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V/0567/2025

Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates

Vorlagen 13.10.2025

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Anlage-2_Zustaendigkeitsordnung_2022-06-14

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Ansehen

Anlage-1_Struktur-Ausschuesse

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage-2_Zustaendigkeitsordnung_2022-06-14

39769 Zeichen

Seite 1 
Juni 2022 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster  
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom  
14.06.2022 
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates 
 Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinau s, die ihm nach Gesetz oder Satzung 
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 
 1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen  und Beitritt zu kommunalen Arbeits- 
gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über 
kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch 
 2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietse ntwicklungsplänen 
 3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch 
 4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von meh r als 1.000.000€: 
   4.1 Entscheidung über den Standort, sofern diese r nicht bereits durch den Bebau- 
ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt 
   4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushal tsmittel nicht bereitgestellt sind 
   4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betri ebseinrichtungen (DIN 276 Bl. 
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie 
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 
   4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- o der Ausführungsplanung mit Kos- 
tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu- 
tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss) 
  4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgeleg ten Gesamtbaukosten oder des 
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnisse n oder wegen allge- 
meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung. 
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse  
- Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Ve rwirklichung der Gleichberechtigung 
aller Geschlechter beizutragen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwir- 
ken. 
- Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus- 
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. 
- Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hau ptausschuss oder auf die Fachaus- 
schüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer, wirtschaft- 
licher oder klimarelevanter Bedeutung an sich zu ziehen.

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- Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegen nahme der Budgetberichte und 
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte. 
- Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 € entscheidet der 
jeweilige Fachausschuss über: 
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist 
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern 
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind. 
- Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertrage nen Angelegenheiten über die 
Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be- 
schaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.0000 € über- 
schritten wird, sofern nicht abweichende Regelungen, insbesondere in dieser Zu- 
ständigkeitsordnung bestehen. 
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit 
für die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere 
Teilergebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzen- 
tren ist der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen 
des Warengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüs- 
sen ist in den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über 
die erteilten Aufträge über 250.000 € vorzulegen.  
 
Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän- 
digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen. 
 
1. Hauptausschuss  
  1.1 Beratungszuständigkeiten 
   Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung l angfristiger Planungskonzepte 
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs- 
fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsange legenheiten außer Liegen- 
schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel- 
lungsfragen. 
1.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit 
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre- 
tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt- 
ausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt- 
schaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen. 
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung,  soweit nicht der Hauptaus- 
schuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: 
  Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen  der Stadt und für 
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen

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  Maßnahmen der Verwaltungsreform 
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren a nderer Planungsträger, so- 
weit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bau- 
leitplanes widersprechen 
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßn ahmen im Zusammen- 
hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den 
Förderrichtlinien Stadterneuerung 
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von m ehr als 500.000 €: 
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/in- 
nen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Ei nvernehmen zwi- 
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz u nd Bauwesen 
und den Fachausschüssen erzielt wird 
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgab en nach Billigkeitsvor- 
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt, 
jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder d es Rates, der Bezirksver- 
tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis- 
ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei- 
genschaft 
1.2.7 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mit telvergabe im Bereich der 
Städtepartnerschaften 
1.2.8 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszu sammenarbeit, soweit 
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist 
1.2.9  Liegenschaftsangelegenheiten 
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für 
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau- 
und Wohnformen. 
 
2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen u nd Wirtschaft 
  2.1. Beratungszuständigkeiten 
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung 
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Berei tstellung und Bewirtschaf- 
tung bebauter und unbebauter Immobilien.

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2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumv ersorgung  
2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen 
2.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversorgung 
(strategische Wohnraumentwicklung)  
2.1.7 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheit en 
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen N achtragshaushalte 
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
- Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberic hte  
- Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nic ht durch im be- 
schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt 
sind  
- Gebührensatzungen 
- Ergebnisse der Jahresrechnung 
- Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmana gement 
2.1.8 Beteiligungsangelegenheiten 
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamt konzern Stadt 
Münster“ 
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Ges ellschaften 
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften  bzw. in ihrer 
Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse 
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist 
2.1.9 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen 
2.1.10 Strategische und räumliche Entwicklung des W irtschafts- und Einzelhan- 
delsstandortes 
 
  2.2 Entscheidungszuständigkeiten 
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 2 50.000 € bis 
2.000.000 € 
- Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich fes tgelegten Bebau- 
ungspflicht

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- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden  Vorkaufs- 
rechts in den Wertgrenzen von 250.000 € bis 2.000.000 € 
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grund stücke nach 
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel- 
setzungen soweit nicht der Hauptausschuss nach Ziffer 1.2.9 zustän- 
dig ist. 
2.2.2 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheit en 
 
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent- 
licher Steuereckwerte 
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti- 
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit  sie nicht in die 
Zuständigkeit des Rates fallen – 
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuer ung (Kenn- 
zahlenprozess, Controlling, Gender Budgeting) 
- Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement 
- Beteiligungsangelegenheiten 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesen tliche Beteiligun- 
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der  Stadt; darüber 
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzer nleitlinien ab 
bzw. wird im Einzelfall definiert) 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 
 
3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organis ation, Sicherheit, und Ordnung 
  3.1 Beratungszuständigkeiten 
3.1.1 Stellenplan der Stadt und Wirtschaftspläne ei nschließlich Stellenübersich- 
ten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichste llungsplans 
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, der Digital isierung und der Verwal- 
tungsentwicklung 
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettun gsdienstes (Erfüllung der 
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem R ettungsdienstge- 
setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes 
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnunge n im Bereich der Ord- 
nungsverwaltung

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3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sow ie Maßnahmen der Ver- 
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,  
3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt- 
satzung.  
3.1.8 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet) 
vorsehen 
 
  3.2 Entscheidungszuständigkeiten 
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädti scher Bedeutung, so- 
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um 
ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, 
ausgenommen sind:  
 
- Angelegenheiten, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung führen könnten, 
 
- Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes 
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung 
oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde. 
 
4. Rechnungsprüfungsausschuss 
  4.1 Beratungszuständigkeiten 
 4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses 
 
5. Ausschuss für Gleichstellung 
  5.1 Beratungszuständigkeiten 
   5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförder ung und zur Gleichstel- 
lung aller Geschlechter und aller sexuellen und ges chlechtlichen Identi- 
täten mit dem Ziel, kommunale Gleichstellungspolitik als Querschnittsauf- 
gabe zu realisieren 
   5.1.2 Maßnahmen, Projekte und Berichte zur Fraue nförderung, zur Förderung 
der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Ab bau von ge- 
schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der

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sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me- 
thoden des Gender Mainstreaming 
-  Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellu ngsplans 
-  Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen  Charta für die 
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene und das 
entsprechende Gender-Controlling 
- Beratung der städtischen Personalentwicklungsstra tegie 
- Beratung von Stadtentwicklungs- und Planungsproze ssen 
5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die die str ukturelle Diskriminierung 
aufgrund des Geschlechts abbauen, zur Sensibilisierung bezüglich Ge- 
schlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen  
5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den  Abbau von Benachteili- 
gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen 
Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer, 
trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen 
5.1.5 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrel evanten Haushaltsstellen 
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 
5.1.6 Beratung der Maßnahmen zur Umsetzung des Gend er Budgeting im 
städtischen Haushalt 
 
  5.2 Entscheidungszuständigkeiten 
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat b ereitgestellten und 
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe 
von 2.600 € 
 
- für Frauenorganisationen, -projekte und -Initiati ven 
- für Männerorganisationen, -projekte und –Initiati ven 
- und Organisationen, Projekte und Initiativen von lesbischen, schwu- 
len, bisexuellen, asexuellen, queeren, trans, inter und nonbinären 
Menschen.  
 
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
  6.1 Beratungszuständigkeiten 
  6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten de r Weiterbildung 
  6.2 Entscheidungszuständigkeiten 
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Ve rlagerung von Bezirks- 
fachklassen an städt. Berufsschulen

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7. Kulturausschuss 
  7.1 Beratungszuständigkeiten 
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategis che Entwicklung, Festlegung 
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli- 
tik 
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung 
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster : Angelegenheiten des The- 
ater Münster mit besonderer Bedeutung. 
7.1.4 Angelegenheiten Europas und der Europäischen Union, Festlegung von 
Leitorientierungen für eine europagewandte Kommunalpolitik 
7.1.5 Maßnahmen zur Förderung der europäischen Inte gration unter Berücksich- 
tigung des kulturellen Erbes und der Vielfalt Europas 
  7.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä- 
gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung 
der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel 
   7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Müns ter 
    - Grundausrichtung und Leitorientierung des The ater Münster unter Wah- 
rung des Intendanzprinzips 
    - Vergaben und Verträge des Theater Münster bei  einem Wert von mehr 
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 
   7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine E ntscheidungszuständigkeit bei 
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 
   7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konze ptionsförderung für freie Theater 
   7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung fr eier Theater 
   7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriu ms freier Theater 
   7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelier räumen im Speicher II 
   7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu- 
men im Speicher II 
   7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für de n vom Rat eingerichteten 
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.

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8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbrauchers chutz und Arbeitsförderung 
  8.1 Beratungszuständigkeiten 
   8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen;  Familienförderung; Ret- 
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung de s Rettungs- und 
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung) 
   8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinie n für die kommunale Sozial- und 
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 
   8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter 
zum Schutz ungeborenen Lebens" 
   8.1.4 Arbeitsförderung 
   8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinie n für das Wohnen im Alter sowie 
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte 
  8.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen d er freien Wohlfahrtspflege o- 
der Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmit- 
tel 
   8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen a ls Grundlage für den SGB II - 
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW. 
 
9. Sportausschuss 
  9.1 Beratungszuständigkeiten 
   9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 
   9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anla gen und Einrichtungen berührt 
werden 
   9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahme n. 
  9.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvere ine und sonstige Träger von 
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 
   9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen au f dem Gebiet des Sports. 
   9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie

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10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung  
  10.1 Beratungszuständigkeiten 
   10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regional entwicklung 
   10.1.2 Stadtplanung 
   10.1.3 Bauleitplanung 
   10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung  
   10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 
   10.1.6 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 
   10.1.7 Wohnstandortentwicklung 
   10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Bauland programm 
   10.1.9 Stadterneuerung 
   10.1.10 räumliche Entwicklung des Wirtschaftssta ndortes 
   10.1.11 Einzelhandelskonzept 
   10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen.
  
  10.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: 
    Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Ge- 
meinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von 
Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungspla nes (§ 33 
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB) 
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaus oder der Änderung 
einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 
172 BauGB) 
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und  Nutzungsänderung 
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus- 
geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt 
wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes- 
ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent- 
wicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidun g des Rates für 
erforderlich hält 
   10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltu ngssatzung, soweit sie nicht 
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind

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   10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planu ngen bei einer Honorarsumme 
von mehr als 50.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die städte- 
bauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss 
zuständig ist 
   10.2.5 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogra mmes Bauleitplanung" - Ent- 
scheidung über Anträge zur Bauleitplanung 
   10.2.6 In Fällen von besonderer gesamtstädtische r Bedeutung: Gestaltung von 
Stadtplätzen und öffentlichem Raum 
   10.2.7 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen and erer Gemeinden sowie Anre- 
gungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des Regi- 
onalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche Interessen der 
Stadt berührt werden 
 
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
  11.1 Beratungszuständigkeiten 
   11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschu tzes (Luft, Wasser, Boden, 
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutz- 
programme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksi chtigung von Um- 
weltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen 
und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be- 
sonderer Bedeutung.  
Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der 
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus- 
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahr en und Plan- 
werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzb elange integraler 
Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu 
zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung, 
Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä- 
nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen. 
11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Ene rgiewende, insbeson- 
dere der Erneuerbaren Energien 
   11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßn ahmen zur Anpassung 
an den Klimawandel 
   11.1.4 Planungsvorhaben und Baulandentwicklung, die in Vorrangflächen zur 
Freiraumsicherung im Sinne der Grünordnung, in best ehende Land- 
schaftspläne, festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen oder in Klein- 
gärten, Friedhöfe oder Parkanlagen sowie vergleichb are Freianlagen 
räumlich und/oder materiell eingreifen 
   11.1.5 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit

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   11.1.6 Fortschreibung des Umweltschutzberichts 
   11.1.7 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit 
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfa llwirtschaftsbetriebe 
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirt schaftsbetriebe 
Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadten twässerung und 
der Abwasserbehandlung 
   11.1.8 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der  Grünanlagen und Land- 
schaftspflege 
   11.1.9 Landschaftsplanung nach dem Bundesnatursc hutzgesetz bzw. Land- 
schaftsgesetz NRW 
11.1.10 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 
11.1.11 Friedhofswesen 
11.1.12 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen G utachten und Konzepte 
11.1.13 Ökologische, energie- und klimarelevante Be lange der Raum-, Landes- 
und Regionalplanung 
11.1.14 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
Umweltbelange berührt sind 
11.1.15 Naturschutz. 
  11.2 Entscheidungszuständigkeiten 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umwelt- 
verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer H onorarsumme von 
mehr als 100.000 €  
11.2.2 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 300. 000 € aus den Berei- 
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Um weltschutz, 
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertr etungen zuständig 
sind 
   11.2.3 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme v on mehr als 500.000 € 
    11.2.3.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit K ostenschätzungen 
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig 
sind 
    11.2.3.2 Entscheidung über die Ausführung der b aureifen Planung 
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechn ung, 
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zustä ndig ist 
(Baubeschluss) 
    11.2.3.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer sch lüsselfertigen 
Vergabe an Generalunternehmen

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12. Ausschuss für Verkehr und Mobilität 
12.1 Beratungszuständigkeiten 
12.1.1 Verkehrs- und Mobilitätsplanung  
 
12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht na ch der Hauptsatzung 
die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verke hrsberuhigungs- 
maßnahmen) 
 
12.1.3 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gu tachten und Konzepte 
12.1.4 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten so wie Maßnahmen der 
Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung 
 
  12.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, sow eit nicht nach Ziffer 
1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Hauptausschuss oder nach 
der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei 
raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung 
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns- 
ter" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zustän- 
dig sind 
 
12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetze s nach vorheriger Anhö- 
rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen- 
netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli- 
chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung 
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns- 
ter" 
 
12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programm s und Festlegung 
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab- 
laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre- 
tungen 
 
12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge- 
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges 
zum Inhalt haben  
12.2.5 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Ar beitsprogramms "Ver- 
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen 
 
12.2.6 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Verkehr/ Mobilität, das alle 
in den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit 
zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, soweit 
nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind

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12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 75.0 00 € aus den Berei- 
chen Verkehr/Mobilität, die eine bauliche und funktionale Veränderung 
vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen 
zuständig sind 
 
12.2.8 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 300. 000 € aus den Be- 
reichen Verkehr/Mobilität, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Be- 
zirksvertretungen zuständig sind 
12.2.9 Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die  Belange der oberzentralen 
Funktion der Stadt Münster berühren 
 
13. Umlegungsausschuss 
  13.1 Entscheidungszuständigkeiten 
   13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Bauges etzbuch. 
 
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
  Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, J ugendliche und Familien sind in der 
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt. 
 
15. Betriebsausschuss für die „Abfallwirtschaftsbet riebe Münster" 
  15.1 Beratungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten  vor, die die "Abfallwirtschafts- 
betriebe Münster" betreffen. 
  15.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angeleg enheiten, die ihm durch die Ge- 
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung 
der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegen- 
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Ins- 
besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zust immung des Betriebsaus- 
schusses erforderlich: 
   15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsauftr äge für Baumaßnahmen des 
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 €

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   15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenb etriebes einschließlich der je- 
weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 10 0.000 € bis zu 
1.000.000 € 
   15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit e iner Bausumme von 
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der 
Rat zuständig ist 
   15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftsw ert bis 375.000 € (die glei- 
chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs- 
rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins 
über 50.000 € p.a. 
   15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie V ergabe von Aufträgen für 
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € über- 
steigt 
   15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei  einem Auftragswert von mehr 
als 100.000 €. 
 
16. Betriebsausschuss für die „citeq" 
  16.1 Beratungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten  vor, die die citeq betreffen. 
  16.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegen heiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- 
achtung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses (hier insbeson- 
dere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rah- 
men der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere 
ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses er- 
forderlich: 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lie ferungen mit einem Auf- 
tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Lei stungen mit einem Auftrags- 
wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den 
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er- 
reicht.

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17. Betriebsausschuss für „Münster Marketing" 
  17.1 Beratungszuständigkeiten 
   Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit beso nderer Bedeutung 
  17.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Ange- 
legenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufen- 
den Verwaltung handelt 
   17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni- 
ger als 200.000 €.

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III. Zuständigkeiten der Kommissionen 
 1. Beschwerdekommission 
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be- 
schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss 
bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen. 
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und  Beschlüsse zu beraten, die die 
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor  der Beratung und 
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Hau ptausschuss 
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.  
Die Kommission kann sich zur Initiierung, Konzipier ung und Umsetzung 
entsprechender Maßnahmen mit Anregungen an den Rat und die 
Bezirksvertretungen wenden. 
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einric htungen, Verbände, Vereine und 
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Komm ission und den Stand der 
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.  
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind :  
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene 
- Wohnen, Pflege, Gesundheit 
- Arbeit,  
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,  
- Stadtplanung und Verkehr.  
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -ve reine und -selbsthilfegruppen an 
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird di e Bildung von fünf 
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 2.3 genannten beh indertenspezifischen 
Arbeitsschwerpunkten empfohlen. 
3. Stiftungskommission 
3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die V orberatung wichtiger stiftungs- 
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit 
bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefor- 
dert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten. 
 
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie- 
sen.

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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 
 1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet de s öffentlichen Rechts (Verwaltungs- 
akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtlic he Erklärungen obliegt dem/der 
Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge- 
setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist. 
 2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickel nde Maßnahmen und über die Abgabe 
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau- 
fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig- 
keitsordnung etwas anderes ergibt. 
  Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen de r Stadt verfügt, so obliegen fol- 
gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden 
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV eine andere Regelung getroffen ist: 
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat 
beschlossener Maßnahmen notwendig werden 
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 
2.3 Baumaßnahmen aus den Bereichen Verkehr/Mobilitä t und bezirkliche Baumaß- 
nahmen aus den Bereichen Grünflächen/Umweltschutz m it Baukosten bis zu 
20.000 € 
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durc h die Bezirksvertretungen 
und den Ausschuss für Verkehr und Mobilität beschlo ssenen Maßnahmenpro- 
gramme mit Baukosten bis 75.000 € aus den Bereichen  Verkehr/Mobilität und 
Grünflächen/Umweltschutz  
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durc h die Bezirksvertretungen 
und den Ausschuss für Verkehr und Mobilität beschlo ssenen Maßnahmenpro- 
gramme mit Baukosten bis 300.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und 
Grünflächen/Umweltschutz, die keine bauliche und funktionale Veränderung vor- 
sehen 
Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich Stadtentwä sserung/Gewässer 
und überbezirklichen Baumaßnahmen aus den Bereichen Grünflächen/Umwelt- 
schutz mit Baukosten bis 300.000 € 
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung  bis zu einer Bausumme 
von 500.000 € 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei- 
ner Bausumme von 100.000 € 
-  bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der 
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.000 € 
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer 
Bausumme von 100.000 €

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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Entscheidung 
über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken bis zum 
Kaufpreis von 250.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtungen bis zu einem Ge- 
schäftswert von 250.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines bestehenden Vor- 
kaufsrechts 
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder 
der Geschäftswert 100.000 € nicht übersteigen. 
 
 3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in de n nachstehenden Fällen als Ge- 
schäfte der laufenden Verwaltung; 
 3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 
 3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführun g entsprechender Ratsbe- 
schlüsse 
 4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- u nd Zweckentfremdungsgenehmi- 
gungen 
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh- 
renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 
6. Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidun g zu treffende Vergabeent- 
scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich 
vorgeschriebenen Vergabeverfahrens. 
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000 
€ 
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bere itgestellten Mittel und von der 
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster 
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer 
Antragssumme in Höhe von 500 € 
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden 
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: 
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam- 
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de- 
nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach- 
geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei- 
dungen gleichen Inhalts.

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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und 
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Ver- 
pflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW 
 1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. 
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind: 
  1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, die auf gesetzli- 
cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000 
€ nicht übersteigen oder 
  1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, die durchlau- 
fende Zahlungen sind oder 
  1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, wenn die De- 
ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er 
  1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, für die bereits im 
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen 
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs- 
tens jedoch bis zu 250.000 € oder 
  1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwe ndungen und Auszahlungen, 
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen. 
  Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlun g entscheidet der/die Kämme- 
rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW. 
 2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr sc hon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur 
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83 
Abs. 3 GO NRW  
   bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,  
 darüber hinausgehend der Rat 
  über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen. 
  Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch  die Kürzung der im folgenden Jahr 
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen 
kann. 
  In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im 
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim- 
mung des Rates herbeizuführen. 
 3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verp flichtungsermächtigungen i. S. d. § 
85 Abs. 1 GO NRW sind: 
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächt igungen, wenn sie den Be- 
trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De- 
ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der

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Juni 2022 
 
Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti- 
gung nicht übersteigt. 
 
  Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigu ng entscheidet der/die Käm- 
merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW. 
  3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen und Verpflich- 
tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis 
2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu 
bringen. 
3.3  Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsja hres aus zwingenden Gründen 
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende 
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt 
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit- 
telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich mac hen würden, wird der/die 
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis 
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus- 
haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge- 
ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser 
Höhe zu erwarten ist. 
 Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den  Ermächtigungen zu den Ziffern 
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Auf- 
wendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu 
lassen.

Anlage-1_Struktur-Ausschuesse

6341 Zeichen

V/0567/2025 - Anlage 1 
Struktur der Ausschüsse und Kommissionen in der Ratsperiode 2020-2025 (Stand 15.09.2025) 
Mitglieder 
insgesamt
davon stimmberechtigt ohne Stimmrecht 
insge-
samt 
davon beratende 
Mitglieder 
nach § 58 
Abs. 1 Satz 7 
(Fraktionen, die in ei-
nem Ausschuss nicht 
vertreten sind, sind be-
rechtigt, für diesen Aus-
schuss ein Ratsmitglied 
oder einen sachkundi-
gen Bürger, der dem 
Rat angehören könnte 
zu benennen.)
beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied 
hat das Recht, 
mindestens einem 
der Ausschüsse 
als Mitglied mit be-
ratender Stimme 
anzugehören.)
beratende Mitglieder bzw. sachkun-
dige Einwohner/innen auf Vorschlag 
Rats-
mit-
glie-
der 
Sachkun-
dige Bür-
ger/innen
des In-
tegrati-
onsrates 
der 
KIB 
der 
KSVM 
des Ju-
gendra-
tes *1)
Sons-
tige*8)
Hauptausschuss 27 26 26 1 
Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und 
Wirtschaft 
24 19 13 6 1 1 3 
Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Si-
cherheit und Ordnung 
20 19 13 6 1 
Rechnungsprüfungsausschuss 16 15 11 4 1 
Ausschuss für Gleichstellung 20 15 8 7 1 1 3 
Ausschuss für Schule und Weiterbildung 24 19 11 8 1 1 2 *1) 2+1 *2)
Kulturausschuss/Betriebsausschuss Theater Münster 22 19 10 9 1 1 1 
Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz 
und Arbeitsförderung 
25 19 12 7 1 1 1 3 
Sportausschuss 23 19 12 7 1 1 1 2 *1) 1 
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung 27 19 15 4 1 1 1 2 *1) 5 
Ausschuss für Verkehr und Mobilität 27 19 12 7 1 1 2 *1) 6 
Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwe-
sen 
23 19 11 8 1 3 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 46 15 6 9 2 1 2 2 *1) 24 *3) 
Wahlausschuss 10 10 7 3 
Wahlprüfungsausschuss 11 11 6 5 
Betriebsausschuss AWM 10 9 6 3 1 
Betriebsausschuss citeq 11 9 6 3 2 
Betriebsausschuss Münster Marketing 11 9 8 1 1 1

V/0567/2025 - Anlage 1 
Mitglieder 
insgesamt
davon stimmberechtigt ohne Stimmrecht 
insge-
samt 
davon beratende 
Mitglieder 
nach § 58 
Abs. 1 Satz 7 
(Fraktionen, die in ei-
nem Ausschuss nicht 
vertreten sind, sind be-
rechtigt, für diesen Aus-
schuss ein Ratsmitglied 
oder einen sachkundi-
gen Bürger, der dem 
Rat angehören könnte 
zu benennen.)
beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied 
hat das Recht, 
mindestens einem 
der Ausschüsse 
als Mitglied mit be-
ratender Stimme 
anzugehören.)
beratende Mitglieder bzw. sachkun-
dige Einwohner/innen auf Vorschlag 
Sons-
tige*8)
Rats-
mit-
glie-
der 
Sachkun-
dige Bür-
ger/innen
des In-
tegrati-
onsrates 
der 
KIB 
der 
KSVM 
des Ju-
gendra-
tes *1)
Beschwerdekommission 7 6 5 1 1 
Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen 
mit Behinderungen 
23 21 *4) 2 4 1 1 
Schulbaukommission *5) 14 *5)
Stiftungskommission 9 8 6 2 1 
Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 15 9 *6) 6 *6) 
Künstlerischer Fachbeirat des Kulturausschusses 19 *7) 10 10 
*1) 
Der Jugendrat benennt nach § 12 der Satzung des Jugendrates bis zu zwei ständige Mitglieder des Jugendrates, die nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der 
Stadt Münster an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teilnehmen. Der Jugendrat kann bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen aus seiner 
Mitte für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss, den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen und die Bezirksver-
tretungen benennen. 
*2) 
In den Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist nach § 85 SchulG je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder 
benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Aktuell ist nur ein Vertreter der katholischen Kirche Mitglied. 
*3) 
Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), dem Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz und der Satzung für 
das Jugendamt der Stadt Münster (s. V/0532/2025). 
*4) 
Die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen wird gem. § 18 Hauptsatzung eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertreter/innen der Behinder-
tengruppen (8), Vertreter/innen der Arbeitsgemeinschaften (5), einem/r Vertreter/in der AG der Wohlfahrtsverbände, einem/r Vertreter/in der Kommunalen Seniorenvertre-
tung (Ratsbeschluss zur Vorlage V/0848/2020 vom 11.11.2020) und je einem/r von den Fraktionen zu benennenden Vertreter/in zusammen. 
*5) 
Die Schulbaukommission ist mit Beschluss der Vorlage V/0088/2023 eingerichtet worden. Die Fraktionen und die Ratsgruppe(n) benennen gegenüber der Verwaltung die 
von ihnen/ihr entsandten Mitglieder (je 2).

V/0567/2025 - Anlage 1 
*6) 
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit setzt sich aus fünf Vertreter/innen des Eine-Welt-Forums Münster e.V., zwei Vertreter/innen der Westfälischen 
Wilhelms-Universität, einem/r Vertreter/in des Umweltforums Münster und einem/r Vertreter/in des Integrationsrates der Stadt Münster (Ratsbeschluss zur Vorlage 
V/0848/2020 vom 11.11.2020) zusammen. 
Die Fraktionen benennen jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin mit beratender Stimme in den Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit. 
*7) 
Die Besetzung des Künstlerischen Fachbeirats für den Kulturausschuss ergibt sich durch Ratsbeschluss der Vorlage V/0828/2011/1 vom 08.02.2012 und der Vorlage 
V/0759/2017 vom 20.09.2017. Dem künstlerischen Fachbeirat gehören qua Funktion die/der Vorsitzende des Kulturausschusses, der/die Beigeordnete für Kultur, die 
Leitung der Kunsthalle Münster sowie die Leitung der städtischen Denkmalpflege beim Stadtplanungsamt. Die Fraktionen benennen jeweils einen Vertreter/eine Vertrete-
rin ohne Stimmrecht. 
*8) 
Aktuelle Übersicht der sonstigen sachkundigen Einwohner/innen und der vorschlagenden/entsendenden Stellen: 
Ausschuss
Wirtschaftsinitia-
tive Münster e.V.
Bündnis urbane 
Wohnformen
IHK Münster
KCM Schwulen-
zentrum Münster 
e. V.
Livas e. V.
Männerforum 
Münster
Schulformspre-
cher/-innen der 
Münsteraner Schu-
len
Stadtelternschaft
moNOkultur
Beirat Jobcenter
AG Freie Wohl-
fahrtspflege
Arbeitskreis 
QuadA
Stadtsportbund
Westf.-Lippischer 
Landwirtschafts-
verband e. V.
Klimabeirat
Umweltforum e. V.
FUSS e. V.
Handwerkskam-
mer Münster
Summe
AWLFW 1 1 1 3 
AGL 1 1 1 3 
ASW 1 1 3 
KA 1 1 
ASGVAf 1 1 1 3 
SPA 1 1 
ASS 1 1 1 1 5 
AVM 1 1 1 1 1 1 6 
AUKB 1 1 1 3

Anlage A

1497 Zeichen

Anlage A zur V/0567/2025 
Kurzüberblick 
Mit dieser Vorlage informiert die Verwaltung über die Bildung und Zusammensetzung der Aus-
schüsse und sonstigen Gremien und bereitet den Bildungsbeschluss des Rates zur Bildung vor. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Dazu zählt auch die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung Politische Gremien, Städtepartner-
schaften 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Über die Anzahl und Größe der Gremien kann in einem geringen Umfang der finanzielle Aufwand 
beeinflusst werden. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die politische Partizipation der Geschlechter und von Menschen mit Behinderung ist ein grund-
sätzliches Anliegen in den jeweiligen Aktionsplänen.

Beschlussvorlage

7425 Zeichen

V/0567/2025 
V/0567/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates 
 
 
Beratungsfolge  
 
   05.11.2025 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Rat in der abgelaufenen Wahlperiode die in der 
Begründung ausgewiesenen Ausschüsse und sonstigen Gremien gebildet und ihre Zu-
sammensetzung sowie ihre Zuständigkeiten - wie in den Anlagen 1 und 2 dargestellt - ge-
regelt hat.  
 
2. Für die neue Wahlperiode werden folgende Ausschüsse und sonstige Gremien gebildet: 
 
……………………. 
 
3. Die Größe der Ausschüsse und sonstigen Gremien sowie deren Zusammensetzung der in 
Ziffer 2 gebildeten Ausschüsse und sonstigen Gremien wird wie folgt festgelegt: 
 
 …………………….. 
 
4. Für jeden Ausschuss werden zwei stellvertretende Vorsitzende bestimmt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Vorbemerkung: 
 
Die Neubildung der Ausschüsse ist eine der ersten Organisationsentscheidungen des Rates  
nach der Kommunalwahl.  Nach § 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) kann der Rat Ausschüsse bilden. Nach § 57 Abs. 2 GO NRW müssen in 
jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsaus-
schuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses 
Amt für Bürger - und 
Ratsservice  
 
29.10.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lembeck 
Telefon: 492-3360 
LembeckA@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0567/2025 
vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Zusätzlich ist in jeder Gemeinde nach § 70 So-
zialgesetzbuch (SGB VIII) ein Jugendhilfeausschuss (in Münster in der letzten Wahlperiode: 
Ausschuss für Kinder, Jugendlichen und Familien) zu bilden. 
 
Darüber hinaus kann der Rat nach § 57 GO NRW weitere Ausschüsse (freiwillige Ausschüsse) 
bilden und ihnen nach § 41 Abs. 2 GO NRW Zuständigkeiten übertragen, die nicht in seine aus-
schließliche Zuständigkeit fallen. Dies dient zum einen zur Entlastung des Rates, aber auch zur 
Schwerpunktsetzung. Die Übertragung von Zuständigkeiten des Rates auf die Ausschüsse fin-
det in der Zuständigkeitsordnung ihren Niederschlag. Darüber hinaus kann der Rat auch im 
Rahmen der Zuständigkeitsordnung festlegen, bei welchen Themenbereichen er eine Vorbera-
tung durch einen Fachausschuss wünscht. Dadurch entsteht aber kein Beratungsanspruch ei-
nes Ausschusses, sondern nur der „Wunsch“ des Rates, dass die entsprechenden Angelegen-
heiten unter Einbeziehung der Sach- und Fachkunde der Ausschüsse für ihn vorberaten wer-
den.  
 
Zu Beschlusspunkt 1 
 
Der Rat hat in der abgelaufenen Wahlperiode folgende Ausschüsse, Kommissionen und sonsti-
ge Gremien gebildet und ihre Zuständigkeiten geregelt (s. auch Anlagen 1 und 2): 
 
1. Hauptausschuss 
2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft 
3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung; Organisation, Sicherheit und Ordnung 
4. Rechnungsprüfungsausschuss  
5. Ausschuss für Gleichstellung  
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung  
7. Kulturausschuss (in identischer Besetzung auch Betriebsausschuss Theater Münster) 
8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung  
9. Sportausschuss  
10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung 
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen  
12. Ausschuss für Verkehr und Mobilität 
13. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien  
14. Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
15. Betriebsausschuss der citeq 
16. Betriebsausschuss Münster Marketing  
17. Wahlausschuss 
18. Wahlprüfungsausschuss 
 
19. Beschwerdekommission 
20. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen  
21. Schulbaukommission 
22. Stiftungskommission 
23. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
24. Künstlerischer Fachbeirat 
 
Zu Beschlusspunkt 2 und 3 
 
Um sicherzustellen, dass zum Jahresbeginn 2026 die ersten Sachvorlagen unter Einbeziehung 
der Vorberatung der Ausschüsse beraten werden können, ist die Bildung der Ausschüsse in der 
ersten Sitzung des Rates erforderlich. Gleichzeitig sollte der Rat über die Größe und Struktur 
der Ausschüsse entscheiden, damit in der Sitzung des Rates am 10.12.2025 die Besetzung 
erfolgen kann. Sollte dies gelingen, könnte am 10.12.2025 auch die Frage der Vergabe der 
Vorsitze in den Ausschüssen geregelt werden. Die ersten Sitzungen der so gebildeten Aus-
schüsse könnten dann unmittelbar am Jahresbeginn 2026 stattfinden, sodass ein Vorlauf für die 
Sitzung des Rates am 11.02.2026 gewährleistet wäre.

- 3 - 
V/0567/2025 
 
Bei der Entscheidung zu Beschlusspunkt 3 hat der Oberbürgermeister kein Stimmrecht (§ 40 
Abs, 1 Satz 6 GO NRW). 
 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist nach § 27 GO NRW ein Ausschuss 
sui generis insbesondere hinsichtlich der Besetzung, die in § 27 GO NRW abschließend 
geregelt ist. Zur Bildung und Besetzung legt die Verwaltung mit der Vorlage V/0533/2025 die 
Bildung und Besetzung/Wahl der Ratsmitglieder zur Beschlussfassung vor nach § 27 Abs. 2 
Satz 1 2. Halbsatz GO NRW in dieser Sitzung vor. Die Hauptsatzung und Geschäftsordnung 
sind mit Blick auf die Änderungen in § 27 GO NRW anzupassen.  
 
Schulausschuss 
Bei der Bildung eines Schulausschusses ist insbesondere § 85  Abs. 2 und 3 Schulgesetz 
(SchulG) zu beachten: 
„(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze zu-
sammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche 
benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme 
zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen (§ 59) zur ständigen 
Beratung berufen werden. Ebenso können von den Schulpflegschaften nach § 72 Absatz 4 so-
wie von den Schülervertretungen nach § 74 Absatz 8 benannte Personen mit beratender Stim-
me berufen werden. 
(3) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 
Sätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf 
Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.“ 
 
Betriebsausschüsse 
Für die Betriebe, die nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt werden, müs-
sen Betriebsausschüsse nach den Regelungen der Betriebssatzungen gebildet werden. 
 
Wahlprüfungsausschuss 
s. Vorlage V/0544/2025 
 
Umlegungsausschuss/Gutachterausschuss 
Die Bildung und Zusammensetzung basiert auf spezialgesetzlichen Regelungen im Baugesetz-
buch bzw. der Durchführungsverordnung. 
 
Zu Beschlusspunkt 4 
 
Die Erfahrungen in der abgelaufenen Wahlperiode zeigen, dass sich die Entscheidung, zwei 
stellvertretende Vorsitzende für die Ausschüsse festzulegen, bewährt hat.  
 
Darüber hinaus regelt § 58 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GO NRW neu: „Sind die oder der Ausschuss-
vorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann die Bürgermeisterin oder der Bürger-
meister zu den Ausschusssitzungen laden. Die Sitzungsleitung übernimmt das anwesende 
Ratsmitglied im Ausschuss, welches dem Rat am längsten ununterbrochen angehört.“ 
 
 
gez. Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Struktur der Ausschüsse in der Wahlperiode 2020- 2025 
Anlage 2: Zuständigkeitsordnung der Wahlperiode 2020 - 2025

Beratungsverlauf (1)

05.11.2025 Rat
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0567/2025
Typ
Vorlagen
Datum
13.10.2025
Erstellt
13.10.2025 18:27