V/0567/2025
Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates
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Anlage-2_Zustaendigkeitsordnung_2022-06-14
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Juni 2022
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom
14.06.2022
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinau s, die ihm nach Gesetz oder Satzung
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor:
1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits-
gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über
kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietse ntwicklungsplänen
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von meh r als 1.000.000€:
4.1 Entscheidung über den Standort, sofern diese r nicht bereits durch den Bebau-
ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt
4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushal tsmittel nicht bereitgestellt sind
4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betri ebseinrichtungen (DIN 276 Bl.
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms
4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- o der Ausführungsplanung mit Kos-
tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu-
tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss)
4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgeleg ten Gesamtbaukosten oder des
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnisse n oder wegen allge-
meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung.
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
- Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Ve rwirklichung der Gleichberechtigung
aller Geschlechter beizutragen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwir-
ken.
- Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus-
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten.
- Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hau ptausschuss oder auf die Fachaus-
schüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer, wirtschaft-
licher oder klimarelevanter Bedeutung an sich zu ziehen.
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- Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegen nahme der Budgetberichte und
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.
- Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 € entscheidet der
jeweilige Fachausschuss über:
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind.
- Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertrage nen Angelegenheiten über die
Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be-
schaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.0000 € über-
schritten wird, sofern nicht abweichende Regelungen, insbesondere in dieser Zu-
ständigkeitsordnung bestehen.
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit
für die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere
Teilergebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzen-
tren ist der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen
des Warengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüs-
sen ist in den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über
die erteilten Aufträge über 250.000 € vorzulegen.
Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän-
digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen.
1. Hauptausschuss
1.1 Beratungszuständigkeiten
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung l angfristiger Planungskonzepte
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsange legenheiten außer Liegen-
schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel-
lungsfragen.
1.2 Entscheidungszuständigkeiten
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre-
tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt-
ausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt-
schaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen.
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptaus-
schuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält:
Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen
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Maßnahmen der Verwaltungsreform
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren a nderer Planungsträger, so-
weit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bau-
leitplanes widersprechen
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßn ahmen im Zusammen-
hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den
Förderrichtlinien Stadterneuerung
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von m ehr als 500.000 €:
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/in-
nen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Ei nvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz u nd Bauwesen
und den Fachausschüssen erzielt wird
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgab en nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt,
jedoch nicht über 250.000 € (Rat)
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder d es Rates, der Bezirksver-
tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis-
ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei-
genschaft
1.2.7 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mit telvergabe im Bereich der
Städtepartnerschaften
1.2.8 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszu sammenarbeit, soweit
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist
1.2.9 Liegenschaftsangelegenheiten
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau-
und Wohnformen.
2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen u nd Wirtschaft
2.1. Beratungszuständigkeiten
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Berei tstellung und Bewirtschaf-
tung bebauter und unbebauter Immobilien.
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2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumv ersorgung
2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen
2.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversorgung
(strategische Wohnraumentwicklung)
2.1.7 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheit en
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen N achtragshaushalte
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberic hte
- Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nic ht durch im be-
schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt
sind
- Gebührensatzungen
- Ergebnisse der Jahresrechnung
- Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmana gement
2.1.8 Beteiligungsangelegenheiten
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamt konzern Stadt
Münster“
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Ges ellschaften
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer
Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist
2.1.9 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen
2.1.10 Strategische und räumliche Entwicklung des W irtschafts- und Einzelhan-
delsstandortes
2.2 Entscheidungszuständigkeiten
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 2 50.000 € bis
2.000.000 €
- Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich fes tgelegten Bebau-
ungspflicht
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- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechts in den Wertgrenzen von 250.000 € bis 2.000.000 €
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grund stücke nach
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen soweit nicht der Hauptausschuss nach Ziffer 1.2.9 zustän-
dig ist.
2.2.2 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheit en
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent-
licher Steuereckwerte
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Rates fallen –
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuer ung (Kenn-
zahlenprozess, Controlling, Gender Budgeting)
- Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement
- Beteiligungsangelegenheiten
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesen tliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzer nleitlinien ab
bzw. wird im Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organis ation, Sicherheit, und Ordnung
3.1 Beratungszuständigkeiten
3.1.1 Stellenplan der Stadt und Wirtschaftspläne ei nschließlich Stellenübersich-
ten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichste llungsplans
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, der Digital isierung und der Verwal-
tungsentwicklung
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettun gsdienstes (Erfüllung der
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem R ettungsdienstge-
setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnunge n im Bereich der Ord-
nungsverwaltung
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3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sow ie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,
3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt-
satzung.
3.1.8 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet)
vorsehen
3.2 Entscheidungszuständigkeiten
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädti scher Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um
ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
ausgenommen sind:
- Angelegenheiten, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung führen könnten,
- Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung
oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde.
4. Rechnungsprüfungsausschuss
4.1 Beratungszuständigkeiten
4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses
5. Ausschuss für Gleichstellung
5.1 Beratungszuständigkeiten
5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförder ung und zur Gleichstel-
lung aller Geschlechter und aller sexuellen und ges chlechtlichen Identi-
täten mit dem Ziel, kommunale Gleichstellungspolitik als Querschnittsauf-
gabe zu realisieren
5.1.2 Maßnahmen, Projekte und Berichte zur Fraue nförderung, zur Förderung
der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Ab bau von ge-
schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der
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sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me-
thoden des Gender Mainstreaming
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellu ngsplans
- Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen Charta für die
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene und das
entsprechende Gender-Controlling
- Beratung der städtischen Personalentwicklungsstra tegie
- Beratung von Stadtentwicklungs- und Planungsproze ssen
5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die die str ukturelle Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts abbauen, zur Sensibilisierung bezüglich Ge-
schlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen
5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen
Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer,
trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen
5.1.5 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrel evanten Haushaltsstellen
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen
5.1.6 Beratung der Maßnahmen zur Umsetzung des Gend er Budgeting im
städtischen Haushalt
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat b ereitgestellten und
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe
von 2.600 €
- für Frauenorganisationen, -projekte und -Initiati ven
- für Männerorganisationen, -projekte und –Initiati ven
- und Organisationen, Projekte und Initiativen von lesbischen, schwu-
len, bisexuellen, asexuellen, queeren, trans, inter und nonbinären
Menschen.
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung
6.1 Beratungszuständigkeiten
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten de r Weiterbildung
6.2 Entscheidungszuständigkeiten
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Ve rlagerung von Bezirks-
fachklassen an städt. Berufsschulen
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7. Kulturausschuss
7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategis che Entwicklung, Festlegung
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli-
tik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster : Angelegenheiten des The-
ater Münster mit besonderer Bedeutung.
7.1.4 Angelegenheiten Europas und der Europäischen Union, Festlegung von
Leitorientierungen für eine europagewandte Kommunalpolitik
7.1.5 Maßnahmen zur Förderung der europäischen Inte gration unter Berücksich-
tigung des kulturellen Erbes und der Vielfalt Europas
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä-
gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung
der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel
7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Müns ter
- Grundausrichtung und Leitorientierung des The ater Münster unter Wah-
rung des Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine E ntscheidungszuständigkeit bei
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konze ptionsförderung für freie Theater
7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung fr eier Theater
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriu ms freier Theater
7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelier räumen im Speicher II
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu-
men im Speicher II
7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für de n vom Rat eingerichteten
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.
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8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbrauchers chutz und Arbeitsförderung
8.1 Beratungszuständigkeiten
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Ret-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung de s Rettungs- und
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung)
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinie n für die kommunale Sozial- und
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel
8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter
zum Schutz ungeborenen Lebens"
8.1.4 Arbeitsförderung
8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinie n für das Wohnen im Alter sowie
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte
8.2 Entscheidungszuständigkeiten
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen d er freien Wohlfahrtspflege o-
der Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmit-
tel
8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen a ls Grundlage für den SGB II -
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW.
9. Sportausschuss
9.1 Beratungszuständigkeiten
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anla gen und Einrichtungen berührt
werden
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahme n.
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvere ine und sonstige Träger von
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen au f dem Gebiet des Sports.
9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie
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10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
10.1 Beratungszuständigkeiten
10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regional entwicklung
10.1.2 Stadtplanung
10.1.3 Bauleitplanung
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung
10.1.6 Stadtgestaltung und Denkmalpflege
10.1.7 Wohnstandortentwicklung
10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Bauland programm
10.1.9 Stadterneuerung
10.1.10 räumliche Entwicklung des Wirtschaftssta ndortes
10.1.11 Einzelhandelskonzept
10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen.
10.2 Entscheidungszuständigkeiten
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:
Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Ge-
meinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von
Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungspla nes (§ 33
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB)
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaus oder der Änderung
einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§
172 BauGB)
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus-
geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt
wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes-
ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent-
wicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidun g des Rates für
erforderlich hält
10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltu ngssatzung, soweit sie nicht
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind
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10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planu ngen bei einer Honorarsumme
von mehr als 50.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die städte-
bauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss
zuständig ist
10.2.5 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogra mmes Bauleitplanung" - Ent-
scheidung über Anträge zur Bauleitplanung
10.2.6 In Fällen von besonderer gesamtstädtische r Bedeutung: Gestaltung von
Stadtplätzen und öffentlichem Raum
10.2.7 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen and erer Gemeinden sowie Anre-
gungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des Regi-
onalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche Interessen der
Stadt berührt werden
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
11.1 Beratungszuständigkeiten
11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschu tzes (Luft, Wasser, Boden,
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutz-
programme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksi chtigung von Um-
weltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen
und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be-
sonderer Bedeutung.
Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahr en und Plan-
werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzb elange integraler
Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu
zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung,
Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä-
nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen.
11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Ene rgiewende, insbeson-
dere der Erneuerbaren Energien
11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßn ahmen zur Anpassung
an den Klimawandel
11.1.4 Planungsvorhaben und Baulandentwicklung, die in Vorrangflächen zur
Freiraumsicherung im Sinne der Grünordnung, in best ehende Land-
schaftspläne, festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen oder in Klein-
gärten, Friedhöfe oder Parkanlagen sowie vergleichb are Freianlagen
räumlich und/oder materiell eingreifen
11.1.5 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit
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11.1.6 Fortschreibung des Umweltschutzberichts
11.1.7 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfa llwirtschaftsbetriebe
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirt schaftsbetriebe
Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadten twässerung und
der Abwasserbehandlung
11.1.8 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Land-
schaftspflege
11.1.9 Landschaftsplanung nach dem Bundesnatursc hutzgesetz bzw. Land-
schaftsgesetz NRW
11.1.10 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen
11.1.11 Friedhofswesen
11.1.12 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen G utachten und Konzepte
11.1.13 Ökologische, energie- und klimarelevante Be lange der Raum-, Landes-
und Regionalplanung
11.1.14 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
Umweltbelange berührt sind
11.1.15 Naturschutz.
11.2 Entscheidungszuständigkeiten
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umwelt-
verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer H onorarsumme von
mehr als 100.000 €
11.2.2 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 300. 000 € aus den Berei-
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Um weltschutz,
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertr etungen zuständig
sind
11.2.3 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme v on mehr als 500.000 €
11.2.3.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit K ostenschätzungen
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig
sind
11.2.3.2 Entscheidung über die Ausführung der b aureifen Planung
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechn ung,
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zustä ndig ist
(Baubeschluss)
11.2.3.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer sch lüsselfertigen
Vergabe an Generalunternehmen
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12. Ausschuss für Verkehr und Mobilität
12.1 Beratungszuständigkeiten
12.1.1 Verkehrs- und Mobilitätsplanung
12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht na ch der Hauptsatzung
die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verke hrsberuhigungs-
maßnahmen)
12.1.3 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gu tachten und Konzepte
12.1.4 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten so wie Maßnahmen der
Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung
12.2 Entscheidungszuständigkeiten
12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, sow eit nicht nach Ziffer
1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Hauptausschuss oder nach
der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei
raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns-
ter" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zustän-
dig sind
12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetze s nach vorheriger Anhö-
rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen-
netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli-
chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns-
ter"
12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programm s und Festlegung
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab-
laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre-
tungen
12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge-
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges
zum Inhalt haben
12.2.5 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Ar beitsprogramms "Ver-
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen
12.2.6 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Verkehr/ Mobilität, das alle
in den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit
zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, soweit
nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
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12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 75.0 00 € aus den Berei-
chen Verkehr/Mobilität, die eine bauliche und funktionale Veränderung
vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen
zuständig sind
12.2.8 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 300. 000 € aus den Be-
reichen Verkehr/Mobilität, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Be-
zirksvertretungen zuständig sind
12.2.9 Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzentralen
Funktion der Stadt Münster berühren
13. Umlegungsausschuss
13.1 Entscheidungszuständigkeiten
13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Bauges etzbuch.
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, J ugendliche und Familien sind in der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.
15. Betriebsausschuss für die „Abfallwirtschaftsbet riebe Münster"
15.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschafts-
betriebe Münster" betreffen.
15.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angeleg enheiten, die ihm durch die Ge-
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung
der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegen-
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Ins-
besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zust immung des Betriebsaus-
schusses erforderlich:
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsauftr äge für Baumaßnahmen des
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 €
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15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenb etriebes einschließlich der je-
weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 10 0.000 € bis zu
1.000.000 €
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit e iner Bausumme von
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der
Rat zuständig ist
15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftsw ert bis 375.000 € (die glei-
chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins
über 50.000 € p.a.
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie V ergabe von Aufträgen für
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € über-
steigt
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr
als 100.000 €.
16. Betriebsausschuss für die „citeq"
16.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen.
16.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegen heiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be-
achtung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses (hier insbeson-
dere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rah-
men der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere
ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses er-
forderlich:
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lie ferungen mit einem Auf-
tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Lei stungen mit einem Auftrags-
wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er-
reicht.
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17. Betriebsausschuss für „Münster Marketing"
17.1 Beratungszuständigkeiten
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit beso nderer Bedeutung
17.2 Entscheidungszuständigkeiten
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Ange-
legenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufen-
den Verwaltung handelt
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni-
ger als 200.000 €.
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III. Zuständigkeiten der Kommissionen
1. Beschwerdekommission
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be-
schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss
bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen.
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Hau ptausschuss
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Die Kommission kann sich zur Initiierung, Konzipier ung und Umsetzung
entsprechender Maßnahmen mit Anregungen an den Rat und die
Bezirksvertretungen wenden.
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einric htungen, Verbände, Vereine und
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Komm ission und den Stand der
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind :
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene
- Wohnen, Pflege, Gesundheit
- Arbeit,
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,
- Stadtplanung und Verkehr.
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -ve reine und -selbsthilfegruppen an
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird di e Bildung von fünf
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 2.3 genannten beh indertenspezifischen
Arbeitsschwerpunkten empfohlen.
3. Stiftungskommission
3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die V orberatung wichtiger stiftungs-
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit
bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefor-
dert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten.
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie-
sen.
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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in
1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet de s öffentlichen Rechts (Verwaltungs-
akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtlic he Erklärungen obliegt dem/der
Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge-
setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickel nde Maßnahmen und über die Abgabe
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau-
fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig-
keitsordnung etwas anderes ergibt.
Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen de r Stadt verfügt, so obliegen fol-
gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV eine andere Regelung getroffen ist:
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat
beschlossener Maßnahmen notwendig werden
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind
2.3 Baumaßnahmen aus den Bereichen Verkehr/Mobilitä t und bezirkliche Baumaß-
nahmen aus den Bereichen Grünflächen/Umweltschutz m it Baukosten bis zu
20.000 €
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durc h die Bezirksvertretungen
und den Ausschuss für Verkehr und Mobilität beschlo ssenen Maßnahmenpro-
gramme mit Baukosten bis 75.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und
Grünflächen/Umweltschutz
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durc h die Bezirksvertretungen
und den Ausschuss für Verkehr und Mobilität beschlo ssenen Maßnahmenpro-
gramme mit Baukosten bis 300.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und
Grünflächen/Umweltschutz, die keine bauliche und funktionale Veränderung vor-
sehen
Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich Stadtentwä sserung/Gewässer
und überbezirklichen Baumaßnahmen aus den Bereichen Grünflächen/Umwelt-
schutz mit Baukosten bis 300.000 €
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme
von 500.000 €
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei-
ner Bausumme von 100.000 €
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.000 €
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer
Bausumme von 100.000 €
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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Entscheidung
über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken bis zum
Kaufpreis von 250.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtungen bis zu einem Ge-
schäftswert von 250.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines bestehenden Vor-
kaufsrechts
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder
der Geschäftswert 100.000 € nicht übersteigen.
3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in de n nachstehenden Fällen als Ge-
schäfte der laufenden Verwaltung;
3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten
3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführun g entsprechender Ratsbe-
schlüsse
4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- u nd Zweckentfremdungsgenehmi-
gungen
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh-
renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW
6. Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidun g zu treffende Vergabeent-
scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich
vorgeschriebenen Vergabeverfahrens.
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000
€
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bere itgestellten Mittel und von der
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 €
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer
Antragssumme in Höhe von 500 €
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen:
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam-
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de-
nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach-
geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei-
dungen gleichen Inhalts.
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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Ver-
pflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW
1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d.
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind:
1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, die auf gesetzli-
cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000
€ nicht übersteigen oder
1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, die durchlau-
fende Zahlungen sind oder
1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, wenn die De-
ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er
1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen, für die bereits im
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs-
tens jedoch bis zu 250.000 € oder
1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwe ndungen und Auszahlungen,
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen.
Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlun g entscheidet der/die Kämme-
rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW.
2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr sc hon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83
Abs. 3 GO NRW
bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,
darüber hinausgehend der Rat
über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen
kann.
In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim-
mung des Rates herbeizuführen.
3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verp flichtungsermächtigungen i. S. d. §
85 Abs. 1 GO NRW sind:
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächt igungen, wenn sie den Be-
trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De-
ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der
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Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti-
gung nicht übersteigt.
Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigu ng entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW.
3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Au szahlungen und Verpflich-
tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis
2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu
bringen.
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsja hres aus zwingenden Gründen
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit-
telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich mac hen würden, wird der/die
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus-
haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge-
ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser
Höhe zu erwarten ist.
Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Auf-
wendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu
lassen.
Anlage-1_Struktur-Ausschuesse
6341 Zeichen
V/0567/2025 - Anlage 1 Struktur der Ausschüsse und Kommissionen in der Ratsperiode 2020-2025 (Stand 15.09.2025) Mitglieder insgesamt davon stimmberechtigt ohne Stimmrecht insge- samt davon beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 7 (Fraktionen, die in ei- nem Ausschuss nicht vertreten sind, sind be- rechtigt, für diesen Aus- schuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundi- gen Bürger, der dem Rat angehören könnte zu benennen.) beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 11 (Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit be- ratender Stimme anzugehören.) beratende Mitglieder bzw. sachkun- dige Einwohner/innen auf Vorschlag Rats- mit- glie- der Sachkun- dige Bür- ger/innen des In- tegrati- onsrates der KIB der KSVM des Ju- gendra- tes *1) Sons- tige*8) Hauptausschuss 27 26 26 1 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft 24 19 13 6 1 1 3 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Si- cherheit und Ordnung 20 19 13 6 1 Rechnungsprüfungsausschuss 16 15 11 4 1 Ausschuss für Gleichstellung 20 15 8 7 1 1 3 Ausschuss für Schule und Weiterbildung 24 19 11 8 1 1 2 *1) 2+1 *2) Kulturausschuss/Betriebsausschuss Theater Münster 22 19 10 9 1 1 1 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 25 19 12 7 1 1 1 3 Sportausschuss 23 19 12 7 1 1 1 2 *1) 1 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung 27 19 15 4 1 1 1 2 *1) 5 Ausschuss für Verkehr und Mobilität 27 19 12 7 1 1 2 *1) 6 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwe- sen 23 19 11 8 1 3 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 46 15 6 9 2 1 2 2 *1) 24 *3) Wahlausschuss 10 10 7 3 Wahlprüfungsausschuss 11 11 6 5 Betriebsausschuss AWM 10 9 6 3 1 Betriebsausschuss citeq 11 9 6 3 2 Betriebsausschuss Münster Marketing 11 9 8 1 1 1 V/0567/2025 - Anlage 1 Mitglieder insgesamt davon stimmberechtigt ohne Stimmrecht insge- samt davon beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 7 (Fraktionen, die in ei- nem Ausschuss nicht vertreten sind, sind be- rechtigt, für diesen Aus- schuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundi- gen Bürger, der dem Rat angehören könnte zu benennen.) beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 11 (Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit be- ratender Stimme anzugehören.) beratende Mitglieder bzw. sachkun- dige Einwohner/innen auf Vorschlag Sons- tige*8) Rats- mit- glie- der Sachkun- dige Bür- ger/innen des In- tegrati- onsrates der KIB der KSVM des Ju- gendra- tes *1) Beschwerdekommission 7 6 5 1 1 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 23 21 *4) 2 4 1 1 Schulbaukommission *5) 14 *5) Stiftungskommission 9 8 6 2 1 Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 15 9 *6) 6 *6) Künstlerischer Fachbeirat des Kulturausschusses 19 *7) 10 10 *1) Der Jugendrat benennt nach § 12 der Satzung des Jugendrates bis zu zwei ständige Mitglieder des Jugendrates, die nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teilnehmen. Der Jugendrat kann bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen aus seiner Mitte für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung, den Sportausschuss, den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen und die Bezirksver- tretungen benennen. *2) In den Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist nach § 85 SchulG je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Aktuell ist nur ein Vertreter der katholischen Kirche Mitglied. *3) Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), dem Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster (s. V/0532/2025). *4) Die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen wird gem. § 18 Hauptsatzung eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertreter/innen der Behinder- tengruppen (8), Vertreter/innen der Arbeitsgemeinschaften (5), einem/r Vertreter/in der AG der Wohlfahrtsverbände, einem/r Vertreter/in der Kommunalen Seniorenvertre- tung (Ratsbeschluss zur Vorlage V/0848/2020 vom 11.11.2020) und je einem/r von den Fraktionen zu benennenden Vertreter/in zusammen. *5) Die Schulbaukommission ist mit Beschluss der Vorlage V/0088/2023 eingerichtet worden. Die Fraktionen und die Ratsgruppe(n) benennen gegenüber der Verwaltung die von ihnen/ihr entsandten Mitglieder (je 2). V/0567/2025 - Anlage 1 *6) Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit setzt sich aus fünf Vertreter/innen des Eine-Welt-Forums Münster e.V., zwei Vertreter/innen der Westfälischen Wilhelms-Universität, einem/r Vertreter/in des Umweltforums Münster und einem/r Vertreter/in des Integrationsrates der Stadt Münster (Ratsbeschluss zur Vorlage V/0848/2020 vom 11.11.2020) zusammen. Die Fraktionen benennen jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin mit beratender Stimme in den Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit. *7) Die Besetzung des Künstlerischen Fachbeirats für den Kulturausschuss ergibt sich durch Ratsbeschluss der Vorlage V/0828/2011/1 vom 08.02.2012 und der Vorlage V/0759/2017 vom 20.09.2017. Dem künstlerischen Fachbeirat gehören qua Funktion die/der Vorsitzende des Kulturausschusses, der/die Beigeordnete für Kultur, die Leitung der Kunsthalle Münster sowie die Leitung der städtischen Denkmalpflege beim Stadtplanungsamt. Die Fraktionen benennen jeweils einen Vertreter/eine Vertrete- rin ohne Stimmrecht. *8) Aktuelle Übersicht der sonstigen sachkundigen Einwohner/innen und der vorschlagenden/entsendenden Stellen: Ausschuss Wirtschaftsinitia- tive Münster e.V. Bündnis urbane Wohnformen IHK Münster KCM Schwulen- zentrum Münster e. V. Livas e. V. Männerforum Münster Schulformspre- cher/-innen der Münsteraner Schu- len Stadtelternschaft moNOkultur Beirat Jobcenter AG Freie Wohl- fahrtspflege Arbeitskreis QuadA Stadtsportbund Westf.-Lippischer Landwirtschafts- verband e. V. Klimabeirat Umweltforum e. V. FUSS e. V. Handwerkskam- mer Münster Summe AWLFW 1 1 1 3 AGL 1 1 1 3 ASW 1 1 3 KA 1 1 ASGVAf 1 1 1 3 SPA 1 1 ASS 1 1 1 1 5 AVM 1 1 1 1 1 1 6 AUKB 1 1 1 3
Anlage A
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Anlage A zur V/0567/2025 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage informiert die Verwaltung über die Bildung und Zusammensetzung der Aus- schüsse und sonstigen Gremien und bereitet den Bildungsbeschluss des Rates zur Bildung vor. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Dazu zählt auch die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung Politische Gremien, Städtepartner- schaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? X Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Über die Anzahl und Größe der Gremien kann in einem geringen Umfang der finanzielle Aufwand beeinflusst werden. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die politische Partizipation der Geschlechter und von Menschen mit Behinderung ist ein grund- sätzliches Anliegen in den jeweiligen Aktionsplänen.
Beschlussvorlage
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V/0567/2025 V/0567/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse des Rates und sonstigen Gremien des Rates Beratungsfolge 05.11.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Rat in der abgelaufenen Wahlperiode die in der Begründung ausgewiesenen Ausschüsse und sonstigen Gremien gebildet und ihre Zu- sammensetzung sowie ihre Zuständigkeiten - wie in den Anlagen 1 und 2 dargestellt - ge- regelt hat. 2. Für die neue Wahlperiode werden folgende Ausschüsse und sonstige Gremien gebildet: ……………………. 3. Die Größe der Ausschüsse und sonstigen Gremien sowie deren Zusammensetzung der in Ziffer 2 gebildeten Ausschüsse und sonstigen Gremien wird wie folgt festgelegt: …………………….. 4. Für jeden Ausschuss werden zwei stellvertretende Vorsitzende bestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Vorbemerkung: Die Neubildung der Ausschüsse ist eine der ersten Organisationsentscheidungen des Rates nach der Kommunalwahl. Nach § 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) kann der Rat Ausschüsse bilden. Nach § 57 Abs. 2 GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsaus- schuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses Amt für Bürger - und Ratsservice 29.10.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de - 2 - V/0567/2025 vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Zusätzlich ist in jeder Gemeinde nach § 70 So- zialgesetzbuch (SGB VIII) ein Jugendhilfeausschuss (in Münster in der letzten Wahlperiode: Ausschuss für Kinder, Jugendlichen und Familien) zu bilden. Darüber hinaus kann der Rat nach § 57 GO NRW weitere Ausschüsse (freiwillige Ausschüsse) bilden und ihnen nach § 41 Abs. 2 GO NRW Zuständigkeiten übertragen, die nicht in seine aus- schließliche Zuständigkeit fallen. Dies dient zum einen zur Entlastung des Rates, aber auch zur Schwerpunktsetzung. Die Übertragung von Zuständigkeiten des Rates auf die Ausschüsse fin- det in der Zuständigkeitsordnung ihren Niederschlag. Darüber hinaus kann der Rat auch im Rahmen der Zuständigkeitsordnung festlegen, bei welchen Themenbereichen er eine Vorbera- tung durch einen Fachausschuss wünscht. Dadurch entsteht aber kein Beratungsanspruch ei- nes Ausschusses, sondern nur der „Wunsch“ des Rates, dass die entsprechenden Angelegen- heiten unter Einbeziehung der Sach- und Fachkunde der Ausschüsse für ihn vorberaten wer- den. Zu Beschlusspunkt 1 Der Rat hat in der abgelaufenen Wahlperiode folgende Ausschüsse, Kommissionen und sonsti- ge Gremien gebildet und ihre Zuständigkeiten geregelt (s. auch Anlagen 1 und 2): 1. Hauptausschuss 2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft 3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung; Organisation, Sicherheit und Ordnung 4. Rechnungsprüfungsausschuss 5. Ausschuss für Gleichstellung 6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 7. Kulturausschuss (in identischer Besetzung auch Betriebsausschuss Theater Münster) 8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 9. Sportausschuss 10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung 11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 12. Ausschuss für Verkehr und Mobilität 13. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 14. Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 15. Betriebsausschuss der citeq 16. Betriebsausschuss Münster Marketing 17. Wahlausschuss 18. Wahlprüfungsausschuss 19. Beschwerdekommission 20. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 21. Schulbaukommission 22. Stiftungskommission 23. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 24. Künstlerischer Fachbeirat Zu Beschlusspunkt 2 und 3 Um sicherzustellen, dass zum Jahresbeginn 2026 die ersten Sachvorlagen unter Einbeziehung der Vorberatung der Ausschüsse beraten werden können, ist die Bildung der Ausschüsse in der ersten Sitzung des Rates erforderlich. Gleichzeitig sollte der Rat über die Größe und Struktur der Ausschüsse entscheiden, damit in der Sitzung des Rates am 10.12.2025 die Besetzung erfolgen kann. Sollte dies gelingen, könnte am 10.12.2025 auch die Frage der Vergabe der Vorsitze in den Ausschüssen geregelt werden. Die ersten Sitzungen der so gebildeten Aus- schüsse könnten dann unmittelbar am Jahresbeginn 2026 stattfinden, sodass ein Vorlauf für die Sitzung des Rates am 11.02.2026 gewährleistet wäre. - 3 - V/0567/2025 Bei der Entscheidung zu Beschlusspunkt 3 hat der Oberbürgermeister kein Stimmrecht (§ 40 Abs, 1 Satz 6 GO NRW). Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist nach § 27 GO NRW ein Ausschuss sui generis insbesondere hinsichtlich der Besetzung, die in § 27 GO NRW abschließend geregelt ist. Zur Bildung und Besetzung legt die Verwaltung mit der Vorlage V/0533/2025 die Bildung und Besetzung/Wahl der Ratsmitglieder zur Beschlussfassung vor nach § 27 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GO NRW in dieser Sitzung vor. Die Hauptsatzung und Geschäftsordnung sind mit Blick auf die Änderungen in § 27 GO NRW anzupassen. Schulausschuss Bei der Bildung eines Schulausschusses ist insbesondere § 85 Abs. 2 und 3 Schulgesetz (SchulG) zu beachten: „(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze zu- sammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen (§ 59) zur ständigen Beratung berufen werden. Ebenso können von den Schulpflegschaften nach § 72 Absatz 4 so- wie von den Schülervertretungen nach § 74 Absatz 8 benannte Personen mit beratender Stim- me berufen werden. (3) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 Sätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.“ Betriebsausschüsse Für die Betriebe, die nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt werden, müs- sen Betriebsausschüsse nach den Regelungen der Betriebssatzungen gebildet werden. Wahlprüfungsausschuss s. Vorlage V/0544/2025 Umlegungsausschuss/Gutachterausschuss Die Bildung und Zusammensetzung basiert auf spezialgesetzlichen Regelungen im Baugesetz- buch bzw. der Durchführungsverordnung. Zu Beschlusspunkt 4 Die Erfahrungen in der abgelaufenen Wahlperiode zeigen, dass sich die Entscheidung, zwei stellvertretende Vorsitzende für die Ausschüsse festzulegen, bewährt hat. Darüber hinaus regelt § 58 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GO NRW neu: „Sind die oder der Ausschuss- vorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann die Bürgermeisterin oder der Bürger- meister zu den Ausschusssitzungen laden. Die Sitzungsleitung übernimmt das anwesende Ratsmitglied im Ausschuss, welches dem Rat am längsten ununterbrochen angehört.“ gez. Markus Lewe Oberbürgermeister Anlagen: Anlage 1: Struktur der Ausschüsse in der Wahlperiode 2020- 2025 Anlage 2: Zuständigkeitsordnung der Wahlperiode 2020 - 2025
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0567/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.10.2025
- Erstellt
- 13.10.2025 18:27