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SV-2015/0025

Antrag der Fraktion PIRATEN vom 28.08.2015 betr. Einführung einer Informationsfreiheitssatzung

Antrag 28.08.2015

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SV-2015/0025

7721 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2015/0025 
 
 
Antrag der Fraktion PIRATEN vom 28.08.2015 betr. Einführung einer 
Informationsfreiheitssatzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Piratenfraktion Darmstadt 
Grafenstraße  27 
64283 Darmstadt 
  
info@piratenfraktion-darmstadt.de 
  
www.piratenfraktion-darmstadt.de 
 
 
Einführung einer Informationsfreiheitssatzung  
 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Einführung folgender 
Informationsfreiheitssatzung 
 
Informationsfreiheitssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Informationsfreiheitssatzung) 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erlässt aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen 
Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 1 S. 
225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), 
berichtigt am 22.4.2015 (GVBl. S. 188), folgende Satzung 
 
 
§ 1 Anwendungsbereich 
(1) Jede natürliche und juristische Person hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der 
Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen Informationen nach 
Maßgabe dieser Satzung. Der Anspruch besteht nach Maßgabe dieser Satzung auch für die 
ganz oder teilweise in städtischen Besitz befindlichen Unternehmen, unabhängig von deren 
Rechtsform. 
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des 
eigenen Wirkungskreises. 
 
§ 2 Begriffsbestimmung 
Im Sinne dieser Satzung ist 
1. amtliche Informationen: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von 
der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden 
sollen, gehören nicht dazu; 
2. bei Gesellschaften vorhandene Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2: jede 
Aufzeichnung, 
die dem Gesellschaftszweck zu dienen bestimmt ist, unabhängig von der Art der Speicherung.  
Entwürfe und Notizen gehören nicht dazu;. 
3. Dritte: alle, über die personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

2 
 
§ 3 Antragstellung 
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder in  
elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer  
Begründung des Antrags bedarf es nicht. 
(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt gestellt 
werden. 
(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. 
Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen und 
Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der 
Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut. Sofern  der 
antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat 
die Stadt die antragstellende Person entsprechend zu beraten. 
 
§ 4 Gewährung und Ablehnung des Antrags 
(1) Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger 
Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des 
Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art  gewährt werden. 
Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.  
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht 
Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese 
Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige 
Stelle. 
(3) Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und 
räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von 
Notizen und die Anfertigung von Abschriften (Kopien) ist gestattet. 
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zugang zu Informationen gemäß § 1 Abs. 1 S. 2. 
(4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen  
enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung. Dies gilt nicht für den Zugang zu 
Informationen gemäß § 1 Abs. 1 S. 2. 
(5) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über  die 
begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein 
zugänglichen Quellen beschaffen kann. 
(6) Wenn für Amtshandlungen nach dieser Satzung Kosten entstehen, weist die 
Stadt die antragstellende Person rechtzeitig auf deren voraussichtliche Höhe hin. 
 
§ 5 Antragsbearbeitungsfrist 
(1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich, bei Anträgen auf 
Zugang zu bei Gesellschaften vorhandenen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 
.innerhalb von 2 Monaten ab Zugang bei der zuständigen Stelle. 
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu 
Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu 
begründen. 
(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des 
Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die antragstellende Person ist über die 
Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informierten. 
 
§ 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs 
(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf 
das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. 
(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht, 
1. wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind, 
2. wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils 
gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt,  
3. wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, 
4. wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen handelt, die nicht 
Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden,

3 
5. wenn es sich um Protokolle vertraulicher Beratungen, nicht öffentliche Vorlagen bzw. 
sonstige Unterlagen und Informationen von nicht öffentlichen Beratungen handelt,  
6. wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche oder 
gesellschaftsinterne Verfahrensabläufe oder den behördlichen bzw. gesellschaftsinternen  
Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte. 
(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich 
gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit 
und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung 
über die nicht nach den Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen. 
 
§ 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten 
Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre  
Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt. 
 
§ 8 Kosten 
Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) 
entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im 
eigenen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Gebührensatzung) in der jeweils 
geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen 
Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein 
angemessenes Verhältnis besteht. Über diese Tatsache ist die antragstellende Person 
rechtzeitig zu informieren. 
 
§ 9 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am XX.XX.2015 in Kraft. 
 
 
 
 
Begründung 
 
Erfolgt mündlich. 
 
 
 
Darmstadt den 28.08.2015 
 
Roland Cuny         Claudia  Stricker  
(Stadtverordneter)     (Fraktionsvorsitzende)  .

Beratungsverlauf (3)

TOP 17.1
TOP 7
TOP 20.5

Orte (1)

  • Grafenstraße 27

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2015/0025
Typ
Antrag
Datum
28.08.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00