2016/0488
Geschäftsordnung der Interessensvertretung für ältere Menschen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2016/0488
2282 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.12.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0488
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 315110
Kostenstelle 050-003-1040 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3151-10 Sachkonto: verschiedene
Betreff: Geschäftsordnung der Interessensvertretung für ältere Menschen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 07.12.2016
Beschlussvorschlag :
Der vorliegenden Geschäftsordnung vom 1. Dezember 2016 für die Interessenvertretung für ältere
Menschen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ( im Folgenden „Interessenvertretung“) wird
zugestimmt.
Anlagen: Geschäftsordnung Interessenvertretung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.12.2016:
Gemäß den Beschlüssen des Magistrates und der Stadtverordnetenversammlung (Vorlage -
Nr. 2014/0446 und Vorlage - Nr. 2015/0119) wurden die Satzung und die Wahlordnung für
eine Interessenver tretung für ältere Menschen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
beschlossen und die Interessenvertretung erstmalig am 18.09.2015 gewählt.
Aufgrund des § 11 der Satzung der Interessenvertretung hat deren Vollversammlung am
01.12.2016 mit der erforderliche n Stimmenzahl eine Geschäftsordnung verabschiedet, die
die Arbeitsweise dieses Gremiums regelt. Zur Wirksamkeit der Geschäftsordnung ist die
Zustimmung des Magistrats erforderlich (§ 11 Satz 3 der Satzung für die
Interessenvertretung).
Der Magistrat der W issenschaftsstadt Darmstadt stimmt dieser Geschäftsordnung zu und
genehmigt diese.
Darmstadt, 07.12.2016
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
Anlage
anlage 1
19196 Zeichen
Geschäftsordnung für die Interessenvertretung für ältere Menschen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Stand 01.12.2016
Aufgrund des $ 11 der Satzung für die Interessenvertretung für ältere Menschen! der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 13.05.2015 wird gemäß Beschluss der
Vollversammlung der Interessenvertretung vom 01. Dezember 20186 folgende
Geschäftsordnung erlassen:
1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen.
$ 1 Status der Interessenvertretung für ältere Menschan der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (im
Folgenden: “die Interessenvertretung‘) ist eine Vertretung im Sinne von 88 c. der
Hessischen Gemeindeordnung. Sie ist eine konfessionell und parteipolitisch neutraie
Interessenvertretung. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
$ 2 Aufgaben der Interessenvertretung
{1) Im Rahmen der nach der Satzung für die Interessenvertretung von ihr
zu verfolgenden Ziele und wahrzunehmenden Aufgaben nimmt die
Interessenvertretung insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Stärkung des Rechts der älteren Menschen auf Selbstbestimmung
und Fürsorge sowie ihrer Integration in die Gesellschaft,
b) Wahrung und Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen,
€) Vertretung der Interessen der älteren Menschen gegenüber den städtischen
Gremien und in der Öffentlichkeit,
d) Beratung und Unterstützung der städtischen Gremien, der städtischen |
Verwaltung sowie sonstiger Organisationen und Institutionen in
Angelegenheiten, die ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
betreffen,
e) Funktion als Ansprechpartnerin gegenüber allen städtischen Gremien
und sonstigen Organisationen und Institutionen,
f) Entsendung von Mitgliedern der Interessenvertretung in die Ausschüsse der
Stadtverordnetenversammlung zur Wahrnehmung des Vorschlags- und
Rederechts der Interessenvertretung,
\ im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen
Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche
Form sowie eine Form für weitere darüberhinausgehende Gender gleichberechtigt ein.
g) Wahrnehmung des Informationsrechts, Herantragen von
Wünschen und Anregungen an den Magistrat,
h) Anregen älterer Menschen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen,
i) gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information älterer Menschen über sie
betreffende Angelegenheiten.
{2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Interessenvertretung unter
anderem mit der Fachkonferenz Altenhilfe, in der die in der Altenarbeit tätigen
Organisationen versammelt sind, zusammen.
(3) Die interessenvertretung kann Mitglied in überörtlichen Interessenvertretungen für
ältere Menschen sein.
2. Abschnitt: Vollversammlung
8 3 Aufgaben der Vollversammlung
Die Vollversammlung trifft alle wichtigen Entscheidungen der interessenvertreiung,
insbesondere :
a) die Wahl des Vorstandes auıs der Mitte der Vollversamrmtung,
b) Zustimmung zum jährlichen Rechenschafisbericht .
c) Erledigung des Geschäftsbetriebs
8 4 Mitglieder der Vollversammlung
(1)Die Vollversammlung setzt sich aus delegieren und gewählten
Mitgliedern zusammen.
(2) Gemäß $ 2 Abs. 1 der Satzung sind die Interessen der älteren Menschen in den
einzelnen Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien
und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Anbindung an die Stadtteile wird in der
nach $ 11 der Satzung erlassenen Geschäftsordnung verbindlich wie folgt.
geregelt:
a) Zusammenarbeit in allen Stadtteilen
b) Zusammenarbeit mit der Altenhilfeplanung
(3) Die delegierten Mitglieder der Vollversammlung vertreten im Schwerpunkt die
Interessen der Personengruppen, für die sie delegiert sind. Dabei tragen die
gewählten und die delegierten Mitglieder stets auch den gesamtstädtischen
Interessen hinreichend Rechnung.
$ 5 Sitzungen der Vollversammlung
{1} Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vollversammlung und beruft deren
Sitzungen so oft ein, wie es die Themen erfordern, mindestens jedoch
dreimal jährlich.
(2) Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies
a) mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung oder
db) der Vorstand oder
c) der/die für die Interessenvertretung fachlich zuständige
Dezernent/In der Wissenschaftsstadt Darmstadt
unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich verlangen.
(3) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden im Benehmen mit den
Vorstandsmitgliedern festgesetzt. Er/Sie hat dabei schriftliche Vorschläge der
Mitglieder der Vollversammlung zur Tagesordnung zu berücksichtigen. Die
Tagesordnung ist auf Antrag eines Mitglieds zu Beginn einer Sitzung zu ergänzen,
wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
Der Vorsitzende Jädt die Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Versand der Einladung und
dem Sitzungstag sollen mindestens 10 Werktage liegen. Der Vorsitzende kann in
dringlichen Fällen die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Einladung so
rechtzeitig versandt werden, dass bei üblicher Postlaufzeit ein Zugang der
Einladung bei den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Sitzung zu erwarten ist.
Auf die abgekürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen
werden.
(4) Aus der Einladung müssen Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung
hervorgehen. Falls vorhanden oder geboten, sind Erläuterungen oder Anlagen zur
Tagesordnung beizufügen.
(5) Der Vorsitzende lädt ebenso den/ die Oberbürgermeister/ -in und den/ die für
. die Interessenvertretung zuständige/n Dezernenten/ -in zu der Sitzung ein
Diese haben Rede- und Antragsrecht.
(6) Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern
weitere Personen zu der Sitzung einladen. Er kann ihnen in der Sitzung
Rederecht erteilen.
(7) Sind sowohl der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an der Einladung
verhindert, bestimmt der Vorstand im Benehmen ein Vorstandsmitglied, das zur
Sitzung einlädt.
8 6 Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Vollversammlung berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. Die
Sitzungstermine sind vorher in geeigneter Form öffentlich mitzuteilen. Zu
einzelnen Tagesordnungspunkten oder für die gesamte Sitzung kann die
Öffentlichkeit durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden,
wenn die zu verhandelnden Angelegenheiten dies erforderlich machen.
8 7 Anwesenheit in den Sitzungen
(1) Für die Sitzungen der Vollversammlung sind Anwesenheitslisten auszulegen,
in die sich die Mitglieder und die geladenen Gäste persönlich eintragen.
(2) Kann ein Mitglied an einer Sitzung der Vollversammlung nicht teilnehmen, so
hat es dies rechtzeitig dem Vorsitzenden mitzuteilen.
(3) Mitglieder haben dem Schriftführer anzuzeigen, wenn sie nach Sitzungsbeginn
eintreffen oder die Sitzung vorzeitig verlassen.
8 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Stimmrecht
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird bei Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden
festgestellt. Sie gilt solange als gegeben, bis die Beschlussfähigkeit auf Antrag
festgestellt wird.
(3) Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Vollversammlung in der
nächsten Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig; in diesem Fall ist hierauf in der Einladung zur Sitzung
hinzuweisen. -
(4) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Eine
Stimmrechtsvertretung findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit
außer Betracht.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt in offener Abstimmung, sofern diese Geschäftsordnung
nichts Abweichendss bestimmt oder sofern die Vollversammlung im Einzelfall
nichts anderes beschließt.
8 9 Niederschrift
(1) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist von dem Schriftführer eine
Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz
der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse mit
Abstimmungsergebnissen.
(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Sie ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an die
Mitglieder zu versenden.
(4) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Vollversammlung in der
jeweils darauffolgenden Sitzung.
$ 10 Arbeitskreise
(1) Die Vollversammlung kann zur Durchführung anfallender Aufgaben Arbeitskreise
bilden. Bürgern stehen die Arbeitskreise offen, um ihre Anliegen diesen direkt
vorzutragen. Ein Arbeitskreis kann zu seinen Sitzungen auch sachkundige
Personen einladen. Die Anzahl der Personen in einem Arbeitskreis muss jedoch
geringer sein als die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung.
(2) Jeder Arbeitskreis bestimmt einen Sprecher sowie - zusätzlich - dessen
. Stellvertreter. Die Arbeitskreise berichten ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstand
und der Vollversammlung.
811 Ausscheiden aus der Vollversammlung und Austrittserklärung
(1) Mitglieder der Vollversammlung scheiden unter den in der Satzung für die
Interessenvertretung genannten Fällen aus der Vollversammlung aus. Der
Vorsitzende hat das Ausscheiden eines Mitglieds unverzüglich festzustellen,
sobald ihm die das Ausscheiden begründenden Umstände bekannt werden.
(2) Ein gewähltes oder delegiertes Mitglied der Vollversammlung hat dem
Vorsitzenden unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn es seine Hauptwohnung
aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt verlegt.
(3) Will’ ein Mitglied der Vollversammlung seine Mitgliedschaft durch Austritt
beenden, hat es. seinen Austritt über die Geschäftsstelle gegenüber dem
Vorstand schriftlich zu erklären.. Die Erklärung des Austritts darf nicht an
Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der
Austritt wird wirksam mit Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand. Nach
Zugang ist die Austrittserklärung nicht widerrufbar.
812 Nachrücken für ausgeschiedene Mitglieder
Ist ein Mitglied ausgeschieden, trägt der Vorstand dafür Sorge, dass alsbald ein
Nachrücker bestimmt wird. Für die Bestimmung eines Nachrückers gilt für
delegierte Mitglieder $ 7 Abs. 7 der Satzung für die Interessenvertretung und für
gewählte Mitglieder & 5 der Wahlordnung für die Interessenvertretung.
3. Abschnitt: Vorstand
8 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Interessenvertretung. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Regelung der Geschäftsordnung der laufenden Verwaltung
der interessenvertretung
b) Vorbereitung und Weiterleitung der Beschlüsse der Vollversammlung der
Interessenvertretung
c) Vorbereitung der Sitzungen der Intersssenvertretung
d) Vorbereitung von Grundsatzprogrammen
e) Entscheidung über Anträge von sonstigen Antragsteliern, sowie Rückmeldung
der Ergebnisse
f} Verwaltung der Haushaltsmittel
(2) Der Vorstand ist an Beschlüsse und Weisungen der Vollversammlung gebunden.
(3) Der Vorstand erstellt jährlich einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über die
Arbeit der Interessenvertretung. Der Rechenschaftsbericht ist der
Vollversammlung zur Zustimmung vorzulegen sowie dem Magistrat und der
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis zu
geben.
$ 14 Wahl der Vorstandsmitglieder
(1) Die Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt sich nach der Satzung für die
Interessenvertretung. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit aufgrund von Vorschlägen aus ihrer Mitte in der
ersten Sitzung nach der Wahl zur Interessenvertretung gewählt. Die Wahl findet
in geheimer Abstimmung statt. Ist für ein Vorstandsmandat nur ein Bewerber
vorhanden, kann die Wahl per Akklamation durch Handheben erfolgen, sofern
kein Mitglied widerspricht.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, soll in
der nächsten Sitzung, die auf das Ausscheiden folgt, ein Nachfolger aus
der Vollversammlung gewählt werden.
8 15 Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende vertritt die Interessenvertretung nach außen sowie gegenüber
den städtischen Gremien, soweit diese Geschäftsordnung nichts Abweichendes
bestimmt.
(2) Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende von seinem Stellvertreter in
allen Belangen vertreten.
8 16 Sitzungen des Vorstandes
{1)Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und beruft dessen
Sitzungen so oft ein, wie es die Themen erfordern.
(2) Eine Sitzung des Vorstandes muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies
mindestens 2 Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der zur Verhandlung
stellenden Themen verlangen, und wenn die Verhandiungsgegenstände zu den
Aufgaben des Vorstandes gehören; die Vorstandsmitgjieder haben eigenhändig zu
unterzeichnen.
(3} Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden festgesetzt. Der Vorsitzende lädt
die Nitglieder und ggf. weitere teilnehmende Personen schriftlich oder per E-Mail
unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Versand
der Einladung und dem Sitzungstag sollen mindestens 10 Werktage liegen. Der
Vorsitzende kann in eiligen Fällen die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muss die
Einladung so rechtzeitig versandt werden, dass bei üblicher Postlaufzeit ein
Zugang der Einladung bei den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Sitzung zu
erwarten ist. Auf die abgekürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich
hingewiesen werden. Die Tagesordnung ist auf Antrag eines Vorstandsmitglieds
zu Beginn einer Sitzung zu ergänzen, wenn die Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder zustimmt.
(4) Der Vorstand kann andere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen
(5) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
& 17 Beschlussfassung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Eine Stimmrechtsvertretung findet nicht statt.
(2)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder
anwesend sind.
$ 18 Niederschrift
{1) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz
der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse mit
Abstimmungsergebnissen.
(3) Die Ergebnisse der Beschlüsse sind unter Tagesordnungspunkt ‘Bericht des
Vorstandes’ der Vollversammiung bekannt zu geben.
(4) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Sie soll spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an
die Vorstandsmitglieder versendet werden.
(5) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Vorstandsmitglieder;
die Genehmigung sol! in der jeweils nächsten Sitzung beschlossen werden.
8 19 Austritt aus dern Vorstand
Jedes Vorstandsmitglied kann aus dem Worstand austreten, ohne seine
Mitgliedschaft in der Vollversammlung zu verlieren, es sei denn es wird auch der
Austritt aus der Vollversammlung erklärt. Der Austritt ist gegenüber dem
Vorsitzenden schriftlich zu erklären; der Vorsitzende erklärt seinen Austritt
gegenüber seinem Stellvertreter. Die Erklärung des Austritts darf nicht an
Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
& 20 Abwahl von Vorstandsmitgliedern
(1) Vorstandsmitglieder können von der Vollversammiung abgewählt werden. Die
Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der
Interessenvertretung.
{2} Eine Abwahl bedarf eines Antrages von mindestens 6 Mitglieder der
Vollversammlung. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen sowie
von allen Antragstellem zu unterzeichnen. Der Antrag auf Abwahl ist an den
Vorsitzenden zu richten. Wird die Abwahl des Vorsitzenden beantragt, ist der
Antrag an den stellvertretenden Vorsitzenden zu richten.
(3) Die Abstimmung über die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt in
nichtöffentlicher Sitzung in geheimer Wahl. Vor der Abstimmung ist dem
abzuwählenden Vorstandsmitglied Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme
gegenüber der Vollversammlung zu geben; die Stellungnahme kann auch
schriftlich erfolgen.
(4) Die Abwahl ist dem abgewählten Vorstandsmitglied vom Vorsitzenden
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, Ist das abgewählte Vorstandsmitglied der
Vorsitzende selbst, ist ihm die Abwahl in o.g. Form durch den stellvertretenden
Vorsitzenden mitzuteilen.
4. Abschnitt: Geschäftsstelle
8 21 Aufgaben der Geschäftsstelle
Für die Interessenvertretung ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie dient der
Führung der Geschäfte der Interessenvertretung im Rahmen ihrer
Selbstverwaltung durch den Vorstand.
5. Abschnitt: Ausüben des Vorschlagrechts
& 22 Ausübung des Vorschlagrechts nach $ 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die
Interessenverlretung
(1) Die interessenvertretung hat nach $ 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die
Interessenvertretung ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die
ältere Menschen betreffen.
(2) Entsprechende Vorschläge sollen nach $ 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die
Interessenvertretung in den Arbeitskreisen ($ 10) entwickelt und angeregt
werden. Von den Arbeitskreisen angeregte Vorschläge werden von dem Sprecher
des Arbeitskreises an den Vorstand übermittelt. Der Vorstand leitet sie der
Vollversammlung zur Beschlussfassung zu. j
(3) Sind die Vorschläge von der Vollversammlung beschlossen, werden sie vom
Vorstand über die Abteilung Altenhilfe bei der/dem für die Interessenvertretung
zuständige/n Dezernenten/in der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht.
Soweit diese/r nicht selbst über den Vorschlag entscheidet, gibt sie/er den
Vorschlag weiter an die zuständige oder zu beteiligende Stelle bzw. gibt den
Vorschlag in den weiteren Geschäftsgang.
$ 23 Anhörungsrecht nach $ 3 Abs. 1 + 2 der Satzung für die
Interessenvertretung
(1) Die Interessenvertretung hat in den Sitzungen der Ausschüsse der
Stadtverordnetenversammlung zu allen Tagesordnungspunkten, die die
Interessen älterer Menschen berühren, Anhörungsrecht nach Maßgabe der
näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung.
(2) Das Anhörungsrecht wird von den jeweils in den Ausschuss entsandten
Sprecher der Arbeitskreise (8 10) ausgeübt
{3) Bei Ausübung des Anhörungsrechts haben die Sprecher des Arbeitskreises
Beschlüsse der Vollversammlung zu beachten. Sie vertreten in den
Ausschusssitzungen die Interessenvertretung.
6. Abschnitt: Schlussvorschriften
8 24 Anderungen der Geschäftsordnung
Anderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3
der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung. Änderungen der
Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung durch den Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
8 25 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wird durch die Vollversammlung verabschiedet und iritt
nach der Beschlussfassung durch den Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung
des Magistrats. .
Darmstadt, 01.12.2016
U Schrretz _
Frau Ursula Schwarz
Vorsitzende
der Interessenvertretung für-ältere
Menschen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
10
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0488
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.12.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00