3814/2022
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln - § 14 Anregungen und Beschwerden
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 3814/2022 Freigabedatum 24.01.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln - § 14 Anregungen und Beschwerden Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 31. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 06.02.2023 Rat 09.02.2023 2 Begründung Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat im letzten Jahr die Regelung zu Anregungen und Be- schwerden in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) neu gefasst: § 24 Anregungen und Beschwerden (1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindes- tens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Ge- meinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirks- vertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu un- terrichten. (2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Aufgrund der Änderung des § 24 GO NRW muss die städtische Regelung in der Hauptsat- zung (§ 14) angepasst werden. In § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln ist das Verfahren für Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW näher geregelt. Nach der Neufassung des § 24 GO NRW ist insbesondere nicht mehr „jeder“, und zwar unab- hängig vom Wohnort, berechtigt, Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretun- gen zu richten. Zuvor lautetet der Regelung in § 24 Absatz 2: „Jeder hat das Recht, sich ein- zeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Ange- legenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.“. Dies hat der Gesetzgeber nun eingeschränkt auf die Personen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Zudem können Anregungen und Beschwerden nach der Neufassung des § 24 GO NRW in „Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuches“ eingereicht wer- den. Diese erfasst E-Mail-Nachrichten, die auch bisher schon in Köln anerkannt wurden. Die Änderung wurde ferner zum Anlass genommen, § 14 Hauptsatzung redaktionell zu straf- fen und klarer zu formulieren. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass Eingaben im Falle von Bürgerbeteiligungsverfahren, ebenso wie bisher schon bei förmlich vorgeschriebenen Beteili- gungsverfahren (z. B. Bebauungsplanverfahren), nicht ein paralleles Verwaltungsverfahren eröffnen. Anlagen: Anlage 1 – Änderung § 14 Hauptsatzung Anlage 2 - Synopse
Anlage 1 - Neufassung § 14 Hauptsatzung
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31. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) hat der Rat in seiner Sitzung vom _______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die 30. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 08.12.2022 beschlossen: § 1 § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln erhält folgende Fassung: § 14 Hauptsatzung Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NRW) (1) Für die an den Rat gerichteten Anregungen und Beschwerden (Eingaben) im Sinne des § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ist der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden zuständig. Der Ausschuss wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. (2) Eingaben sollen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eingang vom Ausschuss behandelt werden. Die Verwaltung kann zu den Eingaben eine Stellungnahme mit einem Beschlussvorschlag abgeben. Der Ausschuss kann die Eingabe a) mit einer Empfehlung an die zuständige Stelle überweisen, b) sie zurückweisen oder c) für erledigt erklären. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Einsenderin oder den Einsender über die Entscheidung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden. Damit ist das Verfahren nach § 24 GO NRW abgeschlossen. (3) Eingaben zu Angelegenheiten der laufenden Verwaltung oder zu Angelegenheiten, die Gegenstand einer Bürgerbeteiligung bzw. eines gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsverfahrens (z. B. Bebauungsplan) sind oder waren, werden von der Geschäftsstelle unmittelbar an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Geschäftsstelle informiert die Einsenderin oder den Einsender. (4) Eingaben werden von der Geschäftsstelle ohne Behandlung im Ausschuss zurückgewiesen, wenn a) die Stadt Köln für die Angelegenheit örtlich oder sachlich nicht zuständig ist; b) die Einsenderin/der Einsender oder das Begehren nicht feststellbar ist; c) sie eine Angelegenheit betreffen, die Gegenstand eines laufenden gerichtlichen Verfahrens ist, bereits richterlich entschieden oder anderen Petitionsausschüssen vorgelegt wurde; d) ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt e) sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde beinhalten; f) sie Eingaben städtischer Bediensteter aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis enthalten; g) sie eine Angelegenheit betreffen, mit der bereits ein Fachausschuss befasst ist. In den Fällen der Buchstaben e) bis g) leitet die Geschäftsstelle die Eingabe an die zuständige Stelle weiter. (5) Von der Behandlung einer Eingabe im Ausschuss kann abgesehen werden, wenn a) in der Angelegenheit Rechtsbehelfe gegeben sind oder bereits eingelegt wurden; b) mit ihr lediglich eine Rechtsauskunft begehrt wird; c) sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein neues Sachvorbringen enthalten. In diesen Fällen informiert die Geschäftsstelle die Einsenderin oder den Einsender und unterrichtet den Ausschuss. (6) Für die an eine Bezirksvertretung gerichteten Eingaben gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Die Bezirksvertretungen sind für Eingaben in bezirklichen Angelegenheiten zuständig. Eingaben in anderen Angelegenheiten werden an den Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden weitergeleitet. (7) Die Entscheidungszuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters bleiben unberührt. § 2 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 2 - Synopse § 14 Hauptsatzung
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Synopse – Änderung der Hauptsatzung Anlage 2 § 14 Anregungen und Beschwerden Absatz bisheriger Text kurze Begrün- dung neuer Textvorschlag 1 Jede/jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angele- genheiten der Stadt Köln an den Rat der Stadt Köln oder die Be- zirksvertretungen zu wenden. Der Rat überträgt die Vorbereitung der Erledigung von Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO auf den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden. Zur Erfül- lung ihrer Aufgaben bedienen sich dieser Ausschuss und die Be- zirksvertretungen der Geschäftsstelle des Ausschusses. Anregun- gen und Beschwerden sollen innerhalb von drei Monaten nach ih- rem Eingang vom Ausschuss bzw. von der zuständigen Bezirks- vertretung behandelt werden. Neufassung des Abs. 1 Satz 1-3 alte Fassung (aF) Anpassung an die Neuregelung § 24 GO NRW, Vereinfachung der Regelung und Anpassung an die Praxis. Für die an den Rat gerichteten Anregungen und Beschwerden (Eingaben) im Sinne des § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-West- falen ist der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden zuständig. Der Ausschuss wird von einer Geschäfts- stelle unterstützt. 2 Die Geschäftsstelle prüft die Zulässigkeit der Anregungen und Be- schwerden. Mehrere wort- oder inhaltsgleiche Anregungen und Beschwerden können zusammengefasst bearbeitet und dem Ausschuss bzw. der Bezirksvertretung zusammen vorgelegt werden. Anregungen und Beschwerden werden ohne Behand- lung im Ausschuss bzw. in der Bezirksvertretung von der Ge- schäftsstelle zurückgewiesen, wenn a) sie eine Angelegenheit beinhalten, für die die Stadt Köln örtlich oder sachlich nicht zuständig ist und die eine Befassung des Ausschusses bzw. der Bezirksvertretung unter dem Gesichts- punkt des Kontrollrechtes nicht zulässt; b) eine Behandlung wegen Unleserlichkeit, fehlender Namens- o- der Anschriftenangabe oder mangels Sinnzusammenhanges nicht möglich ist; c) sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde beinhalten; d) sie Anregungen und Beschwerden städtischer Bediensteter aus dem Dienst oder Arbeitsverhältnis enthalten. Neufassung des Abs. 1 Satz 4 aF und Ergänzung zum Verfahren Vereinfachung der Regelung und Anpassung an die Praxis Eingaben sollen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eingang vom Ausschuss behan- delt werden. Die Verwaltung kann zu den Eingaben eine Stellungnahme mit einem Be- schlussvorschlag abgeben. Der Ausschuss kann die Eingabe a) mit einer Empfehlung an die zuständige Stelle überweisen, b) sie zurückweisen oder c) für erledigt erklären. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Einsen- derin oder den Einsender über die Entschei- dung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden. Damit ist das Verfahren nach § 24 GO NRW abgeschlos- sen. Absatz bisheriger Text kurze Begrün- dung neuer Textvorschlag Die Geschäftsstelle leitet die Anregungen und Beschwerden in den Fällen der Buchstaben a, c und d an die zuständigen Stellen weiter. 3 Anregungen und Beschwerden können von der Geschäftsstelle ohne Behandlung im Ausschuss für Anregungen und Beschwer- den bzw. in der Bezirksvertretung zurückgewiesen werden, wenn a) sie sich gegen Verwaltungshandlungen richten, gegen die Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt werden können; b) mit ihnen lediglich eine Rechtsauskunft begehrt wird; c) ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt; d) sie gegenüber einer bereits beschiedenen Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthalten. Neufassung und Ergänzung des Abs. 6 aF Vereinfachung der Regelung und Anpassung an die Praxis Eingaben zu Angelegenheiten der laufenden Verwaltung oder zu Angelegenheiten, die Ge- genstand einer Bürgerbeteiligung bzw. eines gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsverfah- rens (z. B. Bebauungsplan) sind oder waren, werden von der Geschäftsstelle unmittelbar an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Geschäftsstelle informiert die Einsenderin o- der den Einsender. 4 Die Geschäftsstelle teilt der Antragstellerin/dem Antragsteller in den Fällen des Absatzes 2 lit. a, c, d und des Absatzes 3 schrift- lich mit, aus welchem Grund die Anregungen und Beschwerden ohne Behandlung im Ausschuss bzw. in der Bezirksvertretung zu- rückgewiesen wurden. Sie unterrichtet den Ausschuss bzw. die Bezirksvertretung über die nach Absatz 2 und Absatz 3 zurückge- wiesenen Anregungen und Beschwerden. Neufassung und Ergänzung des Abs. 3 aF Vereinfachung der Regelung und Anpassung an die Praxis Eingaben werden von der Geschäftsstelle ohne Behandlung im Ausschuss zurückge- wiesen, wenn a) die Stadt Köln für die Angelegenheit ört- lich oder sachlich nicht zuständig ist; b) die Einsenderin/der Einsender oder das Begehren nicht feststellbar ist; c) sie eine Angelegenheit betreffen, die Ge- genstand eines laufenden gerichtlichen Verfahrens ist, bereits richterlich entschie- den oder anderen Petitionsausschüssen vorgelegt wurde; d) ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt e) sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde bein- halten; f) sie Eingaben städtischer Bediensteter aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis enthal- ten; g) sie eine Angelegenheit betreffen, mit der bereits ein Fachausschuss befasst ist. Absatz bisheriger Text kurze Begrün- dung neuer Textvorschlag In den Fällen der Buchstaben e) bis g) leitet die Geschäftsstelle die Eingabe an die zu- ständige Stelle weiter. 5 Betreffen die Anregungen und Beschwerden eine Angelegenheit, die Gegenstand eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens ist, erfolgt keine sachliche Prüfung der Angelegenheit durch den Aus- schuss. Dieser ist bei nächster Gelegenheit über die Angelegen- heit zu informieren; nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgt eine nochmalige Information des Ausschusses. Eine Nach- prüfung der richterlichen Entscheidung ist nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Anregungen und Beschwerden, die anderen Petitionsausschüssen vorgelegt werden. Absatz 4 findet entspre- chende Anwendung. Neufassung und Ergänzung des Abs. 3 aF Vereinfachung der Regelung und Anpassung an die Praxis Von der Behandlung einer Eingabe im Aus- schuss kann abgesehen werden, wenn a) in der Angelegenheit Rechtsbehelfe gege- ben sind oder bereits eingelegt wurden; b) mit ihr lediglich eine Rechtsauskunft be- gehrt wird; c) sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein neues Sachvorbringen ent- halten. In diesen Fällen informiert die Geschäftsstelle die Einsenderin oder den Einsender und un- terrichtet den Ausschuss. 6 Betreffen die Anregungen und Beschwerden ein laufendes Be- bauungsplanverfahren, so werden sie von der Geschäftsstelle un- mittelbar an den Stadtentwicklungsausschuss weitergeleitet, so- weit dieser noch nicht abschließend über die im Bebauungsplan- Neufassung Vereinfachung der Regelung Für die an eine Bezirksvertretung gerichteten Eingaben gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Die Bezirksvertretungen sind für Eingaben in bezirklichen Angelegenheiten Absatz bisheriger Text kurze Begrün- dung neuer Textvorschlag verfahren eingebrachten Anregungen beraten hat. Die Geschäfts- stelle unterrichtet die Antragstellerin/den Antragsteller und den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden über die Weiterlei- tung. und Anpassung an die Praxis zuständig. Eingaben in anderen Angelegen- heiten werden an den Ausschuss für Bürger- beteiligung, Anregungen und Beschwerden weitergeleitet. 7 Betreffen die Anregungen und Beschwerden eine Angelegenheit, in welcher ein anderes Gremium oder die Oberbürgermeiste- rin/der Oberbürgermeister entscheidungsbefugt ist, können diese vor einem Beschluss des Ausschusses für Anregungen und Be- schwerden bzw. der Bezirksvertretung dem Begehren folgen. Hiervon ist die Geschäftsstelle unmittelbar zu unterrichten. Betrifft eine Anregung oder Beschwerde eine Angelegenheit, mit der be- reits ein Fachausschuss befasst ist, erhält der entsprechende Fachausschuss unverzüglich eine Mitteilung über die eingegan- gene Anregung oder Beschwerde. Der Ausschuss wird ebenfalls unverzüglich über die Beratungen im Fachausschuss unterrichtet. Außerdem ist die Antragstellerin/der Antragsteller über die Be- handlung der Anregung oder Beschwerde im Fachausschuss vorab zu informieren. Neufassung, Klarstellung Vereinfachung der Regelung und Anpassung an die Praxis Die Entscheidungszuständigkeiten der Aus- schüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürger- meisters bleiben unberührt. 8 Ist der Rat entscheidungsbefugt, so überweist der Ausschuss bzw. - soweit der Antrag an die Bezirksvertretung gerichtet ist - die Bezirksvertretung die Anregungen und Beschwerden mit einer Empfehlung an den Fachausschuss. Der Fachausschuss leitet die Anregungen und Beschwerden mit einer Stellungnahme zu der Empfehlung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden bzw. der Bezirksvertretung an den Rat zur abschließenden Ent- scheidung weiter. entfallen und in Abs. 2 aufge- gangen 9 Ist ein Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/der Oberbürger- meister entscheidungsbefugt und macht der Rat von seinem Rückholrecht trotz Anregung Seite 10 von 23 des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden bzw. der Bezirksvertretung kei- nen Gebrauch, so kann der Ausschuss bzw. die Bezirksvertretung der zuständigen Stelle die Anregungen und Beschwerden mit ei- ner Empfehlung überweisen. entfallen Absatz bisheriger Text kurze Begrün- dung neuer Textvorschlag 10 Ist eine Bezirksvertretung gem. § 19 Abs. 1 dieser Hauptsatzung zuständig, hat die Antragstellerin/der Antragsteller ihr/sein Anlie- gen aber an den Rat gerichtet, leitet die Geschäftsstelle die Anre- gungen und Beschwerden unmittelbar an die zuständige Bezirks- vertretung zur Entscheidung weiter. Eine Vorberatung im Aus- schuss für Anregungen und Beschwerden erfolgt nur auf Wunsch der Antragstellerin/des Antragstellers. entfallen und in Abs. 6 aufge- gangen 11 In den Fällen der Absätze 6, 8, 9 und 10 teilen die Stellen, die die abschließende Entscheidung getroffen haben, das Ergebnis der Geschäftsstelle zur Unterrichtung des Ausschusses für Anregun- gen und Beschwerden bzw. der Bezirksvertretung mit. entfallen 12 Den Beschluss des Rates über die Anregungen und Beschwer- den teilt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, den Be- schluss des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden in den Fällen der Absätze 9 und 10 die/der Ausschussvorsitzende und den Beschluss der Bezirksvertretung - auch in den Fällen der Absätze 8 und 9 – die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürger- meister der Antragstellerin/dem Antragsteller mit. entfallen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3814/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.02.2023
- Erstellt
- 11.11.2022 09:35