3087/2021
Bürgereingabe nach § 24 GO NRW betr. Stellungnahme und Bürgerantrag zum Leitfaden für wertschätzende Kommunikation
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Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - VDS e.V.
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Stellungnahme und Bürgerantrag des VDS Region Köln zum. „Leitfaden für eine wertschätzende Kommunikation bei der Stadt Köln“ (veröffentlicht im Januar 2021) Der Verein Deutsche Sprache in der Region Köln missbilligt die von der Oberbürgermeisterin und den städtischen Ämtern für „Integration und Vielfalt“ sowie für „Gleichstellung von Frauen und Männern“ herausgegebene Broschüre und fordert die Mitglieder des Rates der Stadt Köln auf, die Aussetzung des Leitfadens zu beschließen. Gründe: 1. Schon in ihrem Vorwort verwendet die Oberbürgermeisterin Formen, die nicht den Vorgaben für den amtlichen Sprachgebrauch entsprechen. Indem sie von „Kölner*innen“, „Expert*innen“ oder „Kolleg*innen“ spricht, verstößt sie gegen die „für alle Institutionen” verbindlich geltende „Amtliche Regelung“, erstellt durch den Rat für Deutsche Rechtschreibung. Dieser hat schon einmal im Jahr 2018 festgestellt und mit Erklärung vom 26.3.2021 bekräftigt, dass „die Aufnahme von Asterisk („Genderstern“), Unterstrich („Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinnern in das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung zu diesem Zeitpunkt nicht empfohlen“ wird. (www.rechtschreibrat.de) Mithin sind Gendersterne und ähnliche außersprachliche Zeichen im amtlichen Schriftverkehr bislang nicht zulässig. Sie sind zudem aus sprachwissenschaftlicher Perspektive nicht sinnvoll, wie auch die „Gesellschaft für deutsche Sprache“ in ihrer Erklärung vom August 2020 feststellt. (https://afds.de/standpunkt-der- gfds-zu-einer-geschlechtergerechten-sprache/) 2. Der Einführungstext „Zum Leitfaden” der Amtsleitung enthält mehrere irreführende Aussagen und nimmt eine unzulässige Vermischung von rechtsrelevanten Tatsachen und subjektiven Inter- pretationen vor. So wird die zutreffende Feststellung, dass Personen mit nicht-männlicher und nicht- weiblicher Geschlechtsidentifikation bzw. -identität einen durch das BVerfG festgestellten Anspruch auf einen „dritten“ Weg der Personenstandseintragung besitzen, als Grund für eine angeblich erfor- derliche „Anpassung sprachlicher Formen“ dargestellt — dabei liegt die zu wählende Form gar nicht im Ermessen der Stadt, sondern ist per Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages im Dezember 2018 bereits eindeutig geregelt. Ein darüber hinaus gehender Veränderungsbedarf ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Erklärung der Amtsleitung, es bestehe eine gesetzliche Verpflichtung, die Sprache „ge- schlechtergerecht“ anzupassen, stellt eine Irreführung der städtischen Beschäftigten dar. 3. In sprachfachlicher Hinsicht enthält der Leitfaden eine Vielzahl falscher Behauptungen und sprachwissenschaftlich höchst umstrittener Feststellungen: a) Im Einführungstext wird behauptet, dass es sich beim so genannten „generischen Maskulinum“ um eine „männliche“ Form handle, die weibliche Wesen „mitmeine“. Das ist eine fehlerhafte und irreführende Behauptung. Sprachwissenschaftlich betrachtet ist eine „generische” Form der Definition nach geschlechtsübergreifend bzw. vom (biologischen oder „sozialen“) Geschlecht abstrahierend —- und zwar unabhängig, ob maskulinum (der Bürger), femininum (die Person) oder neutrum (das Mädchen). Sie bezeichnet demnach überhaupt kein „Geschlecht“ und meint auch keines mit. ; b) Die falsche Darstellung des angeblich „mitmeinenden“. Maskulinums wird mit dem Verweis auf angebliche „sprachwissenschaftliche Studien“ begründet. Diese sind jedoch höchst umstritten, da sie nicht von sprachwissenschaftlichen Tatsachen und Erkenntnissen, sondern von subjektiven Wahr- nehmungen und Empfindungen der Sprachteilnehmer ausgehen, denen durch laborähnliche Frage- stellungen realitätsfremde Deutungen suggeriert wurden. 4. Im thematisch einführenden Kapitel „Was bedeutet wertschätzende Kommunikation?“ wird be- tont, dass es darum gehe, „Zuschreibungen, Ausgrenzungen und Diskriminierungen“ zu vermeiden. Leider wird die Broschüre diesem selbst gestellten Anspruch aber in vielfacher Hinsicht nicht gerecht und produziert zahlreiche Widersprüche: a) Es wird auf „unbewusste Vorurteile, Rollenbilder, Erfahrungen und Meinungen“ verwiesen, die da- zu führten, dass „andere Menschen im Alltag in Schubladen und Systeme sortiert“ würden. Dabei ge- schieht genau das erst durch den Empfehlungskatalog — es werden Gruppenzugehörigkeiten thema- tisiert, für die jeweils besondere Maßstäbe der Sensibilität im (sprachlichen) Umgang gelten sollen. b) Bei der Auflistung von angeblich gängigen Sprechmustern, die es zu vermeiden gelte, werden die Ebenen klischeehaften Denkens und unangemessenen Sprechens willkürlich vermischt. Die angeführ- ten Beispiele unangebrachter Äußerungen sind ohne eine situative und kontextuelle Einbettung und rein spekulativ ausgewählt, um dann als „respektlos und abwertend“ eingeordnet zu werden. Dabei wird so getan, als wären herablassende und diskriminierende Äußerungen nicht Folge einer respekt- losen Einstellung, sondern Folge eines falschen Sprachgebrauchs. Das Gegenteil ist aber der Fall. c) Immer wieder wird betont, das Ziel der Kommunikation solle sein, dass „andere Personen sich wahrgenommen und akzeptiert fühlen“. Dabei lassen sich für einen solchen Anspruch an „wertschät- zende Kommunikation“ keinerlei objektive Kriterien beanspruchen. Der Leitfaden erscheint im Gan- zen willkürlich und subjektiv, viele Beispiele erscheinen „an den Haaren herbeigezogen”. 5. Die städtischen Empfehlungen nehmen für sich in Anspruch, „wertschätzende Kommunikation” zu beschreiben, verfolgen aber gar nicht das Ziel, Personen individuell „wertschätzend“ zu begegnen, was insbesondere in Abschnitt 2 sichtbar wird. Es werden Identitäten und Merkmale in den Mittelpunkt der Wahrnehmung gestellt, die durch die gängigen Sprachformeln angeblich nicht ausreichend wahrgenommen würden. In Wirklichkeit betonen die angeführten Beispiele nämlich nicht die Gleichwertigkeit von Personen und deren Anspruch auf angemessene Ansprache, sondern sie heben die Zugehörigkeit des Einzel- nen zu Gruppen hervor - diese sollen wahrgenommen und so ein gesellschaftsveränderndes Men- schenbild durchgesetzt werden. Das lässt sich etwa an den folgenden Widersprüchlichkeiten verdeutlichen: a) Während zu Recht darauf hingewiesen wird, dass „die Herkunft und das Aussehen“ einer Person für den Umgang mit ihr in der Regel „nicht relevant” ist (S. 19), soll im Hinblick auf „sexuelle Identi- tät” und „sexuelle Orientierung” das Identitätsmerkmal ausdrücklich hervorgehoben und sprachlich durch einen * markiert werden z.B. in „Partner*in” (S. 16) . b) Es ist nicht nachvollziehbar, warum Merkmale wie „schwul“ und „lesbisch“ überhaupt für die Kom- munikation mit Bürgerinnen oder Bürgern von Bedeutung sein sollen - schon die Markierung einer Person als schwul oder lesbisch dürfte dem Grundsatz einer diskriminierungsfreien Kommunikation entgegenstehen, weil sexuelle Orientierung von Menschen die Behörde nichts, aber auch gar nichts angeht. c) Während „stereotypische Zuschreibungen und Verallgemeinerungen“ zu Recht vermieden werden sollen (S.18), listet die Schrift z.B. in Bezug auf „ältere“ Menschen selber solche Stereotype auf, ohne erkennbar darauf einzugehen, wie damit umzugehen sei. Der gesamte Abschnitt über Stereotype von bestimmten Personengruppen (2.1-2.6) dient offenbar einer fadenscheinigen Legitimierung von Sprachregulierung, ohne dass solche Stereotype im Verwaltungshandeln überhaupt eine praktische oder faktische Rolle spielen. Schlussfolgerungen bzw. „Empfehlungen“ für konkrete „wertschätzen- de“ Kommunikation finden sich außer bei der Personengruppe der Menschen mit Behinderung praktisch nur in den beiden sexualitätsbezogenen Abschnitten. d) Auch hinsichtlich von Menschen mit Behinderung erscheint die Auflistung angeblicher Sprachste- reotype bei der Kommunikation fern jeder Realität. Hinweise wie z.B. der, einem blinden Menschen nicht mit der Formulierung „wie Sie sehen” zu begegnen, oder einen Rollstuhlfahrer nicht aufzufor- dern, er solle „zum Ausgang gehen“, zeugen eher von intellektueller Verklemmtheit, als dass sie in der Praxis eine Rolle spielen dürften — ob der Rollstuhlfahrer sich an der Formulierung „Rollen Sie ...” mehr erfreuen würde, scheint fraglich. Gänzlich realitätsfremd erscheinen Formulierungen wie „mit Blindheit geschlagen“ oder „an den Rollstuhl gefesselt“, die im Alltag wohl kaum als gängige Kommu- nikationspraxis unterstellt werden können. Durch die Auflistung von Kommunikationsbeispielen werden also Stereotype künstlich und willkür- lich konstruiert statt tatsächlichen Kommunikationshemmnissen entgegenzuwirken. 6. Während die Empfehlungen zur „wertschätzenden Kommunikation“ im Hinblick auf die Zielgrup- pen der Dimension „Alter“ und der Dimension „Religion und Weltanschauung” sowie „Menschen mit Behinderung“ gerade mal jeweils eine halbe Seite und die der Dimension „Kultur und ethnische Her- kunft“ etwa 1,5 Seiten umfassen, nehmen die Sprachempfehlungen zu den Themen „Sexuelle Ori- entierung“ (2.1) und „Sexuelle Identität“ (2.1) zusammen 13 Seiten an „Praxistipps“ ein. Zudem do- minieren sie die erläuternden Kapitel 1 (4 Seiten) und 6 (3 Seiten), so dass gut die Hälfte des Umfangs der Empfehlungen sich allein auf die sprachliche Gestaltung des Umgangs mit sexuellen Identitäts- merkmalen bezieht. „Wertschätzende Kommunikation“ soll offenbar in der Stadtverwaltung Köln überwiegend Teilen der Bevölkerung zugutekommen, die bestimmte vorgegebene sexualitätsspezifische Merkmale aufweisen. Weitere Gruppen der Bevölkerung erfahren bei der Notwendigkeit einer „wert- schätzenden Kommunikation“ dagegen keine besondere Aufmerksamkeit. Dazu gehören etwa: Kinder und Jugendliche, Wohnungslose, Bedürftige, Beschäftigte unter hygieni- schen und sozialen Ausnahmebedingungen,-Beschäftigte im öffentlichen Sektor, die besonderen An- “ feindungen ausgesetzt sind — eine Reihe, die sich fortsetzen ließe. Der Eindruck scheint nicht von der Hand zu weisen, die Vokabel von der „wertschätzenden“ Kommu- nikation diene hauptsächlich dem Ziel, bestimmte, bisher in der Öffentlichkeit wenig beachtete Merkmale von Sexualität in den Vordergrund der Wahrnehmung zu’rücken, um subjektive Gefühle von Benachteiligung oder Nichtbeachtung bei Personen mit einer als „besonders“ empfundenen Identität zu bedienen. Statt das Element der Gleichheit aller Menschen als maßgeblich für einen wertschätzenden Umgang in den Vordergrund zu stellen, werden gruppenspezifische Identitätsmerk- male als Grund für besondere Ansprüche an die Kommunikation identifiziert. Insofern schafft die „Empfehlungsschrift“ mehr Diskriminierung, als dass sie in guter Absicht zu de- ren Überwindung beiträgt. 7. Die Überschrift des 3. Teils der „Empfehlungen“, der im übrigen der umfangreichste überhaupt ist, lautet nicht etwa „Praxistipps“ zu „geschlechtersensibler“ oder „geschlechterneutraler“, sondern zur „geschlechterumfassenden” Sprache. Damit aber verstößt der Leitfaden ausgerechnet gegen das Prinzip, von dem er behauptet, es sei durch die Gleichstellungsgesetze des Bundes und des Landes geboten. Diese fordern nämlich weder eine „geschlechtergerechte“ noch ein „geschlechterumfas- sende“, sondern ausdrücklich die geschlechterneutrale Sprache, in der „Männer“ und „Frauen“ „sprachlich gleichberechtigt“ sind. (BGleiG $ 4 Abs. 3 / LGG NRW 8$ 4). " Es ist eine häufig geübte, offenbar absichtliche, Fehlinformation der städtischen Bediensteten, dass eine „geschlechtergerechte“ Sprache gesetzlich vorgeschrieben sei. In Wirklichkeit beruht diese Form des Sprechens und Schreibens nicht auf rechtlichen Vorgaben, sondern stammt aus dem Vokabular einer queer-feministischen Bewegung, die ideologisch ausge- richtet ist und einen fragwürdigen Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erhebt. 8. Kommentar zu einzelnen „Praxistipps für eine geschlechterumfassende Sprache“ Laut den geltenden Empfehlungen des Rates für deutsche Rechtschreibung sollen „geschlechterge- rechte Texte“ — „sachlich korrekt, verständlich und lesbar sein, - vorlesbar sein (mit Blick auf die Altersentwicklung der Bevölkerung und die Tendenz in den Me- dien, Texte in vorlesbarer Form zur Verfügung zu stellen), — Rechtssicherheit und Eindeutigkeit gewährleisten, — übertragbar sein im Hinblick auf deutschsprachige Länder mit mehreren Amts- und Minderhei- tensprachen, - für die Lesenden bzw. Hörenden die Möglichkeit zur Konzentration auf die wesentlichen Sachver- halte und Kerninformationen sicherstellen.” Diese Forderungen sind bei zahlreichen der aufgelisteten Praxistipps nicht erfüllt. Beispiele für sprachlich oder logisch fehlerhafte oder missverständliche Empfehlungen: 3.1.1 Ein „Ansprechpartner“ ist keineswegs immer jemand, der auch „Auskunft gibt“. 3.1.2 „Alle“ hat eine tendenziell andere Bedeutung als „jeder“ - beide sind nicht austauschbar. 3.1.3 Singularformen können nicht beliebig durch Pluralformen ersetzt werden (ebenso wenig wie „jeder“ durch „alle“ ersetzbar ist). 3.1.4 Substantive auf -ung bezeichnen eine Tätigkeit, Substantive auf -er eine Person, die diese Tätigkeit ausübtgesucht wird also nicht eine „Leitung” für eine Abteilung, sondern jemand für die Leitung einer Abteilung. „Kundschaft“ bezeichnet eine Gesamtheit — „Kunden“ eine Vielzahl von Einzelnen - die Bezeichnung „die Kundschaft“ kann wie viele andere entpersonalisierte Formen im Zusammenhang oftmals als herabsetzend - also keineswegs „wertschätzend“ - wahrgenommen werden. 3.1.5 „Kosten für Rechtsvertretung“ können Anwaltskosten sein, können aber auch andere Be- standteile haben. Die Begriffe „Praktikumsstelle“ und „Praktikanten“ bezeichnen inhaltlich Unterschiedliches - wahr- scheinlich ist hier gemeint: „Praktikumsstelle statt Praktikantenstelle” - Empfehlungen zum Sprach- gebrauch sollten ihrerseits möglichst auch sprachlich richtig formuliert sein! 3.1.6 „Institutionen“ haben kein natürliches „Geschlecht“, sondern nur ein grammatisches — die Bezeichnung „Arbeitgeber“ für „die Kirche“ ist also grammatisch und sachlich begründet. Die Mög- lichkeit, von der Kirche als „Arbeitgeberin“ zu sprechen, lässt sich zwar wegen der „Genuskongruenz” rechtfertigen, hat aber absolut nichts mit „Wertschätzung“ zu tun (vgl. etwa „die Mafia“ als Betrei- berin von Geldwäsche). 3.1.7 Hier ist mitunter die umgekehrte Logik anzuwenden: Der „Typ“ ist ein maskulines Wort - es erfordert in der Fortsetzung das maskuline Pronomen „er“ - mit dem „Typ“ oder dem „Charakter“ wird nicht die Person bezeichnet, sondern ein Merkmal von Personen. Würde man diesen Begriff mit einer Personenbezeichnung verknüpfen, müsste man die Fortsetzung am grammatischen Geschlecht orientieren: „der Typ eines Vorgesetzten, der...” wäre die geschlechterneutrale Form - „der Typ einer Vorgesetzten, die ...” würde nur weibliche Vorgesetzte als merkmalgebend einbeziehen. Ebenso: „unsere Chefin ist einer der strengeren Vorgesetzten” (bedeutet: im Vergleich zu allen Vorgesetzten — männlichen und weiblichen) - dagegen: „unsere Chefin ist eine der strengeren Vorgesetzten” (bedeu- tet: nur im Vergleich zu allen weiblichen Vorgesetzten) —. Die Empfehlung ist also irreführend und erzeugt Missverständnisse. 3.2 Die Empfehlung, einen „Genderstern“ zu benutzen, widerspricht, wie bereits oben erwähnt, der geltenden Amtlichen Rechtschreibung und ist insofern nicht zulässig. Die Interpretation, dass der „Genderstern“ eine „geschlechterumfassende” Bedeutung signalisiere, ist eine rein subjektive und durch keine sprachwissenschaftliche Untersuchung gedeckt, sie entspricht weder der Sprachnorm noch dem aktiven Sprachgebrauch der Sprachgemeinschaft (www.rechtschreibrat.de sowie httos://sfds.de/standpunkt-der-gfds-zu-einer-geschlechtergerechten-sprache/ u.a.m.). Während Partizipialbildungen wie „Interessierte“ (Partizip II - ähnlich wie z.B. „Betroffene“) durchaus eine mögliche Alternative sein können, bilden Bezeichnungen wie „Fachkundige” statt Experten, „Einwohnende“ statt Einwohner, „Leitende“ statt „Leiter“ keine angemessenen Synonyme, weil sie den Sachverhalt nicht zutreffend abbilden. Das gilt auch für „Mitarbeitende“, die allenfalls eine jeweils aktive Teilmenge der „Mitarbeiterinnen“ und „Mitarbeiter“ (als Bezeichnung für einen Status im Gefüge eines Betriebs) repräsentieren. „Bewerbende“ ist als Bezeichnung grammatisch schon deswegen falsch, weil es eine Ableitung vom reflexiven „sich bewerben“ darstellt, die „Assistenz“ bezeichnet im Gegensatz zu den „Assistenten“ oder „Assistentinnen“ keine Personen, sondern deren Tätigkeit — und schließlich sind „Teilnehmende“ einer Veranstaltung nur so lange „teilnehmend“, wie die Veranstaltung andauert. Von „Teilnehmenden des gestrigen Vortrags“ zu sprechen wäre also sachlich und logisch gleichermaßen falsch. Zu den angeführten inhaltlichen und logischen Fehlleistungen der „Empfehlungen“ kommen auch peinliche sprachliche bzw. grammatikalische Fehler in den Formulierungen, welche - wenn es noch notwendig wäre — die sprachliche Inkompetenz der Verfasserinnen und Verfasser dieses Ratgebers gänzlich offenbaren. So enthält etwa der Musterbrief eines Bürgermeisters neben den durch gender- sprachliche Bemühungen erzeugten Sinnwidrigkeiten z.B. Missgriffe wie „mich als gewählter Bürger- meister“ anstelle von „mich als gewählten Bürgermeister”. (In Verbindung mit den anderen logisch falschen Formenbildungen ist kaum anzunehmen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelt.) Bezeichnend ist im übrigen auch hier, dass das so genannte „Negativbeispiel“ einer Rede zu einer Mitarbeiterversammlung mit Formulierungen behaftet ist, die auch ohne „gegenderte“ Sprachweise so nicht gewählt würden. Bei der direkten Anrede wird z.B. grundsätzlich kein generisches Maskulinum benutzt, sondern die personale Form - also „Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter” — die Partizipialform „Mitarbeitende“ ist hier also nicht nur sachlich falsch, sondern auch noch unnötig - ein weiteres Beispiel für eine völlig abwegige und realitätsferne Begründung der vorliegenden Sprachempfehlung. 9. Abschließend verdienen drei Aspekte besondere Beachtung, mit denen sich die Broschüre zum „wertschätzenden“ Sprachgebrauch selber konterkariert: 1. Auf Seite 31 weist die Stadtverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass es Wörter gibt, die „eine feststehende juristische Definition” tragen. Solche Wörter sind nichts anderes als die in Gesetzestexten und in der Rechtssprache verwendeten „generischen“ Maskulina, die keine Personen, sondern deren Stellung bezeichnen. Diese Eigenschaft tragen aber die durch die Broschüre als nicht „wertschätzend“ eingestuften Bezeichnungen wie z.B. „Einwohner“ oder „Anwohner“, „Antragsteller“ oder „Sachbearbeiter“ gleichermaßen in sich. Die durchgängige Fehldeutung des Begriffs „generisches Maskulinum“ (siehe oben Nr. 3) wird durch diese Feststellung praktisch eingestanden. 2. Im abschließenden Kapitel „Einfache Sprache und Barrierefreiheit“ wird zu Recht gefordert, dass die Verwaltungssprache „verständlich, nachvollziehbar und bürgernah“ sein soll. Hier ist über die Jahre schon das eine oder andere erreicht worden. Die Gendersprache ist aber zweifellos das Gegenteil davon. 3. In Köln leben annähernd 200.000 Menschen mit nichtdeutscher Abstammung - es wird da- rauf hingewiesen, dass sie aus 180 verschiedenen Ländern stammen. Ferner wird betont, dass im Jahr 2019 bereits 59 % der Kinder und Jugendlichen einen Migrationshintergrund besitzen. Von diesen Menschen beherrschen viele die deutsche Sprache nicht so, dass sie sie „barrierefrei“ sprechen, schreiben und verstehen können. Die Einführung von Sonderformen und Sonderzeichen, besonders durch die „gegenderte“ Sprache, führt weder zur Inklusion noch zur Integration - erst recht nicht zur „Wertschätzung“ für diesen Bevölkerungsanteil. Fazit: Wirklich „wertschätzende“ Kommunikation sieht so aus, dass sich Angehörige städtischer (Ver- waltungs-) Einrichtungen so ausdrücken, dass es den Bürgern leicht fällt, sie zu verstehen. Dazu bedarf es keiner besonderen Regelungen, sondern allein einer bürgerfreundlichen Haltung.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/161/1 Vorlagen-Nummer 3087/2021 Freigabedatum 09.09.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO NRW betr. Stellungnahme und Bürgerantrag zum Leitfaden für wertschätzende Kommunikation Beschlussorgan Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anregungen, Beschwerden und Bürgerbeteiligung dankt dem Petenten für seine Eingabe. Der Ausschuss für Anregungen, Beschwerden und Bürgerbeteiligung lehnt die Eingabe ab, den „Leit- faden für eine wertschätzende Kommunikation bei der Stadt Köln“ zu missbilligen und den Leitfaden auszusetzen. Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 08.11.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Verein Deutsche Sprache e.V. (VDS) macht in seiner Eingabe anhand verschiedener Beispiele deutlich, dass er die Verwendung des sogenannten „Gendersterns“ ablehnt, weil diese gegen das amtliche Regelwerk des Rates für deutsche Rechtschreibung verstößt. Dazu zitiert der VDS aus einer Erklärung des Rates für deutsche Rechtschreibung vom 26.03.2021, wonach dieser die Aufnahme derartiger Sonderformen in das amtliche Regelwerk jedoch lediglich nicht empfiehlt und dies damit keinen rechtlich bindenden Charakter hat. Somit wird mit der Verwendung des Gendersterns nicht gegen verbindlich geltende amtliche Regelungen verstoßen. In der Erklärung macht der Rat für deut- sche Rechtschreibung darüber hinaus deutlich, „dass allen Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet werden soll und sie sensibel angesprochen werden sollen.“ Dieser Auffassung folgt die Verwaltung und empfiehlt daher ihrerseits, geschlechterumfassende Wörter zu verwenden. Wo dies nicht möglich ist, soll der Genderstern verwendet werden. Mit dieser Entscheidung steht die Verwaltung im Einklang mit § 4 Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Der dort geforder- ten Verwendung von weiblicher und männlicher Sprachform wird durch die Verwendung des Gender- sterns entsprochen. Es gibt für Kommunen keine Verpflichtung auf eine bestimmte Rechtschreibung, was z. B. daran er- sichtlich ist, dass die Kommunen mit Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz – V A 2 – 02.10 -, des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vom 31.7.1998 seinerzeit lediglich gebe- ten wurden, die neue Rechtschreibung zu verwenden. Der VDS führt weiter an, dass die zu wählende Sprachform bzw. deren Anpassung nicht im Ermes- sen der Stadt Köln liege, sondern bereits durch den Bundestag im Dezember 2018 beschlossen wor- den sei. Diese Auffassung teilt die Verwaltung nicht, da das im Dezember 2018 erlassene Gesetz lediglich die Änderung des Geburtenregisters betrifft. Die Entscheidung der Stadt Köln für die Anwen- dung einer geschlechterumfassenden und diskriminierungsfreien Sprache gründet auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Oktober 2017. Auch die Ausführungen des VDS zum Thema „generisches Maskulin“ teilt die Verwaltung nicht. Der Ansicht des VDS, der Leitfaden diene lediglich dem Zwecke, eigene Ansichten und Merkmale in der Öffentlichkeit als „besonders“ behandeln zu wollen, welche man lediglich selbst nur als „besonders“ ansehe, widerspricht die Verwaltung entschieden. Gerade die Stadt Köln, die bereits 2007 die Charta der Vielfalt unterzeichnete hat und seit 2016 ein umfassendes Diversity Konzept umsetzt, hat eine Vorbildfunktion. Es ist daher richtig, dass auch in- nerhalb der Stadtverwaltung ein sensibler und diskriminierungsfreier Umgang mit Sprache erfolgt. Anlage: Bürgereingabe nach § 24 GO NRW – VDS e.V.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3087/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 17.09.2021
- Erstellt
- 26.08.2021 10:34