1668/2023
230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 6, Köln- Chorweiler; Arbeitstitel: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler Hier: Feststellungsbeschluss
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/611/1 Vorlagen-Nummer 1668/2023 Freigabedatum 16.06.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 6, Köln- Chorweiler; Arbeitstitel: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler. Hier: Feststellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 230. Ände- rung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße“ in Köln- Esch/ Auweiler eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5 und 6. 2. stellt die 230. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/ Auweiler mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch beigefügten Begründung fest. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 Rat 07.09.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima- schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei- chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug regeln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfah- ren untersucht. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Kli- maschutz der Stadt Köln. Die Einhaltung der Anforderungen wird in dem Bebauungsplan-Ver- fahren geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür wer- den verschiedene Umweltgutachten erstellt. Begründung: Am nordöstlichen Ortsrand von Esch beabsichtigt die ARGE Rolf Kloubert/Bohsem Bauträger GmbH mit Sitz in Euskirchen (Vorhabenträgerin) eine maximal zweigeschossige Wohnbebau- ung zu errichten. Diese Wohnbaulandentwicklung entspricht in den Grundzügen den Darstellungen des Flä- chennutzungsplans, überschreitet jedoch nach Nordosten die im Flächennutzungsplan darge- stellte "Wohnbaufläche". Für den Überschreitungsbereich der zur Bebauung vorgesehenen Fläche stellt der Flächennutzungsplan "Fläche für die Landwirtschaft" dar. Die Entwicklung zu- sätzlicher Wohnbaufläche im "Überschneidungsbereich" widerspräche zudem den Vorgaben des Landschaftsplans, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 7 "Erholungsgebiet Stöckhei- mer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" festsetzt. Die Realisierung des städtebaulichen Planungskonzeptes, das dem in Aufstellung befindli- chen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Volkhovener Straße in Köln-Esch/ Auweiler" zu- grunde liegt, erfordert die Änderung des Flächennutzungsplanes. Verfahrensstand Auf Antrag der Vorhabenträgerin vom 03.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss in sei- ner Sitzung am 26.04.2018 (0788/2018) den Beschluss zur Einleitung eines Vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB mit dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/ Auweiler gefasst. Der Beschluss wurde am 27.06.2018 im Amtsblatt Nr. 25 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde am 12.08.2020 im Amtsblatt Nr. 58 öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 19.08.2020 bis zum 02.09.2020 durch Aushang des städtebaulichen Planungskonzeptes im Bezirksrat- haus Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus Deutz durchgeführt. Die Planunterlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt Köln – abrufbar. Aus der Öffentlichkeit sind 86 Stellungnahmen eingegangen (sowohl zur 230. Ände- rung des Flächennutzungsplans als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans). Im Sinne des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln am 17.06.2021 (1054/2021) über die Vorgaben für die Bauleitplanung wurden die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der weiteren Ausarbeitung der Bauleitplanung berücksichtigt. 3 Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage) wurde für die 230. Ände- rung des Flächennutzungsplans am 02.03.2022 im Amtsblatt Nr. 7 der Stadt Köln bekanntge- macht und im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum 11.04.2022 durchgeführt. Aus der Öffentlich- keit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 (1) BauGB zum städtebaulichen Planungskonzept erfolgte im Zeitraum vom 31.10. bis 06.12.2018. Im Sinne des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln am 17.06.2021 werden die Ergebnisse der frühzeitigen Trägerbeteiligung bei der weiteren Ausarbeitung der Bauleitplanung berücksichtigt. Aufgrund der Lage des Änderungsbereiches im Nahbereich der Bundesautobahn BAB 57 wurde aus Gründen des Immissionsschutzes eine Luftschadstoffuntersuchung veranlasst, die Einhaltung der Grenzwerte aus der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung zu prüfen. Aus der Prüfung in Form einer Screening-Ausbreitungsrechnung ergab sich kein Änderungsbedarf für die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes zugunsten einer Wohnbauflä- chen-Darstellung. Die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum 11.04.2022 durchgeführt. Zur Ausdehnung der Wohnbaufläche in das Landschaftsschutzge- biet L 7 „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/ Auweiler“ hat der Träger der Landschaftsplanung seine Zustimmung in Aussicht gestellt. Aus den Stellungnahmen ergab sich kein Änderungsbedarf für die Planungsebene des Flächennutzungsplans. Hinweise und Anregungen werden auf der Planungsebene des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Be- rücksichtigung finden. Aus Lärmberechnungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Parallelverfahren geht hervor, dass im Änderungsgebiet durch Straßenverkehrslärm der BAB 57 und der angrenzen- den Weilerstraße teilweise Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht werden. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse sind Immissionsschutzmaßnahmen auf städtebaulicher Ebene erforderlich. Das der Planung zugrundeliegende städtebauliche Konzept wurde daher so überarbeitet, dass für die östliche Bebauung des Plangebietes mit- tels einer Riegelbebauung mit Reihenhäusern lärmabgewandte Aufenthaltsräume für jede Wohnung geschaffen werden können. Da der Flächennutzungsplan keinen entsprechenden Detaillierungsgrad aufweist, wird auf die- ser Planungsebene weiterhin pauschal davon ausgegangen, dass innerhalb der Wohnbauflä- che ein städtebauliches Konzept realisiert werden kann, welches Aspekte des Immissions- chutzes berücksichtigt. Die gutachterliche Auseinandersetzung mit Lärm aus unterschiedlichen Quellen erfolgt daher auf Grundlage konkretisierender Planungen in der verbindlichen Bauleitplanung. Eine schalltechnische Untersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde erar- beitet. Die bestehende Verkehrslärmbelastung steht demnach der grundsätzlichen Eignung als Wohnbaufläche und damit der 230. Änderung des FNP nicht entgegen. Bisherige politische Beratungen und Beschlüsse Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Volkhovener Straße" 0788/2018 26.04.2018 Stadtentwicklungsausschuss, Beschluss über die Einleitung des Verfahrens 17.05.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Anhörung 1796/2019 27.06.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Kenntnisnahme der Beantwortung einer An- frage 2558/2020 20.08.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Kenntnisnahme der Mitteilung über die Früh- zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Städtebaulichen Planungskonzept 4 1054/2021 15.04.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Anhörung 17.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung 1013/2023 04.05.2023 Stadtentwicklungsausschuss, Kenntnisnahme geändertes Planungskonzept 11.05.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Kenntnisnahme geändertes Planungskonzept Zur vorliegenden 230. Änderung des Flächennutzungsplans 3313/2021 10.03.2022 Stadtentwicklungsausschuss, Kenntnisnahme der Offenlage 10.03.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Kenntnisnahme der Offenlage Anlagen Anlage 1 Lage des Änderungsbereiches Anlage 2 Bisherige Darstellung des FNP Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung des FNP Anlage 4 Begründung Anlage 5 Abwägung über die Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit Anlage 6 Abwägung über die Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Anlage_4_Begründung mit Umweltbericht
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ANLAGE 4
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB)
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur
230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Chorweiler
Arbeitstitel: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/Auweiler;
hier: Änderung der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" in
"Wohnbaufläche (W)"
Inhalt
1. Beschreibung des Änderungsbereiches .................................................................................... 3
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches .............................................. 3
1.2 Vorhandene Strukturen ........................................................................................................... 3
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung ........................................................................................... 3
2.1 Anlass der Planung ................................................................................................................. 3
2.2 Ziel und Zweck der Änderung .................................................................................................. 4
3. Verlauf des Änderungsverfahrens ............................................................................................... 4
3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit ................................................................................................... 4
3.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ..................................... 5
4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5
4.1 Landesplanerische Vorgaben .................................................................................................. 5
4.2 Wirksamer Regionalplan ......................................................................................................... 6
4.3 Neuaufstellung des Regionalplans Köln .................................................................................. 7
4.4 Landschaftsplan....................................................................................................................... 8
4.5 Wasser- und Hochwasserschutz ............................................................................................. 9
4.6 Denkmalschutz ........................................................................................................................ 9
4.7 Altlasten ................................................................................................................................... 9
4.8 Technische Infrastruktur .......................................................................................................... 9
4.9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan .................................................................................... 12
4.10 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 2014 ............................................................................. 12
4.11 Bevölkerungsentwicklung und Wohnraumbedarf .................................................................. 12
4.12 Stadtstrategie "Kölner Perspektiven 2030+" ......................................................................... 14
5. Verkehr und technische Infrastruktur ....................................................................................... 15
5.1 Umweltverbund ...................................................................................................................... 15
5.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV)..................................................................................... 15
5.3 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung ............................................................... 16
6. Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) ........................................................... 16
6.1 Bestehende Nutzungen ......................................................................................................... 16
6.2 Bisherige Darstellung ............................................................................................................ 16
6.3 Beabsichtigte Darstellung ...................................................................................................... 17
6.4 Standortwahl der Bebauung .................................................................................................. 17
7. Auswirkungen der Planänderung .............................................................................................. 18
8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB ............................ 18
9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB ......................................... 20
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplans ............................................ 20
9.2 Bedarf an Grund und Boden .................................................................................................. 20
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes..................................................................................................................... 21
9.4 Grundlagen ............................................................................................................................ 24
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ........................................... 24
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 2 von 44
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9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
24
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung . 24
9.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB ........................ 25
9.5.1 Tiere ............................................................................................................................... 25
9.5.2 Pflanzen ......................................................................................................................... 26
9.5.3 Fläche ............................................................................................................................ 27
9.5.4 Auswirkungen auf den Boden ........................................................................................ 27
9.5.5 Auswirkungen auf das Wasser ...................................................................................... 28
9.5.6 Auswirkungen auf die Luft ............................................................................................. 29
9.5.7 Auswirkungen auf das Klima ......................................................................................... 31
9.5.8 Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge ........................................................................ 32
9.5.9 Auswirkungen auf die Landschaft .................................................................................. 32
9.5.10 Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt ..................................................................... 33
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete ........................................ 34
9.5.12 Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung (§1 Abs. 6
Nr. 7c BauGB) ............................................................................................................... 34
9.5.13 Auswirkungen auf das kulturelle Erbe ........................................................................... 37
9.5.14 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern ..................................................................................................................... 38
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie .......................................................................................................................... 38
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ................................................................... 38
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ........... 38
9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes............... 39
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ......................... 39
9.5.20 Eingriffsregelung ............................................................................................................ 39
9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Änderungsgebiete .. 40
9.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken ................................................................................. 40
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ................ 40
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................................... 41
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) ....... 41
9.8 Zusammenfassung ................................................................................................................ 41
9.9 Referenzliste der Quellen ...................................................................................................... 44
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 3 von 44
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1. Beschreibung des Änderungsbereiches
Der Geltungsbereich der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im nördlichsten
Kölner Stadtbezirk Chorweiler im Bereich des nördlichen Ortsrandes des Stadtteils Esch.
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches
Das am nordöstlichen Ortsrand Eschs gelegene Änderungsgebiet befindet sich in
unmittelbarer Nähe zum Ortskern um die Kirche St. Martinus und den historischen Gehöften.
Im Nordwesten schließt dieses die Weilerstraße ein, im Süden reicht das Änderungsgebiet
bis zur Volkhovener Straße. Das Änderungsgebiet wird im Südwesten von der
Wohnbauflächen-Darstellung des Flächennutzungsplans und im Nordosten von der
Darstellung Fläche für die Landschaft begrenzt.
Das Änderungsgebiet erstreckt sich über eine Teilfläche des Flurstücks 528 der Gemarkung
Esch, Flur 2 und ist circa 0,4 ha groß. Die verbindliche Abgrenzung des Änderungsgebietes
ergibt sich aus der entsprechenden Darstellung im zeichnerischen Teil.
Gegenstand der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes "Volkhovener Straße in Köln-
Esch" ist der Bereich, für den Wohngebäude im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
festgesetzt werden sollen und die im Flächennutzungsplan innerhalb der bisherigen
Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" liegen.
1.2 Vorhandene Strukturen
Der Stadtteil Esch-Auweiler ist dörflich-suburban geprägt. Das Änderungsgebiet liegt sowohl
in unmittelbarer Nachbarschaft zu historischen Gehöften des Escher Ortskerns, zu
Wohnungsbauvorhaben der Nachkriegszeit (Reihenhaus-Quartier "Am Kölner Weg") und zu
Wohnungsbauvorhaben der städtebaulichen Nachverdichtung jüngster Entstehungszeit.
Beim Änderungsgebiet handelt es sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte
Ackerfläche. In nordöstlicher Richtung grenzen Ackerflächen an den Änderungsbereich, die
bis zur Bundesautobahn BAB 57 in einer Entfernung von circa 200 m reichen. Die
Volkhovener Straße bildet den südlichen Fluchtpunkt des dreieckförmigen
Änderungsgebietes. Die Volkhovener Straße selbst geht in östlicher Richtung zur freien
Landschaft in einen Feldweg über. Südlich der Volkhovener Straße liegt die Wohnsiedlung
"Am Kölner Weg", eine zweigeschossige Reihenhausbebauung am Siedlungsrand.
Südwestlich schließt zunächst ein noch unbebautes Areal – derzeit landwirtschaftlich genutzt
– an das Änderungsgebiet. Die daran anschließende Bebauung im Dreieck zwischen
Weilerstraße und Volkhovener Straße geht auf eine ehemalige Gutsanlage zurück. Die bis in
die 2010er Jahre erhalten gebliebenen Freiflächen dieser Gutsanlage wurden durch
Mehrfamilienhäuser an der Volkhovener Straße und Weilerstraße städtebaulich
nachverdichtet.
Der Ortsteil Esch zeichnet sich durch eine gute Wohnumfeldausstattung aus – im Hinblick
auf das Angebot von Kindertageseinrichtungen, Schulen, Einzelhandelseinrichtungen für
Waren des täglichen Bedarfs (Weilerstraße, Frohnhofstraße) und wohnbezogener
Dienstleistungen.
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung
2.1 Anlass der Planung
Am nordöstlichen Ortsrand von Esch beabsichtigt die ARGE Rolf Kloubert/Bohsem
Bauträger GmbH mit Sitz in Euskirchen (Vorhabenträgerin) eine maximal zweigeschossige
Wohnbebauung zu errichten.
Diese Wohnbaulandentwicklung entspricht in den Grundzügen den Darstellungen des
Flächennutzungsplans, überschreitet jedoch nach Nordosten die im Flächennutzungsplan
dargestellte "Wohnbaufläche". Für den Überschreitungsbereich der zur Bebauung
vorgesehenen Fläche stellt der Flächennutzungsplan "Fläche für die Landwirtschaft" dar. Die
Entwicklung zusätzlicher Wohnbaufläche im "Überschneidungsbereich" widerspräche zudem
den Vorgaben des Landschaftsplans, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 7
"Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" festsetzt.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 4 von 44
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Die Realisierung des städtebaulichen Planungskonzeptes, das dem in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan "Volkhovener Straße" zugrunde liegt, erfordert die Änderung
des Flächennutzungsplanes.
2.2 Ziel und Zweck der Änderung
Ziel der 230. Flächennutzungsplanänderung ist, die Wohnbaufläche am nordöstlichen
Escher Ortsrand zu erweitern, um den Ortsrand maßvoll zu arrondieren und einen Beitrag
zur Bewältigung des hohen Wohnraumbedarfs in Köln zu leisten. Beabsichtigt ist daher, die
bestehende Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Die
Flächennutzungsplanänderung entspricht den Zielen der Kölner Stadtentwicklungspolitik,
den Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpotentialflächen (Wohnbauflächen im
Flächennutzungsplan) und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken.
Mit der Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB
sollen die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Ziele geschaffen werden, so
dass der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" aus den künftigen Darstellungen des
Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann.
Das Änderungsgebiet der 230. Änderung des Flächennutzungsplans eignet sich aufgrund
seiner Lage und Anbindung, dieses einer Wohnbaunutzung zugänglich zu machen.
3. Verlauf des Änderungsverfahrens
Auf Antrag der Vorhabenträgerin vom 03.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss des
Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 26.04.2018 (0788/2018) den Beschluss zur
Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB mit
dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" gefasst.
Der Beschluss wurde am 27.06.2018 im Amtsblatt Nr. 25 öffentlich bekannt gemacht.
3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde am
12.08.2020 im Amtsblatt Nr. 58 öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 19.08.2020
bis zum 02.09.2020 durch Aushang des städtebaulichen Planungskonzeptes im
Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus
Deutz durchgeführt. Die Planunterlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt
Köln – abrufbar. Aus der Öffentlichkeit sind 86 Stellungnahmen eingegangen (sowohl zur
230. Änderung des Flächennutzungsplans als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans).
Im Sinne des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln am
17.06.2021 (1054/2021) über die Vorgaben für die Bauleitplanung wurden die Ergebnisse
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der weiteren Ausarbeitung der Bauleitplanung
berücksichtigt.
Zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde angeregt, die beabsichtigte Ortsabrundung
ausschließlich auf die im Flächennutzungsplan derzeit dargestellte Wohnbaufläche zu
beschränken und keine weitere landwirtschaftliche Fläche zum Zwecke der
Baulandentwicklung in Anspruch zu nehmen. Der Anregung, den Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wesentlich zu verkleinern, um von einer Änderung
des Flächennutzungsplans abzusehen, wurde vor dem Hintergrund des hohen
Wohnraumbedarfs nicht gefolgt.
Vor dem Hintergrund des Klimawandels wurden Maßnahmen angeregt, den Verlust der
thermisch ausgleichenden Ackerfläche gegenüber dem angrenzenden Siedlungsbereich
abzumildern. Zudem wurde angeregt, den Verlust von 15.000 m² landwirtschaftlicher
Nutzfläche (bezogen auf den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans)
ökologisch sinnvoll, in unmittelbarer Nähe des Plangebietes auszugleichen. In der
Umweltprüfung sollte darüber hinaus Berücksichtigung finden, dass die Inanspruchnahme
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 5 von 44
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des Freiraums nicht als konfliktfrei einzustufen sei, insbesondere hinsichtlich einer
Beeinträchtigung der Wohnumfeld- und Erholungsfunktion, des Verlusts teilweise
schutzwürdiger Böden und landwirtschaftlicher Flächen sowie wertvoller
Lebensraumstrukturen von zum Teil gefährdeten Arten. Der Bereitstellung von Wohnraum
wird vor dem Hintergrund des immensen Wohnflächenbedarfs und der bereits erschlossenen
Lage in unmittelbarer Nähe zu Versorgungseinrichtungen an dieser Stelle der Vorrang
gegeben.
Bedenken wurden vorgebracht, dass mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplans die
Zielstellung aufgegeben werde, eine kompakte Siedlungsstruktur anzustreben. Auf der
Regionalplanebene mit der 23. Änderung des Regionalplans werde bereits die Festlegung
von drei Erweiterungsflächen für Allgemeine Siedlungsgebiete in Esch und Auweiler
vorbereitet, um den Wohnungsbaubedarf zu decken. Sowohl die Erweiterungsflächen auf
Regionalplanebene als auch die im Flächennutzungsplan bisher dargestellte Wohnbaufläche
zwischen Volkhovener Straße und Weilerstraße ziele in ihrer Abgrenzung auf eine
Abrundung der Ortsteile und eine kompakte Siedlungsstruktur. – Die angesprochene 23.
Regionalplanänderung setzt mit der Erweiterungsfläche für das Allgemeine Siedlungsgebiet
in Esch wie die vorliegende 230. Änderung des Flächennutzungsplans und der
vorhabenbezogene Bebauungsplan "Volkhovener Straße" auf ein Flächenpotential, das eine
maßvolle Arrondierung und gleichzeitig die bessere Nutzung der bestehenden technischen
und sozialen Infrastruktur zum Ziel hat. Die beabsichtigte kleinflächige
Wohnbauflächenerweiterung entspricht einer Fortentwicklung des Ortsteils Esch durch eine
kleinteilige Siedlungsentwicklung in Ortskernnähe unter Einbindung des neu entstehenden
Wohnquartiers mit einer geringen Anzahl von Wohneinheiten in den städtebaulichen
Zusammenhang.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage) wurde für die 230.
Änderung des Flächennutzungsplans am 02.03.2022 im Amtsblatt Nr. 7 der Stadt Köln
bekanntgemacht und im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum 11.04.2022 durchgeführt. Aus
der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
3.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4
(1) BauGB zum städtebaulichen Planungskonzept erfolgte im Zeitraum vom 31.10. bis
06.12.2018.
Im Sinne des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln am
17.06.2021 wurden die Ergebnisse der frühzeitigen Trägerbeteiligung bei der weiteren
Ausarbeitung der Bauleitplanung berücksichtigt.
Aufgrund der Lage des Änderungsbereiches im Nahbereich der Bundesautobahn BAB 57
wurde aus Gründen des Immissionsschutzes eine Luftschadstoffuntersuchung veranlasst,
die Einhaltung der Grenzwerte aus der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung zu prüfen.
Aus der Prüfung in Form einer Screening-Ausbreitungsrechnung ergab sich kein
Änderungsbedarf für die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes zugunsten
einer Wohnbauflächen-Darstellung.
Die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum
11.04.2022 durchgeführt. Der Ausdehnung der Wohnbaufläche in das
Landschaftsschutzgebiet L 7 „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum
Esch/Auweiler“ hat der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen. Aus den
Stellungnahmen ergab sich kein Änderungsbedarf für die Planungsebene des
Flächennutzungsplans. Hinweise und Anregungen wurden auf der Planungsebene des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen.
4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
4.1 Landesplanerische Vorgaben
Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW (ab 06. August 2019) formulierten Ziele und
Grundsätze sind:
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 6 von 44
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Siedlungsraum und Freiraum
Ziel 2-3: "(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Die Siedlungsentwicklung der
Gemeinden hat sich innerhalb des Siedlungsraumes bedarfsgerecht, nachhaltig und
umweltverträglich zu vollziehen.
Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Ziel 6.1-1: "Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen
sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen
auszurichten. Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest. (…)"
Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Grundsatz 6.1-5: "Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen
Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und
Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur
Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen.
(…) Orts- und Siedlungsränder sollen erkennbare und raumfunktional wirksame Grenzen
zum Freiraum bilden."
Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Grundsatz 6.2-1: "Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden soll auf solche Allgemeine
Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an
öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen
(zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche)."
Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
Grundsatz 8.2-3: „Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in
Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen
(…), soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten
Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. Bei
der Ausweisung von Außenbereichsatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB soll nach Möglichkeit
ein Abstand von mindestens 200 m zu rechtlich gesicherten Trassen von
Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden.“ (s. a. Kapitel 4.8)
4.2 Wirksamer Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
(Bekanntmachung vom 21. Mai 2001) ist das Änderungsgebiet zeichnerisch als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) mit der Überlagerung Bereich für den Grundwasser- und
Gewässerschutz (BGG) festgelegt. In Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz
sollen Nutzungen nicht zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer
(Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche
Wasserversorgung führen. Von der geplanten wohnbaulichen Nutzung ist keine dauerhafte
Beeinträchtigung des Gewässerschutzes zu erwarten.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 7 von 44
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Abbildung 1: Regionalplan-Ausschnitt, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
Nach der Definition des Regionalplanes sollen in "Allgemeinen Siedlungsbereichen"
Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche
Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten
zusammengefasst werden.
Die beabsichtigte 230. Änderung des Flächennutzungsplans ist aus dem Regionalplan
entwickelt und befindet sich mit den Zielen der Raumordnung im Einklang.
Für die 230. Änderung des Flächennutzungsplans liegt zur Anpassung der
Flächennutzungsplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG NRW
(Landesplanungsgesetz NRW) eine Anpassungsbestätigung der Bezirksregierung Köln vom
30.03.2022 vor.
4.3 Neuaufstellung des Regionalplans Köln
In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat Köln, die Neuaufstellung des
Regionalplans Köln beschlossen. Der Regionalplanentwurf (textliche und zeichnerische
Festlegungen und Erläuterungen, Begründung, Umweltbericht) lagen im Zeitraum vom
07.02.2022 bis einschließlich 31.08.2022 öffentlich aus.
Die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung werden von der 230. Änderung des
Flächennutzungsplans berücksichtigt.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 8 von 44
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Abbildung 2: Regionalplan Köln, Entwurf 2022
4.4 Landschaftsplan
Das Änderungsgebiet des Flächennutzungsplanes liegt vollständig im Geltungsbereich des
Landschaftsplans der Stadt Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 7 "Erholungsgebiet
Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" festsetzt.
Abbildung 3: Landschaftsplan der Stadt Köln (Ausschnitt)
Schutzzwecke des LSG "Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler"
sind die
– Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
insbesondere die Erhaltung der noch nicht durch Kiesabbau geschädigten
Landschaftsteile sowie die Sicherung wertvoller Sekundär-Biotope als Lebensraum
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
– die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere im Bereich nördlich
des Stöckheimer Hofes
– die besondere Bedeutung für die Erholung.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 9 von 44
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Das Änderungsgebiet ist mit dem Entwicklungsziel EZ 3 "Ausgestaltung und Entwicklung der
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen"
belegt. Aus den Erläuterungen des Landschaftsplanes geht hervor, dass das
Entwicklungsziel EZ 3 insbesondere Landschaftsräume im Randbereich der Stadt umfasst,
in denen das Landschaftsbild und der Landschaftshaushalt aufgrund der vorhandenen
Nutzungen verarmt ist und eine Verbesserung ökologischer Verhältnisse Vorrang genießt.
Unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und bestehender Strukturen soll
die Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen erlebnisreich gegliedert und naturnah
ausgestaltet werden. Dabei soll in Teilräumen der verarmten Landschafts- und Naturräume
der Entwicklung besonderer Lebensstätten für die Pflanzen- und Tierwelt Vorrang
eingeräumt werden.
Mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes treten gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)
"widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans (…) außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht
widersprochen hat". Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans hat der Träger
der Landschaftsplanung der Planung nicht widersprochen.
4.5 Wasser- und Hochwasserschutz
Das Änderungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wassereinzugsgebietes des
Wasserwerks Weiler. Durch die 230. Änderung des Flächennutzungsplans ist kein
Nutzungskonflikt bezüglich des Grundwasser- und Gewässerschutzes zu erwarten.
Das Änderungsgebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des Rheins,
außerhalb potenzieller Überflutungsbereiche, außerhalb der Extremhochwasser-Bereiche
sowie außerhalb der Gefahrenbereiche durch Starkregen.
Aufgrund der örtlichen Hochwasserschutzwände am Rhein ist das Änderungsgebiet bis
einschließlich eines extremen Hochwasserereignisses (HQ
extrem) vor oberflächlichen
Überflutungen geschützt.
4.6 Denkmalschutz
Aus den umliegenden Freiflächen um die heutige Ortslage Esch sind vorgeschichtliche und
römische Fundstellen bekannt, die eine intensive Besiedlung und Landnutzung seit der
Jungsteinzeit belegen. Im Bereich des Änderungsgebietes wurde bisher keine Erfassung des
Bodendenkmalbestandes durchgeführt. Derzeit liegen daher keine Erkenntnisse zum
Vorhandensein von Bodendenkmälern und archäologischen Fundstellen im Plangebiet vor.
In den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis zur
Meldepflicht und zum Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden
gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) aufgenommen.
4.7 Altlasten
Im städtischen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten liegen keine
Erkenntnisse über Bodenbelastungen des Änderungsgebietes vor. Die Bestimmungen des
Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
4.8 Technische Infrastruktur
Parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn verlaufen in einer Entfernung von etwa
250 m eine 380 KV-Höchstspannungsfreileitung und von etwa 280 m eine 110 KV-
Hochspannungsfreileitung zum Änderungsgebiet. Nach dem LEP-Grundsatz 8.2-3 soll bei
der Ausweisung neuer Wohnbaugebiete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von
mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit
220 kV oder mehr eingehalten werden. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand
von der Trassenmitte zu Wohngebäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz
gemäß Bundes-Immissionsschutzrecht und einem Schutzabstand von 40 m für 380 kV-
Höchstspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (2007) weit
hinaus. Die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, zur
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 10 von 44
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Konfliktminimierung einen Interessenausgleich zwischen Siedlungsstruktur, Infrastruktur und
Freiraumschutz zu erzielen.
Nach den Erläuterungen des LEP liegen bei einem Abstand von 200 m zu
Höchstspannungsfreileitungen die elektromagnetischen Auswirkungen auf dem Niveau der
allgegenwärtigen Grundbelastung und sind insoweit nicht mehr messbar. Die Verdoppelung
des Abstandes zur Wohnbebauung im Siedlungszusammenhang auf 400 m berücksichtigt
die typischen wohnumfeldnahen Aktivitäten (Nutzung von Spiel- oder Sportplätzen,
ortsrandnahe Fuß-, Rad- und Wanderwege) und soll vorsorgend auch zum Schutz und
Erhalt des nahen Wohnumfeldes beitragen. Bei der 230. Änderung des
Flächennutzungsplans wird der Abstand von mindestens 200 m zur 380 kV-Freileitung
eingehalten. Aus dem parallel in Aufstellung befindlichen Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan ist absehbar, dass das nahe Wohnumfeld in Richtung Ortsmitte orientiert
sein wird und nicht in Richtung der Autobahn A 57 mit begleitender
Höchstspannungsfreileitung. Insofern ist die Unterschreitung des 400 m-Abstands zwischen
Wohnbaufläche und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten.
Für Hoch- bzw. Höchstspannungsfreileitungen existiert in Köln eine verwaltungsinterne
Vereinbarung, einen Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische
Planungen zu empfehlen.
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geeinigt. Der interne städtische
Vorsorgewert liegt demnach bei 1 µT für die magnetische Flussdichte.
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hoch- bzw.
Höchstspannungsfreileitungen verankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung. Den
Abständen liegt ein Magnetfeld von 10 µT zugrunde.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 11 von 44
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Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten
werden sollten:
Spannung [kV] Schutzabstände
städtischer
Vorsorgewert
Abstandsempfehlung
gemäß Abstandserlass
NRW
Bestehende Abstände
im Plangebiet
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m 250 m
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 280 m
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m
Tabelle 1: Abstandsempfehlungen der Stadt Köln zu elektromagnetischen Auswirkungen
Die Immissionen durch die von der Höchstspannungstrasse erzeugten elektrischen und
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des
Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hoch- bzw. Höchstspannungsleitungen nicht
zu erwarten.
Abbildung 4: Lage der Hoch- bzw. Höchstspannungsleitungen
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 12 von 44
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4.9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist zur Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen ein Bebauungsplanverfahren erforderlich. Im Parallelverfahren befindet
sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" in
Aufstellung, der rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung des
Änderungsbereiches einschließlich der südwestlichen Wohnbaufläche enthalten soll. Dieser
Bebauungsplan sieht die vorhabenbezogene Festsetzung von Wohngebäuden, eines
Kinderspielplatzes, der Erschließungsflächen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor.
4.10 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 2014
Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (STEK Wohnen) vom 11. Februar 2014 formuliert
Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungspolitik für eine wachsende Stadt. Auf der Grundlage
einer Einwohnervorausberechnung wurde das Anwachsen der Einwohnerzahl bis 2020 um
über 48.000 Personen auf rund 1.065.000 Personen angenommen und der Bedarf von
52.000 neuen Wohnungen bis zum Jahr 2030 ermittelt. Zur Deckung des hohen
Wohnungsbedarfs wurde abgeleitet, dass ein Fertigstellungsvolumen bis zum Jahr 2019 von
3.940 Wohneinheiten pro Jahr erforderlich werden wird und ab dem Jahr 2020 von 1.270
Wohneinheiten.
4.11 Bevölkerungsentwicklung und Wohnraumbedarf
Im Zeitraum zwischen 2013 und 2019 verzeichnete Köln jährlich eine steigende
Bevölkerungszahl. Im Jahr 2020 ging erstmals die Bevölkerungszahl leicht zurück.
Hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung wurde mit einer Einwohnerzahl von 1.088.040
Personen zum 31.12.2020 die städtische Einwohnervorausberechnung für das Jahr 2020,
die dem STEK Wohnen zugrunde lag, um +23.000 Einwohner übertroffen.
Abbildung 5: Kölner Statistische Nachrichten, 05.03.2021, Stadt Köln
Hinsichtlich der natürlichen Bevölkerungsentwicklung verzeichnet Köln durch den
Geburtenüberschuss ein geringes natürliches Bevölkerungswachstum. Im Jahr 2020 lag das
Wanderungssaldo aus Zuzügen und Fortzügen erstmals seit 2008 im negativen Bereich.
Infolge der Corona-Pandemie sank die Zuwanderung nach Köln im Jahr 2020 deutlich.
Die Zahl der privaten Haushalte lag im Jahr 2020 bei 564.973 mit durchschnittlich 1,88
Personen je Haushalt. Der Anteil der Haushalte mit Kindern lag dabei bei 18,3 %. Die
Haushaltsberechnung des STEK Wohnen ging für das Jahr 2020 von 563.200 Haushalten
als Grundlage für die Berechnung des Wohnungsneubaubedarfs aus.
Der länger zu beobachtende Trend, dass Köln durch Wanderungsbewegungen Familien
(Menschen zwischen 30 und unter 45 Jahren sowie Kinder) verliert, setzte sich im Jahr 2020
fort. Die Differenz zwischen Zu- und Fortzügen lag in dieser Gruppe bei -7.663. Die im Jahr
2020 verzeichneten Fortzüge in Höhe von 23.864 Personen konnten nicht durch die Zuzüge
ausgeglichen werden. Dabei ist das Ausland die einzige Region, mit der Köln Zuwächse an
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Familien verzeichnen konnte (+2.535). Das Wanderungsminus mit den Köln umgebenden
Gemeinden (Wohnungsmarktregion) erhöhte sich leicht auf -5.340 Personen der
familienrelevanten Jahrgänge.
Stadtraum 2000 2010 2015 2020 2021
Stadtteil Esch/Auweiler 6.643 6.443 6.701 6.986 6.913
Stadtbezirk Chorweiler 83.292 80.188 82.653 82.464 82.061
Stadt Köln 1.017.721 1.027.504 1.069.192 1.088.040 1.079.301
Tabelle 2: Bevölkerungsentwicklung, Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Bevölkerungsvorausberechnung bis 2040
Nach der städtischen Bevölkerungsvorausberechnung bis 2040 werden im Jahr 2030 rund
1.120.000 Personen mit Hauptwohnsitz in Köln leben. Damit wächst die Bevölkerungszahl im
Vergleich zum Ausgangsjahr der Berechnung 2017 um rund 43.000 Kölnerinnen und Kölner
(4,0%). Die Bevölkerungszunahme wird sich nach dieser Prognose in den darauffolgenden
Jahren fortsetzen und im Berechnungsjahr 2040 1.146.000 Einwohnerinnen und Einwohner
erreichen. (vgl. Stadt Köln, Bevölkerungsprognose für Köln 2018 bis 2040, 04/2019)
In allen neun Stadtbezirken wird bis 2030 eine Bevölkerungszunahme zu verzeichnen sein;
im Stadtbezirk Chorweiler wird sich die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner bis zum
Jahr 2030 leicht erhöhen.
Die Zahl der Haushalte stellt für den Wohnungsmarkt eine maßgebliche Größe dar.
Ausgehend von der aktuellen Anzahl der Haushalte ist der stärkste relative Zuwachs bei den
Zwei-Personen-Haushalten (+12%) zu erwarten. Die Zahl der Ein-Personen-Haushalte wird
um weitere 6 Prozent steigen. Die Haushalte mit Kindern werden voraussichtlich von derzeit
103.932 bis 2030 um rund 6.000 (+6 %) zunehmen und bis 2040 auf insgesamt 108.700
Haushalte (−1%) zurückgehen. (vgl. Stadt Köln, Wohnen in Köln. Fakten, Zahlen und
Ergebnisse 2019. Ausblick 2020, S. 25)
Wohnraumbedarf
Aus den statistischen Indikatoren ist ein hoher Wohnraumbedarf abzuleiten. Die Nachfrage
von Wohnungen ist hoch und steigt weiter. Das Angebot an freiwerdenden Wohnungen und
neu entstehenden Wohnungen ist gering. Nach dem Zensus 2011 lag die Leerstandsquote
für den gesamten Kölner Wohnungsmarkt im Mai 2011 bei 2,5 Prozent. Die sogenannte
marktaktive Leerstandsquote von Geschosswohnungen ist von 2,2 Prozent im Jahr 2009 auf
0,9 Prozent im Jahr 2018 gesunken. Um eine angemessene Menge von Wohnungswechseln
überhaupt zu ermöglichen, muss der Wohnungsmarkt einen Leerstand von 2 bis 3 Prozent
aufweisen. Die zugespitzte Wohnungsmarktsituation spiegelt sich zudem in den
Wohnungsumzügen innerhalb Kölns wieder: Die innerstädtische Umzugsrate hat stark
abgenommen und erreichte 2020 mit 60.445 Umzügen den niedrigsten Wert seit der
kommunalen Gebietsreform 1975. (vgl. Ergebnisse einer Expertenbefragung zum
Wohnungsmarkt Köln, Stadt Köln 04/2021)
Der nach dem STEK Wohnen zwischen 2010 und 2019 anzustrebenden Neubautätigkeit von
39.400 Wohneinheiten stehen 29.931 fertiggestellte Wohnungen in diesem Zeitraum
gegenüber (-9.469 Wohneinheiten). 2019 erreichte Köln eine Fertigstellungsquote von 2,0
Wohnungen je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Im gleichen Jahr erzielte München
eine Fertigstellungsquote von 4,5 Wohnungen/1.000 Einwohner, Berlin von 4,6
Wohnungen/1.000 Einwohner und Hamburg von 4,9 Wohnungen/1.000 Einwohner.
"Zur Wohnungsmarktentspannung ist in Köln viel Neubau erforderlich – mehr als sich nach
derzeitigem Planungsstand auf den heutigen Potenzialflächen realisieren lässt. Daher gilt
das Zwischenziel: Je mehr Neubau erreicht wird, umso besser!" (Empirica AG, Gutachten
zur Ermittlung des künftigen Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis
2040, Bonn, 07/2020, S. iii)
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 14 von 44
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Nachfrage nach Wohnsegmenten
Vor dem Hintergrund einer anzunehmenden gleichbleibenden Nachfrageentwicklung in
Bezug auf die Wohnsegmente (Ein- und Zweifamilienhaus, Geschosswohnung) geht das
STEK Wohnen wegen der Generationenwechsel im Wohnungsbestand davon aus, dass bis
2030 quantitativ kein zusätzlicher Neubaubedarf für Ein- und Zweifamilienhäuser entstehe.
Aufgrund der allgemeinen Nachfrage nach Neubauqualitäten bestehe jedoch auch weiterhin
eine Nachfrage nach Ein- und Zweifamilienhäusern. Daher werden insgesamt langsam
sinkende Neubauzahlen für das Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser angenommen.
(vgl. Stadt Köln, STEK Wohnen, 2014, S. 13/14)
In Bezug auf den Geschosswohnungsbau wird dagegen von einer erhöhten zusätzlichen
Nachfrage ausgegangen. Entsprechend der Annahme zur Einwohner- und
Haushaltsentwicklung nimmt der Bedarf im Bereich der Mehrfamilienhäuser stark zu.
Hinsichtlich des Mehrbedarfs an Wohnungen wird somit der Großteil auf das
Geschosswohnungssegment entfallen.
Wohneinheiten in
Zeitraum Ein- und Zwei -
familienhäusern
Mehrfamilien-
häusern
gesamt
2010 – 2019 5.300 34.100 39.400
2020 – 2029 4.250 8.450 12.700
Tabelle 3: Anzustrebende Neubautätigkeit, Stadt Köln, STEK Wohnen, 2014, S. 14
Das städtebauliche Planungskonzept, das dem in Aufstellung befindlichen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Volkhovener Straße" zugrunde liegt, wird sowohl das
Wohnsegment Ein- und Zweifamilienhaus als auch Geschosswohnung abdecken. Aufgrund
der Stadtrandlage und Ortskernnähe des Änderungsgebietes des Flächennutzungsplans soll
der Anteil des Wohnsegmentes Ein- und Zweifamilienhäuser den Anteil im Wohnsegment
Mehrfamilienhäuser überwiegen.
4.12 Stadtstrategie "Kölner Perspektiven 2030+"
Das Stadtentwicklungskonzept "Kölner Perspektiven 2030+" zeigt die zukünftigen
Herausforderungen Kölns als wachsende Metropole auf, identifiziert zentrale
Handlungserfordernisse der Stadtentwicklung und ist konzeptioneller Rahmen für eine
strategische und nachhaltige Stadtentwicklung.
Zum Ziel 3.2 "Köln sorgt für bezahlbaren Wohnraum und vielfältige Wohnformen"
konkretisiert die Stadtstrategie: "Dies bedeutet, Wohnungen in ausreichender Zahl, in
vielfältigen und finanzierbaren Formen und verschiedenen Größen für unterschiedliche
Bevölkerungsgruppen, inklusive konkreter Angebote für Menschen mit besonderen Bedarfen
und Ferne zum Wohnungsmarkt, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten." (Stadt Köln,
Kölner Perspektiven 2030+, S. 99)
Als räumlicher Entwicklungsansatz wird die Realisierung von angemessenen Dichten,
Nutzungs- und Typologiemischungen vorgegeben, um dem Bevölkerungswachstum
flächensparend zu begegnen und gleichzeitig lebendige und nachhaltige Quartiere
entwickeln zu können. Der Escher Stadtraum ist der äußeren Stadt, das heißt dem Bereich
außerhalb des Äußeren Grüngürtels zuzuordnen. Für die äußere Stadt wird eine "mittlere
Dichte” mit einem Dichtewert von größer als 0,8 vorgegeben. Dieser Dichtewerte definiert
das Verhältnis zwischen der Siedlungsfläche und der gebauten Geschossfläche.
Ein weiterer räumlicher Entwicklungsansatz ist die "Stärkung der sozialen, kulturellen und
Bildungsinfrastrukturen in bestehenden und zukünftigen Quartieren". Der Fokus wird hier auf
die dezentral verorteten Kölner Versorgungszentren gelegt, die Anker für soziale, kulturelle
und Bildungsangebote in den Stadtteilen sind. Für den Stadtteil Esch als Teil der äußeren
Stadt bedeutet dieser Entwicklungsansatz, die Tragfähigkeit von Infrastruktureinrichtungen
durch Nachverdichtungen zu erhalten oder auszubauen.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 15 von 44
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5. Verkehr und technische Infrastruktur
5.1 Umweltverbund
Der Umweltverbund bezeichnet die Gruppe der umweltverträglichen Verkehrsmittel, also den
Öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Schienengebundenen
Personennahverkehrs, Rad- und Fußverkehr sowie das stationsgebundene Carsharing.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der Stadtteil Esch/Auweiler wird nicht über Angebote des Schienengebundenen
Personennahverkehrs – das Stadtbahnnetz der Kölner Verkehrsbetriebe und das
Regionalverkehrsnetz der Eisenbahnverkehrsunternehmen – bedient. In einer
Voruntersuchung aus dem Jahr 2005 wurde der Korridor zwischen dem bebauten Ortsrand
von Esch und der BAB 57 zur Aufnahme einer möglichen Trasse zur Stadtbahnanbindung
der Stadtteile Pesch und Esch vorgeschlagen.
Aufgrund seiner Lage am Kölner Stadtrand mit geringer Siedlungs- und Bevölkerungsdichte
bestehen im Stadtteil Esch bisher ausschließlich Angebote des Buslinienverkehrs. Das
Änderungsgebiet liegt im Einzugsbereich der Haltestelle "Esch Friedhof" an der Weilerstraße
der Buslinie 126, die zwischen Chorweiler (mit Anschluss an das S-Bahnnetz und die
Stadtbahnlinie 15) und zwischen Bocklemünd (mit Anschluss an die Stadtbahnlinien 3 und 4)
verkehrt und werktags im 30-Minuten-Takt bedient wird. In einer Entfernung von circa 400
bis 600 m vom Änderungsgebiet liegt die Haltestelle "Chorbuschstraße" der Buslinie 125, die
zwischen Sinnersdorf Kirche und Weiler (mit Anschlussoption an das S-Bahnliniennetz in
Longerich) verkehrt und werktags im 30-Minuten-Takt bedient wird.
Fuß- und Radverkehr
Eine Route im Radverkehrsnetz NRW führt von Chorweiler im Norden kommend über Esch
in Fahrtrichtung Nordwesten nach Sinnersdorf und in Fahrtrichtung Südwesten nach
Pulheim. Das Änderungsgebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu diesem überörtlichen
Radverkehrsnetz.
Innerhalb der Ortslage Esch dominiert die Mitbenutzung des Straßennetzes durch den
Radverkehr.
Das Angebot des Fahrradverleihsystems "KVB-Rad" soll ab 2021 im gesamten Stadtgebiet
ausgebaut werden. Die Ortslage Esch ist zunächst nicht für die Einrichtung der ersten
ortsfesten Leihstationen vorgesehen.
Das Änderungsgebiet mit der beabsichtigten Darstellung als Wohnbaufläche kann als sehr
gut erschlossen für Fußgänger mit kurzen Wegen zu Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur, der Nahversorgung und Dienstleistungen in Ortskernnähe bewertet werden.
Carsharing
Im Stadtteil Esch existiert bisher kein Carsharing-Angebot stationsgebundener Systeme wie
Cambio, Flinkster oder Ford.
5.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Der Flächennutzungsplan trifft keine Darstellungen zur internen Erschließung des
Plangebietes. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung soll das Änderungsgebiet
ausschließlich über die Kreisstraße K 7 (Weilerstraße/Blockstraße) erschlossen werden. Die
Weilerstraße ist Teil des Hauptverkehrsstraßennetzes mit Buslinienverkehr des ÖPNV; als
Kreisstraße K 7 stellt die Weilerstraße die Verbindung zu den benachbarten Stadtteilen
Chorweiler im Norden und Auweiler im Süden her.
Aufgrund der bestehenden Siedlungsstrukturen geringer städtebaulicher Dichte besteht im
Ortsteil Esch eine hohe Pkw-Abhängigkeit. Das beschränkte ÖPNV-Angebot verstärkt die
Nutzung des Pkws als Verkehrsmittel.
Aus den Stadtteilinformationen der Stadt Köln geht hervor, dass im Stadtteil Esch/Auweiler
die Pkw-Dichte 594 Pkw je 1.000 Einwohner beträgt und damit oberhalb des
gesamtstädtischen Durchschnittswertes von 437 Pkw je 1.000 Einwohner liegt. Die Privat-
Pkw-Dichte bezogen auf die Einwohner ab 18 Jahren beträgt 693 Pkw je 1.000 Einwohner in
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 16 von 44
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Esch/Auweiler – zum Vergleich Stadt Köln gesamt: 431 Pkw je 1.000 Einwohner (Stand
31.12.2018).
5.3 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung
Die Versorgung des Änderungsgebietes ist über das vorhandene Leitungsnetz in der
Weilerstraße und Volkhovener Straße mit Strom, Gas und Wasser gesichert.
Das Änderungsgebiet kann im Mischsystem entwässert werden. Das anfallende
Schmutzwasser soll in den bestehenden Freispiegelkanal in der Weilerstraße eingeleitet, das
nicht klärpflichtige Niederschlagswasser soll zur Versickerung gebracht werden.
6. Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP)
Der Stadtteil Esch-Auweiler liegt auf einer ausgedehnten Niederterrassenfläche, die der
Rhein vor mehr als 20.000 Jahren geschaffen hat. Esch wird von einer in Nordost-Südwest-
Richtung verlaufenden größeren Altarmrinne durchzogen. Das Änderungsgebiet wird durch
seine Ortsrandlage im dörflich-suburbanen Umfeld geprägt, seinen Bezügen zum Escher
Ortskern mit der Kirche St. Martinus, in Nachbarschaft zu den historischen Gehöften und
dem Übergang zur freien Landschaft und in Nähe der Bundesautobahn BAB 57.
6.1 Bestehende Nutzungen
Das Änderungsgebiet ist unbebaut, es handelt sich um eine intensiv landwirtschaftlich
genutzte Ackerfläche. Im Nordosten grenzt das Änderungsgebiet an eine Ackerfläche, die bis
zur Bundesautobahn BAB 57 in einer Entfernung von circa 220 m reicht. Die Volkhovener
Straße bildet den südlichen Fluchtpunkt des Änderungsgebietes; südlich der Volkhovener
Straße liegt die Siedlung "Am Kölner Weg", eine zweigeschossige Reihenhausbebauung.
Am Siedlungsrand geht die Volkhovener Straße in östlicher Richtung zur freien Landschaft in
einen Feldweg über. Die Bebauung südwestlich des Änderungsbereiches im Dreieck
zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße geht auf eine ehemalige Gutsanlage zurück.
Sowohl unmittelbar an der Weilerstraße als auch der Volkhovener Straße fanden in den
letzten Jahren städtebauliche Nachverdichtung durch Wohnungsbau statt. Westlich des
Änderungsgebietes liegt der historische Ortskern von Esch.
Im Nahbereich des Änderungsgebietes befinden sich wohnbezogene
Infrastruktureinrichtungen wie Kindergärten und eine Grundschule (GGS Martinusstraße).
Die Nahversorgung mit Waren des täglichen Bedarfs ist durch Einrichtungen an der
Weilerstraße/Ecke Frohnhofstraße in fußläufiger Nähe zum Änderungsgebiet derzeit
gesichert.
6.2 Bisherige Darstellung
Der seit 1982 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Änderungsgebiet als
"Fläche für die Landwirtschaft" dar. Südwestlich grenzt an das Gebiet der 230. Änderung des
Flächennutzungsplans Wohnbaufläche.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 17 von 44
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Abbildung 6: Bisherige und beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplans
6.3 Beabsichtigte Darstellung
Innerhalb des Änderungsgebietes soll der Flächennutzungsplan zukünftig Wohnbaufläche
(W) darstellen, um zur Deckung des erhöhten Wohnbedarfs beizutragen. Der
Flächennutzungsplan soll zum in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" im Parallelverfahren nach § 8
Absatz 3 BauGB geändert werden.
6.4 Standortwahl der Bebauung
Das Gebiet der 230. Änderung des Flächennutzungsplans ist in der Zielkarte Wohnen der
Stadtstrategie "Kölner Perspektiven 2030+" als Entwicklungsfläche "Wohnbaupotenziale inkl.
Mischnutzung" enthalten. In den Zielkarten des Kölner Stadtentwicklungskonzeptes wird
dargestellt, wie und durch welche Maßnahmen die Zielsetzungen aus dem Zielgerüst, die
Handlungsempfehlungen sowie die räumlichen Entwicklungsansätze umgesetzt werden
können. Dem Escher Siedlungsraum ist als strategische Empfehlung eine mittlere Dichte –
Verhältnis gebaute Geschossfläche zu Siedlungsfläche höher als 0,8 zugeordnet. Eine
darüberhinausgehende Siedlungsentwicklung in Esch wird unter den Vorbehalt einer ÖPNV-
Anbindung – hier die Schaffung eines schienengebundenen Nahverkehrsangebotes – und
den Vorbehalt einer Zentren-Entwicklung gestellt.
Städtebauliches Ziel ist, im Änderungsgebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Wohnbebauung zwischen der Weilerstraße und Volkhovener Straße zu schaffen.
Sowohl auf der bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche und innerhalb
des Änderungsgebietes mit der beabsichtigten Darstellung Wohnbaufläche (W) soll eine
Wohnbebauung mit 50 bis 60 Wohneinheiten errichtet werden. Die ARGE Rolf
Kloubert/Bohsem Bauträger GmbH (Vorhabenträgerin) verpflichtet sich:
a) mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten
Wohnungsbau innerhalb des Plangebietes zu errichten,
b) eine öffentliche Spielfläche nach den Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des
Plangebietes herzustellen (mindestens 500 m²),
c) zur Durchführung und Unterhaltung von Ausgleichsmaßnahmen,
d) zur Durchführung von ursächlichen Erschließungsmaßnahmen und
e) zur Ablösung des Mehrbedarfs einer öffentlichen Grünfläche.
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7. Auswirkungen der Planänderung
Für das Änderungsgebiet wird eine landwirtschaftliche Fläche zur Wohnbaulandentwicklung
in Anspruch genommen, die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt ist.
Die für den Ackerbau genutzte Landwirtschaftsfläche wird bereits an zwei Seiten von (teils
zukünftigen) Siedlungsrändern begrenzt und ist durch ihre Lage an der Weilerstraße und
Volkhovener Straße bereits erschlossen. Durch die Inanspruchnahme der
landwirtschaftlichen Fläche kann der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in zentraler
Ortskernlage mit vergleichsweise guter Infrastrukturausstattung gedeckt und dem Bedarf an
zusätzlichen Wohnbauflächen gefolgt werden. Zugleich ist mit der
Siedlungsflächenentwicklung eine behutsame Ortsrandabrundung von Esch beabsichtigt.
Für die 230. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2
Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a
BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
dargestellt. Die Beschreibung und Bewertung der Umweltschutzgüter sowie die Ergebnisse
der naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung erfolgen im Umweltbericht.
8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB
Die Stadt Köln wurde im Zusammenhang mit der am 01.07.2020 in Kraft getretenen
Mieterschutzverordnung (MietSchVO NRW) als eine von insgesamt 18 Städten und
Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfalen identifiziert
(vgl. empirica AG, Identifizierung von angespannten Wohnungsmärkten in Nordrhein-
Westfalen, Berlin, März 2020). Die überdurchschnittliche Mietbelastung innerhalb Kölns ist
eine Folge von Wohnraumverknappung. Der Wohnraummangellage ist daher durch eine
Verbreiterung des Wohnungsangebotes in allen Wohnungssegmenten im freifinanzierten
und im öffentlich geförderten (Miet-)Wohnungsbau sowie beim selbstgenutzten
Wohneigentum entgegen zu wirken. Grundvoraussetzung für die Erhöhung des
Wohnungsbauvolumens ist die Verfügbarkeit von tatsächlich bebaubarem Land.
Nach einer vom Land NRW eingeführten Bedarfsberechnungsmethode wurden für die Stadt
Köln noch circa 1.500 ha zusätzliche Wohnflächen nach Abzug vorhandener
Flächenreserven auf der Basis der Bevölkerungsprognose für das Jahr 2030 ermittelt. Nach
einer Bevölkerungsprognose bis zum Jahr 2040 von IT.NRW sind die
Wachstumserwartungen für die Stadt Köln von zuvor gut 10 % auf fast 20 % gestiegen. Der
Bedarf zusätzlicher Wohnbauflächen über die vorhandenen Reserven hinaus ist dadurch
nachgewiesen. Aufgrund dieser immensen Bedarfszahlen lastet auf der Bereitstellung von
neuem Wohnraum im Stadtgebiet Köln ein hoher Realisierungsdruck, der es erforderlich
macht, neue Wohnbauflächen – auch in kleinem Maßstab – an geeigneter Stelle zügig zu
entwickeln. Im STEK Wohnen wurde ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im
Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte
Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Das Änderungsgebiet an der
Volkhovener Straße ist eine solche Wohnbaureservefläche.
Die beabsichtigte Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Nutzfläche ist daher trotz
stadtweiter Flächenaktivierung durch Maßnahmen der Innenentwicklung, Nutzung von
Baulücken und Generationenwechsel im Bestand erforderlich, um der prognostizierten
Unterdeckung von rund 17.000 WE bis 2029 Entwicklungspotenziale zur Deckung des
Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt entgegen zu setzen.
Unter Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und
landwirtschaftlicher Belange stellt das Änderungsgebiet ein Flächenpotential dar, das eine
maßvolle Arrondierung und gleichzeitig die bessere Nutzung der bestehenden technischen
und sozialen Infrastruktur zum Ziel hat. Die beabsichtigte kleinflächige
Wohnbauflächenerweiterung entspricht einer Fortentwicklung des Ortsteils Esch durch eine
kleinteilige Siedlungsentwicklung in Ortskernnähe unter Einbindung des neu entstehenden
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Wohnquartiers mit einer geringen Anzahl von Wohneinheiten in den städtebaulichen
Zusammenhang.
Die vorgesehene Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung
und der vergleichsweiten guten Infrastrukturausstattung Eschs orientiert und darauf
ausgerichtet, bestehende Infrastrukturangebote im Stadtteil zu stärken. Aufgrund des hohen
Wohnraumbedarfs sind Wohnbauflächenpotentiale des wirksamen Flächennutzungsplanes
und Wohnungsbaupotenzialflächen der Innenentwicklung nicht mehr ausreichend, der hohen
Nachfrage gerecht zu werden. Daher besteht die Notwendigkeit, die landwirtschaftliche
Nutzfläche innerhalb des Änderungsgebietes für Wohnzwecke zu beanspruchen.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 20 von 44
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9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB
A Einleitung
Die ARGE Rolf Kloubert/Bohsem Bauträger GmbH plant eine Erweiterung der
Wohnbebauung auf einer Ackerfläche am Siedlungsrand von Köln-Esch/Auweiler zwischen
der Weilerstraße und der Volkhovener Straße (Außenbereich). Diese
Wohnbaulandentwicklung entspricht in den Grundzügen den Darstellungen des
Flächennutzungsplans, überschreitet jedoch nach Nordosten um rund 0,4 ha die im
Flächennutzungsplan dargestellte "Wohnbaufläche". Für den Überschreitungsbereich der zur
Bebauung vorgesehenen Fläche stellt der Flächennutzungsplan Fläche für die
Landwirtschaft dar. Die Entwicklung zusätzlicher Wohnbaufläche im
Überschneidungsbereich widerspräche zudem den Vorgaben des Landschaftsplanes, der
hier das Landschaftsschutzgebiet L7 "Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum
Esch/Auweiler" festsetzt.
Die Realisierung des städtebaulichen Planungskonzeptes, dass dem in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan "Volkhovener Straße" zugrunde liegt, erfordert die 230.
Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP). Das Änderungsgebiet erstreckt sich über eine
Teilfläche des Flurstücks 528 der Gemarkung Esch, Flur 2.
Bei der Aufstellung des vorbereitenden Bauleitplans (Flächennutzungsplan) wird eine
Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach §1
Absatz 6 Nummer 7 und §1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in dem
vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt.
Inhalt und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes beschränken sich auf einen dem Projekt
angemessenen Umfang.
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplans
Gegenstand der 230. Flächennutzungsplanänderung ist der Bereich, für welchen
Wohngebäude im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt werden sollen und
welcher im Flächennutzungsplan innerhalb der bisherigen Darstellung 'Fläche für die
Landwirtschaft‘ liegt.
Ziel der 230. Flächennutzungsplanänderung ist, die Wohnbaufläche am nordöstlichsten
Escher Ortsrand zu erweitern, um dem hohen Wohnraumbedarf in Köln gerecht zu werden.
Beabsichtigt ist daher, die bestehende Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" in
"Wohnbaufläche" zu ändern. Die Flächennutzungsplanänderung entspricht den Zielen der
Kölner Stadtentwicklungspolitik, den Bedarf vorrangig über vorhandene
Baulandpotentialflächen und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken.
Mit der Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB
sollen die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Ziele geschaffen werden, so
dass der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" aus den künftigen Darstellungen des
Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann.
9.2 Bedarf an Grund und Boden
Insgesamt sind folgende Flächennutzungen und -anteile vorgesehen:
Art der Darstellung
gem. FNP
bisherige FNP -
Darstellung
künftige FNP -
Darstellung
Änderun
g
ha % ha % ha
Fläche für die
Landwirtschaft
0,4 100 0 0 - 0,4
Wohnbaufläche 0 0 0,4 100 +0,4
Summe (gerundet) 0,4 100 0,4 100 0
Tabelle 4: Flächeninanspruchnahme
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9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und 'Technischen Anleitungen' zugrunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele
finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere
Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie
Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und
Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Umweltbelange Fachgesetze /
Vorschriften
Ziele des Umweltschutzes
Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung / europäische
Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung
der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP-Schutzausweisung,
Entwicklungsziele umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt,
Eigenart, Schönheit und Erholungswert von
Natur und Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW, Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und Naturbestände,
Vermeidung von Eingriffen;
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG
NRW
Vermeidung Verschlechterung
Erhaltungszustand; Schutz wild lebender Tiere
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung
Tötung (Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG
NRW
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der
Biotopvernetzung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt
z.B. bei Eingriffen; Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG
NRW
Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt;
Ausgleich bzw. Ersatzmaßnahmen nachhaltig
und standortgerecht
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG
NRW
Ausgleich von Eingriffen in das
Landschaftsbild; Wahrung und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem
Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild;
Wahrung des Charakters der Kulturlandschaft
Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG NRW
sparsamer Umgang mit Grund und Boden,
Innenentwicklung;
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Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von
Bodenfunktionen, Abwendung schädlicher
Bodenveränderungen und Einträge,
Oberflächenwasser WHG,
Wasserrahmenrichtlinie,
HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von Fließgewässern;
Reinhaltung, Schutz und Pflege von
Gewässern; Deckung Wasserbedarf;
Vermeidung negativer Veränderungen;
Sanierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG,
Landeswassergesetz NW,
Wasserschutzzonen-
Verordnung
Versickerung von Niederschlagswasser,
Berücksichtigung der Ge- und Verbote;
Vermeidung von Einträgen;
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW,
Klimaanpassungsgesetz
NRW, Klimaschutzkonzept
Köln
BNatSchG, LNatSchG,
NRW, BWaldG, LFoG
NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung von
Frischluftzufuhr durch Grünflächen;
Verbesserung des Mikroklimas durch
Baumpflanzungen und Grünflächen;
Maßnahmen zur Klimawandelanpassung
Luftschadstoffe –
Emissionen/Immissionen
Bundesimmissionsschutzg
esetz; BauGB, 39.
BImSchV, TA Luft;
Zielwerte der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von
Emissionen und Konflikten; Erhalt und
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung
Grenzwerte der 39. BImSchV
Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität
in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur
Er-füllung von bindenden
Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaft
festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden
BauGB;
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Luftreinhalteplan
Köln
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV
Vermeidung von Emissionen
(nicht Lärm/Luft,
insbesondere Licht,
Gerüche), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW;
LAI Hinweise; GIRL; LWG
NRW;
Vermeidung von Emissionen;
Konfliktbewältigung; Sicherstellung der sach-
und fachgerechten Entsorgung
Erneuerbare
Energien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss
Stadtentwicklungs-
ausschuss zur solaren
Optimierung; Beschluss
des Rates der Stadt Köln
zur Klimaneutralität bis
2035 aus 24.06.2021,
EEG, DIN 5034 bzw.
17037; EnergieeinsparVO
Energieeffizient Planen, CO2 Reduktion
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 6. BImSchV;
Freizeitlärmerlass; 18.
BImSchV, BauGB
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch
Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG NRW,
LAWA-Richtlinie, LAGA
Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch die
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, Boden-
Grundwasser; Sanierung;
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Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2;
Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz:
- Hochwasserschutz
- Störfallrecht
- Magnetfeldbelastung
- Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HochwasserschutzG II
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12.
BImSchV
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass
NW, städtischer
Vorsorgewert
WHG
Hochwassersichere Baugebiete
Einhaltung von Achtungs- und angemessenen
Sicherheitsabständen
Einhaltung ausreichender Abstände zu
sensiblen Nutzungen
Ableitung von Oberflächenwasser
Kultur- und sonstige
Sachgüter
BauGB,
Denkmalschutzgesetz;
BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,-
Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden
abgestimmt.
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B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
9.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der
Formulierung in § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes "Volkhovener Straße". Geprüft wird, welche erheblichen
Auswirkungen durch die Änderung des Flächennutzungsplanes auf die Umweltbelange
entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im
Änderungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden
vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen
geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende
Umweltauswirkungen beschrieben.
Die 230. FNP-Änderung wird parallel zum Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel "Volkhovener
Straße in Köln-Esch/Auweiler" durchgeführt. Der Geltungsbereich der 230. FNP-Änderung
befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Volkhovener Straße in
Köln-Esch/Auweiler". Im Zuge der Abschichtung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren
auf Umweltuntersuchungen zurückgegriffen, die im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler"
erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erforderlich, auf Vermeidungs-/Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" gesichert werden.
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Änderungsbereich als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt und liegt demnach im Außenbereich. Das Gebiet liegt innerhalb
des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes und steht unter Landschaftsschutz. In der
Festsetzungskarte sind im Änderungsbereich keine Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen vorgesehen.
Die Ackerfläche wird derzeitig konventionell bewirtschaftet mit Anbau von Zuckerrüben und
Getreide im Wechsel.
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Für die Nullvariante wird angenommen, dass die Planung nicht durchgeführt wird und nach
aktuellem Planungsrecht die heutige Nutzung fortgeführt wird. Die Fläche würde somit
weiterhin intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Auf der Fläche sind keine
Maßnahmen nach dem Landschaftsplan der Stadt Köln oder sonstigen Verbesserungen des
Naturschutzes geplant. Nach der Entwicklungskarte wird das Entwicklungsziel
'Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und
gliedernden und belebenden Elementen' im Landschaftsschutzgebiet 'Erholungsgebiet
Stöckheimer Hof und Freiraum Esch / Auweiler') beschrieben. Eine Konkretisierung dieser
Ziele innerhalb des Änderungsgebietes liegt nicht vor. Eingriffe in Natur und Landschaft
entstehen durch die derzeitige ordnungsgemäße Landwirtschaft nicht.
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans ist auf der derzeitigen Ackerfläche
Wohnbebauung geplant in Abrundung einer im FNP bereits dargestellten, aber noch nicht
entwickelten Wohnbaufläche. Die Umsetzung der Planung führt zu einem Verlust von 0,4 ha
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Ackerfläche am nordöstlichen Ortsrand von Esch. In Folge der geplanten Bebauung wird
sich der Flächenversiegelungsanteil erhöhen.
9.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB
Im Folgenden werden die Umweltauswirkungen der einzelnen Schutzgüter mit den Angaben
zum Bestand, der Prognose und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen beschrieben und bewertet.
9.5.1 Tiere
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Änderungsbereich am östlichen Rand von Köln-Esch wird derzeitig konventionell,
landwirtschaftlich genutzt. Auf der bis zur Autobahn A 57 bewirtschafteten Ackerfläche
werden Zuckerrüben und Getreide im Wechsel angebaut.
In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln wurden aufgrund des
möglichen Vorkommens gefährdeter Feldvögel im Änderungsbereich und der näheren
Umgebung avifaunistische Kartierungen (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten,
2019a) durchgeführt. Die Untersuchungen an 10 Terminen von Mitte März bis Anfang Juli
2019 ergaben den Nachweis von insgesamt 23 Vogelarten, die aber nicht im
Änderungsgebiet brüten. 2 Arten in NRW werden als planungsrelevant eingestuft
(Mehlschwalbe, Mäusebussard). Eine weitere Vogelart ist nach der Roten Liste NRW 2016
als zumindest regional bedroht anzusehen (Haussperling). Mehlschwalbe und Haussperling
brüten in den Gebäuden an der Weilerstraße und der Volkhovener Straße.
Innerhalb des Änderungsbereiches wurden keine Niststätten von typischen Feldvögeln, wie
die Feldlerche, Kiebitz oder Rebhuhn, angetroffen. Auch auf den angrenzenden
Ackerflächen, südlich und nördlich der Fläche konnten ebenfalls keine Feldvögel festgestellt
werden. In der Gehölzhecke an der Autobahn, östlich des Änderungsbereiches, wurden 3
Vogelarten nachgewiesen (Heckenbraunelle, Amsel und Mönchsgrasmücke). Die geringe
Artenvielfalt ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die hohe Lärmemission durch den
Straßenverkehr zurückzuführen. Zu den Nahrungsgästen im Änderungsgebiet zählen
Mäusebussard, Mehlschwalbe und Mauersegler.
Nach fachlicher Einschätzung kommen auf der Fläche des Änderungsgebietes keine
besonders oder streng geschützten Tierarten vor. Die Fläche weist keine
Habitateigenschaften für Fledermäuse, Amphibien und Reptilien auf. Die Artenvielfalt der
Insekten ist aufgrund der intensiven Bewirtschaftung und der schmalen Randstreifen mit
wenigen krautigen Pflanzen stark eingeschränkt. Während der faunistischen
Untersuchungen wurden auch keine Feldhasen festgestellt. Die Dichte von Feldmausbauten
und Insektenarten an den Ackerrändern war sehr gering. Insgesamt betrachtet weist das
Änderungsgebiet keine wertgebenden Tierlebensräume auf.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich bei Beibehaltung der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung keine Änderung des derzeitigen geringen Tierbestandes
ergeben.
Auf der Fläche sind keine Maßnahmen nach dem Landschaftsplan der Stadt Köln oder
sonstigen Verbesserungen des Naturschutzes geplant. Nach der Entwicklungskarte wird das
Entwicklungsziel 'Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen
Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen' im Landschaftsschutzgebiet
"Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler"). Eine Konkretisierung
dieser Ziele innerhalb des Änderungsgebietes liegt nicht vor.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In Folge der geplanten Bebauung der Fläche des Änderungsbereiches gehen nach den
Erkenntnissen der Untersuchungen des Tierbestandes keine Lebensräume
planungsrelevanter Tierarten verloren. Es werden weder Brutreviere von Feldvögeln zerstört,
noch sind Störwirkungen erkennbar. Nach den avifaunistischen Untersuchungen (RMP
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 2019a) kommen im weiteren Umfeld des
Änderungsgebietes weder Feldlerche noch Rebhuhn vor.
Die in der Umgebung vorkommenden Vogelarten des Siedlungsraumes, wie zum Beispiel
Mehlschwalbe und Haussperling, werden durch die Erweiterung der Wohnbebauung
voraussichtlich nicht beeinträchtigt. Die Nahrungslebensräume für diese Arten bleiben in der
Umgebung grundsätzlich bestehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Rodung von Gehölzen in der Nachbarschaft (außerhalb des Änderungsgebietes) ist
gemäß den Bestimmungen des § 39 Absatz 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wildlebender
Tiere) grundsätzlich in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten.
Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos an den Neubauten ist der von der Schweizerischen
Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und
Licht" (2012) zu beachten.
Bewertung:
Nach den Erkenntnissen der Untersuchungen des Tierbestandes und der Beurteilung der
Wirkungen sind in Folge der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes keine erheblichen
Umweltauswirkungen auf Tierlebensräume zu erwarten. Die Ackerfläche weist keine
Brutlebensräume planungsrelevanter Feldvogelarten auf.
9.5.2 Pflanzen
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Beim Änderungsgebiet handelt es sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte
Ackerfläche (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 2019b). Die Artenvielfalt an
Pflanzen ist aufgrund der intensiven Bewirtschaftung in Randlage zur Bebauung gering.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Ohne die derzeitige Planung würde die Fläche weiterhin intensiv landwirtschaftlich
bewirtschaftet. Im Landschaftsplan sind auf der unter Landschaftsschutz stehenden
Änderungsgebietsfläche nach der Festsetzungskarte keine Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen vorgesehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Wohnbebauung führt zu einem vollständigen Verlust der intensiv genutzten
Ackerfläche. Wertvolle Biotoptypen und Lebensräume sind nicht betroffen. Die 230.
Flächennutzungsplanänderung führt zu geringen, ausgleichbaren Beeinträchtigungen von
Tier- und Pflanzenlebensräumen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden Maßnahmen zur Verminderung und
Vermeidung negativer Umweltauswirkungen vorgegeben. Durch Ausgleichsmaßnahmen wird
sich der Diversität des Pflanzenbestandes deutlich erhöhen. Innerhalb des Plangebietes ist
die Anlage einer Strauchhecke zur Eingrünung des Plangebietes zur landwirtschaftlichen
Nutzfläche vorzusehen und außerhalb des Plangebietes in einer Entfernung von etwa 600 m
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zum Plangebiet ist die Anlage und Pflege einer extensiv genutzten, artenreichen Mähwiese
auf einer Ackerfläche geplant.
Bewertung:
Die Auswirkungen der Bebauung auf den Pflanzenbestand werden als nicht erheblich
eingestuft. Es sind keine wertvollen Pflanzenbestände betroffen, lediglich Ansaaten
einjähriger Feldfrüchte.
9.5.3 Fläche
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
§ 1 BauGB
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Änderungsgebiet am östlichen Ortsrand von Köln-Esch zwischen Weilerstraße und
Volkhovener Straße wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt. Die Fläche ist vollständig
unversiegelt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich zukünftig keine Flächenversiegelungen, da
die landwirtschaftliche Nutzung beibehalten wird. Eine Erhöhung des Versiegelungsanteils in
der Umgebung von Köln-Esch ist aufgrund fehlender Planungen nicht zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In Folge der geplanten Bebauung wird sich der Flächenversiegelungsanteil erhöhen.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Das Schutzgut Fläche zielt insbesondere auf die Reduzierung von Flächeninanspruchnahme
für Siedlungs- und Verkehrsflächen ab. Bei der Aufstellung des Bauleitplans ist nach § 1a
Absatz 2 BauGB auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit Boden zu achten (siehe
Vermeidungsmaßnahmen im nachfolgenden Kapitel 9.5.4 zum Schutzgut Boden). Eine
zusätzliche Versiegelung der Vorgärten (vegetationsfreie, geschotterte Gärten) ist zu
vermeiden.
Bewertung:
Mit Umsetzung einer Wohnbebauung gehen 0,4 ha Ackerland verloren und der
Versiegelungsanteil erhöht sich.
9.5.4 Auswirkungen auf den Boden
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Änderungsgebiet befindet sich in der linksrheinischen Niederterrasse der Köln-Bonner-
Rheinebene. Die eiszeitlichen Ablagerungen von Kiesen und Sanden in der Rheinebene
werden von Hochflutlehmen überlagert. Letztere werden in der Bodenkarte von Nordrhein-
Westfalen (1:50.000, Blatt L 4906 Neuss, Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen,
Krefeld, 1972) als Bodentyp Parabraunerde (L4) bezeichnet. Der Lehmboden kommt in der
Rheinebene großflächig vor und wird aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit seit
Jahrhunderten ackerbaulich genutzt. Typisch für die Parabraunerden sind die hohe
Sorptionsfähigkeit und die hohe bis mittlere nutzbare Wasserkapazität. Der Boden wird
hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit vom Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen nicht
bewertet.
Im Geotechnischen Bericht (Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG, 2019) wird der
Bodenaufbau nach den Erkenntnissen der Rammkern-Sondierungen detailliert beschrieben.
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Der Oberboden besteht aus einer zwischen ca. 0,5 m und 0,7 m mächtigen lehmigem
Schicht, die infolge der landwirtschaftlichen Bearbeitung durchmischt ist (Homogenbereich
A). Darunter schließt sich eine ca. 0,6 m und 1,0 m dicke und Lößlehmschicht an
(Homogenbereich B). Ab Tiefen von circa 1,2 m bis 1,6 m unter Flur stehen mitteldicht
gelagerte, wechselnd kiesige Sande und sandige Kiese eiszeitlicher Terrassenablagerungen
an. Diese sind ca. 20 m bis 30 m mächtig. Diese Terrassensande und -kiese sind gut
wasserdurchlässig und bilden einen wichtigen Grundwasserleiter (Homogenbereich C).
Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die ackerbauliche Nutzung des Bodens führt zu einem weitgehenden Erhalt des natürlichen
Schichtaufbaus als auch der Bodenfunktionen. Erosionen sind jedoch bei starken
Niederschlägen außerhalb der Vegetationszeit möglich. Bei einer ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Nutzung ergeben sich durch Zugaben mineralischen Düngers den Erhalt
der Bodenfruchtbarkeit. Die Aufnahme von Niederschlagswasser, das sowohl der
Grundwasserspende dient, als auch für das Pflanzenwachstum von Bedeutung ist, ist durch
diese Bewirtschaftung uneingeschränkt möglich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die geplante Bebauung werden sowohl der Schichtaufbau als auch die natürlichen
Bodenfunktionen vollständig verändert. Für einen sicheren Baugrund muss der Oberboden
aufgrund seiner organischen Bestandteile im Bereich der künftigen Straßen, Wege und
Gebäude flächig abgetragen werden. Die Lage des Erdplanums bestimmt den
verdichtungsfähigen Horizont.
Nach dem Bodengutachten wird der Homogenbereich A und B abgetragen. Diese Böden
können nicht verdichtet werden und sind daher für den standfesten Wiedereinbau
ungeeignet. Hingegen ist der Aushub aus dem Homogenbereich C (Terrassenkiese und -
sande) sehr gut für einen Wiedereinbau geeignet.
Durch die nicht reversible Veränderung der natürlichen Bodenschichtung gehen
grundlegende Bodenfunktionen auf einer Fläche von circa 0,4 ha verloren.
In Folge der geplanten Bebauung wird sich der Flächenversiegelungsanteil erhöhen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-
Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind zu beachten und werden verbindlich im
Bebauungsplan "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" festgesetzt. Grundsätzlich ist
abgetragener Oberboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder
Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).
Bewertung:
Die Parabraunerden im Änderungsbereich zählen zu den weitest verbreiteten Böden in der
Köln-Bonner-Rheinebene. Nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW liegt trotz der
hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit keine besondere Schutzwürdigkeit vor.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Änderungsgebiet werden aufgrund der
Versiegelung und Veränderung der natürlichen Schichtung als erheblich eingestuft.
9.5.5 Auswirkungen auf das Wasser
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Innerhalb des Änderungsgebietes liegen keine Oberflächengewässer, wie Fließ- und
Stillgewässer, vor.
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Die Kiese und Sande im Untergrund des Änderungsgebietes bilden ein bedeutsames
Grundwasserreservoir. Nach dem geotechnischen Bericht liegt der natürliche
Grundwasserspiegel bei circa 7,1 m bis 11,3 m unter Flur. Aufgrund der Rheinnähe korreliert
die Grundwasserhöhe mit dem Rheinpegel. Das Grundwasser fließt in nordöstliche Richtung
dem Rhein zu.
Bei Niederschlägen kann es innerhalb der Lehmschichten der Homogenbereiche A und B
zur Bildung von Schichtenwasser kommen. Vor allem nach intensiven Niederschlagsphasen
im Winter bis Frühjahr kann der anstehende Lehm vollständig mit Kapillarwasser gesättigt
sein und kein zusätzliches Niederschlagswasser aufnehmen.
Nach der Starkregengefahrenkarte der StEB liegt für den FNP-Änderungsbereich keine
Gefährdung vor (StEB, o.J.).
Die natürliche Grundwasserneubildung durch Niederschläge ist aufgrund der fehlenden
Versiegelungen oder Verdichtungen uneingeschränkt möglich und wird nur durch die
Verdunstungsrate reguliert. Das Änderungsgebiet liegt außerhalb nitrataustraggefährdeter
Gebiete nach der Düngemittelverordnung (§ 13 DÜV 2020).
Das Änderungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wassereinzugsgebietes des
Wasserwerks Weiler der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Bezirksregierung
Köln, o.J.).
Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der ordnungsgemäßen
ackerbaulichen Nutzung des Änderungsgebietes ergeben sich keine Beeinträchtigungen des
Schutzgutes Wasser. Die Grundwasserspende ist uneingeschränkt gegeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Versiegelung von 50 % der Änderungsgebietsfläche wird die natürliche
Grundwasserspende gemindert. Da eine dezentrale Versickerung der Niederschlagswässer
möglich ist, ergibt sich keine Änderung der Grundwassersituation im Stadtgebiet von Köln.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Eine Niederschlagswasserversickerung wurde geprüft. Innerhalb der Zone III A des
Wasserschutzgebietes Weiler ist die Versickerung von schwach belastetem
Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung grundsätzlich zulässig. Auf dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Wasserschutzzone III A des
Wassereinzugsgebietes des WWK Weiler gemäß § 9 Absatz 6 BauGB nachrichtlich
übernommen. Das Änderungsgebiet kann im Mischsystem entwässert werden. Das
anfallende Schmutzwasser soll in den bestehenden Freispiegelkanal in der Weilerstraße
eingeleitet, dass nicht klärpflichtige Niederschlagswasser soll zur Versickerung gebracht
werden.
Beim Bau dürfen Recyclingbaustoffe, industrielle Nebenprodukte oder sonstige vergleichbare
Stoffe (zum Beispiel Bauschutt) nicht verwendet werden.
Bewertung:
Das Bauvorhaben führt zu einer Versiegelung zumindest der Hälfte des Änderungsgebietes
und einer dadurch bedingten Minderung der Grundwasserspende. Durch die Versickerung
der Dachwässer und sonstigen unbelasteten Niederschlagswasser in einem Mulden-Rigolen-
System kann ein Großteil des anfallenden Wassers dem Grundwasser wieder zugeführt
werden. Dies wird im Bebauungsplanverfahren "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler"
gesichert. Insgesamt betrachtet führt das Bauvorhaben zu keinen erheblichen Auswirkungen
auf die Grundwassersituation in der Umgebung.
9.5.6 Auswirkungen auf die Luft
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
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BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet
Köln, Zweite Fortschreibung 2019
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Änderungsgebiet an der Volkhovener Straße befindet sich in einem ländlichen Umfeld
innerhalb des Stadtgebietes von Köln. Schadstoffemittenten, wie Industrieanlagen, liegen in
der näheren Umgebung nicht vor. Die Luftgüte im Änderungsgebiet ist abhängig von der
Windrichtung und kann durch den Eintrag von Partikeln weit entfernter Industrieanlagen (z.
B. Bayer-Werke in Leverkusen) negativ beeinflusst werden.
Circa 250 m östlich des Änderungsgebietes befindet sich die stark befahrene
Bundesautobahn BAB 57. Laut der Immissionsprognose (IMA cologne GmbH, 2019) im
Bereich der geplanten Bebauung ergeben sich maximale Gesamt-Immissionswerte gemäß
31. BImSchV im Prognosejahr 2023 von 30,5 µg/m³ im Jahresmittel für NO2 bei einem
Hintergrundwert von 28 µg/m³. 20,1 µg/m³ im Jahresmittel für PM10 bei einem
Hintergrundwert von 19 µg/m³ und 14,4 µg/m³ im Jahresmittel für PM2,5 bei einem
Hintergrundwert von 14 µg/m³.
Nach der Stellungnahme zur verkehrsbedingten Luftschadstoffsituation sind die Grenzwerte
der 39. BImSchV von 40 µ/m³ im Jahresmittel für NO2 und PM10 sowie 25 µ/m³ für PM2,5
jeweils sicher eingehalten. Gleiches gilt aufgrund von statistischen Zusammenhängen auch
für die Grenzwerte der 39. BImSchV für die relevanten Kurzzeitwerte für NO
2 bzw. PM10.
Der ab dem Jahr 2010 gültige Grenzwert für Stickstoffdioxid (40 μg/m³ als Jahresmittelwert)
wurde laut Luftreinhalteplan Köln (Bezirksregierung Köln, 2019) im Jahr 2016 an neun
Messstellen in Köln überschritten. Die Messstation am Fühlinger Weg (CHOR) lag dabei in
der Nähe des Änderungsgebietes in ca. 2.000 m Entfernung. Im Jahr 2018 lag der Wert dort
nach vorläufigen Ergebnissen bei 24 µg/m³. Die Ergebnisse sind allerdings aufgrund der
Entfernung und der unterschiedlichen Bebauungssituationen nicht direkt auf das
Untersuchungsgebiet übertragbar.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine Veränderungen der
bisherigen Grenz- und Richtwerte und damit zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des
Menschen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Zunahme schädigender Immissionen in der Luft wird nach Durchführung der Planung
nicht erwartet. Gemäß den vorliegenden Untersuchungen zu Luftschadstoffen und
Bodenbelastungen ergeben sich durch die geplante Wohnbebauung keine Überschreitungen
oder Verletzungen geltender Grenz- und Richtwerte zur Gesunderhaltung des Menschen.
Die lufthygienischen Parameter werden sich durch das Vorhaben im Änderungsgebiet
voraussichtlich nicht erheblich verändern. Die Wohnbebauung führt zu keinen wesentlichen
Schadstoffemissionen. In der verkehrlichen Stellungnahme (DTV-Verkehrsconsult GmbH,
2019) zum Bauvorhaben, wird die Belastung durch die Zunahme des Quellverkehrs als
gering eingestuft.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um Mensch und Natur vor schädlichen Wirkungen durch Luftverunreinigungen zu schützen
und das Risiko eines Schadens so klein wie möglich zu halten, sind für einzelne Stoffe
Grenz-, Richt- oder Beurteilungswerte einzuhalten. Im vorliegenden Fall sind aufgrund des
Fehlens an Schadstoffemittenten keine grundlegenden Maßnahmen zur Vermeidung und
Minderung von luftbelasteten Stoffen erforderlich.
Bewertung:
Nach dem Simulationsverfahren zur Berechnung der verkehrsbedingten
Luftschadstoffsituation (IMA cologne GmbH, 2019) gemäß 39. BImSchV werden für den
Prognose-Fall 2023 die Grenzwerte der 39. BImSchV für NO
2, sowie Feinstaub PM10 und
PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Stellen im Änderungsgebiet eingehalten.
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9.5.7 Auswirkungen auf das Klima
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
§ 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Klimaanpassungsgesetz NRW, Maßnahmen,
die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Gelände östlich des Ortsteiles Köln-Esch wird nach dem Fachinformationssystem
Klimaanpassung des LANUV (LANUV, 2021) und der klimatologischen Untersuchung der
Stadt Köln aktuell dem Klimatoptyp (LANUV, 2013 und Stadt Köln, o.J.) "Freilandklima"
zugeordnet. Dieses ist durch einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur
und Feuchte bei windoffener Lage gekennzeichnet. Nach der Klimaanalysekarte des LANUV
handelt es sich bei dem Plangebiet um eine Grünfläche mit einem geringen
Kaltluftvolumenstrom KSV <=300 m³/s in der Nacht. Die Kaltluftströme werden im Rheintal
kanalisiert und strömen aus südöstlicher Richtung.
An heißen Sommertagen kann es in der angrenzenden Wohnbebauung an der Volkhovener
Straße zu Wärmebelastungen kommen, die jedoch durch nächtliche Kaltluftströme meist
gemindert werden. In der Gesamtbeurteilung wird der Ackerfläche im Änderungsgebiet eine
hohe thermische Ausgleichsfunktion zugerechnet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die klimatischen Verhältnisse im Änderungsgebiet werden sich bei Nichtdurchführung der
Planung nicht wesentlich ändern. Entsprechend den Prognosen des Klimawandels ergeben
sich in Zukunft grundsätzlich höhere Wärmebelastungen während des Sommers, die aber
durch die offenen Flächen gut abgepuffert werden können.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Bebauung führt zu einer Änderung des Klimatoptyps. Das derzeitige
"Freilandklima" wird sich in ein "Stadtrandklima" (Stadtklima I) mit entsprechenden
Auswirkungen wandeln. Die Wärmebelastung des Siedlungsraumes von Köln-Esch wird
dadurch tendenziell zunehmen. Diese Änderungen wirken sich jedoch nicht so gravierend
aus, wie in den dicht besiedelten Teilen der Stadt Köln.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Als klimatische Minderungsmaßnahmen kommen für das Plangebiet die Neupflanzung einer
Strauchhecke zur Eingrünung des Plangebiets gegenüber der landwirtschaftlichen
Nutzfläche, die Neuanpflanzung von Bäumen und die Begrünung der Freiflächen in Betracht,
die eine Kaltluftproduktion befördern sollen. Der Grad der Versiegelung wird im
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch eine Beschränkung der Grundflächenzahl auf
das notwendige Maß bestimmt werden. Zur Minderung der sommerlichen
Wärmebelastungen ist grundsätzlich auf einen hohen Anteil an Grünstrukturen zu achten. Im
parallel durchzuführenden Bebauungsplanverfahren "Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" wird die Dachbegrünung des mehrgeschossigen Gebäudes an der
Weilerstraße angedacht. Die Dachbegrünung der Reihenhausbebauung entlang der
östlichen Plangebietsgrenze ist aufgrund der flach geneigten Dächer potentiell möglich.
Dies kann einen positiven Einfluss auf die lokalen klimatischen Bedingungen haben.
Bewertung:
Aufgrund der geringen Des FNP-Änderungsbereiches ergeben sich keine wesentlichen
Änderungen der klimatischen Bedingungen des Siedlungsraumes von Köln-Esch. Die
Wärmebelastung während der heißen Sommermonate wird in Köln infolge des Klimawandels
generell zunehmen. Der Einfluss der geplanten Erweiterung der Bebauung in Esch spielt
hierbei eine untergeordnete Rolle. Die geplante Wohnbebauung trägt aufgrund der geringen
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Emissionen zu keiner erheblichen Schädigung des Klimas oder einer Verstärkung des
Klimawandels bei.
9.5.8 Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen
Bestand (derzeitigen Umweltzustand):
Im vorliegenden Projekt stehen vor allem die Wechselbeziehungen zwischen den
abiotischen Schutzgütern Boden, Wasser, Luft und Klima im Vordergrund, da nach den
Bestandserhebungen naturnahe Tier- und Pflanzenlebensräume nicht vorhanden sind.
Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung trägt zu einem Erhalt der Bodenstruktur
und der Aufrechterhaltung der Grundwasserneubildung bei. Der sandig-lehmige Oberboden
neigt zu einer geringen Staunässebildung, auch bei starken Niederschlägen. Durch das
verfügbare kapillare Wasser und der hohen Durchwurzelungstiefe ist die Versorgung der
Kulturpflanzen auch in trockenen Perioden gewährleistet. Das darüber hinaus anfallende
Wasser kann in den tieferen quartären Sand- und Kiesschichten dem Grundwasser
zugeführt werden. Durch die Verdunstung des Wassers ergeben sich positive
kleinklimatische Effekte.
Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Fortführung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung ergeben sich keine
erkennbaren Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen Faktoren
Boden, Wasser, Luft und Klima.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Ausweisung von Wohnnutzung mit der Folge einer Bebauung führt zu einer
Inanspruchnahme von natürlichen Böden mit natürlicher Grundwasserspende. Dies hat
Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge der Schutzgüter Boden, Luft und Klima sowie auf
Pflanzen- und Tierlebensräume.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es gelten die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen der vorgenannten Schutzgüter
Boden, Wasser, Luft und Klima.
Bewertung:
In Folge der geplanten Bebauung sind aus fachlicher Sicht negative Auswirkungen auf das
Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen Schutzgütern erkennbar.
9.5.9 Auswirkungen auf die Landschaft
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Änderungsgebiet befindet sich in dem Naturraum der linksrheinischen
Mittelterrassenplatte der Köln-Bonner-Rheinebene. Das weitgehend ebene Flusstalgelände
mit seinen fruchtbaren Auenlehmböden wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt.
Waldflächen sind in diesem Naturraum im geringen Maße vorhanden und beschränken sich
auf die unwirtschaftlichen Standorte. So wurde der Escher Busch, ein circa 45 ha großes
Wäldchen nördlich von Esch Mitte des 19. Jahrhunderts gerodet.
Der Änderungsbereich stellt einen typischen Ausschnitt des ländlichen Raums der Kölner
Rheinebene dar. Der Raum weist bis auf einem Damm geführte Autobahn keine störenden
Bauten auf. Der östliche Ortsrand von Köln-Esch entspricht in Teilen der historischen
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Bebauung mit Hofanlagen (Offermannsgut) und Wohnhäusern aus der Zeit des
ausgehenden 19. Jahrhunderts.
Das Änderungsgebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum historischen Ortskern von
Esch. So bildet der Friedhof der Kirche St. Martinus immer noch die Grenze zum
Außenbereich. Sowohl an der Weilerstraße Ecke 'An der Dränk' als auch an der
'Volkhovener Straße' befinden sich Bauten neueren Datums. Die neue Bebauung an der
'Volkhovener Straße' befindet sich auf den Flächen des ehemaligen Offermannsgut, eine
vom Fronhof abhängige Gutsanlage mit drei Hofstätten im 18. Jahrhundert (Weilerstraße
48).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige ländliche Charakter mit dem
teilweise historischen Siedlungsrand erhalten. Nach einer Stellungnahme der Stadtwerke
Köln GmbH (Schreiben vom 20.12.2018) sollte der Korridor zwischen der A 57 und dem
Ortsrand von Köln-Esch langfristig für eine Straßenbahntrasse freigehalten werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Bebauung des Änderungsgebietes mit modernen Wohnhäusern führt zu einer Änderung
des bisherigen Siedlungsrandes im ländlich geprägten Raum des Stadtgebietes von Köln.
Durch die Ausnutzung einer vorhandenen Bucht zwischen der Bebauung an der Weiler- und
der Volkhovener Straße führt die Bebauung zu einer Abrundung der Siedlungsgrenze. Der
landwirtschaftlich genutzte Freiraum zwischen der Siedlung und der A 57 bleibt im
Wesentlichen erhalten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Zur Einbindung der geplanten Wohnbebauung in die Landschaft ist eine Eingrünung des
neuen Siedlungsrandes im Rahmen des Bebauungsplanverfahren "Volkhovener Straße in
Köln-Esch/Auweiler" erforderlich. Als plangebietsinterne Ausgleichsmaßnahme ist im
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Strauchhecke zur Eingrünung des Plangebiets zur
landwirtschaftlichen Nutzfläche vorgesehen.
Bewertung:
Unter Beachtung der Eingrünung des Baugebietes zum Siedlungsrand sind keine
erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild erkennbar.
9.5.10 Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die biologische Vielfalt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im
Änderungsgebiet gering. Die Ackerflächen weisen durch die Verwendung einer Kulturfrucht
pro Jahr und der intensiven Nutzung mit Düngung und Spritzungen keine besonderen
Lebensräume bzw. Habitatbedingungen von entsprechenden Arten des Offenlandes auf.
Nach den avifaunistischen Untersuchungen (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten,
2019a) wurden auf der Ackerfläche keine Brutreviere typischer Feldvogelarten, wie
Feldlerche und Rebhuhn, angetroffen.
Die Randzonen entlang der Feldwege, der Weilerstraße und dem Siedlungsrand setzen sich
meist aus wenigen Pflanzenarten nährstoffreicher Standorte zusammen. Es dominieren
typische Gräser mit einem sehr geringen Anteil an blühenden, krautigen Pflanzen. Der
Artenreichtum an Insekten ist nach den Eindrücken der Ortsbegehungen RMP Stephan
Lenzen Landschaftsarchitekten, 2019a und 2019b) stark eingeschränkt. Bei den
Begehungen wurden nur an wenigen Stellen Feldmäusebauten festgestellt. Hervorzuheben
ist der Bestand an Haussperlingen und Mehlschwalben an den Gebäudefassaden an der
Weiler- und Volkhovener Straße.
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In der weiteren Umgebung des Änderungsgebietes liegen keine Schutzgebiete mit wertvollen
Lebensräumen und einer hohen Artenvielfalt vor. Wechselbeziehungen zu den
Abgrabungsgewässern im Süden und Westen sind aufgrund der ackerbaulichen Nutzung
nicht zu erwarten. Zusätzlich ergeben sich Störwirkungen auf Wildtiere durch die
Spaziergänger, insbesondere mit Hunden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung der intensiven ackerbaulichen Nutzung ergibt sich auch in Zukunft
Veränderung der vorhandenen, geringen biologischen Vielfalt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche mit einer folgenden Bebauung des
Grundstücks führt zu keiner wesentlichen Änderung der biologischen Vielfalt in der
Umgebung. Aufgrund der erheblichen Vorbelastung (siehe Bestandsbeschreibung) ist die
Diversität bereits deutlich eingeschränkt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Die 230. Änderung des Flächennutzungsplanes führt zu keinen erkennbaren negativen
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BNatSchG, VV FFH / VG
Das nächstliegende Natura 2000-Gebiet befindet sich in circa 3 km Entfernung. Es handelt
sich um das FFH-Gebiet "Worringer Bruch" (DE 4907-301). Aufgrund fehlender
Wirkungsbeziehungen ist dieses Umweltschutzgut nicht von Belang.
9.5.12 Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung (§1
Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
9.5.12.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes:
DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18.
BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Straßenverkehrslärm:
Das Änderungsgebiet befindet sich in Bezug auf Schallimmissionen in einem vorbelasteten
Bereich. Schallbelastung durch die Verkehre der Bundesautobahn BAB 57 und der
Weilerstraße führen zu einer erhöhten Grundbelastung. Maßnahmen zur Minderung der
Schallimmissionen, wie zum Beispiel Lärmschutzmauern an der Autobahn, sind nur im
Rahmen des Umbaus des Autobahnkreuzes Köln-Nord vorgesehen. Nach dem
Planfeststellungsbeschluss 2019 werden dort Lärmschutzanlagen mit autobahnseitig
hochabsorbierenden Schutzwänden aufgestellt und lärmmindernder Fahrbahnbelag
eingebaut. Diese Maßnahmen beschränken sich auf den Bereich auf der Höhe Köln-Pesch.
Inwieweit die lärmmindernden Maßnahmen auch auf der Höhe Köln-Esch ausgeweitet
werden, ist nicht bekannt. Ein abschließendes Schallgutachten zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan liegt zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanänderung noch nicht vor.
Da der Flächennutzungsplan keinen entsprechenden Detaillierungsgrad aufweist, wird auf
dieser Planungsebene pauschal davon ausgegangen, dass innerhalb der Wohnbaufläche ein
städtebauliches Konzept realisiert werden kann, welches Aspekte des Immissionsschutzes
berücksichtigt.
Die gutachterliche Auseinandersetzung mit Lärm aus unterschiedlichen Quellen erfolgt daher
auf Grundlage konkretisierender Planungen in der verbindlichen Bauleitplanung.
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Eine schalltechnische Untersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde
erarbeitet, ist jedoch noch nicht abschließend.
Die bestehende Verkehrslärmbelastung steht demnach der grundsätzlichen Eignung als
Wohnbaufläche und damit der 230. Änderung des FNP nicht entgegen.
Darüber hinausgehende Lärmquellen (Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Fluglärm,
Sportlärm oder Freizeitlärm) sind im Bereich der FNP-Änderung nicht bekannt bzw. nicht
relevant.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Straßenverkehrslärm:
Bei Nichtdurchführung der Planung ändert sich der Umweltzustand bezüglich der
Lärmbelastung gegenüber dem Bestand nicht. Die Fläche wird voraussichtlich weiterhin
landwirtschaftlich genutzt und steht nicht im Konflikt mit etwaigen Lärmbelastungen durch
den Verkehr der BAB 57.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Ausweisung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan wird die Entwicklung
zusätzlicher Wohnbebauung im Rahmen des Bebauungsplans "Volkhovener Straße"
angestrebt. Aufgrund der Vorbelastungen durch verkehrliche Schallimmissionen durch die
BAB 57 ergeben sich mit der Aufstellung des Bebauungsplans voraussichtlich Konflikte. Auf
Ebene des Bebauungsplans wird eine entsprechende Schallprognose mit Maßnahmen zur
Minderung der Auswirkungen erstellt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Straßenverkehrslärm:
Das der Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept wurde so geändert, dass für die
östliche Bebauung des Plangebietes mittels einer Riegelbebauung mit Reihenhäusern
lärmabgewandte Aufenthaltsräume für jede Wohnung geschaffen werden können.
Die Errichtung einer Lärmschutzwand an der östlichen Plangebietsgrenze wurde als
Schallschutzmaßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 geprüft. Aus
der Lärmberechnung ging hervor, dass eine 2,5 m hohe Lärmschutzwand an der östlichen
Plangebietsgrenze aufgrund des Abstands zur Lärmquelle eine nur geringfügige
Lärmabschirmung erzielt. Eine gebäudehöhengleiche Lärmschutzwand mit einer Höhe von
ca. 9 m wäre erforderlich, um die lärmabschirmende Wirkung für das geplante Wohngebiet
zu erzielen. Diese ist aus städtebaulichen Gründen nicht als geeignete
Lärmschutzmaßnahme für das Plangebiet zu bewerten. Auf Grundlage der schalltechnischen
Untersuchung erfolgte eine Abstimmung zu geeigneten Immissionsschutzmaßnahmen mit
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt.
Bewertung:
Eine Bewertung der konkreten Auswirkungen des Straßenverkehrslärms kann nicht
abschließend vorgenommen werden, da eine abschließende Schallprognose zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanänderung
noch nicht vorliegt. Festsetzungen zu Schallemissionsminderungen erfolgen dann auf der
Ebene des Bebauungsplans. Die bestehende Verkehrslärmbelastung steht nach den
vorliegenden Erkenntnissen der grundsätzlichen Eignung als Wohnbaufläche und damit der
230. Änderung des FNP nicht entgegen.
9.5.12.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes:
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln liegen keine Erkenntnisse zu Bodenbelastungen,
Altlasten oder altlastenverdächtigen Flächen im oder im Umfeld des Änderungsbereiches
vor.
9.5.12.3 Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes:
Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
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Es sind keine Quellen von Erschütterungswirkungen im oder im Umfeld des Plangebietes
bekannt.
9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen
(Klimawandelfolgen)
Ziele des Umweltschutzes:
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG,
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso
III-RL, KAS 18, 12. BImSchV.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Gelände liegt außerhalb von Gefahrenbereichen des Rheinhochwassers bzw. des
Grundhochwassers. Nördlich des Änderungsgebietes befindet sich eine ehemalige
Rheinschleife in einer Geländesenke (entlang der Thenhovener Straße), die einen
Hochwasserrisikobereich darstellt. Die alte Rheinschleife liegt aufgrund der
Hochwasserschutzeinrichtungen im geschützten Bereich.
Die Überflutungsgefährdung wird bei mittleren bis starken Regenereignissen als gering
eingestuft. Bei schweren Starkregenereignissen, die statistisch alle 200 Jahre auftreten,
kommt es lokal im Bereich von Geländemulden zu einer mäßigen
Überschwemmungsgefährdung (StEB, o,J.).
Nach der KABAS (Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach
Störfall-Verordnung) (LANUV, o.J.) liegt das Änderungsgebiet außerhalb der
Achtungsabstände und angemessenen Abstände von relevanten Störfallbetrieben.
Parallel zur Trassenführung der BAB verlaufen in einer Entfernung von etwa 250 m eine 380
KV-Höchstspannungsfreileitung und von etwa 280 m eine 110 KV-Hochspannungsfreileitung
zum Änderungsgebiet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die anstehenden lehmigen Böden sind in der Lage anfallendes Niederschlagswasser
aufzunehmen und für eine gewisse Zeit zu speichern. Im Rahmen des Klimawandels mit
zukünftigen Starkregenereignissen kommt dem Oberboden eine Bedeutung zur Abpufferung
des Überflutungsrisikos zu.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Da der Boden nach stärkeren Regenfällen zu zeitweiser Stauwasserbildung neigt, kann es
über dem Erdplanum zu Vernässungen kommen. Dies ist durch eine entsprechende
Ableitung in Mulden zu verhindern. Untersuchungen und Maßnahmen zur Ableitung erfolgen
auf der Ebene des Bebauungsplans.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Ein wesentliches Ziel ist die Vermeidung von Bodenerosionen durch
Starkniederschlagsereignisse sowie der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen.
Festsetzungen zur Starkregenvorsorge erfolgen im Bebauungsplan "Volkhovener Straße in
Köln-Esch/Auweiler". Hierzu zählen, dass Wohnwege, Terrassenflächen und die
Zuwegungen auf den Baugrundstücken über die seitlich angrenzenden Grünflächen zu
entwässern sind. Für die Versickerung der Niederschlagswässer der Dachflächen werden
dezentrale Versickerungsanlagen vorgesehen. Die befahrbaren Wohnwege, der
Ortsrandweg und die Stellplätze werden mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt, die
teilversiegelten Flächen entwässern über die Fläche selbst.
Für Hoch- bzw. Höchstspannungsfreileitungen existiert in Köln eine verwaltungsinterne
Vereinbarung einen Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische
Planungen zu empfehlen. Die Abstandsempfehlungen der Stadt Köln für die Realisierung
von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten etc. eingehalten werden sollten
betragen für 380 KV-Höchstspannungsleitungen 60 – 80 m und für 110 KV-
Hochspannungsfreileitungen
Bewertung:
Bei einer ausreichenden Dimensionierung ist ein Starkregenrisiko nicht gegeben. Dies wird
im Bebauungsplanverfahren "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" gesichert.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 37 von 44
25.05.2023
Die Emissionen durch die von der Höchstspannungstrasse erzeugten elektrischen und
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des
Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hoch- bzw. Höchstspannungsleitungen nicht
zu erwarten.
9.5.12.5 Besonnung/Belichtung
Ziele des Umweltschutzes:
DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 – 1 2011, Positionspapier zum
Umgang mit dem Thema "Beleuchtung mit Tageslicht" im Stadtplanungsamt Köln
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Thema Besonnung/Belichtung wird im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung behandelt.
9.5.13 Auswirkungen auf das kulturelle Erbe
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand (derzeitige Umweltzustand):
Nach dem Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (Landschaftsverband
Rheinland, 2016). Köln liegt das Änderungsgebiet in dem regional bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereich "Haus Orr/Esch/Auweiler (Köln, Pulheim)". Darin wird unter
anderem der Ortskern von Esch mit der kleinen Erhöhung (Griesberg) am Rand eines alten
Rheinarms, mit der Kirche St. Martinus (11./12. Jahrhundert), Friedhof, Wegekreuz,
Hofanlagen mit hofnahen Wiesen entlang der Griesberger Straße; Fronhof im ehemaligen
Rheinarm, Vertiefung als Rest von ehemaligen Fischteichen mit der Ortssilhouette von
Nordost mit vorgelagerten Freiflächen hervorgehoben (KLB 313).
Das Änderungsgebiet liegt unmittelbar westlich des historischen Ortskerns von Esch
(Ersterwähnung als "Villa Ascha" im Jahr 989). Die Baugeschichte der Ortskirche St.
Martinus lässt sich bis in das Mittelalter zurückverfolgen. Der Standort der Kirche nimmt
Bezug auf einen ausgedehnten römischen Siedlungsplatz, der auf einen römischen Gutshof
an gleicher Stelle schließen lässt. Aus den umliegenden Freiflächen um die heutige Ortslage
Esch sind zahlreiche vorgeschichtliche sowie römische Fundstellen bekannt, die eine
intensive Besiedlung und Landnutzung seit der Jungsteinzeit belegen. Im Bereich des
Änderungsgebietes wurde bisher keine Erfassung des Bodendenkmalbestandes
durchgeführt. Derzeit liegen keine wissenschaftlich begründeten Anhaltspunkte zum
Vorhandensein von Bodendenkmälern und archäologischen Fundstellen im Plangebiet vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die heutige ackerbauliche Bewirtschaftung des Geländes führt aufgrund der geringen
Bearbeitungstiefe zu keiner Betroffenheit von potenziell vorhandenen Bodendenkmalen. Die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung führt lediglich zu einer Änderung der
Bodenschicht bis in eine Tiefe von maximal 0,5 m.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Rahmen der Realisierung der Wohnbebauung ist zur Erhaltung eines sicheren
Baugrundes im Bereich der Gebäude und Wege die Entfernung des Oberbodens (Horizont
A) und teilweise des Unterbodens (Horizont B) bis in eine Tiefe von 1 – 1,5 m erforderlich.
Hierdurch kann es zu einer Zerstörung von archäologischen Artefakten kommen.
Durch die Bebauung des östlichen Ortsrandes ergeben sich keine erkennbaren
Auswirkungen auf den historischen Ortskern. Baudenkmale oder sonstige Zeugnisse der
Geschichte sind nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zur Meldepflicht und zum Verhalten bei der
Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
(DSchG NW) aufgenommen.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 38 von 44
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Bewertung:
Nach der vorliegenden Datenlage und der Beachtung der vorgenannten
Vermeidungsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf Kultur- oder sonstige
Sachgüter zu erwarten. Denkmalwerte Bausubstanz liegt nicht vor.
9.5.14 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise "Messung, Beurteilung und Minderung von
Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA
Eine Regelung zum Umgang mit Emissionen und Abfällen kann auf der Ebene der FNP-
Änderung nicht getroffen werden. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" erfolgen Regelungen zum sachgerechten
Umgang mit Abfällen und Abwässern.
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
(§1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer
Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus
6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis 2035 aus 24.06.2021
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016), das
Gebäudeenergiengesetz (GEG), die EnergieeinsparVO 10/2015 sowie der Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung und der
Ratsbeschluss der Stadt Köln aus 06/2021 zur Klimaneutralität Kölns bis 2035, sind im
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" zu beachten.
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" sind die Pläne, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes zu beachten.
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u.
Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung
2021
Nach dem Simulationsverfahren zur Berechnung der verkehrsbedingten
Luftschadstoffsituation gemäß 39. BImSchV (IMA cologne GmbH, 2019) werden für den
Prognose-Fall 2023 die Grenzwerte der 39. BImSchV für NO2, sowie Feinstaub PM10 und
PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Stellen im Änderungsgebiet eingehalten (siehe
Kapitel 9.5.6).
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 39 von 44
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9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
(§1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die biotischen und die abiotischen Umweltschutzgüter, sowie das Landschaftsbild, die
Belange für die menschliche Gesundheit und das kulturelle Erbe sind in den
vorangegangenen Kapiteln hinreichend beschrieben. Die Wechselwirkungen sind
insbesondere zwischen den abiotischen Schutzgütern von Belang (siehe Kapitel 9.5.8).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung des Geländes
ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auch nach Umsetzung der Planung sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
Wechselwirkungen untereinander unter Beachtung der beschriebenen Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Gesonderte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen für
Wechselwirkungen zwischen den Umweltschutzgütern sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen sind unter Beachtung der
beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
(§1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB)
Der Änderungsbereich liegt außerhalb der Achtungsabstände und angemessenen Abstände
von relevanten Störfallbetrieben.
Der FNP-Änderungsbereich liegt zudem außerhalb von hochwassergefährdeten Gebieten.
Eine Starkregengefährdung besteht in geringem Maße bei extremen Ereignissen, die
statistisch alle 200 Jahre auftreten (siehe Kapitel 9.5.12.4) Eine Anfälligkeit gegenüber
schweren Unfällen und Katastrophen im Rahmen der geplanten Wohnbebauung liegt nicht
vor.
9.5.20 Eingriffsregelung
(§1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist in der Abwägung nach § 1
Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen
und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum
Ausgleich.
Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die
Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen
nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der
Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und
wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 65412/02
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" bearbeitet. Durch Maßnahmen im Plangebiet
und unter Berücksichtigung von externem Ausgleich wird der Eingriff voraussichtlich
vollständig kompensiert.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 40 von 44
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9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter
Änderungsgebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b)ff)
Vorhaben benachbarter Änderungsgebiete die zu möglichen kumulierenden Auswirkungen
führen können, sind nicht bekannt.
9.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b)hh)
Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung kommen keine besonderen Stoffe oder
Techniken zum Einsatz. Zum Bau der Wohnhäuser an der Volkhovener Straße sind nur
zugelassene Materialien und Techniken zulässig. Eine detaillierte Auflistung von Stoffen und
Techniken ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich.
Im Rahmen der Geotechnischen Untersuchung (Kramm Ing. GmbH & Co. KG, 2019) wurden
insgesamt sieben Rammkernbohrungen als direkte Baugrundaufschlüsse abteuft.
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Der Hauptgrund der Nutzung des Änderungsgebietes für eine Wohnbebauung ist die
Möglichkeit der Abrundung des bestehenden Ortsrandes aufgrund der bereits vorhandenen
Bebauung Am Kölner Weg.
Auf der Grundlage der Ende 2018 veröffentlichten Einwohnerprognose von IT.NRW kommt
die Bezirksregierung für die Stadt Köln bis 2040 auf einen Bedarf von 2.637 ha für Wohnen
und Mischnutzungen. Um dieses Defizit zu decken sind nach dem Regionalplanentwurf für
das Gebiet der Stadt KöIn (Stand September 2019) im Norden von Esch eine circa 29,9 ha
große Erweiterung sowie im Westen von Esch eine circa 4,1 ha große Fläche als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) geplant. Weitere Entwicklungsmöglichkeiten in Köln-
Esch leiten sich nicht ab.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 41 von 44
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C Zusätzliche Angaben
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die umweltbezogenen und für die FNP -Änderung relevanten Informationen erlauben eine
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs-
und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten
Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht auf Erfahrungswerten und
Abschätzungen.
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben zur Umweltprüfung
liegen im unerheblichen Maße vor. Es fehlen noch Aussagen zur Archäologie. Aussagen zu
Bodendenkmälern werden durch eine bauvorlaufende Prospektion gesichert.
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Es sind keine Maßnahmen zum Monitoring geplant.
9.8 Zusammenfassung
Die ARGE Rolf Kloubert/Bohsem Bauträger GmbH plant eine Erweiterung der Wohnbebauung
auf einer Ackerfläche am Siedlungsrand von Köln-Esch / Auweiler zwischen der Weilerstraße
und der Volkhovener Straße (Außenbereich). Hierzu ist die 230. Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich, da die derzeitige Fassung für einen Teilbereich des
Änderungsgebietes noch 'Flächen für die Landwirtschaft' darstellt. Das Änderungsgebiet
erstreckt sich über eine Teilfläche des Flurstücks 528 der Gemarkung Esch, Flur 2 und ist ca.
0,4 ha groß.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Das Änderungsgebiet weist aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung eine geringe
Artenvielfalt auf. Bruten bestandsbedrohter Feldvögel liegen nach Untersuchungen in 2019
nicht vor. Insgesamt betrachtet führt das geplante Vorhaben zu ausgleichbaren
Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenlebensräumen und der biologischen Vielfalt. Da
Lebensräume planungsrelevanter Arten nicht vorhanden sind, wird eine Verletzung der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1, Nrn. 1-3 BNatSchG
ausgeschlossen.
Fläche, Boden und Wasser (Oberflächen- und Grundwasser):
Die geplante Bebauung führt zu Flächenneuversiegelungen und Veränderungen der
natürlichen Bodenfunktionen und eine damit verbundene mögliche Verringerung der
Grundwasserspende. Erhebliche Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern oder des
Grundwassers sind derzeit nicht erkennbar, bzw. können durch entsprechende Maßnahmen
vermieden werden. Das Änderungsgebiet liegt außerhalb festgesetzter bzw. vorläufig
gesicherter Überschwemmungsgebiete, aber innerhalb der Schutzzone III A des geplanten
Wasserschutzgebietes Weiler.
Klima, Luft und Vermeidung von Emissionen:
Eine Zunahme schädigender Immissionen in der Luft wird nach Durchführung der Planung
nicht erwartet. Gemäß den vorliegenden Untersuchungen zu Luftschadstoffen und
Bodenbelastungen ergeben sich durch die geplante Wohnbebauung keine Überschreitungen
oder Verletzungen geltender Grenz- und Richtwerte zur Gesunderhaltung des Menschen.
Die lufthygienischen Parameter werden sich durch das Vorhaben im Änderungsgebiet
voraussichtlich nicht erheblich verändern. Die Wohnbebauung führt zu keinen wesentlichen
Schadstoffemissionen. In der verkehrlichen Stellungnahme zum Bauvorhaben, wird die
Belastung durch die Zunahme des Quellverkehrs als gering eingestuft.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 42 von 44
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Die geplante Bebauung führt voraussichtlich zu keinen erheblichen Veränderungen der
klimatischen Funktionen. Wesentliche Änderungen der bestehenden Kaltluftströme durch die
Bebauung sind nicht erkennbar.
Landschaftsbild, Kultur und sonstige Sachgüter:
Die geplante Bebauung führt zu einer geringfügigen Änderung des Landschaftsbildes. Das
Änderungsgebiet ist durch die in Dammlage geführte Autobahn im Osten bereits vorbelastet.
Landschaftsbildprägende Elemente sind nicht vorhanden.
Durch die Bebauung des östlichen Ortsrandes ergeben sich keine erkennbaren
Auswirkungen auf den historischen Ortskern. Baudenkmale oder sonstige Zeugnisse der
Geschichte sind nicht betroffen.
Nach der vorliegenden Datenlage und der Beachtung der vorgenannten
Vermeidungsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf Kultur- oder sonstige
Sachgüter zu erwarten.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, bzw. europäische Vogelschutzgebiete sind von
der FNP-Änderung nicht betroffen.
Menschen, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm: ein abschließendes Schallgutachten liegt zum Zeitpunkt der
Flächennutzungsplanänderung noch nicht vor. Maßnahmen zur Minderung der
Auswirkungen aufgrund von Verkehrslärm werden auf der Ebene des
Bebauungsplans "Volkhovener Straße" geregelt.
Altlasten: nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln liegen keine Erkenntnisse zu
Bodenbelastungen, Altlasten oder altlastenverdächtigen Flächen im oder im Umfeld
des Änderungsbereiches vor.
Erschütterungen: es sind keine Quellen von Erschütterungswirkungen im oder im
Umfeld des Plangebietes bekannt.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: da der Boden nach stärkeren Regenfällen zu
zeitweiser Stauwasserbildung neigt, kann es über dem Erdplanum zu Vernässungen
kommen. Dies ist durch eine entsprechende Ableitung in Mulden zu verhindern.
Besonnung/Belichtung: das Thema Besonnung/Belichtung wird im Zuge der
verbindlichen Bauleitplanung behandelt.
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016), das
Gebäudeenergiengesetz (GEG), die EnergieeinsparVO 10/2015 sowie der Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung und der
Ratsbeschluss der Stadt Köln aus 06/2021 zur Klimaneutralität Kölns bis 2035, sind im
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" zu beachten.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-,
Abfall-, Immissionsschutzrechtes:
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" sind die Pläne, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes zu beachten.
Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge:
Auch nach Umsetzung der Planung sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
Wechselwirkungen untereinander unter Beachtung der beschriebenen Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 43 von 44
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Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:
Der Änderungsbereich liegt außerhalb der Achtungsabstände und angemessenen Abstände
von relevanten Störfallbetrieben. Der FNP-Änderungsbereich liegt außerhalb von
hochwasser- und starkregengefährdeten Gebieten. Eine Anfälligkeit gegenüber schweren
Unfällen und Katastrophen im Rahmen der geplanten Wohnbebauung wird ausgeschlossen.
Eingriffsregelung:
Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und
wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 65412/02
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" bearbeitet. Durch Maßnahmen im Plangebiet
und unter Berücksichtigung von externem Ausgleich wird der Eingriff voraussichtlich
vollständig kompensiert.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring:
Vorhaben benachbarter Änderungsgebiete die zu möglichen kumulierenden Auswirkungen
führen können, sind nicht bekannt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes
unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ausgleichbare
Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 44 von 44
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9.9 Referenzliste der Quellen
Als Grundlage des Umweltberichtes dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a
BauGB. Der Umweltbericht ist damit Bestandteil der Begründung zur
Flächennutzungsplanänderung. Im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes wurden
außerdem folgende Fachgutachten/Untersuchungen erstellt, deren Ergebnisse auch in
diesem Umweltbericht mitberücksichtigt wurden:
– DTV-Verkehrsconsult GmbH (2022): Verkehrliche Stellungnahme zum Bauvorhaben
Köln-Esch – Aktualisierung, 17.10.2022, Aachen;
– IMA cologne GmbH (2019) Stellungnahme zur verkehrsbedingten
Luftschadstoffsituation gemäß § 39 BImSchV zum Bebauungsplan Volkhovener
Straße in Köln-Esch, Entwurf, Köln;
– Kramm Ing. GmbH & Co. KG (2019): Geotechnischer Bericht
Erschließungsmaßnahme – städtebauliches Konzept, Volkhovener Straße in Köln-
Esch, Aachen;
– RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2019a): Artenschutzprüfung I und II –
Vorprüfung und vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände auf der Basis
avifaunistischer Kartierungen – städtebauliches Planungskonzept Volkhovener
Straße Köln-Esch / Auweiler, Bonn;
– RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2019b): Bestandsplan,
Bestandserfassung Vorabzug – städtebauliches Planungskonzept Volkhovener
Straße Köln-Esch / Auweiler, Bonn;
– Bezirksregierung Köln (o.J.): Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische
Darstellung, Köln;
– Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
– Landschaftsverband Rheinland (Hrsg) (2016): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum
Regionalplan Köln – Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung. Köln (online unter
https://www.lvr.de/de/nav_main/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklungnr
w/fachbeitrag_koeln/fachbeitrag_koeln_1.jsp);
– LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2013): Auszug
aus der Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus:
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50,
Recklinghausen, 2013;
– LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW):
Fachinformationssystem Klimaanpassung, online unter www.klimaanpassung-
karte.nrw.de , abgerufen 2021;
– LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (o.J.):
Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS);
– Stadt Köln (Entwurf Sept. 2019): Stadtentwicklung Köln Regionalplanüberarbeitung
Modul III: Empfehlungen zur Darstellung neuer Siedlungsbereiche als Optionen zur
Weiterentwicklung der wachsenden Stadt;
– Stadt Köln: Landschaftsplan, 1991, zuletzt geändert 2021;
– Stadt Köln (o.J.): Auszug aus den FNP-Anlagekarten: Klimaaktive Freiflächen und
Hitzebelastete Wohnbauflächen;
– StEB/ Stadtentwässerungsbetriebe AÖR (o.J.): Hochwassergefahrenkarte, Köln
(abgerufen 2021).
Anlage_6_Stellungnahmen der Behörden und TÖB_§4(1)_und_§4(2)
25847 Zeichen
Anlage 6 1 Zu Vorlage 1668/2023 Darstellung und Bewertung der zur 230. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/ Auweiler eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde auf Grundlage des Städtebaulichen Planungskonzeptes vom 31.10.2018 bis zum 06.12.2018 einschließlich sowohl für die Änderung des FNP als auch für den Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan im Parallelverfahren durchgeführt. Die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde für die Änderung des FNP (zeitgleich zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum 11.04.2022 durchgeführt. Nachfolgend sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die sich zum Verfahren geäußert haben, fortlaufend nummeriert. Jeweils in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung werden die Inhalte der Stellungnahmen aus den Beteiligungsschritten nach dem Datum des jeweiligen Eingangs sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB Lfd. Nr. Verfasser Wesentliche Inhalte der Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 1 AWB Köln GmbH 12.11.2018 − bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen − um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln wird gebeten − Berücksichtigung ja − Der FNP als vorbereitender Bauleitplan trifft keine Re- gelungen zur verkehrlichen Erschließung oder zur Lage von Standplätzen zur Abfallbeseitigung. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden je- doch die Abfallsatzung der Stadt Köln und die RASt 06 berücksichtigt. 2 Bezirksre- gierung Düsseldorf Kampfmit- telbeseiti- gungsdienst 20.11.2018 − Luftbilder aus den Jahren 1939–1945 und an- dere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten, in der beigefügten Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Ich empfehle die Überprüfung der Militäreinrich- tung des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Eine darüberhinausgehende Untersuchung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. − Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von − Berücksichtigung ja − Der FNP als vorbereitender Bauleitplan trifft keine Re- gelungen zum Umgang mit Kampfmitteln. − Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Vor- habenbezogener Bebauungsplan) wird ein entspre- chender Hinweis auf Kampfmittel aufgenommen. − Das Plangebiet wird seitens der Vorhabenträgerin auf Kampfmittel überprüft. 230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 2 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzu- schiebenden Bereichs und der weiteren Vor- gehensweise wird um Terminabsprache für ei- nen Ortstermin gebeten. − Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani- schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl- gründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. 3 Dt. Telekom Technik GmbH 28.11.2018 − Keine Bedenken − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 4 Finanzamt Köln-West 21.11.2018 − Keine Bedenken − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 5 Industrie- und Handelskammer zu Köln 5.1 23.11.2018 − keine Anregungen − Belange von gewerblichen Unternehmen sind nach den vorliegenden Unterlagen nicht be- troffen − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 5.2 05.04.2022 − Keine Bedenken − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 6 Landwirtschaftskammer NRW 6.1 28.11.2018 − keine grundsätzlichen Bedenken, gleichwohl wird der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche bedauert − Berücksichtigung ja − Der zur Bebauung vorgesehene Teil des Plangebiets entspricht in den Grundzügen den bisherigen Darstel- lungen des Flächennutzungsplans. Ein Teilbereich des Plangebietes überschreitet die bislang darge- stellte „Wohnbaufläche“. Für diese Teilfläche stellt der Flächennutzungsplan bislang „Fläche für die Land- wirtschaft“ dar. Mit der 230. Änderung des Flächen- nutzungsplanes „Volkhovener Straße in Köln-Esch“ soll in Übereinstimmung mit der städtebaulichen Ziel- setzung einer Ortsabrundung zu Zwecken einer Wohnbaunutzung der Flächennutzungsplan im Paral- lelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden und 230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 3 − wir bitten um Berücksichtigung der Wertigkei- ten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Lan- desentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2 − Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Planungen keine weiteren landwirtschaftli- chen Nutzflächen für Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genom- men werden. Ansonsten behalten wir uns eine erneute Stellungnahme vor. − Berücksichtigung ja − Berücksichtigung nein zukünftig „Wohnbaufläche“ darstellen. Der Bereitstel- lung von Wohnraum wird vor dem Hintergrund des immensen Wohnflächenbedarfs und der bereits er- schlossenen Lage der lediglich 0,4 ha umfassenden Fläche in unmittelbarer Nähe zu Versorgungseinrich- tungen an dieser Stelle der Vorrang gegeben. − Die für den Ackerbau genutzte Landwirtschaftsfläche wird bereits an zwei Seiten von (teils zukünftigen) Siedlungsrändern begrenzt und ist durch ihre Lage an der Weilerstraße und Volkhovener Straße bereits er- schlossen. Durch die Inanspruchnahme der landwirt- schaftlichen Fläche kann der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in zentraler Ortskernlage mit ver- gleichsweise guter Infrastrukturausstattung gedeckt und dem Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen ge- folgt werden. Zugleich ist mit der Siedlungsflächen- entwicklung eine behutsame Ortsrandabrundung von Esch beabsichtigt. Zudem befindet sich die vorlie- gende 230. Flächennutzungsplanänderung mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang: Im Regional- plan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Re- gion Köln ist das Änderungsgebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. − Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind die Vermeidung und der Ausgleich erheblicher Beein- trächtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leis- tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Das Ausgleichsmaßnahmenkonzept sieht außerhalb des Geltungsbereichs des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes die Anlage und Pflege einer extensiv genutzten, artenreichen Mähwiese auf einer bisher ackerbaulich genutzten Fläche vor – an- grenzend an den Gehölzbestand eines Kiesgrubenge- wässers südöstlich von Esch. 6.2 21.03.2022 − Keine grundsätzlichen Bedenken. − Angeregt wird, den Ausgleichsbedarf auf der Grundlage der „Nummerischen Bewertung von − Kenntnisnahme − Berücksichtigung nein − Keine Stellungnahme erforderlich. − Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung er- folgt nach den Bestimmungen des BauGB und der 230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 4 Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008) zu berechnen − angeregt wird, die Ausgleichsmaßnahmen so weit wie möglich im Plangebiet vorzusehen, wie zum Beispiel durch Dach- und Fassaden- begrünungen, Anlagen von Gehölzstrukturen und Grünstreifen − hingewiesen wird, dass nach § 15 Absatz 3 BNatSchG zu prüfen ist, „ob der Ausgleich o- der Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsie- gelung, durch Maßnahmen der Wiedervernet- zung von Lebensräumen oder durch Bewirt- schaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts o- der des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann − Berücksichtigung nein − Berücksichtigung nein „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträ- gen nach §§ 135a-135c BauGB“ (Stadt Köln, 15. De- zember 2011) die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung anhand des Verfahrens Sporbeck/Ludwig; − die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorberei- tenden Bauleitplanung nicht relevant und wird im in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans Nr. 65412/02 „Volkhovener Straße in Köln- Esch/Auweiler" erarbeitet; − nach der vorläufigen Eingriffs-und Ausgleichsbilanz (nach Sporbeck/Ludwig) liegt ein Defizit von circa 9.000 Biotopwertpunkten vor (Stand 2019), dass voll- ständig ausgeglichen werden soll – absehbar ist, dass der Eingriff in Natur und Landschaft nicht vollständig innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden kann; als Ausgleichsmaßnahmen sind im berbindli- chen Bauleitplan vorgesehen: a) plangebietsintern – Strauchhecke in einem 3 m breiten Streifen zur Ein- grünung des Plangebiets zur landwirtschaftlichen Nutzfläche; b) außerhalb des Plangebietes – südöst- lich von Esch, in einer Entfernung von etwa 600 m zum Plangebiet - angrenzend an den Gehölzbestand des Kiesgrubengewässers die Anlage und Pflege ei- ner extensiv genutzten, artenreichen Mähwiese auf einer Ackerfläche. 7 PLEdoc GmbH 16.11.2018 − Keine Betroffenheit − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 8 Polizeipräsi- dium Köln Direktion Kriminalität 13.11.2018 − Keine Bedenken − Seitens des Polizeipräsidiums besteht ein Be- ratungsangebot zur städtebaulichen Kriminal- prävention sowie kriminalpräventiv wirkender Ausstattung von Bauobjekten. − Kenntnisnahme − Die Hinweise werden seitens der Vorhabenträgerin zur Kenntnis genommen. 230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 5 9 Polizeipräsi- dium Köln Führungs- stelle Ver- kehr 12.11.2018 − Keine Bedenken. − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 10 Stadtent- wässe- rungsbe- triebe 06.12.2018 − Keine grundsätzlichen Bedenken aus entwäs- serungstechnischer Sicht − Das Niederschlagswasser der Neubebauung ist vor Ort zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Versickerung ist im Bebauungsplan festzuset- zen. Sofern eine Versickerung nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswas- sers in den vorhandenen Abwasserkanal erfol- gen. Die mögliche Einleitmenge in das öffentli- che Kanalnetz muss noch hydraulisch unter- sucht werden. Ein möglicher Anschlusspunkt für die Entwässerung des Erschließungsgebie- tes wäre der Freispiegelkanal (Eiprofil 600/900), der in Kürze im Verlauf der Weiler- straße gebaut wird. − Hinweis: Zur Risikovorsorge zum Thema Starkregen sind geeignete Maßnahmen zu be- rücksichtigen. − Berücksichtigung ja − Berücksichtigung ja − Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswas- ser ist für den Planraum gesichert. − Niederschlagswasser ist Gegenstand der verbindli- chen Bauleitplanung: Grundsätzlich besteht nach § 6 der Abwassersatzung vom 03. Dezember 2010 in der Fassung vom 01. Juli 2014 ein Anschlusszwang (Ein- leitung in die öffentliche Abwasseranlage); Kein An- schluss- und Benutzungszwang besteht für Nieder- schlagswasser, sofern in Gebieten von Bebauungs- plänen eine Niederschlagswasserversickerung auf privaten Grundstücken festgesetzt ist. − Risikovorsorge Starkregen ist Gegenstand der ver- bindlichen Bauleitplanung: Die Einleitung von nicht nachteilig verunreinigtem Regenwasser in die Kanali- sation soll durch die Versickerung von Regenwasser reduziert werden vorrangig sollten alle Möglichkeiten der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung genutzt werden. 11 Stadtwerke Köln GmbH 11.1 03.01.2019 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesell- schaft mbH − keine Bedenken − Die geplante Bebauung kann mit Strom, Gas und Wasser versorgt werden. Zur Sicherstel- lung der Stromversorgung wird zentral im − Kenntnisnahme − Berücksichtigung ja − Keine Stellungnahme erforderlich. − Die Versorgung des Änderungsgebietes ist gesichert. Die Hinweise zur Trafostation werden in der verbindli- chen Bauleitplanung Berücksichtigung finden. 230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 6 Plangebiet der Betrieb einer Transformatoren- station notwendig, die innerhalb der öffentli- chen Verkehrs- oder Grünfläche untergebracht werden sollte. Die Maße der Kompakt-Tra- fostation sind circa: H/B/T 1.285 mm / 2.540 mm / 1.180 mm (Stellfläche ca. 3 m²); die Sta- tion muss von drei Seiten zugänglich sein und eine Fläche von rd. 3 m x 6 m in Richtung die- ser drei Seiten darf nicht bebaut sein (Sicher- heitserfordernis). − Weiterhin weisen wir darauf hin, dass auf- grund der Lage des Plangebietes innerhalb der Wasserschutzzone lIIa der Wassergewin- nungsanlage Weiler die Vorgaben der Was- serschutzgebietsverordnung einzuhalten sind. − Berücksichtigung ja − Das Wasserschutzgebiet wird auf der Ebene der ver- bindlichen Bauleitplanung als nachrichtliche Über- nahme aufgenommen und in der Begründung zum FNP (vorbereitender Bauleitplan) behandelt. Kölner Verkehrs-Betriebe AG − keine Bedenken − Es wird darauf hingewiesen, dass der Korridor zwischen dem bebauten Ortsrand von Esch und der BAB 57 langfristig für eine Stadt- bahntrasse freigehalten werden sollte. ln ei- nem Gutachten aus dem Jahr 2005 zur Stadt- bahnanbindung der Stadtteile Pesch und Esch wurde dieser Korridor zur Aufnahme einer möglichen Trasse vorgeschlagen. Gegebe- nenfalls ist es bereits heute im Rahmen der Bauleitplanung sinnvoll, Immissionsschutz- maßnahmen vorzugeben. − Kenntnisnahme − Berücksichtigung nein − Keine Stellungnahme erforderlich. − Zukünftige Schienenverkehrslärmeinwirkungen sind nicht Bewertungsgegenstand im Bauleitplanverfahren, da eine zuverlässige Beurteilung wegen der unbe- kannten Lage und Höhenführung der Strecke, der un- bekannten Länge der eingesetzten Stadtbahnen so- wie der unbekannten Taktung im Tag- und Nachzeit- raum nicht möglich ist. 11.2 11.04.2022 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesell- schaft mbH − keine Bedenken − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. Kölner Verkehrs-Betriebe AG − Verweis auf Stellungnahme vom 20.12.2018 − Berücksichtigung nein − Siehe Stellungnahme der Verwaltung unter 11.1. 230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 7 12 Wald und Holz NRW 27.11.2018 − Keine Bedenken − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 13 Stadt Köln, Träger der Landschaftsplanung, 67/Amt f. Landschaftspflege und Grünflächen 13.1 21.11.2018 − Der Planraum liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln, der hier das Land- schaftsschutzgebiet L 7 „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“ festsetzt. Im Rahmen einer FNP-Änderung er- folgte für den Untersuchungsraum eine Ände- rung der Darstellung von Grünfläche in Wohn- baufläche. Da der Träger der Landschaftspla- nung in diesem FNP-Änderungsverfahren nicht widersprochen hat, treten mit Rechtskraft des hier diskutierten städtebaulichen Pla- nungskonzeptes wiedersprechende Festset- zungen des Landschaftsplans Köln außer Kraft. In der Begründung sollte unter „Beste- hendes Planungsrecht“ das Verhältnis zwi- schen Bauleitplanung und Landschaftsplan entsprechend ergänzt werden. − Das städtebauliche Planungskonzept geht mit seiner Einfamilienhausbebauung und dem Mehrfamilienhaus am nordöstlichen Planrand über die Wohnbauflächendarstellung des FNPs hinaus und überplant dessen Gründar- stellung. Die Entwicklung zusätzlicher Wohn- baufläche im „Überschneidungsbereich“ würde den Vorgaben des Landschaftsplans wider- sprechen und wäre mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar, da sowohl für den Schutz- zweck als auch für den Gebietscharakter des betroffenen Schutzgebietes negative Beein- trächtigungen anzunehmen sind. − Berücksichtigung ja − Berücksichtigung ja − Der Anregung wird gefolgt, in der Begründung das Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Landschafts- planung zu ergänzen. − Im Parallelverfahren wird zur Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans der Flächennut- zungsplan geändert. Ziel der 230. Flächennutzungs- planänderung ist, die Wohnbaufläche am nordöstli- chen Escher Ortsrand zu erweitern, um den Ortsrand maßvoll zu arrondieren und einen Beitrag zur Bewälti- gung des hohen Wohnraumbedarfs in Köln zu leisten. Beabsichtigt ist, die bestehende Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ zu ändern. Damit sollen die planerischen Voraussetzungen ge- schaffen werden, so dass der in Aufstellung befindli- che vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Ar- beitstitel „Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler“ aus den künftigen Darstellungen des Flächennut- zungsplanes entwickelt ist. 230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 8 − Östlich angrenzend an die Wohnbebauung sieht das städtebauliche Planungskonzept die Anlage einer Streuobstwiese als Kompensati- onsmaßnahme vor. Diese Fläche ist im Flä- chennutzungsplan als Grünfläche dargestellt. Durch die Wahl der Kompensationsmaß- nahme kann es hier zu artenschutzrechtlichen Problemstellungen und somit ggf. auch zu ei- ner negativen Beeinträchtigung des Schutzge- bietes kommen. Dies begründet sich dadurch, dass die Freiflächen zwischen dem östlichen Ortsrand von Köln-Esch (Wohnbauflächendar- stellung gemäß aktuellem FNP) und der A 57 Bestandteil eines entlang der Autobahn in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Freiraumkor- ridors unterschiedlicher Flächenausdehnung sind. Die in der Begründung unter der Über- schrift „Schutzgut Tiere, Pflanzen und die bio- logische Vielfalt“ getätigte Aussage, dass ein Vorkommen von Feldvogelarten ausgeschlos- sen ist, kann nicht gefolgt werden. Hier ist zu- nächst eine fundierte Felderhebung erforder- lich, zumal bei vergleichbaren Flächen in Köln die Erfahrung gemacht wurde, dass aufgrund der speziellen städtischen Situation auch Ha- bitate angenommen werden, die auf den ers- ten Blick eher suboptimal erscheinen. Die Konzeption der Kompensationsmaßnahmen sollte im Anschluss mit den gewonnenen Er- kenntnissen zur Bedeutung des Raums für Of- fenlandarten in Einklang gebracht werden. − Grundsätzlich sollte die Grenze des städte- baulichen Planungskonzeptes im weiteren Verfahren auf die Grenze der Wohnbauflä- chendarstellung gemäß Flächennutzungsplan zurückgenommen werden; auch sollten die Kompensationsmaßnahmen innerhalb dieser − Berücksichtigung ja − Berücksichtigung nein − Berücksichtigung. Da für das Plangebiet ein Vorkom- men planungsrelevanter Feldvogelarten nicht voll- ständig auszuschließen war, wurde im Rahmen der Artenschutzprüfung eine Brutvogelkartierung von Mitte März bis Anfang Juli 2019 durchgeführt. Inner- halb des Plangebietes konnten keine Niststätten von typischen Feldvögeln, wie Feldlerche oder Rebhuhn, angetroffen werden. Auch auf den angrenzenden Ackerflächen, südlich und nördlich des Plangebietes konnten keine Feldvögel festgestellt werden. Zu den Nahrungsgästen im Plangebiet zählen Mäusebus- sard, Mehlschwalbe und Mauersegler. Im Übrigen wurde die Anlage einer Streuobstwiese als Aus- gleichsmaßnahme nicht weiterverfolgt. − Aufgrund der 230. Änderung des Flächennutzungs- plans wird der Anregung nicht gefolgt, die Grenze des städtebaulichen Planungskonzeptes auf die Grenze der Wohnbauflächendarstellung nach derzeitiger Dar- stellung des Flächennutzungsplans zurückzunehmen. Der Entwicklung von Wohnbaufläche wird hier der 230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 9 Abgrenzung untergebracht werden. Mit der ge- änderten Grenzziehung ist es möglich, dass Schutzzweck und Gebietscharakter des Land- schaftsschutzgebietes in seiner verbleibenden Ausdehnung unberührt bleiben. Negative Be- einträchtigungen von Schutzzweck und Ge- bietscharakter des Landschaftsschutzgebietes sind denkbar, so dass die Voraussetzungen zur Formulierung eines Widerspruches des Trägers der Landschaftsplanung gemäß § 20 LNatSchG NRW gegeben sind. Vorrang eingeräumt, zumal die Fläche mit circa 0,4 ha von relativ geringem Umfang ist und der Schutz- zweck und Gebietscharakter des Landschaftsschutz- gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. 13.2 06.04.2022 − Das Änderungsgebiet des Flächennutzungs- plans liegt vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln, der hier Landschaftsschutzgebiet L 7 „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“ festsetzt. Die randliche Einbindung der Bebau- ung soll durch die Festsetzung einer 3-reihi- gen Laubgehölz-Hecke erfolgen, die weiterhin der freien Landschaft zugeordnet wird und Be- standteil des angrenzenden Landschafts- schutzgebietes L 7 verbleibt. Der zusätzlich er- forderliche Ausgleich erfolgt auf einem exter- nen Grundstück und wird im Bebauungsplan- verfahren abschließend festgesetzt. − Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Flächen- nutzungsplans hat der Träger der Land- schaftsplanung bei grundsätzlicher Beibehal- tung des städtebaulichen Planungskonzeptes seine Zustimmung zur Ausdehnung der Wohn- baufläche nur insoweit in Aussicht gestellt, dass die erforderliche Kompensation nicht durch eine Streuobstwiese umgesetzt wird, sondern durch eine entsprechende Hecken- struktur, die Bestandteil des LSG L 7 bleibt. − Berücksichtigung ja − Berücksichtigung ja − Im parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezo- genen Bebauungsplan sind die Vermeidung und der Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfä- higkeit des Naturhaushalts durch Festsetzungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Am bisherigen Aus- gleichsmaßnahmenkonzept wird festgehalten: inner- halb des Plangebiets Strauchhecken in einem 3 m breiten Streifen zur Eingrünung des Plangebiets ge- genüber der landwirtschaftlichen Nutzfläche und au- ßerhalb des Plangebietes die Anlage und Pflege einer extensiv genutzten, artenreichen Mähwiese auf einer Ackerfläche. − Wie vorausgehend dargelegt, wird die Umsetzung ei- ner Streuobstwiese nicht weiterverfolgt. Die Aus- gleichsmaßnahme des 3 m breiten Heckenstreifens an der östlichen Plangebietsgrenze des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans liegt außerhalb des Ände- rungsgebietes der 230. Änderung des Flächennut- zungsplanes und somit weiterhin innerhalb des Land- schaftsschutzgebietes L 7. 230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 10 − Die artenschutzrechtlichen Belange waren im frühzeitigen Verfahren insbesondere für den Feldvogelschutz zu prüfen. Ergebnis der avi- faunistischen Kartierung war, dass im Plange- biet keine Brutplätze der zu erwartenden Feld- vogelarten (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn) kar- tiert wurden. Hieraus ergeben sich keine Prä- missen, die der 230. Änderung des Flächen- nutzungsplans entgegenstehen. − Die vorgelegte 230. Änderung des Flächennut- zungsplans beruht somit auf den erfolgten Ab- stimmungen und es wird die Rücknahme des Widerspruchs des Trägers der Landschafts- planung gemäß § 20 (4) LNatSchG NRW in Aussicht gestellt. − Kenntnisnahme − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. − Mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten wider- sprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans – hier das Landschaftsschutzgebiet L 7 – mit dem Inkrafttreten des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsver- fahren der Flächennutzungsplan-Änderung nicht wi- dersprochen hat. Der Entwurf der FNP-Änderung greift die Anregung des Trägers der Landschaftspla- nung auf, die Wohnbauflächendarstellung entspre- chend der im städtebaulichen Planungskonzept „Volk- hovener Straße“ eingetragenen Ausdehnung (ohne Ortsrandbegrünung) zu übernehmen. Daher wurde kein Widerspruch formuliert. 13.3 19.04.2023 − für die 230. FNP-Änderung wurde bis dato le- diglich ein Widerspruch des Trägers der Land- schaftsplanung in Aussicht gestellt. Der aktu- elle Entwurf der 230. Änderung greift die Anre- gung des Trägers der Landschaftsplanung auf, die Wohnbauflächendarstellung entsprechend der im städtebaulichen Planungskonzept ein- getragenen Wohngebietsausdehnung zu über- nehmen. Von daher gibt es für mich keinen Grund, einen entsprechenden Widerspruch nachträglich zu formulieren. Die 220. F-Plan- Änderung ist „widerspruchsfrei“. Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 11 − 14 Thyssengas 26.11.2018 31.03.2022 (gleichlau- tend) − Durch die 230. Änderung des Flächennut- zungsplans sind keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuver- legungen sind in diesem Bereich von Thyssen- gas zurzeit nicht vorgesehen. − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich.
Anlage_1_Lage des Änderungsbereiches
369 Zeichen
Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 230. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler - Lage des Änderungsbereiches - Änderungsbereich 1:7.500M.:
Anlage_2_Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans
433 Zeichen
W Anlage 2 - bisherige Darstellung - 230. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler Legende Änderungsbereich Volkh_FNP_vorher_Umgebung Wohnen und Dienstleistung Wohnbaufläche Freiraumdarstellungen Fläche für die Landwirtschaft Grünfläche Verkehrsflächen Fläche für Hauptverkehrszüge Friedhof Kindereinrichtung Kirche Landwirtschaftsfläche Spielplatz 0 50 10025 Meter 1:2.500M.: W
Anlage_3_Beabsichtigte Darstellung
449 Zeichen
W W Anlage 3 - beabsichtigte Darstellung - 230. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler Legende Änderungsbereich Volkh_FNP_vorher_Umgebung Wohnen und Dienstleistung Wohnbaufläche Freiraumdarstellungen Fläche für die Landwirtschaft Grünfläche Verkehrsflächen Fläche für Hauptverkehrszüge Friedhof Kindereinrichtung Kirche Landwirtschaftsfläche Spielplatz 0 50 10025 Meter 1:2.500M.: W
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/611/1
Vorlagen-Nummer
1668/2023
Stand: 28.05.2024
Sachstandsbericht
230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 6, Köln- Chorweiler;
Arbeitstitel: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler.
Hier: Feststellungsbeschluss
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand: 07.09.2023
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlus-
ses:
Der Rat
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 230. Ände-
rung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße“ in Köln-
Esch/ Auweiler eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5 und 6.
2. stellt die 230. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/
Auweiler mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch beigefügten Begründung fest.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Hinweis:
Der Rat hat die Vorlage am 07.09.2023 ungeändert beschlossen.
Nächste Schritte:
Nach der Feststellung der Flächennutzungsplanänderung durch den Rat wurde mit Antrag
vom 27. September 2023 der Bezirksregierung Köln die 230. Änderung des FNP zur Geneh-
migung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch vorgelegt. Die Be-
zirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 15. November 2023 die Genehmigung für diese
Änderung.
2
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt
Köln Nr.°6 vom 14. Februar 2024 wurde die 230. Änderung des FNP wirksam. Sie wird ein-
schließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung von dem Tage der Veröf-
fentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an beim Stadtplanungsamt
der Stadt Köln, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Dienststunden, der-
zeit zur dauernden Einsichtnahme bereitgehalten.
Damit ist das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.
Anlage_5_Stellungnahmen aus der FÖB §3(1)_und_Offenlage §3(2)
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Anlage 5 Zu Vorlage 1668/2023 1 Darstellung und Bewertung zur 230. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel „Volkhovener Straße“ in Köln- Esch/ Auweiler eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetz- buch (BauGB) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen eines Aushangs (Modell 1) im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus Deutz vom 19.08.2020 bis zum 02.09.2020 durchgeführt. Es sind insgesamt 86 Stellungnah- men aus der Öffentlichkeit, hiervon 73 Stellungnahmen in der Beteiligungsfrist eingegangen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage) wurde für die 230. Änderung des FNP im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum 11.04.2022 durchgeführt. Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Nachfolgend sind die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Jeweils in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung werden die Inhalte der Stellungnahmen aus den Beteiligungsschritten nach dem Datum des jeweiligen Eingangs sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Grundstückskaufinteresse Interessenbekundung für Grundstückskauf innerhalb des Plangebietes Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. Die Interessenbekundung wurde der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben. 2 Grundstückskaufinteresse Siehe Stellungnahme 1 Kenntnisnahme Dieser Teil der Stellungnahme betrifft nicht den Regelungsgegen- stand der FNP-Änderung. Der angesprochene Belang wird im Rah- men der nachgeordneten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. 3 Grundstückskaufinteresse Siehe Stellungnahme 1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1 4 Grundstückskaufinteresse Siehe Stellungnahme 1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1 5 Grundstückskaufinteresse Siehe Stellungnahme 1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1 6 6.1 Verkehrliche Erschließung Befürchtet wird eine Verschärfung der bereits vorhande- nen Verkehrsprobleme infolge der geplanten Erschließung des Plangebietes über die Volkhovener Straße. Die Kenntnisnahme Der FNP trifft keine Regelungen zur verkehrlichen Erschließung. Die Stellungnahme liegt der verbindlichen Bauleitplanung vor. Das Änderungsgebiet kann sowohl von der Weilerstraße als auch 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Straße „Am Kölner Weg“, die von der Fronhofstraße ab- zweigt und auf die Volkhovener Straße mündet, ist eine Einbahnstraße, so dass der gesamte abfließende Auto- verkehr der Anwohner (südlich des Plangebietes) über die Volkhovener Straße erfolgt, die teilweise von am Straßen- rand parkenden Fahrzeugen zugestellt ist. Ein an der Volkhovener Straße gelegener Supermarkt-Stellplatz er- höht das Verkehrsaufkommen zusätzlich. Im Bereich Frohnhofstraße/Volkhovener Straße kommt es in ein- kaufsstarken Zeiten regelmäßig zu einem Verkehrschaos. von der Volkhovener Straße verkehrlich erschlossen werden. Im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans wurde das Erschließungskonzept geändert, so dass die äu- ßere Erschließung des Plangebietes ausschließlich über die Wei- lerstraße erfolgt. Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswir- kungen der geplanten Wohnbebauung wurden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Verkehrserhebungen durchgeführt und das planbedingte Verkehrsaufkommen abgeschätzt. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass der planbedingte Mehrverkehr vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen wer- den kann. 6.2 Ruhender Verkehr Befürchtet wird, dass mit einem Stellplatzschlüssel von ei- nem Stellplatz je Wohneinheit im Plangebiet der Stell- platzbedarf nicht gedeckt werden wird und sich die gegen- wärtig angespannte Parkraumsituation, in der die Volk- hovener Straße durch Fahrzeuge so zugeparkt ist, dass es regelmäßig zu verkehrswidrigem Parken im absoluten Halteverbot kommt, noch verschärft wird. Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich, der ruhende Verkehr ist Ge- genstand der verbindlichen Bauleitplanung. 6.3 Rettungsweg Durch die aktuell starke Nutzung der Volkhovener Straße als öffentlicher Parkraum – einschließlich von Haltever- botszonen – ist zu befürchten, dass mit einer weiteren Wohnbaulandentwicklung für die Anwohner der Straße „Am Kölner Weg“ ein zeitnahes Durchkommen von Ret- tungs- und Feuerwehrfahrzeugen nicht gewährleistet wer- den kann. Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich. Die beschriebene Behinderung von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen geht auf ordnungswid- rige Handlungen zurück, die nicht Gegenstand der Bauleitpla- nung sind. 6.4 Klimawandel, Kaltluftpotential Das Plangebiet umfasst eine 1,5 ha große landwirtschaftli- che Fläche mit hohem Kaltluftpotential, die die Wärmebe- lastung des angrenzenden Siedlungsbereichs verringert. Welche Maßnahmen sind geplant, um den Verlust der thermisch ausgleichenden Grünfläche abzumildern? Berücksichtigung ja Für die 230. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert. Infolge der Überplanung von circa 0,4 ha landwirtschaftlicher Fläche führt der Verlust bewach- sener Flächen und natürlicher Böden bei gleichzeitiger Errichtung 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung von Baukörpern, Straßen und sonstigen befestigten Flächen zu einer Veränderung der klein- und lokalklimatischen Gegebenhei- ten. Durch den Verlust von Vegetationsflächen und durch die Wärmerückstrahlung von Gebäuden und der befestigten Ver- kehrsflächen ist mit einer lokal leichten Erhöhung der Durch- schnittstemperatur zu rechnen. Aufgrund des kleinflächigen Änderungsgebietes ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der klimatischen Bedingungen des Siedlungsraumes von Köln-Esch. Die Wärmebelastung wäh- rend der heißen Sommermonate wird in Köln infolge des Klima- wandels generell zunehmen. Der Einfluss der geplanten Erweite- rung der Bebauung in Esch spielt hierbei eine untergeordnete Rolle. Die geplante Wohnbebauung trägt aufgrund der geringen Emissionen zu keiner erheblichen Schädigung des Klimas oder einer Verstärkung des Klimawandels bei. In der verbindlichen Bauleitplanung sind die Leitlinien zum Klima- schutz der Stadt Köln für die Errichtung der Wohngebäude anzu- wenden. Darüber hinaus sind Begrünungsmaßnahmen zur Ver- besserung der klimatischen und lufthygienischen Bedingungen vorgesehen. Der naturschutzrechtliche Ausgleich soll überwie- gend außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. 6.5 Ausgleichsbedarf Bedenken bestehen, dass dem geplanten 3 m tiefen Grünstreifen am östlichen Plangebietsrand eine wirksame Ausgleichsfunktion zukommt. Angeregt wird, den Verlust von 15.000 m² landwirtschaftlicher Nutzfläche in unmittel- barer Nähe des Plangebietes ökologisch sinnvoll auszu- gleichen. Kenntnisnahme In der verbindlichen Bauleitplanung wird ein Landschaftspflegeri- scher Begleitplan erarbeitet, der die Ermittlung des Ausgleichser- fordernisses und die Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen zum Inhalt hat. Absehbar ist, dass die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft bei Realisierung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans überwiegend durch naturschutzfachlich ge- eignete landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des B- Plangebietes – in unmittelbarer Nähe des Plangebietes – auszu- gleichen sind. 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 7 7.1 Verkehrliche Erschließung | Kreisverkehrsplatz Wei- lerstraße Bedenken bestehen zur Erschließung des Plangebietes. Angeregt wird, für die Erschließung der geplanten 54 Wohneinheiten einen Kreisverkehrsplatz auf der Weilerstraße zu errichten, um die Volkhovener Straße verkehrlich zu entlasten und das Plangebiet von Norden zu erschließen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 7.2 Rettungsweg Es wird befürchtet, dass Krankenwagen und Feuerwehr- fahrzeuge zukünftig noch schwieriger über die Volkhove- ner Straße passieren können, sofern das neue Plangebiet ebenfalls von der Volkhovener Straße erschlossen würde. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.3 8 8.1 Verkehrliche Erschließung | Kreisverkehrsplatz Wei- lerstraße Siehe Stellungnahme 7.1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 8.2 Rettungsweg Siehe Stellungnahme 7.2 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.3 9 9.1 Verkehrliche Erschließung Es wird auf die z.T. angespannte verkehrliche Parksitua- tion in der Volkhovener Straße in Verbindung mit dem EDEKA-Parkplatz und der auf die Volkhovener Straße mündende Einbahnstraße „Am Kölner Weg“ hingewiesen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 9.2 Erschließung über Weilerstraße Angeregt wird, das Plangebiet sowohl über die Weiler- straße als auch die Volkhovener Straße zu erschließen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 9.3 Verkehrssicherheit Die Volkhovener Straße ist nicht ausgebaut; Gehwege sind nur teilweise vorhanden. Vor dem Hintergrund der Verkehrszunahme bestehen Bedenken im Hinblick auf die Verkehrssicherheit für Fußgänger/innen, Rollstuhlfah- rer/innen. Kenntnisnahme Der FNP trifft keine Regelungen zur verkehrlichen Erschließung oder zur Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit ist Gegen- stand der verbindlichen Bauleitplanung. Die Einrichtung eines Gehweges an der Volkhovener Straße ist zur Erhöhung der Ver- kehrssicherheit vorgesehen. 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 9.4 Planbedingter Mehrverkehr Aufgrund der mangelhaften Anbindung des Stadtteils Esch an den ÖPNV sind im Plangebiet 1,5 bis 2 Fahr- zeuge pro Wohneinheit zu erwarten zumal bereits gegen- wärtig im Stadtteil Esch 707 Kfz pro 1000 Einwohner ab 18 Jahren existieren. Zu befürchten ist eine hohe Ver- kehrszunahme. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 9.5 Baulärm, Baufahrzeuge Zu befürchten ist Baulärm durch die Aushub- und Bauar- beiten sowie den Baustellenverkehr mit LKW, der mit der Umsetzung der Planung verbunden sein wird. Angeregt wird eine Entlastung durch eine zweite Zu- oder Abfahrt für Baufahrzeuge. Kenntnisnahme Kein Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung. 9.6 Verkehrslärm Bedenken bestehen bezüglich des Verkehrslärms der BAB 57, der das Plangebiet belastet. Berücksichtigung ja Da der Flächennutzungsplan keinen entsprechenden Detaillie- rungsgrad aufweist, wird auf dieser Planungsebene davon ausge- gangen, dass innerhalb der Wohnbaufläche ein städtebauliches Konzept realisiert werden kann, welches Aspekte des Immissi- onsschutzes berücksichtigt. Die gutachterliche Auseinandersetzung mit Lärm aus unter- schiedlichen Quellen erfolgt auf Grundlage konkretisierender Pla- nungen in der verbindlichen Bauleitplanung. Eine schalltechnische Untersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde erarbeitet; Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB werden Immissionsschutzmaß- nahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes umgesetzt. Durch Fest- setzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnehmen im Vorha- benbezogenen Bebauungsplan wird den schallimmissionsschutz- rechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Nachtzeitraum Rechnung getragen. Die bestehende Verkehrs- lärmbelastung steht der grundsätzlichen Eignung als Wohnbau- fläche und damit der 230. Änderung des FNP nicht entgegen. 10 10.1 Freiraum Das Vorhaben wird als gelungene Ergänzung des Dorf- kerns begrüßt. Angeregt wird, innerhalb des Plangebietes Freiraum- bzw. Aufenthaltsqualitäten wie Sitzbank oder ei- nen Bouleplatz zu schaffen. Kenntnisnahme Der FNP trifft keine Regelungen zur konkreten Ausgestaltung von Freiflächen. 10.2 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 10.3 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Es wird angeregt das Plangebiet über einen Verteilerkrei- sel an der „Weilerstraße“ Ecke „An der Dränk“ anzuschlie- ßen um zum einen die Geschwindigkeit der in den Ort fah- renden Kfz zur reduzieren, die Fronhofstraße und die Volkhovener Straße zu entlasten sowie die Baustellen- fahrzeuge über diese Zufahrt in das Plangebiet zu leiten. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 10.4 Baulärm, Baufahrzeuge Siehe Stellungnahme 9.5 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 9.5 10.5 Planbedingter Mehrverkehr Durch die mit der Planung verbundene Verkehrszunahme mit mehr als 200 zusätzlichen Fahrten ist eine Überlas- tung der Volkhovener Straße zu befürchten. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 10.6 Verkehrslärm Zudem wird befürchtet, dass sich der Charakter des ruhi- gen Wohngebietes durch die Verkehrszunahme nachteilig verändern wird. Kenntnisnahme Mit der Umsetzung der baulichen Nutzung zu Wohnzwecken wird eine Verkehrszunahme verbunden sein. Der planbedingte Mehr- verkehr wird auf die Weilerstraße verlagert werden. Die Zunahme des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht. 10.7 Anzahl der Stellplätze 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bedenken bestehen, dass im Plangebiet eine zu geringe Anzahl von Stellplätzen vorgesehen ist. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.2 10.8 Rettungsweg Siehe Stellungnahme 6.3 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.3 11 11.1 Verkehrliche Erschließung Es wird darauf hingewiesen, dass man nicht generell ge- gen die Ortserweiterung sei, aber man befürchtet, dass das Konzept der verkehrlichen Erschließung in der derzei- tigen Planungsform zum endgültigen Kollaps hinsichtlich Verkehrsdichte und Parkraum in dem Anliegerbereich der 30km/h Zone Volkhovener Straße, Frohnhofstraße und Am Kölner Weg, in dem aufgrund der städtebaulichen Ge- staltung aktuell bereits eine angespannter Parkraumnut- zung vorhanden ist, führen würde. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 11.2 Verkehrssicherheit Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussage „Kosten für die Stadt entstehen nicht“ eine extrem kurzsichtige /ein- seitige Sichtweise und mitte-langfristig falsch seien, da so- wohl der im Einspruch näher beschriebene Kreuzungsbe- reich (Fußgängersicherheit insbesondere für Kinder, Un- fallgefahr Kraftverkehr), als auch alle genannten Anlieger- straßen [Volkhovener Straße, Fronhofstraße und Am Köl- ner Weg] (Parkraum/Unfallgefahr) zu einem späteren Problembereich werden. Es wird angemerkt, dass entgegen der Beschreibung des Bebauungsplanverfahren, neben der Volkhovener Straße auch die Straße am Kölner Weg, die gesamte Fronhof- straße, besonders im Bereich der Einmündung Volkhove- ner Straße / Supermarktzufahrt durch das Vorhaben stark beeinflusst seien. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 9.3 8 11.3 Anzahl der Stellplätze Siehe Stellungnahme 10.7 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 10.7 11.4 Stellplatzschlüssel Angeregt wird, im Plangebiet einen Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je Wohneinheit vorzusehen um u.a. auch die in den Altbauquartieren Umnutzung von Vorgärten zu privaten Stellplätzen vermieden werden kann. Angeregt wird ein Stellplatzschlüssel für das Neubaugebiet „Volk- hovener Straße“ von 2,0 Stellplätzen pro Wohneinheit und damit mindestens 110 Stellplätze im Plangebiet, beispiels- weise als Stellplatzanlage im Zusammenhang mit der Streuobstwiese. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.2 11.5 Planbedingter Mehrverkehr Siehe Stellungnahme 10.5 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 10.5 11.6 Umgebungsdarstellung In den Planunterlagen fehlt die Darstellung der neu errich- teten Mehrfamilienhäuser an der Volkhovener Straße. Kenntnisnahme Auch wenn die Kartengrundlage zur FNP-Änderung auf einem möglichst aktuellen Stand gehalten wird, können im Einzelfall Ge- bäude, die erst in den letzten Jahren entstanden sind, darin nicht enthalten sein. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung kann es jedoch auf in der Umgebung vorhandene einzelne Ge- bäude ankommen. Daher finden die Mehrfamilienhäuser an der Volkhovener Straße im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Be- rücksichtigung. 11.7 Kosten für die Stadt Köln Bedenken bestehen zur Aussage, der Stadt Köln entste- hen durch die Planung keine Kosten. Wegen der Ver- kehrskonflikte ist eine spätere Umplanung zu Lasten der Stadt zu befürchten. Kenntnisnahme Insgesamt bleibt ein leistungsfähiger Verkehrsablauf im Umfeld des Plangebietes erhalten. Daher sind aktuell keine Kosten ab- sehbar, die für die Stadt Köln im Zusammenhang mit der vorbe- reitenden oder verbindlichen Bauleitplanung stehen. 11.8 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Siehe Stellungnahme 7.1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 7.1 11.9 Kreuzung Weilerstraße Angeregt wird, alternativ zu einem Kreisverkehrsplatz eine Kreuzung an der Weilerstraße zur Erschließung des Plangebietes zu errichten; gegebenenfalls unter Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 9 Versetzung des Ortseingangsschildes. Damit verbunden ist das Ziel, das Plangebiet ausschließlich von der Weilerstraße zu erschließen und an der Volkhovener Straße eine Notzufahrt vorzusehen. 11.10 Baureihenfolge Angeregt wird, den Kreisverkehrsplatz an der Weilerstraße bzw. alterantiv eine Versetzung des Ortseingangsschildes mit Einrichtung einer Kreuzung mit Links-Rechstsabbieger zum Plangebiet zeitlich vor der Wohnbebauung im Plangebiet zu errichten. Kenntnisnahme Der FNP trifft keine Regelungen zur verkehrlichen Erschließung oder konkreten Bauabfolge. Dies ist Gegenstand der verbindli- chen Bauleitplanung. 11.11 Entwässerung Infolge der Planung wird die Notwendigkeit einer Kanalsanierung befürchtet, die in Zusammenhang mit Straßenarbeiten und Baustellenverkehr zu seinem erhöhten Verkehrsaufkommen und einem möglichen Verkehrskollaps führen kann. Kenntnisnahme Die Versorgung des Änderungsgebietes ist über das vorhandene Leitungsnetz in der Weilerstraße und Volkhovener Straße mit Strom, Gas und Wasser gesichert. Das Änderungsgebiet kann im Mischsystem entwässert werden. Das anfallende Schmutzwasser soll in den bestehenden Freispiegelkanal in der Weilerstraße ein- geleitet, das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser soll zur Ver- sickerung gebracht werden. 12 12.1 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 11.1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 12.2 Verkehrssicherheit Siehe Stellungnahme 11.2 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 9.3, 11.2 12.3 Anzahl der Stellplätze Siehe Stellungnahme 11.3 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.2 12.4 Stellplatzschlüssel Siehe Stellungnahme 11.4 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 11.4 12.5 Planbedingter Mehrverkehr Siehe Stellungnahme 11.5 und 10.5 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 10.5 12.6 Umgebungsdarstellung Siehe Stellungnahme 11.6 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 11.6 12.7 Kosten für die Stadt Köln Siehe Stellungnahme 11.7 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 11.7 10 12.8 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Siehe Stellungnahme 11.8 und 7.1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 7.1 12.9 Kreuzung Weilerstraße Siehe Stellungnahme 11.9 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 11.9 12.10 Baureihenfolge Siehe Stellungnahme 11.10 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 11.10 12.11 Entwässerung Siehe Stellungnahme 11.11 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 11.11 13 13.1 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 13.2 Planbedingter Mehrverkehr Siehe Stellungnahme 10.5 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 10.5 13.3 Verkehrssicherheit Es wird befürchtet, dass das durch die geplante Bebau- ung des Flurstücks 528 eine erhöhte Verkehrsdichte in dem Bereich Am Kölner Weg, Volkhovener Straße und Frohnhofstraße, wofür die drei Straßen nicht ausgelegt seien, entsteht, die das Gefahrenpotenzial steigern würde. Es wird darauf hingewiesen, das bereits gegenwärtig die Situation für Kinder zunehmend gefährlich würde und ein bedenkenloses Fahrrad-/Scooter fahren im Beisein der El- tern oder gar in Fußballspiel auf der Straße nicht möglich sei. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 9.3 13.4 Anzahl der Stellplätze Es wird auf die bereits gegenwärtig angespannt Park- raumsituation in den Bestandsquartieren hingewiesen und die Parkraumüberlastung an Freitagen und Samstagen in Hinblick auf den Kundenverkehr des EDEKA hingewiesen Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.2 13.5 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Es wird vorgeschlagen das Plangebiet über die Weiler Straße über einen Kreisverkehrsplatz zu erschließen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 11 13.6 Stellplatzanlage Angeregt wird die Erstellung eines Parkkonzeptes sowie die Errichtung einer Stellplatzanlage anstelle einer Streu- obstwiese. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.2 14 Verkehrliche Erschließung Es wird ein Widerspruch gegen die vorgesehene Haupter- schließung des Plangebietes über die Volkh ovener Straße formuliert. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 15 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 16 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 17 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 18 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 19 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 20 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 21 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 22 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 23 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 24 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 25 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 26 Verkehrliche Erschließung 12 Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 27 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 28 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 29 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 30 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 31 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 32 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 33 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 34 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 35 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 36 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 37 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 38 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 39 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 40 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 41 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 13 42 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 43 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 44 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 45 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 46 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 47 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 48 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 49 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 50 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 51 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 52 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 53 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 54 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 55 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 56 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 14 57 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 58 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 59 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 60 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 61 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 62 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 63 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 64 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 65 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 66 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 67 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 68 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 69 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 70 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 71 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 15 72 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 73 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 74 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 75 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 76 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 77 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 78 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 79 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 80 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 81 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 82 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 83 83.1 Verkehrliche Erschließung Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen das Vor- haben an sich, da Wohnraum dringend benötig wird. Aller- dings sei die Erschließung über die Frohnhofstraße, Volk- hovener Straße und die Straße Am Kölner Weg als nicht akzeptabel und hinnehmbar zumal die Straßen heute be- reits von sich stauendem Verkehr betroffen seien. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 16 83.2 Planbedingter Mehrverkehr Zu befürchten sind eine weitere Belastung durch Abgase, Feinstaub und Lärm. Kenntnisnahme Der FNP trifft keine Regelungen zur verkehrlichen Erschließung. Der planbedingte Mehrverkehr wird auf die Weilerstraße verla- gert. Die Zunahme des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht wer- den. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Verkehrsbelastung auf der Volkhovener Straße (DTV 342 Kfz/24h) und der Weilerstraße (4.850 Kfz/24h) und der verhältnismäßig geringen Mehrbelastung infolge der Planung sowie der vorzufindenden aufgelockerten Be- bauung mit Abständen zu den Fahrbahnen (im Gegensatz zu ei- ner Straßenrandbebauung) kann von einer weiteren Untersu- chung der Kfz-bedingten Luftschadstoffe im Bereich der Volk- hovener Straße und der Weilerstraße abgesehen werden. 83.3 Verkehrssicherheit Es wird angemerkt, dass bereits gegenwärtig eine Gefähr- dung von Kindern durch den schon gegenwärtig für ein reines Wohngebiet starken Verkehr auch ohne eine Er- schließung des Plangebietes von der Volkhovener Straße besteht. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 9.3 83.4 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen verkehrlichen Si- tuation sei es unverständlich, den Verkehr des neuen Plangebietes durch das bestehende Wohngebiet zu leiten, wenn eine aus Bürgersicht einfache Erschließung über die dann das Baugebiet nördlich angrenzende Weilerstraße, z.B. durch einen Mini-Kreisverkehr, möglich ist. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 84 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 85 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 17 86 Flächennutzungsplanänderung/ Ortsabrundung Es wird bemängelt, dass für die vorgesehene Wohnbau- entwicklung landwirtschaftlich genutzte Flächen umgewid- met werden. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass sich die Bevölkerung und die Infrastruktur in Esch bereits meh- rere Wachstumsschübe in den vergangenen Jahrzehnten arrangieren musste und auch die jüngst uneingeschränkt gelungene Integration der Flüchtlingsunterkunft in der Pla- nung von Neubaugebieten in Esch mit berücksichtigt wer- den muss. Angeregt wird vor diesem Hintergrund, die Planung aus- schließlich auf die im Flächennutzungsplan derzeit darge- stellte Wohnbaufläche zu beschränken und keine weitere landwirtschaftliche Fläche zum Zwecke der Baulandent- wicklung in Anspruch zu nehmen. Die Bedenken der Umweltprüfung sollten Berücksichti- gung finden, dass die Inanspruchnahme des Freiraums nicht als konfliktfrei einzustufen ist: Beeinträchtigung der Wohnumfeld- und Erholungsfunktion, der Verlust teilweise schutzwürdiger Böden und landwirtschaftlicher Flächen und wertvoller Lebensraumstrukturen von z.T. gefährde- ten Arten. Berücksichtigung ja Berücksichtigung nein Berücksichtigung ja Für das Änderungsgebiet wird eine landwirtschaftliche Fläche von circa 0,4 ha zur Wohnbaulandentwicklung in Anspruch ge- nommen, die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt ist. Die für den Ackerbau genutzte Landwirt- schaftsfläche wird bereits an zwei Seiten von (teils zukünftigen) Siedlungsrändern begrenzt und ist durch ihre Lage an der Weiler- straße und Volkhovener Straße bereits erschlossen. Durch die In- anspruchnahme der landwirtschaftlichen Fläche kann der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in zentraler Ortskernlage mit vergleichsweise guter Infrastrukturausstattung gedeckt und dem Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen gefolgt werden. Der Anregung wird nicht gefolgt, von der 230. Änderung des Flä- chennutzungsplans abzusehen. Ziel der Flächennutzungsplanän- derung ist, die Wohnbaufläche am nordöstlichen Escher Ortsrand zu erweitern, um den Ortsrand maßvoll zu arrondieren und einen Beitrag zur Bewältigung des hohen Wohnraumbedarfs in Köln zu leisten. Beabsichtigt ist daher, die bestehende Darstellung „Flä- che für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ zu ändern. Die Flächennutzungsplanänderung entspricht den Zielen der Kölner Stadtentwicklungspolitik, den Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpotentialflächen (Wohnbauflächen im Flächennutzungs- plan) und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Bei der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes finden die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege Berücksichtigung. Eine Artenschutz- prüfung wurde bereits durchgeführt. Die Untersuchungen erga- ben, dass der beabsichtigten Änderung keine artenschutzrechtli- chen Verbotstatbestände entgegenstehen. Beim Boden des Plan- gebietes handelt es sich nach den Angaben des Geologischen Dienstes um Parabraunerde, die keiner Schutzwürdigkeit unter- liegt; es handelt sich in landwirtschaftlicher Hinsicht um fruchtba- ren Boden mit hoher Ertragsfähigkeit. Das Änderungsgebiet liegt 18 Zudem wird bereits auf Regionalplanebene mit der 23. Änderung des Regionalplans die Festlegung von drei Er- weiterungsflächen für Allgemeine Siedlungsgebiete in Esch und Auweiler vorbereitet, um den Wohnungsbaube- darf zu decken. Sowohl die Erweiterungsflächen auf Regi- onalplanebene als auch die im FNP dargestellte Bauflä- che zwischen Volkhovener Straße und Weilerstraße zie- len in ihrer Abgrenzung auf eine Abrundung der Ortsteile und eine kompakte Siedlungsstruktur. Mit der beabsichti- gen Änderung des Flächennutzungsplans, mit der erneut eine „Klinke“ für die abgerundete kompakte Siedlungs- struktur geschaffen wird, würde dazu beitragen diese Ziel- stellung aufzugeben. Berücksichtigung nein vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 7 „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“ festsetzt. Der Trä- ger der Landschaftsplanung hat im Verfahren zur 230. Änderung des Flächennutzungsplans der Planung zugestimmt. Die Bedenken werden nicht geteilt, dass mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes das Planungsziel aufgegeben werde, eine kompakte Siedlungsstruktur im Ortsteil Esch anzu- streben. Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung entspricht einer Fortentwicklung des Ortsteils Esch durch eine kleinteilige Siedlungsentwicklung in Ortskernnähe unter Einbindung des neu entstehenden Wohnquartiers mit einer geringen Anzahl von Wohneinheiten in den städtebaulichen Zusammenhang. Die an- gesprochene 23. Regionalplanänderung setzt mit der Erweite- rungsfläche für das Allgemeine Siedlungsgebiet in Esch wie die vorliegende 230. Änderung des Flächennutzungsplans auf ein Flächenpotential, das eine maßvolle Arrondierung und gleichzei- tig die bessere Nutzung der bestehenden technischen und sozia- len Infrastruktur zum Ziel hat.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (16)
- Volkhovener Straße
- Weilerstraße 48
- Fronhofstraße
- Frohnhofstraße
- Chorbuschstraße
- Martinusstraße
- Thenhovener Straße
- Griesberger Straße
- Willy-Brandt-Platz 2
- Kölner Weg
- Fühlinger Weg
- Am Kölner Weg
- An der Dränk
- Blockstraße
- Auf der Höhe
- Im Rheintal
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Details
- Aktenzeichen
- 1668/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.06.2023
- Erstellt
- 16.05.2023 13:16