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1668/2023

230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 6, Köln- Chorweiler; Arbeitstitel: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler Hier: Feststellungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 16.06.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2023, TOP 11.1

Beschlussvorlage Rat

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Anlage_4_Begründung mit Umweltbericht

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Anlage_6_Stellungnahmen der Behörden und TÖB_§4(1)_und_§4(2)

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Anlage_1_Lage des Änderungsbereiches

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Anlage_2_Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans

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Anlage_3_Beabsichtigte Darstellung

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage_5_Stellungnahmen aus der FÖB §3(1)_und_Offenlage §3(2)

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Beschlussvorlage Rat

8768 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1668/2023 
Freigabedatum 
16.06.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 6, Köln- Chorweiler; 
Arbeitstitel: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler.  
Hier: Feststellungsbeschluss  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 230. Ände-
rung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße“ in Köln-
Esch/ Auweiler eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5 und 6. 
2. stellt die 230. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/ 
Auweiler mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch beigefügten Begründung fest. 
 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 
Rat 07.09.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei-
chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug regeln. 
Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfah-
ren untersucht. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Kli-
maschutz der Stadt Köln. Die Einhaltung der Anforderungen wird in dem Bebauungsplan-Ver-
fahren geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür wer-
den verschiedene Umweltgutachten erstellt. 
 
Begründung: 
Am nordöstlichen Ortsrand von Esch beabsichtigt die ARGE Rolf Kloubert/Bohsem Bauträger 
GmbH mit Sitz in Euskirchen (Vorhabenträgerin) eine maximal zweigeschossige Wohnbebau-
ung zu errichten. 
Diese Wohnbaulandentwicklung entspricht in den Grundzügen den Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans, überschreitet jedoch nach Nordosten die im Flächennutzungsplan darge-
stellte "Wohnbaufläche". Für den Überschreitungsbereich der zur Bebauung vorgesehenen 
Fläche stellt der Flächennutzungsplan "Fläche für die Landwirtschaft" dar. Die Entwicklung zu-
sätzlicher Wohnbaufläche im "Überschneidungsbereich" widerspräche zudem den Vorgaben 
des Landschaftsplans, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 7 "Erholungsgebiet Stöckhei-
mer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" festsetzt. 
Die Realisierung des städtebaulichen Planungskonzeptes, das dem in Aufstellung befindli-
chen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Volkhovener Straße in Köln-Esch/ Auweiler" zu-
grunde liegt, erfordert die Änderung des Flächennutzungsplanes. 
 
Verfahrensstand 
Auf Antrag der Vorhabenträgerin vom 03.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss in sei-
ner Sitzung am 26.04.2018 (0788/2018) den Beschluss zur Einleitung eines Vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB mit dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße“ 
in Köln-Esch/ Auweiler gefasst. 
Der Beschluss wurde am 27.06.2018 im Amtsblatt Nr. 25 öffentlich bekannt gemacht. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde am 
12.08.2020 im Amtsblatt Nr. 58 öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 19.08.2020 
bis zum 02.09.2020 durch Aushang des städtebaulichen Planungskonzeptes im Bezirksrat-
haus Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus Deutz 
durchgeführt. Die Planunterlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt Köln – 
abrufbar. Aus der Öffentlichkeit sind 86 Stellungnahmen eingegangen (sowohl zur 230. Ände-
rung des Flächennutzungsplans als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans). 
Im Sinne des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln am 17.06.2021 
(1054/2021) über die Vorgaben für die Bauleitplanung wurden die Ergebnisse der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der weiteren Ausarbeitung der Bauleitplanung berücksichtigt.

3 
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage) wurde für die 230. Ände-
rung des Flächennutzungsplans am 02.03.2022 im Amtsblatt Nr. 7 der Stadt Köln bekanntge-
macht und im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum 11.04.2022 durchgeführt. Aus der Öffentlich-
keit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 (1) 
BauGB zum städtebaulichen Planungskonzept erfolgte im Zeitraum vom 31.10. bis 
06.12.2018. 
Im Sinne des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln am 17.06.2021 
werden die Ergebnisse der frühzeitigen Trägerbeteiligung bei der weiteren Ausarbeitung der 
Bauleitplanung berücksichtigt. 
Aufgrund der Lage des Änderungsbereiches im Nahbereich der Bundesautobahn BAB 57 
wurde aus Gründen des Immissionsschutzes eine Luftschadstoffuntersuchung veranlasst, die 
Einhaltung der Grenzwerte aus der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung zu prüfen. Aus 
der Prüfung in Form einer Screening-Ausbreitungsrechnung ergab sich kein Änderungsbedarf 
für die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes zugunsten einer Wohnbauflä-
chen-Darstellung. 
Die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum 
11.04.2022 durchgeführt. Zur Ausdehnung der Wohnbaufläche in das Landschaftsschutzge-
biet L 7 „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/ Auweiler“ hat der Träger der 
Landschaftsplanung seine Zustimmung in Aussicht gestellt. Aus den Stellungnahmen ergab 
sich kein Änderungsbedarf für die Planungsebene des Flächennutzungsplans. Hinweise und 
Anregungen werden auf der Planungsebene des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Be-
rücksichtigung finden. 
 
Aus Lärmberechnungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Parallelverfahren geht 
hervor, dass im Änderungsgebiet durch Straßenverkehrslärm der BAB 57 und der angrenzen-
den Weilerstraße teilweise Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht 
werden. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse sind Immissionsschutzmaßnahmen 
auf städtebaulicher Ebene erforderlich. Das der Planung zugrundeliegende städtebauliche 
Konzept wurde daher so überarbeitet, dass für die östliche Bebauung des Plangebietes mit-
tels einer Riegelbebauung mit Reihenhäusern lärmabgewandte Aufenthaltsräume für jede 
Wohnung geschaffen werden können. 
Da der Flächennutzungsplan keinen entsprechenden Detaillierungsgrad aufweist, wird auf die-
ser Planungsebene weiterhin pauschal davon ausgegangen, dass innerhalb der Wohnbauflä-
che ein städtebauliches Konzept realisiert werden kann, welches Aspekte des Immissions-
chutzes berücksichtigt. 
Die gutachterliche Auseinandersetzung mit Lärm aus unterschiedlichen Quellen erfolgt daher 
auf Grundlage konkretisierender Planungen in der verbindlichen Bauleitplanung. 
Eine schalltechnische Untersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde erar-
beitet. 
Die bestehende Verkehrslärmbelastung steht demnach der grundsätzlichen Eignung als 
Wohnbaufläche und damit der 230. Änderung des FNP nicht entgegen. 
 
Bisherige politische Beratungen und Beschlüsse 
 
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Volkhovener Straße" 
0788/2018 
26.04.2018 Stadtentwicklungsausschuss, Beschluss über die Einleitung des Verfahrens 
17.05.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Anhörung 
 
1796/2019 
27.06.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Kenntnisnahme der Beantwortung einer An-
frage 
 
2558/2020 
20.08.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Kenntnisnahme der Mitteilung über die Früh-
zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Städtebaulichen Planungskonzept

4 
1054/2021 
15.04.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Anhörung 
17.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung 
 
1013/2023 
04.05.2023 Stadtentwicklungsausschuss, Kenntnisnahme geändertes Planungskonzept 
11.05.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Kenntnisnahme geändertes Planungskonzept 
 
Zur vorliegenden 230. Änderung des Flächennutzungsplans 
3313/2021 
10.03.2022 Stadtentwicklungsausschuss, Kenntnisnahme der Offenlage 
10.03.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Kenntnisnahme der Offenlage 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Lage des Änderungsbereiches  
Anlage 2 Bisherige Darstellung des FNP 
Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung des FNP 
Anlage 4 Begründung 
Anlage 5 Abwägung über die Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit 
Anlage 6 Abwägung über die Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Behörden  
und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Anlage_4_Begründung mit Umweltbericht

138342 Zeichen

ANLAGE 4  
 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) 
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 
230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Chorweiler  
 
Arbeitstitel: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/Auweiler; 
 
hier: Änderung der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" in 
"Wohnbaufläche (W)" 
 
 
Inhalt 
1. Beschreibung des Änderungsbereiches .................................................................................... 3 
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches .............................................. 3 
1.2 Vorhandene Strukturen ........................................................................................................... 3 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung ........................................................................................... 3 
2.1 Anlass der Planung ................................................................................................................. 3 
2.2 Ziel und Zweck der Änderung .................................................................................................. 4 
3. Verlauf des Änderungsverfahrens ............................................................................................... 4 
3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit ................................................................................................... 4 
3.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ..................................... 5 
4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen ................................................................................. 5 
4.1 Landesplanerische Vorgaben .................................................................................................. 5 
4.2 Wirksamer Regionalplan ......................................................................................................... 6 
4.3 Neuaufstellung des Regionalplans Köln .................................................................................. 7 
4.4 Landschaftsplan....................................................................................................................... 8 
4.5 Wasser- und Hochwasserschutz ............................................................................................. 9 
4.6 Denkmalschutz ........................................................................................................................ 9 
4.7 Altlasten ................................................................................................................................... 9 
4.8 Technische Infrastruktur .......................................................................................................... 9 
4.9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan .................................................................................... 12 
4.10 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 2014 ............................................................................. 12 
4.11 Bevölkerungsentwicklung und Wohnraumbedarf .................................................................. 12 
4.12 Stadtstrategie "Kölner Perspektiven 2030+" ......................................................................... 14 
5. Verkehr und technische Infrastruktur ....................................................................................... 15 
5.1 Umweltverbund ...................................................................................................................... 15 
5.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV)..................................................................................... 15 
5.3 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung ............................................................... 16 
6. Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) ........................................................... 16 
6.1 Bestehende Nutzungen ......................................................................................................... 16 
6.2 Bisherige Darstellung ............................................................................................................ 16 
6.3 Beabsichtigte Darstellung ...................................................................................................... 17 
6.4 Standortwahl der Bebauung .................................................................................................. 17 
7. Auswirkungen der Planänderung .............................................................................................. 18 
8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB  ............................ 18 
9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB ......................................... 20 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplans ............................................ 20 
9.2 Bedarf an Grund und Boden .................................................................................................. 20 
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes..................................................................................................................... 21 
9.4 Grundlagen ............................................................................................................................ 24 
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ........................................... 24

Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 2 von 44 
 
25.05.2023 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
 24 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung . 24 
9.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB ........................ 25 
9.5.1 Tiere ............................................................................................................................... 25 
9.5.2 Pflanzen ......................................................................................................................... 26 
9.5.3 Fläche ............................................................................................................................ 27 
9.5.4 Auswirkungen auf den Boden ........................................................................................ 27 
9.5.5 Auswirkungen auf das Wasser ...................................................................................... 28 
9.5.6 Auswirkungen auf die Luft ............................................................................................. 29 
9.5.7 Auswirkungen auf das Klima ......................................................................................... 31 
9.5.8 Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge ........................................................................ 32 
9.5.9 Auswirkungen auf die Landschaft .................................................................................. 32 
9.5.10 Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt ..................................................................... 33 
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete ........................................ 34 
9.5.12 Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung (§1 Abs. 6 
Nr. 7c BauGB) ............................................................................................................... 34 
9.5.13 Auswirkungen auf das kulturelle Erbe ........................................................................... 37 
9.5.14 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und                   
Abwässern ..................................................................................................................... 38 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie .......................................................................................................................... 38 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ................................................................... 38 
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  ........... 38
 
9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes............... 39 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ......................... 39 
9.5.20 Eingriffsregelung ............................................................................................................ 39 
9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Änderungsgebiete .. 40 
9.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken ................................................................................. 40 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ................ 40 
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................................... 41 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) ....... 41 
9.8 Zusammenfassung ................................................................................................................ 41 
9.9 Referenzliste der Quellen ...................................................................................................... 44

Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 3 von 44 
 
25.05.2023 
1. Beschreibung des Änderungsbereiches 
Der Geltungsbereich der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im nördlichsten 
Kölner Stadtbezirk Chorweiler im Bereich des nördlichen Ortsrandes des Stadtteils Esch. 
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches 
Das am nordöstlichen Ortsrand Eschs gelegene Änderungsgebiet befindet sich in 
unmittelbarer Nähe zum Ortskern um die Kirche St. Martinus und den historischen Gehöften. 
Im Nordwesten schließt dieses die Weilerstraße ein, im Süden reicht das Änderungsgebiet 
bis zur Volkhovener Straße. Das Änderungsgebiet wird im Südwesten von der 
Wohnbauflächen-Darstellung des Flächennutzungsplans und im Nordosten von der 
Darstellung Fläche für die Landschaft begrenzt. 
Das Änderungsgebiet erstreckt sich über eine Teilfläche des Flurstücks 528 der Gemarkung 
Esch, Flur 2 und ist circa 0,4 ha groß. Die verbindliche Abgrenzung des Änderungsgebietes 
ergibt sich aus der entsprechenden Darstellung im zeichnerischen Teil. 
Gegenstand der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes "Volkhovener Straße in Köln-
Esch" ist der Bereich, für den Wohngebäude im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
festgesetzt werden sollen und die im Flächennutzungsplan innerhalb der bisherigen 
Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" liegen. 
1.2 Vorhandene Strukturen 
Der Stadtteil Esch-Auweiler ist dörflich-suburban geprägt. Das Änderungsgebiet liegt sowohl 
in unmittelbarer Nachbarschaft zu historischen Gehöften des Escher Ortskerns, zu 
Wohnungsbauvorhaben der Nachkriegszeit (Reihenhaus-Quartier "Am Kölner Weg") und zu 
Wohnungsbauvorhaben der städtebaulichen Nachverdichtung jüngster Entstehungszeit. 
Beim Änderungsgebiet handelt es sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte 
Ackerfläche. In nordöstlicher Richtung grenzen Ackerflächen an den Änderungsbereich, die 
bis zur Bundesautobahn BAB 57 in einer Entfernung von circa 200 m reichen. Die 
Volkhovener Straße bildet den südlichen Fluchtpunkt des dreieckförmigen 
Änderungsgebietes. Die Volkhovener Straße selbst geht in östlicher Richtung zur freien 
Landschaft in einen Feldweg über. Südlich der Volkhovener Straße liegt die Wohnsiedlung 
"Am Kölner Weg", eine zweigeschossige Reihenhausbebauung am Siedlungsrand. 
Südwestlich schließt zunächst ein noch unbebautes Areal – derzeit landwirtschaftlich genutzt 
– an das Änderungsgebiet. Die daran anschließende Bebauung im Dreieck zwischen 
Weilerstraße und Volkhovener Straße geht auf eine ehemalige Gutsanlage zurück. Die bis in 
die 2010er Jahre erhalten gebliebenen Freiflächen dieser Gutsanlage wurden durch 
Mehrfamilienhäuser an der Volkhovener Straße und Weilerstraße städtebaulich 
nachverdichtet. 
Der Ortsteil Esch zeichnet sich durch eine gute Wohnumfeldausstattung aus – im Hinblick 
auf das Angebot von Kindertageseinrichtungen, Schulen, Einzelhandelseinrichtungen für 
Waren des täglichen Bedarfs (Weilerstraße, Frohnhofstraße) und wohnbezogener 
Dienstleistungen. 
 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
2.1 Anlass der Planung 
Am nordöstlichen Ortsrand von Esch beabsichtigt die ARGE Rolf Kloubert/Bohsem 
Bauträger GmbH mit Sitz in Euskirchen (Vorhabenträgerin) eine maximal zweigeschossige 
Wohnbebauung zu errichten. 
Diese Wohnbaulandentwicklung entspricht in den Grundzügen den Darstellungen des 
Flächennutzungsplans, überschreitet jedoch nach Nordosten die im Flächennutzungsplan 
dargestellte "Wohnbaufläche". Für den Überschreitungsbereich der zur Bebauung 
vorgesehenen Fläche stellt der Flächennutzungsplan "Fläche für die Landwirtschaft" dar. Die 
Entwicklung zusätzlicher Wohnbaufläche im "Überschneidungsbereich" widerspräche zudem 
den Vorgaben des Landschaftsplans, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 7 
"Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" festsetzt.

Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 4 von 44 
 
25.05.2023 
Die Realisierung des städtebaulichen Planungskonzeptes, das dem in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplan "Volkhovener Straße" zugrunde liegt, erfordert die Änderung 
des Flächennutzungsplanes. 
2.2 Ziel und Zweck der Änderung 
Ziel der 230. Flächennutzungsplanänderung ist, die Wohnbaufläche am nordöstlichen 
Escher Ortsrand zu erweitern, um den Ortsrand maßvoll zu arrondieren und einen Beitrag 
zur Bewältigung des hohen Wohnraumbedarfs in Köln zu leisten. Beabsichtigt ist daher, die 
bestehende Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Die 
Flächennutzungsplanänderung entspricht den Zielen der Kölner Stadtentwicklungspolitik, 
den Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpotentialflächen (Wohnbauflächen im 
Flächennutzungsplan) und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. 
Mit der Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB 
sollen die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Ziele geschaffen werden, so 
dass der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel 
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" aus den künftigen Darstellungen des 
Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann. 
Das Änderungsgebiet der 230. Änderung des Flächennutzungsplans eignet sich aufgrund 
seiner Lage und Anbindung, dieses einer Wohnbaunutzung zugänglich zu machen. 
 
3. Verlauf des Änderungsverfahrens 
Auf Antrag der Vorhabenträgerin vom 03.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss des 
Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 26.04.2018 (0788/2018) den Beschluss zur 
Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB mit 
dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" gefasst. 
Der Beschluss wurde am 27.06.2018 im Amtsblatt Nr. 25 öffentlich bekannt gemacht. 
3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde am 
12.08.2020 im Amtsblatt Nr. 58 öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 19.08.2020 
bis zum 02.09.2020 durch Aushang des städtebaulichen Planungskonzeptes im 
Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus 
Deutz durchgeführt. Die Planunterlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt 
Köln – abrufbar. Aus der Öffentlichkeit sind 86 Stellungnahmen eingegangen (sowohl zur 
230. Änderung des Flächennutzungsplans als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans). 
Im Sinne des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln am 
17.06.2021 (1054/2021) über die Vorgaben für die Bauleitplanung wurden die Ergebnisse 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der weiteren Ausarbeitung der Bauleitplanung 
berücksichtigt. 
Zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde angeregt, die beabsichtigte Ortsabrundung 
ausschließlich auf die im Flächennutzungsplan derzeit dargestellte Wohnbaufläche zu 
beschränken und keine weitere landwirtschaftliche Fläche zum Zwecke der 
Baulandentwicklung in Anspruch zu nehmen. Der Anregung, den Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wesentlich zu verkleinern, um von einer Änderung 
des Flächennutzungsplans abzusehen, wurde vor dem Hintergrund des hohen 
Wohnraumbedarfs nicht gefolgt. 
Vor dem Hintergrund des Klimawandels wurden Maßnahmen angeregt, den Verlust der 
thermisch ausgleichenden Ackerfläche gegenüber dem angrenzenden Siedlungsbereich 
abzumildern. Zudem wurde angeregt, den Verlust von 15.000 m² landwirtschaftlicher 
Nutzfläche (bezogen auf den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans) 
ökologisch sinnvoll, in unmittelbarer Nähe des Plangebietes auszugleichen. In der 
Umweltprüfung sollte darüber hinaus Berücksichtigung finden, dass die Inanspruchnahme

Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 5 von 44 
 
25.05.2023 
des Freiraums nicht als konfliktfrei einzustufen sei, insbesondere hinsichtlich einer 
Beeinträchtigung der Wohnumfeld- und Erholungsfunktion, des Verlusts teilweise 
schutzwürdiger Böden und landwirtschaftlicher Flächen sowie wertvoller 
Lebensraumstrukturen von zum Teil gefährdeten Arten. Der Bereitstellung von Wohnraum 
wird vor dem Hintergrund des immensen Wohnflächenbedarfs und der bereits erschlossenen 
Lage in unmittelbarer Nähe zu Versorgungseinrichtungen an dieser Stelle der Vorrang 
gegeben. 
Bedenken wurden vorgebracht, dass mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplans die 
Zielstellung aufgegeben werde, eine kompakte Siedlungsstruktur anzustreben. Auf der 
Regionalplanebene mit der 23. Änderung des Regionalplans werde bereits die Festlegung 
von drei Erweiterungsflächen für Allgemeine Siedlungsgebiete in Esch und Auweiler 
vorbereitet, um den Wohnungsbaubedarf zu decken. Sowohl die Erweiterungsflächen auf 
Regionalplanebene als auch die im Flächennutzungsplan bisher dargestellte Wohnbaufläche 
zwischen Volkhovener Straße und Weilerstraße ziele in ihrer Abgrenzung auf eine 
Abrundung der Ortsteile und eine kompakte Siedlungsstruktur. – Die angesprochene 23. 
Regionalplanänderung setzt mit der Erweiterungsfläche für das Allgemeine Siedlungsgebiet 
in Esch wie die vorliegende 230. Änderung des Flächennutzungsplans und der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan "Volkhovener Straße" auf ein Flächenpotential, das eine 
maßvolle Arrondierung und gleichzeitig die bessere Nutzung der bestehenden technischen 
und sozialen Infrastruktur zum Ziel hat. Die beabsichtigte kleinflächige 
Wohnbauflächenerweiterung entspricht einer Fortentwicklung des Ortsteils Esch durch eine 
kleinteilige Siedlungsentwicklung in Ortskernnähe unter Einbindung des neu entstehenden 
Wohnquartiers mit einer geringen Anzahl von Wohneinheiten in den städtebaulichen 
Zusammenhang. 
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage) wurde für die 230. 
Änderung des Flächennutzungsplans am 02.03.2022 im Amtsblatt Nr. 7 der Stadt Köln 
bekanntgemacht und im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum 11.04.2022 durchgeführt. Aus 
der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht. 
3.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 
(1) BauGB zum städtebaulichen Planungskonzept erfolgte im Zeitraum vom 31.10. bis 
06.12.2018. 
Im Sinne des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln am 
17.06.2021 wurden die Ergebnisse der frühzeitigen Trägerbeteiligung bei der weiteren 
Ausarbeitung der Bauleitplanung berücksichtigt. 
Aufgrund der Lage des Änderungsbereiches im Nahbereich der Bundesautobahn BAB 57 
wurde aus Gründen des Immissionsschutzes eine Luftschadstoffuntersuchung veranlasst, 
die Einhaltung der Grenzwerte aus der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung zu prüfen. 
Aus der Prüfung in Form einer Screening-Ausbreitungsrechnung ergab sich kein 
Änderungsbedarf für die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes zugunsten 
einer Wohnbauflächen-Darstellung. 
Die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum 
11.04.2022 durchgeführt. Der Ausdehnung der Wohnbaufläche in das 
Landschaftsschutzgebiet L 7 „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum 
Esch/Auweiler“ hat der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen. Aus den 
Stellungnahmen ergab sich kein Änderungsbedarf für die Planungsebene des 
Flächennutzungsplans. Hinweise und Anregungen wurden auf der Planungsebene des 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen. 
 
4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 
4.1 Landesplanerische Vorgaben 
Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW (ab 06. August 2019) formulierten Ziele und 
Grundsätze sind:

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Siedlungsraum und Freiraum 
Ziel 2-3: "(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der 
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Die Siedlungsentwicklung der 
Gemeinden hat sich innerhalb des Siedlungsraumes bedarfsgerecht, nachhaltig und 
umweltverträglich zu vollziehen. 
Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
Ziel 6.1-1: "Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der 
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen 
sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen 
auszurichten. Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und 
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest. (…)" 
Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" 
Grundsatz 6.1-5: "Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen 
Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und 
Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und 
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur 
Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. 
(…) Orts- und Siedlungsränder sollen erkennbare und raumfunktional wirksame Grenzen 
zum Freiraum bilden." 
Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche 
Grundsatz 6.2-1: "Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden soll auf solche Allgemeine 
Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an 
öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen 
(zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche)." 
Bestehende Höchstspannungsfreileitungen 
Grundsatz 8.2-3: „Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in 
Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen 
(…), soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten 
Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. Bei 
der Ausweisung von Außenbereichsatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB soll nach Möglichkeit 
ein Abstand von mindestens 200 m zu rechtlich gesicherten Trassen von 
Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden.“ (s. a. Kapitel 4.8) 
4.2 Wirksamer Regionalplan 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln 
(Bekanntmachung vom 21. Mai 2001) ist das Änderungsgebiet zeichnerisch als Allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) mit der Überlagerung Bereich für den Grundwasser- und 
Gewässerschutz (BGG) festgelegt. In Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz 
sollen Nutzungen nicht zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer 
(Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche 
Wasserversorgung führen. Von der geplanten wohnbaulichen Nutzung ist keine dauerhafte 
Beeinträchtigung des Gewässerschutzes zu erwarten.

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Abbildung 1: Regionalplan-Ausschnitt, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Nach der Definition des Regionalplanes sollen in "Allgemeinen Siedlungsbereichen" 
Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche 
Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten 
zusammengefasst werden. 
Die beabsichtigte 230. Änderung des Flächennutzungsplans ist aus dem Regionalplan 
entwickelt und befindet sich mit den Zielen der Raumordnung im Einklang. 
Für die 230. Änderung des Flächennutzungsplans liegt zur Anpassung der 
Flächennutzungsplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPlG NRW 
(Landesplanungsgesetz NRW) eine Anpassungsbestätigung der Bezirksregierung Köln vom 
30.03.2022 vor. 
4.3 Neuaufstellung des Regionalplans Köln 
In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat Köln, die Neuaufstellung des 
Regionalplans Köln beschlossen. Der Regionalplanentwurf (textliche und zeichnerische 
Festlegungen und Erläuterungen, Begründung, Umweltbericht) lagen im Zeitraum vom 
07.02.2022 bis einschließlich 31.08.2022 öffentlich aus. 
Die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung werden von der 230. Änderung des 
Flächennutzungsplans berücksichtigt.

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Abbildung 2: Regionalplan Köln, Entwurf 2022 
4.4 Landschaftsplan 
Das Änderungsgebiet des Flächennutzungsplanes liegt vollständig im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans der Stadt Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 7 "Erholungsgebiet 
Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" festsetzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abbildung 3: Landschaftsplan der Stadt Köln (Ausschnitt) 
 
Schutzzwecke des LSG "Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" 
sind die  
– Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
insbesondere die Erhaltung der noch nicht durch Kiesabbau geschädigten 
Landschaftsteile sowie die Sicherung wertvoller Sekundär-Biotope als Lebensraum 
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten 
– die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere im Bereich nördlich 
des Stöckheimer Hofes 
– die besondere Bedeutung für die Erholung.

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Das Änderungsgebiet ist mit dem Entwicklungsziel EZ 3 "Ausgestaltung und Entwicklung der 
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen" 
belegt. Aus den Erläuterungen des Landschaftsplanes geht hervor, dass das 
Entwicklungsziel EZ 3 insbesondere Landschaftsräume im Randbereich der Stadt umfasst, 
in denen das Landschaftsbild und der Landschaftshaushalt aufgrund der vorhandenen 
Nutzungen verarmt ist und eine Verbesserung ökologischer Verhältnisse Vorrang genießt. 
Unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und bestehender Strukturen soll 
die Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen erlebnisreich gegliedert und naturnah 
ausgestaltet werden. Dabei soll in Teilräumen der verarmten Landschafts- und Naturräume 
der Entwicklung besonderer Lebensstätten für die Pflanzen- und Tierwelt Vorrang 
eingeräumt werden. 
Mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes treten gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) 
"widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem 
Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans (…) außer Kraft, soweit der Träger der 
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht 
widersprochen hat". Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans hat der Träger 
der Landschaftsplanung der Planung nicht widersprochen. 
4.5 Wasser- und Hochwasserschutz 
Das Änderungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wassereinzugsgebietes des 
Wasserwerks Weiler. Durch die 230. Änderung des Flächennutzungsplans ist kein 
Nutzungskonflikt bezüglich des Grundwasser- und Gewässerschutzes zu erwarten. 
Das Änderungsgebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des Rheins, 
außerhalb potenzieller Überflutungsbereiche, außerhalb der Extremhochwasser-Bereiche 
sowie außerhalb der Gefahrenbereiche durch Starkregen. 
Aufgrund der örtlichen Hochwasserschutzwände am Rhein ist das Änderungsgebiet bis 
einschließlich eines extremen Hochwasserereignisses (HQ
extrem) vor oberflächlichen 
Überflutungen geschützt. 
4.6 Denkmalschutz 
Aus den umliegenden Freiflächen um die heutige Ortslage Esch sind vorgeschichtliche und 
römische Fundstellen bekannt, die eine intensive Besiedlung und Landnutzung seit der 
Jungsteinzeit belegen. Im Bereich des Änderungsgebietes wurde bisher keine Erfassung des 
Bodendenkmalbestandes durchgeführt. Derzeit liegen daher keine Erkenntnisse zum 
Vorhandensein von Bodendenkmälern und archäologischen Fundstellen im Plangebiet vor. 
In den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis zur 
Meldepflicht und zum Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden 
gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) aufgenommen. 
4.7 Altlasten 
Im städtischen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten liegen keine 
Erkenntnisse über Bodenbelastungen des Änderungsgebietes vor. Die Bestimmungen des 
Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 
4.8 Technische Infrastruktur 
Parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn verlaufen in einer Entfernung von etwa 
250 m eine 380 KV-Höchstspannungsfreileitung und von etwa 280 m eine 110 KV-
Hochspannungsfreileitung zum Änderungsgebiet. Nach dem LEP-Grundsatz 8.2-3 soll bei 
der Ausweisung neuer Wohnbaugebiete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von 
mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 
220 kV oder mehr eingehalten werden. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand 
von der Trassenmitte zu Wohngebäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz 
gemäß Bundes-Immissionsschutzrecht und einem Schutzabstand von 40 m für 380 kV-
Höchstspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (2007) weit 
hinaus. Die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, zur

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Konfliktminimierung einen Interessenausgleich zwischen Siedlungsstruktur, Infrastruktur und 
Freiraumschutz zu erzielen.  
Nach den Erläuterungen des LEP liegen bei einem Abstand von 200 m zu 
Höchstspannungsfreileitungen die elektromagnetischen Auswirkungen auf dem Niveau der 
allgegenwärtigen Grundbelastung und sind insoweit nicht mehr messbar. Die Verdoppelung 
des Abstandes zur Wohnbebauung im Siedlungszusammenhang auf 400 m berücksichtigt 
die typischen wohnumfeldnahen Aktivitäten (Nutzung von Spiel- oder Sportplätzen, 
ortsrandnahe Fuß-, Rad- und Wanderwege) und soll vorsorgend auch zum Schutz und 
Erhalt des nahen Wohnumfeldes beitragen. Bei der 230. Änderung des 
Flächennutzungsplans wird der Abstand von mindestens 200 m zur 380 kV-Freileitung 
eingehalten. Aus dem parallel in Aufstellung befindlichen Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan ist absehbar, dass das nahe Wohnumfeld in Richtung Ortsmitte orientiert 
sein wird und nicht in Richtung der Autobahn A 57 mit begleitender 
Höchstspannungsfreileitung. Insofern ist die Unterschreitung des 400 m-Abstands zwischen 
Wohnbaufläche und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten. 
Für Hoch- bzw. Höchstspannungsfreileitungen existiert in Köln eine verwaltungsinterne 
Vereinbarung, einen Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische 
Planungen zu empfehlen. 
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch 
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen 
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geeinigt. Der interne städtische 
Vorsorgewert liegt demnach bei 1 µT für die magnetische Flussdichte. 
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in 
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hoch- bzw. 
Höchstspannungsfreileitungen verankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung. Den 
Abständen liegt ein Magnetfeld von 10 µT zugrunde.

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Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der 
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten 
werden sollten: 
 
Spannung [kV] Schutzabstände 
städtischer 
Vorsorgewert 
Abstandsempfehlung 
gemäß Abstandserlass 
NRW 
Bestehende Abstände 
im Plangebiet 
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m 250 m 
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m  
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 280 m 
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m  
Tabelle 1: Abstandsempfehlungen der Stadt Köln zu elektromagnetischen Auswirkungen 
 
Die Immissionen durch die von der Höchstspannungstrasse erzeugten elektrischen und 
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter 
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des 
Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hoch- bzw. Höchstspannungsleitungen nicht 
zu erwarten. 
 
 
Abbildung 4: Lage der Hoch- bzw. Höchstspannungsleitungen

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4.9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist zur Schaffung der planungsrechtlichen 
Voraussetzungen ein Bebauungsplanverfahren erforderlich. Im Parallelverfahren befindet 
sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" in 
Aufstellung, der rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung des 
Änderungsbereiches einschließlich der südwestlichen Wohnbaufläche enthalten soll. Dieser 
Bebauungsplan sieht die vorhabenbezogene Festsetzung von Wohngebäuden, eines 
Kinderspielplatzes, der Erschließungsflächen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor. 
4.10 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 2014 
Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (STEK Wohnen) vom 11. Februar 2014 formuliert 
Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungspolitik für eine wachsende Stadt. Auf der Grundlage 
einer Einwohnervorausberechnung wurde das Anwachsen der Einwohnerzahl bis 2020 um 
über 48.000 Personen auf rund 1.065.000 Personen angenommen und der Bedarf von 
52.000 neuen Wohnungen bis zum Jahr 2030 ermittelt. Zur Deckung des hohen 
Wohnungsbedarfs wurde abgeleitet, dass ein Fertigstellungsvolumen bis zum Jahr 2019 von 
3.940 Wohneinheiten pro Jahr erforderlich werden wird und ab dem Jahr 2020 von 1.270 
Wohneinheiten. 
4.11 Bevölkerungsentwicklung und Wohnraumbedarf 
Im Zeitraum zwischen 2013 und 2019 verzeichnete Köln jährlich eine steigende 
Bevölkerungszahl. Im Jahr 2020 ging erstmals die Bevölkerungszahl leicht zurück. 
Hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung wurde mit einer Einwohnerzahl von 1.088.040 
Personen zum 31.12.2020 die städtische Einwohnervorausberechnung für das Jahr 2020, 
die dem STEK Wohnen zugrunde lag, um +23.000 Einwohner übertroffen. 
Abbildung 5: Kölner Statistische Nachrichten, 05.03.2021, Stadt Köln 
Hinsichtlich der natürlichen Bevölkerungsentwicklung verzeichnet Köln durch den 
Geburtenüberschuss ein geringes natürliches Bevölkerungswachstum. Im Jahr 2020 lag das 
Wanderungssaldo aus Zuzügen und Fortzügen erstmals seit 2008 im negativen Bereich. 
Infolge der Corona-Pandemie sank die Zuwanderung nach Köln im Jahr 2020 deutlich. 
Die Zahl der privaten Haushalte lag im Jahr 2020 bei 564.973 mit durchschnittlich 1,88 
Personen je Haushalt. Der Anteil der Haushalte mit Kindern lag dabei bei 18,3 %. Die 
Haushaltsberechnung des STEK Wohnen ging für das Jahr 2020 von 563.200 Haushalten 
als Grundlage für die Berechnung des Wohnungsneubaubedarfs aus. 
Der länger zu beobachtende Trend, dass Köln durch Wanderungsbewegungen Familien 
(Menschen zwischen 30 und unter 45 Jahren sowie Kinder) verliert, setzte sich im Jahr 2020 
fort. Die Differenz zwischen Zu- und Fortzügen lag in dieser Gruppe bei -7.663. Die im Jahr 
2020 verzeichneten Fortzüge in Höhe von 23.864 Personen konnten nicht durch die Zuzüge 
ausgeglichen werden. Dabei ist das Ausland die einzige Region, mit der Köln Zuwächse an

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Familien verzeichnen konnte (+2.535). Das Wanderungsminus mit den Köln umgebenden 
Gemeinden (Wohnungsmarktregion) erhöhte sich leicht auf -5.340 Personen der 
familienrelevanten Jahrgänge. 
 
Stadtraum 2000 2010 2015 2020 2021 
Stadtteil Esch/Auweiler 6.643 6.443 6.701 6.986 6.913 
Stadtbezirk Chorweiler 83.292 80.188 82.653 82.464 82.061 
Stadt Köln 1.017.721 1.027.504 1.069.192 1.088.040 1.079.301 
Tabelle 2: Bevölkerungsentwicklung, Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
 
Bevölkerungsvorausberechnung bis 2040 
Nach der städtischen Bevölkerungsvorausberechnung bis 2040 werden im Jahr 2030 rund 
1.120.000 Personen mit Hauptwohnsitz in Köln leben. Damit wächst die Bevölkerungszahl im 
Vergleich zum Ausgangsjahr der Berechnung 2017 um rund 43.000 Kölnerinnen und Kölner 
(4,0%). Die Bevölkerungszunahme wird sich nach dieser Prognose in den darauffolgenden 
Jahren fortsetzen und im Berechnungsjahr 2040 1.146.000 Einwohnerinnen und Einwohner 
erreichen. (vgl. Stadt Köln, Bevölkerungsprognose für Köln 2018 bis 2040, 04/2019) 
In allen neun Stadtbezirken wird bis 2030 eine Bevölkerungszunahme zu verzeichnen sein; 
im Stadtbezirk Chorweiler wird sich die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner bis zum 
Jahr 2030 leicht erhöhen. 
Die Zahl der Haushalte stellt für den Wohnungsmarkt eine maßgebliche Größe dar. 
Ausgehend von der aktuellen Anzahl der Haushalte ist der stärkste relative Zuwachs bei den 
Zwei-Personen-Haushalten (+12%) zu erwarten. Die Zahl der Ein-Personen-Haushalte wird 
um weitere 6 Prozent steigen. Die Haushalte mit Kindern werden voraussichtlich von derzeit 
103.932 bis 2030 um rund 6.000 (+6 %) zunehmen und bis 2040 auf insgesamt 108.700 
Haushalte (−1%) zurückgehen. (vgl. Stadt Köln, Wohnen in Köln. Fakten, Zahlen und 
Ergebnisse 2019. Ausblick 2020, S. 25) 
Wohnraumbedarf 
Aus den statistischen Indikatoren ist ein hoher Wohnraumbedarf abzuleiten. Die Nachfrage 
von Wohnungen ist hoch und steigt weiter. Das Angebot an freiwerdenden Wohnungen und 
neu entstehenden Wohnungen ist gering. Nach dem Zensus 2011 lag die Leerstandsquote 
für den gesamten Kölner Wohnungsmarkt im Mai 2011 bei 2,5 Prozent. Die sogenannte 
marktaktive Leerstandsquote von Geschosswohnungen ist von 2,2 Prozent im Jahr 2009 auf 
0,9 Prozent im Jahr 2018 gesunken. Um eine angemessene Menge von Wohnungswechseln 
überhaupt zu ermöglichen, muss der Wohnungsmarkt einen Leerstand von 2 bis 3 Prozent 
aufweisen. Die zugespitzte Wohnungsmarktsituation spiegelt sich zudem in den 
Wohnungsumzügen innerhalb Kölns wieder: Die innerstädtische Umzugsrate hat stark 
abgenommen und erreichte 2020 mit 60.445 Umzügen den niedrigsten Wert seit der 
kommunalen Gebietsreform 1975. (vgl. Ergebnisse einer Expertenbefragung zum 
Wohnungsmarkt Köln, Stadt Köln 04/2021) 
Der nach dem STEK Wohnen zwischen 2010 und 2019 anzustrebenden Neubautätigkeit von 
39.400 Wohneinheiten stehen 29.931 fertiggestellte Wohnungen in diesem Zeitraum 
gegenüber (-9.469 Wohneinheiten). 2019 erreichte Köln eine Fertigstellungsquote von 2,0 
Wohnungen je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Im gleichen Jahr erzielte München 
eine Fertigstellungsquote von 4,5 Wohnungen/1.000 Einwohner, Berlin von 4,6 
Wohnungen/1.000 Einwohner und Hamburg von 4,9 Wohnungen/1.000 Einwohner. 
"Zur Wohnungsmarktentspannung ist in Köln viel Neubau erforderlich – mehr als sich nach 
derzeitigem Planungsstand auf den heutigen Potenzialflächen realisieren lässt. Daher gilt 
das Zwischenziel: Je mehr Neubau erreicht wird, umso besser!" (Empirica AG, Gutachten 
zur Ermittlung des künftigen Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis 
2040, Bonn, 07/2020, S. iii)

Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 14 von 44 
 
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Nachfrage nach Wohnsegmenten 
Vor dem Hintergrund einer anzunehmenden gleichbleibenden Nachfrageentwicklung in 
Bezug auf die Wohnsegmente (Ein- und Zweifamilienhaus, Geschosswohnung) geht das 
STEK Wohnen wegen der Generationenwechsel im Wohnungsbestand davon aus, dass bis 
2030 quantitativ kein zusätzlicher Neubaubedarf für Ein- und Zweifamilienhäuser entstehe. 
Aufgrund der allgemeinen Nachfrage nach Neubauqualitäten bestehe jedoch auch weiterhin 
eine Nachfrage nach Ein- und Zweifamilienhäusern. Daher werden insgesamt langsam 
sinkende Neubauzahlen für das Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser angenommen. 
(vgl. Stadt Köln, STEK Wohnen, 2014, S. 13/14) 
In Bezug auf den Geschosswohnungsbau wird dagegen von einer erhöhten zusätzlichen 
Nachfrage ausgegangen. Entsprechend der Annahme zur Einwohner- und 
Haushaltsentwicklung nimmt der Bedarf im Bereich der Mehrfamilienhäuser stark zu. 
Hinsichtlich des Mehrbedarfs an Wohnungen wird somit der Großteil auf das 
Geschosswohnungssegment entfallen. 
 Wohneinheiten in  
Zeitraum Ein- und Zwei - 
familienhäusern 
Mehrfamilien- 
häusern 
gesamt 
2010 – 2019 5.300 34.100 39.400 
2020 – 2029 4.250 8.450 12.700 
Tabelle 3: Anzustrebende Neubautätigkeit, Stadt Köln, STEK Wohnen, 2014, S. 14 
 
Das städtebauliche Planungskonzept, das dem in Aufstellung befindlichen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Volkhovener Straße" zugrunde liegt, wird sowohl das 
Wohnsegment Ein- und Zweifamilienhaus als auch Geschosswohnung abdecken. Aufgrund 
der Stadtrandlage und Ortskernnähe des Änderungsgebietes des Flächennutzungsplans soll 
der Anteil des Wohnsegmentes Ein- und Zweifamilienhäuser den Anteil im Wohnsegment 
Mehrfamilienhäuser überwiegen. 
4.12 Stadtstrategie "Kölner Perspektiven 2030+" 
Das Stadtentwicklungskonzept "Kölner Perspektiven 2030+" zeigt die zukünftigen 
Herausforderungen Kölns als wachsende Metropole auf, identifiziert zentrale 
Handlungserfordernisse der Stadtentwicklung und ist konzeptioneller Rahmen für eine 
strategische und nachhaltige Stadtentwicklung. 
Zum Ziel 3.2 "Köln sorgt für bezahlbaren Wohnraum und vielfältige Wohnformen" 
konkretisiert die Stadtstrategie: "Dies bedeutet, Wohnungen in ausreichender Zahl, in 
vielfältigen und finanzierbaren Formen und verschiedenen Größen für unterschiedliche 
Bevölkerungsgruppen, inklusive konkreter Angebote für Menschen mit besonderen Bedarfen 
und Ferne zum Wohnungsmarkt, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten." (Stadt Köln, 
Kölner Perspektiven 2030+, S. 99) 
Als räumlicher Entwicklungsansatz wird die Realisierung von angemessenen Dichten, 
Nutzungs- und Typologiemischungen vorgegeben, um dem Bevölkerungswachstum 
flächensparend zu begegnen und gleichzeitig lebendige und nachhaltige Quartiere 
entwickeln zu können. Der Escher Stadtraum ist der äußeren Stadt, das heißt dem Bereich 
außerhalb des Äußeren Grüngürtels zuzuordnen. Für die äußere Stadt wird eine "mittlere 
Dichte” mit einem Dichtewert von größer als 0,8 vorgegeben. Dieser Dichtewerte definiert 
das Verhältnis zwischen der Siedlungsfläche und der gebauten Geschossfläche. 
Ein weiterer räumlicher Entwicklungsansatz ist die "Stärkung der sozialen, kulturellen und 
Bildungsinfrastrukturen in bestehenden und zukünftigen Quartieren". Der Fokus wird hier auf 
die dezentral verorteten Kölner Versorgungszentren gelegt, die Anker für soziale, kulturelle 
und Bildungsangebote in den Stadtteilen sind. Für den Stadtteil Esch als Teil der äußeren 
Stadt bedeutet dieser Entwicklungsansatz, die Tragfähigkeit von Infrastruktureinrichtungen 
durch Nachverdichtungen zu erhalten oder auszubauen.

Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 15 von 44 
 
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5. Verkehr und technische Infrastruktur 
5.1 Umweltverbund 
Der Umweltverbund bezeichnet die Gruppe der umweltverträglichen Verkehrsmittel, also den 
Öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Schienengebundenen 
Personennahverkehrs, Rad- und Fußverkehr sowie das stationsgebundene Carsharing. 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Der Stadtteil Esch/Auweiler wird nicht über Angebote des Schienengebundenen 
Personennahverkehrs – das Stadtbahnnetz der Kölner Verkehrsbetriebe und das 
Regionalverkehrsnetz der Eisenbahnverkehrsunternehmen – bedient. In einer 
Voruntersuchung aus dem Jahr 2005 wurde der Korridor zwischen dem bebauten Ortsrand 
von Esch und der BAB 57 zur Aufnahme einer möglichen Trasse zur Stadtbahnanbindung 
der Stadtteile Pesch und Esch vorgeschlagen. 
Aufgrund seiner Lage am Kölner Stadtrand mit geringer Siedlungs- und Bevölkerungsdichte 
bestehen im Stadtteil Esch bisher ausschließlich Angebote des Buslinienverkehrs. Das 
Änderungsgebiet liegt im Einzugsbereich der Haltestelle "Esch Friedhof" an der Weilerstraße 
der Buslinie 126, die zwischen Chorweiler (mit Anschluss an das S-Bahnnetz und die 
Stadtbahnlinie 15) und zwischen Bocklemünd (mit Anschluss an die Stadtbahnlinien 3 und 4) 
verkehrt und werktags im 30-Minuten-Takt bedient wird. In einer Entfernung von circa 400 
bis 600 m vom Änderungsgebiet liegt die Haltestelle "Chorbuschstraße" der Buslinie 125, die 
zwischen Sinnersdorf Kirche und Weiler (mit Anschlussoption an das S-Bahnliniennetz in 
Longerich) verkehrt und werktags im 30-Minuten-Takt bedient wird. 
Fuß- und Radverkehr 
Eine Route im Radverkehrsnetz NRW führt von Chorweiler im Norden kommend über Esch 
in Fahrtrichtung Nordwesten nach Sinnersdorf und in Fahrtrichtung Südwesten nach 
Pulheim. Das Änderungsgebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu diesem überörtlichen 
Radverkehrsnetz. 
Innerhalb der Ortslage Esch dominiert die Mitbenutzung des Straßennetzes durch den 
Radverkehr. 
Das Angebot des Fahrradverleihsystems "KVB-Rad" soll ab 2021 im gesamten Stadtgebiet 
ausgebaut werden. Die Ortslage Esch ist zunächst nicht für die Einrichtung der ersten 
ortsfesten Leihstationen vorgesehen. 
Das Änderungsgebiet mit der beabsichtigten Darstellung als Wohnbaufläche kann als sehr 
gut erschlossen für Fußgänger mit kurzen Wegen zu Einrichtungen der sozialen 
Infrastruktur, der Nahversorgung und Dienstleistungen in Ortskernnähe bewertet werden. 
Carsharing 
Im Stadtteil Esch existiert bisher kein Carsharing-Angebot stationsgebundener Systeme wie 
Cambio, Flinkster oder Ford. 
5.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Der Flächennutzungsplan trifft keine Darstellungen zur internen Erschließung des 
Plangebietes. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung soll das Änderungsgebiet 
ausschließlich über die Kreisstraße K 7 (Weilerstraße/Blockstraße) erschlossen werden. Die 
Weilerstraße ist Teil des Hauptverkehrsstraßennetzes mit Buslinienverkehr des ÖPNV; als 
Kreisstraße K 7 stellt die Weilerstraße die Verbindung zu den benachbarten Stadtteilen 
Chorweiler im Norden und Auweiler im Süden her. 
Aufgrund der bestehenden Siedlungsstrukturen geringer städtebaulicher Dichte besteht im 
Ortsteil Esch eine hohe Pkw-Abhängigkeit. Das beschränkte ÖPNV-Angebot verstärkt die 
Nutzung des Pkws als Verkehrsmittel. 
Aus den Stadtteilinformationen der Stadt Köln geht hervor, dass im Stadtteil Esch/Auweiler 
die Pkw-Dichte 594 Pkw je 1.000 Einwohner beträgt und damit oberhalb des 
gesamtstädtischen Durchschnittswertes von 437 Pkw je 1.000 Einwohner liegt. Die Privat-
Pkw-Dichte bezogen auf die Einwohner ab 18 Jahren beträgt 693 Pkw je 1.000 Einwohner in

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Esch/Auweiler – zum Vergleich Stadt Köln gesamt: 431 Pkw je 1.000 Einwohner (Stand 
31.12.2018). 
5.3 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung 
Die Versorgung des Änderungsgebietes ist über das vorhandene Leitungsnetz in der 
Weilerstraße und Volkhovener Straße mit Strom, Gas und Wasser gesichert. 
Das Änderungsgebiet kann im Mischsystem entwässert werden. Das anfallende 
Schmutzwasser soll in den bestehenden Freispiegelkanal in der Weilerstraße eingeleitet, das 
nicht klärpflichtige Niederschlagswasser soll zur Versickerung gebracht werden. 
 
6. Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) 
Der Stadtteil Esch-Auweiler liegt auf einer ausgedehnten Niederterrassenfläche, die der 
Rhein vor mehr als 20.000 Jahren geschaffen hat. Esch wird von einer in Nordost-Südwest-
Richtung verlaufenden größeren Altarmrinne durchzogen. Das Änderungsgebiet wird durch 
seine Ortsrandlage im dörflich-suburbanen Umfeld geprägt, seinen Bezügen zum Escher 
Ortskern mit der Kirche St. Martinus, in Nachbarschaft zu den historischen Gehöften und 
dem Übergang zur freien Landschaft und in Nähe der Bundesautobahn BAB 57. 
6.1 Bestehende Nutzungen 
Das Änderungsgebiet ist unbebaut, es handelt sich um eine intensiv landwirtschaftlich 
genutzte Ackerfläche. Im Nordosten grenzt das Änderungsgebiet an eine Ackerfläche, die bis 
zur Bundesautobahn BAB 57 in einer Entfernung von circa 220 m reicht. Die Volkhovener 
Straße bildet den südlichen Fluchtpunkt des Änderungsgebietes; südlich der Volkhovener 
Straße liegt die Siedlung "Am Kölner Weg", eine zweigeschossige Reihenhausbebauung. 
Am Siedlungsrand geht die Volkhovener Straße in östlicher Richtung zur freien Landschaft in 
einen Feldweg über. Die Bebauung südwestlich des Änderungsbereiches im Dreieck 
zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße geht auf eine ehemalige Gutsanlage zurück. 
Sowohl unmittelbar an der Weilerstraße als auch der Volkhovener Straße fanden in den 
letzten Jahren städtebauliche Nachverdichtung durch Wohnungsbau statt. Westlich des 
Änderungsgebietes liegt der historische Ortskern von Esch. 
Im Nahbereich des Änderungsgebietes befinden sich wohnbezogene 
Infrastruktureinrichtungen wie Kindergärten und eine Grundschule (GGS Martinusstraße). 
Die Nahversorgung mit Waren des täglichen Bedarfs ist durch Einrichtungen an der 
Weilerstraße/Ecke Frohnhofstraße in fußläufiger Nähe zum Änderungsgebiet derzeit 
gesichert. 
6.2 Bisherige Darstellung 
Der seit 1982 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Änderungsgebiet als 
"Fläche für die Landwirtschaft" dar. Südwestlich grenzt an das Gebiet der 230. Änderung des 
Flächennutzungsplans Wohnbaufläche.

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Abbildung 6: Bisherige und beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplans 
6.3 Beabsichtigte Darstellung 
Innerhalb des Änderungsgebietes soll der Flächennutzungsplan zukünftig Wohnbaufläche 
(W) darstellen, um zur Deckung des erhöhten Wohnbedarfs beizutragen. Der 
Flächennutzungsplan soll zum in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" im Parallelverfahren nach § 8 
Absatz 3 BauGB geändert werden. 
6.4 Standortwahl der Bebauung 
Das Gebiet der 230. Änderung des Flächennutzungsplans ist in der Zielkarte Wohnen der 
Stadtstrategie "Kölner Perspektiven 2030+" als Entwicklungsfläche "Wohnbaupotenziale inkl. 
Mischnutzung" enthalten. In den Zielkarten des Kölner Stadtentwicklungskonzeptes wird 
dargestellt, wie und durch welche Maßnahmen die Zielsetzungen aus dem Zielgerüst, die 
Handlungsempfehlungen sowie die räumlichen Entwicklungsansätze umgesetzt werden 
können. Dem Escher Siedlungsraum ist als strategische Empfehlung eine mittlere Dichte – 
Verhältnis gebaute Geschossfläche zu Siedlungsfläche höher als 0,8 zugeordnet. Eine 
darüberhinausgehende Siedlungsentwicklung in Esch wird unter den Vorbehalt einer ÖPNV-
Anbindung – hier die Schaffung eines schienengebundenen Nahverkehrsangebotes – und 
den Vorbehalt einer Zentren-Entwicklung gestellt. 
Städtebauliches Ziel ist, im Änderungsgebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
eine Wohnbebauung zwischen der Weilerstraße und Volkhovener Straße zu schaffen. 
Sowohl auf der bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche und innerhalb 
des Änderungsgebietes mit der beabsichtigten Darstellung Wohnbaufläche (W) soll eine 
Wohnbebauung mit 50 bis 60 Wohneinheiten errichtet werden. Die ARGE Rolf 
Kloubert/Bohsem Bauträger GmbH (Vorhabenträgerin) verpflichtet sich: 
a) mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten 
Wohnungsbau innerhalb des Plangebietes zu errichten, 
b) eine öffentliche Spielfläche nach den Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des 
Plangebietes herzustellen (mindestens 500 m²), 
c) zur Durchführung und Unterhaltung von Ausgleichsmaßnahmen, 
d) zur Durchführung von ursächlichen Erschließungsmaßnahmen und 
e) zur Ablösung des Mehrbedarfs einer öffentlichen Grünfläche.

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7. Auswirkungen der Planänderung 
Für das Änderungsgebiet wird eine landwirtschaftliche Fläche zur Wohnbaulandentwicklung 
in Anspruch genommen, die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt 
Region Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt ist. 
Die für den Ackerbau genutzte Landwirtschaftsfläche wird bereits an zwei Seiten von (teils 
zukünftigen) Siedlungsrändern begrenzt und ist durch ihre Lage an der Weilerstraße und 
Volkhovener Straße bereits erschlossen. Durch die Inanspruchnahme der 
landwirtschaftlichen Fläche kann der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in zentraler 
Ortskernlage mit vergleichsweise guter Infrastrukturausstattung gedeckt und dem Bedarf an 
zusätzlichen Wohnbauflächen gefolgt werden. Zugleich ist mit der 
Siedlungsflächenentwicklung eine behutsame Ortsrandabrundung von Esch beabsichtigt. 
Für die 230. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a 
BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
dargestellt. Die Beschreibung und Bewertung der Umweltschutzgüter sowie die Ergebnisse 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung erfolgen im Umweltbericht. 
 
8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB 
Die Stadt Köln wurde im Zusammenhang mit der am 01.07.2020 in Kraft getretenen 
Mieterschutzverordnung (MietSchVO NRW) als eine von insgesamt 18 Städten und 
Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfalen identifiziert 
(vgl. empirica AG, Identifizierung von angespannten Wohnungsmärkten in Nordrhein-
Westfalen, Berlin, März 2020). Die überdurchschnittliche Mietbelastung innerhalb Kölns ist 
eine Folge von Wohnraumverknappung. Der Wohnraummangellage ist daher durch eine 
Verbreiterung des Wohnungsangebotes in allen Wohnungssegmenten im freifinanzierten 
und im öffentlich geförderten (Miet-)Wohnungsbau sowie beim selbstgenutzten 
Wohneigentum entgegen zu wirken. Grundvoraussetzung für die Erhöhung des 
Wohnungsbauvolumens ist die Verfügbarkeit von tatsächlich bebaubarem Land. 
Nach einer vom Land NRW eingeführten Bedarfsberechnungsmethode wurden für die Stadt 
Köln noch circa 1.500 ha zusätzliche Wohnflächen nach Abzug vorhandener 
Flächenreserven auf der Basis der Bevölkerungsprognose für das Jahr 2030 ermittelt. Nach 
einer Bevölkerungsprognose bis zum Jahr 2040 von IT.NRW sind die 
Wachstumserwartungen für die Stadt Köln von zuvor gut 10 % auf fast 20 % gestiegen. Der 
Bedarf zusätzlicher Wohnbauflächen über die vorhandenen Reserven hinaus ist dadurch 
nachgewiesen. Aufgrund dieser immensen Bedarfszahlen lastet auf der Bereitstellung von 
neuem Wohnraum im Stadtgebiet Köln ein hoher Realisierungsdruck, der es erforderlich 
macht, neue Wohnbauflächen – auch in kleinem Maßstab – an geeigneter Stelle zügig zu 
entwickeln. Im STEK Wohnen wurde ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im 
Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte 
Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Das Änderungsgebiet an der 
Volkhovener Straße ist eine solche Wohnbaureservefläche. 
Die beabsichtigte Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Nutzfläche ist daher trotz 
stadtweiter Flächenaktivierung durch Maßnahmen der Innenentwicklung, Nutzung von 
Baulücken und Generationenwechsel im Bestand erforderlich, um der prognostizierten 
Unterdeckung von rund 17.000 WE bis 2029 Entwicklungspotenziale zur Deckung des 
Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt entgegen zu setzen. 
Unter Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und 
landwirtschaftlicher Belange stellt das Änderungsgebiet ein Flächenpotential dar, das eine 
maßvolle Arrondierung und gleichzeitig die bessere Nutzung der bestehenden technischen 
und sozialen Infrastruktur zum Ziel hat. Die beabsichtigte kleinflächige 
Wohnbauflächenerweiterung entspricht einer Fortentwicklung des Ortsteils Esch durch eine 
kleinteilige Siedlungsentwicklung in Ortskernnähe unter Einbindung des neu entstehenden

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Wohnquartiers mit einer geringen Anzahl von Wohneinheiten in den städtebaulichen 
Zusammenhang. 
Die vorgesehene Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung 
und der vergleichsweiten guten Infrastrukturausstattung Eschs orientiert und darauf 
ausgerichtet, bestehende Infrastrukturangebote im Stadtteil zu stärken. Aufgrund des hohen 
Wohnraumbedarfs sind Wohnbauflächenpotentiale des wirksamen Flächennutzungsplanes 
und Wohnungsbaupotenzialflächen der Innenentwicklung nicht mehr ausreichend, der hohen 
Nachfrage gerecht zu werden. Daher besteht die Notwendigkeit, die landwirtschaftliche 
Nutzfläche innerhalb des Änderungsgebietes für Wohnzwecke zu beanspruchen.

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9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 
A Einleitung 
Die ARGE Rolf Kloubert/Bohsem Bauträger GmbH plant eine Erweiterung der 
Wohnbebauung auf einer Ackerfläche am Siedlungsrand von Köln-Esch/Auweiler zwischen 
der Weilerstraße und der Volkhovener Straße (Außenbereich). Diese 
Wohnbaulandentwicklung entspricht in den Grundzügen den Darstellungen des 
Flächennutzungsplans, überschreitet jedoch nach Nordosten um rund 0,4 ha die im 
Flächennutzungsplan dargestellte "Wohnbaufläche". Für den Überschreitungsbereich der zur 
Bebauung vorgesehenen Fläche stellt der Flächennutzungsplan Fläche für die 
Landwirtschaft dar. Die Entwicklung zusätzlicher Wohnbaufläche im 
Überschneidungsbereich widerspräche zudem den Vorgaben des Landschaftsplanes, der 
hier das Landschaftsschutzgebiet L7 "Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum 
Esch/Auweiler" festsetzt. 
Die Realisierung des städtebaulichen Planungskonzeptes, dass dem in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplan "Volkhovener Straße" zugrunde liegt, erfordert die 230. 
Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP). Das Änderungsgebiet erstreckt sich über eine 
Teilfläche des Flurstücks 528 der Gemarkung Esch, Flur 2. 
Bei der Aufstellung des vorbereitenden Bauleitplans (Flächennutzungsplan) wird eine 
Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach §1 
Absatz 6 Nummer 7 und §1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in dem 
vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
Inhalt und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes beschränken sich auf einen dem Projekt 
angemessenen Umfang. 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplans 
Gegenstand der 230. Flächennutzungsplanänderung ist der Bereich, für welchen 
Wohngebäude im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt werden sollen und 
welcher im Flächennutzungsplan innerhalb der bisherigen Darstellung 'Fläche für die 
Landwirtschaft‘ liegt. 
Ziel der 230. Flächennutzungsplanänderung ist, die Wohnbaufläche am nordöstlichsten 
Escher Ortsrand zu erweitern, um dem hohen Wohnraumbedarf in Köln gerecht zu werden. 
Beabsichtigt ist daher, die bestehende Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" in 
"Wohnbaufläche" zu ändern. Die Flächennutzungsplanänderung entspricht den Zielen der 
Kölner Stadtentwicklungspolitik, den Bedarf vorrangig über vorhandene 
Baulandpotentialflächen und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. 
Mit der Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB 
sollen die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Ziele geschaffen werden, so 
dass der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel 
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" aus den künftigen Darstellungen des 
Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann. 
9.2 Bedarf an Grund und Boden 
Insgesamt sind folgende Flächennutzungen und -anteile vorgesehen: 
Art der Darstellung  
gem. FNP 
bisherige FNP -
Darstellung 
künftige FNP -
Darstellung 
Änderun
g 
 ha % ha % ha 
Fläche für die 
Landwirtschaft 
0,4 100 0 0 - 0,4 
Wohnbaufläche 0 0 0,4 100 +0,4 
Summe (gerundet) 0,4 100 0,4 100 0 
Tabelle 4: Flächeninanspruchnahme

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9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und 'Technischen Anleitungen' zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele 
finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit 
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere 
Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie 
Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und 
Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Umweltbelange Fachgesetze / 
Vorschriften 
Ziele des Umweltschutzes 
Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung 
der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, 
Eigenart, Schönheit und Erholungswert von 
Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW, Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG 
NRW 
Vermeidung Verschlechterung 
Erhaltungszustand; Schutz wild lebender Tiere 
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG 
NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenarten, 
Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der 
Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt 
z.B. bei Eingriffen; Schutz der natürlichen 
Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG 
NRW 
Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt; 
Ausgleich bzw. Ersatzmaßnahmen nachhaltig 
und standortgerecht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG 
NRW 
Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild; Wahrung und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem 
Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Boden, 
Innenentwicklung;

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Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von 
Bodenfunktionen, Abwendung schädlicher 
Bodenveränderungen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, 
Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließgewässern; 
Reinhaltung, Schutz und Pflege von 
Gewässern; Deckung Wasserbedarf; 
Vermeidung negativer Veränderungen; 
Sanierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, 
Landeswassergesetz NW, 
Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge- und Verbote; 
Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaanpassungsgesetz 
NRW, Klimaschutzkonzept 
Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
NRW, BWaldG, LFoG 
NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; 
Verbesserung des Mikroklimas durch 
Baumpflanzungen und Grünflächen; 
Maßnahmen zur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – 
Emissionen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutzg
esetz; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; 
Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der 
bestmöglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung zur 
Er-füllung von bindenden 
Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden 
BauGB; 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Luftreinhalteplan 
Köln 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Vermeidung von Emissionen 
(nicht Lärm/Luft, 
insbesondere Licht, 
Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und 
Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; 
Konfliktbewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare 
Energien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss 
Stadtentwicklungs-
ausschuss zur solaren 
Optimierung; Beschluss 
des Rates der Stadt Köln 
zur Klimaneutralität bis 
2035 aus 24.06.2021, 
EEG, DIN 5034 bzw. 
17037; EnergieeinsparVO 
Energieeffizient Planen, CO2 Reduktion 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 6. BImSchV; 
Freizeitlärmerlass; 18. 
BImSchV, BauGB 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW, 
LAWA-Richtlinie, LAGA 
Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, Boden-
Grundwasser; Sanierung;

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Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
 
 
Gefahrenschutz: 
 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HochwasserschutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. 
BImSchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer 
Vorsorgewert 
 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und angemessenen 
Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
 
Ableitung von Oberflächenwasser 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, 
Denkmalschutzgesetz; 
BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- 
Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu 
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden 
abgestimmt.

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B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
9.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen des 
Flächennutzungsplanes "Volkhovener Straße". Geprüft wird, welche erheblichen 
Auswirkungen durch die Änderung des Flächennutzungsplanes auf die Umweltbelange 
entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im 
Änderungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden 
vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen 
geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben. 
Die 230. FNP-Änderung wird parallel zum Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel "Volkhovener 
Straße in Köln-Esch/Auweiler" durchgeführt. Der Geltungsbereich der 230. FNP-Änderung 
befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Volkhovener Straße in 
Köln-Esch/Auweiler". Im Zuge der Abschichtung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren 
auf Umweltuntersuchungen zurückgegriffen, die im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel 
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" 
erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erforderlich, auf Vermeidungs-/Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" gesichert werden. 
 
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Änderungsbereich als Fläche für die 
Landwirtschaft dargestellt und liegt demnach im Außenbereich. Das Gebiet liegt innerhalb 
des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes und steht unter Landschaftsschutz. In der 
Festsetzungskarte sind im Änderungsbereich keine Entwicklungs-, Pflege- und 
Erschließungsmaßnahmen vorgesehen. 
Die Ackerfläche wird derzeitig konventionell bewirtschaftet mit Anbau von Zuckerrüben und 
Getreide im Wechsel.  
 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Für die Nullvariante wird angenommen, dass die Planung nicht durchgeführt wird und nach 
aktuellem Planungsrecht die heutige Nutzung fortgeführt wird. Die Fläche würde somit 
weiterhin intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Auf der Fläche sind keine 
Maßnahmen nach dem Landschaftsplan der Stadt Köln oder sonstigen Verbesserungen des 
Naturschutzes geplant. Nach der Entwicklungskarte wird das Entwicklungsziel 
'Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und 
gliedernden und belebenden Elementen' im Landschaftsschutzgebiet 'Erholungsgebiet 
Stöckheimer Hof und Freiraum Esch / Auweiler') beschrieben. Eine Konkretisierung dieser 
Ziele innerhalb des Änderungsgebietes liegt nicht vor. Eingriffe in Natur und Landschaft 
entstehen durch die derzeitige ordnungsgemäße Landwirtschaft nicht. 
 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans ist auf der derzeitigen Ackerfläche 
Wohnbebauung geplant in Abrundung einer im FNP bereits dargestellten, aber noch nicht 
entwickelten Wohnbaufläche. Die Umsetzung der Planung führt zu einem Verlust von 0,4 ha

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Ackerfläche am nordöstlichen Ortsrand von Esch. In Folge der geplanten Bebauung wird 
sich der Flächenversiegelungsanteil erhöhen. 
 
9.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
Im Folgenden werden die Umweltauswirkungen der einzelnen Schutzgüter mit den Angaben 
zum Bestand, der Prognose und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum 
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen beschrieben und bewertet. 
 
9.5.1 Tiere 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Änderungsbereich am östlichen Rand von Köln-Esch wird derzeitig konventionell, 
landwirtschaftlich genutzt. Auf der bis zur Autobahn A 57 bewirtschafteten Ackerfläche 
werden Zuckerrüben und Getreide im Wechsel angebaut.  
In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln wurden aufgrund des 
möglichen Vorkommens gefährdeter Feldvögel im Änderungsbereich und der näheren 
Umgebung avifaunistische Kartierungen (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 
2019a) durchgeführt. Die Untersuchungen an 10 Terminen von Mitte März bis Anfang Juli 
2019 ergaben den Nachweis von insgesamt 23 Vogelarten, die aber nicht im 
Änderungsgebiet brüten. 2 Arten in NRW werden als planungsrelevant eingestuft 
(Mehlschwalbe, Mäusebussard). Eine weitere Vogelart ist nach der Roten Liste NRW 2016 
als zumindest regional bedroht anzusehen (Haussperling). Mehlschwalbe und Haussperling 
brüten in den Gebäuden an der Weilerstraße und der Volkhovener Straße. 
Innerhalb des Änderungsbereiches wurden keine Niststätten von typischen Feldvögeln, wie 
die Feldlerche, Kiebitz oder Rebhuhn, angetroffen. Auch auf den angrenzenden 
Ackerflächen, südlich und nördlich der Fläche konnten ebenfalls keine Feldvögel festgestellt 
werden. In der Gehölzhecke an der Autobahn, östlich des Änderungsbereiches, wurden 3 
Vogelarten nachgewiesen (Heckenbraunelle, Amsel und Mönchsgrasmücke). Die geringe 
Artenvielfalt ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die hohe Lärmemission durch den 
Straßenverkehr zurückzuführen. Zu den Nahrungsgästen im Änderungsgebiet zählen 
Mäusebussard, Mehlschwalbe und Mauersegler. 
Nach fachlicher Einschätzung kommen auf der Fläche des Änderungsgebietes keine 
besonders oder streng geschützten Tierarten vor. Die Fläche weist keine 
Habitateigenschaften für Fledermäuse, Amphibien und Reptilien auf. Die Artenvielfalt der 
Insekten ist aufgrund der intensiven Bewirtschaftung und der schmalen Randstreifen mit 
wenigen krautigen Pflanzen stark eingeschränkt. Während der faunistischen 
Untersuchungen wurden auch keine Feldhasen festgestellt. Die Dichte von Feldmausbauten 
und Insektenarten an den Ackerrändern war sehr gering. Insgesamt betrachtet weist das 
Änderungsgebiet keine wertgebenden Tierlebensräume auf. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich bei Beibehaltung der intensiven 
landwirtschaftlichen Nutzung keine Änderung des derzeitigen geringen Tierbestandes 
ergeben.  
Auf der Fläche sind keine Maßnahmen nach dem Landschaftsplan der Stadt Köln oder 
sonstigen Verbesserungen des Naturschutzes geplant. Nach der Entwicklungskarte wird das 
Entwicklungsziel 'Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen 
Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen' im Landschaftsschutzgebiet 
"Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler"). Eine Konkretisierung 
dieser Ziele innerhalb des Änderungsgebietes liegt nicht vor.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In Folge der geplanten Bebauung der Fläche des Änderungsbereiches gehen nach den 
Erkenntnissen der Untersuchungen des Tierbestandes keine Lebensräume 
planungsrelevanter Tierarten verloren. Es werden weder Brutreviere von Feldvögeln zerstört, 
noch sind Störwirkungen erkennbar. Nach den avifaunistischen Untersuchungen (RMP 
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 2019a) kommen im weiteren Umfeld des 
Änderungsgebietes weder Feldlerche noch Rebhuhn vor. 
Die in der Umgebung vorkommenden Vogelarten des Siedlungsraumes, wie zum Beispiel 
Mehlschwalbe und Haussperling, werden durch die Erweiterung der Wohnbebauung 
voraussichtlich nicht beeinträchtigt. Die Nahrungslebensräume für diese Arten bleiben in der 
Umgebung grundsätzlich bestehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Rodung von Gehölzen in der Nachbarschaft (außerhalb des Änderungsgebietes) ist 
gemäß den Bestimmungen des § 39 Absatz 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wildlebender 
Tiere) grundsätzlich in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. 
Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos an den Neubauten ist der von der Schweizerischen 
Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und 
Licht" (2012) zu beachten. 
Bewertung: 
Nach den Erkenntnissen der Untersuchungen des Tierbestandes und der Beurteilung der 
Wirkungen sind in Folge der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes keine erheblichen 
Umweltauswirkungen auf Tierlebensräume zu erwarten. Die Ackerfläche weist keine 
Brutlebensräume planungsrelevanter Feldvogelarten auf. 
 
9.5.2 Pflanzen  
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Beim Änderungsgebiet handelt es sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte 
Ackerfläche (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 2019b). Die Artenvielfalt an 
Pflanzen ist aufgrund der intensiven Bewirtschaftung in Randlage zur Bebauung gering. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Ohne die derzeitige Planung würde die Fläche weiterhin intensiv landwirtschaftlich 
bewirtschaftet. Im Landschaftsplan sind auf der unter Landschaftsschutz stehenden 
Änderungsgebietsfläche nach der Festsetzungskarte keine Entwicklungs-, Pflege- und 
Erschließungsmaßnahmen vorgesehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die geplante Wohnbebauung führt zu einem vollständigen Verlust der intensiv genutzten 
Ackerfläche. Wertvolle Biotoptypen und Lebensräume sind nicht betroffen. Die 230. 
Flächennutzungsplanänderung führt zu geringen, ausgleichbaren Beeinträchtigungen von 
Tier- und Pflanzenlebensräumen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden Maßnahmen zur Verminderung und 
Vermeidung negativer Umweltauswirkungen vorgegeben. Durch Ausgleichsmaßnahmen wird 
sich der Diversität des Pflanzenbestandes deutlich erhöhen. Innerhalb des Plangebietes ist 
die Anlage einer Strauchhecke zur Eingrünung des Plangebietes zur landwirtschaftlichen 
Nutzfläche vorzusehen und außerhalb des Plangebietes in einer Entfernung von etwa 600 m

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zum Plangebiet ist die Anlage und Pflege einer extensiv genutzten, artenreichen Mähwiese 
auf einer Ackerfläche geplant. 
Bewertung: 
Die Auswirkungen der Bebauung auf den Pflanzenbestand werden als nicht erheblich 
eingestuft. Es sind keine wertvollen Pflanzenbestände betroffen, lediglich Ansaaten 
einjähriger Feldfrüchte. 
 
9.5.3 Fläche 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
§ 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Änderungsgebiet am östlichen Ortsrand von Köln-Esch zwischen Weilerstraße und 
Volkhovener Straße wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt. Die Fläche ist vollständig 
unversiegelt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich zukünftig keine Flächenversiegelungen, da 
die landwirtschaftliche Nutzung beibehalten wird. Eine Erhöhung des Versiegelungsanteils in 
der Umgebung von Köln-Esch ist aufgrund fehlender Planungen nicht zu erwarten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
In Folge der geplanten Bebauung wird sich der Flächenversiegelungsanteil erhöhen.  
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Das Schutzgut Fläche zielt insbesondere auf die Reduzierung von Flächeninanspruchnahme 
für Siedlungs- und Verkehrsflächen ab. Bei der Aufstellung des Bauleitplans ist nach § 1a 
Absatz 2 BauGB auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit Boden zu achten (siehe 
Vermeidungsmaßnahmen im nachfolgenden Kapitel 9.5.4 zum Schutzgut Boden). Eine 
zusätzliche Versiegelung der Vorgärten (vegetationsfreie, geschotterte Gärten) ist zu 
vermeiden. 
Bewertung: 
Mit Umsetzung einer Wohnbebauung gehen 0,4 ha Ackerland verloren und der 
Versiegelungsanteil erhöht sich. 
 
9.5.4 Auswirkungen auf den Boden 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Änderungsgebiet befindet sich in der linksrheinischen Niederterrasse der Köln-Bonner-
Rheinebene. Die eiszeitlichen Ablagerungen von Kiesen und Sanden in der Rheinebene 
werden von Hochflutlehmen überlagert. Letztere werden in der Bodenkarte von Nordrhein-
Westfalen (1:50.000, Blatt L 4906 Neuss, Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen, 
Krefeld, 1972) als Bodentyp Parabraunerde (L4) bezeichnet. Der Lehmboden kommt in der 
Rheinebene großflächig vor und wird aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit seit 
Jahrhunderten ackerbaulich genutzt. Typisch für die Parabraunerden sind die hohe 
Sorptionsfähigkeit und die hohe bis mittlere nutzbare Wasserkapazität. Der Boden wird 
hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit vom Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen nicht 
bewertet. 
Im Geotechnischen Bericht (Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG, 2019) wird der 
Bodenaufbau nach den Erkenntnissen der Rammkern-Sondierungen detailliert beschrieben.

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Der Oberboden besteht aus einer zwischen ca. 0,5 m und 0,7 m mächtigen lehmigem 
Schicht, die infolge der landwirtschaftlichen Bearbeitung durchmischt ist (Homogenbereich 
A). Darunter schließt sich eine ca. 0,6 m und 1,0 m dicke und Lößlehmschicht an 
(Homogenbereich B). Ab Tiefen von circa 1,2 m bis 1,6 m unter Flur stehen mitteldicht 
gelagerte, wechselnd kiesige Sande und sandige Kiese eiszeitlicher Terrassenablagerungen 
an. Diese sind ca. 20 m bis 30 m mächtig. Diese Terrassensande und -kiese sind gut 
wasserdurchlässig und bilden einen wichtigen Grundwasserleiter (Homogenbereich C).  
Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die ackerbauliche Nutzung des Bodens führt zu einem weitgehenden Erhalt des natürlichen 
Schichtaufbaus als auch der Bodenfunktionen. Erosionen sind jedoch bei starken 
Niederschlägen außerhalb der Vegetationszeit möglich. Bei einer ordnungsgemäßen 
landwirtschaftlichen Nutzung ergeben sich durch Zugaben mineralischen Düngers den Erhalt 
der Bodenfruchtbarkeit. Die Aufnahme von Niederschlagswasser, das sowohl der 
Grundwasserspende dient, als auch für das Pflanzenwachstum von Bedeutung ist, ist durch 
diese Bewirtschaftung uneingeschränkt möglich.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die geplante Bebauung werden sowohl der Schichtaufbau als auch die natürlichen 
Bodenfunktionen vollständig verändert. Für einen sicheren Baugrund muss der Oberboden 
aufgrund seiner organischen Bestandteile im Bereich der künftigen Straßen, Wege und 
Gebäude flächig abgetragen werden. Die Lage des Erdplanums bestimmt den 
verdichtungsfähigen Horizont.  
Nach dem Bodengutachten wird der Homogenbereich A und B abgetragen. Diese Böden 
können nicht verdichtet werden und sind daher für den standfesten Wiedereinbau 
ungeeignet. Hingegen ist der Aushub aus dem Homogenbereich C (Terrassenkiese und -
sande) sehr gut für einen Wiedereinbau geeignet.  
Durch die nicht reversible Veränderung der natürlichen Bodenschichtung gehen 
grundlegende Bodenfunktionen auf einer Fläche von circa 0,4 ha verloren. 
In Folge der geplanten Bebauung wird sich der Flächenversiegelungsanteil erhöhen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-
Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind zu beachten und werden verbindlich im 
Bebauungsplan "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" festgesetzt. Grundsätzlich ist 
abgetragener Oberboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder 
Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).  
Bewertung: 
Die Parabraunerden im Änderungsbereich zählen zu den weitest verbreiteten Böden in der 
Köln-Bonner-Rheinebene. Nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW liegt trotz der 
hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit keine besondere Schutzwürdigkeit vor.  
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Änderungsgebiet werden aufgrund der 
Versiegelung und Veränderung der natürlichen Schichtung als erheblich eingestuft. 
 
9.5.5 Auswirkungen auf das Wasser 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des Änderungsgebietes liegen keine Oberflächengewässer, wie Fließ- und 
Stillgewässer, vor.

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Die Kiese und Sande im Untergrund des Änderungsgebietes bilden ein bedeutsames 
Grundwasserreservoir. Nach dem geotechnischen Bericht liegt der natürliche 
Grundwasserspiegel bei circa 7,1 m bis 11,3 m unter Flur. Aufgrund der Rheinnähe korreliert 
die Grundwasserhöhe mit dem Rheinpegel. Das Grundwasser fließt in nordöstliche Richtung 
dem Rhein zu. 
Bei Niederschlägen kann es innerhalb der Lehmschichten der Homogenbereiche A und B 
zur Bildung von Schichtenwasser kommen. Vor allem nach intensiven Niederschlagsphasen 
im Winter bis Frühjahr kann der anstehende Lehm vollständig mit Kapillarwasser gesättigt 
sein und kein zusätzliches Niederschlagswasser aufnehmen.  
Nach der Starkregengefahrenkarte der StEB liegt für den FNP-Änderungsbereich keine 
Gefährdung vor (StEB, o.J.). 
Die natürliche Grundwasserneubildung durch Niederschläge ist aufgrund der fehlenden 
Versiegelungen oder Verdichtungen uneingeschränkt möglich und wird nur durch die 
Verdunstungsrate reguliert. Das Änderungsgebiet liegt außerhalb nitrataustraggefährdeter 
Gebiete nach der Düngemittelverordnung (§ 13 DÜV 2020). 
Das Änderungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wassereinzugsgebietes des 
Wasserwerks Weiler der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Bezirksregierung 
Köln, o.J.).  
Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der ordnungsgemäßen 
ackerbaulichen Nutzung des Änderungsgebietes ergeben sich keine Beeinträchtigungen des 
Schutzgutes Wasser. Die Grundwasserspende ist uneingeschränkt gegeben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Versiegelung von 50 % der Änderungsgebietsfläche wird die natürliche 
Grundwasserspende gemindert. Da eine dezentrale Versickerung der Niederschlagswässer 
möglich ist, ergibt sich keine Änderung der Grundwassersituation im Stadtgebiet von Köln.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Eine Niederschlagswasserversickerung wurde geprüft. Innerhalb der Zone III A des 
Wasserschutzgebietes Weiler ist die Versickerung von schwach belastetem 
Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung grundsätzlich zulässig. Auf dem 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Wasserschutzzone III A des 
Wassereinzugsgebietes des WWK Weiler gemäß § 9 Absatz 6 BauGB nachrichtlich 
übernommen. Das Änderungsgebiet kann im Mischsystem entwässert werden. Das 
anfallende Schmutzwasser soll in den bestehenden Freispiegelkanal in der Weilerstraße 
eingeleitet, dass nicht klärpflichtige Niederschlagswasser soll zur Versickerung gebracht 
werden. 
Beim Bau dürfen Recyclingbaustoffe, industrielle Nebenprodukte oder sonstige vergleichbare 
Stoffe (zum Beispiel Bauschutt) nicht verwendet werden. 
Bewertung: 
Das Bauvorhaben führt zu einer Versiegelung zumindest der Hälfte des Änderungsgebietes 
und einer dadurch bedingten Minderung der Grundwasserspende. Durch die Versickerung 
der Dachwässer und sonstigen unbelasteten Niederschlagswasser in einem Mulden-Rigolen-
System kann ein Großteil des anfallenden Wassers dem Grundwasser wieder zugeführt 
werden. Dies wird im Bebauungsplanverfahren "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" 
gesichert.  Insgesamt betrachtet führt das Bauvorhaben zu keinen erheblichen Auswirkungen 
auf die Grundwassersituation in der Umgebung.  
 
9.5.6 Auswirkungen auf die Luft 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:

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BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet 
Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Änderungsgebiet an der Volkhovener Straße befindet sich in einem ländlichen Umfeld 
innerhalb des Stadtgebietes von Köln. Schadstoffemittenten, wie Industrieanlagen, liegen in 
der näheren Umgebung nicht vor. Die Luftgüte im Änderungsgebiet ist abhängig von der 
Windrichtung und kann durch den Eintrag von Partikeln weit entfernter Industrieanlagen (z. 
B. Bayer-Werke in Leverkusen) negativ beeinflusst werden. 
Circa 250 m östlich des Änderungsgebietes befindet sich die stark befahrene 
Bundesautobahn BAB 57. Laut der Immissionsprognose (IMA cologne GmbH, 2019) im 
Bereich der geplanten Bebauung ergeben sich maximale Gesamt-Immissionswerte gemäß 
31. BImSchV im Prognosejahr 2023 von 30,5 µg/m³ im Jahresmittel für NO2 bei einem 
Hintergrundwert von 28 µg/m³. 20,1 µg/m³ im Jahresmittel für PM10 bei einem 
Hintergrundwert von 19 µg/m³ und 14,4 µg/m³ im Jahresmittel für PM2,5 bei einem 
Hintergrundwert von 14 µg/m³. 
Nach der Stellungnahme zur verkehrsbedingten Luftschadstoffsituation sind die Grenzwerte 
der 39. BImSchV von 40 µ/m³ im Jahresmittel für NO2 und PM10 sowie 25 µ/m³ für PM2,5 
jeweils sicher eingehalten. Gleiches gilt aufgrund von statistischen Zusammenhängen auch 
für die Grenzwerte der 39. BImSchV für die relevanten Kurzzeitwerte für NO
2 bzw. PM10. 
Der ab dem Jahr 2010 gültige Grenzwert für Stickstoffdioxid (40 μg/m³ als Jahresmittelwert) 
wurde laut Luftreinhalteplan Köln (Bezirksregierung Köln, 2019) im Jahr 2016 an neun 
Messstellen in Köln überschritten. Die Messstation am Fühlinger Weg (CHOR) lag dabei in 
der Nähe des Änderungsgebietes in ca. 2.000 m Entfernung. Im Jahr 2018 lag der Wert dort 
nach vorläufigen Ergebnissen bei 24 µg/m³. Die Ergebnisse sind allerdings aufgrund der 
Entfernung und der unterschiedlichen Bebauungssituationen nicht direkt auf das 
Untersuchungsgebiet übertragbar.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine Veränderungen der 
bisherigen Grenz- und Richtwerte und damit zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des 
Menschen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Eine Zunahme schädigender Immissionen in der Luft wird nach Durchführung der Planung 
nicht erwartet. Gemäß den vorliegenden Untersuchungen zu Luftschadstoffen und 
Bodenbelastungen ergeben sich durch die geplante Wohnbebauung keine Überschreitungen 
oder Verletzungen geltender Grenz- und Richtwerte zur Gesunderhaltung des Menschen. 
Die lufthygienischen Parameter werden sich durch das Vorhaben im Änderungsgebiet 
voraussichtlich nicht erheblich verändern. Die Wohnbebauung führt zu keinen wesentlichen 
Schadstoffemissionen. In der verkehrlichen Stellungnahme (DTV-Verkehrsconsult GmbH, 
2019) zum Bauvorhaben, wird die Belastung durch die Zunahme des Quellverkehrs als 
gering eingestuft. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Um Mensch und Natur vor schädlichen Wirkungen durch Luftverunreinigungen zu schützen 
und das Risiko eines Schadens so klein wie möglich zu halten, sind für einzelne Stoffe 
Grenz-, Richt- oder Beurteilungswerte einzuhalten. Im vorliegenden Fall sind aufgrund des 
Fehlens an Schadstoffemittenten keine grundlegenden Maßnahmen zur Vermeidung und 
Minderung von luftbelasteten Stoffen erforderlich. 
Bewertung: 
Nach dem Simulationsverfahren zur Berechnung der verkehrsbedingten 
Luftschadstoffsituation (IMA cologne GmbH, 2019) gemäß 39. BImSchV werden für den 
Prognose-Fall 2023 die Grenzwerte der 39. BImSchV für NO
2, sowie Feinstaub PM10 und 
PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Stellen im Änderungsgebiet eingehalten.

Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 31 von 44 
 
25.05.2023 
 
9.5.7 Auswirkungen auf das Klima 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
§ 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Klimaanpassungsgesetz NRW, Maßnahmen, 
die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den 
Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Gelände östlich des Ortsteiles Köln-Esch wird nach dem Fachinformationssystem 
Klimaanpassung des LANUV (LANUV, 2021) und der klimatologischen Untersuchung der 
Stadt Köln aktuell dem Klimatoptyp (LANUV, 2013 und Stadt Köln, o.J.) "Freilandklima" 
zugeordnet. Dieses ist durch einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur 
und Feuchte bei windoffener Lage gekennzeichnet. Nach der Klimaanalysekarte des LANUV 
handelt es sich bei dem Plangebiet um eine Grünfläche mit einem geringen 
Kaltluftvolumenstrom KSV <=300 m³/s in der Nacht. Die Kaltluftströme werden im Rheintal 
kanalisiert und strömen aus südöstlicher Richtung. 
An heißen Sommertagen kann es in der angrenzenden Wohnbebauung an der Volkhovener 
Straße zu Wärmebelastungen kommen, die jedoch durch nächtliche Kaltluftströme meist 
gemindert werden. In der Gesamtbeurteilung wird der Ackerfläche im Änderungsgebiet eine 
hohe thermische Ausgleichsfunktion zugerechnet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die klimatischen Verhältnisse im Änderungsgebiet werden sich bei Nichtdurchführung der 
Planung nicht wesentlich ändern. Entsprechend den Prognosen des Klimawandels ergeben 
sich in Zukunft grundsätzlich höhere Wärmebelastungen während des Sommers, die aber 
durch die offenen Flächen gut abgepuffert werden können.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die geplante Bebauung führt zu einer Änderung des Klimatoptyps. Das derzeitige 
"Freilandklima" wird sich in ein "Stadtrandklima" (Stadtklima I) mit entsprechenden 
Auswirkungen wandeln. Die Wärmebelastung des Siedlungsraumes von Köln-Esch wird 
dadurch tendenziell zunehmen. Diese Änderungen wirken sich jedoch nicht so gravierend 
aus, wie in den dicht besiedelten Teilen der Stadt Köln. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Als klimatische Minderungsmaßnahmen kommen für das Plangebiet die Neupflanzung einer 
Strauchhecke zur Eingrünung des Plangebiets gegenüber der landwirtschaftlichen 
Nutzfläche, die Neuanpflanzung von Bäumen und die Begrünung der Freiflächen in Betracht, 
die eine Kaltluftproduktion befördern sollen. Der Grad der Versiegelung wird im 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch eine Beschränkung der Grundflächenzahl auf 
das notwendige Maß bestimmt werden. Zur Minderung der sommerlichen 
Wärmebelastungen ist grundsätzlich auf einen hohen Anteil an Grünstrukturen zu achten. Im 
parallel durchzuführenden Bebauungsplanverfahren "Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" wird die Dachbegrünung des mehrgeschossigen Gebäudes an der 
Weilerstraße angedacht. Die Dachbegrünung der Reihenhausbebauung entlang der 
östlichen Plangebietsgrenze ist aufgrund der flach geneigten Dächer potentiell möglich. 
Dies kann einen positiven Einfluss auf die lokalen klimatischen Bedingungen haben. 
Bewertung: 
Aufgrund der geringen Des FNP-Änderungsbereiches ergeben sich keine wesentlichen 
Änderungen der klimatischen Bedingungen des Siedlungsraumes von Köln-Esch. Die 
Wärmebelastung während der heißen Sommermonate wird in Köln infolge des Klimawandels 
generell zunehmen. Der Einfluss der geplanten Erweiterung der Bebauung in Esch spielt 
hierbei eine untergeordnete Rolle. Die geplante Wohnbebauung trägt aufgrund der geringen

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Emissionen zu keiner erheblichen Schädigung des Klimas oder einer Verstärkung des 
Klimawandels bei. 
 
9.5.8 Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitigen Umweltzustand): 
Im vorliegenden Projekt stehen vor allem die Wechselbeziehungen zwischen den 
abiotischen Schutzgütern Boden, Wasser, Luft und Klima im Vordergrund, da nach den 
Bestandserhebungen naturnahe Tier- und Pflanzenlebensräume nicht vorhanden sind. 
Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung trägt zu einem Erhalt der Bodenstruktur 
und der Aufrechterhaltung der Grundwasserneubildung bei. Der sandig-lehmige Oberboden 
neigt zu einer geringen Staunässebildung, auch bei starken Niederschlägen. Durch das 
verfügbare kapillare Wasser und der hohen Durchwurzelungstiefe ist die Versorgung der 
Kulturpflanzen auch in trockenen Perioden gewährleistet. Das darüber hinaus anfallende 
Wasser kann in den tieferen quartären Sand- und Kiesschichten dem Grundwasser 
zugeführt werden. Durch die Verdunstung des Wassers ergeben sich positive 
kleinklimatische Effekte. 
Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Fortführung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung ergeben sich keine 
erkennbaren Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen Faktoren 
Boden, Wasser, Luft und Klima. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die geplante Ausweisung von Wohnnutzung mit der Folge einer Bebauung führt zu einer 
Inanspruchnahme von natürlichen Böden mit natürlicher Grundwasserspende. Dies hat 
Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge der Schutzgüter Boden, Luft und Klima sowie auf 
Pflanzen- und Tierlebensräume. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es gelten die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen der vorgenannten Schutzgüter 
Boden, Wasser, Luft und Klima. 
Bewertung: 
In Folge der geplanten Bebauung sind aus fachlicher Sicht negative Auswirkungen auf das 
Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen Schutzgütern erkennbar. 
 
9.5.9 Auswirkungen auf die Landschaft 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Änderungsgebiet befindet sich in dem Naturraum der linksrheinischen 
Mittelterrassenplatte der Köln-Bonner-Rheinebene. Das weitgehend ebene Flusstalgelände 
mit seinen fruchtbaren Auenlehmböden wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt. 
Waldflächen sind in diesem Naturraum im geringen Maße vorhanden und beschränken sich 
auf die unwirtschaftlichen Standorte. So wurde der Escher Busch, ein circa 45 ha großes 
Wäldchen nördlich von Esch Mitte des 19. Jahrhunderts gerodet. 
Der Änderungsbereich stellt einen typischen Ausschnitt des ländlichen Raums der Kölner 
Rheinebene dar. Der Raum weist bis auf einem Damm geführte Autobahn keine störenden 
Bauten auf. Der östliche Ortsrand von Köln-Esch entspricht in Teilen der historischen

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Bebauung mit Hofanlagen (Offermannsgut) und Wohnhäusern aus der Zeit des 
ausgehenden 19. Jahrhunderts. 
Das Änderungsgebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum historischen Ortskern von 
Esch. So bildet der Friedhof der Kirche St. Martinus immer noch die Grenze zum 
Außenbereich. Sowohl an der Weilerstraße Ecke 'An der Dränk' als auch an der 
'Volkhovener Straße' befinden sich Bauten neueren Datums. Die neue Bebauung an der 
'Volkhovener Straße' befindet sich auf den Flächen des ehemaligen Offermannsgut, eine 
vom Fronhof abhängige Gutsanlage mit drei Hofstätten im 18. Jahrhundert (Weilerstraße 
48).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige ländliche Charakter mit dem 
teilweise historischen Siedlungsrand erhalten. Nach einer Stellungnahme der Stadtwerke 
Köln GmbH (Schreiben vom 20.12.2018) sollte der Korridor zwischen der A 57 und dem 
Ortsrand von Köln-Esch langfristig für eine Straßenbahntrasse freigehalten werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Bebauung des Änderungsgebietes mit modernen Wohnhäusern führt zu einer Änderung 
des bisherigen Siedlungsrandes im ländlich geprägten Raum des Stadtgebietes von Köln. 
Durch die Ausnutzung einer vorhandenen Bucht zwischen der Bebauung an der Weiler- und 
der Volkhovener Straße führt die Bebauung zu einer Abrundung der Siedlungsgrenze. Der 
landwirtschaftlich genutzte Freiraum zwischen der Siedlung und der A 57 bleibt im 
Wesentlichen erhalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Zur Einbindung der geplanten Wohnbebauung in die Landschaft ist eine Eingrünung des 
neuen Siedlungsrandes im Rahmen des Bebauungsplanverfahren "Volkhovener Straße in 
Köln-Esch/Auweiler" erforderlich. Als plangebietsinterne Ausgleichsmaßnahme ist im 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Strauchhecke zur Eingrünung des Plangebiets zur 
landwirtschaftlichen Nutzfläche vorgesehen. 
Bewertung: 
Unter Beachtung der Eingrünung des Baugebietes zum Siedlungsrand sind keine 
erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild erkennbar. 
 
9.5.10 Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:   
BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die biologische Vielfalt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im 
Änderungsgebiet gering. Die Ackerflächen weisen durch die Verwendung einer Kulturfrucht 
pro Jahr und der intensiven Nutzung mit Düngung und Spritzungen keine besonderen 
Lebensräume bzw. Habitatbedingungen von entsprechenden Arten des Offenlandes auf. 
Nach den avifaunistischen Untersuchungen (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 
2019a) wurden auf der Ackerfläche keine Brutreviere typischer Feldvogelarten, wie 
Feldlerche und Rebhuhn, angetroffen. 
Die Randzonen entlang der Feldwege, der Weilerstraße und dem Siedlungsrand setzen sich 
meist aus wenigen Pflanzenarten nährstoffreicher Standorte zusammen. Es dominieren 
typische Gräser mit einem sehr geringen Anteil an blühenden, krautigen Pflanzen. Der 
Artenreichtum an Insekten ist nach den Eindrücken der Ortsbegehungen RMP Stephan 
Lenzen Landschaftsarchitekten, 2019a und 2019b) stark eingeschränkt. Bei den 
Begehungen wurden nur an wenigen Stellen Feldmäusebauten festgestellt. Hervorzuheben 
ist der Bestand an Haussperlingen und Mehlschwalben an den Gebäudefassaden an der 
Weiler- und Volkhovener Straße.

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In der weiteren Umgebung des Änderungsgebietes liegen keine Schutzgebiete mit wertvollen 
Lebensräumen und einer hohen Artenvielfalt vor. Wechselbeziehungen zu den 
Abgrabungsgewässern im Süden und Westen sind aufgrund der ackerbaulichen Nutzung 
nicht zu erwarten. Zusätzlich ergeben sich Störwirkungen auf Wildtiere durch die 
Spaziergänger, insbesondere mit Hunden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Beibehaltung der intensiven ackerbaulichen Nutzung ergibt sich auch in Zukunft 
Veränderung der vorhandenen, geringen biologischen Vielfalt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche mit einer folgenden Bebauung des 
Grundstücks führt zu keiner wesentlichen Änderung der biologischen Vielfalt in der 
Umgebung. Aufgrund der erheblichen Vorbelastung (siehe Bestandsbeschreibung) ist die 
Diversität bereits deutlich eingeschränkt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind nicht erforderlich. 
Bewertung: 
Die 230. Änderung des Flächennutzungsplanes führt zu keinen erkennbaren negativen 
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. 
 
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BNatSchG, VV FFH / VG 
Das nächstliegende Natura 2000-Gebiet befindet sich in circa 3 km Entfernung. Es handelt 
sich um das FFH-Gebiet "Worringer Bruch" (DE 4907-301). Aufgrund fehlender 
Wirkungsbeziehungen ist dieses Umweltschutzgut nicht von Belang. 
 
9.5.12 Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung (§1 
Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
9.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes:  
DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. 
BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Straßenverkehrslärm:  
Das Änderungsgebiet befindet sich in Bezug auf Schallimmissionen in einem vorbelasteten 
Bereich. Schallbelastung durch die Verkehre der Bundesautobahn BAB 57 und der 
Weilerstraße führen zu einer erhöhten Grundbelastung. Maßnahmen zur Minderung der 
Schallimmissionen, wie zum Beispiel Lärmschutzmauern an der Autobahn, sind nur im 
Rahmen des Umbaus des Autobahnkreuzes Köln-Nord vorgesehen. Nach dem 
Planfeststellungsbeschluss 2019 werden dort Lärmschutzanlagen mit autobahnseitig 
hochabsorbierenden Schutzwänden aufgestellt und lärmmindernder Fahrbahnbelag 
eingebaut. Diese Maßnahmen beschränken sich auf den Bereich auf der Höhe Köln-Pesch. 
Inwieweit die lärmmindernden Maßnahmen auch auf der Höhe Köln-Esch ausgeweitet 
werden, ist nicht bekannt. Ein abschließendes Schallgutachten zum Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan liegt zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanänderung noch nicht vor. 
Da der Flächennutzungsplan keinen entsprechenden Detaillierungsgrad aufweist, wird auf 
dieser Planungsebene pauschal davon ausgegangen, dass innerhalb der Wohnbaufläche ein 
städtebauliches Konzept realisiert werden kann, welches Aspekte des Immissionsschutzes 
berücksichtigt. 
Die gutachterliche Auseinandersetzung mit Lärm aus unterschiedlichen Quellen erfolgt daher 
auf Grundlage konkretisierender Planungen in der verbindlichen Bauleitplanung.

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Eine schalltechnische Untersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde 
erarbeitet, ist jedoch noch nicht abschließend. 
Die bestehende Verkehrslärmbelastung steht demnach der grundsätzlichen Eignung als 
Wohnbaufläche und damit der 230. Änderung des FNP nicht entgegen. 
Darüber hinausgehende Lärmquellen (Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Fluglärm, 
Sportlärm oder Freizeitlärm) sind im Bereich der FNP-Änderung nicht bekannt bzw. nicht 
relevant.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Straßenverkehrslärm:  
Bei Nichtdurchführung der Planung ändert sich der Umweltzustand bezüglich der 
Lärmbelastung gegenüber dem Bestand nicht. Die Fläche wird voraussichtlich weiterhin 
landwirtschaftlich genutzt und steht nicht im Konflikt mit etwaigen Lärmbelastungen durch 
den Verkehr der BAB 57.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Ausweisung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan wird die Entwicklung 
zusätzlicher Wohnbebauung im Rahmen des Bebauungsplans "Volkhovener Straße" 
angestrebt. Aufgrund der Vorbelastungen durch verkehrliche Schallimmissionen durch die 
BAB 57 ergeben sich mit der Aufstellung des Bebauungsplans voraussichtlich Konflikte. Auf 
Ebene des Bebauungsplans wird eine entsprechende Schallprognose mit Maßnahmen zur 
Minderung der Auswirkungen erstellt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Straßenverkehrslärm:  
Das der Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept wurde so geändert, dass für die 
östliche Bebauung des Plangebietes mittels einer Riegelbebauung mit Reihenhäusern 
lärmabgewandte Aufenthaltsräume für jede Wohnung geschaffen werden können. 
Die Errichtung einer Lärmschutzwand an der östlichen Plangebietsgrenze wurde als 
Schallschutzmaßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 geprüft. Aus 
der Lärmberechnung ging hervor, dass eine 2,5 m hohe Lärmschutzwand an der östlichen 
Plangebietsgrenze aufgrund des Abstands zur Lärmquelle eine nur geringfügige 
Lärmabschirmung erzielt. Eine gebäudehöhengleiche Lärmschutzwand mit einer Höhe von 
ca. 9 m wäre erforderlich, um die lärmabschirmende Wirkung für das geplante Wohngebiet 
zu erzielen. Diese ist aus städtebaulichen Gründen nicht als geeignete 
Lärmschutzmaßnahme für das Plangebiet zu bewerten. Auf Grundlage der schalltechnischen 
Untersuchung erfolgte eine Abstimmung zu geeigneten Immissionsschutzmaßnahmen mit 
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt. 
Bewertung:   
Eine Bewertung der konkreten Auswirkungen des Straßenverkehrslärms kann nicht 
abschließend vorgenommen werden, da eine abschließende Schallprognose zum 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanänderung 
noch nicht vorliegt. Festsetzungen zu Schallemissionsminderungen erfolgen dann auf der 
Ebene des Bebauungsplans. Die bestehende Verkehrslärmbelastung steht nach den 
vorliegenden Erkenntnissen der grundsätzlichen Eignung als Wohnbaufläche und damit der 
230. Änderung des FNP nicht entgegen. 
9.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes:  
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln liegen keine Erkenntnisse zu Bodenbelastungen, 
Altlasten oder altlastenverdächtigen Flächen im oder im Umfeld des Änderungsbereiches 
vor. 
9.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: 
Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Es sind keine Quellen von Erschütterungswirkungen im oder im Umfeld des Plangebietes 
bekannt.  
9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen 
(Klimawandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes:  
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und 
Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso 
III-RL, KAS 18, 12. BImSchV.  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Gelände liegt außerhalb von Gefahrenbereichen des Rheinhochwassers bzw. des 
Grundhochwassers. Nördlich des Änderungsgebietes befindet sich eine ehemalige 
Rheinschleife in einer Geländesenke (entlang der Thenhovener Straße), die einen 
Hochwasserrisikobereich darstellt. Die alte Rheinschleife liegt aufgrund der 
Hochwasserschutzeinrichtungen im geschützten Bereich.  
Die Überflutungsgefährdung wird bei mittleren bis starken Regenereignissen als gering 
eingestuft. Bei schweren Starkregenereignissen, die statistisch alle 200 Jahre auftreten, 
kommt es lokal im Bereich von Geländemulden zu einer mäßigen 
Überschwemmungsgefährdung (StEB, o,J.). 
Nach der KABAS (Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach 
Störfall-Verordnung) (LANUV, o.J.) liegt das Änderungsgebiet außerhalb der 
Achtungsabstände und angemessenen Abstände von relevanten Störfallbetrieben. 
Parallel zur Trassenführung der BAB verlaufen in einer Entfernung von etwa 250 m eine 380 
KV-Höchstspannungsfreileitung und von etwa 280 m eine 110 KV-Hochspannungsfreileitung 
zum Änderungsgebiet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die anstehenden lehmigen Böden sind in der Lage anfallendes Niederschlagswasser 
aufzunehmen und für eine gewisse Zeit zu speichern. Im Rahmen des Klimawandels mit 
zukünftigen Starkregenereignissen kommt dem Oberboden eine Bedeutung zur Abpufferung 
des Überflutungsrisikos zu. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Da der Boden nach stärkeren Regenfällen zu zeitweiser Stauwasserbildung neigt, kann es 
über dem Erdplanum zu Vernässungen kommen. Dies ist durch eine entsprechende 
Ableitung in Mulden zu verhindern. Untersuchungen und Maßnahmen zur Ableitung erfolgen 
auf der Ebene des Bebauungsplans. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Ein wesentliches Ziel ist die Vermeidung von Bodenerosionen durch 
Starkniederschlagsereignisse sowie der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen.  
Festsetzungen zur Starkregenvorsorge erfolgen im Bebauungsplan "Volkhovener Straße in 
Köln-Esch/Auweiler". Hierzu zählen, dass Wohnwege, Terrassenflächen und die 
Zuwegungen auf den Baugrundstücken über die seitlich angrenzenden Grünflächen zu 
entwässern sind. Für die Versickerung der Niederschlagswässer der Dachflächen werden 
dezentrale Versickerungsanlagen vorgesehen. Die befahrbaren Wohnwege, der 
Ortsrandweg und die Stellplätze werden mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt, die 
teilversiegelten Flächen entwässern über die Fläche selbst.  
Für Hoch- bzw. Höchstspannungsfreileitungen existiert in Köln eine verwaltungsinterne 
Vereinbarung einen Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische 
Planungen zu empfehlen. Die Abstandsempfehlungen der Stadt Köln für die Realisierung 
von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten etc. eingehalten werden sollten 
betragen für 380 KV-Höchstspannungsleitungen 60 – 80 m und für 110 KV-
Hochspannungsfreileitungen 
Bewertung:  
Bei einer ausreichenden Dimensionierung ist ein Starkregenrisiko nicht gegeben. Dies wird 
im Bebauungsplanverfahren "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" gesichert.

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Die Emissionen durch die von der Höchstspannungstrasse erzeugten elektrischen und 
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter 
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des 
Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hoch- bzw. Höchstspannungsleitungen nicht 
zu erwarten. 
9.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes:  
DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 – 1 2011, Positionspapier zum 
Umgang mit dem Thema "Beleuchtung mit Tageslicht" im Stadtplanungsamt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Thema Besonnung/Belichtung wird im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung behandelt. 
 
9.5.13 Auswirkungen auf das kulturelle Erbe 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:   
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitige Umweltzustand): 
Nach dem Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (Landschaftsverband 
Rheinland, 2016). Köln  liegt das Änderungsgebiet in dem regional bedeutsamen 
Kulturlandschaftsbereich "Haus Orr/Esch/Auweiler (Köln, Pulheim)". Darin wird unter 
anderem der Ortskern von Esch mit der kleinen Erhöhung (Griesberg) am Rand eines alten 
Rheinarms, mit der Kirche St. Martinus (11./12. Jahrhundert), Friedhof, Wegekreuz, 
Hofanlagen mit hofnahen Wiesen entlang der Griesberger Straße; Fronhof im ehemaligen 
Rheinarm, Vertiefung als Rest von ehemaligen Fischteichen mit der Ortssilhouette von 
Nordost mit vorgelagerten Freiflächen hervorgehoben (KLB 313). 
Das Änderungsgebiet liegt unmittelbar westlich des historischen Ortskerns von Esch 
(Ersterwähnung als "Villa Ascha" im Jahr 989). Die Baugeschichte der Ortskirche St. 
Martinus lässt sich bis in das Mittelalter zurückverfolgen. Der Standort der Kirche nimmt 
Bezug auf einen ausgedehnten römischen Siedlungsplatz, der auf einen römischen Gutshof 
an gleicher Stelle schließen lässt. Aus den umliegenden Freiflächen um die heutige Ortslage 
Esch sind zahlreiche vorgeschichtliche sowie römische Fundstellen bekannt, die eine 
intensive Besiedlung und Landnutzung seit der Jungsteinzeit belegen. Im Bereich des 
Änderungsgebietes wurde bisher keine Erfassung des Bodendenkmalbestandes 
durchgeführt. Derzeit liegen keine wissenschaftlich begründeten Anhaltspunkte zum 
Vorhandensein von Bodendenkmälern und archäologischen Fundstellen im Plangebiet vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die heutige ackerbauliche Bewirtschaftung des Geländes führt aufgrund der geringen 
Bearbeitungstiefe zu keiner Betroffenheit von potenziell vorhandenen Bodendenkmalen. Die 
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung führt lediglich zu einer Änderung der 
Bodenschicht bis in eine Tiefe von maximal 0,5 m.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen der Realisierung der Wohnbebauung ist zur Erhaltung eines sicheren 
Baugrundes im Bereich der Gebäude und Wege die Entfernung des Oberbodens (Horizont 
A) und teilweise des Unterbodens (Horizont B) bis in eine Tiefe von 1 – 1,5 m erforderlich. 
Hierdurch kann es zu einer Zerstörung von archäologischen Artefakten kommen. 
Durch die Bebauung des östlichen Ortsrandes ergeben sich keine erkennbaren 
Auswirkungen auf den historischen Ortskern. Baudenkmale oder sonstige Zeugnisse der 
Geschichte sind nicht betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zur Meldepflicht und zum Verhalten bei der 
Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz 
(DSchG NW) aufgenommen.

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Bewertung: 
Nach der vorliegenden Datenlage und der Beachtung der vorgenannten 
Vermeidungsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf Kultur- oder sonstige 
Sachgüter zu erwarten. Denkmalwerte Bausubstanz liegt nicht vor. 
 
9.5.14 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und 
Abwässern 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise "Messung, Beurteilung und Minderung von 
Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA  
Eine Regelung zum Umgang mit Emissionen und Abfällen kann auf der Ebene der FNP-
Änderung nicht getroffen werden. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" erfolgen Regelungen zum sachgerechten 
Umgang mit Abfällen und Abwässern. 
 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 
(§1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer 
Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 
6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 aus 24.06.2021 
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016), das 
Gebäudeenergiengesetz (GEG), die EnergieeinsparVO 10/2015 sowie der Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung und der 
Ratsbeschluss der Stadt Köln aus 06/2021 zur Klimaneutralität Kölns bis 2035, sind im 
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" zu beachten. 
 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 
(§1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" sind die Pläne, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechtes zu beachten. 
 
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
(§1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. 
Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 
2021 
Nach dem Simulationsverfahren zur Berechnung der verkehrsbedingten 
Luftschadstoffsituation gemäß 39. BImSchV (IMA cologne GmbH, 2019) werden für den 
Prognose-Fall 2023 die Grenzwerte der 39. BImSchV für NO2, sowie Feinstaub PM10 und 
PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Stellen im Änderungsgebiet eingehalten (siehe 
Kapitel 9.5.6).

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9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes 
(§1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die biotischen und die abiotischen Umweltschutzgüter, sowie das Landschaftsbild, die 
Belange für die menschliche Gesundheit und das kulturelle Erbe sind in den 
vorangegangenen Kapiteln hinreichend beschrieben. Die Wechselwirkungen sind 
insbesondere zwischen den abiotischen Schutzgütern von Belang (siehe Kapitel 9.5.8). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Beibehaltung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung des Geländes 
ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Auch nach Umsetzung der Planung sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen untereinander unter Beachtung der beschriebenen Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Gesonderte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen für 
Wechselwirkungen zwischen den Umweltschutzgütern sind nicht erforderlich. 
Bewertung: 
Erhebliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen sind unter Beachtung der 
beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten. 
 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
(§1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB) 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb der Achtungsabstände und angemessenen Abstände 
von relevanten Störfallbetrieben.  
Der FNP-Änderungsbereich liegt zudem außerhalb von hochwassergefährdeten Gebieten. 
Eine Starkregengefährdung besteht in geringem Maße bei extremen Ereignissen, die 
statistisch alle 200 Jahre auftreten (siehe Kapitel 9.5.12.4) Eine Anfälligkeit gegenüber 
schweren Unfällen und Katastrophen im Rahmen der geplanten Wohnbebauung liegt nicht 
vor. 
 
9.5.20 Eingriffsregelung 
(§1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist in der Abwägung nach § 1 
Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen 
und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum 
Ausgleich. 
Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der 
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die 
Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. 
Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen 
nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der 
Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des 
Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die 
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.  
Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und 
wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 65412/02 
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" bearbeitet. Durch Maßnahmen im Plangebiet 
und unter Berücksichtigung von externem Ausgleich wird der Eingriff voraussichtlich 
vollständig kompensiert.

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9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter 
Änderungsgebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b)ff) 
Vorhaben benachbarter Änderungsgebiete die zu möglichen kumulierenden Auswirkungen 
führen können, sind nicht bekannt. 
 
9.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b)hh) 
Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung kommen keine besonderen Stoffe oder 
Techniken zum Einsatz. Zum Bau der Wohnhäuser an der Volkhovener Straße sind nur 
zugelassene Materialien und Techniken zulässig. Eine detaillierte Auflistung von Stoffen und 
Techniken ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich. 
Im Rahmen der Geotechnischen Untersuchung (Kramm Ing. GmbH & Co. KG, 2019) wurden 
insgesamt sieben Rammkernbohrungen als direkte Baugrundaufschlüsse abteuft. 
 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Der Hauptgrund der Nutzung des Änderungsgebietes für eine Wohnbebauung ist die 
Möglichkeit der Abrundung des bestehenden Ortsrandes aufgrund der bereits vorhandenen 
Bebauung Am Kölner Weg. 
Auf der Grundlage der Ende 2018 veröffentlichten Einwohnerprognose von IT.NRW kommt 
die Bezirksregierung für die Stadt Köln bis 2040 auf einen Bedarf von 2.637 ha für Wohnen 
und Mischnutzungen. Um dieses Defizit zu decken sind nach dem Regionalplanentwurf für 
das Gebiet der Stadt KöIn (Stand September 2019) im Norden von Esch eine circa 29,9 ha 
große Erweiterung sowie im Westen von Esch eine circa 4,1 ha große Fläche als 
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) geplant. Weitere Entwicklungsmöglichkeiten in Köln-
Esch leiten sich nicht ab.

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C Zusätzliche Angaben 
 
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Die umweltbezogenen und für die FNP -Änderung relevanten Informationen erlauben eine 
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten 
Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht auf Erfahrungswerten und 
Abschätzungen. 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben zur Umweltprüfung 
liegen im unerheblichen Maße vor. Es fehlen noch Aussagen zur Archäologie. Aussagen zu 
Bodendenkmälern werden durch eine bauvorlaufende Prospektion gesichert. 
 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Es sind keine Maßnahmen zum Monitoring geplant. 
 
9.8 Zusammenfassung 
Die ARGE Rolf Kloubert/Bohsem Bauträger GmbH plant eine Erweiterung der Wohnbebauung 
auf einer Ackerfläche am Siedlungsrand von Köln-Esch / Auweiler zwischen der Weilerstraße 
und der Volkhovener Straße (Außenbereich). Hierzu ist die 230. Änderung des 
Flächennutzungsplanes erforderlich, da die derzeitige Fassung für einen Teilbereich des 
Änderungsgebietes noch 'Flächen für die Landwirtschaft' darstellt. Das Änderungsgebiet 
erstreckt sich über eine Teilfläche des Flurstücks 528 der Gemarkung Esch, Flur 2 und ist ca. 
0,4 ha groß.  
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: 
Das Änderungsgebiet weist aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung eine geringe 
Artenvielfalt auf. Bruten bestandsbedrohter Feldvögel liegen nach Untersuchungen in 2019 
nicht vor. Insgesamt betrachtet führt das geplante Vorhaben zu ausgleichbaren 
Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenlebensräumen und der biologischen Vielfalt. Da 
Lebensräume planungsrelevanter Arten nicht vorhanden sind, wird eine Verletzung der 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1, Nrn. 1-3 BNatSchG 
ausgeschlossen. 
Fläche, Boden und Wasser (Oberflächen- und Grundwasser): 
Die geplante Bebauung führt zu Flächenneuversiegelungen und Veränderungen der 
natürlichen Bodenfunktionen und eine damit verbundene mögliche Verringerung der 
Grundwasserspende. Erhebliche Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern oder des 
Grundwassers sind derzeit nicht erkennbar, bzw. können durch entsprechende Maßnahmen 
vermieden werden. Das Änderungsgebiet liegt außerhalb festgesetzter bzw. vorläufig 
gesicherter Überschwemmungsgebiete, aber innerhalb der Schutzzone III A des geplanten 
Wasserschutzgebietes Weiler.  
Klima, Luft und Vermeidung von Emissionen: 
Eine Zunahme schädigender Immissionen in der Luft wird nach Durchführung der Planung 
nicht erwartet. Gemäß den vorliegenden Untersuchungen zu Luftschadstoffen und 
Bodenbelastungen ergeben sich durch die geplante Wohnbebauung keine Überschreitungen 
oder Verletzungen geltender Grenz- und Richtwerte zur Gesunderhaltung des Menschen. 
Die lufthygienischen Parameter werden sich durch das Vorhaben im Änderungsgebiet 
voraussichtlich nicht erheblich verändern. Die Wohnbebauung führt zu keinen wesentlichen 
Schadstoffemissionen. In der verkehrlichen Stellungnahme zum Bauvorhaben, wird die 
Belastung durch die Zunahme des Quellverkehrs als gering eingestuft.

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Die geplante Bebauung führt voraussichtlich zu keinen erheblichen Veränderungen der 
klimatischen Funktionen. Wesentliche Änderungen der bestehenden Kaltluftströme durch die 
Bebauung sind nicht erkennbar. 
Landschaftsbild, Kultur und sonstige Sachgüter: 
Die geplante Bebauung führt zu einer geringfügigen Änderung des Landschaftsbildes. Das 
Änderungsgebiet ist durch die in Dammlage geführte Autobahn im Osten bereits vorbelastet. 
Landschaftsbildprägende Elemente sind nicht vorhanden.  
Durch die Bebauung des östlichen Ortsrandes ergeben sich keine erkennbaren 
Auswirkungen auf den historischen Ortskern. Baudenkmale oder sonstige Zeugnisse der 
Geschichte sind nicht betroffen. 
Nach der vorliegenden Datenlage und der Beachtung der vorgenannten 
Vermeidungsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf Kultur- oder sonstige 
Sachgüter zu erwarten.  
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete: 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, bzw. europäische Vogelschutzgebiete sind von 
der FNP-Änderung nicht betroffen. 
Menschen, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: ein abschließendes Schallgutachten liegt zum Zeitpunkt der 
Flächennutzungsplanänderung noch nicht vor. Maßnahmen zur Minderung der 
Auswirkungen aufgrund von Verkehrslärm werden auf der Ebene des 
Bebauungsplans "Volkhovener Straße" geregelt.  
Altlasten: nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln liegen keine Erkenntnisse zu 
Bodenbelastungen, Altlasten oder altlastenverdächtigen Flächen im oder im Umfeld 
des Änderungsbereiches vor. 
Erschütterungen: es sind keine Quellen von Erschütterungswirkungen im oder im 
Umfeld des Plangebietes bekannt.  
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: da der Boden nach stärkeren Regenfällen zu 
zeitweiser Stauwasserbildung neigt, kann es über dem Erdplanum zu Vernässungen 
kommen. Dies ist durch eine entsprechende Ableitung in Mulden zu verhindern.  
Besonnung/Belichtung: das Thema Besonnung/Belichtung wird im Zuge der 
verbindlichen Bauleitplanung behandelt. 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: 
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016), das 
Gebäudeenergiengesetz (GEG), die EnergieeinsparVO 10/2015 sowie der Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung und der 
Ratsbeschluss der Stadt Köln aus 06/2021 zur Klimaneutralität Kölns bis 2035, sind im 
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" zu beachten. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes: 
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" sind die Pläne, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechtes zu beachten. 
Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge: 
Auch nach Umsetzung der Planung sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen untereinander unter Beachtung der beschriebenen Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.

Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 43 von 44 
 
25.05.2023 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb der Achtungsabstände und angemessenen Abstände 
von relevanten Störfallbetrieben. Der FNP-Änderungsbereich liegt außerhalb von 
hochwasser- und starkregengefährdeten Gebieten. Eine Anfälligkeit gegenüber schweren 
Unfällen und Katastrophen im Rahmen der geplanten Wohnbebauung wird ausgeschlossen. 
 
Eingriffsregelung: 
Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und 
wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 65412/02 
"Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler" bearbeitet. Durch Maßnahmen im Plangebiet 
und unter Berücksichtigung von externem Ausgleich wird der Eingriff voraussichtlich 
vollständig kompensiert. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte 
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring: 
Vorhaben benachbarter Änderungsgebiete die zu möglichen kumulierenden Auswirkungen 
führen können, sind nicht bekannt. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes 
unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ausgleichbare 
Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu erwarten sind.

Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler Seite 44 von 44 
 
25.05.2023 
 
9.9 Referenzliste der Quellen 
Als Grundlage des Umweltberichtes dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§  2 und 2a 
BauGB. Der Umweltbericht ist damit Bestandteil der Begründung zur 
Flächennutzungsplanänderung. Im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes wurden 
außerdem folgende Fachgutachten/Untersuchungen erstellt, deren Ergebnisse auch in 
diesem Umweltbericht mitberücksichtigt wurden: 
– DTV-Verkehrsconsult GmbH (2022): Verkehrliche Stellungnahme zum Bauvorhaben 
Köln-Esch – Aktualisierung, 17.10.2022, Aachen;   
– IMA cologne GmbH (2019) Stellungnahme zur verkehrsbedingten 
Luftschadstoffsituation gemäß § 39 BImSchV zum Bebauungsplan Volkhovener 
Straße in Köln-Esch, Entwurf, Köln;  
– Kramm Ing. GmbH & Co. KG (2019): Geotechnischer Bericht 
Erschließungsmaßnahme – städtebauliches Konzept, Volkhovener Straße in Köln-
Esch, Aachen; 
– RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2019a): Artenschutzprüfung I und II – 
Vorprüfung und vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände auf der Basis 
avifaunistischer Kartierungen – städtebauliches Planungskonzept Volkhovener 
Straße Köln-Esch / Auweiler, Bonn; 
– RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2019b): Bestandsplan, 
Bestandserfassung Vorabzug – städtebauliches Planungskonzept Volkhovener 
Straße Köln-Esch / Auweiler, Bonn; 
– Bezirksregierung Köln (o.J.): Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische 
Darstellung, Köln; 
– Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
– Landschaftsverband Rheinland (Hrsg) (2016): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum 
Regionalplan Köln – Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung. Köln (online unter 
https://www.lvr.de/de/nav_main/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklungnr
w/fachbeitrag_koeln/fachbeitrag_koeln_1.jsp); 
– LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2013): Auszug 
aus der Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: 
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, 
Recklinghausen, 2013; 
– LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW): 
Fachinformationssystem Klimaanpassung, online unter www.klimaanpassung-
karte.nrw.de , abgerufen 2021;  
– LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (o.J.): 
Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS); 
– Stadt Köln (Entwurf Sept. 2019): Stadtentwicklung Köln Regionalplanüberarbeitung 
Modul III: Empfehlungen zur Darstellung neuer Siedlungsbereiche als Optionen zur 
Weiterentwicklung der wachsenden Stadt; 
– Stadt Köln: Landschaftsplan, 1991, zuletzt geändert 2021; 
– Stadt Köln (o.J.): Auszug aus den FNP-Anlagekarten: Klimaaktive Freiflächen und 
Hitzebelastete Wohnbauflächen; 
– StEB/ Stadtentwässerungsbetriebe AÖR (o.J.): Hochwassergefahrenkarte, Köln 
(abgerufen 2021).

Anlage_6_Stellungnahmen der Behörden und TÖB_§4(1)_und_§4(2)

25847 Zeichen

Anlage 6 
1 
Zu Vorlage 1668/2023 
Darstellung und Bewertung der zur 230. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel „Volkhovener Straße“ in 
Köln-Esch/ Auweiler eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde auf Grundlage des Städtebaulichen 
Planungskonzeptes vom 31.10.2018 bis zum 06.12.2018 einschließlich sowohl für die Änderung des FNP als auch für den Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan im Parallelverfahren durchgeführt. 
Die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde für die Änderung des FNP (zeitgleich zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) im Zeitraum vom 
11.03.2022 bis zum 11.04.2022 durchgeführt. 
Nachfolgend sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die sich zum Verfahren geäußert haben, fortlaufend nummeriert. Jeweils in 
Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung werden die Inhalte der Stellungnahmen aus den Beteiligungsschritten nach dem Datum des jeweiligen 
Eingangs sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. 
 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
Lfd.
Nr. 
Verfasser Wesentliche Inhalte der Stellungnahme Berücksichtigung ja/ 
nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 AWB Köln 
GmbH 
12.11.2018 
− bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie 
der Schleppkurven und Wendeanlagen wird 
auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen 
− um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für 
Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln 
wird gebeten 
− Berücksichtigung 
ja 
− Der FNP als vorbereitender Bauleitplan trifft keine Re-
gelungen zur verkehrlichen Erschließung oder zur 
Lage von Standplätzen zur Abfallbeseitigung. Auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden je-
doch die Abfallsatzung der Stadt Köln und die 
RASt 06 berücksichtigt. 
2 Bezirksre-
gierung 
Düsseldorf 
Kampfmit-
telbeseiti-
gungsdienst 
20.11.2018 
− Luftbilder aus den Jahren 1939–1945 und an-
dere historische Unterlagen liefern Hinweise 
auf einen konkreten, in der beigefügten Karte 
dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Ich 
empfehle die Überprüfung der Militäreinrich-
tung des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Eine 
darüberhinausgehende Untersuchung auf 
Kampfmittel ist nicht erforderlich.  
− Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben 
hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 
− Berücksichtigung 
ja 
− Der FNP als vorbereitender Bauleitplan trifft keine Re-
gelungen zum Umgang mit Kampfmitteln. 
− Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Vor-
habenbezogener Bebauungsplan) wird ein entspre-
chender Hinweis auf Kampfmittel aufgenommen. 
− Das Plangebiet wird seitens der Vorhabenträgerin auf 
Kampfmittel überprüft.

230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 
 
 
2 
 
1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzu-
schiebenden Bereichs und der weiteren Vor-
gehensweise wird um Terminabsprache für ei-
nen Ortstermin gebeten. 
− Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani-
schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich 
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. 
 
3 Dt. Telekom 
Technik 
GmbH 
28.11.2018 
− Keine Bedenken − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 
4 Finanzamt 
Köln-West 
21.11.2018 
− Keine Bedenken − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 
5 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
5.1 23.11.2018 − keine Anregungen 
− Belange von gewerblichen Unternehmen sind 
nach den vorliegenden Unterlagen nicht be-
troffen 
− Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 
5.2 05.04.2022 − Keine Bedenken − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 
6 Landwirtschaftskammer NRW 
6.1 28.11.2018 − keine grundsätzlichen Bedenken, gleichwohl 
wird der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche 
bedauert 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Der zur Bebauung vorgesehene Teil des Plangebiets 
entspricht in den Grundzügen den bisherigen Darstel-
lungen des Flächennutzungsplans. Ein Teilbereich 
des Plangebietes überschreitet die bislang darge-
stellte „Wohnbaufläche“. Für diese Teilfläche stellt der 
Flächennutzungsplan bislang „Fläche für die Land-
wirtschaft“ dar. Mit der 230. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes „Volkhovener Straße in Köln-Esch“ 
soll in Übereinstimmung mit der städtebaulichen Ziel-
setzung einer Ortsabrundung zu Zwecken einer 
Wohnbaunutzung der Flächennutzungsplan im Paral-
lelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden und

230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 
 
 
3 
 
 
 
 
 
 
− wir bitten um Berücksichtigung der Wertigkei-
ten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für 
die menschliche Daseinsvorsorge auch im 
Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Lan-
desentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 
7.5-2 
 
 
 
 
 
 
 
− Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund 
der Planungen keine weiteren landwirtschaftli-
chen Nutzflächen für Kompensations- und 
Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genom-
men werden. Ansonsten behalten wir uns eine 
erneute Stellungnahme vor. 
 
 
 
 
 
− Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Berücksichtigung 
nein 
zukünftig „Wohnbaufläche“ darstellen. Der Bereitstel-
lung von Wohnraum wird vor dem Hintergrund des 
immensen Wohnflächenbedarfs und der bereits er-
schlossenen Lage der lediglich 0,4 ha umfassenden 
Fläche in unmittelbarer Nähe zu Versorgungseinrich-
tungen an dieser Stelle der Vorrang gegeben. 
− Die für den Ackerbau genutzte Landwirtschaftsfläche 
wird bereits an zwei Seiten von (teils zukünftigen) 
Siedlungsrändern begrenzt und ist durch ihre Lage an 
der Weilerstraße und Volkhovener Straße bereits er-
schlossen. Durch die Inanspruchnahme der landwirt-
schaftlichen Fläche kann der Bedarf an zusätzlichen 
Wohnbauflächen in zentraler Ortskernlage mit ver-
gleichsweise guter Infrastrukturausstattung gedeckt 
und dem Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen ge-
folgt werden. Zugleich ist mit der Siedlungsflächen-
entwicklung eine behutsame Ortsrandabrundung von 
Esch beabsichtigt. Zudem befindet sich die vorlie-
gende 230. Flächennutzungsplanänderung mit den 
Zielen der Regionalplanung im Einklang: Im Regional-
plan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Re-
gion Köln ist das Änderungsgebiet als Allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) festgelegt.  
− Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind 
die Vermeidung und der Ausgleich erheblicher Beein-
trächtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu 
berücksichtigen. Das Ausgleichsmaßnahmenkonzept 
sieht außerhalb des Geltungsbereichs des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes die Anlage und Pflege 
einer extensiv genutzten, artenreichen Mähwiese auf 
einer bisher ackerbaulich genutzten Fläche vor – an-
grenzend an den Gehölzbestand eines Kiesgrubenge-
wässers südöstlich von Esch. 
6.2 21.03.2022 − Keine grundsätzlichen Bedenken. 
− Angeregt wird, den Ausgleichsbedarf auf der 
Grundlage der „Nummerischen Bewertung von 
− Kenntnisnahme 
− Berücksichtigung 
nein 
− Keine Stellungnahme erforderlich. 
− Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung er-
folgt nach den Bestimmungen des BauGB und der

230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 
 
 
4 
 
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ 
(LANUV 2008) zu berechnen 
 
 
− angeregt wird, die Ausgleichsmaßnahmen so 
weit wie möglich im Plangebiet vorzusehen, 
wie zum Beispiel durch Dach- und Fassaden-
begrünungen, Anlagen von Gehölzstrukturen 
und Grünstreifen 
− hingewiesen wird, dass nach § 15 Absatz 3 
BNatSchG zu prüfen ist, „ob der Ausgleich o-
der Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsie-
gelung, durch Maßnahmen der Wiedervernet-
zung von Lebensräumen oder durch Bewirt-
schaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der 
dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts o-
der des Landschaftsbildes dienen, erbracht 
werden kann 
 
 
 
 
− Berücksichtigung 
nein 
 
 
 
− Berücksichtigung 
nein 
 
 
„Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträ-
gen nach §§ 135a-135c BauGB“ (Stadt Köln, 15. De-
zember 2011) die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung 
anhand des Verfahrens Sporbeck/Ludwig; 
− die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorberei-
tenden Bauleitplanung nicht relevant und wird im in 
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 65412/02 „Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler" erarbeitet; 
− nach der vorläufigen Eingriffs-und Ausgleichsbilanz 
(nach Sporbeck/Ludwig) liegt ein Defizit von circa 
9.000 Biotopwertpunkten vor (Stand 2019), dass voll-
ständig ausgeglichen werden soll – absehbar ist, dass 
der Eingriff in Natur und Landschaft nicht vollständig 
innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden 
kann; als Ausgleichsmaßnahmen sind im berbindli-
chen Bauleitplan vorgesehen: a) plangebietsintern – 
Strauchhecke in einem 3 m breiten Streifen zur Ein-
grünung des Plangebiets zur landwirtschaftlichen 
Nutzfläche; b) außerhalb des Plangebietes – südöst-
lich von Esch, in einer Entfernung von etwa 600 m 
zum Plangebiet - angrenzend an den Gehölzbestand 
des Kiesgrubengewässers die Anlage und Pflege ei-
ner extensiv genutzten, artenreichen Mähwiese auf 
einer Ackerfläche. 
7 PLEdoc 
GmbH 
16.11.2018 
− Keine Betroffenheit − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 
8 Polizeipräsi-
dium Köln 
Direktion 
Kriminalität 
13.11.2018 
− Keine Bedenken 
− Seitens des Polizeipräsidiums besteht ein Be-
ratungsangebot zur städtebaulichen Kriminal-
prävention sowie kriminalpräventiv wirkender 
Ausstattung von Bauobjekten. 
− Kenntnisnahme − Die Hinweise werden seitens der Vorhabenträgerin 
zur Kenntnis genommen.

230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 
 
 
5 
 
9 Polizeipräsi-
dium Köln 
Führungs-
stelle Ver-
kehr 
12.11.2018 
− Keine Bedenken. − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 
10 Stadtent-
wässe-
rungsbe-
triebe 
06.12.2018 
− Keine grundsätzlichen Bedenken aus entwäs-
serungstechnischer Sicht 
− Das Niederschlagswasser der Neubebauung 
ist vor Ort zu versickern, sofern das Wohl der 
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die 
Versickerung ist im Bebauungsplan festzuset-
zen. Sofern eine Versickerung nicht möglich 
ist, kann die Ableitung des Niederschlagswas-
sers in den vorhandenen Abwasserkanal erfol-
gen. Die mögliche Einleitmenge in das öffentli-
che Kanalnetz muss noch hydraulisch unter-
sucht werden. Ein möglicher Anschlusspunkt 
für die Entwässerung des Erschließungsgebie-
tes wäre der Freispiegelkanal (Eiprofil 
600/900), der in Kürze im Verlauf der Weiler-
straße gebaut wird. 
− Hinweis: Zur Risikovorsorge zum Thema 
Starkregen sind geeignete Maßnahmen zu be-
rücksichtigen. 
− Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Berücksichtigung 
ja 
− Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswas-
ser ist für den Planraum gesichert. 
− Niederschlagswasser ist Gegenstand der verbindli-
chen Bauleitplanung: Grundsätzlich besteht nach § 6 
der Abwassersatzung vom 03. Dezember 2010 in der 
Fassung vom 01. Juli 2014 ein Anschlusszwang (Ein-
leitung in die öffentliche Abwasseranlage); Kein An-
schluss- und Benutzungszwang besteht für Nieder-
schlagswasser, sofern in Gebieten von Bebauungs-
plänen eine Niederschlagswasserversickerung auf 
privaten Grundstücken festgesetzt ist. 
 
 
 
 
 
− Risikovorsorge Starkregen ist Gegenstand der ver-
bindlichen Bauleitplanung: Die Einleitung von nicht 
nachteilig verunreinigtem Regenwasser in die Kanali-
sation soll durch die Versickerung von Regenwasser 
reduziert werden vorrangig sollten alle Möglichkeiten 
der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung genutzt 
werden.  
11 Stadtwerke Köln GmbH 
11.1 03.01.2019 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesell-
schaft mbH 
− keine Bedenken 
− Die geplante Bebauung kann mit Strom, Gas 
und Wasser versorgt werden. Zur Sicherstel-
lung der Stromversorgung wird zentral im 
 
 
− Kenntnisnahme 
− Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
− Keine Stellungnahme erforderlich. 
− Die Versorgung des Änderungsgebietes ist gesichert. 
Die Hinweise zur Trafostation werden in der verbindli-
chen Bauleitplanung Berücksichtigung finden.

230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 
 
 
6 
 
Plangebiet der Betrieb einer Transformatoren-
station notwendig, die innerhalb der öffentli-
chen Verkehrs- oder Grünfläche untergebracht 
werden sollte. Die Maße der Kompakt-Tra-
fostation sind circa: H/B/T 1.285 mm / 2.540 
mm / 1.180 mm (Stellfläche ca. 3 m²); die Sta-
tion muss von drei Seiten zugänglich sein und 
eine Fläche von rd. 3 m x 6 m in Richtung die-
ser drei Seiten darf nicht bebaut sein (Sicher-
heitserfordernis). 
− Weiterhin weisen wir darauf hin, dass auf-
grund der Lage des Plangebietes innerhalb 
der Wasserschutzzone lIIa der Wassergewin-
nungsanlage Weiler die Vorgaben der Was-
serschutzgebietsverordnung einzuhalten sind. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Das Wasserschutzgebiet wird auf der Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung als nachrichtliche Über-
nahme aufgenommen und in der Begründung zum 
FNP (vorbereitender Bauleitplan) behandelt.  
 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
− keine Bedenken 
− Es wird darauf hingewiesen, dass der Korridor 
zwischen dem bebauten Ortsrand von Esch 
und der BAB 57 langfristig für eine Stadt-
bahntrasse freigehalten werden sollte. ln ei-
nem Gutachten aus dem Jahr 2005 zur Stadt-
bahnanbindung der Stadtteile Pesch und Esch 
wurde dieser Korridor zur Aufnahme einer 
möglichen Trasse vorgeschlagen. Gegebe-
nenfalls ist es bereits heute im Rahmen der 
Bauleitplanung sinnvoll, Immissionsschutz-
maßnahmen vorzugeben. 
 
− Kenntnisnahme 
− Berücksichtigung 
nein 
 
 
− Keine Stellungnahme erforderlich. 
− Zukünftige Schienenverkehrslärmeinwirkungen sind 
nicht Bewertungsgegenstand im Bauleitplanverfahren, 
da eine zuverlässige Beurteilung wegen der unbe-
kannten Lage und Höhenführung der Strecke, der un-
bekannten Länge der eingesetzten Stadtbahnen so-
wie der unbekannten Taktung im Tag- und Nachzeit-
raum nicht möglich ist. 
11.2 11.04.2022 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesell-
schaft mbH 
− keine Bedenken 
 
 
− Kenntnisnahme 
 
 
− Keine Stellungnahme erforderlich. 
 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
− Verweis auf Stellungnahme vom 20.12.2018 
 
− Berücksichtigung 
nein 
 
− Siehe Stellungnahme der Verwaltung unter 11.1.

230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 
 
 
7 
 
12 Wald und 
Holz NRW 
27.11.2018 
− Keine Bedenken − Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich. 
13 Stadt Köln, Träger der Landschaftsplanung, 67/Amt f. Landschaftspflege und Grünflächen 
13.1 21.11.2018 − Der Planraum liegt im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans Köln, der hier das Land-
schaftsschutzgebiet L 7 „Erholungsgebiet 
Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“ 
festsetzt. Im Rahmen einer FNP-Änderung er-
folgte für den Untersuchungsraum eine Ände-
rung der Darstellung von Grünfläche in Wohn-
baufläche. Da der Träger der Landschaftspla-
nung in diesem FNP-Änderungsverfahren 
nicht widersprochen hat, treten mit Rechtskraft 
des hier diskutierten städtebaulichen Pla-
nungskonzeptes wiedersprechende Festset-
zungen des Landschaftsplans Köln außer 
Kraft. In der Begründung sollte unter „Beste-
hendes Planungsrecht“ das Verhältnis zwi-
schen Bauleitplanung und Landschaftsplan 
entsprechend ergänzt werden. 
− Das städtebauliche Planungskonzept geht mit 
seiner Einfamilienhausbebauung und dem 
Mehrfamilienhaus am nordöstlichen Planrand 
über die Wohnbauflächendarstellung des 
FNPs hinaus und überplant dessen Gründar-
stellung. Die Entwicklung zusätzlicher Wohn-
baufläche im „Überschneidungsbereich“ würde 
den Vorgaben des Landschaftsplans wider-
sprechen und wäre mit seinen Festsetzungen 
nicht vereinbar, da sowohl für den Schutz-
zweck als auch für den Gebietscharakter des 
betroffenen Schutzgebietes negative Beein-
trächtigungen anzunehmen sind. 
 
 
− Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Der Anregung wird gefolgt, in der Begründung das 
Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Landschafts-
planung zu ergänzen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Im Parallelverfahren wird zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans der Flächennut-
zungsplan geändert. Ziel der 230. Flächennutzungs-
planänderung ist, die Wohnbaufläche am nordöstli-
chen Escher Ortsrand zu erweitern, um den Ortsrand 
maßvoll zu arrondieren und einen Beitrag zur Bewälti-
gung des hohen Wohnraumbedarfs in Köln zu leisten. 
Beabsichtigt ist, die bestehende Darstellung „Fläche 
für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ zu ändern. 
Damit sollen die planerischen Voraussetzungen ge-
schaffen werden, so dass der in Aufstellung befindli-
che vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Ar-
beitstitel „Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler“ 
aus den künftigen Darstellungen des Flächennut-
zungsplanes entwickelt ist.

230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 
 
 
8 
 
− Östlich angrenzend an die Wohnbebauung 
sieht das städtebauliche Planungskonzept die 
Anlage einer Streuobstwiese als Kompensati-
onsmaßnahme vor. Diese Fläche ist im Flä-
chennutzungsplan als Grünfläche dargestellt. 
Durch die Wahl der Kompensationsmaß-
nahme kann es hier zu artenschutzrechtlichen 
Problemstellungen und somit ggf. auch zu ei-
ner negativen Beeinträchtigung des Schutzge-
bietes kommen. Dies begründet sich dadurch, 
dass die Freiflächen zwischen dem östlichen 
Ortsrand von Köln-Esch (Wohnbauflächendar-
stellung gemäß aktuellem FNP) und der A 57 
Bestandteil eines entlang der Autobahn in 
Nord-Süd-Richtung verlaufenden Freiraumkor-
ridors unterschiedlicher Flächenausdehnung 
sind. Die in der Begründung unter der Über-
schrift „Schutzgut Tiere, Pflanzen und die bio-
logische Vielfalt“ getätigte Aussage, dass ein 
Vorkommen von Feldvogelarten ausgeschlos-
sen ist, kann nicht gefolgt werden. Hier ist zu-
nächst eine fundierte Felderhebung erforder-
lich, zumal bei vergleichbaren Flächen in Köln 
die Erfahrung gemacht wurde, dass aufgrund 
der speziellen städtischen Situation auch Ha-
bitate angenommen werden, die auf den ers-
ten Blick eher suboptimal erscheinen. Die 
Konzeption der Kompensationsmaßnahmen 
sollte im Anschluss mit den gewonnenen Er-
kenntnissen zur Bedeutung des Raums für Of-
fenlandarten in Einklang gebracht werden. 
− Grundsätzlich sollte die Grenze des städte-
baulichen Planungskonzeptes im weiteren 
Verfahren auf die Grenze der Wohnbauflä-
chendarstellung gemäß Flächennutzungsplan 
zurückgenommen werden; auch sollten die 
Kompensationsmaßnahmen innerhalb dieser 
− Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Berücksichtigung 
nein 
 
− Berücksichtigung. Da für das Plangebiet ein Vorkom-
men planungsrelevanter Feldvogelarten nicht voll-
ständig auszuschließen war, wurde im Rahmen der 
Artenschutzprüfung eine Brutvogelkartierung von 
Mitte März bis Anfang Juli 2019 durchgeführt. Inner-
halb des Plangebietes konnten keine Niststätten von 
typischen Feldvögeln, wie Feldlerche oder Rebhuhn, 
angetroffen werden. Auch auf den angrenzenden 
Ackerflächen, südlich und nördlich des Plangebietes 
konnten keine Feldvögel festgestellt werden. Zu den 
Nahrungsgästen im Plangebiet zählen Mäusebus-
sard, Mehlschwalbe und Mauersegler. Im Übrigen 
wurde die Anlage einer Streuobstwiese als Aus-
gleichsmaßnahme nicht weiterverfolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Aufgrund der 230. Änderung des Flächennutzungs-
plans wird der Anregung nicht gefolgt, die Grenze des 
städtebaulichen Planungskonzeptes auf die Grenze 
der Wohnbauflächendarstellung nach derzeitiger Dar-
stellung des Flächennutzungsplans zurückzunehmen. 
Der Entwicklung von Wohnbaufläche wird hier der

230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 
 
 
9 
 
Abgrenzung untergebracht werden. Mit der ge-
änderten Grenzziehung ist es möglich, dass 
Schutzzweck und Gebietscharakter des Land-
schaftsschutzgebietes in seiner verbleibenden 
Ausdehnung unberührt bleiben. Negative Be-
einträchtigungen von Schutzzweck und Ge-
bietscharakter des Landschaftsschutzgebietes 
sind denkbar, so dass die Voraussetzungen 
zur Formulierung eines Widerspruches des 
Trägers der Landschaftsplanung gemäß § 20 
LNatSchG NRW gegeben sind. 
Vorrang eingeräumt, zumal die Fläche mit circa 0,4 
ha von relativ geringem Umfang ist und der Schutz-
zweck und Gebietscharakter des Landschaftsschutz-
gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. 
13.2 06.04.2022 − Das Änderungsgebiet des Flächennutzungs-
plans liegt vollständig im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln, der hier 
Landschaftsschutzgebiet L 7 „Erholungsgebiet 
Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“ 
festsetzt. Die randliche Einbindung der Bebau-
ung soll durch die Festsetzung einer 3-reihi-
gen Laubgehölz-Hecke erfolgen, die weiterhin 
der freien Landschaft zugeordnet wird und Be-
standteil des angrenzenden Landschafts-
schutzgebietes L 7 verbleibt. Der zusätzlich er-
forderliche Ausgleich erfolgt auf einem exter-
nen Grundstück und wird im Bebauungsplan-
verfahren abschließend festgesetzt. 
− Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach 
§ 4 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Flächen-
nutzungsplans hat der Träger der Land-
schaftsplanung bei grundsätzlicher Beibehal-
tung des städtebaulichen Planungskonzeptes 
seine Zustimmung zur Ausdehnung der Wohn-
baufläche nur insoweit in Aussicht gestellt, 
dass die erforderliche Kompensation nicht 
durch eine Streuobstwiese umgesetzt wird, 
sondern durch eine entsprechende Hecken-
struktur, die Bestandteil des LSG L 7 bleibt. 
− Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
− Im parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan sind die Vermeidung und der 
Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfä-
higkeit des Naturhaushalts durch Festsetzungen und 
Maßnahmen zu berücksichtigen. Am bisherigen Aus-
gleichsmaßnahmenkonzept wird festgehalten: inner-
halb des Plangebiets Strauchhecken in einem 3 m 
breiten Streifen zur Eingrünung des Plangebiets ge-
genüber der landwirtschaftlichen Nutzfläche und au-
ßerhalb des Plangebietes die Anlage und Pflege einer 
extensiv genutzten, artenreichen Mähwiese auf einer 
Ackerfläche. 
 
− Wie vorausgehend dargelegt, wird die Umsetzung ei-
ner Streuobstwiese nicht weiterverfolgt. Die Aus-
gleichsmaßnahme des 3 m breiten Heckenstreifens 
an der östlichen Plangebietsgrenze des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans liegt außerhalb des Ände-
rungsgebietes der 230. Änderung des Flächennut-
zungsplanes und somit weiterhin innerhalb des Land-
schaftsschutzgebietes L 7.

230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 
 
 
10 
 
− Die artenschutzrechtlichen Belange waren im 
frühzeitigen Verfahren insbesondere für den 
Feldvogelschutz zu prüfen. Ergebnis der avi-
faunistischen Kartierung war, dass im Plange-
biet keine Brutplätze der zu erwartenden Feld-
vogelarten (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn) kar-
tiert wurden. Hieraus ergeben sich keine Prä-
missen, die der 230. Änderung des Flächen-
nutzungsplans entgegenstehen. 
− Die vorgelegte 230. Änderung des Flächennut-
zungsplans beruht somit auf den erfolgten Ab-
stimmungen und es wird die Rücknahme des 
Widerspruchs des Trägers der Landschafts-
planung gemäß § 20 (4) LNatSchG NRW in 
Aussicht gestellt. 
− Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
− Kenntnisnahme 
− Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
− Mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplans im 
Geltungsbereich des Landschaftsplans treten wider-
sprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans – hier das Landschaftsschutzgebiet 
L 7 – mit dem Inkrafttreten des parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplans außer Kraft, soweit der 
Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsver-
fahren der Flächennutzungsplan-Änderung nicht wi-
dersprochen hat. Der Entwurf der FNP-Änderung 
greift die Anregung des Trägers der Landschaftspla-
nung auf, die Wohnbauflächendarstellung entspre-
chend der im städtebaulichen Planungskonzept „Volk-
hovener Straße“ eingetragenen Ausdehnung (ohne 
Ortsrandbegrünung) zu übernehmen. Daher wurde 
kein Widerspruch formuliert. 
13.3 19.04.2023 − für die 230. FNP-Änderung wurde bis dato le-
diglich ein Widerspruch des Trägers der Land-
schaftsplanung in Aussicht gestellt. Der aktu-
elle Entwurf der 230. Änderung greift die Anre-
gung des Trägers der Landschaftsplanung auf, 
die Wohnbauflächendarstellung entsprechend 
der im städtebaulichen Planungskonzept ein-
getragenen Wohngebietsausdehnung zu über-
nehmen. Von daher gibt es für mich keinen 
Grund, einen entsprechenden Widerspruch 
nachträglich zu formulieren. Die 220. F-Plan-
Änderung ist „widerspruchsfrei“.     
Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich.

230. Änderung des Flächennutzungsplans │ Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler 
 
 
11 
 
−  
14 Thyssengas 
26.11.2018 
 
31.03.2022 
(gleichlau-
tend) 
 
− Durch die 230. Änderung des Flächennut-
zungsplans sind keine von Thyssengas GmbH 
betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuver-
legungen sind in diesem Bereich von Thyssen-
gas zurzeit nicht vorgesehen. 
− Kenntnisnahme − Keine Stellungnahme erforderlich.

Anlage_1_Lage des Änderungsbereiches

369 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
230. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler
- Lage des Änderungsbereiches -
Änderungsbereich
1:7.500M.:

Anlage_2_Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans

433 Zeichen

W
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 2
- bisherige Darstellung -
230. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler
Legende
Änderungsbereich
Volkh_FNP_vorher_Umgebung
Wohnen und Dienstleistung
Wohnbaufläche
Freiraumdarstellungen
Fläche für die Landwirtschaft
Grünfläche
Verkehrsflächen
Fläche für Hauptverkehrszüge
Friedhof
Kindereinrichtung
Kirche
Landwirtschaftsfläche
Spielplatz
0 50 10025
Meter
1:2.500M.:
W

Anlage_3_Beabsichtigte Darstellung

449 Zeichen

W
 
 
 
 
 
W
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
230. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler
Legende
Änderungsbereich
Volkh_FNP_vorher_Umgebung
Wohnen und Dienstleistung
Wohnbaufläche
Freiraumdarstellungen
Fläche für die Landwirtschaft
Grünfläche
Verkehrsflächen
Fläche für Hauptverkehrszüge
Friedhof
Kindereinrichtung
Kirche
Landwirtschaftsfläche
Spielplatz
0 50 10025
Meter
1:2.500M.:
W

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1960 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
 
 
Vorlagen-Nummer 
1668/2023
Stand: 28.05.2024 
Sachstandsbericht  
230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 6, Köln- Chorweiler; 
Arbeitstitel: "Volkhovener Straße" in Köln-Esch/ Auweiler.  
Hier: Feststellungsbeschluss 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 07.09.2023 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlus-
ses: 
 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 230. Ände-
rung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße“ in Köln-
Esch/ Auweiler eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5 und 6. 
2. stellt die 230. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/ 
Auweiler mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch beigefügten Begründung fest. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 
Hinweis: 
 
Der Rat hat die Vorlage am 07.09.2023 ungeändert beschlossen. 
 
Nächste Schritte: 
Nach der Feststellung der Flächennutzungsplanänderung durch den Rat wurde mit Antrag 
vom 27. September 2023 der Bezirksregierung Köln die 230. Änderung des FNP zur Geneh-
migung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch vorgelegt. Die Be-
zirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 15. November 2023 die Genehmigung für diese 
Änderung.

2 
 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt 
Köln Nr.°6 vom 14. Februar 2024 wurde die 230. Änderung des FNP wirksam. Sie wird ein-
schließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung von dem Tage der Veröf-
fentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an beim Stadtplanungsamt 
der Stadt Köln, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Dienststunden, der-
zeit zur dauernden Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
Damit ist das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.

Anlage_5_Stellungnahmen aus der FÖB §3(1)_und_Offenlage §3(2)

35779 Zeichen

Anlage 5 
Zu Vorlage 1668/2023 
1 
 
Darstellung und Bewertung zur 230. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel „Volkhovener Straße“ in Köln-
Esch/ Auweiler eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen eines Aushangs (Modell 1) im Bezirksrathaus Chorweiler sowie 
im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus Deutz vom 19.08.2020 bis zum 02.09.2020 durchgeführt. Es sind insgesamt 86 Stellungnah-
men aus der Öffentlichkeit, hiervon 73 Stellungnahmen in der Beteiligungsfrist eingegangen. 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage) wurde für die 230. Änderung des FNP im Zeitraum vom 11.03.2022 bis zum 
11.04.2022 durchgeführt. Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. 
Nachfolgend sind die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Jeweils in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung werden die 
Inhalte der Stellungnahmen aus den Beteiligungsschritten nach dem Datum des jeweiligen Eingangs sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren 
dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Grundstückskaufinteresse 
Interessenbekundung für Grundstückskauf innerhalb des 
Plangebietes 
 
Kenntnisnahme 
 
Keine Stellungnahme erforderlich. Die Interessenbekundung 
wurde der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben. 
2 Grundstückskaufinteresse 
Siehe Stellungnahme 1 
 
Kenntnisnahme 
 
Dieser Teil der Stellungnahme betrifft nicht den Regelungsgegen-
stand der FNP-Änderung. Der angesprochene Belang wird im Rah-
men der nachgeordneten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. 
3 Grundstückskaufinteresse 
Siehe Stellungnahme 1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1 
4 Grundstückskaufinteresse 
Siehe Stellungnahme 1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1 
5 Grundstückskaufinteresse 
Siehe Stellungnahme 1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1 
6 
6.1 
Verkehrliche Erschließung 
Befürchtet wird eine Verschärfung der bereits vorhande-
nen Verkehrsprobleme infolge der geplanten Erschließung 
des Plangebietes über die Volkhovener Straße. Die 
 
Kenntnisnahme 
 
Der FNP trifft keine Regelungen zur verkehrlichen Erschließung. 
Die Stellungnahme liegt der verbindlichen Bauleitplanung vor. 
Das Änderungsgebiet kann sowohl von der Weilerstraße als auch

2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Straße „Am Kölner Weg“, die von der Fronhofstraße ab-
zweigt und auf die Volkhovener Straße mündet, ist eine 
Einbahnstraße, so dass der gesamte abfließende Auto-
verkehr der Anwohner (südlich des Plangebietes) über die 
Volkhovener Straße erfolgt, die teilweise von am Straßen-
rand parkenden Fahrzeugen zugestellt ist. Ein an der 
Volkhovener Straße gelegener Supermarkt-Stellplatz er-
höht das Verkehrsaufkommen zusätzlich. Im Bereich 
Frohnhofstraße/Volkhovener Straße kommt es in ein-
kaufsstarken Zeiten regelmäßig zu einem Verkehrschaos.  
von der Volkhovener Straße verkehrlich erschlossen werden. Im 
Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans wurde das Erschließungskonzept geändert, so dass die äu-
ßere Erschließung des Plangebietes ausschließlich über die Wei-
lerstraße erfolgt. Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswir-
kungen der geplanten Wohnbebauung wurden im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung Verkehrserhebungen durchgeführt 
und das planbedingte Verkehrsaufkommen abgeschätzt. Aus 
dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass der planbedingte 
Mehrverkehr vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen wer-
den kann. 
6.2 Ruhender Verkehr 
Befürchtet wird, dass mit einem Stellplatzschlüssel von ei-
nem Stellplatz je Wohneinheit im Plangebiet der Stell-
platzbedarf nicht gedeckt werden wird und sich die gegen-
wärtig angespannte Parkraumsituation, in der die Volk-
hovener Straße durch Fahrzeuge so zugeparkt ist, dass 
es regelmäßig zu verkehrswidrigem Parken im absoluten 
Halteverbot kommt, noch verschärft wird.  
 
Kenntnisnahme 
 
Keine Stellungnahme erforderlich, der ruhende Verkehr ist Ge-
genstand der verbindlichen Bauleitplanung. 
6.3 Rettungsweg 
Durch die aktuell starke Nutzung der Volkhovener Straße 
als öffentlicher Parkraum – einschließlich von Haltever-
botszonen – ist zu befürchten, dass mit einer weiteren 
Wohnbaulandentwicklung für die Anwohner der Straße 
„Am Kölner Weg“ ein zeitnahes Durchkommen von Ret-
tungs- und Feuerwehrfahrzeugen nicht gewährleistet wer-
den kann. 
 
Kenntnisnahme 
 
Keine Stellungnahme erforderlich. Die beschriebene Behinderung 
von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen geht auf ordnungswid-
rige Handlungen zurück, die nicht Gegenstand der Bauleitpla-
nung sind. 
6.4 Klimawandel, Kaltluftpotential 
Das Plangebiet umfasst eine 1,5 ha große landwirtschaftli-
che Fläche mit hohem Kaltluftpotential, die die Wärmebe-
lastung des angrenzenden Siedlungsbereichs verringert. 
Welche Maßnahmen sind geplant, um den Verlust der 
thermisch ausgleichenden Grünfläche abzumildern? 
 
Berücksichtigung 
ja 
 
Für die 230. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine 
Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch durchgeführt 
und im Umweltbericht dokumentiert. Infolge der Überplanung von 
circa 0,4 ha landwirtschaftlicher Fläche führt der Verlust bewach-
sener Flächen und natürlicher Böden bei gleichzeitiger Errichtung

3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
von Baukörpern, Straßen und sonstigen befestigten Flächen zu 
einer Veränderung der klein- und lokalklimatischen Gegebenhei-
ten. Durch den Verlust von Vegetationsflächen und durch die 
Wärmerückstrahlung von Gebäuden und der befestigten Ver-
kehrsflächen ist mit einer lokal leichten Erhöhung der Durch-
schnittstemperatur zu rechnen. 
 
Aufgrund des kleinflächigen Änderungsgebietes ergeben sich 
keine wesentlichen Änderungen der klimatischen Bedingungen 
des Siedlungsraumes von Köln-Esch. Die Wärmebelastung wäh-
rend der heißen Sommermonate wird in Köln infolge des Klima-
wandels generell zunehmen. Der Einfluss der geplanten Erweite-
rung der Bebauung in Esch spielt hierbei eine untergeordnete 
Rolle. Die geplante Wohnbebauung trägt aufgrund der geringen 
Emissionen zu keiner erheblichen Schädigung des Klimas oder 
einer Verstärkung des Klimawandels bei. 
 
In der verbindlichen Bauleitplanung sind die Leitlinien zum Klima-
schutz der Stadt Köln für die Errichtung der Wohngebäude anzu-
wenden. Darüber hinaus sind Begrünungsmaßnahmen zur Ver-
besserung der klimatischen und lufthygienischen Bedingungen 
vorgesehen. Der naturschutzrechtliche Ausgleich soll überwie-
gend außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. 
6.5 Ausgleichsbedarf 
Bedenken bestehen, dass dem geplanten 3 m tiefen 
Grünstreifen am östlichen Plangebietsrand eine wirksame 
Ausgleichsfunktion zukommt. Angeregt wird, den Verlust 
von 15.000 m² landwirtschaftlicher Nutzfläche in unmittel-
barer Nähe des Plangebietes ökologisch sinnvoll auszu-
gleichen. 
 
Kenntnisnahme 
 
In der verbindlichen Bauleitplanung wird ein Landschaftspflegeri-
scher Begleitplan erarbeitet, der die Ermittlung des Ausgleichser-
fordernisses und die Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen 
zum Inhalt hat. Absehbar ist, dass die unvermeidbaren Eingriffe 
in Natur und Landschaft bei Realisierung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans überwiegend durch naturschutzfachlich ge-
eignete landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des B-
Plangebietes – in unmittelbarer Nähe des Plangebietes – auszu-
gleichen sind.

4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7 
7.1 
Verkehrliche Erschließung | Kreisverkehrsplatz Wei-
lerstraße 
Bedenken bestehen zur Erschließung des Plangebietes. 
Angeregt wird, für die Erschließung der geplanten 
54 Wohneinheiten einen Kreisverkehrsplatz auf der 
Weilerstraße zu errichten, um die Volkhovener Straße 
verkehrlich zu entlasten und das Plangebiet von Norden 
zu erschließen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
7.2 Rettungsweg 
Es wird befürchtet, dass Krankenwagen und Feuerwehr-
fahrzeuge zukünftig noch schwieriger über die Volkhove-
ner Straße passieren können, sofern das neue Plangebiet 
ebenfalls von der Volkhovener Straße erschlossen würde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.3 
8 
8.1 
Verkehrliche Erschließung | Kreisverkehrsplatz Wei-
lerstraße 
Siehe Stellungnahme 7.1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
8.2 Rettungsweg 
Siehe Stellungnahme 7.2 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.3 
9 
9.1 
Verkehrliche Erschließung 
Es wird auf die z.T. angespannte verkehrliche Parksitua-
tion in der Volkhovener Straße in Verbindung mit dem 
EDEKA-Parkplatz und der auf die Volkhovener Straße 
mündende Einbahnstraße „Am Kölner Weg“ hingewiesen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
9.2 Erschließung über Weilerstraße 
Angeregt wird, das Plangebiet sowohl über die Weiler-
straße als auch die Volkhovener Straße zu erschließen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
9.3 Verkehrssicherheit 
Die Volkhovener Straße ist nicht ausgebaut; Gehwege 
sind nur teilweise vorhanden. Vor dem Hintergrund der 
Verkehrszunahme bestehen Bedenken im Hinblick auf die 
Verkehrssicherheit für Fußgänger/innen, Rollstuhlfah-
rer/innen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der FNP trifft keine Regelungen zur verkehrlichen Erschließung 
oder zur Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit ist Gegen-
stand der verbindlichen Bauleitplanung. Die Einrichtung eines 
Gehweges an der Volkhovener Straße ist zur Erhöhung der Ver-
kehrssicherheit vorgesehen.

5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
9.4 Planbedingter Mehrverkehr 
Aufgrund der mangelhaften Anbindung des Stadtteils 
Esch an den ÖPNV sind im Plangebiet 1,5 bis 2 Fahr-
zeuge pro Wohneinheit zu erwarten zumal bereits gegen-
wärtig im Stadtteil Esch 707 Kfz pro 1000 Einwohner ab 
18 Jahren existieren. Zu befürchten ist eine hohe Ver-
kehrszunahme. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
9.5 Baulärm, Baufahrzeuge 
Zu befürchten ist Baulärm durch die Aushub- und Bauar-
beiten sowie den Baustellenverkehr mit LKW, der mit der 
Umsetzung der Planung verbunden sein wird. Angeregt 
wird eine Entlastung durch eine zweite Zu- oder Abfahrt 
für Baufahrzeuge. 
 
Kenntnisnahme 
 
Kein Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung. 
9.6 Verkehrslärm 
Bedenken bestehen bezüglich des Verkehrslärms der 
BAB 57, der das Plangebiet belastet. 
 
Berücksichtigung 
ja 
 
Da der Flächennutzungsplan keinen entsprechenden Detaillie-
rungsgrad aufweist, wird auf dieser Planungsebene davon ausge-
gangen, dass innerhalb der Wohnbaufläche ein städtebauliches 
Konzept realisiert werden kann, welches Aspekte des Immissi-
onsschutzes berücksichtigt. 
Die gutachterliche Auseinandersetzung mit Lärm aus unter-
schiedlichen Quellen erfolgt auf Grundlage konkretisierender Pla-
nungen in der verbindlichen Bauleitplanung. 
Eine schalltechnische Untersuchung zum Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan wurde erarbeitet;  
Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne des 
§ 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB werden Immissionsschutzmaß-
nahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Sinne 
des vorbeugenden Immissionsschutzes umgesetzt. Durch Fest-
setzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnehmen im Vorha-
benbezogenen Bebauungsplan wird den schallimmissionsschutz-
rechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur 
Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch

6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Nachtzeitraum Rechnung getragen. Die bestehende Verkehrs-
lärmbelastung steht der grundsätzlichen Eignung als Wohnbau-
fläche und damit der 230. Änderung des FNP nicht entgegen. 
10 
10.1 
Freiraum 
Das Vorhaben wird als gelungene Ergänzung des Dorf-
kerns begrüßt. Angeregt wird, innerhalb des Plangebietes 
Freiraum- bzw. Aufenthaltsqualitäten wie Sitzbank oder ei-
nen Bouleplatz zu schaffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der FNP trifft keine Regelungen zur konkreten Ausgestaltung von 
Freiflächen. 
10.2 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
10.3 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße 
Es wird angeregt das Plangebiet über einen Verteilerkrei-
sel an der „Weilerstraße“ Ecke „An der Dränk“ anzuschlie-
ßen um zum einen die Geschwindigkeit der in den Ort fah-
renden Kfz zur reduzieren, die Fronhofstraße und die 
Volkhovener Straße zu entlasten sowie die Baustellen-
fahrzeuge über diese Zufahrt in das Plangebiet zu leiten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
10.4 Baulärm, Baufahrzeuge 
Siehe Stellungnahme 9.5 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 9.5 
10.5 Planbedingter Mehrverkehr 
Durch die mit der Planung verbundene Verkehrszunahme 
mit mehr als 200 zusätzlichen Fahrten ist eine Überlas-
tung der Volkhovener Straße zu befürchten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
10.6 Verkehrslärm 
Zudem wird befürchtet, dass sich der Charakter des ruhi-
gen Wohngebietes durch die Verkehrszunahme nachteilig 
verändern wird. 
 
Kenntnisnahme 
 
Mit der Umsetzung der baulichen Nutzung zu Wohnzwecken wird 
eine Verkehrszunahme verbunden sein. Der planbedingte Mehr-
verkehr wird auf die Weilerstraße verlagert werden. Die Zunahme 
des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen wird im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens untersucht. 
 
10.7 Anzahl der Stellplätze

7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Bedenken bestehen, dass im Plangebiet eine zu geringe 
Anzahl von Stellplätzen vorgesehen ist. 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.2 
 
10.8 Rettungsweg 
Siehe Stellungnahme 6.3 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.3 
11 
11.1 
Verkehrliche Erschließung 
Es wird darauf hingewiesen, dass man nicht generell ge-
gen die Ortserweiterung sei, aber man befürchtet, dass 
das Konzept der verkehrlichen Erschließung in der derzei-
tigen Planungsform zum endgültigen Kollaps hinsichtlich 
Verkehrsdichte und Parkraum in dem Anliegerbereich der 
30km/h Zone Volkhovener Straße, Frohnhofstraße und 
Am Kölner Weg, in dem aufgrund der städtebaulichen Ge-
staltung aktuell bereits eine angespannter Parkraumnut-
zung vorhanden ist, führen würde. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
11.2 Verkehrssicherheit 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussage „Kosten für 
die Stadt entstehen nicht“ eine extrem kurzsichtige /ein-
seitige Sichtweise und mitte-langfristig falsch seien, da so-
wohl der im Einspruch näher beschriebene Kreuzungsbe-
reich (Fußgängersicherheit insbesondere für Kinder, Un-
fallgefahr Kraftverkehr), als auch alle genannten Anlieger-
straßen [Volkhovener Straße, Fronhofstraße und Am Köl-
ner Weg] (Parkraum/Unfallgefahr) zu einem späteren 
Problembereich werden.  
 
Es wird angemerkt, dass entgegen der Beschreibung des 
Bebauungsplanverfahren, neben der Volkhovener Straße 
auch die Straße am Kölner Weg, die gesamte Fronhof-
straße, besonders im Bereich der Einmündung Volkhove-
ner Straße / Supermarktzufahrt durch das Vorhaben stark 
beeinflusst seien. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 9.3

8 
 
11.3 Anzahl der Stellplätze 
Siehe Stellungnahme 10.7 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 10.7 
11.4 Stellplatzschlüssel 
Angeregt wird, im Plangebiet einen Stellplatzschlüssel von 
2 Stellplätzen je Wohneinheit vorzusehen um u.a. auch 
die in den Altbauquartieren Umnutzung von Vorgärten zu 
privaten Stellplätzen vermieden werden kann. Angeregt 
wird ein Stellplatzschlüssel für das Neubaugebiet „Volk-
hovener Straße“ von 2,0 Stellplätzen pro Wohneinheit und 
damit mindestens 110 Stellplätze im Plangebiet, beispiels-
weise als Stellplatzanlage im Zusammenhang mit der 
Streuobstwiese. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.2 
 
11.5 Planbedingter Mehrverkehr 
Siehe Stellungnahme 10.5 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 10.5 
11.6 Umgebungsdarstellung 
In den Planunterlagen fehlt die Darstellung der neu errich-
teten Mehrfamilienhäuser an der Volkhovener Straße. 
 
Kenntnisnahme 
 
Auch wenn die Kartengrundlage zur FNP-Änderung auf einem 
möglichst aktuellen Stand gehalten wird, können im Einzelfall Ge-
bäude, die erst in den letzten Jahren entstanden sind, darin nicht 
enthalten sein. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
kann es jedoch auf in der Umgebung vorhandene einzelne Ge-
bäude ankommen. Daher finden die Mehrfamilienhäuser an der 
Volkhovener Straße im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Be-
rücksichtigung. 
11.7 Kosten für die Stadt Köln 
Bedenken bestehen zur Aussage, der Stadt Köln entste-
hen durch die Planung keine Kosten. Wegen der Ver-
kehrskonflikte ist eine spätere Umplanung zu Lasten der 
Stadt zu befürchten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Insgesamt bleibt ein leistungsfähiger Verkehrsablauf im Umfeld 
des Plangebietes erhalten. Daher sind aktuell keine Kosten ab-
sehbar, die für die Stadt Köln im Zusammenhang mit der vorbe-
reitenden oder verbindlichen Bauleitplanung stehen. 
11.8 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße 
Siehe Stellungnahme 7.1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 7.1 
11.9 Kreuzung Weilerstraße 
Angeregt wird, alternativ zu einem Kreisverkehrsplatz eine 
Kreuzung an der Weilerstraße zur Erschließung des 
Plangebietes zu errichten; gegebenenfalls unter 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

9 
 
Versetzung des Ortseingangsschildes. Damit verbunden 
ist das Ziel, das Plangebiet ausschließlich von der 
Weilerstraße zu erschließen und an der Volkhovener 
Straße eine Notzufahrt vorzusehen. 
11.10 Baureihenfolge 
Angeregt wird, den Kreisverkehrsplatz an der 
Weilerstraße bzw. alterantiv eine Versetzung des 
Ortseingangsschildes mit Einrichtung einer Kreuzung mit 
Links-Rechstsabbieger zum Plangebiet zeitlich vor der 
Wohnbebauung im Plangebiet zu errichten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der FNP trifft keine Regelungen zur verkehrlichen Erschließung 
oder konkreten Bauabfolge. Dies ist Gegenstand der verbindli-
chen Bauleitplanung. 
11.11 Entwässerung 
Infolge der Planung wird die Notwendigkeit einer 
Kanalsanierung befürchtet, die in Zusammenhang mit 
Straßenarbeiten und Baustellenverkehr zu seinem 
erhöhten Verkehrsaufkommen und einem möglichen 
Verkehrskollaps führen kann. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Versorgung des Änderungsgebietes ist über das vorhandene 
Leitungsnetz in der Weilerstraße und Volkhovener Straße mit 
Strom, Gas und Wasser gesichert. Das Änderungsgebiet kann im 
Mischsystem entwässert werden. Das anfallende Schmutzwasser 
soll in den bestehenden Freispiegelkanal in der Weilerstraße ein-
geleitet, das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser soll zur Ver-
sickerung gebracht werden. 
12 
12.1 
Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 11.1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
12.2 Verkehrssicherheit 
Siehe Stellungnahme 11.2 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 9.3, 11.2 
12.3 Anzahl der Stellplätze 
Siehe Stellungnahme 11.3 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.2 
12.4 Stellplatzschlüssel 
Siehe Stellungnahme 11.4 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 11.4 
12.5 Planbedingter Mehrverkehr 
Siehe Stellungnahme 11.5 und 10.5 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 10.5 
12.6 Umgebungsdarstellung 
Siehe Stellungnahme 11.6 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 11.6 
12.7 Kosten für die Stadt Köln 
Siehe Stellungnahme 11.7 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 11.7

10 
 
12.8 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße 
Siehe Stellungnahme 11.8 und 7.1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 7.1 
12.9 Kreuzung Weilerstraße 
Siehe Stellungnahme 11.9 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 11.9 
12.10 Baureihenfolge 
Siehe Stellungnahme 11.10 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 11.10 
12.11 Entwässerung 
Siehe Stellungnahme 11.11 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 11.11 
13 
13.1 
Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
13.2 Planbedingter Mehrverkehr 
Siehe Stellungnahme 10.5 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 10.5 
13.3 Verkehrssicherheit 
Es wird befürchtet, dass das durch die geplante Bebau-
ung des Flurstücks 528 eine erhöhte Verkehrsdichte in 
dem Bereich Am Kölner Weg, Volkhovener Straße und 
Frohnhofstraße, wofür die drei Straßen nicht ausgelegt 
seien, entsteht, die das Gefahrenpotenzial steigern würde. 
Es wird darauf hingewiesen, das bereits gegenwärtig die 
Situation für Kinder zunehmend gefährlich würde und ein 
bedenkenloses Fahrrad-/Scooter fahren im Beisein der El-
tern oder gar in Fußballspiel auf der Straße nicht möglich 
sei. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 9.3 
13.4 Anzahl der Stellplätze 
Es wird auf die bereits gegenwärtig angespannt Park-
raumsituation in den Bestandsquartieren hingewiesen und 
die Parkraumüberlastung an Freitagen und Samstagen in 
Hinblick auf den Kundenverkehr des EDEKA hingewiesen 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.2 
13.5 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße 
Es wird vorgeschlagen das Plangebiet über die Weiler 
Straße über einen Kreisverkehrsplatz zu erschließen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

11 
 
13.6 Stellplatzanlage 
Angeregt wird die Erstellung eines Parkkonzeptes sowie 
die Errichtung einer Stellplatzanlage anstelle einer Streu-
obstwiese. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.2 
14 
 
Verkehrliche Erschließung 
Es wird ein Widerspruch gegen die vorgesehene Haupter-
schließung des Plangebietes über die Volkh
ovener Straße 
formuliert. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
15 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
16 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
17 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
18 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
19 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
20 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
21 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
22 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
23 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
24 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
25 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
26 Verkehrliche Erschließung

12 
 
Siehe Stellungnahme 14 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 6.1 
27 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
28 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
29 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
30 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
31 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
32 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
33 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
34 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
35 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
36 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
37 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
38 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
39 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
40 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
41 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

13 
 
42 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
43 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
44 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
45 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
46 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
47 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
48 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
49 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
50 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
51 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
52 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
53 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
54 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
55 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
56 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

14 
 
57 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
58 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
59 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
60 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
61 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
62 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
63 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
64 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
65 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
66 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
67 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
68 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
69 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
70 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
71 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

15 
 
72 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
73 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
74 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
75 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
76 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
77 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
78 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
79 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
80 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
81 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
82 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
83 
83.1 
Verkehrliche Erschließung 
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen das Vor-
haben an sich, da Wohnraum dringend benötig wird. Aller-
dings sei die Erschließung über die Frohnhofstraße, Volk-
hovener Straße und die Straße Am Kölner Weg als nicht 
akzeptabel und hinnehmbar zumal die Straßen heute be-
reits von sich stauendem Verkehr betroffen seien.  
 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

16 
 
83.2 Planbedingter Mehrverkehr 
Zu befürchten sind eine weitere Belastung durch Abgase, 
Feinstaub und Lärm. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der FNP trifft keine Regelungen zur verkehrlichen Erschließung. 
Der planbedingte Mehrverkehr wird auf die Weilerstraße verla-
gert. Die Zunahme des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen 
wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht wer-
den. 
 
Aufgrund der verhältnismäßig geringen Verkehrsbelastung auf 
der Volkhovener Straße (DTV 342 Kfz/24h) und der Weilerstraße 
(4.850 Kfz/24h) und der verhältnismäßig geringen Mehrbelastung 
infolge der Planung sowie der vorzufindenden aufgelockerten Be-
bauung mit Abständen zu den Fahrbahnen (im Gegensatz zu ei-
ner Straßenrandbebauung) kann von einer weiteren Untersu-
chung der Kfz-bedingten Luftschadstoffe im Bereich der Volk-
hovener Straße und der Weilerstraße abgesehen werden. 
83.3 Verkehrssicherheit 
Es wird angemerkt, dass bereits gegenwärtig eine Gefähr-
dung von Kindern durch den schon gegenwärtig für ein 
reines Wohngebiet starken Verkehr auch ohne eine Er-
schließung des Plangebietes von der Volkhovener Straße 
besteht. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 9.3 
83.4 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße 
Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen verkehrlichen Si-
tuation sei es unverständlich, den Verkehr des neuen 
Plangebietes durch das bestehende Wohngebiet zu leiten, 
wenn eine aus Bürgersicht einfache Erschließung über die 
dann das Baugebiet nördlich angrenzende Weilerstraße, 
z.B. durch einen Mini-Kreisverkehr, möglich ist. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
84 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
85 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 14 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

17 
 
86 Flächennutzungsplanänderung/ Ortsabrundung 
Es wird bemängelt, dass für die vorgesehene Wohnbau-
entwicklung landwirtschaftlich genutzte Flächen umgewid-
met werden. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass sich 
die Bevölkerung und die Infrastruktur in Esch bereits meh-
rere Wachstumsschübe in den vergangenen Jahrzehnten 
arrangieren musste und auch die jüngst uneingeschränkt 
gelungene Integration der Flüchtlingsunterkunft in der Pla-
nung von Neubaugebieten in Esch mit berücksichtigt wer-
den muss.  
 
 
 
 
Angeregt wird vor diesem Hintergrund, die Planung aus-
schließlich auf die im Flächennutzungsplan derzeit darge-
stellte Wohnbaufläche zu beschränken und keine weitere 
landwirtschaftliche Fläche zum Zwecke der Baulandent-
wicklung in Anspruch zu nehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken der Umweltprüfung sollten Berücksichti-
gung finden, dass die Inanspruchnahme des Freiraums 
nicht als konfliktfrei einzustufen ist: Beeinträchtigung der 
Wohnumfeld- und Erholungsfunktion, der Verlust teilweise 
schutzwürdiger Böden und landwirtschaftlicher Flächen 
und wertvoller Lebensraumstrukturen von z.T. gefährde-
ten Arten. 
 
 
 
 
Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für das Änderungsgebiet wird eine landwirtschaftliche Fläche 
von circa 0,4 ha zur Wohnbaulandentwicklung in Anspruch ge-
nommen, die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, 
Teilabschnitt Region Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB) festgelegt ist. Die für den Ackerbau genutzte Landwirt-
schaftsfläche wird bereits an zwei Seiten von (teils zukünftigen) 
Siedlungsrändern begrenzt und ist durch ihre Lage an der Weiler-
straße und Volkhovener Straße bereits erschlossen. Durch die In-
anspruchnahme der landwirtschaftlichen Fläche kann der Bedarf 
an zusätzlichen Wohnbauflächen in zentraler Ortskernlage mit 
vergleichsweise guter Infrastrukturausstattung gedeckt und dem 
Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen gefolgt werden.  
 
Der Anregung wird nicht gefolgt, von der 230. Änderung des Flä-
chennutzungsplans abzusehen. Ziel der Flächennutzungsplanän-
derung ist, die Wohnbaufläche am nordöstlichen Escher Ortsrand 
zu erweitern, um den Ortsrand maßvoll zu arrondieren und einen 
Beitrag zur Bewältigung des hohen Wohnraumbedarfs in Köln zu 
leisten. Beabsichtigt ist daher, die bestehende Darstellung „Flä-
che für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ zu ändern. Die 
Flächennutzungsplanänderung entspricht den Zielen der Kölner 
Stadtentwicklungspolitik, den Bedarf vorrangig über vorhandene 
Baulandpotentialflächen (Wohnbauflächen im Flächennutzungs-
plan) und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. 
 
Bei der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes finden die 
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege Berücksichtigung. Eine Artenschutz-
prüfung wurde bereits durchgeführt. Die Untersuchungen erga-
ben, dass der beabsichtigten Änderung keine artenschutzrechtli-
chen Verbotstatbestände entgegenstehen. Beim Boden des Plan-
gebietes handelt es sich nach den Angaben des Geologischen 
Dienstes um Parabraunerde, die keiner Schutzwürdigkeit unter-
liegt; es handelt sich in landwirtschaftlicher Hinsicht um fruchtba-
ren Boden mit hoher Ertragsfähigkeit. Das Änderungsgebiet liegt

18 
 
 
 
 
 
 
 
Zudem wird bereits auf Regionalplanebene mit der 23. 
Änderung des Regionalplans die Festlegung von drei Er-
weiterungsflächen für Allgemeine Siedlungsgebiete in 
Esch und Auweiler vorbereitet, um den Wohnungsbaube-
darf zu decken. Sowohl die Erweiterungsflächen auf Regi-
onalplanebene als auch die im FNP dargestellte Bauflä-
che zwischen Volkhovener Straße und Weilerstraße zie-
len in ihrer Abgrenzung auf eine Abrundung der Ortsteile 
und eine kompakte Siedlungsstruktur. Mit der beabsichti-
gen Änderung des Flächennutzungsplans, mit der erneut 
eine „Klinke“ für die abgerundete kompakte Siedlungs-
struktur geschaffen wird, würde dazu beitragen diese Ziel-
stellung aufzugeben. 
 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung 
nein 
vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt 
Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 7 „Erholungsgebiet 
Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“ festsetzt. Der Trä-
ger der Landschaftsplanung hat im Verfahren zur 230. Änderung 
des Flächennutzungsplans der Planung zugestimmt. 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt, dass mit der 230. Änderung 
des Flächennutzungsplanes das Planungsziel aufgegeben 
werde, eine kompakte Siedlungsstruktur im Ortsteil Esch anzu-
streben. Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung entspricht 
einer Fortentwicklung des Ortsteils Esch durch eine kleinteilige 
Siedlungsentwicklung in Ortskernnähe unter Einbindung des neu 
entstehenden Wohnquartiers mit einer geringen Anzahl von 
Wohneinheiten in den städtebaulichen Zusammenhang. Die an-
gesprochene 23. Regionalplanänderung setzt mit der Erweite-
rungsfläche für das Allgemeine Siedlungsgebiet in Esch wie die 
vorliegende 230. Änderung des Flächennutzungsplans auf ein 
Flächenpotential, das eine maßvolle Arrondierung und gleichzei-
tig die bessere Nutzung der bestehenden technischen und sozia-
len Infrastruktur zum Ziel hat.

Beratungsverlauf (3)

31.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
31.08.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2023 Rat
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Volkhovener Straße
  • Weilerstraße 48
  • Fronhofstraße
  • Frohnhofstraße
  • Chorbuschstraße
  • Martinusstraße
  • Thenhovener Straße
  • Griesberger Straße
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Kölner Weg
  • Fühlinger Weg
  • Am Kölner Weg
  • An der Dränk
  • Blockstraße
  • Auf der Höhe
  • Im Rheintal

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1668/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
16.06.2023
Erstellt
16.05.2023 13:16