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V/0198/2026

Aktualisierung der Richtlinien für die Vergabe städt. Baugrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung

Vorlagen 17.03.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 06.10.2026, TOP 5.3

Anlage 2 - Vergaberichtlinien - Übersicht Änderungen

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Anlage 3 - Einkommensgrenzen

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Vergaberichtlinien

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Anlage 2 - Vergaberichtlinien - Übersicht Änderungen

18814 Zeichen

11.05.2026 
1 von 8 
 
Richtlinien für die Vergabe städtischer Baugrundstücke zur Förderung der 
Eigentumsbildung (gemäß Beschluss des Rates vom …)  
1 Vorbemerkungen 
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupolitik, um langfristige, strategische Stadtentwicklungsziele 
zu verfolgen:  
▪ Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufriedener und wirtschaftlich gut gestellter Bürgerschaft 
im demographischem Gleichgewicht erhalten  
▪ Reduzierung der Verkehrsprobleme durch eine geringere Pendlerzahl  
▪ Zersiedlung der Landschaft vermeiden  
▪ Eigentumsbildung für Familien mit Kindern  
Für die Bereitstellung von Wohnraum entwickelt die Stadt Münster daher neue Wohnbaugebiete auf 
städtischen Flächen. Damit sollen allen Kreisen der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben werden, 
Wohneigentum zu bilden und in Münster zu wohnen. 
Das zuständige Gremium des Rates legt per Beschluss die Kaufpreise und die Aufteilung in 
Verkaufsgrundstücke und Erbbaugrundstücke fest. 
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transparenten und einheitlichen Maßgaben für das 
Vergabeverfahren von städtischen Baugrundstücken. Ergänzend wird ein Teil der Grundstücke verlost. 
Damit wird auch Teilen der Bevölkerung ein Zuschlag ermöglicht, deren Lebenswirklichkeit nicht allein zu 
einer ausreichenden Bepunktung führen würde. 
2 Ablauf der Bewerbung 
2.1 Bewerbende 
Bewerbende müssen volljährige, natürliche und voll geschäftsfähige Personen sein und eine 
dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Es können sich bis zu 
zwei Personen bewerben, die gemeinsam in den zukünftigen Haushalt e inziehen werden. Die 
Bewerbenden werden Vertragspartner*innen der Stadt Münster und schließen gemeinschaftlich den 
notariellen Kauf- oder Erbbaurechtsvertrag ab. Bewerbende mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis 
können keine Vertragspartner*innen werde n, diese können im Verfahren lediglich als 
Haushaltsangehörige berücksichtigt werden. 
Personen, die bereits ein Grundstück der Stadt Münster erhalten haben, können nicht nochmals ein 
Grundstück erwerben oder einen Erbbaurechtsvertrag schließen.  
Alle Personen, die in dem zukünftigen Haushalt wohnen werden, müssen angegeben werden. Nach 
Abschluss des Bauvorhabens ist eine amtliche Meldebescheinigung für alle Mitglieder des neu 
gebildeten Haushalts einzureichen.  
2.2 Bewerbung und Bewerbungsfrist 
Die Bewerbung ist ausschließlich online möglich. Die Bewerbungsfrist beträgt in der Regel ca. 8 
Wochen und wird in dem jeweiligen Exposé bekannt gegeben. Der Eingang der Bewerbung wird per 
E-Mail bestätigt.

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2.3 Einzureichende Unterlagen 
Alle geforderten Nachweise müssen von den Bewerbenden innerhalb der Bewerbungsfrist eingereicht 
werden. 
Mit der Bewerbung muss auch eine  Bestätigung eingereicht werden, aus der sich die Finanzierung 
bei einem in der EU zugelassenen Kreditinstitut ergibt.  Finanzierungsbestätigung eines in der EU 
zugelassenen Kreditinstituts eingereicht werden. Dafür kann der Vordruck der Stadt Münster oder ein 
individuelles Schreiben des Kreditinstituts genutzt werden, das inhaltlich dem Vordruck entspricht und 
die Finanzierung eines Grundstücks und dessen Bebauung unter den bis dahin bekannten 
Rahmenbedingungen bestätigt. 
Der Kaufpreis des Grundstücks ist abhängig vom Einkommen des zukünftigen Haushalts. Das 
Einkommen muss durch Einkommenssteuerbescheide nachgewiesen werden (siehe 6.2). 
2.4 Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen 
Es können nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die vollständig und mit allen notwendigen 
Nachweisen eingereicht worden sind. Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Unterlagen sind ausschließlich die Bewerbenden. Eine Vollständigkeitsprüfung von Seiten der Stadt 
Münster erfolgt nicht. 
2.5 Stichtagsregelung 
Maßgeblich sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse am Tag der Bewerbung. Sollten sich 
bis zum Ende der Bewerbungsfrist relevante Änderungen ergeben, ist eine erneute Bewerbung 
notwendig.  
3 Ablauf der Vergabe 
In der Regel werden in einem Baugebiet 90 % der Grundstücke auf Basis der Vergabekriterien und 10 % per 
Losverfahren vergeben. Das zuständige Gremium des Rates kann durch Beschluss von dieser Aufteilung 
abweichen.  
 
In jedem Vergabeverfahren sollen 30% aller Grundstücke an Familien mit drei oder mehr Kindern, die 
minderjährig, pflegebedürftig oder schwerbehindert sind, vergeben werden.  Diese werden hälftig auf die 
Bewerbergruppen 1 und 2 verteilt. 
 
3.1 Vergabekriterien 
Die Reihenfolge der Vergabe der Grundstücke richtet sich nach der durch die jeweilige Bewerbung 
erreichten Punktzahl, die auf der Grundlage der Vergabekriterien ermittelt wird. Dabei werden ca. 
50% des jeweiligen Grundstückskontingents an die Bewerbergrupp e 1 und ca. 50% an die 
Bewerbergruppe 2 vergeben. 
Bewerbergruppe 1:   Bewerbende, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach Ziffer 6.1 
um bis zu 30 % überschreiten  
Bewerbergruppe 2:   Bewerbende, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach Ziffer 6.1 
um mehr als 30% überschreitet.  
 
Innerhalb der Bewerbergruppen werden jeweils mindestens 15 % der Grundstücke an Familien mit 
drei oder mehr minderjährigen, pflegebedürftigen oder schwerbehinderten Kindern vergeben.

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Grundstücke, die nicht nach diesen Quoten vergeben werden können, werden innerhalb der 
jeweiligen Bewerbergruppe vergeben. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Vergabe innerh alb der 
anderen Bewerbergruppe. 
Bei gleicher Punktzahl mehrerer Bewerbender erfolgt eine weitere Differenzierung in der Reihenfolge: 
▪ Nachgewiesene Behinderung / Pflegebedürftigkeit lt. Vergaberichtlinien  
▪ Anzahl der Kinder  
▪ Durchschnittsalter der Kinder (Bewerbende mit dem geringsten Durchschnittsalter der Kinder 
werden vorrangig berücksichtigt) 
▪ Niedrigstes Durchschnittalter der Bewerbenden 
3.2 Losverfahren 
An der Vergabe der Grundstücke per Losverfahren nehmen alle Bewerbenden teil, die mindestens 5 
Punkte über die Vergabekriterien erhalten haben, aber bei der Zuteilung nach Vergabekriterien nicht 
berücksichtigt wurden.  
4 Kriterien zur Vergabe städtischer Baugrundstücke (Vergabekriterien) 
  Punkte 
4.1  Alleinige Wohnung oder Hauptwohnsitz in Münster  
▪ Nachweis durch eine amtliche Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) 
der zuständigen Meldebehörde für alle Mitglieder des künftigen Haushalts 
3 
4.2  Arbeitsplatz in Münster (inkl. Elternzeit, St udium, selbständiger Tätigkeit  und 
Homeoffice mit einem Umfang von mind. 50 % der Arbeitszeit)  
▪ Nachweis des Arbeitgebers über die Tätigkeit, über den Zeitraum der Elternzeit 
oder den Umfang des Homeoffice  
▪ bei Studium: Nachweis durch Immatrikulationsbescheinigung  
▪ bei Selbständigkeit: Nachweis der Gewerbemeldung, Nachweis der 
zuständigen Kammer o.ä. 
2 
4.3  Arbeitsplatz oder Wohnung im selben oder  angrenzenden 
Stadtbezirk statistischen Bezirk wie das Baugebiet  
1 
4.4  Tätigkeit in einem Mangelberuf (Aufzählung der Bundesagentur für 
Arbeit über Mangelberufe in NRW mit einem Wert von 2,5 oder 
höher)  
▪ Nachweis des Arbeitgebers  
1 
4.5  Freiwerden einer Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in der Stadt 
Münster durch den Umzug ins Eigenheim (Bindungsfrist der Wohnung b eträgt 
noch mindestens 3 Jahre) 
▪ Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
1

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4.6  Freiwillige Tätigkeit in einer allgemein anerkannten Organisation im Bereich 
Soziales, Kultur, Bildung, Sport, Kirche, Politik in der Stadt Münster. (Die 
Tätigkeit besteht seit mindestens 3 Jahren und umfasst einen Zeitaufwand von 
mindestens 150 Stunden pro Jahr)  
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation mit Umfang und Dauer der 
freiwilligen Tätigkeit 
2 
4.7  Freiwillige Tätigkeit in einer allgemein anerkannten Organisation der Hilfs- und 
Rettungsdienste. (Die Tätigkeit besteht seit mindestens 3 Jahren und umfasst 
einen Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden pro Jahr) 
▪ Nachweis durch Bescheinigung der Organisation mit Umfang und Dauer der 
freiwilligen Tätigkeit 
4 
4.8  Es wohnen ausschließlich volljährige Kinder im zukünftigen 
Haushalt, die weder schwerbehindert (mind. GdB  70%) noch 
pflegebedürftig sind 
2 
4.9  Ein oder zwei minderjährige, pflegebedürftige oder schwerbehinderte Kinder 
(GdB mind. 70 %) im zukünftigen Haushalt (eine nachgewiesene 
Schwangerschaft oder ein nachgewiesenes Adoptionsverfahren, sowie ein 
Dauerpflegeverhältnis werden wie ein Kind berücksichtigt) 
▪ Nachweis durch Bescheinigung über die Schwangerschaft 
▪ Nachweis durch Bescheinigung über das laufende Adoptionsverfahren 
▪ Nachweis durch Kindergeldbescheid o.ä., wenn das Kind erst künftig im 
Haushalt wohnen wird 
▪ Nachweis über Dauerpflegeverhältnis 
 
5 
4.10  Drei oder mehr minderjährige, pflegebedürftige oder schwerbehinderte Kinder 
(GdB mind. 70 %) im zukünftig en Haushalt (eine nachgewiesene 
Schwangerschaft oder ein nachgewiesenes Adoptionsverfahren, sowie ein 
Dauerpflegeverhältnis werden wie ein Kind berücksichtigt) 
▪ Nachweis durch Bescheinigung über die 
Schwangerschaft 
▪ Nachweis durch Bescheinigung über das laufende 
Adoptionsverfahren 
▪ Nachweis durch Kindergeldbescheid o.ä., wenn das 
Kind erst künftig im Haushalt wohnen wird 
▪ Nachweis über Dauerpflegeverhältnis  
7 
4.11  Haushaltsmitglieder des zukünftigen Haushalts mit einer Schwerbehinderung 
ab einem GdB 70 % oder Haushaltsmitglieder des zukünftigen Haushalts mit 
einem festgestellten Pflegegrad 
▪ Nachweis durch Bescheinigung oder Kopie des Schwerbehindertenausweises 
oder Nachweis des Pflegegrads durch Bescheinigung oder Kopie des 
Bescheids 
3 
 
Jedes Kriterium wird einmal pro Bewerbung berücksichtigt. Abweichend davon werden die Kriterien 
2. „Arbeitsplatz in Münster“ 6. und 7. „freiwillige Tätigkeit“ sowie 11. „Schwerbehinderung oder

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Pflegebedürftigkeit“ pro Person gewertet. Bewerbende als Vertragspartner*innen (gem. Kapitel 2.1) 
können nicht als „Kinder im zukünftigen Haushalt“ gemäß der Kriterien 8.-10. berücksichtigt werden. 
5 Verteilung Grundstücke / Wunschgrundstücke  
Bei der Bewerbung können Wunschgrundstücke benannt werden. Die Auswahl wird bei der Zuteilung der 
Grundstücke berücksichtigt, soweit dies möglich ist. Ebenfalls ist es möglich, verschiedene Haustypen (z.B. 
Doppelhaushälfte, Reihenhaus) zu wählen. Die Bewer benden haben keinen Anspruch auf die Zuteilung 
eines bestimmten Grundstücks. 
 
Verzichten die Bewerbenden auf das angebotene Grundstück, werden sie bei der Vergabe nicht weiter 
berücksichtigt und das Grundstück wird im Nachrückverfahren an andere Bewerbende vergeben. 
6 Kaufpreis 
Das zuständige Gremium des Rates setzt vor der Grundstücksvermarktung den erschließungsbeitragsfreien 
Bodenwert fest. Abhängig von dem zu versteuernden Einkommen können Kaufpreisabschläge oder 
Kinderermäßigungen gewährt werden. 
6.1 Einkommensgrenze, Kaufpreisabschläge und Kinderermäßigung 
Liegt das zu versteuernde Einkommen aller volljährigen steuerpflichtigen Mitglieder des zukünftigen 
Haushalts bei bis zu 50.000 € oder überschreitet es diesen Betrag um bis zu 30%, ist der festgesetzte 
Bodenwert abzüglich 25% zu zahlen. Für jedes im zukünftigen Haushalt wohnende minderjährige, 
pflegebedürftige oder schwerbehinderte (mit GdB mind. 70%) Kind erhöht sich die 
Einkommensgrenze um 10.000 €.1 
Erwerbende, die einen Abschlag von 25% auf den Bodenwert erhalten, erhalten zusätzlich für jedes 
im zukünftigen Haushalt wohnende minderjährige, pflegebedürftige oder schwerbehinderte (mit GdB 
mind. 70%) Kind einen Preisnachlass von 7.500 € auf den Kaufpreis.  
 
Liegt ein Wohnberechtigungsschein (WBS) vor, der zum Zeitpunkt der Bewerbung gültig ist, gilt der 
Bodenwert abzüglich 25%, sofern der zukünftige Haushalt aus den gleichen Personen besteht, die im 
WBS berücksichtigt sind.  
Für jedes im zukünftigen Haushalt wohnende minderjährige, pflegebedürftige oder schwerbehinderte 
(mit GdB mind. 70%) Kind erhalten die Erwerbenden einen Preisnachlass von 7.500 € auf den 
Kaufpreis. 
6.2 Abschläge auf den Bodenwert  
Bewerbende ohne gültigen WBS erhalten folgende Abschläge auf den Bodenwert: 
Überschreitung des zu versteuernden Einkommens laut 6.1 
▪ von bis zu 30%    Bodenwert abzgl. 25%  
▪ von mehr als 30 – 80 30-35%   Bodenwert abzgl. 20%  
▪ von mehr als 80 – 120 35-40%  Bodenwert abzgl. 15%  
 
1 Diese Werte beziehen sich auf die KfW - Förderung „Wohneigentum für Familien“ des Bundes (Stand 
06/2025). Sollten sich die Einkommensgrenzen des Förderprogramms verändern, werden die Werte in 
diesen Richtlinien von der Verwaltung automatisch angepasst.

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▪ von mehr als 120 – 160 40-
45%  
Bodenwert abzgl. 10%  
▪ von mehr als 160 45%   Bodenwert   
6.3 Einkommen 
Für die Ermittlung des Kaufpreises ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich. Zu Grunde gelegt 
wird der Mittelwert der Einkünfte des zweiten letzten und dritten vorletzten Kalenderjahres vor der 
Antragsstellung. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage von bestandskräftigen 
Einkommenssteuerbescheiden aller steuerpflichtigen volljährigen Personen, die zukünftig im 
Haushalt wohnen. Kann dieser noch nicht vorgelegt werden, ist dies zu begründen und eine 
anderweitige Erklärung über das zu versteuernde Einkommen vom Steuerberater oder vom 
Lohnsteuerhilfeverein beizubringen. 
Weicht die aktuelle Einkommenssituation der Bewerbenden zum Zeitpunkt der Bewerbung signifikant, 
d.h. um mehr als 20% nach oben ab, so sind die Bewerbenden verpflichtet, eine Erklärung eines 
Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins über das aktuell e zu versteuernde Einkommen 
beizubringen. Weicht das Einkommen um mehr als 20% nach unten ab, können Bewerbende analog 
eine entsprechende Erklärung eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins über das 
aktuelle zu versteuernde Einkommen einreichen. Diese Erklärung tritt dann an die Stelle der bereits 
eingereichten Einkommensteuerbescheide. 
7 Erbbaurecht und –zins 
Die aktuellen Bedingungen des Erbbaurechts werden mit Beschluss des zuständigen Gremiums des Rates 
festgesetzt und können u.a. dem Exposé entnommen werden. 
Zum Grundstück gehörende Flächen, an denen kein Erbbauchrecht bestellt werden kann oder es 
unzweckmäßig ist (z.B. gemeinsam genutzte Wegeflächen), werden an die Erbbauberechtigten veräußert. 
Bei der Gestaltung des Erbbaurechts können die Erbbauberechtigten zwischen zwei Modellen auswählen: 
▪ laufender Erbbauzins (Details sind dem jeweiligen Exposé zu entnehmen). 
▪ einmaliger Ablösebetrag - die Erbbauberechtigten können vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrags  
beantragen, statt des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses einen einmaligen Ablösebetrag für die 
gesamte Laufzeit des Erbbaurechts zu zahlen (Details sind dem jeweiligen Exposé zu entnehmen). 
Eine Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren. 
8 Berücksichtigung von Bewerbenden mit vorhandenem Grundeigentum 
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentums wird nicht verlangt. Einkünfte aus Vermietung  
und Verpachtung werden beim Einkommen berücksichtigt. 
9 Bauverpflichtung 
Die Erwerbenden bzw. die Erbbauberechtigten haben mit der Bebauung (tatsächliche Bauausführung) des  
Grundstücks innerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen der Baureife des Grundstücks (vorhandenes 
Planungsrecht und mindestens Erschließung durch eine Baustraße) zu beginnen. Eine Verlängerung ist in 
Ausnahmefällen möglich. 
Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht, vom Vertrag 
zurückzutreten.

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7 von 8 
In Fällen besonderer Härten wie z.B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung besteht kein 
Rücktrittsrecht der Stadt Münster. Die Erwerbenden müssen die besondere Härte nachweisen. 
10 Selbstwohnverpflichtung 10 Jahre / Rückzahlungsregelung der Förderung bei nicht 
vertragsgerechter Nutzung 
10.1 Kaufgrundstück 
Die Erwerbenden müssen das auf dem Baugrundstück errichtete Gebäude für einen Zeitraum von 10 
Jahren selbst bewohnen. Bei Verstoß wird zugunsten der Stadt Münster die Rückzahlung des 
Förderbetrags zeitanteilig fällig. 
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird grundbuchlich gesichert und wie folgt ermittelt: 
Differenz zwischen dem Höchstkaufpreis und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser 
Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufen Jahr ab amtlicher Anmeldung im neuen 
Wohngebäude um 1/10. 
10.2 Erbbaurecht 
Die Erbbauberechtigten müssen das auf dem Baugrundstück errichtete Gebäude für einen Zeitraum 
von 10 Jahren selbst bewohnen. Bei Verstoß wird die Rückzahlung des Förderbetrags zugunsten der 
Stadt Münster zeitanteilig fällig, sofern der Erbbauzins mit der Zahlung eines einmaligen 
Ablösebetrags für die gesamte Laufzeit abgegolten wurde. 
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird in diesem Fall wie folgt ermittelt: 
Differenz, die sich zwischen dem Ablösebetrag auf Grundlage des Höchstpreises ergibt und dem  
tatsächlich gezahlten Ablösebetrag. Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufene 
Jahr ab amtlicher Anmeldung im neuen Wohngebäude um je 1/10. 
10.3 Härtefall 
In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung kann die  
Selbstnutzung auch durch die Nutzung durch Ehe - oder Lebenspartner und/oder enge Verwandte,  
insbesondere Kinder der Bewerbenden oder (auch geschiedene oder getrenntlebende) Ehe - oder 
Lebenspartner, erfüllt werden. 
In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung, die einen  
Wohnungswechsel unabdingbar erscheinen lassen oder eine räumliche Veränderung zwingend  
notwendig machen, kann von der Rückzahlung des Förderbetrages abgesehen werden. 
Die Erwerbenden müssen die besondere Härte in jedem Einzelfall nachweisen. 
Eine besondere Härte besteht aber dann nicht, wenn seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der 
Bodenrichtwert gestiegen ist und daher davon auszugehen ist, dass die Erwerbende mit einer 
Veräußerung auch einen  höheren Preis für den Grundstücksanteil bzw. das Erbbaurecht erzielen 
würde als er selbst an die Stadt Münster gezahlt hat. 
11 Ausschluss vom Verfahren / Vertragsstrafe bei falschen Angaben 
Machen die Bewerbenden schuldhaft falsche Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, kann die  
Bewerbung vom Verfahren ausgeschlossen werden. Haben falsche Angaben zu der Vergabe eines  
Grundstücks geführt, ist an die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Bodenwertes zu  
zahlen.

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Bewerbenden können nicht zwei oder mehrere Grundstücke gleichzeitig angeboten werden. Dies gilt  
insbesondere bei parallelen Vergabeverfahren für unterschiedliche Baugebieten. 
12 Ausnahmeregelungen 
Das zuständige Gremium des Rates kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in besonderen Fällen von den  
Richtlinien abweichen.

Anlage 3 - Einkommensgrenzen

1488 Zeichen

Abschläge auf den Bodenwert (neu)
Basiswert: 50.000 €/ Überschreitung bis 30% von 30-35% von 35-40% von 40-45% mehr als 45%
BWGr. 1 BWGr. 2 BWGr. 2 BWGr. 2 BWGr. 2
Abschlag auf den Bodenwert -25% -20% -15% -10% 0%
je Kind erhöht sich der Basiswert um 10.000€ zu versteuerndes Einkommen
ohne Kinder 65.000                67.500          70.000          72.500            72.501             
1 Kind 78.000                81.000          84.000          87.000            87.001             
2 Kinder 91.000                94.500          98.000          101.500          101.501           
3 Kinder 104.000              108.000        112.000        116.000          116.001           
Abschläge auf den Bodenwert (alt)
Basiswert: 80.000 €/ Überschreitung bis 30% von 30-80% von 80-120% von 120-160% mehr als 160%
BWGr. 1 BWGr. 2 BWGr. 2 BWGr. 2 BWGr. 2
Abschlag auf den Bodenwert -25% -20% -15% -10% 0%
je Kind erhöht sich der Basiswert um 10.000€ zu versteuerndes Einkommen
ohne Kinder 104.000              144.000        176.000        208.000          208.001           
1 Kind 117.000              162.000        198.000        234.000          234.001           
2 Kinder 130.000              180.000        220.000        260.000          260.001           
3 Kinder 143.000              198.000        242.000        286.000          286.001           
Bewerbergruppe (BWGr.) 1 erhält zusätzlich eine Kinderermäßigung von 7.500 €/Kind
Bewerbergruppe (BWGr.) 2 keine Kinderermäßigung

Anlage 1 - Vergaberichtlinien

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Richtlinien für die Vergabe städtischer Baugrundstücke zur Förderung der 
Eigentumsbildung (gemäß Beschluss des Rates vom …)  
1 Vorbemerkungen 
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupolitik, um langfristige, strategische Stadtentwicklungsziele 
zu verfolgen:  
▪ Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufriedener und wirtschaftlich gut gestellter Bürgerschaft 
im demographischem Gleichgewicht erhalten  
▪ Reduzierung der Verkehrsprobleme durch eine geringere Pendlerzahl  
▪ Zersiedlung der Landschaft vermeiden  
▪ Eigentumsbildung für Familien mit Kindern  
Für die Bereitstellung von Wohnraum entwickelt die Stadt Münster daher neue Wohnbaugebiete auf 
städtischen Flächen. Damit sollen allen Kreisen der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben werden, 
Wohneigentum zu bilden und in Münster zu wohnen. 
Das zuständige Gremium des Rates legt per Beschluss die Kaufpreise und die Aufteilung in 
Verkaufsgrundstücke und Erbbaugrundstücke fest. 
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transparenten und einheitlichen Maßgaben für das 
Vergabeverfahren von städtischen Baugrundstücken. Ergänzend wird ein Teil der Grundstücke verlost. 
Damit wird auch Teilen der Bevölkerung ein Zuschlag ermöglicht, deren Lebenswirklichkeit nicht allein zu 
einer ausreichenden Bepunktung führen würde. 
2 Ablauf der Bewerbung 
2.1 Bewerbende 
Bewerbende müssen volljährige, natürliche und voll geschäftsfähige Personen sein und eine 
dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Es können sich bis zu 
zwei Personen bewerben, die gemeinsam in den zukünftigen Haushalt e inziehen werden. Die 
Bewerbenden werden Vertragspartner*innen der Stadt Münster und schließen gemeinschaftlich den 
notariellen Kauf- oder Erbbaurechtsvertrag ab. Bewerbende mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis 
können keine Vertragspartner*innen werde n, diese können im Verfahren lediglich als 
Haushaltsangehörige berücksichtigt werden. 
Personen, die bereits ein Grundstück der Stadt Münster erhalten haben, können nicht nochmals ein 
Grundstück erwerben oder einen Erbbaurechtsvertrag schließen.  
Alle Personen, die in dem zukünftigen Haushalt wohnen werden, müssen angegeben werden. Nach 
Abschluss des Bauvorhabens ist eine amtliche Meldebescheinigung für alle Mitglieder des neu 
gebildeten Haushalts einzureichen.  
2.2 Bewerbung und Bewerbungsfrist 
Die Bewerbung ist ausschließlich online möglich. Die Bewerbungsfrist beträgt in der Regel ca. 8 
Wochen und wird in dem jeweiligen Exposé bekannt gegeben. Der Eingang der Bewerbung wird per 
E-Mail bestätigt.

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2 von 7 
2.3 Einzureichende Unterlagen 
Alle geforderten Nachweise müssen von den Bewerbenden innerhalb der Bewerbungsfrist eingereicht 
werden. 
Mit der Bewerbung muss auch eine  Bestätigung eingereicht werden, aus der sich die Finanzierung 
bei einem in der EU zugelassenen Kreditinstitut ergibt.  Dafür kann der Vordruck der Stadt Münster 
oder ein individuelles Schreiben des Kreditinstituts genutzt werden, das inhaltlich dem Vordruck 
entspricht und die Finanzierung eines Grundstücks und dessen Bebauung unter den bis dahin 
bekannten Rahmenbedingungen bestätigt. 
Der Kaufpreis des Grundstücks ist abhängig vom Einkommen des zukünftigen Haushalts. Das 
Einkommen muss durch Einkommenssteuerbescheide nachgewiesen werden (siehe 6.2). 
2.4 Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen 
Es können nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die vollständig und mit allen notwendigen 
Nachweisen eingereicht worden sind. Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Unterlagen sind ausschließlich die Bewerbenden. Eine Vollständigkeitsprüfung von Seiten der Stadt 
Münster erfolgt nicht. 
2.5 Stichtagsregelung 
Maßgeblich sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse am Tag der Bewerbung. Sollten sich 
bis zum Ende der Bewerbungsfrist relevante Änderungen ergeben, ist eine erneute Bewerbung 
notwendig.  
3 Ablauf der Vergabe 
In der Regel werden in einem Baugebiet 90 % der Grundstücke auf Basis der Vergabekriterien und 10 % per 
Losverfahren vergeben. Das zuständige Gremium des Rates kann durch Beschluss von dieser Aufteilung 
abweichen.  
 
In jedem Vergabeverfahren sollen 30% aller Grundstücke an Familien mit drei oder mehr Kindern, die 
minderjährig, pflegebedürftig oder schwerbehindert sind, vergeben werden.  Diese werden hälftig auf die 
Bewerbergruppen 1 und 2 verteilt. 
 
3.1 Vergabekriterien 
Die Reihenfolge der Vergabe der Grundstücke richtet sich nach der durch die jeweilige Bewerbung 
erreichten Punktzahl, die auf der Grundlage der Vergabekriterien ermittelt wird. Dabei werden ca. 
50% des jeweiligen Grundstückskontingents an die Bewerbergrupp e 1 und ca. 50% an die 
Bewerbergruppe 2 vergeben. 
Bewerbergruppe 1:   Bewerbende, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach Ziffer 6.1 
um bis zu 30 % überschreiten  
Bewerbergruppe 2:   Bewerbende, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach Ziffer 6.1 
um mehr als 30% überschreitet.  
 
Grundstücke, die nicht nach diesen Quoten vergeben werden können, werden innerhalb der 
jeweiligen Bewerbergruppe vergeben. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Vergabe innerh alb der 
anderen Bewerbergruppe.

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3 von 7 
Bei gleicher Punktzahl mehrerer Bewerbender erfolgt eine weitere Differenzierung in der Reihenfolge: 
▪ Nachgewiesene Behinderung / Pflegebedürftigkeit lt. Vergaberichtlinien  
▪ Anzahl der Kinder  
▪ Durchschnittsalter der Kinder (Bewerbende mit dem geringsten Durchschnittsalter der Kinder 
werden vorrangig berücksichtigt) 
▪ Niedrigstes Durchschnittalter der Bewerbenden 
3.2 Losverfahren 
An der Vergabe der Grundstücke per Losverfahren nehmen alle Bewerbenden teil, die mindestens 5 
Punkte über die Vergabekriterien erhalten haben, aber bei der Zuteilung nach Vergabekriterien nicht 
berücksichtigt wurden.  
4 Kriterien zur Vergabe städtischer Baugrundstücke (Vergabekriterien) 
  Punkte 
4.1  Alleinige Wohnung oder Hauptwohnsitz in Münster  
▪ Nachweis durch eine amtliche Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) 
der zuständigen Meldebehörde für alle Mitglieder des künftigen Haushalts 
3 
4.2  Arbeitsplatz in Münster (inkl. Elternzeit, St udium, selbständiger Tätigkeit  und 
Homeoffice mit einem Umfang von mind. 50 % der Arbeitszeit)  
▪ Nachweis des Arbeitgebers über die Tätigkeit, über den Zeitraum der Elternzeit 
oder den Umfang des Homeoffice  
▪ bei Studium: Nachweis durch Immatrikulationsbescheinigung  
▪ bei Selbständigkeit: Nachweis der Gewerbemeldung, Nachweis der 
zuständigen Kammer o.ä. 
2 
4.3  Arbeitsplatz oder Wohnung im selben oder  angrenzenden 
statistischen Bezirk wie das Baugebiet  
1 
4.4  Tätigkeit in einem Mangelberuf (Aufzählung der Bundesagentur für 
Arbeit über Mangelberufe in NRW mit einem Wert von 2,5 oder 
höher)  
▪ Nachweis des Arbeitgebers  
1 
4.5  Freiwerden einer Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in der Stadt 
Münster durch den Umzug ins Eigenheim (Bindungsfrist der Wohnung b eträgt 
noch mindestens 3 Jahre) 
▪ Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
1

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4.6  Freiwillige Tätigkeit in einer allgemein anerkannten Organisation im Bereich 
Soziales, Kultur, Bildung, Sport, Kirche, Politik in der Stadt Münster. (Die 
Tätigkeit besteht seit mindestens 3 Jahren und umfasst einen Zeitaufwand von 
mindestens 150 Stunden pro Jahr)  
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation mit Umfang und Dauer der 
freiwilligen Tätigkeit 
2 
4.7  Freiwillige Tätigkeit in einer allgemein anerkannten Organisation der Hilfs- und 
Rettungsdienste. (Die Tätigkeit besteht seit mindestens 3 Jahren und umfasst 
einen Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden pro Jahr) 
▪ Nachweis durch Bescheinigung der Organisation mit Umfang und Dauer der 
freiwilligen Tätigkeit 
4 
4.8  Es wohnen ausschließlich volljährige Kinder im zukünftigen 
Haushalt, die weder schwerbehindert (mind. GdB  70%) noch 
pflegebedürftig sind 
2 
4.9  Ein oder zwei minderjährige, pflegebedürftige oder schwerbehinderte Kinder 
(GdB mind. 70 %) im zukünftigen Haushalt (eine nachgewiesene 
Schwangerschaft oder ein nachgewiesenes Adoptionsverfahren, sowie ein 
Dauerpflegeverhältnis werden wie ein Kind berücksichtigt) 
▪ Nachweis durch Bescheinigung über die Schwangerschaft 
▪ Nachweis durch Bescheinigung über das laufende Adoptionsverfahren 
▪ Nachweis durch Kindergeldbescheid o.ä., wenn das Kind erst künftig im 
Haushalt wohnen wird 
▪ Nachweis über Dauerpflegeverhältnis 
 
5 
4.10  Drei oder mehr minderjährige, pflegebedürftige oder schwerbehinderte Kinder 
(GdB mind. 70 %) im zukünftig en Haushalt (eine nachgewiesene 
Schwangerschaft oder ein nachgewiesenes Adoptionsverfahren, sowie ein 
Dauerpflegeverhältnis werden wie ein Kind berücksichtigt) 
▪ Nachweis durch Bescheinigung über die 
Schwangerschaft 
▪ Nachweis durch Bescheinigung über das laufende 
Adoptionsverfahren 
▪ Nachweis durch Kindergeldbescheid o.ä., wenn das 
Kind erst künftig im Haushalt wohnen wird 
▪ Nachweis über Dauerpflegeverhältnis  
7 
4.11  Haushaltsmitglieder des zukünftigen Haushalts mit einer Schwerbehinderung 
ab einem GdB 70 % oder Haushaltsmitglieder des zukünftigen Haushalts mit 
einem festgestellten Pflegegrad 
▪ Nachweis durch Bescheinigung oder Kopie des Schwerbehindertenausweises 
oder Nachweis des Pflegegrads durch Bescheinigung oder Kopie des 
Bescheids 
3 
 
Jedes Kriterium wird einmal pro Bewerbung berücksichtigt. Abweichend davon werden die Kriterien 
2. „Arbeitsplatz in Münster“ 6. und 7. „freiwillige Tätigkeit“ sowie 11. „Schwerbehinderung oder

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Pflegebedürftigkeit“ pro Person gewertet. Bewerbende als Vertragspartner*innen (gem. Kapitel 2.1) 
können nicht als „Kinder im zukünftigen Haushalt“ gemäß der Kriterien 8.-10. berücksichtigt werden. 
5 Verteilung Grundstücke / Wunschgrundstücke  
Bei der Bewerbung können Wunschgrundstücke benannt werden. Die Auswahl wird bei der Zuteilung der 
Grundstücke berücksichtigt, soweit dies möglich ist. Ebenfalls ist es möglich, verschiedene Haustypen (z.B. 
Doppelhaushälfte, Reihenhaus) zu wählen. Die Bewer benden haben keinen Anspruch auf die Zuteilung 
eines bestimmten Grundstücks. 
 
Verzichten die Bewerbenden auf das angebotene Grundstück, werden sie bei der Vergabe nicht weiter 
berücksichtigt und das Grundstück wird im Nachrückverfahren an andere Bewerbende vergeben. 
6 Kaufpreis 
Das zuständige Gremium des Rates setzt vor der Grundstücksvermarktung den erschließungsbeitragsfreien 
Bodenwert fest. Abhängig von dem zu versteuernden Einkommen können Kaufpreisabschläge oder 
Kinderermäßigungen gewährt werden. 
6.1 Einkommensgrenze, Kaufpreisabschläge und Kinderermäßigung 
Liegt das zu versteuernde Einkommen aller volljährigen steuerpflichtigen Mitglieder des zukünftigen 
Haushalts bei bis zu 50.000 € oder überschreitet es diesen Betrag um bis zu 30%, ist der festgesetzte 
Bodenwert abzüglich 25% zu zahlen. Für jedes im zukünftigen Haushalt wohnende minderjährige, 
pflegebedürftige oder schwerbehinderte (mit GdB mind. 70%) Kind erhöht sich die 
Einkommensgrenze um 10.000 €.1 
Erwerbende, die einen Abschlag von 25% auf den Bodenwert erhalten, erhalten zusätzlich für jedes 
im zukünftigen Haushalt wohnende minderjährige, pflegebedürftige oder schwerbehinderte (mit GdB 
mind. 70%) Kind einen Preisnachlass von 7.500 € auf den Kaufpreis.  
 
Liegt ein Wohnberechtigungsschein (WBS) vor, der zum Zeitpunkt der Bewerbung gültig ist, gilt der 
Bodenwert abzüglich 25%, sofern der zukünftige Haushalt aus den gleichen Personen besteht, die im 
WBS berücksichtigt sind.  
6.2 Abschläge auf den Bodenwert  
Bewerbende ohne gültigen WBS erhalten folgende Abschläge auf den Bodenwert: 
Überschreitung des zu versteuernden Einkommens laut 6.1 
▪ von bis zu 30%    Bodenwert abzgl. 25%  
▪ von mehr als 30-35%   Bodenwert abzgl. 20%  
▪ von mehr als 35-40%  Bodenwert abzgl. 15%  
▪ von mehr als 40-45%  Bodenwert abzgl. 10%  
▪ von mehr als 45%   Bodenwert

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6.3 Einkommen 
Für die Ermittlung des Kaufpreises ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich. Zu Grunde gelegt 
wird der Mittelwert der Einkünfte des zweiten und dritten Kalenderjahres vor der Antragsstellung. Der 
Nachweis erfolgt durch Vorlage von bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheiden aller 
steuerpflichtigen volljährigen Personen, die zukünftig im Haushalt wohnen. Kann dieser noch nicht 
vorgelegt werden, ist dies zu begründen und  eine anderweitige Erklärung über das zu versteuernde 
Einkommen vom Steuerberater oder vom Lohnsteuerhilfeverein beizubringen. 
7 Erbbaurecht und –zins 
Die aktuellen Bedingungen des Erbbaurechts werden mit Beschluss des zuständigen Gremiums des Rates 
festgesetzt und können u.a. dem Exposé entnommen werden. 
8 Berücksichtigung von Bewerbenden mit vorhandenem Grundeigentum 
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentums wird nicht verlangt. Einkünfte aus Vermietung  
und Verpachtung werden beim Einkommen berücksichtigt. 
9 Bauverpflichtung 
Die Erwerbenden bzw. die Erbbauberechtigten haben mit der Bebauung (tatsächliche Bauausführung) des  
Grundstücks innerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen der Baureife des Grundstücks (vorhandenes 
Planungsrecht und mindestens Erschließung durch eine Baustraße) zu beginnen. Eine Verlängerung ist in 
Ausnahmefällen möglich. 
Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht, vom Vertrag 
zurückzutreten. 
In Fällen besonderer Härten wie z.B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung besteht kein 
Rücktrittsrecht der Stadt Münster. Die Erwerbenden müssen die besondere Härte nachweisen. 
10 Selbstwohnverpflichtung 10 Jahre / Rückzahlungsregelung der Förderung bei nicht 
vertragsgerechter Nutzung 
10.1 Kaufgrundstück 
Die Erwerbenden müssen das auf dem Baugrundstück errichtete Gebäude für einen Zeitraum von 10 
Jahren selbst bewohnen. Bei Verstoß wird zugunsten der Stadt Münster die Rückzahlung des 
Förderbetrags zeitanteilig fällig. 
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird grundbuchlich gesichert und wie folgt ermittelt: 
Differenz zwischen dem Höchstkaufpreis und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser 
Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufen Jahr ab amtlicher Anmeldung im neuen 
Wohngebäude um 1/10. 
10.2 Erbbaurecht 
Die Erbbauberechtigten müssen das auf dem Baugrundstück errichtete Gebäude für einen Zeitraum 
von 10 Jahren selbst bewohnen. Bei Verstoß wird die Rückzahlung des Förderbetrags zugunsten der 
Stadt Münster zeitanteilig fällig, sofern der Erbbauzins mit der Zahlung eines einmaligen 
Ablösebetrags für die gesamte Laufzeit abgegolten wurde.

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Der rückzuzahlende Förderbetrag wird in diesem Fall wie folgt ermittelt: 
Differenz, die sich zwischen dem Ablösebetrag auf Grundlage des Höchstpreises ergibt und dem  
tatsächlich gezahlten Ablösebetrag. Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufene 
Jahr ab amtlicher Anmeldung im neuen Wohngebäude um je 1/10. 
10.3 Härtefall 
In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung kann die  
Selbstnutzung auch durch die Nutzung durch Ehe - oder Lebenspartner und/oder enge Verwandte,  
insbesondere Kinder der Bewerbenden oder (auch geschiedene oder getrenntlebende) Ehe - oder 
Lebenspartner, erfüllt werden. 
In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung, die einen  
Wohnungswechsel unabdingbar erscheinen lassen oder eine räumliche Veränderung zwingend  
notwendig machen, kann von der Rückzahlung des Förderbetrages abgesehen werden. 
Die Erwerbenden müssen die besondere Härte in jedem Einzelfall nachweisen. 
Eine besondere Härte besteht aber dann nicht, wenn seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der 
Bodenrichtwert gestiegen ist und daher davon auszugehen ist, dass die Erwerbende mit einer 
Veräußerung auch einen  höheren Preis für den Grundstücksanteil bzw. das Erbbaurecht erzielen 
würde als er selbst an die Stadt Münster gezahlt hat. 
11 Ausschluss vom Verfahren / Vertragsstrafe bei falschen Angaben 
Machen die Bewerbenden schuldhaft falsche Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, kann die  
Bewerbung vom Verfahren ausgeschlossen werden. Haben falsche Angaben zu der Vergabe eines  
Grundstücks geführt, ist an die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Bodenwertes zu  
zahlen. 
Bewerbenden können nicht zwei oder mehrere Grundstücke gleichzeitig angeboten werden. Dies gilt  
insbesondere bei parallelen Vergabeverfahren für unterschiedliche Baugebieten. 
12 Ausnahmeregelungen 
Das zuständige Gremium des Rates kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in besonderen Fällen von den  
Richtlinien abweichen.

Beratungsverlauf (3)

06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 5.3 Vorberatung
Zur Sitzung
06.10.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 9.1 Vorberatung
Zur Sitzung
07.10.2026 Rat
TOP 30 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0198/2026
Typ
Vorlagen
Datum
17.03.2026
Erstellt
13.03.2026 08:37