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2015/0508

Bebauungsplan W 59 - Hilpertstraße Nordost - (Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Magistratsvorlage 10.11.2015

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2015/0508

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
11.11.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0508 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 59  - Hilpertstraße Nordost -  (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)  
 
Vorlage vom: 10.11.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der am 23.07.2015 gefasste Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan W 59 wird dahin 
gehend geändert, dass kein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB 
aufzustellen ist, sondern ein regulärer Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit städtebaulichem 
Vertrag zur Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger. 
2. Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan W 59 (Anlage) wird 
zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen. 
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt bei der 
Stadtbauverwaltung - Stadtplanungsamt - durch Auslegung der unter Punkt 2. genannten 
Unterlagen für die Dauer eines Monats mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und

- 2 - 
Erörterung für die Öffentlichkeit. Diese Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist 
ortsüblich bekannt zu machen. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt schriftlich parallel zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung. 
 
Punkt 1 ist von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.  
Die Punkte 2 und 3 sind von de r Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu nehmen.  
 
 
Anlagen: W 59 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0508 vom 10.11.2015: 
 
 
Das Posttechnische Zentralamt wurde 1989 speziell für die Nutzung der Bundespost als 
Vorgängerin der Deutsche Post AG auf dem Grundstück Hilpertstraße 31 errichtet. Das 
derzeitige Planungsrecht lässt dementsprechend  ausschließlich eine Postnutzung zu. Bei 
einer Grundstücksfläche von ca. 75.000 m2 umfasst die vermietbare Grundfläche ca. 
57.000 m2. 
Im Rahmen einer sale-and-lease-back-Transaktion im Jahr 2000 wechselte das Objekt den 
Eigentümer und wurde in Folge ausschließlich an die Deutsche Post AG zurück vermietet. Der 
Single-Tenant Mietvertrag mit der Deutschen Post AG läuft Ende 2015 aus und wird nicht 
verlängert. Die Deutsche Post AG wird den Standort für das Posttechnische Zentralamt PTZ in 
der Hilpertstraße 31 aufgeben. Es ist auch nicht vorgesehen, dass eine andere postspezifische 
Nachfolgenutzung erfolgen soll. Es besteht daher Anlass, das Objekt einer neuen Nutzung 
zuzuführen. 
 
 
Zu 1.: 
 
Am 23.07.2015 hat die S tadtverordnetenversammlung einen Aufstellungsbeschluss (Vorlage -
Nr. 2015/0227) für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 59  - Hilpertstraße 
Nordost -  gefasst. Zu dieser Zeit wurde die Planungsabsicht als Vorhaben eingestuft und 
somit ein Verfahren nach  § 12 BauGB eingeleitet.  
 
 
Da es sich jedoch aufgrund des schon vorhandenen Gebäudebestandes, der lediglich eine 
Umnutzung erfahren, jedoch unverändert weiterbestehen soll, nicht um ein „Vorhaben“ im 
Sinne des BauGB handelt, ist ein als fester Bestandteil zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan gehörender Durchführungsvertrag, der neben der Kostenregelung mit dem 
Investor regelmäßig die Verpflichtung enthält, ein Vorhaben in einer gewissen Zeit zu 
realisieren, nicht sinnvoll.  
 
Aus diesem Grund soll nun unter B eibehaltung des Geltungsbereiches und der Zielsetzung 
der Planung ein regulärer Bebauungsplan aufgestellt werden, der von einem städtebaulichen 
Vertrag begleitet wird, der in erster Linie die Übernahme der Kosten des 
Bauleitplanverfahrens durch den Vorhabe nträger und daneben weitere im Rahmen der 
Bauleitplanung zu beachtende Inhalte  regelt. Dieser Vertrag wird bei einem späteren 
Verfahrensschritt (Offenlage oder Satzungsbeschluss) den Beschlussvorlagen als Anlage 
beigefügt. 
 
Der Beschlusspunkt 1 ist vom Magistrat und anschließend von der Stadtverordnetenversammlung  
zu beschließen .

- 4 - 
 
 
 
 Geltungsbereich des Bebauungsplans W 59 
 
 
Zu 2.: 
 
Zum Bebauungsplan W 59  - Hilpertstraße Nordost -  wurden die allgemeinen Ziele und 
Zwecke der Planung erarbeitet (Anlage). Diese Unterlagen können nach dem Beschluss des 
Magistrats für das weitere Verfahren verwendet werden.  
 
 
Zu 3.: 
 
Das BauGB schreibt in §  3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  vor, die 
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zweck e der Planung frühzeitig zu unterrichten 
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.  
Dazu erfolgt eine einmonatige öffentliche Auslegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung zum Bebauungsplan W 59  (Anlage) beim Stadtplanungsamt,  mit der zugleich den 
Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Stellungnahmen im 
Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies wird ortsüblich bekannt gemacht. 
Zusätzlich werden die Unterlagen in das Internet eingestellt.

- 5 - 
 
 
Mit der frühzeitigen Beteiligung wird nach dem Magistratsbeschluss begonnen.  
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB schriftlich von der Planung informiert.  
 
Die Beschlusspunkte 2 und 3 sind vom Ma gistrat zu beschließen und anschließend von der 
Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu nehmen.  
 
 
Die Dezernentin III : 
 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
Darmstadt, den 10.11.2015 
III/61.2 zim Nst. 2603

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
11.11.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0508 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
596 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 59  - Hilpertstraße Nordost -  (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)  
 
Vorlage vom: 10.11.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der am 23.07.2015 gefasste Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan W 59 wird dahin 
gehend geändert, dass kein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB 
aufzustellen ist, sondern ein regulärer Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit städtebaulichem 
Vertrag zur Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger. 
2. Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan W 59 (Anlage) wird 
zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen. 
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt bei der 
Stadtbauverwaltung - Stadtplanungsamt - durch Auslegung der unter Punkt 2. genannten

- 3 - 
Unterlagen für die Dauer eines Monats mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und 
Erörterung für die Öffentlichkeit. Diese Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist 
ortsüblich bekannt zu machen. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt schriftlich parallel zur 
Öffentlichkeitsbeteiligung. 
 
Punkt 1 ist von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.  
Die Punkte 2 und 3 sind von de r Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu nehmen.  
 
 
Anlagen: W 59 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0508 vom 10.11.2015:  
 
 
Das Posttechnische Zentralamt wurde 1989 speziell für die Nutzung der Bundespost als 
Vorgängerin der Deutsche Post AG auf dem Grundstück Hilpertstraße 31 errichtet. Das 
derzeitige Planungsrecht lässt dementsprechend  ausschließlich eine Postnutzung zu. Bei 
einer Grundstücksfläche von ca. 75.000 m2 umfasst die vermietbare Grundfläche ca. 
57.000 m2. 
Im Rahmen einer sale-and-lease-back-Transaktion im Jahr 2000 wechselte das Objekt den 
Eigentümer und wurde in Folge ausschließlich an die Deutsche Post AG zurück vermietet. Der 
Single-Tenant Mietvertrag mit der Deutschen Post AG läuft Ende 2015 aus und wird nicht 
verlängert. Die Deutsche Post AG wird den Standort für das Posttechnische Zentralamt PTZ in 
der Hilpertstraße 31 aufgeben. Es ist auch nicht vorgesehen, dass eine andere postspezifische 
Nachfolgenutzung erfolgen soll. Es besteht daher Anlass, das Objekt einer neuen Nutzung 
zuzuführen. 
 
 
Zu 1.: 
 
Am 23.07.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung einen Aufstellungsbeschluss (Vorlage -
Nr. 2015/0227) für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 59  - Hilpertstraße 
Nordost -  gefasst. Zu dieser Zeit wurde die Planungsabsicht als Vorhaben eingestuft und 
somit ein Verfahren nach § 12 BauGB eingeleitet.  
 
 
Da es sich jedoch aufgrund des schon vorhandenen Gebäudebestandes, der lediglich eine 
Umnutzung erfahren, jedoch unverändert weiterbestehen soll, nicht um ein „Vorhaben“ im 
Sinne des BauGB handelt, ist ein als fester Bestandteil zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan gehörender Durchführungsvertrag, der neben der Kostenregelung mit dem 
Investor regelmäßig die Verpflichtung enthält, ein Vorhaben in einer gewissen Zeit zu 
realisieren, nicht sinnvoll.  
 
Aus diesem Gru nd soll nun unter Beibehaltung des Geltungsbereiches und der Zielsetzung 
der Planung ein regulärer Bebauungsplan aufgestellt werden, der von einem städtebaulichen 
Vertrag begleitet wird, der in erster Linie die Übernahme der Kosten des 
Bauleitplanverfahren s durch den Vorhabenträger und daneben weitere im Rahmen der 
Bauleitplanung zu beachtende Inhalte regelt. Dieser Vertrag wird bei einem späteren 
Verfahrensschritt (Offenlage oder Satzungsbeschluss) den Beschlussvorlagen als Anlage 
beigefügt. 
 
Der Beschlusspunkt 1 ist vom Magistrat und anschließend von der Stadtverordnetenversammlung  
zu beschließen .

- 5 - 
 
 
 
 
 
 Geltungsbereich des Bebauungsplans W 59 
 
 
Zu 2.: 
 
Zum Bebauungsplan W 59  - Hilpertstraße Nordost -  wurden die allgemeinen Ziele und 
Zwecke der Pla nung erarbeitet (Anlage). Diese Unterlagen können nach dem Beschluss des 
Magistrats für das weitere Verfahren verwendet werden.  
 
 
Zu 3.: 
 
Das BauGB schreibt in §  3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  vor, die 
Öffentlichkeit über die allgemei nen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten 
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.  
Dazu erfolgt eine einmonatige öffentliche Auslegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung zum Bebauungsplan W 59  (Anlage) beim Stadtplanungsamt, mit der zugleich den 
Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Stellungnahmen im 
Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies wird ortsüblich bekannt gemacht. 
Zusätzlich werden die Unterlagen in das Internet eing estellt.

Mit der frühzeitigen Beteiligung wird nach dem Magistratsbeschluss begonnen.  
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB schriftlich von der Planung informiert.  
 
Die Beschlusspunkte 2 und 3 sind vom Magistrat zu beschließen und anschließend von der 
Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu nehmen.  
 
 
Die Dezernentin III : 
 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
Darmstadt, den 10.11.2015 
III/61.2 zim Nst. 2603

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Punkt 17: Bebauungsplan W 59  - Hilpertstraße Nordost -  (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 (V-Nr. 2015/0508) 
 
Gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke. und FDP, bei Stimmenthaltung der 
Fraktion UFFBASSE, empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Der Magistrat       Darmstadt, den 10.11.2015 
 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Bebauungsplan W 59 
- Hilpertstraße Nordost – 
für das Grundstück Hilpertstraße 31 (PTZ) 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung  
gemäß § 3 (1) BauGB 
 
 
 
 
 
Anlage

2 
    
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) BauGB 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
Teil A: Städtebauliche Begründung 
 
 
1.  Erfordernis der Planung und Planungsziel 3  
2.   Geltungsbereich 4 
3.  Planungsrechtliche Situation 5  
3.1   Flächennutzungsplan (FNP) 5  
3.2   Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 5  
3.3   Gegenwärtiges Planungsrecht 6  
4.  Städtebauliche Rahmenbedingungen 7  
4.1  Lage im Stadtgebiet 7  
4.2  Verkehrsanbindung 8 
4.3  Gebäudebestand 8 
4.4  Auswirkungen der Planung 8  
5.  Nutzungskonzept 9 
5.1  Gründerzentrum 9 
6.  Vorläufiger Inhalt der planungsrechtlichen Festsetzungen nach BauGB 10  
6.1  Art der baulichen Nutzung 10  
6.2  Maß der baulichen Nutzung 10  
7.  Statistik 10 
 
 
Teil B: Umweltbericht 
(Wird zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ergänzt)

3 
    
Teil A 
 
1. Erfordernis der Planung und Planungsziel 
 Das Posttechnische Zentralamt wurde 1989 speziell für die Nutzung der Deutschen 
Bundespost als Vorgängerin der Deutsche Post AG auf dem Grundstück 
Hilpertstraße 31 errichtet. Das derzeitige Planungsrecht lässt dementsprechend 
ausschließlich eine Polizei oder Fernmeldenutzung zu. Bei einer Grundstücksfläche 
von ca. 75.000 m² umfasst die vermietbare Grundfläche ca. 57.000 m². Der Single-
Tenant Mietvertrag mit der Deutschen Post AG läuft Ende 2015 aus und wird nicht 
verlängert. Die Deutsche Post AG wird den Standort für das Posttechnische 
Zentralamt PTZ in der Hilpertstraße 31 aufgeben. Es ist auch nicht vorgesehen, 
dass eine andere postspezifische Nachfolgenutzung erfolgen soll. Es besteht daher 
Anlass, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen.   
 
 Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für 
die Nachnutzung der Gebäude des ehemaligen Posttechnischen Zentralamts als 
gewerbliche Flächen geschaffen werden. Anstelle der derzeitigen Nutzung als 
Sondergebiete SO für Polizei und Fernmeldebehörde, bzw. SO für die Zwecke der 
Deutschen Bundespost, soll im Plangebiet  die Nutzung als Gewerbegebiet GE 
festgesetzt werden. Es wird angestrebt, das bestehende Objekt in der Hilpertstraße 
31 zur Stärkung des Angebots an innerstädtischen Gewerbeflächen mit 
gewerblichen Nutzungen, insbesondere mit Büronutzungen, nachzunutzen. Es ist 
geplant, den Gebäudebestand beizubehalten und die interne Gebäudeaufteilung auf 
die neuen Nutzungskonzepte anzupassen. Ein Abriss des Gebäudes oder Neubau 
größeren Umfangs ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant. Der bauliche Bestand 
soll auf heutige Standards und die neuen Nutzerprofile ertüchtigt werden. 
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht ein steigender Bedarf an gewerblichen 
Flächen für die Technikbranche sowie Start-Up-Unternehmen. Aufgrund des 
Standortes und der Gebäudekonzeption bieten sich diese Flächen für ein 
Technologie- und Gründerzentrum an. So können gerade für technologieorientierte 
Unternehmensgründungen attraktive Flächen angeboten werden. Der 
Gebäudebestand eignet sich für diese Nutzung gut, so dass eine Umnutzung 
desselben verfolgt wird. Eine Ergänzung der Büronutzung durch eine 
Hotelansiedlung wird derzeit geprüft. Zusätzlich könnte eine ergänzende Nutzung 
durch ein Fitnessstudio entstehen. Diese wäre ebenfalls im Gebäudebestand zu 
verorten. Baulich versteht sich die Maßnahme damit als Bestanderhaltung und 
Umnutzung. Es ist keine Nachverdichtung oder prinzipielle Umstrukturierung des 
Standortes beabsichtigt, sondern eine attraktive und differenzierte gewerbliche 
Nutzung im Bestand.

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4.2 Verkehrsanbindung  
 
 Die Verkehrsanbindung des Standortes Hilpertstraße erfolgt vom Fernstraßennetz 
bzw. von der Darmstädter Innenstadt über die Rheinstraße (B 26) durch die 
Deutsche-Telekom-Allee oder   die   Straße   Am   Kavalleriesand. Die Entfernung 
zum Autobahnzubringer (A 627) beträgt nur ca. einen km, bis zum Dreieck 
Darmstadt (A 5, A 67) sind es nur ca. 4 km. Die ÖPNV-Anbindung ist durch Bus-
Anschlüsse gewährleistet. 
 Von der Hilpertstraße aus erreicht man mit der Buslinie K innerhalb von 8 Minuten 
den Hauptbahnhof und innerhalb von 15 Minuten die Innenstadt. Die Busse fahren 
regelmäßig alle 15 Minuten. 
 
4.3 Gebäudebestand 
 
 Bei den im Plangebiet befindlichen Bestandsgebäuden handelt es sich um 
 einen 7-geschossigen, unterkellerten Gebäudekomplex mit drei Gebäudeflügeln. Ein 
Regelgeschoss hat eine Gesamtmietfläche von rund 7.500 m² (Büroflächen mit 
Lager / Archiv-, Sozial- und Verkehrsflächen). 
 Das Gebäude ist in drei Haupt-Gebäudeflügel aufgeteilt, in denen   sich   in den   
Obergeschossen um einen Mittelflur beidseitig die Büroräume ab ca. 7,00 m² bis   
ca. 130 m² (s. 4. OG, Bauteil A) angliedern. Die Bauteile A, B, C und der kleinere 
Bauteil E umfassen jeweils die Büroflächen als Hauptnutzung. Hier befinden sich 
teilweise (fensterlose) Kernbereiche, in denen Lagerräume, Wasch- / 
Umkleideräume, WCs, Teeküchen, und Aufzüge untergebracht sind.
 Die zentrale 
Erschließung erfolgt über die Eingangshalle (ca. 600 m²) mit vier Aufzügen (Bauteil 
0). Im Erdgeschoss befinden sich zwei große Sitzungssäle (400 m² und600 m²) und 
mehrere Konferenzräume, die durch ein flexibles Trennwandsystem unterteilt sind 
und gemeinsam mit der  Kantine (600 m²) zu einem großen Versammlungsraum 
zusammengeschaltet werden können (Bauteil F).
 Neben der Kantine befinden sich 
im Erdgeschoss eine Cafeteria (150 m²) und mehrere Küchenräume (ebenfalls 
Bauteil F).
 Im Gebäude D (eingeschossig) sind um einen kleinen Innenhof 
Werkstatträume (ca. 17 m² bis 100 m²) mit einer größeren Raumtiefe untergebracht. 
Hier schließt sich die früher als Serverfarm genutzte 2-geschossige Halle an. 
 
4.4 Auswirkungen der Planung 
 
 Bei dem Projekt Hilpertstraße 31, Postte chnisches Zentralamt PTZ, handelt es sich 
um ein vollständig erschlossenes Grundstü ck, das seinerzeit speziell für die 
Deutsche Post AG als Bürokomplex gebaut wurde. Aufgrund der Aufgabe der 
Postnutzung wird infolge des Bauleitplanverfahrens die Zweckbestimmung 
„Sondergebiet SO für Polizei und Fernmeldebehörde“ zugunsten eines 
Gewerbegebiets für eine allgemeine Büronutzung geändert. Faktisch wird die 
bisherige Nutzungsart als Bürogebäude weiterhin bestehen bleiben. Es ist insofern 
nicht mit negativen Auswirkungen durch die Nachnutzung zu rechnen, da die 
bestehende Erschließung beibehalten wird und die Nachnutzung der 
Bestandbüroflächen keinen neuen Stellplatzbedarf generiert. Im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens werden alle Auswirkungen, die die Nachnutzung bewirken 
könnte, von Fachplanern überprüft und begutachtet sowie im Umweltbericht gemäß 
§ 2a BauGB beschrieben und bewertet werden.

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 Durch die Nähe zum Gewerbestandort Europaviertel  sollen durch die Ansiedlung 
eines Gründerzentrums Synergieeffekte zwischen Unternehmen und Start-Ups 
gefördert werden. Hieraus resultieren positive Effekte für den Gesamtstandort 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 Durch Expertengespräche mit Vertretern der Hochschulen, Forschungs-
einrichtungen und etablierten IT-Unternehmen wurde der Bedarf für ein solches 
Technologie- und Gründerzentrum bestätigt. Die Experten empfehlen darüber 
hinaus die Ergänzung des Konzeptes um ein Boardinghouse-/ Hotel- Angebot zur 
Unterbringung von projektweise eingebundenen Mitarbeitern und Experten, auch 
aus dem Ausland. 
 Weitere ergänzende Infrastrukturangebote, die im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans angesiedelt werden können, könnten unter anderem 
Gastronomieeinrichtungen, Ladenflächen, Werkstatträume oder Kinderbetreuungs-
einrichtungen sein. 
 
 
6. Vorläufiger Inhalt der planungsrechtlichen Festsetzungen nach BauGB 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung  
 
Das Plangebiet soll vorwiegend als Gründerzentrum entwickelt werden. Ergänzend 
sollen etablierte Technologieunternehmen angesiedelt werden, die die Nähe zur 
Gründerszene suchen. 
Im Bebauungsplan wird daher ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt. 
Insgesamt soll das Plangebiet den Gebietscharakter eines modernen, lebendigen 
Büro- und Dienstleistungsstandorts aufweisen. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
 Die Aufstellung des Bebauungsplans hat zum Ziel, die Bestandsgebäude innerhalb 
des Geltungsbereichs einer neuen Nutzung zuzuführen. Daher bilden die 
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den realen Bestand ab. 
 
 
 
7. Statistik 
 
 Größe des räumlichen Geltungsbereichs ca. 60.516 m² 100 % 
 
 Gewerbegebiet    ca. 49.514 m² 82 % 
 
 Private Verkehrsfläche(Bestand) ca. 11.002 m² 18 % 
 
 Angaben ohne Gewähr 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

TOP 60
TOP 90
TOP 596
TOP 17

Orte (5)

  • Hilpertstraße 31
  • Rheinstraße
  • Deutsche-Telekom-Allee
  • Pupinweg
  • Am Kavalleriesand

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0508
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.11.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00