2011/0448
Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -, Aufhebungsverfahren (Aufstellungsbeschluss)
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Blattübersicht 30 5020100 70 m Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 Bebauungsplan N59 - Nordostumgehung - mit Landschaftsplan für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohle nhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger Straße. Blatt 2 von 2 - Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd M 1 : 1000 WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 1 : 1.000 1189 x 841 mm Plangröße: Projektzeichner: Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd BEBAUUNGSPLAN N 59 Geprüft: Datum: Projektbearbeiter: Layout: Maßstab: Blatt_2_1000 B-Plan_08_07_04 LP03KE-788/02d Plan-Nr.: Projekt-Nr.: Horst Schulzki / Heike Göpfert Dipl.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning 04.07.2008 Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer, Dr.-Ing. Alexander Kuhn NORDOSTUMGEHUNG Blatt 2 von 2 Abschnitt Mitte 30 5020100 70 m Abschnitt Süd Fax. 06 21 / 8 76 75 -99 Tel. 06 21 / 8 76 75 - 0 Besselstraße 14/16 68219 Mannheim REGIOPLAN E-mail: mannheim@regioplan.com MVV Energiedienstleistungen GmbH Erstelldatum: L:\KEP\78802d_DA_ B26_BPlan\04_CAD\B-Plan\aktuell\B-plan_2008_07_04.dwg Plotdatum: 6/26/2008 1:03:18 Plotgröße: 1189 x 841 mm 6/19/2008
2011/0448
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 17.11.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0448 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan N 59 - Nor dostumgehung -, Aufhebungsverfahren (Aufstellungsbeschluss) Vorlage vom: 24.10.2011 Beschlussvorschlag: Der rechtskräftige Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung – soll aufgehoben werden. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der Einleitung des Aufhebungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch zu, das mit diesem Aufstellungsbeschluss beginnt. Anlagen: Bebauungsplan N 59 -Nordostumgehung- Teil Nord (wird zu den Sitzungen aufgehängt) Bebauungsplan N 59 -Nordostumgehung- Teil Süd (wird zu den Sitzungen aufgehängt) Datenschutzrelevante Anlage: 2 ... Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0448 vom 24.10.2011: Aufgrund des hohen Ziel- und Quellverkehrs bzw. für die Erreichbarkeit des künftigen Entwicklungsschwerpunkts Weststadt aber auch durch den überregionalen Durchgangsverkehr weist die Verkehrsführung in Ost-West-Richtung mit entsprechend hohen Belastungen eine ungünstige Lage im innerstädtischen Straßennetz und damit auch für die Anwohner in Darmstadt auf. Die über Jahre diskutierte „Nordostumgehung“ als Entlastungstrasse sollte im innerstädtischen Straßennetz Entlastungen bis zu 50% ermöglichen. Die nach einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) gewählte Trasse der Nordostumgehung sollte die B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter westlich mit der B 42 verknüpfen und damit die Verbindung zwischen der östlichen Stadtzufahrt und den nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine bessere Anbindung an die A 5 (Anschlussstelle Weiterstadt / B 42) herstellen. In der Folge wurde die Nordostumgehung in den Regionalplan Südhessen 2000 aufgenommen. Mit Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 wurde sie auch in den Verkehrswegeplan des Bundesverkehrsministeriums und den Bedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 20.01.2005) aufgenommen und als Verkehrsprojekt des Bundes mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Abb. 1: Lage der Nordostumgehung Mit dem Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ wurde gemäß Vereinbarung mit dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen das Planfeststellungsverfahren der Fachbehörde ersetzt. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 26. September 2002 gefasst, der Satzungsbeschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund eines Bürgerentscheides vom 07. Juni 2009 und des daran anschließenden Bestätigungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Aufrechterhaltung des Satzungsbeschlusses vom 04.02.2010 am 17.04.2010. Dem Bestätigungsbeschluss ging zusätzlich eine intensive Auseinandersetzung im Rahmen eines Lokalen Dialogforums voraus. Vorrangiges Ziel war die Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes vom individuellen Kfz- Verkehr. Mit der Verlagerung von Verkehrsströmen, insbesondere des (LKW-) Durchgangsverkehrs 4 ... auf die Nordostumgehung sollte eine Verringerung der Verkehrslärm- und Luftschadstoffbelastungen für die Anwohner erreicht werden. Durch die Umfahrung der Innenstadt sollten weitere Maßnahmen zur Sicherung der Entlastungswirkung und zur funktionsgerechten Umgestaltung der Straßenräume ermöglicht werden. Der Plan diente dazu, die weitestgehende Wiederherstellung aller vorherigen Nutzungen bauplanungsrechtlich abzusichern. Durch Einbeziehung und Überplanung von Siedlungsrandflächen wie an der Ostseite der Marburger Straße sollten auch städtebauliche Strukturverbesserungen erreicht werden. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurde deutlich, dass die ursprüngliche technische Planung, die so genannte „Amtsvariante“ nicht ausreicht, um die Straße aus städtischer Sicht stadtverträglich in die Umgebung einzubinden. Durch die notwendigen Umplanungen, die insbesondere eine Verlängerung des Tunnels beinhalteten, erhöhten sich die geschätzten Gesamtkosten für das Bauwerk. Da der Baulastträger diese Mehrkosten nicht trägt, kam auf die Stadt eine hohe finanzielle Belastung zu. Vor diesem Hintergrund wurde durch die Bürger der Stadt der Nutzen der Straße in Frage gestellt. Im Rahmen eines Bürgerbegehrens zeichnete sich eine deutliche Haltung gegen die Straße ab. Auch wenn der Bürgerentscheid knapp am Quorum gescheitert ist, sollen diese Bedenken jedoch Berücksichtigung finden. Da eine Realisierung des Straßenprojekts unter diesen Bedingungen nicht mehr absehbar ist soll der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – aufgehoben werden. Begründung: – Durchführbarkeit des Bebauungsplans Die finanzielle Durchführbarkeit für die Nordostumgehung ist nicht gegeben. Für eine stadtverträgliche Einbindung der Straße in die Stadt wurden gegenüber dem technischen Entwurf des Baulastträgers (sog. Amtsentwurf) zusätzliche Maßnahmen für notwendig erachtet. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde daher die Planung in mehreren Punkten an die Besonderheiten der Umgebung angepasst, wodurch Mehrkosten entstanden, die der Baulastträger nicht übernommen hätte. Insbesondere durch die Verlängerung des Tunnels summierten sich die Mehraufwendungen auf zuletzt 50 Mio €. Diese Mittel sind bei der Haushaltssituation der Stadt auch unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufzubringen. Da eine Realisierung der Straße damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. – Verkehrliche Notwendigkeit: Die Untersuchungen haben gezeigt, dass die Nordostumgehung grundsätzlich eine Entlastungswirkung hat, insbesondere der Anteil des LKW-Verkehrs kann signifikant reduziert werden. Im Rahmen des Bürgerbegehrens hat sich jedoch gezeigt, dass durch die Bürger der Stadt die langwierigen Bauarbeiten, die zu temporären Eingriffen in den Bürgerpark Nord führen und die finanziellen Belastungen, welche die Handlungsfähigkeit der Kommune in anderen Bereichen auf lange Sicht einschränken, gravierender empfunden werden als die Entlastungswirkung in einem bestimmten Straßenzug und die z. T. nur geringen Entlastungen im restlichen Straßennetz der Stadt. Daher stellt sich die berechtigte Frage, ob die Aufwendungen im Verhältnis zu den prognostizierten Entlastungen der Straße stehen. Mit Blick auf die finanzielle Situation der Stadt ist festzustellen, dass in Abwägung der finanziellen Verpflichtungen die Realisierung der Nordostumgehung keine Priorität mehr genießt. – „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ (MoMaPlan) In diesem Jahr ist der „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ erschienen, der eine Empfehlung der IVM GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt RheinMain) ist. Ziel des Planes war die Erstellung einer Prioritätenreihung für die Realisierung von Maßnahmen. Die Maßnahmen werden lediglich miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maßnahmen zu identifizieren, die unter Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogenen Kriterien den größten Nutzwert, bezogen auf die annuisierten Kosten, für den regionalen Verkehr (Straße und Schiene) erbringen. 5 ... In den Empfehlungen für eine Maßnahmenauswahl bis zum Jahr 2020 ist die Nordostumgehung nicht mehr enthalten. Zwar besitzt dieser Plan keine Verbindlichkeit, es wird jedoch deutlich, dass auch aus anderer fachlicher Sicht die Priorität dieser Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr als vordringlich angesehen wird. – Keine bindenden Vorleistungen Der zentrale Abschnitt der Nordostumgehung, welcher durch den Bebauungsplan N 59 baurechtlich gesichert wird, ist nur ein Teil der Gesamtmaßnahmen, die von der Gräfenhäuser Straße bis zur Aschaffenburger Straße (B 26) reicht. Für eine vollwertige Funktion wären weitere Bauleistungen erforderlich gewesen, die im Rahmen des gesamten Projektes diskutiert wurden und in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben sind. Von diesen Maßnahmen ist außer Planungsleistungen noch keine bauliche Leistung erfolgt. Der vorhandene Ausbau des Carl-Schenck-Ringes war zur Entlastung der Otto-Röhm-Straße erforderlich und dient auch der besseren Anbindung von Kranichstein in Verlängerung des Martin- Luther-King-Rings. Für zukünftigen Bedarf wurden Freihalteflächen für zwei zusätzliche Fahrspuren vorgesehen. Dadurch sind keine Bindungen entstanden, die eine notwendige Realisierung zur Folge hätten. Damit einhergehend sind auch keine Investitionen getätigt worden, die im Nachhinein ohne Nutzen gewesen wären. – Ersatzmaßnahmen Da die prognostizierten Entlastungen aufgrund der Nichtdurchführung der verkehrlich als notwendig erachteten Maßnahme nicht eintreten werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich, die eine Kompensation der nicht realisierbaren Entlastungswirkung erreichen sollen. Dazu gehören kurz- bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfristige Vorhaben, die zunächst auf ihre Realisierungschancen und Wirkungen untersucht werden müssen. • Rückbau der Landgraf-Georg-Straße Im Rahmen der anstehenden, notwendigen Grundsanierung der Fahrbahn und des Gleiskörpers der ehemaligen Straßenbahnhlinie: Untersuchung zu gestalterischen Möglichkeiten für einen Umbau der Landgraf-Georg-Straße zur Entschleunigung des Verkehrs und zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Realisierung einer ÖPNV-Spur; Sanierung der Fahrbahn (Schallmindernde Oberflächen) • Verkehrsberuhigung entlang des Martinsviertels Untersuchung zu weiteren verkehrsberuhigenden Maßnahmen im Bereich der Straßenzüge Rhönring, Spessartring, Fiedlerweg • LKW-Ausweichrouten Untersuchung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, Navigationssysteme, Abstimmung mit dem Landkreis) zur Durchsetzung eines LKW-Durchfahrtsverbotes • Straßenbahn/Stadtbahn nach Roßdorf/Groß-Zimmern Untersuchung einer Stadtbahnlinie nach Roßdorf und Groß-Zimmern mit Umsteigeknoten zwischen Roßdorf und Gundernhausen, der Anschluss an verschiedene Regionalbuslinien bietet und einen P&R-Platz enthält. Notwendige, bisher noch nicht erkennbare weitere Maßnahmen sind im Rahmen einer Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes zu entwickeln um in der Summe aller Ersatzmaßnahmen annähernd ähnlich entlastende Effekte zu erreichen wie sie sich durch den Bau der bisher geplanten Nordostumgehung verkehrlich ergeben hätten. – Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen Mit der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 werden auch einige Festsetzungen aufgehoben, die nicht direkt mit der Straße in Verbindung standen, jedoch deren Umfeld regeln sollten: • zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße • Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg und Beseitigung des Geländesprungs zur Straße hin • Baufeld für den Fohlenhof 6 ... • Planungsrechtliche Sicherung des ÖPNV-Knotens Ostbahnhof (Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung) Es ist daher zu überprüfen, ob diese Bereiche im Rahmen von neuen Aufstellungsbeschlüssen durch Bauleitplanung weiterhin im Sinne des jetzt noch bestehenden Baurechts gesichert werden sollen. Insbesondere betrifft dies den ÖPNV-Knoten am Ostbahnhof, der ein elementarer Baustein für den weiteren Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs in den Osten von Darmstadt ist. Die Sicherung der Flächen ist daher dringend geboten und muss auch weiterhin durch Bauleitplanung sichergestellt sein. – Alternativplanungen • Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheilger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten • Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens • Prüfung einer alternativen Route für den Radweg vom Bürgerpark Nord zum Ostbahnhof Das Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung – richtet sich nach dem Baugesetzbuch. Da die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren nach § 13 BauGB oder ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorliegen, ist die Aufhebung des Bebauungsplans im Normalverfahren unter Erstellung eines Umweltberichts durchzuführen, der die Auswirkungen und Kompensationsmöglichkeiten der Nichtdurchführung der Planung untersucht. Der aufzuhebende rechtskräftige Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - (Teil Nord und Tel Süd) wird zu den Sitzungen zur Information ausgehängt. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Darmstadt, den 24.10.2011 III/61.1 cb NSt. 2606 III/61.2 zim NSt. 2603
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70 m 010 2050 30
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31
Bebauungsplan N 59
- Nordostumgehung -
mit Landschaftsplan
für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld
Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger
Straße.
Blatt 1 von 2 - Planzeichnung Abschnitt Nord und
Textliche Festsetzungen
M 1 : 2.000
WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT
1 : 1.000
1540 x 841 mm
Plangröße:
Projektzeichner:
Planzeichnung Abschnitt Nord und textliche Festsetzungen
BEBAUUNGSPLAN N 59
Geprüft:
Datum:
Projektbearbeiter:
Layout:
Maßstab:
Blatt_1_1000
B-Plan_08_07_04
LP03KE-788/02d
Plan-Nr.:
Projekt-Nr.:
Horst Schulzki / Heike Göpfert
Dipl.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer,
Blattübersicht
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2002.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter
Echo“ am 14.10.2002.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“
am 05.07.2005.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
Anhörung gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung
zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem.
§ 4 (1) BauGB mit Schreiben vom
18.07.2005.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2006.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“
am 21.02.2006.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2006 bis einschließlich 03.04.2006.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 10.03.2006.
Satzungsbeschluss:
Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen
Teil und der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht gem. § 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 30.09.2008.
Der Satzungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde gem. § 8b (6) Satz 3 Hess.
Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
aufrechterhalten und bestätigt am 04.02.2010.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ____________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Der Dezernent
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3)
BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am __________.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung und zusammen-
fassender Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. § 7 (3) der
Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D,
in der Zeit vom
bis einschließlich .
In-Kraft-Treten:
In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans am _____________.
Darmstadt, den ______________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Der Dezernent
NORDOSTUMGEHUNG
Blatt 1 von 2
04.07.2008
Dr.-Ing. Alexander Kuhn
Fax. 06 21 / 8 76 75 -99
Tel. 06 21 / 8 76 75 - 0
Besselstraße 14/16
68219 Mannheim
REGIOPLAN
E-mail: mannheim@regioplan.com
MVV Energiedienstleistungen GmbH
Erstelldatum:
L:\KEP\78802_NOU_Darmstadt_Feb_2010\B-plan_2010_04_01.dwg
Plotdatum: 4/6/2010 8:00:24 Plotgröße: 1540 x 841 mm
4/1/2010
Rechtsgrundlagen:
-Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
-Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
-Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
-Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert
durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548)
-Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom
17.04.2007 (GVBl.
- I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2007 (GVBl. I S. 875)
-Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757)
-Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S.
1193), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S.
2873)
-Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)
-Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792)
-Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S.
262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007
(GVBl. I S. 548)
Beratungsverlauf (4)
Orte (17)
- Wolfskehlstraße
- Aschaffenburger Straße
- Marburger Straße
- Arheilger Straße
- Spessartring
- Alfred-Messel-Weg
- Martin-Luther-King-Ring
- Rhönring
- Fiedlerweg
- Vogelsbergstraße
- Kranichsteiner Straße
- Gräfenhäuser Straße
- Otto-Röhm-Straße
- Landgraf-Georg-Straße
- Schwarzwaldring
- Albinmüllerweg
- Karlshof
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0448
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.10.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00