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2011/0448

Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -, Aufhebungsverfahren (Aufstellungsbeschluss)

Magistratsvorlage 24.10.2011

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2011/0448

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1645 Zeichen

Blattübersicht
30 5020100 70 m
Wissenschaftsstadt                   Darmstadt
Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31
Bebauungsplan       N59
- Nordostumgehung -
mit Landschaftsplan
für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof,
zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und
Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und
Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger
Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die
Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohle nhof, Spielfeld Jedermannsport,
Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und
Arheilger Straße.
Blatt 2 von 2 - Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd
M 1 : 1000
WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT
1 : 1.000
1189 x 841 mm
Plangröße:
Projektzeichner:
Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd
BEBAUUNGSPLAN N 59
Geprüft:
Datum:
Projektbearbeiter:
Layout:
Maßstab:
Blatt_2_1000
B-Plan_08_07_04
LP03KE-788/02d
Plan-Nr.:
Projekt-Nr.:
Horst Schulzki / Heike Göpfert
Dipl.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
04.07.2008
Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer,
Dr.-Ing. Alexander Kuhn
NORDOSTUMGEHUNG 
Blatt 2 von 2
Abschnitt Mitte
30 5020100 70 m
Abschnitt Süd
Fax. 06 21 / 8 76 75 -99
Tel. 06 21 / 8 76 75 - 0
Besselstraße 14/16
68219 Mannheim
REGIOPLAN
E-mail: mannheim@regioplan.com
MVV  Energiedienstleistungen GmbH
Erstelldatum:
L:\KEP\78802d_DA_ B26_BPlan\04_CAD\B-Plan\aktuell\B-plan_2008_07_04.dwg
Plotdatum: 6/26/2008 1:03:18 Plotgröße: 1189 x 841 mm
6/19/2008

2011/0448

13208 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
17.11.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0448 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan N 59  - Nor dostumgehung -, Aufhebungsverfahren 
(Aufstellungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 24.10.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan N 59  - Nordostumgehung – soll aufgehoben werden. Die 
Stadtverordnetenversammlung stimmt der Einleitung des Aufhebungsverfahrens nach dem 
Baugesetzbuch zu, das mit diesem Aufstellungsbeschluss beginnt. 
 
 
Anlagen: Bebauungsplan N 59  -Nordostumgehung- Teil Nord (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt) 
Bebauungsplan N 59  -Nordostumgehung- Teil Süd (wird zu den Sitzungen aufgehängt)
 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

2 
... 
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0448 vom 24.10.2011:  
 
 
Aufgrund des hohen Ziel- und Quellverkehrs bzw. für die Erreichbarkeit des künftigen 
Entwicklungsschwerpunkts Weststadt aber auch durch den überregionalen Durchgangsverkehr weist 
die Verkehrsführung in Ost-West-Richtung mit entsprechend hohen Belastungen eine ungünstige 
Lage im innerstädtischen Straßennetz und damit auch für die Anwohner in Darmstadt auf. Die über 
Jahre diskutierte „Nordostumgehung“ als Entlastungstrasse sollte im innerstädtischen Straßennetz 
Entlastungen bis zu 50% ermöglichen. 
 
Die nach einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) gewählte Trasse der Nordostumgehung sollte die 
B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter westlich mit der B 42 verknüpfen und 
damit die Verbindung zwischen der östlichen Stadtzufahrt und den nördlich bzw. westlich gelegenen 
Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine bessere Anbindung an die A 5 (Anschlussstelle 
Weiterstadt / B 42) herstellen. 
 
In der Folge wurde die Nordostumgehung in den Regionalplan Südhessen 2000 aufgenommen. Mit 
Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 wurde sie auch in den Verkehrswegeplan des 
Bundesverkehrsministeriums und den Bedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 
20.01.2005) aufgenommen und als Verkehrsprojekt des Bundes mit vordringlichem Bedarf eingestuft. 
 
 
 
 
Abb. 1: Lage der Nordostumgehung 
 
 
Mit dem Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ wurde gemäß Vereinbarung mit dem Amt für 
Straßen- und Verkehrswesen das Planfeststellungsverfahren der Fachbehörde ersetzt. Der 
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 26. September 2002 gefasst, der 
Satzungsbeschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund eines 
Bürgerentscheides vom 07. Juni 2009 und des daran anschließenden Bestätigungsbeschlusses der 
Stadtverordnetenversammlung zur Aufrechterhaltung des Satzungsbeschlusses vom 04.02.2010 am 
17.04.2010. Dem Bestätigungsbeschluss ging zusätzlich eine intensive Auseinandersetzung im 
Rahmen eines Lokalen Dialogforums voraus. 
 
 
Vorrangiges Ziel war die Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes vom individuellen Kfz- 
Verkehr. Mit der Verlagerung von Verkehrsströmen, insbesondere des (LKW-) Durchgangsverkehrs

4 
... 
auf die Nordostumgehung sollte eine Verringerung der Verkehrslärm- und Luftschadstoffbelastungen 
für die Anwohner erreicht werden. Durch die Umfahrung der Innenstadt sollten weitere Maßnahmen 
zur Sicherung der Entlastungswirkung und zur funktionsgerechten Umgestaltung der Straßenräume 
ermöglicht werden. 
 
Der Plan diente dazu, die weitestgehende Wiederherstellung aller vorherigen Nutzungen 
bauplanungsrechtlich abzusichern. Durch Einbeziehung und Überplanung von Siedlungsrandflächen 
wie an der Ostseite der Marburger Straße sollten auch städtebauliche Strukturverbesserungen 
erreicht werden. 
 
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurde deutlich, dass die ursprüngliche technische Planung, die so 
genannte „Amtsvariante“ nicht ausreicht, um die Straße aus städtischer Sicht stadtverträglich in die 
Umgebung einzubinden. 
 
Durch die notwendigen Umplanungen, die insbesondere eine Verlängerung des Tunnels beinhalteten, 
erhöhten sich die geschätzten Gesamtkosten für das Bauwerk. Da der Baulastträger diese 
Mehrkosten nicht trägt, kam auf die Stadt eine hohe finanzielle Belastung zu. Vor diesem Hintergrund 
wurde durch die Bürger der Stadt der Nutzen der Straße in Frage gestellt. Im Rahmen eines 
Bürgerbegehrens zeichnete sich eine deutliche Haltung gegen die Straße ab. Auch wenn der 
Bürgerentscheid  knapp am Quorum gescheitert ist, sollen diese Bedenken jedoch Berücksichtigung 
finden. 
 
Da eine Realisierung des Straßenprojekts unter diesen Bedingungen nicht mehr absehbar ist soll der 
Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan N 59  – Nordostumgehung – aufgehoben werden. 
 
Begründung: 
 
– Durchführbarkeit des Bebauungsplans 
 
Die finanzielle Durchführbarkeit für die Nordostumgehung ist nicht gegeben. Für eine 
stadtverträgliche Einbindung der Straße in die Stadt wurden gegenüber dem technischen Entwurf 
des Baulastträgers (sog. Amtsentwurf) zusätzliche Maßnahmen für notwendig erachtet. Im 
Rahmen der Bauleitplanung wurde daher die Planung in mehreren Punkten an die Besonderheiten 
der Umgebung angepasst, wodurch Mehrkosten entstanden, die der Baulastträger nicht 
übernommen hätte. Insbesondere durch die Verlängerung des Tunnels summierten sich die 
Mehraufwendungen auf zuletzt 50 Mio €. Diese Mittel sind bei der Haushaltssituation der Stadt 
auch unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufzubringen. Da eine Realisierung der 
Straße damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben 
werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. 
 
– Verkehrliche Notwendigkeit: 
 
 Die Untersuchungen haben gezeigt, dass die Nordostumgehung grundsätzlich eine 
Entlastungswirkung hat, insbesondere der Anteil des LKW-Verkehrs kann signifikant reduziert 
werden. Im Rahmen des Bürgerbegehrens hat sich jedoch gezeigt, dass durch die Bürger der 
Stadt die langwierigen Bauarbeiten, die zu temporären Eingriffen in den Bürgerpark Nord führen 
und die finanziellen Belastungen, welche die Handlungsfähigkeit der Kommune in anderen 
Bereichen auf lange Sicht einschränken, gravierender empfunden werden als die 
Entlastungswirkung in einem bestimmten Straßenzug und die z. T. nur geringen Entlastungen im 
restlichen Straßennetz der Stadt. Daher stellt sich die berechtigte Frage, ob die Aufwendungen im 
Verhältnis zu den prognostizierten Entlastungen der Straße stehen.  
Mit Blick auf die finanzielle Situation der Stadt ist festzustellen, dass in Abwägung der finanziellen 
Verpflichtungen die Realisierung der Nordostumgehung keine Priorität mehr genießt. 
 
– „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ (MoMaPlan) 
 
 In diesem Jahr ist der „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ erschienen, der eine 
Empfehlung der IVM GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt 
RheinMain) ist. Ziel des Planes war die Erstellung einer Prioritätenreihung für die Realisierung von 
Maßnahmen. Die Maßnahmen werden lediglich miteinander verglichen, um jeweils diejenigen 
Maßnahmen zu identifizieren, die unter Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogenen 
Kriterien den größten Nutzwert, bezogen auf die annuisierten Kosten, für den regionalen Verkehr 
(Straße und Schiene) erbringen.

5 
... 
 
In den Empfehlungen für eine Maßnahmenauswahl bis zum Jahr 2020 ist die Nordostumgehung 
nicht mehr enthalten. Zwar besitzt dieser Plan keine Verbindlichkeit, es wird jedoch deutlich, dass 
auch aus anderer fachlicher Sicht die Priorität dieser Maßnahme unter den gegebenen finanziellen 
Gesichtspunkten nicht mehr als vordringlich angesehen wird. 
 
– Keine bindenden Vorleistungen 
 
Der zentrale Abschnitt der Nordostumgehung, welcher durch den Bebauungsplan N 59 
baurechtlich gesichert wird, ist nur ein Teil der Gesamtmaßnahmen, die von der Gräfenhäuser 
Straße bis zur Aschaffenburger Straße (B 26) reicht. Für eine vollwertige Funktion wären weitere 
Bauleistungen erforderlich gewesen, die im Rahmen des gesamten Projektes diskutiert wurden 
und in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben sind. 
 
Von diesen Maßnahmen ist außer Planungsleistungen noch keine bauliche Leistung erfolgt. Der 
vorhandene Ausbau des Carl-Schenck-Ringes war zur Entlastung der Otto-Röhm-Straße 
erforderlich und dient auch der besseren Anbindung von Kranichstein in Verlängerung des Martin-
Luther-King-Rings. Für zukünftigen Bedarf wurden Freihalteflächen für zwei zusätzliche 
Fahrspuren vorgesehen. 
 
Dadurch sind keine Bindungen entstanden, die eine notwendige Realisierung zur Folge hätten. 
Damit einhergehend sind auch keine Investitionen getätigt worden, die im Nachhinein ohne Nutzen 
gewesen wären. 
 
– Ersatzmaßnahmen 
 
Da die prognostizierten Entlastungen aufgrund der Nichtdurchführung der verkehrlich als 
notwendig erachteten Maßnahme nicht eintreten werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich, die 
eine Kompensation der nicht realisierbaren Entlastungswirkung erreichen sollen. Dazu gehören 
kurz- bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfristige Vorhaben, die zunächst auf ihre 
Realisierungschancen und Wirkungen untersucht werden müssen. 
 
• Rückbau der Landgraf-Georg-Straße 
Im Rahmen der anstehenden, notwendigen Grundsanierung der Fahrbahn und des Gleiskörpers 
der ehemaligen Straßenbahnhlinie: Untersuchung zu gestalterischen Möglichkeiten für einen 
Umbau der Landgraf-Georg-Straße zur Entschleunigung des Verkehrs und zur Verbesserung der 
Aufenthaltsqualität. Realisierung einer ÖPNV-Spur; Sanierung der Fahrbahn (Schallmindernde 
Oberflächen) 
• Verkehrsberuhigung entlang des Martinsviertels 
Untersuchung zu weiteren verkehrsberuhigenden Maßnahmen im Bereich der Straßenzüge 
Rhönring, Spessartring, Fiedlerweg 
• LKW-Ausweichrouten 
Untersuchung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, Navigationssysteme, Abstimmung mit 
dem Landkreis) zur Durchsetzung eines LKW-Durchfahrtsverbotes 
• Straßenbahn/Stadtbahn nach Roßdorf/Groß-Zimmern 
Untersuchung einer Stadtbahnlinie nach Roßdorf und Groß-Zimmern mit Umsteigeknoten 
zwischen Roßdorf und Gundernhausen, der Anschluss an verschiedene Regionalbuslinien bietet 
und einen P&R-Platz enthält. 
 
Notwendige, bisher noch nicht erkennbare weitere Maßnahmen sind im Rahmen einer 
Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes zu entwickeln um in der Summe aller 
Ersatzmaßnahmen annähernd ähnlich entlastende Effekte zu erreichen wie sie sich durch den Bau 
der bisher geplanten Nordostumgehung verkehrlich ergeben hätten. 
 
– Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen 
 
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 werden auch einige Festsetzungen aufgehoben, die 
nicht direkt mit der Straße in Verbindung standen, jedoch deren Umfeld regeln sollten: 
 
• zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße 
• Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg 
 und Beseitigung des Geländesprungs zur Straße hin 
• Baufeld für den Fohlenhof

6 
... 
• Planungsrechtliche Sicherung des ÖPNV-Knotens Ostbahnhof (Verkehrsflächen 
 besonderer Zweckbestimmung) 
 
 
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Bereiche im Rahmen von neuen Aufstellungsbeschlüssen 
durch Bauleitplanung weiterhin im Sinne des jetzt noch bestehenden Baurechts gesichert werden 
sollen. Insbesondere betrifft dies den ÖPNV-Knoten am Ostbahnhof, der ein elementarer Baustein 
für den weiteren Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs in den Osten von Darmstadt ist. Die 
Sicherung der Flächen ist daher dringend geboten und muss auch weiterhin durch Bauleitplanung 
sichergestellt sein. 
 
– Alternativplanungen  
 
• Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes östlich der 
Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheilger Straße) und zur 
Sicherung von Sportstätten 
• Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer Zweckbestimmung 
am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens 
• Prüfung einer alternativen Route für den Radweg vom Bürgerpark Nord zum Ostbahnhof 
 
Das Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59  - Nordostumgehung – richtet sich nach dem 
Baugesetzbuch. Da die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren nach § 13 
BauGB oder ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorliegen, ist die Aufhebung des 
Bebauungsplans im Normalverfahren unter Erstellung eines Umweltberichts durchzuführen, der die 
Auswirkungen und Kompensationsmöglichkeiten der Nichtdurchführung der Planung untersucht. 
 
Der aufzuhebende rechtskräftige Bebauungsplan N 59  - Nordostumgehung -  (Teil Nord und Tel Süd) 
wird zu den Sitzungen zur Information ausgehängt. 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
Darmstadt, den   24.10.2011 
III/61.1 cb NSt. 2606 
III/61.2 zim NSt. 2603

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5751 Zeichen

70 m 010 2050 30
Wissenschaftsstadt                          Darmstadt
Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31
Bebauungsplan          N 59
- Nordostumgehung -
mit Landschaftsplan
für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld
Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger
Straße.
Blatt 1 von 2 - Planzeichnung Abschnitt Nord und
         Textliche Festsetzungen
M 1 : 2.000
WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT
1 : 1.000
1540 x 841 mm
Plangröße:
Projektzeichner:
Planzeichnung Abschnitt Nord und textliche Festsetzungen
BEBAUUNGSPLAN N 59
Geprüft:
Datum:
Projektbearbeiter:
Layout:
Maßstab:
Blatt_1_1000
B-Plan_08_07_04
LP03KE-788/02d
Plan-Nr.:
Projekt-Nr.:
Horst Schulzki / Heike Göpfert
Dipl.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer,
Blattübersicht
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2002.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter
Echo“ am 14.10.2002.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“
am 05.07.2005.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
Anhörung gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung
zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem.
§ 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 
18.07.2005.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2006.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“
am 21.02.2006.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2006 bis einschließlich 03.04.2006.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 10.03.2006.
Satzungsbeschluss:
Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen
Teil und der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht gem. § 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 30.09.2008.
Der Satzungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde gem. § 8b (6) Satz 3 Hess.
Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
aufrechterhalten und bestätigt am 04.02.2010.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ____________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
        Der Dezernent
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3)
BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am __________.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung und zusammen-
fassender Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. § 7 (3) der
Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D,
in der Zeit vom 
                        bis einschließlich                         .
In-Kraft-Treten:
In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans am _____________.
Darmstadt, den ______________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
  Der Dezernent
NORDOSTUMGEHUNG 
Blatt 1 von 2
04.07.2008
Dr.-Ing. Alexander Kuhn
Fax. 06 21 / 8 76 75 -99
Tel. 06 21 / 8 76 75 - 0
Besselstraße 14/16
68219 Mannheim
REGIOPLAN
E-mail: mannheim@regioplan.com
MVV  Energiedienstleistungen GmbH
Erstelldatum:
L:\KEP\78802_NOU_Darmstadt_Feb_2010\B-plan_2010_04_01.dwg
Plotdatum: 4/6/2010 8:00:24 Plotgröße: 1540 x 841 mm
4/1/2010
Rechtsgrundlagen:
-Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
-Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
-Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
-Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert
durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548)
-Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom
17.04.2007 (GVBl.
- I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2007 (GVBl. I S. 875)
-Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757)
-Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S.
1193), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S.
2873)
-Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)
-Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792)
-Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S.
262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007
(GVBl. I S. 548)

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  • Martin-Luther-King-Ring
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  • Fiedlerweg
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  • Gräfenhäuser Straße
  • Otto-Röhm-Straße
  • Landgraf-Georg-Straße
  • Schwarzwaldring
  • Albinmüllerweg
  • Karlshof

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Details

Vorlagen-Nr.
2011/0448
Typ
Magistratsvorlage
Datum
24.10.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00