3013/2025
Wahl von Delegierte für die Mitgliederversammlung des Region KölnBonn e.V.
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Anlage - Satzung
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Satzung des Region Köln/Bonn e.V. 05. September 2018 1/8 Satzung des Region Köln/Bonn e.V. (beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 05. September 2018) § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen „Region Köln/Bonn e.V.“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck 1. Ziel des Vereins ist es, die Kooper ation in der Regi on auf politischer, wirtschaftlicher und Verwaltungsebene zu fördern, die Region durch geeignete Maßnahmen im Standortwettbewerb zu st ärken und sie mit ihrem regionalen Potenzial zu vermarkten. Diese Zielse tzung soll schwerpunktmäßig durch die Bearbeitung der Aufgabenfelder: a. Maßnahmen zur Förderung der re gionalen Wettbewerbsfähigkeit, b. Regional- und Bi nnenmarketing, c. Regionale Strategieentwickl ung und Förderung der regionalen Zusammenarbeit (z. B. in den Themenfeldern Integrierte Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung, Energie/Klima, Europa, Arbeitsmarktpolitik, Kultur und Tourismus/Naherholung), d. Begleitung der Umsetzung kommunal er und regionale Projekte auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene. Unterstützung geförderter Projektträger sowie laufende Information über Fördermittel (COMPASS), e. Zusammenarbeit mit Institut ionen und Kooperationsverbünden der regionalen/interkommunalen Strukturförderung (REGIONALE 2025, Rheinisches Revier, StadtUmland-Verbünde, Metropolregion Rheinland e.V., regionen.NRW u.ä.) f. Austausch auf politischer, wirtschaftlicher und Verwaltungsebene erreicht werden. 2. Der Verein kann sich zur Realisier ung seiner Zwecke und Ziele geeigneter Institutionen und wirtschaftlicher Zweckbetriebe bedienen. Satzung des Region Köln/Bonn e.V. 05. September 2018 2/8 § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins sind: a. die Städte Köln, Bonn, Leverkusen, der Rhein-Sieg-Kreis, der Rhein-Erft- Kreis, der Rhein-Kreis Neuss, der Oberbergische und der Rheinisch- Bergische Kreis; b. die Handwerkskammer zu Köln , die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, die Industrie- und Handelskammer zu Köln; c. die Kreissparkasse Köln, die Sparkasse KölnBonn und die Sparkasse Leverkusen; d. der Landschaftsverband Rheinland e. und der Deutsche Gewerkschaftsbund. 2. Kreisangehörige Kommunen sowie juri stische Personen des Privatrechts können den „Regionalinitiative e.V.“ gründen, der seinerseits Mitglied des „Region Köln/Bonn e.V.“ werden kann. 3. Weitere Mitglieder können auf Beschluss des Vorstands aufgenommen werden. 4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen verpflichtet. Die Kammern und die Sparkassen entrichten jeweils einen Beitrag, den sie untereinander aufteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig. 5. Die in Absatz 1 lit. d genannten Mi tglieder leisten Mitgliedsbeiträge auf freiwilliger Basis. 6. Die in Absatz 1 lit. e genannten Mitg lieder leisten keine Mitgliedsbeiträge. § 4 Gastmitgliedschaft 1. Unmittelbar an das Gebiet von Vollmitgliedsgebietskörperschaften angrenzende Gebietskörperschaften im Regierungsbezirk Köln können im Einzelfall auf Grundlage bestehender räumlicher Verflechtungen und Kooperationen mit der Region Köln/Bonn eine Gastmitgliedschaft im Region Köln/Bonn e.V. beantragen. Dies gilt auch für den Kreis Ahrweiler auf Grundlage einer seit Vereinsgründung bestehenden Kooperation mit dem Region Köln/Bonn e.V. 2. Die Gastmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands gewährt. Gastmitglieder, sofern es sich um Gebietskörperschaften handelt, erhalten Zugang zu folgenden Gremien: Vorstand (1 Sitz, Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter), Mitgliederversammlung (2 Sitze, Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter+ weiterer politischer Vertreter) und im AK der Regionalbeauftragten (1 Sitz, Referent/in d. Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter) jeweils mit Rederecht jedoch ohne Stimmrecht. 3. Die Gastmitglieder sind zur Entrichtung der von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten Beiträge verpflichtet. Satzung des Region Köln/Bonn e.V. 05. September 2018 3/8 § 5 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds, b. den Austritt oder c. den Ausschluss. 2. Der Austritt kann bis zum Ende des dri tten Quartals zum Ablauf des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a. seine Pflichten gegenüber dem Vere in, insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, nachhaltig verletzt oder b. das Ansehen des Vereins schädig t bzw. gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt. 4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mi tgliederversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand. § 7 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder des Vereins. 2. Die Kreise und kreisfreien Städt e werden in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt durch ihre Landrätin/ihren Landrat bzw. ihre Oberbürgermeisterin/ihren Oberbürgermeister vertreten. Darüber hinaus erhalten die Kreise und kreisfreien Städte je sieben weitere Stimmrechte, welche durch bis zu sieben Vertreter wahrgenommen werden können. Diese Vertreterinnen/Vertreter werden von der jeweiligen Vertretungskörperschaft (Rat oder Kreistag) gewählt. 3. Die kommunalen Gebietskörperschaften können darüber hinaus jeweils bis zu drei weitere Vertreterinnen/Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden, die ein Rederecht jedoch kein Stimmrecht haben. Satzung des Region Köln/Bonn e.V. 05. September 2018 4/8 4. Die Wirtschaftskammern und die Sparkassen entsenden pro Kammer/pro Sparkasse zwei stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter in die Mitgliederversammlung. 5. Der Landschaftsverband Rheinla nd und der Deutsche Gewerkschaftsbund werden jeweils durch zwei Vertreterinnen/Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten. Sie haben pro Institution ein Stimmrecht, sofern ein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. 6. Der „Regionalinitiative e.V.“ wird im Falle seiner Gründung mit einer stimmberechtigten Vertreterin/einem stimmberechtigten Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten sein. 7. Ständige Gäste in der Mitgliederversammlung sind die Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident Köln sowie die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten und jeweils ein/e politische/r Vertreter/in der Gastmitglieder. Die Gäste haben Rederecht jedoch kein Stimmrecht. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die a. Änderung der Satzung, b. Wahl einer Vertreterin/eines Vert reters im Vorstand (Wahl für zwei Jahre), c. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplanes und der vom Vorstand beschlossenen Jahresarbeitsplanung einschließlich der Wirtschaftspläne der vom Verein getragenen Zweckbetriebe, d. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses, e. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich der vom Verein getragenen Zweckbetriebe, f. Entlastung des Vorstandes, g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Beiträge für Gastmitglieder und der Umlagen, h. Bestellung der Rechnungs prüferinnen/Rechnungsprüfer und Entgegennahme ihres Berichts, i. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, j. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens. § 9 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der Mitgliederversammlung 1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Satzung des Region Köln/Bonn e.V. 05. September 2018 5/8 Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Beschlüsse zu § 7 Absatz 2 lit. a, g, i und j können nur gefasst werden, wenn auf den Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung schriftlich hingewiesen wurde. 2. Außerordentliche Mitgliederver sammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitgliedervertreter/innen unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden beantragt worden sind. 3. Den Vorsitz in der Mitgliederversa mmlung führt die Vorstandsvorsitzende/der Vorstandsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat. 4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedervertreter/innen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitgliedervertreter/innen gefasst. 5. Beschlüsse zu § 7 Absatz 2 lit. j bedür fen einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Mitgliedervertreter/innen. 6. Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zählen Stimmenthaltungen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. 7. Jede Mitgliedervertreterin/Jeder Mi tgliedervertreter hat eine Stimme. Die Mitgliedervertreter/innen sind bei den Abstimmungen an die Weisungen des jeweiligen Mitgliedes gebunden. Schriftliche Stimmübertragung auf andere stimmberechtigte Mitgliedervertreter/innen desselben Mitglieds ist zulässig. Die schriftliche Stimmübertragung muss der Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Sie gilt jedoch jeweils nur für eine Mitgliederversammlung. 8. Über die Beschlüsse und Beratungser gebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaften, den Hauptgeschäftsführer/innen der drei Wirtschaftskammern, den drei Vorstandsvorsitzenden der Sparkassen, dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie einer Vertreterin/einem Vertreter aus der Mitte der Mitgliederversammlung. Darüber hinaus entsenden der Landschaftsverband Rheinland und ggf. die Regionalinitiative e.V. je ein Vorstandsmitglied. Die genannten Vorstandsmitglieder haben, bis auf die acht Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten, im Vorstand jeweils eine Stimme. Die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Haupt- verwaltungsbeamten besitzen jeweils drei Stimmen. Satzung des Region Köln/Bonn e.V. 05. September 2018 6/8 2. Die/Der Vorstandsvorsitzende und se ine 1. Stellvertreterin/sein 1. Stellvertreter müssen Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter sein. Die beiden Ämter werden in der Reihenfolge entsprechend der Höhe der Einwohnerzahl der entsendenden Mitgliedskörperschaften (§ 3 Abs. 1 lit. a) besetzt. Die zweite Stellvertreterin/Der zweite Stellvertreter wird aus dem Bereich der Wirtschaftskammern oder der Sparkassen gewählt. Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. 3. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied wird vom Vorstand benannt. Dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält für seine hauptamtliche Tätigkeit ein Gehalt. 4. Ständige Gäste im Vorstand si nd die Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident, eine Vertreterin/ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der Gastmitglieder. Die Gäste haben Rederecht jedoch kein Stimmrecht. 5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ih r Amt für die Dauer ihrer Bestellung oder Wahl bzw. bis zum Ausscheiden aus dem Amt oder Organ, das für die Entsendung maßgeblich war, aus. 6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 11 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenhei ten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für die a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, b) Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, c) Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes, d) Aufstellung des Jahresabschlusses, e) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, f) Koordinierung und Überwa chung einschließlich der Personalangelegenheiten der vom Verein getragenen Zweckbetriebe und Einrichtungen, g) Neuaufnahme von Mitgliedern, h) Neuaufnahme von Gastmitgliedern, i) Einrichtung von Arbeitskreisen des Vereins. 2. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei der Beschlussfassung wird Einstimmigkeit angestrebt. Betreffen Mehrheitsentscheidungen Grundsatzfragen der Wirtschaft, bleibt es den Wirtschaftskammern vor- Satzung des Region Köln/Bonn e.V. 05. September 2018 7/8 behalten, ihre abweichende Auffassung entsprechend ihrer institutionellen Verpflichtungen auch öffentlich zu vertreten. 3. Schriftliche Stimmrechtsübertr agung auf andere Vorstandsmitglieder ist zulässig, sie gilt jedoch jeweils nur für eine Vorstandssitzung. 4. Satzungsänderungen, die von Aufsicht s-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand abweichend von § 7 Absatz 2 lit. a von sich aus vornehmen. 5. Beschlüsse des Vorstandes können, so weit eilbedürftig, auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. 6. Die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Beschlüsse nach Absatz 5 sind in das nächste Protokoll aufzunehmen. § 12 Gesetzlicher Vorstand 1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden: a) die/der Vorstandsvorsitzende, b) die zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied. 2. Der Verein wird durch die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind einzeln zur Vertretung berechtigt. Die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sind im Falle der Verhinderung der/des Vorstandsvorsitzenden und des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes vertretungsberechtigt. § 13 Arbeitskreise Der Verein hat verschiedene Arbeitskreise. 1. Der Arbeitskreis der Regionalbeauftragten setzt sich aus Referenten oder engen Mitarbeiter/innen der Vorstandsmitglieder zusammen. 2. Für die Aufgabenfelder „Grundsatzfragen der regionalen Zusammenarbeit“ und „Austausch auf politischer und Verwaltungsebene“ kann der Vorstandsvorsitzende einen Arbeitskreis einrichten. Die Einladungen und die Niederschriften werden allen Fraktionen in allen Kreisen und kreisfreien Städten über die jeweiligen Oberbürgermeister/innen und Landräte/Landrätinnen zur Kenntnis gegeben. Mitglieder des Arbeitskreises sollen Vertreter der Mitgliederversammlung, Landes-, Bundes- und Europa- Abgeordnete aus der Region sowie Vertreter/innen des Regionalrates bei der Bezirksregierung sein. Der Arbeitskreis wird organisatorisch durch den Vorstandsvorsitzenden betreut und inhaltlich von den Regionalbeauftragten vorbereitet. Satzung des Region Köln/Bonn e.V. 05. September 2018 8/8 3. Weitere Arbeitskreise können auf In itiative einzelner Mitglieder nach Beschluss des Vorstands eingerichtet werden. Die Organisation dieser Arbeitskreise erfolgt durch das jeweils initiierende Mitglied. § 14 Rechnungsprüfer/innen 1. Zur Rechnungsprüfung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Mitgliedervertreter/innen bestellt. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder von der Gebietskörperschaft, die den Vorsitz im Verein hat, entsandt worden sein. 2. Auf Vorschlag der Rechnungsprüf er/innen kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass sich die Rechnungsprüfer/innen in ihrer Tätigkeit durch eine Wirtschaftsprüferin/ einen Wirtschaftsprüfer oder das Rechnungsprüfungsamt eines Mitgliedes unterstützen lassen können. 3. Über das Ergebnis der Rechnung sprüfung haben die Rechnungsprüfer/innen einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 15 Auflösung des Vereins 1. Bei der Auflösung des Vereins sind die/der Vorstandsvorsitzende und seine erste Stellvertreterin/sein erster Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 2. Dies gilt entsprechend , wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 3. Das bei der Auflösung des Verein s vorhandene Vereinsvermögen wird zu gleichen Teilen auf die Mitgliedsstädte und –kreise aufgeteilt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IX/IX Vorlagen-Nummer 3013/2025 Freigabedatum 06.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl von Delegierten für die Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e.V. Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet folgende Mitglieder in die Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e.V. 1. Oberbürgermeister Torsten Burmester 2. _______________________ 3. _______________________ 4. _______________________ 5. _______________________ 6. _______________________ 7. _______________________ 8. _______________________ II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbür- germeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den ande- ren entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mit- gliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Gover- nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 20.11.2025 2 Begründung: Der Region Köln/Bonn e.V. wurde im Jahr 1992 gegründet und ist ein Zusammenschluss der kreisfreien Städte Köln, Bonn und Leverkusen sowie der Kreise Rhein-Sieg-Kreis, Rhein-Erft- Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis. Neben den acht Gebietskörperschaften gehören zu den Mitgliedern die Handwerkskammer zu Köln, die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, die Industrie- und Handelskammer zu Köln, die Kreissparkasse Köln, die Sparkasse KölnBonn, die Sparkasse Leverkusen, der Land- schaftsverband Rheinland und die DGB-Region Köln-Bonn. Als Gäste sind die Bezirksregie- rung Köln sowie die Kreise Ahrweiler, Düren und Euskirchen in die Entscheidungs- und Ar- beitsgremien des Vereins eingebunden. Ziel des Vereins ist es, die Kooperation in der Region auf politischer, wirtschaftlicher und Ver- waltungsebene zu fördern, die Region durch geeignete Maßnahmen im Standortwettbewerb zu stärken und sie mit ihrem regionalen Potenzial zu vermarkten. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die a. Änderung der Satzung, b. Wahl einer Vertreterin/eines Vertreters im Vorstand (Wahl für zwei Jahre), c. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplanes und der vom Vor- stand beschlossenen Jahresarbeitsplanung einschließlich der Wirtschaftspläne der vom Ver- ein getragenen Zweckbetriebe, d. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses, e. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich der vom Verein getragenen Zweckbetriebe, f. Entlastung des Vorstandes, g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Beiträge für Gastmitglieder und der Umlagen, h. Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Entgegennahme ihres Be- richts, i. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, j. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens. Nach § 7 Ziffer 2 der Vereinssatzung werden die Kreise und kreisfreien Städte in der Mitglie- derversammlung stimmberechtigt durch ihre Landrätin/ihren Landrat bzw. ihre Oberbürger- meisterin/ihren Oberbürgermeister vertreten. Darüber hinaus erhalten die Kreise und kreis- freien Städte je sieben weitere Stimmrechte, welche durch bis zu sieben Vertreter wahrge- nommen werden können. Diese Vertreterinnen/Vertreter werden von der jeweiligen Vertre- tungskörperschaft (Rat oder Kreistag) gewählt. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige- rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili- gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete- rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an- dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 3 Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit- glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre- ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). Anlage - Satzung
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 3013/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.11.2025
- Erstellt
- 21.10.2025 10:48