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3013/2025

Wahl von Delegierte für die Mitgliederversammlung des Region KölnBonn e.V.

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.11.2025

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Anlage - Satzung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage - Satzung

17775 Zeichen

Satzung des Region Köln/Bonn e.V. 
05. September 2018 
 
 
 
1/8 
 
Satzung des Region Köln/Bonn e.V.  
(beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 05. September 2018) 
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 
 
1. Der Verein trägt den Namen „Region Köln/Bonn e.V.“. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. 
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
§ 2  Vereinszweck 
 
1. Ziel des Vereins ist es, die Kooper ation in der Regi on auf politischer, 
wirtschaftlicher und Verwaltungsebene zu fördern, die Region durch geeignete 
Maßnahmen im Standortwettbewerb zu st ärken und sie mit ihrem regionalen 
Potenzial zu vermarkten. Diese Zielse tzung soll schwerpunktmäßig durch die 
Bearbeitung der Aufgabenfelder: 
 
a. Maßnahmen zur Förderung der re gionalen Wettbewerbsfähigkeit, 
b. Regional- und Bi nnenmarketing, 
c. Regionale Strategieentwickl ung und Förderung der regionalen 
Zusammenarbeit (z. B. in den Themenfeldern Integrierte Raumentwicklung, 
Wirtschaftsförderung, Energie/Klima, Europa, Arbeitsmarktpolitik, Kultur 
und Tourismus/Naherholung), 
d. Begleitung der Umsetzung kommunal er und regionale Projekte auf 
Landes-, Bundes- und EU-Ebene. Unterstützung geförderter Projektträger 
sowie laufende Information über Fördermittel (COMPASS), 
e. Zusammenarbeit mit Institut ionen und Kooperationsverbünden der 
regionalen/interkommunalen Strukturförderung (REGIONALE 2025, 
Rheinisches Revier, StadtUmland-Verbünde, Metropolregion Rheinland 
e.V., regionen.NRW u.ä.) 
f. Austausch auf politischer, wirtschaftlicher und Verwaltungsebene 
 
erreicht werden. 
 
2. Der Verein kann sich zur Realisier ung seiner Zwecke und Ziele geeigneter 
Institutionen und wirtschaftlicher Zweckbetriebe bedienen.

Satzung des Region Köln/Bonn e.V. 
05. September 2018 
 
 
 
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§ 3 Mitgliedschaft 
 
1. Mitglieder des Vereins sind: 
a. die Städte Köln, Bonn, Leverkusen, der Rhein-Sieg-Kreis, der Rhein-Erft-
Kreis, der Rhein-Kreis Neuss, der Oberbergische und der Rheinisch-
Bergische Kreis; 
b. die Handwerkskammer zu Köln , die Industrie- und Handelskammer 
Bonn/Rhein-Sieg, die Industrie- und Handelskammer zu Köln; 
c. die Kreissparkasse Köln, die Sparkasse KölnBonn und die Sparkasse 
Leverkusen; 
d. der Landschaftsverband Rheinland 
e. und der Deutsche Gewerkschaftsbund. 
2. Kreisangehörige Kommunen sowie juri stische Personen des Privatrechts 
können den „Regionalinitiative e.V.“ gründen, der seinerseits Mitglied des 
„Region Köln/Bonn e.V.“ werden kann. 
3. Weitere Mitglieder können auf Beschluss des Vorstands aufgenommen 
werden. 
4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der von der Mitgliederversammlung in einer 
Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen verpflichtet. Die 
Kammern und die Sparkassen entrichten jeweils einen Beitrag, den sie 
untereinander aufteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden 
Jahres fällig. 
5. Die in Absatz 1 lit. d genannten Mi tglieder leisten Mitgliedsbeiträge auf 
freiwilliger Basis.  
6. Die in Absatz 1 lit. e genannten Mitg lieder leisten keine Mitgliedsbeiträge. 
 
§ 4 Gastmitgliedschaft 
 
1. Unmittelbar an das Gebiet von Vollmitgliedsgebietskörperschaften 
angrenzende Gebietskörperschaften im Regierungsbezirk Köln können im 
Einzelfall auf Grundlage bestehender räumlicher Verflechtungen und 
Kooperationen mit der Region Köln/Bonn eine Gastmitgliedschaft im Region 
Köln/Bonn e.V. beantragen. Dies gilt auch für den Kreis Ahrweiler auf 
Grundlage einer seit Vereinsgründung bestehenden Kooperation mit dem 
Region Köln/Bonn e.V. 
2. Die Gastmitgliedschaft wird durch  Beschluss des Vorstands gewährt. 
Gastmitglieder, sofern es sich um Gebietskörperschaften handelt, erhalten 
Zugang zu folgenden Gremien: Vorstand (1 Sitz, 
Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter), Mitgliederversammlung 
(2 Sitze, Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter+ weiterer 
politischer Vertreter) und im AK der Regionalbeauftragten (1 Sitz, Referent/in 
d. Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter) jeweils mit Rederecht 
jedoch ohne Stimmrecht.  
3. Die Gastmitglieder sind zur Entrichtung der von der Mitgliederversammlung in 
einer Beitragsordnung festgelegten Beiträge verpflichtet.

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05. September 2018 
 
 
 
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§ 5 Ende der Mitgliedschaft  
 
1. Die Mitgliedschaft endet durch  
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds, 
b. den Austritt oder 
c. den Ausschluss. 
 
2. Der Austritt kann bis zum Ende des dri tten Quartals zum Ablauf des laufenden 
Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
 
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 
 
a. seine Pflichten gegenüber dem Vere in, insbesondere zur Zahlung der 
Mitgliedsbeiträge und Umlagen, nachhaltig verletzt oder 
b. das Ansehen des Vereins schädig t bzw. gegen die Vereinsinteressen 
gröblich verstößt.  
4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mi tgliederversammlung. Der Beschluss über 
den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem 
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. 
 
§ 6 Organe des Vereins 
 
Organe des Vereins sind 
 
1. die Mitgliederversammlung und 
2. der Vorstand. 
 
§ 7 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung 
 
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der 
Mitglieder des Vereins. 
2. Die Kreise und kreisfreien Städt e werden in der Mitgliederversammlung 
stimmberechtigt durch ihre Landrätin/ihren Landrat bzw. ihre 
Oberbürgermeisterin/ihren Oberbürgermeister vertreten. Darüber hinaus 
erhalten die Kreise und kreisfreien Städte je sieben weitere Stimmrechte, 
welche durch bis zu sieben Vertreter wahrgenommen werden können. Diese 
Vertreterinnen/Vertreter werden von der jeweiligen Vertretungskörperschaft 
(Rat oder Kreistag) gewählt.  
3. Die kommunalen Gebietskörperschaften können darüber hinaus jeweils bis zu 
drei weitere Vertreterinnen/Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden, 
die ein Rederecht jedoch kein Stimmrecht haben.

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4. Die Wirtschaftskammern und die Sparkassen entsenden pro Kammer/pro 
Sparkasse zwei stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter in die 
Mitgliederversammlung.  
5. Der Landschaftsverband Rheinla nd und der Deutsche Gewerkschaftsbund 
werden jeweils durch zwei Vertreterinnen/Vertreter in der 
Mitgliederversammlung vertreten. Sie haben pro Institution ein Stimmrecht, 
sofern ein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.  
6. Der „Regionalinitiative e.V.“ wird im Falle seiner Gründung mit einer 
stimmberechtigten Vertreterin/einem stimmberechtigten Vertreter in der 
Mitgliederversammlung vertreten sein.  
7. Ständige Gäste in der Mitgliederversammlung sind die 
Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident Köln sowie die 
Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten und jeweils ein/e 
politische/r Vertreter/in der Gastmitglieder. Die Gäste haben Rederecht jedoch 
kein Stimmrecht. 
 
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
 
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr ausdrücklich 
zugewiesenen Angelegenheiten des Vereins. 
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die  
a. Änderung der Satzung, 
b. Wahl einer Vertreterin/eines Vert reters im Vorstand (Wahl für zwei 
Jahre), 
c. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten 
Jahreswirtschaftsplanes und der vom Vorstand beschlossenen 
Jahresarbeitsplanung einschließlich der Wirtschaftspläne der vom 
Verein getragenen Zweckbetriebe, 
d. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses, 
e. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr 
einschließlich der vom Verein getragenen Zweckbetriebe, 
f. Entlastung des Vorstandes, 
g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,  der Beiträge für Gastmitglieder und 
der Umlagen, 
h. Bestellung der Rechnungs prüferinnen/Rechnungsprüfer und 
Entgegennahme ihres Berichts, 
i. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, 
j. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens. 
 
§ 9 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der  
 Mitgliederversammlung 
 
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch 
einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die

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Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der 
Tagesordnung und des Sitzungsortes mindestens vier Wochen vor dem 
Versammlungstermin. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der 
Mitgliederversammlung ergänzt werden. Beschlüsse zu § 7 Absatz 2 lit. a, g, i 
und j können nur gefasst werden, wenn auf den Gegenstand der 
Beschlussfassung in der Einladung schriftlich hingewiesen wurde.  
2. Außerordentliche Mitgliederver sammlungen sind binnen vier Wochen 
einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der 
Mitgliedervertreter/innen unter Angabe der Gründe schriftlich bei der 
Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden beantragt worden sind. 
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversa mmlung führt die Vorstandsvorsitzende/der 
Vorstandsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der 
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat. 
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden 
Mitgliedervertreter/innen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel 
Mehrheit der anwesenden Mitgliedervertreter/innen gefasst. 
5. Beschlüsse zu § 7 Absatz 2 lit. j bedür fen einer Mehrheit von drei Vierteln der 
satzungsgemäßen Mitgliedervertreter/innen. 
6. Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zählen 
Stimmenthaltungen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.  
7. Jede Mitgliedervertreterin/Jeder Mi tgliedervertreter hat eine Stimme. Die 
Mitgliedervertreter/innen sind bei den Abstimmungen an die Weisungen des 
jeweiligen Mitgliedes gebunden. Schriftliche Stimmübertragung auf andere 
stimmberechtigte Mitgliedervertreter/innen desselben Mitglieds ist zulässig. 
Die schriftliche Stimmübertragung muss der Vorstandsvorsitzenden/dem 
Vorstandsvorsitzenden einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich 
vorliegen. Sie gilt jedoch jeweils nur für eine Mitgliederversammlung. 
8. Über die Beschlüsse und Beratungser gebnisse der Mitgliederversammlung ist 
ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem 
Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu 
unterzeichnen ist.  
 
§ 10 Vorstand 
 
1. Der Vorstand besteht aus  den Hauptverwaltungsbeamtinnen/ 
Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaften, den 
Hauptgeschäftsführer/innen der drei Wirtschaftskammern, den drei 
Vorstandsvorsitzenden der Sparkassen, dem Geschäftsführenden 
Vorstandsmitglied sowie einer Vertreterin/einem Vertreter aus der Mitte der 
Mitgliederversammlung. Darüber hinaus entsenden der Landschaftsverband 
Rheinland und ggf. die Regionalinitiative e.V. je ein Vorstandsmitglied. Die 
genannten Vorstandsmitglieder haben, bis auf die acht 
Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten, im Vorstand 
jeweils eine Stimme. Die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Haupt-
verwaltungsbeamten besitzen jeweils drei Stimmen.

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2. Die/Der Vorstandsvorsitzende und se ine 1. Stellvertreterin/sein 1. 
Stellvertreter müssen Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter 
sein. Die beiden Ämter werden in der Reihenfolge entsprechend der Höhe der 
Einwohnerzahl der entsendenden Mitgliedskörperschaften (§ 3 Abs. 1 lit. a) 
besetzt. Die zweite Stellvertreterin/Der zweite Stellvertreter wird aus dem 
Bereich der Wirtschaftskammern oder der Sparkassen gewählt. Die 
Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. 
3. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied wird vom Vorstand benannt. Dem 
Geschäftsführenden Vorstandsmitglied obliegt die Geschäftsführung des 
Vereins. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält für seine 
hauptamtliche Tätigkeit ein Gehalt. 
4. Ständige Gäste im Vorstand si nd die Regierungspräsidentin/der 
Regierungspräsident, eine Vertreterin/ein Vertreter des Deutschen 
Gewerkschaftsbundes sowie die 
Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der Gastmitglieder. 
Die Gäste haben Rederecht jedoch kein Stimmrecht. 
5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ih r Amt für die Dauer ihrer Bestellung 
oder Wahl bzw. bis zum Ausscheiden aus dem Amt oder Organ, das für die 
Entsendung maßgeblich war, aus.  
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.  
 
 
§ 11 Aufgaben des Vorstandes 
 
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenhei ten des Vereins zuständig, soweit sie 
nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 
Insbesondere ist er zuständig für die  
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, 
b) Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, 
c) Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes, 
d) Aufstellung des Jahresabschlusses, 
e) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
f) Koordinierung und Überwa chung einschließlich der 
Personalangelegenheiten der vom Verein getragenen Zweckbetriebe und 
Einrichtungen, 
g) Neuaufnahme von Mitgliedern, 
h) Neuaufnahme von Gastmitgliedern, 
i) Einrichtung von Arbeitskreisen des Vereins. 
2. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der anwesenden 
Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel 
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen 
zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei der Beschlussfassung 
wird Einstimmigkeit angestrebt. Betreffen Mehrheitsentscheidungen 
Grundsatzfragen der Wirtschaft, bleibt es den Wirtschaftskammern vor-

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behalten, ihre abweichende Auffassung entsprechend ihrer institutionellen 
Verpflichtungen auch öffentlich zu vertreten.  
3. Schriftliche Stimmrechtsübertr agung auf andere Vorstandsmitglieder ist 
zulässig, sie gilt jedoch jeweils nur für eine Vorstandssitzung. 
4. Satzungsänderungen, die von Aufsicht s-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus 
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand abweichend von § 7 
Absatz 2 lit. a von sich aus vornehmen. 
5. Beschlüsse des Vorstandes können, so weit eilbedürftig, auch schriftlich oder 
fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. 
6. Die in den Sitzungen des Vorstandes  gefassten Beschlüsse sind schriftlich 
niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem jeweiligen 
Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer der Sitzung 
zu unterzeichnen. Beschlüsse nach Absatz 5 sind in das nächste Protokoll 
aufzunehmen.  
 
§ 12 Gesetzlicher Vorstand 
 
1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden: 
 
a) die/der Vorstandsvorsitzende, 
b) die zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und das 
Geschäftsführende Vorstandsmitglied. 
2. Der Verein wird durch die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden 
und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Beide sind einzeln zur Vertretung berechtigt. Die stellvertretenden 
Vorstandsvorsitzenden sind im Falle der Verhinderung der/des 
Vorstandsvorsitzenden und des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes 
vertretungsberechtigt. 
 
§ 13 Arbeitskreise 
 
 Der Verein hat verschiedene Arbeitskreise. 
1. Der Arbeitskreis der Regionalbeauftragten setzt sich aus Referenten oder 
engen Mitarbeiter/innen der Vorstandsmitglieder zusammen.  
2. Für die Aufgabenfelder „Grundsatzfragen der regionalen Zusammenarbeit“ 
und „Austausch auf politischer und Verwaltungsebene“ kann der 
Vorstandsvorsitzende einen Arbeitskreis einrichten. Die Einladungen und die 
Niederschriften werden allen Fraktionen in allen Kreisen und kreisfreien 
Städten über die jeweiligen Oberbürgermeister/innen und 
Landräte/Landrätinnen zur Kenntnis gegeben. Mitglieder des Arbeitskreises 
sollen Vertreter der Mitgliederversammlung, Landes-, Bundes- und Europa-
Abgeordnete aus der Region sowie Vertreter/innen des Regionalrates bei der 
Bezirksregierung sein. Der Arbeitskreis wird organisatorisch durch den 
Vorstandsvorsitzenden betreut und inhaltlich von den Regionalbeauftragten 
vorbereitet.

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3. Weitere Arbeitskreise können auf In itiative einzelner Mitglieder nach 
Beschluss des Vorstands eingerichtet werden. Die Organisation dieser 
Arbeitskreise erfolgt durch das jeweils initiierende Mitglied. 
 
 
§ 14 Rechnungsprüfer/innen 
 
1. Zur Rechnungsprüfung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei 
Mitgliedervertreter/innen bestellt. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht 
Mitglieder des Vorstandes oder von der Gebietskörperschaft, die den Vorsitz 
im Verein hat, entsandt worden sein.  
2. Auf Vorschlag der Rechnungsprüf er/innen kann die Mitgliederversammlung 
beschließen, dass sich die Rechnungsprüfer/innen in ihrer Tätigkeit durch eine 
Wirtschaftsprüferin/ einen Wirtschaftsprüfer oder das Rechnungsprüfungsamt 
eines Mitgliedes unterstützen lassen können. 
3. Über das Ergebnis der Rechnung sprüfung haben die Rechnungsprüfer/innen 
einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 
 
 
§ 15 Auflösung des Vereins 
 
1. Bei der Auflösung des Vereins sind  die/der Vorstandsvorsitzende und seine 
erste Stellvertreterin/sein erster Stellvertreter gemeinsam 
vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren, sofern die 
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 
2. Dies gilt entsprechend , wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst 
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 
3. Das bei der Auflösung des Verein s vorhandene Vereinsvermögen wird zu 
gleichen Teilen auf die Mitgliedsstädte und –kreise aufgeteilt, sofern die 
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Beschlussvorlage Rat

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Dezernat, Dienststelle  
IX/IX 
 
Vorlagen-Nummer 
 3013/2025 
Freigabedatum 
06.11.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl von Delegierten für die Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e.V.  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet folgende Mitglieder in die Mitgliederversammlung 
des Region Köln/Bonn e.V. 
 
1. Oberbürgermeister Torsten Burmester 
 
2. _______________________ 
 
3. _______________________ 
 
4. _______________________ 
 
5. _______________________ 
 
6. _______________________ 
 
7. _______________________ 
 
8. _______________________ 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt 
werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft 
maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbür-
germeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen 
Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den ande-
ren entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt 
Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mit-
gliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Gover-
nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Rat 20.11.2025

2 
Begründung: 
 
Der Region Köln/Bonn e.V. wurde im Jahr 1992 gegründet und ist ein Zusammenschluss der 
kreisfreien Städte Köln, Bonn und Leverkusen sowie der Kreise Rhein-Sieg-Kreis, Rhein-Erft-
Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis. Neben den 
acht Gebietskörperschaften gehören zu den Mitgliedern die Handwerkskammer zu Köln, die 
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, die Industrie- und Handelskammer zu Köln, 
die Kreissparkasse Köln, die Sparkasse KölnBonn, die Sparkasse Leverkusen, der Land-
schaftsverband Rheinland und die DGB-Region Köln-Bonn. Als Gäste sind die Bezirksregie-
rung Köln sowie die Kreise Ahrweiler, Düren und Euskirchen in die Entscheidungs- und Ar-
beitsgremien des Vereins eingebunden. 
 
Ziel des Vereins ist es, die Kooperation in der Region auf politischer, wirtschaftlicher und Ver-
waltungsebene zu fördern, die Region durch geeignete Maßnahmen im Standortwettbewerb 
zu stärken und sie mit ihrem regionalen Potenzial zu vermarkten. 
 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die  
a. Änderung der Satzung,  
b. Wahl einer Vertreterin/eines Vertreters im Vorstand (Wahl für zwei Jahre),  
c. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplanes und der vom Vor-
stand beschlossenen Jahresarbeitsplanung einschließlich der Wirtschaftspläne der vom Ver-
ein getragenen Zweckbetriebe,  
d. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses,  
e. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich der vom 
Verein getragenen Zweckbetriebe,  
f. Entlastung des Vorstandes,  
g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Beiträge für Gastmitglieder und der Umlagen,  
h. Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Entgegennahme ihres Be-
richts,  
i. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,  
j. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens. 
 
Nach § 7 Ziffer 2 der Vereinssatzung werden die Kreise und kreisfreien Städte in der Mitglie-
derversammlung stimmberechtigt durch ihre Landrätin/ihren Landrat bzw. ihre Oberbürger-
meisterin/ihren Oberbürgermeister vertreten. Darüber hinaus erhalten die Kreise und kreis-
freien Städte je sieben weitere Stimmrechte, welche durch bis zu sieben Vertreter wahrge-
nommen werden können. Diese Vertreterinnen/Vertreter werden von der jeweiligen Vertre-
tungskörperschaft (Rat oder Kreistag) gewählt.  
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) 
Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige-
rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili-
gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend 
im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung 
des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete-
rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des 
Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an-
dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die 
Weisung auf dieses Regelwerk.

3 
Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit-
glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre-
ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und 
sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen 
(§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). 
 
Anlage 
-  Satzung

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.6.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
3013/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.11.2025
Erstellt
21.10.2025 10:48