2016/0158
Bebauungsplan W 59 - Hilpertstraße Nordwest - (Offenlagebeschluss)
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 1 4.04.2016 Der Magistrat Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – für das Grundstück Hilpertstraße 31 (PTZ) Begründung zum Entwurf gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Die Dezernentin III: Cornelia Zuschke Stadträtin Anlage 3 2 Begründung Inhaltsverzeichnis Teil A: Städtebauliche Begründung 1. Erfordernis der Planung und Planungsziel 4 2. Rechtsgrundlagen 5 3. Geltungsbereich 6 4. Planungsrechtliche Situation 7 4.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 7 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 7 4.3 Gegenwärtiges Planungsrecht 8 5. Fachbeitrag und Gutachten 9 5.1 Umweltbericht 9 5.2 Artenschutzgutachten 10 5.3 Verkehrsplanerischer Fachbeitrag 10 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen 11 6.1 Lage im Stadtgebiet 11 6.2 Verkehrsanbindung 12 6.3 Gebäudebestand 12 6.4 Auswirkungen der Planung 12 7. Nutzungskonzept 13 7.1 Gründerzentrum 13 8. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 14 8.1 Art der baulichen Nutzung 14 8.1.1 Gewerbegebiet GE und eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 14 8.1.2 Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 15 8.2 Maß der baulichen Nutzung 15 8.3 Überbaubare Grundstücksfläche 16 8.4 Stellplätze und Garagen 16 8.5 Nebenanlagen 17 8.6 Verkehrsflächen 17 8.7 Hauptver- und Entsorgungsleitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB 17 8.7.1 Hauptabwasserkanal 1200/800 – Südsammler – mit Schu tzstreifen 17 8.7.2 Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen 18 8.7.3 Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutz streifen 18 3 8.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 18 8.9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 18 9. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen nach § 81 HBO 19 9.1 Dachgestaltung 19 9.2 Einfriedung 19 9.3 Aufschüttungen und Abgrabungen 19 9.4 Werbeanlagen 20 10. Versorgung 20 11. Hinweise 20 11.1 Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 20 11.2 Bodendenkmale 20 11.3 Naturschutz 21 11.4 Umweltschutz 21 11.5 Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: 21 11.6 Bodenveränderungen 23 11.7 Eingriffe in das hydraulische Gefüge 23 11.8 Klimaschutz 24 11.9 Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 24 11.10 Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 24 11.11 Kampfmittelbelastung und –räumung 24 11.12 Leitungsschutzmaßnahmen 24 11.13 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 24 11.14 Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 25 12. Statistik 25 13. Verfahren 26 Teil B: Umweltbericht Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen Verkehrsplanerischer Fachbeitrag, 23.12.2015 - Bebauungsplan Posttechnisches Zentralamt in Darmstadt, Durth Roos Consulting GmbH Fachbeitrag Artenschutz, 31.03.2016 – Beratungsgese llschaft NATUR dbR 4 Teil A: Städtebauliche Begründung 1. Erfordernis der Planung und Planungsziel Das Posttechnische Zentralamt wurde 1989 speziell f ür die Nutzung der Deutschen Bundespost als Vorgängerin der Deutsche Post AG auf dem Grundstück Hilpertstraße 31 errichtet. Das derzeitige Planungs recht lässt dementsprechend ausschließlich eine Polizei- oder Fernmeldenutzung zu. Bei einer Grundstücksfläche von ca. 75.000 m² umfasst die vermietbare Grundfläc he ca. 57.000 m². Der Single- Tenant Mietvertrag mit der Deutschen Post AG lief E nde 2015 aus und wurde nicht verlängert. Die Deutsche Post AG hat den Standort f ür das Posttechnische Zentralamt PTZ in der Hilpertstraße 31 aufgegeben. Es ist auch nicht vorgesehen, dass eine andere postspezifische Nachfolgenutzung e rfolgen soll. Es ist daher erforderlich, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die pla nungsrechtliche Grundlage für die Nachnutzung der Gebäude des ehemaligen Posttech nischen Zentralamts als gewerbliche Flächen geschaffen werden. Anstelle der derzeitigen Nutzung als Sondergebiete SO für Polizei und Fernmeldebehörde, bzw. SO für die Zwecke der Deutschen Bundespost, soll im Plangebiet die Nutzun g als Gewerbegebiet GE festgesetzt werden. Es wird angestrebt, das bestehende Objekt in der Hilpertstraße 31 zur Stärkung des Angebots an innerstädtischen Gewerbeflächen mit gew erblichen Nutzungen, insbesondere mit Büronutzungen, nachzunutzen. Es is t geplant, den Gebäudebestand beizubehalten und die interne Gebäud eaufteilung auf die neuen Nutzungskonzepte anzupassen. Ein Abriss des Gebäude s oder Neubau größeren Umfangs ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant. D er bauliche Bestand soll auf heutige Standards und die neuen Nutzerprofile ertüchtigt werden. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des baulichen Bestand s befanden sich die Flächen im Besitz der Bundespost. Die Nutzung dient e ausschließlich dem Eigenbedarf der deutschen Bundespost. Daher erfolgt e die Genehmigung der Gebäude hoheitlich durch das Bundespostamt selbst. Nach Aufgabe der Flächen und der Gebäude durch die Bundespost liegt kein Bes tandsschutz für die Gebäude vor, da keine Baugenehmigung existiert. Dennoch bil den die Baukörper den Ausgangspunkt für die Planung und werden als Grundl age herangezogen. Auch wenn kein Planungsrecht und somit Bestandsschutz vo rliegt, wird das Vorhandensein der Bebauung allseitig akzeptiert. Fü r die Nachnutzung des Bestandsgebäudes ist bei der städtischen Bauaufsich t ein Bauantrag einzureichen, um eine Baugenehmigung zu generieren, auf deren Gru ndlage die Nutzungsänderung erfolgen kann. Der Bebauungsplan h at die Aufgabe, den Gebäudebestand zu sichern, indem eine Baugenehmigun g auf Grundlage des neuen Plans möglich wird. Zudem sind durch den Plan die Nutzung als gewerbliche Flächen und spätere Entwicklungen des Geländes im g eordneten städtebaulichen Rahmen zu ermöglichen. In der Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht ein steigender Bedarf an gewerblichen Flächen für die Technikbranche sowie Start-Up-Unter nehmen. Aufgrund des Standortes und der Gebäudekonzeption bieten sich di ese Flächen für ein Technologie- und Gründerzentrum an. So können gerad e für technologieorientierte Unternehmensgründungen attraktive Flächen angeboten werden. Der Gebäudebestand eignet sich für diese Nutzung gut, s o dass eine Umnutzung desselben verfolgt wird. Eine Ergänzung der Büronut zung durch weitere gewerbliche Nutzungen wird derzeit geprüft. Diese w ären ebenfalls im Gebäudebestand zu verorten. Baulich versteht sich d ie Maßnahme damit als Bestanderhaltung und Umnutzung. Es ist keine Nachve rdichtung oder prinzipielle 5 Umstrukturierung des Standortes beabsichtigt, sonde rn eine attraktive und differenzierte gewerbliche Nutzung im Bestand. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. I S. 607) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) 6 3. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes u mfasst die Flurstücke Gemarkung Darmstadt, Flur 43, Flurstück Nr. 1/38 und Flur 44, Nr. 1/4 (tlw.). Er wird begrenzt: • im Norden durch den Westwald, den südlichen Abschl uss der Verkehrsfläche Pupinweg (Flurstück Flur 43 Nr. 1/26) und die daran angrenzende Wohnbebauung. • Im Osten durch die Gewerbeflächen des TZ-Rhein-Mai n, • im Westen durch das benachbarte Flurstück Flur 44 Nr. 1/5 (Hilpertstraße 35) sowie • im Süden durch die Hilpertstraße. Das Grundstück Hilpertstraße 31, Posttechnisches Ze ntralamt PTZ, umfasst ca. 75.000 m² (Flurstücke Nr. 1/4, Nr. 3/6 und Nr. 1/38 ), davon fallen ca. 60.500 m² in den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauun gsplans. Die Flächen der Parzelle Flurstück Nr. 3/6 fällt ganz, Flurstück Nr . 1/4 teilweise aus dem Geltungsbereich heraus. Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans W 59 mit Freihaltefläche 7 4. Planungsrechtliche Situation 4.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutz ungsplan 2010 Der seit dem 17.10.2011 wirksame Regionalplan Südhe ssen stellt die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans als „Vorranggebi et Industrie Gewerbe Bestand" dar. Die geplante Nutzung ist mit dieser Darstellung konform. 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist den gesamten Bereich des Plangebiet s bereits als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Im FNP wird zur Stärkung der Wirtschaftsentwicklung für die „Weststadt Darmstadt“ der Ausbau des sekundären und tertiären Sektors als Planungsziel formuliert. Das Plangebiet liegt in einem Quartier, das Teilbereich der Weststadt Darmstadt ist. Hier ist nach der Darstellung des FNP ein umfassend es und differenziertes Standortangebot zu entwickeln. Der Bebauungsplan W 59 setzt ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO fest und ist somit aus den Darstel lungen des Flächennutzungsplans entwickelt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist für die Aufstellung des Bebauungsplans nicht notwendig. Abbildung 2: Übergeordnete Planungen 8 Abbildung 3: Überdeckung rechtskräftiger Bebauungspläne 4.3 Gegenwärtiges Planungsrecht Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich von zwei re chtskräftigen Bebauungsplänen. Ein Großteil des Plangebiets überl agert den rechtskräftigen Bebauungsplan W 23, in Kraft getreten am 14.05.1976 . Dieser setzt für das Plangebiet eine Fläche als Sondergebiet SO, Polizei und Fernmeldebehörde, sowie im Randbereich private Grünflächen fest. Das Maß de r baulichen Nutzung ist mit einer GRZ von 0,6, einer BMZ von 3,0 und fünf Vollg eschossen festgesetzt. Es gilt die offene Bauweise. Im Nord-Osten des Plangebiets überdeckt dieses den rechtskräftigen Bebauungsplan W 14.1, in Kraft getreten am 10.09.19 85. Hier sind ein Sondergebiet für Zwecke der Deutschen Bundespost un d ebenfalls private Grünflächen festgesetzt. Die zulässige GRZ liegt be i 0,6, BMZ bei 3,0 und die Zahl der Vollgeschosse bei ein bis fünf Geschossen. Die Festsetzung der Sondergebiete für Zwecke der Po lizei und der Post steht einer geplanten Umnutzung als Gewerbegebiet entgegen. Da mit der Änderung der Art der Nutzung die Grundzüge der Planung betroffen sin d, kann im Wege einer Befreiung oder einfachen Änderung keine Abhilfe ges chaffen werden. Die Änderung der beiden Bebauungspläne zur Schaffung vo n Planungsrecht ist notwendig. Im Sinne einer geordneten städtebauliche n Entwicklung ist die Aufstellung des Bebauungsplans zum gegenwärtigen Ze itpunkt gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planfeststellu ngsverfahren für die Anbindung des westlichen Stadtbereichs an die Autobahn geplan t ist. Die Freihaltefläche für diese Anbindung im Geltungsbereich ist in Abbildung 1 vermerkt. 9 5. Fachbeitrag und Gutachten Der Bebauungsplan wird durch zwei Gutachten gestütz t, die zum einem Artenschutzbelange betreffen (Fachgutachten Artensc hutz, 31.03.2016 - BGNATUR), zum anderen soll der Nachweis der leistun gsfähigen verkehrlichen Erschließung erbracht werden (Verkehrsplanerischer Fachbeitrag, 23.12.2015 - Bebauungsplan Posttechnisches Zentralamt in Darmsta dt, Durth Roos Consulting GmbH). Im verkehrsplanerischen Fachbeitrag wird zud em eine Abschätzung der Lärmentwicklung vorgenommen. In dem Umweltbericht (April 2016 - Modus Consult, Teil B dieser Begründung) werden die Umweltauswirkungen geprüft und dargestellt. 5.1 Umweltbericht Für die Aufstellung des Bebauungsplans W 59 "Hilper tstraße Nordwest" wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch durchge führt (siehe Teil B - Umweltbericht). Auf der Grundlage einer Bestandsanalyse wurden folg ende Umweltauswirkungen abgeleitet: Durch die im Bebauungsplan ermöglichte zusätzliche Versiegelung von Flächen gegenüber der heutigen Situation können für mehrere Schutzgüter relevante Umweltauswirkungen bewirkt werden. Bei der Gesamtbe wertung des Vorhabens muss jedoch berücksichtigt werden, dass für den Gel tungsbereich des Bebauungsplanes textliche Festsetzungen durch die r echtskräftigen Bebauungspläne W 23 und W 14.1 bestehen. Durch die Grundflächenzahlen nach diesen Bebauungsplänen ist eine Überbauung/Versiegelung von maximal 48.413 m² möglich. Durch den hier zu betrachtenden Bebauungsp lan (W 59) wird dagegen ein überbauter/versiegelter Flächenanteil von 42.361 m² ermöglicht. Vor diesem Hintergrund werden - insgesamt gesehen - keine erhe blichen Beeinträchtigungen durch eine Mehrversiegelung abgeleitet. Da durch die Festsetzungen zudem ein hoher Anteil d er wertgebenden Gehölzbestände im Randbereich durch eine entspreche nde Erhaltungsbindung geschützt werden, können erhebliche Beeinträchtigun gen durch den Verlust wertvoller Vegetationsbestände ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen werden kann dagegen, dass durc h das geplante Vorhaben Lebensraum und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen, Vögeln oder Reptilien beeinträchtigt oder artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG bewirkt werden. Zwingend erfor derlich sind deshalb weitere Untersuchungen dieser Artengruppe v.a. vor evtl. er st in einigen Jahren geplanten baulichen Veränderungen, da – trotz vorliegenden Ne gativnachweisen – ein Einwandern von Tieren in Folgejahren nicht ausgesch lossen werden kann. Der Bebauungsplan enthält dafür vorsorglich entsprechen de Festsetzungen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben werden Beeinträcht igungen geschützter Arten und damit artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 BNatSchG bei einer späteren baulichen Veränderung im Geltungsbereich vermieden. Unter Berücksichtigung der naturschutzfachlich moti vierten Festsetzungen werden durch den Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwes t" keine erheblichen Umweltauswirkungen bewirkt. 10 5.2 Artenschutzgutachten Es wurde ein Artenschutzgutachten durch das Büro BGNATUR erstellt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 A bs. 1 BNatSchG könnten tangiert werden, da aufgrund der bisherigen faunist ischen Untersuchung jahreszeitlich bedingt nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fläche des Geltungsbereichs als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt wird. Zwingend erforderlich sind weitere Untersuchungen d er Artengruppe der Vögel, Fledermäuse und Reptilien vor geplanten baulichen V eränderungen, da trotz vorliegenden Negativnachweisen – ein Einwandern von Tieren in Folgejahren nicht ausgeschlossen werden kann. 5.3 Verkehrsplanerischer Fachbeitrag Verkehr Bei Nutzung des PTZ-Geländes im Rahmen der Möglichk eiten, die der künftige Bebauungsplan W 59 bieten soll, sind keine negative n verkehrlichen Auswirkungen auf das heutige bzw. das künftige Verkehrsnetz mit der Haupterschließungsstraße Gewerbegebiet Südwest (HGSW) zu erwarten. Vorausset zung hierfür ist, dass die festgesetzte GFZ von 1,4 nicht überschritten wird. Weiter sind die Nutzungen so zu beschränken, dass diese keinen verkehrsintensiven Besucher- oder Kundenverkehr erzeugen. Dies wären z.B. Einzelhandels- oder Freiz eitnutzungen, die auch grundsätzlich dem Charakter des bisherigen Gebietes nicht entsprechen. Sofern diese Nutzungen im Rahmen der Festsetzungen des Beb auungsplans zulässig wären, müssten hierfür voraussichtlich entsprechend e Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz vorgenommen werden, wohingegen mit der geplanten gewerblichen Nutzung das vorhandene bzw. das künftige Verkehrsne tz mit der HGSW ausreichend leistungsfähig ist. Die Erschließung de s Grundstücks kann damit als gesichert erachtet werden. Lärmschutz Neben den verkehrlichen Auswirkungen kann unter den beschriebenen Voraussetzungen dieser Untersuchung überschlägig ab geschätzt werden, dass durch die unterschiedlichen Planfälle keine signifi kanten Auswirkungen hinsichtlich des Lärms zu erwarten sind. Selbst die Zunahmen in der Maximalfallbetrachtung (Planfall 3) mit Steigerungen von heute ca. 9.300 K fz/24 h auf bis zu 11.400 Kfz/24 h führen zu einer Steigerung im Lärmpegel an den angrenzenden Gebäuden von unter 1 db(A). Generell gelten erst Zunahmen von über 3 dB(A) als hörbar. Das bestehende Parkdeck und die nördlich angrenzend e Wohnbebauung trennt ein Lärmschutzwall, der im Bebauungsplan W 14.1 festges etzt ist. Der Lärmschutzwall liegt im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Be bauungsplans W 59 und wird als Hinweis übernommen. Nach überschlägiger Entwick lung ist durch das heutige Parkdeck in seiner heutigen Konfiguration auch ohne besondere Lärmschutzmaßnahme keine Überschreitung von Richtwe rten nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau für die im Pupinweg angre nzende Bebauung zu erwarten. 11 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen 6.1 Lage im Stadtgebiet Das zu überplanende Grundstück befindet sich in we stlicher Stadtrandlage im Stadtteil „Darmstadt West“. Die Entfernung zum Haup tbahnhof beträgt ca. 2 km, die Innenstadt liegt ca. 4 km entfernt. Unmittelbar in der Nachbarschaft der Hilpertstraße 31 befindet sich das Technologiezentr um „TZ Rhein Main“, ein Gebäudeensemble, das in erster Linie durch die Deut sche Telekom AG genutzt wird. Das Umfeld ist überwiegend gewerblich geprägt. Es sind internationale Forschungseinrichtungen wie ESOC, EUMETSAT und groß e Unternehmen wie beispielsweise T-Online (Firmensitz) im Technologie - und Innovationszentrum Rhein-Main angesiedelt, aber auch einfache Gewerbeu nternehmen (Druckereien, Entsorgungsunternehmen etc.). Südlich des Untersuchungsobjektes findet derzeit d ie Konversion der früher durch die US-Armee genutzten „Kelley-Barracks“ (ca. 48 ha inkl. Waldflächen) sowie des „Nathan-Hale-Depot“ (ca. 14 ha) statt. Diese sollen nach Abzug der Streitkräfte einer neuen Nutzung zugeführt werden. Das Plangebiet umfasst einen Teilbereich des Grund stücks Hilpertstraße 31 in Darmstadt. Es wird im Süden durch die Hilpertstraße begrenzt. Im Westen schließt sich eine gewerblich genutzte Fläche an, im Norden zum Teil der Westwald und das Wohngebiet um den Pupinweg. Die östliche Grenze wir d von den Gewerbeflächen des TZ- Rhein-Main sowie der Hilpertstraße 29 (u.a. Commundo, Tagungshotel Darmstadt) gebildet. Abbildung 4: Lageplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplans W 59 12 6.2 Verkehrsanbindung Die Verkehrsanbindung des Standortes Hilpertstraße erfolgt vom Fernstraßennetz bzw. von der Darmstädter Innenstadt über die Rheins traße (B 26) durch die Deutsche-Telekom-Allee oder die Straße Am Kavalleri esand. Die Entfernung zum Autobahnzubringer (A 627) beträgt nur ca. einen Kil ometer, bis zum Dreieck Darmstadt (A 5, A 67) sind es nur ca. 4 km. Die ÖPN V-Anbindung ist durch Bus- Anschlüsse gewährleistet. Von der Hilpertstraße aus erreicht man mit der Bus linie K innerhalb von 8 Minuten den Hauptbahnhof und innerhalb von 15 Minuten die I nnenstadt. Die Busse fahren regelmäßig alle 15 Minuten. 6.3 Gebäudebestand Bei den im Plangebiet befindlichen Bestandsgebäude n (siehe Abb. 5) handelt es sich um einen 7-geschossigen, unterkellerten Gebäud ekomplex mit drei Gebäudeflügeln. Ein Regelgeschoss hat eine Gesamtmi etfläche von rund 7.500 m² (Büroflächen mit Lager / Archiv-, Sozial- und Verkehrsflächen). Das Gebäude ist in drei Haupt-Gebäudeflügel aufget eilt, in denen sich in den Obergeschossen um einen Mittelflur beidseitig die B üroräume ab ca. 7 m² bis ca. 130 m² (s. 4. OG, Bauteil A) angliedern. Die Bautei le A, B, C und der kleinere Bauteil E umfassen jeweils die Büroflächen als Haup tnutzung. Hier befinden sich teilweise (fensterlose) Kernbereiche, in denen Lage rräume, Wasch- /Umkleideräume, WCs, Teeküchen, und Aufzüge unterge bracht sind. Die zentrale Erschließung erfolgt über die Eingangshalle (ca. 60 0 m²) mit vier Aufzügen (Bauteil 0). Im Erdgeschoss befinden sich zwei groß e Sitzungssäle (400 m² und 600 m²) und mehrere Konferenzräume, die durch ein f lexibles Trennwandsystem unterteilt sind und gemeinsam mit der Kantine (600 m²) zu einem großen Versammlungsraum zusammengeschaltet werden können ( Bauteil F). Neben der Kantine befinden sich im Erdgeschoss eine Cafeteria (150 m²) und mehrere Küchenräume (ebenfalls Bauteil F). Im Gebäude D (eingeschossig) sind um einen kleinen Innenhof Werkstatträume (ca. 17 m² bis 100 m²) mit einer größeren Raumtiefe untergebracht. Hier schließt sich die frü her als Serverfarm genutzte 2- geschossige Halle an. 6.4 Auswirkungen der Planung Bei dem Projekt Hilpertstraße 31, Posttechnisches Zentralamt PTZ, handelt es sich um ein vollständig erschlossenes Grundstück, das se inerzeit speziell für die Deutsche Post AG als Bürokomplex gebaut wurde. Aufg rund der Aufgabe der Postnutzung wird infolge des Bauleitplanverfahrens die Zweckbestimmung „Sondergebiet SO für Polizei und Fernmeldebehörde“ zugunsten eines Gewerbegebiets für eine allgemeine Büronutzung geän dert. Faktisch wird die bisherige Nutzungsart als Bürogebäude weiterhin bes tehen bleiben. Es ist insofern nicht mit negativen Auswirkungen durch die Nachnutz ung zu rechnen, da die bestehende Erschließung beibehalten wird und die Na chnutzung der Bestandsbüroflächen keinen neuen Stellplatzbedarf g eneriert. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden alle Auswirkungen, die die Nachnutzungen bewirken könnten, von Fachplanern überprüft und begutachtet sowie im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beschrieben und bewertet. Hierzu wurde durch ein Fachplanungsbüro ein verkeh rsplanerischer Fachbeitrag mit integrierter Verkehrslärmbetrachtung erarbeitet. Ar tenschutzrechtliche Belange werden im Rahmen des Umweltberichts betrachtet (siehe Punkt 5 und Teil B). 13 P – Parkdeck Bauteil A – Büro Bauteil B – Büro Bauteil C – Büro Bauteil D – Werkstatt, Serverfarm Bauteil E – Büro Bauteil F – Kantine, Sitzungssaal Bauteil H – Lager, Labor Bauteil 0 – Eingangshalle, Büro Abbildung 5: Bauteile des baulichen Bestands 7. Nutzungskonzept 7.1 Gründerzentrum Das Konzept sieht vor, den Gebäudekomplex einer neu en gewerblichen Nutzung zuzuführen. Thematischer Schwerpunkt soll eine Konz entration auf Technologieunternehmen und Neugründungen (Start-Up) sein. Die Voraussetzungen hierfür sind günstig, da das Plange biet Teil eines etablierten Bürostandorts im Darmstädter Westen ist und über ei ne gute Verkehrsanbindung verfügt. Die vorhandenen Flächen sind ausreichend g roß und Kfz-Stellplätze sind in großer Zahl vorhanden. Das Gründerzentrum TIZ ist bereits voll belegt. Die wachsende Zahl an Start-Up- Unternehmen am Standort Darmstadt lässt einen Bedarf an zusätzlichen geeigneten Gewerbeflächen erkennen. Dies bestätigt auch die In dustrie- und Handelskammer Darmstadt, die die geplante Entwicklung aus eigenem Interesse begleitet und den Inkubator des geplanten Technologie- und Gründerzentrums betreiben will. Durch die Nähe zum Gewerbestandort Europaviertel so llen durch die Ansiedlung eines Gründerzentrums Synergieeffekte zwischen Unte rnehmen und Start-Ups gefördert werden. Hieraus resultieren positive Effe kte für den Gesamtstandort Wissenschaftsstadt Darmstadt. Durch Expertengespräche mit Vertretern der Hochschu len, Forschungs- einrichtungen und etablierten IT-Unternehmen wurde der Bedarf für ein solches Technologie- und Gründerzentrum bestätigt. Die Expe rten empfehlen darüber hinaus die Ergänzung des Konzeptes um ein Boardingh ouse-/ Hotel- Angebot zur Unterbringung von projektweise eingebundenen Mitarb eitern und Experten, auch aus dem Ausland. 14 Weitere ergänzende Infrastrukturangebote, die im G eltungsbereich des Bebauungsplans angesiedelt werden können, könnten u nter anderem Gastronomieeinrichtungen, betriebliche Verkaufsfläc hen, Werkstatträume oder Kinderbetreuungseinrichtungen sein. 8. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 8.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet soll vorwiegend als Gründerzentrum e ntwickelt werden. Ergänzend sollen etablierte Technologieunternehmen angesiedel t werden, die die Nähe zur Gründerszene suchen. Insgesamt soll das Plangebiet den Gebietscharakter eines modernen, lebendigen Büro- und Dienstleistungsstandorts aufweisen. 8.1.1 Gewerbegebiet GE und eingeschränktes Gewerbeg ebiet GEe Im Bebauungsplan wird ein Gewerbegebiet nach § 8 Ba uNVO festgesetzt. Ausgeschlossen werden die allgemein zulässigen Tank stellen, Lagerhäuser und Lagerplätze sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten. Der Ausschluss von Tankstellen ist aus verkehrliche n und städtebaulichen Gründen geboten. Weiterer Zielverkehr, den Tankstellen herv orrufen und die damit verbundenen zusätzlichen verkehrlichen Belastungen, sollen im Plangebiet vermieden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die ve rkehrliche Situation für eine derart hohe Frequentierung ungeeignet, da die Hilpe rtstraße als Sackgasse am Waldrand endet. Eine Beeinträchtigung durch Bodenei ntragung durch einen Tankstellenbetrieb am Waldrand soll ausgeschlossen werden. Lagerhäuser und Lagerplätze werden aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnung ausgeschlossen. Um die Wertigkeit des Standortes nicht zu gefährden und Konflikte mit den angestrebten Nutzungen zu vermeiden, werden Vergnüg ungsstätten ausgeschlossen. Betriebe und Nutzungen, die der gew erblichen sexuellen Betätigung und Zurschaustellung dienen sowie Spielh allen, stehen der Etablierung von Startups entgegen. Es muss davon ausgegangen we rden, dass Vergnügungsstätten aufgrund ihrer hohen Flächenproduktivität Startups verdrängen. Ferner wurden gem. § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. In Darmstadt wird mit dem Wachstum der Stadt zwar a uch mehr Verkaufsfläche notwendig. Allerdings ist die Erweiterung des Angeb ots nur dann sinnvoll, wenn sie zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche beitragen. Der Auschluss von Einzelhandelsbetrieben berücksich tigt die Lage des Plangebietes außerhalb „zentraler Versorgungsbereic he“ im Sinne des Einzelhandelskonzepts der Wissenschaftsstadt Darmst adt. Als räumlicher Angebotsschwerpunkt ist der Sonderstandort an der E schollbrücker Straße mit 10.600 m 2 in unmittelbarer Nähe vorzufinden. Der Warenschwer punkt liegt am Sonderstandort auf Nahrungs- und Genussmitteln. Der ebenfalls in der Nähe liegende Angebotsstandort Weststadt soll aufgrund a ktueller Rechtsprechung als (solitärer) Nahversorgungsstandort zur wohnortnahen Grundversorgung eingestuft werden. Mit dem Ausschluss des Einzelhandels soll e in Kaufkraftabzug für bestehende zentrale Versorgungsbereiche an städteba ulich integrierten Lagen verhindert werden. 15 Die Grundsätze 1 und 2 des Einzelhandelskonzepts de r Wissenschaftsstadt Darmstadt besagen, dass Einzelhandelsbetriebe mit n ahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den zentralen Versorgungsbereich en der Stadt und zur Nahversorgung an städtebaulich integrierten Lagen liegen dürfen. Die städtebaulich integrierte Lage beschreibt im Zusammenhang mit Ein zelhandelsprojekten den baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wese ntlichen Wohnanteilen und mit einem den Gegebenheiten angepassten öffentliche n Personennahverkehr. Die Lage an der Hilpertstraße erfüllt diese Kriterien nicht. Der Grundsatz bestimmt u.a., dass Betriebe mit zent renrelevanten und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nicht in G ewerbe- und Industriegebieten angesiedelt oder erweitert werden dürfen. Der Grundsatz 3 sieht vor, dass auch in bestehenden Gewerbe- und Industri egebieten ohne Einzelhandelsvorprägung der Einzelhandel mit nicht- zentrenrelevantem Sortiment demnach gänzlich durch entsprechende Festsetzung auszuschließen ist. Ebenfalls wird im Regionalplan Südhessen festgelegt, dass in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ (Bestand und Planung) die An siedlung von nicht großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrie ben den Zielen der Raumordnung widerspricht. Die Einrichtung von Verkaufsflächen in diesen Gebieten ist nur für die Selbstvermarktung der in diesen Geb ieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Ve rkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt und zu keinen negativen Auswirkungen führt. (Z3.4.3-3) Mit der grundsätzlichen Bindung der Einzelhandelsbe triebe an die „städtebaulich integrierten Standorte“ sollen die Potenziale des E inzelhandels auf ausgewählte zentrale Versorgungsbereiche in integrierter Lage k onzentriert und die Funktionsfähigkeit dieser Bereiche nicht durch Ansi edlung außerhalb gefährdet werden. Die Ziele des Bebauungsplanes unterstützen die kommunal und raumordnerisch gewünschte Steuerung zur Ansiedlung von Einzelhandels- einrichtungen. 8.1.2 Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe Angrenzend an die Wohnbebauung im Pupinweg wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt, um die Wohnnutzung vor Immissionen zu schützen. Der Ausschluss von einzelnen Nutzungen re icht nicht aus, um das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu gewährleist en. Daher wird im Gewerbegebiet die Zulässigkeit von Nutzungen insoweit eingeschränkt, als dass nur solche Betriebe und Anlagen zugelassen werden, von denen keine wesentlichen Störungen des angrenzenden Wohnens zu befürchten si nd, die also im Grundsatz auch in Mischgebieten gem. § 6 BauNVO zulässig wären. 8.2 Maß der baulichen Nutzung Die Aufstellung des Bebauungsplans hat vorrangig zu m Ziel, die Bestandsgebäude innerhalb des Geltungsbereichs einer neuen Nutzung zuzuführen. Daher bilden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den realen Bestand ab. Die Grundflächenzahl gibt Ausdruck, wie viel Quadra tmeter Grundfläche (überbaubare Grundstückfläche) je Quadratmeter Grun dstücksfläche zulässig sind. Die höchstzulässigen GRZ-Werte werden eingehalten bzw. unterschritten. 16 Die GRZ im Gewerbegebiet liegt bei 0,4, im eingesch ränkten Gewerbegebiet bei 0,5. Die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO von 0,8 wird unterschritten, da die Lage am Waldrand berücksichtigt wird und eine lockere du rchgrünte Baustruktur städtebaulich erwünscht ist. Um den Durchgrünungsgrad zu stärken, werden gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, d urch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, mitgerechnet. Die Übersch reitung der Grundflächenzahl ist auf 0,7 begrenzt. So wird gesichert, dass keine zus ätzliche Neuversiegelung entsteht. Die Gebäudehöhe orientiert sich an der vorhandenen Bebauung im Plangebiet und wird auf maximal 23 m über dem Höhenbezugspunkt (12 4,10 m ü. NN). festgesetzt. Eine Überschreitung der maximal festgesetzten Gebäu dehöhe wird für Technikaufbauten um 3 m auf maximal 5 % der Dachflä che ermöglicht. Damit wird eine optimale Ausnutzung der Gebäude und eine bauli che Ausführung der Technikanlagen auf den aktuellen Stand der Technik ermöglicht. Die Dachaufsicht ist als fünfte Fassade von besonderer Bedeutung für das Stadtbild. Daher wird festgesetzt, dass die notwendigen Aufbauten allseit ig einen Abstand entsprechend der Höhe des Aufbaus zur darunterliegenden Gebäudea ußenwand aufweisen. Auf diese Weise wird eine störende Wahrnehmung der Aufbauten vermieden. Im eingeschränkten Gewerbegebiet wird eine Mindesth öhe von 4,5 m und eine maximale Höhe von 15 m festgesetzt, um das bestehen de Garagengebäude zu sichern. Mit der Festsetzung soll gleichzeitig ein abgestufter und verträglicher Übergang zur Wohnnutzung mit einer Gebäudehöhe von circa 10 m und zur Deutschen Telekom AG mit einer Gebäudehöhe von über 20 m geschaffen werden. Der Lärmschutzwall (Bebauungsplan W 14.1) bleibt unberührt bestehen und schirmt die Wohnbebauung zusätzlich ab. 8.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil der Baugrundstücke, auf dem das zulässige Maß der baulichen Nutzung realisiert werden darf. Im Bebauungsplan wird die überbaubare Grundstücksfläche durch eine Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt, so dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen. Überschreitungen der Baugrenze, die in Ihrem Umfang über das Maß der Geringfügigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO nicht hinausgehen, sind zugunsten der Bestandsgebäude zulässig. 8.4 Stellplätze und Garagen Stellplätze sind im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze, dem sogenannten Vorgartenbereich an der Hilpertstraße nur auf den gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Stellplätze sind mit einem versickerungsfähigen Bodenbelag anzulegen. Die gekennzeichneten Flächen umfassen die Stellplätze im Bestand. Die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und der jeweiligen straßenseitigen Bebauung soll freigehalten werden, da die Fläche als städtebaulicher Auftakt zum Gebäude ein typisches Merkmal des Westgebiets darstellt. Garagengebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ziel ist es, die begrünten Flächen und Gehölze auf den nicht überbaubaren 17 Grundstücksflächen weitestgehend zu erhalten. Einzelgaragen müssen in die Gebäude integriert werden. Im Sinne einer städtebaulichen Ordnung und in Anlehnung an die großen Baukörper, die im Bestand vorzufinden sind und die durch den Bebauungsplan planungsrechtlich ermöglicht werden, soll der Wildwuchs von Einzelgaragen verhindert werden. 8.5 Nebenanlagen Auf der Teilfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und den straßenseitigen Baugrenzen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig, um die sogenannte Vorgartenzone freizuhalten. Entsprec hend dieser Festsetzung wird in diesem Bereich eine Pflanzbindung bestimmt, um e ine dauerhafte Begrünung sicherzustellen. Stellplätze (Ausnahme im Bestand), Werbeanlagen sowie Stellflächen für Müllcontainer werden daher gezielt an geeigneten Standorten verortet. Nebenanlagen, die als Kunstwerke zu bewerten sind, sind ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuläs sig. Zwischen Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Beb auung befindet sich das Kunstwerk von Arnaldo Pomodoro (Papyrus von 1988), aufgestellt im Jahr 1992. Der Verbleib des Kunstwerks am Standort soll planungsrechtlich ermöglicht werden. 8.6 Verkehrsflächen Die Erschließung des Geländes orientiert sich am Be stand und erfolgt ausschließlich über maximal drei Ein- und Ausfahrte n von der Hilpertstraße und einer vom Pupinweg mit einer Breite von je maximal 16 m. Aufgrund des Planfeststellungsverfahrens für die übergeordnete V erkehrsanbindung des westlichen Stadtbereichs an die Autobahn soll eine Ein- und Ausfahrt über die westlichen Grundstücksbereiche ausgeschlossen werde n. Die Ostseite des Geländes ist von Privatflächen umgeben. Daher ist dort keine Zufahrt möglich. 8.7 Hauptver- und Entsorgungsleitungen nach § 9 Ab s. 1 Nr. 13 i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB Bereits vor der Planaufstellung im Geltungsbereich befindliche Anlagen zu Erschließungs- und Versorgungszwecken sind in der P lanzeichnung gekennzeichnet. Bei Erschließungs- und sonstigen Ma ßnahmen sind diese entsprechend zu beachten. 8.7.1 Hauptabwasserkanal 1200/800 – Südsammler – m it Schutzstreifen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des Hauptabwasserkanals „Südsammler“, 1200/800 von Nord nach Süd. Ein Schut zstreifen von je 3,50 m beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecke n von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten. 18 8.7.2 Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) Im Westen des Plangebiets verläuft die Leitungsachs e des Regenwasserkanals DN 1800 von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 2 ,50 m beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten. 8.7.3 Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutzstreifen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB) Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse der Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) von Nord nach Süd. Ein Schutzst reifen von je 2,50 m beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecke n von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten. 8.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die Fläche A wird mit einem Leitungsrecht zugunsten der Stadt und den Versorgungsbetrieben belastet, da in dieser Trasse bereits Leitungen liegen, die der Versorgung dienen. Westlich des Plangebiets soll de r in der Trasse verlaufende Regenwasserkanal (RK DN 1800) gesichert werden, auf der östlichen Trasse der Südsammler für Mischwasser (MW EI 1200/800) und eine Wasserleitung (VWN 150 Fz). Für den Regenwasserkanal (RK DN 1800) ist ein Schutzstreifen von 2,50 m, für den Mischwasserkanal 3,50 m und für die Wasserleitung 2 ,50 m einzuhalten. Der Schutzstreifen ist von Gehölz und Baumbepflanzung freizuhalten. Auf der Fläche B wird ein Gehrecht zugunsten der Al lgemeinheit eingeräumt. Mit dem Gehrecht wird das städtebauliche Ziel verfolgt, einen Durchgang von der Hilpertstraße zum Pupinweg und eine Querung zur T-O nline-Allee zu ermöglichen. Der Weg innerhalb dieser Trasse muss eine Mindestbreite von 2,25 m aufweisen. 8.9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege u nd zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Str äuchern und sonstigen Bepflanzungen Zum Schutz des Bodens sind Anforderungen an eine bo denschonende Befestigung von Stellplätzen vorgesehen. Der Eingriff in die na türliche Eigenart des Bodens soll möglichst gering gehalten werden. Es sind nur versickerungsfähige Bodenbeläge für Stellplätze zulässig, um eine natürliche Versickeru ng von Niederschlagswasser zu gewährleisten. 20 % beträgt das Mindestmaß des Fuge nanteils bei einer Pflasterung. Zulässig sind zudem Rasensteine und Sc hotterrasen. Unzulässig sind Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernd e Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung. Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes ist a uf den Grundstücken und Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern. 19 Um einen hohen Durchgrünungsgrad zu entwickeln und zu sichern, wird festgesetzt, dass 30 % der nicht überbauten Grundstücksflächen z u begrünen sind. Notwendige Zufahrten und Nebenanlagen sind von der Festsetzung ausgenommen. Auf der Fläche mit der Bezeichnung I wird festgeset zt, dass eine dichte Gehölzfläche zu erhalten ist. Die Pflanzbindung ist im Bestand durchsetzt von insgesamt 40 Stellplätzen, die für die gewerbliche Nutzung benötigt werden. Die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist unzulässi g, da auf der Fläche bestehende Leitungen liegen. Eine Beschädigung der Leitungen durch Wurzelwerk soll verhindert werden. Auf der Pflanzbindung mit der Bezeichnung II ist ei ne Wiesenfläche mit mindestens 26 Bäumen auf der Gesamtfläche anzulegen. Der Baumb estand bildet die Forderung nach 26 Bäumen ab, so dass die Pflege und Erhaltung über die Festsetzung sichergestellt wird. Die Pflanzbindung mit der Bezeichnung II kann auf der Gesamtfläche um die zulässigen Zufahrten (I. 7.) unterbrochen werden. Tiefgaragen, die nicht überbaut werden, sind zu beg rünen und mit einer Erdaufschüttung von 80 cm zu versehen. Mit der Erda ufschüttung wird sichergestellt, dass eine Bepflanzung möglich ist. Auch Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind zu begrünen, um einen pos itiven Einfluss auf das Mikroklima zu erreichen. Es sind 60 % der Dachfläch en zu begrünen. Bei Bestandsgebäuden (ehemaliges Posttechnisches Zentra lamt PTZ) kann auf den Begrünungsanteil verzichtet werden. 9. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen nach § 81 HBO 9.1 Dachgestaltung Im Bebauungsplan sind nur Flachdächer und flachgene igte Dächer mit einer Neigung von 10° zulässig. Das Flachdach entspricht der angrenzenden Bebauung, sodass sich dieses in die nähere Umgebung einfügt. Eine Abweichung der Neigung um 10° soll eine größere Flexibilität im Ausbau der Gewerbeeinheiten ermöglichen. 9.2 Einfriedung Die Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze an de r Hilpertstraße ist unzulässig, um eine Abschirmung zum Straßenraum auszuschließen. Die Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken sollen durch licht- und luftdur chlässige bauliche Anlagen erfolgen. Eine Einfriedung mit geschlossenen und un durchsichtigen Mauern wird somit ausgeschlossen. Die Höhe der Einfriedung darf die Höhe von 2 m gemäß § 6 Abs. 10 Nr. 6 HBO nicht überschreiten. 9.3 Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis zu einer Hö he von 1 m über und -1 m unter dem unteren Höhenbezugspunkt zulässig, um Baumaßnahmen zu erleichtern. Aufgrund der potentiellen Auswirkungen von Aufschüt tungen und Abgrabungen auf das Orts- und Landschaftsbild und auf das Grundwass er ist die Höhe auf 1 m begrenzt. Weitreichende Aufschüttungen und Abgrabun gen werden daher ausgeschlossen, um das Erscheinungsbild des Gebiete s nicht durch übermäßige 20 Veränderungen und Einschnitte in das natürliche Gel ände zu beeinträchtigen. Das Plangebiet soll sich in den Bestand integrieren. 9.4 Werbeanlagen Als Werbeanlagen bezeichnet die Hessische Bauordnun g (HBO) ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder a ls Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Es handelt sich gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 HBO um bauliche Anlagen . Sie nehmen auf das architektonische, städtebauliche oder naturgeprägte Erscheinungsbild ihrer Umgebung unmittelbar Einfluss. Die Steuerung der We rbeanlagen ist daher für das städtebauliche Erscheinungsbild des Straßenraums ma ßgeblich. Daher werden nur die Flächen gesichert, die bereits für Werbeanlagen genutzt werden. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur in der im Bebauungsplan (I. 7) dafür gekennzeichneten Fläche zulässig. Die maximale Größe ist mit einer Höhe von 4 m über dem unteren Höhenbe zugspunkt und einer maximalen Versiegelung von insgesamt 10 m² begrenzt . Mit dem Ausschluss von aufdringlichen und überflüssigen Werbeanlagen am Ba ukörper soll das Orts- und Straßenbild geschützt werden. 10. Versorgung Die Ver- und Entsorgung erfolgt über die bestehende n Systeme, da sich das Plangebiet bereits voll erschlossen innerhalb der W issenschaftsstadt Darmstadt befindet. Durch die vorgesehene Nutzung ist keine w esentliche Mehrbelastung der Ver- und Entsorgungssysteme zu erwarten. Das Plangebiet ist über eine Fernwärmeleitung angeschlossen. 11. Hinweise 11.1 Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschri ften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können beim Stadtplanungsamt, Bessunge r Straße 125, Block D, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. 11.2 Bodendenkmale Zum Schutz der Kulturdenkmäler wird der Hinweis auf genommen, dass bei Erdarbeiten aufgefundene Bodendenkmale der hessenAr chäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen sind. 21 11.3 Naturschutz Im Interesse des Naturschutzes wurden folgende Hinweise aufgenommen: • In den nicht überbauten Bereichen ist ein Grünfläc henanteil von mindestens 30 % zu erhalten und gärtnerisch zur pflegen. Die G rünflächen dürfen nicht eingezäunt werden. • Der Grünstreifen benachbart zur Hilpertststraße is t dauerhaft als Wiesenfläche mit Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume müssen erse tzt werden. Zulässig ist jedoch eine Zufahrt bzw. eine Zuwegung zu den Gebäu den bei Realisierung der HGSW im westlichen Randbereich. • Bei Gebäudesanierungen und Neubau ist der Einbau v on Gründächern auf 60 % der Gebäudefläche zu berücksichtigen. • Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz ggfs. n otwendige Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze befinden sich weitgehend möglich auf bereits versiegelten Flächen im Geltungsbereich. • Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz erfolgt die Baustellenzufahrt über das bestehende Straßen- und Wegenetz. • Um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs- und Schmierstoffe zu vermeiden, kommen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete Baufahrzeuge und Baumaschinen zum Einsatz. • Sofern bei der Ertüchtigung der Bausubstanz begrün te Flächen tangiert werden, ist der Oberboden während der Bauzeit zu sichern. D er vorhandene Oberboden wird abgeschoben, fachgerecht gelagert (gem. DIN 18 300 und DIN 18915) und auf temporär beanspruchten BE-Flächen nach den Baua rbeiten fachgerecht wieder aufgetragen. Danach werden die Flächen wiede r gestalterisch passend begrünt. 11.4 Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wurden folgende Hinweise aufgenommen: • Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Fl ächenversiegelungen, Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeigne te Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken. • Zugunsten der Förderung von erneuerbaren Energien und der Senkung des CO2-Ausstoßes wird die Verwendung von Photovoltaika nalgen auf den Flachdächern empfohlen. • Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der W issenschaftsstadt Darmstadt ist entsprechend zu beachten. 11.5 Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: Im Interesse des Artenschutzes wurden folgende Hinweise aufgenommen: • Baumfällungen, Rodungen von Gehölzen und die Entfe rnung der Fassadenbegrünung dürfen nur in der Zeit von 1. Okt ober bis 28./29. Februar durchgeführt werden. Nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Zeiten abgewichen werden, wenn eine ökologis che Baubegleitung die auszuführenden Maßnahmen begutachtet und vorher ein e Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde stattgefunden hat. 22 • Der vorhandene Gehölzbestand soll soweit möglich g eschont werden um ggf. wiederkehrend genutzte Vogelnistplätze zu erhalten. Dies betrifft insbesondere die Randbepflanzungen am Nord-, West- und Ostrand d es Plangebietes. Der Gehölzbestand am westlichen Rand des Geltungsbereic hs ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Im Bereich heute bestehend er Leitungen sind bei Gehölzverlust gärtnerisch angelegte Flächen (Kleins träucher, Staudenpflanzung) zu entwickeln. In diesem Randbereich dürfen maximal 50 Stellplätze befestigt angelegt werden. • Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder einer Grundsanierung (mit größeren Eingriffen in die Auße nhaut der Gebäude) ist durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend qu alifizierte ökologische Baubegleitung zu prüfen, ob dann Gebäudebrüter oder /und Fledermausquartiere vorhanden sind (Ein- und Ausflugkontrolle). Zudem ist das Außengelände auf das Vorkommen von Eidechsen zu kontrollieren. Bei einem möglichen Vorkommen von Arten ist folgendes zu beachten: o Vergrämung von Fledermäusen nur unter Anleitung ei ner qualifizierten ökologischen Baubegleitung. Die genaue Vorgehenswei se ist vom Einzelfall abhängig und mit der Unteren Naturschutzbehörde (UN B) beim Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzustimmen. o Vergrämung von Gebäudebrütern durch Verschluss der Gebäude/Nischen unter Anleitung einer qualifizierten ökologischen B aubegleitung; andernfalls dürfen Gebäude nur außerhalb der Brutzeit von Gebäu debrütern abgerissen/saniert werden. o Vergrämung von Eidechsen und ggf. Umsiedlung von E idechsen ist durch einen erfahrenen Herpetologen durchzuführen: im Zeitraum vor der Eiablage von Mitte März bis Mitte Juni sind vor Baubeginn di e Eidechsen im Baufeld zu fangen und in eine frühzeitig angelegte CEF-Fläc he umzusiedeln. Nach erfolgter Umsiedlung ist ein Reptilienzaun (mind. 3 0 cm hoch) gegen Wiedereinwanderung anzubringen oder die Strukturen umgehend zu entfernen und die Fläche dauerhaft ungeeignet zu halten. • Hinsichtlich der Vergrämungsmaßnahmen ist zu berüc ksichtigen, dass auch diese nicht ganzjährig durchgeführt werden können, so dass das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in ein en geplanten Bauablauf empfohlen wird. • Generell wird empfohlen, anstehende Abriss- und/od er Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude betroffen) außerhalb der Brutsaison nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen. • Sollten in weiteren Untersuchungen Fledermäuse ode r Gebäudebrüter festgestellt werden, müssen zudem CEF-Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Ausführung der CEF-Maßnahmen müssen im Zeitraum 1. Oktober bis 28./29. Februar vor dem Abriss der Gebäude bzw. vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude b etroffen) umgesetzt sein, damit kein Brutplatz- bzw. Quartiersverlust stattfindet: o CEF-Maßnahme für Vögel: Es ist ein entsprechender Ausgleich durch Aufhängung von Nistkästen an Gebäuden in der Umgebu ng bzw. an Gebäuden, an denen keine Abriss- und/oder Sanierung smaßnahmen vorgesehen sind, vor Beginn der Vogelbrutzeit zu sc haffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am Westr and, die von der Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. Die Anza hl und Örtlichkeit ist von einem Fachspezialisten festzulegen. 23 o CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Es ist ein entsprech ender Ausgleich durch Aufhängung von Fledermauskästen an Gebäuden i n der Umgebung bzw. an Gebäuden, an denen keine Abriss- und/oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu schaffen. A uch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am Westrand, die v on der Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlich keit ist von einem Fachspezialisten festzulegen. o CEF-Maßnahme für Eidechsen durch die Anlage neuer Lebensräume z.B. frühzeitige Umwandlung von Acker in artenreiches Gr ünland oder Aufwertung vorhandener Lebensräume verbunden mit de r Anlage von Holz- und Sandhaufen (optimale Ruhe- und Fortpflanzungsst ätten) zur dauerhaften Sicherung essentieller Habitatstrukture n. Die Größe der neu anzulegenden CEF-Fläche sowie die Eignung von Fläch en sind von einem Fachspezialisten festzulegen bzw. zu beurteilen. Das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in einen geplanten Bauablauf wird dringend empfohlen. • Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz sollte auf den Bau großer Glasfassaden weitgehend möglich verzichtet werden z ur Vermeidung von Vogelschlag; alternativ kann durch Glasmarkierungen ein weitgehender Schutz bewirkt werden. (siehe dazu SCHMID, H. W. DOPPLER, D. HEYNEN & M. RÖSSLER (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht); an bestehenden großen Glasfassaden sind entsprechende Glasmarkierungen wünschenswert. • Um eine Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten zu vermeiden, ist im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz auf die Verwendung von staubdichten, nach unten abstrahlenden Natrium-Niederdrucklampen für d ie Beleuchtung der Zufahrten, Stellplätze und Hofflächen etc. zu achten. • Des Weiteren muss die Möglichkeit des Einbaus von Nisthilfen für gebäudebrütende und -bewohnende Arten bei der Ertüc htigung der Bausubstanz geprüft und berücksichtigt werden (z.B. Anbringung von Nistkästen oder der Einbau von Hohlblocksteinen für Vögel und Fledermäuse). 11.6 Bodenveränderungen Zum Schutz des Bodens wird der Hinweis aufgenommen, dass bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfor dern, auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten ist. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründ en, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Da rmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter i n Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Boden funktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheblich e Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 11.7 Eingriffe in das hydraulische Gefüge Eingriffe in das hydraulische Gefüge, wie z. B. Gru ndwasserentnahmen oder die Versickerung von Niederschlagswasser bedürfen der v orherigen Zustimmung der zuständigen Bodenschutzbehörde, des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat 41.5 (Abt. Bodenschutz). 24 11.8 Klimaschutz Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der E nergieeinspar- verordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärme G in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden. Zum Klimaschutz trägt auch die Erhöhung des Grünanteils bei. 11.9 Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen is t innerhalb der Abstandszone von 25 m zum Waldrand sicherzustellen, dass die Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet. 11.10 Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgu ng) Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Gr undwasser- bewirtschaftungsplans Hessisches Ried“. Im Rahmen d er Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, di e bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21/1999 S. 1659“, zu beachten. 11.11 Kampfmittelbelastung und –räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in ein em Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingre ifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sond ierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen e rforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 11.12 Leitungsschutzmaßnahmen Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse Wasser (VWN 150 Fz) ist zu beachten, dass tiefwurze lnde Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den e- netz-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird di eser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. 11.13 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung de r kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen dienen folgende Festlegungen und Auflagen zu allgemeinen Bauausführung: • Für Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze werden ausschließlich solche Bereiche oder Flächen herangezogen, die im R ahmen des Straßenbaus ohnehin überbaut oder in anderer Weise neu gestalte t werden, also in jedem 25 Fall eine Veränderung erfahren. Andere Flächen, die nicht Bestandteil des Eingriffsbereiches sind, insbesondere die höherwert igen Scherrasenbereiche im Süden des Geltungsbereichs, sollten dafür nicht verwendet werden. • Als Baustellenzufahrt dient das vorhandene Wegenet z. • Beim Einsatz der Maschinen und Fahrzeuge ist darau f zu achten, dass es auf der Baustelle und den Zufahrten zu keinen Verunrein igungen von Böden durch Betriebsstoffe oder Schmiermittel infolge von Lecka gen oder durch unsachgemäße Handhabung kommt. • Der Eingriffsbereich wird durch einen Bauzaun abge grenzt. Dieser Bauzaun stellt sicher, dass ausschließlich solche Bereiche oder Flächen beeinträchtigt werden, die im Rahmen der geplanten Bebauung ohnehi n überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet werden. Der Bauzaun ist bis zum Abschluss der Gestaltungsarbeiten zu belassen. Darüber hinaus sin d die auf Baustellen geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auflagen zu beachten. 11.14 Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt D armstadt Die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen ode r Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einste llplatzsatzung - vom 04.05.2009 bleibt unberührt. 12. Statistik Größe des räumlichen Geltungsbereichs ca. 60.516 m² ca. 100 % Gewerbegebiet (GE) ca. 49.424 m² ca. 82 % eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ca. 11.092 m² ca. 18 % Durchgrünungsgrad im Bestand ca. 18.180 m² ca. 3 0 % davon Flächen mit Erhaltungsbindung ca. 8.882 m² ca. 49 % Angaben ohne Gewähr 26 13. Verfahren Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Norma lverfahren gemäß BauGB. Folgende Verfahrensschritte sind bereits erfolgt: • Aufstellungsbeschluss: 23.07.2015 • Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss: 07.09.20 15 • Änderung des Aufstellungsbeschlusses: 15.12.2015 • Bekanntmachung des geänderten Aufstellungsbeschlus s: 08.01.2016 • Magistratsbeschluss frühzeitige Beteiligung: 18.11 .2015 • Anschreiben Träger öffentlicher Belange: 19.11.201 5 • Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung: 20.11 .2015 • Frühzeitige Beteiligung: vom 23.11.2015 bis einsch ließlich 23.12.2015 (ursprünglich als Vorhaben- und Erschließungsplan u nter der Bezeichnung „Hilpertstaße Nordost“ – die Art des Verfahrens und die Bezeichnung wurden nachträglich geändert) Speyer April 2016 Teil B: Umweltbericht Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwest" Umweltbericht mit Abhandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Stadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwest" Umweltbericht mit Abhandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung Bearbeiter Dipl.-Ing. Ute Nolda M. Sc. Hannah Maupeu Auftragnehmer MODUS CONSULT Speyer GmbH Landauer Straße 56 67346 Speyer 06232/67 79 90 Erstellt im Auftrag der Deutschen Fonds Management GmbH & Co. im April 2016 Umweltbericht 3 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Inhalt 1 Beschreibung des Bebauungsplans ............................................................................ 5 1.1 Ziele des Bauleitplans .................................................................................... 5 1.2 Standort des Vorhabens................................................................................. 5 1.3 Art und Umfang des Vorhabens ...................................................................... 6 1.4 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................ 6 2 Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................ 7 2.1 Zielvorgaben aus Fachgesetzen ....................................................................... 7 2.2 Zielvorgaben aus übergeordneten Planungen ..................................................... 7 2.3 Sonstige städtebauliche Planungsvorgaben ....................................................... 8 3 Schutzgebiete und geschützte Biotopstrukturen .......................................................... 8 4 Beschreibung der Vorgehensweise / des Untersuchungsrahmens ................................... 9 5 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens ............................................................ 9 6 Beschreibung und Bewertung der Umwelt / ihrer Bestandteile und möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ...................................................................... 10 6.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen ....................................................................... 10 6.1.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 10 6.1.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 15 6.2 Schutzgut Boden ........................................................................................ 16 6.2.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 16 6.2.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 17 6.3 Schutzgut Wasser (Grundwasser).................................................................. 17 6.3.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 17 6.3.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 18 6.4 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) ...................................................... 18 6.4.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 18 6.5 Schutzgut Klima / Luft ................................................................................. 18 6.5.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 18 6.5.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 20 6.6 Schutzgut Mensch / Erholung ....................................................................... 20 6.6.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 20 6.6.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 21 6.7 Schutzgut Landschaft .................................................................................. 21 6.7.1 Bestandsanalyse ......................................................................................... 21 6.7.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens .............................................. 22 6.8 Kultur- und Sachgüter.................................................................................. 22 6.9 Wechselwirkungen/Biologische Vielfalt ........................................................... 23 7 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ............................................................ 23 8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung 26 9 Standortalternativen .............................................................................................. 26 10 Abhandlung der Eingriffsregelung gemäss § 14 BNatSchG .......................................... 26 11 Forstrechtlicher Ausgleich ...................................................................................... 28 12 Schwierigkeiten und Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 28 13 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) ................................................................. 28 14 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ............................................................... 29 Quellenverzeichnis ....................................................................................................... 31 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet ............................................................... 11 Tabelle 2: Bedeutung und Empfindlichkeit der Biotoptypen im Geltungsbereich ................... 14 Anhang 1: Bestandskarte (Maßstab 1:500) Umweltbericht 5 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 1 BESCHREIBUNG DES BEBAUUNGSPLANS 1.1 Ziele des Bauleitplans Das Posttechnische Zentralamt (PTZ) wurde 1989 speziell für die Nutzung der Deut- schen Bundespost, der Rechtsvorgängerin der Deutschen Post AG auf dem Grundstück Hilpertstraße 31 errichtet. Das derzeitige Planungsrecht lässt dementsprechend aus- schließlich eine Postnutzung zu. Die Deutsche Post AG wird jedoch ab Ende 2015 den Standort für das PTZ in der Hilpertstraße 31 aufgeben; eine andere postspezifische Nachfolgenutzung ist nicht vorgesehen. Ziel des Bauleitplans ist es somit, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans (B-Plan) soll die planungsrechtliche Grundlage für die Nachnutzung des Grundstücks des ehemaligen PTZ als gewerbliche Flächen geschaffen werden. 1.2 Standort des Vorhabens Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 'Hilpertstraße Nordwest' befindet sich am westlichen Siedlungsrand von Darmstadt. Der Geltungsbereich liegt im Gewerbegebiet, im Nordwesten und Westen grenzen die Wälder 'Siedlung Tann' an. Abbildung 1: Lage des Geltungsbereichs im Stadtgebiet Hilpertstr. 31, PTZ Umweltbericht 6 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 1.3 Art und Umfang des Vorhabens Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von ca. 6 ha. Für den Geltungsbereich existieren bereits die geltenden Bebauungspläne W23 'Hilpert- straße Nord' (STADT DARMSTADT 1976) und W14.1 'Zur Änderung der Bebauungspläne W14 - Fernmeldetechnisches Zentralamt - und W23 - Hilpertstraße Nord -' (S TADT DARMSTADT 1984). Der Bebauungsplan W23 erstreckt sich über das gesamte UG, der Bebauungsplan W14.1 nur über die nordöstliche Ecke des UGs. Das gesamte UG ist ein Sondergebiet (SO) für Polizei und Fernmeldebehörde (W23) bzw. für Zwecke der deutschen Bundespost (W14.1). Die Grundflächenzahl beträgt 0,6 und die Baumassenzahl 3,0. Die Zahl der Vollge- schosse als Höchstgrenze ist V (W23) bzw. I-V (W14.1). Geplant ist, einen Bebauungsplan gemäß §1 BauGB zur teilweisen Änderung des Be- bauungsplans W 23 – Hilpertstraße Nord – und zur Aufhebung des Bebauungsplans W 14.1 aufzustellen, mit der Zielsetzung, bei einem ähnlichen Maß der Nutzung, die Art der Nutzung hin zu einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu ändern. Der Geltungsbereich ist bereits bebaut. Der geplante B-Plan ermöglicht sowohl eine gewerbliche Nutzung der bestehenden Gebäude als auch eine Neubebauung des Grundstücks. Die Art der geplanten Nutzungen stellt sich wie folgt dar: Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ca. 60.516 m² 1.4 Bedarf an Grund und Boden Der geplante B-Plan ermöglicht sowohl eine gewerbliche Nutzung der bestehenden Ge- bäude als auch eine Neubebauung des Grundstücks. Die Grundfläche der Bebauung im Bestand ist ca. 2,3 ha (GRZ 0,378); inklusive Ne- benanlagen ist ein Flächenanteil von ca. 64 % überbaut bzw. versiegelt (GRZ 0,638). Durch Festsetzungen zum künftigen Maß der baulichen Nutzung des geplanten B-Plans - GRZ 0,7 - kann eine zusätzliche Versiegelung/Überbauung von maximal ca. 3.750 m² gegenüber der heutigen Situation bewirkt werden. Maß der baulichen Nutzung: Bestand Festsetzungen des geplanten B-Plans G R Z 0,378 Überbaut/versiegelt 0,638 Begrünte Freifläche ca. 0,3 G R Z 0,4 Überschreitung der GRZ bis max. 0,7 Zu begrünende Freifläche mind. 0,3 Umweltbericht 7 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 2 ZIELE DES UMWELTSCHUTZES Gemäß § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung eines Bauleit- plans die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nachfolgend werden die Zielvorgaben aus Fachgesetzen sowie aus übergeordneten Planungen und speziellen städtebaulichen Planungsvorgaben dargelegt. 2.1 Zielvorgaben aus Fachgesetzen Für die Umweltprüfung der vorliegenden Planung sind vorrangig folgende Fachgesetze zu berücksichtigen: x Baugesetzbuch (BauGB) x Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) x Hessisches Ausführungsgesetz zum Hessischen Naturschutzgesetz (HAGB- NatSchG) x Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG) x Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz (HAltBodSchG) x Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) x Wasserhaushaltsgesetz (WHG) x Hessisches Wassergesetz (HWG) 2.2 Zielvorgaben aus übergeordneten Planungen Landesentwicklungsplan (2000) Der Landesentwicklungsplan von Hessen stellt die Stadt Darmstadt als Oberzentrum mit einem dichten Netz von zwei- und mind. vierstreifigen Fernstraßen sowie einem Knotenpunkt einiger Hauptverkehrs- und Nebenstrecken im Schienennetz dar. Des Wei- teren ist eine Verbrennungsanlage für Siedlungsabfälle vorhandenen. Westlich der Stadt ist ein von Norden nach Süden verlaufender Planungsraum für überregional be- deutsame Infrastruktur ausgewiesen. (HMWVL 2000) Regionalplan Südhessen (RPS 2010) Nach dem Regionalplan Südhessen liegt der Geltungsbereich (GB) des Bebauungsplans im 'Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe' der Stadt Darmstadt. Der Wald, der un- mittelbar westlich an den Geltungsbereich angrenzt, gilt als 'Vorranggebiet für die Forstwirtschaft' und 'Vorranggebiet für Regionaler Grünzug'. Am Ende der Hilpertstra- ße verläuft Richtung Norden eine 'geplante Bundesfernstraße, 2-3 streifig'. (HMWVL 2011) Die geplante Nutzung ist mit der Darstellung im Regionalplan konform. Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP 2005) Der Flächennutzungsplan weist die vollständige Fläche des Geltungsbereichs (GB) des Bebauungsplans als 'Gewerbliche Baufläche' aus. Westlich des GB liegt 'Bannwald'. Am Ende der Hilpertstraße ist Richtung Norden ein Bereich dargestellt, der zur 'Freihal- Umweltbericht 8 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 tung für Straßentrassen' ausgewiesen ist. Südlich des GB befindet sich eine Wohnbau- fläche. (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2006) Der geplante Änderungsbebauungsplan entspricht der Darstellung des Flächennut- zungsplans. Landschaftsplan Nach der Leitbildkarte des Landschaftplans (W ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2004) wird für das Gebiet des Geltungsbereichs eine 'Verbesserung der Grünqualität auf Bau- flächen' empfohlen. Dies soll u.a. durch, x Schaffung eines vernetzten Grünsystems, x Gestalten / Offenhalten wichtiger landschaftlicher Übergangszonen (Ortsränder), x Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotopvernetzungselemente, x Extensive Nutzung von Bachgrünzügen, x Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark versiegelten Bau- und Sportflä- chen (Klima- und Wasserschutz, Erholung), x Sicherung stadtbildprägender und stadt- und ortsgliedernder Grünzüge, x Eingrünung der Ortsränder, geschehen. Der unmittelbar westlich an den Geltungsbereich angrenzende Wald ist als 'Bereich mit überwiegend waldbaulicher Nutzung' verzeichnet. Als Aufwertungen werden, x Schutz / Regeneration des Westwaldes, Erhalt von Boden, Klima, Immissions- und Wasserschutzfunktion, x Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücksichtigung der Standortpoten- ziale, x Offenhaltung aller Waldwiesen, x Umbau nicht standortgerechter Waldbestände, x Aufbau von Immissionsschutzwald entlang vielbefahrener Straßen, empfohlen. Für den Landschaftraum 'Hessische Rheinebene', indem sich der Geltungsbereich be- findet, werden folgende Leitziele im Landschaftsplan verfasst: x Sicherung der Sonderstandorte x Entwicklung naturnaher Eichen-Kiefern-Wälder x Schaffung eines Nutzungsmosaiks aus wärmeliebenden Eichen-Kiefern-Wäldern und Sandtrockenrasen 2.3 Sonstige städtebauliche Planungsvorgaben Einstellplatzsatzung; Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 3 SCHUTZGEBIETE UND GESCHÜTZTE BIOTOPSTRUKTUREN Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine nach Naturschutzrecht geschützten Gebiete oder Biotopstrukturen. Umweltbericht 9 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Jedoch zählen Teile der westlich des Geltungsbereichs liegende Wald zum Land- schaftsschutzgebiet "Nr. 2411001 Stadt Darmstadt". 4 BESCHREIBUNG DER VORGEHENSWEISE / DES UNTERSUCHUNGSRAHMENS Der vorliegende Umweltbericht wird für ein bereits bebautes Areal erarbeitet; die Fest- setzungen im Bebauungsplan ermöglichen trotzdem eine Veränderung von Baukörpern und Nebenanlagen wie Zufahrtswegen und Parkplätzen. Als zu erwartende umweltrelevante Auswirkungen werden daher die Veränderung von Baukörpern (Abriss und Neubebauung) und Nebenanlagen zu Grunde gelegt. Da das Maß der baulichen Nutzung jedoch den Bestand wiedergibt, konnte der Unter- suchungsraum auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschränkt werden. Der Umweltbericht gliedert sich im Wesentlichen in folgende Arbeitsschritte: Bestandsanalyse Um die durch die Bebauungsplanänderung zu erwartenden Auswirkungen zu ermitteln, wird zunächst eine Bestandsanalyse durchgeführt (vgl. Kapitel 4). In der Bestandsana- lyse wird die räumliche Umwelt - in einzelne Schutzgüter zerlegt - betrachtet. Aufgrund der deutlich anthropogenen Prägung des Geltungsbereichs wird die Bestandsanalyse auf die notwendigen Aspekte reduziert. Auswirkungsprognose Als nächster Schritt erfolgt die Projektion der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren auf die untersuchten Schutzgüter, die so genannte Auswirkungsprognose. Dabei werden auch die bestehenden geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich berücksichtigt. Im vorliegenden Umweltbericht werden umweltrelevante Auswirkungen durch die Rea- lisierung der 'Hauptverbindungsstraße Gewerbegebiet Südwest' (HGSW) im 'Freihalte- bereich' nicht thematisiert. Es wird davon ausgegangen, dass daraus resultierende Umweltauswirkungen im Planfeststellungsverfahren zu diesem Vorhaben abgearbeitet werden. 5 BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DES VORHABENS Die Auswirkungsprognose bezieht sich auf die vom Vorhaben ausgehenden potenziellen Projektwirkungen. Grundsätzlich sind folgende Wirkfaktoren zu erwarten: x baubedingte Wirkfaktoren ergeben sich im Zuge der Bautätigkeit und können zeitlich auf die Bauphase des Vorhabens befristet oder dauerhaft sein x anlagebedingte Wirkfaktoren entstehen z. B. durch Baukörper selbst und sind zeitlich unbegrenzt x betriebsbedingte Wirkfaktoren ergeben sich durch den Betrieb bzw. die Unterhaltung der vorgesehenen Nutzungen. Umweltbericht 10 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 6 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELT / IHRER BESTANDTEILE UND MÖGLICHER UMWELTAUSWIRKUNGEN DES VORHABENS Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und so- mit ca. 6 ha. Naturraum/Geologie/Nutzungen Das Untersuchungsgebiet (UG) erstreckt sich im 'Nördlichen Oberrheintiefland', Haupt- einheit 'Hessische Rheinebene (225)' im Naturraum 'Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9)' (HLUG 2015a). Das UG befindet sich geologisch gesehen im Bereich quartärer Fein- bis Mittelsande, die in der Weichsel-(Würm-) Kaltzeit aus Flugsand (äolisch) entstanden sind (BGR 2013). Das Relief im Untersuchungsgebiet ist weitestgehend eben, es liegt durchschnittlich bei 125 m über NN. Die im jetzigen Sondergebiet bestehenden 5-6 stöckigen Bürogebäude des ehemaligen Posttechnischen Zentrums (PTZ) werden faktisch als klassische Büros genutzt. Im di- rekten Umfeld befinden sich Parkplätze und kleine, gärtnerisch gepflegte Grünanlagen. 6.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen 6.1.1 Bestandsanalyse Potenzielle natürliche Vegetation Ohne Einfluss des Menschen würde sich nach der 'Standortkarte der Vegetation in Hessen' (KLAUSING & WEISS 1986) ein "Flattergras-Buchenwald" einstellen. Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand Biotoptypen Die Bestandserfassung der aktuellen Vegetation basiert auf einer flächendeckenden Geländeerhebung der Biotoptypen nach der hessischen Kompensationsverordnung (HMUELV, 2005) im Oktober 2015. Darüber hinaus wurden verfügbare Quellen (Luft- bilder, Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, usw.) ausgewertet und in die Bestands- aufnahme integriert. Die erfassten Biotoptypen sind in der nachfolgenden Tabelle 1 aufgelistet und werden nachfolgend beschrieben. Zur kartographischen Darstellung siehe Anhang 1 (Bestandskarte). Umweltbericht 11 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Tabelle 1: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet Nummer nach KV (HMULEV 2005) Biotoptyp Beschreibung Wald 01.211 Sandkiefernwald Nördlich an das UG grenzt ein Kiefernwald an. Die Böden in diesem Bereich sind sandig. Es kommen Waldkiefer (Pinus sylvestris), Traubeneiche (Quer- cus petraea), Bergahorn (Acer pseudoplatanus) und vereinzelt Buche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quer- cus robur) und Robinie (Robinia pseudoacacia) vor. Gehölze 02.500 Hecken-Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) Hauptsächlich entlang der Wege und Gebäude und innerhalb der Innenhöfe befinden sich Zierstrauch- anpflanzungen. Dies sind vor allem Rosen (Rosa spec.), Eibe (Taxus baccata), Quitte (Cydonia ob- longa) und Efeu (Hedera helix) als Bodendecker. 04.600 Feldgehölz (Baumhecke) Entlang der Grundstücksgrenze im Norden, Osten und Westen stehen Feldgehölze bzw. Baumhecken. Vorkommende Baumarten sind u.a. Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Waldkiefer ( Pinus sylvestris ), Robinie (Robinia pseudoacacia), Götterbaum ( Ailan- thus altissima ), Stieleiche ( Quercus robur ), Feld- ahorn (Acer campestre). Umweltbericht 12 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Nummer nach KV (HMULEV 2005) Biotoptyp Beschreibung 10.740 Fassadenbegrünung An manchen Gebäudeteilen des PTZ befindet sich eine Fassadenbegrünung aus Blauregen (Wisteria). 04.110 04.120 Einzelbaum, standortgerecht und nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot In den Grünflächen rund um die Gebäude stehen Einzelbäume. Dazu gehören Roteiche (Quercus rub- ra) und Bergahorn (Acer pseudoplatanus). In den Innenhöfen stehen auch Tulpenbäume (Liriodendron tulipifera), Waldkiefer (Pinus sylvestris) und Felsen- birne (Amelanchier), auf dem Parkplatz im Norden Kastanie (Aesculus hippocastanum) und im Süden entlang der Straße Spitzahorn (Acer platanoides) und Robinie (Robinia pseudoacacia). Grünland 11.224 Intensivrasen Weite Flächen der Grünanalagen um die Gebäude sind stark gepflegte und artenarme Zierrasen. Der südliche Bereich entlang der Hilpertstraße ist als magerer Scherrasen ausgebildet. Das bedeutet, dass trotz hoher Schnittfrequenz – aufgrund mage- rer Standortverhältnisse – ein relativ hoher Arten- reichtum vorliegt. Umweltbericht 13 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Nummer nach KV (HMULEV 2005) Biotoptyp Beschreibung Vegetationsarme und kahle Flächen 10.510 Völlig versiegelte Flächen Die Straßen, Zufahrtswege Parkplätze und Fußwege im UG sind völlig versiegelte oder gepflasterte Flä- chen. 10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege, -plätze oder andere wasser- durchlässige Befestigungen In einem Innenhof befindet sich eine Steinschüttung aus groben Schotter. 10.540 Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster) Ein Stück der Wiese im Süden wurde als Feuer- wehrzufahrt mit Rasenpflaster befestigt. 10.710 Dachfläche nicht begrünt Die Dachflächen der Bürogebäude sind größtenteils nicht begrünt. 10.720 Dachfläche extensiv begrünt Ca. 12 % der Dachflächen sind extensiv begrünt. Tiere Zur Fauna im UG wurden Anfang 2016 Erhebungen bzw. eine Potentialabschätzung zu Vögeln, Fledermäusen und Reptilien durchgeführt (s. Stellungnahme Artenschutz, BGNatur 2016). Es lässt sich folgendes zusammenfassen: x Im Gebiet wurden Altnester nachgewiesen und auch die Gebäude weisen vereinzelt potenzielle Strukturen zur Nutzung durch Brutvögel auf. x Im Plangebiet konnten keine potenziellen quartierbietenden Strukturen für Fleder- mäuse in Einzelbäumen festgestellt werden. Die Gebäude weisen vereinzelt potenzi- ell quartierbietende Strukturen auf. Eine Nutzung des Plangebietes durch Fledermäu- se kann nicht ausgeschlossen werden. x Das Plangebiet weist keine geeigneten Strukturen für die Mauereidechse auf. Im Norden grenzt der Westwald an, der ein Potenzial als Lebensraum für die Zau- neidechse aufweist. Auch der nördliche Randbereich des Plangebiets weist deshalb ein Potenzial zur Nutzung durch Zauneidechsen auf, ein Potenzial zur Eiablage weist es jedoch nicht auf. Umweltbericht 14 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Das Vorkommen weiterer Tierarten kann aufgrund der vorkommenden Vegetations- strukturen zum derzeitigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Bedeutung Biotoptypen Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt nach der "Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben" (HMUELV, 2005). Die Kompensationsverordnung Hessen weist jedem Biotoptyp Wertpunkte je m² zu. Mit zunehmender Anzahl der Wertpunkte (WP, maximal 80) steigt die Bedeutung der Biotoptypen. Es ergibt sich folgende Bewer- tung: sehr hohe Bedeutung Ö > 51 Wertpunkte hohe Bedeutung Ö 41 - 50 Wertpunkte mittlere Bedeutung Ö 21 - 40 Wertpunkte geringe Bedeutung Ö 11 - 20 Wertpunkte sehr geringe Bedeutung Ö 1 - 10 Wertpunkte Neben der Bedeutung wird in Tabelle 2 auch bereits die Empfindlichkeit des Biotoptyps angegeben (s.u.). Tabelle 2: Bedeutung und Empfindlichkeit der Biotoptypen im Geltungsbereich Nr. Biotoptyp Bedeutung Empfind- lichkeit WP verbal 01.211 Sandkiefernwald 62 SH H 02.500 Hecken-Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) 23 M G 04.600 Feldgehölz (Baumhecke) 56 SH M 10.740 Fassadenbegrünung 13 G G 04.110 Einzelbaum, standortgerecht 31 M M 04.120 Einzelbaum nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot 26 M M 11.224 Intensivrasen 10 SG G (11.224) Scherrasen (relativ artenreich) 30 M H 10.510 Völlig versiegelte Flächen 3 SG SG 10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 SG SG 10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege, -plätze oder andere wasserdurchlässige Befestigungen 6 SG SG 10.540 Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster) 7 SG SG 10.710 Dachfläche nicht begrünt 3 SG SG SG – sehr gering, G – gering, M – mittel, H – hoch, SH – sehr hoch Demnach besitzen die einzelnen Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereichs vorwie- gend eine geringe Bedeutung. Die Siedlungsstrukturen weisen eine sehr niedrige und die gärtnerisch gepflegten Grünflächen eine mittlere Bedeutung auf. Lediglich die Wald- fläche und das Feldgehölz stellen eine hohe Bedeutung dar. Insbesondere das Feldge- hölz im Westen des UGs besteht aus älteren Bäumen mit Höhlenentwicklungspotenzial. Im Direkten Umfeld befinden sich mehrere Eremitbäume, weshalb diesem Gehölzstrei- fen eine sehr hohe Bedeutung zukommt. Umweltbericht 15 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Empfindlichkeit Die Empfindlichkeit der einzelnen Biotoptypen bzw. der Biotopkomplexe, mit der darin lebenden Fauna, gegenüber bestimmten Belastungsfaktoren ergibt sich im Wesentli- chen aus der Abhängigkeit eines Biotoptyps von bestimmten Umwelt- bzw. Standort- bedingungen sowie der Veränderbarkeit dieser Bedingungen durch anthropogene Ein- flüsse bzw. aus der Regenerationsfähigkeit der Biotopstrukturen. Zusätzlich ist die Be- deutung der Biotoptypen ein wichtiger Aspekt. Zur Einstufung der Empfindlichkeit siehe Tabelle 2. Vorbelastung Als wesentlichste bzw. planungsrelevante Vorbelastungen sind zu nennen: x Die Bebauung und die intensive Pflege der Grünflächen x Störungen durch die Nutzung der Gebäude und damit verbundenen Lärm, Wegever- bindungen, Fußgänger und Verkehr 6.1.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Ein hoher Anteil der hochwertigen Biotopstrukturen (Gehölzbestände) am nördlichen und westlichen Rand des Bebauungsplans ist über eine entsprechende Erhaltungsbin- dung gesichert. Damit ist der überwiegende Erhalt der wertgebenden Vegetationsbe- stände im Geltungsbereich vorgegeben. Für die Gehölzbestände am östlichen Rand des Geltungsbereichs wie auch in kleinerem Umfang am westlichen und nördlichen Rand kann nur deshalb keine Erhaltungsbindung festgesetzt werden, da hier bestehende Lei- tungen verlaufen. Für diese Leitungen bestehen Schutzstreifen, die bisher nicht beach- tet wurden, bei einer Wiederbepflanzung jedoch zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass in Bereich der Schutzstreifen ggfs. entfallene Bäume durch gärtnerisch angelegte Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) ersetzt werden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können jedoch begrünte Bereiche im inneren des Geltungsbereichs überbaut werden. Damit kann es zum Verlust der heute hier vorhandenen Grünstrukturen kommen. Diesen Grünstrukturen (häufig standort- fremde Ziergehölze, Rasenflächen auf verinselten kleinen Grünflächen) kommt jedoch keine hohe Wertigkeit zu, so dass der Verlust eine geringe Beeinträchtigungsintensität bewirkt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass durch die Festsetzungen (GRZ, begrünter Flächenanteil) vorgegeben ist, dass – bei einer Überbauung – an derer Stelle neue Grünflächen angelegt werden müssen. Für die neu geplanten Grünflächen kann von einer ähnlichen Wertigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der vorgegebenen GRZ kann der begrünte Flächenanteil gegenüber der heuti- gen Bestandssituation insgesamt maximal um 3.750 m² reduziert werden. Dadurch wird eine hohe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da dadurch Biotopstrukturen und Flächen mit Biotopentwicklungspotential dauerhaft verloren gehen. Bei dieser Bewer- tung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die heute geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich eine noch höhere Versieglungsrate ermöglichen. Umweltbericht 16 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Heute haben im Geltungsbereich ca. 12 % der Gebäudeflächen eine Dachbegrünung. Durch Festsetzung ist festgelegt, dass auf neuen Gebäuden mindestens 60 % der Ge- bäudefläche zu begrünen ist; insofern kann davon ausgegangen werden, dass einer Änderung der Gebäudestruktur eher mehr Dachflächen begrünt sein werden. Es kann nicht ausgeschlossen werde, dass durch das geplante Vorhaben Lebensraum und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen, Vögeln oder Reptilien beein- trächtigt werden. Durch geplante Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (siehe Kapitel 7) kann dies jedoch vermieden werden. Durch entsprechende Festsetzungen ist zudem gesichert, dass keine artenschutzrecht- lichen Verbote für möglicherweise vorkommende geschützte Tiere (Fledermäuse, Vö- gel, Reptilien) bewirkt werden können, sofern die festgesetzten Vermeidungsmaßnah- men fachgerecht umgesetzt werden. (siehe dazu weitere Ausführungen in Kap 12) Betriebsbedingte Störungen können durch den Bebauungsplan ausgeschlossen werden (siehe dazu weitergehende Aussagen in Kap. 6.6.2.). 6.2 Schutzgut Boden 6.2.1 Bestandsanalyse Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Siedlungsbereichs und die Böden sind deutlich anthropogen überprägt. Zu diesen Böden sind keine genaueren Informationen vorhan- den. Östlich im Waldgebiet jedoch treten 'Böden aus äolischen Sedimenten' auf. Diese gehören zu der Bodeneinheit 'Braunerden mit Bändern'. Als Substrat liegen 3 bis 8 dm mächtige Flugsandfließerden über Schichten aus 3 bis >10 dm Flugsand über Terras- sensand (Pleistozän) vor. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der nicht zu erwartenden Veränderungen (somit auch keine nachteiligen Auswirkungen) durch die Festsetzungen des Bebau- ungsplanes, wird auf eine weitergehende Bewertung des Bodens innerhalb des Gel- tungsbereichs des Bebauungsplanes verzichtet. Vorbelastung Vorbelastungen bestehen im Untersuchungsgebiet insbesondere durch die Bebauung und die versiegelten Flächen. Auch eine Belastung der Böden durch verkehrliche Schadstoffeinträge ist nicht auszuschließen. Auskünfte zu Altlasten wurden nicht eingeholt, da der heutige Gebäudebestand über viele Jahre erhalten bleiben und auch die Außenanlagen keine wesentliche Veränderung erfahren werden (derzeit ist lediglich geplant, den baulichen Bestand auf heutige Stan- dards und die neuen Nutzerprofile zu ertüchtigen). Umweltbericht 17 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 6.2.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können bisher unversiegelte Flächen überbaut werden, wodurch ein Verlust an Bodenfunktionen bewirkt würde. Zwar ist durch die GRZ vorgegeben, dass ein Flächenanteil von mindestens 30 % immer unver- siegelt bleiben muss, so dass überwiegend von einer Verschiebung der Flächen auszu- gehen ist. Durch die Verschiebung (Versiegelung/Entsiegelung) wird nur eine geringe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da nur vorbelastete Böden betroffen sind. Jedoch kann auch - aufgrund der vorgegebenen GRZ - der nicht überbaute Flächenan- teil gegenüber der heutigen Bestandssituation insgesamt maximal um 3.750 m² redu- ziert werden. Dadurch wird eine hohe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da durch Mehrversiegelung alle Bodenfunktionen verloren gehen. Bei dieser Bewertung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die heute geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich eine noch höhere Versieglungsrate ermöglichen. Durch eine Festsetzung zur Dachbegrünung wird erreicht, dass künftig eher mehr Dachflächen begrünt sein werden. 6.3 Schutzgut Wasser (Grundwasser) 6.3.1 Bestandsanalyse Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand Der Geltungsbereich liegt im Bereich des hydrogeologischen Teilraums der "Rheingra- benscholle" im Grundwasserkörper "Oberrhein – zwischen Neckar- und Main- Mündung" (HLUG 2013b). Der Grundwasserflurabstand im Bereich des UG beträgt ca. 20 m bis 25 m und die Grundwasserhöhengleiche liegt bei 105 bis 106 m über N.N. (Stand: Oktober 2014) (HLUG 2013c). Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der nicht zu erwartenden Veränderungen (somit auch keine nachteiligen Auswirkungen) durch die Festsetzungen des Bebau- ungsplanes, wird auf eine weitergehende Bewertung des Schutzguts Wasser innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes verzichtet. Bedeutung Grundwasservorkommen sind umso bedeutender, je größer ihre Ergiebigkeit ist. Die Ergiebigkeit des Grundwassers ist im Wesentlichen abhängig von der Grundwasserneu- bildungsrate, das heißt der Niederschlagsmenge abzüglich Verdunstung und Abfluss. Die Grundwasserneubildungsrate im UG beträgt ca. 53 mm/a und ist mit geringer Be- deutung einzustufen (HLUG 2013b). Umweltbericht 18 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Empfindlichkeit Aufgrund der oben erläuterten geringen Bedeutung hinsichtlich des Grundwassers, ist der Bereich aus dieser Sicht eher unempfindlich gegenüber Bebauung/ Versiegelung. Es besteht eine mittlere Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeintrag, da die überdeckenden Bodenschichten im UG eine mittlere Filter- und Pufferfunktion besitzen. Vorbelastung Vorbelastungen der Grundwasserqualität sind durch siedlungsbedingte Schadstoffein- träge nicht auszuschließen. Durch die Bebauung des UGs besteht eine Vorbelastung der Grundwasserneubildungsrate (verminderte Versickerungsfähige Fläche durch Be- bauung). 6.3.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Durch die Änderung des Bebauungsplanes können bisher unversiegelte Flächen über- baut werden, wodurch ein Einfluss auf das Grundwasser bewirkt würde (Verlust von Infiltrationsfläche). Zwar ist durch die GRZ vorgegeben, dass ein Flächenanteil von mindestens 30 % immer unversiegelt bleiben muss, so dass überwiegend von einer Verschiebung der Flächen auszugehen ist. Durch die Verschiebung (Versiege- lung/Entsiegelung) wird keine Beeinträchtigung bewirkt. Jedoch kann auch - aufgrund der vorgegebenen GRZ - der nicht überbaute Flächenan- teil gegenüber der heutigen Bestandssituation insgesamt maximal um 3.750 m² redu- ziert werden. Dadurch wird eine hohe Beeinträchtigungsintensität bewirkt, da dadurch Infiltrationsflächen dauerhaft verloren gehen. Bei dieser Bewertung ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass die heute geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich eine noch höhere Versieglungsrate ermöglichen. 6.4 Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer) 6.4.1 Bestandsanalyse Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand Im Geltungsbereich und der Umgebung befinden sich keine Oberflächengewässer, weshalb hier auf eine genauere Beschreibung und Bewertung verzichtet wird. 6.5 Schutzgut Klima / Luft 6.5.1 Bestandsanalyse Naturräumliche Gegebenheiten/Bestand Darmstadt liegt im Klimabezirk "Südwestdeutschland" in der Übergangszone zwischen der warmen und trockenen "Oberrheinischen Tiefebene" und dem kühleren, nieder- Umweltbericht 19 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 schlagsreichen "Odenwald". Aufgrund der Lage des Untersuchungsgebiets im Westen der Stadt trifft für diesen Bereich eher das Klima der Rheinebene zu, das geprägt wird durch das Relief des Rheingrabens mit seinen Randhöhen. Aufgrund der Beckenlage der Stadt Darmstadt ergibt sich eine bioklimatische Belas- tungszone, die sich im Sommer durch eine hohe Wärmebelastung mit häufiger Schwüle und im Herbst und Winter mit Inversionswetterlagen und damit verbundenem schlech- ten Luftaustausch auszeichnet. Der langjährige Mittelwert der Jahrestemperatur beträgt 10,1°C und der durchschnitt- liche Jahresniederschlag liegt bei 765 mm. Der langjährige Mittelwert der Sonnen- scheindauer beträgt ca. 1643 Std./Jahr. Es herrschen überwiegend westliche (SW, W) Windrichtungen vor (DWD 2015, LP 2004). Bedeutung Die bioklimatischen Schutz- und Regenerationsleistungen der Landschaft sind vor allem für die Siedlungsbereiche von Bedeutung. An austauscharmen Strahlungstagen wäh- rend des Sommers kann die Überwärmung der Siedlungsbereiche zu bioklimatischen Belastungen führen. Das Ausmaß der Überwärmung wächst dabei mit Ausdehnung und Massierung der Bebauung. Durch Kalt- und Frischluftzufuhr aus angrenzenden Aus- gleichsräumen können diese Belastungen verringert bzw. abgebaut werden. Diese loka- len, thermisch (Flurwinde) oder durch das Gelände (Hangneigungen) induzierten Wind- systeme zwischen Siedlungsgebieten (Wirkungsraum) und Freiflächen (Ausgleichsraum) sorgen für eine Frischluftzufuhr. Demzufolge kommt dem Geltungsbereich durch seine relativ hohe Bebauung keine Be- deutung für bioklimatische Schutz- und Regenerationsleistungen zu. Den nördlich an das UG angrenzenden und westlich liegenden Waldflächen kommt eine hohe Bedeutung zu, da dies Waldflächen mit Immissionsschutzfunktion sind, neben Frischluftproduktion auch Immissionsschutz bezüglich Staub, Luftschadstoffen und Lärm. (LP 2004) Empfindlichkeit Die Bewertung der Empfindlichkeit erfolgt analog zu der Bewertung der Bedeutung der entsprechenden Strukturen. Eine hohe Empfindlichkeit wird demnach den zuvor mit hoher Bedeutung bewerteten Strukturen beigemessen, da deren Verlust bzw. Überbau- ung zu Veränderungen der klimatischen Funktionen führt. Somit weist der geplante Geltungsbereich keine Empfindlichkeiten auf. Vorbelastung Vorbelastungen sind durch die Versiegelung und Bebauung gegeben. Umweltbericht 20 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 6.5.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Ein hoher Anteil der klimatisch relevanten Gehölzbestände am nördlichen und westli- chen Rand des Bebauungsplans ist über eine entsprechende Erhaltungsbindung gesi- chert. Damit ist der überwiegende Erhalt der wertgebenden Vegetationsbestände im Geltungsbereich vorgegeben. Für die Gehölzbestände am östlichen Rand des Geltungs- bereichs wie auch in kleinerem Umfang am westlichen und nördlichen Rand kann nur deshalb keine Erhaltungsbindung festgesetzt werden, da hier bestehende Leitungen verlaufen. Für diese Leitungen bestehen Schutzstreifen, die bisher nicht beachtet wur- den, bei einer Wiederbepflanzung jedoch zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass in Bereich der Schutzstreifen ggfs. entfallene Bäume durch krautigen Bewuchs oder durch Kleinsträucher ersetzt werden. Daraus resultieren hinsichtlich klimatischer Funktionen keine erheblichen Beeinträchtigungen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können theoretisch bisher unversiegelte Flächen überbaut werden. Aufgrund der hohen Vorbelastungen im Planungsgebiet hat dies jedoch keinen weiteren relevanten Einfluss auf das Schutzgut Klima/Luft (geringe Beeinträchtigungsintensität). 6.6 Schutzgut Mensch / Erholung 6.6.1 Bestandsanalyse Bestand Der Geltungsbereich selbst kann nur von Mietern des Gebäudes und deren Mitarbeitern genutzt werden, da er nicht frei zugänglich ist. Der im Norden angrenzende und im Westen gelegene Wald ist gut erschlossen und wird zur Erholung genutzt. Bedeutung Die Beurteilung der Bedeutung für die Erholung erfolgt hinsichtlich naturbezogener, ru- higer Erholungsformen wie Spazierengehen, Radfahren, Wandern, Entspannen etc., die für jedermann ohne größeren materiellen Aufwand möglich sind (extensive Erholung). Von besonderer Bedeutung für diese Erholungsformen ist die Wahrnehmung und das Erleben von Natur, d.h. die Erfahrung frei lebender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher Elemente wie Boden, Wasser und Luft. Damit wird deutlich, dass das Landschaftsbild bzw. die Erlebnisqualität einen wesentlichen Faktor der Erholungsqualität darstellt. Die Erholungsqualität ist des Weiteren von der Erreichbarkeit der Flächen und somit der Erschließung abhängig. Zudem sind im Allgemeinen die unmittelbar erreichbaren Flä- chen in der Nähe der Siedlungsgebiete (bis zu 500 m Entfernung) von hoher Bedeutung für die tägliche Nutzung (z. B. Feierabend-Nutzung). Die Freiflächen des Geltungsbereichs sind nicht frei zugänglich und weisen somit nur eine geringe Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Der im Norden angrenzende und Umweltbericht 21 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 im Westen gelegene Wald hingegen hat, da er siedlungsnah und gut erschlossen ist, eine hohe Bedeutung. Empfindlichkeit Die Flächen des Geltungsbereichs besitzen aufgrund ihrer bestehenden Bebauung eine geringe Empfindlichkeit gegenüber dem Einbringen von technischen Bauwerken. Die Empfindlichkeit gegenüber einem Flächenverlust wird aufgrund ihrer geringen Bedeu- tung für das Schutzgut Erholung ebenfalls mit gering bewertet. Eine Empfindlichkeit der vorhandenen angrenzenden Siedlungsflächen gegenüber Ver- lärmung wird aufgrund der Wohnnutzung (im Norden) bzw. der großen Bedeutung für die Erholungsnutzung (angrenzender Wald im Norden und Westen) mit hoch eingestuft. Vorbelastung Eine Vorbelastung besteht durch die Bebauung. Zudem wird eine freie Erholungsnut- zung der Fläche durch mangelnde Zugänglichkeit verhindert. 6.6.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können theoretisch bisher unversiegelte Flächen überbaut werden. Aufgrund der hohen Vorbelastungen hat dies jedoch keinen weiteren Einfluss auf die Erholungsnutzung. Es erfolgten verkehrliche Untersuchungen (Durth Roos Consulting GmbH 2015). Diese zeigen im Ergebnis, dass die Nutzung des PTZ-Geländes im Rahmen der Möglichkeiten, die der künftige B-Plan bieten soll, keine negativen verkehrlichen Auswirkungen auf das heutige bzw. das künftige Verkehrsnetz mit der geplanten Hauptverbindungsstraße Gewerbegebiet Südwest (HGSW) haben wird (sofern die GFZ einen Wert von 1,4 nicht überschreitet wird und die Nutzungen so beschränkt werden, dass diese keinen ver- kehrsintensiven Besucher- oder Kundenverkehr erzeugen). Neben den verkehrlichen Auswirkungen kann unter den in den verkehrlichen Untersuchungen beschriebenen Vo- raussetzungen überschlägig abgeschätzt werden, dass keine signifikanten Auswirkun- gen hinsichtlich des Lärms zu erwarten sind. 6.7 Schutzgut Landschaft 6.7.1 Bestandsanalyse Bestand Bei der Landschaft des Untersuchungsgebiets handelt es sich um einen Siedlungsbe- reich von Darmstadt. Er ist stark anthropogen geprägt. Die 5-6-stöckigen Bürogebäude gliedern sich in die angrenzenden Gewerbegebiete gut ein. Bedeutung Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Land- schaft auf Dauer gesichert werden. Die Bewertung der Landschaft erfolgt in Anlehnung Umweltbericht 22 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 an diese Forderung durch die Erfassungskriterien Schönheit und Naturnähe, Vielfalt, Eigenart sowie Repräsentativität. Das Landschaftsbild im Geltungsbereich ist anthropogen geprägt und naturfern. Der Geltungsbereich weist eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild auf. Empfindlichkeit Veränderungen des Landschaftsbildes durch Einbringen visuell störender Elemente oder durch den Verlust landschaftsbildprägender Strukturen haben in der Regel einen Verlust an Naturnähe zur Folge. Dies wirkt sich im Allgemeinen umso stärker aus, je weniger ein Gebiet bereits anthropogen überformt ist, d. h. mit steigender Naturnähe steigt auch die visuelle Empfindlichkeit. Die Empfindlichkeit gegenüber Landschaftsbildveränderungen wird daher sehr gering bewertet, da der Geltungsbereich bereits stark anthropogen überformt und bebaut ist. Vorbelastung Aufgrund der Siedlungslage und aufgrund der im Geltungsbereich stehenden Büroge- bäude existiert eine Vorbelastung des Landschaftsbildes. 6.7.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes können theoretisch bisher unversiegelte Flächen überbaut werden. Aufgrund der hohen Vorbelastungen hat dies jedoch keinen erheblichen Einfluss auf das Landschaftsbild. Zum Gehölzerhalt/-verlust siehe Ausfüh- rungen in Kap. 6.5.2. 6.8 Kultur- und Sachgüter Im Mittelpunkt der Bestandsaufnahme und Beurteilung zum Schutzgut "Kultur- und Sachgüter" stehen grundsätzlich: x Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke oder Siedlungsstrukturen x kulturhistorisch interessante Landschaftsteile x archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen Derartige Strukturen sind, nach Aussage des Flächennutzungsplans (FNP 2005), inner- halb des Geltungsbereiches nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Daher sind auch keine negativen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwar- ten. Entsprechend des Hinweises von HESSENARCHÄOLOGIE wurde trotzdem der Hinweis in den Bebauungsplan mit aufgenommen, dass wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, dies der HessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. Umweltbericht 23 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 6.9 Wechselwirkungen/Biologische Vielfalt Ökosystemare Wechselwirkungen sind alle denkbaren funktionalen und strukturellen Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern (zwischen und inner- halb von Schutzgutfunktionen und Schutzgutkriterien) sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen. Die Berücksichtigung der bedeutenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern erfolgte in den Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern im Zusammenhang mit der Be- schreibung und Beurteilung der jeweiligen Schutzgutfunktionen. Ökosystemtypen/-komplexe, die ein ausgeprägtes funktionales Wirkungsgefüge im Sin- ne ökosystemarer Wechselwirkungskomplexe besitzen, kommen im Planungsgebiet – aufgrund der heutigen Nutzung - nicht vor. Insofern sind hier keine Bereiche mit be- sonderer Empfindlichkeit bezüglich der Wechselwirkungen vorhanden und es findet kei- ne gesonderte Betrachtung der Wechselwirkungen statt. Die Folgeauswirkungen wer- den, sofern sie erkennbar und relevant sind, jeweils im Rahmen der schutzgutbezoge- nen Beschreibung der Auswirkungen benannt. Hinsichtlich Biodiversität stellt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes keinen Schwerpunktbereich mit besonders hohen Dichten an Arten, Ökosystemen und geneti- scher Vielfalt dar. Zudem sind keine an besondere Standortverhältnisse angepasste Arten zu erwarten. 7 VERMEIDUNGS- UND MINIMIERUNGSMASSNAHMEN DIE BEI DER PLANUNG BEREITS BERÜCKSICHTIGT WURDEN Im Zuge der Planung sind bereits einige Aspekte, die negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft bewirken könnten, berücksichtigt worden. Vor allem folgende Vermei- dungs-/Minderungsmaßnahmen sind zu nennen: x Baumfällungen, Rodungen von Gehölzen und die Entfernung der Fassadenbegrünung dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar durchgeführt werden. Nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Zeiten abgewichen werden, wenn eine ökologische Baubegleitung die auszuführenden Maßnahmen be- gutachtet und vorher eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde stattgefunden hat. x In den nicht überbauten Außenbereichen ist ein Grünflächenanteil von mindestens 30 % zu erhalten und gärtnerisch zur pflegen. Die Grünflächen dürfen nicht einge- zäunt werden. x Der Grünstreifen benachbart zur Hilpertststraße ist dauerhaft als Wiesenfläche mit Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume müssen ersetzt werden. Zulässig ist jedoch ein Zufahrt bzw. eine Zuwegung zu den Gebäuden bei Realisierung der HGSW im westlichen Randbereich. Umweltbericht 24 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 x Der vorhandene Gehölzbestand soll soweit möglich geschont werden um ggf. wie- derkehrend genutzte Vogelnistplätze zu erhalten. Dies betrifft insbesondere die Randbepflanzungen am Nord-, West- und Ostrand des Plangebietes. Der Gehölzbe- stand am westlichen Rand des Geltungsbereichs ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Im Bereich heute bestehender Leitungen sind bei Gehölzverlust gärtnerisch angelegte Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) zu entwickeln. In diesem Randbereich dürfen maximal 50 Stellplätze befestigt angelegt werden. x Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder einer Grundsa- nierung (mit größeren Eingriffen in die Außenhaut der Gebäude) ist durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend qualifizierte ökologische Baubegleitung zu prüfen, ob dann Gebäudebrüter oder/ und Fledermausquartiere vorhanden sind (Ein- und Ausflugkontrolle). Zudem ist das Außengelände auf das Vorkommen von Ei- dechsen zu kontrollieren. Bei einem möglichen Vorkommen von Arten ist folgendes zu beachten: o Vergrämung von Fledermäusen nur unter Anleitung einer qualifizierten ökologi- schen Baubegleitung. Die genaue Vorgehensweise ist vom Einzelfall abhängig und mit dem Umweltamt Darmstadt abzustimmen. o Vergrämung von Gebäudebrütern durch Verschluss der Gebäude/Nischen unter Anleitung einer qualifizierten ökologischen Baubegleitung; andernfalls dürfen Gebäude nur außerhalb der Brutzeit von Gebäudebrütern abgerissen/saniert werden o Vergrämung von Eidechsen und ggf. Umsiedlung von Eidechsen ist durch einen erfahrenen Herpetologen durchzuführen: im Zeitraum vor der Eiablage von Mitte März bis Mitte Juni sind vor Baubeginn die Eidechsen im Baufeld zu fangen und eine frühzeitig angelegte CEF-Fläche umzusiedeln. Nach erfolgter Umsiedlung ist ein Reptilienzaun (mind. 30cm hoch) gegen Wiedereinwanderung anzubringen oder die Strukturen umgehend zu entfernen und die Fläche dauerhaft ungeeignet zu halten. x Hinsichtlich der Vergrämungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass auch diese nicht ganzjährig durchgeführt werden können, so dass das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in einen geplanten Bauablauf empfohlen wird. x Generell wird empfohlen, anstehende Abriss-und/ oder Sanierungsmaßnahmen (so- fern Außenhaut der Gebäude betroffen) außerhalb der Brutsaison nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen. x Sollten in den weiteren Untersuchungen Fledermäuse oder Gebäudebrüter festge- stellt werden, müssen zudem CEF-Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Ausfüh- rung der CEF-Maßnahmen müssen im Zeitraum 1. Oktober bis 28./29. Februar vor dem Abriss der Gebäude bzw. vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen (sofern Au- ßenhaut der Gebäude betroffen) umgesetzt sein, damit kein Brutplatz- bzw. Quar- tiersverlust stattfindet: Umweltbericht 25 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 o CEF-Maßnahme für Vögel: Es ist ein entsprechender Ausgleich durch Aufhän- gung von Nistkästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an Gebäuden, an de- nen keine Abriss- und /oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, vor Beginn der Vogelbrutzeit zu schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäu- men, z.B. am Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem Fachspezialisten festzulegen. o CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Es ist ein entsprechender Ausgleich durch Aufhängung von Fledermauskästen an Gebäuden in der Umgebung bzw. an Ge- bäuden, an denen keine Abriss- und /oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B. am Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem Fachspezialisten festzulegen. o CEF-Maßnahme für Eidechsen durch die Anlage neuer Lebensräume z.B. frühzei- tige Umwandlung von Acker in artenreiches Grünland oder Aufwertung vorhan- dener Lebensräume verbunden mit der Anlage von Holz- und Sandhaufen (opti- male Ruhe- und Fortpflanzungsstätten) zur dauerhaften Sicherung essentieller Habitatstrukturen. Die Größe der neu anzulegenden CEF-Fläche sowie die Eig- nung von Flächen sind von einem Fachspezialisten festzulegen bzw. zu beurtei- len. Das frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in einen ge- planten Bauablauf wird dringend empfohlen. x Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz sollte auf den Bau großer Glasfassa- den weitgehend möglich verzichtet werden zur Vermeidung von Vogelschlag; alter- nativ kann durch Glasmarkierungen ein weitgehender Schutz bewirkt werden. (sie- he dazu S CHMID, H., W. DOPPLER, D. HEYNEN & M. RÖSSLER (2012): Vogelfreundli- ches Bauen mit Glas und Licht); an bestehenden großen Glasfassaden sind entspre- chende Glasmarkierungen wünschenswert. x Um eine Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten zu vermeiden, ist im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz auf die Verwendung von staubdichten, nach unten abstrahlenden Natrium-Niederdrucklampen für die Beleuchtung der Zufahrten, Stell- plätze und Hofflächen etc. zu achten. x Des Weiteren muss die Möglichkeit des Einbaus von Nisthilfen für gebäudebrütende und -bewohnende Arten bei der Ertüchtigung der Bausubstanz geprüft und berück- sichtigt werden (z.B. Anbringung von Nistkästen oder der Einbau von Hohlblock- steinen für Vögel und Fledermäuse). x Bei Gebäudesanierungen und Neubau ist der Einbau von Gründächern auf 60 % der Gebäudefläche zu berücksichtigen. x Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz ggfs. notwendige Baustelleneinrich- tungsflächen und Lagerplätze befinden sich weitgehend möglich auf bereits versie- gelten Flächen im Geltungsbereich. Umweltbericht 26 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 x Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz erfolgt die Baustellenzufahrt über das bestehende Straßen- und Wegenetz. x Um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs- und Schmierstoffe zu vermeiden, kommen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete Baufahrzeuge und Baumaschi- nen zum Einsatz. x Sofern bei der Ertüchtigung der Bausubstanz begrünte Flächen im Außenbereich tangiert werden ist der Oberboden während der Bauzeit zu sichern. Der vorhandene Oberboden wird abgeschoben, fachgerecht gelagert (gem. DIN 18300 und DIN 18915) und auf temporär beanspruchten BE-Flächen nach den Bauarbeiten fachge- recht wiederaufgetragen. Danach werden die Flächen wieder gestalterisch passend begrünt. x Zur Entwicklung von Durchgangsmöglichkeiten sollten interne Wegestrukturen mit Wegen außerhalb des Grundstücks verbunden werden. 8 PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDS BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG Sollte die Planung nicht realisiert werden, so ist von einem Erhalt des in der Be- standsanalyse dargelegten Zustandes auszugehen. Vermutlich wird die derzeitige Nut- zung der Fläche weitergeführt. Die derzeit geltenden Bebauungspläne haben weiterhin Bestand. 9 STANDORTALTERNATIVEN Das derzeitige Planungsrecht lässt ausschließlich eine Postnutzung zu. Die Deutsche Post AG wird den Standort für das PTZ ab Ende 2015 in der Hilpertstraße 31 aufge- ben. Es besteht daher Anlass, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Dement- sprechend sind keine Standortalternativen vorhanden. 10 ABHANDLUNG DER EINGRIFFSREGELUNG GEMÄSS § 14 BNATSCHG Folgende in den Kap. 6.1 bis 6.9 dargelegten Umweltauswirkungen wurden mit hoher bzw. mittlerer Beeinträchtigungsintensität bewertet: Tabelle 3: Zusammenfassende Darstellung der relevanten Umweltauswirkungen Schutzgut Umweltauswirkungen mit hoher/mittlerer Beeinträchtigungsintensität Tiere und Pflanzen x Verlust von Biotopentwicklungspotential x Verlust von Biotopstrukturen Boden x Verlust von Bodenfunktionen Wasser x Verlust von Infiltrationsfläche Umweltbericht 27 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Schutzgut Umweltauswirkungen mit hoher/mittlerer Beeinträchtigungsintensität Klima/Luft für dieses Schutzgüter sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten Mensch Landschaft Kultur- und Sachgüter Wechselwirkungen, Biol. Vielfalt Diese Zusammenfassung verdeutlicht, dass für mehrere Schutzgüter relevante Um- weltauswirkungen bewirkt werden. Bei der Gesamtbewertung des Vorhabens muss jedoch berücksichtigt werden, dass für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes textliche Festsetzungen durch die rechts- kräftigen Bebauungspläne W23 'Hilpertstraße Nord' (STADT DARMSTADT 1976) W14.1 'Zur Änderung der Bebauungspläne W14 - Fernmeldetechnisches Zentral- amt - und W23 - Hilpertstrasse Nord -' (STADT DARMSTADT 1984) bestehen. Der Bebauungsplan W23 erstreckt sich über den gesamten Geltungsbereich, der Be- bauungsplan W14.1 nur über die nordöstliche Ecke des UGs. Hinsichtlich der Eingriffsregelung ist v.a. relevant, ob durch die geplante Nutzungsände- rung eine Erhöhung der festgesetzten Grundflächenzahl ermöglicht wird. Die Grundflä- chenzahl nach den rechtsgültigen Bebauungsplänen beträgt 0,6, wobei für Nebenanla- gen eine Überschreitung bis 0,8 möglich ist. Da der Bebauungsplanentwurf als Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von maximal 0,7 vorgibt (es werden keine Ausnahmen zugelassen), können Eingriffe gemäß § 14 BNatSchG durch eine Mehrversiegelung ausgeschlossen werden. Daraus ergibt sich in Sinne einer Worst-case-Betrachtung fol- gende Bilanz: rechtskräftiger B-Pläne (W 23 und W 14.1) B-Plan neu (W 59) maximal zulässige versiegelte/überbaute Flächen 48.413 m² 42.361 m² - davon begrünte Dachflächen - ca. 14.500 m² gärtnerisch genutzte Freiflächen 12.103 m² 18.155 m² Da durch die Festsetzungen zudem die wertgebenden Gehölzbestände im Randbereich durch eine entsprechende Erhaltungsbindung weitgehend möglich geschützt werden, können auch Eingriffe gemäß § 14 BNatSchG durch den Verlust wertvoller Vegetati- onsbestände ausgeschlossen werden. Dazu folgender Hinweis: Für die Gehölzbestände am östlichen Rand des Geltungsbe- reichs wie auch in kleinerem Umfang am westlichen und nördlichen Rand kann nur Umweltbericht 28 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 deshalb keine Erhaltungsbindung festgesetzt werden, da hier bestehende Leitungen verlaufen. Für diese Leitungen bestehen Schutzstreifen, die bisher nicht beachtet wur- den, bei einer Wiederbepflanzung jedoch zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass in Bereich der Schutzstreifen ggfs. entfallene Bäume durch gärtnerisch angelegte Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) ersetzt werden. Da diese Rahmenbedingungen je- doch bereits heute bestehen, ergibt sich keine Änderung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenüber der heutigen Situation. Insofern lassen sich durch den geplanten B-Plan insgesamt keine Eingriffe gem. § 14 BNatSchG ableiten. Naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen sind somit nicht erforderlich. 11 FORSTRECHTLICHER AUSGLEICH Es findet keinen Waldverlust statt. 12 ARTENSCHUTZRECHTICHE ABHANDLUNG Es wurde eine Stellungnahme zum Artenschutz erarbeitet (BGNATUR 2016). Im Ergebnis zeigt sich, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44(1) BNatSchG durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden können. Zwingend erfor- derlich sind weitere Untersuchungen der Artengruppe Vögel, Fledermäuse und Reptilien vor geplanten baulichen Veränderungen, da – auch wenn in diesem Jahr noch ein Ne- gativnachweis erfolgt - ein Einwandern von Tieren in den Folgejahren nicht ausge- schlossen werden kann. Um einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben zu vermeiden, müssen Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden. Die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote sind im Kap. 7 berücksich- tigt und in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen. Genauere Ausführungen zum Artenschutz sind der Stellungnahme Artenschutz (BGNATUR 2016) zu entnehmen. 13 SCHWIERIGKEITEN UND LÜCKEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN Auf der Grundlage der vorliegenden Daten konnte die Umweltprüfung durchgeführt werden; Schwierigkeiten und Lücken traten nicht auf. 14 BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER DURCHFÜHRUNG DES BAULEITPLANS AUF DIE UMWELT (MONITORING) Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden/Städte die erheblichen Umweltauswir- kungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere Umweltbericht 29 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Zur Klärung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten (vgl. § 4c BauGB), sind auch die realisierten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen mit zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen beeinflussen ebenfalls Art, Maß und Dauer der Umweltauswirkungen, die der Bebauungsplan zur Folge hat. Während der Planaufstel- lung, d.h. bei der Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen im Umweltbe- richt, werden diese Maßnahmen bereits einbezogen. Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder einer Grundsanie- rung ist durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend qualifizierte ökologische Baubegleitung zu prüfen, ob Gebäudebrüter oder/ und Fledermausquartiere vorhanden sind (Ein- und Ausflugkontrolle). Sind Brutplätze oder Quartiere vorhanden, müssen ggfs. Vergrämungs- und CEF-Maßnahmen umgesetzt werden. Um den Erfolg von CEF- Maßnahmen beurteilen zu können und ggfs. notwendigen Nachbesserungsbedarf ermit- teln zu können, ist ein Monitoring notwendig. Es ist durch den Fachgutachter oder der entsprechend qualifizierten ökologischen Baubegleitung unter Abstimmung mit der Na- turschutzbehörde das Monitoring zu bestimmen. Bei der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes verleiben keine sonstigen erheblichen Umweltauswirkungen. Eine Überwachung aufgrund möglicher unvorherge- sehener nachteiliger Umweltauswirkungen ist nicht erforderlich. 15 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG Beschreibung des Bebauungsplans Das Posttechnische Zentralamt (PTZ) wurde 1989 speziell für die Nutzung der Deut- schen Bundespost auf dem Grundstück Hilpertstraße 31 errichtet. Das derzeitige Pla- nungsrecht lässt dementsprechend ausschließlich eine Postnutzung zu. Ziel des Bau- leitplans ist es, das Objekt einer neuen Nutzung zuzuführen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für die Nachnutzung der Gebäu- de des ehemaligen PTZ als gewerbliche Flächen geschaffen werden. Faktisch wird auch künftig die bisher ausgeübte Büronutzung unverändert fortgesetzt. Kurze Charakterisierung von Natur und Landschaft Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gegenwärtig als Sondergebiet genutzt. Hier stehen die 5-6 stöckigen Bürogebäude des ehemaligen Posttechnischen Zentrums (PTZ). Im direkten Umfeld befinden sich Parkplätze und kleine, gärtnerisch gepflegte Grünanlagen. Erhebungen zur Avifauna, Eidechsen und Fledermäusen (Potentialab- schätzung) im März 2016 haben ergeben, dass das Plangebiet potenzielle Habitat- strukturen für jene Arten aufweist. Umweltbericht 30 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglicht sowohl eine gewerbliche Nutzung der bestehenden Gebäude als auch eine Neubebauung des Grundstücks. Durch die ermöglichte zusätzliche Versiegelung von Flächen gegenüber der heutigen Situation können für mehrere Schutzgüter relevante Umweltauswirkungen bewirkt werden. Bei der Gesamtbewertung des Vorhabens muss jedoch berücksichtigt werden, dass für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes textliche Festsetzungen durch die rechts- kräftigen Bebauungspläne W23 und W14.1 bestehen. Durch die Grundflächenzahlen nach diesen Bebauungsplänen ist eine Überbauung/Versiegelung von maximal 48.413 m² möglich. Durch den hier zu betrachtenden Bebauungsplan (W 59) wird da- gegen ein überbauter/versiegelter Flächenanteil von 42.361 m² ermöglicht. Vor diesem Hintergrund werden – insgesamt gesehen - keine erheblichen Beeinträchtigungen durch eine Mehrversiegelung abgeleitet. Da durch die Festsetzungen zudem ein hoher Anteil der wertgebenden Gehölzbestände im Randbereich durch eine entsprechende Erhaltungsbindung geschützt werden, kön- nen erhebliche Beeinträchtigungen durch den Verlust wertvoller Vegetationsbestände ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen werden kann dagegen, dass durch das geplante Vorhaben Le- bensraum und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen, Vögeln oder Repti- lien beeinträchtigt oder artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß §44(1) BNatSchG bewirkt werden. Zwingend erforderlich sind deshalb weitere Untersuchun- gen dieser Artengruppe v.a. vor evtl. erst in einigen Jahren geplanten baulichen Verän- derungen, da – trotz bis Mitte April 2016 evtl. vorliegenden Negativnachweisen – ein Einwandern von Tieren in Folgejahren nicht ausgeschlossen werden kann. Der Bebau- ungsplan enthält dafür vorsorglich entsprechende Festsetzungen. Unter Berücksichti- gung dieser Vorgaben werden Beeinträchtigungen geschützter Arten und damit arten- schutzrechtliche Verbote gemäß § 44 BNatSchG bei einer späteren baulichen Verände- rung im Geltungsbereich vermieden. Unter Berücksichtigung der naturschutzfachlich motivierenden Festsetzungen werden durch den Bebauungsplan W 59 "Hilpertstraße Nordwest" keine erheblichen Umwelt- auswirkungen bewirkt. Umweltbericht 31 Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 QUELLENVERZEICHNIS BUNDESANSTALT FÜR GEOWISSENSCHAFTEN UND ROHSTOFFE (BGR) (2013): Geoviewer http://geoviewer.bgr.de/frames/index.php?&gui_id=bgr_geoviewer, Abfrageda- tum: 07.08.2013 DWD (2015) DEUTSCHER WETTERDIENST: Klimadaten für Messstationen in Deutschland, Referenzperiode 1981-2010, Messstation Darmstadt, http://www.dwd.de/DE/Home/home_node.html, Abfragedatum: 19.10.2015 HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG) (2013b): Fachinformations- system Grund- und Trinkwasserschutz Hessen – Wiesbaden (http://gruschu.hessen.de/) Abfragedatum: 19.10.2015 HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG) (2013c): Grundwasserkarten Hessische Rheinebene – "Hessisches Ried" – Wiesbaden, http://www.hlug.de/start/wasser/grundwasser/grundwasserkarten/grundwasserka rten-hessische-rheinebene-hessisches-ried.html, Abfragedatum:19.10.2015 HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (HLUG) (2015a): Umweltatlas Hes- sen http://atlas.umwelt.hessen.de/servlet/Frame/atlas/naturschutz/schutzgebiete- /karten/schutzgeb/m_1_1_1.htm, Abfragedatum: 12.10.2015 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (HMUELV 2005): Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben – Wiesbaden HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG(HMWVL) (2000): Landesentwicklungsplan Hessen 2000, https://landesplanung.hessen- .de/lep-hessen-0, Abfragedatum: 12.10.2015 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG(HMWVL) (2011): Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010, https://landesplanung.hessen.de/regionalpl%C3%A4ne-1, Abfragedatum: 12.10.2015 KLAUSING, O. & WEISS, A. (1986): Standortkarte der Vegetation in Hessen– Wiesbaden STADT DARMSTADT (1976): Bebauungsplan W23 – Hilpertstraße Nord - STADT DARMSTADT (1984): Bebauungsplan W14.1 Zur Änderung der Bebauungspläne W14 – Fernmeldetechnisches Zentralamt – und W23 – Hilpertstraße Nord - SCHMID, H., W. DOPPLER, D.HEYNEN & M. RÖSSLER (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht BGNATUR (2016): Stellungnahme Artenschutz Darmstadt Bebauungslan W59 – "Hil- pertstraße Nordwest" -, Nackenheim WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2004): Landschaftsplan Darmstadt, http://www.- darmstadt.de/standort/ stadtentwicklung-und-stadtplanung/landschaftsplan/, Ab- fragedatum12.10.2015 WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2006): Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan http://www.darmstadt.de/fileadmin/PDF-Rubriken/Rathaus/Aemter_und- _einrichtungen/61-Stadtplanungsamt/Flaechennutzungsplan/FNP_mit_Aend_- 6_2015_hq.pdf, Abfragedatum: 12.10.2015 Umweltbericht Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 59 Anhang 1 Bestandskarte (Maßstab 1: 1.500) Parkhaus Flur 43 Flur 44 Flur 47 28 30 32 23 25 27 29 31 33 31 22 18 16 2020A 20B 22A Hilpertstrasse 120 125 138 143 154 14 36 116 139 148 153 154 Treppe 124.02 124.02124.00124.00 124.03124.04124.04124.06124.02 123.95 124.00124.02123.96123.99124.01124.03124.02123.96123.98124.04124.03 124.01124.14 124.16124.17 124.13 124.03124.01123.93 123.92 123.92124.07 124.06124.06124.05 124.05124.10 124.07124.03124.04124.06 124.04124.10 124.14 124.16124.04124.04124.16 124.04 124.03 123.99 124.06124.05 124.02124.03124.09 124.15124.07124.06123.96124.03124.12124.18124.21124.08123.99124.12124.03123.98123.99124.02124.06123.97123.98 123.96 123.89123.93123.93123.88 123.88 123.88 123.83123.84123.89123.90123.90123.90123.88 123.88123.94 124.04124.04 124.02 124.04 124.04124.03 124.08 123.99123.94123.93123.96124.00 124.14 124.14124.15124.18124.17124.18124.17 124.04124.04124.17 124.02 124.03 124.00124.05 124.11 124.04124.06124.02 124.04 124.04124.05124.11124.06124.00 124.03124.09 124.13 124.10 124.14124.17124.15124.14 124.14124.14124.12 124.13124.13124.12124.13124.06124.04124.04124.04 124.02124.13124.14124.07124.04124.06 124.04 124.11124.07 124.05124.08124.15124.12124.07124.01124.08 124.09124.05124.08 124.08124.11124.17 124.14124.11124.10124.09124.09 124.08 123.88123.91123.88 123.85123.84123.85123.86 123.92123.98123.93 123.87 123.91123.85 123.88123.94 123.98123.84 123.83123.98123.98123.84 123.86123.98 124.00123.85123.83124.00124.01123.83123.85124.00 123.98123.96 124.09 124.14 124.14124.02 124.02 124.01124.04 123.81 123.93123.90123.86123.89123.91123.92123.91123.86 123.93 124.06 124.06124.08124.10124.07124.10124.13124.16124.09124.06 124.08 124.00 124.04 124.01 123.91123.87123.90123.94124.08 123.98123.93 123.87123.88123.96123.91123.89123.93123.92123.94 124.00123.94123.92123.86 123.92123.89123.86123.78 123.89123.90123.97123.91123.87123.79123.79123.80123.89 123.80 123.90123.90123.87 123.88123.90123.91123.88123.83123.88123.92124.00 123.99 123.96123.85123.82123.94123.95123.87123.84123.92 123.91 123.75123.91 123.94123.93 123.80123.81 123.89 123.81123.84 123.73123.68 123.83 123.94123.90123.93123.89123.85123.85 123.98123.88123.84123.98 124.00123.87 123.80123.99 123.97123.85123.87123.90123.88123.85 123.78123.86 123.84123.72123.80123.88123.90123.88123.85123.92 123.84123.75123.85 123.86 123.86 123.97123.98 123.86 124.08124.07 124.08124.12124.14 124.14 124.12 123.84123.91123.99123.97123.97 123.95123.85 123.92 124.09124.05 124.04 124.06124.07124.07124.06 124.03 124.07124.07124.04124.01124.05124.01123.99124.02 123.86 123.84 123.86 123.89 124.02 124.10124.18124.18124.02 124.02124.01 124.58124.60124.67 124.58124.57124.62 124.70124.72124.70124.73124.73124.68124.70124.70124.69124.64124.60124.54124.60124.28124.48 124.19 124.28124.28124.28124.27 124.28124.30 124.05 123.93 123.88123.97 123.98123.88123.96123.99123.97123.99 124.03 124.28 124.28 124.31 124.04124.04124.03 124.04124.00124.03123.98 123.90 123.93 124.42124.44 124.56124.58124.69124.67 123.92123.92123.92123.93123.93123.92123.97124.00124.03124.05124.02124.03 124.16 124.05 124.06124.08 124.03124.16124.03124.20124.09124.10124.14 124.76124.74124.76 124.98124.90124.87124.87124.87124.81 124.11124.10124.12124.11124.11124.14 123.95124.01 123.94123.99124.05 124.06124.05124.02124.08 124.00123.98 123.99124.06124.07124.08124.09124.11124.09124.10124.10124.12124.11 124.03124.01123.97124.01124.01124.00124.01124.00123.99124.00123.99124.00124.02 124.01123.80123.78123.77123.78123.77 123.78123.95 123.94123.89 123.90123.91123.92 124.02 124.01 124.03 124.02123.93 124.02124.16124.07 123.93123.91 124.01 124.03123.99 124.15124.12 124.10 124.05 123.99 124.04 123.99 123.98124.03 124.10 124.08124.13124.02 123.93123.80 123.90124.00 124.05123.95 123.99123.98 123.96123.92 123.93 123.92123.92 123.93123.95 123.93 124.02 124.04123.98124.02 123.96123.93123.93123.79123.82123.85 123.96123.95 123.99 124.10 124.24 124.38 124.44 124.43124.40124.42 124.40 124.11124.00123.97123.90123.90123.82123.86123.94 124.07124.10 124.19 124.01 124.08124.08124.10124.13124.16124.19124.19124.23124.19 124.40 124.30124.32124.31124.30124.28124.26 124.38 124.22124.25124.29124.40124.41124.39 124.38 124.36 124.41124.34124.35124.33124.36 124.50124.54124.47 124.24 124.24 124.32 124.38 124.42 124.37 124.23124.26124.33124.38124.46124.53 124.65124.56 124.44 124.39 124.36 124.01123.98124.01 123.91123.91123.91 123.94 123.94 124.01123.93 123.87 123.84123.84123.83123.67123.70123.73 123.71123.76123.78 123.78123.76 123.76123.76 122.95122.98122.77122.76 123.42123.44123.32123.33123.29123.26123.22123.22123.10123.12123.08123.09123.05123.02122.94122.99122.92 123.91123.91 124.00 123.84123.84 123.98123.95124.00 123.94123.93 123.99124.02 123.86123.85 124.02124.03 123.85123.84 123.98124.04 123.99 123.84123.86123.82123.83123.91123.93123.86123.88 124.02124.02124.02123.99123.98123.96 124.09124.10 123.98 124.10124.11 124.00124.00124.01124.01124.02124.02123.95123.96 123.97123.97124.01124.01 123.84123.84 123.98124.01124.02124.03 124.07124.01123.95 123.93 124.02124.03 124.01124.06124.19124.11 124.10 124.05124.07 123.99 124.00124.04124.05 123.97123.98123.98 123.97123.97 124.06124.08 124.11 123.95123.90 123.63123.62123.71123.69123.78123.88123.91124.09124.18 124.30124.29 d=0,6 d=0,3 d=0,4d=0,35 d=0,4d=0,4 d=0,35d=0,3d=0,2d=0,45 d=0,35d=0,7d=0,3d=0,4 d=0,25 d=0,4 d=0,45d=0,2 d=1,0 Gruenflaeche PflasterSchwarzdeckeGruenflaeche Schwarzdecke Pflaster Gruenflaeche Schwarzdecke d=0,35 d=0,35 d=0,2d=0,35 d=0,3 d=0,2 d=0,25d=0,35d=0,4 d=0,5 d=0,2+0,25d=0,5d=0,4123.85123.87d=0,5 d=0,6d=3x0,2 d=0,3d=0,3 d=0,55 d=0,3 d=2x0,25d=0,55 d=0,7d=0,25d=0,3d=0,3d=2x0,2d=0,3 d=2x0,65d=0,35 d=0,45 d=0,25d=0,2d=0,25d=0,25 d=0,6 d=0,55d=0,4+0,2Gruenflaeche Gruenflaeche Gruenflaeche Pflaster Pflaster Pflaster UeberdachungPflaster d=0,3 d=0,5 d=0,3d=0,3d=0,3d=0,3d=0,25 Brunnen Ueberdachung d=1x0,3 2x0,35 d=0,25d=0,25d=0,2d=0,2d=0,25d=0,25d=0,3d=0,25 d=0,3d=0,3d=0,25d=0,3d=0,3 d=0,3d=0,2 124.90 d=0,25 GruenflaecheGruenflaeche GruenflaecheGruenflaeche PlattenPlattenPlattenPlattenPlattenPlattenPlatten PlattenPlattenPlattenPlattenPlatten PlattenPlattenPlattenPlatten Platten Gruenflaeche Gruenflaeche d=0,3d=0,25d=0,3d=0,25d=0,2d=0,2d=0,2d=0,7 d=0,4 d=0,3 d=0,4 Ueberdachung Sonstige Informationen Untersuchungsgebiet/ Geltungsbereich GehölzeHecken-/ Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölz)Feldgehölz (Baumhecke)Fassadenbegrünung 02.50004.60010.740 WaldSandkiefernwald01.211 GrünlandIntensivrasen (im südlichen Randbereich als magerer Scherrasen ausgebildet)11.224Vegetationsarme und kahle FlächenVöllig versiegelte Flächen10.510Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster) 10.520 10.540Dachfläche nicht begrünt10.710 Schotter-, Kies- und Sandwege und -plätze10.530 Laubbaum eingemessenLaubbaum nicht eingemessenNadelbaum eingemessen Legende Tel. 06232/6779-90 Fax06232/6779-99/DQGDXHU6WUDH6SH\HU +LOSHUWVWUDH1RUGZHVWStand: 29.03.20160DVWDE Nicht frei begehbare Bereiche 10.710 10.710 10.710 10.720 10.710 10.71010.710 11.224 01.211 04.600 04.600 04.600 04.600 04.600 10.510 10.51010.510 10.510 10.51010.51010.52010.520 10.52010.520 10.520 10.520 10.52010.520 10.52010.520 10.52010.52010.52010.52010.520 10.520 10.520 10.520 10.520 10.520 10.530 10.540 10.740 10.740 10.740 10.740 10.740 02.500 02.50002.50002.500 02.500 02.500 02.50002.50002.500 02.50002.50002.500 02.500 02.500 02.500 02.50002.500 02.500 02.50002.50002.500 02.500 02.500 02.500 02.500 10.520 10.520 10.520 10.520 10.520 Dachfläche extensiv begrünt10.720 11.224 11.224 11.224 11.224 11.224 11.224 11.224 11.22411.224 11.224 11.22411.224 11.224 Bestandskarte 10.710 10.720
2016/0158
7271 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.04.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0158
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 51101-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan W 59 - Hilpertstraße Nordwest - (Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 14.04.2016
Beschlussvorschlag :
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsp lan W 59 –
Hilpertstraße Nordwest –- gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prüfung
(Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle
dar.
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen zum Vorentwurf und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung des
Bebauungsplans W 59 – Hilpertstraße Nordwest –-die in Anlage 2 zusammengefassten
Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2, datenschutz -
relevante Anlage) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige
Abwägungstabelle dar.
- 2 -
3. Dem erarbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan W 5 9 – Hilpertstraße Nordwest – der
zugehörigen Begründung mit Umweltbericht ( Anlage 3) und der im Plan enthaltenen
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen wird zugestimmt.
4. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungs plan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – (Anlage 4)
für das Grundstück Hilpertstraße 31 zur Änderung eines Teilbereichs des Bebauungsplans
W 23 und zur Aufhebung des Bebauungsplans W 14.1 ist mit der zugehörigen Begründung
und der im Plan enthaltenen Satzung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt.
Anlagen: Anlage 1: W 59 Vorläufige Abwägungstabelle TÖB
Anlage 2: W 59 Vorläufige Abwägungstabelle Öffentlichke it
Anlage 3: W 59 Begründung mit Umweltbericht
Anlage 4: W 59 Bebauungsplanentwurf
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0158 vom 14.04.2016:
Das ehemalige Posttechnische Zentralamt wurde 1989 speziell für die Nutzung der
Bundespost als Vorgängerin der Deutsche Post AG auf dem Grundstück Hilpertstraße 31
errichtet. Das derzeitige Planu ngsrecht lässt ausschließlich eine Nutzung zu Post- oder
Polizeizwecken zu .
Der Mietvertrag mit der Deutschen Post AG l ief Ende 2015 aus. Die Deutsche Post AG hat
den Standort für das Posttechnische Zentralamt PTZ in der Hilpertstraße 31 auf gegeben.
Bei einer Grundstücksfläche von ca. 75.000 m 2 umfasst die vermietbare Grundfläche des
derzeitigen Gebäudebestandes ca. 57.000 m2.
Am 23.07.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung einen Aufstellungsbeschluss (Vorlage -
Nr. 2015/0227) für einen vorhabenbezogenen B ebauungsplan W 59 - Hilpertstraße
Nordost - gefasst. Zu dieser Zeit wurde die Planungsabsicht als Vorhaben eingestuft und
somit ein Verfahren nach § 12 BauGB eingeleitet.
Da es sich jedoch aufgrund des schon vorhandenen Gebäudebestandes, der lediglich e ine
Umnutzung erfahren, jedoch unverändert weiterbestehen soll, nicht um ein „Vorhaben“ im
Sinne des BauGB handelt, ist ein als fester Bestandteil zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gehörender Durchführungsvertrag, der neben der Kostenregelung mit dem
Investor regelmäßig die Verpflichtung enthält, ein Vorhaben in einer gewissen Zeit zu
realisieren, nicht rechtmäßig.
Aus diesem Grund wurde der Aufstellungsbeschluss am 15.12.2015 geändert, so dass unter
Beibehaltung des Geltungsbereiches und der Zielsetzung der Planung ein regulärer
Bebauungsplan aufgestellt werden kann, der von einem städtebaulichen Vertrag zur
Übernahme der Kosten des Bauleitplanverfahren s durch den Vorhabenträger und weiterer im
Rahmen der Bauleitplanung zu beachtende r Inhalte begleitet werden wird. Dieser Vertrag
wird zum Satzungsbeschluss den Beschlussvorlagen als Anlage beigefügt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 59 überdeckt einen Teil des Bebauungsplans
W 23 und den noch rechtskräftigen Teil des Bebauungsplans W 14.1.
Mit Beschluss vom 18.11.2015 (V. -Nr. 2015/0508) stimmte der Magistrat den allgemeinen
Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan W 5 9 – Hilpertstraße Nordwest –-
sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum
Bebauungsplan W 5 9 in Form einer öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen erfolgte
vom 23.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel hierzu
schriftlich.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu den
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan W 59 zusammengefasst
und entsprechend geprüft.
- 4 -
Zu 2.:
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligu ng der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum
Bebauungsplan W 59 wurden in Anlage 2 zusammengefasst und entsprechend geprüft.
Es handelt sich bei Anlage 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der Offenlage
fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses
gemeinsam mit den zur Offenlage eingegangenen Stellungnahmen endgültig entschieden.
Zu 3. und 4.:
Der Entwurf des Bebauungsplans W 59 – Hilpertstraße Nordwest –- (Anlage 4, wird zu den
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht
(Anlage 3) liegen vor.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs W 59 mit der
zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im
Darmstädter Echo.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs W 5 9 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Darmstadt, den 14.04.2016
61.2 zim Nst. 2603
anlage 4
44876 Zeichen
II
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V
VIII
III
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I
XII
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II
II
I
II
VI
VI
I
I
I
III
II
II
VI
Flur 43
Flur 44
Flur 48
Flur 47
1/20
1/25
1/38
1/43
1/54
1/61
1/4
1/5
1/6
3/6
1/3
1/16
1/34
1/35
1/39
1/48
1/49
1/53
1/54
1/79
1/80
1/81
1/85
Hilpertstraße
T-Online-Allee
Kleyerstraße
28
30
32
23
25
27
29
31
33
31
27
35
1
22
18
16
14
12
20
20A
20B
20C
22A
24B
24A
26
Pupinweg
Freihaltefläche
Trasse
Lärmschutzwall
I
II
I
I
I
I
I
W
St
GE
GRZ
0,4
GFZ
1,4
TH max.
147,10 m ü.NN
GEe
GRZ
0,5
TH max.
139,10 m ü.NN
TH min.
128,60 m ü.NN
B
124.10 m ü.NN
MW
EI
1200/800
VWN
150
Fz
VWN
150
Fz
MW
EI
1200/800
RK
DN
1800
RK
DN
1800
A
A
A
A B
AB
AB
A
VWN
150
Fz
14
m
20 m
11
m
8 m
7 m
71 m
16
m 11
m
13
m
91 m
16 m
64,7
m
16 m
122,6
m
4 m
31,9
m
8,5
m
8,5
m
13,4 m
10,3 m
7 m
105 m
24,6
m
15
m
11,5
m
68 m
112 m
5 m9 m
N
M 1:1000
Stadtgrundkarte - Vermessungsbüro Wittig+Kirchner - Stand 07.07.2015
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Gemarkung Darmstadt Flur 43 und 44 Maßstab 1:1000
Bebauungsplan W 59
- Hilpertstraße Nordwest -
- Entwurf -
Entwurfsverfasser:
planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG
Architekten und Stadtplaner
BDA / DASL / dwb
Platz der Deutschen Einheit 21
D-64293 Darmstadt
www.planquadrat.com
Übersichtsplan o.M.
Aktualitätsstand: 2016-01-07
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3
des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015
(GVBl. I S. 607)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),
zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I
S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490)
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und
der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung sowie der
zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3
der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in
der Zeit vom bis einschließlich .
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am .
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Darmstadt, den ___________ Stadtplanungsamt
_____________________
Jochen Krehbiehl
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom
.
Satzungsbeschluss:
Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und
den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015, geändert am 15.12.2015.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter
Echo“ am 07.09.2015 und am 08.01.2016.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2015.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 20.11.2015.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 23.11.2015 bis
einschließlich 23.12.2015.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur
Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1
BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 19.11.2015.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich .
Stand 13.04.2016
I Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung
mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
werden festgesetzt:
1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
2 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO)
2.1 Gewerbegebiet GE und eingeschränktes Gewerbegebiet GEe (§ 8 BauNVO)
Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO
• Gewerbebetriebe aller Art, sofern nicht nachfolgend ausgeschlossen oder
ausnahmsweise zulässig, (siehe 2.2)
• öffentliche Betriebe,
• Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
• Anlagen für sportliche Zwecke
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO
• Wohnungen für Aufsichts - und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet
und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO und § 1 Abs. 6 BauNVO
• Tankstellen,
• Lagerhäuser und Lagerplätze,
• Vergnügungsstätten,
• Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet sind
• Einzelhandelsbetriebe
2.2 Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe
(§ 8 BauNVO i.V.m. 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind von den in I 2.1 genannten
zulässigen Nutzungen nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die nach ihrem
Störgrad im Mischgebiet gem. § 6 BauNVO zulässig sind.
3 Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO)
3.1 Grundflächenzahl – GRZ
(§ 19 Abs. 1 und 4 BauNVO)
Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO
aufgeführten Grundflächen höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7
überschritten werden.
3.2 Geschossflächenzahl – GFZ
(§ 16 Abs. 2 BauNVO)
3.3 Höhe baulicher Anlagen
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
Die Höhe der baulichen Anlage wird durch das Höchstmaß der Oberkante (OK)
festgesetzt (zuzüglich der Angabe in m ü. NN). Der Höhenbezugspunkt für die
Stand 13.04.2016
beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem
Bewuchs freizuhalten.
9.2 Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB)
Im Westen des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des Regenwasserkanals
DN 1800 von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 2,50 m beiderseits der
Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten.
9.3 Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutzstreifen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB)
Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse der Versorgungsleitung
Wasser (VWN 150 Fz) von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 1,25 m
beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem
Bewuchs freizuhalten.
10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
10.1 Die Fläche A ist mit Leitungsrecht en zugunsten der Stadt und der
Versorgungsbetriebe zu belasten.
10.2 Die Fläche B ist mit Geh rechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Auf
dieser Fläche ist ein Fußweg für die Allgemeinheit von mind. 2,25 m Breite
herzustellen.
10.3 Die Fläche AB ist mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und
Leitungsrechten zugunsten der Stadt und der Versorgungsbetriebe zu belasten.
Auf dieser Fläche ist ein Fußweg für die Allgemeinheit von mind. 2,25 m Breite
herzustellen.
11 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
11.1 Oberflächenbefestigung
Es sind nur versickerungsfähige Bodenbeläge für Stellplätze und Zufahrten
zulässig soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht
entgegenstehen. Als versickerungsfähige Bodenbeläge gelten z.B. Rasensteine,
Schotterrasen oder Pflaster mit mehr als 20 % Fugenanteil. Wasser - und
Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau,
Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Bei bestehenden Zufahrten (ehemaliges Posttechnisches Zentralamt PTZ) kann
auf versickerungsfähige Bodenbeläge verzichtet werden.
11.2 Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes ist auf den Grundstücken und
Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
12 Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)
12.1 Grundstücksfreiflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Mindestens 30 % der nicht überbauten Grundstück sflächen ( Grundstücksfrei-
flächen) sind gärtnerisch anzulegen, soweit sie nicht als Zufahrt oder als Fläche
sonstiger Nutzung (Nebenanlage) erforderlich sind.
Stand 13.04.2016
beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem
Bewuchs freizuhalten.
9.2 Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB)
Im Westen des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des Regenwasserkanals
DN 1800 von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 2,50 m beiderseits der
Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten.
9.3 Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutzstreifen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB)
Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse der Versorgungsleitung
Wasser (VWN 150 Fz) von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 1,25 m
beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem
Bewuchs freizuhalten.
10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
10.1 Die Fläche A ist mit Leitungsrecht en zugunsten der Stadt und der
Versorgungsbetriebe zu belasten.
10.2 Die Fläche B ist mit Geh rechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Auf
dieser Fläche ist ein Fußweg für die Allgemeinheit von mind. 2,25 m Breite
herzustellen.
10.3 Die Fläche AB ist mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und
Leitungsrechten zugunsten der Stadt und der Versorgungsbetriebe zu belasten.
Auf dieser Fläche ist ein Fußweg für die Allgemeinheit von mind. 2,25 m Breite
herzustellen.
11 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
11.1 Oberflächenbefestigung
Es sind nur versickerungsfähige Bodenbeläge für Stellplätze und Zufahrten
zulässig soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht
entgegenstehen. Als versickerungsfähige Bodenbeläge gelten z.B. Rasensteine,
Schotterrasen oder Pflaster mit mehr als 20 % Fugenanteil. Wasser - und
Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau,
Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Bei bestehenden Zufahrten (ehemaliges Posttechnisches Zentralamt PTZ) kann
auf versickerungsfähige Bodenbeläge verzichtet werden.
11.2 Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes ist auf den Grundstücken und
Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
12 Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)
12.1 Grundstücksfreiflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Mindestens 30 % der nicht überbauten Grundstück sflächen ( Grundstücksfrei-
flächen) sind gärtnerisch anzulegen, soweit sie nicht als Zufahrt oder als Fläche
sonstiger Nutzung (Nebenanlage) erforderlich sind.
Stand 13.04.2016
beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem
Bewuchs freizuhalten.
9.2 Regenwasserkanal DN 1800 – mit Schutzstreifen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB)
Im Westen des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des Regenwasserkanals
DN 1800 von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 2,50 m beiderseits der
Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten.
9.3 Versorgungsleitung Wasser (VWN 150 Fz) – mit Schutzstreifen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB)
Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse der Versorgungsleitung
Wasser (VWN 150 Fz) von Nord nach Süd. Ein Schutzstreifen von je 1,25 m
beiderseits der Leitungsachse ist zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem
Bewuchs freizuhalten.
10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
10.1 Die Fläche A ist mit Leitungsrecht en zugunsten der Stadt und der
Versorgungsbetriebe zu belasten.
10.2 Die Fläche B ist mit Geh rechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Auf
dieser Fläche ist ein Fußweg für die Allgemeinheit von mind. 2,25 m Breite
herzustellen.
10.3 Die Fläche AB ist mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und
Leitungsrechten zugunsten der Stadt und der Versorgungsbetriebe zu belasten.
Auf dieser Fläche ist ein Fußweg für die Allgemeinheit von mind. 2,25 m Breite
herzustellen.
11 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
11.1 Oberflächenbefestigung
Es sind nur versickerungsfähige Bodenbeläge für Stellplätze und Zufahrten
zulässig soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht
entgegenstehen. Als versickerungsfähige Bodenbeläge gelten z.B. Rasensteine,
Schotterrasen oder Pflaster mit mehr als 20 % Fugenanteil. Wasser - und
Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau,
Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Bei bestehenden Zufahrten (ehemaliges Posttechnisches Zentralamt PTZ) kann
auf versickerungsfähige Bodenbeläge verzichtet werden.
11.2 Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes ist auf den Grundstücken und
Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
12 Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)
12.1 Grundstücksfreiflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Mindestens 30 % der nicht überbauten Grundstück sflächen ( Grundstücksfrei-
flächen) sind gärtnerisch anzulegen, soweit sie nicht als Zufahrt oder als Fläche
sonstiger Nutzung (Nebenanlage) erforderlich sind.
Stand 13.04.2016
5. Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG:
• Baumfällungen, Rodungen von Gehölzen und die Entfernung der
Fassadenbegrünung dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29.
Februar durchgeführt werden. Nur in ausreichend begründeten
Ausnahmefällen kann von diesen Zeiten abgewichen werden, wenn eine
ökologische Baubegleitung die auszuführenden Maßnahmen begutachtet
und vorher eine Abstimmung mit der N aturschutzbehörde stattgefunden
hat.
• Der vorhandene Gehölzbestand soll soweit möglich geschont werden, um
ggf. wi ederkehrend genutzte Vogelnistplätze zu erhalten. Dies betrifft
insbesondere die Randbepflanzungen am Nord- , West- und Ostrand des
Plangebietes. Der Gehölzbestand am westlichen Rand des
Geltungsbereichs ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Im Bereich
heute bestehender Leitungen sind bei Gehölzverlust gärtnerisch angelegte
Flächen (Kleinsträucher, Staudenpflanzung) zu entwickeln. In diesem
Randbereich dürfen maximal 50 Stellplätze befestigt angelegt werden.
• Spätestens ein Jahr vor einem möglichen Abriss der Gebäude oder einer
Grundsanierung (mit größeren Eingriffen in die Außenhaut der Gebäude)
ist durch einen Fachgutachter oder eine entsprechend qualifizierte
ökologische Baubegleitung zu prüfen, ob dann Gebäudebrüter oder / und
Fledermausquartiere vorhanden sind (Ein- und Ausflugkontrolle). Zudem
ist das Außengelände auf das Vorkommen von Eidechsen zu kontrollieren.
Bei einem möglichen Vorkommen von Arten ist folgendes
zu beachten:
o Vergrämung von Fledermäusen nur unter Anleitung einer
qualifizierten ökologischen Baubegleitung. Die genaue
Vorgehensweise ist vom Einzelfall abhängig und mit d er Unteren
Naturschutzbehörde beim Umweltamt Darmstadt abzustimmen.
o Vergrämung von Gebäudebrütern durch Verschluss der Gebäude
/ Nischen unter Anleitung einer qualifizierten ökologischen
Baubegleitung; andernfalls dürfen Gebäude nur außerhalb der
Brutzeit von Gebäudebrütern abgerissen / saniert werden.
o Vergrämung von Eidechsen und ggf. Umsiedlung von Eidechsen
ist durch einen erfahrenen Herpetologen durchzuführen: im
Zeitraum vor der Eiablage von Mitte März bis Mitte Juni sind vor
Baubeginn die Eidechsen im Baufeld zu fangen und in eine früh-
zeitig angelegte CEF -Fläche umzusiedeln. Nach erfolgter
Umsiedlung ist ein Reptilienzaun (mi nd. 30 cm hoch) gegen
Wiedereinwanderung anzubringen oder die Strukturen umgehend
zu entfernen und die Fläche dauerhaft ungeeignet zu halten.
• Hinsichtlich der Vergrämungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass
auch diese nicht ganzjährig durchgeführt werden können, so dass das
frühzeitige Einschalten einer ökologischen Baubegleitung in einen
geplanten Bauablauf empfohlen wird.
• Generell wird empf ohlen, anstehende Abriss - und / oder
Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude betroffen)
außerhalb der Brutsaison nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29.
Februar durchzuführen.
• Sollten in den weiteren Untersuchungen Fledermäuse oder
Gebäudebrüter festgestellt werden, müssen zudem CEF -Maßnahmen
berücksichtigt werden. Die Ausführung der CEF -Maßnahmen müssen im
Zeitraum 1. Oktober bis 28./29. Februar vor dem Abriss der Gebäude bzw.
vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen (sofern Außenhaut der Gebäude
betroffen) umgesetzt sein, damit kein Brutplatz- bzw. Quar tiersverlust
stattfindet:
Stand 13.04.2016
o CEF-Maßnahme für Vögel: Es ist ein entsprechender Ausgleich
durch Aufhängung von Nistkästen an Gebäuden in der Umgebung
bzw. an Gebäuden, an denen keine Abriss - und / oder
Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, vor Beginn der
Vogelbrutzeit zu schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an
Einzelbäumen, z.B. am Westrand, die von der Planung nicht
betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von
einem Fachspezialisten festzulegen.
o CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Es ist ein entsprechender
Ausgleich durch Aufhängung von Fledermauskästen an
Gebäuden in der Umgebung bzw. an Gebäuden, an denen keine
Abriss- und / oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu
schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B.
am Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist
denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem
Fachspezialisten festzulegen.
o CEF-Maßnahme für Eidechsen durch die Anlage neuer
Lebensräume z.B. frühzeitige Umwandlung von Acker in
artenreiches Grünland oder Aufwertung vorhandener
Lebensräume verbunden mit der Anlage von Holz - und
Sandhaufen (optimale Ruhe- und Fortpflanzungsstätten) zur
dauerhaften Sicherung essentieller Habitatstrukturen. Die Größe
der neu anzulegenden CEF -Fläche sowie die Eignung von
Flächen sind von einem Fachspezialisten festzulegen bzw. zu
beurteilen. Das frühzeitige Einschalten einer ökologischen
Baubegleitung in einen geplanten Bauablauf wird dringend
empfohlen.
• Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz sollte auf den Bau großer
Glasfassaden weitgehend möglich verzichtet werden zur Vermeidung von
Vogelschlag; alternativ kann durch Glasmarkierungen ein weitgehender
Schutz bewirkt werden. (siehe dazu SCHMID, H., W. DOPPLER, D.
HEYNEN & M. RÖSSLER (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und
Licht); an bestehenden großen Glasfassaden sind entsprechende
Glasmarkierungen wünschenswert.
• Um eine Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten zu vermeiden, ist im
Rahmen der Ertüc htigung der Bausubstanz auf die Verwendung von
staubdichten, nach unten abstrahlenden Natrium -Niederdrucklampen für
die Beleuchtung der Zufahrten, Stellplätze und Hofflächen etc. zu achten.
• Des Weiteren muss die Möglichkeit des Einbaus von Nisthilfen für
gebäudebrütende und - bewohnende Arten bei der Ertüchtigung der
Bausubstanz geprüft und berück sichtigt werden (z.B. Anbringung von
Nistkästen oder der Einbau von Hohlblock steinen für Vögel und
Fledermäuse).
6. Bodenveränderungen
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf orga-
noleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kennt -
nisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind
diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz u nd Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Boden-
schutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen
hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes-
Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet
Stand 13.04.2016
Werbeanlagen und baulichen Anlagen muss blendfrei sein. Werbeanlagen an
Fassadenflächen sind bis zu einer Größe von 6 m2 zulässig.
5. Abfallsammelanlagen
(§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO)
Abfallsammelanlagen sind einzuhausen oder zu begrünen, so dass die Behälter
von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlichen Grünflächen aus nicht sichtbar
sind.
III. Hinweise
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN -Normen und die sonstigen zitierten
Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu den
üblichen Bürozeiten eingesehen werden.
2. Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
3. Naturschutz
• In den nicht überbauten Bereichen ist ein Grünflächenanteil von
mindestens 30 % zu erhalten und gärtnerisch zur pflegen. Die Grünflächen
dürfen nicht eingezäunt werden.
• Der Grünstreifen benachbart zur Hilpertststraße ist dauerhaft als
Wiesenfläche mit Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume müssen ersetzt
werden. Zulässig ist jedoch eine Zufahrt bzw. eine Zuwegung zu den
Gebäuden bei Realisierung der HGSW im westlichen Randbereich.
• Bei Gebäudesanierungen und Neubau ist der Einbau von Gründächern auf
60 % der Gebäudefläche zu berücksichtigen.
• Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz ggfs. notwendige
Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze befinden sich weitgehend
möglich auf bereits versiegelten Flächen im Geltungsbereich.
• Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz erfolgt die
Baustellenzufahrt über das bestehende Straßen- und Wegenetz.
• Um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs - und Schmierstoffe zu
vermeiden, kommen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete
Baufahrzeuge und Baumaschinen zum Einsatz.
• Sofern bei der Ertüchtigung der Bausubstanz begrünte Flächen tangiert
werden ist der O berboden während der Bauzeit zu sichern. Der
vorhandene Oberboden wird abgeschoben, fachgerecht gelagert (gem.
DIN 18300 und DIN 18915) und auf temporär beanspruchten BE -Flächen
nach den Bauarbeiten fachgerecht wiederaufgetragen. Danach werden die
Flächen wieder gestalterisch passend begrünt.
4. Umweltschutz
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenver siegelungen,
Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie
möglich einzuschränken.
Zugunsten der Förderung von erneuerbaren Energien und der Senkung des CO
2-
Ausstoßes wird die Verwendung von Photovoltaikanalgen auf den Flachdächern
empfohlen.
Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist entsprechend zu beachten.
Stand 13.04.2016
Werbeanlagen und baulichen Anlagen muss blendfrei sein. Werbeanlagen an
Fassadenflächen sind bis zu einer Größe von 6 m2 zulässig.
5. Abfallsammelanlagen
(§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO)
Abfallsammelanlagen sind einzuhausen oder zu begrünen, so dass die Behälter
von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlichen Grünflächen aus nicht sichtbar
sind.
III. Hinweise
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN -Normen und die sonstigen zitierten
Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu den
üblichen Bürozeiten eingesehen werden.
2. Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
3. Naturschutz
• In den nicht überbauten Bereichen ist ein Grünflächenanteil von
mindestens 30 % zu erhalten und gärtnerisch zur pflegen. Die Grünflächen
dürfen nicht eingezäunt werden.
• Der Grünstreifen benachbart zur Hilpertststraße ist dauerhaft als
Wiesenfläche mit Bäumen zu erhalten. Abgängige Bäume müssen ersetzt
werden. Zulässig ist jedoch eine Zufahrt bzw. eine Zuwegung zu den
Gebäuden bei Realisierung der HGSW im westlichen Randbereich.
• Bei Gebäudesanierungen und Neubau ist der Einbau von Gründächern auf
60 % der Gebäudefläche zu berücksichtigen.
• Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz ggfs. notwendige
Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze befinden sich weitgehend
möglich auf bereits versiegelten Flächen im Geltungsbereich.
• Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz erfolgt die
Baustellenzufahrt über das bestehende Straßen- und Wegenetz.
• Um Verunreinigungen von Böden durch Betriebs - und Schmierstoffe zu
vermeiden, kommen beim Bau lediglich fachgerecht gewartete
Baufahrzeuge und Baumaschinen zum Einsatz.
• Sofern bei der Ertüchtigung der Bausubstanz begrünte Flächen tangiert
werden ist der O berboden während der Bauzeit zu sichern. Der
vorhandene Oberboden wird abgeschoben, fachgerecht gelagert (gem.
DIN 18300 und DIN 18915) und auf temporär beanspruchten BE -Flächen
nach den Bauarbeiten fachgerecht wiederaufgetragen. Danach werden die
Flächen wieder gestalterisch passend begrünt.
4. Umweltschutz
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenver siegelungen,
Wasserverbrauch- und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie
möglich einzuschränken.
Zugunsten der Förderung von erneuerbaren Energien und der Senkung des CO
2-
Ausstoßes wird die Verwendung von Photovoltaikanalgen auf den Flachdächern
empfohlen.
Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist entsprechend zu beachten.
Stand 13.04.2016
sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den
einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
7. Eingriffe in das hydraulische Gefüge
Eingriffe in das hydraulische Gefüge, wie z. B. Grundwasserentnahmen oder die
Versickerung von Niederschlagswasser bedürfen der vorherigen Zustimmung der
zuständigen Bodenschutzbehörde, des Regierungspräsidiums Darmstadt, Ab -
teilung Arbeitsschutz Umwelt Darmstadt, Dezernat IV / Da 41.5.
8. Klimaschutz
Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der Energieeinspar -
verordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärmeG in der jeweilsgültigen
Fassung nachgewiesen werden.
9. Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden
Bei allen Neu- , Um - und Erweiterungsbaumaßnahmen ist innerhalb der
Abstandszone von 25 m zum Waldrand sicherzustellen, dass die Statik des
Hauses ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet.
10. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasser-
bewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ . Im Rahmen der Umsetzung sind
großflächige Grundwasser aufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen
Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des
„Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom 9. April
1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen
„21 / 1999 S. 1659“, zu beachten.
11. Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und
es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen
werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen
stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor
Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die
„Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind
zu beachten.
12. Leitungsschutzmaßnahmen
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der
Leitungstrasse Wasser (VWN 150 Fz) ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume
It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von
2,5 m zu den e- netz-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser
Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu
sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben.
13. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität
Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen dienen folgende Festlegungen
und Auflagen zu allgemeinen Bauausführung:
Für Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze werden ausschließlich solche
Bereiche oder Flächen herangezogen, die im Rahmen des Straßenbaus ohnehin
überbaut oder in anderer Weise neu gestaltet werden, also in jedem Fall ein e
Veränderung erfahren. Andere Flächen, die nicht Bestandteil des
Stand 13.04.2016
Eingriffsbereiches sind, insbesondere die höherwertigen Scherrasenbereiche im
Süden des Geltungsbereichs, sollten dafür nicht verwendet werden.
Als Baustellenzufahrt dient das vorhandene Wegenetz.
Beim Einsatz der Maschinen und Fahrzeuge ist darauf zu achten, dass es auf der
Baustelle und den Zufahrten zu keinen Verunreinigungen von Böden durch
Betriebsstoffe oder Schmiermittel infolge von Leckagen oder durch unsachgemäße
Handhabung kommt.
Der Eingriffsbereich wird durch einen Bauzaun abgegrenzt. Dieser Bauzaun stellt
sicher, dass ausschließlich solche Bereiche oder Flächen beeinträchtigt
werden, die im Rahmen der geplanten Bebauung ohnehin überbaut oder in anderer
Weise neu gestaltet w erden. Der Bauzaun ist bis zum Abschluss der
Gestaltungsarbeiten zu belassen. Darüber hinaus sind die auf Baustellen
geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auflagen zu beachten.
14. Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen
im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Einstellplatzsatzung – vom
04.05.2009 ist entsprechend zu beachten.
Sonstige Planzeichen
Freihaltefläche Trasse (Hinweis)
Lärmschutzwall – Bestand (Hinweis)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Stand 13.04.2016
o CEF-Maßnahme für Vögel: Es ist ein entsprechender Ausgleich
durch Aufhängung von Nistkästen an Gebäuden in der Umgebung
bzw. an Gebäuden, an denen keine Abriss - und / oder
Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, vor Beginn der
Vogelbrutzeit zu schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an
Einzelbäumen, z.B. am Westrand, die von der Planung nicht
betroffen sind, ist denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von
einem Fachspezialisten festzulegen.
o CEF-Maßnahme für Fledermäuse: Es ist ein entsprechender
Ausgleich durch Aufhängung von Fledermauskästen an
Gebäuden in der Umgebung bzw. an Gebäuden, an denen keine
Abriss- und / oder Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu
schaffen. Auch das Aufhängen von Kästen an Einzelbäumen, z.B.
am Westrand, die von der Planung nicht betroffen sind, ist
denkbar. Die Anzahl und Örtlichkeit ist von einem
Fachspezialisten festzulegen.
o CEF-Maßnahme für Eidechsen durch die Anlage neuer
Lebensräume z.B. frühzeitige Umwandlung von Acker in
artenreiches Grünland oder Aufwertung vorhandener
Lebensräume verbunden mit der Anlage von Holz - und
Sandhaufen (optimale Ruhe- und Fortpflanzungsstätten) zur
dauerhaften Sicherung essentieller Habitatstrukturen. Die Größe
der neu anzulegenden CEF -Fläche sowie die Eignung von
Flächen sind von einem Fachspezialisten festzulegen bzw. zu
beurteilen. Das frühzeitige Einschalten einer ökologischen
Baubegleitung in einen geplanten Bauablauf wird dringend
empfohlen.
• Im Rahmen der Ertüchtigung der Bausubstanz sollte auf den Bau großer
Glasfassaden weitgehend möglich verzichtet werden zur Vermeidung von
Vogelschlag; alternativ kann durch Glasmarkierungen ein weitgehender
Schutz bewirkt werden. (siehe dazu SCHMID, H., W. DOPPLER, D.
HEYNEN & M. RÖSSLER (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und
Licht); an bestehenden großen Glasfassaden sind entsprechende
Glasmarkierungen wünschenswert.
• Um eine Beeinträchtigung nachtaktiver Insekten zu vermeiden, ist im
Rahmen der Ertüc htigung der Bausubstanz auf die Verwendung von
staubdichten, nach unten abstrahlenden Natrium -Niederdrucklampen für
die Beleuchtung der Zufahrten, Stellplätze und Hofflächen etc. zu achten.
• Des Weiteren muss die Möglichkeit des Einbaus von Nisthilfen für
gebäudebrütende und - bewohnende Arten bei der Ertüchtigung der
Bausubstanz geprüft und berück sichtigt werden (z.B. Anbringung von
Nistkästen oder der Einbau von Hohlblock steinen für Vögel und
Fledermäuse).
6. Bodenveränderungen
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf orga-
noleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kennt -
nisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind
diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz u nd Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Boden-
schutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen
hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes-
Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet
Stand 13.04.2016
12.2 Bindung für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
12.2.1 Auf der mit dem Buchstaben I gekennzeichneten Fläche soll zur Entwicklung von
Natur und Landschaft eine dichte Gehölzfläche erhalten werden.
Auf den Flächen sind bis zu 40 Stellplätze zulässig. Die im Bereich der
Schutzstreifen ggfs. entfallenden Bäume sind durch gärtnerisch angelegte Flächen
(Kleinsträucher, Staudenpflanzung) zu ersetzen. Das Anpflanzen von Bäumen und
Großsträuchern ist unzulässig.
12.2.2 Auf der Fläche mit der Bezeichnung II ist eine Wiesenfläche mit mindestens 26
Bäumen auf der Gesamtfläche insgesamt anzulegen. Bestehende Bäume können
angerechnet werden. Die Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang
gleichwertig zu ersetzen.
Die Fläche der Pflanzbindung mit der Bezeichnung II kann zugunsten von
Zuwegen- und Zufahrten zu maximal 10% versiegelt werden.
12.3 Begrünung von nicht überbauten Tiefgaragen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Decken von Tiefgaragen, die nicht mit Gebäuden, Stellplätzen und deren Zufahrten
sowie Nebenanlagen, Terrassen und befestigten Wegen überbaut werden, sind
vollständig mit einer Erdaufschüttung zu versehen und intensiv zu begrünen.
Der durchwurzelbare Schichtaufbau mit vegetationsfähigem Erdsubstrat mus s im
Durchschnitt der gesamten Fläche mindestens 80 cm betragen.
II Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46)
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
1. Dachgestaltung
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
1.1 Im Gewerbegebiet GE und GEe sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer
mit einer Neigung von weniger als 10° zulässig.
1.2 60 % der Dachflächen sind zu begrünen. Bei Bestandsgebäuden (ehemaliges
Posttechnisches Zentralamt PTZ) kann auf den Begrünungsanteil verzichtet
werden.
2. Einfriedung
(§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO)
Zulässig sind licht - und luftdurchlässige Einfriedungen . Die Einfriedung darf 2 m
Gesamthöhe nicht überschreiten. Eine Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze
an der Hilpertstraße ist unzulässig.
3. Aufschüttung und Abgrabung
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
Abgrabungen oder Aufschüttungen sind bis zu einer Höhe von +1 m über und -1 m
unter dem Höhenbezugspunkt B 124,10 m zulässig.
4. Werbeanlagen
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
Die maximale Höhe der Werbeanlagen ist auf 4 m über dem unteren
Höhenbezugspunkt begrenzt. Die maximale Größe ist auf 10 m 2 begrenzt.
Werbeanlagen sind als Lauf -, Wechsel- und Blinklichtschaltung sowie grelle und
fluoreszierende Farben (u.a. Skybeamer) nicht zulässig. Die Beleuchtung von
Stand 13.04.2016
Ermittlung der festgesetzten Gebäudehöhe bei Flachdächern ist der oberste
Abschluss der Wand (Attika), bei geneigten Dächern darf der First diese Höhe nicht
überschreiten.
Höhenbezugspunkt ist der festgesetzte Geländepunkt B = 124,1 m ü. NN.
3.3.1 Traufhöhe als Mindestmaß
3.3.2 Traufhöhe als Höchstmaß
3.3.3 Notwendige Aufzugsüberfahrten und Dachaufbauten dürfen die festgesetzte max.
Gebäudehöhe ausnahmsweise um 3,0 m auf insgesamt 5 % der Dachflächen
überschreiten. Die Überschreitung muss allseitig mindestens einen Abstand
entsprechend der Höhe des Aufbaus zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand
aufweisen.
3.3.4 Höhenbezugspunkt
4 Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Baugrenzen
5 Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
5.1 Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO sind im Bereich zwischen dem Baufenster
und der Straßenbegrenzungslinie (Vorgarten zur Hilpertstraße) nur innerhalb der
dafür gekennzeichneten Bereiche zulässig.
5.2 Einzelgaragen sind nur in Gebäude integriert zulässig. Garagengebäude sind nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
6 Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
Nebenanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche ist ausnahmsweise Kunst am Bau zulässig.
7 Werbeanlagen
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Werbeanlagen nur auf den
gekennzeichneten Flächen zulässig.
8 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB)
Es sind drei Ein- und Ausfahrten von der Hilpertstraßeund eine vom Pupinwegvon
je max. 16 m Breite zulässig.
9 Hauptver- und Entsorgungsleitungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB)
9.1 Hauptabwasserkanal 1200/800 – Südsammler – mit Schutzstreifen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 sowie Abs. 6 BauGB)
Im Osten des Plangebiets verläuft die Leitungsachse des Hauptabwasserkanals
„Südsammler“, 1200/800 von Nord nach Süd. Ein Schutzs treifen von je 3,50 m
GEe Planzeichen
zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
a1
a2
I
II
A
B
z.B.
z.B.
z.B. GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
W
A
B
Höhe in m ü.NN
TH max.
139,10 m ü.NN
TH min.
128,60 m ü.NN
AB
RK DN 1800
MW EI 1200/800
VWN 150 Fz
GE
GEe Planzeichen
zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
a1
a2
I
II
A
B
z.B.
z.B.
z.B. GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
W
A
B
Höhe in m ü.NN
TH max.
139,10 m ü.NN
TH min.
128,60 m ü.NN
AB
RK DN 1800
MW EI 1200/800
VWN 150 Fz
GE
GEe Planzeichen
zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
a1
a2
I
II
A
B
z.B.
z.B.
z.B. GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
W
A
B
Höhe in m ü.NN
TH max.
139,10 m ü.NN
TH min.
128,60 m ü.NN
AB
RK DN 1800
MW EI 1200/800
VWN 150 Fz
GE
GEe Planzeichen
zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
a1
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I
II
A
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z.B.
z.B.
z.B. GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
W
A
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Höhe in m ü.NN
TH max.
139,10 m ü.NN
TH min.
128,60 m ü.NN
AB
RK DN 1800
MW EI 1200/800
VWN 150 Fz
GE
GEe Planzeichen
zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
a1
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I
II
A
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z.B.
z.B.
z.B. GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
W
A
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Höhe in m ü.NN
TH max.
139,10 m ü.NN
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128,60 m ü.NN
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MW EI 1200/800
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zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
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z.B.
z.B. GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
W
A
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Höhe in m ü.NN
TH max.
139,10 m ü.NN
TH min.
128,60 m ü.NN
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RK DN 1800
MW EI 1200/800
VWN 150 Fz
GE
GEe Planzeichen
zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
a1
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A
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z.B.
z.B.
z.B. GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
St
W
A
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Höhe in m ü.NN
TH max.
139,10 m ü.NN
TH min.
128,60 m ü.NN
AB
RK DN 1800
MW EI 1200/800
VWN 150 Fz
GE
GEe Planzeichen
zur Verknüpfung in Indesign
GE / GEe
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z.B.
z.B. GRZ 0,5
z.B. GFZ 1,4
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Höhe in m ü.NN
TH max.
139,10 m ü.NN
TH min.
128,60 m ü.NN
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RK DN 1800
MW EI 1200/800
VWN 150 Fz
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Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 14.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungna hmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt 1.1.1 1.1.2 1.1.3 Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 28.12.2015: aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Planung innerhalb des im RPS/RegFNP 2010 ausgewiesenen „Vorranggebiet es Industrie und Gewerbe, Bestand“ keine grundsätzlichen Bedenken. Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wer- den gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf eben falls keine Ein- wendungen erhoben. Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Sü dhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte ( KRS 25) des HLUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehend en Betriebe: vorlie- gende und genehmigte Betriebspläne; Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse, in der Datenbank vorliegende Inf ormationen, Kurz- übersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über f rüheren Bergbau. Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichniss en des Aktenplans inventarisierten Beständen von Berechtsams- und Bet riebsakten frühe- rer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Alt- bergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis. Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung genommen: 1.1.1. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1.1.3. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine. Anlage 1 Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 14.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungna hmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1.4 Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungs- flächen betroffen. Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich ke ine aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld z ur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sind jedoch keine das Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plan- gebiet ist lt. vorliegenden Unterlagen zufolge bish er kein Bergbau um- gegangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegen. Der Kampfmittelräumdienst teilt mit, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in e inem Bombenab- wurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausgegangen werden. Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) ist daher vor Beginn der gep lanten Abbruchar- beiten, Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grund- stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreif ende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-ge stützte Datenaufnah- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine. 1.1.4 Abwägungsvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Kurzfristig sind keine Bautätigkeiten zu erwarten, da Planungsrecht für das bestehende Posttechnische Zentralamt, welches seine Nutzung aufgege- ben hat, geschaffen wird. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Es wurde ein Hinweis unter Ziff. III. 11 aufgenomme n, dass sich das Plan- gebiet in einem Bombenabwurfgebiet befindet, dass v or Baubeginn eine systematische Überprüfung erforderlich ist und dass die „Allgemeinen Best- immungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ einzuhalten sind. Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 14.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungna hmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: me erfolgen. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden,, dass die Kampfmittel- räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik du rchgeführt wur- den. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die unter- suchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist da s verwendete Detek- tionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Es wird da- rum gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleister s auf die Verwen- dung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten, welche die beauftragte Fa chfirma liefern kann. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden Inter- netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) Mit einer Luftbilddetailauswertung wurden mehrere V erdachtspunkte ermittelt, die auf möglicherweise noch vorhandene B ombenblindgänger hinweisen. Die Punkte wurden koordinatenmäßig erfas st und sind im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet. Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 14.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungna hmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 14.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungna hmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist vor bodene ingreifenden Bau- arbeiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht son dierfähig sein sollte (wegen oberflächennahen magnetischen Störungen wie Auffüllung, Ver- siegelung, Versorgungsleitungen) ist eine Überprüfu ng mittels Sondie- rungsbohrungen erforderlich. Eine Überprüfung der Verdachtspunkte ist auch dann erforderlich, wenn sich diese Verdachtspunkte außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstü- ckes befinden und vor bodeneingreifenden Bauarbeite n ein Sicherheits- abstand im Radius von 15 Metern um den eingemessene n Verdachts- punkt nicht eingehalten werden kann. Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwischen- lagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Int eressen- ten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentü- mer/Eigentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. D ie genannten Arbei- ten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirm a in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma ist immer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05- Da 1429 -2015 anzuge- ben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Au fwand für unum- gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vorausse tzung für eine positi- ve Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für d ie Kampfmittel- Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 14.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungna hmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: räumung. Eine Kopie des Auftrages ist dem RP zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfm ittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 1.2 HessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 10.12.2015: Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: "Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbeh örde unverzüg- lich anzuzeigen." Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird gefolgt. Auswirkung/en auf den Bebauungsplan: Der Hinweis wurde als Hinweis unter Ziff. III. 2 in den Bebauungsplan auf- genommen. 1.3 e-netz Südhessen GmbH & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darm- stadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.12.2015: Es wird Stellung genommen für die Netze der Entega AG und deren Tochterunternehmen e-netz Südhessen GmbH & Co. KG u nd HSE Me- dianet GmbH. In Darmstadt beinhaltet die Stellungna hme die Medien Strom, Gas, Trinkwasser, Fernwärme, Straßenbeleucht ung, Telekom- munikation und Fernwirktechnik. Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – Stand: 14.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungna hmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG bzw. der Entega AG. Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundb uch dinglich zu sichern. Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Las ten des Veran- lassers bzw. werden nach geltenden Verträgen gerege lt und sind recht- zeitig mit e-netz Südhessen abzusprechen. Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindes tabstand von 2,5 m zu den e-netz-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitunge n gegen Wurzelein- wirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der e -Netz- Betriebsmittel sind deshalb vorher abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in den planungsr echtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansie dlungen kann der Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgab en der örtlichen Feuerwehr. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird gefolgt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Leitungen werden über ein Leitungsrecht (A) gesichert. Die Pflanzbindung ist im Bereich des Leitungsrechts unterbrochen. Der erforderliche Abstand der Baumbepflanzung zu de n Leitungen wurde als Hinweis unter Ziff. III. 12 in den Bebauungsplan aufgenommen.
Beratungsverlauf (5)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0158
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.04.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00