2018/0123
Neufassung der Magistratsgeschäftsordnung
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2018/0123
4715 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt:
Magistratsgeschäftsstelle OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0123
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 111050
Kostenstelle: 781-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1110-51 Sachkonto: 686 9000
Betreff: Neufassung der Magistratsgeschäftsordnung
Vorlage vom: 17.04.2018
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat nimmt Kenntnis von den Vorschlägen zur Aktualisierung der Geschäftsordnung
für den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und stimmt der Geschäftsordnung in der
so überarbeiteten Form zu.
2. Die aktualisierte Geschäftsordnung für den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt
mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist den Ämtern und Verwaltungsstellen durch
Rundverfügung bekannt zu geben.
3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben.
Anlagen: MagistratsGeschäftsordnung2018
Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.04.2018
Der Magistrat hat sich am 24. Januar 2001 eine Geschäftsordnung gegeben. Inzwischen,
nach mehr als 17 -jähriger Gültigkeit, haben sich verschiedene Parameter, die dieser
Geschäftsordnung zugrunde lagen, so verändert, dass eine Aktualisierung unumgänglich ist.
Hinzuweisen ist dabei auf verschiedene Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung, die
Änderungen mit Bereich der städtischen Töchter und des Beteiligungsmanagements und
darüber hinaus, die Einführung des Parlamentsinformationssystems.
Auch die sich aktualisierende Rechtsprechung und einige Eigenbindungen durch die
Beschlussgremien der Wissenschaftsstadt Darmstadt wirken auf die Geschäftsordnung für
den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein.
Zur Erleichterung der Befassung mit den Aktualisierungsvorschlägen ist der in der Anlage zur
Magistratsvorlage beigefügte Überarbeitungsentwurf Geschäftsordnung mit rot hinterlegten
Textstellen markiert.
Die meisten Aktualisierungsvorschläge erläutern sich im Prinzip von selbst. Gleichwohl sollte
auf einige wenige Aktua lisierungsvorschläge hingewiesen werden:
– Die ursprüngliche Terminfestsetzung für das Einreichen von Magistratsvorlagen (§ 3
Ziffer 6) ist nicht effizient. Um die Abstimmung und Bearbeitung der Magistratsvorlagen
– insbesondere bei Beteiligungen mehrerer D ezernate und Ämter – zu optimieren, wird
die seit geraumer Zeit gültige Frist zur Einreichung auf Mittwoch, 14 :00 Uhr, in der
Geschäftsordnung verbindlich festgesetzt.
– Die Formulierung der Betrefftexte in den Magistratsvorlagen muss im Hinblick auf die
evtl. gegebene Vertraulichkeitsstruktur einer Vorlage sorgfältiger bedacht werden.
– Die fachliche Überprüfung von Magistratsvorlagen vor der Unterschrift durch die
zuständigen Fachdezernenten bzw. zuständige n Fachdezernentinnen, Amt für Interne
Dienste, Rechtsamt, Finanzverwaltung usw. ist unabdingbar, um evtl. die sich aus den
Vorlagen ergebenden Konsequenzen in den Bereichen Finanzwirtschaft,
Personalwirtschaft, Stellenplanangelegenheiten, Rechtsfragen etc. rechtzeitig klären zu
können.
– Die Vertretung de s Magistrats gegenüber der Presse und damit der Öffentlichkeit ist zur
Klarstellung noch einmal präzisiert worden (§ 13).
– Mit der Einführung des Parlamentsinformationssystems sind Regeln zu beachten, die
bislang in der Magistratsgeschäftsordnung keine Gru ndlagen hatten, weil das
Parlamentsinformationssystem zeitlich erheblich später eingeführt wurde, als die
Magistratsgeschäftsordnung. Der neu geschaffene § 14 a der
Magistratsgeschäftsordnung trägt dem Rechnung.
- 4 -
– Das Diskussions - und Abstimmungsverhalte n in Verbandsversammlungen usw. ist so
ausgestaltet, dass dort auf die stringenten Haushaltskonsolidierungsbemühungen der
Stadt hinzuweisen und ebenfalls auf Einsparungen hinzuwirken ist (§ 15).
– Die rechtlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit über Angelegen heiten, die in der
Wahrnehmung des Amtes bekannt geworden sind, sind in § 18 Ziffer 12 ausgeführt.
Darmstadt, den 17. April 2018
772/da
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 1
41150 Zeichen
Geschäftsordnung für den Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom XX. XX XXX
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt sich folgende Geschäftsordnung:
§ 1
Zusammensetzung des Magistrats, Geschäftsführung und Geschäftsverteilung
1. Der Magistrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/n,
dem/der Bürgermeister/in sowie weiteren haupt- und ehrenamtlichen
Stadträten/innen, deren Anzahl in der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung festgelegt ist.
2. Bei der Geschäftsführung im Magistrat wird der/die Oberbürgermeister/in bei
Abwesenheit von dem/der Bürgermeister/in vertreten. Sind beide verhindert,
werden sie von einem Mitglieder aus dem hauptamtlichen Magistrat vertreten. Bei
der Reihenfolge der Vertretung ist die Dauer der Mitgliedschaft im Magistrat
(Dienstalter) auschlaggebend. Bei gleichem Dienstalter ist das Lebensalter
entscheidend.
3. Die Gestaltung der Sitzordnung im Magistrat obliegt dem/der
Oberbürgermeister/in. Die Sitzordnung der haupt- und ehrenamtlichen
Magistratsmitglieder wird nach Anciennität geregelt. Sind hier gleiche Amtszeiten
gegeben, wird nach dem Senioritätsprinzip verfahren.
4. Die Geschäfte unter den Magistratsmitgliedern verteilt der/die
Oberbürgermeister/in nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO.
5. An den Magistratssitzungen nehmen außer den Magistratsmitgliedern regelmäßig
ohne Stimmrecht teil:
– der/die Leiter/in des Rechtsamtes
– der/die Leiter/in des Stadtplanungsamtes
– der/die Leiter/in der Pressestelle
– der/die Leiter/in der Finanzverwaltung
– der/die Leiter/in des Büros des/der Oberbürgermeisters/in
– der/die Schriftführer/in
Im Falle der Verhinderung bleibt es dem Fachdezernenten bzw. der
Fachdezernentin vorbehalten zu entscheiden, wer aus dem jeweiligen Amt als
Vertretung an der Sitzung teilnimmt.
Diese ständigen Sitzungsteilnehmer können von der Teilnahme an der Sitzung
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dies nach dem Gegenstand der
Beratung zweckmäßig oder erforderlich erscheint. Bei Ausschluss des/der Schrift-
führers/in wird die Niederschrift von dem dienstjüngsten hauptamtlichen
Magistratsmitglied geführt.
6. Ausnahmsweise können neben besonders geladenen Auskunftspersonen auch
Praktikanten, Hospitanten oder sonstige Gäste an einer Magistratssitzung teil-
nehmen. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Magistrats.
– 2 –
§ 2
Einberufung, Beschlussfassung
1. Magistratssitzungen finden in der Regel jede Kalenderwoche mittwochs um 15 Uhr
im Rathaus statt. Der/Die Oberbürgermeister/in kann abweichend von dieser
Grundsatzregelung in Absprache mit dem Magistrat zu anderen Wochentagen bzw.
Uhrzeiten einladen, wenn dies geboten erscheint, so z.B. bei Etatberatungen,
Magistratsberatungen bei Firmen.
2. In außerordentlichen Fällen kann der/die Oberbürgermeister/in eine
Sondersitzung des Magistrats einberufen. Die Einladung muss den
Magistratsmitgliedern spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen mit dem
ausdrücklichen Hinweis auf die Abkürzung der Einladungsfrist (§§ 69 Abs. 1 und 2,
58 Abs. 1 HGO).
Der/Die Oberbürgermeister/in ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn
es ein Viertel der Mitglieder des Magistrats unter Angabe der zur Verhandlung zu
stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur
Zuständigkeit des Magistrats gehören. Die antragstellenden Magistratsmitglieder
haben den Antrag eigenhändig zu unterzeichnen.
3. Der Magistrat berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Dies schließt nicht
aus, dass zur Behandlung von einzelnen Sachverhalten Auskunftspersonen durch
den/die Fachdezernenten/in zur Berichterstattung oder Diskussion beigeladen
werden können. Dies ist in der Einladung zu vermerken, sofern es sich um externe
Dritte handelt. Die Einladung externer Auskunftspersonen ist mit der
Magistratsgeschäftsstelle so rechtzeitig abzustimmen, dass mit dem/der
Oberbürgermeister/in über mögliche Terminkonflikte beraten werden kann. Auf
den Einladungen zu den Magistratssitzungen ist als Ergänzung des
Tagesordnungspunktes auf eine solche Einladung hinzuweisen.
Die Auskunftspersonen müssen vor der Abstimmung den Sitzungsraum verlassen.
4. Ausnahmsweise kann in einfachen Angelegenheiten und in Eilfällen durch den/die
Oberbürgermeister/in ein Beschluss im Umlaufverfahren veranlasst werden, wenn
kein Magistratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 3
Tagesordnung für die Magistratssitzungen
1. Die Tagesordnung wird auf Vorschlag des/der Leiters/in der
Magistratsgeschäftsstelle, nachdem die Vorlagen auf ihre Ordnungsmäßigkeit,
Vollständigkeit und Beschlussreife geprüft sind, von dem/der
Oberbürgermeister/in festgesetzt. Magistratsvorlagen, die Mängel aufweisen,
dürfen nicht auf die Tagesordnung genommen werden und sind den zuständigen
Dezernenten/innen zurückzureichen.
2. Soweit der/die antragstellende Dezernent/in darauf besteht, dass seine/ihre
Vorlage trotz fehlender Beschlussreife, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit auf
die Tagesordnung genommen wird, hat er/sie dies im Regelfall schriftlich zu
begründen. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Tagesordnung trifft der/die
Oberbürgermeister/in.
– 3 –
Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Auf die Tagesordnung II sind zu
nehmen:
– Kenntnisnahmevorlagen, soweit sie keine zusätzlichen Beschlusspunkte
beinhalten.
– Personalentscheidungen (ausgenommen die Beratung des Stellenplanes im
Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen), soweit es sich nicht um die
Besetzung von Amts- bzw. Institutsleitungen oder die Bestellung der Frauenbe-
auftragten handelt.
– Vorlagen, bei denen erwartet werden kann, dass keine mündliche Erörterung
gewünscht oder erforderlich wird.
3. Zu beratende Tagesordnungspunkte sind in der Regel dem Magistrat in Schriftform
vorzulegen. In Ausnahmefällen können angemeldete Tagesordnungspunkte
mündlich begründet werden. Ämter und Verwaltungsstellen arbeiten ausschließlich
ihren Dezernenten/innen zu und geben der Magistratsgeschäftsstelle keine
Tagesordnungspunkte vor (siehe auch § 5 Absatz 1 der Geschäftsordnung).
Jedes Magistratsmitglied hat das Recht, beim Oberbürgermeister rechtzeitig vor
Versendung der Einladung ein Thema als Tagesordnungspunkt anzumelden.
Über die Aufnahme des Punktes auf der Tagesordnung entscheidet der
Oberbürgermeister (§ 70 Abs. 1 HGO).
4. Vorlagen, die in der folgenden Sitzungswoche beraten werden sollen, müssen bis
spätestens Mittwoch, 14:00 Uhr vollständig bei der Magistratsgeschäftsstelle
eingegangen sein. Sollten Feiertage auf die Wochentage Donnerstag oder Freitag
fallen, wird der Termin zum Vorlageneingang auf Dienstag, 14:00 Uhr vorgezogen.
In Ausnahmefällen kann das Fachdezernat eine Magistratsvorlage, die sich im
Unterschriftslauf befindet, bei der Magistratsgeschäftsstelle für die Tagesordnung
anmelden. Das Fachdezernat hat sicherzustellen, dass in diesem Fall die
vollständige Magistratsvorlage bis spätestens Donnerstag der
Magistratsgeschäftsstelle zugeht (Satz 2 gilt bei Feiertagen entsprechend).
Vorlagen, die verspätet eingehen, werden für den folgenden Sitzungstag nicht
berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um Sachverhalte, deren Behandlung
dringend notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der Behandlung solcher Vorlagen
ist von dem/der antragstellenden Dezernenten/in dem/der Oberbürgermeister/in
zu begründen, der/die über Aufnahme in die Tagesordnung oder eine
Nachtragstagesordnung entscheidet.
§ 4
Zustellung der Magistratsunterlagen
1. Um die gesetzliche Ladungsfrist (§ 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 und 2
HGO) sicherzustellen, werden die Einladungen mit der Tagesordnung und den
schriftlichen Unterlagen für die folgende Magistratssitzung durch den Botendienst
der Stadtverwaltung allen Magistratsmitgliedern bis spätestens freitags zugestellt.
Ist dies ein Feiertag, wird früher zugestellt. Wird unter Verkürzung der Ladefrist
eingeladen bzw. die Tagesordnung ergänzt, werden die Unterlagen spätestens am
Tag vor der Sitzung den Magistratsmitgliedern zugestellt. Auf die Abkürzung der
Ladungsfrist muss ausdrücklich hingewiesen werden.
– 4 –
2. Ein Mitglied des Magistrats kann ausschließlich elektronisch (per Mail in
Verbindung mit dem Parlamentsinformationssystem) eingeladen werden, wenn es
vorher schriftlich eingewilligt und der Magistratsgeschäftsstelle einen nur ihr/ihm
zugänglichen E-Mail-Account mitgeteilt hat. Die Einwilligung kann jederzeit
schriftlich ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.
§ 5
Magistratsvorlagen
1. Berechtigt zur Einbringung von schriftlichen Magistratsvorlagen sind
ausschließlich die Dezernenten/innen. Diese Befugnis kann nicht auf Amtsleiter
übertragen werden.
2. Der im Sitzungsdienstprogramm hinterlegte Vordruck wird verbindlich für alle
Magistratsvorlagen vorgegeben. Alle Vorlagen sind innerhalb des
Sitzungsdienstprogrammes zu erstellen.
3. Bei der Ausfertigung des Vordruckes „Magistratsvorlage“ ist
a) der Betreff so kurz wie möglich (Stichwort) zu halten
b) der Tenor übersichtlich zu schreiben
c) die Begründung auf einer oder mehreren gesonderten Seiten zu formulieren.
Der Betreff ist für das Parlamentsinformationssystem der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (siehe hierzu § 14 a der Magistratsgeschäftsordnung) die Grundlage für
die Gestaltung aller Einladungen zu Gremiensitzungen, die damit über Internet
zugänglich werden. Er muss daher so formuliert werden, dass er den
Beratungsgegenstand unverwechselbar kennzeichnet, andererseits aber die
inhaltlichen Ziele der Magistratsvorlage dem Antragstenor überlässt. Diese Sorgfalt
ist unbedingt anzuwenden bei Magistratsvorlagen, die dem Datenschutz
unterliegen, das städtische Beteiligungsmanagement betreffen oder zivilrechtliche
Vertragsabschlüsse beinhalten. Der Betreff ist außerdem so zu formulieren, dass
er bei späteren Recherchen problemlos identifiziert werden kann.
4. Es ist auf ein einwandfreies Schriftbild zu achten, damit selbst nach mehrfachen
Kopiervorgängen die Vorlage noch gut lesbar ist. Das Grafische Konzept der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ziffer 6.05.04 in Verbindung mit Ziffer 7.07.01 der
AGA und Ziffer 5.1.1 des Bandes 2 des Grafischen Konzeptes) ist zu beachten. Es
ist ausschließlich Papier in DIN A 4 Format zu verwenden, das nur auf einer Seite
beschriftet werden darf.
Die Magistratsgeschäftsstelle veranlasst die Vervielfältigungen für den weiteren
Geschäftsgang. Aus Einsparungsgründen wird doppelseitig ausgedruckt.
5. Die Fachdezernenten/innen unterzeichnen die Vorlage am Ende der Begründung
auf der linken Blattseite. Wird durch die Vorlage die Zuständigkeit mehrerer
Dezernenten/Dezernentinnen berührt, so insbesondere in organisatorischen,
personellen, rechtlichen oder finanziellen Fragen, muss die Magistratsvorlage von
den dafür zuständigen Dezernenten/innen ebenfalls mit unterschrieben werden. In
diesem Fall erfolgt die Unterschrift in der Reihenfolge der Dezernate nach dem
Dezernatsverteilungsplan.
– 5 –
Um die fachliche Prüfung solcher Vorlagen vor der Unterschrift der
Dezernenten/innen sicherzustellen, sind die Vorlagen in Personalangelegenheiten
dem Amt für Interne Dienste, in Stellenplanangelegenheiten der
Organisationsabteilung, in Finanzangelegenheiten der Finanzverwaltung, in
Rechtsfragen dem Rechtsamt und in interkulturellen Angelegenheiten dem
Interkulturellen Büro rechtzeitig zuzuleiten.
Hat ein/e zu beteiligende/r Dezernent/in eine abweichende Meinung oder Er-
gänzungswünsche zur Vorlage, so sind diese Anmerkungen auf einem gesonderten
Beiblatt zu formulieren und der Magistratsvorlage beizulegen (Vordruck steht im
Intranet zur Verfügung). Auf der Unterschriftenseite selbst unterbleiben
Anmerkungen und Hinweise.
Die Unterschriften sind mit schwarzer Tinte oder schwarzem Kugelschreiber zu
leisten (zur Erleichterung künftiger Kopiervorgänge).
Eine zur Mitzeichnung in den Geschäftsgang gebrachte Magistratsvorlage soll von
den beteiligten Dezernenten/innen innerhalb von 14 Tagen beschieden sein.
Hinderungsgründe sind dem/der federführenden Dezernenten/in binnen der
vorgenannten Frist mitzuteilen.
6. In Magistratsvorlagen ist von der Formulierung „zustimmend zur Kenntnis
genommen“ Abstand zu nehmen. Im Tenor ist zu trennen in einen Beschluss– und
einen Kenntnisnahmeteil.
7. Originalpläne und sonstige Unterlagen, die Gegenstand der Beratung des
Magistrats sein sollen, sind entweder der Vorlage beizufügen oder der
Magistratsgeschäftsstelle so rechtzeitig und vollständig zuzuleiten, dass sie mit
den Unterlagen an die Sitzungsteilnehmer fristgerecht zugestellt werden können.
Originalpläne (z.B. Bebauungspläne) sind von den jeweiligen Fachämtern vor
Sitzungsbeginn im Magistratssaal auszuhängen. Dies ist mit der Magistrats-
geschäftsstelle ebenso abzustimmen wie der gewünschte Einsatz von Multimedia-
geräten (Video-, Overheadprojektor, Beamer und dergleichen).
Umfangreiche Unterlagen (zum Beispiel Haushaltsplanentwürfe) werden auf
Wunsch durch das Fachamt in digitalisierter Form (CD) zur Verfügung gestellt.
8. Werden Magistratsvorlagen aufgrund Großer Anfragen, Dringlicher Anfragen oder
Anträgen von Fraktionen erarbeitet, ist weder im Antragstenor noch in der
Begründung die initiierende politische Gruppierung zu benennen. Bezug zu
nehmen ist auf den jeweiligen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung mit
Datum.
9. Magistratsvorlagen gehen ausschließlich den Magistratsmitgliedern, den ständigen
Sitzungsteilnehmern (§ 1 Absatz 5) sowie dem Revisionsamt (§ 11 Absatz 2 Ziffer
d) der Revisionsordnung der Stadt Darmstadt) und Frauenbüro (Dienstanweisung
über die Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsstelle) zu.
– 6 –
10. Magistratsvorlagen, die den städtischen Grundstücksverkehr zum Inhalt haben
(Kauf, Verkauf, Tausch), sind nicht generell der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Eine
Abwägung und Einzelfallentscheidung ist unabdingbar, weil gerade solche
Geschäfte ein großes Kontrollbedürfnis bei der Bürgerschaft auslösen kann.
Magistratsvorlagen die als nichtöffentlich gekennzeichnet werden sollen, sind dem
Rechtsamt zur Überprüfung zuzuleiten. Personalvorlagen, mit Ausnahme von
externen Stellenausschreibungen, sind immer als „vertraulich“ zu kennzeichnen.
§ 6
Sitzungsverlauf
1. Der/die Oberbürgermeister/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Die
Vertretung ist in § 1 Abs. 2 geregelt.
2. Für die Beschlussfassung des Magistrats gelten die Vorschriften der §§ 67 und 68
HGO.
3. Der/Die Oberbürgermeister/in stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit
fest und lässt über die Tagesordnung beraten. Angelegenheiten, die nicht auf der
Einladung zur Sitzung verzeichnet sind, können Gegenstand der
Magistratsberatung und Beschlussfassung werden, wenn 2/3 der in der
Hauptsatzung festgelegten Zahl der Magistratsmitglieder dem zustimmen (§ 69
Abs. 2, § 58 Abs. 2 HGO).
4. Bei der Beratung der Tagesordnung können Punkte, die für die Tagesordnung II
vorgesehen sind, auf die Tagesordnung I übernommen werden. Stellt ein
Magistratsmitglied einen solchen Antrag, so ist dem zu entsprechen. In der Regel
werden diese Punkte an das Ende der vorgesehenen Tagesordnung I genommen.
Dezernenten/innen können ihre Vorlagen ohne Begründung zurückziehen, sofern
der Magistrat dem zustimmt. Auf Verlangen von Magistratsmitgliedern werden
Vorlagen zurückgestellt, wenn der Magistrat damit einverstanden ist. Sofern nicht
ausdrücklich eine Magistratsvorlage bis zu einer bestimmten Magistratssitzung
zurückgestellt wird, bleibt sie so lange außerhalb des Geschäftsganges, bis sie
vom/von der jeweiligen Fachdezernenten/in erneut für die Tagesordnung
angemeldet wird. Geschieht ein solcher Wiederaufruf nicht binnen drei Monaten,
geht die zurückgestellte Magistratsvorlage durch die Magistratsgeschäftsstelle mit
einem entsprechenden Hinweis an den/die Fachdezernenten/in zurück zur
Entscheidung, wie weiter verfahren werden soll.
Über die zu beratende Tagesordnung wird Beschluss gefasst.
5. Der Magistrat stimmt über die Tagesordnungspunkte des Teils I nach Beratung
einzeln und über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne des Tenors der
jeweiligen Vorlagen ab.
6. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. Das Wort erteilt der/die Sitzungsvor-
sitzende in der Reihe der Wortmeldungen. Zur Geschäftsordnung muss das Wort
jederzeit erteilt werden.
7. Abgestimmt wird nach ausreichender Beratung des jeweiligen Tagesordnungs-
punktes. Eine Begrenzung der Redezeit ist nicht vorgesehen. Den Zeitpunkt der
Abstimmung schlägt der/die Vorsitzende vor. Abgestimmt wird in Form der
Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung. Wird ein über die ursprüngliche
– 7 –
Vorlage hinausgehender Antrag gestellt, ist über den weitergehenden Antrag zuerst
abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag
abzustimmen, der am weitesten von der Vorlage abweicht.
8. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben, geheime Abstimmung
ist unzulässig, unbeschadet der Regelung des Absatzes 10. Der/die Vorsitzende
stellt die Zahl der Zustimmungen, Ablehnungen und Stimmenthaltungen fest, in
dem er/sie das Abstimmungsergebnis verkündet. Für den Fall von
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, ist die Abstimmung zu wiederholen.
Jedes Magistratsmitglied kann die Aufnahme seines Votums in die Niederschrift
verlangen.
9. Bei der Beschlussfassung von Vorlagen gelten, soweit nichts anderes bestimmt
wird, die vorliegenden Stellungnahmen der beteiligten Fachdezernenten/innen als
mitbeschlossen, soweit diese nicht voneinander abweichen oder gar
widersprechen.
10. Auf die Durchführung von Wahlen finden die Regeln über die Abstimmung sinnge-
mäß Anwendung mit der Maßgabe, dass auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder
des Magistrats geheime Abstimmung stattfindet.
11. Während der Magistratssitzungen sind im Sitzungssaal die für mobile Telefonie
geeigneten Geräte stumm- oder auszuschalten.
§ 7
Niederschrift
1. Bei der gemäß § 69 Abs. 2, i.V.m. § 61 HGO zu fertigenden Niederschrift handelt
es sich um eine Ergebnisniederschrift, die inhaltlich auf das unbedingt Notwendige
beschränkt wird. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende,
Vorsitz der Sitzung, festgestellte Beschlussfähigkeit, Anwesenheitsliste, gefasste
Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Wahlen mit Wahlergebnissen,
Stimmabgabe eines oder mehrerer Magistratsmitglieder auf dessen bzw. auf deren
Verlangen, Hinweis auf § 25 HGO im Falle von Interessenwiderstreit.
2. Die Niederschrift ist von dem/der Sitzungsvorsitzenden und dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen. Wechselt innerhalb einer Magistratssitzung der
Vorsitz, so muss das den Vorsitz führende Magistratsmitglied die Niederschrift mit
unterzeichnen.
3. Die unterschriebene Niederschrift wird allen Magistratsmitgliedern mit der Ladung
zur nächsten Magistratssitzung in Ablichtung zugestellt. Einwendungen gegen die
Niederschrift sind in der folgenden Magistratssitzung im Gremium vorzutragen,
dem die Entscheidung über Einwendungen obliegt.
4. Dem/Der Schriftführer/in steht als technisches Hilfsmittel ein
Tonaufzeichnungsgerät zur Verfügung. Die Audioaufzeichnungen werden nach
Genehmigung der Niederschrift durch den Magistrat wieder gelöscht.
– 8 –
Es werden keine Tonträgerabschriften gefertigt. Es besteht kein
Herausgabeanspruch der Tondokumente, es sei denn, wichtige Gründe würden
dies rechtfertigen. Die Entscheidung trifft allein der/die Oberbürgermeister/in.
5. Eine Ergebnisniederschrift geht in Kopie mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 24
HGO (Verschwiegenheitspflicht) und § 24 a Ziffer 2 HGO (Ordnungswidrigkeiten) an
den/die Stadtverordnetenvorsteher/in, die Fraktionsvorsitzenden der in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen (Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 2002 auf der Grundlage von § 50
Absatz 2 HGO) sowie an das Revisionsamt (in analoger Anwendung des § 11
Absatz 4 der Revisionsordnung). Abstimmungsergebnisse im Magistrat sowie
persönliche Erklärungen einzelner oder mehrerer Magistratsmitglieder werden vor
der Weitergabe der Niederschriften gelöscht.
§ 8
Beglaubigung, Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse
1. Der/die Leiter/in der Magistratsgeschäftsstelle legt fest, welchen
Dezernenten/innen, Ämtern und Verwaltungsstellen die Ergebnisse der
Magistratsbeschlussfassungen zugeleitet werden (Verteiler). Dazu werden von der
Originalniederschrift der Beschlusstenor und der Beschluss vervielfältigt, um die
ursprünglichen Anlagen der Vorlage (Begründungs- bzw. Berichtsseiten, Pläne und
sonstigen Anlagen) ergänzt und beglaubigt. Nur die beglaubigten Protokollauszüge
sind als Urkunden beweis- und belegkräftig.
2. Die Beschlussbeglaubigung nach Absatz 1 Satz 2 gibt das Ergebnis der
Magistratsbeschlussfassung wieder. Abstimmungsergebnisse, evtl. persönliche
Erklärungen zu Protokoll und dergleichen werden nicht wiedergegeben, dürfen
auch weder im Innen- noch im Außenverhältnis öffentlich werden.
3. Der/die Leiter/in der Magistratsgeschäftsstelle kann die Aufgaben nach Ziffer 1
und 2 auf Mitarbeiter/innen der Magistratsgeschäftsstelle delegieren.
4. Bevor die Magistratsniederschrift nicht durch den/die Sitzungsvorsitzende/n
unterschrieben ist, erteilt die Magistratsgeschäftsstelle keine Auskünfte über
Ergebnisse der Magistratsberatungen.
5. Auskünfte über Beratungsergebnisse erteilt die Magistratsgeschäftsstelle
ausschließlich an die federführenden städtischen Ämter und Verwaltungsstellen;
gegenüber anderen Behörden und der Öffentlichkeit ist dies ausschließlich Sache
der Dezernenten/innen oder der zuständigen Ämter entsprechend der
einschlägigen Rundverfügungen.
– 9 –
§ 9
Behandlung der Magistratsvorlagen in der Stadtverordnetenversammlung, ihren
Ausschüssen und dem Ortsbeirat Wixhausen
1. In den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (Ausschüsse oder Plenum)
und des Ortsbeirates Wixhausen vertreten die jeweils zuständigen
Dezernenten/innen die Beschlüsse des Magistrats. Amts- und
Verwaltungsstellenleiter können dort nicht von sich aus berichten. Sie können
allerdings – mit Ausnahme in der Stadtverordnetenversammlung - Auskünfte
erteilen, sofern ihr/e Dezernent/in oder dessen/deren Vertreter/in zustimmt.
2. Die Vertretung des Magistrats in den Ausschüssen der
Stadtverordnetenversammlung und im Ortsbeirat Wixhausen obliegt dem/der
zuständigen Dezernenten/in, im Verhinderungsfall seinem/r Vertreter/in. Jedes
andere hauptamtliche Magistratsmitglied kann die Vertretung übernehmen, in
deren Verhinderungsfall auch ein ehrenamtliches Magistratsmitglied.
Derjenige/diejenige Dezernent/in, der/die den Magistrat im Ausschuss vertritt,
bestimmt in eigener Zuständigkeit, welche Mitarbeiter/innen aus seinem/ihrem
Zuständigkeitsbereich an den Ausschusssitzungen teilnehmen sollen, um ggf.
Sachauskünfte geben zu können.
Für den Fall, dass weder der/die zuständige Dezernent/in noch ein anderes
Magistratsmitglied an Ausschusssitzungen teilnehmen können, ist ausnahmsweise
eine Vertretung durch Amtsleiter/innen möglich, wenn sie vom Magistrat oder
dem/der Oberbürgermeister/in hierzu vorher ermächtigt worden sind und der/die
Ausschussvorsitzende damit einverstanden ist.
Nach §§ 59, 62 Abs. 5 HGO ist das an einer Ausschusssitzung teilnehmende
Magistratsmitglied verpflichtet, Auskunft zu den Beratungsgegenständen zu
erteilen. Darüber hinausgehende Auskunftsansprüche stehen einem Ausschuss
gegenüber dem Magistrat nicht zu. Der Ausschuss kann daher dem Magistrat
keinen Berichts- oder Prüfauftrag erteilen. Der Magistrat ist lediglich verpflichtet,
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auszuführen, es sei denn, die
Stadtverordnetenversammlung hat bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss
übertragen (§§ 66 Abs. 1 Nr. 2, 62 Abs. 1 Satz 3 HGO). Dementsprechend können
anwesende Amts- und Verwaltungsstellenleiter ebenfalls in Ausschüssen weder
Berichts- oder Arbeitsaufträge entgegennehmen noch von sich aus berichten.
3. Bei Fragen an den Magistrat, die diesem nicht vorher mitgeteilt worden sind, ist
darauf zu achten, dass nicht durch einseitige Stellungnahmen der
Beschlussfassung des Magistrats vorgegriffen wird.
4. Ohne Zustimmung des Magistrats kann ein Magistratsbeschluss oder ein Bericht
an die Stadtverordnetenversammlung oder an den Ortsbeirat Wixhausen weder
abgeändert noch zurückgezogen werden. Zulässig ist jedoch ein Antrag auf
Zurückstellung. Dies ist dem Magistrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt
mitzuteilen. Die dem/der Oberbürgermeister/in nach § 70 Abs. 3 HGO
zugemessene Eilentscheidung in solchen Fällen ist nur dann zulässig, wenn eine
vorherige Entscheidung des Magistrats nicht eingeholt werden und durch den zu
befürchtenden Aufschub der Stadt Schaden entstehen kann.
– 10 –
5. Angelegenheiten, die die Stadtverordnetenversammlung in
geschäftsordnungsgemäße Erledigung gegeben hat, obliegen der Verantwortung
des/der zuständigen Dezernenten/in, der/die die notwendigen Veranlassungen
trifft und sodann den Magistrat mit der Sache befasst.
§ 10
Beteiligungsrechte des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen
1. Der Ortsbeirat Wixhausen ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil
betreffen, zur Wahrung seiner Aufgaben und Rechte gemäß §§ 3 und 4 der
Geschäftsordnung für den Ortsbeirat Darmstadt-Wixhausen vom 08.11.1977 zu
hören. Soweit Vorlagen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betreffen, muss
der Ortsbeirat vor der Beschlussfassung des Magistrats gehört werden. Die
hauptamtlichen Dezernenten/innen stellen sicher, dass diese Anhörung vor der
Magistratsbefassung durchgeführt wird, da nur dann die Magistratsvorlage
beschlussreif ist.
2. Magistratsbeschlüsse, die der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung
bedürfen, sind vor der Aufnahme in die Tagesordnung der
Stadtverordnetenversammlung dem Ortsbeirat Wixhausen zur Beratung
vorzulegen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Magistratsvorlage bei „OBW
zur Befassung“ angekreuzt ist und die Magistratsgeschäftsstelle solche Vorlagen
mit dem Verteilerkürzel „Stvv/OBW“ kennzeichnet.
3. Geschäftsstelle für den Ortsbeirat Darmstadt-Wixhausen ist das Büro der
Stadtverordnetenversammlung.
§ 11
Vertretung des Magistrats in Kommissionen
1. Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Ge-
schäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen
bilden, die ihm unterstehen (§ 72 Abs. 1 HGO).
2. Die Kommissionen leitet der/die Oberbürgermeister/in oder ein von ihm
bestimmtes Magistratsmitglied.
3. Der Magistrat wählt die von ihm zu entsendenden Kommissionsmitglieder.
§ 12
Wahrung von Fristen
Die Dezernenten/innen sind verpflichtet, in eigener Zuständigkeit ihre
Magistratsvorlagen zeitlich so rechtzeitig beschlussreif einzubringen, dass die in
Rechtsvorschriften vorgegebenen Fristen eingehalten werden können. Dringliche
Magistratsvorlagen müssen als solche gekennzeichnet werden. Kann die in der
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung bestimmte Frist für die
Einbringung von Magistratsvorlagen nicht eingehalten werden, ist durch den/die
Fachdezernenten/in mit dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in Einvernehmen über
Fristverkürzungen herzustellen.
– 11 –
§ 13
Vertretung des Magistrats gegenüber der Presse
In Magistratsangelegenheiten erteilt ausschließlich der/die Oberbürgermeister/in
Auskünfte an die Presse. Er kann diese Befugnis auf die Dezernenten/innen
übertragen für Angelegenheiten aus deren Ressort.
Die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder sind zu Presseauskünften gemäß § 186 des
Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 77 des Hessischen
Beamtengesetzes nicht befugt.
§ 14
Offenlegung von Magistratsbeschlüssen
Beschlüsse des Magistrats werden durch das Parlamentsinformationssystem im
Internet unter der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt, offengelegt.
Ausgeschlossen sind Vorlagen mit datenschutz-rechtlicher Bedeutung, Kosten- und
Preiskalkulationen der technischen Ämter sowie Personalvorlagen und Vorlagen in
Angelegenheiten des Beteiligungsmanagements mit vertraulichen Unternehmensdaten
und Strategien.
§ 14 a
Sitzungsdienstprogramm und Parlamentsinformationssystem
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein elektronisches
Parlamentsinformationssystem eingerichtet, das der Bürgerschaft, der Politik und
der Stadtverwaltung einen nahezu vollständigen Überblick über die
Verwaltungstätigkeit der Stadt gewährt.
2. Die Dezernenten/innen sowie alle Ämter und Verwaltungsstellen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt haben ausnahmslos zur Erstellung der
Magistratsvorlagen dieses System anzuwenden.
3. Die Regelungen zur Erstellung von Magistratsvorlagen im Sitzungsdienstprogramm
unterliegen regelmäßiger Aktualisierungen, die durch Rundverfügungen zeitnah
bekanntgegeben werden. Diese Rundverfügungen sind verbindlich umzusetzen.
4. Da die Inhalte des Parlamentsinformationssystems einheitlich für die
Gesamtverwaltung einschließlich ihrer Verwaltungsstellen und Eigenbetriebe
aufgebaut ist, müssen die hinterlegten Strukturen beachtet werden. Eigene
Interpretationen der Formblattgestaltung und eigene Layout-Gestaltungen und
dergleichen sind untersagt, weil sie im weiteren Verfahren unter Umständen zu
erheblichem Verwaltungsaufwand führen. Im Übrigen steht zu Detailfragen die
Magistratsgeschäftsstelle (Telefon 13-2200 oder 13-2326) jederzeit zu Auskünften
zur Verfügung.
5. Über das Parlamentsinformationssystem werden die Magistratsvorlagen respektive
die auf ihnen begründeten Beschlüsse in der Regel öffentlich gemacht, das heißt,
sie werden ins Internet über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt für
jedermann zugänglich. Ausgenommen sind Beschlüsse gemäß § 14 der
Geschäftsordnung.
– 12 –
6. Vorlagen, die von ihrem Wesen her zwar öffentlich zu beraten und beschließen
sind, aber dennoch datenschutzrelevante Bestandteile beinhalten (zum Beispiel
Bebauungspläne hinsichtlich der Benennung von Einspruchsvortragenden), sind so
zu gestalten, dass die datenschutzrelevanten Informationen als nichtöffentliche
Anlagen gekennzeichnet werden.
7. Der Magistratsgeschäftsstelle ist das Recht eingeräumt, in der Kopfleiste der
Magistratsvorlagen die angekreuzten Verfahrensvorschläge zu ändern. Gleiches gilt
für die Ausweisung der Anlagen sowie der datenschutzrelevanten Anlagen. Dem
Magistrat bleibt es vorbehalten, diese Entscheidungen aufzuheben
beziehungsweise zu korrigieren.
8. Für den Zugriff auf nichtöffentliche bzw. vertrauliche Magistratsvorlagen über das
Internet auf die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhalten die
Magistratsmitglieder eine personifizierte Benutzerkennung inklusive Passwort. Die
Informationen stehen mit Versand der Einladung im
Parlamentsinformationssystem zur Verfügung.
Eine Weitergabe des individuellen Passwortes ist unzulässig. Im Falle des Verlusts
oder bei Verdacht, dass Dritte von diesem Passwort Kenntnis erlangt haben, ist
umgehend die Magistratsgeschäftsstelle zu informieren, damit das Passwort
gesperrt und ein neues Passwort eingerichtet werden kann.
Nach Verzicht oder Verlust des Amtes werden das Passwort durch die Verwaltung
eingezogen und die Vorrechte für den Zugriff auf den vollständigen Inhalt des
Parlamentsinformationssystems gesperrt.
§ 15
Vertretung der Stadt in Gesellschaften
1. Der/Die Oberbürgermeister/in vertritt den Magistrat und damit die Stadt kraft
Amtes (§ 125 Abs. 1 Satz 2 HGO) in Aktien- und anderen Gesellschaften, die der
Stadt gehören oder an denen sie beteiligt ist. Er kann sich durch ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Die hierzu von dem/der
Oberbürgermeister/in zu erteilende Vollmacht wird von der
Magistratsgeschäftsstelle vorbereitet. Macht der Magistrat von der Möglichkeit
Gebrauch, weitere Vertreter/innen zu bestellen (§ 125 Abs. 1 Satz 3 HGO), so sind
die Bestimmungen des § 55 HGO (Wahlen) zu berücksichtigen. Die
entsprechenden Vorlagen erstellt die Magistratsgeschäftsstelle.
Für Magistratsmitglieder, die nach § 125 Abs. 1 Satz 3 HGO die Stadt in
Gesellschaften vertreten, bereitet die Magistratsgeschäftsstelle Vollmachten in der
Form des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO vor. Alle Vertreter/innen des Magistrats sind an
die Weisungen des Magistrats gebunden es sei denn, Vorschriften des
Gesellschaftsrechtes stehen dem entgegen.
2. In den jeweiligen Verbandsversammlungen, insbesondere der Zweckverbände, ist
darauf hinzuweisen und hinzuwirken, dass keine Beschlüsse mit zusätzlichen
finanziellen Belastungen gefasst werden dürfen, die über die in den städtischen
Haushalten vorgegebenen Ansätzen liegen. Darüber hinaus ist darauf hinzuwirken,
dass von der Stadt beschlossene Einsparvorgaben ebenfalls in die Überlegungen
einzubeziehen sind.
Beschlüsse, die finanzielle Auswirkungen für die Stadt haben werden, sind zeitnah
dem/der Stadtkämmerer/in mitzuteilen.
– 13 –
3. Magistratsmitglieder, die die Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder
Aufsichtsräten vertreten, haben keine Berechtigung zur Berichterstattung oder
Auskunftserteilung gegenüber der Stadtverordnetenversammlung oder einzelnen
Stadtverordneten.
§ 16
Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in im Außenverhältnis und bei
Veranstaltungen
Der/Die Bürgermeister/in ist gemäß § 47 HGO der/die ständige allgemeine
Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in. Die übrigen hauptamtlichen
Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in nur
berufen, wenn der/die Bürgermeister/in verhindert ist. Die Reihenfolge der Vertretung
richtet sich nach dem Dienstalter der übrigen hauptamtlichen Magistratsmitglieder
untereinander. Sofern die hauptamtlichen Magistratsmitglieder allesamt verhindert
sind, erfolgt die Vertretung durch ehrenamtliche Beigeordnete. Die Reihenfolge der
Vertretung bestimmt sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt; liegen hier gleiche Gegebenheiten vor, wird nach
Senioritätsprinzip verfahren. Diese Vertretungsregelungen gelten grundsätzlich auch
für die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben, sofern der Magistrat im Einzelfall
keine abweichende Vertretungsregelung beschließt. Dies gilt auch für die Redefolge
bei öffentlichen Veranstaltungen wie Einweihungen, Ehrungen usw. Dabei ist generell
davon auszugehen, dass nur ein Magistratsmitglied für die Stadt spricht. Ist der/die
Stadtverordnetenvorsteher/in bei solchen Anlässen anwesend, kann ausdrücklich auch
in seinem/ihrem Namen begrüßt werden, sofern er/sie dem vorher zugestimmt hat.
§ 17
Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs
Die Dezernenten/innen haben den/der Oberbürgermeister/in ständig über alle
Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Leitung und Beaufsichtigung des
Geschäftsganges der gesamten Verwaltung und den geregelten Ablauf der
Verwaltungsgeschäfte von wesentlicher Bedeutung sind.
§ 18
Rechte und Pflichten der Magistratsmitglieder
1. Die Beschlüsse des Magistrats sind für alle Magistratsmitglieder bindend.
In der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen darf nur die durch
Beschluss zustande gekommene Auffassung des Magistrats vertreten werden. Nur
der/die Oberbürgermeister/in kann eine von der Auffassung des Magistrats
abweichende Meinung vertreten (§ 59 Satz 4 HGO). Der/die Stadtkämmerer/in
kann eine von dem Entwurf der Haushaltssatzung des Magistrats abweichende
Stellungnahme bei der Stadtverordnetenversammlung vorlegen. Einzelne
Magistratsmitglieder sind nicht berechtigt, in der Stadtverordnetenversammlung
oder ihren Ausschüssen von sich aus Anträge zu stellen. Sie dürfen auch keine
Vorschläge machen, die einem Magistratsbeschluss widersprechen.
– 14 –
2. Hauptamtliche Magistratsmitglieder sind Beamte/innen auf Zeit, ehrenamtliche
Magistratsmitglieder Ehrenbeamte/innen auf Zeit. Sie unterliegen, wenn gesetzlich
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, denselben Rechten und Pflichten nach
dem Hessischen Beamtengesetz wie andere Beamte/innen. Weder haupt- noch
ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats sind berechtigt, in der Öffentlichkeit
Beschlüsse des Organs oder die Auffassung einzelner Magistratskollegen/innen in
diese betreffenden Verwaltungsangelegenheiten zu kritisieren oder in Frage zu
stellen.
3. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben, soweit das Gesetz und die
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, die gleichen Rechte und Pflichten.
4. Dienstgänge und eintägige Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
werden von den hauptamtlichen Dezernenten/innen nach eigenem pflichtgemäßem
Ermessen durchgeführt. Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht. Dem Büro
des/der Oberbürgermeisters/in sind solche Reisen allerdings anzuzeigen, um
Abstimmungsprobleme zu vermeiden. Alle Auslandsdienstreisen und mehrtägige
Dienstreisen im Inland bedürfen der vorherigen Genehmigung des/der
Oberbürgermeisters/in.
5. Alle Magistratsmitglieder sind verpflichtet, auf der Grundlage von § 26 a HGO
jährlich zum 1. Juni dem/der Oberbürgermeister/in eine Übersicht über ihre
Mitgliedschaft oder entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft,
Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband anzuzeigen.
Die Übersichten werden zusammengefasst und dem Finanzausschuss zur
Unterrichtung zugeleitet.
6. Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder legen jährlich zum 01. Juli dem/der
Oberbürgermeister/in einen Nachweis über die im Vorjahr erzielten
Nebentätigkeitsvergütungen gemäß § 6 der Nebentätigkeitsverordnung des Landes
Hessen vor.
7. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen
des Magistrats teilzunehmen. Mitglieder des Magistrats, die nicht an Sitzungen
teilnehmen können, teilen dies der Magistratsgeschäftsstelle rechtzeitig vor der
Sitzung mit (Kontakt über Email magistrat@darmstadt.de oder Telefon 13-2200
und 13-2326). Gleiches gilt bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung.
8. Können Magistratsmitglieder ihnen übertragene Repräsentationsaufgaben nicht
wahrnehmen, haben sie dies rechtzeitig dem Sachgebiet Repräsentationen im Büro
des Oberbürgermeisters mitzuteilen. Repräsentationen werden durch Übereinkunft
im Magistrat auf Grundlage, der vom Sachgebiet Repräsentationen erarbeiteten
Übersicht übernommen.
9. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben kein unmittelbares Akteneinsichts- und
Auskunftsrecht bei den Fachämtern. Sie wenden sich in diesen Angelegenheiten
unmittelbar an den/die jeweils zuständige/n Dezernenten/in.
– 15 –
10. Werden Angelegenheiten in Magistratssitzungen aufgerufen, bei denen sich
Magistratsmitglieder gemäß § 25 HGO im Interessenwiderstreit befinden, so sind
diese Mitglieder vor Beginn der Aussprache verpflichtet, den Beratungsraum unter
Hinweis auf die gesetzliche Regelung zu verlassen. Die Mitteilung und das
Verlassen des Raumes sind in der Niederschrift festzuhalten. Ob ein Widerstreit
der Interessen vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Magistrat.
11. Nicht mehr benötigte Magistratsunterlagen sind so zu vernichten, dass sie von Un-
befugten nicht zur Kenntnis genommen bzw. wieder hergestellt werden können.
Bei umfangreichem Material unterstützt die Magistratsgeschäftsstelle die
Vernichtung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Reißwolf).
12. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats sind gemäß § 24 HGO zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung
des/der Oberbürgermeisters/in dürfen weder vor Gericht noch außergerichtlich
Erklärungen abgeben werden, bei Angelegenheiten, die der
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dies gilt auch für Magistratsvorlagen, die
noch nicht im Magistrat behandelt worden sind, sich aber im Geschäftsgang
befinden. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 24 a
HGO).
13. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder erhalten zur Wahrnehmung ihrer
Amtspflichten und Repräsentationsaufgaben wahlweise einen Zuschuss in Höhe
von 240,00 € für eine Jahreskarte des öffentlichen Personennahverkehrs oder bis
zu 8 Ausfahrkarten pro Monat für die Parkgarage im Luisencenter.
§ 19
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Magistrats ist das Büro der Stadtverordnetenversammlung
und Gremiendienste, Sachgebiet „Magistratsgeschäftsstelle“.
§ 20
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Magistrat in
Kraft.
Darmstadt, den 26.04.2018
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 3
4752 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
18.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt:
Magistratsgeschäftsstelle OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 772 30
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0123
Magistratsbeschluss-Nr.
161
Internetfähig
Produkt-Nr.: 111050
Kostenstelle: 781-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1110-51 Sachkonto: 686 9000
Betreff: Neufassung der Magistratsgeschäftsordnung
Vorlage vom: 17.04.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat nimmt Kenntnis von den Vorschlägen zur Aktualisierung der Geschäftsordnung
für den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und stimmt der Geschäftsordnung in der
so überarbeiteten Form zu.
2. Die aktualisierte Geschäftsordnung für den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt
mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist den Ämtern und Verwaltungsstellen durch
Rundverfügung bekannt zu geben.
3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben.
- 3 -
Anlagen: MagistratsGeschäftsordnung2018
Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 25.04.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.04.2018
Der Magistrat hat sich am 24. Januar 2001 eine Geschäftsordnung gegeben. Inzwischen,
nach mehr als 17-jähriger Gültigkeit, haben sich verschiedene Parameter, die dieser
Geschäftsordnung zugrunde lagen, so verändert, dass eine Aktualisierung unumgänglich ist.
Hinzuweisen ist dabei auf verschiedene Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung, die
Änderungen mit Bereich der städtischen Töchter und des Beteiligungsmanagements und
darüber hinaus, die Einführung des Parlamentsinformationssystems.
Auch die sich aktualisierende Rechtsprechung und einige Eigenbindungen durch die
Beschlussgremien der Wissenschaftsstadt Darmstadt wirken auf die Geschäftsordnung für
den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein.
Zur Erleichterung der Befassung mit den Aktualisierungsvorschlägen ist der in der Anlage zur
Magistratsvorlage beigefügte Überarbeitungsentwurf Geschäftsordnung mit rot hinterlegten
Textstellen markiert.
Die meisten Aktualisierungsvorschläge erläutern sich im Prinzip von selbst. Gleichwohl sollte
auf einige wenige Aktualisierungsvorschläge hingewiesen werden:
– Die ursprüngliche Terminfestsetzung für das Einreichen von Magistratsvorlagen (§ 3
Ziffer 6) ist nicht effizient. Um die Abstimmung und Bearbeitung der Magistratsvorlagen
– insbesondere bei Beteiligungen mehrerer D ezernate und Ämter – zu optimieren, wird
die seit geraumer Zeit gültige Frist zur Einreichung auf Mittwoch, 14:00 Uhr, in der
Geschäftsordnung verbindlich festgesetzt.
– Die Formulierung der Betrefftexte in den Magistratsvorlagen muss im Hinblick auf die
evtl. gegebene Vertraulichkeitsstruktur einer Vorlage sorgfältiger bedacht werden.
– Die fachliche Überprüfung von Magistratsvorlagen vor der Unterschrift durch die
zuständigen Fachdezernenten bzw. zuständigen Fachdezernentinnen, Amt für Interne
Dienste, Rechtsamt, Finanzverwaltung usw. ist unabdingbar, um evtl. die sich aus den
Vorlagen ergebenden Konsequenzen in den Bereichen Finanzwirtschaft,
Personalwirtschaft, Stellenplanangelegenheiten, Rechtsfragen etc. rechtzeitig klären zu
können.
– Die Vertretung des Magistrats gegenüber der Presse und damit der Öffentlichkeit ist zur
Klarstellung noch einmal präzisiert worden (§ 13).
– Mit der Einführung des Parlamentsinformationssystems sind Regeln zu beachten, die
bislang in der Magistratsgeschäftsordnung keine Gru ndlagen hatten, weil das
Parlamentsinformationssystem zeitlich erheblich später eingeführt wurde, als die
Magistratsgeschäftsordnung. Der neu geschaffene § 14 a der
Magistratsgeschäftsordnung trägt dem Rechnung.
– Das Diskussions- und Abstimmungsverhalten in Verbandsversammlungen usw. ist so
ausgestaltet, dass dort auf die stringenten Haushaltskonsolidierungsbemühungen der
Stadt hinzuweisen und ebenfalls auf Einsparungen hinzuwirken ist (§ 15).
– Die rechtlichen Vorgaben zur Verschwiegen heit über Angelegenheiten, die in der
Wahrnehmung des Amtes bekannt geworden sind, sind in § 18 Ziffer 12 ausgeführt.
Darmstadt, den 17. April 2018
772/da
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 2
74474 Zeichen
Anlage 2 Synopse zur Änderung der Magistra tsgeschäftsordnung vom 22.01.2001 Alte Fassung Neue Fassung § 1 Zusammensetzung des Magistrats, Geschäftsführung und Geschäftsverteilung 1. Der Magistrat besteht aus de m/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzendem/r, dem/der Bürgermeister/in sowie weiteren haupt- und ehrenamtlichen Stadträten/innen, deren Anzahl in der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung festgelegt ist. 2. Bei der Geschäftsführung im Magistrat wird der/die Oberbürgermeister/in von dem/der Bürgermeister/in vertreten. Sind beide verhindert, werden sie von Mitgliedern aus dem hauptamtlichen Magistrat in der Reihenfolge der dienstältesten Mitglieder vertreten. Bei gleichem Dienstalter ist das Lebensalter entscheidend. 3. Die Gestaltung der Sitzordnung im Magistrat obliegt dem/der Oberbürgermeister/in. Die Sitzordnung der haupt- und ehrenamtlichen Magistratsmitglieder wird nach Anciennität geregelt. 4. Die Geschäfte unter den Magistratsmitgliedern verteilt der/die § 1 Zusammensetzung des Magistrats, Geschäftsführung und Geschäftsverteilung 1. Der Magistrat besteht aus dem/ der Oberbürgermeister/in als Vorsitzenden/r, dem/der Bürgermeister/in sowie weiteren haupt- und ehrenamtlichen Stadträten/innen, deren Anzahl in der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung festgelegt ist. 2. Bei der Geschäftsführung im Magistrat wird der/die Oberbürgermeister/in bei Abwesenheit von dem/der Bürgermeister/in vertreten. Sind beide verhindert, werden sie von einem Mitglieder aus dem hauptamtlichen Magistrat vertreten. Bei der Reihenfolge der Vertretung ist die Dauer der Mitgliedschaft im Magistrat (Dienstalter) auschlaggebend. Bei gleichem Dienstalter ist da s Lebensalter entscheidend. Anmerkung: Diese Regelung wird bereits so gelebt. Der Zusatz stellt lediglich eine Klarstellung dar. 3. Die Gestaltung der Sitzordnung im Magistrat obliegt dem/der Oberbürgermeister/in. Die Sitzordnung der haupt- und ehrenamtlichen Magistratsmitglieder wird nach Anciennität geregelt. Sind hier gleiche Amtszeiten gegeben, wird nach dem Senioritätsprinzip verfahren. Anmerkung: Diese Regelung wird bereits so gelebt. Der Zusatz stellt lediglich eine Klarstellung dar. 4. Die Geschäfte unter den Magistratsmitgliedern verteilt der/die Anlage 2 Oberbürgermeister/in nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO. 5. An den Magistratssitzungen nehmen außer den Magistratsmitgliedern regelmäßig ohne Stimmrecht teil: – der/die Leiter/in des Hauptamtes – der/die Leiter/in des Rechtsamtes – der/die Pressereferent/in – der/die Leiter/in der Finanzverwaltung – der/die pers. Referent/in des/der OB/in – der/die Schriftführer/in Diese ständigen Sitzungsteilnehmer können von der Teilnahme an der Sitzung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dies nach dem Gegenstand der Beratung zweckmäßig oder erforderlich erscheint. Bei Ausschluss des/der Schriftführer/in wird die Niederschrift von dem dienstjüngsten hauptamtlichen Magistratsmitglied geführt ... 6. Ausnahmsweise können neben besonders geladenen Auskunftspersonen auch Praktikanten, Hospitanten oder sonstige Gäste an einer Magistratssitzung teilnehmen. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Magistrats. § 2 Einberufung, Beschlussfassung Oberbürgermeister/in nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO. 5. An den Magistratssitzungen nehmen außer den Magistratsmitgliedern regelmäßig ohne Stimmrecht teil: – der/die Leiter/in des Rechtsamtes – der/die Leiter/in des Stadtplanungsamtes – der/die Leiter/in der Pressestelle – der/die Leiter/in der Finanzverwaltung – der/die Leiter/in des Büros des/der Oberbürgermeisters/in – der/die Schriftführer/in Im Falle der Verhinderung bleibt es dem Fachdezernenten bzw. der Fachdezernentin vorbehalten zu entscheiden, wer aus dem jeweiligen Amt als Vertretung an der Sitzung teilnimmt. Diese ständigen Sitzungsteilnehmer können von der Teilnahme an der Sitzung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dies nach dem Gegenstand der Beratung zweckmäßig oder erforderlich erscheint. Bei Ausschluss des/der Schriftführers/in wird die Niederschrift von dem dienstjüngsten hauptamtlichen Magistratsmitglied geführt. 6. Ausnahmsweise können neben besonders geladenen Auskunftspersonen auch Praktikanten, Hospitanten oder sonstige Gäste an einer Magistratssitzung teilnehmen. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Magistrats. § 2 Einberufung, Beschlussfassung Anlage 2 1. Magistratssitzungen finden in der Regel jede Kalenderwoche mittwochs um 15 Uhr im Rathaus statt. Der/Die Oberbürgermeister/in kann abweichend von dieser Grundsatzregelung in Absprache mit dem Magistrat zu anderen Wochentagen bzw. Uhrzeiten einladen, wenn dies geboten erscheint, so z.B. bei Etatberatungen, Magistratsberatungen bei Firmen. 2. In außerordentlichen Fällen kann der/die Oberbürgermeister/in eine Sondersitzung des Magistrats einberufen. Die Einladung muss den Magistratsmitgliedern spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Abkürzung der Einladungsfrist (§§ 69 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 HGO). Der/die Oberbürgermeister/in ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Magistrats unter Angabe der zu r Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des Magistrats gehören. Die antragstellenden Magistratsmitglieder haben den Antrag eigenhändig zu unterzeichnen. 3. Der Magistrat berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Dies schließt nicht aus, dass zur Behandlung von einzelnen Sachverhalten Auskunftspersonen zur Berichterstattung oder Diskussion beigeladen werden können. Dies ist in der Einladung zu vermerken, sofern es sich um externe Dritte handelt. 1. Magistratssitzungen finden in der Regel jede Kalenderwoche mittwochs um 15 Uhr im Rathaus statt. Der/die Oberbürgermeister/in kann abweichend von dieser Grundsatzregelung in Absprache mit dem Magistrat zu anderen Wochentagen bzw. Uhrzeiten einladen, wenn dies geboten erscheint, so z.B. bei Etatberatungen, Magistratsberatungen bei Firmen. 2. In außerordentlichen Fällen kann der/die Oberbürgermeister/in eine Sondersitzung des Magistrats einberufen. Die Einladung muss den Magistratsmitgliedern spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Abkürzung der Einladungsfrist (§§ 69 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 HGO). Der/die Oberbürgermeister/in ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Magistrats unter Angabe der zu r Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des Magistrats gehören. Die antragstellenden Magistratsmitglieder haben den Antrag eigenhändig zu unterzeichnen. 3. Der Magistrat berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Dies schließt nicht aus, dass zur Behandlung von einzelnen Sachverhalten Auskunftspersonen durch den/die Fachdezernenten/in zur Berichterstattung oder Diskussion beigeladen werden können. Di es ist in der Einladung zu vermerken, sofern es sich um externe Dritte handelt. Die Einladung externer Auskunftspersonen ist mit der Magistratsgeschäftsstelle so rechtzeitig abzustimmen, dass mit dem/der Oberbürgermeister/in über mögliche Terminkonflikte beraten werden kann. Auf den Einladungen zu den Magistratssitzungen ist als Ergänzung des Anlage 2 4. Ausnahmsweise kann in einfachen Angelegenheiten und in Eilfällen durch den/die Oberbürgermeister/in ein Beschluss im Umlaufverfahren veranlasst werden, wenn kein Magistratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. § 3 Tagesordnung für die Magistratssitzungen 1. Die Tagesordnung wird auf Vo rschlag des/der Leiters/in der Magistratsgeschäftsstelle im Ha uptamt, nachdem die Vorlagen auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Beschlussreife geprüf t sind, von dem/der Oberbürgermeister/in festgesetzt. Magistratsvorlagen, die Mängel aufweisen, dürfen nicht auf die Tagesordnung genommen werden und sind den zuständigen Dezernenten/innen zurückzureichen. 2. Soweit der/die antragstellende Dezernent/in darauf besteht, dass seine/ihre Vorlagetrotz fehlender Beschlussreife Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit auf die Tagesordnung genommen wird, hat er/sie dies im Regelfall Tagesordnungspunktes auf eine solche Einladung hinzuweisen. Die Auskunftspersonen müsse n vor der Abstimmung den Sitzungsraum verlassen. Jedes Magistratsmitglied hat das Recht, beim Oberbürgermeister rechtzeitig vor Versendung der Einladung ein Thema als Tagesordnungspunkt anzumelden. Über die Aufnahme des Punktes auf der Tagesordnung entscheidet der Oberbürgermeister (§ 70 Abs. 1 HGO). Anmerkung: Diese Regelung wird bereits so gelebt. Der Zusatz stellt lediglich eine Klarstellung dar. 4. Ausnahmsweise kann in einfachen Angelegenheiten und in Eilfällen durch den/die Oberbürgermeister/in ein Beschluss im Umlaufverfahren veranlasst werden, wenn kein Magistratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. § 3 Tagesordnung für die Magistratssitzungen 1. Die Tagesordnung wird auf Vors chlag des/der Leiters/in der Magistratsgeschäftsstelle, nachdem die Vorlagen auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Beschlussreife geprüft sind, von dem/der Oberbü rgermeister/in festgesetzt. Magistratsvorlagen, die Mängel aufweisen, dürfen nicht auf die Tagesordnung genommen werden und sind den zuständigen Dezernenten/innen zurückzureichen. 2. Soweit der/die antragstellende Dezernent/in darauf besteht, dass seine/ihre Vorlage trotz fehlender Beschlussreife, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit auf die Tagesordnung genommen wird, hat er/sie dies im Regelfall schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über die Anlage 2 schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Tagesordnung trifft der/die Oberbürgermeister/in. 3. Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Auf die Tagesordnung II sind zu nehmen – Kenntnisnahmevorlagen, soweit sie keine zusätzlichen Beschlusspunkte beinhalten. – Personalentscheidungen (ausgenommen die Beratung des Stellenplanes im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen), soweit es sich nicht um die Besetzung von Amts- bzw. Institutsleitungen oder die Bestellung der Frauenbeauftragten handelt. – Vorlagen, bei denen erwartet werden kann, dass keine mündliche Erörterung gewünscht oder erforderlich wird. 4. Zu beratende Tagesordnungspunkte sind in der Regel dem Magistrat in Schriftform vorzulegen. In Ausnahmefällen können angemeldete Tagesordnungspunktemündlich begründet werden. 5. Vorlagen, die in der folgenden Sitzungswoche beraten werden sollen, müssen bis spätestens Donnerstag, 11 Uhr vollständig bei der Magistratsgeschäftsste lle im Hauptamt eingegangen sein. Vorlagen, die verspätet eingehen, werden für den folgenden Sitzungstag nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um Sachverhalte, deren Behandlung dringend notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der Behandlung solcher Vorlagen ist von dem/der antragstellenden Dezernenten/in dem/der Ob erbürgermeister/in zu begründen, der/die über Aufnahme in die Tagesordnung oder eine Nachtragstagesordnung entscheidet. Aufnahme in die Tagesordnung trifft der/die Oberbürgermeister/in. Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Auf die Tagesordnung II sind zu nehmen: – Kenntnisnahmevorlagen, soweit sie keine zusätzlichen Beschlusspunkte beinhalten. – Personalentscheidungen (ausgenommen die Beratung des Stellenplanes im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen), soweit es sich nicht um die Besetzung von Amts- bzw. Institutsleitungen oder die Bestellung der Frauenbeauftragten handelt. – Vorlagen, bei denen erwartet werden kann, dass keine mündliche Erörterung gewünscht oder erforderlich wird. 3. Zu beratende Tagesordnungspunkte sind in der Regel dem Magistrat in Schriftform vorzulegen. In Ausnahmefällen können angemeldete Tagesordnungspunkte mündlich begründet werden. Ämter und Verwaltungsstellen arbeiten ausschließlich ihren Dezernenten/innen zu und geben der Magistratsgeschäftsstelle keine Tagesordnungspunkte vor (siehe auch § 5 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Anmerkung: Diese Regelung wird bereits so gelebt. Der Zusatz stellt lediglich eine Klarstellung dar. 4. Vorlagen, die in der folgenden Sitzungswoche beraten werden sollen, müssen bis spätestens Mittwoch, 14:00 Uhr vollständig bei der Magistrats geschäftsstelle eingegangen sein. Sollten Feiertage auf die Wochentage Donnerstag oder Freitag fallen, wird der Term in zum Vorlageneingang auf Dienstag, 14:00 Uhr vorgezogen. In Ausnahmefällen kann das Fachdezernat eine Magistratsvorlage, die sich im Anlage 2 §4 Zustellung der Magistratsunterlagen Um die gesetzliche Ladungsfrist (§ 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 HGO) sicherzustellen, werden die Einladungen mit der Tagesordnung und den schriftlichen Unterlagen für die folgende Magistratssitzung durch den Botendienst des Hauptamtes allen Magistratsmitgliedern bis spätestens freitags zugestellt. Ist dies ein Feiertag, wird früher zugestellt. Wird unter Verkürzung der Ladefrist eingeladen bzw. die Ta gesordnung ergänzt, werden die Unterlagen spätestens am Tag vor der Sitzung den Magistratsmitgliedern zugestellt. Auf die Abkürzung der Ladungsfrist muss ausdrücklich hingewiesen werden. Unterschriftslauf befindet, bei der Magistratsgeschäftsstelle für die Tagesordnung anmeld en. Das Fachdezernat hat sicherzustellen, dass in diesem Fall die vollständige Magistratsvorlage bis spätestens Donnerstag der Magistratsgeschäftsstelle zugeht (Satz 2 gilt bei Feiertagen entsprechend). Vorlagen, die verspätet eingehen, werden für den folgenden Sitzungstag nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um Sachverhalte, deren Behandlung dringend notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der Behandlung solcher Vorlagen ist von dem/der antragstellenden Dezernenten/in dem/der Oberbürgermeister/in zu begründen, der/die über Aufnahme in die Tagesordnung oder eine Nachtragstagesordnung entscheidet. § 4 Zustellung der Magistratsunterlagen 1. Um die gesetzliche Ladungsfrist (§ 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 und 2 HGO) sicherzustellen, werden die Einladungen mit der Tagesordnung und den schriftlichen Unterlagen für die folgende Magistratssitzung durch den Botendienst der Stadtverwaltung allen Magistratsmitgliedern bis spätestens freitags zugestellt. Ist dies ein Feiertag, wird früher zugestellt. Wird unter Verkürzung der Ladefrist eingeladen bzw. die Tagesordnung ergänzt, werden die Unterlagen spätestens am Tag vor der Sitzung den Magistratsmitgliedern zugestellt. Auf die Abkürzung der Ladungsfrist muss ausdrücklich hingewiesen werden. 2. Ein Mitglied des Magistrats kann ausschließlich elektronisch (per Mail in Verbindung mit dem Anlage 2 § 5 Magistratsvorlagen 1. Berechtigt zur Einbringung von schriftlichen Magistratsvorlagen sind ausschließlich die Dezernenten/innen. Diese Befugnis kann nicht auf Amtsleiter übertragen werden. 2. Das dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügte Muster wird verbindlich für alle Ma gistratsvorlagen vorgegeben. 3. Bei der Ausfertigung des Vordruckes „Magistratsvorlage“ ist a) der Betreff so kurz wie möglich (Stichwort) zu halten b) der Tenor übersichtlich zu schreiben c) die Begründung auf einer oder mehreren gesonderten Seiten zu formulieren. Parlamentsinformationssystem) eingeladen werden, wenn es vorher schriftlich eingewilligt und der Magistratsgeschäftsstelle einen nur ihr/ihm zugänglichen E- Mail-Account mitgeteilt hat. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Anmerkung: Diese Änderung ist der Einführung der papierarmen Gremienarbeit geschuldet. Ohne diese Änderung ist papierarme Gremienarbeit nicht möglich. § 5 Magistratsvorlagen 1. Berechtigt zur Einbringung von schriftlichen Magistratsvorlagen sind ausschließlich die Dezernenten/innen. Diese Befugnis kann nicht auf Amtsleiter übertragen werden. 2. Der im Sitzungsdienstprogramm hinterlegte Vordruck wird verbindlich für alle Magistra tsvorlagen vorgegeben. Alle Vorlagen sind innerhalb des Sitzungsdienstprogrammes zu erstellen. 3. Bei der Ausfertigung des Vordru ckes „Magistratsvorlage“ ist a) der Betreff so kurz wie möglich (Stichwort) zu halten b) der Tenor übersichtlich zu schreiben c) die Begründung auf einer oder mehreren gesonderten Seiten zu formulieren. Der Betreff ist für das Parl amentsinformationssystem der Wissenschaftsstadt Darmstadt (siehe hierzu § 14 a der Magistratsgeschäftsordnung) die Grundlage für die Gestaltung aller Einladungen zu Gremiensitzungen, die damit über Internet zugänglich werden. Er muss daher so formuliert Anlage 2 4. Es ist auf ein einwandfreies Schriftbild zu achten, damit selbst nach mehrfachen Kopiervorgängen die Vorlage noch gut lesbar ist. Es ist ausschließlich Papier in DIN A 4 Format zu verwenden, das nur auf einer Seite beschriftet werden darf. 5. Die Fachdezernenten/innen unterzeichnen die Vorlage am Ende der Begründung auf der linken Blattseite. Wird durch die Vorlage die Zuständigkeit mehrerer werden, dass er den Beratungsgegenstand unverwechselbar kennzeichnet, andererseits aber die inhaltlichen Ziele der Magistratsvorlage dem Antragstenor überlässt. Diese Sorgfalt ist unbedingt anzuwenden bei Magistratsvorlagen, die dem Datenschutz unterliegen, das städtische Beteiligungsmanagement betreffen oder zivilrechtliche Vertragsabschlüsse beinhalten. Der Betreff ist außerdem so zu formulieren, dass er bei späteren Recherchen problemlos identifiziert werden kann. Anmerkung: Diese Änderung ist der Einführung des Parlamentsinformationssystems ge schuldet. Das System wurde 2005 eingeführt. Die Geschäftso rdnung wurde nie angepasst. 4. Es ist auf ein einwandfreies Schriftbild zu achten, damit selbst nach mehrfachen Kopiervorgängen die Vorlage noch gut lesbar ist. Das Grafische Konzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ziffer 6.05.04 in Ve rbindung mit Ziffer 7.07.01 der AGA und Ziffer 5.1.1 des Bandes 2 des Grafischen Konzeptes) ist zu beachten. Es ist ausschließlich Papier in DIN A 4 Format zu verwenden, das nur auf einer Seite beschriftet werden darf. Die Magistratsgeschäftsstelle veranlasst die Vervielfältigungen für den we iteren Geschäftsgang. Aus Einsparungsgründen wird doppelseitig ausgedruckt. Anmerkung: Diese Änderung ist de r Einführung des Grafischen Konzepts 2003 geschuldet. Die Allgemeine Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde geändert, nicht aber die GO des Magistrats. 5. Die Fachdezernenten/innen unterzeichnen die Vorlage am Ende der Begründung auf der linken Blattseite. Wird durch die Vorlage die Zuständigkeit mehrerer Anlage 2 Dezernenten/Dezernentinnen berührt, so insbesondere in organisatorischen, personellen, rechtlichen oder finanziellen Fragen, muss die Magistratsvorlage von den dafür zuständigen Dezernenten/innen ebenfalls mit unterschrieben werden. In diesem Fall erfolgt die Unterschrift in der Reihenfolge der Dezernate nach dem Dezernatsverteilungsplan. Hat ein/e zu beteiligende/r Dezernent/in eine abweichende Meinung oder Ergänzungswünsche zur Vorlage, so sind diese Anmerkungen auf einem gesonderten Beiblatt zu formulieren und der Magistratsvorlage beizulegen. Auf der Unterschriftenseite selbst un terbleiben Anmerkungen und Hinweise. Die Unterschriften sind mit schwarzer Tinte oder schwarzem Kugelschreiber zu leisten. Eine zur Mitzeichnung in den Geschäftsgang gebrachte Magistratsvorlage soll von den beteiligten Dezernenten/innen innerhalb von 14 Tagen beschieden sein. Hinderungsgründe sind dem/der federführenden Dezernenten/in binnen der vorgenannten Frist mitzuteilen. Dezernenten/Dezernentinnen berührt, so insbesondere in organisatorischen, personellen, rechtlichen oder finanziellen Fragen, muss die Magistratsvorlage von den dafür zuständigen Dezernenten/innen ebenfalls mit unterschrieben werden. In diesem Fall erfolgt die Unterschrift in der Reihenfolge der Dezernate nach dem Dezernatsverteilungsplan. Um die fachliche Prüfung solcher Vorlagen vor der Unterschrift der Dezernenten/innen sicherzustellen, sind die Vorlagen in Personalangelege nheiten dem Amt für Interne Dienste, in Stellenplanangelegenheiten der Organisationsabteilung, in Finanzangelegenheiten der Finanzverwaltung, in Rechtsfragen dem Rechtsamt und in interkulturellen Angelegenheiten dem Interkulturellen Büro rechtzeitig zuzuleiten. Hat ein/e zu beteiligende/r Dezernent/in eine abweichende Meinung oder Ergänzungswünsche zur Vorlage, so sind diese Anmerkungen auf einem gesonderten Beiblatt zu formulieren und der Magistratsvorlage beizulegen (Vordruck steht im Intranet zur Verfügung) . Auf der Unterschriftenseite selbst unterbleiben Anmerkungen und Hinweise. Die Unterschriften sind mit schwarzer Tinte oder schwarzem Kugelschreiber zu leisten (zur Erleichterung künftiger Kopiervorgänge). Eine zur Mitzeichnung in den Geschäftsgang gebrachte Magistratsvorlage soll von den beteiligten Dezernenten/innen innerhalb von 14 Tagen beschieden sein. Hinderungsgründe sind dem/der federführenden Dezernenten/in binnen der vorgenannten Frist mitzuteilen. Anlage 2 6. In Magistratsvorlagen ist von der Formulierung „zustimmend zur Kenntnis genommen“ Abstand zu nehmen. Im Tenor ist zu trennen in einen Beschluss– und einen Kenntnisnahmeteil. 7. Originalpläne und sonstige Unterlagen, die Gegenstand der Beratung des Magistrats sein sollen, sind entweder der Vorlage beizufügen oder der Magistratsgeschäftsstelle so rechtzeitig und vollständig zuzuleiten, dass sie mit den Unterlagen an die Sitzungsteilnehmer fristgerecht zugestellt werden können. Originalpläne (z.B. Bebauungsp läne) sind von den jeweiligen Fachämtern vor Sitzungsbeginn im Magistratssaal auszuhängen. Dies ist mit der Magistratsgeschäftsstelle ebenso abzustimmen wie der gewünschte Einsatz von Multimediageräten (Video-, Overheadprojektor und dergleichen). 8. Werden Magistratsvorlagen aufgrund großer Anfragen, dringlicher Anfragen oder Anträg en von Fraktionen erarbeitet, ist weder im Antragstenor noch in der Begründung die initiierende politische Gruppier ung zu benennen. Bezug zu nehmen ist auf den jeweiligen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung mit Datum. 6. In Magistratsvorlagen ist von der Formulierung „zustimmend zur Kenntnis genommen“ Abstand zu nehmen. Im Tenor ist zu trennen in einen Beschluss– und einen Kenntnisnahmeteil. 7. Originalpläne und sonstige Unterlagen, die Gegenstand der Beratung des Magistrats sein sollen, sind entweder der Vorlage beizufügen oder der Magistratsgeschäftsstelle so rechtzeitig und vollständig zuzuleiten, dass sie mit den Unterlagen an die Sitzungsteilnehmer fristgerecht zugestellt werden können. Originalpläne (z.B. Bebauungsp läne) sind von den jeweiligen Fachämtern vor Sitzungsbeginn im Magistratssaal auszuhängen. Dies ist mit der Magistratsgeschäftsstelle ebenso abzustimmen wie der gewünschte Einsatz von Multimediageräten (Video-, Overheadprojektor, Beamer und dergleichen). Umfangreiche Unterlagen (zum Beispiel Haushaltsplanentwürfe) werden ggf. durch das Fachamt in digitalisierter Form (CD) zur Verfügung gestellt. 8. Werden Magistratsvorlagen aufgrund Großer Anfragen, Dringlicher Anfragen oder Anträgen von Fraktionen erarbeitet, ist weder im Antragstenor noch in der Begründung die initiierende politische Gruppierung zu benennen. Bezug zu nehmen ist auf den jeweiligen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung mit Datum. 9. Magistratsvorlagen gehen ausschließlich den Magistratsmitgliedern, den stän digen Sitzungsteilnehmern (§ 1 Absatz 5) sowie dem Revisionsamt (§ 11 Absatz 2 Ziffer d) Anlage 2 § 6 Sitzungsverlauf 1. Der/die Oberbürgermeister/in eröffnet, leitet und schließt die der Revisionsordnung der Stadt Darmstadt) und Frauenbüro (Dienstanweisung über die Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsstelle) zu. 10. Magistratsvorlagen, die den städtischen Grundstücksverkehr zum Inhalt haben (Kauf, Verkauf, Tausch), sind nicht generell der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Eine Abwägung und Einzelfallentscheidung ist unabdingbar, weil gerade solche Geschäfte ein großes Kontrollbedürfnis bei der Bürgerschaft auslösen kann. Magistratsvorlagen die als nichtöffentlich gekennzeichnet werden sollen, sind dem Rechtsamt zur Überprüfung zuzuleiten. Personalvorlagen, mit Ausnahme von externen Stellenausschreibungen, sind immer als „vertraulich“ zu kennzeichnen. Anmerkung: Diese Änderung ist der Einführung des Parlamentsinformationssystems geschuldet, welche mit der Veröffentlichung von Magistratsbeschlüssen im Internet einhergeht. Die Punkte 9 und 10 sollen sicherstellen, dass Datenschutzrichtlinien eingehalten werden und die Vorgab en der HGO eingehalten werden. § 6 Sitzungsverlauf 1. Der/Die Oberbürgermeister/in eröffnet, leitet und schließt die Anlage 2 Sitzung. Die Vertretung ist in § 1 Abs. 2 geregelt. 2. Für die Beschlussfähigkeit des Magistrats gelten die Vorschriften des § 68 Abs. 1 und 3 HGO, für die Beschlussfassung die Vorschriften des § 68 Abs. 2 HGO. 3. Der/die Oberbürgermeister/in lässt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung beraten. Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zur Sitzung verzeichnet sind, können Gegenstand der Magistratsberatung und Beschlussfassung werden, wenn 2/3 der in der Hauptsatzung festgelegten Zahl der Magistratsmitglieder dem zustimmen (§ 69 Abs. 2, § 58 Abs. 2 HGO). 4. Bei der Beratung der Tagesordnung können Punkte, die für die Tagesordnung II vorgesehen sind, auf die Tagesordnung I übernommen werden. Stellt ein Magistratsmitglied einen solchen Antrag, so ist dem zu entsprechen. In der Regel werden diese Punkte an das Ende der vorgesehenen Tagesordnung I genommen. Dezernenten/innen können ihre Vorlagen ohne Begründung zurückziehen, sofern der Magistrat dem zustimmt. Auf Verlangen von Magistratsmitgliedern werden Vorlagen zurückgestellt, wenn der Magist rat damit einverstanden ist. Sofern nicht ausdrücklich eine Magistratsvorlage bis zu einer bestimmten Magistratssitzung zu rückgestellt wird, bleibt sie so lange außerhalb des Geschäftsganges, bis sie vom/von der jeweiligen Fachdezernenten/in erneut für die Tagesordnung angemeldet wird. Über die beratene Tagesordnu ng wird Beschluss gefasst. Sitzung. Die Vertretung ist in § 1 Abs. 2 geregelt. 2. Für die Beschluss fassung des Magistrats gelten die Vorschriften de r §§ 67 und 68 HGO. 3. Der/Die Oberbürgermeister/in stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest und lässt über die Tagesordnung beraten. Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zur Sitzung verzeichnet sind, können Gegenstand der Magistratsberatung und Beschlussfassung werden, wenn 2/3 der in der Hauptsatzung festgelegten Zahl der Magistratsmitglieder dem zustimmen (§ 69 Abs. 2, § 58 Abs. 2 HGO). 4. Bei der Beratung der Tagesordnung können Punkte, die für die Tagesordnung II vorgesehen sind, auf die Tagesordnung I übernommen werden. Stellt ein Magistratsmitglied einen solchen Antrag, so ist dem zu entsprechen. In der Regel werden diese Punkte an das Ende der vorgesehenen Tagesordnung I genommen. Dezernenten/innen können ihre Vorlagen ohne Begründung zurückziehen, sofern der Magistrat dem zustimmt. Auf Verlangen von Magistratsmitgliedern werden Vorlagen zurückgestellt, wenn der Magistrat damit einverstanden ist. Sofern nicht ausdrücklich eine Magistratsvorl age bis zu einer bestimmten Magistratssitzung zurückgestellt wird, bleibt sie so lange außerhalb des Geschäftsganges, bis sie vom/von der jeweiligen Fachdezernenten/in erneut für die Tagesordnung angemeldet wird. Geschieht ein solcher Wiederaufruf nicht binnen drei Monaten, geht die zurückgestellte Magistratsvorlage durch die Magistratsgeschäftsstelle mit einem entsprechenden Hinweis an den/die Fachdezernenten/in zurück zur Entscheidung, wie weiter verfahren werden soll. Anlage 2 5. Der Magistrat stimmt über die Tagesordnungspunkte des Teils I nach Beratung einzeln und über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne des Tenors der jeweiligen Vorlagen ab. 6. Wortmeldungen erfolgen durc h Handzeichen. Das Wort erteilt der/die Sitzungs-vorsitzende in der Reihe der Wortmeldungen. Zur Geschä ftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden. 7. Abgestimmt wird nach ausr eichender Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes. Eine Begrenzung der Redezeit ist nicht vorgesehen. Den Zeitpunkt der Abstimmung schlägt der/die Vorsitzende vor. Abgestimmt wird in Form der Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung. Wird ein über die ursprüngliche Vor-lage hinausgehender Antrag gestellt, ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Über Änderungsa nträge ist vor Hauptanträgen abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der am weitesten von der Vorlage abweicht. 8. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben, geheime Abstimmung ist unzulässig, unbeschadet der Regelung des Absatzes 10. Der/die Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, Ablehnungen und Stimmenthaltungen fest, in dem er/sie das Abst immungsergebnis verkündet. Für den Fall von Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, ist die Abstimmung zu wiederholen. Jedes Magistratsmitglied kann die Aufnahme seines Votums in die Niederschrift verlangen. Über die zu beratende Tagesord nung wird Beschluss gefasst. 5. Der Magistrat stimmt über die Tagesordnungspunkte des Teils I nach Beratung einzeln und über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne des Tenors der jeweiligen Vorlagen ab. 6. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. Das Wort erteilt der/die Sitzungsvorsitzende in der Reihe der Wortmeldungen. Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden. 7. Abgestimmt wird nach ausreich ender Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes. Eine Begrenzung der Redezeit ist nicht vorgesehen. Den Zeitpunkt der Abstimmung schlägt der/die Vorsitzende vor. Abgestimmt wird in Form der Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung. Wird ein über die ursprüngliche Vorlage hinausgehender Antrag gestellt, ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der am weitesten von der Vorlage abweicht. 8. Die Abstimmung erfolgt in de r Regel durch Handaufheben, geheime Abstimmung ist unzulässig, unbeschadet der Regelung des Absatzes 10. Der/die Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, Ablehnungen und Stimmenthaltungen fest, in dem er/sie das Abst immungsergebnis verkündet. Für den Fall von Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, ist die Abstimmung zu wiederholen. Jedes Magistratsmitglied kann die Aufnahme seines Votums in die Niederschrift verlangen. Anlage 2 9. Bei der Beschlussfassung von Vorlagen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, die vorliegenden Stellungnahmen der beteiligten Fachdezernenten als mitbeschlossen, soweit diese nicht voneinander abweichen oder gar widersprechen. 10. Auf die Durchführung von Wahlen finden die Regeln über die Abstimmung sinngemäß Anwend ung mit der Maßgabe, dass auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Magistrats geheime Abstimmung stattfindet. Im Übrigen gilt für die vom Magistrat vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO analog. 11. Während der Magistratssitzungen ist im Sitzungssaal das Rauchen untersagt. Funktelefone sind stumm- oder auszuschalten. § 7 Niederschrift 1. Bei der gemäß § 69 Abs. 2, 61 HGO zu fertigenden Niederschrift handelt es sich um eine Ergebnisniederschrift, die inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt wird. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Wahlen mit Wahlergebnissen, Stimmabgabe eines oder mehrerer Magistratsmitglieder auf dessen bzw. auf deren Verlangen, Hinweis auf § 25 HGO im Falle von Interessenwiderstreit. 9. Bei der Beschlussfassung von Vorlagen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, die vorliegenden Stellungnahmen der beteiligten Fachdezernenten/inne n als mitbeschlossen, soweit diese nicht voneinander abweichen oder gar widersprechen. 10. Auf die Durchführung von Wahlen finden die Regeln über die Abstimmung sinngemäß Anwend ung mit der Maßgabe, dass auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Magistrats geheime Abstimmung stattfindet. 11. Während der Magistratssitzungen sind im Sitzungssaal die für Mobiltelefonie geeigneten Geräte sind stumm- oder auszuschalten. Anmerkung: Diese Änderung sind der Änderung der HGO geschuldet (außer lfd. Nr. 11). § 7 Niederschrift 1. Bei der gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. § 61 HGO zu fertigenden Niederschrift handelt es sich um eine Ergebnisniederschrift, die inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt wird. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, festgestellte Beschlussfähigkeit , Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Wahl en mit Wahlergebnissen, Stimmabgabe eines oder mehrerer Magistratsmitglieder auf dessen bzw. auf deren Verlangen, Hinweis auf § 25 HGO im Falle von Interessenwiderstreit. Anlage 2 2. Die Niederschrift ist von dem/der Sitzungsvorsitzenden und dem/der Schriftführerin zu unte rzeichnen. Wechselt innerhalb einer Magistratssitzung der Vorsitz, so muss das den Vorsitz führende Magistratsmitglied die Niederschrift mit unterzeichnen. 3. Die unterschriebene Niederschrift wird allen Magistratsmitgliedern mit der Ladung zur nächsten Magistratssitzung in Ablichtung zugestellt. Einwendungen gegen die Niederschrift sind in der folgenden Magistratssitzung im Gremium vorzutragen, dem die Entscheidung über Einwendungen obliegt. 4. Dem/der Schriftführer/in steh t als technisches Hilfsmittel ein Tonaufzeichnungsgerät zur Verfügung. Die Tonbänder werden nach Genehmigung der Niederschrift durch den Magistrat wieder gelöscht. Es werden keine Tonbandabschri ften gefertigt. Es besteht kein Herausgabeanspruch der Tondokumente es sei denn, wichtige Gründe würden dies rechtfertigen. Die Entscheidung trifft allein der/die Oberbürgermeister/in. 2. Die Niederschrift ist von dem/ der Sitzungsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Wechselt innerhalb einer Magistratssitzung der Vorsitz, so muss das den Vorsitz führende Magistratsmitglied die Niederschrift mit unterzeichnen. 3. Die unterschriebene Niederschrift wird allen Magistratsmitgliedern mit der Ladung zur nächsten Magistratssitzung in Ablichtung zugestellt. Einwendungen gegen die Niederschrift sind in der folgenden Magistratssitzung im Gremium vorzutragen, dem die Entscheidung über Einwendungen obliegt. 4. Dem/Der Schriftführer/in steht als technisches Hilfsmittel ein Tonaufzeichnungsgerät zur Verfügung. Die Audioaufzeichnungen werden nach Genehmigung der Niederschrift durch den Magistrat wieder gelöscht. Es werden keine Ton trägerabschriften gefertigt. Es besteht kein Herausgabeanspruch der Tondokumente, es sei denn, wichtige Gründe würden dies re chtfertigen. Die Entscheidung trifft allein der/die Oberbürgermeister/in. 5. Eine Ergebnisniederschrift geht in Kopie mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 24 HGO (Verschwiegenheitspflicht) und § 24 a Ziffer 2 HGO (Ordnungswidrigkeiten) an den/die Stadtverordnetenvorsteher/in, die Fraktionsvorsitzenden der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 2002 auf der Grundlage von § 50 Absatz 2 HGO) sowie an das Revisionsamt (in analoger Anwendung des § 11 Absatz 4 der Revisionsordnung). Abstimmungsergebnisse im Magistrat Anlage 2 § 8 Beglaubigung, Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse 1. Der/die Leiter/in des Hauptamtes legt fest, welchen Dezernenten/innen, Ämtern und Verwaltungsstellen die Ergebnisse der Magistratsbeschlussfassungen zugeleitet werden. Dazu werden von der Originalniederschrift der Beschlusstenor und der Beschluss vervielfältigt, um die ursprünglichen Anlagen der Vorlage (Begründungs- bzw. Berichtsseiten, Pläne und sonstigen Anlagen) ergänzt und beglaubigt. Nur die beglaubigten Protokollauszüge sind als Urkunden beweis- und belegkräftig. 2. Die Beschlussbeglaubigung nach Absatz 1 Satz 2 gibt das Ergebnis der Magistratsbeschlussfassung wieder. Abstimmungsergebnisse, evtl. persönliche Erklärungen zu Protokoll und dergleichen werden nicht wiedergegeben, dürfen auch weder im Innen- noch im Außenverhältnis öffentlich werden. 3. Der/die Leiter/in des Hauptamtes kann die Aufgaben nach Ziffer 1 und 2 auf Mitarbeiter/innen der Magistratsgeschäftsstelle delegieren. 4. Bevor die Magistratsniederschrift nicht durch den/die Sitzungsvorsitzende/n unterschrieben ist, erteilt die sowie persönliche Erklärungen einzelner oder mehrerer Magistratsmitglieder werden vor der Weitergabe der Niederschriften gelöscht. Anmerkung: Der Beschluss von 2002 wurde nach der letzten Änderung der Geschäftsordnung des Magistrats gefasst. § 8 Beglaubigung, Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse 1. Der/die Leiter/in der Magistratsgeschäftsstelle legt fest, welchen Dezernenten/innen, Ämtern und Verwaltungsstellen die Ergebnisse der Magistratsbeschlussfassungen zugeleitet werden (Verteiler). Dazu werden von der Originalniederschrift der Beschlusstenor und der Beschluss vervielfältigt, um die ursprünglichen Anlagen der Vorlage (Begründungs- bzw. Berichtsseiten, Pläne und sonstigen Anlagen) ergänzt und beglaubigt. Nur die beglaubigten Protokollauszüge sind als Urkunden beweis- und belegkräftig. 2. Die Beschlussbeglaubigung nach Absatz 1 Satz 2 gibt das Ergebnis der Magistratsbeschlussfassung wieder. Abstimmungsergebnisse, evtl. persönliche Erklärungen zu Protokoll und dergleichen werden nicht wiedergegeben, dürfen auch weder im Innen- noch im Außenverhältnis öffentlich werden. 3. Der/die Leiter/in der Magistratsgeschäftsstelle kann die Aufgaben nach Ziffer 1 und 2 auf Mitarbeiter/innen der Magistratsgeschäftsstelle delegieren. 4. Bevor die Magistratsniederschrift nicht durch den/die Sitzungsvorsitzende/n unterschrieben ist, erteilt die Anlage 2 Magistratsgeschäftsstelle keine Auskünfte über Ergebnisse der Magistratsberatungen. 5. Auskünfte über Beratungsergebnisse erteilt die Magistratsgeschäftsstelle ausschließlich an die federführenden städtischen Ämter und Verwaltungsstellen; gegenüber anderen Behörden un d der Öffentlichkeit ist dies ausschließlich Sache der Dezernenten/innen oder der zuständigen Ämter entsprechend der einschlägigen Rundverfügungen. § 9 Behandlung der Magistratsvorlagen in der Stadtverordnetenversammlung, ihren Ausschüssen und dem Ortsbeirat Wixhausen 1. In den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (Ausschüsse oder Plenum) und des Ortsbeirates Wixhausen vertreten die jeweils zuständigen Dezernenten/innen die Beschlüsse des Magistrats. Amts- und Verwaltungsstellen- leiter können dort weder Berichtsaufträge entgegennehmen noch von sich aus berichten. Sie können allerdings - mit Ausnahme in der Stadtverordnetenversammlung - Auskünfte erteilen, sofern ihr/e Dezernent/in oder dessen/deren Magistratsgeschäftsstelle keine Auskünfte über Ergebnisse der Magistratsberatungen. 5. Auskünfte über Beratungsergebnisse erteilt die Magistratsgeschäftsstelle ausschließlich an die federführenden städtischen Ämter und Verwaltungsstellen; gegenüber anderen Behörden un d der Öffentlichkeit ist dies ausschließlich Sache der Dezernenten/innen oder der zuständigen Ämter entsprechend der einschlägigen Rundverfügungen. Anmerkung: Diese Änderung ist durch Organisationsverfügungen des Oberbürgermeisters vom 23.11.2012 notwendig geworden. § 9 Behandlung der Magistratsvorlagen in der Stadtverordnetenversammlung, ihren Ausschüssen und dem Ortsbeirat Wixhausen 1. In den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (Ausschüsse oder Plenum) und des Ortsbeirates Wixhausen vertreten die jeweils zuständigen Dezernenten/innen die Beschlüsse des Magistrats. Amts- und Verwaltungsstellenleitungen können dort nicht von sich aus berichten. Sie können allerdings – mit Ausnahme in der Stadtverordnetenversammlung - Auskünfte erteilen, sofern ihr/e Dezernent/in oder dessen/deren Vertreter/in zustimmt. Anlage 2 Vertreter/in zustimmt. 2. Die Vertretung des Magistrats in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung und im Ortsbeirat Wixhausen obliegt dem/der zuständi gen Dezernenten/in, im Verhinderungsfall seinem/r Vert reter/in. Jedes andere haupt- amtliche Magistratsmitglied kann die Vertretung übernehmen, in deren Verhinderungsfa ll auch ein ehrenamtliches Magistratsmitglied. Derjenige/diejenige Dezernent/in, der/die den Magistrat im Ausschuss vertritt, bestimmt in eigener Zuständigkeit, welche Mitarbeiter/innen aus seinem/ihren Zuständigkeitsbereich an de n Ausschusssitzungen teilnehmen sollen, um ggf. Sachauskünfte geben zu können. Für den Fall, dass weder der/die zuständige Dezernent/in noch ein anderes Magistratsmitglied an Ausschusssitzungen teilnehmen können, ist ausnahmsweise eine Vertretung durch Amtsleiter/innen möglich, wenn sie vom Magistrat oder dem/der Oberbürgermeister/in hierzu vorher ermächtigt worden sind und der/die Ausschussvorsitzende damit einverstanden ist. Nach §§ 59, 62 Abs. 5 HGO ist das an einer Ausschusssitzung teilnehmende Magistratsmitglied verpflichtet, Auskunft zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Darüber hinausgehende Auskunftsansprüche stehen ei nem Ausschuss gegenüber dem Magistrat nicht zu. Der Ausschuss kann daher dem Magistrat keinen Berichts- oder Prüfauftrag erteilen. Der Magistrat ist lediglich verpflichtet, Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auszuführen, es sei denn, die Stadtverordnetenversammlung hat bestimmte Angelegenheiten einem Ausschu ss übertragen (§§ 66 Abs. 1 Nr. 2, 62 Abs. 1 Satz 3 HGO). 2. Die Vertretung des Magistrats in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung und im Ortsbeirat Wixhausen obliegt dem/der zuständi gen Dezernenten/in, im Verhinderungsfall seinem/r Vertreter/in. Jedes andere hauptamtliche Magistratsmitglied kann die Vertretung übernehmen, in deren Verhinderungsfall auch ein ehrenamtliches Magistratsmitglied. Derjenige/diejenige Dezernent/in, der/die den Magistrat im Ausschuss vertritt, bestimmt in eigener Zuständigkeit, welche Mitarbeiter/innen aus seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich an den Ausschusssitzungen teilnehmen sollen, um ggf. Sachauskünfte geben zu können. Für den Fall, dass weder der/die zuständige Dezernent/in noch ein anderes Magistratsmitglied an Ausschusssitzungen teilnehmen können, ist ausnahmsweise eine Vertretung durch Amtsleiter/innen möglich, wenn sie vom Magistrat oder dem/der Oberbürgermeister/in hierzu vorher ermächtigt worden sind und der/die Ausschussvorsitzende damit einverstanden ist. Nach §§ 59, 62 Abs. 5 HGO ist das an einer Ausschusssitzung teilnehmende Magistratsmitglied verpflichtet, Auskunft zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Darüber hinausgehende Auskunftsansprüche stehen ei nem Ausschuss gegenüber dem Magistrat nicht zu. Der Ausschuss kann daher dem Magistrat keinen Berichts- oder Prüfauftrag erteilen. Der Magistrat ist lediglich verpflichtet, Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auszuführen, es sei denn, die Stadtverordnetenversammlung hat bestimmte Angelegenheiten einem Ausschu ss übertragen (§§ 66 Abs. 1 Nr. 2, 62 Abs. 1 Satz 3 HGO). Dementsprechend können anwesende Amts- und Verwaltung sstellenleiter ebenfalls in Anlage 2 3. Bei Fragen an den Magistrat, die diesem nicht vorher mitgeteilt worden sind, ist dara uf zu achten, dass nicht durch einseitige Stellungnahmen der Beschlussfassung des Magistrats vorgegriffen wird. 4. Ohne Zustimmung des Magistrats kann ein Magistratsbeschluss oder ein Bericht an die Stadtverordnetenversammlung oder an den Ortsbeirat Wixhausen weder abgeändert noch zurückgezogen werden. Zulässig ist jedoch ein Antrag auf Zurückstellung. Dies ist dem Magistrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen. Die dem/der Oberbürgermeiste r/in nach § 70 Abs. 3 HGO zugemessene Eilentscheidung in solchen Fällen ist nur dann zulässig, wenn eine vorherige Entscheidung des Magistrats nicht eingeholt werden und durch den zu befürchtenden Aufschub der Stadt Schaden entstehen kann. 5. Angelegenheiten, die die Stadtverordnetenversammlung in geschäftsordnungsgemäße Erledigung gegeben hat, obliegen der Verantwortung des/der zu ständigen Dezernenten/in, der/die die notwendigen Veranlassungen trifft und sodann den Magistrat mit der Sache befasst. Ausschüssen weder Berichts- oder Arbeitsaufträge entgegennehmen noch von sich aus berichten. 3. Bei Fragen an den Magistrat, die diesem nicht vorher mitgeteilt worden sind, ist dara uf zu achten, dass nicht durch einseitige Stellungnahmen der Beschlussfassung des Magistrats vorgegriffen wird. 4. Ohne Zustimmung des Magistrats kann ein Magistratsbeschluss oder ein Bericht an die Stadtverordnetenversammlung oder an den Ortsbeirat Wixhausen weder abgeändert noch zurückgezogen werden. Zulässig ist jedoch ein Antrag auf Zurückstellung. Dies ist dem Magistrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen. Die dem/der Oberbürgermeiste r/in nach § 70 Abs. 3 HGO zugemessene Eilentscheidung in solchen Fällen ist nur dann zulässig, wenn eine vorherige Entscheidung des Magistrats nicht eingeholt werden und durch den zu befürchtenden Aufschub der Stadt Schaden entstehen kann. 5. Angelegenheiten, die die Stadtverordnetenversammlung in geschäftsordnungsgemäße Erledigung gegeben hat, obliegen der Verantwortung des/der zu ständigen Dezernenten/in, der/die die notwendigen Veranlassungen trifft und sodann den Magistrat mit der Sache befasst. Anmerkung: Diese Änderung wurde notwendig, um die Rolle der Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt währende der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse klarer zu fassen. Anlage 2 § 10 Beteiligungsrechte des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen 1. Der Ortsbeirat Wixhausen ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, zur Wahrung seiner Aufgaben und Rechte gemäß §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung für den Orts beirat Darmstadt-Wixhausen vom 08. 11. 1977 zu hören. Soweit Vorlagen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betreffen, muss der Ortsbeirat vor der Beschlussfassung des Magistrats gehört werden. Die hauptamtlichen Dezernenten/innen stellen sicher, dass diese Anhörung vor der Magistratsbefassung durchgeführt wird, da nur dann die Magistratsvorlage beschlussreif ist. 2. Magistratsbeschlüsse, die der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen sind vor der Aufnahme in die Tagesordnung der Stadtverordnetenver- sammlung dem Ortsbeirat Wixhausen zur Beratung vorzulegen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Magistratsgeschäftsstelle solche Vorlagen mit dem Verteilerkürzel „Stvv/ObW“ kennzeichnet. 3. Geschäftsstelle für den Orts beirat Darmstadt-Wixhausen ist das Büro der Stadtverordnetenversammlung. § 11 Vertretung des Magistrats in Kommissionen § 10 Beteiligungsrechte des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen 1. Der Ortsbeirat Wixhausen ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, zur Wahrung seiner Aufgaben und Rechte gemäß §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung für den Orts beirat Darmstadt-Wixhausen vom 08.11.1977 zu hören. Soweit Vorlagen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betreffen, muss der Ortsbeirat vor der Beschlussfassung des Magistrats gehört werden. Die hauptamtlichen Dezernenten/innen stellen sicher, dass diese Anhörung vor der Magistratsbefassung durchgeführt wird, da nur dann die Magistratsvorlage beschlussreif ist. 2. Magistratsbeschlüsse, die der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlun g bedürfen, sind vor der Aufnahme in die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung dem Ortsbeirat Wixhausen zur Beratung vorzulegen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Magistratsvorlage bei „OBW zur Befassung“ angekreuzt ist und die Magistratsgeschäftsstelle solche Vorlagen mit dem Verteilerkürzel „Stvv/OBW“ kennzeichnet. 3. Geschäftsstelle für den Ortsbeirat Darmstadt-Wixhausen ist das Büro der Stadtverordnetenversammlung. Anmerkung: Diese Änderung ist durch die Änderung des Vordrucks für die Erstellung von Magistratsvorlagen notwendig geworden. § 11 Vertretung des Magistrats in Kommissionen Anlage 2 1. Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen (§ 72 Abs. 1 HGO). 2. Die Kommissionen leitet der/die Oberbürgermeister/in oder ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied. 3. Der Magistrat wählt die von ihm zu entsendenden Kommissionsmitglieder. § 12 Wahrung von Fristen Die Dezernenten/innen sind verpflichtet, in eigener Zuständigkeit ihre Magistratsvorlagen zeitlic h so rechtzeitig beschlussreif einzubringen, dass die in Rech tsvorschriften vorgegebenen Fristen eingehalten werden können. Dringliche Magistratsvorlagen müssen als solche gekennzeichnet werden. Kann die in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung bestimmte Frist für die Einbringung von Magistratsvorlagen nicht eingehalten werden, ist mit dem Stadtverordnetenvorsteher Einvernehmen über Fristverkürzungen herzustellen. § 13 Vertretung des Magistrats gegenüber der Presse In Magistratsangelegenheiten erteilt ausschließlich der/die Oberbürgermeister/in Auskünfte an die Presse. 1. Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen (§ 72 Abs. 1 HGO). 2. Die Kommissionen leitet der/die Oberbürgermeister/in oder ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied. 3. Der Magistrat wählt die von ihm zu entsendenden Kommissionsmitglieder. § 12 Wahrung von Fristen Die Dezernenten/innen sind verpflichtet, in eigener Zuständigkeit ihre Magistratsvorlagen zeitlic h so rechtzeitig beschlussreif einzubringen, dass die in Rech tsvorschriften vorgegebenen Fristen eingehalten werden können. Dringliche Magistratsvorlagen müssen als solche gekennzeichnet werden. Kann die in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung bestimmte Frist für die Einbringung von Magistratsvorlagen nicht eingehalten werden, ist durch den/die Fachdezernenten/in mit dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in Einvernehmen über Fristverkürzungen herzustellen. § 13 Vertretung des Magistrats gegenüber der Presse In Magistratsangelegenheiten erteilt ausschließlich der/die Oberbürgermeister/in Auskünfte an die Presse. Er kann diese Befugnis auf die Dezernenten/innen übertragen für Anlage 2 § 14 Offenlegung von Magistratsbeschlüssen Beschlüsse des Magistrats werden durch Aushang im Bürgerinformationszentrum des Neuen Rathauses, Luisenplatz 5 A, offengelegt, wobei die Offenlage beschränkt wird auf solche Magistratsbeschlüsse, die im öffentlichen Teil der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden. Ausgeschlossen sind Vorlagen mit datenschutz-rechtlicher Bedeutung, Kosten- und Preiskalkulationen der technischen Ämter sowie Personalvorlagen. Angelegenheiten aus deren Ressort. Die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder sind zu Presseauskünften gemäß § 186 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 77 des Hessischen Beamtengesetzes nicht befugt. § 14 Offenlegung von Magistratsbeschlüssen Beschlüsse des Magistrats werden durch das Parlamentsinformation ssystem im Internet unter der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt offengelegt. Ausgeschlossen sind Vorlagen mit datenschutz-rechtlicher Bedeutung, Kosten- und Preiskalkulationen der technischen Ämter sowie Personalvorlagen und Vorlagen in Angelegenheiten des Beteiligungsmanagements mit vert raulichen Unternehmensdaten und Strategien. § 14 a Sitzungsdienstprogramm und Parlamentsinformationssystem 1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein elektronisches Parlamentsinformationssystem eingerichtet, das der Bürgerschaft, der Politik und der Stadtverwaltung einen nahezu vollständigen Überblick über die Verwaltungstätigkeit der Stadt gewährt. 2. Die Dezernenten/innen sowie alle Ämter und Verwaltungsstellen der Wissens chaftsstadt Darmstadt haben ausnahmslos zur Erstellung der Magistratsvorlagen dieses System anzuwenden. Anlage 2 3. Die Regelungen zur Erstellung von Magistratsvorlagen im Sitzungsdienstprogramm unterliegen regelmäßiger Aktualisierungen, die durch Rundverfügungen zeitnah bekanntgegeben werden. Diese Rundverfügungen sind verbindlich umzusetzen. 4. Da die Inhalte des Parlamentsin formationssystems einheitlich für die Gesamtverwaltung einschließlich ihrer Verwaltungsstellen und Eigenbetriebe aufgebaut ist, müssen die hinterlegten Strukturen beachtet werden. Eigene Interpretationen der Formblattgestaltung und eigene Layout- Gestaltungen und dergleichen sind untersagt, weil sie im weiteren Verfahren unter Umständen zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen. Im Übrigen steht zu Detailfragen die Magistratsgeschäftsstelle (Telefon 13-2200 oder 13-2326) jederzeit zu Auskünften zur Verfügung. 5. Über das Parlamentsinform ationssystem werden die Magistratsvorlagen respektive die auf ihnen begründeten Beschlüsse in der Regel öffentlich gemacht, das heißt, sie werden ins Internet über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt für jedermann zugänglich. Ausgenommen sind Beschlüsse gemäß § 14 der Geschäftsordnung. 6. Vorlagen, die von ihrem Wesen her zwar öffentlich zu beraten und beschließen sind, aber dennoch datenschutzrelevante Bestandteile beinhalten (zum Beispiel Bebauungspläne hinsichtlich der Benennung von Einspruchsvortragenden), sind so zu gestalten, dass die datenschutzrelevanten Informationen als nichtöffentliche Anlagen gekennzeichnet werden. Anlage 2 § 15 Vertretung der Stadt in Gesellschaften 7. Der Magistratsgeschäftsstelle ist das Recht eingeräumt, in der Kopfleiste der Magistratsvorlagen die angekreuzten Verfahrensvorschläge zu ändern. Gleiches gilt für die Ausweisung der Anlagen sowie der datenschutzrelevanten Anlagen. Dem Magistrat bleibt es vorbehalten, diese Entscheidungen aufzuheben be ziehungsweise zu korrigieren. 8. Für den Zugriff auf nichtöffentliche bzw. vertrauliche Magistratsvorlagen über das Internet auf die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhalten die Magistratsmitglieder eine personifizierte Benutzerkennung inklusive Passwort. Die Informationen stehen mit Versand der Einladung im Parlamentsinform ationssystem zur Verfügung. Eine Weitergabe des individue llen Passwortes ist unzulässig. Im Falle des Verlusts oder bei Verdacht, dass Dritte von diesem Passwort Kenntnis erlangt haben, ist umgehend die Magistratsgeschäftsstelle zu informieren, damit das Passwort gesperrt und ein neues Passwort eingerichtet werden kann. Nach Verzicht oder Verlust des Amtes werden das Passwort durch die Verwaltung eingezogen und die Vorrechte für den Zugriff auf den vollständigen Inhalt des Parlamentsinformationssystems gesperrt. Anmerkung: Diese Änderung der § 14 und die Einführung des § 14a sind der Einführung des Parlamentsinformationssystems geschuldet. § 15 Vertretung der Stadt in Gesellschaften Anlage 2 1. Der/Die Oberbürgermeister/ in vertritt den Magistrat und damit die Stadt kraft Amtes (§ 125 Abs. 1 Satz 2) in Aktien- und anderen Gesellschaften, die der Stadt gehören oder an denen sie beteiligt ist. Er kann sich durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Die hierzu vom Oberbürgermeister zu erteilende Vollmacht wird vom Hauptamt vorbereitet. Macht der Magistrat von der Möglichkeit Gebrauch, weitere Ve rtreter/innen zu bestellen (§ 125 Abs. 1 Satz 3 HGO), so sind die Bestimmungen des § 55 HGO (Wahlen) zu berücksich tigen. Die entsprechenden Vorlagen fertigt das Hauptamt. Für Magistratsmitglieder, die nach § 125 Abs. 1 Satz 3 HGO die Stadt in Gesellschaften vertreten, bereitet das Haupta mt Vollmachten in der Form des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO vor. Alle Vertreter des Magistrats sind an die Weisungen des Magistrats gebunden. 2. Für Aufsichtsratsvorsitze sollen Dezernenten/innen vorgeschlagen werden. 1. Der/Die Oberbürgermeister/in vertritt den Magistrat und damit die Stadt kraft Amtes (§ 125 Abs. 1 Satz 2 HGO) in Aktien- und anderen Gesellschaften, die der Stadt gehören oder an denen sie beteiligt ist. Er kann sich durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Die hierzu von dem/der Oberbürgermeister/in zu erteilende Vollmacht wird von der Magistratsgeschäftsstelle vorbereitet. Macht der Magistrat von der Möglichkeit Gebrauch, weitere Vertreter/innen zu bestellen (§ 125 Abs. 1 Satz 3 HGO), so sind die Bestimmungen de s § 55 HGO (Wahlen) zu berücksichtigen. Die entsprechenden Vorlagen erstellt die Magistratsgeschäftsstelle . Für Magistratsmitglieder, die nach § 125 Abs. 1 Satz 3 HGO die Stadt in Gesellschaften vertreten, bereitet die Magistratsgeschäftsstelle Vollmachten in der Form des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO vor. Alle Vertreter /innen des Magistrats sind an die Weisungen des Magistrats gebunden es sei denn, Vorschriften des Gesellschaftsrechtes stehen dem entgegen. 2. In den jeweiligen Verbandsvers ammlungen, insbesondere der Zweckverbände, ist darauf hinzuweisen und hinzuwirken, dass keine Beschlüsse mit zusätzlichen finanziellen Belastungen gefasst werden dürfen, die über die in den städtischen Haushalten vorgegebenen Ansätzen liegen. Darüber hinaus ist darauf hinzuwirken, dass von der Stadt beschlossene Einsparvorgaben ebenfalls in die Überlegungen einzubeziehen sind. Beschlüsse, die finanzielle Auswirkungen für die Stadt haben werden, sind zeitnah dem/der Stadtkämmerer/in mitzuteilen. Anmerkung: Wurde durch Beschluss des Magistrats festgelegt. 2. Magistratsmitglieder, die die Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder Aufsichtsräten vertreten, Anlage 2 § 16 Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in im Außenverhältnis und bei Veranstaltungen Der/Die Bürgermeister/in ist ge mäß § 47 HGO der/die ständige allgemeine Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in. Die übrigen hauptamtlichen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in nur berufen, wenn der/die Bürgermeister/in verhindert ist. Die Reihenfolge der Vertretung richtet sich nach dem Dienstalter der übrigen hauptamtlichen Magistratsmitglieder untereinander. Sofern die hauptamtlichen Magistratsmitglieder allesamt haben keine Berechtigung zu r Berichterstattung oder Auskunftserteilung gegenüber der Stadtverordnetenversammlung oder einzelnen Stadtverordneten. Anmerkung: Die Änderungen in Absatz 1 sind durch Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters geschuldet. Die Änderungen in Absatz 2 sind Klarstellungen, die Aufgrund von Rechtssprechungen begründet. § 16 Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in im Außenverhältnis und bei Veranstaltungen Der/Die Bürgermeister/in ist ge mäß § 47 HGO der/die ständige allgemeine Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in. Die übrigen hauptamtlichen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in nur berufen, wenn der/die Bürgermeister/in verhindert ist. Die Reihenfolge der Vertretung richtet sich nach dem Dienstalter der übrigen hauptamtlichen Magistratsmitglieder untereinander. Sofern die hauptamtlichen Magistratsmitglieder allesamt verhindert sind, erfolgt die Vertretung durch ehrenamtliche Beigeordnete. Die Anlage 2 verhindert sind, erfolgt die Vertretung durch ehrenamtliche Beigeordnete. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich nach der ununterbrochenen Dauer der Magistratszugehörigkeit. Diese Vertretungsregelungen gelten grundsätzlich auch für die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben, sofern der Magistrat im Einzelfall keine abweichende Vertretungsregelung beschließt. Dies gilt auch für die Redefolge bei öffentlichen Veranstaltungen wie Einweihungen, Ehrungen usw. Dabei ist generell davon auszugehen, dass nur ein Magistratsmitglied für die Stadt spricht. Ist der/die Stadtverordnetenvorsteher/in bei solchen Anlässen anwesend, ka nn ausdrücklich auch in seinem/ihrem Namen begrüßt werden, sofern er/sie dem vorher zugestimmt hat. § 17 Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs Die Dezernenten/innen haben den/der Oberbürgermeister/in ständig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten Verwaltung und den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte von wesentlicher Bedeutung sind. § 18 Rechte und Pflichten der Magistratsmitglieder Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt; liegen hier gleiche Gegebe nheiten vor, wird nach Senioritätsprinzip verfahren . Diese Vertretungsregelungen gelten grundsätzlich auch für die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben, sofern der Magistrat im Einzelfall keine abweichende Vertretungsregel ung beschließt. Dies gilt auch für die Redefolge bei öffentlichen Veranstaltungen wie Einweihungen, Ehrungen usw. Dabei ist generell davon auszugehen, dass nur ein Magistratsmitglied für die Stadt spricht. Ist der/die Stadtverordnetenvorsteher/in bei solchen Anlässen anwesend, kann ausdrück lich auch in seinem/ihrem Namen begrüßt werden, sofern er/sie dem vorher zugestimmt hat. § 17 Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs Die Dezernenten/innen haben den/der Oberbürgermeister/in ständig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten Verwaltung und den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte von wesentlicher Bedeutung sind. § 18 Rechte und Pflichten der Magistratsmitglieder Anlage 2 1. Die Beschlüsse des Magistrats sind für alle Magistratsmitglieder bindend. In der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen darf nur die durch Beschluss zustande gekommene Auffassung des Magistrats vertreten werden. Nur der/die Oberbürgermeister/in kann eine von der Auffassung des Magistrats abweichende Meinung vertreten (§ 59 Satz 4 HGO). Der/die Stadtkämmerer/in kann eine von dem Entwurf der Haushaltssatzung des Magistrats abweichende Stellung- nahmen bei der Stadtverordnetenversammlung vorlegen. Einzelne Magistratsmitglieder si nd nicht berechtigt, in der Stadtverordnetenversammlung oder ihren Ausschüssen von sich aus Anträge zu stellen. Sie dürfen auch keine Vorschläge machen, die einem Magistratsbeschluss widersprechen. 2. Hauptamtliche Magistratsmitglieder sind Beamte/innen auf Zeit, ehrenamtliche Magistratsmitglieder Ehrenbeamte/innen auf Zeit. Sie unterliegen, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, denselben Rechten und Pflichten nach dem Hessischen Beamtengesetz wie andere Beamte/innen. Weder haupt- noch ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats sind berechtigt, in der Öffentlichkeit Beschlüsse des Organs oder die Auffassung einzelner Magistratskollegen/innen in diese betreffenden Verwaltungsangelegenheiten zu kritisieren oder in Frage zu stellen. 3. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben, soweit das Gesetz und die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, die gleichen Rechte und Pflichten. 4. Dienstgänge und eintägige Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden von den hauptamtlichen Dezernenten/innen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen 1. Die Beschlüsse des Magistrats sind für alle Magistratsmitglieder bindend. In der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen darf nur die durch Beschluss zustande gekommene Auffassung des Magistrats vertreten werden. Nur der/die Oberbürgermeister/in kann eine von der Auffassung des Magistrats abweichende Meinung vertreten (§ 59 Satz 4 HGO). Der/die Stadtkämmerer/in kann eine von dem Entwurf der Haushaltssatzung des Magistrats abweichende Stellungnahme bei der Stadtverordnetenversammlung vorlegen. Einzelne Magistratsmitglieder sind nicht berechtigt, in der Stadtverordnetenversammlung oder ihren Ausschüssen von sich aus Anträge zu stellen. Sie dürfen auch keine Vorschläge machen, die einem Magistratsbeschluss widersprechen. 2. Hauptamtliche Magistratsmitglieder sind Beamte/innen auf Zeit, ehrenamtliche Magistratsmitglieder Ehrenbeamte/innen auf Zeit. Sie unterliegen, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, denselben Rechten und Pflichten nach dem Hessischen Beamtengesetz wie andere Beamte/innen. Weder haupt- noch ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats sind berechtigt, in der Öffentlichkeit Beschlüsse des Organs oder die Auffassung einzelner Magistratskollegen/innen in diese betreffenden Verwaltungsangelegenheiten zu kritisieren oder in Frage zu stellen. 3. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben, soweit das Gesetz und die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, die gleichen Rechte und Pflichten. 4. Dienstgänge und eintägige Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden von den hauptamtlichen Anlage 2 durchgeführt. Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht. Dem Büro des/der Oberbürgermeisters/in sind solche Reisen allerdings anzuzeigen, um Abstimmungsprobleme zu vermeiden. Alle Auslandsdienstreisen und mehrtägige Dienstreisen im Inland bedürf en der vorherigen Genehmigung des/der Oberbürgermeister/in. 5. Alle Magistratsmitglieder si nd verpflichtet, jährlich zum 1. Juni dem/der Oberbürgermeister/ in eine Übersicht über ihre Mitgliedschaft oder entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstal t, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband anzuzeigen. Die Übersichten werden zusammengefasst und dem Finanzausschuss zur Unterrichtung zugeleitet. 6. Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder legen jährlich zum 01. 07. dem/der Oberbürgermeister/in einen Nachweis über die im Vorjahr erzielten Nebe ntätigkeitsvergütungen gemäß § 6 der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Hessen vor. 7. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Magistrats teilzunehmen. Mitglieder des Magistrats, die nicht an Sitzungen teilnehmen können, teilen dies dem/der Vorsitzenden, dem/der Leiter/in des Hauptamtes oder der Magistratsgeschäftsstelle unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig vor der Sitzung mit. Gleiches gilt bei vorz eitigem Verlassen der Sitzung. 8. Können ehrenamtliche Magistratsmitglieder ihnen übertragene (Repräsentations-) Aufgaben nicht wahrnehmen, haben sie dies rechtzeitig vorher in der Form des Absatzes 7 mitzuteilen. Dezernenten/innen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen durchgeführt. Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht. Dem Büro des/der Oberbürgermeisters/in sind solche Reisen allerdings anzuzeigen, um Abstimmungsprobleme zu vermeiden. Alle Auslandsdienstreisen und mehrtägige Dienstreisen im Inland bedürf en der vorherigen Genehmigung des/der Oberbürgermeisters/in. 5. Alle Magistratsmitglieder sind verpflichtet, auf der Grundlage von § 26 a HGO jährlich zum 1. Juni dem/der Oberbürgermeister/in eine Übersicht über ihre Mitgliedschaft oder entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband anzuzeigen. Die Übersichten werden zusammengefasst und dem Finanzausschuss zur Unterrichtung zugeleitet. 6. Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder legen jährlich zum 01. Juli dem/der Oberbürgermeister/in einen Nachweis über die im Vorjahr erzielten Nebe ntätigkeitsvergütungen gemäß § 6 der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Hessen vor. 7. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Magistrats teilzunehmen. Mitglieder des Magistrats, die nicht an Sitzungen teilnehmen können, teilen dies der Magistratsgeschäftsstelle rechtzeitig vor der Sitzung mit (Kontakt über Email magistrat@darmstadt.de od er Telefon 13-2200 und 13- 2326). Gleiches gilt bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung. 8. Können Magistratsmitglieder ihnen übertragene Repräsentationsaufgaben nicht wahrnehmen, haben sie dies rechtzeitig dem Sachgebiet Repräsentationen im Büro des Oberbürgermeisters mitzuteilen. Repräsentationen werden Anlage 2 9. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben kein unmittelbares Akteneinsichts- und Auskunftsrecht bei den Fachämtern. Sie wenden sich in diesen Angelegenheiten unmittelbar an den/die jeweils zuständigen Dezernenten/in. 10. Werden Angelegenheiten in Magistratssitzungen aufgerufen, bei denen sich Magistratsmitglieder gemäß § 25 HGO im Interessenwiderstreit befinden, so sind diese Mitglieder vor Beginn der Aussprache verpflicht et, den Beratungsraum unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung zu verlassen. Die Mitteilung und das Verlassen des Raumes sind in der Niederschrift festzuhalten. Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Magistrat. 11. Nicht mehr benötigte Magistratsunterlagen sind so zu vernichten, dass sie von Unbefugten nicht zur Kenntnis genommen bzw. wieder hergestellt werden können. Bei umfangreichem Material unterstützt die Magistratsgeschäftsstelle die Vernichtung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Reißwolf). durch Übereinkunft im Magistrat auf Grundlage, der vom Sachgebiet Repräsentationen erarbeiteten Übersicht übernommen. 9. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben kein unmittelbares Akteneinsichts- und Auskunftsrecht bei den Fachämtern. Sie wenden sich in diesen Angelegenheiten unmittelbar an den/die jeweils zuständige/n Dezernenten/in. 10. Werden Angelegenheiten in Magistratssitzungen aufgerufen, bei denen sich Magistratsmitglieder gemäß § 25 HGO im Interessenwiderstreit befinden, so sind diese Mitglieder vor Beginn der Aussprache verpflicht et, den Beratungsraum unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung zu verlassen. Die Mitteilung und das Verlassen des Raumes sind in der Niederschrift festzuhalten. Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Magistrat. 11. Nicht mehr benötigte Magistratsunterlagen sind so zu vernichten, dass sie von Unbefugten nicht zur Kenntnis genommen bzw. wieder hergestellt werden können. Bei umfangreichem Material unterstützt die Magistratsgeschäftsstelle die Vernichtung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Reißwolf). 12. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats sind gemäß § 24 HGO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des/der Oberbürgermeisters/in dürfen weder vor Gericht noch außergerichtlich Erklärungen abgeben werden, bei Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dies gilt auch für Magistratsvorlagen, die noch nicht im Magistrat behandelt worden sind, sich aber im Anlage 2 § 19 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Magistrats ist das Hauptamt, Magistratsgeschäftsstelle. Geschäftsgang befinden. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 24 a HGO). 13. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder erhalten zur Wahrnehmung ihrer Amtspflichten und Repräsentationsaufgaben wahlweise einen Zuschuss in Höhe von 240,00 € für eine Jahreskarte des öffentlichen Personennahverkehrs oder bis zu 8 Ausfahrkarten pro Monat für die Parkgarage im Luisencenter. Anmerkung: Die Änderungen in Absatz 7 sind durch Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters notwendig geworden. Der neue Absatz 12 soll die Pflichten der Magistratsmitglieder deutlich hevorheben. Absatz 13 fusst auf dem Magistratsbeschluss 2014/0396 vom 15.10.2014. § 19 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Magistrats ist das Büro der Stadtverordnetenversammlung und Gremiendienste , Sachgebiet „Magistratsgeschäftsstelle“. Anmerkung: Die Änderung ist durch Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters notwendig geworden. § 20 Anlage 2 § 20 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung des Magistrats am 24.01.2001 in Kraft. Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Magistrat in Kraft. Darmstadt, den Jochen Partsch Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Luisenplatz 5a
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0123
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.04.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00