Mandari Insight

2018/0123

Neufassung der Magistratsgeschäftsordnung

Magistratsvorlage 17.04.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2018/0123

134.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

118.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

134.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

157.0 KB · application/pdf

Ansehen

2018/0123

4715 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.04.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: 
Magistratsgeschäftsstelle   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0123 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 111050 
Kostenstelle:  781-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1110-51 Sachkonto: 686 9000 
 
Betreff: Neufassung der Magistratsgeschäftsordnung  
 
Vorlage vom: 17.04.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der Magistrat nimmt Kenntnis von den Vorschlägen zur Aktualisierung der Geschäftsordnung 
für den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und stimmt der Geschäftsordnung in der 
so überarbeiteten Form zu.  
 
2. Die aktualisierte Geschäftsordnung für den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt 
mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist den Ämtern und Verwaltungsstellen durch 
Rundverfügung bekannt zu geben.  
 
3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben.  
 
 
Anlagen: MagistratsGeschäftsordnung2018  
Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.04.2018 
 
Der Magistrat  hat sich am 24. Januar 2001 eine Geschäftsordnung gegeben. Inzwischen, 
nach mehr als 17 -jähriger Gültigkeit, haben sich verschiedene Parameter, die dieser 
Geschäftsordnung zugrunde lagen, so verändert, dass eine Aktualisierung unumgänglich ist. 
Hinzuweisen ist dabei auf verschiedene Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung, die 
Änderungen mit Bereich der städtischen Töchter und des Beteiligungsmanagements und 
darüber hinaus, die Einführung des Parlamentsinformationssystems.  
 
Auch die sich aktualisierende Rechtsprechung und einige Eigenbindungen durch die 
Beschlussgremien der Wissenschaftsstadt Darmstadt wirken auf die Geschäftsordnung für 
den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein.  
 
Zur Erleichterung der Befassung mit den Aktualisierungsvorschlägen  ist der in der Anlage zur 
Magistratsvorlage beigefügte Überarbeitungsentwurf Geschäftsordnung mit rot hinterlegten 
Textstellen markiert.  
 
Die meisten Aktualisierungsvorschläge erläutern sich im Prinzip von selbst. Gleichwohl sollte 
auf einige wenige Aktua lisierungsvorschläge hingewiesen werden:  
 
– Die ursprüngliche Terminfestsetzung für das Einreichen von Magistratsvorlagen (§ 3 
Ziffer 6) ist nicht effizient. Um die Abstimmung und Bearbeitung der Magistratsvorlagen 
– insbesondere bei Beteiligungen mehrerer D ezernate und Ämter – zu optimieren, wird 
die seit geraumer Zeit gültige Frist zur Einreichung auf Mittwoch, 14 :00 Uhr, in der 
Geschäftsordnung verbindlich festgesetzt.  
 
– Die Formulierung der Betrefftexte in den Magistratsvorlagen muss im Hinblick auf die 
evtl. gegebene Vertraulichkeitsstruktur einer Vorlage sorgfältiger bedacht werden.  
 
– Die fachliche Überprüfung von Magistratsvorlagen vor der Unterschrift durch die 
zuständigen Fachdezernenten bzw. zuständige n Fachdezernentinnen, Amt für Interne 
Dienste, Rechtsamt, Finanzverwaltung usw. ist unabdingbar, um evtl. die  sich aus den 
Vorlagen ergebenden Konsequenzen in den Bereichen Finanzwirtschaft, 
Personalwirtschaft, Stellenplanangelegenheiten, Rechtsfragen etc. rechtzeitig klären zu 
können. 
 
– Die Vertretung de s Magistrats gegenüber der Presse und damit der Öffentlichkeit ist zur 
Klarstellung noch einmal präzisiert worden (§ 13).  
 
– Mit der Einführung des Parlamentsinformationssystems sind Regeln zu beachten, die 
bislang in der Magistratsgeschäftsordnung keine Gru ndlagen hatten, weil das 
Parlamentsinformationssystem zeitlich erheblich später eingeführt wurde, als die 
Magistratsgeschäftsordnung. Der neu geschaffene § 14 a der 
Magistratsgeschäftsordnung trägt dem Rechnung.

- 4 - 
 
– Das Diskussions - und Abstimmungsverhalte n in Verbandsversammlungen usw. ist so 
ausgestaltet, dass dort auf die stringenten Haushaltskonsolidierungsbemühungen der 
Stadt hinzuweisen und ebenfalls auf Einsparungen hinzuwirken ist (§ 15).  
 
– Die rechtlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit über Angelegen heiten, die in der 
Wahrnehmung des Amtes bekannt geworden sind, sind in § 18 Ziffer 12 ausgeführt.  
 
 
Darmstadt, den 17. April 2018  
772/da 
 
 
Dezernat I 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

anlage 1

41150 Zeichen

Geschäftsordnung für den Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom XX. XX XXX 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt sich folgende Geschäftsordnung: 
 
 
§ 1 
Zusammensetzung des Magistrats, Geschäftsführung und Geschäftsverteilung 
 
1. Der Magistrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/n, 
dem/der Bürgermeister/in sowie weiteren haupt- und ehrenamtlichen  
Stadträten/innen, deren Anzahl in der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung festgelegt ist. 
 
2. Bei der Geschäftsführung im Magistrat wird der/die Oberbürgermeister/in bei 
Abwesenheit von dem/der Bürgermeister/in vertreten. Sind beide verhindert, 
werden sie von einem Mitglieder aus dem hauptamtlichen Magistrat vertreten. Bei 
der Reihenfolge der Vertretung ist die Dauer der Mitgliedschaft im Magistrat 
(Dienstalter) auschlaggebend. Bei gleichem Dienstalter ist das Lebensalter 
entscheidend. 
 
3. Die Gestaltung der Sitzordnung im Magistrat obliegt dem/der 
Oberbürgermeister/in. Die Sitzordnung der haupt- und ehrenamtlichen 
Magistratsmitglieder wird nach Anciennität geregelt. Sind hier gleiche Amtszeiten 
gegeben, wird nach dem Senioritätsprinzip verfahren. 
 
4. Die Geschäfte unter den Magistratsmitgliedern verteilt der/die 
Oberbürgermeister/in nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO. 
 
5. An den Magistratssitzungen nehmen außer den Magistratsmitgliedern regelmäßig 
ohne Stimmrecht teil: 
– der/die Leiter/in des Rechtsamtes 
– der/die Leiter/in des Stadtplanungsamtes  
– der/die Leiter/in der Pressestelle 
– der/die Leiter/in der Finanzverwaltung 
– der/die Leiter/in des Büros des/der Oberbürgermeisters/in 
– der/die Schriftführer/in 
 
Im Falle der Verhinderung bleibt es dem Fachdezernenten bzw. der 
Fachdezernentin vorbehalten zu entscheiden, wer aus dem jeweiligen Amt als 
Vertretung an der Sitzung teilnimmt. 
 
Diese ständigen Sitzungsteilnehmer können von der Teilnahme an der Sitzung 
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dies nach dem Gegenstand der 
Beratung zweckmäßig oder erforderlich erscheint. Bei Ausschluss des/der Schrift-
führers/in wird die Niederschrift von dem dienstjüngsten hauptamtlichen 
Magistratsmitglied geführt. 
 
6. Ausnahmsweise können neben besonders geladenen Auskunftspersonen auch 
Praktikanten, Hospitanten oder sonstige Gäste an einer Magistratssitzung teil-
nehmen. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Magistrats.

– 2 – 
 
§ 2 
Einberufung, Beschlussfassung 
 
1. Magistratssitzungen finden in der Regel jede Kalenderwoche mittwochs um 15 Uhr 
im Rathaus statt. Der/Die Oberbürgermeister/in kann abweichend von dieser 
Grundsatzregelung in Absprache mit dem Magistrat zu anderen Wochentagen bzw. 
Uhrzeiten einladen, wenn dies geboten erscheint, so z.B. bei Etatberatungen, 
Magistratsberatungen bei Firmen. 
 
2. In außerordentlichen Fällen kann der/die Oberbürgermeister/in eine 
Sondersitzung des Magistrats einberufen. Die Einladung muss den 
Magistratsmitgliedern spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen mit dem 
ausdrücklichen Hinweis auf die Abkürzung der Einladungsfrist (§§ 69 Abs. 1 und 2, 
58 Abs. 1 HGO). 
 
Der/Die Oberbürgermeister/in ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn 
es ein Viertel der Mitglieder des Magistrats unter Angabe der zur Verhandlung zu 
stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur 
Zuständigkeit des Magistrats gehören. Die antragstellenden Magistratsmitglieder 
haben den Antrag eigenhändig zu unterzeichnen. 
 
3. Der Magistrat berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Dies schließt nicht 
aus, dass zur Behandlung von einzelnen Sachverhalten Auskunftspersonen durch 
den/die Fachdezernenten/in zur Berichterstattung oder Diskussion beigeladen 
werden können. Dies ist in der Einladung zu vermerken, sofern es sich um externe 
Dritte handelt. Die Einladung externer Auskunftspersonen ist mit der 
Magistratsgeschäftsstelle so rechtzeitig abzustimmen, dass mit dem/der 
Oberbürgermeister/in über mögliche Terminkonflikte beraten werden kann. Auf 
den Einladungen zu den Magistratssitzungen ist als Ergänzung des 
Tagesordnungspunktes auf eine solche Einladung hinzuweisen. 
Die Auskunftspersonen müssen vor der Abstimmung den Sitzungsraum verlassen. 
 
4. Ausnahmsweise kann in einfachen Angelegenheiten und in Eilfällen durch den/die 
Oberbürgermeister/in ein Beschluss im Umlaufverfahren veranlasst werden, wenn 
kein Magistratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. 
 
§ 3 
Tagesordnung für die Magistratssitzungen 
 
1. Die Tagesordnung wird auf Vorschlag des/der Leiters/in der 
Magistratsgeschäftsstelle, nachdem die Vorlagen auf ihre Ordnungsmäßigkeit, 
Vollständigkeit und Beschlussreife geprüft sind, von dem/der 
Oberbürgermeister/in festgesetzt. Magistratsvorlagen, die Mängel aufweisen, 
dürfen nicht auf die Tagesordnung genommen werden und sind den zuständigen 
Dezernenten/innen zurückzureichen. 
 
2. Soweit der/die antragstellende Dezernent/in darauf besteht, dass seine/ihre 
Vorlage trotz fehlender Beschlussreife, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit auf 
die Tagesordnung genommen wird, hat er/sie dies im Regelfall schriftlich zu 
begründen. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Tagesordnung trifft der/die 
Oberbürgermeister/in.

– 3 – 
Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Auf die Tagesordnung II sind zu 
nehmen: 
– Kenntnisnahmevorlagen, soweit sie keine zusätzlichen Beschlusspunkte 
beinhalten. 
– Personalentscheidungen (ausgenommen die Beratung des Stellenplanes im  
Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen), soweit es sich nicht um die  
Besetzung von Amts- bzw. Institutsleitungen oder die Bestellung der Frauenbe- 
auftragten handelt. 
– Vorlagen, bei denen erwartet werden kann, dass keine mündliche Erörterung 
gewünscht oder erforderlich wird. 
 
3. Zu beratende Tagesordnungspunkte sind in der Regel dem Magistrat in Schriftform 
vorzulegen. In Ausnahmefällen können angemeldete Tagesordnungspunkte 
mündlich begründet werden. Ämter und Verwaltungsstellen arbeiten ausschließlich 
ihren Dezernenten/innen zu und geben der Magistratsgeschäftsstelle keine 
Tagesordnungspunkte vor (siehe auch § 5 Absatz 1 der Geschäftsordnung).  
Jedes Magistratsmitglied hat das Recht, beim Oberbürgermeister rechtzeitig vor 
Versendung der Einladung ein Thema als Tagesordnungspunkt anzumelden. 
Über die Aufnahme des Punktes auf der Tagesordnung entscheidet der 
Oberbürgermeister (§ 70 Abs. 1 HGO).  
 
4. Vorlagen, die in der folgenden Sitzungswoche beraten werden sollen, müssen bis 
spätestens Mittwoch, 14:00 Uhr vollständig bei der Magistratsgeschäftsstelle 
eingegangen sein. Sollten Feiertage auf die Wochentage Donnerstag oder Freitag 
fallen, wird der Termin zum Vorlageneingang auf Dienstag, 14:00 Uhr vorgezogen. 
In Ausnahmefällen kann das Fachdezernat eine Magistratsvorlage, die sich im 
Unterschriftslauf befindet, bei der Magistratsgeschäftsstelle für die Tagesordnung 
anmelden. Das Fachdezernat hat sicherzustellen, dass in diesem Fall die 
vollständige Magistratsvorlage bis spätestens Donnerstag der 
Magistratsgeschäftsstelle zugeht (Satz 2 gilt bei Feiertagen entsprechend).  
 
Vorlagen, die verspätet eingehen, werden für den folgenden Sitzungstag nicht 
berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um Sachverhalte, deren Behandlung 
dringend notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der Behandlung solcher Vorlagen 
ist von dem/der antragstellenden Dezernenten/in dem/der Oberbürgermeister/in 
zu begründen, der/die über Aufnahme in die Tagesordnung oder eine 
Nachtragstagesordnung entscheidet.  
 
 
§ 4 
Zustellung der Magistratsunterlagen 
 
1. Um die gesetzliche Ladungsfrist (§ 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 und 2 
HGO) sicherzustellen, werden die Einladungen mit der Tagesordnung und den 
schriftlichen Unterlagen für die folgende Magistratssitzung durch den Botendienst 
der Stadtverwaltung allen Magistratsmitgliedern bis spätestens freitags zugestellt. 
Ist dies ein Feiertag, wird früher zugestellt. Wird unter Verkürzung der Ladefrist 
eingeladen bzw. die Tagesordnung ergänzt, werden die Unterlagen spätestens am 
Tag vor der Sitzung den Magistratsmitgliedern zugestellt. Auf die Abkürzung der 
Ladungsfrist muss ausdrücklich hingewiesen werden.

– 4 – 
 
2. Ein Mitglied des Magistrats kann ausschließlich elektronisch (per Mail in 
Verbindung mit dem Parlamentsinformationssystem) eingeladen werden, wenn es 
vorher schriftlich eingewilligt und der Magistratsgeschäftsstelle einen nur ihr/ihm 
zugänglichen E-Mail-Account mitgeteilt hat. Die Einwilligung kann jederzeit 
schriftlich ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. 
 
 
§ 5 
Magistratsvorlagen 
 
1. Berechtigt zur Einbringung von schriftlichen Magistratsvorlagen sind 
ausschließlich die Dezernenten/innen. Diese Befugnis kann nicht auf Amtsleiter 
übertragen werden. 
 
2. Der im Sitzungsdienstprogramm hinterlegte Vordruck wird verbindlich für alle 
Magistratsvorlagen vorgegeben. Alle Vorlagen sind innerhalb des 
Sitzungsdienstprogrammes zu erstellen. 
 
3. Bei der Ausfertigung des Vordruckes „Magistratsvorlage“ ist  
a) der Betreff so kurz wie möglich (Stichwort) zu halten 
b) der Tenor übersichtlich zu schreiben 
c) die Begründung auf einer oder mehreren gesonderten Seiten zu formulieren. 
 
Der Betreff ist für das Parlamentsinformationssystem der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (siehe hierzu § 14 a der Magistratsgeschäftsordnung) die Grundlage für 
die Gestaltung aller Einladungen zu Gremiensitzungen, die damit über Internet 
zugänglich werden. Er muss daher so formuliert werden, dass er den 
Beratungsgegenstand unverwechselbar kennzeichnet, andererseits aber die 
inhaltlichen Ziele der Magistratsvorlage dem Antragstenor überlässt. Diese Sorgfalt 
ist unbedingt anzuwenden bei Magistratsvorlagen, die dem Datenschutz 
unterliegen, das städtische Beteiligungsmanagement betreffen oder zivilrechtliche 
Vertragsabschlüsse beinhalten. Der Betreff ist außerdem so zu formulieren, dass 
er bei späteren Recherchen problemlos identifiziert werden kann.  
 
4. Es ist auf ein einwandfreies Schriftbild zu achten, damit selbst nach mehrfachen 
Kopiervorgängen die Vorlage noch gut lesbar ist. Das Grafische Konzept der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ziffer 6.05.04 in Verbindung mit Ziffer 7.07.01 der 
AGA und Ziffer 5.1.1 des Bandes 2 des Grafischen Konzeptes) ist zu beachten. Es 
ist ausschließlich Papier in DIN A 4 Format zu verwenden, das nur auf einer Seite 
beschriftet werden darf. 
Die Magistratsgeschäftsstelle veranlasst die Vervielfältigungen für den weiteren 
Geschäftsgang. Aus Einsparungsgründen wird doppelseitig ausgedruckt. 
 
5. Die Fachdezernenten/innen unterzeichnen die Vorlage am Ende der Begründung 
auf der linken Blattseite. Wird durch die Vorlage die Zuständigkeit mehrerer 
Dezernenten/Dezernentinnen berührt, so insbesondere in organisatorischen, 
personellen, rechtlichen oder finanziellen Fragen, muss die Magistratsvorlage von 
den dafür zuständigen Dezernenten/innen ebenfalls mit unterschrieben werden. In 
diesem Fall erfolgt die Unterschrift in der Reihenfolge der Dezernate nach dem 
Dezernatsverteilungsplan.

– 5 – 
 
Um die fachliche Prüfung solcher Vorlagen vor der Unterschrift der 
Dezernenten/innen sicherzustellen, sind die Vorlagen in Personalangelegenheiten 
dem Amt für Interne Dienste, in Stellenplanangelegenheiten der 
Organisationsabteilung, in Finanzangelegenheiten der Finanzverwaltung, in 
Rechtsfragen dem Rechtsamt und in interkulturellen Angelegenheiten dem 
Interkulturellen Büro rechtzeitig zuzuleiten. 
 
Hat ein/e zu beteiligende/r Dezernent/in eine abweichende Meinung oder Er-
gänzungswünsche zur Vorlage, so sind diese Anmerkungen auf einem gesonderten 
Beiblatt zu formulieren und der Magistratsvorlage beizulegen (Vordruck steht im 
Intranet zur Verfügung). Auf der Unterschriftenseite selbst unterbleiben 
Anmerkungen und Hinweise. 
 
Die Unterschriften sind mit schwarzer Tinte oder schwarzem Kugelschreiber zu 
leisten (zur Erleichterung künftiger Kopiervorgänge). 
 
Eine zur Mitzeichnung in den Geschäftsgang gebrachte Magistratsvorlage soll von 
den beteiligten Dezernenten/innen innerhalb von 14 Tagen beschieden sein. 
Hinderungsgründe sind dem/der federführenden Dezernenten/in binnen der 
vorgenannten Frist mitzuteilen. 
 
6. In Magistratsvorlagen ist von der Formulierung „zustimmend zur Kenntnis 
genommen“ Abstand zu nehmen. Im Tenor ist zu trennen in einen Beschluss– und 
einen Kenntnisnahmeteil.  
 
7. Originalpläne und sonstige Unterlagen, die Gegenstand der Beratung des 
Magistrats sein sollen, sind entweder der Vorlage beizufügen oder der 
Magistratsgeschäftsstelle so rechtzeitig und vollständig zuzuleiten, dass sie mit 
den Unterlagen an die Sitzungsteilnehmer fristgerecht zugestellt werden können.  
 
Originalpläne (z.B. Bebauungspläne) sind von den jeweiligen Fachämtern vor 
Sitzungsbeginn im Magistratssaal auszuhängen. Dies ist mit der Magistrats-
geschäftsstelle ebenso abzustimmen wie der gewünschte Einsatz von Multimedia-
geräten (Video-, Overheadprojektor, Beamer und dergleichen). 
Umfangreiche Unterlagen (zum Beispiel Haushaltsplanentwürfe) werden auf 
Wunsch durch das Fachamt in digitalisierter Form (CD) zur Verfügung gestellt. 
 
8. Werden Magistratsvorlagen aufgrund Großer Anfragen, Dringlicher Anfragen oder  
Anträgen von Fraktionen erarbeitet, ist weder im Antragstenor noch in der 
Begründung die initiierende politische Gruppierung zu benennen. Bezug zu 
nehmen ist auf den jeweiligen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung mit 
Datum. 
 
9. Magistratsvorlagen gehen ausschließlich den Magistratsmitgliedern, den ständigen 
Sitzungsteilnehmern (§ 1 Absatz 5) sowie dem Revisionsamt (§ 11 Absatz 2 Ziffer 
d) der Revisionsordnung der Stadt Darmstadt) und Frauenbüro (Dienstanweisung 
über die Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsstelle) zu.

– 6 – 
 
10. Magistratsvorlagen, die den städtischen Grundstücksverkehr zum Inhalt haben 
(Kauf, Verkauf, Tausch), sind nicht generell der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Eine 
Abwägung und Einzelfallentscheidung ist unabdingbar, weil gerade solche 
Geschäfte ein großes Kontrollbedürfnis bei der Bürgerschaft auslösen kann. 
Magistratsvorlagen die als nichtöffentlich gekennzeichnet werden sollen, sind dem 
Rechtsamt zur Überprüfung zuzuleiten. Personalvorlagen, mit Ausnahme von 
externen Stellenausschreibungen, sind immer als „vertraulich“ zu kennzeichnen. 
 
 
§ 6 
Sitzungsverlauf 
 
1. Der/die Oberbürgermeister/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Die 
Vertretung ist in § 1 Abs. 2 geregelt. 
 
2. Für die Beschlussfassung des Magistrats gelten die Vorschriften der §§ 67 und 68 
HGO. 
 
3. Der/Die Oberbürgermeister/in stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit 
fest und lässt über die Tagesordnung beraten. Angelegenheiten, die nicht auf der 
Einladung zur Sitzung verzeichnet sind, können Gegenstand der 
Magistratsberatung und Beschlussfassung werden, wenn 2/3 der in der 
Hauptsatzung festgelegten Zahl der Magistratsmitglieder dem zustimmen (§ 69 
Abs. 2, § 58 Abs. 2 HGO). 
 
4. Bei der Beratung der Tagesordnung können Punkte, die für die Tagesordnung II 
vorgesehen sind, auf die Tagesordnung I übernommen werden. Stellt ein 
Magistratsmitglied einen solchen Antrag, so ist dem zu entsprechen. In der Regel 
werden diese Punkte an das Ende der vorgesehenen Tagesordnung I genommen. 
Dezernenten/innen können ihre Vorlagen ohne Begründung zurückziehen, sofern 
der Magistrat dem zustimmt. Auf Verlangen von Magistratsmitgliedern werden 
Vorlagen zurückgestellt, wenn der Magistrat damit einverstanden ist. Sofern nicht 
ausdrücklich eine Magistratsvorlage bis zu einer bestimmten Magistratssitzung 
zurückgestellt wird, bleibt sie so lange außerhalb des Geschäftsganges, bis sie 
vom/von der jeweiligen Fachdezernenten/in erneut für die Tagesordnung 
angemeldet wird. Geschieht ein solcher Wiederaufruf nicht binnen drei Monaten, 
geht die zurückgestellte Magistratsvorlage durch die Magistratsgeschäftsstelle mit 
einem entsprechenden Hinweis an den/die Fachdezernenten/in zurück zur 
Entscheidung, wie weiter verfahren werden soll. 
Über die zu beratende Tagesordnung wird Beschluss gefasst. 
 
5. Der Magistrat stimmt über die Tagesordnungspunkte des Teils I nach Beratung 
einzeln und über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne des Tenors der 
jeweiligen Vorlagen ab. 
 
6. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. Das Wort erteilt der/die Sitzungsvor-
sitzende in der Reihe der Wortmeldungen. Zur Geschäftsordnung muss das Wort 
jederzeit erteilt werden. 
 
7. Abgestimmt wird nach ausreichender Beratung des jeweiligen Tagesordnungs-
punktes. Eine Begrenzung der Redezeit ist nicht vorgesehen. Den Zeitpunkt der 
Abstimmung schlägt der/die Vorsitzende vor. Abgestimmt wird in Form der 
Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung. Wird ein über die ursprüngliche

– 7 – 
 
Vorlage hinausgehender Antrag gestellt, ist über den weitergehenden Antrag zuerst 
abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag 
abzustimmen, der am weitesten von der Vorlage abweicht. 
 
8. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben, geheime Abstimmung 
ist unzulässig, unbeschadet der Regelung des Absatzes 10. Der/die Vorsitzende 
stellt die Zahl der Zustimmungen, Ablehnungen und Stimmenthaltungen fest, in 
dem er/sie das Abstimmungsergebnis verkündet. Für den Fall von 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.  
Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, ist die Abstimmung zu wiederholen. 
Jedes Magistratsmitglied kann die Aufnahme seines Votums in die Niederschrift 
verlangen. 
 
9. Bei der Beschlussfassung von Vorlagen gelten, soweit nichts anderes bestimmt 
wird, die vorliegenden Stellungnahmen der beteiligten Fachdezernenten/innen als 
mitbeschlossen, soweit diese nicht voneinander abweichen oder gar 
widersprechen.  
 
10. Auf die Durchführung von Wahlen finden die Regeln über die Abstimmung sinnge-
mäß Anwendung mit der Maßgabe, dass auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder 
des Magistrats geheime Abstimmung stattfindet.  
 
11. Während der Magistratssitzungen sind im Sitzungssaal die für mobile Telefonie 
geeigneten Geräte stumm- oder auszuschalten. 
 
 
§ 7 
Niederschrift 
 
1. Bei der gemäß § 69 Abs. 2, i.V.m. § 61 HGO zu fertigenden Niederschrift handelt 
es sich um eine Ergebnisniederschrift, die inhaltlich auf das unbedingt Notwendige 
beschränkt wird. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, 
Vorsitz der Sitzung, festgestellte Beschlussfähigkeit, Anwesenheitsliste, gefasste 
Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Wahlen mit Wahlergebnissen, 
Stimmabgabe eines oder mehrerer Magistratsmitglieder auf dessen bzw. auf deren 
Verlangen, Hinweis auf § 25 HGO im Falle von Interessenwiderstreit.  
 
2. Die Niederschrift ist von dem/der Sitzungsvorsitzenden und dem/der 
Schriftführer/in zu unterzeichnen. Wechselt innerhalb einer Magistratssitzung der 
Vorsitz, so muss das den Vorsitz führende Magistratsmitglied die Niederschrift mit 
unterzeichnen. 
 
3. Die unterschriebene Niederschrift wird allen Magistratsmitgliedern mit der Ladung 
zur nächsten Magistratssitzung in Ablichtung zugestellt. Einwendungen gegen die 
Niederschrift sind in der folgenden Magistratssitzung im Gremium vorzutragen, 
dem die Entscheidung über Einwendungen obliegt. 
 
4. Dem/Der Schriftführer/in steht als technisches Hilfsmittel ein 
Tonaufzeichnungsgerät zur Verfügung. Die Audioaufzeichnungen werden nach 
Genehmigung der Niederschrift durch den Magistrat wieder gelöscht.

– 8 – 
 
Es werden keine Tonträgerabschriften gefertigt. Es besteht kein 
Herausgabeanspruch der Tondokumente, es sei denn, wichtige Gründe würden 
dies rechtfertigen. Die Entscheidung trifft allein der/die Oberbürgermeister/in. 
 
5. Eine Ergebnisniederschrift geht in Kopie mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 24 
HGO (Verschwiegenheitspflicht) und § 24 a Ziffer 2 HGO (Ordnungswidrigkeiten) an 
den/die Stadtverordnetenvorsteher/in, die Fraktionsvorsitzenden der in der 
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen (Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 2002 auf der Grundlage von § 50 
Absatz 2 HGO) sowie an das Revisionsamt (in analoger Anwendung des § 11 
Absatz 4 der Revisionsordnung). Abstimmungsergebnisse im Magistrat sowie 
persönliche Erklärungen einzelner oder mehrerer Magistratsmitglieder werden vor 
der Weitergabe der Niederschriften gelöscht. 
 
 
§ 8 
Beglaubigung, Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse 
 
1. Der/die Leiter/in der Magistratsgeschäftsstelle legt fest, welchen 
Dezernenten/innen, Ämtern und Verwaltungsstellen die Ergebnisse der 
Magistratsbeschlussfassungen zugeleitet werden (Verteiler). Dazu werden von der 
Originalniederschrift der Beschlusstenor und der Beschluss vervielfältigt, um die 
ursprünglichen Anlagen der Vorlage (Begründungs- bzw. Berichtsseiten, Pläne und 
sonstigen Anlagen) ergänzt und beglaubigt. Nur die beglaubigten Protokollauszüge 
sind als Urkunden beweis- und belegkräftig. 
 
2. Die Beschlussbeglaubigung nach Absatz 1 Satz 2 gibt das Ergebnis der 
Magistratsbeschlussfassung wieder. Abstimmungsergebnisse, evtl. persönliche 
Erklärungen zu Protokoll und dergleichen werden nicht wiedergegeben, dürfen 
auch weder im Innen- noch im Außenverhältnis öffentlich werden.  
 
3. Der/die Leiter/in der Magistratsgeschäftsstelle kann die Aufgaben nach Ziffer 1 
und 2 auf Mitarbeiter/innen der Magistratsgeschäftsstelle delegieren. 
 
4. Bevor die Magistratsniederschrift nicht durch den/die Sitzungsvorsitzende/n 
unterschrieben ist, erteilt die Magistratsgeschäftsstelle keine Auskünfte über 
Ergebnisse der Magistratsberatungen. 
 
5. Auskünfte über Beratungsergebnisse erteilt die Magistratsgeschäftsstelle 
ausschließlich an die federführenden städtischen Ämter und Verwaltungsstellen; 
gegenüber anderen Behörden und der Öffentlichkeit ist dies ausschließlich Sache 
der Dezernenten/innen oder der zuständigen Ämter entsprechend der 
einschlägigen Rundverfügungen.

– 9 – 
 
§ 9 
Behandlung der Magistratsvorlagen in der Stadtverordnetenversammlung, ihren 
Ausschüssen und dem Ortsbeirat Wixhausen 
 
1. In den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (Ausschüsse oder Plenum) 
und des Ortsbeirates Wixhausen vertreten die jeweils zuständigen 
Dezernenten/innen die Beschlüsse des Magistrats. Amts- und 
Verwaltungsstellenleiter können dort nicht von sich aus berichten. Sie können 
allerdings – mit Ausnahme in der Stadtverordnetenversammlung - Auskünfte 
erteilen, sofern ihr/e Dezernent/in oder dessen/deren Vertreter/in zustimmt. 
 
2. Die Vertretung des Magistrats in den Ausschüssen der 
Stadtverordnetenversammlung und im Ortsbeirat Wixhausen obliegt dem/der 
zuständigen Dezernenten/in, im Verhinderungsfall seinem/r Vertreter/in. Jedes 
andere hauptamtliche Magistratsmitglied kann die Vertretung übernehmen, in 
deren Verhinderungsfall auch ein ehrenamtliches Magistratsmitglied. 
Derjenige/diejenige Dezernent/in, der/die den Magistrat im Ausschuss vertritt, 
bestimmt in eigener Zuständigkeit, welche Mitarbeiter/innen aus seinem/ihrem 
Zuständigkeitsbereich an den Ausschusssitzungen teilnehmen sollen, um ggf. 
Sachauskünfte geben zu können.  
 
Für den Fall, dass weder der/die zuständige Dezernent/in noch ein anderes 
Magistratsmitglied an Ausschusssitzungen teilnehmen können, ist ausnahmsweise 
eine Vertretung durch Amtsleiter/innen möglich, wenn sie vom Magistrat oder 
dem/der Oberbürgermeister/in hierzu vorher ermächtigt worden sind und der/die 
Ausschussvorsitzende damit einverstanden ist. 
 
Nach §§ 59, 62 Abs. 5 HGO ist das an einer Ausschusssitzung teilnehmende 
Magistratsmitglied verpflichtet, Auskunft zu den Beratungsgegenständen zu 
erteilen. Darüber hinausgehende Auskunftsansprüche stehen einem Ausschuss 
gegenüber dem Magistrat nicht zu. Der Ausschuss kann daher dem Magistrat 
keinen Berichts- oder Prüfauftrag erteilen. Der Magistrat ist lediglich verpflichtet, 
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auszuführen, es sei denn, die  
Stadtverordnetenversammlung hat bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss 
übertragen (§§ 66 Abs. 1 Nr. 2, 62 Abs. 1 Satz 3 HGO). Dementsprechend können 
anwesende Amts- und Verwaltungsstellenleiter ebenfalls in Ausschüssen weder 
Berichts- oder Arbeitsaufträge entgegennehmen noch von sich aus berichten. 
 
3. Bei Fragen an den Magistrat, die diesem nicht vorher mitgeteilt worden sind, ist 
darauf zu achten, dass nicht durch einseitige Stellungnahmen der 
Beschlussfassung des Magistrats vorgegriffen wird. 
 
4. Ohne Zustimmung des Magistrats kann ein Magistratsbeschluss oder ein Bericht 
an die Stadtverordnetenversammlung oder an den Ortsbeirat Wixhausen weder 
abgeändert noch zurückgezogen werden. Zulässig ist jedoch ein Antrag auf 
Zurückstellung. Dies ist dem Magistrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt 
mitzuteilen. Die dem/der Oberbürgermeister/in nach § 70 Abs. 3 HGO 
zugemessene Eilentscheidung in solchen Fällen ist nur dann zulässig, wenn eine 
vorherige Entscheidung des Magistrats nicht eingeholt werden und durch den zu 
befürchtenden Aufschub der Stadt Schaden entstehen kann.

– 10 – 
 
5. Angelegenheiten, die die Stadtverordnetenversammlung in 
geschäftsordnungsgemäße Erledigung gegeben hat, obliegen der Verantwortung 
des/der zuständigen Dezernenten/in, der/die die notwendigen Veranlassungen 
trifft und sodann den Magistrat mit der Sache befasst. 
 
 
§ 10 
Beteiligungsrechte des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen 
 
1. Der Ortsbeirat Wixhausen ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil 
betreffen, zur Wahrung seiner Aufgaben und Rechte gemäß §§ 3 und 4 der 
Geschäftsordnung für den Ortsbeirat Darmstadt-Wixhausen vom 08.11.1977 zu 
hören. Soweit Vorlagen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betreffen, muss 
der Ortsbeirat vor der Beschlussfassung des Magistrats gehört werden. Die 
hauptamtlichen Dezernenten/innen stellen sicher, dass diese Anhörung vor der 
Magistratsbefassung durchgeführt wird, da nur dann die Magistratsvorlage 
beschlussreif ist. 
 
2. Magistratsbeschlüsse, die der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung 
bedürfen, sind vor der Aufnahme in die Tagesordnung der 
Stadtverordnetenversammlung dem Ortsbeirat Wixhausen zur Beratung 
vorzulegen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Magistratsvorlage bei „OBW 
zur Befassung“ angekreuzt ist und die Magistratsgeschäftsstelle solche Vorlagen 
mit dem Verteilerkürzel „Stvv/OBW“ kennzeichnet. 
 
3. Geschäftsstelle für den Ortsbeirat Darmstadt-Wixhausen ist das Büro der 
Stadtverordnetenversammlung. 
 
 
§ 11 
Vertretung des Magistrats in Kommissionen 
 
1. Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Ge-
schäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen 
bilden, die ihm unterstehen (§ 72 Abs. 1 HGO). 
 
2. Die Kommissionen leitet der/die Oberbürgermeister/in oder ein von ihm 
bestimmtes Magistratsmitglied. 
 
3. Der Magistrat wählt die von ihm zu entsendenden Kommissionsmitglieder. 
 
 
§ 12 
Wahrung von Fristen 
 
Die Dezernenten/innen sind verpflichtet, in eigener Zuständigkeit ihre 
Magistratsvorlagen zeitlich so rechtzeitig beschlussreif einzubringen, dass die in 
Rechtsvorschriften vorgegebenen Fristen eingehalten werden können. Dringliche 
Magistratsvorlagen müssen als solche gekennzeichnet werden. Kann die in der 
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung bestimmte Frist für die 
Einbringung von Magistratsvorlagen nicht eingehalten werden, ist durch den/die 
Fachdezernenten/in mit dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in Einvernehmen über 
Fristverkürzungen herzustellen.

– 11 – 
 
§ 13 
Vertretung des Magistrats gegenüber der Presse 
 
In Magistratsangelegenheiten erteilt ausschließlich der/die Oberbürgermeister/in 
Auskünfte an die Presse. Er kann diese Befugnis auf die Dezernenten/innen 
übertragen für Angelegenheiten aus deren Ressort. 
Die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder sind zu Presseauskünften gemäß § 186 des 
Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 77 des Hessischen 
Beamtengesetzes nicht befugt. 
 
 
§ 14 
Offenlegung von Magistratsbeschlüssen 
 
Beschlüsse des Magistrats werden durch das Parlamentsinformationssystem im 
Internet unter der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt, offengelegt. 
Ausgeschlossen sind Vorlagen mit datenschutz-rechtlicher Bedeutung, Kosten- und 
Preiskalkulationen der technischen Ämter sowie Personalvorlagen und Vorlagen in 
Angelegenheiten des Beteiligungsmanagements mit vertraulichen Unternehmensdaten 
und Strategien. 
 
      § 14 a 
Sitzungsdienstprogramm und Parlamentsinformationssystem 
 
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein elektronisches  
Parlamentsinformationssystem eingerichtet, das der Bürgerschaft, der Politik und  
der Stadtverwaltung einen nahezu vollständigen Überblick über die  
Verwaltungstätigkeit der Stadt gewährt. 
 
2. Die Dezernenten/innen sowie alle Ämter und Verwaltungsstellen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt haben ausnahmslos zur Erstellung der 
Magistratsvorlagen dieses System anzuwenden. 
 
3. Die Regelungen zur Erstellung von Magistratsvorlagen im Sitzungsdienstprogramm 
unterliegen regelmäßiger Aktualisierungen, die durch Rundverfügungen zeitnah 
bekanntgegeben werden. Diese Rundverfügungen sind verbindlich umzusetzen. 
 
4. Da die Inhalte des Parlamentsinformationssystems einheitlich für die 
Gesamtverwaltung einschließlich ihrer Verwaltungsstellen und Eigenbetriebe 
aufgebaut ist, müssen die hinterlegten Strukturen beachtet werden. Eigene 
Interpretationen der Formblattgestaltung und eigene Layout-Gestaltungen und 
dergleichen sind untersagt, weil sie im weiteren Verfahren unter Umständen zu 
erheblichem Verwaltungsaufwand führen. Im Übrigen steht zu Detailfragen die 
Magistratsgeschäftsstelle (Telefon 13-2200 oder 13-2326) jederzeit zu Auskünften 
zur Verfügung.  
 
5. Über das Parlamentsinformationssystem werden die Magistratsvorlagen respektive 
die auf ihnen begründeten Beschlüsse in der Regel öffentlich gemacht, das heißt, 
sie werden ins Internet über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt für 
jedermann zugänglich. Ausgenommen sind Beschlüsse gemäß § 14 der 
Geschäftsordnung.

– 12 – 
6. Vorlagen, die von ihrem Wesen her zwar öffentlich zu beraten und beschließen 
sind, aber dennoch datenschutzrelevante Bestandteile beinhalten (zum Beispiel 
Bebauungspläne hinsichtlich der Benennung von Einspruchsvortragenden), sind so 
zu gestalten, dass die datenschutzrelevanten Informationen als nichtöffentliche 
Anlagen gekennzeichnet werden. 
 
7. Der Magistratsgeschäftsstelle ist das Recht eingeräumt, in der Kopfleiste der 
Magistratsvorlagen die angekreuzten Verfahrensvorschläge zu ändern. Gleiches gilt 
für die Ausweisung der Anlagen sowie der datenschutzrelevanten Anlagen. Dem 
Magistrat bleibt es vorbehalten, diese Entscheidungen aufzuheben 
beziehungsweise zu korrigieren. 
 
8. Für den Zugriff auf nichtöffentliche bzw. vertrauliche Magistratsvorlagen über das 
Internet auf die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhalten die 
Magistratsmitglieder eine personifizierte Benutzerkennung inklusive Passwort. Die 
Informationen stehen mit Versand der Einladung im 
Parlamentsinformationssystem zur Verfügung.  
 
Eine Weitergabe des individuellen Passwortes ist unzulässig. Im Falle des Verlusts 
oder bei Verdacht, dass Dritte von diesem Passwort Kenntnis erlangt haben, ist 
umgehend die Magistratsgeschäftsstelle zu informieren, damit das Passwort 
gesperrt und ein neues Passwort eingerichtet werden kann.  
 
Nach Verzicht oder Verlust des Amtes werden das Passwort durch die Verwaltung 
eingezogen und die Vorrechte für den Zugriff auf den vollständigen Inhalt des 
Parlamentsinformationssystems gesperrt. 
 
 
§ 15 
Vertretung der Stadt in Gesellschaften 
 
1. Der/Die Oberbürgermeister/in vertritt den Magistrat und damit die Stadt kraft 
Amtes (§ 125 Abs. 1 Satz 2 HGO) in Aktien- und anderen Gesellschaften, die der 
Stadt gehören oder an denen sie beteiligt ist. Er kann sich durch ein von ihm zu 
bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Die hierzu von dem/der 
Oberbürgermeister/in zu erteilende Vollmacht wird von der 
Magistratsgeschäftsstelle vorbereitet. Macht der Magistrat von der Möglichkeit 
Gebrauch, weitere Vertreter/innen zu bestellen (§ 125 Abs. 1 Satz 3 HGO), so sind 
die Bestimmungen des § 55 HGO (Wahlen) zu berücksichtigen. Die 
entsprechenden Vorlagen erstellt die Magistratsgeschäftsstelle.  
Für Magistratsmitglieder, die nach § 125 Abs. 1 Satz 3 HGO die Stadt in 
Gesellschaften vertreten, bereitet die Magistratsgeschäftsstelle Vollmachten in der 
Form des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO vor. Alle Vertreter/innen des Magistrats sind an 
die Weisungen des Magistrats gebunden es sei denn, Vorschriften des 
Gesellschaftsrechtes stehen dem entgegen. 
 
2. In den jeweiligen Verbandsversammlungen, insbesondere der Zweckverbände, ist 
darauf hinzuweisen und hinzuwirken, dass keine Beschlüsse mit zusätzlichen 
finanziellen Belastungen gefasst werden dürfen, die über die in den städtischen 
Haushalten vorgegebenen Ansätzen liegen. Darüber hinaus ist darauf hinzuwirken, 
dass von der Stadt beschlossene Einsparvorgaben ebenfalls in die Überlegungen 
einzubeziehen sind. 
Beschlüsse, die finanzielle Auswirkungen für die Stadt haben werden, sind zeitnah 
dem/der Stadtkämmerer/in mitzuteilen.

– 13 – 
 
3. Magistratsmitglieder, die die Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder 
Aufsichtsräten vertreten, haben keine Berechtigung zur Berichterstattung oder 
Auskunftserteilung gegenüber der Stadtverordnetenversammlung oder einzelnen 
Stadtverordneten. 
 
 
§ 16 
Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in im Außenverhältnis und bei 
Veranstaltungen 
 
Der/Die Bürgermeister/in ist gemäß § 47 HGO der/die ständige allgemeine 
Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in. Die übrigen hauptamtlichen 
Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in nur 
berufen, wenn der/die Bürgermeister/in verhindert ist. Die Reihenfolge der Vertretung 
richtet sich nach dem Dienstalter der übrigen hauptamtlichen Magistratsmitglieder 
untereinander. Sofern die hauptamtlichen Magistratsmitglieder allesamt verhindert 
sind, erfolgt die Vertretung durch ehrenamtliche Beigeordnete. Die Reihenfolge der 
Vertretung bestimmt sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Magistrat der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt; liegen hier gleiche Gegebenheiten vor, wird nach 
Senioritätsprinzip verfahren. Diese Vertretungsregelungen gelten grundsätzlich auch 
für die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben, sofern der Magistrat im Einzelfall 
keine abweichende Vertretungsregelung beschließt. Dies gilt auch für die Redefolge 
bei öffentlichen Veranstaltungen wie Einweihungen, Ehrungen usw. Dabei ist generell 
davon auszugehen, dass nur ein Magistratsmitglied für die Stadt spricht. Ist der/die 
Stadtverordnetenvorsteher/in bei solchen Anlässen anwesend, kann ausdrücklich auch 
in seinem/ihrem Namen begrüßt werden, sofern er/sie dem vorher zugestimmt hat.  
 
 
§ 17 
Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs 
 
Die Dezernenten/innen haben den/der Oberbürgermeister/in ständig über alle 
Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Leitung und Beaufsichtigung des 
Geschäftsganges der gesamten Verwaltung und den geregelten Ablauf der 
Verwaltungsgeschäfte von wesentlicher Bedeutung sind.  
 
§ 18 
Rechte und Pflichten der Magistratsmitglieder 
 
1. Die Beschlüsse des Magistrats sind für alle Magistratsmitglieder bindend. 
 
In der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen darf nur die durch 
Beschluss zustande gekommene Auffassung des Magistrats vertreten werden. Nur 
der/die Oberbürgermeister/in kann eine von der Auffassung des Magistrats 
abweichende Meinung vertreten (§ 59 Satz 4 HGO). Der/die Stadtkämmerer/in 
kann eine von dem Entwurf der Haushaltssatzung des Magistrats abweichende 
Stellungnahme bei der Stadtverordnetenversammlung vorlegen. Einzelne 
Magistratsmitglieder sind nicht berechtigt, in der Stadtverordnetenversammlung 
oder ihren Ausschüssen von sich aus Anträge zu stellen. Sie dürfen auch keine 
Vorschläge machen, die einem Magistratsbeschluss widersprechen.

– 14 – 
 
2. Hauptamtliche Magistratsmitglieder sind Beamte/innen auf Zeit, ehrenamtliche 
Magistratsmitglieder Ehrenbeamte/innen auf Zeit. Sie unterliegen, wenn gesetzlich 
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, denselben Rechten und Pflichten nach  
dem Hessischen Beamtengesetz wie andere Beamte/innen. Weder haupt- noch 
ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats sind berechtigt, in der Öffentlichkeit 
Beschlüsse des Organs oder die Auffassung einzelner Magistratskollegen/innen in 
diese betreffenden Verwaltungsangelegenheiten zu kritisieren oder in Frage zu 
stellen. 
 
3. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben, soweit das Gesetz und die 
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, die gleichen Rechte und Pflichten.  
 
4. Dienstgänge und eintägige Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 
werden von den hauptamtlichen Dezernenten/innen nach eigenem pflichtgemäßem 
Ermessen durchgeführt. Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht. Dem Büro 
des/der Oberbürgermeisters/in sind solche Reisen allerdings anzuzeigen, um 
Abstimmungsprobleme zu vermeiden. Alle Auslandsdienstreisen und mehrtägige 
Dienstreisen im Inland bedürfen der vorherigen Genehmigung des/der 
Oberbürgermeisters/in. 
 
5. Alle Magistratsmitglieder sind verpflichtet, auf der Grundlage von § 26 a HGO 
jährlich zum 1. Juni dem/der Oberbürgermeister/in eine Übersicht über ihre 
Mitgliedschaft oder entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, 
Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband anzuzeigen. 
Die Übersichten werden zusammengefasst und dem Finanzausschuss zur 
Unterrichtung zugeleitet. 
 
6. Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder legen jährlich zum 01. Juli dem/der 
Oberbürgermeister/in einen Nachweis über die im Vorjahr erzielten 
Nebentätigkeitsvergütungen gemäß § 6 der Nebentätigkeitsverordnung des Landes 
Hessen vor. 
 
7. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen 
des Magistrats teilzunehmen. Mitglieder des Magistrats, die nicht an Sitzungen 
teilnehmen können, teilen dies der Magistratsgeschäftsstelle rechtzeitig vor der 
Sitzung mit (Kontakt über Email magistrat@darmstadt.de oder Telefon 13-2200 
und 13-2326). Gleiches gilt bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung. 
 
8. Können Magistratsmitglieder ihnen übertragene Repräsentationsaufgaben nicht 
wahrnehmen, haben sie dies rechtzeitig dem Sachgebiet Repräsentationen im Büro 
des Oberbürgermeisters mitzuteilen. Repräsentationen werden durch Übereinkunft 
im Magistrat auf Grundlage, der vom Sachgebiet Repräsentationen erarbeiteten 
Übersicht übernommen. 
 
9. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben kein unmittelbares Akteneinsichts- und 
Auskunftsrecht bei den Fachämtern. Sie wenden sich in diesen Angelegenheiten 
unmittelbar an den/die jeweils zuständige/n Dezernenten/in.

– 15 – 
 
10. Werden Angelegenheiten in Magistratssitzungen aufgerufen, bei denen sich 
Magistratsmitglieder gemäß § 25 HGO im Interessenwiderstreit befinden, so sind 
diese Mitglieder vor Beginn der Aussprache verpflichtet, den Beratungsraum unter 
Hinweis auf die gesetzliche Regelung zu verlassen. Die Mitteilung und das 
Verlassen des Raumes sind in der Niederschrift festzuhalten. Ob ein Widerstreit 
der Interessen vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Magistrat. 
 
11. Nicht mehr benötigte Magistratsunterlagen sind so zu vernichten, dass sie von Un-
befugten nicht zur Kenntnis genommen bzw. wieder hergestellt werden können. 
Bei umfangreichem Material unterstützt die Magistratsgeschäftsstelle die 
Vernichtung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Reißwolf).  
 
12. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats sind gemäß § 24 HGO zur 
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt 
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung 
des/der Oberbürgermeisters/in dürfen weder vor Gericht noch außergerichtlich 
Erklärungen abgeben werden, bei Angelegenheiten, die der 
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dies gilt auch für Magistratsvorlagen, die 
noch nicht im Magistrat behandelt worden sind, sich aber im Geschäftsgang 
befinden. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können als 
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 24 a 
HGO). 
 
13. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder erhalten zur Wahrnehmung ihrer 
Amtspflichten und Repräsentationsaufgaben wahlweise einen Zuschuss in Höhe 
von 240,00 € für eine Jahreskarte des öffentlichen Personennahverkehrs oder bis 
zu 8 Ausfahrkarten pro Monat für die Parkgarage im Luisencenter.  
 
 
§ 19 
Geschäftsstelle 
 
Die Geschäftsstelle des Magistrats ist das Büro der Stadtverordnetenversammlung 
und Gremiendienste, Sachgebiet „Magistratsgeschäftsstelle“. 
 
 
§ 20 
Inkrafttreten 
 
Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Magistrat in 
Kraft. 
 
 
Darmstadt, den 26.04.2018 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

anlage 3

4752 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
18.04.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Rechtsamt 
 
Amt: 
Magistratsgeschäftsstelle   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 772 30 
 
Stvv 
 
  
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0123 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
161 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 111050 
Kostenstelle: 781-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 1110-51 Sachkonto: 686 9000 
 
Betreff: Neufassung der Magistratsgeschäftsordnung  
 
Vorlage vom: 17.04.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat nimmt Kenntnis von den Vorschlägen zur Aktualisierung der Geschäftsordnung 
für den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und stimmt der Geschäftsordnung in der 
so überarbeiteten Form zu.  
 
2. Die aktualisierte Geschäftsordnung für den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt 
mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist den Ämtern und Verwaltungsstellen durch 
Rundverfügung bekannt zu geben.  
 
3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben.

- 3 - 
 
Anlagen: MagistratsGeschäftsordnung2018  
Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 25.04.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.04.2018  
 
Der Magistrat hat sich am 24. Januar 2001 eine Geschäftsordnung gegeben. Inzwischen, 
nach mehr als 17-jähriger Gültigkeit, haben sich verschiedene Parameter, die dieser 
Geschäftsordnung zugrunde lagen, so verändert, dass eine Aktualisierung unumgänglich ist. 
Hinzuweisen ist dabei auf verschiedene Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung, die 
Änderungen mit Bereich der städtischen Töchter und des Beteiligungsmanagements und 
darüber hinaus, die Einführung des Parlamentsinformationssystems.  
 
Auch die sich aktualisierende Rechtsprechung und einige Eigenbindungen durch die 
Beschlussgremien der Wissenschaftsstadt Darmstadt wirken auf die Geschäftsordnung für 
den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein.  
 
Zur Erleichterung der Befassung mit den Aktualisierungsvorschlägen  ist der in der Anlage zur 
Magistratsvorlage beigefügte Überarbeitungsentwurf Geschäftsordnung mit rot hinterlegten 
Textstellen markiert. 
 
Die meisten Aktualisierungsvorschläge erläutern sich im Prinzip von selbst. Gleichwohl sollte 
auf einige wenige Aktualisierungsvorschläge hingewiesen werden:  
 
– Die ursprüngliche Terminfestsetzung für das Einreichen von Magistratsvorlagen (§ 3 
Ziffer 6) ist nicht effizient. Um die Abstimmung und Bearbeitung der Magistratsvorlagen 
– insbesondere bei Beteiligungen mehrerer D ezernate und Ämter – zu optimieren, wird 
die seit geraumer Zeit gültige Frist zur Einreichung auf Mittwoch, 14:00 Uhr, in der 
Geschäftsordnung verbindlich festgesetzt.  
 
– Die Formulierung der Betrefftexte in den Magistratsvorlagen muss im Hinblick auf die 
evtl. gegebene Vertraulichkeitsstruktur einer Vorlage sorgfältiger bedacht werden.  
 
– Die fachliche Überprüfung von Magistratsvorlagen vor der Unterschrift durch die 
zuständigen Fachdezernenten bzw. zuständigen Fachdezernentinnen, Amt für Interne 
Dienste, Rechtsamt, Finanzverwaltung usw. ist unabdingbar, um evtl. die  sich aus den 
Vorlagen ergebenden Konsequenzen in den Bereichen Finanzwirtschaft, 
Personalwirtschaft, Stellenplanangelegenheiten, Rechtsfragen etc. rechtzeitig klären zu 
können. 
 
– Die Vertretung des Magistrats gegenüber der Presse und damit der Öffentlichkeit ist zur 
Klarstellung noch einmal präzisiert worden (§ 13).  
 
– Mit der Einführung des Parlamentsinformationssystems sind Regeln zu beachten, die 
bislang in der Magistratsgeschäftsordnung keine Gru ndlagen hatten, weil das 
Parlamentsinformationssystem zeitlich erheblich später eingeführt wurde, als die 
Magistratsgeschäftsordnung. Der neu geschaffene § 14 a der 
Magistratsgeschäftsordnung trägt dem Rechnung.

– Das Diskussions- und Abstimmungsverhalten in Verbandsversammlungen usw. ist so 
ausgestaltet, dass dort auf die stringenten Haushaltskonsolidierungsbemühungen der 
Stadt hinzuweisen und ebenfalls auf Einsparungen hinzuwirken ist (§ 15).  
 
– Die rechtlichen Vorgaben zur Verschwiegen heit über Angelegenheiten, die in der 
Wahrnehmung des Amtes bekannt geworden sind, sind in § 18 Ziffer 12 ausgeführt.  
 
 
Darmstadt, den 17. April 2018  
772/da 
 
 
Dezernat I 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

anlage 2

74474 Zeichen

Anlage 2 
Synopse zur Änderung der Magistra tsgeschäftsordnung vom 22.01.2001  
Alte Fassung Neue Fassung 
§ 1 
Zusammensetzung des Magistrats, Geschäftsführung und 
Geschäftsverteilung 
 
1.  Der Magistrat besteht aus de m/der Oberbürgermeister/in als 
Vorsitzendem/r, dem/der Bürgermeister/in sowie weiteren 
haupt- und ehrenamtlichen Stadträten/innen, deren Anzahl in 
der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der 
jeweils gültigen Fassung festgelegt ist. 
 
2.  Bei der Geschäftsführung im Magistrat wird der/die 
Oberbürgermeister/in von dem/der Bürgermeister/in 
vertreten. Sind beide verhindert, werden sie von Mitgliedern 
aus dem hauptamtlichen Magistrat in der Reihenfolge der 
dienstältesten 
Mitglieder vertreten. Bei gleichem Dienstalter ist das 
Lebensalter entscheidend. 
 
 
 
 
 
3.  Die Gestaltung der Sitzordnung im Magistrat obliegt dem/der 
Oberbürgermeister/in. Die Sitzordnung der haupt- und 
ehrenamtlichen Magistratsmitglieder wird nach Anciennität 
geregelt. 
 
 
 
 
 
4.  Die Geschäfte unter den Magistratsmitgliedern verteilt der/die 
§ 1 
Zusammensetzung des Magistrats, Geschäftsführung und 
Geschäftsverteilung 
 
1. Der Magistrat besteht aus dem/ der Oberbürgermeister/in als 
Vorsitzenden/r, dem/der Bürgermeister/in sowie weiteren 
haupt- und ehrenamtlichen  
Stadträten/innen, deren Anzahl in der Hauptsatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung 
festgelegt ist. 
 
2. Bei der Geschäftsführung im  Magistrat wird der/die 
Oberbürgermeister/in bei Abwesenheit von dem/der 
Bürgermeister/in vertreten. Sind beide verhindert, werden sie 
von einem Mitglieder  aus dem hauptamtlichen Magistrat 
vertreten. Bei der Reihenfolge der Vertretung ist die Dauer der 
Mitgliedschaft im Magistrat (Dienstalter) auschlaggebend. Bei 
gleichem Dienstalter ist da s Lebensalter entscheidend. 
Anmerkung:  
Diese Regelung wird bereits so gelebt. Der Zusatz stellt 
lediglich eine Klarstellung dar. 
 
3. Die Gestaltung der Sitzordnung im Magistrat obliegt dem/der 
Oberbürgermeister/in. Die Sitzordnung der haupt- und 
ehrenamtlichen Magistratsmitglieder wird nach Anciennität 
geregelt. Sind hier gleiche Amtszeiten gegeben, wird nach 
dem Senioritätsprinzip verfahren. 
Anmerkung: 
Diese Regelung wird bereits so gelebt. Der Zusatz stellt 
lediglich eine Klarstellung dar. 
 
4. Die Geschäfte unter den Magistratsmitgliedern verteilt der/die

Anlage 2 
Oberbürgermeister/in nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 Satz 3 
HGO. 
 
5.  An den Magistratssitzungen nehmen außer den 
Magistratsmitgliedern regelmäßig ohne Stimmrecht teil: 
– der/die Leiter/in des Hauptamtes 
– der/die Leiter/in des Rechtsamtes 
– der/die Pressereferent/in 
– der/die Leiter/in der Finanzverwaltung 
– der/die pers. Referent/in des/der OB/in 
– der/die Schriftführer/in 
 
 
 
 
 
Diese ständigen Sitzungsteilnehmer können von der 
Teilnahme an der Sitzung ganz oder teilweise ausgeschlossen 
werden, wenn dies nach dem Gegenstand der Beratung 
zweckmäßig oder erforderlich erscheint. Bei Ausschluss 
des/der Schriftführer/in wird die Niederschrift von dem 
dienstjüngsten hauptamtlichen 
Magistratsmitglied geführt 
... 
6.  Ausnahmsweise können neben besonders geladenen 
Auskunftspersonen auch Praktikanten, Hospitanten oder 
sonstige Gäste an einer Magistratssitzung teilnehmen. Dies 
bedarf der vorherigen Zustimmung des Magistrats. 
 
§ 2 
Einberufung, Beschlussfassung 
 
Oberbürgermeister/in nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 Satz 3 
HGO. 
 
5. An den Magistratssitzungen nehmen außer den 
Magistratsmitgliedern regelmäßig ohne Stimmrecht teil: 
– der/die Leiter/in des Rechtsamtes 
– der/die Leiter/in des Stadtplanungsamtes 
– der/die Leiter/in der Pressestelle 
– der/die Leiter/in der Finanzverwaltung 
– der/die Leiter/in des Büros des/der Oberbürgermeisters/in 
– der/die Schriftführer/in 
Im Falle der Verhinderung bleibt es dem Fachdezernenten 
bzw. der Fachdezernentin vorbehalten zu entscheiden, wer 
aus dem jeweiligen Amt als Vertretung an der Sitzung 
teilnimmt. 
 
Diese ständigen Sitzungsteilnehmer können von der 
Teilnahme an der Sitzung ganz oder teilweise 
ausgeschlossen werden, wenn dies nach dem Gegenstand 
der Beratung zweckmäßig oder erforderlich erscheint. Bei 
Ausschluss des/der Schriftführers/in wird die Niederschrift 
von dem dienstjüngsten hauptamtlichen Magistratsmitglied 
geführt. 
 
6. Ausnahmsweise können neben besonders geladenen 
Auskunftspersonen auch Praktikanten, Hospitanten oder 
sonstige Gäste an einer Magistratssitzung teilnehmen. Dies 
bedarf der vorherigen Zustimmung des Magistrats.  
 
§ 2 
Einberufung, Beschlussfassung

Anlage 2 
1.  Magistratssitzungen finden in der Regel jede Kalenderwoche 
mittwochs um 15 Uhr im Rathaus statt. Der/Die 
Oberbürgermeister/in kann abweichend von dieser 
Grundsatzregelung in Absprache mit dem Magistrat zu 
anderen Wochentagen bzw. Uhrzeiten einladen, wenn dies 
geboten erscheint, so z.B. bei Etatberatungen, 
Magistratsberatungen bei Firmen. 
 
 
2.  In außerordentlichen Fällen kann der/die 
Oberbürgermeister/in eine Sondersitzung des Magistrats 
einberufen. Die Einladung muss den Magistratsmitgliedern 
spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen mit dem 
ausdrücklichen Hinweis auf die Abkürzung der Einladungsfrist 
(§§ 69 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 HGO). 
 
Der/die Oberbürgermeister/in ist zur Einberufung einer 
Sitzung verpflichtet, wenn es ein Viertel der Mitglieder des 
Magistrats unter Angabe der zu r Verhandlung zu stellenden 
Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur 
Zuständigkeit des Magistrats gehören. Die antragstellenden 
Magistratsmitglieder haben den Antrag eigenhändig zu 
unterzeichnen. 
 
3.  Der Magistrat berät und beschließt in nichtöffentlicher 
Sitzung. Dies schließt nicht aus, dass zur Behandlung von 
einzelnen Sachverhalten Auskunftspersonen zur 
Berichterstattung oder Diskussion beigeladen werden können. 
Dies ist in der Einladung zu vermerken, sofern es sich um 
externe Dritte handelt. 
 
 
 
 
1. Magistratssitzungen finden in der Regel jede Kalenderwoche 
mittwochs um 15 Uhr im Rathaus statt. Der/die 
Oberbürgermeister/in kann abweichend von dieser 
Grundsatzregelung in Absprache mit dem Magistrat zu 
anderen Wochentagen bzw. Uhrzeiten einladen, wenn dies 
geboten erscheint, so z.B. bei Etatberatungen, 
Magistratsberatungen bei Firmen. 
 
2. In außerordentlichen Fällen kann der/die 
Oberbürgermeister/in eine Sondersitzung des Magistrats 
einberufen. Die Einladung muss den Magistratsmitgliedern 
spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen mit dem 
ausdrücklichen Hinweis auf die Abkürzung der Einladungsfrist 
(§§ 69 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 HGO). 
 
Der/die Oberbürgermeister/in ist zur Einberufung einer 
Sitzung verpflichtet, wenn es ein Viertel der Mitglieder des 
Magistrats unter Angabe der zu r Verhandlung zu stellenden 
Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur 
Zuständigkeit des Magistrats gehören. Die antragstellenden 
Magistratsmitglieder haben den Antrag eigenhändig zu 
unterzeichnen. 
 
3. Der Magistrat berät und beschließt in nichtöffentlicher 
Sitzung. Dies schließt nicht aus, dass zur Behandlung von 
einzelnen Sachverhalten Auskunftspersonen durch den/die 
Fachdezernenten/in  zur Berichterstattung oder Diskussion 
beigeladen werden können. Di es ist in der Einladung zu 
vermerken, sofern es sich um externe Dritte handelt. Die 
Einladung externer Auskunftspersonen ist mit der 
Magistratsgeschäftsstelle so rechtzeitig abzustimmen, dass 
mit dem/der Oberbürgermeister/in über mögliche 
Terminkonflikte beraten werden kann. Auf den Einladungen zu 
den Magistratssitzungen ist als Ergänzung des

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.  Ausnahmsweise kann in einfachen Angelegenheiten und in 
Eilfällen durch den/die Oberbürgermeister/in ein Beschluss 
im Umlaufverfahren veranlasst werden, wenn kein 
Magistratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. 
 
§ 3 
Tagesordnung für die Magistratssitzungen 
 
1. Die Tagesordnung wird auf Vo rschlag des/der Leiters/in der 
Magistratsgeschäftsstelle im Ha uptamt, nachdem die Vorlagen 
auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und 
Beschlussreife geprüf t sind, von dem/der 
Oberbürgermeister/in festgesetzt. Magistratsvorlagen, die 
Mängel aufweisen, dürfen nicht auf die Tagesordnung 
genommen werden und sind den zuständigen 
Dezernenten/innen zurückzureichen. 
 
2.  Soweit der/die antragstellende Dezernent/in darauf besteht, 
dass seine/ihre Vorlagetrotz  fehlender Beschlussreife 
Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit auf die 
Tagesordnung genommen wird, hat er/sie dies im Regelfall 
Tagesordnungspunktes auf eine solche Einladung 
hinzuweisen. 
Die Auskunftspersonen müsse n vor der Abstimmung den 
Sitzungsraum verlassen.  
Jedes Magistratsmitglied hat das Recht, beim 
Oberbürgermeister rechtzeitig vor Versendung der Einladung 
ein Thema als Tagesordnungspunkt anzumelden. 
Über die Aufnahme des Punktes auf der Tagesordnung 
entscheidet der Oberbürgermeister (§ 70 Abs. 1 HGO).  
Anmerkung: 
Diese Regelung wird bereits so gelebt. Der Zusatz stellt 
lediglich eine Klarstellung dar. 
 
4. Ausnahmsweise kann in einfachen Angelegenheiten und in 
Eilfällen durch den/die Oberbürgermeister/in ein Beschluss 
im Umlaufverfahren veranlasst werden, wenn kein 
Magistratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. 
 
§ 3 
Tagesordnung für die Magistratssitzungen 
 
1. Die Tagesordnung wird auf Vors chlag des/der Leiters/in der 
Magistratsgeschäftsstelle, nachdem die Vorlagen auf ihre 
Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Beschlussreife 
geprüft sind, von dem/der Oberbü rgermeister/in festgesetzt. 
Magistratsvorlagen, die Mängel aufweisen, dürfen nicht auf 
die Tagesordnung genommen werden und sind den 
zuständigen Dezernenten/innen zurückzureichen. 
 
2. Soweit der/die antragstellende Dezernent/in darauf besteht, 
dass seine/ihre Vorlage trotz fehlender Beschlussreife, 
Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit auf die 
Tagesordnung genommen wird, hat er/sie dies im Regelfall 
schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über die

Anlage 2 
schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über die 
Aufnahme in die Tagesordnung trifft der/die 
Oberbürgermeister/in. 
 
3.  Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II.  
Auf die Tagesordnung II sind zu nehmen  
–  Kenntnisnahmevorlagen, soweit sie keine zusätzlichen 
Beschlusspunkte beinhalten. 
– Personalentscheidungen (ausgenommen die Beratung des 
Stellenplanes im Zusammenhang mit den 
Haushaltsberatungen), soweit es sich nicht um die 
Besetzung von Amts- bzw. Institutsleitungen oder die 
Bestellung der Frauenbeauftragten handelt. 
– Vorlagen, bei denen erwartet werden kann, dass keine 
mündliche Erörterung gewünscht oder erforderlich wird. 
 
 
 
4.  Zu beratende Tagesordnungspunkte sind in der Regel dem 
Magistrat in Schriftform vorzulegen. In Ausnahmefällen 
können angemeldete Tagesordnungspunktemündlich 
begründet werden. 
 
5.  Vorlagen, die in der folgenden Sitzungswoche beraten werden 
sollen, müssen bis spätestens Donnerstag, 11 Uhr vollständig 
bei der Magistratsgeschäftsste lle im Hauptamt eingegangen 
sein. Vorlagen, die verspätet eingehen, werden für den 
folgenden Sitzungstag nicht berücksichtigt, es sei denn, es 
handelt sich um Sachverhalte, deren Behandlung dringend 
notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der Behandlung 
solcher Vorlagen ist von dem/der antragstellenden 
Dezernenten/in dem/der Ob erbürgermeister/in zu 
begründen, der/die über Aufnahme in die Tagesordnung oder 
eine Nachtragstagesordnung entscheidet. 
Aufnahme in die Tagesordnung trifft der/die 
Oberbürgermeister/in. 
 
Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Auf die 
Tagesordnung II sind zu nehmen: 
– Kenntnisnahmevorlagen, soweit sie keine zusätzlichen 
Beschlusspunkte beinhalten. 
– Personalentscheidungen (ausgenommen die Beratung des 
Stellenplanes im Zusammenhang mit den 
Haushaltsberatungen), soweit es sich nicht um die  
Besetzung von Amts- bzw. Institutsleitungen oder die 
Bestellung der Frauenbeauftragten handelt. 
– Vorlagen, bei denen erwartet werden kann, dass keine 
mündliche Erörterung gewünscht oder erforderlich wird. 
 
3. Zu beratende Tagesordnungspunkte sind in der Regel dem 
Magistrat in Schriftform vorzulegen. In Ausnahmefällen 
können angemeldete Tagesordnungspunkte mündlich 
begründet werden. Ämter und Verwaltungsstellen arbeiten 
ausschließlich ihren Dezernenten/innen zu und geben der  
Magistratsgeschäftsstelle keine Tagesordnungspunkte vor 
(siehe auch § 5 Absatz 1 der Geschäftsordnung).   
Anmerkung: 
Diese Regelung wird bereits so gelebt. Der Zusatz stellt 
lediglich eine Klarstellung dar. 
 
 
4. Vorlagen, die in der folgenden Sitzungswoche beraten werden 
sollen, müssen bis spätestens Mittwoch, 14:00 Uhr  
vollständig bei der Magistrats geschäftsstelle eingegangen 
sein. Sollten Feiertage auf die Wochentage Donnerstag oder 
Freitag fallen, wird der Term in zum Vorlageneingang auf 
Dienstag, 14:00 Uhr vorgezogen.  In Ausnahmefällen kann das 
Fachdezernat eine Magistratsvorlage, die sich im

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§4 
Zustellung der Magistratsunterlagen 
 
Um die gesetzliche Ladungsfrist (§ 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 
58 Abs. 1 HGO) sicherzustellen, werden die Einladungen mit der 
Tagesordnung und den schriftlichen Unterlagen für die folgende 
Magistratssitzung durch den Botendienst des Hauptamtes allen 
Magistratsmitgliedern bis spätestens freitags zugestellt. Ist dies 
ein Feiertag, wird früher zugestellt. Wird unter Verkürzung der 
Ladefrist eingeladen bzw. die Ta gesordnung ergänzt, werden die 
Unterlagen spätestens am Tag vor der Sitzung den 
Magistratsmitgliedern zugestellt. Auf die Abkürzung der 
Ladungsfrist muss ausdrücklich 
hingewiesen werden. 
 
 
 
Unterschriftslauf befindet, bei der Magistratsgeschäftsstelle 
für die Tagesordnung anmeld en. Das Fachdezernat hat 
sicherzustellen, dass in diesem Fall die vollständige 
Magistratsvorlage bis spätestens Donnerstag der 
Magistratsgeschäftsstelle zugeht  (Satz 2 gilt bei Feiertagen 
entsprechend).  
 
Vorlagen, die verspätet eingehen, werden für den folgenden 
Sitzungstag nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich 
um Sachverhalte, deren Behandlung dringend notwendig 
erscheint. Die Notwendigkeit der Behandlung solcher 
Vorlagen ist von dem/der antragstellenden Dezernenten/in 
dem/der Oberbürgermeister/in zu begründen, der/die über 
Aufnahme in die Tagesordnung oder eine 
Nachtragstagesordnung entscheidet.  
 
 
§ 4 
Zustellung der Magistratsunterlagen 
 
1. Um die gesetzliche Ladungsfrist  (§ 69 Abs. 2 in Verbindung 
mit § 58 Abs. 1 und 2 HGO) sicherzustellen, werden die 
Einladungen mit der Tagesordnung und den schriftlichen 
Unterlagen für die folgende Magistratssitzung durch den 
Botendienst der Stadtverwaltung  allen Magistratsmitgliedern 
bis spätestens freitags zugestellt. Ist dies ein Feiertag, wird 
früher zugestellt. Wird unter Verkürzung der Ladefrist 
eingeladen bzw. die Tagesordnung ergänzt, werden die 
Unterlagen spätestens am Tag vor der Sitzung den 
Magistratsmitgliedern zugestellt. Auf die Abkürzung der 
Ladungsfrist muss ausdrücklich hingewiesen werden. 
 
2. Ein Mitglied des Magistrats kann ausschließlich elektronisch 
(per Mail in Verbindung mit dem

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 5 
Magistratsvorlagen 
 
1.  Berechtigt zur Einbringung von schriftlichen 
Magistratsvorlagen sind ausschließlich die 
Dezernenten/innen. Diese Befugnis kann nicht auf Amtsleiter 
übertragen werden. 
 
2.  Das dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügte Muster 
wird verbindlich für alle Ma gistratsvorlagen vorgegeben. 
 
3.  Bei der Ausfertigung des Vordruckes „Magistratsvorlage“ ist 
a) der Betreff so kurz wie möglich (Stichwort) zu halten 
b) der Tenor übersichtlich zu schreiben 
c) die Begründung auf einer oder mehreren gesonderten 
Seiten zu formulieren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Parlamentsinformationssystem) eingeladen werden, wenn es 
vorher schriftlich eingewilligt und der 
Magistratsgeschäftsstelle einen nur ihr/ihm zugänglichen E-
Mail-Account mitgeteilt hat. Die Einwilligung kann jederzeit 
schriftlich ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. 
Anmerkung: 
Diese Änderung ist der Einführung der papierarmen 
Gremienarbeit geschuldet. Ohne diese Änderung ist papierarme 
Gremienarbeit nicht möglich. 
 
§ 5 
Magistratsvorlagen 
 
1. Berechtigt zur Einbringung von schriftlichen 
Magistratsvorlagen sind ausschließlich die 
Dezernenten/innen. Diese Befugnis kann nicht auf Amtsleiter 
übertragen werden. 
 
2. Der im Sitzungsdienstprogramm  hinterlegte Vordruck wird 
verbindlich für alle Magistra tsvorlagen vorgegeben. Alle 
Vorlagen sind innerhalb des Sitzungsdienstprogrammes zu 
erstellen. 
 
3. Bei der Ausfertigung des Vordru ckes „Magistratsvorlage“ ist  
a) der Betreff so kurz wie möglich (Stichwort) zu halten 
b) der Tenor übersichtlich zu schreiben 
c) die Begründung auf einer oder mehreren gesonderten 
Seiten zu formulieren. 
 
Der Betreff ist für das Parl amentsinformationssystem der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (siehe hierzu § 14 a der 
Magistratsgeschäftsordnung) die Grundlage für die Gestaltung 
aller Einladungen zu Gremiensitzungen, die damit über 
Internet zugänglich werden. Er  muss daher so formuliert

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.  Es ist auf ein einwandfreies Schriftbild zu achten, damit 
selbst nach mehrfachen Kopiervorgängen die Vorlage noch 
gut lesbar ist. Es ist ausschließlich Papier in DIN A 4 Format 
zu verwenden, das nur auf einer Seite beschriftet werden darf.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.  Die Fachdezernenten/innen unterzeichnen die Vorlage am 
Ende der Begründung auf der linken Blattseite. Wird durch 
die Vorlage die Zuständigkeit mehrerer 
werden, dass er den Beratungsgegenstand unverwechselbar 
kennzeichnet, andererseits aber die inhaltlichen Ziele der 
Magistratsvorlage dem Antragstenor überlässt. Diese Sorgfalt 
ist unbedingt anzuwenden bei Magistratsvorlagen, die dem 
Datenschutz unterliegen, das städtische 
Beteiligungsmanagement betreffen oder zivilrechtliche 
Vertragsabschlüsse beinhalten. Der Betreff ist außerdem so 
zu formulieren, dass er bei späteren Recherchen problemlos 
identifiziert werden kann.  
Anmerkung: 
Diese Änderung ist der Einführung des 
Parlamentsinformationssystems ge schuldet. Das System wurde 
2005 eingeführt. Die Geschäftso rdnung wurde nie angepasst. 
 
4. Es ist auf ein einwandfreies Schriftbild zu achten, damit 
selbst nach mehrfachen Kopiervorgängen die Vorlage noch 
gut lesbar ist. Das Grafische Konzept der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (Ziffer 6.05.04 in Ve rbindung mit Ziffer 7.07.01 
der AGA und Ziffer 5.1.1 des Bandes 2 des Grafischen 
Konzeptes) ist zu beachten. Es ist ausschließlich Papier in 
DIN A 4 Format zu verwenden, das nur auf einer Seite 
beschriftet werden darf. 
Die Magistratsgeschäftsstelle veranlasst die 
Vervielfältigungen für den we iteren Geschäftsgang. Aus 
Einsparungsgründen wird doppelseitig ausgedruckt. 
Anmerkung: 
Diese Änderung ist de r Einführung des Grafischen Konzepts 2003 
geschuldet. Die Allgemeine Geschäftsanweisung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde geändert, nicht aber die GO des 
Magistrats. 
 
5. Die Fachdezernenten/innen unterzeichnen die Vorlage am 
Ende der Begründung auf der linken Blattseite. Wird durch 
die Vorlage die Zuständigkeit mehrerer

Anlage 2 
Dezernenten/Dezernentinnen berührt, so insbesondere in 
organisatorischen, personellen, rechtlichen oder finanziellen 
Fragen, muss die Magistratsvorlage von den dafür 
zuständigen Dezernenten/innen ebenfalls mit unterschrieben 
werden. In diesem Fall erfolgt die Unterschrift in der 
Reihenfolge der Dezernate nach dem 
Dezernatsverteilungsplan. 
 
Hat ein/e zu beteiligende/r Dezernent/in eine abweichende 
Meinung oder Ergänzungswünsche zur Vorlage, so sind diese 
Anmerkungen auf einem gesonderten Beiblatt zu formulieren 
und der Magistratsvorlage beizulegen. Auf der 
Unterschriftenseite selbst un terbleiben Anmerkungen und 
Hinweise. 
 
Die Unterschriften sind mit schwarzer Tinte oder schwarzem 
Kugelschreiber zu leisten. 
 
Eine zur Mitzeichnung in den Geschäftsgang gebrachte 
Magistratsvorlage soll von den beteiligten Dezernenten/innen 
innerhalb von 14 Tagen beschieden sein. Hinderungsgründe 
sind dem/der federführenden Dezernenten/in binnen der 
vorgenannten Frist mitzuteilen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dezernenten/Dezernentinnen berührt, so insbesondere in 
organisatorischen, personellen, rechtlichen oder finanziellen 
Fragen, muss die Magistratsvorlage von den dafür 
zuständigen Dezernenten/innen ebenfalls mit unterschrieben 
werden. In diesem Fall erfolgt die Unterschrift in der 
Reihenfolge der Dezernate nach dem 
Dezernatsverteilungsplan. 
 
Um die fachliche Prüfung solcher Vorlagen vor der 
Unterschrift der Dezernenten/innen sicherzustellen, sind die 
Vorlagen in Personalangelege nheiten dem Amt für Interne 
Dienste, in Stellenplanangelegenheiten der 
Organisationsabteilung, in Finanzangelegenheiten der 
Finanzverwaltung, in Rechtsfragen dem Rechtsamt und in 
interkulturellen Angelegenheiten dem Interkulturellen Büro 
rechtzeitig zuzuleiten. 
 
Hat ein/e zu beteiligende/r Dezernent/in eine abweichende 
Meinung oder Ergänzungswünsche zur Vorlage, so sind diese 
Anmerkungen auf einem gesonderten Beiblatt zu formulieren 
und der Magistratsvorlage beizulegen (Vordruck steht im 
Intranet zur Verfügung) . Auf der Unterschriftenseite selbst 
unterbleiben Anmerkungen und Hinweise. 
 
Die Unterschriften sind mit schwarzer Tinte oder schwarzem 
Kugelschreiber zu leisten (zur Erleichterung künftiger 
Kopiervorgänge).  
 
Eine zur Mitzeichnung in den Geschäftsgang gebrachte 
Magistratsvorlage soll von den beteiligten Dezernenten/innen 
innerhalb von 14 Tagen beschieden sein. Hinderungsgründe 
sind dem/der federführenden Dezernenten/in binnen der 
vorgenannten Frist mitzuteilen.

Anlage 2 
 
6.  In Magistratsvorlagen ist von der Formulierung „zustimmend 
zur Kenntnis genommen“ Abstand zu nehmen. Im Tenor ist zu 
trennen in einen Beschluss– und einen Kenntnisnahmeteil. 
 
7.  Originalpläne und sonstige Unterlagen, die Gegenstand der 
Beratung des Magistrats sein sollen, sind entweder der 
Vorlage beizufügen oder der Magistratsgeschäftsstelle so 
rechtzeitig und vollständig zuzuleiten, dass sie mit den 
Unterlagen an die Sitzungsteilnehmer fristgerecht zugestellt 
werden können. 
 
Originalpläne (z.B. Bebauungsp läne) sind von den jeweiligen 
Fachämtern vor 
Sitzungsbeginn im Magistratssaal auszuhängen. Dies ist mit 
der Magistratsgeschäftsstelle ebenso abzustimmen wie der 
gewünschte Einsatz von Multimediageräten (Video-, 
Overheadprojektor und dergleichen). 
 
8.  Werden Magistratsvorlagen  aufgrund großer Anfragen, 
dringlicher Anfragen oder Anträg en von Fraktionen erarbeitet, 
ist weder im Antragstenor noch in der Begründung die 
initiierende politische Gruppier ung zu benennen. Bezug zu 
nehmen ist auf den jeweiligen Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung mit Datum. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6. In Magistratsvorlagen ist von der Formulierung „zustimmend 
zur Kenntnis genommen“ Abstand zu nehmen. Im Tenor ist zu 
trennen in einen Beschluss– und einen Kenntnisnahmeteil.  
 
7. Originalpläne und sonstige Unterlagen, die Gegenstand der 
Beratung des Magistrats sein sollen, sind entweder der 
Vorlage beizufügen oder der Magistratsgeschäftsstelle so 
rechtzeitig und vollständig zuzuleiten, dass sie mit den 
Unterlagen an die Sitzungsteilnehmer fristgerecht zugestellt 
werden können.  
 
Originalpläne (z.B. Bebauungsp läne) sind von den jeweiligen 
Fachämtern vor Sitzungsbeginn im Magistratssaal 
auszuhängen. Dies ist mit der Magistratsgeschäftsstelle 
ebenso abzustimmen wie der gewünschte Einsatz von 
Multimediageräten (Video-, Overheadprojektor, Beamer und 
dergleichen). 
Umfangreiche Unterlagen (zum Beispiel 
Haushaltsplanentwürfe) werden ggf. durch das Fachamt in 
digitalisierter Form (CD) zur Verfügung gestellt. 
 
8. Werden Magistratsvorlagen aufgrund Großer Anfragen, 
Dringlicher Anfragen oder  
Anträgen von Fraktionen erarbeitet, ist weder im Antragstenor 
noch in der Begründung die initiierende politische 
Gruppierung zu benennen. Bezug zu nehmen ist auf den 
jeweiligen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung mit 
Datum. 
 
9. Magistratsvorlagen gehen ausschließlich den 
Magistratsmitgliedern, den stän digen Sitzungsteilnehmern (§ 
1 Absatz 5) sowie dem Revisionsamt (§ 11 Absatz 2 Ziffer d)

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 
Sitzungsverlauf 
 
1.  Der/die Oberbürgermeister/in eröffnet, leitet und schließt die 
der Revisionsordnung der Stadt Darmstadt) und Frauenbüro 
(Dienstanweisung über die Aufgaben und Kompetenzen der 
Gleichstellungsstelle) zu.  
 
10. Magistratsvorlagen, die den städtischen Grundstücksverkehr 
zum Inhalt haben (Kauf, Verkauf, Tausch), sind nicht generell 
der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Eine Abwägung und 
Einzelfallentscheidung ist unabdingbar, weil gerade solche 
Geschäfte ein großes Kontrollbedürfnis bei der Bürgerschaft 
auslösen kann. Magistratsvorlagen die als nichtöffentlich 
gekennzeichnet werden sollen, sind dem Rechtsamt zur 
Überprüfung zuzuleiten. Personalvorlagen, mit Ausnahme von 
externen Stellenausschreibungen, sind immer als 
„vertraulich“ zu kennzeichnen. 
 
Anmerkung: 
Diese Änderung ist der Einführung des 
Parlamentsinformationssystems geschuldet, welche mit der 
Veröffentlichung von Magistratsbeschlüssen im Internet einhergeht. 
Die Punkte 9 und 10 sollen sicherstellen, dass Datenschutzrichtlinien 
eingehalten werden und die Vorgab en der HGO eingehalten werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 
Sitzungsverlauf 
 
1. Der/Die Oberbürgermeister/in eröffnet, leitet und schließt die

Anlage 2 
Sitzung. Die Vertretung ist in § 1 Abs. 2 geregelt. 
 
2.  Für die Beschlussfähigkeit des Magistrats gelten die 
Vorschriften des § 68 Abs. 1 und 3 HGO, für die 
Beschlussfassung die Vorschriften des § 68 Abs. 2 HGO.  
 
3.  Der/die Oberbürgermeister/in lässt zu Beginn der Sitzung 
über die Tagesordnung beraten.  Angelegenheiten, die nicht 
auf der Einladung zur Sitzung verzeichnet sind, können 
Gegenstand der Magistratsberatung und Beschlussfassung 
werden, wenn 2/3 der in der Hauptsatzung festgelegten Zahl 
der Magistratsmitglieder dem zustimmen (§ 69 Abs. 2, § 58 
Abs. 2 HGO). 
 
4.  Bei der Beratung der Tagesordnung können Punkte, die für 
die Tagesordnung II vorgesehen sind, auf die Tagesordnung I 
übernommen werden. Stellt ein Magistratsmitglied einen 
solchen Antrag, so ist dem zu entsprechen. In der Regel 
werden diese Punkte an das Ende der vorgesehenen 
Tagesordnung I genommen. 
Dezernenten/innen können ihre Vorlagen ohne Begründung 
zurückziehen, sofern der Magistrat dem zustimmt. Auf 
Verlangen von Magistratsmitgliedern werden Vorlagen 
zurückgestellt, wenn der Magist rat damit einverstanden ist. 
Sofern nicht ausdrücklich eine Magistratsvorlage bis zu einer 
bestimmten Magistratssitzung zu rückgestellt wird, bleibt sie 
so lange außerhalb des Geschäftsganges, bis sie vom/von der 
jeweiligen Fachdezernenten/in erneut für die Tagesordnung 
angemeldet wird. 
Über die beratene Tagesordnu ng wird Beschluss gefasst. 
 
 
 
 
Sitzung. Die Vertretung ist in § 1 Abs. 2 geregelt. 
 
2. Für die Beschluss fassung des Magistrats gelten die 
Vorschriften de r §§ 67 und 68 HGO. 
 
3. Der/Die Oberbürgermeister/in stellt zu Beginn der Sitzung 
die Beschlussfähigkeit  fest und lässt über die Tagesordnung 
beraten. Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zur 
Sitzung verzeichnet sind, können Gegenstand der 
Magistratsberatung und Beschlussfassung werden, wenn 2/3 
der in der Hauptsatzung festgelegten Zahl der 
Magistratsmitglieder dem zustimmen (§ 69 Abs. 2, § 58 Abs. 
2 HGO). 
 
4. Bei der Beratung der Tagesordnung können Punkte, die für 
die Tagesordnung II vorgesehen sind, auf die Tagesordnung I 
übernommen werden. Stellt ein Magistratsmitglied einen 
solchen Antrag, so ist dem zu entsprechen. In der Regel 
werden diese Punkte an das Ende der vorgesehenen 
Tagesordnung I genommen. Dezernenten/innen können ihre 
Vorlagen ohne Begründung zurückziehen, sofern der 
Magistrat dem zustimmt. Auf Verlangen von 
Magistratsmitgliedern werden Vorlagen zurückgestellt, wenn 
der Magistrat damit einverstanden ist. Sofern nicht 
ausdrücklich eine Magistratsvorl age bis zu einer bestimmten 
Magistratssitzung zurückgestellt wird, bleibt sie so lange 
außerhalb des Geschäftsganges, bis sie vom/von der 
jeweiligen Fachdezernenten/in erneut für die Tagesordnung 
angemeldet wird. Geschieht ein solcher Wiederaufruf nicht 
binnen drei Monaten, geht die zurückgestellte 
Magistratsvorlage durch die Magistratsgeschäftsstelle mit 
einem entsprechenden Hinweis an den/die 
Fachdezernenten/in zurück zur Entscheidung, wie weiter 
verfahren werden soll.

Anlage 2 
 
 
5.  Der Magistrat stimmt über die Tagesordnungspunkte des 
Teils I nach Beratung einzeln und über den Teil II ohne 
Beratung im Block im Sinne des Tenors der jeweiligen 
Vorlagen ab. 
 
6.  Wortmeldungen erfolgen durc h Handzeichen. Das Wort erteilt 
der/die Sitzungs-vorsitzende in der Reihe der 
Wortmeldungen. Zur Geschä ftsordnung muss das Wort 
jederzeit erteilt werden. 
 
7.  Abgestimmt wird nach ausr eichender Beratung des jeweiligen 
Tagesordnungspunktes. Eine Begrenzung der Redezeit ist 
nicht vorgesehen. Den Zeitpunkt der Abstimmung schlägt 
der/die Vorsitzende vor. Abgestimmt wird in Form der 
Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung. Wird ein 
über die ursprüngliche Vor-lage hinausgehender Antrag 
gestellt, ist über den weitergehenden Antrag zuerst 
abzustimmen. Über Änderungsa nträge ist vor Hauptanträgen 
abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist 
zunächst über den Antrag abzustimmen, der am weitesten 
von der Vorlage abweicht. 
 
8.  Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben, 
geheime Abstimmung ist unzulässig, unbeschadet der 
Regelung des Absatzes 10. Der/die Vorsitzende stellt die Zahl 
der Zustimmungen, Ablehnungen und Stimmenthaltungen 
fest, in dem er/sie das Abst immungsergebnis verkündet. Für 
den Fall von Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 
Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn Zweifel über das Ergebnis 
bestehen, ist die Abstimmung zu wiederholen. Jedes 
Magistratsmitglied kann die Aufnahme seines Votums in die 
Niederschrift verlangen. 
Über die zu beratende Tagesord nung wird Beschluss gefasst. 
 
5. Der Magistrat stimmt über die Tagesordnungspunkte des 
Teils I nach Beratung einzeln und über den Teil II ohne 
Beratung im Block im Sinne des Tenors der jeweiligen 
Vorlagen ab. 
 
6. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. Das Wort erteilt 
der/die Sitzungsvorsitzende in der Reihe der Wortmeldungen. 
Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden. 
 
7. Abgestimmt wird nach ausreich ender Beratung des jeweiligen 
Tagesordnungspunktes. Eine Begrenzung der Redezeit ist 
nicht vorgesehen. Den Zeitpunkt der Abstimmung schlägt 
der/die Vorsitzende vor. Abgestimmt wird in Form der 
Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung. Wird ein 
über die ursprüngliche Vorlage hinausgehender Antrag 
gestellt, ist über den weitergehenden Antrag zuerst 
abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist 
zunächst über den Antrag abzustimmen, der am weitesten 
von der Vorlage abweicht. 
 
 
8. Die Abstimmung erfolgt in de r Regel durch Handaufheben, 
geheime Abstimmung ist unzulässig, unbeschadet der 
Regelung des Absatzes 10. Der/die Vorsitzende stellt die Zahl 
der Zustimmungen, Ablehnungen und Stimmenthaltungen 
fest, in dem er/sie das Abst immungsergebnis verkündet. Für 
den Fall von Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 
Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn Zweifel über das Ergebnis 
bestehen, ist die Abstimmung zu wiederholen. Jedes 
Magistratsmitglied kann die Aufnahme seines Votums in die 
Niederschrift verlangen.

Anlage 2 
 
9.  Bei der Beschlussfassung von Vorlagen gelten, soweit nichts 
anderes bestimmt wird, die vorliegenden Stellungnahmen der 
beteiligten Fachdezernenten als mitbeschlossen, soweit diese 
nicht voneinander abweichen oder gar widersprechen. 
 
10. Auf die Durchführung von Wahlen finden die Regeln über die 
Abstimmung sinngemäß Anwend ung mit der Maßgabe, dass 
auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Magistrats 
geheime Abstimmung stattfindet.  Im Übrigen gilt für die vom 
Magistrat vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO analog. 
 
11. Während der Magistratssitzungen ist im Sitzungssaal das 
Rauchen untersagt. Funktelefone sind stumm- oder 
auszuschalten. 
 
 
 
 
 
 
§ 7 
Niederschrift 
 
1.  Bei der gemäß § 69 Abs. 2, 61 HGO zu fertigenden 
Niederschrift handelt es sich um eine Ergebnisniederschrift, 
die inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt wird. 
Die Niederschrift muss enthalten:  Tag, Ort, Beginn und Ende, 
Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse 
mit Abstimmungsergebnissen, Wahlen mit Wahlergebnissen, 
Stimmabgabe eines oder mehrerer Magistratsmitglieder auf 
dessen bzw. auf deren Verlangen, Hinweis auf § 25 HGO im 
Falle von Interessenwiderstreit. 
 
 
9. Bei der Beschlussfassung von Vorlagen gelten, soweit nichts 
anderes bestimmt wird, die vorliegenden Stellungnahmen der 
beteiligten Fachdezernenten/inne n als mitbeschlossen, soweit 
diese nicht voneinander abweichen oder gar widersprechen.  
 
10. Auf die Durchführung von Wahlen finden die Regeln über die 
Abstimmung sinngemäß Anwend ung mit der Maßgabe, dass 
auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Magistrats 
geheime Abstimmung stattfindet.  
 
11. Während der Magistratssitzungen sind im Sitzungssaal die für 
Mobiltelefonie geeigneten Geräte  sind stumm- oder 
auszuschalten. 
 
Anmerkung: 
Diese Änderung sind der Änderung der HGO geschuldet (außer lfd. 
Nr. 11). 
 
 
 
§ 7 
Niederschrift 
 
1. Bei der gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. § 61 HGO zu fertigenden 
Niederschrift handelt es sich um eine Ergebnisniederschrift, 
die inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt wird. 
Die Niederschrift muss enthalten:  Tag, Ort, Beginn und Ende, 
Vorsitz der Sitzung, festgestellte Beschlussfähigkeit , 
Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit 
Abstimmungsergebnissen, Wahl en mit Wahlergebnissen, 
Stimmabgabe eines oder mehrerer Magistratsmitglieder auf 
dessen bzw. auf deren Verlangen, Hinweis auf § 25 HGO im 
Falle von Interessenwiderstreit.

Anlage 2 
2.  Die Niederschrift ist von dem/der Sitzungsvorsitzenden und 
dem/der Schriftführerin zu unte rzeichnen. Wechselt innerhalb 
einer Magistratssitzung der Vorsitz, so muss das den Vorsitz 
führende Magistratsmitglied die Niederschrift mit 
unterzeichnen. 
3.  Die unterschriebene Niederschrift wird allen 
Magistratsmitgliedern mit der Ladung zur nächsten 
Magistratssitzung in Ablichtung zugestellt. Einwendungen 
gegen die Niederschrift sind in der folgenden 
Magistratssitzung im Gremium vorzutragen, dem die 
Entscheidung über Einwendungen obliegt.  
 
 
 
4.  Dem/der Schriftführer/in steh t als technisches Hilfsmittel ein 
Tonaufzeichnungsgerät zur Verfügung. Die Tonbänder werden 
nach Genehmigung der Niederschrift durch den Magistrat 
wieder gelöscht. 
 
Es werden keine Tonbandabschri ften gefertigt. Es besteht 
kein Herausgabeanspruch der Tondokumente es sei denn, 
wichtige Gründe würden dies rechtfertigen. 
Die Entscheidung trifft allein der/die Oberbürgermeister/in. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Die Niederschrift ist von dem/ der Sitzungsvorsitzenden und 
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Wechselt 
innerhalb einer Magistratssitzung der Vorsitz, so muss das 
den Vorsitz führende Magistratsmitglied die Niederschrift mit 
unterzeichnen. 
 
3. Die unterschriebene Niederschrift wird allen 
Magistratsmitgliedern mit der Ladung zur nächsten 
Magistratssitzung in Ablichtung zugestellt. Einwendungen 
gegen die Niederschrift sind in der folgenden 
Magistratssitzung im Gremium vorzutragen, dem die 
Entscheidung über Einwendungen obliegt. 
 
4. Dem/Der Schriftführer/in steht als technisches Hilfsmittel ein 
Tonaufzeichnungsgerät zur Verfügung. Die 
Audioaufzeichnungen  werden nach Genehmigung der 
Niederschrift durch den Magistrat wieder gelöscht. 
 
Es werden keine Ton trägerabschriften gefertigt. Es besteht 
kein Herausgabeanspruch der Tondokumente, es sei denn, 
wichtige Gründe würden dies re chtfertigen. Die Entscheidung 
trifft allein der/die Oberbürgermeister/in. 
 
5. Eine Ergebnisniederschrift geht in Kopie mit dem 
ausdrücklichen Hinweis auf § 24 HGO 
(Verschwiegenheitspflicht) und § 24 a Ziffer 2 HGO 
(Ordnungswidrigkeiten) an den/die 
Stadtverordnetenvorsteher/in, die Fraktionsvorsitzenden der 
in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen 
(Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 
2002 auf der Grundlage von § 50 Absatz 2 HGO) sowie an das 
Revisionsamt (in analoger Anwendung des § 11 Absatz 4 der 
Revisionsordnung). Abstimmungsergebnisse im Magistrat

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 8 
Beglaubigung, Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse 
 
1.  Der/die Leiter/in des Hauptamtes legt fest, welchen 
Dezernenten/innen, Ämtern und Verwaltungsstellen die 
Ergebnisse der Magistratsbeschlussfassungen zugeleitet 
werden. Dazu werden von der Originalniederschrift der 
Beschlusstenor und der Beschluss vervielfältigt, um die 
ursprünglichen Anlagen der Vorlage (Begründungs- bzw. 
Berichtsseiten, Pläne und sonstigen Anlagen) ergänzt und  
beglaubigt. Nur die beglaubigten  Protokollauszüge sind als 
Urkunden beweis- und belegkräftig. 
 
2.  Die Beschlussbeglaubigung nach Absatz 1 Satz 2 gibt das 
Ergebnis der Magistratsbeschlussfassung wieder. 
Abstimmungsergebnisse, evtl. persönliche Erklärungen zu 
Protokoll und dergleichen werden nicht wiedergegeben, 
dürfen auch weder im Innen- noch im Außenverhältnis 
öffentlich werden. 
 
3.  Der/die Leiter/in des Hauptamtes kann die Aufgaben nach 
Ziffer 1 und 2 auf Mitarbeiter/innen der 
Magistratsgeschäftsstelle delegieren. 
 
4.  Bevor die Magistratsniederschrift nicht durch den/die 
Sitzungsvorsitzende/n unterschrieben ist, erteilt die 
sowie persönliche Erklärungen einzelner oder mehrerer 
Magistratsmitglieder werden vor der Weitergabe der 
Niederschriften gelöscht. 
Anmerkung: 
Der Beschluss von 2002 wurde nach  der letzten Änderung der 
Geschäftsordnung des Magistrats gefasst. 
 
 
§ 8 
Beglaubigung, Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse 
 
1. Der/die Leiter/in der Magistratsgeschäftsstelle  legt fest, 
welchen Dezernenten/innen, Ämtern und Verwaltungsstellen 
die Ergebnisse der Magistratsbeschlussfassungen zugeleitet 
werden (Verteiler). Dazu werden von der Originalniederschrift 
der Beschlusstenor und der Beschluss vervielfältigt, um die 
ursprünglichen Anlagen der Vorlage (Begründungs- bzw. 
Berichtsseiten, Pläne und sonstigen Anlagen) ergänzt und 
beglaubigt. Nur die beglaubigten  Protokollauszüge sind als 
Urkunden beweis- und belegkräftig. 
 
2. Die Beschlussbeglaubigung nach  Absatz 1 Satz 2 gibt das 
Ergebnis der Magistratsbeschlussfassung wieder. 
Abstimmungsergebnisse, evtl. persönliche Erklärungen zu 
Protokoll und dergleichen werden nicht wiedergegeben, 
dürfen auch weder im Innen- noch im Außenverhältnis 
öffentlich werden.  
 
3. Der/die Leiter/in der Magistratsgeschäftsstelle  kann die 
Aufgaben nach Ziffer 1 und 2 auf Mitarbeiter/innen der 
Magistratsgeschäftsstelle delegieren. 
 
4. Bevor die Magistratsniederschrift nicht durch den/die 
Sitzungsvorsitzende/n unterschrieben ist, erteilt die

Anlage 2 
Magistratsgeschäftsstelle keine Auskünfte über Ergebnisse 
der Magistratsberatungen. 
 
5.  Auskünfte über Beratungsergebnisse erteilt die 
Magistratsgeschäftsstelle ausschließlich an die 
federführenden städtischen Ämter und Verwaltungsstellen; 
gegenüber anderen Behörden un d der Öffentlichkeit ist dies 
ausschließlich Sache der Dezernenten/innen oder der 
zuständigen Ämter entsprechend der einschlägigen 
Rundverfügungen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 9 
Behandlung der Magistratsvorlagen in der 
Stadtverordnetenversammlung, ihren 
Ausschüssen und dem Ortsbeirat Wixhausen 
 
1.  In den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 
(Ausschüsse oder Plenum) und des Ortsbeirates Wixhausen 
vertreten die jeweils zuständigen Dezernenten/innen die 
Beschlüsse des Magistrats. Amts- und Verwaltungsstellen-
leiter können dort weder Berichtsaufträge entgegennehmen 
noch von sich aus berichten. Sie können allerdings - mit 
Ausnahme in der Stadtverordnetenversammlung - Auskünfte 
erteilen, sofern ihr/e Dezernent/in oder dessen/deren 
Magistratsgeschäftsstelle keine Auskünfte über Ergebnisse 
der Magistratsberatungen. 
 
5. Auskünfte über Beratungsergebnisse erteilt die 
Magistratsgeschäftsstelle ausschließlich an die 
federführenden städtischen Ämter und Verwaltungsstellen; 
gegenüber anderen Behörden un d der Öffentlichkeit ist dies 
ausschließlich Sache der Dezernenten/innen oder der 
zuständigen Ämter entsprechend der einschlägigen 
Rundverfügungen. 
 
Anmerkung: 
Diese Änderung ist durch Organisationsverfügungen des 
Oberbürgermeisters vom 23.11.2012 notwendig geworden. 
 
 
 
 
 
 
 
§ 9 
Behandlung der Magistratsvorlagen in der 
Stadtverordnetenversammlung, ihren 
Ausschüssen und dem Ortsbeirat Wixhausen 
 
1. In den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 
(Ausschüsse oder Plenum) und des Ortsbeirates Wixhausen 
vertreten die jeweils zuständigen Dezernenten/innen die 
Beschlüsse des Magistrats. Amts- und 
Verwaltungsstellenleitungen können dort nicht von sich aus 
berichten. Sie können allerdings – mit Ausnahme in der 
Stadtverordnetenversammlung - Auskünfte erteilen, sofern 
ihr/e Dezernent/in oder dessen/deren Vertreter/in zustimmt.

Anlage 2 
Vertreter/in zustimmt. 
 
2.  Die Vertretung des Magistrats in den Ausschüssen der 
Stadtverordnetenversammlung und im Ortsbeirat Wixhausen 
obliegt dem/der zuständi gen Dezernenten/in, im 
Verhinderungsfall seinem/r Vert reter/in. Jedes andere haupt-
amtliche Magistratsmitglied kann die Vertretung übernehmen, 
in deren Verhinderungsfa ll auch ein ehrenamtliches 
Magistratsmitglied. Derjenige/diejenige Dezernent/in, der/die 
den Magistrat im Ausschuss vertritt, bestimmt in eigener 
Zuständigkeit, welche Mitarbeiter/innen aus seinem/ihren 
Zuständigkeitsbereich an de n Ausschusssitzungen teilnehmen 
sollen, um ggf. Sachauskünfte geben zu können. 
 
Für den Fall, dass weder der/die zuständige Dezernent/in 
noch ein anderes Magistratsmitglied an Ausschusssitzungen 
teilnehmen können, ist ausnahmsweise eine Vertretung durch 
Amtsleiter/innen möglich, wenn sie vom Magistrat oder 
dem/der Oberbürgermeister/in hierzu vorher ermächtigt 
worden sind und der/die Ausschussvorsitzende damit 
einverstanden ist. 
 
Nach §§ 59, 62 Abs. 5 HGO ist das an einer Ausschusssitzung 
teilnehmende Magistratsmitglied verpflichtet, Auskunft zu den 
Beratungsgegenständen zu erteilen. Darüber hinausgehende 
Auskunftsansprüche stehen ei nem Ausschuss gegenüber dem 
Magistrat nicht zu. Der Ausschuss kann daher dem Magistrat 
keinen Berichts- oder Prüfauftrag erteilen. Der Magistrat ist 
lediglich verpflichtet, Beschlüsse der 
Stadtverordnetenversammlung auszuführen, es sei denn, die 
Stadtverordnetenversammlung hat bestimmte 
Angelegenheiten einem Ausschu ss übertragen (§§ 66 Abs. 1 
Nr. 2, 62 Abs. 1 Satz 3 HGO). 
 
 
2. Die Vertretung des Magistrats in den Ausschüssen der 
Stadtverordnetenversammlung und im Ortsbeirat Wixhausen 
obliegt dem/der zuständi gen Dezernenten/in, im 
Verhinderungsfall seinem/r Vertreter/in. Jedes andere 
hauptamtliche Magistratsmitglied kann die Vertretung 
übernehmen, in deren Verhinderungsfall auch ein 
ehrenamtliches Magistratsmitglied. Derjenige/diejenige 
Dezernent/in, der/die den Magistrat im Ausschuss vertritt, 
bestimmt in eigener Zuständigkeit, welche Mitarbeiter/innen 
aus seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich an den 
Ausschusssitzungen teilnehmen sollen, um ggf. 
Sachauskünfte geben zu können.  
 
Für den Fall, dass weder der/die zuständige Dezernent/in 
noch ein anderes Magistratsmitglied an Ausschusssitzungen 
teilnehmen können, ist ausnahmsweise eine Vertretung durch 
Amtsleiter/innen möglich, wenn sie vom Magistrat oder 
dem/der Oberbürgermeister/in hierzu vorher ermächtigt 
worden sind und der/die Ausschussvorsitzende damit 
einverstanden ist. 
 
Nach §§ 59, 62 Abs. 5 HGO ist das an einer Ausschusssitzung 
teilnehmende Magistratsmitglied verpflichtet, Auskunft zu den 
Beratungsgegenständen zu erteilen. Darüber hinausgehende 
Auskunftsansprüche stehen ei nem Ausschuss gegenüber dem 
Magistrat nicht zu. Der Ausschuss kann daher dem Magistrat 
keinen Berichts- oder Prüfauftrag erteilen. Der Magistrat ist 
lediglich verpflichtet, Beschlüsse der 
Stadtverordnetenversammlung auszuführen, es sei denn, die  
Stadtverordnetenversammlung hat bestimmte 
Angelegenheiten einem Ausschu ss übertragen (§§ 66 Abs. 1 
Nr. 2, 62 Abs. 1 Satz 3 HGO). Dementsprechend können 
anwesende Amts- und Verwaltung sstellenleiter ebenfalls in

Anlage 2 
 
 
 
3.  Bei Fragen an den Magistrat, die diesem nicht vorher 
mitgeteilt worden sind, ist dara uf zu achten, dass nicht durch 
einseitige Stellungnahmen der Beschlussfassung des 
Magistrats vorgegriffen wird.  
 
4. Ohne Zustimmung des Magistrats kann ein 
Magistratsbeschluss oder ein Bericht an die 
Stadtverordnetenversammlung oder an den Ortsbeirat 
Wixhausen weder abgeändert noch zurückgezogen werden. 
Zulässig ist jedoch ein Antrag auf Zurückstellung. Dies ist 
dem Magistrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen. 
Die dem/der Oberbürgermeiste r/in nach § 70 Abs. 3 HGO 
zugemessene Eilentscheidung in solchen Fällen ist nur dann 
zulässig, wenn eine vorherige Entscheidung des Magistrats 
nicht eingeholt werden und durch den zu befürchtenden 
Aufschub der Stadt Schaden entstehen kann. 
 
 
5.  Angelegenheiten, die die Stadtverordnetenversammlung in 
geschäftsordnungsgemäße Erledigung gegeben hat, obliegen 
der Verantwortung des/der zu ständigen Dezernenten/in, 
der/die die notwendigen Veranlassungen trifft und sodann 
den Magistrat mit der Sache befasst. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausschüssen weder Berichts- oder Arbeitsaufträge 
entgegennehmen noch von sich aus berichten.  
 
3. Bei Fragen an den Magistrat, die diesem nicht vorher 
mitgeteilt worden sind, ist dara uf zu achten, dass nicht durch 
einseitige Stellungnahmen der Beschlussfassung des 
Magistrats vorgegriffen wird. 
 
4. Ohne Zustimmung des Magistrats kann ein 
Magistratsbeschluss oder ein Bericht an die 
Stadtverordnetenversammlung oder an den Ortsbeirat 
Wixhausen weder abgeändert noch zurückgezogen werden. 
Zulässig ist jedoch ein Antrag auf Zurückstellung. Dies ist 
dem Magistrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen. 
Die dem/der Oberbürgermeiste r/in nach § 70 Abs. 3 HGO 
zugemessene Eilentscheidung in solchen Fällen ist nur dann 
zulässig, wenn eine vorherige Entscheidung des Magistrats 
nicht eingeholt werden und durch den zu befürchtenden 
Aufschub der Stadt Schaden entstehen kann. 
 
 
5. Angelegenheiten, die die Stadtverordnetenversammlung in 
geschäftsordnungsgemäße Erledigung gegeben hat, obliegen 
der Verantwortung des/der zu ständigen Dezernenten/in, 
der/die die notwendigen Veranlassungen trifft und sodann 
den Magistrat mit der Sache befasst. 
 
 
Anmerkung: 
Diese Änderung wurde notwendig, um die Rolle der Beschäftigten der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt währende der Sitzungen der 
Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse klarer zu fassen.

Anlage 2 
 
§ 10 
Beteiligungsrechte des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen 
 
1.  Der Ortsbeirat Wixhausen ist zu allen wichtigen 
Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, zur Wahrung 
seiner Aufgaben und Rechte gemäß §§ 3 und 4 der 
Geschäftsordnung für den Orts beirat Darmstadt-Wixhausen 
vom 08. 11. 1977 zu hören. Soweit Vorlagen Angelegenheiten 
der laufenden Verwaltung betreffen, muss der Ortsbeirat vor 
der Beschlussfassung des Magistrats gehört werden. 
Die hauptamtlichen Dezernenten/innen stellen sicher, dass 
diese Anhörung vor der Magistratsbefassung durchgeführt 
wird, da nur dann die Magistratsvorlage beschlussreif ist. 
 
2.  Magistratsbeschlüsse, die der Zustimmung der 
Stadtverordnetenversammlung bedürfen sind vor der 
Aufnahme in die Tagesordnung der Stadtverordnetenver-
sammlung dem Ortsbeirat Wixhausen zur Beratung 
vorzulegen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die 
Magistratsgeschäftsstelle solche Vorlagen mit dem 
Verteilerkürzel „Stvv/ObW“ kennzeichnet. 
 
3.  Geschäftsstelle für den Orts beirat Darmstadt-Wixhausen ist 
das Büro der Stadtverordnetenversammlung. 
 
 
 
 
 
 
 
§ 11 
Vertretung des Magistrats in Kommissionen 
§ 10 
Beteiligungsrechte des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen 
 
1. Der Ortsbeirat Wixhausen ist zu allen wichtigen 
Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, zur Wahrung 
seiner Aufgaben und Rechte gemäß §§ 3 und 4 der 
Geschäftsordnung für den Orts beirat Darmstadt-Wixhausen 
vom 08.11.1977 zu hören. Soweit Vorlagen Angelegenheiten 
der laufenden Verwaltung betreffen, muss der Ortsbeirat vor 
der Beschlussfassung des Magistrats gehört werden. Die 
hauptamtlichen Dezernenten/innen stellen sicher, dass diese 
Anhörung vor der Magistratsbefassung durchgeführt wird, da 
nur dann die Magistratsvorlage beschlussreif ist. 
 
2. Magistratsbeschlüsse, die der Zustimmung der 
Stadtverordnetenversammlun g bedürfen, sind vor der 
Aufnahme in die Tagesordnung der 
Stadtverordnetenversammlung dem Ortsbeirat Wixhausen zur 
Beratung vorzulegen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass 
die Magistratsvorlage bei „OBW zur Befassung“ angekreuzt ist 
und die Magistratsgeschäftsstelle solche Vorlagen mit dem 
Verteilerkürzel „Stvv/OBW“ kennzeichnet. 
 
3. Geschäftsstelle für den Ortsbeirat Darmstadt-Wixhausen ist 
das Büro der Stadtverordnetenversammlung. 
Anmerkung: 
Diese Änderung ist durch die Änderung des Vordrucks für die 
Erstellung von Magistratsvorlagen notwendig geworden. 
 
 
§ 11 
Vertretung des Magistrats in Kommissionen

Anlage 2 
 
1. Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung oder 
Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur 
Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, 
die ihm unterstehen (§ 72 Abs. 1 HGO). 
 
2.  Die Kommissionen leitet der/die Oberbürgermeister/in oder 
ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied. 
 
3. Der Magistrat wählt die von ihm zu entsendenden   
Kommissionsmitglieder. 
 
 
§ 12 
Wahrung von Fristen 
 
Die Dezernenten/innen sind verpflichtet, in eigener Zuständigkeit 
ihre Magistratsvorlagen zeitlic h so rechtzeitig beschlussreif 
einzubringen, dass die in Rech tsvorschriften vorgegebenen 
Fristen eingehalten werden können.  
Dringliche Magistratsvorlagen müssen als solche gekennzeichnet 
werden. Kann die in der Geschäftsordnung der 
Stadtverordnetenversammlung bestimmte Frist für die 
Einbringung von Magistratsvorlagen nicht eingehalten werden, ist 
mit dem Stadtverordnetenvorsteher Einvernehmen über 
Fristverkürzungen herzustellen. 
 
 
 
§ 13 
Vertretung des Magistrats gegenüber der Presse 
 
In Magistratsangelegenheiten erteilt ausschließlich der/die 
Oberbürgermeister/in Auskünfte an die Presse. 
 
1. Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung oder 
Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur 
Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, 
die ihm unterstehen (§ 72 Abs. 1 HGO). 
 
2. Die Kommissionen leitet der/die Oberbürgermeister/in oder 
ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied. 
 
3. Der Magistrat wählt die von ihm zu entsendenden 
Kommissionsmitglieder. 
 
 
§ 12 
Wahrung von Fristen 
 
Die Dezernenten/innen sind verpflichtet, in eigener Zuständigkeit 
ihre Magistratsvorlagen zeitlic h so rechtzeitig beschlussreif 
einzubringen, dass die in Rech tsvorschriften vorgegebenen 
Fristen eingehalten werden können. Dringliche 
Magistratsvorlagen müssen als solche gekennzeichnet werden. 
Kann die in der Geschäftsordnung der 
Stadtverordnetenversammlung bestimmte Frist für die 
Einbringung von Magistratsvorlagen nicht eingehalten werden, ist 
durch den/die Fachdezernenten/in  mit dem/der 
Stadtverordnetenvorsteher/in Einvernehmen über 
Fristverkürzungen herzustellen.  
 
§ 13 
Vertretung des Magistrats gegenüber der Presse 
 
In Magistratsangelegenheiten erteilt ausschließlich der/die 
Oberbürgermeister/in Auskünfte an die Presse. Er kann diese 
Befugnis auf die Dezernenten/innen übertragen für

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
§ 14 
Offenlegung von Magistratsbeschlüssen 
 
Beschlüsse des Magistrats werden durch Aushang im 
Bürgerinformationszentrum des Neuen Rathauses, Luisenplatz 5 
A, offengelegt, wobei die Offenlage beschränkt wird auf solche 
Magistratsbeschlüsse, die im öffentlichen Teil der 
Stadtverordnetenversammlung behandelt werden. 
Ausgeschlossen sind Vorlagen mit datenschutz-rechtlicher 
Bedeutung, Kosten- und Preiskalkulationen der technischen 
Ämter sowie Personalvorlagen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Angelegenheiten aus deren Ressort. 
Die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder sind zu 
Presseauskünften gemäß § 186 des Hessischen 
Beamtengesetzes in Verbindung mit § 77 des Hessischen 
Beamtengesetzes nicht befugt. 
 
 
§ 14 
Offenlegung von Magistratsbeschlüssen 
 
Beschlüsse des Magistrats werden durch das 
Parlamentsinformation ssystem im Internet unter der Homepage 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  offengelegt. Ausgeschlossen 
sind Vorlagen mit datenschutz-rechtlicher Bedeutung, Kosten- 
und Preiskalkulationen der technischen Ämter sowie 
Personalvorlagen und Vorlagen in Angelegenheiten des 
Beteiligungsmanagements mit vert raulichen Unternehmensdaten 
und Strategien. 
 
 
 
§ 14 a  
Sitzungsdienstprogramm und Parlamentsinformationssystem 
 
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein elektronisches  
Parlamentsinformationssystem eingerichtet, das der 
Bürgerschaft, der Politik und der Stadtverwaltung einen 
nahezu vollständigen Überblick über die  
Verwaltungstätigkeit der Stadt gewährt. 
 
2. Die Dezernenten/innen sowie alle Ämter und 
Verwaltungsstellen der Wissens chaftsstadt Darmstadt haben 
ausnahmslos zur Erstellung der Magistratsvorlagen dieses 
System anzuwenden.

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Die Regelungen zur Erstellung von Magistratsvorlagen im 
Sitzungsdienstprogramm unterliegen regelmäßiger 
Aktualisierungen, die durch Rundverfügungen zeitnah 
bekanntgegeben werden. Diese Rundverfügungen sind 
verbindlich umzusetzen. 
 
4. Da die Inhalte des Parlamentsin formationssystems einheitlich 
für die Gesamtverwaltung einschließlich ihrer 
Verwaltungsstellen und Eigenbetriebe aufgebaut ist, müssen 
die hinterlegten Strukturen beachtet werden. Eigene 
Interpretationen der Formblattgestaltung und eigene Layout-
Gestaltungen und dergleichen sind untersagt, weil sie im 
weiteren Verfahren unter Umständen zu erheblichem 
Verwaltungsaufwand führen. Im Übrigen steht zu Detailfragen 
die Magistratsgeschäftsstelle (Telefon 13-2200 oder 13-2326) 
jederzeit zu Auskünften zur Verfügung.  
 
5. Über das Parlamentsinform ationssystem werden die 
Magistratsvorlagen respektive die auf ihnen begründeten 
Beschlüsse in der Regel öffentlich gemacht, das heißt, sie 
werden ins Internet über die Homepage der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt für jedermann zugänglich. 
Ausgenommen sind Beschlüsse gemäß § 14 der 
Geschäftsordnung. 
 
6. Vorlagen, die von ihrem Wesen her zwar öffentlich zu beraten 
und beschließen sind, aber dennoch datenschutzrelevante 
Bestandteile beinhalten (zum Beispiel Bebauungspläne 
hinsichtlich der Benennung von Einspruchsvortragenden), 
sind so zu gestalten, dass die datenschutzrelevanten 
Informationen als nichtöffentliche Anlagen gekennzeichnet 
werden.

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 15 
Vertretung der Stadt in Gesellschaften 
 
 
7. Der Magistratsgeschäftsstelle ist das Recht eingeräumt, in 
der Kopfleiste der Magistratsvorlagen die angekreuzten 
Verfahrensvorschläge zu ändern. Gleiches gilt für die 
Ausweisung der Anlagen sowie der datenschutzrelevanten 
Anlagen. Dem Magistrat bleibt es vorbehalten, diese 
Entscheidungen aufzuheben be ziehungsweise zu korrigieren. 
 
8. Für den Zugriff auf nichtöffentliche bzw. vertrauliche 
Magistratsvorlagen über das Internet auf die Homepage der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt erhalten die 
Magistratsmitglieder eine personifizierte Benutzerkennung 
inklusive Passwort. Die Informationen stehen mit Versand der 
Einladung im Parlamentsinform ationssystem zur Verfügung.  
 
Eine Weitergabe des individue llen Passwortes ist unzulässig. 
Im Falle des Verlusts oder bei Verdacht, dass Dritte von 
diesem Passwort Kenntnis erlangt haben, ist umgehend die 
Magistratsgeschäftsstelle zu informieren, damit das Passwort 
gesperrt und ein neues Passwort eingerichtet werden kann.  
Nach Verzicht oder Verlust des Amtes werden das Passwort 
durch die Verwaltung eingezogen und die Vorrechte für den 
Zugriff auf den vollständigen Inhalt des 
Parlamentsinformationssystems gesperrt. 
 
Anmerkung: 
Diese Änderung der § 14 und die Einführung des § 14a sind der 
Einführung des Parlamentsinformationssystems geschuldet. 
 
 
§ 15 
Vertretung der Stadt in Gesellschaften

Anlage 2 
1.  Der/Die Oberbürgermeister/ in vertritt den Magistrat und 
damit die Stadt kraft Amtes (§ 125 Abs. 1 Satz 2) in Aktien- 
und anderen Gesellschaften, die der Stadt gehören oder an 
denen sie beteiligt ist. Er kann sich durch ein von ihm zu 
bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Die 
hierzu vom Oberbürgermeister zu erteilende Vollmacht wird 
vom Hauptamt vorbereitet. Macht der Magistrat von der 
Möglichkeit Gebrauch, weitere Ve rtreter/innen zu bestellen  
(§ 125 Abs. 1 Satz 3 HGO), so sind die Bestimmungen des § 
55 HGO (Wahlen) zu berücksich tigen. Die entsprechenden 
Vorlagen fertigt das Hauptamt. Für Magistratsmitglieder, die 
nach § 125 Abs. 1 Satz 3 HGO die Stadt in Gesellschaften 
vertreten, bereitet das Haupta mt Vollmachten in der Form 
des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO vor. Alle Vertreter des Magistrats 
sind an die Weisungen des Magistrats gebunden. 
 
 
 
 
2.  Für Aufsichtsratsvorsitze sollen Dezernenten/innen 
vorgeschlagen werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Der/Die Oberbürgermeister/in vertritt den Magistrat und 
damit die Stadt kraft Amtes (§ 125 Abs. 1 Satz 2 HGO) in 
Aktien- und anderen Gesellschaften, die der Stadt gehören 
oder an denen sie beteiligt ist. Er kann sich durch ein von ihm 
zu bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. 
Die hierzu von dem/der Oberbürgermeister/in zu erteilende 
Vollmacht wird von der Magistratsgeschäftsstelle vorbereitet. 
Macht der Magistrat von der Möglichkeit Gebrauch, weitere 
Vertreter/innen zu bestellen (§ 125 Abs. 1 Satz 3 HGO), so 
sind die Bestimmungen de s § 55 HGO (Wahlen) zu 
berücksichtigen. Die entsprechenden Vorlagen erstellt die 
Magistratsgeschäftsstelle .  
Für Magistratsmitglieder, die nach § 125 Abs. 1 Satz 3 HGO 
die Stadt in Gesellschaften vertreten, bereitet die 
Magistratsgeschäftsstelle  Vollmachten in der Form des § 71 
Abs. 2 Satz 2 HGO vor. Alle Vertreter /innen des Magistrats 
sind an die Weisungen des Magistrats gebunden es sei denn, 
Vorschriften des Gesellschaftsrechtes stehen dem entgegen.  
 
2. In den jeweiligen Verbandsvers ammlungen, insbesondere der 
Zweckverbände, ist darauf hinzuweisen und hinzuwirken, dass 
keine Beschlüsse mit zusätzlichen finanziellen Belastungen 
gefasst werden dürfen, die über die in den städtischen 
Haushalten vorgegebenen Ansätzen liegen. Darüber hinaus ist 
darauf hinzuwirken, dass von der Stadt beschlossene 
Einsparvorgaben ebenfalls in die Überlegungen einzubeziehen 
sind. 
Beschlüsse, die finanzielle Auswirkungen für die Stadt haben 
werden, sind zeitnah dem/der Stadtkämmerer/in mitzuteilen.  
Anmerkung: 
Wurde durch Beschluss des Magistrats festgelegt. 
 
2. Magistratsmitglieder, die die Stadt in 
Gesellschaftsversammlungen oder Aufsichtsräten vertreten,

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 16 
Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in im Außenverhältnis 
und bei Veranstaltungen 
 
Der/Die Bürgermeister/in ist ge mäß § 47 HGO der/die ständige 
allgemeine Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in. Die 
übrigen hauptamtlichen Beigeordneten sind zur allgemeinen 
Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in nur berufen, wenn 
der/die Bürgermeister/in verhindert ist. Die Reihenfolge der 
Vertretung richtet sich nach dem Dienstalter der übrigen 
hauptamtlichen Magistratsmitglieder untereinander. 
 
Sofern die hauptamtlichen Magistratsmitglieder allesamt 
haben keine Berechtigung zu r Berichterstattung oder 
Auskunftserteilung gegenüber der 
Stadtverordnetenversammlung oder einzelnen 
Stadtverordneten. 
 
Anmerkung: 
Die Änderungen in Absatz 1 sind durch Organisationsverfügung des 
Oberbürgermeisters geschuldet. Die Änderungen in Absatz 2 sind 
Klarstellungen, die Aufgrund von Rechtssprechungen begründet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 16 
Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in im Außenverhältnis 
und bei Veranstaltungen 
 
Der/Die Bürgermeister/in ist ge mäß § 47 HGO der/die ständige 
allgemeine Vertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in. Die 
übrigen hauptamtlichen Beigeordneten sind zur allgemeinen 
Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in nur berufen, wenn 
der/die Bürgermeister/in verhindert ist. Die Reihenfolge der 
Vertretung richtet sich nach dem Dienstalter der übrigen 
hauptamtlichen Magistratsmitglieder untereinander. Sofern die 
hauptamtlichen Magistratsmitglieder allesamt verhindert sind, 
erfolgt die Vertretung durch ehrenamtliche Beigeordnete. Die

Anlage 2 
verhindert sind, erfolgt die Vertretung durch ehrenamtliche 
Beigeordnete. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich nach 
der ununterbrochenen Dauer der Magistratszugehörigkeit. Diese 
Vertretungsregelungen gelten grundsätzlich auch für die 
Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben, sofern der 
Magistrat im Einzelfall keine abweichende Vertretungsregelung 
beschließt. Dies gilt auch für die Redefolge bei öffentlichen 
Veranstaltungen wie Einweihungen, Ehrungen usw. Dabei ist 
generell davon auszugehen, dass nur ein Magistratsmitglied für 
die Stadt spricht. Ist der/die Stadtverordnetenvorsteher/in bei 
solchen Anlässen anwesend, ka nn ausdrücklich auch in 
seinem/ihrem Namen begrüßt werden, sofern er/sie dem vorher 
zugestimmt hat. 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 17 
Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs  
 
Die Dezernenten/innen haben den/der Oberbürgermeister/in 
ständig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die für die 
Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten 
Verwaltung und den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte 
von wesentlicher Bedeutung sind. 
 
 
§ 18 
Rechte und Pflichten der Magistratsmitglieder 
 
Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich nach der Dauer der 
Zugehörigkeit zum Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt; 
liegen hier gleiche Gegebe nheiten vor, wird nach 
Senioritätsprinzip verfahren . Diese Vertretungsregelungen gelten 
grundsätzlich auch für die Wahrnehmung von 
Repräsentationsaufgaben, sofern der Magistrat im Einzelfall 
keine abweichende Vertretungsregel ung beschließt. Dies gilt auch 
für die Redefolge bei öffentlichen Veranstaltungen wie 
Einweihungen, Ehrungen usw. Dabei ist generell davon 
auszugehen, dass nur ein Magistratsmitglied für die Stadt 
spricht. Ist der/die Stadtverordnetenvorsteher/in bei solchen 
Anlässen anwesend, kann ausdrück lich auch in seinem/ihrem 
Namen begrüßt werden, sofern er/sie dem vorher zugestimmt 
hat.  
 
 
 
 
 
 
 
§ 17 
Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs  
 
Die Dezernenten/innen haben den/der Oberbürgermeister/in 
ständig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die für die 
Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten 
Verwaltung und den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte 
von wesentlicher Bedeutung sind.  
 
 
§ 18 
Rechte und Pflichten der Magistratsmitglieder

Anlage 2 
1.  Die Beschlüsse des Magistrats sind für alle 
Magistratsmitglieder bindend. 
 
In der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen 
darf nur die durch Beschluss zustande gekommene 
Auffassung des Magistrats vertreten werden. Nur der/die 
Oberbürgermeister/in kann eine von der Auffassung des 
Magistrats abweichende Meinung vertreten (§ 59 Satz 4 
HGO). Der/die Stadtkämmerer/in kann eine von dem Entwurf 
der Haushaltssatzung des Magistrats abweichende Stellung-
nahmen bei der Stadtverordnetenversammlung vorlegen. 
Einzelne Magistratsmitglieder si nd nicht berechtigt, in der 
Stadtverordnetenversammlung oder ihren Ausschüssen von 
sich aus Anträge zu stellen. Sie dürfen auch keine Vorschläge 
machen, die einem Magistratsbeschluss widersprechen. 
 
2.  Hauptamtliche Magistratsmitglieder sind Beamte/innen auf 
Zeit, ehrenamtliche Magistratsmitglieder Ehrenbeamte/innen 
auf Zeit. Sie unterliegen, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich 
anderes bestimmt ist, denselben Rechten und Pflichten nach 
dem Hessischen Beamtengesetz wie andere Beamte/innen. 
Weder haupt- noch ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats 
sind berechtigt, in der Öffentlichkeit Beschlüsse des Organs 
oder die Auffassung einzelner Magistratskollegen/innen in 
diese betreffenden Verwaltungsangelegenheiten zu kritisieren 
oder in Frage zu stellen. 
 
3.  Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben, soweit 
das Gesetz und die Geschäftsordnung nichts anderes 
bestimmen, die gleichen Rechte und Pflichten. 
 
4.  Dienstgänge und eintägige Dienstreisen innerhalb der 
Bundesrepublik Deutschland werden von den hauptamtlichen 
Dezernenten/innen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen 
1. Die Beschlüsse des Magistrats sind für alle 
Magistratsmitglieder bindend. 
 
In der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen 
darf nur die durch Beschluss zustande gekommene 
Auffassung des Magistrats vertreten werden. Nur der/die 
Oberbürgermeister/in kann eine von der Auffassung des 
Magistrats abweichende Meinung vertreten (§ 59 Satz 4 
HGO). Der/die Stadtkämmerer/in kann eine von dem Entwurf 
der Haushaltssatzung des Magistrats abweichende 
Stellungnahme bei der Stadtverordnetenversammlung 
vorlegen. Einzelne Magistratsmitglieder sind nicht berechtigt, 
in der Stadtverordnetenversammlung oder ihren Ausschüssen 
von sich aus Anträge zu stellen. Sie dürfen auch keine 
Vorschläge machen, die einem Magistratsbeschluss 
widersprechen. 
 
2. Hauptamtliche Magistratsmitglieder sind Beamte/innen auf 
Zeit, ehrenamtliche Magistratsmitglieder Ehrenbeamte/innen 
auf Zeit. Sie unterliegen, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich 
anderes bestimmt ist, denselben Rechten und Pflichten nach  
dem Hessischen Beamtengesetz wie andere Beamte/innen. 
Weder haupt- noch ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats 
sind berechtigt, in der Öffentlichkeit Beschlüsse des Organs 
oder die Auffassung einzelner Magistratskollegen/innen in 
diese betreffenden Verwaltungsangelegenheiten zu kritisieren 
oder in Frage zu stellen. 
 
3. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben, soweit 
das Gesetz und die Geschäftsordnung nichts anderes 
bestimmen, die gleichen Rechte und Pflichten.  
 
4. Dienstgänge und eintägige Dienstreisen innerhalb der 
Bundesrepublik Deutschland werden von den hauptamtlichen

Anlage 2 
durchgeführt. Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht. Dem 
Büro des/der Oberbürgermeisters/in sind solche Reisen 
allerdings anzuzeigen, um  Abstimmungsprobleme zu 
vermeiden. Alle Auslandsdienstreisen und mehrtägige 
Dienstreisen im Inland bedürf en der vorherigen Genehmigung 
des/der Oberbürgermeister/in. 
 
5.  Alle Magistratsmitglieder si nd verpflichtet, jährlich zum 1. 
Juni dem/der Oberbürgermeister/ in eine Übersicht über ihre 
Mitgliedschaft oder entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit 
in einer Körperschaft, Anstal t, Stiftung, Gesellschaft, 
Genossenschaft oder in einem Verband anzuzeigen. Die 
Übersichten werden zusammengefasst und dem 
Finanzausschuss zur Unterrichtung zugeleitet. 
 
6.  Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder legen jährlich zum 
01. 07. dem/der Oberbürgermeister/in einen Nachweis über 
die im Vorjahr erzielten Nebe ntätigkeitsvergütungen gemäß § 
6 der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Hessen vor. 
 
 
7.  Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder sind 
verpflichtet, an den Sitzungen des Magistrats teilzunehmen. 
Mitglieder des Magistrats, die nicht an Sitzungen teilnehmen 
können, teilen dies dem/der Vorsitzenden, dem/der Leiter/in 
des Hauptamtes oder der Magistratsgeschäftsstelle unter 
Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig vor der Sitzung 
mit. Gleiches gilt bei vorz eitigem Verlassen der Sitzung. 
 
8. Können ehrenamtliche Magistratsmitglieder ihnen übertragene 
(Repräsentations-) Aufgaben nicht wahrnehmen, haben sie 
dies rechtzeitig vorher in der Form des Absatzes 7 
mitzuteilen. 
 
Dezernenten/innen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen 
durchgeführt. Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht. Dem 
Büro des/der Oberbürgermeisters/in sind solche Reisen 
allerdings anzuzeigen, um  Abstimmungsprobleme zu 
vermeiden. Alle Auslandsdienstreisen und mehrtägige 
Dienstreisen im Inland bedürf en der vorherigen Genehmigung 
des/der Oberbürgermeisters/in. 
 
5. Alle Magistratsmitglieder sind verpflichtet, auf der Grundlage 
von § 26 a HGO jährlich zum 1. Juni dem/der 
Oberbürgermeister/in eine Übersicht über ihre Mitgliedschaft 
oder entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer 
Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft 
oder in einem Verband anzuzeigen. Die Übersichten werden 
zusammengefasst und dem Finanzausschuss zur 
Unterrichtung zugeleitet. 
 
6. Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder legen jährlich zum 
01. Juli dem/der Oberbürgermeister/in einen Nachweis über 
die im Vorjahr erzielten Nebe ntätigkeitsvergütungen gemäß § 
6 der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Hessen vor. 
 
7. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder sind 
verpflichtet, an den Sitzungen des Magistrats teilzunehmen. 
Mitglieder des Magistrats, die nicht an Sitzungen teilnehmen 
können, teilen dies der Magistratsgeschäftsstelle rechtzeitig 
vor der Sitzung mit (Kontakt über Email 
magistrat@darmstadt.de od er Telefon 13-2200 und 13-
2326). Gleiches gilt bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung. 
 
8. Können Magistratsmitglieder ihnen übertragene 
Repräsentationsaufgaben nicht wahrnehmen, haben sie dies 
rechtzeitig dem Sachgebiet Repräsentationen im Büro des 
Oberbürgermeisters mitzuteilen. Repräsentationen werden

Anlage 2 
9. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben kein unmittelbares 
Akteneinsichts- und Auskunftsrecht bei den Fachämtern. Sie 
wenden sich in diesen Angelegenheiten unmittelbar an 
den/die jeweils zuständigen Dezernenten/in. 
 
10. Werden Angelegenheiten in Magistratssitzungen aufgerufen, 
bei denen sich Magistratsmitglieder gemäß § 25 HGO im 
Interessenwiderstreit befinden, so sind diese Mitglieder vor 
Beginn der Aussprache verpflicht et, den Beratungsraum unter  
Hinweis auf die gesetzliche Regelung zu verlassen. Die 
Mitteilung und das Verlassen des Raumes sind in der 
Niederschrift festzuhalten. Ob ein Widerstreit der Interessen 
vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Magistrat. 
 
11. Nicht mehr benötigte Magistratsunterlagen sind so zu 
vernichten, dass sie von Unbefugten nicht zur Kenntnis 
genommen bzw. wieder hergestellt werden können.  
Bei umfangreichem Material unterstützt die 
Magistratsgeschäftsstelle die Vernichtung durch geeignete 
Maßnahmen (z.B. Reißwolf). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
durch Übereinkunft im Magistrat auf Grundlage, der vom 
Sachgebiet Repräsentationen erarbeiteten Übersicht 
übernommen. 
 
9. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben kein unmittelbares 
Akteneinsichts- und Auskunftsrecht bei den Fachämtern. Sie 
wenden sich in diesen Angelegenheiten unmittelbar an 
den/die jeweils zuständige/n Dezernenten/in.  
 
10. Werden Angelegenheiten in Magistratssitzungen aufgerufen, 
bei denen sich Magistratsmitglieder gemäß § 25 HGO im 
Interessenwiderstreit befinden, so sind diese Mitglieder vor 
Beginn der Aussprache verpflicht et, den Beratungsraum unter 
Hinweis auf die gesetzliche Regelung zu verlassen. Die 
Mitteilung und das Verlassen des Raumes sind in der 
Niederschrift festzuhalten. Ob ein Widerstreit der Interessen 
vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Magistrat. 
 
11. Nicht mehr benötigte Magistratsunterlagen sind so zu 
vernichten, dass sie von Unbefugten nicht zur Kenntnis 
genommen bzw. wieder hergestellt werden können. Bei 
umfangreichem Material unterstützt die 
Magistratsgeschäftsstelle die Vernichtung durch geeignete 
Maßnahmen (z.B. Reißwolf).  
 
12. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats sind gemäß § 
24 HGO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben über die 
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten 
Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des/der 
Oberbürgermeisters/in dürfen  weder vor Gericht noch 
außergerichtlich Erklärungen abgeben werden, bei 
Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht 
unterliegen. Dies gilt auch für Magistratsvorlagen, die noch 
nicht im Magistrat behandelt worden sind, sich aber im

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 19 
Geschäftsstelle 
 
Die Geschäftsstelle des Magistrats ist das Hauptamt, 
Magistratsgeschäftsstelle. 
 
 
 
 
 
 
 
Geschäftsgang befinden. Verstöße gegen die 
Verschwiegenheitspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit 
einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 24 a HGO).  
 
13. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder erhalten zur 
Wahrnehmung ihrer Amtspflichten und 
Repräsentationsaufgaben wahlweise einen Zuschuss in Höhe 
von 240,00 € für eine Jahreskarte des öffentlichen 
Personennahverkehrs oder bis zu 8 Ausfahrkarten pro Monat 
für die Parkgarage im Luisencenter.  
 
Anmerkung: 
Die Änderungen in Absatz 7 sind durch Organisationsverfügung des 
Oberbürgermeisters notwendig geworden. Der neue Absatz 12 soll 
die Pflichten der Magistratsmitglieder deutlich hevorheben.  
Absatz 13 fusst auf dem Magistratsbeschluss 2014/0396 vom 
15.10.2014.  
 
 
 
 
§ 19 
Geschäftsstelle 
 
Die Geschäftsstelle des Magistrats ist das Büro der 
Stadtverordnetenversammlung und Gremiendienste , Sachgebiet 
„Magistratsgeschäftsstelle“. 
 
Anmerkung: 
Die Änderung ist durch Organisationsverfügung des 
Oberbürgermeisters notwendig geworden. 
 
 
§ 20

Anlage 2 
§ 20 
Inkrafttreten 
 
Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung des 
Magistrats am 24.01.2001 in Kraft. 
 
 
Inkrafttreten 
 
Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung 
durch den Magistrat in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (1)

TOP 161

Orte (1)

  • Luisenplatz 5a

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0123
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.04.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00