2021/0223
Verwaltungsvereinbarung über pauschale Zuweisungen für zusätzliche Verwaltungskapazitäten an Schulen nach § 44a Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG)
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Verwaltu n gsverei n baru ng über pauschale Zuweisungen für zusätzliche Verwaltungskapazitäten an Schulen nach $ 44a Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG) zwischen L der Stadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt und 2. dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Kultusminister, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden - nachfolgend gemeinsam ,,Vertragspartner" genannt - $ I Zielsetzung und Gegenstand (1) Die vorliegende Vereinbarung verfolgt die Ziele, a) die Schulleiterinnen und Schulleiter, die weiteren Mitglieder der Schulleitung sowie Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen im Sinne des $ 87 Abs. 1 Satz 1 und 4 HSchG von Verwaltungsaufgaben der Schulleitung zu entlasten, damit diese Personen sich mit Hilfe der freiwerdenden zeitlichen Kapazitäten ihrem pädagogischen und konzep- tionellen Kerngeschäft widmen können, und b) die Schulträger bei der Bewältigung bislang gewachsener Personalkosten im Venrual- tungsbereich zu unterstützen. (2) Die Vertragspartner streben daher eine Erhöhung der Verwaltungskapazitäten an Schu- len an. Sie kann durch die Aufstockung der Arbeitszeit vorhandener Verwaltungskräfte oder die Einstellung zusätzlicher Verwaltungskräfte an Schulen erfolgen. Zusätzlich ein- gestellte Verwaltungskräfte können auch an mehreren Schulen eingesetzt werden. (3) Das Land stellt den Schulträgern dazu im Rahmen des Finanzausgleichs nach $ 44a des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) finanzielle Mittel zur Verfügung, die je- weils zur Hälfte aus der Heimatumlage und aus sonstigen Haushaltsmitteln stammén. $ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Die Arbeitskraft- und Zeitanteile aus den zusätzlichen oder aufgestockten Verwaltungska- pazitäten sind dazu bestimmt, Personalkosten des Verwaltungspersonals nach $ 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzeszu decken, unabhängig davon, ob derVerwaltungs- auñryand im Einzelnen auf der Erfüllung von Aufgaben der inneren oder der äußeren Schulverwaltung beruht. Die Unterstützung einzelner Lehrkräfte bei ausschließlich päda- gogischen Aufgaben oder die selbstständige Erledigung organisatorischer Aufgaben durch Verwaltungskräfte wird nicht aus den nach $ 1 Abs. 3 verteilten Mitteln finanziert. (2) Bei der Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an Verwaltungskräfte orientiert sich die Schulleitung grundsätzlich an dem bei dem jeweiligen Schulträger bestehenden Entgelt- gefüge. (3) Die Festlegung, welche Schulen mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet werden, trifft der Schulträger im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt. (a) Bei der Auswahl der Schulen, die mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet werden, und der Verteilung der Mittel zwischen den ausgewählten Schulen sind das Maß der Belastung der Schulen mit Venryaltungsaufgaben sowie die vorhandenen Sekretariatsstunden und Verwaltungsressourcen zu berücksichtigen. Orientierungsmaßstab fur die Auswahl und Verteilung ist der als Anlaqe 2 beigefügte Verwaltungsindex, der den Verwaltungsauf- wand an Schulen nach Belastungsfaktoren gewichtet. Bei der Verteilung der Mittel kön- nen kleine Grundschulen besonders berücksichtigt werden. $ 3 Volumen und Aufteilung (1) Das Volumen der Zuweisungen beträgt 5 Mio. Euro im Jahr 2020. Das Land beabsichtigt, die Zuweisung jährlich um weitere 5 Mio. Euro auf ein Volumen von 25 Mio. Euro im Jahr 2024 zu erhöhen und dieses Volumen mindestens zu verstetigen. (2) Der auf die einzelnen Schulträger entfallende Anteil am jährlichen Gesamtvolumen wird berechnet nach dem Anteil der Schüler an der Gesamtschülezahl aller zuweisungsbe- rechtigten Gemeinden und Gemeindeverbände. Er wird jährlich zusammen mit der Zu- weisung anhand der Landesschulstatistik des Vorjahrs durch das Hessische Kultusminis- terium festgesetzt (3) Die Zuweisung erfolgt jährlich zum 1. August. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Zuwei- sung für das Jahr 2020 spätestens zwei Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung. Bis zum 31. Juli des Folgejahrs nicht verbrauchte Teilbeträge der Zuweisungen verblei- ben dem Schulträger zum Einsatz für den in $ 1 Abs. 2 genannten Verwendungszweck im jeweils nächsten Schuljahr, es sei denn, er stellt sie zur Verteilung im Rahmen der 7u- weisung nach Aþs. 1 Satz 2zurVertugung. (4) Die Schulträger sind verpflichtet, die zweckentsprechende Mittelverwendung nachzuwei- gen. Nach Ablauf des Schuljahres geben sie hiezu mit der als Anlaqe 3 beigefüglen Er- klärung jeweils bis zum 30. September an, in welchem Umfang sie die Mittel zweckent- sprechend venrendet haben. 5o/o der Zuweisungen können als Verwaltungskostenpau- schale abgerechnet werden. Stellt das Land fest, dass ein Schulträger die Mittel ganz o- der teilweise zweckwidrig verwendet hat, so fordert es die zweckwidrig verwendeten Be- träge zurück. Die zurückgezahlten Beträge erhöhen den Gesamtzuweisungsbetrag des Folgejahrs nach Abs. 1 Satz 2. Das Land wird das Nachweisverfahren unverzüglich nach Ablauf von zwei Jahren ab Beginn der Laufzeit nach $ 4 Abs. 1 Satz 1 evaluieren. Die Vertragspartner verpflichten sich, die An!gg.g-3, sofern erforderlich, dem Ergebnis der Evaluation anzupassen. $ 4 Laufzeit, Anpassung oder Kündigung der Vereinbarung (1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Zugang der untezeichneten Vertragsur- kunde beim Kultusministerium. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, da die Vertragspartner die Finanzierung von zusätzlichen oder aufgestockten Venryal- tungskapazitäten aus den in $ 1 Abs. 3 genannten Mitteln als Daueraufgabe ansehen. (2) Bei wesentlichen Anderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden rechtlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen ist über eine entsprechende Anpassung der Vereinbarung zu verhandeln 3 - // ,/ (3) Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Jahren zum Ende des Kalender- jahres möglich. Für die Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen gilt ausschließ- lich g 60 Hessisches Venrvaltungsverfahrensgesetz. Davon unberührt bleibt das Råcht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (S 314 BGB). Die außerordentli- che Kündigung eines Schulträgers beendet die Laufzeit ausschließlich für den kündigen- den Schulträger. Die Anteile der verbleibenden Schulträger am Gesamtbetrag der Zuwei- sung nach $ 3 Abs. 1 erhöhen sich mit Wirkung ab dem auf die Kündigung folgenden Schuljahr. $ 5 Sonstiges (1) Anderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auf das Er- fordernis der Schriftform kann nur schriftlich vezichtet werden. (2) Sollte ein Teil dieser Vereinbarung nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der Vereinba- rung im Übrigen nicht davon bert¡hrt. Anstelle des unwirksamen Teils verpflichten sich die Vertragspartner dasjenige zu vereinbaren, was auf gesetzmäßige Weise dem am nächs- ten kommt, was die Vertragsschließenden vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Vereinbarung eine Lücke haben sollte. (3) Gerichtsstand ist Wiesbaden Wiesbaden 23. März2O21 Staatsminister Prof Loz Darmstadt, 15, n¡ 2021 Für den Magistrat 3 Anlaoen: Protokollnotizen Verwaltungsindex Muster für die Erklärung zur Mittelverwendung
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
17.08.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt für Interne Dienste
Organisationsabteilung
Dezernat IV
Amt: Schulamt
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0223
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 040-016-2300 Investitionsnummer:
Kostenträger: Verteilung Sachkonto:
Betreff: Verwaltungsvereinbarung über pauschale Zuweisungen für zusätzliche Verwaltung s-
kapazitäten an Schulen nach § 44a Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG)
Vorlage vom: 06.08.2021
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat nimmt die zwischen dem Hessischen Kultusministerium und der Wisse n-
schaftsstadt Darmstadt abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung zur Kenntnis.
2. Der Magistrat stimmt der Einrichtung von Stellen im Umfang von 8,60 VZÄ EG 6 TVöD für
Aufstockung von Arbeitszeitumfängen bzw. Neueinstellungen von Schulverwaltungskräften
im Stellenplan 2022 – befristet für die Dauer der erteilten Förderzusagen (aktuell bis
31.12.2024) – zu.
3. Der Magistrat stimmt der Einrichtung einer Stelle im Umf ang von 0,40 VZÄ EG 8 TVöD für
die verwaltungsmäßige Abwicklung des Förderprogrammes ( 5%iger Anteil für die Verwa l-
tungskostenpauschale) und als Verrechnungsstelle für einhergehende Aufstockungen von
Arbeitszeitumfängen im Stellenplan 2022 – befristet für d ie Dauer der erteilten Förderz u-
sagen (aktuell bis 31.12.20 24) – zu.
4. Der Magistrat stimmt einer vorgreifenden Bewirtschaftung der im Stellenplan 2022 neu
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einzurichtenden Stellen noch im laufenden Haushaltsjahr 2021 zu. Dies ist (ausnahm s-
weise) möglich, da d ie Haushaltsmittel zur Deckung der zusätzlichen Personalaufwendu n-
gen über Landeszuweisungen aus dem Gesetz über das Programm „Starke Heimat He s-
sen" zur Verfügung stehen und damit eine vollumfängliche Refinanzierung im laufenden
Haushalt bereits gegeben ist .
5. Der Magistrat stimmt der laufenden Anpassung und Erweiterung der o. g. Stellenanteile in
den kommenden Haushalts - und Stellenplänen (bis aktuell Ende 2024) an die jeweils zur
Verfügung stehenden Landeszuweisungen an.
Anlagen: 1. Verwaltungsvereinbarung über pauschale Zuweisungen für zusätzliche Verwa l-
tungskapazitäten an Schulen nach § 44a Hessisches Finanzausgleichsgesetz
2. Zuwendungsbescheid
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.08.2021
Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Verwaltungsaufgaben der Schulleitungen und der
weiteren Mitglieder der Schulleitung sowie der Lehrkräfte haben das Hessische Kultus -
ministerium und die Wissenschaftsstadt Darmstadt im April 2021 eine Verwaltungs -
vereinbarung über pauschale Zuweisungen für zusätzliche Verwaltungskapazitäten an Sch u-
len nach § 44a Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HF AG) abgeschlossen (Anlage 1).
Damit soll erreicht werden, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter, weitere Mitglieder der
Schulleitung sowie Lehrkräfte sich verstärkt ihrem pädagogischen und konzeptionellen Ker n-
geschäft zuwenden können.
Darüber hinaus e rfährt der Schulträger bei der Bewältigung gewachsener Personalkosten im
Verwaltungsbereich Unterstützung.
Für die Jahre 2020 und 2021 erhält die Wissenschaftsstadt Darmstadt insgesamt Zuweisu n-
gen in Höhe von 493.465,00 € (166.464,00 € für 2020; 327.001,0 0 € für 2021; Anlage 2).
Der Gesamtbetrag ist im Juni 2021 bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingegangen.
Die Höhe der Zuweisung basiert auf dem Anteil der Schülerinnen und Schüler im Verhältnis
zur Gesamtschülerzahl aller zuweisungsberechtigten Empfä nger und wird jährlich auf Grun d-
lage der Landesschulstatistik festgesetzt.
Das Gesamtvolumen der Landeszuweisung an beteiligte Hessische Schulträger beträgt
5 Mio. € im Jahr 2020, eine jährliche Erhöhung um 5 Mio. € bis auf insgesamt 25 Mio. € im
Jahr 2024 und eine Verstetigung dieses Volumens ist von Landesseite beabsichtigt.
Die Verwaltungsvereinbarung sieht vor, die Verwaltungskapazitäten an den Schulen zu erh ö-
hen. Dies kann durch Stundenaufstockung vorhandener Stellen oder durch Einstellung z u-
sätzlicher Verwaltungsfachkräfte erfolgen. Bei den Verwaltungsaufgaben wird nicht nach der
Zuständigkeit der inneren oder äußeren Schulverwaltung differenziert.
Bei der Verteilung der Mittel und der Auswahl der Schulen ist das Benehmen mit dem Staa t-
lichen Schulam t herzustellen. Orientierungsmaßstab für die Auswahl und Verteilung der Mi t-
telzuweisungen ist der vom Land Hessen für jede Schule erstellte Verwaltungsindex, der den
Verwaltungsaufwand an Schulen nach Belastungsfaktoren gewichtet. Bei der Verteilung der
Mittel können kleine Grundschulen besonders berücksichtigt werden. In begründeten Fällen
ist eine Abweichung von der Indexberechnung zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten
im Verwaltungsaufwand möglich. Hier dient die bereits vorhandene städtische Ber echnung
der Personalausstattung von Schulsekretariaten als weiteres belastbares Kriterium.
Derzeit erarbeitet das Schulamt in Abstimmung mit dem Amt für Interne Dienste, Organis a-
tionsabteilung sowie mit dem Staatlichen Schulamt Konzepte zur Verteilung der zusätzlichen
personellen Ressourcen. Es wurde eine separate Kostenstelle 040 -016-2300 eingerichtet, um
die spätere Abrechnung gegenüber dem Land Hessen zu erleichtern. Entsprechend dem G e-
haltsgefüge im Bereich der Schulsekretariate sollen 8,60 VZÄ an Stel len (ausgewiesen nach
EG 6 TVöD, vorerst befristet bis Ende 2024) im Stellenplan 2022 neu eingerichtet werden.
Aus diesen Stellen werden sodann die Stundenaufstockungen und Neueinstellungen für die
Schulen mit besonderem Verwaltungsaufwand finanziert. Um d en besonderen Zusatzaufwand
in den Schulsekretariaten auszugleichen, der in Folge der Corona -Pandemie aufgelaufen ist
bzw. u. a. im Zusammenhang mit der Durchführung der „Corona -Tests“ in den
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Schulen bereits angefallen ist und voraussich tlich bis mindestens Jahresende 2021 anfallen
wird, soll ein Teil der für dieses Jahr zur Verfügung stehenden Mittelzuweisungen für eine
rückwirkende Erhöhung der Arbeitszeiten aller teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden in den
Schulsekretariaten genutzt we rden.
An der Abwicklung und Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung sind Mitarbeitende des
Schulamtes sowie des Amts für Interne Dienste beteiligt. Laut Verwaltungsvereinbarung kö n-
nen 5 % des jährlichen Zuweisungsbetrages für Kosten der Personalverwaltung d es Schulträ-
gers abgerechnet werden. Nicht abgerechnete Anteile verfallen nicht, sondern stehen bis
2024 für die Abrechnung zusätzlicher Verwaltungskräfte an Schulen zur Verfügung. Aus di e-
sen Mitteln werden bei folgenden Stellen Stundenerhöhungen wie folgt finanziert:
Stelle 2594
(LOGA Nr. 7593):
(Schulamt)
Erhöhung um 0,15 VZÄ zur Abwicklung der Maßnahmen im Persona l-
bereich (Stundenaufstockungen, Neu -Einstellungen…) (rückwirkend
zum 01.05.2021 und befristet für die Dauer der aktuellen Zuweisung s-
periode bis 2024)
Stelle 3649
(LOGA Nr. 9182):
(Schulamt)
Erhöhung um 0,12 VZÄ für die einmalige Entwicklung von Umsetzung s-
konzepten (rückwirkend zum 01.05.2021 und befristet bis zum
31.10.21)
Stelle 3647
(LOGA Nr. 4914):
(Schulamt)
Erhöhung um 0,12 VZÄ für die Entwicklung von Umsetzungskonzepten
sowie spätere Abwicklung der Verwendungsnachweise (rückwirkend
zum 01.05.2021 und befristet für die Dauer der aktuellen Zuweisung s-
periode bis 2024)
Diverse Stellen
(Amt für Interne
Dienste, vor allem
im Bereich Perso-
nalabteilung)
Für die Mitwirkung in der Konzeption, der Begleitung und Abwicklung in
organisatorischen Fragestellungen und zur Deckung des zusätzlichen
Aufwands für die laufende personalwirtschaftliche Betreuung (Einste l-
lung, Abrechnung, Personalkoste nplanung etc.) wird pro Jahr mit rd.
110 Stunden im Amt für Interne Dienste ( auf versch. bewerteten Stellen)
kalkuliert, somit ist ein umgerechneter Anteil von rd. 0,08 VZÄ aus dem
Anteil zur Abrechnung der Verwaltungskostenpauschale heranzuziehen,
befristet für die Dauer der aktuellen Zuweisungsperiode bis 2024.
Somit werden für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung des rückwirkenden Beginns zum
01.05.2021 rd. 0,29 VZÄ als Verwaltungskostenpauschale abgerechnet (entspricht rd.
16.600,- Euro). Für die Jah re 2022 bis 2024 liegen die voraussichtlichen Aufwendungen u n-
ter Berücksichtigung des aktuell abzusehenden Aufwands bei 0,35 VZÄ (entspricht rd.
20.000,- Euro jährlich).
Da sich der ursprünglich vorgesehene Start der Verwaltungsvereinbarung zum Schuljahr
2020/2021 auf Grund eines höheren Verhandlungsbedarfs auf kommunaler Seite und in Fo l-
ge der Corona -Lage verzögert hat, stehen nun zu Beginn Mittel für 2020 und 2021 zur Verf ü-
gung. Die Übertragung unverbrauchter Mittel aus den Landeszuweisungen ist bis 2024 mög-
lich.
. . .
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Die o. g. Stelleneinrichtungen erfolgen auf Basis der erwarteten Mittelzuweisung für 2022.
Für die vorgreifende Bewirtschaftung der Stellen im laufenden Haushaltsjahr 2021 ist ein
Anteil von 5,90 VZÄ (EG 6) an Stellen für zusä tzliche Verwaltungskräfte an Schulen und 0,29
VZÄ (EG 8) zur Verrechnung der Verwaltungskostenanteil vorgesehen.
Darmstadt, 06.08.2021
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 2
3315 Zeichen
Luisenplatz 10 65185 Wiesbaden
Telefon (0611)368-0 Telefax (0611)368-2099
E-Mail: poststelle.hkm@kultus.hessen.de
Internet: www.kultusministerium.hessen.de
Hessisches Kultusministerium Postfach 3160 6502 1 Wiesbaden
Geschäftszeichen II.4 - 813.100.001 - 00030 -
Magistrat der
Stadt Darmstadt
Neues Rathaus
am Luisenplatz 5 A
64283 Darmstadt
Bearbeiterin Frau Struck
Durchwahl 0611-368 2449
Email Schulverwaltungskraefte@kultus.hessen.de
Ihr Zeichen
Ihre Nachricht
Datum 20. Mai 2021
Zuweisungen für zusätzliche Verwaltungskapazitäten an Schulen (§ 44a Hessi-
sches Finanzausgleichsgesetz)
Hier: Bereitstellung der Mittel für die Jahre 2020 und 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von der Stadt Darmstadt unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung ist dem Hessi-
schen Kultusministerium am 21.04.2021 zugegangen. Unter Bezugnahme auf § 3 der
Verwaltungsvereinbarung teile ich Ihnen mit, dass die Mittel für die Jahre 2020 und
2021 nunmehr zur Verfügung gestellt werden können.
Die Zuweisung setze ich wie folgt fest:
Zuweisungsbetrag 2020: 166.464,00 Euro
Zuweisungsbetrag 2021: 327.001,00 Euro
Ich beabsichtige, den Gesamtbetrag in Höhe von 493.465,00 Euro auf das von Ihnen
genannte Konto bei der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt,
DE93508501500000544000 , zu überweisen.
Die Höhe der Zuweisung wurde nach dem Anteil der Schülerinnen und Schüler an der
Gesamtschülerzahl aller zuweisungsberechtigten Empfänger berechnet. Sie wird jähr-
lich anhand der Landesschulstatistik des Vorjahrs durch das Hessische Kultusministe-
rium festgesetzt. Grundlage für den Zuweisungsbetrag für das Jahr 2020 ist die amtli-
che Schülerstatistik Stand November 2019, Grundlage für den Zuweisungsbetrag 2021
ist die amtliche Schülerstatistik Stand November 2020.
Die zur Verfügung gestellten Mittel sind gemäß dem in der Verwaltungsvereinbarung
definierten Ziel und Zweck einzusetzen. Orientierungshilfe für die Auswahl der Schulen
bzw. Verteilung der Mittel ist der Verwaltungsindex, der als objektives Verteilkriterium
dient und Ihnen für die Schulen Ihres Schulträgerbezirks bereits zur Verfügung gestellt
Hessisches Kultusministerium
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wurde. Bitte denken Sie daran, bei der Entscheidung das Staatliche Schulamt einzubin-
den.
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisung erfolgt in Form
der angefügten
1. Erklärung des Schulträgers über die ordnungsgemä ße Verwendung der pau-
schalen Zuweisung für zusätzliche Verwaltungskapazitäten an Schulen sowie der
2. Übersicht „Anlage zur Eigenerklärung“ (mit Personalverwaltungskosten).
Die Vordrucke senden Sie bitte ausgefüllt und unterzeichnet bis zum 30. September
2022 per E-Mail an das Funktionspostfach Schulverwaltungskraefte@kultus.hessen.de .
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine gesonderte Erklärung für den Fall abzuge-
ben ist, dass Maßnahmen bereits im Jahr 2020 eingeleitet wurden.
Die vorliegende Zuweisung wird Ihnen ausschließlich elektronisch übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Wolfgang Heimer
Ministerialdirigent
Leiter der Abteilung II
Anlagen
- Erklärung des Schulträgers
- Übersicht „Anlage zur Eigenerklärung“ (mit Person alverwaltungskosten)
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Luisenplatz 10
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0223
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 06.08.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00