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ABV/0002/2011

Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster

Anregungen von BV an Rat 18.11.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2011, TOP 6.1

ABV-0002-2011_BV_West

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ABV-0002-2011_BV_West

1438 Zeichen

Amt des Rates und des Oberbürgermeisters    ABV/000 2/2011 
 
 
 
 
 
 
Anregung der Bezirksvertretung Münster-West an den Rat der Stadt 
 
 
 
 
 
Die Bezirksvertretung Münster-West hat in ihrer Sit zung am 17.11.2011 einstimmig bei 
einer Stimmenthaltung (DIE LINKE) die folgende Anregung an den Rat beschlossen: 
 
„Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: 
 
§ 2 Bemessungsgrundlage 
 
Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: 
 
(2) Grenzt ein Grundstück nicht oder nur mit der Br eite eines Zuweges an eine von der 
Stadt zu reinigende Straße, so gilt als Maßstab für  die Bemessung der Straßenreinigungs- 
gebühr anstelle der Frontmeterlänge die Länge der G rundstücksseite, die derjenigen Stra- 
ße zugewandt ist, die das Grundstück erschließt und die von der Stadt gereinigt wird. 
Als der Straße zugewandt gilt diejenige Grundstücks seite, die parallel zur Straße verläuft 
oder sich dem parallelen Verlauf am meisten nähert. 
 
…. 
 
 
(5) Liegen Garagen und Stellplätze auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und 
Stellplätzen gebildeten Grundstücken, so gilt für s olche Grundstücke ein Gebührensatz je 
Garage oder Stellplatz, der dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht.  
 
Liegen Garagen und Stellplätze an der Länge der Gru ndstücksseite, für die ebenfalls Ge- 
bühren berechnet werden, werden diese Längen in Abzug gebracht.

Beratungsverlauf (1)

14.12.2011 Rat
TOP 6.1 Anregung Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
ABV/0002/2011
Typ
Anregungen von BV an Rat
Datum
18.11.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37