ABV/0002/2011
Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster
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ABV-0002-2011_BV_West
1438 Zeichen
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters ABV/000 2/2011 Anregung der Bezirksvertretung Münster-West an den Rat der Stadt Die Bezirksvertretung Münster-West hat in ihrer Sit zung am 17.11.2011 einstimmig bei einer Stimmenthaltung (DIE LINKE) die folgende Anregung an den Rat beschlossen: „Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: § 2 Bemessungsgrundlage Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: (2) Grenzt ein Grundstück nicht oder nur mit der Br eite eines Zuweges an eine von der Stadt zu reinigende Straße, so gilt als Maßstab für die Bemessung der Straßenreinigungs- gebühr anstelle der Frontmeterlänge die Länge der G rundstücksseite, die derjenigen Stra- ße zugewandt ist, die das Grundstück erschließt und die von der Stadt gereinigt wird. Als der Straße zugewandt gilt diejenige Grundstücks seite, die parallel zur Straße verläuft oder sich dem parallelen Verlauf am meisten nähert. …. (5) Liegen Garagen und Stellplätze auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen gebildeten Grundstücken, so gilt für s olche Grundstücke ein Gebührensatz je Garage oder Stellplatz, der dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht. Liegen Garagen und Stellplätze an der Länge der Gru ndstücksseite, für die ebenfalls Ge- bühren berechnet werden, werden diese Längen in Abzug gebracht.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- ABV/0002/2011
- Typ
- Anregungen von BV an Rat
- Datum
- 18.11.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37