V/0279/2009
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in Münster - Änderung der Richtlinien
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Beschlussvorlage
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V/0279/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in Münster - Änderung der Richtlinien Beratungsfolge 05.05.2009 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 13.05.2009 Hauptausschuss Vorberatung 13.05.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des „Förderpro- gramms Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ werden – wie in der Anlage 1 dargestellt – beschlossen. Begründung: Die Altbausanierung wird in Münster seit 1997 erfolgreich durch ein städtisches Förderprogramm unterstützt. Insgesamt wurden bislang 5,3 Mio. Euro an die Bürger ausgezahlt. Damit konnte ein Investitionsvolumen von mehr als 45,9 Mio. Euro im Rahmen von ca. 1.300 Altbausanierungen akti- viert und mehr als 640 Arbeitsplätze gesichert werden. Das städtische Förderprogramm belegt somit eindrucksvoll, dass Klimaschutzmaßnahmen vielfach auch eine positive Wirkung für die lokale Wirt- schaft haben. Im Rahmen des zweiten Konjunkturpaketes des Bundes hat der Rat der Stadt Münster am 25.03.2009 die Aufstockung des Programms für 2009/2010 um insgesamt 800.000 € beschlossen. Auf Grund der deutlichen Erhöhung des Fördervolumens ist eine Änderung der bestehenden Richtlinien erforderlich, um die Fördermittel auch effektiv in den Jahren 2009 und 2010 auszahlen zu können. Das bestehende Förderprogramm war bei einem Fördervolumen von 100.000 Euro pro Jahr auf eine gezielte Förderung hochwertiger Einzelmaßnahmen ausgelegt. Durch die Änderung der Richtlinien soll mit nunmehr 500.000 Euro pro Jahr wieder stärker eine Breitenwirkung erzielt werden. Dabei soll nicht nur die Anzahl der Sanierungen gesteigert, sondern auch die Qualität des Wärmedämmstandards und die durchschnittliche CO 2-Einsparung je Gebäude beibehalten wer- den. Es sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: Vorlagen-Nr.: V/0279/2009 Auskunft erteilt: Frau Wildt Ruf: 492 67 03 E-Mail: WildtB@stadt-muenster.de Datum: 20.04.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0279/2009 1.) Redaktionelle Anpassungen der Förderrichtlinien (Ziffer 3.1, 3.4, 3.5, 4.1) Das Alter der Wohngebäude soll in Anlehnung an die Bundesförderung auf 1995 angepasst werden. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens müssen die Antragsunterlagen nicht mehr wie bisher in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Bei der Qualitätssicherung im Neubau soll zur Vermeidung von Irritationen ergänzt werden, dass der einzuhaltende Transmissionswärmeverlust H Tmax mindestens 30% unter dem zulässi- gen Wert liegen muss. 2.) Verbesserung der technischen Anforderungen und Fördermodalitäten (Ziffer 3.3, 3.4, 4.3) Ein verändertes Bonussystem soll dazu beitragen, ganzheitliche Sanierungen von Altbauten zu einem Niedrigenergiehaus zu fördern und die Mehrkosten für eine durchgreifende energeti- sche Optimierung des Gebäudes zielgerichtet abzudecken. Zudem soll auf Grund des deutlich erhöhten Fördervolumens der Anreiz für eine Sanierung gezielt verbessert werden. Die ganzheitliche Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus soll mit unterschiedlichen Bonus- zahlungen belohnt werden. Für das Erreichen des Neubaustandards beim baulichen Wärme- schutz (1. Stufe) soll ein Zuschuss in Höhe von 2.000 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 4.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) gewährt werden. Für beson- ders gute Sanierungen (2. Stufe = Neubaustandard um 30 % unterschritten) verdoppelt sich der Zuschuss. Der Bonus soll zusätzlich zu den Förderpauschalen je Quadratmeter sanierte Fläche in Höhe von 2,- Euro bis 20,- Euro vergeben werden. Die maximale Fördersumme für Mehrfamilienhäuser soll von 7.500 Euro auf 10.000 Euro an- gehoben werden, um den Anreiz für eine Sanierung bei Mehrfamilienhausbesitzern zu erhö- hen. Zudem soll in Zukunft jeder Antragsteller mehrere Anträge pro Jahr stellen können. Die Zahl war bisher auf Grund des geringen Finanzvolumens des Förderprogrammes auf einen Antrag begrenzt. Mit den Änderungen im Mehrfamilienhausbereich soll eine Erhöhung der An- tragstellung in diesem Segment erzielt werden, die insbesondere zur Entlastung der Mieter durch geringere Nebenkosten führt, da die Sanierungskosten in Höhe der Fördersumme nicht auf die Mietkosten aufgeschlagen werden dürfen. Der Zuschuss für die Qualitätssicherung im Neubau soll von 200,- Euro auf 550,- Euro erhöht werden, um einen besseren Anreiz für die Durchführung einer Qualitätssicherung zu bieten. Die Antragszahlen haben gezeigt, dass der bisherige Zuschuss als Anreizsystem nicht ausrei- chend gewesen ist. Die Verwaltung schlägt vor, die Änderungen der Richtlinien umzusetzen, um auch in Zukunft einen Beitrag zum Klimaschutz in Münster leisten zu können und die positiven Effekte für das lokale Handwerk auszubauen. Im Rahmen der Aufstockung der städtischen Fördermittel durch Fördermittel des Bundes aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz wird zur Zeit noch mit dem Innenministerium NRW geklärt, inwieweit der Aspekt der Doppelförderung (§ 4 Abs. 1 ZuInvG) im Antragsverfahren der Stadt ausgeschlos- sen werden muss. Über die Ergebnisse wird im Rahmen der Beratung berichtet und ggfs. ein Er- gänzungsvorschlag eingebracht. I.V. gez. Thomas Paal (Stadtrat) Anlage 1: Änderung der Richtlinie „Förderprogramm Energieeinsparung + Altbausanierung“
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Anlage 1 Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung (Die Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt) Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtl inie Ziffer 3.1 Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1984 bezugsfertig erbaut worden sein. Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01. 1995 bezugsfertig erbaut worden sein. Ziffer 3.3 Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- chen eines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus). Bei der Durchführung einer ganzheitlichen Fassadensa- nierung (alle Fenster sowie die gesamte Außen- wandfläche) wird ein zusätzlicher Bonus von 250 Euro gewährt, werden alle Bauteile saniert er- höht sich der Bonus auf 300 Euro. Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 7.500 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- chen eines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Eu- ro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus). Bonusregelung für Niedrigenergiebauweise im Altbau: 1. Stufe Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 2.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 4.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) wird gewährt, wenn die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus führt. Folgender Standard ist hierbei durch den Ener- giebedarfsausweis nach der Sanierung nach- zuweisen: Der spezifische Transmissionswär- meverlust (H T´ ) von höchstens 100 % des ge- mäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwertes ei- nes analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabel- le 1) darf nicht überschritten werden. 2. Stufe Wird der spezifische Transmissionswärmever- lust (H T´ ) eines analogen Neubaus (EnEV, An- lage 1, Tabelle 1) um 30% unterschritten, so verdoppelt sich der Bonus (4.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 8.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 10.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen). Der Bonus wird zusätzlich gewährt, wobei für das Gebäude nur einmalig ein Bonus (entweder Niedrigenergiebauweise oder Leucht- turmprojekt) möglich ist. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile. Für die Bewilligung des Bonus ist vom Energieberater im Gutachten oder auf dem - 2 - Bauteile. Energieausweis zu bescheinigen, dass durch die beantragten Maßnahmen die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus (1. Stufe) führt oder den Niedrigenergiehausstandard um 30% un- terschreitet (2. Stufe). Ziffer 3.4 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparbera- tung, der Energiebedarfsausweis sowie der aus- führliche Kostenvoranschlag beizufügen. Jeder Antragsteller kann pro Kalenderjahr nur einmal eine Förderung in Anspruch nehmen. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maß- nahme erfolgen. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparbera- tung, der Energiebedarfsausweis sowie der aus- führliche Kostenvoranschlag beizufügen. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maß- nahme erfolgen. Ziffer 3.5 Der Kostennachweis des ausführenden Hand- werksbetriebes muss erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm- materialien und des erreichten Qualitätsstan- dards der sanierten Bauteile in W/m 2 K) durch- geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaßnahmen müs- sen in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennach- weisen einzureichen ist. Der Kostennachweis des ausführenden Hand- werksbetriebes muss erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm- materialien und des erreichten Qualitätsstan- dards der sanierten Bauteile in W/m 2 K) durch- geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaßnahmen müs- sen in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennach- weisen einzureichen ist. Sofern ein Bonus be- willigt wurde, ist das Erreichen der Bonusstufe vom Energieberater zu bestätigen. Ziffer 4.1 Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigenergiehaus (H tmax 30 % unter Grenzwert der EnEV) im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Qualitätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigenergiehaus (H tmax mindestens 30 % unter Grenzwert der EnEV) im Stadtgebiet der Stadt Münster han- deln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohnge- bäude, auf das sich die Qualitätssicherung be- zieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Ziffer 4.3 Die Förderung beträgt pauschal 200,- Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus. Die Förderung beträgt pauschal 550 ,- Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus.
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Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster - Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 1. Förderzweck 1.1 Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ver fügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von H eizenergie und damit Minderung des Heiz- energieverbrauches in der Stadt Münster durch verbe sserten oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Be itrag zur Reduzierung der CO 2- Emissionen in Münster geleistet. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung b esteht nicht. Die Bewilligungsstelle ent- scheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Fördergegenstände 2.1 Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbausa- nierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich ve rbessern und nachhaltige Einsparun- gen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig si nd bei Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: - Dämmung der Außenwände, - Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Souter- rain) oder der untersten Geschoßdecke bei Nichtunterkellerung, - Dämmung des Daches oder der obersten Geschoßdecke , - Erneuerung durch wärmegedämmte Fenster Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gest alterische Anforderungen be- rücksichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass - die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalte n oder wiederhergestellt wird (keine Au- ßendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt d er ursprünglichen Fenster- teilung), - eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Eins atz kommt, - langlebige, heimische oder regional verfügbare M aterialien verwendet werden, deren Her- stellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederverwertet werden können, - keine asbesthaltigen Baustoffe verwandt werden, - keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, de- ren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 mg/m 3) überschreitet, verwandt werden, - anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwer tige Ersatzbaustoffe vorgesehen werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 2.1.1 Nicht förderfähig sind - Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonne n oder durchgeführt worden sind. - Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bela nge entgegenstehen. - Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläch e größer als 150m 2 ist. Für die angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. - Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Limba , Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) - Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Baumater ialien verwandt werden. - Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Geb äudeteilen. - Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden. 2.2 Förderfähig ist die Durchführung der „Münstersch en Qualitätssicherung für den Neubau eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet Münster. 3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 3.1 Fördervoraussetzungen - Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden sein. - Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s Gebäude eingereicht werden. Durch- geführt wird dieses Energiegutachten im Rahmen eine r Energiesparberatung (in Anleh- nung an die Energiesparberatung Vor Ort nach dem BM WI) von Energieberatern der Ver- braucherzentrale, Ingenieurbüros, Architekten und p rivaten anerkannten Gutachtern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben. - Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss v orgelegt werden. Um die Förde- rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung de r neue Energiebedarfsausweis mit dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. - Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 3.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dingli chen Nutzungsberechtigten von Wohn- gebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemeinsam ge- währt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antragsteller. 3.3 Förderart/Höhe der Förderung Folgende Maßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der angesetz- ten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Gesch ossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangsko effizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeignete dampfbremsende Schichten zu achten. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 10 € je qm Fensterf läche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas ei nschließlich Rahmen) den Wert von UW,BW 1,2 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem U W,BW 1,0 W/m 2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so er- höht sich die Förderung auf 20 € je qm Fensterfläche. Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss einge baut werden. Das Fenster muss dau- erhaft luftdicht eingebaut werden. Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedäm mter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,22 W/m 2K erreicht. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 2 € je qm gedä mmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,35 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen e ines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus). Bonusregelung für Niedrigenergiebauweise im Altbau: 1. Stufe Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 2.000 Euro für e in Ein-/Zweifamilienhaus und 4.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) wird gewährt, wenn die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus führt. Folgender Standard ist hierbei durch den Energiebeda rfsausweis nach der Sanierung nach- zuweisen: Der spezifische Transmissionswärmeverlust (H T´ ) von höchstens 100 % des gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwertes eines analogen Ne ubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) darf nicht überschritten werden. 2. Stufe Wird der spezifische Transmissionswärmeverlust (H T´ ) eines analogen Neubaus (EnEV, Anla- ge 1, Tabelle 1) um 30% unterschritten, so verdoppel t sich der Bonus (4.000 Euro für ein Ein- /Zweifamilienhaus und 8.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000 Euro für ein E in-/Zweifamilienhaus und 10.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus wird zusätzlich gewährt, wobei für das Gebäude nur einmalig ein Bonus (entwe der Niedrigenergiebauweise oder Leuchtturmprojekt) möglich ist. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüs se ist der detaillierte, für die Ausfüh- rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mi t Angabe der zu sanierenden Bau- teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile. Für die Bewilligung des Bonus ist vom Energieberater im Gutachten oder auf dem Energieausweis zu bescheinigen, dass durch die beantragten Maßnahmen die Sanie- rung zu einem Niedrigenergiehaus (1. Stufe) führt o der den Niedrigenergiehausstandard um 30% unterschreitet (2. Stufe). 3.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind a uf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag s ind die Unterlagen über die Ener- giesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie de r ausführliche Kostenvoranschlag bei- zufügen. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. 3.5 Kostennachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennen- den Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Beka nntgabe des Bewilligungsbescheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Abla uf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine G ültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Der Kostennachweis des ausführenden Handwerksbetri ebes muss erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Baute ilflächen, der verwendeten Dämm- materialien und des erreichten Qualitätsstandards d er sanierten Bauteile in W/m 2 K) durch- geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchge führten Energiesparmaßnahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Sofern ein Bonus bewilligt wurde, ist das Erreichen der Bonusstufe vom Energieberater zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die Durchführung der Maßnahmen überzeugen. Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei er- folgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Ba uteilflächen und die Erreichung der Min- destqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse we rden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unterschrit- ten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahm en nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3 erreichen. Erhöhte, abgerechnete Quadratm eter-Rohbaumaße führen nicht zu einer Erhöhung des bewilligten Förderbetrages. 3.6 Rückzahlung Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wen n das Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung 4.1 Fördervoraussetzungen Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um e in zu errichtendes Niedrigenergie- haus (H tmax mindestens 30 % unter Grenzwert der EnEV) im Stadt gebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Qualitätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wi rd von Qualitätssicherern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. 4.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt. 4.3 Förderart/Höhe der Förderung Die Förderung beträgt pauschal 550,- Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 4.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind au f vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag i st eine Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen. 4.5 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennen- den Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Beka nntgabe des Bewilligungsbescheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum A blauf der Frist der Leistungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid s eine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Na chweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag i st nur zulässig, wenn er spätestens ei- nen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der B ewilligungsbescheid endgültig erlas- sen. 5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist gr undsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 6. Bewilligung Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung b zw. Qualitätssicherung) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung d ieser Richtlinien. Der Bewilligungs- bescheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig ein gereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und Ein- reichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 7. Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 8. Die Richtlinie gilt bis zum 31.12.2010.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0279/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.04.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37