2016/0305
1. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln-Siedlung (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung)
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2016/0305
5670 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
05.09.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
63
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0305
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 1. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die
Herstellung von Stell plätzen oder Garagen in der Lincoln -Siedlung
(Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung)
Vorlage vom: 25.07.2016
Beschlussvorschlag :
Der Änderung der Einschränkungssatzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Lincoln -
Siedlung wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1: Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung
Anlage 2: Einschränkungs - und Verzichtssatzung vom 03.07.2015 (alt)
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.07.2016
Mit der Magistratsvorlage MV 2015/0192 wurde die Satzung über die Einschränkung der und
den Verzicht auf die Herstellung von Stellp lätzen oder Garagen in der Lincoln -Siedlung
beschlossen.
Diese bildet gemeinsam mit dem Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung (MV 2015/0457,
Beschluss vom 15.12.2015) und dem Städtebaulichen Vertrag, § 6 Mobilität (MV 2015/0455,
Beschluss vom 15.12.2015), eine elementare Grundlage für die Umsetzung des
Mobilitätskonzepts für ein autoarmes Quartier mit Stellplatz- und Mobilitätsmanagement
einschließlich Elektromobilität als Pilotquartier mit Vorbildfunktion für weitere Quartiere.
Derzeit ist eine Änderung des Bebauungsplans in Vorbereitung, da die BVD NL in Abstimmung
mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Anzahl der Wohneinheiten erhöhen möchte.
Wie bereits in der Verkehrsuntersuchung zur Rahmenplanung Konversion Süd festgestellt
worden ist, kann das angrenzende Straßennetz, trotz geplantem Infrastrukturausbau
(Planstraße Süd und Ausbau der Rüdesheimer Straße), den zusätzlichen Verkehr nur begrenzt
aufnehmen. Somit ist eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens bzw. der
Stellplatzanzahl durch eine zusätzliche Verdichtung im Gebiet verkehrlich nicht zu verkraften.
Aus diesem Grund soll die Einschränkungs- und Verzichtssatzung dahingehend angepasst
werden, dass durch die Verdichtung der Baufelder nicht mehr Verkehr erzeugt wird, als
aufgrund der bisher im Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung zulässigen Wohnbebauung
erlaubt war. Das bedeutet, dass der Stellplatzschlüssel von bisher 0,4 bis 0,8 Stellplätze je
Wohneinheit auf einen mittleren Wert von 0,65 Stellplätze je Wohneinheit festgeschrieben
werden muss. Hiervor sind 0,15 Stellplätze je Wohneinheit wohnungsnah auf dem
Baugrundstück und die übrigen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit in den Sammelgaragen zu
verorten.
Zum Vergleich liegt der tatsächlich praktische Stellplatzbedarf in Wohngebieten in Darmstadt
(städtische Statistik), wie bereits im Begründungstext zur Magistratsvorlage (MV 2015/0192)
dargestellt, mit einer durchschnittlichen Anzahl zugelassener Pkw privater Halter bei 0,7
PKW/Haushalt. In der Innenstadt liegt dieser Wert bei 0,6 Pkw /Haushalt und nur in den
Stadtteilen außerhalb der Innenstadt erreicht er einen Höchstwert von 0,8 Pkw/Haushalt.
In Abstimmung mit der BVD NL, die noch im Sommer mit der Vermarktung der Grundstücke
starten möchte, soll die Einschränkungssatzung im Vorfeld der Änderung des Bebauungsplans
beschlossen werden, da diese Randbedingungen bei der Vermarktung ausschlaggebend sind.
Hierzu ist als Anlage 1 beigefügte neue Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-
Siedlung als Satzung zu beschließen. Als Anlage 2 ist zur Information die bisherige
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln Siedlung beigefügt, die gleichzeitig aufgehoben
wird.
Anmerkungen zum Gesamtkonzept
In der Lincoln-Siedlung soll ein nachhaltiges Mobilitätskonzept umgesetzt werden, das den
Umweltverbund (ÖPMV, Fuß- und Radverkehr) von Anfang an als Rückgrat der verkehrlichen
Erschließung und Anbindung begreift und diesen verstärkt ausbaut. Damit sollen Menschen
von Beginn an in die Lage versetzt werden, ihre Mobilität mit möglichst geringem Aufwand an
Kfz-Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissionen zu organisieren und abzuwickeln.
Dabei wird erstmalig die Umsetzung von Anfang an durch ein aktives, vor Ort vertretenes
Mobilitätsmanagement begleitet.
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Die Breite des Angebots reicht vom Bau einer neuen Haltestelle, der konsequenten
Ertüchtigung der Fahrradinfrastruktur / Lückenschlüsse in Richtung Innenstadt und
Nachbarstadtteile bis hin zur Bereitstellung verschiedener Angebote wie Car- und BikeSharing,
wohnungsnahe Versorgung mit CarPooling-Fahrzeugen einschließlich Elektromobilität.
Die grundlegenden Festlegungen zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements werden derzeit
gemeinsam mit der BVD NL im Durchführungsvertrag erarbeitet.
Sonstige Bestimmungen
Für alle weiteren Sachverhalte finden die bewährten Regelungen der Einstellplatzsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt Anwendung.
Darmstadt, den 25. Juli 2016
61/4 saa-br
Nst. 2820
Dezernat III
i.V.
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
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Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln-Siedlung Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618), sowie des § 44 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom „….….“ folgende Satzung erlassen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung -. § 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen (1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,65 Stellplätze oder Garagen herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit ist unzulässig. (2) Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen gemäß § 3 der Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung - vom 04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr als 70% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen ist unzulässig. § 3 Lage (1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,15 Stellplätze oder Garagen gemäß Ziffer 8.1 des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung - auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,15 Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Baugrundstücke, auf denen nach dem Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - Sammelgaragen errichtet werden dürfen. Die Stellplätze nach Satz 1 dürfen auch als Sammelstellplätze auf dem zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen werden. Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen. (2) Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen werden. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen Sammelgaragen nachgewiesen werden. § 4 In- und Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung vom 03.07.2015 außer Kraft. Darmstadt, den …. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Joc hen Partsch Oberbürgermeister Anlage I
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Anlage II Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung 664 Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln-Siedlung Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung Vom 03.07.2015* Aufgrund der 88 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. | 2005, 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158), sowie des 8 44 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des $ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | 2011, 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.06.2015 folgende Satzung erlassen: $ 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung. & 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen (1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,4 Stellplätze oder Garagen herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,8 Stellplätzen oder Garagen j je Wohneinheit ist unzulässig. (2) Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen gemäß 8 3 der Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung - vom 04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr als 70% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen ist unzulässig. $ 3 Lage (1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit 0,2 Stellplätze oder Garagen gemäß Ziffer 8.1 des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer 4.1 des Bebauungsptans S 25-Lincoln-Siedlung nachgewiesen werden. Weitere Stellplätze sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Geltungsbereich nach $ 1 vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen. (2) Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer 4.1 des Bebauungsplans $ 25-Lincoln-Siedlung nachgewiesen werden. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den im Geltungsbereich nach & 1 vorgesehenen Sammelgaragen nachgewiesen werden. $ 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den 03.07.2015 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Cornelia Zuschke Stadträtin * Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 09.07.2015, in Kraft getreten am 10.07.2015
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Rüdesheimer Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0305
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.07.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00