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2016/0305

1. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln-Siedlung (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung)

Magistratsvorlage 25.07.2016

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2016/0305

5670 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.09.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
63 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0305 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 1. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die 
Herstellung von Stell plätzen oder Garagen in der Lincoln -Siedlung 
(Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung) 
 
Vorlage vom: 25.07.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Änderung der Einschränkungssatzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Lincoln -
Siedlung wird  zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung  
Anlage 2: Einschränkungs - und Verzichtssatzung vom 03.07.2015 (alt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.07.2016  
 
 
Mit der Magistratsvorlage MV 2015/0192 wurde die Satzung über die Einschränkung der und 
den Verzicht auf die Herstellung von Stellp lätzen oder Garagen in der Lincoln -Siedlung 
beschlossen. 
 
Diese bildet gemeinsam mit dem Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung (MV 2015/0457, 
Beschluss vom 15.12.2015) und dem Städtebaulichen Vertrag, § 6 Mobilität (MV 2015/0455, 
Beschluss vom 15.12.2015), eine elementare Grundlage für die Umsetzung des 
Mobilitätskonzepts für ein autoarmes Quartier mit Stellplatz- und Mobilitätsmanagement 
einschließlich Elektromobilität als Pilotquartier mit Vorbildfunktion für weitere Quartiere.  
 
Derzeit ist eine Änderung des Bebauungsplans in Vorbereitung, da die BVD NL in Abstimmung 
mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Anzahl der Wohneinheiten erhöhen möchte.  
 
Wie bereits in der Verkehrsuntersuchung zur Rahmenplanung Konversion Süd festgestellt 
worden ist, kann das angrenzende Straßennetz, trotz geplantem Infrastrukturausbau 
(Planstraße Süd und Ausbau der Rüdesheimer Straße), den zusätzlichen Verkehr nur begrenzt 
aufnehmen. Somit ist eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens bzw. der 
Stellplatzanzahl durch eine zusätzliche Verdichtung im Gebiet verkehrlich nicht zu verkraften. 
 
Aus diesem Grund soll die Einschränkungs- und Verzichtssatzung dahingehend angepasst 
werden, dass durch die Verdichtung der Baufelder nicht mehr Verkehr erzeugt wird, als 
aufgrund der bisher im Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung zulässigen Wohnbebauung 
erlaubt war. Das bedeutet, dass der Stellplatzschlüssel von bisher 0,4 bis 0,8 Stellplätze je 
Wohneinheit auf einen mittleren Wert von 0,65 Stellplätze je Wohneinheit festgeschrieben 
werden muss. Hiervor sind 0,15 Stellplätze je Wohneinheit wohnungsnah auf dem 
Baugrundstück und die übrigen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit in den Sammelgaragen zu 
verorten.  
 
Zum Vergleich liegt der tatsächlich praktische Stellplatzbedarf in Wohngebieten in Darmstadt  
(städtische Statistik), wie bereits im Begründungstext zur Magistratsvorlage (MV 2015/0192) 
dargestellt, mit einer durchschnittlichen Anzahl zugelassener Pkw privater Halter bei 0,7 
PKW/Haushalt. In der Innenstadt liegt dieser Wert bei 0,6 Pkw /Haushalt und nur in den 
Stadtteilen außerhalb der Innenstadt erreicht er einen Höchstwert von 0,8 Pkw/Haushalt. 
 
In Abstimmung mit der BVD NL, die noch im Sommer mit der Vermarktung der Grundstücke 
starten möchte, soll die Einschränkungssatzung im Vorfeld der Änderung des Bebauungsplans 
beschlossen werden, da diese Randbedingungen bei der Vermarktung ausschlaggebend sind.  
 
Hierzu ist als Anlage 1 beigefügte neue Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-
Siedlung als Satzung zu beschließen. Als Anlage 2 ist zur Information die bisherige 
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln Siedlung beigefügt, die gleichzeitig aufgehoben 
wird. 
Anmerkungen zum Gesamtkonzept 
In der Lincoln-Siedlung soll ein nachhaltiges Mobilitätskonzept umgesetzt werden, das den 
Umweltverbund (ÖPMV, Fuß- und Radverkehr) von Anfang an als Rückgrat der verkehrlichen 
Erschließung und Anbindung begreift und diesen verstärkt ausbaut. Damit sollen Menschen 
von Beginn an in die Lage versetzt werden, ihre Mobilität mit möglichst geringem Aufwand an 
Kfz-Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissionen zu organisieren und abzuwickeln. 
Dabei wird erstmalig die Umsetzung von Anfang an durch ein aktives, vor Ort vertretenes 
Mobilitätsmanagement begleitet.

- 4 - 
 
 
Die Breite des Angebots reicht vom Bau einer neuen Haltestelle, der konsequenten 
Ertüchtigung der Fahrradinfrastruktur / Lückenschlüsse in Richtung Innenstadt und 
Nachbarstadtteile bis hin zur Bereitstellung verschiedener Angebote wie Car- und BikeSharing, 
wohnungsnahe Versorgung mit CarPooling-Fahrzeugen einschließlich Elektromobilität. 
 
Die grundlegenden Festlegungen zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements werden derzeit 
gemeinsam mit der BVD NL im Durchführungsvertrag erarbeitet. 
Sonstige Bestimmungen 
Für alle weiteren Sachverhalte finden die bewährten Regelungen der Einstellplatzsatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt Anwendung.  
 
 
Darmstadt, den 25. Juli 2016  
61/4 saa-br 
Nst. 2820 
 
 
Dezernat III 
i.V. 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

anlage 1

3113 Zeichen

Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen 
oder Garagen in der Lincoln-Siedlung 
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618), sowie des § 
44 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) 
i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
vom „….….“ folgende Satzung erlassen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Die Satzung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung -. 
 
§ 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen 
 
(1)  Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,65 Stellplätze oder Garagen 
herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit 
ist unzulässig. 
 
(2)  Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen 
gemäß § 3 der Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und 
Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung - vom 
04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr als 70% der erforderlichen Stellplätze 
oder Garagen ist unzulässig. 
 
§ 3 Lage 
 
(1)  Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,15 Stellplätze oder Garagen gemäß 
Ziffer 8.1 des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung - auf dem Baugrundstück, auf 
welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,15 
Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das 
Wohngebäude errichtet wird, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Baugrundstücke, auf denen 
nach dem Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - Sammelgaragen errichtet werden 
dürfen. Die Stellplätze nach Satz 1 dürfen auch als Sammelstellplätze auf dem zugehörigen 
Baufeld gemäß Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen 
werden. 
Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m 
Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - 
vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen. 
 
(2)  Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück 
herzustellen. 
Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß 
Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen werden. 
Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den 
im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen 
Sammelgaragen nachgewiesen werden. 
 
§ 4 In- und Außerkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung vom 03.07.2015 außer Kraft. 
 
Darmstadt, den …. 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  Joc hen Partsch Oberbürgermeister 
Anlage I

anlage 2

2703 Zeichen

Anlage II

Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung 664

Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen
oder Garagen in der Lincoln-Siedlung

Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung
Vom 03.07.2015*

Aufgrund der 88 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005
(GVBI. | 2005, 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158), sowie des
8 44 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des $ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO)
i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | 2011, 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 25.06.2015 folgende Satzung erlassen:

$ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung.
& 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen

(1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,4 Stellplätze oder Garagen
herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,8 Stellplätzen oder Garagen j je Wohneinheit ist
unzulässig.

(2) Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen
gemäß 8 3 der Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und
Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung - vom
04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr als 70% der erforderlichen Stellplätze
oder Garagen ist unzulässig.

$ 3 Lage

(1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit 0,2 Stellplätze oder Garagen gemäß Ziffer 8.1 des
Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung auf dem Baugrundstück, auf welchem das
Wohngebäude errichtet wird, herzustellen.
Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß
Ziffer 4.1 des Bebauungsptans S 25-Lincoln-Siedlung nachgewiesen werden.
Weitere Stellplätze sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom
Baugrundstück in den dafür im Geltungsbereich nach $ 1 vorgesehenen Sammelgaragen
nachzuweisen.

(2) Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück
herzustellen.

Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß
Ziffer 4.1 des Bebauungsplans $ 25-Lincoln-Siedlung nachgewiesen werden.

Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den
im Geltungsbereich nach & 1 vorgesehenen Sammelgaragen nachgewiesen werden.

$ 4 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt, den 03.07.2015
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Cornelia Zuschke
Stadträtin

* Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 09.07.2015, in Kraft getreten am 10.07.2015

Beratungsverlauf (3)

TOP 497
TOP 14
TOP 18

Orte (1)

  • Rüdesheimer Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0305
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.07.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00