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AJR/0001/2024

Änderung der Satzung des Jugendrates der Stadt Münster

Anregungen des JR 25.01.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.02.2024, TOP 10.4

AJR-0001-2024

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AJR-0001-2024

6174 Zeichen

Der Jugendrat Münster– Hafenstr. 34 - 48153 Münster  
 An den Herrn Oberbürgermeister und  
den Rat der Stadt Münster 
 
 
 
 
 
 
04.09.2023 
Änderungsantrag zur Satzung des Jugendrates der Stadt Münster 
Anregung des Jugendrates der Stadt Münster gemäß §6a der Hauptsatzung des Rates der Stadt 
Münster. Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
Die Satzung des Jugendrates der Stadt Münster wird wie folgt angepasst: 
In rot markierte Wörter sollen die Änderungen/Ergänzungen darstellen  
 
§5 Vorstand 
1. Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Sprecherteam von drei vier Personen.  
2. In der ersten Sitzung nach seiner Wahl wählt der Jugendrat aus seiner Mitte einen 
Vorstand. Dabei muss möglichst eine paritätische Zusammenstellung berücksichtigt werden. 
Für jede Person des Sprecherteams wird ein getrennter Wahlgang durchgeführt. Alle 
Personen lassen sich vor dem ersten Wahlgang zur Wahl stellen, können ihre Nominierung 
jedoch in den folgenden Wahlgängen zurückziehen. Eine spätere Nominierung nach dem 
ersten Wahlgang ist ausgeschlossen. Für die Wahl gilt § 50 Absätze 2 und 5 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).  
3. Der Vorstand wird nach einem Jahr neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.  
4. Der Jugendrat kann den Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder durch ein 
Misstrauensvotum abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der tatsächlichen Zahl 
der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des 
Jugendrates muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne 
Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 
zwei Dritteln der tatsächlichen Zahl der Mitglieder.  
 
 
Der Jugendrat Münster 
Jugendrat@stadt-muenster.de 
0251/492-5632 
 
Postanschrift: 
Jugendinformations-und -bildungszentrum 
(Jib) 
 Jugendrat der Stadt Münster 
Hafenstraße 34  
48153 Münster 
 
Anregung des Jugendrates Münster an den Rat Nr. AJR/0001/2024

Ein ordentliches Misstrauensvotum muss schriftlich unter ausführlicher Begründung 
wenigstens sieben Tage vor der nächsten Jugendratssitzung allen Jugendratsmitgliedern 
vorliegen. In der Sitzung darf sich der Vorstand kurz zum Misstrauensvotum äußern. Eine 
offene Aussprache folgt nicht. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Ausführung. Ein 
erfolgreiches Misstrauensvotum bedarf einer absoluten Mehrheit aller ordentlichen 
Jugendratsmitglieder. Das nachfolgende Vorstandsmitglied ist innerhalb einer Frist von zwei 
Wochen in der darauffolgenden Jugendratssitzung ohne Aussprache in geheimer 
Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen. 
5. Der Vorstand darf zu gegebenen Anlässen, z.B. bei Verhinderungen o.ä., ein ordentliches 
Jugendratsmitglied für den Vorsitz einer Jugendratssitzung ernennen. 
 
§14 Änderung der Satzung 
Eine Änderung der Satzung des Jugendrates bedarf einer 2/3-Mehrheit aller ordentlichen 
Jugendratsmitglieder. Für eine rechtskräftige Änderung der Satzung wird nach Beschluss 
im Jugendrat einen Beschluss im Rat der Stadt Münster benötigt. 
 
§14 §15 Inkrafttreten der Satzung 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Begründung: 
Der Vorstand repräsentiert den Jugendrat nach Außen und ist meist erster Ansprechpartner für 
Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und unterschiedlichen Organisationen oder Vereinen. Um die 
Vielfältigkeit des Jugendrates sowie der Jugendlichen zu repräsentiere n, ist eine paritätische 
Besetzung sinnvoll. Eine 50-50 Besetzung kann aufgrund des vierköpfigen Teams erfolgen.  
Der Vorstand des Jugendrates konnte in der Vergangenheit bis auf eine Ausnahme immer eine 
teilweise paritätische Besetzung berücksichtigen. Um dies für die weiteren Legislaturperioden des 
Jugendrates zu sichern, möchten wir dies in der Satzung verankern.  
 
Der Prozess des Misstrauensvotums  zur Absetzung des Vorstandes soll durch die Änderung 
transparenter, verständlicher und geregelter gestaltet werden. Durch die Änderung wird eine 
Erklärung benötigt, welche einen Grund für die Absetzung des Vorstandes liefern muss. Zusätzlich 
kann sich der Vorstand zum Antrag äußern, sodass dieser sich verteidigen kann.

Eine offene Aussprache soll aufgrund von pädagogischen und sozialen Gründen vermieden 
werden. Schlussendlich braucht eine Absetzung des Vorstandes bzw. einzelner 
Vorstandsmitglieder eine breite Zustimmung des Jugendrates und verhindert damit 
Ausnutzungen. 
 
 
Die Ergänzung im §5 zielt auf eine Problematik an, die in den letzten Jahren sich immer mal wieder 
angeeignet hat: Es kam vor, dass d er Vorstand verhindert war und nicht zur Sitzung erscheinen 
konnte, dadurch musste die Sitzung verschoben werden. Da die Sitzungen des Jugendrates 
Monate, wenn nicht Jahre im Voraus eingetragen sind und sich die Mitglieder diese frei halten,  
ist es immer wieder ärgerlich wenn eine Sitzung verschieben werden muss. Durch die kurzfristige 
Setzung eines Ersatztermins, können meist weniger Jugendratsmitglieder erscheinen als zu 
regulären Sitzung. Dies beeinträchtigt die Arbeit des Jugendrates.  
Um dies zu vermeiden, soll die Regelung eingeführt werden, welche dem Vorstand ermöglicht, ein 
Mitglied einmalig für eine Jugendratssitzung aus besonderen Gründen als Vorsitz zu ernennen. 
Dadurch kann die reguläre Sitzung trotz Abwesenheit des Vorstandes durchgeführt werden.  
 
Der neu angesetzte §14 (Änderung der Satzung) soll deutlich festhalten, dass der Jugendrat seine 
Satzung mit einer 2/3 - Mehrheit verändern kann. Zusätzlich wird auch darauf hingewiesen, dass 
der Rat die schlussendliche Entscheidungsmacht trägt. Durch diese s Festhalten sind 
Satzungsänderungsanträge nur mit einer deutlichen Mehrheit des Jugendrates zu beschließen, 
welches willkürliche und häufige Änderungen beschränkt. Dadurch kann zusätzlich sichergestellt 
werden, dass der Jugendrat sich intensiv damit beschäftigen muss und eine Änderung eine breite 
Zustimmung des Jugendrates genießt. 
 
Der letzte Paragraph (Inkrafttreten der Satzung) wird nur in seiner Nummerierung verändert. 
Gez. 
Hesham Alhamwi 
Mitglied des Jugendrates der Stadt Münster  
Ehemaliges Vorstandsmitglied

Beratungsverlauf (1)

21.02.2024 Rat
TOP 10.4 Anregung Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hafenstraße 34

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Details

Aktenzeichen
AJR/0001/2024
Typ
Anregungen des JR
Datum
25.01.2024
Erstellt
12.01.2024 16:25