2249/2023
Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
898 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 09.08.2023 2249/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Unterausschuss Wohnen 14.08.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 17.08.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 28.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 Rechnungsprüfungsausschuss 05.09.2023 Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den ersten Halbjahresbericht 2023 (10. Bericht) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln (Stichtag 30.06.2023) zur Verfügung. Der Bericht informiert über die allgemeinen Entwicklungen im 1. Halbjahr 2023 sowie auch über die Auswirkungen der zum 01.07.2022 gestarteten Registrierung bei Kurzzeitvermietung von Wohnungen (Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern). Gez. Dr. Rau
10.Halbjahresbericht Wohnraumnschutz 1. Halbjahr 2023
34615 Zeichen
Zweckentfremdung von
Wohnraum in Köln
10. Bericht (1. Halbjahr 2023)
Stand 30.06.2023
Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen
Amt für Wohnungswesen
1
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass und Zweck des Berichts ............................................................................................. 2
2. Politische Schwerpunktsetzung ............................................................................................. 2
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen ........................... 2
4. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung ......................... 3
5. Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit
Wohnraum-Identitätsnummer.................................................................................................. 5
6. Wiederzuführungsverfahren .................................................................................................... 7
7. Antragsverfahren ...................................................................................................................... 10
8. Bußgeldverfahren ..................................................................................................................... 13
9. Weiterführende Links .............................................................................................................. 14
2
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
1. Anlass und Zweck des Berichts
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt,
gegenüber dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren regelmäßig über die
Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen zur Unterbindung von
illegaler Nutzung zu berichten. Die Verwaltung legt hierzu einen halbjährlichen Bericht vor. Die
Berichterstattung wurde inzwischen ausgedehnt auf den Stadte ntwicklungsausschuss, den
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales , den
Unterausschuss Wohnen sowie den Rechnungsprüfungsausschuss.
2. Politische Schwerpunktsetzung
Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich
an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends zeigen die Zunahme
des Anteils der Single -Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohner*in und das
„Schwarmverhalten“ der 25- bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil
es „in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum,
die das Angebot bei weitem übersteigt. Steigende Mietpreise machen bezahlbares Wohnen
zur Mangelware . Diese Wohnungsmarktsituation erschwert auch in Köln vielen
Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum.
In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum
davor zu schützen, dass er zweckfremd gen utzt wird . Langfristige Leerstände oder auch
gewerbliche Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung) stellen
eine Zweckentfremdung dar, weil die betreffenden Wohnungen dadurch dem allgemeinen
Wohnungsmarkt entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf das ohnehin
knappe Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengewirkt werden.
Bereits 2014 hat der Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung
für Köln auf diese Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert. Mit der am
01.07.2019 in Kraft getretenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch
deutlich verschärfte Regelungen die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen
Wohnraumschutz geschaffen. Durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW)
sowie die daran angepasste Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 hat sich die Rechtslage
beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung ab 01.07.2021 noch einmal
grundlegend geändert.
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen
Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der
Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht.
Das Wohnungsaufsichtsrecht ist seit 01.07.2021 im WohnStG NRW geregelt und
gewährleistet im öffentlichen Interesse, dass der Wohnungsbestand bestimmte
Mindestanforderungen erfüllt. Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum und
Nachbar*innen vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so z.B.
einschreiten, wenn die Eignung von Wohnraum zum Wohngebrauch erheblich beeinträchtigt
3
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
ist, um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse
erfüllt werden.
Das ebenfalls mi t dem WohnStG NRW zum 01.07.2021 novellierte Zweckentfremdungs-
recht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass bestehende Wohnungen
dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere zur
Kurzzeitvermietung (z. B. als Ferienwohnung), als Büro- oder Gewerberaum genutzt werden,
leer stehen oder ohne die Bereitstellung von Ersatzwohnraum abgebrochen bzw. zerstört
werden.
Das im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Aufgabengebiet Wohnungsaufsicht handelt nun
bereits seit zwei Jahren nach den neuen Rechtsgrundlagen (WohnStG NRW in Verbindung
mit der zum 01.07.2021 aktualisierte n Kölner Wohnraumschutzsatzung) . Die
Verwaltungsverfahren und die diese Verfahren regelnden amtsinternen Handlungs -
anweisungen sind an die neue Rechtslage angepasst.
Auf der beschriebenen Rechtsgrundlage kan n d as Amt für Wohnungswesen sowohl die
Beseitigung gravierender Mängel an Wohnraum, als auch die Wiederzuführung leerstehenden
oder auf andere Weise zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken anordnen.
Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellt rechtlich betrachtet einen zulässigen
Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz dar.
Deshalb ist die persönliche Interessenlage betroffener Eigentümer*innen grun dsätzlich
kontrovers zum behördlichen Standpunkt, der hier das öffentliche Interesse am Erhalt
vorhandenen Wohnraums zu Wohnzwecken vertritt.
So ist die juristisch korrekte Bewertung von Tatbeständen der Zweckentfremdung auf der
Grundlage der Satzungsrege lungen und gesetzlichen Bestimmungen bei jeder einzelnen
Entscheidung von besonderer Bedeutung und entsprechend aufwändig. Die rechtlichen
Regelungen, aber auch die Rechtsprechung stellen hohe Ansprüche an diese rechtliche
Bewertung. Zur Vorbereitung einer gerichtsfesten Entscheidung des einzelnen Falles sind
dabei in den meisten Verfahren detaillierte Ermittlungen erforderlich, die sich oft über mehrere
Monate erstrecken. Nur so ist rechtssicher zu klären, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung
von Wohnraum nach den gegebenen rechtlichen Bestimmungen vorliegt und ggf. welche
Maßnahmen zu ergreifen sind.
4. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung
Rechtliche Grundlagen
Das WohnStG NRW definiert in § 12 Abs. 2 Nr. 2 dass die Nutzung von Wohnraum für mehr
als drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung eine
Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt. Diese ist ohne die erforderliche Genehmigung
verboten. Für Studierende gibt es eine Sonderregelung: Für Wohnraum, den Studierende
angemietet haben, gilt als Zweckentfremdung die Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung
für mehr als sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage.
Daraus leitet sich zunächst ab, dass das Gesetz die Kurzzeitvermietung von Wohnraum fü r
weniger als 90 (bzw. bei Studierenden: 180) Tage im Kalenderjahr nicht als
genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum betrachtet ( die Kölner
Wohnraumschutzsatzung vom 01.07.2021 ist dem WohnStG NRW inhaltlich angeglichen
worden).
4
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
Mit der gleich zeitigen Einführung einer Registrierungsverpflichtung für alle Anbiete nden von
Kurzzeitvermietung (§ 17 Abs. 4 WohnStG NRW) wird jedoch angestrebt, über alle Angebote
und Anbiete nde von Kurzzeitvermietung Transparenz herzustellen. Die Pflicht zur
Registrierung betrifft also auch diejenigen Anbiete nden von Kurzzeitvermietung, die dies
innerhalb der 90- (bzw. 180-) Tage-Frist genehmigungsfrei tun.
Nach § 17 Abs. 4 WohnStG NRW muss jeder Anbiete nde die beabsichtigte
Kurzzeitvermietung der Gemeinde vor der Überlassung des Wohnraums anzeigen. Dies
geschieht in der Praxis durch die Anforderung einer sogenannten Wohnraum-
Identitätsnummer (WID). Dazu müssen die Personendaten des Anbi eters sowie die
Objektdaten der zur Kurzzeitvermietung genutzten Wohnung angegeben werden. Bietet
jemand mehrere Wohnungen zur Kurzzeitvermietung an, so ist für jede Wohnung eine
separate Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich.
Registrierung mit WID und Belegungskalender
Angestrebt wird eine lückenlose Registrierung aller Anbiete nden von Kurzzeitvermietung.
Daher hat der Gesetzgeber diese Anzeigepflicht auch dann vorgesehen, wenn es sich bei den
zur Kurzzeitvermietung vorgesehenen Räumlichkeiten nicht um Wohnraum, sondern um
Räume handelt, die z.B. für gewerbliche Zwecke (baurechtlich) gewidmet sind (§ 17 Abs. 8
WohnStG NRW).
Alle Anbiete nden, die Wohnraum kurzzeitvermieten wollen und sich im Rahmen des
genehmigungsfrei erlaubten Zeitraums bewegen (90 bzw. 180 Tage/Kalenderjahr) , erhalten
mit der Zuteilung einer WID im Onlineverfahren ebenfalls einen Belegungskalender zur
Verfügung gestellt. Diese Anbietenden sind dazu verpflichtet, jede einzelne Überlassung zur
Kurzzeitvermietung spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung in diesem
Online-Belegungskalender einzutragen. Sie kommen damit ihrer besonderen gesetzlichen
Anzeigeverpflichtung aus § 17 A bs. 6 WohnStG NRW nach. Dieser Belegungskalender
ermöglicht es, nachzuvollziehen, ob der zur Kurzzeitvermietung genehmigungsfrei erlaubte
Zeitraum eingehalten wird.
Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern in der Praxis
Die erste Phase der Neuvergabe von WID, die im 2 Halbjahr 2022 mit hoher Priorität bearbeitet
wurde, konnte zum Jahresende 2022 abgeschlossen werden. Seither hat die Anforderung
neuer WID über das Online -Verfahren des Landes NRW deutlich nachgelassen. Derzeit
werden wöchentlich nur noch bis zu zehn WID neu angefordert. Stattdessen rückt nun die
Überprüfung von Fällen der Kurzzeitvermietung in Zusammenhang mit den WID in den
Vordergrund (vgl. Ziff. 5: Effekte der Registrierung).
Tabelle: Anzahl der gültigen WID (seit 01.07.2022) im NRW-Städtevergleich
5
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
Statistische Daten zur Wohnraum-Identitätsnummer
Vom 01.07.2022 – 30.06.2023 wurden für Köln insgesamt 3296 gültige Wohnraum -
Identitätsnummern erteilt.
In rund 140 Fällen läuft zurzeit (30.06.2023) das Prüfverfahren:
zur Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen (bei Wohnraum) bzw.
der Bestätigung, dass es sich (nach der baurechtlichen Widmung) nicht um Wohnraum
handelt,
ob Bestandsschutz1 besteht und ein Negativattest zu erteilen ist.
5. Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit Wohnraum-
Identitätsnummer
Seit 01.07.2022 ist die Registrierung und der Bezug einer Wohnraum -Identitätsnummer über
ein Online-Verfahren des Landes NRW möglich. Damit besteht für alle Anbieter*innen von
Kurzzeitvermietung die Verpflichtung, sich dort zu registrieren und die erhaltene WID bei der
Bewerbung ihres Angebotes auf Vermittlungsplattformen oder in gedruckten Publikationen gut
sichtbar anzugeben.
Bei der Registrierung im Online -Verfahren werden Daten zur Person und Anschrift des
Anbietenden ebenso erfasst wie Daten zu der zur Kurzzeitvermietung vorgesehenen
Wohnung, insbesondere Anschrift und genaue Lage im Objekt. Damit wird erstmalig
Transparenz über die Anbietenden und die zur Kurzzeitvermietung genutzten Objekte
hergestellt.
Für Köln wurden so bis 30.06.2023 insgesamt 3296 gültige WID erteilt. Offenbar haben sich
aber (noch) nicht alle Anbi etenden von Kurzzeitvermietung mit einer WID registriert; auf
einzelnen Vermittlungsportalen tauchen bei Recherchen immer wieder Angebote auf, zu
denen keine WID angegeben wurde. Da dies auch gesetzliche Pflichten der Portalbetreiber
1 Es liegt Bestandsschutz vor, wenn Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen Rechtsgrundlagen
zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurde und seitdem ununterbrochen so genutzt wird.
6
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
tangiert, ist die Verw altung zu Rechtsfragen in diesem Zusammenhang im Austausch mit
anderen betroffenen Kommunen und dem Land NRW.
Neue Aufgabe: Überprüfungen im Zusammenhang mit der WID
Durch die umgesetzte Registrierungspflicht ist auf das Sachgebiet Wohnraumschutz nun die
neue Aufgabe zugekommen, Verstöße gegen die Regelungen des Wohnraumstärkungs -
gesetzes, die sich auf die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der WID beziehen,
zu prüfen und ggf. in einem Bußgeldverfahren zu ahnden. Für diese neuen Aufgaben steht
zurzeit noch kein zusätzliches Personal zur Verfügung. Für 2024 ist geplant, diesen Bereich
personell zu verstärken.
Derzeit gehen alle mit dieser neuen Aufgabenstellung verbundenen Tätigkeiten zu Lasten der
Wahrnehmung der übrigen Tätigkeiten zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung.
Überprüfungsaufgaben werden daher so in die b isherigen Aufgaben des Sachgebietes
integriert, dass diese möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Seit Jahresbeginn 2023 wurde dazu ein praktikabler Kontrollprozess neu entworfen. In
mehreren Schritten wurden dazu Strategie und Prioritäten festgelegt, ein Ablaufschema erstellt
und Sanktionen abgewogen. Diese Prozessentwicklung ist nicht abgeschlossen, sondern wird
kontinuierlich mit Blick auf die praktischen Erfahrungen fortgeführt.
Im Rahmen der Möglichkeiten erfolgt die Überprüfung auf Verstöße im Zusamme nhang mit
der WID perspektivisch mit wechselnden Schwerpunkten in eng umrissenen Fallgruppen. Auf
diese Weise soll zunächst ein erster Einblick gewonnen werden, ob die gesetzlichen
Regelungen zur WID von den Anbiet enden der Kurzzeitvermietung weitgehend ei ngehalten
werden.
Erste Überprüfungen
Als erste Fallvariante für eine Überprüfung wurde die Führung des sogenannten
Belegungskalenders in den Blick genommen.
Alle Anbietenden, die angeben, Kurzzeitvermietung im genehmigungsfreien Umfang von bis
zu 90 Tagen/Kalenderjahr durchführen zu wollen, erhalten im Online-Verfahren automatisiert
eine WID zugeteilt. Dieser WID ist im Online -Verfahren ein Belegungskalender zugeordnet.
Durch Eintragung der tatsächlichen Buchungen zu jeder einzelnen Kurzzeitvermietung im
jeweiligen Objekt kommen die Anbiete nden ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, jede
einzelne Belegung binnen einer Frist von 10 Tagen der Gemeinde anzuzeigen. Sowohl nicht
fristgemäße als auch gänzlich unterlassene Eintragungen in den Belegungskalender sind
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Dieselbe
Verpflichtung zur Anzeige jeder einzelnen Belegung trifft auch Studierende, die an bis zu 180
Tagen/Kalenderjahr die selbst angemietete Wohnung genehmigungsfrei kurzzeitvermi eten
dürfen. Hier wird die WID nicht automatisiert erteilt, sondern erst nach Überprüfung des
Studierendenstatus durch das Wohnungsamt freigegeben.
Die korrekte Pflege des Belegungskalenders ist Grundlage dafür, dass überprüft werden kann,
ob der genehmigu ngsfreie Zeitraum für die Kurzzeitvermietung (90 bzw. 180
Tage/Kalenderjahr) nicht überschritten wird.
Nachdem erste Auswertungen darauf hindeuteten, dass in einer beträchtlichen Fallzahl
bislang keinerlei Einträge in den Belegungskalender vorgenommen worden waren oder auch
Fristversäumnisse vorlagen (verspäteter Eintrag), wurde für diese Fallgruppe eine
stichprobenweise Überprüfung durchgeführt. Eine Prüfung aller in der Auswertung auffälligen
Fälle war im Rahmen der gegebenen personellen Ressourcen nicht möglich, ohne die übrigen
laufenden Aufgaben der Wohnungsaufsicht sowie zum Schutz von Wohnraum vor
Zweckentfremdung erheblich zu beeinträchtigen.
7
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
Zur Überprüfung dieser Stichproben -Fälle wurde für die betreffende Wohnung in den
einschlägigen Vermittlungsportalen nach aktuellen Kundenbewertungen aus dem Zeitraum
seit Erteilung der WID recherchiert. Da der Eintrag solcher Kundenbewertungen auf den
Portalen regelmäßig nur für tatsächliche Nutzer*innen eines kurzzeitvermieteten Objektes
(und i. d. R. auch nur kurze Zeit nach der Nutzung) möglich ist, waren aus diesen Eintragungen
belastbare Rückschlüsse auf tatsächliche Belegungen des betreffenden Objektes möglich, die
sich im Belegungskalender hätten wiederfinden müssen.
Im Rahmen dieser Überprüfung wurden bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten auch
Bußgelder festgesetzt. Im Hinblick darauf, dass das Registrierungsverfahren mit WID noch
neu ist und Bürger*innen vielfach aus Unwissenheit und offenbar ohne Vorsatz die
notwendigen Eintragungen in den Belegungskal ender versäumten, wurden bei dieser
erstmaligen Überprüfung moderate Bußgelder festgesetzt.
Die Zwischenbilanz zeigt zum Ende des ersten Halbjahres folgendes Bild:
Zur stichprobenweisen Überprüfung ausgewählt 120 Fälle
Bußgeldverfahren eingeleitet: 106 Fälle
Zurzeit noch laufende Bußgeldverfahren aus dieser ersten Stichprobe werden zu Ende
geführt.
Die Überprüfungen auf Ordnungswidrigkeiten bei der Verwendung der Woh nraum-
Identitätsnummer werden in Zukunft fortgesetzt werden. Dabei orientiert sich die Auswahl der
künftigen Schwerpunkte und Fallgruppen an den Erkenntnissen, die aus den bisher
durchgeführten Stichprobenverfahren gewonnenen werden konnten.
Bereits bei der ersten Stichprobe zeigten sich in etwa 25 % der überprüften Fälle weitere
Auffälligkeiten, unabhängig von fehlenden Einträgen im Belegungskalender, die ja
Schwerpunkt der ersten stichprobenweisen Überprüfung war:
Unstimmigkeiten bei Meldeadresse
90-Tage-Kontingent bei genehmigungsfreier WID annähernd ausgeschöpft
Nicht fristgemäß im Belegungskalender eingetragene Belegungen
Es wurden mehrere WID für dieselbe Wohnung abgerufen
Angaben zu Name, Vorname entsprechen nicht den Anmeldedaten beim
Einwohnermeldeamt
WID wird auf Online-Portalen nicht korrekt angegeben
Diese Befunde sind Indiz dafür, dass weitere Überprüfungen sinnvoll sind, um die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und die Reglementierung der
Kurzzeitvermietung konsequent durchzusetzen.
Den im Ra hmen der ersten Stichprobe in etwa einem Viertel der Fälle registrierten
Auffälligkeiten wird weiter nachgegangen. Dazu wurden passende Prozessabläufe für die
notwendigen Arbeitsschritte entwickelt. Eine systematische und umfassende Ausweitung der
Überprüfungsaufgaben auf größere Fallzahlen ist ad hoc unter den ge gebenen
Rahmenbedingungen nicht möglich.
Daher bleibt es auch bei der Fort führung der Überprüfung dabei, dass stichprobenweise
ausgewählte Fälle mit wechselnden inhaltlichen Schwerpunkten kontrolliert werden.
6. Wiederzuführungsverfahren
Das Amt für Wohnungswesen drängt angesichts der anhaltenden Wohnungsnot im Kölner
Stadtgebiet weiterhin verstärkt auf die Wiederzuführung zweckentfremdeten Wohnraums.
8
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
Ein solches Wiederzuführungsverfahren wird eingeleitet, wenn (von Amts wegen oder durch
Dritte) Anhaltspunkte dafür bekannt werden , dass eine Wohnung ohne die erforderliche
Genehmigung zweckentfremdet genutzt wird. Entsprechende Hinweise werden in jedem
Einzelfall überprüft. Die in der Praxis mit Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung
von Wohnraum sind die unerlaubte Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als
Ferienwohnung) und ein länger als sechs2 Monate andauernder Leerstand von Wohnraum.
Der Umgang mit Wohnraumzweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung hat sich mit der
Vergabe von W ohnraum-Identitätsnummern verändert. Mit der Einführung des
landeseinheitlichen IT-Verfahrens startete zum 01.07.2022 die Registrierung der Anbietenden
von Kurzzeitvermietung durch die Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern. Durch die
gesetzliche Verpflichtung, Kurzzeitvermietung vorab anzeigen zu müssen und nur mit einer
vorher bezogenen Wohnraum-Identitätsnummer durchführen zu dürfen, wird die Transparenz
auf diesem bis dato weitgehend anonym abgewickelten Markt erhöht.
Für das 1. Halbjahr 2023 zeigt sich bei den neu hinzugekommenen Verfahren ein eindeutiger
Schwerpunkt:
In den meisten Fällen ( 151 Wohneinheiten) besteht der Verdacht einer
Wohnraumzweckentfremdung durch Leerstand.
Bei einer bedeutenden Anzahl ( 81 Wohneinheiten) liegen Anhaltspunkte für eine
Zweckentfremdung von Wohnraum durch Kurzzeitvermietung vor.
Hinweise, dass eine Zweckentfremdung durch Umwandlung von Wohnraum zur gewerblichen
Nutzung vorliegen könnte, belegen mit 1 8 betroffenen Wohneinheiten den dritten Rang, bei
der Betrachtung nach der Art der potenziellen Zweckentfremdung bei neuen Fällen.
2 ab 01.07.2021 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 WohnStG NRW
9
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
Betrachtet man die derzeit in Bearbeitung befindlichen Fälle , so ergibt sich mit Blic k auf das
zurückliegende erste Halbjahr 2023 folgendes Bild:
Mit rund 53 % (bezogen auf die Zahl der betroffenen Wohneinheiten) entfällt der größte Anteil
auf Leerstand von Wohnraum. Die Bearbeitung solcher Fälle ist vielfach besonders aufwändig,
da neben der rechtlichen Prüfung einer Zweckentfr emdung von Wohnraum oftmals auch
ermittelt werden muss, ob der Wohnraum sich in einem Zustand befindet, der den gesetzlichen
Mindestanforderungen an Wohnraum entspricht . Gegebenenfalls müssen
verfügungsberechtigte Eigentümer*innen durch das Nachholen von I nstandhaltungs-
maßnahmen einen bewohn baren Zustand erst einmal herstellen. Eine potenzielle
Wiederzuführung von leerstehendem Wohnraum zum Wohnungsmarkt hat daher in vielen
Fällen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf und kann die Bearbeitungszeit des einzelnen Falles
erheblich verlängern.
Etwa 3 0 % der im 1. Halbjahr 202 3 laufenden Fälle beziehen sich auf die Prüfung einer
Zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung v on Wohnraum. Hier bei sind umfangreiche
Ermittlungen und die Auswertung vorgelegter Unterlagen für eine gerichtsfeste Entscheidung
über eine potenzielle Wohnraumzweckentfremdung erfor derlich. Daher vergehen auch in
dieser Fallgruppe regelmäßig mehrere Monate bis eine Entscheidung getroffen werden kann.
Auf dem dritten Rang folgen mit knapp 11 % im zurückliegenden Halbjahr diejenigen Fälle, in
denen eine Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Umwandlung in Räume zur
gewerblichen Nutzung (z.B. Büroraum, Arztpraxis o. ä.). geprüft w ird. Sie unterscheiden sich
in der Bearbeit ung von den v orher genannten Fallgruppe n vor allem im Detail und sind
aufgrund von (auch wirtschaftlich) bedeutsamen Interessenabwägungen in jedem Einzelfal l
nicht weniger aufwändig.
Das Amt für Wohnungswesen veröffentlicht bereits seit 2019 auf der Internetseite der Stadt
Köln viele wichtige Hinweise und Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das
Thema Wohnraumschutz, um die Öffentlichkeit verstärkt für dieses Thema zu sensibilisieren.
Diese Informationen wurden zur Rechtsänderung zum 01.07.2021 angepasst und erweitert
10
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
und zum Start der Vergabe von Wohn raum-Identitätsnummern zum 01.07.2022 nochmals
umfassend aktualisiert.
Dort wird ebenfalls auf ein eingerichtetes Meldeportal der Stadt Köln hingewiesen, wo es auf
einfache Weise möglich ist, das A mt für Wohnungswesen direkt über einen Verdacht auf
Zweckentfremdung von Wohnraum zu informieren.
Link: Meldeportal der Stadt Köln
7. Antragsverfahren
In Antragsverfahren beantragen Verfügungsberechtigte selbst eine Genehmigung zur
Zweckentfremdung von Wohnraum. In der Mehrzahl der b eim A mt für Wohnungswesen
eingehenden Anträge auf Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden die
Genehmigungen erteilt, wenn vo n Antragstellenden geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner
Stadtgebiet geschaffen wird.
Ein Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von
Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten - ebenfalls eine genehmigungspflichtige
Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn
ein überwiegend öffentliches Interesse an dieser Umwandlung besteht, beispielsweise für die
Nutzung als Facharztpraxen, KITAs oder Sozialbüros.
Die größte Anzahl der im zurückliegenden Halbjahr neu eingegangenen Anträge auf
Zweckentfremdung von Wohnraum richtete sich auf den Abbruch von Wohnraum (dem in aller
Regel ein Neubau folgt).
Die Zahl der 48 Wohneinheiten betreffenden neuen Anträge auf Umwandlung von Wohnraum
beinhaltet (bereits ab 01.07.2022) nur noch wenige Anträge, die sich auf Kurzzeitvermietung
von Wohnraum richten (Anträge, die außerhalb des Online-WID-Verfahrens gestellt wurden).
Mit Umsetzung der Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern zum 01.07.2022 werden diese
Fälle weitestgehend bei den Wohnraum-Identitätsnummern erfasst (siehe oben Ziff. 5). Unter
11
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
die Fallgruppe „Umwandlungen“ fallen seither also fast ausschließlich tatsächliche
Umwandlungen z.B. in Büro- oder Gewerberaum.
Alle Antragsverfahren sind darauf gerichtet , eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von
Wohnraum zu erhalten. Bei der Prüfung fallen dieselben aufwändigen Arbeitsschritte und
Ermittlungen an, wie au ch in denjenigen Verfahren, wo der Verdacht auf eine
Zweckentfremdung von Wohnraum hier durch Dritte bekannt wird (vgl. Ziff. 6). Hinter einem
Antragsverfahren stehen nicht selten für die Verfügungsberechtigten bedeutsame
wirtschaftliche Interessen.
Die abschließende Bearbeitung der laufenden Antragsverfahren dauert wegen der vielfältigen
und komplexen Prüfungen und Ermittlungen im Einzelfall oftmals länger als sechs Monate.
Insbesondere die Einzelfallprüfung bei Anträgen auf Umwandlung aufgrund eines öffentlichen
Interesses ist sehr aufwändig. Abgelehnte Anträge können gerichtlich überprüft werden, was
in vielen Fällen auch geschieht, i ndem gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur
Wohnraumzweckentfremdung Klage eingereicht wird. Dies erfordert daher einerseits, mit aller
Sorgfalt Entscheidungen zu treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Andererseits bringt die Bearbeitung und weitere Begleitung anhängiger Klageverfahren in
diesen Fällen einen weiteren Arbeitsaufwand mit sich.
Der Blick auf die im 1. Halbjahr 2023 laufenden Antragsverfahren zeigt, dass aktuell Anträge
auf Zweckentfremdung durch Abbruch mit rund 65 % den mit Abstand größten Anteil in dieser
Fallgruppe ausmachen. Abbruch von Wohnraum wird in der Regel dann genehmigt, wenn
entsprechender Ersatzwohnraum neu geschaffen und bereitgestellt wird. Auch zu r
Bereitstellung von Ersatzwohnraum sind detaillierte Abstimmungen mit den
Verfügungsberechtigten erforderlich, die schließlich in dezidierte Geneh migungsauflagen
münden. Als Voraussetzung für einen genehmigten Abbruch von Wohnraum soll auf diese
Weise die Realisierung des Ersatzwohnraumes rechtlich verbindlich abgesichert werden.
Laufende Antragsverfahren wegen Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum (hier –
wegen einiger noch laufender Altfälle - inkl. dieser Altfälle von Kurzzeitvermietung) folgen mit
knapp 30 % der Wohneinheiten in dieser Fallgruppe.
Laufende Verfahren, in denen im 1. Halbjahr 202 3 über Anträge auf Genehmigung eines
Leerstandes zu entscheiden war, fallen kaum noch ins Gewicht (0,3%).
12
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
Mit Anträgen auf sogenannte Negativatteste (knapp 3 % im 1. Halbjahr 202 3) beantragen
Verfügungsberechtigte eine verbindliche Aussage des Amts für Wohn ungswesen darüber,
dass der in Rede stehende Wohnraum nicht unter den Schutzbereich des WohnStG NRW
bzw. der Kölner Wohnraumschutzsatzung fällt und dessen Verwendung insoweit nicht
eingeschränkt ist. Der Aufwand, die für eine solche verbindliche Bescheinigung nötigen Fakten
zusammenzutragen und sie rechtlich zu bewerten , ist dabei nicht anders, als bei sonstigen
Genehmigungsverfahren. Ein Negativattest ermöglicht es dem Verfügungsberechtigten, frei
von den gesetzlichen Beschränkungen zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung mit
den betreffenden Räumlichkeiten nach seinen Vorstellungen zu verfahren.
Erteilte Genehmigungen und Ersatzwohnraum
Genehmigungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden in der Regel dann erteilt,
wenn Verfügungsberechtigte neu geschaffenen Ersatzwohnraum zum Ausgleich für den
zweckentfremdeten Wohnraum bereitstellen. Nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgt eine
Genehmigung gegen eine Ausgleichszahlung.
Auch im ersten Halbjahr 2023 werden aufgrund der erteilten Genehmigungen zur
Zweckentfremdung von Wohnraum mehr Wohneinheiten als Ersatzwohnraum neu geschaffen
werden als durch die genehmigte Zweckentfremdung entfall en. Bei der Betrachtung der
Fallgruppen zeigt sich ein deutlicher Schwerpunkt (rd. 74 %) bei Zweckentfremdung durch
Abbruch. Fälle von Leerstand sind mit rd. 9 % die nächst größere einzelne Fallgruppe. Die
Gruppe der „sonstigen“ Fälle fasst eine Vielzahl v erschiedener Fälle (darunter z.B.
13
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
Umwandlung, Entkernung) zusammen, die einzeln betrachtet im zurückliegenden Halbjahr
keine bedeutende Rolle gespielt haben.
Überprüfung von Genehmigungsauflagen
Nachdem ein Antragsverfahren mit einer Genehmigung abgeschlossen wurde, die Auflagen
für die Erstellung von Ersatzwohnraum umfasst, folgt ein weiterer wichtiger Arbeitsschritt: Die
tatsächliche Umsetzung der Auflagen des Genehmigungsbescheids ist zu überwachen. Dies
ist bei der Vielz ahl von Fällen deshalb besonders aufwändig, weil dahinter in aller Regel
einzelne Neubaumaßnahmen stehen, die zeitlich in gewissem Rahmen variabel sind. Die
Überprüfung der Genehmigungsauflagen ist erst dann abgeschlossen, wenn der
Ersatzwohnraum - wie im Genehmigungsbescheid festgelegt - auch tatsächlich errichtet wurde
und dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht.
Im 1. Halbjahr 202 3 war für 2 623 Wohneinheiten (Ersatzwohnraum) die Prüfung der
Genehmigungsauflagen noch nicht abgeschlossen.
8. Bußgeldverfahren
Ziel der Aktivitäten de r Wohnungsaufsicht ist es , zweckentfremdet genutzten Wohnraum
wieder Wohnzwecken zuzuführen. Gleichwohl stellen die zweckfremde Nutzung von
Wohnraum, aber beispielsweise auch die Missachtung von Anzeigepflichten (z.B. bei
Kurzzeitvermietung oder Leerstand von Wohnraum) Ordnungswidrigkeiten dar, die nach dem
WohnStG NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung mit einem Bußgeld geahndet
werden können. Der Landesgesetzgeber hat durch die nunmehr gesetzliche Regelung der
Ordnungswidrigkeiten, durch die Einführung neuer Bußgeldtatbestände und die deutliche
Erhöhung des Bußgeldrahmens im WohnStG NRW den schädlichen Auswirkungen dieser
Ordnungswidrigkeiten eine hohe Bedeutung zugemessen. Bußgelder stellen ein
Sanktionierungsinstrument dar, das d en Forderungen der Wohnungsaufsicht Nachdruck
verleiht.
In der Praxis war es bislang jedoch oftmals so, dass die Rechtsprechung der Ausschöpfung
des gesetzlich möglichen Bußgeldrahmens (Höhe der Bußgelder) enge Grenzen gesetzt hat,
so dass eine Bußgeldandrohung vielfach nicht die Wirkung entfaltete, die eigentlich intendiert
und auch notwendig gewesen wäre: Das Unrechtsbewusstsein bei der unerlaubten
Zweckentfremdung von Wohnraum zu erhöhen. Inwieweit sich die Sichtweise der
Gerichtsbarkeit auf Bußgeldverf ahren bei Wohnraumzweckentfremdung möglicherweise
wandeln wird, weil die Bußgeldbestimmungen nunmehr gesetzlich im WohnStG NRW
manifestiert sind, ist noch nicht erkennbar.
14
1. Halbjahresbericht 2023 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2023
Im 1. Halbjahr 2023 wurden zu insgesamt 183 Wohneinheiten in 149 Fällen Bußgeldverfahren
eingeleitet. Dies geschieht im Rahmen der Fallbearbeitung bei der Überprüfung von WID (vgl.
Ziff. 5) oder Meldungen auf mögliche Wohnraumzweckentfremdung (vgl. Ziff. 6).
Im Laufe des separaten Bußgeldv erfahrens wird dann geprüft, o b die rechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, um ein Bußgeld zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen vor,
wird ein Bußgeld in bestimmter Höhe festgesetzt. Weitere folgende Arbeitsschritte können sich
dann ergeben, wenn der Bußgeldbescheid gerichtlich an gefochten wird. Dies geschieht in
einer beträchtlichen Anzahl solcher Fälle.
Bußgelder dienen der Sanktionierung begangener Ordnungswidrigkeiten. Sie dienen nicht der
Durchsetzung einer behördlich geforderten Beendigung der Zweckentfremdung. Dafür s ind
Zwangsmittel (Verhängung von Zwangsgeldern) als Beugemittel das geeignete Werkzeug.
Die Anzahl der Bußgeldverfahren (und betroffenen Wohneinheiten) unterliegt daher deutlichen
Schwankungen. Sie bildet dabei insbesondere nicht ab, dass eingeleitete Bußgeldverfahren
sich auf Ordnungswidrigkeiten beziehen, die auch im betrachteten Halbjahr begangen wurden.
In der Regel werden Bußgeldverfahren erst nach längeren Ermittlungen (Verwaltungs-
verfahren vgl. Ziff. 5 oder Ziff. 7) eingeleitet, wenn sich Anhaltspunkte für eine
Ordnungswidrigkeit verdichtet haben und gerichtsfest ermittelt worden sind . Die eigentliche
Ordnungswidrigkeit liegt dann bereits längere Zeit zurück. Ein Vergleich der aktuellen
Halbjahreszahlen mit zurückliegenden Halbjahresberichten ist vor diesem Hintergrund nur von
begrenzter Aussagekraft.
9. Weiterführende Links
Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut
Wohnraumstärkungsgesetz NRW im Wortlaut
Informationen der Stadt Köln zu Wohnraumschutz / Wohnraumzweckentfremdung im Internet
Informationen des Landes NRW zu Wohnraum-Identitätsnummer und zum Online-Verfahren
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2249/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.08.2023
- Erstellt
- 12.07.2023 12:23