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2022/0293

Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren 'Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)'

Magistratsvorlage 19.09.2022

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2022/0293

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Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen  
in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ 
 
Projektaufruf 2022 
 
1. Förderziele, Zuwendungszweck 
Der Deutsche Bundestag hat m it Beschluss des Bundeshaushalts 2022 Programmmittel 
in Höhe von 476 Millionen Euro für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Ein-
richtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ vorgesehen. Die Mittel sind erst-
mals im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds veranschlagt. Es sind 
Jahresraten bis 2027 vorgesehen, um eine Förderung überjähriger investiver Projekte 
der Kommunen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler 
oder überregionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energeti-
schen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel zu ermöglichen. Die 
Projekte sind zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusam-
menhalt und die soziale Integration in der Kommune.  
Damit unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungs-
staus bei diesen Einrichtungen, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. 
Die zu fördernden Projekte müssen zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes 
im Sektor Gebäude beitragen. Sie müssen deshalb den energetischen Anforderungen 
mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen. Sie sol-
len ferner vorbildhaft hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit sein. Darüber 
hinaus müssen sie über ein hohes Innovationspotenzial zur energetischen Sanierung 
der sozialen Infrastrukturen verfügen. Mit Blick auf die Steigerung der Resilienz sind 
insbesondere die kommunalen Infrastrukturen gefragt und müssen mit gutem Beispiel 
vorangehen.

2 
 
2. Rechtsgrundlagen 
Der Bund gewährt für die Durchführung der nach diesem Programm zu fördernden Pro-
j
ekte Zuwendungen vorbehaltlich der abschließenden Beschlüsse des Haushaltsgesetz-
gebers nach Maßgabe dieses Projektaufrufs und folgender Regelungen in der jeweils 
gültigen Fassung:  
− §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen All-
gemeinen Verwaltungsvorschriften 
− Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Ge-
bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-
Gk); diese werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide. 
− Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) 
− Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur 
Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)  
− Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) 
− Art. 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union 
(AEUV) 
Ei
n Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungsent-
scheidung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren 
Haushaltsmittel.  
 
3. Gegenstand der Förderung  
Gegenstand der Förderung sind kommunale Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in 
den B
ereichen Sport, Jugend und Kultur. Ein Schwerpunkt soll bei Schwimmhallen und 
Sportstätten liegen, da hier ein besonderer Instandsetzungsrückstand gesehen wird. 
Die zu fördernden Einrichtungen sollen eine besondere Wirkung für den gesellschaftli-
chen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben und müssen daher für 
die Öffentlichkeit zugänglich sein.  
Mit Blick auf die beabsichtigten Klimawirkungen des Programms kommen als Förderge-
genstände grundsätzlich nur Gebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in Be-
tracht. Ausgenommen hiervon sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanla-
gen.

3 
 
Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förderge-
genständlichen Einrichtungen, die in besonderer Weise zum Klimaschutz beitragen („kli-
mafreundlicher Gebäudebetrieb“) und nur geringe Ressourcenverbräuche erfordern 
(„klima- und ressourcenschonendes Bauen“). Das bedeutet: Bestandsgebäude sind 
grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. 
Dies kann dann der Fall sein, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die nachweislich 
deutlich wirtschaftlichere und mit Blick auf den Klimaschutz effektivere Variante ist. Bau-
liche Erweiterungen der zu sanierenden Einrichtungen können nur gefördert werden, 
wenn diese zwingend notwendig sind.  
Die nachfolgend aufgeführten energetischen Standards müssen mindestens eingehal-
ten werden. Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüberhinausgehender ener-
getischer Standards sind förderfähig. 
Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effi-
zienzgebäude-Stufe 70 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“ 
gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen.  
Ersatzneubauten und Erweiterungen, die eine zusammenhängende Netto-Grundfläche 
> 50m² aufweisen, müssen nach Abschluss der Maßnahme die Effizienzgebäude-Stufe 
40 gem. BEG erreichen. 
Im Sinne der Resilienz ist in der konzeptionellen Herangehensweise an die Sanierungs-
aufgabe die Anforderung 2.5 „Naturgefahren am Standort“ gemäß Handbuch Qualitäts-
siegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Anlage 3 für den Standard QNG PLUS nachzu-
weisen (
https://www.nachhaltigesbauen.de/fileadmin/pdf/QNG-BEG/QNG_Hand-
buch_Anlage-3_besondere_Anforderungen_v1-1.pdf). 
Im Hinblick auf die Besonderheiten des klima- und r essourcenschonenden Bauens ist 
die Anforderung 2.2 „Nachhaltige Materialgewinnung“ gemäß Handbuch Qualitätssiegel 
Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Anlage 3 mindestens im Standard QNG PLUS einzu-
halten (https://www.nachhaltigesbauen.de/fileadmin/pdf/QNG-BEG/QNG_Hand-
buch_Anlage-3_besondere_Anforderungen_v1-1.pdf). 
Wärmeversorgungslösungen bei Gebäuden, die den Einsatz fossiler Energieträger be-
inhalten, werden nur im begründeten Ausnahmefall gefördert. Der Anschluss an ein 
Wärmenetz ist grundsätzlich förderfähig.

4 
 
In Freibädern stehen neben Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit sowohl 
Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der 
Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes 
von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) im Vordergrund. Gefördert werden des-
halb insbesondere Maßnahmen, mit denen erstmalig ein Anteil erneuerbarer Energien 
und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von mindestens 75 Pro-
zent erreicht wird. Förderfähig – auch in Schwimmhallen – sind zudem Maßnahmen die 
den Wasserverbrauch reduzieren oder auch Maßnahmen, die dazu führen, den Einsatz 
von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Beckenwassers, zu senken. 
Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit bietet der Leitfaden barrierefreies Bauen 
des Bundes eine grundsätzliche Orientierung. Zudem muss der spätere Projektantrag 
vom zuständigen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen mit-
getragen werden. 
Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und in-
vestive Kosten. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubeglei-
tungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Experten ein.  
Gefördert werden können sowohl Einzelgebäude als auch städtebauliche Ensembles 
unter Einbezug relevanter Gebäude. Die Projekte können Bestandteil einer städtebauli-
chen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch keine Fördervoraussetzung. Dementspre-
chend ist die Ableitung aus bestehenden Planungen der Kommunen wünschenswert.  
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zur Unterstützung der regio-
nalen Bedeutsamkeit sind auch interkommunale Projekte förderfähig. 
Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum des Landes oder privater Drit-
ter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale 
Nutzung vor Ort an.  
Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein, d.h. sie müssen in 
Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die 
Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig. 
Nicht gefördert werden Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend dem Spit-
zensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und -athleten) oder 
dem professionellen Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden.

5 
 
4. Zuwendungsempfänger 
Antragsberechtigt und Förderempfänger sind nur die Städte und Gemeinden (Kommu-
nen)
, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch Samt-
gemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, 
Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse. Land-
kreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind. 
Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleini-
ger Zuwendungsempfänger die Federführung. Die Stadtstaaten werden hierbei wie 
Kommunen behandelt. 
Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn 
sich das zu fördernde Objekt in Privateigentum (insbesondere Vereinseigentum), Kir-
chen- oder Landeseigentum befindet.  
Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO 
sind zulässig.  
 
5. EU-Beihilferecht, besondere Fördervoraussetzungen 
Das EU-B eihilferecht, maßgeblich die Art. 106 bis 109 AEUV, ist zu beachten. Die an-
tragstellenden Kommunen müssen eine entsprechende Eigenerklärung (Musterformular 
des BBSR) zur etwaigen Beihilferelevanz spätestens im Rahmen der Phase 2 bei Bean-
tragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen.   
 
Die P
rojekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel 
bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren.

6 
 
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, förderfähige Kosten, Beteiligungsformen 
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung durch einen 
ni
cht rückzahlbaren Zuschuss. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen 
Höchstbetrag begrenzt.  
Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel zwischen 1 und 6 Millionen Euro lie-
gen.  
Die Projekte müssen von den Kommunen/Landkreisen (bei Eigentum des Landkreises) 
bzw. Ländern (bei Landeseigentum) mitfinanziert werden.  
Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausga-
ben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 v.H. Die Haushaltsnotlage der betroffenen 
Kommunen ist von der in den Ländern jeweils zuständigen Finanzaufsicht zu bestäti-
gen. Maßgeblich für die Feststellung der Haushaltsnotlage ist der Zeitpunkt der Antrag-
stellung (Ziff. 7.2 Phase 2). Entsprechend beträgt der aufzubringende kommunale Ei-
genanteil mindestens 55 v.H., bei Kommunen in Haushaltsnotlage 25 v.H. 
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Hinweis: Umsatzsteuer, 
die als Vorsteuer abzugsfähig ist, ist nicht förderfähig) finden eventuelle finanzielle Be-
teiligungen des Eigentümers oder Nutznießers keine Berücksichtigung (Ausnahme: Ei-
gentum der Kommune oder des Landes).  
Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist ausdrücklich erwünscht; sie kann 
jedoch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen. Sonderbedarfszuweisungen nach 
den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten nicht als freiwillige finanzielle Beteili-
gung in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden.  
Bei Objekten in Landeseigentum bzw. im Eigentum des Landkreises ist eine Eigenbetei-
ligung des Landes bzw. des Landkreises in Höhe von 55 v.H. der zuwendungsfähigen 
Gesamtausgaben obligatorisch; die Zuschusshöhe des Bundes beträgt max. 45 v.H. 
Ausnahmen sind möglich, wenn durch den Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnot-
lage des Landes festgestellt wurde. Kommunen, Landkreise und Länder müssen ihre 
finanziellen Eigenanteile in Form von Geldleistungen und nach Maßgabe der ANBest-
Gk anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. 
Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der dadurch bedingte spätere Ausgleich mit 
kommunalen oder Landesmitteln sind nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der 
Kommune, des Landkreises bzw. des Landes sind für die Laufzeit der Maßnahme zu

7 
 
erbringen und durch Rats-/Kreistagsbeschluss bzw. Beschluss des entsprechenden 
Gremiums auf Grundlage der Auswahlentscheidung mit dem Zuwendungsantrag zu be-
stätigen. 
Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. 
Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht 
selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftun-
gen oder Spender). Solche können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden – bis 
zu einem in jedem Fall von der Kommune aufzubringenden Eigenanteil von 10 Prozent 
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.  
Bei privaten oder kirchlichen Eigentümern sowie bei anderen öffentlichen Fördergebern 
handelt es sich grundsätzlich nicht um unbeteiligte Dritte. Eine solche Beteiligung ist 
gleichwohl ausdrücklich erwünscht. Für die Berechnung des kommunalen Anteils sind 
in diesen Fällen grundsätzlich die Gesamtkosten abzüglich eines eventuellen Eigentü-
meranteils bzw. des Anteils anderer öffentlicher Fördergeber maßgeblich. Zu freiwilligen 
Beteiligungen der Länder siehe die Regelung oben.  
 
7. Verfahren  
7.1 Zuständigkeit 
Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
ent
wicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor-
schung (BBSR) beauftragt.  
7.2 Antragstellung  
Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in 
der 1.
 Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushaltsausschuss des 
Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. Phase 
umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projekt-
zuwendung (Zuwendungsantrag) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu 
§ 44 BHO durch die ausgewählten Kommunen.

8 
 
Phase 1: Einreichung von Projektskizzen (Interessenbekundungsverfahren)   
In der 1. Phase ist die Projektskizze mit Beschluss des Stadt-  oder Gemeinderates bzw. 
Kreistages, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2022 gebilligt wird, dem BBSR bis 
zum 
30. September 2022 
online einzureichen. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Organ für die Be-
schlussfassung zuständig ist. 
Zuvor ist bis zum 23. September 2022 dem für die Städtebauförderung zuständigen 
Landesressort formlos anzuzeigen, dass und für welches Projekt eine Interessenbekun-
dung vorgesehen ist. 
Das Projektskizzenformular ist ab dem 15. August 2022 über das Förderportal des Bun-
des in easy-Online aufrufbar: 
https://foerderportal.bund.de/easyonline 
Die in ea sy -Online erstellte Projektskizze ist nach Abschluss des digitalen Antragsver-
fahrens unverändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterla-
gen) dem BBSR und dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort bis 
zum 4. Oktober 2022 zuzusenden (Poststempel). Die Stellungnahmen der Länder ge-
hen bis zum 21. Oktober 2022 gesammelt an das BMWSB. 
Ein noch nicht vorliegender Rats-/Kreistagsbeschluss kann dem BBSR erforderlichen-
falls ebenfalls bis zum 21. Oktober 2022 (Poststempel) nachgereicht werden.

9 
 
Auswahlkriterien 
Für die Auswahl der Projekte ist die Einhaltung der unter Ziff. 3 genannten Vorgaben zu 
den ene
rgetischen Standards, zur Resilienz und zum klima- und ressourcenschonen-
den Bauen Voraussetzung. Eine Übererfüllung der unter Ziff. 3 genannten Standards 
wird bei der Bewertung positiv berücksichtigt. Darüber hinaus sind u.a. folgende Krite-
rien ausschlaggebend (nicht kumulativ, keine Rangfolge): 
− Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit,  
− Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit, langfristige Nutzbarkeit, 
− überdurchschnittliche fachliche Qualität,  
− begründeter Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur sozialen In-
tegration im Quartier/in der Kommune, 
− erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen. 
 
Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen  
Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase 
dur
ch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek-
tes zu stellen. Die Kommune wird dahingehend im Rahmen eines kurzfristig durchzu-
führenden Koordinierungsgesprächs beraten. Der Zuwendungsantrag umfasst grund-
sätzlich das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und 
Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils 
(Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss) sowie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungs-
antrag muss die Erklärung enthalten, dass das beantragte Projekt noch nicht begonnen 
wurde. Voraussichtlich ab Januar 2023 werden die Koordinierungsgespräche durchge-
führt. Spätestens vier Wochen nach dem Koordinierungsgespräch sind von den Kom-
munen die Zuwendungsanträge einzureichen. Die Zuwendungsbescheide werden im 
Laufe des Jahres 2023 erteilt. 
 
7.3. Einbindung eines Energieeffizienz-Experten 
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei  Sanie-
rungsmaßnahmen an Gebäuden ein anerkannter Energieeffizienz-Experte aus der 
Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „Bundesför-

10 
 
derung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“, eingebunden werden (www.ener-
gie-ef fizienz -experten.de in den Kategorien für Nichtwohngebäude geführte Personen). 
Bei der Sanierung von Baudenkmälern sind Energieeffizienz-Experten der Kategorie 
„Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ einzubinden.  
Der
 Energieeffizienz-Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu 
beauftragen. 
Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten kann bereits für die Erarbeitung der 
Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefallenen Aus-
gaben förderfähig. 
 
7.4. Baufachliche Prüfung 
Sofern die vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern für eine Maßnahme zu-
s
ammen den Betrag von 6 Millionen Euro übersteigen, sind bei einer Förderung zwin-
gend, im Übrigen fakultativ die „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbau-
maßnahmen (RZBau)“ zu beachten. Diese sind unter folgendem Link abzurufen:  
https://www.fib-bund. de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/  
Die Beteiligung der jeweils für den Bund tätigen Bauverwaltung soll in den fakultativen 
Fällen erfolgen, wenn die Kommune nicht über die erforderlichen Kapazitäten oder den 
erforderlichen baufachlichen Sachverstand verfügt.   
In den vorgenannten Fällen erfolgt die baufachliche Prüfung entsprechend RZBau. 
Sofern keine Einbeziehung der jeweils für den Bund tätigen Bauverwaltung erfolgt, sind 
die zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers sowie ggf. 
deren Aufsichtsbehörden zu beteiligen. 
Eine baufachliche Prüfung durch das BBSR erfolgt nicht. 
 
7.5. Ausführungen zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen 
Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt der Energieeffizienz-E xperte 
die Einhaltung der energetischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 und die Einsparung von Pri-
mär- und Endenergie und CO2-Emissionen.  
Er bestätigt auch die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten.

11 
 
Bei Freibädern bestätigen die Stellen nach 7.4 nach Abschluss des Vorhabens die Ein-
haltung der Mindestanforderung an den Anteil erneuerbarer Energien und die Einspa-
rungen von Primär- und Endenergie sowie von CO2-Emissionen in geeigneter Weise. 
Die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten sind zu bestäti-
gen. 
 
7.6. Kumulierung mit anderen Förderungen  
Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher 
F
ördergeber ist möglich (siehe auch die Regelung unter Ziffer 6). Eine Kumulierung mit 
einer Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – 
Nichtwohngebäude (BEG NWG) ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Kumulierung 
mit einer Förderung nach der Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzpro-
jekten im kommunalen Umfeld, „Kommunalrichtlinie“ (siehe dort Nummer 8.5).  
 
7.7 Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit 
Die Förderempfänger verpflichten sich: 
− dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt sowie über öffent-
lichkeits- und presserelevante Ereignisse zu erteilen und eine Beteiligung der För-
dermittelgeber an solchen Ereignissen anzufragen und grundsätzlich vorzusehen, 
− auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und 
− bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken.

12 
 
8. Weiteres Verfahren 
30. KW Veröffentlichung des Projektaufrufs 2022 
15. Aug. 2022 Freischaltung des Erhebungsbogens in easy-O nline  
23. Sept. 2022 Fristende zur formlosen Anzeige der Einreichung einer Projekt-
s
kizze beim für die Städtebauförderung zuständigen Landesmi-
nisterium 
30. Sept. 2022  
24 Uhr 
Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über easy-Online 
04. Okt. 2022 
(Poststempel) 
Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in unveränderter, 
aus
gedruckter und unterschriebener Form beim Zuwendungs-
geber und beim zuständigen Landesministerium. Die Übersen-
dung an den Zuwendungsgeber oder das Land alleine ersetzt 
nicht die andere jeweils notwendige Übersendung. 
21. Okt. 2022 
(Poststempel) 
Fristende für Nachreichung von geforderten Unterlagen (z.B. 
R
atsbeschluss/Kreistagsbeschluss) 
21. Okt. 2022 Einreichung der Stellungnahmen der Länder beim BMWSB 
Okt./Nov.2022 Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen d urch den Zuwen-
dungsgeber 
Ende Nov. 
2022 
Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte  
dur
ch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags 
und Pressemitteilung des BMWSB zum Beschluss 
ab Jan. 2023 Durchführung der Koordinierungsgespräche 
E
rstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in 
Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber 
Erteilung Zuwendungsbescheide durch das BBSR

13 
 
9. Kontakt 
Projektanträge sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unt er folgender 
URL bis zum 30. September 2022 einzureichen: 
https://foerderportal.bund.de/easyonline 
Zum verbindlichen Nachweis ist der in easy-Online er stellte Projektantrag dem BBSR 
und der für Städtebauförderung zuständigen Landesbehörde unverändert ausgedruckt 
und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterlagen) bis zum 4. Oktober 2022 (Post-
stempel) zuzusenden: 
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) 
Referat FWD 5 
Stichwort: SJK 2022 
Deichmanns Aue 31-37 
53179 Bonn 
Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte per E-Mai l mit Betreff „Projektaufruf 2022 – 
Sanierung kommunaler Einrichtungen“ an: SJK2022@pd-g.de 
Telefon-Hotline ab 1. August 2022 montags bis donnerstags von 9-16 Uhr und freitags 
von 9-15 Uhr unter: 030 - 25 76 79 440 
Fragen zu easy-Online: 030 - 25 76 79 439 
Es ist beabsichtigt, in der 35. Kalenderwoche eine digitale Informationsveranstaltung 
zum Interessenbekundungsverfahren durchzuführen. Weitere Informationen werden 
rechtzeitig auf der Internetseite des BBSR (www.bbsr.bund.de/sjk2022) veröffentlicht.

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
28.09.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Sportamt 
        EB Bäder  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
II 520 
IV 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0293 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
367 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 424010/424020  
Kostenstelle:  052-010-1200/10900 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  4240-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren "Sanierung kommunaler 
Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)"  
 
Vorlage vom: 19.09.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat stimmt zu, dass das Sportamt am Interessebekundungsverfahren des 
Bundesprogramms “Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und 
Kultur (SJK)“ teilnimmt. Die eingereichten Projekte sind: die Bürgerparkhalle, die 
Rollsporthalle und das Funktionsgebäude des Leichtathletikstadions (alle im Bürgerpark) und 
die Kasinohalle. 
 
2. Eigentümerin der Sportstätten ist die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG (kurz: DSG). 
Die einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als 
Eigentümerin und Betreiberin die Sanierungen durchführen. Die Bundesmittel werden an die 
DSG weitergeleitet und der notwendige kommunale Eigenanteil der DSG zur Verfügung 
gestellt.

- 3 - 
 
3. Der Magistrat stimmt zu, dass der EB Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 
Interessenbekundungsverfahren mit der Grundsanierung des Eberstädter Mühltalbades 
teilnimmt.  
 
Anlagen: Projektaufruf Förderprogramm Sportstätten  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 12.10.2022 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.09.2022 
 
 
Die Sportstätten Bürgerparkhalle, Kasinohalle, Rollsporthalle und das Funktionsgebäude des 
Leichtathletikstadions wurden zwischen 1975 und 1980 errichtet und sind stark 
sanierungsbedürftig. Insbesondere die Haustechnik und die Gebäudehüllen entsprechen nicht 
den Anforderungen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes. 
Im Mühltalbad besteht ein umfassender Sanierungsbedarf im Bereich der Schwimmbecken, 
der Technik, des Umkleidetraktes, des Bademeister*innenhauses und der Außenanlagen.  
Mit dem Bundesprogramm “Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, 
Jugend und Kultur (SJK)“ unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden 
Sanierungsstaus dieser Einrichtungen, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. Im 
Mittelpunkt stehen Projekte hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetische Wirkung und 
Anpassungsleistung an den Klimawandel. 
Das Bundesprogramm ist somit geeignet, den kommunalen Eigenanteil an der Sanierung der 
vier Sportstätten zu senken und damit auch die kommunale Sportinfrastruktur in den 
Quartieren zu verbessern. Im Falle einer  erfolgreichen Teilnahme an dem Programm beträgt 
die Förderung mit Bundesmitteln 45% der Gesamtausgaben (75% bei Kommunen in 
Haushaltsnotlage).  
Darmstadt, 19.09.2022  
 
Dezernat II 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz  
Bürgermeisterin

2022/0293

3410 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
28.09.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Sportamt 
        EB Bäder  OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0293 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 424010/424020 
Kostenstelle:  052-010-1200/10900 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  4240-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren "Sanierung kommunaler Einrichtun-
gen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)"  
 
Vorlage vom: 19.09.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat stimmt zu, dass das Sportamt am Interessebekundungsverfahren des Bundes-
programms “Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur 
(SJK)“ teilnimmt. Die eingereichten Projekte sind: die Bürgerparkhalle, die Rollsporthalle und 
das Funktionsgebäude des Leichtathletikstadions (alle im Bürgerpark) und die Kasinohalle. 
 
2. Eigentümerin der Sportstätten ist die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG (kurz: DSG). 
Die einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als E i-
gentümerin und Betreiberin die Sanierungen durchführen. Die Bundesmittel werden an die 
DSG weitergeleitet und der notwendige kommunale Eigenanteil der DSG zur Verfügung ge-
stellt.

- 2 - 
3. Der Magistrat stimmt zu, dass der EB Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt am Intere s-
senbekundungsverfahren mit der Grundsanierung des Eberstädter Mühltalbades teilnimmt.  
 
Anlagen: Projektaufruf Förderprogramm Sportstätten  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.09.2022 
 
 
Die Sportstätten Bürgerparkhalle, Kasinohalle, Rollsporthalle und das Funktionsgebäude des 
Leichtathletikstadions wurden zwischen 1975 und 1980 errichtet und sind stark sanierungsbe-
dürftig. Insbesondere die Haustechnik und die Gebäudehüllen entsprechen nicht den Anford e-
rungen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes. 
Im Mühltalbad besteht ein umfassender Sanierungsbedarf im Bereich der Schwimmbecken, 
der Technik, des Umkleidetraktes, des Bademeister*innenhauses und der Außenanlagen.  
Mit dem Bundesprogramm “Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, 
Jugend und Kultur (SJK)“ unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden 
Sanierungsstaus dieser Einrichtungen, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. Im 
Mittelpunkt stehen Projekte hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetische Wirkung und A n-
passungsleistung an den Klimawandel. 
Das Bundesprogramm ist somit geeignet, den kommunalen Eigenanteil an der Sanierung der 
vier Sportstätten zu senken und damit auch die kommunale Sportinfrastruktur in den Quarti e-
ren zu verbessern. Im Falle einer  erfolgreichen Teilnahme an dem Programm beträgt die Fö r-
derung mit Bundesmitteln 45% der Gesamtausgaben (75% bei Kommunen in Haushaltsnotla-
ge).  
Darmstadt, 19.09.2022  
 
Dezernat II 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz  
Bürgermeisterin

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Details

Vorlagen-Nr.
2022/0293
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.09.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00