2022/0293
Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren 'Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)'
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Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ Projektaufruf 2022 1. Förderziele, Zuwendungszweck Der Deutsche Bundestag hat m it Beschluss des Bundeshaushalts 2022 Programmmittel in Höhe von 476 Millionen Euro für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Ein- richtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ vorgesehen. Die Mittel sind erst- mals im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds veranschlagt. Es sind Jahresraten bis 2027 vorgesehen, um eine Förderung überjähriger investiver Projekte der Kommunen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energeti- schen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel zu ermöglichen. Die Projekte sind zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusam- menhalt und die soziale Integration in der Kommune. Damit unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungs- staus bei diesen Einrichtungen, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. Die zu fördernden Projekte müssen zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes im Sektor Gebäude beitragen. Sie müssen deshalb den energetischen Anforderungen mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen. Sie sol- len ferner vorbildhaft hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit sein. Darüber hinaus müssen sie über ein hohes Innovationspotenzial zur energetischen Sanierung der sozialen Infrastrukturen verfügen. Mit Blick auf die Steigerung der Resilienz sind insbesondere die kommunalen Infrastrukturen gefragt und müssen mit gutem Beispiel vorangehen. 2 2. Rechtsgrundlagen Der Bund gewährt für die Durchführung der nach diesem Programm zu fördernden Pro- j ekte Zuwendungen vorbehaltlich der abschließenden Beschlüsse des Haushaltsgesetz- gebers nach Maßgabe dieses Projektaufrufs und folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung: − §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen All- gemeinen Verwaltungsvorschriften − Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Ge- bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest- Gk); diese werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide. − Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) − Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) − Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) − Art. 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Ei n Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungsent- scheidung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind kommunale Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in den B ereichen Sport, Jugend und Kultur. Ein Schwerpunkt soll bei Schwimmhallen und Sportstätten liegen, da hier ein besonderer Instandsetzungsrückstand gesehen wird. Die zu fördernden Einrichtungen sollen eine besondere Wirkung für den gesellschaftli- chen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben und müssen daher für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Mit Blick auf die beabsichtigten Klimawirkungen des Programms kommen als Förderge- genstände grundsätzlich nur Gebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in Be- tracht. Ausgenommen hiervon sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanla- gen. 3 Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förderge- genständlichen Einrichtungen, die in besonderer Weise zum Klimaschutz beitragen („kli- mafreundlicher Gebäudebetrieb“) und nur geringe Ressourcenverbräuche erfordern („klima- und ressourcenschonendes Bauen“). Das bedeutet: Bestandsgebäude sind grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Dies kann dann der Fall sein, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die nachweislich deutlich wirtschaftlichere und mit Blick auf den Klimaschutz effektivere Variante ist. Bau- liche Erweiterungen der zu sanierenden Einrichtungen können nur gefördert werden, wenn diese zwingend notwendig sind. Die nachfolgend aufgeführten energetischen Standards müssen mindestens eingehal- ten werden. Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüberhinausgehender ener- getischer Standards sind förderfähig. Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effi- zienzgebäude-Stufe 70 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltens- werter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“ gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen. Ersatzneubauten und Erweiterungen, die eine zusammenhängende Netto-Grundfläche > 50m² aufweisen, müssen nach Abschluss der Maßnahme die Effizienzgebäude-Stufe 40 gem. BEG erreichen. Im Sinne der Resilienz ist in der konzeptionellen Herangehensweise an die Sanierungs- aufgabe die Anforderung 2.5 „Naturgefahren am Standort“ gemäß Handbuch Qualitäts- siegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Anlage 3 für den Standard QNG PLUS nachzu- weisen ( https://www.nachhaltigesbauen.de/fileadmin/pdf/QNG-BEG/QNG_Hand- buch_Anlage-3_besondere_Anforderungen_v1-1.pdf). Im Hinblick auf die Besonderheiten des klima- und r essourcenschonenden Bauens ist die Anforderung 2.2 „Nachhaltige Materialgewinnung“ gemäß Handbuch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Anlage 3 mindestens im Standard QNG PLUS einzu- halten (https://www.nachhaltigesbauen.de/fileadmin/pdf/QNG-BEG/QNG_Hand- buch_Anlage-3_besondere_Anforderungen_v1-1.pdf). Wärmeversorgungslösungen bei Gebäuden, die den Einsatz fossiler Energieträger be- inhalten, werden nur im begründeten Ausnahmefall gefördert. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist grundsätzlich förderfähig. 4 In Freibädern stehen neben Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) im Vordergrund. Gefördert werden des- halb insbesondere Maßnahmen, mit denen erstmalig ein Anteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von mindestens 75 Pro- zent erreicht wird. Förderfähig – auch in Schwimmhallen – sind zudem Maßnahmen die den Wasserverbrauch reduzieren oder auch Maßnahmen, die dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Beckenwassers, zu senken. Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit bietet der Leitfaden barrierefreies Bauen des Bundes eine grundsätzliche Orientierung. Zudem muss der spätere Projektantrag vom zuständigen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen mit- getragen werden. Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und in- vestive Kosten. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubeglei- tungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Experten ein. Gefördert werden können sowohl Einzelgebäude als auch städtebauliche Ensembles unter Einbezug relevanter Gebäude. Die Projekte können Bestandteil einer städtebauli- chen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch keine Fördervoraussetzung. Dementspre- chend ist die Ableitung aus bestehenden Planungen der Kommunen wünschenswert. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zur Unterstützung der regio- nalen Bedeutsamkeit sind auch interkommunale Projekte förderfähig. Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum des Landes oder privater Drit- ter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an. Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein, d.h. sie müssen in Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig. Nicht gefördert werden Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend dem Spit- zensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und -athleten) oder dem professionellen Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden. 5 4. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt und Förderempfänger sind nur die Städte und Gemeinden (Kommu- nen) , in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch Samt- gemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse. Land- kreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind. Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleini- ger Zuwendungsempfänger die Federführung. Die Stadtstaaten werden hierbei wie Kommunen behandelt. Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das zu fördernde Objekt in Privateigentum (insbesondere Vereinseigentum), Kir- chen- oder Landeseigentum befindet. Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO sind zulässig. 5. EU-Beihilferecht, besondere Fördervoraussetzungen Das EU-B eihilferecht, maßgeblich die Art. 106 bis 109 AEUV, ist zu beachten. Die an- tragstellenden Kommunen müssen eine entsprechende Eigenerklärung (Musterformular des BBSR) zur etwaigen Beihilferelevanz spätestens im Rahmen der Phase 2 bei Bean- tragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen. Die P rojekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren. 6 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, förderfähige Kosten, Beteiligungsformen Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung durch einen ni cht rückzahlbaren Zuschuss. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel zwischen 1 und 6 Millionen Euro lie- gen. Die Projekte müssen von den Kommunen/Landkreisen (bei Eigentum des Landkreises) bzw. Ländern (bei Landeseigentum) mitfinanziert werden. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausga- ben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 v.H. Die Haushaltsnotlage der betroffenen Kommunen ist von der in den Ländern jeweils zuständigen Finanzaufsicht zu bestäti- gen. Maßgeblich für die Feststellung der Haushaltsnotlage ist der Zeitpunkt der Antrag- stellung (Ziff. 7.2 Phase 2). Entsprechend beträgt der aufzubringende kommunale Ei- genanteil mindestens 55 v.H., bei Kommunen in Haushaltsnotlage 25 v.H. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Hinweis: Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist, ist nicht förderfähig) finden eventuelle finanzielle Be- teiligungen des Eigentümers oder Nutznießers keine Berücksichtigung (Ausnahme: Ei- gentum der Kommune oder des Landes). Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist ausdrücklich erwünscht; sie kann jedoch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen. Sonderbedarfszuweisungen nach den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten nicht als freiwillige finanzielle Beteili- gung in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden. Bei Objekten in Landeseigentum bzw. im Eigentum des Landkreises ist eine Eigenbetei- ligung des Landes bzw. des Landkreises in Höhe von 55 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben obligatorisch; die Zuschusshöhe des Bundes beträgt max. 45 v.H. Ausnahmen sind möglich, wenn durch den Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnot- lage des Landes festgestellt wurde. Kommunen, Landkreise und Länder müssen ihre finanziellen Eigenanteile in Form von Geldleistungen und nach Maßgabe der ANBest- Gk anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der dadurch bedingte spätere Ausgleich mit kommunalen oder Landesmitteln sind nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der Kommune, des Landkreises bzw. des Landes sind für die Laufzeit der Maßnahme zu 7 erbringen und durch Rats-/Kreistagsbeschluss bzw. Beschluss des entsprechenden Gremiums auf Grundlage der Auswahlentscheidung mit dem Zuwendungsantrag zu be- stätigen. Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftun- gen oder Spender). Solche können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden – bis zu einem in jedem Fall von der Kommune aufzubringenden Eigenanteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bei privaten oder kirchlichen Eigentümern sowie bei anderen öffentlichen Fördergebern handelt es sich grundsätzlich nicht um unbeteiligte Dritte. Eine solche Beteiligung ist gleichwohl ausdrücklich erwünscht. Für die Berechnung des kommunalen Anteils sind in diesen Fällen grundsätzlich die Gesamtkosten abzüglich eines eventuellen Eigentü- meranteils bzw. des Anteils anderer öffentlicher Fördergeber maßgeblich. Zu freiwilligen Beteiligungen der Länder siehe die Regelung oben. 7. Verfahren 7.1 Zuständigkeit Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadt- ent wicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor- schung (BBSR) beauftragt. 7.2 Antragstellung Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. Phase umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projekt- zuwendung (Zuwendungsantrag) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO durch die ausgewählten Kommunen. 8 Phase 1: Einreichung von Projektskizzen (Interessenbekundungsverfahren) In der 1. Phase ist die Projektskizze mit Beschluss des Stadt- oder Gemeinderates bzw. Kreistages, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2022 gebilligt wird, dem BBSR bis zum 30. September 2022 online einzureichen. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Organ für die Be- schlussfassung zuständig ist. Zuvor ist bis zum 23. September 2022 dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort formlos anzuzeigen, dass und für welches Projekt eine Interessenbekun- dung vorgesehen ist. Das Projektskizzenformular ist ab dem 15. August 2022 über das Förderportal des Bun- des in easy-Online aufrufbar: https://foerderportal.bund.de/easyonline Die in ea sy -Online erstellte Projektskizze ist nach Abschluss des digitalen Antragsver- fahrens unverändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterla- gen) dem BBSR und dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort bis zum 4. Oktober 2022 zuzusenden (Poststempel). Die Stellungnahmen der Länder ge- hen bis zum 21. Oktober 2022 gesammelt an das BMWSB. Ein noch nicht vorliegender Rats-/Kreistagsbeschluss kann dem BBSR erforderlichen- falls ebenfalls bis zum 21. Oktober 2022 (Poststempel) nachgereicht werden. 9 Auswahlkriterien Für die Auswahl der Projekte ist die Einhaltung der unter Ziff. 3 genannten Vorgaben zu den ene rgetischen Standards, zur Resilienz und zum klima- und ressourcenschonen- den Bauen Voraussetzung. Eine Übererfüllung der unter Ziff. 3 genannten Standards wird bei der Bewertung positiv berücksichtigt. Darüber hinaus sind u.a. folgende Krite- rien ausschlaggebend (nicht kumulativ, keine Rangfolge): − Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit, − Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit, langfristige Nutzbarkeit, − überdurchschnittliche fachliche Qualität, − begründeter Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur sozialen In- tegration im Quartier/in der Kommune, − erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen. Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase dur ch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek- tes zu stellen. Die Kommune wird dahingehend im Rahmen eines kurzfristig durchzu- führenden Koordinierungsgesprächs beraten. Der Zuwendungsantrag umfasst grund- sätzlich das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss) sowie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungs- antrag muss die Erklärung enthalten, dass das beantragte Projekt noch nicht begonnen wurde. Voraussichtlich ab Januar 2023 werden die Koordinierungsgespräche durchge- führt. Spätestens vier Wochen nach dem Koordinierungsgespräch sind von den Kom- munen die Zuwendungsanträge einzureichen. Die Zuwendungsbescheide werden im Laufe des Jahres 2023 erteilt. 7.3. Einbindung eines Energieeffizienz-Experten Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei Sanie- rungsmaßnahmen an Gebäuden ein anerkannter Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „Bundesför- 10 derung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“, eingebunden werden (www.ener- gie-ef fizienz -experten.de in den Kategorien für Nichtwohngebäude geführte Personen). Bei der Sanierung von Baudenkmälern sind Energieeffizienz-Experten der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ einzubinden. Der Energieeffizienz-Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten kann bereits für die Erarbeitung der Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefallenen Aus- gaben förderfähig. 7.4. Baufachliche Prüfung Sofern die vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern für eine Maßnahme zu- s ammen den Betrag von 6 Millionen Euro übersteigen, sind bei einer Förderung zwin- gend, im Übrigen fakultativ die „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbau- maßnahmen (RZBau)“ zu beachten. Diese sind unter folgendem Link abzurufen: https://www.fib-bund. de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/ Die Beteiligung der jeweils für den Bund tätigen Bauverwaltung soll in den fakultativen Fällen erfolgen, wenn die Kommune nicht über die erforderlichen Kapazitäten oder den erforderlichen baufachlichen Sachverstand verfügt. In den vorgenannten Fällen erfolgt die baufachliche Prüfung entsprechend RZBau. Sofern keine Einbeziehung der jeweils für den Bund tätigen Bauverwaltung erfolgt, sind die zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers sowie ggf. deren Aufsichtsbehörden zu beteiligen. Eine baufachliche Prüfung durch das BBSR erfolgt nicht. 7.5. Ausführungen zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt der Energieeffizienz-E xperte die Einhaltung der energetischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 und die Einsparung von Pri- mär- und Endenergie und CO2-Emissionen. Er bestätigt auch die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten. 11 Bei Freibädern bestätigen die Stellen nach 7.4 nach Abschluss des Vorhabens die Ein- haltung der Mindestanforderung an den Anteil erneuerbarer Energien und die Einspa- rungen von Primär- und Endenergie sowie von CO2-Emissionen in geeigneter Weise. Die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten sind zu bestäti- gen. 7.6. Kumulierung mit anderen Förderungen Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher F ördergeber ist möglich (siehe auch die Regelung unter Ziffer 6). Eine Kumulierung mit einer Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Kumulierung mit einer Förderung nach der Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzpro- jekten im kommunalen Umfeld, „Kommunalrichtlinie“ (siehe dort Nummer 8.5). 7.7 Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit Die Förderempfänger verpflichten sich: − dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt sowie über öffent- lichkeits- und presserelevante Ereignisse zu erteilen und eine Beteiligung der För- dermittelgeber an solchen Ereignissen anzufragen und grundsätzlich vorzusehen, − auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und − bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken. 12 8. Weiteres Verfahren 30. KW Veröffentlichung des Projektaufrufs 2022 15. Aug. 2022 Freischaltung des Erhebungsbogens in easy-O nline 23. Sept. 2022 Fristende zur formlosen Anzeige der Einreichung einer Projekt- s kizze beim für die Städtebauförderung zuständigen Landesmi- nisterium 30. Sept. 2022 24 Uhr Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über easy-Online 04. Okt. 2022 (Poststempel) Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in unveränderter, aus gedruckter und unterschriebener Form beim Zuwendungs- geber und beim zuständigen Landesministerium. Die Übersen- dung an den Zuwendungsgeber oder das Land alleine ersetzt nicht die andere jeweils notwendige Übersendung. 21. Okt. 2022 (Poststempel) Fristende für Nachreichung von geforderten Unterlagen (z.B. R atsbeschluss/Kreistagsbeschluss) 21. Okt. 2022 Einreichung der Stellungnahmen der Länder beim BMWSB Okt./Nov.2022 Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen d urch den Zuwen- dungsgeber Ende Nov. 2022 Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte dur ch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags und Pressemitteilung des BMWSB zum Beschluss ab Jan. 2023 Durchführung der Koordinierungsgespräche E rstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber Erteilung Zuwendungsbescheide durch das BBSR 13 9. Kontakt Projektanträge sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unt er folgender URL bis zum 30. September 2022 einzureichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline Zum verbindlichen Nachweis ist der in easy-Online er stellte Projektantrag dem BBSR und der für Städtebauförderung zuständigen Landesbehörde unverändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterlagen) bis zum 4. Oktober 2022 (Post- stempel) zuzusenden: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) Referat FWD 5 Stichwort: SJK 2022 Deichmanns Aue 31-37 53179 Bonn Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte per E-Mai l mit Betreff „Projektaufruf 2022 – Sanierung kommunaler Einrichtungen“ an: SJK2022@pd-g.de Telefon-Hotline ab 1. August 2022 montags bis donnerstags von 9-16 Uhr und freitags von 9-15 Uhr unter: 030 - 25 76 79 440 Fragen zu easy-Online: 030 - 25 76 79 439 Es ist beabsichtigt, in der 35. Kalenderwoche eine digitale Informationsveranstaltung zum Interessenbekundungsverfahren durchzuführen. Weitere Informationen werden rechtzeitig auf der Internetseite des BBSR (www.bbsr.bund.de/sjk2022) veröffentlicht.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
28.09.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Sportamt
EB Bäder OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
II 520
IV
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0293
Magistratsbeschluss -Nr.
367
Internetfähig
Produkt-Nr.: 424010/424020
Kostenstelle: 052-010-1200/10900 Investitionsnummer:
Kostenträger: 4240-11 Sachkonto:
Betreff: Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren "Sanierung kommunaler
Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)"
Vorlage vom: 19.09.2022
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat stimmt zu, dass das Sportamt am Interessebekundungsverfahren des
Bundesprogramms “Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und
Kultur (SJK)“ teilnimmt. Die eingereichten Projekte sind: die Bürgerparkhalle, die
Rollsporthalle und das Funktionsgebäude des Leichtathletikstadions (alle im Bürgerpark) und
die Kasinohalle.
2. Eigentümerin der Sportstätten ist die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG (kurz: DSG).
Die einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als
Eigentümerin und Betreiberin die Sanierungen durchführen. Die Bundesmittel werden an die
DSG weitergeleitet und der notwendige kommunale Eigenanteil der DSG zur Verfügung
gestellt.
- 3 -
3. Der Magistrat stimmt zu, dass der EB Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt am
Interessenbekundungsverfahren mit der Grundsanierung des Eberstädter Mühltalbades
teilnimmt.
Anlagen: Projektaufruf Förderprogramm Sportstätten
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 12.10.2022
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.09.2022
Die Sportstätten Bürgerparkhalle, Kasinohalle, Rollsporthalle und das Funktionsgebäude des
Leichtathletikstadions wurden zwischen 1975 und 1980 errichtet und sind stark
sanierungsbedürftig. Insbesondere die Haustechnik und die Gebäudehüllen entsprechen nicht
den Anforderungen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes.
Im Mühltalbad besteht ein umfassender Sanierungsbedarf im Bereich der Schwimmbecken,
der Technik, des Umkleidetraktes, des Bademeister*innenhauses und der Außenanlagen.
Mit dem Bundesprogramm “Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport,
Jugend und Kultur (SJK)“ unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden
Sanierungsstaus dieser Einrichtungen, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. Im
Mittelpunkt stehen Projekte hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetische Wirkung und
Anpassungsleistung an den Klimawandel.
Das Bundesprogramm ist somit geeignet, den kommunalen Eigenanteil an der Sanierung der
vier Sportstätten zu senken und damit auch die kommunale Sportinfrastruktur in den
Quartieren zu verbessern. Im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an dem Programm beträgt
die Förderung mit Bundesmitteln 45% der Gesamtausgaben (75% bei Kommunen in
Haushaltsnotlage).
Darmstadt, 19.09.2022
Dezernat II
Barbara Akdeniz
Bürgermeisterin
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
28.09.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Sportamt
EB Bäder OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0293
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 424010/424020
Kostenstelle: 052-010-1200/10900 Investitionsnummer:
Kostenträger: 4240-11 Sachkonto:
Betreff: Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren "Sanierung kommunaler Einrichtun-
gen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)"
Vorlage vom: 19.09.2022
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat stimmt zu, dass das Sportamt am Interessebekundungsverfahren des Bundes-
programms “Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur
(SJK)“ teilnimmt. Die eingereichten Projekte sind: die Bürgerparkhalle, die Rollsporthalle und
das Funktionsgebäude des Leichtathletikstadions (alle im Bürgerpark) und die Kasinohalle.
2. Eigentümerin der Sportstätten ist die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG (kurz: DSG).
Die einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als E i-
gentümerin und Betreiberin die Sanierungen durchführen. Die Bundesmittel werden an die
DSG weitergeleitet und der notwendige kommunale Eigenanteil der DSG zur Verfügung ge-
stellt.
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3. Der Magistrat stimmt zu, dass der EB Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt am Intere s-
senbekundungsverfahren mit der Grundsanierung des Eberstädter Mühltalbades teilnimmt.
Anlagen: Projektaufruf Förderprogramm Sportstätten
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.09.2022
Die Sportstätten Bürgerparkhalle, Kasinohalle, Rollsporthalle und das Funktionsgebäude des
Leichtathletikstadions wurden zwischen 1975 und 1980 errichtet und sind stark sanierungsbe-
dürftig. Insbesondere die Haustechnik und die Gebäudehüllen entsprechen nicht den Anford e-
rungen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes.
Im Mühltalbad besteht ein umfassender Sanierungsbedarf im Bereich der Schwimmbecken,
der Technik, des Umkleidetraktes, des Bademeister*innenhauses und der Außenanlagen.
Mit dem Bundesprogramm “Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport,
Jugend und Kultur (SJK)“ unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden
Sanierungsstaus dieser Einrichtungen, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. Im
Mittelpunkt stehen Projekte hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetische Wirkung und A n-
passungsleistung an den Klimawandel.
Das Bundesprogramm ist somit geeignet, den kommunalen Eigenanteil an der Sanierung der
vier Sportstätten zu senken und damit auch die kommunale Sportinfrastruktur in den Quarti e-
ren zu verbessern. Im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an dem Programm beträgt die Fö r-
derung mit Bundesmitteln 45% der Gesamtausgaben (75% bei Kommunen in Haushaltsnotla-
ge).
Darmstadt, 19.09.2022
Dezernat II
Barbara Akdeniz
Bürgermeisterin
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0293
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.09.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00