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2015/0156

ESF-Bundesprogramm (BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier) 'Engagiert im Quartier - erfolgreich in Arbeit und Beruf'

Magistratsvorlage 15.04.2015

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2015/0156

8478 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.05.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0156 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 315110 
Kostenstelle:  050-000-0001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3156-12 Sachkonto: 4861230/7288200 sowie 
Personalkosten  
 
Betreff: ESF-Bundesprogramm (BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier) "Engagiert 
im Quartier - erfolgreich in Arbeit und Beruf"  
 
Vorlage vom: 15.04.2015  
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen  der Teilnahme am ESF -
Bundesprogramm BIWAQ zu.  
 
2. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen  der befristeten Einrichtung 
einer Stelle im Umfang von 0,50 VZÄ, vorläufig ausgewie sen nach EG S 11 TVöD kw, im 
Sachgebiet Finanzen des Amtes für Soziales und Prävention für die Koordinierung des ESF -
Förderprogramms „BIWAQ“ sowie einer weiteren Stelleneinrichtung im Umfang von 0,40 VZÄ, 
ausgewiesen nach EG 8 TVöD kw, im Sachgebiet Finanz en des Amtes für Soziales und 
Prävention für die verwaltungsmäßige Abwicklung des og. Förderprogramms im Stellenplan 
2016, befristet für die Dauer der Maßnahme, vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2018 , zu.

- 2 - 
 
3. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung sti mmen einer vorgreifenden 
Bewirtschaftung der im Stellenplan 2016 neu einzurichtenden Stellen noch im laufenden 
Haushaltsjahr 2015 (vorges. Projektstart: 01.04.2015) zu. Dies ist ausnahmsweise möglich, 
da die Haushaltsmittel zur Deckung der zusätzlichen Per sonalaufwendungen zum 
überwiegenden Anteil aus Projektfördermitteln des Bundes refinanziert werden und für den 
verbleibenden Anteil im Umfang von 10 v.H. entsprechende Mittel im Haushaltsplan 2015 zur 
Verfügung stehen.  
 
4. Der Magistrat und die Stadtverordnet enversammlung stimmen  abweichend vom 
Grundsatzbeschluss vom 2.9.2013 im Rahmen der Aufstellung des Stellenplans 2014 der 
alsbaldigen internen und externen Stellenausschreibung mit anschließender befristeter 
Besetzung zu. 
 
5. Die durch die Umsetzung des Bundes programms entstehenden Personalaufwendungen für die 
Koordinierungsstelle sowie für die verwaltungsmäßige Abwicklung des Förderprogramms 
werden zu 90 v.H. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und Fördermitteln des 
Bundesministeriums für Umwelt, Na turschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) finanziert. 
Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden 10 v.H. der Personalkosten getragen. Der 
voraussichtliche Gesamtbetrag der zu tragenden Personalaufwendungen i. H. v. 24.506,03 
Euro verteilt sich auf den F örderzeitraum und beträgt im Jahr 2015 5.255,27 Euro und in den 
Jahren 2016 bis 2018 jeweils 6.146,92 Euro zuzüglich etwaiger Tarifsteigerungen. Die 
entsprechende jährliche Einplanung der zusätzlichen Personalaufwendungen (52.552,70 Euro 
im Jahr 2015, 64.1 69,20 Euro in den Jahren 2016 bis 2018) ist in den betreffenden 
Haushaltsjahren zu veranlassen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Interessenbekundung BIWAQ  
Anlage 2: Foerderungsgrundsaetze_mit Anhang_BVA  
Anlage 3: Stellenprofil Projektkoordination BIWAQ  
Anlage 4: Stel lenprofil Administration  
Anlage 5: Vorzeitiger Maßnahmenbeginn  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magis tratsvorlage vom  15.04.2015:  
 
Das Sozialdezernat, Amt für Soziales und Prävention, hat sich am Interessenbekundungsver -
fahren (siehe Anlage 1) für das Bundesprogramm des Europäischen Sozialfonds für 
Deutschland BIWAQ (Bildung Wirtschaft, Arbeit im Quartie r) beteiligt und wurde 
berücksichtigt. Die Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau 
und Reaktorsicherheit (BMUB; siehe Anlage 2) sehen vor, dass sich nicht mehr, wie in der 
Vergangenheit, die Träger, sondern ausschließlich die Kommunen mit Projekten, die dann 
von Trägern durchgeführt werden, bewerben können.  
 
Ziel des Projektes „Engagiert im Quartier – Erfolgreich in Arbeit und Beruf“ ist die nach -
haltige Integration von (langzeit)arbeitslosen Frauen und Männern in Beschäftigun g anhand 
eines umfassenden, integrierten und gebietsbezogenen Ansatzes. Die Umsetzung er folgt in 
Teilprojekten, die u. a . Aktivitäten für Alleinerziehende, Berufsrückkehrer/innen, ältere Lang -
zeitarbeitslose und Teilnehmer/innen mit Migrationshintergrund f okussieren. Es werden An -
laufstellen für die Teilnehmer/innen eingerichtet. Eine aufsuchende Beratung und wohnort -
nahe, niedrigschwellige Angebote kennzeichnen das Projekt ebenso wie eine intensive sozial -
pädagogische Begleitung, psychologische Betreuung, Kompetenzanalyse, Profiling, 
gesundheitsfördernde  Aktivitäten, Coaching, Gruppenarbeit und betriebsnahe Praxiseinsätze.  
 
Räumlich konzentriert sich das Programm auf (ehemalige) Fördergebiete der „Sozialen  
Stadt“ in Eberstadt und Kranichstein.  
 
Um eine stärkere kommunale Verankerung, Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen zu 
erreichen, können sich für dieses Programm ausschließlich die Kommunen bewerben.  
 
Das Gesamtfinanzvolumen des Projektes für die Haushaltsjahre 2015 – 2018 beträgt 
1.994.327,08 Euro und wird über das Sachkonto 4861230 unter der Kostenstelle 050 -000-
0001 abgewickelt.  
 
Nach der vorliegenden Förderrichtlinie werden 50 % der Ausgaben aus ESF -Mitteln, 40 % 
aus Mitteln des BMUB getragen. Eine 10%ige Beteiligung der Gebietskörperschaften ist  
obligatorisch. Die Förderung des Programms wird für den Zeitraum 01.04.2015 – 
31.12.2018 im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses 
als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.  
 
Die 10%ige Co-Finanzierung wird aus Mitteln der kom munalen Beschäftigungsförderung 
(Haushaltsjahre 2015 – 2018) unter der Kostenstelle 050 -000-0001, Kostenträger 3156 -12 
und Sachkonto 7288200 sichergestellt.  
 
Die Eigenbeteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den gesamten Förderzeitraum 
vom 01.04.2015 bis 31.12.2018 beträgt insgesamt 199.432,00 Euro, davon entfallen auf die 
Eigenbeteiligung für die beiden Personalstellen insgesamt 24.506,03 Euro.  Die beschriebene 
Stellenplanausweitung ist befristet für den Förderzeitraum 01.04.2015 bis 31.12.2018 
notwendig. Die Einrichtung einer Koordinierungsstelle bei der Kommune  ist verpflichtend.  
 
Die Projekte können entweder von der Kommune selbst oder von freien Trägern umgesetzt 
werden. Die kommunale Koordinierungsstelle begleitet in jedem Fall die Umsetzung,  führt 
gemeinsam mit den Projektträgern eine Erfolgskontrolle durch und ist für die 
ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des gesamten Vorhabens verantwortlich.

- 4 - 
Gem. der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und 
Reaktorsicherheit ist die Einrichtung von Stellen zur Projektkoordination und der 
administrativen Abwicklung verpflichtend. Entsprechende Stellenprofile für eine 0,5 VZÄ 
Stelle (nach EG S 11 TVöD) und eine 0,4 VZÄ Stelle (nach EG 8 TVöD) wurden erstellt und 
beigefügt (Anlage 3 und 4) , 
 
Ohne die befristete Einrichtung der beiden Personalstellen ist eine Teilnahme der Wissen -
schaftsstadt Darmstadt an dem Programm „Engagiert im Quartier – Erfolgreich in Arbeit und 
Beruf“  durch das Amt für Soziales und Prävention fa ch- und sachgerecht nicht umsetzbar.  
 
Auf Grund der zeitlich eng gesetzten Antragsfrist war der Antrag bereits fr ühzeitig zu stellen. 
Einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zur Durchführung des geschilderten Projektes wurde 
seitens des zuständigen Bundesverwaltungsamtes bereits zugestimmt.  
 
Für Details zur Förderung verweisen wir auf  die beigefügte Förderrichtlinie.  
 
Das Projekt Biwaq wird in Kooperation mit dem Werkhof Darmstadt e.V., der Baff -Frauen-
Kooperation gGmbH und dem Netzwerk Rope e.V. durchgeführt.  
 
Darmstadt, den 15.04.2015  
 
 
Dezernat I      Dezernat IV         Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch                André Schellenberg        Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister      Stadtkämmerer         Stadträtin

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Faxabsender:

u

u 3a-83-15 15:34 s.: 171

Seite 1 von 1
Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln
HAUSANSCHRIFT Eupener Straße 125, 50933 Köln

Wissenschaftsstadt Darmstadt POSTANSCHRIFT 50728 Köln

Der Magistrat - DezernatV TEL +49(0)22899358-5117
Stadträtin Barbara Akdeniz FAX +49(0)22899358-2801
Luisenplatz 5a ANSPRECHPARTNER Frau Erben

64283 Darmstadt "EMAIL biwag@bva.bund.de

INTERNET  www.bundesverwaltungsamt.de

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom ‚Mein Zeichen, meine Nachricht vom Datum
ZMV II 3-E017-HE-007 30.03.2015

ESF-Bundesprogramm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier“ (BIWAQ)
hier Projekt: „Engagiert im Quartier - Erfolgreich in Arbeit und Beruf“

Sehr geehrte Frau Akdeniz,

entsprechend Ihres Antrags vom 19.03.2015 lasse ich den. vorzeitigen Vorhabenbeginn zur Durchfüh-
rung des o.g. Projekts ab dem 01.04.2015 zu.

Die Bestimmungen der Förderrichtlinie des ESF-Bundesprogramms „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im
Quartier‘ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, die All-
gemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (Anlage 3 zu Nr. 5.1. VV zu $ 44 BHO - ANBest-Gk)
sowie die Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds 'im Bundes-
verwaltungsamt (Förderperiode 2014 — 2020) sind bei der Umsetzung zu beachten.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns weder
dem Grunde noch der Höhe nach einen Rechtsanspruch auf .die Gewährung der beantragten
Zuwendung begründet.

Unterstützen Sie die weitere Prüfung Ihres Förderantrags bitte durch zeitnahe Auskünfte zu Rückfragen
unddie Vorlage ggf. noch fehlender Antragsunterlagen. Soweit projektbezogene Persönalsteilen be-
setzt oder neu besetzt werden, legen Sie die aktualisierten Unterlagen für die betreffenden Stellen bitte
spätestens binnen zwei Wochen nach Stellenbesetzung zur Prüfung vor.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß 5
Im Auftrag
Erben
r .
® Bundasministerium .

BE für Umwelt, Naturschutz, ES F

Wirtschaft Bau und Reaktorsicherheit

Arbeit im Quartlar Europälscher Sozialfonds 2 2
a B IWAQ porieusschland EUROPÄISCHE UNION
Diensträume " Servioezeit Überweisungsempfänger
Eugener Strafe 125, Köfn (Braunsfeld) Bundeskasse Tier Für Überweisungen zus dem Ausland
Erreichbar mit öffentichen Verkahrsmiteln Annıfe bite möglichst Korte: Internationale Banknummer (IBAN)
Busikien 140, 141; Haltastele: J-Lammerting-Allee Deutsche Bundesbank Fake Saarbrücken DE 85 5900 0000 0059 0010.20
Buzlnie 143; Hakestelle: Technologie Park Mo-Fr. 08:00-16:30 Uhr Nr. 590.010 20 (BLZ 590 000.00) Bankleitzahl (BIC)
Straßenbahnlinie 1; Haltestelle: Eupener Straße MARKDEF 1590

‚S-Bahnlinien 12, 13; Haltestelle: Müngersdorf/Technologe Park

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7783 Zeichen

RR Bundesverwaltungsamt . = -
Deckblatt zu den Stellenprofilen - Förderungen aus dem Europäischen

Sozialfonds (ESF)Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014
BVAZMV Il
Bearbeitungshinweis:
Bitte füllen Sie dieses Deckblatt aus und reichen es zusammen mit den Stellenprofilen aller

Projektmitarbeitenden ein. Für jeden Teilprojektpartner ist ein separates Deckblatt auszufül-
len.

Bezeichnung Förderprogramm:BIWAQ
Aktenzeichen BVA:1000 12 709-04
Projektname:Engagiert im Quartier — Erfolg im Beruf
Name Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger:Wissenschaftsstadt Darmstadt
Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger unterliegt dem Besserstellungsverbot:'
Jaß Nein I

Gehaltszahlungen erfolgen auf Grundlage eines Branchen-/Flächentarifvertrages:?

JaR® Nein U

Falls Ja: Welcher Branchen-/Flächentarifvertrag?
TVöD /Öffentlicher Dienst

Sonstige Angaben’:
Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Bearbeitungsvermerk Sachbearbeiter/in BVA
Beschieden nach: ANBest-P U] ANBest-Gk U

Falls der Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger dem Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 AN-
Best-P)nicht unterliegt:

Erklärung zum Besserstellungsverbot liegt vor: Jall Nein ID)

! Sofern „nein“ ausgewählt wird, muss eine unterschriebene Erklärung zum Besserstellungsverbot beim BVA im
Original vorliegen bzw. eingereicht werden. .

? Bei Vereinbarungen in Anlehnung an einen Branchen-/Flächentarifvertrag ist „nein“ auszuwählen.

? Hier können Sie Besonderheiten erläutern, die in den abgefragten Daten keine Berücksichtigung
gefunden haben. Z.B. wenn für einzelne im Projekt abgerechnete Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter außer-
tarifiche Vereinbarungen gelten.

Bundesverwaltungsamt
» Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014
BVAZMVII1

Bearbeitungshinweis:

Bitte füllen Sie dasStellenprofil für jede Projektmitarbeiterin / jeden Projektmitarbeiter aus.Mit
der Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben.

Jedem Stellenprofil sind der Qualifikationsnachweis über den höchsten erworbenen Bil-
dungsabschluss sowie ein aktueller Lebenslauf beizulegen.

Sollten sich im Verlauf der Projektdurchführung Änderungen (stellen- oder personenbezo-
gen) ergeben, teilen Sie diese bitte vorab mit und reichen eine überarbeitete Version des
Stellenprofils ein. Um darzustellen zu welchem Zeitpunkt die Änderung wirksam wird, nutzen
Sie die Angabe „Gültig ab:“.

Gültig ab: 01.05.2015

Stellenbezogene Angaben

Stellenbezeichnung:
Projektkoordination BIWAQ

Projektbezogene Tätigkeitsbeschreibung:*

- Planung, Koordination und Steuerung der ESF-Projekte im Bereich „BIWAQ*

- Einrichten und Führen von regionalen Steuerungsgruppen in Eberstadt, Kranichstein
und Pallaswiesenviertel

- Verantwortung für die Umsetzung der vorgegebenen Förderrichtlinien in Zusammen-
arbeit mit den Trägern vor Ort

- Organisation von regelmäßigen Treffen der regionalen Akteure, regelmäßige Informa-
tion und Austausch auf Bundes- und Landesebene( regelmäßige Meldung Umset-
zungsstatus und Berichtswesen.

- Planung und Durchführung von Fachtagen

-  Partizipationsmöglichkeiten für die Zielgruppe schaffen

- Vorbereitung von Vorlagen für benötigte politische Beschlüsse

-  Öffentlichkeitsarbeit

- Berichtswesen

- Inhaltliche Begleitung der Projekte

Benötigte fachliche und persönliche Qualifikationen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters:°
-  Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen/innen ( Diplom, Bachelor ofArts)
- Hohe Koordinationsfähigkeit
- Extrem großes Verhandlungsgeschick
- Sehr große Flexibilität
- Hohe Belastbarkeit
- Großes Organiisationsgeschick
- Erfahrung in der Netzwerkarbeit
-  Durchsetzungsvermögen
- Zugang zu administrativen Abläufen

Zeitraum der Tätigkeit im Projekt von 01.05.2015 bis 31.12.2018.

Abrechnung unter der Ausgabenposition (ZUWES): Projektleitung

* Bitte erläutern Sie hier kurz die Tätigkeiten der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters im Projekt. Fassen Sie dabei Ein-
zeltätigkeiten zu nachvollziehbaren Aufgabenblöcken zusammen.
$ Stichpunktartige Beantwortung ist ausreichend.

Bundesverwaltungsamt
» " i Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014
BVAZMVII1

R Bundesverwaltungsamt Fr ®
Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014
BVAZMVII1

Personenbezogene Angaben

Name, Vorname der Mitarbeiterin/des Mitarbeiter:
Noch nicht bekannt

Unternehmenszugehörigkeit seit:
Wissenschaftsstadt Darmstadt

Darstellung aller Aufgabenbereiche (projektunabhängig):®

Aufgabenbereich Anteil in
©,
Yo

Planung, Koordination und Steuerung der ESF-Projekte im Bereich „BIWAQ" 40
Verantwortung für die Umsetzung der vorgegebenen Förderrichtlinien 10
Organisation von regelmäßigen Treffen der regionlaen Akteure usw. 10
Planung und Durchführung von Fachtagen 5)
Inhaltliche Begleitung der Projekte 20
Alle weiteren nachgeordneten Aufgaben 15

Summe aller Aufgaben BE

Wochenarbeitszeit insgesamt beim Arbeitgeber (in Stunden):
19,5

Wochenarbeitszeit im Projekt (in Stunden):
19,5

€ In der Tabelle sollen neben dem Stellenanteil im Projekt auch die Stellenanteile in weiteren Förderprojekten und
sonstigen Tätigkeiten beim Arbeitgeber erfasst werden. Z.B.: 20% Förderprojekt A, 30% Förderprojekt B und 50%
administrative Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Die Prozentangaben sind auf Basis einer Vollzeitstelle (39 Std.) zu
machen.

U, | Bundosvorwaltungsamt

Angaben zu tatsächlich angefallenen Personalausgaben:

Tatsächlich gezahltes

Bezogen auf
tatsächliche

Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 - 2020

Stand: Dezember 2014
BVAZMVII1

Bezogen auf

Wochenarbeitszeit

Wochenarbeitszeit’ | von 39 Stunden

AN-Brutto 59.772,97 119.546,10
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) 149.63 299,25
Jahressonderzahlung im Monat: 3.984,86 7.969,72
Wählen Sie einenMonat aus.
Arbeitgeberbeiträge zur: 12.954,52 25.909,01

- Krankenversicherung 4.816,50 9.632,96

- Pflegeversicherung 775,35 1.550,66

- Rentenversicherung 6.169,12 12.338,25

- Arbeitslosenversicherung 989,73 1.979,44

- Umilagen (U1, U2, Insolvenzgeld) 203,82 407,70
Zusätzliche Altersvorsorge (ZVK) 5.283,11 10.566,18

Begründung für Anerkennung einer höheren Erfahrungsstufe bei Neueinstellungen:®
Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Mit der Unterschrift erkläre ich, dass die oben gemachten Angaben vollständig und richtig
sind.

or aslack lo. As
Ort, Datui

Rechtsverbindliche Unterschrift

7 Gemeint ist hier die arbeitsvertraglich, individuell geregelte Wochenarbeitszeit. .

® Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Zuwendungsempfänger unter das Besserstellungsverbot fällt, die
Mitarbeiterin/der Mitarbeiter neu eingestellt wurde und eine höhere Erfahrungsstufe als Erfahrungsstufe 1 aner-
kannt werden soll. Für eine Anerkennung ist die einschlägige, vorherige Berufserfahrung bezogen auf die Tätig-
keit im Projekt zu erläutern. Ein aktueller Lebenslauf ist zwingend beizulegen.

Bundesverwaltungsam!
” .- Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014

BVAZMVII1

Bearbeitungsvermerk Sachbearbeiter/in BVA

Anerkannte Eingruppierung: EG S 11

Notwendige Nachweise liegen vollständig vor: Ja Nein U

Falls Nein, folgende Unterlagen wurden nachgefordert:

Klicken Sie hier, um ein Datum
einzugeben.
Klicken Sie hier, um ein Datum

einzugeben.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben Klicken Sie hier, um ein Datum
einzugeben.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben

Falls Personalwechsel vom Zuwendungsempfänger mitgeteilt:

— Mitarbeiter/in ausgeschieden am:Klicken Sie hier, um Text einzugeben
- Mitarbeiter/in ersetzt durch:Klicken Sie hier, um Text einzugeben

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138105 Zeichen

Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds 
im Bundesverwaltungsamt 
Förderperiode 2014 – 2020 
 
 
 
 
 
 
 
 
Version 1.0 
Stand: 06. Oktober 2014

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020   Stand: September 2014 
  BVA ZMV II 1 
2
INHALTSVERZEICHNIS  ...................................................................................................................... Seite 
Einleitung ................................................................................................................................................ 5 
1. Überblick über die Rechtsgrundlagen ................................................................................................ 6 
1.1. EU‐Recht ........................................................................................................................................... 6 
1.2. Recht des Mitgliedstaats ............................................................................................................. 6 
1.2.1. Gesetzliche Regelungen ........................................................................................................ 6 
1.2.2. Verwaltungsvorschriften ....................................................................................................... 7 
1.2.3 Programmspezifische Förderrichtlinien ................................................................................. 7 
2. Das Verfahren von der Antragstellung bis zur Erfolgskontrolle ........................................................ 8 
2.1 Antragstellung............................................................................................................................... 8 
2.1.1. Planung der Ausgaben und Einnahmen durch die Antragstellenden ................................... 8 
2.1.1.1. Ausgaben ..................................................................................................... 8 
2.1.1.2. Finanzierung ................................................................................................ 9 
2.1.1.2.1. Eigenmittel ............................................................................ 9 
2.1.1.2.2. Drittmittel ............................................................................. 9 
2.1.2. Weiterleitung ........................................................................................................................ 9 
2.1.3. Zielindikatoren und programmspezifische Nachweise ....................................................... 10 
2.1.4. Erklärungen ......................................................................................................................... 10 
2.2. Bewilligung ................................................................................................................................. 10 
2.2.1. Zuwendungsbescheid .......................................................................................................... 10 
2.2.2. Ausnahmefall des vorzeitigen Vorhabenbeginns ................................................................ 11 
2.2.3. Festlegung der Finanzierungsform und Finanzierungsart ................................................... 11 
2.3. Auszahlung der Zuwendung ...................................................................................................... 11 
2.3.1. Bundesmittel ....................................................................................................................... 11 
2.3.2. ESF‐Mittel ............................................................................................................................ 12 
2.3.3. Auszahlung ohne Unterscheidung von Finanzquellen ........................................................ 12 
2.3.3. Einbehalt der Restrate ......................................................................................................... 12 
2.4. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers .................................................................. 13

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020   Stand: September 2014 
  BVA ZMV II 1 
3
2.4.1. Zwischen‐ und Verwendungsnachweise ............................................................................. 13 
2.4.2. Weitere Berichte ................................................................................................................. 13 
2.4.3. Teilnehmenden‐ und Begünstigtenerfassung ..................................................................... 13 
2.4.4. Datenschutz ......................................................................................................................... 13 
2.4.5. Mitteilungspflichten in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ....................................... 14 
2.4.6. Prüfungen ............................................................................................................................ 14 
2.4.7. Belegaufbewahrung ............................................................................................................ 14 
2.4.8. Widerruf der Zuwendung .................................................................................................... 15 
2.4.9. Zinsen .................................................................................................................................. 15 
2.4.10. Änderungsanträge ............................................................................................................. 15 
2.4.11. Querschnittsziele ............................................................................................................... 16 
3. Zuwendungsfähige Ausgaben .......................................................................................................... 16 
3.1. Nicht förderfähige Ausgaben im ESF ......................................................................................... 16 
3.2. Verfahren mit vereinfachter Ausgabenoption bei indirekten Ausgaben ................................ 17 
3.3. Wichtige Vorschriften im Zusammenhang mit Ausgaben ........................................................ 18 
3.3.1. Notwendigkeit und Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ............................ 18 
3.3.2. Vergabevorschriften ............................................................................................................ 18 
3.3.3. Vergabeverfahren für Dienstleistungen, die auch von freiberuflich Tätigen erbracht 
werden können (insbesondere auf Honorarbasis) ........................................................................ 20 
3.3.4. Publizitätsvorschriften ......................................................................................................... 20 
3.4 Personalausgaben ....................................................................................................................... 21 
3.4.1 Besserstellungsverbot .......................................................................................................... 21 
3.4.2 Anforderungen / Nachweise ................................................................................................ 23 
3.4.3 Eingruppierung im Rahmen der Projekttätigkeit ................................................................. 24 
3.4.4 Stellenanteile ........................................................................................................................ 24 
3.5 Externe Dienstleitungen auf Vertragsbasis ............................................................................... 25 
3.6. Direkte Sachausgaben ............................................................................................................... 25 
3.6.1. Leasing ................................................................................................................................. 25

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3.6.2. Geringwertige Wirtschaftsgüter/Abschreibungen .............................................................. 26 
3.6.3. Miete ................................................................................................................................... 27 
3.6.4. Reisekosten ......................................................................................................................... 27 
3.6.5. Öffentlichkeitsarbeit ............................................................................................................ 28 
3.7. Sonderfall Befreiung von der Umsatzsteuer ............................................................................. 28 
4. Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben ................................................................................... 29 
5. Projekteinnahmen ............................................................................................................................ 29 
Stichwortverzeichnis ............................................................................................................................ 30 
Anlagenübersicht .................................................................................................................................. 33

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Einleitung 
Die Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) im 
Bundesverwaltungsamt (BVA) im Rahmen des Operationellen Programms des Bundes in 
der Förderperiode 2014 – 2020 sollen die einheitlichen Umsetzung und Transparenz für 
alle vom  BVA umgesetzten Förderprogramme gewährleisten. 
Sie sollen die Zuwendungsempfänger über den ganzen Prozess von der Antragstellung, 
über die Bewilligung und die Abrechnung bis zum abschließenden Verwendungsnach‐
weis  begleiten und allgemein geltende Regelungen zum ESF und generelle Festlegungen 
zur Förderfähigkeit von Ausgaben konkretisieren. 
Sollten Richtlinien einzelner Förderprogramme abweichende, programmspezifische Re‐
gelungen vorsehen, gehen diese den allgemeinen Regelungen dieser Fördergrundsätze 
vor. 
Durch die Einbeziehung in den Zuwendungsbescheid erlangen die Fördergrundsätze 
unmittelbare rechtliche Geltung.

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1. Überblick über die Rechtsgrundlagen 
 
1.1. EU‐Recht 
Die Verordnung 1303/2013 vom 17.12.2013 1 (= Allgm.VO) gibt in den Art. 65 bis 71 so‐
wie 120 und 121 vor, welche Ausgaben als förderfähig bewertet werden können. 
Die Verordnung 1304/2013 vom 17.12.2013 2 (= ESF‐Verordnung) enthält die Spezialreg‐
lungen für den Europäischen Sozialfonds (ESF). 
Art. 65 Abs. 1 Allgm.VO sieht vor, dass das Regelwerk der Mitgliedsstaaten die Basis für 
die Feststellung der Förderfähigkeit von Ausgaben ist, das nur bei abweichenden EU‐
Regelungen nicht anzuwenden ist. 
Grundlage für diese Verordnungen sind die Art. 162 bis 164 AEUV 3. 
Zur Allgm.VO wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 vom 03.03.2014 von 
der Kommission mit Anhängen erlassen. In Bezug auf den ESF werden darin Bestimmun‐
gen der Teile 2 und 4 der Allgm.VO ergänzend konkretisiert. 
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 07.03.2014 mit 
Anhängen wurde zur Allgm.VO erlassen. Darin werden für den ESF die Bestimmungen 
der Allgm.VO zur Kohäsionspolitik konkretisiert. 
Soweit staatliche Leistungen auch dem europäischen Wettbewerbsrecht (= Beihilferecht) 
zuzuordnen sind, finden die Art. 106 bis 109 AEUV Anwendung. 
In diesem Zusammenhang sind die Verordnung 1407/2013 vom 18.12.2013 4 (= De‐
minimis‐Verordnung) und die Verordnung 651/2014 vom 17.06.2014 5 (= Allgemeine 
Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) zu beachten. 
Weitere Erläuterungen für beihilferelevante Vorhaben können der Anlage I entnommen 
werden. 
 
1.2. Recht des Mitgliedstaats 
1.2.1.   Gesetzliche Regelungen 
In Deutschland stellen insbesondere die Vorschriften des Haushaltsgesetzes (§ 8 HHGe‐
setz), des Haushaltsgrundsätzegesetzes (z. B. §§ 14, 16, 27 HGrG) und der Bundeshaus‐
haltsordnung (u.a. §§ 6, 7, 23, 34, 44, 59, 91 BHO) neben verfahrensrechtlichen Regelun‐
gen die zentralen Rechtsgrundlagen des Zuwendungsrechts dar. 
  
                                                             
1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen 
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Eu‐
ropäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres‐ und Fischereifonds so‐
wie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den 
Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres‐ und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Ra‐
tes 
2  VERORDNUNG (EU) Nr. 1304/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über den Europäi‐
schen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates 
3  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom…  
4  VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des 
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‐minimis‐Beihilfen 
5  VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014  DER KOMMISSION vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von 
Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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1.2.2.    Verwaltungsvorschriften 
Weil die Rechtsgrundlagen zwar Auslegungs‐ und Ermessensspielräume bieten, es der 
Bundesverwaltung aber auf eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung ankommt, 
wurden Verwaltungsvorschriften (VV) erlassen, die die Ermessensausübung und die Be‐
wertung von Sachverhalten steuern.  
Diese verwaltungsinternen Regelungen erlangen durch die Einbeziehung in den  Zu‐
wendungsbescheid unmittelbare rechtliche Geltung. 
 
1.2.3.    Programmspezifische Förderrichtlinien 
Gemäß Nr. 15.2 der VV zu § 44 BHO werden die Bundesministerien ermächtigt, für ein‐
zelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen 
(BMF) und gemäß § 103 BHO nach Anhörung des Bundesrechnungshofs (BRH) ergänzen‐
de oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z.B. Förderrichtlinien) zu erlassen. 
Häufig werden in Förderrichtlinien politische Zielsetzungen fördertechnisch konkretisiert. 
Insbesondere die Beschreibung des erheblichen Förderinteresses des Bundes im Sinne 
des § 23 BHO bei Vorliegen bestimmter Fördervoraussetzungen ist bedeutsam. Daneben 
sind die Rahmenbedingungen der Förderung und die konkreten Regelungen zur Förder‐
fähigkeit bestimmter Ausgaben für die Verwaltungsverfahren prägend. 
Die bezeichneten Rechtsgrundlagen können im Internet unter 
www.esf.de 
www.esf‐projekte.bund.de 
nachgelesen werden.

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2. Das Verfahren von der Antragstellung bis zur Erfolgskontrolle 
Die Verwaltungsverfahren werden nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetztes 
(VwVfG) durchgeführt. Die Aktivitäten aller Beteiligten werden durch den Einsatz spezifi‐
scher Software‐Anwendungen unterstützt. Diese Nutzung der Informationstechnologie 
(IT) entspricht den Zielsetzungen der EU, die in Art. 122 Abs. 3 Allgm.VO beschrieben 
werden. Weitergehende Durchführungsregelungen werden von der EU‐Kommission 
(KOM) getroffen. 
Zusammengefasst sollen die Verwaltungsverfahren mit dem Einsatz der elektronischen 
Medien vereinfacht, beschleunigt und transparent gemacht werden. 
Jedes Förderprogramm sieht verfahrenstechnische Regelungen vor, die in den IT‐
Systemen abgebildet sind. 
 
2.1. Antragstellung 
Förderanträge können beim Bundesverwaltungsamt als zuständige Verwaltungsstelle (= 
Bewilligungsbehörde) entsprechend der Vorgaben der Förderrichtlinien und Programm‐
aufrufe gestellt werden. In einzelnen Förderrichtlinien kann die erfolgreiche Teilnahme 
an einem Interessenbekundungsverfahren Voraussetzung für die Antragsberechtigung 
sein.  
Regelmäßig sieht das Online‐Verfahren vor: 
1. Registrierung und Antragstellung mit dem Programm ZUWES unter Einsatz 
von elektronischen Signaturen oder eine qualifizierte Authentifizierung durch 
einen neuen Personalausweis. 
Eine Registrierung in ZUWES ist nur einmal erforderlich. D. h. wenn bereits 
ein Zugang auf Grund eines vorher durchgeführten Projektes besteht, muss 
keine erneute Registrierung erfolgen. 
Bis die elektronische Signatur oder ein gleichgestelltes Verfahren verbindlich 
eingeführt ist, müssen Anträge zusätzlich in Papierform und mit rechtsver‐
bindlicher Unterschrift versehen eingereicht werden. 
2. Prüfung der Antragsunterlagen und Erlass eines dem Prüfergebnis entspre‐
chenden Verwaltungsakts. 
 
2.1.1.    Planung der Ausgaben und Einnahmen durch die Antragstellenden 
Nach Nr. 3.2.1 der VV zu § 44 BHO muss einem Antrag auf Projektförderung ein Finanzie‐
rungsplan beigefügt werden, der einen Überblick über die geplanten Ausgaben und die 
beabsichtigte Finanzierung gewährt. Diese Prognose muss auf nachprüfbaren Planungs‐
größen beruhen, die im Antrag zu erläutern sind. 
Nur wenn die Prüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 6,7 BHO) der geplan‐
ten Ansätze möglich ist, kann über einen Antrag überhaupt positiv entschieden werden. 
Durch die Angaben zu den Ausgaben und Einnahmen wird in ZUWES ein Finanzierungs‐
plan generiert. Der Finanzierungsplan enthält alle Ausgaben, die mit dem Zuwendungs‐
zweck zusammenhängen. Weiterhin enthält er eine Übersicht der zu erwartenden Ein‐
nahmen. 
Die Förderrichtlinien können besondere Anforderungen an den Finanzierungsplan vorge‐
ben. 
 
2.1.1.1. Ausgaben 
Die geplanten Ausgaben müssen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Zuwendungs‐
zweck stehen. Nur dann können sie als zuwendungsfähig anerkannt werden. 
Nähere Erläuterungen siehe unter Nummer 3.

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2.1.1.2. Finanzierung 
Die Finanzierung der Ausgaben kann durch Eigenmittel, Drittmittel und die gewährte Zu‐
wendung erfolgen. 
In welchem Verhältnis die möglichen Finanzierungsteile zueinander stehen, regelt der 
Zuwendungsbescheid auf der Grundlage der jeweiligen Förderrichtlinie.  
 
2.1.1.2.1. Eigenmittel 
Die Eigenmittel, die der Zuwendungsempfänger als Barmittel zur Finanzierung seiner Pro‐
jektausgaben in das Vorhaben einbringt, müssen im Antragsverfahren nachgewiesen 
bzw. bestätigt werden. Dadurch zeigt der Zuwendungsempfänger, dass er ein Eigeninte‐
resse an der Projektdurchführung hat und nicht nur rein wirtschaftliche Interessen ver‐
folgt. 
Grundsätzlich können die Eigenmittel nicht ersetzt werden. Ausnahmsweise kann der 
Zuwendungsgeber (im Rahmen des Zuwendungsbescheids) erlauben, dass Ausgaben des 
Zuwendungsempfängers für sein Personal, das im Projekt tätig wird als Ersatz der Eigen‐
mittel anerkannt wird (= Personalfreistellung). 
 
2.1.1.2.2. Drittmittel 
Ausnahmsweise können durch den Zuwendungsbescheid unter der Berücksichtigung von 
Förderrichtlinien oder Programmaufrufen auch Personalgestellungen und Barmittel Drit‐
ter, die nicht in einem Zuwendungsverhältnis zum BVA stehen, als Ersatz der eigentlich 
durch den Zuwendungsempfänger zu erbringenden Eigenmittel an der Gesamtsumme 
zugelassen werden. Ausgeschlossen ist jedoch eine entgeltliche Arbeitnehmerüberlas‐
sung. 
Die Drittmittel, die zur Finanzierung der Ausgaben dienen sollen, müssen, wie die Eigen‐
mittel, hinreichend glaubhaft dargelegt werden. 
Als Nachweis ist mit Antragstellung eine Finanzierungsbestätigung durch den Zuwen‐
dungsempfänger einzureichen. In der Bestätigung muss der Dritte die Summe der einzu‐
bringenden Mittel angeben. Bzgl. der grundsätzlichen Nachweispflicht kann es pro‐
grammspezifische Abweichungen geben. 
 
2.1.2.    Weiterleitung 
Die Weiterleitung von Bundes‐ oder ESF‐Mitteln durch den Zuwendungsempfänger ist 
nur zulässig, wenn im Zuwendungsbescheid der Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt 
wird (Nr. 12 der VV zu § 44 BHO). Die Höhe der Weiterleitung wird im Zuwendungsbe‐
scheid festgelegt. Dazu muss im Rahmen des Antragsverfahrens die Einrichtung eines 
oder mehrerer Teilprojekte (näheres zur Anzahl möglicher Teilprojekte wird in der För‐
derrichtlinie geregelt) beantragt werden. 
Die Zustimmung zur Weiterleitung kommt nur in Betracht, wenn zur Erfüllung des Zu‐
wendungszwecks die Einrichtung eines Teilprojektes notwendig ist. Das Teilprojekt muss 
dabei selber die Voraussetzungen eines Zuwendungsempfängers erfüllen und ein unmit‐
telbares Eigeninteresse an der Projektdurchführung haben. Dies ist insbesondere dann 
der Fall, wenn das Teilprojekt maßgeblich an der Projektkonzeption und/oder der Pro‐
jektdurchführung beteiligt ist und einen nicht unerheblichen Anteil an Eigenmitteln zur 
Finanzierung des Projektes einbringt. 
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt nur die Beteiligung des Projektpartners 
auf vertraglicher Basis unter Beachtung des Vergaberechts in Frage. 
Siehe hierzu auch Anlage II „Weiterleitung“.

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2.1.3.    Zielindikatoren und programmspezifische Nachweise 
Die Anforderungen an die Antragstellung werden regelmäßig in den Förderrichtlinien 
programmbezogen dargelegt; die allgemeinen Anforderungen ergeben sich aus den Nrn. 
3 bis 3.5 der VV zu § 44 BHO. 
Danach sind Zielindikatoren bzgl. Aufwand, Ergebnis und Wirkung, z. B. durch eine Mei‐
lensteinplanung, zu beschreiben. 
Neben den Angaben, die das BVA in die Lage versetzen, über die Notwendigkeit und An‐
gemessenheit einer beantragten Zuwendung entscheiden zu können, werden für die ESF‐
Förderung weitere Angaben notwendig, die eine Wirkungs‐ und Erfolgskontrolle für die 
geförderte Maßnahme ermöglichen. Das bedeutet, dass Zielsetzungen bereits im An‐
tragsverfahren mit zu erreichenden Soll‐Werten, z. B. für Teilnehmendenzahlen, be‐
schrieben werden müssen. 
Ausgehend von Art. 50 und Art. 125 Abs. 2 Allgm.VO werden im Anhang I zur ESF‐
Verordnung Indikatoren beschrieben. Der Tatsache, dass dem Zuwendungsgeber hierzu 
regelmäßig berichtet werden muss, damit eine begleitende Erfolgskontrolle erfolgen 
kann, muss bereits im Rahmen der Antragstellung Beachtung geschenkt werden. 
Den Kernbereich der Zielindikatoren stellen regelmäßig die Teilnehmendendaten dar. 
Diese sind sorgfältig, umfassend und kontinuierlich während der Projektdurchführung zu 
erheben (s. hierzu auch Nr. 2.4.3). 
 
2.1.4.    Erklärungen 
Im Rahmen der Antragsstellungen sind vom Zuwendungsempfänger folgende Erklärun‐
gen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen: 
 Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde  
      (siehe auch Nr. 2.2.2) 
 Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung (siehe auch Nr. 3.7) 
 Erklärung hinsichtlich der Bedingungen zur Anwendung des Besserstellungs‐
verbotes (siehe auch Nr. 3.4.1) 
 weitere programmspezifische Erklärungen können durch Förderrichtlinie/im 
Programmaufruf benannt werden 
 
2.2. Bewilligung 
Wenn die Prüfung der Antragsunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass die Voraussetzun‐
gen einer Förderung gegeben sind, wird ein Zuwendungsbescheid erlassen. Dieser Zu‐
wendungsbescheid regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem BVA als Zuwendungsge‐
ber und Zuwendungsempfänger. 
 
2.2.1.    Zuwendungsbescheid 
Der Zuwendungsbescheid enthält Hauptregelungen und Nebenbestimmungen im Sinne 
von §§ 35,36 VwVfG. 
Hauptregelungen sind insbesondere: 
 Genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, 
 Zuwendungszweck, 
 Höhe der Zuwendung und Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, 
 Zuwendungsart, 
 Finanzierungsart und Finanzierungsform, 
 Bewilligungszeitraum 
 Zielindikatoren 
 Weiterleitung von Teilbeträgen der Zuwendung

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Nebenbestimmungen sind insbesondere:  
 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN‐
Best‐P/ANBest‐GK). Diese sind als Anlage zu den VV zur BHO veröffentlicht wor‐
den. Sie erlangen durch die Einbeziehung in den Zuwendungsbescheid unmittel‐
bare Rechtswirkung. Der Bescheid kann abweichende Regelungen vorsehen. Die 
maßgeblichen ANBest sind auch unter www.esf‐projekte.bund.de zu finden. 
 besondere, im Zuwendungsbescheid genannte Nebenbestimmungen 
 
2.2.2.    Ausnahmefall des vorzeitigen Vorhabenbeginns 
Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch 
nicht begonnen wurden. Ausnahmsweise kann das BVA den Vorhabenbeginn vor Erlass 
des Zuwendungsbescheids  zulassen, wenn die besonderen Gründe des Einzelfalls dies 
sinnvoll im Hinblick auf die Erreichung des Zuwendungszwecks erscheinen lassen. 
Im Übrigen muss die Erbringung des Eigenanteils gesichert sein und das inhaltliche und 
kalkulatorische Grundgerüst des Antrages als Mindestvoraussetzung gegeben sein. Ent‐
sprechende Nachweise sind von den Antragstellenden zu erbringen.  
Die Ausnahmegenehmigung kann im Regelfall nur im Zeitraum zwischen der Antragstel‐
lung und der Bewilligung erteilt werden. 
Der vorzeitige Vorhabenbeginn ist in jedem Fall beim BVA zu beantragen und bedeutet 
keinerlei Rechtsanspruch auf eine spätere Bewilligung! Antragstellende führen also bis 
zum Erlass des Zuwendungsbescheids das Projekt auf eigenes Risiko durch. 
 
2.2.3.    Festlegung der Finanzierungsform und Finanzierungsart 
Die Finanzierungsform (i.d.R. nicht rückzahlbare Zuwendung) und die Finanzierungsart 
werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Es gibt die Finanzierungarten: Fehlbedarfs‐, 
Anteil‐ und Festbetragsfinanzierung. 
 
2.3. Auszahlung der Zuwendung 
Werden Zuwendungen aus unterschiedlichen „Finanzquellen“ gewährt, können sich die 
Verfahren der Mittelauszahlung unterscheiden. Grundsätzlich gilt dies auch für die För‐
derung aus dem ESF und dem Bundeshaushalt. 
 
2.3.1.    Bundesmittel 
Die Bundesmittel werden grundsätzlich nach den Vorgaben der BHO mit den zugehöri‐
gen VV im Rahmen des Anforderungsverfahrens ausgezahlt, d. h. der Zuwendungsemp‐
fänger muss die Bundesmittel beim BVA abrufen. Nach Nr. 1.4 der ANBest‐P/ANBest‐GK 
darf die Zuwendung nur angefordert werden, wenn sie alsbald nach der Auszahlung für 
fällige Zahlungen benötigt wird. Gemäß Nr. 8.5 Satz 2 ANBest‐P/ANBest‐GK ist diese Vo‐
raussetzung gegeben, wenn die Mittel vor Ablauf von sechs Wochen nach Auszahlung für 
fällige Zahlungen verbraucht werden. 
Abweichende Regelungen können in Förderrichtlinien getroffen werden.

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Bitte beachten Sie:  
Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, nachdem der Zuwendungsbescheid be‐
standskräftig geworden ist. D. h. es muss ein Monat nach der Bekanntgabe vergangen 
sein, ohne dass vom Zuwendungsempfänger Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben 
wurde. Alternativ kann der Zuwendungsempfänger die Bestandskraft des Bescheides 
vorzeitig durch die Erklärung des Rechtsbehelfsverzichts herbeiführen. 
Bundesmittel können für offene Rechnungen der Vergangenheit (bzgl. Ausgaben, die in‐
nerhalb der Projektlaufzeit entstanden sind) und zukünftig fällige Ausgaben innerhalb 
von 6 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel, verwen‐
det werden. Der entsprechende Mittelabfluss ist nachzuweisen. 
Bitte hierzu Nummer 2.4.9 zur Verzinsung beachten! 
Nicht verbrauchte Bundesmittel verfallen zum Jahresende! 
 
2.3.2.    ESF‐Mittel 
ESF‐Mittel werden grundsätzlich im Erstattungsverfahren ausgezahlt. Das bedeutet, dass 
die Zuwendungsempfänger diesen Teil der Ausgaben vorfinanzieren müssen. Nach Vor‐
lage von Ausgabenerklärungen, die vom BVA in geprüfter Form an die EU weitergeleitet 
werden, können die Mittel von der KOM erstattet werden. 
Damit die Erstattungen der Ausgaben aus dem ESF erfolgen können, ist der Zuwen‐
dungsempfänger verpflichtet, alle tatsächlichen Ausgaben laufend im IT‐System ZUWES 
zu erfassen. Auszahlungen erfolgen in Höhe der mit dieser Finanzierungsquelle in ZUWES 
untersetzten Ausgabenerklärungen unter der grundsätzlichen Voraussetzung, dass die 
hierfür erforderlichen Programmmittel aus dem ESF beim BVA eingegangen sind. 
Vorbehaltlich verfügbarer ESF‐Mittel werden Ausgaben grundsätzlich spätestens 90 Tage 
nach dem Tag der Einreichung der Ausgabenerklärung in ZUWES durch das BVA erstattet.  
Beachten Sie hierbei, dass fehlerhaft eingereichte Ausgabenerklärungen und fehlende 
bzw. fehlerbehaftete Nachweisunterlagen dazu führen, dass entsprechende Mittel 
nicht an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden! 
Ausgabenerklärungen werden durch den Zuwendungsempfänger laufend in ZUWES ein‐
gegeben. Prüfrhythmen werden programmspezifisch festgelegt. Erst nach erfolgter Prü‐
fung einer Ausgabenerklärung durch das BVA kann der Zuwendungsempfänger eine neue 
Ausgabenerklärung in ZUWES einstellen. 
 
2.3.3.   Auszahlung ohne Unterscheidung von Finanzquellen  
Abweichend von den Nrn. 2.3.1 und 2.3.2 kann im Zuwendungsbescheid geregelt wer‐
den, dass alle Fördermittel nur im Erstattungswege nach Vorlage von Ausgabenerklärun‐
gen ausgezahlt werden. Die Mittel werden dann in der Regel 90 Tage nach Vorlage einer 
entscheidungsreifen Ausgabenerklärung ausgezahlt. 
 
2.3.4.   Einbehalt der Restrate 
Im Zuwendungsbescheid kann geregelt sein, dass die Auszahlung einer Restrate  von der 
vollständigen und fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises und der Prüfung 
desselben abhängig ist.

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2.4. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 
2.4.1.   Zwischen‐ und Verwendungsnachweise 
Im Rahmen der Verwendungsnachweise sind im Sachbericht der zahlenmäßige Nachweis 
zu erläutern und der Projektverlauf umfassend darzustellen. 
Der Zwischennachweis ist entsprechend Nr. 6.1 ANBest‐P spätestens bis zum 30.04. des 
jeweils folgenden Haushaltsjahres vorzulegen. Dies gilt grundsätzlich nicht für Gebiets‐
körperschaften. Diese müssen in der Regel nur einen abschließenden Verwendungs‐
nachweis vorlegen. 
Der Zwischennachweis und der Verwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht 
und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Zudem muss dem Ver‐
wendungsnachweis eine Belegliste beigefügt werden, in der die Ausgaben nach Art und 
zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind.  
Im Sachbericht sind regelmäßig Angaben zur Erreichung Teil‐ und Gesamtzielen sowie die 
Berücksichtigung der Querschnittsziele darzulegen (siehe auch Nr. 2.1.3 und Nr. 2.4.11). 
Sachbericht, Belegliste und zahlenmäßiger Nachweis können nach entsprechenden vor‐
herigen Eintragungen in ZUWES generiert werden. 
Bitte beachten Sie:  
Abweichend von den Bestimmungen der ANBest‐P/ANBest‐GK können sich aus dem Zu‐
wendungsbescheid andere ggfs. kürzere Fristen/Termine zur Abgabe der Verwendungs‐
nachweise ergeben! 
 
2.4.2.    Weitere Berichte 
Neben den Verwendungsnachweisen kann programmspezifisch festgelegt werden, dass 
Zuwendungsempfänger weitere Berichte erstellen und zu festen Terminen übermitteln 
müssen (z. B. zum Zwecke der Evaluation oder zum Nachweis der Erreichung bestimmter 
Zielindikatoren). Entsprechende Regelungen sind im Zuwendungsbescheid enthalten.  
Vgl. hierzu auch die Hinweise unter Nr. 2.1.3. 
 
2.4.3.    Teilnehmenden‐ und Begünstigtenerfassung 
Sofern Teilnehmende durch das Vorhaben gefördert werden, sind diese in ZUWES zu er‐
fassen. Dabei sind die Vorschriften zum Datenschutz (siehe Nr. 2.4.4) zu berücksichtigen. 
Gleiches gilt für die Erfassung von geförderten/begünstigten Unternehmen im Sinne der 
einschlägigen EU‐Verordnungen. 
Die zu erfassenden Teilnehmendendaten ergeben sich aus Anlage I zur ESF‐Verordnung 
und Anlage III der VO (EU) Nr. 480/2014. Die Teilnehmendendaten gehören zu den soge‐
nannten Eingabepflichtfeldern in ZUWES. Ohne das Ausfüllen der Pflichtfelder können 
keine Finanzdaten zur Abrechnung (Ausgabenerklärungen) vorgelegt werden. 
Siehe hierzu auch Anlage III „Teilnehmenden‐ und Begünstigtenerfassung“ zu diesen För‐
dergrundsätzen. 
Bitte beachten Sie:  
Im Zusammenhang mit der Erfassung von Teilnehmenden‐ und Begünstigtendaten kann 
der Zuwendungsempfänger verpflichtet werden, bestimmte Berichtspflichten gegenüber 
dem BVA zu erfüllen. Entsprechende Funktionen zur Erfüllungen dieser Berichtspflichten 
werden in ZUWES zur Verfügung gestellt. 
 
2.4.4.    Datenschutz 
Zuwendungsempfänger, die zur Durchführung Ihrer Projekte ESF‐Mittel in Anspruch 
nehmen, sind verpflichtet, notwendige Daten der Teilnehmenden zu erheben und in 
ZUWES zu erfassen. Die Notwendigkeit der Datenerhebung ergibt sich aus den Berichts‐
anforderungen im Rahmen der geltenden EU‐Vorschriften und dient unter anderem der

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Überprüfung, ob die Durchführung der Projekte den Vorgaben entspricht bzw. ob und in 
welchem Maße die Förderung in den als besonders förderwürdig anvisierten Zielgruppen 
wirkt. Der Umfang der zu erhebenden Daten ergibt sich aus dem Anhang III der delegier‐
ten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission zur Ergänzung der Allgm.VO. 
Teilnehmende sind über den Zweck der Datenerhebung und ‐verarbeitung zu informie‐
ren und müssen sich damit einverstanden erklären. Ohne eine Einwilligung zur Datener‐
fassung und ‐speicherung ist eine Förderung und Abrechnung der Teilnehmenden ge‐
genüber der KOM nicht möglich. Die Einwilligungserklärungen, die von den Teilneh‐
menden zu unterzeichnen sind, sind vom Zuwendungsempfänger aufzubewahren. Für 
die Aufbewahrungsfrist dieser Einwilligungserklärungen gilt Nr. 2.4.7 entsprechend.  
 
2.4.5.    Mitteilungspflichten in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren 
Der Zuwendungsempfänger ist nach Nr. 5.6 ANBest‐P verpflichtet, das BVA unverzüglich 
über die Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren. Hierzu 
gehört, dass der aktuelle Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts an das BVA über‐
mittelt wird. Das BVA entscheidet in der Folge, ob die Voraussetzungen einer Förderung 
weiterhin gegeben sind, oder ein Widerruf der Zuwendung in Betracht kommt. Dies gilt 
auch für die Insolvenz von Teilprojekten. 
Bitte beachten Sie: 
Weitere Verfahrensanweisungen für den Insolvenzfall erhalten Sie in Anlage IV. 
 
2.4.6.    Prüfungen 
Nach den Vorgaben der Art. 125 ff. der Allgm.VO werden Vor‐Ort‐Kontrollen und Origi‐
nalbelegprüfungen bei den geförderten Vorhaben durchgeführt. Unabhängig davon kann 
ein Vorhaben auch durch weitere Prüfinstanzen wie dem BRH oder dem Europäischen 
Rechnungshof überprüft werden. 
 
Bitte beachten Sie: 
Zu einem Originalbeleg gehören die jeweiligen zahlungsbegründenden Unterlagen  
(z.B. Rechnung) und die Darstellung des Zahlungsflusses! 
Weitere Erläuterungen zu Originalbelegen erhalten Sie in Anlage V. 
 
2.4.7.    Belegaufbewahrung 
Art. 140 Allgm.VO sieht vor, dass alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Vorha‐
benförderung stehen mindestens 3 Jahre aufzubewahren sind. Die dreijährige Aufbe‐
wahrungsfrist beginnt ab dem 31.12. des Jahres, in dem die Rechnungslegung für die 
Vorhabendurchführung abgeschlossen wird (Art. 59 Abs. 5 Haushaltsordnung EU). 
Beispiel: 
Letzte Ausgabenerklärung September 2015, Rechnungslegung für das Jahr 2015 im ers‐
ten Halbjahr 2016: 
Berechnung der Aufbewahrungsfrist:  
ab dem 31.12.2016 plus 3 Jahre = 31.12.2019 
Weiterführende und/oder abweichende Regelungen können in Förderrichtlinien oder 
Zuwendungsbescheiden vorgegeben werden. 
Die nationalen Regelungen zur Aufbewahrung von Dokumenten (z.B. Nr. 6.5 ANBest‐P: 5 
Jahre oder steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Vorgaben) bleiben unberührt.

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2.4.8.    Widerruf der Zuwendung 
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass Haus‐
haltsmittel zur Verfügung stehen und die Gesamtfinanzierung gesichert ist. 
Der Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die 
Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung insoweit zurückgefordert werden, wenn 
 die Zweckbestimmung oder Zielsetzung der Maßnahme nicht mehr erfüllt ist 
 die Auflagen und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht erfüllt 
werden. 
Gründe für einen (teilweisen) Widerruf der Zuwendung können u. a. sein: 
 Verstöße gegen das Vergaberecht 
 Nichterreichen inhaltlicher Zielsetzungen 
 Nichterreichung des Zuwendungszwecks  
 Gesamtfinanzierung des Vorhabens gefährdet (z. B. durch Insolvenz) 
 Verstoß gegen Mitteilungs‐ und Mitwirkungspflichten (z. B. nach ANBest‐
P/ANBest‐GK)  
 
2.4.9.    Zinsen 
Soweit Fördermittel nicht oder nicht innerhalb von 6 Wochen nach Auszahlung (siehe 
Nr 2.3.1) verbraucht werden, ist das BVA unverzüglich zu unterrichten. 
Das BVA muss in der Folge entscheiden, ob Zinsen wegen verspäteter Mittelausgabe vom 
Zuwendungsempfänger erhoben werden. 
Verbleibende Restmittel sind unmittelbar und unabhängig von der Vorlage des Verwen‐
dungsnachweises an die im Zuwendungsbescheid vorgegebene Bankverbindung zurück 
zu zahlen. 
 
2.4.10. Änderungsanträge 
Mit dem Zuwendungsbescheid werden die im Finanzierungsplan dargestellten Beträge 
für verbindlich erklärt. Einzelne Ausgabenpositionen können grundsätzlich ‐bezogen auf 
den gesamten Projektzeitraum‐ um bis zu 20% des bewilligten finanziellen Ansatzes er‐
höht werden, ohne dass hierfür ein Änderungsantrag beim BVA eingereicht werden 
muss. Den Zuwendungsempfänger trifft aber eine Mitteilungs‐ bzw. Anzeigepflicht ge‐
genüber dem BVA. 
Soll der Betrag bei einer einzelnen Ausgabenposition um mehr als 20% erhöht werden, 
ist die Zustimmung des BVA im Voraus einzuholen. 
In beiden Fällen ist zu beachten, dass gleichsam an anderer Stelle Einsparungen in glei‐
cher Höhe vorgenommen werden müssen. 
Bitte beachten Sie: 
In jedem Fall empfiehlt es sich, rechtzeitig Kontakt mit dem BVA aufzunehmen, um abzu‐
klären, ob ein Änderungsantrag erforderlich ist.

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2.4.11. Querschnittsziele 
Neben dem Erreichen von programmspezifischen Zielen sollen übergeordnete, sog. 
Querschnittsziele bei der Projektumsetzung verfolgt werden. Diese wurden von der EU in 
Art. 7 und Art. 8 Allgm.VO definiert um sicher zu stellen, dass Förderungen aus dem ESF 
zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives 
Wachstum beitragen. 
Folgende Querschnittsziele sind zu beachten: 
 Chancengleichheit 
 Nachhaltige Entwicklung 
 Nichtdiskriminierung 
Nähere Erläuterungen zu den Querschnittszielen können der Anlage VI entnommen wer‐
den. 
 
3. Zuwendungsfähige Ausgaben 
Ausgaben sind alle vom Zuwendungsempfänger tatsächlich getätigten Zahlungen, die in‐
nerhalb des Bewilligungszeitraumes des Projektes begründet wurden (Art. 65 Abs. 2 
Allgm.VO). Insofern ist das sog. Abflussprinzip entscheidend. Danach muss der Zahlungs‐
fluss durch Originalbelege (z. B. Kontoauszüge) auf Nachforderung belegbar sein. Jedoch 
sind nicht alle Ausgaben zuwendungsfähig. Das BVA prüft und entscheidet über die Zu‐
wendungsfähigkeit der Ausgaben. 
Eine Durchbrechung des Abflussprinzips findet nur in folgenden Ausnahmefällen statt:  
 Vereinfachte Ausgabenoptionen werden zugelassen (Art. 14 ESF‐Verordnung o‐
der Art. 67 und Art. 68 Allgm.VO) 
 Abschreibungen nach Art. 69 Abs.2 Allgm.VO i.V.m. Art. 13 Abs. 4 ESF‐
Verordnung.  
Nähere Erläuterungen zu Vereinfachten Ausgabenoptionen enthält die Anlage VII. 
 
3.1. Nicht förderfähige Ausgaben im ESF 
Tatsächlich getätigte Zahlungen für Schuldzinsen, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, 
sowie für den Erwerb von Infrastrukturen, Gebäuden und Immobilien sind keine zuwen‐
dungsfähigen Ausgaben (Art. 13 Abs. 4 ESF‐Verordnung). 
Durch Förderrichtlinien/Programmaufrufe können weitere Ausgaben als nicht förderfä‐
hig definiert
 werden.

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3.2. Verfahren mit vereinfachter Ausgabenoptionen bei indirekten Ausgaben 
Sofern keine vereinfachten Ausgabenoptionen (siehe Nr. 3) Anwendung finden und die 
vom Zuwendungsempfänger getätigten Projektausgaben einzeln abgerechnet werden 
müssen, wird zwischen sog. direkten und indirekten Ausgaben unterschieden.  
Direkte Ausgaben sind Ausgaben, die nachweislich und ausschließlich im Rahmen der 
Projektdurchführung entstehen. Dazu zählen die unter den Nrn. 3.4 bis 3.6 aufgezählten 
Ausgabenpositionen. 
Indirekte Ausgaben sind an sich förderfähige Ausgaben, die der Projektdurchführung nur 
mittelbar zugerechnet werden können. Sofern indirekte Ausgaben nicht durch Anwen‐
dung vereinfachter Ausgabenoptionen (siehe Anlage VII) abgedeckt sind, werden sie als 
Verwaltungsausgabenpauschale erstattet. Die Höhe der Verwaltungsausgabenpauschale 
wird als Prozentsatz der direkten Ausgaben abzüglich von Teilnehmerfreistellungskosten 
und Projekteinnahmen berechnet. Sie beträgt zurzeit 13%. 
Unter die Pauschale für indirekte Ausgaben fallen insbesondere:  
 Ausgaben für Personal außerhalb des Projektes (Gehälter, Bezüge, Sonderzah‐
lungen und Sozialabgaben) für die Geschäftsführung, das Rechnungs‐ und Perso‐
nalwesen sowie die allgemeinen Verwaltung 
 Beihilfen und Rückstellung für Altersvorsorge von Beamtinnen/Beamten 
 Miet‐ und Mietnebenkosten (z. B. Heizung, Wasser, Strom, Müllabfuhr, Reinigung 
und Instandhaltung) für Büro‐ und Verkehrsflächen 
 Ausgaben für Qualitätsmanagementsysteme 
 Hard‐ und Software der IT‐Infrastruktur (z. B. Netzwerktechnik, allgemeine Büro‐
software und Betriebssysteme; nicht darunter fällt Hardware für das im Projekt 
eingesetztes Personal) 
 Toner/Druckerpatronen 
 Kopien 
 Allgemeines Informationsmaterial (z. B. Flyer, Newsletter, Visitenkarten) des Zu‐
wendungsempfängers 
 Nicht ausschließlich projektbezogene Web‐Präsenzen 
 Telekommunikations‐ und Internetkosten 
 Ausgaben für die Anwendung der qualifizierten Signatur bzw. Authentifizierung 
(§3a VwVfG) 
 Porto und Versandkosten 
 Transportkosten für die projektbezogene Anschaffung von Wirtschaftsgütern o‐
der für einen während der Projektlaufzeit notwendigen Transport  von Wirt‐
schaftsgütern 
 Wartungs‐ und Installationskosten 
 Ausgaben für Mitgliedschaften in Kammern und Verbänden 
 Ausgaben für Wirtschaftsprüfung, Versicherungen, Steuern/Abgaben und freiwil‐
lige Beiträge zu Berufsverbänden 
 Sonstige Verwaltungsgemeinkosten 
 
Sofern die Bewilligung nach Verordnung EG 651/2014 (AGVO) erfolgt, sind bei der Beur‐
teilung 
der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben zusätzlich die im einschlägigen Artikel 
(Kapitel III der AGVO) vorgenommenen Definitionen der beihilfefähigen Ausgaben zu be‐
rücksichtigen.

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3.3. Wichtige Vorschriften im Zusammenhang mit Ausgaben 
3.3.1.   Notwendigkeit und Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 
Bevor die Zuwendung ausgegeben wird ist nach § 6 BHO durch den Zuwendungsempfän‐
ger immer zu prüfen, ob die Ausgabe für die Zielerreichung notwendig ist. Kann die 
Notwendigkeit  bejaht werden, ist das Ziel mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu errei‐
chen (Sparsamkeitsprinzip). Zuwendungen aus ESF‐ und Bundesmitteln sind öffentliche 
Mittel, die nur unter der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung gestellt 
werden. 
So sind z. B. Skonti und Rabatte zu nutzen (Ausnahme vom Prinzip der Fälligkeit nach § 
34 Abs. 2 BHO). Auch wenn eingeräumte Skonti und Rabatte vom Zuwendungsempfän‐
ger tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurden kann nur der um den Skonto bzw. 
Rabatt geminderter Rechnungsbetrag geltend gemacht werden. 
 
3.3.2.   Vergabevorschriften 
Leistungen, die der Zuwendungsempfänger selbst mit eigenem Personal erbringen kann, 
dürfen nur in Ausnahmefällen extern vergeben werden. Bei anfallenden Ausgaben für die 
Beauftragung von externen Dienstleistungen müssen die Vergabevorschriften des öf‐
fentlichen Beschaffungswesens eingehalten werden.  
Die Vergabe‐ und Vertragsordnung für Leistungen  Teil A (VOL/A) regelt die Vergabe 
von öffentlichen Aufträgen über Dienstleistungen und Lieferungen. Da die bewilligte Zu‐
wendung aus öffentlichen Mitteln erfolgt, gelten auch für die Verausgabung dieser Mittel 
durch die Zuwendungsempfänger die Vorschriften der VOL/A. 
Die VOL/A unterscheidet zwischen verschiedenen Vergabearten. Grundsätzlich erfolgen 
alle Vergaben durch eine Öffentliche Ausschreibung. Die weiteren Vergabearten sind nur 
unter den in § 3 VOL/A benannten Ausnahmen zulässig. 
Unabhängig von der anzuwendenden Vergabeart ist das Vergabeverfahren von Beginn 
an fortlaufend zu dokumentieren (§ 20 VOL/A). Die einzelnen Schritte und getroffenen 
Entscheidungen müssen mit Datum nachvollziehbar dargestellt und in einem Vergabe‐
vermerk begründet werden. Zu einer vollständigen Vergabedokumentation gehören ne‐
ben dem Vermerk die Leistungsbeschreibung sowie je nach Vergabeart die Aufforderung 
zur Angebotsabgabe, der Nachweis über die Veröffentlichung der Ausschreibung, alle 
eingeholten Angebote und der geschlossene Dienstleistungs‐/Lieferungsvertrag. 
a. Öffentliche Ausschreibung 
Durch öffentliche Bekanntmachung (auf www.bund.de) wird eine unbe‐
schränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. 
Alle interessierten Unternehmen haben die Möglichkeit ein Angebot einzu‐
reichen, es erfolgt vorab keine Einschränkung des Bieterkreises. Es ist ein for‐
melles Verfahren mit festgelegten Fristen erforderlich. Im Vergabevermerk ist 
eine Begründung der Wahl dieser Vergabeart nicht erforderlich. 
Öffentliche Auftraggeber müssen beim Überschreiten des Schwellenwertes 
laut Art. 4 EU‐Richtlinie 2014/24/EU eine europaweite Ausschreibung durch‐
führen. 
b. Beschränkte Ausschreibung (mit/ohne Teilnehmerwettbewerb) 
Die beschränkte Ausschreibung unterscheidet sich von der öffentlichen Aus‐
schreibung dadurch, dass nur eine beschränkte Anzahl von Unternehmen 
(mindestens drei) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Auch hier ist 
ein formelles Verfahren mit festgelegten Fristen erforderlich. Im Vergabever‐
merk ist festzuhalten, warum statt einer öffentlichen eine beschränkte Aus‐
schreibung erfolgt.

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c. Freihändige Vergabe 
Der Auftraggeber fordert mindestens drei geeignete Bieter auf Basis einer Leis‐
tungsbeschreibung zur Angebotsabgabe auf. Im Vergabevermerk ist zu be‐
gründen, dass keine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung durchgeführt 
wurde, weil eine der in § 3 Abs. 5 lit. a – l VOL/A benannten Ausnahmen zu‐
trifft. 
Die freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. h) scheidet in Bezug auf das Zu‐
wendungsrecht regelmäßig aus, da eine Leistung, die vor der Vergabe nicht 
hinreichend beschrieben werden kann, vorab auch nicht hinsichtlich ihrer Zu‐
wendungsfähigkeit beurteilt werden kann. 
Vom BMAS wurde z. B. der Auftragshöchstwert für die Zulässigkeit einer frei‐
händigen Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. i) mit 25.000,00€ (ohne MwSt) festgelegt. 
Sofern dieser Auftragshöchstwert nicht überschritten wird, ist der Auftragge‐
ber von seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Wahl der Vergabeart be‐
freit. Zur Verfahrenserleichterung hat das BMAS die Anforderungen an die 
Vorgehensweise je nach Höhe des Auftragswertes festgelegt: 
 500 – 1.000€: Sofern es sich um eine marktübliche Leistung handelt 
und die Wirtschaftlichkeit der Leistung problemlos ohne Detailwissen 
von einem objektiven Dritten beurteilt werden kann, müssen kein Ver‐
gleichsangeboten eingeholt werden. 
 Bis 5.000€: Es ist eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei 
mindestens drei Unternehmen durchzuführen. 
 Bis 25.000,00€: Es sind mindestens drei vergleichbare, schriftliche An‐
gebote bei unterschiedlichen Anbietern einzuholen. 
Andere Ressorts können von der Regelung des BMAS abweichende Höchstwer‐
te und Anforderungen an die Vorgehensweise bestimmt haben. 
Da ein Alleinstellungsmerkmal für Aufträge, die im Zusammenhang mit der 
Projektdurchführung vergeben werden, in der Regel nicht vorliegt und nur 
schwer nachweisbar ist, sollte eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. l) 
eine Ausnahme darstellen. 
d. Direktkauf 
Bis zu einem Auftragswert von 500€ (ohne MwSt) können Leistungen unter Be‐
rücksichtigung der Haushaltgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 
ohne Vergabeverfahren beschafft werden.

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3.3.3.    Vergabeverfahren für Dienstleistungen, die auch von freiberuflich Tätigen erbracht wer‐
den können (insbesondere auf Honorarbasis) 
Bei Vorliegen einer so genannten freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 2. Alternative 
VOL/A in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG6 können die Aufträge erteilt werden, 
wenn das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 7 BHO beachtet wird. Dies ist regelmäßig der 
Fall, wenn vor Auftragsvergabe zumindest drei schriftliche Angebote eingeholt und nach 
den Wettbewerbsprinzipien bewertet wurden (u.a. Auswahl des wirtschaftlichsten An‐
gebots). 
Wesentliche Voraussetzung für die zuwendungsrechtliche Anerkennung von Ausgaben, 
die sich aus den so entstandenen Verträgen ergeben, ist, dass bereits im Rahmen der An‐
tragsprüfung der Zuwendungsgeber bewerten kann, ob das Tatbestandsmerkmal „freibe‐
rufliche Tätigkeit“ für die geplanten Auftragsvergaben tatsächlich angenommen werden 
kann. Fehlt es nämlich an der Privilegierung der freiberuflichen Tätigkeit und hätten die 
Aufträge nach dem Regelwerk der VOL/A vergeben werden müssen, fehlt es auch am 
Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Ausgaben. Soweit diese Ausgaben dem Grunde nach 
als zuwendungsfähig anerkannt werden können, erfolgt die gebotene Ermessensent‐
scheidung über einen möglichen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheids. 
Um negative Entscheidungen für die Zuwendungsempfänger im Nachhinein zu vermei‐
den, empfiehlt es sich, bereits im Rahmen der Antragstellung die Leistungen die von ex‐
ternen Dienstleistern eingekauft werden sollen, inhaltlich konkret und hinsichtlich des 
Leistungsvolumens aussagekräftig zu beschreiben. 
 
Der Zuwendungsempfänger muss deshalb im Rahmen einer Marktübersicht jeweils im 
Einzelfall die Wettbewerbssituation bewerten.
7 
§ 7 BHO bleibt unberührt.  
Auf die Anlage IX wird verweisen. 
 
3.3.4.    Publizitätsvorschriften 
Erläuterungen bezüglich der zu beachtenden Publizitätsvorschriften enthält Anlage VIII. 
  
                                                             
6
 § 18 EStG (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind  
1. 
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 
2
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, 
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn‐
ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, 
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks‐ und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heil‐
praktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Be‐
rufe. 
3
Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe 
fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver‐
antwortlich tätig wird. 
4
Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigen‐
verantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; …  
 
7
 Leitfaden des BMWi zur VOL/A 
„Die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben besteht, ist vom jeweiligen Auftraggeber 
im Einzelfall und im Voraus aufgrund der vorhandenen Marktübersicht zu beurteilen. Es kommt nicht auf die potenzielle Fähigkeit der 
freiberuflich Tätigen an, derartige Leistungen zu erbringen, sondern auf die Erfahrung des Auftraggebers, dass diese Leistungen in der 
Vergangenheit auch tatsächlich von freiberuflich Tätigen erbracht worden sind. Wird die Leistung nur von Gewerbebetrieben erbracht und 
ist daher mit einem Parallelangebot der freiberuflich Tätigen nicht zu rechnen, ist die Leistung nach dem Verfahren der VOL zu vergeben.“

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3.4. Personalausgaben 
Für Mitarbeiter/innen, die mit der Umsetzung des Projektes beauftragt sind können Per‐
sonalausgaben abgerechnet werden. Dafür muss ein sozialversicherungspflichtiges, ver‐
traglich geregeltes Beschäftigungsverhältnis, Beamtenverhältnis oder ein vergleichbarer 
Status mit dem Zuwendungsempfänger bestehen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um 
ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit tariflicher, tarifähnli‐
cher/ortsüblicher oder haustariflicher Entlohnung handelt. 
Zuwendungsfähige Personalausgaben umfassen das Arbeitnehmer‐Bruttoentgelt (inklu‐
sive der jährlichen Sonderzahlung und Vermögenswirksamen Leistungen) und nur gesetz‐
lich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Zusätzlich werden so‐
wohl die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage als auch tarifvertraglich vereinbarte 
zusätzliche Anteile des Arbeitgebers zur Altersvorsorge als zuwendungsfähig anerkannt. 
Ist im Förderprogramm eine Verwaltungsausgabenpauschale (siehe Nr. 3.2) für indirekte 
Ausgaben vorgesehen, können Ausgaben für Verwaltungspersonal und die Geschäftsfüh‐
rung nicht unter der Ausgabenposition „Personalausgaben“ abgerechnet werden. 
Vereinfachte Ausgabenoptionen für die Abrechnung von Personalausgaben können 
durch Förderrichtlinien und/oder den Zuwendungsbescheid vorgegeben werden. 
 
3.4.1. Besserstellungsverbot 
Nach § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes und Nr. 1.3 ANBest‐P unterliegen Zuwendungs‐
empfänger, die ihre Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen 
Hand bestreiten dem Besserstellungsverbot. Der Zuwendungsempfänger darf seine Mit‐
arbeitenden damit nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. 
Unter Gesamtausgaben sind alle Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger tätigt zu ver‐
stehen. D. h. es sind sowohl Ausgaben im Zusammenhang mit Zuwendungen als auch 
Ausgaben zur Durchführung privatvertraglicher Aufträge gemeint. Überwiegend bedeu‐
tet, dass die Gesamtausgaben zu mehr als 50% aus Zuwendungen der öffentlichen Hand 
bestritten werden. 
Die im Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Tarifautonomie wird auch im Zuwendungsrecht be‐
rücksichtigt. Das heißt, sofern ein Zuwendungsempfänger Mitglied eines tarifschließen‐
den Arbeitgeberverbandes ist, werden die nach Flächen‐/Branchentarifvertrag anfallen‐
den Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Nicht anerkannt werden Haus‐
verträge oder Vereinbarungen, die nur auf Tarifverträge Bezug nehmen (analoge An‐
wendung von Tarifverträgen). 
Die ANBest‐Gk enthalten keine der Nr. 1.3 ANBest‐P entsprechende Regelung zum Bes‐
serstellungsverbot. 
Es können daher drei Fälle in Bezug auf das Besserstellungsverbot unterschieden wer‐
den. Diese Unterscheidung hat unmittelbare Auswirkung auf die höhe der als zuwen‐
dungsfähig anerkannten Personalausgaben. 
 
1. Projektförderung mit Besserstellungsverbot: 
 
Die zuwendungsfähigen Personalausgaben werden durch den Tarifvertrag für den 
öffentlichen Dienst – Bereich Bund
 (TVöD) betragsmäßig begrenzt. 
Es können nur Gehaltsbestandteile und darauf entfallende Arbeitgeberanteile zur 
Sozialversicherung anerkannt werden, die den Regelungen des TVöD Bund entspre‐
chen. Insbesondere bei der Zahlung von Leistungszulagen ist zu beachten, dass eine 
Leistungszulage nur zuwendungsfähig ist sofern sie §18 TVöD entspricht. 
Bezüglich der Anerkennung von Erfahrungsstufen gelten die Regelungen des TVöD. 
Danach ist bei Neueinstellung grundsätzlich nur eine Eingruppierung in Erfahrungs‐
stufe 1 möglich. Ausnahmsweise kann beim Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung 
eine Eingruppierung in Erfahrungsstufe 2 anerkannt werden.

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Folgendes Beispiel soll die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben verdeut‐
lichen: 
 
Eingruppierung in Erfahrungsstufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe im Tarifgebiet 
West, auf Grundlage der für 2013 geltenden Entgelttabellen des TVöD (Bund) mit ei‐
nem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 20%
8. 
 
Entgeltgruppe  AG‐Brutto (Jahr) 
E 08 (Sonstiges Personal)  38.816,81€ 
E 09  41.152,91€ 
E 11 (Projektpersonal)  48.363,92€ 
E 13 (Projektleitung)  55.925,98€ 
 
 
2. Projektförderung ohne Besserstellungsverbot: 
 
Auch wenn das Besserstellungsverbot bei einer Projektförderung nicht anzuwenden 
ist, muss eine wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt werden. Daher wer‐
den die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) berechneten Personalkostens‐
ätze (PKS) in ihrer jeweils gültigen Fassung als Wirtschaftlichkeitsvergleich für zu‐
wendungsfähige Personalausgaben herangezogen. 
 
Die förderfähigen Personalausgaben werden auf die jeweiligen Durchschnittswerte 
des Arbeitgeberbrutto‐Entgelts für oberste Bundesbehörden begrenzt. Aus der ab 
2014 geltenden Fassung der PKS ergeben sich folgende Jahresbeträge: 
 
  AG‐Brutto (Jahr) 
Sonstiges Personal  49.590,00€ 
Projektpersonal   68.587,00€ 
Projektleitung  78.092,00€ 
 
 
3. Zuwendung nach ANBest‐Gk: 
 
Da Gebietskörperschaften in das Tarifsystem der öffentlichen Hand durch die Gel‐
tung von tarifvertraglichen bzw. besoldungsrechtlichen Regelungen eingebunden 
sind, werden Personalausgaben nach dem für die Gebietskörperschaft geltenden Ta‐
rifvertrag als zuwendungsfähig anerkannt. 
 
Gemeinsam für alle drei Fälle gilt, dass der TVöD, die PKS oder anerkannte Flächen‐
/Branchentarifverträge die Obergrenze für zuwendungsfähige Personalausgaben bilden. 
Sollten die tatsächlich anfallenden Personalausgaben geringer sein, kann auch nur der 
geringere Betrag abgerechnet werden. Der Vergleich wird jeweils auf Jahresbasis ange‐
stellt. 
Die Eingruppierung für das im Projekt eingesetzte Personal wird unter Berücksichtigung 
von Qualifikationen und den im Stellenprofil definierten Anforderungen vorgenommen. 
Entscheidend sind dabei die Stellenanforderungen im Projekt und nicht die allgemeine 
Stellung des Mitarbeitenden im Unternehmen. 
                                                             
8
 Die Höhe der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ist hier fiktiv gewählt und dient nur einer besseren Vergleichbarkeit zu den PKS 
(Fall 2). In der Realität werden sich regelmäßig andere prozentuale Anteile ergeben.

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Änderungen im TVöD, den PKS oder Flächen‐/Branchentarifverträge nach Bescheidertei‐
lung führen nicht automatisch zu einer Erhöhung der festgelegten Obergrenzen und ei‐
ner Nachbewilligung. 
 
3.4.2. Anforderungen / Nachweise 
Der Zuwendungsempfänger und alle Teilprojekte müssen eine Erklärung abgeben, sofern 
sie nicht unter das Besserstellungsverbot fallen. Wird keine ausreichende Erklärung in 
Hinblick auf die Finanzierung der Gesamtausgaben eingereicht, geht das BVA von einer 
Projektförderung mit Besserstellungsverbot aus. 
 
Zu jeder im Projekt abgerechneten Personalstelle müssen folgende Unterlagen beim BVA 
eingereicht werden: 

 Stellenprofil (Tätigkeitsbeschreibung, die eine eindeutige Zuordnung zu einer 
Entgeltgruppe ermöglicht und den Stellenanteil im Projekt, das tatsächliche 
Arbeitnehmerbrutto‐Entgelt, sowie die Sozialversicherungsanteile des Arbeit‐
gebers angibt) 
 Qualifikationsnachweise und Lebenslauf der Stelleninhaberin/des Stelleninha‐
bers 
Wird die Geschäftsführung als Projektleitung/Projektpersonal eingesetzt muss eine ord‐
nungsgemäße Geschäftsführung neben dem projektspezifischen Einsatz sichergestellt 
sein. Es ist davon auszugehen, dass diese Bedingung in der Regel erfüllt ist, wenn die Ge‐
schäftsführung nicht zu mehr als 50% projektspezifische Aufgaben wahrnimmt. D. h. ei‐
ne Abrechnung eines Projektstellenanteils für die Geschäftsführung ist höchstens zu 50% 
möglich. In diesem Fall ist zusätzlich eine Freistellungserklärung beim BVA einzureichen.

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3.4.3. Eingruppierung im Rahmen der Projekttätigkeit 
Bei dem im Projekt eingesetzten Personal kann grundsätzlich zwischen drei Personen‐
gruppen anhand ihrer Tätigkeiten im Projekt unterschieden werden. Danach ergeben 
sich Stellenprofileprofile mit unterschiedlichen Stellenanforderungen, die zur zulässigen 
Eingruppierungen im Rahmen der Projekttätigkeit führen. 
 
1. Projektleitung:  
 
Bei Vorliegen eines Hochschulabschlusses und unter Berücksichtigung der definier‐
ten Anforderungen im Stellenprofil 
ist eine Zuordnung bis zur Entgeltgruppe E 13 
möglich. 
 
Für die Abrechnung der Personalausgaben ergibt sich damit als Obergrenze E 13 der 
Entgelttabelle des TVöD (Bund), E 13 der Entgelttabelle des Tarifvertrages der Ge‐
bietskörperschaft bzw. der unter Nr. 3.4.1 genannte Betrag der PKS für Projektlei‐
tungen. 
 
2. Projektpersonal:  
 
Bei Vorliegen eines Fachhochschulabschlusses und unter Berücksichtigung der defi‐
nierten Anforderungen im Stellenprofil ist eine Zuordnung bis zur Entgeltgruppen E 
11 möglich. 
 
Für die Abrechnung der Personalausgaben ergibt sich damit als Obergrenze E 11 der 
Entgelttabelle des TVöD (Bund), E 11 der Entgelttabelle des Tarifvertrages der Ge‐
bietskörperschaft bzw. der unter
 Nr. 3.4.1 genannte Betrag der PKS für Projektper‐
sonal. 
 
3. Sonstiges Personal:  
 
Bei Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung und unter Berücksichtigung 
der definierten Anforderungen im Stellenprofil ist eine Zuordnung bis zur Entgelt‐
gruppen E 08 möglich. 
Eine Ausnahme stellt die finanztechnische Abwicklung des Projektes dar. Für diese 
Stelle ist beim Vorliegen eines Fachhochschulabschlusses auch die Zuordnung zur 
Entgeltgruppe E 09 möglich. 
 
Für die Abrechnung der Personalausgaben ergibt sich damit als Obergrenze E 08 der 
Entgelttabelle des TVöD (Bund), E 08 der Entgelttabelle des Tarifvertrages der Ge‐
bietskörperschaft bzw. der unter Nr. 3.4.1 genannte Betrag der PKS für Sonstiges Per‐
sonal. 
 
3.4.4. Stellenanteile 
Stellenanteile von weniger als 25% einer Vollzeitstelle sind nicht zuwendungsfähig.  
Für die Projektleitung steht in der Regel höchstens eine Vollzeitstelle zur Verfügung. 
Die Geschäftsführung darf in der Regel höchstens zu 50% ihrer Arbeitszeit im Projekt 
eingesetzt und abgerechnet werden (vgl. Nr. 3.4.2).

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3.5. Externe Dienstleitungen auf Vertragsbasis 
Grundsätzlich muss ein Zuwendungsempfänger in der Lage sein, in Hinblick auf den Per‐
sonaleinsatz ein Projekt eigenständig durchzuführen. Dementsprechend sind das Vor‐
handensein und der geplante Einsatz im Projekt von hinreichend qualifiziertem Personal 
darzulegen. 
Ausnahmsweise können für Teilbereiche der Aufgabenerledigung externe Dienstleistun‐
gen auf Vertragsbasis eingekauft werden. Diese Ausgaben dürfen grundsätzlich nicht 
mehr als 50% der Ausgaben des Zuwendungsempfängers für eigenes Personal im Projekt 
ausmachen. 
Honorare an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführungen und hauptamtliche Mitarbei‐
ter/innen des Projektträgers sind nicht zuwendungsfähig. 
Als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung der Vergütung von externen Dienst‐
leistungen definiert Anlage IX „Vergütung für externe Dienstleistungen“ zuwendungsfä‐
hige Stunden‐/Tagessätze. Die Beachtung der hierin genannten Höchstbeträge entbin‐
det den Zuwendungsempfänger jedoch nicht von der Beachtung der Vergabevorschrif‐
ten.  
Für eine vertiefte Prüfung muss der Projektträger folgende Unterlagen vorhalten, die nur 
bei Anforderung durch das BVA einzureichen sind: 
 Dienstleistungsvertrag 
 Rechnungen über erbrachte Leistungen der Honorarkraft 
 Qualifikationsnachweis der Honorarkraft und Dozentenprofil 
 Vergabedokumentation (siehe Nr. 3.3.2) 
 
3.6. Direkte Sachausgaben 
Direkte Sachausgaben  müssen einen unmittelbaren Projektbezug aufweisen und dürfen 
nicht unter die in Nr. 3.2 aufgeführten indirekten Ausgaben fallen. 
Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass sie nicht bereits durch die Anwendung ver‐
einfachter Ausgabenoptionen abgedeckt werden.
 
 
3.6.1.    Leasing 
Leasing ist nur zuwendungsfähig, wenn es sich nachweislich um die wirtschaftlichste 
Nutzungsform handelt. Dazu müssen die Leasingraten mit anfallenden Abschreibungen 
auf Anschaffungen verglichen werden. Der Vergleich ist mit mindestens zwei Angeboten 
anzustellen. Des Weiteren ist die Zweckmäßigkeit des Leasings unter sachlichen und 
wirtschaftlichen Aspekten zu begründen. 
Aus Konditionen des Leasingvertrages entstehende Vorteile für den Zuwendungsemp‐
fänger, z. B. durch die Kombination hoher Leasingraten mit einem geringen Restwert und 
die Übernahme des geleasten Gegenstandes durch den Zuwendungsempfänger am Ende 
der Leasinglaufzeit können bei der Abrechnung nicht anerkannt werden. 
Leasing von Kopierern/Multifunktionsgeräten kann nicht unter der Ausgabenposition 
„Leasing“ abgerechnet werden, da Kopierausgaben unter die Verwaltungsausgabenpau‐
schale fallen. Gleiches gilt für alle Ausgaben die zur Instandhaltung/Reparatur für geleas‐
te Gegenstände anfallen (z. B. Reparatur oder Reifenwechsel eines geleasten Pkw).

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3.6.2.    Geringwertige Wirtschaftsgüter/Abschreibungen 
Abschreibungen sind unter den in Art. 69 Abs. 2 Allgm.VO genannten Voraussetzung för‐
derfähige Ausgaben. Sie können für neu angeschaffte oder vorhandene Güter des Anla‐
gevermögens geltend gemacht werden. Abschreibungen für vorhandene Güter können 
nur geltend gemacht werden, sofern sie nicht bereits abgeschrieben sind. D. h. Gegen‐
stände, die vor dem Bewilligungszeitraum angeschafft wurden und im Projekt genutzt 
werden, dürfen abgeschrieben werden, sofern sie noch nicht vollständig abgeschrieben 
sind. Wird ein Gegenstand nicht ausschließlich für die Projektdurchführung genutzt, kön‐
nen Abschreibungen nur anteilig abgerechnet werden. 
Alle angeschafften Gegenstände müssen bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dem 
Projekt zur Verfügung stehen. Eine vorherige anderweitige Verfügung durch den Zuwen‐
dungsempfänger ist nicht zulässig. 
Die Abschreibungsregelungen für in Förderprojekten genutzte Gegenstände lehnen sich 
an § 6 EStG an. Danach kann zwischen zwei Varianten gewählt werden. Der Zuwen‐
dungsempfänger hat dabei die im eigenen Unternehmen angewandte Variante auch für 
die im Projekt abzuschreibenden Gegenstände anzuwenden. Die einmal gewählte Ab‐
schreibungsvariante für einen Gegenstand soll beibehalten werden.  
Gemeinsam für den Zuwendungszweck angeschaffte und genutzte Gegenstände („be‐
triebliche Zweckbestimmung“) müssen zusammen abgeschrieben werden, auch wenn 
eine selbständige Nutzung jedes Gegenstandes für sich genommen möglich wäre.  
Die Abschreibung kann monatlich oder jährlich geltend gemacht werden. Aus Vereinfa‐
chungsgründen bietet sich jedoch die jährliche Abschreibung an. 
Die Abschreibungsdauer bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des ange‐
schafften Gegenstandes für das Förderprojekt. 
 
Beispiel: 
Anschaffungsdatum: 15.04.2014 (ab diesem Tag wird der Gegenstand auch im Projekt 
genutzt) 
Die Abschreibung kann für 15 von 30 Tagen im April (nicht für den gesamten Monat) ab‐
gerechnet werden. In den folgenden Monaten (so lange eine Nutzung im Projekt erfolgt) 
für den vollen Monat. 
 
Variante 1 („410€‐Methode“): 
Gegenstände bis zu einem Anschaffungswert von 410,00€ (ohne MwSt) werden direkt in 
voller Höhe abgeschrieben. Beträgt der Anschaffungswert 410,00€ oder mehr ist der Ge‐
genstand über die gemäß AfA‐Tabelle festgelegte Nutzungsdauern abzuschreiben. Ge‐
genstände mit einem Anschaffungswert über 410,00€ (ohne MwSt) sind zu inventarisie‐
ren. 
Beispiel zur Abschreibung nach Variante 1 
  PC  Büromöbel  Tafel  Summe 
Anschaffungspreis 
AfA Nutzungsdauer 
450€
3 Jahre
1.300€
13 Jahre
120€ 
         
1. Jahr  150€ 100€ 120€  370€
2. Jahr  150€ 100€ 0 €  250€
3. Jahr  150€ 100€ 0 €  250€

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Variante 2 („Blockabschreibung“): 
Gegenstände mit einem Anschaffungswert von weniger als 150,00€ (ohne MwSt) werden 
direkt in voller Höhe abgeschrieben. Liegt der Anschaffungswert zwischen 150,00€ und 
weniger als 1.000,00€ erfolgt eine Abschreibung über 5 Jahre. Beträgt der Anschaffungs‐
wert 1.000,00€ oder mehr ist der Gegenstand über die gemäß AfA‐Tabelle festgelegte 
Nutzungsdauer abzuschreiben. Gegenstände mit einem Anschaffungswert über 150,00€ 
(ohne MwSt) sind zu inventarisieren. 
Beispiel zur Abschreibung nach Variante 2 
  PC  Büromöbel  Tafel  Summe 
Anschaffungspreis 
AfA Nutzungsdauer 
450€ 1.300€
13 Jahre
120€ 
         
1. Jahr  90€ 100€ 120€  310€
2. Jahr  90€ 100€ 0 €  190€
3. Jahr  90€ 100€ 0 €  190€
 
Steuerliche Sonderabschreibungen sind nicht zuwendungsfähig. Auch steuerliche Verein‐
fachungsvorschriften finden bei der Abrechnung keine Anwendung. 
Abschreibungen auf Investitionen, die bereits von der EU oder anderen öffentlichen 
Haushalten gefördert wurden, sind nicht zuwendungsfähig und können damit auch nicht 
als Eigenanteil eingebracht werden. Der Projektträger bestätigt mit seiner Unterschrift 
auf dem Zwischen‐ bzw. Verwendungsnachweis, dass er für die abgerechneten Abschrei‐
bungen keine öffentlichen Zuschüsse erhalten hat. 
 
3.6.3.    Miete 
Mietausgaben zählen zu indirekten Ausgaben und können nicht unter der Ausgabenposi‐
tion Sachausgaben abgerechnet werden (siehe Erläuterung unter Nr. 3.2). 
 
3.6.4.    Reisekosten 
Fahrtkosten, Tagegelder und sonstige Nebenkosten (z. B. Parkkosten) für nationale Rei‐
sen, die direkt und ausschließlich mit der Projektdurchführung zusammenhängen sind 
zuwendungsfähige Ausgaben. Übernachtungskosten von Teilnehmenden sind in der Re‐
gel nicht zuwendungsfähig. Transnationale Reisekosten sind nur zuwendungsfähig, wenn 
die Förderrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht. 
Rechtsgrundlage für die Abrechnung von Reisekosten sind das Bundesreisekostengesetz 
(BRKG) sowie die dazu gehörigen VV, die Auslandsreisekostenvergütung (ARV) und die 
Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid. 
Das bevorzugte Beförderungsmittel ist der öffentliche Nah‐ und Fernverkehr. Die Nut‐
zung eines Taxis, Mietwagens oder Flugzeuges ist nur in begründeten Ausnahmefällen 
möglich. Die Begründung ist schriftlich festzuhalten und bei der Abrechnung im Beleg an‐
zugeben. 
Bei der Nutzung eines vorhandenen Pkw wird eine Kilometerpauschale von 0,20€, höchs‐
tens jedoch 150,00€ pro Dienstreise (Hin‐ und Rückfahrt), erstattet. Abweichungen von 
dieser Regelung können in einzelnen Förderrichtlinien getroffen werden. 
Tägliche Fahrten der Projektmitarbeiter/innen zwischen Wohn‐ und Arbeitsstätte sind 
nicht zuwendungsfähig. 
Voraussetzung für die Abrechnung von Reisekosten ist eine schriftliche Reisegenehmi‐
gung und Reisekostenabrechnung.

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3.6.5.    Öffentlichkeitsarbeit 
Unter diese Position fallen alle direkt mit der Projektdurchführung zusammenhängenden 
Ausgaben um die Öffentlichkeit auf die Projektdurchführung und erarbeiteten Ergebnisse 
aufmerksam zu machen sowie Ausgaben zur Akquise von Projektteilnehmenden. 
Bewirtungsausgaben sind nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung durch das 
BVA in angemessener Höhe zuwendungsfähig. Alkoholische Getränke sind nicht zuwen‐
dungsfähig. Eine Zustimmung kann nur erfolgen, wenn die Bewirtungsausgaben für öf‐
fentlichkeitswirksame Veranstaltungen mit Externen (keine Projektmitarbeiter/innen und 
sonstige Mitarbeiter/innen des Zuwendungsempfängers, die nicht im Projekt eingesetzt 
sind) anfallen und eine Teilnehmerliste mit den Unterschriften aller Teilnehmenden vor‐
gelegt werden kann. 
Insbesondere in dieser Ausgabenposition ist die Beachtung der Publizitätsvorschriften 
wichtig. Werden die Publizitätsvorschriften nicht vollständig beachtet, führt dies zur 
Nicht‐Erstattung der angefallenen Ausgaben. 
Ggf. bedürfen Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit vorab der Abstimmung durch das zu‐
ständige Referat im BMAS. 
 
3.7. Sonderfall Befreiung von der Umsatzsteuer 
Grundsätzlich gehört die im Rechnungsbetrag enthaltene Mehrwertsteuer zu den zu‐
wendungsfähigen Ausgaben. Anders ist dies, wenn der Zuwendungsempfänger vorsteu‐
erabzugsberichtigt ist. Da nur tatsächlich angefallene Ausgaben geltend gemacht werden 
können, kann der vorsteuerabzugsberechtigte Zuwendungsempfänger nur Nettobeträge, 
also ohne Umsatzsteuer, abrechnen. 
 
Das örtlich zuständige Finanzamt entscheidet, ob ein Zuwendungsempfänger vorsteu‐
erabzugsberechtigt ist oder nicht. 
 
Deshalb sollte im Zweifelsfall eine Abklärung bzgl. der Vorsteuerabzugsberechtigung be‐
reits vor Projektbeginn beim Finanzamt durchgeführt werden.

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4. Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben 
Zuwendungsfähige Ausgaben werden grundsätzlich aus Eigenmitteln, Bundesmitteln  
und ESF‐Mitteln  finanziert. Das Verhältnis der verschiedenen Finanzierungsquellen zu 
den bewilligten Gesamtausgaben wird durch den Zuwendungsbescheid festgelegt. 
Wird im Rahmen der Bewilligung zugelassen, dass die Eigenmittel ersetzt werden dürfen 
(siehe Nr. 2.1.1.2.1 und Nr. 2.1.1.2.2) gilt folgendes: 
Die Anerkennung der Ausgaben für Personalgestellung wird der Höhe nach begrenzt. 
Den Maßstab bilden die Regelungen für Personalausgaben (siehe Nr.3.4). Im Finanzie‐
rungsplan und bei der Belegerstellung decken sich die Ausgaben und Einnahmen für die 
Personalgestellung, so dass sich ein Saldo von Null ergibt. 
Folgendes Beispiel soll die Darstellung im Finanzierungsplan verdeutlichen: 
 
Einnahmen  Ausgaben 
Personalgestellung 
(als Ersatz Eigenmittel)  1.000,00€ Personal  1.000,00€
Bundesmittel 
2.500,00€
ESF‐Mittel 
2.500,00€
Sonst. direkte Ausgabe 
5.000,00€
6.000,00€ 6.000,00€
 
Ob und in welcher Höhe Eigenmittel durch Teilnehmerfreistellungskosten ersetzt werden 
können regeln die Förderrichtlinie und der Zuwendungsbescheid. 
 
 
5. Projekteinnahmen 
Projekteinnahmen sind Einnahmen, die dem Projektträger auf Grund der Projektdurch‐
führung zufließen (z. B. Teilnehmendenbeiträge, Vermarktungserlöse oder zweckgebun‐
dene Spenden). Projekteinnahmen sind im Rahmen der Mitteilungspflichten beim BVA 
anzugeben und haben je nach Finanzierungsart (siehe Nr. 2.2.3) unterschiedliche Auswir‐
kungen auf die bewilligte Zuwendung.

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Stichwortverzeichnis 
  
Abflussprinzip ........................................................................................................................................ 16 
Abschreibungen ............................................................................................................................... 16, 26 
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ...................................................................... 6, 17 
ANBest‐GK ............................................................................................................................................. 11 
ANBest‐P ................................................................................................................................................ 11 
Änderungsantrag ................................................................................................................................... 15 
Antragstellung ................................................................................................................................... 8, 10 
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ........................................................................................... 21 
Ausgaben ..................................................................................................................................... 8, 16, 18 
Ausgabenerklärungen ........................................................................................................................... 12 
Auszahlung ............................................................................................................................................ 11 
  
Begünstigtenerfassung .......................................................................................................................... 13 
Beihilfe ............................................................................................................................................... 6, 17 
Belegaufbewahrung .............................................................................................................................. 14 
Berichtspflichten ................................................................................................................................... 13 
Besserstellungsverbot ........................................................................................................................... 21 
Bewilligungsbehörde ......................................................................................................................... 8, 10 
Bewilligungszeitraum ................................................................................................................ 10, 16, 26 
Bewirtungsausgaben ............................................................................................................................. 28 
Branchentarifvertrag ............................................................................................................................. 21 
Bundesmittel ............................................................................................................................. 11, 18, 29 
Bundesreisekostengesetz (BRKG) .......................................................................................................... 27 
  
Chancengleichheit ................................................................................................................................. 16 
  
Datenschutz ........................................................................................................................................... 13 
Dienstleistung .................................................................................................................................. 18, 25 
Direkte Ausgaben .................................................................................................................................. 17 
Direkte Sachausgaben ........................................................................................................................... 25 
Drittmittel ................................................................................................................................................ 9 
  
Eigenmittel ........................................................................................................................................ 9, 29 
Eingruppierung ...................................................................................................................................... 24 
Einnahme ........................................................................................................................................... 8, 29 
Erfahrungsstufe ..................................................................................................................................... 21 
Erstattungsverfahren ............................................................................................................................. 12 
ESF‐Mittel ........................................................................................................................................ 12, 29 
Evaluation .............................................................................................................................................. 13 
  
Fahrtkosten ........................................................................................................................................... 27 
Finanzierung ...................................................................................................................................... 9, 29 
Finanzierungsart ........................................................................................................................ 10, 11, 29 
Finanzierungsform ................................................................................................................................. 11

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Förderperiode 2014 – 2020   Stand: September 2014 
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Finanzierungsplan ............................................................................................................................. 8, 29 
Flächentarifvertrag ................................................................................................................................ 21 
Förderrichtlinie .............................................................................................................................. 7, 9, 10 
Freistellungserklärung ........................................................................................................................... 23 
  
Geringwertige Wirtschaftsgüter ............................................................................................................ 26 
Getränke ................................................................................................................................................ 28 
  
Honorar ................................................................................................................................................. 25 
  
Indirekte Ausgaben ......................................................................................................................... 17, 27 
Insolvenzverfahren ................................................................................................................................ 14 
Inventarisieren ................................................................................................................................ 26, 27 
Investitionen .......................................................................................................................................... 27 
IT‐System ........................................................................................................................................... 8, 12 
  
Leasing 
................................................................................................................................................... 25 
  
Mehrwertsteuer .............................................................................................................................. 16, 28 
Miete ............................................................................................................................................... 17, 27 
Mitteilungspflichten ........................................................................................................................ 14, 15 
  
Nachhaltige Entwicklung ....................................................................................................................... 16 
Nebenbestimmung .................................................................................................................... 11, 15, 27 
Nichtdiskriminierung ............................................................................................................................. 16 
Notwendigkeit ................................................................................................................................... 8, 18 
  
Öffentlichkeitsarbeit.............................................................................................................................. 28 
Originalbeleg ................................................................................................................................... 14, 16 
Originalbelegprüfungen ........................................................................................................................ 14 
  
Personalausgaben ................................................................................................................................. 21 
Personalgestellung ............................................................................................................................ 9, 29
 
Personalkostensätze .............................................................................................................................. 22 
Projekteinnahme ................................................................................................................................... 17 
Projekteinnahmen ................................................................................................................................. 29 
Projektleitung ........................................................................................................................................ 24 
Projektpersonal ..................................................................................................................................... 24 
Prüfungen .............................................................................................................................................. 14 
Publizitätsvorschriften ..................................................................................................................... 20, 28 
  
Querschnittsziele ................................................................................................................................... 16 
  
Reisekosten ........................................................................................................................................... 27 
Restrate ................................................................................................................................................. 12

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Sachbericht ............................................................................................................................................ 13 
Skonti ..................................................................................................................................................... 18 
Sonstiges Personal ................................................................................................................................. 24 
Sparsamkeit ........................................................................................................................................... 18 
Stellenanteile ......................................................................................................................................... 24 
Stellenprofil ........................................................................................................................................... 23 
  
Tagegelder ............................................................................................................................................. 27 
Tarifautonomie ...................................................................................................................................... 21 
Teilnehmende ...................................................................................................................... 10, 13, 14, 28 
Teilnehmerfreistellungskosten ........................................................................................................ 17, 29 
Teilnehmerliste ...................................................................................................................................... 28 
Teilprojekte ....................................................................................................................................... 9, 14 
  
Übernachtungskosten ........................................................................................................................... 27 
Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) .............................................................................................. 21 
Umsatzsteuer ........................................................................................................................................ 28 
  
Vereinfachte Ausgabenoptionen .............................................................................................. 16, 21, 25 
Vergabevorschriften ........................................................................................................................ 18, 25 
Verwaltungsausgabenpauschale ..................................................................................................... 21, 25 
Verwendungsnachweis ............................................................................................................. 12, 13, 15 
Vor‐Ort‐Kontrolle .................................................................................................................................. 14 
Vorsteuerabzugsberechtigung ........................................................................................................ 10, 28 
Vorzeitiger Vorhabenbeginn ................................................................................................................. 11 
  
Weiterleitung .................................................................................................................................... 9, 11 
Widerruf .......................................................................................................................................... 14, 15 
Wirtschaftlichkeit .............................................................................................................................. 8, 18 
  
Zahlenmäßiger Nachweis ...................................................................................................................... 13 
Zielindikatoren................................................................................................................................. 10, 13 
Zinsen .................................................................................................................................................... 15 
Zusätzliche Altersvorsorge .................................................................................................................... 21 
Zuwendungsbescheid .............................................................................................................7, 10, 11, 13 
Zuwendungsgeber ................................................................................................................................. 10 
ZUWES ............................................................................................................................................... 8, 12 
Zwischennachweis ................................................................................................................................. 13

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020   Stand: September 2014 
  BVA ZMV II 1 
33
Anlagenübersicht 
 
Anlage I:   Anwendung des Wettbewerbsrechts bei Zuwendungen („Beihilferelevanz“) 
Anlage II:   Weiterleitung von Zuwendungen 
Anlage III:   Teilnehmenden‐ und Begünstigtenerfassung 
Anlage IV:   Verfahrensanweisungen für den Insolvenzfall 
Anlage V:   Originalbelege 
Anlage VI:   Querschnittsziele 
Anlage VII:   Vereinfachte Ausgabenoptionen 
Anlage VIII:   Publizitätsvorschriften 
Anlage IX:   Vergütung für externe Dienstleistungen

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) 
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014 
 BVA ZMV II 1 
1 
Anlage I: Anwendung des Wettbewerbsrechts bei Zuwendungen  
 
 
A. 
Grundsatz 
Sobald staatliche Zuwendungsmitteln an Unternehmen (und nicht z.B. an einzelne Personen di-
rekt) gezahlt werden, sind vom Zuwendungsgeber die (EU-) Wettbewerbsvorschriften zu prüfen.  
Grundsätzlich sind staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb beeinträchtigen können, unzulässig, 
es sei denn, dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt.  
 
B. 
Vorliegen einer Beihilfe 
Unter den Beihilfebegriff fallen nicht nur alle positiven Leistungen an eine/n Begünstig-
te/n, sondern auch Maßnahmen, die Belastungen vermeiden, die ein Unternehmen regel-
mäßig zu tragen hat, und die in ihrer Wirkung Subventionen gleichstehen (EuGH Rs. 
C237/04 Slg. 2006 I-2843 Rn.42). 
 
Um eine Maßnahme als Beihilfe qualifizieren zu können, müssen alle Voraussetzungen des 
Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt 
sein (EuGH Rs. C 237/04 Rn. 38; Rs. C 280/00 Altmark Trans Slg. 2003 I-7747 Rn. 74): 
 
− Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine dem Staat zurechenbare Maß-
nahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln.  
− Durch die Maßnahme muss dem begünstigten Unternehmen ein (selektiver) Vorteil ge-
währt werden.  
− Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beein-
trächtigen.  
− Die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (EuGH 
Rs. C 280/00 Altmark Trans Slg. 2003 I-7747 Rn.75). 
 
Beispiele: 
Steuerbefreiungen, Zinszuschüsse, verbilligte Darlehen, Stundung von Forderungen (z.B. EuGH 
Rs. C 256/97 DM Transport Slg. 1999 I-3913 Rn. 19) 
 
Keine Maßnahmen in diesem Sinne sind z.B. Beihilfen zur Ausbildung, Umschulung oder Bera-
tung von Arbeitslosen, weil sie keinem Unternehmen zugute kommen. Zuschüsse für die Ein-
stellung von Langzeitarbeitslosen werden regelmäßig als allgemeine Maßnahmen bewertet. 
Auch allgemeine Maßnahmen der Wirtschaftspolitik, wie z.B. die generelle Senkung von Steu-
ern, werden von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht erfasst. 
 
Bei der Bewertung einer Maßnahme kommt es allein auf die objektive Wirkung der Beihilfe an, 
nicht aber auf ihre Rechtsnatur oder auf den mit ihr verfolgten Zweck! (EuGH Rs. 173/73 Ita-
lien/KOM Slg.1974 709 Rn. 26 ff). 
 
Auch Maßnahmen mit sozialem Charakter können unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen (EuGH C 
241/94 Frankreich/KOM Sgl. 1996 I-4551 Rn. 21). 
 
C. Anwendung der VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 
108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-
minimis-VO):  
 
Die Europäische Kommission nimmt an, dass bis zu einem bestimmten Schwellenwert (200.000 € 
innerhalb von drei Steuerjahren) staatliche Zuwendungen wegen ihrer geringen Bedeutung den 
Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und mit dem gemeinsamen Bin-
nenmarkt vereinbar sind. Deshalb liegen die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. I AEUV in einem 
solchen Fall nicht vor.

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) 
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014 
 BVA ZMV II 1 
2 
Verfahren:  
Im Rahmen des Antragsverfahrens werden der Zuwendungsempfänger bzw. die von der zukünf-
tigen staatlichen Zuwendung Begünstigten aufgefordert, eine sog. „De-minimis-Erklärung“ abzu-
geben, in der sie bestätigen, dass sie den Höchstbetrag von 200.000 € innerhalb von drei Steuer-
jahren noch nicht ausgeschöpft haben.  
 
Das BVA bescheinigt mit der sog. „De-minimis-Bescheinigung“ den Subventionswert der Förde-
rung. Diese Bescheinigung kann im Rahmen einer zukünftigen Förderung dann gegenüber ande-
ren Fördergebern verwendet werden.  
 
D. Anwendung  der VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur 
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in 
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni-
on (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO -) 
 
Die Kommission hat sich bei der Ausübung ihres nach Art. 107 Abs. III AEUV zustehenden Ermes-
sens durch den Erlass der AGVO dahingehend gebunden, dass bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen dieser Verordnung keine Einzelfallentscheidung der Kommission erfolgen muss. 
 
Die Verordnung gilt für folgende Gruppen von staatlichen Zuwendungen: 
 
− Regionalbeihilfen 
− Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen für 
den Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln 
− Umweltschutzbeihilfen 
− Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen 
− Innovationsbeihilfen für KMU 
− Ausbildungsbeihilfen 
− Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitneh-
mer. 
 
Einzelheiten zur nach dieser Verordnung möglichen Höhe der staatlichen Zuwendung (Beihilfein-
tensität), je nach Art der Maßnahme, sind der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu 
entnehmen.  
 
E. Kumulierungsverbot 
− Beihilfen die von den Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 
(AGVO) erfasst werden: 
Eine nach der AGVO freigestellte Beihilfe kann mit anderen Beihilfen kumuliert werden, 
wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten be-
treffen.  
 
Eine nach der AGVO freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben – 
sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Ausgaben kumuliert 
werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität 
bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung über-
schritten wird. 
 
Eine nach der AGVO freigestellte Beihilfe darf nicht mit De-minimis-Beihilfen für diesel-
ben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in der 
AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten wer-
den.

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Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014 
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3 
− Beihilfen, die von der Regelungen der De-minimis-Verordnung erfasst werden: 
Nach der De-minimis-VO gewährte Beihilfen dürfen mit De-minimis Beihilfen nach der 
DAWI-De-minimis-VO kumuliert werden, soweit der Höchstbetrag der DAWI-De-minimis 
VO (500.000 Euro in 3 Jahren) nicht überschritten wird. 
Nach der De-minimis VO gewährte Beihilfen dürfen bis zur Höhe von 200.000 Euro in 3 
Steuerjahren (Art. 3 Abs.2) mit anderen De-minimis-Beihilfen (Agrar- und Fisch De-
minimis Beihilfen) kumuliert werden. 
 
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen 
Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die 
höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die 
bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss 
der Kommission festgelegt ist, überschritten wird.  
De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt 
werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen 
staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistel-
lungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden. 
 
 
Allein der Zuwendungsgeber trifft eine Entscheidung darüber, welche (EU-) Wettbewerbsvor-
schriften im konkreten Fall Anwendung finden! Danach richten sich die Anforderungen im An-
trags- bzw. Verwaltungsverfahren (z.B. Beibringung einer De-minimis-Erklärung).

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Anlage II: Bestimmungen zur Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger 
 
Bei der Weitergabe von Zuwendungsmitteln an einen Letztempfänger müssen nicht alle 
Pflichten des Zuwendungsempfängers aus dem Zuwendungsverhältnis mit dem 
Zuwendungsgeber an den Letztempfänger weitergeben werden, sondern nur solche, die den 
ordnungsgemäßen Umgang mit den Fördermitteln sicherstellen.  
 
Die einschlägigen Regelungen der Ziff. 12 der Verwaltungsvorschriften (VV)  zu § 44 
Bundeshaushaltsordnung (BHO) werden demnach wie folgt erläutert: 
 
A. 
Zur Weiterleitung berechtigt sind:   
 
I. Juristische Personen des öffentlichen
 Rechts (z.B. Städte, Kreise, Kommunen) 
 
Mögliche Weiterleitungsformen:  
 
− per Zuwendungsbescheid oder 
− per Weiterleitungsvertrag  
 
II. Juristische Personen des privaten
 Rechts 
 
Mögliche Weiterleitungsform:  
 
− per privatrechtlichem Weiterleitungsvertrag 
 
 
B. 
Vom Zuwendungsempfänger zu regelnde Inhalte:  
Regelmäßig hat der Zuwendungsempfänger zu regeln, dass  
 
− die weitergeleiteten Mittel zweckgebunden, d.h. nur für die Realisierung der 
thematischen Zielstellung(en) im Sinne des jeweiligen ESF-Förderprogramms 
einzusetzen sind; 
− Zuwendungsmittel nur bis zum Ende des Projektzeitraums weitergeleitet werden 
dürfen; 
− die Modalitäten zur Abwicklung des Vorhabens, zur Zahlung der Mittel und zur Prüfung 
der Verwendung beschrieben werden müssen; 
− Prüfungsrechte nach Maßgabe der ESF-Verordnung und nach § 91 BHO eingeräumt 
werden müssen; 
− bei allen Veranstaltungen Teilnehmerlisten zu führen sind; 
− bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf eine Beteiligung des BMAS und der EU 
hinzuweisen ist; 
− die Einhaltung der VOL/A auch für den Letztempfänger zwingend ist; 
− das Veröffentlichungsrecht von Projektergebnissen dem BMAS zugestanden werden 
muss. 
 
Abweichende Regelungen können in Förderrichtlinien und dem Zuwendungsbescheid enthalten 
sein.

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Anlage III:  Teilnehmenden- /Begünstigtenerfassung in Zuwes  
 
Die zu erfassenden Teilnehmenden- bzw. Begünstigtendaten ergeben sich aus Anlage I zur ESF-
Verordnung und Anlage III der VO (EU) Nr. 480/2014. Diese Daten gehören zu den sogenannten 
Eingabepflichtfeldern in ZUWES. Zusammen mit dem Zuwendungsbescheid erhält der 
Zuwendungsempfänger einen Teilnehmerfragebogen, den jeder im Projekt Teilnehmende bzw. 
Begünstigte ausfüllen muss. Die Daten müssen dann in einem nächsten Schritt vom 
Zuwendungsempfänger in ZUWES eingetragen werden. 
 
Ohne das Ausfüllen der Pflichtfelder können keine Finanzdaten zur Abrechnung 
(Ausgabenerklärungen) vorgelegt werden. Die laufende Pflege der Teilnehmenden- und 
Begünstigtendaten in ZUWES gehört deshalb zu den Pflichten eines Zuwendungsempfängers! 
 
A. 
Teilnehmendenerfassung: 
Im Folgenden werden die Grundfunktionen der Teilnehmendenerfassung in ZUWES erläutert: 
 
− Unter dem Reiter „TRS“ kann in ZUWES ein Teilnehmerstammdatenblatt über „neuen 
TLN erfassen“ erstellt werden

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2 
Teilnehmerstammblatt: 
 
− Zum Speichern eines Stammblatts müssen alle Pflichtfelder befüllt werden, übrige 
Felder können frei bleiben 
− Angaben, welche beim Anlegen eines Stammblatts (noch) nicht gemacht werden können 
(z.B. Austrittsdatum, Teilnehmerstunden), bitte zu einem späteren Zeitpunkt 
nacherfassen 
− Nach dem Befüllen des Stammblatts, Datensatz speichern und „TLN aktivieren“

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3 
B. Unternehmenserfassung (Begünstigtenerfassung) 
Zusätzlich zur Erfassung der Teilnehmenden kann es - je nach Förderprogramm -  
erforderlich sein, dass auch solche Unternehmen in ZUWES erfasst werden, die von der  
Förderung begünstigt werden. 
 
Im Folgenden Beispiele zur Unternehmenserfassung in ZUWES: 
 
− Unter dem Reiter „URS“ können zunächst die Grunddaten eines begünstigten 
Unternehmens erfasst werden:

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4 
 
− Im Weiteren müssen zusätzliche Angaben, die z.B. im Hinblick auf die (EU)- 
Wettbewerbsvorschriften von Bedeutung sind, erfasst werden:

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Anlage IV:  Verfahrensanweisungen für den Insolvenzfall 
 
A. Pflichten des Zuwendungsempfängers bei Insolvenzen  
In Rahmen der Projektförderung lassen sich drei Fälle unterscheiden:  
 
− Über den Zuwendungsempfänger wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. 
− Über den Projektpartner (Teilprojekt) wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. 
− Über ein durch das Projekt Begünstigten (weder Zuwendungsempfänger noch 
Teilprojektpartner) wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. 
 
In allen drei Fällen gehört es zu den Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers, das 
BVA umgehend über das Insolvenzverfahren zu informieren. Hierzu gehört in den ersten beiden 
Fällen die Übermittlung des aktuellen Beschlusses des Insolvenzgerichts! 
 
Das BVA wird in den ersten beiden Fällen regelmäßig einen Verwendungsnachweis für den 
zurückliegenden Projektzeitraum bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des (vorläufigen) 
Insolvenzverfahrens vom Zuwendungsempfänger anfordern. Im Weiteren wird nach Prüfung der 
eingereichten Unterlagen vom BVA eine Entscheidung darüber getroffen, ob das Vorhaben weiter 
durchgeführt werden kann. 
 
B. 
Auswirkungen einer Insolvenz auf das bewilligte Vorhaben 
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung des 
Vorhabens gesichert erscheint. Die ordnungsgemäße Finanzierung sowie eine gesicherte 
finanzielle Situation des Zuwendungsempfängers (Teilprojektpartners) sind zentrale Grundlage 
der gewährten Förderung, da auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße 
Verwendung der Zuwendung bestehen muss.  
 
Durch die Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens entfällt regelmäßig diese 
Bewilligungsvoraussetzung und es liegt eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung vor. 
Mögliche Konsequenzen sind ein (Teil-) Widerruf der Zuwendung.

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Anlage V:  Originalbelege 
 
A. Notwendige Originalbelege 
Auf Basis der Originalbelege erfolgt die Belegeingabe in ZUWES. Grundsätzlich verbleiben sie 
beim Zuwendungsempfänger, es sei denn sie werden im Rahmen einer sog. 
Originalbelegsprüfung postalisch vom BVA angefordert. Im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen 
können Originalbelege vom BVA (oder anderen Prüfinstanzen) beim Zuwendungsempfänger 
eingesehen und geprüft werden. 
 
Die Originalbelege dokumentieren, dass die vom Zuwendungsempfänger gegenüber dem BVA 
geltend gemachten Ausgaben den anzuwendenden europäischen und nationalen 
Rechtsvorschriften, den Förderrichtlinien und dem Bewilligungsbescheid entsprechen. 
Auszahlungen von Fördermitteln durch das BVA erfolgen ausschließlich auf tatsächlich vom 
Zuwendungsempfänger getätigte Ausgaben (vgl. Nummer  3 der Fördergrundsätze). Es muss 
daher der Zahlungsfluss auf Grundlage aller zahlungsbegründenden Unterlagen vom 
Zuwendungsempfänger nachgewiesen werden können. 
 
Als Original können gem. Art. 140 Allg.VO akzeptiert werden: 
− Das Original selbst 
− Elektronisch aufbewahrte Belege, sofern die Aufbewahrungsform den nationalen 
Rechtsvorschriften (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung - insb. Grundsätze 
ordnungsgemäßer DV gestützter Buchführungssysteme, Abgabenordnung) entspricht 
und bereits von anderen Behörden (z.B. Finanzamt) anerkannt wurde. Der Nachweis ist 
vom Zuwendungsempfänger zu erbringen. 
− Durch eine externe Stelle beglaubigte Kopie des Originals

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2 
B. Nachweis des Zahlflusses und zahlungsbegründende Unterlagen 
Für jede Ausgabe ist der tatsächliche Zahlungsfluss anhand eines Kontoauszuges zu belegen. 
Sofern Sammelüberweisungen getätigt werden, ist dem Kontoauszug eine Zahlungsbegleitliste 
beizulegen. Aus der Zahlungsbegleitliste müssen eindeutig die Einzelbeträge und 
Zahlungsempfänger der Sammelüberweisung erkennbar sein. 
 
Je nach Ausgabenposition zählen zu den zahlungsbegründenden Unterlagen verschiedene 
Nachweise und Dokumente: 
 
Ausgabenposition Zahlungsbegründende Unterlagen 
Personalausgaben − Stellenprofil 
− Qualifikationsnachweise 
− Arbeitsvertrag/Ernennungsurkunde 
− Gehaltsabrechnung/Lohnjournal 
− ggf. Freistellungserklärung von Geschäftsführung für 
Mitarbeit im Projekt 
− Stundennachweis 
− Zahlungsnachweis an Arbeitnehmer/in, Sozialversicherung 
und Finanzamt (Kontoauszug) 
Externe Dienstleistungen 
auf Vertragsbasis 
− Dienstleistungsvertrag 
− Rechnung über erbrachte Dienstleistung 
− Vollständige Vergabedokumentation (vgl. Punkt 3.3.2 der 
Fördergrundsätze 
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug) 
Leasing − Leasingvertrag 
− Nachweis der wirtschaftlichsten Nutzungsform  
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug) 
Geringwertige 
Wirtschaftsgüter/ 
Abschreibungen 
− Rechnung 
− Vollständige Vergabedokumentation (vgl. Punkt 3.3.2 der 
Fördergrundsätze) 
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug) 
Reisekosten − Reisekostenabrechnung 
− Fahrkarten/Tickets/Quittungen 
− Rechnung für Übernachtungskosten 
− Dienstreisegenehmigung 
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug) 
Öffentlichkeitsarbeit − Rechnung 
− Vollständige Vergabedokumentation (vgl. Punkt 3.3.2 der 
Fördergrundsätze) 
− ggf. Beispielexemplar erstellter Materialen zur 
Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Flyer)  
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug) 
Sonstige Sachausgaben; 
Lehr-/Lernmittel, 
Kinderbetreuungs-kosten  
− Vertrag 
− Rechnung 
− Vollständige Vergabedokumentation (vgl. Punkt 3.3.2 der 
Fördergrundsätze) 
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug) 
Teilnehmereinkommen/ 
Freistellungskosten für 
Teilnehmende 
− Freistellungserklärung 
− Stundennachweis

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3 
 
 
C. Originalbelege bei vereinfachten Ausgabenoptionen 
Werden vereinfachte Ausgabenoptionen bei der Vorhabenabrechnung angewandt, findet 
lediglich eine Überprüfung der Berechnungsgrundlage für die vereinfachte Ausgabenoption 
statt. Die Verausgabung muss vom Zuwendungsempfänger nicht nachgewiesen werden. 
Insofern wird vom BVA in der Regel auch keine Prüfung der originalen Belege vorgenommen. 
 
Die Prüfungen anderer zuständiger Stellen können die Vorlage von Originalbelegen jedoch 
notwendig machen.

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Anlage VI:  Querschnittsziele 
 
A. Notwendigkeit und Geltung von Querschnittszielen im ESF 
Querschnittsziele sind bereichsübergreifende Ziele für alle Europäische Struktur- und 
Investitionsfonds (ESI-Fonds). Durch die Definition der Querschnittsziele soll sichergestellt 
werden, dass jeder der ESI-Fonds und damit auch jedes geförderte Projekt einen Teil zur 
Erfüllung der übergeordneten Unionsstrategie beträgt. 
 
Der ESF ist einer der fünf ESI-Fonds. Die Querschnittsziele gelten somit auch als übergeordnete 
Ziele für alle im Rahmen des ESF geförderten Projekten. 
 
Die Querschnittsziele müssen während der gesamten Projektdauer, beginnend mit der 
Vorbereitung über die Durchführung bis zur abschließenden Berichterstattung berücksichtigt 
werden. Für das einzelne Projekt bedeutet dies, dass bereits in der Interessenbekundung bzw. 
im Antragsverfahren auf den konkreten Beitrag des Projektes zu den Querschnittszielen 
eingegangen werden muss. Während der Projektdurchführung und zum Projektabschluss sind 
vom Zuwendungsempfänger verschiedene Berichtspflichten zu erfüllenden (z. B. Zwischen- oder 
Verwendungsnachweises), durch die das BVA in die Lage versetzt wird das Erreichen der 
Querschnittsziele in jedem Projekt zu beurteilen. 
 
In der Allg.VO und der ESF-Verordnung wurden als unter Punkt A bis D näher beschriebenen 
Querschnittziele formuliert. 
 
B. 
Chancengleichheit 
Art. 7 Allgm.VO und Art. 7 ESF-Verordnung benennen die Gleichstellung von Frauen und 
Männern und die Berücksichtigung des Geschlechteraspekts  als eines der Querschnittsziele. 
Insbesondere sollen die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben erhöht und ihr 
berufliches Fortkommen verbessert werden. Benachteiligungen von Frauen am Arbeitsmarkt 
sollen abgebaut und bestehende geschlechterspezifische Stereotypen bekämpft werden. Die 
durch den ESF geförderten Projekte sollen auf eine gleichberechtigte Verteilung der familiären 
Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern hinwirken und so zu einer verbesserten 
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben führen. 
 
C. 
Nichtdiskriminierung 
Das Querschnittsziel Nichtdiskriminierung wird im Art. 7 Allg.VO und Art. 8 ESF-Verordnung 
formuliert. Danach sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen um jegliche Form der 
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion 
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu 
vermeiden. 
Insbesondere ist die soziale Inklusion durch die Verbesserung des Zugangs zu den Bereichen 
Beschäftigung, Bildung und Weiterbildung für behinderte Menschen zu fördern. Eine 
Ungleichbehandlung in Bezug auf ihr Bildungsniveau und den Gesundheitszustand soll verringert 
werden. 
Der Übergang von institutioneller zu bürgernaher Betreuung soll, vor allem für von 
Mehrfachdiskiminierung betroffenen Menschen, durch die geförderten Projekte erleichtert 
werden.

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2 
D. Nachhaltige Entwicklung 
Neben den personenbezogenen Querschnittzielen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung 
soll durch die ESI-Fonds auch sichergestellt werden, dass Anforderungen an Umweltschutz, 
Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, 
Katastrophenresistenz sowie Risikoprävention und -management erfüllt werden (Art. 8 Allg.VO). 
 
Der ESF soll dabei das Erreichen der Klimaschutzziele durch die Unterstützung des Umstiegs auf 
eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft fördern (vgl. Art. 1 Nr. 3 
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014).

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1 
Beispiel für Pauschalfinanzierung nach Art. 67 Abs. 1 d) AllgmVO i.V.m. Art.14 Abs. 2 ESF-VO: 
- 40% der direkten Personalausgaben sollen betragsmäßig die restlichen förderfähigen
Projektausgaben ausmachen
Indirect costs = 15 191 €
3.1 Personnel costs (management) 12 000
3.4 Equipment and immovable goods 54
(depreciation)
5.1 Internal administration, accountancy, 
management                             563
5.4 General doc. and publicity for courses & 
structure                         906
5.5 Office supplies 856                                                                                    
5.8 Telephone, post, fax 20                  
5.9 Taxes and insurance 201
5.12 Movable material (depreciation) 109                                                      
5.13 Immovable goods 0
5.17 External accountancy costs 536            
5.18 Other costs 0                                                                                          
Direct costs  = 113 772 €
1. Personnel cost 100 763
1.1 Projektleitung 60.0001.2 
Int. pers. - transport home/work 622            
1.3 Internal personnel – travel costs   104
1.2 sonstiges Projektpersonal 30.000
1.5 External personnel - travel costs           0                
2. Participants            0                                                     
3. Product develop and consumption 13 009                         
3.1 Non depreciable consumption goods 9 056        
3.5 Publicity                                    3 096
3.6 Organisation costs                  857
3.7 Other costs      0
Indirect costs = 15 191 €
A. Direkte Personalausgaben =
60.000 € + 30.000 € = 90.000 €
B. Alle anderen sonstigen Projektausgaben = 
40% der direkten Personalausgaben
= 90.000 € x 40% = 36.000 €
Summe der förderfähigen Ausgaben:
A + B = 126.000 €
Anlage VII:  Vereinfachte Ausgabenoptionen  
 
A. Hintergrund 
In der neuen Förderperiode 2014 – 2020 ist es Wille der Europäischen Kommission, dass durch 
vereinfachte Ausgabenoptionen der Verwaltungsaufwand im Rahmen der ESF-
Projektdurchführung reduziert wird und gleichzeitig eine Fokussierung auf die Projektergebnisse 
erfolgt. 
 
B. Möglichkeiten des EU-Mitgliedstaates 
Der jeweilige EU-Mitgliedstaat kann nunmehr im Rahmen der Konzeption der einzelnen 
Förderprogramme Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützungen in folgenden Formen gewähren 
(vgl. Art. 67 Allgm.VO): 
 
− Erstattung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, zusammen mit evtl. 
Abschreibungen; 
− Standardeinheitskosten; 
− Pauschalfinanzierungen, die nicht mehr als 100 000 € an öffentlichen Beiträgen 
ausmachen; 
− auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt anhand der Anwendung eines 
Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien. 
 
Die Optionen können nur kombiniert werden, wenn jede Option unterschiedliche 
Ausgabenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche Projekte, die Teil eines 
Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden. Die 
angewandten Optionen gelten immer für alle
 Vorhaben eines ESF-Förderprogrammes! 
 
C. 
Beispiele 
Die folgenden beiden Beispiele sollen der Veranschaulichung dienen. Konkretisierungen pro ESF-
Förderprogramm wird es jeweils im Antrags- bzw. Verwaltungsverfahren geben. 
 
1. Beispiel: 
Strukturierung und Kalkulation der Ausgabenpositionen eines ESF-Programmes bei 
Anwendung einer Pauschalierung für die „direkten Ausgaben“ (vgl. zum Begriff Seite 17 der 
Fördergrundsätze) mit Ausnahme von Personalausgaben):

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Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014 
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2 
Zukünftige vereinfachte Ausgabenoptionen
Indirekte Ausgaben = 15% der direkten Personalausgaben; Beispiel: 
Direct costs  = 113 772 €
1. Personnel cost 100 763
1.1 Internal personnel – remuneration   60 895
1.2 Int. pers. - transport home/work 622            
1.3 Internal personnel – travel costs   104                               
1.4 External personnel – remuneration    39 143                  
1.5 External personnel - travel costs           0                
2. Participants            0
3. Product develop and consumption 13 009
3.1 Non depreciable consumption goods 9 056                 
3.5 Publicity                                    3 096
3.6 Organisation costs                  857
3.7 Other costs      0                                            
Indirect costs = 15 191 €
3.1 Personnel costs (management) 12 000
3.4 Equipment and immovable goods 54
(depreciation)
5.1 Internal administration, accountancy, 
management                             563
5.4 General doc. and publicity for courses & 
structure                         906
5.5 Office supplies 856                                                                                    
5.8 Telephone, post, fax 20                  
5.9 Taxes and insurance 201
5.12 Movable material (depreciation)             109                                                      
5.13 Immovable goods 0
5.17 External accountancy costs 536            
5.18 Other costs 0                                                                                          
1. Personalkosten 100.000 €
1.1 Projektleiter 60.000
1.2 Projektmitarbeiter 40.000                  
2. Sonstige Sachausgaben 20.000
A. Direct staff costs =
60 895 + 39143 = 100 038 €
A. Direkte Personalausgaben=
60.000 € +40.000 € = 100.000 €
B. Indirekte Ausgaben = 15% der direkten
Personalausgaben
= 100.000 € x 15% = 15.000 €
C. Andere direkte Ausgaben = 20.000 €
Summe förderfähige Ausgaben:
A + B + C = 135.000 €
2. Beispiel:  
Strukturierung und Kalkulation der Ausgabenpositionen eines ESF-Förderprogramms, wenn 
sog. „indirekte Ausgaben“ (vgl. zum Begriff Seite 17 der Fördergrundsätze) zuwendungsfähig 
sind:

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) 
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014 
 BVA ZMV II 1 
1 
Anlage VIII: Publizitätsbestimmungen 
 
Die Europäische Kommission schreibt vor, dass bei vom ESF finanzierten Projekten die Beteili-
gung der Europäische Union/des Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar werden muss.  
Die Anforderungen der Europäischen Kommission für die Informations- und Publizitätspflichten 
der Begünstigten sind in Anhang XII der Verordnung (EU) 1303/2013 und der 
Durchführungsverordnung (EU) 821/2014
 
festgelegt. 
Wer eine Förderung von der Europäischen Union und vom Bund erhält, ist verpflichtet, dies zu 
erwähnen. 
 
A. Adressatenkreis: 
 
Die Bestimmungen haben Geltung für: 
- Zuwendungsempfänger und Projektpartner (Teilprojekte) im Rahmen einer 
Projektförderung 
- Personen bzw. Institutionen, die mit der Umsetzung von Informations- und  
Publizitätsmaßnahmen für ESF- Projekte betraut sind. 
 
B. Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit 
 
Alle Zuwendungsempfänger und Projektpartner (Teilprojekte) sind verpflichtet, die 
Teilnehmenden und alle anderen am Projekt Beteiligten über die Förderung aus dem 
Europäischen Sozialfonds zu informieren. Außerdem ist jeder Projektträger verpflichtet, im 
Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit -z.B. Schriftverkehr, Beschilderung, Internet -auf die 
Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie des jeweils beteiligten 
Bundesministeriums hinzuweisen. Ziel ist es, dass die Förderung des Projektes und die wichtige 
Rolle der Europäischen Union/des ESF in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden.  
Die Projektträger haben daher geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Adressaten und 
Öffentlichkeit über die Mitfinanzierung des Projektes aus dem ESF und des beteiligten 
Bundesministeriums zu informieren. Alle Informations-und Publizitätsmaßnahmen von ESF-
finanzierten Projekten müssen deutliche Hinweise auf eine Förderung durch die Europäische 
Union/des ESF und des beteiligten Bundesministeriums erkennen lassen. 
Existiert eine Website des Begünstigten, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens 
eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele 
und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben 
wird. 
 
Während der Durchführung eines Vorhabens muss die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus 
dem ESF wie folgt informiert werden: 
 
- Existiert eine Website, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die 
im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse 
eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird. 
 
- Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Zuwendungsempfänger an 
einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, bei dem die öffentliche Unterstützung 
500.000 € übersteigt, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an. Die 
Tafel oder das Schild geben Aufschluss über Bezeichnung und Hauptziel des Vorhabens. 
 
- bei Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung weniger als 500.000 € ausmacht, ist 
wenigstens ein Plakat (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt, mit dem auf die 
finanzielle Unterstützung durch die Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle 
etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes anzubringen.

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) 
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014 
 BVA ZMV II 1 
2 
 
C. Gestaltung von Publizitätsdokumenten 
 
Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene der Vorhaben müssen folgende 
Elemente umfassen: 
- das Emblem der Europäischen Union und den Verweis auf die Europäische Union  
- den Verweis auf den jeweiligen Fonds (hier „Europäischer Sozialfonds“)  
- einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den gemeinschaftlichen  
Mehrwert. 
 
Das ESF-Bundeslogo deckt den Verweis auf den Fonds und durch den Text „Europäischer Sozial-
fonds für Deutschland“ auch den Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert ab.  
Demzufolge sind zur Erfüllung der o.g. Anforderungen sowohl das EU-Emblem mit dem 
Verweis auf die Europäische Union als auch das ESF-Bundeslogo zu verwenden.  
 
 
 
 
Beachten Sie: 
Mit Zugang des Zuwendungsbescheides können dem Zuwendungsempfänger verbindliche 
Vorgaben zur Ausgestaltung der Publizitätsdokumente durch das beteiligte 
Bundesministerium (z.B. sog. Toolbox mit Mustern) übermittelt werden. 
 
Für die Umsetzung der Informations- und Publizitätspflichten kommen folgende Instrumente in 
Betracht (nicht abschließend): 
 
Gedruckte Dokumente: 
- Umschlagseiten von Broschüren  
- Flyer und Faltblätter  
- Mitteilungsblätter 
-  Plakate 
- Anzeigen und Artikel in Zeitungen und Zeitschriften 
Audiovisuelle Materialien: 
- Filme und Videos 
- Radio-, Kino-und Fernsehspots 
Internetpräsentationen: 
- Homepage 
Außenwerbung: 
- Informationstafeln 
Veranstaltungen: 
- Messestände 
- Ausstellungen 
- Informationsveranstaltungen 
- Pressekonferenzen 
- Seminare

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) 
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014 
 BVA ZMV II 1 
3 
Bei den jeweiligen Instrumenten sind folgende Bildwortmarken (Logos) zu verwenden: 
- das EU-Emblem mit dem Hinweis „Europäische Union“ 
- das ESF-Bundeslogo mit dem Claim „Europäischer Sozialfonds für Deutschland“ 
- das jeweilige ESF-Programmlogo 
- das Logo des beteiligten Bundesministeriums. 
 
Die vier genannten Bildwortmarken sollten immer in der gleichen Größe, in Farbigkeit 
verwendet und möglichst an einer gut sichtbaren Stelle gemeinsam
 platziert werden. 
Zusätzlich zu den vier oben genannten Bildwortmarken können auch ein Projektlogo sowie das 
Logo des Zuwendungsempfängers abgebildet werden. Diese Angaben sind jedoch freiwillig und 
nicht verpflichtend. Eine Ausnahme von der Verwendung der vier oben genannten 
Bildwortmarken ist lediglich für kleines Werbematerial vorgesehen (z.B. Kugelschreiber, auf 
denen nur das Projektlogo abgebildet ist). 
Auf der Titelseite der Veröffentlichung muss gut sichtbar auf die Beteiligung der Europäischen 
Union, des ESF und des beteiligten Bundesministeriums hingewiesen werden. Dieser Grundsatz 
gilt ebenfalls für alle elektronischen Publikationen und audiovisuelle Materialien. 
 
Bei der Information von Medien (Presse, Radio, Fernsehen) muss über die Förderung aus Mitteln 
des Europäischen Sozialfonds und beteiligten Bundesministeriums informiert werden.  
Bei allen vom ESF finanzierten Veranstaltungen ist die EU-Fahne an gut sichtbarer Stelle 
anzubringen. 
 
D. Die Bildmarken im Einzelnen 
 
Das ESF-Bundeslogo: 
 
 
 
Um die Sichtbarkeit des ESF zu erhöhen und dem ESF in Deutschland ein Gesicht zu geben, 
wurde ein ESF-Bundeslogo entwickelt. Dieses ESF-Bundeslogo ist bei allen Informations-und 
Publizitätsmaßnahmen zu verwenden, um den ESF in Deutschland präsenter zu machen.  
Das ESF-Bundeslogo stellt einen vierfarbigen Fächer dar, der sowohl die Nationalfarben der Bun-
desrepublik Deutschland (schwarz, rot, gold) als auch die Farben der EU-Fahne (blau, gelb) auf-
greift. Die Farbenlehre des Bildes wird durch den Text "Europäischer Sozialfonds für 
Deutschland" ergänzt.

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) 
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014 
 BVA ZMV II 1 
4 
Das EU-Emblem: 
 
 
 
Das Emblem darf nur in Verbindung mit dem Hinweis "Europäische Union" verwendet werden.  
Das Emblem besteht aus 12 Sternen; diese Zahl ist unveränderlich. Zwischen der Anzahl der 
Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und der Zahl der Sterne besteht kein Zusammenhang. 
 
Das EU-Emblem und die ESF-Bundeslogo können hier heruntergeladen werden: 
http://www.esf.de/portal/generator/1500/downloads.html 
 
Standardfarben 
Soweit möglich, sollten die Farben Blau und Gelb verwendet werden, da sie die Wirkung des 
Emblems beträchtlich steigern. 
 
Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, ist der Umriss des Rechtecks durch eine schwarze 
Linie wiederzugeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen. 
Wenn Blau die einzige Farbe ist (hierbei ist in jedem Fall Pantone Reflex Blue zu verwenden), 
sollte sie zu 100 % als Hintergrundfarbe verwendet werden; die Sterne erscheinen im 
Negativverfahren Weiß. 
 
 
 
Von einem mehrfarbigen Hintergrund ist abzuraten, insbesondere wenn er nicht mit Blau 
harmoniert. Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen 
weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte.

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) 
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014 
 BVA ZMV II 1 
5 
Beschreibung des Emblems 
Sinnbildliche Beschreibung: Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden die zwölf Sterne 
einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, 
da die Zahl zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt. 
 
Heraldische Beschreibung: Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem 
Grund, die Spitzen der Sterne berühren sich nicht. 
 
Geometrische Beschreibung: Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren 
Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die 
Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene 
Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf 
Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der 
Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d.h. ein Zacken weist nach oben, 
während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft 
bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist 
unveränderlich. 
 
 
 
 
Richtige Darstellung des Emblems 
Ob das Emblem richtig angebracht ist, lässt sich leicht anhand der Sterne überprüfen. Zeigen 
zwei Spitzen nach oben, so steht das Emblem auf dem Kopf – es ist also falsch angebracht. Ein 
weiterer Fehler besteht darin, die Ausrichtung der Sterne zu ändern. Die Sterne sind immer mit 
einer Spitze nach oben abzubilden. Die Verbindungslinie zwischen dem rechten und dem linken 
oberen Zacken jedes Sterns muss im rechten Winkel zum äußeren Rand der jeweiligen Tafel 
bzw. des jeweiligen Werbemittels angebracht werden. 
 
Beispiele für falsche Reproduktionen: 
Das Emblem steht auf dem Kopf 
 
Falsche Ausrichtung der Sterne  
(die Sterne stehen auf dem Kopf). 
Falsche Anordnung der Sterne im Kreis  
(die Sterne müssen wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr 
angeordnet sein).

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) 
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014 
 BVA ZMV II 1 
6 
Die Bild-Wort-Marke des beteiligten Bundesministeriums: 
 
Die Bild-Wort-Marke darf nicht verändert werden durch das 
Weglassen von Elementen oder durch fremde Typografie. 
 
Die Bild-Wort-Marke darf nicht verzerrt, gestaucht, umgefärbt, an-
geschnitten, verfremdet, gestürzt oder gedreht werden. 
 
Die Bild-Wort-Marke steht immer auf Weiß. Sie verfügt über eine 
Schutzzone, in der kein anderes Element platziert werden darf.  
Die Schutzzone ergibt sich aus dem Rechteck von der Mitte des 
Adlers bis zum Schriftzug und mit der Höhe eines Säulensegments. 
Die Bild-Wort-Marke darf nicht auf Bildern oder farbigen Hinter-
gründen stehen und auch nicht negativ umgesetzt werden. 
 
Weitere Informationen zur Verwendung der Bild-Wort-Marke sind online unter verfügbar:  
http://styleguide.bundesregierung.de/Webs/SG/DE/Homepage/home_node.html?__site=SG

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: Oktober 2014 
  BVA ZMV II 1 
1
Anlage IX:   Bestimmungen für die Vergütung von externen Dienstleistungen auf Vertragsbasis  
 
A. Allgemeine Voraussetzungen 
Ausgaben für externe Dienstleistungen auf Vertragsbasis sind nur dann zuwendungsfähig, wenn 
folgende Punkte kumulativ vorliegen: 
 
 sie für die Durchführung der Projekte notwendig sind (vgl. § 6 Bundeshaushaltsordnung 
(BHO)), 
 die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen 
durchführbar sind, 
 die Vergabevorschriften der Vergabe‐ und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A 
(VOL/A) eingehalten werden,  
 die Ausgabe wirtschaftlich ist (vgl. § 7 BHO). 
 
B. Anwendungsbereich und Adressatenkreis 
Auftraggeber 
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten gleichermaßen für Zuwendungsempfänger und 
Teilprojektpartner als Auftraggeber. 
 
Auftragnehmer 
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten sowohl für Einzelpersonen, als auch für Unternehmen 
als Auftragnehmer. 
 
Vergaben an Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer/‐innen sowie hauptamtliche 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers bzw. Teilprojektpartners sind 
generell ausgeschlossen. 
 
Anzuwendende Vergaberechtsvorschriften  
 (vgl. hierzu
 Seite 18 ‐ 20 der Fördergrundsätze)

Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: Oktober 2014 
  BVA ZMV II 1 
2
C. Wirtschaftlichkeit der Ausgabe 
Die nachfolgenden Bestimmungen legen betragsmäßige, maximale Höchstsätze fest, die als 
direkte Projektausgaben über das Projekt abgerechnet werden können (vgl. zum Begriff der 
direkten Projektausgaben Fördergrundsätze, S.17).  
 
Die Bestimmungen gelten sowohl für Einzelpersonen, als auch für Unternehmen als 
Auftragnehmer im Sinne des Vergaberechts.  
 
Die Wirtschaftlichkeit der Ausgabe für die Erbringung einer externen Dienstleistung im Sinne des 
§ 7 BHO wird bis zu folgenden Maximalbeträgen (inklusive Umsatzsteuer) angenommen1:  
 Stundensatz:  250,00 € 
 Tagessatz:  1.500,00 € 
  Monatssatz:  6.500,00 € 
 Jahressatz:  80.000,00 € 
 
Bei sich inhaltlich wiederholenden Dienstleistungen verringern sich die Maximalbeträge um 
jeweils 25%. 
 
Sofern eine Förderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung stattfindet, können im 
Dienstleistungsvertrag höhere Sätze vereinbart und tatsächlich gezahlt werden. Als direkte 
Projektausgaben können jedoch nur die vorgenannten Maximalbeträge abgerechnet werden! 
 
Mit der vertraglichen Vergütung sind grundsätzlich alle mit der Dienstleistung im 
Zusammenhang stehenden Zeiten der Vor‐ und Nachbereitung, sowie Reise‐ und Sachkosten 
abgegolten! 
 
Folgende Nachweisunterlagen sind vorzuhalten und dem Bundesverwaltungsamt nach 
Aufforderung zu übermitteln: 
 Dienstleistungsvertrag 
 Rechnung bzw. Nachweis über die erbrachte Dienstleistung des Auftragnehmers oder 
der Auftragnehmerin 
 Nachweis, dass die/der Auftragnehmer‐/in für die Leistung hinreichend qualifiziert ist  
 Banknachweis hinsichtlich des Zahlflusses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer 
 
Der Dienstleistungsvertrag muss Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:  
 Namen der Vertragspartner  
 Vertragsgegenstand / Grund der Beschäftigung 
 Anzahl der zu leistenden Stunden bzw. Tage 
 Stundensatz und Stundenumfang 
 rechtsverbindliche Unterschrift 
                                                 
1  Der Stundensatz bezieht sich auf 60 Minuten. 
Der Tagessatz umfasst 8 x 60 Minuten. Pausen werden nicht mitgerechnet.  
Der Monatssatz bezieht sich auf den Zeitraum „Monatserster bis Monatsletzter“. 
Der Jahressatz bezieht sich auf das Kalenderjahr und ist um jeweils 1/12 zu kürzen, sofern in einem Monat   
keine Dienstleistung durchgeführt wurde.

anlage 1

26963 Zeichen

ID:

Interessenbekundung für das ESF-Bundesprogramm

"Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier" (BIWAQ)

1. Kontaktdaten Bewerber/in

Name der Kommune:

Name der kommunalen Fachabteilung:

Ansprechpartner/in Vorname:
Ansprechpartner/in Name:
Ansprechpartner/in Funktion:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl:

Ort:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Internet (Homepage, Web-Adresse}:

Unterschriftsberechtigte Person Vorname:

Unterschriftsberechtigte Person Nachname:

>

2.1 Geben Sie bitte hier den Projektnamen ein.

"Engagiert im Quartier - Erfolgreich in Arbeit und Beruf"

Darmstadt

Dezernat V

Barbara

Akdeniz

Stadträtin

Luisenplatz 5a

64283

Darmstadt

06151 / 13-2855

06151 / 13-2309
dezernatv@darmstadt.de

www.darmstadt.de

Barbara

Akdeniz

Projektname, Handlungsfeld und Projektdauer

2.2 Ordnen Sie ihr Projekt bitte dem geplanten Handlungsfeld gem. Nr. 3 der Förderrichtlinie BIWAQ zu.

Mehrfachnennungen sind möglich.

x. Nachhaltige Integration in Beschäftigung (Handlungsfeld 1)

Stärkung der lokalen Ökonomie (Handlungsfeld 2)

2303

2.3 Durchführungszeitraum (frühester Projektbeginn: 01.04.2015, Mindestlaufzeit 3 Jahre, max. bis zum 31.12.2018)

Projektbeginn: 01.04.2015

Projektende: 31.12.2018

am

ID: 2303

3. Ausgangssituation und Handlungsbedarf

3.1 Geben Sie bitte das Programmgebiet des Städtebauförderungsprogramms "Soziale Stadt" an, in dem das Projekt
umgesetzt werden soll. Sie haben die Möglichkeit, mehrere Programmgebiete anzugeben.

Bundesland auswählen: Hessen
Gemeinde auswählen: Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Programmgebiet auswählen: Eberstadt-Süd

Bitte geben Sie hier Bundesland, Kommune und Name des Programmgebiets 2014/15 an.

Bundesland auswählen: Hessen
Gemeinde auswählen: Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Programmgebiet auswählen: Kranichstein

Bitte geben Sie hier Bundesland, Kommune und Name des Programmgebiets 2014/15 an.

2 Prograrnmgebiete

3.2 Beschreiben Sie bitte die gesamtstädtische und programmgebietsspezifische Ausgangsituation sowie den daraus
resultierenden Handlungsbedarf, der Ihrem Projekt zugrunde liegt. Gehen Sie dabei auf zielgruppenspezifische und -
sofern vorhanden - geschlechter- und migrationsspezifische Besonderheiten ein.

Kranichstein und Eberstadt-Süd weisen einen hohen Anteil von arbeitslosen Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund auf. Aufgrund vorhandener
frauenspezifischer Benachteiligungen und geschlechtsspezifischer Verhaltensmuster von Frauen weisen insbesondere Frauen einen besonderen Förderbedarf
auf. In Kranichstein liegt der Anteil der Empfänger/innen von Leistungen nach dem SBG Il aller Einwohner/innen zwischen 15 und 65 Jahren mit 9,9% (davon
sind 46,7 % weiblich und 53,2% Migrant/innen) und in der Kirchtannsiedlung (mit dem Teilgebiet Eberstadt-Süd) mit 12,4% (davon sind 52,6% weiblich und
34,6% Migrant/innen) weit über dem gesamtstädtischen Durchschnitt von 7,6%. In Kranichstein liegt der Anteil von Personen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit mit 20,9 % und im statistischen Bezirk Kirchtannsiedlung (mit dem Teilgebiet Eberstadt-Süd) mit 22,2 % deutlich über dem
Durchschnittswert der Gesamtstadt (16,1%). Kranichstein hat eine Größe von 63 ha. Aus über 80 Nationen stammen die rund 20% der Einwohnerinnen und
Einwohner mit ausländischer Herkunft, von denen nach wie vor überdurchschinittlich viele von Armutsrisiken, insbesondere von (Langzeit-) Arbeitslosigkeit
betroffen sind. Über die Hälfte der Arbeitslosen nach SGB Il in Kranichstein sind Teil der ausländischen Bevölkerung. Mit einer Größe von 27 ha gehört
Eberstadt-Süd zu den kleineren Fördergebieten der „Sozialen Stadt‘ in Hessen. Aufgrund seiner Randlage nehmen Bewohner/innen des Stadtteiles Angebote
in anderen Teilen der Stadt nur ungern war. Die Bewohner/innen leben in Stadtteilen, in dem Arbeitslosigkeit sehr präsent ist. Häufig fehlen vor Ort Vorbilder,
die mit (für die Arbeitsweit) notwendigen Verhaltensweisen vertraut machen. Vielen Bewohner/innen in beiden Stadtvierteln fehlen auch Personen des
Vertrauens, an die sie sich ohne Scham wenden können, bei der sie alle Problemlagen offen ansprechen und mit der sie Strategien und Lösungen erarbeiten,
die dann von den Teilnehmenden auch besser angenommen werden können. In den Stadtvierteln fehlt auch ein Ort des Austauschs und der Beratung für
‚Arbeitslose und (Langzeit) Arbeitslose. Darüber hinaus sind nach Experteneinschätzungen viele der betroffenen Bewohner/innen von den ihnen angebotenen
Regelmaßnahmen enttäuscht, weil sie nicht ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechen, und sie haben wenig Vertrauen in die entsprechenden
zuweisenden Behörden. Der Handlungsbedarf wird daher darin gesehen, Anlaufstellen einzurichten, die als Ort des Austauschs, der Beratung und
Unterstützung für Arbeitslose und Langzeitarbeitsiose, insbesondere für Frauen, Ältere und Menschen mit Migrationshintergrund dienen. Somit wird
gewährleistet, dass die Aktivitäten zuf Integration in den Arbeitsmarkt den spezifischen und individuellen Bedarfslagen der Teiinehmenden vor Ort gerecht
werden und zeitnah umsetzbar sind.

3.3 Haben Sie in der Kommune / im Quartier besonderen Integrationsbedarf im Hinblick auf Zuwanderung aus anderen EU-
Mitgliedsstaaten (u.a. Südosteuropa)? Bitte beschreiben Sie die Ausgangssituation und besonderen Bedarfe.

Neue Zuwanderungsgruppen aus den ehemaligen GUS-Staaten, südosteuropäischen EU-Staaten und aus Syrien und anderen arabischen oder afrikanischen
Regionen verstärken den Integrationsbedarf in den benannten Programmgebieten. Im Programmgebiet Eberstadt-Süd leben überproportional viele Menschen,
deren Familien aus den ehemaligen GUS-Staaten stammen, Da diese oft die deutsche Staatsangehörigkeit haben, tauchen sie nicht als selbständige Gruppe in
den Sozialdaten der Stadt Darmstadt 2013 auf und sind auch nicht schätzbar. Jedoch ist durch die langjährige Arbeit im Quartier Eberstadt-Süd bekannt, dass
das Viertel von Neuzugewanderten aus den ehemaligen GUS-Staaten und ihrem zum Teil sehr hohen Integrationsbedarf geprägt wird. Im Quartier
Kranichstein-Süd ist aktuell u.a. die Herausforderung, Kinder, Jugendliche und Familien aus den südosteuropäischen EU-Staaten möglichst schnell in die
Strukturen vor Ort zu integrieren. Neben den Zuwanderern aus Südosteuropa, die vielfach in ihrer Herkunftsländern marginalisierten und sozial ausgegrenzten
Minderheitengruppen angehören, sind im Quartier Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien und anderen arabischen und afrikanischen Regionen angekommen, die
ihrerseits traumatische Erfahrungen machen mussten und einen entsprechenden Betreuungs- und langfristigen Integrationsbedarf haben.

2/11

3.4 Ergänzen $ie die Beschreibung durch quantitative Daten.

Einwohnerzahl in der Kommune

Einwohnerzahl im/in den
Programmgebiet/en

SGB II Quote in der-Kommune (%)

SGB II Quote in den
Programmgebieten (%)

Arbeitslosenquote in der Kommune

Arbeitslosenquote im/in den
Programmgebiet/ien

‚Anteil Einwohner/innen mit
Migrationshintergrund in der
Kommune (%)

Anteil Einwohner/innen mit
Migrationshintergrund im/in den
Programmgebiet/en (%)

Projektspezifischer Indikator

Frauen

74522
7490
49,0
49,0
44,2
49,0 j

48,7

48,7

Männer

76619

7084

51,0

51,2

Gesamt

151141

14574

7,6

11,0

6,6

9,4

16,1

20,9

ID; 2303

Jahr/Quelle

11.06.2014/Statistik Bundesagentur für
Arbeit

31.12.2013
Wissenschaftsstadt Darmstadt -Abteilung
Statistik und Stadtforschung

2014 Soziale Stadt Kranichstein
Bericht 2011 bis 2013.

31.12.2013/ Wissenschaftsstadt
Darmstadt -Abteilung Statistik und
Stadtforschung

11.06.2014/Statistik Bundesagentur für
Arbeit

31.12.2013/ Wissenschaftsstadt
Darmstadt -Abteilung Statistik und
Stadtforschung

Sozialatlas 2013

31.12.2013/ Wissenschaftsstadt
Darmstadt -Abt: Statistik und
Stadtforschung und Sozialatlas 2013

0 Projektindikatoren

341

ID: 2303

4. Inhaltliche Beschreibung und Erläuterung des Projektes

4.1 Geben Sie bitte an, wie Sie die Zielgruppe/n, für die Sie unter Pkt. 3 einen besonderen Handlungsbedarf ermittelt haben,
erreichen wollen. Machen $ie Ihre gender-, und kultursensible Vorgehensweise deutlich, und beschreiben Sie, welche
Partner und Orte Sie dabei einbeziehen wollen.

Die Zielgruppen sollen durch lebensweltnahe Angebote angesprochen werden. Sie sollen mit nachbarschaftlichen Angeboten wie Schachnachmittage,
Kinoabende, Fitnessworkshops, Musikworkshops, gemeinsames Essen, Ausflüge u,a. gewonnen werden. Sie sollen auch eigene Ideen mit einbringen und
umsetzen können, Bei der Angebotsgestaltung wird auf kulturelle, soziale und geschlechtliche Vorlieben Rücksicht genommen, Sie werden in die Prozesse mit
eingebunden. Das Projektpersonal wird möglichst paritätisch mit Männern und Frauen besstzt, um Teilnehmenden individuell eine optimale Betreuung ohne
Scham zu ermöglichen. Das Jobcenter wird Leistungsberechtigte auf die Angebote hinweisen und ggf. zuweisen. Die Partner vor Ort, insbesondere den
Migrantenorganisationen und denjenigen (informellen) Gruppen, Institutionen und Einrichtungen, die die Zielgruppen repräsentieren oder in ihrem Interesse vor Ort
aktiv sind wie z.B. Kita Kinderglück, Mobile Praxis GmbH, Stadteilwerkstatt, Frauenverein „Hoffnung“/Russiand-Deutsche Landmannschaft, Interkulturelles Büro,
Bildungswerk der Hess. Wirtschaft, Verein Menschenskind, Gewerbeverein, Stadtviertelrunde, Interkulturelles Büro, Stadtteilwerkstatt, und unterschiedliche
Arbeitsgruppen des Stadtteils (AG KOJAK, AG Soziale Nachbarschaft, AG interkulturel! Stadtteilarbeit, AK Interreligiöses Gespräch und den Partnern des
Creativhofs) u.a. sollen mit einbezogen werden.

4.2 Bitte geben Sie die personen- und stadtteilbezogenen qualitativen und quantitativen Ziele an, die Sie bis zum Ende der
Projektlaufzeit erreichen wollen. Differenzieren Sie die Ziele nach Handlungsfeldern und beschreiben Sie, wie Sie die
erreichten Ergebnisse verstetigen wollen.

Es werden insgesamt 386 Teilnehmende (TN} über 26 Jahren gewonnen (186 in Eberstadt-Süd, 150 in Kranichstein), davon waren 340 TN vor ihrer Teilnahme
arbeitslos (205 in Eberstadt-Süd, 135 in Kranichstein) und 220 waren langzeitarbeitslos (145 in Eberstadt-Süd, 75 in Kranichstein). Von den 386 TN werden 46 TN
über 54 Jahr alt sein (30 in Eberstadt-Süd, 13 in Kranichstein). 255 der TN haben einen Migrationshintergrund (140 in Eberstadt-Süd, 115 in Kranichstein) und 85
sind alleinerziehend (40 in Eberstadt-Süd, 45 in Kranichstein). 30 der Teilnehmenden waren vor Ihrer Teilnahme erwerbstätig (15 in Eberstadt-Süd, 15 in
Kranichstein) und 86 TN geringfügig beschäftigt (41 in Eberstadt-Süd, 45 in Kranichstein). Von den 388 Personen, die an dem Projekt teilnehmen, sind 193 Frauen
(68 in Kranichstein, 124 in Eberstadt-Süd). Von den 255 Projektteilnehmenden mit Migrationshintergrund sind 124 Frauen (68 in Kranichstein, 69 in Eberstadt-
Süd). Insgesamt sollen 40% der 386 TN über 26 Jahren nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz (abhängige oder selbstständige Beschäftigung) haben. Zur
Verstetigung sollen während der Umsetzung des Projektes stadtteilorientierte stabile Organisations- und Managementstrukturen auf der Basis von
bürgerschaftlichem Engagement und die Vernetzung der Akteure etabliert werden, womit nach Projektende Akteure präsent bleiben. Um Verankerungsstrategien
zur erarbeiten soll ein regelmäßiges Monitoring installiert werden.

411

ID: 2303

Bitte geben Sie hier Ihre quantitativen Ziele an. Im Handlungsfeld 1 sind die Indikatoren 1, 2, 3, 5, 6, 13 und 14 Pflicht. Im
Handlungsfeld 2 sind die Indikatoren 10 und 15 Pflicht, wenn Mittel-, Klein- und Kleinstunternehmen beraten werden
sollen. Wenn keine unmittelbare Beratung von Unternehmen stattfinden soll, dann ist die Angabe eigener geeigneter

Indikatoren Pflicht.

Outputindikatoren

1. Anzahl der Teilnehmenden
> 26 Jahren insgesamt

2. davon: Anzahl der älteren Teilnehmenden (über 54)

3. davon: Anzahl der Teilnehmenden mit
Migrationshintergrund

4. davon: Anzahl der teilnehmenden Alleinerziehenden

5. Anzahl der Teilnehmenden, die vor ihrer Teilnahme
arbeitslos waren (einschl. Langzeitarbeitsiose)

&. Anzahl der Teilnehmenden, die vor Ihrer Teilnahme
langzeitarbeitstos waren

7. Anzahl der Teilnehmenden, die vor Ihrer Teilnahme
nicht erwerbstätig waren

8. Anzahl der Teilnehmenden, die vor Ihrer Teilnahme
erwerbstätig waren

9. Anzahl der Teilnehmenden, die vor Ihrer Teilnahme
geringfügig beschäftigt waren

10. Anzahl der beratenen Betriebe (mittlere Unternehmen

sowie Klein- und Kleinstbetriebe}

11. davon: Anzahl der Soloselbständigen

12. Anzahl der Teilnehmenden an Bagatellmaßnahmen
Hinweis: Teilnehmende, die an Kurzberatungen oder
kollektiven Infoveranstaltungen (max. 1 Tag bzw. 8

Stunden} teilnehmen, zählen als "Bagatellteilnehmende".
Unter Nr. 1-11 und Nr. 13-15 werden feste Teilnehmende

erfasst, die länger am Projekt teilnehmen.

Ergebnisindikatoren

13. Anzahl der Teilnehmenden > 26 Jahren, die nach Ihrer

Teilnahme einen Arbeitsplatz {abhängige oder
selbsttändige Beschäftigung) haben

14. Anteil der Teilnehmenden > 26 Jahren, die nach Ihrer

Teilnahme einen Arbeitsplatz (abhängige oder

selbstständige Beschäftigung) haben (Integrationsquote)

15. Anzahl der nach der Teilnahme stabilisierten Betriebe

(mittlere Unternehmen sowie Klein- und Kleinstbetriebe)

Sie können auch ergänzende eigene Indikatoren angeben

Frauen

124

75

165

97

165

49

73

Männer

193

28

131

10

175

123

175

37

73

Ay,

Gesamt

386

46

255

85

340

220

340

30

86

42,9 4,

511

1 eigener Indikator

6/11

ID: 2303

4.3 Beschreiben Sie bitte unter Berücksichtigung vorhandener Potenziale die konkreten Aktivitäten, die Sie im Rahmen Ihres
Projektes umsetzen wollen, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Berücksichtigen Sie dabei die Querschnittsziele
nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Nichtdiskriminierung. Erläutern Sie auch, welche
Synergieeffekte Sie ggf. bei der Umsetzung mehrerer Projektbausteine erwarten.

Die Umsetzung erfolgt in Teilprojekten, die u.a. Aktivitäten für Alleinerziehende, Berufsrückkehrerinnen, ältere Langzeitarbeitsiose und TN mit
Migrationshintergrund fokussieren: TP1 Aktivierungs- und Vernetzungsangebote, v.a. für Alleinerziehende und Migrantinnen in Kranichstein und Eberstadt-Süd mit
thematischen Veranstaltungen, Stammtischen, Einzelberatungen, Qualifizierungsmodulen, Berufsorientierung, Betriebsbesichtigungen, Schnuppertage,
Kooperationen mit Betrieben, Übergangsbegleitung, individuellen Konzepten der Kinderbetreuung, Selbstgesteuertes Lernen/Lebenslanges Lernen,
Sprachförderung, u.a.; TP2 in Eberstadt-Süd mit Einrichtung eines Beratungsbüros in der alten Polizeiwache. Hinsichtlich des eigenen kulturellen Kontexts werden
Kompetenzfeststellung, Coaching und Profiling, arbeitsweltbezogene Workshops, niederschwellige Qualifikationen u.a. angeboten; TP3 in Kranichstein: Aufbau
der Anlaufstelle „InfoKlub“ mit Infoveranstaltungen, Profiling, Kompetenzanalyse, individuelles und Gruppen-Coaching, individuelle Förderpläne, zeitlich variable
Seminare und Workshops wie Organisations- und Zeitmanagement; Vereinbarung von Familie und Beruf; Bewerbungstraining; Sprachförderung, Praktika u.a.;
TP4 Projektkoordination. Die Eigeninitiative der Bewohner/innen soll gestärkt, eine nachhaltige Vernetzung unterstützt und Arbeitgeber der Viertel angesprochen
werden. Das hohe bürgerliche wie institutionalisierte Engagement in den Stadtteilen ist hervorzuheben. Die Netzwerke haben sich bei der Akquise der TN bewährt
und werden wichtiger für Inputs zu stadtteilnahen und bewohnerbezogenen Themen. Synergieeffekte entstehen durch den Transfer zwischen den Stadtteilen
sowie der intensivierten Beachtung des lokalen Bürgerengagements.

4.4 Wie ist das Vorhaben konzeptionell in die integrierte Stadtentwicklung eingebunden? Bitte beschreiben Sie, wie Ihr
Vorhaben aus dem Integierten Entwicklungskonzept (lEK) abgeleitet ist, das für das /die Programmgebiet/e der Sozialen
Stadt erstellt wurde. Sofern derzeit kein IEK vorliegt, beschreiben Sie, auf welchen alternativen konzeptionellen Vorarbeiten
Ihr Vorhaben basiert. Beziehen Sie dabei auch regionale / gesamtstädtische Konzepte und beteiligungsorientierte Elemente
ein, wie z.B. Bürgerumfragen oder Ergebnisse von Bürgerwerkstätten.

x es liegt ein IEK vor

Die städtebaulichen Maßnahmen im Rahmen der „Sozialen Stadt" und deren Begleitprogramme haben bereits zur Verbesserung der Lebensqualität in den
Quartieren beigetragen. Gleichwohl! ist der Abstand zwischen den prosperierenden Stadtteilen und den Programmgebieten nach wie vor groß. In Reaktion auf
vorhandene Problemlagen sieht das IEK in beiden Stadtteilen neben der Stärkung der Netzwerke und dem Ausbau der Raumangebote für die Arbeit von
Bewahner/innen die Aufwertung des öffentlichen Raums sowie den Ausbau sozialer Einrichtungen vor. Ziel ist u.a,, die Zugangsbarrieren der auf mehreren
Feldern benachteiligten Bewohner/innen zum Arbeitsmarkt in engem Kontakt zum Stadtteil zu reduzieren. Seit Beginn des Programms „Soziale Stadt‘ wird daher
die Unterstützung von stadtteilrelevanten niedrigschwelligen Qualifizierungsprojekten verfolgt. In der Zusammenarbeit mit der Stadt, Darmstadt, der Agentur für
Arbeit Darmstadt, dem Jobcenter Darmstadt und freien Trägern kannten bereits vorzeigbare Erfolge erzieit werden. Über die bisherige Teilhabe an den Sozialen
Stadtprogrammen wurden somit bisher Verbesserungen der Bewohner/innen und deren Lebenssituation erzielt Konkret werden die Investitionen der Stadt
Darmstadt aus dem „Soziale Stadt‘-Programm in die Einrichtungen Creativhof/Jugendwerkstatt Grenzallee 4 - 6 für berufliche Ausbildung, Qualifizierung und
Anlaufstelle für U27 und für U27 im Rahmen des BIWAQ-Projekt genutzt. Das know how aus den verschiedenen mit der Stadtentwicklung befassten Gremien wird
einbezogen.

4.5 Bitte beschreiben Sie hier, wie Sie Ihr Vorhaben in die Umsetzung mit städtebaulichen Investitionen und anderen
Handlungsfeldern der integrierten Stadtentwicklung verbinden und so Synergieeffekte erzielen wollen. Machen Sie den
Mehrwert, den Sie durch Ihre Maßnahme für das Quartier schaffen wollen (soziale Kohäsion), deutlich.

Die Umwandlung der alten Polizeiwache in ein Beratungsbüro, die Einrichtung des „InfoKlub" und die Nutzung des Cafes (N)Immersatt für die Projektaktivitäten
werden eine Verbesserung der sozlalen Infrastruktur darstellen und ein erheblicher Mehrwert für die Bewohner/innen entstehen. Dort werden Vernetzungen
zwischen Bewohner/innen angeregt, die bisher vielleicht eher weniger miteinander zu tun hatten. Dort werden unterschiedliche Gruppen und verschiedene
Generationen nicht nur Platz finden, sondern untereinander in Kontakt kommen und voneinander profitieren können. Durch eine Kooperation mit der bauverein
ag wird einen Beitrag zur Verbesserung des Wohnumfeldes geleistet.

zmi

ID: 230%

4.6 Bitte geben Sie hier andere, z.B. Bundes- oder landesfinanzierte Programme an, die ab Ende 2014 / ab 2015 in den/dem
Programmgebietlen stattfinden werden oder sollen. Beschreiben Sie jeweils, wie sich diese von Ihrem Angebot
unterscheiden bzw, wie die Verknüpfung mit Ihrem Projekt erfolgt. Bitte führen $ie die entsprechenden Partnerschaften auch
unter 4.7 auf.

Im Cafe (N)immersatt sind AGHS eingesetzt. Die sozialpädagogische Begleitung und Qualifizierung wird voraussichtlich über das Ausbildungs- und
Qualifizierungsbudget erfolgen (Land Hessen/Stadt Darmstadt). An manchen Stellen wird es Inhaltliche Überschneidungen mit Programmen zur Stärkung der
Jugend geben. Eine Abgrenzung wird über das Alter erfolgen. Desweiteren soll das geplante BIWAQ-Projekt mit dem Beantragten JuSIQ generationsübergreifend
kooperieren, auch in JSIQ sind Praxisworkshops eingeplant die eine Quartiersnähe vermitteln sollen. Die Werkstatt-Süd wird mit kommunalisierten Landesmitteln
finanziert. Die Aktivitäten unterscheiden sich in der Regel deutlich durch die älteren Zielgruppen, die Biwaq im Vergleich zu den anderen Programmen anspricht
Von der ist eine inhaltliche Vernetzung geboten sowie eine Koordinierung der Angeboten in zeitlicher Hinsicht (wann wird welche Veranstaltungen angeboten?)
und räumlicher Hinsicht (welche Aktivitäten finden in welchem Raum statt?). Die Koordinierung erfolgt über TP 4. Ein Element werden jährliche und halbjährliche
‚Abstimmungsgespräche der Angebote und Veranstaltungen sein, die auch die Programmbeteiligten neben BIWAQ einbezieht.

4.7 Bitte benennen Sie Ihre wichtigsten Kooperationpartner (z.B. Unternehmen / Unternehmensverbände, Jobcenter,
Beschäftigungs-/ Bildungsträger, Quartiersmanagement etc.} und geben Sie an, welchen konkreten Beitrag diese für die
Umsetzung des Projektes leisten. Berücksichtigen Sie dabei auch Partnerschaften, durch die Sie regionale /
gesamtstädtische und zivilgesellschaftliche Ressourcen in die Umsetzung einbeziehen. Falls eine Weiterleitung der
Zuwendung geplant ist, vermerken Sie dies bitte mit im Feld "konkreter Beitrag".

Kooperationspartner

BAFF-Frauen-Kooperation gGmbH

Werkhof Darmstadt e.V.

Netzwerk ROPE e.V,

Jobcenter Darmstadt

Gleichstellungsbeauftragte der Stadt

Gleichstellungsbeauftragte des JC (BCA)

Stadtteilmanagement Eberstadt-Süd

Stadtteilmanagement Kranichstein

Kita Kinderglück

Mobile Praxis GmbH

Stadteilwerkstatt

Frauenverein

Hoffnung/Russiand-Deutsche Landmannschaft

Interkulturelles Büro

Bildungswerk der Hess. Wirtschaft

Verein Menschenskind

konkreter Beitrag

Projektpartner, Durchführung der Aktivitäten Mitarbeit in
Steuerungsgruppe

Projektpartner, Durchführung der Aktivitäten Mitarbeit in
Steuerungsgruppe

Projektpartner, Durchführung der Aktivitäten Mitarbeit in
Steuerungsgrupps

Information der Leistungsberechtigten/Zuweisung, Mitarbeit in
Steuerungsgruppe

Beratung/Anregung für die Sicherstellung der Chancengleichheit von
Frauen und Männern

Beratung/Anregung für die Sicherstellung der Chancengleichheit von
Frauen und Männern

Information, Unterstützung, Schnittstelle zu „Soziale Stadt‘, Steuerung

Information, Unterstützung, Schnittsteile zu „Soziale Stadt”, Mitarbeit in
Steuerung

Unterstützung bei der TN-Akquise, Information und Beratung zu
Kinderbetreuung

Unterstützung bei der TN-Akquise,

Unterstützung bei der TN-Akquise,

Unterstützung bei der TN-Akquise, Vernetzung der frauenspezifischen
Angebote

Unterstützung bei der TN-Akquise, Information und Beratung für
Zuwanderer/innen

Unterstützung bei der TN-Akquise, Information und Beratung zu diversity

Unterstützung bei der Akquise von Praktika und Arbeitsplätzen

Unterstützung bei den Projektaktivitäten

811

Gewerbeverein

Stadtviertelrunde

Stadtteilwerkstatt

unterschiedliche Arbeitsgruppen des Stadtteils

bauverein ag

Unterstützung bei der Akquise von Praktika und Arbeitsplätzen

Unterstützung bei der TN-Akquise, Vernetzung der Angebote

Unterstützung bei der TN-Akquise, Vernetzung der Angebote

Unterstützung bei der TN-Akquise, Vernetzung der Angebote

Unterstützung bei den Projektaktivitäten

21 Kooperationspartner

4.8 Skizzieren Sie bitte die wesentlichen Arbeitsschritte Ihres Projektes im zeitlichen Ablauf. Berlicksichtigen Sie dabei auch
den Vernetzungsprozess und die Kommunikationsstruktur mit Ihren Partnern.

Vorlauf (04.15 bis 06.15): Einrichtung Steuerungsgruppe.zur Koordinierung der Zusammenarbeit der Projekt- und Kooperationspartner, mit den Ämtern u.a,
detaillierte Arbeitsplanung der Aktivitäten (Veranstaltungen, Stammtische, Einrichtung „InfoKlub" u.a.), Akquise Projekteiinehmende und Bekanntmachung des
Projekts z.B. Flyer und Pressemitteilungen. Durchführung (07.15 bis 12.18): Steuerungsrunden, Durchführung der jeweiligen Projektinhalten: personenbezogene
Individuelle sozialpädagogische Begleitung, Profiling und individuelle Ziel- und Förderplanung, Qualifizierungsbausteine, Bewerbungstraining, Sprachförderung,
Interkulturelle Kompetenzen als Wettbewerbsvorteil, Kooperationen mit Betrieben im Umfeld u.a. Begleitende Aktionen (07.15 bis 09.18): kontinuierliche Akquise
Projektteilnehmende und Betriebe, Vernetzung und nachbarschaftliche Kontakte, Evaluation, Öffentlichkeitsarbeit zum und Erstellung von Infomaterialien zur
Bekanntmachung der Projektaktivitäten (Flyer, Dokumentationen und Pressemitteilungen). Auswertungs- und Nachbereitungsphase (10.18 bis 12.18):
‚Abschlussevaluation, Auswertung und Reflektion, nachhaltige Verstetigung des Projektes.

mt

ID: 2303

5. Ausgaben- und Finanzierungsplan (alle Angaben in Euro)

5.1 Kalkulieren Sie in den Tabellenfeldern die geplanten Gesamtausgaben und den Eigenanteil Ihres Projekts. Bitte beachten
Sie hierzu die Höhe des erforderlichen Eigenanteils in Höhe von mindestens 10% gem. Nr. 5 der Förderrichtlinie BIWAQ.
Geben Sie nur ganze Zahlen ein und verwenden Sie keinen Punkt als Tausendertrennzeichen! Zur Kontrolle berechnet das
System den Eigenanteil in %.

Bitte machen Sie im Textfeld Angaben zu den Einzelpositionen Personal (Stellenanzahl), Honorare, Sachmittel und ggf.
Ausgaben für eine wissenschaftliche Begleitung nachhvollziehbar.

Finanzierungsplan
Förderfähige Gesamtkosten (in Euro) 1997568
- davon Eigenanteil (in Euro) 199757
Eigenanteil in Prozent 10,0:

Für das Projekt werden insgesamt 7,04 Stellen für 45 Monate eingesetzt (9 Monate in 2015 und jeweils 12 Monate in den Jahren 2015, 2017 und 2018)
DieProjektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter werden für die Projektleitung, Projektkoordination und für die sozialpädagogische Betreuung der
Teilnehmende u.a. zuständig sein. Für Personalausgaben sind zwischen 2015 und 2018 insgesamt 1.401.524 € vorgesehen. 183.848 € der Mittel werden
für Honorare gewidmet. 7368 Honorarstunden sollen in dem o.g. Zeitraum geleistet bzw. durch Honorarkräfte abgerechnet werden. Die Pauschale in Höhe
von 26 % der Summe der Personalausgaben und der Honorare beträgt 412.197 €. Damit sollen die Ausgaben für Fortbildungen und Reisekosten,
projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und projekibezogene Evaluierung als Beitrag der Gesamtevaluation und die indirekten Ausgaben abgegolten werden
Insgesamt werden

1.997.568 € für 45 Monat beantragt.

5.2 Sofern Ihre Interessenbekundung als förderwürdig ausgewählt wird, müssen Sie bei Förderantragsstellung eine
Kofinanzierungserklärung zur Darstellung Ihres Eigenanteils über die gesamte Laufzeit des Vorhabens abgeben.

Eine Schriftliche Kofinanzierungserklärung wird bei Antragstellung beigefügt.

x ja

1011

ID: 2303

6. Fertigmeldung

Durch Anklicken des Buttons versichern Sie, alle Eingaben vorgenommen und abgeschlossen zu haben. Danach können Sie keine weiteren
Änderungen an Ihren Daten vornehmen. Mit Abschluss der Fertigmeldung wird automatisch eine PDF-Datei erzeugt. Diese müssen Sie ausdrucken und

unterschreiben. Das unterschriebene Exemplar müssen Sie per Post in einfacher Ausführung an die im Leitfaden zur Interessenbekundung angegeben
Adresse schicken. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempeis.

Wissenschaftsstadt

Darmstadt

Dar Magistrat

Dezernat V
Qustadt, Yunıy Nr een

Unterschrift

Barbara Akdeniz
Stadtratin

11m1

anlage 4

7746 Zeichen

Bundesverwaltungsamt
” " Deckblatt zu den Stellenprofilen - Förderungen aus dem Europäischen

Sozialfonds (ESF}Förderperiode 2014 - 2020 Stand: Dezember 2014
BVAZMVII1

Bearbeitungshinweis:

Bitte füllen Sie dieses Deckblatt aus und reichen es zusammen mit den Stellenprofilen aller
Projektmitarbeitenden ein. Für jeden Teilprojektpartner ist ein separates Deckblatt auszufül-
len.

Allgemeine Projektdaten

Bezeichnung Förderprogramm:BIWAQ
Aktenzeichen BVA:1000 12 709-04

Projektname:Engagiert im Quartier — Erfolg im Beruf

Daten zum Zuwendungsempfänger

Name Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger:Wissenschaftsstadt Darmstadt

Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger unterliegt dem Besserstellungsverbot:

Ja Nein

Gehaltszahlungen erfolgen auf Grundlage eines Branchen-/Flächentarifvertrages:?

Ja ß&l Nein U

Falls Ja: Welcher Branchen-/Flächentarifvertrag?
TVöD /Öffentlicher Dienst

Sonstige Angaben”:
Klicken Sie hier, um Text einzugeben

Bearbeitungsvermerk Sachbearbeiter/in BVA
Beschieden nach: ANBest-P I] ANBest-Gk U

Falls der Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger dem Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 AN-
Best-P)nicht unterliegt:

Erklärung zum Besserstellungsverbot liegt vor: Jal Nein U

' Sofern „nein“ “ ausgewählt wird, muss eine unterschriebene Erklärung zum Besserstellungsverbot beim BVA im
Original vorliegen bzw. eingereicht werden.

„ Bei Vereinbarungen in Anlehnung an einen Branchen-/Flächentarifvertrag ist „nein" auszuwählen.

® Hier können Sie Besonderheiten erläutern, die in den abgefragten Daten keine Berücksichtigung
gefunden haben. Z.B. wenn für einzelne im Projekt abgerechnete Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter außer-
tarifliche Vereinbarungen gelten.

Bundesverwaltungsaı
wl” 2 Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

BVAZMVII1

Bearbeitungshinweis:

Bitte füllen Sie dasStellenprofil für jede Projektmitarbeiterin / jeden Projektmitarbeiter aus.Mit
der Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben.

Jedem Stellenprofil sind der Qualifikationsnachweis über den höchsten erworbenen Bil-
dungsabschluss sowie ein aktueller Lebenslauf beizulegen.

Sollten sich im Verlauf der Projektdurchführung Änderungen (stellen- oder personenbezo-
gen) ergeben, teilen Sie diese bitte vorab mit und reichen eine überarbeitete Version des
Stellenprofils ein. Um darzustellen zu welchem Zeitpunkt die Änderung wirksam wird, nutzen
Sie die Angabe „Gültig ab:“.

Gültig ab: 01.04.2015

Stellenbezogene Angaben

Stellenbezeichnung:
Verwaltung/Administration BIWAQ - EG 8 ( TVöD)

Projektbezogene Tätigkeitsbeschreibung:*

- Beteiligung an Planung, Koordination und Steuerung der ESF-Projekte im Bereich
„BIWAQ"

- Abwicklung aller Verwaltungsarbeiten nach den Vorgaben des BVA

- Umsetzung der vorgegebenen Förderrichtlinien in Zusammenarbeit mit den Trägern
vor Ort

- Prüfung der Verwendungsnachweise der Träger

- Erstellung der Verwendungsnachweise für das BVA

- Abstimmung mit beteiligten Trägern

- Beteiligung an regelmäßigen Treffen der regionalen Akteure, regelmäßige Informati-
on und Austausch auf Bundes- und Landesebene

- Vorbereitung von Vorlagen für benötigte politische Beschlüsse

Benötigte fachliche und persönliche Qualifikationen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters:°
-  Verwaltungsfachangestellte/r — Fachangestellte/r für Bürokommunikation/ Beamt/in/er
im mittlern Dienst
- Fachkenntnisse im Förderwesen
-  EDV-Kenntnisse
- Hohes Maß an Eigeninitiative
-  Verantwortungsbewusstsein
-  Verbindliches Auftreten gegenüber Trägern
- Teamfähigkeit und Belastbarkeit
-  Organisationsgeschick
-  Freundliches Auftreten/ soziale Kompetenz

Zeitraum der Tätigkeit im Projekt von 01.04.2015 bis 31.12.2018.

Abrechnung unter der Ausgabenposition (ZUWES): Projektmitarbeiter

* Bitte erläutern Sie hier kurz die Tätigkeiten der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters im Projekt. Fassen Sie dabei Ein-
zeltätigkeiten zu nachvollziehbaren Aufgabenblöcken zusammen.
$ Stichpunktartige Beantwortung ist ausreichend,

Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014

Bundusverwaltungsamt
” ' Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014
BVAZMVII1

Bundesverwaltungsam!
® u Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014
BVAZMVII1

Personenbezogene Angaben

Name, Vorname der Mitarbeiterin/des Mitarbeiter:
Noch nicht bekannt

Unternehmenszugehörigkeit seit:
Wissenschaftsstadt Darmstadt

Darstellung aller Aufgabenbereiche (projektunabhängig):®

Aufgabenbereich Anteil in %

Abwicklung aller Verwaltungsarbeiten 45
Prüfung/Erstellung von Verwendungsnachweisen 20
Beteiligung an Planung, Kooridnation des Projektes 5
Abstimmung Verwaltungsvorgänge mit Trägern 10
Vorbereitung von Vorlagen für politische Beschlüsse 5
Alle weiteren nachgeordneten Aufgaben 15

Summe aller Aufgaben Re]

Wochenarbeitszeit insgesamt beim Arbeitgeber (in Stunden):
15,6

Wochenarbeitszeit im Projekt (in Stunden):
15,6

$ In der Tabelle sollen neben dem Stellenanteil im Projekt auch die Stellenanteile in weiteren Förderprojekten und
sonstigen Tätigkeiten beim Arbeitgeber erfasst werden. Z.B.: 20% Förderprojekt A, 30% Förderprojekt B und 50%
administrative Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Die Prozentangaben sind auf Basis einer Vollzeitstelle (39 Std.) zu
machen.

., Bundasverwaltungsant 5
j Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

N Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014

BVAZMV II1

Angaben zu tatsächlich angefallenen Personalausgaben:

Tatsächlich gezahltes Bezogen auf Bezogen auf
tatsächliche Wochenarbeitszeit
Wochenarbeitszeit’ | von 39’ Stunden

AN-Brutto 43.690,31 109.225,80

Vermögenswirksame Leistungen (VWL) 119,51 298,80

Jahressonderzahlung im Monat: 3.277,05 8.192,68

Wählen Sie einenMonat aus.

Arbeitgeberbeiträge zur: 9.286,88 23.217,12
- Krankenversicherung 3.453,45 8.633,68
- Pflegeversicherung 555,71 1.389,28
— Rentenversicherung 4.423,09 11.057,68
— Arbeitslosenversicherung 709,88 1.774,64
— Umiagen (U1, U2, Insolvenzgeld) 144,75 361,84

Zusätzliche Altersvorsorge (ZVK) 3.757,73 9.394,36

Begründung für Anerkennung einer höheren Erfahrungsstufe bei Neueinstellungen:®
Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Mit der Unterschrift erkläre ich, dass die oben gemachten Angaben vollständig und richtig
sind.

rausladf, A334 N Min

Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift
Barbara Ahden!>

Stadtrat ‚
Wiss eo ne tadi

7 „ Gemeint ist hier die arbeitsvertraglich, individuell geregelte Wochenarbeitszeit.

® Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Zuwendungsempfänger unter das Besserstellungsverbot fällt, die
Mitarbeiterin/der Mitarbeiter neu eingestellt wurde und eine höhere Erfahrungsstufe als Erfahrungsstufe 1 aner-
kannt werden soll. Für eine Anerkennung ist die einschlägige, vorherige Berufserfahrung bezogen auf die Tätig-
keit im Projekt zu erläutern. Ein aktueller Lebenslauf ist zwingend beizulegen.

R Bundesverwaltungsamt

Förderperiode 2014 — 2020

Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

Stand: Dezember 2014
BVAZMVII1

Bearbeitungsvermerk Sachbearbeiter/in BVA

Anerkannte Eingruppierung: EG 8

Notwendige Nachweise liegen vollständig vor: Ja U]

Falls Nein, folgende Unterlagen wurden nachgefordert:

Nein U

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Eingang am:
Klicken Sie hier, um ein Datum
einzugeben.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Klicken Sie hier, um Text einzugeben

Klicken Sie hier, um ein Datum
einzugeben.
Klicken Sie hier, um ein Datum

einzugeben.

Falls Personalwechsel vom Zuwendungsempfänger mitgeteilt:

- Mitarbeiter/in ausgeschieden am:Klicken Sie hier, um Text einzugeben
— Mitarbeiter/in ersetzt durch:Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Beratungsverlauf (4)

TOP 7
TOP 16
TOP 211
TOP 35

Orte (2)

  • Grenzallee 4
  • Luisenplatz 5a

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0156
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.04.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00