2015/0156
ESF-Bundesprogramm (BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier) 'Engagiert im Quartier - erfolgreich in Arbeit und Beruf'
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2015/0156
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.05.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0156
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 315110
Kostenstelle: 050-000-0001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3156-12 Sachkonto: 4861230/7288200 sowie
Personalkosten
Betreff: ESF-Bundesprogramm (BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier) "Engagiert
im Quartier - erfolgreich in Arbeit und Beruf"
Vorlage vom: 15.04.2015
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Teilnahme am ESF -
Bundesprogramm BIWAQ zu.
2. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der befristeten Einrichtung
einer Stelle im Umfang von 0,50 VZÄ, vorläufig ausgewie sen nach EG S 11 TVöD kw, im
Sachgebiet Finanzen des Amtes für Soziales und Prävention für die Koordinierung des ESF -
Förderprogramms „BIWAQ“ sowie einer weiteren Stelleneinrichtung im Umfang von 0,40 VZÄ,
ausgewiesen nach EG 8 TVöD kw, im Sachgebiet Finanz en des Amtes für Soziales und
Prävention für die verwaltungsmäßige Abwicklung des og. Förderprogramms im Stellenplan
2016, befristet für die Dauer der Maßnahme, vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2018 , zu.
- 2 -
3. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung sti mmen einer vorgreifenden
Bewirtschaftung der im Stellenplan 2016 neu einzurichtenden Stellen noch im laufenden
Haushaltsjahr 2015 (vorges. Projektstart: 01.04.2015) zu. Dies ist ausnahmsweise möglich,
da die Haushaltsmittel zur Deckung der zusätzlichen Per sonalaufwendungen zum
überwiegenden Anteil aus Projektfördermitteln des Bundes refinanziert werden und für den
verbleibenden Anteil im Umfang von 10 v.H. entsprechende Mittel im Haushaltsplan 2015 zur
Verfügung stehen.
4. Der Magistrat und die Stadtverordnet enversammlung stimmen abweichend vom
Grundsatzbeschluss vom 2.9.2013 im Rahmen der Aufstellung des Stellenplans 2014 der
alsbaldigen internen und externen Stellenausschreibung mit anschließender befristeter
Besetzung zu.
5. Die durch die Umsetzung des Bundes programms entstehenden Personalaufwendungen für die
Koordinierungsstelle sowie für die verwaltungsmäßige Abwicklung des Förderprogramms
werden zu 90 v.H. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und Fördermitteln des
Bundesministeriums für Umwelt, Na turschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) finanziert.
Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden 10 v.H. der Personalkosten getragen. Der
voraussichtliche Gesamtbetrag der zu tragenden Personalaufwendungen i. H. v. 24.506,03
Euro verteilt sich auf den F örderzeitraum und beträgt im Jahr 2015 5.255,27 Euro und in den
Jahren 2016 bis 2018 jeweils 6.146,92 Euro zuzüglich etwaiger Tarifsteigerungen. Die
entsprechende jährliche Einplanung der zusätzlichen Personalaufwendungen (52.552,70 Euro
im Jahr 2015, 64.1 69,20 Euro in den Jahren 2016 bis 2018) ist in den betreffenden
Haushaltsjahren zu veranlassen.
Anlagen: Anlage 1: Interessenbekundung BIWAQ
Anlage 2: Foerderungsgrundsaetze_mit Anhang_BVA
Anlage 3: Stellenprofil Projektkoordination BIWAQ
Anlage 4: Stel lenprofil Administration
Anlage 5: Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magis tratsvorlage vom 15.04.2015:
Das Sozialdezernat, Amt für Soziales und Prävention, hat sich am Interessenbekundungsver -
fahren (siehe Anlage 1) für das Bundesprogramm des Europäischen Sozialfonds für
Deutschland BIWAQ (Bildung Wirtschaft, Arbeit im Quartie r) beteiligt und wurde
berücksichtigt. Die Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit (BMUB; siehe Anlage 2) sehen vor, dass sich nicht mehr, wie in der
Vergangenheit, die Träger, sondern ausschließlich die Kommunen mit Projekten, die dann
von Trägern durchgeführt werden, bewerben können.
Ziel des Projektes „Engagiert im Quartier – Erfolgreich in Arbeit und Beruf“ ist die nach -
haltige Integration von (langzeit)arbeitslosen Frauen und Männern in Beschäftigun g anhand
eines umfassenden, integrierten und gebietsbezogenen Ansatzes. Die Umsetzung er folgt in
Teilprojekten, die u. a . Aktivitäten für Alleinerziehende, Berufsrückkehrer/innen, ältere Lang -
zeitarbeitslose und Teilnehmer/innen mit Migrationshintergrund f okussieren. Es werden An -
laufstellen für die Teilnehmer/innen eingerichtet. Eine aufsuchende Beratung und wohnort -
nahe, niedrigschwellige Angebote kennzeichnen das Projekt ebenso wie eine intensive sozial -
pädagogische Begleitung, psychologische Betreuung, Kompetenzanalyse, Profiling,
gesundheitsfördernde Aktivitäten, Coaching, Gruppenarbeit und betriebsnahe Praxiseinsätze.
Räumlich konzentriert sich das Programm auf (ehemalige) Fördergebiete der „Sozialen
Stadt“ in Eberstadt und Kranichstein.
Um eine stärkere kommunale Verankerung, Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen zu
erreichen, können sich für dieses Programm ausschließlich die Kommunen bewerben.
Das Gesamtfinanzvolumen des Projektes für die Haushaltsjahre 2015 – 2018 beträgt
1.994.327,08 Euro und wird über das Sachkonto 4861230 unter der Kostenstelle 050 -000-
0001 abgewickelt.
Nach der vorliegenden Förderrichtlinie werden 50 % der Ausgaben aus ESF -Mitteln, 40 %
aus Mitteln des BMUB getragen. Eine 10%ige Beteiligung der Gebietskörperschaften ist
obligatorisch. Die Förderung des Programms wird für den Zeitraum 01.04.2015 –
31.12.2018 im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Die 10%ige Co-Finanzierung wird aus Mitteln der kom munalen Beschäftigungsförderung
(Haushaltsjahre 2015 – 2018) unter der Kostenstelle 050 -000-0001, Kostenträger 3156 -12
und Sachkonto 7288200 sichergestellt.
Die Eigenbeteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den gesamten Förderzeitraum
vom 01.04.2015 bis 31.12.2018 beträgt insgesamt 199.432,00 Euro, davon entfallen auf die
Eigenbeteiligung für die beiden Personalstellen insgesamt 24.506,03 Euro. Die beschriebene
Stellenplanausweitung ist befristet für den Förderzeitraum 01.04.2015 bis 31.12.2018
notwendig. Die Einrichtung einer Koordinierungsstelle bei der Kommune ist verpflichtend.
Die Projekte können entweder von der Kommune selbst oder von freien Trägern umgesetzt
werden. Die kommunale Koordinierungsstelle begleitet in jedem Fall die Umsetzung, führt
gemeinsam mit den Projektträgern eine Erfolgskontrolle durch und ist für die
ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des gesamten Vorhabens verantwortlich.
- 4 -
Gem. der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit ist die Einrichtung von Stellen zur Projektkoordination und der
administrativen Abwicklung verpflichtend. Entsprechende Stellenprofile für eine 0,5 VZÄ
Stelle (nach EG S 11 TVöD) und eine 0,4 VZÄ Stelle (nach EG 8 TVöD) wurden erstellt und
beigefügt (Anlage 3 und 4) ,
Ohne die befristete Einrichtung der beiden Personalstellen ist eine Teilnahme der Wissen -
schaftsstadt Darmstadt an dem Programm „Engagiert im Quartier – Erfolgreich in Arbeit und
Beruf“ durch das Amt für Soziales und Prävention fa ch- und sachgerecht nicht umsetzbar.
Auf Grund der zeitlich eng gesetzten Antragsfrist war der Antrag bereits fr ühzeitig zu stellen.
Einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zur Durchführung des geschilderten Projektes wurde
seitens des zuständigen Bundesverwaltungsamtes bereits zugestimmt.
Für Details zur Förderung verweisen wir auf die beigefügte Förderrichtlinie.
Das Projekt Biwaq wird in Kooperation mit dem Werkhof Darmstadt e.V., der Baff -Frauen-
Kooperation gGmbH und dem Netzwerk Rope e.V. durchgeführt.
Darmstadt, den 15.04.2015
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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Faxabsender: u u 3a-83-15 15:34 s.: 171 Seite 1 von 1 Bundesverwaltungsamt Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln HAUSANSCHRIFT Eupener Straße 125, 50933 Köln Wissenschaftsstadt Darmstadt POSTANSCHRIFT 50728 Köln Der Magistrat - DezernatV TEL +49(0)22899358-5117 Stadträtin Barbara Akdeniz FAX +49(0)22899358-2801 Luisenplatz 5a ANSPRECHPARTNER Frau Erben 64283 Darmstadt "EMAIL biwag@bva.bund.de INTERNET www.bundesverwaltungsamt.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom ‚Mein Zeichen, meine Nachricht vom Datum ZMV II 3-E017-HE-007 30.03.2015 ESF-Bundesprogramm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier“ (BIWAQ) hier Projekt: „Engagiert im Quartier - Erfolgreich in Arbeit und Beruf“ Sehr geehrte Frau Akdeniz, entsprechend Ihres Antrags vom 19.03.2015 lasse ich den. vorzeitigen Vorhabenbeginn zur Durchfüh- rung des o.g. Projekts ab dem 01.04.2015 zu. Die Bestimmungen der Förderrichtlinie des ESF-Bundesprogramms „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier‘ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, die All- gemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (Anlage 3 zu Nr. 5.1. VV zu $ 44 BHO - ANBest-Gk) sowie die Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds 'im Bundes- verwaltungsamt (Förderperiode 2014 — 2020) sind bei der Umsetzung zu beachten. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Rechtsanspruch auf .die Gewährung der beantragten Zuwendung begründet. Unterstützen Sie die weitere Prüfung Ihres Förderantrags bitte durch zeitnahe Auskünfte zu Rückfragen unddie Vorlage ggf. noch fehlender Antragsunterlagen. Soweit projektbezogene Persönalsteilen be- setzt oder neu besetzt werden, legen Sie die aktualisierten Unterlagen für die betreffenden Stellen bitte spätestens binnen zwei Wochen nach Stellenbesetzung zur Prüfung vor. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß 5 Im Auftrag Erben r . ® Bundasministerium . BE für Umwelt, Naturschutz, ES F Wirtschaft Bau und Reaktorsicherheit Arbeit im Quartlar Europälscher Sozialfonds 2 2 a B IWAQ porieusschland EUROPÄISCHE UNION Diensträume " Servioezeit Überweisungsempfänger Eugener Strafe 125, Köfn (Braunsfeld) Bundeskasse Tier Für Überweisungen zus dem Ausland Erreichbar mit öffentichen Verkahrsmiteln Annıfe bite möglichst Korte: Internationale Banknummer (IBAN) Busikien 140, 141; Haltastele: J-Lammerting-Allee Deutsche Bundesbank Fake Saarbrücken DE 85 5900 0000 0059 0010.20 Buzlnie 143; Hakestelle: Technologie Park Mo-Fr. 08:00-16:30 Uhr Nr. 590.010 20 (BLZ 590 000.00) Bankleitzahl (BIC) Straßenbahnlinie 1; Haltestelle: Eupener Straße MARKDEF 1590 ‚S-Bahnlinien 12, 13; Haltestelle: Müngersdorf/Technologe Park
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RR Bundesverwaltungsamt . = - Deckblatt zu den Stellenprofilen - Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014 BVAZMV Il Bearbeitungshinweis: Bitte füllen Sie dieses Deckblatt aus und reichen es zusammen mit den Stellenprofilen aller Projektmitarbeitenden ein. Für jeden Teilprojektpartner ist ein separates Deckblatt auszufül- len. Bezeichnung Förderprogramm:BIWAQ Aktenzeichen BVA:1000 12 709-04 Projektname:Engagiert im Quartier — Erfolg im Beruf Name Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger:Wissenschaftsstadt Darmstadt Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger unterliegt dem Besserstellungsverbot:' Jaß Nein I Gehaltszahlungen erfolgen auf Grundlage eines Branchen-/Flächentarifvertrages:? JaR® Nein U Falls Ja: Welcher Branchen-/Flächentarifvertrag? TVöD /Öffentlicher Dienst Sonstige Angaben’: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Bearbeitungsvermerk Sachbearbeiter/in BVA Beschieden nach: ANBest-P U] ANBest-Gk U Falls der Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger dem Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 AN- Best-P)nicht unterliegt: Erklärung zum Besserstellungsverbot liegt vor: Jall Nein ID) ! Sofern „nein“ ausgewählt wird, muss eine unterschriebene Erklärung zum Besserstellungsverbot beim BVA im Original vorliegen bzw. eingereicht werden. . ? Bei Vereinbarungen in Anlehnung an einen Branchen-/Flächentarifvertrag ist „nein“ auszuwählen. ? Hier können Sie Besonderheiten erläutern, die in den abgefragten Daten keine Berücksichtigung gefunden haben. Z.B. wenn für einzelne im Projekt abgerechnete Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter außer- tarifiche Vereinbarungen gelten. Bundesverwaltungsamt » Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014 BVAZMVII1 Bearbeitungshinweis: Bitte füllen Sie dasStellenprofil für jede Projektmitarbeiterin / jeden Projektmitarbeiter aus.Mit der Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben. Jedem Stellenprofil sind der Qualifikationsnachweis über den höchsten erworbenen Bil- dungsabschluss sowie ein aktueller Lebenslauf beizulegen. Sollten sich im Verlauf der Projektdurchführung Änderungen (stellen- oder personenbezo- gen) ergeben, teilen Sie diese bitte vorab mit und reichen eine überarbeitete Version des Stellenprofils ein. Um darzustellen zu welchem Zeitpunkt die Änderung wirksam wird, nutzen Sie die Angabe „Gültig ab:“. Gültig ab: 01.05.2015 Stellenbezogene Angaben Stellenbezeichnung: Projektkoordination BIWAQ Projektbezogene Tätigkeitsbeschreibung:* - Planung, Koordination und Steuerung der ESF-Projekte im Bereich „BIWAQ* - Einrichten und Führen von regionalen Steuerungsgruppen in Eberstadt, Kranichstein und Pallaswiesenviertel - Verantwortung für die Umsetzung der vorgegebenen Förderrichtlinien in Zusammen- arbeit mit den Trägern vor Ort - Organisation von regelmäßigen Treffen der regionalen Akteure, regelmäßige Informa- tion und Austausch auf Bundes- und Landesebene( regelmäßige Meldung Umset- zungsstatus und Berichtswesen. - Planung und Durchführung von Fachtagen - Partizipationsmöglichkeiten für die Zielgruppe schaffen - Vorbereitung von Vorlagen für benötigte politische Beschlüsse - Öffentlichkeitsarbeit - Berichtswesen - Inhaltliche Begleitung der Projekte Benötigte fachliche und persönliche Qualifikationen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters:° - Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen/innen ( Diplom, Bachelor ofArts) - Hohe Koordinationsfähigkeit - Extrem großes Verhandlungsgeschick - Sehr große Flexibilität - Hohe Belastbarkeit - Großes Organiisationsgeschick - Erfahrung in der Netzwerkarbeit - Durchsetzungsvermögen - Zugang zu administrativen Abläufen Zeitraum der Tätigkeit im Projekt von 01.05.2015 bis 31.12.2018. Abrechnung unter der Ausgabenposition (ZUWES): Projektleitung * Bitte erläutern Sie hier kurz die Tätigkeiten der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters im Projekt. Fassen Sie dabei Ein- zeltätigkeiten zu nachvollziehbaren Aufgabenblöcken zusammen. $ Stichpunktartige Beantwortung ist ausreichend. Bundesverwaltungsamt » " i Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014 BVAZMVII1 R Bundesverwaltungsamt Fr ® Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014 BVAZMVII1 Personenbezogene Angaben Name, Vorname der Mitarbeiterin/des Mitarbeiter: Noch nicht bekannt Unternehmenszugehörigkeit seit: Wissenschaftsstadt Darmstadt Darstellung aller Aufgabenbereiche (projektunabhängig):® Aufgabenbereich Anteil in ©, Yo Planung, Koordination und Steuerung der ESF-Projekte im Bereich „BIWAQ" 40 Verantwortung für die Umsetzung der vorgegebenen Förderrichtlinien 10 Organisation von regelmäßigen Treffen der regionlaen Akteure usw. 10 Planung und Durchführung von Fachtagen 5) Inhaltliche Begleitung der Projekte 20 Alle weiteren nachgeordneten Aufgaben 15 Summe aller Aufgaben BE Wochenarbeitszeit insgesamt beim Arbeitgeber (in Stunden): 19,5 Wochenarbeitszeit im Projekt (in Stunden): 19,5 € In der Tabelle sollen neben dem Stellenanteil im Projekt auch die Stellenanteile in weiteren Förderprojekten und sonstigen Tätigkeiten beim Arbeitgeber erfasst werden. Z.B.: 20% Förderprojekt A, 30% Förderprojekt B und 50% administrative Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Die Prozentangaben sind auf Basis einer Vollzeitstelle (39 Std.) zu machen. U, | Bundosvorwaltungsamt Angaben zu tatsächlich angefallenen Personalausgaben: Tatsächlich gezahltes Bezogen auf tatsächliche Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode 2014 - 2020 Stand: Dezember 2014 BVAZMVII1 Bezogen auf Wochenarbeitszeit Wochenarbeitszeit’ | von 39 Stunden AN-Brutto 59.772,97 119.546,10 Vermögenswirksame Leistungen (VWL) 149.63 299,25 Jahressonderzahlung im Monat: 3.984,86 7.969,72 Wählen Sie einenMonat aus. Arbeitgeberbeiträge zur: 12.954,52 25.909,01 - Krankenversicherung 4.816,50 9.632,96 - Pflegeversicherung 775,35 1.550,66 - Rentenversicherung 6.169,12 12.338,25 - Arbeitslosenversicherung 989,73 1.979,44 - Umilagen (U1, U2, Insolvenzgeld) 203,82 407,70 Zusätzliche Altersvorsorge (ZVK) 5.283,11 10.566,18 Begründung für Anerkennung einer höheren Erfahrungsstufe bei Neueinstellungen:® Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Mit der Unterschrift erkläre ich, dass die oben gemachten Angaben vollständig und richtig sind. or aslack lo. As Ort, Datui Rechtsverbindliche Unterschrift 7 Gemeint ist hier die arbeitsvertraglich, individuell geregelte Wochenarbeitszeit. . ® Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Zuwendungsempfänger unter das Besserstellungsverbot fällt, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter neu eingestellt wurde und eine höhere Erfahrungsstufe als Erfahrungsstufe 1 aner- kannt werden soll. Für eine Anerkennung ist die einschlägige, vorherige Berufserfahrung bezogen auf die Tätig- keit im Projekt zu erläutern. Ein aktueller Lebenslauf ist zwingend beizulegen. Bundesverwaltungsam! ” .- Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014 BVAZMVII1 Bearbeitungsvermerk Sachbearbeiter/in BVA Anerkannte Eingruppierung: EG S 11 Notwendige Nachweise liegen vollständig vor: Ja Nein U Falls Nein, folgende Unterlagen wurden nachgefordert: Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben Falls Personalwechsel vom Zuwendungsempfänger mitgeteilt: — Mitarbeiter/in ausgeschieden am:Klicken Sie hier, um Text einzugeben - Mitarbeiter/in ersetzt durch:Klicken Sie hier, um Text einzugeben
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Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds
im Bundesverwaltungsamt
Förderperiode 2014 – 2020
Version 1.0
Stand: 06. Oktober 2014
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
BVA ZMV II 1
2
INHALTSVERZEICHNIS ...................................................................................................................... Seite
Einleitung ................................................................................................................................................ 5
1. Überblick über die Rechtsgrundlagen ................................................................................................ 6
1.1. EU‐Recht ........................................................................................................................................... 6
1.2. Recht des Mitgliedstaats ............................................................................................................. 6
1.2.1. Gesetzliche Regelungen ........................................................................................................ 6
1.2.2. Verwaltungsvorschriften ....................................................................................................... 7
1.2.3 Programmspezifische Förderrichtlinien ................................................................................. 7
2. Das Verfahren von der Antragstellung bis zur Erfolgskontrolle ........................................................ 8
2.1 Antragstellung............................................................................................................................... 8
2.1.1. Planung der Ausgaben und Einnahmen durch die Antragstellenden ................................... 8
2.1.1.1. Ausgaben ..................................................................................................... 8
2.1.1.2. Finanzierung ................................................................................................ 9
2.1.1.2.1. Eigenmittel ............................................................................ 9
2.1.1.2.2. Drittmittel ............................................................................. 9
2.1.2. Weiterleitung ........................................................................................................................ 9
2.1.3. Zielindikatoren und programmspezifische Nachweise ....................................................... 10
2.1.4. Erklärungen ......................................................................................................................... 10
2.2. Bewilligung ................................................................................................................................. 10
2.2.1. Zuwendungsbescheid .......................................................................................................... 10
2.2.2. Ausnahmefall des vorzeitigen Vorhabenbeginns ................................................................ 11
2.2.3. Festlegung der Finanzierungsform und Finanzierungsart ................................................... 11
2.3. Auszahlung der Zuwendung ...................................................................................................... 11
2.3.1. Bundesmittel ....................................................................................................................... 11
2.3.2. ESF‐Mittel ............................................................................................................................ 12
2.3.3. Auszahlung ohne Unterscheidung von Finanzquellen ........................................................ 12
2.3.3. Einbehalt der Restrate ......................................................................................................... 12
2.4. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers .................................................................. 13
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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2.4.1. Zwischen‐ und Verwendungsnachweise ............................................................................. 13
2.4.2. Weitere Berichte ................................................................................................................. 13
2.4.3. Teilnehmenden‐ und Begünstigtenerfassung ..................................................................... 13
2.4.4. Datenschutz ......................................................................................................................... 13
2.4.5. Mitteilungspflichten in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ....................................... 14
2.4.6. Prüfungen ............................................................................................................................ 14
2.4.7. Belegaufbewahrung ............................................................................................................ 14
2.4.8. Widerruf der Zuwendung .................................................................................................... 15
2.4.9. Zinsen .................................................................................................................................. 15
2.4.10. Änderungsanträge ............................................................................................................. 15
2.4.11. Querschnittsziele ............................................................................................................... 16
3. Zuwendungsfähige Ausgaben .......................................................................................................... 16
3.1. Nicht förderfähige Ausgaben im ESF ......................................................................................... 16
3.2. Verfahren mit vereinfachter Ausgabenoption bei indirekten Ausgaben ................................ 17
3.3. Wichtige Vorschriften im Zusammenhang mit Ausgaben ........................................................ 18
3.3.1. Notwendigkeit und Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ............................ 18
3.3.2. Vergabevorschriften ............................................................................................................ 18
3.3.3. Vergabeverfahren für Dienstleistungen, die auch von freiberuflich Tätigen erbracht
werden können (insbesondere auf Honorarbasis) ........................................................................ 20
3.3.4. Publizitätsvorschriften ......................................................................................................... 20
3.4 Personalausgaben ....................................................................................................................... 21
3.4.1 Besserstellungsverbot .......................................................................................................... 21
3.4.2 Anforderungen / Nachweise ................................................................................................ 23
3.4.3 Eingruppierung im Rahmen der Projekttätigkeit ................................................................. 24
3.4.4 Stellenanteile ........................................................................................................................ 24
3.5 Externe Dienstleitungen auf Vertragsbasis ............................................................................... 25
3.6. Direkte Sachausgaben ............................................................................................................... 25
3.6.1. Leasing ................................................................................................................................. 25
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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3.6.2. Geringwertige Wirtschaftsgüter/Abschreibungen .............................................................. 26
3.6.3. Miete ................................................................................................................................... 27
3.6.4. Reisekosten ......................................................................................................................... 27
3.6.5. Öffentlichkeitsarbeit ............................................................................................................ 28
3.7. Sonderfall Befreiung von der Umsatzsteuer ............................................................................. 28
4. Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben ................................................................................... 29
5. Projekteinnahmen ............................................................................................................................ 29
Stichwortverzeichnis ............................................................................................................................ 30
Anlagenübersicht .................................................................................................................................. 33
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Einleitung
Die Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) im
Bundesverwaltungsamt (BVA) im Rahmen des Operationellen Programms des Bundes in
der Förderperiode 2014 – 2020 sollen die einheitlichen Umsetzung und Transparenz für
alle vom BVA umgesetzten Förderprogramme gewährleisten.
Sie sollen die Zuwendungsempfänger über den ganzen Prozess von der Antragstellung,
über die Bewilligung und die Abrechnung bis zum abschließenden Verwendungsnach‐
weis begleiten und allgemein geltende Regelungen zum ESF und generelle Festlegungen
zur Förderfähigkeit von Ausgaben konkretisieren.
Sollten Richtlinien einzelner Förderprogramme abweichende, programmspezifische Re‐
gelungen vorsehen, gehen diese den allgemeinen Regelungen dieser Fördergrundsätze
vor.
Durch die Einbeziehung in den Zuwendungsbescheid erlangen die Fördergrundsätze
unmittelbare rechtliche Geltung.
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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1. Überblick über die Rechtsgrundlagen
1.1. EU‐Recht
Die Verordnung 1303/2013 vom 17.12.2013 1 (= Allgm.VO) gibt in den Art. 65 bis 71 so‐
wie 120 und 121 vor, welche Ausgaben als förderfähig bewertet werden können.
Die Verordnung 1304/2013 vom 17.12.2013 2 (= ESF‐Verordnung) enthält die Spezialreg‐
lungen für den Europäischen Sozialfonds (ESF).
Art. 65 Abs. 1 Allgm.VO sieht vor, dass das Regelwerk der Mitgliedsstaaten die Basis für
die Feststellung der Förderfähigkeit von Ausgaben ist, das nur bei abweichenden EU‐
Regelungen nicht anzuwenden ist.
Grundlage für diese Verordnungen sind die Art. 162 bis 164 AEUV 3.
Zur Allgm.VO wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 vom 03.03.2014 von
der Kommission mit Anhängen erlassen. In Bezug auf den ESF werden darin Bestimmun‐
gen der Teile 2 und 4 der Allgm.VO ergänzend konkretisiert.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 07.03.2014 mit
Anhängen wurde zur Allgm.VO erlassen. Darin werden für den ESF die Bestimmungen
der Allgm.VO zur Kohäsionspolitik konkretisiert.
Soweit staatliche Leistungen auch dem europäischen Wettbewerbsrecht (= Beihilferecht)
zuzuordnen sind, finden die Art. 106 bis 109 AEUV Anwendung.
In diesem Zusammenhang sind die Verordnung 1407/2013 vom 18.12.2013 4 (= De‐
minimis‐Verordnung) und die Verordnung 651/2014 vom 17.06.2014 5 (= Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) zu beachten.
Weitere Erläuterungen für beihilferelevante Vorhaben können der Anlage I entnommen
werden.
1.2. Recht des Mitgliedstaats
1.2.1. Gesetzliche Regelungen
In Deutschland stellen insbesondere die Vorschriften des Haushaltsgesetzes (§ 8 HHGe‐
setz), des Haushaltsgrundsätzegesetzes (z. B. §§ 14, 16, 27 HGrG) und der Bundeshaus‐
haltsordnung (u.a. §§ 6, 7, 23, 34, 44, 59, 91 BHO) neben verfahrensrechtlichen Regelun‐
gen die zentralen Rechtsgrundlagen des Zuwendungsrechts dar.
1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Eu‐
ropäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres‐ und Fischereifonds so‐
wie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres‐ und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Ra‐
tes
2 VERORDNUNG (EU) Nr. 1304/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über den Europäi‐
schen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates
3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom…
4 VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‐minimis‐Beihilfen
5 VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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1.2.2. Verwaltungsvorschriften
Weil die Rechtsgrundlagen zwar Auslegungs‐ und Ermessensspielräume bieten, es der
Bundesverwaltung aber auf eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung ankommt,
wurden Verwaltungsvorschriften (VV) erlassen, die die Ermessensausübung und die Be‐
wertung von Sachverhalten steuern.
Diese verwaltungsinternen Regelungen erlangen durch die Einbeziehung in den Zu‐
wendungsbescheid unmittelbare rechtliche Geltung.
1.2.3. Programmspezifische Förderrichtlinien
Gemäß Nr. 15.2 der VV zu § 44 BHO werden die Bundesministerien ermächtigt, für ein‐
zelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
(BMF) und gemäß § 103 BHO nach Anhörung des Bundesrechnungshofs (BRH) ergänzen‐
de oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z.B. Förderrichtlinien) zu erlassen.
Häufig werden in Förderrichtlinien politische Zielsetzungen fördertechnisch konkretisiert.
Insbesondere die Beschreibung des erheblichen Förderinteresses des Bundes im Sinne
des § 23 BHO bei Vorliegen bestimmter Fördervoraussetzungen ist bedeutsam. Daneben
sind die Rahmenbedingungen der Förderung und die konkreten Regelungen zur Förder‐
fähigkeit bestimmter Ausgaben für die Verwaltungsverfahren prägend.
Die bezeichneten Rechtsgrundlagen können im Internet unter
www.esf.de
www.esf‐projekte.bund.de
nachgelesen werden.
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Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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2. Das Verfahren von der Antragstellung bis zur Erfolgskontrolle
Die Verwaltungsverfahren werden nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetztes
(VwVfG) durchgeführt. Die Aktivitäten aller Beteiligten werden durch den Einsatz spezifi‐
scher Software‐Anwendungen unterstützt. Diese Nutzung der Informationstechnologie
(IT) entspricht den Zielsetzungen der EU, die in Art. 122 Abs. 3 Allgm.VO beschrieben
werden. Weitergehende Durchführungsregelungen werden von der EU‐Kommission
(KOM) getroffen.
Zusammengefasst sollen die Verwaltungsverfahren mit dem Einsatz der elektronischen
Medien vereinfacht, beschleunigt und transparent gemacht werden.
Jedes Förderprogramm sieht verfahrenstechnische Regelungen vor, die in den IT‐
Systemen abgebildet sind.
2.1. Antragstellung
Förderanträge können beim Bundesverwaltungsamt als zuständige Verwaltungsstelle (=
Bewilligungsbehörde) entsprechend der Vorgaben der Förderrichtlinien und Programm‐
aufrufe gestellt werden. In einzelnen Förderrichtlinien kann die erfolgreiche Teilnahme
an einem Interessenbekundungsverfahren Voraussetzung für die Antragsberechtigung
sein.
Regelmäßig sieht das Online‐Verfahren vor:
1. Registrierung und Antragstellung mit dem Programm ZUWES unter Einsatz
von elektronischen Signaturen oder eine qualifizierte Authentifizierung durch
einen neuen Personalausweis.
Eine Registrierung in ZUWES ist nur einmal erforderlich. D. h. wenn bereits
ein Zugang auf Grund eines vorher durchgeführten Projektes besteht, muss
keine erneute Registrierung erfolgen.
Bis die elektronische Signatur oder ein gleichgestelltes Verfahren verbindlich
eingeführt ist, müssen Anträge zusätzlich in Papierform und mit rechtsver‐
bindlicher Unterschrift versehen eingereicht werden.
2. Prüfung der Antragsunterlagen und Erlass eines dem Prüfergebnis entspre‐
chenden Verwaltungsakts.
2.1.1. Planung der Ausgaben und Einnahmen durch die Antragstellenden
Nach Nr. 3.2.1 der VV zu § 44 BHO muss einem Antrag auf Projektförderung ein Finanzie‐
rungsplan beigefügt werden, der einen Überblick über die geplanten Ausgaben und die
beabsichtigte Finanzierung gewährt. Diese Prognose muss auf nachprüfbaren Planungs‐
größen beruhen, die im Antrag zu erläutern sind.
Nur wenn die Prüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 6,7 BHO) der geplan‐
ten Ansätze möglich ist, kann über einen Antrag überhaupt positiv entschieden werden.
Durch die Angaben zu den Ausgaben und Einnahmen wird in ZUWES ein Finanzierungs‐
plan generiert. Der Finanzierungsplan enthält alle Ausgaben, die mit dem Zuwendungs‐
zweck zusammenhängen. Weiterhin enthält er eine Übersicht der zu erwartenden Ein‐
nahmen.
Die Förderrichtlinien können besondere Anforderungen an den Finanzierungsplan vorge‐
ben.
2.1.1.1. Ausgaben
Die geplanten Ausgaben müssen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Zuwendungs‐
zweck stehen. Nur dann können sie als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Nähere Erläuterungen siehe unter Nummer 3.
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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2.1.1.2. Finanzierung
Die Finanzierung der Ausgaben kann durch Eigenmittel, Drittmittel und die gewährte Zu‐
wendung erfolgen.
In welchem Verhältnis die möglichen Finanzierungsteile zueinander stehen, regelt der
Zuwendungsbescheid auf der Grundlage der jeweiligen Förderrichtlinie.
2.1.1.2.1. Eigenmittel
Die Eigenmittel, die der Zuwendungsempfänger als Barmittel zur Finanzierung seiner Pro‐
jektausgaben in das Vorhaben einbringt, müssen im Antragsverfahren nachgewiesen
bzw. bestätigt werden. Dadurch zeigt der Zuwendungsempfänger, dass er ein Eigeninte‐
resse an der Projektdurchführung hat und nicht nur rein wirtschaftliche Interessen ver‐
folgt.
Grundsätzlich können die Eigenmittel nicht ersetzt werden. Ausnahmsweise kann der
Zuwendungsgeber (im Rahmen des Zuwendungsbescheids) erlauben, dass Ausgaben des
Zuwendungsempfängers für sein Personal, das im Projekt tätig wird als Ersatz der Eigen‐
mittel anerkannt wird (= Personalfreistellung).
2.1.1.2.2. Drittmittel
Ausnahmsweise können durch den Zuwendungsbescheid unter der Berücksichtigung von
Förderrichtlinien oder Programmaufrufen auch Personalgestellungen und Barmittel Drit‐
ter, die nicht in einem Zuwendungsverhältnis zum BVA stehen, als Ersatz der eigentlich
durch den Zuwendungsempfänger zu erbringenden Eigenmittel an der Gesamtsumme
zugelassen werden. Ausgeschlossen ist jedoch eine entgeltliche Arbeitnehmerüberlas‐
sung.
Die Drittmittel, die zur Finanzierung der Ausgaben dienen sollen, müssen, wie die Eigen‐
mittel, hinreichend glaubhaft dargelegt werden.
Als Nachweis ist mit Antragstellung eine Finanzierungsbestätigung durch den Zuwen‐
dungsempfänger einzureichen. In der Bestätigung muss der Dritte die Summe der einzu‐
bringenden Mittel angeben. Bzgl. der grundsätzlichen Nachweispflicht kann es pro‐
grammspezifische Abweichungen geben.
2.1.2. Weiterleitung
Die Weiterleitung von Bundes‐ oder ESF‐Mitteln durch den Zuwendungsempfänger ist
nur zulässig, wenn im Zuwendungsbescheid der Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt
wird (Nr. 12 der VV zu § 44 BHO). Die Höhe der Weiterleitung wird im Zuwendungsbe‐
scheid festgelegt. Dazu muss im Rahmen des Antragsverfahrens die Einrichtung eines
oder mehrerer Teilprojekte (näheres zur Anzahl möglicher Teilprojekte wird in der För‐
derrichtlinie geregelt) beantragt werden.
Die Zustimmung zur Weiterleitung kommt nur in Betracht, wenn zur Erfüllung des Zu‐
wendungszwecks die Einrichtung eines Teilprojektes notwendig ist. Das Teilprojekt muss
dabei selber die Voraussetzungen eines Zuwendungsempfängers erfüllen und ein unmit‐
telbares Eigeninteresse an der Projektdurchführung haben. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn das Teilprojekt maßgeblich an der Projektkonzeption und/oder der Pro‐
jektdurchführung beteiligt ist und einen nicht unerheblichen Anteil an Eigenmitteln zur
Finanzierung des Projektes einbringt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt nur die Beteiligung des Projektpartners
auf vertraglicher Basis unter Beachtung des Vergaberechts in Frage.
Siehe hierzu auch Anlage II „Weiterleitung“.
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2.1.3. Zielindikatoren und programmspezifische Nachweise
Die Anforderungen an die Antragstellung werden regelmäßig in den Förderrichtlinien
programmbezogen dargelegt; die allgemeinen Anforderungen ergeben sich aus den Nrn.
3 bis 3.5 der VV zu § 44 BHO.
Danach sind Zielindikatoren bzgl. Aufwand, Ergebnis und Wirkung, z. B. durch eine Mei‐
lensteinplanung, zu beschreiben.
Neben den Angaben, die das BVA in die Lage versetzen, über die Notwendigkeit und An‐
gemessenheit einer beantragten Zuwendung entscheiden zu können, werden für die ESF‐
Förderung weitere Angaben notwendig, die eine Wirkungs‐ und Erfolgskontrolle für die
geförderte Maßnahme ermöglichen. Das bedeutet, dass Zielsetzungen bereits im An‐
tragsverfahren mit zu erreichenden Soll‐Werten, z. B. für Teilnehmendenzahlen, be‐
schrieben werden müssen.
Ausgehend von Art. 50 und Art. 125 Abs. 2 Allgm.VO werden im Anhang I zur ESF‐
Verordnung Indikatoren beschrieben. Der Tatsache, dass dem Zuwendungsgeber hierzu
regelmäßig berichtet werden muss, damit eine begleitende Erfolgskontrolle erfolgen
kann, muss bereits im Rahmen der Antragstellung Beachtung geschenkt werden.
Den Kernbereich der Zielindikatoren stellen regelmäßig die Teilnehmendendaten dar.
Diese sind sorgfältig, umfassend und kontinuierlich während der Projektdurchführung zu
erheben (s. hierzu auch Nr. 2.4.3).
2.1.4. Erklärungen
Im Rahmen der Antragsstellungen sind vom Zuwendungsempfänger folgende Erklärun‐
gen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde
(siehe auch Nr. 2.2.2)
Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung (siehe auch Nr. 3.7)
Erklärung hinsichtlich der Bedingungen zur Anwendung des Besserstellungs‐
verbotes (siehe auch Nr. 3.4.1)
weitere programmspezifische Erklärungen können durch Förderrichtlinie/im
Programmaufruf benannt werden
2.2. Bewilligung
Wenn die Prüfung der Antragsunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass die Voraussetzun‐
gen einer Förderung gegeben sind, wird ein Zuwendungsbescheid erlassen. Dieser Zu‐
wendungsbescheid regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem BVA als Zuwendungsge‐
ber und Zuwendungsempfänger.
2.2.1. Zuwendungsbescheid
Der Zuwendungsbescheid enthält Hauptregelungen und Nebenbestimmungen im Sinne
von §§ 35,36 VwVfG.
Hauptregelungen sind insbesondere:
Genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
Zuwendungszweck,
Höhe der Zuwendung und Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
Zuwendungsart,
Finanzierungsart und Finanzierungsform,
Bewilligungszeitraum
Zielindikatoren
Weiterleitung von Teilbeträgen der Zuwendung
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Nebenbestimmungen sind insbesondere:
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN‐
Best‐P/ANBest‐GK). Diese sind als Anlage zu den VV zur BHO veröffentlicht wor‐
den. Sie erlangen durch die Einbeziehung in den Zuwendungsbescheid unmittel‐
bare Rechtswirkung. Der Bescheid kann abweichende Regelungen vorsehen. Die
maßgeblichen ANBest sind auch unter www.esf‐projekte.bund.de zu finden.
besondere, im Zuwendungsbescheid genannte Nebenbestimmungen
2.2.2. Ausnahmefall des vorzeitigen Vorhabenbeginns
Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch
nicht begonnen wurden. Ausnahmsweise kann das BVA den Vorhabenbeginn vor Erlass
des Zuwendungsbescheids zulassen, wenn die besonderen Gründe des Einzelfalls dies
sinnvoll im Hinblick auf die Erreichung des Zuwendungszwecks erscheinen lassen.
Im Übrigen muss die Erbringung des Eigenanteils gesichert sein und das inhaltliche und
kalkulatorische Grundgerüst des Antrages als Mindestvoraussetzung gegeben sein. Ent‐
sprechende Nachweise sind von den Antragstellenden zu erbringen.
Die Ausnahmegenehmigung kann im Regelfall nur im Zeitraum zwischen der Antragstel‐
lung und der Bewilligung erteilt werden.
Der vorzeitige Vorhabenbeginn ist in jedem Fall beim BVA zu beantragen und bedeutet
keinerlei Rechtsanspruch auf eine spätere Bewilligung! Antragstellende führen also bis
zum Erlass des Zuwendungsbescheids das Projekt auf eigenes Risiko durch.
2.2.3. Festlegung der Finanzierungsform und Finanzierungsart
Die Finanzierungsform (i.d.R. nicht rückzahlbare Zuwendung) und die Finanzierungsart
werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Es gibt die Finanzierungarten: Fehlbedarfs‐,
Anteil‐ und Festbetragsfinanzierung.
2.3. Auszahlung der Zuwendung
Werden Zuwendungen aus unterschiedlichen „Finanzquellen“ gewährt, können sich die
Verfahren der Mittelauszahlung unterscheiden. Grundsätzlich gilt dies auch für die För‐
derung aus dem ESF und dem Bundeshaushalt.
2.3.1. Bundesmittel
Die Bundesmittel werden grundsätzlich nach den Vorgaben der BHO mit den zugehöri‐
gen VV im Rahmen des Anforderungsverfahrens ausgezahlt, d. h. der Zuwendungsemp‐
fänger muss die Bundesmittel beim BVA abrufen. Nach Nr. 1.4 der ANBest‐P/ANBest‐GK
darf die Zuwendung nur angefordert werden, wenn sie alsbald nach der Auszahlung für
fällige Zahlungen benötigt wird. Gemäß Nr. 8.5 Satz 2 ANBest‐P/ANBest‐GK ist diese Vo‐
raussetzung gegeben, wenn die Mittel vor Ablauf von sechs Wochen nach Auszahlung für
fällige Zahlungen verbraucht werden.
Abweichende Regelungen können in Förderrichtlinien getroffen werden.
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Bitte beachten Sie:
Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, nachdem der Zuwendungsbescheid be‐
standskräftig geworden ist. D. h. es muss ein Monat nach der Bekanntgabe vergangen
sein, ohne dass vom Zuwendungsempfänger Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben
wurde. Alternativ kann der Zuwendungsempfänger die Bestandskraft des Bescheides
vorzeitig durch die Erklärung des Rechtsbehelfsverzichts herbeiführen.
Bundesmittel können für offene Rechnungen der Vergangenheit (bzgl. Ausgaben, die in‐
nerhalb der Projektlaufzeit entstanden sind) und zukünftig fällige Ausgaben innerhalb
von 6 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel, verwen‐
det werden. Der entsprechende Mittelabfluss ist nachzuweisen.
Bitte hierzu Nummer 2.4.9 zur Verzinsung beachten!
Nicht verbrauchte Bundesmittel verfallen zum Jahresende!
2.3.2. ESF‐Mittel
ESF‐Mittel werden grundsätzlich im Erstattungsverfahren ausgezahlt. Das bedeutet, dass
die Zuwendungsempfänger diesen Teil der Ausgaben vorfinanzieren müssen. Nach Vor‐
lage von Ausgabenerklärungen, die vom BVA in geprüfter Form an die EU weitergeleitet
werden, können die Mittel von der KOM erstattet werden.
Damit die Erstattungen der Ausgaben aus dem ESF erfolgen können, ist der Zuwen‐
dungsempfänger verpflichtet, alle tatsächlichen Ausgaben laufend im IT‐System ZUWES
zu erfassen. Auszahlungen erfolgen in Höhe der mit dieser Finanzierungsquelle in ZUWES
untersetzten Ausgabenerklärungen unter der grundsätzlichen Voraussetzung, dass die
hierfür erforderlichen Programmmittel aus dem ESF beim BVA eingegangen sind.
Vorbehaltlich verfügbarer ESF‐Mittel werden Ausgaben grundsätzlich spätestens 90 Tage
nach dem Tag der Einreichung der Ausgabenerklärung in ZUWES durch das BVA erstattet.
Beachten Sie hierbei, dass fehlerhaft eingereichte Ausgabenerklärungen und fehlende
bzw. fehlerbehaftete Nachweisunterlagen dazu führen, dass entsprechende Mittel
nicht an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden!
Ausgabenerklärungen werden durch den Zuwendungsempfänger laufend in ZUWES ein‐
gegeben. Prüfrhythmen werden programmspezifisch festgelegt. Erst nach erfolgter Prü‐
fung einer Ausgabenerklärung durch das BVA kann der Zuwendungsempfänger eine neue
Ausgabenerklärung in ZUWES einstellen.
2.3.3. Auszahlung ohne Unterscheidung von Finanzquellen
Abweichend von den Nrn. 2.3.1 und 2.3.2 kann im Zuwendungsbescheid geregelt wer‐
den, dass alle Fördermittel nur im Erstattungswege nach Vorlage von Ausgabenerklärun‐
gen ausgezahlt werden. Die Mittel werden dann in der Regel 90 Tage nach Vorlage einer
entscheidungsreifen Ausgabenerklärung ausgezahlt.
2.3.4. Einbehalt der Restrate
Im Zuwendungsbescheid kann geregelt sein, dass die Auszahlung einer Restrate von der
vollständigen und fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises und der Prüfung
desselben abhängig ist.
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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2.4. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
2.4.1. Zwischen‐ und Verwendungsnachweise
Im Rahmen der Verwendungsnachweise sind im Sachbericht der zahlenmäßige Nachweis
zu erläutern und der Projektverlauf umfassend darzustellen.
Der Zwischennachweis ist entsprechend Nr. 6.1 ANBest‐P spätestens bis zum 30.04. des
jeweils folgenden Haushaltsjahres vorzulegen. Dies gilt grundsätzlich nicht für Gebiets‐
körperschaften. Diese müssen in der Regel nur einen abschließenden Verwendungs‐
nachweis vorlegen.
Der Zwischennachweis und der Verwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht
und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Zudem muss dem Ver‐
wendungsnachweis eine Belegliste beigefügt werden, in der die Ausgaben nach Art und
zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind.
Im Sachbericht sind regelmäßig Angaben zur Erreichung Teil‐ und Gesamtzielen sowie die
Berücksichtigung der Querschnittsziele darzulegen (siehe auch Nr. 2.1.3 und Nr. 2.4.11).
Sachbericht, Belegliste und zahlenmäßiger Nachweis können nach entsprechenden vor‐
herigen Eintragungen in ZUWES generiert werden.
Bitte beachten Sie:
Abweichend von den Bestimmungen der ANBest‐P/ANBest‐GK können sich aus dem Zu‐
wendungsbescheid andere ggfs. kürzere Fristen/Termine zur Abgabe der Verwendungs‐
nachweise ergeben!
2.4.2. Weitere Berichte
Neben den Verwendungsnachweisen kann programmspezifisch festgelegt werden, dass
Zuwendungsempfänger weitere Berichte erstellen und zu festen Terminen übermitteln
müssen (z. B. zum Zwecke der Evaluation oder zum Nachweis der Erreichung bestimmter
Zielindikatoren). Entsprechende Regelungen sind im Zuwendungsbescheid enthalten.
Vgl. hierzu auch die Hinweise unter Nr. 2.1.3.
2.4.3. Teilnehmenden‐ und Begünstigtenerfassung
Sofern Teilnehmende durch das Vorhaben gefördert werden, sind diese in ZUWES zu er‐
fassen. Dabei sind die Vorschriften zum Datenschutz (siehe Nr. 2.4.4) zu berücksichtigen.
Gleiches gilt für die Erfassung von geförderten/begünstigten Unternehmen im Sinne der
einschlägigen EU‐Verordnungen.
Die zu erfassenden Teilnehmendendaten ergeben sich aus Anlage I zur ESF‐Verordnung
und Anlage III der VO (EU) Nr. 480/2014. Die Teilnehmendendaten gehören zu den soge‐
nannten Eingabepflichtfeldern in ZUWES. Ohne das Ausfüllen der Pflichtfelder können
keine Finanzdaten zur Abrechnung (Ausgabenerklärungen) vorgelegt werden.
Siehe hierzu auch Anlage III „Teilnehmenden‐ und Begünstigtenerfassung“ zu diesen För‐
dergrundsätzen.
Bitte beachten Sie:
Im Zusammenhang mit der Erfassung von Teilnehmenden‐ und Begünstigtendaten kann
der Zuwendungsempfänger verpflichtet werden, bestimmte Berichtspflichten gegenüber
dem BVA zu erfüllen. Entsprechende Funktionen zur Erfüllungen dieser Berichtspflichten
werden in ZUWES zur Verfügung gestellt.
2.4.4. Datenschutz
Zuwendungsempfänger, die zur Durchführung Ihrer Projekte ESF‐Mittel in Anspruch
nehmen, sind verpflichtet, notwendige Daten der Teilnehmenden zu erheben und in
ZUWES zu erfassen. Die Notwendigkeit der Datenerhebung ergibt sich aus den Berichts‐
anforderungen im Rahmen der geltenden EU‐Vorschriften und dient unter anderem der
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Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Überprüfung, ob die Durchführung der Projekte den Vorgaben entspricht bzw. ob und in
welchem Maße die Förderung in den als besonders förderwürdig anvisierten Zielgruppen
wirkt. Der Umfang der zu erhebenden Daten ergibt sich aus dem Anhang III der delegier‐
ten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission zur Ergänzung der Allgm.VO.
Teilnehmende sind über den Zweck der Datenerhebung und ‐verarbeitung zu informie‐
ren und müssen sich damit einverstanden erklären. Ohne eine Einwilligung zur Datener‐
fassung und ‐speicherung ist eine Förderung und Abrechnung der Teilnehmenden ge‐
genüber der KOM nicht möglich. Die Einwilligungserklärungen, die von den Teilneh‐
menden zu unterzeichnen sind, sind vom Zuwendungsempfänger aufzubewahren. Für
die Aufbewahrungsfrist dieser Einwilligungserklärungen gilt Nr. 2.4.7 entsprechend.
2.4.5. Mitteilungspflichten in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren
Der Zuwendungsempfänger ist nach Nr. 5.6 ANBest‐P verpflichtet, das BVA unverzüglich
über die Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren. Hierzu
gehört, dass der aktuelle Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts an das BVA über‐
mittelt wird. Das BVA entscheidet in der Folge, ob die Voraussetzungen einer Förderung
weiterhin gegeben sind, oder ein Widerruf der Zuwendung in Betracht kommt. Dies gilt
auch für die Insolvenz von Teilprojekten.
Bitte beachten Sie:
Weitere Verfahrensanweisungen für den Insolvenzfall erhalten Sie in Anlage IV.
2.4.6. Prüfungen
Nach den Vorgaben der Art. 125 ff. der Allgm.VO werden Vor‐Ort‐Kontrollen und Origi‐
nalbelegprüfungen bei den geförderten Vorhaben durchgeführt. Unabhängig davon kann
ein Vorhaben auch durch weitere Prüfinstanzen wie dem BRH oder dem Europäischen
Rechnungshof überprüft werden.
Bitte beachten Sie:
Zu einem Originalbeleg gehören die jeweiligen zahlungsbegründenden Unterlagen
(z.B. Rechnung) und die Darstellung des Zahlungsflusses!
Weitere Erläuterungen zu Originalbelegen erhalten Sie in Anlage V.
2.4.7. Belegaufbewahrung
Art. 140 Allgm.VO sieht vor, dass alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Vorha‐
benförderung stehen mindestens 3 Jahre aufzubewahren sind. Die dreijährige Aufbe‐
wahrungsfrist beginnt ab dem 31.12. des Jahres, in dem die Rechnungslegung für die
Vorhabendurchführung abgeschlossen wird (Art. 59 Abs. 5 Haushaltsordnung EU).
Beispiel:
Letzte Ausgabenerklärung September 2015, Rechnungslegung für das Jahr 2015 im ers‐
ten Halbjahr 2016:
Berechnung der Aufbewahrungsfrist:
ab dem 31.12.2016 plus 3 Jahre = 31.12.2019
Weiterführende und/oder abweichende Regelungen können in Förderrichtlinien oder
Zuwendungsbescheiden vorgegeben werden.
Die nationalen Regelungen zur Aufbewahrung von Dokumenten (z.B. Nr. 6.5 ANBest‐P: 5
Jahre oder steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Vorgaben) bleiben unberührt.
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
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2.4.8. Widerruf der Zuwendung
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass Haus‐
haltsmittel zur Verfügung stehen und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Der Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die
Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung insoweit zurückgefordert werden, wenn
die Zweckbestimmung oder Zielsetzung der Maßnahme nicht mehr erfüllt ist
die Auflagen und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht erfüllt
werden.
Gründe für einen (teilweisen) Widerruf der Zuwendung können u. a. sein:
Verstöße gegen das Vergaberecht
Nichterreichen inhaltlicher Zielsetzungen
Nichterreichung des Zuwendungszwecks
Gesamtfinanzierung des Vorhabens gefährdet (z. B. durch Insolvenz)
Verstoß gegen Mitteilungs‐ und Mitwirkungspflichten (z. B. nach ANBest‐
P/ANBest‐GK)
2.4.9. Zinsen
Soweit Fördermittel nicht oder nicht innerhalb von 6 Wochen nach Auszahlung (siehe
Nr 2.3.1) verbraucht werden, ist das BVA unverzüglich zu unterrichten.
Das BVA muss in der Folge entscheiden, ob Zinsen wegen verspäteter Mittelausgabe vom
Zuwendungsempfänger erhoben werden.
Verbleibende Restmittel sind unmittelbar und unabhängig von der Vorlage des Verwen‐
dungsnachweises an die im Zuwendungsbescheid vorgegebene Bankverbindung zurück
zu zahlen.
2.4.10. Änderungsanträge
Mit dem Zuwendungsbescheid werden die im Finanzierungsplan dargestellten Beträge
für verbindlich erklärt. Einzelne Ausgabenpositionen können grundsätzlich ‐bezogen auf
den gesamten Projektzeitraum‐ um bis zu 20% des bewilligten finanziellen Ansatzes er‐
höht werden, ohne dass hierfür ein Änderungsantrag beim BVA eingereicht werden
muss. Den Zuwendungsempfänger trifft aber eine Mitteilungs‐ bzw. Anzeigepflicht ge‐
genüber dem BVA.
Soll der Betrag bei einer einzelnen Ausgabenposition um mehr als 20% erhöht werden,
ist die Zustimmung des BVA im Voraus einzuholen.
In beiden Fällen ist zu beachten, dass gleichsam an anderer Stelle Einsparungen in glei‐
cher Höhe vorgenommen werden müssen.
Bitte beachten Sie:
In jedem Fall empfiehlt es sich, rechtzeitig Kontakt mit dem BVA aufzunehmen, um abzu‐
klären, ob ein Änderungsantrag erforderlich ist.
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2.4.11. Querschnittsziele
Neben dem Erreichen von programmspezifischen Zielen sollen übergeordnete, sog.
Querschnittsziele bei der Projektumsetzung verfolgt werden. Diese wurden von der EU in
Art. 7 und Art. 8 Allgm.VO definiert um sicher zu stellen, dass Förderungen aus dem ESF
zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum beitragen.
Folgende Querschnittsziele sind zu beachten:
Chancengleichheit
Nachhaltige Entwicklung
Nichtdiskriminierung
Nähere Erläuterungen zu den Querschnittszielen können der Anlage VI entnommen wer‐
den.
3. Zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben sind alle vom Zuwendungsempfänger tatsächlich getätigten Zahlungen, die in‐
nerhalb des Bewilligungszeitraumes des Projektes begründet wurden (Art. 65 Abs. 2
Allgm.VO). Insofern ist das sog. Abflussprinzip entscheidend. Danach muss der Zahlungs‐
fluss durch Originalbelege (z. B. Kontoauszüge) auf Nachforderung belegbar sein. Jedoch
sind nicht alle Ausgaben zuwendungsfähig. Das BVA prüft und entscheidet über die Zu‐
wendungsfähigkeit der Ausgaben.
Eine Durchbrechung des Abflussprinzips findet nur in folgenden Ausnahmefällen statt:
Vereinfachte Ausgabenoptionen werden zugelassen (Art. 14 ESF‐Verordnung o‐
der Art. 67 und Art. 68 Allgm.VO)
Abschreibungen nach Art. 69 Abs.2 Allgm.VO i.V.m. Art. 13 Abs. 4 ESF‐
Verordnung.
Nähere Erläuterungen zu Vereinfachten Ausgabenoptionen enthält die Anlage VII.
3.1. Nicht förderfähige Ausgaben im ESF
Tatsächlich getätigte Zahlungen für Schuldzinsen, erstattungsfähige Mehrwertsteuer,
sowie für den Erwerb von Infrastrukturen, Gebäuden und Immobilien sind keine zuwen‐
dungsfähigen Ausgaben (Art. 13 Abs. 4 ESF‐Verordnung).
Durch Förderrichtlinien/Programmaufrufe können weitere Ausgaben als nicht förderfä‐
hig definiert
werden.
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3.2. Verfahren mit vereinfachter Ausgabenoptionen bei indirekten Ausgaben
Sofern keine vereinfachten Ausgabenoptionen (siehe Nr. 3) Anwendung finden und die
vom Zuwendungsempfänger getätigten Projektausgaben einzeln abgerechnet werden
müssen, wird zwischen sog. direkten und indirekten Ausgaben unterschieden.
Direkte Ausgaben sind Ausgaben, die nachweislich und ausschließlich im Rahmen der
Projektdurchführung entstehen. Dazu zählen die unter den Nrn. 3.4 bis 3.6 aufgezählten
Ausgabenpositionen.
Indirekte Ausgaben sind an sich förderfähige Ausgaben, die der Projektdurchführung nur
mittelbar zugerechnet werden können. Sofern indirekte Ausgaben nicht durch Anwen‐
dung vereinfachter Ausgabenoptionen (siehe Anlage VII) abgedeckt sind, werden sie als
Verwaltungsausgabenpauschale erstattet. Die Höhe der Verwaltungsausgabenpauschale
wird als Prozentsatz der direkten Ausgaben abzüglich von Teilnehmerfreistellungskosten
und Projekteinnahmen berechnet. Sie beträgt zurzeit 13%.
Unter die Pauschale für indirekte Ausgaben fallen insbesondere:
Ausgaben für Personal außerhalb des Projektes (Gehälter, Bezüge, Sonderzah‐
lungen und Sozialabgaben) für die Geschäftsführung, das Rechnungs‐ und Perso‐
nalwesen sowie die allgemeinen Verwaltung
Beihilfen und Rückstellung für Altersvorsorge von Beamtinnen/Beamten
Miet‐ und Mietnebenkosten (z. B. Heizung, Wasser, Strom, Müllabfuhr, Reinigung
und Instandhaltung) für Büro‐ und Verkehrsflächen
Ausgaben für Qualitätsmanagementsysteme
Hard‐ und Software der IT‐Infrastruktur (z. B. Netzwerktechnik, allgemeine Büro‐
software und Betriebssysteme; nicht darunter fällt Hardware für das im Projekt
eingesetztes Personal)
Toner/Druckerpatronen
Kopien
Allgemeines Informationsmaterial (z. B. Flyer, Newsletter, Visitenkarten) des Zu‐
wendungsempfängers
Nicht ausschließlich projektbezogene Web‐Präsenzen
Telekommunikations‐ und Internetkosten
Ausgaben für die Anwendung der qualifizierten Signatur bzw. Authentifizierung
(§3a VwVfG)
Porto und Versandkosten
Transportkosten für die projektbezogene Anschaffung von Wirtschaftsgütern o‐
der für einen während der Projektlaufzeit notwendigen Transport von Wirt‐
schaftsgütern
Wartungs‐ und Installationskosten
Ausgaben für Mitgliedschaften in Kammern und Verbänden
Ausgaben für Wirtschaftsprüfung, Versicherungen, Steuern/Abgaben und freiwil‐
lige Beiträge zu Berufsverbänden
Sonstige Verwaltungsgemeinkosten
Sofern die Bewilligung nach Verordnung EG 651/2014 (AGVO) erfolgt, sind bei der Beur‐
teilung
der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben zusätzlich die im einschlägigen Artikel
(Kapitel III der AGVO) vorgenommenen Definitionen der beihilfefähigen Ausgaben zu be‐
rücksichtigen.
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18
3.3. Wichtige Vorschriften im Zusammenhang mit Ausgaben
3.3.1. Notwendigkeit und Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Bevor die Zuwendung ausgegeben wird ist nach § 6 BHO durch den Zuwendungsempfän‐
ger immer zu prüfen, ob die Ausgabe für die Zielerreichung notwendig ist. Kann die
Notwendigkeit bejaht werden, ist das Ziel mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu errei‐
chen (Sparsamkeitsprinzip). Zuwendungen aus ESF‐ und Bundesmitteln sind öffentliche
Mittel, die nur unter der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung gestellt
werden.
So sind z. B. Skonti und Rabatte zu nutzen (Ausnahme vom Prinzip der Fälligkeit nach §
34 Abs. 2 BHO). Auch wenn eingeräumte Skonti und Rabatte vom Zuwendungsempfän‐
ger tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurden kann nur der um den Skonto bzw.
Rabatt geminderter Rechnungsbetrag geltend gemacht werden.
3.3.2. Vergabevorschriften
Leistungen, die der Zuwendungsempfänger selbst mit eigenem Personal erbringen kann,
dürfen nur in Ausnahmefällen extern vergeben werden. Bei anfallenden Ausgaben für die
Beauftragung von externen Dienstleistungen müssen die Vergabevorschriften des öf‐
fentlichen Beschaffungswesens eingehalten werden.
Die Vergabe‐ und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) regelt die Vergabe
von öffentlichen Aufträgen über Dienstleistungen und Lieferungen. Da die bewilligte Zu‐
wendung aus öffentlichen Mitteln erfolgt, gelten auch für die Verausgabung dieser Mittel
durch die Zuwendungsempfänger die Vorschriften der VOL/A.
Die VOL/A unterscheidet zwischen verschiedenen Vergabearten. Grundsätzlich erfolgen
alle Vergaben durch eine Öffentliche Ausschreibung. Die weiteren Vergabearten sind nur
unter den in § 3 VOL/A benannten Ausnahmen zulässig.
Unabhängig von der anzuwendenden Vergabeart ist das Vergabeverfahren von Beginn
an fortlaufend zu dokumentieren (§ 20 VOL/A). Die einzelnen Schritte und getroffenen
Entscheidungen müssen mit Datum nachvollziehbar dargestellt und in einem Vergabe‐
vermerk begründet werden. Zu einer vollständigen Vergabedokumentation gehören ne‐
ben dem Vermerk die Leistungsbeschreibung sowie je nach Vergabeart die Aufforderung
zur Angebotsabgabe, der Nachweis über die Veröffentlichung der Ausschreibung, alle
eingeholten Angebote und der geschlossene Dienstleistungs‐/Lieferungsvertrag.
a. Öffentliche Ausschreibung
Durch öffentliche Bekanntmachung (auf www.bund.de) wird eine unbe‐
schränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Alle interessierten Unternehmen haben die Möglichkeit ein Angebot einzu‐
reichen, es erfolgt vorab keine Einschränkung des Bieterkreises. Es ist ein for‐
melles Verfahren mit festgelegten Fristen erforderlich. Im Vergabevermerk ist
eine Begründung der Wahl dieser Vergabeart nicht erforderlich.
Öffentliche Auftraggeber müssen beim Überschreiten des Schwellenwertes
laut Art. 4 EU‐Richtlinie 2014/24/EU eine europaweite Ausschreibung durch‐
führen.
b. Beschränkte Ausschreibung (mit/ohne Teilnehmerwettbewerb)
Die beschränkte Ausschreibung unterscheidet sich von der öffentlichen Aus‐
schreibung dadurch, dass nur eine beschränkte Anzahl von Unternehmen
(mindestens drei) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Auch hier ist
ein formelles Verfahren mit festgelegten Fristen erforderlich. Im Vergabever‐
merk ist festzuhalten, warum statt einer öffentlichen eine beschränkte Aus‐
schreibung erfolgt.
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c. Freihändige Vergabe
Der Auftraggeber fordert mindestens drei geeignete Bieter auf Basis einer Leis‐
tungsbeschreibung zur Angebotsabgabe auf. Im Vergabevermerk ist zu be‐
gründen, dass keine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung durchgeführt
wurde, weil eine der in § 3 Abs. 5 lit. a – l VOL/A benannten Ausnahmen zu‐
trifft.
Die freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. h) scheidet in Bezug auf das Zu‐
wendungsrecht regelmäßig aus, da eine Leistung, die vor der Vergabe nicht
hinreichend beschrieben werden kann, vorab auch nicht hinsichtlich ihrer Zu‐
wendungsfähigkeit beurteilt werden kann.
Vom BMAS wurde z. B. der Auftragshöchstwert für die Zulässigkeit einer frei‐
händigen Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. i) mit 25.000,00€ (ohne MwSt) festgelegt.
Sofern dieser Auftragshöchstwert nicht überschritten wird, ist der Auftragge‐
ber von seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Wahl der Vergabeart be‐
freit. Zur Verfahrenserleichterung hat das BMAS die Anforderungen an die
Vorgehensweise je nach Höhe des Auftragswertes festgelegt:
500 – 1.000€: Sofern es sich um eine marktübliche Leistung handelt
und die Wirtschaftlichkeit der Leistung problemlos ohne Detailwissen
von einem objektiven Dritten beurteilt werden kann, müssen kein Ver‐
gleichsangeboten eingeholt werden.
Bis 5.000€: Es ist eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei
mindestens drei Unternehmen durchzuführen.
Bis 25.000,00€: Es sind mindestens drei vergleichbare, schriftliche An‐
gebote bei unterschiedlichen Anbietern einzuholen.
Andere Ressorts können von der Regelung des BMAS abweichende Höchstwer‐
te und Anforderungen an die Vorgehensweise bestimmt haben.
Da ein Alleinstellungsmerkmal für Aufträge, die im Zusammenhang mit der
Projektdurchführung vergeben werden, in der Regel nicht vorliegt und nur
schwer nachweisbar ist, sollte eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. l)
eine Ausnahme darstellen.
d. Direktkauf
Bis zu einem Auftragswert von 500€ (ohne MwSt) können Leistungen unter Be‐
rücksichtigung der Haushaltgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
ohne Vergabeverfahren beschafft werden.
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3.3.3. Vergabeverfahren für Dienstleistungen, die auch von freiberuflich Tätigen erbracht wer‐
den können (insbesondere auf Honorarbasis)
Bei Vorliegen einer so genannten freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 2. Alternative
VOL/A in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG6 können die Aufträge erteilt werden,
wenn das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 7 BHO beachtet wird. Dies ist regelmäßig der
Fall, wenn vor Auftragsvergabe zumindest drei schriftliche Angebote eingeholt und nach
den Wettbewerbsprinzipien bewertet wurden (u.a. Auswahl des wirtschaftlichsten An‐
gebots).
Wesentliche Voraussetzung für die zuwendungsrechtliche Anerkennung von Ausgaben,
die sich aus den so entstandenen Verträgen ergeben, ist, dass bereits im Rahmen der An‐
tragsprüfung der Zuwendungsgeber bewerten kann, ob das Tatbestandsmerkmal „freibe‐
rufliche Tätigkeit“ für die geplanten Auftragsvergaben tatsächlich angenommen werden
kann. Fehlt es nämlich an der Privilegierung der freiberuflichen Tätigkeit und hätten die
Aufträge nach dem Regelwerk der VOL/A vergeben werden müssen, fehlt es auch am
Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Ausgaben. Soweit diese Ausgaben dem Grunde nach
als zuwendungsfähig anerkannt werden können, erfolgt die gebotene Ermessensent‐
scheidung über einen möglichen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheids.
Um negative Entscheidungen für die Zuwendungsempfänger im Nachhinein zu vermei‐
den, empfiehlt es sich, bereits im Rahmen der Antragstellung die Leistungen die von ex‐
ternen Dienstleistern eingekauft werden sollen, inhaltlich konkret und hinsichtlich des
Leistungsvolumens aussagekräftig zu beschreiben.
Der Zuwendungsempfänger muss deshalb im Rahmen einer Marktübersicht jeweils im
Einzelfall die Wettbewerbssituation bewerten.
7
§ 7 BHO bleibt unberührt.
Auf die Anlage IX wird verweisen.
3.3.4. Publizitätsvorschriften
Erläuterungen bezüglich der zu beachtenden Publizitätsvorschriften enthält Anlage VIII.
6
§ 18 EStG (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
2
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn‐
ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks‐ und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heil‐
praktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Be‐
rufe.
3
Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe
fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver‐
antwortlich tätig wird.
4
Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigen‐
verantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; …
7
Leitfaden des BMWi zur VOL/A
„Die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben besteht, ist vom jeweiligen Auftraggeber
im Einzelfall und im Voraus aufgrund der vorhandenen Marktübersicht zu beurteilen. Es kommt nicht auf die potenzielle Fähigkeit der
freiberuflich Tätigen an, derartige Leistungen zu erbringen, sondern auf die Erfahrung des Auftraggebers, dass diese Leistungen in der
Vergangenheit auch tatsächlich von freiberuflich Tätigen erbracht worden sind. Wird die Leistung nur von Gewerbebetrieben erbracht und
ist daher mit einem Parallelangebot der freiberuflich Tätigen nicht zu rechnen, ist die Leistung nach dem Verfahren der VOL zu vergeben.“
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3.4. Personalausgaben
Für Mitarbeiter/innen, die mit der Umsetzung des Projektes beauftragt sind können Per‐
sonalausgaben abgerechnet werden. Dafür muss ein sozialversicherungspflichtiges, ver‐
traglich geregeltes Beschäftigungsverhältnis, Beamtenverhältnis oder ein vergleichbarer
Status mit dem Zuwendungsempfänger bestehen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um
ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit tariflicher, tarifähnli‐
cher/ortsüblicher oder haustariflicher Entlohnung handelt.
Zuwendungsfähige Personalausgaben umfassen das Arbeitnehmer‐Bruttoentgelt (inklu‐
sive der jährlichen Sonderzahlung und Vermögenswirksamen Leistungen) und nur gesetz‐
lich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Zusätzlich werden so‐
wohl die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage als auch tarifvertraglich vereinbarte
zusätzliche Anteile des Arbeitgebers zur Altersvorsorge als zuwendungsfähig anerkannt.
Ist im Förderprogramm eine Verwaltungsausgabenpauschale (siehe Nr. 3.2) für indirekte
Ausgaben vorgesehen, können Ausgaben für Verwaltungspersonal und die Geschäftsfüh‐
rung nicht unter der Ausgabenposition „Personalausgaben“ abgerechnet werden.
Vereinfachte Ausgabenoptionen für die Abrechnung von Personalausgaben können
durch Förderrichtlinien und/oder den Zuwendungsbescheid vorgegeben werden.
3.4.1. Besserstellungsverbot
Nach § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes und Nr. 1.3 ANBest‐P unterliegen Zuwendungs‐
empfänger, die ihre Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen
Hand bestreiten dem Besserstellungsverbot. Der Zuwendungsempfänger darf seine Mit‐
arbeitenden damit nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete.
Unter Gesamtausgaben sind alle Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger tätigt zu ver‐
stehen. D. h. es sind sowohl Ausgaben im Zusammenhang mit Zuwendungen als auch
Ausgaben zur Durchführung privatvertraglicher Aufträge gemeint. Überwiegend bedeu‐
tet, dass die Gesamtausgaben zu mehr als 50% aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten werden.
Die im Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Tarifautonomie wird auch im Zuwendungsrecht be‐
rücksichtigt. Das heißt, sofern ein Zuwendungsempfänger Mitglied eines tarifschließen‐
den Arbeitgeberverbandes ist, werden die nach Flächen‐/Branchentarifvertrag anfallen‐
den Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Nicht anerkannt werden Haus‐
verträge oder Vereinbarungen, die nur auf Tarifverträge Bezug nehmen (analoge An‐
wendung von Tarifverträgen).
Die ANBest‐Gk enthalten keine der Nr. 1.3 ANBest‐P entsprechende Regelung zum Bes‐
serstellungsverbot.
Es können daher drei Fälle in Bezug auf das Besserstellungsverbot unterschieden wer‐
den. Diese Unterscheidung hat unmittelbare Auswirkung auf die höhe der als zuwen‐
dungsfähig anerkannten Personalausgaben.
1. Projektförderung mit Besserstellungsverbot:
Die zuwendungsfähigen Personalausgaben werden durch den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst – Bereich Bund
(TVöD) betragsmäßig begrenzt.
Es können nur Gehaltsbestandteile und darauf entfallende Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung anerkannt werden, die den Regelungen des TVöD Bund entspre‐
chen. Insbesondere bei der Zahlung von Leistungszulagen ist zu beachten, dass eine
Leistungszulage nur zuwendungsfähig ist sofern sie §18 TVöD entspricht.
Bezüglich der Anerkennung von Erfahrungsstufen gelten die Regelungen des TVöD.
Danach ist bei Neueinstellung grundsätzlich nur eine Eingruppierung in Erfahrungs‐
stufe 1 möglich. Ausnahmsweise kann beim Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung
eine Eingruppierung in Erfahrungsstufe 2 anerkannt werden.
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Folgendes Beispiel soll die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben verdeut‐
lichen:
Eingruppierung in Erfahrungsstufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe im Tarifgebiet
West, auf Grundlage der für 2013 geltenden Entgelttabellen des TVöD (Bund) mit ei‐
nem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 20%
8.
Entgeltgruppe AG‐Brutto (Jahr)
E 08 (Sonstiges Personal) 38.816,81€
E 09 41.152,91€
E 11 (Projektpersonal) 48.363,92€
E 13 (Projektleitung) 55.925,98€
2. Projektförderung ohne Besserstellungsverbot:
Auch wenn das Besserstellungsverbot bei einer Projektförderung nicht anzuwenden
ist, muss eine wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt werden. Daher wer‐
den die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) berechneten Personalkostens‐
ätze (PKS) in ihrer jeweils gültigen Fassung als Wirtschaftlichkeitsvergleich für zu‐
wendungsfähige Personalausgaben herangezogen.
Die förderfähigen Personalausgaben werden auf die jeweiligen Durchschnittswerte
des Arbeitgeberbrutto‐Entgelts für oberste Bundesbehörden begrenzt. Aus der ab
2014 geltenden Fassung der PKS ergeben sich folgende Jahresbeträge:
AG‐Brutto (Jahr)
Sonstiges Personal 49.590,00€
Projektpersonal 68.587,00€
Projektleitung 78.092,00€
3. Zuwendung nach ANBest‐Gk:
Da Gebietskörperschaften in das Tarifsystem der öffentlichen Hand durch die Gel‐
tung von tarifvertraglichen bzw. besoldungsrechtlichen Regelungen eingebunden
sind, werden Personalausgaben nach dem für die Gebietskörperschaft geltenden Ta‐
rifvertrag als zuwendungsfähig anerkannt.
Gemeinsam für alle drei Fälle gilt, dass der TVöD, die PKS oder anerkannte Flächen‐
/Branchentarifverträge die Obergrenze für zuwendungsfähige Personalausgaben bilden.
Sollten die tatsächlich anfallenden Personalausgaben geringer sein, kann auch nur der
geringere Betrag abgerechnet werden. Der Vergleich wird jeweils auf Jahresbasis ange‐
stellt.
Die Eingruppierung für das im Projekt eingesetzte Personal wird unter Berücksichtigung
von Qualifikationen und den im Stellenprofil definierten Anforderungen vorgenommen.
Entscheidend sind dabei die Stellenanforderungen im Projekt und nicht die allgemeine
Stellung des Mitarbeitenden im Unternehmen.
8
Die Höhe der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ist hier fiktiv gewählt und dient nur einer besseren Vergleichbarkeit zu den PKS
(Fall 2). In der Realität werden sich regelmäßig andere prozentuale Anteile ergeben.
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Änderungen im TVöD, den PKS oder Flächen‐/Branchentarifverträge nach Bescheidertei‐
lung führen nicht automatisch zu einer Erhöhung der festgelegten Obergrenzen und ei‐
ner Nachbewilligung.
3.4.2. Anforderungen / Nachweise
Der Zuwendungsempfänger und alle Teilprojekte müssen eine Erklärung abgeben, sofern
sie nicht unter das Besserstellungsverbot fallen. Wird keine ausreichende Erklärung in
Hinblick auf die Finanzierung der Gesamtausgaben eingereicht, geht das BVA von einer
Projektförderung mit Besserstellungsverbot aus.
Zu jeder im Projekt abgerechneten Personalstelle müssen folgende Unterlagen beim BVA
eingereicht werden:
Stellenprofil (Tätigkeitsbeschreibung, die eine eindeutige Zuordnung zu einer
Entgeltgruppe ermöglicht und den Stellenanteil im Projekt, das tatsächliche
Arbeitnehmerbrutto‐Entgelt, sowie die Sozialversicherungsanteile des Arbeit‐
gebers angibt)
Qualifikationsnachweise und Lebenslauf der Stelleninhaberin/des Stelleninha‐
bers
Wird die Geschäftsführung als Projektleitung/Projektpersonal eingesetzt muss eine ord‐
nungsgemäße Geschäftsführung neben dem projektspezifischen Einsatz sichergestellt
sein. Es ist davon auszugehen, dass diese Bedingung in der Regel erfüllt ist, wenn die Ge‐
schäftsführung nicht zu mehr als 50% projektspezifische Aufgaben wahrnimmt. D. h. ei‐
ne Abrechnung eines Projektstellenanteils für die Geschäftsführung ist höchstens zu 50%
möglich. In diesem Fall ist zusätzlich eine Freistellungserklärung beim BVA einzureichen.
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3.4.3. Eingruppierung im Rahmen der Projekttätigkeit
Bei dem im Projekt eingesetzten Personal kann grundsätzlich zwischen drei Personen‐
gruppen anhand ihrer Tätigkeiten im Projekt unterschieden werden. Danach ergeben
sich Stellenprofileprofile mit unterschiedlichen Stellenanforderungen, die zur zulässigen
Eingruppierungen im Rahmen der Projekttätigkeit führen.
1. Projektleitung:
Bei Vorliegen eines Hochschulabschlusses und unter Berücksichtigung der definier‐
ten Anforderungen im Stellenprofil
ist eine Zuordnung bis zur Entgeltgruppe E 13
möglich.
Für die Abrechnung der Personalausgaben ergibt sich damit als Obergrenze E 13 der
Entgelttabelle des TVöD (Bund), E 13 der Entgelttabelle des Tarifvertrages der Ge‐
bietskörperschaft bzw. der unter Nr. 3.4.1 genannte Betrag der PKS für Projektlei‐
tungen.
2. Projektpersonal:
Bei Vorliegen eines Fachhochschulabschlusses und unter Berücksichtigung der defi‐
nierten Anforderungen im Stellenprofil ist eine Zuordnung bis zur Entgeltgruppen E
11 möglich.
Für die Abrechnung der Personalausgaben ergibt sich damit als Obergrenze E 11 der
Entgelttabelle des TVöD (Bund), E 11 der Entgelttabelle des Tarifvertrages der Ge‐
bietskörperschaft bzw. der unter
Nr. 3.4.1 genannte Betrag der PKS für Projektper‐
sonal.
3. Sonstiges Personal:
Bei Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung und unter Berücksichtigung
der definierten Anforderungen im Stellenprofil ist eine Zuordnung bis zur Entgelt‐
gruppen E 08 möglich.
Eine Ausnahme stellt die finanztechnische Abwicklung des Projektes dar. Für diese
Stelle ist beim Vorliegen eines Fachhochschulabschlusses auch die Zuordnung zur
Entgeltgruppe E 09 möglich.
Für die Abrechnung der Personalausgaben ergibt sich damit als Obergrenze E 08 der
Entgelttabelle des TVöD (Bund), E 08 der Entgelttabelle des Tarifvertrages der Ge‐
bietskörperschaft bzw. der unter Nr. 3.4.1 genannte Betrag der PKS für Sonstiges Per‐
sonal.
3.4.4. Stellenanteile
Stellenanteile von weniger als 25% einer Vollzeitstelle sind nicht zuwendungsfähig.
Für die Projektleitung steht in der Regel höchstens eine Vollzeitstelle zur Verfügung.
Die Geschäftsführung darf in der Regel höchstens zu 50% ihrer Arbeitszeit im Projekt
eingesetzt und abgerechnet werden (vgl. Nr. 3.4.2).
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3.5. Externe Dienstleitungen auf Vertragsbasis
Grundsätzlich muss ein Zuwendungsempfänger in der Lage sein, in Hinblick auf den Per‐
sonaleinsatz ein Projekt eigenständig durchzuführen. Dementsprechend sind das Vor‐
handensein und der geplante Einsatz im Projekt von hinreichend qualifiziertem Personal
darzulegen.
Ausnahmsweise können für Teilbereiche der Aufgabenerledigung externe Dienstleistun‐
gen auf Vertragsbasis eingekauft werden. Diese Ausgaben dürfen grundsätzlich nicht
mehr als 50% der Ausgaben des Zuwendungsempfängers für eigenes Personal im Projekt
ausmachen.
Honorare an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführungen und hauptamtliche Mitarbei‐
ter/innen des Projektträgers sind nicht zuwendungsfähig.
Als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung der Vergütung von externen Dienst‐
leistungen definiert Anlage IX „Vergütung für externe Dienstleistungen“ zuwendungsfä‐
hige Stunden‐/Tagessätze. Die Beachtung der hierin genannten Höchstbeträge entbin‐
det den Zuwendungsempfänger jedoch nicht von der Beachtung der Vergabevorschrif‐
ten.
Für eine vertiefte Prüfung muss der Projektträger folgende Unterlagen vorhalten, die nur
bei Anforderung durch das BVA einzureichen sind:
Dienstleistungsvertrag
Rechnungen über erbrachte Leistungen der Honorarkraft
Qualifikationsnachweis der Honorarkraft und Dozentenprofil
Vergabedokumentation (siehe Nr. 3.3.2)
3.6. Direkte Sachausgaben
Direkte Sachausgaben müssen einen unmittelbaren Projektbezug aufweisen und dürfen
nicht unter die in Nr. 3.2 aufgeführten indirekten Ausgaben fallen.
Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass sie nicht bereits durch die Anwendung ver‐
einfachter Ausgabenoptionen abgedeckt werden.
3.6.1. Leasing
Leasing ist nur zuwendungsfähig, wenn es sich nachweislich um die wirtschaftlichste
Nutzungsform handelt. Dazu müssen die Leasingraten mit anfallenden Abschreibungen
auf Anschaffungen verglichen werden. Der Vergleich ist mit mindestens zwei Angeboten
anzustellen. Des Weiteren ist die Zweckmäßigkeit des Leasings unter sachlichen und
wirtschaftlichen Aspekten zu begründen.
Aus Konditionen des Leasingvertrages entstehende Vorteile für den Zuwendungsemp‐
fänger, z. B. durch die Kombination hoher Leasingraten mit einem geringen Restwert und
die Übernahme des geleasten Gegenstandes durch den Zuwendungsempfänger am Ende
der Leasinglaufzeit können bei der Abrechnung nicht anerkannt werden.
Leasing von Kopierern/Multifunktionsgeräten kann nicht unter der Ausgabenposition
„Leasing“ abgerechnet werden, da Kopierausgaben unter die Verwaltungsausgabenpau‐
schale fallen. Gleiches gilt für alle Ausgaben die zur Instandhaltung/Reparatur für geleas‐
te Gegenstände anfallen (z. B. Reparatur oder Reifenwechsel eines geleasten Pkw).
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3.6.2. Geringwertige Wirtschaftsgüter/Abschreibungen
Abschreibungen sind unter den in Art. 69 Abs. 2 Allgm.VO genannten Voraussetzung för‐
derfähige Ausgaben. Sie können für neu angeschaffte oder vorhandene Güter des Anla‐
gevermögens geltend gemacht werden. Abschreibungen für vorhandene Güter können
nur geltend gemacht werden, sofern sie nicht bereits abgeschrieben sind. D. h. Gegen‐
stände, die vor dem Bewilligungszeitraum angeschafft wurden und im Projekt genutzt
werden, dürfen abgeschrieben werden, sofern sie noch nicht vollständig abgeschrieben
sind. Wird ein Gegenstand nicht ausschließlich für die Projektdurchführung genutzt, kön‐
nen Abschreibungen nur anteilig abgerechnet werden.
Alle angeschafften Gegenstände müssen bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dem
Projekt zur Verfügung stehen. Eine vorherige anderweitige Verfügung durch den Zuwen‐
dungsempfänger ist nicht zulässig.
Die Abschreibungsregelungen für in Förderprojekten genutzte Gegenstände lehnen sich
an § 6 EStG an. Danach kann zwischen zwei Varianten gewählt werden. Der Zuwen‐
dungsempfänger hat dabei die im eigenen Unternehmen angewandte Variante auch für
die im Projekt abzuschreibenden Gegenstände anzuwenden. Die einmal gewählte Ab‐
schreibungsvariante für einen Gegenstand soll beibehalten werden.
Gemeinsam für den Zuwendungszweck angeschaffte und genutzte Gegenstände („be‐
triebliche Zweckbestimmung“) müssen zusammen abgeschrieben werden, auch wenn
eine selbständige Nutzung jedes Gegenstandes für sich genommen möglich wäre.
Die Abschreibung kann monatlich oder jährlich geltend gemacht werden. Aus Vereinfa‐
chungsgründen bietet sich jedoch die jährliche Abschreibung an.
Die Abschreibungsdauer bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des ange‐
schafften Gegenstandes für das Förderprojekt.
Beispiel:
Anschaffungsdatum: 15.04.2014 (ab diesem Tag wird der Gegenstand auch im Projekt
genutzt)
Die Abschreibung kann für 15 von 30 Tagen im April (nicht für den gesamten Monat) ab‐
gerechnet werden. In den folgenden Monaten (so lange eine Nutzung im Projekt erfolgt)
für den vollen Monat.
Variante 1 („410€‐Methode“):
Gegenstände bis zu einem Anschaffungswert von 410,00€ (ohne MwSt) werden direkt in
voller Höhe abgeschrieben. Beträgt der Anschaffungswert 410,00€ oder mehr ist der Ge‐
genstand über die gemäß AfA‐Tabelle festgelegte Nutzungsdauern abzuschreiben. Ge‐
genstände mit einem Anschaffungswert über 410,00€ (ohne MwSt) sind zu inventarisie‐
ren.
Beispiel zur Abschreibung nach Variante 1
PC Büromöbel Tafel Summe
Anschaffungspreis
AfA Nutzungsdauer
450€
3 Jahre
1.300€
13 Jahre
120€
1. Jahr 150€ 100€ 120€ 370€
2. Jahr 150€ 100€ 0 € 250€
3. Jahr 150€ 100€ 0 € 250€
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Variante 2 („Blockabschreibung“):
Gegenstände mit einem Anschaffungswert von weniger als 150,00€ (ohne MwSt) werden
direkt in voller Höhe abgeschrieben. Liegt der Anschaffungswert zwischen 150,00€ und
weniger als 1.000,00€ erfolgt eine Abschreibung über 5 Jahre. Beträgt der Anschaffungs‐
wert 1.000,00€ oder mehr ist der Gegenstand über die gemäß AfA‐Tabelle festgelegte
Nutzungsdauer abzuschreiben. Gegenstände mit einem Anschaffungswert über 150,00€
(ohne MwSt) sind zu inventarisieren.
Beispiel zur Abschreibung nach Variante 2
PC Büromöbel Tafel Summe
Anschaffungspreis
AfA Nutzungsdauer
450€ 1.300€
13 Jahre
120€
1. Jahr 90€ 100€ 120€ 310€
2. Jahr 90€ 100€ 0 € 190€
3. Jahr 90€ 100€ 0 € 190€
Steuerliche Sonderabschreibungen sind nicht zuwendungsfähig. Auch steuerliche Verein‐
fachungsvorschriften finden bei der Abrechnung keine Anwendung.
Abschreibungen auf Investitionen, die bereits von der EU oder anderen öffentlichen
Haushalten gefördert wurden, sind nicht zuwendungsfähig und können damit auch nicht
als Eigenanteil eingebracht werden. Der Projektträger bestätigt mit seiner Unterschrift
auf dem Zwischen‐ bzw. Verwendungsnachweis, dass er für die abgerechneten Abschrei‐
bungen keine öffentlichen Zuschüsse erhalten hat.
3.6.3. Miete
Mietausgaben zählen zu indirekten Ausgaben und können nicht unter der Ausgabenposi‐
tion Sachausgaben abgerechnet werden (siehe Erläuterung unter Nr. 3.2).
3.6.4. Reisekosten
Fahrtkosten, Tagegelder und sonstige Nebenkosten (z. B. Parkkosten) für nationale Rei‐
sen, die direkt und ausschließlich mit der Projektdurchführung zusammenhängen sind
zuwendungsfähige Ausgaben. Übernachtungskosten von Teilnehmenden sind in der Re‐
gel nicht zuwendungsfähig. Transnationale Reisekosten sind nur zuwendungsfähig, wenn
die Förderrichtlinie dies ausdrücklich vorsieht.
Rechtsgrundlage für die Abrechnung von Reisekosten sind das Bundesreisekostengesetz
(BRKG) sowie die dazu gehörigen VV, die Auslandsreisekostenvergütung (ARV) und die
Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid.
Das bevorzugte Beförderungsmittel ist der öffentliche Nah‐ und Fernverkehr. Die Nut‐
zung eines Taxis, Mietwagens oder Flugzeuges ist nur in begründeten Ausnahmefällen
möglich. Die Begründung ist schriftlich festzuhalten und bei der Abrechnung im Beleg an‐
zugeben.
Bei der Nutzung eines vorhandenen Pkw wird eine Kilometerpauschale von 0,20€, höchs‐
tens jedoch 150,00€ pro Dienstreise (Hin‐ und Rückfahrt), erstattet. Abweichungen von
dieser Regelung können in einzelnen Förderrichtlinien getroffen werden.
Tägliche Fahrten der Projektmitarbeiter/innen zwischen Wohn‐ und Arbeitsstätte sind
nicht zuwendungsfähig.
Voraussetzung für die Abrechnung von Reisekosten ist eine schriftliche Reisegenehmi‐
gung und Reisekostenabrechnung.
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3.6.5. Öffentlichkeitsarbeit
Unter diese Position fallen alle direkt mit der Projektdurchführung zusammenhängenden
Ausgaben um die Öffentlichkeit auf die Projektdurchführung und erarbeiteten Ergebnisse
aufmerksam zu machen sowie Ausgaben zur Akquise von Projektteilnehmenden.
Bewirtungsausgaben sind nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung durch das
BVA in angemessener Höhe zuwendungsfähig. Alkoholische Getränke sind nicht zuwen‐
dungsfähig. Eine Zustimmung kann nur erfolgen, wenn die Bewirtungsausgaben für öf‐
fentlichkeitswirksame Veranstaltungen mit Externen (keine Projektmitarbeiter/innen und
sonstige Mitarbeiter/innen des Zuwendungsempfängers, die nicht im Projekt eingesetzt
sind) anfallen und eine Teilnehmerliste mit den Unterschriften aller Teilnehmenden vor‐
gelegt werden kann.
Insbesondere in dieser Ausgabenposition ist die Beachtung der Publizitätsvorschriften
wichtig. Werden die Publizitätsvorschriften nicht vollständig beachtet, führt dies zur
Nicht‐Erstattung der angefallenen Ausgaben.
Ggf. bedürfen Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit vorab der Abstimmung durch das zu‐
ständige Referat im BMAS.
3.7. Sonderfall Befreiung von der Umsatzsteuer
Grundsätzlich gehört die im Rechnungsbetrag enthaltene Mehrwertsteuer zu den zu‐
wendungsfähigen Ausgaben. Anders ist dies, wenn der Zuwendungsempfänger vorsteu‐
erabzugsberichtigt ist. Da nur tatsächlich angefallene Ausgaben geltend gemacht werden
können, kann der vorsteuerabzugsberechtigte Zuwendungsempfänger nur Nettobeträge,
also ohne Umsatzsteuer, abrechnen.
Das örtlich zuständige Finanzamt entscheidet, ob ein Zuwendungsempfänger vorsteu‐
erabzugsberechtigt ist oder nicht.
Deshalb sollte im Zweifelsfall eine Abklärung bzgl. der Vorsteuerabzugsberechtigung be‐
reits vor Projektbeginn beim Finanzamt durchgeführt werden.
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4. Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben werden grundsätzlich aus Eigenmitteln, Bundesmitteln
und ESF‐Mitteln finanziert. Das Verhältnis der verschiedenen Finanzierungsquellen zu
den bewilligten Gesamtausgaben wird durch den Zuwendungsbescheid festgelegt.
Wird im Rahmen der Bewilligung zugelassen, dass die Eigenmittel ersetzt werden dürfen
(siehe Nr. 2.1.1.2.1 und Nr. 2.1.1.2.2) gilt folgendes:
Die Anerkennung der Ausgaben für Personalgestellung wird der Höhe nach begrenzt.
Den Maßstab bilden die Regelungen für Personalausgaben (siehe Nr.3.4). Im Finanzie‐
rungsplan und bei der Belegerstellung decken sich die Ausgaben und Einnahmen für die
Personalgestellung, so dass sich ein Saldo von Null ergibt.
Folgendes Beispiel soll die Darstellung im Finanzierungsplan verdeutlichen:
Einnahmen Ausgaben
Personalgestellung
(als Ersatz Eigenmittel) 1.000,00€ Personal 1.000,00€
Bundesmittel
2.500,00€
ESF‐Mittel
2.500,00€
Sonst. direkte Ausgabe
5.000,00€
6.000,00€ 6.000,00€
Ob und in welcher Höhe Eigenmittel durch Teilnehmerfreistellungskosten ersetzt werden
können regeln die Förderrichtlinie und der Zuwendungsbescheid.
5. Projekteinnahmen
Projekteinnahmen sind Einnahmen, die dem Projektträger auf Grund der Projektdurch‐
führung zufließen (z. B. Teilnehmendenbeiträge, Vermarktungserlöse oder zweckgebun‐
dene Spenden). Projekteinnahmen sind im Rahmen der Mitteilungspflichten beim BVA
anzugeben und haben je nach Finanzierungsart (siehe Nr. 2.2.3) unterschiedliche Auswir‐
kungen auf die bewilligte Zuwendung.
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Stichwortverzeichnis
Abflussprinzip ........................................................................................................................................ 16
Abschreibungen ............................................................................................................................... 16, 26
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ...................................................................... 6, 17
ANBest‐GK ............................................................................................................................................. 11
ANBest‐P ................................................................................................................................................ 11
Änderungsantrag ................................................................................................................................... 15
Antragstellung ................................................................................................................................... 8, 10
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ........................................................................................... 21
Ausgaben ..................................................................................................................................... 8, 16, 18
Ausgabenerklärungen ........................................................................................................................... 12
Auszahlung ............................................................................................................................................ 11
Begünstigtenerfassung .......................................................................................................................... 13
Beihilfe ............................................................................................................................................... 6, 17
Belegaufbewahrung .............................................................................................................................. 14
Berichtspflichten ................................................................................................................................... 13
Besserstellungsverbot ........................................................................................................................... 21
Bewilligungsbehörde ......................................................................................................................... 8, 10
Bewilligungszeitraum ................................................................................................................ 10, 16, 26
Bewirtungsausgaben ............................................................................................................................. 28
Branchentarifvertrag ............................................................................................................................. 21
Bundesmittel ............................................................................................................................. 11, 18, 29
Bundesreisekostengesetz (BRKG) .......................................................................................................... 27
Chancengleichheit ................................................................................................................................. 16
Datenschutz ........................................................................................................................................... 13
Dienstleistung .................................................................................................................................. 18, 25
Direkte Ausgaben .................................................................................................................................. 17
Direkte Sachausgaben ........................................................................................................................... 25
Drittmittel ................................................................................................................................................ 9
Eigenmittel ........................................................................................................................................ 9, 29
Eingruppierung ...................................................................................................................................... 24
Einnahme ........................................................................................................................................... 8, 29
Erfahrungsstufe ..................................................................................................................................... 21
Erstattungsverfahren ............................................................................................................................. 12
ESF‐Mittel ........................................................................................................................................ 12, 29
Evaluation .............................................................................................................................................. 13
Fahrtkosten ........................................................................................................................................... 27
Finanzierung ...................................................................................................................................... 9, 29
Finanzierungsart ........................................................................................................................ 10, 11, 29
Finanzierungsform ................................................................................................................................. 11
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Finanzierungsplan ............................................................................................................................. 8, 29
Flächentarifvertrag ................................................................................................................................ 21
Förderrichtlinie .............................................................................................................................. 7, 9, 10
Freistellungserklärung ........................................................................................................................... 23
Geringwertige Wirtschaftsgüter ............................................................................................................ 26
Getränke ................................................................................................................................................ 28
Honorar ................................................................................................................................................. 25
Indirekte Ausgaben ......................................................................................................................... 17, 27
Insolvenzverfahren ................................................................................................................................ 14
Inventarisieren ................................................................................................................................ 26, 27
Investitionen .......................................................................................................................................... 27
IT‐System ........................................................................................................................................... 8, 12
Leasing
................................................................................................................................................... 25
Mehrwertsteuer .............................................................................................................................. 16, 28
Miete ............................................................................................................................................... 17, 27
Mitteilungspflichten ........................................................................................................................ 14, 15
Nachhaltige Entwicklung ....................................................................................................................... 16
Nebenbestimmung .................................................................................................................... 11, 15, 27
Nichtdiskriminierung ............................................................................................................................. 16
Notwendigkeit ................................................................................................................................... 8, 18
Öffentlichkeitsarbeit.............................................................................................................................. 28
Originalbeleg ................................................................................................................................... 14, 16
Originalbelegprüfungen ........................................................................................................................ 14
Personalausgaben ................................................................................................................................. 21
Personalgestellung ............................................................................................................................ 9, 29
Personalkostensätze .............................................................................................................................. 22
Projekteinnahme ................................................................................................................................... 17
Projekteinnahmen ................................................................................................................................. 29
Projektleitung ........................................................................................................................................ 24
Projektpersonal ..................................................................................................................................... 24
Prüfungen .............................................................................................................................................. 14
Publizitätsvorschriften ..................................................................................................................... 20, 28
Querschnittsziele ................................................................................................................................... 16
Reisekosten ........................................................................................................................................... 27
Restrate ................................................................................................................................................. 12
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Sachbericht ............................................................................................................................................ 13
Skonti ..................................................................................................................................................... 18
Sonstiges Personal ................................................................................................................................. 24
Sparsamkeit ........................................................................................................................................... 18
Stellenanteile ......................................................................................................................................... 24
Stellenprofil ........................................................................................................................................... 23
Tagegelder ............................................................................................................................................. 27
Tarifautonomie ...................................................................................................................................... 21
Teilnehmende ...................................................................................................................... 10, 13, 14, 28
Teilnehmerfreistellungskosten ........................................................................................................ 17, 29
Teilnehmerliste ...................................................................................................................................... 28
Teilprojekte ....................................................................................................................................... 9, 14
Übernachtungskosten ........................................................................................................................... 27
Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) .............................................................................................. 21
Umsatzsteuer ........................................................................................................................................ 28
Vereinfachte Ausgabenoptionen .............................................................................................. 16, 21, 25
Vergabevorschriften ........................................................................................................................ 18, 25
Verwaltungsausgabenpauschale ..................................................................................................... 21, 25
Verwendungsnachweis ............................................................................................................. 12, 13, 15
Vor‐Ort‐Kontrolle .................................................................................................................................. 14
Vorsteuerabzugsberechtigung ........................................................................................................ 10, 28
Vorzeitiger Vorhabenbeginn ................................................................................................................. 11
Weiterleitung .................................................................................................................................... 9, 11
Widerruf .......................................................................................................................................... 14, 15
Wirtschaftlichkeit .............................................................................................................................. 8, 18
Zahlenmäßiger Nachweis ...................................................................................................................... 13
Zielindikatoren................................................................................................................................. 10, 13
Zinsen .................................................................................................................................................... 15
Zusätzliche Altersvorsorge .................................................................................................................... 21
Zuwendungsbescheid .............................................................................................................7, 10, 11, 13
Zuwendungsgeber ................................................................................................................................. 10
ZUWES ............................................................................................................................................... 8, 12
Zwischennachweis ................................................................................................................................. 13
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Anlagenübersicht
Anlage I: Anwendung des Wettbewerbsrechts bei Zuwendungen („Beihilferelevanz“)
Anlage II: Weiterleitung von Zuwendungen
Anlage III: Teilnehmenden‐ und Begünstigtenerfassung
Anlage IV: Verfahrensanweisungen für den Insolvenzfall
Anlage V: Originalbelege
Anlage VI: Querschnittsziele
Anlage VII: Vereinfachte Ausgabenoptionen
Anlage VIII: Publizitätsvorschriften
Anlage IX: Vergütung für externe Dienstleistungen
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Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Anlage I: Anwendung des Wettbewerbsrechts bei Zuwendungen
A.
Grundsatz
Sobald staatliche Zuwendungsmitteln an Unternehmen (und nicht z.B. an einzelne Personen di-
rekt) gezahlt werden, sind vom Zuwendungsgeber die (EU-) Wettbewerbsvorschriften zu prüfen.
Grundsätzlich sind staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb beeinträchtigen können, unzulässig,
es sei denn, dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
B.
Vorliegen einer Beihilfe
Unter den Beihilfebegriff fallen nicht nur alle positiven Leistungen an eine/n Begünstig-
te/n, sondern auch Maßnahmen, die Belastungen vermeiden, die ein Unternehmen regel-
mäßig zu tragen hat, und die in ihrer Wirkung Subventionen gleichstehen (EuGH Rs.
C237/04 Slg. 2006 I-2843 Rn.42).
Um eine Maßnahme als Beihilfe qualifizieren zu können, müssen alle Voraussetzungen des
Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt
sein (EuGH Rs. C 237/04 Rn. 38; Rs. C 280/00 Altmark Trans Slg. 2003 I-7747 Rn. 74):
− Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine dem Staat zurechenbare Maß-
nahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln.
− Durch die Maßnahme muss dem begünstigten Unternehmen ein (selektiver) Vorteil ge-
währt werden.
− Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beein-
trächtigen.
− Die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (EuGH
Rs. C 280/00 Altmark Trans Slg. 2003 I-7747 Rn.75).
Beispiele:
Steuerbefreiungen, Zinszuschüsse, verbilligte Darlehen, Stundung von Forderungen (z.B. EuGH
Rs. C 256/97 DM Transport Slg. 1999 I-3913 Rn. 19)
Keine Maßnahmen in diesem Sinne sind z.B. Beihilfen zur Ausbildung, Umschulung oder Bera-
tung von Arbeitslosen, weil sie keinem Unternehmen zugute kommen. Zuschüsse für die Ein-
stellung von Langzeitarbeitslosen werden regelmäßig als allgemeine Maßnahmen bewertet.
Auch allgemeine Maßnahmen der Wirtschaftspolitik, wie z.B. die generelle Senkung von Steu-
ern, werden von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht erfasst.
Bei der Bewertung einer Maßnahme kommt es allein auf die objektive Wirkung der Beihilfe an,
nicht aber auf ihre Rechtsnatur oder auf den mit ihr verfolgten Zweck! (EuGH Rs. 173/73 Ita-
lien/KOM Slg.1974 709 Rn. 26 ff).
Auch Maßnahmen mit sozialem Charakter können unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen (EuGH C
241/94 Frankreich/KOM Sgl. 1996 I-4551 Rn. 21).
C. Anwendung der VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und
108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-
minimis-VO):
Die Europäische Kommission nimmt an, dass bis zu einem bestimmten Schwellenwert (200.000 €
innerhalb von drei Steuerjahren) staatliche Zuwendungen wegen ihrer geringen Bedeutung den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und mit dem gemeinsamen Bin-
nenmarkt vereinbar sind. Deshalb liegen die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. I AEUV in einem
solchen Fall nicht vor.
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Verfahren:
Im Rahmen des Antragsverfahrens werden der Zuwendungsempfänger bzw. die von der zukünf-
tigen staatlichen Zuwendung Begünstigten aufgefordert, eine sog. „De-minimis-Erklärung“ abzu-
geben, in der sie bestätigen, dass sie den Höchstbetrag von 200.000 € innerhalb von drei Steuer-
jahren noch nicht ausgeschöpft haben.
Das BVA bescheinigt mit der sog. „De-minimis-Bescheinigung“ den Subventionswert der Förde-
rung. Diese Bescheinigung kann im Rahmen einer zukünftigen Förderung dann gegenüber ande-
ren Fördergebern verwendet werden.
D. Anwendung der VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni-
on (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO -)
Die Kommission hat sich bei der Ausübung ihres nach Art. 107 Abs. III AEUV zustehenden Ermes-
sens durch den Erlass der AGVO dahingehend gebunden, dass bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen dieser Verordnung keine Einzelfallentscheidung der Kommission erfolgen muss.
Die Verordnung gilt für folgende Gruppen von staatlichen Zuwendungen:
− Regionalbeihilfen
− Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen für
den Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln
− Umweltschutzbeihilfen
− Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
− Innovationsbeihilfen für KMU
− Ausbildungsbeihilfen
− Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitneh-
mer.
Einzelheiten zur nach dieser Verordnung möglichen Höhe der staatlichen Zuwendung (Beihilfein-
tensität), je nach Art der Maßnahme, sind der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu
entnehmen.
E. Kumulierungsverbot
− Beihilfen die von den Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
(AGVO) erfasst werden:
Eine nach der AGVO freigestellte Beihilfe kann mit anderen Beihilfen kumuliert werden,
wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten be-
treffen.
Eine nach der AGVO freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben –
sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Ausgaben kumuliert
werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität
bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung über-
schritten wird.
Eine nach der AGVO freigestellte Beihilfe darf nicht mit De-minimis-Beihilfen für diesel-
ben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in der
AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten wer-
den.
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− Beihilfen, die von der Regelungen der De-minimis-Verordnung erfasst werden:
Nach der De-minimis-VO gewährte Beihilfen dürfen mit De-minimis Beihilfen nach der
DAWI-De-minimis-VO kumuliert werden, soweit der Höchstbetrag der DAWI-De-minimis
VO (500.000 Euro in 3 Jahren) nicht überschritten wird.
Nach der De-minimis VO gewährte Beihilfen dürfen bis zur Höhe von 200.000 Euro in 3
Steuerjahren (Art. 3 Abs.2) mit anderen De-minimis-Beihilfen (Agrar- und Fisch De-
minimis Beihilfen) kumuliert werden.
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen
Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die
höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die
bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss
der Kommission festgelegt ist, überschritten wird.
De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt
werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen
staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistel-
lungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Allein der Zuwendungsgeber trifft eine Entscheidung darüber, welche (EU-) Wettbewerbsvor-
schriften im konkreten Fall Anwendung finden! Danach richten sich die Anforderungen im An-
trags- bzw. Verwaltungsverfahren (z.B. Beibringung einer De-minimis-Erklärung).
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Anlage II: Bestimmungen zur Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger
Bei der Weitergabe von Zuwendungsmitteln an einen Letztempfänger müssen nicht alle
Pflichten des Zuwendungsempfängers aus dem Zuwendungsverhältnis mit dem
Zuwendungsgeber an den Letztempfänger weitergeben werden, sondern nur solche, die den
ordnungsgemäßen Umgang mit den Fördermitteln sicherstellen.
Die einschlägigen Regelungen der Ziff. 12 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44
Bundeshaushaltsordnung (BHO) werden demnach wie folgt erläutert:
A.
Zur Weiterleitung berechtigt sind:
I. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts (z.B. Städte, Kreise, Kommunen)
Mögliche Weiterleitungsformen:
− per Zuwendungsbescheid oder
− per Weiterleitungsvertrag
II. Juristische Personen des privaten
Rechts
Mögliche Weiterleitungsform:
− per privatrechtlichem Weiterleitungsvertrag
B.
Vom Zuwendungsempfänger zu regelnde Inhalte:
Regelmäßig hat der Zuwendungsempfänger zu regeln, dass
− die weitergeleiteten Mittel zweckgebunden, d.h. nur für die Realisierung der
thematischen Zielstellung(en) im Sinne des jeweiligen ESF-Förderprogramms
einzusetzen sind;
− Zuwendungsmittel nur bis zum Ende des Projektzeitraums weitergeleitet werden
dürfen;
− die Modalitäten zur Abwicklung des Vorhabens, zur Zahlung der Mittel und zur Prüfung
der Verwendung beschrieben werden müssen;
− Prüfungsrechte nach Maßgabe der ESF-Verordnung und nach § 91 BHO eingeräumt
werden müssen;
− bei allen Veranstaltungen Teilnehmerlisten zu führen sind;
− bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf eine Beteiligung des BMAS und der EU
hinzuweisen ist;
− die Einhaltung der VOL/A auch für den Letztempfänger zwingend ist;
− das Veröffentlichungsrecht von Projektergebnissen dem BMAS zugestanden werden
muss.
Abweichende Regelungen können in Förderrichtlinien und dem Zuwendungsbescheid enthalten
sein.
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Anlage III: Teilnehmenden- /Begünstigtenerfassung in Zuwes
Die zu erfassenden Teilnehmenden- bzw. Begünstigtendaten ergeben sich aus Anlage I zur ESF-
Verordnung und Anlage III der VO (EU) Nr. 480/2014. Diese Daten gehören zu den sogenannten
Eingabepflichtfeldern in ZUWES. Zusammen mit dem Zuwendungsbescheid erhält der
Zuwendungsempfänger einen Teilnehmerfragebogen, den jeder im Projekt Teilnehmende bzw.
Begünstigte ausfüllen muss. Die Daten müssen dann in einem nächsten Schritt vom
Zuwendungsempfänger in ZUWES eingetragen werden.
Ohne das Ausfüllen der Pflichtfelder können keine Finanzdaten zur Abrechnung
(Ausgabenerklärungen) vorgelegt werden. Die laufende Pflege der Teilnehmenden- und
Begünstigtendaten in ZUWES gehört deshalb zu den Pflichten eines Zuwendungsempfängers!
A.
Teilnehmendenerfassung:
Im Folgenden werden die Grundfunktionen der Teilnehmendenerfassung in ZUWES erläutert:
− Unter dem Reiter „TRS“ kann in ZUWES ein Teilnehmerstammdatenblatt über „neuen
TLN erfassen“ erstellt werden
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Teilnehmerstammblatt:
− Zum Speichern eines Stammblatts müssen alle Pflichtfelder befüllt werden, übrige
Felder können frei bleiben
− Angaben, welche beim Anlegen eines Stammblatts (noch) nicht gemacht werden können
(z.B. Austrittsdatum, Teilnehmerstunden), bitte zu einem späteren Zeitpunkt
nacherfassen
− Nach dem Befüllen des Stammblatts, Datensatz speichern und „TLN aktivieren“
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B. Unternehmenserfassung (Begünstigtenerfassung)
Zusätzlich zur Erfassung der Teilnehmenden kann es - je nach Förderprogramm -
erforderlich sein, dass auch solche Unternehmen in ZUWES erfasst werden, die von der
Förderung begünstigt werden.
Im Folgenden Beispiele zur Unternehmenserfassung in ZUWES:
− Unter dem Reiter „URS“ können zunächst die Grunddaten eines begünstigten
Unternehmens erfasst werden:
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− Im Weiteren müssen zusätzliche Angaben, die z.B. im Hinblick auf die (EU)-
Wettbewerbsvorschriften von Bedeutung sind, erfasst werden:
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Anlage IV: Verfahrensanweisungen für den Insolvenzfall
A. Pflichten des Zuwendungsempfängers bei Insolvenzen
In Rahmen der Projektförderung lassen sich drei Fälle unterscheiden:
− Über den Zuwendungsempfänger wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.
− Über den Projektpartner (Teilprojekt) wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.
− Über ein durch das Projekt Begünstigten (weder Zuwendungsempfänger noch
Teilprojektpartner) wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.
In allen drei Fällen gehört es zu den Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers, das
BVA umgehend über das Insolvenzverfahren zu informieren. Hierzu gehört in den ersten beiden
Fällen die Übermittlung des aktuellen Beschlusses des Insolvenzgerichts!
Das BVA wird in den ersten beiden Fällen regelmäßig einen Verwendungsnachweis für den
zurückliegenden Projektzeitraum bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des (vorläufigen)
Insolvenzverfahrens vom Zuwendungsempfänger anfordern. Im Weiteren wird nach Prüfung der
eingereichten Unterlagen vom BVA eine Entscheidung darüber getroffen, ob das Vorhaben weiter
durchgeführt werden kann.
B.
Auswirkungen einer Insolvenz auf das bewilligte Vorhaben
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung des
Vorhabens gesichert erscheint. Die ordnungsgemäße Finanzierung sowie eine gesicherte
finanzielle Situation des Zuwendungsempfängers (Teilprojektpartners) sind zentrale Grundlage
der gewährten Förderung, da auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Verwendung der Zuwendung bestehen muss.
Durch die Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens entfällt regelmäßig diese
Bewilligungsvoraussetzung und es liegt eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung vor.
Mögliche Konsequenzen sind ein (Teil-) Widerruf der Zuwendung.
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Anlage V: Originalbelege
A. Notwendige Originalbelege
Auf Basis der Originalbelege erfolgt die Belegeingabe in ZUWES. Grundsätzlich verbleiben sie
beim Zuwendungsempfänger, es sei denn sie werden im Rahmen einer sog.
Originalbelegsprüfung postalisch vom BVA angefordert. Im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen
können Originalbelege vom BVA (oder anderen Prüfinstanzen) beim Zuwendungsempfänger
eingesehen und geprüft werden.
Die Originalbelege dokumentieren, dass die vom Zuwendungsempfänger gegenüber dem BVA
geltend gemachten Ausgaben den anzuwendenden europäischen und nationalen
Rechtsvorschriften, den Förderrichtlinien und dem Bewilligungsbescheid entsprechen.
Auszahlungen von Fördermitteln durch das BVA erfolgen ausschließlich auf tatsächlich vom
Zuwendungsempfänger getätigte Ausgaben (vgl. Nummer 3 der Fördergrundsätze). Es muss
daher der Zahlungsfluss auf Grundlage aller zahlungsbegründenden Unterlagen vom
Zuwendungsempfänger nachgewiesen werden können.
Als Original können gem. Art. 140 Allg.VO akzeptiert werden:
− Das Original selbst
− Elektronisch aufbewahrte Belege, sofern die Aufbewahrungsform den nationalen
Rechtsvorschriften (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung - insb. Grundsätze
ordnungsgemäßer DV gestützter Buchführungssysteme, Abgabenordnung) entspricht
und bereits von anderen Behörden (z.B. Finanzamt) anerkannt wurde. Der Nachweis ist
vom Zuwendungsempfänger zu erbringen.
− Durch eine externe Stelle beglaubigte Kopie des Originals
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B. Nachweis des Zahlflusses und zahlungsbegründende Unterlagen
Für jede Ausgabe ist der tatsächliche Zahlungsfluss anhand eines Kontoauszuges zu belegen.
Sofern Sammelüberweisungen getätigt werden, ist dem Kontoauszug eine Zahlungsbegleitliste
beizulegen. Aus der Zahlungsbegleitliste müssen eindeutig die Einzelbeträge und
Zahlungsempfänger der Sammelüberweisung erkennbar sein.
Je nach Ausgabenposition zählen zu den zahlungsbegründenden Unterlagen verschiedene
Nachweise und Dokumente:
Ausgabenposition Zahlungsbegründende Unterlagen
Personalausgaben − Stellenprofil
− Qualifikationsnachweise
− Arbeitsvertrag/Ernennungsurkunde
− Gehaltsabrechnung/Lohnjournal
− ggf. Freistellungserklärung von Geschäftsführung für
Mitarbeit im Projekt
− Stundennachweis
− Zahlungsnachweis an Arbeitnehmer/in, Sozialversicherung
und Finanzamt (Kontoauszug)
Externe Dienstleistungen
auf Vertragsbasis
− Dienstleistungsvertrag
− Rechnung über erbrachte Dienstleistung
− Vollständige Vergabedokumentation (vgl. Punkt 3.3.2 der
Fördergrundsätze
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug)
Leasing − Leasingvertrag
− Nachweis der wirtschaftlichsten Nutzungsform
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug)
Geringwertige
Wirtschaftsgüter/
Abschreibungen
− Rechnung
− Vollständige Vergabedokumentation (vgl. Punkt 3.3.2 der
Fördergrundsätze)
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug)
Reisekosten − Reisekostenabrechnung
− Fahrkarten/Tickets/Quittungen
− Rechnung für Übernachtungskosten
− Dienstreisegenehmigung
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug)
Öffentlichkeitsarbeit − Rechnung
− Vollständige Vergabedokumentation (vgl. Punkt 3.3.2 der
Fördergrundsätze)
− ggf. Beispielexemplar erstellter Materialen zur
Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Flyer)
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug)
Sonstige Sachausgaben;
Lehr-/Lernmittel,
Kinderbetreuungs-kosten
− Vertrag
− Rechnung
− Vollständige Vergabedokumentation (vgl. Punkt 3.3.2 der
Fördergrundsätze)
− Zahlungsnachweis (Kontoauszug)
Teilnehmereinkommen/
Freistellungskosten für
Teilnehmende
− Freistellungserklärung
− Stundennachweis
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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C. Originalbelege bei vereinfachten Ausgabenoptionen
Werden vereinfachte Ausgabenoptionen bei der Vorhabenabrechnung angewandt, findet
lediglich eine Überprüfung der Berechnungsgrundlage für die vereinfachte Ausgabenoption
statt. Die Verausgabung muss vom Zuwendungsempfänger nicht nachgewiesen werden.
Insofern wird vom BVA in der Regel auch keine Prüfung der originalen Belege vorgenommen.
Die Prüfungen anderer zuständiger Stellen können die Vorlage von Originalbelegen jedoch
notwendig machen.
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Anlage VI: Querschnittsziele
A. Notwendigkeit und Geltung von Querschnittszielen im ESF
Querschnittsziele sind bereichsübergreifende Ziele für alle Europäische Struktur- und
Investitionsfonds (ESI-Fonds). Durch die Definition der Querschnittsziele soll sichergestellt
werden, dass jeder der ESI-Fonds und damit auch jedes geförderte Projekt einen Teil zur
Erfüllung der übergeordneten Unionsstrategie beträgt.
Der ESF ist einer der fünf ESI-Fonds. Die Querschnittsziele gelten somit auch als übergeordnete
Ziele für alle im Rahmen des ESF geförderten Projekten.
Die Querschnittsziele müssen während der gesamten Projektdauer, beginnend mit der
Vorbereitung über die Durchführung bis zur abschließenden Berichterstattung berücksichtigt
werden. Für das einzelne Projekt bedeutet dies, dass bereits in der Interessenbekundung bzw.
im Antragsverfahren auf den konkreten Beitrag des Projektes zu den Querschnittszielen
eingegangen werden muss. Während der Projektdurchführung und zum Projektabschluss sind
vom Zuwendungsempfänger verschiedene Berichtspflichten zu erfüllenden (z. B. Zwischen- oder
Verwendungsnachweises), durch die das BVA in die Lage versetzt wird das Erreichen der
Querschnittsziele in jedem Projekt zu beurteilen.
In der Allg.VO und der ESF-Verordnung wurden als unter Punkt A bis D näher beschriebenen
Querschnittziele formuliert.
B.
Chancengleichheit
Art. 7 Allgm.VO und Art. 7 ESF-Verordnung benennen die Gleichstellung von Frauen und
Männern und die Berücksichtigung des Geschlechteraspekts als eines der Querschnittsziele.
Insbesondere sollen die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben erhöht und ihr
berufliches Fortkommen verbessert werden. Benachteiligungen von Frauen am Arbeitsmarkt
sollen abgebaut und bestehende geschlechterspezifische Stereotypen bekämpft werden. Die
durch den ESF geförderten Projekte sollen auf eine gleichberechtigte Verteilung der familiären
Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern hinwirken und so zu einer verbesserten
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben führen.
C.
Nichtdiskriminierung
Das Querschnittsziel Nichtdiskriminierung wird im Art. 7 Allg.VO und Art. 8 ESF-Verordnung
formuliert. Danach sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen um jegliche Form der
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu
vermeiden.
Insbesondere ist die soziale Inklusion durch die Verbesserung des Zugangs zu den Bereichen
Beschäftigung, Bildung und Weiterbildung für behinderte Menschen zu fördern. Eine
Ungleichbehandlung in Bezug auf ihr Bildungsniveau und den Gesundheitszustand soll verringert
werden.
Der Übergang von institutioneller zu bürgernaher Betreuung soll, vor allem für von
Mehrfachdiskiminierung betroffenen Menschen, durch die geförderten Projekte erleichtert
werden.
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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D. Nachhaltige Entwicklung
Neben den personenbezogenen Querschnittzielen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
soll durch die ESI-Fonds auch sichergestellt werden, dass Anforderungen an Umweltschutz,
Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt,
Katastrophenresistenz sowie Risikoprävention und -management erfüllt werden (Art. 8 Allg.VO).
Der ESF soll dabei das Erreichen der Klimaschutzziele durch die Unterstützung des Umstiegs auf
eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft fördern (vgl. Art. 1 Nr. 3
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014).
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Beispiel für Pauschalfinanzierung nach Art. 67 Abs. 1 d) AllgmVO i.V.m. Art.14 Abs. 2 ESF-VO:
- 40% der direkten Personalausgaben sollen betragsmäßig die restlichen förderfähigen
Projektausgaben ausmachen
Indirect costs = 15 191 €
3.1 Personnel costs (management) 12 000
3.4 Equipment and immovable goods 54
(depreciation)
5.1 Internal administration, accountancy,
management 563
5.4 General doc. and publicity for courses &
structure 906
5.5 Office supplies 856
5.8 Telephone, post, fax 20
5.9 Taxes and insurance 201
5.12 Movable material (depreciation) 109
5.13 Immovable goods 0
5.17 External accountancy costs 536
5.18 Other costs 0
Direct costs = 113 772 €
1. Personnel cost 100 763
1.1 Projektleitung 60.0001.2
Int. pers. - transport home/work 622
1.3 Internal personnel – travel costs 104
1.2 sonstiges Projektpersonal 30.000
1.5 External personnel - travel costs 0
2. Participants 0
3. Product develop and consumption 13 009
3.1 Non depreciable consumption goods 9 056
3.5 Publicity 3 096
3.6 Organisation costs 857
3.7 Other costs 0
Indirect costs = 15 191 €
A. Direkte Personalausgaben =
60.000 € + 30.000 € = 90.000 €
B. Alle anderen sonstigen Projektausgaben =
40% der direkten Personalausgaben
= 90.000 € x 40% = 36.000 €
Summe der förderfähigen Ausgaben:
A + B = 126.000 €
Anlage VII: Vereinfachte Ausgabenoptionen
A. Hintergrund
In der neuen Förderperiode 2014 – 2020 ist es Wille der Europäischen Kommission, dass durch
vereinfachte Ausgabenoptionen der Verwaltungsaufwand im Rahmen der ESF-
Projektdurchführung reduziert wird und gleichzeitig eine Fokussierung auf die Projektergebnisse
erfolgt.
B. Möglichkeiten des EU-Mitgliedstaates
Der jeweilige EU-Mitgliedstaat kann nunmehr im Rahmen der Konzeption der einzelnen
Förderprogramme Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützungen in folgenden Formen gewähren
(vgl. Art. 67 Allgm.VO):
− Erstattung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, zusammen mit evtl.
Abschreibungen;
− Standardeinheitskosten;
− Pauschalfinanzierungen, die nicht mehr als 100 000 € an öffentlichen Beiträgen
ausmachen;
− auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt anhand der Anwendung eines
Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien.
Die Optionen können nur kombiniert werden, wenn jede Option unterschiedliche
Ausgabenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche Projekte, die Teil eines
Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden. Die
angewandten Optionen gelten immer für alle
Vorhaben eines ESF-Förderprogrammes!
C.
Beispiele
Die folgenden beiden Beispiele sollen der Veranschaulichung dienen. Konkretisierungen pro ESF-
Förderprogramm wird es jeweils im Antrags- bzw. Verwaltungsverfahren geben.
1. Beispiel:
Strukturierung und Kalkulation der Ausgabenpositionen eines ESF-Programmes bei
Anwendung einer Pauschalierung für die „direkten Ausgaben“ (vgl. zum Begriff Seite 17 der
Fördergrundsätze) mit Ausnahme von Personalausgaben):
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Zukünftige vereinfachte Ausgabenoptionen
Indirekte Ausgaben = 15% der direkten Personalausgaben; Beispiel:
Direct costs = 113 772 €
1. Personnel cost 100 763
1.1 Internal personnel – remuneration 60 895
1.2 Int. pers. - transport home/work 622
1.3 Internal personnel – travel costs 104
1.4 External personnel – remuneration 39 143
1.5 External personnel - travel costs 0
2. Participants 0
3. Product develop and consumption 13 009
3.1 Non depreciable consumption goods 9 056
3.5 Publicity 3 096
3.6 Organisation costs 857
3.7 Other costs 0
Indirect costs = 15 191 €
3.1 Personnel costs (management) 12 000
3.4 Equipment and immovable goods 54
(depreciation)
5.1 Internal administration, accountancy,
management 563
5.4 General doc. and publicity for courses &
structure 906
5.5 Office supplies 856
5.8 Telephone, post, fax 20
5.9 Taxes and insurance 201
5.12 Movable material (depreciation) 109
5.13 Immovable goods 0
5.17 External accountancy costs 536
5.18 Other costs 0
1. Personalkosten 100.000 €
1.1 Projektleiter 60.000
1.2 Projektmitarbeiter 40.000
2. Sonstige Sachausgaben 20.000
A. Direct staff costs =
60 895 + 39143 = 100 038 €
A. Direkte Personalausgaben=
60.000 € +40.000 € = 100.000 €
B. Indirekte Ausgaben = 15% der direkten
Personalausgaben
= 100.000 € x 15% = 15.000 €
C. Andere direkte Ausgaben = 20.000 €
Summe förderfähige Ausgaben:
A + B + C = 135.000 €
2. Beispiel:
Strukturierung und Kalkulation der Ausgabenpositionen eines ESF-Förderprogramms, wenn
sog. „indirekte Ausgaben“ (vgl. zum Begriff Seite 17 der Fördergrundsätze) zuwendungsfähig
sind:
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Anlage VIII: Publizitätsbestimmungen
Die Europäische Kommission schreibt vor, dass bei vom ESF finanzierten Projekten die Beteili-
gung der Europäische Union/des Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar werden muss.
Die Anforderungen der Europäischen Kommission für die Informations- und Publizitätspflichten
der Begünstigten sind in Anhang XII der Verordnung (EU) 1303/2013 und der
Durchführungsverordnung (EU) 821/2014
festgelegt.
Wer eine Förderung von der Europäischen Union und vom Bund erhält, ist verpflichtet, dies zu
erwähnen.
A. Adressatenkreis:
Die Bestimmungen haben Geltung für:
- Zuwendungsempfänger und Projektpartner (Teilprojekte) im Rahmen einer
Projektförderung
- Personen bzw. Institutionen, die mit der Umsetzung von Informations- und
Publizitätsmaßnahmen für ESF- Projekte betraut sind.
B. Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
Alle Zuwendungsempfänger und Projektpartner (Teilprojekte) sind verpflichtet, die
Teilnehmenden und alle anderen am Projekt Beteiligten über die Förderung aus dem
Europäischen Sozialfonds zu informieren. Außerdem ist jeder Projektträger verpflichtet, im
Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit -z.B. Schriftverkehr, Beschilderung, Internet -auf die
Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie des jeweils beteiligten
Bundesministeriums hinzuweisen. Ziel ist es, dass die Förderung des Projektes und die wichtige
Rolle der Europäischen Union/des ESF in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden.
Die Projektträger haben daher geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Adressaten und
Öffentlichkeit über die Mitfinanzierung des Projektes aus dem ESF und des beteiligten
Bundesministeriums zu informieren. Alle Informations-und Publizitätsmaßnahmen von ESF-
finanzierten Projekten müssen deutliche Hinweise auf eine Förderung durch die Europäische
Union/des ESF und des beteiligten Bundesministeriums erkennen lassen.
Existiert eine Website des Begünstigten, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens
eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele
und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben
wird.
Während der Durchführung eines Vorhabens muss die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus
dem ESF wie folgt informiert werden:
- Existiert eine Website, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die
im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse
eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird.
- Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Zuwendungsempfänger an
einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, bei dem die öffentliche Unterstützung
500.000 € übersteigt, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an. Die
Tafel oder das Schild geben Aufschluss über Bezeichnung und Hauptziel des Vorhabens.
- bei Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung weniger als 500.000 € ausmacht, ist
wenigstens ein Plakat (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt, mit dem auf die
finanzielle Unterstützung durch die Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle
etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes anzubringen.
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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C. Gestaltung von Publizitätsdokumenten
Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene der Vorhaben müssen folgende
Elemente umfassen:
- das Emblem der Europäischen Union und den Verweis auf die Europäische Union
- den Verweis auf den jeweiligen Fonds (hier „Europäischer Sozialfonds“)
- einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den gemeinschaftlichen
Mehrwert.
Das ESF-Bundeslogo deckt den Verweis auf den Fonds und durch den Text „Europäischer Sozial-
fonds für Deutschland“ auch den Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert ab.
Demzufolge sind zur Erfüllung der o.g. Anforderungen sowohl das EU-Emblem mit dem
Verweis auf die Europäische Union als auch das ESF-Bundeslogo zu verwenden.
Beachten Sie:
Mit Zugang des Zuwendungsbescheides können dem Zuwendungsempfänger verbindliche
Vorgaben zur Ausgestaltung der Publizitätsdokumente durch das beteiligte
Bundesministerium (z.B. sog. Toolbox mit Mustern) übermittelt werden.
Für die Umsetzung der Informations- und Publizitätspflichten kommen folgende Instrumente in
Betracht (nicht abschließend):
Gedruckte Dokumente:
- Umschlagseiten von Broschüren
- Flyer und Faltblätter
- Mitteilungsblätter
- Plakate
- Anzeigen und Artikel in Zeitungen und Zeitschriften
Audiovisuelle Materialien:
- Filme und Videos
- Radio-, Kino-und Fernsehspots
Internetpräsentationen:
- Homepage
Außenwerbung:
- Informationstafeln
Veranstaltungen:
- Messestände
- Ausstellungen
- Informationsveranstaltungen
- Pressekonferenzen
- Seminare
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
BVA ZMV II 1
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Bei den jeweiligen Instrumenten sind folgende Bildwortmarken (Logos) zu verwenden:
- das EU-Emblem mit dem Hinweis „Europäische Union“
- das ESF-Bundeslogo mit dem Claim „Europäischer Sozialfonds für Deutschland“
- das jeweilige ESF-Programmlogo
- das Logo des beteiligten Bundesministeriums.
Die vier genannten Bildwortmarken sollten immer in der gleichen Größe, in Farbigkeit
verwendet und möglichst an einer gut sichtbaren Stelle gemeinsam
platziert werden.
Zusätzlich zu den vier oben genannten Bildwortmarken können auch ein Projektlogo sowie das
Logo des Zuwendungsempfängers abgebildet werden. Diese Angaben sind jedoch freiwillig und
nicht verpflichtend. Eine Ausnahme von der Verwendung der vier oben genannten
Bildwortmarken ist lediglich für kleines Werbematerial vorgesehen (z.B. Kugelschreiber, auf
denen nur das Projektlogo abgebildet ist).
Auf der Titelseite der Veröffentlichung muss gut sichtbar auf die Beteiligung der Europäischen
Union, des ESF und des beteiligten Bundesministeriums hingewiesen werden. Dieser Grundsatz
gilt ebenfalls für alle elektronischen Publikationen und audiovisuelle Materialien.
Bei der Information von Medien (Presse, Radio, Fernsehen) muss über die Förderung aus Mitteln
des Europäischen Sozialfonds und beteiligten Bundesministeriums informiert werden.
Bei allen vom ESF finanzierten Veranstaltungen ist die EU-Fahne an gut sichtbarer Stelle
anzubringen.
D. Die Bildmarken im Einzelnen
Das ESF-Bundeslogo:
Um die Sichtbarkeit des ESF zu erhöhen und dem ESF in Deutschland ein Gesicht zu geben,
wurde ein ESF-Bundeslogo entwickelt. Dieses ESF-Bundeslogo ist bei allen Informations-und
Publizitätsmaßnahmen zu verwenden, um den ESF in Deutschland präsenter zu machen.
Das ESF-Bundeslogo stellt einen vierfarbigen Fächer dar, der sowohl die Nationalfarben der Bun-
desrepublik Deutschland (schwarz, rot, gold) als auch die Farben der EU-Fahne (blau, gelb) auf-
greift. Die Farbenlehre des Bildes wird durch den Text "Europäischer Sozialfonds für
Deutschland" ergänzt.
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Das EU-Emblem:
Das Emblem darf nur in Verbindung mit dem Hinweis "Europäische Union" verwendet werden.
Das Emblem besteht aus 12 Sternen; diese Zahl ist unveränderlich. Zwischen der Anzahl der
Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und der Zahl der Sterne besteht kein Zusammenhang.
Das EU-Emblem und die ESF-Bundeslogo können hier heruntergeladen werden:
http://www.esf.de/portal/generator/1500/downloads.html
Standardfarben
Soweit möglich, sollten die Farben Blau und Gelb verwendet werden, da sie die Wirkung des
Emblems beträchtlich steigern.
Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, ist der Umriss des Rechtecks durch eine schwarze
Linie wiederzugeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.
Wenn Blau die einzige Farbe ist (hierbei ist in jedem Fall Pantone Reflex Blue zu verwenden),
sollte sie zu 100 % als Hintergrundfarbe verwendet werden; die Sterne erscheinen im
Negativverfahren Weiß.
Von einem mehrfarbigen Hintergrund ist abzuraten, insbesondere wenn er nicht mit Blau
harmoniert. Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen
weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte.
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Beschreibung des Emblems
Sinnbildliche Beschreibung: Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden die zwölf Sterne
einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich,
da die Zahl zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt.
Heraldische Beschreibung: Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem
Grund, die Spitzen der Sterne berühren sich nicht.
Geometrische Beschreibung: Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren
Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die
Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene
Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf
Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der
Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d.h. ein Zacken weist nach oben,
während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft
bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist
unveränderlich.
Richtige Darstellung des Emblems
Ob das Emblem richtig angebracht ist, lässt sich leicht anhand der Sterne überprüfen. Zeigen
zwei Spitzen nach oben, so steht das Emblem auf dem Kopf – es ist also falsch angebracht. Ein
weiterer Fehler besteht darin, die Ausrichtung der Sterne zu ändern. Die Sterne sind immer mit
einer Spitze nach oben abzubilden. Die Verbindungslinie zwischen dem rechten und dem linken
oberen Zacken jedes Sterns muss im rechten Winkel zum äußeren Rand der jeweiligen Tafel
bzw. des jeweiligen Werbemittels angebracht werden.
Beispiele für falsche Reproduktionen:
Das Emblem steht auf dem Kopf
Falsche Ausrichtung der Sterne
(die Sterne stehen auf dem Kopf).
Falsche Anordnung der Sterne im Kreis
(die Sterne müssen wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr
angeordnet sein).
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: September 2014
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Die Bild-Wort-Marke des beteiligten Bundesministeriums:
Die Bild-Wort-Marke darf nicht verändert werden durch das
Weglassen von Elementen oder durch fremde Typografie.
Die Bild-Wort-Marke darf nicht verzerrt, gestaucht, umgefärbt, an-
geschnitten, verfremdet, gestürzt oder gedreht werden.
Die Bild-Wort-Marke steht immer auf Weiß. Sie verfügt über eine
Schutzzone, in der kein anderes Element platziert werden darf.
Die Schutzzone ergibt sich aus dem Rechteck von der Mitte des
Adlers bis zum Schriftzug und mit der Höhe eines Säulensegments.
Die Bild-Wort-Marke darf nicht auf Bildern oder farbigen Hinter-
gründen stehen und auch nicht negativ umgesetzt werden.
Weitere Informationen zur Verwendung der Bild-Wort-Marke sind online unter verfügbar:
http://styleguide.bundesregierung.de/Webs/SG/DE/Homepage/home_node.html?__site=SG
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: Oktober 2014
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Anlage IX: Bestimmungen für die Vergütung von externen Dienstleistungen auf Vertragsbasis
A. Allgemeine Voraussetzungen
Ausgaben für externe Dienstleistungen auf Vertragsbasis sind nur dann zuwendungsfähig, wenn
folgende Punkte kumulativ vorliegen:
sie für die Durchführung der Projekte notwendig sind (vgl. § 6 Bundeshaushaltsordnung
(BHO)),
die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen
durchführbar sind,
die Vergabevorschriften der Vergabe‐ und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A
(VOL/A) eingehalten werden,
die Ausgabe wirtschaftlich ist (vgl. § 7 BHO).
B. Anwendungsbereich und Adressatenkreis
Auftraggeber
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten gleichermaßen für Zuwendungsempfänger und
Teilprojektpartner als Auftraggeber.
Auftragnehmer
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten sowohl für Einzelpersonen, als auch für Unternehmen
als Auftragnehmer.
Vergaben an Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer/‐innen sowie hauptamtliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers bzw. Teilprojektpartners sind
generell ausgeschlossen.
Anzuwendende Vergaberechtsvorschriften
(vgl. hierzu
Seite 18 ‐ 20 der Fördergrundsätze)
Fördergrundsätze für Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
Förderperiode 2014 – 2020 Stand: Oktober 2014
BVA ZMV II 1
2
C. Wirtschaftlichkeit der Ausgabe
Die nachfolgenden Bestimmungen legen betragsmäßige, maximale Höchstsätze fest, die als
direkte Projektausgaben über das Projekt abgerechnet werden können (vgl. zum Begriff der
direkten Projektausgaben Fördergrundsätze, S.17).
Die Bestimmungen gelten sowohl für Einzelpersonen, als auch für Unternehmen als
Auftragnehmer im Sinne des Vergaberechts.
Die Wirtschaftlichkeit der Ausgabe für die Erbringung einer externen Dienstleistung im Sinne des
§ 7 BHO wird bis zu folgenden Maximalbeträgen (inklusive Umsatzsteuer) angenommen1:
Stundensatz: 250,00 €
Tagessatz: 1.500,00 €
Monatssatz: 6.500,00 €
Jahressatz: 80.000,00 €
Bei sich inhaltlich wiederholenden Dienstleistungen verringern sich die Maximalbeträge um
jeweils 25%.
Sofern eine Förderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung stattfindet, können im
Dienstleistungsvertrag höhere Sätze vereinbart und tatsächlich gezahlt werden. Als direkte
Projektausgaben können jedoch nur die vorgenannten Maximalbeträge abgerechnet werden!
Mit der vertraglichen Vergütung sind grundsätzlich alle mit der Dienstleistung im
Zusammenhang stehenden Zeiten der Vor‐ und Nachbereitung, sowie Reise‐ und Sachkosten
abgegolten!
Folgende Nachweisunterlagen sind vorzuhalten und dem Bundesverwaltungsamt nach
Aufforderung zu übermitteln:
Dienstleistungsvertrag
Rechnung bzw. Nachweis über die erbrachte Dienstleistung des Auftragnehmers oder
der Auftragnehmerin
Nachweis, dass die/der Auftragnehmer‐/in für die Leistung hinreichend qualifiziert ist
Banknachweis hinsichtlich des Zahlflusses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
Der Dienstleistungsvertrag muss Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:
Namen der Vertragspartner
Vertragsgegenstand / Grund der Beschäftigung
Anzahl der zu leistenden Stunden bzw. Tage
Stundensatz und Stundenumfang
rechtsverbindliche Unterschrift
1 Der Stundensatz bezieht sich auf 60 Minuten.
Der Tagessatz umfasst 8 x 60 Minuten. Pausen werden nicht mitgerechnet.
Der Monatssatz bezieht sich auf den Zeitraum „Monatserster bis Monatsletzter“.
Der Jahressatz bezieht sich auf das Kalenderjahr und ist um jeweils 1/12 zu kürzen, sofern in einem Monat
keine Dienstleistung durchgeführt wurde.
anlage 1
26963 Zeichen
ID:
Interessenbekundung für das ESF-Bundesprogramm
"Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier" (BIWAQ)
1. Kontaktdaten Bewerber/in
Name der Kommune:
Name der kommunalen Fachabteilung:
Ansprechpartner/in Vorname:
Ansprechpartner/in Name:
Ansprechpartner/in Funktion:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl:
Ort:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet (Homepage, Web-Adresse}:
Unterschriftsberechtigte Person Vorname:
Unterschriftsberechtigte Person Nachname:
>
2.1 Geben Sie bitte hier den Projektnamen ein.
"Engagiert im Quartier - Erfolgreich in Arbeit und Beruf"
Darmstadt
Dezernat V
Barbara
Akdeniz
Stadträtin
Luisenplatz 5a
64283
Darmstadt
06151 / 13-2855
06151 / 13-2309
dezernatv@darmstadt.de
www.darmstadt.de
Barbara
Akdeniz
Projektname, Handlungsfeld und Projektdauer
2.2 Ordnen Sie ihr Projekt bitte dem geplanten Handlungsfeld gem. Nr. 3 der Förderrichtlinie BIWAQ zu.
Mehrfachnennungen sind möglich.
x. Nachhaltige Integration in Beschäftigung (Handlungsfeld 1)
Stärkung der lokalen Ökonomie (Handlungsfeld 2)
2303
2.3 Durchführungszeitraum (frühester Projektbeginn: 01.04.2015, Mindestlaufzeit 3 Jahre, max. bis zum 31.12.2018)
Projektbeginn: 01.04.2015
Projektende: 31.12.2018
am
ID: 2303
3. Ausgangssituation und Handlungsbedarf
3.1 Geben Sie bitte das Programmgebiet des Städtebauförderungsprogramms "Soziale Stadt" an, in dem das Projekt
umgesetzt werden soll. Sie haben die Möglichkeit, mehrere Programmgebiete anzugeben.
Bundesland auswählen: Hessen
Gemeinde auswählen: Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Programmgebiet auswählen: Eberstadt-Süd
Bitte geben Sie hier Bundesland, Kommune und Name des Programmgebiets 2014/15 an.
Bundesland auswählen: Hessen
Gemeinde auswählen: Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Programmgebiet auswählen: Kranichstein
Bitte geben Sie hier Bundesland, Kommune und Name des Programmgebiets 2014/15 an.
2 Prograrnmgebiete
3.2 Beschreiben Sie bitte die gesamtstädtische und programmgebietsspezifische Ausgangsituation sowie den daraus
resultierenden Handlungsbedarf, der Ihrem Projekt zugrunde liegt. Gehen Sie dabei auf zielgruppenspezifische und -
sofern vorhanden - geschlechter- und migrationsspezifische Besonderheiten ein.
Kranichstein und Eberstadt-Süd weisen einen hohen Anteil von arbeitslosen Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund auf. Aufgrund vorhandener
frauenspezifischer Benachteiligungen und geschlechtsspezifischer Verhaltensmuster von Frauen weisen insbesondere Frauen einen besonderen Förderbedarf
auf. In Kranichstein liegt der Anteil der Empfänger/innen von Leistungen nach dem SBG Il aller Einwohner/innen zwischen 15 und 65 Jahren mit 9,9% (davon
sind 46,7 % weiblich und 53,2% Migrant/innen) und in der Kirchtannsiedlung (mit dem Teilgebiet Eberstadt-Süd) mit 12,4% (davon sind 52,6% weiblich und
34,6% Migrant/innen) weit über dem gesamtstädtischen Durchschnitt von 7,6%. In Kranichstein liegt der Anteil von Personen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit mit 20,9 % und im statistischen Bezirk Kirchtannsiedlung (mit dem Teilgebiet Eberstadt-Süd) mit 22,2 % deutlich über dem
Durchschnittswert der Gesamtstadt (16,1%). Kranichstein hat eine Größe von 63 ha. Aus über 80 Nationen stammen die rund 20% der Einwohnerinnen und
Einwohner mit ausländischer Herkunft, von denen nach wie vor überdurchschinittlich viele von Armutsrisiken, insbesondere von (Langzeit-) Arbeitslosigkeit
betroffen sind. Über die Hälfte der Arbeitslosen nach SGB Il in Kranichstein sind Teil der ausländischen Bevölkerung. Mit einer Größe von 27 ha gehört
Eberstadt-Süd zu den kleineren Fördergebieten der „Sozialen Stadt‘ in Hessen. Aufgrund seiner Randlage nehmen Bewohner/innen des Stadtteiles Angebote
in anderen Teilen der Stadt nur ungern war. Die Bewohner/innen leben in Stadtteilen, in dem Arbeitslosigkeit sehr präsent ist. Häufig fehlen vor Ort Vorbilder,
die mit (für die Arbeitsweit) notwendigen Verhaltensweisen vertraut machen. Vielen Bewohner/innen in beiden Stadtvierteln fehlen auch Personen des
Vertrauens, an die sie sich ohne Scham wenden können, bei der sie alle Problemlagen offen ansprechen und mit der sie Strategien und Lösungen erarbeiten,
die dann von den Teilnehmenden auch besser angenommen werden können. In den Stadtvierteln fehlt auch ein Ort des Austauschs und der Beratung für
‚Arbeitslose und (Langzeit) Arbeitslose. Darüber hinaus sind nach Experteneinschätzungen viele der betroffenen Bewohner/innen von den ihnen angebotenen
Regelmaßnahmen enttäuscht, weil sie nicht ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechen, und sie haben wenig Vertrauen in die entsprechenden
zuweisenden Behörden. Der Handlungsbedarf wird daher darin gesehen, Anlaufstellen einzurichten, die als Ort des Austauschs, der Beratung und
Unterstützung für Arbeitslose und Langzeitarbeitsiose, insbesondere für Frauen, Ältere und Menschen mit Migrationshintergrund dienen. Somit wird
gewährleistet, dass die Aktivitäten zuf Integration in den Arbeitsmarkt den spezifischen und individuellen Bedarfslagen der Teiinehmenden vor Ort gerecht
werden und zeitnah umsetzbar sind.
3.3 Haben Sie in der Kommune / im Quartier besonderen Integrationsbedarf im Hinblick auf Zuwanderung aus anderen EU-
Mitgliedsstaaten (u.a. Südosteuropa)? Bitte beschreiben Sie die Ausgangssituation und besonderen Bedarfe.
Neue Zuwanderungsgruppen aus den ehemaligen GUS-Staaten, südosteuropäischen EU-Staaten und aus Syrien und anderen arabischen oder afrikanischen
Regionen verstärken den Integrationsbedarf in den benannten Programmgebieten. Im Programmgebiet Eberstadt-Süd leben überproportional viele Menschen,
deren Familien aus den ehemaligen GUS-Staaten stammen, Da diese oft die deutsche Staatsangehörigkeit haben, tauchen sie nicht als selbständige Gruppe in
den Sozialdaten der Stadt Darmstadt 2013 auf und sind auch nicht schätzbar. Jedoch ist durch die langjährige Arbeit im Quartier Eberstadt-Süd bekannt, dass
das Viertel von Neuzugewanderten aus den ehemaligen GUS-Staaten und ihrem zum Teil sehr hohen Integrationsbedarf geprägt wird. Im Quartier
Kranichstein-Süd ist aktuell u.a. die Herausforderung, Kinder, Jugendliche und Familien aus den südosteuropäischen EU-Staaten möglichst schnell in die
Strukturen vor Ort zu integrieren. Neben den Zuwanderern aus Südosteuropa, die vielfach in ihrer Herkunftsländern marginalisierten und sozial ausgegrenzten
Minderheitengruppen angehören, sind im Quartier Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien und anderen arabischen und afrikanischen Regionen angekommen, die
ihrerseits traumatische Erfahrungen machen mussten und einen entsprechenden Betreuungs- und langfristigen Integrationsbedarf haben.
2/11
3.4 Ergänzen $ie die Beschreibung durch quantitative Daten.
Einwohnerzahl in der Kommune
Einwohnerzahl im/in den
Programmgebiet/en
SGB II Quote in der-Kommune (%)
SGB II Quote in den
Programmgebieten (%)
Arbeitslosenquote in der Kommune
Arbeitslosenquote im/in den
Programmgebiet/ien
‚Anteil Einwohner/innen mit
Migrationshintergrund in der
Kommune (%)
Anteil Einwohner/innen mit
Migrationshintergrund im/in den
Programmgebiet/en (%)
Projektspezifischer Indikator
Frauen
74522
7490
49,0
49,0
44,2
49,0 j
48,7
48,7
Männer
76619
7084
51,0
51,2
Gesamt
151141
14574
7,6
11,0
6,6
9,4
16,1
20,9
ID; 2303
Jahr/Quelle
11.06.2014/Statistik Bundesagentur für
Arbeit
31.12.2013
Wissenschaftsstadt Darmstadt -Abteilung
Statistik und Stadtforschung
2014 Soziale Stadt Kranichstein
Bericht 2011 bis 2013.
31.12.2013/ Wissenschaftsstadt
Darmstadt -Abteilung Statistik und
Stadtforschung
11.06.2014/Statistik Bundesagentur für
Arbeit
31.12.2013/ Wissenschaftsstadt
Darmstadt -Abteilung Statistik und
Stadtforschung
Sozialatlas 2013
31.12.2013/ Wissenschaftsstadt
Darmstadt -Abt: Statistik und
Stadtforschung und Sozialatlas 2013
0 Projektindikatoren
341
ID: 2303
4. Inhaltliche Beschreibung und Erläuterung des Projektes
4.1 Geben Sie bitte an, wie Sie die Zielgruppe/n, für die Sie unter Pkt. 3 einen besonderen Handlungsbedarf ermittelt haben,
erreichen wollen. Machen $ie Ihre gender-, und kultursensible Vorgehensweise deutlich, und beschreiben Sie, welche
Partner und Orte Sie dabei einbeziehen wollen.
Die Zielgruppen sollen durch lebensweltnahe Angebote angesprochen werden. Sie sollen mit nachbarschaftlichen Angeboten wie Schachnachmittage,
Kinoabende, Fitnessworkshops, Musikworkshops, gemeinsames Essen, Ausflüge u,a. gewonnen werden. Sie sollen auch eigene Ideen mit einbringen und
umsetzen können, Bei der Angebotsgestaltung wird auf kulturelle, soziale und geschlechtliche Vorlieben Rücksicht genommen, Sie werden in die Prozesse mit
eingebunden. Das Projektpersonal wird möglichst paritätisch mit Männern und Frauen besstzt, um Teilnehmenden individuell eine optimale Betreuung ohne
Scham zu ermöglichen. Das Jobcenter wird Leistungsberechtigte auf die Angebote hinweisen und ggf. zuweisen. Die Partner vor Ort, insbesondere den
Migrantenorganisationen und denjenigen (informellen) Gruppen, Institutionen und Einrichtungen, die die Zielgruppen repräsentieren oder in ihrem Interesse vor Ort
aktiv sind wie z.B. Kita Kinderglück, Mobile Praxis GmbH, Stadteilwerkstatt, Frauenverein „Hoffnung“/Russiand-Deutsche Landmannschaft, Interkulturelles Büro,
Bildungswerk der Hess. Wirtschaft, Verein Menschenskind, Gewerbeverein, Stadtviertelrunde, Interkulturelles Büro, Stadtteilwerkstatt, und unterschiedliche
Arbeitsgruppen des Stadtteils (AG KOJAK, AG Soziale Nachbarschaft, AG interkulturel! Stadtteilarbeit, AK Interreligiöses Gespräch und den Partnern des
Creativhofs) u.a. sollen mit einbezogen werden.
4.2 Bitte geben Sie die personen- und stadtteilbezogenen qualitativen und quantitativen Ziele an, die Sie bis zum Ende der
Projektlaufzeit erreichen wollen. Differenzieren Sie die Ziele nach Handlungsfeldern und beschreiben Sie, wie Sie die
erreichten Ergebnisse verstetigen wollen.
Es werden insgesamt 386 Teilnehmende (TN} über 26 Jahren gewonnen (186 in Eberstadt-Süd, 150 in Kranichstein), davon waren 340 TN vor ihrer Teilnahme
arbeitslos (205 in Eberstadt-Süd, 135 in Kranichstein) und 220 waren langzeitarbeitslos (145 in Eberstadt-Süd, 75 in Kranichstein). Von den 386 TN werden 46 TN
über 54 Jahr alt sein (30 in Eberstadt-Süd, 13 in Kranichstein). 255 der TN haben einen Migrationshintergrund (140 in Eberstadt-Süd, 115 in Kranichstein) und 85
sind alleinerziehend (40 in Eberstadt-Süd, 45 in Kranichstein). 30 der Teilnehmenden waren vor Ihrer Teilnahme erwerbstätig (15 in Eberstadt-Süd, 15 in
Kranichstein) und 86 TN geringfügig beschäftigt (41 in Eberstadt-Süd, 45 in Kranichstein). Von den 388 Personen, die an dem Projekt teilnehmen, sind 193 Frauen
(68 in Kranichstein, 124 in Eberstadt-Süd). Von den 255 Projektteilnehmenden mit Migrationshintergrund sind 124 Frauen (68 in Kranichstein, 69 in Eberstadt-
Süd). Insgesamt sollen 40% der 386 TN über 26 Jahren nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz (abhängige oder selbstständige Beschäftigung) haben. Zur
Verstetigung sollen während der Umsetzung des Projektes stadtteilorientierte stabile Organisations- und Managementstrukturen auf der Basis von
bürgerschaftlichem Engagement und die Vernetzung der Akteure etabliert werden, womit nach Projektende Akteure präsent bleiben. Um Verankerungsstrategien
zur erarbeiten soll ein regelmäßiges Monitoring installiert werden.
411
ID: 2303
Bitte geben Sie hier Ihre quantitativen Ziele an. Im Handlungsfeld 1 sind die Indikatoren 1, 2, 3, 5, 6, 13 und 14 Pflicht. Im
Handlungsfeld 2 sind die Indikatoren 10 und 15 Pflicht, wenn Mittel-, Klein- und Kleinstunternehmen beraten werden
sollen. Wenn keine unmittelbare Beratung von Unternehmen stattfinden soll, dann ist die Angabe eigener geeigneter
Indikatoren Pflicht.
Outputindikatoren
1. Anzahl der Teilnehmenden
> 26 Jahren insgesamt
2. davon: Anzahl der älteren Teilnehmenden (über 54)
3. davon: Anzahl der Teilnehmenden mit
Migrationshintergrund
4. davon: Anzahl der teilnehmenden Alleinerziehenden
5. Anzahl der Teilnehmenden, die vor ihrer Teilnahme
arbeitslos waren (einschl. Langzeitarbeitsiose)
&. Anzahl der Teilnehmenden, die vor Ihrer Teilnahme
langzeitarbeitstos waren
7. Anzahl der Teilnehmenden, die vor Ihrer Teilnahme
nicht erwerbstätig waren
8. Anzahl der Teilnehmenden, die vor Ihrer Teilnahme
erwerbstätig waren
9. Anzahl der Teilnehmenden, die vor Ihrer Teilnahme
geringfügig beschäftigt waren
10. Anzahl der beratenen Betriebe (mittlere Unternehmen
sowie Klein- und Kleinstbetriebe}
11. davon: Anzahl der Soloselbständigen
12. Anzahl der Teilnehmenden an Bagatellmaßnahmen
Hinweis: Teilnehmende, die an Kurzberatungen oder
kollektiven Infoveranstaltungen (max. 1 Tag bzw. 8
Stunden} teilnehmen, zählen als "Bagatellteilnehmende".
Unter Nr. 1-11 und Nr. 13-15 werden feste Teilnehmende
erfasst, die länger am Projekt teilnehmen.
Ergebnisindikatoren
13. Anzahl der Teilnehmenden > 26 Jahren, die nach Ihrer
Teilnahme einen Arbeitsplatz {abhängige oder
selbsttändige Beschäftigung) haben
14. Anteil der Teilnehmenden > 26 Jahren, die nach Ihrer
Teilnahme einen Arbeitsplatz (abhängige oder
selbstständige Beschäftigung) haben (Integrationsquote)
15. Anzahl der nach der Teilnahme stabilisierten Betriebe
(mittlere Unternehmen sowie Klein- und Kleinstbetriebe)
Sie können auch ergänzende eigene Indikatoren angeben
Frauen
124
75
165
97
165
49
73
Männer
193
28
131
10
175
123
175
37
73
Ay,
Gesamt
386
46
255
85
340
220
340
30
86
42,9 4,
511
1 eigener Indikator
6/11
ID: 2303
4.3 Beschreiben Sie bitte unter Berücksichtigung vorhandener Potenziale die konkreten Aktivitäten, die Sie im Rahmen Ihres
Projektes umsetzen wollen, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Berücksichtigen Sie dabei die Querschnittsziele
nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Nichtdiskriminierung. Erläutern Sie auch, welche
Synergieeffekte Sie ggf. bei der Umsetzung mehrerer Projektbausteine erwarten.
Die Umsetzung erfolgt in Teilprojekten, die u.a. Aktivitäten für Alleinerziehende, Berufsrückkehrerinnen, ältere Langzeitarbeitsiose und TN mit
Migrationshintergrund fokussieren: TP1 Aktivierungs- und Vernetzungsangebote, v.a. für Alleinerziehende und Migrantinnen in Kranichstein und Eberstadt-Süd mit
thematischen Veranstaltungen, Stammtischen, Einzelberatungen, Qualifizierungsmodulen, Berufsorientierung, Betriebsbesichtigungen, Schnuppertage,
Kooperationen mit Betrieben, Übergangsbegleitung, individuellen Konzepten der Kinderbetreuung, Selbstgesteuertes Lernen/Lebenslanges Lernen,
Sprachförderung, u.a.; TP2 in Eberstadt-Süd mit Einrichtung eines Beratungsbüros in der alten Polizeiwache. Hinsichtlich des eigenen kulturellen Kontexts werden
Kompetenzfeststellung, Coaching und Profiling, arbeitsweltbezogene Workshops, niederschwellige Qualifikationen u.a. angeboten; TP3 in Kranichstein: Aufbau
der Anlaufstelle „InfoKlub“ mit Infoveranstaltungen, Profiling, Kompetenzanalyse, individuelles und Gruppen-Coaching, individuelle Förderpläne, zeitlich variable
Seminare und Workshops wie Organisations- und Zeitmanagement; Vereinbarung von Familie und Beruf; Bewerbungstraining; Sprachförderung, Praktika u.a.;
TP4 Projektkoordination. Die Eigeninitiative der Bewohner/innen soll gestärkt, eine nachhaltige Vernetzung unterstützt und Arbeitgeber der Viertel angesprochen
werden. Das hohe bürgerliche wie institutionalisierte Engagement in den Stadtteilen ist hervorzuheben. Die Netzwerke haben sich bei der Akquise der TN bewährt
und werden wichtiger für Inputs zu stadtteilnahen und bewohnerbezogenen Themen. Synergieeffekte entstehen durch den Transfer zwischen den Stadtteilen
sowie der intensivierten Beachtung des lokalen Bürgerengagements.
4.4 Wie ist das Vorhaben konzeptionell in die integrierte Stadtentwicklung eingebunden? Bitte beschreiben Sie, wie Ihr
Vorhaben aus dem Integierten Entwicklungskonzept (lEK) abgeleitet ist, das für das /die Programmgebiet/e der Sozialen
Stadt erstellt wurde. Sofern derzeit kein IEK vorliegt, beschreiben Sie, auf welchen alternativen konzeptionellen Vorarbeiten
Ihr Vorhaben basiert. Beziehen Sie dabei auch regionale / gesamtstädtische Konzepte und beteiligungsorientierte Elemente
ein, wie z.B. Bürgerumfragen oder Ergebnisse von Bürgerwerkstätten.
x es liegt ein IEK vor
Die städtebaulichen Maßnahmen im Rahmen der „Sozialen Stadt" und deren Begleitprogramme haben bereits zur Verbesserung der Lebensqualität in den
Quartieren beigetragen. Gleichwohl! ist der Abstand zwischen den prosperierenden Stadtteilen und den Programmgebieten nach wie vor groß. In Reaktion auf
vorhandene Problemlagen sieht das IEK in beiden Stadtteilen neben der Stärkung der Netzwerke und dem Ausbau der Raumangebote für die Arbeit von
Bewahner/innen die Aufwertung des öffentlichen Raums sowie den Ausbau sozialer Einrichtungen vor. Ziel ist u.a,, die Zugangsbarrieren der auf mehreren
Feldern benachteiligten Bewohner/innen zum Arbeitsmarkt in engem Kontakt zum Stadtteil zu reduzieren. Seit Beginn des Programms „Soziale Stadt‘ wird daher
die Unterstützung von stadtteilrelevanten niedrigschwelligen Qualifizierungsprojekten verfolgt. In der Zusammenarbeit mit der Stadt, Darmstadt, der Agentur für
Arbeit Darmstadt, dem Jobcenter Darmstadt und freien Trägern kannten bereits vorzeigbare Erfolge erzieit werden. Über die bisherige Teilhabe an den Sozialen
Stadtprogrammen wurden somit bisher Verbesserungen der Bewohner/innen und deren Lebenssituation erzielt Konkret werden die Investitionen der Stadt
Darmstadt aus dem „Soziale Stadt‘-Programm in die Einrichtungen Creativhof/Jugendwerkstatt Grenzallee 4 - 6 für berufliche Ausbildung, Qualifizierung und
Anlaufstelle für U27 und für U27 im Rahmen des BIWAQ-Projekt genutzt. Das know how aus den verschiedenen mit der Stadtentwicklung befassten Gremien wird
einbezogen.
4.5 Bitte beschreiben Sie hier, wie Sie Ihr Vorhaben in die Umsetzung mit städtebaulichen Investitionen und anderen
Handlungsfeldern der integrierten Stadtentwicklung verbinden und so Synergieeffekte erzielen wollen. Machen Sie den
Mehrwert, den Sie durch Ihre Maßnahme für das Quartier schaffen wollen (soziale Kohäsion), deutlich.
Die Umwandlung der alten Polizeiwache in ein Beratungsbüro, die Einrichtung des „InfoKlub" und die Nutzung des Cafes (N)Immersatt für die Projektaktivitäten
werden eine Verbesserung der sozlalen Infrastruktur darstellen und ein erheblicher Mehrwert für die Bewohner/innen entstehen. Dort werden Vernetzungen
zwischen Bewohner/innen angeregt, die bisher vielleicht eher weniger miteinander zu tun hatten. Dort werden unterschiedliche Gruppen und verschiedene
Generationen nicht nur Platz finden, sondern untereinander in Kontakt kommen und voneinander profitieren können. Durch eine Kooperation mit der bauverein
ag wird einen Beitrag zur Verbesserung des Wohnumfeldes geleistet.
zmi
ID: 230%
4.6 Bitte geben Sie hier andere, z.B. Bundes- oder landesfinanzierte Programme an, die ab Ende 2014 / ab 2015 in den/dem
Programmgebietlen stattfinden werden oder sollen. Beschreiben Sie jeweils, wie sich diese von Ihrem Angebot
unterscheiden bzw, wie die Verknüpfung mit Ihrem Projekt erfolgt. Bitte führen $ie die entsprechenden Partnerschaften auch
unter 4.7 auf.
Im Cafe (N)immersatt sind AGHS eingesetzt. Die sozialpädagogische Begleitung und Qualifizierung wird voraussichtlich über das Ausbildungs- und
Qualifizierungsbudget erfolgen (Land Hessen/Stadt Darmstadt). An manchen Stellen wird es Inhaltliche Überschneidungen mit Programmen zur Stärkung der
Jugend geben. Eine Abgrenzung wird über das Alter erfolgen. Desweiteren soll das geplante BIWAQ-Projekt mit dem Beantragten JuSIQ generationsübergreifend
kooperieren, auch in JSIQ sind Praxisworkshops eingeplant die eine Quartiersnähe vermitteln sollen. Die Werkstatt-Süd wird mit kommunalisierten Landesmitteln
finanziert. Die Aktivitäten unterscheiden sich in der Regel deutlich durch die älteren Zielgruppen, die Biwaq im Vergleich zu den anderen Programmen anspricht
Von der ist eine inhaltliche Vernetzung geboten sowie eine Koordinierung der Angeboten in zeitlicher Hinsicht (wann wird welche Veranstaltungen angeboten?)
und räumlicher Hinsicht (welche Aktivitäten finden in welchem Raum statt?). Die Koordinierung erfolgt über TP 4. Ein Element werden jährliche und halbjährliche
‚Abstimmungsgespräche der Angebote und Veranstaltungen sein, die auch die Programmbeteiligten neben BIWAQ einbezieht.
4.7 Bitte benennen Sie Ihre wichtigsten Kooperationpartner (z.B. Unternehmen / Unternehmensverbände, Jobcenter,
Beschäftigungs-/ Bildungsträger, Quartiersmanagement etc.} und geben Sie an, welchen konkreten Beitrag diese für die
Umsetzung des Projektes leisten. Berücksichtigen Sie dabei auch Partnerschaften, durch die Sie regionale /
gesamtstädtische und zivilgesellschaftliche Ressourcen in die Umsetzung einbeziehen. Falls eine Weiterleitung der
Zuwendung geplant ist, vermerken Sie dies bitte mit im Feld "konkreter Beitrag".
Kooperationspartner
BAFF-Frauen-Kooperation gGmbH
Werkhof Darmstadt e.V.
Netzwerk ROPE e.V,
Jobcenter Darmstadt
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt
Gleichstellungsbeauftragte des JC (BCA)
Stadtteilmanagement Eberstadt-Süd
Stadtteilmanagement Kranichstein
Kita Kinderglück
Mobile Praxis GmbH
Stadteilwerkstatt
Frauenverein
Hoffnung/Russiand-Deutsche Landmannschaft
Interkulturelles Büro
Bildungswerk der Hess. Wirtschaft
Verein Menschenskind
konkreter Beitrag
Projektpartner, Durchführung der Aktivitäten Mitarbeit in
Steuerungsgruppe
Projektpartner, Durchführung der Aktivitäten Mitarbeit in
Steuerungsgruppe
Projektpartner, Durchführung der Aktivitäten Mitarbeit in
Steuerungsgrupps
Information der Leistungsberechtigten/Zuweisung, Mitarbeit in
Steuerungsgruppe
Beratung/Anregung für die Sicherstellung der Chancengleichheit von
Frauen und Männern
Beratung/Anregung für die Sicherstellung der Chancengleichheit von
Frauen und Männern
Information, Unterstützung, Schnittstelle zu „Soziale Stadt‘, Steuerung
Information, Unterstützung, Schnittsteile zu „Soziale Stadt”, Mitarbeit in
Steuerung
Unterstützung bei der TN-Akquise, Information und Beratung zu
Kinderbetreuung
Unterstützung bei der TN-Akquise,
Unterstützung bei der TN-Akquise,
Unterstützung bei der TN-Akquise, Vernetzung der frauenspezifischen
Angebote
Unterstützung bei der TN-Akquise, Information und Beratung für
Zuwanderer/innen
Unterstützung bei der TN-Akquise, Information und Beratung zu diversity
Unterstützung bei der Akquise von Praktika und Arbeitsplätzen
Unterstützung bei den Projektaktivitäten
811
Gewerbeverein
Stadtviertelrunde
Stadtteilwerkstatt
unterschiedliche Arbeitsgruppen des Stadtteils
bauverein ag
Unterstützung bei der Akquise von Praktika und Arbeitsplätzen
Unterstützung bei der TN-Akquise, Vernetzung der Angebote
Unterstützung bei der TN-Akquise, Vernetzung der Angebote
Unterstützung bei der TN-Akquise, Vernetzung der Angebote
Unterstützung bei den Projektaktivitäten
21 Kooperationspartner
4.8 Skizzieren Sie bitte die wesentlichen Arbeitsschritte Ihres Projektes im zeitlichen Ablauf. Berlicksichtigen Sie dabei auch
den Vernetzungsprozess und die Kommunikationsstruktur mit Ihren Partnern.
Vorlauf (04.15 bis 06.15): Einrichtung Steuerungsgruppe.zur Koordinierung der Zusammenarbeit der Projekt- und Kooperationspartner, mit den Ämtern u.a,
detaillierte Arbeitsplanung der Aktivitäten (Veranstaltungen, Stammtische, Einrichtung „InfoKlub" u.a.), Akquise Projekteiinehmende und Bekanntmachung des
Projekts z.B. Flyer und Pressemitteilungen. Durchführung (07.15 bis 12.18): Steuerungsrunden, Durchführung der jeweiligen Projektinhalten: personenbezogene
Individuelle sozialpädagogische Begleitung, Profiling und individuelle Ziel- und Förderplanung, Qualifizierungsbausteine, Bewerbungstraining, Sprachförderung,
Interkulturelle Kompetenzen als Wettbewerbsvorteil, Kooperationen mit Betrieben im Umfeld u.a. Begleitende Aktionen (07.15 bis 09.18): kontinuierliche Akquise
Projektteilnehmende und Betriebe, Vernetzung und nachbarschaftliche Kontakte, Evaluation, Öffentlichkeitsarbeit zum und Erstellung von Infomaterialien zur
Bekanntmachung der Projektaktivitäten (Flyer, Dokumentationen und Pressemitteilungen). Auswertungs- und Nachbereitungsphase (10.18 bis 12.18):
‚Abschlussevaluation, Auswertung und Reflektion, nachhaltige Verstetigung des Projektes.
mt
ID: 2303
5. Ausgaben- und Finanzierungsplan (alle Angaben in Euro)
5.1 Kalkulieren Sie in den Tabellenfeldern die geplanten Gesamtausgaben und den Eigenanteil Ihres Projekts. Bitte beachten
Sie hierzu die Höhe des erforderlichen Eigenanteils in Höhe von mindestens 10% gem. Nr. 5 der Förderrichtlinie BIWAQ.
Geben Sie nur ganze Zahlen ein und verwenden Sie keinen Punkt als Tausendertrennzeichen! Zur Kontrolle berechnet das
System den Eigenanteil in %.
Bitte machen Sie im Textfeld Angaben zu den Einzelpositionen Personal (Stellenanzahl), Honorare, Sachmittel und ggf.
Ausgaben für eine wissenschaftliche Begleitung nachhvollziehbar.
Finanzierungsplan
Förderfähige Gesamtkosten (in Euro) 1997568
- davon Eigenanteil (in Euro) 199757
Eigenanteil in Prozent 10,0:
Für das Projekt werden insgesamt 7,04 Stellen für 45 Monate eingesetzt (9 Monate in 2015 und jeweils 12 Monate in den Jahren 2015, 2017 und 2018)
DieProjektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter werden für die Projektleitung, Projektkoordination und für die sozialpädagogische Betreuung der
Teilnehmende u.a. zuständig sein. Für Personalausgaben sind zwischen 2015 und 2018 insgesamt 1.401.524 € vorgesehen. 183.848 € der Mittel werden
für Honorare gewidmet. 7368 Honorarstunden sollen in dem o.g. Zeitraum geleistet bzw. durch Honorarkräfte abgerechnet werden. Die Pauschale in Höhe
von 26 % der Summe der Personalausgaben und der Honorare beträgt 412.197 €. Damit sollen die Ausgaben für Fortbildungen und Reisekosten,
projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und projekibezogene Evaluierung als Beitrag der Gesamtevaluation und die indirekten Ausgaben abgegolten werden
Insgesamt werden
1.997.568 € für 45 Monat beantragt.
5.2 Sofern Ihre Interessenbekundung als förderwürdig ausgewählt wird, müssen Sie bei Förderantragsstellung eine
Kofinanzierungserklärung zur Darstellung Ihres Eigenanteils über die gesamte Laufzeit des Vorhabens abgeben.
Eine Schriftliche Kofinanzierungserklärung wird bei Antragstellung beigefügt.
x ja
1011
ID: 2303
6. Fertigmeldung
Durch Anklicken des Buttons versichern Sie, alle Eingaben vorgenommen und abgeschlossen zu haben. Danach können Sie keine weiteren
Änderungen an Ihren Daten vornehmen. Mit Abschluss der Fertigmeldung wird automatisch eine PDF-Datei erzeugt. Diese müssen Sie ausdrucken und
unterschreiben. Das unterschriebene Exemplar müssen Sie per Post in einfacher Ausführung an die im Leitfaden zur Interessenbekundung angegeben
Adresse schicken. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempeis.
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Dar Magistrat
Dezernat V
Qustadt, Yunıy Nr een
Unterschrift
Barbara Akdeniz
Stadtratin
11m1
anlage 4
7746 Zeichen
Bundesverwaltungsamt ” " Deckblatt zu den Stellenprofilen - Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF}Förderperiode 2014 - 2020 Stand: Dezember 2014 BVAZMVII1 Bearbeitungshinweis: Bitte füllen Sie dieses Deckblatt aus und reichen es zusammen mit den Stellenprofilen aller Projektmitarbeitenden ein. Für jeden Teilprojektpartner ist ein separates Deckblatt auszufül- len. Allgemeine Projektdaten Bezeichnung Förderprogramm:BIWAQ Aktenzeichen BVA:1000 12 709-04 Projektname:Engagiert im Quartier — Erfolg im Beruf Daten zum Zuwendungsempfänger Name Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger:Wissenschaftsstadt Darmstadt Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger unterliegt dem Besserstellungsverbot: Ja Nein Gehaltszahlungen erfolgen auf Grundlage eines Branchen-/Flächentarifvertrages:? Ja ß&l Nein U Falls Ja: Welcher Branchen-/Flächentarifvertrag? TVöD /Öffentlicher Dienst Sonstige Angaben”: Klicken Sie hier, um Text einzugeben Bearbeitungsvermerk Sachbearbeiter/in BVA Beschieden nach: ANBest-P I] ANBest-Gk U Falls der Zuwendungsempfänger/Teilprojektträger dem Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 AN- Best-P)nicht unterliegt: Erklärung zum Besserstellungsverbot liegt vor: Jal Nein U ' Sofern „nein“ “ ausgewählt wird, muss eine unterschriebene Erklärung zum Besserstellungsverbot beim BVA im Original vorliegen bzw. eingereicht werden. „ Bei Vereinbarungen in Anlehnung an einen Branchen-/Flächentarifvertrag ist „nein" auszuwählen. ® Hier können Sie Besonderheiten erläutern, die in den abgefragten Daten keine Berücksichtigung gefunden haben. Z.B. wenn für einzelne im Projekt abgerechnete Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter außer- tarifliche Vereinbarungen gelten. Bundesverwaltungsaı wl” 2 Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) BVAZMVII1 Bearbeitungshinweis: Bitte füllen Sie dasStellenprofil für jede Projektmitarbeiterin / jeden Projektmitarbeiter aus.Mit der Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben. Jedem Stellenprofil sind der Qualifikationsnachweis über den höchsten erworbenen Bil- dungsabschluss sowie ein aktueller Lebenslauf beizulegen. Sollten sich im Verlauf der Projektdurchführung Änderungen (stellen- oder personenbezo- gen) ergeben, teilen Sie diese bitte vorab mit und reichen eine überarbeitete Version des Stellenprofils ein. Um darzustellen zu welchem Zeitpunkt die Änderung wirksam wird, nutzen Sie die Angabe „Gültig ab:“. Gültig ab: 01.04.2015 Stellenbezogene Angaben Stellenbezeichnung: Verwaltung/Administration BIWAQ - EG 8 ( TVöD) Projektbezogene Tätigkeitsbeschreibung:* - Beteiligung an Planung, Koordination und Steuerung der ESF-Projekte im Bereich „BIWAQ" - Abwicklung aller Verwaltungsarbeiten nach den Vorgaben des BVA - Umsetzung der vorgegebenen Förderrichtlinien in Zusammenarbeit mit den Trägern vor Ort - Prüfung der Verwendungsnachweise der Träger - Erstellung der Verwendungsnachweise für das BVA - Abstimmung mit beteiligten Trägern - Beteiligung an regelmäßigen Treffen der regionalen Akteure, regelmäßige Informati- on und Austausch auf Bundes- und Landesebene - Vorbereitung von Vorlagen für benötigte politische Beschlüsse Benötigte fachliche und persönliche Qualifikationen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters:° - Verwaltungsfachangestellte/r — Fachangestellte/r für Bürokommunikation/ Beamt/in/er im mittlern Dienst - Fachkenntnisse im Förderwesen - EDV-Kenntnisse - Hohes Maß an Eigeninitiative - Verantwortungsbewusstsein - Verbindliches Auftreten gegenüber Trägern - Teamfähigkeit und Belastbarkeit - Organisationsgeschick - Freundliches Auftreten/ soziale Kompetenz Zeitraum der Tätigkeit im Projekt von 01.04.2015 bis 31.12.2018. Abrechnung unter der Ausgabenposition (ZUWES): Projektmitarbeiter * Bitte erläutern Sie hier kurz die Tätigkeiten der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters im Projekt. Fassen Sie dabei Ein- zeltätigkeiten zu nachvollziehbaren Aufgabenblöcken zusammen. $ Stichpunktartige Beantwortung ist ausreichend, Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014 Bundusverwaltungsamt ” ' Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014 BVAZMVII1 Bundesverwaltungsam! ® u Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014 BVAZMVII1 Personenbezogene Angaben Name, Vorname der Mitarbeiterin/des Mitarbeiter: Noch nicht bekannt Unternehmenszugehörigkeit seit: Wissenschaftsstadt Darmstadt Darstellung aller Aufgabenbereiche (projektunabhängig):® Aufgabenbereich Anteil in % Abwicklung aller Verwaltungsarbeiten 45 Prüfung/Erstellung von Verwendungsnachweisen 20 Beteiligung an Planung, Kooridnation des Projektes 5 Abstimmung Verwaltungsvorgänge mit Trägern 10 Vorbereitung von Vorlagen für politische Beschlüsse 5 Alle weiteren nachgeordneten Aufgaben 15 Summe aller Aufgaben Re] Wochenarbeitszeit insgesamt beim Arbeitgeber (in Stunden): 15,6 Wochenarbeitszeit im Projekt (in Stunden): 15,6 $ In der Tabelle sollen neben dem Stellenanteil im Projekt auch die Stellenanteile in weiteren Förderprojekten und sonstigen Tätigkeiten beim Arbeitgeber erfasst werden. Z.B.: 20% Förderprojekt A, 30% Förderprojekt B und 50% administrative Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Die Prozentangaben sind auf Basis einer Vollzeitstelle (39 Std.) zu machen. ., Bundasverwaltungsant 5 j Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) N Förderperiode 2014 — 2020 Stand: Dezember 2014 BVAZMV II1 Angaben zu tatsächlich angefallenen Personalausgaben: Tatsächlich gezahltes Bezogen auf Bezogen auf tatsächliche Wochenarbeitszeit Wochenarbeitszeit’ | von 39’ Stunden AN-Brutto 43.690,31 109.225,80 Vermögenswirksame Leistungen (VWL) 119,51 298,80 Jahressonderzahlung im Monat: 3.277,05 8.192,68 Wählen Sie einenMonat aus. Arbeitgeberbeiträge zur: 9.286,88 23.217,12 - Krankenversicherung 3.453,45 8.633,68 - Pflegeversicherung 555,71 1.389,28 — Rentenversicherung 4.423,09 11.057,68 — Arbeitslosenversicherung 709,88 1.774,64 — Umiagen (U1, U2, Insolvenzgeld) 144,75 361,84 Zusätzliche Altersvorsorge (ZVK) 3.757,73 9.394,36 Begründung für Anerkennung einer höheren Erfahrungsstufe bei Neueinstellungen:® Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Mit der Unterschrift erkläre ich, dass die oben gemachten Angaben vollständig und richtig sind. rausladf, A334 N Min Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift Barbara Ahden!> Stadtrat ‚ Wiss eo ne tadi 7 „ Gemeint ist hier die arbeitsvertraglich, individuell geregelte Wochenarbeitszeit. ® Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Zuwendungsempfänger unter das Besserstellungsverbot fällt, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter neu eingestellt wurde und eine höhere Erfahrungsstufe als Erfahrungsstufe 1 aner- kannt werden soll. Für eine Anerkennung ist die einschlägige, vorherige Berufserfahrung bezogen auf die Tätig- keit im Projekt zu erläutern. Ein aktueller Lebenslauf ist zwingend beizulegen. R Bundesverwaltungsamt Förderperiode 2014 — 2020 Stellenprofil- Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Stand: Dezember 2014 BVAZMVII1 Bearbeitungsvermerk Sachbearbeiter/in BVA Anerkannte Eingruppierung: EG 8 Notwendige Nachweise liegen vollständig vor: Ja U] Falls Nein, folgende Unterlagen wurden nachgefordert: Nein U Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Eingang am: Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. Falls Personalwechsel vom Zuwendungsempfänger mitgeteilt: - Mitarbeiter/in ausgeschieden am:Klicken Sie hier, um Text einzugeben — Mitarbeiter/in ersetzt durch:Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Grenzallee 4
- Luisenplatz 5a
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0156
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.04.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00