2023/0171
Bericht an die Aufsichtsbehörde zu § 106 HGO (Liquiditätssicherung)
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Punkt 18: Bericht an die Aufsichtsbehörde zu § 106 HGO (Liquiditätssicherung) (V-Nr. 2023/0171) Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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voraussichtl. Bestand flüssige Mittel zum 31. Dezember Vorjahr +42.372.540,00 Für Haushalt 2023also Stand zum 31.12. 2022 zuzüglich spezielle Geldanlagen (nicht in den flüssigen Mitteln enthalten und kurzfristig liquidierbar!)+37.766.000,00 Mittel der Kontengruppe 27 (Wertpapiere) zuzüglich vorfinanzierte Investitionen: für die noch Kredite aufgenommen werden sollen +26.378.183,00 abzüglich Rückzahlungsverpflichtung überjähriger Liquiditätskredite: hier ist der Gesamtbetrag der Rückzahlungsverpflichtung, der von der Kommune zu leisten ist, negativ anzugeben zuzüglich Einzahlungsverzögerungen, z.B. öffentl.-rechtliche Forderungen, Spitzabrechnungen: abzüglich Auszahlungsverzögerungen, erhaltene Vorauszahlungen usw.: BEREINIGTER Liquiditätsbestand 31. Dezember Vorjahr +106.516.723,00 nachrichtlich: gebundene Liquidität die im Planjahr zur Auszahlung kommt gebundene Liquidität +19.380.310,00 +19.380.310,00 1. für die Inanspruchnahme von Rückstellungen +0,00 1.a. zukünftige Belastungen aus dem FAG Verpflichtungen aktuelles Haushaltsjahr und Folgejahr 1.b. Pension- und Beihilfen kein Eintrag bei Mitgliedschaft in der Versorgungskasse 1.c. unterlassene Instandhaltungen 1.d. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern 2. für Sondertilgungen +0,00 2.a. Hessenkasse (bei Bewilligung) 2.b. Kreditablösung 2.c. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern 3. zur Finanzierung von übertragenen Haushaltsresten +10.000.000,00 3a. konsumtiv +10.000.000,00 3b. investiv 4. zur Finanzierung von Sonderposten +0,00 4a. … Sonderposten der gebührenrechnenden Einrichtungen; z. B. Wasser, Abwasser, Abfall oder Schulumlage 4b. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern 5. sonstige Zweckbindungen +9.380.310,00 5a. … +9.380.310,00 z. B. Stiftungsgelder, Stellplatzabgabe 5b. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern ungebundene Liquidität d. BEREINIGTEN Liquiditätsbestands +87.136.413,00 Differenz zwischen bereinigtem Liquiditätsbestand (Zelle D 14) und der gebundenen Liquidität aus Zelle D 17 hiervon Liquiditätsreserve (ggf. nachrichtlich bei negativem Liquiditätsausweis): +14.152.518,00 somit rechnerisch "freie" Liquidität zum 31. Dezember des Vorjahres: +87.136.413,00 aufgrund des in Zeile 43 genannten identisch mit Zeile 42 zuzüglich gebundene Liquidität, die im Finanzhaushalt des Planungsjahrs als Auszahlung berücksichtigt ist: +0,00 Somit BEREINIGTE "freie" d. h. nutzbare Liquidität bzw. Liquiditätsbedarf im Planungsjahr: +87.136.413,00 rechnerische Ausgleichslücke im Finanzhaushalt Planjahr: -29.335.074,00 § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO: Saldo lfd. Verwaltungstätigkeit zuzgl. zweckgebundene Einzahlungen für Tilgung abzgl. ordtl. Tilgung und Beitrag Hessenkasse Muster 3 zu Hinweis Nr. 6 zu § 106 HGO hier erfolgt nur ein Eintrag, wenn eine Schlussfinanzierung aus eigener Liquidität erfolgen soll. Kein Eintrag bei bestehender Kreditermächtigung und beabsichtigter Inanspruchnahme. Diese Mittel sollten im ausgewiesen Bestand in Zelle D 14 enthalten sein. Sollte der Wert in D 17 größer sein als der Wert in D 14 besteht ein Finanzierungsproblem. hier ist immer die gem. § 106 HGO errechnete Liquiditätsreserve anzugeben entschieden wurde inzwischen, dass die Liquiditätsreserve grundsätzlich als ungebundene Liquidität angesehen werden soll einzutragen ist hier gebundene Liquidität, die im Finanzhaushalt (Teil laufende Verwaltungstätigkeit) des Planungsjahrs als Auszahlung berücksichtigt ist. Hier kommen in 1. Linie Auszahlungen für die Inanspruchnahme von Rückstellungen und Sonderposten für den Gebührenausgleich in Betracht. Bei den Sonderposten ist auf den tatsächlichen Liquiditätsbedarf abzustellen. Differenzen zu den bilanziellen Sonderposten sind zu erläutern. Sollen bereits in den Vorjahren geleistete investive Auszahlungen unter Berücksichtigung von § 93 Abs. 3 HGO noch durch die Inanspruchnahme bestehender Kreditermächtigungen aus Vorjahren endfinanziert werden? Identisch mit Zeile 15, da der Einsatz dieser gebundenen Liquidität keine negativen Folgen hat Die Berücksichtigung dieser Liquidität ist geboten, da sie bereits den Saldo der laufenden Verwaltungstätigkeit des laufenden Haushaltes reduziert hat Um eine Genehmigung eines unausgeglichenen Finanzhaushaltes zu ermöglichen und auf ein Haushaltssicherungskonzept verzichten zu können, muss dieser Betrag höher sein als der Wert in Zelle D 48 z. B. abgerufenes Investitionsfondsdarlehen, dessen Investitionsauszahlung erst im Planjahr oder später veranschlagt ist oder vorab erhaltene Kreisumlage. Der Betrag ist negativ anzugeben. WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
10.05.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0171
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Bericht an die Aufsichtsbehörde zu § 106 HGO (Liquiditätssicherung)
Vorlage vom: 10.05.2023
Beschlussvorschlag :
Von dem Bericht an die Aufsichtsbehörde (Muster 3 zu Ziffer 6 der Hinweise zu § 106 HGO) wird
Kenntnis genommen.
Anlagen: 20230424_DA_Muster 3 zu § 106 HGO
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.05.2023
Mit Verfügung vom 30. März 2023 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als
Aufsichtsbehörde den Haushalt 2023 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die
Wirtschaftspläne 2023 der Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt genehmigt.
Da der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist, ist unabhängig von der Genehmigung gemäß
Ziffer 6 der Hinweise zu § 106 HGO bis zum 30. April der Aufsichtsbehörde über den Stand der
gebundenen Liquidität zum 31. Dezember des Vorjahres mit dem vorgegebenen Muster 3 zu
berichten.
Dieser Bericht ist auch der Vertretungskörperschaft zur Kenntnis zu geben und ist deshalb als
Anlage beigefügt.
Darmstadt, 10.05.2023
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0171
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.05.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00