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2023/0171

Bericht an die Aufsichtsbehörde zu § 106 HGO (Liquiditätssicherung)

Magistratsvorlage 10.05.2023

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Punkt 18: Bericht an die Aufsichtsbehörde zu § 106 HGO (Liquiditätssicherung) 
 (V-Nr. 2023/0171) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

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voraussichtl. Bestand flüssige Mittel zum 31. Dezember Vorjahr +42.372.540,00 Für Haushalt 2023also Stand zum 31.12. 2022
zuzüglich spezielle Geldanlagen (nicht in den flüssigen Mitteln enthalten und kurzfristig liquidierbar!)+37.766.000,00 Mittel der Kontengruppe 27 (Wertpapiere)
zuzüglich vorfinanzierte Investitionen:  für die noch Kredite aufgenommen werden sollen
+26.378.183,00 
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung überjähriger Liquiditätskredite: hier ist der Gesamtbetrag der Rückzahlungsverpflichtung, der von der Kommune zu leisten ist, negativ anzugeben
zuzüglich Einzahlungsverzögerungen, z.B. öffentl.-rechtliche Forderungen, Spitzabrechnungen:
abzüglich Auszahlungsverzögerungen, erhaltene Vorauszahlungen usw.:
BEREINIGTER Liquiditätsbestand 31. Dezember Vorjahr +106.516.723,00 
nachrichtlich: gebundene Liquidität die im Planjahr zur Auszahlung kommt
gebundene Liquidität +19.380.310,00 +19.380.310,00 
1. für die Inanspruchnahme von Rückstellungen +0,00 
1.a. zukünftige Belastungen aus dem FAG Verpflichtungen aktuelles Haushaltsjahr und Folgejahr
1.b. Pension- und Beihilfen kein Eintrag bei Mitgliedschaft in der Versorgungskasse
1.c. unterlassene Instandhaltungen
1.d. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern
2. für Sondertilgungen +0,00 
2.a. Hessenkasse (bei Bewilligung)
2.b. Kreditablösung
2.c. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern
3. zur Finanzierung von übertragenen Haushaltsresten +10.000.000,00 
3a. konsumtiv +10.000.000,00 
3b. investiv
4. zur Finanzierung von Sonderposten +0,00 
4a. … Sonderposten der gebührenrechnenden Einrichtungen; z. B. Wasser, Abwasser, Abfall oder Schulumlage
4b. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern
5. sonstige Zweckbindungen +9.380.310,00 
5a. … +9.380.310,00 z. B. Stiftungsgelder, Stellplatzabgabe
5b. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern
ungebundene Liquidität d. BEREINIGTEN Liquiditätsbestands +87.136.413,00 Differenz zwischen bereinigtem Liquiditätsbestand (Zelle D 14) und der gebundenen Liquidität aus Zelle D 17
hiervon Liquiditätsreserve (ggf. nachrichtlich bei negativem Liquiditätsausweis): 
+14.152.518,00 
somit rechnerisch "freie" Liquidität zum 31. Dezember des Vorjahres: +87.136.413,00 aufgrund des in Zeile 43 genannten identisch mit Zeile 42
zuzüglich gebundene Liquidität, die im Finanzhaushalt des Planungsjahrs als Auszahlung berücksichtigt ist: +0,00 
Somit BEREINIGTE "freie" d. h. nutzbare Liquidität bzw. Liquiditätsbedarf im Planungsjahr: +87.136.413,00 
rechnerische Ausgleichslücke im Finanzhaushalt Planjahr: -29.335.074,00 
§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO: Saldo lfd. Verwaltungstätigkeit zuzgl. zweckgebundene Einzahlungen für 
Tilgung abzgl. ordtl. Tilgung und Beitrag Hessenkasse
Muster 3 zu Hinweis Nr. 6 zu § 106 HGO
hier erfolgt nur ein Eintrag, wenn eine Schlussfinanzierung aus eigener Liquidität erfolgen soll. Kein 
Eintrag bei bestehender Kreditermächtigung und beabsichtigter Inanspruchnahme.
Diese Mittel sollten im ausgewiesen Bestand in Zelle D 14 enthalten sein. 
Sollte der Wert in D 17 größer sein als der Wert in D 14 besteht ein Finanzierungsproblem.
hier ist immer die gem. § 106 HGO errechnete Liquiditätsreserve anzugeben
entschieden wurde inzwischen, dass die Liquiditätsreserve grundsätzlich als ungebundene Liquidität angesehen 
werden soll
einzutragen ist hier gebundene Liquidität, die im Finanzhaushalt (Teil laufende Verwaltungstätigkeit) des Planungsjahrs als 
Auszahlung berücksichtigt ist. 
Hier kommen in 1. Linie Auszahlungen für die Inanspruchnahme von Rückstellungen und Sonderposten für den 
Gebührenausgleich in Betracht. Bei den Sonderposten ist auf den tatsächlichen Liquiditätsbedarf abzustellen. Differenzen zu den 
bilanziellen Sonderposten sind zu erläutern.
Sollen bereits in den Vorjahren geleistete investive Auszahlungen unter Berücksichtigung von § 93 Abs. 3 HGO noch durch die 
Inanspruchnahme bestehender Kreditermächtigungen aus Vorjahren endfinanziert werden?
Identisch mit Zeile 15, da der Einsatz dieser gebundenen Liquidität keine negativen Folgen hat
Die Berücksichtigung dieser Liquidität ist geboten, da sie bereits den Saldo der laufenden Verwaltungstätigkeit des 
laufenden Haushaltes reduziert hat
Um eine Genehmigung eines unausgeglichenen Finanzhaushaltes zu ermöglichen und 
auf ein Haushaltssicherungskonzept verzichten zu können, muss dieser Betrag höher sein als der Wert in Zelle D 48
z. B. abgerufenes Investitionsfondsdarlehen, dessen Investitionsauszahlung erst im Planjahr oder später veranschlagt ist 
oder vorab erhaltene Kreisumlage. Der Betrag ist negativ anzugeben.
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT

2023/0171

1893 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
10.05.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0171 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Bericht an die Aufsichtsbehörde zu § 106 HGO (Liquiditätssicherung)  
 
Vorlage vom: 10.05.2023 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Von dem Bericht an die Aufsichtsbehörde (Muster 3 zu Ziffer 6 der Hinweise zu § 106 HGO)  wird 
Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen: 20230424_DA_Muster 3 zu § 106 HGO  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.05.2023 
 
 
Mit Verfügung vom 30. März 2023 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als 
Aufsichtsbehörde den Haushalt 2023 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die 
Wirtschaftspläne 2023 der Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt genehmigt. 
 
Da der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist, ist unabhängig von der Genehmigung gemäß 
Ziffer 6 der Hinweise zu § 106 HGO bis zum 30. April der Aufsichtsbehörde über den Stand der 
gebundenen Liquidität zum 31. Dezember des Vorjahres mit dem vorgegebenen Muster 3 zu 
berichten. 
 
Dieser Bericht ist auch der Vertretungskörperschaft zur Kenntnis zu geben und ist deshalb als 
Anlage beigefügt. 
 
 
 
Darmstadt, 10.05.2023 
 
Der Dezernent IV 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (2)

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0171
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.05.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00