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2240/2025

Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK AG)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.11.2025, TOP 2.2.9

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

6270 Zeichen

*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt  
 
 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2240/2025 
Freigabedatum 10.11.2025, Ergänzung 
17.11* 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Häfen und Güterverkehr Köln AG: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln schlägt der Hauptversammlung der Häfen und Güterverkehr Köln 
AG (HGK AG) zur Wahl in den Aufsichtsrat vor:  
 
1. Beigeordneter Andree Haack 
(Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Be-
dienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW)  
2. 
...................................................................  
3. 
...................................................................  
4. 
...................................................................  
5. 
...................................................................  
6. 
...................................................................  
7. 
...................................................................  
8. 
...................................................................  
Er beauftragt die/den städtischen Vertreter/in in der Hauptversammlung der HGK AG entspre-
chend zu votieren. 
 
Rat 20.11.2025

2 
II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem 
Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung der HGK AG aufgrund der Vorschläge des Ra-
tes neue Aufsichtsratsmitglieder wählen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausschei-
den aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit 
des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von 
ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur 
Stadt Köln, bei den anderen benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft 
im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benen-
nung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin-
nen und Vertreter der Stadt Köln im Aufsichtsrat an, den Public Corporate Governance 
Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln ist am Grundkapital der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK AG) unmittel-
bar mit 39,2 % und über die Stadtwerke Köln GmbH mit 54,5 % beteiligt. Mitgesellschafter ist 
außerdem der Rhein-Erft-Kreis mit einer Anteilsquote von 6,3%.  
 
Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt die Satzung der HGK AG in § 8 Fol-
gendes:  
 
„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.  
 
 (2) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt. Darunter 
soll sich der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Stadt 
Köln und der Landrat des Rhein-Erft-Kreises oder ein von ihm vorgeschlagener Bediens-
teter befinden. Sieben weitere Mitglieder werden vom Rat der Stadt Köln und ein weiteres 
Mitglied wird vom Kreistag des Rhein-Erft-Kreises vorgeschlagen. Fünf Mitglieder des 
Aufsichtsrates werden von den Arbeitnehmern der Gesellschaft nach den Bestimmungen 
des Drittbeteiligungsgesetzes gewählt.“ 
 
Auf die Stadt Köln entfallen somit 8 Mandate.  
 
Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Ver-
treter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde be-
teiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbür-
germeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bediens-
tete der Gemeinde dazuzählen.  
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW 
i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin 
bzw. des Oberbürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist 
nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze ein-
zusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwen-
dung. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze 
kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi-
zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge-
legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen 
(Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung 
anzuweisen 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmit-
telbaren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach 
dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhal-
tung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien 
ebenfalls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex

4 
Köln zu verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen ein-
zusetzen. 
 
Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die 
zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der 
Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre-
chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs-
wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre-
terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. 
 
Hinweis: 
 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen  
(§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.2.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2240/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.11.2025
Erstellt
09.07.2025 12:38