1308/2023
Fortführung des Förderprogramms "Gleichstellung von Frauen und Männern"
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Anlage 1, Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern - April 2023
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Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 1 von 8 Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern April 2023 Inhaltsverzeichnis 1 Präambel ................................ ................................ ................................ ........................ 2 2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? ................................ ................................ ....... 2 3 Was kann gefördert werden?................................ ................................ .......................... 2 3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu können? ......... 2 3.2 Welche Projektziele können gefördert werden? ................................ ....................... 3 3.3 Welche Formate können gefördert werden? ................................ ............................ 4 4 Wer kann eine Förderung erhalten? ................................ ................................ ............... 4 5 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? ................................ ...... 4 6 Wie ist das Förderverfahren? ................................ ................................ ......................... 4 6.1 Allgemeine Förderbedingungen................................ ................................ ............... 4 6.2 Was muss der Antrag enthalten? ................................ ................................ ............ 5 6.3 Wie erfolgt die Bewilligung? ................................ ................................ .................... 6 6.4 Welche Fristen müssen eingehalten werden? ................................ ......................... 6 6.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? ................................ ................ 7 7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit................................ ............................. 7 8 Schlussbestimmungen ................................ .............. Fehler! Textmarke nicht definiert. 9 Kontakt ................................ ................................ ................................ ........................... 8 Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 2 von 8 1 Präambel Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein grundlegendes Menschenrecht und ein unverzichtbares Ziel für eine gerechte und friedliche Gesellschaft. Gezielte Maßnahmen und Projekte sind notwendig, um bestehende Ungleichheiten abzubauen und Frauen zu stärken. Neben der Zielerreichung der Gleichstellung soll die Richtlinie Klarheit und Transparenz bei der Vergabe der Mittel an Projekte Dritter schaffen. Die finanzielle Förderung nach diesem Programm ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Bewilligung der Fördermittel ersetzt keine Genehmigung oder Erlaubnis gemäß anderer Vorschriften oder Gesetze. Die Fördermittelempfangenden sind für die Durchführung der geförderten Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbst verantwortlich. 2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? Gemäß der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln dient das Förderprogramm • der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, • Frauenorganisationen, -projekten und Initiativen, • der Gewährleistung einer möglichst großen Vielfalt an Aktivitäten zum Thema Gleichstellung sowie • dem Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Männern sowie Mädchen und Jungen. 3 Was kann gefördert werden? Gefördert werden Projekte Dritter in Köln, die zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen, der Gewaltprävention dienen oder den Abbau von Diskriminierung zum Ziel gesetzt haben. Eine Zuwendung kann als institutionelle Förderung oder als Projektförderung erfolgen. 3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu können? Folgende Bedingungen müssen für eine Förderung zwingend erfüllt sein: 1. Bezug zu Köln 2. Bezug zum Themenfeld Gleichstellung von Frauen und Männern 3. Bezug zu mindestens einem der unter Punkt 2 genannten Ziele Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 3 von 8 4. Konzept zur Evaluation der Maßnahme, um eine nachhaltige Wirkung zu gewährleisten 5. Aussagekräftiger Finanzplan als Nachweis einer gesicherten Gesamtfinanzierung (siehe auch 6.1) 6. Der Projektcharakter muss aus dem Antrag klar hervorgehen Es können nur Angebote gefördert werden, die für die angedachte Zielgruppe öffentlich zugänglich sind. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Geförderte Maßnahmen dürfen keinem kommerziellen Zweck dienen. 3.2 Welche Projektziele können gefördert werden? Gefördert werden können Projekte, die sich auf mindestens eines der folgenden Handlungsfelder beziehen: Rollentradierung Aufbrechen der traditionellen geschlechtsspezifischen Sozialisation von Mädchen und Jungen Teilhabe am Arbeitsmarkt Ermöglichung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Mädchen sowie Männern und Jungen am Arbeitsmarkt: o Förderung der geschlechtergerechten Bildung und Berufsorientierung o Quote für mehr Frauen in Führungspositionen o Lohngerechtigkeit Teilhabe in Politik und Gesellschaft Schaffung von Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Politik und Gesellschaft sowie die Sicherung bisher erreichter gleichstellungspolitischer Erfolge Gewalt und Diskriminierung Es können Maßnahmen gefördert werden, die o sich den Themen „Gewalt an Frauen und Mädchen“, „Gewalt gegen Männer und Jungen“ und insbesondere „Gewalt an behinderten Frauen und Mädchen“ widmen, o der Sensibilisierung der Stadtgesellschaft zum Thema „Gleichstellung von Frauen und Männern“ dienen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit leisten, o der Entwicklung einer unabhängigen physischen und psychischen Selbstbestimmung von Frauen und Männern dienen, Hilfen für benachteiligte Personen o Hilfen für von aufgrund des Geschlechts benachteiligten Personengruppen in besonderen Situationen (zum Beispiel Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Fluchthintergrund, Menschen ohne Obdach, Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 4 von 8 Sexarbeiter*innen, Senior*innen) und von intersektionaler Diskriminierung Betroffener darstellen. 3.3 Welche Formate können gefördert werden? Gefördert werden können Projektformate wie zum Beispiel Workshops, Fachtagungen, Podiumsdiskussionen, Vernetzungsveranstaltungen, Kampagnen, Wettbewerbe, Schulungen (zum Beispiel für Fachkräfte oder für Multiplikator*innen), die Entwicklung und Erstellung von Materialien sowie andere Formate und innovative Methoden für bewusstseinsbildende Aufklärungs- und Informationsarbeit mit dem Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern. 4 Wer kann eine Förderung erhalten? Antragsberechtigt sind Institutionen, Organisationen, Vereine, Projekte sowie Initiativen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel haben, in Köln ihren Sitz haben oder hier wirken und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Auch in Köln wirkende Einzelpersonen sind antragsberechtigt. Politische Vereinigungen können nur in Kooperation mit freien Trägern einen Förderantrag stellen. Die Förderungsberechtigten bieten Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel. 5 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern informiert über den Internetauftritt der Stadt Köln über das Förderprogramm. Dort werden das jährliche Gesamtbudget und die entsprechenden Antrags- und Förderphasen rechtzeitig bekannt gegeben. Der Förderzeitraum wird auf höchstens 24 Monate festgelegt. Die Höhe der Förderung kann maximal 20 Prozent der gesamten zur Verfügung stehenden Fördermittel betragen. Eine Förderung unter 500 Euro erfolgt nicht. Der maximale Förderbetrag pro Projekt bzw. Jahr wird im Internet bekannt gegeben. 6 Wie ist das Förderverfahren? 6.1 Allgemeine Förderbedingungen Förderfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben (u. a. Material-, Honorarkosten). Ausgezahlte, aber nicht für das Projekt genutzte Mittel sind zurückzuerstatten. Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten, Spenden an Dritte und Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten der Fördermittelempfangenden entstanden sind, sind nicht förderfähig. Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 5 von 8 Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär zu anderen Förderungen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn ein angemessener Eigenanteil, in der Regel mindestens 10 Prozent, durch den Antragstellenden geleistet wird. Der Eigenanteil kann durch Drittmittel, Eigenmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksichtigung von grundsätzlich 10 Euro und gegebenenfalls bis höchstens 20 Euro je nach erforderlicher, besonderer Qualifikation) geleistet werden. Der Eigenanteil durch ehrenamtliche Arbeit muss nachgewiesen werden. Im Verwendungsnachweis (siehe Punkt 6.4) müssen Name der*des Ehrenamtler*in, Datum, Dauer und Art der Leistung festgehalten werden. Bei Geltendmachung von mehr als 10 Euro pro geleisteter Stunde aufgrund besonderer Qualifikation, ist die Qualifikation der*des Ehrenamtler*in mit anzugeben. Der Eigenanteil durch ehrenamtliche Arbeit, darf maximal 20 Prozent des gesamten Eigenanteils (10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten) nicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Eine Doppelfinanzierung durch diese Förderrichtlinie und andere Förderprogramme, insbesondere der Stadt Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert. Eine Förderung durch komplementäre Drittmittel (das heißt Mittel von Stiftungen oder Privatpersonen) ist möglich. Eine Doppelförderung für denselben Honorar- und/oder Sachmittelaufwand ist ausgeschlossen. 6.2 Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag auf die Förderung ist bei der Stadt Köln, Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern, zu stellen. Der Antrag muss die Bezeichnung und Organisationsform der Antragstellenden und Angaben über die Höhe der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Finanzierungsplan) inklusive bereits beantragter oder bewilligter Fördermittel der Stadt Köln oder von Dritten sowie über Zweck, Nachhaltigkeit, Zielgruppe der Veranstaltung, Titel, Ort und Zeitrahmen des Projektes enthalten. Neue Anträge im gleichen Kontext können erst dann gestellt werden, wenn der Verwendungsnachweis für die vorangegangene Maßnahme vorgelegt und geprüft worden ist. Handelt es sich bei den Antragsteller*innen um Gruppen, Vereine oder sonstige Zusammenschlüsse, ist aus dem Kreis der Zuwendungsempfänger*innen eine Person zu benennen, die die Verantwortung und Haftung für die zweckgerechte Verwendung der Fördermittel gegenüber der Stadt Köln übernimmt. Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 6 von 8 Die Antragstellenden erklären, dass sie mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben und ob sie zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetzt berechtigt sind. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten. Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. Ändern sich Sachverhalte zu den im Antrag gemachten Angaben, insbesondere Änderungen der Finanzierung, Änderung der Organisationsform der Antragstellenden, Änderung der Maßnahme oder des Zeitrahmens der Maßnahme und Änderung des Förderungszwecks, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. 6.3 Wie erfolgt die Bewilligung? Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern der Stadt Köln prüft den Antrag inhaltlich, bewertet diesen aus fachlicher Sicht und unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf Grundlage der fristgerecht eingegangenen, prüffähigen Antragstellungen erarbeitet die Fachverwaltung eine Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms. Diese wird dem Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern vor Förderzusage und Mittelausschüttung zur Entscheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen elektronischen oder schriftlichen Bescheid. Die Fördermittel werden als Festbetrag vor der Durchführung der Maßnahme ausgezahlt. Dies geschieht, sobald der Bescheid Rechtskraft erlangt hat. Die Förderung und die Auszahlung sind davon abhängig, dass der Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt. Der Bewilligungsbescheid kann Bedingungen, Auflagen oder Auflagenvorbehalte enthalten. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in einem Betrag. Beauftragte des Amtes für die Gleichstellung von Frauen und Männern sind berechtigt, jederzeit an geförderten Projekten teilzunehmen. 6.4 Welche Fristen müssen eingehalten werden? Die jährlichen Fristen zur Antragstellung sind abhängig von den Sitzungen des Ausschusses für die Gleichstellung von Frauen und Männern werden planmäßig jeweils im vierten Quartal des Vorjahres auf der Website der Stadt Köln bekannt gegeben. Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 7 von 8 6.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? Fördermittelempfangende sind gemäß ihres Bewilligungsbescheids zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel verpflichtet. Nach Abschluss der Maßnahme legen die Zuschussempfänger*innen innerhalb von drei Monaten einen Verwendungsnachweis vor, in dem die ordnungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. Außerdem müssen Fördermittelempfangende mit dem Verwendungsnachweis auch einen Sachbericht über die Maßnahmen einreichen (sogenannter Abschlussbericht). Dieser muss das Ziel der Maßnahme aufführen und darstellen, ob und wie dieses ggf. erreicht wurde. Der Sachbericht soll gegebenenfalls auch darlegen, was erreicht wurde und wie dies in Zukunft ggf. verbessert werden könnte. Der Verwendungsnachweis und der Sachbericht werden dem Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern zur Kenntnis vorgelegt. Es ist eine sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die Belege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Verwaltung prüft die entsprechenden Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. Die Nachweise müssen Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche Rückforderung von Mitteln. Werden Berichte oder Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht, wird die Förderung zurückgefordert. Nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind zurück zu erstatten. Die Förderung wird zurückgefordert, wenn die Fördermittelempfangenden falsche Angaben gemacht und die Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllt haben. 7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit Von der Stadt Köln geförderte Maßnahmen müssen auf Plakaten, Flyern, Postern, Social Media und Internet-Formaten und Vergleichbarem einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Förderung durch die Stadt Köln enthalten. Hierzu ist das Logo der Stadt Köln zu verwenden, das bei Bewilligung zur Verfügung gestellt wird. Ebenfalls ist bei Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen, dass die Projekte durch die Stadt Köln gefördert werden. Von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen dürfen auf den Seiten der Stadt Köln beworben sowie ein Kurzbericht über das Projekt veröffentlicht werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 8 von 8 8 Kontakt Interessierte können sich für weitere Informationen und die Zusendung der für einen Förderantrag notwendigen Unterlagen an das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern wenden: Stadt Köln Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln E-Mail: gleichstellungsamt@stadt-köln.de Tel.: 0221-221-26348
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/03 Vorlagen-Nummer 1308/2023 Freigabedatum 27.04.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Fortführung des Förderprogramms „Gleichstellung von Frauen und Männern„ Beschlussorgan Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern Finanzausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern beschließt: 1. die Fortführung des Förderprogramms „Gleichstellung von Frauen und Männern“. 2. die zur Finanzierung der Maßnahme im Haushaltsplan 2023/2024 in den Haushaltsjah- ren 2023 und 2024 im Teilergebnisplan des Amtes für Gleichstellung von Frauen und Männern in der Produktgruppe 0111 – Sonstige Innere Verwaltung veranschlagten Mit- tel iHv je 100.000 € aus Teilplanzeile 16 – Sonstige ordentliche Aufwendungen in die Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen umzuschichten. Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 11.05.2023 Finanzausschuss 15.05.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme in 2023 100.000 € und in 2024 100.000 € € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 0 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 100.000 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Förderprogramm dient: der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Frauenorganisationen, -projekten und Initiativen der Gewährleistung einer möglichst großen Vielfalt an Aktivitäten zum Thema Gleichstellung sowie dem Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Männern sowie Mädchen und Jungen. Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern setzt das in 2022 erstmals beschlossene Förderprogramm „Gleichstellung von Frauen und Männern“ (Vorlage 1796/2022) ab 2023 mit 100.000 € fort. 3 Finanzierung: Die zur Finanzierung der Maßnahme Förderprogramm „Gleichstellung von Frauen und Män- nern“ benötigten Aufwandsermächtigungen in Höhe von 100.000 € für das Haushaltsjahr 2023 und in Höhe von 100.000 € für das Haushaltsjahr 2024 sind im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilergebnisplan des Amtes für Gleichstellung von Frauen und Männern, in der Produktgruppe 0111 - Sonstige Innere Verwaltung, in der Teilplanzeile 16 - Sonstige ordentliche Aufwendun- gen veranschlagt. Da die Maßnahme als Förderprogramm mit Zuschussgewährung eingerich- tet ist, ist für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 eine Umschichtung der Mittel in die Teilplan- zeile 15 – Transferaufwendungen erforderlich. Die in 2025 ff. erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 100.000 € p.a. wird das Dezernat für Finanzen und Recht im Rahmen der Haushaltsaufstellungsprozesse 2025 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets, ggfs. durch Umschichtungen, vorsehen.
Anlage 2, Neufassung - Richtlinie zum Förderprogramm zur Gleichstellung von Frauen und Männern - Mai 2023
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Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 1 von 8 Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Mai 2023 Inhaltsverzeichnis 1 Präambel ................................ ................................ ................................ ........................ 2 2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? ................................ ................................ ....... 2 3 Was kann gefördert werden?................................ ................................ .......................... 2 3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu können? ......... 2 3.2 Welche Projektziele können gefördert werden? ................................ ....................... 3 3.3 Welche Formate können gefördert werden? ................................ ............................ 4 4 Wer kann eine Förderung erhalten? ................................ ................................ ............... 4 5 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? ................................ ...... 4 6 Wie ist das Förderverfahren? ................................ ................................ ......................... 4 6.1 Allgemeine Förderbedingungen................................ ................................ ............... 4 6.2 Was muss der Antrag enthalten? ................................ ................................ ............ 5 6.3 Wie erfolgt die Bewilligung? ................................ ................................ .................... 6 6.4 Welche Fristen müssen eingehalten werden? ................................ ......................... 6 6.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? ................................ ................ 6 7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit................................ ............................. 7 8 Kontakt ................................ ................................ ................................ ........................... 7 Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 2 von 8 1 Präambel Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein grundlegendes Menschenrecht und ein unverzichtbares Ziel für eine gerechte und friedliche Gesellschaft. Gezielte Maßnahmen und Projekte sind notwendig, um bestehende Ungleichheiten abzubauen und Frauen zu stärken. Neben der Zielerreichung der Gleichstellung soll die Richtlinie Klarheit und Transparenz bei der Vergabe der Mittel an Projekte Dritter schaffen. Die finanzielle Förderung nach diesem Programm ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Bewilligung der Fördermittel ersetzt keine Genehmigung oder Erlaubnis gemäß anderer Vorschriften oder Gesetze. Die Fördermittelempfangenden sind für die Durchführung der geförderten Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbst verantwortlich. 2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? Gemäß der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln dient das Förderprogramm • der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, • Frauenorganisationen, -projekten und Initiativen, • der Gewährleistung einer möglichst großen Vielfalt an Aktivitäten zum Thema Gleichstellung sowie • dem Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Männern sowie Mädchen und Jungen. 3 Was kann gefördert werden? Gefördert werden Projekte Dritter in Köln, die zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen, der Gewaltprävention dienen oder den Abbau von Diskriminierung zum Ziel gesetzt haben. Eine Zuwendung kann als institutionelle Förderung oder als Projektförderung erfolgen. 3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu können? Folgende Bedingungen müssen für eine Förderung zwingend erfüllt sein: 1. Bezug zu Köln 2. Bezug zum Themenfeld Gleichstellung von Frauen und Männern 3. Bezug zu mindestens einem der unter Punkt 2 genannten Ziele Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 3 von 8 4. Konzept zur Evaluation der Maßnahme, um eine nachhaltige Wirkung zu gewährleisten 5. Bei einer Projektförderung muss der Projektcharakter aus dem Antrag klar hervorgehen 6. Bei der Projektförderung können nur Maßnahmen gefördert werden, die für die angedachte Zielgruppe öffentlich zugänglich sind. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Geförderte Maßnahmen dürfen keinem kommerziellen Zweck dienen. 3.2 Welche Projektziele können gefördert werden? Gefördert werden können Projekte, die sich auf mindestens eines der folgenden Handlungsfelder beziehen: Rollentradierung Aufbrechen der traditionellen geschlechtsspezifischen Sozialisation von Mädchen und Jungen Teilhabe am Arbeitsmarkt Ermöglichung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Mädchen sowie Männern und Jungen am Arbeitsmarkt: o Förderung der geschlechtergerechten Bildung und Berufsorientierung o Quote für mehr Frauen in Führungspositionen o Lohngerechtigkeit Teilhabe in Politik und Gesellschaft Schaffung von Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Politik und Gesellschaft sowie die Sicherung bisher erreichter gleichstellungspolitischer Erfolge Gewalt und Diskriminierung Es können Maßnahmen gefördert werden, die o sich den Themen „Gewalt an Frauen und Mädchen“, „Gewalt gegen Männer und Jungen“ und insbesondere „Gewalt an behinderten Frauen und Mädchen“ widmen, o der Sensibilisierung der Stadtgesellschaft zum Thema „Gleichstellung von Frauen und Männern“ dienen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit leisten, o der Entwicklung einer unabhängigen physischen und psychischen Selbstbestimmung von Frauen und Männern dienen, o Hilfen für von aufgrund des Geschlechts benachteiligten Personengruppen in besonderen Situationen (zum Beispiel Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Fluchthintergrund, Menschen ohne Obdach, Sexarbeiter*innen, Senior*innen) und von intersektionaler Diskriminierung Betroffener darstellen. Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 4 von 8 3.3 Welche Formate können gefördert werden? Bei Projekten können Formate, wie zum Beispiel Workshops, Fachtagungen, Podiumsdiskussionen, Vernetzungsveranstaltungen, Kampagnen, Wettbewerbe, Schulungen (zum Beispiel für Fachkräfte oder für Multiplikator*innen), die Entwicklung und Erstellung von Materialien sowie andere Formate und innovative Methoden für bewusstseinsbildende Aufklärungs- und Informationsarbeit mit dem Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern, gefördert werden. 4 Wer kann eine Förderung erhalten? Antragsberechtigt sind Institutionen, Organisationen, Vereine, Projekte sowie Initiativen, sofern sie juristische Personen sind und die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel haben, in Köln ihren Sitz haben oder hier wirken und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Auch in Köln wirkende Einzelpersonen sind antragsberechtigt. Politische Vereinigungen können nur in Kooperation mit freien Trägern einen Förderantrag stellen. Die Förderungsberechtigten bieten Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel. 5 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern informiert über den Internetauftritt der Stadt Köln über das Förderprogramm. Dort werden das jährliche Gesamtbudget und die entsprechenden Antrags- und Förderphasen rechtzeitig bekannt gegeben. Der Förderzeitraum wird auf höchstens 24 Monate festgelegt. Die Höhe der Förderung kann maximal 20 Prozent der gesamten zur Verfügung stehenden Fördermittel betragen. Eine Förderung unter 500 Euro erfolgt nicht. Der maximale Förderbetrag pro Projekt bzw. Jahr wird im Internet bekannt gegeben. 6 Wie ist das Förderverfahren? 6.1 Allgemeine Förderbedingungen Unter Beachtung des Besserstellungsverbots sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben (u. a. Material-, Honorarkosten) förderfähig. Ausgezahlte, aber nicht für das Projekt genutzte Mittel, sind zurückzuerstatten. Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten, Spenden an Dritte und Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten der Fördermittelempfangenden entstanden sind, sind nicht förderfähig. Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 5 von 8 Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär zu anderen Förderungen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn ein angemessener Eigenanteil, in der Regel mindestens 10 Prozent, durch den Antragstellenden geleistet wird. Der Eigenanteil kann durch Drittmittel, Eigenmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksichtigung von grundsätzlich 10 Euro/Stunde und gegebenenfalls bis höchstens 20 Euro/Stunde je nach erforderlicher, besonderer Qualifikation) geleistet werden. Der Eigenanteil durch ehrenamtliche Arbeit muss nachgewiesen werden. Im Verwendungsnachweis (siehe Punkt 6.4) müssen Name der*des Ehrenamtler*in, Datum, Dauer und Art der Leistung festgehalten werden. Bei Geltendmachung von mehr als 10 Euro pro geleisteter Stunde aufgrund besonderer Qualifikation, ist die Qualifikation der*des Ehrenamtler*in mit anzugeben. Der Eigenanteil durch ehrenamtliche Arbeit, darf maximal 20 Prozent des gesamten Eigenanteils (mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten) nicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Eine Doppelfinanzierung durch diese Förderrichtlinie und andere Förderprogramme, insbesondere der Stadt Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert. Eine Förderung durch komplementäre Drittmittel (das heißt Mittel von Stiftungen oder Privatpersonen) ist möglich. Eine Doppelförderung für denselben Honorar- und/oder Sachmittelaufwand ist ausgeschlossen. 6.2 Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag auf die Förderung ist bei der Stadt Köln, Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern, zu stellen. Der Antrag muss die Bezeichnung und Organisationsform der Antragstellenden und Angaben über die Höhe der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Finanzierungsplan) inklusive bereits beantragter oder bewilligter Fördermittel der Stadt Köln oder von Dritten sowie über Zweck, Nachhaltigkeit, Zielgruppe der Veranstaltung, Titel, Ort und Zeitrahmen des Projektes enthalten. Neue Anträge im gleichen Kontext können erst dann gestellt werden, wenn der Verwendungsnachweis für die vorangegangene Maßnahme vorgelegt und geprüft worden ist. Handelt es sich bei den Antragsteller*innen um Gruppen, Vereine oder sonstige Zusammenschlüsse, ist aus dem Kreis der Zuwendungsempfänger*innen eine Person zu benennen, die die Verantwortung und Haftung für die zweckgerechte Verwendung der Fördermittel gegenüber der Stadt Köln übernimmt. Die Antragstellenden erklären, dass sie mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben und ob sie zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetzt berechtigt sind. Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 6 von 8 Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten. Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. Ändern sich Sachverhalte zu den im Antrag gemachten Angaben, insbesondere Änderungen der Finanzierung, Änderung der Organisationsform der Antragstellenden, Änderung der Maßnahme oder des Zeitrahmens der Maßnahme und Änderung des Förderungszwecks, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. 6.3 Wie erfolgt die Bewilligung? Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern der Stadt Köln prüft den Antrag inhaltlich, bewertet diesen aus fachlicher Sicht und unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf Grundlage der fristgerecht eingegangenen, prüffähigen Antragstellungen erarbeitet die Fachverwaltung eine Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms. Diese wird dem Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern vor Förderzusage und Mittelausschüttung zur Entscheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Die Fördermittel werden unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 10 Prozent vor der Durchführung der Maßnahme ausgezahlt. Dies geschieht, sobald der Bescheid Rechtskraft erlangt hat. Der Bewilligungsbescheid kann Bedingungen, Auflagen oder Auflagenvorbehalte enthalten. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in einem Betrag. Beauftragte des Amtes für die Gleichstellung von Frauen und Männern sind berechtigt, jederzeit an geförderten Projekten teilzunehmen. 6.4 Welche Fristen müssen eingehalten werden? Die jährlichen Fristen zur Antragstellung sind abhängig von den Sitzungen des Ausschusses für die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Fristen werden auf der Website der Stadt Köln bekannt gegeben. 6.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? Fördermittelempfangende sind gemäß Ihres Bewilligungsbescheids zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel verpflichtet. Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 7 von 8 Nach Abschluss der Maßnahme legen die Zuwendungsempfänger*innen innerhalb von drei Monaten einen Verwendungsnachweis vor, in dem die ordnungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. Außerdem müssen Fördermittelempfangende mit dem Verwendungsnachweis auch einen Sachbericht über die Maßnahmen einreichen (sogenannter Abschlussbericht). Dieser muss das Ziel der Maßnahme aufführen und darstellen, ob und wie dieses ggf. erreicht wurde. Der Sachbericht soll gegebenenfalls auch darlegen, was erreicht wurde und wie dies in Zukunft ggf. verbessert werden könnte. Der Verwendungsnachweis und der Sachbericht werden dem Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern zur Kenntnis vorgelegt. Es ist eine sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die Belege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Verwaltung prüft die entsprechenden Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. Die Nachweise müssen Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche Rückforderung von Mitteln. Werden Berichte oder Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht, wird die Förderung zurückgefordert. Nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind zurück zu erstatten. Die Förderung wird zurückgefordert, wenn die Fördermittelempfangenden falsche Angaben gemacht und die Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllt haben. 7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit Von der Stadt Köln geförderte Maßnahmen müssen auf Plakaten, Flyern, Postern, Social Media und Internet-Formaten und Vergleichbarem einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Förderung durch die Stadt Köln enthalten. Hierzu ist das Logo der Stadt Köln zu verwenden, das bei Bewilligung zur Verfügung gestellt wird. Ebenfalls ist bei Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen, dass die Projekte durch die Stadt Köln gefördert werden. Von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen dürfen auf den Seiten der Stadt Köln beworben sowie ein Kurzbericht über das Projekt veröffentlicht werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. 8 Kontakt Interessierte können sich für weitere Informationen und die Zusendung der für einen Förderantrag notwendigen Unterlagen an das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern wenden: Stadt Köln Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln E-Mail: gleichstellungsamt@stadt-köln.de Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern Seite 8 von 8 Tel.: 0221-221-26348
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1308/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 27.04.2023
- Erstellt
- 19.04.2023 11:56