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1308/2023

Fortführung des Förderprogramms "Gleichstellung von Frauen und Männern"

Beschlussvorlage Ausschuss 27.04.2023

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Anlage 1, Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern - April 2023

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2, Neufassung - Richtlinie zum Förderprogramm zur Gleichstellung von Frauen und Männern - Mai 2023

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Anlage 1, Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern - April 2023

16910 Zeichen

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Seite 1 von 8 
 
Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung 
von Frauen und Männern 
April 2023 
  
Inhaltsverzeichnis 
 
1 Präambel ................................ ................................ ................................ ........................ 2 
2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? ................................ ................................ ....... 2 
3 Was kann gefördert werden?................................ ................................ .......................... 2 
3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu können? ......... 2 
3.2 Welche Projektziele können gefördert werden? ................................ ....................... 3 
3.3 Welche Formate können gefördert werden? ................................ ............................ 4 
4 Wer kann eine Förderung erhalten? ................................ ................................ ............... 4 
5 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? ................................ ...... 4 
6 Wie ist das Förderverfahren? ................................ ................................ ......................... 4 
6.1 Allgemeine Förderbedingungen................................ ................................ ............... 4 
6.2 Was muss der Antrag enthalten? ................................ ................................ ............ 5 
6.3 Wie erfolgt die Bewilligung? ................................ ................................ .................... 6 
6.4 Welche Fristen müssen eingehalten werden? ................................ ......................... 6 
6.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? ................................ ................ 7 
7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit................................ ............................. 7 
8 Schlussbestimmungen ................................ .............. Fehler! Textmarke nicht definiert. 
9 Kontakt ................................ ................................ ................................ ........................... 8

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Seite 2 von 8 
 
1 Präambel  
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein grundlegendes Menschenrecht 
und ein unverzichtbares Ziel für eine gerechte und friedliche Gesellschaft. Gezielte 
Maßnahmen und Projekte sind notwendig, um bestehende Ungleichheiten 
abzubauen und Frauen zu stärken.  
Neben der Zielerreichung der Gleichstellung soll die Richtlinie Klarheit und 
Transparenz bei der Vergabe der Mittel an Projekte Dritter schaffen. 
Die finanzielle Förderung nach diesem Programm ist eine freiwillige Leistung der 
Stadt Köln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Bewilligung 
der Fördermittel ersetzt keine Genehmigung oder Erlaubnis gemäß anderer 
Vorschriften oder Gesetze. Die Fördermittelempfangenden sind für die Durchführung 
der geförderten Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbst 
verantwortlich. 
 
2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? 
Gemäß der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln dient das 
Förderprogramm 
• der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, 
• Frauenorganisationen, -projekten und Initiativen, 
• der Gewährleistung einer möglichst großen Vielfalt an Aktivitäten zum Thema 
Gleichstellung 
sowie 
• dem Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und 
Männern sowie Mädchen und Jungen. 
 
3  Was kann gefördert werden? 
Gefördert werden Projekte Dritter in Köln, die zur Gleichstellung von Frauen und 
Männern beitragen, der Gewaltprävention dienen oder den Abbau von 
Diskriminierung zum Ziel gesetzt haben. 
Eine Zuwendung kann als institutionelle Förderung oder als Projektförderung 
erfolgen. 
 
3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu 
können? 
Folgende Bedingungen müssen für eine Förderung zwingend erfüllt sein: 
1. Bezug zu Köln 
2. Bezug zum Themenfeld Gleichstellung von Frauen und Männern 
3. Bezug zu mindestens einem der unter Punkt 2 genannten Ziele

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Seite 3 von 8 
 
4. Konzept zur Evaluation der Maßnahme, um eine nachhaltige Wirkung zu 
gewährleisten 
5. Aussagekräftiger Finanzplan als Nachweis einer gesicherten 
Gesamtfinanzierung (siehe auch 6.1) 
6. Der Projektcharakter muss aus dem Antrag klar hervorgehen  
Es können nur Angebote gefördert werden, die für die angedachte Zielgruppe 
öffentlich zugänglich sind. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.  
Geförderte Maßnahmen dürfen keinem kommerziellen Zweck dienen. 
 
3.2 Welche Projektziele können gefördert werden? 
Gefördert werden können Projekte, die sich auf mindestens eines der folgenden 
Handlungsfelder beziehen:  
 Rollentradierung 
Aufbrechen der traditionellen geschlechtsspezifischen Sozialisation von Mädchen 
und Jungen 
 
 Teilhabe am Arbeitsmarkt 
Ermöglichung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Mädchen sowie 
Männern und Jungen am Arbeitsmarkt: 
o Förderung der geschlechtergerechten Bildung und Berufsorientierung  
o Quote für mehr Frauen in Führungspositionen 
o Lohngerechtigkeit 
 
 Teilhabe in Politik und Gesellschaft 
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe von 
Frauen und Männern in Politik und Gesellschaft sowie die Sicherung bisher 
erreichter gleichstellungspolitischer Erfolge 
 
 Gewalt und Diskriminierung 
Es können Maßnahmen gefördert werden, die 
 
o sich den Themen „Gewalt an Frauen und Mädchen“, „Gewalt gegen Männer 
und Jungen“ und insbesondere „Gewalt an behinderten Frauen und 
Mädchen“ widmen, 
 
o der Sensibilisierung der Stadtgesellschaft zum Thema „Gleichstellung von 
Frauen und Männern“ dienen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit 
leisten, 
 
o der Entwicklung einer unabhängigen physischen und psychischen 
Selbstbestimmung von Frauen und Männern dienen, 
 
 Hilfen für benachteiligte Personen 
o Hilfen für von aufgrund des Geschlechts benachteiligten Personengruppen in 
besonderen Situationen (zum Beispiel Alleinerziehende, Menschen mit 
Behinderung, Menschen mit Fluchthintergrund, Menschen ohne Obdach,

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Seite 4 von 8 
 
Sexarbeiter*innen, Senior*innen) und von intersektionaler Diskriminierung 
Betroffener darstellen. 
 
3.3 Welche Formate können gefördert werden? 
Gefördert werden können Projektformate wie zum Beispiel Workshops, 
Fachtagungen, Podiumsdiskussionen, Vernetzungsveranstaltungen, Kampagnen, 
Wettbewerbe, Schulungen (zum Beispiel für Fachkräfte oder für Multiplikator*innen), 
die Entwicklung und Erstellung von Materialien sowie andere Formate und innovative 
Methoden für bewusstseinsbildende Aufklärungs- und Informationsarbeit mit dem Ziel 
der Gleichstellung von Frauen und Männern. 
 
4 Wer kann eine Förderung erhalten? 
Antragsberechtigt sind Institutionen, Organisationen, Vereine, Projekte sowie 
Initiativen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel haben, in Köln 
ihren Sitz haben oder hier wirken und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. 
Auch in Köln wirkende Einzelpersonen sind antragsberechtigt. 
Politische Vereinigungen können nur in Kooperation mit freien Trägern einen 
Förderantrag stellen. 
Die Förderungsberechtigten bieten Gewähr für eine zweckentsprechende, 
wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel. 
 
5 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? 
Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern informiert über den 
Internetauftritt der Stadt Köln über das Förderprogramm. Dort werden das jährliche 
Gesamtbudget und die entsprechenden Antrags- und Förderphasen rechtzeitig 
bekannt gegeben. Der Förderzeitraum wird auf höchstens 24 Monate festgelegt. 
Die Höhe der Förderung kann maximal 20 Prozent der gesamten zur Verfügung 
stehenden Fördermittel betragen. Eine Förderung unter 500 Euro erfolgt nicht. Der 
maximale Förderbetrag pro Projekt bzw. Jahr wird im Internet bekannt gegeben. 
 
6 Wie ist das Förderverfahren? 
6.1 Allgemeine Förderbedingungen 
Förderfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden 
notwendigen Personal- und Sachausgaben (u. a. Material-, Honorarkosten). 
Ausgezahlte, aber nicht für das Projekt genutzte Mittel sind zurückzuerstatten. 
Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame 
Aufwendungen und Kosten, Spenden an Dritte und Kosten, die durch Versäumnisse 
oder Fehlverhalten der Fördermittelempfangenden entstanden sind, sind nicht 
förderfähig.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Seite 5 von 8 
 
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär zu anderen Förderungen. 
Eine Förderung ist nur möglich, wenn ein angemessener Eigenanteil, in der Regel 
mindestens 10 Prozent, durch den Antragstellenden geleistet wird. Der Eigenanteil 
kann durch Drittmittel, Eigenmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksichtigung von 
grundsätzlich 10 Euro und gegebenenfalls bis höchstens 20 Euro je nach 
erforderlicher, besonderer Qualifikation) geleistet werden. 
Der Eigenanteil durch ehrenamtliche Arbeit muss nachgewiesen werden. 
Im Verwendungsnachweis (siehe Punkt 6.4) müssen Name der*des Ehrenamtler*in, 
Datum, Dauer und Art der Leistung festgehalten werden. Bei Geltendmachung von 
mehr als 10 Euro pro geleisteter Stunde aufgrund besonderer Qualifikation, ist die 
Qualifikation der*des Ehrenamtler*in mit anzugeben. Der Eigenanteil durch 
ehrenamtliche Arbeit, darf maximal 20 Prozent des gesamten Eigenanteils (10 
Prozent der zuwendungsfähigen Kosten) nicht überschreiten. 
 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.  
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Eine Förderung erfolgt nur, 
wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Eine Doppelfinanzierung 
durch diese Förderrichtlinie und andere Förderprogramme, insbesondere der Stadt 
Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert. 
Eine Förderung durch komplementäre Drittmittel (das heißt Mittel von Stiftungen oder 
Privatpersonen) ist möglich. Eine Doppelförderung für denselben Honorar- und/oder 
Sachmittelaufwand ist ausgeschlossen. 
 
6.2 Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag auf die Förderung ist bei der Stadt Köln, Amt für Gleichstellung von 
Frauen und Männern, zu stellen. Der Antrag muss die Bezeichnung und 
Organisationsform der Antragstellenden und Angaben über die Höhe der zu 
erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Finanzierungsplan) inklusive bereits 
beantragter oder bewilligter Fördermittel der Stadt Köln oder von Dritten sowie über 
Zweck, Nachhaltigkeit, Zielgruppe der Veranstaltung, Titel, Ort und Zeitrahmen des 
Projektes enthalten. 
Neue Anträge im gleichen Kontext können erst dann gestellt werden, wenn der 
Verwendungsnachweis für die vorangegangene Maßnahme vorgelegt und geprüft 
worden ist. 
 
Handelt es sich bei den Antragsteller*innen um Gruppen, Vereine oder sonstige 
Zusammenschlüsse, ist aus dem Kreis der Zuwendungsempfänger*innen eine 
Person zu benennen, die die Verantwortung und Haftung für die zweckgerechte 
Verwendung der Fördermittel gegenüber der Stadt Köln übernimmt.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Seite 6 von 8 
 
Die Antragstellenden erklären, dass sie mit dem Vorhaben noch nicht begonnen 
haben und ob sie zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetzt berechtigt 
sind.  
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen 
kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des 
Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. 
Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses 
abzuleiten. 
Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. 
Ändern sich Sachverhalte zu den im Antrag gemachten Angaben, insbesondere 
Änderungen der Finanzierung, Änderung der Organisationsform der 
Antragstellenden, Änderung der Maßnahme oder des Zeitrahmens der Maßnahme 
und Änderung des Förderungszwecks, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. 
 
6.3 Wie erfolgt die Bewilligung? 
Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern der Stadt Köln prüft den Antrag 
inhaltlich, bewertet diesen aus fachlicher Sicht und unter Beachtung der zur 
Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
Auf Grundlage der fristgerecht eingegangenen, prüffähigen Antragstellungen 
erarbeitet die Fachverwaltung eine Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte 
im Sinne des Förderprogramms. Diese wird dem Ausschuss für die Gleichstellung 
von Frauen und Männern vor Förderzusage und Mittelausschüttung zur 
Entscheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen 
elektronischen oder schriftlichen Bescheid. Die Fördermittel werden als Festbetrag 
vor der Durchführung der Maßnahme ausgezahlt. Dies geschieht, sobald der 
Bescheid Rechtskraft erlangt hat. Die Förderung und die Auszahlung sind davon 
abhängig, dass der Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt. Der 
Bewilligungsbescheid kann Bedingungen, Auflagen oder Auflagenvorbehalte 
enthalten. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in einem Betrag.  
Beauftragte des Amtes für die Gleichstellung von Frauen und Männern sind 
berechtigt, jederzeit an geförderten Projekten teilzunehmen. 
 
6.4 Welche Fristen müssen eingehalten werden? 
Die jährlichen Fristen zur Antragstellung sind abhängig von den Sitzungen des 
Ausschusses für die Gleichstellung von Frauen und Männern werden planmäßig 
jeweils im vierten Quartal des Vorjahres auf der Website der Stadt Köln bekannt 
gegeben.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Seite 7 von 8 
 
6.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden?  
Fördermittelempfangende sind gemäß ihres Bewilligungsbescheids zum Nachweis 
einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der 
Fördermittel verpflichtet. 
Nach Abschluss der Maßnahme legen die Zuschussempfänger*innen innerhalb von 
drei Monaten einen Verwendungsnachweis vor, in dem die ordnungsgemäße, 
sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. 
Außerdem müssen Fördermittelempfangende mit dem Verwendungsnachweis auch 
einen Sachbericht über die Maßnahmen einreichen (sogenannter Abschlussbericht). 
Dieser muss das Ziel der Maßnahme aufführen und darstellen, ob und wie dieses 
ggf. erreicht wurde. Der Sachbericht soll gegebenenfalls auch darlegen, was erreicht 
wurde und wie dies in Zukunft ggf. verbessert werden könnte.  
Der Verwendungsnachweis und der Sachbericht werden dem Ausschuss für die 
Gleichstellung von Frauen und Männern zur Kenntnis vorgelegt. 
Es ist eine sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die Belege 
müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Verwaltung prüft die entsprechenden 
Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. Die Nachweise müssen Auskunft über 
die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche 
Rückforderung von Mitteln.  
Werden Berichte oder Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht 
eingereicht, wird die Förderung zurückgefordert. Nicht bzw. nicht ordnungsgemäß 
verwendete Förderbeträge sind zurück zu erstatten. Die Förderung wird 
zurückgefordert, wenn die Fördermittelempfangenden falsche Angaben gemacht und 
die Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllt haben. 
 
7  Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit  
Von der Stadt Köln geförderte Maßnahmen müssen auf Plakaten, Flyern, Postern, 
Social Media und Internet-Formaten und Vergleichbarem einen deutlich sichtbaren 
Hinweis auf die Förderung durch die Stadt Köln enthalten. Hierzu ist das Logo der 
Stadt Köln zu verwenden, das bei Bewilligung zur Verfügung gestellt wird. Ebenfalls 
ist bei Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen, dass 
die Projekte durch die Stadt Köln gefördert werden. 
Von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen dürfen auf den 
Seiten der Stadt Köln beworben sowie ein Kurzbericht über das Projekt veröffentlicht 
werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
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8 Kontakt 
Interessierte können sich für weitere Informationen und die Zusendung der für einen 
Förderantrag notwendigen Unterlagen an das Amt für Gleichstellung von Frauen und 
Männern wenden: 
 
Stadt Köln 
Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern 
Willy-Brandt-Platz 3 
50679 Köln  
E-Mail: gleichstellungsamt@stadt-köln.de 
Tel.: 0221-221-26348

Beschlussvorlage Ausschuss

3416 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/03 
 
Vorlagen-Nummer 
 1308/2023 
Freigabedatum 
 27.04.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Fortführung des Förderprogramms „Gleichstellung von Frauen und Männern„  
Beschlussorgan 
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern Finanzausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern beschließt: 
 
1. die Fortführung des Förderprogramms „Gleichstellung von Frauen und Männern“.  
 
2. die zur Finanzierung der Maßnahme im Haushaltsplan 2023/2024 in den Haushaltsjah-
ren 2023 und 2024 im Teilergebnisplan des Amtes für Gleichstellung von Frauen und 
Männern in der Produktgruppe 0111 – Sonstige Innere Verwaltung veranschlagten Mit-
tel iHv je 100.000 € aus Teilplanzeile 16 – Sonstige ordentliche Aufwendungen in die 
Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen umzuschichten. 
 
 
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 11.05.2023 
Finanzausschuss 15.05.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme   
in 2023 100.000 € und 
in 2024 100.000 €  
 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja        0 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    100.000 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Das Förderprogramm dient: 
 
 der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, 
 Frauenorganisationen, -projekten und Initiativen 
 der Gewährleistung einer möglichst großen Vielfalt an Aktivitäten zum Thema Gleichstellung 
sowie 
 dem Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Männern sowie 
Mädchen und Jungen. 
 
Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern setzt das in 2022 erstmals 
beschlossene Förderprogramm „Gleichstellung von Frauen und Männern“ (Vorlage 
1796/2022) ab 2023 mit 100.000 € fort.

3 
 
Finanzierung:  
 
Die zur Finanzierung der Maßnahme Förderprogramm „Gleichstellung von Frauen und Män-
nern“ benötigten Aufwandsermächtigungen in Höhe von 100.000 € für das Haushaltsjahr 2023 
und in Höhe von 100.000 € für das Haushaltsjahr 2024 sind im Haushaltsplan 2023/2024 im 
Teilergebnisplan des Amtes für Gleichstellung von Frauen und Männern, in der Produktgruppe 
0111 - Sonstige Innere Verwaltung, in der Teilplanzeile 16 - Sonstige ordentliche Aufwendun-
gen veranschlagt. Da die Maßnahme als Förderprogramm mit Zuschussgewährung eingerich-
tet ist, ist für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 eine Umschichtung der Mittel in die Teilplan-
zeile 15 – Transferaufwendungen erforderlich. 
 
Die in 2025 ff. erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 100.000 € p.a. wird das Dezernat für 
Finanzen und Recht im Rahmen der Haushaltsaufstellungsprozesse 2025 ff. innerhalb des 
dann zugewiesenen Budgets, ggfs. durch Umschichtungen, vorsehen.

Anlage 2, Neufassung - Richtlinie zum Förderprogramm zur Gleichstellung von Frauen und Männern - Mai 2023

16715 Zeichen

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Seite 1 von 8 
 
Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung 
von Frauen und Männern 
Mai 2023 
  
Inhaltsverzeichnis 
 
1 Präambel ................................ ................................ ................................ ........................ 2 
2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? ................................ ................................ ....... 2 
3 Was kann gefördert werden?................................ ................................ .......................... 2 
3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu können? ......... 2 
3.2 Welche Projektziele können gefördert werden? ................................ ....................... 3 
3.3 Welche Formate können gefördert werden? ................................ ............................ 4 
4 Wer kann eine Förderung erhalten? ................................ ................................ ............... 4 
5 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? ................................ ...... 4 
6 Wie ist das Förderverfahren? ................................ ................................ ......................... 4 
6.1 Allgemeine Förderbedingungen................................ ................................ ............... 4 
6.2 Was muss der Antrag enthalten? ................................ ................................ ............ 5 
6.3 Wie erfolgt die Bewilligung? ................................ ................................ .................... 6 
6.4 Welche Fristen müssen eingehalten werden? ................................ ......................... 6 
6.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? ................................ ................ 6 
7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit................................ ............................. 7 
8 Kontakt ................................ ................................ ................................ ........................... 7

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Seite 2 von 8 
 
1 Präambel  
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein grundlegendes Menschenrecht 
und ein unverzichtbares Ziel für eine gerechte und friedliche Gesellschaft. Gezielte 
Maßnahmen und Projekte sind notwendig, um bestehende Ungleichheiten 
abzubauen und Frauen zu stärken.  
Neben der Zielerreichung der Gleichstellung soll die Richtlinie Klarheit und 
Transparenz bei der Vergabe der Mittel an Projekte Dritter schaffen. 
Die finanzielle Förderung nach diesem Programm ist eine freiwillige Leistung der 
Stadt Köln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Bewilligung 
der Fördermittel ersetzt keine Genehmigung oder Erlaubnis gemäß anderer 
Vorschriften oder Gesetze. Die Fördermittelempfangenden sind für die Durchführung 
der geförderten Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbst 
verantwortlich. 
 
2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? 
Gemäß der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln dient das 
Förderprogramm 
• der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, 
• Frauenorganisationen, -projekten und Initiativen, 
• der Gewährleistung einer möglichst großen Vielfalt an Aktivitäten zum Thema 
Gleichstellung 
sowie 
• dem Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und 
Männern sowie Mädchen und Jungen. 
 
3  Was kann gefördert werden? 
Gefördert werden Projekte Dritter in Köln, die zur Gleichstellung von Frauen und 
Männern beitragen, der Gewaltprävention dienen oder den Abbau von 
Diskriminierung zum Ziel gesetzt haben. 
Eine Zuwendung kann als institutionelle Förderung oder als Projektförderung 
erfolgen. 
 
3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu 
können? 
Folgende Bedingungen müssen für eine Förderung zwingend erfüllt sein: 
1. Bezug zu Köln 
2. Bezug zum Themenfeld Gleichstellung von Frauen und Männern 
3. Bezug zu mindestens einem der unter Punkt 2 genannten Ziele

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
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4. Konzept zur Evaluation der Maßnahme, um eine nachhaltige Wirkung zu 
gewährleisten 
5. Bei einer Projektförderung muss der Projektcharakter aus dem Antrag klar 
hervorgehen  
6. Bei der Projektförderung können nur Maßnahmen gefördert werden, die für 
die angedachte Zielgruppe öffentlich zugänglich sind. In begründeten Fällen 
kann hiervon abgewichen werden.  
Geförderte Maßnahmen dürfen keinem kommerziellen Zweck dienen. 
 
3.2 Welche Projektziele können gefördert werden? 
Gefördert werden können Projekte, die sich auf mindestens eines der folgenden 
Handlungsfelder beziehen:  
 Rollentradierung 
Aufbrechen der traditionellen geschlechtsspezifischen Sozialisation von Mädchen 
und Jungen 
 
 Teilhabe am Arbeitsmarkt 
Ermöglichung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Mädchen sowie 
Männern und Jungen am Arbeitsmarkt: 
o Förderung der geschlechtergerechten Bildung und Berufsorientierung  
o Quote für mehr Frauen in Führungspositionen 
o Lohngerechtigkeit 
 
 Teilhabe in Politik und Gesellschaft 
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe von 
Frauen und Männern in Politik und Gesellschaft sowie die Sicherung bisher 
erreichter gleichstellungspolitischer Erfolge 
 
 Gewalt und Diskriminierung 
Es können Maßnahmen gefördert werden, die 
 
o sich den Themen „Gewalt an Frauen und Mädchen“, „Gewalt gegen Männer 
und Jungen“ und insbesondere „Gewalt an behinderten Frauen und 
Mädchen“ widmen, 
 
o der Sensibilisierung der Stadtgesellschaft zum Thema „Gleichstellung von 
Frauen und Männern“ dienen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit 
leisten, 
 
o der Entwicklung einer unabhängigen physischen und psychischen 
Selbstbestimmung von Frauen und Männern dienen, 
 
o Hilfen für von aufgrund des Geschlechts benachteiligten Personengruppen in 
besonderen Situationen (zum Beispiel Alleinerziehende, Menschen mit 
Behinderung, Menschen mit Fluchthintergrund, Menschen ohne Obdach, 
Sexarbeiter*innen, Senior*innen) und von intersektionaler Diskriminierung 
Betroffener darstellen.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
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3.3 Welche Formate können gefördert werden? 
Bei Projekten können Formate, wie zum Beispiel Workshops, Fachtagungen, 
Podiumsdiskussionen, Vernetzungsveranstaltungen, Kampagnen, Wettbewerbe, 
Schulungen (zum Beispiel für Fachkräfte oder für Multiplikator*innen), die 
Entwicklung und Erstellung von Materialien sowie andere Formate und innovative 
Methoden für bewusstseinsbildende Aufklärungs- und Informationsarbeit mit dem Ziel 
der Gleichstellung von Frauen und Männern, gefördert werden. 
 
4 Wer kann eine Förderung erhalten? 
Antragsberechtigt sind Institutionen, Organisationen, Vereine, Projekte sowie 
Initiativen, sofern sie juristische Personen sind und die Gleichstellung von Frauen 
und Männern zum Ziel haben, in Köln ihren Sitz haben oder hier wirken und nicht auf 
Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Auch in Köln wirkende Einzelpersonen sind 
antragsberechtigt. 
Politische Vereinigungen können nur in Kooperation mit freien Trägern einen 
Förderantrag stellen. 
Die Förderungsberechtigten bieten Gewähr für eine zweckentsprechende, 
wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel. 
 
5 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? 
Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern informiert über den 
Internetauftritt der Stadt Köln über das Förderprogramm. Dort werden das jährliche 
Gesamtbudget und die entsprechenden Antrags- und Förderphasen rechtzeitig 
bekannt gegeben. Der Förderzeitraum wird auf höchstens 24 Monate festgelegt. 
Die Höhe der Förderung kann maximal 20 Prozent der gesamten zur Verfügung 
stehenden Fördermittel betragen. Eine Förderung unter 500 Euro erfolgt nicht. Der 
maximale Förderbetrag pro Projekt bzw. Jahr wird im Internet bekannt gegeben. 
 
6 Wie ist das Förderverfahren? 
6.1 Allgemeine Förderbedingungen 
Unter Beachtung des Besserstellungsverbots sind die im direkten Zusammenhang 
mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben (u. a. 
Material-, Honorarkosten) förderfähig. Ausgezahlte, aber nicht für das Projekt 
genutzte Mittel, sind zurückzuerstatten. 
Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame 
Aufwendungen und Kosten, Spenden an Dritte und Kosten, die durch Versäumnisse 
oder Fehlverhalten der Fördermittelempfangenden entstanden sind, sind nicht 
förderfähig.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
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Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär zu anderen Förderungen. 
Eine Förderung ist nur möglich, wenn ein angemessener Eigenanteil, in der Regel 
mindestens 10 Prozent, durch den Antragstellenden geleistet wird. Der Eigenanteil 
kann durch Drittmittel, Eigenmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksichtigung von 
grundsätzlich 10 Euro/Stunde und gegebenenfalls bis höchstens 20 Euro/Stunde je 
nach erforderlicher, besonderer Qualifikation) geleistet werden. 
Der Eigenanteil durch ehrenamtliche Arbeit muss nachgewiesen werden. 
Im Verwendungsnachweis (siehe Punkt 6.4) müssen Name der*des Ehrenamtler*in, 
Datum, Dauer und Art der Leistung festgehalten werden. Bei Geltendmachung von 
mehr als 10 Euro pro geleisteter Stunde aufgrund besonderer Qualifikation, ist die 
Qualifikation der*des Ehrenamtler*in mit anzugeben. Der Eigenanteil durch 
ehrenamtliche Arbeit, darf maximal 20 Prozent des gesamten Eigenanteils 
(mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten) nicht überschreiten. 
 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.  
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Eine Förderung erfolgt nur, 
wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Eine Doppelfinanzierung 
durch diese Förderrichtlinie und andere Förderprogramme, insbesondere der Stadt 
Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert. 
Eine Förderung durch komplementäre Drittmittel (das heißt Mittel von Stiftungen oder 
Privatpersonen) ist möglich. Eine Doppelförderung für denselben Honorar- und/oder 
Sachmittelaufwand ist ausgeschlossen. 
 
6.2 Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag auf die Förderung ist bei der Stadt Köln, Amt für Gleichstellung von 
Frauen und Männern, zu stellen. Der Antrag muss die Bezeichnung und 
Organisationsform der Antragstellenden und Angaben über die Höhe der zu 
erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Finanzierungsplan) inklusive bereits 
beantragter oder bewilligter Fördermittel der Stadt Köln oder von Dritten sowie über 
Zweck, Nachhaltigkeit, Zielgruppe der Veranstaltung, Titel, Ort und Zeitrahmen des 
Projektes enthalten. 
Neue Anträge im gleichen Kontext können erst dann gestellt werden, wenn der 
Verwendungsnachweis für die vorangegangene Maßnahme vorgelegt und geprüft 
worden ist. 
Handelt es sich bei den Antragsteller*innen um Gruppen, Vereine oder sonstige 
Zusammenschlüsse, ist aus dem Kreis der Zuwendungsempfänger*innen eine 
Person zu benennen, die die Verantwortung und Haftung für die zweckgerechte 
Verwendung der Fördermittel gegenüber der Stadt Köln übernimmt. 
Die Antragstellenden erklären, dass sie mit dem Vorhaben noch nicht begonnen 
haben und ob sie zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetzt berechtigt 
sind.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
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Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen 
kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des 
Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. 
Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses 
abzuleiten. 
Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. 
Ändern sich Sachverhalte zu den im Antrag gemachten Angaben, insbesondere 
Änderungen der Finanzierung, Änderung der Organisationsform der 
Antragstellenden, Änderung der Maßnahme oder des Zeitrahmens der Maßnahme 
und Änderung des Förderungszwecks, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. 
 
6.3 Wie erfolgt die Bewilligung? 
Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern der Stadt Köln prüft den Antrag 
inhaltlich, bewertet diesen aus fachlicher Sicht und unter Beachtung der zur 
Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
Auf Grundlage der fristgerecht eingegangenen, prüffähigen Antragstellungen 
erarbeitet die Fachverwaltung eine Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte 
im Sinne des Förderprogramms. Diese wird dem Ausschuss für die Gleichstellung 
von Frauen und Männern vor Förderzusage und Mittelausschüttung zur 
Entscheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen schriftlichen 
Bescheid. Die Fördermittel werden unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 10 
Prozent vor der Durchführung der Maßnahme ausgezahlt. Dies geschieht, sobald der 
Bescheid Rechtskraft erlangt hat. Der Bewilligungsbescheid kann Bedingungen, 
Auflagen oder Auflagenvorbehalte enthalten. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in 
einem Betrag.  
Beauftragte des Amtes für die Gleichstellung von Frauen und Männern sind 
berechtigt, jederzeit an geförderten Projekten teilzunehmen. 
 
6.4 Welche Fristen müssen eingehalten werden? 
Die jährlichen Fristen zur Antragstellung sind abhängig von den Sitzungen des 
Ausschusses für die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Fristen werden auf 
der Website der Stadt Köln bekannt gegeben. 
 
6.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden?  
Fördermittelempfangende sind gemäß Ihres Bewilligungsbescheids zum Nachweis 
einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der 
Fördermittel verpflichtet.

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
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Nach Abschluss der Maßnahme legen die Zuwendungsempfänger*innen innerhalb 
von drei Monaten einen Verwendungsnachweis vor, in dem die ordnungsgemäße, 
sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. 
Außerdem müssen Fördermittelempfangende mit dem Verwendungsnachweis auch 
einen Sachbericht über die Maßnahmen einreichen (sogenannter Abschlussbericht). 
Dieser muss das Ziel der Maßnahme aufführen und darstellen, ob und wie dieses 
ggf. erreicht wurde. Der Sachbericht soll gegebenenfalls auch darlegen, was erreicht 
wurde und wie dies in Zukunft ggf. verbessert werden könnte.  
Der Verwendungsnachweis und der Sachbericht werden dem Ausschuss für die 
Gleichstellung von Frauen und Männern zur Kenntnis vorgelegt. 
Es ist eine sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die Belege 
müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Verwaltung prüft die entsprechenden 
Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. Die Nachweise müssen Auskunft über 
die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche 
Rückforderung von Mitteln.  
Werden Berichte oder Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht 
eingereicht, wird die Förderung zurückgefordert. Nicht bzw. nicht ordnungsgemäß 
verwendete Förderbeträge sind zurück zu erstatten. Die Förderung wird 
zurückgefordert, wenn die Fördermittelempfangenden falsche Angaben gemacht und 
die Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllt haben. 
 
7  Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit  
Von der Stadt Köln geförderte Maßnahmen müssen auf Plakaten, Flyern, Postern, 
Social Media und Internet-Formaten und Vergleichbarem einen deutlich sichtbaren 
Hinweis auf die Förderung durch die Stadt Köln enthalten. Hierzu ist das Logo der 
Stadt Köln zu verwenden, das bei Bewilligung zur Verfügung gestellt wird. Ebenfalls 
ist bei Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen, dass 
die Projekte durch die Stadt Köln gefördert werden. 
Von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen dürfen auf den 
Seiten der Stadt Köln beworben sowie ein Kurzbericht über das Projekt veröffentlicht 
werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.  
 
8 Kontakt 
Interessierte können sich für weitere Informationen und die Zusendung der für einen 
Förderantrag notwendigen Unterlagen an das Amt für Gleichstellung von Frauen und 
Männern wenden: 
 
Stadt Köln 
Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern 
Willy-Brandt-Platz 3 
50679 Köln  
E-Mail: gleichstellungsamt@stadt-köln.de

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
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Tel.: 0221-221-26348

Beratungsverlauf (2)

11.05.2023 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
TOP 3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2023 Finanzausschuss
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1308/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
27.04.2023
Erstellt
19.04.2023 11:56