2014/0413
Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - (Offenlagebeschluss)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2014/0413
7860 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
15.01.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0413
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - (Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 25.11.2014
Beschlussvorschlag :
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans O 27 gingen im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 (1) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die
Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen
eine vorläufige Abwägungstabelle dar. Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des
Satzungsbeschlusses.
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen zu
den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans O 27 die in Anlage 2
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2,
datenschutzrelevante Anlage) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige
Abwägungstabelle dar. Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des
Satzungsbeschlusses.
- 2 -
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – (wird zu den
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) , mit der dazugehörigen Begründung ( Anlage 3 ) wird
zugestimmt.
4. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd –, für das
Gebiet zwischen Nikolaiweg, Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und
Stiftstraße in der Gemarkung Darmstadt, Flur 2, sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich
auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 (2)
BauGB parallel zu beteiligen.
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung (datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf O 27
Entwurf zum Bebauungsplan O 27 Planteil 1/2 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt)
Entwurf zum Bebauungsplan O 27 Planteil 2/2 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0413 vom 25.11.2014
Mit der Gesamtanlage "Mathildenhöhe" verfügt die Wissenschaftsstadt Darmstadt über ein
baukulturelles Erbe, das in seiner städtebaulichen und architektonischen Qualität einzigartig
ist. Die Mathildenhöhe hat Darmstadt weit über die Landesgrenzen bekannt gemacht und
prägt die Außenwirkung Darmstadts in hohem Maße.
Im Rahmen der besonderen Bedeutung der Mathildenhöhe ist ein Antrag zur Aufnahme in die
Liste der UNESCO-Welterbe Stätten gestellt worden. Um der gestalterischen Verantwortung
gerecht zu werden, die aus der Bedeutung des Gesamtensembles resultiert, wurde am
30.06.2009 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan O 27 von der
Stadtverordnetenversammlung gefasst, der am 06.07.2009 im Darmstädter Echo öffentlich
bekannt gemacht wurde. Mit dem Bebauungsplan sollen die städtebaulichen Strukturen und
die bedeutende architektonische Gestaltung dauerhaft geschützt und erhalten werden und
Fehlentwicklungen verhindert werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den
Südhang der Mathildenhöhe, mit den Gebäuden der Künstlerkolonie von 1901.
Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung der städtebaulichen Strukturprinzipien (Zonierung
der Grundstücke, Bauweise, Bebauungsdichte, Kubatur, Grünflächen, etc.), Wahrung des
Gebietscharakters und der sehr hohen Wohnqualität. Zusätzliche Baumöglichkeiten sollen in
Abhängigkeit vom Denkmalwert festgelegt werden und sind im Wesentlichen auf
Erweiterungen begrenzt, die mit den städtebaulichen Strukturprinzipien vereinbar sind.
Zur Sicherung der Planungsziele stimmte die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2011
einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans O 27 - Mathildenhöhe Süd –
zu, die zwischenzeitlich bis zum 22.12.2015 verlängert wurde.
Der Magistrat hat am 20.03.2013 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)
BauGB beschlossen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung wurde nach der Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom
19.04.2013 im Zeitraum vom 22.04.2013 bis zum 22.05.2013 durchgeführt. Zusätzlich zur
frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgte am 18.04.2013
eine Bürgerveranstaltung.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 17.04.2013 gemäß
§ 4 (1) BauGB von der Aufstellung des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und
Zwecken der Planung unterrichtet. Zeitgleich wurden die Nachbargemeinden nach § 2 (2)
BauGB beteiligt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 25.04.2013 beschlossen, den
Aufstellungsbeschluss vom 30.06.2009 zu ändern. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans
O 27 wurde durch Einbeziehen der städtischen Grünflächen nördlich des Alexandraweges
zwischen Ernst-Ludwig-Haus und dem Anwesen Nicolaiweg 9 erweitert. Dadurch werden die
räumlichen Zusammenhänge der Grünanlagen südlich der russischen Kapelle vollständig in
die Bauleitplanung integriert. Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses wurde am
06.05.2013 im Darmstädter Echo bekannt gemacht.
- 4 -
Zu 1:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen
zum Vorentwurf des Bebauungsplans O 27 - Mathildenhöhe Süd - zusammengefasst und
entsprechend geprüft.
Zu 2:
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB zum
Vorentwurf des Bebauungsplans O 27 - Mathildenhöhe Süd - gingen die in Anlage 2
zusammengefassten und entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.
Es handelt sich bei Anlage 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die in diesem
Verfahrensschritt lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, da sie nach der Offenlage
fortgeschrieben werden. Erst zum Satzungsbeschluss wird über die Prüfung der
eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung und zur Offenlage entschieden.
Zu 3. und 4.:
Der Entwurf zum Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - und die Begründung mit
Umweltbericht hierzu (Anlage 3) wurden erarbeitet.
Der Entwurf und die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan O 27 -
Mathildenhöhe Süd - für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Bauhausweg, Olbrichweg,
Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße in der Gemarkung Darmstadt, Flur 2, sind gemäß
§ 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Diese Auslegung erfolgt nach vorheriger öffentlicher
Bekanntmachung.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB
parallel beteiligt.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 25.11.2014
III/61.1 cb Nst. 2606
III/61.2 ha Nst. 2112
Vorab werden übersandt:
• 9 Exemplare des Entwurfs zum Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd – für die
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
• Akten z. Hd. des Berichterstatters
anlage 6
7940 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
15.01.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
I 41
III 61 67
Stvv
Vorlage-Nr. 2014/0413
Magistratsbeschluss-Nr.
15
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - (Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 25.11.2014
Beschlussvorschlag :
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans O 27 gingen im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 (1) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die
Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen
eine vorläufige Abwägungstabelle dar. Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des
Satzungsbeschlusses.
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen zu
den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans O 27 die in Anlage 2
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2,
datenschutzrelevante Anlage) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige
Abwägungstabelle dar. Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des
Satzungsbeschlusses.
- 3 -
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – (wird zu den
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) , mit der dazugehörigen Begründung ( Anlage 3 ) wird
zugestimmt.
4. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd –, für das
Gebiet zwischen Nikolaiweg, Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und
Stiftstraße in der Gemarkung Darmstadt, Flur 2, sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich
auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 (2)
BauGB parallel zu beteiligen.
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung (datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf O 27
Entwurf zum Bebauungsplan O 27 Planteil 1/2 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt)
Entwurf zum Bebauungsplan O 27 Planteil 2/2 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 21.01.2015
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0413 vom 25.11.2014
Mit der Gesamtanlage "Mathildenhöhe" verfügt die Wissenschaftsstadt Darmstadt über ein
baukulturelles Erbe, das in seiner städtebaulichen und architektonischen Qualität einzigartig
ist. Die Mathildenhöhe hat Darmstadt weit über die Landesgrenzen bekannt gemacht und
prägt die Außenwirkung Darmstadts in hohem Maße.
Im Rahmen der besonderen Bedeutung der Mathildenhöhe ist ein Antrag zur Aufnahme in die
Liste der UNESCO-Welterbe Stätten gestellt worden. Um der gestalterischen Verantwortung
gerecht zu werden, die aus der Bedeutung des Gesamtensembles resultiert, wurde am
30.06.2009 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan O 27 von der
Stadtverordnetenversammlung gefasst, der am 06.07.2009 im Darmstädter Echo öffentlich
bekannt gemacht wurde. Mit dem Bebauungsplan sollen die städtebaulichen Strukturen und
die bedeutende architektonische Gestaltung dauerhaft geschützt und erhalten werden und
Fehlentwicklungen verhindert werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den
Südhang der Mathildenhöhe, mit den Gebäuden der Künstlerkolonie von 1901.
Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung der städtebaulichen Strukturprinzipien (Zonierung
der Grundstücke, Bauweise, Bebauungsdichte, Kubatur, Grünflächen, etc.), Wahrung des
Gebietscharakters und der sehr hohen Wohnqualität. Zusätzliche Baumöglichkeiten sollen in
Abhängigkeit vom Denkmalwert festgelegt werden und sind im Wesentlichen auf
Erweiterungen begrenzt, die mit den städtebaulichen Strukturprinzipien vereinbar sind.
Zur Sicherung der Planungsziele stimmte die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2011
einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans O 27 - Mathildenhöhe Süd –
zu, die zwischenzeitlich bis zum 22.12.2015 verlängert wurde.
Der Magistrat hat am 20.03.2013 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)
BauGB beschlossen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung wurde nach der Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom
19.04.2013 im Zeitraum vom 22.04.2013 bis zum 22.05.2013 durchgeführt. Zusätzlich zur
frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgte am 18.04.2013
eine Bürgerveranstaltung.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 17.04.2013 gemäß
§ 4 (1) BauGB von der Aufstellung des Bebauungsplans und den allgemeinen Zielen und
Zwecken der Planung unterrichtet. Zeitgleich wurden die Nachbargemeinden nach § 2 (2)
BauGB beteiligt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 25.04.2013 beschlossen, den
Aufstellungsbeschluss vom 30.06.2009 zu ändern. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans
O 27 wurde durch Einbeziehen der städtischen Grünflächen nördlich des Alexandraweges
zwischen Ernst-Ludwig-Haus und dem Anwesen Nicolaiweg 9 erweitert. Dadurch werden die
räumlichen Zusammenhänge der Grünanlagen südlich der russischen Kapelle vollständig in
die Bauleitplanung integriert. Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses wurde am
06.05.2013 im Darmstädter Echo bekannt gemacht.
- 5 -
Zu 1:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen
zum Vorentwurf des Bebauungsplans O 27 - Mathildenhöhe Süd - zusammengefasst und
entsprechend geprüft.
Zu 2:
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB zum
Vorentwurf des Bebauungsplans O 27 - Mathildenhöhe Süd - gingen die in Anlage 2
zusammengefassten und entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.
Es handelt sich bei Anlage 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die in diesem
Verfahrensschritt lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, da sie nach der Offenlage
fortgeschrieben werden. Erst zum Satzungsbeschluss wird über die Prüfung der
eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung und zur Offenlage entschieden.
Zu 3. und 4.:
Der Entwurf zum Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - und die Begründung mit
Umweltbericht hierzu (Anlage 3) wurden erarbeitet.
Der Entwurf und die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan O 27 -
Mathildenhöhe Süd - für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Bauhausweg, Olbrichweg,
Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße in der Gemarkung Darmstadt, Flur 2, sind gemäß
§ 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Diese Auslegung erfolgt nach vorheriger öffentlicher
Bekanntmachung.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB
parallel beteiligt.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 25.11.2014
III/61.1 cb Nst. 2606
III/61.2 ha Nst. 2112
Vorab werden übersandt:
• 9 Exemplare des Entwurfs zum Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd – für die
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
• Akten z. Hd. des Berichterstatters
anlage 5
30590 Zeichen
3.1 3.1.1 3.2 3.2.1 3.3 3.3.1 3.4 3.5 3.5.1 3.3.2 3.3.3 4.1 5.1 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 6.1 6.1.1 62 6.3 7.1 72 73 9.1 9.2 10. 10.1 10.2 10.3 Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Ver- bindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. IS. 132) und der Planzeichenverordnung (Planz\V) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) werden festgesetzt: Grenzen des Geltungsbereichs Art der baulichen Nutzung (8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. V. m. $ 1 Abs. 4 und Abs. 5 BauNVO) Für das gesamte Plangebiet: Allgemeines Wohngebiet (8 4 BauNVO) WA Die Ausnahmen nach 8 4 Abs. 3 Nr. 2., 4. und 5. BauNVO sind nicht zuläs- sig. Maß der baulichen Nutzung (8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 8$ 16 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse z.B. | Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (8 17 Abs. 4 BauNVO): Spitzbodenausbau Werden Aufenthaltsräume im Dachraum eingebaut, so müssen die Räume unmittelbar über dem Geschoss angeordnet werden, welches unterhalb des Dachraumes liegt. Größe der Grundfläche GR (8 19 BauNVO) max. Größe in m? der Grundfläche pro Wohngebäude z.B. GR = 200 m? Staffelgeschosse müssen von allen Fassadenseiten um mindestens 1,2 m zurückspringen Höhen baulicher Anlagen ($ 18 BauNVO) Die max. Geschosshöhe von Oberkante Rohdecke (OKRD) bis zur Oberkan- te Rohdecke des nächsten, oberen Geschosses oder des Daches darf 3,2 m nicht überschreiten. Im obersten zulässigen Vollgeschoss sowie bei Staffelgeschossen darf bei Gebäuden mit Flachdach eine max. Außenwandhöhe von 3,5 m gemessen von der Oberkante Rohdecke (OKRD) nicht überschritten werden. Kellergeschosse dürfen im Mittel max. 1,0 m über dem Niveau des angren- zenden natürlichen Geländes liegen. Bauweise, Stellung der baulichen Anlagen (8 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Offene Bauweise [6] In der offenen Bauweise o sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelgebäude zu errichten. Überbaubare Grundstücksflächen (8 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. $ 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Baulinien Baugrenzen zu mu GO zu zu Gm mm Untergeordnete Bauteile Untergeordnete Bauteile gemäß $ 6 (3) HBO sind nur unterhalb der beste- henden Trauflinie eines bestehenden Gebäudes zulässig. Bei den mit Kategorie B + C festgesetzten Gebäuden (s. Abb. Gebäudebe- stand Klassifizierung und Il. Ziff. 1) sind untergeordnete Bauteile gemäß 8 6 (3) HBO nur als eingeschossiger Anbau zulässig. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen (8 9 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und 22 BauGB ) Stellplätze und Garagen im Sinne des $ 12 BauNVO, ausgenommen not- \ ST IGA' wendige Zufahrten und Zuwege, sind nur innerhalb der als überbaubar aus- gewiesenen Grundstücksflächen sowie auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Zusammenhängende Garagenfronten über 5,0 m Breite pro Grundstück sind nicht zulässig. Einrichtungen und Anlagen für die Kleintierhaltung sind innerhalb des Gel- tungsbereiches gemäß $ 14 (1) BauNVO nicht zulässig. Außerdem sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanla- gen i.S.d. $ 14 (1) BauNVO eingeschränkt zulässig als: - Anlage zur Gartenbewirtschaftung, (z.B. Geräteschuppen, Gewächshäuser), - Anlage zur Garten- und Freiflächengestaltung, (z.B. Lauben, Pavillons, Pergolen), - Standplätze für Abfallbehälter. Die Summe aller Nebenanlagen i.S.d. $ 14 (1) BauNVO ist pro Grundstück auf 10 m? Grundfläche sowie 38 m? umbauten Raum begrenzt. Verkehrsflächen (8 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Öffentliche Straßenverkehrsfläche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ei - Verkehrsberuhigter Bereich - Öffentlicher Fußweg S E || - Parkplatz Zufahrten > L Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (8 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Die Anzahl der Wohneinheiten ist abhängig von der Geschossfläche des jeweiligen Wohngebäudes. Je angefangene 100 m? Geschossfläche ist eine Wohneinheit zulässig. Grünflächen (8 9Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Öffentliche Grünflächen Die in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind voll- flächig als Park- und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze zu erhalten. Die Befestigung von Flächen außerhalb der Wege- und Spielbereiche ist unzu- lässig. Befestigte Flächen sind ausschließlich teilversiegelt oder mit seitlicher Flächenversickerung anzulegen. Private Grünflächen „Rosengarten“: terrassierte Gartenanlage; Stützmauern, Treppen und Was- serbecken sind zu erhalten. Einstige grüne Mitte als „Forum“ zwischen den Wohngebäuden Alexandraweg 25/27 und 26/28 am Fuße des Ernst-Ludwig- Hauses (sogenannte Gartenachse). Die Neupflanzung von Bäumen und hochwachsenden Sträuchern ist nicht zulässig. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - Immissionsschutz - Lärm (8 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen Die nachfolgend aufgeführten objektbezogenen (passiven) Maßnahmen „Lärmpegelbereiche“ und „schalldämmende Lüftungseinrichtungen“ zum Schutz vor Straßenverkehrslärmeinwirkungen gelten für den aus schalltech- nischer Sicht ungünstigsten Lastfall (freie Schallausbreitung, Immissionshö- he 4 m über Gelände). Schalldämmende Lüftungseinrichtungen Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern östlich der im Plan gekennzeichneten 60-dB(A)-Nacht-Isophone sind schalldäm- mende Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentra- len Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. Von dieser Festsetzung kann gemäß $ 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall nachts geringere Außenlärmpegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern erforderlichen Fenstern anliegen (z. B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Ge- bäude). Hinweis Lärmpegelbereiche Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen 11. 12. 12.1 12.1.1 12.2 12.2.1 12.2.2 12.3 12.4 12.4.1 12.5 12.5.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ vom November 1989 auszubilden. Grundlage hierzu sind die Lärmpegelbe- reiche gemäß Tab. 8 der DIN 4109. (s. Hinweis V. 9) Maßgeblicher Außenlärmpegel /[dB(A)] > 60 bis 65 Lärmpegelbereich (LPB) > 65 bis 70 Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 nachzuweisen. Von den Lärmpegelbereichen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden anliegen (z. B. un- ter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude). Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. Die Lärmpegelbereiche sowie die Beurteilungspegel „Verkehr nachts“ kön- nen fassadenweise der Abb.2 und Abb. 3 im Anhang der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan entnommen werden (Bericht Nr. 14- 2528, Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, 64297 Darmstadt). (s. Hin- weis V. 9) Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (8 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB) Oberflächenbefestigung Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke sind, soweit wasserrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als teilversiegelte Flächen anzulegen (Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kies- und Plat- tenwege). Bei Flächen, die nicht teilversiegelt sind, ist das anfallende Nieder- schlagswasser in angrenzende Grundstücksfreiflächen zu versickern. Terrassenflächen Versiegelte Terrassenflächen sind bis zu einer Fläche von 20 m? außerhalb der Baugrenzen und Baulinien zulässig. Insektenfreundliche Außenbeleuchtung Sofern keine historischen Beleuchtungsarten gewählt werden sind zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Insektenarten für die Außenbeleuchtung ausschließlich Natriumdampf-Hochdrucklampen, Natri- umdampf-Niederdrucklampen oder LED-Leuchtmittel, mit Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse zulässig. Schutz vor Vogelschlag Zur Vermeidung von Vogelschlag und damit der Tötung von artenschutz- rechtlich geschützten Tierarten ist in den straßenseitigen Fassadenteilen für Glasflächen und -fassaden mit einer Größe von mehr als 3 m? ausschließlich die Verwendung von Vogelschutzglas (Ornilux) zulässig. Nisthilfen Zur Förderung von Brutbiotopen für Vogelarten sind bei Neubauten bauseitig an allen Gebäuden Einbau-Nistkästen für Mauersegler, Schwalbenarten oder Haussperlinge vorzusehen (Zwei Nistkästen je Gebäude). Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen (8 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) Erhaltung von Bäumen und Baumgruppen Die in der Planzeichnung als zu erhaltend festgesetzten Einzelbäume und Baumgruppen sind dauerhaft zu erhalten und bei Beschädigung oder Erkran- kung durch geeignete Maßnahmen zu behandeln. Ausgefallener Bewuchs ist durch einheimische und standortgerechte Neupflanzungen entsprechend Auswahlliste A (siehe Hinweis Nr. 8.1.1) zu ersetzen. Bei Neupflanzungen als Ersatz für zu erhaltende Einzelbäume ist eine Abweichung von dem zeichne- risch festgesetzten Standort um bis zu 5 m zulässig. Anpflanzen von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen Bei Anpflanzungen sind, soweit andere Festsetzungen des Bebauungsplans dem nicht entgegenstehen, vorwiegend einheimische, standortgerechte Laubbäume und Sträucher entsprechend der Artenempfehlung zu verwen- den. (s. Hinweis Nr. 8) Je angefangene 200 m? nicht überbaubare Grundstücksfläche ist mindestens ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum entsprechend der Artenemp- fehlung mit mindestens 25 cm Stammumfang zu pflanzen und zu erhalten. Erhaltene Bäume sind auf diese Festsetzung anrechenbar. Dachbegrünung Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Mindestgröße von 20 m? sind extensiv als Gras-Staudendach zu begrünen. Die Vegetationsschicht muss eine Mächtigkeit von mindestens 0,10 m aufweisen. Fenster, Be- und Entlüftungsöffnungen, Dachterrassen und technische Aufbauten, sind ausge- nommen. Baumschutzmaßnahmen Während der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im Bereich der Bau- stelle vor Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum durch Sicherungs- maßnahmen entsprechend der DIN 18920 zu schützen. (s. Hinweis V. 9) Vorgartenzone Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Innerhalb der Vorgartenzone sind nur die notwendigen Hauszugän- ge sowie Zufahrten zu den Stellplätzen und Garagen zulässig. Alle anderen baulichen Anlagen einschließlich der gem. Ziffer 6.3 zulässigen Nebenan- lagen sind in der Vorgartenzone nicht zulässig. Die Vorgartenzone definiert sich durch einen Bereich von 8,0 m gemessen ab der Grundstücksgrenze an der öffentlichen Verkehrsfläche. Für den Nikolaiweg sowie den Grundstücken Alexandraweg Nr. 6, 8 und 14 wird dieser Wert aufgrund der besonderen Gebäudeanordnung auf 10,0 m festgesetzt. Ausgenommen sind die durch Planeintrag festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen oder Anlagen für Stellplätze und Garagen. Bei den Grundstücken an der Südseite des Prinz-Christians-Weges gilt dies nicht für die Grundstücksteile, die an die Erbacher Straße angrenzen (Stützmauer). Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund $ 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl I S. 46) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Gebäudetypen Klassifizierung (s. Abb. Gebäudebestand Klassifizierung) Kategorie A: Denkmalgeschützte Einzelanlagen (18 Gebäudeobjekte) nach Denkmal- schutzgesetz (DSchG). Hier sind keinerlei bauliche Veränderungen möglich. Kategorie B: Gebäude mit großem bauhistorischem Stellenwert. Keine baulichen Erweite- rungsflächen möglich. Kategorie C: Gebäude mit hoher baulicher Qualität. Bauliche Veränderungen und Erweite- rungen möglich. Kategorie D: Gebäude ohne baugeschichtlichen Bezug zur Mathildenhöhe. Umbauten und Erweiterungen möglich. Gestaltung baulicher Anlagen Dachform - Satteldach - Walmdach - Zeltdach - Pultdach Hauptfirstrichtung Dachgestaltung Dachform Bei Baumaßnahmen an bestehenden Dächern ist die für den jeweiligen Ge- bäudetyp vorhandene Dachform zu erhalten und ggf. wiederherzustellen. Bei Einzeldenkmälern ist als Ausnahme bei der Rekonstruktion einer ehemals vorhandenen Dachform eine Abweichung von der festgesetzten Dachform zulässig. Innerhalb eines bestehenden Doppelhauses oder einer Reihenhausgruppe sind die Dachformen mit gleicher Neigung herzustellen. Als Dachneigung sind bei den nicht als FD festgesetzten Dächern minde- stens 30° und höchstens 45° zulässig. Als Ausnahme sind bei Baumaßnah- men an bestehenden Dächern auch davon abweichende Dachneigungen zulässig, wenn die vorhandene Dachneigung dies vorgibt. Bei Anbauten an bestehende Gebäude können als Abschluss des ersten Vollgeschosses auch flacher geneigte Dächer oder Flachdächer zugelassen werden. Flach geneigte Dächer Die mit FD gekennzeichneten Gebäude sind als Flachdach oder flach ge- SD WD ZD PD FD 2.2.10 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 2.5.1 2.5.2 2.6 3.3 3.3.1 3.4 3.4.1 3.4.2. 3.4.3 4.1 1.1 1.2 neigtes Dach mit einer max. Neigung von 5 ° auszubilden. Alle Flachdächer müssen extensiv begrünt werden. Die Vegetationsschicht muss eine Mäch- tigkeit von mindestens 8,0 Zentimeter aufweisen. Solaranlagen, Fenster, Be- und Entlüftungsöffnungen, Dachterrassen und technische Aufbauten sind von der Begrünung ausgenommen. Dachaufbauten, Dachgauben Bei geneigten Dächern darf die gesamte Breite der Dachaufbauten oder Dachgauben pro Fassadenseite max. 50% der Dachbreite (Traufe) betragen. Bei der Gebäudegruppe Prinz-Christians-Weg 19 - 21 sind auf der Straßen- seite keine Dachaufbauten zulässig. Bei flach geneigten Dächern und Flachdächern darf der Anteil der Dachauf- bauten 25 % der Dachfläche nicht überschreiten. Die Höhe aller Dachauf- bauten darf 1,0 m über OK Dachhaut nicht überschreiten. Dachaufbauten müssen mindestens 2,0 m von der Traufkante zurückspringen. Die Dachaufbauten sind als Giebel-, Kasten- oder Schleppgauben auszubil- den und an der Oberseite mit Kupfer- oder Zinkblech einzudecken. Dacheinschnitte Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Dacheindeckungen Bei Dacheindeckungen der Hauptgebäude sind nur rote Farbtöne oder graue bis schwarze Dacheindeckungen aus Tonziegeln oder Dachsteinen zulässig. Als Ausnahme sind auch andere Materialien zulässig, wenn bei Reparaturen oder Instandsetzungen von bestehenden Gebäuden bei Ersatz oder Wieder- herstellung dies notwendig wird. Unzulässig sind Dacheindeckungen mit Wellplatten, glasierten Ziegeln oder Kunststoffplatten. Gebäudefassaden Die Bestandsfassaden der Kategorien B und C sind aufgrund ihrer Gestalt- qualitäten in ihrer charakteristischen Ausformung so zu erhalten bzw. neu zu gestalten, dass sie sich in der Maßstäblichkeit und der Materialwahl dem Baustil des Gebäudes und des Straßenbildes anpassen. Als Fassadenmaterialien sind ausschließlich helle Putzflächen oder Natur- steine zulässig. Unzulässig sind überwiegende Verkleidungen mit Metall, Kunststoff, polierten Natursteinen, Keramikplatten oder Metallimitationen. Verglaste Vorbauten und Wintergärten sind zulässig, die max. Breiten im Verhältnis zum Gebäude ergeben sich aus der Definition zu den untergeord- neten Bauteilen gemäß $ 6 (3) HBO. Außenwanddämmung als Wärmedämmverbundsystem (WVS) sind bei den Gebäudekategorien A, Bund C nicht zulässig. Antennen Parabolantennen und Funkantennen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht von den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind. Bei Mehrfamilienhäusern sind nur Gemeinschaftsantennenanlagen zulässig. Werbeanlagen und Warenautomaten Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen eine Fläche von 2,0 m? nicht überschreiten. Werbeanlagen in Form von Blinklichtern, im Wechsel oder in Stufen ein- und ausschaltbare Leuchten, als laufende Schriftbänder, als projizierende Licht- bänder und als spiegelunterlegte Schilder sowie freistehende Werbeanlagen oder Werbeanlagen auf oder über Dach sind unzulässig. Solaranlagen Solaranlagen sind auf den gestalts- und quartiersprägenden Gebäudetypen A, Bund C nicht zulässig. Grundstücksfreiflächen Einfriedungen Historische Einfriedungen die dem Denkmalschutz unterliegen Die Mindesthöhe der Einfriedungen beträgt 1,0. m, die Maximalhöhe beträgt 1,6 m, jeweils gemessen von der Gehwegoberkante an der Grundstücks- grenze. Bei Einfriedungen mit Stützmauern ist auf der höher gelegenen Seite die Absturzhöhe von 0,90 m einzuhalten. Als Einfriedung zulässig sind: - Zäune (Holz oder Metall) auf Mauersockel mit Mauerpfosten. Max. Höhe des Sockels 1,0 m, - Mauern aus Naturstein oder verputzt, - Hecken (frei wachsend oder geschnitten) aus Laubgehölzen gemäß Pflanzliste, - durchsichtige Holz- und Stahlgitterzäune mit vertikalen Staketen in Verbin- dung mit Bepflanzungen. Stützmauern Für Stützmauern zur Befestigung von Geländestufen sind folgende Bauwei- sen zulässig: - Natursteinmauerwerk - Blendmauerwerk mit Natursteinverblendung Private Grundstücksfreiflächen Stellpätze / Oberflächen Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke sowie private Stell- plätze sind wasserdurchlässig auszuführen; als wasserdurchlässige Beläge gelten u.a. wasserdurchlässige Pflastersysteme, Porenpflaster, Pflasterbelä- ge mit einem Fugenanteil von mind. 20 % und Einfachbefestigungen wie z.B. Schotterrasen und wassergebundene \Vegedecken. Abgrabungen, Aufschüttungen Außerhalb der als überbaubar ausgewiesenen Grundstücksflächen sind Abgrabungen zulässig. Diese Geländeabgrabungen, Geländemodellierungen sind bis maximal 0,5 m, bezogen auf den natürlichen Geländeverlauf zu- lässig. Diese Geländeabgrabungen sind hier als weich ausgezogene Bö- schungen zu gestalten. Abgrabungen sind bis zu einer max. Breite von 40 % der jeweiligen Gebäudeseite zulässig. Aufschüttungen sind unzulässig. Abfallbehälter Müll- und Abfallanlagen sind soweit möglich in Gebäude zu integrieren oder mit ortsfesten Anlagen (Mauern, Zäune, etc) und geeigneten immergrünen Pflanzen ausreichend abzuschirmen. Öffentliche Verkehrsflächen Historische Mosaikpflasterung, welche dem Denkmalschutz unterliegt. Die Flächen sind vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl | S. 548) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Nach 8 37 HWG soll Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser verwer- tet werden, sofern wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen. Die Abwasserbeseitigungspflicht entfällt für Niederschlags- wasser, dass verwertet, verrieselt oder versickert wird. Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf dem Grundstü- cken Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlags- wasser dienen, dass auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m? horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc. ) genutzt werden. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften (8 9 (6) BauGB) Denkmalschutz Gesamtanlage des Denkmalschutzes Die Gesamtanlage ist zusätzlich im Beiplan dargestellt Hinweis zu Kulturdenkmalen und Gesamtanlagen Zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan sind fol- gende Gebäude als Kulturdenkmal ($ 2 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetz) ausgewiesen: - Nikolaiweg Nr. 1, - Alexandraweg Nr. 6, 8, 17, 23, 25, 27, 28, 31, - Stiftstraße Nr. 12, - Prinz-Christians-Weg Nr. 2, 7, 13, 25, - Eugen-Bracht-Weg Nr. 6, - Mathildenhöhweg Nr. 2, - Olbrichweg Nr. 13A, 15, 19, - Alexandraweg — Pergola - Alexandraweg — Schwanentempel gu 7.1 1.2. - als Teil der Gesamtanlage ($ 2 Abs. 2 Hess.DSchG) HINWEISE Anlagenbezogener Gewässerschutz (8 63 HBO i. V.m. 8 47 HWG und Anlagenverordnung VAwS) Sofern im Zusammenhang mit Bauvorhaben die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgesehen ist, müssen die einschlägigen Vor-schriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Hessischen Wassergesetzes und der Anlagenverordnung VAwS in der jeweils gültigen Fassung sowie ergänzender Rechtsver- ordnungen bei Planung, Ausführung und Nutzung beachtet werden. Stellplatzsatzung Die „Satzung über die Schaffung von Stellplätze oder Garagen und Abstellplätzen der Wis- senschaftsstadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Baumschutzsatzung Für den Schutz des Baumbestandes innerhalb des Geltungsbereichs ist die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energien ($ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) Bei der Errichtung von Gebäuden im Geltungsbereich sind bauliche und sonstige tech- nische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung zu treffen. Die Vorgaben der jeweils gültigen Energieeinsparungsverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) sind einzuhalten. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Leitungsschutzhinweis Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unter- schritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkung zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträ- ger abzustimmen. Artenschutz Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände von europarechtlich und streng ge- schützten Arten gemäß 8 44 BNatSchG wird hingewiesen. Verboten ist danach die Beschä- digung oder die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und die damit verbundene unvermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen, sowie die erhebliche Störung von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- winterungs- und Wanderungszeiten. Folgende Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausgleich von Beein- trächtigungen der Tierwelt sind einzuhalten: V/ögel - Durch die Rodung in dem Zeitraum gemäß $ 39 (5) BNatSchG vom 1.10. bis 28.2. werden Tötungen und Verletzungen an Jungvögeln und Eiern vermieden. Adulte Vögel können dem Eingriff zu jeder Zeit rechtzeitig ausweichen. Fledermäuse - Abriss der auf dem Gelände befindlichen Gebäude im Zeitraum zwischen 1.12 und 28.2. um eine Schädigung von Individuen zu vermeiden, die sich dann in den Win- terquartieren befinden würden. Erfolgt der Abriss der Gebäude außerhalb der zuvor genannten Zeiträume sind sie auf die Anwesenheit von Fledermausquartieren zu kontrollieren. Werden Tiere angetroffen, ist der Abbruch der Gebäudes zu verschieben. Diese Kontrolle bezieht sich auch auf Vögel und Säuger (Bilche). Außerdem sind vor Rodung und Abriss Baumhöhlen und Gebäude zu kon- trollieren. Maßnahmen zur Verminderung von Gefahren für Kleintiere Die Gestaltung der überbaubaren Flächen stellt für die heimische Tierwelt (Kleintiere) häufig Gefahren dar und soll durch geeignete Maßnahmen entschärft werden. Hofabläufe, Hauskellerschächte und ähnliche Anlagen sollen durch geeignete Mittel gegen das Hinein- fallen und Verenden von Kleintieren gesichert werden. Dachrinnenabläufe sollen durch Drahtvorsätze gesichert werden. Kellertreppenabgänge sollen an einer Wangenseite mit einer waschbetonrauen Rampe von 10 cm Breite als Kleintierfluchtweg versehen werden. Zierteiche sowie andere offene Wasserflächen sollen mit rauen Fluchtrampen für Kleintiere versehen werden. Artenempfehlung (Pflanzliste) Pflanzlisten Auswahlliste A: großkronige Bäume Acer platanoides Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Aesculus hippocastanum Gew. Rosskastanie Betula pendula Sandbirke Fagus sylvatica Rot-Buche Fraxinus excelsior Gew. Esche Juglans regia Walnuss Prunus avium Quercus petraea Vogel-Kirsche Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Salix in Arten Weiden Tilia cordata Winter-Linde Tilia platyphyllos Sommer-Linde Ulmus minor Feld-Ulme Auswahlliste B: mittel- und kleinkronige Bäume Sträucher Feld-Ahorn Hainbuche Kornelkirsche Weißdorn, Rotdorn, Hahnendorn Vogel-Kirsche gefüllte Vogel-Kirsche Mehlbeere Vogelbeere Acer campestre Carpinus betulus Cornus mas Crataegus i.S. Prunus avium Prunus avium „Plena“ Sorbus aria Sorbus aucuparia Obstbäume in alten lokalen Sorten Auswahlliste C: Sträucher Acer campestre Amelanchier lamarckii Carpinus betulus Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus laevigata u. monogyna Euonymus europaeus Fagus sylvatica Feld-Ahorn (als Heckenpflanze) Felsenbirne Hainbuche (als Heckenpflanze) Kornelkirsche Roter Hartriegel Haselnuss Weißdorn Pfaffenhütchen (giftig) Rot-Buche (als Heckenpflanze) Ligustrum vulgare Liguster Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Büschelrose Bibernell-Rose Gew. Schneeball Rosa multiflora Rosa pimpinellifolia Viburnum opulus DIN-Vorschriften und Gutachten Die unter I. 10.1.1 und I. 12.4.1 genannten DIN - Vorschriften sowie die unter I. 10.3 ge- nannte schalltechnische Untersuchung können beim Stadtplanungsamt der Wissenschafts- stadt Darmstadt, Bessunger Straße 125, 64285 Darmstadt, Block D, Zi. 203 eingesehen werden. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. | S. 954) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. | S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. | S. 622) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBl. IS. 532) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 18.07.2014 (GVBl. | S. 178) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. | S. 3154, 3185, 3207) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBI. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 (GVBl. | S. 458) Hess. Wassergesetz (HWVG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBlI. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. | S. 622) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. | S. 218) Aufstellungsvermerk : Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.06.2009. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 06.07.2009. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.04.2013, bekannt gemacht gem. $ 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 06.05.2013 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 20.03.2013. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 19.04.2013. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. $ 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 22.04.2013 bis einschließlich 22.05.2013. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. $ 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbarge- meinden mit Schreiben vom 17.04.2013 . Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom... . Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ... Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses ............... ME... grü lichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. $ 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit VOM .neennnen bis einschließlich. .....................- . Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom .........................- . Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den .......................- . Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ... Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mi gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. $ 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom. .................... bis einschließlich. ...................... Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am .................... nenn . Darmstadt, den ........nunneene Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin Darmstadt, den ...........................- Stadtplanungsamt Dieter von Mackensen Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung: Darmstadt Bezirk 2 Flur: 2 Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe - Süd - Planteil 2 / 2
anlage 1
9343 Zeichen
Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 25.11.2014 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 26.04.2013): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Un teren Denkmalschutzbehörde un- verzüglich anzuzeigen.“ Der Anregung wurde gefolgt. Der Hinweis wurde in den Bebauungs- plan aufgenommen. 1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 22.05.2013): Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Bodenschutz Gemäß § 1 (5) Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere di e allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksich- tigen. Bei der Aufstellung darf da s Problem Bodenbelastungen nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefahrenabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Ge fahr realisierbar ist. Geht die Gemeinde Anhaltspunkten für Bode nbelastungen nicht nach, haben Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Scha- densersatz. In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirt- schaft und Verbraucherschutz herausgegebenen Arbeitshilfe „Boden- schutz in der Bauleitplanung“ (Februar 2011) ist eine Datenquelle für Recherchen zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hess. Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Anlage 1 Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 25.11.2014 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich für das Plangebiet Einträge ergeben. Darunter befinden sich Betriebe, die gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem hohen Gefährdungspotential (Branchenklasse 4) für die Umwelt bewer- tet werden. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens sind zur Abwägung einer möglichen Gefahr bei der Nutzung der Stando rte mit hohem bzw. sehr hohem Gefährdungspotential Einzelfallre cherchen bzw. ggf. anschließende orientierende Untersuchungen gemäß der Handbücher Altlasten Band 3, Teil 1, bzw. Band 3, Teil 2 des HLUG durchzuführen. Die Einzelfall- bewertung hat gemäß der Handbücher Altlasten, Band 5, Teil 1 zu erfolgen. Hierzu ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen zu beauftra- gen. Das Ergebnis der Untersuchu ngen ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz vorzulegen. Erst nach Auswertung der Einzelfa llbewertung kann darüber entschie- den werden, ob ein weiterer Untersuchungsbedarf besteht und eine Orientierende Untersuchung erforderlich wird oder das Bauleitplanver- fahren weiter fortgeführt werden kann. Standorte: Alexandraweg 26, Fotolabor, Fotografische Laboratorien 02/1964 - 06/1966 Prinz-Christians-Weg 5, Baugeschäft (mit Gerätewartung), 04/1967 - 09/1990 Prinz-Christians-Weg 23, Baustoffhandel, 05/1974 - 07/1975 Die Mathildenhöhe ist als Wohnsiedlung geplant und ausgeführt worden. Die Siedlung ist gepräg t durch Einzelhausbebauung und große Gärten. Laut den Bauakten wurden die Liegenschaften bisher nur zu Wohnzwecken genutzt. Ents prechende Betriebsstätten jegli- cher Art wurden nicht auf den Liegenschaften errichtet. Es liegt so- mit die Vermutung nahe, dass die Gewerbe nicht an Ort und Stelle ausgeübt wurden und es sich hier lediglich um Büros oder nur um eine formelle Anmeldung des Gewe rbes handelt. Daher sind nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde bei den o.g. Liegen- schaften Einzelfallrecherchen nicht erforderlich. Ernst-Ludwig-Haus, Ei nzeldenkmal, heute Jugendstil-Museum, nach dem 2. Weltkrieg Standort des Bauhaus-Archivs und des Werkbun- des. Das Gebäude ist denkmalgerecht saniert worden und wird öf- fentlich als Museum genutzt. Bautätigkeiten oder eine private Nut- zung sind nicht geplant. Wohngebäude (vermutlich 30er Jahre) auf Privatgrundstück mit gro- ßem Garten. Großes Haus Glückert, Einzeldenkmal, heute Sitz der Gesellschaft für Sprache und Dichtung. Historisches Wohngebäude des Jugendstils, es kann sich nur um die Adresse der Geschäftsführung gehandelt haben. Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 25.11.2014 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Prinz-Christians-Weg 2, Mauerei, 01/1970 - 02/1971 Alexandraweg 17, Garten- und Landschaftsbau, 09/2005 - 12/2006 Erkenntnisse über Grundwasserschäd en im Plangebiet liegen nicht vor. Immissionsschutz Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergab aus immissionsschutz- rechtlicher Sicht, dass die Belange des Schallschutzes noch nicht be- rücksichtigt wurden. Das Plangebiet grenzt mit dem Fiedlerweg an einen stark befahrenen Verkehrsweg. Es wird empfohlen, die Verkehrslärmsituation im Rahmen einer schall- technischen Untersuchung zu bewerten und, sofern Entlastungsmaß- nahmen an anderer Stelle nicht m öglich sind, im Bebauungsplan Min- derungsmaßnahmen festzuschreiben. Es bleibt jedoch bereits jetzt festzuhalten, dass bauliche Minderungs- maßnahmen an der Gebäudesubstan z den Verkehrslärm im Außenbe- reich nicht minimieren. Der Kampfmittelräumdienst wurde nicht beteiligt. Eine Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes im Rahmen von Bauleitplanverfahren erfolgt ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanverfahrens konkrete Hinweise auf das mögliche Vor- kommen von Kampfmitteln gegeben werden. In dem zugeleiteten Bau- leitplanverfahren sind keine Hinweise dieser Art enthalten. Es steht jedoch frei den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Mündliche Mittleres Haus der sog. Dreihäusergruppe, Historische Wohnhaus- gruppe des Jugendstils, im Krieg st ark zerstört und vereinfacht wie- deraufgebaut, Einzeldenkmal, es kann sich nur um die Adresse der Geschäftsführung gehandelt haben. Haus Behrens, Historisches Wohng ebäude des Jugendstils, Einzel- denkmal, es kann sich nur um die Adresse der Geschäftsführung gehandelt haben. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Anregung wurde gefolgt. In den Bebauungsplanentwurf werden zur Offenlage Festsetzungen aufgen ommen, welche den Fiedlerweg als stark befahrenen Verkehrsweg des Hauptstraßennetzes berück- sichtigen. Der Kampfmittelräumdienst wird in der Offenlage beteiligt. Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – 25.11.2014 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Anfragen können gerichtet werden an Herrn Schwetzler, Tel. 06151- 125714. Schriftlich Anfragen an da s Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst. 1.3 HSE Technik GmbH & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt (Schreiben vom 16.05.2013): Bei der weiteren Planung ist zu beachten: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel des VNB Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG bzw. der HSE AG. Falls im Rah- men der Planungen Wegeparzellen entwidmet werden sollten, sind die Betriebsmittel im Grundbuch ding lich zu sichern. Notwendige Lei- tungsumleitungen gehen ggf. zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit der HSE AG abzusprechen. Falls im Rahmen der Baumaßnahme Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrassen geplant sind, ist zu beachten, dass tief- wurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen der HSE AG aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pflanzmaß- nahmen im Nahbereich der HSE-Be triebsmittel sind deshalb vorher abzustimmen. Die Löschwasserversorgung des Plan ungsbereiches ist abhängig von der zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Feuerwehr. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bei der Festsetzung von Bäumen im öffentlichen Straßenraum wurde Ein entsprechender Hinweis zum Sc hutz von Leitungen wurde unter Ziffer V.6 bezogen auf die im öffentlichen Straßenraum festgesetzten Bäume in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
anlage 3
275479 Zeichen
Magistrat der 25.11.2014
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Stadtplanungsamt
BEGRÜNDUNG
gem. § 9 Abs. 8 BauGB
ZUM BEBAUUNGSPLAN O 27
- MATHILDENHÖHE-SÜD -
Geltungsbereich des Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd – (ohne Maßstab)
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Anlage 3
2
I N H A L T
TEIL I PLANUNGSZIE LE UND PLANUNGSZWECKE
1.0 Stadtentwicklungspolitische Zielsetzung
2.0 Planungsanlass / Erfordernis der Planung
3.0 Aufgabenstellung
4.0 Geltungsbereich / Lage im Stadtgebiet
5.0 Übergeordnete Planungen / Planungsrechtliche Situation
5.1 Flächennutzungsplan FNP
5.2 Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan)
5.3 Fluchtlinienpläne
5.4 Denkmalschutz
5.5 Verkehr Mathildenhöhe
6.0 Bestandsanalyse Planungsgebiet
6.1 Stadtbaugeschichte im Kontext Mathildenhöhe
6.2 Planungsgebiet
6.3 Gebäude und ihre Grundstücke
6.4 Nutzung / Ausnutzung
6.5 Private Freiflächen
6.6 Öffentliche Grünflächen
6.7 Verkehrsflächen
6.8 Altflächen
7.0 Ziele der Planung
7.1 Sicherung des Gebietscharakters als Wohn- und Kulturstandort
7.2 Sicherung und Herausstellung einzelner Kulturdenkmäler und deren
Umgebung, Schutz des Ensembles
7.3 Erhalt der vorhandenen Sichtachsen und Wegebeziehunngen
7.4 Festlegung von baulichen Erweiterungsmöglichkeiten
7.5 Erhalt des bestehenden äußeren Erscheinungsbildes der denkmalge-
schützten Gebäude
7.6 Keine Festlegung der max. Ausnutzungswerte
7.7 Schutz der privaten Gartenanlagen durch planungsrerchtliche Fest-
setzungen
7.8 Sicherung der öffentlichen Grünanlagen durch Festsetzungen
7.9 Keine Neuausweisung von großen o der versiegelten Parkierungsanlagen
7.10 Festsetzungen zum Schutz der gestalterischen Besonderheiten durch
eine integrierte Gestaltungssatzung
7.11 Maßnahmen für den fließenden und ruhenden Verkehr im öffentlichen
Straßenraum
3
TEIL II FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.0 Art der baulichen Nutzung
2.0 Maß der baulichen Nutzung
3.0 Bauweise, Stellung der baulichen Anlagen
4.0 Überbaubare Grundstücksflächen
5.0 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen
6.0 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
7.0 Öffentliche Verkehrsflächen
8.0 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
– Immissionsschutz – Lärm
9.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
10.0 Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
B. AUFNAHME VON AUF LANDESRECHT BERUHENDEN
FESTSETZUNGEN IN DEN BEBAUUNGSPLAN
1.0 Gestaltung baulicher Anlagen
1.1 Dachgestaltung
1.2 Gebäudefassaden
1.3 Werbeanlagen und Warenautomaten
1.4 Solaranlagen
2.0 Grundstücksfreiflächen
2.1 Einfriedungen
2.2 Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen
C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME ANDERER GESETZLICHER
VORSCHRIFTEN
1.0 Denkmalschutz
D. HINWEISE
1.0 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energien
2.0 Bodendenkmale
3.0 Statistische Angaben
TEIL III UMWELTBERICHT
4
TEIL I PLANUNGSZIE LE UND PLANUNGSZWECKE
1.0 Stadtentwicklungspolitische Zielsetzung
Das Planungsgebiet liegt innerhalb der historischen Gesamtanlage Mathildenhöhe im östlichen
Randbereich des Stadtgebietes der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Als Kulturdenkmal und städtebaulich geschlossenes Ensemble des Jugendstils ist die Mathil-
denhöhe mit den angrenzenden Wohnquartieren einzigartig und von internationalem Rang.
Aufgrund dieser besonderen Stellung in der Baugeschichte der Stadt wurde seitens des Magistrats
der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Jahre 2012 für die Gesamtanlage Künstlerkolonie
Mathildenhöhe ein Antrag zur Aufnahme in die Deutsche Tentativliste für Welterbestätten gestellt.
Unter Berücksichtigung der hohen Zahl an Denkmälern auf der Mathildenhöhe kommt dem
zukünftigen Bebauungsplan bei der Erhaltung und weiteren Entwicklung des Gebietes eine
besondere Bedeutung zu.
Luftbild der Mathildenhöhe (Aufnahme von 2005)
2.0 Planungsanlass / Erfordernis der Planung
Auch wenn weite Teile der Mathildenhöhe unter Denkmalschutz stehen, existiert für diesen Bereich
kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Die bestehende Ausweisung der Gesamtanlage des Denkmalschutzes reicht nicht in allen Fällen
aus, um negative Veränderungen insbesondere in Bezug auf die Maßstäblichkeit völlig
auszuschließen. Auch umfaßt der Geltungsbereich im äußersten Südosten einen Teilbereich, der
5
von der Gesamtanlage nicht erfasst wird, jedoch für die städtebauliche Wirkung der Künstlerkolonie
von Osten her von Bedeutung ist.
Vor diesem Hintergrund wird die bestehende Planu ngsgrundlage, die Beurteilung nach § 34 BauGB,
der besonderen historischen Bedeutung des Quartiers neben den gleichzeitigen Interessen an
baulichen Veränderungen nicht gerecht. Die Situation eröffnet keine zufriedenstellende Möglichkeit,
die wesentlichen städtebaulichen und prägenden Strukturelemente zu schützen und den Bedürf-
nissen nach baulichen Veränderungen zu entsprechen.
Eine an der Bedeutung der Mathildenhöhe orientierte städtebauliche Leitidee muss entwickelt
werden. Um Fehlentwicklungen zu vermeiden und um eine übergeordnete Planungs- und
Entwicklungskonzeption sicher stellen zu könn en, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich, der Planungssicherheit und langfristige Verbindlichkei t für alle Beteiligten schafft.
Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 30.06.2009 wurde das Bauleitplanverfahren Bebauungsplan
O 27 – Mathildenhöhe Süd – eingeleitet.
Luftbild vom Südhang der Mathildenhöhe (Aufnahme 2008)
3.0 Aufgabenstellung
Ziel des zukünftigen Bebauungsplans ist die Erhaltung und geordnete Ergänzung der Bau- und
Gebietsstruktur unter Berücksichtigung der Ziele der Denkmalpflege und naturschutzrechtlicher
Belange. Ein Umweltbericht sowie ein Grünordnungsplan (GOP) sind Bestandteil des
Bauleitplanverfahrens.
4.0 Geltungsbereich / Lage im Stadtgebiet
Der Geltungsbereich umfasst einen Bereich der Mathildenhöhe, der als Teil der bedeutenden
Stadtentwicklungsachse zwischen dem historischen Zentrum um das Schloss und der östlich im
Landschaftsraum gelegenen Rosenhöhe liegt. De r Geltungsbereich liegt direkt unterhalb des
Bergrückens der Mathildenhöhe mit den zentralen Bereichen der Ausstellungsgebäude, dem
Platanenhain und der Russischen Kapelle.
6
Geltungsbereich des Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd –
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 8,18 ha und wird von öffentlichen Verkehrsflächen
begrenzt. Im Westen wird das Gebiet durch die Stiftstraße, im Süden durch die Erbacher Straße, im
Osten durch den Fiedlerweg und im Norden durch den Olbrichweg, den Bauhausweg und den
Nikolaiweg begrenzt.
5.0 Übergeordnete Planungen / Planungsrechtliche Situation
5.1 Flächennutzungsplan FNP
Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan (FNP)
mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans O 27
7
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan von 2006 weist das Gebiet des zukünftigen Bebau-
ungsplans als Wohnbaufläche, Parkanlage und sonstige öffentliche und private Grünanlage aus.
Der Bebauungsplan ist daher aus dessen Darstellungen entwickelt.
5.2 Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan)
Für den beschriebenen Geltungsbereich existiert kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Von der
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde am 30.06.2009 der
Aufstellungsbeschluss zur Erstellung des Bebauungsplanes "O 27 Mathildenhöhe Süd" gefasst.
5.3 Fluchtlinienpläne
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Teilbereiche der Straßenräume durch Ortsbaupläne und
Baufluchtlinienpläne gesichert. Diese Pläne legten weder Art und Maß der baulichen Nutzung, noch
die Gebäudestruktur fest. Sie dienten vor allem zur Sicherung der Straßenflächen und Baufluchten.
Fluchtlinienplan Nr. 161 vom 03.12.1954
Von Bedeutung allerdings ist der Baufluchtlinienplan 161 aus den 1950er Jahren, der die zentralen
Bereiche zwischen Stiftstraße, Platanenhain, Ausstellungshallen und Russischer Kapelle sichert.
Im Bereich des Nikolaiweges überschneiden sich die Festsetzungen des Baufluchtlinienplanes 161
mit dem zukünftigen Bebauungsplan O 27. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes O 27 werden
diese Teile des Baufluchtlinienplanes 161 ersetzt.
5.4 Denkmalschutz
Die Bebauung der Mathildenhöhe erfolgte ab dem Jahr 1897 auf der Grundlage des ersten
Bebauungsplanes von Karl Hoffmann. Durch diesen Plan wurde das Straßennetz in seinen
Grundzügen festgelegt; Nikolaiweg, Alexandraweg und Prinz-Christians-Weg folgen bis heute
dieser Linienführung. Die historisch und künstlerisch herausragende Bebauung entstand im
Zusammenhang mit den Reformbestrebungen der Künstlerkolonie zwischen 1900 und 1914.
8
Zum Schutze der bedeutenden Bauwerke und ihres städtebaulichen Zusammenhangs wurde die
Mathildenhöhe als Gesamtanlage im Jahr 1994 unter Denkmalschutz gestellt. Einzelne,
herausragende, bauhistorisch bedeutende Gebäude und Objekte stehen zudem als Kultur-
denkmäler unter besonderem Schutz.
Gesamtanlage Mathildenhöhe (violett umrissen) und Einzeldenkmäler (rot)
Alle Maßnahmen im Bereich der Gesamtanlage Mathildenhöhe, die innerhalb des
Geltungsbereiches einen wesentlichen Teil darstel lt, bedürfen daher einer denkmalschutzrecht-
lichen Genehmigung. Die Vorgaben des Denkma lschutzes als auch die Berücksichtigung der
9
Ortsbau- und Baufluchtlinienpläne reichen j edoch nicht aus, eine städtebaulich geordnete
Entwicklung des Gebietes zu gewährleisten. Das Steuerungsinstrument der städtebaulichen
Bauleitplanung ist daher unabdingbar.
5.5 Verkehr Mathildenhöhe
5.5.1 Erschließung
Das umgebende öffentliche Straßen- und Wegenetz gewährleistet die Erschließung der an-
grenzenden Grundstücke. Die Straßen Dieburger Straße, Landgraf-Georg-Straße, Fiedlerweg und
Spessartring sind mit sehr hohem Verkehrsaufkommen belastet. Die Straßen innerhalb des
Geltungsbereichs dienen ausschließ lich der inneren Er schließung und sind als Tempo 30-Zonen
ausgewiesen.
Verkehrliche Erschließung im erweiterten Betrachungsgebiet Mathildenhöhe
5.5.2 Ruhender Verkehr
Im gesamten Bereich der Mathildenhöhe herrscht hoher Parkdruck. Die Hochschule Darmstadt
(h_da, FB Gestaltung) mit ihren Mitarbeitern und Studierenden, die Mitarbeiter und Besucher der
beiden benachbarten Krankenhäuser, die Besucher der Mathildenhöhe sowie Anwohner und deren
Besucher nutzen die vorhandenen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum.
Im Gebiet ist ausschließlich stra ßenbegleitendes Parken möglich mi t Ausnahme der Stellplatzfläche
im Bereich der Hochschule Darmstadt Fachbereich Gestaltung am Lucasweg.
10
Durch eine neue Ordnung des ruhenden Verkehrs darf nur noch einseitig geparkt werden (links:
Alexandraweg, alter Zustand; rechts: Olbrichweg, noch unverändert)
6.0 Bestandsanalyse Planungsgebiet
6.1 Stadtbaugeschichte im Kontext Mathildenhöhe
Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes ist Teil des bedeutendsten historischen
Villengebietes in Darmstadt. Die Mathildenhöhe Darmstadt ist ein kulturelles Erbe von Weltrang,
welches es verantwortungsvoll zu erhalten und weiterzuentwickeln gilt.
Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes umfasst einen Großteil der
denkmalgeschützten "Gesamtanlage Mathildenhöh e" am Südhang sowie einen im Süd-Osten der
Mathildehöhe gelegen Bereich, der westlich durch den Mathildenhöhweg, östlich durch den
Fiedlerweg, nördlich durch den Alexandraweg und südlich durch die Erbacher Straße begrenzt ist.
Innerhalb der "Gesamtanlage Mathildenhöhe" befindet sich eine größere Anzahl von Einzel-
denkmälern (derzeit insgesamt neunzehn denkmalgeschützte Gebäude), die im Rahmen der
Planung von herausragender Bedeutung sind.
Bestandteil der Einzeldenkmäler sind die z. T. erhaltenen Gartenanlagen und Einfriedungen.
6.2 Planungsgebiet
Die Bebauung des Südhangs der Mathildenhöhe geht zurück auf die erste Ausstellung der
Künstlerkolonie unter der Leitung von Joseph Maria Olbrich im Jahre 1901. Zuvor hatte bereits um
1800 das Darmstädter Fürstenhaus auf dem sanft ansteigenden Hügel einen der Öffentlichkeit
11
zugänglichen Park anglegen lassen. Aus dieser Zeit stammt der bis heute erhaltene, und später in
die Jugendstil-Anlage integrierte Platanenhain.
Im Laufe des 19. Jahrhunderts dehnte sich die Stadt nach Osten aus und schloß den Park mehr
und mehr in die Siedlungsfläche ein. Nach einem Generalbebauungsplan von Karl Hoffmann
entstanden am westlichen Abhang zur Stadt hin bürgerliche Villen im traditionellen Stil des
ausgehenden 19. Jahrhunderts.
Durch die Verbindungen der Familie nach England hatte der kunstsinnige Großherzog Ernst-Ludwig
schon früh Kenntnis von der „Arts-and-Crafts-Bewegung“ gehabt und ließ sich von deren Ideen
inspirieren. 1898 hatte Ernst-Ludwig die ersten sieben Künstler nach Darmstadt berufen, um bei der
Weiterentwicklung gesellschaftlicher Ziele der Kunst eine tragende Rolle zuzuweisen. 1899 wurde
die Künstlerkolonie gegründet, die bis zum Ausbruch des ersten Weltkrieges 1914 existierte.
Leiter der ersten Ausstellung der Künstlerkolonie war der aus Wien berufene Architekt Joseph Maria
Olbrich. Der Schwerpunkt der Ausstellung lag darauf, den Mitgliedern der Künstlerkolonie
individuelle Häuser zu entwerfen. Ernst-Ludwig stellte für dieses Vorhaben den Bauplatz auf der
freien Südseite der Mathildenhöhe zur Verfügung. Es entstanden als Ursprung der Siedlung 8
Häuser, von denen heute noch 7 in unteschiedlichen Erhaltungszuständen vorhanden sind.
Mit diesen Gebäuden war der Grundstein für die Entwicklung des Südhangs als klassisches
Villengebiet mit überwiegend freistehenden Gebäuden auf privaten Wohnbaugrundstücken gelegt.
Im weiteren entstanden für die Ausstellungen bis 1914 weitere Gebäude, von denen einige z. T.
wieder abgebaut wurden, einige versetzt wurden (Arbeiterhäuser an der Erbacher Straße) und
einige im zweiten Weltkrieg zerstört wurden.
Lageplan der Mathildenhöhe mit vorhandener Bebauung, Zustand 1955
(Rot: Gebäude bis 1914; Gelb: Gebäude bis 1914, bei Wiederaufbau stark verändert;
Grün: Gebäude 1918 bis 1939; Blau: Gebäude nach 1945)
In der Folge entstanden zunächst zwischen den Jugendstilhäusern Gebäude im Stile der Zwanziger
und Dreißiger Jahre, nach dem zweiten Weltkrieg wurden z. T. auf den Trümmergrundstücken
12
zerstörter Gebäude schlichte Wohnhäuser errichtet. Dabei gab es zunächst sogar das Ziel einer
Wiederrichtung der Künstlerkolonie, wovon das Doppelhaus Prinz-Christians-Weg 19/21 zeugt,
welches auf Bestreben des damaligen Stadtbaumeisters Peter Grund als erstes Künstlerhaus nach
dem Kriege wieder auf der Mathildenhöhe errichtet worden war. Weitere Künstlerhäuser entstanden
schließlich im Park Rosenhöhe.
Bei der Besiedelung in den verschiedenen Epochen wurde das grundsätzliche Entwicklungsprinzip
der Einzelhäuser bis auf wenige Ausnahmen nicht verlassen. Zwei dieser Ausnahmen befinden sich
im südöstlichen Bereich zwischen dem Mathilden höhweg und dem Fiedlerweg, der bis zum zweiten
Weltkrieg im Wesentlichen unbebaut blieb (An dieser Stelle befanden sich zeitweilig die
Arbeiterhäuser, welche an die Erbacher Straße versetzt worden sind).
Nach dem zweiten Weltkrieg erfolgte hier eine z. T. dichtere Bebauung, die neben den
Einzelhäusern auch durch eine Reihenhausgruppe und durch ein großvolumiges, mehrfach
genutztes Gebäude gekennzeichnet ist. Da dieser Bereich für die Wirkung des gesamten Südhangs
aus östlicher Richtung gesehen von städtebaulicher Bedeutung ist, wurde dieser Block ebenfalls in
den Geltungsbereich mit aufgenommen.
Grünräume
Im mittleren Bereich, beiderseits des Alexandraweges , befindet sich eine öffentliche Grünanlage mit
dem Gottfried-Schwab-Denkmal, der Pergola von Albin Müller und dem Ernst-Ludwig-Brunnen.
Diese Grünanlage erhielt nach dem 2. Weltkrieg eine Fortsetzung nach Süden, indem die
ursprünglichen Baugrundstücke westlich des H auses Behrens und südlich des Alexandraweges
nicht mehr bebaut wurden. Vielmehr wurde das Gelände in das damalige Gesamtkonzept der
Freianlagen im Rahmen der Neugestaltung der Erich-Ollenhauer-Promenade integriert und erhielt
einen gestalterisch angepassten Fußweg mit Sitz- und Spielplatz.
Haus Ostermann (Alfred-Messel-Haus), Dreihäusergruppe, Pergola am Alexandraweg
Das locker bebaute Gebiet wird geprägt durch den hohen Bestand an wertvollen Bäumen und
Bepflanzungen innerhalb der privaten Gärten. Das Gelände hat eine starke Hanglage nach Süden,
was die Orientierung der Wohnseite nach Süden unterstützt. An der Erbacher Straße wird der Hang
durch eine Stützmauer aufgefangen, weshalb die Grundstücke dort weitgehend ohne
Grundstückszugänge si nd und sich die Gebäude zum Prinz-Ch ristians-Weg hin or ientieren. Mit
Ausnahme der Gebäudegruppe Alexandraweg 3-7 und dem Haus Sutter (Olbrichweg 19) sind alle
Gebäude von der Straße zurückgesetzt und durch einen Vorgarten in unterschiedlicher Tiefe
gekennzeichnet.
13
6.3 Gebäude und ihre Grundstücke
Die vorherrschende Bauform ist das freistehende 1- bis 2-geschossige Wohngebäude. Ge-
bietsuntypisch sind die geschlossene Zeile Alexandraweg 3-7, die kleine Reihenhausanlage in der
östlichen Erbacher Straße sowie der große Baukörper Alexandraweg 39.
Durch die große und repräsentative Bauweise haben die Gebäude ein relativ großes Volumen,
welches das Erscheinungsbild des Quartiers prägt. Solitäre mit allseitigen Freiflächen überwiegen,
Doppel- und Reihenhäuser sind nur im östlichen Bereich zu finden. Mit Ausnahme zweier
Neubauten im Prinz-Christians-Weg stammen alle Gebäude aus der ersten und zweiten Hälfte des
20. Jahrhunderts.
Grundtypen der Dachformen im Planungsgebiet
Die fast durchgängig vorzufindende Solitärbauweise zeigt unterschiedliche Dachformen und
Gebäudetypen. Neben Gebäuden mit Sattel- und Mansarddächern dominieren Gebäude mit Walm-
und Zeltdächern. Gebäude mit Flachdächern sind die Ausnahme. Sie beschränken sich auf die
nach 1945 gebauten Villen sowie die Jugendstilvilla von Joseph Maria Olbrich.
14
Viele Wiederaufbauten nach dem zweiten Weltkrieg zeigen flach geneigte Dächer. Zwischen 15°
und 60° sind alle Dachneigungen vertreten. Sonderformen, wie Pult- und Tonnendach bei Bauten
der Künstlerkolonie steigern das heterogene Bild der Dachlandschaften.
6.3.1 Gebäudekategorien
Auf Grund ihrer baulichen, bauhistorischen und gestalterischen Qualität wurden die Be-
standsgebäude in vier Ka tegorien (A bis D) eingeteilt. Diese Klassifizierung hilft, die einzelnen
Gebäude hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit und ihrer Veränderungsmöglichkeiten einzuteilen und
im Rahmen anstehender Planungs- und Veränderungsschritte zu beurteilen.
Die vier Kategorien gliedern sich in:
Kategorie A:
Es handelt sich um denkmalgeschützte Einzelanlagen (19 Gebäudeobjekte) nach dem Denk-
malschutzgesetz (DSchG). Hier sind keinerlei bauliche Veränderungen oder Erweiterungen möglich.
Kategorie B:
Es handelt sich um Gebäude mit großem bauhistorischem Stellenwert. Auch hier sind keine
baulichen Erweiterungsflächen vorgesehen, um nicht die hohe Qualität der gestaltsprägenden
Gebäude zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Kategorie C:
Es handelt sich um Gebäude mit hoher baulicher Qualität, bei denen unter Einhaltung bestimmter
Rahmenbedingungen, definiert durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes, bauliche
Veränderungen und Erweiterungen möglich sind.
Kategorie D:
Es handelt sich um Gebäude ohne baugeschichtlichen Bezug zur Mathildenhöhe. Umbauten und
Erweiterungen oder Neubau sind im Rahmen de r Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich.
Übersicht der Gebäudekategorien
15
6.4 Nutzung / Ausnutzung
16
6.4 Nutzung / Ausnutzung
17
6.4 Nutzung / Ausnutzung
Im Planungsgebiet überwiegt die Wohnnutzung mi t einem hohen Anteil von über 80 %. Neben der
Wohnnutzung werden verschiedene Gebäude von kulturellen Einrichtungen und privaten
Dienstleistern (Büro, Ärzte) genutzt.
Mit Ausnahme dreier Grundstücke (Nikolaiweg, Alexandraweg und Fiedlerweg) haben alle
Grundstücke relativ geringe Flächenausnutzungen (überbaute Flächen). Die durchschnittliche
Grundflächenzahl GRZ beträgt 0,25, die durchschnittliche Geschossflächenzahl GFZ beträgt 0,48.
Neben einigen Grundstücken im we stlichen und östlichen Randber eich mit Grundstücksgrößen von
weniger als 800 m² dominieren große Anwesen mit 800 bis 1.200 m². Eine Ausnahme bildet das
Haus Ostermann (Alfred-Messel-Haus, derzeit genutzt von Hessen Design/h_da) mit einer
Grundstücksgröße von rund 4.300 m². Nach der Fe rtigstellung des Neubaus Prinz-Christians-Weg
Nr. 17 verbleibt nur noch ein unbebautes Grundstück in di rekter Nachbarschaft, Prinz-Christians-
Weg Nr. 15.
Der Bestand an Stellplatzmöglichkeiten (Garagen und Stellplätze) auf den privaten Grundstücken ist
gering und deckt den heutigen Bedarf nicht ab. Ein großer Teil der privaten PKW wird daher im
öffentlichen Straßenraum geparkt.
6.5 Private Freiflächen
Das parkartig gestaltete Gelände des Geltungsbereichs ist stark durchgrünt. Neben dem wertvollen
alten Baumbestand sind alle Grundstücke zusä tzlich mit Gehölzen und anderen Pflanzungen
durchwachsen. Die Gartenflächen sind gepflegt. In Teilbereichen sind die Grundstrukturen alter
Gartenanlagen der Künstlerkolonie sichtbar.
Der Anteil der versiegelten Flächen ist gering. Mit Ausnahme einiger Grundstücke haben alle
Anwesen einen gestalteten Vorgarten, in dessen Fläche sich der Gebäudezugang und teilweise
eine Zufahrt befindet.
6.5.1 Einfriedungen
Alle Grundstücke mit Vorgarten haben Einfriedungen, die die privaten Freiflächen von der
öffentlichen Erschließungsfläche abgrenzen. Die Einfriedungen haben in diesem Villengebiet eine
große optische und gestalterische Bedeutung und sind sehr unterschiedlich in Materialität und
Gestaltung (geschlossene Bruchsteinmauern, Sichtmauersockel mit Metallgitter, Metallgitter,
Holzgitter, Hecken). Im Rahmen der denkmalgeschützten "Gesamtanlage Mathildenhöhe" kommt ih-
nen eine besondere Bedeutung zu.
Aufgrund der Gefällelage des Hanges nach Süden werden die Grundstücke entlang der Erbacher
Straße durch eine hohe, geschlossene Steinmauer be grenzt, die lediglich im Bereich einiger Gara-
genzufahrten unterbrochen ist. Diese Mauer war die südliche Begrenzung des ehemaligen Parks
Mathildenhöhe.
18
Toranlage Haus Habich, Mauer mit aufgesetztem Kunstgitterzaun am Haus Deiters
Historische Einfriedung Alexandraweg 7, Holzzaun mit Werksteinmauer am Eugen-Bracht-Weg
6.6 Öffentliche Grünflächen
Eine zusammenhängende öffentliche Parkfläc he mit gutem Baumbestand befindet sich im
Kernbereich des Gebietes zwischen Eugen-Bracht-Weg, Prinz-Christians-Weg und der nördlich
angrenzenden Russischen Kapelle (östlicher Nikolaiweg).
Großzügiger Baumbestand am Südhang der Mathildenhöhe, Grünfläche am Alexandraweg (rechts)
19
Diese Flächen sind heute Teil der zusammenhän genden öffentlichen Anlage Mathildenhöhe mit
Ausstellungsgebäude, Russischer Kapelle, Erich-Ollenhauer-Promenade und Platanenhain und
bilden einen fließenden Übergang in das Gebiet der privaten Villen und Gärten. Dieser Bereich ist
aus Richtung der Landgraf-Georg-Straße von Bedeutung und soll angemessen aufgewertet werden.
6.7 Verkehrsflächen
Das Gebiet wird durch ein orthogonales Netz von Anwohner- und Erschließungsstraßen
durchzogen. Die Flächen werden durch Bordsteine in Fahrbahn und Gehweg gegliedert. Die
Fahrbahnen sind durchgehend schmal und werden durch straßenbegleitendes Parken zusätzlich
eingeschränkt. Durch das Parken auf den Gehwegen wurde das historische Mosaikpflaster stark in
Mitleidenschaft gezogen und beschädigt. Mit dem neu eingeführten Einbahnstraßensystem und
einseitigem Parken auf der Fahrbahn wurde bereits ein erster Schritt zu einer Verbesserung der
Verkehrssituation umgesetzt.
Im Bereich des Alexandrawegs und des Nikolaiwegs befinden sich niveaugleich ausgebaute
Mischflächen. In Nord-Südrichtung wird das Gebiet durch mehrere Treppenwege gegliedert.
6.8 Altflächen
Im Bereich des Geltungsbereichs liegen Altstandorte gemäß Altlasteninformationssystem (ALTIS) vor,
die auf Grundlage des Branchenkatalolgs zur Erfa ssung von Altstandorten (Handbuch Altlasten Band
2 Teil 4 / HLUG) mit jeweils einer max. Branchenklasse eingestuft werden. Die Branchenklasse
spiegelt die mögliche Gefahr wieder, welche von ei nem Altstandort mit eine m Betrieb der jeweiligen
Branche ausgehen kann. Ab einer Branchenklasse von 4 oder 5 ist eine Einzelfallrecherche
durchzuführen.
Liegenschaft Branchenklas se GefährdungspotentiaI
Alexandraweg 17 3 mäßig
Alexandraweg 26 3 mäßig
Prinz-Christians-Weg 2 4 hoch
Prinz-Christians-Weg 5 4 hoch
Prinz-Christians-Weg 23 keine Angaben
Nikolaiweg 9 5 sehr hoch
Olbrichweg 19 4 hoch
Laut den dazugehörigen Bauakten wurden die Liegen schaften bisher nur zu Wohnzwecken genutzt.
Entsprechende Betriebsstätten jeglicher Art wurden nicht auf den Liegenschaften errichtet. Es liegt
somit die Vermutung nahe, dass die Gewerbe nicht an Ort und Stelle ausgeübt wurden und es sich
hier lediglich um Büros oder nur um eine formelle Anmeldung des Gewerbes handelt. Daher ist die
mögliche Gefahreneinschätzung als sehr gering einz ustufen und es sind bei den o.g. Liegenschaften
keine weiteren Einzelfallrecherchen erforderlich.
7.0 Ziele der Planung
Ziel der Entwurfsplanung ist die behutsame Weiterentwicklung und Stärkung des historischen
Wohn- und Kulturstandortes auf der Mathildenhöhe. Der Wahrung des Gebietscharakters sowie der
erhaltende Schutz der Bebauung und der gewachsenen Flora und Fauna gilt das besondere
20
Augenmerk der Planung. Bauliche Entwicklungen und Nutzungen müssen den Bestand
berücksichtigen und sich in das historische Umfeld einfügen.
Alle Planungsziele werden Teil des Bebauungsplanentwurfs, zu dem auch ein Umweltbericht und
ein Grünordnungsplan gehört. Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens wird der Be-
bauungsplanentwurf als Satzung beschlossen und somit Grundlage für alle baulichen Erhaltungs-
und Erweiterungsmaßnahmen sein.
Die wichtigsten Planungsprämissen sind:
7.1 Sicherung des Gebietscharakters als Wohn- und Kulturstandort
Das vorherrschende Merkmal dieses Wohngebietes ist die Bau- und Freiflächenstruktur eines
Villengebietes. Die überwiegende Bebauung ist geprägt durch freistehende repräsentative
Solitärgebäude mit einer begrenzten Anzahl an Wohneinheiten. Diese Struktur innerhalb
großzügiger Grundstücksfreiflächen, die als Vorgärten, Gartenanlagen und reduzierte
Erschließungsflächen gegliedert sind, ist zu schützen und zu erhalten. Dabei werden
Neubaumöglichkeiten sowie begrenzte An- und Er weiterungsmöglichkeiten so definiert, dass
dadurch das bestehende Erscheinungsbild und der offene Gebietscharakter nicht nachteilig
beeinträchtigt wird und als signifikantes Merkmal erhalten bleibt.
Die bestehenden Kultureinrichtungen integrieren sich einvernehmlich in den baulichen Bestand und
die moderate Entwicklung des Villengebietes. Diese Koexistenz (Inhalt, Form und Dimensionierung)
soll erhalten bleiben, so dass die Nachbarschaft dieser unterschiedlichen Nutzungen auch weiterhin
konfliktfrei gesichert ist.
7.2 Sicherung und Herausstellung einzelner Kulturdenkmäler und deren Umgebung,
Schutz des Ensembles
Die besondere Qualität des Quartiers liegt auch in der Vielzahl und Vielfältigkeit der Kultur-
denkmäler und deren Ensembles. Neben privaten und öffentlichen Gebäuden mit den umgebenden
Freianlagen und Einfriedungen gibt es eine Vielzahl von gestalterisch-baulichen Elementen – auch
im öffentlichen Raum (Brunnen, Einfriedungen, Arkaden, Intarsien, Bodenbeläge etc.) – die es zu
schützen gilt.
Ein gelungenes städtebauliches Ensemble entsteht aus der räumlichen Nähe und Konzentration
vieler dieser Komponenten. Damit ist fast der ganze Geltungsbereich des Bebauungsplanes als
Ensemble zu bewerten. Solch qualitativ hoch wertige Ensembles sind besonders empfindlich
gegenüber einem Veränderungsdruck und stellen damit hohe Ansprüche an bauliche
Veränderungen und Ergänzungen. Die Sicherung der Einzeldenkmäler in Verbindung mit der
Festlegung der Gesamtanlage durch den Denkmalschutz gewährleisten zunächst den Schutz der
historischen Gebäude und die Gestaltung ihre r unmittelbaren Umgebung. Die Bestimmungen des
Denkmalschutzes werden insbesondere in den Randbereichen durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes ergänzt und bilden in der Summe den größtmöglichen Schutz für das gesamte
Ensemble.
7.3 Erhalt der vorhandenen Sichtachsen und Wegebeziehungen
Durch die exponierte Hanglage und durch die lockere Villenbebauung mit ihren Durchblicken und
den Einblicken in die Gärten haben die Sichtbeziehungen eine besondere Bedeutung. Sowohl bei
21
der Festlegung der An- und Neubaumöglichkeiten als auch bei den Festlegungen zu den
Bepflanzungen wird explizit auf diese vorhande nen Sichtbeziehungen – vor allem in Nord-Südrich-
tung – Rücksicht genommen.
Das gleiche gilt für die vielfältigen Wegebeziehungen in der Hanglage. Neben den dominierenden
hangparallelen Straßen prägen vier sich zur Mathildenhöhe orientierende öffentliche Treppenwege
ausgehend vom Prinz-Christians-Weg und Alexandraweg das Erscheinungsbild des Gebietes.
Diese Wege und die sich daraus ergebenden Sichtbeziehungen gilt es zu schützen.
7.4 Festlegung von baulichen Erweiterungsmöglichkeiten
Ziel der Planung ist nicht die Nachverdichtung des Wohnquartiers, sondern die Erhaltung und
maßvolle Ergänzung. Ziel ist auch nicht eine gl eich hohe Verdichtung und Bebauung im gesamten
Gebiet auf allen Grundstücken zu gewährleisten. Die Festlegungen zur Bebauung und damit zur
Ausnutzung orientieren sich am Bestand und an den Unterschieden im Bestand. Dort, wo
städtebaulich und denkmalpflegerisch vertretbar, werden Ergänzungs- und Anbaumöglichkeiten
bereitgestellt. Die Anbau- und Umbaumöglichkleite n sollen sich in Fällen von städtebaulichem
Interesse den Bestandssolitären unterordnen und keine Konkurenz zum Bestand bilden.
7.5 Erhalt des bestehenden äußeren Erscheinungsbildes der denkmalgeschützten
Gebäude
Neben den bestehenden Schutzinstrumenatarien des Denkmalschutzes (Einzeldenkmal und
Ensembleschutz Gesamtanlage) unterstützen und ergänzen die Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes (überbaubare Fläche, Baugrenzen, Baulinien, Gestaltungssatzung, Festsetzungen zu
den Freianlagen) diese Schutz intension, sodass die Erhalt ung dieser Gebäude und ihres
bestehenden äußeren Erscheinungsbildes gesichert ist.
7.6 Keine Festlegung der max. Ausnutzungswerte
Auf die Festlegung von max. Ausnutzungswerten (GRZ / GFZ) für das ganze Gebiet oder für
Teilbereiche wird verzichtet. U nabhängig von de n Grundstücksgrenzen li egt die Qualität des
Gebietes in seiner städtebaulichen Figur und seiner räumlichen Struktur, in den unterschiedlichen
Ausnutzungen und in den verschiedenen Grundstücksgrößen und Zuschnitten. Das Maß der
baulichen Nutzungen wird an der jeweiligen Situation gemessen und nicht an Durchschnittswerten
des ganzen Gebietes oder Teilquartieren. Die Vielfalt und die räumliche Qualität des Quartiers
würde durch eine planungsrechtliche Angleichung leiden und der Charakter des Gebietes verloren
gehen.
7.7 Schutz der privaten Gartenanlagen durch planungsrechtliche Festsetzungen
Das Quartier unterhalb der Mathildenhöhe wird neben dem Charakter und der Qualität der
baulichen Anlagen in hohem Maße durch die privaten und öffentlichen Grünflächen und Anlagen
geprägt. Mit den großzügigen und gestalteten Gartenanlagen wird auch bei unterschiedlichen
Gebäuden das verbindende Erscheiungsbild eines homogenen Villenquartiers hervorgehoben.
Prägend sind vor allem die parkartig gestalteten Villengrundstücke, die durch Großbaumbestand,
Rasen, Staudenflächen und wassergebundene Fläche n gekennzeichnet sind. Die klare Gliederung
in Vorgartenzone und Hauptgarten hinter und neben dem Gebäude ist weitestgehend erhalten und
ist ein zu schützendes Merkmal für das Villengebiet.
22
7.8 Sicherung der öffentlichen Grünanlagen durch Festsetzungen
Zwischen Prinz-Christians-Weg und Alexandraweg sowie zwischen Alexandraweg und Russischer
Kapelle befinden sich öffentliche Grünflächen mit Fusswegen, die planungsrechtlich gesichert
werden. Innerhalb dieser Flächen werden keine überbaubaren Flächen ausgewiesen. Mit den
landschaftsplanerischen Festsetzungen zum Bewuchs wird die vorhandene Vielfalt und der
Pflanzenreichtum planungsrechtlich gesichert.
7.9 Keine Neuausweisung von großen oder versiegelten Parkierungsanlagen
Private Parkierungsflächen oder -anlagen sind im Geltungsbereich eher selten vorzufinden. Dies ist
dem Umstand geschuldet, dass überwiegend geringe Wohneinheiten auf großen Grundflächen
vorzufinden sind. Es ist das Ziel der Planung, die hinteren Gartenbereiche auch weiterhin frei von
Stellplatzanlagen zu halten. Stellplätze sind in den bereits vorhandenen Bereichen direkt hinter der
Zufahrt oder in Bestandsgaragen unterzubringen. Neue Garagenanlagen werden in geringem Maße
ausgewiesen. Um die Versiegelung gering zu halten, werden die Zufahrtsflächen und
Stellpatzflächen als wassergebundene Decke ausgewiesen.
7.10 Festsetzungen zum Schutz der gestalterischen Besonderheiten durch eine integrierte
Gestaltungssatzung
Zum Erscheinungsbild des Villenquartiers gehören neben den Gebäuden und den Freiflächen auch
die Grundstückseinfriedungen. Sie werden als besonderes eigenständiges Gestaltungselement vom
öffentlichen Straßenraum quartiersprägend wahrgenommen.
Die Einfriedungen sind vielfältig ausgeprägt; dominant sind die Steinmauern mit aufgesetztem
Zäunen, aus Stahl oder aus Holz. Verschiedene historische Einfriedungen weisen besondere
Gestaltungs- und Schmuckformen auf. Mit Hilfe der integrierten Gestaltungssatzung werden die
Besonderheiten dieser Einfriedungen lokalisiert und geschützt.
7.11 Maßnahmen für den fließenden und ruhenden Verkehr im öffentlichen Straßenraum
Alle Verkehrsflächen werden als öffentliche Verkehrsflächen gekennzeichnet und klassifiziert
festgelegt. Aussagen zur Aufteilung der Verkehrsflächen sind nicht Bestandteil der Festsetzungen
des Bebauungsplanes. Trotzdem werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
Planungskonzepte und Ideen entwickelt, um die hist orische Oberflächensubstanz im Bereich der
Gehwege (Mosaike) zu sichern und um durch verkehrsleitende Maßnahmen (einseitiges Parken,
Parkraumbewirtschaftung, Einrichtungsverkehr) posit ive Effekte für die Bewohner und das Quartier
zu erzielen.
23
TEIL II FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB)
Nachfolgend werden die planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB erläutert:
1.0 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Allgemeines Wohngebiet WA
Entsprechend dem Planungsziel, hier ein qualitätvolles Wohnquartier zu erhalten, wird der gesamte
Bereich als Allgemeines Wohngebiet WA festgesetzt. Das allgemeine Wohnquartier dient
vorwiegend dem Wohnen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO sind nur zulässig:
1. Wohngebäude
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Die unter § 4 Abs. 3 BauNVO festgesetzten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, bis auf
§ 4 Abs. 3 Nr. 3: „Anlagen für Verwaltung“, werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, da sie
nicht dem gewünschten Planungsziel eines ruhigen Wohnquartiers entsprechen und zu
unerwünschten Störungen führen können.
2.0 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubare Grundstücksfläche mithilfe von
Baugrenzen und -linien, deren Grundfläche (GR) sowie durch die Zahl der Vollgeschosse als
Höchstgrenze bestimmt.
2.1 Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ)
Auf die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) wird
verzichtet, da mit den getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Fläche (Baugrenzen / Bau-
linien), der max. Grundfläche (GR) und der Zahl der max. Vollgeschosse ausreichend Fest-
setzungen getroffen wurden, um die dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen
Konzeption der erhaltenden Erneuerung umsetzen und sichern zu können.
Das nach § 17 Abs. 1 BauNVO max zulässige Maß der baulichen Nutzung für allgemeine Wohn-
gebiete (GRZ = 0,4/ GFZ = 1,2) wird in allen Fällen unterschritten.
2.2 Zahl der Vollgeschosse
Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind
oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
Die Anzahl der Vollgeschosse ist ein wesentlicher Faktor für das Erscheinungsbild des Baugebietes.
Zur Sicherung des bestehenden Erscheinungsbildes orientieren sich die Höchstwerte der
festgesetzten max. Anzahl der Vollgeschosse am Bestand der jeweiligen Gebäude. Für einen
24
möglichen Neubau im Prinz-Chistians-Weg 15 wurde die zweigeschossige Bebauung der
Nachbargrundstücke übernommen. Damit die Wirkung der Vollgeschosse ihren prägenden
Charakter behält, wird für Staffelgeschosse festgesetzt, dass dieses allseitig zurückspringen
müssen, um gegenüber der festgesetzten Gesch osszahl den städtebaulichen Eindruck eines
höheren Gebäudes zu vermeiden.
2.3 Größe der Grundfläche GR (§ 19 BauNVO)
Die Größe der Grundfläche in m
2 definiert die maximale Fläche, di e von einer baulichen Anlage auf
dem Grundstück überdeckt werden darf. Sie wird durch Baugrenzen und Baulinien begrenzt. Sie
orientiert sich weitgehend am Bestand und ist in ihren Erweiterungsmöglichkeiten in Abhängigkeit
von der Gebäudeklassifizierung entwickelt worden (siehe 6.3.1 – Gebäudekategorien).
2.4 Höhenentwicklung baulicher Anlagen
Zur Sicherung des geordneten Stadtbilds des Planungsgebietes werden aus städtebaulichen
Gründen Festsetzungen zur Höhenentwicklung baulicher Anlagen getroffen. Da durch die
Festsetzungen der max. zulä ssigen Geschosszahl keine ausreichenden Aussagen zur
Gebäudehöhe festgelegt werden können, soll mit der Festlegung der max. Geschosshöhe
verhindert werden, dass durch übermäßige Geschosshöhen der Charakter der vorherrschenden
Gebäudestruktur verändert wird.
Auf eine Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen mit absoluten Werten bezogen auf
das Höhennormal (NN-Höhen) wird auf Grund der differenzierten Hanglage und der sehr
unterschiedlichen Geländeanschlüsse an die Gebäude verzichtet.
3.0 Bauweise, Stellung der baulichen Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO)
3.1 Offene Bauweise
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Die Länge der
in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bezeichneten Hausformen darf höchstens 50,0 m betragen.
Im Bereich des WA-Gebietes unterstreicht diese Festsetzung zusammen mit der kleinteiligen
Ausweisung der überbaubaren Flächen durch Baugrenzen und Baulinien das Planungsziel, den
Charakter des Villengebietes mit freistehenden Solitären zu sichern und bei Neuplanungen
festzuschreiben.
4.0 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baulinien und Baugrenzen festgelegt. Mit den
überbaubaren Flächen, die durch Baugrenzen und Baulinien definiert werden, wird bestimmt, wo auf
dem Grundstück die zulässige Bebauung verwirklicht werden kann.
Da es im Planungsgebiet vor allem um die Sicherung bzw. moderate Erweiterung des Bestandes
geht, orientieren sich die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sehr stark an der
Bestandsbebauung. Dort, wo es aus städtebaulich und aus denkmalpflegerischer Sicht vertretbar
ist, werden Anbau- und Erweiterungsmöglichkeiten ausgewiesen.
25
4.1 Baulinien
Baulinien, welche den Gebäudegrundriss umfahren, werden bei denjenigen baulichen Anlagen
ausgewiesen, welche als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt sind. Damit wird die besondere
Bedeutung dieser Gebäude unterstrichen und di e Bestimmung des Denkmalschutzes zusätzlich
durch diese planungsrechtliche Festsetzung ges ichert. Vor- und Rücksprünge des Bauvolumens
sind hier nicht zulässig.
4.2 Baugrenzen
Die Gebäude innerhalb der Gesamtanlage Denkmalschutz sowie die anderen Gebäude werden
grundsätzlich durch Baugrenzen umrissen. Durch diese sehr gebäudebezogene und
bestandsorientierte Sicherung der Gebäude soll der Charakter der Gesamtanlage unterstrichen
werden. In einzelnen Fällen gibt es in Abhängigkeit von der Größe des Bauvolumens und der
Einstufung des Gebäudecharakters geringfügige Erweiterungmöglichkeiten innerhalb des
dargestellten Baufeldes. Aber auch bei den Gebäuden ohne Erweiterungsmöglichkeit sind durch die
Ausweisung von Baugrenzen moderate Erweiter ungen und Erneuerungen im Rahmen einer
Überschreitung durch untergeordnete Bauteile (entsprechend der HBO-Regelung) möglich.
In einem einzelnen Fall wurde das große Bauvolumen des Gebäudes Alexandraweg 39 mit zwei
einzelnen Baufeldern überplant, da die Gebäudedimension dieses Hauses eine extreme
Abweichung zu den vorhandenen Bautypen aufweist. Hier wäre perspektivisch eine stärkere
Strukturierung der Baumasse entsprechend dem Gebietscharakter wünschenswert.
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Bei der Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksfreiflächen sind gemäß den festgesetzten
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft die
Befestigungen auf das zwingend erforderliche Maß zu reduzieren, um eine übermäßige
Versiegelung des Gebietes zu verhindern.
4.4 Nicht mehr vorhandene Gebäude
Im Bereich des Alexandraweges stand bis zu seiner Zerstörung im 2. Weltkrieg unterhalb des Ernst-
Ludwig-Hauses (heute Jugenstilmuseum) das sog. Haus Christiansen mit der Hausnummer 24.
Dieses Gebäude stellte eines von vier Gebäuden dar, welche zusammen mit der Gartenachse ein
symmetrisches Ensemble in Bezug auf das Ernst-Ludwig-Haus bildeten. Damit ist die
Mathildenhöhe im Zentrum ihrer Entstehung durch eine städtebaulich prägnante Ordnung geprägt,
die zu den Einzelhäusern und ihrer Innenausstattung ein übergeordnetes Element darstellt. Dieses
frühe Zeugnis einer stadträumlichen Gesamtplanung entfaltete seine Wirkung insbesondere vom
Prinz-Christians-Weg aus in nördliche Blickrichtung. Hier wurde die Fassung des Raumes durch die
Aufweitung und Zentrierung hin auf das Portal des Ernst-Ludwig-Hauses („Tempel der Arbeit“)
deutlich, welche durch die Schrägstellung der Gebäude ihre Wirkung entfaltet.
Heute ist diese Wirkung nicht nur durch die fehlende Sichtachse (Siehe Grundstücksfreiflächen
Punkt 2.2.1) sondern auch durch das Fehlen des Hauses Christiansen eingeschränkt. Die
ursprüngliche Raum-Konzeption läßt sich so nur noch ansatzweise nachvollziehen.
26
An Stelle des Hauses Christiansen wurde 1959 der von Hans Hartung für die Weltausstellung von
1958 in Brüssel geschaffene Brunnen dort aufgestellt. Dieser Brunnen ist ebenso Bestandteil der
Mathildenhöhe und selbst als Denkmal eingestuft.
Es wurde bei der Erstellung der Bauleitplanung bewusst darauf verzichtet, anstelle des Brunnens
ein Baufeld auszuweisen, welches dem Grundriß des Hauses Christiansen entspricht. Eine
Rekonstruktion erscheint nach über 50 Jahren ausgeschlossen.
Daher soll die „Spur“ im Bebauungsplan an das ehemalige Haus Christiansen erinnern und deutlich
machen, dass hier ein weiteres Gebäude gestanden hat.
4.5 Untergeordnete Bauteile gemäß HBO § 6 (3)
Kubatur, Volumen und Gestalt der Bestandsgebäude prägen entscheidend das Quartier und seine
besondere Bedeutung innerhalb der städtischen Umgebung. Aus diesem Grunde werden die im
§ 6 (3) HBO aufgeführten Anbaumöglichkeiten untergeordneter Bauteile in ihrer Höhenentwicklung
so eingeschränkt, dass die optisch stark prägenden Eingriffe und nachteiligen Veränderungen in der
Dachlandschaft verhindert werden.
Bei den Gebäuden der Kategorien B und C, die einen besonderen gestalterischen und
bauhistorischen Stellenwert haben, wird diese Einschränkung noch stärker gefasst und auf
eingeschossige Gebäudeanbauten reduziert. Damit wird die herausragende Bedeutung dieser
Gebäudegruppe im Ensemble nochmals hervorgehoben und geschützt.
5.0 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Die Anlage von Stellplätzen und Garagen prägen das städtebauliche Erscheinungsbild
entscheidend. Auf Grundlage von § 12 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet Stellplätze und
Garagen nur für den durch die Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Durch die Festlegung der
max. zulässigen Anzahl der Wohneinheiten und durch eine gezielte Ausweisung der Stellplatz- und
Garagenflächen unter Berücksichtigung des Bestandes ist eine wirksame Regelung in Bezug auf
die Anzahl der Stellplätze gegeben.
Um den Charakter dieses Villen- und Wohngebietes und seiner Gartenlandschaft zu erhalten und
um eine Zerstörung der angelegten Gärten und Freiflächen zu verhindern, werden im wesentlichen
die bereits vorhandenen Garagen planungsrechtlich festgesetzt. Im Bereich der Stützmauer an der
Erbacher Straße werden einige bestehende Garagen aus Gründen des Ortsbildes und
Denkmalschutzes nicht in diese Ausweisungen mit aufgenommen. Eine neue Garage ist im
Einzelfall der Neubebauung im Prinz-Christians-Weg ausgewiesen worden. Eine weitere Garage ist
außerhalb der Denkmalgesamtanlage im Bereich eines großen Grundstücks neu ausgewiesen
worden.
Mit der Festsetzung, dass Garagen eine maximale Breite von 5,0 m nicht überschreiten dürfen, wird
sichergestellt, dass auch innerhalb der ausgewiesenen Flächen für Garagen das Erscheinungsbild
von der Erschließungsseite her nicht übermäßig von den Garagen und Stellplatzanlagen bestimmt
wird.
27
Hinweis auf § 6 HBO:
Bei Stellplätzen und Garagen an Nachbargrenzen sind die Regelungen der Hessischen Bauordnung
(§ 6 Abs. 10 HBO) zu beachten: Ohne Abstandsflächen sind unter anderem Garagen einschließlich
Abstellraum an einer Nachbargrenze bis 9,0 m Länge, Stellplätze an einer Nachbargrenze bis zu
8,0 m Länge zulässig. Die Länge der Grenzbebauung darf hierbei insgesamt 12,0 m nicht
überschreiten.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
Nebenanlagen sind auch außerhalb der als überbaubar festgelegten Flächen eingeschränkt für An-
lagen zur Gartenbewirtschaftung und zur Garten- und Freiflächengestaltung sowie als Standplätze
für Abfallbehälter zulässig. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass auf den Grundstücksfreiflächen
Nebenanlagen in einer dem Gebietscharakter verträglichen Form möglich sind. Die Größe der
Anlagen wird auf jeweils 10,0 m
2 Grundfläche sowie 38,0 m 3 umbauten Raum begrenzt.
6.0 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Die Festsetzung der Höchstwerte der Wohneinheiten in den WA-Gebieten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB dient dazu, eine unerwünschte Umstrukturierung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes
entgegenzuwirken, ohne das Maß der baulichen Nutzung einzuschränken. Besonders unter der
Berücksichtigung des Villenchara kters vieler Gebäude, dem Druc k, dem dieses hochwertige,
innenstadtnahe Quartier ausgesetzt ist und unter Abschätzung der städtebaulichen Auswirkungen
und Veränderungen (Verkehrsaufkommen, Stellplatzbedarf, Versiegelung) soll die Anzahl der
Wohneinheiten beschränkt werden.
Festgesetzt wird die Zulässigkeit von einer Wohnung je angefangene 100,0 m
2 Geschossfläche.
Damit wird auf die Festlegung einer absoluten An zahl max. Wohneinheiten verzichtet, um den
unterschiedlichen Gebäudegrößen besser gerecht werden zu können. Mit der daraus folgenden
Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten werden indirekt auch Wohnungsgrößen impliziert, die
Familienwohnungen den Vorzug vor Appartements geben und damit das Wohnungsangebot für
Familien unterstützen.
7.0 Öffentliche Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Verkehrsflächen entsprechen den vorhandenen
Straßenflächen, über die alle Grundstücke im Planungsgebiet erschlossen werden.
Eine Teilfläche des Alexandraweges zwischen Eugen-Bracht-Weg und Grundstück Alexandraweg
Nr. 15 sowie die nördliche Teilfläche des Eugen-Bracht-Weges werden als Verkehrsfläche mit
besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ festgelegt.
Mit der Festsetzung im Alexandraweg wird die optische und funktionale Verbindung der beiden
angrenzenden öffentlichen Grünanlagen im Norden und Süden des Weges gestalterisch und
planungsrechtlich hervorgehoben.
Mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung im nördlichen Teilstück
des Eugen-Bracht-Weges als „Verkehrsberuhigter Bereich“ wird hervorgehoben, dass die
Befahrbarkeit vor allem der Erschließung der Anwesen des Nikolaiweges dient, ein öffentlicher
28
Weg, der neben seiner Funktion als Anwohnerstraße vor allem ein Kernstück der Erich-Ollenhauer-
Promenade – die wichtigste fussläufige Verbindung zwischen Innenstadt und Mathildenhöhe – ist.
Die vorhandenen Treppenwege zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg und Prinz-Christians-Weg
werden als Fußgängerbereiche aufgenommen und gesichert.
Im Bereich Eugen-Bracht-Weg in Höhe der öffentlichen Grünanlage (gegenüber Haus Ostermann)
werden die vorhandenen öffentlichen Parkplätze, di e zur Zeit als Schrägparker weit in die Anlage
hineinragen, zu Längsparkflächen parallel zur Fahrbahn umorientiert. Damit bleiben die
notwendigen Stellplätze erhalten, die Fläche der Parkanlage kann aber vergrößert und gestalterisch
besser in das Gesamtensemble integriert werden.
8.0 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen – Immissions-
schutz – Lärm (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Da im Tageszeitraum und im Nachtzeitraum an den straßenseitigen Fassaden der Gebäude entlang
des Fiedlerweges die Orientierungswerte der DIN 18005/1/ für Allgemeine Wohngebiete überschritten
werden, sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen zu treffen.
Da im Planbereich in den straßenabgewandten Bereichen ausreichend geschützte Außen-
wohnbereiche (Gärten, Terrassen) zur Verfü gung stehen, kann an Fassaden mit Orientierungs-
wertüberschreitungen das in der DIN 18005/1 formu lierte Ziel „Schutz der Außenwohnbereiche“ auf
das Ziel „Schutz der Aufenthaltsräume“ hin verlagert werden. Aufenthaltsräume in Gebäuden können
wirksam durch passive Maßnahmen geschützt werden. Die aufgeführten passiven Schutzmaßnahmen
sind bei der Änderung oder Errichtung von Gebäuden zu beachten.
9.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Gerade weil es sich bei diesem Gebiet um ein Villengebiet mit dem Charakter eine Gartenstadt
handelt, wurden speziell Festsetzungen zum Versiegelungsgrad und der Art der Versiegelung in
den Grünflächen getroffen. Oberflächen sind daher mindestens als teilversiegelte Flächen
anzulegen. Bei versiegelten Flächen ist das Niederschlagswasser zu den Seiten abzuleiten und zu
versickern.
Zum Schutz der Tierwelt wurden Festsetzungen zur Außenbeleuchtung, großen Glasflächen sowie
zur Förderung von Brutbiotopen getroffen.
10.0 Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Im Rahmen des Umweltberichtes wurden 319 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60
cm kartiert und bewertet. Davon wurden 296 Bäume als wertvoll oder erhaltenswert charakterisiert.
Um diesen Charakter zu bewahren, wurde daher die überwiegende Zahl der Bäume entsprechend
der Kartierung festgesetzt, wobei geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort bei not-
wendigem Ersatz möglich sind. Die Vorgärten sind grundsätzlich gärtnerisch anzulegen und zu
pflegen. Zufahrten sind nur im Bereich der eingezeichneten Stellplätze und Garagen zulässig.
29
B. AUFNAHME VON AUF LANDESRECHT BERUHENDEN REGELUNGEN IN DEN
BEBAUUNGSPLAN
1.0 Gestaltung baulicher Anlagen
1.1 Dachgestaltung
1.1.1 Dachform
Die Gestaltung der Dachlandschaft ist besonders in Gebieten mit niedriger Bebauung und in
Hanglagen von besonderer gestalterischer und städtebaulicher Bedeutung, da sie optisch gut
wahrnehmbar ist und somit die Gestaltung des Quartiers entscheidend prägt.
Für alle denkmalgeschützten Gebäude sind die vorhandenen Dachformen generell zu schützen und
zu erhalten.
Auch wenn es innerhalb des Gebietes einzelne Gruppen von Gebäuden gibt, die eine einheitliche
Dachform aufweisen (Gebäude der 30er- und 50er-Jahre mit Walmdach), kann eine bestimmte
Dachform einzelnen Teilbereichen nicht generell zugeordnet werden. Deshalb wurde für alle
weiteren Gebäude die im Bestand dominierende Hauptdachform festgeschrieben. Bei
Baumaßnahmen an bestehenden Dächern ist die für den jeweiligen Gebäudtyp charakteristische
Dachform zu erhalten und ggf. wiederherzustellen. Damit bleibt die dem Gebiet typische Mischung
aus Satteldächern, Walmdächern, Zeltdächern und Flachdächern erhalten.
Bei geneigten Dächern sind die Dachneigungen der Hauptbaukörper symmetrisch auszubilden. Als
Dachneigung sind mindestens 30° und höchstens 45° zulässig. Bei eingeschossigen Anbauten
können auch flacher gene igte Dächer und Flachdächer zugelassen werden. Um zeitgenössische
Bauformen im Planungsgebiet zu ermöglichen, we rden als Ausnahme bei Neubauten auch flach
geneigte Dächer mit einer Dachneigung unter 5° zugelassen.
Dächer innerhalb einer Doppelhausgruppe oder ei ner Reihenhausgruppe müssen eine einheitliche
Dachneigung und Dachform haben. Als Dachneigung werden 30° bis 45° vorgegeben, da es von
besonderer gestalterischer Bedeutung ist, das einheitliche Erscheinungsbild dieser Gruppe auch im
Bereich der Dächer zu sichern.
1.1.2 Dachaufbauten, Dachgauben
Die Festsetzungen zu den Dachelementen (Dachaufbauten) orientiert sich an den Elementen, die
im Planungsgebiet vorliegen. In den überwiegenden Fällen sind die Dachaufbauten im Bestand eher
zurückhaltend, die Dachflächen dominieren. Um auch den Dachausbau für zeitgemäßes Wohnen
nicht zu erschweren, wird darauf verzichtet, kleinteilige Dachstrukturen festzuschreiben. Es werden
nur Mindestanforderungen formuliert. Ausnahme bilden die denkmalgeschützten Gebäude, die in
ihrer Erscheinungsform erhalten bleiben müsse n und die Gebäudegruppe Prinz-Christians-Weg 19-
21, die als erste Künstlerhausbebauung nach dem zweiten Weltkrieg aus gestalterischen sowie
geschichtlichen Gründen eine besondere Bedeutung für die Mathildenhöhe hat.
Als Grundregel werden die Abstände zu den jeweiligen Dachenden als auch die Abstände zum First
und zur Traufe definiert. Die Dachfläche soll als Hauptelement weiterhin erhalten bleiben. Bei
Gebäuden mit Walmdächern gelten andere Mindestmaße, um zu kleine Gauben zu verhindern.
30
Um zu breite Dachgauben oder Dacheinschnitte, die das Gesamtbild des Daches nachteilig
beeinträchtigen, zu verhindern, wird eine max. Gesamtbreite der Gauben im Verhältnis zur
Dachbreite als Höchstmaß festgesetzt.
1.1.3 Dacheindeckungen
Zur Erhaltung des Erscheinungsbildes der bestehenden Dachlandschaft werden nur Materialien und
Farben zugelassen, die bereits im Geltungsbereich vorhanden sind. Als Ausnahme sind auch
andere Materialien zulässig, um bei Reparaturen oder Instandsetzungen das einheitliche
Erscheinungsbild des Bestandes zu gewährleisten.
1.1.4 Dacheinschnitte
Dacheinschnitte sind bei den Bestandsgebäuden im Geltungsbereich nicht vorhanden. Im Sinne der
erhaltenden Erneuerung und im Interesse des Schutzes des Gebietscharakters und des
Erscheinungsbildes der Gebäude werden Dacheinschnitte im Hauptdach als gebietsuntypische
Dachform und Bauweise ausgeschlossen.
1.2 Gebäudefassaden
Die Vielfalt der Villen- und Solitärbebauungen im Planungsgebiet spiegelt sich auch in der
Fassadengestaltung und Materialwahl wieder. Diesem Umstand wird Rechnung getragen und die
Festlegungen auf das notwendige Maß konzentriert.
Für das Erscheinungsbild prägend sind die Lochfassaden und helle Putzflächen, die im
Bebauungsplan festgelegt werden. Für das Gebiet untypische Materialien sind nicht zulässig.
Verglaste Vorbauten und Wintergärten können in bestimmten Fällen zugelassen werden, um den
Gestaltungsspielraum nicht zu stark einzuschränken. Die maximalen Breiten im Verhältnis zum
Gebäude ergeben sich aus den Festlegungen zu den untergeordneten Bauteilen gemäß HBO § 6 (3),
um das Gebäude in seiner primären Erscheinungsform zu sichern.
1.2.1 Fassadenwärmedämmung
Außenwanddämmungen (WVS) führen auf Grund ihre r Materialstärke, die auf die Bestandswände
aufgebracht werden, zu einer starken Veränderung des Erscheinungsbildes der Gebäude und zu einer
Verunklarung vieler baulicher Details (Sockel, Gesims, Leibungen, Ornamente), die den Charakter
des Gebäudes ausmachen. Aus diesem Grunde wird an den Gebäuden der Kategorien B und C eine
Außenwärmedämmung als Wärmedämmverbundsystem nicht zugelassen. Ausgenommen von dieser
Regelung ist die Verwendung von Wärmeputz. Geb äude der Kategorie A sind durch die Regelungen
des Denkmalschutzgesetzes ausreichend gesichert. Gebäude der Kategorie D haben in der Regel
keine schützenswerten baulichen Details, sodass Einschränkungen bei der Verwendung von äußerem
Wärmeschutz nicht notwendig sind.
1.3 Werbeanlagen und Warenautomaten
Werbeanlagen in Form von Blinklichtern, im Wechsel oder in Stufen ein- und ausschaltbare Leuchten,
als laufende Schriftbänder, als projizierende Lich tbänder und als spiegelunterlegte Schilder sowie
freistehende Werbeanlagen oder Werbeanlagen auf oder über Dach sind unzulässig, da sie
31
gebietsuntypisch sind und den Gesamteindruck dies es Wohnquartiers mit besonderem historischen
Wert nachteilig beeinträchtigen. Die Größe zulässig er Werbeanlagen an der Stätte der Leistung wird
dementsprechend auch auf 2,0 m² beschränkt.
1.4 Solaranlagen
Solaranlagen sind bei den vorhandenen, relativ geringen Gebäudehöhen und auf Grund der Hanglage
des Geländes weithin sichtbar. Sie beeinträchtigen das äußere Erscheinungsbild der Einzelgebäude
als auch das Erscheinungsbild des gesamten Qu artiers nachhaltig und wiedersprechen somit der
Intention des Schutzes und der Erhaltung des historischen Gesamtensembles im Umfeld der
Mathildenhöhe. Aus diesem Grund sind Solaranlagen auf den gestalts- und quartiersprägenden
Gebäudetypen A, B und C nicht zulässig.
Auf den Gebäudetypen D sind Solaranlagen eingeschr änkt zulässig, da auch diese Anlagen in
Nachbarschaft von historisch bedeutenden Gebäuden innerhalb der Gesamtanlage wahrnehmbar
sind. Für Gebäude mit Flachdach ist eine max. Fläche für Solaranlagen von 40 % der Dachfläche
zulässig. Für Gebäude mit geneigten Dächern ist eine max. Fläche (Grundfläche) von 20 % der
gesamten Dachfläche zulässig.
2.0 Grundstücksfreiflächen
2.1 Einfriedungen
Mit den Festsetzungen zu den Einfriedungen soll en negative Auswirkungen auf das Stadtbild
verhindert werden. Zäune oder Hecken tragen wesentlich zur Strukturierung und Gliederung des
Baugebietes bei. Prägend für den Siedlungscharakter sind die offenen Durchblicke, sie bieten
zusätzlich Lebens- und Nahrungsraumangebote für die heimische Tierwelt, die zu schützen ist.
Das herausragende Erscheinungsbild des Villenquartier s wird nicht zuletzt durch die vielfältigen,
gestalterisch und künstlerisch wertvollen Einfriedungen geprägt. Ein Hauptaugenmerk bei den
Gestaltungsregeln richtet sich daher auf die Einfriedungen und deren Zufahrten.
Grundsätzlich sind alle Grundstücke zur Straße hin einzufrieden. Darüber hinaus sind alle
notwendigen Grundstückszugänge und Zufahrten mit Toren zu vers ehen, die der Gestaltung der
übrigen Einfriedung entspricht. Vorhandene Einfriedungen und Tore sind zu erhalten. Da es sich um
ein ruhiges Wohngebiet handelt, ist die mit dem Öffnen verbundene Wartezeit auf der Straße zu
vertreten und stellen keine übergebührliche Erschwerung oder Behinderung dar.
2.1.1 Gestaltung der Einfriedung, Höhe der Einfriedung
Die Gestaltvorgaben für die Einfriedungen orientieren sich an der Gestaltung und Qualität des
Bestandes. Es gibt sehr vielfältige Einfriedungen. Vorgaben lassen sich konzentrieren auf die
Typen:
- Mauer mit aufgesetztem Zaum, mit und ohne Mauerpfosten,
- Zaun ohne Mauer
- nur Mauer als Stützmauer
- durchsichtige Holz- und Stahlgitterzäune mit vertikalen Staketen in Verbindung mit
Bepflanzungen.
32
Flächen aus Kunststoff, Glas oder anderen Materialien, die auch als Sichtschutz benutzt werden,
sind nicht zulässig, weil sie sich in den historischen Material-Kanon nicht einfügen.
Die min. Höhe der Einfriedung beträgt 1,0 m, die max. Höhe beträgt 1,6 m, gemessen von der
Gehwegkante an der Grundstücksgrenze. Ausnahmswe ise kann auf der Gehwegseite die maximale
Höhe überschritten werden, wenn durch die Hanglage des angrenzenden, höher gelegenen
Grundstücks eine Stützmauer mi t entsprechender Höhe zur Absturzsicherung (h = 0,90 m) not-
wendig ist.
2.1.2 Stützmauern
Auf Grund der starken Topografie und der starken Geländemodellierung sind im Geltungsbereich
teilweise Stützmauern notwendig. Zur Sicherung des einheitlichen Erscheinungsbildes ist nur eine
begrenzte Materialwahl möglich. Zulässig sind Natursteine als Voll- oder Blendmauerwerk.
2.2 Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen
Aus stadtgestalterischen Gründen sowie zur St eigerung der Qualität der Freiräume und der
Aufenthaltsqualität sind die Grundstücksfreifläch en gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Insbesondere die Vorgartenflächen dürfen aus diesen Gründen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen
benutzt werden und sind, soweit sie nicht Zuwege oder Zufahrten si nd, gärtnerisch zu gestalten und
zu erhalten.
Ausnahmen bilden die zur Erschließung notwendigen Flächen, Terrassenflächen, Fahrradstellflächen
und Kinderspielflächen.
2.2.1 Gartenachse
Zwischen den Gebäuden Alexandraweg 25 und 27 ist im Bebauungplan eine private Grünfläche
festgesetzt. Diese Festsetzung berücksichtigt die dort ehemals vorhandene Gartenachse, welche
auf das Portal des Ernst-Ludwig-Hauses ausgerichtet war. Die Gartenachse stellt die zentrale
Freifläche zwischen den angrenzenden Gebäuden dar und setzt sich nördlich des Alexandraweges
durch den Aufgang zum Ernst-Ludwig-Haus fort.
Um die Wiedergewinnung dieser historisch bedeutsamen Gestaltung im Zentrum der Erstbebauung
mit dem städtebaulichen Ensemble (siehe überbaubare Grundstücksflächen, Teil II A. 4.0) zu
unterstützen, wird hier eine Grünfläche festgesetzt, die mit Ausnahme von zwei Bäumen nicht durch
Baumbewuchs sondern niedrige Bepflanzung gekennzeichnet ist. Gleichzeitig wird das Baumtor,
welches das Portal des Ernst-Ludwig-Hauses optisch einfasst, mit zwei Bäumen festgesetzt (siehe
auch Abbildung Seite 9 im Umweltbericht).
Im Rahmen der Wiederherstellung von historisc hen Gärten trägt so die Bauleitplanung diesem
denkmalpflegerischen Ziel Rechnung und verdeutlicht auch in der Planzeichnung die Lage dieser
ehemals prägenden Gestaltung.
2.2.2 Stellplätze / Oberflächen
Die Oberflächen der privaten Erschließungsfläche n, die Stellplätze und sonstigen zu befestigenden
Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass Niederschlagswasser versickern kann. Als
wasserdurchlässige Beläge gelten u. a. wasserdurchlässige Pflastersysteme, Porenpflaster,
33
Pflasterbeläge mit einem Fugenanteil von mind. 20 % und Einfachbefestigungen wie z. B.
Schotterrasen und wassergebundene Wegedecken.
Damit wird eine übermäßige Versiegelung der Grundstücksfreiflächen verhindert und der
gewünschte Charakter der einheitlichen, die Gebäude umgebenden Grünanlage unterstützt.
C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME ANDE RER GESETZLICHER VORSCHRIFTEN
1.0 Denkmalschutz
Die gekennzeichneten Bauten sind als Einzeldenkmäler gemäß § 2 Abs. 1 HDschG ausgewiesen und
stehen unter Denkmalschutz. Die Gebäude im Einzelnen sind:
- Nikolaiweg Nr.1,
- Alexandraweg Nr. 6, 8, 17, 23, 25, 27, 28, 31,
- Stiftstraße Nr. 12,
- Prinz-Christians-Weg Nr. 2, 7, 13, 25,
- Eugen-Bracht-Weg Nr. 6,
- Mathildenhöhweg Nr. 2,
- Olbrichweg Nr. 13A, 15 (Gartenhaus), 19,
- Alexandraweg – Pergola
- Alexandraweg – Schwanentempel
Fast der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Ausnahme der im Osten durch die
Straßen Alexandraweg und Mathildenhöhweg abgegrenzten Teilfläche ist als Gesamtanlage nach § 2
Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) festgelegt.
D. HINWEISE
1.0 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energien
Der neu gefasste § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB erlaubt die Festsetzung von Gebieten, in denen „bei der
Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sons tigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und
sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme
oder Kälte aus erneuerbaren Energien der Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.“
Damit sollen die Bauleitpläne explizit „auch in Verantwortung für den al lgemeinen Klimaschutz“
entwickelt werden (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB
kann zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zum sparsamen und effizienten Umgang mit Energie
zur Vermeidung von örtlich wirksamen Emissionen sowie zum örtlichen Klimaschutz ein Beittrag
geleistet werden.
Die Belange des Klimaschutzes sind dabei mit den Nutzungserfordernissen der zu errichtenden
Gebäude, insbesondere auch den privaten Belangen der Eigentümer und Nutzer, wie auch anderen
34
städtebaulichen Belangen, wie der städtebaulichen Ge stalt und des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1
Abs. 5 BauGB) in Einklang zu bringen und ins Verhältnis zu setzen.
2.0 Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
3.0 Statistische Angaben
Fläche des Geltungsbereichs: 81.240 m2
Allgemeines Wohngebiet (WA) 59.881 m2
Öffentliche Verkehrsfläche 12.735 m2
Öffentliche Grünflächen 6.966 m2
35
TEIL III UMWELTBERICHT
Frankfurt,
den
10.10.2014
Hamburger Allee 45
D-60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 95 29 64 - 0
Telefax: 069 - 95 29 64 - 99
E–Mail: mail@pgnu.de
www.pgnu.de
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan Nr. O 27
„Mathildenhöhe Süd“
Umweltbericht mit integrierter Grünordnungsplanung
P
G
N
U
Planungsgruppe Natur & Umwelt
Projekt – Nr.: LP 11-02
Auftraggeber:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat
Stadtplanungsamt
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
1
INHALTSVERZEICHNIS
1
Einleitung
................................ ................................ ................................ ................................ .......................
3
1.1
Inhalt
und
wichtigste
Ziele
des
Bauleitplans
................................ ................................ .........................
3
1.2
In
einschlägigen
Fachgesetzen
und
Fachplänen
festgelegte
Ziele
des
Umweltschutzes
.......................
4
2
Grünordnungsplanung
................................ ................................ ................................ ................................ ...
7
2.1
Baumkartierung
................................ ................................ ................................ ................................ .....
7
2.2
Freiraumplanerische
Bewertung
................................ ................................ ................................ ...........
7
2.3
Landschaftsplanerische
Entwicklungsziele
................................ ................................ ............................
8
2.4
Historische
Sichtachse
Ernst -‐Ludwig-‐Haus
................................ ................................ ............................
9
2.5
Grünordnerische
Festsetzungsvorschläge
................................ ................................ ...........................
10
2.5.1
Planungsrechtliche
Festsetzungen
................................ ................................ ................................ ..
10
2.5.2
Aufnahme
von
auf
Landesrecht
beruhende
Festsetzungen
................................ ...........................
12
2.5.3
Hinweise
................................ ................................ ................................ ................................ ..........
13
2.5.4
Pflanzlisten
................................ ................................ ................................ ................................ ......
14
3
Beschreibung
und
Bewertung
der
Umweltauswirkungen
................................ ................................ ...........
16
3.1
Bestandsaufnahme,
Prognose
bei
Durchführung
der
Planung
................................ ...........................
16
3.1.1
Auswirkungen
auf
Tiere,
Pflanzen,
Boden,
Wasser,
Luft,
Klima
und
das
Wirkungsgefüge
zwischen
ihnen
sowie
die
Landschaft
und
die
biologische
Vielfalt
................................ ................................ ..............
16
3.1.1.1
Tiere,
Pflanzen
und
biologische
Vielfalt
................................ ................................ ..............
16
3.1.1.2
Boden
................................ ................................ ................................ ................................ ..
23
3.1.1.3
Wasser
................................ ................................ ................................ ................................ .
24
3.1.1.4
Klima
und
Luft
................................ ................................ ................................ .....................
25
3.1.1.5
Landschafts-‐
und
Ortsbild
................................ ................................ ................................ ...
27
3.1.2
Erhaltungsziele
und
Schutzzweck
der
FFH -‐
und
Vogelschutzgebie te
................................ ..............
31
3.1.3
Umweltbezogene
Auswirkungen
auf
den
Menschen
und
seine
Gesundheit
sowie
die
Bevölkerung
insgesamt
................................ ................................ ................................ ................................ .....................
32
3.1.3.1
Lärm
................................ ................................ ................................ ................................ ....
32
3.1.3.2
Luftschadstoffe
................................ ................................ ................................ ....................
34
3.1.4
Umweltbezogene
Auswirkungen
auf
Kulturgüter
und
sonstige
Sachgüter
................................ ....
36
3.1.5
Vermeidung
von
Emissionen
und
sachgerechter
Umgang
mit
Abfällen
und
Abwässern
...............
37
3.1.6
Nutzung
erneuerbarer
Energien
sowie
sparsame
und
effiziente
Nutzung
von
Energie
.................
37
3.1.7
Darstellung
von
Landschaftsplänen
und
sonstigen
Plänen
(insb.
Wasser -‐,
Abfall-‐
und
Immissionsschutzrecht)
................................ ................................ ................................ ................................
37
3.1.8
Erhaltung
bestmöglicher
Luftqualität
in
Gebieten
mit
Immissionsgrenzwerten,
die
nach
europarechtlichen
Vorgaben
durch
Rechtsverordnung
verbindlich
festgelegt
sind
................................ ....
38
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
2
3.1.9
Wechselwirkungen
zwischen
den
Belangen
................................ ................................ ...................
38
3.1.10
Bodenschutzklausel
nach
§
1
a
Abs.
2
Satz
1
BauGB
................................ ...........................
40
3.1.11
Berücksichtigung
von
Vermeidung
und
Ausgleich
nach
der
Eingriffsregelung
gem.
§
1
a
Abs.
3
BauGB
40
3.1.12
Berücksichtigung
der
Vorgaben
der
Verträglichkeitsprüfung
bei
Beeinträchtigungen
von
FFH-‐
und
Vogelschutzgebieten
gem.
§
1
a
Abs.
4
BauGB
................................ ................................ .............
41
3.2
Prognose
bei
Nicht durchführung
der
Planung
................................ ................................ ....................
41
3.3
Maßnahmen
zur
Vermeidung,
Verringerung
und
zum
Ausgleich
................................ .......................
42
3.4
Anderweitige
Planungsmöglichkeiten
................................ ................................ ................................ .
42
4
ZUSÄTZLICHE
ANGABEN
................................ ................................ ................................ ...............................
42
4.1
Wichtigste
Merkmale
der
verwendeten
technischen
Verfahren,
Kenntnislücken
..............................
42
4.2
Geplante
Maßnahmen
zur
Überwachung
(Monitoring)
................................ ................................ ......
43
4.3
Allgemein
verständliche
Zusammenfassung
................................ ................................ .......................
43
5
Anhang
1
Baumliste
................................ ................................ ................................ ................................ .....
47
6
Anhang
2
Freiraumbewertung
................................ ................................ ................................ .....................
57
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
3
1 EINLEITUNG
Das
ca.
8,1
ha
große
Planungsgebiet
liegt
im
Osten
der
Wissenschaftss tadt
Darmstadt
und
ist
Bestan d-‐
teil
der
historischen
Gesamtanlage
Mathildenhöhe.
Die
Mathildenhöhe
ist
als
Kulturdenkmal
und
J u-‐
genstilensemble
von
internationalem
Rang.
Der
Geltungsbereich
liegt
direkt
südlich
unterhalb
des
Zentrums
der
Mathildenhöhe
mit
Hochzeits-‐
turm,
Ausstellungsgebäuden
und
der
Russischen
Kapelle.
Es
handelt
sich
um
ein
klassisches
Villeng e-‐
biet
mit
überwiegend
freistehenden
Gebäuden
auf
privaten
Wohnbaugrundstücken .
Im
Süden
wird
der
Geltungsbereich
begrenzt
durch
die
Erbacher
Straße,
im
Westen
durch
die
Stiftstraße,
im
Osten
durch
den
Fiedlerweg
und
im
Norden
durc h
Nikolaiweg,
Bauhausweg
und
Olbrichweg.
Naturräumlich
liegt
das
Plangebiet
im
Grenzbereich
der
naturräumlichen
Einheiten
230
Messeler
Hü-‐
gelland
(Rhein-‐Main-‐Tiefland)
im
Osten
und
der
Einheit
145.09
Darmstädter -‐Bessunger-‐Rücken
(145
Vorderer
Odenwald
als
Bestandteil
des
Hessisch -‐Fränkischen
Berglandes)
im
Westen.
1.1 INHALT
UND
WICHTIGST E
ZIELE
DES
BAULEITP LANS
Ziel
des
zukünftigen
Bebauungsplans
ist
die
Erhaltung
und
geordnete
Ergänzung
der
Bau -‐
und
Gebiets-‐
struktur
unter
Berücksichtigung
der
Ziele
der
Denkm alpflege
und
naturschutzrechtlicher
Belange
• Sicherung
des
Gebietscharakters
als
Wohn -‐
und
Kulturstandort
• Sicherung
und
Herausstellung
einzelner
Kulturdenkmäler
und
deren
Umgebung,
Schutz
des
Ensembles
• Erhalt
der
vorhandenen
Sichtachsen
und
Wegebeziehungen
• Festlegung
von
baulichen
Erweiterungsmöglichkeiten
• Erhalt
des
bestehenden
äußeren
Erscheinungsbildes
der
denkmalgeschützten
Gebäude
• Keine
Festlegung
der
max.
Ausnutzungswerte
• Schutz
der
Grünflächen
durch
planungsrechtliche
Festsetzungen
• Keine
Neuausweisung
von
großen
oder
versiegelten
Parkierungsanlagen
• Festsetzungen
zum
Schutz
der
gestalterischen
Besonderheiten
durch
eine
integrierte
Gesta l-‐
tungssatzung
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
4
Auf
Grund
der
vorwiegend
auf
Sicherung
und
Erhaltung
ausgerichteten
Ziele
des
Bebauungsplanes
werden
nur
in
sehr
geringfügigem
Umfang
zusätzliche
bauliche
Eingriffe
zugelassen.
Danach
können
• ein
Wohngebäude
(Prinz-‐Christians-‐Weg
15)
neu
errichtet
werden
(185
m²),
• 18
Wohngebäude
um
insgesamt
4 88
m²
baulich
erweitert
werden
(hiervon
drei
Erweiterun-‐
gen
mit
130
m²
ausschließlich
als
Flachdach
mit
Dachbegrünung),
• auf
10
Grundstücken
zusätzliche
Garagengebäude
(279
m²)
errichtet
werden.
Insgesamt
beschränken
sich
die
zulässigen
umweltrelevanten
Eingriffe
auf
eine
Fläche
von
ca.
930
m²,
dies
sind
ca.
1,2%
des
Geltungsbereichs.
Auf
einigen
Grundstücken,
insbesondere
im
Bereich
Prinz -‐Christians-‐Weg
13A
und
16
sowie
Alexan d-‐
raweg
39
ist
auch
eine
deutliche
Reduktion
der
überbaubaren
Grundfläche
im
Bebauungsplan
vorge-‐
sehen.
Die
hiervon
betroffenen
baulichen
Anlage n
haben
jedoch
Bestandsschutz ,
so
dass
im
Sinne
e i-‐
ner
Worst-‐Case-‐Betrachtung
in
der
Wirkungsanalyse
des
Umweltberichts
zunächst
nicht
von
einem
Rückbau
auszugehen
ist.
Auf
insgesamt
23
Grundstücken
werden
überwiegend
schon
vorhandene,
wasserdurchlässig
befestigte
Stellplätze
(1.020
m²)
lagegenau
festgesetzt.
Die
neun
Schrägparker -‐Stellplätze
im
Eugen -‐Bracht-‐Weg
gegenüber
Haus
Ostermann
sollen
zurückg e-‐
baut
und
diese
Fläche
in
die
angrenzende
öffentliche
Grünfläche
integriert
werden
(ca.
100
m²).+#+
Sämtliche
bauliche
Anlagen
werden
im
Bebauungsplan
sehr
weitgehend
exakt
festgelegt
durch
Baul i-‐
nien
und
–grenzen
sowie
Festlegung
der
überbaubaren
Grundflächen
in
m².
Weiterhin
werden
Lage
und
Größe
der
zulässigen
Nebenanlagen
(Stellplätze,
Gar agen)
auf
den
Grundstücken
exakt
festgelegt
und
verortet.
Im
Gegensatz
zur
Festlegung
von
Grundflächenzahlen
wird
somit
nur
wenig
Spielraum
im
Hinblick
auf
die
maximal
mögliche
bauliche
Ausnutzung
gewährt
und
so
der
bauliche
Bestand
inne r-‐
halb
der
denkmalgeschützten
historischen
Gesamtanlage
festgeschrieben.
1.2 IN
EINSCHLÄGIGEN
FAC HGESETZEN
UND
FACHPL ÄNEN
FESTGELEGTE
ZIE LE
DES
UMWELTSCHUTZES
Im
Gesetz
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)
ist
in
§
2
als
Inhalt
der
Umweltverträglich-‐
keitsprüfung
die
„Erm ittlung,
Beschreibung
und
Bewertung
der
unmittelbaren
und
mittelbaren
Au s-‐
wirkungen
eines
Vorhabens
auf
• Menschen,
einschließlich
der
menschlichen
Gesundheit,
Tiere,
Pflanzen
und
die
biologische
Vielfalt,
• Boden,
Wasser,
Luft,
Klima
und
Landschaft,
• Kulturgüter
und
sonstige
Sachgüter
sowie
• die
Wechselwirkung
zwischen
den
vorgenannten
Schutzgütern“
formuliert.
Zweck
des
Gesetzes
ist
laut
§
1,
sicherzustellen,
dass
bei
bestimmten
privaten
und
öffentl i-‐
chen
Vorhaben
zur
wirksamen
Umweltvorsorge
nach
einheitliche n
Grundsätzen
• die
Auswirkungen
auf
die
Umwelt
frühzeitig
und
umfassend
ermittelt,
beschrieben
und
b e-‐
wertet
werden,
• die
Ergebnisse
so
früh
wie
möglich
bei
allen
behördlichen
Entscheidungen
berücksichtigt
werden.
Das
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
formuliert
in
§
1
als
Zweck
des
Gesetzes
„Menschen,
Tiere
und
Pflanzen,
den
Boden,
das
Wasser,
die
Atmosphäre
sowie
Kultur -‐
und
sonstige
Sachgüter
vor
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
5
schädlichen
Umwelteinwirkungen
...
zu
schützen
und
dem
Entstehen
schädlicher
Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
In
§
50
wird
formuliert:
„Bei
raumbedeutsamen
Planungen
und
Maßnahmen
sind
die
für
eine
b e-‐
stimmte
Nutzung
vorgesehenen
Flächen
einander
so
zuzuordnen,
dass
schädliche
Umwelteinwirku n-‐
gen
…
auf
die
ausschließlich
oder
überwiegend
dem
Wohnen
dienenden
Gebi ete
sowie
sonstige
schutzbedürftige
Gebiete
soweit
wie
möglich
vermieden
werden.“
§
1
des
Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG)
setzt
fest:
„Natur
und
Landschaft
sind
auf
Grund
ihres
eigenen
Wertes
und
als
Grundlage
für
Leben
und
Gesundheit
des
Menschen
auc h
in
Verantwortung
für
die
künftigen
Generationen
im
besiedelten
und
unbesiedelten
Bereich
nach
Maßgabe
der
nachfo l-‐
genden
Absätze
so
zu
schützen,
dass
1.
die
biologische
Vielfalt,
2.
die
Leistungs-‐
und
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushalts
einschließlich
d er
Regenerationsfähigkeit
und
nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit
der
Naturgüter
sowie
3.
die
Vielfalt,
Eigenart
und
Schönheit
sowie
der
Erholungswert
von
Natur
und
Landschaft
auf
Dauer
gesichert
sind;
der
Schutz
umfasst
auch
die
Pflege,
die
Entwicklung
und,
so weit
erforderlich,
die
Wiederherstellung
von
Natur
und
Landschaft
(allgemeiner
Grundsatz).“
Gemäß
§
1
(2-‐4)
BNatSchG
sind
die
wildlebenden
Tiere
und
Pflanzen
und
ihre
Lebensgemeinschaften
sowohl
außerhalb
als
auch
innerhalb
des
besiedelten
Bereiches
als
Te il
des
Naturhaushaltes
in
ihrer
natürlichen
und
historisch
gewachsenen
Artenvielfalt
zu
schützen,
zu
entwickeln
und
wiederherzuste l-‐
len.
Im
§
1
(5)
BNatSchG
werden
u.a.
folgende
Grundsätze
genannt:
Berücksichtigung
der
natürlichen
Landschaftsstrukturen
bei
baulichen
Neuanlagen,
wie
Verkehrsw e-‐
gen
u.
a.;
so
gering
wie
möglicher
Verbrauch
und
Zerschneidung
von
Landschaft;
Die
Landschaft
ist
insbesondere
als
Erlebnis -‐
und
Erholungsraum
des
Menschen
zu
sichern,
einschlie ß-‐
lich
charakteristischer
Strukturen
und
Elemente.
Für
die
Erholung
geeignete
Flächen
sind
zu
gestalten
und
zugänglich
zu
erhalten.
Insbesondere
im
siedlungsnahen
Bereich
sollen
ausreichend
Erholungsfl ä-‐
chen
bereitgestellt
werden.
Der
§
30
BNatSchG
stellt
bestimmte
Biotope
unter
besonderen
Schutz ;
ihre
Zerstörung
oder
eine
son s-‐
tige
erhebliche
oder
nachhaltige
Beeinträchtigung
ist
unzulässig.
Rechtliche
Vorgaben
für
den
Schutz
natürlicher
Lebensräume
und
Arten
ergeben
sich
auch
aus
dem
EU -‐Recht,
der
Vogelschutzrichtlinie
und
der
Fauna-‐Flora-‐Habitat-‐Richtlinie
(FFH-‐Richtlinie).
Gemäß
§
2
Nr.
1a -‐c
Umweltschadensgesetz
(USchadG)
sind
a)
„eine
Schädigung
von
Arten
und
natürlichen
Lebensräumen
nach
Maßgabe
des
§
19
des
Bundesn a-‐
turschutzgesetzes,“
b)
„eine
Schädigung
der
Gewässer
nach
Maßgabe
des
§
22a
d es
Wasserhaushaltsgesetzes,“
c)
„eine
Schädigung
des
Bodens
durch
eine
Beeinträchtigung
der
Bodenfunktionen
im
Sinn
des
§
2
Abs.
2
des
Bundes-‐Bodenschutzgesetzes,
die
…
Gefahren
für
die
menschliche
Gesundheit
verursacht;“
Umweltsschäden,
bei
dessen
Eintri ttsgefahr
bzw.
Eintritt
der
Verantwortliche
gemäß
§
4
die
entspr e-‐
chende
Behörde
zu
informieren
hat,
gemäß
§
5
erforderliche
Vermeidungsmaßnahmen
oder
gemäß
§
6
bei
Eintritt
des
Umweltschadens
die
erforderlichen
Schadensbegrenzungsmaßnahmen
und
die
S a-‐
nierungsmaßnahmen
zu
ergreifen
hat.
Es
gelten
die
folgenden
Rechtsvorschriften
des
Bundes,
die
Vermeidung
und
Sanierung
von
Umweltschäden
näher
bestimmen.
Gemäß
§
1
des
Hessischen
Denkmalschutzgesetzes
ist
es
„Aufgabe
von
Denkmalschutz
und
Denkma l-‐
pflege,
die
Kulturdenkmäler
als
Quellen
und
Zeugnisse
menschlicher
Geschichte
und
Entwicklung
(...)
zu
schützen
und
zu
erhalten
sowie
darauf
hinzuwirken,
dass
sie
in
die
städtebauliche
Entwicklung,
Raumordnung
und
Landschaftspflege
einbezogen
werden.“
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
6
Gemäß
§
1
Bundes-‐Bodenschutzgesetz
(BBodSchG)
sind
die
Funktionen
des
Bodens
nachhaltig
zu
s i-‐
chern
oder
widerherzustellen.
Dafür
sollen
schädliche
Bodenveränderungen
vermieden
und
Altlasten
sowie
dadurch
bedingte
Grundwasserverunreinigungen
saniert
werden.
Im
Fall
einer
Einw irkung
auf
den
Boden
gilt
ein
Vermeidungsgebot
hinsichtlich
der
Beeinträchtigungen
seiner
natürlichen
Funkti o-‐
nen
sowie
seiner
Funktion
als
Archiv
der
Natur -‐
und
Kulturgeschichte.
In
§
1
a
des
Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG)
wird
der
Grundsatz
formuliert,
di e
Gewässer
als
Be-‐
standteil
des
Naturhaushaltes
so
zu
bewirtschaften,
„dass
sie
dem
Wohl
der
Allgemeinheit
und
im
Ei n-‐
klang
mit
ihm
auch
dem
Nutzen
einzelner
dienen
und
dass
jede
vermeidbare
Beeinträchtigung
unte r-‐
bleibt."
Dabei
wird
besonders
die
Verhütung
v on
Verunreinigungen
und
die
gebotene
sparsame
Ve r-‐
wendung
des
Wassers
hervorgehoben.
In
§
18
a
(1)
ist
ausgeführt:
„Abwasser
ist
so
zu
beseitigen,
dass
das
Wohl
der
Allgemeinheit
nicht
beeinträchtigt
wird“.
Im
Hessischen
Wassergesetz
(HWG)
werden
Schutz-‐
und
Bewirtschaftungsbestimmungen
für
das
Grundwasser
in
den
§§
33
und
37
und
für
oberirdische
Gewässer
in
den
§§
8,
9,
12
und
13
gegeben.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
7
2 GRÜNORDNUNGSPLANUNG
Grundlage
der
Grünordnungsplanung
war
eine
• Bestandsaufnahme
der
Biotoptypen
gemäß
hessischer
Kompensationsverordnung
(s.
Kap.
3.1),
• eine
Bestandsaufnahme
und
– bewertung
des
umfangreichen
Baumbestandes
(s.
Anhang
1),
• und
eine
Bestandsaufnahme
und
freiraumplanerische
Bewertung
der
Garten-‐
und
Grünflächen
(s.
Anhang
2),
die
in
der
Bestandskarte
(s.
Anhang
3)
zum
Umweltbericht
zusammenfassend
dargestellt
werden.
2.1 BAUMKARTIERUNG
Bei
der
Baumkartierung
(s.
Anhang
1)
wurden
gemäß
Baumschutzsatzung
der
Stadt
Darmstadt
vom
5.
April
2004
alle
Bäume
mit
einem
Stammumfang
von
mindestens
60
cm
gemessen
in
1
m
Höhe
aufge-‐
nommen.
Dabei
wurden
Art,
Höhe,
Kronen-‐
und
Stammdurchmesser,
Vitalität
und
Besonderheiten
der
einzelnen
Bäume
erfasst
und
vor
Ort
eine
Bewertung
durchgeführt.
Besonders
ortbildprägende
Bäume
(i.d.R.
mit
einem
Kronendurchmesser
von
mind.
10
m
bzw.
Kronentrauffläche
mind.
80
m²)
wurden
als
wertvoll
bewertet
und
abgängige
oder
stark
in
ihrer
Vitalität
geschwächte
Bäume
wurden
als
„vorhanden“
g e-‐
kennzeichnet.
Alle
übrigen,
alterungsfähigen
Bäume
wurden
als
erhaltenswert
bewertet.
Im
Ergebnis
der
Baumkartierung
wurden
296
Bäume
als
wertvoll
oder
erhaltenswert
charakterisiert .
Wertvoll
Erhaltenswert
Vorhanden
Summe
Laubbaum,
heimisch
38
101
16
155
Laubbaum,
fremdländisch
15
52
5
72
Nadelbaum
90
2
92
Summe
53
243
23
319
Bei
einer
Gesamtgröße
der
unbefestigten
Freiflächen
(Garten -‐
und
Grünflächen)
in
Höhe
von
ca.
50.890
m²
entspricht
eine
Baumanzahl
von
319
in
etwa
einem
Baum
je
160
m²
Freifläche.
2.2 FREIRAUMPLANERISCHE
BEWERTUNG
Bei
der
durchgeführten
freiraumplanerischen
Bewertung
der
Garten-‐
und
Grünflächen
(s.
Anhang
2)
wurden
Einfriedungen,
Wege,
Treppen,
Mauern,
Terrassen ,
Vegetation
und
Besonderheiten
(Skulpt u-‐
ren
etc.)
der
Grundstücke
soweit
einsehbar
erfasst.
Insgesamt
wurden
65
Privatgrundstücke
und
16
Verkehrsflächen,
Wege
und
Grünflächen
einer
detaillierten,
gestalterischen
Bewertung
unterzogen.
Aus
freiraumplanerischer
Sicht
besonders
bemerkenswert
und
wertvoll
sind
die
historischen
Garte n-‐
anlagen
der
Grundstücke
Olbrichweg
15
(Oberhessisches
Haus),
Alexandraweg
23
(Großes
Haus
Gl ü-‐
ckert),
Alexandraweg
26
(Ernst-‐ Ludwig
Haus)
und
Prinz-‐Christians-‐Weg
2
(Drei-‐Häuser-‐Gruppe)
sowie
der
außerordentlich
ökologisch
hochwertige
Vortex -‐Garten
im
Prinz-‐Christians-‐Weg
13
(Haus
Hube r-‐
tus).
Die
Gärten
der
Kulturdenkmalg rundstücke
Olbrichweg
19
(Haus
Sutter),
Alexandraweg
17
(Haus
Be h-‐
rens),
Alexandraweg
25
(Kleines
Haus
Glückert),
Alexandraweg
27
(Haus
Habich),
Alexandraweg
28
(Haus
Olbrich)
und
Mathildenhöhweg
2
(Haus
Deiters)
besitzen
noch
zahlreiche
historische
Elemente
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
8
(z.B.
Klinkermauerm,
Mosaike,
Metallzäune
etc.).
Sie
sind
daher
immer
noch
als
hochwertig
zu
b e-‐
zeichnen,
eine
gartenhistorische
Rekonstruktion
erscheint
lohnenswert.
Die
öffentlichen
Grünanlagen
am
Eugen -‐Bracht-‐Weg
und
am
Ernst -‐Ludwig-‐Haus
(mit
Schwanente m-‐
pel,
Gottfried-‐Schwab-‐Denkmal,
Ernst-‐Ludwig-‐Brunnen,
Heinrich -‐Jobst-‐Treppe
mit
historischen
Beto n-‐
laubengang)
weisen
einen
wertvollen
alten
Baumbestand
und
sehr
wertvolle
kulturhistorische
El e-‐
mente
auf.
Insbesondere
in
den
Bürgersteigen
des
Alexandraweges
und
de s
Prinz-‐Christian-‐Weges
sowie
zum
Teil
auch
im
Eugen-‐Bracht-‐Weg
und
im
Mathildenhöhweg
liegt
ein
Jugendstil -‐Mosaikpflaster
(verlegt
ab
1907).
2.3 LANDSCHAFTSPLANERISC HE
ENTWICKLUNGSZIELE
Aus
Sicht
von
Naturschutz
und
Landschaftspflege
ist
insbesondere
die
Erh altung
des
historischen
Ort s-‐
bildes
einer
Jugendstil -‐Villensiedlung
mit
Großbaumbestand
und
großzügigen
Privatgärten
durch
den
Verzicht
auf
weitere
großflächige
Bebauungen
von
besonderer
Bedeutung .
Folgende
landschaftsplanerische
und
grünordnerische
Ziele
s ind
im
Rahmen
der
Bauleitplanung
zu
b e-‐
rücksichtigen:
Tier-‐
und
Pflanzenwelt
o Größtmögliche
Erhaltung
bestehender
Baum-‐
und
Gehölzbestände
auf
privaten
und
öffentlichen
Frei-‐
und
Bauflächen
durch
Baum -‐
und
Gehölzpflanzungen
sowie
Dachbegrünungen.
o Vermeidung
artenschutzrechtlich
relevanter
Beeinträchtigungen
der
Tierwelt.
Boden
o Maximal
mögliche
Erhaltung
von
natürlichem
Boden
mit
seinen
Regulations -‐
und
Lebensraumfunk-‐
tionen
in
Form
von
privaten
und
öffentlichen
Grünflächen.
Schaffung
von
Ersatzstandorten
mit
R e-‐
gulations-‐
und
Lebensraumfunktionen
durch
Begrünung
von
Gebäude -‐
und
Tiefgaragendächern.
Wasserhaushalt
o Vermeidung
von
Beeinträchtigungen
des
Gebietswasserhaushaltes
durch
Maßnahmen
zur
Niede r-‐
schlagsretention
(Dachbegrünung,
versickerungsfähige
Oberfläche nbefestigung)
und
Niede r-‐
schlagsversickerung.
Klima
o Erhaltung
der
plangebietsinternen
klimawirksamen
Ausgleichsflächen
und
-‐strukturen
(öffentliche
und
private
Grünflächen,
Gehölzstrukturen,
Dachbegrünungen
etc.).
Landschafts-‐/Stadtbild
und
Erholungswert
o Erhaltung
der
großzügig
dimensionierte n,
begrünte n
Freiflächen
im
öffentlichen
und
privaten
Raum
zur
Wohnumfelderholung
(Wege,
Plätze,
öffentliche
und
private
Grünflächen,
Spielplätze)
o Erhaltung
des
wertvollen
Orts-‐
bzw.
Quartiersbildes
durch
die
Erhaltung
der
kulturhistorisch
be-‐
deutsamen
Bausubstanz
und
die
Durchgrünung
der
öffentlichen
und
privaten
Freiflächen.
o Erhalt
bzw.
Verbesserung
der
Durchgängigkeit
des
Ortsteils
durch
Schaffung
neuer
Wegebeziehu n-‐
gen.
o Wiederherstellung
historischer
Sichtbeziehungen
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
9
2.4 HISTORISCHE
SICHTACH SE
ERNST -‐LUDWIG -‐HAUS
Aus
freiraumplanerischer
Sicht
ist
die
Wiederherstellung
der
historischen
Sichtachse
zwischen
Haus
Habich
(Alexandraweg
27)
und
Kleinem
Haus
Glückert
(Alexandraweg
25)
in
Verlängerung
der
Achse
des
Ernst-‐Ludwig-‐Hauses
ein
wesentliches
Element
der
Grünordnungsplanung.
Die
sogenannte
Gartenachse
ist
Teil
des
ersten
Ensembles
von
Künstlerhäusern
für
die
Ausstellung
im
Jahre
1901
an
der
Südseite
des
Ernst-‐Ludwig-‐Hauses.
Zwischen
den
weitgehend
symmetrisch
ange-‐
ordneten
vier
Gebäuden
(Haus
Christiansen,
Haus
Olbrich,
Kleines
Haus
Glückert
und
Haus
Habich)
wurde
ein
öffentlicher
Weg
vom
Portal
des
Ernst -‐Ludwig-‐Hauses
zum
Haus
der
Flächenkunst
angelegt,
welches
dieses
Ensemble
räumlich
abschloß.
Das
Haus
für
Flächenkunst
sta nd
noch
nördlich
des
Prinz-‐
Christians-‐Weges.
Der
Verbindungsweg
wurde
beidseitig
von
den
kunstvoll
angelegten
Gärten
der
vier
Künstlerhäuser
flankiert.
So
entstand
eine
Sichtachse
zwischen
dem
Ernst -‐Ludwig-‐Haus
und
dem
Haus
für
Flächenkunst,
welche
in
beid e
Richtungen
ausgelegt
war.
Durch
die
Topographie
wurde
natürlich
die
Wirkung
des
Ernst-‐Ludwig-‐Hauses
gesteigert
und
der
Weg
zum
Portal
überhöht
(„Aufstieg
zum
Tempel
der
Arbeit“).
Diese
Situation
währte
jedoch
nur
kurze
Zeit,
denn
nach
der
Ausstellung
wur de
das
Haus
für
Flächenkunst
wieder
abgebaut
und
der
Weg
war
nicht
mehr
öffentlich
zugänglich.
Die
Gärten
wurden
neu
angelegt
und
terrassiert.
Dabei
wurde
in
den
nun
privaten
Gärten
eine
neue
W e-‐
geführung
angelegt,
die
nach
Süden
verlängert
wurde
und
an
Stelle
des
Hauses
für
Flächenkunst
an
einem
Wasserbecken
endete.
Dieses
Wasserbecken
ist
heute
noch
vorhanden.
Als
„Point
de
vue“
wurde
1902
südlich
des
Prinz -‐Christians-‐Weges
ein
Mehrfamilienwohnhaus
mit
au f-‐
fälligem
Doppelgiebel
errichtet
(Haus
Stade).
Auf
d iese
Weise
hatte
die
„Gartenachse“
immer
noch
ih-‐
re
Wirkung,
wenn
auch
der
Blick
nach
Süden
an
Bedeutung
verlor.
Vom
Prinz -‐Christians-‐Weg
aus
aber
war
die
Überhöhung
des
Ernst -‐Ludwig-‐Hauses
so
noch
nachvollziehbar,
eine
Begehung
der
Sichtachse
jedoch
nicht
mehr
möglich.
Dieser
Zustand
existierte
so
bis
zu
den
Zerstörungen
im
zweiten
Weltkrieg.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
10
Das
Doppelwohnhaus
(Haus
Stade)
wurde
im
zweiten
Weltkrieg
weitgehend
zerstört.
An
seine
Stelle
trat
das
Doppelwohngebäude,
welches
heute
noch
vorhanden
ist.
Es
wurd e
in
Anlehnung
an
die
Ziele
der
Ursprungsbebauung
im
Jahre
1955
als
Künstlerhaus
errichtet.
Dieses
Gebäude
nimmt
jedoch
ke i-‐
nen
Bezug
auf
die
Gartenachse.
Die
Gärten
mit
der
Sichtachse
und
der
Rosengarten
sind
nicht
wieder
in
der
alten
Form
angelegt
worden .
Heute
sind
sie
vollständig
zugewachsen,
wodurch
eine
Sichtbezi e-‐
hung
verhindert
wird.
Lediglich
von
dem
Wasserbecken
am
Fußpunkt
der
Anlage
sind
noch
Teile
vo r-‐
handen.
Blick
vom
Ernst -‐Ludwig-‐Haus
auf
historische,
heute
zugewachsene
Sichtachse
Im
Zuge
der
vorliegenden
Grünordnungsplanung
wird
nun
durch
Festsetzung
einer
privaten
Grünfl ä-‐
che
in
Verbindung
mit
einer
entsprechenden
Gestaltungsfestsetzung
versucht
zumindest
die
Vorau s-‐
setzungen
für
eine
perspektivische
Wiederherstellung
der
historischen
Sichtach se
zu
schaffen.
2.5 GRÜNORDNERISCHE
FESTSETZUNGSVORSCHLÄGE
2.5.1 PLANUNGSRECHTLICHE
F ESTSETZUNGEN
nach
§
9
(1)
BauGB
i.V.m.
BauNVO
Flächen
für
Nebenanlagen,
Stellplätzen
und
Tiefgaragen
(§
9
Abs.
1
Nr.
2,
Nr.
4
und
22
BauGB
)
1. Stellplätze
und
Garagen
im
Sinne
des
§
14
BauNVO,
ausgenommen
notwendige
Zufahrten
und
Zuwege,
sind
nur
innerhalb
der
als
überbaubar
ausgewiesenen
Grundstücksflächen
s o-‐
wie
auf
den
dafür
festgesetzten
Flächen
zulässig.
2. Zusammenhängende
Garagenfronten
über
5,0
m
Breite
pro
Grundstück
sind
nicht
zulässig.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
11
3. Außerdem
sind
auf
den
nicht
überbaubaren
Grundstücksflächen
Nebenanlagen
i.S.d.
§
14
(1)
BauNVO
eingeschränkt
zulässig
als:
o Anlage
zur
Gartenbewirtschaftung,
(z.B.
Geräteschuppen,
Gewächshäuser),
o Anlage
zur
Garten-‐
und
Freiflächengestaltung,
(z.B.
Lauben,
Pavillons,
Pergolen),
o Standplätze
für
Abfallbehälter.
4. Die
Summe
aller
Nebenanlagen
i.S.
§
14
BauNVO
ist
in
ihrer
Grundfläche
pro
Grundstück
auf
10
m2
Grundfläche
sowie
38
m 3
umbauten
Raum
begrenzt.
Öffentliche
und
private
Grünflächen
(§
9
Abs.
1
Nr.
15
BauGB)
1. Die
in
der
Planzeichnung
festgesetzten
öffentlichen
Grünflächen
sind
vollflächig
als
Park-‐
und
Grünanlagen
sowie
Kinderspielplätze
zu
erhalten.
Die
Befestigung
von
Flächen
auße r-‐
halb
der
Wege-‐
und
Spielbereiche
ist
unzulässig .
Befestigte
Flächen
sind
ausschließlich
tei l-‐
versiegelt
oder
mit
seitlicher
Flächenversickerung
anzulegen.
2. Die
in
der
Planzeichung
festgesetzte
private
Grünfläche
dient
zur
Wiederherstellung
einer
historischen
Sichtachse.
Hier
ist
keine
Anpflanzung
von
Bäu men
und
Sträuchern
oder
die
E r-‐
richtung
von
baulichen
Anlagen
zulässig,
die
das
freie
Sichtfeld
zwischen
Prinz-‐ Christians-‐
Weg
und
Eingang
des
Ernst -‐Ludwig-‐Hauses
in
irgendeiner
Weise
einschränken
oder
beei n-‐
trächtigen.
Abgängiger
Bewuchs
darf
nicht
ersetzt
w erden.
Flächen
oder
Maßnahmen
zum
Schutz,
zur
Pflege
und
zur
Entwicklung
von
Boden,
Natur
und
Landschaft
(§
9
Abs.1
Nr.
20
BauGB)
1. Oberflächenbefestigun g:
Befestigte,
nicht
überdachte
Flächen
der
Baugrundstücke
sowie
private
Stellplätze
sind
wasserdurchlässig
auszuführen;
soweit
wasserrechtliche
Belange
nicht
entgegenstehen.
A ls
wasserdurchlässige
Beläge
gelten
u.a.
wasserdurchlässige
Pfla s-‐
tersysteme,
Porenp flaster,
Pflasterbeläge
mit
einem
Fugenanteil
von
mind.
20
%
und
Ei n-‐
fachbefestigungen
wie
z.B.
Schotterrasen
und
wassergebundene
Wegedecken.
Bei
Flächen,
die
nicht
teilversiegelt
sind,
ist
das
anfallende
Niederschlagswasser
in
angrenzende
Grun d-‐
stücksfreiflächen
zu
versickern.
2. Insektenfreundliche
Außenbeleuchtung :
Sofern
keine
historischen
Beleuchtungsarten
ge-‐
wählt
werden
sind
zur
Vermeidung
von
Beeinträchtigungen
von
nachtaktiven
Insektenarten
für
die
Außenbeleuchtung
ausschließlich
Natriumdampf -‐Hochdrucklampen,
Natriumdampf -‐
Niederdrucklampen
oder
LED -‐Leuchtmittel,
mit
Richtcharakteristik
und
unter
Verwendung
vollständig
gekapselter
Lampengehäuse
zulässig.
3. Schutz
vor
Vogelschlag:
Zur
Vermeidung
von
Vogelschlag
und
damit
der
Tötung
von
arte n-‐
schutzrechtlich
g eschützten
Tierarten
ist
in
den
straßenseitigen
Fassadenteilen
für
Glasfl ä-‐
chen
und
-‐fassaden
mit
einer
Größe
von
mehr
als
3
m²
ausschließlich
die
Verwendung
von
Vogelschutzglas
(Ornilux)
zulässig.
4. Nisthilfen:
Zur
Förderung
von
Brutbiotopen
für
Vogelarten
s ind
bei
Neubauten
bauseitig
an
allen
Gebäuden
Einbau -‐Nistkästen
für
Mauersegler,
Schwalbenarten
oder
Haussperlinge
vorzusehen
(Zwei
Nistkästen
je
Gebäude).
Anpflanzen
und
Erhalten
von
Bäumen,
Sträuchern
und
sonstigen
Bepflanzungen
(§
9
Abs.
1
Nr.
25a
und
b
BauGB)
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
12
1. Erhaltung
von
Bäumen
und
Baumgruppen :
Die
in
der
Planzeichnung
als
zu
erhaltend
festg e-‐
setzten
Einzelbäume
und
Baumgruppen
sind
dauerhaft
zu
erhalten
und
bei
Beschädigung
oder
Erkrankung
durch
geeignete
Maßnahmen
zu
behandeln.
Abgängiger
Bewuchs
ist
durch
einheimische
und
standortgerechte
Neupflanzungen
entsprechend
Auswahlliste
A
zu
erset-‐
zen.
Bei
Neupflanzungen
als
Ersatz
für
zu
erhaltende
Einzelbäume
ist
eine
Abweichung
von
dem
zeichnerisch
festgesetzten
Standort
um
bis
zu
5
m
zulässig.
2. Anpflanzen
von
Bäumen
und
sonstigen
Bepflanzungen :
o Bei
Anpflanzungen
sind,
soweit
andere
Festsetzungen
des
Bebauungsplans
dem
nicht
en t-‐
gegenstehen,
vorwiegend
einheimische,
standortgerechte
Laubbäume
und
Sträucher
en t-‐
sprechend
der
Artenempfehlung en
der
Auswahllisten
A
-‐
C
zu
verwenden.
o Je
angefangene
200
m²
nicht
überbaubare
Grundstücksfläche
ist
mindestens
ein
einheim i-‐
scher,
standortgerechter
Laubbaum
entsprechend
der
Artenempfehlung en
der
Auswahlliste
A
mit
mindestens
25
cm
Stammumfang
zu
pflanzen
und
z u
erhalten.
Erhaltene
Bäume
sind
auf
diese
Festsetzung
anrechenbar.
3. Dachbegrünung :
Flachdächer,
flach
geneigte
Dächer
und
Garagendächer
s ind
extensiv
als
Gras-‐Staudendach
zu
begrünen.
Die
Vegetationsschicht
muss
eine
Mächtigkeit
von
minde s-‐
tens
0,10
m
aufwe isen.
Fenster,
Be -‐
und
Entlüftungsöffnungen,
Dachterrassen
und
techn i-‐
sche
Aufbauten
bis
zu
einer
Grundfläche
von
6
m²
sind
ausgenommen.
4. Baumschutzmaßnahmen :
Während
der
Bauphase
sind
gefährdete
Einzelbäume
im
Bereich
der
Baustelle
vor
Beschädigungen
von
St amm
und
Wurzelraum
durch
Sicherungsmaßna h-‐
men
entsprechend
der
DIN
18920
zu
schützen.
5. Vorgartenzone:
Vorgärten
sind
gärtnerisch
anzulegen
und
zu
erhalten.
Innerhalb
der
Vo r-‐
gartenzone
sind
Zufahrten,
Stellplätze
und
Garagen
nur
dort
zulässig,
wo
in
der
Planz eich-‐
nung
Flächen
für
Garagen
oder
Flächen
für
Stellplätze
und
Zufahrten
festgelegt
sind.
2.5.2 AUFNAHME
VON
AUF
LANDESRECHT
BERUHENDE
FESTSETZUNGEN
nach
§
9
Abs.
4
Baugesetzbuch
( BauGB)
i.V.m.
§
81
Abs.
4
Hessische
Bauordnung
(HBO)
und
§
42
Abs.
3
Hessisches
Wasergesetz
(HWG)
und
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG)
Gestaltung
der
privaten
Grundstücksfreiflächen
Einfriedungen:
Die
Mindesthöhe
der
Einfriedungen
beträgt
1,0
m,
die
Maximalhöhe
beträgt
1,6
m,
j e-‐
weils
gemessen
von
der
Gehwegoberkante
an
der
Grundstücksgren ze.
Bei
Einfriedungen
mit
Stüt z-‐
mauern
ist
auf
der
höher
gelegenen
Seite
die
Absturzhöhe
von
0,90
m
einzuhalten.
Als
Einfriedung
z u-‐
lässig
sind:
o Zäune
(Holz
oder
Metall)
auf
Mauersockel
mit
Mauerpfosten.
Max
Höhe
des
Sockels
1,0
m
,
o Mauern
aus
Naturstein
ode r
verputzt,
o Hecken
(frei
wachsend
oder
geschnitten)
aus
Laubgehölzen,
o durchsichtige
Holz -‐
und
Stahlgitterzäune
mit
vertikalen
Staketen
in
Verbindung
mit
Bepflanzu n-‐
gen.
Stützmauern:
Für
Stützmauern
zur
Befestigung
von
Geländestufen
sind
folgende
Bauweisen
zulässig:
o Natursteinmauerwerk
o Blendmauerwerk
mit
Natursteinverblendung
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
13
Abgrabungen,
Aufschüttungen:
Außerhalb
der
als
überbaubar
ausgewiesenen
Grundstücksflächen
sin d
Abgrabungen
bis
zu
einer
max.
Breite
von
40
%
der
jeweiligen
Gebäudeseite
zulässig.
Diese
Gelände-‐
abgrabungen,
Geländemodellierungen
sind
bis
maximal
0,5
m,
bezogen
auf
den
natürlichen
Gelände-‐
verlauf
zulässig
und
als
weich
ausgezogene
Böschungen
zu
gestalten.
Aufschüttungen
sind
unzulässig.
Abfallbehälter:
Müll-‐
und
Abfallanlagen
sind
soweit
mö glich
in
Gebäude
zu
integrieren
oder
mit
ort s-‐
festen
Anlagen
(Mauern,
Zäune,
etc)
und
geeigneten
immergrünen
Pflanzen
ausreichend
abzuschi r-‐
men.
Behandlung
von
Niederschlägen
(§
42
Abs.
3
HWG
i.
V.
m.
§
55
Abs.
2
WHG)
Nach
§
37
HWG
soll
Abwasser,
insbesonde re
Niederschlagswasser
verwertet
werden,
sofern
wasse r-‐
wirtschaftliche
oder
gesundheitliche
Belange
nicht
entgegenstehen.
Die
Abwasserbeseitigungspflicht
entfällt
für
Niederschlagswasser,
das
verwertet,
verrieselt
oder
versickert
wird.
Eine
Versickerung
kan n
dann
zugelassen
werden,
wenn
nachweisbar
ist,
dass
eine
schadlose
Ableitung
von
Regenwasser
g e-‐
währleistet
ist
und
Vernässungsschäden
angrenzender
Gebäudekomplexe
auszuschließen
sind.
2.5.3 HINWEISE
Anlagenbezogener
Gewässerschutz
(§
63
HBO
i.
V.
m.
§
47
HWG
u nd
Anlagenverordnung
VAwS)
Sofern
im
Zusammenhang
mit
Bauvorhaben
die
Errichtung
und
der
Betrieb
von
Anlagen
zum
Umgang
mit
wassergefährdenden
Stoffen
vorgesehen
ist,
müssen
die
einschlägigen
Vor -‐schriften
des
Wasse r-‐
haushaltsgesetzes,
des
Hessischen
Wasser gesetzes
und
der
Anlagenver -‐ordnung
VAwS
in
der
jeweils
gültigen
Fassung
sowie
ergänzender
Rechtsverordnungen
bei
Planung,
Ausführung
und
Nutzung
b e-‐
achtet
werden.
Baumschutzsatzung
(§§5
Abs.1
und
51
Nr.
6
HGO
i.
V.
m.
§
30
HeNatG)
Für
den
Schutz
des
Baumbestandes
innerhalb
des
Geltungsbereichs
ist
die
„Satzung
zum
Schutze
des
Baumbestandes
in
der
Wissenschaftsstadt
Darmstadt“
in
der
jeweils
gültigen
Fassung
ist
zu
beachten.
Nutzung
erneuerbarer
Energien
sowie
sparsame
und
effiziente
Nutzung
von
Energ ien
(§
9
Abs.
1
Nr.
23
b
BauGB)
Bei
der
Errichtung
von
Gebäuden
im
Geltungsbereich
sind
bauliche
und
sonstige
technische
Maßna h-‐
men
für
die
Erzeugung,
Nutzung
oder
Speicherung
von
Strom,
Wärme
oder
Kälte
aus
erneuerbaren
Energien
oder
Kraft -‐Wärme-‐Kopplung
zu
treffen.
Die
Vorgaben
der
jeweils
gültigen
Energieeinsparungsverordnung
(EnEV)
und
des
Erneuerbare-‐
Energien-‐Wärmegesetz
(EEWärmeG)
sind
einzuhalten.
Artenschutz
Vermeidung
artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände:
Auf
die
artenschutzrechtlichen
Verbots tatbe-‐
stände
von
europarechtlich
und
streng
geschützten
Arten
gemäß
§
44
BNatSchG
wird
hingewiesen.
Verboten
ist
danach
die
Beschädigung
oder
die
Zerstörung
von
Fortpflanzungs -‐
und
Ruhestätten
und
die
damit
verbundene
unvermeidbare
Verletzung
oder
Tötung
vo n
Tieren
oder
ihrer
Entwicklungsfo r-‐
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
14
men,
sowie
die
erhebliche
Störung
von
Tieren
während
der
Fortpflanzungs -‐,Aufzucht-‐,
Mauser-‐,
Überwinterungs -‐
und
Wanderungszeiten.
Folgende
Maßnahmen
zur
Vermeidung,
zur
Verminderung
und
zum
Ausgleich
von
Beeinträchtigung en
der
Tierwelt
sind
einzuhalten:
Vögel
-‐
Durch
die
Rodung
in
dem
Zeitraum
gemäß
§39
(5)
BNatSchG
vom
1.10.
bis
28.2.
werden
T ö-‐
tungen
und
Verletzungen
an
Jungvögeln
und
Eiern
vermieden.
Adulte
Vögel
können
dem
Eingriff
zu
jeder
Zeit
rechtzeitig
ausweichen.
Fledermäuse
-‐
Abriss
der
auf
dem
Gelände
befindlichen
Gebäude
im
Zeitraum
zwischen
1.12
und
28.2..
um
eine
Schädigung
von
Individuen
zu
vermeiden,
die
sich
dann
in
den
Winterquartieren
befi n-‐
den
würden.
Erfolgt
der
Abriss
der
Gebäude
außerhalb
der
zuvor
ge nannten
Zeiträume
sind
sie
auf
die
Anwesenheit
von
Fledermausquartieren
zu
kontrollieren.
Werden
Tiere
angetroffen,
ist
der
Abbruch
der
Gebäudes
zu
verschieben.
Diese
Kontrolle
bezieht
sich
auch
auf
Vögel
und
Säuger
(Bilche).
Außerdem
sind
vor
Rodung
und
Abriss
Baumhöhlen
und
Gebäude
zu
kontrollieren.
Maßnahmen
zur
Verminderung
von
Gefahren
für
Kleintiere :
Die
Gestaltung
der
überbaubaren
Flächen
stellt
für
die
heimische
Tierwelt
(Kleintiere)
häufig
Gefahren
dar
und
soll
durch
geeignete
Maßnahmen
entschärft
werden.
Hofabläufe,
Hauskellerschächte
und
ähnliche
Anlagen
sollen
durch
geeignete
Mi t-‐
tel
gegen
das
Hineinfallen
und
Verenden
von
Kleintieren
gesichert
werden.
Dachrinnenabläufe
sollen
durch
Drahtvorsätze
gesichert
werden.
Kellertreppenabgänge
sollen
an
ei ner
Wangenseite
mit
einer
waschbetonrauen
Rampe
von
10
cm
Breite
als
Kleintierfluchtweg
versehen
werden.
Zierteiche
sowie
andere
offene
Wasserflächen
sollen
mit
rauen
Fluchtrampen
für
Kleintiere
versehen
werden.
2.5.4 PFLANZLISTEN
Auswahlliste
A:
großkronige
Bäume
Acer
platanoides
Spitz-‐Ahorn
Acer
pseudoplatanus
Berg-‐Ahorn
Aesculus
hippocastanum
Gew.
Rosskastanie
Betula
pendula
Sandbirke
Fagus
sylvatica
Rot-‐Buche
Fraxinus
excelsior
Gew.
Esche
Juglans
regia
Walnuss
Prunus
avium
Vogel-‐Kirsche
Quercus
petraea
Trauben-‐Eiche
Quercus
robur
Stiel-‐Eiche
Salix
in
Arten
Weiden
Tilia
cordata
Winter-‐Linde
Tilia
platyphyllos
Sommer-‐Linde
Ulmus
minor
Feld-‐Ulme
Auswahlliste
B:
mittel -‐
und
kleinkronige
Bäume
Sträucher
Acer
campestre
Feld-‐Ahorn
Carpinus
betulus
Hainbuche
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
15
Cornus
mas
Kornelkirsche
Crataegus
i.S.
Weißdorn,
Rotdorn,
Hahnendorn
Prunus
avium
Vogel-‐Kirsche
Prunus
avium
„Plena“
gefüllte
Vogel-‐Kirsche
Sorbus
aria
Mehlbeere
Sorbus
aucuparia
Vogelbeere
Obstbäume
in
alten
lokalen
Sorten
Auswahlliste
C:
Sträucher
Acer
campestre
Feld-‐Ahorn
(als
Heckenpflanze)
Amelanchier
lamarckii
Felsenbirne
Carpinus
betulus
Hainbuche
(als
Heckenpflanze)
Cornus
mas
Kornelkirsche
Cornus
sanguinea
Roter
Hartriegel
Corylus
avellana
Haselnuss
Crataegus
laevigata
u.
monogyna
Weißdorn
Euonymus
europaeus
Pfaffenhütchen
(giftig)
Fagus
sylvatica
Rot-‐Buche
(als
Heckenpflanze)
Ligustrum
vulgare
Liguster
Prunus
spinosa
Schlehe
Rosa
canina
Hundsrose
Rosa
multiflora
Büschelrose
Rosa
pimpinellifolia
Bibernell-‐Rose
Viburnum
opulus
Gew.
Schneeball
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
16
3 BESCHREIBUNG
UND
BEW ERTUNG
DER
UMWELTAUS WIRKUNGEN
3.1 BESTANDSAUFNAHME,
PR OGNOSE
BEI
DURCHFÜHR UNG
DER
PLANUNG
3.1.1 AUSWIRKUNGEN
AUF
TIERE,
PFLANZEN,
BODEN,
WASSER,
LUFT,
KLIMA
UND
DAS
WIRKUNGSGEFÜGE
ZWISCHEN
IHNEN
SOWIE
DIE
LANDSCHAFT
UND
DIE
BIOL O-‐
GISCHE
VIELFALT
3.1.1.1 TIERE,
PFLANZEN
UND
BIOLOGISCHE
VIELFALT
Zur
Durchführung
der
Eingriffs-‐Ausgleichs-‐Bilanzierung
wurde
eine
Bestandsaufnahme
der
Biotopty-‐
pen
für
den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
nach
dem
Biotoptypenschlüssel
der
„Verordnung
über
die
Durchführung
von
Kompensationsmaßnahmen,
Ökokonten,
deren
Handelbarkeit
und
die
Festsetzung
von
Ausgleichsabgaben
(Kompensationsverordnung
–
KV)“
vom
1.
September
2005,
GVBl.
I
S.
624,
zuletzt
geändert
am
20.
Dezember
2010,
GVBl.
S.
629,
durchgeführt.
Die
Ergebnisse
sind
in
Tab.
1
zusammengefasst
und
können
wie
folgt
ausgewertet
werden:
Der
gesamte
Geltungsbereich
wird
ausschließlich
von
Siedlungsbiotopen,
insbesondere
den
klass i-‐
schen
Elementen
einer
Villensiedlung
eingenommen.
Naturnahe
Biotoptypen
der
Siedlungsbereiche
wie
z.B.
Ruderalfluren,
spontane
oder
verwilderte
Gebüsche
und
Hecken
sind
nicht
anzutreffen.
− Ca.
63
%
des
Planungsgebietes
sind
anthropogen
stark
überformt
(Hausgärten
und
Grünflächen)
und
nur
von
mittlerem
Wert
für
die
Tier -‐
und
Pflanzenwelt.
− Ca.
37
%
des
Planungsgebietes
sind
heute
überbaut,
versiegelt
oder
vegetationsfrei,
sie
besitzen
keinen
oder
nur
einen
sehr
geringen
Wert
für
die
Tier -‐
und
Pflanzenwelt.
Typ-‐Nr.
Standard-‐Nutzungstyp
m²
%
10.510
Straßenverkehrsfläche,
versiegelt
6.299
7,8%
10.520
Parkplätze
90
0,1%
10.520
Gehwege,
asphaltiert
oder
Betonpflaster
1.183
1,5%
10.520
Gehwege,
historisch.
Jugendstilpflaster
4.428
5,4%
10.530
Gehwege,
wassergebunden
oder
mit
seitlicher
Flächenvers i-‐
ckerung
1.135
1,4%
10.530
Bauwerke,
Denkmäler
2.587
3,2%
10.710
Gebäude
14.646
18,0%
11.221
arten-‐
und
strukturarme
Hausgärten
32.527
40,0%
11.222
arten-‐
und
strukturreiche
Hausgärten
und
Grünflächen
7.578
9,3%
11.231
Villengärten
und
Grünflächen
mit
Großbaumbestand
10.784
13,3%
Summe
81.257
100,0%
Hausgärten
und
Grünflächen
Alle
Hausgärten
und
Grünflächen
im
Geltungsbereich
haben
unterschiedliche
Anteile
und
Qualitäten
an
den
Grundelemente n
Bäume,
Gehölzflächen,
Pflanzbeete
und
Rasenflächen.
Je
nach
Ergebnis
der
detaillierten
Freiraumbewertung
(s.
Bestandskarte
und
Anlage
2)
wurden
sie
den
KV -‐Biotoptypen
11.221
arten-‐
und
strukturarme
Hausgärten ,
11.222
arten-‐
und
strukturreiche
Hausgärten
u nd
Grün-‐
flächen
und
11.231
Villengärten
und
Grünflächen
mit
Großbaumbestand
zugeordnet.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
17
Meist
handelt
es
sich
bei
den
Gärten
im
Geltungsbereich
um
sog.
arten-‐
und
strukturarme
Hausgärten
(KV-‐Nr.
11.221).
Neben
einigen,
meist
fremdländischen
Bäumen
oder
Nade lbäumen,
sind
für
diesen
Gartentyp
vor
allem
Ziergehölze
(Symphoricarpos,
Cotoneaster,
Pyracantha
etc.)
und
intensiv
gepfle g-‐
te
Rasenflächen
typisch.
Strukturen
wie
Gartenteiche,
artenreiche
Staudenbeete,
Reisighaufen
etc.
fehlen
in
der
Regel
vollständig.
Die
arten-‐
und
strukturreichen
Hausgärten
(KV -‐Nr.
11.222)
zeichnen
sich
demgegenüber
vor
allem
durch
den
Bestand
alter
heimischer
Laubbäume
und
Sträucher
aus.
Vereinzelt
sind
auch
Strukturen
wie
artenreiche
Staudenbeete
vorhanden,
die
Rasenflächen
sind
arte nreicher
und
werden
meist
e x-‐
tensiver
gepflegt.
Sehr
strukturreiche
Hausgärten
und
Grünflächen
mit
altem
Baumbestand,
ausgeprägten
Gehölzflä-‐
chen
und
Extensivrasen
mit
Magerkeitszeigern
sowie
weiteren
Strukturmerkmalen
(Staudenbeete,
Gartenteiche,
Komposthaufen
etc.)
wurden
als
Villengärten
und
Grünflächen
mit
Großbaumbestand
(KV-‐Nr.
11.231)
auskartiert.
Außerordentlich
strukturreich
und
in
dieser
Form
naturschutzfachlich
und
ökologisch
vorbildlich
ist
der
sog.
Vortex-‐Garten
im
Prinz -‐Christians-‐Weg
13.
Der
zeitweise
öffentlich
zugängliche
Garten
weist
alle
Strukturelemente
wie
u.a.
alter
Baumbestand,
Gehölze,
Teich,
Totholz,
Reisighaufen,
Insektenhotel
u.v.m.
auf,
die
einen
Hausgarten
als
Lebensraum
für
die
Tierwelt
attraktiv
und
wertvoll
machen.
Einzelbäume
Alle
Einzelbäume
mit
einem
Stammumfang
>60
cm
wurden
auskartiert
und
im
Bestandsplan
(Karte
1)
dargestellt.
Insgesamt
wurden
319
Bäume
aus
63
Baumarten
detailliert
aufgenommen
und
bewertet
(s.
Anlage
1).
155
Bäume
(48
%)
sind
als
heimische,
standortgerechte
Laubbäume
gem.
Kompensati-‐
onsverordnung
(KV -‐Nr.
04.110)
zu
charakterisieren.
Die
häufigste
Baumart
ist
der
Spitzahorn
( Acer
pla-‐
tanoides),
daneben
sind
noch
Bergahorn
( Acer
pseudoplatanus ),
Hainbuche
( Carpinus
betulus )
und
die
heimischen
Lindenarten
( Tilia
cordata
und
T.
platyphyllos)
mit
hoher
Stetigkeit
anzutreffen.
Häufig
ortsbildprägend
und
für
Siedlungsbereiche
typisch
ist
das
Vorkommen
von
großen
Ro sskastanien
( Aes-‐
culus
hippocastanum )
und
Blutbuchen
( Fagus
sylvatica
`Purpurea´ ).
Bemerkenswert
ist
auch
das
Vo r-‐
kommen
von
einigen
bis
zu
17
m
hohen
Säulen -‐Eichen
(Quercus
petraea
`Fastigiata´ ).
Die
nicht-‐heimischen
Baumarten
(KV-‐Nr.
04.120)
werden
von
Nadelbaumarten
wie
Atlas-‐Zeder
(Ce-‐
drus
atlantica)
sowie
diversen
Fichten -‐,
Kiefern -‐
und
Tannenarten
dominiert.
Weiterhin
sind
auch
E i-‐
ben
(Taxus
baccata)
und
Robinien
( Robinia
pseudacacia )
vergleichsweise
häufig
anzutreffen.
Die
ältesten
Bäume
im
Geltungsbere ich
sind
zwei
Blutbuchen
und
eine
Traubeneiche
mit
jeweils
mehr
als
1
m
Stammdurchmesser
auf
den
Grundstücken
von
Haus
Deiters,
Haus
Habich
und
Alexandraweg
14.
Artenschutz
Die
Schwerpunkte
zu
den
Erfassungen
zum
Artenschutz
wurden
für
das
Plangebiet
auf
die
Tiergruppen
Vögel
und
Fledermäuse
gelegt.
Tagesbegehungen
wurden
für
die
Vögel
am
10.4.,
13.05.
und
19.05.2014
durchgeführt.
Nachtbegehungen
für
die
Fledermäuse
mit
einem
Batdetektor
erfolgten
am
19.05.
und
09.06.2014.
Bei
den
Begehungen
wu rden
alle
anderen
artenschutzrechtlich
relevanten
A r-‐
ten
aus
anderen
Tiergruppen
mit
berücksichtigt.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
18
Im
Geltungsbereich
konnten
26
Vogelarten
nachgewiesen
werden,
von
denen
22
Arten
als
Brutvögel
eingestuft
werden
können.
Dabei
handelt
es
sich
hauptsächlich
um
häufige
und
vergleichsweise
an-‐
spruchslose
Arten,
die
im
Siedlungsbereich,
in
Gärten,
Gebüschen
und
Hecken
häufig
anzutreffen
sind.
Dazu
zählen
Arten
wie
Amsel,
Mönchsgrasmücke,
Gartengrasmücke,
Ringeltaube
oder
Rotkehlchen.
Der
Charakter
des
stark
durchgrünten
und
nah
am
Stadtrand
gelegenen
Gebietes
mit
parkartigen
Fl ä-‐
chen,
mit
seinen
großen
und
z.T.
naturnahen
Gärten
sowie
älterem
Baumbestand
gibt
auch
typischen
Höhlenbewohnern
wie
Blaumeise,
Kohlmeise,
Star
oder
Kleiber
Lebensraum
und
Fortpflanzungsstät-‐
ten.
Bunt-‐
und
Grünspecht,
welche
nicht
nachgewiesen
wurden,
können
hier
ebenso
erwartet
werden,
wie
die
Wacholderdrossel,
der
die
z.T.
groß
angelegten
Grünflächen
entgegen
kommen
w ürden.
Letztere
Art
hat
einen
ungünstigen
Erhaltungszustand
in
Hessen,
so
auch
der
Haussperling
als
typischer
Gebä u-‐
debrüter
sowie
Stieglitz,
Girlitz
und
Türkentaube.
Bis
auf
die
Türkentaube
stehen
die
zuletzt
genannten
Arten
auf
der
hessischen
Vorwarnliste
(Rote
Liste).
Alle
Arten
sind
mehr
oder
wenig
gleichmäßig
im
Gebiet
verteilt,
wobei
Stieglitze
vor
allem
im
Osten
zwischen
Mathildenhöhenweg
und
Fiedlerweg
angetroffen
wurden,
Haussperlinge
vorwiegend
im
B e-‐
reich
zwischen
Christiansweg
und
Stiftstraße
nac h
Westen
zunehmend.
Arten
wie
Stockente
und
Mauersegler
wurden
nur
als
Gast
am
Rand
des
Gebietes
oder
beim
Überflug
festgestellt,
dazu
zählt
auch
der
Turmfalke.
Bei
den
Fledermauserhebungen
(Batlogger,
Batcorder)
konnten
drei
Arten
festgestellt
werden,
di e
im
Anhang
IV
der
FFH-‐ Richtlinie
stehen
und
nach
BNatSchG
als
streng
geschützt
gelten.
Dazu
zählt
die
Zwergfledermaus,
die
als
häufigste
Art
und
typischer
Gebäudebewohner
in
Siedlungsb e-‐
reichen
so
gut
wie
immer
anzutreffen
ist.
Außerdem
konnten,
wenn
auch
mit
wenigen
Ortungen
die
Rauhautfledermaus
und
die
Mückenfledermaus
anhand
der
Auswertung
der
Aufnahmen
registriert
werden.
Die
Mückenfledermaus
hat
zumindest
während
der
Wochenstubenzeit
ähnliche
Ansprüche
wie
die
Zwergfledermaus
und
besiedelt
dann
Spalt en
an
Gebäuden.
Ansonsten
ist
die
Mückenflede r-‐
maus
in
Wäldern,
gerne
feucht
oder
in
Gewässernähe,
zu
finden
und
besiedelt
auch
Baumhöhlen.
Sie
gilt
im
Landkreis
Darmstadt -‐Dieburg
als
gefährdet
und
weist
in
Hessen
einen
ungünstigen
Erhaltungs-‐
zustand
auf.
Di e
Rauhautfledermaus
ist
ein
typischer
Waldbewohner
und
nutzt
in
der
Regel
Spalte n-‐
quartiere
ist
aber
auch
in
Baumhöhlen,
Nistkästen
oder
an
Gebäuden
(Spalten)zu
finden.
Wochenst u-‐
ben
sind
in
Hessen
derzeit
keine
bekannt.
Es
ist
anzunehmen,
dass
sich
das
Tier
noch
auf
dem
Zug
b e-‐
fand.
Weiterhin
könnten
auch
Arten
wie
Abendsegler
(typische
Waldart,
Höhlenbewohner)
oder
Brei t-‐
flügelfledermäuse
(Gebäudebewohner,
oft
in
Siedlungen)
jagend
vorkommen.
Letztere
haben
ihre
Wochenstuben
und
Zwischenquartiere
in
Spalten
a n
und
in
Gebäuden,
wo
mitunter
auch
Winterqua r-‐
tiere
bezogen
werden.
Weitere
im
Gebiet
vorkommende
besonders
geschützte
Arten
sind
Igel
und
Maulwurf.
Nicht
geschützt
ist
der
Steinmarder.
Bei
den
Amphibien
können
Vorkommen
von
Berg -‐
und
Teichmolch,
Erdkröte
so-‐
wie
See-‐
und
Teichfrosch
in
Teichen
privater
Gärten
möglich
sein.
Bedeutende
Vorkommen
werden
sich
hier
allerdings
nicht
bilden.
Das
Gebiet
bietet
einer
nicht
geringen
Anzahl
an
Vögeln
Lebensraum,
Fortpflanzungs-‐
und
Ruhestät-‐
ten.
Sie
profitieren
von
dem
grünen
Charakter
des
Gebietes,
und
der
damit
verbundenen
lockeren,
nicht
zu
engen
Bebauung,
womit
sich
ein
relativ
reichhaltiges
Nahrungsangebot
bietet.
Vom
älteren
Baumbestand
profitieren
Höhlenbrüter,
vom
nicht
„durchsanierten“
Gebäudebestand
Gebäudebrüt er
wie
Haussperling
und
Hausrotschwanz.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
19
Im
Untersuchungsgebiet
ist
mindestens
mit
Zwischenquartieren
von
Zwergfledermäusen
an
Gebäuden
zu
rechnen,
Wochenstuben
können
ebenfalls
erwartet
werden.
Anhand
der
Ergebnisse
der
faunistischen
Kartierung
lassen
si ch
folgende
Maßnahmen
ableiten,
auf
die
zu
achten
ist,
um
bei
Gebäudesanierungen
(vor
allem
im
Dachbereich),
Abbruch,
Fällen
von
Bäumen
und
Roden
von
Gehölzbeständen
und
damit
den
Eingriff
in
mögliche
Lebensräume,
in
denen
Arten
des
Anhangs
IV
der
FFH-‐ RL
und
Vogelarten
des
Art.
1
der
VSch -‐RL
erwartet
werden
können,
nicht
die
Ve r-‐
botstatbestände
des
§44
Abs.1
Nr.
1 -‐3
BNatSchG
zu
verletzen:
• Baumhöhlen
sind
vor
der
Rodung
zu
kontrollieren
und
zu
verstopfen.
Befinden
sich
Fledermäuse
in
einer
Höhle,
sind
die
Verstopfung
und
die
Rodung
zu
verschieben
bis
sie
die
Höhle
verlassen
haben.
Durch
die
Rodung
in
der
gemäß
§39
(5)
BNatSchG
für
Gehölze
außerhalb
des
Waldes
vo r-‐
geschriebenen
Zeit
vom
1.10.
bis
28.2.
kann
das
Risiko
für
Fledermäuse
zusätzlich
verringert
we r-‐
den,
da
dann
die
Fortpflanzungszeit
vorüber
ist
bzw.
die
meisten
Arten
sich
in
ihren
Winterqua r-‐
tieren
außerhalb
des
Eingriffsbereiches
befinden.
Nach
Möglichkeit
ist
der
Schutzzeitraum
noch
zu
verlängern
(z.B.
Rodungen
erst
ab
1.12.).
Diese
Vermeidungsmaßn ahme
ist
ebenfalls
auf
Gebäude
anzuwenden.
Gebäudebegutachtung
und
Ausflugkontrollen
können
dazu
notwendig
sein.
Die
UNB
oder
ein
Fachbüro
können
eine
Ei n-‐
schätzung
zur
Relevanz
geben.
• Durch
die
Rodung
in
dem
Zeitraum
gemäß
§39
(5)
BNatSchG
vom
1.10.
bis
28 .2.
können
Tötu n-‐
gen
und
Verletzungen
an
Jungvögeln
und
Eiern
vermieden
werden.
Adulte
Vögel
können
dem
Eingriff
zu
jeder
Zeit
rechtzeitig
ausweichen.
Bei
Abriss
oder
Sanierung
von
Gebäuden
sollte
ebenfalls
auf
diese
Zeiten
geachtet
werden.
Es
b e-‐
steht
die
Möglichkeit,
bei
am
oder
im
Gebäude
brütenden
Vögeln,
Arbeiten
nach
Brutzeitende
freizugeben
(Umweltbaubegleitung).
Für
Arten
der
FFH -‐Richtlinie
oder
Vogelarten
mit
ungünstigem
oder
schlechtem
Erhaltungszustand
in
Hessen
ist
zu
prüfen,
inwieweit
ein
jeglic her
Eingriff
negative
Auswirkungen
auf
die
Population
haben
kann.
Als
Folge
eines
möglichen
Verlustes
an
Fortpflanzungs-‐
und
Ruhestätten
und
zur
Vermeidung
der
Verschlechterung
des
Zustandes
der
Population
einer
Art
können
Maßnahmen
notwendig
werden,
bei
denen
z.B.
neue
Quartiere
(Kästen,
Wandverkleidungen)
für
Fledermäuse
geschaffen
oder
Nisthi l-‐
fen
für
Vögel
aufgehängt
werden
müssen
(sogenannte
CEF -‐
(Continual
Ecological
Function)und
FCS -‐
Maßnahmen
(measures
to
ensure
a
Favourable
Conservation
Status)
Säuger
Rote
Listen
Schutz
Status
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher
Name
BRD
HE
DA-‐DI
BArt
SchV
FFH
-‐RL
EG
338/97
§
7
Insektenfresser
Insectivora
Westigel
Erinaceus
europaeus
LINNE,
1758
D
§
b
X
Maulwurf
Talpa
europaea
LINNE,
1758
§
b
X
Fledermäuse
Chiroptera
Zwergfledermaus
Pipistrellus
pipistrellus
(SCHREBER,
1774)
3
V
§
IV
s
X
Mückenfledermaus
Pipistrellus
pygmaeus
(LEACH.,
1825)
D
3
§
IV
s
X
Rauhautfledermaus
Pipistrellus
nathusii
(KEYSER.
&
BLAS.,
1839)
2
2
§
IV
s
X
Großer
Abendsegler
Nyctalus
noctula
(SCHREBER,
1774)
V
3
3
§
IV
s
P
Breitflügelfledermaus
Eptesicus
serotinus
(SCHREBER,
1774)
G
2
3!
§
IV
s
P
Nagetiere
Rodentia
Eichhörnchen
Sciurus
vulgaris
LINNE,
1758
§
b
X
Gartenschläfer
Eliomys
quercinus
(LINNE,
1766)
G!
§
b
P
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
20
Säuger
Rote
Listen
Schutz
Status
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher
Name
BRD
HE
DA-‐DI
BArt
SchV
FFH
-‐RL
EG
338/97
§
7
Raubtiere
Carnivora
Steinmarder
Martes
foina
(ERXLEBEN,
1777)
X
Vögel
Rote
Listen
Schutz
Status
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher
Name
BRD
HE
SPEC
BArt-‐
SchV
VSch-‐
RL
EG
338/97
§
7
Entenvögel
Anseriformes
Stockente
Anas
platyrhynchos
LINNE
V
b
X
Falken
Falconiformes
Turmfalke
Falco
tinnunculus
LINNE
3
A
s
Ü
Tauben
Columbiformes
Straßentaube
Columba
livia
f.
domestica
B
Ringeltaube
Columba
palumbus
LINNE
b
B
Türkentaube
Streptopelia
decaocto
(FRIVALDSZKY)
b
B
Segler
Apodiformes
Mauersegler
Apus
apus
(LINNE)
b
NG;
Ü
Spechtvögel
Piciformes
Grünspecht
Picus
viridis
LINNE
2
§§
s
P
Buntspecht
Dendrocopus
major
(LINNE)
b
P
Sperlingsvögel
Passeriformes
Elster
Pica
pica
(LINNE)
b
B
Rabenkrähe
Corvus
corone
LINNE
b
NG
Blaumeise
Parus
caeruleus
LINNE
b
B
Kohlmeise
Parus
major
LINNE
b
B
Zilpzalp
Phylloscopus
collybita
(VIEILLOT)
b
B
Gartengrasmücke
Sylvia
borin
(BODDAERT)
b
B
Mönchsgrasmücke
Sylvia
atricapilla
(LINNE)
b
B
Sommergoldhähnchen
Regulus
ignicapillus
(TEMMINCK)
b
B
Kleiber
Sitta
europea
LINNE
b
B
Gartenbaumläufer
Certhia
brachydactyla
C.
L.
BREHM
b
B
Zaunkönig
Troglodytes
troglodytes
(LINNE)
b
B
Star
Sturnus
vulgaris
LINNE
3
b
B
Amsel
Turdus
merula
LINNE
b
B
Wacholderdrossel
Turdus
pilaris
LINNE
b
P
Rotkehlchen
Erithacus
rubecula
(LINNE)
b
B
Hausrotschwanz
Phoenicurus
ochruros
(GMELIN)
b
P
Haussperling
Passer
domesticus
(LINNE)
V
V
3
b
B
Buchfink
Fringilla
coelebs
LINNE
b
B
Girlitz
Serinus
serinus
(LINNE)
V
b
B
Grünfink
Carduelis
chloris
(LINNE)
b
B
Stieglitz
Carduelis
carduelis
(LINNE)
V
b
B
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
21
Lurche
Rote
Listen
Schutz
Status
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher
Name
BRD
HE
BArt
SchV
FFH-‐
RL
EG
338/97
§
7
Schwanzlurche
Caudata
Bergmolch
Ichthyosaura
alpestris
(LAURENTI,
1768)
!
§
b
P
Teichmolch
Lissotriton
vulgaris
(LINNE,
1758)
§
b
P
Froschlurche
Anura
Erdkröte
Bufo
bufo
(LINNE,
1758)
§
b
P
Seefrosch
Pelophylax
ridibunda
(PALLAS,
1771)
V
§
V
b
P
Teichfrosch
Pelophylax
kl.
esculenta
(LINNE,
1758)
!
§
V
b
P
Erläuterungen
zur
Tabelle:
Gefährdungsgrad,
Schutzstatus
und
Angaben
zum
Vorkommen
der
im
Untersuchungsgebiet
nachgewiese-‐
nen
Tierarten
Gefährdung
und
Verantwortung
RL
D
Rote
Liste
Deutschland;
RL
HE
Rote
Liste
Hessen
RL
DA-‐DI
Rote
Liste
Landkrei s
Darmstadt-‐Dieburg
Gefährdungseinstufung:
0
=
ausgestorben
oder
verschollen ;
1
=
vom
Aussterben
bedroht ;
2
=
stark
gefährdet;
3
=
gefährdet;
R
=
extrem
selten;
G
=
Gefährdung
unbekannten
Ausmaßes ;
V
=
Vorwarnliste;
D
=
Daten
unzureichend
Verantwortlichkeit:
!!
=
Deutschland
in
besonders
hohem
Maße
für
den
Erhalt
verantwortlich ;
!
=
Deutschland
in
hohem
Maße
für
den
Erhalt
verantwortlich;
(!)
=
Deutschland
in
besonderem
Maße
für
hochgradig
isolierte
Vorposten
verantwortlich ;
HE
=
Arten,
von
denen
Hessen
mind.
10
%
des
deutschen
Bestands
beherbergt
(HGON
2010)
Sonstige
Angaben:
II
=
nicht
regelmäßig
in
Deutschland
brütende
Vogelarten
(Vermehrungsgäste) ;
III
=
Neozoen,
die
vom
Menschen
angesiedelt
wurden
oder
aus
Gefangenschaftshaltung
entkomm en
sind
und
im
Berichszeitraum
im
Freiland
brüteten
Aktueller
Erhaltungszustand
in
Hessen/Deutschland:
günstig
ungünstig-‐unzureichend
ungünstig-‐schlecht
unbekannt
Schutzstatus
Bundesartenschutzverordnung
(BArtSchV) :
§
=
besonders
geschützt;
§§
=
streng
geschützt
EU
-‐
Fauna-‐Flora-‐Habitat
-‐
Richtlinie
(FFH-‐RL)
II
=
Tier-‐
und
Pflanzenarten
von
gemeinschaftlichem
Interesse,
für
deren
Erhaltung
laut
FFH -‐Richtlinie,
Anhang
II,
besondere
Schutzgebiete
ausgewiesen
werden
müssen.
Der
Schutz
bezieht
sich
auf
die
Wahrung
oder
die
Wiederherstellung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes.
IV
=
Streng
zu
schützende
Tier -‐
und
Pflanzenarten
von
gemeinschaft lichem
Interesse
laut
FFH -‐Richtlinie,
Anhang
IV.
Der
Schutz
bezieht
sich
bezüglich
der
Tierarten
auf
alle
a bsichtlichen
Formen
des
Fangs
oder
der
Tötung
von
aus
der
Natur
entnommenen
Exemplaren
dieser
Arten;
jede
absichtliche
Störung
dieser
Arten,
insbesondere
während
der
Fortpflanzungs -‐,
Aufzucht-‐,
Überwinterung-‐
und
Wanderzeiten;
jede
absichtliche
Zerstörung
oder
Entnahme
von
Eiern
aus
der
Natur;
jede
Beschädigung
oder
Vernichtung
der
For t-‐
pflanzungs-‐
oder
Ruhestätten.
Die
FFH -‐Richtlinie
verbietet
den
Besitz,
den
Transport,
den
Handel
oder
Austausch
und
das
Angebot
zum
Verkauf
oder
den
Austausch
von
aus
der
Nat ur
entnommenen
Exemplaren
von
Tierarten
des
Anhangs
IV.
*
=
prioritäre
Art,
für
deren
Erhaltung
der
Gemeinschaft
aufgrund
ihrer
natürlichen
Ausdehnung
zu
dem
in
Artikel
2
genannten
Gebiet
besondere
Verantwortung
zukommt.
EU
-‐
Vogelschutzrichtlinie
(VS -‐RL)
Nach
Artikel
5
der
Vogelschutzrichtlinie
ist
es
verboten
wildlebende
Vogelarten,
die
im
Gebiet
der
EU
heimisch
sind
absichtli ch
zu
Töten
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
22
oder
zu
Fangen
(ungeachtet
der
angewandten
Methoden);
ihre
Nester
und
Eier
absichtlich
zu
zerstören
oder
zu
beschädige n
und
ihre
Nester
zu
entfernen;
ihre
Eier
in
der
Natur
zu
sammeln
oder
zu
besitzen
(auch
im
leeren
Zustand);
sie
insbesondere
während
de r
Brut-‐
und
Aufzuchtszeit
zu
stören;
Vögel
der
Arten,
die
nicht
bejagt
oder
gefangen
werden
dürfen,
zu
halten.
I
=
Anhang
I
der
Vogelschutzrichtlinie
beinhaltet
nach
Artikel
4,
Abs.
1,
Arten,
für
die
besondere
Schutzmaßnahmen
hinsichtlich
ihrer
Lebensräume
anzuwenden
sind,
um
ihr
Überleben
und
ihre
Vermehrung
in
ihrem
Verbreitungsgebiet
sicherzustellen.
Die
Mitg lied-‐
staaten
erklären
insbesondere
die
für
die
Erhaltung
dieser
Arten
zahlen-‐
und
flächenmäßig
geeignetsten
Gebiete
zu
Schutzgebieten.
4(2)
=
Nach
Artikel
4,
Abs.
2,
der
Vogelschutzrichtlinie
treffen
die
Mitgliedsstaaten
entsprechende
Maßnahmen
für
die
nicht
in
A n-‐
hang
I
aufgeführten,
regelmäßig
auftretenden
Zugvogelarten
hinsichtlich
ihrer
Vermehrungs -‐,
Mauser-‐
und
Überwinterungsgebiete
sowie
der
Rastplätze
in
ihren
Wanderungsgebieten.
Zu
diesem
Zweck
messen
die
Mitgliedsstaaten
dem
Schutz
der
Feuchtgebiete
und
ganz
besonders
der
international
bedeutsamen
Feuchtgebiete
besondere
Bedeutung
bei.
EU
-‐
Artenschutzverordnung
(EG
338/97)
A
=
Arten,
die
im
Anhang
A
der
Verordnung
aufgeführt
sind,
gelten
nach
§
7
Abs.
2
Nr.
14
BNatSchG
als
„streng
geschützt“.
B
=
Arten,
die
im
Anhang
B
der
Verordnung
aufgeführt
sind,
gelten
nach
§
7
Abs.
2
Nr.
13
BNatSchG
als
„besonders
geschützt“.
Bundesnaturschutzgesetz
(§
7)
b
=
besonders
geschützt
Besonders
geschützt
sind
nach
BNatSchG
alle
Arten,
die
laut
BArtSchV
als
besonders
geschützt
gelten,
alle
europäischen
Vogelarten,
Arten
des
Anhangs
IV
der
FFH-‐ Richtlinie
sowie
Arten,
die
im
Anhang
B
der
EG -‐Richtlinie
338/97
aufgeführt
sind.
Es
ist
nach
§
44
Abs.
1
Nr.
1
BNatSchG
verboten
wild
lebenden
Tieren
der
besonders
geschützten
A rten
nachzustellen,
sie
zu
fangen,
zu
verletzen
oder
zu
töten
oder
ihre
Entwicklungsformen
aus
der
Natur
zu
entnehmen,
zu
beschädigen
oder
zu
zerstören.
Es
ist
nach
§
44
Abs.
1
Nr.
3
BNatSchG
verboten
Fortpflanzungs -‐
oder
Ruhestätten
der
wild
lebenden
Tier e
der
besonders
geschützten
Arten
aus
der
Natur
zu
entnehmen,
zu
beschädigen
oder
zu
zerstören.
s
=
streng
geschützt
Streng
geschützt
sind
nach
BNatSchG
alle
Arten,
die
laut
BArtSchV
als
streng
geschützt
gelten
oder
im
Anhang
IV
der
FFH -‐Richtlinie
bzw.
Anhang
A
der
EG-‐Richtlinie
338/97
aufgeführt
sind.
Es
ist
nach
§
44
Abs.
1
Nr.
2
BNatSchG
verboten
wild
lebende
Tiere
der
streng
geschützten
Arten
und
der
europäischen
Vogelarten
wäh-‐
rend
der
Fortpflanzungs -‐,
Aufzucht-‐,
Mauser-‐,
Überwinterungs-‐
und
Wanderungszeiten
erheblich
zu
stören;
eine
erhebliche
Störung
liegt
vor,
wenn
sich
durch
die
Störung
der
Erhaltungszustand
der
lokalen
Population
einer
Art
verschlechtert.
Status
im
Untersuchungsgebiet:
NG
Nahrungsgast;
B
Brutvogel
;
R
Revier;
DZ
Durchzügler,
Rastvogel;
Ü
Überflug
Auswirkungen
Durch
baubedingte
Lärm -‐
und
Schadstoffimmissionen
können
benachbarte
Biozönosen
beeinträchtigt
werden.
Baubedingte
Stoffeinträge
(Verkehr,
Baustoffe)
können
sich
verändernd
auf
die
betroffenen
Biozönosen
auswirken
(Eutrophierung,
Toxizität).
Durch
Baustellenverkehr,
Lagerplätze
u.a.
Nebenfl ä-‐
chen
werden
die
jeweils
betroffenen
Lebensgemeinschaften
beeinträchtigt
bzw.
vernichtet.
Die
Reg e-‐
neration
nach
Ende
des
Eingriffs
kann
insbesondere
bei
Gehölzen,
aber
auch
bei
Gr ünlandstandorten
hinsichtlich
des
vollständigen
Arteninventars
mehrere
Jahrzehnte
dauern.
Durch
die
im
Zuge
der
Bauleitplanung
zulässigen
Baumaßnahmen
können
maximal
folgende
Biotopt y-‐
pen
betroffen
werden:
KV-‐Nr.
Nutzungstyp
m²
%
11.221
Arten-‐
und
strukturarme
Hausgärten
937
89,7%
11.222
Arten-‐
und
strukturreiche
Hausgärten
108
10,3%
Summe
1.045
100,0%
Der
vorhandene
Baumbestand
ist
vollständig
zur
Erhaltung
festgesetzt ,
so
dass
innerhalb
der
Hausgä r-‐
ten
letztlich
nur
überwiegend
intensiv
gepflegte
Pflanzbeete
und
Rasenflächen
oder
bereits
befestigte
Flächen
von
Baumaßnahmen
betroffen
sein
werden .
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
23
Im
Bebauungsplan
sind
vor
allem
folgenden
Maßnahmen
zur
Vermeidung
oder
Verminderung
sowie
zum
Ausgleich
von
Beeinträchtigungen
der
Tier -‐
und
Pflanzenwelt
festgesetzt :
• Insektenfreundliche
Außenbeleuchtung
zur
Vermeidung
von
Beeinträchtigungen
von
nach t-‐
aktiven
Insektenarten
• Schutz
vor
Vogelschlag
durch
Verwendung
von
Vogelschutzglas
bei
Glasflächen
und
-‐fassaden
mit
einer
Größe
von
mehr
als
3
m²:
• Nisthilfen
(Einbau-‐ Nistkästen)
zur
Förderung
von
Brutbiotopen
für
Mauersegler,
Schwalbe n-‐
arten
oder
Haussperlinge
• Vollständige
Erh altung
von
allen
als
wertvoll
oder
erhaltenswert
auskartierten
Bäumen
und
Baumgruppen
• Anpflanzen
von
vorwiegend
einheimischen,
standortgerechten
Laubbäumen
(ein
Baum
je
a n-‐
gefangene
200
m²
nicht
überbaubarer
Grundstücksfläche)
• Extensive
Dachbegrünung
(Gras -‐Staudendach)
von
Flachdächern,
flach
geneigten
Dächern
und
Garagendächern
(409
m²)
• Baumschutzmaßnahmen
durch
Sicherungsmaßnahmen
entsprechend
der
DIN
18920
w äh-‐
rend
der
Bauphase
Angesichts
des
geringen
Umfangs
der
zulässigen
Baumaßnahmen
und
den
o.g.
Maßnah men
sind
keine
erheblichen
Beeinträchtigungen
von
Tieren,
Pflanzen
und
ihren
Lebensräumen
zu
erwarten.
Arte n-‐
schutzrechtliche
Verbotstatbestände
werden
unter
Maßgabe
der
Durchführung
der
o.g.
Maßnahmen
sowie
den
während
der
Bauausführung
zu
beachtenden
Verm eidungs-‐
und
Verminderungsmaßna h-‐
men(s.
o.
Abschnitt
Artenschutz
sowie
textliche
Hinweise
des
Bebauungsplanes)
nicht
auftreten.
3.1.1.2 BODEN
Geologisch
liegt
der
Planungsraum
im
Gebiet
des
Quartärs
der
nördlichen
Oberrheinebene.
Hierbei
handelt
es
sich
um
altpleis tozäne
Mainsande -‐
und
kiese,
Schuttkegelsedimente
und
Ablagerungen
der
Bergsträßer
Pleistozänterrasse,
welche
bei
Darmstadt
in
einem
etwa
6
-‐
8
km
breiten
Gebiet
vorko m-‐
men.
Es
können
auch
kleinere
Vorkommen
des
Kristallins
vom
Odenwald,
also
Granit,
Grandi orit,
Dio-‐
rit,
Gabbro,
z.T.
auch
Gneise
und
metamorphe
Schiefer
des
Kristallins
vorhanden
sein.
Die
natürlich
vorkommenden
Braunerdeböden
haben
sich
vornehmlich
in
flugsandreichen
Soliflukt i-‐
onsdecken
mit
sauren
Gesteinsanteilen
aus
2
bis
6
dm
Fließerde
(Ha uptlage)
über
Fließschutt
(Basisl a-‐
ge)
mit
granitischem
Plutonit
entwickelt.
Das
Filtervermögen
des
Bodens,
also
die
Fähigkeit
zur
A b-‐
sorption
gelöster
Stoffe
aus
dem
Boden,
wird
nach
dem
HLUG
als
mittel
beschrieben.
Vor
allem
auf
Grund
der
Bautätigkeit
der
letzten
150
Jahre
sind
jedoch
heute
die
meisten
Böden
im
Planungsgebiet
anthropogen
durch
Versiegelung
(tlw.),
Umlagerung,
Aufschüttung
und /oder
Schad-‐
stoffe
(Dünge-‐
und
Pflanzenschutzmittel,
Immissionen)
vorbelastet.
Sie
weisen
daher
oftmals
keine
n a-‐
türlichen
Bodeneigenschaften
mehr
auf.
Das
Standort -‐
und
Lebensraumpotential
ist
daher
bezogen
auf
die
bebauten
Flächen
eher
gering.
Die
Regulationsfunktionen
der
Böden
(Niederschlagsretention,
Verdunstung
etc.)
sind
auf
den
unversiegelten
Flächen
allerdings
noch
weitgehend
vorhanden.
Über
Auswirkungen
oder
Vorhandensein
von
Altlasten
ist
nichts
bekannt.
Auswirkungen
Der
Anteil
der
üb erbauten
Flächen
im
Planungsgebiet
wird
um
maximal
ca.
950
m²
zunehmen.
Hier-‐
durch
werden
Regulationsfunktion,
Nutzungspotential
und
Standort -‐
und
Lebensraumpotential
der
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
24
der
betroffenen
Böden
meist
gänzlich,
nachhaltig
und
i.d.R.
irreversibel
zerstört.
Sch werwiegend
sind
generell
die
Zerstörung
der
Regulationsfunktionen
der
Böden
mit
ihren
Wohlfahrtswirkungen
u.a.
auch
für
den
Wasserhaushalt
(Niederschlagsretention,
Grundwasserneubildung)
und
das
lokale
Klima
(Kaltluftprodutkion).
Der
Verlust
aller
Entwickl ungsmöglichkeiten
und
die
Zerstörung
des
Oberbodens
im
Bereich
der
nur
teilversiegelten
Flächen
führen
trotz
des
eingeschränkt
noch
möglichen
Gasau s-‐
tauschs
und
der
z.T.
noch
vorhandenen
Durchlässigkeit
auch
hier
zu
nahezu
vollständigem
Funktion s-‐
verlust.
Diese
Beeinträchtigungen
sind
im
Planungsgebiet
jedoch
nicht
auf
voller
Fläche
wirksam,
da
die
vo r-‐
handenen
unversiegelten
Böden
z.T.
anthropogen
stark
überformt
und
starken
Belastungen
ausg e-‐
setzt
sind.
Durch
etwaige
Vermeidungs -‐
und
Verminderungsmaßnahmen
lassen
sich
Eingriffe
in
die
Böden
des
Planungsgebietes
nur
in
geringem
Umfang
vermeiden
oder
vermindern.
Hierzu
zählen
si-‐
cherlich
auch
die
Begrünung
von
Flach -‐
und
Garagendächern
(409
m²)
sowie
die
wasserdurchlässige
Befestigung
der
Stellplätze
auf
den
Grundstücken,
die
im
Hinblick
auf
die
Bodenregulationsfunktionen
(s.o.)
als
Verminderungsmaßnahmen
zu
bewerten
sind .
Letztlich
verbleibt
als
Eingriffswirkung
eine
zusätzlich
überbaubare
Fläche
von
ca.
594
m²,
dem
zumin-‐
dest
potenziell
ein
Rückbau
von
ca.
1.000
m²
Gebäudefläche
und
von
ca.
100
m²
öffentlicher
Stellplat z-‐
fläche
am
Eugen -‐Bracht-‐Weg
gegenübersteht.
Angesichts
dieser
allenfalls
insgesamt
sehr
geringen
Eingriffswirkungen
ist
eine
Eingriffskompensation
durch
naturschutzrechtliche
Ausgleichs -‐
und
Ersatz-‐
maßnahmen
außerhalb
des
Geltungsbereiches
zumindest
im
Hinblick
auf
das
Schutzgut
Boden
nicht
erforderlich.
3.1.1.3 WASSER
Hydrogeologisch
liegt
das
Planungsgebiet
in
der
nördlichen
Oberrheineben e
und
ist
durch
quartäre
Lockergesteine
geprägt.
Die
Grundwasserergiebigkeit
der
Lockergesteine
(Sande)
im
Geltungsbereich
wird
in
der
Standortkarte
von
Hessen
(1985)
als
sehr
gering
mit
<
2
l/s
mittlere
Ergiebigkeit
pro
Bohrung
im
Hauptwasserstock,
eingestuft.
Dabei
ist
von
einer
mittleren
jährlichen
Ve rsickerung
von
0
–
50
mm/a
auszugehen.
Das
Grundwasser
hat
eine
Gesamthärte
von
12°
bis
18°
dH.
Die
Grundwasserflurabstände
betragen
10
–
20
m.
Generell
herrschen
im
Planungsgebiet
wie
im
gesamten
Stadtgebiet
aufgrund
anthropogener
Einflüsse
gestörte
Grundwasserverhältnisse
vor.
Etwa
37%
des
Planungsgebietes
sind
überbaut,
versiegelt
oder
befestigt,
ein
Großteil
des
dort
anfallenden
Niederschlagswasser
wird
gesammelt
und
abgeführt.
Durch
Hausbrand
und
die
Nähe
von
stark
befahrenen
Straßen
(Fiedlerweg)
ist
auch
mit
Schadstoffei n-‐
trägen
in
das
Grundwasser
zu
rechnen.
Auswirkungen
Trotz
der
hohen
Grundwasserflurabstände
ist
bei
durchlässigen
Grundwasserleitern
und
geringmäc h-‐
tigen
Deckschichten
immer
noch
von
einer
mittleren
Verschmutzungsempfindlichkeit
auszugehen.
Ei-‐
ne
Nutzungsfähigkeit
des
vorhandenen
Aquifers
zur
Trinkwasserversorgung
ist
jedoch
nicht
vorhan-‐
den.
Bau-‐
und
nutzungsbedingte
Stoffeinträge
im
Zuge
des
Baustellenbetriebes
(Baustoffe,
Öl
u.
a .
grund-‐
wassergefährdende
Stoffe)
können
daher
ebenso
die
Grundwasserqualität
beeinträchtigen
wie
b e-‐
triebsbedingte
Immissionen
aus
Straßenverkehr
und
Hausbrand.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
25
Angesichts
der
hohen
Grundwasserflurabstände
( 10
-‐
20
m
u.
GOK)
ist
nicht
davon
auszugehen,
daß
Tiefbaumaßnahmen
(Keller,
Tiefgaragen
etc.)
bis
in
den
Bereich
des
oberen
Grundwasserstockwerkes
hineinreichen
werden.
Durch
die
Realisierung
der
Planungsabsichten
werden
lediglich
ca.
950
m²
für
Gebäude
zusätzlich
überbaut.
Im
Planungsgebiet
ist
derzeit
von
einer
jährlichen
Grundwasserneubildungsrate
von
max
50
l/qm
auszugehen,
insgesamt
m üßte
dann
daher
mit
einer
Reduktion
der
jährlichen
Grundwasserne u-‐
bildung
in
der
Größenordnung
von
max.
50
m³
gerechnet
werden.
Durch
die
beabsichtigte
Überba u-‐
ung
und
Versiegelung
von
Freiflächen
entfällt
deren
Beitrag
zur
Niederschlagsretention
fast
vollstä n-‐
dig,
dies
führt
i.d.R.
zu
einer
direkten
zusätzlichen
Belastung
der
Vorfluter
(Kläranlage).
Als
Vermeidungs -‐
und
Verminderungsmaßnahmen
sind
die
wasserdurchlässige
Befestigung
der
Stel l-‐
platzflächen
und
die
Begrünung
der
Garagen -‐
und
Flachdächer
(4 09
m²)
zu
berücksichtigen.
Für
die
verbleibenden
ca.
540
m²
Gebäudefläche
wird
eine
Regenwasserversickerung
in
den
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
empfohlen.
Insgesamt
sind
somit
wenn
überhaupt
nur
vernachlässigbar
geringe
Beeinträchtigungen
des
Wasse r-‐
haushaltes
durch
die
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
zu
erwarten.
3.1.1.4 KLIMA
UND
LUFT
Das
Klima
und
die
lufthygienische
Situation
eines
Raumes
sind
wichtige
ökosystemare
Stando rtfakto-‐
ren
und
prägen
darüber
hinaus
entscheidend
die
Lebensqualität
der
dort
lebenden
Menschen.
Zu
den
ökologischen
Grundfunktionen
des
Klimas
gehört
die
Versorgung
der
Siedlungen
mit
Frischluft
(VDI
1988,
leicht
geändert).
Leitbild
ist
der
Erhalt
bzw.
da s
Erreichen
einer
möglichst
hohen
lokalen
Luf t-‐
reinheit
sowie
die
Verbesserung
der
allgemeinen
lufthygienischen
Situation
im
Großraum.
Eine
V o-‐
raussetzung
dafür
ist
der
Erhalt
eines
hohen
Anteils
unbebauter
und
unversiegelter
klimawirksamer
Flächen,
die
durc h
ihre
Gestalt
und
ihren
Bewuchs
einen
positiven
Beitrag
zum
örtlichen
Bioklima
lei s-‐
ten
(Frischluft-‐
und
Kaltluftproduktion).
Der
Ballungsraum
Rhein -‐Main
wird
–
wie
das
ganze
Bundesland
Hessen
insgesamt
–
zum
warmgemä-‐
ßigten
Regenklima
der
mittleren
Breite n
gezählt.
Mit
überwiegend
westlichen
Winden
werden
das
ganze
Jahr
über
relativ
feuchte
Luftmassen
vom
Atlantik
herangeführt,
die
zu
Niederschlägen
führen.
Der
ozeanische
Einfluss,
der
von
Nord -‐West
nach
Süd-‐Ost
abnimmt,
sorgt
für
milde
Winter
und
nicht
zu
heiße
Sommer.
Darmstadt
liegt
in
der
Übergangszone
zwischen
der
warmen,
trockenen
Rheinebene
und
dem
kühle-‐
ren,
niederschlagsreicheren
Odenwald.
Allgemein
ist
diese
Klimazone
gekennzeichnet
durch
milde
Winter
und
warme
Sommer
mit
geringem
Niederschlag.
Nachfolgend
sind
die
Klimadaten
des
Lan d-‐
schaftsplanes
Darmstadt
(2004)
zusammengefasst:
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
26
In
Darmstadt
herrschen
Winde
aus
westlichen
Richtungen
(SW,
W)
vor.
Die
Ostwindlagen
nehmen
1/3
aller
Windrichtungen
ein.
Für
die
lufthygienische
Situation
der
Stadt
si nd
die
mittleren
Windgeschwi n-‐
digkeiten
von
großer
Bedeutung;
sie
liegen
für
Darmstadt
bei
3,3
m/s.
Windarme
Wetterlagen
sind
se l-‐
ten.
Windrichtungsverteilung
an
de r
Stadtstation
Darmstadt-‐
Woog
(Zeitraum:
Januar
bis
Dezember
2009) ,
aus:
1.
Fort-‐
schreibung
Luftreinhalteplan
für
den
Ballungsraum
Rhein -‐
Main,
Teilplan
Darmstadt
(HMUELV
2011).
Der
Raum
Darmstadt
zählt
aufgrund
seiner
Beckenlage
zur
bioklimatischen
Belastungszone.
Während
der
Sommermonate
ist
das
Gebiet
strahlungsbegünstigt
mit
hoher
Wärmebelas tung,
häufig
in
Verbin-‐
dung
mit
Schwüle.
Im
Herbst
und
Winter
kehrt
sich
dieses
Verhältnis
um,
da
die
Rheinebene
dann
mit
stabilen
Kaltluftschichten
erfüllt
ist
(Inversionslagen).
Es
bilden
sich
Dunst
und
Nebel.
An
diesen
au s-‐
tauscharmen
Wetterlagen
besteht
Gefahr
von
erhöhter
Luftverschmutzung.
Die
Klimasituation
wird
zudem
im
Stadtbereich
durch
das
so
genannte
Stadtklima
(Wärmeinsel)
verschärft
mit
nachteiligen
Folgen
für
die
Lufterneuerung.
Bei
windschwachen
Strahlungswetterlagen
bilden
sich
lokale
Windsysteme,
die
vorwiegend
aus
östli-‐
chen
Richtungen
kommen.
Sie
wirken
sich
vor
allem
in
den
östlichen
Stadtteilen
Darmstadts
aus,
je
nach
Wetterlage
können
sie
sich
zeitweise
jedoch
auch
bis
in
die
westlichen
Stadtteile
durchsetzen.
Das
Planungsgebiet
zählt
zwar
noch
zum
städtischen,
bioklimatischen
Belastungsgebiet
von
Darmstadt
besitzt
aber
einen
relativ
hohen
Freiflächenanteil
(63%)
sowie
einen
ausgeprägten
Baum -‐
und
Gehölz-‐
bestand.
Eine
sehr
hohe
Bedeutung
für
die
angrenzenden
Siedlungsflächen
bezüglich
der
E ntstehung
von
Kalt-‐
und
Frischluft
ist
zwar
nicht
zu
erwarten,
jedoch
haben
Freiflächen
und
Baumbestand
durc h-‐
aus
eine
hohe
Bedeutung
für
das
Klein -‐
und
Lokalklima
der
Villensiedlung.
Insbesondere
bei
Nacht
fü h-‐
ren
die
privaten
Gärten
und
die
Parkanlagen
zu
einer
Verbesserung
der
Lufthygiene
und
somit
auch
der
Luftqualität .
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
27
Auswirkungen
Die
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
ermöglichen
per
Saldo
lediglich
die
zusätzliche
Überbauung
von
ca.
540
m²
Freifläche.
Da
diese
geringe
zusätzliche
Bebauung
sich
im
Grunde
nicht
auf
einen
Punkt
konzentriert,
sondern
sich
über
die
gesamte
Villensiedlung
verteilen
wird,
sind
keinerlei
klimatolog i-‐
schen
Beeinträchtigungen
zu
erwarten.
Die
geplanten
wasserdurchlässig
befestigte n
Stellplätze
und
die
Flach -‐
und
Garagendächer
mit
Dac h-‐
begrünung
(409
m²)
weisen
noch
klimatologisch
wirksame
Eigenschaften
(Temperaturregulierung)
auf
und
sind
daher
als
Maßnahmen
zur
Vermeidung
und
Verminderung
von
Beeinträchtigungen
zu
bewe r-‐
ten.
Baumrodungen
sind
im
Bebauungsplan
ebenfalls
nicht
vorgehen,
der
gesamte,
vitale
Baumbestand
wird
zur
Erhaltung
festgesetzt.
Die
vorhandenen
klimatologische
Wohlfahrtswirkungen
der
Villensiedlung
(Minderung
des
Wärmei n-‐
seleffektes,
Luftreinigung)
durch
Temperatur regulierung,
Schutz
vor
unerwünschter
Sonneneinstra h-‐
lung,
Schadstofffilterung
und
Sauerstoffproduktion
werden
daher
im
vollen
Umfang
erhalten .
Als
Folgen
der
Bauleitplanung
sind
somit
keine
Beeinträchtigungen
des
Schutzgutes
Klima
zu
erwarten.
3.1.1.5 LANDSCHAFT S-‐
UND
ORTSBILD
Das
Landschafts-‐
und
Ortsbild
im
Geltungsbereich
ist
im
Wesentlichen
geprägt
durch
• seine
Lage
am
Südhang
der
Mathildenhöhe
mit
ihrer
historisch
wertvollen
und
anspreche n-‐
den
Bebauung;
• seinem
Charakter
als
Villengebiet
mit
insgesamt
19
denkmalgeschützten
Häusern
und
gro ß-‐
zügigen
Privatgärten ;
• seinen
umfangreichen
Baumbestand
in
den
öffentlichen
Grünflächen
und
den
Privatengärten
(etwa
ein
Baum
je
160
m²
Freifläche) ;
• den
öffentlichen
Verkehrsflächen
mit
historischer
Mosaikpflasterung
der
Bürgersteige
(Al e-‐
xandraweg,
Prinz -‐Christians-‐Weg,
Christiansenweg,
Eugen -‐Bracht-‐Weg);
• den
öffentlichen
Parkanlagen
mit
Kunstobjekten
und
Skulpturen
(u.a.
Schwanentempel,
Ernst-‐Ludwig-‐Brunnen,
Gottfried -‐Schwab-‐Denkmal,
Wandbrunnen
Jüngling
an
der
Quelle,
A l-‐
bin-‐Müller-‐Pergola,
Skulptur en
im
Park
am
Ernst -‐Bracht-‐Weg).
Ein
weiteres
besonderes
Merkmal
sind
die
z.T.
historischen
Einfriedungen
aus
Naturstein -‐
oder
Klin-‐
kermauersockeln
mit
aufgesetzten
Metallzäunen
(z.B.
Haus
Behrens,
Haus
Habich,
Kleines
und
Großes
Haus
Glückert,
Haus
Deiters),
die
im
besonderen
Maße
auch
zur
visuellen
Gestaltung
des
öffentlichen
Raumes
beitragen.
Aus
freiraumgestalterischer
Sicht
wertvolle
und
schützenswerte
Vorgärten
und
Gartenanlagen
befi n-‐
den
sich
insbesondere
im
Bereich
der
Gru ndstücke
Oberhessisches
Haus,
Haus
Behrens,
Haus
Habich,
Kleines
und
Großes
Haus
Glückert,
Haus
Deiters,
Drei -‐Häuser-‐Gruppe
und
Haus
Hubertus.
Bei
dem
Geltungsbereich
handelt
es
sich
somit
insgesamt
um
einen
hinsichtlich
des
Landschafts. -‐
und
Ortsbildes
außerordentlich
wertvollen
und
schützenswerten
Siedlungsbereich.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
28
Bild
1:
Parkanlage
am
Südhang
der
Mathildenhöhe
mit
Blick
auf
das
Ernst -‐Ludwig-‐Haus
–
Standort
des
ehemaligen
Haus
Christiansen
Bild
2:
Blick
vom
Alexandraweg
auf
Russische
Kapelle
und
Schwanentempel
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
29
Bild
3:
Blick
auf
Alexandraweg
mit
Ernst-‐Ludwig-‐Brunnen,
der
anstelle
des
Hauses
Christiansen
erric h-‐
tet
worden
ist,
das
Große
Haus
Glückert,
Haus
Behrens
und
der
Beton -‐Pergola
von
Albin
Müller
aus
dem
Jahr
1914
(rechts)
Bild
4:
Christiansenweg
mit
dem
für
die
Mathildenhöhe
typischen
Mosaikpflaster
und
der
historischen
Einfriedung
des
Großen
Haus
Glückert
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
30
Bild
5:
Schattige
Parkanlage
am
Eugen -‐Bracht-‐Weg
Bild
6:
Gestaltungsdefizit
am
Ernst -‐Ludwig-‐Brunnen.
Neugestaltung
durch
Entfernung
von
Strom-‐
bzw.
Fernmeldekasten,
Ersatz
der
Waschbetonmauer
durch
Natursteinmauer
sowie
Neugestaltung
des
Pflanzbeetes
als
Gras -‐
und
Staudenbeet.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
31
Bild
7:
Gestaltungsdefizit
am
Gottfried-‐Schwab-‐Denkmal.
Neugestaltung
durch
Ersatz
der
Waschb e-‐
tonmauer
mit
Natursteinmauerwerk.
Auswirkungen
Sämtliche
Qualitätsmerkmale
des
Orts -‐
und
Landschaftsbildes
im
Geltungsbereich
werden
im
Zuge
der
Bauleitplanung
zur
Erhaltung
festgesetzt.
Dies
gilt
insbesondere
für
die
Erhaltung
des
gesamten
Baumbestandes,
der
Frei -‐
und
Grünflächen
und
der
Kulturdenkmäler.
Die
zulässigen
baulichen
Erwe i-‐
terungen
sind
nur
kleinflächig
und
über
den
gesamten
Geltungsbereich
verteilt.
Aus
freiraumplanerischer
Sicht
ist
die
Wiederherstellung
der
historischen
Sichtachse
zwischen
Haus
Habich
(Alexandraweg
27)
und
Kleinem
Haus
Glückert
(Alexandraweg
25)
in
Verlängerung
der
Achse
des
Ernst-‐Ludwig-‐Hauses
ebenfalls
ein
wesentliches
Positivum
der
vorliegenden
Bauleitplanung.
Bei
Umsetzung
der
Bauleitplanung
wird
das
wertvolle
Orts -‐
und
Landschafts bild
im
besonderen
Maße
geschützt.
Bei
einm
Verzicht
auf
die
Bauleitplanung
und
der
Beibehaltung
der
Genehmigungspraxis
gemäß
§
34
BauGB
wären
weitere
Schäden
mittelfristig
unvermeidbar.
3.1.2 ERHALTUNGSZIELE
UND
SCHUTZZWECK
DER
FFH -‐
UND
VOGELSCHUTZGEBIE TE
Im
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
und
seiner
Umgebung
sind
keine
FFH -‐Gebiete
gemäß
Rich t-‐
linie
92/43/EWG
des
Rates
vom
21.
Mai
1992
oder
Vogelschutzgebiete
gemäß
Richtlinie
79/409/EWG
des
Rates
vom
2.
April
1979
bzw.
gemäß
§
31
ff.
BNatSchG
festgesetzt.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
32
3.1.3 UMWELTBEZOGENE
AUSWI RKUNGEN
AUF
DEN
MENS CHEN
UND
SEINE
GESUN D-‐
HEIT
SOWIE
DIE
BEVÖL KERUNG
INSGESAMT
3.1.3.1 LÄRM
Für
die
Verkehrslärmbelastung
sind
für
die
allgemeinen
Wohn gebiete
des
Plangebiets
die
Orienti e-‐
rungswerte
der
DIN
18005
„Schallschutz
im
Städtebau“
in
Hö he
von
55
dB(A)
tags
und
45
dB(A)
nachts
anzuwenden.
Gemäß
schalltechnischer
Untersuchung
der
Dr.
Gruschka
Ingenieurgesellschaft
(2014) 1
werden
diese
Orientierungswerte
im
weitaus
größten
Teil
des
Plangebietes
eingehalten.
Lediglich
für
die
straßenseitigen
Fassaden
der
Bebauung
entlang
des
stark
befahrenen
Fiedlerweges
(DTV
ca.
14.000)
sind
Überschreitungen
der
Orientierungswerte
um
bis
zu
15
dB(A)
festzustellen,
d.h.
hier
werden
Immissionswerte
in
Höhe
von
bis
70
dB(A)
tags
(s.
Abb.
1)
und
bis
zu
60
dB(A)
nachts
(s.
Abb.
2)
erreicht.
1
Dr.
Gruschka
Ingenieurgesellschaft
mbH:
Schalltechnische
Untersuchung
zum
Bebauungsplan
O27
„Mathildenhöhe -‐Süd“
der
Wissen-‐
schaftsstadt
Darmstadt
vom
25.08.2014 .-‐
Darmstadt
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
33
An
den
straßenabgewandten
Fassaden,
in
den
hier
liegenden
Außenwohnbereichen
(z.B.
Terrassen,
Gärten)
sowie
an
den
Gebäuden
ab
der
2.
bzw.
3.
Reihe
werden
die
Orientierungswerte
hingegen
eingehalten.
Folgende
Maßnahmen
zur
Konfliktbewältung
werden
im
schallschutztechnischen
Gutachten
diskutiert:
• Die
Reduzierung
der
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
auf
d em
Fiedlerweg
vo n
50
auf
30
km/h
könnte
eine
Pegelminderung
um
ca.
2, 4
dB(A)
bewirken.
Eine
solche
Geschwindigkeits-‐
reduzierung
ist
jedoch
im
Zusammenhang
mit
dem
vorliegenden
Bebauungsplanverfahren
nicht
realisierbar.
Der
Einsatz
von
"Flüsterasphalt"
führt
dagegen
erst
bei
Geschwindigkeiten
über
50
km/h
zu
wahrnehmbaren
Pegelminderungen.
• Um
auch
die
oberen
Geschosse
der
Gebäude
ausreichend
abzuschirmen,
müsste
eine
Lär m-‐
schutzwand
entlang
des
Fiedlerweges
mit
einer
Höhe
ausgef ührt
werden,
die
annähernd
der
Gebäudehöhe
entspricht.
Aufgrund
der
innerstädtischen
Situation
und
der
Höhe
der
Gebäude
kann
durch
aktive
Lärmschutzmaßnahmen
(z.
B.
Lärmschutzwände)
nicht
auf
die
Straßenve r-‐
kehrslärmeinwirkungen
entlang
des
Fiedlerweges
reagiert
werden.
• Eine
differenzierte
Baugebietsausweisung
(z.B.
eine
immissionsunempfindlichere
Mischge-‐
bietsnutzung
entlang
der
Straße)
widerspricht
der
tatsächlichen
Nutzung
und
dem
Planungs-‐
ziel
‘Wohnen‘.
• Die
Einhaltung
von
Mindestabständen
ist
nicht
möglich,
da
das
Plangebiet
entlang
des
Fie d-‐
lerweges
bereits
vollständig
bebaut
ist.
Bei
freier
Schallausbreitung
wären
Abstände
von
c a.
65
–
80
m
zur
Einhaltung
der
Orientierungswerte
erforderlich.
• Durch
riegelförmige
Gebäude
parallel
zu
den
Verkehrswegen
können
von
Verkehrslärm
abg e-‐
schirmte
Bereiche
geschaffen
werden.
Die
vorhandenen
Gebäuderiegel
entlang
des
Fiedler-‐
weges
bewirken
bere its
eine
deutliche
Abschirmung,
so
dass
an
den
Gebäuden
der
2.
und
3.
Reihe
die
Orientierungswerte
bereits
eingehalten
werden.
Da
im
Plangebiet
lediglich
die
straßenseitigen
Fassaden
entlang
des
Fiedlerweges
Überschreitungen
der
Orientierungswerte
ausgeset zt
sind
werden
passive
Schallschutzmaßnahmen
als
ausreichend
e r-‐
achtet.
Im
Bebauungsplan
werden
die
Grundlagen
für
die
Bemessung
geeigneter
objektbezogener
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
34
passiver
Schallschutzmaßnahmen
gemäß
DIN
4109
festgesetzt
(Lärmpegelbereiche).
Diese
passiven
Schallschutzmaßnahmen
sind
bei
der
Änderung
oder
dem
Neubau
von
Gebäuden
mit
schutzbedürft i-‐
gen
Aufenthaltsräumen
zu
beachten.
Im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens
ist
mit
dem
Schal l-‐
schutznachweis
gegen
Außenlärm
gemäß
DIN
4109
die
ausreichende
Luftschal ldämmung
von
Auße n-‐
bauteilen
(z.
B.
Fenster)
schutzbedürftiger
Aufenthaltsräume
nachzuweisen.
Grundlage
hierzu
bilden
die
Lärmpegelbereiche
der
DIN
4109.
Aufgrund
der
hohen
Verkehrslärmbelastung
werden
zumindest
für
schutzbedürftige
Aufenthaltsräume
an
Fass aden
entlang
des
Fiedlerweges
schalldämmende
Lü f-‐
tungseinrichtungen
empfohlen.
3.1.3.2 LUFTSCHADSTOFFE
Aus
Sicht
des
Gesundheitsschutzes
stellen
unter
den
verkehrsbedingten
Emissionen
die
hauptsächlich
durch
Lkw-‐Verkehr
verursachten
hohen
Feinstaubwerte,
und
hierb ei
insbesondere
die
hohen
Konzen t-‐
rationen,
denen
die
städtische
Bevölkerung
ausgesetzt
ist,
eine
aktuelle
Herausforderung
dar.
Fein-‐
staub
(insbesondere
die
Fraktion
PM10
mit
Teilchen,
die
bis
in
die
Lungenbläschen
vordringen)
veru r-‐
sacht
eine
chemische
und
m echanische
Reizung
des
Lungenepithels
bis
zu
schwergradigen
Atemwe g-‐
serkrankungen
wie
chronischer
Bronchitis,
Asthmaattacken
und
Herz -‐Kreislauf-‐Erkrankungen.
Hoc h-‐
rechnungen
der
WHO
zeigen
einen
deutlichen
Zusammenhang
zwischen
langfristig
erhöhten
Feinstaubkonzentrationen
(>
PM10
μg/ m³)
und
erhöhter
Sterblichkeitsrate
in
Ballungsgebieten.
Zum
Schutz
der
menschlichen
Gesundheit
und
der
Umwelt
hatte
die
Europäische
Gemeinschaft
in
den
Jahren
1996
bis
2004
die
Luftqualitätsrahmenrichtlinie
und
mehrere
Tochterri chtlinien
verabschiedet,
in
denen
Grenzwerte
für
eine
Reihe
von
Luftschadstoffen
festgelegt
wurden,
die
ab
einem
bestim m-‐
ten
Zeitpunkt
nicht
mehr
überschritten
werden
sollten.
Im
Zuge
der
Novellierung
wurden
im
Mai
2008
die
Luftqualitätsrahmenrichtlinie
und
drei
Tochterrichtlinien
in
der
Richtlinie
über
Luftqualität
und
saubere
Luft
für
Europa
zusammengefasst.
Die
Umsetzung
in
deutsches
Recht
erfolgte
im
Bundes -‐
Immissionsschutzgesetz
und
in
der
39.
Verordnung
zum
Bundes -‐Immissionsschutzgesetz
(Verordnung
über
Luftqualitätsstandards
und
Emissionshöchstmengen
–
39.
BImSchV).
Die
Verordnung
über
Luftqualitätsstandards
legt
für
die
Luftschadstoffe
Schwefeldioxid
(SO
2),
Stick-‐
stoffdioxid
(NO 2),
Partikel
(PM10),
Blei,
Benzol
und
Kohlenmonoxid
(CO)
Immissionsgrenzwe rte
und
für
die
Luftschadstoffe
Ozon
und
Partikel
(PM2,5)
Zielwerte
fest,
die
zum
Schutz
der
menschlichen
G e-‐
sundheit
nicht
überschritten
werden
sollen.
Für
die
in
der
PM10 -‐Fraktion
enthaltenen
Schwermetalle
Arsen,
Kadmium
und
Nickel
sowie
für
Benzo(a)pyren
wurden
Zielwerte
aufgenommen,
um
schädliche
Auswirkungen
dieser
Luftschadstoffe
auf
die
menschliche
Gesundheit
und
die
Umwelt
insgesamt
zu
vermeiden
bzw.
zu
minimieren.
Für
die
Summe
der
Stickstoffoxide
(NO
x)
wurde
ein
Immissionsgren z-‐
wert
zum
Schutz
der
V egetation
festgelegt.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
35
Für
das
direkte
Planungsgebiet
liegen
bezüglich
der
Konzentration
von
Benzol,
Stickoxiden,
Feinstä u-‐
ben
und
anderen
Luftschadstoffen
keine
konkreten
Informationen
vor.
In
Stadtgebiet
von
Darmstadt
werden
zwei
Luftmessstationen
durch
das
Hessische
Ministerium
für
Umwelt,
Energie,
Landwirtschaft
und
Verbraucherschutz
betrieben.
Die
Station
Hügelstraße
erfasst
innerstädtische
Belastungssituati o-‐
nen,
während
die
unweit
der
Mathildenhöhe
am
Woog
gelegene
Station
„Darmstadt“
die
städtische
Hintergrundbelastung
erfassen
soll.
Durch
die
Lage
des
Geltungsbereichs
kann
davon
ausgegangen
werden,
dass
durch
die
Messwerte
der
Station
„Darmstadt“
auch
die
Immissionssituation
im
Umfeld
des
Plangebietes
hinreichend
genau
beschrieben
we rden
kann.
Die
Analyse
der
Messwerte
an
der
St a-‐
tion
„Darmstadt“
belegt,
dass
dort
die
Immissionswerte
in
den
letzten
Jahren
kontinuierlich
gesunken
sind
und
auch
deutlich
unter
den
Immissionsgrenzwerten
liegen :
1
Immission
Jahresmittelwert
Trendanalyse
2004
-‐
2013
Schwefeldioxid
1,2
µg/m³
-‐78%
Kohlenmonoxid
0,30
mg/m³
-‐23%
Sickstoffoxid
8,4
µg/m³
-‐40%
Stickstoffdioxid
25,2
µg/m³
-‐27%
Ozon
42,8
µg/m³
-‐1%
Feinstaub
(PM10)
19,4
µg/m³
-‐29%
1 Lufthygiensciher
Jahresbericht
2013
–
Teil
I:
Kontinuierliche
Messungen. -‐
Hessisches
Landesamt
für
Umwelt
und
Geolgie
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
36
In
der
Prognose
ist
mit
einer
weiteren
Absenkung
der
Immissionswerte
zu
rechnen,
nicht
zuletzt
auch
auf
Grund
der
bevorstehenden
Einführung
der
Euro
6/VI -‐Norm
für
Kraftfahrzeuge.
Die
durch
die
geplante
Bebauung
zusätzlich
zu
erwartenden
Emissionen
aus
Gebäudeheizung
und
Ve r-‐
kehr
wird
somit
in
jedem
Fall
nicht
zu
einer
nennenswerten
Erhöhung
der
Immissionsbelastungen
oder
gar
zu
einer
nutzungsbedingten
Überschreitung
von
Grenzwerten
führen.
Negative
Umweltauswirku n-‐
gen
durch
das
Planungsvorhaben
sind
demnach
insgesamt
nicht
zu
erwarten.
3.1.4 UMWELTBEZOGENE
AUSWI RKUN GEN
AUF
KULTURGÜTER
UND
SONSTIGE
SACH-‐
GÜTER
Die
Bebauung
der
Mathildenhöhe
erfolgte
ab
dem
Jahr
1897
auf
der
Grundlage
des
ersten
Beba u-‐
ungsplanes
von
Karl
Hoffmann.
Durch
diesen
Plan
wurde
das
Straßennetz
in
seinen
Grundzügen
fes t-‐
gelegt;
Nikolaiweg,
Alexand raweg
und
Prinz-‐ Christians-‐Weg
folgen
bis
heute
dieser
Linienführung.
Die
historisch
und
künstlerisch
herausragende
Bebauung
entstand
im
Zusammenhang
mit
den
Reformb e-‐
strebungen
der
Künstlerkolonie
zwischen
1900
und
1914.
Zum
Schutze
der
bedeutenden
Bauwerke
und
ihres
städtebaulichen
Zusammenhangs
wurde
die
Mat-‐
hildenhöhe
als
„Gesamtanlage
Ensemble
Mathildenhöhe“
(§
2
Abs.
2
Nr.
1
Hess.
Denkmalschutzg e-‐
setz)
im
Jahr
1994
unter
Denkmalschutz
gestellt.
Einzelne,
herausragende,
bauhistorisch
bedeutende
Gebäude
und
Objekte
stehen
zudem
als
Kulturdenkmäler
unter
besonderem
Schutz.
Alle
Maßnahmen
innerhalb
der
Gesamtanlage
Mathildenhöhe
bedürfen
daher
einer
denkmalschutzrechtlichen
Gene h-‐
migung.
Die
Gesamtanlage
Mathildenhöhe
erfasst
mit
Ausnahme
des
Quartiers
östlich
des
Mathilde n-‐
höhweges
und
südlich
des
Alexandraweges
den
überwiegenden
Teil
des
Geltungsbereiches
und
e r-‐
streckt
sich
auch
noch
auf
weitere
Bereiche
nördlich
des
Geltungsbereiches.
Zum
Zeitpunkt
des
Aufstellungsverfahrens
zum
Bebauungsplan
sind
folg ende
Gebäude
als
Kultu r-‐
denkmal
(§
2
Abs.
1
Hess.
Denkmalschutzgesetz)
ausgewiesen:
o Nikolaiweg
Nr.1,
o Alexandraweg
Nr.
6,
8,
17,
23,
25,
27,
28,
31,
o Stiftstraße
Nr.
12,
o Prinz-‐Christians-‐Weg
Nr.
2,
7,
13,
25,
o Eugen-‐Bracht-‐Weg
Nr.
6,
o Mathildenhöhweg
Nr.
2,
o Olbrichweg
Nr.
13A,
15,
19,
o Alexandraweg
–
Pergola
o Alexandraweg
-‐
Schwanentempel
Insbesondere
folgende
Bauwerke
im
Geltungsbereich
sind
als
herausragende
Beispiele
des
Darmstä d-‐
ter
Jugendstils
bemerkenswert:
Name
Grundstück
Baujahr
Architekt/Künstler
Ernst
Ludwig-‐Haus
Alexandraweg
26
Ausstellung
1901
Joseph
Maria
Olbrich
Bildhauerateliers
Bauhausweg
1904
Joseph
Maria
Olbrich
Haus
Olbrich
Alexandraweg
28
Ausstellung
1901
Joseph
Maria
Olbrich
Haus
Behrens
Alexandraweg
17
Ausstellung
1901
Peter
Behrens
Großes
Haus
Glückert
Alexandraweg
23
Ausstellung
1901
Joseph
Maria
Olbrich
Kleines
Haus
Glückert
Alexandraweg
25
Ausstellung
1901
Joseph
Maria
Olbrich
Haus
Habich
Alexandraweg
27
Ausstellung
1901
Joseph
Maria
Olbrich
Haus
Deiters
Mathildenhöhweg
2
Ausstellung
1901
Joseph
Maria
Olbrich
Gottfried-‐Schwab-‐Denkmal
Alexandraweg
1905
Ludwig
Habich
Pergola
von
Albin
Müller
Alexandraweg
Ausstellung
1914
Albin
Müller
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
37
Name
Grundstück
Baujahr
Architekt/Künstler
Schwanentempel
Christiansenweg
1914
Albin
Müller
Oberhessisches
Haus
Olbrichweg
15
Ausstellung
1908
Joseph
Maria
Olbrich
Haus
Ostermann
Eugen-‐Bracht-‐Weg
6
1909/10
Alfred
Messel
Haus
Keller
Alexandraweg
31
Ausstellung
1901
Joseph
Maria
Olbrich
Dreihäusergruppe
Prinz-‐Christians-‐Weg
2
u.
4,
Stiftstraße
12
Ausstellung
1904
Joseph
Maria
Olbrich
Heinrich-‐Jobst-‐Treppe
Verlängergung
des
Mathilde n-‐
höhenweges
1908
Joseph
Maria
Olbrich
Die
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
dienen
vorrangig
der
Erhaltung
der
o.g.
Kulturdenkmäler.
Mit
diesen
Festsetzungen
werden
alle
Möglichkeiten
der
Bauleitplanung
ausgeschöpft,
um
auch
künftig
mögliche
Beeinträchtigungen
der
Kulturdenkmäler
weitesgehend
zu
vermeiden.
3.1.5 VERMEIDUNG
VON
EMISS IONEN
UND
SACHGERECH TER
UMGANG
MIT
ABFÄL LEN
UND
ABWÄSSERN
Im
Plangebiet
werden
sich
durch
die
geringfügige
Neubebauung
und
die
damit
verbundene
Erhöhung
der
Einwohnerzahlen
Emissionen
unterschiedlicher
Art
in
Form
von
Rauch,
Gasen,
Staub,
Abwasser,
Licht,
Wärme,
Strahlung
etc.
in
Abhängigkeit
von
d er
jeweiligen
Nutzung
ergeben.
Bei
den
vorgeseh e-‐
nen
Nutzungen
ist
davon
auszugehen,
dass
die
in
den
einschlägigen
Rechtsverordnungen
festgelegten
Emissionsgrenzwerte
eingehalten
werden.
Die
sachgerechte
Abfallbeseitigung
erfolgt
durch
die
EAD.
Die
Dimensionierung
des
bestehenden
stä d-‐
tischen
Kanalisationsnetzes
gewährleistet
die
Abwasserbeseitigung.
Insgesamt
ist
durch
die
neue
Bebauung,
auch
unter
Berücksichtigung
der
Hintergrundbelastung
im
städtischen
Raum,
nicht
von
negativen
Veränderungen
hinsi chtlich
der
Immissionsbelastung
auszug e-‐
hen.
3.1.6 NUTZUNG
ERNEUERBARER
ENERGIEN
SOWIE
SPARS AME
UND
EFFIZIENTE
NU T-‐
ZUNG
VON
ENERGIE
Flächen
für
Anlagen
und
Einrichtungen
zur
dezentralen
und
zentralen
Erzeugung,
Verteilung,
Nutzung
oder
Speicherung
von
Strom,
Wärm e
oder
Kälte
aus
erneuerbaren
Energien
oder
Kraft -‐Wärme-‐
Kopplung
gem.
§
9
Abs.
1
Nr.
12
BauGB
werden
im
Bebauungsplan
nicht
festgesetzt.
Die
textlichen
Festsetzungen
enthalten
als
Hinweis,
dass
nur
bei
der
(Wieder-‐)Errichtung
von
Gebä u-‐
den
im
Geltungsbereic h
bauliche
und
sonstige
technische
Maßnahmen
für
die
Erzeugung,
Nutzung
o-‐
der
Speicherung
von
Strom,
Wärme
oder
Kälte
aus
erneuerbaren
Energien
oder
Kraft -‐Wärme-‐
Kopplung
zu
treffen
und
die
Vorgaben
der
jeweils
gültigen
Energieeinsparungsverordnung
(EnEV)
un d
des
Erneuerbare -‐Energien-‐Wärmegesetz
(EEWärmeG)
einzuhalten
sind.
3.1.7 DARSTELLUNG
VON
LAND SCHAFTSPLÄNEN
UND
SO NSTIGEN
PLÄNEN
(INSB .
WA S-‐
SER -‐,
ABFALL -‐
UND
IMMISSIONSSCHUTZRECHT)
Der
rechtswirksame
Flächennutzungsplan
von
2006
weist
das
Bebauungsplangebiet
als
Wohnbauflä-‐
che
aus.
Der
Bebauungsplan
ist
daher
aus
dessen
Darstellungen
entwickelt.
In
der
„Leitbildkarte
mit
Entwicklungsprioritäten“
des
Landschaftsplanes
von
2004
werden
die
öffentl i-‐
chen
Grünflächen
im
Geltungsbereich
als
„Erhalt/Ausbau
von
Grünflächen“
gekennzeichnet
und
die
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
38
Villengärten
sind
als
„Bauflächen
mit
wertvollen
Freiflächen
und
Altholzbeständen “
dargestellt.
Ledi g-‐
lich
für
das
süd östliche
Quartier
wird
ein
„Verbesserung
der
Grünqualität
auf
Bauflächen“
gefordert.
Weiterhin
werden
„Biotopergänz ungsflächen
im
Siedlungsbereich“
sowie
der
„Erhalt/Ausbau
von
wichtigen
Grünverbindungen“
dargestellt.
Der
auf
Erhaltung
und
Ausbau
der
vorhandenen
Grünstrukturen
ausgerichtete
Bebauungsplan
en t-‐
spricht
daher
den
Entwicklungsprioritäten
des
Landschaftsplanes.
3.1.8 ERHALTUNG
BESTMÖGLICHER
LUFTQUALITÄT
IN
GEBIETEN
MIT
IMMISSI ON S-‐
GRENZWERTEN,
DIE
NAC H
EUROPARECHTLICHEN
VORGABEN
DURCH
RECHT S-‐
VERORDNUNG
VERBINDLI CH
FESTGELEGT
SIND
Die
durch
die
geplante
Bebauung
zusätzlich
zu
erwartenden
Emissionen
aus
Gebäudeheizung
und
Ve r-‐
kehr
wird
nicht
zu
einer
nennenswerten
Erhöhung
der
Immissionsbelastungen
oder
gar
zu
einer
nut-‐
zungsbedingten
Überschreitung
von
Grenzwerten
führen.
Negative
Umweltauswirkungen
durch
das
Planungsvorhaben
sind
demnach
insgesamt
nicht
zu
erwarten.
3.1.9 WECHSELWIRKUNGEN
ZWI SCHEN
DEN
BELANGEN
Eine
Berücksichtigung
sämtlicher
ökosystemarer
Wechselwirkungen
ist
in
der
Bauleitplanung
nicht
leistbar.
Vielmehr
ist
eine
Beschränkung
auf
die
entscheidungserheblichen
Hauptwirkungen
unum-‐
gänglich
(siehe
auch
BVerwG
v.
21.03.1996).
Dem
entsprechend
wird
ein
Schwerpunkt
auf
ein
schut z-‐
gutbezogenes
Vorgehen
gelegt.
Im
Folgenden
werden
Wechselwirkungen
zwischen
den
Schutzgütern
und
Landschaftsfunktionen
b e-‐
nannt,
die
im
Untersuchungsraum
vorhanden
und
im
Rahme n
einer
Auswirkungsprognose
schutzgu t-‐
bezogen
zu
berücksichtigen
sind.
Je
komplexer
die
Wechselwirkungen
sind,
desto
empfindlicher
kö n-‐
nen
die
betroffenen
Schutzgüter
bereits
auf
kleine
Änderungen
reagieren.
Pflanzen
und
Tiere
Teillebensräume
müssen,
um
ihre
Funktion
erfüllen
zu
können,
für
die
jeweiligen
Bewohner/Nutzer
über
Verbund-‐
bzw.
Vernetzungsstrukturen
erreichbar
sein.
Zahlreiche
Vogelarten
des
Offenlandes,
aber
auch
der
Gehölze
und
Wälder
sind
störungsempfindlich.
Stoffeinträge
potenzieren
sich
über
den
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
39
Boden,
die
Nahrungsaufnahme
von
Pflanzenfressern
etc.
in
der
Nahrungskette
und
können
auf
diese
Weise
auch
in
Nahrungsmittel
des
Menschen
gelangen.
Boden
Speicherfähige,
tiefgründige
Böden
halten
Wasser
und
Nährstoffe
zurück.
Durchlässige
oder
flac h-‐
gründige
Böden
z.
B.
Sandböden,
aber
auch
Böden
mit
hohem
Grundwasserstand
geben
Stoffeinträge
direkt
an
das
Grundwasser
weiter.
Böden
haben
damit
also
auch
eine
wichtige
Funktion
im
Rahmen
der
Grundwasserneubildung.
Versickertes
Niederschlagswasser
fließt
nicht
an
der
Oberfläche
ab
und
tritt
erst
als
Grundwasser
wieder
mit
den
Vorflutern
in
Verbindung.
Sie
haben
i.
d.
R.
also
auch
R e-‐
tentionsfunktion.
Darüber
hinaus
schützen
sie
zusammen
mit
den
geologischen
Deckschichten
Grundwasserleiter
vor
Stoffeinträgen .
Über
Verdunstung
und
Wärmeabstrahlung
beeinflusst
der
B o-‐
den
wesentlich
das
Geländeklima.
Grundwasser
In
Abhängigkeit
von
den
hydrogeologischen
Verhältnissen
tritt
das
Grundwasser
im
Untersuchung s-‐
raum
nicht
in
planungsrelevante
Wechselbeziehungen
mit
den
anderen
Schutzgütern.
Ins
Grundwasser
gelangte
Schadstoffe
und
Nährstoffe
können
dort
über
weite
Strecken
transportiert
werden
und
so
auch
ins
Trinkwasser
gelangen.
Darüber
hinaus
können
sie
über
kapillaren
Aufstieg
wieder
an
die
Oberfläche
und
dann
z.
B.
über
Pflanzen
und
Tiere
in
die
Nahrungskette
gelangen.
Luft
/
Klima
Die
Luftqualität
ist
hinsichtlich
der
Wohnqualität
von
Siedlungsgebieten
wichtig,
sie
beeinflusst
die
G e-‐
sundheit
des
Menschen
u nd
die
Erholungsqualität
der
freien
Landschaft
(inkl.
Klima).
Zusammen
mit
dem
Klima
und
dem
geologischen
Untergrund
beeinflusst
sie
die
Bodenbildung
und
alle
Lebensräume
hinsichtlich
ihrer
klimatisch/jahreszeitlich
bedingten
Zyklen
und
Lebensraumqualität.
Insbesondere
für
Abtragungs-‐
und
Erosionsprozesse
ist
das
Klima
von
herausragender
Bedeutung.
Planungsrelevante
Wechselbeziehungen
sind
Kaltluftbildung
und
-‐abfluss,
sowie
die
klimatische
Wohlfahrtswirkung
von
Gehölzflächen
und
größeren
Gewässern.
Landschaftsbild
und
Erholung
Hier
sind
alle
vorgenannten
und
in
der
Landschaft
sinnlich
wahrnehmbaren
Wechselwirkungen
von
Bedeutung
Tabelle
2:Wechselwirkungen
zwischen
den
Landschaftsfunktionen/Schutzgütern
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
40
3.1.10 BODENSCHUTZKLAUSEL
N ACH
§
1
A
ABS.
2
SAT Z
1
BAUGB
Der
vorliegende
Bebauungsplan
dient
vorrangig
der
Erhaltung
und
Sicherung
einer
kulturhistorisch
herausragend
wertvollen
Siedlungsbestandsfläche.
Bislang
unbebaute
Flächen
im
Außenbereich
we r-‐
den
nicht
in
Anspruch
genommen.
Eine
städtebauliche
Verdichtung,
die
dem
Grundsatz
des
spars a-‐
men
und
schonenden
Umgangs
mit
Grund
und
Boden
gemäß
§
1a
Abs.
2
BauGB
folgen
würde,
ist
da-‐
her
vorliegend
nicht
möglich
oder
erforderlich.
3.1.11 BERÜCKSICHTIGUNG
VON
VERMEIDUNG
UND
AUSGL EICH
NACH
DER
EINGRI FFS-‐
REGELUNG
GEM.
§
1
A
ABS.
3
BAUGB
Bei
der
Aufstellung
von
Bauleitplänen
ist
gemäß
§
1a
BauGB
die
Vermeidung
und
der
Ausgleich
v o-‐
raussichtlich
erheblicher
Beeinträchtigungen
(Eingriffe)
in
Natur
und
Landschaft
(Eingriffsregelung
nach
dem
Bundesnaturschutzgesetz)
in
der
Abwägung
nac h
§
1
Abs.
7
BauGB
zu
berücksichtigen.
Die
Eingriffsbewertung
erfolgt
auf
Basis
der
Prognosen
über
die
Entwicklung
des
Umweltzustands
bei
Durchführung
der
Planung
und
der
dargestellten
Maßnahmen
zur
Vermeidung,
Verringerung
und
zum
Ausgleich
der
nachteili gen
Auswirkungen.
Im
vorliegenden
Fall
ist
insbesondere
auch
zu
berücksichtigen,
dass
der
Geltungsbereich
als
bestehe n-‐
de
Siedlungsfläche
innerhalb
von
im
Zusammenhang
bebauten
Ortsteilen
anzusehen
ist.
Bauvorhaben
waren
bislang
nach
den
Zulässigkeitsvoraus setzungen
des
§
34
BauGB
zu
beurteilen.
Insbesondere
die
in
den
letzten
Jahren
durchgeführten
Bauvorhaben
(Prinz -‐Christians-‐Weg
16
und
17)
haben
gezeigt,
dass
durch
die
gem.
§
34
BauGB
erteilten
Baugenehmigungen
erheblich
größere
Eingri f-‐
fe
ermöglicht
wurde n,
als
dies
nach
Satzungsbeschluss
des
vorliegenden
Bebauungsplanes
der
Fall
sein
wird.
Insofern
wäre
für
das
vorliegende
Bauleitplanverfahren
auch
zu
prüfen,
ob
für
die
Eingriffe
im
Ge l-‐
tungsbereich
nicht
§
1a
Abs.
3
Satz
5
BauGB
einschlägig
ist
(„Ein
Ausgleich
ist
nicht
erforderlich,
soweit
die
Eingriffe
bereits
vor
der
planerischen
Entscheidung
erfolgt
sind
oder
zulässig
waren .“).
Dies
ist
zu-‐
mindest
für
die
in
der
Regel
genehmigungsfreie
Errichtung
von
wasserdurchlässigen
Stellplätzen
auf
den
Privatgrunds tücken
zutreffend.
Auf
Grund
der
vorwiegend
auf
Sicherung
und
Erhaltung
ausgerichteten
Ziele
des
Bebauungsplanes
werden
nur
in
sehr
geringfügigem
Umfang
zusätzliche
bauliche
Eingriffe
zugelassen.
Danach
können
• ein
Wohngebäude
(Prinz-‐Christians-‐Weg
15)
neu
errichtet
werden
(185
m²),
• 18
Wohngebäude
um
insgesamt
488
m²
baulich
erweitert
werden
(hiervon
drei
Erweiterun-‐
gen
mit
130
m²
ausschließlich
als
Flachdach
mit
Dachbegrünung),
• auf
10
Grundstücken
zusätzliche
Garagengebäude
(279
m²)
errichtet
werden.
Insgesamt
beschränken
sich
die
zulässigen
umweltrelevanten
Eingriffe
auf
eine
Fläche
von
ca.
930
m²,
dies
sind
ca.
1,2%
des
Geltungsbereichs.
Betroffen
sind
hiervon
ausschließlich
gering-‐
bis
mittelwertige
Biotoptypen
und
zwar
zu
ca.
90%
arten -‐
und
strukturarme
Hausgärten
und
zu
10 %
arten-‐
und
struktur-‐
reiche
Hausgärten.
Es
müssen
keinerlei
Bäume
zur
Errichtung
der
baulichen
Anlagen
gerodet
werden.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
41
Insgesamt
409
m²,
d.h.
ca.
40%
der
zusätzlich
zulässigen
Gebäudeflächen
sollen
eine
extensive
Dach-‐
begrünung
erhalten.
Gemäß
den
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
sind
vor
allem
folgenden
Maßnahmen
zur
Verme i-‐
dung
oder
Verminderung
von
Eingriffen
vorgeschrieben:
• Wasserdurchlässige
Oberflächenbefestigung
der
befestigte n,
nicht
überdachte n
Flächen
der
Baugrundstücke
und
der
privaten
Stellplätze
• Insektenfreundliche
Außenbeleuchtung
zur
Vermeidung
von
Beeinträchtigungen
von
nach t-‐
aktiven
Insektenarten
• Schutz
vor
Vogelschlag
durch
Verwendung
von
Vogelschutzglas
bei
Glasflächen
und
-‐fassaden
mit
einer
Größe
von
mehr
als
3
m²:
• Nisthilfen
(Einbau-‐ Nistkästen)
zur
Förderung
von
Brutbiotopen
für
Mauersegler,
Schwalbe n-‐
arten
oder
Haussperlinge
• Vollständige
Erhaltung
von
allen
als
wertvoll
oder
erhaltenswert
auskartierten
Bäumen
und
Baumgruppen
• Anpflanzen
von
vorwiegend
einheimis chen,
standortgerechten
Laubbäumen
(ein
Baum
je
an-‐
gefangene
200
m²
nicht
überbaubare r
Grundstücksfläche )
• Extensive
Dachbegrünung
(Gras-‐Staudendach)
von
Flachdächern,
flach
geneigte n
Dächern
und
Garagendächer n
• Baumschutzmaßnahmen
durch
Sicherungsmaßnahmen
entsprechend
der
DIN
18920
w äh-‐
rend
der
Bauphase
Weiterhin
wird
im
Bebauungsplan
auf
zahlreichen
Grundstücken
auch
eine
deutliche
Reduktion
der
überbaubaren
Grundfläche
um
insgesamt
ca.
1.000
m²
vorgesehen .
Der
Rückbau
der
neun
Schrägpar-‐
ker-‐Stellplätze
im
E ugen-‐Bracht-‐Weg
gegenüber
Haus
Ostermann
und
deren
Integration
in
die
angren-‐
zende
öffentliche
Grünfläche
(ca.
100
m²)
kann
in
jedem
Fall
als
gebietsinterne
Kompensationsmaß-‐
nahme
gewertet
werden.
Im
Sinne
einer
worst -‐case-‐Betrachtung
verbleibt
somit
allenfalls
ein
Kompensationsdefizit
für
den
ba u-‐
lichen
Eingriff
von
536
m²
in
Pflanzbeete
und
Rasenflächen
von
Hausgärten.
Angesichts
der
Tatsache,
dass
ohne
den
vorliegenden
Bebauungsplan
durch
Baugnehmigungen
gemäß
§
34
BauGB
erheblich
schwerwiegendere
Eingriffe
in
Natur
und
Landschaft,
einschließlich
der
Rodung
von
Baumbeständen,
möglich
gewesen
wären,
ist
diese
Kompensationsdefizit
als
vernachlässigbar
gering
zu
bewerten.
3.1.12 BERÜCKSICHTIGUNG
DER
VORGABEN
DER
VERTRÄG LICHKEITSPRÜFUNG
BEI
BE-‐
EINTRÄCHTIGUNGEN
VON
FFH -‐
UND
VOGELSCHUTZGEBIE TEN
GEM.
§
1
A
ABS.
4
BAUGB
Im
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
und
seiner
Umgebung
sind
keine
FFH -‐Gebiete
gemäß
Rich t-‐
linie
92/43/EWG
des
Rates
vom
21.
Mai
1992
oder
Vogelschutzgebiete
gemäß
Richtlinie
79/409/EWG
des
Rates
vom
2.
Ap ril
1979
bzw.
gemäß
§
31
ff.
BNatSchG
festgesetzt.
3.2 PROGNOSE
BEI
NICHTDU RCHFÜHRUNG
DER
PLANU NG
Bei
Nichtdurchführung
der
Planung
wären
Bauvorhaben
im
Geltungsbereich
weiterhin
nach
§
34
BauGB
zulässig.
Ein
nachhaltiger
Schutz
der
historischen
Gesamtanlage
einschließlich
der
zahlreichen
Einzeldenkmäler,
der
wertvollen
Baumbestandes
und
des
schützenswerten
Orts -‐
und
Landschaftsbi l-‐
des
wäre
schon
mittelfristig
nicht
mehr
gewährleistet.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
42
3.3 MAßNAHMEN
ZUR
VERMEI DUNG,
VERRINGERUNG
U ND
ZUM
AUSGLEICH
Gemäß
den
Festsetz ungen
des
Bebauungsplanes
sind
vor
allem
folgenden
Maßnahmen
zur
Verme i-‐
dung
oder
Verminderung
von
Eingriffen
vorgeschrieben:
• Wasserdurchlässige
Oberflächenbefestigung
der
befestigten,
nicht
überdachten
Flächen
der
Baugrundstücke
und
der
privaten
Stellplätze
• Insektenfreundliche
Außenbeleuchtung
zur
Vermeidung
von
Beeinträchtigungen
von
nach t-‐
aktiven
Insektenarten
• Schutz
vor
Vogelschlag
durch
Verwendung
von
Vogelschutzglas
bei
Glasflächen
und
-‐fassaden
mit
einer
Größe
von
mehr
als
3
m²:
• Nisthilfen
(Einbau-‐ Nistkästen)
zur
Förderung
von
Brutbiotopen
für
Mauersegler,
Schwalbe n-‐
arten
oder
Haussperlinge
• Vollständige
Erhaltung
von
allen
als
wertvoll
oder
erhaltenswert
auskartierten
Bäumen
und
Baumgruppen
• Anpflanzen
von
vorwiegend
einheimischen,
standortgerechten
Laubbäumen
(ein
Baum
je
a n-‐
gefangene
200
m²
nicht
überbaubarer
Grundstücksfläche)
• Extensive
Dachbegrünung
(Gras -‐Staudendach)
von
Flachdächern,
flach
geneigten
Dächern
und
Garagendächern
• Baumschutzmaßnahmen
durch
Sicherungsmaßnahmen
entsprechend
der
DIN
1892 0
wäh-‐
rend
der
Bauphase
Zusätzliche
Kompensationsmaßnahmen
für
naturschutzrechtliche
Eingriffe
sind
nicht
erforderlich.
3.4 ANDERWEITIGE
PLANUNG SMÖGLICHKEITEN
Ziel
der
Bauleitplanung
ist
die
behutsame
Weiterentwicklung
und
Stärkung
des
historischen
Wohn-‐
und
Kulturstandortes
auf
der
Mathildenhöhe.
Der
Wahrung
des
Gebietscharakters
sowie
der
erha l-‐
tende
Schutz
der
Bebauung
und
der
gewachsenen
Flora
und
Fauna
gilt
das
besondere
Augenmerk
der
Planung.
Bauliche
Entwicklungen
und
Nutzungen
müssen
den
Bestand
berücksi chtigen
und
sich
in
das
historische
Umfeld
einfügen.
Die
Prüfung
anderweitiger
Planungsmöglichkeiten
und
alternativer
Standorte
ist
dementsprechend
unter
den
Gesichtspunkten
der
in
§
1
(6)
Nr.
7
BauGB
gelisteten
Belange
nicht
erforderlich.
4 ZUSÄTZLICHE
ANGABEN
4.1 WICHTIGSTE
MERKMALE
DER
VERWENDETEN
T ECHNISCHEN
VERFAHREN ,
KENN T-‐
NISLÜCKEN
Die
Bestandsaufnahme
und
–bewertung
der
Schutzgüter
erfolgte
nach
dem
Stand
der
Technik
unter
Verwendung
vorhandener
Unterlagen.
Die
Geländekartierungen
erfolgten
im
Frühjahr
2011,
die
Po-‐
tenzialeinschätzungen
zur
Tierwelt
im
Frühjahr
2014 .
Die
Kartenerstellung
wurde
mit
ArcGIS-‐
und
Datenbank -‐Software
durchgeführt.
Technische
Schwieri g-‐
keiten,
z.
B.
bei
der
Informationsbeschaffung,
sind
nicht
aufgetreten.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
43
4.2 GEPLANTE
MAßNAHMEN
Z UR
ÜBERWACHUNG
(MONITOR ING)
Die
Realisierung
des
Bebauungsplanes
ist
nicht
mit
erheblichen
Umweltauswirkungen
verbunden.
Ein
Monitoring
ist
nicht
erforderlich.
Sollten
im
Zuge
der
Baumaßnahmen
bisher
unbekannte
Bodenveru n-‐
reinigungen
auftreten,
werden
die
erf orderlichen
Sanierungsmaßnahmen
ergriffen.
Eine
allgemeine
Überwachung
hinsichtlich
des
Immissionsschutzes
(Lärm,
Schadstoffe)
erfolgt
im
Rahmen
der
laufe n-‐
den
Umweltbeobachtungen
der
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
am
Main
und
des
Landes
Hessen.
Die
Durchführung
der
im
Abschnitt
Artenschutz
vorgeschlagenen
Maßnahmen
sollten
im
Rahmen
e i-‐
ner
ökologischen
Baubegleitung
überwacht
werden.
Umweltschäden
an
Gewässern
gemäß
§
22a
WHG
bzw.
des
Bodens
gemäß
§
2
Absatz
2
des
BBschG
werden,
soweit
die
fachgutachterlichen
Aussagen
den
Schluss
zulassen,
durch
das
Vorhaben
nicht
ve r-‐
ursacht.
Die
Sanierung
von
Bodenkontaminationen
und
die
sachgemäße
Ableitung
der
Abwässer
ve r-‐
meiden
auch
den
Eintrag
von
Schadstoffen
in
Boden
und
Wasser.
Potentielle
Fortpflanzungs-‐
und
Ruhestätten
von
europarechtlich
geschützten
Tier -‐
und
Vogelarten
(z.B.
bestehende
Gebäude,
Baumhöhlen
etc.)
werden
im
Zuge
der
Umsetzung
des
Bebauungsplans
nicht
beseitigt.
Eine
Schädigung
der
Arten
gem.
§
21
a
(1)
Satz
1
ist
nicht
anzunehmen.
4.3 ALLGEMEIN
VERSTÄNDLICHE
ZUSAMM ENFASSUNG
Der
Umweltbericht
umfasst
alle
Angaben
gemäß
den
§§
2
und
2a
BauGB
unter
Berücksichtigung
der
diesbezüglichen
Anlage
zu
diesen
§§.
Es
werden
die
Ziele
der
Raumordnung
und
Flächennutzungspl a-‐
nung
sowie
vorhandener
Fachplanungen
ebenso
berücksichtigt.
Das
ca.
8,1
ha
große
Planungsgebiet
liegt
im
Osten
der
Wissenschaftss tadt
Darmstadt
und
ist
Bestan d-‐
teil
der
historischen
Gesamtanlage
Mathildenhöhe.
Die
Mathildenhöhe
ist
als
Kulturdenkmal
und
J u-‐
genstilensemble
von
internationalem
R ang.
Der
Geltungsbereich
liegt
direkt
südlich
unterhalb
des
Zentrums
der
Mathildenhöhe
mit
Hochzeits-‐turm,
Ausstellungsgebäuden
und
der
Russischen
Kapelle.
Es
handelt
sich
um
ein
klassisches
Villengebiet
mit
überwiegend
freistehenden
Gebäuden
auf
privaten
Wohnbaugrundstücken .
Ziel
des
zukünftigen
Bebauungsplans
ist
die
Erhaltung
und
geordnete
Ergänzung
der
Bau -‐
und
Gebiets-‐
struktur
unter
Berücksichtigung
der
Ziele
der
Denkmalpflege
und
naturschutzrechtlicher
Belange .
Auf
Grund
der
vorwiegend
auf
Sicherung
un d
Erhaltung
ausgerichteten
Ziele
des
Bebauungsplanes
werden
nur
in
sehr
geringfügigem
Umfang
zusätzliche
bauliche
Eingriffe
zugelassen.
Danach
können
• ein
Wohngebäude
(Prinz-‐Christians-‐Weg
15)
neu
errichtet
werden
(185
m²),
• 18
Wohngebäude
um
insgesamt
488
m ²
baulich
erweitert
werden
(hiervon
drei
Erweiterun-‐
gen
mit
130
m²
ausschließlich
als
Flachdach
mit
Dachbegrünung),
• auf
10
Grundstücken
zusätzliche
Garagengebäude
(279
m²)
errichtet
werden.
Insgesamt
beschränken
sich
die
zulässigen
umweltrelevanten
Eingriff e
auf
eine
Fläche
von
ca.
930
m²,
dies
sind
ca.
1,2%
des
Geltungsbereichs.
Auf
einigen
Grundstücken,
insbesondere
im
Bereich
Prinz -‐Christians-‐Weg
13A
und
16
sowie
Alexan d-‐
raweg
39
ist
auch
eine
deutliche
Reduktion
der
überbaubaren
Grundfläche
im
Bebauungspl an
vorge-‐
sehen.
Die
hiervon
betroffenen
baulichen
Anlagen
haben
jedoch
Bestandsschutz,
so
dass
im
Sinne
e i-‐
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
44
ner
Worst-‐Case-‐Betrachtung
in
der
Wirkungsanalyse
des
Umweltberichts
zunächst
nicht
von
einem
Rückbau
auszugehen
ist.
Auf
insgesamt
23
Grundstücken
werden
überwiegend
schon
vorhandene,
wasserdurchlässig
befestigte
Stellplätze
(1.020
m²)
lagegenau
festgesetzt.
Die
neun
Schrägparker -‐Stellplätze
im
Eugen -‐Bracht-‐Weg
gegenüber
Haus
Ostermann
sollen
zurückg e-‐
baut
und
die
zurückgebaute
Fläche
rekultiviert
und
in
die
angrenzende
öffentliche
Grünfläche
int e-‐
griert
werden
(ca.
100
m²).
Sämtliche
bauliche
Anlagen
werden
im
Bebauungsplan
sehr
weitgehend
exakt
festgelegt
durch
Baul i-‐
nien
und
–grenzen
sowie
Festlegung
der
überbaubaren
Grundflächen
in
m².
Weiterhin
werd en
Lage
und
Größe
der
zulässigen
Nebenanlagen
(Stellplätze,
Garagen)
auf
den
Grundstücken
exakt
festgelegt
und
verortet.
Im
Gegensatz
zur
Festlegung
von
Grundflächenzahlen
wird
somit
nur
wenig
Spielraum
im
Hinblick
auf
die
maximal
mögliche
bauliche
Ausnutz ung
gewährt
und
so
der
bauliche
Bestand
inne r-‐
halb
der
denkmalgeschützten
historischen
Gesamtanlage
festgeschrieben.
Der
gesamte
Geltungsbereich
wird
ausschließlich
von
Siedlungsbiotopen,
insbesondere
den
klass i-‐
schen
Elementen
einer
Villensiedlung
eingenomm en.
Naturnahe
Biotoptypen
der
Siedlungsbereiche
wie
z.B.
Ruderalfluren,
spontane
oder
verwilderte
Gebüsche
und
Hecken
sind
nicht
anzutreffen.
Etwa
63
%
des
Planungsgebietes
sind
anthropogen
stark
überformt
( Hausgärten
und
Grünflächen )
und
nur
von
mittlerem
Wert
für
die
Tier-‐
und
Pflanzenwelt.
Etwa
37
%
des
Planungsgebietes
sind
heute
überbaut,
versiegelt
oder
vegetationsfrei,
sie
besitzen
keinen
oder
nur
einen
sehr
geringen
Wert
für
die
Tier-‐
und
Pflanzenwelt.
Innerhalb
des
Geltungsbereichs
wurden
insgesamt
319
Bäume
auskartiert
und
bewertet.
Sämtliche
als
erhaltenswert
oder
wertvoll
bewerteten
Bäume
werden
im
Bebauungsplan
zur
Erhaltung
festgesetzt.
Wertvoll
Erhaltenswert
Vorhanden
Summe
Laubbaum,
heimisch
38
101
16
155
Laubbaum,
fremdländisch
15
52
5
72
Nadelbaum
90
2
92
Summe
53
243
23
319
Das
Gebiet
bietet
einer
nicht
geringen
Anzahl
an
Vögeln
Lebensraum,
Fortpflanzungs-‐
und
Ruhestät-‐
ten.
Sie
profitieren
von
dem
grünen
Charakter
des
Gebietes,
und
der
damit
verbundenen
lockeren,
nicht
zu
engen
Bebauung,
womit
sich
ein
relativ
reichhaltiges
Nahrungsangebot
bietet.
Vom
älteren
Baumbestand
profitieren
Höhlenbrüter,
vom
nicht
„durchsanierte n“
Gebäudebestand
Gebäudebrüter
wie
Haussperling
und
Hausrotschwanz.
Bei
den
Fledermauserhebungen
konnten
drei
Arten
(Zwergfledermaus,
Rauhautfledermaus
und
M ü-‐
ckenfledermaus)
festgestellt
werden,
die
im
Anhang
IV
der
FFH -‐Richtlinie
stehen
und
nach
BNatSch G
als
streng
geschützt
gelten.
Vor
allem
auf
Grund
der
Bautätigkeit
der
letzten
150
Jahre
sind
die
meisten
Böden
im
Planungsgebiet
anthropogen
durch
Versiegelung,
Umlagerung,
Aufschüttung
und
Schadstoffe
stark
vorbelastet.
Sie
weisen
daher
oftmals
keine
n atürlichen
Bodeneigenschaften
mehr
auf.
Das
Standort-‐
und
Lebens-‐
raumpotential
ist
bezogen
auf
die
bebauten
Flächen
sehr
gering.
Über
Auswirkungen
oder
Vorhande n-‐
sein
von
Altlasten
ist
nichts
bekannt.
Die
Grundwasserflurabstände
betragen
10
–
20
m.
Generell
herrschen
im
Planungsgebiet
wie
im
g e-‐
samten
Stadtgebiet
aufgrund
anthropogener
Einflüsse
gestörte
Grundwasserverhältnisse
vor.
Etwa
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
45
37%
des
Planungsgebietes
sind
überbaut,
versiegelt
oder
befestigt,
ein
Großteil
des
dort
anfallenden
Niederschlagswasser
wi rd
gesammelt
und
abgeführt.
Das
Planungsgebiet
zählt
zwar
noch
zum
städtischen,
bioklimatischen
Belastungsgebiet
von
Darmstadt
besitzt
aber
einen
relativ
hohen
Freiflächenanteil
(63%)
sowie
einen
ausgeprägten
Baum -‐
und
Gehölz-‐
bestand.
Eine
sehr
hohe
Bedeut ung
für
die
angrenzenden
Siedlungsflächen
bezüglich
der
Entstehung
von
Kalt-‐
und
Frischluft
ist
zwar
nicht
zu
erwarten,
jedoch
haben
Freiflächen
und
Baumbestand
durc h-‐
aus
eine
hohe
Bedeutung
für
das
Klein -‐
und
Lokalklima
der
Villensiedlung.
Das
Landschafts-‐
und
Ortsbild
im
Geltungsbereich
ist
im
Wesentlichen
geprägt
durch
seine
Lage
am
Südhang
der
Mathildenhöhe,
seinem
Charakter
als
Villengebiet
mit
insgesamt
19
denkmalgeschützten
Häusern
und
großzügigen
Privatgärten,
seinen
umfangreichen
Baumbes tand,
den
öffentlichen
Ve r-‐
kehrsflächen
mit
historischer
Mosaikpflasterung
der
Bürgersteige
und
den
öffentlichen
Parkanlagen
mit
Kunstobjekten
und
Skulpturen
(u.a.
Schwanentempel,
Ernst -‐Ludwig-‐Brunnen,
Gottfried -‐Schwab-‐
Denkmal,
Wandbrunnen
Jüngling
an
der
Q uelle,
Albin-‐Müller-‐Pergola,
Skulpturen
im
Park
am
Ernst -‐
Bracht-‐Weg).
Bei
dem
Geltungsbereich
handelt
es
sich
somit
insgesamt
um
einen
hinsichtlich
des
Landschafts.-‐
und
Ortsbildes
außerordentlich
wertvollen
und
schützenswerten
Siedlungsbereich.
Angesichts
des
geringen
Umfangs
der
zulässigen
Baumaßnahmen
und
den
im
Bebauungsplan
festg e-‐
setzten
Vermeidungs -‐
und
Verminderungsmaßnahmen
sind
keine
erheblichen
Beeinträchtigungen
von
Boden,
Wasserhaushalt,
Klima,
Landschaftsbild,
Menschen,
Tieren,
Pflanzen
und
ihr en
Lebensräumen
zu
erwarten.
Artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände
werden
unter
Maßgabe
der
Durchführung
der
o.g.
Maßnahmen
sowie
den
während
der
Bauausführung
zu
beachtenden
Vermeidungs -‐
und
Vermi n-‐
derungsmaßnahmen
nicht
auftreten.
Die
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
dienen
vorrangig
der
Erhaltung
der
im
Geltungsbereich
vo r-‐
kommenden
Kulturdenkmäler.
Mit
diesen
Festsetzungen
werden
alle
Möglichkeiten
der
Bauleitpl a-‐
nung
ausgeschöpft,
um
auch
künftig
mögliche
Beeinträchtigungen
der
Kulturdenkmäler
weitesg ehend
zu
vermeiden.
Gemäß
den
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
sind
vor
allem
folgenden
Maßnahmen
zur
Verme i-‐
dung
oder
Verminderung
von
Eingriffen
vorgeschrieben:
• Wasserdurchlässige
Oberflächenbefestigung
der
befestigten,
nicht
überdachten
Flächen
der
Baugrundstücke
und
der
privaten
Stellplätze
• Insektenfreundliche
Außenbeleuchtung
zur
Vermeidung
von
Beeinträchtigungen
von
nach t-‐
aktiven
Insektenarten
• Schutz
vor
Vogelschlag
durch
Verwendung
von
Vogelschutzglas
bei
Glasflächen
und
-‐fassaden
mit
einer
Größe
von
mehr
als
3
m²:
• Nisthilfen
(Einbau-‐ Nistkästen)
zur
Förderung
von
Brutbiotopen
für
Mauersegler,
Schwalbe n-‐
arten
oder
Haussperlinge
• Vollständige
Erhaltung
von
allen
als
wertvoll
oder
erhaltenswert
auskartierten
Bäumen
und
Baumgruppen
• Anpflanzen
von
vorwiegend
einheimischen,
standortgerechten
Laubbäumen
(ein
Baum
je
a n-‐
gefangene
200
m²
nicht
überbaubarer
Grundstücksfläche)
• Extensive
Dachbegrünung
(Gras -‐Staudendach)
von
Flachdächern,
flach
geneigten
Dächern
und
Garagendächern
• Baumschutzmaßnahmen
durch
Sicherungsmaßnahmen
entsprechend
der
DIN
18920
w äh-‐
rend
der
Bauphase
Zusätzliche
Kompensationsmaßnahmen
für
naturschutzrechtliche
Eingriffe
sind
nicht
erforderlich.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT
10.10.2014
46
Bei
Nichtdurchführung
der
Planung
wären
Bauvorhaben
im
Geltungsbereich
weiterhin
nach
§
34
BauGB
zulässig.
Ein
nachhaltiger
Schutz
der
historischen
Gesamtanlage
einschließlich
der
zahlreichen
Einzeldenkmäler,
der
wertvollen
Baumbestandes
und
des
schützenswerten
Orts -‐
und
Landschaftsbi l-‐
des
wäre
schon
mittelfristig
nicht
mehr
gewährleistet.
Durch
die
Umsetz ung
der
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
wird
es
daher
insgesamt
nicht
zu
neg a-‐
tiven
Auswirkungen
auf
die
Schutzgüter
Tiere,
Pflanzen,
Mensch,
Boden,
Wasser,
Klima
und
Lan d-‐
schaftsbild
kommen,
die
als
erhebliche
oder
nachhaltige
Auswirkungen
zu
bewerten
wär en.
Bei
der
Planaufstellung
wurden
somit
alle
Belange
der
§§
1
(6)
Nr.
7
und
1a
(2,
3)
voll
umfänglich
b e-‐
rücksichtigt.
Das
vorliegende
Bauleitplanverfahren
steht
diesen
Belangen
nicht
entgegen.
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
1
BAUMLISTE
10.10.2014
47
5 ANHANG
1
BAUMLISTE
Baum-‐
Nr.
Gattung
/
Art
Name
Höhe
[m]
Kronen-‐
durch-‐
messer
[m]
Stamm-‐
durch-‐
messer
[m]
Bewertung
Vitalität
Anmerkungen
1
Salix
alba
`Tristis´
Trauerweide
8,00
8,00
0,45
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
schiefständig
2
Betula
pendula
Birke
10,00
4,00
0,18
erhaltenswert
vital
Zwiesel
3
Acer
platanoides
Spitzahorn
10,00
6,00
2*0,35
erhaltenswert
vital
Zwiesel
4
Acer
platanoides
Spitzahorn
16,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
5
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
16,00
10,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend
6
Ilex
aquifolia
Stechpalme
6,00
4,00
0,15
erhaltenswert
vital
7
Fagus
sylvatica
`Purpu-‐
rea´
Blutbuche
15,00
12,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend
8
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
8,00
6,00
0,55
vorhanden
absterbend
starke
Kronenschä-‐
den
9
Quercus
petraea
`Fas-‐
tigiata´
Säulen-‐Eiche
9,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
schiefständig
10
Ulmus
minor
Feldulme
13,00
10,00
0,40
erhaltenswert
vital
11
Acer
saccharinum
Silberahorn
12,00
8,00
0,40
erhaltenswert
vital
Statik
problematisch
12
Thuja
occidentalis
Lebensbaum
10,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
13
Thuja
occidentalis
Lebensbaum
10,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
14
Thuja
occidentalis
Lebensbaum
10,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
15
Thuja
occidentalis
Lebensbaum
10,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
16
Carpinus
betulus
Hainbuche
13,00
7,00
0,40
erhaltenswert
vital
leicht
schiefständig
17
Juglans
regia
Walnuss
16,00
10,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Zwiesel,
Stammhöh-‐
lungen
18
Abies
procera
Edeltanne
8,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
19
Robinia
pseudoacacia
Robinie
11,00
7,00
0,35
vorhanden
zurückgehend
schiefständig
20
Picea
pungens
Blaufichte
16,00
5,00
0,40
erhaltenswert
vital
21
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
14,00
12,00
0,50/0,65
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Zwiesel,
Höhlungen
22
Magnolia
x
soulangia-‐
na
Tulpen-‐Magnolie
4,00
7,00
a
0,10
erhaltenswert
vital
5-‐stämmig
23
Pseudotsuga
menziesii
Douglasie
12,00
7,00
0,30
vorhanden
zurückgehend
24
Pinus
nigra
Schwarzkiefer
10,00
7,00
0,30
erhaltenswert
vital
25
Quercus
petraea
Traubeneiche
8,00
6,00
0,20
erhaltenswert
vital
26
Robinia
pseudoacacia
Robinie
8,00
7,00
a
0,20
erhaltenswert
vital
27
Koelreuteria
panicula-‐
ta
Blasenesche
8,00
6,00
0,20
erhaltenswert
vital
28
Robinia
pseudoacacia
Robinie
16,00
10,00
0,60
erhaltenswert
vital
29
Taxodium
distichum
Sumpfzypresse
15,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
30
Taxodium
distichum
Sumpfzypresse
15,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
1
BAUMLISTE
10.10.2014
48
Baum-‐
Nr.
Gattung
/
Art
Name
Höhe
[m]
Kronen-‐
durch-‐
messer
[m]
Stamm-‐
durch-‐
messer
[m]
Bewertung
Vitalität
Anmerkungen
31
Tilia
cordata
Winterlinde
16,00
10,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend
32
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
14,00
6,00
0,50
erhaltenswert
vital
schiefständig
33
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
7,00
5,00
0,50
vorhanden
zurückgehend
Krone
gekappt,
schiefständig
34
Acer
platanoides
Spitzahorn
16,00
8,00
a
0,40
erhaltenswert
vital
Zwiesel
35
Thuja
occidentalis
Lebensbaum
9,00
4,00
0,25
erhaltenswert
vital
36
Picea
omorika
Serbische
Fichte
5,00
4,00
0,10
erhaltenswert
vital
37
Pseudotsuga
menziesii
Douglasie
13,00
4,00
0,35
erhaltenswert
vital
38
Pseudotsuga
menziesii
Douglasie
13,00
4,00
0,35
erhaltenswert
vital
39
Picea
abies
Fichte
13,00
4,00
0,30
erhaltenswert
vital
40
Cedrus
atlantica
`Glauca´
Atlas-‐Zeder
12,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
41
Magnolia
x
soulangia-‐
na
Tulpen-‐Magnolie
6,00
8,00
a
0,15
erhaltenswert
vital
42
Ailanthus
altissima
Götterbaum
9,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
am
Stamm
43
Cedrus
atlantica
`Glauca´
Atlas-‐Zeder
8,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
Zwiesel
44
Pinus
sylvestris
Kiefer
8,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
Zwiesel
45
Pinus
sylvestris
Kiefer
8,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
schiefständig
46
Pinus
strobus
Weymouthskiefer
10,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
schiefständig
47
Metasequoia
glyp-‐
tostroboides
Mammutbaum
12,00
4,00
0,30
vorhanden
absterbend
48
Cedrus
atlantica
`Glauca´
Atlas-‐Zeder
14,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
49
Pinus
nigra
Schwarzkiefer
12,00
5,00
0,35
erhaltenswert
vital
50
Cedrus
atlantica
`Glauca´
Atlas-‐Zeder
14,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
51
Cedrus
atlantica
`Glauca´
Atlas-‐Zeder
14,00
6,00
0,50
erhaltenswert
vital
52
Cedrus
deodara
Himalaya-‐Zeder
14,00
6,00
0,60
erhaltenswert
vital
53
Cedrus
atlantica
`Glauca´
Atlas-‐Zeder
14,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
54
Prunus
serrulata
Japanische
Zierkir-‐
sche
7,50
5,00
0,35
vorhanden
zurückgehend
Pilzbefall,
Krone
fehlt
55
Betula
pendula
Birke
10,00
5,00
0,25
vorhanden
vital
Krone
gekappt
56
Tsuga
canadensis
Hemlocktanne
10,00
5,00
0,35
erhaltenswert
vital
57
Robinia
pseudoacacia
Robinie
9,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
58
Chamaecyparis
pisife-‐
ra
Scheinzypresse
10,00
4,00
0,30
erhaltenswert
vital
59
Chamaecyparis
pisife-‐
ra
Scheinzypresse
10,00
4,00
0,35
erhaltenswert
vital
Efeubewuchsbewuchs
60
Fagus
sylvatica
`Purpu-‐
rea´
Blutbuche
12,00
6,00
0,50
vorhanden
zurückgehend
fehlerhafter
Rück-‐
schnitt
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
1
BAUMLISTE
10.10.2014
49
Baum-‐
Nr.
Gattung
/
Art
Name
Höhe
[m]
Kronen-‐
durch-‐
messer
[m]
Stamm-‐
durch-‐
messer
[m]
Bewertung
Vitalität
Anmerkungen
61
Picea
pungens
Blaufichte
12,00
3,00
0,25
erhaltenswert
vital
62
Thuja
occidentalis
Lebensbaum
10,00
4,00
0,40
erhaltenswert
vital
63
Chamaecyparis
lawso-‐
niana
Scheinzypresse
7,50
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
mehrstämmig,
schrä-‐
ger
Wuchs
64
Quercus
petraea
Traubeneiche
15,00
10,00
1,20
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Höhlungen
65
Quercus
petraea
Traubeneiche
15,00
10,00
0,70
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Verletzung
am
Stammfuß
66
Fagus
sylvatica
`Purpu-‐
rea´
Blutbuche
15,00
10,00
1,20
wertvoll
vital
ortsbildprägend
67
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
14,00
10,00
0,60
erhaltenswert
vital
68
Carpinus
betulus
Hainbuche
14,00
10,00
0,50
erhaltenswert
vital
69
Taxus
baccata
Eibe
10,00
8,00
0,15
-‐
0,25
erhaltenswert
vital
70
Taxus
baccata
Eibe
10,00
8,00
0,15
-‐
0,25
erhaltenswert
vital
71
Taxus
baccata
Eibe
10,00
8,00
0,15
-‐
0,25
erhaltenswert
vital
72
Taxus
baccata
Eibe
8,00
8,00
0,15
-‐
0,25
erhaltenswert
vital
73
Taxus
baccata
Eibe
8,00
8,00
0,15
-‐
0,25
erhaltenswert
vital
74
Pseudotsuga
menziesii
Douglasie
16,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
75
Pseudotsuga
menziesii
Douglasie
16,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
76
Acer
platanoides
`Atrorubens´
Roter
Spitzahorn
6,00
8,00
0,40
erhaltenswert
schwachwüchsig
77
Acer
platanoides
Spitzahorn
15,00
10,00
0,60
erhaltenswert
78
Abies
grandis
Küstentanne
12,50
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
79
Salix
caprea
Salweide
6,00
8,00
0,40
erhaltenswert
vital
schräger
Wuchs
80
Juglans
regia
Walnuss
8,00
6,00
0,50
erhaltenswert
vital
81
Robinia
pseudoacacia
Robinie
8,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
schräger
Wuchs
82
Robinia
pseudoacacia
Robinie
16,00
10,00
0,60
erhaltenswert
vital
83
Robinia
pseudoacacia
Robinie
16,00
10,00
0,60
vorhanden
zurückgehend
schräger
Wuchs
und
Mistelbewuchs
84
Robinia
pseudoacacia
Robinie
16,00
10,00
0,60
erhaltenswert
vital
85
Acer
platanoides
Spitzahorn
8,00
4,00
0,20
erhaltenswert
vital
86
Acer
platanoides
Spitzahorn
14,00
10,00
0,60
erhaltenswert
vital
Zwiesel,
Seitentriebe
87
Acer
platanoides
Spitzahorn
12,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
schräger
Wuchs
88
Acer
platanoides
Spitzahorn
14,00
6,00
0,45
erhaltenswert
vital
schräger
Wuchs
89
Acer
platanoides
Spitzahorn
10,00
6,00
0,40
vorhanden
zurückgehend
schräger
Wuchs,
Krone
gekappt
90
Quercus
petraea
Traubeneiche
12,00
8,00
0,60
erhaltenswert
vital
schräger
Wuchs
91
Picea
abies
Fichte
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
92
Picea
abies
Fichte
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
93
Betula
pendula
Birke
10,00
4,00
0,25
erhaltenswert
vital
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
1
BAUMLISTE
10.10.2014
50
Baum-‐
Nr.
Gattung
/
Art
Name
Höhe
[m]
Kronen-‐
durch-‐
messer
[m]
Stamm-‐
durch-‐
messer
[m]
Bewertung
Vitalität
Anmerkungen
94
Pinus
nigra
Schwarzkiefer
10,00
4,00
0,25
erhaltenswert
vital
95
Pinus
nigra
Schwarzkiefer
10,00
4,00
0,25
erhaltenswert
vital
96
Betula
pendula
Birke
10,00
4,00
0,25
erhaltenswert
vital
97
Picea
abies
Fichte
10,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
98
Fagus
sylvatica
`Purpu-‐
rea´
Blutbuche
10,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
99
Fagus
sylvatica
Rotbuche
10,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
100
Picea
abies
Fichte
12,00
6,00
0,80
erhaltenswert
vital
101
Picea
pungens
Blaufichte
10,00
3,00
0,20
erhaltenswert
vital
102
Picea
abies
Fichte
10,00
3,00
0,15
erhaltenswert
vital
103
Picea
abies
Fichte
10,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
104
Pinus
nigra
Schwarzkiefer
10,00
4,00
0,30
erhaltenswert
vital
105
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
10,00
6,00
0,50
erhaltenswert
vital
106
Acer
platanoides
Spitzahorn
10,00
6,00
0,50
vorhanden
zurückgehend
Mistelbewuchs
107
Carpinus
betulus
Hainbuche
16,00
12,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend
108
Carpinus
betulus
Hainbuche
14,00
10,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Zwiesel
109
Carpinus
betulus
Hainbuche
13,00
10,00
0,45
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
schräger
Wuchs
110
Acer
saccharinum
Silberahorn
13,00
10,00
0,60
erhaltenswert
vital
111
Acer
platanoides
Spitzahorn
14,00
8,00
0,60
erhaltenswert
vital
112
Carpinus
betulus
Hainbuche
8,00
5,00
0,60
erhaltenswert
vital
113
Fagus
sylvatica
Rotbuche
18,00
10,00
0,70
wertvoll
vital
ortsbildprägend
114
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
12,00
7,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend
115
Taxus
baccata
Eibe
9,00
6,00
0,35
erhaltenswert
vital
Zwiesel
116
Acer
platanoides
Spitzahorn
12,00
8,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend
117
Tilia
cordata
Winterlinde
12,00
10,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend
118
Quercus
cerris
Zerreiche
14,00
10,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend
119
Taxus
baccata
Eibe
7,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
120
Taxus
baccata
Eibe
7,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
121
Larix
decidua
Lärche
16,00
8,00
0,70
erhaltenswert
vital
122
Taxus
baccata
Eibe
7,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
123
Pterocarya
fraxinifolia
Flügelnuss
14,00
14,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Efeubewuchs
124
Carpinus
betulus
Hainbuche
15,00
8,00
0,35
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
125
Acer
saccharinum
Silberahorn
15,00
6,00
3
a
0,25
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
126
Pinus
nigra
Schwarzkiefer
16,00
5,00
0,60
erhaltenswert
vital
Zwiesel,
Efeubewuchs
127
Pinus
nigra
Schwarzkiefer
14,00
4,00
0,30
erhaltenswert
vital
einseitig
ausgebildet
128
Carpinus
betulus
Hainbuche
12,00
8,00
0,30
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
129
Ulmus
minor
Feldulme
14,00
12,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
1
BAUMLISTE
10.10.2014
51
Baum-‐
Nr.
Gattung
/
Art
Name
Höhe
[m]
Kronen-‐
durch-‐
messer
[m]
Stamm-‐
durch-‐
messer
[m]
Bewertung
Vitalität
Anmerkungen
130
Ulmus
minor
Feldulme
14,00
10,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend
131
Liquidamber
styra-‐
ciflua
Amberbaum
9,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
132
Acer
platanoides
Spitzahorn
14,00
8,00
0,45
vorhanden
zurückgehend
schiefständig,
Mistel-‐
bewuchs
133
Acer
campestre
Feldahorn
12,00
10,00
0,55
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Efeubewuchs
134
Acer
platanoides
Spitzahorn
15,00
8,00
0,30
erhaltenswert
vital
135
Carpinus
betulus
Hainbuche
15,00
8,00
0,40
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
136
Carpinus
betulus
Hainbuche
13,00
8,00
0,30
erhaltenswert
vital
schräger
Wuchs,
Stamm
137
Tilia
platyphyllos
Sommerlinde
16,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
schräger
Wuchs
138
Paulownia
tomentosa
Paulownie
10,00
8,00
0,40
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Efeubewuchs
139
Quercus
petraea
Traubeneiche
12,00
10,00
0,40
wertvoll
vital
ortsbildprägend
140
Ulmus
minor
Feldulme
16,00
10,00
0,40
wertvoll
vital
ortsbildprägend
141
Ulmus
minor
Feldulme
14,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
142
Taxus
baccata
Eibe
6,00
8,00
2
a
0,25
erhaltenswert
vital
143
Robinia
pseudoacacia
Robinie
14,00
8,00
0,50
vorhanden
zurückgehend
Efeubewuchs,
Mistel-‐
bewuchs
144
Carpinus
betulus
Hainbuche
8,00
8,00
0,40
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
145
Acer
campestre
Feldahorn
8,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
146
Acer
campestre
Feldahorn
8,00
8,00
0,40
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
147
Acer
campestre
Feldahorn
8,00
6,00
0,20
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs,
Zwiesel
148
Acer
campestre
Feldahorn
8,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
149
Acer
platanoides
Spitzahorn
8,00
8,00
0,25
vorhanden
zurückgehend
Efeubewuchs,
Mistel-‐
bewuchs
150
Robinia
pseudoacacia
Robinie
10,00
4,00
0,25
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
151
Acer
platanoides
Spitzahorn
8,00
8,00
0,25
erhaltenswert
vital
152
Aesculus
x
carnea
Rotblü.
Rosskasta-‐
nie
15,00
10,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Höhlung
153
Fagus
sylvatica
f.
purpurea
Blutbuche
15,00
8,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend
154
Acer
platanoides
Spitzahorn
15,00
10,00
0,60
erhaltenswert
vital
schiefständig,
Höh-‐
lung
155
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
16,00
10,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend
156
Platanus
x
hispanica
Platane
18,00
15,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend
157
Prunus
avium
Süßkirsche
12,00
6,00
a
0,2
erhaltenswert
vital
Zwiesel
158
Betula
pendula
Birke
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
159
Betula
pendula
Birke
3,00
6,00
0,20
vorhanden
abgestorben
Efeubewuchs
160
Acer
saccharinum
Silberahorn
12,00
12,00
a
0,2
erhaltenswert
vital
4-‐stämmig
161
Acer
saccharinum
Silberahorn
12,00
12,00
a
0,2
erhaltenswert
vital
6-‐stämmig
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
1
BAUMLISTE
10.10.2014
52
Baum-‐
Nr.
Gattung
/
Art
Name
Höhe
[m]
Kronen-‐
durch-‐
messer
[m]
Stamm-‐
durch-‐
messer
[m]
Bewertung
Vitalität
Anmerkungen
162
Prunus
serrulata
Japan.
Zierkirsche
8,00
10,00
0,15
erhaltenswert
vital
mehrstämmig
163
Platanus
x
hispanica
Platane
12,00
8,00
0,20
erhaltenswert
vital
164
Quercus
robur
Stieleiche
12,00
8,00
0,45
erhaltenswert
vital
165
Tilia
platyphyllos
Sommerlinde
12,00
10,00
0,50
erhaltenswert
vital
166
Acer
saccharinum
Silberahorn
13,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
Zwiesel
167
Carpinus
betulus
Hainbuche
10,00
5,00
0,20
erhaltenswert
vital
168
Pinus
strobus
Weymouthskiefer
12,00
5,00
0,20
erhaltenswert
vital
169
Pinus
strobus
Weymouthskiefer
11,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
170
Carpinus
betulus
Hainbuche
10,00
5,00
0,20
erhaltenswert
vital
171
Quercus
rubra
Roteiche
12,00
10,00
0,55
erhaltenswert
vital
172
Carpinus
betulus
Hainbuche
7,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
173
Carpinus
betulus
Hainbuche
7,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
174
Carpinus
betulus
Hainbuche
7,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
175
Cedrus
deodara
Himalaya-‐Zeder
16,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
176
Pinus
sylvestris
Kiefer
10,00
4,00
0,25
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
177
Pseudotsuga
menziesii
Douglasie
15,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
178
Picea
abies
Fichte
10,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
179
Betula
pendula
Birke
8,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
180
Picea
abies
Fichte
14,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
181
Abies
nordmanniana
Nordmanns
Tanne
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
klein,
Efeubewuchs
182
Acer
saccharinum
Silberahorn
12,00
12,00
0,55
erhaltenswert
vital
Mistelbewuchs
183
Abies
nordmanniana
Nordmanntanne
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
184
Abies
concolor
Colorado-‐Tanne
10,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
185
Carpinus
betulus
Hainbuche
7,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
186
Carpinus
betulus
Hainbuche
7,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
187
Carpinus
betulus
Hainbuche
7,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
188
Laburnum
anagyroides
Goldregen
8,00
8,00
a
0,2
erhaltenswert
vital
189
Carpinus
betulus
Hainbuche
7,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
190
Carpinus
betulus
Hainbuche
7,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
191
Carpinus
betulus
Hainbuche
7,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
192
Pinus
sylvestris
Kiefer
14,00
7,00
0,45
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
193
Tilia
cordata
Winterlinde
10,00
6,00
0,20
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
194
Liriodendron
tulipifera
Tulpenbaum
10,00
5,00
0,15
erhaltenswert
vital
195
Taxus
baccata
Eibe
8,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
196
Laburnum
anagyroides
Goldregen
7,50
5,00
a
0,2
erhaltenswert
vital
3-‐stämmig
197
Taxus
baccata
Eibe
8,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
198
Tilia
cordata
Winterlinde
10,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
199
Tilia
cordata
Winterlinde
10,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
200
Tilia
cordata
Winterlinde
10,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
1
BAUMLISTE
10.10.2014
53
Baum-‐
Nr.
Gattung
/
Art
Name
Höhe
[m]
Kronen-‐
durch-‐
messer
[m]
Stamm-‐
durch-‐
messer
[m]
Bewertung
Vitalität
Anmerkungen
201
Tilia
cordata
Winterlinde
10,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
202
Tilia
cordata
Winterlinde
9,00
8,00
0,35
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
203
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
12,00
8,00
0,40
erhaltenswert
vital
204
Abies
concolor
Coloradotanne
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
205
Abies
nordmanniana
Nordmanns
Tanne
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
206
Carpinus
betulus
Hainbuche
10,00
6,00
0,35
erhaltenswert
vital
207
Acer
platanoides
Spitzahorn
10,00
6,00
0,35
erhaltenswert
vital
208
Acer
platanoides
Spitzahorn
10,00
6,00
0,35
erhaltenswert
vital
209
Fraxinus
ornus
Blütenesche
7,00
6,00
a
0,15
erhaltenswert
vital
4-‐stämmig
210
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
15,00
10,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Zwiesel
211
Quercus
petraea
`Fas-‐
tigiata´
Säulen-‐Eiche
15,00
6,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend
212
Quercus
petraea
`Fas-‐
tigiata´
Säulen-‐Eiche
15,00
6,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend
213
Aesculus
x
carnea
Rotblü.
Rosskasta-‐
nie
14,00
10,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend
214
Quercus
petraea
`Fas-‐
tigiata´
Säulen-‐Eiche
17,00
6,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend
215
Quercus
petraea
Traubeneiche
16,00
10,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend
216
Juglans
regia
Walnuss
9,00
5,00
0,20
erhaltenswert
vital
217
Picea
abies
Fichte
10,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
218
Picea
abies
Fichte
10,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
219
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
16,00
10,00
0,60
erhaltenswert
vital
220
Acer
platanoides
`Atrorubens´
Roter
Spitzahorn
12,00
8,00
0,30
erhaltenswert
vital
Zwiesel
221
Acer
platanoides
Spitzahorn
10,00
7,00
0,20
erhaltenswert
vital
222
Tilia
platyphyllos
Sommerlinde
12,00
6,00
0,45
vorhanden
zurückgehend
Krone
gekappt
223
Acer
platanoides
`Atrorubens´
Roter
Spitzahorn
14,00
10,00
0,70
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Zwiesel
224
Acer
platanoides
Spitzahorn
8,00
5,00
0,20
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs,
schief-‐
ständig
225
Acer
platanoides
Spitzahorn
12,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
schiefständig
226
Acer
platanoides
Spitzahorn
12,00
6,00
1
a
0,25
erhaltenswert
vital
schiefständig
227
Acer
platanoides
Spitzahorn
12,00
6,00
2
a
0,25
erhaltenswert
vital
schiefständig
228
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
15,00
12,00
0,90
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Efeubewuchs
229
Acer
platanoides
Spitzahorn
14,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
schiefständig
230
Acer
platanoides
Spitzahorn
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
schiefständig
231
Acer
platanoides
Spitzahorn
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
schiefständig
232
Acer
platanoides
Spitzahorn
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
schiefständig
233
Taxus
baccata
Eibe
5,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
1
BAUMLISTE
10.10.2014
54
Baum-‐
Nr.
Gattung
/
Art
Name
Höhe
[m]
Kronen-‐
durch-‐
messer
[m]
Stamm-‐
durch-‐
messer
[m]
Bewertung
Vitalität
Anmerkungen
234
Quercus
petraea
Traubeneiche
6,00
5,00
0,18
erhaltenswert
vital
235
Fagus
sylvatica
`Purpu-‐
rea´
Blutbuche
15,00
12,00
1,00
wertvoll
vital
ortsbildprägend
236
Acer
platanoides
Spitzahorn
8,00
5,00
0,20
erhaltenswert
vital
237
Acer
platanoides
Spitzahorn
10,00
6,00
0,20
erhaltenswert
vital
238
Acer
platanoides
Spitzahorn
11,00
6,00
a
0,35
erhaltenswert
vital
Zwiesel
239
Acer
platanoides
Spitzahorn
9,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
schiefständig
240
Robinia
pseudoacacia
Robinie
12,00
6,00
0,45
erhaltenswert
vital
Zwiesel
241
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
10,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
242
Taxus
baccata
Eibe
10,00
6,00
0,50
erhaltenswert
vital
wertvoll
243
Taxus
baccata
Eibe
10,00
6,00
a
0,25
erhaltenswert
vital
244
Taxus
baccata
Eibe
10,00
6,00
a
0,26
erhaltenswert
vital
245
Taxus
baccata
Eibe
10,00
8,00
a
0,27
erhaltenswert
vital
246
Ginkgo
biloba
Ginkgo
10,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
Zwiesel
247
Platanus
x
hispanica
Platane
16,00
12,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Zwiesel,
Krone
248
Abies
procera
Edeltanne
18,00
7,00
0,60
erhaltenswert
vital
249
Franxinus
excelsior
Esche
12,00
8,00
0,2/0,3
erhaltenswert
vital
Zwiesel
250
Tilia
platyphyllos
Sommerlinde
14,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
251
Tilia
cordata
Winterlinde
14,00
8,00
0,60
erhaltenswert
vital
schiefständig
252
Tilia
cordata
Winterlinde
14,00
8,00
0,40
erhaltenswert
vital
schiefständig
253
Corylus
colurna
Baumhasel
9,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
254
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
12,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
255
Populus
nigra
`Italica´
Säulen-‐Pappel
18,00
6,00
1,00
erhaltenswert
vital
256
Acer
platanoides
Spitzahorn
13,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
257
Acer
platanoides
Spitzahorn
13,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
258
Magnolia
x
soulangia-‐
na
Tulpen-‐Magnolie
5,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
schiefständig
259
Larix
kaempferi
Japanische
Lärche
13,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
260
Quercus
petraea
`Fas-‐
tigiata´
Säulen-‐Eiche
14,00
8,00
0,60
erhaltenswert
vital
261
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
15,00
10,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend
262
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
14,00
8,00
0,80
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
263
Salix
matsudana
Korkenzieher-‐
Weide
9,00
7,00
0,30
erhaltenswert
vital
264
Taxus
baccata
Eibe
6,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
265
Robinia
pseudoacacia
Robinie
10,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
266
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
14,00
10,00
0,20
vorhanden
zurückgehend
kränkelnd,
8-‐stämmig
267
Pseudotsuga
menziesii
Douglasie
12,00
5,00
0,35
erhaltenswert
vital
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
1
BAUMLISTE
10.10.2014
55
Baum-‐
Nr.
Gattung
/
Art
Name
Höhe
[m]
Kronen-‐
durch-‐
messer
[m]
Stamm-‐
durch-‐
messer
[m]
Bewertung
Vitalität
Anmerkungen
268
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
10,00
7,00
0,40
vorhanden
zurückgehend
kränkelnd
269
Betula
pendula
Birke
10,00
8,00
0,35
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
270
Chamaecyparis
pisife-‐
ra
Scheinzypresse
8,00
4,00
0,25
erhaltenswert
vital
271
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
10,00
5,00
0,30
vorhanden
vital
mit
Zaun
verwachsen
272
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
10,00
5,00
0,40
vorhanden
vital
mit
Zaun
verwachsen
273
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
10,00
5,00
0,20
vorhanden
vital
mit
Zaun
verwachsen
274
Pyrus
communis
Birnbaum
10,00
8,00
0,50
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
275
Robinia
pseudoacacia
Robinie
15,00
8,00
0,80
erhaltenswert
vital
Zwiesel
276
Prunus
cerasifera
Kirsch-‐Pflaume
4,00
6,00
a
0,2
erhaltenswert
vital
Zwiesel
277
Betula
pendula
Birke
10,00
5,00
0,25
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
278
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
14,00
8,00
0,55
erhaltenswert
vital
Efeubewuchs
279
Aesculus
hippocas-‐
taneum
Rosskastanie
16,00
10,00
0,70
wertvoll
vital
ortsbildprägend
280
Tilia
cordata
Winterlinde
10,00
8,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Zwiesel,
Mistelbe-‐
wuchs
281
Robinia
pseudoacacia
Robinie
15,00
10,00
0,50
erhaltenswert
vital
Zwiesel
282
Acer
platanoides
Spitzahorn
12,00
8,00
0,40
erhaltenswert
vital
283
Baumreihe
von
3
Feldahorn
und
3
Spit-‐
zahorn
je
9,0
je
4,0
a
ca.
0,2
erhaltenswert
vital
mit
Zaun
verwachsen
284
Baumgruppe
mit
ca.
18
Bäumen,
i.d.R.
Spitzahorn
je
12,0
je
6,0
a
<=
0,2
erhaltenswert
vital
Parzelle
komplett
überstellt
285
Carpinus
betulus
Hainbuche
8,00
9,00
0,60
vorhanden
zurückgehend
Krone
gekappt,
Habitus
zerstört
286
Fraxinus
excelsior
Esche
15,00
8,00
0,55
erhaltenswert
vital
287
Tilia
platyphyllos
Sommerlinde
10,00
5,00
0,60
erhaltenswert
vital
Höhlen,
Schnitte,
Wurzelbrut
288
Acer
platanoides
Spitzahorn
15,00
6,00
0,50
erhaltenswert
vital
289
Salix
alba
"Tristis"
Trauerweide
9,00
8,00
0,40
wertvoll
vital
ortsbildprägend
290
Betula
pendula
Birke
13,00
5,00
0,40
erhaltenswert
vital
291
Betula
pendula
Birke
13,00
5,00
0,35
erhaltenswert
vital
292
Castanea
sativa
Esskastanie
11,00
8,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend
293
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
12,00
8,00
0,50
wertvoll
vital
ortsbildprägend
294
Tilia
platyphyllos
Sommerlinde
12,00
10,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend
295
Ulmus
minor
Feldulme
12,00
8,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Efeu,
schräger
Wuchs
296
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
6,00
5,00
0,20
erhaltenswert
vital
297
Tilia
platyphyllos
Sommerlinde
15,00
8,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend,
Mistelbewuchs
298
Tilia
platyphyllos
Sommerlinde
8,00
4,00
a
0,8
erhaltenswert
vital
Zwiesel,
Fragment,
Mistelbewuchs
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
1
BAUMLISTE
10.10.2014
56
Baum-‐
Nr.
Gattung
/
Art
Name
Höhe
[m]
Kronen-‐
durch-‐
messer
[m]
Stamm-‐
durch-‐
messer
[m]
Bewertung
Vitalität
Anmerkungen
299
Fagus
sylvatica
`Suen-‐
telensis´
Rote
Süntelbuche
10,00
10,00
0,65
wertvoll
vital
ortsbildprägend
300
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
10,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
301
Salix
alba
"Tristis"
Trauerweide
7,00
4,00
0,50
erhaltenswert
vital
Krone
gekappt
302
Fagus
sylvatica
`Purpu-‐
rea´
Blutbuche
11,00
7,00
0,40
wertvoll
vital
ortsbildprägend
303
Juglans
regia
Walnuss
9,00
6,00
0,25
erhaltenswert
vital
304
Acer
pseudoplatanus
Bergahorn
15,00
10,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend
305
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
14,00
10,00
0,80
wertvoll
vital
ortsbildprägend
306
Robinia
pseudoacacia
Robinie
13,00
8,00
0,70
vorhanden
zurückgehend
Äste
gekappt,
Statik!
307
Cedrus
atlantica
`Glauca´
Atlas-‐Zeder
13,00
7,00
0,35
erhaltenswert
vital
308
Picea
abies
Fichte
14,00
6,00
0,30
erhaltenswert
vital
309
Fagus
sylvatica
`Purpu-‐
rea´
Blutbuche
15,00
8,00
0,60
erhaltenswert
vital
310
Betula
pendula
Birke
14,00
8,00
0,35
vorhanden
zurückgehend
Krone
mit
Pilzbefall
311
Acer
campestre
Feldahorn
8,00
6,00
0,40
erhaltenswert
vital
Zwiesel
312
Cedrus
atlantica
`Glauca´
Atlas-‐Zeder
11,00
6,00
0,45
erhaltenswert
vital
313
Picea
abies
Fichte
8,00
5,00
0,30
erhaltenswert
vital
314
Abies
grandis
Küstentanne
10,00
5,00
0,35
erhaltenswert
vital
mit
Krähennest
315
Acer
platanoides
Spitzahorn
14,00
11,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend
316
Aesculus
hippocas-‐
tanum
Rosskastanie
12,00
9,00
0,60
wertvoll
vital
ortsbildprägend
317
Tilia
platyphyllos
Sommerlinde
10,00
7,00
0,50
erhaltenswert
vital
Totholz
318
Fraxinus
excelsior
Blütenesche
9,00
8,00
0,30
erhaltenswert
vital
mehrstämmig,
Zwie-‐
sel
319
Acer
saccharinum
Silberahorn
14,00
10,00
0,55
erhaltenswert
vital
Zwiesel,
schütter
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
2
FREIRAUMBEWERTUNG
10.10.2014
57
6 ANHANG
2
FREIRAUMBEW ERTUNG
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
2
FREIRAUMBEWERTUNG
10.10.2014
58
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
2
FREIRAUMBEWERTUNG
10.10.2014
59
BEBAUUNGSPLAN
NR.
O
27
„MATHILDENHÖHE
SÜD“
UMWELTBERICHT-‐
ANHANG
2
FREIRAUMBEWERTUNG
10.10.2014
60
anlage 4
5131 Zeichen
II Alexandraweg Prinz-Christians-Weg Eugen-Bracht-Weg Nikolaiweg II WD II WD I I I III III II SD II II I IIWD ISD I I+D II SDII II ZD III II III SD II I I WD I FD I II I GA I I FD II WD IV II II SD II I I I GAGA GA GA GA GA GA GA STST ST ST ST DST WD WD ZD I WD SD WD D II ST D D D D GAFD GAGASTST GAST FD SDSD GA DWDII ST D IIWDGA IIZDD I IIFD IFD II SD IIISDIIFD D II IWD GA II SDD GA II PDD I I II WD DII ZD I I II II WDWD IISD II IISDSDII SD ID Mathildenhöhweg GA II WD DIIWD IIWDI I GAII WD II SD IISD I IGA ST GAII SD I FD IIWD IIWDFDI IIWDII WDII II SD II WD II IIWD I FDIIWD I II FD GAGA GA GA GAGAGAGAGA GA GA GAI D GAGAGA FDII II I I I ST II FDDGottfried-Schwab-Denkmal D D ST IIWD GAGAI ST GA ST ST ST GR= 156 m² GR= 84 m² GR= 200 m² GR= 153 m² GR= 171 m² GR= 253 m² GR= 222 m²GR= 10 m² GR= 250 m² GR= 226 m² GR= 190 m² GR= 156 m² GR= 130 m²GR= 132 m²GR= 159 m² GR= 143 m²GR= 113 m² GR= 143 m² GR= 158 m² GR= 140 m² GR= 151 m² GR= 108 m² GR= 138 m² GR= 107 m² GR= 310 m² GR= 320 m² GR= 151 m² GR= 215 m² GR= 82 m² GR= 160 m² GR= 137 m² GR= 207 m² GR= 97 m² GR= 169 m² GR= 646 m² GR= 138 m² GR= 194 m² GR= 159 m² D D ST D D 15,00 12,30 GR= 185 m² GR= 151 m² GR= 170 m² GR= 150 m² GR= 185 m² GR= 263 m² D D D GR= 193 m² GR= 146 m² II GR= 160 m² GA GR= 97 m²GR= 112 m² GR= 154 m² GR= 158 m² GR= 117 m² GR= 152 m² GR= 169 m² GR= 119 m² GR= 50 m² GR= 180 m² GR= 125 m² GR= 93 m² GR= 364 m²GR= 134 m² GR= 126 m² GR= 131 m²GR= 63 m² GR= 113 m² Jüngling an der Quelle privateGrünfläche D privateGrünfläche I ST Pergola von Albin Müller LPB V> 70 [dB (A)]LPB IV> 65 [dB (A)]LPB III> 60 [dB (A)] LPB V> 70 [dB (A)]LPB IV> 65 [dB (A)]LPB III> 60 [dB (A)] GA WDSD FD III FD SD WD I FD SD Ernst-Ludwig-BrunnenLage ehem. Haus Christiansen I GR= 120 m² GR= 70 m² GR= 73 m² GR= 100 m² IISDII SD GR= 54 m² GR= 49 m² GR= 10 m² GR= 22 m² GR= 10 m² GR= 12 m² GR= 194 m²I WD GR= 19 m² GR= 12 m² GR= 24 m² GR= 30 m² GR= 18 m² GR= 16 m² GR= 18 m² GR= 17 m² GR= 18 m² GR= 39 m² GR= 50 m² GR= 23 m² GR= 62 m² GR= 13 m² GR= 66 m² GR= 65 m² GR= 74 m² II SDGR= 73 m² II SDGR= 73 m² II SDGR= 72 m² II SDGR= 71 m² GR= 49 m² GR= 79 m² GR= 79 m² GR= 121 m² GR= 14 m² GR= 55 m²GR= 81 m² GR= 40 m² GR= 166 m² GR= 35 m² GR= 258 m² DGR= 9 m² GR= 61 m² GR= 22 m² II SD II SD II WD GR= 16 m² GR= 45 m² ST GA ST Spielpunkt Landgraf-Georg-Straße Dreibrunnenstraße Eugen-Bracht-Weg Fiedlerweg Erbacher Straße Spessartring Olbrichweg Olbrichweg Olbrichweg Fiedlerweg Erbacher Straße Weg Alexandraweg Alexandraweg Alexandraweg Mathildenhöhweg Wingertsbergstraße Prinz-Christians-Weg Heinrich-Jobst-Treppe Bauhausweg Christiansenweg Beckstraße Weg Dieburger Straße Eugen-Bracht-Weg Nikolaiweg Nikolaiweg Stiftstraße Erbacher Straße Erbacher Straße FiedlerwegSabaisplatz Prinz-Christians-Weg PlatanenhainErich-Ollenhauer-PromenadeErich-Ollenhauer-PromenadePlatzPaula-Ludwig- 57 6361 65 59 69A 67 69 13A 13 11 17 39 23 60 8 56 56C 56B 56A 3 1 23 19 21 34 3836 35 56D 37 32 15 3331 25 3 2 5 16 26 13A 28 19 22 2321 27 17 42 12 10 7 5A 95 6 9 14 7 7 8 3 5 5 3A 1 6 31 6 25 8 17 6 8a 50403020100 Maßstab im Original 1 : 500 Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung: Darmstadt Bezirk 2 Flur: 2 Landgraf-Georg-Straße Dreibrunnenstraße Eugen-Bracht-Weg Fiedlerweg Erbacher Straße Spessartring Olbrichweg Olbrichweg Fiedlerweg Erbacher Straße Weg Alexandraweg Alexandraweg Alexandraweg Mathildenhöhweg Wingertsbergstraße Prinz-Christians-Weg Heinrich-Jobst-Treppe Bauhausweg Christiansenweg Beckstraße Weg Dieburger Straße Eugen-Bracht-Weg Nikolaiweg Nikolaiweg Stiftstraße Pützerstraße Spirwesweg Erbacher Straße Erbacher Straße FiedlerwegSabaisplatz Prinz-Christians-Weg PlatanenhainErich-Ollenhauer-PromenadeErich-Ollenhauer-PromenadePlatzPaula-Ludwig- 57 6361 65 59 69A 67 69 13A 13 11 17 39 23 60 8 56 56C 56B 56A 3 1 23 19 21 34 3836 35 56D 37 32 15 3331 25 3 2 5 16 26 13A 28 19 22 2321 27 17 42 12 10 7 5A 95 6 9 14 7 7 8 3 5 5 3A 1 6 31 6 25 8 17 6 8a A B D C B B A A C ADDDCCAAC BB C CC C C B D A C D CC CA A AAAAA A D CCC C C D DDD D D C DD DDD AA A D D Gebäudebestand Klassifizierung Planteil 1/2 Bebauungsplan O 27- Mathildenhöhe - Süd - Maßstab 1 : 500 Landgraf-Georg-Straße Dreibrunnenstraße Eugen-Bracht-Weg Fiedlerweg Erbacher Straße Spessartring Olbrichweg Olbrichweg Olbrichweg Fiedlerweg Erbacher Straße Weg Alexandraweg Alexandraweg Alexandraweg Mathildenhöhweg Wingertsbergstraße Prinz-Christians-Weg Heinrich-Jobst-Treppe Bauhausweg Christiansenweg Beckstraße Weg Dieburger Straße Eugen-Bracht-Weg Nikolaiweg Nikolaiweg Stiftstraße Pützerstraße Spirwesweg Erbacher Straße Erbacher Straße FiedlerwegSabaisplatz Prinz-Christians-Weg Erich-Ollenhauer-PromenadeErich-Ollenhauer-PromenadePlatzPaula-Ludwig- 57 63 61 65 59 69A 67 69 13A 13 11 17 39 23 60 8 56 56C 56B 56A 3 1 23 19 21 34 3836 35 56D 37 32 15 3331 25 3 2 5 16 26 13A 28 19 22 2321 27 17 42 12 10 7 5A 95 6 9 14 7 7 8 3 5 5 3A 1 6 31 6 25 8 17 6 8a UmgrenzungGesamtanlage des DenkmalschutzesEnsemble Mathildenhöhe
anlage 7
234 Zeichen
Punkt 12: Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - (Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2014/0413) Bei Stimmenthaltung der Fraktionen UFFBASSE und PIRATEN empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 8
189 Zeichen
Punkt 17: Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - (Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2014/0413) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 9
219 Zeichen
Punkt 8: Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd - (Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2014/0413) Bei Stimmenthaltung der Fraktion UFFBASSE empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
Beratungsverlauf (5)
Orte (24)
- Stiftstraße 12
- Erbacher Straße
- Landgraf-Georg-Straße
- Hügelstraße
- Dreibrunnenstraße
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Wilhelminenstraße 1
- Bessunger Straße 125
- Fiedlerweg
- Olbrichweg 19
- Bauhausweg 1904
- Nikolaiweg 9
- Spessartring
- Lucasweg
- Alexandraweg 17
- Mathildenhöhweg 2
- Eugen-Bracht-Weg 6
- Dieburger Straße
- Erich-Ollenhauer-Promenade
- Wingertsbergstraße
- Heinrich-Jobst-Treppe
- Pützerstraße
- Beckstraße
- Spirwesweg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0413
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.11.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00