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Das neue Sozialhilferecht

Vorlage V/0767/2004 vom 18.10.2004

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    DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft hier: Umsetzung des SGB XII Beratungsfolge 30.11.2004 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht Bericht: 1. Allgemeines Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 27.12.2003 das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch verabschiedet (BGBl. I, Nr. 67, S. 3022 ff.). Bestandteil dieses Gesetzes ist gem. Artikel 1 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das im Wesentlichen zum 01.01.2005, in Teilbereichen aber auch bereits zum 01.01.2004 bzw. 01.07.2004 in Kraft trat. Zum 01.01.2005 werden das Bundessozialhilfegesetz und das Gesetz über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung außer Kraft gesetzt. 2. Zielsetzung Das SGB XII ist neben dem SGB II eine der beiden Säulen der Neuen Sozialen Sicherungssys- teme und bildet im Bereich der Leistungen zum Lebensunterhalt ein weiteres Auffangnetz der sozialen Sicherung. Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes durch das SGB II, der sog. Grundsicherung für Arbeitssuchende, wurde der Personenkreis der Erwerbsfä- higen einschließlich seiner Haushaltsangehörigen weitgehend von der Hilfe zum Lebensunterhalt abgekoppelt. Die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist für er- werbsfähige Hilfebedürftige grundsätzlich ausgeschlossen. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kann für Leistungsberechtigte nach dem SGB II nur in Form der Übernahme von Schul- den gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Ziel der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines men- schenwürdigen Lebens zu ermöglichen und sie zu befähigen, soweit wie möglich unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Auch wenn im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt vorwiegend Zeit- rentner und langfristig Erkrankte den anspruchsberechtigten Personenkreis bilden, sollen diese so weit wie möglich ihre Arbeitskraft zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes einsetzen. Vorlagen-Nr.: V/0767/2004 Auskunft erteilt: Frau Bußkamp Ruf: 492 50 05 E-Mail: BusskamG@stadt-muenster.de Datum: 14.09.2004 Öffentliche Berichtsvorlage 2 Die Überwindung der Notlage durch die Leistungsgewährung einschließlich Beratung und Unter- stützung einerseits und die aktive Mitarbeit der Berechtigten andererseits soll gemeinsam und zielgerichtet erfolgen. Zu diesem Zweck sollen vor oder innerhalb von 4 Wochen nach Beginn fortlaufender Zahlungen schriftliche Leistungsabsprachen getroffen und unterzeichnet werden, die regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden und Bestandteil eines individu- ellen Förderplanes sein können. Im Rahmen der Modernisierung des Sozialamtes wurde bereits für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG das Hilfeplanverfahren eingeführt. Das Instrument der nun- mehr gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsabsprache ist daher nicht grundsätzlich neu, muss aber im Hinblick auf die Besonderheiten des berechtigten Personenkreises neu konzipiert wer- den. Dabei wird darauf geachtet, dass die Leistungsberechtigten, die nur bis zu drei Stunden täglich arbeiten können, so weit wie möglich in den Ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Rats- beschluss vom 14.07.2004 (s. Vorlage V/0686/2004, Ziffer 4) wird insoweit aufgegriffen und um- gesetzt. Konkrete Konzeptionen können jedoch erst entwickelt werden, wenn die besonderen Problematiken der Zielgruppe evaluiert wurden. Im Bereich der Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen und der Hilfe zur Pflege ist nunmehr die Möglichkeit gegeben, ein trägerübergreifendes persönliches Budget zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung dieser Neuerung wird ebenso wie die Gestaltung der Leistungsab- sprachen künftig einer der Schwerpunkte der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII sein. Neu ist die Regelung, dass künftig auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen verpflichtet sind, ihr Einkommen und Vermögen bei Hilfebedürftigkeit des Partners/der Partnerin einzusetzen. 3. Wesentliche Inhalte des SGB XII Das SGB XII beinhaltet Vorschriften über die Gewährung folgender Leistungen: - Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel - Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel - Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Sechsten Kapitel - Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel - Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel - Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel 4. Wesentliche Änderungen der Rechtsnormen im Vergleich zum BSHG 4.1 Hilfe zum Lebensunterhalt Wie im BSHG ist auch im SGB XII geregelt, dass grundsätzlich derjenige Hilfe zum Lebensunter- halt erhält, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Da die hilfebedürftigen Erwerbsfähigen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Haushaltsangehörigen ab 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II erhalten, beschränkt sich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG auf - alleinstehende Personen unter 65 Jahre, die dauerhaft nicht mindestens 3 Stunden täg- lich arbeiten können aber nicht voll erwerbsgemindert sind - Personen unter 65 Jahre, die bereits Altersruhegeld erhalten - Personen, die mehr als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. 3 Anders als im BSHG ist der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe durch Regelsätze abgegolten. Dementspre- chend wurden die monatlichen Regelsätze erhöht, sind aber ab 01.01.2005 nur noch in drei Al- tersgruppen unterteilt: - für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden (sog. Eckregelsatz) 345,00 € - ab Vollendung des 14. Lebensjahres (80 % des Eckregelsatzes) 276,00 € - bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (60 % des Eckregelsatzes) 207,00 € Einmalige Bedarfe (z.B. für Bekleidung, Hausrat, Schönheitsreparaturen etc.) wurden weitestge- hend pauschaliert und in die Regelsätze einbezogen. Dies gibt den Leistungsberechtigten einen größeren Dispositionsrahmen und soll die Eigenverantwortung beim Einsatz der finanziellen Mit- tel stärken. Für größere Anschaffungen oder die Wohnungsrenovierung müssen die Leistungsbe- rechtigten Teile des Regelsatzes ansparen. Dementsprechend wurden die Vermögensfreigren- zen für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei der Hilfe zum Lebensunterhalt von 1.279,00 € bzw. 2.301,00 € (für Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres) auf 1.600,00 € bzw. 2.600,00 € erhöht. Einmalige Leistungen werden für Sonderbedarfe (Erstausstattungen für die Wohnung, für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten) gewährt. Die Regelungen zur Anerkennung von Mehrbedarfen und zur Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten wurden weitestgehend inhaltsgleich aus dem BSHG bzw. der Regelsatzverordnung übertragen. 4.2 Grundsicherung Zum 01.01.2005 wird das Gesetz ü ber eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) aufgehoben. Zeitgleich wird die Grundsicherung im Alter und bei Er- werbsminderung inhaltlich in das SBG XII eingefügt. Nach § 8 SGB XII ist die Grundsicherung keine eigenständige Sozialleistung mehr sondern wird Bestandteil der Sozialhilfe. Allerdings bleibt die Grundsicherung im Syst em der Sozialhilfe als eine eigenständige Regelung bestehen, die nur bedingt sozialhilferechtlichen Grundsätzen folgt. Abweichend von der sonstigen Sozialhilfe ist die Leistung weiterhin antragsabhängig und wird jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist unverändert. Auch die Befreiung der unterhaltspflich- tigen Eltern und Kinder wurde unverändert beibehalten. Nach wie vor gibt es im Gegensatz zur sonstigen Sozialhilfe keinen Rückgriff auf die Erben nach dem Tod des Grundsicherungsberech- tigten. Die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII gehen der Hilfe zum Lebensun- terhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII vor. Der Umfang der Leistungen der Grundsicherung ent- spricht ab 01.01.2005 den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtun- gen, so dass für Grundsicherungsberechtigte ergänzende Leistungen für den Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nicht mehr in Betracht kommen. Im Bereich der Hilfe außerhalb von Einrichtungen können daher Schnittstellen zwischen Grundsicherung und Hilfe zum Lebens- unterhalt nicht mehr auftreten. 4 Die Höhe der monatlichen Leistung verändert sich für Grundsicherungsberechtigte nur geringfü- gig wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist: Bisherige Grundsicherungs- leistung Grundsicherungsleistung ab 01.01.2005 Alleinstehen- der/Haushaltsvorstand 340,40 €1 345,00 €2 Haushaltsangehöriger 281,40 €3 276,00 €4 Die Kosten der Unterkunft werden wie bisher als individueller Ansatz bei der Berechnung be- rücksichtigt, so dass sich keine Änderung ergibt. Da Unterhaltspflichtige bei der Grundsicherung nur herangezogen werden, wenn sie über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000,00 € verfügen, erstattet der Bund den Län- dern zum Ausgleich entgangener Unterhaltsleitungen einen jährlichen Festbetrag, den die Länder wiederum nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Grundsicherungsgesetz an die Kom- munen als Träger der Grundsicherung weiterleiten. Die Stadt Münster hat im Jahre 2003 einen Zuschuss von 1.563.354,45 € und für 2004 einen Zuschuss von 2.036.593,84 € erhalten. Eine Prognose über die Höhe des Bundeszuschusses ab 01.01.2005 ist derzeit nicht möglich. 4.3 Hilfen in besonderen Lebenslagen außerhalb von Einrichtungen Die bisher unter dem Oberbegriff „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ im Abschnitt 3 des Bun- dessozialhilfegesetzes zusammengefassten Hilfen wurden nahezu inhaltsgleich in die Kapitel 5 bis 9 des SGB XII überführt, wobei der Oberbegriff „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ entfallen ist. In den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Hilfen ergeben sich dadurch keine wesentlichen Änderungen. Der bisherige Fallbestand der Hilfen in besonderen Lebenslagen wird in die Leistungsgewährung nach dem SGB XII überführt. Wesentliche Änderungen ergeben sich hierbei lediglich bei den Hilfen zur Gesundheit, da hier Leistungen für den Personenkreis nach dem SGB II entfallen. Änderungen ergeben sich zum 01.01.2005 in den wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen. Die bisher nach unterschiedlichen Hilfearten gestaffelten Grundbeträge der Einkommensgrenze nach den §§ 79 und 81 BSHG i.H.v. 563,00 €, 844,00 € und 1.651,00 € werden durch einen in § 85 SGB XII festgelegten einheitlichen Grundbetrag i.H.v. derzeit 690,00 € ersetzt, so dass sich für einen Teil der Leistungsberechtigten eine erhöhte und für einen anderen Teil der Leistungsbe- rechtigten eine verringerte Einkommensgrenze ergibt. Der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze ist bei schwerstpflegebedürftigen und blinden Menschen auf maximal 40 % reduziert, woraus sich ein teilweiser Ausgleich der verringerten Einkommensgrenze ergibt. 1 Der Betrag berechnet sich aus dem bisherigen Regelsatz für einen Alleinstehenden in Höhe von 296,00 € und dem pauschalen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG in Höhe von 44,40 € 2 Regelsatz für einen Alleinstehenden ab 01.01.2005 3 Der Betrag berechnet sich aus dem bisherigen Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen in Höhe von 237,00 € und dem pauschalen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG in Höhe von 44,40 € 4 Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen ab 01.01.2005 5 Der Vermögensfreibetrag (kleiner Barbetrag) für den Leistungsberechtigten wird von bisher i.d.R. 2.301,00 €, beim Pflegegeld der Stufe 3 und der Blindenhilfe jedoch 4.091,00 € einheitlich auf 2.600,00 € festgelegt. Die Umstellung der Leistungsgewährung wird teilweise per ADV erfolgen. Die Leistungsgewäh- rung der Hilfe zur Pflege wird manuell umgestellt. 4.4 Hilfe in Einrichtungen Die Hilfe in Einrichtungen erfährt durch das SGB XII eine neue Systematisierung. Bisher war der in der Einrichtung gewährte Lebensunterhalt Teil der Hilfe in besonderen Lebenslagen, z.B.: der Hilfe zur Pflege oder der Eingliederungshilfe. Nach dem SGB XII teilt sich künftig die Hilfe in Einrichtungen in zwei Bedarfe bzw. zwei Hilfen: - Hilfe zum Lebensunterhalt für den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt wie Unter- kunft, Verpflegung, Barbetrag und Bekleidung und - Hilfe in anderen Lebenslagen für z.B. pflegebedingte Kosten bei der Hilfe zur Pflege oder Kosten für Eingliederungsmaßnahmen bei der Eingliederungshilfe. Diese strukturelle Neuordnung ist von besonderer Bedeutung, da der Einkommens- und Vermö- genseinsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt einerseits und die Hilfen in anderen Lebenslagen andererseits unterschiedlich geregelt ist. Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt i.d.R. ein vollständiger Einkommenseinsatz gefordert wird, ist bei den Hilfen in anderen Lebenslagen nur ein zumutbarer Einkommenseinsatz vorgesehen. Die Neuregelung entspricht damit weitestgehend der Systematisierung der Hilfen im ambulanten Bereich. Gleichzeitig führt sie bei Ehepaaren, bei denen ein Partner der stationären Betreuung bedarf und der andere Partner in der eigenen Häuslichkeit verbleibt, zu einer erheblich stärkeren finanziellen Belastung als bisher. Der/die nicht in der Einrichtung lebende Partner/in sinkt hin- sichtlich des ihm verbleibenden Einkommens auf das Niveau eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt. Ein weiteres Novum bei der Hilfe in Einrichtungen ist der Wegfall des sog. Zusatzbarbetrages für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen. In der Vergangenheit erhielten Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, die einen Teil der Heimkosten aus ihrem Einkommen bezahlen konnten, neben dem Barbetrag in Höhe von zurzeit 88,80 € einen zusätzlichen mtl. Barbetrag von maxi- mal 44,40 € . Dieser zusätzliche Barbetrag, der die Eigenvorsorge honorieren sollte, ist im SGB X II nicht mehr vorgesehen. Am Stichtag 01.07.2004 erhielten im Zuständigkeitsbereich der Stadt Münster 87 % aller Heim- bewohner und Heimbewohnerinnen, die Sozialhilfe beziehen, einen Zusatzbarbetrag. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetz- buch ist für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die bis zum 31.12.2004 in einer Einrichtung aufgenommen werden, eine Übergangsregelung getroffen worden. Diese Heimbewohnerinnen und Heimbewohner erhalten weiterhin im Rahmen einer Besitzstandswahrung den bisherigen Zusatzbarbetrag. Der ab 01.01.2005 gültige Barbetrag beträgt für alle Heimbewohner und Heimbewohnerinnen mtl. 89,70 € 5. 5 Nach § 35 Abs. 2 SGB XII beträgt der mtl. Barbetrag für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben mindestens 26 v.H. des Eckregelsatzes. 6 5. Entwicklung der Fallzahlen Gesamtfallbestand nach BSHG und GSiG = 8.479 Fälle6 Hilfe zum Le- bensunterhalt nach BSHG außerhalb von Einrichtungen = 3.987 Fälle Hilfe zum Le- bensunterhalt und Hilfen in beson- deren Lebensla- gen nach BSHG außerhalb von Einrichtungen = 1.462 Fälle Hilfen in beson- deren Lebensla- gen nach BSHG außerhalb von Einrichtungen = 403 Fälle Hilfen in Einrich- tungen nach BSHG = 833 Fälle Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Er- werbsminde- rung nach GSiG = 1.804 Fälle ↓ Voraussichtliche Fallzahlen am 01.01.2005 = 8.891 Fälle SGB II Hilfe zum Le- bensunterhalt außerhalb von Einrichtungen = 5.262 Fälle 7 SGB XII Hilfe zum Le- ben sunterhalt nach dem 3. Kapitel und bisherige Hilfen in beson- deren Lebensla- gen nach dem 5. bis 9. Kapitel = 992 Fälle8 SGB XII Hilfen in Einrich- tungen = 833 Fälle SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung nach dem 4. Kapitel = 1.804 F älle Erläuterung zur 2. Spalte der unteren Tabelle: Die bisherigen Fälle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG (1. Spalte obere Tabelle) werden zu ca. 10 %, die der Hilfen in besonderen Lebenslagen (3. Spalte obere Tabelle) werden zu 100 % , und die Mischfälle (2. Spalte obere Tabelle) zu ca. 15 % in das SGB XII überführt. 6. Umsetzung des SGB XII Um sicherzustellen, dass ab 01.01.2005 die Sozial hilfeleistungen nach dem SGB XII in korrekter Höhe den Leistungsbeziehern und Leistungsbezieherinnen zur Verfügung stehen, wurde im So- zialamt bereits seit Frühjahr 2004 die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung vorbereitet. Eine interne Arbeitsgruppe hat in der Zeit von Februar 2004 bis Juni 2004 die klärungsbedürfti- gen Rechtsfragen erörtert und Lösungen entwickelt. Die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Regierungsbezirk Münster hat eine Arbeitsgruppe zur Umsetzung des SGB XII eingerichtet, die monatlich tagt. Neben der Er örterung von Rechtsfragen werden Erfahrungen bei der organisatorischen Umsetzung des SGB XII ausgetauscht und abgestimmt. In der AG der kreisfreien Städte in Westfalen und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe , die nach Bedarf 6 Fallzahlen nach dem Datenbestand SOZNW zum 01.07.2004 7 bezogen die bisherigen Leistungsfälle nach BSHG 8 ein Aufteilung der Fallzahlen in Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel und den Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel ist derzeit noch nicht möglich; die Fallzahl wird sich durch Übergang einiger Fälle in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geringfügig verringern. 7 tagt, werden die spezifischen Fragestellungen, die sich kreisfreien Städten bei der Umsetzung des SGB XII stellen, abgestimmt. Im Juni und Juli 2004 haben interne Schulungen zur Abgrenzung der neuen Leistungsgesetze und zu den wesentlichen Inhalten des SGB II und des SGB XII stattgefunden. Es stehen die technischen Voraussetzungen zur Verfügung, um ab 01.01.2005 die Leistungen nach dem SGB XII rechtzeitig und in gesetzlich vorgeschriebener Höhe den Leistungsberechtig- ten zukommen zu lassen. Im Dezember 2004 erfolgt die Information aller künftiger Bezieher von SBG XII Leistungen. Es sind zielgruppenorientierte Informationsschreiben entwickelt worden , die in einfacher und über- sichtlicher Form, die Leistungsberechtigten über die Veränderungen im neuen Leistungsrecht informieren. Insbesondere werden die Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt darauf hingewie- sen, dass ab 01.01.2005 zusätzliche Beihilfen für Bekleidung, Hausrat, etc. nach dem SGB XII nicht vorgesehen sind, sondern diese Bedarfe monatlich pauschal mit dem Regelsatz abgegolten sind. Zudem soll die örtliche Presse über die Veränderungen durch die neuen Sozialleistungsge- setze berichten. Hier ist eine enge Abstimmung der Berichterstattung und Information über das SGB II und SGB XII vorgesehen. 7. Fazit Mit dem SGB XII ist die seit langem geplante Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialge- setzbuch als dessen Zwölftes Buch erfolgt. Es ist positiv zu bewerten , dass die aktivierenden Hilfen gegenüber den passiven Hilfen in den Vordergrund gestellt wurden und der Leistungsberechtigte im Bereich der aktivierenden Hilfen als Kooperationspartner verstanden wird, der verbindlich und aktiv in den Hilfeprozess mit einzube- ziehen ist. Durch die Pauschalierungen im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mög- lichkeit des persönlichen Trägerübergreifenden Budgets im Bereich der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe wird die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten gestärkt. Darüber hinaus ergeben sich folgende weitere Veränderungen: a) Der Regelsatz beinhaltet künftig alle Leistungen zum Lebensunterhalt mit Ausnahme der Un- terkunfts- und Heizkosten sowie der einmaligen Bedarfe gem. § 31 SGB XII für Erstausstattun- gen für Hausrat und Bekleidung sowie mehrtägige Klassenfahrten. Die Neukonzeption der Re- gelsätze begünstigt Kinder unter 7 Jahren und belastet Kinder über 7 Jahren, wie die nachfol- gende Übersicht verdeutlicht: Altersgruppe BSHG Regelsatz BSHG/ € Bekleidungsbeihil- fe (umgerechnet auf einen Monat)/ € Summe/ €9 Altersgruppe SGB XII Regel- satz/ € Differenz/ € 0 - 6 Jahre 148,00 23,09 171,09 0 - 13 Jahre 207,00 + 35,91 0 - 6 Jahre bei alleinst. Elternteil 163,00 23,09 186,09 0 - 13 Jahre 207,00 + 20,10 7 - 13 Jahre 192,00 28,17 220,17 0 - 13 Jahre 207,00 - 13,17 14 - 17 Jahre 266,00 28,17 294,17 ab 14 Jahre 276,00 - 18,17 b) Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII in der derzeitigen Fassung ist eine Übernahme von Umzugskosten nicht mehr vorgesehen, während das SGB II hierfür ausdrücklich in § 22 Ab- satz 3 eine Anspruchsgrundlage enthält. Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz, das sich zur 9 Zusätzlich konnten nach dem BSHG einmalige Beihilfen für z.B. für Möbel und Schulbedarf gewährt wer- den. 8 Zeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, sieht vor, dass künftig auch im SGB XII die Übernah- me von Umzugskosten möglich ist. Sollte dieses Gesetz nicht in Kraft treten, sind in begründeten Einzelfällen flexible Lösungen anzustreben. c) Für Personen, die in einer Einrichtung leben, gibt es ab 01.01.2005 nur noch einen einheitli- chen Barbetrag in Höhe von 26 % des Eckregelsatzes. Der Zuschlag zum Barbetrag gem. § 21 Abs. 3 BSHG entfällt ersatzlos. Des Weiteren zählt die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nicht mehr zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen. Dies hat zur Folge, dass der/die im Haushalt lebende (Ehe-) Partner/in sein gesamtes Einkommen, soweit er es nicht selbst benötigt, für den Lebensunterhalt des im Heim lebenden Partners einsetzen muss. Für Bezieher mittlerer Einkommen bedeutet dies, dass dem/der außerhalb der Einrichtung lebenden Ehepartner/in nur noch Mittel in Höhe der Sozialhil- fe bzw. Grundsicherung verbleiben. d) Ab dem 01.01.2005 ist für alle Pflegestufen eine einheitliche Einkommensgrenze vorgesehen. Für Pflegebedürftige, die in Pflegestufe 0 eingestuft sind, ist dies von Vorteil, von Schwerstpfle- gebedürftigen wird ein höherer Einkommenseinsatz erwartet (s. Ziffer 4.3). Der Städtetag wurde auf die Auswirkungen des Gesetzes auf die Leistungsberechtigten hinge- wiesen. Zurzeit befindet sich das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) im Gesetzgebungsverfahren. Durch dieses Gesetz kann es zu weiteren Änderungen im Bereich der Sozialhilfe kommen. Die Verwaltung wird den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung über die entsprechenden Änderungen zeitnah informieren. In Vertretung gez. Dr. Klein

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