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V/1027/2017

Zuschusswesen und Zuschussbericht der Stadt Münster

Vorlagen 21.11.2017

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 06.12.2017, TOP 4

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Beschlussvorlage

13325 Zeichen

V/1027/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Zuschusswesen und Zuschussbericht der Stadt Münster 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die in der Begründung enthaltenen Ausführungen zum 
Zuschusswesen, zum Zuschussbericht und zum Verfahren der Beratung im Rahmen der Hau s-
haltsberatungen 2017 zur Kenntnis. 
2. Die Anträge A-R/0053/2016 der Ratsgruppe Piraten/ÖDP „Zweckgebundene Verwendung freiwill i-
ger Zuschüsse sicherstellen“, A -R/0055/2016 der Ratsgruppe Piraten/ÖDP „‘Dauerhaft‘ aus Z u-
schussanträgen streichen“, A -R/0056/2016 der Ratsgruppe Piraten/ÖDP „Einheitliche Antragsfo r-
mulare für die Zuschussvergabe einführen“ und A -R/0057/2016 der FDP -Fraktion „Zuschussbe-
richt aussagekräftig gestalten“ sind damit erledigt. 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster unterstützt Vereine, Verbände und andere Organisationen in der Wahrnehmung 
ihrer Aufgaben durch die Gewährung von Zuschüssen und durch die vergünstigte Bereitstellung von 
Immobilien. Die Unterstützung der Aufgabenerledigung durch die Dritten liegt im öffentlichen Intere s-
se und umfasst sowohl den Bereich der Pflichtaufgaben als auch die freiwilligen Aufgaben im Bereich 
der Daseinsvorsorge. 
 
Zuschüsse sind direkte Finanzhilfen (Geldleistungen) der Stadt Münster an Dritte. Sie werden sowohl 
für laufende Zwecke als auch für Investitionen gewährt. Dabei wird grundsätzlich zwischen Betrieb s-
kostenzuschüssen für Personal - und Sachkosten, Projektkostenzuschüssen (z.B. für Veranstaltu n-
gen) und Investitionskostenzusch üssen für Baumaßnahmen und Beschaffungen unterschieden. Ist 
eine eindeutige Zuordnung zu einer der drei Arten nicht möglich, handelt es sich um einen Mischz u-
schuss. Nicht unter den Begriff des Zuschusses fallen Umlagen, Mitgliedsbeiträge oder Zuwendungen 
an Privatpersonen, deren Gewährung auf rechtlichen Grundlagen beruhen. 
 
Im Haushaltsplan sind die Zuschüsse in der Zeile 15 „Transferaufwendungen“ des Ergebnisplans 
sowie der Teilergebnispläne der Produktbereiche und Produktgruppen enthalten.  
 
Außer durch Zuschüsse fördert die Stadt Münster die Aufgabenwahrnehmung von Vereinen, Verbä n-
den und anderer Organisationen auch indirekt durch die vergünstigte Bereitstellung von Immobilien 
im Rahmen von Miet- und Erbbaurechtsverträgen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1027/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Volmering 
Ruf: 
492 20 37 
E-Mail: 
Volmering@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.11.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1027/2017 
Zuschusswesen 
 
Die  Anträge  A-R/0053/2016  „Zweckgebundene  Verwendung freiwilliger  Zuschüsse sicherstellen“, 
A-R/0055/2016 „‘Dauerhaft‘ aus Zuschussanträgen streichen“ und A -R/0056/2016 „Einheitliche A n-
tragsformulare für die Zuschussvergabe einführen“ beziehen sich auf das Zuschussw esen der Stadt 
Münster. Inhaltlich geht es dabei um die Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der Z u-
schüsse, die zeitliche Beschränkung ihrer Beantragung und der Dauer ihrer Gewährung sowie um die 
verbindliche Vorgabe zur Nutzung einheitlicher Antragsformulare. 
 
 Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung von Zuschüssen 
 
Die zweckentsprechende Verwendung gewährter Zuschüsse wird regelmäßig von der Verwaltung 
nachgehalten. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorgaben einer spar-
samen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft.  
 
Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung haben die Zuschussempfänger nach Bee n-
digung des bezuschussten Vorhabens bzw. in regelmäßigen Zeitabständen die zur Beurteilung des 
sachgerechten Mitteleinsatzes erforderlichen Unterlagen einzureichen. Umfang und Inhalt der Unte r-
lagen richten sich dabei insbesondere nach Art und Höhe des Zuschusses. Soweit für die Beurteilung 
maßgeblich, erstrecken sich die darzulegenden Informationen auch auf den A nteil eingeworbener 
Drittmittel.  
 
 Frist für die Beantragung von Zuschüssen 
 
§ 24 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bestimmt, dass sich „jeder … einzeln oder in Gemei n-
schaft mit anderen schriftlich mit Anregungen … in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat  oder 
die Bezirksvertretung …“ wenden kann. Es ist gesetzlich also vorgegeben, wer („jeder“), wie („schrift-
lich“), für was („Angelegenheiten der Gemeinde“) und an wen („Rat oder Bezirksvertretung“) eine An-
regung stellen kann. Eine zeitliche Einschränkung w ird auch im weiteren Verlauf des §  24 GO NRW 
nicht genannt. Ein Antrag nach § 24 GO NRW kann daher jederzeit gestellt werden. Dies umfasst 
auch die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses. 
 
Nach § 24 Abs. 2 GO NRW werden die näheren Einzelheiten in der Haup tsatzung geregelt. Einen 
Hinweis auf eine zeitliche Regelung sieht § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Münster vor: „Anr e-
gungen, die mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag … eingehen, werden in der nächsten Si t-
zung des Rates/der Bezirksvertretung bekannt gegeben und gegebenenfalls beraten.“ Somit ist recht-
lich abgesichert, dass etatrelevante Anregungen, die bis zu dieser Frist eingehen, in der Etatsitzung 
des Rates vorliegen und behandelt werden müssen. Ob eine Befristung der Antragstellung für etatr e-
levante Anregungen gemäß § 24 GO NRW grundsätzlich oder konkret bis zu einem bestimmten D a-
tum über die Regelungsoption „nähere Einzelheiten“ rechtlich abgedeckt werden kann, ist fraglich. 
Unabhängig davon ist nicht auszuschließen und auch nicht zu verhind ern, dass nach Ablauf einer 
gesetzten Frist Anregungen gemäß § 24 GO NRW für die Etatberatungen des Rates eingehen. Die 
Entscheidung, ob diese Anregungen für die Etatberatungen des jeweiligen Jahres noch inhaltlich b e-
rücksichtigt werden, liegt alleine beim  Rat. Eine Stichtagsregelung für haushaltsrelevante Anträge – 
losgelöst von der Form der Antragstellung in einem durch Ratsbeschluss geregelten Verfahren oder 
außerhalb eines solchen Verfahrens als Anregung gemäß § 24 GO NRW – wäre damit allenfalls eine 
„Selbstbindung der Politik“, entsprechende verfristete Etatanträge nicht mehr zu beraten und ggf. 
ausschließlich aus formalen Gründen zurückzuweisen. 
 
 Keine Zuschussgewährung auf unbestimmte Zeit 
 
Eine zeitliche Beschränkung der Zuschussgewährung ist immer dann von Interesse, wenn der Antrag 
auf eine längerfristige oder gar dauerhafte Unterstützung abzielt. Zuschüsse, deren Laufzeit schon 
aus der Natur der Sache heraus begrenzt ist (z.B. einmalige Zuschüsse oder Projektzuschüsse), sind 
in diesem Kontext als unkritisch anzusehen.

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Eine Vielzahl der auf einen längerfristigen Zeitraum ausgerichteten Zuschüsse basiert auf einer g e-
setzlichen oder vertraglichen Grundlage. Die zeitliche Befristung der Zuschussgewährung ergibt sich 
in diesen Fällen unmittelbar aus der  rechtlichen Grundlage bzw. aus der Aufgabenwahrnehmung 
durch die Dritten.  
 
Liegt eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage nicht vor, kann die Zuschussdauer bei der erstm a-
ligen Gewährung festgelegt werden. Bei bereits laufenden Zuschüssen besteht grun dsätzlich jährlich 
neu die Möglichkeit über die Fortsetzung zu entscheiden. Aus Sicht der Verwaltung sind die Etatbera-
tungen in den Ausschüssen der passende Zeitpunkt, um die Dauer der Zuschussgewährung zu b e-
schränken. Ausgangspunkt der Beratungen sind dab ei die aktuell vorliegenden Zuschussanträge s o-
wie der dem Haushaltsplanentwurf als Anlage beigefügte Zuschussbericht. Eine zeitliche Befristung 
dieser, ausschließlich auf einem politischen Beschluss beruhenden Zuschüsse sollte allerdings die 
Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.  
 
Im Vergleich zum derzeitigen Verfahren der jährlichen Entscheidung über die Zuschussgewährung 
würde die Festlegung einer bestimmten Dauer für die Zuschussempfänger ein größeres Maß an Pl a-
nungssicherheit bedeuten. Dem steht  jedoch ein zusätzlicher administrativer Aufwand bei den Vere i-
nen, Verbänden und anderen Organisationen für die erneute Beantragung des Zuschusses nach A b-
lauf der Befristung gegenüber. Auch der Verwaltungsaufwand für das Nachhalten der Befristung und 
die Vorbereitung der politischen Beschlüsse sowie der Beratungsaufwand der politischen Gremien für 
die erneute Beschlussfassung würde sich durch eine zeitliche Befristung von Zuschüssen erhöhen.  
 
Im Falle einer generellen zeitlichen Befristung der auf einem politischen Beschluss beruhenden Z u-
schüsse ist festzulegen, ob die Beschränkung der Zuschussdauer individuell unter Berücksichtigung 
der Angaben der Antragsteller, einheitlich für einen definierten Zeitraum oder nach zu bestimmenden 
Kriterien in vorgegeben en Laufzeit -Clustern (3 Jahre, 5 Jahre oder länger) erfolgen soll. Mögliche 
Kriterien für unterschiedlich lange Laufzeiten wären die Höhe des Zuschusses, die Erfahrungen in der 
bisherigen Zusammenarbeit, die Wechselwirkung mit weiteren eingeworbenen Drittm itteln oder die 
Planungssicherheit der Zuschussempfänger. 
 
Bei der Unterstützung von Vereinen, Verbänden und anderen Organisationen durch die vergünstigte 
Bereitstellung von Immobilien ergibt sich die zeitliche Befristung aus den Erbbaurechts - bzw. Mietver-
trägen. 
 
 Verbindliche Vorgabe zur Nutzung einheitlicher Antragsformulare 
 
Die Gewährung eines Zuschusses oder einer Vergünstigung von der Verwendung eines einheitlichen 
Antragsformulars abhängig zu machen, ist ebenso fraglich wie die Befristung der Antrags tellung. Die 
Anforderungen, die eine Anregung nach § 24 GO NRW zu erfüllen hat, sind im Absatz 1 der Reg e-
lung abschließend aufgeführt. Danach sind die Anregungen schriftlich vorzubringen. Weitere For m-
vorschriften sind gesetzlich nicht vorgesehen und in der Hauptsatzung der Stadt Münster nicht enthal-
ten. 
 
Eine einschränkende Regelung in der Hauptsatzung der Stadt Münster, nach der ein Antrag auf G e-
währung eines Zuschusses nach § 24 GO NRW mangels Verwendung eines verbindlich vorgegeb e-
nen Antragsformulars – und somit ausschließlich aus formalen Gründen – zurückzuweisen ist, ist 
rechtlich unzulässig. 
 
Zuschussbericht 
 
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Neuen Kommunalen Finanzmanagements sind Zuschüsse 
im Haushaltsplan verursachungsgerecht den entsprechenden  Produktgruppen zuzuordnen. Ein g e-
sonderter Ausweis von indirekten Förderungen durch die Gewährung von Vergünstigungen ist hing e-
gen nicht vorgesehen. Um im Haushalt der Stadt Münster die Transparenz bei der Gewährung von 
Zuschüssen und der vergünstigten Be reitstellung von Immobilien zu erhöhen, wird diese Unterstü t-

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V/1027/2017 
zung Dritter in einer eigenen Anlage zum Haushaltsplanentwurf - dem Zuschussbericht – zusammen-
gefasst. 
 
Der Zuschussbericht enthält die von der Kernverwaltung vorgesehene direkte und indirekte finanzielle 
Förderung von Vereinen, Verbänden und anderen Organisationen. Nicht aufgeführt ist die auf rechtl i-
chen Grundlagen beruhende Gewährung individueller finanzieller Hilfen an Privatpersonen (z.B. S o-
zialhilfe) sowie die monetäre Unterstützung Dritter d urch eigenbetriebsähnliche Einrichtungen oder 
Gesellschaften der Stadt Münster, aus Stiftungsmitteln und aus den frei verfügbaren Mitteln der B e-
zirksvertretungen. 
 
Der Zuschussbericht gibt für jede darin enthaltene Unterstützung eines Dritten differenziert  Auskunft 
über 
- den Empfänger bzw. Begünstigten, 
- die Höhe des Zuschusses im Zeitraum der mittelfristigen Ergebnisplanung bzw. den Wert der ve r-
günstigten Bereitstellung von Immobilien, 
- die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung, 
- die Pflichtigkeit (rechtliche Grundlage oder politischer Beschluss), 
- die Art (Betriebskosten-, Projektkosten-, Investitionskostenzuschuss), 
- die zeitliche Befristung, 
- die politische, organisatorische und produktorientierte Zuordnung. 
 
Verfahren zur Beratung der Zuschüsse im Rahmen der Haushaltsberatungen 2017 
 
Die Verwaltung hat im Jahr 2017 für die Haushaltsberatungen in den Ausschüssen erstmalig indiv i-
duelle, auf den jeweiligen Ausschuss bezogene Übersichten zur Verfügung gestellt.  Diese bieten die 
Möglichkeit, die Gewährung von Zuschüssen und die vergünstigte Bereitstellung von Immobilien in 
den Etat-Sitzungen gegebenenfalls einzelfallbezogen zu behandeln. Dabei sind die ausschussbez o-
genen Übersichten die Basis für die Beratung in den Ausschüssen. Vertiefende Informationen werden 
bei Bedarf von der Verwaltung in den Sitzungen gegeben. 
 
Aufgrund der sachlichen Nähe bietet es sich aus Sicht der Verwaltung an, die ausschussbezogenen 
Übersichten im Kontext mit den aktuell vorliegenden Zuschussanträgen zu beraten. Zudem können 
die aktuellen Zuschussanträge inhaltlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den in den 
Übersichten enthaltenen Zuschüssen und Vergünstigungen stehen. 
 
Eine eingehende Beratung in den zuständigen Fachausschüssen kann genutzt werden, um wesentl i-
chen Anliegen der vorliegenden Ratsanträge zu genügen.    
 
I.V. 
 
gez. 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
Anlagen: 
A-R/0053/2016 „Zweckgebundene Verwendung freiwilliger Zuschüsse sicherstellen“ 
A-R/0055/2016 „‘Dauerhaft‘ aus Zuschussanträgen streichen“ 
A-R/0056/2016 „Einheitliche Antragsformulare für die Zuschussvergabe einführen“ 
A-R/0057/2016 „Zuschussbericht aussagekräftig gestalten“

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3869 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0057/2016

FDP-Ratsfraktion
Geringhoffstraße 48
48163 Münster

Tel. 0251 - 987 30 60
Fax: 0251 - 987 30 61
Email: fraktion@fdp-ms.de
www.fraktion.fdp-ms.de

Münster, 05.12.2016

Antrag:
Zuschussbericht aussagekräftig gestalten

Der Haupt- und Finanzausschuss / Rat möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt, den Zuschussbericht im Haushalt neu zu strukturieren und
so zu ergänzen, dass dem Rat eine qualifizierte Beratung der einzelnen Zuschüsse
möglich wird. Dazu schlüsselt die Verwaltung die Zuschüsse über die bestehende
Gliederung nach Produktbereichen und Empfängern hinaus weitergehend auf.

Zukünftig sind zunächst der mit dem Zuschuss verfolgte Zweck und dessen Pflichtigkeit
als Ordnungsmerkmal voranzustellen. Dem nachzuordnen sind die einzelnen
Zuschussempfänger, welche den gleichen Zweck verfolgen. Denen zugeordnet werden
die Mittel, die sie als Zuschuss (direkte Finanzzuschüsse, verbilligte Mieten und Pachten
etc. unter Angabe des zugrundeliegenden Beschlusses sowie evtl. vorhandener
Ablauffristen) für die Erreichung dieses Zwecks erhalten. Weiter ist anzugeben, welche
Mittel die Stadt zur Erreichung des jeweiligen Zwecks selbst aufwendet.

Den einzelnen Einordnungen nach dem Zweck sind ferner - soweit vorhanden -
Fachbenchmarks beizufügen. Diese werden zum Teil von der Verwaltung schon
verwendet, so z.B. durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bei der
Untersuchung der Hilfen zur Erziehung. Zum Teil ist ihr Einsatz noch vorgesehen, so z.B.
wenn das Fachamt bei der Beurteilung des Zuschussantrages des Bauspieletreffs
Holtrode ein „bedarfsorientiertes Konzept zur Bemessung von Personalressourcen in
Kinder- und Jugendeinrichtungen“ ankündigt. Die Fachbenchmarks sollen einerseits
Aussagen zur Effektivität des Mitteleinsatzes (Akzeptanz / Wahrnehmung /
Erreichungsgrad) - wenn vorhanden im Vergleich zu städtischen Leistungen gleicher Art -
machen. Andererseits sollen sie aber auch Aufschluss über die räumliche Verteilung ‘der
Leistung im Stadtgebiet bieten.

Der so neu strukturierte Zuschussbericht ist dann jährlich fortzuschreiben. Er ist dem Rat
bereits vor der eigentlichen Haushaltseinbringung zur Beratung zuzuleiten. Entsprechend
sind die Zuschussanträge gegenüber der Verwaltung rechtzeitig zu stellen.

Der Kämmerer teilt in den Erläuterungen zu den Teilergebnisplänen der betroffenen
Produktgruppen nachrichtlich mit, bis zu welchem Betrag Zuschusserhöhungen aus Sicht
der Verwaltung von den Gremien in den Haushaltsberatungen verantwortlich
vorgenommen werden können.

Zwischenzeitlich erstellt die Verwaltung eine Übersicht der mit den Zuschüssen verfolgten
Zwecke und stellt diese in den Gremien zur Diskussion.

Begründung:

Um verantwortlich und effizient mit den begrenzten Finanzmitteln der Stadt umgehen und
sachgerechte Entscheidungen treffen zu ‚können, braucht der Rat belastbare
Informationen. Gerade beim Zuschussbericht im Haushaltsplanentwurf muss allerdings
bisher dieses Wissen mühsam — zum Teil auch von außerhalb des Haushalts -
zusammengetragen werden. Die hier vorgeschlagene Neu-Strukturierung der notwendigen
Angaben will diesen zeitraubenden Zustand verändern.

Bei einem solchen Modell wird auf einen Blick deutlich, welchen Spielraum der Rat bei |
diesen Haushaltsansätzen hat, wie und wo man Mittel gegebenenfalls effektiver einsetzen |
könnte und ob die mit dem Zuschuss verbundenen Erwartungen erfüllt werden können.

So werden auch — positive oder negative — Entscheidungen der Politik gegenüber
Antragstellern in Zukunft sachlicher und transparenter begründbar.

Der Zuschussbericht soll zukünftig die folgende Struktur bekommen:

: Angaben zur Pflichtigkei

Zuschüssempfänger 01...

"Mittel, \Verbilligte Mieten!und'Pächten

Verteilüng der'keistung,.

gez.
Carola Möllemann-Appelhoff Hans Varnhagen |
Jörg Berens Jürgen Reuter '

FDP-Fraktion im Rat

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Antrag an den Rat Nr. A-R/0056/2016

Münster, den 25.11.2016
Ratsantrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP
„Einheitliche Antragsformulare für die Zuschussvergabe einführen“

Der Rat möge beschließen:

Zur Vergabe von Zuschüssen an Vereine und Verbände wird ein einheitliches
Antragsformular erarbeitet und eingeführt.

Begründung:

Bei der derzeitigen Zuschussvergabe über Anregungen nach $ 24 der GO NRW werden
Anträge mit sehr unterschiedlicher Länge und Qualität abgegeben. Dies erschwert nicht
nur die Bewertung der Zuschusswürdigkeit durch Politik und Verwaltung im Allgemeinen,
sondern auch die unvoreingenommene Beurteilung der tatsächlichen Leistungen des
Antragstellers.

Die bislang formlose Antragstellung ist auch aus Sicht hauptsächlich ehrenamtlich
tätiger Vereine eher als Hürde denn als Hilfe zu sehen. Anders als professionell
aufgestellte Organisationen verfügen diese nicht über die notwendige Erfahrung, die
Freiheit der Antragsgestaltung zum Vorteil zu nutzen.

Eine erhöhte Transparenz durch die Vergleichbarkeit der Anträge kann zu
Kosteneinsparungen führen.

Unter Anderem wird in der Bezirksvertretung Nord bereits mit einheitlichen Formularen für
Vereinszuschüsse gearbeitet — dieser Ansatz sollte für ganz Münster umgesetzt werden.
Gez.

ÖDP - Franz Pohlmann
Piraten — Johannes Schmanck

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1394 Zeichen

&

Re
Münster, den 25.11.2016

Ratsantrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP

„Zweckgebundene Verwendung freiwilliger Zuschüsse sicherstellen“

Der Rat möge beschließen:

1. Bei der Vergabe von Zuschüssen wird verpflichtend eingeführt, dass die
beantragenden Körperschaften ihre Körperschaftssteuererklärung/ihren
Verwendungsnachweis/Rechenschaftsbericht offenlegen.

2. Die 0.g. Informationen werden vom Antragsteller während der Laufzeit der
Zuschüsse jährlich und unaufgefordert der Verwaltung vorgelegt.

3. Die 0.g. Informationen werden von der Verwaltung und den Gremien als Nicht
Öffentlich betrachtet und verwendet.

4. Ferner werden die Antragsteller dazu aufgefordert den Anteil eingeworbener
Drittmittel offen zu legen.

3. Förderanträge nach 8 24 GO für das Folgejahr sind spätestens bis zum 31.07. des
Vorjahres zu stellen, um in die Haushaltsberatungen für das Folgejahr aufgenommen zu
werden.

Begründung:

Das regelmäßige Offenlegen der entsprechenden Verwendungsnachweise und der
eingeworbenen Drittmittel führt dazu, dass die Mandatsträger/innen und die Verwaltung
mit relativ geringem Aufwand feststellen können, ob die vergebenen Gelder sachgemäß
verwendet werden. Eine Antragsfrist ist erforderlich, damit die Verwaltung die Anträge
bereits vor den Haushaltsberatungen für die Politik in geeigneter Form aufbereiten kann.

Gez.

ÖDP - Franz Pohlmann
Piraten — Johannes Schmanck j |

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1352 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0055/2016

rad

Münster, den 25.11.2016
Ratsantrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP
„Dauerhaft“ aus Zuschussanträgen streichen

Der Rat möge beschließen:

1. Zuschüsse werden nicht mehr dauerhaft vergeben, auch wenn dies vom
Antragsteller gewünscht wird.

2. Antragsteller werden von der Verwaltung aufgefordert, eine gewünschte Dauer
nachvollziehbar zu begründen und die der Begründung zugrundeliegenden Sachverhalte
jährlich zu bestätigen. \

3. Über Verlängerung oder Erhöhung wird nach Ablauf der gewährten Zeitdauer durch
die zuständigen Gremien erneut beschlossen. -

Begründung:

Zu 1.: Die Bewilligung von Zuschüssen auf unbestimmte Dauer ohne regelmäßige
Validierung der ursprünglichen Antragslage steht konträr zu einer nachhaltigen
Haushaltspolitik.

Zu 2.: Sehr wohl soll es möglich sein, im Sinne der Planungssicherheit der Empfänger,
Zuschüsse über mehrere Jahre zu bewilligen. Eine Informationspflicht im Sinne einer
Bestätigung, dass die erhaltenen Gelder gemäß Antrag verwendet wurden und werden,
steht dem in keiner Weise entgegen.

Zu 3.: Die Stadtgesellschaft ist auf Innovation bei der Realisierung von Hilfen und
Lösungen angewiesen. Die Verlängerung einer Zuschussgewährung sollte die gleiche
Validierung erfahren, wie ein erstmaliger bzw. neuer Antrag.

Gez.

 ÖDP- Franz Pohlmann
Piraten — Johannes Schmanck

Beratungsverlauf (1)

06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Geringhoffstraße 48
  • Holtrode

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Details

Aktenzeichen
V/1027/2017
Typ
Vorlagen
Datum
21.11.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37