V/1027/2017
Zuschusswesen und Zuschussbericht der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/1027/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Zuschusswesen und Zuschussbericht der Stadt Münster Beratungsfolge 06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die in der Begründung enthaltenen Ausführungen zum Zuschusswesen, zum Zuschussbericht und zum Verfahren der Beratung im Rahmen der Hau s- haltsberatungen 2017 zur Kenntnis. 2. Die Anträge A-R/0053/2016 der Ratsgruppe Piraten/ÖDP „Zweckgebundene Verwendung freiwill i- ger Zuschüsse sicherstellen“, A -R/0055/2016 der Ratsgruppe Piraten/ÖDP „‘Dauerhaft‘ aus Z u- schussanträgen streichen“, A -R/0056/2016 der Ratsgruppe Piraten/ÖDP „Einheitliche Antragsfo r- mulare für die Zuschussvergabe einführen“ und A -R/0057/2016 der FDP -Fraktion „Zuschussbe- richt aussagekräftig gestalten“ sind damit erledigt. Begründung: Die Stadt Münster unterstützt Vereine, Verbände und andere Organisationen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Gewährung von Zuschüssen und durch die vergünstigte Bereitstellung von Immobilien. Die Unterstützung der Aufgabenerledigung durch die Dritten liegt im öffentlichen Intere s- se und umfasst sowohl den Bereich der Pflichtaufgaben als auch die freiwilligen Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge. Zuschüsse sind direkte Finanzhilfen (Geldleistungen) der Stadt Münster an Dritte. Sie werden sowohl für laufende Zwecke als auch für Investitionen gewährt. Dabei wird grundsätzlich zwischen Betrieb s- kostenzuschüssen für Personal - und Sachkosten, Projektkostenzuschüssen (z.B. für Veranstaltu n- gen) und Investitionskostenzusch üssen für Baumaßnahmen und Beschaffungen unterschieden. Ist eine eindeutige Zuordnung zu einer der drei Arten nicht möglich, handelt es sich um einen Mischz u- schuss. Nicht unter den Begriff des Zuschusses fallen Umlagen, Mitgliedsbeiträge oder Zuwendungen an Privatpersonen, deren Gewährung auf rechtlichen Grundlagen beruhen. Im Haushaltsplan sind die Zuschüsse in der Zeile 15 „Transferaufwendungen“ des Ergebnisplans sowie der Teilergebnispläne der Produktbereiche und Produktgruppen enthalten. Außer durch Zuschüsse fördert die Stadt Münster die Aufgabenwahrnehmung von Vereinen, Verbä n- den und anderer Organisationen auch indirekt durch die vergünstigte Bereitstellung von Immobilien im Rahmen von Miet- und Erbbaurechtsverträgen. Vorlagen-Nr.: V/1027/2017 Auskunft erteilt: Herr Volmering Ruf: 492 20 37 E-Mail: Volmering@stadt-muenster.de Datum: 21.11.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1027/2017 Zuschusswesen Die Anträge A-R/0053/2016 „Zweckgebundene Verwendung freiwilliger Zuschüsse sicherstellen“, A-R/0055/2016 „‘Dauerhaft‘ aus Zuschussanträgen streichen“ und A -R/0056/2016 „Einheitliche A n- tragsformulare für die Zuschussvergabe einführen“ beziehen sich auf das Zuschussw esen der Stadt Münster. Inhaltlich geht es dabei um die Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der Z u- schüsse, die zeitliche Beschränkung ihrer Beantragung und der Dauer ihrer Gewährung sowie um die verbindliche Vorgabe zur Nutzung einheitlicher Antragsformulare. Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung von Zuschüssen Die zweckentsprechende Verwendung gewährter Zuschüsse wird regelmäßig von der Verwaltung nachgehalten. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorgaben einer spar- samen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft. Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung haben die Zuschussempfänger nach Bee n- digung des bezuschussten Vorhabens bzw. in regelmäßigen Zeitabständen die zur Beurteilung des sachgerechten Mitteleinsatzes erforderlichen Unterlagen einzureichen. Umfang und Inhalt der Unte r- lagen richten sich dabei insbesondere nach Art und Höhe des Zuschusses. Soweit für die Beurteilung maßgeblich, erstrecken sich die darzulegenden Informationen auch auf den A nteil eingeworbener Drittmittel. Frist für die Beantragung von Zuschüssen § 24 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bestimmt, dass sich „jeder … einzeln oder in Gemei n- schaft mit anderen schriftlich mit Anregungen … in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung …“ wenden kann. Es ist gesetzlich also vorgegeben, wer („jeder“), wie („schrift- lich“), für was („Angelegenheiten der Gemeinde“) und an wen („Rat oder Bezirksvertretung“) eine An- regung stellen kann. Eine zeitliche Einschränkung w ird auch im weiteren Verlauf des § 24 GO NRW nicht genannt. Ein Antrag nach § 24 GO NRW kann daher jederzeit gestellt werden. Dies umfasst auch die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses. Nach § 24 Abs. 2 GO NRW werden die näheren Einzelheiten in der Haup tsatzung geregelt. Einen Hinweis auf eine zeitliche Regelung sieht § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Münster vor: „Anr e- gungen, die mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag … eingehen, werden in der nächsten Si t- zung des Rates/der Bezirksvertretung bekannt gegeben und gegebenenfalls beraten.“ Somit ist recht- lich abgesichert, dass etatrelevante Anregungen, die bis zu dieser Frist eingehen, in der Etatsitzung des Rates vorliegen und behandelt werden müssen. Ob eine Befristung der Antragstellung für etatr e- levante Anregungen gemäß § 24 GO NRW grundsätzlich oder konkret bis zu einem bestimmten D a- tum über die Regelungsoption „nähere Einzelheiten“ rechtlich abgedeckt werden kann, ist fraglich. Unabhängig davon ist nicht auszuschließen und auch nicht zu verhind ern, dass nach Ablauf einer gesetzten Frist Anregungen gemäß § 24 GO NRW für die Etatberatungen des Rates eingehen. Die Entscheidung, ob diese Anregungen für die Etatberatungen des jeweiligen Jahres noch inhaltlich b e- rücksichtigt werden, liegt alleine beim Rat. Eine Stichtagsregelung für haushaltsrelevante Anträge – losgelöst von der Form der Antragstellung in einem durch Ratsbeschluss geregelten Verfahren oder außerhalb eines solchen Verfahrens als Anregung gemäß § 24 GO NRW – wäre damit allenfalls eine „Selbstbindung der Politik“, entsprechende verfristete Etatanträge nicht mehr zu beraten und ggf. ausschließlich aus formalen Gründen zurückzuweisen. Keine Zuschussgewährung auf unbestimmte Zeit Eine zeitliche Beschränkung der Zuschussgewährung ist immer dann von Interesse, wenn der Antrag auf eine längerfristige oder gar dauerhafte Unterstützung abzielt. Zuschüsse, deren Laufzeit schon aus der Natur der Sache heraus begrenzt ist (z.B. einmalige Zuschüsse oder Projektzuschüsse), sind in diesem Kontext als unkritisch anzusehen. - 3 - V/1027/2017 Eine Vielzahl der auf einen längerfristigen Zeitraum ausgerichteten Zuschüsse basiert auf einer g e- setzlichen oder vertraglichen Grundlage. Die zeitliche Befristung der Zuschussgewährung ergibt sich in diesen Fällen unmittelbar aus der rechtlichen Grundlage bzw. aus der Aufgabenwahrnehmung durch die Dritten. Liegt eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage nicht vor, kann die Zuschussdauer bei der erstm a- ligen Gewährung festgelegt werden. Bei bereits laufenden Zuschüssen besteht grun dsätzlich jährlich neu die Möglichkeit über die Fortsetzung zu entscheiden. Aus Sicht der Verwaltung sind die Etatbera- tungen in den Ausschüssen der passende Zeitpunkt, um die Dauer der Zuschussgewährung zu b e- schränken. Ausgangspunkt der Beratungen sind dab ei die aktuell vorliegenden Zuschussanträge s o- wie der dem Haushaltsplanentwurf als Anlage beigefügte Zuschussbericht. Eine zeitliche Befristung dieser, ausschließlich auf einem politischen Beschluss beruhenden Zuschüsse sollte allerdings die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen. Im Vergleich zum derzeitigen Verfahren der jährlichen Entscheidung über die Zuschussgewährung würde die Festlegung einer bestimmten Dauer für die Zuschussempfänger ein größeres Maß an Pl a- nungssicherheit bedeuten. Dem steht jedoch ein zusätzlicher administrativer Aufwand bei den Vere i- nen, Verbänden und anderen Organisationen für die erneute Beantragung des Zuschusses nach A b- lauf der Befristung gegenüber. Auch der Verwaltungsaufwand für das Nachhalten der Befristung und die Vorbereitung der politischen Beschlüsse sowie der Beratungsaufwand der politischen Gremien für die erneute Beschlussfassung würde sich durch eine zeitliche Befristung von Zuschüssen erhöhen. Im Falle einer generellen zeitlichen Befristung der auf einem politischen Beschluss beruhenden Z u- schüsse ist festzulegen, ob die Beschränkung der Zuschussdauer individuell unter Berücksichtigung der Angaben der Antragsteller, einheitlich für einen definierten Zeitraum oder nach zu bestimmenden Kriterien in vorgegeben en Laufzeit -Clustern (3 Jahre, 5 Jahre oder länger) erfolgen soll. Mögliche Kriterien für unterschiedlich lange Laufzeiten wären die Höhe des Zuschusses, die Erfahrungen in der bisherigen Zusammenarbeit, die Wechselwirkung mit weiteren eingeworbenen Drittm itteln oder die Planungssicherheit der Zuschussempfänger. Bei der Unterstützung von Vereinen, Verbänden und anderen Organisationen durch die vergünstigte Bereitstellung von Immobilien ergibt sich die zeitliche Befristung aus den Erbbaurechts - bzw. Mietver- trägen. Verbindliche Vorgabe zur Nutzung einheitlicher Antragsformulare Die Gewährung eines Zuschusses oder einer Vergünstigung von der Verwendung eines einheitlichen Antragsformulars abhängig zu machen, ist ebenso fraglich wie die Befristung der Antrags tellung. Die Anforderungen, die eine Anregung nach § 24 GO NRW zu erfüllen hat, sind im Absatz 1 der Reg e- lung abschließend aufgeführt. Danach sind die Anregungen schriftlich vorzubringen. Weitere For m- vorschriften sind gesetzlich nicht vorgesehen und in der Hauptsatzung der Stadt Münster nicht enthal- ten. Eine einschränkende Regelung in der Hauptsatzung der Stadt Münster, nach der ein Antrag auf G e- währung eines Zuschusses nach § 24 GO NRW mangels Verwendung eines verbindlich vorgegeb e- nen Antragsformulars – und somit ausschließlich aus formalen Gründen – zurückzuweisen ist, ist rechtlich unzulässig. Zuschussbericht Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Neuen Kommunalen Finanzmanagements sind Zuschüsse im Haushaltsplan verursachungsgerecht den entsprechenden Produktgruppen zuzuordnen. Ein g e- sonderter Ausweis von indirekten Förderungen durch die Gewährung von Vergünstigungen ist hing e- gen nicht vorgesehen. Um im Haushalt der Stadt Münster die Transparenz bei der Gewährung von Zuschüssen und der vergünstigten Be reitstellung von Immobilien zu erhöhen, wird diese Unterstü t- - 4 - V/1027/2017 zung Dritter in einer eigenen Anlage zum Haushaltsplanentwurf - dem Zuschussbericht – zusammen- gefasst. Der Zuschussbericht enthält die von der Kernverwaltung vorgesehene direkte und indirekte finanzielle Förderung von Vereinen, Verbänden und anderen Organisationen. Nicht aufgeführt ist die auf rechtl i- chen Grundlagen beruhende Gewährung individueller finanzieller Hilfen an Privatpersonen (z.B. S o- zialhilfe) sowie die monetäre Unterstützung Dritter d urch eigenbetriebsähnliche Einrichtungen oder Gesellschaften der Stadt Münster, aus Stiftungsmitteln und aus den frei verfügbaren Mitteln der B e- zirksvertretungen. Der Zuschussbericht gibt für jede darin enthaltene Unterstützung eines Dritten differenziert Auskunft über - den Empfänger bzw. Begünstigten, - die Höhe des Zuschusses im Zeitraum der mittelfristigen Ergebnisplanung bzw. den Wert der ve r- günstigten Bereitstellung von Immobilien, - die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung, - die Pflichtigkeit (rechtliche Grundlage oder politischer Beschluss), - die Art (Betriebskosten-, Projektkosten-, Investitionskostenzuschuss), - die zeitliche Befristung, - die politische, organisatorische und produktorientierte Zuordnung. Verfahren zur Beratung der Zuschüsse im Rahmen der Haushaltsberatungen 2017 Die Verwaltung hat im Jahr 2017 für die Haushaltsberatungen in den Ausschüssen erstmalig indiv i- duelle, auf den jeweiligen Ausschuss bezogene Übersichten zur Verfügung gestellt. Diese bieten die Möglichkeit, die Gewährung von Zuschüssen und die vergünstigte Bereitstellung von Immobilien in den Etat-Sitzungen gegebenenfalls einzelfallbezogen zu behandeln. Dabei sind die ausschussbez o- genen Übersichten die Basis für die Beratung in den Ausschüssen. Vertiefende Informationen werden bei Bedarf von der Verwaltung in den Sitzungen gegeben. Aufgrund der sachlichen Nähe bietet es sich aus Sicht der Verwaltung an, die ausschussbezogenen Übersichten im Kontext mit den aktuell vorliegenden Zuschussanträgen zu beraten. Zudem können die aktuellen Zuschussanträge inhaltlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den in den Übersichten enthaltenen Zuschüssen und Vergünstigungen stehen. Eine eingehende Beratung in den zuständigen Fachausschüssen kann genutzt werden, um wesentl i- chen Anliegen der vorliegenden Ratsanträge zu genügen. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: A-R/0053/2016 „Zweckgebundene Verwendung freiwilliger Zuschüsse sicherstellen“ A-R/0055/2016 „‘Dauerhaft‘ aus Zuschussanträgen streichen“ A-R/0056/2016 „Einheitliche Antragsformulare für die Zuschussvergabe einführen“ A-R/0057/2016 „Zuschussbericht aussagekräftig gestalten“
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0057/2016 FDP-Ratsfraktion Geringhoffstraße 48 48163 Münster Tel. 0251 - 987 30 60 Fax: 0251 - 987 30 61 Email: fraktion@fdp-ms.de www.fraktion.fdp-ms.de Münster, 05.12.2016 Antrag: Zuschussbericht aussagekräftig gestalten Der Haupt- und Finanzausschuss / Rat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, den Zuschussbericht im Haushalt neu zu strukturieren und so zu ergänzen, dass dem Rat eine qualifizierte Beratung der einzelnen Zuschüsse möglich wird. Dazu schlüsselt die Verwaltung die Zuschüsse über die bestehende Gliederung nach Produktbereichen und Empfängern hinaus weitergehend auf. Zukünftig sind zunächst der mit dem Zuschuss verfolgte Zweck und dessen Pflichtigkeit als Ordnungsmerkmal voranzustellen. Dem nachzuordnen sind die einzelnen Zuschussempfänger, welche den gleichen Zweck verfolgen. Denen zugeordnet werden die Mittel, die sie als Zuschuss (direkte Finanzzuschüsse, verbilligte Mieten und Pachten etc. unter Angabe des zugrundeliegenden Beschlusses sowie evtl. vorhandener Ablauffristen) für die Erreichung dieses Zwecks erhalten. Weiter ist anzugeben, welche Mittel die Stadt zur Erreichung des jeweiligen Zwecks selbst aufwendet. Den einzelnen Einordnungen nach dem Zweck sind ferner - soweit vorhanden - Fachbenchmarks beizufügen. Diese werden zum Teil von der Verwaltung schon verwendet, so z.B. durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bei der Untersuchung der Hilfen zur Erziehung. Zum Teil ist ihr Einsatz noch vorgesehen, so z.B. wenn das Fachamt bei der Beurteilung des Zuschussantrages des Bauspieletreffs Holtrode ein „bedarfsorientiertes Konzept zur Bemessung von Personalressourcen in Kinder- und Jugendeinrichtungen“ ankündigt. Die Fachbenchmarks sollen einerseits Aussagen zur Effektivität des Mitteleinsatzes (Akzeptanz / Wahrnehmung / Erreichungsgrad) - wenn vorhanden im Vergleich zu städtischen Leistungen gleicher Art - machen. Andererseits sollen sie aber auch Aufschluss über die räumliche Verteilung ‘der Leistung im Stadtgebiet bieten. Der so neu strukturierte Zuschussbericht ist dann jährlich fortzuschreiben. Er ist dem Rat bereits vor der eigentlichen Haushaltseinbringung zur Beratung zuzuleiten. Entsprechend sind die Zuschussanträge gegenüber der Verwaltung rechtzeitig zu stellen. Der Kämmerer teilt in den Erläuterungen zu den Teilergebnisplänen der betroffenen Produktgruppen nachrichtlich mit, bis zu welchem Betrag Zuschusserhöhungen aus Sicht der Verwaltung von den Gremien in den Haushaltsberatungen verantwortlich vorgenommen werden können. Zwischenzeitlich erstellt die Verwaltung eine Übersicht der mit den Zuschüssen verfolgten Zwecke und stellt diese in den Gremien zur Diskussion. Begründung: Um verantwortlich und effizient mit den begrenzten Finanzmitteln der Stadt umgehen und sachgerechte Entscheidungen treffen zu ‚können, braucht der Rat belastbare Informationen. Gerade beim Zuschussbericht im Haushaltsplanentwurf muss allerdings bisher dieses Wissen mühsam — zum Teil auch von außerhalb des Haushalts - zusammengetragen werden. Die hier vorgeschlagene Neu-Strukturierung der notwendigen Angaben will diesen zeitraubenden Zustand verändern. Bei einem solchen Modell wird auf einen Blick deutlich, welchen Spielraum der Rat bei | diesen Haushaltsansätzen hat, wie und wo man Mittel gegebenenfalls effektiver einsetzen | könnte und ob die mit dem Zuschuss verbundenen Erwartungen erfüllt werden können. So werden auch — positive oder negative — Entscheidungen der Politik gegenüber Antragstellern in Zukunft sachlicher und transparenter begründbar. Der Zuschussbericht soll zukünftig die folgende Struktur bekommen: : Angaben zur Pflichtigkei Zuschüssempfänger 01... "Mittel, \Verbilligte Mieten!und'Pächten Verteilüng der'keistung,. gez. Carola Möllemann-Appelhoff Hans Varnhagen | Jörg Berens Jürgen Reuter ' FDP-Fraktion im Rat
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0056/2016 Münster, den 25.11.2016 Ratsantrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP „Einheitliche Antragsformulare für die Zuschussvergabe einführen“ Der Rat möge beschließen: Zur Vergabe von Zuschüssen an Vereine und Verbände wird ein einheitliches Antragsformular erarbeitet und eingeführt. Begründung: Bei der derzeitigen Zuschussvergabe über Anregungen nach $ 24 der GO NRW werden Anträge mit sehr unterschiedlicher Länge und Qualität abgegeben. Dies erschwert nicht nur die Bewertung der Zuschusswürdigkeit durch Politik und Verwaltung im Allgemeinen, sondern auch die unvoreingenommene Beurteilung der tatsächlichen Leistungen des Antragstellers. Die bislang formlose Antragstellung ist auch aus Sicht hauptsächlich ehrenamtlich tätiger Vereine eher als Hürde denn als Hilfe zu sehen. Anders als professionell aufgestellte Organisationen verfügen diese nicht über die notwendige Erfahrung, die Freiheit der Antragsgestaltung zum Vorteil zu nutzen. Eine erhöhte Transparenz durch die Vergleichbarkeit der Anträge kann zu Kosteneinsparungen führen. Unter Anderem wird in der Bezirksvertretung Nord bereits mit einheitlichen Formularen für Vereinszuschüsse gearbeitet — dieser Ansatz sollte für ganz Münster umgesetzt werden. Gez. ÖDP - Franz Pohlmann Piraten — Johannes Schmanck
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& Re Münster, den 25.11.2016 Ratsantrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP „Zweckgebundene Verwendung freiwilliger Zuschüsse sicherstellen“ Der Rat möge beschließen: 1. Bei der Vergabe von Zuschüssen wird verpflichtend eingeführt, dass die beantragenden Körperschaften ihre Körperschaftssteuererklärung/ihren Verwendungsnachweis/Rechenschaftsbericht offenlegen. 2. Die 0.g. Informationen werden vom Antragsteller während der Laufzeit der Zuschüsse jährlich und unaufgefordert der Verwaltung vorgelegt. 3. Die 0.g. Informationen werden von der Verwaltung und den Gremien als Nicht Öffentlich betrachtet und verwendet. 4. Ferner werden die Antragsteller dazu aufgefordert den Anteil eingeworbener Drittmittel offen zu legen. 3. Förderanträge nach 8 24 GO für das Folgejahr sind spätestens bis zum 31.07. des Vorjahres zu stellen, um in die Haushaltsberatungen für das Folgejahr aufgenommen zu werden. Begründung: Das regelmäßige Offenlegen der entsprechenden Verwendungsnachweise und der eingeworbenen Drittmittel führt dazu, dass die Mandatsträger/innen und die Verwaltung mit relativ geringem Aufwand feststellen können, ob die vergebenen Gelder sachgemäß verwendet werden. Eine Antragsfrist ist erforderlich, damit die Verwaltung die Anträge bereits vor den Haushaltsberatungen für die Politik in geeigneter Form aufbereiten kann. Gez. ÖDP - Franz Pohlmann Piraten — Johannes Schmanck j |
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0055/2016 rad Münster, den 25.11.2016 Ratsantrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP „Dauerhaft“ aus Zuschussanträgen streichen Der Rat möge beschließen: 1. Zuschüsse werden nicht mehr dauerhaft vergeben, auch wenn dies vom Antragsteller gewünscht wird. 2. Antragsteller werden von der Verwaltung aufgefordert, eine gewünschte Dauer nachvollziehbar zu begründen und die der Begründung zugrundeliegenden Sachverhalte jährlich zu bestätigen. \ 3. Über Verlängerung oder Erhöhung wird nach Ablauf der gewährten Zeitdauer durch die zuständigen Gremien erneut beschlossen. - Begründung: Zu 1.: Die Bewilligung von Zuschüssen auf unbestimmte Dauer ohne regelmäßige Validierung der ursprünglichen Antragslage steht konträr zu einer nachhaltigen Haushaltspolitik. Zu 2.: Sehr wohl soll es möglich sein, im Sinne der Planungssicherheit der Empfänger, Zuschüsse über mehrere Jahre zu bewilligen. Eine Informationspflicht im Sinne einer Bestätigung, dass die erhaltenen Gelder gemäß Antrag verwendet wurden und werden, steht dem in keiner Weise entgegen. Zu 3.: Die Stadtgesellschaft ist auf Innovation bei der Realisierung von Hilfen und Lösungen angewiesen. Die Verlängerung einer Zuschussgewährung sollte die gleiche Validierung erfahren, wie ein erstmaliger bzw. neuer Antrag. Gez. ÖDP- Franz Pohlmann Piraten — Johannes Schmanck
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Geringhoffstraße 48
- Holtrode
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Details
- Aktenzeichen
- V/1027/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.11.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37