2014/0083
Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -, Aufhebungsverfahren (Darlegungsbeschluss)
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wg DA_B26_Brlan\os_CAPWB-blaniektueiNB-plan_2008- 07.04. 2 — q Anschluss an Abschnitt Nor | l Re Ninkhurnar Stra raße + nn Dieburger St! 4 Fr \ RN ._ Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1: 1000 Pe 3 ne Zen REN iX: Beb | N59 S ebauungsplan - Nordostumgehung - mit Landschaftsplan für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen = = Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und toschwet u 4 N Arheilger Straße. /i dad By) Blatt 2 von 2 - Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT BEBAUUNGSPLAN N 59 NORDOSTUMGEHUNG Blatt 2 von 2 Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd Projekt-Nr.: Datum: 04.07.2008 LPO3KE-788/02d | Geprüft: Dr.-Ing. Alexander Kuhn | Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer, B-Plan_08_07_04 Dipl.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning Layout: Projektzeichner: Horst Schulzki / Heike Göpfert Blatt_2_1000 MVV Energiedienstleistungen GmbH Maßstab: REGIOPLAN Besseistraße 14/16 MVV 1: 1.000 68219 Mannheim | Tel. 06 21/876 75-0 re . plans] Fax. 0621/8767599 Energiedienstleistungen E-mail: mannheim@regioplan.com 1189 x 841 mm
2014/0083
6217 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
01.04.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III Grünflächenamt
Straßenverkehrs- und
Tiefbauamt
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0083
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -, Aufhebungsverfahren
(Darlegungsbeschluss)
Vorlage vom: 26.02.2014
Beschlussvorschlag :
1. Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zur Aufhebung des rechtskräftigen
Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - mit Umweltbericht wird zugestimmt. Sie sind
der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB zugrunde zu legen.
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgt bei der
Stadtbauverwaltung - Stadtplanungsamt - auf die Dauer eines Monats durch Auslegung der
unter Punkt 1. genannten Planungsunterlagen ( Anlage 1) und der beiden Planteile des
aufzuhebenden Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung – ( Anlagen 2 und 3 ). Während
dieser Zeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Diese Art und Weise der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die frühzeitige
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
erfolgt schriftlich.
- 2 -
Anlagen: Anlage 1: N 59 Aufhebung - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung mit
Umweltbericht
Anlage 2: Bebauungsplan N 59 -Nordostumgehung- Nordteil mit Legende
Anlage 3: Bebauungsplan N 59 -Nordostumgehung- Südteil
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0083 vom 26.02.2014:
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 15.12.2011 einen Aufstellungsbeschluss zur
Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -
gefasst. Dieser wurde am 02.01.2012 im Darmstädter Echo bekannt gemacht.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens N 59 - Nordostumgehung - und des begleitenden
straßenbautechnischen Planungsverfahrens wurde die Planung in mehreren Punkten an die
Besonderheiten der Umgebung angepasst. Durch die notwendigen Umplanungen, die
insbesondere eine Verlängerung des Tunnels beinhalteten, erhöhten sich die geschätzten
Gesamtkosten für das Bauwerk; die Mehraufwendungen summierten sich auf zuletzt über
40 Mio. €. Diese Mittel sind bei der Haushaltssituation der Stadt auch unter
Berücksichtigung anderer Verpflichtungen in absehbarer Zeit nicht aufzubringen.
Abb. 1: Lage der Nordostumgehung
Auch nach dem Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain wird das
verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre nicht gesehen. Dies
hat ebenso Auswirkungen auf die Bereitstellung von Finanzierungs- und Fördermitteln.
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrserhebungen, dass die im Plan
prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird.
Insofern sind auch die prognostizierten Entlastungen des innerstädtischen Verkehrssystems
in Frage zu stellen.
Da eine Realisierung des Straßenprojekts unter diesen Bedingungen nicht mehr absehbar ist,
soll der rechtskräftige Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung - aufgehoben werden.
- 4 -
Zu 1.:
Die nun fertig gestellten allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1) enthalten
neben der in 8 Planteilen vorliegenden Darstellung des Aufhebungsbereichs des
Bebauungsplans N 59 eine Begründung mit Umweltbericht, die detailliert die Gründe und die
Auswirkungen der Planaufhebung und der dadurch nicht durchgeführten Maßnahmen
beschreibt.
Zu 2.:
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung sowie die Auswirkungen der Nichtdurchführung der Planung gemäß § 3 (1) BauGB
erfolgt durch öffentliche Auslegung der in den Anlagen 1, 2 und 3 enthaltenen Unterlagen.
Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1)
BauGB schriftlich unterrichtet.
Die 8 Planteile des Aufhebungsbereichs des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung -
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 1 - Gültigkeit N 8.4
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 2 - Gültigkeit N 8.3
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 3 - Gültigkeit N 8
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 4 - Gültigkeit N 7.3
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 5 - Gültigkeit N 7.4
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 6 - unbeplant Washingtonplatz
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 7 - Gültigkeit O 13
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 8 - unbeplant Ostbahnhof
sind in den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1) als Anhang enthalten.
Die durch die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 – Nordostumgehung – wieder
auflebenden Bebauungspläne N 7.3, N 7.4, N 8, N 8.3 und N 8.4 sowie der aufzuhebende
Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung sind im Internet verfügbar:
(
http://www.darmstadt.de/standort/stadtentwicklung-und-
stadtplanung/stadtplanung/bebauungsplaene/index.html ).
Die beiden Planteile des aufzuhebenden Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung – sind
zusätzlich in PARLIS als pdf-Dateien beigefügt (Anlagen 2 und 3) und werden zu den
Sitzungen aufgehängt.
Der Dezernent I: Die Dezernentin V:
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
Darmstadt, den 26.02.2014
III/61.1.1 il NSt. 2607
III/61.2 zim NSt. 2603
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LAKEM78R02_NOU_Darmstadt_Feb_201MB-plan_2010_04_01.dwg Erstelldatum: #1/2010 Anschluss an Abschnitt Mitte < Plotgröße: 1540 x 841 mm Plotdatum: 46/2010 8:00:24 # Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1:2.000 Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - mit Landschaftsplan für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeid und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger Straße. Blatt 1 von 2 - Planzeichnung Abschnitt Nord und Textliche Festsetzungen I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004, (BGBi. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. | S. 3316) In Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBi. | S. 466) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.02.1990 (BGBi. | 1991 S. 58) werden festgesetzt: 1. Grenze des räumlichen Geltungsberelches m zu 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Allgemeines Wohngebiet ($ 4 BauNVO) Die In $ 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ($ 1 (6) BauNVO). 2.2 Mischgebiet ($ 6 BauNVO) Gemäß $ 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungen gemäß 86 (2) Nr. 6 bis 8 BauNVO nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig sind. Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGß ist die Nutzung erst zulässig, wenn die Bahnflächen entwidmet worden sind. 2.3 _ Gewerbegebiet ($ 8 BauNVO) 0.19) Es sind nur nicht erheblich störende Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig sind gemäß $ 1 (5) BauNVO Tankstellen ($ 8 (2) Nr. 3) und Anlagen für sportliche Zwecke ($ 8 (2) Nr. 4). Ausnahmen nach $ 8 (3) BauNVO sind nur für Nutzungen nach $& 8 (3) Nr. 1 BauGB zulässig. 3, Maß der baulichen Nutzung 3.1 im GE: Grundflächenzahl GRZ 06 im MI: maximale Grundfläche GR „MR 3.2 im GE: Geschossflächenzahl GFZ Ei) im MI: maximale Anzahl der Vollgeschosse. Über dem letzten zulässigen Vollgeschoss Ist kein Staffelgeschoss zulässtig. 11 3.3 Maximal zulässige Grundfläche der oberirdischen Gebäudeteile der unterirdischen baulichen Anlagen der Tunneltrasse 3.4 Maximale zulässige Grundfläche der wieder herzustellenden Gebäude m.>) ist die Bestandsfläche 4. Überbaubare Grundstücksflächen 4.1 Baugrenzen —— 5. Flächen für Versorgungsanlagen 5,1 Unterflur-Druckerhöhungsanlage OD 6. Verkehrsflächen 6.1 Straßenverkehrsfläche Er 6.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Grünflächenzahl (GrFZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grünfläche je Bezugsfläche mindestens anzulegen sind. BE 6.2.1 Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz [BHF | Verkehrsfläche für den öffentlichen Nahverkehr mit Integrierten Parkplätzen und Grünflächen 6.2.2 Zweckbestimmung Parkplatz / Parkstreifen IP 6.2.3 Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich 6.2.4 Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Fer] Innerhalb der öffentlichen Grünflächen unverzichtbare Hauptwegever- bindungen, die aber nach Lage und Verlauf gestalterisch den Jeweillgen Gegebenheiten anzupassen sind. 6.3 Korridor für bauliche Anlagen zur unterirdischen Führung der Straßentrasssse ===: gem.$9Abs. 3 BauGB. O2 6.3.1 unterirdische Btriebsgebäudee —— I ——— Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale = ga eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten. Die Erdüberdeckung aus . geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch als Grünflächen sicher- stellen. 6.3.2 Oberirdische Gebäudeteile der unterirdischen baulichen Anlagen - Technisch erforderliche oberirdische Gebäudeteile ee (u.a. Abluftkamin, Zugänge) 5 + Aus Gründen des Schall- und allgemeinen Immissionsschutzes wird für den Abluftkamin eine Höhe von 10 m über GOK bezogen auf die Mitte der angrenzenden Kranichsteiner Straße festgesetzt. Zum Schutz der benach- barten Wohnnutzung Ist gemäß Schalltechnischer Untersuchung vom 18.01.2008 an der Kaminmündung ein maximaler Schallleistungspegel von 81 dB (A) einzuhalten. - Notausstieg IF 6.4 Bereich für mögliche Kreuzungsbauwerke mit den Bahngleisen NIE 7. Grünflächen 7.4 Öffentliche Grünfläche mit integrierten Wegen ] 7.1.1. Zweckbestimmung Parkanlage ir 7.1.2 Zweckbestimmung Sportanlage 7.1.3 Zweckbestimmung Sportanlage - Tennisanlage 7.1.4 Zweckbestimmung Freibad 7.1.6 Zweckbestimmung Reiterhof mit Gastronomie und betriebsgebundenem Wohnen ED] .# = 7.1.5 Zweckbestimmung Spielplatz / Skateranlage Eu maximal zulässige Grundfläche der Gebäude und Nebenanlagen Zulässig sind: Ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss, Satteldach oder [ET Flachdach, eine Traufnöhe von max. 5,0 m. THsom 7.1.7. Zweckbestimmung Kleingartenanlage 7.1.8 Integrierter Parkplatz Bi 7.1.9 Wiederherstellung der Stallungen des Fohlenhofs [9 7.1.10 Wiederherstellung Betriebshof Sportamt 7.2 8.1 8.1.1 8.2 8.2.1 9.1 9.1.1 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 10. 10.1 11. 11.1 11.1.1 11.1.2 11.1.3 11.1.4 11.1.5 11.1.6 11.1.7 11.1.8 12. 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 14 1.2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 gärtnerische Nutzung u 3.2.8 Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltelnwirkungen Im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Schallschutzanlage, erforderliche Höhe gemäß — Tr Schalltechnischer Untersuchung vom 18.01.2008 Lärmschutzwand, nachrichtliche Übernahme aus Bebauungsplan O 17 Fläche für Schallschutzanlagen AAN Lärmschutzwall, erforderliche Höhe gemäß 3.2.10 Schalltschnischer Untersuchung vom 18.01.2008 MS} unter Verwendung von Aushubmaterial Flächen für schlenengebundene Verkehrsmittel III Straßenbahn III Haltepunkt ® Bahnanlagen 32 Gleisanlagen Odenwaldbahn | N N \ | Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGB sind andere in diesem Bebauungsplan fest- gesetzte Nutzungen der Flächen erst nach der Entwidmung zulässig. Bahnhof Flächen für die Landwirtschaft und Wald Flächen für Wald ] Flächen für Aufschüttungen Flächen für Aufschüttungen Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten. Die Erdüberdeckung aus geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch als Grünflächen sicherstellen. Naar i >» Jrr\ Im Bereich der Kleingartenanlage "Alfred-Messel-Weg” ist eine Erhöhung des 0% Ursprungsgeländes nach Südosten zum Alfred-Messel-Weg um max. 3 m zulässig. Im Norden an der Grenze zum Park der Oetinger Villa ist die Überhöhung auf die Mindestüberdeckung des Tunnels von 1,0 m zu reduzleren. Dazwischen ist das Gelände so zu modellieren, dass wieder eine Kleingartennutzung möglich Ist Im Park der Oetinger Villa ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes zulässig. Im Bereich der Sportplätze im Bürgerpark ist eine Erhöhung des Ursprungsgeländes um max. 2 m zulässig. Im Bereich des Freibadgeländes ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes zulässig. Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der dortigen Hangböschung zulässig. im Bereich nördlich des Martin-Luther-King-Rings ist nach Rückbau des alten Straßenverlaufes eine Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der dortigen Hangböschung zulässig. Im Bereich südlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eina Erhöhung des Ursprungsgeländes über der alten Trasse um max. 4,5 m zulässig. In Verlängerung der Marburger Straße Ist zur Herstellung eines Kreisverkehrsplatzes eine Erhöhung der Arheilger Straße auf das Niveau der Im Bereich nördlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eine &> 1. Marburger Straße erforderlich. IV. Sonstige Planzeichen 1. Bestehende Böschungen Bestshender Bachlauf / Wegequerung -)c- Geöffneter und renaturierter Bachlauf / Wegequerung so 2. Bestehende Brücken —/ IM Hochabsorblerende Trogwände mit vorgelagertem Versorgungskanal / Kabelschacht N Aufstellflächen der Feuerwehr an den Notausstiegen (Zy) Landschaftsplanerische und grüngestalterlsche Festsetzungen Aufgrund des $ 1a (3) BauGB i.V.m. $ 4 Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) und I.V.m. 8 9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt: Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, AA: 3. Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässem Zu erhaltender Baum (Nadelbaum, junger/kleiner Laubbaum, alter/großer * 6) © Laubbaum) Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen Wiederherstellung von privaten Gartenflächen (G) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen 4. Wiederherstellung von öffentlichen Parkanlagen (P) Die August-Buxbaum-Anlage ist wiederherzustellen. Der Baumbestand ist soweit als möglich zu erhalten und bel Abgang zu ersetzen. In Anspruch genommener Baum & In Anspruch genommene Bäume sind zu ersetzen. Zu pflanzender Baum ® Gestalterisch und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich unverzichtbare Baumpflanzung, deren Art und exakter Standort aber den jeweiligen gestalterischen und standörtlichen Gegebenheiten anzupassen ist. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und zum Ausgleich von Eingriffen (& 1a (3) BauGB Nachrichtiiche Übernahme der Ausgleichsflächen für die Straßenbahn nach AA H Kranichstein gemäß Landschaftspflegerischen Begleitpian. a Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur u: Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß Landschaftsplan. Auch die Flächen mit Pflanzbindungen (2.1 bis 2.4) dienen der Minderung und dem Ausgleich von Beelinträchtigungen. Ausgleich durch Wiederherstellung möglich gemäß Landschaftsplan aD Ausgleich durch Entsiegelung und Rückbau von Straßen und Wegen ED Ausgleich durch sonstige Maßnahmen Nr. gemäß Landschaftsplan Ersatzmaßnahmen ED Nr. gemäß Landschaftsplan Ersatzbaumpflanzung bei in Anspruch genommenen Bäumen. ® Öffnung und Renaturierung Bachabschnitt Molkenbach Neue Parkanlagen im Bereich der Tunneltrasse Im GE sind bei einer Ausbildung von Flachdächem und flachgeneigten Pultdächern (Neigung < 5°) mindestens 30% der Dachflächen je Grundstück, einschließlich der Dachflächen von Nebengebäuden, Carports, Garagen und sonstigen überdachten Stellplätzen zumindest extensiv, d.h. mit einer Mindestsubstratstärke von 5 cm zu begrünen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind die zur Belichtung und Energiegewinnung genutzten Dachflächen. 06 Im GE sind alle Mauern und nicht durch Fenster gegliederte Fassadenflächen mit einer Höhe über 3,0 m mit Kletterpflanzen zu begrünen. Für jeweils 5,0 m Mauern bzw. Fassade ist eine Kletterpflanze zu pflanzen. Für die nicht selbstklimmenden Kletterpflanzen Ist eine Rankkonstruktion anzubringen. Im GE erfolgt die Niederschlagswasserbewirtschaftung durch ein modifiziertes Trennsystem. Nicht verschmutztes Oberflächenwasser von Wegen und Plätzen sowie Dachabwasser Ist auf den Grundstücken oder In den öffentlichen Grün- und Ausgleichsflächen zu versickern oder als Brauchwasser zu nutzen. Bei Verschmutzungsrisiko sind entsprechende Abscheidevorrichtungen zur Regenwasserbehandlung auf den Grundstücken vorzuschalten. Von den gesamten zulässigen Flächenbefestigungen im GE sind mindestens die Hälfte wasserdurchlässig zu gestalten. Ist kelns Dachbegrünung möglich, sind entsprechend mehr Flächen wasserdurchlässig herzustellen. Externe Maßnahmen ($ 1a (3) und $ 200a BauGB): Das nach der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung verbleibende Ausgleichs- defizit soll an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs ausgeglichen werden. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen, die mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sind und funktionale und ökologische Ausgleichsfunktionen übernehmen: - Umwandlung von Ackerland In artenreiches, ökologisch bedeutsames Grünland auf den Flurstücken 3 und 8 in Flur 12 in Wixhausen Externe Maßnahmenflächen Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften Elnzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen [Do] Denkmalgeschützte Einfriedungsmauer / Säulen —— In Ergänzung der tellwelse abgebrochenen Parkmauer Im Norden Ist die .m... öffentliche Grünfläche zur Kranichsteiner Straße mit einem Gitterzaun mit Sockel und Pfeilern abzugrenzen. Anlagen, die als Teil von Gesamtanlagen dem Denkmalschutz unterlisgen Geschütztes Fledermausquartier Im alten Flakbunker Joe Anlagen / Gebäude Bestand Hinwelse: Bodendenkmäler Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bodenschutzbestimmungen (8 202 BauGB) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen anfällt, Ist gesondert von tleferen Bodenschichten auszuheben und zu lagern. Als Lager sind Mieten vorgesehen, die den Erhalt der Bodenfunktion nach 8 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodschG) gewährleisten. Das anfallende Bodenmaterial soll - soweit möglich - auch im Geltungsbereich untergebracht werden. Der überwiegende Teil wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben zum Abtransport und zur Verwertung ausgeschrieben. Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. |V/Da 41.5, zu informieren. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Reglerungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen. Bei Eingriffen in den Deponiekörper ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 im Vorfeld zu betelllgen. Grundwasser Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers sind im Plangebiet entsprechende bauliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden an den Gebäuden durch Grundwasser und Grundwasserschwankungen erforderlich (8 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungs- plans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasser- bewirtschaftungsplans Hessisches Ried" mit Datum vom 9. April 1999 gemäß 88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659, zu beachten. Lärmschutz Passiver Lärmschutz nach 24. BImSchV durch vertragliche Vereinbarung an @21) den in der Schalltechnischen Untersuchung vom 18.01.2008 ermittelten Gebäudefassaden (Nr. des Immissionsortes In der Schalltechnischen Untersuchung) De 35 4 - rn " Anschluss Nord E& NETTE, 1 0 Er) Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. | S. 3316) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGB. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466) - Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBi. 1991 | S. 58) - Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. | S. 274), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. | S. 548) - Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. - 18.259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2007 (GVBl. | S. 875) - Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. | S. 757) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. | S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2873) - Hess, Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. | S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. | S. 851) - Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. | S. 792) - Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. | S. 548) Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2002. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo* am 14.10.2002. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 05.07.2005. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. 8 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. & 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 18.07.2005. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2006. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 21.02.2006. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2006 bis einschließlich 03.04.2006. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 10.03.2006. Satzungsbeschluss: Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil und der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 30.09.2008. Der Satzungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde gem. $& 8b (6) Satz 3 Hess. Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aufrechterhalten und bestätigt am 04.02.2010. Ausgefertigt: Darmstadt, den _12.0#.20f0 Der Magistrat der Wis$anschaftsstadt Darmstadt Der Dezernent Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am TREO. 2ofO . Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung und zusammen- fassender Erklärung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom TIOF.2OfO_ bis einschließlich L,0AL0fo_. In-Kraft-Treten: In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans am 28.04.20f0 P Darmstadt, den 290% 2010 tadt Der Magistrat der Wissenschaftssfadt Darms . Der Dezernent \ h WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT BEBAUUNGSPLAN N 59 NORDOSTUMGEHUNG Blatt 1 von 2 Planzeichnung Abschnitt Nord und textliche Festsetzungen Projekt-Nr.: 04.07.2008 LPO3KE-788/02d | Geprüft: — Dr.-Ing. Alexander Kuhn Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer, B-Plan_08_07_04 Dip!.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning Layout: Projektzeichner: | Horst Schulzki / Heike Göpfert Blatt_1_1000 aaa, 7] MVWV Energiedienstieistungen GmbH Maßstab: REGIOPLAN Besselstraße 14/16 1: 1.000 68219 Mannheim E4 MVV | Tel.0621/87675-0 en . Plangröße: Fax. 06. 21/876 75 -99 Energiedienstleistungen E-mail: mannheim@regioplan.com 1540 x 841 mm
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 2 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
MVV Enamic REGIOPLAN GmbH
Besselstraße 14/16
68219 Mannheim
Tel. 06 21 / 8 76 75 -0
Fax. 06 21 / 8 76 75 -99
Internet: http://www.regioplan.com
E–Mail: info@regioplan.com
Projekt:
Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“
26. Februar 2014
Projektnummer: 11 KEP 788/02
Projektbearbeitung: Dr. Ing. Alexander Kuhn
Bernhard Schwoerer-Böhning
Walter Rhiem
Projektgraphik: Heike Göpfert
Horst Schulzki
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 3 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Verfahrensablauf:
Beschluss zur Aufhebung des Bauleitplans N 59 „Nordostumgehung“ vom
28.04.2010 am: 15.12.2011
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im Darmstädter Echo am: 02.01.2012
Beratung und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im
Magistrat am: ……………
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung zur frühzeitige n Beteiligung der Öffentlichkeit im
Darmstädter Echo am: ……………
Frühzeitige Beteiligun g der Öffentlichkeit durch öffentliche Au slegung der
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) BauGB
vom: ……………
bis: ……………
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange durch Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung zu den
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung gemäß § 4 (1) BauGB mit
Anschreiben vom: ……………
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie Beschluss zur Offenlage des Aufhebungs-
Entwurfs des Bebauungsplanes im Magistrat am: ……………
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie Beschluss zur Offenlage des Aufhebungs-
Entwurfs des Bebauungsplanes in der Stadtverordnetenversammlung. am: ……………
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Aufhebungs-Entwurfs des
Bebauungsplanes im Darmstädter Echo am: ……………
Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung des Aufhebungs-
Entwurfs dieses Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB
vom: ……………
bis: ……………
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch
Einholung von Stellungnahmen zum Entwurf dieses Bebauungsplanes
gemäß § 4 (2) BauGB durch Anschreiben vom: ……………
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im
Magistrat. am: ……………
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange in
der Stadtverordnetenversammlung. Al s Aufhebungs-Satzung beschlossen
gemäß § 10 (1) BauGB am: ……………
Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans
am: ……………
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 4 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Inhalt Teil A – ALLGEMEINE ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
A 1. Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltungsbereich 7
A 1.1 Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung 7
A 1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich 8
A 2. Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben 11
A 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 11
A 2.1.1 Planungsrecht 12
A 2.1.2. Naturschutzrecht 12
A 2.1.3. Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie 12
A 2.1.4. Wasserrecht 13
A 2.2. Planungsrechtliche Vorgaben 13
A 2.2.1. Ziele der Raumordnung 13
A 2.2.2. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 13
A 2.2.3. Berührte Bebauungspläne, planfestgestellte Planungen und dem
Bahnbetrieb gewidmete Flächen 14
A 3. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes N 59 19
A 3.1. Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlauf 19
A 3.2. Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegeverbindung 19
A 3.3. Städtebauliche Entwicklung in Randzonen 19
A 3.3.1. Gewerbegebiet 19
A 3.3.2. Mischgebiet 20
A 4. Anlass und Begründung der Aufhebung 20
A 5. Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung 26
A 5.1. Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz 27
A 5.2. Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen 28
A 5.3. Alternativplanungen 28
A 6. Ökologische Situation 29
A 7. Schutzausweisungen / Denkmalschutz 30
A 8. Umweltprüfung / Eingriffsregelung 30
A 9. Flächenbilanz 31
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 5 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Inhalt Teil B – Umweltbericht
B 1. Vorbemerkung / Herangehensweise 32
B 2. Einleitung 32
B 2.1 Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Aufhebung 32
B 2.2 Beschreibung des geplanten Vorhabens 34
B 3.
Belange des Umweltschutzes 36
B 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 37
B 4.1 Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbericht zum
Bebauungsplan 37
B 4.2 Bewertung der Schutzgüter 39
B 4.2.1 Schutzgut Mensch 39
B 4.2.2 Schutzgut Pflanzen 43
B 4.2.3 Schutzgut Tiere 47
B 4.2.4 Schutzgut Boden 49
B 4.2.5 Schutzgut Wasser 51
B 4.2.6 Schutzgüter Klima / Luft 53
B 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / naturverbundene Erholungsnutzung 54
B 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter 55
B 4.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen 56
B 5.
Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes 57
B 5.1 Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie 57
B 5.2 Artenschutz 58
B 6. Zusätzliche Angaben 59
B 6.1 Verwendete Verfahren 59
B 6.2 Überwachung 59
B 6.3 Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen 60
B 7.
Alternativen 60
B 8. Folgeplanungen 61
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 72
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 6 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Abbildungsverzeichnis
Abbildung A 1 Geltungsbereich N 59 und überlagerte Bebauungspläne 18
Abbildung A 2 Entwicklung Gesamtverkehr auf den Einfallstraßen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 23
Abbildung A 3 Entwicklung Schwerlastverkehr auf den Einfallstraßen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 24
Abbildung B 1
Lage des Geltungsbereichs 35
Abbildung B 2 Biotoptypen im Geltungsbereich 45
Anhang
Überlagerte Bebauungspläne, welche mit Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
wieder in Kraft treten
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 7 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Teil A – ALLGEMEINE ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
A 1. Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltungsbereich
A 1.1 Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung
Das Ziel der vorliegenden Planung ist es, den Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“
aufzuheben. Dies wird im Wesentlichen dadur ch veranlasst, dass die Umsetzung des
Straßenbauprojektes „Nordostumgehung“ von der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht
mehr weiterverfolgt wird. Dieser Beschlus s wird dadurch begründet, dass insbesondere
das ursprüngliche Ziel der Straßenplanung, eine Entlastung des innerstädtischen
Straßennetzes vom Kfz- bzw. Schwerlast verkehr durch die erhebliche Verlagerung von
Verkehrsströmen, entsprechend der aktuellen Modelle und Prognosen nicht erreicht
werden kann. Weiterhin muss die Wirtschaft lichkeit des Straßenbauprojektes durch das
dicht besiedelte Stadtgebiet in Frage geste llt werden. Die mit den geplanten Vorhaben
verbundenen erheblichen Eingriffe in das Wohnumfeld müssen mit aufwändigen techni-
schen Lösungen (z.B. Lärmschutzanlagen u nd lange Tunnelstrecken) ausgeglichen
werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass verhältnismäßig hohe Kosten entste-
hen, die durch den Bund als Straßenbaulastträger nicht finanziert werden. Insofern hängt
die Finanzierung des Straßenbauprojektes maßgeblich am Einsatz kommunaler Haus-
haltsmittel.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens N 59 wurde
zudem deutlich, dass auch die weiterentwicke lte technische Planung nicht ausreicht, um
die Straße – auch nach Ansicht der betroffenen Anlieger – stadtverträglich in die
Umgebung einzubinden. So ist der Verlust von wertvollen Baumbeständen oder der
eingewachsenen Kleingartenanlagen nur durch die Aufhebung der Planungsabsicht zu
vermeiden. Die Emissionen durch die geplante Straße, die auch bei Tunnelstrecken
teilweise gebündelt in Abluftkaminen entstehen, waren einer der wesentlichen Ansatz-
punkte der bürgerschaftlichen Kritik an der nun aufzuhebenden Planung. Entsprechend
zeichnete sich eine mehrheitliche Haltung gegen die Straße bereits in einem Bürgerbe-
gehren ab. Obwohl dieses knapp am Quorum gescheitert ist, können diese Bedenken
nun mit der Aufhebung berücksichtigt werden.
Weiterhin haben sich in der Zwischenzeit auch weitere Rahmensetzungen verändert: Die
Nordostumgehung wurde mit Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 in den
Verkehrsplan des Bundesverkehrsministeri ums und in den Bedarfsplan (Anlage zum
Fernstraßenausbaugesetz vom 20.01.2005) au fgenommen und als Verkehrsprojekt des
Bundes mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Aktuell wird der Bundes-Verkehrswegeplan
2015 neu erarbeitet. Die Länder, als Auftragsverwaltung des Bundes, waren hierzu
gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Bewertung im Rahmen der
Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. Di e vom Hessischen Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beim Bundesverkehrsministerium eingereich-
te Liste der Hessischen Bundesfernstraßenpr ojekte sowie Bundesstraßenortsumgehun-
gen enthält nicht mehr die Nordostumgehung. In Folge wird die Nordostumgehung nicht
mehr im neuen Bundes-Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 8 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Der Bund stellt im Rahmen seiner Verkehrspo litik einen integrierten Ansatz zur effektiven
Nutzung und Vernetzung der Verkehrsinfrastruktur auf. In diesem Zusammenhang wird
regelmäßig eine Fünfjahresplanung auf der Grundlage der einzelnen Ausbaugesetze
(z.B. für Bundesschienenwege und Bundesfer nstraßen) erstellt, der verkehrsträgerüber-
greifend einen Investitionsrahmenplan für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes (IRP)
darstellt. Für die Bundesstraßen gilt, dass di e Vorhabenauswahl für den Investitionsrah-
menplan allein aus Projekten des vordringlichen Bedarfs für Bundesfernstraßen erfolgt.
Im IRP bis 2010 war der Ausbau der Nordostumgehung B 26 enthalten. Im aktuellen
Investitionsrahmenplan 2011 - 2015 für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes ist die
Nordostumgehung nun nicht mehr enthalten (Stand 15. März 2012).
Die dem aufzuhebenden Bebauungsplan zugr unde liegende Trasse der Nordostumge-
hung sollte die B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter westlich
mit der B 42 verknüpfen und damit die Verb indung zwischen der östlichen Stadtzufahrt
und den nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine
Anbindung an die A 5 (Anschlussstelle (AS) Weiterstadt / B 42) herstellen. Der Bebau-
ungsplan N 59 „Nordostumgehung“ ersetzte damit nach der Vereinbarung mit dem Amt
für Straßen- und Verkehrswesen das Planfes tstellungsverfahren der Fachbehörde. Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 26. September 2002 gefasst,
der Satzungsbeschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund
eines Bürgerentscheides vom 07. Juni 2009 und des daran anschließenden Bestäti-
gungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Aufrechterhaltung des
Satzungsbeschlusses vom 04.02.2010 am 17.04.2010. Der Bebauungsplan regelte im
Bereich der vorgesehenen Tunnelstrecken auch die bauplanungsrechtliche Wiederher-
stellung aller bestehenden Nutzungen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
werden die überlagerten Bereiche der bestehenden Bebauungspläne wieder in Kraft
gesetzt. Die im Bebauungsplan N 59 vorgesehene Überplanung von Siedlungsrandflä-
chen, wie z.B. an der Ostseite der Marbur ger Straße, wird durch ergänzende städtebauli-
che Planungen weiterverfolgt, so dass die Strukturverbesserungen in Zukunft ohne die
mit dem Bau verbundenen erheblichen Eingriffe erreicht werden können.
A 1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich
Der aufzuhebende Bebauungsplan N 59 folgt der geplanten Trasse der Nordostumge-
hung. Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes wird im Osten des
Stadtgebietes von Darmstadt wie folgt abg renzt. Vom Stadteingang Hanauer Straße
(B 26) im Süden bis zum Martin-Luther-King- Ring im Norden. Hierbei sind angrenzende
Flächen mit einbezogen, die infolge des Straßen- bzw. Tunnelbaus für eine Umgestaltung
vorgesehen waren.
Im südlichen Bereich verläuft der Geltungsbereich nahezu parallel zum Trassenverlauf.
Auf der Ostseite wird der Geltungsbereich zunächst begrenzt durch die Bahnanlagen,
dann ab dem Bahnübergang Erbacher Straße bis zur Brücke Dieburger Straße durch die
Wolfskehlstraße. Die westliche Geltungsbereichsgrenze greift in diesem Abschnitt im
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 9 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Süden minimal in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber entlang der Außen-
kante des Sportplatzes in gerader Linie nach Norden bis zur Landgraf-Georg-Straße,
wobei an deren Südseite eine Ausbuchtung nach Westen erfolgt, um eine neue Wege-
verbindung zu ermöglichen. Von der Landgraf-Georg-Straße verläuft die Abgrenzung
weiter auf der Südseite des Schwarzwaldrings bis zur Erbacher Straße und ab dort weiter
entlang der Westseite des Spessartrings bis zur Dieburger Straße.
Zwischen der Brücke Dieburger Straße und dem Alfred-Messel-Weg ist der östliche
Verlauf der Geltungsbereichsgrenze in einem Abstand von 13 m zum Achsenverlauf der
geplanten Tunneltrasse definiert. Im Westen verläuft die Grenze in diesem Abschnitt
entlang der Ostseite des Spessartringes.
Im weiteren nördlichen Verlauf des Geltung sbereichs ist die Kleingartenanlage „Am
Karlshof“ nördlich des Alfred-Messel-Weges vo llständig einbezogen. Nach der Kleingar-
tenanlage verläuft der Geltungsbereich als schmaler Korridor zwischen der Oetinger Villa
und dem Studentenwohnheim hindurch, um dann bis zur Kranichsteiner Straße den
restlichen Park „Am Karlshof“ einzubeziehen.
Im Bereich des Bürgerparks Nord nördlich der Kranichsteiner Straße sind Teilflächen des
Fohlenhofs, des Mehrzweckssportfeldes, des Werferfeldes sowie die Freifläche des
Nordbades in den Geltungsbereich einbezog en. Im Bereich des Nordbades bis zur
Eissporthalle ist die östliche Geltungsbereichsgrenze in einem Abstand von 49 m zur
geplanten Trassenachse definiert. Der Geltungsbereich verläuft daran anschließend
entlang der Eissporthalle bis zur Kastaniena llee und danach weiter nach Norden bis zur
Nordseite des Martin-Luther-King-Rings, der hier die Nordgrenze des Geltungsbereichs
definiert.
Auf der westlichen Seite der geplanten Tr asse führt die Abgrenzung des Geltungsbe-
reichs zunächst entlang der Gebäudekante des Nordbades, anschließend entlang der
Nordgrenze des Bürgerpark-Parkplatzes zur Arheilger Straße. Von hier verläuft der
Geltungsbereich entlang der östlichen Grenze der Straßenparzelle Arheilger Straße nach
Süden bis zum Kreisverkehrsplatz um dann auf der westlichen Grenze der Straßenpar-
zelle Arheilger Straße wieder nach Norden bi s zur Marburger Straße anzuschließen. Die
Grenze erstreckt sich dann entlang der west lichen Seite der Marburger Straße weiter
nach Norden. Der Geltungsbereich bezieht die bestehende Wendeanlage der Marburger
Straße mit ein und verläuft in einem Abstand von 17 m zur östlichen Begrenzung dieser
Straße bis zur Grenze des Gewerbegebiets nach Norden. Hier definieren die nördlichen
Grenzen der Flurstücke Nr. 193/5, 194/6 (beide Flur 13), Flurstücke Nr. 123/35, 123/34
und 123/28 (alle Flur 13), den Verlauf der Geltungsbereichsgrenze bis zum westlichen
Rand. Die westliche Begrenzung im Bereich de s Martin-Luther-King-Ringes liegt in
nördlicher Verlängerung der Westgrenze des Flurstücks Nr. 123/30 (Flur 13) (Anwesen
Marburger Straße 18). Der Verlauf der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wird zunächst
durch die südlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 258/4 und 177/1 (beide Flur 31) be-
stimmt. Am Schreberweg springt der Geltungsber eich auf die Südgrenze der Flurstücke
Nr. 304/1 und 304/3 (beide Flur 31) und führt auf dieser Linie nach Osten bis zur
Bahnlinie.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 10 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Der Geltungsbereich des Bebauungspl anes umfasst eine Größe von ca. 33,2 ha und
folgende Flurstücke der Gemarkung Darmstadt:
Flur 2: 138/3, 139/2, 140, 1539/1, 1541/1, 1543/6, 1546
Flur 9: 9/4, 9/5, 9/6, 9/7, 9/8, 9/9, 9/10, 298/13, 298/16, 298/17, 298/18, 298/19,
298/21, 298/22, 339/4, 339/5, 339/8, 339/9, 339/14, 342/ 2, 342/3, 380, 396/1,
415/, 400/4, 416/1, 419/2
Flur 10: 111/2, 112/2
Flur 11: 2/2, 4/3, 8/1, 12/2, 125/2, 125/3, 126/29, 126/30, 127/1, 127/2, 127/10, 131,
132/1, 133/3, 142/1, 168/, 227/9, 235/1, 236/3, 237/, 238/1, 239/3, 239/9
Flur 12: 24/49, 24/50, 58/15, 58/34, 58/36, 58/37, 58/57, 58/58, 58/70, 58/71, 86/33,
262/3
Flur 13: 86/32, 86/43, 86/44, 86/46, 147/20
Flur 31: 5/4, 5/5, 5/9, 5/ 10, 5/13, 20/4, 21/2, 23/6, 26/2, 27/2, 28/4, 29/4, 30/2, 30/3,
30/4, 30/5, 180/2, 180/3, 193/5, 264/1, 288/7, 288/8, 288/9
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 11 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
A 2. Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes und das Verfahren bis zur Rechtswirksamkeit
werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Bei der Aufhebung eines Bebau-
ungsplanes mit Umweltbericht sind ergänze nd weitere Gesetze, Bestimmungen und
Verordnungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Ziele der Raumordnung zu
berücksichtigen.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren.
A 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen
berücksichtigt worden:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gese tzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Ge setzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548)
Planzeichenverordnung (PlanzV 90) - Verordnung über die Ausarbeitung der
Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts - in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Hessische Bauordnung (HBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Januar 2011 (GVBl. I S. 46), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2012 (GVBl. I S. 622)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 124 und Art. 3 Abs. 100 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGB-
NatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBI. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBI. I S. 458)
Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl.
I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(GVBI. I S. 622)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch
Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist
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A 2.1.1 Planungsrecht
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes, sei ne wesentlichen Inhalte und das Verfahren
bis zur Rechtswirksamkeit werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Gemäß
§ 1 (7) BauGB sind durch den Träger der Baul eitplanung, die Kommunen, alle durch die
Planung berührten öffentlichen und privaten Be lange gerecht untereinander und gegen-
einander abzuwägen. Dies gilt auch für die in der Umweltprüfung nach BauGB abzuarbei-
tenden Umweltbelange, die hierdurch gegenüber anderen Belangen nicht bevorzugt
sondern nur entsprechend den Vorgaben des BauGB ermittelt und geprüft werden. Der
Umweltbericht als eigenständiger Teil dieser Begründung (Teil B) dokumentiert gemäß
§ 2a BauGB die Umweltprüfung. Die Umweltprüfung nach BauGB ersetzt die UVP bei
UVP-pflichtigen Vorhaben (§ 17 UVPG).
A 2.1.2. Naturschutzrecht
Es ist davon auszugehen, dass durch die Auf hebung des Bebauungsplanes kein Eingriff
in Natur und Landschaft entsteht, da die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes oder das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt
werden. Es ist davon auszugehen, dass di e Aufhebung der Planungsabsicht auch die
Vermeidung von geplanten baulichen Eingriffen mit sich bringt.
Gemäß § 21 (1) BNatSchG erfolgte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorha-
bens grundsätzlich auf Basis des § 1 (7) Ba uGB durch den Träger der Bauleitplanung.
Abwägungsgrundlage ist in der Regel ein „Lan dschaftsplan“ (in Hessen als Integrierter
Fachplan Naturschutz), der als Fachgutachten der Planung beigestellt war. Auf die
Erstellung dieses Planes wird bei der Aufhebung verzichtet.
A 2.1.3. Bundesimmissionsschutzge setz / Seveso-II-Richtlinie
Der rechtskräftige Bebauungsplan hat das BImSchG und die Seveso-II-Richtlinie
berücksichtigt, da sich der nördliche Teil des Geltungsbereichs in räumlicher Nähe zum
Werksgelände des chemischen Betriebs der Merck KGaA befindet.
Die Richtlinie 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (S eveso-Richtlinie) bezweckte die Verhütung
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen u nd die Begrenzung der Unfallfolgen. Sie ist
durch die Richtlinie 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003 geändert worden (Seveso-II-
Richtlinie). Das Bundeskabinett hat am 25. Januar 2005 Änderungen der Störfallverord-
nung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Dadurch
wurde die novellierte Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass erhebliche Konflikte mit dem BImSchG durch das
Wiederinkrafttreten der ursp rünglichen baurechtlichen Zustände und weitgehend
gewerblichen Nutzungen nicht entstehen.
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A 2.1.4. Wasserrecht
Für die Öffnung, Renaturierung und Verlegung des Molkenbachs im Bereich der Oetinger
Villa wurde parallel zum Bebauungsplanver fahren ein wasserrechtliches Verfahren
gemäß § 31 WHG / § 10 HWG durchgeführt. Dieses ist mit der Aufhebung anzupassen.
Durch die Aufhebung sind gegenüber dem Status Quo keine nennenswerten Verände-
rungen zu erwarten.
A 2.2. Planungsrechtliche Vorgaben
Bebauungspläne sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen und aus dem Flächen-
nutzungsplan zu entwickeln. Für Darmstadt sind die Ziele der Raumordnung im Regio-
nalplan Südhessen definiert.
A 2.2.1. Ziele der Raumordnung
Die Ziele der Raumordnung, die wiederum aus den Zielen der Landesplanung zu
entwickeln sind, werden gemäß Raumord nungsgesetz in Regionalplänen (hier dem
Regionalplan Südhessen 2010) formuliert, wobei sie die Landschaftsrahmenplanung
integrieren.
Die Regionalpläne besitzen behördeninterne Verbindlichkeit, d.h. sie sind bindend für die
Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. Der Flächen-
nutzungsplan und die Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung (des Regio-
nalplans) anzupassen (§ 1 (4) BauGB), dies
ist Genehmigungsvoraussetzung. Erst über
die Berücksichtigung in der Bauleitplanung und letztendlich im Bebauungsplan erlangen
die Inhalte der Regionalpläne auch Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten.
Die „B 26 Nordostumgehung Darmstadt“ war als „abgestimmte und in der Karte darge-
stellte“ „Neu- und Ausbauplanung“ im Regionalplan Südhessen 2000 aufgenommen. Für
das Vorhaben als solches und den räumlich eng begrenzten Bereich des Trassenkorri-
dors waren damit entgegenstehende Ziele oder Nutzungsansprüche der Raumordnung
ausgeschlossen.
Die Aufhebung des Bebauungsplans widerspricht damit den Zielen der Raumplanung.
Ein Verfahren zur Zielabweichung oder eine Änderung des Regionalplanes ist im
Rahmen der parallelen Flächennutzungsplanänderung einzuleiten.
A 2.2.2. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan
Da die Nordost-Umgehung im Regionalplan als Ziel der Regionalplanung vorgegeben
war, wurde der Flächennutzungsplan (FNP) dahingehend angepasst. Im FNP von 2006
ist die Nordost-Umgehung als Freihaltetrasse dargestellt, da es auch Planungswille der
Stadt war, eine Verbesserung der Hauptve rkehrsstraßen und einen umweltgerechten
Ausbau des Straßennetzes für den motorisierten Individualverkehr zu gewährleisten.
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Zur Umsetzung des Aufhebungsbeschlusses ist ein Teiländerungsverfahren des FNP im
Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB zusammen mit diesem Bebauungsplanverfahren
vorgesehen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt entsprechend § 8 (4) BauGB
im Parallelverfahren zum beabsichtigten Te iländerungsverfahren, da die Planung der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenste-
hen wird.
Die frühzeitige Beteiligung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurde im
Zeitraum vom 14.10.2013 bis einschließlich 14.11.2013 durchgeführt.
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde als „Fachplan Natur-
schutz“ dem Flächennutzungsplan zu Grunde gelegt. Als Fachplan des Naturschutzes
wurde er auch im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt (bei der Eingriffs- Aus-
gleichsbetrachtung und der Entwicklung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen). Der
Landschaftsplan wurde neu aufgestellt (Amt für Stadtökologie, Abteilung Grünflächen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt), 2003 zur Anzeige gebracht und 2004 durch die Obere
Naturschutzbehörde genehmigt.
A 2.2.3. Berührte Bebauungspläne, planfestgestellte Planungen und dem
Bahnbetrieb gewidmete Flächen
Der Bebauungsplan N 59 überlagert Teilbereiche folgender Bebauungspläne:
N 7.3 – Am Karlshof-Süd –
Rechtskraft: 10. Oktober 1974, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7.
Regelungen des Bebauungsplans N 7.3: Der Bebauungsplan regelt die Bebau-
ung des Studentenwohnheims Karlshof sowi e die Festsetzung des Areals der Oe-
tinger Villa als Gemeinbedarfsfläche „Jugendzentrum“. Im Änderungsbereich war
der historische Park als Grünfläche „Park“ dargestellt. Gegenüber der Bebauung
Am Karlshof 14 / 16 war ein Baufenster für ein weiteres 4-geschossiges Gebäude
festgesetzt.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den
Geltungsbereich des N 7.3 zwischen dem Studentenwohnheim und der Villa von
der Kleingartenanlage bis zur Zufahrt zum Studentenwohnheim.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Festsetzung des
Bebauungsplanes N 7.3 als Grünfläche „Park“ tritt unverändert in Kraft. Auch die
Festsetzung für das Baufenster erhält wieder Gültigkeit. Eine Ausnutzung dieses
Baufensters ist derzeit nicht vorgesehen.
N 7.4 – Am Karlshof, nördlich der Oetinger Villa –
Rechtskraft: 11. Oktober 1988, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7.
Regelungen des Bebauungsplans N 7.4: Der Bebauungsplan N 59 überlagert
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 7.4 im Parkbereich zwischen der Zu-
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fahrt zum Studentenwohnheim und der Kranichsteiner Straße. Im Änderungsbereich
sind im Wesentlichen der historische Park als Grünfläche „Park“ sowie die Kranich-
steiner Straße als Straßenverkehrsfläche dargestellt. Östlich davon ist ein reines
Wohngebiet für Geschosswohnungsbau ausgewiesen und die Ecke einer nicht be-
baubaren Grundstücksfläche wird tangiert, die zu bepflanzen ist.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 regelt die Um-
gestaltung der Parkanlage, die Neuordnung des Wegenetzes sowie insb. die Fäl-
lung bestehender Baumbestände.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Regelungen des
Bebauungsplanes N 7.4 mit Festsetzung der historischen Parkanlage als Grünflä-
che „Park“ sowie der Kranichsteiner Straße als Straßenverkehrsfläche erlangen un-
verändert wieder Gültigkeit.
N 8 – Darmstadt Nord –
Rechtskraft: 29. Januar 1974.
Regelungen des Bebauungsplans N 8: Der Bebauungsplan regelt die Anlage und
Erschließung des Bürgerparks Nord samt Sport- und Schuleinrichtungen sowie
Grünflächen. Für die westlich der Arheilger Straße sowie nördlich der Kasta-
nienallee gelegenen Teilflächen wurden bereits Änderungsverfahren (N 8.3 und
N 8.4) durchgeführt.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert hier
den Bereich der Sport- und Schwimmbadflächen.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Festsetzungen zur
Anlage und Erschließung des Bürgerparks No rd samt Sport- und Schuleinrichtun-
gen sowie Grünflächen tritt nach der Aufhebung unverändert wieder in Kraft.
N 8.3 – Alsfelder Straße –
Rechtskraft: 3. Juni 1987, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8.
Regelungen des Bebauungsplans N 8.3: Der Bebauungsplan regelt die Bebau-
ung südlich und westlich des Messplatzes. Für den betroffenen Teilbereich ist eine
Straßenverkehrsfläche mit Begleitgrün festgesetzt.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den
Geltungsbereich des N 8.3 im Bereich der Arheilger Straße östlich des Messplatzes
und sieht hier Verkehrsanlagen und Grünflächen vor.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die rechtskräftig fest-
gesetzte Nutzung (Straßenverkehrsfläche) des Bebauungsplans N 8.3 kann weiter-
entwickelt werden.
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N 8.4 – Darmstadt Nord-Ost –
Rechtskraft: 8. November 1986, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8.
Regelungen des Bebauungsplans N 8.4: Dieser regelt nach Verzicht auf den
Ausbau der Arheilger Straße die neue Anbindung an den Martin-Luther-King-Ring
sowie dessen vierspurigen Ausbau zwischen Frankfurter Straße und Arheilger Stra-
ße.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 knüpft an die
Festsetzungen mit seiner Straßenplanung an und überlagert den Geltungsbereich
des N 8.4 einschließlich des Korridors zwischen Eissporthalle und Marburgerstraße.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Nach der Aufhebung
können die ursprünglichen Festlegungen beibehalten werden. Neben dem Freihal-
tebereich für die Straßenbahn nach Krani chstein und den Straßenverkehrsflächen
bleiben die im Bebauungsplan N 8.4 hier als Grünflächen im Bürgerpark festgeleg-
ten Nutzungen erhalten.
O 13 – Mathildenhöhe Ost –
Rechtskraft: 23. Januar 1974.
Regelungen des Bebauungsplans O 13: Der Bebauungsplan regelt die bauliche
Nutzung westlich des Spessartrings / Fiedl erwegs zwischen Dieburger Straße und
Olbrichweg.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den
Geltungsbereich des O 13 auf der Westseite des Spessartrings, die jedoch auch im
O 13 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Mit der Aufhebung tre-
ten die bisherigen Festsetzungen (Straßenverkehrsfläche) wieder in Kraft.
Eine Übersicht der vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 überlagerten
Bebauungspläne zeigt Abbildung A 1. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
treten die Festsetzungen der überlagerten Bere iche der o.g. Bebauungspläne wieder in
Kraft. Teilbereiche, welche nicht im Geltung sbereich eines Bebauungsplanes liegen, sind
dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 B auGB zuzuordnen. Eine detaillierte Darstel-
lung erfolgt in den Plänen 1 - 8 im Anhang.
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Planfestgestellter Ausbau der B 26 / Hanauer Straße
Durch einen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1977 ist der vierstreifige Ausbau
und der teilweise planfreie Knoten Hanauer Straße / Heinrichstraße / Aschaffenburger
Straße planungsrechtlich gesichert. Da Mitte der 1980er Jahre der Ausbau bereits
teilweise umgesetzt wu rde, tritt er auch nicht mehr außer Kraft. Mit der teilweisen
Überplanung der Bereiche wurden Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung
vorgenommen. Damit sollte vor allem der Lärmschutz im Überlappungsbereich, wie er
auch für das Baugebiet O
17 „Erbacher Straße / Judenteich“ bereits erfolgt ist, rechtlich
bestätigt werden. Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses wurde für diesen Fall
als nicht erforderlich angesehen.
Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen
Zum Zeitpunkt der Aufstellung wurden mit dem Bebauungsplan N 59 auch dem Bahnbe-
trieb gewidmete Flächen baurechtlich überpl ant. Gewidmete Flächen sind im Bebau-
ungsplan gekennzeichnet, um hierdurch auch die für die Planung zu entwidmenden
Flächen kenntlich zu machen. Die geplante Nutzung ist im Sinne des § 9 (2) Nr. 2 BauGB
bis zum Eintritt der Entwidmung der Bahnfläche unzulässig. Ganz überwiegend sind
hiervon Freiflächen betroffen, die nach der Entwidmung baurechtlich zu Grünflächen oder
Verkehrsflächen werden sollten. Lediglich für den denkmalgeschützten Ostbahnhof
wurde ein Mischgebiet festgesetzt.
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A 3. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes N 59
A 3.1. Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlauf
Ein wesentliches Ziel bei der Aufstellung des Bebauungsplanes war die Entlastung des
innerstädtischen Straßennetzes vom indivi duellen Kfz-Verkehr insbesondere auch vom
(LKW-) Durchgangsverkehr. Die Trassenachse wurde daher entsprechend den einschlä-
gigen Richtlinien zwischen allen zu berücksichtigenden Zwangspunkten ausgemittelt. Die
Nordostumgehung sollte in Verlängerung der von Osten kommenden B 26 / Hanauer
Straße vom Ostbahnhof bis zum Knotenp unkt mit der vorhandenen Nordtangente
(Martin-Luther-King-Ring) führen. Von hier sollte der nach Westen fahrende Verkehr dann
über den Martin-Luther-King-Ring und den Carl -Schenck-Ring zur B 42 / Gräfenhäuser
Straße geführt werden.
Der Entwurf sah einen durchgehenden Tunnel mit rund 2.035 m Länge vor. Bei rund
2.900 m Gesamtlänge verliefen damit rund 70 % der Trasse im Tunnel. Das Tunnelbau-
werk sollte entsprechend den Baugrundver hältnissen entweder als Rahmen- oder als
Überdeckelungskonstruktion ausgeführt werden . Die Tunnelbauwerke sollten teilweise
auch in den oberen Grundwasserleiter eingreifen.
A 3.2. Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegeverbindung
Ziel der begleitenden grünordnerischen Konzeption zum Bebauungsplan war es, das
geplante Straßen- und Tunnelbauwerk so we it wie möglich in die vorhandenen städti-
schen Strukturen und die Freiraumstrukturen zu integrieren und die bisherigen Nutzun-
gen wieder herzustellen. Nach der Baum aßnahme sollte eine neue durchgehende Nord-
Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norden und dem Großen Woog im
Südosten hergestellt werden. Dies sollte zum Teil über die vorhandenen Wegeverbin-
dungen ermöglicht werden, jedoch war auch eine Verbesserung im Rahmen der nachlau-
fenden Detail- und Ausführungsplanung vorgesehen, die durch den Bebauungsplan
festgesetzt wurde. Insbesondere im Bereich der „Kleingartenanlage Am Karlshof“ war
eine durchgängige Nord-Süd-Wegeverbindung vorgesehen, die in der derzeitigen
Nutzungsstruktur nicht einfach umzusetzen ist.
A 3.3. Städtebauliche Entwicklung in Randzonen
A 3.3.1. Gewerbegebiet
Aufgrund der erforderlichen Umgestaltungen im Bereich des Knotenpunktes Martin-
Luther-King-Ring / Nordostumgehung mit der geplanten neuen Anbindung der Marburger
Straße an diesen Knotenpunkt wurde auch die Nutzung entlang der Ostseite der
Marburger Straße baurechtlich neu geregelt.
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Die Beibehaltung der Ausweisung im alten Bebauungsplan als Erweiterungsfläche für
den Bürgerpark bis an die Marburger Straße wurde in Frage gestellt. Unmittelbar an der
Marburger Straße sollte eine Bebauung möglich gemacht werden. Die Ausweisung eines
Baugebietes auch an der Ostseite der Marburge r Straße war städtebaulich sinnvoll, da
die Grundstücke bereits teilweise eine bauliche Nutzung aufweisen.
Die Festsetzung erfolgte entsprechend der Nachbarnutzung und zur Vermeidung von
Konflikten als Gewerbegebiet. Die dort vorhandenen Gebäude und Nutzungen sind
zulässig, soweit sie Bestandsschutz haben oder ohnehin mit den Festsetzungen konform
gehen. Das Maß der baulichen Nutzung orientierte sich ebenfalls am Bestand und
gewährleistete die Einbindung in das städtebauliche Umfeld. Mit einer GRZ von 0,6
wurde durch eine weniger dichte Bebauung di e Nachbarschaft zum Bürgerpark bzw. die
Randlage berücksichtigt. Da der rechtswirk same Flächennutzungsplan hier eine Grünflä-
che darstellt, war hier eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Die 4.
Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich östlich der Marburger Straße ist bis
zum Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt.
Mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes sollte auch der Tendenz entgegen gewirkt
werden, dass sich die in Teilen bestehende Wohnnutzung dort weiter etabliert. Aufgrund
des § 50 BImSchG in Verbindung mit Artikel 12 Seveso-II-Richtlinie der EU war dies an
dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes wollte
die Stadt hier künftig nur die weniger schutzbedürftigen Nutzungen zulassen.
A 3.3.2. Mischgebiet
Durch die Verkehrsreduzierung in der Landgraf-Georg-Straße wurden am Ostbahnhof die
Voraussetzungen geschaffen, diesen zu einem ÖPNV-Drehkreuz auszubauen. Um hier
alle (geplanten) Bus- und Straßenbahnverbindungen abwickeln zu können, wurde der
Bereich als Verkehrsfläche besondere Zweckbestimmung festgesetzt. Die Stadt wollte
das denkmalgeschützte Gebäude einer sinnvo llen Nachnutzung zuführen. Hierzu wurde
ein im Wesentlichen auf das Gebäude besc hränktes Mischgebiet festgesetzt. Nicht
zulässig sind darin Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Die
zulässige Grundfläche entsprach dem jetzigen Grundriss und auch die derzeitige
Geschossigkeit blieb unveränderlich.
A 4. Anlass und Begründung der Aufhebung
Obwohl im Rahmen der Bauleitplanung und des begleitenden Planungsverfahren die
Straßenplanung in vielen Punkten an die Besonderheiten des städtebaulichen Umfeldes
angepasst wurde, konnten nicht alle ve rkehrlichen, städtebaulichen und nachbarrechtli-
chen Belange optimiert werden . Gleichzeitig wären durch die begleitenden Maßnahmen,
wie z.B. die Verlängerung der Tunnelbauw erke, erhebliche Mehrkosten entstanden, die
der Baulastträger Bund nicht übernommen hä tte. Hierin sind Ansätze für eine im
aktuellen Haushaltsumfeld der Wissenschafts stadt Darmstadt schwierige Umsetzbarkeit
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der Planung und ein wesentlicher Anlass für die Aufhebung des Planes aus Gründen der
Projektwirtschaftlichkeit zu sehen.
Die Gesamtkosten der Nordostumgehung wurden in der Kostenberechnung vom
16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. € veransch lagt. Darin enthalten ist ein städtischer
Kostenanteil von 40,72 Mio. €. Gerade dies e städtischen Kostenanteile müssen im
Verhältnis zu ihrem möglichen Lösungsbeitrag zu den Verkehrsproblemen und zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt kritisch bewertet werden.
Eine Unsicherheit bei der ursprünglichen Prognose war der Aspekt der induzierten
Verkehre. Diese entstehen auch durch neue Verkehrswege und sind nur schwer
quantifizierbar. Nun zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrserhebungen, dass die
im Modell prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht
erreicht werden kann. Im Gegenteil konnt e sogar ein tatsächlicher Rückgang des
Verkehrsaufkommens gemessen werden. Insofern sind die prognostizierten Entlastungen
des innerstädtischen Verkehrssystems in Frage zu stellen.
Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre wird aktuell
nach dem Mobilitätsmasterplan Region Frankf urt RheinMain nicht gesehen. Dies hat
weitreichende Auswirkungen auf die Bereitstellung von Finanzierungs- und Fördermitteln
des Landes und des Bundes, mit denen die zentralen Finanzierungsaufgaben der
Planung verbunden sind. Da zusätzlich die erforderlichen Mittel sowohl für die Kernauf-
gaben als auch für die ergänzenden baulichen Maßnahmen im nördlichen Stadtgebiet bei
der derzeitigen Haushaltssituation der Stadt auch unter Berücksichtigung anderer
Verpflichtungen nicht aufgebrac ht werden können, ist eine Realisierung der Straße
grundsätzlich in Frage zu stellen.
Da ein zeitlicher Horizont der Umsetzung nicht mehr angegeben werden kann, ist eine
Aufhebung des Bebauungsplans aus wirtschaftlichen und verkehrlichen Gründen
geboten. Dies wird in der Folge begründet:
Durchführbarkeit des Bebauungsplans und fehlende Wirtschaftlichkeit
Die finanzielle Durchführbarkeit für die Nordostumgehung ist derzeit nicht gegeben. Für
eine stadtverträgliche Einbindung der Straße in die Stadt wurden gegenüber dem
technischen Entwurf des Baul astträgers (sog. Amtsentwurf) zusätzliche Maßnahmen für
notwendig erachtet. Im Rahmen der Baulei tplanung wurde die Planung in mehreren
Punkten an die Besonderheiten der Um gebung angepasst, wodurch Mehrkosten
entstanden, die der Baulastträger nicht übernommen hätte. Insbesondere durch die
Verlängerung des Tunnels summierten sich die Mehraufwendungen auf zuletzt
40,72 Mio. €. Diese Mittel sind bei der Haus haltssituation der Stadt auch unter Berück-
sichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufz ubringen. Da eine Realisierung der Straße
damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben
werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 22 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Verkehrliche Notwendigkeit und veränderte Netzbelastung
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 2011 umfangreiche Verkehrserhe-
bungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Erhebun-
gen stellten eine gute Grundlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der
letzten Jahre treffen zu können. Im Bebauungsplan wurden, entsprechend seines
Aufstellungszeitraumes, nur ältere Verkehrserhebungen aus den Jahren 2004 bis 2006
berücksichtigt. Bei der vergleichenden Betracht ung musste dabei zusätzlich berücksich-
tigt werden, dass im Jahre 2006 Durchfahrtsbeschränkungen für LKW eingeführt wurden.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV)
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrs erhebungsprogramm konzipiert und umgesetzt,
das Beiträge zur Wirkungsevaluation leis ten und den Kenntnisstand zum LKW-Verkehr
nach Einführung der LKW-Durchf ahrtsbeschränkungen verbessern sollte. Die Erhebun-
gen umfassten 24-Stunden-Querschnittszählungen sowie LKW-Befragungen in dem
Zeitraum von 8.30 - 12.30 Uhr an fünf Er hebungsquerschnitten in Darmstadt sowie im
Landkreis Darmstadt-Dieburg.
Diese Erhebungen wurden nun im November 2012 erneut durchgeführt, erweitert auf
zehn Erhebungsquerschnitte. So konnten zum einen vergleichende zum anderen
erweiterte Aussagen über die Entwicklung des Schwerverkehrs in Darmstadt und der
angrenzenden Region (Starkenburg) getroffen werden.
Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darmstadt konnten aus den Ergebnis-
sen der Straßenverkehrszählungen 2010 gew onnen werden. Diese werden im Fünf-
Jahres-Rhythmus von HessenMobil auf den Bundesautobahnen und klassifizierten
Straßen durchgeführt. Nachfolgend sind die wesentlichen Ergebnisse der o.g. Erhebun-
gen in Bezug auf die geplante Nordostumgehung dargestellt.
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie die Stadtzufahrten aus Richtung Osten
wurden folgende Verkehrsveränderungen festgestellt:
Gesamtstädtisch belegt sowohl der Verg leich der Knotenpunkterhebungen als auch der
Erhebungen von HessenMobil einen tendenziellen Rückgang des Verkehrsaufkommens
von ca. 1,8 %. Im Detail sind jedoch ortsspezifische Unterschiede zu erkennen:
Geringfügige Zunahmen sind in der Bleichstraße (+1,9 %) und im Bereich Landgraf-
Georg-Straße östlich des Fiedlerwegs (+2, 6 %) zu verzeichnen. Allerdings ist die
vergleichende Erhebung hier aus dem J ahr 2005, d.h. vor Einführung des LKW-
Durchfahrtsverbots. Wenn man am nächsten Knotenpunkt Hanauer Straße / Heinrich-
straße den Vergleich betrachtet, ist eine geringfügige Abnahme des Verkehrsaufkom-
mens (-1,9 %) zu erkennen. Die vergleichende Erhebung ist aus dem Jahre 2006 und
somit aktueller. Außerdem deckt sie sich mi t der gesamtstädtischen Entwicklung. Auch
die übrigen Stadtzufahrten haben Verkehrsabnahmen wie folgt zu verzeichnen:
Aus Richtung Osten: Kranichsteiner Straße (-3,0 %), Hanauer Straße (-1,7 %)
Aus Richtung Süden: B 449 (-7,5 %), Heidelbe rger Landstraße (-18,4 %), Karlsruher
Straße (-2,3 %), Eschollbrücker Straße (-20,3 %)
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 25 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
bungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnahmen gegenüber den Prognosen aus den
Jahren 2004 bis 2006 von 10 bis 14 Prozent zeigen.
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im i nnerstädtischen Bereich durch die Einführung
des LKW-Durchfahrtsverbots bereits erfolg t. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linien-
verkehr) am Schwerlastverkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch
durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar.
Im Rahmen des Bürgerbegehrens hat sich zudem gezeigt, dass durch die Bürger der
Stadt die langwierigen Bauarbeiten, die zu temporären Eingriffen in den Bürgerpark Nord
führen und die finanziellen Belastungen, welche die Handlungsfähigkeit der Kommune in
anderen Bereichen auf lange Sicht einschränken, gravierender empfunden werden als
die Entlastungswirkung in einem bestimmt en Straßenzug und die z.T. sehr geringen
Entlastungen im restlichen Straßennetz de r Stadt. Daher stellte sich die berechtigte
Frage, ob die Aufwendungen im Verhältnis zu den prognostizierten Entlastungen der
Straße stehen. Mit Blick auf die finanzielle Si tuation der Stadt war festzustellen, dass in
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen die Realisierung der Nordostumgehung keine
Priorität mehr genießt.
Veränderte Vorgaben – „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ (MoMa-
Plan)
Der im Jahr 2011 veröffentlichte „Mobilitätsm asterplan Region Frankfurt RheinMain“
stellte eine Empfehlung der IVM GmbH (Int egriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanage-
ment Region Frankfurt RheinMain) dar. Ziel des Planes war die Erstellung einer Prioritä-
tenreihung für die Realisierung von Maßn ahmen. Die Maßnahmen wurden lediglich
miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maßnahmen zu identifizieren, die unter
Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogenen Kriterien den größten Nutzwert,
bezogen auf die annuisierten Kosten, für den regionalen Verkehr (Straße und Schiene)
erbringen.
In den Empfehlungen für eine Maßnahmenauswahl bis zum Jahr 2020 ist die Nord-
ostumgehung nicht mehr enthalten. Zwar besitzt dieser Plan keine Verbindlichkeit, es
wurde jedoch deutlich, dass auch aus anderer fachlicher Sicht die Priorität dieser
Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr als vordring-
lich angesehen werden.
Fehlen weiterer verbindlicher Vorleistungen im Netz
Der zentrale Abschnitt der Nordostumgehung, der durch den Bebauungsplan N 59
baurechtlich gesichert wurde, war nur ein Te il der Gesamtmaßnahmen. Die ergänzenden
Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz der Wissenschaftsstadt Darmstadt reichten von der
Gräfenhäuser Straße bis hin zur Aschaffenburge r Straße (B 26). Für eine vollwertige
Funktion der Neubautrasse und Realisierung ihrer Entlastungswirkung waren diese
weiteren Bauleistungen unverzichtbar. Diese wurden im Rahmen des gesamten Projek-
tes umfassend diskutiert und waren Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte sich in den Verhandlungen mit dem Bund als
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 26 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Baulastträger für die B 26 (neu) bereit erklärt, den Ausbau der Anschlussstrecken im
Nordwesten des Stadtgebietes durchzuführen und vorzufinanzieren.
Von all diesen beschriebenen Maßnahmen ist außer vorbereitenden Planungsleistungen
bislang noch keine bauliche Umsetzung erfolgt. Lediglich der Ausbau des Carl-Schenck-
Ringes war zur Entlastung der Otto-Röhm-Straße erforderlich und diente auch der
besseren Anbindung von Kranichstein in Ve rlängerung des Martin-Luther-King-Rings.
Insofern sind auch keine Bindungen entstanden, die eine notwendige Realisierung zur
Folge hätten. Damit einhergehend sind aber auch keine Investitionen getätigt worden, die
im Nachhinein ohne Nutzen gewesen wären.
Zusammengefasst ist die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 erforderlich, da der
Plan nicht wirtschaftlich umsetzbar ist, aus fachlicher Sicht die Priorität des Verkehrs-
bauwerkes unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr als vordringlich
angesehen wird und Bedenken gegenüber der prognostizierten Entlastungswirkung
aufgrund der aktuellen Verkehrszahlen bes tehen. Ebenso wenig sind bisher Bindungen
durch Investitionen in ergänzende Verkehrsb auwerke entstanden, die eine notwendige
Realisierung des Bebauungsplanes zur Folge hätten. Insofern erfüllt der Bebauungsplan
keinen Regelungszweck mehr. Da die Umsetzung und Ziele des Bebauungsplanes N 59
in Frage zu stellen sind, muss konseq uenterweise das Aufhebu ngsverfahren betrieben
werden, um den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
A 5. Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes ist gem. § 1 (7) BauGB insbesondere zu
bedenken, welche Folgen die Aufhebung eines Bebauungsplanes für die Betroffenen hat.
In Entsprechung der progno stizierten Verkehrsentwick lung sowie der ergänzenden
Maßnahmen im Straßennetz erstrecken sich mögliche Konsequenzen der Aufhebung
sowohl auf den unmittelbaren Geltungsbereich als auch auf das Verkehrssystem. Hierfür
werden „Ersatzmaßnahmen“ definiert.
Dort wo rechtskräftige Bebauungspläne bestehen, gelten diese nach Aufhebung des
Bebauungsplanes N 59 unmittelbar weiter. In Teilbereichen sind in der Folge für „nicht
durchführbare Maßnahmen“ oder dann als „Alternativplanungen“ weitere Bebauungsplä-
ne sinnvoll, um die städtebaulichen Regelun gsziele des aufzuhebenden Bebauungspla-
nes außerhalb der Trasse der Nordostumgehung umzusetzen.
In diesem Kontext ist nach Aufhebung des Be bauungsplans N 59 die Einleitung von zwei
Bauleitplanverfahren erforderlich: Zum ei nen im Bereich des Bürgerparks Nord die
Ausweisung einer gewerblichen Baufläche ös tlich der Marburger Straße sowie zum
anderen im Bereich des Ostbahnhofs die Ausweisung von Flächen besonderer Zweckbe-
stimmung für den Ausbau des ÖPNV-Knotens.
Da die Bebauung und Erschließung weitestg ehend abgeschlossen ist, wird sich die
weitere bauliche Entwicklung für die Restflächen künftig im Wesentlichen im Rahmen von
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 27 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
An-, Erweiterungs- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen bewegen, die auch auf
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB geregelt werden können. Rechtlich maßgeblich für
die Beurteilung der Zulässigkeit zukünftiger Bauvorhaben sind dann in erster Linie die Art
und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll. Hinsichtlic h dieser vier Tatbestände muss sich das Vorhaben auf
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
A 5.1. Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz
Da die prognostizierten Entlastungen aufgrund der Nichtdurchführung der Maßnahme
nicht eintreten werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich, die eine Kompensation der
nicht realisierbaren Entlastungswirkung erreichen sollen. Dazu gehören kurz- bis
mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie l angfristige Vorhaben, die zunächst auf ihre
Realisierungschancen und Wirkungen untersuc ht werden müssen. Als Beispiele sind die
Einführung von Tempo-30-Regelungen zur Lärmminderung, von Umweltzonen zur
Reduzierung der Schadstoffemissionen vor Ort, die Instandsetzung des Straßen- und
Wegenetzes, die Förderung des Radverkehrs und der Fußgänger sowie der weitere
Ausbau des öffentlichen Personenverkehres zu nennen.
Außerdem sind folgende teilweise schon begonnene bzw. in Planung befindliche
Maßnahmen, die auch als Maßnahmen im Luftreinhalteplan festgeschrieben sind, und zu
einer generellen Reduzierung des motorisierten Verkehrsaufkommens beitragen sollen,
zu nennen:
Einrichtung von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe)
Förderung von B+R-Plätzen
Betriebliches Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer
nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und Institutionen (Unterstützung des Bera-
tungsprogramms „Südhessen effizient mobil“
Schulisches Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer
nachhaltigen Mobilität bei Kindern und Ju gendlichen (z.B. Schulmobilitätspläne,
Schülerradroutenplaner, Projekttage)
Mobilitätsmanagement in den Quartieren, besonders bei Neubaugebieten
Einführung eines Fahrradverleihsystems
Parkraumbewirtschaftung einschl. Bewohnerparken
Anpassung der Stellplatzsatzung
Erweiterung von CarSharing-Konzepten
Verbesserung des Verkehrsflus ses (Versatzzeitenoptimierung)
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 28 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Rückbau der Landgraf-Georg-Straße: Im Rahmen der anstehenden, notwendigen
Grundsanierung der Fahrbahn: Untersuchung zu gestalterischen Möglichkeiten für
einen Umbau der Landgraf-Georg-Straße zur Entschleunigung des Verkehrs und
zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Realisierung einer ÖPNV-Spur; Sanie-
rung der Fahrbahn (Schallmindernde Oberflächen)
LKW-Ausweichrouten: Untersuchung v on LKW-Ausweichrouten (Beschilderung,
Navigationssysteme, Abstimmung mit dem Landkreis) zur Du rchsetzung eines
LKW-Durchfahrtsverbotes
Notwendige, bisher noch nicht erkennbare weitere Maßnahmen sind im Rahmen einer
Fortschreibung des Verkehrsentwicklungspl anes zu entwickeln um zumindest in der
Summe aller Ersatzmaßnahmen annähernd ähnlich entlastende Effekte zu erreichen wie
sie sich durch den Bau der bisher geplant en Nordostumgehung verkehrlich ergeben
hätten.
A 5.2. Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 werden auch einige Festsetzungen
aufgehoben, die nicht direkt mit der Straße in Verbindung standen, jedoch deren Umfeld
regeln sollten:
a) zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg und Beseitigung des
Geländesprungs zur Straße hin
c) Baufeld für den Fohlenhof
d) Planungsrechtliche Sicherung des ÖPNV-K notens Ostbahnhof (Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung)
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Bereiche im Rahmen von neuen Aufstellungsbe-
schlüssen durch Bauleitplanung weiterhin im Sinne des jetzt noch bestehenden Bau-
rechts gesichert werden so llen. Insbesondere betrifft dies den ÖPNV-Knoten am
Ostbahnhof, der ein elementarer Baustein für den weiteren Ausbau des öffentlichen
Nahverkehrs in den Osten von Darmstadt ist. Die Sicherung der Flächen ist daher
dringend geboten und muss auch weiterhin durch Bauleitplanung sichergestellt sein.
A 5.3. Alternativplanungen
In Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 sollen nachfolgende Planungen
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt weiter verfolgt werden:
a) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheil-
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten. Hierzu ist eine Änderung des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans für diesen Teilbereich notwendig.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 29 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
b) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens.
c) Erarbeitung einer Rahmenplanung für den Bürgerpark Nord zur Entwicklung einer
Gesamtkonzeption für den Park u.a. zur Verbesserung der Wegebeziehungen, der
Vernetzung mit den Stadtteilen, der Angebotsentwicklung für unterschiedliche Ziel-
gruppen.
A 6. Ökologische Situation
Ausschlaggebend für die ökologische Situat ion ist, dass sich das Plangebiet des
Bebauungsplanes N 59 im innerstädtischen Bere ich befindet. Hieraus resultierte eine
anthropogene Überprägung aller vorhandenen bauzeitlich oder dauerhaft beanspruchten
Flächen bzw. Schutzgüter. Naturnahe oder gar natürliche Bereiche mit entsprechender
Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz waren von der geplanten Trasse weder direkt
noch indirekt betroffen. N eben den verschiedenen Verkehrswegen dominieren bei den
Flächennutzungen vor allem Sport- und Frei zeitflächen ebenfalls mit hoher Nutzungs-
und Pflegeintensität. Folglich weist der überwiegende Teil der Flächen nur geringe oder
mittlere ökologische Wertigkeiten auf.
Eine höhere ökologische Wertigkeit besitzen nur einzelne Teilflächen aufgrund ihrer
vergleichsweise geringen Nutzungsintensität und ihres hohen (teilweise sehr hohen
Bestandsalters).
Hierzu zählen einige im Untersuchungsr aum vorhandene Gehölzbestände, Baumreihen
und der Baumbestand im Bereich der Oetinger Villa, die dann auch Trittstein- und
Vernetzungsfunktionen übernahmen sowie für die Ausprägung des Landschafts- bzw.
Stadtbildes und das Stadtklima von Bedeutung waren. Auch hier sind die Funktionen
aufgrund der Lage und der verschiedenen I mmissionen bzw. Störungen stark einge-
schränkt.
Als für den Artenschutz bedeutsam sind die auch im besiedelten Raum und daher auch
im Geltungsbereich nicht auszuschließende Quartiere geschützter Fledermausarten
anzusehen.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 30 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
A 7. Schutzausweisungen / Denkmalschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 wurden bis auf den Denkmalschutz keine
fachgesetzlichen Schutzausweisungen berührt. Als Schutzausweisungen des Denkmal-
schutzes wurden genannt:
Gebäude des Ostbahnhofs
Brücke am Seitersweg
Brücke der Dieburger Straße
Spessartring 18
Wolfskehlstraße 4
August-Buxbaum-Anlage
Sachgesamtheit Oetinger Villa mit Park
Einfriedung historischer Karlsh of (Kranichsteiner Straße).
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht keine Beeinträchtigung der vorhan-
denen Denkmalschutzobjekte.
A 8. Umweltprüfung / Eingriffsregelung
Ein wesentliches Erfordernis der Planung war die Prüfung der Belange des Umweltschut-
zes gemäß § 2 (4) BauGB. Sie wurde im Umweltbericht als eigenständigem Teil dieser
Begründung (Teil B) dokumentiert. Im Umweltbericht wurden Auswirkungen der Aufhe-
bung des Bebauungsplanes N 59 auf die Belange des Umwelt- und Naturschutzes
ausführlich beschrieben und die Inhalte der Umweltprüfung abgearbeitet. Eingriffe in
Natur und Landschaft fanden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht statt.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 31 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
A 9. Flächenbilanz
Nachstehende Tabelle zeigt die Flächenbilanz des aufzuhebenden Bebauungsplanes
N 59.
Verkehrsflächen 63.341 m 2 19,08 %
davon Straßenverkehrsfläche 34308 m
2
10,33 %
davon Fuß- und Radwege 21001 m
2
6,33 %
davon Parkplätze 2451 m
2
0,74 %
davon Bahnhofsvorplatz 5581 m
2
1,68 %
Eisenbahnfläche 5.827 m 2 1,76 %
Straßenbahnfläche 2.738 m 2 0,82 %
Gewerbegebiet 10.809 m 2 3,26 %
Allgemeines Wohngebiet Baufenster 325 m 2 0,10 %
Allgemeines Wohngebiet / Priv. Grünfläche
mit Pflanzbindung
1.397 m2 0,42 %
Priv. Grünfläche Gartennutzung 2.920 m 2 0,88 %
Öffentliche Grünflächen 239.915 m 2 72,27 %
Wald 4.706 m 2 1,42 %
Gesamtfläche Geltungsbereich des Bebauungs-
planes
331.978 m2 100 %
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 32 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Teil B – Umweltbericht
B 1. Vorbemerkung / Herangehensweise
Mit der vorliegenden Unterlage (im Weiteren auch Aufhebungsbebauungsplan oder
Aufhebungsplan genannt) sollen die rechtsverbindlichen Festsetzungen und Vorgaben
des Bebauungsplanes N 59 „Nordostumgehung" der Wissenschaftsst adt Darmstadt (im
Weiteren kurz „Bebauungsplan N 59“) aufgehoben werden. Nach § 1 (8) BauGB gelten
die Vorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen auch für deren Änderung, Ergänzung
und Aufhebung. Auf dieser Grundlage ist für die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
„Nordostumgehung" die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich. Bei der hier
gegenständlichen Aufhebung eines Bebauungsplanes wird die Gültigkeit bestehender
Bebauungspläne wieder hergestellt, bzw. dort wo vormals keine gültigen Bebauungsplä-
ne vorlagen, der planungsrechtliche Status gem. § 30 BauGB, welcher mit Rechtskraft
des Bebauungsplanes N 59 eingetreten ist, in einen Status gem. § 34 BauGB (bebauter
Innenbereich) zurückversetzt.
Im Rahmen dieses Umweltberichtes werden die prognostizierten Auswirkungen auf die
Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umweltbericht zum Bebauungsplan
N 59 ermittelt und dargestellt worden sind, auf gegriffen. Diese werden mit dem Zustand
ohne Umsetzung des aufzuhebenden Planes verglichen und bewertet. Hierbei werden
sowohl positive als auch negative Auswir kungen des Planes auf die Schutzgüter
berücksichtigt.
Der gegenwärtige Status (Ist-Zustand) stellte dabei den Endzustand nach Aufhebung des
Bebauungsplanes dar. Dieser Zustand nach Umsetzung der Planaufhebung bildet die
Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen.
B 2. Einleitung
B 2.1 Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Aufhebung
Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes N 59 waren:
Entlastung des innerstädtischen Straße nnetzes von MIV sowie Schwerlastverkehr
Verringerung der Verkehrslärm- und Luftschadstoffbelastungen insbesondere
durch Verlagerung des (LKW-) Durchgangsverkehrs
Als weitere Ziele des Bebauungsplanes N 59 wurden genannt:
Ordnung der städtebaulichen und grünordn erischen Situation entlang des Tras-
senverlaufs
Sicherung des im Norden des Geltungsbereichs bestehenden Komplexes aus
Freizeit-, Erholungs-, Kultur- und Wohnnutzungen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 33 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Vernetzung einzelner Freiraumbestandteile von Nord nach Süd
Städtebauliche Strukturverbesserungen durch Einbeziehung und Überplanung
von Siedlungsrandflächen wie an der Ostseite der Marburger Straße
Die Inhalte und Ziele des aufzuhebenden Bebauungsplanes sind in Kapitel A 1.1
ausführlich dargestellt.
Für den Trassenverlauf sind folgende Eck- bzw. Anschlusspunkte maßgeblich:
Verbindung der B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter
westlich mit der B 42
Verbindung zwischen der östlichen Stadtzuf ahrt und den nördlich bzw. westlich
gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten
Im weiteren Verlauf Herstellung der Anbindung an die A 5 (AS Weiterstadt / B 42)
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 34 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
B 2.2 Beschreibung des geplanten Vorhabens
Nachstehend erfolgt eine kurze Vorhabenbeschreibung welche die relevanten Aspekte
des Vorhabens darstellt.
Geplantes Vorhaben:
Bau einer Entlastungsstraße in weitgehend zweistreifiger Ausführung
Gesamtlänge von ca. 2.900 m
davon durchgehender Tunnel als Rahmen- od er als Überdeckelungskonstruktion
ca. 2.035 m (ca. 70 % der Trasse)
Trassenverlauf:
Beginn der Trasse der „Nordostumgehung“ des Ostbahnhofs als nördliche Fort-
führung der B 26 / Hanauer Straße
Ende der Trasse durch Anschluss an die Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring)
mit einem signalgeregelten, plangleichen Knotenpunkt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 33,2 ha.
Die Grenze des Geltungsbereiches verläuft im südlichen Abschnitt zunächst na-
hezu parallel zum Trassenverlauf der geplanten Straße.
Die westliche Grenze des Geltungsbereich s greift in diesem Abschnitt geringfügig
in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber entlang der Außenkante des
Sportplatzes.
Weiter nördlich war die Kleingartenanl age „Am Karlshof“ nördlich des Alfred-
Messel-Weges vollständig in den Verlauf des Geltungsbereiches einbezogen.
Nach der Kleingartenanlage verläuft der Geltungsbereich als schmaler (Bau-)
Korridor zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnheim hindurch, um dann bis
zur Kranichsteiner Straße den restlichen Park Am Karlshof einzubeziehen.
Einbeziehung von Teilbereichen des Bürgerparks Nord nördlich der Kranichsteiner
Straße (Teilflächen von Fohlenhof, Mehrzwecksportfeld, Werferfeld sowie der
Freifläche des Nordbades).
Die Nordgrenze des Geltungsbereichs is t durch die Nordseite des Martin-Luther-
King-Rings definiert.
Auf der westlichen Seite der geplanten Trasse führt die Abgrenzung des Gel-
tungsbereichs entlang des Nordbades sowie der Nordgrenze des Bürgerpark-
Parkplatzes zur Arheilger Straße.
Die westliche Abgrenzung des Geltungs bereiches folgt im weiteren Verlauf der
Straßenparzelle der Arheilger Straße bis zur Marburger Straße und von dort wei-
ter nach Norden bis zur Grenze des Gewerbegebiets.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 36 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
B 3. Belange des Umweltschutzes
Im Umweltbericht sind die Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 2 (4) und § 2a BauGB
zu ermitteln und darzustellen.
Hierbei werden entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 (4) und § 2a BauGB die
in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umwelt-
schutzes, welche für die vorliegende Planung von Bedeutung sind, berücksichtigt.
Dies sind insbesondere die Vorgaben von:
BauGB § 1a (2); § 1a (3); § 1 (6) (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist)
BImSchG § 1 (1), § 1 (2), § 3 (3) (Bu ndes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist)
TA Lärm 4.1.1 [(Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (T echnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA
Lärm)]
BNatSchG § 1 (1); § 1 (3); § 1 (4); § 2 (1); § 9 (3) (Bundesnaturschutzgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zule tzt durch Artikel 2 Absatz 124 und Arti-
kel 3 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)
geändert worden ist)
BBodSchG § 1, § 2 (2) (Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I
S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist)
DSchG § 1 (1) (Hessisches Denkmals chutzgesetz vom 5. September 1986
(GVBL. I S. 262, 270), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.November
2012 (GVBl. I S. 444) geändert worden ist)
WHG § 6 (Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch
Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist)
HWG § 1 (Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S.
548), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I
S. 622) geändert worden ist)
TA Luft 1 [(Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)
vom 24. Juli 2002)]
Weiterhin beachtet sind die Vorgaben der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 37 / 72
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B 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Der bauliche und freiräumliche Bestand des Ge ltungsbereichs entspricht der derzeitigen
Situation. Eine Veränderung dieses Bestandes wird durch die Aufhebung nicht ausgelöst.
Zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Aufhebung werden
die prognostizierten Auswirkungen des Bebauungsplanes dargestellt und anschließend
im Vergleich mit dem Zustand bei Aufhebung des Planes, also dem Ist-Zustand, bewer-
tet. Die Darstellung des Bestandes und der Auswirkungen des Bebauungsplanes folgt
hierbei dem Umweltbericht bei Aufstellung des Planes (Diese sind in der Regel als Zitate
aus dem Umweltbericht zum rechtskräftigen Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“
entnommen und hierbei in der Regel kursiv dargestellt jedoch im Weiteren nicht als Zitate
gekennzeichnet).
B 4.1 Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt) wurden für folgende
Maßnahmen bei Umsetzung der Planung umweltrelevante Auswirkungen ermittelt:
Im geplanten Gewerbegebiet (zwischen Arheilger und Marburger Straße) mit rund
1,1 ha dürfen bei einer GRZ von 0,6 maximal 6.486 m
2 überbaut und insgesamt
maximal 8.644 m2 befestigt werden. Abzüglich der bestehenden Haus- und Hofflä-
chen resultiert ein Verlust von rund 0,73 ha gärtnerisch genutzter Flächen.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt ein prognostizierter Verlust von ca.
0,73 ha gärtnerisch genutzter Fläche durch Befestigung / Überbauung d.h. eine Flä-
chenversiegelung nicht ein.
Für die Herstellung der Straße und des Tunnelbauwerks sowie für die erforderli-
chen Arbeitsräume und die Geländemodellierungen über dem Tunnel ist eine Ge-
samteingriffsfläche von ca. 15,07 ha zu kalkulieren. Da die neue Trasse auf 70 %
der Gesamtlänge von ca. 2.900 m im Tunnel verläuft, der eine Wiederherstellung
des Status Quo oder auch neue grünplanerische Maßnahmen zulässt […] und da
bestehende Straßen und Wege entweder genutzt oder aber entsiegelt und rückge-
baut werden, erhöht sich der Anteil versiegelter Straßen- und Wegeflächen nur um
rund 0,41 ha. Die Notausstiege und andere oberirdischen Gebäudeteile benötigen
nochmals rund 0,15 ha Fläche.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine prognostizierte Flächenversie-
gelung (ca. 0,56 ha) durch Straßen- und Wegeflächen sowie durch oberirdische Ge-
bäudeteile vermieden. Die prognostizierte Gesamteingriffsfläche von ca. 15,07 ha für
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 38 / 72
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Herstellung der Straße und des Tunnelbauwerks sowie für die erforderlichen Arbeits-
räume und die Geländemodellierungen wird nicht in Anspruch genommen.
Nicht wieder herstellbare Biotope bedeuten einen Verlust an Lebens- und Erho-
lungsraum.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine Beeinträchtigung der nicht wie-
der herstellbaren Biotope vermieden, ein Verlust an Lebens- und Erholungsraum tritt
nicht ein.
Die Verlegung von Verkehr als Emissionsquelle bedeutet im bislang verkehrsfreien
Raum erhebliche Umweltauswirkungen, die aber je nach Bauausführung qualitativ
wie räumlich reduziert werden können.
Eine Verlagerung von Verkehr wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht
induziert. Prognostizierte positive Effekte, wie beispielsweise eine mögliche Ver-
kehrsentlastung an anderer Stelle durch die geplante neue Verkehrsführung traten bei
Aufhebung des Bebauungsplanes nicht ein. Dieser Verzicht auf möglicherweise positi-
ve Auswirkungen wird in den folgenden Kapiteln im Rahmen der Darstellung der
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch in diesem Umweltbericht eingehend erörtert.
Die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vorgesehenen Tunnelabschnitte
liegen immer im oberen Grundwasserleiter, und schon während der Bauphase
sind, wenn auch nur in geringem Um fang, Wasserhaltungsmaßnahmen erforder-
lich.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Baumaßnahmen im
Grundwasserbereich induziert. Eine Wasser haltung aus diesem Grund wird nicht
erforderlich. Mit dem Verzicht auf die Gr undwasseroffenlegung werden alle theore-
tisch möglichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser hinfällig.
Während der Bauphase muss mit Baustellenlärm und Verkehrslärm durch die
Baufahrzeuge gerechnet werden.
Durch den Verzicht auf die Baumaßnahme bei Aufhebung des Bebauungsplanes
unterbleiben sämtliche baubedingten Eingriffe bz w. Beeinträchtigungen, so auch die
Lärmimmissionen.
Während der Bauphase muss mit Behinderungen auf den Wegebeziehungen und
mit Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten gerechnet werden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden Behinderungen auf den Wege-
beziehungen und Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten während der Baupha-
se vermieden (s.o.).
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 39 / 72
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B 4.2 Bewertung der Schutzgüter
Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Umweltschutzgüter
detailliert erörtert. Die Darstellung erfolgt anhand der prognostizierten Auswirkungen im
Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt).
B 4.2.1 Schutzgut Mensch
Immissionen
Bestand:
Hinsichtlich verkehrsbedingter Immissionen ist der Eingriffsbereich als innerstädtischer
(Frei-) Raum vorbelastet. Am stärksten vorbelastet sind das Südende an der B 26 /
Landgraf-Georg-Straße und das Nordende am Martin-Luther-King-Ring. Am geringsten
ist die Belastung durch Verkehrsimmissionen in den größeren Grünflächen des Bürger-
parks (ausreichend Abstand zu den Emissionsquellen). Aber auch in den abgeschirmten
bzw. umbauten Grünflächen sind die Vorbelastungen eher gering.
Bei der Planung der Nordost-Umgehung müssen aber auch die Bestandsbelastungen der
Wohnquartiere berücksichtigt werden, die ent lastet werden. Aus Abbildung B 1-2 geht
hervor, wo im Innenstadtbereich durch di e Nordost-Umgehung eine Verminderung der
Verkehrsstärke und in der Folge auch der Verkehrsimmissionen zu erwarten ist. Das
dortige Entlastungspotenzial ist in der Abwägung den möglichen neuen Beeinträchtigun-
gen durch die Nordost-Umgehung gegenüberzustell en (qualitativ sind die Entlastungen
unbestritten aber in ihrer summarischen Wirkun g sind sie nur schwer quantifizierbar).
Unabhängig davon müssen beim Neubau aber die geltenden Grenzwerte eingehalten
werden
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Direkte Auswirkungen auf den Menschen re sultieren aus den Verkehrsemissionen
entlang des neuen Straßenverlaufs.
Ein Fachgutachter
1 hat mögliche Lärmbelastungen untersucht und stellt fest:
Relevant sind die den offenen Straßenabschnitten benachbarten schutzbedürftigen
Nutzungen. Basierend auf entsprechenden Berechnungen werden im Zuge der
Baumaßnahme aktive Schutzmaßnahmen umgesetzt, die sicherstellen, dass im
gesamten Trassenbereich die geforderten Grenzwerte eingehalten werden. In eini-
gen Bereichen führt dies sogar zu einer Verbesserung gegenüber dem Status Quo.
Nicht aufgrund einer Zunahme der Lärmbelastung gegenüber dem Status Quo,
sondern aufgrund der schon jetzt zu hohen Belastungen müssen aufgrund des
1
Obermeyer Planen + Beraten GmbH; 2008
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 40 / 72
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durch die Straßenneuplanung ausgelösten Handlungserfordernisses dort, wo akti-
ve Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind, im Einzelfall passive Lärmschutz-
maßnahmen umgesetzt werden. Die Umsetzung wird vertraglich geregelt.
Ein Fachgutachter
2 hat mögliche Luftschadstoffbelastungen untersucht und stellt fest:
Da die Abgase, die im geplanten Tunnelbauwerk entstehen, über eine zentrale
Abluftstation im Bereich der Kranichstei ner Straße mit hoher Geschwindigkeit in
große Höhe ausgeblasen werden, werden sie auf ein unschädliches Maß verdünnt.
An den Portalen werden nur in geringem Umfang Abgase durch ein- und ausfah-
rende Fahrzeuge aus dem Tunnel freigesetzt. Auch aufgrund der geplanten Sog-
wirkung in den Tunnel hinein werden an den schutzbedürftigen Nutzungen in der
Nachbarschaft zu den Tunnelportalen alle Grenzwerte eingehalten.
Für die Landgraf-Georg-Straße wird durch das Luftschadstoffgutachten belegt,
dass beim Vergleich mit dem Prognose Nullfall der Bau der NOU bei allen unter-
suchten Luftschadstoffen eine Verringerung bewirkt. Nur aufgrund der bestehen-
den sehr hohen Belastungen verbleibt eine immer noch hohe Grundbelastung.
Aufgrund der erreichten Verringerung durch die NOU kann diese verbleibende Be-
lastung nicht der Neuplanung angelastet werden.
In der Gesamtbilanz wird das Planungsziel, die Innenstadt und Ihre Anwohner zu
entlasten, erreicht, indem ein Großteil der zuvor im Innenstadtbereich im schlecht
durchlüfteten bodennahen Bereich vorhandenen Luftschadstoffe in höhere, kon-
fliktärmere Luftschichten verfrachtet un d dort auf ein unschädliches Maß verdünnt
wird. Auch die offenen Straßenabschnitte verlaufen in besser durchlüfteten Berei-
chen und damit konfliktärmer als die Innenstadtbereiche.
Unmittelbar nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch hinsichtlich der
Immissionsbelastung (Lärm und Luftschadstoffe als betriebsbedingte Beeinträchtigungen)
entstehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes N 59 und mit der Realisierung der Nordostumgehung war jedoch
beabsichtigt, vorsorgend die prognostizierte Verkehrsbelastung im Bereich der Darmstäd-
ter Innenstadt und in den innenstadtnahen Wo hnquartieren, insbesondere hervorgerufen
durch den Schwerlastverkehr, nachhaltig zu mindern. Durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes und die Beibehaltung des bestehenden Zustandes werden diese Auswirkun-
gen nicht realisiert. Nachfolgend wird dieser Sachverhalt erläutert und bewertet.
Die für die Planung der Nordostumgehung erstellten Prognosen, gingen von einer
deutlichen Zunahme des Straßenverkehrs und insbesondere des Schwerlastverkehrs
aus. Hierbei waren ältere Verkehrserhebungen aus den Jahren 2004 bis 2006 zu Grunde
gelegt. Die Auswirkungen der Durchfahrtsbe schränkungen für LKW, welche im Jahre
2006 eingeführt wurde, waren hierbei nicht erfasst.
2
Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co.KG; 2007
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Aktuelle Verkehrserhebungen zeigen heute, dass die im Plan prognostizierte Verkehrs-
mengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. Auch die prognostizierten
Entlastungen des innerstädtischen Verkeh rssystems durch die Nordostumgehung sind
somit in Frage zu stellen. Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der
nächsten Jahre wird nach dem Mobilitätsmas terplan Region Frankfurt RheinMain derzeit
nicht mehr gesehen.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV)
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhebungsprogramm aufgelegt. Weitere Ergeb-
nisse lagen aus den Straßenverkehrszählungen 2010 vor. Diese führten für Darmstadt zu
folgenden Ergebnissen:
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie die Stadtzufahrten aus Richtung Osten
wurde im Wesentlichen insgesamt eine Verkehrsabnahme festgestellt. In der Zusammen-
fassung der aktuellen Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass das Gesamtver-
kehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrs anteil bezogen auf die Wissenschaftsstadt
Darmstadt tendenziell zurückgegangen ist. Dieses Ergebnis wurde durch alle Erhebun-
gen bestätigt.
„Die LKW-Befragung hat somit gezeigt, dass die Lkw-Verbotszone der Stadt Darmstadt
größtenteils toleriert wird, bzw. die Ak zeptanz gegenüber der Lkw-Befragung von 2006
noch zugenommen hat. […] Die überregionalen Beziehungen, also der Durchgangsver-
kehr bezogen auf Darmstadt und die Region St arkenburg ist nach wie vor gering bzw.
gegenüber 2006 sogar rückläufig. Somit kann die Befürchtung, dass die Stadt Darmstadt
als Umfahrungsstrecke der mautpflichti gen Autobahnen im Rhein-Main-Gebiet genutzt
wird, nicht belegt werden.“ [Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Darmstadt; Abteilung
Verkehrsentwicklung: Entwicklung des Verkehr saufkommens und des Schwerverkehrs-
anteils in der Wissenschaftsstadt Darmst adt, Zusammenfassung der Ergebnisse der
Verkehrserhebungen; 2013]
Genau dies könnte möglicherweise durch di e Einrichtung einer neuen, leistungsfähigen
Verkehrsverbindung hervorgerufen werden.
Der Vergleich der aktualisierten Verkehrsza hlen mit der ursprünglichen Prognose zeigt,
dass die Nordostumgehung zwar grundsätzlic h eine Entlastungswirkung haben könnte.
Insbesondere der Anteil des LKW-Verkehrs auf der alten Trasse der B 26 könnte weiter
reduziert werden. Bedingt durch den hohen Anteil von Busverkehren am Schwerlastver-
kehr sowie den verbleibenden Ziel und Quellv erkehren ergibt sich jedoch eine deutliche
zu relativierende Entlastungswirkung.
Vor dem Hintergrund der deutlich relativierten Verkehrsprognosen, werden die
erzielbaren positiven Auswirkungen der Nordostumgehung ebenso deutlich gerin-
ger angesetzt.
Den deutlich geringeren positiven Wirk ungen stehen zumindest temporär auftre-
tende Beeinträchtigungen im Rahmen der Bauarbeiten gegenüber.
Die positiven Auswirkungen, auf welche bei Aufhebung des Bebauungsplanes
verzichtet wird, werden als weitaus geringer eingestuft, als dies bei Aufstellung des
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Bebauungsplanes N 59 der Fall war. Es is t festzuhalten, dass diesen nun weitaus
geringeren positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch eine hohe finanziel-
le Belastung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei Umsetzung der Maßnahme
gegenüber steht. Auch aus Sicht der Beeinträchtigung von Umweltschutzgütern ist
mit Blick auf die finanzielle Situation der St adt zumindest in Frage zu stellen, ob in
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen der Realisierung der Nordostumgehung
noch ein hoher Stellenwert zukommt.
Unmittelbare Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch hinsichtlich entstehen-
der Immissionen resultieren aus der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht.
Wohnumfelderholung
Bestand:
Neben der naturgebundenen auch an das Landschaftsbild gekoppelten Erholung im
Sinne des Naturschutzrechts ist gerade im vorliegenden Fall auch die Wohnumfelderho-
lung zu berücksichtigen. Im Sinne des Umweltrechts muss beim Schutzgut Mensch auch
diese funktionale Bedeutung der betroffenen Flächen berücksichtigt werden. Im und am
städtischen Raum sind Freizeit- und Erholun gsflächen von großer Bedeutung, da in
erreichbarer Entfernung für die Wohnumfelderholung weitgehend alternativlos ist. Im
vorliegenden Fall ist dies durch die Stadt auch erkannt worden und insbesondere der
Komplex Bürgerpark wurde in dieser In tention auch bewahrt und entwickelt (was
verbliebene Defizite nicht ausschließt). Auch der Landschaftsplan weist auf die Bedeu-
tung der stadtnahen Grünzüge und Grünverbindungen hin […] und historische Grünanla-
gen stehen teilweise sogar unter Denkmalschutz […].
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Es wird zu keiner nennenswerten Zunahme oberirdischer Verkehrsflächen kommen.
Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen entlang der Trasse schützen nicht nur die benach-
barte Wohnnutzung sondern auch benachbarte Erholungsgebiete wie den Großen
Woog.
Wegebeziehungen werden im Zuge der Baumaß nahme allenfalls etwas anders geführt,
bleiben aber erhalten. Sie werden teilweis e optimiert und vor allem durch eine neue,
attraktiv gestaltete Nord-Süd-Wegeverbindung ergänzt.
Der Washingtonplatz und der Bereich Ostbahnhof werden aufgewertet. Zwischen
Erbacher Straße und Seitersweg soll ebenso wie zwischen Alfred-Messel-Weg und
Oetinger Villa eine neue Grünanlage entstehen, um die neue Nord-Süd-Wegeverbindung
zu ermöglichen und attraktiv zu gestalten. Der Rückbau der Arheilger Straße eröffnet
ebenfalls die Möglichkeit die Erholungsflächen im Bürgerpark zu erweitern. Eine
Skateranlage auf der ehemaligen Straße soll das Angebot erweitern.
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Alle anderen Grünanlagen werden wieder he rgestellt und stehen weiterhin für die
Wohnumfelderholung zu Verfügung. Lediglich die nur begrenzt öffentlichen Kleingarten-
anlagen werden zu Gunsten neuer öffentlicher Parkanlagen und Wegeverbindungen
nicht mehr im bisherigen Umfang hergestellt.
Nicht zu verhindern sind die Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und Umwege
während der Bauphase. Durch die Bildung günstiger Bauabschnitte und die Wahl
geeigneter Bauverfahren sollen die Dauer der Einschränkungen ebenso wie die Umwege
verkürzt werden. Die Einschränkungen bei den Sportstätten müssen frühzeitig organisa-
torisch geregelt werden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entstehen hinsichtlich der Wohnumfel-
derholung keine unmittelbaren Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch.
Eine Beeinträchtigung der Wohnumfel derholung sowie bestehender Parks und
Grünanlagen durch die Bautätigkeit und fertiggestellte Bauwerke unterbleibt. Vorhan-
dene Kleingartenanlagen bleiben bestehen.
Derzeit vorhandene Wegebeziehungen aus Sicht der Wohnumfelderholung bleiben
unverändert bestehen.
Es tritt keine Veränderung gegenüber der bestehenden Situation der Wohnumfelder-
holung ein. Mit dem Bebauungsplan sollten jedoch einzelne Maßnahmen mit zusätzli-
cher Aufwertung der Wohnumfelderholung umgesetzt werden.
Für zusätzliche Maßnahmen wie die Herstellung neuer Wegeverbindungen, Schall-
schutzmaßnahmen sowie die Neugestalt ung von Plätzen und Grünanlagen können
eigenständige Planungslösungen gefunden werden, soweit diese als eigenständige
Ziele weiter verfolgt werden.
Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine spätere Umsetzung
dieser Maßnahmen als eigenständige Vorhaben in einem anderen (eigenständigen)
Verfahren nicht ausgeschlossen und nicht behindert.
B 4.2.2 Schutzgut Pflanzen
Bestand:
Aufgrund der Lage im innerstädtischen (Frei -) Raum und der bis in die jüngste Zeit
stattgefundenen Veränderungen auch im Plangebiet (u.a. neue Straßenbahntrasse nach
Kranichstein) sind im Eingriffsbereich und seiner unmittelbaren Umgebung aktuell keine
natürlichen, ursprünglichen Biotoptypen vorhanden. Auch naturnahe ungestörte Bio-
toptypen sind im unmittelbaren Eingriffsbereich nicht vorhanden. Allerdings haben sich
durch Nutzungsaufgabe an einigen Stellen Sekundärbiotope entwickelt, die von beson-
derer Qualität sind und gerade im städtischen Bereich auch eine große funktionale
Bedeutung haben (Rückzugs- und Trittsteinbiot ope). Dass im Rahmen der Kartierung
des Eingriffsbereichs keine seltenen und ge schützten Pflanzenarten festgestellt wurden,
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war nach Standort sowie Art der Nutzung / Pflege aber auch nach Art der Entstehung /
Pflanzung und aufgrund des Umfelds zu erwart en. Es schließt aber nicht aus, dass nicht
doch irgendwo Einzelexemplare geschützter Arten auftauchen können (z.B. auf den eher
trockenen Standorten im Norden Arten der (Halb-) Trockenrasengesellschaften).
Gleichwohl sind die im Eingriffsbereich liegenden Flächen generell keine für diese
(Pflanzen-)Gesellschaften maßgebenden Flächen.
Im Bestands- und Konfliktplan (s. Anhang) si nd die im Plangebiet kartierten Biotoptypen
dargestellt. Abbildung B 2 […] gibt einen Überblick über die im Eingriffsbereich betroffe-
nen Biotoptypen. Es wird deutlich, dass be i rund 57 % der Eingriffsfläche weitgehend
unsensible und leicht wieder herstellbare Biotoptypen sind:
22 % Straßen, Wege und Plätze
22 % intensive Rasenflächen der Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Straßenrän-
der
13 % intensiv genutzte Kleingartenflächen.
Bei den restlichen, sensibleren Biotoptypen dominieren mit rund 22 % die Gehölzflächen.
Auch wenn viele als Straßen- oder Bahnbegleitgrün stark gestört sind und sie häufig
isoliert auf schmalen Dämmen oder Böschun gen liegen, so haben sie doch Bedeutung
als Rückzugs- und Trittsteinbiotop im städt ischen Raum und erfüllen gerade entlang der
Verkehrstrasse auch Vernetzu ngsfunktionen. Gleichwohl sind auch diese Funktionen
durch die Einflüsse aus der Nachbarscha ft stark gemindert. In dieser Funktion und
Qualität sind Gehölzflächen, die auch zur Pf lege und zum Erhalt ihrer Qualität regelmä-
ßig auf den Stock gesetzt werden müssen, gut wieder herstellbar. Einzig die alten
standortheimischen Überhälter in den Gehölzen, sind in ihrer jetzigen Funktion und
Qualität nur sehr langfristig wieder herstellbar.
Die restlichen Flächen setzen sich zusamm en aus Teilflächen betroffener Grünanlagen,
Weiden, Wiesen und Ruderalflächen, die aufgrund der geringen betroffenen Flächenan-
teile und des verbleibenden Bezugs zur jeweiligen Restfläche leicht wieder herstellbar
sind.
Die bedeutendste im Eingriffsbereich betroffene Biotopfläche ist das Parkrelikt an der
Oetinger Villa (heute Jugendzentrum). Zwar sind zwischenzeitlich einzelne Robinien
eingewandert und es fehlt eine nennenswerte Kraut- und Strauchschicht aber für eine
innerstädtische Fläche resultiert allein aus dem Alter und der Qualität des Baumbestands
eine herausragende Bedeutung. Eine Wiederhers tellung des jetzigen einheitlichen
Erscheinungsbildes ist nicht möglich.
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Typ Nr. Biotop- / Nutzungstypen
Fläche in
qm Anteil
2.100 B Gebüsche, Hecken, Säume; trockene, bis frische, saure 10.624 6,50 %
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht) 4.786 2,90 %
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht)
sehr gute Ausprägung
254 0,18 %
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) 3.159 1,96 %
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) sehr gute
Ausprägung 9.175 5,60 %
4.600 B Feldgehölz, großflächig 2.966 1,80 %
6.200 Weiden (intensiv) 630 0,37 %
6.310 (B) extensiv genutzte Frischwiesen 5.294 3,25 %
9.120 Kurzlebige Ruderalfluren 4.725 2,88 %
9.160 Straßenränder 9.595 5,89 %
9.210 B ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte 4.581 2,80 %
10.510 sehr stark - völlig versiegelte Fläche 26.158 16,07 %
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege 9.961 6,10 %
10.710 Gebäude ohne Dachbegrünung 2.439 1,47 %
11.212 Gärten/Kleingartenanlage mit überwiegend Nutzgartenanteil 29.363 18,00 %
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten 2.810 1,70 %
11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten 377 0,20 %
11.224 Intensivrasen 21.762 13,37 %
11.225 B Extensivrasen 9.380 5,77 %
11.231 B Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen (nicht versiegelte Flächen)
sehr gute Ausprägung
5.177 3,19 %
Summen 163.216 100 %
Abbildung B 2 Biotoptypen im Geltungsbereich
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
In der Bilanz des Straßenbaus gehen durch den Tunnel einerseits und den Rückbau
bzw. die Nutzung bestehender Straßenabschnitte und Wege andererseits kaum Vegeta-
tionsflächen verloren. Nur in Summe mi t dem neuen Gewerbegebiet gehen rund 1,3 ha
Vegetationsflächen dauerhaft verloren (abz üglich begrünter Dachflächen). Dafür wird
aber im Bereich der Oetinger Villa die im Bebauungsplan N 7.3 geregelte Bebaubarkeit
mit einem 4-geschossigen Gebäude zurückgenommen.
Da die Mehrzahl der beanspruchten Pflanzbestände leicht, z.T. sehr leicht wieder
herstellbar oder in der Nachbarschaft adäquat ausgleichbar sind, verbleibt als Beein-
trächtigung tatsächlich nur der dauerhafte Verlust von ca. 1,3 ha Vegetationsfläche.
Zusätzlich zu berücksichtigen ist aber, dass nicht alle beanspruchten Biotopflächen
adäquat wieder herstellbar sind bzw. in ei nem angemessenen Zeitraum nicht wieder ihre
jetzige Qualität erreichen. Auch dieser Qualitätsverlust, der mit der Inanspruchnahme
(sehr) alter Pflanzbestände und der Rodung alter Einzelbäume, die im Straßenraum oder
in den üblicherweise baumlosen Biotoptypen stehen, verbunden ist, ist nicht ausgleich-
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bar. Als adäquater Ersatz können aber neue standortheimische (aber standortverträgli-
che) Bäume gepflanzt werden, wobei zum Ausgleich des verbleibenden Defizits im
Bestandsalter die alten Bäume (86) im Verhältnis 1:3, mittelalte (75) im Verhältnis 1:2
und junge oder Neupflanzungen (197) im Verhältnis 1:1 ersetzt werden.
Im Bereich des geplanten Gewerbegebietes gehen rund 0,73 ha überwiegend intensiv
genutzte (Haus-) Gärten verlor en. Hinsichtlich des Pflanzeni nventars ist hier ein Aus-
gleich durch höherwertige Biotopflächen auch auf weniger Fläche möglich. Lediglich alter
(Obst-) Baumbestand kann auch hier nur ersetzt und nicht ausgeglichen werden.
Da Grundwasserstandsänderungen auf die Bauphase beschränkt und aufgrund der
Verhältnisse laut Gutachten
3 auch räumlich begrenzt bleiben, sind durch das Bauvorha-
ben über den Eingriffsbereich hinaus keine erheblichen indirekten Auswirkungen auf die
Pflanzenwelt zu erwarten. Sensible Bereiche in der Nachbarschaft sollen während der
Bauphase einen Schutzzaun zum Schutz vor Bautätigkeiten erhalten.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden folgende Auswirkungen auf das
Schutzgut Pflanzen vermieden:
Es findet kein Verlust von 1,3 ha Vegetationsfläche statt.
Der Qualitätsverlust durch Inanspruchnahm e bzw. Rodung z.T. sehr alter Vegetati-
onsbestände und Bäume unterbleibt. Der Verzicht auf die Ausgleichspflanzungen
stellte keine Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, insbesondere auch,
da dem Verzicht auf eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung
von Ausgleichsmaßnahmen einzuräumen ist.
Es findet keine Grundwasserstandsänderungen mit möglichen Auswirkungen auf die
Pflanzenwelt statt.
Vor Inkrafttreten des Bebauung splanes N 59 war im Bereich der Oetinger Villa eine 4-
geschossige Bebauung auf Grundlage des vorher dort gültigen Bebauungsplanes
(N 7.3 „Am Karlshof Süd“ vom 10.10.1974) möglich. Eine Umsetzung dieses Bebau-
ungsplanes ist nach Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 grundsätzlich wieder
möglich. Um Umweltauswirkungen durch eine solche mögliche Bebauung im Bereich
der Oetinger Villa bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 zu ermitteln, sollte mög-
licherweise eine Neuplanung des Bereiches (Bebauungsplan mit Umweltbericht und
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz) erwogen we rden. In jedem Fall werden die Umweltaus-
wirkungen eines Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren ermittelt und geprüft.
Zusätzliche negative Auswirkungen auf Natur- und Umwelt werden auch in diesem
Bereich durch das vorliegende Aufhebungsverfahren nicht gesehen.
3
Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005
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B 4.2.3 Schutzgut Tiere
Bestand:
Aufgrund der innerstädtischen (isolierten) Lage und der intensiven (Freizeit-)Nutzung
sowie der Artenarmut der Flächen sind die me isten Biotopflächen im Eingriffsbereich der
Trasse nur für wenige Tierart en geeignet (geringe Vielfalt). Für sensible (störanfällige)
Arten sind fast alle betroffenen Flächen ungeeignet. Da die Lebensräume auch nicht zu
den seltenen Lebensräumen gehören, sind au ch die anzutreffenden Tierarten weit
verbreitet. Für diese angepassten und weniger sensiblen Arten sind die Grünflächen aber
unverzichtbar.
Als Besonderheit müssen die Fledermausarten angesehen werden, die die Nähe des
Menschen bzw. der Siedlungen nicht scheuen und für ihre traditionellen Quartiere
„neuzeitlichen“ Ersatz gefunden haben. Der ehemalige Bunker am Ostbahnhof ist ein
solches Ersatzquartier. Ob dies auch am Fohlenhof und im alten Baumbestand an der
Oetinger Villa der Fall ist, wird aktuell noch überprüft.
Ökologisch-funktional können bei Straßenbauvorhaben Zerschneidungseffekte bzw.
Barrierewirkungen auftreten. Im vorliegenden Fall bedeutet aber die Lage im bzw. am
Stadtgebiet, dass keine bedeutenden Wegebe ziehungen und Austauschbahnen getrennt
oder bedeutende Lebensräume zerteilt werden. Allerdings sind gerade im städtischen
oder stadtrandnahen Raum viele Biotopflä chen „umständehalber“ für die Tiere im
Siedlungsraum Rückzugs-, Trittstein- und Vernetzungsbiotope.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Als direkte Auswirkung muss der temporäre (bauabschnittsweise) Verlust der Biotopflä-
chen im Eingriffsbereich angesehen werden. Die geringe (tier-) ökologische Qualität der
Mehrzahl dieser Flächen einerseits und di e Lage im bzw. am städtischen Raum mit
seinen Störungen bewirkt aber, dass kaum se nsible oder gar schützenswerte Tierarten
betroffen sind, die speziell auf eine der Flächen angewiesen sind. Zumal wenn in
einzelnen Bauabschnitten vorgegangen wird, si nd für alle Tiere ausreichend geeignete
Ausweichquartiere vorhanden, so dass keine Population Schaden nehmen wird. Da nach
Beendigung der Bauphase alle Vegetationsflächen wieder hergestellt oder in der
Nachbarschaft ausgeglichen bzw. ersetzt werden, werden sich alle Tierarten wieder
einfinden.
Lediglich der Verlust (sehr) alter Pflanzbestände und Einzelbäume ist aufgrund der mit
dem Bestandsalter verbundenen Qualitäten nicht ausgleichbar. Bei den Einzelbäumen ist
das vorgesehene Mehr an Ersatzpflanzungen geeignet, in der Summe aller Bäume
unterschiedlichen Alters die Beeinträchtigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß zu
reduzieren. Bei dem Komplex aus alten Bäum en im Bereich der Oetinger Villa, der so
nicht wieder hergestellt werden kann, soll eine Erhöhung der Vielfalt zu einer Aufwertung
führen, die dann in Kombination mit dem verb liebenen Bestand ebenfalls die Beeinträch-
tigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß reduziert.
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Indirekte erhebliche Auswirkungen auf Lebensräume in der Nachbarschaft können
ausgeschlossen werden, da die neue Straße dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft nur
bereits vorhandene Straßen ersetzt und keine unverzichtbaren Austauschbahnen bzw.
Wildwechsel betroffen sind. Durch eine durchgängige Unterdükerung der Tunnelab-
schnitte werden Veränderungen im Grundwas serhaushalt und indirekte Schäden an der
Vegetation verhindert und es gehen keine sensiblen bzw. vom jetzigen Grundwasser-
stand abhängigen Lebensräume verloren.
Lediglich die Inanspruchnahme von Straßen- und Bahnbegleitgrün bedeutet aufgrund
des linearen Charakters dieser Gehölze eine Beeinträchtigung auch von Vernetzungs-
funktionen. Die in Teilabschnitten unvermeidbare Verschmälerung der linearen Gehölz-
flächen wie auf der Südseite der Hanauer Straße, kann aber durch den Lückenschluss
und die Verbreiterung an anderer Stelle kompensiert werden.
Der zu querende Molkenbach führt nur temporär Wasser und ist kein durchgängiges
Fließgewässer. Oberhalb der Querung durch die Trasse ist er abschnittsweise und
unterhalb der Querung vollständig verrohrt. Ein Bachlebensraum ist nicht vorhanden.
Neben den Ersatzmaßnahmen für die dortigen Rodungen ist vorgesehen, im Zuge der
Baumaßnahme den Bachlauf zu renaturieren und sogar bis zur Kranichsteiner Straße
wieder zu öffnen und naturnah zu gestalten.
Der in der Bauphase zu erwartende Betrieb und Lärm ist nicht als erheblich nachteilige
Umweltauswirkung anzusehen, da im und am Stadtgebiet kaum entsprechend sensible
Arten anzutreffen sind und zudem ein befr istetes Ausweichen für die Populationen der
hier betroffenen Arten folgenlos bleibt.
Selbstverständlich werden Rodungen nur im Winterhalbjahr (Mitte Oktober bis Ende
Februar) durchgeführt, um während der Brutzeit keine Individuen zu gefährden.
Dort, wo derzeit Fledermausquartiere bekannt sind (geschützt nach FFH-Richtlinie i.V.m.
§ 42 BNatSchG), können sie auch erhalten bl eiben. Vorsorglich werden aber im Vorfeld
der Bauausführung im Sinne des § 42 (5) BNatSchG artgerechte Ausweichquartiere
angeboten und gemäß Fachgutachten
4 Maßnahmen zum Schutz der Quartiere und
Areale ergriffen (u.a. Abzäunen, Instruktion der Bauleitung). Zum Schutz der Individuen
werden Bauarbeiten nur außerhalb der Nutz ungszeit der Quartiere begonnen. Während
der Bauphase erfolgt eine fachliche Aufs icht und Beobachtung (ökologische Bauauf-
sicht). Da keine bedeutsamen Quartiere zerstört werden, ist eine Gefährdung der
Population nicht zu erwarten.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden folgende Auswirkungen auf
das Schutzgut Tiere vermieden:
Es findet kein temporärer oder dauerhafter Verlust an Biotopflächen als Lebensraum
für Tiere statt.
Ein Qualitätsverlust des Lebensraumes von Tieren, insbesondere durch Rodung sehr
alter Bäume, unterbleibt. Der Verzicht auf die Ausgleichspflanzungen stellte keine
4
Fledermausgutachten: Biologo; Beratende Ökologen; 2005
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Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, insbesondere auch da dem Ver-
zicht auf eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung von Aus-
gleichsmaßnahmen einzuräumen ist.
Auswirkungen auf benachbarte Tier lebensräume und Tierbestände sowie auf
Austauschbahnen und Wildwechsel werden nicht gesehen. Hier tritt keine Verände-
rung durch die Planaufhebung ein. Die Beei nträchtigung von Vernetzungsstrukturen
unterbleibt.
Eine mögliche Vergrämung oder sonstige Beeinträchtigung von Fledermäusen sowie
möglicherweise anderen geschützten Tierar ten durch Baustellentätigkeit und/oder
fertiggestellte Bauwerke unterbleibt bei Aufhebung des Bebauungsplanes.
Eine stellenweise Öffnung und Renaturierung des Molkenbaches, welche als Aus-
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft (Gehölzrodung) im Bebau-
ungsplan N 59 vorgesehen ist, wird nach der Aufhebung des Planes nicht umgesetzt.
Auch hier gilt, dass der Verzicht auf die Ausgleichsmaßnahmen keine Verschlechte-
rung gegenüber dem Status Quo darstellt, insbesondere auch da dem Verzicht auf
eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung von Ausgleichsmaß-
nahmen einzuräumen ist. Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes
wird eine spätere Öffnung und Renaturierung des Molkenbachs in einem anderen
(eigenständigen) Verfahren nicht behindert.
B 4.2.4 Schutzgut Boden
Bestand:
Die Trasse liegt im Grenzbereich verschiedener geologischer Ausgangsgesteine.
Im Südosten (Messeler Hügelland) ist das mittlere Rotliegende die oberflächenbildende
Formation. Eine geologische Formation aus tonhaltigem aber basenarmen Sedimentge-
stein, das stellenweise mit Flugsand und Löß überdeckt ist. Die westlichen Teile liegen
im randlichen Teil des Oberrheingrabens mit Ablagerungen des Tertiär und des Quartär.
Seit den stärksten Absenkungen im Tertiär wurden hier marine Sedimente (Tertiär) und
fluviatile Sedimente (seit Ende des P liozäns) abgelagert. Die oberen geologischen
Schichten sind durch Flugsandüberdeckungen geprägt. Aus den Flugsandauflagen
entwickelten sich mittel- bis tiefgründige Braunerden mit hoher Wasserdurchlässigkeit.
Bedingt durch die Siedlungstätigkeit bz w. andere siedlungsbezogene Auswirkungen
unterlagen die Böden im Eingriffsbereich jedoch einer starken Überformung […]. Allein
22 % der Eingriffsfläche sind bereits als Weg oder Straße mehr oder weniger versiegelt.
Hinzu kommen Störung des Profilaufbaus du rch Abtrag oder Auftrag, Alkalisierung,
Düngung und Schadstoffbelastung etc.
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Hinsichtlich der Altlastenvorkommen im Nahbereich des Geltungsbereichs wurde eine
historische Recherche durchgeführt 5. Im Eingriffsbereich sind demnach keine Altlasten
vorhanden aber benachbart liegen Verdachtsflächen. Im Nahbereich der Trasse liegen
die Verdachtsflächen Alfred-Messel-Weg 3 (Herstellung und Vertrieb elektrischer Geräte)
und August-Buxbaum-Anlage 2 (Kfz-Handel). Das Gutachten empfiehlt hier eine
umwelttechnische Erkundung. Ergeben sich im laufenden Verfahren weitere Erkenntnis-
se, sind diese Ausführungen zu ergänzen.
Die Baugrunduntersuchungen (Längsschnitte ARCADIS; 2004) ergaben im Süden
(Bereich Ostbahnhof), dass in Höhe des Se itersweges der Übergang von Grandiorit
(kristalliner Odenwald) zum Rotliegenden als Ausgangsgestein liegt. Beide im Unter-
grund verwittert. Darüber zu Lockerboden ve rwittertes Ausgangsgestein, welches, wenn
überhaupt, nur durch Auffüllungen überlagert wird (Straßendämme, August-Buxbaum-
Anlage, Washington Platz).
Ab dem Alfred-Messel-Weg (Kleingartenanlage ) treten erstmals Pleistozäne Böden
zunächst als schluffige Sande über dem Rotliegenden auf. Im Bereich Molkenbach
beginnen wieder Auffüllungen, die bis zur Kranichsteiner Straße reichen. Im Untergrund
gehen die pleistozänne schluffigen Sande in sandige Tone und Schluffe über.
An der Kranichsteiner Straße erfolgt der Übergang vom Rotliegenden zum Pleistozän
immer in der Schichtung schluffige Sande über sandigen Tonen und Schluffen. Markante
Auffüllungen sind der Hauptweg zwischen Werferfeld und Liegewiese und der Bereich
vom Beachvolleyballfeld bis zum Weg zwischen Liegewiese und Eissporthalle. Auch ab
der Zufahrt zur Eissporthalle (Alsfelder Straße) sind bis in jüngste Zeit (Neubau Straßen-
bahn) vielfältige Auffüllungen bzw. Geländemodellierungen erfolgt, so dass keine
natürlichen Böden mit Bezug zum Ausgangsgestein vorhanden sind.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Bodenverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtliche Vorgaben, technische Regel-
werke, verbindliche Vorgaben für die Bauausführung). Die Bodenarbeiten werden
fachgutachterlich begleitet und sofern Verunr einigungen festgestellt werden, werden in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden entsprechende Maßnahmen eingeleitet.
Im Bereich des Tunnels verbleiben nach Bauende und Geländemodellierung sowie
anschließender (Boden-) Rekultivierung keine Beeinträchtigungen des Bodens. Alle
Bodenfunktionen werden sich aufgrund der ausreichenden Erdüberdeckung in einem
angemessenen Zeitraum regenerieren. Di e Grundwasserregener ation wird nicht
behindert. Es erfolgt keine Ableitung.
Der anfallende, nicht im Plangebiet vollständig verwertbare Erdaushub von rund
250.000 m
3 wird für die rechtlich vorgeschriebene Verwertung ausgeschrieben. Bis zur
endgültigen Vergabe prüft die Stadt im Zuge eines ökologischen Bodenmanagement
auch selbst Möglichkeiten der Verwertung.
5
ARCADIS, 2003
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In der Bilanz werden die versiegelten Flächen im Plangebiet durch die neue Straße nicht
nennenswert zunehmen. Vorwiegend werden bestehend Straßen genutzt, um- oder
rückgebaut.
Nur mit dem neuen Gewerbegebiet ist ein Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche zu
berücksichtigen und als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung anzusehen.
Es fehlen damit die entsprechenden Flächen als Vegetationsstandort, für die Ausbildung
geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für den Ausbau der Erholungs-
räume für den Menschen.
Ein vollständiger Ausgleich ist nur durch flächengleiche Entsiegelung - auch außerhalb
des Plangebietes - möglich. Zum derzeit igen Verfahrensstand stehen aber andernorts
nicht ausreichend weitere Entsiegelungsf lächen zur Verfügung. Ein vollständiger
Ausgleich ist somit nicht möglich. In der Abwägung ist dieses zu berücksichtigen. Als
Ersatzmaßnahme ist geplant, durch Nutzungsaufgabe vormals intensiv genutzter
Flächen und Anlage neuer Biotope auch zur Bodenruhe und Bodenentwicklung beizutra-
gen. Hierdurch soll die maximal mögliche Kompensation erreicht werden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden folgende Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden vermieden:
Es findet kein Verlust an freien Bodenflächen bei Aufhebung des Bebauungsplanes
statt. Die erheblichen und nicht ausgleichbaren negativen Umweltauswirkungen durch
Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche treten durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes nicht ein.
B 4.2.5 Schutzgut Wasser
Bestand:
Stillgewässer oder intakte Fließgewässer sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Einzig
der bereits überwiegend verdohlte (Betonschal en) bzw. verrohrte Molkenbach, der nur
temporär Wasser führt, wird kurz bevor er endgültig im Kanalnetz unter der Stadt
verschwindet (an der Oetinger Villa) in einem noch offenen Teilabschnitt gequert.
Die Trasse liegt im südlichen Bereich quer zur Grundwasserhauptfließrichtung ab dem
Bürgerpark aber schräg, da dieser dort nach Nordwest umschwenkt. Bedingt durch die
innerstädtische Lage bzw. die dortigen Nutz ungen ist von Vorbelastungen des oberen
Grundwasserleiters auszugehen.
Grandiorit und Rotliegendes sind Kluftg rundwasserleiter während die pleistozänen
Ablagerungen Porengrundwasserleiter darstellen. Beide sind in der vorgefundenen
Ausprägung eher schlechte Grundwasserleiter mit geringer Durchlässigkeit, so dass laut
Baugrund- und Gründungsgutachten (ARCADIS; 2004) auch nur mit geringem Zufluss in
die Baugruben zu rechnen ist.
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Laut Baugrund- und Gründungsgutachten (Grundwasserm essstellen, ARCADIS; 2004)
sind folgende Grundwasserstände zu berücksichtigen:
Bereich Landgraf-Georg-Str. zwischen 4,5 und 5,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN
Bereich Seitersweg ca. 8,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN
Bereich Washington Platz ca. 7, 5 m u. GOK bzw. 150 m ü. NN
Bereich Molkenbach ca. 2,5 m u. GOK bzw. 146 m ü. NN
Bereich Südseite Werferfeld zwischen 1,0 und 3,0 m u. GOK bzw. 139 m ü. NN
Bereich Zufahrt Eissporthalle ca. 3,5 m u. GOK bzw. 134 m ü. NN
Bereich Straßenbahntrasse ca. 4, 0 m u. GOK bzw. 131 m ü. NN
Damit liegen die Tunnelabschnitt immer im Grundwasser.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Wasserverunreinigungen sind ausgesch lossen (rechtliche Vorgaben, technische
Regelwerke auch für den Straßenbau und die Straßenentwässerung, verbindliche
Vorgaben für die Bauausführung).
Indirekte Auswirkungen auf die benachbarte n Gewässer sind aufgrund der Distanz
ausgeschlossen.
Der Molkenbach führt nur temporär Wasser und ist kein durchgängig offenes Fließge-
wässer mehr. Oberhalb der Querung durch die Trasse ist er abschnittsweise und
unterhalb der Querung (Oetinger Villa) vollständig verrohrt. Im Zuge der Baumaßnahme
soll er bis zur Kranichsteiner Straße geöff net und renaturiert werden. Der Zustand
bezüglich des Wasserhaushalts wird sich durch die Maßnahme verbessern.
Die Grundwasserregeneration im Plangebiet ist aufgrund der Gegebenheiten (Klima,
Boden Grundwasserleiter) nicht sehr groß und bleibt weitgehend erhalten. Im Bereich
der Nordostumgehung kommt es hinsichtlich des Oberflächenwasserabflusses zu keiner
Veränderung gegenüber dem Status Quo. Über dem Tunnel bleibt es bei der Versicke-
rung und für die oberirdischen Abschnitte werden bestehende Straßen genutzt oder
weitgehend flächengleich rückgebaut. Das Gewerbegebiet erhält ein Trennsystem und
über Versickerungsflächen wird das Regenwasser dem gleichen Grundwasserleiter
zugeleitet wie bisher.
Auswirkungen der Trog- und Tunnelbauwerke im Grundwasserleiter auf den Grundwas-
serstrom sind bei der geplanten durchgängigen Unterdükerung
6 und bei geeigneten
Bauabschnitten nicht zu erwarten. Die Bauwer ke selbst müssen entsprechend der Lage
im Grundwasser ausgeführt werden.
Insgesamt verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
6
Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005
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Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen hinsichtlich des Schutzguts Wasser (Grund - und Oberflächenwasser) festgestellt.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt keine Veränderung gegenüber dem
gegenwärtigen Zustand ein.
Eine teilweise Öffnung und Renaturierung des Molkenbaches, welche als Aus-
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft (Gehölzrodung) im Bebau-
ungsplan N 59 vorgesehen ist, wird nach der Aufhebung des Planes nicht umgesetzt.
Eine Verbesserung des Wasserhaushaltes für das Gewässer tritt somit nicht ein.
Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine spätere Öffnung
und Renaturierung des Molkenbachs als eigenständiges Ziel in einem anderen eigen-
ständigen Verfahren oder als Kompensationsmaßnahme für einen anderen, ver-
gleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft jedoch nicht behindert oder ausgeschlos-
sen.
B 4.2.6 Schutzgüter Klima / Luft
Bestand:
Für das Vorhaben bedeutsam ist die Lage inne rhalb bzw. am Rande des Stadtgebietes
als große Wärmeinsel und insgesamt mit Immissionen belastetes Gebiet. Hier spielen
noch verbliebene Vegetationsflächen eine groß e Rolle als klimatische Ausgleichsräume
und als Frisch- bzw. Kaltluftbahnen in die Siedlungsflächen hinein. Bei Schwachwindwet-
terlagen sorgen diese Freiflächen aufgrund der schnelleren Abkühlung auch für die
Aufrechterhaltung thermisch induzierter kleinklimatischer Luftaustauschprozesse.
In Bezug auf die benachbarten Belastungsgebiete haben gemäß Landschaftsplan (dort
Karte 43) die Grünzüge Darmbach-Woog und Oberfeld-Rosenhöhe Bedeutung als
Luftleit- und Sammelbahn wie auch als kaltluftproduzierende Flächen eine sehr hohe
Bedeutung. Als klimaaktive Grünflächen haben aufgrund ihrer Lage der Herrngarten und
der Bereich Nordbahnhof ebenfalls eine se hr hohe Bedeutung. Der gesamte Bürgerpark
hat ebenfalls noch eine hohe Bedeutung als klimaaktive Grünfläche.
Im Landschaftsplan werden auch die Grünverbindungen benannt, die kleinräumig im
innerstädtischen Bereich den Kontakt zu den umgebenden Freiflächen bzw. klimaaktiven
Flächen aufrecht halten […].
Sowohl ein Flächenverlust wie auch Riegelbauwerke oder Wärmeinseln würden die
Luftaustauschprozesse, die zur Minderung der Immissionsbelastung und der Erwärmung
in der Innenstadt beitragen, beeinträchtigen.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Neue bzw. verlagerte Emissionen können Anwohner und/oder Erholungssuchende
beeinträchtigen und wurden daher bereits beim Schutzgut Mensch dargestellt.
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Fast alle klimaaktiven Flächen werden vollständig wieder hergestellt.
Barrieren für Luftaustauschprozesse werden keine errichtet.
Der Verlust alter Bäume als Sauerstoffpro duzenten, Schattenspender (Temperaturaus-
gleich) und Staubfilter wird durch Neupflanzungen über den 1:1 Ausgleich hinaus
ausgeglichen.
Als nachteilige Umweltauswirkungen verbleib t abzüglich der Entsiegelungsflächen eine
Zunahme der Versiegelung (Vergrößerung der Wärmeinseleffekte) um rund 1,3 ha
(Straßenflächen und neues Gewerbegebiet). Allerdings können die negativen Effekte
durch die geplante Beschattung (u.a. Alleen, Stellplätze), Durchgrünung und Dachbegrü-
nung stark gemindert werden. Für den vollständigen Ausgleich verbleibender nicht
begrünter (Dach-) Flächen werden Flächen zur Entsiegelung oder aber für nachträgliche
Begrünung (Straßenraum, Stellplätze) im Siedlungsbestand benötigt. Letzteres erfolgt
durch die Neupflanzungen über den 1:1 Ausgleich für Einzelbaumrodungen hinaus, so
dass ein angemessener Ausgleich gegeben ist.
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entstehen die bei Umsetzung der Maß-
nahme erwarteten nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht, ein Ausgleich ist
somit ebenfalls nicht erforderlich.
Die Auswirkungen von Emissionen wer den eingehend bei der Betrachtung zum
Schutzgut Mensch erörtert.
B 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / naturverbundene Erholungsnutzung
Bestand:
(…) Im vorliegenden Fall ist keine (freie) Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinn
betroffen. Es handelt sich um städtische Grün bereiche, die über die Jahre gestaltet und
bis hin zur Topographie modelliert wurden. Sie sind eher stadtbildprägend als land-
schaftsbildprägend. In großen Teilen dominieren zudem intensive Sport- und Freizeitan-
lagen. Betroffen ist nicht der Landschaftsraum sondern sind innerstädtische Freiräume in
überwiegend naturferner und nur teilweise naturnaher Ausprägung.
Unabhängig davon haben die Grünbereiche aber große Bedeutung für die Wohnumfeld-
erholung und sind von hohem Freizeitwert (siehe Schutzgut Mensch und sonstige
Sachgüter).
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Landschafts- und Erholungsraums
im naturschutzrechtlichen Sinn (naturnahe Landschaft, kulturhistorisch wertvolle
Landschaft) sind im vorliegenden Fall aufgrund der innerstädtischen Lage bzw. der
betroffenen Freizeit- und Grünflächen nicht zu erwarten.
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Dass auch diese Grünflächen insbesondere für die Wohnumfelderholung von Bedeutung
sind, steht aber außer Frage und wurde bereits dargelegt […].
Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen hinsichtlich des Landschaftsbildes im naturschutzrechtlichen Sinne festgestellt.
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht keine Änderung gegenüber dem Status
Quo.
Die Darstellung von Auswirkungen auf Erholungsraum und Wohnumfelderholung wird
eingehend bei der Betrachtung zum Schutzgut Mensch erörtert.
B 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter
Bestand:
Die im Plangebiet zu berücksichtigenden Kulturgüter stehen unter Denkmalschutz und
wurden in Kapitel B 2.2.2 [Anm.: der Begründung zum Bebauungsplan N 59] bereits
dargelegt. Weitere kulturhistorische bedeut same Bau- und Bodendenkmäler oder auch
Landschaften bzw. Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden.
Sonstige Sachgüter
Unter die in diesem Zusammenhang zu beachtenden nicht normativ geschützten
sonstigen Sachgüter fallen aufgrund ihrer großen sozialen Bedeutung und Erholungs-
funktion die Kleingartenanlagen sowie alle Park-, Sport- und Freizeitflächen.
Im Eingriffsbereich liegen 2 Kleingartenanlagen. Eine kleine (2.946 m
2) an der Oden-
waldbahn zwischen Seitersweg und Erbacher Straße und eine größere (13.912 m 2)
nördlich des Alfred-Messel-Weges. In beiden werden die Parzellen intensiv bewirtschaf-
tet und tragen offensichtlich zur Selbstversor gung bei (die ökologische Wertigkeit ist bei
beiden entsprechend gering).
Neben den Tennisplätzen im Süden, westlich der B 26 sind vor allem die im Bürgerpark
betroffenen Sportflächen bedeutsam bzw. star k frequentiert (benachbartes Schulzent-
rum, Leichtathletik-Leistungszentrum).
Die bedeutendsten Freizeitflächen (Jedermannsport, Badminton, Liegewiese Nordbad)
liegen im Bürgerpark
Einzige betroffene Parkanlage ist der Park an der Oetinger Villa (heute Jugendzentrum).
Unabhängig von seinen ökologischen Qualitäten ist er als Park in Einheit mit der Villa
und der erhaltenen Mauer kaum noch erlebbar.
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Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Alle Kulturdenkmäler (Gebäude, Parkanlagen) bleiben entweder unberührt oder werden
wieder hergestellt [...].
Auch fast alle Kleingartenflächen sowie Park-, Sport- und Freizeitflächen werden als
nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter wieder hergestellt.
Lediglich im Süden, westlich der B 26 fällt für die Rampe zur B 26 bzw. die Bushaltestelle
ein Tennisplatz weg. Die kleinere Kleingartenanlage (2.946 m 2) an der Odenwaldbahn
zwischen Seitersweg und Erbacher Straße entfällt zu Gunsten einer neuen Grünanlage.
Die größere (13.912 m
2) nördlich des Alfred-Messel-Weges wird zu Gunsten der
angrenzenden Molkenbach-Grünverbindung und für eine Nord-Süd-Wegeverbindung
etwas verkleinert und neu strukturiert, um sie auch beim Durchlaufen erlebbar zu
machen. Die Flächen kommen also nach wie vor der Allgemeinheit zu Gute.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 treten keine nachteiligen Folgen für
bestehende Kultur und Sachgüter ein.
Die Möglichkeit zu einer eigenständigen Planung für die Neustrukturierung von
Kleingartenanlagen, Gestaltung von Grüna nlagen und die Errichtung von Wegever-
bindungen (Nord-Süd-Verbindung) wird durch die Aufhebung des Planes nicht behin-
dert oder ausgeschlossen.
B 4.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen
Bestand:
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bei dem Vorhaben zu
berücksichtigen:
- Freie Bodenfläche dient als Vegetationsst andort bzw. ist Voraussetzung für die
Ausbildung geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für die Schaffung
geeigneter Erholungsräume für den Menschen.
- Freie Bodenfläche dient der Grundwasserregeneration einschließlich Filterfunktion.
- Der Grundwasserstand kann durch Verbau und Tunnelbarriere beeinflusst werden
und dann über den Grundwasserleiter möglicherweise auch die benachbarte Vegeta-
tion beeinträchtigen.
- Die Pflanzbestände werden von unterschied lichen Tierarten im Tages- oder Jahres-
rhythmus aufgesucht und haben für sie al s (Teil-)Lebensraum Bedeutung. Die be-
troffenen Biotopflächen haben aber keine besondere Bedeutung im oder für den Na-
turraum als Ganzes, da sie weit verbreitet, überwiegend stark gestört und oft isoliert
sind. Die betroffenen Biotope sind nicht der limitierende Faktor für die Populations-
entwicklung einzelner Arten.
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- Alle offenen Grünflächen im und an der Wä rmeinsel Stadtgebiet sind für den Tempe-
raturausgleich und thermisch induzierte Luftaustauschprozesse zur Minderung von
Immissionsbelastungen bedeutsam.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Bei den einzelnen Schutzgütern wurden folgende Beeinträchtigungen aufgrund von
Wechselwirkungen angesprochen:
Der Verlust freier Bodenfläche bedeutet auch den Verlust an Vegetationsstandorten, an
geeigneten Lebensräumen für Pflanzen und Ti ere, an klimaaktiven Flächen sowie an
geeigneten Erholungsräumen für den Menschen.
Neue bzw. verlagerte Emissionen verschlechtern die Luftqualität und können damit auch
den Menschen sowohl als Anwohner wie auch als Erholungssuchenden beeinträchtigen.
Aus anderen Wechselwirkungen resultier en nach derzeitigem Kenntnisstand keine
erheblichen Beeinträchtigungen.
Bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 bestehen die gleichen Kausalbeziehungen
und Wechselwirkungen zwischen den Schutz gütern, wie bei einer Umsetzung des
Planes. Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine nachteiligen Änderun-
gen gegenüber dem Status Quo. Negative Wi rkungen z.B. durch den Verlust an freier
Bodenfläche und Vegetation werden bei Aufhebung des Planes vermieden.
B 5. Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes
Neben den vorangehend dargestellten Umwe ltschutzgütern werden die Auswirkungen
auf nachfolgende rechtliche Vorgaben für die Aufhebung des Bebauungsplanes berück-
sichtigt.
B 5.1 Bundesimmissionsschutzgese tz / Seveso-II-Richtlinie
Das Bundeskabinett hat am 25.01.05 die Änderungen der Störfallverordnung und des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Dadurch wurde die novellier-
te Seveso-II-Richtlinie zur Beherrsch ung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen in deutsches Recht umgesetzt. Der rechtkräftige Bebauungsplan hat
das BImSchG und die Seveso-II-Richtlinie berücksichtigt, insbesondere da sich der
Trassenverlauf in räumlicher Nähe zum We rksgelände des chemischen Betriebs der
Merck KGaA befand.
Weiterhin wurde mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes im Bereich der geplanten
Anbindung der Nordostumgehung an den Martin -Luther-King-Ring sowie die Anbindung
der Marburger Straße beabsichtigt, eine Au sweitung von Wohnnutzung an dieser Stelle
einzuschränken. Aufgrund des § 50 BImSchG in Verbindung mit Artikel 12 Seveso-II-
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Richtlinie der EU ist Wohnnutzung an dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die
Ausweisung eines Gewerbegebietes will die St adt hier künftig nur die weniger schutzbe-
dürftigen Nutzungen zulassen. Die Ausweisung eines Baugebietes auch an der Ostseite
der Marburger Straße ist städtebaulich sinnvoll und zweckmäßig. Die Grundstücke im
künftigen Baugebiet sind zudem teilweise bereits bebaut oder dienen als gewerblicher
Lagerplatz.
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine Konflikte mit den Bestim-
mungen des Bundesimmissionssch utzgesetzes / der Seveso-II-Richtlinie. Die Mög-
lichkeit zu einer eigenständigen Planung für Gewerbegebiete wird durch die Aufhe-
bung des Planes nicht behindert oder ausgeschlossen.
B 5.2 Artenschutz
Bestand:
(Teil-)Lebensräume besonders geschützter Arten
Gemäß § 42 BNatSchG (i.V.m. § 10 BNatSchG) dürfen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zu-
fluchtsstätten von besonders geschützten Arten (gemäß Bundesartenschutzverordnung;
Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten der Vogelrichtlinie) nicht zerstört
werden oder die Arten dort erheblich beeinträ chtigt werden. Die Jagdreviere, die ja
beträchtliche Ausdehnung haben können, sind von diesem Schutz jedoch ausgenom-
men. Auch die FFH-Richtlinie besagt, dass bei Tierarten, die große Lebensräume
beanspruchen, die Ausweisung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung zum
Schutz dieser Arten auf die Orte beschränkt bleibt, welche die für ihr Leben und ihre
Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist.
Pflanzen
Besonders geschützte Pflanzenarten wurden nicht festgestellt.
Tiere
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von besonders geschützten Arten sind nach
derzeitigem Kenntnisstand mit Ausnahme des „Fledermausbunkers“ am Ostbahnhof und
möglicherweise auch am Fohlenhof im Eingriffsbereich nicht vorhanden. Beide Quartiere
bleiben erhalten und werden allenfalls während der Bauzeit beeinträchtigt. Durch
vorbeugende Maßnahmen (Ausweichquartiere, Nistkästen) und abgestimmten Baubeginn
können Beeinträchtigungen der Einzelindividuen ausgeschlossen werden. Spätestens
nach Beendigung der Bauphase (eine Vergrämung während der Bauphase kann zwar
nicht ausgeschlossen werden ist aber auch nicht sicher) ist mit einer Rückkehr der Tiere
zu rechnen. Entsprechende artgerechte Verbesserungen der Quartiere sollen diese
Rückkehr noch begünstigen.
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Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes treten keine Sachverhalte mit Relevanz
hinsichtlich des Artenschutzes ein. Die Lebensraumverhältnisse für nachgewiesene oder
möglicherweise vorkommende geschützte Ti er und Pflanzenarten (z.B. Fledermäuse)
entsprechen weiterhin dem gegenwärtigen Zu stand. Eine Beeinträchtigung oder Ver-
schlechterung für Arten und Populationen tritt nicht ein. Auch für Individuen der vorkom-
menden Arten entstehen keine Risiken aus der Aufhebung des Bebauungsplanes.
B 6. Zusätzliche Angaben
Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf Grundlage der Vorgaben für den Umweltbericht
zum Bebauungsplan auch für die Aufhebung des Bebauungsplanes.
B 6.1 Verwendete Verfahren
In diesem Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden die prognosti-
zierten Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan N 59 ermittelt und dargestellt worden sind, aufgegriffen. Den
Planzustand für den vorliegenden Aufhebungsbebauungsplan bildet der Zustand ohne
Umsetzung des aufzuhebenden Planes. Diese beiden Planzustände werden miteinander
verglichen und bewertet. Hierbei wurden sowohl positive als auch negative Auswirkungen
des aufzuhebenden Planes auf die Schutzgüter berücksichtigt.
Es werden die ermittelten Umweltauswirkun gen mit der Beibehaltung des Status Quo
ohne Realisierung des Vorhabens qualitativ verglichen und bewertet (s. Kapitel B 4).
Technische Verfahren werden hierbei nicht eingesetzt.
B 6.2 Überwachung
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine neuen erheblichen Umweltaus-
wirkungen zu erwarten. Umweltauswirkungen nicht mehr realisierter Folgeplanungen
werden unter anderem im Rahmen von noch rechtskräftigen oder neuen Bebauungsplä-
nen oder im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft. Dies trifft auch auf Vorhaben
im Rahmen der dann wieder gültigen Bebauungspläne zu. Auch hier werden die Umwelt-
auswirkungen im Rahmen weiterer Verfahrensschritte, insb. im Baugenehmigungsverfahren
geprüft.
Negative Auswirkungen aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans entstehen somit
nicht. Somit ergibt sich kein Handlungserf ordernis für die Überwachung der Umweltaus-
wirkungen i.S. des § 4c BauGB.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 60 / 72
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B 6.3 Geplante Maßnahmen zur Ko mpensation nachteiliger Umweltaus-
wirkungen
Grundsätzlich erfolgen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 keine Eingriffe in
den Bestand von Natur und Landschaft. Gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich
nicht erforderlich, wenn Eingriffe vor einer planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff bereits in dem Maße erfolgt, der in etwa
dem Maß der Ausnutzung nach § 34 BauGB entspricht.
B 7. Alternativen
Die Aufhebung des Bebauungsplanes entspricht den Erfordernissen des Baurechts. Da
sich die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 auf dieses bestimmte Plangebiet des
Bebauungsplanes bezieht, ist eine Untersuch ung von Standortalternativen nicht möglich.
Es bestehen keine Alternativen.
Es ist jedoch im Weiteren zu überprüfen, ob einzelne Bereiche im Rahmen von neuen
Bebauungsplänen oder eigenständigen Planverfahren weiterhin im Sinne des jetzt noch
bestehenden Baurechts (Bebauungsplan N 59 ) gesichert werden sollen. Solche Maß-
nahmen können sein:
a) Zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße.
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg und Beseitigung des
Geländesprungs zur Straße hin.
c) Baufeld für den Fohlenhof.
d) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheil-
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten.
e) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens.
f) Prüfung einer alternativen Route für den Radweg vom Bürgerpark Nord zum
Ostbahnhof.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen als eigenständige Vorhaben in eigenen Planungsver-
fahren wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlossen und
nicht behindert.
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B 8. Folgeplanungen
Im Rahmen des Bebauungsplanes N 59 sollten verschiedene begleitende Maßnahmen
umgesetzt werden. Das wichtigste Ziel war hierbei die Schaffung einer durchgehenden
Nord-Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norden und dem Großen Woog
im Südosten. Nachstehend erfolgt eine kurze Darstellung dieser Folgemaßnahmen
(Zitate kursiv dargestellt) einschließlich deren Umweltauswirkungen.
Es werden Hinweise für nachfolgende Planungen abgeleitet.
Maßnahmen laut Bebauungsplan N 59:
Umgestaltung Ostbahnhof und Vernetzung „Oberfeld-Rosenhöhe“ - „Darm-
bach-Woog“
Beschreibung
Mit der Umgestaltung des Knotenpunktes Landgraf-Georg-Straße / B 26 sollte der
Bereich um den Ostbahnhof umgestaltet und wichtige Wegeverbindungen („Rosen-
höhe-Woog“, „Bürgerpark-Woog“) ausgebaut werden.
Der vorhandene Flakbunker als zu schützendes Fledermausquartier kann ein-
bezogen werden.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Auswirkungen hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die angestrebten positiven Effekte treten bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
zunächst nicht ein. Durch Beibehalten der Verkehrssituation ist eine Realisierung des
Vorhabens nur bedingt möglich. Der best ehende Zustand bleibt erhalten. Für die
Umsetzung von Teilen der Maßnahme ist ein eigenständiges Planungsvorhaben
erforderlich.
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Umgestaltung Bereich Erbacher Straße - Seiterswegbrücke und Verbindung
„Löwentor“ - „Olbrichweg“
Beschreibung
Vorrangig ist im Bereich Erbacher Straße - Seiterswegbrücke sicherzustellen, dass
entlang der Bahnlinie vom Ostbahnhof kommend die geplante neue Nord-Süd-
Wegeverbindung attraktiv gestaltet und in Anlehnung an die derzeitige Allee entlang
des Spessartrings gestaltet wird. Hierzu ist geplant, zwischen Erbacher Straße und
Seitersweg eine neue Grünfläche an Stelle der jetzigen Kleingärten anzulegen. Der
Zeitpunkt ist aber auch geeignet, darüber nachzudenken, ob und wie die Kulturachse
Rosenhöhe - Mathildenhöhe - Innenstadt an dieser Stelle besser berücksichtigt wer-
den kann. Unabhängig vom Ergebnis einer erforderlichen Diskussion und Detailpla-
nung auch zur Integration des dort erforderlichen Notausstieges soll im Bebauungs-
plan die Möglichkeit einer Fußgängerbrücke in der Achse Löwentor - Olbrichstraße
baurechtlich vorbereitet werden. Mittels B aumersatzpflanzungen soll auch der Ol-
brichweg eine Allee erhalten.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Auswirkungen auch als Ausgleich für geplante Eingriffe. Städtebaulich posi-
tive Wirkung hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die Ausgleichswirkung ist durch Wegfall des Eingriffs nicht erforderlich. Die weiteren
angestrebten Effekte treten bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 zunächst
nicht ein. Eine Realisierung des Vorhabens kann weiterverfolgt werden. Die Kleingar-
tenanlage sowie der weitere bestehende Zustand bleiben erhalten. Eine Umsetzung
von Teilen der Maßnahme ist auf Grundlage einer eigenständigen Planung weiterhin
möglich.
Wiederherstellung der Grünverbindung „Spessartring“
Wiederherstellung der Allee nach umfassenden Eingriffen durch den Straßenbau.
Verlängerung der Allee bis zum Ostbahnhof als Ausgleichsmaßnahme.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Auswirkungen als Ausgleich für geplante Eingriffe. Städtebaulich positive
Wirkung hinsichtlich Naherholung.
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Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die vorhandene Allee bleibt erhalten. Eine Verlängerung der Allee kann auf Grundla-
ge einer eigenständigen Planung weiter verfolgt werden. Es werden durch die Aufhe-
bung des Bebauungsplanes Eingriffe vermieden.
Umgestaltung „Washingtonplatz“
Als Platz ist dieser Bereich kaum wahrnehmbar, da er aufgrund des hohen Stellplatz-
bedarfs (u.a. Fa. IFRA) eher als Parkplatz in Erscheinung tritt. Auch wenn die Stell-
plätze zumindest weitgehend erhalten bleiben sollen, ist es Ziel, die Verkehrsflächen
zu reduzieren, zu entsiegeln und zu begrünen. Bei dieser Umgestaltung sollen auch
die versetzten Einmündungen von Alfred-Mes sel-Weg und Hohler Weg in den Spes-
sartring harmonisiert werden. Insgesamt sind Rad-, Fußgänger- und Kfz-Verkehr mit
den gestalterischen Anforderungen in Einklang zu bringen. Angestrebt wird der bau-
rechtliche Rahmen für eine gestalterisch ansprechende Platzsituation mit stärkerem
Grüncharakter als bisher.
Prognose der Umweltauswirkungen
In erster Linie städtebaulich positive Wirkung mit Stärkung des Grüncharakters.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der bestehende Zustand bleibt erhalten. Eine Umgestaltung kann auf Grundlage
eines eigenständigen Planungsvorhabens weiter verfolgt werden. Die Umweltauswir-
kungen können erst auf Grundlage eines neuen Planungsvorhabens prognostiziert
werden.
Umgestaltung der „Kleingartenanlage Am Karlshof“
Derzeit ist die Kleingartenanlage ein Haupthindernis für eine durchgängige Nord-Süd-
Wegeverbindung, da sie eingezäunt und verschlossen ist. Im Innern ist aber auch
kein Weg vorhanden, an den angeknüpft werden könnte. Da durch die Baumaßnah-
me ohnehin ein Neuaufbau der Kleingartenanlage erforderlich ist, ist eine Umgestal-
tung sinnvoll. Ziel ist eine attraktive und erlebbare Kleingartenanlage mit neuer Nord-
Süd-Wegeverbindung innerhalb eines Korri dors als öffentlicher Grünanlage. An der
Grenze zum Molkenbach soll die Kleingartenanlage zu Gunsten des Bachtälchens
verkleinert werden. Der bachbegleitende Gehölzstreifen wird verbreitert. Der Gehölz-
streifen am Alfred-Messel-Weg wird wieder hergestellt. Beim Wiederaufbau der
Kleingartenanlage wird das Gelände neu modelliert. Es kann zwar im Bereich des
Höhenversprungs am Alfred-Messel-Weg um bis zu 3 m erhöht werden, darf aber
gegenüber an der Bebauung Am Karlshof die erforderlich Mindestüberdeckung des
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Tunnels von 1 m nicht überschreiten. Da s resultierende Geländeprofil muss die
Kleingartennutzung ermöglichen.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung durch Öffnung der Kleingartenanla-
ge und Schaffung einer frei zugänglichen Wegeverbindung sowie durch Pflanzmaß-
nahmen (Ausgleichsmaßnahmen).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten Ziele wie die
Umgestaltung der Kleingartenanlage mit einer durchgängigen Wegeverbindung so-
wie die Umsetzung von Pflanzmaßnahmen, können weiterhin verfolgt werden. Hierzu
bedarf es jedoch eines eigenständigen Pl anungsverfahrens. Es werden Eingriffe
vermieden.
Aufwertung der Grünverbindung „Molkenbach“
Die Grünverbindung „Molkenbach“ kommt aus Osten vom Grünzug „Oberfeld / Die-
burger Straße“. Ab dem Alfred-Messel-Weg soll die an dieser Stelle sehr schmale
Grünverbindung im Zuge der Umgestaltung / Verkleinerung der Kleingartenanlage
aufgeweitet und der Baumbestand ergänzt werden. Im Bereich der Oetinger Villa wird
der Bachlauf, der ab dort verrohrt ist, bis zur Kranichsteiner Straße geöffnet, renatu-
riert und in den Park der Oetinger Villa integriert.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungs nutzung (Wegeverbindung) sowie durch Öff-
nung und Renaturierung des Bachlaufes (als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten Ziele insbeson-
dere Öffnung und Renaturierung des Bachlaufes des Molkenbachs können als ei-
genständige Planungsvorhaben weiterhin verfolgt werden.
Park der Oetinger Villa Erhalt und Ne ugestaltung „Waldpark“, „Waldlichtung“
und „Mauergarten“
Aus dem zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnheim zwischenzeitlich hoch
gewachsenen Baumbestand der ehemaligen Parkanlage müssen im Bereich des
Tunnels einzelne Bäume entnommen werden. Eine Wiederherstellung ist aufgrund
des Bestandsalters der Bäume nicht möglich. Aufgrund zu geringer Wurzeltiefe über
dem Tunneldach können auch nur kleinere Baumarten angepflanzt werden.
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Ziel ist es, auf diese Situation durch ei n Gestaltungskonzept zu reagieren und die
Tunneltrasse wiederum zur Etablierung einer bislang fehlenden Nord-Süd-
Wegeverbindung zu nutzen. Das ursprünglich an Stelle des Tunnels im bisherigen
Bebauungsplan baurechtlich mögliche 4-geschossige Bauwerk entfällt.
Die Tunnelachse wird als „Waldlichtung“ weitgehend (blick-) offen bleiben und die
künftige Nord-Süd-Wegeverbindung aus der Kleingartenanlage kommend aufneh-
men. Durch die Wegeverbindung wer den die unterschiedlichen Grünflächen mitei-
nander verbunden. Hierzu soll aber auch die im Zuge der Baumaßnahme mögliche
Öffnung und Renaturierung des Molkenbachs be itragen, der künftig als renaturierter
Bachlauf die Wegführung bis zur Kranichst einer Straße begleitet. Gestalterisch und
ökologisch sind in der Achse Baumgruppen kleinerer (flach wurzelnder) Baumarten
vorgesehen, die auch den im Park anzu treffenden Waldfledermäusen als Brücke
oder Trittstein zur Überwindung der Lichtung dienen. Eine Gehölzstufe vor den hohen
Bäumen und der Voranbau junger Bäume sollen den künftigen „Waldrand“ stabilisie-
ren. Auch wird dadurch die Lücke für die Fledermäuse verkleinert und die Bauten des
Studentenwohnheims zusätzlich abgeschirmt.
Im Osten und Westen bleiben die alten Baumbestände als „Waldpark“ in dieser Form
erhalten. Bei der Erhaltungspflege sollen insbesondere eingewanderte nicht stand-
ortheimische Baumarten entfernt werden. An geeigneten Stellen sind junge Bäume
anzupflanzen, um die Altersstruktur zu verbessern. Im Osten in Richtung Alfred-
Messel-Weg wird der Waldpark entlang des Molkenbachs als Ausgleichsmaßnahme
zu Lasten der Kleingartenanlage vergrößert (s.o.).
Nördlich der Oetinger Villa liegt ein derzeit noch vergleichsweise offener Parkbereich.
Entlang der Kranichsteiner Straße wird er durch eine denkmalgeschützte Mauer (nur
im Südteil restauriert) sowie die ebenfalls geschützten Reste von 3 Säulen des ehe-
maligen Karlshofs begrenzt. Soweit die Re ste noch nicht restauriert wurden, können
sie aber kaum zum Gesamteindruck beitragen. Im Nordbereich soll mit dem Konzept
„Mauergarten“ die derzeitige Offenheit als Fortsetzung der Waldlichtung beibehalten
werden. Mehr als die schon vorhandenen Bauminseln sollen nicht entstehen. Dies
soll in Ergänzung zur Sichtbarmachung und vollständigen Restaurierung der Mauer
den hier eher gärtnerischen und offenen Parkcharakter dieses Teils des Parks för-
dern. Auch der Molkenbach soll hier offen ohne begleitende Gehölze renaturiert wer-
den.
Prognose der Umweltauswirkungen
Die möglichen positiven Wirkungen bei Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 sind
im Wesentlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für zuvor durchgeführte Eingrif-
fe (Fällen alter Baumbestände).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der derzeitige Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten weiteren Ziele
insbesondere hinsichtlich des Molkenbachs sowie zur Um- und Neugestaltung des
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MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Parks der Oetinger Villa, können als eigenständige Planungsvorhaben weiterhin ver-
folgt werden. Eingriffe in den Gehölzbestand unterbleiben. Es tritt keine Verschlech-
terung gegenüber der bestehenden Situation ein.
Umgebung Liegewiese Nordbad / Rundweg Maschinenteich
Auch die eingezäunte Liegewiese des Nordbads stellt derzeit ein Hindernis für eine
Nord-Süd-Wegeverbindung dar. Auf der Ostseite der Liegewiese soll daher eine Öff-
nung zum Lückenschluss im Wegenetz erfolgen. Gleichzeitig dient diese Wegever-
bindung auch als Ringschluss für den Spazierweg um den Maschinenteich (Regen-
rückhaltebecken). Baumreihen beiderseit s des Fußweges verdeutlichen die Wege-
führung. Zum Teich mit seinen Rückzugsbiotopen wird dabei ein ausreichender Ab-
stand eingehalten. Ein Zugang zum Teich ist nicht vorgesehen.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungs nutzung durch Öffnung der Zaunanlage der
Liegewiese und Schaffung einer frei zugänglichen Wegeverbindung sowie durch
Pflanzmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die angestrebten Ziele, wie die Öffnung der Zaunanlage und die Neuanlage von
Wegeverbindungen, können als eigenständige Planungsvorhaben unabhängig von
der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt werden.
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Ausgangspunkt Kastanienallee
Der Knotenpunkt aller Fußwegeverbindungen im Norden befindet sich nördlich der
Eissporthalle am Rondell der Kastanien-Allee. Hier sollen auch die neuen Wege und
die Nord-Süd-Wegeverbindung angebunden werden.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholun gsnutzung durch Schaffung von Wegeverbin-
dungen.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die Schaffung von Wegeverbindungen kann als eigenständiges Planungsvorhaben
unabhängig von der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt wer-
den.
Diese sowie weitere Gestaltungs- und Pfl anzmaßnahmen mit grundsätzlich positiven
Umweltauswirkungen können unabhängig von der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59
weiterhin verfolgt und in weiten Teilen um gesetzt werden. Eine Herstellung als Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahme ist nicht erforderlich, da durch Aufhebung des Bebauungs-
planes keine Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
stattfinden.
Folgeplanung und ergänzende Maßnahmen
Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftreinhaltung und zur Verringerung der
Verkehrsbelastung, welche auch mit der Aufstellung des Bebauungsplanes N 59 verfolgt
wurden, werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und
Projekte geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert bzw. befinden sich in der
Umsetzung. Zahlreiche Maßnahmen sind Bestandteil des "Luftreinhalteplan Rhein-Main -
Teilplan Darmstadt“.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 68 / 72
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014
Nachfolgend werden ausgewählte Maßnahmen hierzu kurz dargestellt:
„Lokale Maßnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus „Luftreinhalteplan
Rhein-Main - Teilplan Darmstadt“ (Auszug)
Durchfahrtsverbot für LKW ab 3,5 t in West-Ost- und Ost-West-Richtung
Sperrung der Durchfahrt für LKW ab 3,5 t fü r den Transitverkehr, d. h. für Fahrten,
die nicht Ziel oder Quelle in Darmstadt oder den Landkreisen Darmstadt-Dieburg
und Odenwald haben. Die Maßnahme wurde mit dem Aktionsplan Darmstadt 2005
festgelegt und Anfang 2006 umgesetzt.
Nachtfahrverbot für LKW > 3,5 t
Gleichzeitig mit dem LKW-Durchfahrtsv erbot wurde auch ein LKW-Nachtfahrverbot
innerhalb des für das Durchfahrtsverbot geltenden Bereichs festgelegt. Das Nacht-
fahrverbot betrifft alle LKW ab 3,5 t, die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00
Uhr Darmstadt in dem gekennzeichneten Bereich durchfahren wollen.
LKW-Fahrverbot (ab 3,5 t) mittlere Rheinstraße
Als Maßnahme des Aktionsplans Darmstadt 2005 wurde die mittlere Rheinstraße
ab Kasinostraße bzw. ab Grafenstraße für LKW ab 3,5 t gesperrt. Der Lieferver-
kehr ist frei.
Einsatz abgasarmer Busse im ÖPNV
Maßnahme bereits seit 2007 in der Umsetzung. Spätestens 2015 erfüllen alle
Busse die Euro 5 / EEV / Euro 6 Norm
Ab 2012 erfolgt der Einsatz von 3 Hybridbussen als Pilotprojekt (Linie L).
Umrüstung des städtischen Fuhrparks
Seit 2006 wurden nur Fahrzeuge nach dem neuesten Stand der Technik (mind.
Euro IV Abgasnorm) besc hafft. Diese Beschaffungsstrat egie wird weiter fortge-
setzt.
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Information der Öffentlichkeit
Öffentlichkeitsarbeit zu Mobilität erfolg t als wesentlicher Be standteil des schuli-
schen und betrieblichen Mobilitätsmanagement s, z.B. Durchführung von Work-
shops und Coachings zum betrieblichen Mobilitätsmanagement (BMM) für Unter-
nehmen aus Darmstadt und angrenzenden Gebietskörperschaften (Die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt ist Mitinitiator).
Ausbau der Straßenbahn nach Arheilgen
Mit dem Ausbau einer Straßenbahn in den Darmstädter Vorort Arheilgen wurde
2008 begonnen. Der 2. Bauabschnitt ist bereits fertiggestellt.
Weitere Maßnahmen:
Ausbau ÖPNV. Folgende Maßnahmen wurden bereits umgesetzt bzw. befinden
sich in Vorbereitung
Planung Straßenbahnverlängerung Linie 3 in die Jeffersonsiedlung (Konversion-
Süd); z.Zt. Bearbeitung der Nutzen-Kosten-Untersuchung NKU Linie 3
Planung Taktverdichtung Buslinie K zur TU Lichtwiese; Umsetzung April 2013
Planung zusätzliche Buslinie KU zwischen TU Stadtmitte und TU Lichtwiese; (Ver-
längerung der Linien 5515/16); Umsetzung April 2013
Planung Straßenbahnerschließung zur TU-Lichtwiese; z.Zt. Bearbeitung der
Machbarkeitsuntersuchung
Erschließung Edelsteinviertel durch Regionalbuslinien; Umsetzung Fahrplanwech-
sel 2013/14.
Ausbau / Einrichtung von P+R Parkplätzen (in Umsetzung)
Die Entwicklung eines regionalen Konzeptes befindet sich in der Ausarbeitung.
Hierbei werden Ausbaubedarf und die Ausbaumöglichkeiten an bestehenden
Stationen sowie Bedarf zur Neuanlage von Stationen in Stadt und Region ermittelt.
Die Entwicklung konkreter Maßnahmen für die einzelnen Standorte erfolgt bis
Anfang 2014.
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Schulisches Mobilitätsmanagement (in Umsetzung)
Erstellung von Schulwege- bzw. Mobilität splänen für Darmstädter Schulen. Ziel ist
unter anderem die Reduzierung des Hol- und Bring-Verkehrs mit PKW an den
Schulen.
Entwicklung eines Schülerradroute nplaners (Förderprojekt ab 2013).
Betriebliches Mobilitätsmanagement für die Stadtverwaltung Darmstadt (in
Vorbereitung)
Ziele sind hierbei u.a. Einführung des J obtickets für die Beschäftigten, Parkraum-
bewirtschaftung, Mobilitätsberatung für Beschäftigte, Fuhrparkmanagement für
Dienstwagen. Jobticket wird zum 1.1.2014 eingeführt, weitere Maßnahmen im Lau-
fe des Jahres 2014.
Parkraumbewirtschaftung (in Vorbereitung)
Gesamtkonzept für Darmstadt beauftragt, anschließend sukzessive, quartiersweise
Umsetzung einschließlich Bewohnerparken.
Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Gelände TU Lichtwiese und den
städtischen angrenzen Straßenräumen auch in Verbindung mit Jobticket.
Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Mercksplatz.
Fahrradverleihsystem (in Vorbereitung)
Regionale Gesamtkonzeption und Detailkonzept für die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt in Umsetzung.
Pedelec-Verleihsystem Movelo in Zusammenarbeit mit dem Kreis Bergstraße und
Odenwaldkreis (bisher 6 Pedelecs in DA) bereits eingeführt.
Einführung eines Fahrradverleihsystems an der TU Darmstadt, ggf. Zusammenar-
beit mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
ÖPNV Bevorrechtigung (Lichtsignalanlagen)
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind von insgesamt 176 Lichtsignalanlagen
120 mit einer ÖPNV-Beschleunigung ausges tattet. Dies betrifft alle signalisierten
Knotenpunkte, die von Straßenbahnen befahr en werden, sowie die meisten, die
von Bussen befahren werden. Weiterer Ausbau erfolgt im Rahmen der Umplanung
Rüdesheimer Straße.
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CarSharing
Anfang 2013 sind CarSharing Angebote auf 33 Stationen verteilt. Es stehen 60
Fahrzeuge zur Verfügung. Das Kundenwachstum im CarSharing-Bereich betrug im
Jahr 2012 für die Rhein-Main-Region ca. 22 Prozent. Bis Ende 2013 wird von ca.
2.200 Kunden in Darmstadt ausgegangen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant weitere CarSharing Stellpätze an den
Hauptstandorten der Verwaltung anzubieten. Derzeit gibt es an zwei Verwaltungs-
standorten jeweils 2 CarSharing-Stellplätze.
Erarbeitung eines LKW-Empfehlungsnetzes (LKW-Lotse)
Erstellen eines internetbasierten Route nplaners speziell für den LKW Verkehr zur
Verkehrsvermeidung. Hierbei werden insbesondere auch relevante LKW-
Beschränkungen und -Empfehlungen bei der Routenplanung berücksichtigt. Die
LKW-Beschränkungen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt sind in das LKW-
Empfehlungsnetz eingepflegt.
B+R-Konzept
Ein Konzept für den förderfähigen Ausbau und Neubau von Bike+Ride-Anlagen an
Haltestellen ist fertig gestellt. Die Detailplanung befindet sich in Arbeit. Mit einer
Umsetzung der Maßnahmen wird in 2014/15 gerechnet.
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B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Der Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll
aufgehoben werden, da zum einen der prognostizierte verkehrliche Bedarf nicht eingetre-
ten ist und zum anderen die hohe finanzielle Eigenbeteiligung von der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nicht aufgebr acht werden kann. Insbesondere steht damit der hohe
finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen. Für die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes ist das Erstellen eines Umweltberichtes erforderlich.
In dem hier vorliegenden Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
wurden die im Umweltbericht für den Bebauungsplan N 59 prognostizierten Auswirkun-
gen auf die Umweltschutzgüter im Einzelnen betrachtet und die Auswirkungen der
Aufhebung bewertet.
Für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, B oden, Wasser, Klima / Luft, Landschaftsbild /
naturverbundene Erholungsnutzung, Kultur und Sachgüter sowie Wechselwirkungen
werden keine erheblichen negativen Auswirkungen durch die Aufhebung ermittelt.
Auch für das Schutzgut Mensch entstehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes
unmittelbar keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen und Beeinträchtigungen.
Für das Schutzgut Mensch können Auswirkungen durch Fortfall positiver Effekte
hinsichtlich der Verringerung von Immission sbelastungen (Lärm, Luftschadstoffe) sowie
bei der Wohnumfelderholung erwartet werden. Diese Effekte treten jedoch aufgrund der
veränderten Ausgangsbedingungen mit einem Rückgang des Verkehrsaufkommens und
insbesondere auch des Schwerlastverkehrs nu r in geringerem Maße ein, als bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes angenommen. Vor diesem Hintergrund werden die
positiven Effekte deutlich relativiert. Gemessen an dem erforderlichen Aufwand bei
Realisierung werden die Auswirkungen der Aufhebung des B ebauungsplanes auf das
Schutzgut Mensch als eher gering eingestuft.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass aufgrun d der beabsichtigten Aufhebung des Bebau-
ungsplanes keine erheblichen, nachteiligen Um weltauswirkungen zu erwarten sind. Es
finden keine Eingriffe in Natur und Landschaft statt und die Schutzanliegen des Arten-
schutzes werden nicht berührt.
Die Umsetzung weiterer Maßnahmen, welche im Zuge des Bebauungsplanes N 59 z.B.
als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisie rt werden sollten, werden durch die
Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlossen. Die Umsetzung solcher
Maßnahmen sowie auch die bauliche Entwicklung der Randbereiche können als
eigenständige Vorhaben in eigenen Planungsverfahren weiter verfolgt werden.
Für die Umsetzung dieser Maßnahmen wie auch für die Aufhebung kann eine Teilände-
rung des gültigen Flächennutzungsplans de r Wissenschaftsstadt Darmstadt von 2006
erforderlich werden.
Lucasw
Spessartring
Kittlerstraße
Wolfskehlstraße
rtring
Am Karlshof
r
Diebur
ge
r Straße
Im Emser
Alfred-Messel-Weg
Gutenbergstraße
Hohler Weg
Am Breitwiesenberg
Molkenbach
Vogelsbergstraße
D
D
1
19,0
D
D
D
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AW 3
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Anlage
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Spessartring
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Am Karlshof
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Im Emser
Alfred-Messel-Weg
Gutenbergstraße
Hohler Weg
Am Breitwiesenberg
Vogelsbergstraße
Buxbaum-
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Anlage
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§ 34 Bau GB
unbeplant
Bestandsschutz
L:\KEP\78802_Darmstadt_N59_Aufhebung_BPlan\6_2_B_Plan_02j_k\Lph_3_Vorentw\2_CAD\120330_BPlan_Aufhebung.dwg
Plotdatum: 4/3/2012 2:11:54
STADT DARMSTADT
Aufhebung des Bebauungsplanes "N 59 Nordostumgehung"
LEGENDE
Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“.
Die zuvor durch den Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“ aufgehobenen Festsetzungen
bestehender Bebauungspläne erlangen hier wieder Rechtskraft.
Ohne Bebauungsplan, im unbeplanten Bereich gelten § 34 BauGB und Bestandsschutz.
Straße
HoetgerwegOlbrichweg
Mathildenhöhweg
Alexandraweg
Fiedlerweg
Seitersweg
Am Oberfeld
Thießweg
Edschmidweg
Edschmidweg
Park Rosenhöhe
Georg-Hensel-Weg
Erbacher Straße
(B26)
Der große Woog
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Frosch
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Froschweg
Heinrich-Fuhr-Straße
RömheldwegAm Judenteich
Wolfskehlstraße
Am Löwentor
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Dieburger
FiedlerwegLandgraf-Georg-Straße
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GrFZ: 400 m²
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GrFZ: 340 m² BHF
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HoetgerwegOlbrichweg
Mathildenhöhweg
Alexandraweg
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Fiedlerweg
Seitersweg
Am Oberfeld
Thießweg
Edschmidweg
Edschmidweg
Park Rosenhöhe
Rosenhöhweg
Georg-Hensel-Weg
Erbacher Straße
(B26)
Der große Woog
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Heinrich-Fuhr-Straße
RömheldwegAm Judenteich
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FiedlerwegLandgraf-Georg-Straße
Schwarzwaldring Erbacher Straße
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Am Breitwiesenberg
Buxbaum-
August-
Anlage
Spessartring
Washingtonplatz
O13
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§ 34 Bau GB
unbeplant
Bestandsschutz
L:\KEP\78802_Darmstadt_N59_Aufhebung_BPlan\6_2_B_Plan_02j_k\Lph_3_Vorentw\2_CAD\120330_BPlan_Aufhebung.dwg
Plotdatum: 4/3/2012 2:18:33
STADT DARMSTADT
Aufhebung des Bebauungsplanes "N 59 Nordostumgehung"
LEGENDE
Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“.
Die zuvor durch den Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“ aufgehobenen Festsetzungen
bestehender Bebauungspläne erlangen hier wieder Rechtskraft.
Ohne Bebauungsplan, im unbeplanten Bereich gelten § 34 BauGB und Bestandsschutz.
Beratungsverlauf (5)
Orte (50)
- Wolfskehlstraße 4
- Kranichsteiner Straße
- Marburger Straße 18
- Landgraf-Georg-Straße
- Erbacher Straße
- Dieburger Straße
- Arheilger Straße
- Frankfurter Straße
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- Am Karlshof 14
- Am Oberfeld
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- Am Breitwiesenberg
- Heinrich-Fuhr-Straße
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- Kastanienallee
- Kittlerstraße
- Mathildenhöhweg
- Alexandraweg
- Karlshof
- Hohler Weg
- Im Emser
- Thießweg
- Edschmidweg
- Am Löwentor
- Rosenhöhweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0083
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.02.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00