Mandari Insight

2014/0083

Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -, Aufhebungsverfahren (Darlegungsbeschluss)

Magistratsvorlage 26.02.2014

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1659 Zeichen

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DA_B26_Brlan\os_CAPWB-blaniektueiNB-plan_2008- 07.04.
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Anschluss an Abschnitt Nor |

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Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1: 1000

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iX: Beb | N59
S ebauungsplan

- Nordostumgehung -

mit Landschaftsplan

für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof,

zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und

Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und

Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger

Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die

Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport,

Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen

= = Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und

toschwet u 4 N Arheilger Straße.

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Blatt 2 von 2 - Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd

WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT

BEBAUUNGSPLAN N 59
NORDOSTUMGEHUNG

Blatt 2 von 2

Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd
Projekt-Nr.: Datum: 04.07.2008
LPO3KE-788/02d | Geprüft: Dr.-Ing. Alexander Kuhn |
Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer,
B-Plan_08_07_04 Dipl.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
Layout: Projektzeichner: Horst Schulzki / Heike Göpfert
Blatt_2_1000

MVV Energiedienstleistungen GmbH
Maßstab: REGIOPLAN
Besseistraße 14/16 MVV
1: 1.000 68219 Mannheim
| Tel. 06 21/876 75-0 re .
plans] Fax. 0621/8767599 Energiedienstleistungen

E-mail: mannheim@regioplan.com

1189 x 841 mm

2014/0083

6217 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
01.04.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III Grünflächenamt 
Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamt 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0083 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Bebauungsplan N 59  - Nordostumgehung -, Aufhebungsverfahren 
(Darlegungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 26.02.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
1. Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zur Aufhebung des rechtskräftigen 
Bebauungsplans N 59  - Nordostumgehung -  mit Umweltbericht wird zugestimmt. Sie sind 
der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB zugrunde zu legen. 
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgt bei der 
Stadtbauverwaltung - Stadtplanungsamt - auf die Dauer eines Monats durch Auslegung der 
unter Punkt 1. genannten Planungsunterlagen ( Anlage 1) und der beiden Planteile des 
aufzuhebenden Bebauungsplans N 59  - Nordostumgehung – ( Anlagen 2 und 3 ). Während 
dieser Zeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Diese Art und Weise der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die frühzeitige 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB 
erfolgt schriftlich.

- 2 - 
 
Anlagen: Anlage 1: N 59 Aufhebung - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung mit 
Umweltbericht 
Anlage 2: Bebauungsplan N 59 -Nordostumgehung- Nordteil mit Legende 
Anlage 3: Bebauungsplan N 59 -Nordostumgehung- Südteil 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0083 vom 26.02.2014: 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 15.12.2011 einen Aufstellungsbeschluss zur 
Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -  
gefasst. Dieser wurde am 02.01.2012 im Darmstädter Echo bekannt gemacht. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens N 59 - Nordostumgehung - und des begleitenden 
straßenbautechnischen Planungsverfahrens wurde die Planung in mehreren Punkten an die 
Besonderheiten der Umgebung angepasst. Durch die notwendigen Umplanungen, die 
insbesondere eine Verlängerung des Tunnels beinhalteten, erhöhten sich die geschätzten 
Gesamtkosten für das Bauwerk; die Mehraufwendungen summierten sich auf zuletzt über 
40 Mio. €. Diese Mittel sind bei der Haushaltssituation der Stadt auch unter 
Berücksichtigung anderer Verpflichtungen in absehbarer Zeit nicht aufzubringen. 
 
 
 
Abb. 1: Lage der Nordostumgehung 
 
Auch nach dem Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain wird das 
verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre nicht gesehen. Dies 
hat ebenso Auswirkungen auf die Bereitstellung von Finanzierungs- und Fördermitteln.  
 
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrserhebungen, dass die im Plan 
prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. 
Insofern sind auch die prognostizierten Entlastungen des innerstädtischen Verkehrssystems 
in Frage zu stellen. 
 
Da eine Realisierung des Straßenprojekts unter diesen Bedingungen nicht mehr absehbar ist, 
soll der rechtskräftige Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung - aufgehoben werden.

- 4 - 
Zu 1.:  
 
Die nun fertig gestellten allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1)  enthalten 
neben der in 8 Planteilen vorliegenden Darstellung des Aufhebungsbereichs des 
Bebauungsplans N 59 eine Begründung mit Umweltbericht, die detailliert die Gründe und die 
Auswirkungen der Planaufhebung und der dadurch nicht durchgeführten Maßnahmen 
beschreibt. 
 
Zu 2.: 
 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung sowie die Auswirkungen der Nichtdurchführung der Planung gemäß § 3 (1) BauGB 
erfolgt durch öffentliche Auslegung der in den Anlagen 1, 2 und 3 enthaltenen Unterlagen. 
Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) 
BauGB schriftlich unterrichtet. 
 
Die 8 Planteile des Aufhebungsbereichs des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung -   
 
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 1 - Gültigkeit N 8.4  
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 2 - Gültigkeit N 8.3  
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 3 - Gültigkeit N 8  
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 4 - Gültigkeit N 7.3  
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 5 - Gültigkeit N 7.4  
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 6 - unbeplant Washingtonplatz  
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 7 - Gültigkeit O 13  
• Aufhebung Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - Blatt 8 - unbeplant Ostbahnhof  
 
sind in den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1)  als Anhang enthalten.  
 
Die durch die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 – Nordostumgehung – wieder 
auflebenden Bebauungspläne N 7.3, N 7.4, N 8, N 8.3 und N 8.4 sowie der aufzuhebende 
Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung sind im Internet verfügbar: 
(
http://www.darmstadt.de/standort/stadtentwicklung-und-
stadtplanung/stadtplanung/bebauungsplaene/index.html ). 
 
Die beiden Planteile des aufzuhebenden Bebauungsplans N 59  - Nordostumgehung – sind 
zusätzlich in PARLIS als pdf-Dateien beigefügt (Anlagen 2 und 3)  und werden zu den 
Sitzungen aufgehängt. 
 
Der Dezernent I:    Die Dezernentin V: 
 
 
 
 
Jochen Partsch    Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister    Stadträtin 
 
Darmstadt, den 26.02.2014 
III/61.1.1 il NSt. 2607 
III/61.2 zim NSt. 2603

anlage 2

20231 Zeichen

LAKEM78R02_NOU_Darmstadt_Feb_201MB-plan_2010_04_01.dwg

Erstelldatum: #1/2010

Anschluss an Abschnitt Mitte <

Plotgröße: 1540 x 841 mm

Plotdatum: 46/2010 8:00:24

#

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1:2.000

Bebauungsplan N 59

- Nordostumgehung -

mit Landschaftsplan

für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld
Jedermannsport, Werferfeid und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger
Straße.

Blatt 1 von 2 - Planzeichnung Abschnitt Nord und
Textliche Festsetzungen

I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004,

(BGBi. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. | S. 3316)

In Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23.01.1990 (BGBl. | S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993
(BGBi. | S. 466)

und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.02.1990 (BGBi. | 1991 S. 58)
werden festgesetzt:

1. Grenze des räumlichen Geltungsberelches m zu

2. Art der baulichen Nutzung

2.1 Allgemeines Wohngebiet ($ 4 BauNVO)
Die In $ 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Nutzungen werden nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes ($ 1 (6) BauNVO).

2.2 Mischgebiet ($ 6 BauNVO)
Gemäß $ 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungen gemäß
86 (2) Nr. 6 bis 8 BauNVO nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig sind.
Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGß ist die Nutzung erst zulässig, wenn die
Bahnflächen entwidmet worden sind.

2.3 _ Gewerbegebiet ($ 8 BauNVO) 0.19)
Es sind nur nicht erheblich störende Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig
sind gemäß $ 1 (5) BauNVO Tankstellen ($ 8 (2) Nr. 3) und Anlagen für
sportliche Zwecke ($ 8 (2) Nr. 4). Ausnahmen nach $ 8 (3) BauNVO sind nur
für Nutzungen nach $& 8 (3) Nr. 1 BauGB zulässig.

3, Maß der baulichen Nutzung

3.1 im GE: Grundflächenzahl GRZ 06
im MI: maximale Grundfläche GR „MR
3.2 im GE: Geschossflächenzahl GFZ Ei)
im MI: maximale Anzahl der Vollgeschosse. Über dem letzten zulässigen
Vollgeschoss Ist kein Staffelgeschoss zulässtig. 11
3.3 Maximal zulässige Grundfläche der oberirdischen Gebäudeteile der
unterirdischen baulichen Anlagen der Tunneltrasse
3.4 Maximale zulässige Grundfläche der wieder herzustellenden Gebäude m.>)
ist die Bestandsfläche
4. Überbaubare Grundstücksflächen
4.1 Baugrenzen ——
5. Flächen für Versorgungsanlagen
5,1 Unterflur-Druckerhöhungsanlage OD
6. Verkehrsflächen
6.1 Straßenverkehrsfläche Er
6.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Grünflächenzahl (GrFZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grünfläche je
Bezugsfläche mindestens anzulegen sind. BE
6.2.1 Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz [BHF |
Verkehrsfläche für den öffentlichen Nahverkehr mit Integrierten
Parkplätzen und Grünflächen
6.2.2 Zweckbestimmung Parkplatz / Parkstreifen IP
6.2.3 Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich
6.2.4 Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Fer]
Innerhalb der öffentlichen Grünflächen unverzichtbare Hauptwegever-
bindungen, die aber nach Lage und Verlauf gestalterisch den Jeweillgen
Gegebenheiten anzupassen sind.
6.3 Korridor für bauliche Anlagen zur unterirdischen Führung der Straßentrasssse ===:
gem.$9Abs. 3 BauGB. O2
6.3.1 unterirdische Btriebsgebäudee —— I ———
Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale = ga
eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten. Die Erdüberdeckung aus .
geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch als Grünflächen sicher-
stellen.

6.3.2  Oberirdische Gebäudeteile der unterirdischen baulichen Anlagen

- Technisch erforderliche oberirdische Gebäudeteile ee

(u.a. Abluftkamin, Zugänge) 5 +
Aus Gründen des Schall- und allgemeinen Immissionsschutzes wird für den
Abluftkamin eine Höhe von 10 m über GOK bezogen auf die Mitte der

angrenzenden Kranichsteiner Straße festgesetzt. Zum Schutz der benach-

barten Wohnnutzung Ist gemäß Schalltechnischer Untersuchung vom

18.01.2008 an der Kaminmündung ein maximaler Schallleistungspegel von

81 dB (A) einzuhalten.

- Notausstieg IF
6.4 Bereich für mögliche Kreuzungsbauwerke mit den Bahngleisen NIE

7. Grünflächen
7.4 Öffentliche Grünfläche mit integrierten Wegen ]
7.1.1. Zweckbestimmung Parkanlage ir

7.1.2 Zweckbestimmung Sportanlage
7.1.3 Zweckbestimmung Sportanlage - Tennisanlage
7.1.4 Zweckbestimmung Freibad

7.1.6 Zweckbestimmung Reiterhof mit Gastronomie und betriebsgebundenem
Wohnen

ED]
.#
=
7.1.5 Zweckbestimmung Spielplatz / Skateranlage Eu

maximal zulässige Grundfläche der Gebäude und Nebenanlagen

Zulässig sind: Ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss, Satteldach oder [ET
Flachdach, eine Traufnöhe von max. 5,0 m. THsom

7.1.7. Zweckbestimmung Kleingartenanlage
7.1.8 Integrierter Parkplatz Bi
7.1.9  Wiederherstellung der Stallungen des Fohlenhofs [9

7.1.10 Wiederherstellung Betriebshof Sportamt

7.2

8.1

8.1.1
8.2

8.2.1

9.1
9.1.1
9.2
9.2.1
9.2.2

9.2.3

10.
10.1

11.
11.1

11.1.1

11.1.2

11.1.3

11.1.4

11.1.5

11.1.6

11.1.7

11.1.8

12.

12.1
12.2
12.3
12.4
12.5

12.6

14

1.2

2.1
2.2

2.3

2.4

2.5

3.1

3.2

3.2.1
3.2.2
3.2.3

3.2.4

3.2.5

3.2.6

gärtnerische Nutzung u

3.2.8
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umweltelnwirkungen Im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
Schallschutzanlage, erforderliche Höhe gemäß — Tr
Schalltechnischer Untersuchung vom 18.01.2008
Lärmschutzwand, nachrichtliche Übernahme aus Bebauungsplan O 17
Fläche für Schallschutzanlagen AAN
Lärmschutzwall, erforderliche Höhe gemäß 3.2.10
Schalltschnischer Untersuchung vom 18.01.2008 MS}
unter Verwendung von Aushubmaterial
Flächen für schlenengebundene Verkehrsmittel III
Straßenbahn III
Haltepunkt ®
Bahnanlagen 32
Gleisanlagen Odenwaldbahn | N N \ |

Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen
Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGB sind andere in diesem Bebauungsplan fest-
gesetzte Nutzungen der Flächen erst nach der Entwidmung zulässig.

Bahnhof

Flächen für die Landwirtschaft und Wald
Flächen für Wald ]

Flächen für Aufschüttungen

Flächen für Aufschüttungen

Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale
eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten.

Die Erdüberdeckung aus geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch
als Grünflächen sicherstellen.

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Im Bereich der Kleingartenanlage "Alfred-Messel-Weg” ist eine Erhöhung des 0%
Ursprungsgeländes nach Südosten zum Alfred-Messel-Weg um max. 3 m

zulässig. Im Norden an der Grenze zum Park der Oetinger Villa ist die

Überhöhung auf die Mindestüberdeckung des Tunnels von 1,0 m zu reduzleren.
Dazwischen ist das Gelände so zu modellieren, dass wieder eine

Kleingartennutzung möglich Ist

Im Park der Oetinger Villa ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m
Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes
zulässig.

Im Bereich der Sportplätze im Bürgerpark ist eine Erhöhung des
Ursprungsgeländes um max. 2 m zulässig.

Im Bereich des Freibadgeländes ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m
Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes
zulässig.

Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der dortigen Hangböschung
zulässig.

im Bereich nördlich des Martin-Luther-King-Rings ist nach Rückbau des alten
Straßenverlaufes eine Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der
dortigen Hangböschung zulässig.

Im Bereich südlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eina
Erhöhung des Ursprungsgeländes über der alten Trasse um max. 4,5 m
zulässig.

In Verlängerung der Marburger Straße Ist zur Herstellung eines
Kreisverkehrsplatzes eine Erhöhung der Arheilger Straße auf das Niveau der

Im Bereich nördlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eine &> 1.

Marburger Straße erforderlich. IV.
Sonstige Planzeichen 1.
Bestehende Böschungen
Bestshender Bachlauf / Wegequerung -)c-
Geöffneter und renaturierter Bachlauf / Wegequerung so 2.
Bestehende Brücken —/

IM
Hochabsorblerende Trogwände mit vorgelagertem
Versorgungskanal / Kabelschacht N
Aufstellflächen der Feuerwehr an den Notausstiegen (Zy)
Landschaftsplanerische und grüngestalterlsche
Festsetzungen
Aufgrund des $ 1a (3) BauGB i.V.m. $ 4 Hess. Naturschutzgesetz
(HENatG) und I.V.m. 8 9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB werden folgende
Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, AA: 3.
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässem
Zu erhaltender Baum (Nadelbaum, junger/kleiner Laubbaum, alter/großer * 6) ©
Laubbaum)
Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen
Wiederherstellung von privaten Gartenflächen (G) der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen

4.

Wiederherstellung von öffentlichen Parkanlagen (P)
Die August-Buxbaum-Anlage ist wiederherzustellen. Der Baumbestand ist
soweit als möglich zu erhalten und bel Abgang zu ersetzen.

In Anspruch genommener Baum &
In Anspruch genommene Bäume sind zu ersetzen.

Zu pflanzender Baum ®
Gestalterisch und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich unverzichtbare

Baumpflanzung, deren Art und exakter Standort aber den jeweiligen

gestalterischen und standörtlichen Gegebenheiten anzupassen ist.

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und zum Ausgleich von
Eingriffen (& 1a (3) BauGB

Nachrichtiiche Übernahme der Ausgleichsflächen für die Straßenbahn nach AA H
Kranichstein gemäß Landschaftspflegerischen Begleitpian. a

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur u:
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß Landschaftsplan.

Auch die Flächen mit Pflanzbindungen (2.1 bis 2.4) dienen der Minderung und

dem Ausgleich von Beelinträchtigungen.

Ausgleich durch Wiederherstellung möglich gemäß Landschaftsplan aD
Ausgleich durch Entsiegelung und Rückbau von Straßen und Wegen ED
Ausgleich durch sonstige Maßnahmen
Nr. gemäß Landschaftsplan

Ersatzmaßnahmen ED
Nr. gemäß Landschaftsplan

Ersatzbaumpflanzung bei in Anspruch genommenen Bäumen. ®
Öffnung und Renaturierung Bachabschnitt Molkenbach

Neue Parkanlagen im Bereich der Tunneltrasse

Im GE sind bei einer Ausbildung von Flachdächem und flachgeneigten
Pultdächern (Neigung < 5°) mindestens 30% der Dachflächen je Grundstück,
einschließlich der Dachflächen von Nebengebäuden, Carports, Garagen und
sonstigen überdachten Stellplätzen zumindest extensiv, d.h. mit einer
Mindestsubstratstärke von 5 cm zu begrünen. Ausgenommen von der
Begrünungspflicht sind die zur Belichtung und Energiegewinnung genutzten
Dachflächen.

06

Im GE sind alle Mauern und nicht durch Fenster gegliederte Fassadenflächen
mit einer Höhe über 3,0 m mit Kletterpflanzen zu begrünen. Für jeweils 5,0 m

Mauern bzw. Fassade ist eine Kletterpflanze zu pflanzen. Für die nicht

selbstklimmenden Kletterpflanzen Ist eine Rankkonstruktion anzubringen.

Im GE erfolgt die Niederschlagswasserbewirtschaftung durch ein modifiziertes
Trennsystem. Nicht verschmutztes Oberflächenwasser von Wegen und Plätzen

sowie Dachabwasser Ist auf den Grundstücken oder In den öffentlichen Grün-

und Ausgleichsflächen zu versickern oder als Brauchwasser zu nutzen.

Bei Verschmutzungsrisiko sind entsprechende Abscheidevorrichtungen zur
Regenwasserbehandlung auf den Grundstücken vorzuschalten.

Von den gesamten zulässigen Flächenbefestigungen im GE sind mindestens

die Hälfte wasserdurchlässig zu gestalten. Ist kelns Dachbegrünung möglich,

sind entsprechend mehr Flächen wasserdurchlässig herzustellen.

Externe Maßnahmen ($ 1a (3) und $ 200a BauGB):

Das nach der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung verbleibende Ausgleichs-
defizit soll an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs ausgeglichen werden.
Vorgesehen sind folgende Maßnahmen, die mit den Zielen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vereinbar sind und funktionale und ökologische
Ausgleichsfunktionen übernehmen:

- Umwandlung von Ackerland In artenreiches, ökologisch bedeutsames
Grünland auf den Flurstücken 3 und 8 in Flur 12 in Wixhausen

Externe Maßnahmenflächen

Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher
Vorschriften

Elnzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen [Do]
Denkmalgeschützte Einfriedungsmauer / Säulen ——
In Ergänzung der tellwelse abgebrochenen Parkmauer Im Norden Ist die .m...

öffentliche Grünfläche zur Kranichsteiner Straße mit einem Gitterzaun mit
Sockel und Pfeilern abzugrenzen.

Anlagen, die als Teil von Gesamtanlagen dem Denkmalschutz unterlisgen
Geschütztes Fledermausquartier Im alten Flakbunker

Joe

Anlagen / Gebäude Bestand

Hinwelse:

Bodendenkmäler

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem
Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bodenschutzbestimmungen (8 202 BauGB)

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen anfällt,
Ist gesondert von tleferen Bodenschichten auszuheben und zu lagern.

Als Lager sind Mieten vorgesehen, die den Erhalt der Bodenfunktion nach 8 1
Bundesbodenschutzgesetz (BBodschG) gewährleisten.

Das anfallende Bodenmaterial soll - soweit möglich - auch im Geltungsbereich
untergebracht werden. Der überwiegende Teil wird entsprechend den
rechtlichen Vorgaben zum Abtransport und zur Verwertung ausgeschrieben.
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf
sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des
Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen
Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. |V/Da 41.5, zu informieren.

Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche
Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das
Reglerungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5
(zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.

Bei Eingriffen in den Deponiekörper ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 im Vorfeld zu betelllgen.

Grundwasser

Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers sind im Plangebiet
entsprechende bauliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden an den
Gebäuden durch Grundwasser und Grundwasserschwankungen erforderlich
(8 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB).

Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungs-
plans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige
Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu
berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasser-
bewirtschaftungsplans Hessisches Ried" mit Datum vom 9. April 1999 gemäß
88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das
Land Hessen 21/1999, S. 1659, zu beachten.

Lärmschutz

Passiver Lärmschutz nach 24. BImSchV durch vertragliche Vereinbarung an @21)
den in der Schalltechnischen Untersuchung vom 18.01.2008 ermittelten
Gebäudefassaden (Nr. des Immissionsortes In der Schalltechnischen

Untersuchung)

De 35 4 - rn
" Anschluss Nord E&
NETTE, 1 0

Er)

Rechtsgrundlagen:

- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. | S. 3316)

- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGB. | S.132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBi. 1991 | S. 58)

- Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. | S. 274), zuletzt geändert
durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. | S. 548)

- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom
17.04.2007 (GVBl.
- 18.259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2007 (GVBl. | S. 875)

- Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. | S. 757)

- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. | S.
1193), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S.
2873)

- Hess, Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. | S. 619),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. | S. 851)

- Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. | S. 792)

- Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S.
262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007
(GVBl. | S. 548)

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2002.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im „Darmstädter
Echo* am 14.10.2002.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:

Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005.

Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“
am 05.07.2005.

Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
Anhörung gem. 8 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit

vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005.

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung
zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem.
& 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 18.07.2005.

Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2006.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“

am 21.02.2006.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2006 bis einschließlich 03.04.2006.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 10.03.2006.

Satzungsbeschluss:

Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen
Teil und der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht gem. $ 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 30.09.2008.

Der Satzungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde gem. $& 8b (6) Satz 3 Hess.
Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
aufrechterhalten und bestätigt am 04.02.2010.

Ausgefertigt: Darmstadt, den _12.0#.20f0
Der Magistrat der Wis$anschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3)
BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am TREO. 2ofO .

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung und zusammen-
fassender Erklärung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. 8 7 (3) der
Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D,
in der Zeit vom TIOF.2OfO_ bis einschließlich L,0AL0fo_.

In-Kraft-Treten:

In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans am 28.04.20f0 P
Darmstadt, den 290% 2010
tadt

Der Magistrat der Wissenschaftssfadt Darms .
Der Dezernent \ h

WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT

BEBAUUNGSPLAN N 59
NORDOSTUMGEHUNG

Blatt 1 von 2

Planzeichnung Abschnitt Nord und textliche Festsetzungen

Projekt-Nr.: 04.07.2008

LPO3KE-788/02d | Geprüft:

—

Dr.-Ing. Alexander Kuhn

Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer,
B-Plan_08_07_04 Dip!.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
Layout: Projektzeichner: | Horst Schulzki / Heike Göpfert
Blatt_1_1000

aaa, 7] MVWV Energiedienstieistungen GmbH
Maßstab: REGIOPLAN

Besselstraße 14/16

1: 1.000 68219 Mannheim E4 MVV

| Tel.0621/87675-0 en .
Plangröße: Fax. 06. 21/876 75 -99 Energiedienstleistungen

E-mail: mannheim@regioplan.com

1540 x 841 mm

anlage 1

171436 Zeichen

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Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 2 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
MVV Enamic REGIOPLAN GmbH 
Besselstraße 14/16 
68219 Mannheim 
Tel. 06 21 / 8 76 75 -0 
Fax. 06 21 / 8 76 75 -99 
 
Internet: http://www.regioplan.com 
E–Mail: info@regioplan.com 
 
Projekt: 
Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ 
  26. Februar 2014 
 
Projektnummer:  11 KEP 788/02  
Projektbearbeitung: Dr. Ing. Alexander Kuhn 
  Bernhard Schwoerer-Böhning 
  Walter Rhiem 
 
 
Projektgraphik:  Heike Göpfert 
  Horst Schulzki

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 3 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
Verfahrensablauf: 
Beschluss zur Aufhebung des Bauleitplans N 59 „Nordostumgehung“ vom 
28.04.2010 am: 15.12.2011 
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im Darmstädter Echo  am: 02.01.2012 
Beratung und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im 
Magistrat am: …………… 
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der allgemeinen Ziele und 
Zwecke der Planung zur frühzeitige n Beteiligung der Öffentlichkeit im 
Darmstädter Echo  am: …………… 
Frühzeitige Beteiligun g der Öffentlichkeit durch öffentliche Au slegung der 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) BauGB  
vom: …………… 
bis: …………… 
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange durch Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung zu den 
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung gemäß § 4 (1) BauGB mit 
Anschreiben  vom: …………… 
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger 
öffentlicher Belange sowie Beschluss zur Offenlage des Aufhebungs-
Entwurfs des Bebauungsplanes im Magistrat am: …………… 
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger 
öffentlicher Belange sowie Beschluss zur Offenlage des Aufhebungs-
Entwurfs des Bebauungsplanes in der Stadtverordnetenversammlung.  am: …………… 
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Aufhebungs-Entwurfs des 
Bebauungsplanes im Darmstädter Echo  am: …………… 
Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung des Aufhebungs-
Entwurfs dieses Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB 
vom: …………… 
bis: ……………
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch 
Einholung von Stellungnahmen zum Entwurf dieses Bebauungsplanes 
gemäß § 4 (2) BauGB durch Anschreiben vom: …………… 
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der Beteiligung der 
Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im 
Magistrat. am: ……………
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der Beteiligung der 
Öffentlichkeit und der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange in 
der Stadtverordnetenversammlung. Al s Aufhebungs-Satzung beschlossen 
gemäß § 10 (1) BauGB  am: ……………
 
Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans  
 
 
 
 
am: ……………

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 4 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
Inhalt Teil A – ALLGEMEINE ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 
 
A 1.  Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltungsbereich 7  
A 1.1  Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung 7  
A 1.2  Lage und räumlicher Geltungsbereich 8  
A 2.  Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben 11  
A 2.1  Rechtliche Rahmenbedingungen 11  
A 2.1.1 Planungsrecht 12  
A 2.1.2.  Naturschutzrecht 12  
A 2.1.3.  Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie 12  
A 2.1.4.  Wasserrecht 13  
A 2.2.  Planungsrechtliche Vorgaben 13  
A 2.2.1.  Ziele der Raumordnung 13  
A 2.2.2.  Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 13  
A 2.2.3.  Berührte Bebauungspläne, planfestgestellte Planungen und dem 
Bahnbetrieb gewidmete Flächen 14
 
A 3.  Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes N 59 19  
A 3.1.  Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlauf 19  
A 3.2.  Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegeverbindung 19  
A 3.3.  Städtebauliche Entwicklung in Randzonen 19  
A 3.3.1.  Gewerbegebiet 19  
A 3.3.2.  Mischgebiet 20  
A 4.  Anlass und Begründung der Aufhebung 20  
A 5.  Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung 26  
A 5.1.  Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz 27  
A 5.2.  Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen 28  
A 5.3.  Alternativplanungen 28  
A 6.  Ökologische Situation 29  
A 7.  Schutzausweisungen / Denkmalschutz 30  
A 8.  Umweltprüfung / Eingriffsregelung 30  
A 9.  Flächenbilanz 31

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 5 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
Inhalt Teil B – Umweltbericht 
 
B 1.  Vorbemerkung / Herangehensweise 32  
B 2.  Einleitung 32  
B 2.1 Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Aufhebung 32 
B 2.2 Beschreibung des geplanten Vorhabens 34 
B 3.
  Belange des Umweltschutzes 36  
B 4.  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 37  
B 4.1  Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbericht zum 
Bebauungsplan 37 
B 4.2 Bewertung der Schutzgüter 39 
B 4.2.1 Schutzgut Mensch  39 
B 4.2.2 Schutzgut Pflanzen  43 
B 4.2.3 Schutzgut Tiere  47 
B 4.2.4 Schutzgut Boden  49 
B 4.2.5 Schutzgut Wasser  51 
B 4.2.6 Schutzgüter Klima / Luft 53 
B 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / naturverbundene Erholungsnutzung  54 
B 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter 55 
B 4.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen  56 
B 5.
  Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes 57  
B 5.1 Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie 57 
B 5.2 Artenschutz  58 
B 6.  Zusätzliche Angaben 59  
B 6.1 Verwendete Verfahren  59 
B 6.2 Überwachung 59 
B 6.3 Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen 60 
B 7.
  Alternativen 60  
B 8.  Folgeplanungen 61 
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 72

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 6 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung A 1 Geltungsbereich N 59 und überlagerte Bebauungspläne 18 
Abbildung A 2 Entwicklung Gesamtverkehr auf den Einfallstraßen  
  der Wissenschaftsstadt Darmstadt 23 
Abbildung A 3 Entwicklung Schwerlastverkehr auf den Einfallstraßen  
  der Wissenschaftsstadt Darmstadt 24 
 
Abbildung B 1
 Lage des Geltungsbereichs 35  
Abbildung B 2 Biotoptypen im Geltungsbereich 45  
 
 
 
Anhang 
 Überlagerte Bebauungspläne, welche mit Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
wieder in Kraft treten

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 7 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
 Teil A – ALLGEMEINE ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 
A 1. Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltungsbereich 
A 1.1 Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung  
Das Ziel der vorliegenden Planung ist es, den Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ 
aufzuheben. Dies wird im Wesentlichen dadur ch veranlasst, dass die Umsetzung des 
Straßenbauprojektes „Nordostumgehung“ von der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht 
mehr weiterverfolgt wird. Dieser Beschlus s wird dadurch begründet, dass insbesondere 
das ursprüngliche Ziel der Straßenplanung,  eine Entlastung des innerstädtischen 
Straßennetzes vom Kfz- bzw. Schwerlast verkehr durch die erhebliche Verlagerung von 
Verkehrsströmen, entsprechend der aktuellen Modelle und Prognosen nicht erreicht 
werden kann. Weiterhin muss die Wirtschaft lichkeit des Straßenbauprojektes durch das 
dicht besiedelte Stadtgebiet in Frage geste llt werden. Die mit den geplanten Vorhaben 
verbundenen erheblichen Eingriffe in das Wohnumfeld müssen mit aufwändigen techni-
schen Lösungen (z.B. Lärmschutzanlagen u nd lange Tunnelstrecken) ausgeglichen 
werden. Dies führt in der Konsequenz dazu,  dass verhältnismäßig hohe Kosten entste-
hen, die durch den Bund als Straßenbaulastträger nicht finanziert werden. Insofern hängt 
die Finanzierung des Straßenbauprojektes maßgeblich am Einsatz kommunaler Haus-
haltsmittel.  
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens N 59 wurde 
zudem deutlich, dass auch die weiterentwicke lte technische Planung nicht ausreicht, um 
die Straße – auch nach Ansicht der betroffenen Anlieger – stadtverträglich in die 
Umgebung einzubinden. So ist der Verlust von wertvollen Baumbeständen oder der 
eingewachsenen Kleingartenanlagen nur durch die Aufhebung der Planungsabsicht zu 
vermeiden. Die Emissionen durch die geplante Straße, die auch bei Tunnelstrecken 
teilweise gebündelt in Abluftkaminen entstehen, waren einer der wesentlichen Ansatz-
punkte der bürgerschaftlichen Kritik an der  nun aufzuhebenden Planung. Entsprechend 
zeichnete sich eine mehrheitliche Haltung gegen die Straße bereits in einem Bürgerbe-
gehren ab. Obwohl dieses knapp am Quorum  gescheitert ist, können diese Bedenken 
nun mit der Aufhebung berücksichtigt werden. 
Weiterhin haben sich in der Zwischenzeit auch weitere Rahmensetzungen verändert: Die 
Nordostumgehung wurde mit Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 in den 
Verkehrsplan des Bundesverkehrsministeri ums und in den Bedarfsplan (Anlage zum 
Fernstraßenausbaugesetz vom 20.01.2005) au fgenommen und als Verkehrsprojekt des 
Bundes mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Aktuell wird  der Bundes-Verkehrswegeplan 
2015 neu erarbeitet. Die Länder, als Auftragsverwaltung des Bundes, waren hierzu 
gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Bewertung im Rahmen der 
Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. Di e vom Hessischen Ministerium für 
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beim Bundesverkehrsministerium eingereich-
te Liste der Hessischen Bundesfernstraßenpr ojekte sowie Bundesstraßenortsumgehun-
gen enthält nicht mehr die Nordostumgehung. In Folge wird die Nordostumgehung nicht 
mehr im neuen Bundes-Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 8 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
Der Bund stellt im Rahmen seiner Verkehrspo litik einen integrierten Ansatz zur effektiven 
Nutzung und Vernetzung der Verkehrsinfrastruktur auf. In diesem Zusammenhang wird 
regelmäßig eine Fünfjahresplanung auf der  Grundlage der einzelnen Ausbaugesetze 
(z.B. für Bundesschienenwege und Bundesfer nstraßen) erstellt, der  verkehrsträgerüber-
greifend einen Investitionsrahmenplan für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes (IRP) 
darstellt. Für die Bundesstraßen gilt, dass di e Vorhabenauswahl für den Investitionsrah-
menplan allein aus Projekten des vordringlichen Bedarfs für Bundesfernstraßen erfolgt. 
Im IRP bis 2010 war der Ausbau der Nordostumgehung B 26 enthalten. Im aktuellen 
Investitionsrahmenplan 2011 - 2015 für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes ist die 
Nordostumgehung nun nicht mehr enthalten (Stand 15. März 2012). 
Die dem aufzuhebenden Bebauungsplan zugr unde liegende Trasse der Nordostumge-
hung sollte die B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter westlich 
mit der B 42 verknüpfen und damit die Verb indung zwischen der östlichen Stadtzufahrt 
und den nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine 
Anbindung an die A 5 (Anschlussstelle (AS) Weiterstadt / B 42) herstellen. Der Bebau-
ungsplan N 59 „Nordostumgehung“ ersetzte damit nach der Vereinbarung mit dem Amt 
für Straßen- und Verkehrswesen das Planfes tstellungsverfahren der Fachbehörde. Der 
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 26. September 2002 gefasst, 
der Satzungsbeschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund 
eines Bürgerentscheides vom 07. Juni 2009 und des daran anschließenden Bestäti-
gungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Aufrechterhaltung des 
Satzungsbeschlusses vom 04.02.2010 am 17.04.2010. Der Bebauungsplan regelte im 
Bereich der vorgesehenen Tunnelstrecken auch die bauplanungsrechtliche Wiederher-
stellung aller bestehenden Nutzungen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
werden die überlagerten Bereiche der bestehenden Bebauungspläne wieder in Kraft 
gesetzt. Die im Bebauungsplan N 59 vorgesehene Überplanung von Siedlungsrandflä-
chen, wie z.B. an der Ostseite der Marbur ger Straße, wird durch ergänzende städtebauli-
che Planungen weiterverfolgt, so dass die Strukturverbesserungen in Zukunft ohne die 
mit dem Bau verbundenen erheblichen Eingriffe erreicht werden können. 
 
A 1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich  
Der aufzuhebende Bebauungsplan N 59 folgt der geplanten Trasse der Nordostumge-
hung. Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes wird im Osten des 
Stadtgebietes von Darmstadt wie folgt abg renzt. Vom Stadteingang Hanauer Straße 
(B 26) im Süden bis zum Martin-Luther-King- Ring im Norden. Hierbei sind angrenzende 
Flächen mit einbezogen, die infolge des Straßen- bzw. Tunnelbaus für eine Umgestaltung 
vorgesehen waren. 
Im südlichen Bereich verläuft der Geltungsbereich nahezu parallel zum Trassenverlauf. 
Auf der Ostseite wird der Geltungsbereich  zunächst begrenzt durch die Bahnanlagen, 
dann ab dem Bahnübergang Erbacher Straße bis zur Brücke Dieburger Straße durch die 
Wolfskehlstraße. Die westliche Geltungsbereichsgrenze greift in diesem Abschnitt im

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 9 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
Süden minimal in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber entlang der Außen-
kante des Sportplatzes in gerader Linie nach Norden bis zur Landgraf-Georg-Straße, 
wobei an deren Südseite eine Ausbuchtung nach Westen erfolgt, um eine neue Wege-
verbindung zu ermöglichen. Von der Landgraf-Georg-Straße verläuft die Abgrenzung 
weiter auf der Südseite des Schwarzwaldrings bis zur Erbacher Straße und ab dort weiter 
entlang der Westseite des Spessartrings bis zur Dieburger Straße. 
Zwischen der Brücke Dieburger Straße und dem Alfred-Messel-Weg ist der östliche 
Verlauf der Geltungsbereichsgrenze in einem  Abstand von 13 m zum Achsenverlauf der 
geplanten Tunneltrasse definiert. Im Westen verläuft die Grenze in diesem Abschnitt 
entlang der Ostseite des Spessartringes.  
Im weiteren nördlichen Verlauf des Geltung sbereichs ist die Kleingartenanlage „Am 
Karlshof“ nördlich des Alfred-Messel-Weges vo llständig einbezogen. Nach der Kleingar-
tenanlage verläuft der Geltungsbereich als schmaler Korridor zwischen der Oetinger Villa 
und dem Studentenwohnheim hindurch, um dann  bis zur Kranichsteiner Straße den 
restlichen Park „Am Karlshof“ einzubeziehen. 
Im Bereich des Bürgerparks Nord nördlich der Kranichsteiner Straße sind Teilflächen des 
Fohlenhofs, des Mehrzweckssportfeldes, des Werferfeldes sowie die Freifläche des 
Nordbades in den Geltungsbereich einbezog en. Im Bereich des Nordbades bis zur 
Eissporthalle ist die östliche Geltungsbereichsgrenze in einem Abstand von 49 m zur 
geplanten Trassenachse definiert. Der Geltungsbereich verläuft daran anschließend 
entlang der Eissporthalle bis zur Kastaniena llee und danach weiter nach Norden bis zur 
Nordseite des Martin-Luther-King-Rings, der  hier die Nordgrenze des Geltungsbereichs 
definiert. 
Auf der westlichen Seite der geplanten Tr asse führt die Abgrenzung des Geltungsbe-
reichs zunächst entlang der Gebäudekante des Nordbades, anschließend entlang der 
Nordgrenze des Bürgerpark-Parkplatzes zur Arheilger Straße. Von hier verläuft der 
Geltungsbereich entlang der östlichen Grenze der Straßenparzelle Arheilger Straße nach 
Süden bis zum Kreisverkehrsplatz um dann auf  der westlichen Grenze der Straßenpar-
zelle Arheilger Straße wieder nach Norden bi s zur Marburger Straße anzuschließen. Die 
Grenze erstreckt sich dann entlang der west lichen Seite der Marburger Straße weiter 
nach Norden. Der Geltungsbereich bezieht die bestehende Wendeanlage der Marburger 
Straße mit ein und verläuft in einem Abstand von 17 m zur östlichen Begrenzung dieser 
Straße bis zur Grenze des Gewerbegebiets nach Norden. Hier definieren die nördlichen 
Grenzen der Flurstücke Nr. 193/5, 194/6 (beide Flur 13), Flurstücke Nr. 123/35, 123/34 
und 123/28 (alle Flur 13), den Verlauf der Geltungsbereichsgrenze bis zum westlichen 
Rand. Die westliche Begrenzung im Bereich de s Martin-Luther-King-Ringes liegt in 
nördlicher Verlängerung der Westgrenze des Flurstücks Nr. 123/30 (Flur 13) (Anwesen 
Marburger Straße 18). Der Verlauf der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wird zunächst 
durch die südlichen Grenzen der Flurstücke  Nr. 258/4 und 177/1 (beide Flur 31) be-
stimmt. Am Schreberweg springt der Geltungsber eich auf die Südgrenze der Flurstücke 
Nr. 304/1 und 304/3 (beide Flur 31) und führt auf dieser Linie nach Osten bis zur 
Bahnlinie.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 10 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungspl anes umfasst eine Größe von ca. 33,2 ha und  
folgende Flurstücke der Gemarkung Darmstadt:  
Flur 2: 138/3, 139/2, 140, 1539/1, 1541/1, 1543/6, 1546 
Flur 9: 9/4, 9/5, 9/6, 9/7, 9/8, 9/9, 9/10, 298/13, 298/16, 298/17, 298/18, 298/19, 
298/21, 298/22, 339/4, 339/5,  339/8, 339/9, 339/14, 342/ 2, 342/3, 380, 396/1, 
415/, 400/4, 416/1, 419/2  
Flur 10:  111/2, 112/2 
Flur 11:  2/2, 4/3, 8/1, 12/2, 125/2, 125/3, 126/29, 126/30,  127/1, 127/2, 127/10, 131, 
132/1, 133/3, 142/1, 168/, 227/9, 235/1, 236/3, 237/, 238/1, 239/3, 239/9 
Flur 12:  24/49, 24/50, 58/15, 58/34, 58/36,  58/37, 58/57, 58/58,  58/70, 58/71, 86/33, 
262/3 
Flur 13:  86/32, 86/43,  86/44, 86/46, 147/20 
Flur 31:  5/4, 5/5, 5/9, 5/ 10, 5/13, 20/4, 21/2, 23/6, 26/2,  27/2, 28/4, 29/4, 30/2, 30/3, 
30/4, 30/5, 180/2, 180/3, 193/5, 264/1, 288/7, 288/8, 288/9

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A 2. Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben 
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes und das Verfahren bis zur Rechtswirksamkeit 
werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Bei der Aufhebung eines Bebau-
ungsplanes mit Umweltbericht sind ergänze nd weitere Gesetze, Bestimmungen und 
Verordnungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Ziele der Raumordnung zu 
berücksichtigen.  
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren. 
 
A 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen 
berücksichtigt worden: 
 
 Baugesetzbuch (BauGB)  in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 
2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gese tzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 
1548) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 
S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Ge setzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 
1548) 
 Planzeichenverordnung (PlanzV 90)  - Verordnung über die Ausarbeitung der 
Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts - in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz 
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 
 Hessische Bauordnung (HBO),  in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 
Januar 2011 (GVBl. I S. 46), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2012 (GVBl. I S. 622) 
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 
S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 124 und Art. 3 Abs. 100 des Gesetzes 
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGB-
NatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBI. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 
des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBI. I S. 458) 
 Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. 
I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 
(GVBI. I S. 622) 
 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch 
Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert 
worden ist

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A 2.1.1 Planungsrecht 
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes, sei ne wesentlichen Inhalte und das Verfahren 
bis zur Rechtswirksamkeit werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Gemäß 
§ 1 (7) BauGB sind durch den Träger der Baul eitplanung, die Kommunen, alle durch die 
Planung berührten öffentlichen und privaten Be lange gerecht untereinander und gegen-
einander abzuwägen. Dies gilt auch für die in der Umweltprüfung nach BauGB abzuarbei-
tenden Umweltbelange, die hierdurch gegenüber anderen Belangen nicht bevorzugt 
sondern nur entsprechend den Vorgaben des BauGB ermittelt und geprüft werden. Der 
Umweltbericht als eigenständiger Teil dieser Begründung (Teil B) dokumentiert gemäß 
§ 2a BauGB die Umweltprüfung. Die Umweltprüfung nach BauGB ersetzt die UVP bei 
UVP-pflichtigen Vorhaben (§ 17 UVPG). 
A 2.1.2. Naturschutzrecht 
Es ist davon auszugehen, dass durch die Auf hebung des Bebauungsplanes kein Eingriff 
in Natur und Landschaft entsteht, da die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes oder das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt 
werden. Es ist davon auszugehen, dass di e Aufhebung der Planungsabsicht auch die 
Vermeidung von geplanten baulichen Eingriffen mit sich bringt. 
Gemäß § 21 (1) BNatSchG erfolgte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorha-
bens grundsätzlich auf Basis des § 1 (7) Ba uGB durch den Träger der Bauleitplanung. 
Abwägungsgrundlage ist in der Regel ein „Lan dschaftsplan“ (in Hessen als Integrierter 
Fachplan Naturschutz), der als Fachgutachten der Planung beigestellt war. Auf die 
Erstellung dieses Planes wird bei der Aufhebung verzichtet. 
A 2.1.3. Bundesimmissionsschutzge setz / Seveso-II-Richtlinie 
Der rechtskräftige Bebauungsplan hat das BImSchG und die Seveso-II-Richtlinie 
berücksichtigt, da sich der nördliche Teil des Geltungsbereichs in räumlicher Nähe zum 
Werksgelände des chemischen Betriebs der Merck KGaA befindet.  
Die Richtlinie 96/82/EG vom 9. Dezember  1996 zur Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (S eveso-Richtlinie) bezweckte die Verhütung 
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen u nd die Begrenzung der Unfallfolgen. Sie ist 
durch die Richtlinie 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003 geändert worden (Seveso-II-
Richtlinie). Das Bundeskabinett hat am 25. Januar 2005 Änderungen der Störfallverord-
nung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Dadurch 
wurde die novellierte Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.  
Es ist davon auszugehen, dass erhebliche Konflikte mit dem BImSchG durch das 
Wiederinkrafttreten der ursp rünglichen baurechtlichen  Zustände und weitgehend 
gewerblichen Nutzungen nicht entstehen.

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A 2.1.4. Wasserrecht 
Für die Öffnung, Renaturierung und Verlegung des Molkenbachs im Bereich der Oetinger 
Villa wurde parallel zum Bebauungsplanver fahren ein wasserrechtliches Verfahren 
gemäß § 31 WHG / § 10 HWG durchgeführt. Dieses ist mit der Aufhebung anzupassen. 
Durch die Aufhebung sind gegenüber dem Status Quo keine nennenswerten Verände-
rungen zu erwarten. 
 
A 2.2. Planungsrechtliche Vorgaben 
Bebauungspläne sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen und aus dem Flächen-
nutzungsplan zu entwickeln. Für Darmstadt  sind die Ziele der Raumordnung im Regio-
nalplan Südhessen definiert. 
A 2.2.1. Ziele der Raumordnung  
Die Ziele der Raumordnung, die wiederum aus den Zielen der Landesplanung zu 
entwickeln sind, werden gemäß Raumord nungsgesetz in Regionalplänen (hier dem 
Regionalplan Südhessen 2010) formuliert, wobei sie die Landschaftsrahmenplanung 
integrieren. 
Die Regionalpläne besitzen behördeninterne Verbindlichkeit, d.h. sie sind bindend für die 
Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. Der Flächen-
nutzungsplan und die Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung (des Regio-
nalplans) anzupassen (§ 1 (4) BauGB), dies 
ist Genehmigungsvoraussetzung. Erst über 
die Berücksichtigung in der Bauleitplanung und letztendlich im Bebauungsplan erlangen 
die Inhalte der Regionalpläne auch Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten. 
Die „B 26 Nordostumgehung Darmstadt“ war als „abgestimmte und in der Karte darge-
stellte“ „Neu- und Ausbauplanung“ im Regionalplan Südhessen 2000 aufgenommen. Für 
das Vorhaben als solches und den räumlich eng begrenzten Bereich des Trassenkorri-
dors waren damit entgegenstehende Ziele oder Nutzungsansprüche der Raumordnung 
ausgeschlossen. 
Die Aufhebung des Bebauungsplans widerspricht damit den Zielen der Raumplanung. 
Ein Verfahren zur Zielabweichung oder eine Änderung des Regionalplanes ist im 
Rahmen der parallelen Flächennutzungsplanänderung einzuleiten. 
A 2.2.2. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 
Da die Nordost-Umgehung im Regionalplan als Ziel der Regionalplanung vorgegeben 
war, wurde der Flächennutzungsplan (FNP) dahingehend angepasst. Im FNP von 2006 
ist die Nordost-Umgehung als Freihaltetrasse dargestellt, da es auch Planungswille der 
Stadt war, eine Verbesserung der Hauptve rkehrsstraßen und einen umweltgerechten 
Ausbau des Straßennetzes für den motorisierten Individualverkehr zu gewährleisten.

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Zur Umsetzung des Aufhebungsbeschlusses ist ein Teiländerungsverfahren des FNP im 
Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB zusammen mit diesem Bebauungsplanverfahren 
vorgesehen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt entsprechend § 8 (4) BauGB 
im Parallelverfahren zum beabsichtigten Te iländerungsverfahren, da die Planung der 
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenste-
hen wird. 
Die frühzeitige Beteiligung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurde im 
Zeitraum vom 14.10.2013 bis einschließlich 14.11.2013 durchgeführt. 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt  Darmstadt wurde als „Fachplan Natur-
schutz“ dem Flächennutzungsplan zu Grunde gelegt. Als Fachplan des Naturschutzes 
wurde er auch im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt (bei der Eingriffs- Aus-
gleichsbetrachtung und der Entwicklung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen). Der 
Landschaftsplan wurde neu aufgestellt (Amt für Stadtökologie, Abteilung Grünflächen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt), 2003 zur Anzeige gebracht und 2004 durch die Obere 
Naturschutzbehörde genehmigt. 
A 2.2.3. Berührte Bebauungspläne, planfestgestellte Planungen und dem 
Bahnbetrieb gewidmete Flächen 
Der Bebauungsplan N 59 überlagert Teilbereiche folgender Bebauungspläne: 
 N 7.3 – Am Karlshof-Süd – 
Rechtskraft: 10. Oktober 1974, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7. 
Regelungen des Bebauungsplans N 7.3:  Der Bebauungsplan regelt die Bebau-
ung des Studentenwohnheims Karlshof sowi e die Festsetzung des Areals der Oe-
tinger Villa als Gemeinbedarfsfläche „Jugendzentrum“. Im Änderungsbereich war 
der historische Park als Grünfläche „Park“ dargestellt. Gegenüber der Bebauung 
Am Karlshof 14 / 16 war ein Baufenster für ein weiteres 4-geschossiges Gebäude 
festgesetzt. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den 
Geltungsbereich des N 7.3 zwischen dem Studentenwohnheim und der Villa von 
der Kleingartenanlage bis zur Zufahrt zum Studentenwohnheim.  
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Die Festsetzung des 
Bebauungsplanes N 7.3 als Grünfläche „Park“ tritt unverändert in Kraft. Auch die 
Festsetzung für das Baufenster erhält wieder Gültigkeit. Eine Ausnutzung dieses 
Baufensters ist derzeit nicht vorgesehen. 
 
 N 7.4 – Am Karlshof, nördlich der Oetinger Villa – 
Rechtskraft: 11. Oktober 1988, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7. 
Regelungen des Bebauungsplans N 7.4:  Der Bebauungsplan N 59 überlagert 
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 7.4 im Parkbereich zwischen der Zu-

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 15 / 72 
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fahrt zum Studentenwohnheim und der Kranichsteiner Straße. Im Änderungsbereich 
sind im Wesentlichen der historische Park als Grünfläche „Park“ sowie die Kranich-
steiner Straße als Straßenverkehrsfläche dargestellt. Östlich davon ist ein reines 
Wohngebiet für Geschosswohnungsbau ausgewiesen und die Ecke einer nicht be-
baubaren Grundstücksfläche wird tangiert, die zu bepflanzen ist. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 regelt die Um-
gestaltung der Parkanlage, die Neuordnung des Wegenetzes sowie insb. die Fäl-
lung bestehender Baumbestände. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Die Regelungen des 
Bebauungsplanes N 7.4 mit Festsetzung der  historischen Parkanlage als Grünflä-
che „Park“ sowie der Kranichsteiner Straße als Straßenverkehrsfläche erlangen un-
verändert wieder Gültigkeit. 
 
 N 8 – Darmstadt Nord – 
Rechtskraft: 29. Januar 1974. 
Regelungen des Bebauungsplans N 8: Der Bebauungsplan regelt die Anlage und 
Erschließung des Bürgerparks Nord samt Sport- und Schuleinrichtungen sowie 
Grünflächen. Für die westlich der Arheilger Straße sowie nördlich der Kasta-
nienallee gelegenen Teilflächen wurden bereits Änderungsverfahren (N 8.3 und 
N 8.4) durchgeführt. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert hier 
den Bereich der Sport- und Schwimmbadflächen. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Festsetzungen zur 
Anlage und Erschließung des Bürgerparks No rd samt Sport- und Schuleinrichtun-
gen sowie Grünflächen tritt nach der Aufhebung unverändert wieder in Kraft. 
 
 N 8.3 – Alsfelder Straße – 
Rechtskraft: 3. Juni 1987, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8. 
Regelungen des Bebauungsplans N 8.3:  Der Bebauungsplan regelt die Bebau-
ung südlich und westlich des Messplatzes. Für den betroffenen Teilbereich ist eine 
Straßenverkehrsfläche mit Begleitgrün festgesetzt. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den 
Geltungsbereich des N 8.3 im Bereich der Arheilger Straße östlich des Messplatzes 
und sieht hier Verkehrsanlagen und Grünflächen vor. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Die rechtskräftig fest-
gesetzte Nutzung (Straßenverkehrsfläche) des Bebauungsplans N 8.3 kann weiter-
entwickelt werden.

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 N 8.4 – Darmstadt Nord-Ost – 
Rechtskraft: 8. November 1986, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8. 
Regelungen des Bebauungsplans N 8.4:  Dieser regelt nach Verzicht auf den 
Ausbau der Arheilger Straße die neue Anbindung an den Martin-Luther-King-Ring 
sowie dessen vierspurigen Ausbau zwischen Frankfurter Straße und Arheilger Stra-
ße. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59:  Der Bebauungsplan N 59 knüpft an die 
Festsetzungen mit seiner Straßenplanung an und überlagert den Geltungsbereich 
des N 8.4 einschließlich des Korridors zwischen Eissporthalle und Marburgerstraße.  
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Nach der Aufhebung 
können die ursprünglichen Festlegungen beibehalten werden. Neben dem Freihal-
tebereich für die Straßenbahn nach Krani chstein und den Straßenverkehrsflächen 
bleiben die im Bebauungsplan N 8.4 hier als Grünflächen im Bürgerpark festgeleg-
ten Nutzungen erhalten. 
 
 O 13 – Mathildenhöhe Ost – 
Rechtskraft: 23. Januar 1974. 
Regelungen des Bebauungsplans O   13: Der Bebauungsplan regelt die bauliche 
Nutzung westlich des Spessartrings / Fiedl erwegs zwischen Dieburger Straße und 
Olbrichweg. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den 
Geltungsbereich des O 13 auf der Westseite des Spessartrings, die jedoch auch im 
O 13 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Mit der Aufhebung tre-
ten die bisherigen Festsetzungen (Straßenverkehrsfläche) wieder in Kraft.  
 
Eine Übersicht der vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 überlagerten 
Bebauungspläne zeigt Abbildung A 1. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
treten die Festsetzungen der überlagerten Bere iche der o.g. Bebauungspläne wieder in 
Kraft. Teilbereiche, welche nicht im Geltung sbereich eines Bebauungsplanes liegen, sind 
dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 B auGB zuzuordnen. Eine detaillierte Darstel-
lung erfolgt in den Plänen 1 - 8 im Anhang.

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Planfestgestellter Ausbau der B 26 / Hanauer Straße 
Durch einen Planfeststellungsbeschluss aus dem  Jahr 1977 ist der vierstreifige Ausbau 
und der teilweise planfreie Knoten Hanauer Straße / Heinrichstraße / Aschaffenburger 
Straße planungsrechtlich gesichert. Da Mitte der 1980er Jahre der Ausbau bereits 
teilweise umgesetzt wu rde, tritt er auch nicht mehr außer Kraft. Mit der teilweisen 
Überplanung der Bereiche wurden Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung 
vorgenommen. Damit sollte vor allem der Lärmschutz im Überlappungsbereich, wie er 
auch für das Baugebiet O
 17 „Erbacher Straße / Judenteich“ bereits erfolgt ist, rechtlich 
bestätigt werden. Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses wurde für diesen Fall 
als nicht erforderlich angesehen. 
 
Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen 
Zum Zeitpunkt der Aufstellung wurden mit dem Bebauungsplan N 59 auch dem Bahnbe-
trieb gewidmete Flächen baurechtlich überpl ant. Gewidmete Flächen sind im Bebau-
ungsplan gekennzeichnet, um hierdurch auch die für die Planung zu entwidmenden 
Flächen kenntlich zu machen. Die geplante Nutzung ist im Sinne des § 9 (2) Nr. 2 BauGB 
bis zum Eintritt der Entwidmung der Bahnfläche unzulässig. Ganz überwiegend sind 
hiervon Freiflächen betroffen, die nach der Entwidmung baurechtlich zu Grünflächen oder 
Verkehrsflächen werden sollten. Lediglich für den denkmalgeschützten Ostbahnhof 
wurde ein Mischgebiet festgesetzt.

Wissenschaf
MVV REGIOP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
A 3. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes N 59 
A 3.1. Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlauf 
Ein wesentliches Ziel bei der Aufstellung des Bebauungsplanes war die Entlastung des 
innerstädtischen Straßennetzes vom indivi duellen Kfz-Verkehr insbesondere auch vom 
(LKW-) Durchgangsverkehr. Die Trassenachse  wurde daher entsprechend den einschlä-
gigen Richtlinien zwischen allen zu berücksichtigenden Zwangspunkten ausgemittelt. Die 
Nordostumgehung sollte in Verlängerung der von Osten kommenden B 26 / Hanauer 
Straße vom Ostbahnhof bis zum Knotenp unkt mit der vorhandenen Nordtangente 
(Martin-Luther-King-Ring) führen. Von hier sollte der nach Westen fahrende Verkehr dann 
über den Martin-Luther-King-Ring und den Carl -Schenck-Ring zur B 42 / Gräfenhäuser 
Straße geführt werden.  
Der Entwurf sah einen durchgehenden Tunnel mit rund 2.035 m Länge vor. Bei rund 
2.900 m Gesamtlänge verliefen damit rund 70 % der Trasse im Tunnel. Das Tunnelbau-
werk sollte entsprechend den Baugrundver hältnissen entweder als Rahmen- oder als 
Überdeckelungskonstruktion ausgeführt werden . Die Tunnelbauwerke sollten teilweise 
auch in den oberen Grundwasserleiter eingreifen.  
 
A 3.2. Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegeverbindung 
Ziel der begleitenden grünordnerischen Konzeption zum Bebauungsplan war es, das 
geplante Straßen- und Tunnelbauwerk so we it wie möglich in die vorhandenen städti-
schen Strukturen und die Freiraumstrukturen  zu integrieren und die bisherigen Nutzun-
gen wieder herzustellen. Nach der Baum aßnahme sollte eine neue durchgehende Nord-
Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norden und dem Großen Woog im 
Südosten hergestellt werden. Dies sollte zum Teil über die vorhandenen Wegeverbin-
dungen ermöglicht werden, jedoch war auch eine Verbesserung im Rahmen der nachlau-
fenden Detail- und Ausführungsplanung vorgesehen, die durch den Bebauungsplan 
festgesetzt wurde. Insbesondere im Bereich der „Kleingartenanlage Am Karlshof“ war 
eine durchgängige Nord-Süd-Wegeverbindung vorgesehen, die in der derzeitigen 
Nutzungsstruktur nicht einfach umzusetzen ist. 
 
A 3.3. Städtebauliche Entwicklung in Randzonen 
A 3.3.1. Gewerbegebiet  
Aufgrund der erforderlichen Umgestaltungen im Bereich des Knotenpunktes Martin-
Luther-King-Ring / Nordostumgehung mit der geplanten neuen Anbindung der Marburger 
Straße an diesen Knotenpunkt wurde auch die Nutzung entlang der Ostseite der 
Marburger Straße baurechtlich neu geregelt.

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Die Beibehaltung der Ausweisung im alten Bebauungsplan als Erweiterungsfläche für 
den Bürgerpark bis an die Marburger Straße wurde in Frage gestellt. Unmittelbar an der 
Marburger Straße sollte eine Bebauung möglich gemacht werden. Die Ausweisung eines 
Baugebietes auch an der Ostseite der Marburge r Straße war städtebaulich sinnvoll, da  
die Grundstücke bereits teilweise eine bauliche Nutzung aufweisen. 
Die Festsetzung erfolgte entsprechend der Nachbarnutzung und zur Vermeidung von 
Konflikten als Gewerbegebiet. Die dort vorhandenen Gebäude und Nutzungen sind 
zulässig, soweit sie Bestandsschutz haben oder ohnehin mit den Festsetzungen konform 
gehen. Das Maß der baulichen Nutzung orientierte sich ebenfalls am Bestand und 
gewährleistete die Einbindung in das städtebauliche Umfeld. Mit einer GRZ von 0,6 
wurde durch eine weniger dichte Bebauung di e Nachbarschaft zum Bürgerpark bzw. die 
Randlage berücksichtigt. Da der rechtswirk same Flächennutzungsplan hier eine Grünflä-
che darstellt, war hier eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Die 4. 
Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich östlich der Marburger Straße ist bis 
zum Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt. 
Mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes sollte auch der Tendenz entgegen gewirkt 
werden, dass sich die in Teilen bestehende Wohnnutzung dort weiter etabliert. Aufgrund 
des § 50 BImSchG in Verbindung mit Artikel 12 Seveso-II-Richtlinie der EU war dies an 
dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes wollte 
die Stadt hier künftig nur die weniger schutzbedürftigen Nutzungen zulassen. 
A 3.3.2. Mischgebiet 
Durch die Verkehrsreduzierung in der Landgraf-Georg-Straße wurden am Ostbahnhof die 
Voraussetzungen geschaffen, diesen zu einem  ÖPNV-Drehkreuz auszubauen. Um hier 
alle (geplanten) Bus- und Straßenbahnverbindungen abwickeln zu können, wurde der 
Bereich als Verkehrsfläche besondere Zweckbestimmung festgesetzt. Die Stadt wollte 
das denkmalgeschützte Gebäude einer sinnvo llen Nachnutzung zuführen. Hierzu wurde 
ein im Wesentlichen auf das Gebäude besc hränktes Mischgebiet festgesetzt. Nicht 
zulässig sind darin Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Die 
zulässige Grundfläche entsprach dem jetzigen Grundriss und auch die derzeitige 
Geschossigkeit blieb unveränderlich. 
 
 
A 4. Anlass und Begründung der Aufhebung 
Obwohl im Rahmen der Bauleitplanung und des begleitenden Planungsverfahren die 
Straßenplanung in vielen Punkten an die Besonderheiten des städtebaulichen Umfeldes  
angepasst wurde, konnten nicht alle ve rkehrlichen, städtebaulichen und nachbarrechtli-
chen Belange optimiert werden . Gleichzeitig wären durch die begleitenden Maßnahmen, 
wie z.B. die Verlängerung der Tunnelbauw erke, erhebliche Mehrkosten entstanden, die 
der Baulastträger Bund nicht übernommen hä tte. Hierin sind Ansätze für eine im 
aktuellen Haushaltsumfeld der Wissenschafts stadt Darmstadt schwierige Umsetzbarkeit

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MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
der Planung und ein wesentlicher Anlass für die Aufhebung des Planes aus Gründen der 
Projektwirtschaftlichkeit zu sehen. 
Die Gesamtkosten der Nordostumgehung wurden in der Kostenberechnung vom 
16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. € veransch lagt. Darin enthalten ist ein städtischer 
Kostenanteil von 40,72 Mio. €. Gerade dies e städtischen Kostenanteile müssen im 
Verhältnis zu ihrem möglichen Lösungsbeitrag zu den Verkehrsproblemen und zur 
finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt kritisch bewertet werden.  
Eine Unsicherheit bei der ursprünglichen Prognose war der Aspekt der induzierten 
Verkehre. Diese entstehen auch durch neue Verkehrswege und sind nur schwer 
quantifizierbar. Nun zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrserhebungen, dass die 
im Modell prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht 
erreicht werden kann. Im Gegenteil konnt e sogar ein tatsächlicher Rückgang des 
Verkehrsaufkommens gemessen werden. Insofern sind die prognostizierten Entlastungen 
des innerstädtischen Verkehrssystems in Frage zu stellen.  
Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre wird aktuell 
nach dem Mobilitätsmasterplan Region Frankf urt RheinMain nicht gesehen. Dies hat 
weitreichende Auswirkungen auf die Bereitstellung von Finanzierungs- und Fördermitteln 
des Landes und des Bundes, mit denen die zentralen Finanzierungsaufgaben der 
Planung verbunden sind. Da zusätzlich die erforderlichen Mittel sowohl für die Kernauf-
gaben als auch für die ergänzenden baulichen Maßnahmen im nördlichen Stadtgebiet bei 
der derzeitigen Haushaltssituation der Stadt  auch unter Berücksichtigung anderer 
Verpflichtungen nicht aufgebrac ht werden können, ist eine Realisierung der Straße 
grundsätzlich in Frage zu stellen.  
Da ein zeitlicher Horizont der Umsetzung nicht mehr angegeben werden kann, ist eine 
Aufhebung des Bebauungsplans aus wirtschaftlichen und verkehrlichen Gründen 
geboten. Dies wird in der Folge begründet: 
Durchführbarkeit des Bebauungsplans und fehlende Wirtschaftlichkeit 
Die finanzielle Durchführbarkeit für die Nordostumgehung ist derzeit nicht gegeben. Für 
eine stadtverträgliche Einbindung der Straße in die Stadt wurden gegenüber dem 
technischen Entwurf des Baul astträgers (sog. Amtsentwurf) zusätzliche Maßnahmen für 
notwendig erachtet. Im Rahmen der Baulei tplanung wurde die Planung in mehreren 
Punkten an die Besonderheiten der Um gebung angepasst, wodurch Mehrkosten 
entstanden, die der Baulastträger nicht übernommen hätte. Insbesondere durch die 
Verlängerung des Tunnels summierten sich die Mehraufwendungen auf zuletzt 
40,72 Mio. €. Diese Mittel sind bei der Haus haltssituation der Stadt auch unter Berück-
sichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufz ubringen. Da eine Realisierung der Straße 
damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben 
werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten.

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MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
Verkehrliche Notwendigkeit und veränderte Netzbelastung 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im  November 2011 umfangreiche Verkehrserhe-
bungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Erhebun-
gen stellten eine gute Grundlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der 
letzten Jahre treffen zu können. Im Bebauungsplan wurden, entsprechend seines 
Aufstellungszeitraumes, nur ältere Verkehrserhebungen aus den Jahren 2004 bis 2006 
berücksichtigt. Bei der vergleichenden Betracht ung musste dabei zusätzlich berücksich-
tigt werden, dass im Jahre 2006 Durchfahrtsbeschränkungen für LKW eingeführt wurden. 
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV) 
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrs erhebungsprogramm konzipiert und umgesetzt, 
das Beiträge zur Wirkungsevaluation leis ten und den Kenntnisstand zum LKW-Verkehr 
nach Einführung der LKW-Durchf ahrtsbeschränkungen verbessern sollte. Die Erhebun-
gen umfassten 24-Stunden-Querschnittszählungen sowie LKW-Befragungen in dem 
Zeitraum von 8.30 - 12.30 Uhr an fünf Er hebungsquerschnitten in Darmstadt sowie im 
Landkreis Darmstadt-Dieburg. 
Diese Erhebungen wurden nun im November  2012 erneut durchgeführt, erweitert auf 
zehn Erhebungsquerschnitte. So konnten zum einen vergleichende zum anderen 
erweiterte Aussagen über die Entwicklung des Schwerverkehrs in Darmstadt und der 
angrenzenden Region (Starkenburg) getroffen werden. 
Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darmstadt konnten aus den Ergebnis-
sen der Straßenverkehrszählungen 2010 gew onnen werden. Diese werden im Fünf-
Jahres-Rhythmus von HessenMobil auf den Bundesautobahnen und klassifizierten 
Straßen durchgeführt. Nachfolgend sind die wesentlichen Ergebnisse der o.g. Erhebun-
gen in Bezug auf die geplante Nordostumgehung dargestellt. 
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie die Stadtzufahrten aus Richtung Osten 
wurden folgende Verkehrsveränderungen festgestellt: 
Gesamtstädtisch belegt sowohl der Verg leich der Knotenpunkterhebungen als auch der 
Erhebungen von HessenMobil einen tendenziellen Rückgang des Verkehrsaufkommens 
von ca. 1,8 %. Im Detail sind jedoch ortsspezifische Unterschiede zu erkennen: 
Geringfügige Zunahmen sind in der Bleichstraße (+1,9 %) und im Bereich Landgraf-
Georg-Straße östlich des Fiedlerwegs (+2, 6 %) zu verzeichnen. Allerdings ist die 
vergleichende Erhebung hier aus dem J ahr 2005, d.h. vor Einführung des LKW-
Durchfahrtsverbots. Wenn man am nächsten Knotenpunkt Hanauer Straße / Heinrich-
straße den Vergleich betrachtet, ist eine geringfügige Abnahme des Verkehrsaufkom-
mens (-1,9 %) zu erkennen. Die vergleichende Erhebung ist aus dem Jahre 2006 und 
somit aktueller. Außerdem deckt sie sich mi t der gesamtstädtischen Entwicklung. Auch 
die übrigen Stadtzufahrten haben Verkehrsabnahmen wie folgt zu verzeichnen:  
Aus Richtung Osten: Kranichsteiner Straße (-3,0 %), Hanauer Straße (-1,7 %)  
Aus Richtung Süden: B 449 (-7,5 %), Heidelbe rger Landstraße (-18,4 %), Karlsruher 
Straße (-2,3 %), Eschollbrücker Straße (-20,3 %)

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MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
bungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnahmen gegenüber den Prognosen aus den 
Jahren 2004 bis 2006 von 10 bis 14 Prozent zeigen. 
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im i nnerstädtischen Bereich durch die Einführung 
des LKW-Durchfahrtsverbots bereits erfolg t. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linien-
verkehr) am Schwerlastverkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch 
durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar. 
Im Rahmen des Bürgerbegehrens hat sich zudem gezeigt, dass durch die Bürger der 
Stadt die langwierigen Bauarbeiten, die zu temporären Eingriffen in den Bürgerpark Nord 
führen und die finanziellen Belastungen, welche die Handlungsfähigkeit der Kommune in 
anderen Bereichen auf lange Sicht einschränken, gravierender empfunden werden als 
die Entlastungswirkung in einem bestimmt en Straßenzug und die z.T. sehr geringen 
Entlastungen im restlichen Straßennetz de r Stadt. Daher stellte sich die berechtigte 
Frage, ob die Aufwendungen im Verhältnis zu den prognostizierten Entlastungen der 
Straße stehen. Mit Blick auf die finanzielle Si tuation der Stadt war festzustellen, dass in 
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen die Realisierung der Nordostumgehung keine 
Priorität mehr genießt. 
Veränderte Vorgaben – „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ (MoMa-
Plan) 
Der im Jahr 2011 veröffentlichte „Mobilitätsm asterplan Region Frankfurt RheinMain“ 
stellte eine Empfehlung der IVM GmbH (Int egriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanage-
ment Region Frankfurt RheinMain) dar. Ziel des Planes war die Erstellung einer Prioritä-
tenreihung für die Realisierung von Maßn ahmen. Die Maßnahmen wurden lediglich 
miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maßnahmen zu identifizieren, die unter 
Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogenen Kriterien den größten Nutzwert, 
bezogen auf die annuisierten Kosten, für den regionalen Verkehr (Straße und Schiene) 
erbringen.  
In den Empfehlungen für eine Maßnahmenauswahl bis zum Jahr 2020 ist die Nord-
ostumgehung nicht mehr enthalten. Zwar besitzt dieser Plan keine Verbindlichkeit, es 
wurde jedoch deutlich, dass auch aus anderer fachlicher Sicht die Priorität dieser 
Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr als vordring-
lich angesehen werden. 
Fehlen weiterer verbindlicher Vorleistungen im Netz 
Der zentrale Abschnitt der Nordostumgehung, der durch den Bebauungsplan N 59 
baurechtlich gesichert wurde, war nur ein Te il der Gesamtmaßnahmen. Die ergänzenden 
Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz der Wissenschaftsstadt Darmstadt reichten von der 
Gräfenhäuser Straße bis hin zur Aschaffenburge r Straße (B 26). Für eine vollwertige 
Funktion der Neubautrasse und Realisierung ihrer Entlastungswirkung waren diese 
weiteren Bauleistungen unverzichtbar. Diese wurden im Rahmen des gesamten Projek-
tes umfassend diskutiert und waren Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte sich in den Verhandlungen mit dem Bund als

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MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
Baulastträger für die B 26 (neu) bereit erklärt, den Ausbau der Anschlussstrecken im 
Nordwesten des Stadtgebietes durchzuführen und vorzufinanzieren. 
Von all diesen beschriebenen Maßnahmen ist außer vorbereitenden Planungsleistungen 
bislang noch keine bauliche Umsetzung erfolgt. Lediglich der Ausbau des Carl-Schenck-
Ringes war zur Entlastung der Otto-Röhm-Straße erforderlich und diente auch der 
besseren Anbindung von Kranichstein in Ve rlängerung des Martin-Luther-King-Rings. 
Insofern sind auch keine Bindungen entstanden, die eine notwendige Realisierung zur 
Folge hätten. Damit einhergehend sind aber auch keine Investitionen getätigt worden, die 
im Nachhinein ohne Nutzen gewesen wären. 
Zusammengefasst ist die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 erforderlich, da der 
Plan nicht wirtschaftlich umsetzbar ist, aus fachlicher Sicht die Priorität des Verkehrs-
bauwerkes unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr als vordringlich 
angesehen wird und Bedenken gegenüber der prognostizierten Entlastungswirkung 
aufgrund der aktuellen Verkehrszahlen bes tehen. Ebenso wenig sind bisher Bindungen 
durch Investitionen in ergänzende Verkehrsb auwerke entstanden, die eine notwendige 
Realisierung des Bebauungsplanes zur Folge hätten. Insofern erfüllt der Bebauungsplan 
keinen Regelungszweck mehr. Da die Umsetzung und Ziele des Bebauungsplanes N 59 
in Frage zu stellen sind, muss konseq uenterweise das Aufhebu ngsverfahren betrieben 
werden, um den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. 
 
 
A 5. Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung 
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes ist gem. § 1 (7) BauGB insbesondere zu 
bedenken, welche Folgen die Aufhebung eines Bebauungsplanes für die Betroffenen hat. 
In Entsprechung der progno stizierten Verkehrsentwick lung sowie der ergänzenden 
Maßnahmen im Straßennetz erstrecken sich mögliche Konsequenzen der Aufhebung 
sowohl auf den unmittelbaren Geltungsbereich als auch auf das Verkehrssystem. Hierfür 
werden „Ersatzmaßnahmen“ definiert. 
Dort wo rechtskräftige Bebauungspläne bestehen, gelten diese nach Aufhebung des 
Bebauungsplanes N 59 unmittelbar weiter. In Teilbereichen sind in der Folge für „nicht 
durchführbare Maßnahmen“ oder dann als „Alternativplanungen“ weitere Bebauungsplä-
ne sinnvoll, um die städtebaulichen Regelun gsziele des aufzuhebenden Bebauungspla-
nes außerhalb der Trasse der Nordostumgehung umzusetzen. 
In diesem Kontext ist nach Aufhebung des Be bauungsplans N 59 die Einleitung von zwei 
Bauleitplanverfahren erforderlich: Zum ei nen im Bereich des Bürgerparks Nord die 
Ausweisung einer gewerblichen Baufläche ös tlich der Marburger Straße sowie zum 
anderen im Bereich des Ostbahnhofs die Ausweisung von Flächen besonderer Zweckbe-
stimmung für den Ausbau des ÖPNV-Knotens. 
Da die Bebauung und Erschließung weitestg ehend abgeschlossen ist, wird sich die 
weitere bauliche Entwicklung für die Restflächen künftig im Wesentlichen im Rahmen von

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 27 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
An-, Erweiterungs- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen bewegen, die auch auf 
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB geregelt werden können. Rechtlich maßgeblich für 
die Beurteilung der Zulässigkeit zukünftiger Bauvorhaben sind dann in erster Linie die Art 
und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die 
überbaut werden soll. Hinsichtlic h dieser vier Tatbestände muss sich das Vorhaben auf 
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 
 
A 5.1. Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz 
Da die prognostizierten Entlastungen aufgrund der Nichtdurchführung der Maßnahme 
nicht eintreten werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich, die eine Kompensation der 
nicht realisierbaren Entlastungswirkung erreichen sollen. Dazu gehören kurz- bis 
mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie l angfristige Vorhaben, die zunächst auf ihre 
Realisierungschancen und Wirkungen untersuc ht werden müssen. Als Beispiele sind die 
Einführung von Tempo-30-Regelungen zur Lärmminderung, von Umweltzonen zur 
Reduzierung der Schadstoffemissionen vor Ort, die Instandsetzung des Straßen- und 
Wegenetzes, die Förderung des Radverkehrs und der Fußgänger sowie der weitere 
Ausbau des öffentlichen Personenverkehres zu nennen.  
Außerdem sind folgende teilweise schon begonnene bzw. in Planung befindliche 
Maßnahmen, die auch als Maßnahmen im Luftreinhalteplan festgeschrieben sind, und zu 
einer generellen Reduzierung des motorisierten Verkehrsaufkommens beitragen sollen, 
zu nennen: 
 Einrichtung von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe) 
 Förderung von B+R-Plätzen 
 Betriebliches Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer 
nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und Institutionen (Unterstützung des Bera-
tungsprogramms „Südhessen effizient mobil“ 
 Schulisches Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer 
nachhaltigen Mobilität bei Kindern und Ju gendlichen (z.B. Schulmobilitätspläne, 
Schülerradroutenplaner, Projekttage) 
 Mobilitätsmanagement in den Quartieren, besonders bei Neubaugebieten 
 Einführung eines Fahrradverleihsystems 
 Parkraumbewirtschaftung einschl. Bewohnerparken 
 Anpassung der Stellplatzsatzung 
 Erweiterung von CarSharing-Konzepten 
 Verbesserung des Verkehrsflus ses (Versatzzeitenoptimierung)

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 Rückbau der Landgraf-Georg-Straße: Im Rahmen der anstehenden, notwendigen 
Grundsanierung der Fahrbahn: Untersuchung zu gestalterischen Möglichkeiten für 
einen Umbau der Landgraf-Georg-Straße zur Entschleunigung des Verkehrs und 
zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Realisierung einer ÖPNV-Spur; Sanie-
rung der Fahrbahn (Schallmindernde Oberflächen) 
 LKW-Ausweichrouten: Untersuchung v on LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, 
Navigationssysteme, Abstimmung mit dem  Landkreis) zur Du rchsetzung eines 
LKW-Durchfahrtsverbotes 
Notwendige, bisher noch nicht erkennbare weitere Maßnahmen sind im Rahmen einer 
Fortschreibung des Verkehrsentwicklungspl anes zu entwickeln um zumindest in der 
Summe aller Ersatzmaßnahmen annähernd ähnlich entlastende Effekte zu erreichen wie 
sie sich durch den Bau der bisher geplant en Nordostumgehung verkehrlich ergeben 
hätten. 
 
A 5.2. Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen 
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 werden auch einige Festsetzungen 
aufgehoben, die nicht direkt mit der Straße in Verbindung standen, jedoch deren Umfeld 
regeln sollten: 
a) zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße 
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg und Beseitigung des 
Geländesprungs zur Straße hin 
c) Baufeld für den Fohlenhof 
d) Planungsrechtliche Sicherung des ÖPNV-K notens Ostbahnhof (Verkehrsflächen 
besonderer Zweckbestimmung) 
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Bereiche im Rahmen von neuen Aufstellungsbe-
schlüssen durch Bauleitplanung weiterhin im Sinne des jetzt noch bestehenden Bau-
rechts gesichert werden so llen. Insbesondere betrifft dies den ÖPNV-Knoten am 
Ostbahnhof, der ein elementarer Baustein für den weiteren Ausbau des öffentlichen 
Nahverkehrs in den Osten von Darmstadt ist. Die Sicherung der Flächen ist daher 
dringend geboten und muss auch weiterhin durch Bauleitplanung sichergestellt sein. 
 
A 5.3. Alternativplanungen 
In Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 sollen nachfolgende Planungen 
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt weiter verfolgt werden: 
a) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes 
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheil-
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten. Hierzu ist eine Änderung des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplans für diesen Teilbereich notwendig.

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b) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer 
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens. 
c) Erarbeitung einer Rahmenplanung für den Bürgerpark Nord zur Entwicklung einer 
Gesamtkonzeption für den Park u.a. zur Verbesserung der Wegebeziehungen, der 
Vernetzung mit den Stadtteilen, der Angebotsentwicklung für unterschiedliche Ziel-
gruppen. 
 
 
A 6. Ökologische Situation 
Ausschlaggebend für die ökologische Situat ion ist, dass sich das Plangebiet des 
Bebauungsplanes N 59 im innerstädtischen Bere ich befindet. Hieraus resultierte eine 
anthropogene Überprägung aller vorhandenen bauzeitlich oder dauerhaft beanspruchten 
Flächen bzw. Schutzgüter. Naturnahe oder gar natürliche Bereiche mit entsprechender 
Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz waren von der geplanten Trasse weder direkt 
noch indirekt betroffen. N eben den verschiedenen Verkehrswegen dominieren bei den 
Flächennutzungen vor allem Sport- und Frei zeitflächen ebenfalls mit hoher Nutzungs- 
und Pflegeintensität. Folglich weist der überwiegende Teil der Flächen nur geringe oder 
mittlere ökologische Wertigkeiten auf. 
Eine höhere ökologische Wertigkeit besitzen nur einzelne Teilflächen aufgrund ihrer 
vergleichsweise geringen Nutzungsintensität und ihres hohen (teilweise sehr hohen 
Bestandsalters).  
Hierzu zählen einige im Untersuchungsr aum vorhandene Gehölzbestände, Baumreihen 
und der Baumbestand im Bereich der Oetinger Villa, die dann auch Trittstein- und 
Vernetzungsfunktionen übernahmen sowie für die Ausprägung des Landschafts- bzw. 
Stadtbildes und das Stadtklima von Bedeutung waren. Auch hier sind die Funktionen 
aufgrund der Lage und der verschiedenen I mmissionen bzw. Störungen stark einge-
schränkt. 
Als für den Artenschutz  bedeutsam sind die auch im besiedelten Raum und daher auch 
im Geltungsbereich nicht auszuschließende Quartiere geschützter Fledermausarten 
anzusehen.

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A 7. Schutzausweisungen / Denkmalschutz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 wurden bis auf den Denkmalschutz keine 
fachgesetzlichen Schutzausweisungen berührt. Als Schutzausweisungen des Denkmal-
schutzes wurden genannt: 
 Gebäude des Ostbahnhofs 
 Brücke am Seitersweg 
 Brücke der Dieburger Straße 
 Spessartring 18 
 Wolfskehlstraße 4 
 August-Buxbaum-Anlage 
 Sachgesamtheit Oetinger Villa mit Park 
 Einfriedung historischer Karlsh of (Kranichsteiner Straße). 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht keine Beeinträchtigung der vorhan-
denen Denkmalschutzobjekte. 
 
 
A 8. Umweltprüfung / Eingriffsregelung 
Ein wesentliches Erfordernis der Planung war die Prüfung der Belange des Umweltschut-
zes gemäß § 2 (4) BauGB. Sie wurde im Umweltbericht als eigenständigem Teil dieser 
Begründung (Teil B) dokumentiert. Im Umweltbericht wurden Auswirkungen der Aufhe-
bung des Bebauungsplanes N 59 auf die Belange des Umwelt- und Naturschutzes 
ausführlich beschrieben und die Inhalte der Umweltprüfung abgearbeitet. Eingriffe in 
Natur und Landschaft fanden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht statt.

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A 9. Flächenbilanz 
Nachstehende Tabelle zeigt die Flächenbilanz des aufzuhebenden Bebauungsplanes 
N 59. 
 
Verkehrsflächen 63.341 m 2 19,08 %   
davon Straßenverkehrsfläche 34308 m
2
     10,33 %
davon Fuß- und Radwege 21001 m
2
    6,33 %
davon Parkplätze 2451 m
2
    0,74 %
davon Bahnhofsvorplatz 5581 m
2
    1,68 %
Eisenbahnfläche 5.827 m 2 1,76 %   
Straßenbahnfläche 2.738 m 2 0,82 %   
Gewerbegebiet 10.809 m 2 3,26 %   
Allgemeines Wohngebiet Baufenster  325 m 2 0,10 %   
Allgemeines Wohngebiet / Priv. Grünfläche  
mit Pflanzbindung 
1.397 m2 0,42 %   
Priv. Grünfläche Gartennutzung 2.920 m 2 0,88 %   
Öffentliche Grünflächen 239.915 m 2 72,27 %   
Wald 4.706 m 2 1,42 %   
Gesamtfläche Geltungsbereich des Bebauungs-
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331.978 m2 100 %

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 Teil B – Umweltbericht 
B 1. Vorbemerkung / Herangehensweise 
Mit der vorliegenden Unterlage (im Weiteren auch Aufhebungsbebauungsplan oder 
Aufhebungsplan genannt) sollen die rechtsverbindlichen Festsetzungen und Vorgaben 
des Bebauungsplanes N 59 „Nordostumgehung"  der Wissenschaftsst adt Darmstadt (im 
Weiteren kurz „Bebauungsplan N 59“) aufgehoben werden. Nach § 1 (8) BauGB gelten 
die Vorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen auch für deren Änderung, Ergänzung 
und Aufhebung. Auf dieser Grundlage ist für die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
„Nordostumgehung" die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich. Bei der hier 
gegenständlichen Aufhebung eines Bebauungsplanes wird die Gültigkeit bestehender 
Bebauungspläne wieder hergestellt, bzw. dort wo vormals keine gültigen Bebauungsplä-
ne vorlagen, der planungsrechtliche Status gem. § 30 BauGB, welcher mit Rechtskraft 
des Bebauungsplanes N 59 eingetreten ist, in einen Status gem. § 34 BauGB (bebauter 
Innenbereich) zurückversetzt. 
Im Rahmen dieses Umweltberichtes werden die prognostizierten Auswirkungen auf die 
Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umweltbericht zum Bebauungsplan 
N 59 ermittelt und dargestellt worden sind, auf gegriffen. Diese werden mit dem Zustand 
ohne Umsetzung des aufzuhebenden Planes verglichen und bewertet. Hierbei werden 
sowohl positive als auch negative Auswir kungen des Planes auf die Schutzgüter 
berücksichtigt. 
Der gegenwärtige Status (Ist-Zustand) stellte dabei den Endzustand nach Aufhebung des 
Bebauungsplanes dar. Dieser Zustand nach Umsetzung der Planaufhebung bildet die 
Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen. 
 
 
B 2. Einleitung 
 
B 2.1  Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Aufhebung 
Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes N 59 waren: 
 Entlastung des innerstädtischen Straße nnetzes von MIV sowie Schwerlastverkehr 
 Verringerung der Verkehrslärm- und Luftschadstoffbelastungen insbesondere 
durch Verlagerung des (LKW-) Durchgangsverkehrs 
Als weitere Ziele des Bebauungsplanes N 59 wurden genannt: 
 Ordnung der städtebaulichen und grünordn erischen Situation entlang des Tras-
senverlaufs 
 Sicherung des im Norden des Geltungsbereichs bestehenden Komplexes aus 
Freizeit-, Erholungs-, Kultur- und Wohnnutzungen

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 Vernetzung einzelner Freiraumbestandteile von Nord nach Süd 
 Städtebauliche Strukturverbesserungen durch Einbeziehung und Überplanung 
von Siedlungsrandflächen wie an der Ostseite der Marburger Straße 
 
Die Inhalte und Ziele des aufzuhebenden Bebauungsplanes sind in Kapitel A 1.1 
ausführlich dargestellt. 
Für den Trassenverlauf sind folgende Eck- bzw. Anschlusspunkte maßgeblich: 
 Verbindung der B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter 
westlich mit der B 42 
 Verbindung zwischen der östlichen Stadtzuf ahrt und den nördlich bzw. westlich 
gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten 
 Im weiteren Verlauf Herstellung der Anbindung an die A 5 (AS Weiterstadt / B 42)

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B 2.2  Beschreibung des geplanten Vorhabens 
Nachstehend erfolgt eine kurze Vorhabenbeschreibung welche die relevanten Aspekte 
des Vorhabens darstellt.  
Geplantes Vorhaben: 
 Bau einer Entlastungsstraße in weitgehend zweistreifiger Ausführung 
 Gesamtlänge von ca. 2.900 m 
 davon durchgehender Tunnel als Rahmen- od er als Überdeckelungskonstruktion 
ca. 2.035 m (ca. 70 % der Trasse) 
Trassenverlauf: 
 Beginn der Trasse der „Nordostumgehung“  des Ostbahnhofs als nördliche Fort-
führung der B 26 / Hanauer Straße 
 Ende der Trasse durch Anschluss an die Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) 
mit einem signalgeregelten, plangleichen Knotenpunkt 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 
 Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 33,2 ha. 
 Die Grenze des Geltungsbereiches verläuft im südlichen Abschnitt zunächst na-
hezu parallel zum Trassenverlauf der geplanten Straße. 
 Die westliche Grenze des Geltungsbereich s greift in diesem Abschnitt geringfügig 
in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber entlang der Außenkante des 
Sportplatzes. 
 Weiter nördlich war die Kleingartenanl age „Am Karlshof“ nördlich des Alfred-
Messel-Weges vollständig in den Verlauf des Geltungsbereiches einbezogen. 
 Nach der Kleingartenanlage verläuft der Geltungsbereich als schmaler (Bau-) 
Korridor zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnheim hindurch, um dann bis 
zur Kranichsteiner Straße den restlichen Park Am Karlshof einzubeziehen. 
 Einbeziehung von Teilbereichen des Bürgerparks Nord nördlich der Kranichsteiner 
Straße (Teilflächen von Fohlenhof, Mehrzwecksportfeld, Werferfeld sowie der 
Freifläche des Nordbades). 
 Die Nordgrenze des Geltungsbereichs is t durch die Nordseite des Martin-Luther-
King-Rings definiert. 
 Auf der westlichen Seite der geplanten Trasse führt die Abgrenzung des Gel-
tungsbereichs entlang des Nordbades sowie der Nordgrenze des Bürgerpark-
Parkplatzes zur Arheilger Straße. 
 Die westliche Abgrenzung des Geltungs bereiches folgt im weiteren Verlauf der 
Straßenparzelle der Arheilger Straße bis zur Marburger Straße und von dort wei-
ter nach Norden bis zur Grenze des Gewerbegebiets.

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 B 3. Belange des Umweltschutzes 
Im Umweltbericht sind die Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 2 (4) und § 2a BauGB 
zu ermitteln und darzustellen. 
Hierbei werden entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 (4) und § 2a BauGB die 
in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umwelt-
schutzes, welche für die vorliegende Planung von Bedeutung sind, berücksichtigt. 
Dies sind insbesondere die Vorgaben von: 
 BauGB § 1a (2); § 1a (3); § 1 (6) (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist) 
 BImSchG § 1 (1), § 1 (2), § 3 (3) (Bu ndes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist) 
 TA Lärm 4.1.1 [(Sechste Allgemeine  Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (T echnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA 
Lärm)] 
 BNatSchG § 1 (1); § 1 (3); § 1 (4); § 2 (1); § 9 (3) (Bundesnaturschutzgesetz vom 
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zule tzt durch Artikel 2 Absatz 124 und Arti-
kel 3 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
geändert worden ist) 
 BBodSchG § 1, § 2 (2) (Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I 
S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist) 
 DSchG § 1 (1) (Hessisches Denkmals chutzgesetz vom 5. September 1986 
(GVBL. I S. 262, 270), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.November 
2012 (GVBl. I S. 444) geändert worden ist) 
 WHG § 6 (Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch 
Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert 
worden ist) 
 HWG § 1 (Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 
548), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I 
S. 622) geändert worden ist) 
 TA Luft 1 [(Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) 
vom 24. Juli 2002)] 
Weiterhin beachtet sind die Vorgaben der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau.

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B 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Der bauliche und freiräumliche Bestand des Ge ltungsbereichs entspricht der derzeitigen 
Situation. Eine Veränderung dieses Bestandes wird durch die Aufhebung nicht ausgelöst. 
Zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Aufhebung werden 
die prognostizierten Auswirkungen des Bebauungsplanes dargestellt und anschließend 
im Vergleich mit dem Zustand bei Aufhebung des Planes, also dem Ist-Zustand, bewer-
tet. Die Darstellung des Bestandes und der Auswirkungen des Bebauungsplanes folgt 
hierbei dem Umweltbericht bei Aufstellung des Planes (Diese sind in der Regel als Zitate 
aus dem Umweltbericht zum rechtskräftigen Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ 
entnommen und hierbei in der Regel kursiv dargestellt jedoch im Weiteren nicht als Zitate 
gekennzeichnet). 
 
 
B 4.1 Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan 
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt) wurden für folgende 
Maßnahmen bei Umsetzung der Planung umweltrelevante Auswirkungen ermittelt: 
 
 Im geplanten Gewerbegebiet (zwischen Arheilger und Marburger Straße) mit rund 
1,1 ha dürfen bei einer GRZ von 0,6 maximal 6.486 m
2 überbaut und insgesamt 
maximal 8.644 m2 befestigt werden. Abzüglich der bestehenden Haus- und Hofflä-
chen resultiert ein Verlust von rund 0,73 ha gärtnerisch genutzter Flächen. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt ein prognostizierter Verlust von ca. 
0,73 ha gärtnerisch genutzter Fläche durch Befestigung / Überbauung d.h. eine Flä-
chenversiegelung nicht ein. 
 Für die Herstellung der Straße und des Tunnelbauwerks sowie für die erforderli-
chen Arbeitsräume und die Geländemodellierungen über dem Tunnel ist eine Ge-
samteingriffsfläche von ca. 15,07 ha zu kalkulieren. Da die neue Trasse auf 70 % 
der Gesamtlänge von ca. 2.900 m im Tunnel verläuft, der eine Wiederherstellung 
des Status Quo oder auch neue grünplanerische Maßnahmen zulässt […] und da 
bestehende Straßen und Wege entweder genutzt oder aber entsiegelt und rückge-
baut werden, erhöht sich der Anteil versiegelter Straßen- und Wegeflächen nur um 
rund 0,41 ha. Die Notausstiege und andere oberirdischen Gebäudeteile benötigen 
nochmals rund 0,15 ha Fläche. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine prognostizierte Flächenversie-
gelung (ca. 0,56 ha) durch Straßen- und Wegeflächen sowie durch oberirdische Ge-
bäudeteile vermieden. Die prognostizierte Gesamteingriffsfläche von ca. 15,07 ha für

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Herstellung der Straße und des Tunnelbauwerks sowie für die erforderlichen Arbeits-
räume und die Geländemodellierungen wird nicht in Anspruch genommen. 
 Nicht wieder herstellbare Biotope bedeuten einen Verlust an Lebens- und Erho-
lungsraum. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine Beeinträchtigung der nicht wie-
der herstellbaren Biotope vermieden, ein Verlust an Lebens- und Erholungsraum tritt 
nicht ein. 
 Die Verlegung von Verkehr als Emissionsquelle bedeutet im bislang verkehrsfreien 
Raum erhebliche Umweltauswirkungen, die aber je nach Bauausführung qualitativ 
wie räumlich reduziert werden können.  
Eine Verlagerung von Verkehr wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht 
induziert. Prognostizierte positive Effekte,  wie beispielsweise eine mögliche Ver-
kehrsentlastung an anderer Stelle durch die geplante neue Verkehrsführung traten bei 
Aufhebung des Bebauungsplanes nicht ein. Dieser Verzicht auf möglicherweise positi-
ve Auswirkungen wird in den folgenden Kapiteln im Rahmen der Darstellung der 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch in diesem Umweltbericht eingehend erörtert. 
 Die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vorgesehenen Tunnelabschnitte 
liegen immer im oberen Grundwasserleiter, und schon während der Bauphase 
sind, wenn auch nur in geringem Um fang, Wasserhaltungsmaßnahmen erforder-
lich.  
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Baumaßnahmen im 
Grundwasserbereich induziert. Eine Wasser haltung aus diesem Grund wird nicht 
erforderlich. Mit dem Verzicht auf die Gr undwasseroffenlegung werden alle theore-
tisch möglichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser hinfällig. 
 Während der Bauphase muss mit Baustellenlärm und Verkehrslärm durch die 
Baufahrzeuge gerechnet werden. 
Durch den Verzicht auf die Baumaßnahme bei Aufhebung des Bebauungsplanes 
unterbleiben sämtliche baubedingten Eingriffe bz w. Beeinträchtigungen, so auch die 
Lärmimmissionen. 
 Während der Bauphase muss mit Behinderungen auf den Wegebeziehungen und 
mit Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten gerechnet werden. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden Behinderungen auf den Wege-
beziehungen und Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten während der Baupha-
se vermieden (s.o.).

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B 4.2 Bewertung der Schutzgüter 
Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Umweltschutzgüter 
detailliert erörtert. Die Darstellung erfolgt anhand der prognostizierten Auswirkungen im 
Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt). 
 
 
B 4.2.1 Schutzgut Mensch  
Immissionen 
Bestand: 
Hinsichtlich verkehrsbedingter Immissionen ist der Eingriffsbereich als innerstädtischer 
(Frei-) Raum vorbelastet. Am stärksten vorbelastet sind das Südende an der B 26 / 
Landgraf-Georg-Straße und das Nordende am Martin-Luther-King-Ring. Am geringsten 
ist die Belastung durch Verkehrsimmissionen in den größeren Grünflächen des Bürger-
parks (ausreichend Abstand zu den Emissionsquellen). Aber auch in den abgeschirmten 
bzw. umbauten Grünflächen sind die Vorbelastungen eher gering.  
Bei der Planung der Nordost-Umgehung müssen aber auch die Bestandsbelastungen der 
Wohnquartiere berücksichtigt werden, die ent lastet werden. Aus Abbildung B 1-2 geht 
hervor, wo im Innenstadtbereich durch di e Nordost-Umgehung eine Verminderung der 
Verkehrsstärke und in der Folge auch der Verkehrsimmissionen zu erwarten ist. Das 
dortige Entlastungspotenzial ist in der Abwägung den möglichen neuen Beeinträchtigun-
gen durch die Nordost-Umgehung gegenüberzustell en (qualitativ sind die Entlastungen 
unbestritten aber in ihrer summarischen Wirkun g sind sie nur schwer quantifizierbar). 
Unabhängig davon müssen beim Neubau aber die geltenden Grenzwerte eingehalten 
werden  
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Direkte Auswirkungen auf den Menschen re sultieren aus den Verkehrsemissionen 
entlang des neuen Straßenverlaufs. 
Ein Fachgutachter
1 hat mögliche Lärmbelastungen untersucht und stellt fest: 
 Relevant sind die den offenen Straßenabschnitten benachbarten schutzbedürftigen 
Nutzungen. Basierend auf entsprechenden Berechnungen werden im Zuge der 
Baumaßnahme aktive Schutzmaßnahmen umgesetzt, die sicherstellen, dass im 
gesamten Trassenbereich die geforderten Grenzwerte eingehalten werden. In eini-
gen Bereichen führt dies sogar zu einer Verbesserung gegenüber dem Status Quo. 
 Nicht aufgrund einer Zunahme der Lärmbelastung gegenüber dem Status Quo, 
sondern aufgrund der schon jetzt zu hohen Belastungen müssen aufgrund des 
                                                      
1
 Obermeyer Planen + Beraten GmbH; 2008

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durch die Straßenneuplanung ausgelösten Handlungserfordernisses dort, wo akti-
ve Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind, im Einzelfall passive Lärmschutz-
maßnahmen umgesetzt werden. Die Umsetzung wird vertraglich geregelt. 
 
Ein Fachgutachter
2 hat mögliche Luftschadstoffbelastungen untersucht und stellt fest: 
 Da die Abgase, die im geplanten Tunnelbauwerk entstehen, über eine zentrale 
Abluftstation im Bereich der Kranichstei ner Straße mit hoher Geschwindigkeit in 
große Höhe ausgeblasen werden, werden sie auf ein unschädliches Maß verdünnt.  
 An den Portalen werden nur in geringem Umfang Abgase durch ein- und ausfah-
rende Fahrzeuge aus dem Tunnel freigesetzt. Auch aufgrund der geplanten Sog-
wirkung in den Tunnel hinein werden an den schutzbedürftigen Nutzungen in der 
Nachbarschaft zu den Tunnelportalen alle Grenzwerte eingehalten. 
 Für die Landgraf-Georg-Straße wird durch  das Luftschadstoffgutachten belegt, 
dass beim Vergleich mit dem Prognose Nullfall der Bau der NOU bei allen unter-
suchten Luftschadstoffen eine Verringerung bewirkt. Nur aufgrund der bestehen-
den sehr hohen Belastungen verbleibt eine immer noch hohe Grundbelastung. 
Aufgrund der erreichten Verringerung durch die NOU kann diese verbleibende Be-
lastung nicht der Neuplanung angelastet werden.  
 In der Gesamtbilanz wird das Planungsziel, die Innenstadt und Ihre Anwohner zu 
entlasten, erreicht, indem ein Großteil der zuvor im Innenstadtbereich im schlecht 
durchlüfteten bodennahen Bereich vorhandenen Luftschadstoffe in höhere, kon-
fliktärmere Luftschichten verfrachtet un d dort auf ein unschädliches Maß verdünnt 
wird. Auch die offenen Straßenabschnitte verlaufen in besser durchlüfteten Berei-
chen und damit konfliktärmer als die Innenstadtbereiche.  
Unmittelbar nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch hinsichtlich der 
Immissionsbelastung (Lärm und Luftschadstoffe als betriebsbedingte Beeinträchtigungen) 
entstehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht. Mit der Aufstellung des 
Bebauungsplanes N 59 und mit der Realisierung der Nordostumgehung war jedoch 
beabsichtigt, vorsorgend die prognostizierte Verkehrsbelastung im Bereich der Darmstäd-
ter Innenstadt und in den innenstadtnahen Wo hnquartieren, insbesondere hervorgerufen 
durch den Schwerlastverkehr, nachhaltig zu mindern. Durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes und die Beibehaltung des bestehenden Zustandes werden diese Auswirkun-
gen nicht realisiert. Nachfolgend wird dieser Sachverhalt erläutert und bewertet. 
Die für die Planung der Nordostumgehung erstellten Prognosen, gingen von einer 
deutlichen Zunahme des Straßenverkehrs und insbesondere des Schwerlastverkehrs 
aus. Hierbei waren ältere Verkehrserhebungen aus den Jahren 2004 bis 2006 zu Grunde 
gelegt. Die Auswirkungen der Durchfahrtsbe schränkungen für LKW, welche im Jahre 
2006 eingeführt wurde, waren hierbei nicht erfasst. 
                                                      
2
 Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co.KG; 2007

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Aktuelle Verkehrserhebungen zeigen heute, dass die im Plan prognostizierte Verkehrs-
mengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. Auch die prognostizierten 
Entlastungen des innerstädtischen Verkeh rssystems durch die Nordostumgehung sind 
somit in Frage zu stellen. Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der 
nächsten Jahre wird nach dem Mobilitätsmas terplan Region Frankfurt RheinMain derzeit 
nicht mehr gesehen. 
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV) 
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhebungsprogramm aufgelegt. Weitere Ergeb-
nisse lagen aus den Straßenverkehrszählungen 2010 vor. Diese führten für Darmstadt zu 
folgenden Ergebnissen: 
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie die Stadtzufahrten aus Richtung Osten 
wurde im Wesentlichen insgesamt eine Verkehrsabnahme festgestellt. In der Zusammen-
fassung der aktuellen Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass das Gesamtver-
kehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrs anteil bezogen auf die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt tendenziell zurückgegangen ist. Dieses Ergebnis wurde durch alle Erhebun-
gen bestätigt. 
„Die LKW-Befragung hat somit gezeigt, dass die Lkw-Verbotszone der Stadt Darmstadt 
größtenteils toleriert wird, bzw. die Ak zeptanz gegenüber der Lkw-Befragung von 2006 
noch zugenommen hat. […] Die überregionalen Beziehungen, also der Durchgangsver-
kehr bezogen auf Darmstadt und die Region St arkenburg ist nach wie vor gering bzw. 
gegenüber 2006 sogar rückläufig. Somit kann die Befürchtung, dass die Stadt Darmstadt 
als Umfahrungsstrecke der mautpflichti gen Autobahnen im Rhein-Main-Gebiet genutzt 
wird, nicht belegt werden.“ [Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Darmstadt; Abteilung 
Verkehrsentwicklung: Entwicklung des Verkehr saufkommens und des Schwerverkehrs-
anteils in der Wissenschaftsstadt Darmst adt, Zusammenfassung der Ergebnisse der 
Verkehrserhebungen; 2013] 
Genau dies könnte möglicherweise durch di e Einrichtung einer neuen, leistungsfähigen 
Verkehrsverbindung hervorgerufen werden. 
Der Vergleich der aktualisierten Verkehrsza hlen mit der ursprünglichen Prognose zeigt, 
dass die Nordostumgehung zwar grundsätzlic h eine Entlastungswirkung haben könnte. 
Insbesondere der Anteil des LKW-Verkehrs auf der alten Trasse der B 26 könnte weiter 
reduziert werden. Bedingt durch den hohen Anteil von Busverkehren am Schwerlastver-
kehr sowie den verbleibenden Ziel und Quellv erkehren ergibt sich jedoch eine deutliche 
zu relativierende Entlastungswirkung. 
 Vor dem Hintergrund der deutlich relativierten Verkehrsprognosen, werden die 
erzielbaren positiven Auswirkungen der Nordostumgehung ebenso deutlich gerin-
ger angesetzt. 
 Den deutlich geringeren positiven Wirk ungen stehen zumindest temporär auftre-
tende Beeinträchtigungen im Rahmen der Bauarbeiten gegenüber. 
 Die positiven Auswirkungen, auf welche bei Aufhebung des Bebauungsplanes 
verzichtet wird, werden als weitaus geringer eingestuft, als dies bei Aufstellung des

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Bebauungsplanes N 59 der Fall war. Es is t festzuhalten, dass diesen nun weitaus 
geringeren positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch eine hohe finanziel-
le Belastung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei Umsetzung der Maßnahme 
gegenüber steht. Auch aus Sicht der Beeinträchtigung von Umweltschutzgütern ist 
mit Blick auf die finanzielle Situation der St adt zumindest in Frage zu stellen, ob in 
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen der Realisierung der Nordostumgehung 
noch ein hoher Stellenwert zukommt. 
 Unmittelbare Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch hinsichtlich entstehen-
der Immissionen resultieren aus der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht. 
 
Wohnumfelderholung 
Bestand: 
Neben der naturgebundenen auch an das Landschaftsbild gekoppelten Erholung im 
Sinne des Naturschutzrechts ist gerade im vorliegenden Fall auch die Wohnumfelderho-
lung zu berücksichtigen. Im Sinne des Umweltrechts muss beim Schutzgut Mensch auch 
diese funktionale Bedeutung der betroffenen Flächen berücksichtigt werden. Im und am 
städtischen Raum sind Freizeit- und Erholun gsflächen von großer Bedeutung, da in 
erreichbarer Entfernung für die Wohnumfelderholung weitgehend alternativlos ist. Im 
vorliegenden Fall ist dies durch die Stadt  auch erkannt worden und insbesondere der 
Komplex Bürgerpark wurde in dieser In tention auch bewahrt und entwickelt (was 
verbliebene Defizite nicht ausschließt). Auch der Landschaftsplan weist auf die Bedeu-
tung der stadtnahen Grünzüge und Grünverbindungen hin […] und historische Grünanla-
gen stehen teilweise sogar unter Denkmalschutz […].  
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Es wird zu keiner nennenswerten Zunahme oberirdischer Verkehrsflächen kommen.  
Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen entlang der Trasse schützen nicht nur die benach-
barte Wohnnutzung sondern auch benachbarte Erholungsgebiete wie den Großen 
Woog.  
Wegebeziehungen werden im Zuge der Baumaß nahme allenfalls etwas anders geführt, 
bleiben aber erhalten. Sie werden teilweis e optimiert und vor allem durch eine neue, 
attraktiv gestaltete Nord-Süd-Wegeverbindung ergänzt.  
Der Washingtonplatz und der Bereich Ostbahnhof werden aufgewertet. Zwischen 
Erbacher Straße und Seitersweg soll ebenso wie zwischen Alfred-Messel-Weg und 
Oetinger Villa eine neue Grünanlage entstehen, um die neue Nord-Süd-Wegeverbindung 
zu ermöglichen und attraktiv zu gestalten. Der Rückbau der Arheilger Straße eröffnet 
ebenfalls die Möglichkeit die Erholungsflächen im Bürgerpark zu erweitern. Eine 
Skateranlage auf der ehemaligen Straße soll das Angebot erweitern.

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Alle anderen Grünanlagen werden wieder he rgestellt und stehen weiterhin für die 
Wohnumfelderholung zu Verfügung. Lediglich die nur begrenzt öffentlichen Kleingarten-
anlagen werden zu Gunsten neuer öffentlicher Parkanlagen und Wegeverbindungen 
nicht mehr im bisherigen Umfang hergestellt.  
Nicht zu verhindern sind die Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und Umwege 
während der Bauphase. Durch die Bildung günstiger Bauabschnitte und die Wahl 
geeigneter Bauverfahren sollen die Dauer der Einschränkungen ebenso wie die Umwege 
verkürzt werden. Die Einschränkungen bei den Sportstätten müssen frühzeitig organisa-
torisch geregelt werden.  
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entstehen hinsichtlich der Wohnumfel-
derholung keine unmittelbaren Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch. 
 Eine Beeinträchtigung der Wohnumfel derholung sowie bestehender Parks und 
Grünanlagen durch die Bautätigkeit und fertiggestellte Bauwerke unterbleibt. Vorhan-
dene Kleingartenanlagen bleiben bestehen. 
 Derzeit vorhandene Wegebeziehungen aus Sicht der Wohnumfelderholung bleiben 
unverändert bestehen. 
 Es tritt keine Veränderung gegenüber der bestehenden Situation der Wohnumfelder-
holung ein. Mit dem Bebauungsplan sollten jedoch einzelne Maßnahmen mit zusätzli-
cher Aufwertung der Wohnumfelderholung umgesetzt werden.  
 Für zusätzliche Maßnahmen wie die Herstellung neuer Wegeverbindungen, Schall-
schutzmaßnahmen sowie die Neugestalt ung von Plätzen und Grünanlagen können 
eigenständige Planungslösungen gefunden werden, soweit diese als eigenständige 
Ziele weiter verfolgt werden. 
 Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine spätere Umsetzung 
dieser Maßnahmen als eigenständige Vorhaben in einem anderen (eigenständigen) 
Verfahren nicht ausgeschlossen und nicht behindert. 
 
 
B 4.2.2 Schutzgut Pflanzen  
Bestand: 
Aufgrund der Lage im innerstädtischen (Frei -) Raum und der bis in die jüngste Zeit 
stattgefundenen Veränderungen auch im Plangebiet (u.a. neue Straßenbahntrasse nach 
Kranichstein) sind im Eingriffsbereich und seiner unmittelbaren Umgebung aktuell keine 
natürlichen, ursprünglichen Biotoptypen vorhanden. Auch naturnahe ungestörte Bio-
toptypen sind im unmittelbaren Eingriffsbereich nicht vorhanden. Allerdings haben sich 
durch Nutzungsaufgabe an einigen Stellen Sekundärbiotope entwickelt, die von beson-
derer Qualität sind und gerade im städtischen Bereich auch eine große funktionale 
Bedeutung haben (Rückzugs- und Trittsteinbiot ope). Dass im Rahmen der Kartierung 
des Eingriffsbereichs keine seltenen und ge schützten Pflanzenarten festgestellt wurden,

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war nach Standort sowie Art der Nutzung / Pflege aber auch nach Art der Entstehung / 
Pflanzung und aufgrund des Umfelds zu erwart en. Es schließt aber nicht aus, dass nicht 
doch irgendwo Einzelexemplare geschützter Arten auftauchen können (z.B. auf den eher 
trockenen Standorten im Norden Arten der (Halb-) Trockenrasengesellschaften). 
Gleichwohl sind die im Eingriffsbereich liegenden Flächen generell keine für diese 
(Pflanzen-)Gesellschaften maßgebenden Flächen. 
Im Bestands- und Konfliktplan (s. Anhang) si nd die im Plangebiet kartierten Biotoptypen 
dargestellt. Abbildung B 2 […] gibt einen Überblick über die im Eingriffsbereich betroffe-
nen Biotoptypen. Es wird deutlich, dass be i rund 57 % der Eingriffsfläche weitgehend 
unsensible und leicht wieder herstellbare Biotoptypen sind: 
 22 % Straßen, Wege und Plätze  
 22 % intensive Rasenflächen der Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Straßenrän-
der  
 13 % intensiv genutzte Kleingartenflächen.  
Bei den restlichen, sensibleren Biotoptypen dominieren mit rund 22 % die Gehölzflächen. 
Auch wenn viele als Straßen- oder Bahnbegleitgrün stark gestört sind und sie häufig 
isoliert auf schmalen Dämmen oder Böschun gen liegen, so haben sie doch Bedeutung 
als Rückzugs- und Trittsteinbiotop im städt ischen Raum und erfüllen gerade entlang der 
Verkehrstrasse auch Vernetzu ngsfunktionen. Gleichwohl sind auch diese Funktionen 
durch die Einflüsse aus der Nachbarscha ft stark gemindert. In dieser Funktion und 
Qualität sind Gehölzflächen, die auch zur Pf lege und zum Erhalt ihrer Qualität regelmä-
ßig auf den Stock gesetzt werden müssen, gut wieder herstellbar. Einzig die alten 
standortheimischen Überhälter in den Gehölzen, sind in ihrer jetzigen Funktion und 
Qualität nur sehr langfristig wieder herstellbar.  
Die restlichen Flächen setzen sich zusamm en aus Teilflächen betroffener Grünanlagen, 
Weiden, Wiesen und Ruderalflächen, die aufgrund der geringen betroffenen Flächenan-
teile und des verbleibenden Bezugs zur jeweiligen Restfläche leicht wieder herstellbar 
sind.  
Die bedeutendste im Eingriffsbereich betroffene Biotopfläche ist das Parkrelikt an der 
Oetinger Villa (heute Jugendzentrum). Zwar sind zwischenzeitlich einzelne Robinien 
eingewandert und es fehlt eine nennenswerte Kraut- und Strauchschicht aber für eine 
innerstädtische Fläche resultiert allein aus dem Alter und der Qualität des Baumbestands 
eine herausragende Bedeutung. Eine Wiederhers tellung des jetzigen einheitlichen 
Erscheinungsbildes ist nicht möglich.

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Typ Nr. Biotop- / Nutzungstypen 
Fläche in 
qm Anteil 
2.100 B Gebüsche, Hecken, Säume; trockene, bis frische, saure 10.624 6,50 %
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht) 4.786 2,90 %
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht) 
sehr gute Ausprägung 
 
254 0,18 %
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) 3.159 1,96 %
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) sehr gute 
Ausprägung 9.175 5,60 %
4.600 B Feldgehölz, großflächig 2.966 1,80 %
6.200 Weiden (intensiv) 630 0,37 %
6.310 (B) extensiv genutzte Frischwiesen 5.294 3,25 %
9.120 Kurzlebige Ruderalfluren 4.725 2,88 %
9.160 Straßenränder 9.595 5,89 %
9.210 B ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte 4.581 2,80 %
10.510 sehr stark - völlig versiegelte Fläche 26.158 16,07 %
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege 9.961 6,10 %
10.710 Gebäude ohne Dachbegrünung 2.439 1,47 %
11.212 Gärten/Kleingartenanlage mit überwiegend Nutzgartenanteil 29.363 18,00 %
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten 2.810 1,70 %
11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten 377 0,20 %
11.224 Intensivrasen 21.762 13,37 %
11.225 B Extensivrasen 9.380 5,77 %
11.231 B Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen (nicht versiegelte Flächen)  
sehr gute Ausprägung  
 
5.177 3,19 %
  Summen 163.216 100 %
 
Abbildung B 2   Biotoptypen im Geltungsbereich 
 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
In der Bilanz des Straßenbaus gehen durch  den Tunnel einerseits und den Rückbau 
bzw. die Nutzung bestehender Straßenabschnitte und Wege andererseits kaum Vegeta-
tionsflächen verloren. Nur in Summe mi t dem neuen Gewerbegebiet gehen rund 1,3 ha 
Vegetationsflächen dauerhaft verloren (abz üglich begrünter Dachflächen). Dafür wird 
aber im Bereich der Oetinger Villa die im Bebauungsplan N 7.3 geregelte Bebaubarkeit 
mit einem 4-geschossigen Gebäude zurückgenommen. 
Da die Mehrzahl der beanspruchten Pflanzbestände leicht, z.T. sehr leicht wieder 
herstellbar oder in der Nachbarschaft adäquat  ausgleichbar sind, verbleibt als Beein-
trächtigung tatsächlich nur der dauerhafte Verlust von ca. 1,3 ha Vegetationsfläche. 
Zusätzlich zu berücksichtigen ist aber, dass  nicht alle beanspruchten Biotopflächen 
adäquat wieder herstellbar sind bzw. in ei nem angemessenen Zeitraum nicht wieder ihre 
jetzige Qualität erreichen. Auch dieser Qualitätsverlust, der mit der Inanspruchnahme 
(sehr) alter Pflanzbestände und der Rodung alter Einzelbäume, die im Straßenraum oder 
in den üblicherweise baumlosen Biotoptypen stehen, verbunden ist, ist nicht ausgleich-

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bar. Als adäquater Ersatz können aber neue standortheimische (aber standortverträgli-
che) Bäume gepflanzt werden, wobei zum Ausgleich des verbleibenden Defizits im 
Bestandsalter die alten Bäume (86) im Verhältnis 1:3, mittelalte (75) im Verhältnis 1:2 
und junge oder Neupflanzungen (197) im Verhältnis 1:1 ersetzt werden.  
Im Bereich des geplanten Gewerbegebietes gehen rund 0,73 ha überwiegend intensiv 
genutzte (Haus-) Gärten verlor en. Hinsichtlich des Pflanzeni nventars ist hier ein Aus-
gleich durch höherwertige Biotopflächen auch auf weniger Fläche möglich. Lediglich alter 
(Obst-) Baumbestand kann auch hier nur ersetzt und nicht ausgeglichen werden. 
Da Grundwasserstandsänderungen auf die Bauphase beschränkt und aufgrund der 
Verhältnisse laut Gutachten
3 auch räumlich begrenzt bleiben, sind durch das Bauvorha-
ben über den Eingriffsbereich hinaus keine erheblichen indirekten Auswirkungen auf die 
Pflanzenwelt zu erwarten. Sensible Bereiche in der Nachbarschaft sollen während der 
Bauphase einen Schutzzaun zum Schutz vor Bautätigkeiten erhalten. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden folgende Auswirkungen auf das 
Schutzgut Pflanzen vermieden: 
 Es findet kein Verlust von 1,3 ha Vegetationsfläche statt. 
 Der Qualitätsverlust durch Inanspruchnahm e bzw. Rodung z.T. sehr alter Vegetati-
onsbestände und Bäume unterbleibt. Der Verzicht auf die Ausgleichspflanzungen 
stellte keine Verschlechterung gegenüber dem  Status Quo dar, insbesondere auch, 
da dem Verzicht auf eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung 
von Ausgleichsmaßnahmen einzuräumen ist. 
 Es findet keine Grundwasserstandsänderungen mit möglichen Auswirkungen auf die 
Pflanzenwelt statt. 
 Vor Inkrafttreten des Bebauung splanes N 59 war im Bereich der Oetinger Villa eine 4-
geschossige Bebauung auf Grundlage des vorher dort gültigen Bebauungsplanes 
(N 7.3 „Am Karlshof Süd“ vom 10.10.1974) möglich. Eine Umsetzung dieses Bebau-
ungsplanes ist nach Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 grundsätzlich wieder 
möglich. Um Umweltauswirkungen durch eine solche mögliche Bebauung im Bereich 
der Oetinger Villa bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 zu ermitteln, sollte mög-
licherweise eine Neuplanung des Bereiches (Bebauungsplan mit Umweltbericht und 
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz) erwogen we rden. In jedem Fall werden die Umweltaus-
wirkungen eines Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren ermittelt und geprüft. 
Zusätzliche negative Auswirkungen auf Natur- und Umwelt werden auch in diesem 
Bereich durch das vorliegende Aufhebungsverfahren nicht gesehen. 
 
  
                                                      
3
 Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005

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B 4.2.3 Schutzgut Tiere  
Bestand: 
Aufgrund der innerstädtischen (isolierten) Lage und der intensiven (Freizeit-)Nutzung 
sowie der Artenarmut der Flächen sind die me isten Biotopflächen im Eingriffsbereich der 
Trasse nur für wenige Tierart en geeignet (geringe Vielfalt).  Für sensible (störanfällige) 
Arten sind fast alle betroffenen Flächen ungeeignet. Da die Lebensräume auch nicht zu 
den seltenen Lebensräumen gehören, sind au ch die anzutreffenden Tierarten weit 
verbreitet. Für diese angepassten und weniger sensiblen Arten sind die Grünflächen aber 
unverzichtbar.  
Als Besonderheit müssen die Fledermausarten angesehen werden, die die Nähe des 
Menschen bzw. der Siedlungen nicht scheuen und für ihre traditionellen Quartiere 
„neuzeitlichen“ Ersatz gefunden haben. Der ehemalige Bunker am Ostbahnhof ist ein 
solches Ersatzquartier. Ob dies auch am Fohlenhof und im alten Baumbestand an der 
Oetinger Villa der Fall ist, wird aktuell noch überprüft.  
Ökologisch-funktional können bei Straßenbauvorhaben Zerschneidungseffekte bzw. 
Barrierewirkungen auftreten. Im vorliegenden Fall bedeutet aber die Lage im bzw. am 
Stadtgebiet, dass keine bedeutenden Wegebe ziehungen und Austauschbahnen getrennt 
oder bedeutende Lebensräume zerteilt werden.  Allerdings sind gerade im städtischen 
oder stadtrandnahen Raum viele Biotopflä chen „umständehalber“ für die Tiere im 
Siedlungsraum Rückzugs-, Trittstein- und Vernetzungsbiotope.  
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Als direkte Auswirkung muss der temporäre (bauabschnittsweise) Verlust der Biotopflä-
chen im Eingriffsbereich angesehen werden. Die geringe (tier-) ökologische Qualität der 
Mehrzahl dieser Flächen einerseits und di e Lage im bzw. am städtischen Raum mit 
seinen Störungen bewirkt aber, dass kaum se nsible oder gar schützenswerte Tierarten 
betroffen sind, die speziell auf eine der Flächen angewiesen sind. Zumal wenn in 
einzelnen Bauabschnitten vorgegangen wird, si nd für alle Tiere ausreichend geeignete 
Ausweichquartiere vorhanden, so dass keine Population Schaden nehmen wird. Da nach 
Beendigung der Bauphase alle Vegetationsflächen wieder hergestellt oder in der 
Nachbarschaft ausgeglichen bzw. ersetzt werden, werden sich alle Tierarten wieder 
einfinden. 
Lediglich der Verlust (sehr) alter Pflanzbestände und Einzelbäume ist aufgrund der mit 
dem Bestandsalter verbundenen Qualitäten nicht ausgleichbar. Bei den Einzelbäumen ist 
das vorgesehene Mehr an Ersatzpflanzungen geeignet, in der Summe aller Bäume 
unterschiedlichen Alters die Beeinträchtigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß zu 
reduzieren. Bei dem Komplex aus alten Bäum en im Bereich der Oetinger Villa, der so 
nicht wieder hergestellt werden kann, soll eine Erhöhung der Vielfalt zu einer Aufwertung 
führen, die dann in Kombination mit dem verb liebenen Bestand ebenfalls die Beeinträch-
tigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß reduziert.

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Indirekte erhebliche Auswirkungen auf Lebensräume in der Nachbarschaft können 
ausgeschlossen werden, da die neue Straße dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft nur 
bereits vorhandene Straßen ersetzt und keine unverzichtbaren Austauschbahnen bzw. 
Wildwechsel betroffen sind. Durch eine durchgängige Unterdükerung der Tunnelab-
schnitte werden Veränderungen im Grundwas serhaushalt und indirekte Schäden an der 
Vegetation verhindert und es gehen keine sensiblen bzw. vom jetzigen Grundwasser-
stand abhängigen Lebensräume verloren.  
Lediglich die Inanspruchnahme von Straßen-  und Bahnbegleitgrün bedeutet aufgrund 
des linearen Charakters dieser Gehölze eine Beeinträchtigung auch von Vernetzungs-
funktionen. Die in Teilabschnitten unvermeidbare Verschmälerung der linearen Gehölz-
flächen wie auf der Südseite der Hanauer Straße, kann aber durch den Lückenschluss 
und die Verbreiterung an anderer Stelle kompensiert werden.  
Der zu querende Molkenbach führt nur temporär Wasser und ist kein durchgängiges 
Fließgewässer. Oberhalb der Querung durch  die Trasse ist er abschnittsweise und 
unterhalb der Querung vollständig verrohrt. Ein Bachlebensraum ist nicht vorhanden. 
Neben den Ersatzmaßnahmen für die dortigen Rodungen ist vorgesehen, im Zuge der 
Baumaßnahme den Bachlauf zu renaturieren und sogar bis zur Kranichsteiner Straße 
wieder zu öffnen und naturnah zu gestalten.  
Der in der Bauphase zu erwartende Betrieb und Lärm ist nicht als erheblich nachteilige 
Umweltauswirkung anzusehen, da im und am Stadtgebiet kaum entsprechend sensible 
Arten anzutreffen sind und zudem ein befr istetes Ausweichen für die Populationen der 
hier betroffenen Arten folgenlos bleibt.  
Selbstverständlich werden Rodungen nur im Winterhalbjahr (Mitte Oktober bis Ende 
Februar) durchgeführt, um während der Brutzeit keine Individuen zu gefährden. 
Dort, wo derzeit Fledermausquartiere bekannt sind (geschützt nach FFH-Richtlinie i.V.m. 
§ 42 BNatSchG), können sie auch erhalten bl eiben. Vorsorglich werden aber im Vorfeld 
der Bauausführung im Sinne des § 42 (5) BNatSchG artgerechte Ausweichquartiere 
angeboten und gemäß Fachgutachten
4 Maßnahmen zum Schutz der Quartiere und 
Areale ergriffen (u.a. Abzäunen, Instruktion der Bauleitung). Zum Schutz der Individuen 
werden Bauarbeiten nur außerhalb der Nutz ungszeit der Quartiere begonnen. Während 
der Bauphase erfolgt eine fachliche Aufs icht und Beobachtung (ökologische Bauauf-
sicht). Da keine bedeutsamen Quartiere zerstört werden, ist eine Gefährdung der 
Population nicht zu erwarten.  
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden folgende Auswirkungen auf 
das Schutzgut Tiere vermieden: 
 Es findet kein temporärer oder dauerhafter Verlust an Biotopflächen als Lebensraum 
für Tiere statt. 
 Ein Qualitätsverlust des Lebensraumes von Tieren, insbesondere durch Rodung sehr 
alter Bäume, unterbleibt. Der Verzicht auf  die Ausgleichspflanzungen stellte keine 
                                                      
4
 Fledermausgutachten: Biologo; Beratende Ökologen; 2005

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Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, insbesondere auch da dem Ver-
zicht auf eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung von Aus-
gleichsmaßnahmen einzuräumen ist. 
 Auswirkungen auf benachbarte Tier lebensräume und Tierbestände sowie auf 
Austauschbahnen und Wildwechsel werden nicht gesehen. Hier tritt keine Verände-
rung durch die Planaufhebung ein. Die Beei nträchtigung von Vernetzungsstrukturen 
unterbleibt. 
 Eine mögliche Vergrämung oder sonstige Beeinträchtigung von Fledermäusen sowie 
möglicherweise anderen geschützten Tierar ten durch Baustellentätigkeit und/oder 
fertiggestellte Bauwerke unterbleibt bei Aufhebung des Bebauungsplanes. 
 Eine stellenweise Öffnung und Renaturierung des Molkenbaches, welche als Aus-
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft (Gehölzrodung) im Bebau-
ungsplan N 59 vorgesehen ist, wird nach der Aufhebung des Planes nicht umgesetzt. 
Auch hier gilt, dass der Verzicht auf die Ausgleichsmaßnahmen keine Verschlechte-
rung gegenüber dem Status Quo darstellt, insbesondere auch da dem Verzicht auf 
eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung von Ausgleichsmaß-
nahmen einzuräumen ist. Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes 
wird eine spätere Öffnung und Renaturierung des Molkenbachs in einem anderen 
(eigenständigen) Verfahren nicht behindert. 
 
 
B 4.2.4 Schutzgut Boden 
Bestand: 
Die Trasse liegt im Grenzbereich verschiedener geologischer Ausgangsgesteine. 
Im Südosten (Messeler Hügelland) ist das mittlere Rotliegende die oberflächenbildende 
Formation. Eine geologische Formation aus tonhaltigem aber basenarmen Sedimentge-
stein, das stellenweise mit Flugsand und Löß  überdeckt ist. Die westlichen Teile liegen 
im randlichen Teil des Oberrheingrabens mit Ablagerungen des Tertiär und des Quartär. 
Seit den stärksten Absenkungen im Tertiär wurden hier marine Sedimente (Tertiär) und 
fluviatile Sedimente (seit Ende des P liozäns) abgelagert. Die oberen geologischen 
Schichten sind durch Flugsandüberdeckungen geprägt. Aus den Flugsandauflagen 
entwickelten sich mittel- bis tiefgründige Braunerden mit hoher Wasserdurchlässigkeit.  
Bedingt durch die Siedlungstätigkeit bz w. andere siedlungsbezogene Auswirkungen 
unterlagen die Böden im Eingriffsbereich jedoch einer starken Überformung […]. Allein 
22 % der Eingriffsfläche sind bereits als Weg oder Straße mehr oder weniger versiegelt. 
Hinzu kommen Störung des Profilaufbaus du rch Abtrag oder Auftrag, Alkalisierung, 
Düngung und Schadstoffbelastung etc.

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Hinsichtlich der Altlastenvorkommen im Nahbereich des Geltungsbereichs wurde eine 
historische Recherche durchgeführt 5. Im Eingriffsbereich sind demnach keine Altlasten 
vorhanden aber benachbart liegen Verdachtsflächen. Im Nahbereich der Trasse liegen 
die Verdachtsflächen Alfred-Messel-Weg 3 (Herstellung und Vertrieb elektrischer Geräte) 
und August-Buxbaum-Anlage 2 (Kfz-Handel).  Das Gutachten empfiehlt hier eine 
umwelttechnische Erkundung. Ergeben sich im  laufenden Verfahren weitere Erkenntnis-
se, sind diese Ausführungen zu ergänzen. 
Die Baugrunduntersuchungen (Längsschnitte ARCADIS; 2004) ergaben im Süden 
(Bereich Ostbahnhof), dass in Höhe des Se itersweges der Übergang von Grandiorit 
(kristalliner Odenwald) zum Rotliegenden als Ausgangsgestein liegt. Beide im Unter-
grund verwittert. Darüber zu Lockerboden ve rwittertes Ausgangsgestein, welches, wenn 
überhaupt, nur durch Auffüllungen überlagert wird (Straßendämme, August-Buxbaum-
Anlage, Washington Platz).  
Ab dem Alfred-Messel-Weg (Kleingartenanlage ) treten erstmals Pleistozäne Böden 
zunächst als schluffige Sande über dem Rotliegenden auf. Im Bereich Molkenbach 
beginnen wieder Auffüllungen, die bis zur Kranichsteiner Straße reichen. Im Untergrund 
gehen die pleistozänne schluffigen Sande in sandige Tone und Schluffe über.  
An der Kranichsteiner Straße erfolgt der Übergang vom Rotliegenden zum Pleistozän 
immer in der Schichtung schluffige Sande über sandigen Tonen und Schluffen. Markante 
Auffüllungen sind der Hauptweg zwischen Werferfeld und Liegewiese und der Bereich 
vom Beachvolleyballfeld bis zum Weg zwischen Liegewiese und Eissporthalle. Auch ab 
der Zufahrt zur Eissporthalle (Alsfelder Straße) sind bis in jüngste Zeit (Neubau Straßen-
bahn) vielfältige Auffüllungen bzw. Geländemodellierungen erfolgt, so dass keine 
natürlichen Böden mit Bezug zum Ausgangsgestein vorhanden sind.  
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Bodenverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtliche Vorgaben, technische Regel-
werke, verbindliche Vorgaben für die Bauausführung). Die Bodenarbeiten werden 
fachgutachterlich begleitet und sofern Verunr einigungen festgestellt werden, werden in 
Abstimmung mit den zuständigen Behörden entsprechende Maßnahmen eingeleitet.  
Im Bereich des Tunnels verbleiben nach Bauende und Geländemodellierung sowie 
anschließender (Boden-) Rekultivierung keine Beeinträchtigungen des Bodens. Alle 
Bodenfunktionen werden sich aufgrund der ausreichenden Erdüberdeckung in einem 
angemessenen Zeitraum regenerieren. Di e Grundwasserregener ation wird nicht 
behindert. Es erfolgt keine Ableitung.  
Der anfallende, nicht im Plangebiet vollständig verwertbare Erdaushub von rund 
250.000 m
3 wird für die rechtlich vorgeschriebene Verwertung ausgeschrieben. Bis zur 
endgültigen Vergabe prüft die Stadt im Zuge eines ökologischen Bodenmanagement 
auch selbst Möglichkeiten der Verwertung. 
                                                      
5
 ARCADIS, 2003

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In der Bilanz werden die versiegelten Flächen im Plangebiet durch die neue Straße nicht 
nennenswert zunehmen. Vorwiegend werden bestehend Straßen genutzt, um- oder 
rückgebaut.  
Nur mit dem neuen Gewerbegebiet ist ein Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche zu 
berücksichtigen und als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung anzusehen.  
Es fehlen damit die entsprechenden Flächen als Vegetationsstandort, für die Ausbildung 
geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für den Ausbau der Erholungs-
räume für den Menschen.  
Ein vollständiger Ausgleich ist nur durch flächengleiche Entsiegelung -  auch außerhalb 
des Plangebietes - möglich. Zum derzeit igen Verfahrensstand stehen aber andernorts 
nicht ausreichend weitere Entsiegelungsf lächen zur Verfügung. Ein vollständiger 
Ausgleich ist somit nicht möglich. In der Abwägung ist dieses zu berücksichtigen. Als 
Ersatzmaßnahme ist geplant, durch Nutzungsaufgabe vormals intensiv genutzter 
Flächen und Anlage neuer Biotope auch zur Bodenruhe und Bodenentwicklung beizutra-
gen. Hierdurch soll die maximal mögliche Kompensation erreicht werden.  
 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden folgende Auswirkungen auf 
das Schutzgut Boden vermieden: 
 Es findet kein Verlust an freien Bodenflächen bei Aufhebung des Bebauungsplanes 
statt. Die erheblichen und nicht ausgleichbaren negativen Umweltauswirkungen durch 
Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche treten durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes nicht ein. 
 
 
B 4.2.5 Schutzgut Wasser  
Bestand: 
Stillgewässer oder intakte Fließgewässer sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Einzig 
der bereits überwiegend verdohlte (Betonschal en) bzw. verrohrte Molkenbach, der nur 
temporär Wasser führt, wird kurz bevor er endgültig im Kanalnetz unter der Stadt 
verschwindet (an der Oetinger Villa) in einem noch offenen Teilabschnitt gequert. 
Die Trasse liegt im südlichen Bereich quer zur Grundwasserhauptfließrichtung ab dem 
Bürgerpark aber schräg, da dieser dort nach Nordwest umschwenkt. Bedingt durch die 
innerstädtische Lage bzw. die dortigen Nutz ungen ist von Vorbelastungen des oberen 
Grundwasserleiters auszugehen. 
Grandiorit und Rotliegendes sind Kluftg rundwasserleiter während die pleistozänen 
Ablagerungen Porengrundwasserleiter darstellen. Beide sind in der vorgefundenen 
Ausprägung eher schlechte Grundwasserleiter mit geringer Durchlässigkeit, so dass laut 
Baugrund- und Gründungsgutachten (ARCADIS; 2004) auch nur mit geringem Zufluss in 
die Baugruben zu rechnen ist.

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Laut Baugrund- und Gründungsgutachten (Grundwasserm essstellen, ARCADIS; 2004) 
sind folgende Grundwasserstände zu berücksichtigen: 
 Bereich Landgraf-Georg-Str. zwischen 4,5 und 5,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN 
 Bereich Seitersweg ca. 8,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN 
 Bereich Washington Platz ca. 7, 5 m u. GOK bzw. 150 m ü. NN 
 Bereich Molkenbach ca. 2,5 m u. GOK bzw. 146 m ü. NN 
 Bereich Südseite Werferfeld zwischen 1,0 und 3,0 m u. GOK bzw. 139 m ü. NN 
 Bereich Zufahrt Eissporthalle ca. 3,5 m u. GOK bzw. 134 m ü. NN 
 Bereich Straßenbahntrasse ca. 4, 0 m u. GOK bzw. 131 m ü. NN 
Damit liegen die Tunnelabschnitt immer im Grundwasser. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Wasserverunreinigungen sind ausgesch lossen (rechtliche Vorgaben, technische 
Regelwerke auch für den Straßenbau und die Straßenentwässerung, verbindliche 
Vorgaben für die Bauausführung). 
Indirekte Auswirkungen auf die benachbarte n Gewässer sind aufgrund der Distanz 
ausgeschlossen.  
Der Molkenbach führt nur temporär Wasser und ist kein durchgängig offenes Fließge-
wässer mehr. Oberhalb der Querung durch die Trasse ist er abschnittsweise und 
unterhalb der Querung (Oetinger Villa) vollständig verrohrt. Im Zuge der Baumaßnahme 
soll er bis zur Kranichsteiner Straße geöff net und renaturiert werden. Der Zustand 
bezüglich des Wasserhaushalts wird sich durch die Maßnahme verbessern.  
Die Grundwasserregeneration im Plangebiet ist aufgrund der Gegebenheiten (Klima, 
Boden Grundwasserleiter) nicht sehr groß und bleibt weitgehend erhalten. Im Bereich 
der Nordostumgehung kommt es hinsichtlich des Oberflächenwasserabflusses zu keiner 
Veränderung gegenüber dem Status Quo. Über  dem Tunnel bleibt es bei der Versicke-
rung und für die oberirdischen Abschnitte werden bestehende Straßen genutzt oder 
weitgehend flächengleich rückgebaut. Das Gewerbegebiet erhält ein Trennsystem und 
über Versickerungsflächen wird das Regenwasser dem gleichen Grundwasserleiter 
zugeleitet wie bisher. 
Auswirkungen der Trog- und Tunnelbauwerke im Grundwasserleiter auf den Grundwas-
serstrom sind bei der geplanten durchgängigen Unterdükerung
6 und bei geeigneten 
Bauabschnitten nicht zu erwarten. Die Bauwer ke selbst müssen entsprechend der Lage 
im Grundwasser ausgeführt werden.  
Insgesamt verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.  
                                                      
6
 Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005

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Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen hinsichtlich des Schutzguts Wasser (Grund - und Oberflächenwasser) festgestellt. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt keine Veränderung gegenüber dem 
gegenwärtigen Zustand ein.  
 Eine teilweise Öffnung und Renaturierung des Molkenbaches, welche als Aus-
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft (Gehölzrodung) im Bebau-
ungsplan N 59 vorgesehen ist, wird nach der Aufhebung des Planes nicht umgesetzt. 
Eine Verbesserung des Wasserhaushaltes für das Gewässer tritt somit nicht ein. 
Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine spätere Öffnung 
und Renaturierung des Molkenbachs als eigenständiges Ziel in einem anderen eigen-
ständigen Verfahren oder als Kompensationsmaßnahme für einen anderen, ver-
gleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft jedoch nicht behindert oder ausgeschlos-
sen. 
 
 
B 4.2.6 Schutzgüter Klima / Luft  
Bestand: 
Für das Vorhaben bedeutsam ist die Lage inne rhalb bzw. am Rande des Stadtgebietes 
als große Wärmeinsel und insgesamt mit Immissionen belastetes Gebiet. Hier spielen 
noch verbliebene Vegetationsflächen eine groß e Rolle als klimatische Ausgleichsräume 
und als Frisch- bzw. Kaltluftbahnen in die Siedlungsflächen hinein. Bei Schwachwindwet-
terlagen sorgen diese Freiflächen aufgrund der schnelleren Abkühlung auch für die 
Aufrechterhaltung thermisch induzierter kleinklimatischer Luftaustauschprozesse.  
In Bezug auf die benachbarten Belastungsgebiete haben gemäß Landschaftsplan (dort 
Karte 43) die Grünzüge Darmbach-Woog und Oberfeld-Rosenhöhe Bedeutung als 
Luftleit- und Sammelbahn wie auch als kaltluftproduzierende Flächen eine sehr hohe 
Bedeutung. Als klimaaktive Grünflächen haben aufgrund ihrer Lage der Herrngarten und 
der Bereich Nordbahnhof ebenfalls eine se hr hohe Bedeutung. Der gesamte Bürgerpark 
hat ebenfalls noch eine hohe Bedeutung als klimaaktive Grünfläche.  
Im Landschaftsplan werden auch die Grünverbindungen benannt, die kleinräumig im 
innerstädtischen Bereich den Kontakt zu den umgebenden Freiflächen bzw. klimaaktiven 
Flächen aufrecht halten […].  
Sowohl ein Flächenverlust wie auch Riegelbauwerke oder Wärmeinseln würden die 
Luftaustauschprozesse, die zur Minderung der Immissionsbelastung und der Erwärmung 
in der Innenstadt beitragen, beeinträchtigen. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Neue bzw. verlagerte Emissionen können Anwohner und/oder Erholungssuchende 
beeinträchtigen und wurden daher bereits beim Schutzgut Mensch dargestellt.

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Fast alle klimaaktiven Flächen werden vollständig wieder hergestellt.  
Barrieren für Luftaustauschprozesse werden keine errichtet.  
Der Verlust alter Bäume als Sauerstoffpro duzenten, Schattenspender (Temperaturaus-
gleich) und Staubfilter wird durch Neupflanzungen über den 1:1 Ausgleich hinaus 
ausgeglichen. 
Als nachteilige Umweltauswirkungen verbleib t abzüglich der Entsiegelungsflächen eine 
Zunahme der Versiegelung (Vergrößerung der Wärmeinseleffekte) um rund 1,3 ha 
(Straßenflächen und neues Gewerbegebiet). Allerdings können die negativen Effekte 
durch die geplante Beschattung (u.a. Alleen, Stellplätze), Durchgrünung und Dachbegrü-
nung stark gemindert werden. Für den vollständigen Ausgleich verbleibender nicht 
begrünter (Dach-) Flächen werden Flächen zur Entsiegelung oder aber für nachträgliche 
Begrünung (Straßenraum, Stellplätze) im Siedlungsbestand benötigt. Letzteres erfolgt 
durch die Neupflanzungen über den 1:1 Ausgleich für Einzelbaumrodungen hinaus, so 
dass ein angemessener Ausgleich gegeben ist. 
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entstehen die bei Umsetzung der Maß-
nahme erwarteten nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht, ein Ausgleich ist 
somit ebenfalls nicht erforderlich. 
 Die Auswirkungen von Emissionen wer den eingehend bei der Betrachtung zum 
Schutzgut Mensch erörtert. 
 
 
B 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / naturverbundene Erholungsnutzung 
Bestand: 
(…) Im vorliegenden Fall ist keine (freie) Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinn 
betroffen. Es handelt sich um städtische Grün bereiche, die über die Jahre gestaltet und 
bis hin zur Topographie modelliert wurden. Sie sind eher stadtbildprägend als land-
schaftsbildprägend. In großen Teilen dominieren zudem intensive Sport- und Freizeitan-
lagen. Betroffen ist nicht der Landschaftsraum sondern sind innerstädtische Freiräume in 
überwiegend naturferner und nur teilweise naturnaher Ausprägung.  
Unabhängig davon haben die Grünbereiche aber große Bedeutung für die Wohnumfeld-
erholung und sind von hohem Freizeitwert (siehe Schutzgut Mensch und sonstige 
Sachgüter).  
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Landschafts- und Erholungsraums 
im naturschutzrechtlichen Sinn (naturnahe Landschaft, kulturhistorisch wertvolle 
Landschaft) sind im vorliegenden Fall aufgrund der innerstädtischen Lage bzw. der 
betroffenen Freizeit- und Grünflächen nicht zu erwarten.

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Dass auch diese Grünflächen insbesondere für die Wohnumfelderholung von Bedeutung 
sind, steht aber außer Frage und wurde bereits dargelegt […]. 
Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen hinsichtlich des Landschaftsbildes im naturschutzrechtlichen Sinne festgestellt. 
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht keine Änderung gegenüber dem Status 
Quo. 
 Die Darstellung von Auswirkungen auf Erholungsraum und Wohnumfelderholung wird 
eingehend bei der Betrachtung zum Schutzgut Mensch erörtert. 
 
 
B 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Bestand: 
Die im Plangebiet zu berücksichtigenden Kulturgüter stehen unter Denkmalschutz und 
wurden in Kapitel B 2.2.2 [Anm.: der Begründung zum Bebauungsplan N 59]  bereits 
dargelegt. Weitere kulturhistorische bedeut same Bau- und Bodendenkmäler oder auch 
Landschaften bzw. Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden. 
Sonstige Sachgüter 
Unter die in diesem Zusammenhang zu beachtenden nicht normativ geschützten 
sonstigen Sachgüter fallen aufgrund ihrer großen sozialen Bedeutung und Erholungs-
funktion die Kleingartenanlagen sowie alle Park-, Sport- und Freizeitflächen. 
Im Eingriffsbereich liegen 2 Kleingartenanlagen. Eine kleine (2.946 m
2) an der Oden-
waldbahn zwischen Seitersweg und Erbacher Straße und eine größere (13.912 m 2) 
nördlich des Alfred-Messel-Weges. In beiden werden die Parzellen intensiv bewirtschaf-
tet und tragen offensichtlich zur Selbstversor gung bei (die ökologische Wertigkeit ist bei 
beiden entsprechend gering). 
Neben den Tennisplätzen im Süden, westlich der B 26 sind vor allem die im Bürgerpark 
betroffenen Sportflächen bedeutsam bzw. star k frequentiert (benachbartes Schulzent-
rum, Leichtathletik-Leistungszentrum).  
Die bedeutendsten Freizeitflächen (Jedermannsport, Badminton, Liegewiese Nordbad) 
liegen im Bürgerpark  
Einzige betroffene Parkanlage ist der Park an der Oetinger Villa (heute Jugendzentrum). 
Unabhängig von seinen ökologischen Qualitäten ist er als Park in Einheit mit der Villa 
und der erhaltenen Mauer kaum noch erlebbar.

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Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Alle Kulturdenkmäler (Gebäude, Parkanlagen) bleiben entweder unberührt oder werden 
wieder hergestellt [...].  
Auch fast alle Kleingartenflächen sowie Park-, Sport- und Freizeitflächen werden als 
nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter wieder hergestellt. 
Lediglich im Süden, westlich der B 26 fällt für die Rampe zur B 26 bzw. die Bushaltestelle 
ein Tennisplatz weg. Die kleinere Kleingartenanlage (2.946 m 2) an der Odenwaldbahn 
zwischen Seitersweg und Erbacher Straße entfällt zu Gunsten einer neuen Grünanlage. 
Die größere (13.912 m
2) nördlich des Alfred-Messel-Weges wird zu Gunsten der 
angrenzenden Molkenbach-Grünverbindung und für eine Nord-Süd-Wegeverbindung 
etwas verkleinert und neu strukturiert, um sie auch beim Durchlaufen erlebbar zu 
machen. Die Flächen kommen also nach wie vor der Allgemeinheit zu Gute. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 treten keine nachteiligen Folgen für 
bestehende Kultur und Sachgüter ein. 
 Die Möglichkeit zu einer eigenständigen Planung für die Neustrukturierung von 
Kleingartenanlagen, Gestaltung von Grüna nlagen und die Errichtung von Wegever-
bindungen (Nord-Süd-Verbindung) wird durch die Aufhebung des Planes nicht behin-
dert oder ausgeschlossen. 
 
 
B 4.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen 
Bestand: 
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bei dem Vorhaben zu 
berücksichtigen: 
- Freie Bodenfläche dient als Vegetationsst andort bzw. ist Voraussetzung für die 
Ausbildung geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für die Schaffung 
geeigneter Erholungsräume für den Menschen. 
- Freie Bodenfläche dient der Grundwasserregeneration einschließlich Filterfunktion. 
- Der Grundwasserstand kann durch Verbau und Tunnelbarriere beeinflusst werden 
und dann über den Grundwasserleiter möglicherweise auch die benachbarte Vegeta-
tion beeinträchtigen.  
- Die Pflanzbestände werden von unterschied lichen Tierarten im Tages- oder Jahres-
rhythmus aufgesucht und haben für sie al s (Teil-)Lebensraum Bedeutung. Die be-
troffenen Biotopflächen haben aber keine besondere Bedeutung im oder für den Na-
turraum als Ganzes, da sie weit verbreitet, überwiegend stark gestört und oft isoliert 
sind. Die betroffenen Biotope sind nicht der  limitierende Faktor für die Populations-
entwicklung einzelner Arten.

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- Alle offenen Grünflächen im und an der Wä rmeinsel Stadtgebiet sind für den Tempe-
raturausgleich und thermisch induzierte Luftaustauschprozesse zur Minderung von 
Immissionsbelastungen bedeutsam.  
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Bei den einzelnen Schutzgütern wurden folgende Beeinträchtigungen aufgrund von 
Wechselwirkungen angesprochen: 
Der Verlust freier Bodenfläche bedeutet auch den Verlust an Vegetationsstandorten, an 
geeigneten Lebensräumen für Pflanzen und Ti ere, an klimaaktiven Flächen sowie an 
geeigneten Erholungsräumen für den Menschen. 
Neue bzw. verlagerte Emissionen verschlechtern die Luftqualität und können damit auch 
den Menschen sowohl als Anwohner wie auch als Erholungssuchenden beeinträchtigen. 
Aus anderen Wechselwirkungen resultier en nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
erheblichen Beeinträchtigungen.  
Bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 bestehen die gleichen Kausalbeziehungen 
und Wechselwirkungen zwischen den Schutz gütern, wie bei einer Umsetzung des 
Planes. Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine nachteiligen Änderun-
gen gegenüber dem Status Quo. Negative Wi rkungen z.B. durch den Verlust an freier 
Bodenfläche und Vegetation werden bei Aufhebung des Planes vermieden. 
 
 
B 5. Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes 
Neben den vorangehend dargestellten Umwe ltschutzgütern werden die Auswirkungen 
auf nachfolgende rechtliche Vorgaben für die Aufhebung des Bebauungsplanes berück-
sichtigt. 
 
B 5.1 Bundesimmissionsschutzgese tz / Seveso-II-Richtlinie 
Das Bundeskabinett hat am 25.01.05 die Änderungen der Störfallverordnung und des 
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Dadurch wurde die novellier-
te Seveso-II-Richtlinie zur Beherrsch ung der Gefahren bei schweren Unfällen mit 
gefährlichen Stoffen in deutsches Recht umgesetzt. Der rechtkräftige Bebauungsplan hat 
das BImSchG und die Seveso-II-Richtlinie berücksichtigt, insbesondere da sich der 
Trassenverlauf in räumlicher Nähe zum We rksgelände des chemischen Betriebs der 
Merck KGaA befand. 
Weiterhin wurde mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes im Bereich der geplanten 
Anbindung der Nordostumgehung an den Martin -Luther-King-Ring sowie die Anbindung 
der Marburger Straße beabsichtigt, eine Au sweitung von Wohnnutzung an dieser Stelle 
einzuschränken. Aufgrund des § 50 BImSchG in Verbindung mit Artikel 12 Seveso-II-

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Richtlinie der EU ist Wohnnutzung an dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die 
Ausweisung eines Gewerbegebietes will die St adt hier künftig nur die weniger schutzbe-
dürftigen Nutzungen zulassen. Die Ausweisung eines Baugebietes auch an der Ostseite 
der Marburger Straße ist städtebaulich sinnvoll und zweckmäßig. Die Grundstücke im 
künftigen Baugebiet sind zudem teilweise bereits bebaut oder dienen als gewerblicher 
Lagerplatz. 
 Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine Konflikte mit den Bestim-
mungen des Bundesimmissionssch utzgesetzes / der Seveso-II-Richtlinie. Die Mög-
lichkeit zu einer eigenständigen Planung für Gewerbegebiete wird durch die Aufhe-
bung des Planes nicht behindert oder ausgeschlossen. 
 
 
B 5.2 Artenschutz 
Bestand: 
(Teil-)Lebensräume besonders geschützter Arten 
Gemäß § 42 BNatSchG (i.V.m. § 10 BNatSchG) dürfen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zu-
fluchtsstätten von besonders geschützten Arten (gemäß Bundesartenschutzverordnung; 
Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten der Vogelrichtlinie) nicht zerstört 
werden oder die Arten dort erheblich beeinträ chtigt werden. Die Jagdreviere, die ja 
beträchtliche Ausdehnung haben können, sind von diesem Schutz jedoch ausgenom-
men. Auch die FFH-Richtlinie besagt, dass bei Tierarten, die große Lebensräume 
beanspruchen, die Ausweisung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung zum 
Schutz dieser Arten auf die Orte beschränkt bleibt, welche die für ihr Leben und ihre 
Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. 
Pflanzen 
Besonders geschützte Pflanzenarten wurden nicht festgestellt. 
Tiere 
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von besonders geschützten Arten sind nach 
derzeitigem Kenntnisstand mit Ausnahme des „Fledermausbunkers“ am Ostbahnhof und 
möglicherweise auch am Fohlenhof im Eingriffsbereich nicht vorhanden. Beide Quartiere 
bleiben erhalten und werden allenfalls während der Bauzeit beeinträchtigt. Durch 
vorbeugende Maßnahmen (Ausweichquartiere, Nistkästen) und abgestimmten Baubeginn 
können Beeinträchtigungen der Einzelindividuen ausgeschlossen werden. Spätestens 
nach Beendigung der Bauphase (eine Vergrämung während der Bauphase kann zwar 
nicht ausgeschlossen werden ist aber auch nicht sicher) ist mit einer Rückkehr der Tiere 
zu rechnen. Entsprechende artgerechte Verbesserungen der Quartiere sollen diese 
Rückkehr noch begünstigen.

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Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes treten keine Sachverhalte mit Relevanz 
hinsichtlich des Artenschutzes ein. Die Lebensraumverhältnisse für nachgewiesene oder 
möglicherweise vorkommende geschützte Ti er und Pflanzenarten (z.B. Fledermäuse) 
entsprechen weiterhin dem gegenwärtigen Zu stand. Eine Beeinträchtigung oder Ver-
schlechterung für Arten und Populationen tritt nicht ein. Auch für Individuen der vorkom-
menden Arten entstehen keine Risiken aus der Aufhebung des Bebauungsplanes. 
 
 
B 6. Zusätzliche Angaben 
Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf Grundlage der Vorgaben für den Umweltbericht 
zum Bebauungsplan auch für die Aufhebung des Bebauungsplanes. 
 
B 6.1 Verwendete Verfahren 
In diesem Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden die prognosti-
zierten Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan N 59 ermittelt und dargestellt worden sind, aufgegriffen. Den 
Planzustand für den vorliegenden Aufhebungsbebauungsplan bildet der Zustand ohne 
Umsetzung des aufzuhebenden Planes. Diese beiden Planzustände werden miteinander 
verglichen und bewertet. Hierbei wurden sowohl positive als auch negative Auswirkungen 
des aufzuhebenden Planes auf die Schutzgüter berücksichtigt. 
Es werden die ermittelten Umweltauswirkun gen mit der Beibehaltung des Status Quo 
ohne Realisierung des Vorhabens qualitativ verglichen und bewertet (s. Kapitel B 4). 
Technische Verfahren werden hierbei nicht eingesetzt. 
 
 
B 6.2 Überwachung 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine neuen erheblichen Umweltaus-
wirkungen zu erwarten. Umweltauswirkungen nicht mehr realisierter Folgeplanungen 
werden unter anderem im Rahmen von noch rechtskräftigen oder neuen Bebauungsplä-
nen oder im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft. Dies trifft auch auf Vorhaben 
im Rahmen der dann wieder gültigen Bebauungspläne zu. Auch hier werden die Umwelt-
auswirkungen im Rahmen weiterer Verfahrensschritte, insb. im Baugenehmigungsverfahren 
geprüft. 
Negative Auswirkungen aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans entstehen somit 
nicht. Somit ergibt sich kein Handlungserf ordernis für die Überwachung der Umweltaus-
wirkungen i.S. des § 4c BauGB.

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B 6.3 Geplante Maßnahmen zur Ko mpensation nachteiliger Umweltaus-
wirkungen 
Grundsätzlich erfolgen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 keine Eingriffe in 
den Bestand von Natur und Landschaft. Gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich 
nicht erforderlich, wenn Eingriffe vor einer planerischen Entscheidung erfolgt sind oder 
zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff bereits in dem Maße erfolgt, der in etwa 
dem Maß der Ausnutzung nach § 34 BauGB entspricht. 
 
 
B 7. Alternativen 
Die Aufhebung des Bebauungsplanes entspricht den Erfordernissen des Baurechts. Da 
sich die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 auf dieses bestimmte Plangebiet des 
Bebauungsplanes bezieht, ist eine Untersuch ung von Standortalternativen nicht möglich. 
Es bestehen keine Alternativen. 
Es ist jedoch im Weiteren zu überprüfen, ob einzelne Bereiche im Rahmen von neuen 
Bebauungsplänen oder eigenständigen Planverfahren weiterhin im Sinne des jetzt noch 
bestehenden Baurechts (Bebauungsplan N 59 ) gesichert werden sollen. Solche Maß-
nahmen können sein: 
a) Zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße. 
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg und Beseitigung des 
Geländesprungs zur Straße hin. 
c) Baufeld für den Fohlenhof. 
d) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes 
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheil-
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten. 
e) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer 
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens. 
f) Prüfung einer alternativen Route für den Radweg vom Bürgerpark Nord zum 
Ostbahnhof. 
Die Umsetzung dieser Maßnahmen als eigenständige Vorhaben in eigenen Planungsver-
fahren wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlossen und 
nicht behindert.

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B 8. Folgeplanungen 
Im Rahmen des Bebauungsplanes N 59 sollten verschiedene begleitende Maßnahmen 
umgesetzt werden. Das wichtigste Ziel war hierbei die Schaffung einer durchgehenden 
Nord-Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norden und dem Großen Woog 
im Südosten. Nachstehend erfolgt eine kurze Darstellung dieser Folgemaßnahmen 
(Zitate kursiv dargestellt) einschließlich deren Umweltauswirkungen.  
Es werden Hinweise für nachfolgende Planungen abgeleitet. 
Maßnahmen laut Bebauungsplan N 59: 
 Umgestaltung Ostbahnhof und Vernetzung „Oberfeld-Rosenhöhe“ - „Darm-
bach-Woog“ 
Beschreibung 
Mit der Umgestaltung des Knotenpunktes Landgraf-Georg-Straße / B 26 sollte der 
Bereich um den Ostbahnhof umgestaltet und wichtige Wegeverbindungen („Rosen-
höhe-Woog“, „Bürgerpark-Woog“) ausgebaut werden. 
Der vorhandene Flakbunker als zu schützendes Fledermausquartier kann ein-
bezogen werden. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Auswirkungen hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die angestrebten positiven Effekte treten bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
zunächst nicht ein. Durch Beibehalten der Verkehrssituation ist eine Realisierung des 
Vorhabens nur bedingt möglich. Der best ehende Zustand bleibt erhalten. Für die 
Umsetzung von Teilen der Maßnahme ist ein eigenständiges Planungsvorhaben 
erforderlich.

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 Umgestaltung Bereich Erbacher Straße - Seiterswegbrücke und  Verbindung 
„Löwentor“ - „Olbrichweg“ 
Beschreibung 
Vorrangig ist im Bereich Erbacher Straße - Seiterswegbrücke sicherzustellen, dass 
entlang der Bahnlinie vom Ostbahnhof kommend die geplante neue Nord-Süd-
Wegeverbindung attraktiv gestaltet und in Anlehnung an die derzeitige Allee entlang 
des Spessartrings gestaltet wird. Hierzu ist geplant, zwischen Erbacher Straße und 
Seitersweg eine neue Grünfläche an Stelle der jetzigen Kleingärten anzulegen. Der 
Zeitpunkt ist aber auch geeignet, darüber nachzudenken, ob und wie die Kulturachse 
Rosenhöhe - Mathildenhöhe - Innenstadt an dieser Stelle besser berücksichtigt wer-
den kann. Unabhängig vom Ergebnis einer erforderlichen Diskussion und Detailpla-
nung auch zur Integration des dort erforderlichen Notausstieges soll im Bebauungs-
plan die Möglichkeit einer Fußgängerbrücke in der Achse Löwentor - Olbrichstraße 
baurechtlich vorbereitet werden. Mittels B aumersatzpflanzungen soll auch der Ol-
brichweg eine Allee erhalten. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Auswirkungen auch als Ausgleich für geplante Eingriffe. Städtebaulich posi-
tive Wirkung hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die Ausgleichswirkung ist durch Wegfall des Eingriffs nicht erforderlich. Die weiteren 
angestrebten Effekte treten bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 zunächst 
nicht ein. Eine Realisierung des Vorhabens kann weiterverfolgt werden. Die Kleingar-
tenanlage sowie der weitere bestehende Zustand bleiben erhalten. Eine Umsetzung 
von Teilen der Maßnahme ist auf Grundlage einer eigenständigen Planung weiterhin 
möglich. 
 
 Wiederherstellung der Grünverbindung „Spessartring“ 
Wiederherstellung der Allee nach umfassenden Eingriffen durch den Straßenbau. 
Verlängerung der Allee bis zum Ostbahnhof als Ausgleichsmaßnahme.  
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Auswirkungen als Ausgleich für geplante Eingriffe. Städtebaulich positive 
Wirkung hinsichtlich Naherholung.

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Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die vorhandene Allee bleibt erhalten. Eine Verlängerung der Allee kann auf Grundla-
ge einer eigenständigen Planung weiter verfolgt werden. Es werden durch die Aufhe-
bung des Bebauungsplanes Eingriffe vermieden. 
 
 Umgestaltung „Washingtonplatz“ 
Als Platz ist dieser Bereich kaum wahrnehmbar, da er aufgrund des hohen Stellplatz-
bedarfs (u.a. Fa. IFRA) eher als Parkplatz in Erscheinung tritt. Auch wenn die Stell-
plätze zumindest weitgehend erhalten bleiben sollen, ist es Ziel, die Verkehrsflächen 
zu reduzieren, zu entsiegeln und zu begrünen. Bei dieser Umgestaltung sollen auch 
die versetzten Einmündungen von Alfred-Mes sel-Weg und Hohler Weg in den Spes-
sartring harmonisiert werden. Insgesamt sind Rad-, Fußgänger- und Kfz-Verkehr mit 
den gestalterischen Anforderungen in Einklang zu bringen. Angestrebt wird der bau-
rechtliche Rahmen für eine gestalterisch ansprechende Platzsituation mit stärkerem 
Grüncharakter als bisher.  
Prognose der Umweltauswirkungen 
In erster Linie städtebaulich positive Wirkung mit Stärkung des Grüncharakters. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der bestehende Zustand bleibt erhalten.  Eine Umgestaltung kann auf Grundlage 
eines eigenständigen Planungsvorhabens weiter verfolgt werden. Die Umweltauswir-
kungen können erst auf Grundlage eines neuen Planungsvorhabens prognostiziert 
werden. 
 
 Umgestaltung der „Kleingartenanlage Am Karlshof“ 
Derzeit ist die Kleingartenanlage ein Haupthindernis für eine durchgängige Nord-Süd-
Wegeverbindung, da sie eingezäunt und verschlossen ist. Im Innern ist aber auch 
kein Weg vorhanden, an den angeknüpft werden könnte. Da durch die Baumaßnah-
me ohnehin ein Neuaufbau der Kleingartenanlage erforderlich ist, ist eine Umgestal-
tung sinnvoll. Ziel ist eine attraktive und erlebbare Kleingartenanlage mit neuer Nord-
Süd-Wegeverbindung innerhalb eines Korri dors als öffentlicher Grünanlage. An der 
Grenze zum Molkenbach soll die Kleingartenanlage zu Gunsten des Bachtälchens 
verkleinert werden. Der bachbegleitende Gehölzstreifen wird verbreitert. Der Gehölz-
streifen am Alfred-Messel-Weg wird wieder hergestellt. Beim Wiederaufbau der 
Kleingartenanlage wird das Gelände neu modelliert. Es kann zwar im Bereich des 
Höhenversprungs am Alfred-Messel-Weg um bis zu 3 m erhöht werden, darf aber 
gegenüber an der Bebauung Am Karlshof die erforderlich Mindestüberdeckung des

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Tunnels von 1 m nicht überschreiten. Da s resultierende Geländeprofil muss die 
Kleingartennutzung ermöglichen. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung  durch Öffnung der Kleingartenanla-
ge und Schaffung einer frei zugänglichen Wegeverbindung sowie durch Pflanzmaß-
nahmen (Ausgleichsmaßnahmen). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten Ziele wie die 
Umgestaltung der Kleingartenanlage mit einer durchgängigen Wegeverbindung so-
wie die Umsetzung von Pflanzmaßnahmen, können weiterhin verfolgt werden. Hierzu 
bedarf es jedoch eines eigenständigen Pl anungsverfahrens. Es werden Eingriffe 
vermieden. 
 
 Aufwertung der Grünverbindung „Molkenbach“ 
Die Grünverbindung „Molkenbach“ kommt aus Osten vom Grünzug „Oberfeld / Die-
burger Straße“. Ab dem Alfred-Messel-Weg soll die an dieser Stelle sehr schmale 
Grünverbindung im Zuge der Umgestaltung / Verkleinerung der Kleingartenanlage 
aufgeweitet und der Baumbestand ergänzt werden. Im Bereich der Oetinger Villa wird 
der Bachlauf, der ab dort verrohrt ist, bis zur Kranichsteiner Straße geöffnet, renatu-
riert und in den Park der Oetinger Villa integriert. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungs nutzung (Wegeverbindung) sowie durch Öff-
nung und Renaturierung des Bachlaufes (als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten Ziele insbeson-
dere Öffnung und Renaturierung des Bachlaufes des Molkenbachs können als ei-
genständige Planungsvorhaben weiterhin verfolgt werden.  
 
 Park der Oetinger Villa Erhalt und Ne ugestaltung „Waldpark“, „Waldlichtung“ 
und „Mauergarten“ 
Aus dem zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnheim zwischenzeitlich hoch 
gewachsenen Baumbestand der ehemaligen Parkanlage müssen im Bereich des 
Tunnels einzelne Bäume entnommen werden. Eine Wiederherstellung ist aufgrund 
des Bestandsalters der Bäume nicht möglich. Aufgrund zu geringer Wurzeltiefe über 
dem Tunneldach können auch nur kleinere Baumarten angepflanzt werden.

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Ziel ist es, auf diese Situation durch ei n Gestaltungskonzept zu reagieren und die 
Tunneltrasse wiederum zur Etablierung einer bislang fehlenden Nord-Süd-
Wegeverbindung zu nutzen. Das ursprünglich an Stelle des Tunnels im bisherigen 
Bebauungsplan baurechtlich mögliche 4-geschossige Bauwerk entfällt. 
Die Tunnelachse wird als „Waldlichtung“ weitgehend (blick-) offen bleiben und die 
künftige Nord-Süd-Wegeverbindung aus der Kleingartenanlage kommend aufneh-
men.  Durch die Wegeverbindung wer den die unterschiedlichen Grünflächen mitei-
nander verbunden. Hierzu soll aber auch die im Zuge der Baumaßnahme mögliche 
Öffnung und Renaturierung des Molkenbachs be itragen, der künftig als renaturierter 
Bachlauf die Wegführung bis zur Kranichst einer Straße begleitet. Gestalterisch und 
ökologisch sind in der Achse Baumgruppen kleinerer (flach wurzelnder) Baumarten 
vorgesehen, die auch den im Park anzu treffenden Waldfledermäusen als Brücke 
oder Trittstein zur Überwindung der Lichtung dienen. Eine Gehölzstufe vor den hohen 
Bäumen und der Voranbau junger Bäume sollen den künftigen „Waldrand“ stabilisie-
ren. Auch wird dadurch die Lücke für die Fledermäuse verkleinert und die Bauten des 
Studentenwohnheims zusätzlich abgeschirmt.  
Im Osten und Westen bleiben die alten Baumbestände als „Waldpark“ in dieser Form 
erhalten. Bei der Erhaltungspflege sollen insbesondere eingewanderte nicht stand-
ortheimische Baumarten entfernt werden. An geeigneten Stellen sind junge Bäume 
anzupflanzen, um die Altersstruktur zu verbessern. Im Osten in Richtung Alfred-
Messel-Weg wird der Waldpark entlang des Molkenbachs als Ausgleichsmaßnahme 
zu Lasten der Kleingartenanlage vergrößert (s.o.).  
Nördlich der Oetinger Villa liegt ein derzeit noch vergleichsweise offener Parkbereich. 
Entlang der Kranichsteiner Straße wird er durch eine denkmalgeschützte Mauer (nur 
im Südteil restauriert) sowie die ebenfalls  geschützten Reste von 3 Säulen des ehe-
maligen Karlshofs begrenzt. Soweit die Re ste noch nicht restauriert wurden, können 
sie aber kaum zum Gesamteindruck beitragen. Im Nordbereich soll mit dem Konzept 
„Mauergarten“ die derzeitige Offenheit als Fortsetzung der Waldlichtung beibehalten 
werden. Mehr als die schon vorhandenen Bauminseln sollen nicht entstehen. Dies 
soll in Ergänzung zur Sichtbarmachung und vollständigen Restaurierung der Mauer 
den hier eher gärtnerischen und offenen Parkcharakter dieses Teils des Parks för-
dern. Auch der Molkenbach soll hier offen ohne begleitende Gehölze renaturiert wer-
den. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Die möglichen positiven Wirkungen bei Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 sind 
im Wesentlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für zuvor durchgeführte Eingrif-
fe (Fällen alter Baumbestände). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der derzeitige Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten weiteren Ziele 
insbesondere hinsichtlich des Molkenbachs sowie zur Um- und Neugestaltung des

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 66 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
Parks der Oetinger Villa, können als eigenständige Planungsvorhaben weiterhin ver-
folgt werden. Eingriffe in den Gehölzbestand unterbleiben. Es tritt keine Verschlech-
terung gegenüber der bestehenden Situation ein. 
 
 Umgebung Liegewiese Nordbad / Rundweg Maschinenteich 
Auch die eingezäunte Liegewiese des Nordbads  stellt derzeit ein Hindernis für eine 
Nord-Süd-Wegeverbindung dar. Auf der Ostseite der Liegewiese soll daher eine Öff-
nung zum Lückenschluss im Wegenetz erfolgen. Gleichzeitig dient diese Wegever-
bindung auch als Ringschluss für den Spazierweg um den Maschinenteich (Regen-
rückhaltebecken). Baumreihen beiderseit s des Fußweges verdeutlichen die Wege-
führung. Zum Teich mit seinen Rückzugsbiotopen wird dabei ein ausreichender Ab-
stand eingehalten. Ein Zugang zum Teich ist nicht vorgesehen. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungs nutzung durch Öffnung der Zaunanlage der 
Liegewiese und Schaffung einer frei zugänglichen Wegeverbindung sowie durch 
Pflanzmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die angestrebten Ziele, wie die Öffnung der Zaunanlage und die Neuanlage von 
Wegeverbindungen, können als eigenständige Planungsvorhaben unabhängig von 
der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt werden.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 67 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
 Ausgangspunkt Kastanienallee 
Der Knotenpunkt aller Fußwegeverbindungen im Norden befindet sich nördlich der 
Eissporthalle am Rondell der Kastanien-Allee. Hier sollen auch die neuen Wege und 
die Nord-Süd-Wegeverbindung angebunden werden. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholun gsnutzung durch Schaffung von Wegeverbin-
dungen. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die Schaffung von Wegeverbindungen kann als eigenständiges Planungsvorhaben 
unabhängig von der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt wer-
den.  
 
Diese sowie weitere Gestaltungs- und Pfl anzmaßnahmen mit grundsätzlich positiven 
Umweltauswirkungen können unabhängig von der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 
weiterhin verfolgt und in weiten Teilen um gesetzt werden. Eine Herstellung als Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahme ist nicht erforderlich, da durch Aufhebung des Bebauungs-
planes keine Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes 
stattfinden. 
 
Folgeplanung und ergänzende Maßnahmen 
Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftreinhaltung und zur Verringerung der 
Verkehrsbelastung, welche auch mit der Aufstellung des Bebauungsplanes N 59 verfolgt 
wurden, werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und 
Projekte geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert bzw. befinden sich in der 
Umsetzung. Zahlreiche Maßnahmen sind Bestandteil des "Luftreinhalteplan Rhein-Main - 
Teilplan Darmstadt“.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 68 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
Nachfolgend werden ausgewählte Maßnahmen hierzu kurz dargestellt: 
„Lokale Maßnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus „Luftreinhalteplan 
Rhein-Main - Teilplan Darmstadt“ (Auszug) 
 Durchfahrtsverbot für LKW ab 3,5 t in West-Ost- und Ost-West-Richtung 
 Sperrung der Durchfahrt für LKW ab 3,5 t fü r den Transitverkehr, d. h. für Fahrten, 
die nicht Ziel oder Quelle in Darmstadt oder den Landkreisen Darmstadt-Dieburg 
und Odenwald haben. Die Maßnahme wurde mit dem Aktionsplan Darmstadt 2005 
festgelegt und Anfang 2006 umgesetzt. 
 
 Nachtfahrverbot für LKW > 3,5 t 
 Gleichzeitig mit dem LKW-Durchfahrtsv erbot wurde auch ein LKW-Nachtfahrverbot 
innerhalb des für das Durchfahrtsverbot geltenden Bereichs festgelegt. Das Nacht-
fahrverbot betrifft alle LKW ab 3,5 t, die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 
Uhr Darmstadt in dem gekennzeichneten Bereich durchfahren wollen. 
 
 LKW-Fahrverbot (ab 3,5 t) mittlere Rheinstraße 
 Als Maßnahme des Aktionsplans Darmstadt 2005 wurde die mittlere Rheinstraße 
ab Kasinostraße bzw. ab Grafenstraße für LKW ab 3,5 t gesperrt. Der Lieferver-
kehr ist frei. 
 
 Einsatz abgasarmer Busse im ÖPNV 
 Maßnahme bereits seit 2007 in der Umsetzung. Spätestens 2015 erfüllen alle 
Busse die Euro 5 / EEV / Euro 6 Norm 
 Ab 2012 erfolgt der Einsatz von 3 Hybridbussen als Pilotprojekt (Linie L). 
 
 Umrüstung des städtischen Fuhrparks 
 Seit 2006 wurden nur Fahrzeuge nach dem neuesten Stand der Technik (mind. 
Euro IV Abgasnorm) besc hafft. Diese Beschaffungsstrat egie wird weiter fortge-
setzt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 69 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
 Information der Öffentlichkeit 
 Öffentlichkeitsarbeit zu Mobilität erfolg t als wesentlicher Be standteil des schuli-
schen und betrieblichen Mobilitätsmanagement s, z.B. Durchführung von Work-
shops und Coachings zum betrieblichen Mobilitätsmanagement (BMM) für Unter-
nehmen aus Darmstadt und angrenzenden Gebietskörperschaften (Die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt ist Mitinitiator). 
 
 Ausbau der Straßenbahn nach Arheilgen 
 Mit dem Ausbau einer Straßenbahn in den Darmstädter Vorort Arheilgen wurde 
2008 begonnen. Der 2. Bauabschnitt ist bereits fertiggestellt. 
 
Weitere Maßnahmen: 
 Ausbau ÖPNV. Folgende Maßnahmen wurden bereits umgesetzt bzw. befinden 
sich in Vorbereitung 
 Planung Straßenbahnverlängerung Linie 3 in die Jeffersonsiedlung (Konversion-
Süd); z.Zt. Bearbeitung der Nutzen-Kosten-Untersuchung NKU Linie 3 
 Planung Taktverdichtung Buslinie K zur TU Lichtwiese; Umsetzung April 2013 
 Planung zusätzliche Buslinie KU zwischen TU Stadtmitte und TU Lichtwiese; (Ver-
längerung der Linien 5515/16); Umsetzung April 2013 
 Planung Straßenbahnerschließung zur TU-Lichtwiese; z.Zt. Bearbeitung der 
Machbarkeitsuntersuchung 
 Erschließung Edelsteinviertel durch Regionalbuslinien; Umsetzung Fahrplanwech-
sel 2013/14. 
 
 Ausbau / Einrichtung von P+R Parkplätzen (in Umsetzung) 
 Die Entwicklung eines regionalen Konzeptes befindet sich in der Ausarbeitung. 
 Hierbei werden Ausbaubedarf und die Ausbaumöglichkeiten an bestehenden 
Stationen sowie Bedarf zur Neuanlage von Stationen in Stadt und Region ermittelt. 
 Die Entwicklung konkreter Maßnahmen für die einzelnen Standorte erfolgt bis 
Anfang 2014.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 70 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
 Schulisches Mobilitätsmanagement (in Umsetzung) 
 Erstellung von Schulwege- bzw. Mobilität splänen für Darmstädter Schulen. Ziel ist 
unter anderem die Reduzierung des Hol- und Bring-Verkehrs mit PKW an den 
Schulen. 
 Entwicklung eines Schülerradroute nplaners (Förderprojekt ab 2013). 
 
 Betriebliches Mobilitätsmanagement für die Stadtverwaltung Darmstadt (in 
Vorbereitung) 
 Ziele sind hierbei u.a. Einführung des J obtickets für die Beschäftigten, Parkraum-
bewirtschaftung, Mobilitätsberatung für Beschäftigte, Fuhrparkmanagement für 
Dienstwagen. Jobticket wird zum 1.1.2014 eingeführt, weitere Maßnahmen im Lau-
fe des Jahres 2014. 
 
 Parkraumbewirtschaftung (in Vorbereitung) 
 Gesamtkonzept für Darmstadt beauftragt, anschließend sukzessive, quartiersweise 
Umsetzung einschließlich Bewohnerparken. 
 Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Gelände TU Lichtwiese und den 
städtischen angrenzen Straßenräumen auch in Verbindung mit Jobticket. 
 Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Mercksplatz. 
 
 Fahrradverleihsystem (in Vorbereitung) 
 Regionale Gesamtkonzeption und Detailkonzept für die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt in Umsetzung. 
 Pedelec-Verleihsystem Movelo in Zusammenarbeit mit dem Kreis Bergstraße und 
Odenwaldkreis (bisher 6 Pedelecs in DA) bereits eingeführt. 
 Einführung eines Fahrradverleihsystems an der TU Darmstadt, ggf. Zusammenar-
beit mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
 ÖPNV Bevorrechtigung (Lichtsignalanlagen) 
 In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind von insgesamt 176 Lichtsignalanlagen 
120 mit einer ÖPNV-Beschleunigung ausges tattet. Dies betrifft alle signalisierten 
Knotenpunkte, die von Straßenbahnen befahr en werden, sowie die meisten, die 
von Bussen befahren werden. Weiterer Ausbau erfolgt im Rahmen der Umplanung 
Rüdesheimer Straße.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 71 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
 CarSharing 
 Anfang 2013 sind CarSharing Angebote auf 33 Stationen verteilt. Es stehen 60 
Fahrzeuge zur Verfügung. Das Kundenwachstum im CarSharing-Bereich betrug im 
Jahr 2012 für die Rhein-Main-Region ca. 22 Prozent. Bis Ende 2013 wird von ca. 
2.200 Kunden in Darmstadt ausgegangen. 
 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant weitere CarSharing Stellpätze an den 
Hauptstandorten der Verwaltung anzubieten. Derzeit gibt es an zwei Verwaltungs-
standorten jeweils 2 CarSharing-Stellplätze. 
 
 Erarbeitung eines LKW-Empfehlungsnetzes (LKW-Lotse) 
 Erstellen eines internetbasierten Route nplaners speziell für den LKW Verkehr zur 
Verkehrsvermeidung. Hierbei werden insbesondere auch relevante LKW-
Beschränkungen und -Empfehlungen bei der Routenplanung berücksichtigt. Die 
LKW-Beschränkungen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt sind in das LKW-
Empfehlungsnetz eingepflegt. 
 
 B+R-Konzept 
 Ein Konzept für den förderfähigen Ausbau und Neubau von Bike+Ride-Anlagen an 
Haltestellen ist fertig gestellt. Die Detailplanung befindet sich in Arbeit. Mit einer 
Umsetzung der Maßnahmen wird in 2014/15 gerechnet.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 72 / 72 
MVV REGIOPLAN Allgemeine Ziele und Zwecke de r Planung mit Umweltbericht 26. Februar 2014 
 
 
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Der Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll 
aufgehoben werden, da zum einen der prognostizierte verkehrliche Bedarf nicht eingetre-
ten ist und zum anderen die hohe finanzielle Eigenbeteiligung von der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nicht aufgebr acht werden kann. Insbesondere steht damit der hohe 
finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen. Für die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes ist das Erstellen eines Umweltberichtes erforderlich. 
In dem hier vorliegenden Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
wurden die im Umweltbericht für den Bebauungsplan N 59 prognostizierten Auswirkun-
gen auf die Umweltschutzgüter im Einzelnen betrachtet und die Auswirkungen der 
Aufhebung bewertet. 
Für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, B oden, Wasser, Klima / Luft, Landschaftsbild / 
naturverbundene Erholungsnutzung, Kultur und Sachgüter sowie Wechselwirkungen 
werden keine erheblichen negativen Auswirkungen durch die Aufhebung ermittelt. 
Auch für das Schutzgut Mensch entstehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes 
unmittelbar keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen und Beeinträchtigungen. 
Für das Schutzgut Mensch können Auswirkungen durch Fortfall positiver Effekte 
hinsichtlich der Verringerung von Immission sbelastungen (Lärm, Luftschadstoffe) sowie 
bei der Wohnumfelderholung erwartet werden.  Diese Effekte treten jedoch aufgrund der 
veränderten Ausgangsbedingungen mit einem Rückgang des Verkehrsaufkommens und 
insbesondere auch des Schwerlastverkehrs nu r in geringerem Maße ein, als bei der 
Aufstellung des Bebauungsplanes angenommen. Vor diesem Hintergrund werden die 
positiven Effekte deutlich relativiert. Gemessen an dem erforderlichen Aufwand bei 
Realisierung werden die Auswirkungen der Aufhebung des  B ebauungsplanes auf das 
Schutzgut Mensch als eher gering eingestuft. 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass aufgrun d der beabsichtigten Aufhebung des Bebau-
ungsplanes keine erheblichen, nachteiligen Um weltauswirkungen zu erwarten sind. Es 
finden keine Eingriffe in Natur und Landschaft statt und die Schutzanliegen des Arten-
schutzes werden nicht berührt. 
Die Umsetzung weiterer Maßnahmen, welche im Zuge des Bebauungsplanes N 59 z.B. 
als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisie rt werden sollten, werden durch die 
Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlossen. Die Umsetzung solcher 
Maßnahmen sowie auch die bauliche Entwicklung der Randbereiche können als 
eigenständige Vorhaben in eigenen Planungsverfahren weiter verfolgt werden. 
Für die Umsetzung dieser Maßnahmen wie auch für die Aufhebung kann eine Teilände-
rung des gültigen Flächennutzungsplans de r Wissenschaftsstadt Darmstadt von 2006 
erforderlich werden.

Lucasw
Spessartring
Kittlerstraße
Wolfskehlstraße
rtring
Am Karlshof
r
Diebur
ge
r Straße
Im Emser
Alfred-Messel-Weg
Gutenbergstraße
Hohler Weg
Am Breitwiesenberg
Molkenbach
Vogelsbergstraße
D
D
1
19,0
D
D
D
E
E
AW 3
AW 3
AW 3
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E 7
E 6
E 5
A 16
A 16
A 14
A 13
A 14
E 8
E 4
E 4
Buxbaum-
August-
Anlage
Spe
Washingtonplatz
AW 2
E 3
E 6
2
53 m²
43 m²
WA
WA
E 2
A1
A 9
G 5
G 5
A 9
D
E 5
O13
N7.3
Lucasw
Spessartring
Kittlerstraße
Wolfskehlstraße
rtring
Am Karlshof
r
Diebur
ge
r Straße
Im Emser
Alfred-Messel-Weg
Gutenbergstraße
Hohler Weg
Am Breitwiesenberg
Vogelsbergstraße
Buxbaum-
August-
Anlage
Spe
Washingtonplatz
§ 34 Bau GB
unbeplant
Bestandsschutz
L:\KEP\78802_Darmstadt_N59_Aufhebung_BPlan\6_2_B_Plan_02j_k\Lph_3_Vorentw\2_CAD\120330_BPlan_Aufhebung.dwg
Plotdatum: 4/3/2012 2:11:54
STADT DARMSTADT
Aufhebung des Bebauungsplanes "N 59 Nordostumgehung"
LEGENDE
Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“.
Die zuvor durch den Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“ aufgehobenen Festsetzungen
bestehender Bebauungspläne erlangen hier wieder Rechtskraft.
Ohne Bebauungsplan, im unbeplanten Bereich gelten § 34 BauGB und Bestandsschutz.

Straße
HoetgerwegOlbrichweg
Mathildenhöhweg
Alexandraweg
Fiedlerweg
Seitersweg
Am Oberfeld
Thießweg
Edschmidweg
Edschmidweg
Park Rosenhöhe
Georg-Hensel-Weg
Erbacher Straße
(B26)
Der große Woog
hlosserstraße
Frosch
weg
Froschweg
Heinrich-Fuhr-Straße
RömheldwegAm Judenteich
Wolfskehlstraße
Am Löwentor
Wolfskehlstraße
Dieburger
FiedlerwegLandgraf-Georg-Straße
Schwarzwaldring Erbacher Straße
Seitersweg
Ludwig-Engel-W
eg
D
D
15,0
C
CB
B
A
A
D
AW 1
A 10
A 9
A 2
A 4
A 1
A 5
A 1
AE
71
4615
36
37
78
A 5
Spessartring
A 1
E 1
43 m²
44 m²
61 m²
14 m²
A 7
A 1
A 6
A 7
A 1
A 3
A 1
A 7
A 1
E 2
E 1
E 1
E 2
A 8
A1
GrFZ: 400 m²
4.00
GrFZ: 340 m² BHF
75
HoetgerwegOlbrichweg
Mathildenhöhweg
Alexandraweg
essartring
Fiedlerweg
Seitersweg
Am Oberfeld
Thießweg
Edschmidweg
Edschmidweg
Park Rosenhöhe
Rosenhöhweg
Georg-Hensel-Weg
Erbacher Straße
(B26)
Der große Woog
chlosserstraße
Frosch
weg
Froschweg
Heinrich-Fuhr-Straße
RömheldwegAm Judenteich
Wolfskehlstraße
Am Löwentor
Wolfskehlstraße
r
Dieburger Straße
Am Oberfeld
(
FiedlerwegLandgraf-Georg-Straße
Schwarzwaldring Erbacher Straße
Seitersweg
Ludwig-Engel-W
eg
d-Messel-Weg
Hohler We
Am Breitwiesenberg
Buxbaum-
August-
Anlage
Spessartring
Washingtonplatz
O13
O13
§ 34 Bau GB
unbeplant
Bestandsschutz
L:\KEP\78802_Darmstadt_N59_Aufhebung_BPlan\6_2_B_Plan_02j_k\Lph_3_Vorentw\2_CAD\120330_BPlan_Aufhebung.dwg
Plotdatum: 4/3/2012 2:18:33
STADT DARMSTADT
Aufhebung des Bebauungsplanes "N 59 Nordostumgehung"
LEGENDE
Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“.
Die zuvor durch den Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“ aufgehobenen Festsetzungen
bestehender Bebauungspläne erlangen hier wieder Rechtskraft.
Ohne Bebauungsplan, im unbeplanten Bereich gelten § 34 BauGB und Bestandsschutz.

Beratungsverlauf (5)

TOP 4
TOP 3
TOP 153
TOP 10 zur Kenntnis
TOP 8

Orte (50)

  • Wolfskehlstraße 4
  • Kranichsteiner Straße
  • Marburger Straße 18
  • Landgraf-Georg-Straße
  • Erbacher Straße
  • Dieburger Straße
  • Arheilger Straße
  • Frankfurter Straße
  • Hanauer Straße
  • Heinrichstraße
  • Bleichstraße
  • Eschollbrücker Straße
  • Gräfenhäuser Straße
  • Rheinstraße
  • Kasinostraße
  • Grafenstraße
  • Rüdesheimer Straße
  • Vogelsbergstraße
  • Spessartring 18
  • Alfred-Messel-Weg 3
  • Martin-Luther-King-Ring
  • Schreberweg
  • Olbrichweg
  • Seitersweg
  • Froschweg
  • Hoetgerweg
  • Georg-Hensel-Weg
  • Fiedlerweg
  • Schwarzwaldring
  • Am Karlshof 14
  • Am Oberfeld
  • Aschaffenburger Straße
  • Carl-Schenck-Ring
  • Karlsruher Straße
  • Otto-Röhm-Straße
  • Gutenbergstraße
  • Am Breitwiesenberg
  • Heinrich-Fuhr-Straße
  • Albinmüllerweg
  • Kastanienallee
  • Kittlerstraße
  • Mathildenhöhweg
  • Alexandraweg
  • Karlshof
  • Hohler Weg
  • Im Emser
  • Thießweg
  • Edschmidweg
  • Am Löwentor
  • Rosenhöhweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2014/0083
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.02.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00