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3161/2023

Kronenteileinkürzung eines Naturdenkmals (NDI 308.03a) auf dem Grundstück Moltkestraße 111,50859 Köln auf der Gemarkung: Lövenich; Flur: 9; Flurstück: 1019

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 05.10.2023

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 16.10.2023, TOP 3.1

Anlage 1 Bilder der Platane

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3954 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/570 
 
Vorlagen-Nummer 
 3161/2023 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kronenteileinkürzung eines Naturdenkmals (NDI 308.03a) auf dem Grundstück 
Moltkestraße 111,50859 Köln auf der Gemarkung: Lövenich; Flur: 9; Flurstück: 1019
  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde stimmt – im Hinblick auf die ge-
plante Kronenteileinkürzung; Nachbehandlung geschädigter Kronen des NDI 308.03a – der 
Befreiung von den Verboten der Naturdenkmalverordnung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) zu. 
 
Alternative: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde stimmt der geplanten Kronentei-
leinkürzung; Nachbehandlung geschädigter Kronen des NDI 308.03a, erforderlichen Befreiung 
von den Verboten der Naturdenkmalverordnung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzge-
setz (BNatSchG) nicht zu. 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 16.10.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
1. Sachstand 
 
Die Platane stockt auf einem privaten Grundstück im Bezirk 3 (Lindenthal) des Stadtgebiets 
Köln, Moltkestraße 111, 50859 Köln auf der Gemarkung: Lövenich; Flur: 9; Flurstück: 1019 
und ist durch die Ordnungsbehördliche Verordnung über Naturdenkmale im Bereich der Stadt 
Köln (NDI-VO) vom 29.08.1994, geändert durch die 1. Änderungsordnung vom 03.02.2002, 
als Naturdenkmal geschützt. 
Zur Überprüfung der Verkehrssicherheit werden die Kontrollen durch einen Mitarbeiter des 
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln durchgeführt. 
 
Bei den letzten Regelkontrollen zeigte der Baum folgende Schadsymptome auf: 
 
 Alte Kappungsstellen  
 Vermehrte Reiteratbildung 
 Ausbruchgefährdete Reiterate 
 Schadstelle am Stamm  
 
Durch die festgestellten Schadsymptome müssen Maßnahmen zum Erhalt der Platane und 
zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden. Hierzu zählen Kronentei-
leinkürzungen / Nachbehandlung von geschädigten Kronen und Entnahme von Reiterraten 
nach dem aktuellen Stand der Technik.  
Bei der letzten Kontrolle am 09.08.2023 wurden die vorhandenen Schadsymptome erfasst, 
diese zeigen die Notwendigkeit des Eingriffes um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. 
 
Eingriff /Kompensation 
Durch den geplanten Eingriff werden keine Kompensationsmaßnahmen notwendig.  
 
Artenschutz: 
Bei der Einhaltung folgender Maßnahmen ist nicht davon auszugehen, dass der Antrag-
steller gegen die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes verstößt. Ein Vorkommen von 
planungsrelevanten Arten wird im Vorhabenbereich mit hinreichender Sicherheit ausge-
schlossen. Um auch die lediglich besonders geschützten Arten nicht zu gefährden, wer-
den folgende Auflagen erteilt: 
• Die Rückschnittmaßnahmen erfolgen außerhalb der Vogelbrutzeit (Brutzeit 01.03. – 
30.09. eines jeden Jahres). Sollten die Arbeiten jedoch zwingend in die Vogelbrutzeit fal-
len, ist eine ökologische Baubegleitung hinzu zu ziehen. Diese hat die Strukturen frühes-
tens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/ oder Fledermäuse zu 
untersuchen.  
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Köln (Amt 57) ist die Kronenteileinkür-
zung / Nachbehandlung von geschädigten Kronen und Entnahme von Reiterraten als not-
wendig anzusehen. Der Eingriff in das Naturdenkmal kann diesbezüglich als geringfügig 
eingeordnet werden. Sofern die bei der Vorbesprechung festgelegten Maßgaben eingehal-

3 
ten werden, ist das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes als vereinbar anzuse-
hen.  
Daher kann eine Befreiung aus Sicht der UNB nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) erteilt werden.

Beratungsverlauf (1)

16.10.2023 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.1 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Moltkestraße 111

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Details

Vorlagen-Nr.
3161/2023
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
05.10.2023
Erstellt
04.10.2023 15:54