V/0947/2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498:
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Beschlussvorlage
3194 Zeichen
V/0947/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld Satzungsbeschluss Beratungsfolge 13.12.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 498: Roxel – Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld wird entsprechend dem Ratsbeschluss vom 05.04.2006 (Vor- lage Nr. V/0102/2006, Beschlussvorschlag 2) als Satzung beschlossen. Kosten/Folgekosten Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 498 beinhaltet den Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Vorhabenträger übernehmen den sich aus der Planung ergebenden Erschließungsaufwand entsprechend dem Durchführungsvertrag. Begründung: Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Rat am 05.04.2006 nach Vorberatung in der BV-West, im ASSVW und im Hauptausschuss über die Stellungnahmen zu den Anregungen und Bedenken sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498 als Satzung beschlossen. Die Vorlage V/0102/2006 ist als Anlage beigefügt. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist gem. § 12 (1) Baugesetzbuch der Abschluss des Durchführungsvertrages noch vor dem Satzungsbeschluss zwingend erforderlich. Wie sich erst nach dem Ratsbeschluss vom 05.04.2006 herausgestellt hat, war der Durchführungsvertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Die Unterschriftsleistung ist nunmehr beiderseits mit aktuellem Datum (31.10.2006) nachvollzogen worden. Damit ist ein rechtsgültiger Durchführungsvertrag erst mit diesem Datum entstanden. Wegen des eindeutigen Wortlautes in § 12 (1) BauGB hält es die Verwaltung für erforderlich, dass der Rat den Satzungsbeschluss vorsorglich ein weiteres Mal fasst. Ansonsten wäre im Falle einer Normenkontrolle die Rechtssicherheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gefährdet. Der Rechtsvertreter des Vorhabenträgers teilt diese Auffassung uneingeschränkt und begrüßt die vor- geschlagene Vorgehensweise. Vorlagen-Nr.: V/0947/2006 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Hülk Ruf: 492 6140 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 14.11.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0947/2006 Der Ratsbeschluss vom 05.04.2006 bleibt hinsichtlich der Ziff. 1 des Beschlussvorschlages (Stel- lungnahmen zu Bedenken und Anregungen) uneingeschränkt gültig und bedarf keiner Wiederho- lung. Tangiert ist nur der eigentliche Satzungsbeschluss, d.h. der Beschlussvorschlag 2, der aus den vorstehend erwähnten formal-rechtlichen Gründen wiederholt werden sollte. In inhaltlicher Hinsicht gibt es insoweit gegenüber dem Beschluss vom 05.04.2006 keine Änderungen. Das Abstimmungsergebnis des Beschlusses vom 05.04.2006 ist aus dem ebenfalls beigefügten Auszug aus der Niederschrift ersichtlich. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Vorlage V/0102/2006 mit Anlagen 2. Auszug aus der Niederschrift des Rates vom 05.04.2006
Anlage 1 - V/0102/2006
82369 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung STADT l | MUNSTER
Vorlagen-Nr.:
V/0102/2006
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Herr Kurz / Herr Hülk
Ruf:
492 6120 / 6190
E-Mail:
HuelkG @stadt-muenster.de
Datum:
17.02.2006
Betrifft
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg
/ Edelkampsfeld
1. Beschluss über die Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss
Beratungsfolge
16.03.2006 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
23.03.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung
05.04.2006 Hauptausschuss Vorberatung
05.04.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nörd-
lich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
1.1 Die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 498 werden wie folgt ergänzt:
1. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Mischge-
bietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (60 dB(A) tags, 45
dB(A) nachts) sind zu beachten.
2. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Gewerbe-
gebietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (65 dB(A) tags, 50
dB(A) nachts) sind zu beachten. (Anlage 1, Punkt 1)
1.2 Die textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498 werden
wie folgt ergänzt:
12. Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VIl (gemäß Abstandserlass vom 02. April
1998) sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig,
sofern der Immissionsschutz gewährleistet und dies durch qualifizierte Gutachten
nachgewiesen wird. (Anlage 1, Punkt 2)
1.3 Im Plan und in den textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 498 wird der Begriff "Handwerksbetriebe" durch den Begriff "Gewerbebetriebe" er-
setzt. (Anlage 1, Punkt 3)
V/0102/2006
1.4 Die textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498 werden
wie folgt ergänzt:
3. In den Baugebieten A und B ist Einzelhandel ausgeschlossen. (Anlage 1, Punkt 4)
Der gemäß den vorstehenden Beschlussvorschlägen geänderte Entwurf des Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edel-
kampsfeld wird aufgrund der 88 2 und 10 Baugesetzbuch und der 88 7 und 41 Gemeindeord-
nung NW als Satzung beschlossen.
Die Begründung zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 wird e-
benfalls beschlossen.
Kosten/Folgekosten
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
1.
Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel -
Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld wurde vom Rat am 29.06.2005
gefasst. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 hat vom 28.11. bis
28.12.2005 öffentlich ausgelegen.
Während der Offenlegung wurden die in Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen
über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 Beschluss gefasst werden soll.
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen soll der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 498 entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 geringfügig geändert
werden. Durch die Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da die Ände-
rungen des Bebauungsplanes nach den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 im Wesentlichen
den Anregungen entsprechen, ist eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
der Betroffenen nicht erforderlich.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nörd-
lich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung
beschlossen werden.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
1. Stellungnahmen
2. Begründung
3. textliche Festsetzungen
4. Plan (verkleinert)
V/0102/2006
Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Anlage 1
zur Vorlage Nr. 102/2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Not-
tulner Landweg / Edelkampsfeld
Während der Offenlegung wurden zum Entwurf des v.g. Bebauungsplanes von der Handwerks-
kammer Münster, dem Staatlichen Umweltamt und der Industrie- und Handelskammer Nord
Westfalen folgende Anregungen vorgetragen:
1. Es wird angeregt, den Schutzanspruch der im Geltungsbereich zulässigen Wohnnutzungen
gemäß TA-Lärm zu konkretisieren und durch textliche Festsetzungen vorzugeben, um nicht
die südlich gelegenen Betriebsstätten hinsichtlich ihrer Emissionsrechte zu beschneiden.
Stellungnahme
Zielsetzung ist es, den vorhandenen Gewerbestandort in Beachtung der in der näheren Um-
gebung bereits vorhandenen Nutzungen weiterzuentwickeln.
Der Plangeltungsbereich ist in Berücksichtigung des südlich benachbarten Gewerbegebietes
sowie der vorhandenen wie auch der künftig nördlich gelegenen Wohngebiete zweigeteilt.
Der an das Gewerbegebiet angrenzende Baugebietstyp B soll dabei die Merkmale eines Ge-
werbegebietes analog der Kategorisierung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit nicht
erheblich belästigenden Betrieben und ausnahmsweise zulässigen (notwendigen) Wohnun-
gen für Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen aufweisen. In dem nördlich angrenzenden
Baugebietstyp A soll das gewerbliche Emissionsverhalten als nicht wesentlich störend — also
vergleichbar mit der Kategorie Mischgebiet der BauNVO - beschränkt und die Wohnnutzung
für den gleichen Personenkreis (auch in Wohngebäuden) bei max. 50 % der Geschossfläche
ausnahmsweise ermöglicht werden.
Die Wohnnutzungen sollen als funktionszugehörige (und der gewerblichen Nutzung unterge-
ordnete) Nutzungen den Immissionsschutz der vergleichbaren Kategorie der BauNVO erhal-
ten. Damit soll verhindert werden, dass immissionsrechtliche Einschränkungen für die be-
nachbart bereits vorhandenen Betriebe entstehen. Die Gliederung der Baugebietsflächen des
Plangeltungsbereiches soll beibehalten bleiben, um eine verträgliche Nutzungszuordnung im
Sinne des 8 50 BImSchG zu den nördlich vorhandenen Wohnnutzungen zu erhalten. Zur
Klarstellung des eingeschränkten und differenzierten Schutzanspruchs der Wohnnutzungen
erfolgt eine zusätzliche Festlegung auf Grundlage der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm.
Der Anregung sollte entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.1), indem die textlichen
Festsetzungen Nr. 1 und 2 wie folgt ergänzt werden:
1. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Mischgebie-
tes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (60 dB(A) tags, 45 dB(A)
nachts) sind zu beachten.
2. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Gewerbege-
bietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (65 dB(A) tags, 50 dB(A)
nachts) sind zu beachten.
2. Es wird angeregt, dass analog zum Begründungstext die ausnahmsweise Zulässigkeit von
Betrieben der Abstandsklasse VII bei gutachterlichem Nachweis der Gewährleistung des Im-
missionsschutzes in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen wird.
Amt für Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stellungnahme
Um Betriebe der Abstandsklasse VIl ausnahmsweise unter den genannten Umständen zuzu-
lassen, sollte der Anregung entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.2) und die textlichen
Festsetzungen gemäß BauGB, BauNVO werden wie folgt ergänzt werden:
12. Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VIl (gemäß Abstandserlass vom 02. April
1998) sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig,
sofern der Immissionsschutz gewährleistet und dies durch qualifizierte Gutachten nach-
gewiesen wird.
3. Es wird angeregt, dass anstelle des Begriffs Handwerksbetriebe in der Festsetzung Nr. 2
den Begriff Gewerbebetriebe zu verwenden, da der Begriff Handwerksbetrieb in der BauNVO
(außer in 88 3 und 4) nicht vorgesehen ist.
Stellungnahme
Um das Vorhaben eindeutig zu definieren, sollte der bauplanungsrechtlich vorgesehene Beg-
riff "Gewerbebetriebe" im Plan und in den textlichen Festsetzungen verwendet werden. Der
Anregung sollte entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.3)
4. Es wird angeregt, den generellen Ausschluss von Einzelhandel in der Festsetzung Nr. 3 -
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben - voranzustellen.
Stellungnahme
Da das Vorhaben keinen Einzelhandel beinhaltet, sollte die Festsetzung Nr. 3 in Überein-
stimmung mit dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster wie folgt ergänzt werden:
3. In den Baugebieten A und B ist Einzelhandel ausgeschlossen. Im Baugebiet B sind aus-
nahmsweise Einzelhandelsflächen bis max. 150 m? Verkaufsfläche zulässig, wenn sie als
untergeordneter Betriebsteil gelten und die Waren in einem räumlich funktionalen Zusam-
menhang mit der im Plangebiet ausgeübten Produktion / Dienstleistung stehen. (8 12 (3)
BauGB)
Der Anregung sollte demnach entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.4)
Amt
Inhalt:
Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Anlage 2
zur Vorlage Nr. 102/2006
Begründung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498:
Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld
Vorhaben- und Erschließungsplan
Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Geltungsbereich.................uuuuunssessnnennnnnsennosnnnenenenne nenn nnnnnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnennenenennnnannnnnnsnnnnnnenennnnnnn &)
Planungsrechtliche Situation .............uuusssssossssensnnnnsnnenenennenennnnnnnnnnnnnnannnnnsndennnensnnnnnnnnnnnsnnnnnnn &)
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .....uuaussananenssssssssnsnsnneneennennnnnnnnnnnnnnnnensn nennen 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht
Räumliche und strukturelle Situation ..............u444unHrenseennnnnnnnnnnnerenennnnnnenennennnnnennnnnnnnnnn nennen 3
Planungsziele................uuu04sssssenessneenneenenennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnsnsnsnssnnnnenennnnnnnnnnnnsnnnnnnn 4
Inhalte des Bebauungsplanes .................uuusunnnnnonnannnnnnnnnnnnennennnnnnnnnnnnnnnnnnnsnrnnnnnnnnnnnnen nn nnnnnsrnneen 4
6.1 Grundzüge der Planung ............uuussssssenesesssnnnnnnnnnnennensssnnnnnsnnnnsnsnnnnnnnnnnensnnneesnsnnnnnnnnnnnn 4
6.2 Bauliche Nutzung / Baugestaltung...............22222ssnsenenssnnnennenennsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn mann 4
6.2.1 Nutzungsarten / Nutzungsdichte .......uuneeseessssnnnnnnnnneensennennnnenennnennennnnnnnnnner en nennen nn 4
6.2.2 Bebaubare Flächen / Bauhöhe ..........uuueersessssmnnnnnnnnnersnnnnnnnnnnennsrennnnnnnnnnnner nennen nennnnn 5
6.2.3 Bauweise / Bauform......uuneesessssssnnnnnnnneenensrnennnnnnnnennenneenennnnnnennenennennnnnnnnsannnnnn nennen 5
6.2.4 Dachform/Dachgestaltung...................smmsnnnnnnnnnnanasnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnenennnn 5
6.2.5 Stellplätze / Nebenanlagen .............nuuueesesesssnnnnnnnnneensennnnnnnnnneneennnnnnnnnnnnnerennnnennnnnnn 5)
6.2.6 Freiflächen / Begrünung..........2222224ueeeneeesnenennnnnnnnnnnnnnnppoppoononennennnennenennnnnnnnnprrnnneone 6
6.2.7 Werbeanlagen .........uasssssesnnssssennnsenennnnsennnnsnnnnnnnsrnennnnprnennennsnennnunnennnnnrsnnnnnnnnnnnnnnn 6
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung.......ueeeeeneesnnnnnnnnnnesenssssnnnnnnenenssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn 6
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur.
6.5 Grünflächen / Begrünung ..........uuensseenenessssnnnnnnnnuneensnnnpnennnnnnnepnennennennnennrnnne rennen nnneren 8
6.5.1 Private Grünflächen..............220zu002n2neennsnoonnnnonanssnnnsennnennsnntennnsnesnnnsnsnnnnsanesensnnesnnunner 8
6.5.2 Ausgleichsflächen
6.6 Immissionsschutz...........uuuessssssssnssssessonsnnenennennnnnnnnnnnnnnnppnpnnnnnnnnnnnnnnennennnnnnnnnnnnnnnnnnnen 8
6.7 Altlasten / Altstandorte..............uuusnsssenesssnnnnnnnnunnansnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 9
Flächenbilanz ...................us24444n4snesenneennennnennnnnnnnnnsnsnnnnnnnnnnnnennennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnsnnnnnnnenennnn nennen 9
Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
8. Umweltbericht...........ususssensssssnenennnnnnnnnnnnneenersonnnnnnnnneenenneennnnnnnnnnnnnnnnnenerennennennnnnsnnnnnnnnnnsrnenennn 9
8.1 Einleitung 9
8.1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes, einschließlich
der Beschreibung der Festsetzungen des Planes mit Angaben über Standort, Art und
Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des geplanten Vorhabens ................uu......- 9
8.1.2 Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von
Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung
berücksichtigt wurden ...................-44ussnsssnnnnnnnnnnnnnnsnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnennennnnnnnnnnnnnnn 10
8.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermittelt
wurden 10
8.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes,
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes sowie geplante Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen............ 10
8.2.2 Ermittlung des Umfangs des unvermeidlichen Eingriffs und der Ausgleichs-
/Ersatzmaßnahmen...........uuussnnsnnsnsensssnnnnnnnsnnennonnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnensnnnnsnsnnnsnnnnrnnnnen 15
8.2.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten............uunueseeeeeeeeessenenenne 20
9. Zusätzliche Angaben .............uusnsssssessseseeennnnnnnnnnnnnnnnnnnnpnonneneeneeennnnnnnerpreenesnnnnnensnnnerpnnnenensnnonnn 21
9.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind.................uuummmsssnsnsnnnnnnnnesenennennnnennnnpnnonnennennnsnnnnrnnnporn nenn 21
9.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt (Monitoring)...........-...--- 21
9.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ........uuu.2222usnsssnnnnnsensnnnnnssnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnn 21
Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 / Vorhaben- und Erschlie-
Rungsplanes ist die Absicht des Vorhabenträgers das Gewerbegebiet Am Nottulner Landweg nach Norden
zu erweitern um hier die Ansiedlung mehrerer Gewerbebetriebe realisieren zu können. Vorgesehen sind
Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit der Option Wohnen und Arbeiten miteinander verbinden zu kön-
nen.
Für die Realisierung der Bau- und Investitionsabsichten ist die Schaffung des vorhabenbezogenen Planungs-
rechtes (Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan) erforderlich. Die grund-
sätzliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der städtebaulichen Entwicklung wurde von den par-
lamentarischen Gremien bestätigt. Der Rat der Stadt Münster hat am 29.06.2005 die Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel — Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkamps-
feld beschlossen.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) erstreckt sich auf einen Teilraum
zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche des Nottulner Landweges und dem nördlich parallel verlaufenden
Gewässer als Zufluss zum nordöstlich befindlichen Meckelbach.
Innerhalb des Plangeltungsbereiches liegen die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 178 und 306.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist identisch dem des Vorhaben-
und Erschließungsplanes. Der Geltungsbereich ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Festsetzungen des wrhabenbezogenen Bebauungsplanes werden aus der Fortschreibung des Flächen-
nutzungsplanes entwickelt, der für den Geltungsbereich des Plangebietes „Gewerbliche Bauflächen“ dar-
stellt. Die im nördlichen Bereich gelegenen „Grünflächen“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ werden
durch die Planung geringfügig tangiert. Dennoch ist die Planung als aus dem FNP entwickelt anzusehen.
Eine entsprechende landesplanerische Zustimmung liegt vor.
3.2 Bestehendes Planungsrecht
Die geplante Erschließungsstraße befindet sich in vollem Umfang innerhalb des Geltungsbereiches des
rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt Il: Roxel - Gewerbegebiet Am Nottulner Landweg
und ist darin als „Mit Gehrechten, Fahrrechten, Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der An-
lieger und der Erschließungsträger“ festgesetzt.
Ein Teil des Plangebietes überplant den Bereich der als Satzung beschlossenen 2. Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt Il. Dieses Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teil-
abschnitt II wird im Rahmen des weiteren Planverfahrens aufgehoben und eingestellt.
Vorhaben auf den weiteren Flächen des Flurstückes 306 sind planungsrechtlich als Außenbereich im Sinne
des $ 35 BauGB zu beurteilen.
Der durch den vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 498 überplante Teilbereich des Bebauungsplanes Nr.
273 Teilabschnitt Il wird mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes außer Kraft treten.
Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II können als un-
abhängige Festsetzungen bestehen bleiben.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Der Geltungsbereich stellt sich in seinem nördlichen Teil als intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche dar.
Die Verbindung zwischen dem Flurstück 306 und dem Nottulner Landweg wird als befestigte Zufahrt und Lei-
tungstrasse für die anliegenden gewerblichen Nutzungen verwendet.
A
Stadtentwicklung
Stadiylanung
Verkehrsplanung
Amt
Südlich an den Geltungsbereich angrenzend befinden sich die bereits bebauten Flächen des Gewerbegebie-
tes „Am Nottulner Landweg“ mit u. a. folgenden Nutzungen: ehemaliger Technologiehof, Steuerberatung mit
Wohnen, Autohaus, Ölhandel mit Wohnen, Fuhrunternehmung mit Wohnen.
Nördlich angrenzend befindet sich das Gewässer Nr. 332.4000.400 mit seinem Niederungsraum als tren-
nenden Grünzug zwischen den beschriebenen gewerblichen und langfristig vorgesehenen wohnbaulich ge-
nutzten Flächen nördlich des Bachlaufes.
5. Planungsziele
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan soll die planerischen Vorausset-
zungen für folgende Ziele schaffen:
«e _ Zurverfügungstellung gewerblicher Bauflächen als Arrondierung des bestehenden Gewerbegebietes für
die Ansiedlung mehrerer Betriebe, die Wohnen und Arbeiten kombinieren sowie Betriebe aus dem pro-
duzierenden Bereich.
«e Erschließung kleinteiliger Grundstücksflächen durch öffentliche Verkehrsflächen.
«e _ Fußläufige Wegeführung zur Nordgrenze des Geltungsbereiches als Option zur Verknüpfung des Berei-
ches Nottulner Landweg mit dem Baugebiet südlich der Pienersallee sowie dem zukünftigen Bahnhal-
tepunkt Roxel.
e _ Beschränkung der zulässigen Nutzung auf Betriebe und Anlagen mit geringem Emissionsgrad und Er-
möglichung einer begrenzten betriebszugehörigen Wohnnutzung.
«e Erhaltung und Stärkung des gewässerbegleitenden Niederungsraumes.
«e _Landschaftsgerechte Eingrünung der gewerblichen Flächen nach außen und grün gestaltete Gliederung
nach innen.
« Erhaltung des Ortsbild prägenden Einzelbaumes und Einbindung in eine private Grünfläche.
6. Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / Vorhaben- und Erschließungsplanes
6.1 Grundzüge der Planung
Zur Realisierung des Vorhabens ist die Planung durch folgende Grundzüge gekennzeichnet:
- die Gliederung der Baugebietsflächen in eine nördliche Zone für Betriebe mit der Option
für Betriebsleiterwohnungen und -wohngebäude (Wohnen und Arbeiten) mit dem Immissionsschutzan-
spruch analog eines Mischgebietes und eine südliche Zone für
stadtteilorientiertes Gewerbe mit der Option für Betriebsleiterwohnungen mit dem Schutzanspruch analog
eines Gewerbegebietes gemäß BauNVO.
- der breite Uferrandstreifen entlang dem Gewässergraben sowie die unterstützende
Rücknahme der nördlichen Baugrenzen.
- die Erhaltungsfestsetzung für die Traubeneiche sowie ihre Einbindung in die Fläche für
Ausgleichsmaßnahmen.
- die Stichstraßenerschließung mit der öffentlichen Wegefläche als potenzielle Anbindung
zukünftig möglicher Wohnbauflächen nördlich des Gewässergrabens.
6.2 Bauliche Nutzung / Baugestaltung
6.2.1 Art des Vorhabens / Nutzungsdichte
Das der Planung zugrunde liegende Vorhaben besteht in der Ansiedlung von mehreren Büro- und Verwal-
tungsunternehmen im nördlichen Plangebiet — Baugebiet A - sowie von Gewerbebetrieben und Labor- und
Entwicklungsbetrieben im Baugebiet B. Angesichts des Trends — besonders im Dienstleistungsbereich — zu
immer flexibleren Arbeitszeiten, soll den ansiedlungswilligen Betrieben die Möglichkeit zur Verbindung von
Wohn- und Arbeitsplatzstandort gegeben werden. Deswegen wird im Bebauungsplan die Option, entweder
für Betriebsleiter oder für notwendige Aufsichtspersonen Wohnungen oder Wohngebäude zu errichten, be-
rücksichtigt.
Da an dieser Stelle im Hinblick auf die vorgesehenen sensiblen Nutzungen (Wohnen) nur geringfügig emittie-
rende Betriebe angesiedelt werden sollen, werden die Betriebe im Baugebiet A nur als „nicht wesentlich stö-
rend“ und im Baugebiet B nur als „nicht erheblich belästigend“ zugelassen.
Außerdem sind sämtliche Anlagen, die denjenigen, welche im Abstandserlass Nordrhein-Westfalen aufgelis-
tet sind, entsprechen, ausgeschlossen. Ausnahmen von dieser Festsetzung sind für Anlagen, die der Ab-
‚Amt fü Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
standsklasse VII zugeordnet werden können, nur dann möglich, wenn gutachterlich nachgewiesen wird,
dass ein ausreichender Immissionsschutz gewährleistet werden kann.
Für die Betriebe im Baugebiet B ist ausnahmsweise eine Verkaufsfläche von max. 150 m? als untergeordne-
ter Betriebsteil zulässig, sofern die vertriebenen Waren in einem funktionellen Zusammenhang mit der aus-
geübten Produktion und/oder Dienstleistung stehen. Damit soll betrieblichen Erfordernissen nach einer ein-
heitlichen Herstellung und Verkauf der eigenen Waren Rechnung getragen werden.
Die Wohnnutzung soll sich den Betrieben eindeutig unterordnen in Grundflächen und Baumasse. Sie wird
bereichsweise präzisiert. Zum Nordrand des Gebietes hin ist in Angleichung der Nutzungsarten (im Hinblick
auf eine mögliche spätere Wohnbebauung) eine Wohnnutzung auf weniger als der Hälfte der realisierten Ge-
schossfläche zulässig. Im südlichen Plangebietsteil reduziert sich der Umfang auf unter 35 % der Flächen.
Damit soll hier der gewerbliche Anteil erhöht werden.
Nebenanlagen sollen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, um eine bau-
liche Kompaktheit und zusammenhängende Grünstrukturen zu bewirken.
Stellplätze, Carports und Garagen sind auf den Flächen ausgeschlossen, für die ein Pflanzgebot festgesetzt
ist.
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich angesichts der Nahtstellenfunktion zwischen Wohnen und
Gewerbe hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) am Mittel der Obergrenzen der BauNVO sowie an den
Festsetzungen des benachbarten Bebauungsplanes. Für das Baugebiet A bedeutet dies eine Grundflächen-
ausnutzung von 60 %; im Baugebiet B sind 80 % zulässig. Die gemäß $ 19 (4) BauNVO vorgesehene Über-
schreitung der zulässigen Grundfläche für Anlagen gemäß $& 19 (4) Nr. 1-3 wird ausgeschlossen, um das
Verhältnis der bebauten Fläche zu Freiflächen im nördlichen Teil nicht weiter zu reduzieren. Die Geschoss-
flächenzahl (GFZ) entspricht derjenigen des südlich angrenzenden Bereiches, womit die Intensität der
Grundstücksnutzung homogen weitergeführt wird.
6.2.2 Überbaubare Flächen / Bauhöhe
Die durch Baugrenzen fixierten überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich vorwiegend an der Lage
der öffentlichen Verkehrsfläche sowie am großen Abstand zur nördlichen Plangebietsgrenze.
Über die Festlegung der maximalen Geschosszahl hinaus soll die Bauhöhe auf maximal 8,5 bzw. 10,0 m
begrenzt werden. Die geringere Höhe soll dabei im nördlichen Bereich festgelegt werden, um damit der opti-
schen Höhenentwicklung später angrenzender Wohnbebauung zu entsprechen.
6.2.3 Bauweise / Bauform
Da eine kleinteilige Bebauung mit Einzelbaukörpern vorgesehen ist, um eine optische Einbindung in die an-
grenzende freie Landschaft und die nördlich angrenzenden Wohnbereiche zu erleichtern, wird eine „offene
Bauweise“ festgesetzt. Damit erfolgt gegenüber dem südlich angrenzenden Bereich, in dem sich u. a. der
ehemalige Technologiehof befindet, eine Abstufung der baulichen Kompaktheit, die mit der vorgesehenen
Parzellengröße im aktuellen Geltungsbereich einhergeht.
6.2.4 Dachform/Dachgestaltung
Die Dächer sind nur als Flachdächer oder flach geneigte Dächer (max. 15° Neigung) zugelassen, um eine
nicht zu große Streubreite der Dachausprägungen zu erhalten. Eine Materialeinschränkung wurde nur für
den Teilraum getroffen, der zum Nordrand orientiert ist und dessen Dachentwässerung mittelbar dem be-
nachbarten Gewässer zugeführt wird. Diese Einschränkung verhindert eine Auswaschung von Schwermetal-
len (z. B. Zink, Kupfer) in das Gewässer.
6.2.5 Stellplätze / Nebenanlagen
Die öffentliche Verkehrsfläche ist derart dimensioniert, dass die Errichtung von ca. 9 Stellplätzen in Längs-
aufstellung für Besucherverkehre möglich ist. Die erforderliche Anzahl auf den privaten Grundstücksflächen
zu errichtender Kfz-Stellplätze richtet sich nach den Erfordernissen der Bauordnung Nordrhein-Westfalen.
Hierbei wird von einem Bedarf von ca. 45 Stellplätzen ausgegangen. Die privaten Stellplätze sind zur besse-
ren städtebaulichen Integration und zur Verbesserung des Kleinklimas ab fünf Stellplätzen mit großkronigen
Laubbäumen zu versehen.
Amt Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
6.2.6 Freiflächen / Begrünung
Die Freiflächen der privaten Grundstücke sind gemäß Bauordnung (BauO NW) zu begrünen. Teilbereiche,
die der kleinräumigen Gliederung des Gebietes dienen, bzw. die den nördlichen Abschluss zur freien Land-
schaft und zum Gewässerlauf bilden, sind zusätzlich mit einem Pflanzgebot belegt. Diese Pflanzgebotszo-
nen sind aus ökologischen und gestalterischen Gründen mit standortgerechten, heimischen Gewächsen zu
bepflanzen und dauerhaft zu pflegen. Ebenfalls aus gestalterischen Aspekten ist eine Eingrünung der zu
Verkehrsflächen orientierten Grundstückseinfassungen geboten und die Höhe dieser Einfriedigungen be-
grenzt.
6.2.7 Werbeanlagen
Insbesondere im Hinblick auf den nördlich angrenzenden offenen Bereich und daraus ggf. resultierender
Fernwirkungen von Werbeträgern, sind diese nur am Ort der Leistung — an den Gebäudeseiten, die zur öf-
fentlichen Erschließung der Grundstücke hin orientiert sind — zulässig. Ihre gestalterische Ausprägung wird
reglementiert. Bewegliche Werbeanlagen und Wechsellichtanlagen sind ausgeschlossen. Schriftzüge und
Firmenlogi am Gebäude sowie auf Masten sind in ihrer Anbringungshöhe auf die Oberkante der Trauflinie
des zugehörigen Gebäudes beschränkt.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Die verkehrliche Erschließung erfolgt vom Nottulner Landweg, der unmittelbar mit der Landesstraße 529 ver-
bunden ist und damit eine Verknüpfung mit dem überregionalen Netz herstellt.
Vom Nottulner Landweg her ist der neu geplante Gewerbestandort derzeit durch eine private Zufahrtsmög-
lichkeit, die bereits den Nachbarflächen als Erschließungsanlage dient, angebunden. Diese ca. 10 m breite
Fläche soll als öffentliche Verkehrsfläche neu festgesetzt und nach Norden verlängert werden. Innerhalb des
Erweiterungsgebietes knickt sie nach Westen ab und endet in einer Wendeanlage, die von einem 3-
achsigen Müllfahrzeug befahren werden kann. Von dieser Verkehrsfläche führt ein öffentlicher Geh- und
Radweg als öffentliche Verkehrsfläche nach Norden bis zum Rand des Plangeltungsbereiches. Damit soll
die Option bestehen, zu einem späteren Zeitpunkt eine fußläufige Verbindung zum nördlich vorgesehenen
Wohngebiet und zum westlich geplanten Bahnhaltepunkt Roxel der Kursbuchlinie 408 (Münster/Coesfeld)
herzustellen.
Die Verkehrsflächen sind derart dimensioniert, dass auch ein Lastzug innerhalb der öffentlichen Flächen des
Geltungsbereiches wenden kann.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
In den öffentlichen Verkehrsflächen sollen Schmutz- und Regenwasserkanäle verlegt werden. Die Fußwege-
trasse ermöglicht Verbindungen für Versorgungsträger zu nördlich gelegenen Bereichen.
Die Wasserversorgung kann durch Erweiterung des bestehenden Netzes gewährleistet werden.
Die Niederschlagsentwässerung kann aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse vsl. nicht ganzjährig
durch örtliche Versickerungsmaßnahmen erfolgen.
Aufgrund der bereits angespannten Ausgangslage der Entwässerungssituation im benachbart vorhandenen
Leitungsnetz, soll eine Rückhaltung der Niederschlagswässer für den südlichen Teil des Plangebietes (incl.
der neuen Straßentrasse) in einem Stauraumkanal erfolgen. Für den nördlichen Teil des Gebietes (Bauge-
biet A) soll eine indirekte Einleitung der Dachwässer in das nördliche Gewässer erfolgen. Auf das Anbringen
unbehandelter Metallbedachungen soll deshalb verzichtet werden. In einem 10,0 m breiten Streifen parallel
des Gewässers sollen Mulden angelegt werden, die eine Rückhaltung bewirken und gleichzeitig eine Unter-
grundversickerung ermöglichen. Vorhandene Gehölzstrukturen sollen dabei berücksichtigt werden. Diese
Mulden werden als private Anlagen auf der privaten Grundstücksfläche betrieben. Die Entwässerung von Hof-
flächen und Zufahrten in die Mulden kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn entsprechend der konkre-
ten Nutzungsabsichten nachgewiesen wird, dass ein schädlicher Einfluss auf das Gewässer nicht entsteht.
Da sich das Baugebiet im erweiterten Niederungsraum des Meckelbachzuflusses befindet, sollen die im
Baugebiet A gelegenen Baukörper aus Vorsorgeaspekten in leicht erhobener Position errichtet werden. Be-
zugspunkt für eine diesbezügliche Festsetzung ist die parallel verlaufende Erschließungsstraße.
tadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Zur Gewährleistung einer ausreichenden Stromversorgung wird im Mittelteil des Gebietes eine lokale Trafo-
station ermöglicht. Der Standort für die Trafo-Station wird durch die Ausweisung mittels Symbol grob festge-
legt. Ihre genaue Lage bleibt der Ausbauplanung vorbehalten.
Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
6.5 Grünflächen / Begrünung
6.5.1 Private Grünflächen
Öffentliche Grünflächen sollen nicht angelegt werden. Verkehrsflächen begleitende Grünflächen können im
Privateigentum verbleiben.
6.5.2 Ausgleichsflächen
Insbesondere den nördlichen Teilen der Plangebietsflächen kommt eine herausgehobenere ökologische Be-
deutung zu. Es handelt sich um den erweiterten Niederungsbereich des Fließgewässers Nr. 332.4000.400,
das ein Vorfluter des Meckelbaches darstellt. Der Nachbarbereich des Baches soll höhenmäßig unverändert
in 10,0 m Breite als Ausgleichsmaßnahme gestaltet werden.
Dieser Streifen wird einerseits mit wechselfeuchten Mulden ausgestaltet, andererseits mit Gehölzen in Form
einer frei wachsenden Hecke erhalten bzw. bepflanzt. So entstehen sowohl eine optische Eingrünung des
Baugebietes als auch ein wichtiges Linearbiotop, welches auch bislang bereits ansatzweise vorhanden ist.
Eine gesonderte Festsetzung von Einzelbäumen ist nicht erforderlich, da der gesamte Gehölzbestand in die
„Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ integriert
ist. Die Entwässerungsmulden werden außerhalb des Baumbestandes angelegt, sodass dessen Bestand
nicht gefährdet ist.
Parallel des nach Norden führenden Geh-/Radweges wird ebenfalls eine Maßnahmenfläche festgesetzt. Die-
se soll eine attraktive Verbindung zwischen Pienersallee und Nottulner Landweg gewährleisten. Zugleich soll
die solitäre Eiche, die gesondert als zu erhalten festgesetzt wird, einen langfristigen Umgebungsschutz er-
fahren. Der unmittelbare Wurzelhals des hochstämmigen Baumes soll von Geländeauffüllungen freigehalten
werden und der Geh- und Radweg in deutlichem Abstand vom Stamm geführt werden.
Die zuvor beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die privaten Pflanzgebotsflächen wie auch (in einge-
schränkter Wertigkeit) die gärtnerisch angelegten Grundstücksflächen und die öffentliche Grünfläche gehen
in die Kompensationsberechnung zur Ermittlung von Eingriff und Ausgleich mit ein. Darüber hinaus sind wei-
tere Ausgleichsfestsetzungen innerhalb des B-Plan-Geltungsbereiches nicht vorgesehen.
6.6 Immissionsschutz
Das Plangebiet erheblich beeinträchtigende Immissionen liegen nicht vor. Die Abstände zu immissionsrele-
vanten Verkehrsträgern sind hinreichend groß. Vollerwerbslandwirte mit Intensivtierhaltung sind in der Nach-
barschaft nicht vorhanden. Die im Plangebiet eingeschränkt zulässige Wohnnutzung genießt den immissi-
onsrechtlichen Schutzanspruch analog eines Gewerbegebietes bzw. Mischgebietes der BauNVO mit den
durch die TA-Lärm für die jeweilige Gebietskategorie vorgegebenen Immissionsrichtwerten.
Zur Beschränkung der Immissionen, die vom Plangebiet selbst auf die Nachbarschaft ausgehen können,
werden im Baugebiet A nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und im Baugebiet B nur „nicht erheblich be-
lästigende“ Betriebe zugelassen. Außerdem wird eine Gliederung nach dem Abstandserlass Nordrhein-
Westfalen vorgenommen. Danach werden die Betriebsarten der Abstandsklassen | — VIl für unzulässig er-
klärt. Nur ausnahmsweise, wenn im Einzelfall die Unbedenklichkeit gutachterlich nachgewiesen wird, kön-
nen auch Anlagen der Abstandsklasse VII zugelassen werden.
Durch die Festlegung von Ausgleichs- und überbaubaren Grundstücksflächen werden mögliche Schallquel-
len vom Nordrand des Gebiets abrücken müssen. Zudem ist seitens des Investors im nördlichen Teilbereich
vor allem die Ansiedlung von Gewerbebetrieben mit Betriebsleiterwohnen vorgesehen. Da sich voraussicht-
lich überwiegend tertiäre Nutzungen ansiedeln werden, ist nicht von einer erheblichen Belastung zukünftig
nördlich gelegener Wohnbauflächen auszugehen. Eine Trennung der unterschiedlichen Nutzungsarten ge-
mäß 8 50 BImSchG ergibt sich durch zwischenliegende Grünflächen und das Gewässer.
Um noch weitergehende Immissionsschutzmöglichkeiten vorbeugend zu verankern, wird der rückwärtige
(nördlichste) Teil des Geltungsbereiches von offenen Kfz-Stellplätzen freigehalten und tw. mit einem Pflanz-
gebot belegt.
Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass bei der Planung für die nordöstlich unmittelbar jenseits des Meckel-
baches gelegenen Wohngebäude innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 245: Roxel Nottulner Landweg / Dorf-
feldstraße, im Hinblick auf das südlich gelegene Gewerbegebiet, bereits folgende beschränkende Festset-
zung getroffen wurde:
„4. Schallschutzvorkehrungen gemäß 8 9 (1) Ziffer 24 BBauG
Für die geplante Wohnbebauung im westlichen Planbereich [...] müssen Schallschutzvorkehrungen getrof-
fen werden. Die zum südlich gelegenen Gewerbegebiet hin liegenden Fenster von Aufenthaltsräumen — aus-
genommen die von Küchen - sind unzulässig, wenn sie nicht als Schallschutzfenster ausgebildet werden.
Sind es notwendige Fenster, müssen sie außerdem eine schallisolierte Lüftungsvorrichtung haben. Ferner
sind die Grundrisse dieser Wohnbebauung so zu gestalten, dass Schlafräume nicht nach Süden orientiert
sind“.
Produktionseinrichtungen, die problematische Abfälle im Hinblick auf die umgebenden Nutzungen erzeugen,
sind nicht vorgesehen.
6.7 Altlasten / Altstandorte
Altlasten bzw. Bodenbelastungsverdachtsflächen im Sinne des gemeinsamen Runderlasses des Ministeri-
ums für Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Um-
welt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 15.05.1992 sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt.
6.8 Denkmalschutz / Archäologie
Belange des Bau- und Bodendenkmalschutzes werden innerhalb des Plangeltungsbereiches nicht berührt.
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jederzeit archäo-
logische Funde und Befunde auftreten, sowie neue Bodendenkmale entdeckt werden können. Gemäß 8 15
DSchG NRW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege anzuzeigen. Die Fund-
stelle ist nach & 16 Abs. 1 DSchG NRW unverändert zu erhalten. Hinsichtlich einer Entdeckung von Boden-
denkmälern sind auf der Planzeichnung entsprechende Hinweise gegeben.
79 Flächenbilanz
Nutzung Fläche in ha (ca.) Flächenanteil in %
Baugebiete 1,35 73
(davon Pflanz-/Erhaltungsgebot) (0,10)
Verkehrsfläche 0,24 13
Fläche für Maßnahmen zur
Entwicklung von Natur und 0,26 14
Landschaft
Gesamt 1,85 100 %
8 Umweltbericht
8.1 Einleitung
8.1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes, einschließlich
der Beschreibung der Festsetzungen des Planes mit Angaben über Standort, Art und Um-
fang sowie Bedarf an Grund und Boden des geplanten Vorhabens
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Vorgaben
geschaffen werden, um Flächen einer kleinflächigen gewerblichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Beab-
sichtigt ist eine Ausdehnung des vorhandenen Gewerbestandortes unter Beachtung der ökologischen Gege-
benheiten und der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Bei dem Standort handelt es sich um den nördlichen Teil des Gewerbestandortes Roxel — Nottulner Land-
weg. Dort soll im Endbereich einer vorhandenen Erschließungstrasse eine Arrondierung der im Flächennut-
zungsplan bereits dargestellten „Gewerblichen Baufläche“ erfolgen. Die zusätzlich bebaubaren Flächen wei-
sen eine Größe von ca. 1,4 ha auf. Durch die Nutzung bereits vorhandener Erschließungsanlagen ist eine
rechtlich zu begründende Neuversiegelung außerhalb der eigentlichen Erweiterungsfläche nicht erforderlich.
Amt Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
8.1.2 Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von
Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung
berücksichtigt wurden
Der Gebietsentwicklungsplan hat nach dem Landschaftsgesetz NW die Funktion eines Landschaftsrahmen-
planes. Angrenzend befinden sich ausschließlich „Wohnsiedlungsbereiche“ bzw. „Gewerbe- und Industrie-
ansiedlungsbereiche“. Ein aus diesen Vorgaben abzuleitender, konkretisierender Landschaftsplan liegt für
den betreffenden Bereich bislang nicht vor. Auch spezielle Schutzausweisungen der Landesanstalt für Öko-
logie, Bodenordnung und Forsten existieren nicht.
Ebenso wenig gibt es Bereiche, die dem Zuständigkeitsbereich der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie zuzuordnen wären.
Aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergeben sich für den Geltungsbereich nur insofern zu
beachtende Umweltschutzziele, dass eine ost-west-orientierte Grünfläche zwischen dem Meckelbach und
der westlich befindlichen freien Landschaft offen zu halten ist.
Von daher gelten ansonsten vorrangig die allgemein gültigen Ziele des Umweltschutzes, die sich u. a. aus
Bundesnaturschutzgesetz sowie dem Landschaftsgesetz NW ergeben.
8.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermit-
telt wurden
Die vorliegenden Kenntnisse bei den einzelnen umweltrelevanten Schutzgütern vor und nach der Maßnah-
menrealisierung werden dargestellt und die beabsichtigten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen erläutert.
8.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, Progno-
se über die Entwicklung des Umweltzustandes sowie geplante Maßnahmen zur Vermei-
dung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundlage der Bestandsbeschreibung ist ein Scopingprotokoll gemäß $ 4 (1) BauGB sowie die Zusammen-
stellung allgemein verfügbarer Unterlagen.
8.2.1.1 Geologie/Böden
- Bestand
Die Stadt Münster, Stadtteil Roxel, liegt im geologischen Gebiet von Löß und Sandlöß der Weichsel-
Kaltzeit/Oberkreide.
Vorherrschender Bodentyp des Planungsraumes ist Pseudogley, mittel bis schwach basenhaltig, teils pod-
solig, wie vor allem im Münsterland auf Geschiebelehm weit verbreitet.
Dieser staunasse Boden ist im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Nutzung meliorationsbedürftig, vielfach
ertragsunsicher, im Sommer jedoch schnell trocken.
Hinsichtlich seiner natürlichen Funktionen stellt der Bodentyp insbesondere einen Wasserspeicher dar und
bietet eine Lebensgrundlage für entsprechend ausgerichtete Arten, die typisch für Gewässerrand- und Au-
enbereiche sind.
Der lehmige Sand bis schluffige Lehm wird oft auf schwerem Unterboden angetroffen.
Etwa im Jahr 1965 wurden im Rahmen der Flurbereinigung Bodenauffüllungen vorgenommen, um die land-
wirtschaftliche Qualität der Flächen zu verbessern.
Altlasten bzw. Bodenbelastungsverdachtsflächen sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt.
- Prognose
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes tritt eine nennenswerte Versiegelung im Bereich der Bau-
gebietsflächen ein. Die Versiegelung in den Baugebieten wird bei maximal 60 bzw. 80 % liegen. Ein Verlust
des Oberbodens, verursacht durch Abgrabungen, wird jedoch vsl. nicht eintreten, da dieser im Bereich des
Grundstückes wieder aufgebracht werden kann. Im Bereich der Verkehrsflächen ist von einer ca. 90 %igen
Versiegelung auszugehen. Bankettflächen und Verkehrsflächenbegrünung tragen zum Erhalt unversiegelter
Bereiche bei. Im Bereich der privaten Grundstücke ist teilweise mit Geländeauffüllungen zu rechnen. Diese
können durch Mutterbodenauftrag auf dem vorhandenen Oberboden vorgenommen werden, ohne die vorhan-
dene Bodenstruktur maßgeblich zu stören. Falls Füllböden aufgebracht werden sollen, ist der vorhandene
Oberboden aufzunehmen und auf die Füllböden wieder aufzubringen.
Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Die gewässernahen Gleyböden bleiben innerhalb der Bereiche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft weitgehend erhalten — Geländeauffüllungen sind untersagt; Ab-
grabungen entstehen durch die Ausmuldung von Teilräumen in geringem Umfang.
A
Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Amt
- Eingriffsvermeidung/-reduzierung
Durch eine Festsetzung der Grundflächenzahl unterhalb der Obergrenze der BauNVO im Baugebiet A wird
die potenziell mögliche Versiegelung und damit Beeinflussung des Bodens deutlich reduziert. Durch
Schutzmaßnahmen des Gewässernahbereiches bleiben ökologisch wertvolle Bodenbereiche von erhebli-
chen Eingriffen verschont.
Der insgesamt im Plangebiet dennoch erhebliche Eingriff in die natürliche Bodenschichtung kann durch eine
ortsnahe Verlagerung und einen fachgerechten Wiedereinbau des wertvollen Oberbodens wesentlich redu-
ziert werden.
8.2.1.2 Gewässer/Grundwasser
- Bestand
Im nördlichen Randbereich des Plangebietes befindet sich der Gewässerlauf 332.4000.400. Dessen südliche
Böschungsoberkante ragt tlw. in den Geltungsbereich hinein. Ca. 60 m östlich des Geltungsbereiches mün-
det dieser Vorfluter in den Meckelbach, der wiederum in den Aasee fließt.
Exakte Erkenntnisse zum Grundwasser in dem berührten Bereich liegen nicht vor. Die nur eingeschränkt
durchlässigen Böden erschweren eine Versickerung der Oberflächenwässer in die Grundwasserleiter.
Eine gewisse Beeinflussung dessen Qualität durch die bisherige Bodennutzung (Pferdeweide) ist nicht aus-
zuschließen.
- Prognose
Das Niederschlagswasser wird aufgrund der zusätzlichen Versiegelung aus dem mittleren und südlichen
Gebietsteil großflächig abgeleitet. Durch eine Retention innerhalb eines Stauraumkanals wird jedoch eine
verzögerte Ableitung vorgenommen. Die verbleibende Menge aus dem nördlichen Gebietsteil wird nach der
planungsrechtlich festgesetzten Rückhaltung (Ausgleichsfläche mit Mulden) verzögert in das örtliche Vor-
flutsystem eingeleitet. Angesichts der Art der Fließ- und Versickerungsstrecke sowie der vorgesehenen Re-
tention ist nicht von nennenswerten Gewässerbelastungen auszugehen.
Störungen der Grundwasserneubildung sind durch die Versiegelung ggf. lokal beschränkt zu erwarten. Eine
Qualitätsbeeinträchtigung des Grundwassers ist angesichts der Art der Nutzung nicht zu erwarten.
Landwirtschaftliche Stoffeinträge (z. B. Nährstoffe) entfallen zukünftig, sodass dadurch auch eine gewisse
Entlastung zu erwarten ist.
Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses werden angesichts des Abstandes potenzieller Geländeanfül-
lungen nicht erwartet. Im Rahmen einer möglichen Gewässerquerung durch den Geh- und Radweg ist dieser
Aspekt im Detail zu berücksichtigen. Angesichts des deutlichen Abstandes baulicher Anlagen zum Gewäs-
ser ist eine konkrete Hochwassergefährdung nicht erkennbar. Aus Vorsorgegründen wird dennoch eine Hö-
henfestsetzung für die Baukörper vorgenommen.
- Eingriffsvermeidung/-reduzierung
Durch eine tiw. Versickerung der Niederschläge im Nahbereich des Gewässers können Beeinträchtigungen
der Grundwasseranreicherung deutlich verringert werden. Mit der Versiegelungsbeschränkung auf max. 60
% im Baugebiet A werden zudem ansonsten denkbare Versickerungseinschränkungen vermieden.
Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung erfolgen damit in reduziertem Umfang und wirken im Hin-
blick auf den Umfang der Gesamtmaßnahme nur sehr kleinräumig.
Die Auswirkungen auf den Meckelbachzufluss sind angesichts der vorgesehenen Vermeidungs-
/Verminderungsmaßnahmen sowie die gewässernahe Versickerung gering. Nennenswerte Auswirkungen auf
den Meckelbach sind angesichts der Rückhaltung der Niederschlagsspitzen (Stauraumkanal) ebenfalls nicht
zu erwarten.
8.2.1.3 Klima/Lufthygiene
- Bestand
Aufgrund des geringen Versiegelungsanteils ist grundsätzlich mit einer mittleren bis hohen Frischluft-
produktion zu rechnen. Ein topografisch bewirkter Abfluss derartiger Frischluft ist angesichts der geringen
Geländeneigung allenfalls eingeschränkt gegeben.
Ein Luftaustausch erfolgt angesichts der Hauptwindrichtung vorwiegend in nordöstlicher Richtung und wirkt
positiv auf den wohnbaulich verdichteten Teil des Siedlungsschwerpunktes Roxel.
Beeinträchtigungen der Lufthygiene durch menschliche Aktivitäten im nahen Umfeld und daraus resultieren-
de Immissionen liegen allerdings ebenfalls in gewissem Umfang (Kfz-Verkehr, Gebäudeheizung, landwirt-
schaftliche Gerüche etc.) vor.
12
Amt Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
- Prognose
Durch die planungsrechtlich getroffenen Festsetzungen können evil. geringfügige Klimaveränderungen ent-
stehen. Die zusätzlichen versiegelten Flächen erzeugen im Kontrast zu Freiflächen höhere Temperaturamp-
lituden. Die Luftfeuchtigkeit wird vsl. geringfügig sinken. Von einer erheblichen Veränderung der Lufthygiene
ist jedoch allenfalls für den unmittelbaren Plangeltungsbereich auszugehen. Ein Luftaustausch ist durch die
dreiseitig angrenzende offene Landschaft möglich.
- Eingriffsregelung/-reduzierung
Durch verschiedene Festsetzungen des Planes (Erhaltungsgebote, Pflanzgebote, Maßnahmen) werden Ein-
griffe in den Gehölzbestand reduziert/vermieden und zusätzlich weitere Gehölzpflanzungen festgesetzt. Die
Sauerstoffproduktion wird damit gefördert.
Daneben werden die neuen Versickerungsmulden eine günstige Auswirkung auf das Kleinklima haben.
Erhebliche Auswirkungen auf die örtliche Klimasituation sind damit insgesamt gesehen nicht zu erwarten.
8.2.1.4 Arten/Lebensgemeinschaften
- Bestand
Die Karte der potenziellen natürlichen Vegetation zeigt im Geltungsbereich einen artenarmen Sternmieren-
Stieleichen-Hainbuchenwald.
Neben den Hauptbaumarten wie Stieleiche, Hainbuche und Buche sind auch Espe, Salweide, Moorbirke,
Vogelbeere anzutreffen. Als spärlich entwickelte Strauchschicht sind Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Was-
ser-Schneeball, Grauweide und Faulbaum zu erwarten.
In der Bodenvegetation besteht der Grundstock aus mesotraphenten Pflanzenarten. Fast immer frequentiert
sind Sternmiere, Buschwindröschen, Sauerklee, Hainrispengras, Flattergras, Weißwurz, Waldveilchen und
die Feuchtigkeitszeiger Rasenschmiele, Frauenfarn, Hexenkraut und Entferntährige Segge.
Die tatsächliche Vegetation besteht überwiegend aus den dominierenden Süßgräsern des Intensivgrünlan-
des.
Im Osten grenzt ein ca. 8 — 10 m hoher Schwarzkiefernbestand an den Planungsraum.
Die Böschungsflächen des wasserführenden Gewässers im Süden sind mit einer Baum-Strauchhecke aus
überwiegend Erlen, Weiden, Eschen, Hainbuchen, Feldahorn und Holunder bestanden.
Die höherwüchsigen Bäume haben i. M. einen Stammdurchmesser von 30 cm.
Im südwestlichen Bereich des Gewässers befindet sich angrenzend an die Hecke ein ca. 7 m breiter feuch-
ter krautiger, zum größten Teil mit Efeu bestandener Sukzessionsstreifen.
Die Baum-Strauchhecke, bestehend aus Erlen, Ahorn, Hainbuche, Holunder, Brombeere, trennt die angren-
zende Bebauung von der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Im Bereich der Zufahrt zum Grünland ist die Verkehrsfläche durch einige Bäume, einer geschnittenen Hain-
buchenhecke und Straßenbegleitgrün gegliedert. In ihrer Achse befindet sich in der Grünlandfläche eine alte
Traubeneiche mit einem Stammdurchmesser von 110 cm.
Aus faunistischer Sicht bieten die Gehölzstrukturen überwiegend für Kleinsäuger, Insekten und Vögel Le-
bens- und Nahrungsräume. Die Ackerflächen dienen einigen Vogelarten vsl. als Nahrungsraum.
Ein Vorkommen schützenswerter Arten im Bereich der Gewässer ist nicht bekannt. Hinweise auf derartige
Vorkommen liegen weder aus Beobachtungen der Vergangenheit noch aus dem bereits durchgeführten Be-
teiligungsverfahren vor. Die vorhandenen Biotoptypen in Verbindung zu den benachbarten Nutzungen und
anthropogene Beeinflussungen lassen hochwertige Arten nicht erwarten.
Spezielle faunistische und floristische Untersuchungen wurden deshalb nicht durchgeführt.
- Prognose
Gravierende Populationsverschiebungen sind nicht zu erwarten. Durch den Verlust der Grünlandflächen wer-
den sich erwartungsgemäß anzutreffende Tierarten, wie Gastvogelarten, die dieses Biotop als Rast- und
Nahrungsfläche nutzen, zurückziehen. Entsprechende Ausweichräume sind in der Nachbarschaft vorhan-
den.
Die randlichen Gehölzstrukturen im Bereich des Gewässers bleiben als lineares Lebens- und Wanderbiotop
in ihrer Art erhalten.
Durch die B-Planfestsetzung, einen ca. 10 m breiten Randstreifen entlang des Gewässers als Schutzstrei-
fen vorzusehen, wird der Bereich gestärkt und als Feuchtbiotop aufgewertet. Der Vegetationsbestand im
unmittelbaren Randbereich des Grabens bleibt erhalten. Erhebliche Eingriffe sind somit nicht zu erwarten.
- Eingriffsvermeidung/-reduzierung
13
Amt fü Stadtentwicklung
i Stadtplanung
Verkehrsplanung
Insbesondere der Erhalt und die Stärkung der Strukturen im unmittelbaren Bachbereich trägt zu einer Ein-
griffsvermeidung bei. Die Erweiterung des wasserbeeinflussten Bereiches (Versickerungsmulden) wird sogar
vergrößert und trägt somit zu einem unmittelbaren Ausgleich (z. B. für die Anlegung des Geh-/Radweges)
bei.
8.2.1.5 Orts-/Landschaftsbild
- Bestand
Es handelt sich um einen derzeit unbebauten und relativ kleinflächigen landwirtschaftlich genutzten Randbe-
reich der Münsterländer Parklandschaft. Typische heckenartige Strukturen säumen teilweise die linearen
Gewässerstrukturen.
Die Flächen sind teilweise weithin einsehbar. Der nördlich und südlich vorhandene bauliche Bestand über-
formt jedoch die landschaftliche Erscheinung in ortsbildprägender Weise.
Die teilweise großvolumigen Baukörper sind nur unzureichend in den sich in östlicher Richtung erstrecken-
den Kulturraum eingebunden.
- Prognose
Grundsätzliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind prinzipiell durch neue Baumaßnahmen
zu erwarten. Die industriellen Bauten lassen eine Fernwirkung nicht ausschließen, da die gewerbliche Pro-
duktion und Lagerhaltung auf großvolumige Bauweisen angewiesen ist. Durch Höhenreglementierung und
Festlegung der offenen Bauweise werden potenzielle Auswirkungen jedoch stark beschränkt. Zur besseren
Einbindung in die Landschaft ist im B-Plan die Eingrünung des Baugebietes mit einer 2-3 m breiten Hecke
verbindlich vorgesehen.
Die alte Traubeneiche bleibt als landschaftsbildprägendes Element erhalten.
- Eingriffsvermeidung/-reduzierung
Mit den getroffenen Festsetzungen können vor dem Hintergrund der vorhandenen örtlichen Situation Beein-
rächtigungen des Orts- und Landschaftsbildes vermieden werden.
8.2.1.6 Mensch/Gesundheit
- Bestand
Die Lebensqualität erheblich störende Immissionen liegen im Planungsraum nicht vor. Durch die benachbar-
e Gewerbenutzung sind betriebstypische Emissionen (vorwiegend verkehrlicher Art) zu erwarten. Immissi-
onswirksame Verkehrsträger weisen Abstände von mindestens 130 m (Bahnlinie) bzw. 220 m (Landesstra-
Re) auf.
Der Planbereich befindet sich nicht in räumlicher Nähe einer der 7 Hauptgrünzüge der Stadt Münster, mit
deren anthropogenen und ökologischen Funktionen.
- Prognose
Potenzielle Gefahrenquellen für eine nachhaltige Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ergeben
sich somit bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Planbereich und angrenzend nicht. Bestehende
Vorbelastungen durch das gewerbliche Umfeld, werden durch das Vorhaben nicht erheblich verändert. Hin-
sichtlich der verkehrlichen Situation ist keine nennenswerte zusätzliche Belastung durch die Nutzungsände-
rung zu befürchten.
- Eingriffsvermeidung/-reduzierung
Zur Beschränkung der Immissionen, die vom Plangebiet auf die Nachbarschaft wirken können, wird eine
Gliederung nach dem Abstandserlass Nordrhein-Westfalen vorgenommen. Die Betriebsarten der Abstands-
klassen | — VII werden für unzulässig erklärt. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit wird nur für den Fall ermög-
licht, dass die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird.
Außerdem werden nur „nicht wesentlich störende“ (Baugebiet A) bzw. „nicht erheblich belästigende“ (Bau-
gebiet B) Betriebe zugelassen.
Die Lage der Ausgleichsflächen entlang dem Gewässergraben sowie die Rücknahme der Baugrenzen in
diesem Bereich und die Freihaltung des nördlichen Plangebietes von offenen Stellplatzanlagen, rückt mögli-
che Schallquellen von den zukünftigen Wohnbauflächen nördlich des Gewässergrabens deutlich ab.
Durch die Summe der Beschränkungen hinsichtlich der Nutzungsarten, deren Lage und Ausprägung werden
mögliche Belastungen benachbarter Bereiche soweit reduziert, dass keine erheblichen Belastungen anzu-
nehmen sind.
14
Amt fü Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
8.2.1.7 Kultur/Sachgüter
- Bestand/Prognose
Innerhalb des Plangebietes sind keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt. Auch Naturdenkmäler sind nicht
vorhanden. Als Sachgüter sind allenfalls die vorhandenen Erschließungsanlagen (Verkehrsfläche, Ver- und
Entsorgungsleitungen) zu verstehen.
Diese Sachgüter werden den aktuellen Nutzungserfordernissen angepasst; umweltrelevante Auswirkungen
ergeben sich daraus nicht.
Das Plangebiet wird zurzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Gem. $ 1a (2) 2 BauGB darf die Inanspruch-
nahme landwirtschaftlich genutzter Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen. Im Stadtteil Roxel besteht
ein Mangel an stadtteilorientierten Gewerbegebietsflächen. Der Planung liegen konkrete Ansiedlungsinte-
ressen zu Grunde, so dass die Flächeninanspruchnahme dem aktuellen Bedarf entspricht und keine Vor-
ratsplanung darstellt.
8.2.1.8 Wechselwirkungen
Besondere Wechselwirkungen von Umwelteinflüssen auf die verschiedenen Medien sind nicht erkennbar.
8.2.1.9 Planungsverzicht
Bei einer Nichtdurchführung der Planung wird die derzeitige Umweltsituation im Plangeltungsbereich im We-
sentlichen erhalten bleiben.
Angesichts des Ansiedlungsbedarfes gewerblicher Betriebe wären jedoch an anderer Stelle Baulandneu-
ausweisungen erforderlich. Somit wäre dort von vsl. vergleichbaren Belastungen auszugehen.
8.2.2 Ermittlung des Umfangs des unvermeidlichen Eingriffs und der Ausgleichs-
lErsatzmaßnahmen
Der zu erwartende Eingriff bezieht sich hauptsächlich auf die Versiegelung von Grünlandflächen. Das vor-
handene Gewerbegebiet soll in nördlicher Richtung erweitert werden.
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt nach dem Kompensationsmodell „Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft nach 8 4 LG im Stadtgebiet von Münster“, erarbeitet in Anlehnung an die Bewertungsgrundlagen
ür Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft, MURL, 1996.
Neben den biotischen Faktoren werden hierbei die abiotischen Faktoren Boden, Wasser, Klima, der Gefähr-
dungsgrad sowie der Raumwert, der aus der Bedeutung im Grünsystem der Stadt Münster resultiert, bewer-
et.
Grundlage für die Bewertung ist die Aufteilung des Eingriffsbereiches in Biotoptypen und die Inwertsetzung
jedes einzelnen Biotoptyps nach dem Formblatt.
Folgendes Verfahren wird angewandt:
Bestandsbewertung:
Bewertung der Eingriffsfläche vor dem Eingriff, differenziert nach den im Eingriffsbe-
reich vorkommenden Biotoptypen. Ermittlung der Werte über die Flächengröße des
Biotoptypes.
Eingriffsbewertung:
Bewertung der Eingriffsfläche auf der Grundlage der Planung, differenziert nach Bio-
toptypen, unter Berücksichtigung der Minimierungsansätze und Kompensations-
maßnahmen im Eingriffsraum.
Kompensationsbedarf ermitteln:
Die Differenz zwischen Bestand und Eingriffsbewertung ergibt den Kompensations-
bedarf durch Kompensationsmaß nahmen. Ist keine Differenz vorhanden bzw. wird
die Planung höher bewertet als der Bestand, ist der Eingriff ausgeglichen.
Bestandsbewertung der Kompensationsflächen:
In räumlicher Zuordnung werden innerhalb landschaftspflegerischer Konzepte für
Teilbereiche der gesamtstädtischen landschaftspflegerischen Gesamtkonzeption für
Ersatzmaßnahmen mögliche Maßnahmen ausgewählt und die Fläche, differenziert
nach Biotoptypen, bewertet.
15
Amt Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Bewertung der Kompensationsmaßnahmen:
Bewertung der Kompensationsmaßnahmen, differenziert nach Biotoptypen gem.
Eingriffsbewertung
Ermittlung des Umfangs der Kompensationsmaßnahmen:
Ermittlung der erforderlichen Kompensationsfläche über die ökologische Wertstei-
gerung, die durch die Kompensationsmaßnahme erzielt wird (Kompensationsfläche
= Kompensationsbedarf in Wertpunkten ./. Wertsteigerung).
- Verlust des Biotoptyps landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünland
Die im Geltungsbereich vorhandenen Grünlandflächen werden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Mit negati-
ven Einflüssen durch Pestizid- und Düngemitteleinsatz sowie durch Beweidung ist zu rechnen. Die Artenviel-
falt dieser Grünlandfläche ist gering. Es dominieren Süßgräser.
Das gestörte Bodenprofil hat ein mittelmäßiges Vorkommen, eine mittlere Bedeutung für die Grundwasser-
neubildung ist gegeben, die Bedeutung für das Klima ist eher hoch.
Die Bedeutung dieses Biotoptyps im Stadtgebiet ist hinsichtlich seiner Seltenheit, Natürlichkeit und Vielfalt
im mittleren Bereich anzusetzen.
- Verlust der Biotoptypen Baum-Strauch-Hecken, teilweise mit Ruderalflur sowie Schwarzkiefernbestand
Das Plangebiet ist in den Randbereichen mit Gehölzbestand versehen.
Baum-Strauch-Hecken begrenzen das Gebiet im Süden und schützen das vorhandene Gewässer. Diese im
Stadtgebiet Münster relativ selten vorkommenden Vegetationsstrukturen haben auch für die abiotischen
Faktoren relativ große Bedeutung. Aufgrund des mittleren bis hohen Gefährdungsgrades sollen sie soweit
wie möglich erhalten bleiben, da der Ersatz eines relativ langen Wiederherstellungszeitraumes bedarf. Eine
gewisse Beeinträchtigung durch die Einflüsse der Grünlandflächen sind gegeben.
- Verlust der Biotoptypen Straßenbegleitgrün und geschnittene Hecke
Die Grünstrukturen im Bereich der Verkehrsflächen stellen sich als kleinflächige bodendeckende Grünflä-
chen, teilweise mit Einzelbäumen versehen bzw. als geschnittene Hainbuchenhecke dar.
Die relativ niedrige Biotoptypenbewertung dieser Biotoptypen ist wegen ihrer geringen Seltenheit, Gefähr-
dung und Naturnähe sowie guter Regenerierbarkeit des Pflanzenbestandes berechtigt. Eine gewisse Bedeu-
tung für das Klima bzw. die Wasserrückhaltung ist jedoch gegeben.
- Verlust der Biotoptypen vollversiegelte Verkehrsflächen und Schotterflächen
Die vorhandenen Verkehrsflächen sind asphaltiert und können als ökologisch wertlos eingestuft werden. Die
kleine geschotterte Fläche in diesem Bereich der Zufahrt ist stark verdichtet und die Grundwasserneubildung
ist ebenfalls eingeschränkt.
- Verlust des Biotoptyps Einzelbaum
Die vorhandene Traubeneiche mit einem Stammdurchmesser von 110 cm und einem Kronentraufbereich von
ca. 375 m? hat einen hohen ökologischen Wert. Der Gefährdungsgrad und die Ersetzbarkeit ist erheblich,
darum sollte das Gehölz unbedingt erhalten werden.
16
A
Stadtentwicklung
Stadtplanung
\Verkehrspla
Amt füı
Bewertunasobiekt:
Bestand (Februar 2005)
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 498 "Roxel
nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld!
Gewerbegebiet
Wasserschutzfunktion —
Bedeutung für die Grundwasserneubildung
Bedeutung für die Wasserrückhaltung
Selbstreinigungskraft von Gewässern
Bedeutung für die Kaltluftproduktion
Bedeutung für den Klimaausgleich
Bedeutung für die Lufthygiene
Summe I
Mittelwert 1x 2
Seltenheit des Biotoptyps
Natürlichkeitsgrad
Strukturvielfalt des Biotoptyps
‚Artenvielfalt
Artenschutzwert
Vielfalt von Biotoptypen im Untersuchungsraum
Bedeutung im Biotopverbund
Einbindung (Hemerobie der Nachbarbiotope)
Summe Il
Mittelwert 1x3
Gefährdungsgrad
Ersetzbarkeit
‚Summe Iil
Mittelwert II x 3
Bedeutung im Grünsystem
80.611 Summe Werteinheiten Bearbeiter: Fedeler Datum: 22.02.2005 Bl.:1/ 1
S
=
Ss
e
=
Biotoptypen | 2 5
F = m
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:sj2|:5182|8|15|2|3|3
F © 3 3
Wertkriterien sta a lo 5 | 5 Ss |o | ü
F2 8 8 I 8 8 = 8 B3
een Summe: 18.445 Pe a Ba u Be a u
in qm =
Seltenheit des Bodentyps 6 6 6 6
1} Natürlichkeit des Bodenprofiles 6 8 8 8
Pufferfunktion des Bodens 7 7 7 7
Natürliches ökolog. Entwicklungspotential jJa]|r 2]
Wert IV x2
Biotoptypenwertstufe
= Summe der Mittelwerte I - IV ./. 10
3 3
6 6
Werteinheiten des Biotoptyps
Ausschluß des Eingriffs
3
e|lse|6| 22|2|66
Für die Kompensation des im vorherigen Kapitel ermittelten Eingriffsflächenwertes stehen auf Grundlage des
neuen Bebauungsplanes folgende landschaftspflegerische Maßnahmen im Geltungsbereich selbst zur Ver-
fügung:
17
Stadtentwscklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Baugebiete
Einen großen Kompensationsanteil bieten die Erweiterungsflächen des Gewerbegebietes. Die Grundflä-
chenzahl von 0,6 bis 0,8 bietet hier den Ansatz, das Ausmaß der Versiegelung festzustellen. Die nicht ver-
siegelten Flächen stehen für Begrünungsmaßnahmen zur Verfügung. Die Festsetzungen des B-Planes
beinhalten zudem Pflanzgebote westlich, nördlich und östlich des Geltungsbereiches, die einen schmalen
Gehölzstreifen entstehen lassen, die die Einbindung in die Landschaft verbessern.
Die versiegelten Flächen haben keinen ökologischen Wert und werden in der Bewertungstabelle entspre-
chend eingestuft.
Die verbleibenden Freiflächen werden vsl. als Rasenflächen hergestellt bzw. mit nicht heimischen Pflanzen
begrünt. Eine gewisse Bedeutung für die abiotischen Faktoren ist gegeben. Das relativ niedrig bewertete Bi-
otop ist nur wenig gefährdet und schnell ersetzbar.
Die vorhandene randliche Eingrünung des Gewerbegebietes kann zum größten Teil erhalten bleiben. Die
Festsetzungen des B-Planes geben eine bindende Begrünung mit standortgerechten heimischen Gehölzen
als Hecke zur Einbindung in die Landschaft vor.
Zusätzlich können Fassaden- und Dachbegrünungen einen weiteren Beitrag zum Naturschutz in der Stadt
leisten, dadurch können Beeinträchtigungen (z. B. lokalklimatische Belastungen wie Aufheizung oder be-
schleunigter Oberflächenabflusses) vermindert werden. Allerdings ist die Ausgleichswirkung solcher Maß-
nahmen eher gering. Eine Festsetzung derartiger Maßnahmen ist deshalb nicht vorgesehen.
Private Stellplatzanlagen (ab 5 Stellplätzen) sind mit Bäumen zu begrünen, um neben einem optischen auch
einen kleinklimatischen Effekt zu bewirken.
Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Im Bereich des vorhandenen Gewässers ist ein 10 m breiter Schutzstreifen mit Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen. Eine landschafts- und standortge-
rechte Gestaltung und Eingrünung entlang des Feuchtbiotops bereichert und erweitert diesen tlw. ausge-
muldeten wechselfeuchten Bereich.
Insgesamt entsteht ein naturnah gestalteter Grünstreifen, parallel zum Gewässer, der die Funktion als Line-
arbiotop unterstützt und Beeinträchtigungen durch das Gewerbegebiet abpuffert.
Verkehrsflächen
Durch den B-Plan sind ca. 2.425 m? als Verkehrsflächen ausgewiesen. Diese Flächen werden vsl. mit einer
Bitumendecke oder Betonsteinpflaster befestigt und stellen somit eine 100 %ige Versiegelung dar, die öko-
ogisch wertlos sind.
Der Geh- und Radweg soll mit einem wasserdurchlässigen Belag versehen werden, der höhere Bedeutung
ür Wasser und Boden hat.
Ca. 10 % der ausgewiesenen Verkehrsflächen werden als Grünflächen angelegt. Diese Grünflächen werden
als Straßenbegleitgrün intensiv gestaltet und sind den negativen Einflüssen der Verkehrsfläche ausgesetzt.
Die Bewertung erfolgt in Anlehnung an die Einstufung entsprechend dem Bestand.
Einzelbaum
Die vorhandene Traubeneiche bleibt als prägendes Landschaftsbildelement entsprechend B-Plan-
Festsetzung erhalten. Die vorgesehene Parkanlage soll den Kronentraufbereich schützen. Trotzdem erfährt
der Baum durch die Schaffung des neuen Gewerbegebietes einen gewissen Ökologischen Wertverlust, der
bei der Berechnung berücksichtigt wurde.
- £ Stadtentwicklung
Stad ung
Verkehrsplanung
Amt für
Bewertunasobiekt: Bebauungsplanvorentwurf Nr. 498 "Roxel - Gewerbegebiet
Planung (Julil 2005) nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld"
Datum: 07.07.2005
Summe Werteinheiten Bearbeiter: Fedeler Bl.:1/ 1
Biotoptypen
[Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, Pflege
© S
Ss E& Ei
Q Ö {7} z
Q E ke} e O0
o ei Fe - =}
N u s| °
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S|ı8 |S8 HE} 5 &
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Hort S ® <= © © =
Wertkriterien > LE |1<o PR ENG) > [23
12 fr S © 7 S o
al2|js|2,)2|2|8
Summe: 18.455 o os - a GM
Seltenheit des Bodentyps
1} Natürlichkeit des Bodenprofiles
Pufferfunktion des Bodens
Natürliches ökolog. Entwicklungspotential
Wasserschutzfunktion
Bedeutung für die Grundwasserneubildung
| Bedeutung für die Wasserrückhaltung
Selbstreinigungskraft von Gewässern
‚Abhängigkeit des Biotoptyps vom Wasserhaushaltl
Bedeutung für die Kaltluftproduktion
| Bedeutung für den Klimaausgleich
Bedeutung für die Lufthygiene
‚Summe I
Mittelwert 1x 2
Seltenheit des Biotoptyps
Natürlichkeitsgrad
Strukturvielfalt des Biotoptyps
‚Artenvielfalt
Artenschutzwert
Vielfalt von Biotoptypen im Untersuchungsraum
Bedeutung im Biotopverbund
Einbindung (Hemerobie der Nachbarbiotope.
Summe Il
Mittelwert 11x 3
Gefährdungsgrad
pn [ Ersetzbarkeit
Summe Ill
Mittelwert Ill x 3
Bedeutung im Grünsystem
Biotoptypenwertstufe
= Summe der Mittelwerte I - IV ./. 10
Werteinheiten des Biotoptyps
= Biotoptypenwertstufe x Fläche
sschluß des Eing
19
Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Eingriffsbilanzierung
jebauungsplanvorentwurf: Stadt Münster-Roxel, B-Planes Nr. 498 "Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeid“
Wertein- Wertein- durch- | Wertein- - Wertein- | durch- | Ausgleichs-
heiten heiten schnitt. heiten- heiten- schnittl defizit
Bestand Planung = defizit über- Wert- in Wert-
schuss stufen- einheiten
18.445] 80611 44194
Summe Werteinheiten Eingriff
Summe Werteinheiten Ausgleich: Wertstufensteigerung auf der Kompensationsfläche um
Bilanz Eingriff/Ausgleich: ” 10115,83
Der zusätzliche Kompensationsflächenbedarf soll auf der Fläche in Gemarkung Roxel, Flur 37, Flurstück 3
ausgeglichen werden.
Nach Vorabstimmung mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster ist auf der vorhan-
denen landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche durch die Anpflanzung von standortgerechten heimischen
Gehölzen sowie der Anlage einer wechselfeuchten Sukzessionsfläche und freiwachsenden Hecke im Be-
reich der Straße „Dahlkamp“ eine Wertstufensteigerung auf der Fläche um ca. 3,6 möglich.
Für einen vollständigen Ausgleich (100 %) wäre somit eine Fläche von ca. 1 ha erforderlich.
Die Abwägung zum Ausgleichsumfang hat sowohl umweltschutzbezogene wie auch wirtschaftliche Aspekte
einzubeziehen. Mit dem Vorhaben werden zwar unbebaute Flächen erstmals in Anspruch genommen und in
größeren Teilen versiegelt. Auch der Landschaftsraum zwischen Nottulner Landweg und Pienersallee wird
hiermit schrittweise verkleinert. Diesen Eingriffen steht jedoch die Schaffung stadtteilorientierter Gewerbe-
standorte gegenüber, die in Roxel kaum noch angeboten werden können. Das Vorhaben entwickelt ein be-
stehendes Gewerbegebiet weiter, was maßgeblich zu einer kompakten Siediungsentwicklung beiträgt. Des-
halb ist es gerechtfertigt einen reduzierten Ausgleich von ca. 80 % des ermittelten Kompensationserforder-
nisses vorzusehen.
8.2.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Grundsätzlich ist der Eingriff unvermeidbar, da ein hoher Nachfragedruck nach kleinteiligen Gewerbeflächen
gegeben ist. Im Stadtteil Roxel sind kaum vergleichbare Flächen in der hier vorgesehenen Größenordnung,
die kurzfristig mobilisierbar sind, vorhanden.
Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung wurden bereits grundsätzliche Standortabwägungen vorge-
nommen. Dabei ist der gewählte Plangeltungsbereich als ein geeigneter Ansiedlungsbereich für Gewerbebe-
triebe eingestuft und dargestellt worden.
Eine Fortführung der Erschließungsstraße bis zum Westrand des Gebietes mit der Option einer möglichen
Weiterführung als Schleife zum Nottulner Landweg zurück wurde u. a. aus ökologischen Gründen (zusätzli-
cher, vermeidbarer Eingriffstatbestand) verworfen.
Weitere grundsätzlich sich unterscheidende Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht.
Amt fü Stadtentwicklung
f Stadtplanung
Verkehrsplanung
9. Zusätzliche Angaben
9.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind
Als Verfahren zur Bestimmung von Eingriff und Ausgleich wurde das Kompensationsmodell von MURL
(1986) „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach $ 4 LG im Stadtgebiet Münster“ zugrunde ge-
legt.
Gutachten zu speziellen Sachverhalten (wie Boden, Grundwasser, Verkehrsemissionen) liegen nicht vor,
sodass deren Bewertungen auf allgemein vorliegenden Informationen beruhen. Im Bereich Flora/Fauna lagen
keine speziellen Begutachtungen vor, sodass ebenfalls nur allgemein vorhandene Kenntnisse berücksichtigt
wurden.
Eine Erstellung derartiger Gutachten ist aufgrund der nur kleinräumigen Erweiterung des Siedlungsbereiches
bei Vorhandensein grundsätzlich bekannter Strukturen und vor dem Hintergrund des Fehlens konkreter Hin-
weise auf umweltrelevante Problemstellungen nicht erforderlich.
9.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkun-
gen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt (Monitoring)
Durch die planungsrechtliche Zulässigkeit werden wie zuvor dargelegt Vorhaben mit tiw. erheblichen umwelt-
relevanten Auswirkungen ermöglicht. Eine Prüfung der Einhaltung der Festsetzungen wird u.a. im Rahmen
der bauordnungsrechtlichen Genehmigung vorgenommen. Auch nachträgliche Verstöße werden im Ver-
dachtsfall geprüft und ordnungsbehördlich verfolgt.
Im Falle der Realisierung eines nördlich des Gewässers gelegenen Wohngebietes sollte die Art der, im
Plangebiet angesiedelten, Firmen im Hinblick auf deren Emissionen überprüft und die Verträglichkeit der un-
terschiedlichen Nutzungen erneut thematisiert werden.
Eine permanente Unterhaltung der Gewässer erfolgt zudem durch den Unterhaltungsverband im Rahmen der
regelmäßigen Gewässerpflege.
9.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Neuausweisung von Gewerbeflächen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben bedingt teilweise erhebliche
Eingriffe in Natur und Landschaft. Diese erfolgen vorwiegend durch die Versiegelung bislang unbebauter Flä-
chen sowie einer Störung des Landschaftsbildes.
Nicht vermeidbare Eingriffe können nur teilweise durch einen das Landschaftsbild harmonisierenden Aus-
gleich (neue Hecken) innerhalb des Geltungsbereiches kompensiert werden. Möglichst im Nahbereich sollen
die verbleibenden Kompensationsdefizite ersetzt werden.
Durch die Realisierung der Gewerbenutzungen und deren Erschließungsanlagen werden die Umweltschutz-
güter in unterschiedlichem Ausmaß berührt. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen (wie Oberbodenverlage-
rung, Verringerung der Grundwasseranreicherung, Erhöhung der Temperaturamplitude, Verdrängung von Ar-
ten) wirken jedoch allenfalls kleinräumig und stellen keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes
dar. Auch die Auswirkungen auf den Menschen und dessen Gesundheit können durch Nutzungs-
beschränkungen auf ein Ausmaß reduziert werden, dass erhebliche Auswirkungen ausschließt.
Insgesamt ist somit von einer umweltverträglichen Realisierung der Planungsziele auszugehen. Zur Realisie-
rung der stadtstrukturellen Ziele eines angemessenen Angebotes an stadtteilorientierten Gewerbeflächen
sind die Eingriffe erforderlich.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die Realisierung der Planung obliegt dem Vorhabenträger. Die erforderlichen Flächen befinden sich komplett
in dessen Eigentum, so dass bodenordnerische Maßnahmen bzw. Flächenerwerb nicht erforderlich sind.
21
Stadtentwicklung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Hinsichtlich der baulichen/erschließungstechnischen Umsetzung wird zwischen dem Vorhabenträger und
der Stadt Münster ein entsprechender Durchführungsvertrag geschlossen.
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Bereich wohnen-
den und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer
Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß 8 9 (8) Baugesetzbuch als
Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am
als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg /
Edelkampsfeld "
Münster,
Dr. Tillmann
Oberbürgermeister
22
Anlage zur Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498
ner
Bösenseller Straße*
En .
WISE Ausgleichsfläche
Anlage 3
zur Vorlage Nr. 102/2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel — Gewerbegebiet nördlich Not-
tulner Landweg / Edelkampsfeld
Textliche Festsetzungen gemäß BauGB, BauNVO
1.
10.
Im Baugebiet A sind - nicht wesentlich störende-
- Büro- und Verwaltungsbetriebe sowie
- Wohnungen oder Wohngebäude für Betriebleiter oder Aufsichtspersonen
zulässig.
Die Geschossfläche für Wohnungen oder Wohngebäude darf max. 50 % der Geschossfläche des da-
zugehörenden Betriebes im Plangebiet aufweisen ($12(3) BauGB). Die Wohnnutzung genießt den im-
missionsrechtlichen Schutz analog eines „Mischgebietes“ gemäß BauNVO. Die Immissionsrichtwerte
der TA- Lärm (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) sind zu beachten.
Im Baugebiet B sind - nicht erheblich belästigende-
- Gewerbebetriebe und
- Labor- und Entwicklungsbetriebe sowie
-notwendige Wohnungen für Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen
zulässig.
Die Geschossfläche der Wohnungen darf max. 35 % der Geschossfläche des dazugehörenden Betrie-
bes im Plangebiet aufweisen (8$12(3) BauGB). Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen
Schutz analog eines „Gewerbegebietes“ gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA- Lärm (65
dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) sind zu beachten.
In den Baugebieten A und B ist Einzelhandel ausgeschlossen. Im Baugebiet B sind ausnahmsweise
Einzelhandelsflächen bis max. 150 m? Verkaufsfläche zulässig, wenn sie als untergeordneter Be-
triebsteil gelten und die Waren in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der im Plangebiet
ausgeübten Produktion / Dienstleistung stehen (812(3) BauGB).
Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
chen nicht zulässig. Sonstige Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen sind auf den Flächen
ausgeschlossen, für die ein Pflanzgebot festgesetzt ist. Offene Kfz-Stellplätze haben einen Mindestab-
stand von 20,0 m zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze einzuhalten. (8 12 (6) und & 14 (1) BauNVO)
Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des $ 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberkante,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist nicht zulässig. ($ 19 (4) BauNVO)
Die Gebäudehöhe darf max. 8,5 m im Baugebiet A und max. 10,0 m im Baugebiet B nicht überschrei-
ten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Wege und Stra-
ßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweili-
gen Gebäudes bzw. Gebäudeteils. (8 16 (2) Nr. 4 i. V.m. 8 18 (1) BauNVO)
Innerhalb der mit Pflanzgebot belegten Flächen, sowie entlang - nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche
orientierter und außerhalb der überbaubaren Bereiche gelegener - privater Grundstücksgrenzen sind
standortgerechte Gehölze (z. B. Hainbuche, Haselnuss, Holunder, Heckenrose, Schneeball) im Pflanz-
verband von 1,0 x 1,0 m in min. 2,0 m Breite (wenn nicht zeichnerisch anders festgesetzt) vollflächig zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. ($ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist pro 5 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem
Stammumfang von min. 16-18 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pro Baum ist eine
offene Vegetationsfläche von min. 2,5 x 2,5 m vorzusehen. ($& 9 (1) Nr. 25a BauGB)
In den Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
sind wechselfeuchte Mulden außerhalb des Gehölzbestandes mit Überläufen zum Gewässer anzule-
gen. In den verbleibenden Wiesenbereichen sind standortgerechte Gehölze im Pflanzverband von 1,0 x
1,0 m vollflächig zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. Im Bereich der Trau-
beneiche sind tlw. auch Extensivrasenflächen zulässig. Auffüllungen sind in diesen Maßnahmenberei-
chen nicht zulässig. Höhenübergänge zu den angrenzenden Gewerbegebietsflächen dürfen nur durch
Geländeböschungen ausgeglichen werden. (8 9 (1) Nr. 20 und 25a BauGB)
Die Dachflächenwässer des Baugebietes A sind in Mulden (im Bereich der Maßnahmenflächen) abzu-
leiten. Unbehandelte Metalldächer sind in diesen Bereichen nicht zulässig. $ 9 (1) Nr. 16 u. 20 BauGB)
11.
12.
Im Baugebiet A sind die erdgeschossigen Fußbodenhöhen zum Schutz vor möglichen Überflutungen
min. 0,3 m über Oberkante der fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung
dienen, anzulegen. (8 9 (1) Nr. 16 BauGB)
Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VIl (gemäß Abstanderlass vom 02. April 1998) sind unzu-
lässig. Ausnahmsweise sind Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig, sofern der Immissionsschutz
gewährleistet und dies durch qualifizierte Gutachten nachgewiesen wird.
Textliche Festsetzungen gemäß BauO NRW
1.
Grundstückseinfassungen an den Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Erschlie-
Rungsflächen zugewandten Eingrünung mit standortgerechten Gehölzen zulässig. Dahinter liegende
Zäune oder Mauern dürfen 1,80 m Höhe nicht überschreiten (Bezugshöhe: Fahrbahnoberkante). Auf
den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind ortsfeste Ein-
friedungen (z.B. Zäune, Mauern) unzulässig. ($ 86 (1) Nr.5 BauO NW)
Im Bereich der westlichen Wendeanlage sind an deren West-, Süd- und Südostseite in einem Abstand
von 1,0 m zu der öffentlichen Verkehrsfläche (Freihaltezone) Einfriedungen sowie Bepflanzungen mit
mehr als 0,2 m Wuchshöhe nicht zugelassen. (8 86 (1) Nr.4 und 5 BauO NW)
Anlagen der Außenwerbung dürfen nur am Ort der Leistungserbringung, jeweils an den Gebäudeseiten,
die zur öffentlichen Erschließungsfläche ausgerichtet sind, angebracht werden. Sie sind unterhalb der
Traufhöhe der zugehörigen Bauwerke zu installieren und dürfen max. 1/3 der jeweiligen Fassadenlänge
einnehmen. Bewegliche- und Wechsellichtanlagen sind nicht zulässig. (8 86 (1) Nr. BauO NW)
Die Bedachungen der baulichen Anlagen sind als Flach- oder Neigungsdach mit einem Neigungswinkel
zwischen 0 und 15° auszubilden.
Hinweise
1.
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Verände-
rungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung
von Bodendenkmälern ist der Gemeinde und dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, Westf. Muse-
um für Archäologie - Landesmuseum und Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, anzuzeigen. Die
Fundstelle ist unverändert zu erhalten. Diese Verpflichtung erlischt drei Tage nach Zugang der Anzeige
und bei schriftlicher Anzeige spätestens eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalbe-
hörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die
Bergung eines Bodendenkmals dies erfordert (88 15 und 16 DSchG).
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde ergänzende öffentlich- rechtli-
che vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen
(Durchführungs vertrag).
NL
: \\
« N \ NN vn
INN
zur Vorlage Nr. 102/2006
Maßstab: ohne
_
rin
or- und Entwl
Wohnungen
B%
PA
NG
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498
Anlage 2 - Auszug aus Niederschrift
3071 Zeichen
Anlage 2 zur
Vorlage Nr. 947/2006
Auszug aus der Niederschrift über die 13. öffentliche Sitzung des Rates am 05.04.2006
Punkt 42.4.2 der Tagesordnung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel
V/0102/2006 - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg /
Edelkampsfeld
1. Beschluss über die Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss
Der Rat beschloss einstimmig:
„Sachentscheidung
1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet
nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
1.1 Die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 498 werden wie folgt ergänzt:
1. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines
Mischgebietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (60 dB(A)
tags, 45 dB(A) nachts) sind zu beachten.
2. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines
Gewerbegebietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (65
dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) sind zu beachten. (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 1 =
Anlage 19 der Originalniederschrift)
1.2 Die textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498
werden wie folgt ergänzt:
12. Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII (gemäß Abstandserlass vom 02.
April 1998) sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe der Abstandsklasse VII
zulässig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet und dies durch qualifizierte
Gutachten nachgewiesen wird. (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 2 = Anlage 19 der
Originalniederschrift)
1.3 Im Plan und in den textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 498 wird der Begriff ‚Handwerksbetriebe’ durch den Begriff ‚Gewerbebetriebe’
ersetzt. (Anlage 1 der Vorlage, Punkt 3 = Anlage 19 der Originalniederschrift)
1.4 Die textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498
werden wie folgt ergänzt:
3. In den Baugebieten A und B ist Einzelhandel ausgeschlossen. (Anlage 1 der
Vorlage, Punkt 4 = Anlage 19 der Originalniederschrift)
2. Der gemäß den vorstehenden Beschlussvorschlägen geänderte Entwurf des
Landweg / Edelkampsfeld wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und
41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen.
Die Begründung zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 wird
ebenfalls beschlossen.
Kosten/Folgekosten
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.“
Beratungsverlauf (1)
Orte (4)
- Bebauungsplan Nr. 498 (amtlicher Umring) amtlich
- Pienersallee
- Bösenseller Straße
- Nottulner Landweg
Bebauungsplan Nr. 498
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0947/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 09.11.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37