2203/2017
Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd; Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
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Anlage 4
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Bereich der Teilaufhebung Anlage 4 gez. Huppke 25.07.2017
Anlage 1
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Stadtplanungsamt Anlage 1 Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) Kylistraße in Köln - Neustadt/Süd I IT — Tr I 0 RN ey DEN un Sad te nt vr \ D A eiedaette Namen Zu Di IH My A N Wo N ßi N ANA 1 TREEY N DE aan, « B ec ' mE ; NE nm —— A Tagens-IszuleN Maßstab 1: 2500 Er IT Tl | e— = == ZA Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- 100 tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 150 Meter diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Kylistraße [ un! E23 7000 a = zu ee — NN NNSS
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Groß Az Vorlagen-Nummer 28.08.2017 2203/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 14.09.2017 Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd; Die WvM Immobiliengesellschaft plant für die Grundstücke Kyllstraße und Bonner Straße 91 (Gemar- kung Köln, Flur 40, Flurstücke 141; 215 und 216, (ehemals 130)) eine Sanierung des denkmalge- schützten Gebäudes Bonner Straße 91 sowie die Errichtung eines bis zu sechsgeschossigen Neu- baus zur Wohnnutzung mit Tiefgarage entlang der Kyllstraße. Der geplante Neubau wird als Blockrandbebauung ausgeführt werden und an das Denkmal anschlie- ßen. Eine enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgt. Der geplante Neubau steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ent- gegen. Für das denkmalgeschützte Gebäude Bonner Straße 91 setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) zwingend sieben Geschosse fest. Für den Anbau entlang der Kyllstraße sind zwingend zwei Geschosse festgesetzt. In beiden Fällen ist ein Flachdach vorgegeben. Für das Grundstück Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141 ist eine Stellplatzfläche mit einer eingeschossi- gen Garagenbebauung festgesetzt. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ist als "Allgemeines Wohngebiet" (WA) festgesetzt. Der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) wurde zur Errichtung der Kindertagesstätte aufgestellt. Die Festsetzungen zu der Blockrandbebauung dienten der Bestandssicherung. Vor dem Hintergrund der angespannten Wohnungssituation sowie aus städtebaulicher Sicht wird das geplante Bauvorhaben befürwortet. Die Planung wurde bereits im Gestaltungsbeirat beraten. Aus den oben genannten Gründen ist es erforderlich, den Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) teilaufzuheben. Eine Aufhebung insgesamt wird aufgrund der Festsetzungen nicht empfohlen. Der Gebietscharakter soll beibehalten werden. In der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 01.03.2017 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 durchgeführt. In der Zeit vom 13.01.2017 bis zum 16.02.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab- satz 1 BauGB beteiligt. Nach erfolgter Teilaufhebung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Absatz 2 BauGB, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO ent- spricht. 2 Vorberatung Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02); Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd BV 1 08.12.2016 Anhörung TOP 3.9 ungeändert empfohlen, StEA 15.12.2016 Entscheidung TOP 14.2 einstimmig ungeändert beschlossen; (StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 1 = Bezirksvertretung Innenstadt) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 16.02.2017 bis 01.03.2017 mit Stellungnahmefrist bis 08.03.2017. Vorgabenbeschluss BV1 29.06.2017 TOP 3.4 einstimmig zugestimmt bei Enthaltung einer Partei SteA 06.07.2017 TOP 14.2 einstimmig beschlossen Der teilaufzuhebende Bebauungsplan soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen sowie den Gut- achten und den bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Bauge- setzbuch einen Monat (voraussichtlich im September 2017) öffentlich ausgelegt werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB erfolgt parallel zur Offenlage. Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 13.01.2017 bis 16.02.2017. Es wird daher von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 BauGB Gebrauch ge- macht (Abschluss des Verfahrens nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften). Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung Anlage 3 Rechtskräftiger Bebauungsplan Anlage 4 Rechtskräftiger Bebauungsplan mit Geltungsbereich der Teilaufhebung
Anlage 2
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/ 2 A N L A G E 2 611-3 Gros 2203-2017 Az Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02); Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd Rechtskraft und Planinhalt Der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 ist am 17.07.1972 rechtskräftig bekannt gemacht worden. Für den Bereich zwischen Bonner Straße, Bonner Wall, Altenberger Platz und Kyllstraße setzt der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) folgendes fest: Verkehrsfläche, Fläche für Gemeinbedarf (Kindergarten), allgemeines Wohngebiet sowie eine Fläche für Parkzwecke. Weiterhin werden Festsetzungen getroffen zu Dachformen, Geschossigkeiten (größtenteils zwin- gend), Baulinien und Baugrenzen. Im Bereich der Fläche für Gemeinbedarf (Kindergarten) sind zusätzlich eine offene Bauweise und eine Geschossflächenzahl festgesetzt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes diente der Schaffung des Baurechtes zur Errichtung der Kindertageseinrichtung. Die Festsetzungen zur Bebauung dienten der Bestandssicherung. Grund der Teilaufhebung Die WvM Immobiliengesellschaft plant für die Grundstücke Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141, 215 und 216 (ehemals 130) eine Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes Bonner Straße 91 sowie die Errichtung eines bis zu sechsgeschossigen Neubaus zur Wohnnutzung (ca. 30 Wohneinheiten) mit Tiefgarage. Der geplante Neubau wird als Blockrandbebauung ausgeführt werden und an das Denkmal an- schließen. Eine enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgt. Das geplante Vorhaben soll die Höhe des Baudenkmals nicht überschreiten. Der geplante Neubau steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) entgegen. Für das denkmalgeschützte Gebäude Bonner Straße 91 setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) zwingend sieben Geschosse fest. Für den Anbau entlang der Kyllstraße sind zwingend zwei Geschosse festgesetzt. In beiden Fällen ist ein Flachdach vorgegeben. Für das Grundstück Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141 ist eine Stellplatzfläche mit einer einge- schossigen Garagenbebauung festgesetzt. Im Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ist derzeit ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA) festgesetzt. Der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) wurde zur Errichtung der Kindertageseinrichtung aufgestellt. Die Festsetzungen zu der Blockrandbebauung dienten der Bestandssicherung. Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Wohnraumbedarfes sowie aus städtebaulicher Sicht wird das geplante Bauvorhaben befürwortet. Da das Vorhaben jedoch nicht auf Grundlage der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) realisiert werden - 2 - / 3 kann, ist eine Teilaufhebung erforderlich. Der derzeit geplante Neubau ist nach § 34 Absatz 2 BauGB im vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Auswirkungen der geplanten Bebauung wurden von zwei durch die WvM beauftragten Gutach- ter in einem Verschattungsgutachten sowie in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung -Stufe 2- (Überprüfung einer potentiellen Brutplatz- und Quartiernutzung an der Bebauung "Bonner Straße 91") untersucht. Es wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die geplante Neubebauung festgestellt. Auswirkungen Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) wird keine negativen Auswir- kungen auf das Plangebiet haben. Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich ein "Besonderes Wohngebiet" (WB) dar. Da sich eine Neubebauung nach erfolgter Teilaufhebung auf das Plangebiet auswirken wird, ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Modell 1 in der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 01.03.2017 durchgeführt worden. Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Gebiet nach § 34 Absatz 2 BauGB mit dem Gebietscharak- ter eines Allgemeinen Wohngebietes zu beurteilen sein, das heißt es sind nur Vorhaben zulässig, die von der Art der Nutzung in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig sind. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich ein zulässiges Bauvorhaben in die nähe- re Umgebung einfügen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes ist auch nach erfolgter Teilaufhebung gewährleistet. Eine mögliche Bebauung in der Höhe der umgebenden Bebauung hat für die Bewohner der Block- randbebauung an der Bonner Straße und am Alteburger Wall zwar Auswirkungen auf die tägliche Sonnenscheindauer. Die Ergebnisse der Belichtungsstudie zeigen auf, dass sich die Besonnung der vorhandenen Be- bauung verringert. Nach gängiger Rechtsprechung ist aber nicht von unzumutbaren Beeinträchti- gungen oder gar Rücksichtslosigkeit durch ein Bauvorhaben auszugehen, sofern die Abstandflä- chen nach BauO NRW (auf dem Grundstück) gewahrt bleiben. Im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens wird die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse geprüft. Ein Bauvorhaben in der Höhe der umgebenden Bebauung hat Auswirkungen auf die Aussicht der Bewohner am Alteburger Wall. Ein Anspruch auf unveränderliche Zustände nach Planungsrecht besteht nicht. Aufgrund des an- haltenden Wohnraumbedarfes ist es notwendig geeignete Flächen einer Bebauung zuzuführen sofern sich die Auswirkungen auf die Bestandsbebauung im zumutbaren Bereich befinden. Im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen Bonner Straße 91 / Ecke Kyllstraße 36 wurde eine Artenschutzprüfung zur Überprüfung einer potenziellen Brutplatz- und Quartiernutzung durchge- führt. Es konnten keine Aktivitäten von Fledermäusen oder Mauerseglern an der Bebauung Bonner Straße 91 festgestellt werden. Es wurden aber Fortpflanzungs- und Ruhestätten von mindestens 3 Mauersegler Brutpaaren an der Bebauung Bonner Straße 87 nachgewiesen. Da die Bebauung Bonner Straße 87 im Störungsbereich / Wirkungsradius des Eingriffsraums Bonnerstraße 91 liegt, sind die dort geplanten Abrissarbeiten und Arbeiten an der Fassade außerhalb des Brutzeitraumes von Mauerseglern von August bis Anfang April eines Jahres vorzunehmen. Die Teilaufhebung und die nach § 34 BauGB mögliche Neubebauung werden voraussichtlich keine Auswirkungen auf das vorhandene Baudenkmal innerhalb des Planbereiches Bonner Straße 91 und das angrenzende Baudenkmal Bonner Straße 87 haben. Eine Abstimmung der Planung mit der Denkmalbehörde im Baugenehmigungsverfahren ist erforderlich. - 3 - / 4 Im Falle einer Neubebauung, die Eingriffe an das Baudenkmal notwendig machen, wird über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW entschieden. Die Eignung dieses Standortes für eine Nachverdichtung zur Schaffung von Wohnraum im inner- städtischen Bereich ergibt sich aus der hohen Lagegunst. An das städtische Hauptstraßennetz ist dieser Standort unmittelbar über die Bonner Straße sehr gut angebunden. Über die fußläufig zu erreichende Stadtbahnhaltestelle Bonner Wall in der Bonner Straße sowie die Bushaltestellen Bonner Wall und Bonntor ist dieser Standort unmittelbar an das Stadtbahnnetz der KVB angebunden. Eine Anbindung an das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz ist unproblematisch. Die Versorgung durch den vorhandenen Einzelhandel ist gewährleistet. Die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum im innerstädtischen Bereich durch Nachver- dichtung in geeigneten Lagen hat aus städtebaulicher Sicht eine hohe Priorität. Die durch ein geplantes Bauvorhaben im Teilaufhebungsbereich für die vorhandene Bebauung entstehenden Nachteile sind aus städtebaulicher Sicht vertretbar und auch zumutbar. Aus diesem Grund wird im Rahmen der Gewichtung der betroffenen Belange untereinander dem Belang der maßvollen Nachverdichtung Vorrang gegeben vor den privaten Interessen der Planbe- troffenen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustandes. Umweltbericht 1. Einleitung Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wie folgt dargestellt: Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei Wohn- und Geschäftsgebäude sowie eine Gara- genanlage. Der bestehende Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) setzt ein allgemeines Wohngebiet und eingeschossige Anlagen für Parkzwecke fest. Ziel des Verfahrens ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Bereich der Kyllstraße, Bonner Straße sowie der Grundstücke Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141; 215 und 216 (ehemals 130). Durch die Teilaufhebung beurteilt sich der Planbereich zukünftig nach § 34 Absatz 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes. Entsprechend könnten die vorhande- nen ein- und zweigeschossigen Aufbauten niedergelegt werden und dort ein Wohnhaus mit ähnli- cher Geschossigkeit wie in der Umgebung vorhanden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfah- rens genehmigt werden. Geprüft wird, welche erheblichen Umweltauswirkungen die Errichtung eines nach § 34 BauGB ge- nehmigungsfähigen Gebäudes auslösen könnte. Für den Teilaufhebungsbereich liegt ein konkretes Bauvorhaben vor, das nach Rechtskraft der Teilaufhebung dort umgesetzt werden soll. Im Rahmen der Gebäudeplanung wurden eine Arten- schutzprüfung Stufe 2 und eine Besonnungsstudie durchgeführt. Zur Beurteilung der Umweltaus- wirkungen der Teilaufhebung wird hilfsweise auf die Untersuchungen zum geplanten Wohngebäu- de zurückgegriffen . Im Falle der Nullvariante (Nichtaufhebung des vorhandenen Bebauungsplanes) bleibt der Bestand erhalten, es wären nur marginale bauliche Änderungen möglich. Diese lösen keine erheblichen Umweltauswirkungen aus. Damit kann die Betrachtung der Nullvariante entfallen. - 4 - / 5 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2. 1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung beziehungsweise europäische Vogelschutzgebie- te: Nach der Prüfung der Umweltbelange werden keine Auswirkungen der Planteilaufhebung auf solche Gebiete erwartet. 2. 2 Landschaftsplan, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt: Diese Belange sind durch die Teilauf- hebung nicht betroffen. Gemäß der vorliegenden Artenschutzprüfung (Büro für Umweltplanung: Überprüfung einer poten- ziellen Brutplatz- und Quartiernutzung an der Bebauung "Bonner Straße 91“ in Köln, 10/2016) konnten an der Bebauung Bonner Straße 91 keine Aktivitäten von Fledermäusen oder Mauerseg- lern festgestellt werden. Es geht kein Lebensraum geschützter Tierarten verloren. Damit ist der Belang Tiere durch die Teilaufhebung nicht betroffen. An der Bebauung Bonner Straße 87 wurden mindestens drei Brutplätze von Mauerseglern detek- tiert. Da die Bebauung Bonner Straße 87 im Störbereich des Eingriffsraumes Bonnerstraße 91 liegt, sind die dort geplanten Abrissarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes des Mauerseglers von August bis Anfang April eines Jahres vorzunehmen. Dies wird in der Baugenehmigung zur Errich- tung des geplanten Wohngebäudes geregelt. 2. 3 Eingriffsregelung: Die Fläche ist durch die bestehende Bebauung stark versiegelt, so dass die Teilaufhebung nicht mit einem Eingriff verbunden ist. Ein Ausgleich ist gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich. 2. 4 Ortsbild / Landschaftsbild: Dieses wird sich gegebenenfalls (je nach späterer Ausnutzung) durch eine mögliche Neubebauung nach § 34 BauGB ändern. Diese hat sich jedoch nach § 34 Absatz 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung in das Umfeld des Allgemeinen Wohngebietes und nach dem Maß der baulichen Nutzung in den vorhandenen Blockrand einzufügen. Eine nega- tive Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten. 2. 5 Boden, Wasser, Gerüche: Diese Umweltbelange werden durch die Teilaufhebung nicht erheb- lich verändert, da das Plangebiet vollständig versiegelt ist und keine geruchsemittierende Nutzung zulässig sein wird. 2. 6 Klima, Ventilation, Kaltluft, Klimawandelfolgen: Es liegt ein "Innenstadtklima" mit einem hohen Belastungsgrad vor. Auch in Bezug auf die zukünftige Wärmebelastung ist der Planbereich als hoch belastete Siedlungsfläche einzustufen. Um diese Wirkungen etwas abzumildern, sollten bei einer Neubebauung die Anlage von Dach- und Fassadenbegrünungen geprüft werden. Die Teil- aufhebung hat hierauf keinen Einfluss. 2. 7 Luftgüte, Emission und Immission von Luftschadstoffen: Der Aufhebungsbereich liegt im Be- reich einer mittleren Luftgüte. Die Teilaufhebung hat zunächst keine Auswirkungen auf die Luftgüte im Geltungsbereich. Die anschließend nach § 34 Absatz 2 BauGB mögliche Wohnbebauung wird durch Hausbrand und zusätzlichen Anwohnerverkehr zu einer geringfügigen Zunahme der Emissi- on und damit auch Immission luftfremder Stoffe beitragen. Der Bereich wird weiterhin für eine Wohnnutzung geeignet sein. 2. 8 Sonstige Pläne insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts: Der Planbe- reich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln und ist erheblich vor- belastet durch Hausbrand im Gebiet selbst beziehungsweise im Umfeld sowie durch verkehrsbe- dingte Emissionen auf der Bonner Straße und untergeordnet der Kyllstraße. Eine neue Wohnbe- bauung oder sonstige in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Absatz 2 BauGB zulässige Nutzung wird zu einer geringfügigen Zunahme von Emissionen aus Hausbrand und verkehrsbe- dingten Luftschadstoffen führen. Mittelfristig ist mit einem Rückgang der Luftschadstoffbelastung durch die Umsetzung der Regelungen des Luftreinhalteplanes zu rechnen. - 5 - / 6 2. 9 Mensch, Bevölkerung, hier: Besonnung: Da im Falle von § 34 Absatz 2 BauGB im Allgemei- nen Wohngebiet eine Bebauung des Garagenhofes möglich wird, kann sich die Belichtungs- situation verändern. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Für das nach der Aufhebung geplante Gebäude wurde eine Belichtungsstudie durchgeführt (iMA cologne GmbH: Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschat- tung für das Bauvorhaben „Kyllstraße“ in Köln-Zollstock, Köln 03/2017). Danach verringert sich die Besonnung am Stichtag 20./21. März an Teilbereichen der Südfassaden der Wohngebäude Alte- burger Wall 23 und 25 im Erdgeschoss um 2 bis 3 Stunden. Die hofseitige Fassade des Gebäudes Bonner Straße 89 erfährt eine Verminderung der potenziellen Besonnung um 3 bis 4 Stunden. Im ersten Obergeschoss ist die Südfassade des Gebäudes Alteburger Wall 23 mit einer Verringerung von 1 bis 2 Stunden betroffen. Die Ostfassade des Gebäudes Bonner Straße erfährt auch im 1. OG eine Einschränkung der Besonnungsdauer um 3 – 4 Stunden. Weitere Einschränkungen der potenziellen Besonnung an der Bestandsbebauung sind, mit Ausnahme eines untergeordneten Fassadenteils des Gebäudes Bonner Straße 89, nicht prognostiziert. 2. 10 Mensch, Bevölkerung, hier: Lärm: Der Bereich der Teilaufhebung ist durch den Straßen- und Schienenverkehr erheblich vorbelastet. Je nach Bebauung kann sich die Lärmbelastung für den Bestand durch die lärmabschirmende Wirkung eines neuen Baukörpers verbessern. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu einem geplanten Neubau werden durch den erforderlichen Schallschutznachweis gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Die Teilaufhebung wird auch nicht zu einer erheblichen Zunahme von Straßenverkehrslärm im Umfeld der Teilaufhebung füh- ren. Lärmemittierende Nutzungen wie Gewerbebetriebe, Sport- und Freizeiteinrichtungen sind im Bereich der Teilaufhebung nicht zulässig bzw. aufgrund der geringen Gebietsgröße nicht zu erwar- ten. 2. 11 Mensch, Bevölkerung, hier: Erschütterungen: Durch den Betrieb auf der südlich des Aufhe- bungsbereiches verlaufenden Bahntrasse werden vermutlich Erschütterungen im Aufhebungsbe- reich ausgelöst. Im Rahmen einer Neubebauung ist der Belang zu prüfen. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine Auswirkungen auf den Belang. 2. 12 Umgang mit Abwässern und Abfällen: Durch die mögliche Nachverdichtung wird sich die Menge an Abwässern und Abfällen gegebenenfalls geringfügig erhöhen. Die zukünftige Ver- und Entsorgung ist gewährleistet. 2. 13 Mensch, Bevölkerung, hier: Störfallrisiko: Das Teilaufhebungsgebiet liegt innerhalb des Ach- tungsabstandes von 200 m eines Störfallbetriebes nach § 12 Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Nach den Erkenntnissen der Stadt Köln ergibt sich das Gefahrenpotenzial überwie- gend aufgrund der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. Es bestehen keine direkten Gefah- ren für die potenziellen neuen Anwohner durch ein besonderes Brand, - Explosions- oder Verätzungs- bzw. Vergiftungsrisiko. 2. 14 Kultur- und Sachgüter: Die Teilaufhebung wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf das vorhandene Baudenkmal innerhalb des Planbereiches Bonner Straße 91 und das angrenzende Baudenkmal Bonner Straße 87 haben. Eine Abstimmung der nach § 34 BauGB möglichen Neube- bauung mit der Denkmalbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Eine Regelung im Aufhebungsverfahren dazu ist nicht möglich. 2. 15 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: zwischen den einzelnen Belangen des Umwelt- schutzes sind durch die Teilaufhebung nicht betroffen. Standort- und Planungsalternativen liegen nicht vor. 3. Zusätzliche Angaben - 6 - 3. 1 Nicht vorhersehbare erhebliche Auswirkungen der Teilaufhebung werden nicht erwartet, ent- sprechende Maßnahmen zur Überwachung sind daher nicht zu definieren. 3. 2 Verwendete Unterlagen Neben den allgemein bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden folgende Un- tersuchungen ausgewertet: Büro für Umweltplanung: Überprüfung einer potenziellen Brutplatz- Quartiernutzung an der Bebauung „Bonner Straße 91“ in Köln, 10/2016 iMA cologne GmbH: Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschattung für das Bauvorhaben "Kyllstraße“ in Köln-Zollstock, Köln 03/2017 3.3 Zusammenfassung Im Rahmen einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die geplante Teilaufhebung auf das Plangebiet und seinen Nahbereich festgestellt. Dies gilt auch für eine nach Rechtskraft der Teilaufhebung dann zulässige Wohnbebauung oder sonstige im Allge- meinen Wohngebiet zulässige Nutzung, die sich gemäß §34 BauGB in den Bestand nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen muss. Die nach der Rechtskraft der Teilaufhebung des Bebauungsplans geplante Neubebauung führt an einzelnen Fassadenbereichen der benachbarten Bestandsbebauung zu einer Verminderung der Besonnung im EG und 1. OG. Diese bewegt sich im Rahmen der in kernstädtischen Bereichen hinzunehmenden wechselseitigen Verschattung von Gebäuden. Im Bestand um das geplante Wohngebäude bleiben gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren zu Lärm und möglicherweise Erschütterungen sowie Dachbegrünung werden in zukünftig zulässigen Wohngebäuden gesunde Wohnverhältnisse geschaffen.
Anlage 3
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Anlage 3
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Kyllstraße 36
- Bonner Straße 87
- Alteburger Wall 23
- Bonner Wall
- Straße 9
- Straße 8
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2203/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 28.08.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27