Mandari Insight

2203/2017

Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd; Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Mitteilung Ausschuss 28.08.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 21.09.2017, TOP 17.5

Anlage 4

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4

57 Zeichen

Bereich der Teilaufhebung
Anlage 4
gez. Huppke
25.07.2017

Anlage 1

628 Zeichen

Stadtplanungsamt

Anlage 1

Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
6642 Sb 2/02 (67428/02)

Kylistraße

in Köln - Neustadt/Süd

I IT — Tr
I 0 RN
ey

DEN

un
Sad

te
nt vr \ D
A eiedaette

Namen
Zu Di IH My A
N
Wo N ßi N
ANA 1
TREEY

N
DE aan, « B ec
' mE ; NE

nm

——
A

Tagens-IszuleN

Maßstab 1: 2500

Er
IT Tl

|

e—
=
==

ZA

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-

100 tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu

150 Meter

diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Kylistraße
[ un!
E23 7000 a

=

zu

ee
— NN NNSS

Mitteilung Ausschuss

4167 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
611/2 Groß Az 
Vorlagen-Nummer  28.08.2017 
 2203/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 14.09.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) 
Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd; 
Die WvM Immobiliengesellschaft plant für die Grundstücke Kyllstraße und Bonner Straße 91 (Gemar-
kung Köln, Flur 40, Flurstücke 141; 215 und 216, (ehemals 130)) eine Sanierung des denkmalge-
schützten Gebäudes Bonner Straße 91 sowie die Errichtung eines bis zu sechsgeschossigen Neu-
baus zur Wohnnutzung mit Tiefgarage entlang der Kyllstraße. 
 
Der geplante Neubau wird als Blockrandbebauung ausgeführt werden und an das Denkmal anschlie-
ßen. Eine enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgt. 
 
Der geplante Neubau steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ent-
gegen. 
 
Für das denkmalgeschützte Gebäude Bonner Straße 91 setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 6642 
Sb 2/02 (67428/02) zwingend sieben Geschosse fest. Für den Anbau entlang der Kyllstraße sind 
zwingend zwei Geschosse festgesetzt. In beiden Fällen ist ein Flachdach vorgegeben. Für das 
Grundstück Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141 ist eine Stellplatzfläche mit einer eingeschossi-
gen Garagenbebauung festgesetzt. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6642 Sb 
2/02 (67428/02) ist als "Allgemeines Wohngebiet" (WA) festgesetzt. Der Bebauungsplan 6642 Sb 
2/02 (67428/02) wurde zur Errichtung der Kindertagesstätte aufgestellt. Die Festsetzungen zu der 
Blockrandbebauung dienten der Bestandssicherung. 
 
Vor dem Hintergrund der angespannten Wohnungssituation sowie aus städtebaulicher Sicht wird das 
geplante Bauvorhaben befürwortet. Die Planung wurde bereits im Gestaltungsbeirat beraten. 
 
Aus den oben genannten Gründen ist es erforderlich, den Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) 
teilaufzuheben. Eine Aufhebung insgesamt wird aufgrund der Festsetzungen nicht empfohlen. Der 
Gebietscharakter soll beibehalten werden. 
 
In der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 01.03.2017 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
§ 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 durchgeführt. 
 
In der Zeit vom 13.01.2017 bis zum 16.02.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-
satz 1 BauGB  beteiligt. 
 
Nach erfolgter Teilaufhebung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Absatz 2 BauGB, 
weil die Eigenart der näheren Umgebung einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO ent-
spricht.

2 
 
 
Vorberatung 
 
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02); Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd 
BV 1 08.12.2016 Anhörung TOP   3.9 ungeändert empfohlen, 
StEA 15.12.2016 Entscheidung TOP 14.2 einstimmig ungeändert beschlossen; 
(StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 1 = Bezirksvertretung Innenstadt) 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
16.02.2017 bis 01.03.2017 mit Stellungnahmefrist bis 08.03.2017. 
 
Vorgabenbeschluss 
 
BV1 29.06.2017  TOP 3.4 einstimmig zugestimmt bei Enthaltung einer Partei 
SteA 06.07.2017  TOP 14.2 einstimmig beschlossen 
 
Der teilaufzuhebende Bebauungsplan soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen sowie den Gut-
achten und den bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Bauge-
setzbuch einen Monat (voraussichtlich im September 2017) öffentlich ausgelegt werden.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgt parallel zur Offenlage. 
Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 13.01.2017 bis 
16.02.2017. Es wird daher von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 BauGB Gebrauch ge-
macht (Abschluss des Verfahrens nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften). 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Begründung 
Anlage 3 Rechtskräftiger Bebauungsplan 
Anlage 4 Rechtskräftiger Bebauungsplan mit Geltungsbereich der Teilaufhebung

Anlage 2

19172 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
611-3 Gros 2203-2017 Az 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02); 
Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd 
  
 
 
Rechtskraft und Planinhalt 
 
Der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 ist am 17.07.1972 rechtskräftig bekannt gemacht worden. 
 
Für den Bereich zwischen Bonner Straße, Bonner Wall, Altenberger Platz und Kyllstraße setzt der 
Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) folgendes fest: Verkehrsfläche, Fläche für Gemeinbedarf 
(Kindergarten), allgemeines Wohngebiet sowie eine Fläche für Parkzwecke. 
 
Weiterhin werden Festsetzungen getroffen zu Dachformen, Geschossigkeiten (größtenteils zwin-
gend), Baulinien und Baugrenzen. 
 
Im Bereich der Fläche für Gemeinbedarf (Kindergarten) sind zusätzlich eine offene Bauweise und 
eine Geschossflächenzahl festgesetzt.  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes diente der Schaffung des Baurechtes zur Errichtung der 
Kindertageseinrichtung. Die Festsetzungen zur Bebauung dienten der Bestandssicherung. 
 
Grund der Teilaufhebung 
 
Die WvM Immobiliengesellschaft plant für die Grundstücke Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 
141, 215 und 216 (ehemals 130) eine Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes Bonner 
Straße 91 sowie die Errichtung eines bis zu sechsgeschossigen Neubaus zur Wohnnutzung (ca. 
30 Wohneinheiten) mit Tiefgarage. 
 
Der geplante Neubau wird als Blockrandbebauung ausgeführt werden und an das Denkmal an-
schließen. Eine enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgt. Das geplante Vorhaben soll 
die Höhe des Baudenkmals nicht überschreiten. 
 
Der geplante Neubau steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) 
entgegen. 
 
Für das denkmalgeschützte Gebäude Bonner Straße 91 setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 
6642 Sb 2/02 (67428/02) zwingend sieben Geschosse fest. Für den Anbau entlang der Kyllstraße 
sind zwingend zwei Geschosse festgesetzt. In beiden Fällen ist ein Flachdach vorgegeben. Für 
das Grundstück Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141 ist eine Stellplatzfläche mit einer einge-
schossigen Garagenbebauung festgesetzt. 
 
Im Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ist derzeit 
ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA) festgesetzt. 
 
Der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) wurde zur Errichtung der Kindertageseinrichtung 
aufgestellt. Die Festsetzungen zu der Blockrandbebauung dienten der Bestandssicherung. 
 
Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Wohnraumbedarfes sowie aus städtebaulicher Sicht 
wird das geplante Bauvorhaben befürwortet. Da das Vorhaben jedoch nicht auf Grundlage der 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) realisiert werden

- 2 - 
 
/ 3 
 
kann, ist eine Teilaufhebung erforderlich. Der derzeit geplante Neubau ist nach § 34 Absatz 2 
BauGB im vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich genehmigungsfähig. 
 
Die Auswirkungen der geplanten Bebauung wurden von zwei durch die WvM beauftragten Gutach-
ter in einem Verschattungsgutachten sowie in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung -Stufe 2- 
(Überprüfung einer potentiellen Brutplatz- und Quartiernutzung an der Bebauung "Bonner Straße 
91") untersucht. Es wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die geplante 
Neubebauung festgestellt. 
 
Auswirkungen 
 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) wird keine negativen Auswir-
kungen auf das Plangebiet haben. 
 
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich ein "Besonderes Wohngebiet" (WB) dar. 
 
Da sich eine Neubebauung nach erfolgter Teilaufhebung auf das Plangebiet auswirken wird, ist 
eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Modell 1 in 
der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 01.03.2017 durchgeführt worden. 
 
Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Gebiet nach § 34 Absatz 2 BauGB mit dem Gebietscharak-
ter eines Allgemeinen Wohngebietes zu beurteilen sein, das heißt es sind nur Vorhaben zulässig, 
die von der Art der Nutzung in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig sind.  
 
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich ein zulässiges Bauvorhaben in die nähe-
re Umgebung einfügen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes ist auch 
nach erfolgter Teilaufhebung gewährleistet. 
 
Eine mögliche Bebauung in der Höhe der umgebenden Bebauung hat für die Bewohner der Block-
randbebauung an der Bonner Straße und am Alteburger Wall zwar Auswirkungen auf die tägliche 
Sonnenscheindauer. 
 
Die Ergebnisse der Belichtungsstudie zeigen auf, dass sich die Besonnung der vorhandenen Be-
bauung verringert. Nach gängiger Rechtsprechung ist aber nicht von unzumutbaren Beeinträchti-
gungen oder gar Rücksichtslosigkeit durch ein Bauvorhaben auszugehen, sofern die Abstandflä-
chen nach BauO NRW (auf dem Grundstück) gewahrt bleiben. Im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens wird die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse geprüft. 
 
Ein Bauvorhaben in der Höhe der umgebenden Bebauung hat Auswirkungen auf die Aussicht der 
Bewohner am Alteburger Wall.  
Ein Anspruch auf unveränderliche Zustände nach Planungsrecht besteht nicht. Aufgrund des an-
haltenden Wohnraumbedarfes ist es notwendig geeignete Flächen einer Bebauung zuzuführen 
sofern sich die Auswirkungen auf die Bestandsbebauung im zumutbaren Bereich befinden. 
 
Im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen Bonner Straße 91 / Ecke Kyllstraße 36 wurde eine 
Artenschutzprüfung zur Überprüfung einer potenziellen Brutplatz- und Quartiernutzung durchge-
führt. Es konnten keine Aktivitäten von Fledermäusen oder Mauerseglern an der Bebauung Bonner 
Straße 91 festgestellt werden. Es wurden aber Fortpflanzungs- und Ruhestätten von mindestens 3 
Mauersegler Brutpaaren an der Bebauung Bonner Straße 87 nachgewiesen. Da die Bebauung 
Bonner Straße 87 im Störungsbereich / Wirkungsradius des Eingriffsraums Bonnerstraße 91 liegt, 
sind die dort geplanten Abrissarbeiten und Arbeiten an der Fassade außerhalb des Brutzeitraumes 
von Mauerseglern von August bis Anfang April eines Jahres vorzunehmen. 
 
Die Teilaufhebung und die nach § 34 BauGB mögliche Neubebauung werden voraussichtlich keine 
Auswirkungen auf das vorhandene Baudenkmal innerhalb des Planbereiches Bonner Straße 91 
und das angrenzende Baudenkmal Bonner Straße 87 haben. Eine Abstimmung der Planung mit 
der Denkmalbehörde im Baugenehmigungsverfahren ist erforderlich.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Im Falle einer Neubebauung, die Eingriffe an das Baudenkmal notwendig machen, wird über die 
Zulässigkeit eines Bauvorhabens im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren nach  
§ 9 DSchG NRW entschieden. 
 
Die Eignung dieses Standortes für eine Nachverdichtung zur Schaffung von Wohnraum im inner-
städtischen Bereich ergibt sich aus der hohen Lagegunst. An das städtische Hauptstraßennetz ist 
dieser Standort unmittelbar über die Bonner Straße sehr gut angebunden. Über die fußläufig zu 
erreichende Stadtbahnhaltestelle Bonner Wall in der Bonner Straße sowie die Bushaltestellen 
Bonner Wall und Bonntor ist dieser Standort unmittelbar an das Stadtbahnnetz der KVB 
angebunden. 
 
Eine Anbindung an das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz ist unproblematisch. 
Die Versorgung durch den vorhandenen Einzelhandel ist gewährleistet. 
 
Die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum im innerstädtischen Bereich durch Nachver-
dichtung in geeigneten Lagen hat aus städtebaulicher Sicht eine hohe Priorität. 
Die durch ein geplantes Bauvorhaben im Teilaufhebungsbereich für die vorhandene Bebauung 
entstehenden Nachteile sind aus städtebaulicher Sicht vertretbar und auch zumutbar. 
 
Aus diesem Grund wird im Rahmen der Gewichtung der betroffenen Belange untereinander dem 
Belang der maßvollen Nachverdichtung Vorrang gegeben vor den privaten Interessen der Planbe-
troffenen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustandes. 
 
 
Umweltbericht 
 
1. Einleitung 
 
Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wie folgt dargestellt: 
 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei Wohn- und Geschäftsgebäude sowie eine Gara-
genanlage. Der bestehende Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) setzt ein allgemeines 
Wohngebiet und eingeschossige Anlagen für Parkzwecke fest. 
 
Ziel des Verfahrens ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Bereich der Kyllstraße, Bonner 
Straße sowie der Grundstücke Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141; 215 und 216 (ehemals 
130). Durch die Teilaufhebung beurteilt sich der Planbereich zukünftig nach § 34 Absatz 2 BauGB 
mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes. Entsprechend könnten die vorhande-
nen ein- und zweigeschossigen Aufbauten niedergelegt werden und dort ein Wohnhaus mit ähnli-
cher Geschossigkeit wie in der Umgebung vorhanden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfah-
rens genehmigt werden.  
 
Geprüft wird, welche erheblichen Umweltauswirkungen die Errichtung eines nach § 34 BauGB ge-
nehmigungsfähigen Gebäudes auslösen könnte.  
 
Für den Teilaufhebungsbereich liegt ein konkretes Bauvorhaben vor, das nach Rechtskraft der 
Teilaufhebung dort umgesetzt werden soll. Im Rahmen der Gebäudeplanung wurden eine Arten-
schutzprüfung Stufe 2 und eine Besonnungsstudie durchgeführt. Zur Beurteilung der Umweltaus-
wirkungen der Teilaufhebung wird hilfsweise auf die Untersuchungen zum geplanten Wohngebäu-
de zurückgegriffen . 
 
Im Falle der Nullvariante (Nichtaufhebung des vorhandenen Bebauungsplanes) bleibt der Bestand 
erhalten, es wären nur marginale bauliche Änderungen möglich. Diese lösen keine erheblichen 
Umweltauswirkungen aus. Damit kann die Betrachtung der Nullvariante entfallen.

- 4 - 
 
/ 5 
 
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
2. 1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung beziehungsweise europäische Vogelschutzgebie-
te: Nach der Prüfung der Umweltbelange werden keine Auswirkungen der Planteilaufhebung auf  
solche Gebiete erwartet. 
 
2. 2 Landschaftsplan, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt: Diese Belange sind durch die Teilauf-
hebung nicht betroffen. 
 
Gemäß der vorliegenden Artenschutzprüfung (Büro für Umweltplanung: Überprüfung einer poten-
ziellen Brutplatz- und Quartiernutzung an der Bebauung "Bonner Straße 91“ in Köln, 10/2016) 
konnten an der Bebauung Bonner Straße 91 keine Aktivitäten von Fledermäusen oder Mauerseg-
lern festgestellt werden. Es geht kein Lebensraum geschützter Tierarten verloren. Damit ist der 
Belang Tiere durch die Teilaufhebung nicht betroffen. 
 
An der Bebauung Bonner Straße 87 wurden mindestens drei Brutplätze von Mauerseglern detek-
tiert. Da die Bebauung Bonner Straße 87 im Störbereich des Eingriffsraumes Bonnerstraße 91 
liegt, sind die dort geplanten Abrissarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes des Mauerseglers von 
August bis Anfang April eines Jahres vorzunehmen. Dies wird in der Baugenehmigung zur Errich-
tung des geplanten Wohngebäudes geregelt. 
 
2. 3 Eingriffsregelung: Die Fläche ist durch die bestehende Bebauung stark versiegelt, so dass die 
Teilaufhebung nicht mit einem Eingriff verbunden ist. Ein Ausgleich ist gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 
BauGB nicht erforderlich. 
 
2. 4 Ortsbild / Landschaftsbild: Dieses wird sich gegebenenfalls (je nach späterer Ausnutzung) 
durch eine mögliche Neubebauung nach § 34 BauGB ändern. Diese hat sich jedoch nach § 34 
Absatz 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung in das Umfeld des Allgemeinen Wohngebietes 
und nach dem Maß der baulichen Nutzung in den vorhandenen Blockrand einzufügen. Eine nega-
tive Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten. 
 
2. 5 Boden, Wasser, Gerüche: Diese Umweltbelange werden durch die Teilaufhebung nicht erheb-
lich verändert, da das Plangebiet vollständig versiegelt ist und keine geruchsemittierende Nutzung 
zulässig sein wird. 
 
2. 6 Klima, Ventilation, Kaltluft, Klimawandelfolgen: Es liegt ein "Innenstadtklima" mit einem hohen 
Belastungsgrad vor. Auch in Bezug auf die zukünftige Wärmebelastung ist der Planbereich als 
hoch belastete Siedlungsfläche einzustufen. Um diese Wirkungen etwas abzumildern, sollten bei 
einer Neubebauung die Anlage von Dach- und Fassadenbegrünungen geprüft werden. Die Teil-
aufhebung hat hierauf keinen Einfluss. 
 
2. 7 Luftgüte, Emission und Immission von Luftschadstoffen: Der Aufhebungsbereich liegt im Be-
reich einer mittleren Luftgüte. Die Teilaufhebung hat zunächst keine Auswirkungen auf die Luftgüte 
im Geltungsbereich. Die anschließend nach § 34 Absatz 2 BauGB mögliche Wohnbebauung wird 
durch Hausbrand und zusätzlichen Anwohnerverkehr zu einer geringfügigen Zunahme der Emissi-
on und damit auch Immission luftfremder Stoffe beitragen. Der Bereich wird weiterhin für eine 
Wohnnutzung geeignet sein.  
 
2. 8 Sonstige Pläne insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts: Der Planbe-
reich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln und ist erheblich vor-
belastet durch Hausbrand im Gebiet selbst beziehungsweise im Umfeld sowie durch verkehrsbe-
dingte Emissionen auf der Bonner Straße und untergeordnet der Kyllstraße. Eine neue Wohnbe-
bauung oder sonstige in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Absatz 2 BauGB zulässige 
Nutzung wird zu einer geringfügigen Zunahme von Emissionen aus Hausbrand und verkehrsbe-
dingten Luftschadstoffen führen. Mittelfristig ist mit einem Rückgang der Luftschadstoffbelastung 
durch die Umsetzung der Regelungen des Luftreinhalteplanes zu rechnen.

- 5 - 
 
/ 6 
 
2. 9 Mensch, Bevölkerung, hier: Besonnung: Da im Falle von § 34 Absatz 2 BauGB im Allgemei-
nen Wohngebiet eine Bebauung des Garagenhofes möglich wird, kann sich die Belichtungs-
situation verändern. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nachbarschutzes 
werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 
 
Für das nach der Aufhebung geplante Gebäude wurde eine Belichtungsstudie durchgeführt (iMA 
cologne GmbH: Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschat-
tung für das Bauvorhaben „Kyllstraße“ in Köln-Zollstock, Köln 03/2017). Danach verringert sich die 
Besonnung am Stichtag 20./21. März an Teilbereichen der Südfassaden der Wohngebäude Alte-
burger Wall 23 und 25 im Erdgeschoss um 2 bis 3 Stunden. Die hofseitige Fassade des Gebäudes 
Bonner Straße 89 erfährt eine Verminderung der potenziellen Besonnung um 3 bis 4 Stunden. Im 
ersten Obergeschoss ist die Südfassade des Gebäudes Alteburger Wall 23 mit einer Verringerung 
von 1 bis 2 Stunden betroffen. Die Ostfassade des Gebäudes Bonner Straße erfährt auch im  
1. OG eine Einschränkung der Besonnungsdauer um 3 – 4 Stunden. Weitere Einschränkungen der 
potenziellen Besonnung an der Bestandsbebauung sind, mit Ausnahme eines untergeordneten 
Fassadenteils des Gebäudes Bonner Straße 89, nicht prognostiziert. 
 
2. 10 Mensch, Bevölkerung, hier: Lärm: Der Bereich der Teilaufhebung ist durch den Straßen- und 
Schienenverkehr erheblich vorbelastet. Je nach Bebauung kann sich die Lärmbelastung für den 
Bestand durch die lärmabschirmende Wirkung eines neuen Baukörpers verbessern. Im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens zu einem geplanten Neubau werden durch den erforderlichen 
Schallschutznachweis gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Die Teilaufhebung wird auch 
nicht zu einer erheblichen Zunahme von Straßenverkehrslärm im Umfeld der Teilaufhebung füh-
ren. Lärmemittierende Nutzungen wie Gewerbebetriebe, Sport- und Freizeiteinrichtungen sind im 
Bereich der Teilaufhebung nicht zulässig bzw. aufgrund der geringen Gebietsgröße nicht zu erwar-
ten. 
 
2. 11 Mensch, Bevölkerung, hier: Erschütterungen: Durch den Betrieb auf der südlich des Aufhe-
bungsbereiches verlaufenden Bahntrasse werden vermutlich Erschütterungen im Aufhebungsbe-
reich ausgelöst. Im Rahmen einer Neubebauung ist der Belang zu prüfen. Durch die Teilaufhebung 
ergeben sich keine Auswirkungen auf den Belang. 
 
2. 12 Umgang mit Abwässern und Abfällen: Durch die mögliche Nachverdichtung wird sich die 
Menge an Abwässern und Abfällen gegebenenfalls geringfügig erhöhen. Die zukünftige Ver- und 
Entsorgung ist gewährleistet. 
 
2. 13 Mensch, Bevölkerung, hier: Störfallrisiko: Das Teilaufhebungsgebiet liegt innerhalb des Ach-
tungsabstandes von 200 m eines Störfallbetriebes nach § 12 Bundes-Immissionsschutzverordnung 
(BImSchV). Nach den Erkenntnissen der Stadt Köln ergibt sich das Gefahrenpotenzial überwie-
gend aufgrund der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. Es bestehen keine direkten Gefah-
ren für die potenziellen neuen Anwohner durch ein besonderes Brand, - Explosions- oder 
Verätzungs- bzw. Vergiftungsrisiko. 
 
2. 14 Kultur- und Sachgüter: Die Teilaufhebung wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf das 
vorhandene Baudenkmal innerhalb des Planbereiches Bonner Straße 91 und das angrenzende 
Baudenkmal Bonner Straße 87 haben. Eine Abstimmung der nach § 34 BauGB möglichen Neube-
bauung mit der Denkmalbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Eine Regelung im 
Aufhebungsverfahren dazu ist nicht möglich. 
 
2. 15 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: zwischen den einzelnen Belangen des Umwelt-
schutzes sind durch die Teilaufhebung nicht betroffen.  
 
Standort- und Planungsalternativen liegen nicht vor. 
 
 
3. Zusätzliche Angaben

- 6 - 
 
 
 
3. 1 Nicht vorhersehbare erhebliche Auswirkungen der Teilaufhebung werden nicht erwartet, ent-
sprechende Maßnahmen zur Überwachung sind daher nicht zu definieren. 
 
3. 2 Verwendete Unterlagen 
Neben den allgemein bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden folgende Un-
tersuchungen ausgewertet: 
 Büro für Umweltplanung: Überprüfung einer potenziellen Brutplatz- Quartiernutzung an der 
Bebauung „Bonner Straße 91“ in Köln, 10/2016 
 iMA cologne GmbH: Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 
und Verschattung für das Bauvorhaben "Kyllstraße“ in Köln-Zollstock, Köln 03/2017 
 
3.3 Zusammenfassung 
 
Im Rahmen einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 
Nummer 7 und § 1a BauGB  wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die 
geplante Teilaufhebung auf das Plangebiet und seinen Nahbereich festgestellt. Dies gilt auch für 
eine nach Rechtskraft der Teilaufhebung dann zulässige Wohnbebauung oder sonstige im Allge-
meinen Wohngebiet zulässige Nutzung, die sich gemäß §34 BauGB in den Bestand nach dem 
Maß der baulichen Nutzung einfügen muss.  
 
Die nach der Rechtskraft der Teilaufhebung des Bebauungsplans geplante Neubebauung führt an 
einzelnen Fassadenbereichen der benachbarten Bestandsbebauung zu einer Verminderung der 
Besonnung im EG und 1. OG. Diese bewegt sich im Rahmen der in kernstädtischen Bereichen 
hinzunehmenden wechselseitigen Verschattung von Gebäuden. Im Bestand um das geplante 
Wohngebäude bleiben gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 
 
Durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren zu Lärm und möglicherweise Erschütterungen  
sowie Dachbegrünung werden in zukünftig zulässigen Wohngebäuden gesunde Wohnverhältnisse 
geschaffen.

Anlage 3

9514 Zeichen

nu

÷л

	
DŒ {Œ 4
) ) ) ' '
ćл L j
'Тл
̝ŷ
ʱ˯л
ljл ʺл ƒNJNjлȢл DZDz¦¦Ϧdzл U njл Жл Ǎл z{
Ĉʼnл μл ˖л
ŊǗƙл&9 9
  
	Œ 
Œ
IJ= :KŒ

Đ
' aŒ 
'
ǴǵUǶǷUUΏΥUǸ
ǎл Ǐл
 Ɠл
„  7
oN u O u P u Q u R u
ʵdž͢лʆ̛л ÚȨLJȩ
	 8j
  

-4

 
ˊл U„ V„ 	„
„ 5Đ
Lj /jMN Uj Oj
j
9j fj :j
*; 
„ 6Đ
 UŒ ScNTgÕĐ  
7Đ ›Đ
̽л üÇā
Gu
ST

Hu
1u

 ó8øĐ
 



@g ;
„
ͷл
[

ŠŒ Œ
LMNŒƍл ŋǘŌ Īл ?j"~
¥ïˢ¥л
j
Нл (
'
(
ǹл ³л
ʊл
fu ȧл
Р֜РĄ
Đ ĐĐ ×Đ
¯Đ °Đ  
 
úĐ
Å9ÆĐ
 Đ ' '
  
3 
Ǻл
ǻл
øˋл
ˌ ķ ĸл Ɣƕл
˜л ˜л
Pj Qj
Rj ST Uj Vj 
 gj  j


E
W„ „ X„ (

„ @„YY„Z„[
) $%„ <„ 
 ;j
= ;= =
(=
 = += =
= =
=  
ùл úл
ˍл ûˎˏл ːл
Зл ǐл ɮл Ǒл
òл
ǒˑл 

 

«è:Đ


Ѕл Ǔ
dg
;Đ Og 5I
; 	;
<Đ
PggQ
Rg SSgTg UAg LMBgǼл ɋǽл Ĺлüл ýл šŧл 
g
  
	 
 
 Ǿл
 <j
Hj =j
_u Yu CDu Mu Eu^j  %' 9

  	

  
Đ ˗ōл ' 1  οʲл  

 ĉл ' 9 9 'л Đ ' '
  1 
' 1mCŒ '
  !7"9
 
 Ол
Ǚл ǚȳл'

'
ȭȮл
Ул


E
	

}Œ

0
0
Ċл!ĐĐ j
Iqu  u=Au
"?Đ Пл 
Œ
ë˘ƚл Рл ˭л ,4j= = 
Zu Ju h[ 2uĐ
Сл j
 .< <
9
9 9 9	j Ɗл
ċ˙˦л
Đ #Đ„ "„
u ͬл u

;  j@u˚л Ƀл
˛ǀл"„ jj g
j 
	u eu 
 u$Đ  \Œ%@Đ ™Đ &Đ
̿л
ȃлŒ
Ȅл
j
ȅл
Ȇл
#=

/;
f ČŎл əл ŏл

g 4 +45j ]n u Ku 2>=?=u d`au bu

ȗɅțл
Ʉл j'A
ÛãɊȽл \u
	
(4	.
	#$&'

  
  	
 
 '
; 5;  	 
 
  3
Œ Œ VŒ
WŒ XˆYŒ Œ FŒ GŒ
Œ ‚Œ
‰SŒŒHŒ
eg=ĐC
Đ Đ
8„ ;
g Dg
˒л ʀл ĺϧл
þл A„ „ \
 >j
	
ǔлƖĻл ÿл
	 	 	
	 	  	
4 #
Œ
Œ
$4 %4
 

      632<
4<
1< 	
̾л Āл
āл  
§л
 ΐ ̜όл 9
Αл
Ил
 
§л ¶л
˓л ´л ³л
™л èл
Ũũл ļĽлľлÊĐF
ʇл
Ŀл Йл ŀ
ǿл
Ȁл
Łл
™л
éл êл łл Ńńл Ņл
ņл Ɨл
g
	g Đ
„
Ăл
 

     
 
Œ Œ
Œ Œ Œ
‡Œ
Œ PŒ
B„ ]
„ C„^`_„ D„ 
E„ „
 
+,-; ;
¾Đ
optbcqryŒ€ ZŒdefghwwijwswhtkuvwwlxkyzwwŒ1123"456278# ƒŒ  
 
3#&'$%33 
 Œ
ɖл Ǭл
µ˔л˕лµл
Mл
ħ B
q
B
.BB
.B
..8B
Űqq
.8
ű
8
 +6	9 4
3
Кл Лл Мл Ćл Άл
ŭл ʥл Ǖл ǖл
Ħл Їл
Ų Ƙų
888 ..
 .B8.B
.Ƃ.ƃƄ.8
 
88 .
Ŵŵ ˣˤ˥лŇл ϨϩŶ



‘

GHIJ

KLM”•¤’N

CDO>

PQ“R
STU

–—VW˜Đ ØĐã
ąĐ
X   
»Y ";	";



	

'
	 


BAŒ


 6j

1 
'
őŒл

) 	)  )
'

	
4
 ´ ăл
І šл
Ąą




)


Đ Sg Sg
:;
%

%
 !"<=*#$>%%%
 Đ
6I 0I 1I /I

 +
!"#!$%&' ''



)*



(CD,I I EI AG B	
78I
Đ  ÙĐ
-I 9I :I
FI
4;I I
U
V

Wu Xu
 j >3?H.2=@<I
 
    
9„`„F„ G„ „
*&„
' '
M„ a„ b„
,= -= =
=
!= = 9=.= /=
„ HI„ „c„  „ '

!Œ y„Q„ 
„ t„  J„ K„ L



  
 .;
.Đ

Ȉл¶л
/Đ
'
ªл
[j
)
ɛл



Ǯл
$


%

$=
0=‘л‘
ėл
'
-Đ	!4

4u r"#$ u
ɟл
KлKл
1=
2=+Đđ
^uĒ
`ŒēлĔлĕлKлKлAл	AлĖл,Đ
ŸĐ ěлpл
0Đ) 
) () ) )

 
}d„
e„ f„ J„ g„ ȁл
 
TQ„;!
u„ N„ J„ sh„ i

  
    Wj Xj j


  "= ʏл Јňл 
	
 
žͿž
Ȃл Cj Yhj M+,-.>„
!
Ѐ
Ïл ʟ˰ÏÊϕϐº˷ʺ
%
) 
'!'' 
 ;
„j
„
	
"
	

	

59


" " ""!"(3
ůл
ýdefg

û()*+
„Q $%1&&'()*+, Đ 

hijklmn 
;</5< 0.< +,	


 :< !"#$%&'()*

	
 " 

"


( %#'$"&( !((
_j
 
Ljл ģŦ
23

i@AB j
rst
 ŖǝŸDžÜлΛƈƉ`л

  %

89
0*1 -.+/	,
 !" nR„op„01|2xqvr€„3S4‚„ :„56 7ƒ?„
1 
,11(1
	 

	

¬
ȏл
]


	
	
#9
.V/ WXYZ01K2bÛĐ ÜĐÝĐ Þ1Đ¡Đ Ĉ2u vwxyz{ | }~Àăê

--9
9
˧Ǟл jklm„ 
 

;
 '
àĐ1
\
ȋ˞л Ȍл
áĐ
Ыл
ȍл
Ȏл
·л
[g\]g\^g^g 
Gj'1'1
1

	
ßĐ9

Ъл
9-.;Œ OŒ
ìĐćo 	
#9;ª
õĐ 



ȫȵл
Ȱ̊ĨΒœ˼˸Γΰл  

"
 20/9
Áö³ĐÐĐ
Fj `

_Œ

j1
Șij˜л
ȯ˄л ˝л
$
Đ1Đ	Đ
^	
AлAлAлĘлKл

ĐĎлďл
Đ
]u
²Đ

Aл

cu </u

,9
 16:78;);
AлĚлpлЉлp
7< ZjÚĐ  &

^Œ
#/
0; 
 


ĆZ
[\
ęлKл
(9л


&',
Aлл)*Đ
'9

]^_`abc
,-,
!"#$%&pq
Ьл
Ȑл
˟л
=
	
 ªл ·л ˠл ˡл 3;
Ƌ
ȜȟȾÝл
Ȫȱл ˨л


	 
 
	


˂л ʔ
л
Yg@FÇͼ›л #ƨл

л ʽ$
(*
л
	͓ͥл
	?#л
ˮ ɼ¸лi͏͐л			л
f( 5л
żΖ^ŽΗ^Ŝл 0̨κŠ5 
ɨ&$л̤Ͽл
л"Ϊ(л
C л
ʓθ	*л
 
Ò´ôéíĐ

 


­
л,л ͜'л̃
лл4	ˆл
л,*лˇω	Ο̅лл
͆	7ǥ͌л7ллOͣș7ллβл
ʣлÐÈ
лγл
ƾл
+<%< #%%185/
21*"&5&0$1
4
лX	лл˪	
лϜлbл0
Ƨл!лρ
л
R	

л5΅лȝG9л/:л !=/Tл
)))'#) $ !'()%)
4лʠ	л
̋л	
ϛлbл0aл/лπл
R	
#л5лNGƢл/ƣл ! ɇ/Tл


  	л 


	

  
 HJgIFG
	
 

Ўл
ˁл Pл>Íл
>ɢл 0…ǠÂл>̻л
ʛл ɳiÃαл
W|л W
л
WCл CΤл
1­л 1,Rл
Ʃ1uл d͊͗л
Y>л ʿ

	лл
Yʞл Q̄Ãл
ˆ˴лл ʼ΂

л
F:¡л   
лV×
#л
#:ɬƻл ȑȒл ],л
#a:л 		0 Vo˺sMлʚΝ#
сäðĐ &	7R	л "&$Þǧл
ʃPfл ƪл"Ù̠ǫ# л
"Ofл "@À̓̈́#	
л
W²л 		ʘ]	
uл
)< ¿л 	7,л
ËÍ¿Đ

¶Đ ·Đ)
Pυ
¸­¹Đ
ÔĐ
ʜ€лVØ
ͭл&RлHHл
°˵[$
Àϱл
Ö̭̗ͫл ʢ$iæл
¯ǟȿл(&л̆»л}	,ÇΘ

	(л
O*л(&ллɾ,Ι 
	̳л
O*л ̟&лл}6r
лO
Œ

	(л
ց¾ͩлϬл"&(*˹
л
X $	ͮл
4 $ϯл
Q;ΧΌ #л
ʰ; #л

 
)9 )9
)9 )9
1 1
ñĐåæĐçïĐ
Jj
RŒ
TŒ
²s?л07̩

\л
°л QåΈä#л
"6л 16 л
"л "
	̴ˆΉ*Fл
1л" л "
 ε
	6л
ʳ"	л ʴ(ɧ	л
ɽл(&л ±ΞÂ	 л
л(&л л ʾ,ͽÅлIл



͒л5л0,gл žŸŸ
л (
л0̪…̯л
ʶi
	л 2)3
ʷ;	,$л
1gÙ$Κ
	л
Qл
C
л
ʅÕлл͚?л
"лIл
	
;	л
ʯ	л
O 
 
л
ì4лɴÐ?лл¹»лˀ
ΦǪл
[л1*л͞лл	(л1ZŠ &$л
#*

œл л л9'''9''лŝ'kл@л
̂л ɿлл1
	̵
	½л	7
l
̹,ɩʫɀλл¯ǡ͛
л,лллl
7л л"Z&$×@л
л
&$
aл
ʒл
л]˄лV
ˆ‡„л̬ιл
o¾ͱ
л ɷϑƿ͈

?  л л
Ø
л®Œ*

ÍлF 	
л,›л
лϻ
лǢл 
&$л̡л
W
o@л5†͉ɕл
	Ķ л>*́
(&л !л> ccTлkл
(&л͠л ,л >
͵Ͷ


	 	

ʻ̌̍Ñы̶Ϋ˽͝h$΁л
Cϵşл¤ɝŠлtл< <!ɉ9ȷà£
4глX6л͑ήл	(л"лϏлɪ$л
лдел	
ϝлbл0˶Ưл/л
̎
	ϼж#
л\лNGMл/Mл !=л
“л1áлʎʭл GȦ!ͪ̀
л̏
ξл лP6л
лQ	ƅʑ϶ͤл5 зл &
4 	
Kj34 s5uƥśлˬŬIJл ʖлƦœƷŮɔЭŻȚЮЯƌл: ;< 	1< 
336 ,!3(-<
*=
ώ^Ȕл л ǃ'лŪȡ9л!=лíĢлͻл лt'Ƭ£`S'лŞ¤'л ƺΡϭ9S ɚǁƭлвл
",-%.
(, 0

#%!)$0ɲ΋Ʈл 
0
4šл лX6л
л 
лȬ!ǭлIл
л 	?
л\лNȠ:лȲ:л!=/Tл
Į"İƆ |ʬƼл 	5л 
л  CϷл
	лư9л
	
 <=>?@Œ!=лƱ'л
	†Šл ˳л


Ì

л,Ʋл
P	ллY	лCϲл5л 9'л"44+) *4")
 ɡл…Œĵ̰ʈġστл̱̘л$9ɶɹлʡаʧɈʪл̧
'/%%*%0
ĉĐ
ǦϴбϢл'SSл!=ϙĬл''л
4͇€
лX6лл	
л â͋л!!л л

	Õл[лNGMл/¡л!=/Tл
“"Ǩл 
 Gȥ!–лÆηл±̥Ϻ̷Ǥū
\л ȓлЌл¢л  !=¢л

лŒ9л
5л 

Ч̦Ź`лñϫƹɞĥл̮
$
òĐ7',< 
94 
л


‡„лɸFr7л4;;ul

͘л #ͳ
л
лʉϊίÅϾл ]?͔ͦͅл
ëĐ
ÌĊÂÃÀ¨ÏĐ
÷ºÉ¼ÎĐ
5лл̣ϔϒл
̲#	Ͳл"&$л
4
(6
л
|
	лл1ϖлIл*Æ л"‡͖лZ͍̕άл
 Mk
; лл P
#л	½л"лл
ʤ
'лɻ
ǣл "
:л\΄л!Ɂȸcлл0̫	лʄ̔Ƶл H>ллIл
	7л1ллÉζллP 5̉˻
$͟л¹л 	
ϡ
#͙F†͎¸
л bȶcл kл
ȕ̐
и‚ċBĐ'= 3=
*9  ɱhлʩ̚h‹͹̸ÒΊϮÒ˾hͺδлj0Fu gudʸл ˈ
͡лIл ʹͨ…
΃

ЕDŽл Q΢ǰ@	
Èέ	
л
¬ȼл/!л [
aл Vo
gл&лHH
Y	@	

л
	
ɣл
л
89
л®#ͯϰ?
л#*
л
͕ͧл4;;
*л]Ͻ
л

Ì

л  ϓɫ
л
0RFл̑

ǩл
H#л
ſƀLLLƁLL
#") ) )))
567ƒÈ„
0$	л
0$	л
ʙл"sŤл ɺ
rψ:л}l

л˅Ͱл̒ςлɘ̢Z̓лʨ*л
; л	7лC6Átл
ɵлл̖̇лɭ FΠ˩лΎ[л !=/ɂл
įл‹
# лdл ʮл !NGȹ–л
—лл
л1 *?Iлл лfϠ
лл>л *@лˉ¿л	—
лóËÉ̈Äлл4dHл¬N/!
6@Z:лƸ
L
u 6j7t8u57%:= 4= 	= 
< =
	


  &
âîЦĐ3Đ
	|Œ†Œ%/&&0 ku+%0

.19 9
9:;uu ˿л 	 	 (лƳл €ƇйŢ:Ȼţлƴ9л

&) )
ʌл0ÁΣÄл
ßл  'ʍл ĭл
	
ʕƫлĤʗȖťSıлЍ`лµù4½Đ
'  !
ɯJл ʦ+<л 2)Ɇ‚D̀m<л ƒл )ƒJл eƒ<Eφ3л
)+1 ǛɍȉŔлƛȣƜлȺлХƝлƞл Ɵ
+” -л e+<E%3)2)~‚D%mл ϸ2Jл -л ɥ2+%Ó3)·D+
̙jnmлŽл ĩvл z%-)2+%3)<Eл ύ‰ʹл wȞƠл yơл ¨yȴ©
˱%¼E%̺2ŕ
ð”л -л z2+Ó%ν)ÎD+л +%¼л ʁΨ-л ԉ͸л {-;л
%-л ɤJ3%3л +~‚Žл wл ɠ2)_л xл -)л ɦ%-)Ϟ
2+%3)<E)л ԉjл w«_л x_л ¨yxvл īɰʂzDл ʋл e_л «Ȥ©•л
E%л n-Jл %-л
~• -л 3n-J<л {2+%ϋ3)ÎD+л 3jnmŽл Ȋv
{%-)2˲%3)<Eл +D)л e+<E%3
˃ϳDŗл χл 2
4
ǜЦϟ
 
ʝ2лΔ2ϹΕ3ΜƽϪj΀́Ω<Jл
3'4iBu
	   îɜĜϗл’ĝлɎŘлǂ̞ϚƶɏЊɐШřл.-"#!/ 	*1͂ɑ’лŚлЋлĞЩĴϘɒɓƤл 0/14 ğĠ
;;;
ź^˫ʐл
Фл
82
Anlage 3

Beratungsverlauf (2)

14.09.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 11.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.09.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Kyllstraße 36
  • Bonner Straße 87
  • Alteburger Wall 23
  • Bonner Wall
  • Straße 9
  • Straße 8

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2203/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
28.08.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27