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3078/2020

Neukonstituierung des Beirates der Forensischen Klinik Köln-Porz für die Ratsperiode 2020 bis 2025

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.03.2021, TOP 17.8

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 - Auszug Bezirksvertretung Porz vom 11.02.2021

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Anlage 1 - Geschäftsordnung Beirat Forensische Klinik Köln-Porz

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Beschlussvorlage Rat

3897 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/53 
 
Vorlagen-Nummer 
 3078/2020 
Freigabedatum 
19.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neukonstituierung des Beirates der Forensischen Klinik Köln-Porz für die Ratsperiode 2020 
bis 2025 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat beschließt, für den Beirat der Forensischen Klinik Köln-Porz wie bisher neben drei von 
der Verwaltung und zwei von der Bezirksvertretung Porz benannten Personen vier Mitglieder 
für den Rat vorzuschlagen.  
 
II. Dem Landschaftsverband Rheinland werden für eine Benennung als Mitglieder des Forensik-
beirates an der LVR-Klinik Köln vorgeschlagen: 
 
Auf Vorschlag der Verwaltung  
• Herr Dr. Rau  Beigeordneter für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen 
• Frau Dr. Eichberg  Gesundheitsamt der Stadt Köln 
• Herr Dr. Albers  Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft  
 
 Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz 
 • __________________________  
 • __________________________  
 
 Für den Rat  
1. __________________________  
2. __________________________  
3. __________________________  
4. __________________________  
 
Alternative: 
Der Rat beschließt, von seinem ihm gemäß § 4 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz (MRGV) zustehenden 
Recht auf Benennung keinen Gebrauch zu machen. 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.12.2020 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung 
Die Forensikbeiräte an den LVR-Kliniken werden nach § 3 der entsprechenden Geschäftsordnung 
jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Kommunalvertretungen gebildet. Nach der Kommunalwahl 
am 13.09.2020 ist auch der Forensikbeirat an der Forensischen Klinik Köln-Porz neu zu besetzen. 
Die Bestellung der Mitglieder für den Forensikbeirat in Köln erfolgt durch den zuständigen Kranken-
hausausschuss der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland. 
§ 2 der Geschäftsordnung für die Beiräte an den LVR-Kliniken sieht vor, dass den Beiräten Personen 
aus der Standortgemeinde, der Landschaftsversammlung Rheinland, der für den Standort zuständi-
gen Kreis-Polizeibehörde, der örtlichen Arbeitnehmervertretung, des Präsidenten des Justizvoll-
zugsamtes Rheinland, der örtlichen Medien, der örtlichen Wohlfahrtsverbände, der psychosozialen 
Arbeitsgemeinschaft und der Nachbarschaft angehören sollen. 
Der Beirat besteht nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung die Beiräte der Forensik bei den LVR-
Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland aus 24 Personen. Sie sollen überwiegend Einwoh-
ner/innen der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. Höchstens die Hälfte kann vom Rat der 
Gemeinde bestimmt werden. Es steht dem Rat frei, bis zu 12 Mitglieder zu benennen.  
In der vergangen Ratsperiode wurden folgende neun Mitglieder vom Rat für den Forensikbeirat vor-
geschlagen: 
Auf Vorschlag der Verwaltung 
1. Herr Dr. Rau   Beigeordneter für Soziales, Umwelt, Gesundheit und  
    Wohnen 
2. Frau Charlotte Dahlheim Vertreter/in des Gesundheitsamtes (bis 2017) 
3. Herr Dr. Albers  Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft 
Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz 
1. Herr Willi Stadoll  ehemaliger Bezirksbürgermeister Porz  
2. Frau Eva Szynaka  Bürgerin der Wasserturmsiedlung  
Für den Rat  
1. Herr Michael Paetzold SPD-Fraktion (bis April 2019) 
2. Herr Dietmar Ciesla-Baier SPD Fraktion (ab Mai 2019) 
3. Herr Norbert Becker  CDU-Fraktion  
4. Herr Arif Ünal   Fraktion Bündnis90/Die Grünen  
5. Frau Ulrike Detjen  Fraktion Die Linke 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 
Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitä-
tisch besetz werden, § 12 Absatz 7 LGG.

Anlage 2 - Auszug Bezirksvertretung Porz vom 11.02.2021

1259 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 11.03.2021 
Auszug 
aus der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertr etung Porz  vom 
11.02.2021  
öffentlich 
7.5 Neukonstituierung des Beirates der Forensischen Klinik Köln-Porz für 
die Ratsperiode 2020 bis 2025 
3078/2020 
Geänderter Beschluss: 
I. Der Rat beschließt, für den Beirat der Forensischen Klinik Köln-Porz wie bis-
her neben drei von der Verwaltung und zwei von der Bezirksvertretung Porz 
benannten Personen vier Mitglieder für den Rat vorzuschlagen.  
II. Dem Landschaftsverband Rheinland werden für eine Benennung als Mitglie-
der des Forensikbeirates an der LVR-Klinik Köln vorgeschlagen: 
Auf Vorschlag der Verwaltung  
• Herr Dr. Rau  Beigeordneter für Soziales, Umwelt, Gesundheit und 
Wohnen 
• Frau Dr. Eichberg  Gesundheitsamt der Stadt Köln 
• Herr Dr. Albers  Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft  
 Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz 
 • Sabine Stiller  
• Christoph Weitzel 
 Für den Rat  
1. __________________________   
2. __________________________   
3. __________________________   
4. __________________________   
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 1 - Geschäftsordnung Beirat Forensische Klinik Köln-Porz

10235 Zeichen

Landschaftsverband
Rheinland
Geschäftsordnung
für die Beiräte der Forensik 
bei den LVR - Kliniken des 
Landschaftsverbandes Rheinland

– 1 –
Geschäftsordnung
für die Beiräte der Forensik  
bei den LVR – Kliniken des 
Landschaftsverbandes Rheinland
Druck: Januar 2010

– 2 –

– 3 –
Inhaltsverzeichnis
Seite
Präambel .................................................................................................... 5
 
§ 1 Beiräte / Aufgaben  ............................................................................... 5
§ 2 Zusammensetzung des Beirates .......................................................... 6
§ 3 Bestellung ............................................................................................. 6
§ 4 Abberufungs-/ Rücktrittsmöglichkeit/Beendigung des Mandats ........ 7
§ 5 Beschlussfähigkeit/Abstimmungen/Vorsitz ......................................... 7  
§ 6 Geschäftsführung ................................................................................. 7
§ 7 Sitzungen .............................................................................................. 7
§ 8 Bericht/Pressekonferenz ...................................................................... 8
§ 9 Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz ................................................ 8
§ 10 Ehrenamt/Auslagen ............................................................................ 9
§ 11 In Kraft treten ...................................................................................... 9

– 4 –

– 5 –
Geschäftsordnung 
für die Beiräte der Forensik 
bei den LVR-Kliniken
des Landschaftsverbandes Rheinland
beschlossen vom Landschaftsausschuss der Landschaftsversammlung Rhein-
land am 26.11.2009
Präambel
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist gemäß § 29 der am 
16.07.1999 in Kraft getretenen Neufassung des Maßregelvollzugsgesetzes 
Nordrhein-Westfalen (MRVG NRW), zuletzt geändert durch Art IV des Gesetzes 
vom 05.04.2005 (GV. NRW S. 408) als untere staatliche Maßregelvollzugsbehör-
de zuständig für die Durchführung der Maßregeln der Besserung und Sicherung 
in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt gemäß 
den §§ 63, 64 StGB und 126a StPO.
Diese Aufgabe nimmt der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ins-
besondere in den forensischen Abteilungen der LVR-Kliniken Bedburg-Hau, 
Düren, Essen, Köln Langenfeld und Viersen wahr .
§ 1
Beiräte/Aufgaben
(1) An allen LVR-Kliniken mit forensischen Fachabteilungen sind Beiräte zu 
gründen.
(2) Aufgaben des Beirates sind die Beratung der Einrichtung in konzeptionellen 
und organisatorischen Fragen des Maßregelvollzuges, die Unterstützung der 
Leitung der Einrichtung, die Hilfe bei der Wiedereingliederung der Patientinnen 
und Patienten und die Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz für die 
Aufgaben des Maßregelvollzuges in der Öffentlichkeit.
(3) Die Mitglieder des Beirates können sich über Fragen der inhaltlichen und 
organisatorischen Durchführung des Maßregelvollzuges, insbesondere über 
Therapie- und Sicherheitskonzepte vom jeweiligen Klinikvorstand der LVR-
Kliniken unterrichten lassen sowie die Einrichtungen des Maßregelvollzuges 
besichtigen. Sie sind nicht an Entscheidungen beteiligt, die sich auf bestimmte 
Patientinnen/Patienten und auf therapeutische Konzepte beziehen.

– 6 –
§ 2
Zusammensetzung des Beirates
(1) Der Beirat besteht aus höchstens 24 Personen.
Sie sollen überwiegend Einwohner der Gemeinde sein, in der die Einrichtung 
liegt. Höchstens die Hälfte, d. h. 12, der Mitglieder des Beirates kann vom Rat 
der Gemeinde bestimmt werden. Den Beiräten sollten Personen aus folgenden 
gesellschaftlichen Gruppen/Organisationen angehören:
 • der Standortgemeinde
 • des Kreises bei kreisangehörigen Standortgemeinden
 • der Landschaftsversammlung Rheinland
 • der für den Standort zuständigen Kreispolizeibehörde bzw. der für den
  Standort zuständige Polizeipräsident
 • die für den Standort zuständigen Kammern (Handwerkskammer und 
  Industrie- und Handelskammer)
 • der örtlichen Arbeitnehmervertretungen
 • der Justiz
 • der Glaubensgemeinschaften
 • der örtlichen Medien
 • der örtlichen Wohlfahrtsverbände
 • der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft
 • der Nachbarschaft.
(2) Die Mitglieder der Beiräte sind zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit 
mit dem jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken, bei denen der Beirat ge-
gründet wurde, verpflichtet.
Voraussetzung für ihre Berufung ist, dass sie sich mit den Zielen des Maßregel-
vollzuges und den Aufgaben des Beirates im Sinne des § 1 der Geschäftsord-
nung identifizieren.
§ 3
Bestellung
(1) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt durch Beschluss des jeweils 
zuständigen Krankenhausausschusses. Die Bestellung ist an die Person ge-
bunden. Eine Vertretung ist nicht möglich.
(2) Die Bestellung zu Mitgliedern des Beirates erfolgt analog der Wahlzeiten der 
Kommunalvertretungen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

– 7 –
§ 4
Abberufungs-/Rücktrittsmöglichkeit/Beendigung des Mandats
(1) Der jeweils zuständige Krankenhausausschuss kann nach Anhörung des 
Mitgliedes des Beirates dieses von seiner Funktion entbinden, wenn ein wich-
tiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das 
Mitglied des Beirates seine Pflichten gröblich verletzt hat oder seine Tätigkeit 
nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Die Abberufung von durch den Rat 
bestellten Beiratmitgliedern erfolgt im Einvernehmen mit dem Rat.
(2) Das Mitglied des Beirates kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von sei-
nem Amt zurücktreten.
(3) Bei Beiratsmitgliedern endet die Mitgliedschaft im Beirat außer durch Zeit-
ablauf mit Ausscheiden aus der ihrer Mitgliedschaft im Beirat zugrunde liegen-
den Funktion. In diesem Fall besteht das Recht auf Nachbenennung.
§ 5
Beschlussfähigkeit/Abstimmungen/Vorsitz
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Der Beirat fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwe-
senden Mitglieder .
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden 
und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter . Eine Wiederwahl ist zuläs-
sig.
§ 6
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Beirates liegt beim Klinikvorstand der LVR-Klinik, bei 
der der Beirat gegründet wurde.
§ 7
Sitzungen
(1) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr tagen.
(2) Der Beirat wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden oder auf 
dessen Wunsch in Zusammenarbeit mit dem Klinikvorstand eingeladen.

– 8 –
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt in Absprache mit dem Klinikvor-
stand  der LVR-Kliniken die Tagesordnung für die Sitzung des Beirates auf.
Die Mitglieder können jederzeit Vorschläge für die Tagesordnung benennen.
(4) Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zu-
lassung der Öffentlichkeit zu einer Sitzung sowie über die Einladung von Gästen 
entscheidet der Beirat.
(5) Die Mitglieder des Klinikvorstandes und hierzu beauftragte Mitarbeite-
rinnen/Mitarbeiter des LVR-Dezernates Klinikverbund und Heilpädagogische 
Hilfen des Landschaftsverbandes Rheinland sind berechtigt, an den Sitzungen 
des Beirates teilzunehmen und haben ein Vortragsrecht. Die Ombudsperson 
der LVR-Kliniken ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen 
und hat ein Vortragsrecht.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben ein Fragerecht an den jeweiligen Klinik-
vorstand der LVR-Kliniken und an die Trägerverwaltung.
Außerhalb der Sitzungen sind Fragen über die Vorsitzende oder den Vorsitzen-
den an den jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken zu richten.
§ 8
Bericht/Pressekonferenz
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erstellt unmittelbar nach jeder Sitzung 
ein Sitzungsprotokoll und leitet dieses Sitzungsprotokoll weiter an den ört-
lichen Klinikvorstand, den zuständigen Krankenhausausschuss und das De-
zernat Klinikverbund und Heilpädagogische Hilfen des Landschaftsverbandes 
Rheinland.
(2) Der Beirat erhält mindestens einmal jährlich Gelegenheit, auf einer Pres-
sekonferenz über seine Tätigkeit zu berichten. In Fällen besonderer Bedeutung 
können nach Abstimmung mit dem Klinikvorstand Zwischen- bzw. Situations-
berichte außerhalb des einjährigen Turnus erstattet werden.
§ 9
Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz
(1) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die 
ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden und die offenkundig einer 
vertraulichen Behandlung bedürfen (insbesondere Personalangelegenheiten 
der Klinik, patientenbezogene Daten, sicherheitsrelevante Informationen), Ver-
schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als 
Beiratsmitglieder .

– 9 –
(2) Die Mitglieder der Beiräte dürfen ohne Genehmigung des Landschaftsver-
bandes Rheinland über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu 
wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklä-
rungen abgeben.
(3) Die Offenbarung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Land-
schaftsverbandes Rheinland sowie von Patientendaten, insbesondere auch die 
Einsichtnahme in und die Auskunft aus Patientenakten, gegenüber dem Beirat 
oder einzelnen Mitgliedern des Beirates ist unzulässig, es sei denn, es liegt eine 
vorherige schriftliche Einwilligung der/des Betroffenen vor, bei Beschäftigten 
des Landschaftsverbandes Rheinland darüber hinaus diejenige des Dienstvor-
gesetzten.
§ 10
Ehrenamt/Auslagen
(1) Das Amt des Beirates ist ein Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten.
Diese werden nur für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen 
Kliniken des Beirates, zu den Sitzungen des Beirates, zur Geschäftsstelle des 
Beirates und zu Terminen in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes 
Rheinland erstattet.
(3) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Beirates aufzubringenden 
Mittel werden vom Träger bereitgestellt.
§ 11
In Kraft treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die vom Landschaftsausschuss am 16.07.2004 beschlossene 
Geschäftsordnung außer Kraft.

– 10 –

LVR Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,
Tel 0221 809-2777, Fax 0221 809-3307
www.lvr .de

Beratungsverlauf (2)

11.02.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.03.2021 Rat
TOP 17.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kennedy-Ufer 2

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Details

Aktenzeichen
3078/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.11.2020
Erstellt
21.10.2020 07:28