3078/2020
Neukonstituierung des Beirates der Forensischen Klinik Köln-Porz für die Ratsperiode 2020 bis 2025
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Beschlussvorlage Rat
3897 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
V/53
Vorlagen-Nummer
3078/2020
Freigabedatum
19.11.2020
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Neukonstituierung des Beirates der Forensischen Klinik Köln-Porz für die Ratsperiode 2020
bis 2025
Beschlussorgan
Bezirksvertretung 7 (Porz) Rat
Gremium Datum
Beschluss:
I. Der Rat beschließt, für den Beirat der Forensischen Klinik Köln-Porz wie bisher neben drei von
der Verwaltung und zwei von der Bezirksvertretung Porz benannten Personen vier Mitglieder
für den Rat vorzuschlagen.
II. Dem Landschaftsverband Rheinland werden für eine Benennung als Mitglieder des Forensik-
beirates an der LVR-Klinik Köln vorgeschlagen:
Auf Vorschlag der Verwaltung
• Herr Dr. Rau Beigeordneter für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen
• Frau Dr. Eichberg Gesundheitsamt der Stadt Köln
• Herr Dr. Albers Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft
Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz
• __________________________
• __________________________
Für den Rat
1. __________________________
2. __________________________
3. __________________________
4. __________________________
Alternative:
Der Rat beschließt, von seinem ihm gemäß § 4 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz (MRGV) zustehenden
Recht auf Benennung keinen Gebrauch zu machen.
Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.12.2020
Rat 10.12.2020
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung
Die Forensikbeiräte an den LVR-Kliniken werden nach § 3 der entsprechenden Geschäftsordnung
jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Kommunalvertretungen gebildet. Nach der Kommunalwahl
am 13.09.2020 ist auch der Forensikbeirat an der Forensischen Klinik Köln-Porz neu zu besetzen.
Die Bestellung der Mitglieder für den Forensikbeirat in Köln erfolgt durch den zuständigen Kranken-
hausausschuss der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 2 der Geschäftsordnung für die Beiräte an den LVR-Kliniken sieht vor, dass den Beiräten Personen
aus der Standortgemeinde, der Landschaftsversammlung Rheinland, der für den Standort zuständi-
gen Kreis-Polizeibehörde, der örtlichen Arbeitnehmervertretung, des Präsidenten des Justizvoll-
zugsamtes Rheinland, der örtlichen Medien, der örtlichen Wohlfahrtsverbände, der psychosozialen
Arbeitsgemeinschaft und der Nachbarschaft angehören sollen.
Der Beirat besteht nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung die Beiräte der Forensik bei den LVR-
Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland aus 24 Personen. Sie sollen überwiegend Einwoh-
ner/innen der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. Höchstens die Hälfte kann vom Rat der
Gemeinde bestimmt werden. Es steht dem Rat frei, bis zu 12 Mitglieder zu benennen.
In der vergangen Ratsperiode wurden folgende neun Mitglieder vom Rat für den Forensikbeirat vor-
geschlagen:
Auf Vorschlag der Verwaltung
1. Herr Dr. Rau Beigeordneter für Soziales, Umwelt, Gesundheit und
Wohnen
2. Frau Charlotte Dahlheim Vertreter/in des Gesundheitsamtes (bis 2017)
3. Herr Dr. Albers Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft
Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz
1. Herr Willi Stadoll ehemaliger Bezirksbürgermeister Porz
2. Frau Eva Szynaka Bürgerin der Wasserturmsiedlung
Für den Rat
1. Herr Michael Paetzold SPD-Fraktion (bis April 2019)
2. Herr Dietmar Ciesla-Baier SPD Fraktion (ab Mai 2019)
3. Herr Norbert Becker CDU-Fraktion
4. Herr Arif Ünal Fraktion Bündnis90/Die Grünen
5. Frau Ulrike Detjen Fraktion Die Linke
Hinweis:
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12
Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitä-
tisch besetz werden, § 12 Absatz 7 LGG.
Anlage 2 - Auszug Bezirksvertretung Porz vom 11.02.2021
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 11.03.2021 Auszug aus der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertr etung Porz vom 11.02.2021 öffentlich 7.5 Neukonstituierung des Beirates der Forensischen Klinik Köln-Porz für die Ratsperiode 2020 bis 2025 3078/2020 Geänderter Beschluss: I. Der Rat beschließt, für den Beirat der Forensischen Klinik Köln-Porz wie bis- her neben drei von der Verwaltung und zwei von der Bezirksvertretung Porz benannten Personen vier Mitglieder für den Rat vorzuschlagen. II. Dem Landschaftsverband Rheinland werden für eine Benennung als Mitglie- der des Forensikbeirates an der LVR-Klinik Köln vorgeschlagen: Auf Vorschlag der Verwaltung • Herr Dr. Rau Beigeordneter für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen • Frau Dr. Eichberg Gesundheitsamt der Stadt Köln • Herr Dr. Albers Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz • Sabine Stiller • Christoph Weitzel Für den Rat 1. __________________________ 2. __________________________ 3. __________________________ 4. __________________________ Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 1 - Geschäftsordnung Beirat Forensische Klinik Köln-Porz
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Landschaftsverband Rheinland Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den LVR - Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland – 1 – Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den LVR – Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland Druck: Januar 2010 – 2 – – 3 – Inhaltsverzeichnis Seite Präambel .................................................................................................... 5 § 1 Beiräte / Aufgaben ............................................................................... 5 § 2 Zusammensetzung des Beirates .......................................................... 6 § 3 Bestellung ............................................................................................. 6 § 4 Abberufungs-/ Rücktrittsmöglichkeit/Beendigung des Mandats ........ 7 § 5 Beschlussfähigkeit/Abstimmungen/Vorsitz ......................................... 7 § 6 Geschäftsführung ................................................................................. 7 § 7 Sitzungen .............................................................................................. 7 § 8 Bericht/Pressekonferenz ...................................................................... 8 § 9 Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz ................................................ 8 § 10 Ehrenamt/Auslagen ............................................................................ 9 § 11 In Kraft treten ...................................................................................... 9 – 4 – – 5 – Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen vom Landschaftsausschuss der Landschaftsversammlung Rhein- land am 26.11.2009 Präambel Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist gemäß § 29 der am 16.07.1999 in Kraft getretenen Neufassung des Maßregelvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (MRVG NRW), zuletzt geändert durch Art IV des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW S. 408) als untere staatliche Maßregelvollzugsbehör- de zuständig für die Durchführung der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt gemäß den §§ 63, 64 StGB und 126a StPO. Diese Aufgabe nimmt der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ins- besondere in den forensischen Abteilungen der LVR-Kliniken Bedburg-Hau, Düren, Essen, Köln Langenfeld und Viersen wahr . § 1 Beiräte/Aufgaben (1) An allen LVR-Kliniken mit forensischen Fachabteilungen sind Beiräte zu gründen. (2) Aufgaben des Beirates sind die Beratung der Einrichtung in konzeptionellen und organisatorischen Fragen des Maßregelvollzuges, die Unterstützung der Leitung der Einrichtung, die Hilfe bei der Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten und die Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz für die Aufgaben des Maßregelvollzuges in der Öffentlichkeit. (3) Die Mitglieder des Beirates können sich über Fragen der inhaltlichen und organisatorischen Durchführung des Maßregelvollzuges, insbesondere über Therapie- und Sicherheitskonzepte vom jeweiligen Klinikvorstand der LVR- Kliniken unterrichten lassen sowie die Einrichtungen des Maßregelvollzuges besichtigen. Sie sind nicht an Entscheidungen beteiligt, die sich auf bestimmte Patientinnen/Patienten und auf therapeutische Konzepte beziehen. – 6 – § 2 Zusammensetzung des Beirates (1) Der Beirat besteht aus höchstens 24 Personen. Sie sollen überwiegend Einwohner der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. Höchstens die Hälfte, d. h. 12, der Mitglieder des Beirates kann vom Rat der Gemeinde bestimmt werden. Den Beiräten sollten Personen aus folgenden gesellschaftlichen Gruppen/Organisationen angehören: • der Standortgemeinde • des Kreises bei kreisangehörigen Standortgemeinden • der Landschaftsversammlung Rheinland • der für den Standort zuständigen Kreispolizeibehörde bzw. der für den Standort zuständige Polizeipräsident • die für den Standort zuständigen Kammern (Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer) • der örtlichen Arbeitnehmervertretungen • der Justiz • der Glaubensgemeinschaften • der örtlichen Medien • der örtlichen Wohlfahrtsverbände • der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft • der Nachbarschaft. (2) Die Mitglieder der Beiräte sind zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken, bei denen der Beirat ge- gründet wurde, verpflichtet. Voraussetzung für ihre Berufung ist, dass sie sich mit den Zielen des Maßregel- vollzuges und den Aufgaben des Beirates im Sinne des § 1 der Geschäftsord- nung identifizieren. § 3 Bestellung (1) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt durch Beschluss des jeweils zuständigen Krankenhausausschusses. Die Bestellung ist an die Person ge- bunden. Eine Vertretung ist nicht möglich. (2) Die Bestellung zu Mitgliedern des Beirates erfolgt analog der Wahlzeiten der Kommunalvertretungen. Die Wiederbestellung ist zulässig. – 7 – § 4 Abberufungs-/Rücktrittsmöglichkeit/Beendigung des Mandats (1) Der jeweils zuständige Krankenhausausschuss kann nach Anhörung des Mitgliedes des Beirates dieses von seiner Funktion entbinden, wenn ein wich- tiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied des Beirates seine Pflichten gröblich verletzt hat oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Die Abberufung von durch den Rat bestellten Beiratmitgliedern erfolgt im Einvernehmen mit dem Rat. (2) Das Mitglied des Beirates kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von sei- nem Amt zurücktreten. (3) Bei Beiratsmitgliedern endet die Mitgliedschaft im Beirat außer durch Zeit- ablauf mit Ausscheiden aus der ihrer Mitgliedschaft im Beirat zugrunde liegen- den Funktion. In diesem Fall besteht das Recht auf Nachbenennung. § 5 Beschlussfähigkeit/Abstimmungen/Vorsitz (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. (2) Der Beirat fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwe- senden Mitglieder . (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter . Eine Wiederwahl ist zuläs- sig. § 6 Geschäftsführung Die Geschäftsführung des Beirates liegt beim Klinikvorstand der LVR-Klinik, bei der der Beirat gegründet wurde. § 7 Sitzungen (1) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr tagen. (2) Der Beirat wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden oder auf dessen Wunsch in Zusammenarbeit mit dem Klinikvorstand eingeladen. – 8 – (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt in Absprache mit dem Klinikvor- stand der LVR-Kliniken die Tagesordnung für die Sitzung des Beirates auf. Die Mitglieder können jederzeit Vorschläge für die Tagesordnung benennen. (4) Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zu- lassung der Öffentlichkeit zu einer Sitzung sowie über die Einladung von Gästen entscheidet der Beirat. (5) Die Mitglieder des Klinikvorstandes und hierzu beauftragte Mitarbeite- rinnen/Mitarbeiter des LVR-Dezernates Klinikverbund und Heilpädagogische Hilfen des Landschaftsverbandes Rheinland sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und haben ein Vortragsrecht. Die Ombudsperson der LVR-Kliniken ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und hat ein Vortragsrecht. (6) Die Mitglieder des Beirates haben ein Fragerecht an den jeweiligen Klinik- vorstand der LVR-Kliniken und an die Trägerverwaltung. Außerhalb der Sitzungen sind Fragen über die Vorsitzende oder den Vorsitzen- den an den jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken zu richten. § 8 Bericht/Pressekonferenz (1) Die Geschäftsführung des Beirates erstellt unmittelbar nach jeder Sitzung ein Sitzungsprotokoll und leitet dieses Sitzungsprotokoll weiter an den ört- lichen Klinikvorstand, den zuständigen Krankenhausausschuss und das De- zernat Klinikverbund und Heilpädagogische Hilfen des Landschaftsverbandes Rheinland. (2) Der Beirat erhält mindestens einmal jährlich Gelegenheit, auf einer Pres- sekonferenz über seine Tätigkeit zu berichten. In Fällen besonderer Bedeutung können nach Abstimmung mit dem Klinikvorstand Zwischen- bzw. Situations- berichte außerhalb des einjährigen Turnus erstattet werden. § 9 Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz (1) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden und die offenkundig einer vertraulichen Behandlung bedürfen (insbesondere Personalangelegenheiten der Klinik, patientenbezogene Daten, sicherheitsrelevante Informationen), Ver- schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Beiratsmitglieder . – 9 – (2) Die Mitglieder der Beiräte dürfen ohne Genehmigung des Landschaftsver- bandes Rheinland über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklä- rungen abgeben. (3) Die Offenbarung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Land- schaftsverbandes Rheinland sowie von Patientendaten, insbesondere auch die Einsichtnahme in und die Auskunft aus Patientenakten, gegenüber dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern des Beirates ist unzulässig, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Einwilligung der/des Betroffenen vor, bei Beschäftigten des Landschaftsverbandes Rheinland darüber hinaus diejenige des Dienstvor- gesetzten. § 10 Ehrenamt/Auslagen (1) Das Amt des Beirates ist ein Ehrenamt. (2) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten. Diese werden nur für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen Kliniken des Beirates, zu den Sitzungen des Beirates, zur Geschäftsstelle des Beirates und zu Terminen in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland erstattet. (3) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Beirates aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt. § 11 In Kraft treten Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Landschaftsausschuss am 16.07.2004 beschlossene Geschäftsordnung außer Kraft. – 10 – LVR Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Tel 0221 809-2777, Fax 0221 809-3307 www.lvr .de
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (1)
- Kennedy-Ufer 2
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Details
- Aktenzeichen
- 3078/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.11.2020
- Erstellt
- 21.10.2020 07:28