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RAT/415/2025

Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf -Wahl des/der Vorsitzenden und der Mitglieder-

Beschlussvorlage 25.11.2025

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Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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RAT/415/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf -Wahl des/der Vorsitzenden und der 
Mitglieder- 
Fachbereich: 
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Rat 11.12.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
Der Rat der Stadt wählt nach den Vorschriften des Sparkassengesetzes NRW (SpkG) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.11.2008 (GV NRW S. 696/ SGV NRW 
764) für die Dauer seiner Amtszeit 
 
1. ....................................................... 
 zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse  
 Düsseldorf, 
 
2. in einem Wahlgang 
 als sachkundige Mitglieder  
 1. ................................................. 
 2. ................................................ 
 3. ................................................. 
 4. ................................................. 
 5. ................................................. 
 6. ................................................. 
 7. ................................................. 
 8. ................................................. 
 9. ................................................. 
 
 und

Seite 2 
 als Dienstkräfte der Stadtsparkasse Düsseldorf aus einem Vorschlag 
 der Personalversammlung 
 1. ................................................. 
 2. ................................................. 
 3. ................................................. 
 4. ................................................. 
 5. ................................................. 
 
 in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf, 
 
3. aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates 
 ............................................ zur 1. Stellvertretung 
 ............................................ zur 2. Stellvertretung 
 des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates, 
 
4. in einem Wahlgang 
 als persönliche Stellvertretungen der sachkundigen Mitglieder  
 1. ................................................. 
 2. ................................................. 
 3. ................................................. 
 4. ................................................. 
 5. ................................................. 
 6. ................................................. 
 7. ................................................. 
 8. ................................................. 
 9. ................................................. 
 
 und 
 
 als persönliche Stellvertretungen der Dienstkräfte der Stadtsparkasse 
 Düsseldorf 
 1. ................................................. 
 2. ................................................. 
 3. ................................................. 
 4. ................................................. 
5.  ................................................. 
 
 in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf. 
 
 
Sachdarstellung: 
Für die Wahl des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf durch den Rat der 
Stadt gelten 
- § 8 Aufgaben der Vertretung des Trägers 
- § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrates 
- § 11 Vorsitz im Verwaltungsrat 
- § 12 Mitglieder des Verwaltungsrates 
- § 13 Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern 
des Sparkassengesetzes NRW. 
 
Die Unvereinbarkeit für die Übernahme einer Funktion im Verwaltungsrat sowie 
Abberufungsgründe hat der Gesetzgeber in § 13 SpkG wie folgt zusammengefasst: 
 
„(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören: 
a) Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte 
 nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Buchstabe c, 
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten,

Seite 3 
 Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der 
 Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder 
 Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte 
 betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder 
 die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten 
 ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder 
 Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, 
 ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der 
 Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den 
 öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen, 
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, Beschäftigte der Postbank – eine 
 Niederlassung der Deutsche Postbank AG und Beschäftigte der Deutschen Post 
 AG, 
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien. 
(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die 
wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren 
rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem 
Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, 
oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein 
Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch 
sind. 
(3) Tritt ein Tatbestand nach Abs. 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird 
ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während 
der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. 
(4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Trägers nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h 
zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das 
Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt.” 
 
 
In diesem Zusammenhang ist auch § 25d -Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan- des 
Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz -KWG-) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch 
Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69) geändert worden ist, 
zu beachten: 
 
„(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer 
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen 
zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion 
sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige 
Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend 
Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die 
erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und 
die Komplexität der von dem Institut, der Institutsgruppe oder Finanzholding-
Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft betriebenen Geschäfte. 
(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, 
Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion 
sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung des Instituts oder der 
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der 
gemischten Finanzholding-Gesellschaft notwendig sind. Die Vorschriften der 
Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im 
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt. 
(3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das 
bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, kann nicht sein,  
1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer 
 Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der 
 Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender 
 oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann;

Seite 4 
2. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits 
 zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des 
 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind; 
3. wer in einem Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei 
 Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder 
4. wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder 
 Aufsichtsorgans ist. 
Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer 
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese 
übergeordnetes Unternehmen gemäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach § 12 
Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als übergeordnetes 
Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist. 
Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate als ein Mandat, 
wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, 
1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der 
 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, 
2. die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder 
3. an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält. 
Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich 
darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des 
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen als 
ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die nicht 
überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die der 
kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 
höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann 
einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung der 
Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der 
Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der 
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft über die 
Anzahl der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 höchstens zulässigen Mandate hinaus 
gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan 
innezuhaben, wenn dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner 
Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das 
zusätzliche Mandat darf erst nach Erteilung der Gestattung durch die 
Aufsichtsbehörde angenommen werden. Mandate als Vertreter des Bundes oder der 
Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten 
nicht berücksichtigt. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für kommunale 
Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines 
Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem kommunalen 
Zweckverband verpflichtet sind. 
(3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das kein CRR-
Kreditinstitut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder einer 
Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,  
1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer 
 Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der 
 Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender 
 oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, 
2. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits 
 zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- 
 oder Aufsichtsorgans sind, oder 
3. wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt 
 stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese 
 Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. 
(4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-
Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen 
einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung 
in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur 
Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist.

Seite 5 
(5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder 
Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der 
Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans keine 
Interessenkonflikte erzeugen. Die Vergütung ist geschlechtsneutral. Eine 
Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig. Für die Tätigkeit im 
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen 
Vergütungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist 
auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder 
Aufsichtsorgans anzuwenden. 
(6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick 
auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen 
überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und 
Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen. 
(7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts, einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft soll abhängig von der 
Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und 
dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus seiner Mitte, im Fall einer 
Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht 
geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, Ausschüsse gemäß den 
Absätzen 8 bis 12 bestellen, die es bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen. 
Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 
Absatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Unternehmens hat aus seiner 
Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus 
dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend 
einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen 
Vergütungskontrollausschuss zu bestellen. Jeder Ausschuss soll eines seiner 
Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur 
Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten 
und Erfahrungen haben. Um die Zusammenarbeit und den fachlichen Austausch 
zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzustellen, soll mindestens ein Mitglied 
eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss angehören. Die Bundesanstalt 
kann die Bildung eines oder mehrerer Ausschüsse verlangen, wenn dies 
insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien nach Satz 1 oder zur 
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder 
Aufsichtsorgans erforderlich erscheint. 
(8) Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen 
und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens und 
unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die obere 
Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht darüber, dass die Konditionen im 
Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur des Unternehmens 
im Einklang stehen. Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von 
der Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in 
Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet 
werden können, und überwacht deren Umsetzung. Der Risikoausschuss prüft, ob die 
durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und 
Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von 
Einnahmen berücksichtigen. Die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses nach 
Absatz 12 bleiben unberührt. Der Vorsitzende des Risikoausschusses soll weder 
Vorsitzender des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender eines anderen 
Ausschusses sein. Der Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls ein 
Risikoausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder 
Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter 
des Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber 
unterrichtet werden. Der Risikoausschuss kann, soweit erforderlich, den Rat externer 
Sachverständiger einholen. Der Risikoausschuss oder, falls ein solcher nicht 
eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bestimmt Art, Umfang, 
Format und Häufigkeit der Informationen, die die Geschäftsleitung zum Thema 
Strategie und Risiko vorlegen muss.

Seite 6 
(9) Der Prüfungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan 
insbesondere bei der Überwachung  
1. des Rechnungslegungsprozesses; 
2. der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen 
 Kontrollsystems und der Internen Revision; 
3. der Durchführung der Abschlussprüfungen, insbesondere hinsichtlich der 
 Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer 
 erbrachten Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Berichterstattung). Der 
 Prüfungsausschuss soll dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vorschläge für 
 die Bestellung eines Abschlussprüfers sowie für die Höhe seiner Vergütung 
 unterbreiten und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur Kündigung oder 
 Fortsetzung des Prüfauftrags beraten und 
4. der zügigen Behebung der vom Prüfer festgestellten Mängel durch die 
 Geschäftsleitung mittels geeigneter Maßnahmen. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf den Gebieten 
Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des 
Prüfungsausschusses oder, falls ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wurde, der 
Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter 
der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die 
Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. 
(10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3a Satz 1 genannten 
Unternehmens kann einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss bestellen, 
wenn dies unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 sinnvoll ist. 
Dies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Gründe für eine Zusammenlegung sind 
von dem Unternehmen zu dokumentieren. Auf den gemeinsamen Prüfungs- und 
Risikoausschuss finden die Absätze 8 und 9 entsprechende Anwendung. 
(11) Der Nominierungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan 
bei der  
1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der 
 Geschäftsleitung und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl 
 der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt 
 der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der 
 Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden 
 Organs, entwirft eine Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit 
 der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand an; 
2. Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des 
 unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan und 
 in der Geschäftsleitung sowie einer Strategie zu deren Erreichung; 
3. regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der 
 Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und 
 des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und spricht dem Verwaltungs- oder 
 Aufsichtsorgan gegenüber diesbezügliche Empfehlungen aus; 
4. regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der 
 Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Geschäftsleiter 
 und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans als auch des 
 jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit und 
5. Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und 
 Bestellung der Personen der oberen Leitungsebene und bei diesbezüglichen 
 Empfehlungen an die Geschäftsleitung. 
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3 achtet der 
Nominierungsausschuss darauf, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der 
Geschäftsleitung durch einzelne Personen oder Gruppen nicht in einer Weise 
beeinflusst wird, die dem Unternehmen schadet. Der Umstand, ein Organmitglied 
eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Organisation zu sein, 
stellt an sich kein Hindernis für das erforderliche unvoreingenommene Handeln der 
Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dar. Bei 
der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle 
Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe Berater

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einschalten. Zu diesem Zwecke soll er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel 
erhalten. 
(12) Der Vergütungskontrollausschuss  
1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der 
 Geschäftsleiter und Mitarbeiter, und insbesondere die angemessene 
 Ausgestaltung der Vergütungen für die Leiter der Risikocontrolling-Funktion 
 und der Compliance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die einen 
 wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, und 
 unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der 
 angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des 
 Unternehmens; die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, 
 Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu bewerten; 
2. bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über die 
 Vergütung der Geschäftsleiter vor und berücksichtigt dabei besonders die 
 Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement des 
 Unternehmens; den langfristigen Interessen von Anteilseignern, Anlegern, 
 sonstiger Beteiligter und dem öffentlichen Interesse ist Rechnung zu tragen; 
3. unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der 
 ordnungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen 
 maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme. 
Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses muss über ausreichend 
Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und 
Risikocontrolling verfügen, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur 
Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und -strategie 
und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder 
Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen Arbeitnehmervertreter 
angehören, muss dem Vergütungskontrollausschuss mindestens ein 
Arbeitnehmervertreter angehören. Der Vergütungskontrollausschuss soll mit dem 
Risikoausschuss zusammenarbeiten und soll sich intern beispielsweise durch das 
Risikocontrolling und extern von Personen beraten lassen, die unabhängig von der 
Geschäftsleitung sind. Geschäftsleiter dürfen nicht zu  den 
Tagesordnungspunkten an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses 
teilnehmen, unter denen über ihre Vergütung beraten wird. Der Vorsitzende des 
Vergütungskontrollausschusses oder, falls ein Vergütungskontrollausschuss nicht 
eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann 
unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und bei den Leitern der für die 
Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte 
einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. 
(13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines 
Datenbereitstellungsdienstes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mitglieder 
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen den Anforderungen des Artikels 27f 
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit einer 
delegierten Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genügen.” 
 
 
 
 
Zum vorsitzenden Mitglied ist ein Ratsmitglied oder der Oberbürgermeister durch den 
Rat zu wählen. 
Für das vorsitzende Mitglied ist aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates mindestens 
eine stellvertretende Person zu wählen. 
 
Sofern der Oberbürgermeister nicht vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates ist, 
nimmt er dennoch an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Er ist dann berechtigt 
und auf Verlangen verpflichtet, seine Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt vor dem 
Verwaltungsrat darzulegen. Im Falle der Verhinderung des Oberbürgermeisters 
nimmt sein Vertreter im Amt an den Sitzungen teil.

Seite 8 
Die neun weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates sind nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW zu 
wählen. Wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die dem Rat angehören 
können. Unabhängig hiervon können auch der Oberbürgermeister und Dienstkräfte 
des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden, sofern die 
Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben. 
Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu 
prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen 
Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im 
Tagesgeschehen einer Sparkasse.  
 
Die fünf Dienstkräfte der Stadtsparkasse sind aus einem Vorschlag der 
Personalversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (hierbei 
ist die Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen nicht maßgebend). Der Vorschlag der 
Personalversammlung muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden 
ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. 
Der Wahlvorstand der Stadtsparkasse hat eine Vorschlagsliste eingereicht, wonach 
sich die gültigen Stimmen der Personalversammlung wie folgt verteilen: 
 
1. Hoffmann, Stephan  Geschäftskundenberater, z.Z.  602 Stimmen 
     freigestellter Personalratsvor- 
     sitzender 
2. Polgar-Jahn, Michaela Spezialistin    556 Stimmen 
3. Breuer, Thomas  Filialleiter, z.Z. freigestelltes  544 Stimmen 
     Personalratsmitglied     
4. Tiwisina, Dr. Daniel  Jurist/Syndikusrechtsanwalt 422 Stimmen 
5. Fischer, Jörg   Leiter PKC, z.Z. freigestelltes 337 Stimmen 
     Personalratsmitglied     
6. Zernicke, Michaela  Gruppenleiterin, künftig  318 Stimmen 
     Baufinanzierungsspezialistin   
7. Biester, Birgit  Referentin Fachbereichs-  288 Stimmen 
     betreuung Kundenvertrieb 
8. Kluge, Marion  Spezialistin Veranstaltungs- 279 Stimmen 
     management, z.Z. freigestellte 
     Vertrauensperson der Menschen 
     mit Behinderung 
9. Fuchs, Christian  Leiter Regionalmarkt Süd  253 Stimmen 
     und Monheim 
10. Matzpreiksch, Peter  Firmenkundenbetreuer  231 Stimmen 
11. Kramer, Tobias  Abteilungsleiter   186 Stimmen 
12. Breuer, Astrid  Individualkundenberaterin I 156 Stimmen 
13. Braun, Anna   Abteilungsleiterin   155 Stimmen 
14. Schmid, Frank  Finanzierungsspezialist  145 Stimmen 
15. Dathe, Jörg   Gruppenleiter Produktvertrieb 132 Stimmen 
     und Beratungsmanagement 
16. Ossenbühl, Susanne Geschäftsführerin der S-Service-   98 Stimmen 
     Partner Rheinland GmbH 
17. Weise, Miriam  Firmenkundenbetreuerin II   88 Stimmen 
     Institutionelle Kunden 
18. Brüderlin, Maja  Finanzierungsspezialistin    84 Stimmen 
     Private Banking 
19. Digel, Markus  Referent      80 Stimmen 
20. Bartsch, Thilo  Referent      73 Stimmen 
 
 
Über die Wahl der neun sachkundigen Mitglieder und der fünf Mitglieder aus dem 
Vorschlag der Personalversammlung der Stadtsparkasse wird in einem Wahlgang 
abgestimmt.

Seite 9 
Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Stellvertretung zu wählen, die 
bei Verhinderung des Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt. 
 
Von der nach § 12 Abs. 1 SpkG vorgeschriebenen Wahl des Verwaltungsrates nach 
den Grundsätzen der Verhältniswahl kann abgesehen werden, wenn man sich auf 
einen einheitlichen Wahlvorschlag einigt und dieser Wahlvorschlag einstimmig 
beschlossen wird.    
 
Nach § 12 Abs. 3 SpkG sind bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die 
Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.

Beratungsverlauf (1)

11.12.2025 Rat
TOP 69 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RAT/415/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
25.11.2025
Erstellt
23.11.2025 16:55