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1888/2019

Illegales Gehwegparken

Beantwortung einer Anfrage (BV) 29.05.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 27.06.2019, TOP 9.1.4

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5334 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 1888/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 27.06.2019 
 
Illegales Gehwegparken 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der BV Kalk hat in ihrer Sitzung am 09.05.2019, TOP 9.2.4 eine 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates gestellt (AN/0587/2019) 
Es handelt sich um eine Anfrage zum Thema „Illegales Gehwegparken“ im Bezirk Kalk. 
Die Anfrage beinhaltet folgende Einzelfragen: 
 
1. Wie ist die personelle Ausstattung des Amtes für öffentliche Ordnung zur Überwachung des 
ruhenden Verkehrs im Stadtbezirk Kalk? 
2. Wie ist die gesetzliche Lage zur Beurteilung des Gehwegparkens durch den Ordnungsdienst? 
3. Ab welcher Restgehwegbreite werden „Falschparker“ mit einem Bußgeld belegt? 
4. In welcher Höhe werden Bußgelder für falsches Parken im Einzelfall ausgestellt? 
5. Wie viele Ordnungswidrigkeiten bei Falschparken wurden in Kalk im vergangenen Jahr mit 
Bußgeldern geahndet? 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Im gesamten Stadtgebiet besteht die Problematik, dass häufig auf dem Gehweg gehalten/geparkt 
wird. Insbesondere in eng bebauten Wohngegenden mit einem erhöhten Parkplatzbedarf besteht die 
Gefahr, dass viele Fahrzeuge auf dem Gehweg parken. 
Die Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung kontrolliert und ahndet Verstöße sehr 
konsequent, um die Sicherheit und den Schutz von Fußgängern wie auch Personen mit Kinderwagen, 
Rollstuhl oder Rollator zu gewährleisten. 
Zu den detaillierten Fragen wird wie folgt Stellung genommen: 
 
Zu 1.: 
Einer der Aufgaben des Verkehrsdienstes ist neben der Überwachung von Geschwindigkeitsverstö-
ßen auch die Überwachung des ruhenden Verkehrs. 
Dabei stellt der Verkehrsdienst nur ein Sachgebiet im Amt für öffentliche Ordnung dar. 
Im Überwachungs- und Stadtbezirk Bezirk Kalk sind derzeit 18 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der 
Verkehrsüberwachung (VKÜ) des ruhenden Verkehrs im Einsatz. 
 
Zu 2.: 
Gesetzliche Grundlage zur Beurteilung des Gehwegparkens ist die StVO, aus der geht eindeutig her-
vor, nach welchen Kriterien eine Beurteilung erfolgt. 
 
Aus der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen ... zu 
benutzen, ... sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufa hren. Dies gilt in der Regel auch für 
den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben." 
folgt im Umkehrschluss das Verbot des Haltens und Parkens auf dem Gehweg. 
 
Es handelt sich dabei um einen Sonderweg,  der für Nutzerinnen und Nutzer des Gehweges eing e-

2 
 
richtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und durch Pflasterung, Plattenbelag 
oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die 
Bordsteinkante  
 
Wenn ein Fahrzeug nicht physikalisch auf dem Gehweg steht (mit mindestens einem Rad), liegt kein 
verbotswidriges Gehwegparken nach § 12 Abs. 4 StVO vor. Wenn jedoch durch den Fahrzeugüber-
stand eine ordnungsgemäße Nutzung des Gehwegs z.B. durch Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwagen 
nicht mehr oder nur noch erschwert möglich ist, ist § 12 Abs. 4 StVO verletzt und damit eine Verfol-
gung nach dieser Bestimmung zulässig. 
 
 
 
Zu 3.: 
Grundsätzlich ist das Parken auf dem Gehweg wie unter Ziff. 2 beschrieben verboten, es sei denn, es 
wird durch eine entsprechende Beschilderung erlaubt. 
Im Innenstadtbereich wird dieser Verstoß regelmäßig konsequent geahndet. 
In den sogenannten Außenbezirken (außerhalb der Innenstadt) erfolgt in der Regel eine Verwarnung 
nur dann, wenn vor Ort eine Behinderung für Nutzerinnen und Nutzer des Gehweges festgestellt wird. 
Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem verbleibenden Durchgang 
von weniger als 1,2 Metern anzunehmen.  
Dies stellt allerdings nur einen Richtwert dar, je nach tatsächlichem Fußgängeraufkommen kann die-
ser Wert jedoch niedriger oder höher sein. 
 
Zu 4.: 
Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI) 
unter Anwendung der StVO und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist ein bundesweit 
gültiger und verbindlicher Katalog, der die Verwarngelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten verein-
heitlicht. Er ist für den Polizeivollzugsdienst in den Bundesländern und die Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter von kommunalen Ordnungsbehörden das wichtigste Handwerkszeug zur Ahndung von Ver-
kehrsordnungswidrigkeiten. 
Der mehr als 400 Seiten umfassende BT-KAT-OWI wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erstellt, 
um die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im gesamten Bundesgebiet zu vereinheitlichen. 
Er wurde durch einzelne Länder erlassen und in jedem Bundesland in Kraft gesetzt. Das KBA über-
nimmt die Aktualisierung des BT-KAT-OWI. 
 
Der Tatbestandskatalog beinhaltet sechs Tatbestände für Halten und Parken auf dem Gehweg. 
Die Höhe der Verwarngelder ist abhängig vom jeweiligen Verstoß (Halten oder Parken),  
der Dauer des Verstoßes sowie dem Ausmaß der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor Ort. 
Das zu erhebende Verwarngeld reicht von 10,00 bis 35,00 €. 
 
Zu 5.: 
Es wurden 2018 in Kalk 7.846 Fälle von „Parken auf dem Gehweg“ mit einem Verwarngeld geahndet.

Beratungsverlauf (1)

27.06.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 9.1.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1888/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
29.05.2019
Erstellt
28.05.2019 08:51