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A-R/0077/2017

Sonderfonds für Schwangere – Höchstbeträge für Einzelleistungen aufstocken

Antrag an den Rat 05.12.2017

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a-r-0077-2017-Sonderfonds für Schwangere – Höchstbeträge für Einzelleistungen aufstocken

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a-r-0077-2017-Sonderfonds für Schwangere – Höchstbeträge für Einzelleistungen aufstocken

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Antrag an den Rat Nr. A-R/0077/2017 
 
 
 
                                                           
AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster    Warendorfer Str. 157    48145 Münster  
 
Münster, den 01.12.2017 
 
Antrag an den Rat der Stadt Münster nach §3 Abs.2 der Geschäftsordnung des 
Rates der Stadt Münster 
 
Ratsantrag: Sonderfonds für Schwangere – Höchstbeträge für Einzelleistungen 
                   aufstocken 
 
Der Rat möge beschließen: 
Die Höchstbeträge für Einzelleistungen des Sonderfonds der Stadt Münster 
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen 
Lebens“ werden wie folgt festgesetzt: 
Bekleidungshilfe für Schwangere     1.000,00 Euro 
Babyausstattung       2.000,00 Euro 
Bedarf im ersten Lebensjahr des Kindes   3.000,00 E uro 
Bedarf im zweiten Lebensjahr des Kindes   1.500,00 Euro 
Bedarf im dritten Lebensjahr des Kindes   1.000,00 Euro 
Bedarf für Wohnen und Einrichten bei 
schwangerschaftsbedingtem Umzug (optional)   5000,0 0 Euro.  
 
Begründung: 
Der Schutz des ungeborenen Lebens ist eine Verpflichtung aller staatlichen Organe. 
Ebenso die Unterstützung der werdenden Mütter in der durch die Schwangerschaft 
ausgelösten lebensverändernden Situation. 
Der Jahresbericht zur Schwangerschaftsberatung der Stadt Münster für 2016 hält 
fest: „Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit professioneller Beratung hat 
sich als Türöffner bewährt“. Die Gewährung von finanziellen Hilfen hat sich bewährt. 
Sie soll den Frauen helfen. In Situationen, wo durch eine Schwangerschaft eine 
finanzielle Überforderung besteht.

In deren Folge sich die Schwangere nicht in der Lage sieht, die finanzielle 
Mehrbelastung durch die Schwangerschaft aus eigener Kraft zu bewältigen. In 
diesen Fällen hat sich die Gewährung von finanzieller Unterstützung an die 
Schwangere und in den ersten Lebensjahren des Kindes als sehr hilfreich erwiesen. 
Dieser Ansatz soll daher zum Schutz des ungeborenen Lebens fortgesetzt und 
ausgebaut werden. Im Rahmen der Haushaltsberatungen erfolgt flankierend ein 
Antrag zur Aufstockung der Mittel für den Fonds auf 1 Million Euro. 
 
Der Ansatz für diese Haushaltsposition ist seit 2002 unverändert geblieben. 
Gleichzeitig wird der Ansatz in den letzten Haushaltsjahren regelmäßig überschritten. 
Dies aus mehreren Gründen. Die Zahl der Geburten in Münster hat sich in den 
letzten Jahren im Schnitt um 500 Neugeborene erhöht. 
Die Preise für Güter die eine Schwangere und junge Mutter während der 
Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren ihres Kindes braucht, sind seit 
dem Jahre 2000 erheblich gestiegen. Die bisherigen Ansätze für einzelne Ansätze im 
Rahmen der Bewilligung von Mitteln aus dem Sonderfonds ist daher nicht mehr 
zeitgemäß. Eine Anpassung an die gestiegenen Kosten ist unerlässlich, wenn der 
Zweck dieser freiwilligen kommunalen Leistung weiterhin garantiert werden soll. 
 
Zu den Positionen selbst und den Ansatz für einzelne Leistungsbestandteile ist 
folgendes auszuführen: 
Die Position „Bekleidungshilfe für Schwangere“ umfasst nicht nur die Ausgaben für 
Umstandsmode, sondern auch weitere Kosten während der Schwangerschaft. Etwa 
nicht von GKV gedeckte Untersuchungen oder Spezialnahrung während der 
Schwangerschaft. Zur besseren Übersichtlichkeit sind diese Bestandteile unter dem 
oben genannten Begriff subsumiert worden. 
Die Höhe der Position „Babyausstattung“ ergibt sich aus Urteilen von Gerichten über 
die Höhe einer Mindestausstattung für diesen Sachverhalt. Die Höhe der Position 
„Bedarf im ersten Lebensjahr“ errechnet sich wie folgt: 
 
Geburt:            200 Euro 
Windeln für das Baby im ersten Jahr:        800 Eur o 
Babynahrung:           500 Euro 
Pflegeprodukte für das Baby:         500 Euro 
Kleidung für das Baby          500 Euro 
Kleinbedarf:            100 Euro 
Kinderwagen:           400 Euro 
Summe:          3.000 Euro

Die Werte für die weiteren beiden Lebensjahre leiten sich aus diesem Ausgangswert 
ab. Angenommen wird ein degressiver Bedarf in den nächsten beiden Lebensjahren 
für die Höhe der Ausgaben. 
Der Ansatz „Kosten für einen schwangerschaftsbedingten Umzug“ beinhaltet 
folgende Positionen: Kosten für den reinen Umzug mit 1.000 Euro je Fall, Kosten für 
eine Mietkaution in Höhe von 2.000 Euro und Kosten für die Renovierung, 
Neueinrichtung und Kosten für Neu- und Ummeldungen mit 2.000 Euro. 
 
gez.  
 
Martin Schiller 
Richard Mol

Beratungsverlauf (1)

13.12.2017 Rat
TOP 44.2 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Warendorfer Straße 157

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Details

Aktenzeichen
A-R/0077/2017
Typ
Antrag an den Rat
Datum
05.12.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37