V/1005/2018
Wettbürosteuer
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Anregung §24 GO NRW
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Anregung Nr. 2016-00085 Staarr; Amt für FAIR An den . Rat der Stadt Münster 48127 Münster Anregung gemäß 824 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‚- Vergnügungssteuer für Wettbürös einführen- _ - . Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, hiermit regen wir an, der Rat möge beschließen: die Stadt Münster führt eine Vergnügungssteuer für Weftbüros analog zu den, : Regelungen der Stadt Dortmund ein. Begründung: Eine Vergnügungssteuer für Veranstaltüngen besteht bereits, so kann. auch eine für Wettbüros eingeführt werden. Die Stadt Dortmund hat dies getan urıd die Regelung - ‘ hat bereits vor Gericht bestand gehabt, Abgesehen von den Umfeldproblemen, die. von Wettbüros potentiell verursacht werd&n, wäre dies gerade bei der aktuellen Haushaltslage der Stadt Münster eine gute Ergänzung und zielführender als manche früher.beschlossene kommunale Steuer. . : Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage
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V/1005/2018
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Wettbürosteuer
Beratungsfolge
23.01.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r-
schutz und Arbeitsförderung
Vorberatung
13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der aktuelle Bericht über die Situation von Betroffenen mit einer Spielsucht und die Darste l-
lung, welche Unterstützungsangebote es für die betroffenen Menschen und ihre Familien in
der Stadt Münster gibt, wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Entwicklung der Anzahl der Fälle mit Spielsucht in den letzten fünf Jahren sowie die Ent-
wicklung der Anzahl der Wettbüros im Stadtgebiet Münster in den letzten Jahren werden zur
Kenntnis genommen.
3. Die Chancen und Risiken zur Einführung einer Wettbürosteuer zur Finanzierung einer präve n-
tiven Suchtvermeidung im Bereich -Spielsucht- und die sich daraus ergebenden Gesta l-
tungsmöglichkeiten zur Bekämpfung von Spielsucht werden zur Kenntnis genommen.
4. Eine Wettbürosteuer wird für die Stadt Münster derzeit nicht eingeführt.
5. Der Antrag der SPD -Fraktion an den Rat (Nr. A R/0029/2016) und die Anre gung nach § 24
GO NRW (Nr. 2016-00085) sind damit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
keine
Amt für Finanzen und
Beteiligungen
10.01.2019
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Deiters
Telefon: 492-22 03
Deiters@stadt-muenster.de
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Begründung:
Vor der endgültigen Entscheidung über die Einführung einer Wettbürosteuer in Münster hat der
Haupt- und Finanzausschuss am 31.01.2018 folgenden Beschluss gefasst (Vorlage V/1013/2017):
1. Die Verwaltung erstellt einen aktuellen Bericht über die Situation von Betroffenen mit einer
Spielsucht und stellt dar, welche aktuellen Unterstützungsangebote es für die betroffenen Me n-
schen und ihre Familien in der Stadt gibt.
2. Die Verwaltung wird aufgefordert dem ASSGVAf
a) Die Entwicklung der Anzahl der Fälle mit Spielsucht in den letzten fünf Jahren aufzuzeigen.
b) Die Entwicklung der Anzahl der Wettbüros in den letzten Jahren aufzuzeigen.
3. Die Verwaltung legt dar, welche Chancen und Risiken die Aufstellung einer Satzung zur Einfü h-
rung einer Wettbürosteuer zur Finanzierung einer präventiven Suchtvermeidung im Bereich -
Spielsucht- bietet. Die aktuellen Rechtsprechungen und die si ch daraus ergebenden Gesta l-
tungsmöglichkeiten zur Bekämpfung von Spielsucht sollen genau erläutert werden.
Zum Beschlusspunkt 1.
In der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD 10) wird
pathologisches Spielverhalten wie folgt definiert: „Die Störung besteht in häufigem und wiederholtem
episodenhaften Glücksspiel, das die Lebensführung des betroffenen Patienten beherrscht und zum
Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflicht ungen führt“. Das
Suchtstadium ist unter anderem durch Kontrollverlust, exzessives Spielen und Geldbeschaffung mit
der Folge einer Verschuldung, Spielen trotz schädlicher Folgen, Straftaten, Schuldgefühlen, Persö n-
lichkeitsveränderungen und sozialem Abstieg gekennzeichnet.
Von pathologischem Glücksspielverhalten werden diagnostisch häufig problematisches und auffäll i-
ges Glücksspielverhalten abgegrenzt. Diese Klassifizierungen sind durch einen moderateren bzw.
geringeren Schweregrad der Symptome gekennzeichnet. Wie bei jeder Suchtproblematik haben das
problematische und das pathologische Glücksspiel gravierende Auswirkungen auf die persönlichen,
familiären, sozialen und beruflichen Verhältnisse der Betroffenen und ihrer Angehörigen. Oft gelingt
es den Betroffenen ihre Abhängigkeitserkrankung über mehrere Jahre geheim zu halten. Wenn die
Erkrankung erkannt wird, sind die beschriebenen Folgen oft bereits in großem Ausmaß eingetreten.
Darüber hinaus ist Glücksspielsucht oft mit Komorbiditäten wie ande ren psychischen Erkrankungen
und/ oder Verhaltensstörungen verbunden.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Betroffenen und ihren
Unterstützungsbedarfen besteht aus Sicht der Verwaltung kein Zweifel, dass es unvermin derte Be-
mühungen in Münster zur Eindämmung von pathologischem Glücksspiel geben muss.
Die Gesetzeslage zur Eindämmung der Glücksspielsucht hat sich seit Ende 2012 verändert. Der „Ers-
te Glücksspieländerungsstaatsvertrag“ (Erster GlüÄndStV) des Landes NRW trat am 01.12.2012 in
Kraft. Durch das Gesetz soll das Entstehen von Glücksspielsucht verhindert und eine wirksame
Spielsuchtbekämpfung geschaffen werden. Weitere Ziele sind u.a. der Ausbreitung in Schwarzmärkte
entgegenzuwirken, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und die Folge - und Begleitkrimi-
nalität abzuwehren.
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Auch auf Bundesebene wurden Regelungen getroffen, die u.a. die Erhöhung des Jugend - und Spiel-
erschutzes sowie die Begrenzung von Spielanreizen und Verlustmöglichkeiten zum Ziel haben . Die
„Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung“ trat am 11.11.2014 in Kraft.
In Münster hat das Gesundheitsamt für den Bereich der legalen Drogen (Alkohol, Medikamente) und
Verhaltenssüchte (nicht stoffgebundene Süchte) zur Umsetzung von Präv entionsmaßnahmen und
Hilfen mit den Suchtberatungsstellen des Caritasverbandes für die Stadt Münster e.V. und der Diak o-
nie inhaltsgleiche Leistungsvereinbarungen getroffen. Beide Beratungsstellen bieten für erwachsene
Menschen Informationen sowie Hilfen im Umgang mit Alkohol, Medikamenten, Essstörungen und
Medien-/ Onlinesucht an. Die Zielsetzung der Arbeit in den Suchtberatungsstellen ist die Reduzierung
der Zahl von Suchtgefährdeten und Suchtkranken sowie die Verbesserung und Stabilisierung ihrer
gesundheitlichen und sozialen Situation. Neben der Förderung der beruflichen Integration sollen auch
die Inanspruchnahme der Präventions - und Hilfeangebote sowie die Suchtselbsthilfepotentiale g e-
stärkt werden.
Die Caritas -Suchtberatungsstelle hat sich zusätzlich eine Spezialisierung für den Bereich Glück s-
spielsucht erarbeitet. Sie ist als Fachberatungsstelle für Glücksspielabhängige und deren Angehörige
vom Land NRW anerkannt und erhält eine diesbezügliche Förderung in Höhe von 15.000 € jährlich.
Auf der Basis eines Beratungskonzeptes des Caritasverbandes zum pathologischen Glücksspiel wur-
de am 11.02.2014 die Leistungsvereinbarung entsprechend um den Bereich Glücksspiel -, Medien-
und Onlinesucht ergänzt: „Die Arbeit der Suchtberatungsstelle umfasst den gesamten Be reich der
legalen Drogen (Alkohol, Medikamente etc.), der Glücksspielsucht sowie der Medien - und Onlin e-
sucht“.
Auch in der Arbeit des Gesundheitsamtes (Sozialpsychiatrischer Dienst und Kinder - und Jugendpsy-
chiatrischer Dienst) wird pathologisches oder pr oblematisches Glücksspiel bei der Diagnostik und
Vermittlung stets berücksichtigt. Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt aber im Bereich der Medien - und
Onlinesucht (auch Online-Glücksspielsucht), da hier ein wachsender Bedarf festgestellt wird.
Im Bereich de r Selbsthilfe gibt es in Münster nach Angabe der Selbsthilfe -Kontaktstelle derzeit zwei
Gruppen für Betroffene und eine Gruppe für Angehörige, die das Thema (Glücks -) Spielsucht (neben
anderen Suchtformen wie der Medien- und Onlinesucht) aufgreifen.
Aufgrund der hohen Rate an Komorbiditäten und der vielfältigen oben dargestellten Folgen des p a-
thologischen Glücksspiels, erfolgt nicht nur eine enge Vernetzung der genannten Institutionen unte r-
einander, sondern auch mit zahlreichen anderen Institutionen (Jobcenter, Schuldnerberatung etc.).
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass – unter Berücksichtigung der epidemiologischen
Zahlen von 2015/2016 und der Inanspruchnahme der Caritas-Suchtberatung von 2013 bis 2017 (s.u.)
– pathologischem Glücksspiel und seinen weitreichenden Konsequenzen in Münster wirksam bege g-
net wird. Neben dem Ausbau von Selbsthilfestrukturen wird eine unverminderte Fortführung und fl e-
xible Anpassung der Präventionsbemühungen, der Beratungstätigkeit und der Angehörigenarbeit in
den Suchtberatungsstellen seitens des Gesundheitsamtes unterstützt. Im Bereich der Suchtprävent i-
on könnte ein Spielersperrsystem auch bei Glücksspielautomaten und bei Sportwetten den Spiele r-
schutz ergänzen, muss aber an anderer Stelle verankert werden. Für die Suchtprävention in der Stadt
Münster ist es zukünftig erforderlich, dass auf Veränderungen im Suchtverhalten der Bürgerinnen und
Bürger („neue“ Süchte) schnell, flexibel und differenziert eingegangen werden kann. Besondere B e-
achtung sollte in diesem Zusamme nhang das Glücksspielangebot über die sogenannten „neuen M e-
dien“ finden. Insbesondere Jugendliche sind im Umgang mit diesen zumeist versiert und daher auch
in steigendem Maße mit Glücksspielangeboten im Internet konfrontiert.
Zum Beschlusspunkt 2.
a) Nach der repräsentativen Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2015"
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist die Glücksspielteilnahme (ohne Diff e-
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renzierung von Art und Intensität des Glücksspiels) insgesamt d eutlich zurückgegangen, im Zeitraum
2007 bis 2015 kontinuierlich von 55,0 % auf 37,3 % (12 -Monats-Prävalenz). Erstmals seit Beginn der
Studienserie hat zudem das Spielen an Geldspielautomaten abgenommen. Zugenommen hat ledi g-
lich die Teilnahme an illegalen Sportwetten unter 18- bis 20-jährigen Männern.
Bezüglich des problematischen oder pathologischen Glücksspielverhaltens schätzt die BZgA (auf der
Basis der o.g. Studie) für die 16 - bis 70-Jährigen bevölkerungsweit die 12-Monats-Prävalenz des pa-
thologischen/ süchtigen Glücksspiels auf 0,37 % und des problematischen Glücksspiels auf 0,42 %.
Für Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
ein Monitoring der ambulanten Sucht - und Drogenhilfe in NRW 2016 herausgege ben. Der Bericht
zeigt hinsichtlich der ambulanten Suchthilfe eine Zunahme der Inanspruchnahme und Betreuung der
Glücksspielklientel von 2 % im Jahr 2006 auf 5 % im Jahr 2016. Den bedeutendsten Anteil dieser
Betreuten bilden pathologische Glücksspielerinne n und -spieler, die an Geldspielautomaten in Spie l-
hallen und Gaststätten spielen. Bei 78% wurde diese Form des Glücksspielens durch die Mitarbeiten-
den der ambulanten Suchthilfe dokumentiert. Bei 12 % der Klientinnen und Klienten wurde das We t-
ten, bei 2 % d as sogenannte „Große Spiel“ in den Spielbanken und bei 2 % das Automatenspiel in
den Spielbanken (sogenanntes „Kleines Spiel“) als Problembereich angegeben. Bei weiteren 15 %
wurden andere Glücksspielformen benannt.
Ausgehend von der Münsteraner Bevölker ung (wohnberechtigte Bevölkerung im Alter von 16 bis 70
Jahren am Stichtag 31.12.2017) können für Münster entsprechend des o.g. Berichts der BZgA ca.
850 pathologische / süchtige Glücksspielende und ca. 970 problematische Spielende in der angeg e-
benen Altersgruppe geschätzt werden.
Auf der Grundlage der Jahresberichte und Verwendungsnachweise des Caritasverbandes für die
Stadt Münster e.V. ist ersichtlich, wie viele Klientinnen und Klienten mit der Diagnose pathologisches
Glücksspiel in den letzten fünf Ja hren durch den Caritasverband beraten wurden (inklusive refina n-
zierter ambulanter Rehabilitation):
- 2017: 108
- 2016: 122
- 2015: 94
- 2014: 102
- 2013: 112
Die Anzahl pathologischer Glücksspielender, die eine Beratung beim Caritasverband in Anspruch
genommen haben, war demnach über die letzten fünf Jahre hinweg relativ stabil. Neben den Ber a-
tungsprozessen des Caritasverbandes werden in Einzelfällen auch von der Diakonie und dem Sozia l-
psychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes pathologische Glücksspielende beraten.
Weitere aktuelle Betrachtungen:
Mit Einführung des Glückspielstaatsvertrages hat der Gesetzgeber bereits die Ziele verfolgt, das En t-
stehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu mildern, unerlaubtes Glücksspiel in geordnete Ba h-
nen zu lenken und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Möglichen Gefahren hinsichtlich
der Integrität sportlichen Wettbewerbs vo rzubeugen, der Schutz der Spieler vor betrügerischen M a-
chenschaften sowie die mit Glücksspielen verbundene Folge - und Begleitkriminalität einzudämmen
sind weitere Ziele des Glücksspielstaatsvertrages. Die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages
führt dazu, dass bundesweit eine Vielzahl von Spielstätten gegen Ende des Jahres 2018 den Betrieb
einstellen muss, denn der Glückspielstaatsv ertrag gebietet einen Abstand von Spielcasinos und
Spielhallen untereinander sowie zu sozialen Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten von mi n-
destens 350m. Darüber hinaus ist der Betrieb von Mehrfachspielhallen verboten. Das für die Stadt
Münster zuständige Ordnungsamt setzt die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages um. Aktuell ist
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zu erwarten, dass in Münster von 55 Spielhallen nur noch 17 Spielhallen bestehen bleiben. Hierzu
wird auch auf nachfolgenden Link verwiesen:
https://www.wn.de/Muenster/3074260-Zwei-Drittel-der-Spielotheken-muessen-schliessen-Game-over-
fuer-viele-Zockerbuden
Zunehmend wird jedoch beobachtet, dass sich das Glücksspielverhalten in den letzten Jahren rasant
verändert hat. Handys und heimische Computer entwickeln sich für Kinder und Jugendliche zum On-
line-Casino. Suchtforscher bezeichnen die „Griffnähe“ von Handys und Computern, u. a. auch in Ki n-
derzimmern, als besonders problematisch, da alles was in Reichweite liegt, viel eher und schneller
konsumiert wird. Daher sind Online -Spiele mit einem besonderen Risiko verbunden, denn in der R e-
gel besteht die Möglichkeit nur ein paar „Klicks“ entfernt und rund um die Uhr zu spielen. Der Anteil
der Menschen, die eine mobile Glücksspielsucht entwickelt haben ist in den vergangenen Jahren
deutlich gestiegen. Lag dieser Anteil in den Kalenderjahren 2012/2013 noch bei 24% so ist dieser im
Kalenderjahr 2016/2017 auf 62% gestiegen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
(BZgA) hat bei ihrer letzten Erhebung im Kalenderjahr 2015 festges tellt, dass Online-Glücksspiele zu
81,4% am heimischen Computer gespielt werden.13,2% spielen mit einem mobilen Gerät wie dem
Smartphone.
Flächendeckend verfügen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene heute über Handys und Co m-
puter. Der Sucht nach Spie len, Glücksspielen und auch Onlinewetten sind damit Türen und Tore g e-
öffnet. Insbesondere das Handy bietet eine Vielzahl von sogenannten mobilen Glücksspielen. Ei n-
fach, schnell und kostenlos können aus den Appstores Glücksspiele heruntergeladen werden. Dabei
ist die Grenze zwischen Glücksspiel und Videospiel (Gaming) oft fließend, denn es ist auf de n ersten
Blick nicht erkennbar, ob sich hinter dem vermeintlichen Videospiel nicht auch ein Glücksspiel befi n-
det.
Der Gesetzgeber aber auch Kommunen sind hi er erneut gefragt, dieser Entwicklung entgegenz u-
steuern. Präventive Maßnahmen wie Aufklärungskampagnen an Kindergärten, Schulen und J u-
gendreinrichtungen sollten verstärkt werden. Junge Menschen sollten vom frühen Kindesalter an über
alle Bildungseinrichtungen hinaus bei der Nutzung digitaler Medien bis hin zur Entwicklung einer dig i-
talen Medienkompetenz begleitet werden. Als Beispiel sei hier die Stiftung Medienpädagogik Bayern
zu nennen, die als medienpädagogische Maßnahme den „Medienführerschein“ ins Lebe n gerufen
hat. Der Medienführerschein richtet sich an alle Lehrkräfte und pädagogisch Tätigen, die digitale M e-
dienkompetenz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern.
Zur weiteren Information wird auf die nachfolgenden Links verwiesen:
https://www.automatisch-verloren.de/de/newsletterarchiv/266-wenn-das-handy-zum-online-casino-
wird.html
https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article173412372/Gluecksspiel-Grenze-zum-Gaming-
schwindet.html
b) Im Jahr 2018 gibt es im Stadtgebiet Münster insgesamt an 11 S tandorten Wettbüros im klass i-
schen Sinne, d. h. Sportwettbüros in denen es möglich ist, das Wettereignis aktiv an Bildschirmen mit
zu verfolgen. Die Anzahl der Wettbüros in Münster ist damit im Gegensatz zu anderen Städten als
eher gering einzustufen. Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich bei der Ansiedlung von Sportwettbü-
ros um einen eher schnelllebigen Markt handelt.
Die Entwicklung der Ansiedlung von Wettbüros im Stadtgebiet Münster stellt sich wie folgt dar:
Anzahl der Wettbüros Status bestehender
Kalender- Wettbüros im Zugang Abgang Wettbüros im
jahr Stadtgebiet Münster Stadtgebiet Münster
2012 2 0 0 2
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2013 2 7 0 9
2014 9 1 0 8
2015 8 1 1 8
2016 8 1 0 9
2017 9 3 0 12
2018 12 1 2 11
Zum Beschlusspunkt 3.
Die Verwaltung hat eine Umfrage an verschiedene Städte in NRW durchgeführt und den Arbeitskreis
Spielsucht e.V. befragt.
Ergebnisse der Wettbürosteuer-Umfrage im Jahr 2018:
1. Teilnehmer:
Stadt Bielefeld
Stadt Düsseldorf
Stadt Duisburg
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Hagen
Stadt Herne
Stadt Krefeld
Stadt Neuss
Stadt Solingen
Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V., 59423 Unna, www.ak-spielsucht.de
2. Gab es in den Städten, in denen eine Wettbürosteuer eingeführt wurde, Untersuchungen oder
Beobachtungen, dass die Entstehung neuer Wettbüro s durch die Einführung der Wettbürosteuer
eingedämmt wurde?
Ergebnis:
Anzahl Wettbüros
konstant geblieben minimal verringert keine WBSt eingeführt
(bzw. ausgesetzt)
4 Städte
2 Städte
3 Städte
Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Einführung einer Wettbürosteuer kaum Lenkungs-
wirkung entfaltet bzw. die Entstehung neuer Wettbüros durch Einführung einer Steuer kaum ve r-
hindert werden kann. Der Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. berichtete, dass es sich beim
Sportwettenmarkt um einen ehe r kleinen Markt neben dem Markt der bereits der Vergnügung s-
steuerpflicht unterliegenden Automaten in Spielhallen und Gaststätten handele. Die Spielsucht
sei in diesen Bereichen um ein Vielfaches größer als die Spielsucht in Wettbüros.
Des Weiteren berichtete der Arbeitskreis von „Wettbüros“ in Form von unkontrollierbaren mobilen
Wettstationen, die neben den ordnungsrechtlich gemeldeten Büros hinaus existieren. Es sei
schwierig den Wildwuchs von „Wettbüros“ zu kontrollieren. Daneben sei ein Anstieg von Wet tpor-
talen im Internet bzw. der Onlinewettmarkt auf dem Vormarsch.
3. Gibt es Anhaltspunkte, die vermuten lassen, dass aufgrund der Einführung einer Wettbürosteuer
die Wettsucht/Spielsucht sich auf das Internet verlagert hat?
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Alle 9 beteiligten Städte teilten mit, hierzu keine Angaben machen zu können.
Der Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. berichtete, dass sich insgesamt 58 Wettportale im Internet
befänden. Hiervon hätten 57 Wettportale auch einen Link auf Spielcasinos. Sportwetten erfolgen
nach einer Untersuchung des Arbeitskreises zu 58 % über das eigene Handy, 30 % der Sportwet-
ten erfolgen über den terrestrischen Markt (Wettannahmestellen, Gastronomie, Vereinsheime etc.
und Wettbüros).
4. Gab es in den anderen Städten Überlegungen zu Gestaltungsmöglich keiten, um Spie l-
sucht/Wettsucht zu bekämpfen? Wenn ja, welche?
Eine Stadt gab an, dass die Wettbürosteuer auch unter dem Aspekt der Eindämmung der Ent-
stehung weiterer Wettbüros eingeführt wurde.
Eine Stadt gab an, dass städtische Haushaltsmittel in die Fachstelle Glücksspielsucht fließen.
Ansonsten gab es von den anderen teilnehmenden Städten keine Angaben zu Überlegungen
von Gestaltungsmöglichkeiten, um Spiel- und Wettsucht insgesamt zu vermeiden.
Der Arbeitskreis gegen Spielsucht e. V. berichtete, dass die Einführung einer Steuer sich häu-
fig eher gegenläufig auf die Bekämpfung von Spielsucht auswirkt und die Einnahmenerzielung
für Städte im Vordergrund steht.
Neben diesen Umfrageergebnissen sind auch rechtliche Aspekte bei der Entscheidung über di e
Einführung einer Wettbürosteuer zu berücksichtigen. Auch nachdem weitgehend alle Rechtsuns i-
cherheiten mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 29. Juni 2017 (Az.:
9 C 7.16) beseitigt wurden, habe einige Städte auf die Einführung einer Wettb ürosteuer verzichtet
bzw. die Erhebung der Steuer zunächst ausgesetzt. Nach Auffassung des BVerwG verletzt der
bislang als Bemessungsgrundlage gewählte Flächenmaßstab den Grundsatz der Steuergerec h-
tigkeit. Denn eine Aufwandsteuer muss eine Bemessungsgrundlage wählen, bei welcher der Au f-
wand sachgerecht erfasst wird. Für eine Vergnügungssteuer sei der wirkliche individuelle Vergn ü-
gungsaufwand der sachgerechteste Maßstab, im Fall der Wettbürosteuer also der Wetteinsatz.
Praktikabilitätsbedenken könnten gegen eine solche Bemessungsgrundlage nicht durchgreifen,
da auch die Sportwettensteuer anhand des Wetteinsatzes erhoben werde. Ferner weist das
BVerwG den Kommunen den Weg, wie sie in rechtskonformer Art und Weise die Steuer erheben
können, nämlich über die Bemessungsgrundlage des „Wetteinsatzes“.
In einem derzeit anhängigen Klageverfahren einer Stadt in Ostwestfalen soll festgestellt werden,
ob zur Besteuerungsgrundlage des Wetteinsatzes auch die von einem bekannten Wettanbieter
seit einiger Zeit vermehrt eingesetzten Kundenkarten besteuert werden können. Die Kundenkar-
ten sind kostenlos in jedem Wettshop (Wettbüro) des Wettanbieters erhältlich und können mit
Guthaben wie bei einer Prepaidkarte aufgeladen werden. Erzielte Wettgewinne können ebenso
direkt auf die Kundenkarte aufgebucht werden. Bis zu einem Betrag von 25 T€ können Gewinne
in einem Wettshop von der Kundenkarte in bar ausgezahlt werden. Der Wetteinsatz mit der Ku n-
denkarte kann auch in anderen Städten der Wettshops desselben Wettanbieters erfolgen. Aber
auch die Nutzung der Kundenkarte im Online-Wettportal oder mittels Sportwetten App ist möglich.
Es ist daher fraglich, ob der Wetteinsatz mittels Kundenkarten auch an dem Ort, an dem die örtl i-
che Aufwandsteuer durch Satzung (Wettbürosteuer) erhoben wird, tatsächlich erfolgt.
Eine weitere Hürde für die Einführung einer Wettbürosteuer hat das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (14 A 1490/16) gescha f-
fen. Im Urteil hat das OVG eine Abgrenzung zwischen Wettbüro bzw. Wettlokal und einer reinen
Wettannahmestelle vorgenommen und die Besteuerung für reine Wettannahmestellen ausg e-
nommen, wenn Kunden lediglich im Stehen Zwischenergebnisse verfolgen, an Wettterminals Wet-
ten abschließen oder Wettscheine an der Wand befestigte Schreibbrett ausfüllen und an der Th e-
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ke abgeben. Hier fehle, lt. OVG, eine gewisse Aufenthaltsqualität, durch Bestuhlung, Tische, D e-
koration und eine Angebot von Getränken und Snacks.
Aufgrund dieses Urteils bericht eten einige Städte, dass bestehende Wettbüros Trennwände ei n-
gezogen und zwei Eingänge errichtet hätten. Damit entstanden in den Wettbüros jeweils eine re i-
ne Annahmestelle und eine Gaststätte. Lt. Urteil des OVG liegt damit keine räumlich -funktonale
Einheit, wie dies in klassischen Wettbüros der Fall ist, mehr vor, so dass hier keine Steuer mehr
erhoben werden darf.
Auch aus den zuvor genannten Gründen ergeben sich beim Wetteinsatz als Bemessungsgrun d-
lage für die Erhebung der Wettbürosteuer für eine grob ü berschlägige Ermittlung der möglichen
Einnahmen aus der Wettbürosteuer für die Stadt Münster Schwierigkeiten. Die bislang ordnung s-
rechtlich erfassten Wettbürobetreiber im Stadtgebiet Münster sind nicht dazu verpflichtet, die
Wetteinsätze ohne Rechtsgrundl age der Verwaltung der Stadt Münster vorab für die Einführung
einer Wettbürosteuer mitzuteilen. Die Einnahmen aus der Wettbürosteuer können daher zunächst
seriös nicht geschätzt werden.
Zusammengefasst bestehen folgende Risiken und Chancen durch die Einf ührung der Wettb ü-
rosteuer:
a) Risiken:
Aufgrund bisher fehlender Rechtsgrundlagen können die Wetteinsätze als Bemessungsgrund-
lage für die Wettbürosteuer im Stadtgebiet Münster nicht ermittelt werden bzw. nur auf freiwi l-
liger Basis der Wettbürobetreiber der Stadt Münster mitgeteilt werden. Dem steht der Verwa l-
tungsaufwand zur Einführung und laufenden Erhebung der Wettbürosteuer gegenüber.
Sportwetteinsätze werden teurer, da die Wettbürosteuer auf den Verbraucher (Wetter) abg e-
wälzt wird, folglich besteht die Möglichkeit der (vermehrten) Abwanderung zu Onlinewetten im
Internet und damit die Abwanderung zu einem kaum zu kontrollierbaren Markt.
Dem Vorgehen der Wettbüros und Wettanbieter, sich der Steuer zu entziehen, sind bislang
noch keine Grenzen gesetzt.
b) Chancen:
Die Entstehung von weiteren Wettbüros in Münster könnte durch die Einführung einer Steuer
eingedämmt werden. Ob diese Lenkungswirkung wirklich eintritt, ist aber aufgrund der g e-
schilderten Erkenntnisse eher fraglich.
Die zu erzielenden Einnahmen könnten im Rahmen eines Mitnahmeeffektes zum einen den
Aufwand für die Erhebung einer solchen Steuer decken und zum anderen zumindest teilweise
in die Suchtprävention fließen, indem das Angebot bedarfsgerecht erweitert wird.
Die Verwaltung empfiehlt aufgrund der zuvor genannten Ausführungen des Gesundheits- und Ve-
terinäramtes sowie des Amtes für Finanzen und Beteiligungen die Wettbürosteuer derzeit nicht
einzuführen.
I.V.
Gez. Reinkemeier
Stadtkämmerer
Anlagen
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1. SPD-Antrag (Nr. AR/0029/2016)
2. Anregung nach § 24 GO (Nr. 2016-0085)
Anlagen zur Vorlagen_1005_2018
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0029/2016 - Suchtprävention stärken - 2. SPD-Fraktion " Betroffenen und Angehörigen. helfen- a Im Rat der Stadt Münster " 1 Profiteur*innen über Wettbürosteuer an den Kosten beteiligen Bahnhofstraße. 8 on ü . 48143 Münster * Antrag an den Rat der Stadt Münster . Tel. (0251) 45 314 zur Verweisung an den ASSGVAf , R ° Fax (0251) 511 750 www.spd-muenster.de 14.06.2016. Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: l. Der Rat der Stadt Münster stellt fest, dass pathologisches Glücksspiel-und andere; neue Suchtformen (Online-Sücht etc.) weitreichende negative Konsequenzen für die Betroffenen und ihre Angehörigen entfalten. . I. Die Verwaltung wird daher beauftragt, darzustellen, mit welchen Maßnahmen pa- thologischem Glücksspiel und dessen schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen und die Angehörigen wirksam begegnet werden kann, Sie unterbrei- tet Vorschläge zur Ausweitung des bestehenden Angebots und ermittelt den ent- sprechenden’Finanzbedarf. IM. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, das as Suchtpröventionskonzept der Stadt Münster ggfs. anzupassen oder zu erweitern, IV. Der Rat der Stadt Münster erklärt. seine Bereitschaft, mittels einer Wettbürosteuer „ die unter II. und Ill. genannten Maßnahmen zu flankieren. Die Verwaltung wird beauftragt, den Gremien zu den Haushaltsberatungen für den Haushalt 2017 eine. Wettbürosteuersatzung zur Beschlussfassung vorzulegen; die entsprechenden Steuersätze orientieren sich an den Steuersätzen vergleichbarer Städte, Begründung: Zul Die Suchtberatungsstelle der Caritas hat in einem Haushaltsantrag zu den Haus- haltsberatungen 2016 umfassend dargelegt, dass das bestehende Beratungsangebot in Münster nicht mehr ausreicht, um ‚dem Problem des pathologischen Glücksspiels-in - Münster wirksam zu begegnen.? Dort war zu lesen, dass es umgerechnet auf die Bevöl- kerungszahl Münsters 2.020 pathologische Glücksspieler*innen, 2.828 problematische Spielerinnen und ca. 11.110 risikoreiche Glücksspieler*innen gebe. Zull. Aufgrund der unter I, ausgeführten Prävalenz dieser Suchtproblematik ist es sinn- * Anregung Nr. 2015-00096 voll, dass sich Rat und Verwaltung umfassend mit dieser weitreichenden Gesundheits-. störung befassen und wirksame Maßnahmen zür Prävention und Hilfestellung für Be- troffene und Angehörige ergreifen. Vor dem Hintergrund des Haushaltsantrages der Cäritas halten wir eine Ausweitung des Angebots für sinnvoll, Zu Il. Münster verfügt über eine vielfältige und langerprobte Präventionskultur zu ‘Suchtproblematiken aller Art, Es ist sinnvoll, die hier vorgeschlagenen Maßnahmen in das Gesamtkonzept der Suchtpräventionskonzeption einzubeziehen, um so eine opti- male Präventionswirkung zu erzielen. D Zu IV. Dem Beispiel anderer Städte folgend, erhebt die Stadt Münster ab dam Jahr 2017 “eine Wettbürosteuer, um erforderliche Aufwendungen zur Finanzierung der 0.9. Maß- ‚nahmen in Zeiten einer angespannten Haushaltslage mittelbar zu kompensieren. Nach- dem das OVG in einem am 13. April 2016 veröffentlichten Entscheidung die Wettbü- rösteuer der Stadt Dortmund für rechtens und wirksam erklärt hatte, ist nun insoweit Rechtssicherheit erlangt, dass auch die Stadt Münster diesen Weg gehen ‚kann.? Bei einer Wettbürosteuer handelt es sich um’eine echte kommunale Prohibitivsteuer, deren Sinn sich, neben dem finanzpolitischen Interesse der Stadt, darin entfaltet, den ' Aktionsradius der Profiteur*innen gesellschaftlich Problematischer Geschäftstätigkeit zu verengen und sö die präventiven wie nachgehenden Maßnahmen für gefährdete und betroffene Menschen zu unterstützen. ö Sozialdemokratische Partei Deutschlands. Fraktion im Rat der Stadt Münster ._ Dr. Michael Jung j Thomas Fastermann . Doris Feldmann Philipp Hagemann Marius Herwig Dr, Cornelia Jäger: Mathias Kersting: Michael Kleyboldt . Marianne'Koch Katharina Köhnke Thomas Kollmann Gaby Kubig-Steltig- Hedwig Liekefedt © Anne Schulze Wintzler Petra Seyfferth Ludger Steinmann °. j Beate Vilhjalmsson Robert von-Olberg Maria Winkel * Aktenzeichen 14 A 15dg/15 . . nl Anregung Nr. 2016-00085 I 0 sr . Amt für Ei i I An den ; 0 1% dunzit ' Rat der Stadt Münster ” 48127 Münster rn 1 Anragung gemäß $24 der Gemeindsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‚- Vergnügungssteuer für Wettbürös eihflihren- . = . Sehr geshrter Herr Oberbtirgermeister, c =. ‚hlermit ragen wir an, der Rat möge beschließen: ‚die Stadt Münster führt eine Vergnügungssteuer für Wettbüiros analog zu den, : Regelungen der Stadt Dortmund ein. Begründung: Eine Vergnügungssteuer für Veranstaltüngen besteht bereits, so kann.auch eine für Wettbüros eingeführt werden. Die Stadt Dortmund hat dies getan und die Regelung - ‘ hat bereits vör Gericht bestand gehabt, Abgesehen von den-Umfeldproblemen, die. von Wettbüros potentiell verursacht werd&n,'wäre dies gerade bei der aktuellen 1 Haushaltslage der Stadt Münster eins gute Ergänzung und zielführender als manche früher.beschlossene kommunale Steuer. ! ( Mit freundlichen Grüßen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Bahnhofstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/1005/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.11.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37