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4211/2021

Beantwortung Bürgereingabe nach § 24 GO NRW betr. Beschwerde über erlaubten Muezzin-Ruf in Köln

Beschlussvorlage Ausschuss 11.03.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 25.04.2022, TOP 2.2

Anlage 2

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2

1955 Zeichen

Zuschrift per E-Mail am 11.11.2021 22:29 Uhr 
 
Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 11.11.2021 
10:28:57 an Sie geschickt 
Anliegen:  
Leider beginnen Sie, mit der Zulassung des Muezzin-Rufs, einen Präzedenzfall für ganz 
Deutschland zu schaffen, ohne zuvor eine bundesweite Klärung der Akzeptanz angestoßen 
zu haben. Ich, als Baden-Württemberger, bin damit ebenfalls Betroffener. 
 
Wenn es stimmt, dass die Bedeutung des Muezzin-Rufs  
"Allah ist größer! Ich bezeuge: Es gibt keinen Gott außer Allah! Ich bezeuge: Mohammed ist 
der Gesandte Allahs! Auf zum Gebet! Auf zum Erfolg! Allah ist größer!" 
ist,  
dann ist für alle anders Denkenden dieser "Anruf" auf die gleiche Stufe wie Telefonwerbung 
zu stellen (und diese ist bekanntlich verboten).  
Es kann sogar eine Zurücksetzung derjenigen Bürger sein, welche sich z.B. einer nicht-
monotheistischen Religion zugehörig fühlen.  
 
Ein wahres Zeichen der spirituellen Einheit, ohne die kein Religionsfrieden möglich ist, wäre 
ein Vorschlag Ihrer Stadtverwaltung, die vorhandenen Kirchenglockentürme auch zum 
Freitagsgebet läuten zu lassen (ohne Worte!) . 
Somit wären die Glockentürme (ohne Kreuz, ohne Halbmond) die „weltlichen 
Weckinstrumente“ des EINEN Gottes, der allen Menschen eins ist (wenigstens im Sinne von 
Christen und Moslems). Übrigens gibt es keine Stelle im Koran (Wort Gottes), das Glocken 
verdammt - lediglich diejenige „ergötzende“ Musik, welche Menschen vom Weg Gottes 
abbringt. 
 
Ich sehe diesen Vorschlag als Nagelprobe für alle "Gläubigen", ob Integration ernst gemeint 
ist, und als Nagelprobe für Sie, als die "Modellversuch-Verantwortlichen", ob Sie auch bereit 
sind, andere "Modell-Versuche" anzustoßen und darüber hinaus auch an einer bundesweiten 
Klärung interessiert sind. 
 
Auf ein kurzes Telefongespräch würde ich mich freuen. 
 
Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage Ausschuss

4287 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/161/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 4211/2021 
Freigabedatum 
 11.03.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beantwortung Bürgereingabe nach § 24 GO NRW betr. Beschwerde über erlaubten Muezzin-
Ruf in Köln 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Anregungen, Beschwerden und Bürgerbeteiligung dankt den Beschwerdeführen-
den für ihre Eingabe. Die Beschwerdeführenden fordern, den Muezzin-Ruf nicht stattfinden zu lassen 
bzw. die Genehmigung dafür wieder zurückzunehmen.  
 
Der Ausschuss für Anregungen, Beschwerden und Bürgerbeteiligung lehnt diesen Antrag ab. 
 
 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 25.04.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Beschwerdeführenden geben an, dass sie den Ruf als störend empfinden, da er sich nur an Mus-
lime richte und den Islam in seinem Inhalt über andere Religionen stelle. Des Weiteren führen sie 
aus, dass im Sinne der Religionsfreiheit keine Religion bevorzugt und die Erlaubnis zum Gebetsruf 
widerrufen werden müsse. Die Begründungen der Beschwerdeführenden finden sich im Anhang (An-
hang 1 u. 2). 
 
Seit vielen Jahren ist der Islam, wie viele andere Religionen auch, ein fester Bestandteil der deut-
schen Gesellschaft. Die ersten Moscheen in Deutschland sind zu Beginn des 20. Jahrhunderts ent-
standen. Seit den 1980er Jahren sind Moscheen insbesondere in Städten entstanden, die einen ho-
hen Zuzug von Menschen muslimischen Glaubens zu verzeichnen hatten.  
 
In Deutschland stellt die Religionsfreiheit ein Grundrecht dar. Dieses ist in Artikel 4 des Grundgeset-
zes (GG) verankert. Deutschland ist völkerrechtlich und gemäß internationalem öffentlichem Recht 
sowie auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religionsfreiheit 
verpflichtet.

3 
Die Verwaltung betrachtet das Modellprojekt als Umsetzung des Grundrechts der Religionsfreiheit. 
Darüber hinaus betrachtet sie es als einen wichtigen Schritt zur Förderung des gesellschaftlichen 
Austauschs über Religion, der zu mehr Verständnis und einem respektvollen Miteinander innerhalb 
der Kölner Stadtgesellschaft führt. 
 
Gemäß Art. 4 GG darf niemand verpflichtet werden, die eigene religiöse Überzeugung zu offenbaren 
und niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwun-
gen werden (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 und 4 WRV). Es gibt jedoch kein Grundrecht, vor 
fremden Glaubensbekundungen verschont zu bleiben und nicht mit den religiösen Handlungen ande-
rer akustisch konfrontiert zu werden. Das bloße akustische Wahrnehmen einer religiösen Aussage ist 
nicht mit einer erzwungenen (aktiven) Teilnahme an einer religiösen Übung gleichzusetzen, so urteilte 
auch das OVG Münster in 2020 (Az.8 A 1161/18).  
 
Auch die Tatsache, dass ein Bekenntnis andere ausschließt und dies öffentlich kundgetan wird, kann 
nicht herbeigezogen werden, einem solchen Bekenntnis den Schutz der Religionsfreiheit zu versa-
gen. Gerade auch das öffentliche Eintreten für den eigenen Glauben wird von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG 
geschützt. Dass dem eigenen Gott eine herausragende Rolle zukommt, ist bei monotheistischen Re-
ligionen zudem immanent. 
 
 
Anlagen: 
Anhang 1: Beschwerde über erlaubten Muezzin-Ruf in Köln, postalisch 05.11.2021 
Anhang 2: E-Mail Beschwerde vom 11.11.2021

Anlage 1

4711 Zeichen

Köln, den 02.11.2021

-Einschreiben-
Stadt Köln
Beschwerdestelle
Ludwigstr. 8

50667 Köln

Beschwerde über erlaubten Muezzin-Ruf in Köln

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten, den Muezzin-Ruf nicht stattfinden zu lassen bzw. die Genehmigung dafür
wieder zurück zu nehmen.

Folgende Gründe werden benannt:

Bei dem Muezzin-Ruf handelt es sich nicht nur um eine Aufforderung zum Gebet, sondern auch
um eine Kampfansage an alle anderen Religionsangehörigen und Atheisten. Dieser „Aufruf“ sagt
folgendes:

„Allah ist der Allergrößte“

„Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt“
„Ich bezeuge, dass Mohammed der Gesandte Allahs ist“
„Kommt her zum Gebet"

„Kommt her zum Heil“

„Es gibt keinen Gott außer Allah“

Dieser Aufruf ist eine Beleidigung für alle Menschen die nicht der islamischen Religion angehören.

Die Aussage, dass es keinen größeren Gott gibt wie dieser „Allah“, ist gelinde gesagt sehr j
vermessen. Sämtliche anderweitige Religionszugehörigen (Christen, Juden, Buddhisten, md
Hinduisten, etc.) können dem nicht zustimmen. EN i \

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Auch ist der Aufruf nicht mit dem Glockengeläut der christlichen Kirchen zu vergleichen. Das,
Geläut der Glocken ist nicht nur dafür da um zum Gebet zu rufen, sondern es wird noch benutzt
um die Tageszeit anzusagen. Früher, als noch nicht alle Menschen im Besitz einer Uhr wahren,
konnten sie sich daran orientieren, wenn der Glockenschlag um 12:00 Uhr, oder um 18:00 Uhr
geläutet wurde. In den früheren Jahrhunderten war dies für die Menschen aus der Arbeiterklasse
eine Hilfe, denn 12:00 Uhr war Mittagszeit und 18:00 Uhr wurde in der Regel die Arbeit beendet.
Vergessen darf man auch nicht, dass Deutschland ein christliches Land ist und kein muslimisches.

Das ertönen einer Glocke ist nicht vergleichbar mit einem gesprochenen Wort und genau dies

geschieht bei dem Muezzin-Ruf. In diesen Worten wird dort ein „Gott“ verherrlicht und gepriesen
und dies wird über der ganzen Stadt ausgerufen, den die meisten Menschen die hier wohnen
weder kennen, noch diesem nachfolgen. Es ist eine Unverschämtheit anderen Menschen mit
anderer Religionszugehörigkeit so etwas „über zu stülpen“, man könnte es auch eine „geistige
Vergewaltigung“ nennen.

Mir ist nicht bekannt, das Juden, Buddhisten, Hinduisten und anderweitige Religionen, hier mit
ihren „Gebetsrufen“ die Stadt beschallen. Und hier geht es nicht um die Lautstärke, sondern um
die Aussage der gesprochenen Wörter, welche über der Stadt ausgerufen werden.

Es geht hier nicht nur um einen religiösen Ausruf des Islam, diese Religion ist auch politisch zu
betrachten. Dieser Ruf bringt eine Überlegenheit zum Ausdruck die alle Menschen betreffen,
weiterhin drückt er einen „Anspruch“ auf ein Land aus, welches nach den islamischen Geboten
(Koran) sagt, dass dieses Land (Stadt) in den Besitz des Islam übergegangen ist.

Wo bleibt denn da die angebliche „Toleranz“, die von moslemischen Interessenvertretern immer in
den eigenen Belangen gefordert wird, wenn es denn „keinen Gott außer Allah“ gebe. Was nichts
anderes bedeutet, dass alle anderen „Götter“ keine Existenzberechtigung haben.

Religiöse Freiheit im Islam gibt es nicht, da alle Menschen, die nicht dieser Religion angehören, als
„Abtrünnige“ gelten. Weiterhin werden Menschen mit homosexueller Neigung und Transgender
nicht akzeptiert, sie werden verfolgt und mit dem Tod bedroht. Kann man dies als „Tolerant“
bezeichnen?

Nicht-Muslimen, sogenannten Ungläubigen, werden religiös begründet keine gleichen Rechte und
keine gleiche persönliche Wertschätzung eingeräumt. Ungläubige stehen qualitativ unter den
Gläubigen und haben generell den Muslimen dienstbar zu sein. Ein Ungläubiger darf einem
Muslim keine Weisung erteilen. Einer ungläubigen Frau werden am wenigsten Rechte
zugestanden und sofern sie ohne männliche Bindung und Begleitung ist, wird sie häufig als
„sexuelles Freiwild“ betrachtet (siehe Silvesternacht 2015).

Ich persönlich kann Ihnen sagen, dass „Allah“ nicht mein Gott ist und dieser Ausruf für mich und
meinen Gott, welcher Vater im Himmel, Jesus Christus, sein eingeborener Sohn und dem heiligen
Geist, eine Unzumutbarkeit ist. Mit welcher Berechtigung sollte dieser „islamische Gott“ höher und
größer und allmächtiger sein, wie mein Gott, an den ich glaube?!

Da es nach dem Grundgesetz eine „Religionsfreiheit“ für alle Menschen gibt, bitte ich Sie diese
entsprechend wahr zu nehmen und zu berücksichtigen und keiner einzelnen „Religion“ ein
„Vorrecht“ (Muezzin-Ausruf) einzuräumen, welehes sich über die anderen Religionen erhebt und
den ihren „Gott“ als den „Allergrößten“ bezeichnet!

Somit bitte ich die öffentliche Genehmigung des Muezzin-Rufes zurück zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Beratungsverlauf (1)

25.04.2022 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Ludwigstraße 8
  • Freiheit

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Details

Vorlagen-Nr.
4211/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
11.03.2022
Erstellt
30.11.2021 14:00