V/0035/2006
Veränderungssperre Nr. 96 für den Bereich Gewerbegebiet Höltenweg
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Anlage 1 - Satzung
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 35/2006 S a t z u n g der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 96 für den Bereich des Gewerbegebietes Höltenweg Der Rat der Stadt Münster hat am aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW die nachstehende Satzung b eschlossen: § 1 Diese Satzung umf asst den Bereich der vom Rat aufgestellten 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 155: Gewerbegebiet Höltenweg. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Münster Flur 172, Flurstücke: 121, 123, 124, 128, 130, 136, 140, 142, 144, 147, 149, 175, 178, 182, 184, 188, 189, 194, 196, 200, 201, 203, 205, 208, 211, 212, 221, 242, 244, 245, 246, 248, 256, 257, 260, 262 - 265, 267, 270 - 292, 298 - 300, 302, 303 - 305, 309, 318 - 341, 346 – 349, Flurstück teilweise: 2 Flur 173, Flurstücke: 61, 65, 66, 87, 88, 89, 91, 92, 95, 96, 99, 115, 125, 126, 128, 130, 132, 133, 134, 135, 137, 139, 147, 148, 152, 156, 159, 161 - 167, 171, 172, 1 74, 176 - 178, 181, 184 – 194, Flurstücke tei lweise: 142, 153, 179 , Flur 175, Flurstücke: 77, 173 - 175, 184 - 186, 188 - 195, 197 - 200, 202, 204, 207, 209, 210, 212, 215, 218, 225, 230 - 232, 234, 236, 239, 243, 257, 258, 260, 262, 268, 269, 271, 287 - 291, 293 - 299, 303 - 308, 312, 322, 323, 326, Flurstücke teilweise: 244, 267, 300, 309, 311, 321, 341, Flur 176, Flurstücke teilweise: 38, 120, 123, 126, 135, 136, 146, 155 . Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übe rsichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt we r- den, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anl a- gen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfa hrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit f ür ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung eines zurückgestellten Bauantrages spätestens am 15.11 .2007.
Anlage 2 - Plan
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Anlage zur Vorlage Nr. 35/2006
Beschlussvorlage
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V/0035/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Veränderungssperre Nr. 96 für den Bereich Gewerbegebiet Höltenweg Beratungsfolge 14.03.2006 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 23.03.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 05.04.2006 Hauptausschuss Vorberatung 05.04.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die anliegende S a t z u n g der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 96 für den Bereich des Gewerbegebietes Höltenweg wird beschlossen Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: Zur weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung hat der Rat 1993 die Ausweitung und Än- derung des Bebauungsplanes Nr. 155: Gewerbegebiet Höltenweg beschlossen. Dem Bebauungs- plan liegt als Rechtsgrundlage u.a. die Baunutzungsverordnung i.d.F. vom 26.11.1968 zugrunde. Hiernach ist in den Gewerbegebieten des Planes die Ansiedlung von Einkaufszentren, großflächi- gen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben planungsrechtlich zu- lässig. Wie Anfang der 90er Jahre bestehen zurzeit Bestrebungen, vorhandene, bisher gewerblich ge- nutzte Gebäude durch Einzelhandelsnutzungen umzunutzen. Diese stadtstrukturell unerwünschten Umnutzungsprozesse sind auf der Grundlage der bestehenden Festsetzungen im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 155 nicht hinreichend abzuwehren. Vorlagen-Nr.: V/0035/2006 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 6130 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 21.02.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0035/2006 Unverändertes städtebauliches Ziel der Bebauungsplanänderung ist, die weitere Etablierung von Einzelhandelsnutzungen einzuschränken bzw. in einer mit dem vorliegenden Einzelhandelskon- zept verträglichen Weise zu steuern. Am 15.11.2005 wurde daher die Bauvoranfrage zur Umnutzung des Gewerbebetriebes Höltenweg 73 in einen Einzelhandelsbetrieb für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt. Damit die Planungsziele nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten und Nut- zungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden, ist nach dem Beschluss zur Än- derung des Bebauungsplanes Nr. 155 nun der Erlass eine Veränderungssperre erforderlich. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 96 wird bis zum 15.11.2007 begrenzt, da auf die 2-Jahresfrist der Zeitraum ab der Zurückstellung der Bauvoranfrage anzurechnen ist. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Satzung über die Veränderungssperre 2. Übersichtsplan
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Höltenweg 73
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0035/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 13.01.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37