0192/2022
Nachfragen zur Mitteilung 3657/2021 - Straßenlärm macht krank - Lärmeinwirkungen im Bezirk Innenstadt, hier: AN/1107/2021
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/57/574 Vorlagen-Nummer 0192/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.01.2022 Nachfragen zur Mitteilung 3657/2021 – Straßenlärm macht krank – Lärmeinwirkungen im Bezirk Innenstadt, hier: Anfrage AN/1107/2021 Rückfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Mit dem Auszug der Niederschrift der BV-1-Sizung vom 28.10.2021 - Straßenlärm macht krank (TOP 9.13) wurden am 26.11.2021 einige Rückfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an die Ver- waltung gerichtet (3657/2021). Folgende, sich auf die Antworten zu der Anfrage AN/1107/2021 bezie- henden Fragen, wurden gestellt: 1. Inzwischen wurde auf einem Abschnitt der Erftstraße in Höhe des Weihers des Mediaparks (ab Höhe Maybachstraße/Kümpchenshof bis ungefähr zur Tankstelle) in beiden Richtungen zur Reduzierung des Kfz-Lärms Tempo 30 angeordnet. 1. Warum taucht dieser Abschnitt nicht in der Beantwortung auf und 2. warum sind die T30-Abschnitte in der Hin- und Rückrichtung unterschiedlich lang? 2. Weiterhin verwundert, dass die Einrichtungen der Bildungslandschaft Nord (BAN) im Bereich der Kyoto Straße nicht unter Punkt 1 der belasteten Schulen aufgeführt wurden – dies mit Blick auf die aktuelle Anordnung der Erfstraße. Wie lässt sich das erklären? 3. Bisher wurden Tempo-30-Anordnungen so gut wie immer von Anwohner:innen beantragt. In einigen Fällen bedurfte es gar die Androhung einer Untätigkeitsklage, bis die Geschwindigkeit auf T30 reduziert wurde. 1. Wer ist eigentlich antragsberechtigt für eine lärmbegründete Anordnung von Tempo 30? Nur Anwohner:innen oder auch dort Arbeitende bzw. Schüler:innen etc. 2. Sieht die Verwaltung sich im Sinne der Gefahrenabwehr (Gesundheitsschutz insbe- sondere von Kindern) nicht in der besonderen Pflicht, an stark frequentierten Straßen, die den bereits begutachteten entsprechen, von sich aus Gutachten einzufordern und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu ergreifen? Mitteilung der Verwaltung: Frage 1 – Geschwindigkeitsreduzierung Erftstraße/Maybachstraße 1. Bei der Auflistung der im Zuge von Anträgen nach § 45 StVO durchgeführten Lärmgutachten wurde lediglich die im Antrag stehende Adresse genannt. Einbezogen wurden in das Lärm- gutachten jedoch sämtliche auf diese Adresse einwirkenden Straßen. Der in der Rückfrage genannte Bereich der Geschwindigkeitsreduzierung war Gegenstand des in der tabellarischen Auflistung der Beantwortung genannten Lärmgutachtens „Antrag nach § 45 StVO, Erftstr. 12, Auftraggeber Umwelt- und Verbraucherschutzamt auf Anforderung des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung“. 2. Die Anordnung von Verkehrszeichen geschieht unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Dabei sind Faktoren, wie Verkehrssicherheit, Sichtbarkeit und Verständlichkeit von besonde- rer Bedeutung. Die Reduzierung einer Geschwindigkeit hat auf Straßen mit Ampelanlagen zur 2 Folge, dass diese aufwändig neu berechnet und mitunter ganz ausgewechselt werden müs- sen. Da in Fahrtrichtung Innenstadt eine Tempo-Begrenzung an der Kreuzung zum Am Kümpchenshof folgt, wurden die verbleibenden 50 Meter in die Anordnung hineingenommen, da auch die vorhandene Ampelanlage bereits auf 30 km/h eigestellt ist. In Fahrtrichtung stadt- auswärts wurde die Reduzierung nur bis 50 Meter vor der Ampel vorgenommen. Die Anord- nung entspricht damit den Anforderungen des Lärmgutachtens und ist im Rahmen der gesetz- lichen Möglichkeiten, da die einzelnen Fahrtrichtungen unterschiedliche Geschwindigkeiten aufweisen können. Frage 2 – Bildungslandschaft Nord im Bereich Kyotostraße Die Bildungslandschaft Nord (BAN) im Bereich der Kyoto Straße wurde in der Beantwortung unter Punkt 1 nicht aufgeführt, da sie zum Zeitpunkt der Lärmkartierung Stufe 3 noch im Bau und somit noch nicht in Betrieb war. Aus diesem Grund taucht sie nicht in den Statistiken im Bericht über die Lärmkartierung für die Stadt Köln, 2017 auf, auf den sich die Anfrage AN/1107/2021 bezog. In der anstehenden Lärmkartierung sowie den zugehörigen Statistiken im Bericht über die Lärmkartie- rung für die Stufe 4 wird die BNA berücksichtigt werden. Die in der Rückfrage in Frage 1 beschriebene Geschwindigkeitsreduzierung zur Erftstraße wurde auf- grund des unter 1.1 genannten Antrags nach § 45 StVO angeordnet. Frage 3 – Lärmbegründete Geschwindigkeitsreduzierung 1. Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgrund von Lärmschutz sind aktuell nur zum Schutz der Wohnbevölkerung möglich. Die Anordnung für Schulen, Verbände, Unternehmen o.ä. ist nicht möglich und sind daher nicht antragsberechtigt. 2. Um sämtliche Straßen, die ähnliche Verkehrsbelastungen wie die bereits begutachteten haben könnten, zu überprüfen und Lärmgutachten für diese erstellen zulassen, fehlen der Verwal- tung die Kapazitäten. Es wird an dieser Stelle jedoch auf die Lärmaktionsplanung hingewiesen, bei der u.a. die Tat- bestände des § 45 StVO Berücksichtigung finden und stark durch Straßenverkehrslärm belas- tete Straßen in sogenannten ‚Hotspots‘ (Belastungsschwerpunkte) herausgestellt werden. In diese Kategorisierung fallen rund 76 Straßenkilometer. Neben diesen ermittelten Hotspots wurde ein Handlungs- und Maßnahmenkatalog entwickelt. Grundsätzlich sollen in Köln alle als sehr hohe und hohe Belastungsschwerpunkte identifizierte Straßen im Falle anstehender Straßensanierungen mit lärmmindernden Fahrbahnbelägen ausgestattet werden. Weitere Maßnahmen mit lärmmindernder Wirkung sollen im Sinne des Handlungs- und Maßnahmen- kataloges auf Machbarkeit überprüft und - sofern möglich – zur Umsetzung gebracht werden. In diesem Zusammenhang entwickelt die Verwaltung aktuell ein gesamtstädtisches Ge- schwindigkeitskonzept. Vorarbeiten sind bereits durchgeführt worden und müssen noch mit verkehrsfachlichen Belangen abgestimmt werden. Anschließend werden weitere Feinarbeiten folgen. Darüber hinaus werden derzeit in einer durch die Verwaltung in Auftrag gegebenen Konzept- studie „Lärm/Luft“ Vorprüfungen der Wirksamkeit von möglichen Maßnahmen für einige be- sonders durch Lärm und Luftschadstoffe belastete Straßenzüge durchgeführt, was den even- tuellen späteren Abwägungsprozess der Straßenverkehrsbehörde zur Umsetzungsentschei- dung verkürzen soll. Ferner steht es den Bezirksvertretungen frei - basierend auf dem § 45 StVO - ihrerseits bei der Straßenverkehrsbehörde, zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwick- lung, die Anordnung von geeigneten Maßnahmen zur Reduzierung der verkehrsbedingten Lärmbelastung zu beantragen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Erftstraße 12
- Am Kümpchenshof
- Maybachstraße 1
- Kyotostraße
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Details
- Aktenzeichen
- 0192/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 17.01.2022
- Erstellt
- 14.01.2022 11:32