2025/0055
Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und Lichtleitfaden für Private
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Lichtleitlinie für den Einsatz künstlicher Beleuchtung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2 3 Vorwort Die Wissenschaftsstadt Darmstadt steht für Forschung, Kunst, Kultur und Jugendstil. Daneben liegt die „Stadt im Wald“ an der Schnittstelle fünf verschiedener Naturräume. Aus dieser besonderen Lage ergeben sich inmitten des Rhein-Main-Gebiets wertvolle urbane Habitate für etliche Pflanzen- und Tierarten: von großzügigen Grünflächen über denkmalgeschützte Parkanlagen bis zu langgezogenen Alleen. Für den Arten-, Biotop- und Klimaschutz sowie den Erhalt des Erholungswerts resultiert daraus eine große Verantwortung. Teil dieser Verantwortung ist ein intelligenter Einsatz künstlicher Beleuchtung. Zu viel, nicht bedarfsgerechte und falsch gesteuerte Beleuchtung führt zu einer unnötig starken Aufhellung des Nachthimmels. Die Folge: Menschen, Tiere und Pflanzen werden in ihrem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus gestört, Lebensräume gefährdet, Verkehrsteilnehmende geblendet oder abgelenkt und viel Energie verbraucht. Demgemäß begreift die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Reduzierung der „Lichtverschmutzung“ als eine zentrale Aufgabe zum Wohl von Flora, Fauna und Bevölkerung, die im Einklang mit den Bedarfen öffentlicher Sicherheit, insbesondere in deren Geschlechterperspektive, zu lösen ist. Diese Lichtleitlinie dient als praktische Anleitung für die Planung städtischer Beleuchtung und bezieht sich auf Natur-, Arten- und Klimaschutz sowie die Gesundheit und Sicherheit der Darmstädterinnen und Darmstädter sowie deren Gäste. Sie liefert spezifische Empfehlungen für eine passende Beleuchtung an verschiedenen Orten im Stadtgebiet und im Außenbereich. Zudem bietet die Leitlinie detaillierte Informationen über die Auswirkungen künstlicher Beleuchtung auf Menschen, Tiere und Pflanzen. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt mit dieser Lichtleitlinie das Ziel, die natürliche Dunkelheit der Nacht zu bewahren. Durch die Zusammenarbeit verschiedener Akteurinnen und Akteure soll sichergestellt werden, dass das Licht nur dann und dort eingesetzt wird, wo es nötig ist, mit der angemessenen Intensität und dem richtigen Spektrum. Dadurch können wir die nächtliche Landschaft wiederbeleben, nachtaktiven Tieren ihren Lebensraum zurückgeben und den Menschen ermöglichen, den Sternenhimmel sowie ihre wohlverdiente Erholung zu genießen. In diesem Sinne verpflichten wir alle Ämter, Verwaltungseinheiten, Eigenbetriebe und städtischen Unternehmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, im Einklang mit dieser Lichtleitlinie zu handeln. Mit freundlichen Grüßen Inhalt 1 Öffentliche Beleuchtung: Eine Bestandsaufnahme ................................. 4 2 Auswirkungen von Außenbeleuchtung ...................................................... 8 Außenbeleuchtung und Sicherheit ......................................................................................... 9 Außenbeleuchtung und der Verlust der nächtlichen Dunkelheit ......................................16 Außenbeleuchtung und Klimaschutz .................................................................................... 26 3 Gesetzliche und normative Grundlagen .................................................. 30 Gesetzliche Grundlagen ......................................................................................................... 31 Normative Grundlagen ........................................................................................................... 34 4 Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung ........................36 Allgemeine Grundsätze .......................................................................................................... 37 Straßen-, Wege- und Platzbeleuchtung ................................................................................42 Städtische Liegenschaften ..................................................................................................... 45 Sensible Bereiche ................................................................................................................... 50 Vermeidung von Lichtimmissionen....................................................................................... 57 5 Monitoring und Evalutation .......................................................................58 Leuchtenkataster und Umrüstfahrplan ................................................................................ 59 Auswirkungen der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit ............................................................................................... 60 Arbeitsgruppe (AG) Lichtleitlinie .......................................................................................... 62 Weitere mögliche Maßnahmen ..............................................................................................62 6 Glossar ......................................................................................................... 63 7 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis ......................................................66 8 Literaturverzeichnis ....................................................................................67 Michael Kolmer, Stadtrat Paul Georg Wandrey, Stadtrat 4 5 Öffentliche Beleuchtung: Eine Bestandsaufnahme Öffentliche Beleuchtung erfüllt wichtige Aufgaben: Sie verbessert die Verkehrssicherheit, indem sie bessere Sichtverhältnisse für alle Verkehrsteilnehmenden in den Dunkelstun- den schafft und erhöht das Sicherheitsempfinden im öffentlichen Raum. Künstliche Beleuchtung wird meist positiv wahrgenommen, als angenehm und modern betrachtet. Sie macht uns unabhängig von Ta- geslicht und ermöglicht uns, unser Sehvermö- gen voll auszuschöpfen und soziale wie wirt - schaftliche Aktivitäten jederzeit und fast überall durchzuführen (Schroer et al. 2019; Schröter- Schlaack et al. 2020). Insbesondere durch die fortschreitende Umstel- lung auf LED-Beleuchtung ist künstliches Licht zu einem allgegenwärtigen und scheinbar un- verzichtbaren Teil unseres Lebens im privaten und öffentlichen Raum geworden. Mit der ge- steigerten Energieeffizienz der LED-Technologie können wir die Helligkeit im öffentlichen Raum kosteneffizient optimieren und Beleuchtung in zuvor unbeleuchteten Bereichen und zu neu- en Zeiten einsetzen. Leider wird bei solchen Umrüstungen häufig lediglich darauf geachtet, maximale Ausleuchtung bei minimalem Ener - gieverbrauch zu erzielen. Nicht zuletzt hat der Einsatz von Licht auch aus ästhetischen und darstellerischen Gründen in den vergangenen Jahren zugenommen (Schroer et al. 2019; BAFU 2021; Krop-Benesch 2023). Diese Gewöhnung an viel Licht in der Nacht hat dazu beigetragen, dass wir die natürliche Dunkelheit als unverhältnismäßig fremd und beängstigend wahrnehmen, denn das mensch- liche Auge ist grundsätzlich gut an die Dunkel- heit angepasst und kann in ihr sehen. Die Schattenseiten von zu viel Licht Die zunehmende Aufhellung der Nacht birgt verschiedene Probleme. Ein Übermaß an Licht kann beispielsweise im Straßenraum zu Blen- dung führen, was das Sicherheitsgefühl beein- trächtigt und eine Gefährdung im Verkehr nach sich ziehen kann (Brewig et al. 2011; Schröter- Schlaack et al. 2020). Zudem können viele helle, unkoordinierte Lichtquellen, insbesondere in der Nähe historischer Gebäude (siehe Foto Bis- marckdenkmal), das ästhetische Erscheinungs- bild einer Stadt stören (Schröter-Schlaack et al. 2020). Starke Hell-Dunkel-Kontraste und Schatten- würfe durch intensive Beleuchtung schaffen „dunkle Ecken“. Unerwünschte Lichteinfälle in Wohn- und Schlafräume stören das psychische und physische Wohlempfinden von Menschen und begünstigen Krankheiten (Schroer et al. 2019; Schröter-Schlaack et al. 2020). Gelangt Licht in Bereiche, in denen keine Beleuchtung gewünscht ist, wird dies als unnötige Licht - emission bezeichnet (Brewig et al. 2011; BAFU 2021; Krop-Benesch 2023). 1 Öffentliche Beleuchtung Denkmäler wie das hier gezeigte Bismarck- denkmal werden bei der Beleuchtungsplanung mitgedachtFoto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg Foto: Adobe Stock/Michael 6 7 Lebensräume von Tieren und Pflanzen (Kyba und Hölker 2013). Selbst in Gebieten des Darm- städter Umlands, die keine eigene Beleuchtung aufweisen, ist der Nachthimmel deutlich heller als unter natürlichen Bedingungen. Dies trifft ebenfalls auf Schutzgebiete zu. Die rechtliche Seite Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bezeichnet Licht als eine zu vermeidende schäd- liche Umwelteinwirkung. Gemäß der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) von 2021 sollen Lichtemissionen reduziert werden, um Insekten zu schützen. Das im Jahr 2023 neu gefasste Hessische Naturschutzgesetz (HeNatG) betont den Schutz lichtempfindlicher Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten in den § 4 und § 35 und ermächtigt Gemeinden, diesbezüglich Sat - zungen zu erlassen (§ 35 Abs. 7 HeNatG). Weiter- hin sind Gemeinden gemäß § 7 HeNatG bei der Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einer Vorbildfunktion. Intelligente Lösungen anstreben Bei der Lichtgestaltung müssen die gesund- heitlichen, kulturellen und ökologischen Aus- wirkungen künstlichen Lichts berücksichtigt werden. Dies impliziert allerdings nicht den Ver- zicht auf Beleuchtung, sondern eine sorgfältige Abwägung unterschiedlicher Aspekte und eine harmonische Abstimmung der Lichtquellen. Die Lichtleitlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt zielt darauf ab, die abendliche und nächtliche Beleuchtung gemäß aktueller Erkenntnisse und technischer Möglichkeiten zu optimieren. Das Ziel ist, ein Gleichgewicht zwischen Sicherheit, Ästhetik, Gesundheit, Energieeffizienz, Wirt - schaftlichkeit und Artenschutz zu schaffen, um die Lebensqualität in Darmstadt zu verbessern. Die Lichtleitlinie enthält Maßnahmen zur Re- duktion von Lichtimmissionen durch öffentli- che Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und dient als Planungsgrundlage für städtische Verwaltungseinheiten bei neuen Installationen, Umrüstungen und Erneuerungen der öffentli- chen Beleuchtung. Sie gibt Empfehlungen für existierende Beleuchtungssysteme und fungiert als Leitfaden für Betreiber und Betreiberinnen von Beleuchtungsanlagen im Auftrag der Wis- senschaftsstadt Darmstadt. Dies umfasst alle öffentlichen Beleuchtungsanlagen der Stra- ßen- und Wegbeleuchtung, Beleuchtungsanla- gen städtischer Liegenschaften, Gebäude und Eigenbetriebe sowie Anlagen, die mittels Finan- zierung aus Förderprogrammen installiert und betrieben werden. Die Richtlinien finden auch verbindliche Anwendung in zukünftigen Bebau- ungsplänen, Baugenehmigungsverfahren und Ausschreibungen. Der Begriff „Lichtverschmutzung“ Lichtverschmutzung beschreibt die störenden Auswirkungen künstlicher Beleuchtung. Hierzu gehört jede Art von Licht, das über den eigent - lichen Zweck der Beleuchtung hinausgeht und unbeabsichtigt die Umgebung erhellt, sei es durch seine Dauer, räumliche Ausdehnung, Intensität oder spektrale Zusammensetzung (Schröter-Schlag 2020; Krop-Benesch 2023). Aufgrund der vielfältigen negativen Auswirkun- gen von Lichtverschmutzung und der Gesetzge- bung ist deren Bekämpfung auch eine kommu- nale Pflichtaufgabe. Öffentliche Beleuchtung unnötiges Licht unnötiges Licht Immission Immission Immission Immission direkt nach oben gerichtetes Licht nach oben reflektiertes Licht genutztes Licht Abb. 01: Darstellung der intendierten und nichtintendierten Lichtemissionen einer Straßenbeleuchtungsanlage (verändert nach BAFU 2021) Ziele und Nutzen der Lichtleitlinie auf einen Blick k Nachhaltige Beleuchtungsgestaltung: Ge- staltung einer umweltfreundlichen, bedarfs- orientierten und blendfreien öffentlichen Beleuchtung, die den kommunalen Verant - wortlichkeiten entspricht. k Energieeinsparung und Umweltschutz: Fo - kussierung auf Energieeffizienz und Ressour - censchonung zum Schutz der Natur und zur Erhaltung der Artenvielfalt. k Sicherheit und Gesundheitsschutz: Gewähr - leistung der Sicherheit im öffentlichen Raum und Schutz der menschlichen Gesundheit durch optimierte Lichtverhältnisse. k Ästhetik und Kulturerhalt: Verbesserung des nächtlichen Landschafts- und Stadtbilds so- wie Bewahrung des Sternenhimmels als wert- volles Kulturgut. k Bewusstseinsbildung zur Lichtverschmut - zung: Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Problematik der Lichtverschmutzung und deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Die Lichtleitlinie konkretisiert die bundes- und landesweiten Bestimmungen mit spezifischen Regelungen zur Minimierung störender oder umweltschädigender Lichtemissionen, ohne dabei einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Sie berücksichtigt, dass Maßnahmen für spezielle Einzelfälle möglicherweise nicht umfassend behandelt werden können. Die Ver - antwortung für die detaillierte Beleuchtungs- planung sowie für rechtliche und naturschutz- bezogene Angelegenheiten liegt jeweils bei der zuständigen Verwaltungsstelle. Bei Bedarf wird die Expertise weiterer Verwaltungseinheiten, re- levanter Beteiligter oder Fachbüros eingeholt. Der Sternenhimmel ist als ältestes Weltkultur - erbe der UNESCO ein schützenswertes Kultur - gut (Seeger 2015). Sein Anblick vereint Ästhetik mit der Neugier auf Naturwissenschaften bei Kindern und Jugendlichen. Künstliches Licht er- hellt durch Reflexion den Nachthimmel. Es ent - steht über Städten eine regelrechte Lichtkuppel, die häufig aus über 100 Kilometer Entfernung noch zu sehen ist. Gleichzeitg sinkt die Anzahl der sichtbaren Sterne von etwa 5000 unter na- türlichen Bedingungen auf ca. 400. In Darm- stadt und Umgebung ist deswegen die Milch- straße nur noch schwach sichtbar. Tieren wird die natürliche Nacht genommen Neben den Auswirkungen auf den Menschen sind die ökologischen Folgen nächtlicher Be- leuchtung von zentraler Bedeutung. Die Dun- kelheit in der Nacht ist für viele Organismen lebensnotwendig und somit entscheidend für die Entwicklung und den Erhalt einer intakten Stadtnatur. Künstliches Licht, das als ein Faktor beim Insektensterben gilt, verändert auch die Raumnutzung von Igeln und Fledermäusen, ver- ändert auch die Aktivitätszeiten von Singvögeln, wirkt sich auf die Fortpflanzung von Fischen aus und hat Einfluss auf Nahrungsnetze sowie Öko- systemdienstleistungen (Schroer et al. 2019; Krop-Benesch 2023). Die Effekte des künstlichen Lichts beschränken sich nicht nur auf urbane Gebiete. Lichtemissio- nen verändern über die Grenzen von Siedlungen hinaus die Helligkeit und beeinträchtigen die 8 9 Auswirkungen von Außenbeleuchtung Außenbeleuchtung unterstützt die visuelle Wahrnehmung des Menschen und ermög- licht es, auch nach Einbruch der Dunkelheit ohne oder mit geringer Adaption des Auges sehen zu können. Ihre Wirkung hängt nicht nur von der Helligkeit ab: Verschiedene Lichtfarben beeinflussen menschliche Aktivität und Wohlbefinden, sodass angemessene Außenbeleuchtung eine gute Orientierung, sichere Fortbewegung und angstfreie Teilnah- me am öffentlichen Leben in den Dunkelstunden gewährleistet. 2 Auswirkungen von Außenbeleuchtung Kontrast- und Störeffekte vermeiden Beim Übergang von sehr hell beleuchteten Be- reichen, wie Straßen, Plätze oder Gebäude, in weniger stark beleuchtete Bereiche, etwa Parks, erscheinen diese bis zur Anpassung des Auges zunächst extrem dunkel. Schattenwurf, bei- spielsweise durch Bäume oder größere Gebäu- de, kann weitere schlecht einsehbare Bereiche schaffen. Daher sollte bei der Lichtplanung das Umfeld berücksichtigt und das Beleuchtungs- niveau zur besseren Dunkeladaption abgesenkt werden. Neben der objektiv messbaren physiologischen Blendung gibt es auch die psychologische Blen- dung durch helle Lichtquellen, die als störend oder belästigend bei Ruhe, Entspannung oder Freizeitaktivitäten wahrgenommen wird. Blin- kendes Licht wird dabei als störender empfun- den als konstantes Licht (Brewig et al. 2011). Häufige Blendungsquellen sind Schaufenster- und Objektbeleuchtungen, Leuchtreklamen, schlecht abgeschirmte Straßenleuchten sowie Lichtquellen von Parkplätzen und Freizeitan- lagen. Zur Vermeidung von Blendung sollten solche Lichtquellen an die Umgebungshelligkeit angepasst, adäquat abgeschirmt oder vermie- den werden (Schroer et al. 2020). Öffentliche Sicherheit Die Beziehung zwischen Helligkeit bzw. Dun- kelheit und Kriminalitätsraten im öffentlichen Raum wird in der Forschung kontrovers dis- kutiert. Die Kausalität zwischen Lichtintensität und registrierten Straftaten konnte bisher nicht eindeutig belegt werden, da die Faktoren, die zu einer Straftat führen oder diese verhindern, komplex sind. In manchen Fällen kann künst - liches Licht sogar Straftaten wie Überfälle, Dieb- stahl oder Einbruch erleichtern (Mosser 2007; Marchant 2010; Krause 2013; Steinbach et al. 2015; Schröter-Schlaack et al. 2020). Sicherheitsempfinden in Darmstadt In der KOMPASS-Bürgerumfrage 2022 berich- teten Darmstädter*innen, dass sie sich an be- stimmten Orten in Darmstadt unsicher fühlen. Neben einzelnen Stadtvierteln, dem Haupt - bahnhof, Unterführungen und Parkhäusern sowie dem ÖPNV wurden vor allem bestimm- te Straßen und Plätze (52 %) sowie Parks und Grünanlagen (20 %) als unsicher empfunden, besonders in den Abendstunden. Allerdings: Bei der Einschätzung der dringlichsten Probleme in Darmstadt bezogen sich 21,5 % auf Ordnung und Sicherheit, wobei nur 8,4 % bessere Be- leuchtung als Lösungsvorschlag nannten. Im Darmstädter Frauenbarometer Sicherheit 2004 wurden hingegen ausschließlich Frauen befragt. Dort ergibt sich ein anderes, geschlechts- spezifisches Bild, bei dem 56 % der befragten Frauen eine ausreichende und bessere Beleuch- tung als wichtigste Maßnahme benennen. Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg Außenbeleuchtung und Sicherheit 10 11 Während die objektive Sicherheit durch Be- leuchtung nicht eindeutig belegt ist, zeigt sich klar, dass Dunkelheit das subjektive Sicherheits- empfinden beeinflusst und zur Wahrnehmung von Angsträumen beiträgt (Afanou und Löw 2004; FGS Berlin 2010; Knight 2010; Krau- se 2013; Schröter-Schlaack et al. 2020). Als Angsträume werden meist Unterführungen, Grünanlagen, menschenleere Straßen, Plätze, Verbindungswege, Haltestellen und Bahnhöfe wahrgenommen. Neben Dunkelheit beeinflus- sen auch soziale, soziokulturelle und räumliche Faktoren wie unbelebte, schlecht einsehbare oder ungepflegte Räume das Sicherheitsgefühl. Kriminalstatistiken zeigen, dass Angsträu- me keine typischen Tatorte sind. Trotzdem ist das Unsicherheitsgefühl bei Dunkelheit ernst zu nehmen, da es dazu führt, dass vor allem Frauen diese Orte meiden oder nicht mehr zu Fuß begehen. Beleuchtung kann daher ein Bau- stein zur Verbesserung des individuellen Si- cherheitsgefühls und der tatsächlichen Sicher - heit im Stadtgebiet sein. Kommunen können Beleuchtungen zur Steigerung der Sicherheit im öffentlichen Raum einsetzen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet (Schroer et al. 2019). Vor der Installation sollte eine umfassende Analyse des Angstraums und aller angstfördernden Faktoren erfolgen, um die tatsächliche Notwendigkeit der Beleuchtung zu prüfen (Schroer et al. 2019). Mit der Berücksichtigung des geschlechtsspe- zifischen Aspektes kommt die Wissenschafts- stadt Darmstadt ihrer Selbstverpflichtung nach, die sie 2015 mit dem Beitritt zur Europäischen Charta zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene (insb. Artikel 21 „Si- cherheit“) eingegangen ist. Dezentes Licht für eine klare Orientierung Wird entschieden, dass sicherheitsorientierte Beleuchtung notwendig ist, sollte diese primär der Orientierung dienen. Sie sollte Wegführung, Sichtachsen, Zielpunkte, Anlaufstellen und Fluchtmöglichkeiten gut erkennbar machen. Eine gleichmäßige, dezente Beleuchtung mit guter Farbwiedergabe und wenig Hell-Dunkel- Kontrasten ist dabei dienlich. Sie ermöglicht das frühzeitige Erkennen von Objekten und Personen sowie deren Absichten und erhöht die Chance auf rechtzeitiges Reagieren. Zudem fühlen sich Menschen bei warmen Lichtfarben generell wohler und sicherer (BAFU 2021). Auswirkungen von Außenbeleuchtung Durch die hellweiße Beleuchtung entsteht ein Bühneneffekt im Park und die angrenzenden Bereiche des Parks sind durch den starken hell-dunkel Kontrast nicht mehr einsehbar Dunkelzonen und Blendung durch falsch ins- tallierte oder zu helle Lichtquellen sind unbe- dingt zu vermeiden, da eine ständige Irritation der Augen die Wahrnehmung beeinträchtigt. Zu viel Licht kann einen sogenannten Bühnen- oder Tunneleffekt erzeugen, wodurch Personen auf beleuchteten Wegen gut sichtbar sind, das Umfeld oder angrenzende Wege jedoch im Ver- borgenen bleiben und schlecht einsehbar sind. Januar Februar März April MaiJ uni Juli August SeptemberO ktober November Dezember 1:00 2:00 3:00 4:00 5:00 6:00 7:00 8:00 9:00 10:00 11:00 12:00 13:00 14:00 15:00 16:00 17:00 18:00 19:00 20:00 21:00 22:00 23:00 00:00 01:00 Januar Februar März April Mai Juni Juli August Sept. Oktober Nov. Dez. Abb. 02: Tag-, Dämmerungs- und Nachtstunden für Darmstadt Schwarz = maximale Dunkelheit, weiß = Tag, gelb = Sonnenaufgang bzw. -untergang, dunkelgrau = astronomische Morgen- bzw. Abenddämmerung (bis zur maximalen Dunkelheit), hellgrau = nautische Morgen- bzw. Abenddämmerung (Horizont aber auch einige Sterne noch/schon sichtbar), blau = Beginn/Ende der zivilen Abend- bzw. Morgendämmerung (Lesen ohne zusätzliche Lichtquelle möglich) (Werte für 2022, Darstellung Roßberg 2023) 1:00 2:00 3:00 4:00 5:00 6:00 7:00 8:00 9:00 10:00 11:00 12:00 13:00 14:00 15:00 16:00 17:00 18:00 19:00 20:00 21:00 22:00 23:00 24:00 1:00 Mehr Licht führt also nicht zwangsläufig zu mehr Sicherheit. Der Einsatz künstlicher Beleuchtung im öffentlichen Raum sollte stets nach einer umfassenden räumlichen Beleuchtungsplanung erfolgen, die auch geschlechtersspezifische As- pekte berücksichtigt. Wird dies nicht berück- sichtigt, kann eine Erhöhung der Lichtmenge zu einer Verringerung des Sicherheitsgefühls im öffentlichen Raum führen. Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg 12 13 Sicherheit im Straßenverkehr Öffentliche Beleuchtung wurde eingeführt, um die Orientierung zu verbessern und das Gefühl der Sicherheit zu erhöhen. Mit der Zunahme des motorisierten Verkehrs ist die Beleuchtung von Straßen, Wegen und Plätzen zu einem wich- tigen Faktor der Verkehrssicherheit geworden. Bei Dunkelheit fällt es schwerer, komplexe Ver - kehrssituationen zu meistern, Geschwindigkeits- unterschiede zu erkennen und auf unerwartete Gefahren zu reagieren (Schröter-Schlaack et al. 2020). Die öffentliche Beleuchtung dient deswe- gen auch dazu, Objekte und Personen während der Dämmerungs- und Dunkelstunden sichtbar zu machen und damit zur Steigerung der Ver - kehrssicherheit beizutragen. Nächtliche Unfälle werden jedoch neben dem verminderten Sehvermögen auch durch Fakto- ren wie hohe Geschwindigkeiten bei niedrigem Verkehrsaufkommen, Müdigkeit, Alkohol- oder Drogeneinfluss und unerfahrene Kraftfahre- rinnen und Kraftfahrer begünstigt (FGS Berlin 2010). Eine Zuordnung der allgemein registrier- ten Verkehrsunfälle in der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den Kategorien Tages-, Dämme- rungs- und Nachtstunden zeigt, dass sich im Jahr 2022 ein Großteil der Unfälle bei Tageslicht ereignete, sowohl in Sommer- als auch in Win- termonaten. Konkret wurden im Jahr 2022 in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 78,45 % der Verkehrsunfälle tagsüber, 9,14 % in der Däm- merung und 12,42 % nachts registriert. Dieses Verhältnis zeigt sich auch bei Unfällen mit Personenschaden. Das Ergebnis spiegelt die Verteilung der bundesweit registrierten Ver - kehrsunfälle im Tag-/Nachtverlauf wider, wobei dort nur bei 0,03 % der Verkehrsunfälle mit Per- sonenschaden mangelnde Straßenbeleuchtung die Ursache war (DeStatis 2023). In der Wissenschaftsstadt Darmstadt führten nächtliche Unfälle außerdem anteilig zu weni- ger Verletzten, insbesondere Schwerverletzten. Präzise Analyse unabdingbar Eine Berliner Studie zeigt, dass eine bloße Er - höhung der Beleuchtungsstärke nicht zielfüh- rend ist, da kein signifikanter Zusammenhang zwischen Unfällen mit Personenschaden und Beleuchtungsstärke besteht. Stattdessen sollte die Beleuchtungsplanung problemorientiert er - folgen (FGS 2010). Auch eine Studie von Stein- bach et al. (2015) aus England und Wales ergab, dass weder die Abschaltung oder das Dimmen von Straßenbeleuchtung noch der Wechsel zu weißerem LED-Licht mit besserem Farbwieder - gabeindex einen Einfluss auf die Anzahl von Verkehrsunfällen hatte. Um das Verhältnis zwischen Sicherheit im Stra- ßenverkehr und der Notwendigkeit von Be- leuchtung abschließend für die Wissenschafts- stadt Darmstadt beurteilen zu können, ist eine detaillierte Analyse der Unfallorte erforderlich. Hierbei sollten Faktoren für eine Beleuchtungs- situation wie Gleichmäßigkeit der Beleuchtung, Beleuchtungsstärke, Beleuchtungsdichte und Blendung, sowie das Verkehrsaufkommen wäh- rend der Dunkelstunden berücksichtigt werden. Auf Basis dieser Analyse lassen sich potenzielle Gefahren- und Konfliktpunkte identifizieren und georeferenzieren. Dies ermöglicht eine gezielte, ortsspezifische und angemessene Planung des Lichteinsatzes. Anzahl der Verkehrsunfälle 160 140 120 100 80 60 40 20 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Anzahl der Verkehrsunfälle 200 180 160 140 120 100 80 60 40 20 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Abb. 03: Anzahl der Verkehrsunfälle im Tagesverlauf in Darmstadt nach Lichtverhältnissen in den Wintermonaten Januar-März und Oktober-Dezember 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Abb. 04: Anzahl der Verkehrsunfälle im Tagesverlauf in Darmstadt nach Lichtverhältnissen in den Sommermonaten April-September 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Nachtzeit Dämmerungszeit Tageszeit Auswirkungen von Außenbeleuchtung Für Unfälle in der Dämmerung und Nacht ist nur selten eine fehlende Straßenbeleuchtung der Grund.Foto: Adobe Stock/Ahnesa Tagesspanne in Stunden (1 = Mitternacht) Tagesspanne in Stunden (1 = Mitternacht) 14 15 Auswirkungen von Außenbeleuchtung Außenbeleuchtung und der Verlust der nächtlichen Dunkelheit Die Erhellung unserer Nächte nimmt zu: An Bord von Erdbeobachtungssatelliten befindet sich das Instrument „Visible Infrared Imaging Radiometer Suite“ (VIIRS). Es erzeugt verschie- dene Bilder der Erde. Eines ist das sogenann- te Day-Night-Band (Tag-Nacht-Band) über das von 2012 bis 2016 weltweit ein Zuwachs der Helligkeit von durchschnittlich 2,2% pro Jahr gemessen wurde. Die VIIRS-Satelliten erfassen allerdings nur das Licht, das vom Weltraum aus sichtbar ist. Die Messung erfolgt außerdem le- diglich in einem Wellenlängenbereich von 500 bis 900 nm. Hierdurch bleibt die Zunahme der Helligkeit im blauen Spektralbereich unberück- sichtigt, also insbesondere solche LED-Leuch- ten, die Licht über 2.700 K erzeugen. Aber auch beim Blick von der Erde in den Welt- raum zeigt sich eine stärkere Erhellung des Nachthimmels: Zwischen 2011 und 2022 nahm die Sichtbarkeit der Sterne weltweit um durch- schnittlich 9,6 % pro Jahr ab (Kyba et al. 2023). Das Licht der Städte wird in der Atmosphäre ge- streut und erzeugt über Kilometer hinweg den sogenannten Skyglow, der den Blick auf die Ster- ne verschleiert. Als Konsequenz können 60 % der in Europa lebenden Menschen die Milch- straße nicht mehr sehen. Sie haben damit kei- nen Zugang mehr zum ältesten Weltkulturerbe (Falchi et al. 2016). In den Städten haben sich viele Menschen bereits damit abgefunden, nur noch die hellsten Sterne zu sehen. Ein Verzicht auf Dunkelheit in den Städten und ihrer Um- gebung hat jedoch nicht nur kulturelle, sondern auch vielfältige ökologische und gesundheitli- che Folgen, wie die nächsten Kapitel darstellen werden. Die Einheit mag/arcsec² Die Magnitude pro Quadratbogensekunde ist ein Maß zur Bewertung der Himmelshelligkeit. Je niedriger der Wert, desto stärker die Licht - verschmutzung über der betreffenden Lokalität. Ein natürlich dunkler Nachthimmel liefert den Maximalwert von 22 mag/arcsec². Abb. 05: Himmelshelligkeit über der Stadt Darmstadt und Umgebung in mag/arcsec² (gefilterte Ansicht aus lightpollution- map.info). In rot und orange sind die starken Erhellungen des Himmels über der Innenstadt Merck im Norden und die Fair Baustelle sind deutlich zu erkennen. Weitere Erläuterungen siehe Kasten. 22.0 21.9 21.7 20.6 18.5 <17.5 Die menschliche Physiologie ist dem rhythmi- schen Wechsel von Tag und Nacht angepasst und reagiert damit auf das Auftreten und Aus- bleiben von Licht. Diese Anpassung ermöglicht erholsame Ruhephasen in der Dunkelheit und trägt zur Aufrechterhaltung von Schlaf, Ge- sundheit und Leistungsfähigkeit bei (Schröter- Schlaack 2020; Krop-Benesch 2023). Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit Licht mit einem hohen Blauanteil im Wellen- spektrum spielt bei den genetisch bedingten, mit der Außenwelt synchronisierten Rhythmen eine besondere Rolle, da es die Produktion von Melatonin unterdrückt. Das Hormon ist für die Steuerung physiologischer Prozesse verantwort- lich und wird nur bei Dunkelheit produziert. Stö- rungen in der Melatoninproduktion können zu verschiedenen Erkrankungen wie psychischen Störungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Dia- betes sowie Brust- und Prostatakrebs beitragen. Daher stellt sich die Frage, ob Lichtverschmut - zung in Städten ebenfalls zu Gesundheitsschä- den führen kann. Foto: Adobe Stock/luchschenF Die Erhellung der Nächte nimmt zu und die Sichtbarkeit von Sternen schwindet vielerorts. 16 17 Lichtverschmutzung forciert mutmaßlich Erkrankungen Tatsächlich deuten weltweit epidemiologische Studien darauf hin, dass in hell beleuchteten Gebieten vermehrt Schlafstörungen, mentales Unwohlsein und psychische Erkrankungen wie Depressionen auftreten (Koo et al. 2016; Franklin et al. 2020; Paksarian et al. 2020; Gabinet und Portnov 2021). Zudem besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Adipo- sitas (McFadden et al. 2014; Koo et al. 2016; Park et al. 2019; Li-Zi Lin et al. 2022), Dia- betes (Zheng et al. 2022) und Herz-Kreis- lauf-Erkrankungen (Obayashi et al. 2014; Lane et al. 2017; Sun et al. 2021). Besonders intensiv wird der Zusammenhang zwischen der Helligkeit einer Region und der Häufigkeit von Brust- und Prostatakrebs diskutiert (James et al. 2017; Kim et al. 2017; Rybnikova et al. 2017; Garcia-Saenz et al. 2018; Rybnikova und Port - nov 2018; Lamphar et al. 2022). Lärm als „Vorbild“ für Licht Chronischer Stress kann das Immunsystem schwächen und erhöht das Risiko für Diabetes (Münzel et al. 2021); ein Zusammenhang, der für Lärm bereits gut erforscht ist, für Licht noch am Anfang steht. Richtwerte für Lichtimmissio- nen in Wohnräumen existieren jedoch im Rah- men des Immissionsschutzes bereits (LAI 2012). Auswirkungen von Außenbeleuchtung Wenn Außenbeleuchtung Wohnräume erhellt, kann dies Stress und negative Auswirkungen für die Gesundheit bewirken Stress und Ärger können Schlafstörungen aus- lösen, die bisweilen zu vermehrter Nutzung von Innenbeleuchtung und nächtlicher Nahrungs- aufnahme führen (Brown et al. 2022). Lang- fristig erhöhen Schlafstörungen das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Übergewicht und Diabetes (Atrooz und Salim 2020). Laut Berech- nungen des RAND-Instituts verringert Schlaf- mangel die Lebenserwartung um bis zu 13 % (Hafner et al. 2016). Stressbedingte Schlaf- störungen können also bereits einen Teil der erhöhten Gesundheitsrisiken erklären, selbst wenn das Licht nicht hell genug ist, um die Me- latoninproduktion zu reduzieren. Die aktuelle Studienlage deutet nicht darauf hin, dass die Beleuchtung von Innenstädten alleini- ge Ursache schwerwiegender Gesundheitspro- bleme ist. Dennoch kommt ein Gutachten für das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag zu dem Schluss, dass es wissenschaftliche Hinweise zur Gesundheits- schädigung durch Lichtverschmutzung gibt (Kantermann 2018). Umfassenden Lichtschutz garantieren Im Sinne des Wohlbefindens der Anwohnerin- nen und Anwohner sollten in Wohngebieten un- nötige Lichtemissionen vermieden werden. Dies kann durch angemessene Beleuchtungsstärken mit Nachtabsenkungen oder Abschaltungen, die Abschirmung von Wohn- und insbesondere Schlafbereichen sowie die Regulierung gewerb- licher und dekorativer Beleuchtung erreicht werden. Es bleibt jedoch unklar, ob Licht direkt ursäch- lich für diese Erkrankungen ist oder lediglich ein Nebeneffekt des urbanen Lebens darstellt. Grundsätzlich treten alle genannten Krankheiten häufiger bei Menschen mit gestörter Melatonin- produktion auf, vor allem bei Schichtarbeiten- den. Laborstudien haben kausale Verbindungen zwischen nächtlichem Licht und einigen der genannten Erkrankungen nachgewiesen, aller - dings bei höheren Helligkeiten, als sie in deut - schen Schlafzimmern zu erwarten sind. Solange wir uns jedoch im Außenraum befinden, erfah- ren wir Helligkeiten, die durchaus die Melato- ninproduktion reduzieren können (Phillips et al. 2019). Dadurch beginnt die Melatoninproduk- tion später in der Nacht, wir schlafen später ein und produzieren insgesamt weniger Melatonin. Die Stärke dieses Einflusses ist momentan je- doch kaum einzuschätzen. In urbanen Räumen dringt nicht nur Straßen- beleuchtung in die Wohnräume ein, sondern auch Lichtemission durch gewerbliche, deko- rative und private Beleuchtung. Selbst wenn die Außenbeleuchtung die Melatoninproduk- tion nicht direkt reduziert, kann sie die Schlaf- qualität beeinträchtigen und als Eingriff in die Privatsphäre oder Verschlechterung des Wohn- umfelds wahrgenommen werden. Durch Außen- beleuchtung empfundener Stress wirkt sich potenziell auf die Gesundheit aus. So kann bei älteren Menschen bereits gedämpfte Beleuch- tung im Schlafzimmer einen Blutdruckanstieg auslösen, der das Risiko eines Herzinfarkts lang- fristig erhöht, ohne dabei die Melatoninproduk- tion zu beeinflussen (Obayashi et al. 2014). Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg 18 19 Bei der Betrachtung von Lebensräumen stehen nicht nur landschaftsökologische Aspekte im Fokus, sondern auch die Funktion zeitlicher Ab- läufe. Ein besonders variabler abiotischer Faktor ist die Helligkeit, die sich im Tagesverlauf stark verändert. Nur wenige Organismen können die gesamte Bandbreite der Lichtverhältnisse nut - zen. Stattdessen ist die Physiologie fast aller Organismen mit dem Tag-Nacht-Wechsel syn- chronisiert. Die Wahrnehmung von Licht und das Verhal- ten von Tieren sind an unterschiedliche Licht - verhältnisse angepasst, was zu artspezifischen Aktivitätszeiten führt. Der rhythmische Wechsel von Tag und Nacht ist so bedeutend, dass er durch mehrere Gene reguliert wird. Dies trifft auch auf den Jahresrhythmus zu, der primär durch die Änderung der Tageslänge gesteuert wird und bei höheren Organismen Fortpflan- zung und Stoffwechselanpassungen beeinflusst. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und Ökosysteme Eingriff in evolutionäre Prozesse Verändern wir die nächtlichen Lichtverhältnisse, greifen wir in Vorgänge ein, die sich seit der Ent- stehung der Erde entwickelt haben. Anders als etwa das Klima, ist der Tag-Nacht-Rhythmus seit Entstehung des Lebens unverändert geblieben, Organismen mussten sich also nie an massive Veränderungen dieses Rhythmus anpassen. Mit der Einführung der künstlichen Beleuchtung änderte sich dies in erheblichem Maße. Die Konsequenzen sind noch nicht abschätzbar, zu- mal zu erwarten ist, dass sich die Folgen von Lichtimmissionen mit anderen Umweltproble- men wie Klimawandel, Luftverschmutzung oder Wasserverschmutzung wechselseitig verstärken. Der Grund: Jede Belastung schwächt die Wider- standsfähigkeit eines Organismus gegen andere Stressfaktoren (Gaston et al. 2014; Bolton et al. 2017; Walker et al. 2019). 10 20 Höhe über dem Boden (m) Abstand vom Lampensockel (m) 12 11 4.800 lx 10 1200 lx 9 530 lx 8 300 lx 7 190 lx 6 130 lx 5 100 lx 4 75 lx 3 60 lx 2 50 lx 1 40 lx 0 30 lx 8 lx 2 lx Abb. 06: Beleuchtungsstärke unterhalb einer typischen britischen Straßenleuchte (Bennie et al. 2016) Auswirkungen von Außenbeleuchtung Ökologisch betrachtet muss die Lichtplanung erweitert werden: Je nach Organismus sind nicht die mittleren Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten relevant, die in den Normen an- gegeben werden, sondern punktuelle Werte. Für Arthropoden wie z.B. Insekten und Spinnen mit kleinem Bewegungsradius sind etwa die Be- leuchtungsstärken am Fuß der Straßenleuchte maßgebend – hier sind 30 lx durchaus üblich. In Baumkronen direkt neben einer Straßen- leuchte können Beleuchtungsstärken in unterer Tageslichtstärke erreicht werden (vgl. Abb.06). Natürliche Lichtverhältnisse bei Nacht liegen deutlich unter dem Niveau künstlicher Beleuch- tung. Die nächtliche Helligkeit erreicht üblicher- weise 0,05 bis 0,1 lx, selbst Vollmondlicht, das in seiner Helligkeit oft als ausreichend zum Lesen wahrgenommen wird, liegt bei 0,3 lx (Kyba et al. 2017). Die Mondphasen beeinflussen Aktivität, Fortpflanzung und Hormonproduktion einiger Organismen, etwa nachtaktiver Vögel, Kleinsäu- ger und Insekten (Kronfeld-Schor et al. 2013). Urbanes Licht ist auch im Umfeld einer Stadt wahrnehmbar, da es in der Atmosphäre ge- streut wird. Dieser „Skyglow“ lässt den Nacht - himmel in bewölkten Nächten bis zu tausend Mal heller erscheinen als unter natürlichen Be- dingungen. Dadurch wird die nächtliche Aktivi- tät von beispielsweise Zooplankton unterdrückt (Moore et al. 2000), die Orientierung von zum Beispiel Mistkäfern gestört (Dacke et al. 2013) und die Hormonproduktion unter anderen beim Flussbarsch gesenkt (Kupprat et al. 2020). Die ökologischen Auswirkungen urbaner Beleuch- tung betreffen damit nicht nur das Stadtgebiet (Kyba und Hölker 2013). 800 lx 0,3 lx 0 lx Sonnenuntergang Nacht Sonne natürliches Licht Lichtverschmutzung Melatonin Schwellenwerte Abb. 07: Empfindlichkeitsschwelle der Melatoninproduktion gegenüber der Beleuchtungsstärke von verschiedenen Organismen (nach Grubisic et al. 2019) Vollmond Lichtglocke Außenbeleuchtung 0,01 lx 0,3 lx 0,028 lx 2,3 lx 6 lx0,002 lx 20 21 Auch in Regionen wie dem Rhein-Main-Gebiet gibt es kaum noch natürliche Dunkelheit und auch die unbesiedelten Gebiete sind hier heller als unter natürlichen Bedingungen. Der Schutz der Dunkelheit ist jedoch ein unverzichtbarer Bestandteil von Habitat- und Artenschutz. Im Folgenden werden weitere Auswirkungen von künstlicher Beleuchtung auf Individuen, Arten und Ökosysteme beschrieben. Die offensichtlichsten Anpassungen an den Le- bensraum finden sich im Bereich der Sinnes- physiologie. Nachtaktive Tiere haben entweder lichtempfindlichere Augen oder nutzen andere Sinne, etwa Gehör, Geruch oder Echolokation. Gerade Kleinsäuger und Amphibien schützt die natürliche Dunkelheit vor Fressfeinden. Eulen, Füchse und Marder nutzen zusätzliches Licht für die Jagd, während viele Kleinsäuger unter künstlicher Beleuchtung oder bei Vollmond die Futtersuche auf ein Minimum reduzieren (Kron- feld-Schor et al. 2013; Spoelstra et al. 2015; Hoffmann et al. 2019; Zhang et al. 2020). Auch Rehe und einige andere Hirscharten vermeiden beleuchtete Gebiete (Bliss-Ketchum et al. 2016; Ciach und Fröhlich 2019; Ditmer et al. 2020). Licht vermeidende Fledermausarten sind im Darmstädter Stadtgebiet selten oder gar nicht anzutreffen, was unter Umständen mit dem enormen Lichteinfluss in der Stadt zusammen- hängt. Selbst opportunistische Fledermausar - ten können allerdings durch helle Lichtquellen geblendet werden. Ihr Risiko, mit Gebäuden, Bäumen oder Masten zu kollidieren, steigt an (McGuire und Fenton 2010; Orbach und Fenton 2010). Alle in Europa vorkommenden Arten sind beim Anflug ihrer Quartiere lichtscheu. Gebäude mit beleuchteten Fassaden eignen sich daher nicht als Fledermausquartiere und werden nach der Installation einer Außenbeleuchtung häufig in den Folgejahren aufgegeben (Boldogh et al. 2007; Zeale et al. 2016; Rydell et al. 2017). Insekten lieben Licht – und leiden darunter Unklar ist, warum Insekten von Lichtquellen an- gezogen werden. Der Grad der Anziehung ist hierbei abhängig von der Insektenordnung. Be- troffen sind insbesondere Nachtfalter, deren Be- stand europaweit zurückgeht, nachweislich vor allem in helleren Regionen (Huemer et al. 2010; Eisenbeis und Eick 2011; Soneira 2013; Paw- son und Bader 2014; Longcore et al. 2015; Jus- tice und Justice 2016; de Medeiros et al. 2017; Wakefield et al. 2015, 2016, 2017; Wilson et al. 2018; van Langevelde et al. 2011, 2018; Bolli- ger et al. 2020; Boyes et al. 2020; van Gruns- ven et al. 2014, 2020; Brehm et al. 2021; Haller et al. 2021; Martín et al. 2021; Mészáros et al. 2021). Auch in Darmstadt ist der Bestand durch Lichtverschmutzung gefährdet (Sanetra 2022). Künstliche Beleuchtung verändert auch die Physiologie vieler Insekten, insbesondere Wachstum, Nahrungsaufnahme, Pheromon- produktion, Paarungsverhalten und Überwinte- rungsverhalten (van Geffen et al. 2014, 2015a;, van Geffen et al. 2015b; van Langevelde et al. 2017; Grenis und Murphy 2019; Levy et al. 2021; Westby und Medley 2020; Boyes et al. 2021; Cieraad et al. 2022). Einige Arten reagieren mit evolutiven Verände- rungen beim Anflug von Lichtquellen, teilweise verändert sich das Geschlechterverhältnis einer Population (Altermatt et al. 2009; Altermatt and Ebert 2016), andere Arten zeigen keine Anpas- sungen (Cieraad et al. 2022). Einige Spinnenarten sind häufiger an Lichtquel- len zu finden, denn sie verbuchen hier einen höheren Jagderfolg, andere Arten vermeiden beleuchtete Bereiche (Willmott et al. 2019; Par- kinson et al. 2020). Opportunistische Spinnen wachsen schneller, haben aber auch weniger Nachkommen mit jeweils geringerer Lebens- erwartung (Willmott et al. 2019; Parkinson et al. 2020). Existenz der Fledermaus mitdenken Zum Schutz der Fledermauspopulation und für die Ansiedlung lichtscheuer Arten wäre eine Re- duktion von Fassadenbeleuchtung, die Schaf- fung unbeleuchteter Flugkorridore und Jagdorte sowie eine allgemeine Absenkung der Helligkeit mit gut abgeschirmten Lichtquellen hilfreich. Auswirkungen von Außenbeleuchtung Der gefährdete Ringelspinner ist auf eine dunkle Nacht angewiesen Fledermäuse geblendet von künstlichem Licht Fledermäuse reagieren je nach Art und Situation unterschiedlich auf künstliche Beleuchtung. Ei- nige Arten jagen vom Kunstlicht angezogene In- sekten, andere beschränken ihre Jagdflüge auf unbeleuchtete Bereiche. Die Lichttoleranz kann sich auch innerhalb einer Art zwischen Transfer- flügen, Trinkverhalten und der Wahl des Som- mer- und Winterquartiers unterscheiden (Voigt et al. 2019). Opportunistische Fledermäuse jagen an Licht - quellen, weil dort eine hohe Insektendichte herrscht. So kann eine Natriumdampflampe Insekten aus einer Distanz von bis zu 23 m an- ziehen (Degen et al. 2016). Im Darmstädter Stadtgebiet sind ausschließlich Arten der Gattung Pipistrellus dauerhaft prä- sent, nämlich die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und die Mückenfledermaus (Pipis- trellus pygmaeus) (Diehl 2022). Pipistrellus-Ar - ten sind opportunistische Jäger – sie jagen so- mit an Lichtquellen. Zudem nutzen sie für ihre Transferflüge auch beleuchtete Bereiche. Durch helle Lichtquellen werden Fledermäuse geblendet Foto: Adobe Stock/Roziline Foto: Adobe Stock/Tim‘s insects 22 23 Vögel verlieren Orientierung und Zeitgefühl Auch Vögel, insbesondere Zugvögel, werden durch Licht angezogen oder verlieren die Orien- tierung. So verloren alleine am Post Tower in Bonn in einem Jahr mehr als 1000 Vögel die Orientierung (Haupt 2009). Fassadenbeleuch- tung steigert das Kollisionsrisiko von Vögeln mit Hochhäusern (Loss et al. 2019; Lao et al. 2020). Wie viele Vögel durch Fassadenbeleuchtung ums Leben kommen, ist nicht gänzlich geklärt. In den USA und Kanada sterben jährlich schät - zungsweise 6,8 Millionen Vögel allein an be- leuchteten Funktürmen (Longcore et al. 2012). Noch gefährlicher sind Himmelsscheinwerfer, die über weite Distanzen und aus großen Höhen sichtbar sind (Van Doren et al. 2017). Selbst un- verletzte Vögel benötigen oft Stunden, um dem Lichtkegel zu entkommen, was zu längeren Rast- zeiten in Stadtnähe führt. Diese Rastgebiete lie- gen oft in helleren, aber ökologisch inadäquaten Gebieten, was die Überlebenswahrscheinlichkeit beim Vogelzug negativ beeinflussen kann (La Sorte et al. 2017; McLaren et al. 2018). Gemäß §35 Nr. 3 HeNatG sind Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung unzu- lässig. Singvögel werden durch künstliches Licht in ihrer Tages- und Jahresrhythmik gestört. In be- leuchteten Gebieten beginnen sie, das zeigen Beobachtungen, ihren Morgengesang früher – Rotkehlchen etwa um bis zu eine Stunde. Auch Amseln, Buchfinken sowie Blau- und Kohlmei- sen ordnen sich hier ein (Kempenaers et al. 2010; Dominoni et al. 2013a, 2013b; Nordt und Klenke 2013; Da Silva et al. 2014, 2015). In Laborstudien starteten Kohlmeisen und Amseln unter in Siedlungen üblicher Beleuchtung noch früher ihre Aktivitäten. Dies ging einher mit einer reduzierten Melatoninproduktion, Schlaf- mangel und zeitlich verändertem Ablesen von Stoffwechselgenen (de Jong et al. 2016; Raap et al. 2016b; Ulgezen et al. 2019; Dominoni et al. 2022). Verschiedene Untersuchungen haben außerdem gezeigt, dass nächtliches Licht das Immunsystem von Vögeln schwächt (Ouyang et al. 2015, 2017; Raap et al. 2016; Grunst et al. 2020; Jiang et al. 2020). Zudem sind Vögel in beleuchteten Regionen häufiger mit Vogelmala- ria und dem auf Menschen übertragbaren West- Nil-Virus infiziert (Ouyang et al. 2017; Kernbach et al. 2020, 2019). Die saisonale Längenveränderung der Tage be- stimmt den Zeitpunkt, zu dem Vögel mit der Mauser und dem Paarungsverhalten begin- nen. Studien zeigen, dass Amseln bei einer Be- leuchtungsstärke von 0,3 lx rund 22 Tage frü- her mit der Mauser beginnen, allerdings nicht ihr komplettes Federkleid ersetzen (Dominoni et al. 2013). Auch die Fortpflanzung von Am- seln, Blaumeisen und Spatzen setzt im Durch- schnitt etwa 13 Tage früher ein (Kempenaers et al. 2010; Dominoni et al. 2013a, 2013b; Zhang et al. 2014). Eine Untersuchung aus den USA bestätigte diese frühere Fortpflanzung auch für andere Vogelarten. Interessant ist, dass nächtli- che Beleuchtung bei einigen Arten zu größeren Gelegen führt, während andere Arten mit klei- neren Gelegen reagieren, was auf eine mögliche Veränderung in der Artenzusammensetzung hindeutet. Es bleibt jedoch ungewiss, ob bei einer verfrühten Brut ausreichend Nahrung zur Verfügung steht und ob das Wetter stabil genug ist (Senzaki et al. 2020). Säugetiere werden durch Licht beeinflusst Über 60 % der Säugetiere sind nachtaktiv und ihr zirkadianes System, das den Tag-Nacht- Rhythmus reguliert, ist sehr lichtempfindlich. Schon geringe Lichtmengen verringern die Me- latoninproduktion (Grubisic et al. 2019). Dies führt zu Veränderungen des Stoffwechsels und kann bei einigen Arten den Energiebedarf erhö- hen, während gleichzeitig die Aktivität verringert wird, um das zusätzliche Licht zu vermeiden (Le Tallec et al. 2013; Spoelstra et al. 2015; Zhang et al. 2020). Künstliches Licht stört den natürlichen Tages- und Jahresrhythmus von Singvögeln wie der Amsel Am und im Wasser wirkt sich Licht aus Gewässer sind besonders lichtsensible Ökosys- teme. Die Melatoninproduktion bei Fischen wird durch die Mondphasen beeinflusst. Schon die Helligkeit eines Vollmonds – etwa 0,3 lx – senkt bei vielen Arten die Melatoninproduktion (Gru- bisic et al. 2019). Beim Flussbarsch reichen be- reits 0,1 lx, was der Helligkeit städtischer Licht - glocken entspricht (Kupprat et al. 2020). Damit wären auch Gewässer im Siedlungsgebiet und Umland von Darmstadt betroffen. Bei Fluss- barsch und Rotauge wurde festgestellt, dass eine Beleuchtungsstärke von 15 lx die Produk- tion von Geschlechtshormonen stark reduziert (Brüning et al. 2018). Abhängig von der Fisch- art kann sich die Entwicklung der Eier entweder beschleunigen oder verlangsamen (Brüning et al. 2011). Deutliche Veränderungen im Fortpflanzungser - folg ergeben sich bei Erdkröten. So kommt es unter Beleuchtung schneller zur Paarbildung. Die Paarungen werden allerdings auch häufiger unterbrochen, mit einer geringeren Befruch- tungsrate der Eier (Touzot et al. 2020). Bei an- deren Krötenarten zeigen sich Veränderungen in der Entwicklung und im Aktivitätsmuster. Sogar stressbedingte Veränderungen im Blut - bild wurden festgestellt (Dananay und Benard 2018; Gastón et al. 2019; Touzot et al. 2019). Auswirkungen von Außenbeleuchtung Künstliches Licht stört, wie im Darmstädter Großen Woog, die Hormonproduktion und Fortpflanzung von Tieren, die an und in Gewässern lebenFoto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg Foto: Adobe Stock/YKFoto: Adobe Stock/kichigin19 24 25 Der Unterschied zwischen kalten und warmen Lichtfarben In Bezug auf die Wirkung von Licht auf Tiere wird oft von Lichtfarben oder Farbtemperaturen ge- sprochen. Untersuchungen an Insekten lassen den Schluss zu, dass umso mehr Insekten und Insektengruppen von einer Lichtquelle angezo- gen werden, je höher der Anteil an kurzwelligem „blauen“ Licht ist. Doch auch langwelliges Licht ist für einige Insektengruppen attraktiv, beson- ders, wenn es die einzige Lichtquelle ist. Es gibt also kein „insektenfreundliches“ Licht, jedoch eines, das insektenschonend geplant werden kann (Huemer et al. 2010; Eisenbeis und Eick 2011; Somers-Yeates et al. 2013; Longcore et al. 2015; Wakefield et al. 2017). Wärmere Lichtfarben sind für die meisten Tiergruppen weniger störend. Im Vergleich zu weißem Licht hat orangenes und vor allem ro- tes Licht einen geringeren Einfluss auf licht - empfindliche Fledermausarten (Spoelstra et al. 2017; Zeale et al. 2018; Voigt et al. 2019), Vogelschlag (Evans et al. 2007; Rebke et al. 2019; Zhao et al. 2020) und Insektenphysio- logie (van Geffen et al. 2014; van Langevelde et al. 2017; Grenis und Murphy 2019; Boyes et al. 2021). In Bezug auf Melatonin und Ak- tivitätsrhythmik bei Vögeln und Säugetieren gilt ebenso, dass langwelliges Licht einen deut - lich geringeren Einfluss hat als „blauhaltiges“ (Grubisic et al. 2019). Foto: Annette Krop-Benesch Auch Pflanzen betroffen Pflanzen werden ebenfalls durch künstliches Licht beeinflusst. Eine Straßenleuchte kann in Nähe einer Baumkrone Beleuchtungsstärken von über 1000 lx erzeugen, was einem bewölk- ten Tag gleichkommt (Bennie et al. 2016). Für den Baum wird es also nie Nacht und es tritt keine saisonalen Veränderung der Tageslänge ein. Dies beeinträchtigt wichtige Prozesse wie das Umfärben des Laubes oder die Knospenbil- dung. In beleuchteten Gebieten verzögert sich der Blattabwurf und die Knospenbildung setzt früher ein, bei Platanen um bis zu drei Wochen (Matzke 1936; ffrench-Constant et al. 2016; Massetti 2018). Die andauernde Beleuchtung führt zudem zu zusätzlicher Photosynthese, wodurch Blätter vorzeitig absterben (Kwak et al. 2018). Die Fä- higkeit der Bäume, UV-Schäden an Blättern zu reparieren, wird beeinträchtigt (Vollsnes et al. 2009). Da Bäume sowohl kurzwelliges „blaues“ als auch langwelliges „rotes“ Licht nutzen, gibt es kein für Bäume neutrales Licht. Auswirkungen von Außenbeleuchtung Straßenbaum in Berlin im November mit Quecksilberdampfleuchte. Unter natürlichen Bedingungen wären alle Blätter braun gefärbt Neben den Auswirkungen auf Mensch und Natur spielt auch das übergeordnete Thema Klimaschutz eine zentrale Rolle bei der ange- messenen Beleuchtungsgestaltung. Künstliches Licht sollte demnach nur bei Bedarf, energieef- fizient und mit möglichst niedrigem Stromver - brauch eingesetzt werden, im Sinne des Klimas und der Wirtschaftlichkeit. In Deutschland stammen etwa 38 % der Koh- lenstoffdioxidemissionen aus der Stromerzeu- gung, wobei 16 % des Stroms für künstliche Beleuchtung verwendet werden (HMUKLV o. J.). In Kommunen entfallen derzeit bis zu 40 % des Stromverbrauchs auf die öffentliche Außenbe- leuchtung (HMUKLV o. J.). Ein Hauptgrund für diesen hohen Verbrauch ist der weit verbrei- tete Einsatz älterer Anlagen mit Leuchtstoff-, Halogenmetalldampf-, Quecksilberdampf- und vor allem Natriumdampflampen. Ältere Anla- gen verbrauchen im Schnitt und unter Berück- sichtigung intelligenter Steuerungsmöglich- keiten bis zu 70% mehr Energie als moderne Beleuchtungsanlagen mit LED. Hinzu kommt die schlechte Lichtausnutzung, bei der das Licht über die benötigte Fläche hinaus in die Umgebung strahlt. Außerdem ist eine bedarfs- orientierte Steuerung bei älteren Leuchten nur eingeschränkt möglich und ihre Lichtausbeute (lm/W) fällt deutlich hinter moderne LED-Lam- pen zurück. Diese Faktoren führen zu unnötig hohem Energieverbrauch und entsprechend hohen Kosten sowie höheren Emissionen durch künstliche Beleuchtung. LED-Leuchten: Bessere Lichtlenkung und längere Lebensdauer Um die Energieeffizienz zu verbessern, kon- zentriert sich die Umstellung der Straßenbe- leuchtung vor allem auf den Einsatz von LED- Lampen. Diese bieten nicht nur eine bessere Lichtlenkung und ermöglichen eine bedarfs- orientierte Steuerung, sondern haben auch eine längere Lebensdauer. Es kommt zu einer Redu- zierung des Ressourcenverbrauchs und zu Ein- sparungen bei Wartungs- und Ersatzteilkosten (HMWEVW und LEA Hessen GmbH 2020). Außenbeleuchtung und Klimaschutz Halogenmetalldampf; 132; 0,75 % Quecksilberdampf; 47; 0,3 % LED; 4389; 25,1 % Natriumdampf; 12155; 69,48 % Leuchtstoff; 783; 4,5 % Abb. 08: Differenzierung der Straßenbeleuchtung nach Lampentyp (Anzahl absolut; Anteil in Prozent nach ENT- EGA AG, 2024) 26 27 Im Rahmen der Klimaschutzziele der Wissen- schaftsstadt Darmstadt wurde die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf die energiespa- rende LED-Technik bereits in mehreren Be- schlüssen des Magistrats und der Stadtver - ordnetenversammlung beschlossen, zuletzt im „Klimaschutzplan 2035“ (Magistratsvorlage 2022/0219). Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technologie erfolgt seit vielen Jahren suk- zessive, sodass der Anteil der Anlagen mit LED- Beleuchtung zwischen 2018 und 2022 von 21 % auf 26 % angestiegen ist. Der jährliche Energie- verbrauch der Straßenbeleuchtung sank dabei um insgesamt 1.498.092 kWh/a (Abb. 09). Die Anzahl der jährlich hinzukommenden umgerüs- teten Leuchten wird vor allem durch städtebau- liche Maßnahmen sowie das verfügbare Budget und Personal bestimmt. Intelligente Planung erforderlich Bei der Umrüstung auf LED-Beleuchtung ist der sogenannte Rebound-Effekt zu vermeiden. Dieser Effekt tritt auf, wenn die höhere Energieeffizienz von LED-Lampen und die damit verbundenen Kosteneinsparungen dazu führen, dass entwe- der die Helligkeit bei gleichem Stromverbrauch erhöht wird oder zusätzliche Beleuchtungsanla- gen installiert werden. In solchen Fällen kommt es nicht zu einer Nettoverringerung des Energie- verbrauchs. Die Folge: Einsparungen und Opti- mierungen im Sinne des Klima- und Naturschut- zes gehen verloren, die Lichtverschmutzung wird sogar noch verstärkt (HMUKLV o. J.; Schroer et al. 2019). Erfolgsentscheidend sind aufgrund des- sen eine durchdachte Lichtplanung, die Auswahl von Leuchten mit geeigneten Eigenschaften und deren korrekte Montage. Abb. 10: Durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch von Lampentypen, differenziert nach Beleuchtungssteuerung Ganznächtig = ganznächtig mit 100 % eingeschaltet, ganznächtig reduziert = ganznächtig eingeschaltet und je nach einem von 5 Schaltprogrammen auf 50% reduziert zwischen a) 22:30 Uhr und 5:00 Uhr; b) 22:30 Uhr und 6:00 Uhr; c) 00:00 und 06:00 Uhr, d) 00:00 und 05:00 Uhr oder e) ganznächtig, ganztägig = 24 h Betriebszeit, halbnächtig = halbnächtig (22.30 bis 6.30 Uhr) ausgeschaltet (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) 0 100 200 300 400 500 600 kWh/a Beleuchtungssteuerung ganznächtig ganznächtig reduziert ganztägig halbnächtig Gesamt Halogenmetall- dampf LED Leuchtstoff Natriumdampf 3.000 4.500.000 kWh 3.200 5.000.000 kWh 3.400 5.500.000 kWh3.600 6.000.000 kWh3.800 6.500.000 kWh 4.000 4.200 4.400 7.000.000 kWh Anzahl LED-Lampen Jährlicher Energieverbrauch Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamtzahl Wissenschaftsstadt Darmstadt Verbrauch Straßenbeleuchtung gesamt: e-netz Südhessen AG Auswirkungen von Außenbeleuchtung Abb. 09: Jährlicher Zuwachs von LED-Lampen im Vergleich zum Energieverbrauch der Straßenbeleuchtung zwischen 2018 und 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) (Gesamtzahl: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Verbrauch Straßenbeleuchtung gesamt: e-netz Südhessen AG) Ein weiterer bei der Umstellung zu beachten- der Aspekt ist die Verschiebung der spektralen Zusammensetzung des Lichts hin zu einem hö- heren Blauanteil. Dies kann zwar die Farbwahr - nehmung verbessern, führt jedoch auch dazu, dass das Licht heller und greller erscheint, was den natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus von Men- schen, Tieren und Pflanzen stört und Insekten stärker anlockt (BAFU 2021). Um diese Aus- wirkungen zu mildern, soll die Beleuchtungs- stärke reduziert und der Einsatz von bern- steinfarbenen, max. 2200 K, oder warmweißen, max. 3000 K, LED-Lampen in Betracht gezogen werden. Lokale Biodiversität im Blick behalten Als Resultat der weitreichenden potenziellen Konsequenzen für die Tierwelt muss die Ener - gieeffizienz einer Lichtquelle mit den direkten Auswirkungen auf die lokale Biodiversität abge- wogen werden. 28 29 Das größte Einsparpotenzial bei der Energie- verwendung liegt in der lokalen Beleuchtungs- planung, der Auswahl passender Leuchtentypen unter Berücksichtigung ihrer Lichtverteilungs- kurven sowie in der bedarfsorientierten Steue- rung von Beleuchtungsanlagen. Eine signifi- kante Reduzierung des Energieverbrauchs lässt sich durch die Herabsetzung der Leistung der Straßenbeleuchtung um 50 % erzielen. Bei LED- Lampen führt das zu einer Energieersparnis von etwa 27 %, während Natriumdampflampen eine Einsparung von 38 % verzeichnen. Eine kom- plette Abschaltung ermöglicht bei LED-Lampen eine Energieeinsparung von etwa 53 %, bei Na- triumdampflampen sind es 59 %. Ein entscheidender Vorteil moderner LED- Leuchten: Sie lassen sich in mehreren Phasen stufenlos und sensorgesteuert dimmen sowie ein- und ausschalten. Dadurch können Neu- installationen bei Neu- und Ersatzbauten oder Umrüstungen optimal an den Bedarf im Jahres- und Tagesverlauf angepasst werden. So lässt sich auch der geringfügig höhere Energiever - brauch von Lampen mit niedrigerer Farbtempe- ratur ausgleichen. Energiebedarf und CO2-Emissionen systematisch senken Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED ermöglicht eine gezielte Ausrichtung, Ab- schirmung und Lenkung des Lichts auf die Nutzfläche. Dadurch wird nicht nur die Licht - immission in die Umgebung reduziert, sondern auch der Energiebedarf und der kommunale Ausstoß von Treibhausgasen verringert. Weiteres Potenzial zur Einsparung von Energie und der Minderung von Kohlendioxid-Emissio- nen bietet die Reduzierung und Abschaltung von Effektbeleuchtung. Dies zeigt die Umset - zung der Maßnahmen zur Energieeinsparung im Zuge der Energiekrise 2022. Hierbei konnten durch die Abschaltung der Außenbeleuchtung an 30 öffentlichen Darmstädter Gebäuden und Denkmälern 74.000 Kilowattstunden pro Jahr eingespart werden. Abb. 11: Anzahl der Lampen nach Lampentyp und Betriebsart 2022 Ganznächtig = ganznächtig mit 100 % eingeschaltet, ganznächtig reduziert = ganznächtig eingeschaltet und je nach einem von 5 Schaltprogrammen auf 50% reduziert zwischen a) 22:30 Uhr und 5:00 Uhr; b) 22:30 Uhr und 6:00 Uhr; c) 00:00 und 06:00 Uhr, d) 00:00 und 05:00 Uhr oder e) ganznächtig, ganztägig = 24 h Betriebszeit, halbnächtig = halbnächtig von 22.30 bis 6.30 Uhr ausgeschaltet (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) 0% 10% 1834 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 %Prozentualer Anteil Lampentyp Lampentyp Natriumdampf Leuchtstoff LED Quecksilber- dampf Halogenmetall- dampf ganznächtig ganznächtig reduziert halbnächtig ganztägig 9522 813 23 3942 4 13 40 133 244 20 37 408 471 Große Auswahl bei LED-Leuchten Mittlerweile sind LED-Leuchtmittel in vielen ver- schiedenen Farbtemperaturen und Leistungs- stärken verfügbar. Die Lichtausbeute variiert je nach Hersteller und Lichtfarbe im einstelligen Prozentbereich. Grundsätzlich sind LED-Leuch- ten mit wärmeren Lichtfarben etwas weniger energieeffizient im Vergleich zu kaltweißen und neutralweißen LED-Lampen. Auswirkungen von Außenbeleuchtung Allein das Design einer Leuchte sollte bei der Aus- wahl nicht entscheidend sein, sondern die Ausrich- tung und Farbe des Lichts sowie Dämmbarkeit und Steuerung z. B über Bewegungsmelder Foto: iStockphoto/Rinat Fatkullin 30 31 Gesetzliche und normative Grundlagen 3 Gesetzliche Grundlagen Neben zusätzlicher Beleuchtung schlägt der Informationsdienst Umweltrecht e. V. (2021) fol- gende Alternativen zur Sicherung von Gefahren- stellen vor: k Betrachtung möglicher Wegalternativen und baulicher Anpassungen k Gefahrenbeseitigung durch Verkehrsregelun- gen, etwa Tempobeschränkungen k Verwendung heller, besser sichtbarer Wege- und Straßenbeläge k Anbringung von gut sichtbaren Farbmarkie- rungen, Warnschildern und Reflektoren Der Umwelt gegenüber verpflichtet Wie in den vorherigen Kapiteln gezeigt, verur - sachen Lichtimmissionen negative Auswirkun- gen für Flora und Fauna und den Menschen. Deswegen können künstliche Lichtimmissio- nen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) als schädliche Umwelteinwirkungen eingestuft werden, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft her - beizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und damit immissionsschutzrechtliche Pflichten auslösen. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verpflichtet den Be- treiber nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen, schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik zu vermeiden, etwa durch Lichtlenkung, Lichtsteuerung oder die Wahl eines angemessenen Leuchtmittels. Daraus folgt jedoch „nicht die Notwendigkeit einer allgemeinen und durchgehenden Beleuch- tung aller Straßen und Gehwege. Dunkelheit als solche birgt demnach noch keine Gefahr. Die Beleuchtungspflicht dient vielmehr – auch zu- gunsten des Fußgängerverkehrs – der Siche- rung konkreter Gefahrenstellen, die ansonsten nicht oder nicht rechtzeitig als solche erkannt werden könnten und auch durch Warnzeichen nicht genügend abgesichert werden können“ (OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2022 – 2 U 23/ 221). Für die Kennzeichnung von in- nerörtlicher Straßenbeleuchtung, die nachts abgeschaltet wird, ist das Zeichen 395 „Later - nenring“ (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) zu ver- wenden. Nach § 17 und § 49a ff. der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) und § 66a, § 67 sowie § 67a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) besteht hingegen die Pflicht für Verkehrsteil- nehmende, das Fahrzeug bzw. Fahrrad zu be- leuchten und damit dem Gefahrenpotenzial der Dunkelheit entgegenzuwirken. Lediglich für Fußgängerüberwege ist aufgrund ihrer beson- deren Sicherheitsanforderungen eine Beleuch- tung vorgeschrieben (§ 26, Rn. VwVStVO). Fuß- gängerinnen und Fußgänger sind die einzigen Verkehrsteilnehmenden, die kein eigenes Licht mit sich tragen. Deswegen hat die öffentliche Beleuchtung dafür zu sorgen, sie in Konfliktbe- reichen durch ausreichend Licht zu schützen. Weiterhin besteht die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenstellen wie Baustellen, bekannte Un- fallschwerpunkte oder schwer wahrnehmbare Hindernisse. Die Gefahrenabwehr kann dabei durch Warntafeln, Warnleuchten oder Beleuch- tung erfolgen (Schroer et al. 2019). Nach dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) ergibt sich keine generelle Beleuchtungs- pflicht für Kommunen. Die Gemeinde hat eine Verpflichtung, die erforderliche Beleuch- tung innergemeindlicher Straßen zu unterhalten (Neumeyer, Das Hessische Straßenge- setz, Anhang I.4. zu § 9 HStrG). Gesetzliche und normative Grundlagen Foto: Adobe Stock/Robert Kneschke 32 33 Über die Vermeidungspflicht hinaus enthält § 22 Abs. 1 Nr. 2 eine Minimierungspflicht. Danach sind die schädlichen Auswirkungen von künst - lichem Licht auf die Umwelt, die nicht durch technische Maßnahmen geregelt werden kön- nen, auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Nicht technische Minimierungsmaßnahmen betref- fen die Standortwahl der Beleuchtungsanlage, die Betriebseinstellungen und die Betriebszei- ten. Eine Gefahr für eine schädliche Umwelt - einwirkung besteht, wenn die Immission mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden eines Rechtsguts verursacht (Huggins 2020), sie etwa der Natur oder der Gesundheit des Menschen Schaden zufügt. Im Fall von Lichtimmissionen ist eine Gefahr für Pflanzen, Tieren und Artenvielfalt zu bejahen, wenn die Verletzung der artenschutzrechtli- chen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BNatSchG vorliegt. Bei Menschen liegt eine Gefahr durch Lichtimmissionen bei Eintreten eines Gesund- heitsschadens vor, sprich einer funktionellen oder morphologischen Veränderung. Liegt kein Gesundheitsschaden vor, ist eine erhebliche Be- lästigung oder ein Nachteil zu prüfen (Huggins 2020). Bislang existieren keine rechtsverbindlichen Konkretisierungen zur Beurteilung, ab wann schädliche Umweltauswirkungen durch Licht - immissionen drohen. Daher muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden, ob Lichtimmissionen zumutbar sind. Als sachverständige Entschei- dungshilfe kann dabei auf die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Licht- immissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemein- schaft für Immissionsschutz mit vorgeschlage- nen Grenzwerten zurückgegriffen werden (LAI 2012). Blendende oder auf sonstige objektive Weise ortsunübliche Beleuchtung kann außer - dem (§ 1004, § 906 BGB) zivilrechtliche Unter - lassungsansprüche auslösen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs (BauGB) haben Kommunen das Recht, bauliche oder technische Vorkehrungen zum Schutz, zur Vermeidung oder zur Minderung von schäd- lichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Ge- fahren im Sinne des BImSchG festzusetzen. Da- runter können Vorgaben zur Art und Weise der Ausführung von Beleuchtungsanlagen erlassen werden. Weitreichende Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes Mit der Novelle des BNatSchG im Juni 2021 wurden Vorgaben zum Schutz von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen be- schlossen (§ 41a BNatSchG). Die spezifischen Grenzwerte sowie die technischen und konst - ruktiven Anforderungen für die Neuerrichtung sowie Um- und Nachrüstung von Beleuchtungs- anlagen an Straßen, Wegen, baulichen Anlagen und Werbeanlagen werden jedoch erst wirksam, wenn eine Rechtsverordnung zu § 54 Abs. 4d des BNatSchG in Kraft tritt. Weiterhin umfasst das BNatSchG die Eingriffs- regelung zum Schutz vor Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (§ 13 ff. BNatSchG). Zu beurteilen ist, ob durch den geplanten Ein- griff eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der biologischen Vielfalt oder der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft durch Lichtimmissionen vorliegt und inwieweit diese vermeidbar ist. Sowohl die Beeinträchtigung für Arten und Le- bensräume direkt als auch die Bedeutung einer Landschaft als Durchzugsgebiet für wandernde Arten ist zu berücksichtigen. Das BNatSchG umschließt außerdem den Gebietsschutz, welcher die Neuerrichtung von Beleuchtungsanlagen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittieren- den Werbeanlagen in Naturschutzgebieten im Außenbereich nach § 35 BauGB verbietet (§ 23 Abs. 4 BNatSchG). Ferner müssen Projek- te wie die Neuerrichtung einer Beleuchtungsan- lage einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wenn sie die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck eines Natura 2000-Gebiets ge- fährden. Unabhängig von der Umgebung – städtisch, na- turnah oder Schutzgebiet – gilt der besondere Artenschutz (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Er bewahrt wildlebende Arten vor Schädigung von Indivi- duen sowie der erheblichen Störung und Be- einträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten. Der besondere Artenschutz umfasst alle geschützten und streng geschützten Arten (Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) An- lage 1, FFH-Richtlinie Anhang IV, Vogelschutz- richtlinie). Ein Tatbestand gegen § 44 BNatSchG kann zum Beispiel vorliegen, wenn Tiere ihre Wanderrouten aufgrund von störenden Licht - quellen meiden oder Fledermäuse ihre Wochen- stuben aufgeben, weil diese angestrahlt werden. Sie genießen besonderen Artenschutz Der besondere Artenschutz betrifft etwa alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten, europäische Vogelarten sowie einige Schmetter- lings- und Nachfalterarten. Darunter fallen auch die in Darmstadt vorkommenden Nachtfalterar- ten Malveneule (Acontia lucida), Gipskraut-Nel- keneule (Hadena irregularis) und Ringelspinner (Malacosoma neustria). (Sanetra 2022; Schroer et al. 2019). Fledermäuse sollen ihre Wochenstuben nicht verlassen müssen. Nach dem Sonnenuntergang ist es auch ohne künstliche Beleuchtung noch längere Zeit ausreichend hell Gesetzliche und normative Grundlagen Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg Foto: Adobe Stock/creativenature.nl 34 35 Vorgaben zur Beleuchtung in Hessen Das Hessische Naturschutzgesetz (HeNatG, 2023) fordert den Schutz von lichtempfind- lichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten (§ 4 HeNatG) und konkretisiert die Vorgaben für den Betrieb und die Ausstattung von Beleuch- tungsanlagen in § 35: k Verzicht auf vermeidbare Beleuchtung im Au- ßenbereich nach § 35 BauGB, sofern für diese kein erkennbarer Beleuchtungszweck vorhan- den ist bzw. die Beleuchtung deutlich über das erforderliche Maß hinausgeht (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 HeNatG) oder das Licht aufgrund des Zwecks oder der Beschaffenheit der Lichtan- lage außerhalb der Bereiche lenkt, für die es bestimmt ist, insbesondere, wenn es im mon- tierten Zustand über die Nutzfläche und die Höhe des Horizonts strahlt und dadurch eine Fernwirkung und Aufhellung der direkten Um- gebung verursacht (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 HeNatG). k Wahl von Lichtfarben mit geringer Anlock- wirkung bei grundlegender Erneuerung öf- fentlicher Beleuchtung, soweit die Anforde- rungen an die Verkehrssicherheit eingehalten werden, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch/aufgrund von Rechtsvorschriften nichts anderes vorge- schrieben ist (§ 35 Abs. 2 HeNatG). k Verbot der Nutzung von Himmelsstrahlern und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung (§ 35 Abs. 3 HeNatG). k Verbot der Beleuchtung von Fassaden bau- licher Anlagen der öffentlichen Hand von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr, soweit diese nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder auf- grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder es sich um kirchliche Bauten oder bauliche Anlagen handelt, die im Denkmal- verzeichnis als Kulturdenkmal erfasst sind (§ 35 Abs. 5 HeNatG). Normative Grundlagen Das Deutsche Institut für Normung e. V. hat In- dustrienormen als technische Handlungsemp- fehlungen veröffentlicht und damit Anforderun- gen an Beleuchtung definiert. Diese existieren als Deutsche Industrie Norm (DIN) und Europäi- sche Norm (EN). Ihre Anwendung ist grundsätz- lich freiwillig (DIN 2023). Die Entscheidung, ob eine Verkehrsfläche überhaupt beleuchtet wer - den muss, gehört nicht zum Anwendungsbereich der Norm und wird von der Wissenschaftsstadt Darmstadt selbst entschieden. Mithilfe der DIN 13201-1 „Straßenbeleuch- tung – Teil 1: Auswahl der Beleuchtungsklas- sen“ können anhand von Auswahlparametern Beleuchtungsklassen für unterschiedliche Ver - kehrsflächen wie Autobahnen, Landstraßen, Hauptverkehrsstraßen, Sammelstraßen oder Wege festgelegt werden. Bei der Auslegung der Parameter besteht im Einzelnen Interpretati- ons- und Bewertungsspielraum. Die deutschsprachigen Fassungen der Schriften DIN EN 13201-2 bis DIN EN 13201-4 (Güte- merkmale) helfen beauftragten Dienstleisten- den bei der Auswahl, Planung und Messung von Straßenbeleuchtung. DIN EN 13201-5 be- schreibt Energieeffizienzindikatoren. Fußgängerüberwege sind nach bestimmten Kriterien zu beleuchten. Industrienormen nur ein Teil der Lösung Aspekte des Umwelt- oder Immissionsschut - zes, Lichtfarben, Ästhetik sowie das soziale und räumliche Umfeld der Beleuchtungsanlage blei- ben in der technisch-funktionalen Industrienor - menreihe unberücksichtigt. Deswegen werden diese Rahmenbedingungen in der vorliegenden Lichtleitlinie für die Wissenschaftsstadt Darm- stadt ergänzend festgelegt. k Abschaltung beleuchteter oder lichtemittie- render Werbeanlagen und Wegweiser im Au- ßenbereich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nach § 35 BauGB (§ Abs. 4 35 HeNatG). k Weiterhin ermächtigt § 35 Abs. 7 HeNatG Ge- meinden, Umwelteinwirkungen von Licht mit- tels Satzungen zu regeln. Spielräume bei Parametern: Keine Einladung für übermäßige Helligkeit Bei der Auswahl der Parameter besteht grund- sätzlich ein Interpretations- und Gestaltungs- spielraum. Im ungünstigsten Fall führt dieser zu Überbeleuchtung mit entsprechenden Aus- wirkungen für Umwelt und Energieverbrauch (siehe Ausführungen in Kapitel 2). Wegen der hohen Installations- und Betriebskosten wurden in der Vergangenheit Mindestwerte der Norm teilweise unterschritten und Anforderungen wie Gleichmäßigkeit nicht erfüllt – ohne rechtliche Konsequenzen. Die Umstellung auf energieef- fizientere LED-Beleuchtung führte vielerorts zu einem unnötigen Anstieg des Beleuchtungs- niveaus mit deutlicher Überschreitung der Min- destwerte der Norm (Kyba et al. 2014, 2017; Schroer et al. 2019). Daher ist bei der Anwendung der DIN- und EN- Normen möglichst immer zu prüfen, ob die sicherheitsrelevanten Belange auch mit gerin- gerer Beleuchtungsstärke, Beleuchtungsdichte und Betriebszeit erfüllt werden. Insbesondere bei Umrüstung oder Erneuerung sollte bei be- stehenden öffentlichen Beleuchtungsanlagen zunächst begutachtet und ermittelt (gemessen oder simuliert) werden, ob die bestehende Be- leuchtungsqualität ausreicht. Weitere Beleuchtungsnormen sind: k Beleuchtung von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung DIN 67523 k Beleuchtung von Straßentunneln und Unter - führungen DIN 67523 k Beleuchtung von öffentlichen Parkbauten und öffentlichen Parkplätzen DIN 67528 k Licht und Beleuchtung, Beleuchtung von Ar - beitsstätten, Teil 2: Arbeitsplätze im Freien. DIN EN 12464-2 k Technische Regel für Arbeitsstätten Beleuch- tung und Sichtverbindungen, ASR A3.4, An- hang 4 k Sportstättenbeleuchtung DIN EN 12193 Bei der Anwendung der Normen ist zu beach- ten, dass deren Aktualisierung häufig nicht mit der technischen Entwicklung Schritt hält und zum Zeitpunkt der Beleuchtungsplanung meist bereits fortschrittlichere Leuchtquellen zur Ver - fügung stehen als zum Zeitpunkt der Veröffent - lichung (Schroer et al. 2019). So basieren die aktuell empfohlenen Mindestwerte nicht auf der gegenwärtig eingesetzten LED-Technik und es fehlen Maximalwerte der Beleuchtungsstärke. Gesetzliche und normative Grundlagen Foto: Adobe Stock/M. Perfectti 36 37 Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit 4 Die nachfolgenden Grundsätze der Lichtleit - linie gelten für neue, umzurüstende und zu erneuernde öffentliche Beleuchtungen, die in kommunaler Zuständigkeit sind und von der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf der Ge- markungsfläche betrieben werden. Alle Ämter, Dienststellen und Eigenbetriebe müssen diese Leitlinie bei der Planung öffentlicher Außen- beleuchtung und der Erstellung Außenbe- leuchtung betreffender Förderprogramme und Miet- und Pachtverträge anwenden. Bestehende Verträge und Richtlinien sollten angepasst wer - den, um der Lichtleitlinie zu entsprechen, bei Neuabschlüssen sind die Richtwerte zu berück- sichtigen. Zuständigkeiten, Ausnahmeregelungen und Umsetzungshinweise Das Mobilitäts- und Tiefbauamt ist verantwort - lich für die Planung, Umsetzung und Finan- zierung der Beleuchtung auf öffentlichen und Verkehrsflächen. Es unterstützt parallel das Grünflächenamt bei der Beleuchtungsplanung in städtischen Grünanlagen und Anlagen, die das Grünflächenamt in Amtshilfe plant wie z. B. für Schulen und setzt diese baulich um, wobei Entscheidung und Planungszuständigkeit beim Grünflächenamt liegen. Für nicht-öffentliche städtische Flächen wie Schulen, Kindergärten oder Sportanlagen sind der Eigenbetrieb Im- mobilienmanagement (IDA), die Darmstäder Allgemeine Grundsätze Stadtentwicklungsgesellschaft GmbH & Co. KG (DSE), die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co.KG (DSG) und das Sportamt zuständig. Ausnahmen zu den Richtwerten der Lichtleit - linie können akzeptiert werden, wenn sie die Schutzziele des BNatSchG (insbesondere § 13, § 23 Abs. 4 und § 41a) und des HeNatG (§ 4 und § 35) nicht beeinträchtigen. Für öffentliche Flä- chen und Verkehrsflächen ist die Abstimmung mit dem Mobilitäts- und Tiefbauamt sowie dem Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt erforderlich. Bei anderen Flächen und Gebäu- den in kommunaler Zuständigkeit, die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt beleuchtet wer - den, erfolgt die Abstimmung mit dem Umwelt - amt und dem jeweils zuständigen Amt, wobei eine Zustimmung dieser Ämter zum Beleuch- tungskonzept notwendig ist. Sofern die Beleuchtung aus Gründen der Ver - kehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich ist, muss diese bestehen bleiben oder installiert wer - den. Das gilt ebenso, wenn sie aufgrund einer Rechtsvorschrift generell oder umfangspezi- fisch vorgeschrieben ist, etwa die Lichtfarbe oder Helligkeit betreffend. Ist die Errichtung von Beleuchtungsanlagen auf öffentlicher Fläche für die öffentliche Sicherheit begründet notwendig, darf künstliche Beleuchtung bestehen bleiben oder installiert werden, sofern sie die nächtliche Landschaft möglichst wenig beeinflusst. Die Umsetzung der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zustän- digkeit erfordert gemeinsame Anstrengungen auf verschiedenen Ebenen der Stadtver - waltung. Dabei müssen Auswirkungen auf Umwelt, Klimaschutz und Sicherheit bei allen planerischen Entscheidungen bedacht werden. Externe Partner sind für eine effektive Um- setzung unverzichtbar. Die Richtwerte und Maßnahmen in Kapitel 4 werden entsprechend der personellen und finanziellen Möglichkeiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt umge- setzt. Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung Foto: Adobe Stock/roostler 38 39 Notwendigkeit Künstliches Licht darf nur verwendet werden, wenn es rechtlich geboten oder begründet not - wendig ist und einen bestimmten Zweck er - füllt. Vor Neuinstallationen, Umrüstungen und Erneuerungen der öffentlichen Beleuchtung müssen Betreiber*innen prüfen, ob das Licht vorhandener Anlagen ausreicht oder ob lichtun- abhängige Alternativen wie helle Beläge, Mar - kierungen der Randbereiche oder Reflektoren umsetzbar sind. Folgender Fragenkatalog ist bei der Beleuch- tungsplanung zur Klärung der Notwendigkeit heranzuziehen: k Warum wird die Lichtinstallation benötigt und welcher Zusatznutzen ist durch die Beleuch- tungsanlage erkennbar? k Ist die Beleuchtung bzw. eine bestimme Be- leuchtung gesetzlich oder auf anderer recht - licher Grundlage vorgeschrieben? k Wurde geprüft, ob die Beleuchtung ein natur- schutzfachliches Konfliktpotenzial birgt? k Wurden projektspezifische Kriterien zur Er - mittlung des Bedarfs festgelegt, etwa Ver - kehrsdichte, Gefahrenstellen oder Besucher - zahlen auf öffentlichen Plätzen? Bei der Prüfung der Notwendigkeit sollten auch die Bestandsleuchten der öffentlichen Beleuch- tung in kommunaler Zuständigkeit einbezogen und bestehende nicht notwendige Anlagen im Zuge der Umsetzung der Lichtleitlinie abge- schaltet werden. Es muss jeweils geprüft werden, ob bestehende Verträge, im Rahmen des Möglichen, geändert oder ergänzt werden können. Referenz: § 4 HeNatG Schutz von Lebewe- sen vor Beleuchtung Lichtfarbe Bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Er - neuerungen der öffentlichen Beleuchtung dür - fen nur Leuchtmittel mit niedrigem Blauanteil verwendet werden. Diese dürfen maximal 15 % ihrer Strahlung unterhalb einer Wellenlänge von 500 nm aufweisen, idealerweise maximal 10 %. Zulässig sind Farbtemperaturen im Bereich von bernsteinfarben, maximal 2.200 K, bis warm- weiß, maximal 3.000 K. Bei Anlagen im Bestand mit neutralweißen LED- Leuchten (4.000 K) sollte geprüft werden, ob die Helligkeit dauerhaft oder stufenweise gesenkt werden kann oder der Einsatz von wärmeren LED-Leuchten (< 3.000 K) oder Farbfilterfolien möglich ist. Aus Gründen der Energieeinspa- rung ist hierbei eine Absenkung der Helligkeit vorzuziehen. Bei Fußgängerüberwegen können Leuchten mit einer Lichtfarbe eingesetzt werden, die von den Beleuchtungsanlagen an der durchgehenden Straße abweicht, sofern die Helligkeit an den tatsächlichen Bedarf angepasst wird. Es muss jeweils geprüft werden, ob bestehende Verträge, im Rahmen des Möglichen, geändert oder ergänzt werden können. Referenz: § 35 Abs. 2 HeNatG Schutz von lichtempfindlichen Tier- und Pflanzen- arten sowie Insekten Gemeinden mit Vorbildfunktion: § 7 Abs. 2 HeNatG Das Land, die Gemeinden und Gemeindever - bände nehmen bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschafts- pflege eine Vorbildfunktion ein und unterstüt - zen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Ver - wirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise. Bei Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, unterrichten sie die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden rechtzeitig und umfassend vor einer Entschei- dung und geben ihnen Gelegenheit zur Stel- lungnahme, soweit nicht eine weitergehende Beteiligung vorgesehen ist. Helligkeit Der Lichtstrom muss auf das begründet not - wendige Minimum reduziert und dem Be- leuchtungszweck angepasst werden. Bei der Planung von Neuinstallationen, Umrüstungen und Erneuerungen der öffentlichen Beleuch- tung ist die bestehende Umgebungshelligkeit zu berücksichtigen. Der Lichtstrom sollte be- darfsgerecht angepasst und bei sinkendem Be- darf über Nacht mittels mehrstufiger Regelung, Bewegungsmeldern oder Zeitschaltuhren redu- ziert oder abgeschaltet werden. Bei der Anwendung von sicherheits- oder arbeitstechnischen Normen oder Vorschriften sind die niedrigsten konformen Beleuchtungs- kategorien auszuwählen, wobei die Mindestwer- te um nicht mehr als 25 % überschritten werden dürfen. Überschreitungen bei der Bestandsbe- leuchtung sollten erfasst werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine Reduzierung der Helligkeit sowie eine Nachtabschaltung umsetzbar ist. Referenz: § 4 HeNatG Schutz von Lebe- wesen vor Beleuchtung, § 41a Abs. 1 BNatSchG Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Pflichten der Be- treiber nicht genehmigungsbedürftiger Anla- gen, LAI (2012) Mit Abnahme des Verkehrs in den Nachtstunden wird weniger Licht benötigt und es sollte gedimmt oder abgeschaltet werden Nach Beschluss der Lichtleitlinie sollte der Be- stand der öffentlichen Beleuchtung unter Feder- führung des Mobilitäts- und Tiefbauamts erfasst werden. Eine weitere Aufgabe dieses Amts be- steht darin, Um- und Nachrüstungen für nicht den Leitlinienkriterien entsprechende Leuchten mithilfe eines Umrüstfahrplans zu realisieren. Bestehende Beleuchtung, die die Vorgaben der Lichtleitlinie deutlich überschreitet, also die Grenzwerte um mehr als das Dreifache über - steigt oder in Schutzgebiete hineinstrahlt, sollte möglichst sofort umgerüstet, nachgerüstet oder abgeschaltet werden, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erfassung. Es soll- te jeweils geprüft werden, ob bestehende Ver - träge, soweit möglich, geändert oder ergänzt werden können oder müssen. Angestrebt wird, die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zu- ständigkeit im Sinne der in dieser Lichtleitlinie formulierten Anforderungen kontinuierlich um- zustellen. Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg 40 41 Bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Er - neuerungen der öffentlichen Beleuchtung gel- ten für die Auswahl, Platzierung und Lichtlen- kung der Leuchten folgende Richtlinien: k Verwendung ausschließlich voll abgeschirm- ter Leuchten mit 0 % Upward Light Ratio (ULR) im installierten Zustand. Das Licht soll- te möglichst nur auf die Nutzfläche strahlen, insbesondere darf es nicht in sensible Berei- che strahlen (vgl. Seite 50ff). Hierbei ist die Auswahl von Leuchten mit der Lichtstärke- klasse G*4, G*5 oder G*6 anzuraten. k Auswahl von Leuchten mit einer für den Be- leuchtungszweck passenden Abstrahlcharak- teristik. Die Lichtpunkthöhen sind dem Bedarf anzupassen und möglichst niedrig zu halten, sodass das Licht nur auf die Nutzfläche fällt. k Einbeziehung der Gegebenheiten in der direk- ten Umgebung in die Standort- und Leuch- tenwahl, etwa die Präsenz von Bäumen oder bauliche Strukturen. k Verzicht auf rundum strahlende Leuchten wie Kugelleuchten, Solarkugeln oder freistrahlen- de Röhren und den Einsatz von Bodenstrah- lern oder Leuchten mit direkter Abstrahlung in den Himmel. Der Einsatz von Skybeamern und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig (§ 35 Abs. 3 HeNatG). Bei gebäudenah angebrachten Leuchten sind Lichtimmissionen auf Wohnräume und Balko- ne durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Dazu zählen etwa eine niedrige Anbringungs- höhe der Leuchte, ein größerer Anbringungsab- stand der Leuchte zur Fassade oder Blenden. Auf gezielte oder flächige Fassadenanstrahlun- gen wird verzichtet (siehe LAI 2012). Bei Bestandsbeleuchtungen der öffentlichen Beleuchtung auf öffentlichen Flächen und Ver - kehrsflächen sollten Abweichungen möglichst im Rahmen der Bestandserfassung dokumen- tiert und innerhalb von zwei Jahren nach die- ser Erfassung korrigiert werden, etwa durch Anpassung der Ausrichtung oder Montage von Blendkappen. Direkt in den Himmel strahlen- de Bestandsbeleuchtungen sollten sofort nach Verabschiedung der Lichtleitlinie ausgeschal- tet werden. Eine spätere Umrüstung für eine Wiederinbetriebnahme kann in begründeten Fällen erfolgen. Für öffentliche Flächen und Ver- kehrsflächen ist dies mit dem Mobilitäts- und Tiefbauamt sowie dem Umweltamt der Wissen- schaftsstadt Darmstadt abzustimmen. Referenz: § 4 HeNatG Schutz von Lebe- wesen vor Beleuchtung, § 35 Abs 1 Nr. 2, Abs. 3 HeNatG § 35 Abs. 3 Schutz von licht - empfindlichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten Die Innenbeleuchtung sollte so gestaltet sein, dass sie nicht störend in den Außenraum wirkt. Hierbei sollte nach Möglichkeit für alle öffentli- chen Gebäude geprüft werden, ob durch Fens- ter nach außen strahlende Innenbeleuchtung während der Nachtstunden ausgeschaltet oder Jalousien oder ein Blendschutz verwendet wer - den kann. Aus Gründen der Energieeinsparung ist eine Abschaltung zu präferieren. Diese Richtwerte der Lichtleitlinie gelten bei Beleuchtung durch Dritte nach laufenden Ver - trägen in dem Umfang, in dem dies vertraglich möglich oder verhandelbar ist. Referenz: § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG Be- griffsbestimmung, § 22 BImSchG Pflich- ten der Betreiber nicht genehmigungsbedürf- tiger Anlagen und LAI (2012) Steuerung Die Beleuchtungsdauer ist bei Neuinstalla- tionen, Umrüstungen und Erneuerungen der öffentlichen Beleuchtung durch Schalter, Zeit - schaltuhren, Steuerungssoftware oder Be- wegungsmelder auf die Nutzungszeit zu be- grenzen, soweit dies vertraglich durchgesetzt werden kann. Die Helligkeit ist dem Bedarf an- zupassen und spätestens in den Nachtstunden, also von 22.00 bis 6.00 Uhr, auf das minimal zulässige Maß zu dimmen oder abzuschalten. Die Zuständigkeit für die Steuerung der einzel- nen Beleuchtungsanlagen liegt bei den jeweili- gen Betreiberinnen und Betreiber und variiert je nach Beleuchtungskategorie. Auswahl, Platzierung und Lichtlenkung der Leuchten Für Beleuchtungsanlagen im Bestand mit ganz- tägiger und ganznächtiger Schaltung ist die Notwendigkeit der vorhandenen Schaltung nach Möglichkeit von den Betreiberinnen und Betreibern zu überprüfen. Liegt keine Notwen- digkeit vor, sollte die Beleuchtungsdauer nach den technischen Möglichkeiten reduziert und bzw. oder die Steuerung mehrstufig geregelt werden. Referenz: § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG Be- griffsbestimmung, § 22 BImSchG Pflich- ten der Betreiber nicht genehmigungsbedürf- tiger Anlagen und LAI (2012). Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung Starke Lichtverschmutzung durch fehlende Abschirmung der Beleuchtung Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg 42 43 Vor jeder Neuinstallation, Umrüstung oder Er - neuerung der öffentlichen Beleuchtung in Stra- ßen, Wegen und auf Plätzen führt das Mobili- täts- und Tiefbauamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Lichtplanung gemäß den Richt- werten der Lichtleitlinie durch oder lässt diese durchführen. Falls die genannten Maßnahmen durch be- stehende Verträge geregelt sind, wird geprüft, ob die Lichtleitlinien in den Verträgen umsetz- bar sind oder ob eine Vertragsänderung mög- lich ist. Beleuchtungsniveau Die mittleren Beleuchtungsstärken (Ē) bzw. Leuchtdichte pro Straßen- und Wegekategorie für Neuinstallationen, Umrüstungen und Er - neuerungen von Beleuchtungsanlagen rich- ten sich an den in Tabelle 01 dargestellten Straßen-, Wege- und Platzbeleuchtung Richtwerten zu den Normalverkehrszeiten (sie- he Tabelle 02). Die in der DIN zur Berechnung der Beleuchtungsklasse festgelegten Parameter lassen bei einzelnen Parametern einen Ermes- sensspielraum offen. Hier sollte zukünftig der Ermessensspielraum genutzt werden, sodass die maximal höchste M-Klasse erreicht wird. Eine Überschreitung der Beleuchtungsstär - ke aus Tabelle 01 um das jeweils notwendige Maß ist in begründeten Fällen zulässig, z. B. in Konfliktzonen mit erhöhten Anforderungen oder wenn es aus Gründen der Verkehrssiche- rungspflichten oder andere Anforderungen wie bspw. der Aufsichtsbehörde für Straßenbahnen empfohlen wird. Soweit die vorgenannten Maß- nahmen nach laufenden Verträgen mit Dritten geregelt sind, ist zu prüfen, ob die Richtwerte aus Tabelle 01 danach umsetzbar sind oder eine Änderung der Verträge herbeigeführt wer - den kann. Bei der Planung der Beleuchtungsanlagen und der Auswahl des Beleuchtungsniveaus werden bei Bedarf alle notwendigen städtischen Verwal- tungseinheiten, insbesondere das Umweltamt, und weitere notwendige Beteiligte vom Mobi- litäts- und Tiefbauamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit in die Planung und Abwägung einbezogen. Bedarfsorientierung Die Straßen- und Wegebeleuchtung wird durch Dämmerungsschalter gesteuert: Sie schaltet sich zum Ende der bürgerlichen Abenddämme- rung ein und mit Beginn der zivilen Morgendäm- merung wieder aus (siehe Seite 11, Abb. 02). Bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Er - neuerungen der Straßen-, Wege- und Platzbe- leuchtungen sind die Systeme, soweit vertrag- lich möglich, zeitlich mehrstufig auszuführen und das Beleuchtungsniveau an den Bedarf des jeweiligen Stadtgebietes oder der Straße anzu- passen. Spätestens außerhalb der Normalver - kehrszeit und während der Niedrigverkehrszeit werden die mittlere Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte pro Straßen- und Wegekategorie reduziert. Zudem ist für die Nachtverkehrszeit die Möglichkeit einer nächtlichen Abschaltung der Straßen-, Wege- und Platzbeleuchtung in der Beleuchtungsplanung zu prüfen. Bei durch- geführten Abschaltungen wird das Verkehrszei- chen 394 der Straßenverkehrsordnung (roter Laternenring) am Mast angebracht. Verkehrszeit Aufkommen Werktags Normalverkehr Normal 06.30 – 19.00 Uhr Niedrigverkehr Gering 19.00 – 00.00 Uhr 05.00 – 06.30 Uhr Nachtverkehr Sehr gering 00.00 – 05.00 Uhr Tabelle 02: Normalverkehrs-, Niedrigverkehrs- und Nachtverkehrszeiten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, basierend auf dem Verkehrsaufkommen an Hauptverkehrsachsen (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023). Tabelle 01: Richtwerte zu grundsätzlich zulässigen Beleuchtungsniveaus auf Straßen und Wegen (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023). Straßen- und Wegekategorie Mittlere Beleuch- tungsstärke (E) Mittlere Leuchtdichte Beleuchtungs- klassen zur Licht- planung nach DIN EN 13201 Hauptverkehrsstraße 50 km/h 10 lx 0,75 cd/m2 C4, M4 Hauptverkehrsstraße <− 30 km/h 7,5 lx 0,5 cd/m2 C5, M5 Nebenstraße/Sammelstraße 50 km/h 7,5 lx 0,5 cd/m (P3), C5, M5 Nebenstraße/Sammelstraße 30 km/h 5 lx 0,3 cd/m P4, M6 Anliegerstraße 50 km/h 5 lx – P4 Anliegerstraße 30 km/h 3 lx – P5 Radwege 3 lx – P5 Verkehrsberuhigte Bereiche, Plätze und Fußweg 2 lx – P6 Abb. 12: Durchschnittliches Verkehrsaufkommen auf ausgewählten Hauptverkehrsstraßen in Darmstadt im Tagesverlauf an einem Werktag im Jahr 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Fahrzeuge pro Stunde Uhrzeit 0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500 10 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Rheinstraße, Am Kavalleriesand Karlsruherstraße Rüdesheimerstraße Donnersbergring Spessartring Dieburger Straße Carl-Schnenk-Ring Frankfurter Straße Martin-Luther-King- Ring 44 45 Von der nächtlichen Abschaltung ausgenom- men sind: k Fußgängerüberwege (§ 26 VwV-StVO) k Hauptverkehrsstraßen k Mischverkehrsflächen und Fahrbahnen ohne Gehwege aber mit Fußverkehr k Gleisbereiche der Straßenbahn und Haltestel- len des ÖPNV k Bereiche, die auch während der Nachtver - kehrszeiten durch Fußverkehr höher frequen- tiert werden k Straßenzüge mit einem hohen Parkplatzanteil k Adaptationsbereiche Die nächtliche Abschaltung muss technisch so umsetzbar sein, dass angrenzende Straßen- leuchten nicht vom Rundsteuersignal betroffen sind. Eine nächtliche Abschaltung erfolgt nur, wenn sie nicht aus Gründen der Verkehrssicher- heit, öffentlichen Sicherheit oder Betriebssicher- heit notwendig oder rechtlich vorgeschrieben ist. Für folgende Bereiche erfolgt bei Neuinstalla- tion, Umrüstung oder Erneuerung von Beleuch- tungsanlagen eine Absenkung der Beleuchtung auf mindestens 30 % der Beleuchtungsstärke zu Normalverkehrszeiten während der Nacht - verkehrszeit. Mindestwerte für die Bereiche der Fußgängerüberwege, Gleisbereiche der Stra- ßenbahnen und Haltestellen des ÖPNV dürfen hierbei nicht unterschritten werden. k Hauptverkehrsstraßen k Mischverkehrsflächen und Fahrbahnen ohne Gehwege aber mit Fußverkehr k Entlang von Straßenzügen mit hohem Park- platzanteil k Bereiche, die auch während der Nachtver - kehrszeiten durch Fußverkehr höher frequen- tiert werden k Entlang von Straßenzügen mit einem hohen Parkplatzanteil k Adaptationsbereiche Diese Vorschriften gelten, soweit die norma- le Beleuchtungsstärke nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder rechtlich vorgeschrieben ist. Mindestwerte für Fußgängerüberwege, Gleisbereiche der Stra- ßenbahnen und Haltestellen des ÖPNV dürfen hierbei nicht unterschritten werden. Bei bestehenden Beleuchtungsanlagen mit ganznächtiger Reduzierung auf 50 % der vollen Leistung sind nach Möglichkeit die technischen und finanziellen Ressourcen für eine Schaltzeit- anpassung zu prüfen. Ziel ist es, die Leistung während der Niedrig- und Nachtverkehrszeit auf 50 % zu reduzieren. Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in kommunaler Zuständigkeit auf öffentlichen Flä- chen und Verkehrsflächen, insbesondere bei der zeitlichen Steuerung der einzelnen Beleuch- tungsanlagen, werden bei Bedarf alle erforder - lichen städtischen Ämter, insbesondere das Umweltamt und weitere erforderliche Beteiligte vom Amt für Mobilität und Tiefbau der Wissen- schaftsstadt Darmstadt in die Planung und Ab- wägung einbezogen. An ausgewählten Stellen sollen Anpassungen unter Real-Labor-Bedin- gungen erfolgen, sofern dafür die personellen Ressourcen vorhanden sind. Eine Umrüstung an solchen Stellen ruht, bis eine wissenschaft - liche Begleitung umsetzbar ist. Soweit die vorgenannten Maßnahmen nach lau- fenden Verträgen geregelt sind, ist zu prüfen, ob die Richtwerte der Lichtleitlinie danach umsetz- bar sind oder eine Änderung der Verträge mög- lich ist. Städtische Liegenschaften Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verzichtet zum Schutz von wildlebenden Pflanzen und Tieren im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September ganztägig sowie vom 1. Oktober bis zum 31. März spätestens von 22.00 bis 6.00 Uhr auf die Beleuchtung von Gebäudefassaden und Kulturdenkmälern sowie sonstiges gestal- terisches Licht. Ausnahmen stellen lediglich der Hochzeitsturm auf der Mathildenhöhe und das Ludwigsmonument auf dem Luisenplatz dar. Die Beleuchtung bleibt außerdem bestehen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssi- cherheit erforderlich oder rechtlich vorgeschrie- ben ist. Ein entsprechender Nachweis und das Beleuchtungskonzept müssen vorab mit dem Mobilitäts- und Tiefbauamt und dem Umwelt - amt der Wissenschaftsstadt Darmstadt abge- stimmt werden. Eine Anpassung der Schaltzeiten für die Be- standsbeleuchtung ist möglichst direkt nach Beschluss der Lichtleitlinie durch das Mobili- täts- und Tiefbauamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu beauftragen. Bei der Errichtung von neuen Beleuchtungsan- lagen muss eine klare Funktionszuweisung er - folgen. Effektbeleuchtung darf nicht gleichzeitig als funktionale Beleuchtung für die öffentliche Beleuchtung fungieren oder an deren Schalt - kreis angeschlossen sein. Neuinstallationen, Umrüstungen und Erneue- rungen öffentlicher Anstrahlungen oder ande- rer gestalterischer Beleuchtungen sind so zu planen, dass kein Licht am zu beleuchtenden Objekt vorbei strahlt, etwa durch Projektions- technik, Gobotechnik oder Masken. Andernfalls darf eine Anstrahlung nur von oben nach unten und mit 0 % Upward-Light-Ratio im installierten Zustand erfolgen. Himmelsstrahler und blinken- dende Beleuchtungsanlagen sind grundsätzlich unzulässig (§ 35 Abs. 3 HeNatG). Gebäudeanstrahlungen und gestalterisches Licht Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung Beispiel einer beleuchteten prominenten Gebäudefassade in der Innenstadt Der Begriff „Gobotechnik“ Gobotechnik bezieht sich auf die Verwendung von Gobos – Graphical Optical Blackouts – in der Beleuchtungs- und Projektionstechnik. Ein Gobo ist eine physische Vorlage, oft eine Scheibe aus Metall oder Glas, die in einem Projektor oder Scheinwerfer eingesetzt wird. Diese Vorlagen haben Ausschnitte oder Muster, durch die Licht hindurch projiziert wird, um spezifische Muster, Formen, Bilder oder Schatteneffekte zu erzeugen. Foto: Adobe Stock/Lapping Pictures 46 47 Beleuchtungsanlagen im Bestand, die nicht diesen Anforderungen entsprechen und starke Lichtemissionen aufweisen, sollten umgehend nach Beschluss der Lichtleitlinie bis zu einer Um- oder Nachrüstung abgeschaltet werden, insbesondere dann, wenn die Beleuchtung ent - weder: k mittels Bodenstrahler oder freistrahlenden Wandleuchten erfolgt. k über die Nutzfläche und die Höhe des Hori- zonts strahlt und dadurch eine Fernwirkung und Aufhellung der direkten Umgebung ver - ursacht. (§ 35 Abs. 1 Satz 2 HeNatG) k Grenzwerte für Lichtimmissionen auf Wohn- räume gemäß (LAI 2012) überschreitet. Dies steht im Einklang mit der Vorbildfunktion von Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 7 Abs. 2 HeNatG sowie § 35 Abs 1. Nr. 1 und 2 HeNatG. Soweit die vorgenannten Maßnahmen nach lau- fenden Verträgen geregelt sind, ist zu prüfen, ob die Richtwerte der Lichtleitlinie danach umsetz- bar sind oder eine Änderung der Verträge mög- lich ist. Ausnahmen bei besonderen Ereignissen Erlaubt sind ganzjährig vorübergehende Be- leuchtungen im Siedlungsbereich bei Kultur- und Sportveranstaltungen und Volksfesten so- wie Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste sofern die allgemeinen Grund- sätze zur Beleuchtung (siehe Kap. 4) berück- sichtigt werden. Ein entsprechendes Beleuch- tungskonzept ist bei der Beantragung einer Genehmigung vorzulegen oder durch das Bürger- und Ordnungsamt nachzufordern und dann mit dem Mobilitäts- und Tiefbauamt sowie dem Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darm- stadt abzustimmen. Zuwege-, Zufahrts- und Wegebeleuchtung Zuwege-, Zufahrts- und Wegebeleuchtung außerhalb der öffentlichen Straße, von Park- und Grünanlagen sowie der freien Landschaft wird bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Erneuerungen der öffentlichen Beleuchtung bedarfsorientiert geschaltet, etwa mittels Be- wegungsmelder, Zeitschaltuhr mit Astrofunk- tion oder Lichtschalter. Spätestens während der Nacht von 22.00 bis 6.00 Uhr erfolgt eine Ab- schaltung soweit diese nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder rechtlich vorgeschrieben ist. Um Blendung zu verhindern und die Sicht zu verbessern, sollte die Beleuchtung bei Zugän- gen, Zufahrten und Wegen zu städtischen Ein- richtungen wie Parkplätzen und Sportanlagen sowie in Parks, Grünanlagen und freie Land- schaft optimiert werden. Bei Neuinstallationen, Umrüstungen oder Erneuerungen wird Orientie- rungslicht mit einem maximalen Lichtstrom von 500 lm pro Leuchte erzeugt. Die Beleuchtung erfolgt idealerweise in niedriger Höhe oder etwa Aufgrund der mangelnden Abschirmung der Wegebeleuchtung fällt unnötiges Licht in die angrenzenden Grünanlagen Ein Parkplatz mit schlecht abgeschirmter Beleuchtung und hoher Beleuchtungsstärke durch Pollerleuchten, die das Licht stringent nach unten auf die Zielfläche lenken. Für Wege und Zuwege ist eine durchschnittliche Beleuch- tungsstärke von höchstens 2 lx vorgesehen, die im Anwendungsbereich der ASR A3.4 auf maxi- mal 5 lx erhöht werden kann. Eine Überschrei- tung dieser Beleuchtungsstärke ist nur in spe- ziellen Ausnahmefällen gestattet. Zudem liegt die korrelierende Farbtemperatur der Lampen auf Zuwegungen, Zufahrten und Wegen bei ma- ximal 1.900 K. Parkplätze Die mittleren Beleuchtungsstärken für Park- plätze richten sich nach dem Verkehrsaufkom- men und der Art des Parkplatzes. Wichtig ist die Unterscheidung nach öffentlichen und nicht öf- fentlichen Parkplätzen. Die folgenden Beleuch- tungsstärken in Tabelle 03 dürfen nur in be- gründeten Ausnahmefällen um das notwendige Maß überschritten werden. Die Parkplatzbeleuchtung ist bedarfsorientiert zu steuern, etwa über Bewegungsmelder oder Zeitschaltuhren. Außerhalb der Nutzungszeiten und spätestens während der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr, entsprechend 16. BImSchV) ist die Beleuchtung abzuschalten. Für Zeiten geringer Nutzung ist eine Teilabschaltung oder Dimmung vorzusehen. Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in kommunaler Zuständigkeit, speziell der zeitli- chen Steuerung der einzelnen Anlagen, werden bei Bedarf alle notwendigen städtischen Verwal- tungseinheiten, insbesondere das Umweltamt, und weitere notwendige Beteiligte des jeweils zuständigen Amtes bzw. Organisation in die Planung und Abwägung einbezogen. Soweit die vorgenannten Maßnahmen nach laufenden Ver- tragen geregelt sind, ist zu prüfen, ob die Richt- werte der Lichtleitlinie danach umsetzbar sind oder eine Änderung der Verträge möglich ist. Tabelle 03: Grundsätzlich zulässiges Beleuchtungsniveau auf Parkplätzen, soweit aufgrund der Verkehrssicherungspflicht nicht abweichende Werte nach DIN empfohlen sind (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Verkehrsaufkommen Arbeitsstätte (ASR 3.4) Öffentlicher Parkplatz (EN13201) Nicht öffentlicher Parkplatz (z. B. beschrankte, kosten- pflichtige Stellflächen) (DIN EN 12464) Hoch 10 lx 10 lx (P2) 20 lx Normal 10 lx 7,5 lx (P3) 10 lx Gering 10 lx 5 lx (P4) 5 lx Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg 48 49 Sportstätten und Sportanlagen Sportstätten und Sportanlagen liegen häufig in naturnahen Außenbereichen gemäß § 35 BauGB oder in unmittelbarer Nähe zu Wohn- gebäuden. Durch die Art der Installation von Flutlichtanlagen und deren hohe Beleuchtungs- stärken können sie beträchtliche Lichtemissio- nen erzeugen, die sich auf die Natur und die Wohnräume von Anwohnerinnen und Anwohner auswirken. Die folgenden Regelungen gelten für Neuins- tallationen, Umrüstungen und Erneuerungen von Beleuchtungsanlagen auf Sportstätten und Sportanlagen, die durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt betrieben werden. Sie dienen daher auch der Vermeidung von Um- und Nachrüs- tungspflichten aufgrund des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 22 BImSchG in Verbindung mit LAI 2012 und § 41a und § 54 BNatSchG und § 4, § 35 HeNatG. Die derzeit gültigen Förder - richtlinien des Bundes werden berücksichtigt (Technischer Annex der Kommunalrichtlinie im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative 2021). Die zulässige korrelierte Farbtemperatur liegt bei maximal 3.000 K. In begründeten Ausnah- mefällen wie bei Sportarten mit sehr hoher Ball- geschwindigkeit, etwa Hockey, oder bei Fern- sehübertragungen darf sie auf 4.000 K erhöht werden. Die Beleuchtungsstärken der DIN 12193 „Sportstättenbeleuchtung“ variieren je nach Sportart und dürfen nicht überschritten wer - den. So sieht etwa Klasse III für den einfachen Trainingsbetrieb 75 lx vor und Klasse II für den Wettkampfbetrieb 200 lx. Eine Überschreitung dieser Werte um mehr als 25 % ist nur bei ver - kehrssicherheitsrelevanten oder anderen recht - lichen Gründen erlaubt. Die Beleuchtungsanlagen sollten steuerbar oder dimmbar sein, um den Bedarf anzupassen. Dies ermöglicht Teilabschaltungen, beispielsweise bei Training auf halbem Platz, oder die Anpas- sung des Beleuchtungsniveaus zwischen Trai- nings- und Wettkampfbetrieb. Intelligente Flutlichtatmosphäre Flutlichter sind so auszuwählen und zu installie- ren, dass sie kein Licht über die Horizontale hin- aus abgeben (0 % ULR). Die Lichtemission nach hinten und über die Sportanlage hinaus ist mi- nimal zu halten, beispielsweise durch den Ein- satz von Blenden. Die Beleuchtungsstärke soll 10 Meter außerhalb der Sportanlage maximal 2 lx betragen. Bei der Planung und Abnahme sind die Immissionsschutzgrenzwerte laut (LAI 2012) (siehe Seite 57, Tabelle 04) zu beachten. Neue Beleuchtungsanlagen oder deren Um- rüstung bzw. Erneuerung auf Sportstätten oder Sportanlagen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB sind durch die zuständigen Ämter der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu prüfen und zu genehmigen. Dies sind für Vereinsspielflä- chen der Eigenbetrieb Immobilienmanagement als Verpächterin der Sportstätten und für städ- tische Anlagen entweder das Sportamt oder die Darmstädter Sportstätten GmbH (DSG). Wie bei anderen Vorhaben ist das Umweltamt bei der Planung der Beleuchtungsanlagen in kommu- naler Zuständigkeit in die Planung und Abwä- gung einzubeziehen. Als Beleg für die Einhal- tung der festgelegten Richtwerte ist den Ämtern ein Abnahmeprotokoll mit photometrischer Messung vorzulegen. Soweit die vorgenannten Maßnahmen nach lau- fenden Verträgen geregelt sind, ist zu prüfen, ob die Richtwerte der Lichtleitlinie danach umsetz- bar sind oder eine Änderung der Verträge mög- lich ist. Werbeanlagen Bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Er - neuerungen von öffentlichen, beleuchteten Wer- beanlagen, die entweder freistehend oder an Gebäuden angebracht sind und in kommunaler Zuständigkeit liegen, müssen folgende Richtli- nien beachtet werden: k Die Oberkante der Werbeanlagen darf nicht höher als die Gebäudeoberkante sein. k Bei der Beleuchtung der Werbeanlagen darf das Licht nicht über die angestrahlten Flä- chen hinausgelenkt werden. k Zur Vermeidung von unerwünschter Licht - streuung sind Scheinwerfer mit gezielter Abstrahlung einzusetzen. Dazu zählen unter anderem asymmetrische Flächenstrahler, Blenden oder Projektionstechniken. k Anstrahlungen sollten nur von oben nach unten erfolgen, um Streulicht in den Himmel und in die Umgebung zu vermeiden. k Der Einsatz von Himmelsstrahlern ist nicht erlaubt. k Werbe- und Beleuchtungsanlagen, die be- wegtes, wechselndes oder blinkendes Licht mit einer Frequenz unter vier Sekunden er - zeugen, sind unzulässig und dürfen nicht mehr installiert werden. Für Anstrahlungen bzw. selbststrahlende Wer - beanlagen, die größer als 10 m² sind, ist die Leuchtdichte bei neuen Installationen, Umrüs- tungen und Erneuerungen nach Sonnenunter - gang auf maximal 5 cd/m² zu begrenzen (2 cd/m² in sensiblen Bereichen). Bei kleineren Flächen (unter 10 m²) darf die Leuchtdichte nicht mehr als 100 cd/m² betragen (50 cd/ m² in sensiblen Bereichen). Die Hintergründe selbstleuchtender Anlagen sollten dunkel oder in warmen Farben gehalten werden. In sensible Bereiche einwirkende Werbung ist nicht erlaubt. Beleuchtete oder selbstleuchtende Werbean- lagen bleiben gemäß der 16. BImSchV mög- lichst in der Nacht von 22.00 bis 6.00 Uhr ab- geschaltet. Öffentliche Schaufensterbeleuchtungen dür - fen nicht störend in den Außenraum wirken. Die horizontale Beleuchtungsstärke am Boden mehr als ein Meter vor dem Schaufenster darf die öffentliche Beleuchtung maximal um das Doppelte überschreiten, höchstens jedoch 40 lx betragen. Nach 22.00 Uhr oder nach Geschäfts- schluss sollte diese Beleuchtung deutlich redu- ziert oder abgeschaltet werden. Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in kommunaler Zuständigkeit, speziell der zeitli- chen Steuerung der einzelnen Anlagen, werden bei Bedarf alle notwendigen städtischen Verwal- tungseinheiten, insbesondere das Umweltamt, und weitere notwendige Beteiligte von dem je- weils zuständigen Amtes bzw. Organisation in die Planung und Abwägung einbezogen. Soweit die vorgenannten Maßnahmen nach lau- fenden Vertragen geregelt sind, ist zu prüfen, ob die Richtwerte der Lichtleitlinie danach umsetz- bar sind oder eine Änderung der Vertrage mög- lich ist. Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung Gemäß §35 HeNatG Nr. 4 sind Im Außenbe- reich nach § 35 des Baugesetzbuchs beleuch- tete oder lichtemittierende Werbeanlagen und Wegweiser in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr abzuschalten. 50 51 Sensible Bereiche anzuwenden, wenn aus Gründen der Verkehrs- sicherheit eine bestimmte Beleuchtung erfor - derlich ist, etwa an Gefahrenstellen. Auf die Installation vermeidbarer künstlicher Außenbeleuchtung wird in den sensiblen Berei- chen nach § 35 Abs.1 Nr. 1 HeNatG verzichtet, soweit diese nicht aus Gründen der Verkehrs- sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder rechtlich vorgeschrieben ist. In Naturschutzgebieten im Außenbereich nach § 35 BauGB ist es zudem gemäß § 23 Abs. 4 BNatSchG verboten, neue Beleuchtungsanlagen oder lichtemittierende Werbeanlagen zu errichten. Bestmöglicher Schutz von Landschaft und Natur Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verzichtet zusätzlich auf neue Beleuchtungsanlagen in FFH- Gebieten (Fauna-Flora-Habitat), Vogelschutz- gebieten, Landschaftsschutzgebieten, Natur- denkmälern und flächenhaften Naturdenk- mälern sowie in land- und forstwirtschaftlich genutzten Bereichen, es sei denn, sie sind aus Gründen der Verkehrssicherheit, der Betriebs- sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit er - forderlich oder rechtlich vorgeschrieben. Vor Installationen muss ein Nachweis und das Be- leuchtungskonzept mit dem Mobilitäts- und Tiefbauamt sowie dem Umweltamt der Wissen- schaftsstadt Darmstadt abgestimmt werden. Die abgestimmte Neuinstallation, Umrüstung oder Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung erfolgt als Orientierungslicht und zeitlich mehr - stufig geregelt mit maximal 3 lx mittlerer Be- leuchtungsstärke und einer Farbtemperatur von 1.900 K. Im installierten Zustand müssen 0% ULR eingehalten und die Störwirkung in angren- zende Bereiche vermieden werden. Empfohlen werden Leuchten der Klassen G*4, G*5 oder G*6. Das Beleuchtungsniveau wird in Schutzgebie- ten, im Außenbereich nach § 35 BauGB und in angrenzenden Bereichen während der Niedrig- verkehrszeit (siehe Seite 43, Tab 02) abgesenkt. Mindestwerte für die Bereiche der Fußgänger - überwege, Gleisbereiche der Straßenbahnen und Haltestellenbereiche des ÖPNV dürfen hier- bei nicht unterschritten werden. Die Beleuchtung ist nach den Betriebs- bzw. Nutzungszeiten abzuschalten, spätestens aber zu den Nachtverkehrszeiten (siehe Seite 43, Ta- belle 02), soweit diese nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder rechtlich vorgeschrieben ist. Falls eine nächt - liche Abschaltung nicht umsetzbar ist (siehe Seite 44), sollten die Beleuchtungsanlagen auf mindestens 30 % der Beleuchtungsstärke zu Normalverkehrszeiten reduziert werden, sofern dies mit der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit und der Betriebssicherheit vereinbar ist und die Mindestwerte für die Bereiche der Fußgängerüberwege, Gleisbereiche der Stra- ßenbahnen und Haltestellenbereiche des ÖPNV nicht unterschritten werden. Bestehende Beleuchtungsanlagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sollen inner - halb von zwei Jahren nach der Bestandsaufnah- me umgerüstet oder abgeschaltet werden. Neuinstallationen öffentlicher Fuß- und Rad- wegbeleuchtung, insbesondere von Schulwe- gen, im Außenbereich nach § 35 BauGB können zugelassen werden, sofern diese ebenfalls als Orientierungslicht umgesetzt werden und die Beleuchtung den oben genannten Richtwerten und der zeitlichen Steuerung für Schutzgebiete und den Außenbereich nach § 35 BauGB ent - spricht. Eine Neuinstallation von Beleuchtungsanlagen für Sportstätten oder Sportanlagen im Außen- bereich nach § 35 BauGB kann unter Berück- sichtigung der Richtwerte (siehe Seite 57) eben- falls zugelassen werden. Prüfung einer Pufferzone sinnvoll Bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Er - neuerungen der öffentlichen Beleuchtung in Siedlungsbereichen, die an den Außenbereich gemäß § 35 BauGB, an Schutzgebiete, die Ag- rarlandschaft oder den Forst angrenzen, ist darauf zu achten, dass keine direkte Lichtein- strahlung in die sensiblen Bereiche erfolgt. Um dies zu gewährleisten, sollte bei Neuinstalla- tionen, Umrüstungen und Erneuerungen der öffentlichen Beleuchtung im Siedlungsbereich die Möglichkeit zur Errichtung einer Pufferzone mit angepasster Beleuchtung geprüft und in die Planung miteinbezogen werden (siehe Abb. 13). Dabei umfasst die Pufferzone den Bereich vom Siedlungsrand bis 150 m nach innen und bildet somit eine Übergangszone zu den sensiblen Be- reichen. Beleuchtungsanlagen innerhalb dieser Puffer - zone dürfen im installierten Zustand kein Licht oberhalb der Horizontalen abgeben (0% ULR) und sollten minimal störend für angrenzende Bereiche sein. Dabei empfiehlt sich der Einsatz von Leuchten der Lichtstärkeklasse G*4, G*5 oder G*6. Die korrelierende Farbtemperatur sollte maximal 2.200 K betragen. Von der Puf- ferzone darf kein Licht in die sensiblen Bereiche strahlen. Die zeitliche Steuerung der Beleuch- tungsanlagen in den Pufferzonen erfolgt nach den Richtwerten für Schutzgebiete und den Außenbereich nach § 35 BauGB (siehe oben). Die im Naturschutzgebiet gelegene „Grube Prinz von Hessen“ wird nachts nicht beleuchtet Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung Der Außenbereich nach § 35 BauGB der Wis- senschaftsstadt Darmstadt setzt sich aus Wäl- dern, Offenland, Streuobstwiesen sowie Still- und Fließgewässern mit angrenzenden Auen und Agrarlandschaften (Feldfluren) zusammen. Teile dieser Flächen sind als Schutzgebiete aus- gewiesen. Falls vorhandene Verträge mit Dritten die Maß- nahmen gemäß Seite 37 bis 41 betreffen, muss geprüft werden, ob die Richtwerte der Lichtleit - linie umsetzbar sind oder ob eine Vertragsän- derung möglich ist. Die Maßnahmen sind nicht Schutzgebiete, Außenbereich nach § 35 BauGB und angrenzende Bereiche Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg 52 53 Es wird angestrebt, sofern vorhandene Verträge mit Dritten die Maßnahmen gemäß der Seiten 37 bis 41 betreffen, zu prüfen, ob die Richtwer- te der Lichtleitlinie umsetzbar sind oder ob eine Vertragsänderung möglich ist. Urbane Grünstrukturen innerhalb des Stadtge- biets dienen der Erholung und Gesunderhaltung der Stadtbevölkerung. Daneben sind sie wichti- ge Lebensräume für wildlebende Arten im in- nerstädtischen Bereich. Tiere, Pflanzen und der Mensch sind an den rhythmischen Tag-Nacht- Wechsel angepasst und auf erholsame Ruhepe- rioden in der dunklen Nacht angewiesen. In städtischen Grünanlagen, Kleingartenanla- gen, Friedhöfen und naturnahen Freiflächen so- wie in deren angrenzenden Bereichen wird auf Außenbeleuchtung verzichtet. Dies gilt, sofern keine zwingende Notwendigkeit vorliegt und beleuchtete Alternativwege entlang angrenzen- der Straßen oder am Randbereich bestehen und diese zu Fuß oder mit dem Rad nutzbar sind, ohne dass sich die Wegstrecke mehr als verdoppelt. Eine Einrichtung von Beleuchtung in den oben genannten Gebieten bleibt möglich, falls sie aus Gründen der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssi- cherheit erforderlich oder rechtlich vorgeschrie- ben ist. Städtische Grünanlagen, Kleingartenanlagen, Friedhöfe, naturnahe Freiflächen und angrenzende Bereiche In diesem Fall erfolgen die Neuinstallationen, Umrüstungen und Erneuerungen der öffent - lichen Beleuchtung entlang der Hauptwege- achsen, entlang von Nebenwegen zu zentralen Einrichtungen in Grünanlagen, etwa Spielplätze, zentrale Aufenthaltsbereiche oder Sportflächen, und entlang von ausgewiesenen Radwegen und Radrouten. Umgesetzt wird die Beleuchtung als Orientierungslicht sowie zeitlich mehrstufig ge- regelt mit einer maximalen mittleren Beleuch- tungsstärke von 3 lx und einer korrelierenden Farbtemperatur von 1.900 K. Sicherzustellen sind eine ULR von 0 % im installierten Zustand und eine möglichst geringe Störwirkung in an- grenzende Bereiche. Es empfehlen sich Leuchten mit der Lichtstärkeklasse G*4, G*5 oder G*6. Die Beleuchtung ist in diesen Bereichen mehr - stufig zu regeln und spätestens außerhalb der Normalverkehrszeiten (siehe S. 43, Tabelle 02) sowie während der Niedrigverkehrszeit abzu- senken. Spätestens für die Nachtverkehrszei- ten (siehe S. 43, Tabelle 02) ist die Möglichkeit einer nächtlichen Abschaltung der Straßen-, Wege und Platzbeleuchtung zu prüfen. Ist eine Sensible Bereiche NSG, LSG, Natura 2000, flächenhafte Naturdenkmale Grünanlagen/-bereiche Landwirtschaft Forstwirtschaft Stillgewässer Gewässernetz Pufferzone Bereich von 150 m Weiteres Siedlungsbereich Gemarkung Darmstadt Quellen Grünanlagen: Grünflächenamt Darmstadt, 07.12.23 Schutzgebiete: Regerungspräsidien Hessen, 27.03.23 Fließgewässer: HLNUG, Gewässernetz, 15.01.22, CC-BY-3.0 Stillgewässer, Landnutzung außerhalb Gemarkung: HVBG, ATKIS, 04.04.23, dl-de/zero-2-0 Landnutzung innerhalb Gemarkung: HVBG, ALKIS, 01.09.23 Siedlungsbereich: Vermessungsamt Darmstadt 28.07.23 Gemarkungsgrenze: HVBG, Digitale Verwaltungsgrenzen Hessen, 04.04.23, dl-de/zero-2-0 DTK50: HVBG, 22.11.23, dl-de/zero-2-0 Stand 12.12.2023, Grünflächenamt Darmstadt, 67-120 Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung Gute Sichtbarkeit von Fußgängern durch Beleuchtung an Fußgängerüberwegen Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in kommunaler Zuständigkeit, speziell der zeitli- chen Steuerung der einzelnen Anlagen, werden bei Bedarf alle notwendigen städtischen Verwal- tungseinheiten, insbesondere das Umweltamt, und weitere notwendig Beteiligte durch das Mobilitäts- und Tiefbauamt der Wissenschafts- stadt Darmstadt in die Planung und Abwägung einbezogen. Abb. 13: Schematische Darstellung der sensib- len Bereiche und deren Pufferzonen von 150 m Die Darstellung erfolgt hier nur exemp- larisch. Die Karte steht den Planenden über das städtische Geodaten-Portal in digitaler Form zur Verfügung. Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg 54 55 nächtliche Abschaltung nicht möglich (siehe Seite 44), sollten die Beleuchtungsanlagen auf mindestens 30 % der Beleuchtungsstärke zu Normalverkehrszeiten abgesenkt werden, so- fern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssi- cherheit zulässig ist. Mindestwerte für die Be- reiche der Fußgängerüberwege, Gleisbereiche der Straßenbahnen und Haltestellen des ÖPNV dürfen hierbei nicht unterschritten werden. Vorhandene Beleuchtungsanlagen im Bestand, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sollten auf die begründete Notwendigkeit ge- prüft werden. Besteht diese nicht, sollten die Anlagen nach Möglichkeit abgeschaltet und zurückgebaut werden. Bei begründeter Not - wendigkeit sind die Beleuchtungsanlagen im Rahmen von Umrüstung auf LED oder Erneue- rungen zu priorisieren (siehe Seite 59). Ände- rungen werden vorab durch das Mobilitäts- und Tiefbauamt mit dem Umweltamt und mit dem Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darm- stadt abgestimmt. Das Beleuchtungsniveau in der Umgebung von öffentlichen Grünanlagen ist niedrig zu halten, um eine bessere Adaption der Augen zu ermög- lichen. Grelle Anstrahlungen oder Blendung sind zu vermeiden. Anstrahlungen von öffentlichen Gebäuden oder Kulturdenkmälern sind in städtischen Grünan- lagen, naturnahen Freiflächen, Friedhöfen und angrenzenden Bereichen in begründeten Aus- nahmefällen mit einer maximalen Leuchtdichte von 2 cd/m2 erlaubt. Bei bestehenden Anstrah- lungen, die nicht diesen Anforderungen entspre- chen, wird nach Möglichkeit umgehend nach Beschluss der Lichtleitlinie eine Abschaltung durch das Mobilitäts- und Tiefbauamt der Wis- senschaftsstadt Darmstadt beauftragt, sofern diese nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssi- cherheit erforderlich oder rechtlich vorgeschrie- ben sind oder nicht gleichzeitig die Funktion der Straßen- oder Wegebeleuchtung übernehmen. Bei der Errichtung von neuen Beleuchtungsan- lagen muss eine klare Funktionszuweisung er - folgen. Effektbeleuchtung darf nicht gleichzeitig als funktionale Beleuchtung für die öffentliche Beleuchtung fungieren (siehe Seite 45). Prüfung einer Pufferzone auch im Siedlungs- bereich sinnvoll Um die Anziehung und Störung von Tieren durch Beleuchtung zu minimieren, wird emp- fohlen, bei neuen Installationen, Umrüstungen und Erneuerungen von öffentlicher Beleuch- tung in Siedlungsgebieten die Möglichkeit einer Pufferzone zu prüfen und bei der Planung zu berücksichtigen. Diese sollte eine Breite von 150 m haben (siehe Abb. 13) und an städtische Grünanlagen, Kleingartenanlagen, Friedhöfe und naturnahe Freiflächen ab einer Größe von 30.000 m² angrenzen. Neuinstallationen, Umrüstungen und Erneue- rungen der öffentlichen Beleuchtung dürfen in den Pufferzonen im installierten Zustand kein Licht oberhalb der Horizontalen abgeben (URL 0%) und sollten eine möglichst geringe Stör - wirkung auf angrenzende Bereiche aufweisen. Hierbei empfehlen sich Leuchten mit einer Lichtstärkeklasse von G*4, G*5 oder G*6. Die korrelierende Farbtemperatur ist auf maximal 2.200 K zu begrenzen. Von der Pufferzone darf kein Licht auf die sensiblen Bereiche strahlen. Die zeitliche Steuerung der Beleuchtungsanla- gen in den Pufferzonen erfolgt nach den Richt - werten für städtische Grünablagen, Kleingarten- anlagen, Friedhöfe, naturnahe Freiflächen und angrenzende Bereiche (siehe oben). Sofern städtische Grünanlagen, Kleingartenan- lagen, Friedhöfe und naturnahe Freiflächen in- nerhalb des Außenbereichs nach § 35 BauGB liegen, gelten dort die genannten Richtwerte für den Außenbereich nach § 35 BauGB und die Pufferzone entfällt. Die Beleuchtung auf Friedhöfen wird mit Aus- nahme von öffentlichen Durchwegungen nach Ende der Öffnungszeiten ausgeschaltet. Das Mobilitäts- und Tiefbauamt unterstützt das Grünflächenamt bei der Planung und zeitlichen Steuerung der Beleuchtung in Grünanlagen, Kleingartenanlagen im Auftrag von IDA, Fried- höfen und naturnahen Bereichen in kommuna- ler Zuständigkeit und setzt diese baulich um. Entscheidung und Planungszuständigkeit liegen beim Grünflächenamt. Bei Bedarf werden alle notwendigen städtischen Verwaltungseinheiten, insbesondere das Umweltamt, und weitere not - wendige Beteiligte mit in die Planung und Ab- wägung einbezogen. Neu gestalteter Grünzug am Ritula-Fränkel-Weg im Edelsteinviertel mit vorbildlicher Beleuchtungstechnik Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg 56 57 Vermeidung von Lichtimmissionen Gewässer und angrenzende Bereiche Um eine Belästigung der Bürger*innen durch Lichtimmissionen in Wohnräume zu vermeiden, sollten die Richtwerte der Richtlinie der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissions- schutz (LAI 2012) auch bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Erneuerungen der öffentli- chen Beleuchtung angewandt werden (siehe Tabelle 04). Beeinträchtigungen durch in Gebäude fallende Lichtemissionen werden etwa durch die Wahl eines geeigneten optischen Systems oder Zube- hörteils oder durch die Verringerung des Licht - stroms erreicht. Immissionsort (Einwirkungsort) mittlere, vertikale Beleuchtungsstärke Ē in lx 06.00 bis 22.00 Uhr 22.00 bis 06.00 Uhr 1 Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 1 lx 1 lx 2 reine Wohngebiete (§ 3 BauNOV) allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNOV) besondere Wohngebiete (§ 4 a BauNOV) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNOV) Erholungsgebiete (§ 10 BauNOV) 3 lx 1 lx 3 Mischgebiete (§ 6 BauNOV) Urbane Gebiete (§6a BauNOV) 5 lx 1 lx 4 Kerngebiete (§ 7 BauNOV) Gewerbegebiete (§ 8 BauNOV) Industriegebiete (§ 9 BauNOV) 15 lx 5 lx Tabelle 04: Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke in der Fensterebene von Wohnungen bzw. bei Balko- nen oder Terrassen (Auszug Tabelle 1 nach LAI 2012) soweit aufgrund der Verkehrssicherungspflicht nicht abweichende Werte nach DIN empfohlen sind Aquatische Tiere, die in und um Gewässer leben, sind bereits gegenüber geringen Mengen künst- licher Beleuchtung sehr empfindlich. Daher ver- zichtet die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf neue Beleuchtungsinstallationen entlang von Gewässern wie Bächen, Teichen und Seen so- wie in den angrenzenden Uferbereichen. Aus- nahmen gelten nur, wenn Beleuchtung aus Ver- kehrssicherheitsgründen, öffentlicher Sicherheit oder Betriebssicherheit notwendig oder recht - lich vorgeschrieben ist. Vor der Umsetzung müssen ein entsprechender Nachweis und das Beleuchtungskonzept mit dem Mobilitäts- und Tiefbauamt sowie dem Umweltamt der Wissen- schaftsstadt Darmstadt abgestimmt werden. Beleuchtung im Umfeld des Gewässers muss dann so beschaffen sein, dass kein Licht auf das Wasser oder das angrenzende Ufergebiet fällt. Neuinstallationen, Umrüstungen oder Erneue- rungen der öffentlichen Beleuchtung im Umfeld von Gewässern dürfen im installierten Zustand kein Licht oberhalb der Horizontalen abgeben (URL 0%) und sollten eine möglichst gerin- ge Störwirkung auf angrenzende Flächen auf- weisen. Es empfehlen sich Leuchten mit einer Lichtstärkeklasse von G*4, G*5 oder G*6. Die korrelierende Farbtemperatur ist auf maximal 1.900 K zu begrenzen. Über zeitlich mehrstufig geregelte Beleuchtungsanlagen ist das Beleuch- tungsniveau möglichst niedrig zu halten und dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Spätestens außerhalb der Normalverkehrszei- ten und während der Niedrigverkehrszeit (sie- he Tabelle 02) ist das Beleuchtungsniveau be- darfsorientiert abzusenken. Spätestens für die Nachtverkehrszeiten (siehe Tabelle 02) ist die Möglichkeit einer Abschaltung der Straßen-, Wege- und Platzbeleuchtung zu prüfen. Ist eine nächtliche Abschaltung nicht möglich (siehe Seite 43), sollten die Beleuchtungsanalagen auf mindestens 30 % der Beleuchtungsstärke zu Normalverkehrszeiten abgesenkt werden, so- fern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssi- cherheit zulässig ist. Mindestwerte für die Be- reiche der Fußgängerüberwege, Gleisbereiche der Straßenbahnen und Haltestellen des ÖPNV dürfen hierbei nicht unterschritten werden. Vorhandene Beleuchtungsanlagen im Bestand, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sollten auf die begründete Notwendigkeit ge- prüft werden. Besteht diese nicht, sollten die Anlagen nach Möglichkeit abgeschaltet und zurückgebaut werden. Bei begründeter Not - wendigkeit sind die Beleuchtungsanlagen im Rahmen von Umrüstung auf LED oder Erneue- rungen zu priorisieren (siehe Seite 59). Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in kommunaler Zuständigkeit, speziell der zeitlichen Steuerung der einzelnen Anlagen, werden bei Be- darf alle notwendigen städtischen Verwaltungs- einheiten, insbesondere das Umweltamt, und weitere notwendige Beteiligte vom Mobilitäts- und Tiefbauamt der Wissenschaftsstadt Darm- stadt in die Planung und Abwägung einbezogen. Im Wasser lebende Tiere reagieren bereits bei einer geringen künstlichen Beleuchtung sensibel Um Blendungen von Verkehrsteilnehmern, stö- rende Lichtemissionen auf Wohngebäude und ungewollte Einstrahlungen in sensible Bereiche zu vermeiden, ist es sinnvoll, vollabgeschirmte Leuchten mit entsprechenden Lichtstärkeklas- sen (z. B. G*4, G*5 und G*6) zu planen und zu verwenden (DIN EN 13201-2 2015, siehe Seite 67). Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung Foto: Adobe Stock/kichigin19 58 59 Monitoring und Evaluation 5 Das Monitoring und die Evaluierung aller Maßnahmen sind essenziell für die effektive Umsetzung der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständig- keit in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Idealerweise wird ein System aufgebaut und angewandt, das zu jedem Zeitpunkt einen detaillierten Überblick über die umgesetzten Maßnahmen, den aktuellen Stand der Lichtimmissionen sowie die finanziellen Aspekte der öffentlichen Beleuchtung ermöglicht. Direkte Lichtemissionen lassen sich am besten durch die Eigenschaften der Lichtquellen selbst bestimmen. Hierbei ist ein Leuchtenkataster von großem Nutzen, da es sämtliche Informationen einer Beleuchtungsanlage zusammenfasst. Die- se Datengrundlage ermöglicht eine detaillierte Bestandserhebung und unterstützt die Betrei- ber*innen bei einer effektiven Betriebsführung sowie der Planung von Umrüstungen, Repara- turen oder Maßnahmen zur Reduzierung der Lichtverschmutzung. Die Ausrichtung erfolgt dabei unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, energieeffizienter und ökologischer Aspekte. Potenziale der Lichtpunktdatenbank nutzen Basierend auf der Lichtpunktdatenbank der Wis- senschaftsstadt Darmstadt wurde ein georeferen- ziertes Leuchtenkataster erstellt. Für das effektive Monitoring und die Evaluierung der Lichtleitlinie sollte dieses im Rahmen einer Fortschreibung nur um geringfügige Erweiterungen ergänzt und dann stets aktualisiert werden. Folgende Parameter sind dem Leuchtenkataster zusätzlich hinzuzufügen: k Leuchtentyp, zum Beispiel Kugelleuchte, Pilz- leuchte, Kofferleuchte oder indirekte Leuchte k Farbtemperatur k Beleuchtungsstärke, zu Bestimmung der Licht- verteilung k Um- oder Nachrüstung, etwa Farbfilterfolien oder Lichtlenkung betreffend k Priorität oder Zeitpunkt einer geplanten Um- oder Nachrüstung, inklusive Umsetzungsver - merk Leuchtenkataster und Umrüstfahrplan Das Leuchtenkataster sollte in enger Zusam- menarbeit zwischen dem Mobilitäts- und Tief- bauamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, der e-netz Südhessen AG und dem Vermessungs- amt der Wissenschaftsstadt Darmstadt entste- hen und nach Beschluss der Lichtleitlinie er - stellt werden. Das Leuchtenkataster dient zusätzlich als Ba- sis für die Entwicklung des Umrüstfahrplans für die öffentliche Beleuchtung unter kommuna- ler Zuständigkeit. Bei dessen Erarbeitung sollen zunächst die ältesten und energieintensivsten Leuchten für eine Umrüstung berücksichtigt wer- den. Anschließend sind Leuchten zu priorisieren, die nicht den Vorgaben der Lichtleitlinie entspre- chen oder nicht vollständig abgeschirmt sind, wie beispielsweise Koffer- oder Theaterleuchten. Da- nach folgen Leuchten in sensiblen Bereichen oder solche, die in diese hineinstrahlen. Der Umrüstfahrplan wird federführend vom Mobilitäts- und Tiefbauamt der Wissenschafts- stadt Darmstadt erstellt. Dies geschieht parallel zur Bestandserhebung und Fortschreibung des Leuchtenkatasters und abgestimmt mit der AG Lichtleitlinie. Die Ergebnisse des Umrüstfahr - plans werden ebenfalls im Leuchtenkataster dargestellt. Die Durchführung der in Kapitel 5 aufgeführten Maßnahmen erfolgt jeweils im Rahmen der per- sonellen und finanziellen Kapazitäten der Wis- senschaftsstadt Darmstadt. Die Lichtpunktdatenbank der Wissenschaftsstadt Darmstadt Eine Lichtpunktdatenbank ist ein spezialisiertes Informationssys- tem zur Verwaltung und Erfassung von Daten über Beleuchtungs- einrichtungen im öffentlichen Raum. In Darmstadt beinhaltet diese Datenbank detaillierte Informationen über jede Beleuchtungsanla- ge in kommunaler Verantwortung. Sie erfasst und organisiert eine Vielzahl von Daten in tabellarischer Form, darunter Standorte, Mastentypen, Anzahl und Typen der Leuchten und Lampen, Bau- jahr, Betriebsmodi, jährliche Betriebsstunden, Energieverbrauch pro Jahr und den Ort der Stromzuführung. Monitoring und Evalutation Foto: Adobe Stock/Urupong 60 61 Auswirkungen der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit Auswirkungen auf die Sicherheit In Kooperation zwischen dem ersten, dem zwei- ten und dem dritten Polizeirevier Darmstadt der Polizei Hessen, dem Mobilitäts- und Tiefbauamt sowie dem Amt für Wirtschaft und Stadtentwick- lung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, speziell der Abteilung Statistik und Stadtforschung, wer- den die Kriminalitäts- und Verkehrsunfallzah- len kontinuierlich erhoben und analysiert. Dies geschieht unter Berücksichtigung des lokalen Verkehrsaufkommens und der Beleuchtungs- situation, inklusive deren zeitlicher Steuerung. Maßgaben der Europäischen Charta zur Gleich- stellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene, insbesondere Artikel 21, Abs. 3, finden dabei Berücksichtigung. Die Daten werden sta- tistisch ausgewertet, graphisch aufbereitet und mit den Zahlen der Vorjahre ab 2022 verglichen. Die Auswertung erfolgt zunächst über fünf Jah- re immer im Januar für das vergangene Jahr nach Beschluss der Lichtleitlinie. Die Ergebnisse werden im Rahmen der AG Lichtleitlinie vorge- stellt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse ist eine Evaluation und bei Bedarf eine Anpassung so- wie Fortschreibung der Lichtleitlinie möglich. Unter Federführung des Umweltamts der Wis- senschaftsstadt Darmstadt soll die Möglichkeit geprüft werden, die Himmelshelligkeit von ver - schiedenen Standorten innerhalb der Stadt – in der Innenstadt, am Stadtrand sowie im Außen- bereich – mittels Photometern zu messen. Sol- che Messungen erfolgen in Magnituden pro Quadratbogensekunden im Zenitbereich. Dabei gilt: Je höher der Messwert, desto dunkler ist der Himmel, was einer geringeren künstlichen Aufhellung des natürlichen Nachthimmels ent - spricht. Die erhobenen Messergebnisse sollen in Übereinstimmung mit der Open-Data-Stra- tegie der Wissenschaftsstadt Darmstadt digital veröffentlicht werden. Die Volkssternwarte Darmstadt e. V. hat zur Pilotierung ein TESS-W Photometer auf dem Dach des Observatoriums auf der Ludwigshö- he montiert und sich dem Forschungsnetzwerk stars4all angeschlossen. Wie sich die mit dem Photometer gemessene Himmelshelligkeit gra- phisch darstellt, ist der Abb. 14 zu entnehmen. Im Rahmen dieses internationalen Forschungs- projekts stars4all werden die Messwerte an die Universität Madrid übermittelt und können dort öffentlich abgerufen und verwendet werden (stars1045 – Grafana (stars4all.eu). Um das Photometer der Volkssternwarte Darmstadt e. V. auch für das Monitoring der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu nutzen und einen Vergleich der Ergebnisse aus Darmstadt mit denen anderer Kommunen auf Landes-, Bundes- und interna- tionaler Ebene zu ermöglichen, wird die Prüfung einer Teilnahme am Projekt stars4all vorgeschlagen. www.vsda.de Präzise Luftbilder zur Analyse der Lichtverschmutzung Das Umweltamt prüft in Kooperation mit dem Vermessungsamt der Wissenschaftsstadt Darm- stadt die Verwendung von hochauflösenden nächtlichen Luftbildern. Mit ihrer Hilfe könnten flächendeckend und punktgenau Lichtquel- len sowie deren Lichtimmissionen identifiziert, räumlich zugeordnet und bewertet werden. Durch den Jahresvergleich dieser Luftbilder lie- ßen sich quantitative und qualitative Aussagen über das Ausmaß und die Veränderungen von Lichtimmissionen und Lichtverschmutzung ab- leiten. Zusätzlich bieten diese georeferenzierten Luftbildaufnahmen die Möglichkeit, durch die Kombination mit anderen Geodaten, wie Land- nutzung, Biotoptypenkartierung und dem Vor - kommen von wildlebenden Tier- und Pflanzen- arten, Lichtbarrieren für die lokale Fauna und Flora zu identifizieren. Diese Erkenntnisse könn- ten in die Lichtplanung einfließen. Bei Machbarkeit würden die Ergebnisse der Himmelshelligkeitsmessungen und die Auswer - tungen der Luftbilddaten im Rahmen der AG Lichtleitlinie präsentiert. Auf dieser Basis könnte die Lichtleitlinie evaluiert und bei Bedarf ange- passt sowie weiterentwickelt werden. Die Sicherheit der Bevölkerung hat oberste Priorität Auswirkungen auf die Himmelshellig- keit und Lichtverschmutzung Monitoring und Evalutation Abb. 14: Himmelshelligkeit während der Earth-Night am 15.09.2023 über der Volkssternwarte Darmstadt e.V.. Gemessen mit einem TESS W-Photometer. Sonnenuntergang war um 19:42 Uhr und der Mond ging um 20:02 Uhr unter. Mit Beginn der nautischen (=bürgerliche) Dämmerung um 20:15 Uhr betrugt die Himmelshelligkeit ca. 14 mag/arcsec² und es wurden die ersten hellen Sterne sichtbar. Um 21:34 Uhr war das Ende der astronomischen Dämmerung und die Sonne 18° unter dem Horizont. Die Himmelshelligkeit betrug 19,74 mag/arcsec². Ab 22:00 Uhr wird der Himmel dunkler (19,83 mag/arcsec²) mit einem sichtbaren Sprung um 22:30 Uhr (19,88 mag/arcsec²). Genau zu dieser Zeit wird in Darmstadt die Helligkeit von Teilen der Straßenbeleuchtung abgesenkt. Ab 1:30 Uhr war der Himmel in dieser Nacht am dunkelsten mit 20,17 mag/arc- sec². Ab 5:00 Uhr nimmt die Himmelshelligkeit wieder zu, bis um 05:11 Uhr die astronomische Morgendämmerung beginnt (Monitoring der Himmelshelligkeit mit einem TESS-W Photometer – Volkssternwarte Darmstadt e.V. (vsda.de)Himmelshelligkeit mag/arcsec² 21 20 19 18 17 16 15 14 20.00 21.00 22.00 23.00 00.00 01.00 02.00 03.00 04.00 05.00 06.00 07.00 08.00 Mag - Gesamt Mag - Cloud Foto: Adobe Stock/Andrii 62 63 Auswirkungen auf Wirtschaftlichkeit Das Mobilitäts- und Tiefbauamt der Wissen- schaftsstadt Darmstadt erhebt in Kooperation mit dem Amt für Wirtschaft und Stadtentwick- lung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Abtei- lung Statistik und Stadtforschung, sowie der e-netz Südhessen AG den Energieverbrauch (in kWh pro Jahr) der öffentlichen Beleuchtung. Dies umfasst eine statistische Auswertung und graphische Darstellung im Kontext der Anzahl von Neuinstallationen, Umrüstungen, Erneue- rungen sowie der Beleuchtungssteuerung und nächtlichen Abschaltungen. Zusätzlich wird eine Gegenüberstellung der aktuellen Ver - brauchswerte mit denen der Vorjahre seit 2022 vorgenommen. Die Auswertung erfolgt jährlich im Januar für das vorherige Jahr, über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend nach dem Beschluss der Lichtleitlinie. Die Ergebnisse wer- den im Rahmen der AG Lichtleitlinie präsentiert, woraufhin die Lichtleitlinie evaluiert und bei Be- darf zeitnah angepasst sowie weiterentwickelt werden kann. Aufgrund der Schwankungen in den Energiepreisen wird auf eine Darstellung der tatsächlichen Kosten verzichtet. Arbeitsgruppe (AG) Lichtleitlinie Zur Gewährleistung der Umsetzung der Lichtleit- linie tagt die AG Lichtleitlinie in einem regelmä- ßig Turnus. Die Koordination der Arbeitsgruppe übernimmt das Umweltamt der Wissenschafts- stadt Darmstadt. Neben den auf Seite 60 bis 61 genannten Punkten sollen folgende Aspekte thematisiert werden: k Gesetzliche Neuerungen und aktuelle Arbeits- hilfen k Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse k Technische Neuerungen zur Beleuchtung k Evaluierung der Lichtleitlinie k Bedarf einer Fortschreibung der Lichtleitlinie Der Arbeitsgruppe angehören soll jeweils min- destens eine Vertretungsperson: k des Umweltamts k des Amts für Klimaschutz- und Klimaanpassung k des Stadtplanungsamts k der Unteren Denkmalschutzbehörde k des Mobilitäts- und Tiefbauamts k des Grünflächenamts k des Bürger- und Ordnungsamts k des Sportamts k des Amts für Wirtschaft und Stadtentwick- lung, Abteilung Statistik und Stadtforschung k der Polizei k des Eigenbetriebs Immobilienmanagement k der Darmstädter Stadtentwicklungsgesell- schaft (DSE) mbH k der ENTEGA AG und e-netz Südhessen AG k der Volkssternwarte Darmstadt e.V (VSD) als Vertreter des Hessischen Netzwerkes gegen Lichtverschmutzung und – des BUND Darm- stadt e.V. k des Naturschutzbeirats k der Bauverein AG k Amt für Soziales und Prävention, Frauenbüro k Heag Mobilo GmbH Weitere Verwaltungseinheiten sowie externe Beratung können anlassbezogen eingebunden werden. Weitere mögliche Maßnahmen k Öffentliche und stadtinterne Veranstaltungen zur Sensibilisierung, etwa Vorträge, Seminare oder Aktionen (z. B. Teilnahme an der Earth- Night) k Begehungen der öffentlichen Beleuchtung, zum Beispiel zweimal jährlich im September und Februar k Auswertung von Beschwerden hinsichtlich der Wahrnehmung von künstlichem Licht in der Öffentlichkeit k Schulungen für weitere Verwaltungseinheiten, städtische Beteiligungen oder Vereine 6 Glossar Leuchtdichte Die Leuchtdichte beschreibt die Helligkeit, die von einer beleuchteten oder selbststrahlenden Fläche ausgeht und vom Auge wahrgenommen wird. Sie wird in der Einheit Candela/m2 (cd/m2) gemessen. Die Leuchtdichte einer angestrahlten Fläche ist abhängig von der Beleuchtungsstär - ke des einfallenden Lichts und dem Reflexions- grad, also der Farbe und Helligkeit der Fläche. So kann beispielsweise bei hellen Fassaden der Reflexionsgrad bis zu 85 % erreichen, während der Betonbelag von Straßen einen Reflexions- grad von 27 % aufweist. Beleuchtungsstärke Die Beleuchtungsstärke ist ein Maß für den ge- samten auf eine Fläche treffenden Lichtstrom und wird in der Einheit Lux (lx) ausgedrückt. Dabei entspricht ein Lux einem Lumen pro Quadratmeter (lm/m²). Für die Messung der Be- leuchtungsstärke werden spezielle Geräte ver - wendet, sogenannte Luxmeter. In technischen Abb. G1: Fotometrische Messgrößen (Schröter-Schlaack 2020) Lichtstrom (lm) Lichtstärke (cd) Beleuchtungsstärke (lx) Leucht- dichte (cd/m2) Normen, insbesondere im Bereich der Außen- beleuchtung, wird oft auch die mittlere Beleuch- tungsstärke herangezogen. Diese definiert sich als das arithmetische Mittel aller auf einer be- stimmten Bewertungsfläche gemessenen Be- leuchtungsstärken. Tabelle G1: Typische Beleuchtungsstärken (Schroer et al. 2019) Lichtverhältnisse Beleuchtungsstärke (lx) Literaturquelle Unbeleuchtete, bewölkte Nacht < 0,0006 – 0,0001 JECHOW et al. (2016, 2018), SEIDELMANN (1992) Sternenklare mondlose Nacht, natürlicher Himmel 0,0006 – 0,0009 HÄNEL et al. (2018) Vollmond 0,05 – 0,3 KYBA et al. (2017c) Straßenbeleuchtung 8 BENNIE et al. (2018) Bürobeleuchtung 500 BAuA – Technischer Arbeitsschutz Bedeckter Wintertag 3.500 – 6.000 DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen. Teil 2: Grundlagen. Beuth, Berlin 1985 Mindestanforderung für dentale Behandlungsleuchten 15.000 ISO 9680 Zahnheilkunde – Beleuchtungsleuchten Klarer Himmel 20.000 – 130.000 SEIDELMANN 1992 Glossar 64 65 Beleuchtungsklassen Beleuchtungsklassen definieren das Beleuch- tungsniveau – entweder in Form von Leuchtdich- te oder Beleuchtungsstärke – für den Zeitpunkt t0, bei dem die höchsten Anforderungen an die Beleuchtung bestehen. Diese Klassen werden je nach Straßenkategorie festgelegt, was bedeutet, dass für Hauptverkehrsstraßen, Sammelstraßen, Radwege etc. unterschiedliche Beleuchtungs- standards gelten. Dabei fließen zahlreiche Fak- toren in die Berechnung ein, wie die Anzahl der Fahrstreifen, eine eventuelle Trennung der Rich- tungsfahrbahnen, die Geschwindigkeit der Ver - kehrsteilnehmenden, das Verkehrsaufkommen, die Zusammensetzung des Verkehrs, parkende Fahrzeuge, die Leuchtdichte der Umgebung und besondere Anforderungen an die Beleuchtung (DIN 13201-1). Ergeben sich im zeitlichen Ver - lauf der Dunkelstunden grundlegende Ände- rungen bezüglich der Auslegung der Parameter, können diese für bestimmte Zeitabschnitte neu bestimmt und die Beleuchtungsklasse reduziert werden (DIN 13201-1). Farbtemperatur Das weiße Licht, das wir mit dem menschlichen Auge wahrnehmen, setzt sich stets aus einer Mi- schung verschiedener Wellenlängen zusammen. Diese Zusammensetzung bestimmt die spezifi- sche Lichtfarbe. Die Farbe des Lichts wird als korrelierte Farbtemperatur in Kelvin (K) gemes- sen. Diese Temperatur gibt Aufschluss darüber, ob das Licht als bläulich, kalt- und tageslichtweiß über 5.300 K, neutralweiß 3.300 bis 5.300 K, warmweiß 2.500 bis 3.300 K oder gelblich unter 2.500 K empfunden wird. Dabei gilt: Je höher der Blauanteil im weißen Licht, desto kaltwei- ßer und bläulicher wirkt es. Hingegen führt ein höherer Rotanteil, also mehr Licht im längeren Wellenlängenbereich, zu einer Wahrnehmung von warmweißem bis hin zu gelblichem oder rötlichem Licht. Ein Beispiel hierfür ist das Licht einer Kerze mit einer Farbtemperatur von etwa 1.500 K im Vergleich zum Taghimmel, der eine Farbtemperatur von über 10.000 K aufweisen kann (Schröter-Schlaack 2020). Farbwiedergabe Der Farbwiedergabewert (Ra) dient als Kriterium zur Beurteilung, wie gut künstliche Lichtquellen die Farben im Vergleich zu natürlichen Lichtquel- len widergeben. Ein niedriger Ra -Wert bedeutet, dass die Farben eines beleuchteten Objekts we- niger genau erkannt werden. Die Farberkennung durch das menschliche Auge verbessert sich mit zunehmender Farbtemperatur und erreicht bei über 3000 K eine 100%-ige Genauigkeit. Allerdings wird das Potenzial für eine gute Farb- wiedergabe unter nebligen Bedingungen durch einen hohen Blauanteil im Licht verringert. Da- her ist es empfehlenswert, für Straßenbeleuch- tung eine Farbtemperatur im Bereich von 1800 K bis 3000 K zu wählen. Bei Werten unter 1800 K wird es zunehmend schwieriger, einzelne Farben klar zu unterscheiden. Licht Licht besteht aus einem Teil des elektromag- netischen Spektrums, das vom menschlichen Auge erfasst wird und sich physikalisch durch Photonen oder Wellenlängen beschreiben lässt. Das sichtbare (elektromagnetische) Wellenspek- trum für Menschen erstreckt sich von kurzen, energiereichen Wellenlängen von etwa 380 Nanometer bis zu längeren Wellenlängen von rund 750 Nanometer. Die Art und Weise, wie Menschen Helligkeit und Farben spektral wahr - nehmen, unterscheidet sich von der vieler Tiere (siehe Abb. G2). Lichtemission und Lichtimmission Lichtemission bezeichnet die Gesamtmenge des Lichts, das eine Lichtquelle aussendet. Lichtim- mission hingegen umfasst die Gesamtheit des Lichts, das von einer oder mehreren Lichtquel- len an einem bestimmten Ort ankommt (BAFU 2021). Lichtstärke Die Lichtstärke beschreibt die Richtungscha- rakteristik des Lichtstroms und gibt in Candela (cd) an, wie viel Lichtstrom in einen bestimmten Raumwinkelbereich abgestrahlt wird. Der Be- griff „Candela“ leitet sich vom lateinischen Wort für Kerze ab, weil die Lichtstärke einer durch- schnittlichen Kerze etwa 1 cd beträgt (Schröter- Schlaack 2020). Während Beleuchtungsklassen eine Auskunft über die Verteilung und Intensität des Lichts in einem bestimmten Bereich geben, beschreiben die Lichtstärkeklassen die gene- relle Helligkeit einer Lichtquelle. Die Helligkeit nimmt hierbei von Klasse 1 bis Klasse 6 (ver - wendete Abkürzungen:G*1 bis G*6) ab. Abb. G2: Wellenspektrum Licht Wahrnehmbare Wellenlängen für verschiedene Tiergruppen und beispielhafte Spektren für Mondlicht sowie einer aktuell am Markt erhältlichen LED-Leuchte mit 5.700 Kelvin (in Nanometer) (Krop-Benesch 2023) Lichtstrom Der Lichtstrom wird in Lumen (lm) angegeben und beschreibt die gesamte Lichtleistung, die von einer Lichtquelle in alle Richtungen abge- strahlt wird (Schröter-Schlaack 2020). Upward Light Ratio (ULR) Die Upward Light Ratio gibt in der Maßeinheit Prozent (%) an, wie hoch der Anteil des abge- strahlten Lichts einer montierten Leuchte ist, der oberhalb der Horizontalen abgegeben wird. Flohkrebs (Daphnia magna) Bienen, Wespen, Fliegen, Mücken (Diptera) Honigbiene (Apis melifera) Schmetterlinge einschl. Nachtfalter Breite des Spektrums bei Süßwasserfischen (deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Arten) Frösche (Rana spp.) Hörnchen (Sciuridae) Rotkehlchen (Erithacus rubecula) Möwen Mensch 350 450 550 650 750 300 400 500 600 700 800 Glossar Mond, 4100 Kelvin 450 380 0 1 550 650 750 830 400 500 600 700 800 5700 Kelvin 450 380 0 1 550 650 750 830 400 500 600 700 800 Die Wellenlängen, die an das für Menschen sichtbare Lichtspektrum grenzen, können von anderen Lebe- wesen teilweise wahrgenommen werden und einen Einfluss auf diese haben. Der mit zunehmender Kel- vin-Zahl in LED-Leuchten steigende Blauanteil des künstlichen Lichts (siehe unterer Teil der Grafik: Wel- lenspektrum einer LED-Leuchte mit 5.700 K) existiert so in der Natur nicht. Zwar nehmen Menschen ihr Umfeld dann deutlich heller wahr, aber z. B. nachtak- tive Schmetterlinge, die diese Wellenlängen ebenfalls wahrnehmen können, reagieren auf den hohen, so in der Natur (selbst bei Vollmondlicht siehe Mittel- teil der Grafik: Wellenspektrum Mond, 4100 Kelvin) nicht vorkommenden Blaulichtanteil unnatürlich. Die Grafik zeigt aber auch, dass es kein „insektenfreund- liches“ Licht gibt, da die Wahrnehmung des Lichts verschiedener Organismengruppen sich mit der des Menschen überlappt bzw. sogar darüber hinausgeht. Deswegen sind, wo immer möglich, für Leuchten die geringste Helligkeit und eine gezielte Abstrahlgeo- metrie sowie Leuchten mit niedrigem kurzwelligem Anteil zu wählen. 66 67 Adrian, W., et.al., 1981. Methoden zur Be- wertung der Blendung in der Straßenbe- leuchtung. Afanou, M., Löw, M., 2004. Darmstädter Freuenbarometer Sicherheit. Altermatt, F., Baumeyer, A., Ebert, D., 2009. Experimental evidence for male biased flight-to-light behavior in two moth species. Entomol. Exp. 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Seite 6 Darstellung der intendierten und nichtintendierten Lichtemissionen einer Straßenbeleuchtungsanlage (verändert nach BAFU 2021) Abb. 02 .................................................. Seite 11 Tag-, Dämmerungs- und Nachtstunden für Darmstadt (Werte für 2022, Darstellung von Chr. Roßberg, Volksstern- warte Darmstadt, 2023) Abb. 03 .................................................. Seite 13 Anzahl der Verkehrsunfälle in Darmstadt in den Wintermonaten 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Abb. 04 .................................................. Seite 13 Anzahl der Verkehrsunfälle in Darmstadt in den Sommermonaten 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Abb. 05 .................................................. Seite 15 Himmelshelligkeit über der Stadt Darmstadt und Umgebung in mag/arcsec² (lightpollutionmap.info.) Abb. 06 ................................................... Seite 18 Beleuchtungsstärke unterhalb einer typischen britischen Straßenleuchte (Bennie et al. 2016) Abb. 07 .................................................. Seite 19 Empfindlichkeitsschwelle der Melatoninproduktion gegenüber der Beleuchtungsstärke (nach Grubisic et al. 2019) Abb. 08 .................................................. Seite 25 Differenzierung der Straßenbeleuchtung nach Lampentyp (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Tabelle 01 ............................................. Seite 42 Richtwerte zu grundsätzlich zulässigen Beleuchtungsniveaus auf Straßen und Wegen (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023). Tabelle 02 ............................................. Seite 43 Normal-, Niedrig- und Nachtverkehrszeiten für Darmstadt (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Abb. 09 .................................................. Seite 26 Jährlicher Zuwachs von LED-Lampen (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Abb. 10 ................................................... Seite 27 Durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch von Lampentypen, differenziert nach Beleuchtungssteuerung (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Abb. 11 .................................................. Seite 29 Anzahl der Lampen nach Lampentyp und Betriebsart 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Abb. 12 .................................................. Seite 52 Schematische Darstellung der sensiblen Bereiche und deren Pufferzonen von 150 m Abb. 13 .................................................. Seite 43 Durchschnittliches Verkehrsaufkommen auf ausgewählten Hauptverkehrsstraßen in Darmstadt im Tagesverlauf an einem Werktag im Jahr 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Abb. 14 .................................................. Seite 61 Himmelshelligkeit während der Earth-Night am 15.09.2023 über der Volkssternwarte Darmstadt e.V. (Chr. Roßberg, Volksternwarte Darmstadt, 2023) Abb. G1 .................................................. Seite 63 Fotometrische Messgrößen (Schröter-Schlaack 2020) Abb. G2 .................................................. Seite 65 Wellenspektrum Licht (Krop-Benesch 2023) Tabelle 03 ............................................. Seite 47 Grundsätzlich zulässiges Beleuchtungsniveau auf Parkplätzen (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023) Tabelle 04 ............................................. Seite 57 Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke Tabelle G1 ............................................. Seite 63 Typische Beleuchtungsstärken (Schroer et al. 2019) Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis 68 69 Kempenaer,s B., et.al., 2010. Artificial night lighting affects dawn song, extra-pair siring success, and lay date in songbirds. Curr. Biol. 20, 1735–1739. https://doi.org/10.1016/j. cub.2010.08.028 Kernbach, M.E., Cassone, V.M., Unnasch, T.R., Martin, L.B., 2020. 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Lichtleitfaden Praktische Wege zur nachhaltigen Außenbeleuchtung Wissen, Ratschläge, Beispiele 2 3 Vorwort Die Wissenschaftsstadt Darmstadt: ein lebendiges Zusammenspiel aus Forschung, Kunst, Kultur und Jugendstil. Doch das ist nicht alles: Als „Stadt im Wald“ befindet sich Darm- stadt an der Schnittstelle von fünf verschiedenen Naturräumen. So entfaltet sich mitten in der Metropolregion Rhein-Main eine einzigartige Vielfalt an Lebensräumen für wildlebende Pflanzen und Tiere. Grüne Oasen, denkmalgeschützte Parks und prachtvolle Alleen prägen das Stadtbild und legen eine besondere Verantwortung nahe – für den Schutz von Arten, Biotopen und dem Klima sowie den Erhalt des Erholungswerts. Warum erstreckt sich diese Verantwortung auch auf die Nutzung künstlicher Beleuchtung? Zu viel, unnötig und falsch gesteuertes Licht erhellt den Nachthimmel außerordentlich stark. Das bringt nicht nur den natürlichen Rhythmus von Menschen, Tieren und Pflanzen durcheinander, sondern bedroht auch Lebensräume, gefährdet Verkehrsteilnehmende und forciert den Energieverbrauch. Daher möchte die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf kom- munaler Ebene „Lichtverschmutzung“ nachhaltig verringern und würde sich freuen, auch Sie dafür gewinnen zu können. In diesem Leitfaden erwarten Sie spannende Einblicke in die Welt des Lichts: Was sind die Eigenschaften von Licht? Wie wirkt sich künstliche Beleuchtung auf Natur-, Arten- und Klimaschutz sowie die Gesundheit und Sicherheit des Menschen aus? In welcher Helligkeit, an welchen Orten und zu welchen Tageszeiten sollte künstliches Licht eingesetzt werden? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen – inklusive anschaulicher Anwen- dungsbeispiele. Sie werden rasch herausfinden, wie und wo Sie Ihre Beleuchtung verant - wortungsbewusst einsetzen können. Bewahren Sie gemeinsam mit uns die natürliche Dunkelheit der Nacht und die mit ihr ver- bundene Schönheit und Ursprünglichkeit, symbolisiert durch den Sternenhimmel. Lassen Sie uns die nächtliche Landschaft wiederbeleben, nachtaktiven Tieren ihren Lebensraum zurückgeben und den Menschen ermöglichen, ihre wohlverdiente Erholung zu genießen. Seien Sie gemeinsam mit uns: ein echter Lichtblick. Mit herzlichen Grüßen Inhalt Vorwort ..................................................................................................................................... 3 Wissen, was uns umgibt: Licht ................................................................................................ 4 So geht umweltfreundliche Außenbeleuchtung .................................................................... 9 So beleuchten Sie Haus und Garten verantwortungsvoll................................................... 12 Denkmäler, Kirchen und andere besondere Objekte ......................................................... 14 Sport- und Freizeitstätten ...................................................................................................... 16 Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und Werbeanlagen ....................................................... 18 Michael Kolmer, Stadtrat Paul Georg Wandrey, Stadtrat Impressum Herausgegeben von: Wissenschaftsstadt Darmstadt Umweltamt Unter Mitwirkung der städtischen Verwaltungsstellen, des BUND Darmstadt und der Volkssternwarte Darmstadt e.V. (Hessisches Netzwerk gegen Lichtverschmutzung) Titelfoto: iStockphoto/puu2003 Gestaltung: Konzept fünf, www.konzept-fuenf.de Druck: PRIMUS international printing GmbH © Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2025 1 2 3 4 5 6 4 5 Wissen, was uns umgibt: Licht Die dunkle Seite des Lichts Richten wir den Fokus von den Eigenschaften des Lichts auf die öffentliche, private und ge- werbliche Beleuchtung, erkennen wir schnell deren entscheidende Bedeutung: Gut gemacht erhellt sie unsere Wege, erleichtert die Orientie- rung und schafft eine einladende Atmosphäre. Jedoch kann ein Übermaß an künstlichem Licht auch negative Auswirkungen haben. Stellen Sie sich vor, Sie sitzen auf der Terrasse und blicken in den Nachthimmel, aber anstelle eines klaren Sternenmeers sehen Sie: eine verschwomme- ne Lichtglocke. Dieser enttäuschende Anblick nennt sich „Skyglow“ und wird verursacht durch die Streuung von künstlichem Licht in der Atmosphäre. Was Sie vermutlich noch mehr ärgert: Direkte Lichtquellen von Nachbarn, sei es von Gewerbebetrieben oder Privathäusern, können Ihre abendliche Ruhe auf der Garten- bank stören, wenn das Licht über oder durch die Hecke scheint. Ebenso kann es Ihren Schlaf beeinträchtigen, wenn das Licht direkt in Ihr Schlafzimmer dringt. Zu helle, blendende Be- leuchtung kann zudem die Verkehrssicherheit gefährden und Angsträume schaffen. 1 Licht ist ein faszinierender Teil des elektromagnetischen Spektrums. Für uns Men- schen erstreckt sich das sichtbare Licht von den „kühleren“, violetten Lichtfarben bei etwa 380 Nanometern bis zu den „wärmeren“, roten Lichtfarben bei rund 750 Nano- metern. Doch unsere Wahrnehmung umfasst nur ein Bruchteil der gesamten Licht- vielfalt. Manche Tierarten wie die Honigbiene, der Haussperling oder die Grubenotter können Wellenlängen sehen, die uns verborgen bleiben. Die Fähigkeit, verschiedene Wellenlängen des Lichts wahrzunehmen, ist mit unserer Wahrnehmung von Helligkeit verknüpft. Was viele nicht wissen: Das menschliche Auge ist beeindruckend anpassungsfähig und stellt sich automatisch auf verschiedene Licht- verhältnisse ein. Bei Vollmond braucht man für den Spaziergang keine Taschenlampe. Selbst in einer klaren Neumondnacht können wir sogar ohne künstliche Lichtquelle sehen, wenn sich unser Auge lange genug an die Dunkelheit gewöhnt hat. unnötiges Licht unnötiges Licht Immission Immission Immission Immission direkt nach oben gerichtetesLicht nach oben reflektiertes Licht genutztes Licht Wissen, was uns umgibt: Licht Lichtgestaltung im Dienste des Klimaschutzes und der Biodiversität Durchdachte Beleuchtungskonzepte sind ent - scheidend zur Minderung von Lichtverschmut - zung, die z.B auch zum Rückgang von Insekten beiträgt und das Artensterben potentiell verstär- ken kann. Zudem spielt der Einsatz von ener - gieeffizienten Beleuchtungstechnologien wie LED-Lampen eine Schlüsselrolle bei der Redu- zierung des Stromverbrauchs. Grundsätzlich gilt jedoch: Kein Licht zu verwenden, ist der effektivste Beitrag zur Energieeinsparung und damit zum Klimaschutz. Denn häufig werden die Einsparungen mit dem Einsatz effizienterer Lampen durch deren übermäßige Nutzung, bei- spielsweise die gesamte Nacht hindurch, wieder zunichte gemacht – ein Phänomen, das als Re- bound-Effekt bekannt ist. Darstellung der beabsichtigen und nicht beabsichtigten Lichtemissionen einer Straßenbeleuchtungsanlage (verändert nach BAFU 2021). Foto: Adobe Stock/luchschenF 6 7 Ein Überblick über die wichtigsten Effekte von Lichtverschmutzung zeigt deutlich, wie dring- lich dieses Thema ist: Blendgefahr im Straßenverkehr: Übermäßig helles oder fehlgeleitetes Licht kann Auto- und Radfahrende unerwartet blenden. Dabei bannen grelle Lichtquellen die Aufmerk- samkeit wie automatisch. Andere Verkehrsteil- nehmende und wichtige Signale werden leicht übersehen, was die Unfallgefahr deutlich stei- gert. Gefährlicher Melatoninmangel: Das in urbanen, hell erleuchteten Gebieten vor - herrschende blaue Licht hemmt die Produk- tion von Melatonin, einem Schlüsselhormon für zahlreiche Körperfunktionen. Studien legen nahe, dass Melatoninmangel mit einem Anstieg an Schlafproblemen, psychischen Störungen und erhöhtem Risiko für physische Erkrankun- gen wie Diabetes und Herzleiden verbunden ist. Aufwühlende Außenbeleuchtung: Eindringendes Licht in Wohnräume in der Nacht kann als Eingriff in die Privatsphäre empfunden werden und die Schlafqualität beeinträchtigen. Dieser nächtliche Lichtstress kann sich in Form von erhöhtem Blutdruck und anderen stressbe- dingten Gesundheitsproblemen manifestieren. Lichtverschmutzung versus Stadtbild: Unkontrolliertes, helles Licht, besonders in his- torischen Stadtzentren, kann das ästhetische Gefüge einer Stadt empfindlich stören. Es ver - ändert das Ambiente und beeinträchtigt die vi- suelle Harmonie. Zudem werden durch starke Kontraste Angsträume geschaffen. Der entzauberte Nachthimmel: Die Lichtverschmutzung in den Städten erzeugt einen weitreichenden Skyglow, der den natür - lichen Sternenhimmel verdunkelt und die ma- gische Sicht auf die Sterne stark beeinträchtigt. Diese Entwicklung entfremdet uns zunehmend von der unberührten Schönheit des Universums – auch in unserer Region, wo die Milchstraße nur noch schwach sichtbar ist. Desorientierte Tierwelt: Künstliches Licht in der Nacht verändert tief- greifend die Lebensbedingungen vieler Tierar - ten, von kleinen Insekten zu größeren Säuge- tieren. Es verursacht Verhaltensänderungen, Desorientierung und erhöhte Kollisionsrisiken, was zu ökologischen Ungleichgewichten führt. Der Schutz der natürlichen Dunkelheit wird somit zu einem kritischen Aspekt des Arten- schutzes, insbesondere für nachtaktive Tiere. Nächtliche Beleuchtung greift auch in die Tag- Nacht-Rhythmik der Tiere ein, mit umfassenden Folgen für Stoffwechsel und Fortpflanzung. Pflanzen im Lichtstress: Künstliches Licht beeinträchtigt die natürlichen Lebensprozesse von Pflanzen, stört wichtige Phasen wie die Blattfärbung im Herbst oder die Knospenbildung im Frühjahr. Solche Ver - änderungen im Wachstumszyklus der Pflanzen haben weitreichende Auswirkungen auf die ge- samte Biodiversität. Lichteinwirkung kann den Schlaf stören Je nach Ursprung einer störenden Licht - quelle (Gewerbe, Gaststätten oder Bau- stellen) sind verschiedene Institutionen anzu- sprechen. Eine Übersicht findet sich unter https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und- energie/laerm-luft-strahlen/licht Foto: Adobe Stock/Gorodenkoff Wissen, was uns umgibt: Licht 1 Und die rechtliche Seite? Die beschriebenen Effekte sind so relevant, dass sie auch rechtlich Berücksichtigung finden. Das Bundesimmissionsschutzgesetz fordert von An- lagenbetreibern, künstliche Lichtemissionen auf ein Minimum zu reduzieren, um Umweltschä- den vorzubeugen. Das Hessische Naturschutz- gesetz hebt den Schutz lichtempfindlicher Tier- und Pflanzenarten hervor und formuliert konkrete Anforderungen an die Auswahl und zur Nutzung von Beleuchtungsmitteln. Beach- ten Sie bei der Umsetzung Ihrer Beleuchtung neben unseren Empfehlungen die für Ihr Projekt relevanten Vorschriften aus dem Bundesimmis- sionsschutzgesetz (BImSchG), dem Hessischen Naturschutzgesetz (HeNatG) und dem Bundes- naturschutzgesetz (BNatSchG). Hier eine Aus- wahl wichtiger Paragraphen: Selbst minimale Straßenbeleuchtung kann in Wohnräume abstrahlen. Aber auch durch Fenster ohne Verdunkelungsmöglichkeiten fällt Licht nach außen k § 3 BImSchG definiert grundlegende Begrif- fe wie Emissionen, Immissionen und schäd- liche Umwelteinwirkungen und legt fest, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden oder auf ein Mindestmaß begrenzt werden müssen. k § 22 BImSchG regelt die Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, ebenfalls mit dem Ziel, schädliche Umwelt - einwirkungen zu minimieren. k Die Paragraphen § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 35 Abs. 3 und § 35 Abs. 4 des HeNatG so- wie § 41a des BNatSchG legen jeweils fest, wie Naturschutzbelange bei der Planung und Zulassung von Vorhaben zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Vorhaben, die erheb- liche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben könnten. Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg 8 9 So geht umweltfreundliche Außenbeleuchtung Ob Privatperson, Verein oder Unternehmen – Ihr Mitwirken ist entscheidend, um die Ziele eines vorausschauenden Einsatzes von Beleuchtung zu verwirklichen. Wir laden Sie ein, sich an den folgenden allgemeinen Grundsätzen für die Planung und Umsetzung einer umweltfreundlichen und sicheren Beleuchtung zu orientieren. Zudem berät Sie das Umweltamt sowie weitere für Ihr Anliegen relevante Ämter der Wissenschaftsstadt Darmstadt gerne bei Fragen zur Neuinstallation oder Umrüstung Ihrer Beleuchtung. 2So geht umweltfreundliche Außenbeleuchtung Das Licht zielt idealerweise – in angemessener Helligkeit – nur auf den Weg, und nicht in angrenzende Bereiche Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg Schritte zur Reduzierung von Lichtimmissionen hohe Lichtverschmutzung Zielgerichtet beleuchten Niedrige Lichtmenge Warme Lichtfarben Bedarfsorientiert dimmen oder abschalten geringe Lichtverschmutzung Bedarf: Hinterfragen Sie die Notwendigkeit von Beleuchtung. Erfüllt Sie einen notwendigen Zweck wie z.B. die Beleuchtung von Wegen? Auf rein dekorative Beleuchtung sollte verzichtet werden. Dauer: Regulieren Sie die Beleuchtungsdauer und -intensität über moderne Lichtmanage- mentsysteme mit Zeitschaltuhren, Dämmerungsschaltern und auf privaten Grundstücken mit Bewegungsmeldern oder einfach einem Lichtschalter mit Abschaltautomatik. Nutzen Sie das Licht nur, wenn es gebraucht wird und schalten es hinterher oder spätestens nachts (22 bis 6 Uhr) komplett aus. Gehäuse: Die Lampengehäuse sollten vollständig abgeschlossen sein, um das Eindringen von Insekten zu verhindern (z.B. Schutzart IP 67). Die Lampengehäuse sollten eine Richtcharakte- ristik haben und Licht nur nach unten abstrahlen – mit gerader Glasabdeckung. Lichtlenkung: Richten Sie die Beleuchtung nach unten (Abstrahlungsgeometrie 0 – 70°), sodass das Licht auf die Nutzfläche fällt und keine störende Fernwirkung aufweist. Verwenden Sie keine Kugelleuchten oder freistehenden Röhren. Lichtfarbe: Verwenden Sie insektenfreundliches, warmweißes bis bernsteinfarbenes LED-Licht mit äquivalenter Farbtemperatur von idealerweise 1.700 bis max. 2.700 Kelvin. Lichtmenge: Beschränken Sie die Beleuchtungsstärke auf das minimal notwendige Maß. Lichtmengen von 100 – 300 Lumen sind im Privatbereich meist ausreichend. Im Gewerbli- chen Bereich an den Mindestanforderungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten- Beleuchtung im Freien (ASR A3.5) orientieren. Lichtpunkthöhe: Halten Sie die Lichtpunkthöhe der Beleuchtung entsprechend dem Bedarf entlang von Straßen, Fußgängerzonen, Wegen und Plätzen möglichst niedrig. Anstrahlung: Verzichten Sie auf ein Anstrahlen von Bäumen, Büschen, Fassaden und Teichen sowie auf den Einsatz von Bodenleuchten und Solarstrahlern. Gestalten Sie die Innenbeleuchtung so, dass sie nicht störend in den Außenraum wirkt und benutzen Sie z.B. Gardinen, Rollos um Fenster nach außen zu verdunkeln. 10 11 Benötige ich das Licht wirklich? Wenn Sie überlegen, künstliches Licht einzuset- zen, fragen Sie sich zuerst: Ist es wirklich not - wendig oder rechtlich erforderlich? Könnte es die Natur oder Mitmenschen beeinträchtigen? Manchmal sind Alternativen wie helle Beläge oder Reflektoren völlig ausreichend. Überprüfen Sie gerne auch bestehende Beleuchtungsan- lagen und passen Sie sie an, um unnötige Be- leuchtung zu mindern. Wie hell leuchtet das Licht? Beim Einsatz von künstlichem Licht achten Sie darauf, den Lichtstrom auf das notwendige Mi- nimum zu reduzieren und ihn dem Beleuch- tungszweck anzupassen. Berücksichtigen Sie dabei die bestehende Umgebungshelligkeit. Falls sicherheits- oder arbeitstechnische Nor - men gelten, wählen Sie die niedrigsten konfor - men Beleuchtungsstärken. Welche Farbe hat das Licht? Die auf der Verpackung des jeweiligen Beleuch- tungsmittels genannte Farbtemperatur ist ent - scheidend: Je niedriger der Kelvin-Wert, desto wärmer die Farbetemperatur und desto weniger schädlich ist dieses Licht. Im Privatbereich emp- fiehlt sich eine Farbtemperatur von 2.700 Kelvin oder weniger. Für LED-Leuchten in der Indust - rie oder Straßenbeleuchtung sind 3.000 Kelvin oder weniger ideal. Höhere Farbtemperaturen verbessern nicht die Wahrnehmung. Setzen Sie nicht nur wärmere Farben ein, sondern dimmen Sie gerne auch bestehende Leuchtmittel. Wie richte ich das Licht aus? Vermeiden Sie, dass Licht in den Himmel oder in Bereiche wie Nachbargärten, Balkone oder Fenster scheint. Am besten gelingt das mit der Auswahl voll abgeschirmter Leuchten und dem Verzicht auf rundum strahlende Leuchten wie Kugelleuchten, Solarkugeln oder freistrahlen- de Röhren. Werfen Sie auch einen Blick auf Ihre Innenbeleuchtung und deren Effekte nach außen. Vielleicht sind hier Jalousien oder ein Blendschutz eine Option? Der Einsatz von Sky- beamern ist verboten, wie in §35 Nr 3. He- NatSchG festgelegt. Wie steuere ich das Licht? Wenn Sie neue Lampen installieren oder vor - handene Beleuchtungssysteme aufrüsten, empfehlen wir Ihnen, Schalter, Zeitschaltuhren, Steuerungssoftware oder Bewegungsmelder zu verwenden. Dadurch können Sie die Beleuch- tungsdauer auf den tatsächlichen Bedarf be- schränken und somit ein maximales Maß an lichtfreien Zeiten schaffen. Auf den nächsten Seiten erwarten Sie weitere Empfehlungen zur Außenbeleuchtung – zuge- schnitten auf die Bereiche „Haus und Garten“, „Denkmäler, Kirchen und Effektbeleuchtung“, „Sport- und Freizeitstätten“ sowie „Gewerbe: Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und Werbean- lagen“ 2 Die hier abgebildeten Leuchten strah- len nicht nur nach unten, sondern auch nach vorne und oben und tragen somit zu unnötiger Lichtverschmutzung bei Immer üblicher: mit Apps das Licht intelligent steuern Lichtverschmutzung erkennt man unter anderem an einem stark erhellten Nachthimmel („Skyglow“) So geht umweltfreundliche Außenbeleuchtung Foto: unsplash.com/de/@jan_huber Foto: iStockphoto/Rinat Fatkullin Foto: Adobe Stock/ltstudiooo 13 12 Das Gute: Es ist gar nicht so schwer, mit einigen Schritten dieses Konzept umweltfreundlich um- zusetzen. Um die Lichtverschmutzung effektiv zu minimieren, sind Bewegungsmelder ideal, da sie das Licht nur bei Bewegung aktivieren und somit unnötiges Dauerlicht vermeiden. Sie eignen sich besonders für Eingänge und Wege, So beleuchten Sie Haus und Garten verantwortungsvoll wo temporäre Beleuchtung benötigt wird. Licht- schalter bieten hingegen eine manuelle Kont - rolle über die Beleuchtung, was es ermöglicht, Lichtquellen gezielt auszuschalten, wenn sie nicht benötigt werden, wie zum Beispiel in un- genutzten Außenbereichen oder während der Nachtstunden. Reduzieren Sie dekorative Anstrahlungen im Garten. Nächtliches Licht schadet Ihren Pflanzen und stört den Schlaf von Amsel und anderen Vogelarten. Solarleuchten blenden Igel und an- dere bodenlebende Tiere. Bodenstrahler tragen zudem zur Aufhellung des Nachthimmels bei. Hausfassaden sollten ausschließlich von oben nach unten beleuchtet werden. Achten Sie auf die Helligkeit: Zu helle Fassaden mit sichtbaren Lichtpunkten stören die Nachbarschaft und blen- den Verkehrsteilnehmende. In den Kernstunden der Nacht braucht niemand Beleuchtung. Schal- ten Sie ab und gönnen Sie allen Taglebewesen, inklusive dem Menschen, den verdienten Schlaf, während die Nachtschwärmer die Dunkelheit er- halten. Der neueste Trend der Lichtgestaltung heißt Dunkeldesign. Beleuchten Sie Ihr Heim – wenn überhaupt – mit weniger, aber gut durchdach- ter, sinnvoll ausgerichteter und adaptiver Be- leuchtung. Damit haben Sie nicht nur einen modernen Hingucker, sondern berücksichtigen auch die Anforderungen der Umwelt – und zwar nachhaltig. Unsere Empfehlung an Sie: Rüsten Sie be- stehende Beleuchtungsanlagen um, wenn sie den beschriebenen Anforderungen nicht ent - sprechen. Das betrifft vor allem Beleuchtungen, die mit Bodenstrahlern oder freistrahlenden Wandleuchten arbeiten oder übermäßig in die Umgebung strahlen und so die Nacht aufhel- len. Ihr Heim wird auch mit einem Weniger an Beleuchtung ein hervorragendes Bild abgeben. Auch die Sicherheit vor Einbrüchen bleibt ge- währleistet, denn im Gegensatz zu dauerhaft brennendem Licht und sei es auch noch so hell, sind über Bewegungsmelder gesteuerte Lam- pen effektiver, da sie beim Aufstrahlen sofort Ihre Aufmerksamkeit erregen. 3Haus und Garten Dekoratives Licht bis hin zur Prunkbeleuchtung auf dem heimischen Areal schadet Mensch, Tier und Umwelt. Beleuchten Sie lieber bewusst, mit dezenten oder gar keinen gestalteri- schen Akzenten, und lassen sie dunkle Bereiche und Zeiten für Natur und Nachbarschaft. So leisten Sie nicht nur einen wertvollen Beitrag zur Verringerung der Lichtverschmut - zung, sondern liegen auch im Trend der Lichtgestaltung. Die Feste feiern, wie sie fallen – verzichten Sie auf Beleuchtung im Freien Ob runder Geburtstag, Hochzeit oder religiö- ses Fest – feiern Sie gerne ausgelassen, aber verzichten Sie möglichst auf Beleuchtung im Freien. Wenn Sie dennoch Licht verwenden möchten, beherzigen Sie folgende einfache Tipps: Beleuchten Sie gezielt und vermeiden Sie es, Büsche, Bäume, Teiche oder Wände an- zustrahlen. Verzichten Sie auf Himmelsstrahler und blinkende Beleuchtungsanlagen. Himmels- strahler projizieren starke Lichtstrahlen direkt in den Himmel, oft in einem breiten Winkel, was zu einer intensiven Aufhellung weitflächiger Be- reiche und damit auch nachbarschaftlicher Flä- chen führt. Blinkende Beleuchtungsanlagen er - zeugen durch ihre intermittierende Beleuchtung eine zusätzliche visuelle Störung für Anwohnen- de, da das ständige Ein- und Ausschalten des Lichts die natürliche Dunkelheit unterbricht. Überdenken Sie in diesem Sinne auch die Weih- nachtsbeleuchtung. Eine natürliche, unaufdringliche Variante zu beleuchten: Kerzenlicht Foto: iStockphoto/CrazyD Foto: Adobe Stock/saritwat 14 15 Sie sind eindrucksvolle Landmarken, die so- wohl Einheimische als auch Gäste in ihren Bann ziehen. Das Gleiche gilt für besondere Objekte wie Museen, Wahrzeichen oder Kunstinstalla- tionen, die einen herausragenden kulturellen oder ästhetischen Wert haben. Doch zu viel Be- leuchtung lässt die wirklich wichtigen Objekte und Gebäude im blendenden Lichtschein ver - schwinden und überfrachtet das Stadtbild. Da- her muss die Beleuchtung hier gut durchdacht sein. Für eine verantwortungsvolle Beleuchtung ist es zudem wichtig, Lichtquellen nur dann zu aktivieren, wenn Menschen tatsächlich anwe- send sind, und bei geringem oder keinem Pub- likumsverkehr darauf zu verzichten. k Zeitlich begrenzen: Verzichten Sie während des Vogelzugs auf die Beleuchtung von Ge- bäuden. Nordamerikanische Städte redu- zieren so die Anzahl von in der Nähe von Lichtquellen verunglückten Vögeln um viele Tausend. k Gezielt lenken: Fokussieren Sie bei neuen oder umgerüsteten Beleuchtungsanlagen das Licht gezielt auf das jeweilige Objekt. Sie erreichen das mit dem Einsatz spezieller Techniken wie Projektion, Gobotechnik oder Masken, die das Licht dorthin lenken, wo es benötigt wird. Strahlen Sie das Objekt außer - dem von oben nach unten an, so verhindern Sie, dass sich Licht in den Himmel verirrt. k Verbote beachten: Himmelsstrahler und blin- kende Beleuchtungsanlagen sind generell un- zulässig, wie in § 35 Abs. 3 HeNatG festgelegt. Diese Art von Beleuchtung trägt erheblich zur Lichtverschmutzung bei. Denkmäler, Kirchen und andere besondere Objekte So beleuchten Sie verantwortungsvoll Auch für die traditionsreiche Wissenschafts- stadt Darmstadt gilt: Denkmäler und Kirchen erzählen Geschichten, prägen das Stadtbild und sind der Stolz vieler Einwohner*innen. k Beleuchtungen anpassen: Rüsten Sie Be- leuchtungsanlagen, die nicht den aktuellen Anforderungen entsprechen, insbesondere solche mit starken Lichtemissionen, um. Wenn Sie den Rebound-Effekt vermeiden amortisiert sich die Maßahme auch mittelfristig. Auf Licht- planung spezialisierte Firmen brauchen Ihre klaren Vorgaben können andererseits aber zu Förderungen informieren. k Helligkeit anpassen: Fassaden müssen nicht hell beleuchtet werden, um Aufmerksam- keit zu erzeugen. Wählen Sie eine möglichst geringe Helligkeit, lassen Sie unbeleuchtete Flugkorridore für Fledermäuse, arbeiten Sie mit Akzenten, etwa indem Sie gezielt Struktu- ren beleuchten. Das macht ein Gebäude viel interessanter, zieht aber gleichzeitig weniger Insekten und Vögel an. k Lichtfarbe bedenken: Vögel kollidieren um ein Vielfaches häufiger mit Fassaden, die weiß, blau oder grün beleuchtet sind, als mit roten oder gelben. Auch Insekten werden stärker von den sogenannten kalten Farben angezogen. Wirkungsvolle Antwort auf die Energiekrise Ein positiver Footprint in herausfordernden Zeiten: Die Abschaltung und Reduzierung von Effekt - beleuchtung bietet weitreichende Potenziale zur Einsparung von Energie und CO 2-Emissio- nen. Das zeigt die Umsetzung der Maßnahmen zur Energieeinsparung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Zuge der Energiekrise 2022. Hier- bei konnten durch die Abschaltung der Außen- beleuchtung an 30 öffentlichen Gebäuden und Denkmälern eindrucksvolle 74.000 Kilowatt - stunden pro Jahr eingespart werden. 4Denkmäler, Kirchen und andere besondere Objekte Kulturell wertvolle Objekte sollten – wenn überhaupt – nur bei tatsächlicher Anwesenheit von Menschen beleuchtet werden Foto: Joerg Hackemann / Alamy Stock Foto 16 17 Sport- und Freizeitstätten bereichern das städ- tische Leben enorm, indem sie einen offenen, einladenden Raum für Austausch und Gemein- schaft bieten. Doch neben der Bedeutung dieser Stätten für das soziale Miteinander darf deren Umwelt - verträglichkeit nicht vergessen werden, speziell die Beleuchtung betreffend. Denn häufig liegen Sportanlagen in naturnahen Außenbereichen oder in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden, sodass bei fehlgeleitetem oder zu viel Licht – bei Flutlichtanlagen oft der Fall – leicht Stress bei den Anwohnerinnen und Anwohner und nahe beheimateten Tieren hervorgerufen werden kann. Sport- und Freizeitstätten So beleuchten Sie verantwortungsvoll Sport- und Freizeitstätten sind weit mehr als nur Orte für körperliche Aktivität: Sie sind lebendige Treffpunkte, wo Menschen – ob im Publikum oder als Sporttreibende – unter - schiedlichster Kulturen und Hintergründe zusammenfinden, Freundschaften schließen und gemeinsam wachsen. Schnelle Bälle, mehr Beleuchtung Bei manchen Sportarten erreicht die Ballge- schwindigkeit atemberaubende Höhen, die so- wohl für die Sporttreibende als auch für das Publikum gleichermaßen aufregend sind. Ein klassisches Beispiel für eine solche Sportart ist Tennis, bei dem fortgeschrittene Sporttreibende den Ball mit Geschwindigkeiten von über 200 km/h über das Netz schlagen; im Hockey und im Baseball werden immerhin Werte von bis zu 150 km/h erreicht. Aufgrund dieser ho- hen Geschwindigkeiten können die Anforderun- gen an die Beleuchtung variieren. Gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den Vorgaben zur Beleuchtung im Außenbe- reich nach BauGB und HeNatG können die kor- relierten Farbtemperaturen bei Sportarten mit hoher Ballgeschwindigkeit von den empfohle- nen maximalen 3.000 Kelvin auf bis zu 4.000 Kelvin erhöht werden. Diese Anpassung ermög- licht eine bessere Sichtbarkeit und weniger Be- wegungsunschärfe während der Spiele. Wie also eine Sport- oder Freizeitanlage ver - antwortungsbewusst mit Licht ausstatten? Die von uns empfohlenen Beleuchtungsstärken entsprechen der DIN 12193 „Sportstättenbe- leuchtung“ und variieren je nach Sportart. So sieht etwa Klasse III für den einfachen Trainings- betrieb 75 Lux vor und Klasse II für den Wett - kampfbetrieb 200 Lux. Versuchen Sie diese Werte um nicht mehr als 25 Prozent zu über - schreiten. Im besten Fall verfügt Ihre Beleuch- tungsanlage über Techniken zur Steuerung oder Dimmung. Das ermöglicht Teilabschaltungen, beispielsweise bei Training auf halbem Platz, oder die Anpassung des Beleuchtungsniveaus zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb. Vereine können nach der Sportförderrichtlinie Zuschüsse erhalten und Investitionen sollen grundsätzlich dazu beitragen, die Klimaziele der Stadt zu erreichen. Eine Checkliste und ein Flyer auf der Homepage der Stadt Darmstadt informieren welche lichttechnischen Vorgaben bei der Planung und Umrüstung einer Beleuch- tungsanlage in Sportstätten zu beachten und einzuhalten sind. Flutlichtatmosphäre intelligent steuern Beachten Sie beim Einrichten von Flutlichtern für Sport- und Freizeitstätten ein paar wichtige Punkte: Die Beleuchtungsanlage sollte so ausgerichtet sein, dass sie kein Licht über den Horizont oder die Sportstätte hinaus in die Umgebung strahlt. Hierfür können Blenden nützlich sein, um das Licht genau dorthin zu lenken, wo es benötigt wird. Idealerweise beträgt die Beleuchtungsstär- ke 10 Meter außerhalb der Sportanlage nicht mehr als 2 Lux. Beachten Sie hierbei auch die Grenzwerte zur Messung, Beurteilung und Min- derung von Lichtimmissionen der Bund/Län- der-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz. Sporthallen nicht übergehen: Beleuchtung nur während der Benutzungszeit und Lichtaustritt aus Sporthallen vermeiden. 5Sport- und Freizeitstätten Sportstätten sind oft umgeben von Natur – eine streng fokussierte Beleuchtung ist daher unabdingbar Foto: TSV Hilders 18 19 Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und Werbeanlagen So beleuchten Sie verantwortungsvoll Neben der Wissenschaft und der Kultur sind Unternehmen die pulsierende Kraft unserer Stadt. Vom kleinen Start-up über den mittelständischen Betrieb bis hin zum internationa- len Konzern schaffen sie wertvolle Arbeitsplätze, treiben Innovationen voran und beleben unsere Wirtschaft. Doch mit der ökonomischen Power wächst auch die Verantwortung gegenüber der Umwelt und den Mitmenschen. Teil einer verantwortungs- und umweltbewussten Haltung ist dabei ein in- telligentes Beleuchtungskonzept mit präzisem Lichteinsatz und potenziellen Energieeinspa- rungen. Unsere Empfehlungen für eine umweltfreund- liche und effiziente Beleuchtung nehmen ihren Ausgangspunkt in bewährten Standards und Normen. Gesetzlich ist es häufig nicht vor - geschrieben, sich an Normen zu halten bzw. überhaupt zu beleuchten. In der Praxis werden Normen aber zur Lichtplanung verwandt. Unse- re Empfehlung ist es, bei Anwendung dieser Normen möglichst niedrige, normkonforme Be- leuchtungsstärken zu wählen und generell nur bei Bedarf zu beleuchten. Gleiches gilt für die Beleuchtung an Arbeits- plätzen. Nach der Richtlinie ASR A3.4 ist nur während der Arbeitserbringung zu beleuchten. Danach kann abgeschaltet werden. Den Beleuchtungsbedarf im Blick Moderne Beleuchtungstechnologie ermöglicht uns, sicherer, effizienter und verantwortungs- voller zu beleuchten als in der Vergangenheit. Teil einer verantwortungs- und umweltbewuss- ten Haltung ist dabei ein intelligentes Beleuch- tungskonzept mit präzisem, adaptivem Licht - einsatz und potenziellen Energieeinsparungen. Optimieren Sie die Beleuchtung an Zufahrten und Wegen zu Ihrem Unternehmen und den daran angeschlossenen Stätten und Orten, etwa Parkplätze. Wir empfehlen Ihnen, Licht aus- schließlich zur Orientierung einzusetzen. Die korrelierende Farbtemperatur der Lampen auf 6Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und Werbeanlagen Sogar nach der Energiekrise bleiben im Stadt- gebiet einige Schaufenster vorbildlich ab dem späteren Abend unbeleuchtet. Umüstung auf voll-abgeschirmte LED mit 1800 Kelvin Farbtemperatur auf dem gesamten Betriebsgelände der Fa. Rhön Sprudel in Ebersburg-Weyhers Zufahrten und Wegen sollte maximal 3.000 Kel- vin betragen, besser jedoch 2.200 Kelvin oder weniger. Achten Sie zusätzlich darauf, mög- lichst wenige Leuchten anzubringen und diese in größtmöglichen Abständen. Richten Sie die mittleren Beleuchtungsstärken für Parkplätze nach dem Verkehrsaufkommen und der Art des Parkplatzes aus. Die Beleuchtungsstärken soll- ten nur in Ausnahmefällen das notwendige Maß überschreiten. Setzen Sie eine mitdenkende Beleuchtung um – etwa mit Bewegungsmel- der oder Zeitschaltuhr. Zu wenig frequentierten Zeiten schaltet sich das Licht dann von selbst ab oder verringert seine Leuchtkraft. Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verzichten Sie mög- lichst auf eine Beleuchtung. Die dauerhafte und/ oder sehr helle Ausleuchtung von Firmenarea- len auch in Kombination mit durch Kameras überwachte Bereiche erhöht nicht zwingend die Sicherheit. Auch hier können z.B. Bewegungs- melder eine höhere Abschreckung gegenüber unbefugten Zutritten bewirken. Foto: TSV Hilders Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg 20 21 Imagefaktor nachhaltig beleuchten! Unternehmen, die in Nachhaltigkeit investieren, ernten nachweislich Imagegewinne. Ein öko- logisches Beleuchtungskonzept ist somit nicht nur ein Akt des Umweltschutzes, sondern auch ein wirkungsvolles Instrument des Nachhaltig- keitsmarketings. Durch die Implementierung umweltfreundlicher Beleuchtungslösungen, die den Vorgaben des BImSchG und den Richtlinien für Beleuchtung im Außenbereich nach HeNatG entsprechen, positionieren Sie sich als umwelt - bewusster Firma. Dies gilt auch für Umzäunungen. Bewegungs- melder können bei ungewöhnlichen Vorkom- men das Licht einschalten. Permanent einge- schaltetes Licht bietet nicht mehr Sicherheit sondern zeigt dunkle Stellen umso klarer auf. Werbewirkung und Umweltschutz kombinieren Bei freistehenden oder an Gebäuden ange- brachten Werbeanlagen orientieren Sie sich an folgenden Richtlinien: k Die Oberkante der Werbeanlage liegt unter der Gebäudeoberkante. k Bei der Beleuchtung der Werbeanlage sollte das Licht nicht über die angestrahlten Flä- chen hinausgelenkt werden. k Zur Vermeidung von unerwünschter Licht - streuung können Sie Scheinwerfer mit ge- zielter Abstrahlung einsetzen, etwa asym- metrische Flächenstrahler, Blenden oder Projektionstechniken. k Anstrahlungen sollten nur von oben nach unten erfolgen, um Streulicht in den Himmel und in die Umgebung zu vermeiden. k Der Einsatz von Himmelsstrahlern ist verbo- ten. Ebenso unerwünscht sind Werbe- und Be- leuchtungsanlagen, die bewegtes, wechseln- des oder blinkendes Licht mit einer Frequenz unter vier Sekunden erzeugen (§ 35 Abs. 3 HeNatG). Bei Überschreitung von bestimmten Richtwerten können behördliche Anordnungen dagegen erfolgen. k Die taghelle Ausleuchtung von Betriebsge- länden, wie sie oft von Fachfirmen angeboten wird, erhöht nachweislich die Sicherheit nicht. Im Gegenteil, sie erleichtert kriminelle Hand- lungen. Bewegungsmelder sind eine bessere Alternative, da sie nur dann Licht spenden, wenn es tatsächlich benötigt wird. Auch hier - bei ist darauf zu achten, nicht heller zu be- leuchten als wirklich nötig. Misst Ihre Anstrahlung oder selbstleuchtende Werbeanlage über 10 m², beschränken Sie die Leuchtdichte nach Sonnenuntergang auf höchs- tens 5 cd/m². In sensiblen Bereichen sollten Sie auf 2 cd/m² heruntergehen. Bei kleineren Flä- chen, also unter 10 m², ist eine Leuchtdichte von maximal 100 cd/m² angemessen, in sen- siblen Bereichen 50 cd/m². Wählen Sie für den Hintergrund Ihrer Anlage dunkle oder warme Farben und strahlen Sie nicht in sensible Be- reiche. Beleuchtete oder selbstleuchtende Wer - beanlagen schalten Sie idealerweise zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ab. Nachhaltige und blendenfreie Beleuchtung Gewerbe Und zu guter Letzt: Ihre Schaufensterbeleuch- tung sollte nicht zu aufdringlich sein. Die Regel ist einfach: Die Beleuchtungsstärke am Boden, mehr als einen Meter vor dem Schaufenster, sollte die öffentliche Beleuchtung maximal um das Doppelte überschreiten, maximal aber 40 Lux betragen. Nach 22.00 Uhr oder wenn Ihr Geschäft schließt, ist es empfehlenswert, die Beleuchtung zu reduzieren oder auszuschalten. Licht nur von oben nach unten auf die Nutzfläche lenken. Leuchten horizontal montieren – ohne Abstrahlung nach oben und zur Seite. Beleuchtung nach Nutzungsende reduzieren – um mind. 70 % oder abschalten. Großflächige leuchtende oder angestrahlte Flächen vermeiden. Für Flächen kleiner 10 m2 max. 50 cd/m2 Leuchtdichte in ländlichen Gebieten, max. 100 cd/m2 innerstädtisch. Flächen größer 10 m2 max. 2 cd/m2 Leuchtdichte im ländlichen Umfeld und max. 5 cd/m2 innerstädtisch. Dunkle Hintergründe verwenden. Nur warmweißes Licht mit Farbtemperaturen von 1.800 bis max. 3.000 Kelvin. Lichtpunkthöhen möglichst niedrig. Auch Kameraüberwachung mit Bewegungsmeldern kombinieren. Parkplätze max. 10 Lux. Wege max. 5 Lux. Keine aufgeneigten Leuchten, Bodenstrahler oder freistrahlende Röhren, um Blendung und Streuung zu vermeiden. 6Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und Werbeanlagen Grafik: Carsten Przygoda, www.sternenpark-schwaebische-alb.de 22 23 Hausbeleuchtung im Vergleich Negativbeispiel Positivbeispiel Rüchsichtvolle, blendenfreie und ökologische Außenbeleuchtung im Überblick Licht nur von oben nach unten auf die eigene Nutzfläche richten. Leuchtmittel mit warmweißer Lichtfarbe und Farbtemperaturen unter 2.700 bis max. 3.000 Kelvin wählen. Lichtstrommengen von max. 500 Lumen pro Leuchte reichen aus. Beleuchtung abschalten, wenn diese nicht benötigt wird und/oder Bewe- gungsmelder verwenden! LED-Strahler immer waagrecht montieren. Leuchte mit Abschirmung, damit kein Licht nach oben und zur Seite abgestrahlt wird. Grafik: Carsten Przygoda, www.sternenpark-schwaebische-alb.deGrafik: Matthias Engel und Carsten Przygoda, www.sternenpark-schwaebische-alb.de Kontakt Wissenschaftsstadt Darmstadt 64295 Darmstadt Telefon +49 (0)6151-115 E-Mail info@darmstadt.de Internet www.darmstadt.de Weiterführende Informationen und Auskünfte unter: www.darmstadt.de/licht Der Große Woog im Herzen Darmstadts ist Lebensraum für Eisvögel, Graureiher, Libellen und viele weitere Tiere. Natürliche Dunkelheit unterstützt ein ökologisches Gleichgewicht an diesem Ort Foto: Frank Jährling
anlage 5
193 Zeichen
Punkt 21: Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und Lichtleitfaden für Private (V-Nr. 2025/0055) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
anlage 4
261 Zeichen
Punkt 16: Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und Lichtleitfaden für Private (V-Nr. 2025/0055) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: AfD
anlage 3
14478 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.03.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat IV
Dezernat V
Dezernat VI
Amt: Umweltamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I II
III 56
IV V VI
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0055
Magistratsbeschluss -Nr.
95
Internetfähig
Produkt-Nr.: 561010
Kostenstelle: 056-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 561011 Sachkonto: 6861000
Betreff: Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und
Lichtleitfaden für Private
Vorlage vom: 07.02.2025
Beschlussvorschlag :
1. Die Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit wird
beschlossen und die Verwaltung aufgefordert, diese in das tägliche Verwaltungshandeln zu
integrieren.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Lichtleitlinie eine Satzung zu erarbeiten.
3. Der Lichtleitfaden für Private wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
- 3 -
Anlagen:
Anlage 1: Lichtleitfaden (wird nur digital zur Verfügung gestellt)
Anlage 2 Lichtleitlinie (wird nur digital zur Verfügung gestellt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 12.03.2025
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.02.2025:
Hintergründe und Zielsetzung
Mit dem Beschluss des Antrags SV-2022/0029 „Lichtleitlinie und Lichtleitfaden für
Private“ wurde die Erstellung einer Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler
Zuständigkeit (LLL) und eines Lichtleitfadens für Private (LLF) beschlossen. Nachfolgend der
Beschlusstext:
„Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat zum Schutz der Tier- und
Pflanzenwelt sowie der menschlichen Gesundheit vor den negativen Auswirkungen übermäßiger
künstlicher Beleuchtung mit der Erarbeitung einer Lichtleitlinie sowie eines Lichtleitfadens für
Private. Dabei sind insbesondere Beleuchtungsstärke und -menge, Lichtlenkung sowie die
eingesetzte Lichtfarbe kritisch in den Blick zu nehmen. Es wird angeregt, bei der Erarbeitung
im Bedarfsfall auf die Expertise Dritter zurückzugreifen.“
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den oben genannten Beschluss ergeben sich aus
dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG), dem Bundes-Naturschutz-Gesetz
(BNatSchG) und dem Hessischen Naturschutzgesetz (HeNatG). Das BImSchG bezeichnet Licht
als schädliche Umwelteinwirkung, die es zu vermeiden gilt. Die Novelle des BNatschG aus dem
Jahr 2021 sieht den Schutz von Insekten durch Minderung von Lichtemissionen vor. Die
Neufassung des HeNatG aus dem Jahr 2023 fordert den Schutz von lichtempfindlichen Tier -
und Pflanzenarten sowie Insekten in § 4 und § 35 und ermächtigt Gemeinden entsprechende
Satzungen zu erlassen (§ 35 Abs. 7 HeNatG). Zudem haben Gemeinden eine Vorbildfunktion
bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 7 HeNatG).
Somit ist die Reduktion der sogenannten Lichtverschmutzung eine kommunale Pflichtaufgabe,
welcher sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Entwicklung der LLL und eines LLF
annimmt.
Ziel ist es Vorgaben und Handlungsempfehlungen zu formulieren, die eine umweltschonende,
nachhaltige, blendfreie und bedarfsorientierte Außenbeleuchtung ermöglichen. Denn diese
dient gleichzeitig:
- dem Schutz vor negativen Auswirkungen auf die Natur und Artenvielfalt durch
Lichtimmissionen,
- der Ressourcenschonung sowie Energieeinsparung und damit dem Klimaschutz,
- der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Menschen und
- dem Erhalt und der Verbesserung des nächtlichen Landschafts- und Stadtbilds sowie
des Blicks auf den Sternhimmel als Kulturgut.
Beteiligungsprozess:
Um alle notwendigen Aspekte für die LLL und den LLF zu berücksichtigen und zu bündeln,
wurde eine Arbeitsgruppe „Lichtleitlinie Lichtleitfaden“ gebildet und mit der Erarbeitung der
LLL und des LLF beauftragt. Mit der Federführung der Arbeitsgruppe wurde das Umweltamt
beauftragt.
Der Arbeitsgruppe gehören folgende Mitglieder an:
- das Umweltamt,
- das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung,
- das Stadtplanungsamt,
- die Untere Denkmalschutzbehörde,
- das Mobilitäts- und Tiefbauamt,
- 5 -
- das Grünflächenamt,
- der Eigenbetrieb Immobilienmanagement,
- die Darmstädter Stadtentwicklungsgesellschaft mbh,
- die ENTEGA AG,
- die Volkssternwarte Darmstadt e.V. als Vertreter des Hessischen Netzwerkes gegen
Lichtverschmutzung und
- der BUND Darmstadt e.V.
- das Dezernat III
Weitere Verwaltungseinheiten wurden anlassbezogen und informativ eingebunden wie z.B. der
Kommunale Präventionsrat, das Frauenbüro, das Bürger- und Ordnungsamt und das Sportamt.
Die Zusammenarbeit der Arbeitsgruppe fand im Rahmen eines regelmäßigen Jour Fixe statt.
Insgesamt wurden in sieben Sitzungen im Zeitraum von November 2022 bis Januar 2024,
sowie weiteren einzelnen Abstimmungsgesprächen in Kleingruppen, zum Teil mit externen
Experten, zahlreiche zielführende Anregungen, Hinweise und Anmerkungen zur LLL und zum
LLF gesammelt und während des Erstellungsprozesses in diese integriert.
Begleitend zum Jour Fixe wurde eine digitale Vortragsreihe zur Beratung der Mitglieder der
Arbeitsgruppe „Lichtleitlinie Leichtleitfaden“ veranstaltet. Folgende Themen waren Teil der
Veranstaltungsreihe:
- Einfluss künstlicher Beleuchtung auf Natur und Mensch, Dr. Annette Krop-Benesch
(Biologin, Autorin, Beraterin, Mitglied der Lichttechnischen Gesellschaft)
- Licht und Sicherheit, Dunja Storp (Kriminologin, Polizeiwissenschaftlerin)
- Reduzierung der Lichtverschmutzung durch nachhaltige Beleuchtung, Dr. Andreas
Hänel (Physiker und Astronom, Mitglied der Dark Sky Vereinigung der Sternenfreunde)
- Beleuchtungsoptimierungen im Sternenpark Westhavelland, Thomas Becker
(Landesamt für Umwelt Brandenburg, Natur- und Sternenpark Westhavelland)
- Überblick über Methoden zur Quantifizierung von Licht, Dr. Christopher Kyba, Arne
Dröge-Rothaar, Loeka Jongejans (Geographisches Institut, Ruhr Universität Bochum)
- Beleuchtungsanlagen von Sportstätten, Jens Prüller (Bereichsleiter Sportinfrastruktur,
Landessportbund Hessen e.V.)
Für eine möglichst umfassende Beteiligung während des Erstellungsprozesses und
Berücksichtigung aller Interessensgebiete innerhalb der Stadtverwaltung wurden die Inhalte
der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung am 29.11.2023 den Mitgliedern der AG
Öffentlicher Raum des Kommunalen Präventionsrats vorgestellt und mit diesen diskutiert.
Die Reduktion vermeidbarer Lichtimmissionen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe,
weshalb zur besseren Akzeptanz und Sensibilisieren parallel zum Erstellungsprozess der LLL
und des LLF verschiedene Formate der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt wurden.
Dazu zählen:
- die Beteiligung an der Earth Night 2022 mit einer Pressemitteilung und mit der
teilweisen Abschaltung der öffentlichen Beleuchtung im Park Rosenhöhe durch die
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie einer darauf aufbauenden Stadtführung des
Umweltamts zusammen mit der Volkssternwarte Darmstadt e.V. mit Informationen zur
Lichtverschmutzung und dem Sternenhimmel,
- die Beteiligung an der Earth Hour 2023 mit einer Pressemitteilung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und eines Vortrages durch das Umweltamt im Rahmen
der offenen Sternwarte auf der Ludwigshöhe,
- die Beteiligung an der Earth Night 2023 sowie 2024 mit entsprechenden
Pressemitteilungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und Abschaltung der
- 6 -
Anstrahlungen ausgewählter Objekte wie z.B. des Hochzeitturms, des Alten Rathauses,
des Ludwigsmonuments auf dem Luisenplatz und
- die Veröffentlichung der Broschüre „Klima- und naturbewusstes Planen und Bauen -
Maßnahmen und Fördermöglichkeiten“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit einem
Kapitel „Künstliches Licht: So reduzieren Sie Beeinträchtigungen für Tiere, Pflanzen
und Mensch“.
Lichtleitlinie für die Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und Lichtleitfaden für Private
Die LLL und der LLF konkretisieren die Bestimmungen des Bundes und der Länder mit
weitergehenden Regelungen und Empfehlungen zur Vermeidung von störenden oder
umweltbeeinträchtigenden Lichtimmissionen und stellen diese nachvollziehbar und
anschaulich illustriert dar. Zusätzlich leisten beide Dokumente einen Beitrag, um für das
Thema Lichtverschmutzung zu sensibilisieren, indem sie einleitend Hintergründe zu den
Auswirkungen von Lichtimmissionen aufzeigen und die Auswirkungen für den Menschen und
die Umwelt erläutern.
In der LLL werden alle relevanten gesetzlichen und normativen Grundlagen zur
Beleuchtungspflicht in kommunaler Zuständigkeit und zur Minimierungspflicht von
vermeidbaren Lichtimmissionen durch Kommunen gebündelt. Im Folgenden werden dann
konkrete Vorgaben zur Reduktion von Lichtimmissionen formuliert und dabei zwischen
freiwilligen Maßnahmen für die Bestandsbeleuchtung und verpflichtenden Maßnahmen bei
Neuinstallationen, Umrüstungen (z.B. auf LED) oder Erneuerungen defekter Leuchten,
unterschieden. Die Vorgaben untergliedern sich in allgemeine Grundsätze zur Beleuchtung und
Vorgaben für konkrete Beleuchtungskategorien. Die allgemeinen Grundsätze umfassen die
Parameter Notwendigkeit, Intensität, Lichtfarbe, Lichtlenkung und Steuerung. Die
anwendungsspezifischen Vorgaben umfassen konkrete Regelungen für die Straßen-, Wege- und
Platzbeleuchtung, die Außenbeleuchtung städtischer Liegenschaften und die Beleuchtung in
sensiblen Bereichen wie z.B. Schutzgebieten und städtischen Grünanlagen.
Zusätzlich sieht die LLL ein Monitoringprogramm zur Umsetzung der LLL vor. Damit soll die
Möglichkeit geschaffen werden die Vorgaben der LLL zu evaluieren, sodass die Umsetzung als
dynamischer Prozess verstanden, Maßnahmen angepasst und die Lichtleitlinie bei Bedarf
fortgeschrieben werden kann, insbesondere um den Aspekten Verkehrssicherheit und soziale
Sicherheit ausreichend Bedeutung beizumessen.
Der Ausführlichkeit der Ausführungen der Lichtleitlinie sind gewollt und resultieren auch aus
der umfassenden Einbindung verschiedenster Akteure bei der Erstellung. Es gewährleistet aber
auch, dass der während der Erstellung erfolgte Wissenszuwachs dokumentiert und
unkompliziert z.B. an neue Mitarbeitende in der Verwaltung weitergegeben werden kann.
Aufgrund geringer praktischer Erfahrungen im Handlungsfeld „Abschaltungen“ ist vorgesehen,
die Voraussetzungen für ein Reallabor zu schaffen, in dem zeitlich und für noch auszuwählende
Testbereiche, der innovative Ansatz der LLL unter realen Bedingungen erprobt und
dokumentiert wird.
An den seit Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig
wirksame Maßnahmen (EnSiKuMAV) erfolgten Lichtreduktionen an ausgewählten
Straßenabschnitten und Gebäuden sowie den positiven Erfahrungen daraus wird weiter
festgehalten und in die Evaluation aufgenommen. Ferner wird jeder beleuchtete Bereich der
neu installiert wird, wie z.B. das Ludwigshöhviertel im Besonderen, der Evaluation unterzogen.
- 7 -
Im LLF werden neben den allgemeinen Grundlagen zum Thema umweltverträgliche
Beleuchtung ebenfalls anwendungsspezifische Handlungsempfehlungen unter Einbeziehung
der gesetzlichen und normativen Grundlagen für verschiedenen Zielgruppen gegeben. Diese
motivieren und befähigen jeden und jede selbst dazu einen Beitrag zu weniger
Lichtverschmutzung im direkten Umfeld und für Darmstadt insgesamt zu leisten. Für folgende
Bereiche wurden im Rahmen des Leitfadens Handlungsempfehlungen entwickelt:
Außenbeleuchtung von Haus und Garten, von Denkmälern, Kirchen und Effektbeleuchtung, von
Sport und Freizeitstätten, von Gewerbe inkl. Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und
Werbeanlagen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält mit der LLL und dem LLF, eine ausführliche,
maßnahmenbasierte aber dennoch anpassbare Planungsleitlinie bzw. -hilfe, um die
Beleuchtung in Darmstadt im Sinne der Umwelt und der Sicherheit zu gestalten.
Die Vorgaben und Handlungsempfehlungen basieren neben den Bestimmungen des Bundes
und der Länder auf den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz
(LAI) sowie Erfahrungen in anderen Kommunen und den internationalen Sternenparks und
entsprechen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
Ausblick
§ 35 Abs. 7 HeNatG ermächtigt Gemeinden für das Gemeindegebiet oder Teile davon die
Begrenzung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht mittels Satzung zu regeln. Ziel
ist es daher, aus der vorliegenden LLL und dem LLF eine entsprechende Satzung zu
entwickeln, um langfristig ein rechtskräftiges Instrument zu erhalten, welches nicht nur für die
Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit, sondern auch für alle städtischen Beteiligungen,
das Gewerbe, die Industrie, Wohnbaugesellschaften, Kirchen, Vereine und Private bindend ist
und diese zu einer umwelt- und klimaschonenden Beleuchtung verpflichtet.
Die für die Verwaltung relevante LLL wurde allen Akteuren der Projektgruppe in einer
Abschlussveranstaltung vorgestellt.
Die für die Umsetzung der LLL notwendigen Mittel werden im Zuge der Planungen der
ohnedies durchzuführenden Maßnahmen von der jeweils zuständigen Einheit berücksichtigt.
Dezernat I Dezernat II Dezernat III
Hanno Benz Barbara Akdeniz Michael Kolmer
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtrat
Dezernat IV Dezernat V Dezernat VI
André Schellenberg Holger Klötzner Paul Georg Wandrey
Stadtkämmerer Stadtrat Stadtrat
2025/0055
14395 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.03.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat IV
Dezernat V
Dezernat VI
Amt: Umweltamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0055
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 561010
Kostenstelle: 056-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 561011 Sachkonto: 6861000
Betreff: Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und
Lichtleitfaden für Private
Vorlage vom: 07.02.2025
Beschlussvorschlag :
1. Die Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit wird
beschlossen und die Verwaltung aufgefordert, diese in das tägliche Verwaltungshandeln zu
integrieren.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Lichtleitlinie eine Satzung zu erarbeiten.
3. Der Lichtleitfaden für Private wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Anlage 1: Lichtleitfaden (wird nur digital zur Verfügung gestellt)
Anlage 2 Lichtleitlinie (wird nur digital zur Verfügung gestellt)
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.02.2025:
Hintergründe und Zielsetzung
Mit dem Beschluss des Antrags SV-2022/0029 „Lichtleitlinie und Lichtleitfaden für
Private“ wurde die Erstellung einer Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler
Zuständigkeit (LLL) und eines Lichtleitfadens für Private (LLF) beschlossen. Nachfolgend der
Beschlusstext:
„Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat zum Schutz der Tier- und
Pflanzenwelt sowie der menschlichen Gesundheit vor den negativen Auswirkungen
übermäßiger künstlicher Beleuchtung mit der Erarbeitung einer Lichtleitlinie sowie eines
Lichtleitfadens für Private. Dabei sind insbesondere Beleuchtungsstärke und -menge,
Lichtlenkung sowie die eingesetzte Lichtfarbe kritisch in den Blick zu nehmen. Es wird
angeregt, bei der Erarbeitung im Bedarfsfall auf die Expertise Dritter zurückzugreifen.“
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den oben genannten Beschluss ergeben sich aus
dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG), dem Bundes-Naturschutz-Gesetz
(BNatSchG) und dem Hessischen Naturschutzgesetz (HeNatG). Das BImSchG bezeichnet Licht
als schädliche Umwelteinwirkung, die es zu vermeiden gilt. Die Novelle des BNatschG aus dem
Jahr 2021 sieht den Schutz von Insekten durch Minderung von Lichtemissionen vor. Die
Neufassung des HeNatG aus dem Jahr 2023 fordert den Schutz von lichtempfindlichen Tier-
und Pflanzenarten sowie Insekten in § 4 und § 35 und ermächtigt Gemeinden entsprechende
Satzungen zu erlassen (§ 35 Abs. 7 HeNatG). Zudem haben Gemeinden eine Vorbildfunktion
bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 7 HeNatG).
Somit ist die Reduktion der sogenannten Lichtverschmutzung eine kommunale Pflichtaufgabe,
welcher sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Entwicklung der LLL und eines LLF
annimmt.
Ziel ist es Vorgaben und Handlungsempfehlungen zu formulieren, die eine umweltschonende,
nachhaltige, blendfreie und bedarfsorientierte Außenbeleuchtung ermöglichen. Denn diese
dient gleichzeitig:
- dem Schutz vor negativen Auswirkungen auf die Natur und Artenvielfalt durch
Lichtimmissionen,
- der Ressourcenschonung sowie Energieeinsparung und damit dem Klimaschutz,
- der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Menschen und
- dem Erhalt und der Verbesserung des nächtlichen Landschafts- und Stadtbilds sowie
des Blicks auf den Sternhimmel als Kulturgut.
Beteiligungsprozess:
Um alle notwendigen Aspekte für die LLL und den LLF zu berücksichtigen und zu bündeln,
wurde eine Arbeitsgruppe „Lichtleitlinie Lichtleitfaden“ gebildet und mit der Erarbeitung der
LLL und des LLF beauftragt. Mit der Federführung der Arbeitsgruppe wurde das Umweltamt
beauftragt.
Der Arbeitsgruppe gehören folgende Mitglieder an:
- das Umweltamt,
- das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung,
- das Stadtplanungsamt,
- die Untere Denkmalschutzbehörde,
- das Mobilitäts- und Tiefbauamt,
- das Grünflächenamt,
- 4 -
- der Eigenbetrieb Immobilienmanagement,
- die Darmstädter Stadtentwicklungsgesellschaft mbh,
- die ENTEGA AG,
- die Volkssternwarte Darmstadt e.V. als Vertreter des Hessischen Netzwerkes gegen
Lichtverschmutzung und
- der BUND Darmstadt e.V.
- das Dezernat III
Weitere Verwaltungseinheiten wurden anlassbezogen und informativ eingebunden wie z.B. der
Kommunale Präventionsrat, das Frauenbüro, das Bürger- und Ordnungsamt und das Sportamt.
Die Zusammenarbeit der Arbeitsgruppe fand im Rahmen eines regelmäßigen Jour Fixe statt.
Insgesamt wurden in sieben Sitzungen im Zeitraum von November 2022 bis Januar 2024,
sowie weiteren einzelnen Abstimmungsgesprächen in Kleingruppen, zum Teil mit externen
Experten, zahlreiche zielführende Anregungen, Hinweise und Anmerkungen zur LLL und zum
LLF gesammelt und während des Erstellungsprozesses in diese integriert.
Begleitend zum Jour Fixe wurde eine digitale Vortragsreihe zur Beratung der Mitglieder der
Arbeitsgruppe „Lichtleitlinie Leichtleitfaden“ veranstaltet. Folgende Themen waren Teil der
Veranstaltungsreihe:
- Einfluss künstlicher Beleuchtung auf Natur und Mensch, Dr. Annette Krop-Benesch
(Biologin, Autorin, Beraterin, Mitglied der Lichttechnischen Gesellschaft)
- Licht und Sicherheit, Dunja Storp (Kriminologin, Polizeiwissenschaftlerin)
- Reduzierung der Lichtverschmutzung durch nachhaltige Beleuchtung, Dr. Andreas
Hänel (Physiker und Astronom, Mitglied der Dark Sky Vereinigung der Sternenfreunde)
- Beleuchtungsoptimierungen im Sternenpark Westhavelland, Thomas Becker
(Landesamt für Umwelt Brandenburg, Natur- und Sternenpark Westhavelland)
- Überblick über Methoden zur Quantifizierung von Licht, Dr. Christopher Kyba, Arne
Dröge-Rothaar, Loeka Jongejans (Geographisches Institut, Ruhr Universität Bochum)
- Beleuchtungsanlagen von Sportstätten, Jens Prüller (Bereichsleiter Sportinfrastruktur,
Landessportbund Hessen e.V.)
Für eine möglichst umfassende Beteiligung während des Erstellungsprozesses und
Berücksichtigung aller Interessensgebiete innerhalb der Stadtverwaltung wurden die Inhalte
der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung am 29.11.2023 den Mitgliedern der AG
Öffentlicher Raum des Kommunalen Präventionsrats vorgestellt und mit diesen diskutiert.
Die Reduktion vermeidbarer Lichtimmissionen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe,
weshalb zur besseren Akzeptanz und Sensibilisieren parallel zum Erstellungsprozess der LLL
und des LLF verschiedene Formate der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt wurden.
Dazu zählen:
- die Beteiligung an der Earth Night 2022 mit einer Pressemitteilung und mit der
teilweisen Abschaltung der öffentlichen Beleuchtung im Park Rosenhöhe durch die
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie einer darauf aufbauenden Stadtführung des
Umweltamts zusammen mit der Volkssternwarte Darmstadt e.V. mit Informationen zur
Lichtverschmutzung und dem Sternenhimmel,
- die Beteiligung an der Earth Hour 2023 mit einer Pressemitteilung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und eines Vortrages durch das Umweltamt im Rahmen
der offenen Sternwarte auf der Ludwigshöhe,
- die Beteiligung an der Earth Night 2023 sowie 2024 mit entsprechenden
Pressemitteilungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und Abschaltung der
Anstrahlungen ausgewählter Objekte wie z.B. des Hochzeitturms, des Alten Rathauses,
des Ludwigsmonuments auf dem Luisenplatz und
- 5 -
- die Veröffentlichung der Broschüre „Klima- und naturbewusstes Planen und Bauen -
Maßnahmen und Fördermöglichkeiten“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit einem
Kapitel „Künstliches Licht: So reduzieren Sie Beeinträchtigungen für Tiere, Pflanzen
und Mensch“.
Lichtleitlinie für die Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und Lichtleitfaden für Private
Die LLL und der LLF konkretisieren die Bestimmungen des Bundes und der Länder mit
weitergehenden Regelungen und Empfehlungen zur Vermeidung von störenden oder
umweltbeeinträchtigenden Lichtimmissionen und stellen diese nachvollziehbar und
anschaulich illustriert dar. Zusätzlich leisten beide Dokumente einen Beitrag, um für das
Thema Lichtverschmutzung zu sensibilisieren, indem sie einleitend Hintergründe zu den
Auswirkungen von Lichtimmissionen aufzeigen und die Auswirkungen für den Menschen und
die Umwelt erläutern.
In der LLL werden alle relevanten gesetzlichen und normativen Grundlagen zur
Beleuchtungspflicht in kommunaler Zuständigkeit und zur Minimierungspflicht von
vermeidbaren Lichtimmissionen durch Kommunen gebündelt. Im Folgenden werden dann
konkrete Vorgaben zur Reduktion von Lichtimmissionen formuliert und dabei zwischen
freiwilligen Maßnahmen für die Bestandsbeleuchtung und verpflichtenden Maßnahmen bei
Neuinstallationen, Umrüstungen (z.B. auf LED) oder Erneuerungen defekter Leuchten,
unterschieden. Die Vorgaben untergliedern sich in allgemeine Grundsätze zur Beleuchtung und
Vorgaben für konkrete Beleuchtungskategorien. Die allgemeinen Grundsätze umfassen die
Parameter Notwendigkeit, Intensität, Lichtfarbe, Lichtlenkung und Steuerung. Die
anwendungsspezifischen Vorgaben umfassen konkrete Regelungen für die Straßen -, Wege- und
Platzbeleuchtung, die Außenbeleuchtung städtischer Liegenschaften und die Beleuchtung in
sensiblen Bereichen wie z.B. Schutzgebieten und städtischen Grünanlagen.
Zusätzlich sieht die LLL ein Monitoringprogramm zur Umsetzung der LLL vor. Damit soll die
Möglichkeit geschaffen werden die Vorgaben der LLL zu evaluieren, sodass die Umsetzung als
dynamischer Prozess verstanden, Maßnahmen angepasst und die Lichtleitlinie bei Bedarf
fortgeschrieben werden kann, insbesondere um den Aspekten Verkehrssicherheit und soziale
Sicherheit ausreichend Bedeutung beizumessen.
Der Ausführlichkeit der Ausführungen der Lichtleitlinie sind gewollt und resultieren auch aus
der umfassenden Einbindung verschiedenster Akteure bei der Erstellung. Es gewährleistet aber
auch, dass der während der Erstellung erfolgte Wissenszuwachs dokumentiert und
unkompliziert z.B. an neue Mitarbeitende in der Verwaltung weitergegeben werden kann.
Aufgrund geringer praktischer Erfahrungen im Handlungsfeld „Abschaltungen“ ist vorgesehen,
die Voraussetzungen für ein Reallabor zu schaffen, in dem zeitlich und für noch auszuwählende
Testbereiche, der innovative Ansatz der LLL unter realen Bedingungen erprobt und
dokumentiert wird.
An den seit Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig
wirksame Maßnahmen (EnSiKuMAV) erfolgten Lichtreduktionen an ausgewählten
Straßenabschnitten und Gebäuden sowie den positiven Erfahrungen daraus wird weiter
festgehalten und in die Evaluation aufgenommen. Ferner wird jeder beleuchtete Bereich der
neu installiert wird, wie z.B. das Ludwigshöhviertel im Besonderen, der Evaluation unterzogen.
Im LLF werden neben den allgemeinen Grundlagen zum Thema umweltverträgliche
Beleuchtung ebenfalls anwendungsspezifische Handlungsempfehlungen unter Einbeziehung
- 6 -
der gesetzlichen und normativen Grundlagen für verschiedenen Zielgruppen gegeben. Diese
motivieren und befähigen jeden und jede selbst dazu einen Beitrag zu weniger
Lichtverschmutzung im direkten Umfeld und für Darmstadt insgesamt zu leisten. Für folgende
Bereiche wurden im Rahmen des Leitfadens Handlungsempfehlungen entwickelt:
Außenbeleuchtung von Haus und Garten, von Denkmälern, Kirchen und Effektbeleuchtung, von
Sport und Freizeitstätten, von Gewerbe inkl. Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und
Werbeanlagen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält mit der LLL und dem LLF, eine ausführliche,
maßnahmenbasierte aber dennoch anpassbare Planungsleitlinie bzw. -hilfe, um die
Beleuchtung in Darmstadt im Sinne der Umwelt und der Sicherheit zu gestalten.
Die Vorgaben und Handlungsempfehlungen basieren neben den Bestimmungen des Bundes
und der Länder auf den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz
(LAI) sowie Erfahrungen in anderen Kommunen und den internationalen Sternenparks und
entsprechen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
Ausblick
§ 35 Abs. 7 HeNatG ermächtigt Gemeinden für das Gemeindegebiet oder Teile davon die
Begrenzung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht mittels Satzung zu regeln. Ziel
ist es daher, aus der vorliegenden LLL und dem LLF eine entsprechende Satzung zu
entwickeln, um langfristig ein rechtskräftiges Instrument zu erhalten, welches nicht nur für die
Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit, sondern auch für alle städtischen Beteiligungen,
das Gewerbe, die Industrie, Wohnbaugesellschaften, Kirchen, Vereine und Private bindend ist
und diese zu einer umwelt- und klimaschonenden Beleuchtung verpflichtet.
Die für die Verwaltung relevante LLL wurde allen Akteuren der Projektgruppe in einer
Abschlussveranstaltung vorgestellt.
Die für die Umsetzung der LLL notwendigen Mittel werden im Zuge der Planungen der
ohnedies durchzuführenden Maßnahmen von der jeweils zuständigen Einheit berücksichtigt.
Dezernat I Dezernat II Dezernat III
Hanno Benz Barbara Akdeniz Michael Kolmer
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtrat
Dezernat IV Dezernat V Dezernat VI
André Schellenberg Holger Klötzner Paul Georg Wandrey
Stadtkämmerer Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Orte (10)
- Rheinstraße
- Luisenplatz
- Ritula-Fränkel-Weg
- Am Kavalleriesand
- Auf der Ludwigshöhe
- Dieburger Straße
- Frankfurter Straße
- Martin-Luther-King-Ring 44
- Donnersbergring
- Spessartring
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0055
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.02.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00