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2025/0055

Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und Lichtleitfaden für Private

Magistratsvorlage 07.02.2025

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193486 Zeichen

Lichtleitlinie 
für den Einsatz künstlicher Beleuchtung 
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

2 3
Vorwort
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt steht für Forschung, Kunst, Kultur und Jugendstil. Daneben 
liegt die „Stadt im Wald“ an der Schnittstelle fünf verschiedener Naturräume. Aus dieser 
besonderen Lage ergeben sich inmitten des Rhein-Main-Gebiets wertvolle urbane Habitate 
für etliche Pflanzen- und Tierarten: von großzügigen Grünflächen über denkmalgeschützte 
Parkanlagen bis zu langgezogenen Alleen. Für den Arten-, Biotop- und Klimaschutz sowie 
den Erhalt des Erholungswerts resultiert daraus eine große Verantwortung.
Teil dieser Verantwortung ist ein intelligenter Einsatz künstlicher Beleuchtung. Zu viel, nicht 
bedarfsgerechte und falsch gesteuerte Beleuchtung führt zu einer unnötig starken Aufhellung 
des Nachthimmels. Die Folge: Menschen, Tiere und Pflanzen werden in ihrem natürlichen 
Tag-Nacht-Rhythmus gestört, Lebensräume gefährdet, Verkehrsteilnehmende geblendet 
oder abgelenkt und viel Energie verbraucht. Demgemäß begreift die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt die Reduzierung der „Lichtverschmutzung“ als eine zentrale Aufgabe zum Wohl 
von Flora, Fauna und Bevölkerung, die im Einklang mit den Bedarfen öffentlicher Sicherheit, 
insbesondere in deren Geschlechterperspektive, zu lösen ist.
Diese Lichtleitlinie dient als praktische Anleitung für die Planung städtischer Beleuchtung 
und bezieht sich auf Natur-, Arten- und Klimaschutz sowie die Gesundheit und Sicherheit  der 
Darmstädterinnen und Darmstädter sowie deren Gäste. Sie liefert spezifische Empfehlungen 
für eine passende Beleuchtung an verschiedenen Orten im Stadtgebiet und im Außenbereich. 
Zudem bietet die Leitlinie detaillierte Informationen über die Auswirkungen künstlicher  
Beleuchtung auf Menschen, Tiere und Pflanzen.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt mit dieser Lichtleitlinie das Ziel, die 
natürliche Dunkelheit der Nacht zu bewahren. Durch die Zusammenarbeit verschiedener  
Akteurinnen und Akteure soll sichergestellt werden, dass das Licht nur dann und dort  
eingesetzt wird, wo es nötig ist, mit der angemessenen Intensität und dem richtigen Spektrum. 
Dadurch können wir die nächtliche Landschaft wiederbeleben, nachtaktiven Tieren ihren 
Lebensraum zurückgeben und den Menschen ermöglichen, den Sternenhimmel sowie ihre 
wohlverdiente Erholung zu genießen.
In diesem Sinne verpflichten wir alle Ämter, Verwaltungseinheiten, Eigenbetriebe und  
städtischen Unternehmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, im Einklang mit dieser  
Lichtleitlinie zu handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Inhalt
1 Öffentliche Beleuchtung: Eine Bestandsaufnahme ................................. 4
2 Auswirkungen von Außenbeleuchtung ...................................................... 8
Außenbeleuchtung und Sicherheit ......................................................................................... 9
Außenbeleuchtung und der Verlust der nächtlichen Dunkelheit ......................................16
Außenbeleuchtung und Klimaschutz .................................................................................... 26
3 Gesetzliche und normative Grundlagen .................................................. 30
Gesetzliche Grundlagen ......................................................................................................... 31
Normative Grundlagen ........................................................................................................... 34
4 Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung ........................36 
Allgemeine Grundsätze .......................................................................................................... 37
Straßen-, Wege- und Platzbeleuchtung ................................................................................42
Städtische Liegenschaften ..................................................................................................... 45
Sensible Bereiche ................................................................................................................... 50
Vermeidung von Lichtimmissionen....................................................................................... 57
5 Monitoring und Evalutation .......................................................................58
Leuchtenkataster und Umrüstfahrplan ................................................................................ 59
Auswirkungen der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung  
in kommunaler Zuständigkeit ............................................................................................... 60 
Arbeitsgruppe (AG) Lichtleitlinie .......................................................................................... 62
Weitere mögliche Maßnahmen ..............................................................................................62
6 Glossar ......................................................................................................... 63
7 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis ......................................................66
8 Literaturverzeichnis ....................................................................................67
Michael Kolmer, Stadtrat Paul Georg Wandrey, Stadtrat

4 5
Öffentliche Beleuchtung: 
Eine Bestandsaufnahme
Öffentliche Beleuchtung erfüllt wichtige Aufgaben: Sie verbessert die Verkehrssicherheit, 
indem sie bessere Sichtverhältnisse für alle Verkehrsteilnehmenden in den Dunkelstun-
den schafft und erhöht das Sicherheitsempfinden im öffentlichen Raum. 
Künstliche Beleuchtung wird meist positiv 
wahrgenommen, als angenehm und modern 
betrachtet. Sie macht uns unabhängig von Ta-
geslicht und ermöglicht uns, unser Sehvermö-
gen voll auszuschöpfen und soziale wie wirt -
schaftliche Aktivitäten jederzeit und fast überall 
durchzuführen (Schroer et al. 2019; Schröter-
Schlaack et al. 2020).
Insbesondere durch die fortschreitende Umstel-
lung auf LED-Beleuchtung ist künstliches Licht 
zu einem allgegenwärtigen und scheinbar un-
verzichtbaren Teil unseres Lebens im privaten 
und öffentlichen Raum geworden. Mit der ge-
steigerten Energieeffizienz der LED-Technologie 
können wir die Helligkeit im öffentlichen Raum 
kosteneffizient optimieren und Beleuchtung in 
zuvor unbeleuchteten Bereichen und zu neu-
en Zeiten einsetzen. Leider wird bei solchen 
Umrüstungen häufig lediglich darauf geachtet, 
maximale Ausleuchtung bei minimalem Ener -
gieverbrauch zu erzielen. Nicht zuletzt hat der 
Einsatz von Licht auch aus ästhetischen und 
darstellerischen Gründen in den vergangenen 
Jahren zugenommen (Schroer et al. 2019; 
BAFU 2021; Krop-Benesch 2023). 
Diese Gewöhnung an viel Licht in der Nacht 
hat dazu beigetragen, dass wir die natürliche 
Dunkelheit als unverhältnismäßig fremd und 
beängstigend wahrnehmen, denn das mensch-
liche Auge ist grundsätzlich gut an die Dunkel-
heit angepasst und kann in ihr sehen.
Die Schattenseiten von zu viel Licht
Die zunehmende Aufhellung der Nacht birgt 
verschiedene Probleme. Ein Übermaß an Licht 
kann beispielsweise im Straßenraum zu Blen-
dung führen, was das Sicherheitsgefühl beein-
trächtigt und eine Gefährdung im Verkehr nach 
sich ziehen kann (Brewig et al. 2011; Schröter-
Schlaack et al. 2020). Zudem können viele helle, 
unkoordinierte Lichtquellen, insbesondere in 
der Nähe historischer Gebäude (siehe Foto Bis-
marckdenkmal), das ästhetische Erscheinungs-
bild einer Stadt stören (Schröter-Schlaack et al. 
2020). 
Starke Hell-Dunkel-Kontraste und Schatten-
würfe durch intensive Beleuchtung schaffen 
„dunkle Ecken“. Unerwünschte Lichteinfälle in 
Wohn- und Schlafräume stören das psychische 
und physische Wohlempfinden von Menschen 
und begünstigen Krankheiten (Schroer et al. 
2019; Schröter-Schlaack et al. 2020). Gelangt 
Licht in Bereiche, in denen keine Beleuchtung 
gewünscht ist, wird dies als unnötige Licht -
emission bezeichnet (Brewig et al. 2011; BAFU 
2021; Krop-Benesch 2023). 
1
Öffentliche Beleuchtung
Denkmäler wie das hier gezeigte Bismarck-
denkmal werden bei der Beleuchtungsplanung 
mitgedachtFoto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg
Foto: Adobe Stock/Michael

6 7
Lebensräume von Tieren und Pflanzen (Kyba 
und Hölker 2013). Selbst in Gebieten des Darm-
städter Umlands, die keine eigene Beleuchtung 
aufweisen, ist der Nachthimmel deutlich heller 
als unter natürlichen Bedingungen. Dies trifft 
ebenfalls auf Schutzgebiete zu.
Die rechtliche Seite
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 
bezeichnet Licht als eine zu vermeidende schäd-
liche Umwelteinwirkung. Gemäß der Novelle des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) von 
2021 sollen Lichtemissionen reduziert werden, 
um Insekten zu schützen. Das im Jahr 2023 neu 
gefasste Hessische Naturschutzgesetz (HeNatG) 
betont den Schutz lichtempfindlicher Tier- und 
Pflanzenarten sowie Insekten in den § 4 und § 35 
und ermächtigt Gemeinden, diesbezüglich Sat -
zungen zu erlassen (§ 35 Abs. 7 HeNatG). Weiter-
hin sind Gemeinden gemäß § 7 HeNatG bei der 
Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege in einer Vorbildfunktion. 
Intelligente Lösungen anstreben
Bei der Lichtgestaltung müssen die gesund-
heitlichen, kulturellen und ökologischen Aus-
wirkungen künstlichen Lichts berücksichtigt 
werden. Dies impliziert allerdings nicht den Ver-
zicht auf Beleuchtung, sondern eine sorgfältige 
Abwägung unterschiedlicher Aspekte und eine 
harmonische Abstimmung der Lichtquellen. Die 
Lichtleitlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
zielt darauf ab, die abendliche und nächtliche 
Beleuchtung gemäß aktueller Erkenntnisse und 
technischer Möglichkeiten zu optimieren. Das 
Ziel ist, ein Gleichgewicht zwischen Sicherheit, 
Ästhetik, Gesundheit, Energieeffizienz, Wirt -
schaftlichkeit und Artenschutz zu schaffen, um 
die Lebensqualität in Darmstadt zu verbessern.
Die Lichtleitlinie enthält Maßnahmen zur Re-
duktion von Lichtimmissionen durch öffentli-
che Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit 
und dient als Planungsgrundlage für städtische 
Verwaltungseinheiten bei neuen Installationen, 
Umrüstungen und Erneuerungen der öffentli-
chen Beleuchtung. Sie gibt Empfehlungen für 
existierende Beleuchtungssysteme und fungiert 
als Leitfaden für Betreiber und Betreiberinnen 
von Beleuchtungsanlagen im Auftrag der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt. Dies umfasst alle 
öffentlichen Beleuchtungsanlagen der Stra-
ßen- und Wegbeleuchtung, Beleuchtungsanla-
gen städtischer Liegenschaften, Gebäude und 
Eigenbetriebe sowie Anlagen, die mittels Finan-
zierung aus Förderprogrammen installiert und 
betrieben werden. Die Richtlinien finden auch 
verbindliche Anwendung in zukünftigen Bebau-
ungsplänen, Baugenehmigungsverfahren und 
Ausschreibungen.
Der Begriff „Lichtverschmutzung“ 
Lichtverschmutzung beschreibt die störenden 
Auswirkungen künstlicher Beleuchtung. Hierzu 
gehört jede Art von Licht, das über den eigent -
lichen Zweck der Beleuchtung hinausgeht und 
unbeabsichtigt die Umgebung erhellt, sei es 
durch seine Dauer, räumliche Ausdehnung, 
Intensität oder spektrale Zusammensetzung 
(Schröter-Schlag 2020; Krop-Benesch 2023). 
Aufgrund der vielfältigen negativen Auswirkun-
gen von Lichtverschmutzung und der Gesetzge-
bung ist deren Bekämpfung auch eine kommu-
nale Pflichtaufgabe. 
Öffentliche Beleuchtung
unnötiges 
Licht
unnötiges 
Licht
Immission
Immission
Immission
Immission direkt nach  
oben gerichtetes Licht
nach oben 
reflektiertes 
Licht
genutztes 
Licht
Abb. 01: Darstellung der intendierten und nichtintendierten Lichtemissionen einer Straßenbeleuchtungsanlage  
(verändert nach BAFU 2021)
Ziele und Nutzen der Lichtleitlinie  
auf einen Blick
 k Nachhaltige Beleuchtungsgestaltung: Ge-
staltung einer umweltfreundlichen, bedarfs-
orientierten und blendfreien öffentlichen 
Beleuchtung, die den kommunalen Verant -
wortlichkeiten entspricht.
 k Energieeinsparung und Umweltschutz: Fo -
kussierung auf Energieeffizienz und Ressour -
censchonung zum Schutz der Natur und zur 
Erhaltung der Artenvielfalt.
 k Sicherheit und Gesundheitsschutz: Gewähr -
leistung der Sicherheit im öffentlichen Raum 
und Schutz der menschlichen Gesundheit 
durch optimierte Lichtverhältnisse.
 k Ästhetik und Kulturerhalt: Verbesserung des 
nächtlichen Landschafts- und Stadtbilds so-
wie Bewahrung des Sternenhimmels als wert-
volles Kulturgut.
 k Bewusstseinsbildung zur Lichtverschmut -
zung: Sensibilisierung der Öffentlichkeit für 
die Problematik der Lichtverschmutzung und 
deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.
Die Lichtleitlinie konkretisiert die bundes- und 
landesweiten Bestimmungen mit spezifischen 
Regelungen zur Minimierung störender oder 
umweltschädigender Lichtemissionen, ohne 
dabei einen Anspruch auf Vollständigkeit zu 
erheben. Sie berücksichtigt, dass Maßnahmen 
für spezielle Einzelfälle möglicherweise nicht 
umfassend behandelt werden können. Die Ver -
antwortung für die detaillierte Beleuchtungs-
planung sowie für rechtliche und naturschutz-
bezogene Angelegenheiten liegt jeweils bei der 
zuständigen Verwaltungsstelle. Bei Bedarf wird 
die Expertise weiterer Verwaltungseinheiten, re-
levanter Beteiligter oder Fachbüros eingeholt.
Der Sternenhimmel ist als ältestes Weltkultur -
erbe der UNESCO ein schützenswertes Kultur -
gut (Seeger 2015). Sein Anblick vereint Ästhetik 
mit der Neugier auf Naturwissenschaften bei 
Kindern und Jugendlichen. Künstliches Licht er-
hellt durch Reflexion den Nachthimmel. Es ent -
steht über Städten eine regelrechte Lichtkuppel, 
die häufig aus über 100 Kilometer Entfernung 
noch zu sehen ist.  Gleichzeitg sinkt die Anzahl 
der sichtbaren Sterne von etwa 5000 unter na-
türlichen Bedingungen auf ca. 400. In Darm-
stadt und Umgebung ist deswegen die Milch-
straße nur noch schwach sichtbar. 
Tieren wird die natürliche Nacht genommen
Neben den Auswirkungen auf den Menschen 
sind die ökologischen Folgen nächtlicher Be-
leuchtung von zentraler Bedeutung. Die Dun-
kelheit in der Nacht ist für viele Organismen 
lebensnotwendig und somit entscheidend für 
die Entwicklung und den Erhalt einer intakten 
Stadtnatur. Künstliches Licht, das als ein Faktor 
beim Insektensterben gilt, verändert auch die 
Raumnutzung von Igeln und Fledermäusen, ver-
ändert auch die Aktivitätszeiten von Singvögeln, 
wirkt sich auf die Fortpflanzung von Fischen aus 
und hat Einfluss auf Nahrungsnetze sowie Öko-
systemdienstleistungen (Schroer et al. 2019; 
Krop-Benesch 2023).
Die Effekte des künstlichen Lichts beschränken 
sich nicht nur auf urbane Gebiete. Lichtemissio-
nen verändern über die Grenzen von Siedlungen 
hinaus die Helligkeit und beeinträchtigen die

8 9
Auswirkungen von 
Außenbeleuchtung
Außenbeleuchtung unterstützt die visuelle Wahrnehmung des Menschen und ermög-
licht es, auch nach Einbruch der Dunkelheit ohne oder mit geringer Adaption des Auges  
sehen zu können. Ihre Wirkung hängt nicht nur von der Helligkeit ab: Verschiedene 
Lichtfarben beeinflussen menschliche Aktivität und Wohlbefinden, sodass angemessene  
Außenbeleuchtung eine gute Orientierung, sichere Fortbewegung und angstfreie Teilnah-
me am öffentlichen Leben in den Dunkelstunden gewährleistet.
2
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Kontrast- und Störeffekte vermeiden
Beim Übergang von sehr hell beleuchteten Be-
reichen, wie Straßen, Plätze oder Gebäude, in 
weniger stark beleuchtete Bereiche, etwa Parks, 
erscheinen diese bis zur Anpassung des Auges 
zunächst extrem dunkel. Schattenwurf, bei-
spielsweise durch Bäume oder größere Gebäu-
de, kann weitere schlecht einsehbare Bereiche 
schaffen. Daher sollte bei der Lichtplanung das 
Umfeld berücksichtigt und das Beleuchtungs-
niveau zur besseren Dunkeladaption abgesenkt 
werden.
Neben der objektiv messbaren physiologischen 
Blendung gibt es auch die psychologische Blen-
dung durch helle Lichtquellen, die als störend 
oder belästigend bei Ruhe, Entspannung oder 
Freizeitaktivitäten wahrgenommen wird. Blin-
kendes Licht wird dabei als störender empfun-
den als konstantes Licht (Brewig et al. 2011). 
Häufige Blendungsquellen sind Schaufenster- 
und Objektbeleuchtungen, Leuchtreklamen, 
schlecht abgeschirmte Straßenleuchten sowie 
Lichtquellen von Parkplätzen und Freizeitan-
lagen. Zur Vermeidung von Blendung sollten 
solche Lichtquellen an die Umgebungshelligkeit 
angepasst, adäquat abgeschirmt oder vermie-
den werden (Schroer et al. 2020). 
Öffentliche Sicherheit 
Die Beziehung zwischen Helligkeit bzw. Dun-
kelheit und Kriminalitätsraten im öffentlichen 
Raum wird in der Forschung kontrovers dis-
kutiert. Die Kausalität zwischen Lichtintensität 
und registrierten Straftaten konnte bisher nicht 
eindeutig belegt werden, da die Faktoren, die 
zu einer Straftat führen oder diese verhindern, 
komplex sind. In manchen Fällen kann künst -
liches Licht sogar Straftaten wie Überfälle, Dieb-
stahl oder Einbruch erleichtern (Mosser 2007; 
Marchant 2010; Krause 2013; Steinbach et al. 
2015; Schröter-Schlaack et al. 2020).
Sicherheitsempfinden in Darmstadt
In der KOMPASS-Bürgerumfrage 2022 berich-
teten Darmstädter*innen, dass sie sich an be-
stimmten Orten in Darmstadt unsicher fühlen. 
Neben einzelnen Stadtvierteln, dem Haupt -
bahnhof, Unterführungen und Parkhäusern 
sowie dem ÖPNV wurden vor allem bestimm-
te Straßen und Plätze (52 %) sowie Parks und 
Grünanlagen (20 %) als unsicher empfunden, 
besonders in den Abendstunden. Allerdings: Bei 
der Einschätzung der dringlichsten Probleme in 
Darmstadt bezogen sich 21,5 % auf Ordnung 
und Sicherheit, wobei nur 8,4 % bessere Be-
leuchtung als Lösungsvorschlag nannten. 
Im Darmstädter Frauenbarometer Sicherheit 
2004 wurden hingegen ausschließlich Frauen 
befragt. Dort ergibt sich ein anderes, geschlechts-
spezifisches Bild, bei dem 56 % der befragten 
Frauen eine ausreichende und bessere Beleuch-
tung als wichtigste Maßnahme benennen.
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg
Außenbeleuchtung und Sicherheit

10 11
Während die objektive Sicherheit durch Be-
leuchtung nicht eindeutig belegt ist, zeigt sich 
klar, dass Dunkelheit das subjektive Sicherheits-
empfinden beeinflusst und zur Wahrnehmung 
von Angsträumen beiträgt (Afanou und Löw 
2004; FGS Berlin 2010; Knight 2010; Krau-
se 2013; Schröter-Schlaack et al. 2020). Als 
Angsträume werden meist Unterführungen, 
Grünanlagen, menschenleere Straßen, Plätze, 
Verbindungswege, Haltestellen und Bahnhöfe 
wahrgenommen. Neben Dunkelheit beeinflus-
sen auch soziale, soziokulturelle und räumliche 
Faktoren wie unbelebte, schlecht einsehbare 
oder ungepflegte Räume das Sicherheitsgefühl.
Kriminalstatistiken zeigen, dass Angsträu-
me keine typischen Tatorte sind. Trotzdem ist 
das Unsicherheitsgefühl bei Dunkelheit ernst 
zu nehmen, da es dazu führt, dass vor allem 
Frauen diese Orte meiden oder nicht mehr zu 
Fuß begehen. Beleuchtung kann daher ein Bau-
stein zur Verbesserung des individuellen Si-
cherheitsgefühls und der tatsächlichen Sicher -
heit im Stadtgebiet sein. Kommunen können 
Beleuchtungen zur Steigerung der Sicherheit im 
öffentlichen Raum einsetzen, sind jedoch nicht 
dazu verpflichtet (Schroer et al. 2019). Vor der 
Installation sollte eine umfassende Analyse des 
Angstraums und aller angstfördernden Faktoren 
erfolgen, um die tatsächliche Notwendigkeit der 
Beleuchtung zu prüfen (Schroer et al. 2019). 
Mit der Berücksichtigung des geschlechtsspe-
zifischen Aspektes kommt die Wissenschafts-
stadt Darmstadt ihrer Selbstverpflichtung nach, 
die sie 2015 mit dem Beitritt zur Europäischen 
Charta zur Gleichberechtigung von Frauen und 
Männern auf lokaler Ebene (insb. Artikel 21 „Si-
cherheit“) eingegangen ist.
Dezentes Licht für eine klare Orientierung
Wird entschieden, dass sicherheitsorientierte 
Beleuchtung notwendig ist, sollte diese primär 
der Orientierung dienen. Sie sollte Wegführung, 
Sichtachsen, Zielpunkte, Anlaufstellen und 
Fluchtmöglichkeiten gut erkennbar machen. 
Eine gleichmäßige, dezente Beleuchtung mit 
guter Farbwiedergabe und wenig Hell-Dunkel-
Kontrasten ist dabei dienlich. Sie ermöglicht 
das frühzeitige Erkennen von Objekten und 
Personen sowie deren Absichten und erhöht 
die Chance auf rechtzeitiges Reagieren. Zudem 
fühlen sich Menschen bei warmen Lichtfarben 
generell wohler und sicherer (BAFU 2021).
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Durch die hellweiße Beleuchtung entsteht ein Bühneneffekt im Park und die angrenzenden  
Bereiche des Parks sind durch den starken hell-dunkel Kontrast nicht mehr einsehbar
Dunkelzonen und Blendung durch falsch ins-
tallierte oder zu helle Lichtquellen sind unbe-
dingt zu vermeiden, da eine ständige Irritation 
der Augen die Wahrnehmung beeinträchtigt. 
Zu viel Licht kann einen sogenannten Bühnen- 
oder Tunneleffekt erzeugen, wodurch Personen 
auf beleuchteten Wegen gut sichtbar sind, das 
Umfeld oder angrenzende Wege jedoch im Ver-
borgenen bleiben und schlecht einsehbar sind. 
Januar Februar März April MaiJ uni Juli August SeptemberO ktober November Dezember
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Januar Februar März April Mai Juni Juli August Sept. Oktober Nov. Dez.
Abb. 02: Tag-, Dämmerungs- und Nachtstunden für Darmstadt
Schwarz = maximale Dunkelheit, weiß = Tag, gelb = Sonnenaufgang bzw. -untergang, 
dunkelgrau = astronomische Morgen- bzw. Abenddämmerung (bis zur maximalen Dunkelheit), 
hellgrau = nautische Morgen- bzw. Abenddämmerung (Horizont aber auch einige Sterne noch/schon sichtbar), 
blau = Beginn/Ende der zivilen Abend- bzw. Morgendämmerung (Lesen ohne zusätzliche Lichtquelle möglich) 
(Werte für 2022, Darstellung Roßberg 2023)
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Mehr Licht führt also nicht zwangsläufig zu mehr 
Sicherheit. Der Einsatz künstlicher Beleuchtung 
im öffentlichen Raum sollte stets nach einer 
umfassenden räumlichen Beleuchtungsplanung 
erfolgen, die auch geschlechtersspezifische As-
pekte berücksichtigt. Wird dies nicht berück-
sichtigt, kann eine Erhöhung der Lichtmenge 
zu einer Verringerung des Sicherheitsgefühls im 
öffentlichen Raum führen.
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg

12 13
Sicherheit im Straßenverkehr
Öffentliche Beleuchtung wurde eingeführt, um 
die Orientierung zu verbessern und das Gefühl 
der Sicherheit zu erhöhen. Mit der Zunahme 
des motorisierten Verkehrs ist die Beleuchtung 
von Straßen, Wegen und Plätzen zu einem wich-
tigen Faktor der Verkehrssicherheit geworden. 
Bei Dunkelheit fällt es schwerer, komplexe Ver -
kehrssituationen zu meistern, Geschwindigkeits-
unterschiede zu erkennen und auf unerwartete 
Gefahren zu reagieren (Schröter-Schlaack et al. 
2020). Die öffentliche Beleuchtung dient deswe-
gen auch dazu, Objekte und Personen während 
der Dämmerungs- und Dunkelstunden sichtbar 
zu machen und damit zur Steigerung der Ver -
kehrssicherheit beizutragen.
Nächtliche Unfälle werden jedoch neben dem 
verminderten Sehvermögen auch durch Fakto-
ren wie hohe Geschwindigkeiten bei niedrigem 
Verkehrsaufkommen, Müdigkeit, Alkohol- oder 
Drogeneinfluss und unerfahrene Kraftfahre-
rinnen und Kraftfahrer begünstigt (FGS Berlin 
2010). Eine Zuordnung der allgemein registrier-
ten Verkehrsunfälle in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zu den Kategorien Tages-, Dämme-
rungs- und Nachtstunden zeigt, dass sich im 
Jahr 2022 ein Großteil der Unfälle bei Tageslicht 
ereignete, sowohl in Sommer- als auch in Win-
termonaten. Konkret wurden im Jahr 2022 in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 78,45 % der 
Verkehrsunfälle tagsüber, 9,14 % in der Däm-
merung und 12,42 % nachts registriert. 
Dieses Verhältnis zeigt sich auch bei Unfällen 
mit Personenschaden. Das Ergebnis spiegelt 
die Verteilung der bundesweit registrierten Ver -
kehrsunfälle im Tag-/Nachtverlauf wider, wobei 
dort nur bei 0,03 % der Verkehrsunfälle mit Per-
sonenschaden mangelnde Straßenbeleuchtung 
die Ursache war (DeStatis 2023).
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt führten 
nächtliche Unfälle außerdem anteilig zu weni-
ger Verletzten, insbesondere Schwerverletzten. 
Präzise Analyse unabdingbar
Eine Berliner Studie zeigt, dass eine bloße Er -
höhung der Beleuchtungsstärke nicht zielfüh-
rend ist, da kein signifikanter Zusammenhang 
zwischen Unfällen mit Personenschaden und 
Beleuchtungsstärke besteht. Stattdessen sollte 
die Beleuchtungsplanung problemorientiert er -
folgen (FGS 2010). Auch eine Studie von Stein-
bach et al. (2015) aus England und Wales ergab, 
dass weder die Abschaltung oder das Dimmen 
von Straßenbeleuchtung noch der Wechsel zu 
weißerem LED-Licht mit besserem Farbwieder -
gabeindex einen Einfluss auf die Anzahl von 
Verkehrsunfällen hatte.
Um das Verhältnis zwischen Sicherheit im Stra-
ßenverkehr und der Notwendigkeit von Be-
leuchtung abschließend für die Wissenschafts-
stadt Darmstadt beurteilen zu können, ist eine 
detaillierte Analyse der Unfallorte erforderlich. 
Hierbei sollten Faktoren für eine Beleuchtungs-
situation wie Gleichmäßigkeit der Beleuchtung, 
Beleuchtungsstärke, Beleuchtungsdichte und 
Blendung, sowie das Verkehrsaufkommen wäh-
rend der Dunkelstunden berücksichtigt werden. 
Auf Basis dieser Analyse lassen sich potenzielle 
Gefahren- und Konfliktpunkte identifizieren und 
georeferenzieren. Dies ermöglicht eine gezielte, 
ortsspezifische und angemessene Planung des 
Lichteinsatzes.
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Anzahl der Verkehrsunfälle
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Abb. 03: Anzahl der Verkehrsunfälle im Tagesverlauf in Darmstadt nach Lichtverhältnissen in den Wintermonaten Januar-März 
und Oktober-Dezember 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Abb. 04: Anzahl der Verkehrsunfälle im Tagesverlauf in Darmstadt nach Lichtverhältnissen in den Sommermonaten 
April-September 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Nachtzeit
Dämmerungszeit
Tageszeit
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Für Unfälle in der Dämmerung und Nacht ist 
nur selten eine fehlende Straßenbeleuchtung 
der Grund.Foto: Adobe Stock/Ahnesa
Tagesspanne in Stunden (1 = Mitternacht)
Tagesspanne in Stunden (1 = Mitternacht)

14 15
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Außenbeleuchtung und der Verlust der 
nächtlichen Dunkelheit
Die Erhellung unserer Nächte nimmt zu: An 
Bord von Erdbeobachtungssatelliten befindet 
sich das Instrument „Visible Infrared Imaging 
Radiometer Suite“ (VIIRS). Es erzeugt verschie-
dene Bilder der Erde. Eines ist das sogenann-
te Day-Night-Band (Tag-Nacht-Band) über das 
von 2012 bis 2016 weltweit ein Zuwachs der 
Helligkeit von durchschnittlich 2,2% pro Jahr 
gemessen wurde. Die VIIRS-Satelliten erfassen 
allerdings nur das Licht, das vom Weltraum aus 
sichtbar ist. Die Messung erfolgt außerdem le-
diglich in einem Wellenlängenbereich von 500 
bis 900 nm. Hierdurch bleibt die Zunahme der 
Helligkeit im blauen Spektralbereich unberück-
sichtigt, also insbesondere solche LED-Leuch-
ten, die Licht über 2.700 K erzeugen.
Aber auch beim Blick von der Erde in den Welt-
raum zeigt sich eine stärkere Erhellung des 
Nachthimmels: Zwischen 2011 und 2022 nahm 
die Sichtbarkeit der Sterne weltweit um durch-
schnittlich 9,6 % pro Jahr ab (Kyba et al. 2023). 
Das Licht der Städte wird in der Atmosphäre ge-
streut und erzeugt über Kilometer hinweg den 
sogenannten Skyglow, der den Blick auf die Ster-
ne verschleiert. Als Konsequenz können 60 %  
der in Europa lebenden Menschen die Milch-
straße nicht mehr sehen. Sie haben damit kei-
nen Zugang mehr zum ältesten Weltkulturerbe 
(Falchi et al. 2016). In den Städten haben sich 
viele Menschen bereits damit abgefunden, nur 
noch die hellsten Sterne zu sehen. Ein Verzicht 
auf Dunkelheit in den Städten und ihrer Um-
gebung hat jedoch nicht nur kulturelle, sondern 
auch vielfältige ökologische und gesundheitli-
che Folgen, wie die nächsten Kapitel darstellen 
werden.
Die Einheit mag/arcsec²
Die Magnitude pro Quadratbogensekunde ist 
ein Maß zur Bewertung der Himmelshelligkeit. 
Je niedriger der Wert, desto stärker die Licht -
verschmutzung über der betreffenden Lokalität. 
Ein natürlich dunkler Nachthimmel liefert den 
Maximalwert von 22 mag/arcsec².
Abb. 05: Himmelshelligkeit über der Stadt Darmstadt und Umgebung in mag/arcsec² (gefilterte Ansicht aus lightpollution-
map.info). In rot und orange sind die starken Erhellungen des Himmels über der Innenstadt Merck im Norden und die Fair 
Baustelle sind deutlich zu erkennen. Weitere Erläuterungen siehe Kasten. 
22.0 21.9 21.7 20.6 18.5 <17.5
Die menschliche Physiologie ist dem rhythmi-
schen Wechsel von Tag und Nacht angepasst 
und reagiert damit auf das Auftreten und Aus-
bleiben von Licht. Diese Anpassung ermöglicht 
erholsame Ruhephasen in der Dunkelheit und 
trägt zur Aufrechterhaltung von Schlaf, Ge-
sundheit und Leistungsfähigkeit bei (Schröter-
Schlaack 2020; Krop-Benesch 2023). 
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
Licht mit einem hohen Blauanteil im Wellen-
spektrum spielt bei den genetisch bedingten, 
mit der Außenwelt synchronisierten Rhythmen 
eine besondere Rolle, da es die Produktion von 
Melatonin unterdrückt. Das Hormon ist für die 
Steuerung physiologischer Prozesse verantwort-
lich und wird nur bei Dunkelheit produziert. Stö-
rungen in der Melatoninproduktion können zu 
verschiedenen Erkrankungen wie psychischen 
Störungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Dia-
betes sowie Brust- und Prostatakrebs beitragen. 
Daher stellt sich die Frage, ob Lichtverschmut -
zung in Städten ebenfalls zu Gesundheitsschä-
den führen kann.
Foto: Adobe Stock/luchschenF
Die Erhellung der Nächte nimmt zu und die Sichtbarkeit von Sternen schwindet vielerorts.

16 17
Lichtverschmutzung forciert mutmaßlich  
Erkrankungen
Tatsächlich deuten weltweit epidemiologische 
Studien darauf hin, dass in hell beleuchteten 
Gebieten vermehrt Schlafstörungen, mentales  
Unwohlsein und psychische Erkrankungen wie  
Depressionen auftreten (Koo et al. 2016; 
Franklin et al. 2020; Paksarian et al. 2020; 
Gabinet und Portnov 2021). Zudem besteht 
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Adipo-
sitas (McFadden et al. 2014; Koo et al. 2016; 
Park et al. 2019; Li-Zi Lin et al. 2022), Dia-
betes (Zheng et al. 2022) und Herz-Kreis-
lauf-Erkrankungen (Obayashi et al. 2014;  
Lane et al. 2017; Sun et al. 2021). Besonders 
intensiv wird der Zusammenhang zwischen der 
Helligkeit einer Region und der Häufigkeit von 
Brust- und Prostatakrebs diskutiert (James et al. 
2017; Kim et al. 2017; Rybnikova et al. 2017; 
Garcia-Saenz et al. 2018; Rybnikova und Port -
nov 2018; Lamphar et al. 2022).
Lärm als „Vorbild“ für Licht
Chronischer Stress kann das Immunsystem 
schwächen und erhöht das Risiko für Diabetes 
(Münzel et al. 2021); ein Zusammenhang, der 
für Lärm bereits gut erforscht ist, für Licht noch 
am Anfang steht. Richtwerte für Lichtimmissio-
nen in Wohnräumen existieren jedoch im Rah-
men des Immissionsschutzes bereits (LAI 2012). 
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Wenn Außenbeleuchtung Wohnräume erhellt, kann dies Stress und negative Auswirkungen 
für die Gesundheit bewirken
Stress und Ärger können Schlafstörungen aus-
lösen, die bisweilen zu vermehrter Nutzung von 
Innenbeleuchtung und nächtlicher Nahrungs-
aufnahme führen (Brown et al. 2022). Lang-
fristig erhöhen Schlafstörungen das Risiko für 
Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Übergewicht und 
Diabetes (Atrooz und Salim 2020). Laut Berech-
nungen des RAND-Instituts verringert Schlaf-
mangel die Lebenserwartung um bis zu 13 % 
(Hafner et al. 2016). Stressbedingte Schlaf-
störungen können also bereits einen Teil der 
erhöhten Gesundheitsrisiken erklären, selbst 
wenn das Licht nicht hell genug ist, um die Me-
latoninproduktion zu reduzieren.
Die aktuelle Studienlage deutet nicht darauf hin, 
dass die Beleuchtung von Innenstädten alleini-
ge Ursache schwerwiegender Gesundheitspro-
bleme ist. Dennoch kommt ein Gutachten für 
das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim 
Deutschen Bundestag zu dem Schluss, dass es 
wissenschaftliche Hinweise zur Gesundheits-
schädigung durch Lichtverschmutzung gibt 
(Kantermann 2018). 
Umfassenden Lichtschutz garantieren
Im Sinne des Wohlbefindens der Anwohnerin-
nen und Anwohner sollten in Wohngebieten un-
nötige Lichtemissionen vermieden werden. Dies 
kann durch angemessene Beleuchtungsstärken 
mit Nachtabsenkungen oder Abschaltungen, 
die Abschirmung von Wohn- und insbesondere 
Schlafbereichen sowie die Regulierung gewerb-
licher und dekorativer Beleuchtung erreicht 
werden.
Es bleibt jedoch unklar, ob Licht direkt ursäch-
lich für diese Erkrankungen ist oder lediglich 
ein Nebeneffekt des urbanen Lebens darstellt. 
Grundsätzlich treten alle genannten Krankheiten 
häufiger bei Menschen mit gestörter Melatonin-
produktion auf, vor allem bei Schichtarbeiten-
den. Laborstudien haben kausale Verbindungen 
zwischen nächtlichem Licht und einigen der 
genannten Erkrankungen nachgewiesen, aller -
dings bei höheren Helligkeiten, als sie in deut -
schen Schlafzimmern zu erwarten sind. Solange 
wir uns jedoch im Außenraum befinden, erfah-
ren wir Helligkeiten, die durchaus die Melato-
ninproduktion reduzieren können (Phillips et al. 
2019). Dadurch beginnt die Melatoninproduk-
tion später in der Nacht, wir schlafen später ein 
und produzieren insgesamt weniger Melatonin. 
Die Stärke dieses Einflusses ist momentan je-
doch kaum einzuschätzen. 
In urbanen Räumen dringt nicht nur Straßen-
beleuchtung in die Wohnräume ein, sondern 
auch Lichtemission durch gewerbliche, deko-
rative und private Beleuchtung. Selbst wenn 
die Außenbeleuchtung die Melatoninproduk-
tion nicht direkt reduziert, kann sie die Schlaf-
qualität beeinträchtigen und als Eingriff in die 
Privatsphäre oder Verschlechterung des Wohn-
umfelds wahrgenommen werden. Durch Außen-
beleuchtung empfundener Stress wirkt sich 
potenziell auf die Gesundheit aus. So kann bei 
älteren Menschen bereits gedämpfte Beleuch-
tung im Schlafzimmer einen Blutdruckanstieg 
auslösen, der das Risiko eines Herzinfarkts lang-
fristig erhöht, ohne dabei die Melatoninproduk-
tion zu beeinflussen (Obayashi et al. 2014).
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg

18 19
Bei der Betrachtung von Lebensräumen stehen 
nicht nur landschaftsökologische Aspekte im 
Fokus, sondern auch die Funktion zeitlicher Ab-
läufe. Ein besonders variabler abiotischer Faktor 
ist die Helligkeit, die sich im Tagesverlauf stark 
verändert. Nur wenige Organismen können die 
gesamte Bandbreite der Lichtverhältnisse nut -
zen. Stattdessen ist die Physiologie fast aller 
Organismen mit dem Tag-Nacht-Wechsel syn-
chronisiert.
Die Wahrnehmung von Licht und das Verhal-
ten von Tieren sind an unterschiedliche Licht -
verhältnisse angepasst, was zu artspezifischen 
Aktivitätszeiten führt. Der rhythmische Wechsel 
von Tag und Nacht ist so bedeutend, dass er 
durch mehrere Gene reguliert wird. Dies trifft 
auch auf den Jahresrhythmus zu, der primär 
durch die Änderung der Tageslänge gesteuert 
wird und bei höheren Organismen Fortpflan-
zung und Stoffwechselanpassungen beeinflusst.
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und Ökosysteme
Eingriff in evolutionäre Prozesse
Verändern wir die nächtlichen Lichtverhältnisse, 
greifen wir in Vorgänge ein, die sich seit der Ent-
stehung der Erde entwickelt haben. Anders als 
etwa das Klima, ist der Tag-Nacht-Rhythmus seit 
Entstehung des Lebens unverändert geblieben, 
Organismen mussten sich also nie an massive 
Veränderungen dieses Rhythmus anpassen. Mit 
der Einführung der künstlichen Beleuchtung 
änderte sich dies in erheblichem Maße. Die 
Konsequenzen sind noch nicht abschätzbar, zu-
mal zu erwarten ist, dass sich die Folgen von 
Lichtimmissionen mit anderen Umweltproble-
men wie Klimawandel, Luftverschmutzung oder 
Wasserverschmutzung wechselseitig verstärken. 
Der Grund: Jede Belastung schwächt die Wider-
standsfähigkeit eines Organismus gegen andere 
Stressfaktoren (Gaston et al. 2014; Bolton et al. 
2017; Walker et al. 2019).
10 20
Höhe über dem Boden (m)
Abstand vom Lampensockel (m)
12
11 4.800 lx
10 1200 lx
9 530 lx
8 300 lx
7 190 lx
6 130 lx
5 100 lx
4 75 lx
3 60 lx
2 50 lx
1 40 lx
0 30 lx 8 lx 2 lx
Abb. 06: Beleuchtungsstärke unterhalb einer typischen 
britischen Straßenleuchte (Bennie et al. 2016)
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Ökologisch betrachtet muss die Lichtplanung 
erweitert werden: Je nach Organismus sind 
nicht die mittleren Beleuchtungsstärken und 
Leuchtdichten relevant, die in den Normen an-
gegeben werden, sondern punktuelle Werte. Für 
Arthropoden wie z.B. Insekten und Spinnen mit 
kleinem Bewegungsradius sind etwa die Be-
leuchtungsstärken am Fuß der Straßenleuchte 
maßgebend – hier sind 30 lx durchaus üblich. 
In Baumkronen direkt neben einer Straßen-
leuchte können Beleuchtungsstärken in unterer 
Tageslichtstärke erreicht werden (vgl. Abb.06).
Natürliche Lichtverhältnisse bei Nacht liegen 
deutlich unter dem Niveau künstlicher Beleuch-
tung. Die nächtliche Helligkeit erreicht üblicher-
weise 0,05 bis 0,1 lx, selbst Vollmondlicht, das in 
seiner Helligkeit oft als ausreichend zum Lesen 
wahrgenommen wird, liegt bei 0,3 lx (Kyba et al. 
2017). Die Mondphasen beeinflussen Aktivität, 
Fortpflanzung und Hormonproduktion einiger 
Organismen, etwa nachtaktiver Vögel, Kleinsäu-
ger und Insekten (Kronfeld-Schor et al. 2013). 
Urbanes Licht ist auch im Umfeld einer Stadt 
wahrnehmbar, da es in der Atmosphäre ge-
streut wird. Dieser „Skyglow“ lässt den Nacht -
himmel in bewölkten Nächten bis zu tausend 
Mal heller erscheinen als unter natürlichen Be-
dingungen. Dadurch wird die nächtliche Aktivi-
tät von beispielsweise Zooplankton unterdrückt 
(Moore et al. 2000), die Orientierung von zum 
Beispiel Mistkäfern gestört (Dacke et al. 2013) 
und die Hormonproduktion unter anderen beim 
Flussbarsch gesenkt (Kupprat et al. 2020). Die 
ökologischen Auswirkungen urbaner Beleuch-
tung betreffen damit nicht nur das Stadtgebiet 
(Kyba und Hölker 2013). 
800 lx
0,3 lx
0 lx
Sonnenuntergang
Nacht
Sonne
natürliches Licht Lichtverschmutzung Melatonin Schwellenwerte
Abb. 07: Empfindlichkeitsschwelle der Melatoninproduktion gegenüber der Beleuchtungsstärke von verschiedenen  
Organismen (nach Grubisic et al. 2019)
Vollmond
Lichtglocke
Außenbeleuchtung
0,01 lx
0,3 lx
0,028 lx
2,3 lx
6 lx0,002 lx

20 21
Auch in Regionen wie dem Rhein-Main-Gebiet 
gibt es kaum noch natürliche Dunkelheit und 
auch die unbesiedelten Gebiete sind hier heller 
als unter natürlichen Bedingungen. Der Schutz 
der Dunkelheit ist jedoch ein unverzichtbarer 
Bestandteil von Habitat- und Artenschutz. Im 
Folgenden werden weitere Auswirkungen von 
künstlicher Beleuchtung auf Individuen, Arten 
und Ökosysteme beschrieben.
Die offensichtlichsten Anpassungen an den Le-
bensraum finden sich im Bereich der Sinnes-
physiologie. Nachtaktive Tiere haben entweder 
lichtempfindlichere Augen oder nutzen andere 
Sinne, etwa Gehör, Geruch oder Echolokation. 
Gerade Kleinsäuger und Amphibien schützt die 
natürliche Dunkelheit vor Fressfeinden. Eulen, 
Füchse und Marder nutzen zusätzliches Licht 
für die Jagd, während viele Kleinsäuger unter 
künstlicher Beleuchtung oder bei Vollmond die 
Futtersuche auf ein Minimum reduzieren (Kron-
feld-Schor et al. 2013; Spoelstra et al. 2015; 
Hoffmann et al. 2019; Zhang et al. 2020). Auch 
Rehe und einige andere Hirscharten vermeiden 
beleuchtete Gebiete (Bliss-Ketchum et al. 2016; 
Ciach und Fröhlich 2019; Ditmer et al. 2020).
Licht vermeidende Fledermausarten sind im 
Darmstädter Stadtgebiet selten oder gar nicht 
anzutreffen, was unter Umständen mit dem 
enormen Lichteinfluss in der Stadt zusammen-
hängt. Selbst opportunistische Fledermausar -
ten können allerdings durch helle Lichtquellen 
geblendet werden. Ihr Risiko, mit Gebäuden, 
Bäumen oder Masten zu kollidieren, steigt an 
(McGuire und Fenton 2010; Orbach und Fenton 
2010).
Alle in Europa vorkommenden Arten sind beim 
Anflug ihrer Quartiere lichtscheu. Gebäude mit 
beleuchteten Fassaden eignen sich daher nicht 
als Fledermausquartiere und werden nach der 
Installation einer Außenbeleuchtung häufig in 
den Folgejahren aufgegeben (Boldogh et al. 
2007; Zeale et al. 2016; Rydell et al. 2017). 
Insekten lieben Licht – und leiden darunter
Unklar ist, warum Insekten von Lichtquellen an-
gezogen werden. Der Grad der Anziehung ist 
hierbei abhängig von der Insektenordnung. Be-
troffen sind insbesondere Nachtfalter, deren Be-
stand europaweit zurückgeht, nachweislich vor 
allem in helleren Regionen (Huemer et al. 2010; 
Eisenbeis und Eick 2011; Soneira 2013; Paw-
son und Bader 2014; Longcore et al. 2015; Jus-
tice und Justice 2016; de Medeiros et al. 2017; 
Wakefield et al. 2015, 2016, 2017; Wilson et al. 
2018; van Langevelde et al. 2011, 2018; Bolli-
ger et al. 2020; Boyes et al. 2020; van Gruns-
ven et al. 2014, 2020; Brehm et al. 2021; Haller 
et al. 2021; Martín et al. 2021; Mészáros et al. 
2021). Auch in Darmstadt ist der Bestand durch 
Lichtverschmutzung gefährdet (Sanetra 2022).
Künstliche Beleuchtung verändert auch die 
Physiologie vieler Insekten, insbesondere 
Wachstum, Nahrungsaufnahme, Pheromon-
produktion, Paarungsverhalten und Überwinte-
rungsverhalten (van Geffen et al. 2014, 2015a;, 
van Geffen et al. 2015b; van Langevelde et al. 
2017; Grenis und Murphy 2019; Levy et al. 
2021; Westby und Medley 2020; Boyes et al. 
2021; Cieraad et al. 2022). 
Einige Arten reagieren mit evolutiven Verände-
rungen beim Anflug von Lichtquellen, teilweise 
verändert sich das Geschlechterverhältnis einer 
Population (Altermatt et al. 2009; Altermatt and 
Ebert 2016), andere Arten zeigen keine Anpas-
sungen (Cieraad et al. 2022).
Einige Spinnenarten sind häufiger an Lichtquel-
len zu finden, denn sie verbuchen hier einen 
höheren Jagderfolg, andere Arten vermeiden 
beleuchtete Bereiche (Willmott et al. 2019; Par-
kinson et al. 2020). Opportunistische Spinnen 
wachsen schneller, haben aber auch weniger 
Nachkommen mit jeweils geringerer Lebens-
erwartung (Willmott et al. 2019; Parkinson et al. 
2020).
Existenz der Fledermaus mitdenken
Zum Schutz der Fledermauspopulation und für 
die Ansiedlung lichtscheuer Arten wäre eine Re-
duktion von Fassadenbeleuchtung, die Schaf-
fung unbeleuchteter Flugkorridore und Jagdorte 
sowie eine allgemeine Absenkung der Helligkeit 
mit gut abgeschirmten Lichtquellen hilfreich.
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Der gefährdete Ringelspinner ist auf eine 
dunkle Nacht angewiesen
Fledermäuse geblendet von künstlichem Licht
Fledermäuse reagieren je nach Art und Situation 
unterschiedlich auf künstliche Beleuchtung. Ei-
nige Arten jagen vom Kunstlicht angezogene In-
sekten, andere beschränken ihre Jagdflüge auf 
unbeleuchtete Bereiche. Die Lichttoleranz kann 
sich auch innerhalb einer Art zwischen Transfer-
flügen, Trinkverhalten und der Wahl des Som-
mer- und Winterquartiers unterscheiden (Voigt 
et al. 2019).
Opportunistische Fledermäuse jagen an Licht -
quellen, weil dort eine hohe Insektendichte 
herrscht. So kann eine Natriumdampflampe 
Insekten aus einer Distanz von bis zu 23 m an-
ziehen (Degen et al. 2016). 
Im Darmstädter Stadtgebiet sind ausschließlich 
Arten der Gattung Pipistrellus dauerhaft prä-
sent, nämlich die Zwergfledermaus (Pipistrellus 
pipistrellus) und die Mückenfledermaus (Pipis-
trellus pygmaeus) (Diehl 2022). Pipistrellus-Ar -
ten sind opportunistische Jäger – sie jagen so-
mit an Lichtquellen. Zudem nutzen sie für ihre 
Transferflüge auch beleuchtete Bereiche. 
Durch helle Lichtquellen werden 
Fledermäuse geblendet
Foto: Adobe Stock/Roziline
Foto: Adobe Stock/Tim‘s insects

22 23
Vögel verlieren Orientierung und Zeitgefühl
Auch Vögel, insbesondere Zugvögel, werden 
durch Licht angezogen oder verlieren die Orien-
tierung. So verloren alleine am Post Tower in 
Bonn in einem Jahr mehr als 1000 Vögel die 
Orientierung (Haupt 2009). Fassadenbeleuch-
tung steigert das Kollisionsrisiko von Vögeln mit 
Hochhäusern (Loss et al. 2019; Lao et al. 2020). 
Wie viele Vögel durch Fassadenbeleuchtung 
ums Leben kommen, ist nicht gänzlich geklärt. 
In den USA und Kanada sterben jährlich schät -
zungsweise 6,8 Millionen Vögel allein an be-
leuchteten Funktürmen (Longcore et al. 2012). 
Noch gefährlicher sind Himmelsscheinwerfer, 
die über weite Distanzen und aus großen Höhen 
sichtbar sind (Van Doren et al. 2017). Selbst un-
verletzte Vögel benötigen oft Stunden, um dem 
Lichtkegel zu entkommen, was zu längeren Rast-
zeiten in Stadtnähe führt. Diese Rastgebiete lie-
gen oft in helleren, aber ökologisch inadäquaten 
Gebieten, was die Überlebenswahrscheinlichkeit 
beim Vogelzug negativ beeinflussen kann (La 
Sorte et al. 2017; McLaren et al. 2018).
Gemäß §35 Nr. 3 HeNatG sind Himmelsstrahler 
und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung unzu-
lässig.
Singvögel werden durch künstliches Licht in 
ihrer Tages- und Jahresrhythmik gestört. In be-
leuchteten Gebieten beginnen sie, das zeigen 
Beobachtungen, ihren Morgengesang früher – 
Rotkehlchen etwa um bis zu eine Stunde. Auch 
Amseln, Buchfinken sowie Blau- und Kohlmei-
sen ordnen sich hier ein (Kempenaers et al. 
2010; Dominoni et al. 2013a, 2013b; Nordt 
und Klenke 2013; Da Silva et al. 2014, 2015). In 
Laborstudien starteten Kohlmeisen und Amseln 
unter in Siedlungen üblicher Beleuchtung noch 
früher ihre Aktivitäten. Dies ging einher mit 
einer reduzierten Melatoninproduktion, Schlaf-
mangel und zeitlich verändertem Ablesen von 
Stoffwechselgenen (de Jong et al. 2016; Raap 
et al. 2016b; Ulgezen et al. 2019; Dominoni et 
al. 2022). Verschiedene Untersuchungen haben 
außerdem gezeigt, dass nächtliches Licht das 
Immunsystem von Vögeln schwächt (Ouyang et 
al. 2015, 2017; Raap et al. 2016; Grunst et al. 
2020; Jiang et al. 2020). Zudem sind Vögel in 
beleuchteten Regionen häufiger mit Vogelmala-
ria und dem auf Menschen übertragbaren West-
Nil-Virus infiziert (Ouyang et al. 2017; Kernbach 
et al. 2020, 2019).
Die saisonale Längenveränderung der Tage be-
stimmt den Zeitpunkt, zu dem Vögel mit der 
Mauser und dem Paarungsverhalten begin-
nen. Studien zeigen, dass Amseln bei einer Be-
leuchtungsstärke von 0,3 lx rund 22 Tage frü-
her mit der Mauser beginnen, allerdings nicht 
ihr komplettes Federkleid ersetzen (Dominoni 
et al. 2013). Auch die Fortpflanzung von Am-
seln, Blaumeisen und Spatzen setzt im Durch-
schnitt etwa 13 Tage früher ein (Kempenaers et 
al. 2010; Dominoni et al. 2013a, 2013b; Zhang 
et al. 2014). Eine Untersuchung aus den USA 
bestätigte diese frühere Fortpflanzung auch für 
andere Vogelarten. Interessant ist, dass nächtli-
che Beleuchtung bei einigen Arten zu größeren 
Gelegen führt, während andere Arten mit klei-
neren Gelegen reagieren, was auf eine mögliche 
Veränderung in der Artenzusammensetzung 
hindeutet. Es bleibt jedoch ungewiss, ob bei 
einer verfrühten Brut ausreichend Nahrung zur 
Verfügung steht und ob das Wetter stabil genug 
ist (Senzaki et al. 2020).
Säugetiere werden durch Licht beeinflusst 
Über 60 % der Säugetiere sind nachtaktiv und 
ihr zirkadianes System, das den Tag-Nacht-
Rhythmus reguliert, ist sehr lichtempfindlich. 
Schon geringe Lichtmengen verringern die Me-
latoninproduktion (Grubisic et al. 2019). Dies 
führt zu Veränderungen des Stoffwechsels und 
kann bei einigen Arten den Energiebedarf erhö-
hen, während gleichzeitig die Aktivität verringert 
wird, um das zusätzliche Licht zu vermeiden (Le 
Tallec et al. 2013; Spoelstra et al. 2015; Zhang 
et al. 2020).
Künstliches Licht stört den natürlichen Tages- 
und Jahresrhythmus von Singvögeln wie der 
Amsel
Am und im Wasser wirkt sich Licht aus
Gewässer sind besonders lichtsensible Ökosys-
teme. Die Melatoninproduktion bei Fischen wird 
durch die Mondphasen beeinflusst. Schon die 
Helligkeit eines Vollmonds – etwa 0,3 lx – senkt 
bei vielen Arten die Melatoninproduktion (Gru-
bisic et al. 2019). Beim Flussbarsch reichen be-
reits 0,1 lx, was der Helligkeit städtischer Licht -
glocken entspricht (Kupprat et al. 2020). Damit 
wären auch Gewässer im Siedlungsgebiet und 
Umland von Darmstadt betroffen. Bei Fluss-
barsch und Rotauge wurde festgestellt, dass 
eine Beleuchtungsstärke von 15 lx die Produk-
tion von Geschlechtshormonen stark reduziert 
(Brüning et al. 2018). Abhängig von der Fisch-
art kann sich die Entwicklung der Eier entweder 
beschleunigen oder verlangsamen (Brüning et 
al. 2011). 
Deutliche Veränderungen im Fortpflanzungser -
folg ergeben sich bei Erdkröten. So kommt es 
unter Beleuchtung schneller zur Paarbildung. 
Die Paarungen werden allerdings auch häufiger 
unterbrochen, mit einer geringeren Befruch-
tungsrate der Eier (Touzot et al. 2020). Bei an-
deren Krötenarten zeigen sich Veränderungen 
in der Entwicklung und im Aktivitätsmuster. 
Sogar stressbedingte Veränderungen im Blut -
bild wurden festgestellt (Dananay und Benard 
2018; Gastón et al. 2019; Touzot et al. 2019).
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Künstliches Licht stört, wie im Darmstädter Großen Woog, die Hormonproduktion und 
Fortpflanzung von Tieren, die an und in Gewässern lebenFoto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg
Foto: Adobe Stock/YKFoto: Adobe Stock/kichigin19

24 25
Der Unterschied zwischen kalten und warmen 
Lichtfarben
In Bezug auf die Wirkung von Licht auf Tiere wird 
oft von Lichtfarben oder Farbtemperaturen ge-
sprochen. Untersuchungen an Insekten lassen 
den Schluss zu, dass umso mehr Insekten und 
Insektengruppen von einer Lichtquelle angezo-
gen werden, je höher der Anteil an kurzwelligem 
„blauen“ Licht ist. Doch auch langwelliges Licht 
ist für einige Insektengruppen attraktiv, beson-
ders, wenn es die einzige Lichtquelle ist. Es gibt 
also kein „insektenfreundliches“ Licht, jedoch 
eines, das insektenschonend geplant werden 
kann (Huemer et al. 2010; Eisenbeis und Eick 
2011; Somers-Yeates et al. 2013; Longcore et 
al. 2015; Wakefield et al. 2017).
Wärmere Lichtfarben sind für die meisten 
Tiergruppen weniger störend. Im Vergleich zu 
weißem Licht hat orangenes und vor allem ro-
tes Licht einen geringeren Einfluss auf licht -
empfindliche Fledermausarten (Spoelstra et 
al. 2017; Zeale et al. 2018; Voigt et al. 2019),  
Vogelschlag (Evans et al. 2007; Rebke et al. 
2019; Zhao et al. 2020) und Insektenphysio-
logie (van Geffen et al. 2014; van Langevelde 
et al. 2017; Grenis und Murphy 2019; Boyes 
et al. 2021). In Bezug auf Melatonin und Ak-
tivitätsrhythmik bei Vögeln und Säugetieren 
gilt ebenso, dass langwelliges Licht einen deut -
lich geringeren Einfluss hat als „blauhaltiges“  
(Grubisic et al. 2019). 
Foto: Annette Krop-Benesch
Auch Pflanzen betroffen
Pflanzen werden ebenfalls durch künstliches 
Licht beeinflusst. Eine Straßenleuchte kann in 
Nähe einer Baumkrone Beleuchtungsstärken 
von über 1000 lx erzeugen, was einem bewölk-
ten Tag gleichkommt (Bennie et al. 2016). Für 
den Baum wird es also nie Nacht und es tritt 
keine saisonalen Veränderung der Tageslänge 
ein. Dies beeinträchtigt wichtige Prozesse wie 
das Umfärben des Laubes oder die Knospenbil-
dung. In beleuchteten Gebieten verzögert sich 
der Blattabwurf und die Knospenbildung setzt 
früher ein, bei Platanen um bis zu drei Wochen 
(Matzke 1936; ffrench-Constant et al. 2016; 
Massetti 2018).
Die andauernde Beleuchtung führt zudem zu 
zusätzlicher Photosynthese, wodurch Blätter 
vorzeitig absterben (Kwak et al. 2018). Die Fä-
higkeit der Bäume, UV-Schäden an Blättern zu 
reparieren, wird beeinträchtigt (Vollsnes et al. 
2009). Da Bäume sowohl kurzwelliges „blaues“ 
als auch langwelliges „rotes“ Licht nutzen, gibt 
es kein für Bäume neutrales Licht.
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Straßenbaum in Berlin im November mit 
Quecksilberdampfleuchte. Unter natürlichen 
Bedingungen wären alle Blätter braun gefärbt
Neben den Auswirkungen auf Mensch und 
Natur spielt auch das übergeordnete Thema 
Klimaschutz eine zentrale Rolle bei der ange-
messenen Beleuchtungsgestaltung. Künstliches 
Licht sollte demnach nur bei Bedarf, energieef-
fizient und mit möglichst niedrigem Stromver -
brauch eingesetzt werden, im Sinne des Klimas 
und der Wirtschaftlichkeit.
In Deutschland stammen etwa 38 % der Koh-
lenstoffdioxidemissionen aus der Stromerzeu-
gung, wobei 16 % des Stroms für künstliche 
Beleuchtung verwendet werden (HMUKLV o. J.). 
In Kommunen entfallen derzeit bis zu 40 % des 
Stromverbrauchs auf die öffentliche Außenbe-
leuchtung (HMUKLV o. J.). Ein Hauptgrund für 
diesen hohen Verbrauch ist der weit verbrei-
tete Einsatz älterer Anlagen mit Leuchtstoff-, 
Halogenmetalldampf-, Quecksilberdampf- und 
vor allem Natriumdampflampen. Ältere Anla-
gen verbrauchen im Schnitt und unter Berück-
sichtigung intelligenter Steuerungsmöglich-
keiten bis zu 70% mehr Energie als moderne 
Beleuchtungsanlagen mit LED. Hinzu kommt 
die schlechte Lichtausnutzung, bei der das 
Licht über die benötigte Fläche hinaus in die 
Umgebung strahlt. Außerdem ist eine bedarfs-
orientierte Steuerung bei älteren Leuchten nur 
eingeschränkt möglich und ihre Lichtausbeute 
(lm/W) fällt deutlich hinter moderne LED-Lam-
pen zurück. Diese Faktoren führen zu unnötig 
hohem Energieverbrauch und entsprechend 
hohen Kosten sowie höheren Emissionen durch 
künstliche Beleuchtung.
LED-Leuchten: Bessere Lichtlenkung und  
längere Lebensdauer
Um die Energieeffizienz zu verbessern, kon-
zentriert sich die Umstellung der Straßenbe-
leuchtung vor allem auf den Einsatz von LED-
Lampen. Diese bieten nicht nur eine bessere 
Lichtlenkung und ermöglichen eine bedarfs-
orientierte Steuerung, sondern haben auch eine 
längere Lebensdauer. Es kommt zu einer Redu-
zierung des Ressourcenverbrauchs und zu Ein-
sparungen bei Wartungs- und Ersatzteilkosten 
(HMWEVW und LEA Hessen GmbH 2020). 
Außenbeleuchtung und Klimaschutz
Halogenmetalldampf;  
132; 0,75 %
Quecksilberdampf;  
47; 0,3 %
LED;  
4389; 25,1 %
Natriumdampf;  
12155; 69,48 %
Leuchtstoff;  
783; 4,5 %
Abb. 08: Differenzierung der Straßenbeleuchtung nach 
Lampentyp (Anzahl absolut; Anteil in Prozent nach ENT-
EGA AG, 2024)

26 27
Im Rahmen der Klimaschutzziele der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt wurde die Umstellung 
der Straßenbeleuchtung auf die energiespa-
rende LED-Technik bereits in mehreren Be-
schlüssen des Magistrats und der Stadtver -
ordnetenversammlung beschlossen, zuletzt im 
„Klimaschutzplan 2035“ (Magistratsvorlage 
2022/0219).
Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf 
LED-Technologie erfolgt seit vielen Jahren suk-
zessive, sodass der Anteil der Anlagen mit LED-
Beleuchtung zwischen 2018 und 2022 von 21 % 
auf 26 % angestiegen ist. Der jährliche Energie-
verbrauch der Straßenbeleuchtung sank dabei 
um insgesamt 1.498.092 kWh/a (Abb. 09). Die 
Anzahl der jährlich hinzukommenden umgerüs-
teten Leuchten wird vor allem durch städtebau-
liche Maßnahmen sowie das verfügbare Budget 
und Personal bestimmt.
Intelligente Planung erforderlich
Bei der Umrüstung auf LED-Beleuchtung ist der 
sogenannte Rebound-Effekt zu vermeiden. Dieser 
Effekt tritt auf, wenn die höhere Energieeffizienz 
von LED-Lampen und die damit verbundenen 
Kosteneinsparungen dazu führen, dass entwe-
der die Helligkeit bei gleichem Stromverbrauch 
erhöht wird oder zusätzliche Beleuchtungsanla-
gen installiert werden. In solchen Fällen kommt 
es nicht zu einer Nettoverringerung des Energie-
verbrauchs. Die Folge: Einsparungen und Opti-
mierungen im Sinne des Klima- und Naturschut-
zes gehen verloren, die Lichtverschmutzung wird 
sogar noch verstärkt (HMUKLV o. J.; Schroer et al. 
2019). Erfolgsentscheidend sind aufgrund des-
sen eine durchdachte Lichtplanung, die Auswahl 
von Leuchten mit geeigneten Eigenschaften und 
deren korrekte Montage.
Abb. 10: Durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch von Lampentypen, differenziert nach Beleuchtungssteuerung 
Ganznächtig = ganznächtig mit 100 % eingeschaltet, 
ganznächtig reduziert = ganznächtig eingeschaltet und je nach einem von 5 Schaltprogrammen auf 50% reduziert zwischen 
a) 22:30 Uhr und 5:00 Uhr; b) 22:30 Uhr und 6:00 Uhr;  c) 00:00 und 06:00 Uhr, d) 00:00 und 05:00 Uhr oder  
e) ganznächtig, 
ganztägig = 24 h Betriebszeit, 
halbnächtig = halbnächtig (22.30 bis 6.30 Uhr) ausgeschaltet 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
0
100
200
300
400
500
600
kWh/a
Beleuchtungssteuerung
ganznächtig ganznächtig
reduziert
ganztägig halbnächtig Gesamt
 Halogenmetall-
dampf
 LED
 Leuchtstoff
 Natriumdampf
3.000 4.500.000 kWh
3.200
5.000.000 kWh
3.400
5.500.000 kWh3.600
6.000.000 kWh3.800
6.500.000 kWh
4.000
4.200
4.400 7.000.000 kWh
Anzahl LED-Lampen
Jährlicher Energieverbrauch
Jahr
2018 2019 2020 2021 2022
Gesamtzahl Wissenschaftsstadt Darmstadt Verbrauch Straßenbeleuchtung gesamt: e-netz Südhessen AG
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Abb. 09: Jährlicher Zuwachs von LED-Lampen im Vergleich zum Energieverbrauch der Straßenbeleuchtung 
zwischen 2018 und 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)  
(Gesamtzahl: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Verbrauch Straßenbeleuchtung gesamt: e-netz Südhessen AG)
Ein weiterer bei der Umstellung zu beachten-
der Aspekt ist die Verschiebung der spektralen 
Zusammensetzung des Lichts hin zu einem hö-
heren Blauanteil. Dies kann zwar die Farbwahr -
nehmung verbessern, führt jedoch auch dazu, 
dass das Licht heller und greller erscheint, was 
den natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus von Men-
schen, Tieren und Pflanzen stört und Insekten 
stärker anlockt (BAFU 2021). Um diese Aus-
wirkungen zu mildern, soll die Beleuchtungs-
stärke reduziert und der Einsatz von bern-
steinfarbenen, max. 2200 K, oder warmweißen,  
max. 3000 K, LED-Lampen in Betracht gezogen 
werden.
Lokale Biodiversität im Blick behalten
Als Resultat der weitreichenden potenziellen 
Konsequenzen für die Tierwelt muss die Ener -
gieeffizienz einer Lichtquelle mit den direkten 
Auswirkungen auf die lokale Biodiversität abge-
wogen werden.

28 29
Das größte Einsparpotenzial bei der Energie-
verwendung liegt in der lokalen Beleuchtungs-
planung, der Auswahl passender Leuchtentypen 
unter Berücksichtigung ihrer Lichtverteilungs-
kurven sowie in der bedarfsorientierten Steue-
rung von Beleuchtungsanlagen. Eine signifi-
kante Reduzierung des Energieverbrauchs lässt 
sich durch die Herabsetzung der Leistung der 
Straßenbeleuchtung um 50 % erzielen. Bei LED-
Lampen führt das zu einer Energieersparnis von 
etwa 27 %, während Natriumdampflampen eine 
Einsparung von 38 % verzeichnen. Eine kom-
plette Abschaltung ermöglicht bei LED-Lampen 
eine Energieeinsparung von etwa 53 %, bei Na-
triumdampflampen sind es 59 %. 
Ein entscheidender Vorteil moderner LED-
Leuchten: Sie lassen sich in mehreren Phasen 
stufenlos und sensorgesteuert dimmen sowie 
ein- und ausschalten. Dadurch können Neu-
installationen bei Neu- und Ersatzbauten oder 
Umrüstungen optimal an den Bedarf im Jahres- 
und Tagesverlauf angepasst werden. So lässt 
sich auch der geringfügig höhere Energiever -
brauch von Lampen mit niedrigerer Farbtempe-
ratur ausgleichen.
Energiebedarf und CO2-Emissionen 
systematisch senken
Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf 
LED ermöglicht eine gezielte Ausrichtung, Ab-
schirmung und Lenkung des Lichts auf die 
Nutzfläche. Dadurch wird nicht nur die Licht -
immission in die Umgebung reduziert, sondern 
auch der Energiebedarf und der kommunale 
Ausstoß von Treibhausgasen verringert.
Weiteres Potenzial zur Einsparung von Energie 
und der Minderung von Kohlendioxid-Emissio-
nen bietet die Reduzierung und Abschaltung 
von Effektbeleuchtung. Dies zeigt die Umset -
zung der Maßnahmen zur Energieeinsparung 
im Zuge der Energiekrise 2022. Hierbei konnten 
durch die Abschaltung der Außenbeleuchtung 
an 30 öffentlichen Darmstädter Gebäuden und 
Denkmälern 74.000 Kilowattstunden pro Jahr 
eingespart werden.
Abb. 11: Anzahl der Lampen nach Lampentyp und Betriebsart 2022  
Ganznächtig = ganznächtig mit 100 % eingeschaltet, 
ganznächtig reduziert = ganznächtig eingeschaltet und je nach einem von 5 Schaltprogrammen auf 50% reduziert zwischen 
a) 22:30 Uhr und 5:00 Uhr; b) 22:30 Uhr und 6:00 Uhr;  c) 00:00 und 06:00 Uhr, d) 00:00 und 05:00 Uhr oder  
e) ganznächtig, 
ganztägig = 24 h Betriebszeit, 
halbnächtig = halbnächtig von 22.30 bis 6.30 Uhr ausgeschaltet 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
0%
10%
1834
20 %
30 %
40 %
50 %
60 %
70 %
80 %
90 %
100 %Prozentualer Anteil Lampentyp
Lampentyp
Natriumdampf Leuchtstoff LED Quecksilber-
dampf
Halogenmetall-
dampf
ganznächtig
ganznächtig 
reduziert
halbnächtig
ganztägig
9522
813
23
3942
4
13
40
133
244
20
37
408
471
Große Auswahl bei LED-Leuchten
Mittlerweile sind LED-Leuchtmittel in vielen ver-
schiedenen Farbtemperaturen und Leistungs-
stärken verfügbar. Die Lichtausbeute variiert je 
nach Hersteller und Lichtfarbe im einstelligen 
Prozentbereich. Grundsätzlich sind LED-Leuch-
ten mit wärmeren Lichtfarben etwas weniger 
energieeffizient im Vergleich zu kaltweißen und 
neutralweißen LED-Lampen.
Auswirkungen von Außenbeleuchtung
Allein das Design einer Leuchte sollte bei der Aus-
wahl nicht entscheidend sein, sondern die Ausrich-
tung und Farbe des Lichts sowie Dämmbarkeit und 
Steuerung z. B über Bewegungsmelder
Foto: iStockphoto/Rinat Fatkullin

30 31
Gesetzliche und  
normative Grundlagen
3
Gesetzliche Grundlagen
Neben zusätzlicher Beleuchtung schlägt der  
Informationsdienst Umweltrecht e. V. (2021) fol-
gende Alternativen zur Sicherung von Gefahren-
stellen vor:
 k Betrachtung möglicher Wegalternativen und 
baulicher Anpassungen
 k Gefahrenbeseitigung durch Verkehrsregelun-
gen, etwa Tempobeschränkungen
 k Verwendung heller, besser sichtbarer Wege- 
und Straßenbeläge
 k Anbringung von gut sichtbaren Farbmarkie-
rungen, Warnschildern und Reflektoren
Der Umwelt gegenüber verpflichtet
Wie in den vorherigen Kapiteln gezeigt, verur -
sachen Lichtimmissionen negative Auswirkun-
gen für Flora und Fauna und den Menschen. 
Deswegen können künstliche Lichtimmissio-
nen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG) als schädliche Umwelteinwirkungen 
eingestuft werden, wenn sie nach Art, Ausmaß 
oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche 
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die 
Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft her -
beizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und damit 
immissionsschutzrechtliche Pflichten auslösen. 
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verpflichtet den Be-
treiber nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen, 
schädliche Umwelteinwirkungen nach dem 
Stand der Technik zu vermeiden, etwa durch 
Lichtlenkung, Lichtsteuerung oder die Wahl 
eines angemessenen Leuchtmittels.
Daraus folgt jedoch „nicht die Notwendigkeit 
einer allgemeinen und durchgehenden Beleuch-
tung aller Straßen und Gehwege. Dunkelheit als 
solche birgt demnach noch keine Gefahr. Die 
Beleuchtungspflicht dient vielmehr – auch zu-
gunsten des Fußgängerverkehrs – der Siche-
rung konkreter Gefahrenstellen, die ansonsten 
nicht oder nicht rechtzeitig als solche erkannt 
werden könnten und auch durch Warnzeichen 
nicht genügend abgesichert werden können“ 
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2022 
– 2 U 23/ 221). Für die Kennzeichnung von in-
nerörtlicher Straßenbeleuchtung, die nachts 
abgeschaltet wird, ist das Zeichen 395 „Later -
nenring“ (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) zu ver-
wenden. 
Nach § 17 und § 49a ff. der Straßenverkehrs-
ordnung (StVO) und § 66a, § 67 sowie § 67a der 
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 
besteht hingegen die Pflicht für Verkehrsteil-
nehmende, das Fahrzeug bzw. Fahrrad zu be-
leuchten und damit dem Gefahrenpotenzial 
der Dunkelheit entgegenzuwirken. Lediglich für 
Fußgängerüberwege ist aufgrund ihrer beson-
deren Sicherheitsanforderungen eine Beleuch-
tung vorgeschrieben (§ 26, Rn. VwVStVO). Fuß-
gängerinnen und Fußgänger sind die einzigen 
Verkehrsteilnehmenden, die kein eigenes Licht 
mit sich tragen. Deswegen hat die öffentliche 
Beleuchtung dafür zu sorgen, sie in Konfliktbe-
reichen durch ausreichend Licht zu schützen. 
Weiterhin besteht die Pflicht zur Sicherung von 
Gefahrenstellen wie Baustellen, bekannte Un-
fallschwerpunkte oder schwer wahrnehmbare 
Hindernisse. Die Gefahrenabwehr kann dabei 
durch Warntafeln, Warnleuchten oder Beleuch-
tung erfolgen (Schroer et al. 2019). 
Nach dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) ergibt sich keine generelle Beleuchtungs-
pflicht für Kommunen. Die Gemeinde hat eine Verpflichtung, die erforderliche Beleuch-
tung innergemeindlicher Straßen zu unterhalten (Neumeyer, Das Hessische Straßenge-
setz, Anhang I.4. zu § 9 HStrG).
Gesetzliche und normative Grundlagen
Foto: Adobe Stock/Robert Kneschke

32 33
Über die Vermeidungspflicht hinaus enthält § 22 
Abs. 1 Nr. 2 eine Minimierungspflicht. Danach 
sind die schädlichen Auswirkungen von künst -
lichem Licht auf die Umwelt, die nicht durch 
technische Maßnahmen geregelt werden kön-
nen, auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Nicht 
technische Minimierungsmaßnahmen betref-
fen die Standortwahl der Beleuchtungsanlage, 
die Betriebseinstellungen und die Betriebszei-
ten. Eine Gefahr für eine schädliche Umwelt -
einwirkung besteht, wenn die Immission mit 
hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden eines 
Rechtsguts verursacht (Huggins 2020), sie etwa 
der Natur oder der Gesundheit des Menschen 
Schaden zufügt.
Im Fall von Lichtimmissionen ist eine Gefahr für 
Pflanzen, Tieren und Artenvielfalt zu bejahen, 
wenn die Verletzung der artenschutzrechtli-
chen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 
oder ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BNatSchG 
vorliegt. Bei Menschen liegt eine Gefahr durch 
Lichtimmissionen bei Eintreten eines Gesund-
heitsschadens vor, sprich einer funktionellen 
oder morphologischen Veränderung. Liegt kein 
Gesundheitsschaden vor, ist eine erhebliche Be-
lästigung oder ein Nachteil zu prüfen (Huggins 
2020).
Bislang existieren keine rechtsverbindlichen 
Konkretisierungen zur Beurteilung, ab wann 
schädliche Umweltauswirkungen durch Licht -
immissionen drohen. Daher muss jeweils im 
Einzelfall beurteilt werden, ob Lichtimmissionen 
zumutbar sind. Als sachverständige Entschei-
dungshilfe kann dabei auf die Hinweise zur 
Messung, Beurteilung und Minderung von Licht-
immissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemein-
schaft für Immissionsschutz mit vorgeschlage-
nen Grenzwerten zurückgegriffen werden (LAI 
2012). Blendende oder auf sonstige objektive 
Weise ortsunübliche Beleuchtung kann außer -
dem (§ 1004, § 906 BGB) zivilrechtliche Unter -
lassungsansprüche auslösen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs 
(BauGB) haben Kommunen das Recht, bauliche 
oder technische Vorkehrungen zum Schutz, zur 
Vermeidung oder zur Minderung von schäd-
lichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Ge-
fahren im Sinne des BImSchG festzusetzen. Da-
runter können Vorgaben zur Art und Weise der 
Ausführung von Beleuchtungsanlagen erlassen 
werden.
Weitreichende Regelungen des  
Bundesnaturschutzgesetzes
Mit der Novelle des BNatSchG im Juni 2021 
wurden Vorgaben zum Schutz von Tieren und 
Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen 
Auswirkungen durch Lichtimmissionen be-
schlossen (§ 41a BNatSchG). Die spezifischen 
Grenzwerte sowie die technischen und konst -
ruktiven Anforderungen für die Neuerrichtung 
sowie Um- und Nachrüstung von Beleuchtungs-
anlagen an Straßen, Wegen, baulichen Anlagen 
und Werbeanlagen werden jedoch erst wirksam, 
wenn eine Rechtsverordnung zu § 54 Abs. 4d 
des BNatSchG in Kraft tritt. 
Weiterhin umfasst das BNatSchG die Eingriffs-
regelung zum Schutz vor Beeinträchtigungen 
von Natur und Landschaft (§ 13 ff. BNatSchG). 
Zu beurteilen ist, ob durch den geplanten Ein-
griff eine Beeinträchtigung der Leistungs- und 
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der 
biologischen Vielfalt oder der Vielfalt, Eigenart 
und Schönheit sowie des Erholungswertes von 
Natur und Landschaft durch Lichtimmissionen 
vorliegt und inwieweit diese vermeidbar ist. 
Sowohl die Beeinträchtigung für Arten und Le-
bensräume direkt als auch die Bedeutung einer 
Landschaft als Durchzugsgebiet für wandernde 
Arten ist zu berücksichtigen. 
Das BNatSchG umschließt außerdem den  
Gebietsschutz, welcher die Neuerrichtung von 
Beleuchtungsanlagen an Straßen und Wegen 
sowie von beleuchteten oder lichtemittieren-
den Werbeanlagen in Naturschutzgebieten 
im Außenbereich nach § 35 BauGB verbietet  
(§ 23 Abs. 4 BNatSchG). Ferner müssen Projek-
te wie die Neuerrichtung einer Beleuchtungsan-
lage einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen 
werden, wenn sie die Erhaltungsziele oder den 
Schutzzweck eines Natura 2000-Gebiets ge-
fährden.
Unabhängig von der Umgebung – städtisch, na-
turnah oder Schutzgebiet – gilt der besondere 
Artenschutz (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Er bewahrt 
wildlebende Arten vor Schädigung von Indivi-
duen sowie der erheblichen Störung und Be-
einträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhe-  
stätten. Der besondere Artenschutz umfasst 
alle geschützten und streng geschützten Arten 
(Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) An-
lage 1, FFH-Richtlinie Anhang IV, Vogelschutz-
richtlinie). Ein Tatbestand gegen § 44 BNatSchG 
kann zum Beispiel vorliegen, wenn Tiere ihre 
Wanderrouten aufgrund von störenden Licht -
quellen meiden oder Fledermäuse ihre Wochen-
stuben aufgeben, weil diese angestrahlt werden.
Sie genießen besonderen Artenschutz
Der besondere Artenschutz betrifft etwa alle in 
Deutschland vorkommenden Fledermausarten, 
europäische Vogelarten sowie einige Schmetter-
lings- und Nachfalterarten. Darunter fallen auch 
die in Darmstadt vorkommenden Nachtfalterar-
ten Malveneule (Acontia lucida), Gipskraut-Nel-
keneule (Hadena irregularis) und Ringelspinner 
(Malacosoma neustria). (Sanetra 2022; Schroer 
et al. 2019).
Fledermäuse sollen ihre Wochenstuben nicht 
verlassen müssen.
Nach dem Sonnenuntergang ist es auch ohne künstliche Beleuchtung noch längere Zeit 
ausreichend hell
Gesetzliche und normative Grundlagen
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg
Foto: Adobe Stock/creativenature.nl

34 35
Vorgaben zur Beleuchtung in Hessen
Das Hessische Naturschutzgesetz (HeNatG, 
2023) fordert den Schutz von lichtempfind-
lichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten  
(§ 4 HeNatG) und konkretisiert die Vorgaben für 
den Betrieb und die Ausstattung von Beleuch-
tungsanlagen in § 35:
 k Verzicht auf vermeidbare Beleuchtung im Au-
ßenbereich nach § 35 BauGB, sofern für diese 
kein erkennbarer Beleuchtungszweck vorhan-
den ist bzw. die Beleuchtung deutlich über 
das erforderliche Maß hinausgeht (§ 35 Abs. 
1 Nr. 1 HeNatG) oder das Licht aufgrund des 
Zwecks oder der Beschaffenheit der Lichtan-
lage außerhalb der Bereiche lenkt, für die es 
bestimmt ist, insbesondere, wenn es im mon-
tierten Zustand über die Nutzfläche und die 
Höhe des Horizonts strahlt und dadurch eine 
Fernwirkung und Aufhellung der direkten Um-
gebung verursacht (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 HeNatG).
 k Wahl von Lichtfarben mit geringer Anlock-
wirkung bei grundlegender Erneuerung öf-
fentlicher Beleuchtung, soweit die Anforde-
rungen an die Verkehrssicherheit eingehalten 
werden, Gründe der öffentlichen Sicherheit 
nicht entgegenstehen oder durch/aufgrund 
von Rechtsvorschriften nichts anderes vorge-
schrieben ist (§ 35 Abs. 2 HeNatG).
 k Verbot der Nutzung von Himmelsstrahlern 
und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung  
(§ 35 Abs. 3 HeNatG).
 k Verbot der Beleuchtung von Fassaden bau-
licher Anlagen der öffentlichen Hand von 
23.00 Uhr bis 6.00 Uhr, soweit diese nicht aus 
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder auf-
grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben 
ist oder es sich um kirchliche Bauten oder 
bauliche Anlagen handelt, die im Denkmal-
verzeichnis als Kulturdenkmal erfasst sind  
(§ 35 Abs. 5 HeNatG).
Normative Grundlagen 
Das Deutsche Institut für Normung e. V. hat In-
dustrienormen als technische Handlungsemp-
fehlungen veröffentlicht und damit Anforderun-
gen an Beleuchtung definiert. Diese existieren 
als Deutsche Industrie Norm (DIN) und Europäi-
sche Norm (EN). Ihre Anwendung ist grundsätz-
lich freiwillig (DIN 2023). Die Entscheidung, ob 
eine Verkehrsfläche überhaupt beleuchtet wer -
den muss, gehört nicht zum Anwendungsbereich 
der Norm und wird von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt selbst entschieden. 
Mithilfe der DIN 13201-1 „Straßenbeleuch-
tung – Teil 1: Auswahl der Beleuchtungsklas-
sen“ können anhand von Auswahlparametern 
Beleuchtungsklassen für unterschiedliche Ver -
kehrsflächen wie Autobahnen, Landstraßen, 
Hauptverkehrsstraßen, Sammelstraßen oder 
Wege festgelegt werden. Bei der Auslegung der 
Parameter besteht im Einzelnen Interpretati-
ons- und Bewertungsspielraum. 
Die deutschsprachigen Fassungen der Schriften 
DIN EN 13201-2 bis DIN EN 13201-4 (Güte-
merkmale) helfen beauftragten Dienstleisten-
den bei der Auswahl, Planung und Messung 
von Straßenbeleuchtung. DIN EN 13201-5 be-
schreibt Energieeffizienzindikatoren.
Fußgängerüberwege sind nach bestimmten 
Kriterien zu beleuchten. 
Industrienormen nur ein Teil der Lösung
Aspekte des Umwelt- oder Immissionsschut -
zes, Lichtfarben, Ästhetik sowie das soziale und 
räumliche Umfeld der Beleuchtungsanlage blei-
ben in der technisch-funktionalen Industrienor -
menreihe unberücksichtigt. Deswegen werden 
diese Rahmenbedingungen in der vorliegenden 
Lichtleitlinie für die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt ergänzend festgelegt.
 k Abschaltung beleuchteter oder lichtemittie-
render Werbeanlagen und Wegweiser im Au-
ßenbereich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nach 
§ 35 BauGB (§ Abs. 4 35 HeNatG).
 k Weiterhin ermächtigt § 35 Abs. 7 HeNatG Ge-
meinden, Umwelteinwirkungen von Licht mit-
tels Satzungen zu regeln.
Spielräume bei Parametern: Keine Einladung 
für übermäßige Helligkeit
Bei der Auswahl der Parameter besteht grund-
sätzlich ein Interpretations- und Gestaltungs-
spielraum. Im ungünstigsten Fall führt dieser 
zu Überbeleuchtung mit entsprechenden Aus-
wirkungen für Umwelt und Energieverbrauch 
(siehe Ausführungen in Kapitel 2). Wegen der 
hohen Installations- und Betriebskosten wurden 
in der Vergangenheit Mindestwerte der Norm 
teilweise unterschritten und Anforderungen wie 
Gleichmäßigkeit nicht erfüllt – ohne rechtliche 
Konsequenzen. Die Umstellung auf energieef-
fizientere LED-Beleuchtung führte vielerorts zu 
einem unnötigen Anstieg des Beleuchtungs-
niveaus mit deutlicher Überschreitung der Min-
destwerte der Norm (Kyba et al. 2014, 2017; 
Schroer et al. 2019).
Daher ist bei der Anwendung der DIN- und EN-
Normen möglichst immer zu prüfen, ob die 
sicherheitsrelevanten Belange auch mit gerin-
gerer Beleuchtungsstärke, Beleuchtungsdichte 
und Betriebszeit erfüllt werden. Insbesondere 
bei Umrüstung oder Erneuerung sollte bei be-
stehenden öffentlichen Beleuchtungsanlagen 
zunächst begutachtet und ermittelt (gemessen 
oder simuliert) werden, ob die bestehende Be-
leuchtungsqualität ausreicht.
Weitere Beleuchtungsnormen sind:
 k Beleuchtung von Fußgängerüberwegen mit 
Zusatzbeleuchtung DIN 67523
 k Beleuchtung von Straßentunneln und Unter -
führungen DIN 67523
 k Beleuchtung von öffentlichen Parkbauten 
und öffentlichen Parkplätzen DIN 67528
 k Licht und Beleuchtung, Beleuchtung von Ar -
beitsstätten, Teil 2: Arbeitsplätze im Freien. 
DIN EN 12464-2
 k Technische Regel für Arbeitsstätten Beleuch-
tung und Sichtverbindungen, ASR A3.4, An-
hang 4
 k Sportstättenbeleuchtung DIN EN 12193
Bei der Anwendung der Normen ist zu beach-
ten, dass deren Aktualisierung häufig nicht mit 
der technischen Entwicklung Schritt hält und 
zum Zeitpunkt der Beleuchtungsplanung meist 
bereits fortschrittlichere Leuchtquellen zur Ver -
fügung stehen als zum Zeitpunkt der Veröffent -
lichung (Schroer et al. 2019). So basieren die 
aktuell empfohlenen Mindestwerte nicht auf der 
gegenwärtig eingesetzten LED-Technik und es 
fehlen Maximalwerte der Beleuchtungsstärke. 
Gesetzliche und normative Grundlagen
Foto: Adobe Stock/M. Perfectti

36 37
Technische Richtwerte 
für die öffentliche  
Beleuchtung 
in kommunaler Zuständigkeit
4
Die nachfolgenden Grundsätze der Lichtleit -
linie gelten für neue, umzurüstende und zu 
erneuernde öffentliche Beleuchtungen, die in 
kommunaler Zuständigkeit sind und von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf der Ge-
markungsfläche betrieben werden. Alle Ämter, 
Dienststellen und Eigenbetriebe müssen diese 
Leitlinie bei der Planung öffentlicher Außen-
beleuchtung und der Erstellung Außenbe-
leuchtung betreffender Förderprogramme und 
Miet- und Pachtverträge anwenden. Bestehende 
Verträge und Richtlinien sollten angepasst wer -
den, um der Lichtleitlinie zu entsprechen, bei 
Neuabschlüssen sind die Richtwerte zu berück-
sichtigen.
Zuständigkeiten, Ausnahmeregelungen und 
Umsetzungshinweise
Das Mobilitäts- und Tiefbauamt ist verantwort -
lich für die Planung, Umsetzung und Finan-
zierung der Beleuchtung auf öffentlichen und 
Verkehrsflächen. Es unterstützt parallel das 
Grünflächenamt bei der Beleuchtungsplanung 
in städtischen Grünanlagen und Anlagen, die 
das Grünflächenamt in Amtshilfe plant wie z. B. 
für Schulen und setzt diese baulich um, wobei 
Entscheidung und Planungszuständigkeit beim 
Grünflächenamt liegen. Für nicht-öffentliche 
städtische Flächen wie Schulen, Kindergärten 
oder Sportanlagen sind der Eigenbetrieb Im-
mobilienmanagement (IDA), die Darmstäder 
Allgemeine Grundsätze
Stadtentwicklungsgesellschaft GmbH & Co. KG 
(DSE), die Darmstädter Sportstätten GmbH & 
Co.KG (DSG) und das Sportamt zuständig.
Ausnahmen zu den Richtwerten der Lichtleit -
linie können akzeptiert werden, wenn sie die 
Schutzziele des BNatSchG (insbesondere § 13, 
§ 23 Abs. 4 und § 41a) und des HeNatG (§ 4 und 
§ 35) nicht beeinträchtigen. Für öffentliche Flä-
chen und Verkehrsflächen ist die Abstimmung 
mit dem Mobilitäts- und Tiefbauamt sowie dem 
Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
erforderlich. Bei anderen Flächen und Gebäu-
den in kommunaler Zuständigkeit, die von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt beleuchtet wer -
den, erfolgt die Abstimmung mit dem Umwelt -
amt und dem jeweils zuständigen Amt, wobei 
eine Zustimmung dieser Ämter zum Beleuch-
tungskonzept notwendig ist. 
Sofern die Beleuchtung aus Gründen der Ver -
kehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder 
der Betriebssicherheit erforderlich ist, muss 
diese bestehen bleiben oder installiert wer -
den. Das gilt ebenso, wenn sie aufgrund einer 
Rechtsvorschrift generell oder umfangspezi-
fisch vorgeschrieben ist, etwa die Lichtfarbe 
oder Helligkeit betreffend. Ist die Errichtung von 
Beleuchtungsanlagen auf öffentlicher Fläche für 
die öffentliche Sicherheit begründet notwendig, 
darf künstliche Beleuchtung bestehen bleiben 
oder installiert werden, sofern sie die nächtliche 
Landschaft möglichst wenig beeinflusst.
Die Umsetzung der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zustän-
digkeit erfordert gemeinsame Anstrengungen auf verschiedenen Ebenen der Stadtver -
waltung. Dabei müssen Auswirkungen auf Umwelt, Klimaschutz und Sicherheit bei allen 
planerischen Entscheidungen bedacht werden. Externe Partner sind für eine effektive Um-
setzung unverzichtbar. Die Richtwerte und Maßnahmen in Kapitel 4 werden entsprechend 
der personellen und finanziellen Möglichkeiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt umge-
setzt.
Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung
Foto: Adobe Stock/roostler

38 39
Notwendigkeit
Künstliches Licht darf nur verwendet werden, 
wenn es rechtlich geboten oder begründet not -
wendig ist und einen bestimmten Zweck er -
füllt. Vor Neuinstallationen, Umrüstungen und 
Erneuerungen der öffentlichen Beleuchtung 
müssen Betreiber*innen prüfen, ob das Licht 
vorhandener Anlagen ausreicht oder ob lichtun-
abhängige Alternativen wie helle Beläge, Mar -
kierungen der Randbereiche oder Reflektoren 
umsetzbar sind.
Folgender Fragenkatalog ist bei der Beleuch-
tungsplanung zur Klärung der Notwendigkeit 
heranzuziehen:
 k Warum wird die Lichtinstallation benötigt und 
welcher Zusatznutzen ist durch die Beleuch-
tungsanlage erkennbar?
 k Ist die Beleuchtung bzw. eine bestimme Be-
leuchtung gesetzlich oder auf anderer recht -
licher Grundlage vorgeschrieben?
 k Wurde geprüft, ob die Beleuchtung ein natur-
schutzfachliches Konfliktpotenzial birgt? 
 k Wurden projektspezifische Kriterien zur Er -
mittlung des Bedarfs festgelegt, etwa Ver -
kehrsdichte, Gefahrenstellen oder Besucher -
zahlen auf öffentlichen Plätzen?
Bei der Prüfung der Notwendigkeit sollten auch 
die Bestandsleuchten der öffentlichen Beleuch-
tung in kommunaler Zuständigkeit einbezogen 
und bestehende nicht notwendige Anlagen im 
Zuge der Umsetzung der Lichtleitlinie abge-
schaltet werden.
Es muss jeweils geprüft werden, ob bestehende 
Verträge, im Rahmen des Möglichen, geändert 
oder ergänzt werden können.
Referenz: § 4 HeNatG Schutz von Lebewe-
sen vor Beleuchtung 
Lichtfarbe
Bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Er -
neuerungen der öffentlichen Beleuchtung dür -
fen nur Leuchtmittel mit niedrigem Blauanteil 
verwendet werden. Diese dürfen maximal 15 %  
ihrer Strahlung unterhalb einer Wellenlänge von 
500 nm aufweisen, idealerweise maximal 10 %. 
Zulässig sind Farbtemperaturen im Bereich von 
bernsteinfarben, maximal 2.200 K, bis warm-
weiß, maximal 3.000 K.
Bei Anlagen im Bestand mit neutralweißen LED-
Leuchten (4.000 K) sollte geprüft werden, ob die 
Helligkeit dauerhaft oder stufenweise gesenkt 
werden kann oder der Einsatz von wärmeren 
LED-Leuchten (< 3.000 K) oder Farbfilterfolien 
möglich ist. Aus Gründen der Energieeinspa-
rung ist hierbei eine Absenkung der Helligkeit 
vorzuziehen.
Bei Fußgängerüberwegen können Leuchten mit 
einer Lichtfarbe eingesetzt werden, die von den 
Beleuchtungsanlagen an der durchgehenden 
Straße abweicht, sofern die Helligkeit an den 
tatsächlichen Bedarf angepasst wird.
Es muss jeweils geprüft werden, ob bestehende 
Verträge, im Rahmen des Möglichen, geändert 
oder ergänzt werden können.
Referenz: § 35 Abs. 2 HeNatG Schutz von 
lichtempfindlichen Tier- und Pflanzen-  
arten sowie Insekten
Gemeinden mit Vorbildfunktion: 
§ 7 Abs. 2 HeNatG 
Das Land, die Gemeinden und Gemeindever -
bände nehmen bei der Verwirklichung der 
Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege eine Vorbildfunktion ein und unterstüt -
zen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Ver -
wirklichung der Ziele des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege in besonderer Weise. Bei 
Planungen und Maßnahmen, die die Belange 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
berühren, unterrichten sie die für Naturschutz 
und Landschaftspflege zuständigen Behörden 
rechtzeitig und umfassend vor einer Entschei-
dung und geben ihnen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme, soweit nicht eine weitergehende 
Beteiligung vorgesehen ist.
Helligkeit
Der Lichtstrom muss auf das begründet not -
wendige Minimum reduziert und dem Be-
leuchtungszweck angepasst werden. Bei der 
Planung von Neuinstallationen, Umrüstungen 
und Erneuerungen der öffentlichen Beleuch-
tung ist die bestehende Umgebungshelligkeit 
zu berücksichtigen. Der Lichtstrom sollte be-
darfsgerecht angepasst und bei sinkendem Be-
darf über Nacht mittels mehrstufiger Regelung, 
Bewegungsmeldern oder Zeitschaltuhren redu-
ziert oder abgeschaltet werden.
Bei der Anwendung von sicherheits- oder 
arbeitstechnischen Normen oder Vorschriften 
sind die niedrigsten konformen Beleuchtungs-
kategorien auszuwählen, wobei die Mindestwer-
te um nicht mehr als 25 % überschritten werden 
dürfen. Überschreitungen bei der Bestandsbe-
leuchtung sollten erfasst werden. Weiterhin ist 
zu prüfen, ob eine Reduzierung der Helligkeit 
sowie eine Nachtabschaltung umsetzbar ist.
Referenz: § 4 HeNatG Schutz von Lebe-
wesen vor Beleuchtung, § 41a Abs. 1 
BNatSchG Schutz von Tieren und Pflanzen vor 
nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen, 
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Pflichten der Be-
treiber nicht genehmigungsbedürftiger Anla-
gen, LAI (2012)
Mit Abnahme des Verkehrs in den Nachtstunden wird weniger Licht benötigt  
und es sollte gedimmt oder abgeschaltet werden
Nach Beschluss der Lichtleitlinie sollte der Be-
stand der öffentlichen Beleuchtung unter Feder-
führung des Mobilitäts- und Tiefbauamts erfasst 
werden. Eine weitere Aufgabe dieses Amts be-
steht darin, Um- und Nachrüstungen für nicht 
den Leitlinienkriterien entsprechende Leuchten 
mithilfe eines Umrüstfahrplans zu realisieren.
Bestehende Beleuchtung, die die Vorgaben der 
Lichtleitlinie deutlich überschreitet, also die 
Grenzwerte um mehr als das Dreifache über -
steigt oder in Schutzgebiete hineinstrahlt, sollte 
möglichst sofort umgerüstet, nachgerüstet oder 
abgeschaltet werden, spätestens aber innerhalb 
von zwei Jahren nach ihrer Erfassung. Es soll-
te jeweils geprüft werden, ob bestehende Ver -
träge, soweit möglich, geändert oder ergänzt 
werden können oder müssen. Angestrebt wird, 
die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zu-
ständigkeit im Sinne der in dieser Lichtleitlinie 
formulierten Anforderungen kontinuierlich um-
zustellen. 
Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg

40 41
Bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Er -
neuerungen der öffentlichen Beleuchtung gel-
ten für die Auswahl, Platzierung und Lichtlen-
kung der Leuchten folgende Richtlinien:
 k Verwendung ausschließlich voll abgeschirm-
ter Leuchten mit 0 % Upward Light Ratio 
(ULR) im installierten Zustand. Das Licht soll-
te möglichst nur auf die Nutzfläche strahlen, 
insbesondere darf es nicht in sensible Berei-
che strahlen (vgl. Seite 50ff). Hierbei ist die 
Auswahl von Leuchten mit der Lichtstärke-
klasse G*4, G*5 oder G*6 anzuraten.
 k Auswahl von Leuchten mit einer für den Be-
leuchtungszweck passenden Abstrahlcharak-
teristik. Die Lichtpunkthöhen sind dem Bedarf 
anzupassen und möglichst niedrig zu halten, 
sodass das Licht nur auf die Nutzfläche fällt.
 k Einbeziehung der Gegebenheiten in der direk-
ten Umgebung in die Standort- und Leuch-
tenwahl, etwa die Präsenz von Bäumen oder 
bauliche Strukturen. 
 k Verzicht auf rundum strahlende Leuchten wie 
Kugelleuchten, Solarkugeln oder freistrahlen-
de Röhren und den Einsatz von Bodenstrah-
lern oder Leuchten mit direkter Abstrahlung 
in den Himmel. Der Einsatz von Skybeamern 
und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung 
sind unzulässig (§ 35 Abs. 3 HeNatG).
Bei gebäudenah angebrachten Leuchten sind 
Lichtimmissionen auf Wohnräume und Balko-
ne durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. 
Dazu zählen etwa eine niedrige Anbringungs-
höhe der Leuchte, ein größerer Anbringungsab-
stand der Leuchte zur Fassade oder Blenden. 
Auf gezielte oder flächige Fassadenanstrahlun-
gen wird verzichtet (siehe LAI 2012).
Bei Bestandsbeleuchtungen der öffentlichen 
Beleuchtung auf öffentlichen Flächen und Ver -
kehrsflächen sollten Abweichungen möglichst 
im Rahmen der Bestandserfassung dokumen-
tiert und innerhalb von zwei Jahren nach die-
ser Erfassung korrigiert werden, etwa durch 
Anpassung der Ausrichtung oder Montage von 
Blendkappen. Direkt in den Himmel strahlen-
de Bestandsbeleuchtungen sollten sofort nach 
Verabschiedung der Lichtleitlinie ausgeschal-
tet werden. Eine spätere Umrüstung für eine 
Wiederinbetriebnahme kann in begründeten 
Fällen erfolgen. Für öffentliche Flächen und Ver-
kehrsflächen ist dies mit dem Mobilitäts- und 
Tiefbauamt sowie dem Umweltamt der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt abzustimmen.
Referenz: § 4 HeNatG Schutz von Lebe-
wesen vor Beleuchtung, § 35 Abs 1 Nr. 2, 
Abs. 3 HeNatG § 35 Abs. 3 Schutz von licht -
empfindlichen Tier- und Pflanzenarten sowie 
Insekten
Die Innenbeleuchtung sollte so gestaltet sein, 
dass sie nicht störend in den Außenraum wirkt. 
Hierbei sollte nach Möglichkeit für alle öffentli-
chen Gebäude geprüft werden, ob durch Fens-
ter nach außen strahlende Innenbeleuchtung 
während der Nachtstunden ausgeschaltet oder 
Jalousien oder ein Blendschutz verwendet wer -
den kann. Aus Gründen der Energieeinsparung 
ist eine Abschaltung zu präferieren.
Diese Richtwerte der Lichtleitlinie gelten bei 
Beleuchtung durch Dritte nach laufenden Ver -
trägen in dem Umfang, in dem dies vertraglich 
möglich oder verhandelbar ist. 
Referenz: § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG Be-
griffsbestimmung, § 22 BImSchG Pflich-
ten der Betreiber nicht genehmigungsbedürf-
tiger Anlagen und LAI (2012)
Steuerung
Die Beleuchtungsdauer ist bei Neuinstalla-
tionen, Umrüstungen und Erneuerungen der 
öffentlichen Beleuchtung durch Schalter, Zeit -
schaltuhren, Steuerungssoftware oder Be-
wegungsmelder auf die Nutzungszeit zu be-
grenzen, soweit dies vertraglich durchgesetzt 
werden kann. Die Helligkeit ist dem Bedarf an-
zupassen und spätestens in den Nachtstunden, 
also von 22.00 bis 6.00 Uhr, auf das minimal 
zulässige Maß zu dimmen oder abzuschalten. 
Die Zuständigkeit für die Steuerung der einzel-
nen Beleuchtungsanlagen liegt bei den jeweili-
gen Betreiberinnen und Betreiber und variiert je 
nach Beleuchtungskategorie.
Auswahl, Platzierung und Lichtlenkung der Leuchten
Für Beleuchtungsanlagen im Bestand mit ganz-
tägiger und ganznächtiger Schaltung ist die 
Notwendigkeit der vorhandenen Schaltung 
nach Möglichkeit von den Betreiberinnen und 
Betreibern zu überprüfen. Liegt keine Notwen-
digkeit vor, sollte die Beleuchtungsdauer nach 
den technischen Möglichkeiten reduziert und 
bzw. oder die Steuerung mehrstufig geregelt 
werden.
Referenz: § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG Be-
griffsbestimmung, § 22 BImSchG Pflich-
ten der Betreiber nicht genehmigungsbedürf-
tiger Anlagen und LAI (2012).
Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung
Starke Lichtverschmutzung durch fehlende Abschirmung der Beleuchtung
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg

42 43
Vor jeder Neuinstallation, Umrüstung oder Er -
neuerung der öffentlichen Beleuchtung in Stra-
ßen, Wegen und auf Plätzen führt das Mobili-
täts- und Tiefbauamt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt eine Lichtplanung gemäß den Richt-
werten der Lichtleitlinie durch oder lässt diese 
durchführen. 
Falls die genannten Maßnahmen durch be-
stehende Verträge geregelt sind, wird geprüft, 
ob die Lichtleitlinien in den Verträgen umsetz-
bar sind oder ob eine Vertragsänderung mög-
lich ist.
Beleuchtungsniveau
Die mittleren Beleuchtungsstärken (Ē) bzw. 
Leuchtdichte pro Straßen- und Wegekategorie 
für Neuinstallationen, Umrüstungen und Er -
neuerungen von Beleuchtungsanlagen rich-
ten sich an den in Tabelle 01 dargestellten 
Straßen-, Wege- und Platzbeleuchtung
Richtwerten zu den Normalverkehrszeiten (sie-
he Tabelle 02). Die in der DIN zur Berechnung 
der Beleuchtungsklasse festgelegten Parameter 
lassen bei einzelnen Parametern einen Ermes-
sensspielraum offen. Hier sollte zukünftig der 
Ermessensspielraum genutzt werden, sodass 
die maximal höchste M-Klasse erreicht wird.
Eine Überschreitung der Beleuchtungsstär -
ke aus Tabelle 01 um das jeweils notwendige 
Maß ist in begründeten Fällen zulässig, z. B. 
in Konfliktzonen mit erhöhten Anforderungen 
oder wenn es aus Gründen der Verkehrssiche-
rungspflichten oder andere Anforderungen wie 
bspw. der Aufsichtsbehörde für Straßenbahnen 
empfohlen wird. Soweit die vorgenannten Maß-
nahmen nach laufenden Verträgen mit Dritten 
geregelt sind, ist zu prüfen, ob die Richtwerte 
aus Tabelle 01 danach umsetzbar sind oder 
eine Änderung der Verträge herbeigeführt wer -
den kann.
Bei der Planung der Beleuchtungsanlagen und 
der Auswahl des Beleuchtungsniveaus werden 
bei Bedarf alle notwendigen städtischen Verwal-
tungseinheiten, insbesondere das Umweltamt, 
und weitere notwendige Beteiligte vom Mobi-
litäts- und Tiefbauamt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt mit in die Planung und Abwägung 
einbezogen.
Bedarfsorientierung
Die Straßen- und Wegebeleuchtung wird durch 
Dämmerungsschalter gesteuert: Sie schaltet 
sich zum Ende der bürgerlichen Abenddämme-
rung ein und mit Beginn der zivilen Morgendäm-
merung wieder aus (siehe Seite 11, Abb. 02). 
Bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Er -
neuerungen der Straßen-, Wege- und Platzbe-
leuchtungen sind die Systeme, soweit vertrag-
lich möglich, zeitlich mehrstufig auszuführen 
und das Beleuchtungsniveau an den Bedarf des 
jeweiligen Stadtgebietes oder der Straße anzu-
passen. Spätestens außerhalb der Normalver -
kehrszeit und während der Niedrigverkehrszeit 
werden die mittlere Beleuchtungsstärke und 
Leuchtdichte pro Straßen- und Wegekategorie 
reduziert. Zudem ist für die Nachtverkehrszeit 
die Möglichkeit einer nächtlichen Abschaltung 
der Straßen-, Wege- und Platzbeleuchtung in 
der Beleuchtungsplanung zu prüfen. Bei durch-
geführten Abschaltungen wird das Verkehrszei-
chen 394 der Straßenverkehrsordnung (roter 
Laternenring) am Mast angebracht. 
Verkehrszeit Aufkommen Werktags
Normalverkehr Normal 06.30 – 19.00 Uhr
Niedrigverkehr Gering 19.00 – 00.00 Uhr
05.00 – 06.30 Uhr
Nachtverkehr Sehr gering 00.00 – 05.00 Uhr
Tabelle 02: Normalverkehrs-, Niedrigverkehrs- und Nachtverkehrszeiten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, basierend auf 
dem Verkehrsaufkommen an Hauptverkehrsachsen (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023).
Tabelle 01: Richtwerte zu grundsätzlich zulässigen Beleuchtungsniveaus auf Straßen und Wegen  
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023).
Straßen- und Wegekategorie Mittlere Beleuch-
tungsstärke (E)
Mittlere  
Leuchtdichte
Beleuchtungs- 
klassen zur Licht-
planung nach  
DIN EN 13201
Hauptverkehrsstraße 50 km/h 10 lx 0,75 cd/m2 C4, M4
Hauptverkehrsstraße <− 30 km/h 7,5 lx 0,5 cd/m2 C5, M5
Nebenstraße/Sammelstraße 50 km/h 7,5 lx 0,5 cd/m (P3), C5, M5
Nebenstraße/Sammelstraße 30 km/h 5 lx 0,3 cd/m P4, M6
Anliegerstraße 50 km/h 5 lx – P4
Anliegerstraße 30 km/h 3 lx – P5
Radwege 3 lx – P5
Verkehrsberuhigte Bereiche,
Plätze und Fußweg 2 lx – P6
Abb. 12: Durchschnittliches Verkehrsaufkommen auf ausgewählten Hauptverkehrsstraßen in Darmstadt im Tagesverlauf  
an einem Werktag im Jahr 2022 (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Fahrzeuge pro Stunde
Uhrzeit
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
3.500
10 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
Rheinstraße, 
Am Kavalleriesand 
Karlsruherstraße
Rüdesheimerstraße
Donnersbergring
Spessartring
Dieburger Straße
Carl-Schnenk-Ring
Frankfurter Straße
Martin-Luther-King-
Ring

44 45
Von der nächtlichen Abschaltung ausgenom-
men sind:
 k Fußgängerüberwege (§ 26 VwV-StVO)
 k Hauptverkehrsstraßen
 k Mischverkehrsflächen und Fahrbahnen ohne 
Gehwege aber mit Fußverkehr
 k Gleisbereiche der Straßenbahn und Haltestel-
len des ÖPNV
 k Bereiche, die auch während der Nachtver -
kehrszeiten durch Fußverkehr höher frequen-
tiert werden
 k Straßenzüge mit einem hohen Parkplatzanteil
 k Adaptationsbereiche 
Die nächtliche Abschaltung muss technisch so 
umsetzbar sein, dass angrenzende Straßen-
leuchten nicht vom Rundsteuersignal betroffen 
sind. Eine nächtliche Abschaltung erfolgt nur, 
wenn sie nicht aus Gründen der Verkehrssicher-
heit, öffentlichen Sicherheit oder Betriebssicher-
heit notwendig oder rechtlich vorgeschrieben ist.
Für folgende Bereiche erfolgt bei Neuinstalla-
tion, Umrüstung oder Erneuerung von Beleuch-
tungsanlagen eine Absenkung der Beleuchtung 
auf mindestens 30 % der  Beleuchtungsstärke 
zu Normalverkehrszeiten während der Nacht -
verkehrszeit. Mindestwerte für die Bereiche der 
Fußgängerüberwege, Gleisbereiche der Stra-
ßenbahnen und Haltestellen des ÖPNV dürfen 
hierbei nicht unterschritten werden. 
 k Hauptverkehrsstraßen
 k Mischverkehrsflächen und Fahrbahnen ohne 
Gehwege aber mit Fußverkehr
 k Entlang von Straßenzügen mit hohem Park-
platzanteil
 k Bereiche, die auch während der Nachtver -
kehrszeiten durch Fußverkehr höher frequen-
tiert werden
 k Entlang von Straßenzügen mit einem hohen 
Parkplatzanteil 
 k Adaptationsbereiche 
Diese Vorschriften gelten, soweit die norma-
le Beleuchtungsstärke nicht aus Gründen der 
Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit 
oder der Betriebssicherheit erforderlich oder 
rechtlich vorgeschrieben ist. Mindestwerte für 
Fußgängerüberwege, Gleisbereiche der Stra-
ßenbahnen und Haltestellen des ÖPNV dürfen 
hierbei nicht unterschritten werden.
Bei bestehenden Beleuchtungsanlagen mit 
ganznächtiger Reduzierung auf 50 % der vollen 
Leistung sind nach Möglichkeit die technischen 
und finanziellen Ressourcen für eine Schaltzeit-
anpassung zu prüfen. Ziel ist es, die Leistung 
während der Niedrig- und Nachtverkehrszeit 
auf 50 % zu reduzieren.
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in 
kommunaler Zuständigkeit auf öffentlichen Flä-
chen und Verkehrsflächen, insbesondere bei 
der zeitlichen Steuerung der einzelnen Beleuch-
tungsanlagen, werden bei Bedarf alle erforder -
lichen städtischen Ämter, insbesondere das 
Umweltamt und weitere erforderliche Beteiligte 
vom Amt für Mobilität und Tiefbau der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt in die Planung und Ab-
wägung einbezogen. An ausgewählten Stellen 
sollen Anpassungen unter Real-Labor-Bedin-
gungen erfolgen, sofern dafür die personellen 
Ressourcen vorhanden sind. Eine Umrüstung 
an solchen Stellen ruht, bis eine wissenschaft -
liche Begleitung umsetzbar ist. 
Soweit die vorgenannten Maßnahmen nach lau-
fenden Verträgen geregelt sind, ist zu prüfen, ob 
die Richtwerte der Lichtleitlinie danach umsetz-
bar sind oder eine Änderung der Verträge mög-
lich ist.
Städtische Liegenschaften
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verzichtet 
zum Schutz von wildlebenden Pflanzen und 
Tieren im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. 
September ganztägig sowie vom 1. Oktober bis 
zum 31. März spätestens von 22.00 bis 6.00 
Uhr auf die Beleuchtung von Gebäudefassaden 
und Kulturdenkmälern sowie sonstiges gestal-
terisches Licht. Ausnahmen stellen lediglich der 
Hochzeitsturm auf der Mathildenhöhe und das 
Ludwigsmonument auf dem Luisenplatz dar. 
Die Beleuchtung bleibt außerdem bestehen, 
wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit, 
der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssi-
cherheit erforderlich oder rechtlich vorgeschrie-
ben ist. Ein entsprechender Nachweis und das 
Beleuchtungskonzept müssen vorab mit dem 
Mobilitäts- und Tiefbauamt und dem Umwelt -
amt der Wissenschaftsstadt Darmstadt abge-
stimmt werden. 
Eine Anpassung der Schaltzeiten für die Be-
standsbeleuchtung ist möglichst direkt nach 
Beschluss der Lichtleitlinie durch das Mobili-
täts- und Tiefbauamt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zu beauftragen.
Bei der Errichtung von neuen Beleuchtungsan-
lagen muss eine klare Funktionszuweisung er -
folgen. Effektbeleuchtung darf nicht gleichzeitig 
als funktionale Beleuchtung für die öffentliche 
Beleuchtung fungieren oder an deren Schalt -
kreis angeschlossen sein. 
Neuinstallationen, Umrüstungen und Erneue-
rungen öffentlicher Anstrahlungen oder ande-
rer gestalterischer Beleuchtungen sind so zu 
planen, dass kein Licht am zu beleuchtenden 
Objekt vorbei strahlt, etwa durch Projektions-
technik, Gobotechnik oder Masken. Andernfalls 
darf eine Anstrahlung nur von oben nach unten 
und mit 0 % Upward-Light-Ratio im installierten 
Zustand erfolgen. Himmelsstrahler und blinken-
dende Beleuchtungsanlagen sind grundsätzlich 
unzulässig (§ 35 Abs. 3 HeNatG).
Gebäudeanstrahlungen und gestalterisches Licht
Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung
Beispiel einer beleuchteten prominenten Gebäudefassade in der Innenstadt
Der Begriff „Gobotechnik“
Gobotechnik bezieht sich auf die Verwendung 
von Gobos – Graphical Optical Blackouts – in der 
Beleuchtungs- und Projektionstechnik. Ein Gobo 
ist eine physische Vorlage, oft eine Scheibe aus 
Metall oder Glas, die in einem Projektor oder 
Scheinwerfer eingesetzt wird. Diese Vorlagen 
haben Ausschnitte oder Muster, durch die Licht 
hindurch projiziert wird, um spezifische Muster, 
Formen, Bilder oder Schatteneffekte zu erzeugen.
Foto: Adobe Stock/Lapping Pictures

46 47
Beleuchtungsanlagen im Bestand, die nicht 
diesen Anforderungen entsprechen und starke 
Lichtemissionen aufweisen, sollten umgehend 
nach Beschluss der Lichtleitlinie bis zu einer 
Um- oder Nachrüstung abgeschaltet werden, 
insbesondere dann, wenn die Beleuchtung ent -
weder:
 k mittels Bodenstrahler oder freistrahlenden 
Wandleuchten erfolgt.
 k über die Nutzfläche und die Höhe des Hori-
zonts strahlt und dadurch eine Fernwirkung 
und Aufhellung der direkten Umgebung ver -
ursacht. (§ 35 Abs. 1 Satz 2 HeNatG)
 k Grenzwerte für Lichtimmissionen auf Wohn-
räume gemäß (LAI 2012) überschreitet.
Dies steht im Einklang mit der Vorbildfunktion 
von Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
gemäß § 7 Abs. 2 HeNatG sowie § 35 Abs 1. Nr. 
1 und 2 HeNatG.
Soweit die vorgenannten Maßnahmen nach lau-
fenden Verträgen geregelt sind, ist zu prüfen, ob 
die Richtwerte der Lichtleitlinie danach umsetz-
bar sind oder eine Änderung der Verträge mög-
lich ist.
Ausnahmen bei besonderen Ereignissen
Erlaubt sind ganzjährig vorübergehende Be-
leuchtungen im Siedlungsbereich bei Kultur- 
und Sportveranstaltungen und Volksfesten so-
wie Beleuchtung anlässlich traditioneller und 
religiöser Feste sofern die allgemeinen Grund-
sätze zur Beleuchtung (siehe Kap. 4) berück-
sichtigt werden. Ein entsprechendes Beleuch-
tungskonzept ist bei der Beantragung einer 
Genehmigung vorzulegen oder durch das 
Bürger- und Ordnungsamt nachzufordern und 
dann mit dem Mobilitäts- und Tiefbauamt sowie 
dem Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt abzustimmen.
Zuwege-, Zufahrts- und  
Wegebeleuchtung 
Zuwege-, Zufahrts- und Wegebeleuchtung 
außerhalb der öffentlichen Straße, von Park- 
und Grünanlagen sowie der freien Landschaft 
wird bei Neuinstallationen, Umrüstungen und 
Erneuerungen der öffentlichen Beleuchtung 
bedarfsorientiert geschaltet, etwa mittels Be-
wegungsmelder, Zeitschaltuhr mit Astrofunk-
tion oder Lichtschalter. Spätestens während der 
Nacht von 22.00 bis 6.00 Uhr erfolgt eine Ab-
schaltung soweit diese nicht aus Gründen der 
Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit 
oder der Betriebssicherheit erforderlich oder 
rechtlich vorgeschrieben ist.
Um Blendung zu verhindern und die Sicht zu 
verbessern, sollte die Beleuchtung bei Zugän-
gen, Zufahrten und Wegen zu städtischen Ein-
richtungen wie Parkplätzen und Sportanlagen 
sowie in Parks, Grünanlagen und freie Land-
schaft optimiert werden. Bei Neuinstallationen, 
Umrüstungen oder Erneuerungen wird Orientie-
rungslicht mit einem maximalen Lichtstrom von 
500 lm pro Leuchte erzeugt. Die Beleuchtung 
erfolgt idealerweise in niedriger Höhe oder etwa 
Aufgrund der mangelnden Abschirmung der 
Wegebeleuchtung fällt unnötiges Licht in die 
angrenzenden Grünanlagen
Ein Parkplatz mit schlecht abgeschirmter  
Beleuchtung und hoher Beleuchtungsstärke
durch Pollerleuchten, die das Licht stringent 
nach unten auf die Zielfläche lenken. Für Wege 
und Zuwege ist eine durchschnittliche Beleuch-
tungsstärke von höchstens 2 lx vorgesehen, die 
im Anwendungsbereich der ASR A3.4 auf maxi-
mal 5 lx erhöht werden kann. Eine Überschrei-
tung dieser Beleuchtungsstärke ist nur in spe-
ziellen Ausnahmefällen gestattet. Zudem liegt 
die korrelierende Farbtemperatur der Lampen 
auf Zuwegungen, Zufahrten und Wegen bei ma-
ximal 1.900 K.
Parkplätze 
Die mittleren Beleuchtungsstärken für Park-
plätze richten sich nach dem Verkehrsaufkom-
men und der Art des Parkplatzes. Wichtig ist die 
Unterscheidung nach öffentlichen und nicht öf-
fentlichen Parkplätzen. Die folgenden Beleuch-
tungsstärken in Tabelle 03 dürfen nur in be-
gründeten Ausnahmefällen um das notwendige 
Maß überschritten werden. 
Die Parkplatzbeleuchtung ist bedarfsorientiert 
zu steuern, etwa über Bewegungsmelder oder 
Zeitschaltuhren. Außerhalb der Nutzungszeiten 
und spätestens während der Nacht (22.00 bis 
6.00 Uhr, entsprechend 16. BImSchV) ist die 
Beleuchtung abzuschalten. Für Zeiten geringer 
Nutzung ist eine Teilabschaltung oder Dimmung 
vorzusehen.
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in 
kommunaler Zuständigkeit, speziell der zeitli-
chen Steuerung der einzelnen Anlagen, werden 
bei Bedarf alle notwendigen städtischen Verwal-
tungseinheiten, insbesondere das Umweltamt, 
und weitere notwendige Beteiligte des jeweils 
zuständigen Amtes bzw. Organisation in die 
Planung und Abwägung einbezogen. Soweit die 
vorgenannten Maßnahmen nach laufenden Ver-
tragen geregelt sind, ist zu prüfen, ob die Richt-
werte der Lichtleitlinie danach umsetzbar sind 
oder eine Änderung der Verträge möglich ist.
Tabelle 03: Grundsätzlich zulässiges Beleuchtungsniveau auf Parkplätzen, soweit aufgrund der Verkehrssicherungspflicht 
nicht abweichende Werte nach DIN empfohlen sind
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Verkehrsaufkommen Arbeitsstätte  
(ASR 3.4)
Öffentlicher  
Parkplatz 
(EN13201)
Nicht öffentlicher Parkplatz  
(z. B. beschrankte, kosten-
pflichtige Stellflächen)
(DIN EN 12464)
Hoch 10 lx 10 lx (P2) 20 lx
Normal 10 lx 7,5 lx (P3) 10 lx
Gering 10 lx 5 lx (P4) 5 lx
Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg

48 49
Sportstätten und Sportanlagen 
Sportstätten und Sportanlagen liegen häufig 
in naturnahen Außenbereichen gemäß § 35 
BauGB oder in unmittelbarer Nähe zu Wohn-
gebäuden. Durch die Art der Installation von 
Flutlichtanlagen und deren hohe Beleuchtungs-
stärken können sie beträchtliche Lichtemissio-
nen erzeugen, die sich auf die Natur und die 
Wohnräume von Anwohnerinnen und Anwohner  
auswirken.
Die folgenden Regelungen gelten für Neuins-
tallationen, Umrüstungen und Erneuerungen 
von Beleuchtungsanlagen auf Sportstätten und 
Sportanlagen, die durch die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt betrieben werden. Sie dienen daher 
auch der Vermeidung von Um- und Nachrüs-
tungspflichten aufgrund des § 3 Abs. 1 und 
Abs. 2 sowie § 22 BImSchG in Verbindung mit 
LAI 2012 und § 41a und § 54 BNatSchG und 
§ 4, § 35 HeNatG. Die derzeit gültigen Förder -
richtlinien des Bundes werden berücksichtigt 
(Technischer Annex der Kommunalrichtlinie im 
Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative 
2021).
Die zulässige korrelierte Farbtemperatur liegt 
bei maximal 3.000 K. In begründeten Ausnah-
mefällen wie bei Sportarten mit sehr hoher Ball-
geschwindigkeit, etwa Hockey, oder bei Fern-
sehübertragungen darf sie auf 4.000 K erhöht 
werden. 
Die Beleuchtungsstärken der DIN 12193 
„Sportstättenbeleuchtung“ variieren je nach 
Sportart und dürfen nicht überschritten wer -
den. So sieht etwa Klasse III für den einfachen 
Trainingsbetrieb 75 lx vor und Klasse II für den 
Wettkampfbetrieb 200 lx. Eine Überschreitung 
dieser Werte um mehr als 25 % ist nur bei ver -
kehrssicherheitsrelevanten oder anderen recht -
lichen Gründen erlaubt.
Die Beleuchtungsanlagen sollten steuerbar oder 
dimmbar sein, um den Bedarf anzupassen. Dies 
ermöglicht Teilabschaltungen, beispielsweise 
bei Training auf halbem Platz, oder die Anpas-
sung des Beleuchtungsniveaus zwischen Trai-
nings- und Wettkampfbetrieb.
Intelligente Flutlichtatmosphäre
Flutlichter sind so auszuwählen und zu installie-
ren, dass sie kein Licht über die Horizontale hin-
aus abgeben (0 % ULR). Die Lichtemission nach 
hinten und über die Sportanlage hinaus ist mi-
nimal zu halten, beispielsweise durch den Ein-
satz von Blenden. Die Beleuchtungsstärke soll 
10 Meter außerhalb der Sportanlage maximal 
2 lx betragen. Bei der Planung und Abnahme 
sind die Immissionsschutzgrenzwerte laut (LAI 
2012) (siehe Seite 57, Tabelle 04)  zu beachten.
Neue Beleuchtungsanlagen oder deren Um-
rüstung bzw. Erneuerung auf Sportstätten oder 
Sportanlagen im Außenbereich gemäß § 35 
BauGB sind durch die zuständigen Ämter der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu prüfen und 
zu genehmigen. Dies sind für Vereinsspielflä-
chen der Eigenbetrieb Immobilienmanagement 
als Verpächterin der Sportstätten und für städ-
tische Anlagen entweder das Sportamt oder die 
Darmstädter Sportstätten GmbH (DSG). Wie bei 
anderen Vorhaben ist das Umweltamt bei der 
Planung der Beleuchtungsanlagen in kommu-
naler Zuständigkeit in die Planung und Abwä-
gung einzubeziehen. Als Beleg für die Einhal-
tung der festgelegten Richtwerte ist den Ämtern 
ein Abnahmeprotokoll mit photometrischer 
Messung vorzulegen.
Soweit die vorgenannten Maßnahmen nach lau-
fenden Verträgen geregelt sind, ist zu prüfen, ob 
die Richtwerte der Lichtleitlinie danach umsetz-
bar sind oder eine Änderung der Verträge mög-
lich ist.
Werbeanlagen
Bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Er -
neuerungen von öffentlichen, beleuchteten Wer-
beanlagen, die entweder freistehend oder an 
Gebäuden angebracht sind und in kommunaler 
Zuständigkeit liegen, müssen folgende Richtli-
nien beachtet werden:
 k Die Oberkante der Werbeanlagen darf nicht 
höher als die Gebäudeoberkante sein.
 k Bei der Beleuchtung der Werbeanlagen darf 
das Licht nicht über die angestrahlten Flä-
chen hinausgelenkt werden.
 k Zur Vermeidung von unerwünschter Licht -
streuung sind Scheinwerfer mit gezielter 
Abstrahlung einzusetzen. Dazu zählen unter 
anderem asymmetrische Flächenstrahler, 
Blenden oder Projektionstechniken.
 k Anstrahlungen sollten nur von oben nach 
unten erfolgen, um Streulicht in den Himmel 
und in die Umgebung zu vermeiden.
 k Der Einsatz von Himmelsstrahlern ist nicht 
erlaubt.
 k Werbe- und Beleuchtungsanlagen, die be-
wegtes, wechselndes oder blinkendes Licht 
mit einer Frequenz unter vier Sekunden er -
zeugen, sind unzulässig und dürfen nicht 
mehr installiert werden.
Für Anstrahlungen bzw. selbststrahlende Wer -
beanlagen, die größer als 10 m² sind, ist die 
Leuchtdichte bei neuen Installationen, Umrüs-
tungen und Erneuerungen nach Sonnenunter -
gang auf maximal 5 cd/m² zu begrenzen (2 
cd/m² in sensiblen Bereichen). Bei kleineren 
Flächen (unter 10 m²) darf die Leuchtdichte 
nicht mehr als 100 cd/m² betragen (50 cd/
m² in sensiblen Bereichen). Die Hintergründe 
selbstleuchtender Anlagen sollten dunkel oder 
in warmen Farben gehalten werden. In sensible 
Bereiche einwirkende Werbung ist nicht erlaubt.
Beleuchtete oder selbstleuchtende Werbean-  
lagen bleiben gemäß der 16. BImSchV mög-
lichst in der Nacht von 22.00 bis 6.00 Uhr ab-
geschaltet.
Öffentliche Schaufensterbeleuchtungen dür -
fen nicht störend in den Außenraum wirken. 
Die horizontale Beleuchtungsstärke am Boden 
mehr als ein Meter vor dem Schaufenster darf 
die öffentliche Beleuchtung maximal um das 
Doppelte überschreiten, höchstens jedoch 40 lx 
betragen. Nach 22.00 Uhr oder nach Geschäfts-
schluss sollte diese Beleuchtung deutlich redu-
ziert oder abgeschaltet werden.
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in 
kommunaler Zuständigkeit, speziell der zeitli-
chen Steuerung der einzelnen Anlagen, werden 
bei Bedarf alle notwendigen städtischen Verwal-
tungseinheiten, insbesondere das Umweltamt, 
und weitere notwendige Beteiligte von dem je-
weils zuständigen Amtes bzw. Organisation in 
die Planung und Abwägung einbezogen.
Soweit die vorgenannten Maßnahmen nach lau-
fenden Vertragen geregelt sind, ist zu prüfen, ob 
die Richtwerte der Lichtleitlinie danach umsetz-
bar sind oder eine Änderung der Vertrage mög-
lich ist.
Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung
Gemäß §35 HeNatG Nr. 4 sind Im Außenbe-
reich nach § 35 des Baugesetzbuchs beleuch-
tete oder lichtemittierende Werbeanlagen und 
Wegweiser in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr 
abzuschalten.

50 51
Sensible Bereiche 
anzuwenden, wenn aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit eine bestimmte Beleuchtung erfor -
derlich ist, etwa an Gefahrenstellen.
 
Auf die Installation vermeidbarer künstlicher 
Außenbeleuchtung wird in den sensiblen Berei-
chen nach § 35 Abs.1 Nr. 1 HeNatG verzichtet, 
soweit diese nicht aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der 
Betriebssicherheit erforderlich oder rechtlich 
vorgeschrieben ist. In Naturschutzgebieten im 
Außenbereich nach § 35 BauGB ist es zudem 
gemäß § 23 Abs. 4 BNatSchG verboten, neue 
Beleuchtungsanlagen oder lichtemittierende 
Werbeanlagen zu errichten.
Bestmöglicher Schutz von Landschaft und 
Natur
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verzichtet  
zusätzlich auf neue Beleuchtungsanlagen in FFH-
Gebieten (Fauna-Flora-Habitat), Vogelschutz-  
gebieten, Landschaftsschutzgebieten, Natur-  
denkmälern und flächenhaften Naturdenk-  
mälern sowie in land- und forstwirtschaftlich 
genutzten Bereichen, es sei denn, sie sind aus 
Gründen der Verkehrssicherheit, der Betriebs-
sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit er -
forderlich oder rechtlich vorgeschrieben. Vor 
Installationen muss ein Nachweis und das Be-
leuchtungskonzept mit dem Mobilitäts- und 
Tiefbauamt sowie dem Umweltamt der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt abgestimmt werden. 
Die abgestimmte Neuinstallation, Umrüstung 
oder Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung 
erfolgt als Orientierungslicht und zeitlich mehr -
stufig geregelt mit maximal 3 lx mittlerer Be-
leuchtungsstärke und einer Farbtemperatur von 
1.900 K. Im installierten Zustand müssen 0% 
ULR eingehalten und die Störwirkung in angren-
zende Bereiche vermieden werden. Empfohlen 
werden Leuchten der Klassen G*4, G*5 oder G*6.
Das Beleuchtungsniveau wird in Schutzgebie-
ten, im Außenbereich nach § 35 BauGB und in 
angrenzenden Bereichen während der Niedrig-
verkehrszeit (siehe Seite 43, Tab 02) abgesenkt. 
Mindestwerte für die Bereiche der Fußgänger -
überwege, Gleisbereiche der Straßenbahnen 
und Haltestellenbereiche des ÖPNV dürfen hier-
bei nicht unterschritten werden.
Die Beleuchtung ist nach den Betriebs- bzw. 
Nutzungszeiten abzuschalten, spätestens aber 
zu den Nachtverkehrszeiten (siehe Seite 43, Ta-
belle 02), soweit diese nicht aus Gründen der 
Verkehrssicherheit, der öffentlichen Sicherheit 
oder der Betriebssicherheit erforderlich oder 
rechtlich vorgeschrieben ist. Falls eine nächt -
liche Abschaltung nicht umsetzbar ist (siehe 
Seite 44), sollten die Beleuchtungsanlagen auf 
mindestens 30 % der Beleuchtungsstärke zu 
Normalverkehrszeiten reduziert werden, sofern 
dies mit der Verkehrssicherheit, der öffentlichen 
Sicherheit und der Betriebssicherheit vereinbar 
ist und die Mindestwerte für die Bereiche der 
Fußgängerüberwege, Gleisbereiche der Stra-
ßenbahnen und Haltestellenbereiche des ÖPNV 
nicht unterschritten werden.
Bestehende Beleuchtungsanlagen, die diesen 
Anforderungen nicht entsprechen, sollen inner -
halb von zwei Jahren nach der Bestandsaufnah-
me umgerüstet oder abgeschaltet werden.
Neuinstallationen öffentlicher Fuß- und Rad-
wegbeleuchtung, insbesondere von Schulwe-
gen, im Außenbereich nach § 35 BauGB können 
zugelassen werden, sofern diese ebenfalls als 
Orientierungslicht umgesetzt werden und die 
Beleuchtung den oben genannten Richtwerten 
und der zeitlichen Steuerung für Schutzgebiete 
und den Außenbereich nach § 35 BauGB ent -
spricht.
Eine Neuinstallation von Beleuchtungsanlagen 
für Sportstätten oder Sportanlagen im Außen-
bereich nach § 35 BauGB kann unter Berück-
sichtigung der Richtwerte (siehe Seite 57) eben-
falls zugelassen werden. 
Prüfung einer Pufferzone sinnvoll 
Bei Neuinstallationen, Umrüstungen und Er -
neuerungen der öffentlichen Beleuchtung in 
Siedlungsbereichen, die an den Außenbereich 
gemäß § 35 BauGB, an Schutzgebiete, die Ag-
rarlandschaft oder den Forst angrenzen, ist 
darauf zu achten, dass keine direkte Lichtein-
strahlung in die sensiblen Bereiche erfolgt. Um 
dies zu gewährleisten, sollte bei Neuinstalla-
tionen, Umrüstungen und Erneuerungen der 
öffentlichen Beleuchtung im Siedlungsbereich 
die Möglichkeit zur Errichtung einer Pufferzone 
mit angepasster Beleuchtung geprüft und in die 
Planung miteinbezogen werden (siehe Abb. 13). 
Dabei umfasst die Pufferzone den Bereich vom 
Siedlungsrand bis 150 m nach innen und bildet 
somit eine Übergangszone zu den sensiblen Be-
reichen. 
Beleuchtungsanlagen innerhalb dieser Puffer -
zone dürfen im installierten Zustand kein Licht 
oberhalb der Horizontalen abgeben (0% ULR) 
und sollten minimal störend für angrenzende 
Bereiche sein. Dabei empfiehlt sich der Einsatz 
von Leuchten der Lichtstärkeklasse G*4, G*5 
oder G*6. Die korrelierende Farbtemperatur 
sollte maximal 2.200 K betragen. Von der Puf-
ferzone darf kein Licht in die sensiblen Bereiche 
strahlen. Die zeitliche Steuerung der Beleuch-
tungsanlagen in den Pufferzonen erfolgt nach 
den Richtwerten für Schutzgebiete und den 
Außenbereich nach § 35 BauGB  (siehe oben).
Die im Naturschutzgebiet gelegene 
„Grube Prinz von Hessen“ wird nachts 
nicht beleuchtet
Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung
Der Außenbereich nach § 35 BauGB der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt setzt sich aus Wäl-
dern, Offenland, Streuobstwiesen sowie Still- 
und Fließgewässern mit angrenzenden Auen 
und Agrarlandschaften (Feldfluren) zusammen. 
Teile dieser Flächen sind als Schutzgebiete aus-
gewiesen. 
Falls vorhandene Verträge mit Dritten die Maß- 
nahmen gemäß Seite 37 bis 41 betreffen, muss 
geprüft werden, ob die Richtwerte der Lichtleit -
linie umsetzbar sind oder ob eine Vertragsän-
derung möglich ist. Die Maßnahmen sind nicht 
Schutzgebiete, Außenbereich nach § 35 BauGB und angrenzende Bereiche
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg

52 53
Es wird angestrebt, sofern vorhandene Verträge 
mit Dritten die Maßnahmen gemäß der Seiten 
37 bis 41 betreffen, zu prüfen,  ob die Richtwer-
te der Lichtleitlinie umsetzbar sind oder ob eine 
Vertragsänderung möglich ist.
Urbane Grünstrukturen innerhalb des Stadtge-
biets dienen der Erholung und Gesunderhaltung 
der Stadtbevölkerung. Daneben sind sie wichti-
ge Lebensräume für wildlebende Arten im in-
nerstädtischen Bereich. Tiere, Pflanzen und der 
Mensch sind an den rhythmischen Tag-Nacht-
Wechsel angepasst und auf erholsame Ruhepe-
rioden in der dunklen Nacht angewiesen.
In städtischen Grünanlagen, Kleingartenanla-
gen, Friedhöfen und naturnahen Freiflächen so-
wie in deren angrenzenden Bereichen wird auf 
Außenbeleuchtung verzichtet. Dies gilt, sofern 
keine zwingende Notwendigkeit vorliegt  und 
beleuchtete Alternativwege entlang angrenzen-
der Straßen oder am Randbereich bestehen 
und diese zu Fuß oder mit dem Rad nutzbar 
sind, ohne dass sich die Wegstrecke mehr als 
verdoppelt. Eine Einrichtung von Beleuchtung 
in den oben genannten Gebieten bleibt möglich, 
falls sie aus Gründen der Verkehrssicherheit, 
der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssi-
cherheit erforderlich oder rechtlich vorgeschrie-
ben ist.
Städtische Grünanlagen, Kleingartenanlagen, Friedhöfe,  
naturnahe Freiflächen und angrenzende Bereiche
In diesem Fall erfolgen die Neuinstallationen, 
Umrüstungen und Erneuerungen der öffent -
lichen Beleuchtung entlang der Hauptwege-
achsen, entlang von Nebenwegen zu zentralen 
Einrichtungen in Grünanlagen, etwa Spielplätze, 
zentrale Aufenthaltsbereiche oder Sportflächen, 
und entlang von ausgewiesenen Radwegen und 
Radrouten. Umgesetzt wird die Beleuchtung als 
Orientierungslicht sowie zeitlich mehrstufig ge-
regelt mit einer maximalen mittleren Beleuch-
tungsstärke von 3 lx und einer korrelierenden 
Farbtemperatur von 1.900 K. Sicherzustellen 
sind eine ULR von 0 % im installierten Zustand 
und eine möglichst geringe Störwirkung in an-
grenzende Bereiche. Es empfehlen sich Leuchten 
mit der Lichtstärkeklasse G*4, G*5 oder G*6.
Die Beleuchtung ist in diesen Bereichen mehr -
stufig zu regeln und spätestens außerhalb der 
Normalverkehrszeiten (siehe S. 43, Tabelle 02) 
sowie während der Niedrigverkehrszeit abzu-
senken. Spätestens für die Nachtverkehrszei-
ten  (siehe S. 43, Tabelle 02) ist die Möglichkeit 
einer nächtlichen Abschaltung der Straßen-, 
Wege und Platzbeleuchtung zu prüfen. Ist eine 
Sensible Bereiche
 NSG, LSG, Natura 2000,  
flächenhafte Naturdenkmale
 Grünanlagen/-bereiche
 Landwirtschaft
 Forstwirtschaft
 Stillgewässer
 Gewässernetz
Pufferzone
 Bereich von 150 m
Weiteres
 Siedlungsbereich
 Gemarkung Darmstadt
Quellen
Grünanlagen: Grünflächenamt Darmstadt, 07.12.23
Schutzgebiete: Regerungspräsidien Hessen, 27.03.23
Fließgewässer: HLNUG, Gewässernetz, 15.01.22, CC-BY-3.0
Stillgewässer, Landnutzung außerhalb Gemarkung:  
HVBG, ATKIS, 04.04.23, dl-de/zero-2-0
Landnutzung innerhalb Gemarkung: HVBG, ALKIS, 01.09.23
Siedlungsbereich: Vermessungsamt Darmstadt 28.07.23
Gemarkungsgrenze: HVBG, Digitale Verwaltungsgrenzen  
Hessen, 04.04.23, dl-de/zero-2-0
DTK50: HVBG, 22.11.23, dl-de/zero-2-0
Stand 12.12.2023, Grünflächenamt Darmstadt, 67-120
Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung
Gute Sichtbarkeit von Fußgängern durch Beleuchtung an Fußgängerüberwegen
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in 
kommunaler Zuständigkeit, speziell der zeitli-
chen Steuerung der einzelnen Anlagen, werden 
bei Bedarf alle notwendigen städtischen Verwal-
tungseinheiten, insbesondere das Umweltamt, 
und weitere notwendig Beteiligte durch das 
Mobilitäts- und Tiefbauamt der Wissenschafts-
stadt Darmstadt in die Planung und Abwägung 
einbezogen.
Abb. 13:
Schematische Darstellung der sensib-
len Bereiche und deren Pufferzonen 
von 150 m
Die Darstellung erfolgt hier nur exemp-
larisch. Die Karte steht den Planenden 
über das städtische Geodaten-Portal in 
digitaler Form zur Verfügung.
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg

54 55
nächtliche Abschaltung nicht möglich (siehe 
Seite 44), sollten die Beleuchtungsanlagen auf 
mindestens 30 % der Beleuchtungsstärke zu  
Normalverkehrszeiten abgesenkt werden, so-
fern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit, 
der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssi-
cherheit zulässig ist. Mindestwerte für die Be-
reiche der Fußgängerüberwege, Gleisbereiche 
der Straßenbahnen und Haltestellen des ÖPNV 
dürfen hierbei nicht unterschritten werden. 
Vorhandene Beleuchtungsanlagen im Bestand, 
die diesen Anforderungen nicht entsprechen, 
sollten auf die begründete Notwendigkeit ge-
prüft werden. Besteht diese nicht, sollten die 
Anlagen nach Möglichkeit abgeschaltet und 
zurückgebaut werden. Bei begründeter Not -
wendigkeit sind die Beleuchtungsanlagen im 
Rahmen von Umrüstung auf LED oder Erneue-
rungen zu priorisieren (siehe Seite 59). Ände-
rungen werden vorab durch das Mobilitäts- und 
Tiefbauamt mit dem Umweltamt und mit dem 
Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt abgestimmt.
Das Beleuchtungsniveau in der Umgebung von 
öffentlichen Grünanlagen ist niedrig zu halten, 
um eine bessere Adaption der Augen zu ermög-
lichen. Grelle Anstrahlungen oder Blendung 
sind zu vermeiden.
Anstrahlungen von öffentlichen Gebäuden oder 
Kulturdenkmälern sind in städtischen Grünan-
lagen, naturnahen Freiflächen, Friedhöfen und 
angrenzenden Bereichen in begründeten Aus-
nahmefällen mit einer maximalen Leuchtdichte 
von 2 cd/m2 erlaubt. Bei bestehenden Anstrah-
lungen, die nicht diesen Anforderungen entspre-
chen, wird nach Möglichkeit umgehend nach 
Beschluss der Lichtleitlinie eine Abschaltung 
durch das Mobilitäts- und Tiefbauamt der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt beauftragt, sofern 
diese nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit, 
der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssi-
cherheit erforderlich oder rechtlich vorgeschrie-
ben sind oder nicht gleichzeitig die Funktion der 
Straßen- oder Wegebeleuchtung übernehmen. 
Bei der Errichtung von neuen Beleuchtungsan-
lagen muss eine klare Funktionszuweisung er -
folgen. Effektbeleuchtung darf nicht gleichzeitig 
als funktionale Beleuchtung für die öffentliche 
Beleuchtung fungieren (siehe Seite 45).
Prüfung einer Pufferzone auch im Siedlungs-
bereich sinnvoll
Um die Anziehung und Störung von Tieren 
durch Beleuchtung zu minimieren, wird emp-
fohlen, bei neuen Installationen, Umrüstungen 
und Erneuerungen von öffentlicher Beleuch-
tung in Siedlungsgebieten die Möglichkeit einer 
Pufferzone zu prüfen und bei der Planung zu 
berücksichtigen. Diese sollte eine Breite von 
150 m haben (siehe Abb. 13) und an städtische 
Grünanlagen, Kleingartenanlagen, Friedhöfe 
und naturnahe Freiflächen ab einer Größe von 
30.000 m² angrenzen. 
Neuinstallationen, Umrüstungen und Erneue-
rungen der öffentlichen Beleuchtung dürfen in 
den Pufferzonen im installierten Zustand kein 
Licht oberhalb der Horizontalen abgeben (URL 
0%) und sollten eine möglichst geringe Stör -
wirkung auf angrenzende Bereiche aufweisen. 
Hierbei empfehlen sich Leuchten mit einer 
Lichtstärkeklasse von G*4, G*5 oder G*6. Die 
korrelierende Farbtemperatur ist auf maximal 
2.200 K zu begrenzen. Von der Pufferzone darf 
kein Licht auf die sensiblen Bereiche strahlen. 
Die zeitliche Steuerung der Beleuchtungsanla-
gen in den Pufferzonen erfolgt nach den Richt -
werten für städtische Grünablagen, Kleingarten-
anlagen, Friedhöfe, naturnahe Freiflächen und 
angrenzende Bereiche (siehe oben).
Sofern städtische Grünanlagen, Kleingartenan-
lagen, Friedhöfe und naturnahe Freiflächen in-
nerhalb des Außenbereichs nach § 35 BauGB 
liegen, gelten dort die genannten Richtwerte für 
den Außenbereich nach § 35 BauGB und die 
Pufferzone entfällt.
Die Beleuchtung auf Friedhöfen wird mit Aus-
nahme von öffentlichen Durchwegungen nach 
Ende der Öffnungszeiten ausgeschaltet.
Das Mobilitäts- und Tiefbauamt unterstützt das 
Grünflächenamt bei der Planung und zeitlichen 
Steuerung der Beleuchtung in Grünanlagen,  
Kleingartenanlagen im Auftrag von IDA, Fried-
höfen und naturnahen Bereichen in kommuna-
ler Zuständigkeit und setzt diese baulich um. 
Entscheidung und Planungszuständigkeit liegen 
beim Grünflächenamt. Bei Bedarf werden alle 
notwendigen städtischen Verwaltungseinheiten, 
insbesondere das Umweltamt, und weitere not -
wendige Beteiligte mit in die Planung und Ab-
wägung einbezogen.
Neu gestalteter Grünzug am Ritula-Fränkel-Weg im Edelsteinviertel mit vorbildlicher  
Beleuchtungstechnik
Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg

56 57
Vermeidung von Lichtimmissionen
Gewässer und angrenzende Bereiche
Um eine Belästigung der Bürger*innen durch 
Lichtimmissionen in Wohnräume zu vermeiden, 
sollten die Richtwerte der Richtlinie der Bund/
Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissions-
schutz (LAI 2012) auch bei Neuinstallationen, 
Umrüstungen und Erneuerungen der öffentli-
chen Beleuchtung angewandt werden (siehe 
Tabelle 04).
Beeinträchtigungen durch in Gebäude fallende 
Lichtemissionen werden etwa durch die Wahl 
eines geeigneten optischen Systems oder Zube-
hörteils oder durch die Verringerung des Licht -
stroms erreicht.
Immissionsort (Einwirkungsort)
mittlere, vertikale Beleuchtungsstärke Ē in lx
06.00 bis 22.00 Uhr 22.00 bis 06.00 Uhr
1 Kurgebiete, Krankenhäuser,  
Pflegeanstalten 1 lx 1 lx
2
reine Wohngebiete (§ 3 BauNOV)
allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNOV)
besondere Wohngebiete (§ 4 a BauNOV)
Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNOV)
Erholungsgebiete (§ 10 BauNOV)
3 lx 1 lx
3 Mischgebiete (§ 6 BauNOV)
Urbane Gebiete (§6a BauNOV) 5 lx 1 lx
4
Kerngebiete (§ 7 BauNOV)
Gewerbegebiete (§ 8 BauNOV)
Industriegebiete (§ 9 BauNOV)
15 lx 5 lx
Tabelle 04: Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke in der Fensterebene von Wohnungen bzw. bei Balko-
nen oder Terrassen (Auszug Tabelle 1 nach LAI 2012) soweit aufgrund der Verkehrssicherungspflicht nicht abweichende 
Werte nach DIN empfohlen sind
Aquatische Tiere, die in und um Gewässer leben, 
sind bereits gegenüber geringen Mengen künst-
licher Beleuchtung sehr empfindlich. Daher ver-
zichtet die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf 
neue Beleuchtungsinstallationen entlang von 
Gewässern wie Bächen, Teichen und Seen so-
wie in den angrenzenden Uferbereichen. Aus-
nahmen gelten nur, wenn Beleuchtung aus Ver-
kehrssicherheitsgründen, öffentlicher Sicherheit 
oder Betriebssicherheit notwendig oder recht -
lich vorgeschrieben ist. Vor der Umsetzung 
müssen ein entsprechender Nachweis und das 
Beleuchtungskonzept mit dem Mobilitäts- und 
Tiefbauamt sowie dem Umweltamt der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt abgestimmt werden.
Beleuchtung im Umfeld des Gewässers muss 
dann so beschaffen sein, dass kein Licht auf das 
Wasser oder das angrenzende Ufergebiet fällt. 
Neuinstallationen, Umrüstungen oder Erneue-
rungen der öffentlichen Beleuchtung im Umfeld 
von Gewässern dürfen im installierten Zustand 
kein Licht oberhalb der Horizontalen abgeben 
(URL 0%) und sollten eine möglichst gerin-
ge Störwirkung auf angrenzende Flächen auf-
weisen. Es empfehlen sich Leuchten mit einer 
Lichtstärkeklasse von G*4, G*5 oder G*6. Die 
korrelierende Farbtemperatur ist auf maximal 
1.900 K zu begrenzen. Über zeitlich mehrstufig 
geregelte Beleuchtungsanlagen ist das Beleuch-
tungsniveau möglichst niedrig zu halten und 
dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.
Spätestens außerhalb der Normalverkehrszei-
ten und während der Niedrigverkehrszeit (sie-
he Tabelle 02) ist das Beleuchtungsniveau be-
darfsorientiert abzusenken. Spätestens für die 
Nachtverkehrszeiten (siehe Tabelle 02) ist die 
Möglichkeit einer Abschaltung der Straßen-, 
Wege- und Platzbeleuchtung zu prüfen. Ist eine 
nächtliche Abschaltung nicht möglich (siehe 
Seite 43), sollten die Beleuchtungsanalagen auf 
mindestens 30 % der Beleuchtungsstärke zu 
Normalverkehrszeiten abgesenkt werden, so-
fern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit, 
der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssi-
cherheit zulässig ist. Mindestwerte für die Be-
reiche der Fußgängerüberwege, Gleisbereiche 
der Straßenbahnen und Haltestellen des ÖPNV 
dürfen hierbei nicht unterschritten werden.
Vorhandene Beleuchtungsanlagen im Bestand, 
die diesen Anforderungen nicht entsprechen, 
sollten auf die begründete Notwendigkeit ge-
prüft werden. Besteht diese nicht, sollten die 
Anlagen nach Möglichkeit abgeschaltet und 
zurückgebaut werden. Bei begründeter Not -
wendigkeit sind die Beleuchtungsanlagen im 
Rahmen von Umrüstung auf LED oder Erneue-
rungen zu priorisieren (siehe Seite 59). 
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in 
kommunaler Zuständigkeit, speziell der zeitlichen 
Steuerung der einzelnen Anlagen, werden bei Be-
darf alle notwendigen städtischen Verwaltungs-
einheiten, insbesondere das Umweltamt, und 
weitere notwendige Beteiligte vom Mobilitäts- 
und Tiefbauamt der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt in die Planung und Abwägung einbezogen.
Im Wasser lebende Tiere reagieren bereits bei einer 
geringen künstlichen Beleuchtung sensibel
Um Blendungen von Verkehrsteilnehmern, stö-
rende Lichtemissionen auf Wohngebäude und 
ungewollte Einstrahlungen in sensible Bereiche 
zu vermeiden, ist es sinnvoll, vollabgeschirmte 
Leuchten mit entsprechenden Lichtstärkeklas-
sen (z. B. G*4, G*5 und G*6) zu planen und zu 
verwenden (DIN EN 13201-2 2015, siehe Seite 
67).
Technische Richtwerte für die öffentliche Beleuchtung
Foto: Adobe Stock/kichigin19

58 59
Monitoring und  
Evaluation 
5
 Das Monitoring und die Evaluierung aller Maßnahmen sind essenziell für die effektive 
Umsetzung der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständig-
keit in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Idealerweise wird ein System aufgebaut und 
angewandt, das zu jedem Zeitpunkt einen detaillierten Überblick über die umgesetzten 
Maßnahmen, den aktuellen Stand der Lichtimmissionen sowie die finanziellen Aspekte 
der öffentlichen Beleuchtung ermöglicht.
Direkte Lichtemissionen lassen sich am besten 
durch die Eigenschaften der Lichtquellen selbst 
bestimmen. Hierbei ist ein Leuchtenkataster von 
großem Nutzen, da es sämtliche Informationen 
einer Beleuchtungsanlage zusammenfasst. Die-
se Datengrundlage ermöglicht eine detaillierte 
Bestandserhebung und unterstützt die Betrei-
ber*innen bei einer effektiven Betriebsführung 
sowie der Planung von Umrüstungen, Repara-
turen oder Maßnahmen zur Reduzierung der 
Lichtverschmutzung. Die Ausrichtung erfolgt 
dabei unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, 
energieeffizienter und ökologischer Aspekte.
Potenziale der Lichtpunktdatenbank nutzen
Basierend auf der Lichtpunktdatenbank der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt wurde ein georeferen-
ziertes Leuchtenkataster erstellt. Für das effektive 
Monitoring und die Evaluierung der Lichtleitlinie 
sollte dieses im Rahmen einer Fortschreibung 
nur um geringfügige Erweiterungen ergänzt und 
dann stets aktualisiert werden.
Folgende Parameter sind dem Leuchtenkataster 
zusätzlich hinzuzufügen: 
 k Leuchtentyp, zum Beispiel Kugelleuchte, Pilz-
leuchte, Kofferleuchte oder indirekte Leuchte
 k Farbtemperatur
 k Beleuchtungsstärke, zu Bestimmung der Licht- 
verteilung 
 k Um- oder Nachrüstung, etwa Farbfilterfolien 
oder Lichtlenkung betreffend
 k Priorität oder Zeitpunkt einer geplanten Um- 
oder Nachrüstung, inklusive Umsetzungsver -
merk
Leuchtenkataster und Umrüstfahrplan
Das Leuchtenkataster sollte in enger Zusam-
menarbeit zwischen dem Mobilitäts- und Tief-
bauamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, der 
e-netz Südhessen AG und dem Vermessungs-
amt der Wissenschaftsstadt Darmstadt entste-
hen und nach Beschluss der Lichtleitlinie er -
stellt werden.
Das Leuchtenkataster dient zusätzlich als Ba-
sis für die Entwicklung des Umrüstfahrplans für 
die öffentliche Beleuchtung unter kommuna-
ler Zuständigkeit. Bei dessen Erarbeitung sollen 
zunächst die ältesten und energieintensivsten 
Leuchten für eine Umrüstung berücksichtigt wer-
den. Anschließend sind Leuchten zu priorisieren, 
die nicht den Vorgaben der Lichtleitlinie entspre-
chen oder nicht vollständig abgeschirmt sind, wie 
beispielsweise Koffer- oder Theaterleuchten. Da-
nach folgen Leuchten in sensiblen Bereichen oder 
solche, die in diese hineinstrahlen.
Der Umrüstfahrplan wird federführend vom 
Mobilitäts- und Tiefbauamt der Wissenschafts-
stadt Darmstadt erstellt. Dies geschieht parallel 
zur Bestandserhebung und Fortschreibung des 
Leuchtenkatasters und abgestimmt mit der AG 
Lichtleitlinie. Die Ergebnisse des Umrüstfahr -
plans werden ebenfalls im Leuchtenkataster 
dargestellt.
Die Durchführung der in Kapitel 5 aufgeführten 
Maßnahmen erfolgt jeweils im Rahmen der per-
sonellen und finanziellen Kapazitäten der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt.
Die Lichtpunktdatenbank der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Eine Lichtpunktdatenbank ist ein spezialisiertes Informationssys-
tem zur Verwaltung und Erfassung von Daten über Beleuchtungs-
einrichtungen im öffentlichen Raum. In Darmstadt beinhaltet diese 
Datenbank detaillierte Informationen über jede Beleuchtungsanla-
ge in kommunaler Verantwortung. Sie erfasst und organisiert eine 
Vielzahl von Daten in tabellarischer Form, darunter Standorte, 
Mastentypen, Anzahl und Typen der Leuchten und Lampen, Bau-
jahr, Betriebsmodi, jährliche Betriebsstunden, Energieverbrauch 
pro Jahr und den Ort der Stromzuführung.
Monitoring und Evalutation
Foto: Adobe Stock/Urupong

60 61
Auswirkungen der Lichtleitlinie für die öffentliche 
Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit
Auswirkungen auf die Sicherheit
In Kooperation zwischen dem ersten, dem zwei-
ten und dem dritten Polizeirevier Darmstadt der 
Polizei Hessen, dem Mobilitäts- und Tiefbauamt 
sowie dem Amt für Wirtschaft und Stadtentwick-
lung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, speziell 
der Abteilung Statistik und Stadtforschung, wer-
den die Kriminalitäts- und Verkehrsunfallzah-
len kontinuierlich erhoben und analysiert. Dies 
geschieht unter Berücksichtigung des lokalen 
Verkehrsaufkommens und der Beleuchtungs-
situation, inklusive deren zeitlicher Steuerung. 
Maßgaben der Europäischen Charta zur Gleich-
stellung von Frauen und Männern auf lokaler 
Ebene, insbesondere Artikel 21, Abs. 3, finden 
dabei Berücksichtigung. Die Daten werden sta-
tistisch ausgewertet, graphisch aufbereitet und 
mit den Zahlen der Vorjahre ab 2022 verglichen. 
Die Auswertung erfolgt zunächst über fünf Jah-
re immer im Januar für das vergangene Jahr 
nach Beschluss der Lichtleitlinie. Die Ergebnisse 
werden im Rahmen der AG Lichtleitlinie vorge-
stellt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse ist eine 
Evaluation und bei Bedarf eine Anpassung so-
wie Fortschreibung der Lichtleitlinie möglich.
Unter Federführung des Umweltamts der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt soll die Möglichkeit 
geprüft werden, die Himmelshelligkeit von ver -
schiedenen Standorten innerhalb der Stadt – in 
der Innenstadt, am Stadtrand sowie im Außen-
bereich – mittels Photometern zu messen. Sol-
che Messungen erfolgen in Magnituden pro 
Quadratbogensekunden im Zenitbereich. Dabei 
gilt: Je höher der Messwert, desto dunkler ist 
der Himmel, was einer geringeren künstlichen 
Aufhellung des natürlichen Nachthimmels ent -
spricht. Die erhobenen Messergebnisse sollen 
in Übereinstimmung mit der Open-Data-Stra-
tegie der Wissenschaftsstadt Darmstadt digital 
veröffentlicht werden. 
Die Volkssternwarte Darmstadt e. V. hat zur 
Pilotierung ein TESS-W Photometer auf dem 
Dach des Observatoriums auf der Ludwigshö-
he montiert und sich dem Forschungsnetzwerk 
stars4all angeschlossen. Wie sich die mit dem 
Photometer gemessene Himmelshelligkeit gra-
phisch darstellt, ist der Abb. 14 zu entnehmen. 
Im Rahmen dieses internationalen Forschungs-
projekts stars4all werden die Messwerte an die 
Universität Madrid übermittelt und können dort 
öffentlich abgerufen und verwendet werden 
(stars1045 – Grafana (stars4all.eu). Um das 
Photometer der Volkssternwarte Darmstadt e. V. 
auch für das Monitoring der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zu nutzen und einen Vergleich der 
Ergebnisse aus Darmstadt mit denen anderer 
Kommunen auf Landes-, Bundes- und interna-
tionaler Ebene zu ermöglichen, wird die Prüfung 
einer Teilnahme am Projekt 
stars4all vorgeschlagen.
www.vsda.de
Präzise Luftbilder zur Analyse  
der Lichtverschmutzung
Das Umweltamt prüft in Kooperation mit dem 
Vermessungsamt der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt die Verwendung von hochauflösenden 
nächtlichen Luftbildern. Mit ihrer Hilfe könnten 
flächendeckend und punktgenau Lichtquel-
len sowie deren Lichtimmissionen identifiziert, 
räumlich zugeordnet und bewertet werden. 
Durch den Jahresvergleich dieser Luftbilder lie-
ßen sich quantitative und qualitative Aussagen 
über das Ausmaß und die Veränderungen von 
Lichtimmissionen und Lichtverschmutzung ab-
leiten. Zusätzlich bieten diese georeferenzierten 
Luftbildaufnahmen die Möglichkeit, durch die 
Kombination mit anderen Geodaten, wie Land-
nutzung, Biotoptypenkartierung und dem Vor -
kommen von wildlebenden Tier- und Pflanzen-
arten, Lichtbarrieren für die lokale Fauna und 
Flora zu identifizieren. Diese Erkenntnisse könn-
ten in die Lichtplanung einfließen.
Bei Machbarkeit würden die Ergebnisse der 
Himmelshelligkeitsmessungen und die Auswer -
tungen der Luftbilddaten im Rahmen der AG 
Lichtleitlinie präsentiert. Auf dieser Basis könnte 
die Lichtleitlinie evaluiert und bei Bedarf ange-
passt sowie weiterentwickelt werden.
Die Sicherheit der Bevölkerung hat oberste 
Priorität
Auswirkungen auf die Himmelshellig-
keit und Lichtverschmutzung
Monitoring und Evalutation
Abb. 14: Himmelshelligkeit während der Earth-Night am 15.09.2023 über der Volkssternwarte Darmstadt e.V.. Gemessen mit 
einem TESS W-Photometer. Sonnenuntergang war um 19:42 Uhr und der Mond ging um 20:02 Uhr unter. Mit Beginn der 
nautischen (=bürgerliche) Dämmerung um 20:15 Uhr betrugt die Himmelshelligkeit ca. 14 mag/arcsec² und es wurden die 
ersten hellen Sterne sichtbar. Um 21:34 Uhr war das Ende der astronomischen Dämmerung und die Sonne 18° unter dem 
Horizont. Die Himmelshelligkeit betrug 19,74 mag/arcsec². Ab 22:00 Uhr wird der Himmel dunkler (19,83 mag/arcsec²) 
mit einem sichtbaren Sprung um 22:30 Uhr (19,88 mag/arcsec²). Genau zu dieser Zeit wird in Darmstadt die Helligkeit von 
Teilen der Straßenbeleuchtung abgesenkt. Ab 1:30 Uhr war der Himmel in dieser Nacht am dunkelsten mit 20,17 mag/arc-
sec². Ab 5:00 Uhr nimmt die Himmelshelligkeit wieder zu, bis um 05:11 Uhr die astronomische Morgendämmerung beginnt 
(Monitoring der Himmelshelligkeit mit einem TESS-W Photometer – Volkssternwarte Darmstadt e.V. (vsda.de)Himmelshelligkeit mag/arcsec²
21
20
19
18
17
16
15
14
20.00 21.00 22.00 23.00 00.00 01.00 02.00 03.00 04.00 05.00 06.00 07.00 08.00
Mag - Gesamt
Mag - Cloud
Foto: Adobe Stock/Andrii

62 63
Auswirkungen auf Wirtschaftlichkeit
Das Mobilitäts- und Tiefbauamt der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt erhebt in Kooperation 
mit dem Amt für Wirtschaft und Stadtentwick-
lung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Abtei-
lung Statistik und Stadtforschung, sowie der 
e-netz Südhessen AG den Energieverbrauch  
(in kWh pro Jahr) der öffentlichen Beleuchtung. 
Dies umfasst eine statistische Auswertung und 
graphische Darstellung im Kontext der Anzahl 
von Neuinstallationen, Umrüstungen, Erneue-
rungen sowie der Beleuchtungssteuerung und 
nächtlichen Abschaltungen. Zusätzlich wird 
eine Gegenüberstellung der aktuellen Ver -
brauchswerte mit denen der Vorjahre seit 2022 
vorgenommen. Die Auswertung erfolgt jährlich 
im Januar für das vorherige Jahr, über einen 
Zeitraum von fünf Jahren, beginnend nach dem 
Beschluss der Lichtleitlinie. Die Ergebnisse wer-
den im Rahmen der AG Lichtleitlinie präsentiert, 
woraufhin die Lichtleitlinie evaluiert und bei Be-
darf zeitnah angepasst sowie weiterentwickelt 
werden kann. Aufgrund der Schwankungen in 
den Energiepreisen wird auf eine Darstellung 
der tatsächlichen Kosten verzichtet.
Arbeitsgruppe (AG) 
Lichtleitlinie
Zur Gewährleistung der Umsetzung der Lichtleit-
linie tagt die AG Lichtleitlinie in einem regelmä-
ßig Turnus. Die Koordination der Arbeitsgruppe 
übernimmt das Umweltamt der Wissenschafts-
stadt Darmstadt. Neben den auf Seite 60 bis 
61 genannten Punkten sollen folgende Aspekte 
thematisiert werden:
 k Gesetzliche Neuerungen und aktuelle Arbeits-
hilfen
 k Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse
 k Technische Neuerungen zur Beleuchtung
 k Evaluierung der Lichtleitlinie
 k Bedarf einer Fortschreibung der Lichtleitlinie
Der Arbeitsgruppe angehören soll jeweils min-
destens eine Vertretungsperson:
 k des Umweltamts
 k des Amts für Klimaschutz- und  
Klimaanpassung
 k des Stadtplanungsamts
 k der Unteren Denkmalschutzbehörde
 k des Mobilitäts- und Tiefbauamts
 k des Grünflächenamts
 k des Bürger- und Ordnungsamts
 k des Sportamts
 k des Amts für Wirtschaft und Stadtentwick-
lung, Abteilung Statistik und Stadtforschung
 k der Polizei
 k des Eigenbetriebs Immobilienmanagement
 k der Darmstädter Stadtentwicklungsgesell-
schaft (DSE) mbH
 k der ENTEGA AG und e-netz Südhessen AG
 k der Volkssternwarte Darmstadt e.V (VSD) als 
Vertreter des Hessischen Netzwerkes gegen 
Lichtverschmutzung und – des BUND Darm-
stadt e.V.
 k des Naturschutzbeirats
 k der Bauverein AG
 k Amt für Soziales und Prävention, Frauenbüro
 k Heag Mobilo GmbH
Weitere Verwaltungseinheiten sowie externe 
Beratung können anlassbezogen eingebunden 
werden.
Weitere mögliche 
Maßnahmen
 k Öffentliche und stadtinterne Veranstaltungen 
zur Sensibilisierung, etwa Vorträge, Seminare 
oder Aktionen (z. B. Teilnahme an der Earth-
Night)
 k Begehungen der öffentlichen Beleuchtung, 
zum Beispiel zweimal jährlich im September 
und Februar
 k Auswertung von Beschwerden hinsichtlich 
der Wahrnehmung von künstlichem Licht in 
der Öffentlichkeit
 k Schulungen für weitere Verwaltungseinheiten, 
städtische Beteiligungen oder Vereine
6 Glossar
Leuchtdichte
Die Leuchtdichte beschreibt die Helligkeit, die 
von einer beleuchteten oder selbststrahlenden 
Fläche ausgeht und vom Auge wahrgenommen 
wird. Sie wird in der Einheit Candela/m2 (cd/m2) 
gemessen. Die Leuchtdichte einer angestrahlten 
Fläche ist abhängig von der Beleuchtungsstär -
ke des einfallenden Lichts und dem Reflexions-
grad, also der Farbe und Helligkeit der Fläche. 
So kann beispielsweise bei hellen Fassaden der 
Reflexionsgrad bis zu 85 % erreichen, während 
der Betonbelag von Straßen einen Reflexions-
grad von 27 % aufweist.
Beleuchtungsstärke
Die Beleuchtungsstärke ist ein Maß für den ge-
samten auf eine Fläche treffenden Lichtstrom 
und wird in der Einheit Lux (lx) ausgedrückt. 
Dabei entspricht ein Lux einem Lumen pro 
Quadratmeter (lm/m²). Für die Messung der Be-
leuchtungsstärke werden spezielle Geräte ver -
wendet, sogenannte Luxmeter. In technischen 
Abb. G1: Fotometrische Messgrößen (Schröter-Schlaack 
2020)
Lichtstrom (lm)
Lichtstärke 
(cd)
Beleuchtungsstärke (lx)
Leucht-
dichte
(cd/m2)
Normen, insbesondere im Bereich der Außen-
beleuchtung, wird oft auch die mittlere Beleuch-
tungsstärke herangezogen. Diese definiert sich 
als das arithmetische Mittel aller auf einer be-
stimmten Bewertungsfläche gemessenen Be-
leuchtungsstärken.
Tabelle G1: Typische Beleuchtungsstärken (Schroer et al. 2019)
Lichtverhältnisse Beleuchtungsstärke (lx) Literaturquelle
Unbeleuchtete, bewölkte Nacht < 0,0006 – 0,0001 JECHOW et al. (2016, 2018),  
SEIDELMANN (1992) 
Sternenklare mondlose Nacht,
natürlicher Himmel 0,0006 – 0,0009 HÄNEL et al. (2018)
Vollmond 0,05 – 0,3 KYBA et al. (2017c)
Straßenbeleuchtung 8 BENNIE et al. (2018)
Bürobeleuchtung 500 BAuA – Technischer Arbeitsschutz
Bedeckter Wintertag 3.500 – 6.000 DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen. 
Teil 2: Grundlagen. Beuth, Berlin 1985
Mindestanforderung für  
dentale Behandlungsleuchten 15.000 ISO 9680 Zahnheilkunde –  
Beleuchtungsleuchten
Klarer Himmel 20.000 – 130.000 SEIDELMANN 1992
Glossar

64 65
Beleuchtungsklassen
Beleuchtungsklassen definieren das Beleuch-
tungsniveau – entweder in Form von Leuchtdich-
te oder Beleuchtungsstärke – für den Zeitpunkt 
t0, bei dem die höchsten Anforderungen an die 
Beleuchtung bestehen. Diese Klassen werden je 
nach Straßenkategorie festgelegt, was bedeutet, 
dass für Hauptverkehrsstraßen, Sammelstraßen, 
Radwege etc. unterschiedliche Beleuchtungs-
standards gelten. Dabei fließen zahlreiche Fak-
toren in die Berechnung ein, wie die Anzahl der 
Fahrstreifen, eine eventuelle Trennung der Rich-
tungsfahrbahnen, die Geschwindigkeit der Ver -
kehrsteilnehmenden, das Verkehrsaufkommen, 
die Zusammensetzung des Verkehrs, parkende 
Fahrzeuge, die Leuchtdichte der Umgebung und 
besondere Anforderungen an die Beleuchtung 
(DIN 13201-1). Ergeben sich im zeitlichen Ver -
lauf der Dunkelstunden grundlegende Ände-
rungen bezüglich der Auslegung der Parameter, 
können diese für bestimmte Zeitabschnitte neu 
bestimmt und die Beleuchtungsklasse reduziert 
werden (DIN 13201-1).
Farbtemperatur
Das weiße Licht, das wir mit dem menschlichen 
Auge wahrnehmen, setzt sich stets aus einer Mi-
schung verschiedener Wellenlängen zusammen. 
Diese Zusammensetzung bestimmt die spezifi-
sche Lichtfarbe. Die Farbe des Lichts wird als 
korrelierte Farbtemperatur in Kelvin (K) gemes-
sen. Diese Temperatur gibt Aufschluss darüber, 
ob das Licht als bläulich, kalt- und tageslichtweiß 
über 5.300 K, neutralweiß 3.300 bis 5.300 K,  
warmweiß 2.500 bis 3.300 K oder gelblich unter 
2.500 K empfunden wird. Dabei gilt: Je höher 
der Blauanteil im weißen Licht, desto kaltwei-
ßer und bläulicher wirkt es. Hingegen führt ein 
höherer Rotanteil, also mehr Licht im längeren 
Wellenlängenbereich, zu einer Wahrnehmung 
von warmweißem bis hin zu gelblichem oder 
rötlichem Licht. Ein Beispiel hierfür ist das Licht 
einer Kerze mit einer Farbtemperatur von etwa 
1.500 K im Vergleich zum Taghimmel, der eine 
Farbtemperatur von über 10.000 K aufweisen 
kann (Schröter-Schlaack 2020).
Farbwiedergabe
Der Farbwiedergabewert (Ra) dient als Kriterium 
zur Beurteilung, wie gut künstliche Lichtquellen 
die Farben im Vergleich zu natürlichen Lichtquel-
len widergeben. Ein niedriger Ra -Wert bedeutet, 
dass die Farben eines beleuchteten Objekts we-
niger genau erkannt werden. Die Farberkennung 
durch das menschliche Auge verbessert sich 
mit zunehmender Farbtemperatur und erreicht 
bei über 3000 K eine 100%-ige Genauigkeit. 
Allerdings wird das Potenzial für eine gute Farb-
wiedergabe unter nebligen Bedingungen durch 
einen hohen Blauanteil im Licht verringert. Da-
her ist es empfehlenswert, für Straßenbeleuch-
tung eine Farbtemperatur im Bereich von 1800 K 
bis 3000 K zu wählen. Bei Werten unter 1800 K 
wird es zunehmend schwieriger, einzelne Farben 
klar zu unterscheiden.
Licht
Licht besteht aus einem Teil des elektromag-
netischen Spektrums, das vom menschlichen 
Auge erfasst wird und sich physikalisch durch 
Photonen oder Wellenlängen beschreiben lässt. 
Das sichtbare (elektromagnetische) Wellenspek-
trum für Menschen erstreckt sich von kurzen, 
energiereichen Wellenlängen von etwa 380 
Nanometer bis zu längeren Wellenlängen von 
rund 750 Nanometer. Die Art und Weise, wie 
Menschen Helligkeit und Farben spektral wahr -
nehmen, unterscheidet sich von der vieler Tiere 
(siehe Abb. G2). 
Lichtemission und Lichtimmission 
Lichtemission bezeichnet die Gesamtmenge des 
Lichts, das eine Lichtquelle aussendet. Lichtim-
mission hingegen umfasst die Gesamtheit des 
Lichts, das von einer oder mehreren Lichtquel-
len an einem bestimmten Ort ankommt (BAFU 
2021).
Lichtstärke
Die Lichtstärke beschreibt die Richtungscha-
rakteristik des Lichtstroms und gibt in Candela 
(cd) an, wie viel Lichtstrom in einen bestimmten 
Raumwinkelbereich abgestrahlt wird. Der Be-
griff „Candela“ leitet sich vom lateinischen Wort 
für Kerze ab, weil die Lichtstärke einer durch-
schnittlichen Kerze etwa 1 cd beträgt (Schröter-
Schlaack 2020). Während Beleuchtungsklassen 
eine Auskunft über die Verteilung und Intensität 
des Lichts in einem bestimmten Bereich geben, 
beschreiben die Lichtstärkeklassen die gene-
relle Helligkeit einer Lichtquelle. Die Helligkeit 
nimmt hierbei von Klasse 1 bis Klasse 6 (ver -
wendete Abkürzungen:G*1 bis G*6) ab.
Abb. G2: Wellenspektrum Licht
Wahrnehmbare Wellenlängen für verschiedene Tiergruppen und beispielhafte Spektren für Mondlicht sowie einer aktuell am 
Markt erhältlichen LED-Leuchte mit 5.700 Kelvin (in Nanometer) 
(Krop-Benesch 2023)
Lichtstrom
Der Lichtstrom wird in Lumen (lm) angegeben 
und beschreibt die gesamte Lichtleistung, die 
von einer Lichtquelle in alle Richtungen abge-
strahlt wird (Schröter-Schlaack 2020).
Upward Light Ratio (ULR)
Die Upward Light Ratio gibt in der Maßeinheit 
Prozent (%) an, wie hoch der Anteil des abge-
strahlten Lichts einer montierten Leuchte ist, 
der oberhalb der Horizontalen abgegeben wird.
Flohkrebs (Daphnia magna)
Bienen, Wespen, Fliegen, Mücken (Diptera)
Honigbiene (Apis melifera)
Schmetterlinge einschl. Nachtfalter
Breite des Spektrums bei Süßwasserfischen  
(deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Arten)
Frösche (Rana spp.)
Hörnchen (Sciuridae)
Rotkehlchen (Erithacus rubecula)
Möwen
Mensch
350
450
550
650
750
300 400 500 600 700 800
Glossar
Mond, 4100 Kelvin
450
380
0
1
550
650
750
830
400 500 600 700 800
5700 Kelvin
450
380
0
1
550
650
750
830
400 500 600 700 800
Die Wellenlängen, die an das für Menschen sichtbare 
Lichtspektrum grenzen, können von anderen Lebe-
wesen teilweise wahrgenommen werden und einen 
Einfluss auf diese haben. Der mit zunehmender Kel-
vin-Zahl in LED-Leuchten steigende Blauanteil des 
künstlichen Lichts (siehe unterer Teil der Grafik: Wel-
lenspektrum einer LED-Leuchte mit 5.700 K) existiert 
so in der Natur nicht. Zwar nehmen Menschen ihr 
Umfeld dann deutlich heller wahr, aber z. B. nachtak-
tive Schmetterlinge, die diese Wellenlängen ebenfalls 
wahrnehmen können, reagieren auf den hohen, so 
in der Natur (selbst bei Vollmondlicht siehe Mittel-
teil der Grafik: Wellenspektrum Mond, 4100 Kelvin) 
nicht vorkommenden Blaulichtanteil unnatürlich. Die 
Grafik zeigt aber auch, dass es kein „insektenfreund-
liches“ Licht gibt, da die Wahrnehmung des Lichts 
verschiedener Organismengruppen sich mit der des 
Menschen überlappt bzw. sogar darüber hinausgeht. 
Deswegen sind, wo immer möglich, für Leuchten die 
geringste Helligkeit und eine gezielte Abstrahlgeo-
metrie sowie Leuchten mit niedrigem kurzwelligem 
Anteil zu wählen.

66 67
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87 LiteraturverzeichnisAbbildungs- und 
Tabellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abb. 01  ..................................................... Seite 6 
Darstellung der intendierten und nichtintendierten  
Lichtemissionen einer Straßenbeleuchtungsanlage  
(verändert nach BAFU 2021)
Abb. 02  .................................................. Seite 11 
Tag-, Dämmerungs- und Nachtstunden für Darmstadt
(Werte für 2022, Darstellung von Chr. Roßberg, Volksstern-
warte Darmstadt, 2023)
Abb. 03  .................................................. Seite 13 
Anzahl der Verkehrsunfälle in Darmstadt  
in den Wintermonaten 2022 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Abb. 04  .................................................. Seite 13 
Anzahl der Verkehrsunfälle in Darmstadt  
in den Sommermonaten 2022 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Abb. 05  .................................................. Seite 15
Himmelshelligkeit über der Stadt Darmstadt 
und Umgebung in mag/arcsec² 
(lightpollutionmap.info.) 
Abb. 06 ................................................... Seite 18
Beleuchtungsstärke unterhalb einer typischen britischen 
Straßenleuchte 
(Bennie et al. 2016)
Abb. 07  .................................................. Seite 19
Empfindlichkeitsschwelle der Melatoninproduktion  
gegenüber der Beleuchtungsstärke 
(nach Grubisic et al. 2019)
Abb. 08  .................................................. Seite 25 
Differenzierung der Straßenbeleuchtung nach Lampentyp 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Tabelle 01  ............................................. Seite 42 
Richtwerte zu grundsätzlich zulässigen  
Beleuchtungsniveaus auf Straßen und Wegen  
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023).
Tabelle 02  ............................................. Seite 43
Normal-, Niedrig- und Nachtverkehrszeiten 
für Darmstadt
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Abb. 09  .................................................. Seite 26 
Jährlicher Zuwachs von LED-Lampen
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Abb. 10 ................................................... Seite 27 
Durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch von  
Lampentypen, differenziert nach Beleuchtungssteuerung 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Abb. 11  .................................................. Seite 29
Anzahl der Lampen nach Lampentyp und Betriebsart 2022 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Abb. 12  .................................................. Seite 52 
Schematische Darstellung der sensiblen Bereiche  
und deren Pufferzonen von 150 m
Abb. 13  .................................................. Seite 43
Durchschnittliches Verkehrsaufkommen auf ausgewählten 
Hauptverkehrsstraßen in Darmstadt im Tagesverlauf an 
einem Werktag im Jahr 2022 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Abb. 14  .................................................. Seite 61 
Himmelshelligkeit während der Earth-Night am 15.09.2023 
über der Volkssternwarte Darmstadt e.V.
(Chr. Roßberg, Volksternwarte Darmstadt, 2023)
Abb. G1 .................................................. Seite 63
Fotometrische Messgrößen 
(Schröter-Schlaack 2020)
Abb. G2 .................................................. Seite 65
Wellenspektrum Licht
(Krop-Benesch 2023)
Tabelle 03  ............................................. Seite 47
Grundsätzlich zulässiges Beleuchtungsniveau 
auf Parkplätzen
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2023)
Tabelle 04  ............................................. Seite 57
Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke
Tabelle G1  ............................................. Seite 63 
Typische Beleuchtungsstärken 
(Schroer et al. 2019)
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis

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Kontakt
Wissenschaftsstadt Darmstadt
64295 Darmstadt
Telefon +49 (0)6151-115
E-Mail info@darmstadt.de
Internet www.darmstadt.de
Weiterführende Informationen und Beratung unter:
www.darmstadt.de/licht
Impressum
Herausgegeben von:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Umweltamt
Unter Mitwirkung der städtischen Verwaltungsstellen, des BUND Darmstadt 
und der Volkssternwarte Darmstadt e.V. (Hessisches Netzwerk gegen  
Lichtverschmutzung), der ENTEGA AG und der e-netz Südhessen AG
Gestaltung: Konzept fünf, www.konzept-fuenf.de
Druck: PRIMUS international printing GmbH
Bildnachweise:
Titelbild: Nächtlicher Blick nach oben aus dem Herrengarten, Darmstadt 
(Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg)
Rückseite: Beleuchtete Hauptwege im Herrengarten, Darmstadt  
(Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg)
© Wissenschaftsstadt Darmstadt 2025

anlage 1

37549 Zeichen

Lichtleitfaden
Praktische Wege zur  
nachhaltigen Außenbeleuchtung
Wissen, Ratschläge, Beispiele

2 3
Vorwort
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt: ein lebendiges Zusammenspiel aus Forschung, Kunst, 
Kultur und Jugendstil. Doch das ist nicht alles: Als „Stadt im Wald“ befindet sich Darm-
stadt an der Schnittstelle von fünf verschiedenen Naturräumen. So entfaltet sich mitten in 
der Metropolregion Rhein-Main eine einzigartige Vielfalt an Lebensräumen für wildlebende 
Pflanzen und Tiere. Grüne Oasen, denkmalgeschützte Parks und prachtvolle Alleen prägen 
das Stadtbild und legen eine besondere Verantwortung nahe – für den Schutz von Arten, 
Biotopen und dem Klima sowie den Erhalt des Erholungswerts.
Warum erstreckt sich diese Verantwortung auch auf die Nutzung künstlicher Beleuchtung? 
Zu viel, unnötig und falsch gesteuertes Licht erhellt den Nachthimmel außerordentlich 
stark. Das bringt nicht nur den natürlichen Rhythmus von Menschen, Tieren und Pflanzen 
durcheinander, sondern bedroht auch Lebensräume, gefährdet Verkehrsteilnehmende und 
forciert den Energieverbrauch. Daher möchte die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf kom-
munaler Ebene „Lichtverschmutzung“ nachhaltig verringern und würde sich freuen, auch 
Sie dafür gewinnen zu können.
In diesem Leitfaden erwarten Sie spannende Einblicke in die Welt des Lichts: Was sind 
die Eigenschaften von Licht? Wie wirkt sich künstliche Beleuchtung auf Natur-, Arten- und 
Klimaschutz sowie die Gesundheit und Sicherheit des Menschen aus? In welcher Helligkeit, 
an welchen Orten und zu welchen Tageszeiten sollte künstliches Licht eingesetzt werden? 
Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen – inklusive anschaulicher Anwen-
dungsbeispiele. Sie werden rasch herausfinden, wie und wo Sie Ihre Beleuchtung verant -
wortungsbewusst einsetzen können.
Bewahren Sie gemeinsam mit uns die natürliche Dunkelheit der Nacht und die mit ihr ver-
bundene Schönheit und Ursprünglichkeit, symbolisiert durch den Sternenhimmel. Lassen 
Sie uns die nächtliche Landschaft wiederbeleben, nachtaktiven Tieren ihren Lebensraum 
zurückgeben und den Menschen ermöglichen, ihre wohlverdiente Erholung zu genießen. 
Seien Sie gemeinsam mit uns: ein echter Lichtblick.
Mit herzlichen Grüßen
Inhalt
Vorwort  .....................................................................................................................................  3
Wissen, was uns umgibt: Licht ................................................................................................ 4 
So geht umweltfreundliche Außenbeleuchtung .................................................................... 9 
So beleuchten Sie Haus und Garten verantwortungsvoll................................................... 12 
Denkmäler, Kirchen und andere besondere Objekte ......................................................... 14 
Sport- und Freizeitstätten ...................................................................................................... 16 
Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und Werbeanlagen  ....................................................... 18 
Michael Kolmer, Stadtrat Paul Georg Wandrey, Stadtrat
Impressum
Herausgegeben von:
Wissenschaftsstadt Darmstadt Umweltamt
Unter Mitwirkung der städtischen Verwaltungsstellen,  
des BUND Darmstadt und der Volkssternwarte Darmstadt e.V. 
(Hessisches Netzwerk gegen Lichtverschmutzung)
Titelfoto: iStockphoto/puu2003
Gestaltung: Konzept fünf, www.konzept-fuenf.de
Druck: PRIMUS international printing GmbH
© Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2025
1
2
3
4
5
6

4 5
Wissen, was uns 
umgibt: Licht
Die dunkle Seite des Lichts
Richten wir den Fokus von den Eigenschaften 
des Lichts auf die öffentliche, private und ge-
werbliche Beleuchtung, erkennen wir schnell 
deren entscheidende Bedeutung: Gut gemacht 
erhellt sie unsere Wege, erleichtert die Orientie-
rung und schafft eine einladende Atmosphäre. 
Jedoch kann ein Übermaß an künstlichem Licht 
auch negative Auswirkungen haben. Stellen Sie 
sich vor, Sie sitzen auf der Terrasse und blicken 
in den Nachthimmel, aber anstelle eines klaren 
Sternenmeers sehen Sie: eine verschwomme-
ne Lichtglocke. Dieser enttäuschende Anblick 
nennt sich „Skyglow“ und wird verursacht 
durch die Streuung von künstlichem Licht in 
der Atmosphäre. Was Sie vermutlich noch mehr 
ärgert: Direkte Lichtquellen von Nachbarn, sei 
es von Gewerbebetrieben oder Privathäusern, 
können Ihre abendliche Ruhe auf der Garten-
bank stören, wenn das Licht über oder durch 
die Hecke scheint. Ebenso kann es Ihren Schlaf 
beeinträchtigen, wenn das Licht direkt in Ihr 
Schlafzimmer dringt. Zu helle, blendende Be-
leuchtung kann zudem die Verkehrssicherheit 
gefährden und Angsträume schaffen. 
1
Licht ist ein faszinierender Teil des elektromagnetischen Spektrums. Für uns Men-
schen erstreckt sich das sichtbare Licht von den „kühleren“, violetten Lichtfarben bei 
etwa 380 Nanometern bis zu den „wärmeren“, roten Lichtfarben bei rund 750 Nano-
metern. Doch unsere Wahrnehmung umfasst nur ein Bruchteil der gesamten Licht-
vielfalt. Manche Tierarten wie die Honigbiene, der Haussperling oder die Grubenotter 
können Wellenlängen sehen, die uns verborgen bleiben. 
Die Fähigkeit, verschiedene Wellenlängen des Lichts wahrzunehmen, ist mit unserer 
Wahrnehmung von Helligkeit verknüpft. Was viele nicht wissen: Das menschliche Auge 
ist beeindruckend anpassungsfähig und stellt sich automatisch auf verschiedene Licht-
verhältnisse ein. Bei Vollmond braucht man für den Spaziergang keine Taschenlampe. 
Selbst in einer klaren Neumondnacht können wir sogar ohne künstliche Lichtquelle 
sehen, wenn sich unser Auge lange genug an die Dunkelheit gewöhnt hat.
unnötiges 
Licht
unnötiges 
Licht
Immission
Immission
Immission
Immission direkt nach  
oben gerichtetesLicht
nach oben 
reflektiertes 
Licht
genutztes 
Licht
Wissen, was uns umgibt: Licht
Lichtgestaltung im Dienste 
des Klimaschutzes und  
der Biodiversität
Durchdachte Beleuchtungskonzepte sind ent -
scheidend zur Minderung von Lichtverschmut -
zung, die z.B auch zum Rückgang von Insekten 
beiträgt und das Artensterben potentiell verstär-
ken kann. Zudem spielt der Einsatz von ener -
gieeffizienten Beleuchtungstechnologien wie  
LED-Lampen eine Schlüsselrolle bei der Redu-
zierung des Stromverbrauchs. Grundsätzlich 
gilt jedoch: Kein Licht zu verwenden, ist der 
effektivste Beitrag zur Energieeinsparung und 
damit zum Klimaschutz. Denn häufig werden 
die Einsparungen mit dem Einsatz effizienterer 
Lampen durch deren übermäßige Nutzung, bei-
spielsweise die gesamte Nacht hindurch, wieder 
zunichte gemacht – ein Phänomen, das als Re-
bound-Effekt bekannt ist.
Darstellung der beabsichtigen und nicht beabsichtigten Lichtemissionen 
einer Straßenbeleuchtungsanlage (verändert nach BAFU 2021). 
Foto: Adobe Stock/luchschenF

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Ein Überblick über die wichtigsten Effekte von 
Lichtverschmutzung zeigt deutlich, wie dring-
lich dieses Thema ist: 
Blendgefahr im Straßenverkehr: 
Übermäßig helles oder fehlgeleitetes Licht kann 
Auto- und Radfahrende unerwartet blenden. 
Dabei bannen grelle Lichtquellen die Aufmerk-
samkeit wie automatisch. Andere Verkehrsteil-
nehmende und wichtige Signale werden leicht 
übersehen, was die Unfallgefahr deutlich stei-
gert.
Gefährlicher Melatoninmangel: 
Das in urbanen, hell erleuchteten Gebieten vor -
herrschende blaue Licht hemmt die Produk-
tion von Melatonin, einem Schlüsselhormon 
für zahlreiche Körperfunktionen. Studien legen 
nahe, dass Melatoninmangel mit einem Anstieg 
an Schlafproblemen, psychischen Störungen 
und erhöhtem Risiko für physische Erkrankun-
gen wie Diabetes und Herzleiden verbunden ist.
Aufwühlende Außenbeleuchtung: 
Eindringendes Licht in Wohnräume in der Nacht 
kann als Eingriff in die Privatsphäre empfunden 
werden und die Schlafqualität beeinträchtigen. 
Dieser nächtliche Lichtstress kann sich in Form 
von erhöhtem Blutdruck und anderen stressbe-
dingten Gesundheitsproblemen manifestieren.
Lichtverschmutzung versus Stadtbild: 
Unkontrolliertes, helles Licht, besonders in his-
torischen Stadtzentren, kann das ästhetische 
Gefüge einer Stadt empfindlich stören. Es ver -
ändert das Ambiente und beeinträchtigt die vi-
suelle Harmonie. Zudem werden durch starke 
Kontraste Angsträume geschaffen.
Der entzauberte Nachthimmel: 
Die Lichtverschmutzung in den Städten erzeugt 
einen weitreichenden Skyglow, der den natür -
lichen Sternenhimmel verdunkelt und die ma-
gische Sicht auf die Sterne stark beeinträchtigt. 
Diese Entwicklung entfremdet uns zunehmend 
von der unberührten Schönheit des Universums 
– auch in unserer Region, wo die Milchstraße 
nur noch schwach sichtbar ist.
Desorientierte Tierwelt: 
Künstliches Licht in der Nacht verändert tief-
greifend die Lebensbedingungen vieler Tierar -
ten, von kleinen Insekten zu größeren Säuge-
tieren. Es verursacht Verhaltensänderungen, 
Desorientierung und erhöhte Kollisionsrisiken, 
was zu ökologischen Ungleichgewichten führt. 
Der Schutz der natürlichen Dunkelheit wird 
somit zu einem kritischen Aspekt des Arten-
schutzes, insbesondere für nachtaktive Tiere. 
Nächtliche Beleuchtung greift auch in die Tag-
Nacht-Rhythmik der Tiere ein, mit umfassenden 
Folgen für Stoffwechsel und Fortpflanzung.
Pflanzen im Lichtstress: 
Künstliches Licht beeinträchtigt die natürlichen 
Lebensprozesse von Pflanzen, stört wichtige 
Phasen wie die Blattfärbung im Herbst oder 
die Knospenbildung im Frühjahr. Solche Ver -
änderungen im Wachstumszyklus der Pflanzen 
haben weitreichende Auswirkungen auf die ge-
samte Biodiversität.
Lichteinwirkung kann den Schlaf stören
Je nach Ursprung einer störenden Licht -
quelle (Gewerbe, Gaststätten oder Bau-
stellen) sind verschiedene Institutionen anzu-
sprechen. Eine Übersicht findet sich unter 
https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-
energie/laerm-luft-strahlen/licht 
Foto: Adobe Stock/Gorodenkoff
Wissen, was uns umgibt: Licht 1
Und die rechtliche Seite?
Die beschriebenen Effekte sind so relevant, dass 
sie auch rechtlich Berücksichtigung finden. Das 
Bundesimmissionsschutzgesetz fordert von An-
lagenbetreibern, künstliche Lichtemissionen auf 
ein Minimum zu reduzieren, um Umweltschä-
den vorzubeugen. Das Hessische Naturschutz-
gesetz hebt den Schutz lichtempfindlicher 
Tier- und Pflanzenarten  hervor und formuliert 
konkrete Anforderungen an die Auswahl und 
zur Nutzung von Beleuchtungsmitteln. Beach-
ten Sie bei der Umsetzung Ihrer Beleuchtung 
neben unseren Empfehlungen die für Ihr Projekt 
relevanten Vorschriften aus dem Bundesimmis-
sionsschutzgesetz (BImSchG), dem Hessischen 
Naturschutzgesetz (HeNatG) und dem Bundes-
naturschutzgesetz (BNatSchG). Hier eine Aus-
wahl wichtiger Paragraphen:
Selbst minimale Straßenbeleuchtung kann in Wohnräume abstrahlen.  
Aber auch durch Fenster ohne Verdunkelungsmöglichkeiten fällt Licht nach außen 
 k § 3 BImSchG definiert grundlegende Begrif-
fe wie Emissionen, Immissionen und schäd-
liche Umwelteinwirkungen und legt fest, dass 
schädliche Umwelteinwirkungen vermieden 
oder auf ein Mindestmaß begrenzt werden 
müssen.
 k § 22 BImSchG regelt die Anforderungen 
an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, 
ebenfalls mit dem Ziel, schädliche Umwelt -
einwirkungen zu minimieren.
 k Die Paragraphen § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, 
§ 35 Abs. 3 und § 35 Abs. 4 des HeNatG so-
wie § 41a des BNatSchG legen jeweils fest, 
wie Naturschutzbelange bei der Planung und 
Zulassung von Vorhaben zu berücksichtigen 
sind, insbesondere bei Vorhaben, die erheb-
liche Auswirkungen auf Natur und Landschaft 
haben könnten.
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg

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So geht umweltfreundliche 
Außenbeleuchtung
Ob Privatperson, Verein oder Unternehmen – Ihr Mitwirken ist entscheidend, um die Ziele 
eines vorausschauenden Einsatzes von Beleuchtung zu verwirklichen. Wir laden Sie ein, 
sich an den folgenden allgemeinen Grundsätzen für die Planung und Umsetzung einer  
umweltfreundlichen und sicheren Beleuchtung zu orientieren. Zudem berät Sie das  
Umweltamt sowie weitere für Ihr Anliegen relevante Ämter der Wissenschaftsstadt  
Darmstadt gerne bei Fragen zur Neuinstallation oder Umrüstung Ihrer Beleuchtung.
2So geht umweltfreundliche Außenbeleuchtung
Das Licht zielt idealerweise – in angemessener Helligkeit – nur auf den Weg, 
und nicht in angrenzende Bereiche
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg
Schritte zur Reduzierung von Lichtimmissionen
hohe Lichtverschmutzung
Zielgerichtet  
beleuchten
Niedrige  
Lichtmenge
Warme  
Lichtfarben
Bedarfsorientiert dimmen 
oder abschalten
geringe Lichtverschmutzung
Bedarf: Hinterfragen Sie die Notwendigkeit von Beleuchtung. Erfüllt Sie einen notwendigen 
Zweck wie z.B. die Beleuchtung von Wegen? Auf rein dekorative Beleuchtung sollte verzichtet 
werden.
Dauer: Regulieren Sie die Beleuchtungsdauer und -intensität über moderne Lichtmanage-
mentsysteme mit Zeitschaltuhren, Dämmerungsschaltern und auf privaten Grundstücken mit 
Bewegungsmeldern oder einfach einem Lichtschalter mit Abschaltautomatik. Nutzen Sie das 
Licht nur, wenn es gebraucht wird und schalten es hinterher oder spätestens nachts (22 bis 6 
Uhr) komplett aus.
Gehäuse: Die Lampengehäuse sollten vollständig abgeschlossen sein, um das Eindringen von 
Insekten zu verhindern (z.B. Schutzart IP 67). Die Lampengehäuse sollten eine Richtcharakte-
ristik haben und Licht nur nach unten abstrahlen – mit gerader Glasabdeckung.
Lichtlenkung: Richten Sie die Beleuchtung nach unten (Abstrahlungsgeometrie 0 – 70°), 
sodass das Licht auf die Nutzfläche fällt und keine störende Fernwirkung aufweist. Verwenden 
Sie keine Kugelleuchten oder freistehenden Röhren.
Lichtfarbe: Verwenden Sie insektenfreundliches, warmweißes bis bernsteinfarbenes LED-Licht 
mit äquivalenter Farbtemperatur von idealerweise 1.700 bis max. 2.700 Kelvin.
Lichtmenge: Beschränken Sie die Beleuchtungsstärke auf das minimal notwendige Maß. 
Lichtmengen von 100 – 300 Lumen sind im Privatbereich meist ausreichend. Im Gewerbli-
chen Bereich an den Mindestanforderungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten- 
Beleuchtung im Freien (ASR A3.5) orientieren.
Lichtpunkthöhe: Halten Sie die Lichtpunkthöhe der Beleuchtung entsprechend dem Bedarf 
entlang von Straßen, Fußgängerzonen, Wegen und Plätzen möglichst niedrig.
Anstrahlung: Verzichten Sie auf ein Anstrahlen von Bäumen, Büschen, Fassaden und Teichen 
sowie auf den Einsatz von Bodenleuchten und Solarstrahlern.
Gestalten Sie die Innenbeleuchtung so, dass sie nicht störend in den Außenraum wirkt und 
benutzen Sie z.B. Gardinen, Rollos um Fenster nach außen zu verdunkeln.

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Benötige ich das Licht wirklich? 
Wenn Sie überlegen, künstliches Licht einzuset-
zen, fragen Sie sich zuerst: Ist es wirklich not -
wendig oder rechtlich erforderlich? Könnte es 
die Natur oder Mitmenschen beeinträchtigen? 
Manchmal sind Alternativen wie helle Beläge 
oder Reflektoren völlig ausreichend. Überprüfen 
Sie gerne auch bestehende Beleuchtungsan-
lagen und passen Sie sie an, um unnötige Be-
leuchtung zu mindern.
Wie hell leuchtet das Licht?
Beim Einsatz von künstlichem Licht achten Sie 
darauf, den Lichtstrom auf das notwendige Mi-
nimum zu reduzieren und ihn dem Beleuch-
tungszweck anzupassen. Berücksichtigen Sie 
dabei die bestehende Umgebungshelligkeit. 
Falls sicherheits- oder arbeitstechnische Nor -
men gelten, wählen Sie die niedrigsten konfor -
men Beleuchtungsstärken.
Welche Farbe hat das Licht?
Die auf der Verpackung des jeweiligen Beleuch-
tungsmittels genannte Farbtemperatur ist ent -
scheidend: Je niedriger der Kelvin-Wert, desto 
wärmer die Farbetemperatur und desto weniger 
schädlich ist dieses Licht. Im Privatbereich emp-
fiehlt sich eine Farbtemperatur von 2.700 Kelvin 
oder weniger. Für LED-Leuchten in der Indust -
rie oder Straßenbeleuchtung sind 3.000 Kelvin 
oder weniger ideal. Höhere Farbtemperaturen 
verbessern nicht die Wahrnehmung. Setzen Sie 
nicht nur wärmere Farben ein, sondern dimmen 
Sie gerne auch bestehende Leuchtmittel.
Wie richte ich das Licht aus?
Vermeiden Sie, dass Licht in den Himmel oder 
in Bereiche wie Nachbargärten, Balkone oder 
Fenster scheint. Am besten gelingt das mit der 
Auswahl voll abgeschirmter Leuchten und dem 
Verzicht auf rundum strahlende Leuchten wie 
Kugelleuchten, Solarkugeln oder freistrahlen-
de Röhren. Werfen Sie auch einen Blick auf 
Ihre Innenbeleuchtung und deren Effekte nach 
außen. Vielleicht sind hier Jalousien oder ein 
Blendschutz eine Option? Der Einsatz von Sky-  
beamern ist verboten, wie in §35 Nr 3. He-
NatSchG festgelegt.
Wie steuere ich das Licht?
Wenn Sie neue Lampen installieren oder vor -
handene Beleuchtungssysteme aufrüsten, 
empfehlen wir Ihnen, Schalter, Zeitschaltuhren, 
Steuerungssoftware oder Bewegungsmelder zu 
verwenden. Dadurch können Sie die Beleuch-
tungsdauer auf den tatsächlichen Bedarf be-
schränken und somit ein maximales Maß an 
lichtfreien Zeiten schaffen.
Auf den nächsten Seiten erwarten Sie weitere 
Empfehlungen zur Außenbeleuchtung – zuge-
schnitten auf die Bereiche „Haus und Garten“, 
„Denkmäler, Kirchen und Effektbeleuchtung“, 
„Sport- und Freizeitstätten“ sowie „Gewerbe: 
Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und Werbean-
lagen“
2
Die hier abgebildeten Leuchten strah-
len nicht nur nach unten, sondern auch 
nach vorne und oben und tragen somit 
zu unnötiger Lichtverschmutzung bei
Immer üblicher: mit Apps das Licht intelligent 
steuern
Lichtverschmutzung erkennt man unter anderem an einem stark erhellten Nachthimmel  
(„Skyglow“)
So geht umweltfreundliche Außenbeleuchtung
Foto: unsplash.com/de/@jan_huber
Foto: iStockphoto/Rinat Fatkullin 
Foto: Adobe Stock/ltstudiooo

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12
Das Gute: Es ist gar nicht so schwer, mit einigen 
Schritten dieses Konzept umweltfreundlich um-
zusetzen. Um die Lichtverschmutzung effektiv 
zu minimieren, sind Bewegungsmelder ideal, 
da sie das Licht nur bei Bewegung aktivieren 
und somit unnötiges Dauerlicht vermeiden. Sie 
eignen sich besonders für Eingänge und Wege, 
So beleuchten Sie Haus und 
Garten verantwortungsvoll
wo temporäre Beleuchtung benötigt wird. Licht-
schalter bieten hingegen eine manuelle Kont -
rolle über die Beleuchtung, was es ermöglicht, 
Lichtquellen gezielt auszuschalten, wenn sie 
nicht benötigt werden, wie zum Beispiel in un-
genutzten Außenbereichen oder während der 
Nachtstunden.
Reduzieren Sie dekorative Anstrahlungen im 
Garten. Nächtliches Licht schadet Ihren Pflanzen 
und stört den Schlaf von Amsel und anderen 
Vogelarten. Solarleuchten blenden Igel und an-
dere bodenlebende Tiere. Bodenstrahler tragen 
zudem zur Aufhellung des Nachthimmels bei. 
Hausfassaden sollten ausschließlich von oben 
nach unten beleuchtet werden. Achten Sie auf 
die Helligkeit: Zu helle Fassaden mit sichtbaren 
Lichtpunkten stören die Nachbarschaft und blen-
den Verkehrsteilnehmende. In den Kernstunden 
der Nacht braucht niemand Beleuchtung. Schal-
ten Sie ab und gönnen Sie allen Taglebewesen, 
inklusive dem Menschen, den verdienten Schlaf, 
während die Nachtschwärmer die Dunkelheit er-
halten.
Der neueste Trend der Lichtgestaltung heißt 
Dunkeldesign. Beleuchten Sie Ihr Heim – wenn 
überhaupt – mit weniger, aber gut durchdach-
ter, sinnvoll ausgerichteter und adaptiver Be-
leuchtung. Damit haben Sie nicht nur einen 
modernen Hingucker, sondern berücksichtigen 
auch die Anforderungen der Umwelt – und zwar 
nachhaltig.
Unsere Empfehlung an Sie: Rüsten Sie be-
stehende Beleuchtungsanlagen um, wenn sie 
den beschriebenen Anforderungen nicht ent -
sprechen. Das betrifft vor allem Beleuchtungen, 
die mit Bodenstrahlern oder freistrahlenden 
Wandleuchten arbeiten oder übermäßig in die 
Umgebung strahlen und so die Nacht aufhel-
len. Ihr Heim wird auch mit einem Weniger an 
Beleuchtung ein hervorragendes Bild abgeben. 
Auch die Sicherheit vor Einbrüchen bleibt ge-
währleistet, denn im Gegensatz zu dauerhaft 
brennendem Licht und sei es auch noch so hell, 
sind über Bewegungsmelder gesteuerte Lam-
pen effektiver, da sie beim Aufstrahlen sofort 
Ihre Aufmerksamkeit erregen. 
3Haus und Garten
Dekoratives Licht bis hin zur Prunkbeleuchtung auf dem heimischen Areal schadet Mensch, 
Tier und Umwelt. Beleuchten Sie lieber bewusst, mit dezenten oder gar keinen gestalteri-
schen Akzenten, und lassen sie dunkle Bereiche und Zeiten für Natur und Nachbarschaft. 
So leisten Sie nicht nur einen wertvollen Beitrag zur Verringerung der Lichtverschmut -
zung, sondern liegen auch im Trend der Lichtgestaltung.
Die Feste feiern, wie sie fallen – 
verzichten Sie auf Beleuchtung im 
Freien
Ob runder Geburtstag, Hochzeit oder religiö-
ses Fest – feiern Sie gerne ausgelassen, aber 
verzichten Sie möglichst auf Beleuchtung im 
Freien. Wenn Sie dennoch Licht verwenden 
möchten, beherzigen Sie folgende einfache 
Tipps: Beleuchten Sie gezielt und vermeiden 
Sie es, Büsche, Bäume, Teiche oder Wände an-
zustrahlen. Verzichten Sie auf Himmelsstrahler 
und blinkende Beleuchtungsanlagen. Himmels-
strahler projizieren starke Lichtstrahlen direkt in 
den Himmel, oft in einem breiten Winkel, was 
zu einer intensiven Aufhellung weitflächiger Be-
reiche und damit auch nachbarschaftlicher Flä-
chen führt. Blinkende Beleuchtungsanlagen er -
zeugen durch ihre intermittierende Beleuchtung 
eine zusätzliche visuelle Störung für Anwohnen-
de, da das ständige Ein- und Ausschalten des 
Lichts die natürliche Dunkelheit unterbricht. 
Überdenken Sie in diesem Sinne auch die Weih-
nachtsbeleuchtung. 
Eine natürliche, unaufdringliche Variante  
zu beleuchten: Kerzenlicht
Foto: iStockphoto/CrazyD
Foto: Adobe Stock/saritwat

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Sie sind eindrucksvolle Landmarken, die so-
wohl Einheimische als auch Gäste in ihren Bann 
ziehen. Das Gleiche gilt für besondere Objekte 
wie Museen, Wahrzeichen oder Kunstinstalla-
tionen, die einen herausragenden kulturellen 
oder ästhetischen Wert haben. Doch zu viel Be-
leuchtung lässt die wirklich wichtigen Objekte 
und Gebäude im blendenden Lichtschein ver -
schwinden und überfrachtet das Stadtbild. Da-
her muss die Beleuchtung hier gut durchdacht 
sein. Für eine verantwortungsvolle Beleuchtung 
ist es zudem wichtig, Lichtquellen nur dann zu 
aktivieren, wenn Menschen tatsächlich anwe-
send sind, und bei geringem oder keinem Pub-
likumsverkehr darauf zu verzichten.
 k Zeitlich begrenzen: Verzichten Sie während 
des Vogelzugs auf die Beleuchtung von Ge-
bäuden. Nordamerikanische Städte redu-
zieren so die Anzahl von in der Nähe von 
Lichtquellen verunglückten Vögeln um viele 
Tausend.
 k Gezielt lenken: Fokussieren Sie bei neuen 
oder umgerüsteten Beleuchtungsanlagen 
das Licht gezielt auf das jeweilige Objekt. 
Sie erreichen das mit dem Einsatz spezieller 
Techniken wie Projektion, Gobotechnik oder 
Masken, die das Licht dorthin lenken, wo es 
benötigt wird. Strahlen Sie das Objekt außer -
dem von oben nach unten an, so verhindern 
Sie, dass sich Licht in den Himmel verirrt.
 k Verbote beachten: Himmelsstrahler und blin-
kende Beleuchtungsanlagen sind generell un-
zulässig, wie in § 35 Abs. 3 HeNatG festgelegt. 
Diese Art von Beleuchtung trägt erheblich zur 
Lichtverschmutzung bei.
Denkmäler, Kirchen 
und andere  
besondere Objekte
So beleuchten Sie  
verantwortungsvoll 
Auch für die traditionsreiche Wissenschafts-
stadt Darmstadt gilt: Denkmäler und Kirchen 
erzählen Geschichten, prägen das Stadtbild 
und sind der Stolz vieler Einwohner*innen. 
 k Beleuchtungen anpassen: Rüsten Sie Be-
leuchtungsanlagen, die nicht den aktuellen 
Anforderungen entsprechen, insbesondere 
solche mit starken Lichtemissionen, um. Wenn 
Sie den Rebound-Effekt vermeiden amortisiert 
sich die Maßahme auch mittelfristig. Auf Licht-
planung spezialisierte Firmen brauchen Ihre 
klaren Vorgaben können andererseits aber zu 
Förderungen informieren.
 k Helligkeit anpassen: Fassaden müssen nicht 
hell beleuchtet werden, um Aufmerksam-
keit zu erzeugen. Wählen Sie eine möglichst 
geringe Helligkeit, lassen Sie unbeleuchtete 
Flugkorridore für Fledermäuse, arbeiten Sie 
mit Akzenten, etwa indem Sie gezielt Struktu-
ren beleuchten. Das macht ein Gebäude viel 
interessanter, zieht aber gleichzeitig weniger 
Insekten und Vögel an.
 k Lichtfarbe bedenken: Vögel kollidieren um 
ein Vielfaches häufiger mit Fassaden, die 
weiß, blau oder grün beleuchtet sind, als mit 
roten oder gelben. Auch Insekten werden 
stärker von den sogenannten kalten Farben 
angezogen.
Wirkungsvolle Antwort auf die 
Energiekrise
Ein positiver Footprint in herausfordernden 
Zeiten: 
Die Abschaltung und Reduzierung von Effekt -
beleuchtung bietet weitreichende Potenziale 
zur Einsparung von Energie und CO 2-Emissio-
nen. Das zeigt die Umsetzung der Maßnahmen 
zur Energieeinsparung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt im Zuge der Energiekrise 2022. Hier-
bei konnten durch die Abschaltung der Außen-
beleuchtung an 30 öffentlichen Gebäuden und 
Denkmälern eindrucksvolle 74.000 Kilowatt -
stunden pro Jahr eingespart werden.
4Denkmäler, Kirchen und andere besondere Objekte
Kulturell wertvolle Objekte sollten – wenn überhaupt – nur bei 
tatsächlicher Anwesenheit von Menschen beleuchtet werden
Foto: Joerg Hackemann / Alamy Stock Foto

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Sport- und Freizeitstätten bereichern das städ-
tische Leben enorm, indem sie einen offenen, 
einladenden Raum für Austausch und Gemein-
schaft bieten. 
Doch neben der Bedeutung dieser Stätten für 
das soziale Miteinander darf deren Umwelt -
verträglichkeit nicht vergessen werden, speziell 
die Beleuchtung betreffend. Denn häufig liegen 
Sportanlagen in naturnahen Außenbereichen 
oder in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden, 
sodass bei fehlgeleitetem oder zu viel Licht – bei 
Flutlichtanlagen oft der Fall – leicht Stress bei 
den Anwohnerinnen und Anwohner und nahe 
beheimateten Tieren hervorgerufen werden 
kann.
Sport- und  
Freizeitstätten 
So beleuchten Sie  
verantwortungsvoll 
Sport- und Freizeitstätten sind weit mehr als nur Orte für körperliche Aktivität: Sie sind 
lebendige Treffpunkte, wo Menschen – ob im Publikum oder als Sporttreibende – unter -
schiedlichster Kulturen und Hintergründe zusammenfinden, Freundschaften schließen 
und gemeinsam wachsen.
Schnelle Bälle, 
mehr Beleuchtung
Bei manchen Sportarten erreicht die Ballge-
schwindigkeit atemberaubende Höhen, die so-
wohl für die Sporttreibende als auch für das 
Publikum gleichermaßen aufregend sind. Ein 
klassisches Beispiel für eine solche Sportart ist 
Tennis, bei dem fortgeschrittene Sporttreibende 
den Ball mit Geschwindigkeiten von über  
200 km/h über das Netz schlagen; im Hockey 
und im Baseball werden immerhin Werte von 
bis zu 150 km/h erreicht. Aufgrund dieser ho-
hen Geschwindigkeiten können die Anforderun-
gen an die Beleuchtung variieren. Gemäß dem  
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 
den Vorgaben zur Beleuchtung im Außenbe-
reich nach BauGB und HeNatG können die kor-
relierten Farbtemperaturen bei Sportarten mit 
hoher Ballgeschwindigkeit von den empfohle-
nen maximalen 3.000 Kelvin auf bis zu 4.000 
Kelvin erhöht werden. Diese Anpassung ermög-
licht eine bessere Sichtbarkeit und weniger Be-
wegungsunschärfe während der Spiele.
Wie also eine Sport- oder Freizeitanlage ver -
antwortungsbewusst mit Licht ausstatten? 
Die von uns empfohlenen Beleuchtungsstärken 
entsprechen der DIN 12193 „Sportstättenbe-
leuchtung“ und variieren je nach Sportart. So 
sieht etwa Klasse III für den einfachen Trainings-
betrieb 75 Lux vor und Klasse II für den Wett -
kampfbetrieb 200 Lux. Versuchen Sie diese 
Werte um nicht mehr als 25 Prozent zu über -
schreiten. Im besten Fall verfügt Ihre Beleuch-
tungsanlage über Techniken zur Steuerung oder 
Dimmung. Das ermöglicht Teilabschaltungen, 
beispielsweise bei Training auf halbem Platz, 
oder die Anpassung des Beleuchtungsniveaus 
zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb.
Vereine können nach der Sportförderrichtlinie  
Zuschüsse erhalten und Investitionen sollen 
grundsätzlich dazu beitragen, die Klimaziele 
der Stadt zu erreichen. Eine Checkliste und ein 
Flyer auf der Homepage der Stadt Darmstadt 
informieren welche lichttechnischen Vorgaben 
bei der Planung und Umrüstung einer Beleuch-
tungsanlage in Sportstätten zu beachten und 
einzuhalten sind.
Flutlichtatmosphäre intelligent 
steuern
Beachten Sie beim Einrichten von Flutlichtern 
für Sport- und Freizeitstätten ein paar wichtige 
Punkte: 
Die Beleuchtungsanlage sollte so ausgerichtet 
sein, dass sie kein Licht über den Horizont oder 
die Sportstätte hinaus in die Umgebung strahlt. 
Hierfür können Blenden nützlich sein, um das 
Licht genau dorthin zu lenken, wo es benötigt 
wird. Idealerweise beträgt die Beleuchtungsstär-
ke 10 Meter außerhalb der Sportanlage nicht 
mehr als 2 Lux. Beachten Sie hierbei auch die 
Grenzwerte zur Messung, Beurteilung und Min-
derung von Lichtimmissionen der Bund/Län-
der-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz.
Sporthallen nicht übergehen: 
Beleuchtung nur während der Benutzungszeit 
und Lichtaustritt aus Sporthallen vermeiden.
5Sport- und Freizeitstätten
Sportstätten sind oft umgeben von Natur – eine streng fokussierte 
Beleuchtung ist daher unabdingbar
Foto: TSV Hilders

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Arbeitsstätten, Parkplätze, 
Wege und Werbeanlagen  
So beleuchten Sie verantwortungsvoll 
Neben der Wissenschaft und der Kultur sind Unternehmen die pulsierende Kraft unserer 
Stadt. Vom kleinen Start-up über den mittelständischen Betrieb bis hin zum internationa-
len Konzern schaffen sie wertvolle Arbeitsplätze, treiben Innovationen voran und beleben 
unsere Wirtschaft. 
Doch mit der ökonomischen Power wächst auch 
die Verantwortung gegenüber der Umwelt und 
den Mitmenschen. Teil einer verantwortungs- 
und umweltbewussten Haltung ist dabei ein in-
telligentes Beleuchtungskonzept mit präzisem 
Lichteinsatz und potenziellen Energieeinspa-
rungen.
Unsere Empfehlungen für eine umweltfreund-
liche und effiziente Beleuchtung nehmen ihren 
Ausgangspunkt in bewährten Standards und 
Normen. Gesetzlich ist es häufig nicht vor -
geschrieben, sich an Normen zu halten bzw. 
überhaupt zu beleuchten. In der Praxis werden 
Normen aber zur Lichtplanung verwandt. Unse-
re Empfehlung ist es, bei Anwendung dieser 
Normen möglichst niedrige, normkonforme Be-
leuchtungsstärken zu wählen und generell nur 
bei Bedarf zu beleuchten. 
Gleiches gilt für die Beleuchtung an Arbeits-
plätzen. Nach der Richtlinie ASR A3.4 ist nur 
während der Arbeitserbringung zu beleuchten. 
Danach kann abgeschaltet werden. 
Den Beleuchtungsbedarf im Blick
Moderne Beleuchtungstechnologie ermöglicht 
uns, sicherer, effizienter und verantwortungs-
voller zu beleuchten als in der Vergangenheit. 
Teil einer verantwortungs- und umweltbewuss-
ten Haltung ist dabei ein intelligentes Beleuch-
tungskonzept mit präzisem, adaptivem Licht -
einsatz und potenziellen Energieeinsparungen.
Optimieren Sie die Beleuchtung an Zufahrten 
und Wegen zu Ihrem Unternehmen und den 
daran angeschlossenen Stätten und Orten, etwa 
Parkplätze. Wir empfehlen Ihnen, Licht aus-
schließlich zur Orientierung einzusetzen. Die 
korrelierende Farbtemperatur der Lampen auf 
6Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und Werbeanlagen
Sogar nach der Energiekrise bleiben im Stadt-
gebiet einige Schaufenster vorbildlich ab dem 
späteren Abend unbeleuchtet.
Umüstung auf voll-abgeschirmte LED mit 1800 Kelvin Farbtemperatur auf dem  
gesamten Betriebsgelände der Fa. Rhön Sprudel in Ebersburg-Weyhers
Zufahrten und Wegen sollte maximal 3.000 Kel-
vin betragen, besser jedoch 2.200 Kelvin oder 
weniger. Achten Sie zusätzlich darauf, mög-
lichst wenige Leuchten anzubringen und diese 
in größtmöglichen Abständen. Richten Sie die 
mittleren Beleuchtungsstärken für Parkplätze 
nach dem Verkehrsaufkommen und der Art des 
Parkplatzes aus. Die Beleuchtungsstärken soll-
ten nur in Ausnahmefällen das notwendige Maß 
überschreiten. Setzen Sie eine mitdenkende  
Beleuchtung um – etwa mit Bewegungsmel-
der oder Zeitschaltuhr. Zu wenig frequentierten 
Zeiten schaltet sich das Licht dann von selbst 
ab oder verringert seine Leuchtkraft. Zwischen 
22.00 Uhr und 6.00 Uhr verzichten Sie mög-
lichst auf eine Beleuchtung. Die dauerhafte und/
oder sehr helle Ausleuchtung von Firmenarea-
len auch in Kombination mit durch Kameras 
überwachte Bereiche erhöht nicht zwingend die 
Sicherheit. Auch hier können z.B. Bewegungs-
melder eine höhere Abschreckung gegenüber 
unbefugten Zutritten bewirken.
Foto: TSV Hilders
Foto: Volkssternwarte Darmstadt e.V., Chr. Roßberg

20 21
Imagefaktor nachhaltig beleuchten!
Unternehmen, die in Nachhaltigkeit investieren, 
ernten nachweislich Imagegewinne. Ein öko-
logisches Beleuchtungskonzept ist somit nicht 
nur ein Akt des Umweltschutzes, sondern auch 
ein wirkungsvolles Instrument des Nachhaltig-
keitsmarketings. Durch die Implementierung 
umweltfreundlicher Beleuchtungslösungen, die 
den Vorgaben des BImSchG und den Richtlinien 
für Beleuchtung im Außenbereich nach HeNatG 
entsprechen, positionieren Sie sich als umwelt -
bewusster Firma.
Dies gilt auch für Umzäunungen. Bewegungs-
melder können bei ungewöhnlichen Vorkom-
men das Licht einschalten. Permanent einge-
schaltetes Licht bietet nicht mehr Sicherheit 
sondern zeigt dunkle Stellen umso klarer auf.
Werbewirkung und Umweltschutz 
kombinieren
Bei freistehenden oder an Gebäuden ange-
brachten Werbeanlagen orientieren Sie sich an 
folgenden Richtlinien:
 k Die Oberkante der Werbeanlage liegt unter 
der Gebäudeoberkante.
 k Bei der Beleuchtung der Werbeanlage sollte 
das Licht nicht über die angestrahlten Flä-
chen hinausgelenkt werden.
 k Zur Vermeidung von unerwünschter Licht -
streuung können Sie Scheinwerfer mit ge-
zielter Abstrahlung einsetzen, etwa asym-
metrische Flächenstrahler, Blenden oder 
Projektionstechniken.
 k Anstrahlungen sollten nur von oben nach 
unten erfolgen, um Streulicht in den Himmel 
und in die Umgebung zu vermeiden.
 k Der Einsatz von Himmelsstrahlern ist verbo-
ten. Ebenso unerwünscht sind Werbe- und Be-
leuchtungsanlagen, die bewegtes, wechseln-
des oder blinkendes Licht mit einer Frequenz 
unter vier Sekunden erzeugen (§ 35 Abs. 3 
HeNatG). Bei Überschreitung von bestimmten 
Richtwerten können behördliche Anordnungen 
dagegen erfolgen.
 k Die taghelle Ausleuchtung von Betriebsge-
länden, wie sie oft von Fachfirmen angeboten 
wird, erhöht nachweislich die Sicherheit nicht. 
Im Gegenteil, sie erleichtert kriminelle Hand-
lungen. Bewegungsmelder sind eine bessere 
Alternative, da sie nur dann Licht spenden, 
wenn es tatsächlich benötigt wird. Auch hier -
bei ist darauf zu achten, nicht heller zu be-
leuchten als wirklich nötig.
Misst Ihre Anstrahlung oder selbstleuchtende 
Werbeanlage über 10 m², beschränken Sie die 
Leuchtdichte nach Sonnenuntergang auf höchs-
tens 5 cd/m². In sensiblen Bereichen sollten Sie 
auf 2 cd/m² heruntergehen. Bei kleineren Flä-
chen, also unter 10 m², ist eine Leuchtdichte 
von maximal 100 cd/m² angemessen, in sen-
siblen Bereichen 50 cd/m². Wählen Sie für den 
Hintergrund Ihrer Anlage dunkle oder warme 
Farben und strahlen Sie nicht in sensible Be-
reiche. Beleuchtete oder selbstleuchtende Wer -
beanlagen schalten Sie idealerweise zwischen 
22.00 Uhr und 6.00 Uhr ab.
Nachhaltige und blendenfreie Beleuchtung Gewerbe
Und zu guter Letzt: Ihre Schaufensterbeleuch-
tung sollte nicht zu aufdringlich sein. Die Regel 
ist einfach: Die Beleuchtungsstärke am Boden, 
mehr als einen Meter vor dem Schaufenster, 
sollte die öffentliche Beleuchtung maximal um 
das Doppelte überschreiten, maximal aber 40 
Lux betragen. Nach 22.00 Uhr oder wenn Ihr 
Geschäft schließt, ist es empfehlenswert, die 
Beleuchtung zu reduzieren oder auszuschalten. 
Licht nur von oben nach unten auf die Nutzfläche lenken.
Leuchten horizontal montieren – ohne Abstrahlung nach oben und zur Seite.
Beleuchtung nach Nutzungsende reduzieren – um mind. 70 % oder abschalten.
Großflächige leuchtende oder angestrahlte 
Flächen vermeiden.  
Für Flächen kleiner 10 m2 max. 50 cd/m2 
Leuchtdichte in ländlichen Gebieten,  
max. 100 cd/m2 innerstädtisch.
Flächen größer 10 m2 max. 2 cd/m2  
Leuchtdichte im ländlichen Umfeld und 
max. 5 cd/m2 innerstädtisch.
Dunkle Hintergründe verwenden.
Nur warmweißes Licht mit 
Farbtemperaturen von 1.800 
bis max. 3.000 Kelvin.
Lichtpunkthöhen  
möglichst niedrig.
Auch Kameraüberwachung 
mit Bewegungsmeldern 
kombinieren.
Parkplätze max. 10 Lux.
Wege max. 5 Lux.
Keine aufgeneigten Leuchten, Bodenstrahler 
oder freistrahlende Röhren, um Blendung 
und Streuung zu vermeiden.
6Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und Werbeanlagen
Grafik: Carsten Przygoda, www.sternenpark-schwaebische-alb.de

22 23
Hausbeleuchtung im Vergleich
Negativbeispiel Positivbeispiel
Rüchsichtvolle, blendenfreie und ökologische Außenbeleuchtung im Überblick
Licht nur von oben nach unten auf die eigene Nutzfläche richten.
Leuchtmittel mit warmweißer Lichtfarbe und Farbtemperaturen unter 
2.700 bis max. 3.000 Kelvin wählen.
Lichtstrommengen von max. 500 Lumen pro Leuchte reichen aus.
Beleuchtung abschalten, 
wenn diese nicht benötigt 
wird und/oder Bewe-
gungsmelder verwenden!
LED-Strahler 
immer  
waagrecht 
montieren.
Leuchte mit Abschirmung,
damit kein Licht nach oben 
und zur Seite 
abgestrahlt wird.
Grafik: Carsten Przygoda, www.sternenpark-schwaebische-alb.deGrafik: Matthias Engel und Carsten Przygoda, www.sternenpark-schwaebische-alb.de

Kontakt
Wissenschaftsstadt Darmstadt
64295 Darmstadt
Telefon +49 (0)6151-115
E-Mail info@darmstadt.de
Internet www.darmstadt.de
Weiterführende Informationen und Auskünfte unter:
www.darmstadt.de/licht
Der Große Woog im Herzen Darmstadts ist Lebensraum für Eisvögel, Graureiher, Libellen und viele 
weitere Tiere. Natürliche Dunkelheit unterstützt ein ökologisches Gleichgewicht an diesem Ort
Foto: Frank Jährling

anlage 5

193 Zeichen

Punkt 21: Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und 
Lichtleitfaden für Private 
 (V-Nr. 2025/0055) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD

anlage 4

261 Zeichen

Punkt 16: Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und 
Lichtleitfaden für Private 
 (V-Nr. 2025/0055) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
  
Gegenstimmen: AfD

anlage 3

14478 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.03.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat II 
Dezernat IV 
Dezernat V 
Dezernat VI 
 
Amt: Umweltamt  
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I II 
III 56 
IV V VI 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0055 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
95 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 561010 
Kostenstelle:  056-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  561011 Sachkonto: 6861000 
 
Betreff: Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und 
Lichtleitfaden für Private  
 
Vorlage vom: 07.02.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit wird 
beschlossen und die Verwaltung aufgefordert, diese in das tägliche Verwaltungshandeln zu 
integrieren. 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Lichtleitlinie eine Satzung zu erarbeiten.  
3. Der Lichtleitfaden für Private wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

- 3 - 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Lichtleitfaden (wird nur digital zur Verfügung gestellt)  
Anlage 2 Lichtleitlinie (wird nur digital zur Verfügung gestellt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 12.03.2025 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.02.2025:  
 
Hintergründe und Zielsetzung 
Mit dem Beschluss des Antrags SV-2022/0029 „Lichtleitlinie und Lichtleitfaden für 
Private“ wurde die Erstellung einer Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler 
Zuständigkeit (LLL) und eines Lichtleitfadens für Private (LLF) beschlossen. Nachfolgend der 
Beschlusstext:  
„Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat zum Schutz der Tier- und 
Pflanzenwelt sowie der menschlichen Gesundheit vor den negativen Auswirkungen übermäßiger 
künstlicher Beleuchtung mit der Erarbeitung einer Lichtleitlinie sowie eines Lichtleitfadens für 
Private. Dabei sind insbesondere Beleuchtungsstärke und -menge, Lichtlenkung sowie die 
eingesetzte Lichtfarbe kritisch in den Blick zu nehmen. Es wird angeregt, bei der Erarbeitung 
im Bedarfsfall auf die Expertise Dritter zurückzugreifen.“ 
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den oben genannten Beschluss ergeben sich aus 
dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG), dem Bundes-Naturschutz-Gesetz 
(BNatSchG) und dem Hessischen Naturschutzgesetz (HeNatG). Das BImSchG  bezeichnet Licht 
als schädliche Umwelteinwirkung, die es zu vermeiden gilt. Die Novelle des BNatschG aus dem 
Jahr 2021 sieht den Schutz von Insekten durch Minderung von Lichtemissionen vor. Die 
Neufassung des HeNatG aus dem Jahr 2023 fordert den Schutz von lichtempfindlichen Tier - 
und Pflanzenarten sowie Insekten in § 4 und § 35 und ermächtigt Gemeinden entsprechende 
Satzungen zu erlassen (§ 35 Abs. 7 HeNatG). Zudem haben Gemeinden eine Vorbildfunktion 
bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 7 HeNatG). 
Somit ist die Reduktion der sogenannten Lichtverschmutzung eine kommunale Pflichtaufgabe, 
welcher sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Entwicklung der LLL und eines LLF 
annimmt.  
Ziel ist es Vorgaben und Handlungsempfehlungen zu formulieren, die eine umweltschonende, 
nachhaltige, blendfreie und bedarfsorientierte Außenbeleuchtung ermöglichen. Denn diese 
dient gleichzeitig: 
- dem Schutz vor negativen Auswirkungen auf die Natur und Artenvielfalt durch 
Lichtimmissionen, 
- der Ressourcenschonung sowie Energieeinsparung und damit dem Klimaschutz, 
- der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Menschen und 
- dem Erhalt und der Verbesserung des nächtlichen Landschafts- und Stadtbilds sowie 
des Blicks auf den Sternhimmel als Kulturgut. 
 
Beteiligungsprozess: 
Um alle notwendigen Aspekte für die LLL und den LLF zu berücksichtigen und zu bündeln, 
wurde eine Arbeitsgruppe „Lichtleitlinie Lichtleitfaden“ gebildet und mit der Erarbeitung der 
LLL und des LLF beauftragt. Mit der Federführung der Arbeitsgruppe wurde das Umweltamt 
beauftragt.  
Der Arbeitsgruppe gehören folgende Mitglieder an: 
- das Umweltamt, 
- das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung, 
- das Stadtplanungsamt, 
- die Untere Denkmalschutzbehörde, 
- das Mobilitäts- und Tiefbauamt,

- 5 - 
- das Grünflächenamt, 
- der Eigenbetrieb Immobilienmanagement, 
- die Darmstädter Stadtentwicklungsgesellschaft mbh, 
- die ENTEGA AG, 
- die Volkssternwarte Darmstadt e.V. als Vertreter des Hessischen Netzwerkes gegen 
Lichtverschmutzung und 
- der BUND Darmstadt e.V. 
- das Dezernat III 
Weitere Verwaltungseinheiten wurden anlassbezogen und informativ eingebunden wie z.B. der 
Kommunale Präventionsrat, das Frauenbüro, das Bürger- und Ordnungsamt und das Sportamt.  
Die Zusammenarbeit der Arbeitsgruppe fand im Rahmen eines regelmäßigen Jour Fixe statt. 
Insgesamt wurden in sieben Sitzungen im Zeitraum von November 2022 bis Januar 2024, 
sowie weiteren einzelnen Abstimmungsgesprächen in Kleingruppen, zum Teil mit externen 
Experten, zahlreiche zielführende Anregungen, Hinweise und Anmerkungen zur LLL und zum 
LLF gesammelt und während des Erstellungsprozesses in diese integriert. 
Begleitend zum Jour Fixe wurde eine digitale Vortragsreihe zur Beratung der Mitglieder der 
Arbeitsgruppe „Lichtleitlinie Leichtleitfaden“ veranstaltet. Folgende Themen waren Teil der 
Veranstaltungsreihe: 
- Einfluss künstlicher Beleuchtung auf Natur und Mensch, Dr. Annette Krop-Benesch 
(Biologin, Autorin, Beraterin, Mitglied der Lichttechnischen Gesellschaft) 
- Licht und Sicherheit, Dunja Storp (Kriminologin, Polizeiwissenschaftlerin) 
- Reduzierung der Lichtverschmutzung durch nachhaltige Beleuchtung, Dr. Andreas 
Hänel (Physiker und Astronom, Mitglied der Dark Sky Vereinigung der Sternenfreunde) 
- Beleuchtungsoptimierungen im Sternenpark Westhavelland, Thomas Becker 
(Landesamt für Umwelt Brandenburg, Natur- und Sternenpark Westhavelland) 
- Überblick über Methoden zur Quantifizierung von Licht, Dr. Christopher Kyba, Arne 
Dröge-Rothaar, Loeka Jongejans (Geographisches Institut, Ruhr Universität Bochum) 
- Beleuchtungsanlagen von Sportstätten, Jens Prüller (Bereichsleiter Sportinfrastruktur, 
Landessportbund Hessen e.V.) 
Für eine möglichst umfassende Beteiligung während des Erstellungsprozesses und 
Berücksichtigung aller Interessensgebiete innerhalb der Stadtverwaltung wurden die Inhalte 
der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung am 29.11.2023 den Mitgliedern der AG 
Öffentlicher Raum des Kommunalen Präventionsrats vorgestellt und mit diesen diskutiert. 
 
Die Reduktion vermeidbarer Lichtimmissionen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, 
weshalb zur besseren Akzeptanz und Sensibilisieren parallel zum Erstellungsprozess der LLL 
und des LLF verschiedene Formate der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt wurden. 
 
Dazu zählen: 
- die Beteiligung an der Earth Night 2022 mit einer Pressemitteilung und mit der 
teilweisen Abschaltung der öffentlichen Beleuchtung im Park Rosenhöhe durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie einer darauf aufbauenden Stadtführung des 
Umweltamts zusammen mit der Volkssternwarte Darmstadt e.V. mit Informationen zur 
Lichtverschmutzung und dem Sternenhimmel, 
- die Beteiligung an der Earth Hour 2023 mit einer Pressemitteilung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und eines Vortrages durch das Umweltamt im Rahmen 
der offenen Sternwarte auf der Ludwigshöhe, 
- die Beteiligung an der Earth Night 2023 sowie 2024 mit entsprechenden 
Pressemitteilungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und Abschaltung der

- 6 - 
Anstrahlungen ausgewählter Objekte wie z.B. des Hochzeitturms, des Alten Rathauses, 
des Ludwigsmonuments auf dem Luisenplatz und 
- die Veröffentlichung der Broschüre „Klima- und naturbewusstes Planen und Bauen - 
Maßnahmen und Fördermöglichkeiten“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit einem 
Kapitel „Künstliches Licht: So reduzieren Sie Beeinträchtigungen für Tiere, Pflanzen 
und Mensch“. 
Lichtleitlinie für die Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und Lichtleitfaden für Private 
 
Die LLL und der LLF konkretisieren die Bestimmungen des Bundes und der Länder mit 
weitergehenden Regelungen und Empfehlungen zur Vermeidung von störenden oder 
umweltbeeinträchtigenden Lichtimmissionen und stellen diese nachvollziehbar und 
anschaulich illustriert dar. Zusätzlich leisten beide Dokumente einen Beitrag, um für das 
Thema Lichtverschmutzung zu sensibilisieren, indem sie einleitend Hintergründe zu den 
Auswirkungen von Lichtimmissionen aufzeigen und die Auswirkungen für den Menschen und 
die Umwelt erläutern.  
 
In der LLL werden alle relevanten gesetzlichen und normativen Grundlagen zur 
Beleuchtungspflicht in kommunaler Zuständigkeit und zur Minimierungspflicht von 
vermeidbaren Lichtimmissionen durch Kommunen gebündelt. Im Folgenden werden dann 
konkrete Vorgaben zur Reduktion von Lichtimmissionen formuliert und dabei zwischen 
freiwilligen Maßnahmen für die Bestandsbeleuchtung und verpflichtenden Maßnahmen bei 
Neuinstallationen, Umrüstungen (z.B. auf LED) oder Erneuerungen defekter Leuchten, 
unterschieden. Die Vorgaben untergliedern sich in allgemeine Grundsätze zur Beleuchtung und 
Vorgaben für konkrete Beleuchtungskategorien. Die allgemeinen Grundsätze umfassen die 
Parameter Notwendigkeit, Intensität, Lichtfarbe, Lichtlenkung und Steuerung. Die 
anwendungsspezifischen Vorgaben umfassen konkrete Regelungen für die Straßen-, Wege- und 
Platzbeleuchtung, die Außenbeleuchtung städtischer Liegenschaften und die Beleuchtung in 
sensiblen Bereichen wie z.B. Schutzgebieten und städtischen Grünanlagen.  
 
Zusätzlich sieht die LLL ein Monitoringprogramm zur Umsetzung der LLL vor. Damit soll die 
Möglichkeit geschaffen werden die Vorgaben der LLL zu evaluieren, sodass die Umsetzung als 
dynamischer Prozess verstanden, Maßnahmen angepasst und die Lichtleitlinie bei Bedarf 
fortgeschrieben werden kann, insbesondere um den Aspekten Verkehrssicherheit und soziale 
Sicherheit ausreichend Bedeutung beizumessen. 
Der Ausführlichkeit der Ausführungen der Lichtleitlinie sind gewollt und resultieren auch aus 
der umfassenden Einbindung verschiedenster Akteure bei der Erstellung. Es gewährleistet aber 
auch, dass der während der Erstellung erfolgte Wissenszuwachs dokumentiert und 
unkompliziert z.B. an neue Mitarbeitende in der Verwaltung weitergegeben werden kann.  
 
Aufgrund geringer praktischer Erfahrungen im Handlungsfeld „Abschaltungen“ ist vorgesehen, 
die Voraussetzungen für ein Reallabor zu schaffen, in dem zeitlich und für noch auszuwählende 
Testbereiche, der innovative Ansatz der LLL unter realen Bedingungen erprobt und 
dokumentiert wird.  
 
An den seit Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig 
wirksame Maßnahmen (EnSiKuMAV) erfolgten Lichtreduktionen an ausgewählten 
Straßenabschnitten und Gebäuden sowie den positiven Erfahrungen daraus wird weiter 
festgehalten und in die Evaluation aufgenommen. Ferner wird jeder beleuchtete Bereich der 
neu installiert wird, wie z.B. das Ludwigshöhviertel im Besonderen, der Evaluation unterzogen.

- 7 - 
 
Im LLF werden neben den allgemeinen Grundlagen zum Thema umweltverträgliche 
Beleuchtung ebenfalls anwendungsspezifische Handlungsempfehlungen unter Einbeziehung 
der gesetzlichen und normativen Grundlagen für verschiedenen Zielgruppen gegeben. Diese 
motivieren und befähigen jeden und jede selbst dazu einen Beitrag zu weniger 
Lichtverschmutzung im direkten Umfeld und für Darmstadt insgesamt zu leisten. Für folgende 
Bereiche wurden im Rahmen des Leitfadens Handlungsempfehlungen entwickelt: 
Außenbeleuchtung von Haus und Garten, von Denkmälern, Kirchen und Effektbeleuchtung, von 
Sport und Freizeitstätten, von Gewerbe inkl. Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und 
Werbeanlagen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält mit der LLL und dem LLF, eine ausführliche, 
maßnahmenbasierte aber dennoch anpassbare Planungsleitlinie bzw. -hilfe, um die 
Beleuchtung in Darmstadt im Sinne der Umwelt und der Sicherheit zu gestalten. 
 
Die Vorgaben und Handlungsempfehlungen basieren neben den Bestimmungen des Bundes 
und der Länder auf den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz 
(LAI) sowie Erfahrungen in anderen Kommunen und den internationalen Sternenparks und 
entsprechen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik. 
 
Ausblick 
 
§ 35 Abs. 7 HeNatG ermächtigt Gemeinden für das Gemeindegebiet oder Teile davon die 
Begrenzung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht mittels Satzung zu regeln. Ziel 
ist es daher, aus der vorliegenden LLL und dem LLF eine entsprechende Satzung zu 
entwickeln, um langfristig ein rechtskräftiges Instrument zu erhalten, welches nicht nur für die 
Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit, sondern auch für alle städtischen Beteiligungen, 
das Gewerbe, die Industrie, Wohnbaugesellschaften, Kirchen, Vereine und Private bindend ist 
und diese zu einer umwelt- und klimaschonenden Beleuchtung verpflichtet. 
 
Die für die Verwaltung relevante LLL wurde allen Akteuren der Projektgruppe in einer 
Abschlussveranstaltung vorgestellt. 
Die für die Umsetzung der LLL notwendigen Mittel werden im Zuge der Planungen der 
ohnedies durchzuführenden Maßnahmen von der jeweils zuständigen Einheit berücksichtigt.  
 
 
Dezernat I     Dezernat II    Dezernat III 
 
 
 
Hanno Benz    Barbara Akdeniz     Michael Kolmer  
Oberbürgermeister    Bürgermeisterin    Stadtrat 
 
 
Dezernat IV     Dezernat V    Dezernat VI 
 
 
 
André Schellenberg    Holger Klötzner     Paul Georg Wandrey  
Stadtkämmerer    Stadtrat    Stadtrat

2025/0055

14395 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.03.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat II 
Dezernat IV 
Dezernat V 
Dezernat VI 
 
Amt: Umweltamt 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0055 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 561010 
Kostenstelle:  056-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  561011 Sachkonto: 6861000 
 
Betreff: Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und 
Lichtleitfaden für Private  
 
Vorlage vom: 07.02.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit wird 
beschlossen und die Verwaltung aufgefordert, diese in das tägliche Verwaltungshandeln zu 
integrieren. 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Lichtleitlinie eine Satzung zu erarbeiten.  
3. Der Lichtleitfaden für Private wird zustimmend zur Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Lichtleitfaden (wird nur digital zur Verfügung gestellt)  
Anlage 2 Lichtleitlinie (wird nur digital zur Verfügung gestellt)

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.02.2025:  
 
Hintergründe und Zielsetzung 
Mit dem Beschluss des Antrags SV-2022/0029 „Lichtleitlinie und Lichtleitfaden für 
Private“ wurde die Erstellung einer Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung in kommunaler 
Zuständigkeit (LLL) und eines Lichtleitfadens für Private (LLF) beschlossen. Nachfolgend der 
Beschlusstext:  
„Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat zum Schutz der Tier- und 
Pflanzenwelt sowie der menschlichen Gesundheit vor den negativen Auswirkungen 
übermäßiger künstlicher Beleuchtung mit der Erarbeitung einer Lichtleitlinie sowie eines 
Lichtleitfadens für Private. Dabei sind insbesondere Beleuchtungsstärke und -menge, 
Lichtlenkung sowie die eingesetzte Lichtfarbe kritisch in den Blick zu nehmen. Es wird 
angeregt, bei der Erarbeitung im Bedarfsfall auf die Expertise Dritter zurückzugreifen.“ 
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den oben genannten Beschluss ergeben sich aus 
dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG), dem Bundes-Naturschutz-Gesetz 
(BNatSchG) und dem Hessischen Naturschutzgesetz (HeNatG). Das BImSchG bezeichnet Licht 
als schädliche Umwelteinwirkung, die es zu vermeiden gilt. Die Novelle des BNatschG aus dem 
Jahr 2021 sieht den Schutz von Insekten durch Minderung von Lichtemissionen vor. Die 
Neufassung des HeNatG aus dem Jahr 2023 fordert den Schutz von lichtempfindlichen Tier- 
und Pflanzenarten sowie Insekten in § 4 und § 35 und ermächtigt Gemeinden entsprechende 
Satzungen zu erlassen (§ 35 Abs. 7 HeNatG). Zudem haben Gemeinden eine Vorbildfunktion 
bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 7 HeNatG). 
Somit ist die Reduktion der sogenannten Lichtverschmutzung eine kommunale Pflichtaufgabe, 
welcher sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Entwicklung der LLL und eines LLF 
annimmt.  
Ziel ist es Vorgaben und Handlungsempfehlungen zu formulieren, die eine umweltschonende, 
nachhaltige, blendfreie und bedarfsorientierte Außenbeleuchtung ermöglichen. Denn diese 
dient gleichzeitig: 
- dem Schutz vor negativen Auswirkungen auf die Natur und Artenvielfalt durch 
Lichtimmissionen, 
- der Ressourcenschonung sowie Energieeinsparung und damit dem Klimaschutz, 
- der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Menschen und 
- dem Erhalt und der Verbesserung des nächtlichen Landschafts- und Stadtbilds sowie 
des Blicks auf den Sternhimmel als Kulturgut. 
 
Beteiligungsprozess: 
Um alle notwendigen Aspekte für die LLL und den LLF zu berücksichtigen und zu bündeln, 
wurde eine Arbeitsgruppe „Lichtleitlinie Lichtleitfaden“ gebildet und mit der Erarbeitung der 
LLL und des LLF beauftragt. Mit der Federführung der Arbeitsgruppe wurde das Umweltamt 
beauftragt.  
Der Arbeitsgruppe gehören folgende Mitglieder an: 
- das Umweltamt, 
- das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung, 
- das Stadtplanungsamt, 
- die Untere Denkmalschutzbehörde, 
- das Mobilitäts- und Tiefbauamt, 
- das Grünflächenamt,

- 4 - 
- der Eigenbetrieb Immobilienmanagement, 
- die Darmstädter Stadtentwicklungsgesellschaft mbh, 
- die ENTEGA AG, 
- die Volkssternwarte Darmstadt e.V. als Vertreter des Hessischen Netzwerkes gegen 
Lichtverschmutzung und 
- der BUND Darmstadt e.V. 
- das Dezernat III 
Weitere Verwaltungseinheiten wurden anlassbezogen und informativ eingebunden wie z.B. der 
Kommunale Präventionsrat, das Frauenbüro, das Bürger- und Ordnungsamt und das Sportamt.  
Die Zusammenarbeit der Arbeitsgruppe fand im Rahmen eines regelmäßigen Jour Fixe statt. 
Insgesamt wurden in sieben Sitzungen im Zeitraum von November 2022 bis Januar 2024, 
sowie weiteren einzelnen Abstimmungsgesprächen in Kleingruppen, zum Teil mit externen 
Experten, zahlreiche zielführende Anregungen, Hinweise und Anmerkungen zur LLL und zum 
LLF gesammelt und während des Erstellungsprozesses in diese integriert. 
Begleitend zum Jour Fixe wurde eine digitale Vortragsreihe zur Beratung der Mitglieder der 
Arbeitsgruppe „Lichtleitlinie Leichtleitfaden“ veranstaltet. Folgende Themen waren Teil der 
Veranstaltungsreihe: 
- Einfluss künstlicher Beleuchtung auf Natur und Mensch, Dr. Annette Krop-Benesch 
(Biologin, Autorin, Beraterin, Mitglied der Lichttechnischen Gesellschaft) 
- Licht und Sicherheit, Dunja Storp (Kriminologin, Polizeiwissenschaftlerin) 
- Reduzierung der Lichtverschmutzung durch nachhaltige Beleuchtung, Dr. Andreas 
Hänel (Physiker und Astronom, Mitglied der Dark Sky Vereinigung der Sternenfreunde)  
- Beleuchtungsoptimierungen im Sternenpark Westhavelland, Thomas Becker 
(Landesamt für Umwelt Brandenburg, Natur- und Sternenpark Westhavelland) 
- Überblick über Methoden zur Quantifizierung von Licht, Dr. Christopher Kyba, Arne 
Dröge-Rothaar, Loeka Jongejans (Geographisches Institut, Ruhr Universität Bochum) 
- Beleuchtungsanlagen von Sportstätten, Jens Prüller (Bereichsleiter Sportinfrastruktur, 
Landessportbund Hessen e.V.) 
Für eine möglichst umfassende Beteiligung während des Erstellungsprozesses und 
Berücksichtigung aller Interessensgebiete innerhalb der Stadtverwaltung wurden die Inhalte 
der Lichtleitlinie für die öffentliche Beleuchtung am 29.11.2023 den Mitgliedern der AG 
Öffentlicher Raum des Kommunalen Präventionsrats vorgestellt und mit diesen diskutiert.  
 
Die Reduktion vermeidbarer Lichtimmissionen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, 
weshalb zur besseren Akzeptanz und Sensibilisieren parallel zum Erstellungsprozess der LLL 
und des LLF verschiedene Formate der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt wurden.  
 
Dazu zählen: 
- die Beteiligung an der Earth Night 2022 mit einer Pressemitteilung und mit der 
teilweisen Abschaltung der öffentlichen Beleuchtung im Park Rosenhöhe durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie einer darauf aufbauenden Stadtführung des 
Umweltamts zusammen mit der Volkssternwarte Darmstadt e.V. mit Informationen zur 
Lichtverschmutzung und dem Sternenhimmel, 
- die Beteiligung an der Earth Hour 2023 mit einer Pressemitteilung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und eines Vortrages durch das Umweltamt im Rahmen 
der offenen Sternwarte auf der Ludwigshöhe, 
- die Beteiligung an der Earth Night 2023 sowie 2024 mit entsprechenden 
Pressemitteilungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und Abschaltung der 
Anstrahlungen ausgewählter Objekte wie z.B. des Hochzeitturms, des Alten Rathauses, 
des Ludwigsmonuments auf dem Luisenplatz und

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- die Veröffentlichung der Broschüre „Klima- und naturbewusstes Planen und Bauen - 
Maßnahmen und Fördermöglichkeiten“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit einem 
Kapitel „Künstliches Licht: So reduzieren Sie Beeinträchtigungen für Tiere, Pflanzen 
und Mensch“. 
Lichtleitlinie für die Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit und Lichtleitfaden für Private 
 
Die LLL und der LLF konkretisieren die Bestimmungen des Bundes und der Länder mit 
weitergehenden Regelungen und Empfehlungen zur Vermeidung von störenden oder 
umweltbeeinträchtigenden Lichtimmissionen und stellen diese nachvollziehbar und 
anschaulich illustriert dar. Zusätzlich leisten beide Dokumente einen Beitrag, um für das 
Thema Lichtverschmutzung zu sensibilisieren, indem sie einleitend Hintergründe zu den 
Auswirkungen von Lichtimmissionen aufzeigen und die Auswirkungen für den Menschen und 
die Umwelt erläutern.  
 
In der LLL werden alle relevanten gesetzlichen und normativen Grundlagen zur 
Beleuchtungspflicht in kommunaler Zuständigkeit und zur Minimierungspflicht von 
vermeidbaren Lichtimmissionen durch Kommunen gebündelt. Im Folgenden werden dann 
konkrete Vorgaben zur Reduktion von Lichtimmissionen formuliert und dabei zwischen 
freiwilligen Maßnahmen für die Bestandsbeleuchtung und verpflichtenden Maßnahmen bei 
Neuinstallationen, Umrüstungen (z.B. auf LED) oder Erneuerungen defekter Leuchten, 
unterschieden. Die Vorgaben untergliedern sich in allgemeine Grundsätze zur Beleuchtung und 
Vorgaben für konkrete Beleuchtungskategorien. Die allgemeinen Grundsätze umfassen die 
Parameter Notwendigkeit, Intensität, Lichtfarbe, Lichtlenkung und Steuerung. Die 
anwendungsspezifischen Vorgaben umfassen konkrete Regelungen für die Straßen -, Wege- und 
Platzbeleuchtung, die Außenbeleuchtung städtischer Liegenschaften und die Beleuchtung in 
sensiblen Bereichen wie z.B. Schutzgebieten und städtischen Grünanlagen.  
 
Zusätzlich sieht die LLL ein Monitoringprogramm zur Umsetzung der LLL vor. Damit soll die 
Möglichkeit geschaffen werden die Vorgaben der LLL zu evaluieren, sodass die Umsetzung als 
dynamischer Prozess verstanden, Maßnahmen angepasst und die Lichtleitlinie bei Bedarf 
fortgeschrieben werden kann, insbesondere um den Aspekten Verkehrssicherheit und soziale 
Sicherheit ausreichend Bedeutung beizumessen. 
Der Ausführlichkeit der Ausführungen der Lichtleitlinie sind gewollt und resultieren auch aus 
der umfassenden Einbindung verschiedenster Akteure bei der Erstellung. Es gewährleistet aber 
auch, dass der während der Erstellung erfolgte Wissenszuwachs dokumentiert und 
unkompliziert z.B. an neue Mitarbeitende in der Verwaltung weitergegeben werden kann.  
 
Aufgrund geringer praktischer Erfahrungen im Handlungsfeld „Abschaltungen“ ist vorgesehen, 
die Voraussetzungen für ein Reallabor zu schaffen, in dem zeitlich und für noch auszuwählende 
Testbereiche, der innovative Ansatz der LLL unter realen Bedingungen erprobt und 
dokumentiert wird.  
 
An den seit Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig 
wirksame Maßnahmen (EnSiKuMAV) erfolgten Lichtreduktionen an ausgewählten 
Straßenabschnitten und Gebäuden sowie den positiven Erfahrungen daraus wird weiter 
festgehalten und in die Evaluation aufgenommen. Ferner wird jeder beleuchtete Bereich der 
neu installiert wird, wie z.B. das Ludwigshöhviertel im Besonderen, der Evaluation unterzogen. 
 
Im LLF werden neben den allgemeinen Grundlagen zum Thema umweltverträgliche 
Beleuchtung ebenfalls anwendungsspezifische Handlungsempfehlungen unter Einbeziehung

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der gesetzlichen und normativen Grundlagen für verschiedenen Zielgruppen gegeben. Diese 
motivieren und befähigen jeden und jede selbst dazu einen Beitrag zu weniger 
Lichtverschmutzung im direkten Umfeld und für Darmstadt insgesamt zu leisten. Für folgende 
Bereiche wurden im Rahmen des Leitfadens Handlungsempfehlungen entwickelt: 
Außenbeleuchtung von Haus und Garten, von Denkmälern, Kirchen und Effektbeleuchtung, von 
Sport und Freizeitstätten, von Gewerbe inkl. Arbeitsstätten, Parkplätze, Wege und 
Werbeanlagen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält mit der LLL und dem LLF, eine ausführliche, 
maßnahmenbasierte aber dennoch anpassbare Planungsleitlinie bzw. -hilfe, um die 
Beleuchtung in Darmstadt im Sinne der Umwelt und der Sicherheit zu gestalten. 
 
Die Vorgaben und Handlungsempfehlungen basieren neben den Bestimmungen des Bundes 
und der Länder auf den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz 
(LAI) sowie Erfahrungen in anderen Kommunen und den internationalen Sternenparks und 
entsprechen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik. 
 
Ausblick 
 
§ 35 Abs. 7 HeNatG ermächtigt Gemeinden für das Gemeindegebiet oder Teile davon die 
Begrenzung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht mittels Satzung zu regeln. Ziel 
ist es daher, aus der vorliegenden LLL und dem LLF eine entsprechende Satzung zu 
entwickeln, um langfristig ein rechtskräftiges Instrument zu erhalten, welches nicht nur für die 
Beleuchtung in kommunaler Zuständigkeit, sondern auch für alle städtischen Beteiligungen, 
das Gewerbe, die Industrie, Wohnbaugesellschaften, Kirchen, Vereine und Private bindend ist 
und diese zu einer umwelt- und klimaschonenden Beleuchtung verpflichtet. 
 
Die für die Verwaltung relevante LLL wurde allen Akteuren der Projektgruppe in einer 
Abschlussveranstaltung vorgestellt. 
Die für die Umsetzung der LLL notwendigen Mittel werden im Zuge der Planungen der 
ohnedies durchzuführenden Maßnahmen von der jeweils zuständigen Einheit berücksichtigt. 
 
 
Dezernat I     Dezernat II    Dezernat III 
 
 
 
Hanno Benz    Barbara Akdeniz     Michael Kolmer 
Oberbürgermeister    Bürgermeisterin    Stadtrat 
 
 
Dezernat IV     Dezernat V    Dezernat VI 
 
 
 
André Schellenberg    Holger Klötzner     Paul Georg Wandrey 
Stadtkämmerer   Stadtrat    Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 21
TOP 16
TOP 10
TOP 95

Orte (10)

  • Rheinstraße
  • Luisenplatz
  • Ritula-Fränkel-Weg
  • Am Kavalleriesand
  • Auf der Ludwigshöhe
  • Dieburger Straße
  • Frankfurter Straße
  • Martin-Luther-King-Ring 44
  • Donnersbergring
  • Spessartring

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0055
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.02.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00