2451/2025
Richtlinie zur Verwendung des kommunalen Anteils bei der Förderung des Case Managements im Rahmen des Kommunalen Integrationsmanagements
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 Synopse zur RILI Änderung
19322 Zeichen
1 Anlage 2 – Synopse zur Richtlinienverlängerung Förderrichtlinie über die Gewährung von Personalkosten und Sachkosten für die KIM Baustein 2 Träger im Rahmen der Mittelverwendung aus kommunalen Mitteln Richtlinienfassung vom 26.10.2023 für das Jahr 2024 Aktuelle Richtlinienfassung vom 13.7.2025 neu ab 1.1.2025 bis 31.12.2026 Erläuterungen 1. Ziel und Hintergrund der geförderten Maßnahme: Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Durchführung des „Case Managements“ im Rahmen des Handlungskonzepts des Landes NRW über das Kommunale Integrationsmanagement (KIM) und der gesetzlichen Vorgabe durch die ausführenden Träger der freien Wohlfahrtpflege durch ergänzende Unterstützung auch im Sachkostenbedarf, der durch die Durchführung von KIM entsteht und welchen die Träger anderweitig nicht erstattet bekommen. Gesetzlicher Auftrag und Hintergrund der Förderung: Die Landesregierung fördert gemäß des gesetzlichem Auftrages aus § 9 Teilhabe- und Integrationsgesetz die Einführung des KIM in allen Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen. Mit KIM sollen die vielfältigen Angebote in der Integrationsarbeit 1. Ziel der geförderten Maßnahme: Ziel dieser Förderrichtlinie ist die finanzielle Unterstützung der Träger der freien Wohlfahrtspflege bei der Umsetzung des rechtskreisübergreifenden Case Managements in Köln ergänzend zu den bisher bereitgestellten Personalkosten nun auch für Personalsach- und Sachkosten vorbehaltlich der Förderung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration für Personalkosten. 2. Gesetzlicher Auftrag und Hintergrund der Förderung: Die Landesregierung fördert gemäß des gesetzlichen Auftrages aus § 9 Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW die Einführung des KIM in allen Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen. Mit KIM sollen die vielfältigen Angebote in der Integrationsarbeit innerhalb und außerhalb der Der bisherige Richtlinienpunkt 1 wurde redaktionell aufgegliedert in die Punkte 1, 2 und 3 Die Richtlinie wird zunächst bis 31.12.2026 befristet. 2 innerhalb und außerhalb der Kommunalverwaltung koordiniert und einheitlich ausgerichtet werden. Im Fokus steht die verbesserte Zusammenarbeit in den Regelstrukturen, um die Phase des Ankommens von Beginn an auf Teilhabe auszurichten. Barrieren und Zugangshindernisse in der Regelstruktur sollen abgebaut werden, um einen lückenlosen Übergang in den Phasen des Rechtskreiswechsels zu ermöglichen. Die Koordinierungsstelle im Kommunalen Integrationszentrum (KI) im Amt für Integration und Vielfalt ist für die Umsetzung des Gesamtprozesses von KIM in der Stadt Köln verantwortlich. Neben der strukturellen Steuerung auf Kommunalebene mit verschiedenen Instrumenten wird mit dem Baustein 2 des Landesprogramms ein rechtskreisübergreifendes Case Management für Köln etabliert. Das Programm ist per Gesetzesverankerung auf Dauer angelegt und wird jährlich per Bewilligungsbescheid und Anpassungen und Neuerlass der Förderrichtlinie fortgeschrieben. Kommunalverwaltung koordiniert und einheitlich ausgerichtet werden. Im Fokus steht die verbesserte Zusammenarbeit in den Regelstrukturen, um die Phase des Ankommens von Beginn an auf Teilhabe auszurichten. Barrieren und Zugangshindernisse in der Regelstruktur sollen abgebaut werden, um einen lückenlosen Übergang in den Phasen des Rechtskreiswechsels zu ermöglichen. Die Koordinierungsstelle im Kommunalen Integrationszentrum (KI) im Amt für Integration und Vielfalt ist für die Umsetzung des Gesamtprozesses von KIM in der Stadt Köln verantwortlich. Neben der strukturellen Steuerung auf Kommunalebene mit verschiedenen Instrumenten wird mit dem Baustein 2 des Landesprogramms ein rechtskreisübergreifendes Case Management für Köln etabliert. Das Programm ist per Gesetzesverankerung auf Dauer angelegt und wird per jährlich erlassenem Bewilligungsbescheid sowie regelmäßigem Neuerlass der Förderrichtlinie des Ministeriums fortgeschrieben. Konkretisierung der Bewilligungspraxis des Landes 3 Mit der Neufassung bzw. Verlängerung dieser Förderrichtlinie über die Gewährung von Sachkosten für die KIM Baustein 2 Träger im Rahmen der Mittelverwendung aus kommunalen Mitteln wird die gleichbleibende Fortführung ab dem 1.1.2025 beschrieben. Die Förderung der Sachkosten wird ab 1.1.2025 bis 31.12.2026 umgesetzt vorbehaltlich der Förderung der Case Management Stellen durch das Land NRW 3. Wer erhält eine Förderung? Zuwendungsberechtigt sind die Träger der Freien Wohlfahrtspflege, die mit der Stadt Köln, vertreten durch das Kommunale Integrationszentrum im Amt für Integration und Vielfalt, einen Weiterleitungsvertrag zwecks Umsetzung des Case Managements in Köln geschlossen haben. Hier wird nun konkreter beschrieben, dass die hier zu beschließende Förderrichtlinie in der Absicht auf Dauer angelegt ist, aber weiter unter dem Vorbehalt der Landesförderung. Dieser Passus ist neu formuliert und als eigener Punkt aufgenommen. Er stellt jedoch keine inhaltliche Änderung bei der Definition der Förderberechtigten dar. 2. Finanzierung: Die Durchführung des Kommunalen Integrationsmanagements (KIM) im Baustein 2 (Case Management) wird in Köln durch Träger der freien Wohlfahrtspflege durchgeführt. Die 4. Was kann gefördert werden? Je landesgeförderter Case Management Stelle ist eine ergänzende Förderung von bis zu 11.550,00 € je Vollzeitstelle im Jahre 2025 sowie von bis zu 12.127,50 € je Vollzeitstelle Der vorherige Punkt 2. „Finanzierung“ wird zu Punkt 4 der neuen Richtlinie mit umfangreichen redaktionellen Textänderungen. Erläuterung, dass der kommunale Anteil von 11.000 € jährlich pro Vollzeitstelle auf 11.550,00 € im Jahr 2025 ansteigt und im Jahr 2026 auf 12127,50 €. 4 Fördergrenze liegt pro Stelle bei maximal 68.000 € (57.000 € Landesförderung sowie 11.000 € als maximaler kommunaler Anteil). im Jahr 2026 möglich. Eine Anpassung in den Folgejahren ist möglich, sofern dies im städtischen Haushalt vorgesehen ist. Der kommunale Betrag steht seit Förderbeginn 2021 zunächst alleinig und seit 1.1.2024 vorrangig für Personalkosten der KIM Träger zur Verfügung, welche den Förderbetrag des Landes (57.000,00 €) maximal ausgeschöpft haben. Die Vorrangigkeit der Personalkosten vor Sachkosten bleibt jedoch zwingend zu beachten (siehe hierzu Punkt 5). 3. Vorrang der Gewährung von Personalkosten vor Sachkosten Die Erstattung der Personalkosten aus dem kommunalen Anteil ist gegenüber der Erstattung der Sachkosten vorrangig. Mittel, die nicht als Personalkosten abgerechnet werden, können für Sachkosten wie im nächsten Abschnitt beschrieben, genutzt werden. Die Abrechnung der Personalkosten erfolgt gemäß den mit den Trägern geschlossenen Weiterleitungsverträgen. (kein Text) Die Textpassagen der ersten Richtlinie zur Vorrangigkeit der Personalkosten sind in den neuen Punkt 4 eingeflossen. Der Hinweis auf die Abrechnung der Personalkosten erfolgt in Punkt 7 der neuen Fassung.- 5 4. Geltendmachung des Bedarfs zur Berücksichtigung von Sachkosten Durch flexible Nutzung des städtischen Eigenanteils in Höhe von 11.000 € sowohl für Personalkosten als auch für Sachkosten/ Overheadkosten werden die allgemein steigenden Kosten für Träger abgefedert. Gemeint sind sowohl umlegbare Kosten (zum Beispiel Büromiete) sowie auch individuelle Kosten für Fortbildungen, Lizenzen und weitere. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Gewährung von Sachkosten aus dem kommunalen Eigenanteil sind nachrangig gegenüber der Gewährung von Personalkosten. Die Gewährung kann nicht erfolgen für Aufwendungen, welche von anderen Stellen erstattet werden oder erstatten werden können. Die Träger erwirken, auch aus dem Weiterleitungsvertrag, aufgrund der Deckelung keinen Rechtsanspruch 5. Geltendmachung des Bedarfs zur Berücksichtigung von Sachkosten Durch flexible Nutzung des städtischen Eigenanteils (siehe Punkt 4) sowohl für Personalkosten als auch für Sachkosten/ Overheadkosten werden die allgemein steigenden Kosten für Träger abgefedert. Gemeint sind sowohl umlegbare Kosten (zum Beispiel Büromiete) sowie auch individuelle Kosten für Fortbildungen, Lizenzen und weitere. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Gewährung von Sachkosten aus dem kommunalen Eigenanteil sind nachrangig gegenüber der Gewährung von Personalkosten. Die Gewährung kann nicht erfolgen für Aufwendungen, welche von anderen Stellen erstattet werden oder erstatten werden können. Die Träger erwirken, auch aus dem Weiterleitungsvertrag, aufgrund der Deckelung keinen Rechtsanspruch Keine Änderungen außer der Nummerierung des Richtlinienpunktes sowie des maximalen städtischen Förderbetrages Änderung Formulierung 6 auf Erstattung der geltend gemachten Sachkosten in voller Höhe, selbst dann, wenn die geltend gemachten Kosten den übrigen Vorgaben aus Punkt 4 dieser Richtlinie entsprechen. Die Förderung aus Landesmitteln und deren Förderzweck werden durch diese Regelung nicht berührt. Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz sind zu beachten. auf Erstattung der geltend gemachten Sachkosten in voller Höhe, selbst dann, wenn die geltend gemachten Kosten den übrigen Vorgaben der Punkte 5 und 6 dieser Richtlinie entsprechen. Die Förderung aus Landesmitteln und deren Förderzweck werden durch diese Regelung nicht berührt. Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz sind zu beachten. 5. Abrechenbare Sachkosten: a. Personenbezogene Einzelkosten, die für die/den konkrete(n) Stelleninhaber*in im laufenden Kalenderjahr entstehen: 1. Fortbildungskosten (Unterbringung, Reise, Teilnahmegebühr). 2. Zertifikatskosten bei Erwerb von Qualifikationen. 6. Abrechenbare Sachkosten: a. Personenbezogene Einzelkosten, die für die/den konkrete(n) Stelleninhaber*in im laufenden Kalenderjahr entstehen: 1- Fortbildungskosten (Unterbringung, Reise, Teilnahmegebühr). 2. Zertifikatskosten bei Erwerb von Qualifikationen. Änderungen der Nummerierung 7 3. Fahrtkosten zu Dienst- und Beratungsgeschäften und Veranstaltungen, sofern der/dem Stelleninhaber*in nicht eine Monatsfahrkarte oder sonstige Beförderungsmöglichkeiten bereitgestellt werden. 4. Literatur und Arbeitsmaterialen, die ausschließlich für die/den Stelleninhaber*in zu Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten sind die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) entsprechend anzuwenden. b. Stellenbezogene Einzelkosten, die für Einrichtung und Fortführung der Arbeitsinhalte der Stelle entstehen: 1. Beschaffungskosten Arbeitsplatz und IT-Geräte, sofern diese im Abrechnungszeitraum tatsächlich nur für die eingerichtete Stelle beschafft wurden. 3. Fahrtkosten zu Dienst- und Beratungsgeschäften und Veranstaltungen, sofern der/dem Stelleninhaber*in nicht eine Monatsfahrkarte oder sonstige Beförderungsmöglichkeiten bereitgestellt werden. 4. Literatur und Arbeitsmaterialen, die ausschließlich für die/den Stelleninhaber*in zu Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten sind die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) entsprechend anzuwenden. b. Stellenbezogene Einzelkosten, die für Einrichtung und Fortführung der Arbeitsinhalte der Stelle entstehen: 1. Beschaffungskosten Arbeitsplatz und IT-Geräte, sofern diese im Abrechnungszeitraum tatsächlich nur für die eingerichtete Stelle beschafft wurden. 8 2. Kosten für die Anschaffung und Fortführung eines S/MIME Zertifikat (Verschlüsselung von Email- Kommunikation) oder sonstiger IT- Zertifikate, welche zur Ausübung der Aufgabe durch den KIM Träger im Rahmen der Vorgaben aus der KIM Förderung erforderlich werden. 3. Kosten für die monatliche Raummiete, sofern die Anmietung einer neuen Liegenschaft oder Geschäftsräume zur Sicherstellung des Beratungsangebotes erforderlich wird. Nicht gemeint sind umlegbare Kosten, die für Nutzung der bisherigen Trägerliegenschaft entstehen. 4. Kosten für programmspezifische Öffentlichkeitsarbeit: Erstellung und Druck von Visitenkarten und Flyern. 2. Kosten für die Anschaffung und Fortführung eines S/MIME Zertifikat (Verschlüsselung von Email-Kommunikation) oder sonstiger IT-Zertifikate, welche zur Ausübung der Aufgabe durch den KIM Träger im Rahmen der Vorgaben aus der KIM Förderung erforderlich werden. 3. Kosten für die monatliche Raummiete, sofern die Anmietung einer neuen Liegenschaft oder Geschäftsräume zur Sicherstellung des Beratungsangebotes erforderlich wird. Nicht gemeint sind umlegbare Kosten, die für Nutzung der bisherigen Trägerliegenschaft entstehen. 4. Kosten für programmspezifische Öffentlichkeitsarbeit: Erstellung und Druck von Visitenkarten und Flyern. 9 c. Umlegbare Gemeinkosten, welche dem Träger wegen der Durchführung des KIM Bausteins 2 entstehen 1. Umgelegte Mietkosten anteilig für die genutzte Stelle im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen, welche dem Träger durch die Gesamtkosten im Bereich der Mietaufwendungen der Liegenschaft entstehen in Höhe von maximal 10 % der Fördersumme im Jahr. 2. Umgelegte Energiekosten anteilig für die genutzte Stelle im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen, welche dem Träger durch die Gesamtkosten im Bereich der Energieaufwendungen für die Liegenschaft entstehen in Höhe von maximal 10 % der Fördersumme im Jahr. 3. Umgelegte Verwaltungskosten anteilig für die genutzte Stelle im Verhältnis zu den c. entfällt Der Passus c. (umlegbare Gemeinkosten) entfällt 10 Gesamtaufwendungen, welche dem Träger durch die Gesamtkosten im Bereich der Verwaltung für den Träger entstehen in Höhe von maximal 10 % der Fördersumme im Jahr. d. Weitere nicht zuwendungsfähige Posten: 1. nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen). 2. Spenden an Dritte. 3. Kosten die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). d. entfällt Der Passus d. (weitere nicht zuwendungsfähige Posten entfällt) 11 e. Anpassung der Weiterleitungsverträge Mit der Änderung der Fördermöglichkeiten werden die bereits geschlossenen Weiterleitungsverträge angepasst. e. wird zu c) Geltungsdauer / Anpassung der Weiterleitungsverträge Die Richtlinie gilt bis 31.12.2026. Redaktionelle Änderungen der Richtlinie bedürfen keines gesonderten Gremienbeschlusses. Diese Richtlinie ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der geschlossenen Weiterleitungsverträge. Die Geltungsdauer wird zunächst bis 31.12.2026 befristet. Durch Streichung der Absätze c und d wird dieser nun zu c) 6. Verfahren und Abrechnung Eine Abrechnung im Rahmen des Mittelabrufs ist erst zum Jahresende möglich, da übersteigende Personalkosten verrechnet werden müssen. Bei Start der Förderung ab 1.1.2024 somit erst zum Jahresende 2024. Hierbei ist die Vorrangigkeit der Mittelverwendung für den Personaleinsatz zu beachten. o Feststellung der verfügbaren Mittel: Für die Abrechnung der Personalkosten 7. Verfahren und Abrechnung Eine Abrechnung im Rahmen des Mittelabrufs durch die KIM Träger ist erst zum jeweiligen Jahresende möglich, da übersteigende Personalkosten verrechnet werden müssen. Hierbei ist die Vorrangigkeit der Mittelverwendung für die Deckung der Personalkosten zu beachten. o Feststellung der verfügbaren Mittel: Für die Abrechnung der Personalkosten wird ein eigenes Nummerierung des Richtlinienpunktes wird geändert. Die Befristung für das Jahr 2024 wurde entfernt 12 wird ein eigenes einheitliches Formular verwendet, welches seitens der KIM Koordination beim Amt für Integration- und Vielfalt bereitgestellt wird. Dieses schließt zum Jahresende mit dem Ergebnis pro Stelle ab, in welcher Höhe nach Verausgabung noch Mittel für die Sachkosten zur Verfügung stehen. o Feststellung der verausgab baren Sachkosten pro Stelle und Träger. Die Auflistung der entsprechenden Sachkosten pro Stelle erfolgt ebenfalls auf einem vorgegebenen einheitlichen Formular, welches der Träger zum Ende des Jahres im Rahmen der Geltendmachung der Mittelweiterleitung einreicht. Dabei können nur die Kosten geltend gemacht werden, welche unter 4.a bis 4.c abschließend genannt werden, ausgenommen der Kostenarten welche unter 4.d genannt werden und unter Beachtung der Grundsätze unter 3. einheitliches Formular verwendet, welches seitens der KIM Koordination beim Amt für Integration- und Vielfalt bereitgestellt wird. Dieses schließt zum Jahresende mit dem Ergebnis pro Stelle ab, in welcher Höhe nach Verausgabung noch Mittel für die Sachkosten zur Verfügung stehen. o Feststellung der verausgab baren Sachkosten pro Stelle und Träger. Die Auflistung der entsprechenden Sachkosten pro Stelle erfolgt ebenfalls auf einem vorgegebenen einheitlichen Formular, welches der Träger zum Ende des Jahres im Rahmen der Geltendmachung der Mittelweiterleitung einreicht. Dabei können nur die Kosten geltend gemacht werden, welche unter 6.a bis 6.b abschließend genannt werden, unter Beachtung der Grundsätze unter 4. Die Träger sind im jeweiligen Weiterleitungsvertrag darauf hinzuweisen, dass die Nachweise zu allen geltend Anpassung der neuen Gliederung. Die Kostengruppe nach 6c „Umlegbare Gemeinkosten“ entfällt und ist nicht mehr abrechenbar. 13 Die Träger sind im Zuge der Weiterleitungsverträge, aber auch bei Bewilligung der Sachkosten darauf hinzuweisen, dass die Nachweise zu allen geltend gemachten Kosten für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt und vorgehalten werden müssen, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtigkeit der Angaben. Ebenfalls ist auf eine Erstattungspflicht zu verweisen, sollten die Angaben nicht entsprechend nachweisbar sein. gemachten Kosten für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt und vorgehalten werden müssen, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtigkeit der Angaben. Ebenfalls ist auf eine Erstattungspflicht zu verweisen, sollten die Angaben nicht entsprechend nachweisbar sein. Redaktionelle Kürzung des Passus. 7. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt mit Datum vom 01.01.2024 in Kraft und gilt bis zunächst 31.12.2024. 8. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt mit entsprechendem Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2025 bis 31.12.2026 unter dem Vorbehalt der weiteren vorrangigen Förderung der Personalkosten im Baustein 2 des Landes NRW. Anpassung Nummerierung sowie Anpassung des Wirkungszeitraumes.
Beschlussvorlage Ausschuss
3802 Zeichen
Dezernat, Dienststelle OB/16/162/6 Vorlagen-Nummer 2451/2025 Freigabedatum 26.08.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Richtlinie zur Verwendung des kommunalen Anteils bei der Förderung des Case Managements im Rahmen des Kommunalen Integrationsmanagements Beschlussorgan Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beschließt für 2025 und 2026 die Fort- führung der städtischen Richtlinie vom 6.9.2023 zur Verwendung des kommunalen Eigenan- teils auch für Sachkosten im Case Management des Kommunalen Integrationsmanagement (KIM) in der neuen Fassung. (Anlage 1) Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 28.08.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Zusammenfassung in einfacher Sprache: Im Februar 2 024 wurde entschieden, dass die Stadt Köln den KIM Trägern Geld für Sachkosten (also keine Personalkosten) im Rahmen des KIM -Programms überlässt. Bis 31.12.2023 konnten die Träger das Geld der Stadt nur für Personal verwenden, das sie für das Programm eins etzen. Mit einer neuen Regelung können sie jetzt auch an- dere Kosten, die bei der Arbeit für KIM entstehen, mit diesem Geld bezahlen. Diese neue Regelung galt bis Ende 2024, soll aber für die Jahre 2025 und 2026 verlängert werden. Dabei werden keine zusätzlichen Kosten für die Stadt entstehen. Über die Ver- längerung der Richtlinie soll hiermit entschieden werden. Begründung: Der Rat der Stadt Köln hat zuletzt im Dezember 2022 die dauerhafte Fortführung des Landesprogramms KIM beschlossen (Vorlage 2904/2022) sowie am 6.2.2024 die auf- wandsneutrale Übernahme von Sachkosten aus dem kommunalen Anteil (Vorlage 2725/2023). Dieser kommunale Förderanteil war bis 31.12.2023 ausschließlich für Personalkosten vorgesehen. Mit der zum letzten Jahr verabschiedeten neuen kommunalen Förderricht- linie zur Gewährung von Sachkosten konnten die KIM Träger dann auch weitergehende ungedeckte Sachkosten aus dem Förderanteil abrechnen, welche ihnen durch die Durchführung des KIM Programms entstanden. Diese neue Richtlinie war zunächst bis 31.12.2024 befristet und soll mit einigen Anpassungen inhaltlicher Art nun für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2026 fortgeführt werden. Die inhaltlichen Anpassungen in der Richtlinie können der Anlage 2 (Synopse) entnommen werden. Die Kosten überschreiten dabei nicht den bisherigen kommunalen Höchstförderbe- trag. Zudem ergibt sich durch diese Richtlinie keine Doppelförderung zur Förderung des Landes, da im Rahmen der Landesrichtlinie KIM eine Sachkostenförderung für die Umsetzung des Case Managements bei den Trägern (KIM Baustein 2) nicht vorgese- hen ist. Begründung der Dringlichkeit: Die Vorlage ist zwingend in der SoSe Sitzung am 28.8.2025 zu behandeln, da bereits im Oktober 2025 seitens der Verwaltung das Antragsverfahren mit Blick auf die jewei- lige komplexe Bearbeitungsdauer der Anträge der Träger und den Jahresrechnungs- schluss in Gang gesetzt werden muss. Dies ist ohne eine gültige Richtlinie nicht mög- lich. Eine Behandlung dieser Vorlage zu einem späteren, noch ungewissen Termin 3 nach der Konstituierung der Gremien in Folge der Kommunalwahl gefährdet die Aus- zahlung aus den für diesen Zweck hinterlegten Mitteln im gegenwärtigen Haushalts- jahr. Ein früheres Einbringen der Vorlage war aufgrund der personellen Unterbesetzung des zuständigen Sachgebiets und der damit einhergehenden Belastung durch das Ta- gesgeschäft nicht möglich. Anlagen Anlage 1 Aktualisierte Förderrichtlinie Anlage 2 Synopse zur Richtlinienänderung
Anlage 1 Förderrichtlinie zur Gewährung von Sachkosten im KIM Baustein 2
8206 Zeichen
1 14.7.2025 Förderrichtlinie zur Verwendung des kommunalen Anteils bei der Förderung des Case Managements im Rahmen des Kommunalen Integrationsmanagements 1. Ziel der geförderten Maßnahme: Ziel dieser Förderrichtlinie ist die finanzielle Unterstützung der Träger der freien Wohlfahrtspflege bei der Umsetzung des rechtskreisübergreifenden Case Managements in Köln ergänzend zu den bisher bereitgestellten Personalkosten nun auch für Personalsach- und Sachkosten vorbehaltlich der Förderung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration für Personalkosten. 2. Gesetzlicher Auftrag und Hintergrund der Förderung: Die Landesregierung fördert gemäß des gesetzlichen Auftrages aus § 9 Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW die Einführung des KIM in allen Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen. Mit KIM sollen die vielfältigen Angebote in der Integrationsarbeit innerhalb und außerhalb der Kommunalverwaltung koordiniert und einheitlich ausgerichtet werden. Im Fokus steht die verbesserte Zusammenarbeit in den Regelstrukturen, um die Phase des Ankommens von Beginn an auf Teilhabe auszurichten. Barrieren und Zugangshindernisse in der Regelstruktur sollen abgebaut werden, um einen lückenlosen Übergang in den Phasen des Rechtskreiswechsels zu ermöglichen. Die Koordinierungsstelle im Kommunalen Integrationszentrum (KI) im Amt für Integration und Vielfalt ist für die Umsetzung des Gesamtprozesses von KIM in der Stadt Köln verantwortlich. Neben der strukturellen Steuerung auf Kommunalebene mit verschiedenen Instrumenten wird mit dem Baustein 2 des Landesprogramms ein rechtskreisübergreifendes Case Management für Köln etabliert. 2 Das Programm ist per Gesetzesverankerung auf Dauer angelegt und wird per jährlich erlassenem Bewilligungsbescheid sowie regelmäßigem Neuerlass der Förderrichtlinie des Ministeriums fortgeschrieben. Mit der Neufassung bzw. Verlängerung dieser Förderrichtlinie über die Gewährung von Sachkosten für die KIM Baustein 2 Träger im Rahmen der Mittelverwendung aus kommunalen Mitteln wird die gleichbleibende Fortführung ab dem 1.1.2025 beschrieben. Die Förderung der Sachkosten wird ab 1.1.2025 bis zum 31.12.2026 umgesetzt vorbehaltlich der Förderung der Case Management Stellen durch das Land NRW. 3. Wer erhält eine Förderung? Zuwendungsberechtigt sind die Träger der Freien Wohlfahrtspflege, die mit der Stadt Köln, vertreten durch das Kommunale Integrationszentrum im Amt für Integration und Vielfalt, einen Weiterleitungsvertrag zwecks Umsetzung des Case Managements in Köln geschlossen haben. 4. Was kann gefördert werden? Je landesgeförderter Case Management Stelle ist eine ergänzende Förderung von bis zu 11.550,00 € je Vollzeitstelle im Jahr 2025 sowie von bis zu 12.127,50 € je Vollzeitstelle im Jahr 2026 möglich. Der kommunale Betrag steht seit Förderbeginn 2021 zunächst alleinig und seit 1.1.2024 vorrangig für Personalkosten der KIM Träger zur Verfügung, welche den Förderbetrag des Landes (57.000,00 €) maximal ausgeschöpft haben. Die Vorrangigkeit der Personalkosten vor Sachkosten bleibt jedoch zwingend zu beachten (siehe hierzu Punkt 5). 5. Geltendmachung des Bedarfs zur Berücksichtigung von Sachkosten Durch flexible Nutzung des städtischen Eigenanteils (siehe Punkt 4) sowohl für Personalkosten als auch für Sachkosten/ Overheadkosten werden die allgemein steigenden Kosten für Träger abgefedert. Gemeint sind sowohl umlegbare Kosten (zum Beispiel Büromiete) sowie auch individuelle Kosten für Fortbildungen, Lizenzen und weitere. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: 3 Die Gewährung von Sachkosten aus dem kommunalen Eigenanteil sind nachrangig gegenüber der Gewährung von Personalkosten. Die Gewährung kann nicht erfolgen für Aufwendungen, welche von anderen Stellen erstattet werden oder erstatten werden können. Die Träger erwirken, auch aus dem Weiterleitungsvertrag, aufgrund der Deckelung keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachkosten in voller Höhe, selbst dann, wenn die geltend gemachten Kosten den übrigen Vorgaben der Punkte 5 und 6 dieser Richtlinie entsprechen. Die Förderung aus Landesmitteln und deren Förderzweck werden durch diese Regelung nicht berührt. Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz sind zu beachten. 4 6. Abrechenbare Sachkosten: a. Personenbezogene Einzelkosten, die für die/den konkrete(n) Stelleninhaber*in im laufenden Kalenderjahr entstehen: 1. Fortbildungskosten (Unterbringung, Reise, Teilnahmegebühr). 2. Zertifikatskosten bei Erwerb von Qualifikationen. 3. Fahrtkosten zu Dienst- und Beratungsgeschäften und Veranstaltungen, sofern der/dem Stelleninhaber*in nicht eine Monatsfahrkarte oder sonstige Beförderungsmöglichkeiten bereitgestellt werden. 4. Literatur und Arbeitsmaterialen, die ausschließlich für die/den Stelleninhaber*in zu Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten sind die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) entsprechend anzuwenden. b. Stellenbezogene Einzelkosten, die für Einrichtung und Fortführung der Arbeitsinhalte der Stelle entstehen: 1. Beschaffungskosten Arbeitsplatz und IT-Geräte, sofern diese im Abrechnungszeitraum tatsächlich nur für die eingerichtete Stelle beschafft wurden. 2. Kosten für die Anschaffung und Fortführung eines S/MIME Zertifikat (Verschlüsselung von Email-Kommunikation) oder sonstiger IT- Zertifikate, welche zur Ausübung der Aufgabe durch den KIM Träger im Rahmen der Vorgaben aus der KIM Förderung erforderlich werden. 3. Kosten für die monatliche Raummiete, sofern die Anmietung einer neuen Liegenschaft oder Geschäftsräume zur Sicherstellung des Beratungsangebotes erforderlich wird. Nicht gemeint sind umlegbare Kosten, die für Nutzung der bisherigen Trägerliegenschaft entstehen. 4. Kosten für programmspezifische Öffentlichkeitsarbeit: Erstellung und Druck von Visitenkarten und Flyern. 5 c. Geltungsdauer / Anpassung der Weiterleitungsverträge Die Richtlinie gilt bis 31.12.2026. Redaktionelle Änderungen der Richtlinie bedürfen keines gesonderten Gremienbeschlusses. Diese Richtlinie ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der geschlossenen Weiterleitungsverträge. 7. Verfahren und Abrechnung Eine Abrechnung im Rahmen des Mittelabrufs durch die KIM Träger ist erst zum jeweiligen Jahresende möglich, da übersteigende Personalkosten verrechnet werden müssen. Hierbei ist die Vorrangigkeit der Mittelverwendung für die Deckung der Personalkosten zu beachten. o Feststellung der verfügbaren Mittel: Für die Abrechnung der Personalkosten wird ein eigenes einheitliches Formular verwendet, welches seitens der KIM Koordination beim Amt für Integration- und Vielfalt bereitgestellt wird. Dieses schließt zum Jahresende mit dem Ergebnis pro Stelle ab, in welcher Höhe nach Verausgabung noch Mittel für die Sachkosten zur Verfügung stehen. o Feststellung der verausgab baren Sachkosten pro Stelle und Träger. Die Auflistung der entsprechenden Sachkosten pro Stelle erfolgt ebenfalls auf einem vorgegebenen einheitlichen Formular, welches der Träger zum Ende des Jahres im Rahmen der Geltendmachung der Mittelweiterleitung einreicht. Dabei können nur die Kosten geltend gemacht werden, welche unter 6.a bis 6.b abschließend genannt werden unter Beachtung der Grundsätze unter 4. Die Träger sind im jeweiligen Weiterleitungsvertrag darauf hinzuweisen, dass die Nachweise zu allen geltend gemachten Kosten für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt und vorgehalten werden müssen, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtigkeit der Angaben. 6 Ebenfalls ist auf eine Erstattungspflicht zu verweisen, sollten die Angaben nicht entsprechend nachweisbar sein. 8. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt mit entsprechendem Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2025 bis 31.12.2026 unter dem Vorbehalt der weiteren vorrangigen Förderung der Personalkosten im Baustein 2 des Landes NRW.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2451/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 26.08.2025
- Erstellt
- 06.08.2025 07:20