2274/2025
KölnMusik GmbH / AchtBrücken GmbH i.L.: Entsendung von Mitgliedern in die Aufsichtsräte
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Beschlussvorlage Rat
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*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2274/2025 Freigabedatum 11.11.2025, ergänzt 17.11* Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff KölnMusik GmbH / AchtBrücken GmbH i.L.: Entsendung von Mitgliedern in die Aufsichtsräte Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in die Aufsichtsräte der KölnMusik Betriebs- und Servicegesellschaft mbH und der AchtBrücken GmbH i.L.: 1) Martin Schlupp (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2)………………………………………. 3)………………………………………. 4)………………………………………. 5)………………………………………. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsrates gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgebli- chen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsand- ten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in ei- nem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln im Aufsichtsrat an, den Public Corporate Gover- nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 20.11.2025 2 Begründung: Die Stadt Köln ist am Stammkapital der KölnMusik Betriebs- und Servicegesellschaft mbH mit 89,93 % beteiligt. Weiterer Gesellschafter ist der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) mit ei- nem Geschäftsanteil von 10,07 %. Die für die Entsendung in den Aufsichtsrat maßgebliche Bestimmung des Gesellschaftsvertra- ges lautet: „§ 11 Zusammensetzung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. (2) Dem Aufsichtsrat gehört kraft Amtes der Kulturdezernent / die Kulturdezernentin der Stadt Köln an. (3) Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden wie folgt entsandt: vom Rat der Stadt Köln fünf Mitglieder, vom WDR ein Mitglied.“ An der AchtBrücken GmbH i.L. sind die Stadt Köln mit 51 % und die KölnMusik Betriebs- und Servicegesellschaft mbH mit 49 % beteiligt. Die Gesellschaft befindet sich seit dem 01.08.2025 in Liquidation (siehe Vorlagen-Nr. 3631/2024). Laut § 12 des Gesellschaftsvertra- ges der AchtBrücken GmbH i.L. besteht der Aufsichtsrat aus sieben Mitgliedern und ist perso- nengleich mit dem Aufsichtsrat der KölnMusik Betriebs- und Servicegesellschaft mbH. Der Aufsichtsrat der AchtBrücken GmbH i.L. besteht bis zum Abschluss des Liquidationsverfah- rens und löst sich mit der sog. Vollbeendigung der Gesellschaft auf. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Ver- treter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde be- teiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbür- germeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bediens- tete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze ein- zusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwen- dung. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen: - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die 3 zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen (§ 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Abs. 7 LGG).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2274/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.11.2025
- Erstellt
- 11.07.2025 14:14