Mandari Insight

V/0413/2016/1

Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung)

Vorlagen 21.06.2016

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.06.2016, TOP 49

Ergänzungsvorlage Beschluss

· application/pdf

Ansehen

Anlage_Vorlage_413_2016_1_Ergänzungsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Ergänzungsvorlage Beschluss

2799 Zeichen

V/0413/2016/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau 
(Benennungsrechtssatzung) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.06.2016 Rat Entscheidung 
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Begründung kommunaler B e-
nennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung). 
 Die Satzung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern der vom Geltungsbereich der Satzung 
erfassten öffentlich geförderten Mietwohnungen mit einem Bestand von mindestens 50 
Wohnungen Kooperationsvereinbarungen zur eigenverantwortlichen Wohnungsverso rgung 
besonders dringlicher Haushalte auf der Grundlage der Mustervereinbarung abzuschließen 
(Anlage 2 zur Vorlage).  
 
3. Die Verwaltung berichtet dem Rat im 3.Quartal 2016  über die verbindlich geschlossenen  
Belegungsvereinbarungen und ihren Wirkungen. 
 
4. Der Rat wird auf der Grundlage dieses Berichtes über die Bereitstellung der erforderlichen 
Ressourcen für die Umsetzung der Satzung entscheiden. 
 
5. Die Verwaltung wird beauftragt, als zusätzliches Instrument das Karlsruher Modell 
„Wohnraumakquise durch Kooperation“ auf seine Anwendung auch in Münster zu 
prüfen und den Gremien zu berichten.“ 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Umsetzung dieser Beschlüsse entstehen keine Kosten. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0413/2016/1. Erg. 
Auskunft erteilt: 
Frau Regenitter 
Ruf: 
492 64 00 
E-Mail: 
RegenitterG@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.06.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0413/2016/1 
 
 
Begründung: 
Im Rahmen der Vorberatung der Vorlage hat der Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, 
Verbraucherschutz und Arbeitsförderung sowie der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, 
Verkehr und Wohnen einen abweichenden Beschluss gefasst (s. Ergänzung in Beschlussziffer 1 
und neue Beschlussziffer 5). 
 
Die Verwaltung wird die Anliegen der Ausschüsse aufgreifen.  In der Anlage ist der geänderte 
Entwurf der Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwoh-
nungsbau der Stadt Münster beigefügt.  
 
§ 4 Satz 1 lautet nun wie folgt: „Die Satzung tritt am 01.10.2016 in Kraft“ Nach Beschlussfassung 
wird die Verwaltung den Auftrag gemäß neuer Beschlussziffer 5 umsetzen und das Karlsruher Mo-
dell „Wohnraumakquise durch Kooperation“ auf seine Anwendung auch in Münster prüfen. 
 
 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Geänderte Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwoh-
nungsbau im Gebiet der Stadt Münster

Anlage_Vorlage_413_2016_1_Ergänzungsvorlage

2964 Zeichen

Anlage 1  zur Vorlage V/0413/2016/1 
 
Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten 
Mietwohnungsbau im Gebiet der Stadt Münster vom… 
 
 
Aufgrund der §§ 17 Abs.4, 3 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von 
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW ) i.V.m. § 2 Nr.1 der 
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung 
(WoZuStVO) und des § 41 Abs.2 lit f) der Gemeindeor dnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in den jeweils aktuellen Fassungen hat de r Rat der Stadt Münster am … 
folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1  
Gegenstand 
 
Im gesamten Stadtgebiet Münster besteht erhöhter Wo hnungsbedarf. Um die 
Vergabe von Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu gunsten von Haushalten, 
die am Wohnungsmarkt benachteiligt sind und dringend Wohnungen suchen, steuern 
zu können, wird mit dieser Satzung das kommunale Be nennungsrecht von 
Wohnungssuchenden ermöglicht. 
 
§ 2 
 Anwendungsbereich 
 
(1) Die Satzung gilt für die Überlassung von frei o der bezugsfertig werdendem 
Wohnraum, der als geförderter Wohnraum gem. § 1 Abs .1 Nrn. 1 – 3 WFNG NRW 
dem Anwendungsbereich des WFNG NRW unterliegt und d er zur Versorgung von 
Haushalten innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13  Abs.1 WFNG NRW 
bestimmt ist. 
 
(2)  
Die Satzung gilt nicht für Wohnungsbestände,  
- die als Eigenheime (§ 29 Abs.1 Nr.1 WFNG NRW) bzw . als selbstgenutzte 
Eigentumswohnungen gefördert wurden, 
-  an denen die Stadt Besetzungsrechte nach § 17 Abs.3 WFNG NRW besitzt, 
- bei denen durch eine mit dem Verfügungsberechtigt en getroffene 
Belegungsvereinbarung sichergestellt ist, dass dies er an der Wohnraumversorgung

Anlage 1  zur Vorlage V/0413/2016/1 
 
in besonders dringenden Fällen durch einer Vergabe des geförderten Wohnraums in 
eigener Verantwortung mitwirkt und er in Einzelfäll en auch bei der 
Wohnraumversorgung solcher Haushalte behilflich ist , bei denen Zweifel bestehen, 
ob sie ihre mietvertraglichen Verpflichtungen erfüllen. 
 
§ 3 
Inhalt und Ausübung des Mieterbenennungsrechtes 
 
(1) Der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum i.S.d. § 2 nur einem durch die Stadt 
benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen. 
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Stadt unverzü glich über das Freiwerden der 
Wohnung bzw. über ihre bevorstehende Bezugsfertigke it schriftlich zu informieren. 
Die Stadt hat ihm mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl 
zu benennen.  
(3) Sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach  Information durch den 
Verfügungsberechtigten keine Benennungen durch die Stadt erfolgt, entfällt das 
Benennungsrecht für diesen Mieterwechsel. 
(4) Die Stadt kann in begründeten Ausnahmen auf ihr Benennungsrecht verzichten. 
(5) Im Übrigen gelten die §§ 2, 17 Abs.3 WFNG NRW entsprechend. 
 
§ 4 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
 
Die Satzung tritt am 01.10.2016 in Kraft. 
Sie tritt nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft.

Beratungsverlauf (2)

29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 46 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.06.2016 Rat
TOP 49 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0413/2016/1
Typ
Vorlagen
Datum
21.06.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37