V/0413/2016/1
Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung)
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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0413/2016/1 DER OBERBÜRGERMEISTER des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung Betrifft Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung) Beratungsfolge 29.06.2016 Rat Entscheidung 29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Begründung kommunaler B e- nennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung). Die Satzung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten öffentlich geförderten Mietwohnungen mit einem Bestand von mindestens 50 Wohnungen Kooperationsvereinbarungen zur eigenverantwortlichen Wohnungsverso rgung besonders dringlicher Haushalte auf der Grundlage der Mustervereinbarung abzuschließen (Anlage 2 zur Vorlage). 3. Die Verwaltung berichtet dem Rat im 3.Quartal 2016 über die verbindlich geschlossenen Belegungsvereinbarungen und ihren Wirkungen. 4. Der Rat wird auf der Grundlage dieses Berichtes über die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen für die Umsetzung der Satzung entscheiden. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, als zusätzliches Instrument das Karlsruher Modell „Wohnraumakquise durch Kooperation“ auf seine Anwendung auch in Münster zu prüfen und den Gremien zu berichten.“ II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Umsetzung dieser Beschlüsse entstehen keine Kosten. Vorlagen-Nr.: V/0413/2016/1. Erg. Auskunft erteilt: Frau Regenitter Ruf: 492 64 00 E-Mail: RegenitterG@stadt-muenster.de Datum: 20.06.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0413/2016/1 Begründung: Im Rahmen der Vorberatung der Vorlage hat der Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung sowie der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen einen abweichenden Beschluss gefasst (s. Ergänzung in Beschlussziffer 1 und neue Beschlussziffer 5). Die Verwaltung wird die Anliegen der Ausschüsse aufgreifen. In der Anlage ist der geänderte Entwurf der Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwoh- nungsbau der Stadt Münster beigefügt. § 4 Satz 1 lautet nun wie folgt: „Die Satzung tritt am 01.10.2016 in Kraft“ Nach Beschlussfassung wird die Verwaltung den Auftrag gemäß neuer Beschlussziffer 5 umsetzen und das Karlsruher Mo- dell „Wohnraumakquise durch Kooperation“ auf seine Anwendung auch in Münster prüfen. I.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Geänderte Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwoh- nungsbau im Gebiet der Stadt Münster
Anlage_Vorlage_413_2016_1_Ergänzungsvorlage
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Anlage 1 zur Vorlage V/0413/2016/1 Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau im Gebiet der Stadt Münster vom… Aufgrund der §§ 17 Abs.4, 3 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW ) i.V.m. § 2 Nr.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (WoZuStVO) und des § 41 Abs.2 lit f) der Gemeindeor dnung für das Land Nordrhein- Westfalen in den jeweils aktuellen Fassungen hat de r Rat der Stadt Münster am … folgende Satzung beschlossen: § 1 Gegenstand Im gesamten Stadtgebiet Münster besteht erhöhter Wo hnungsbedarf. Um die Vergabe von Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu gunsten von Haushalten, die am Wohnungsmarkt benachteiligt sind und dringend Wohnungen suchen, steuern zu können, wird mit dieser Satzung das kommunale Be nennungsrecht von Wohnungssuchenden ermöglicht. § 2 Anwendungsbereich (1) Die Satzung gilt für die Überlassung von frei o der bezugsfertig werdendem Wohnraum, der als geförderter Wohnraum gem. § 1 Abs .1 Nrn. 1 – 3 WFNG NRW dem Anwendungsbereich des WFNG NRW unterliegt und d er zur Versorgung von Haushalten innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13 Abs.1 WFNG NRW bestimmt ist. (2) Die Satzung gilt nicht für Wohnungsbestände, - die als Eigenheime (§ 29 Abs.1 Nr.1 WFNG NRW) bzw . als selbstgenutzte Eigentumswohnungen gefördert wurden, - an denen die Stadt Besetzungsrechte nach § 17 Abs.3 WFNG NRW besitzt, - bei denen durch eine mit dem Verfügungsberechtigt en getroffene Belegungsvereinbarung sichergestellt ist, dass dies er an der Wohnraumversorgung Anlage 1 zur Vorlage V/0413/2016/1 in besonders dringenden Fällen durch einer Vergabe des geförderten Wohnraums in eigener Verantwortung mitwirkt und er in Einzelfäll en auch bei der Wohnraumversorgung solcher Haushalte behilflich ist , bei denen Zweifel bestehen, ob sie ihre mietvertraglichen Verpflichtungen erfüllen. § 3 Inhalt und Ausübung des Mieterbenennungsrechtes (1) Der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum i.S.d. § 2 nur einem durch die Stadt benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen. (2) Der Verfügungsberechtigte hat die Stadt unverzü glich über das Freiwerden der Wohnung bzw. über ihre bevorstehende Bezugsfertigke it schriftlich zu informieren. Die Stadt hat ihm mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. (3) Sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Information durch den Verfügungsberechtigten keine Benennungen durch die Stadt erfolgt, entfällt das Benennungsrecht für diesen Mieterwechsel. (4) Die Stadt kann in begründeten Ausnahmen auf ihr Benennungsrecht verzichten. (5) Im Übrigen gelten die §§ 2, 17 Abs.3 WFNG NRW entsprechend. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01.10.2016 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0413/2016/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.06.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37