3664/2020
Einführung der Grundrente zum 01.01.2021
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/1 501/11 Vorlagen-Nummer 22.12.2020 3664/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 14.01.2021 Einführung der Grundrente zum 01.01.2021 Die Verwaltung möchte über das „Gesetz zur Einführung der Grundrente“ sowie das geplante Vorge- hen zur Umsetzung informieren. Das Gesetz tritt am 01.01.2021 in Kraft und zielt darauf, etwa 1,3 Millionen langjährig Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen besser zu stellen. Die Grundrente wird durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in Form eines Zuschlages auf die gesetzliche Rente gewährt. Voraussetzung zum Bezug dieses Rentenzuschlages ist der Erwerb von mindestens 33 Jahren sogenannter Grundrentenzeiten. Dies sind Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung eingezahlt wurden, aber auch Zeiten der Kindererziehung oder einer Pflegetätigkeit. Für die Berechnung des individuellen Zuschlags sind die Grundrentenbewertungszeiten maßgeblich. Dies sind Zeiten, in denen mindestens 30% des Durchschnittsentgeltes erzielt wurden, so dass gerin- gere Entgelte z.B. aus Minijobs, keine Berücksichtigung finden. Die Grundrente ist nicht antragsabhängig, d.h. der Anspruch wird in jedem Einzelfall durch die Deut- sche Rentenversicherung (DRV) ermittelt. Zwar ist für den Bezug kein Nachweis über eine Bedürftig- keit im Sinne des SGB II oder SGB XII erforderlich, jedoch wird Einkommen oberhalb eines Freibe- trages von 1.250 Euro (Alleinstehende) oder 1.950 Euro (Paare) zu 60% auf die Grundrente ange- rechnet. Dieser Einkommensnachweis ist nicht von den Rentenbeziehenden zu erbringen, sondern erfolgt automatisiert im Wege einer Mitteilung durch das Finanzamt. Besonderheiten für Leistungsbeziehende im SGB XII Damit auch Leistungsbeziehende nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsiche- rung im Alter und bei Erwerbsminderung) von der Grundrente profitieren, erhalten sie infolge des ab 01.01.2021 neu eingeführten § 82a SGB XII bei der Bemessung ihrer Leistung einen Freibetrag auf ihre gesetzliche Rente. Dieser beträgt monatlich 100 Euro zuzüglich 30% des übersteigenden Ren- tenbetrages, maximal 223 Euro (Stand 01/2021). Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist das Vorliegen der erforderlichen Grundrenten- zeiten, die ausschließlich vom Rententräger ermittelt werden. Mit der Übersendung der Bestätigung über das Vorliegen der Grundrentenzeiten an die sozialen Leistungsträger ist ab Juli 2021 zu rech- nen. Um den Aufwand für leistungsbeziehende Personen gering zu halten und die automatisierte Ermitt- lung der Grundrentenzeiten zu ermöglichen, werden der DRV bis zum 30.04.2021 auf gesetzlicher 2 Grundlage Daten durch die sozialen Leistungsträger übermittelt. Dieses Verfahren wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der DRV abgestimmt. Nach Vorliegen der Bestätigung der DRV zu den Grundrentenzeiten erfolgt die Gewährung des Frei- betrages in der Leistungsgewährung umgehend und rückwirkend zum 01.01.2021. Durch Einführung des § 143 SGB XII wird dieses Verfahren legitimiert. Mit der Übersendung von Bescheiden an die Anspruchsberechtigten über die Grundrente (Zuschlag zur bisherigen gesetzlichen Rente) ist frühestens ab September 2021 zu rechnen. Leistungsbeziehende Personen werden mit dem Sozialhilfebescheid Januar 2021 über die Grundren- te informiert, insbesondere über die rückwirkende Bewilligung des Freibetrags von Amts wegen, so- bald die Mitteilung der DRV vorliegt. Zusätzlich wurde ein Informationsblatt entwickelt, welches aus- gehändigt und zudem auf der Internetseite der Stadt Köln veröffentlicht wird. Auswirkungen Von der Einführung der Grundrente und des damit verbundenen Freibetrages im SGB XII werden nahezu alle leistungsbeziehenden Personen direkt profitieren. Ein Ausscheiden aus dem Leistungs- bezug ist durch die gesetzliche Ausgestaltung der Grundrente jedoch in den wenigsten Fällen zu er- warten. Vielmehr könnten durch die Freibetragsregelungen mehr Personen anspruchsberechtigt im Sinne des SGB XII werden. Auch diese Personen werden damit bessergestellt. Derzeit beziehen in Köln mehr als 25.000 für eine Grundrente in Betracht kommende Rentenbezie- hende gleichzeitig Leistungen nach dem SGB XII (Stand November 2020). Wie viele dieser Personen tatsächlich einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag und/oder den Freibetrag haben, ist erst nach den entsprechenden Mitteilungen der DRV bekannt. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3664/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.12.2020
- Erstellt
- 16.12.2020 15:24