0892/2026
Intergriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle IX/152/1 Vorlagen-Nummer 0892/2026 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Intergriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte Hier: Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren- Verfügungsfonds Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Modifizierung der Richtlinie der Stadt Köln zur Ge- währung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauför- derprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“. Die Änderung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Alternative: Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Änderungen ab. Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.04.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln hat sich gemäß Ratsbeschluss vom 08.09.2022 (Vorlage Nr. 0953/2022) für die Durch-führung der Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Porz-Mitte entschieden. Hiermit stehen die Revitalisierung der Porzer Mitte mit besonderem Förderbedarf sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der dort lebenden Menschen im Fo- kus. Die Aktivierung der in dem Programmgebiet lebenden Bürger*innen ist daher ein ent- scheidender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung. Der Förderantrag zur Maßnahme 6.5 „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ wurde mit Zuwen- dungsbescheid vom 07.09.2023 (05/13/23) durch den Fördermittelgeber positiv beschieden. Der Zentren-Verfügungsfonds ist eine Teilmaßnahme des „Büros für Vernetzung und Aktivie- rung“. Für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ stehen im Bewilligungszeitraum 2023 - 2027 Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 150.000,00 € zur Verfügung, wovon 70 % aus einem Zuschuss der Städtebauförderung finanziert werden. Die/der Antragstellende kann über den Zentren-Verfügungsfonds einen Zuschuss von bis zu 50% der Gesamtprojektkosten erhalten. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag ist jedoch auf 10.000,00 € brutto begrenzt. Der Zentren-Verfügungsfonds verfolgt einen integrativen Ansatz, der vor allem Gewerbetrei- benden Investitionen zur Belebung der Handelslage ermöglichen soll. Hierbei sollen die Ak- zeptanz sowie die Belebung der durch das Integrierten Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte entstehenden baulichen Veränderungen gefördert werden. Durch den Zentren-Verfügungs- fonds wird dadurch eine Struktur geschaffen, die zu einer wesentlich erleichterten Aufgaben- erfüllung bei der Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte beiträgt. Dadurch hat der Zentren-Verfügungsfonds einen erheblichen Anteil am Erhalt langfristig ange- legter und geförderter Strukturen. Grundlage für die Vergabe der Fördermittel aus dem Zentren-Verfügungsfonds bildet eine kommunale Richtlinie, die auf Basis der Förderrichtlinie „Stadterneuerung 2008“ erstellt und von der Bezirksvertretung Porz beschlossen wurde (Vorlage Nr. 0507/2024). Die Richtlinie sieht zwölf bis vierzehn Antrags-durchläufe bis Ende 2027 vor. Die bisherigen Antragsrunden lassen erkennen, dass das bis 2027 zur Verfügung stehende Budget nicht vollständig verausgabt werden wird. Um das Förderprogramm für Interessierte attraktiver zu gestalten und damit das Engagement der Gewerbetreibenden zu forcieren, ist eine Modifizierung der Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ vorgesehen. 1. Erhöhung der Zuwendungshöhe und der Abschlagszahlung (Ziffer 6 und 14) Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird von 10.000,00 € (brutto) auf 3 20.000,00 € (brutto) angehoben. Die Erhöhung der Förderhöchstgrenze auf 20.000,00 € (brutto) bedingt gleichfalls die An- passung der maximalen Abschlagszahlung von 30% von 3.000,00 € auf 6.000,00 €. Damit besteht nun die Möglichkeit, auch kostenintensivere Projekte durch Gewerbetrei- bende zu ermöglichen. 2. Änderung des Zeitpunkts zur Vorlage von Vergleichsangeboten (Ziffer 9 und 11) Die förderrechtlichen Bestimmungen erfordern grundsätzlich die Einhaltung des öffentli- chen Vergaberechts. Zur rechtssicheren Einhaltung dieser Vorgabe wurde in der Förder- richtlinie für Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds festgelegt, dass ab einem Auftragswert von 500,00 € (netto) drei Vergleichsangebote durch den Antragstellenden einzuholen und nach Projektabschluss mit dem Einreichen der Abrechnungsunterlagen nachzuweisen sind. Verstöße gegen das Vergaberecht führen zu einem Förderausschluss und schließen da- mit die Auszahlung von Fördermitteln aus, für die die Antragstellendenden in Vorleistung getreten sind. Um dieses Kostenrisiko für den Antragstellenden auszuschließen, werden die Ver- gleichsangebote nun bereits zur Antragstellung angefordert und sind Grundlage für die Bewilligung der Fördergelder. Die vorgenannten Änderungen sind in der beigefügten Anlage 1 farblich hinterlegt. Anlagen: Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfü- gungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale- Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version) Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfü- gungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale- Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)
Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)
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Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale- Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 1. Allgemeines Der Rat hat am 08. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen. Der Zentren-Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Umsetzung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten zur Aufwertung des Einzelhandelszentrums Porz-Mitte gefördert werden kann. Alle in dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Gewerbetreibenden, Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohner*innen sowie sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem Verfügungsfonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht- linie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 14 „Verfügungsfonds“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden. Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Köln. 2. Fördergegenstand und -zeitraum Gefördert werden investive und damit verbundene investitionsvorbereitende Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden. Die Abgrenzung des Programmgebiets „Porz-Mitte“ ist unter Punkt 18 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. Im Falle der Förderung von investitionsvorbereitenden Maßnahmen muss zwingend die Umsetzung der entsprechenden investiven Maßnahme sichergestellt sein. Der Förder- und Abrechnungszeitraum sowie die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 2027. 3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahme a) Allgemeine Fördervoraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem Zentren- Verfügungsfonds: die Maßnahme kommt der Bewohner- und Besucherschaft des Programmgebiets Porz-Mitte zu Gute die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt die Maßnahme entspricht den Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes Porz-Mitte für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist sichergestellt die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen muss die beantragte Maßnahme dem Zweck dienen, das Porzer Zentrum aufzuwerten und dessen Image zu stärken und dabei einen nachhaltig begründeten Beitrag zu folgenden Zielen zu leisten: Belebung der Handelslagen und Steigerung der Passanten- und Kundenfrequenz Vernetzung der Handelslagen Temporäre oder dauerhafte Nutzung von Leerständen, die positiv auf den Straßenraum ausstrahlen Klimawandelanpassung in den Handelslagen 4. Förderfähige Kosten Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Investitions-, Sach- und Honorarkosten. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder Förderprogramme gefördert werden (Verbot der Doppelförderung), Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind, Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sichergestellt ist, Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, Gewerbliche Maßnahmen, reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellenden, Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet der Antragstellenden gehören Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden, Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, unbefristete Maßnahmen, Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder Einzelinteressen fördern Maßnahmen, die unter die Wahrnehmung eigentumsseitiger und/oder kommunaler Pflichtaufgaben fallen. 6. Art und Umfang der Fördermittel Die Finanzierung des Zentren-Verfügungsfonds erfolgt mindestens zu 50% aus privaten Mitteln und höchstens zu 50% aus öffentlichen Mitteln des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. Die maximale Zuwendungshöhe des öffentlichen Anteils pro Projektantrag aus dem Zentren-Verfügungsfonds ist auf 5.000 Euro (brutto) begrenzt. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Für die Maßnahmenumsetzung ist ein Eigenanteil von mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme durch die Antragsstellenden zu erbringen. Den Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 Prozent ist vorher die Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. Die Fördermittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 7. Antragsberechtigte und Zuwendungsempfangende Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Zentren-Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren kann durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Zentren-Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte. Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die jeweiligen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte veröffentlicht und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. Der Antrag muss Angaben zur/zum Antragstellenden sowie eine Maßnahmenbeschreibung einschließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der Maßnahme enthalten sowie Nutzen und Auswirkungen auf die Stärkung des Fördergebietes beschreiben. Die Sicherstellung der Finanzierung des Eigenanteils ist zu bestätigen. Der Antrag ist mit Datum zu versehen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sowie der Eigenanteil sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden gesicherten Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilligung weitere Einnahmen ergeben, sind diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und im Rahmen der Abrechnung der Maßnahme in Abzug zu bringen. (siehe Punkt 14) Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden. 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der Antragstellende erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das sich aus folgenden stimmberechtigten Vertretungen zusammensetzt: - Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung - Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung - Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln beauftragter Dienste - Vier Vertreter*innen der Bürgerschaft Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Porz. Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht ausgezahlt werden, verfallen. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 150.000 € werden anteilig auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt. Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen Bewilligungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-Mitte“, die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) des Landes NRW sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von der/dem Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der Antragstellende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 11. Vergabebestimmungen Die/der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten und nachzuweisen: Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/ den Antragstellenden im Wege eines Direktauftrages vergeben werden. Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen mindestens drei Anbieterinnen / Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die/der Antragstellende ist dazu verpflichtet, den Auftrag an den/die Anbieter*in mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsunterlagen beizufügen bzw. spätestens mit den Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 14) bei der Stadt Köln einzureichen. 12. Gegenleistungsverpflichtung der zuwendungsempfangenden Person Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaffungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und sicherzustellen. Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen an baulichen Anlagen, wie dauerhafte Veränderungen an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken beträgt zehn Jahre. Die/Der Zuwendungsempfangende verpflichtet sich, die geförderten Gegenstände und baulichen Anlagen über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist zweckbestimmungsgemäß zu verwenden und instand zu halten. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände sowie baulichen Anlagen frei verfügt werden. Sofern die jeweils anzuwendenden Zweckbindungsfristen unterschritten werden, muss von der/dem Zuwendungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung der Fördermittel bei Nichteinhaltung der Gegenleistungsverpflichtung gerichtlich durchzusetzen. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Personen Die/der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der Zuwendungsempfangenden tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal 1.500 €, ausgezahlt werden. Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese nach Prüfung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original durch die/den Zuwendungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Sofern die/der Antragstellende eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus dem Bewilligungsbescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz- mitte. Sofern im Rahmen des Projektes Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des Verwendungsnachweises zu belegen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens drei Anbieter*innen ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten oder eine Verausgabung für nicht bewilligte Kosten ist ausgeschlossen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. 15. Prüfung der Verwendung Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, der Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die/den Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs- pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 17. Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Zentren-Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Porz-Mitte“ gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung durch den Zentren- Verfügungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 18. Programmgebiet „Porz-Mitte“ 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft und am 31.12.2027 außer Kraft
Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version)
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1 Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale - Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 1. Allgemeines Der Rat hat am 08. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen. Der Zentren-Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Umsetzung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten zur Aufwertung des Einzelhandelszentrums Porz-Mitte gefördert werden kann. Alle in dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Gewerbetreibenden, Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohner*innen sowie sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem Verfügungsfonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 14 „Verfügungsfonds“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden. Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Köln. 2. Fördergegenstand und -zeitraum Gefördert werden investive und damit verbundene investitionsvorbereitende Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz- Mitte“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein- Westfalen bewilligt wurden. Die Abgrenzung des Programmgebiets „Porz-Mitte“ ist unter Ziffer 18 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. Im Falle der Förderung von investitionsvorbereitenden Maßnahmen muss zwingend die Umsetzung der entsprechenden investiven Maßnahme sichergestellt sein. Der Förder- und Abrechnungszeitraum sowie die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 2027. 3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahme a) Allgemeine Fördervoraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem Zentren-Verfügungsfonds: • die Maßnahme kommt der Bewohner- und Besucherschaft des Programmgebiets Porz-Mitte zu Gute • die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt • die Maßnahme entspricht den Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes Porz-Mitte 2 • für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist sichergestellt • die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen muss die beantragte Maßnahme dem Zweck dienen, das Porzer Zentrum aufzuwerten und dessen Image zu stärken und dabei einen nachhaltig begründeten Beitrag zu folgenden Zielen zu leisten: • Belebung der Handelslagen und Steigerung der Passanten- und Kundenfrequenz • Vernetzung der Handelslagen • Temporäre oder dauerhafte Nutzung von Leerständen, die positiv auf den Straßenraum ausstrahlen • Klimawandelanpassung in den Handelslagen 4. Förderfähige Kosten Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Investitions-, Sach- und Honorarkosten. Für selbständige Tätigkeiten ist ein Honorarvertrag abzuschließen. Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden- Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: • Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder Förderprogramme gefördert werden (Verbot der Doppelförderung), • Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind, • Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sichergestellt ist, • Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, • Gewerbliche Maßnahmen, • reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellenden, • Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet der Antragstellenden gehören Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden, • Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, • jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, • unbefristete Maßnahmen, 3 • Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder Einzelinteressen • Fördern, • und Maßnahmen, die unter die Wahrnehmung eigentumsseitiger und/oder kommunaler Pflichtaufgaben fallen. 6. Art und Umfang der Fördermittel • Die Finanzierung des Zentren-Verfügungsfonds erfolgt mindestens zu 50% aus privaten Mitteln und höchstens zu 50% aus öffentlichen Mitteln des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. • Die maximale Zuwendungshöhe des öffentlichen Anteils pro Projektantrag aus dem Zentren-Verfügungsfonds ist auf 20.000,00 Euro (brutto) begrenzt. • Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Für die Maßnahmenumsetzung ist ein Eigenanteil von mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme durch die Antragsstellenden zu erbringen. • Den Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 Prozent ist vorher die Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. • Die Fördermittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 7. Antragsberechtigte und Zuwendungsempfangende Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Zentren-Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren kann durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Zentren-Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte . Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die jeweiligen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte veröffentlicht und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. 4 Der Antrag muss Angaben zur/zum Antragstellenden sowie eine Maßnahmenbeschreibung einschließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der Maßnahme enthalten sowie Nutzen und Auswirkungen auf die Stärkung des Fördergebietes beschreiben. Die Sicherstellung der Finanzierung des Eigenanteils ist zu bestätigen. Der Antrag ist mit Datum zu versehen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die zur Einhaltung der Vergabevorschriften erforderlichen Unterlagen (siehe Ziffer 11) sind dem Antrag beizufügen. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sowie der Eigenanteil sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden gesicherten Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilligung weitere Einnahmen ergeben, sind diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und im Rahmen der Abrechnung der Maßnahme in Abzug zu bringen. (siehe Ziffer 14) Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden. 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der Antragstellende erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das sich aus folgenden stimmberechtigten Vertretungen zusammensetzt: • Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung • Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung • Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln beauftragter Dienste • Acht Vertreter*innen der Bürgerschaft Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Porz. Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht ausgezahlt werden, verfallen. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 150.000 € werden anteilig auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt. Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen Bewilligungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von 5 Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz- Mitte“, die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) des Landes NRW sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von der/dem Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der Antragstellende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 11. Vergabebestimmungen Die/der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten und bei Antragstellung nachzuweisen: • Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/ den Antragstellenden im Wege eines Direktauftrages vergeben werden. • Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen mindestens drei Anbieterinnen / Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die/der Antragstellende ist dazu verpflichtet, den Auftrag an den/die Anbieter*in mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; T elefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsunterlagen beizufügen. 12. Gegenleistungsverpflichtung der zuwendungsempfangenden Person Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaffungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und sicherzustellen. Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen an baulichen Anlagen, wie dauerhafte Veränderungen an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken beträgt zehn Jahre. Die/Der Zuwendungsempfangende verpflichtet sich, die geförderten Gegenstände und baulichen Anlagen über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist zweckbestimmungsgemäß zu verwenden und instand zu halten. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände sowie baulichen Anlagen frei verfügt werden. Sofern die jeweils anzuwendenden Zweckbindungsfristen unterschritten werden, muss von der/dem Zuwendungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Die Stadt Köln behält sich vor, die 6 Rückzahlung der Fördermittel bei Nichteinhaltung der Gegenleistungsverpflichtung gerichtlich durchzusetzen. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Personen Die/der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der Zuwendungsempfangenden tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal 6.000,00 € ausgezahlt werden. Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese nach Prüfung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original durch die/den Zuwendungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Sofern die/der Antragstellende eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus dem Bewilligungsbescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag 7 jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendende Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten oder eine Verausgabung für nicht bewilligte Kosten ist ausgeschlossen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. 15. Prüfung der Verwendung Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, der Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die/den Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn • eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), • die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, • die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, • Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 8 17. Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Zentren-Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Porz-Mitte“ gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung durch den Zentren-Verfügungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 9 18. Programmgebiet „Porz-Mitte“ 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft und am 31.12.2027 außer Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0892/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 07.04.2026
- Erstellt
- 25.03.2026 14:44