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0892/2026

Intergriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 07.04.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 23.04.2026, TOP 6.5

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)

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Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version)

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

5683 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/152/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0892/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Intergriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte 
Hier: Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-
Verfügungsfonds  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Modifizierung der Richtlinie der Stadt Köln zur Ge-
währung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauför-
derprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“. 
 
Die Änderung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. 
 
Alternative: 
Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Änderungen ab. 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.04.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat sich gemäß Ratsbeschluss vom 08.09.2022 (Vorlage Nr. 0953/2022) für 
die Durch-führung der Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Porz-Mitte 
entschieden. Hiermit stehen die Revitalisierung der Porzer Mitte mit besonderem Förderbedarf 
sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der dort lebenden Menschen im Fo-
kus. Die Aktivierung der in dem Programmgebiet lebenden Bürger*innen ist daher ein ent-
scheidender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung. 
 
Der Förderantrag zur Maßnahme 6.5 „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ wurde mit Zuwen-
dungsbescheid vom 07.09.2023 (05/13/23) durch den Fördermittelgeber positiv beschieden.  
Der Zentren-Verfügungsfonds ist eine Teilmaßnahme des „Büros für Vernetzung und Aktivie-
rung“. Für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ stehen im Bewilligungszeitraum 2023 - 2027 
Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 150.000,00 
€ zur Verfügung, wovon 70 % aus einem Zuschuss der Städtebauförderung finanziert werden. 
Die/der Antragstellende kann über den Zentren-Verfügungsfonds einen Zuschuss von bis zu 
50% der Gesamtprojektkosten erhalten. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag ist 
jedoch auf 10.000,00 € brutto begrenzt. 
 
Der Zentren-Verfügungsfonds verfolgt einen integrativen Ansatz, der vor allem Gewerbetrei-
benden Investitionen zur Belebung der Handelslage ermöglichen soll. Hierbei sollen die Ak-
zeptanz sowie die Belebung der durch das Integrierten Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte 
entstehenden baulichen Veränderungen gefördert werden. Durch den Zentren-Verfügungs-
fonds wird dadurch eine Struktur geschaffen, die zu einer wesentlich erleichterten Aufgaben-
erfüllung bei der Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte beiträgt. 
Dadurch hat der Zentren-Verfügungsfonds einen erheblichen Anteil am Erhalt langfristig ange-
legter und geförderter Strukturen. 
 
Grundlage für die Vergabe der Fördermittel aus dem Zentren-Verfügungsfonds bildet eine 
kommunale Richtlinie, die auf Basis der Förderrichtlinie „Stadterneuerung 2008“ erstellt und 
von der Bezirksvertretung Porz beschlossen wurde (Vorlage Nr. 0507/2024). Die Richtlinie 
sieht zwölf bis vierzehn Antrags-durchläufe bis Ende 2027 vor. 
 
Die bisherigen Antragsrunden lassen erkennen, dass das bis 2027 zur Verfügung stehende 
Budget nicht vollständig verausgabt werden wird. Um das Förderprogramm für Interessierte 
attraktiver zu gestalten und damit das Engagement der Gewerbetreibenden zu forcieren, ist 
eine Modifizierung der Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ 
für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ vorgesehen. 
 
1. Erhöhung der Zuwendungshöhe und der Abschlagszahlung (Ziffer 6 und 14) 
Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird von 10.000,00 € (brutto) auf

3 
20.000,00 € (brutto) angehoben. 
Die Erhöhung der Förderhöchstgrenze auf 20.000,00 € (brutto) bedingt gleichfalls die An-
passung der maximalen Abschlagszahlung von 30% von 3.000,00 € auf 6.000,00 €. 
Damit besteht nun die Möglichkeit, auch kostenintensivere Projekte durch Gewerbetrei-
bende zu ermöglichen. 
2. Änderung des Zeitpunkts zur Vorlage von Vergleichsangeboten (Ziffer 9 und 11) 
Die förderrechtlichen Bestimmungen erfordern grundsätzlich die Einhaltung des öffentli-
chen Vergaberechts. Zur rechtssicheren Einhaltung dieser Vorgabe wurde in der Förder-
richtlinie für Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds festgelegt, dass ab einem 
Auftragswert von 500,00 € (netto) drei Vergleichsangebote durch den Antragstellenden 
einzuholen und nach Projektabschluss mit dem Einreichen der Abrechnungsunterlagen 
nachzuweisen sind. 
Verstöße gegen das Vergaberecht führen zu einem Förderausschluss und schließen da-
mit die Auszahlung von Fördermitteln aus, für die die Antragstellendenden in Vorleistung 
getreten sind.  
Um dieses Kostenrisiko für den Antragstellenden auszuschließen, werden die Ver-
gleichsangebote nun bereits zur Antragstellung angefordert und sind Grundlage für die 
Bewilligung der Fördergelder. 
 
Die vorgenannten Änderungen sind in der beigefügten Anlage 1 farblich hinterlegt. 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfü-
gungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-
Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version) 
 
Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfü-
gungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-
Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)

Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)

19906 Zeichen

Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus 
dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des 
Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-
Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 
 
1. Allgemeines 
Der Rat hat am 08. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten 
Stadtentwicklungskonzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen.  
Der Zentren-Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Umsetzung kleinteiliger 
Projekte und Aktivitäten zur Aufwertung des Einzelhandelszentrums Porz-Mitte gefördert 
werden kann. Alle in dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Gewerbetreibenden, 
Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohner*innen sowie 
sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der 
Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrierten 
Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem 
Verfügungsfonds zu beantragen.  
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht-
linie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 14 
„Verfügungsfonds“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden. 
Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der Bundesrepublik 
Deutschland und der Stadt Köln. 
 
2. Fördergegenstand und -zeitraum 
Gefördert werden investive und damit verbundene investitionsvorbereitende Maßnahmen 
und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“, für das auf der 
Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen 
Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden. Die 
Abgrenzung des Programmgebiets „Porz-Mitte“ ist unter Punkt 18 dargestellt und Teil dieser 
Richtlinie. 
Im Falle der Förderung von investitionsvorbereitenden Maßnahmen muss zwingend die 
Umsetzung der entsprechenden investiven Maßnahme sichergestellt sein. 
Der Förder- und Abrechnungszeitraum sowie die Inanspruchnahme von Fördermitteln 
beginnt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 
2027. 
 
3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahme 
a) Allgemeine Fördervoraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem Zentren-
Verfügungsfonds: 
 die Maßnahme kommt der Bewohner- und Besucherschaft des Programmgebiets 
Porz-Mitte zu Gute 
 die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt 
 die Maßnahme entspricht den Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes 
Porz-Mitte

 für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen 
Genehmigungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt 
 die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist sichergestellt 
 die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt 
 
b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen muss die 
beantragte Maßnahme dem Zweck dienen, das Porzer Zentrum aufzuwerten und 
dessen Image zu stärken und dabei einen nachhaltig begründeten Beitrag zu folgenden 
Zielen zu leisten: 
 Belebung der Handelslagen und Steigerung der Passanten- und Kundenfrequenz  
 Vernetzung der Handelslagen 
 Temporäre oder dauerhafte Nutzung von Leerständen, die positiv auf den 
Straßenraum ausstrahlen 
 Klimawandelanpassung in den Handelslagen 
 
4. Förderfähige Kosten 
Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Investitions-, Sach- und 
Honorarkosten. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbständige Tätigkeiten 
abzuschließen. Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die 
eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im 
Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-Tätigkeitsnachweis 
vorzulegen. 
 
5. Förderausschluss 
Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: 
 Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder Förderprogramme gefördert 
werden (Verbot der Doppelförderung), 
 Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig 
einzusetzen sind, 
 Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie 
sichergestellt ist, 
 Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, 
 Gewerbliche Maßnahmen, 
 reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der 
Antragstellenden, 
 Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet der 
Antragstellenden gehören  
 Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum 
Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die 
Entgelte (Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden, 
 Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, 
 jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, 
 unbefristete Maßnahmen, 
 Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder Einzelinteressen 
fördern 
 Maßnahmen, die unter die Wahrnehmung eigentumsseitiger und/oder kommunaler 
Pflichtaufgaben fallen.

6. Art und Umfang der Fördermittel 
 Die Finanzierung des Zentren-Verfügungsfonds erfolgt mindestens zu 50% aus 
privaten Mitteln und höchstens zu 50% aus öffentlichen Mitteln des Bundes, des 
Landes NRW und der Stadt Köln.  
 Die maximale Zuwendungshöhe des öffentlichen Anteils pro Projektantrag aus dem 
Zentren-Verfügungsfonds ist auf 5.000 Euro (brutto) begrenzt. 
 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und zweckgebunden für die im Antrag 
dargestellten Kosten bewilligt. Für die Maßnahmenumsetzung ist ein Eigenanteil 
von mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme durch die 
Antragsstellenden zu erbringen. 
 Den Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme 
Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen 
Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt 
Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 Prozent ist vorher die 
Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. 
 Die Fördermittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 
 
7. Antragsberechtigte und Zuwendungsempfangende 
Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen 
sein.  
 
8. Rechtsanspruch  
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung 
stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW und der Stadt 
Köln. Eine Förderung durch den Zentren-Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der 
bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
 
9. Antragstellung  
Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren kann 
durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen. Der Antrag auf Gewährung einer 
Zuwendung aus dem Zentren-Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist schriftlich an das Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular ist im Internet abrufbar unter 
www.stadt-koeln.de/porz-mitte. 
Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die 
jeweiligen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte 
veröffentlicht und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. 
Der Antrag muss Angaben zur/zum Antragstellenden sowie eine Maßnahmenbeschreibung 
einschließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der Maßnahme enthalten sowie Nutzen und 
Auswirkungen auf die Stärkung des Fördergebietes beschreiben. Die Sicherstellung der 
Finanzierung des Eigenanteils ist zu bestätigen. Der Antrag ist mit Datum zu versehen und 
rechtsverbindlich zu unterschreiben.  
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sowie der Eigenanteil sind in einem 
Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck 
zusammenhängenden gesicherten Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen 
Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden

Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilligung weitere Einnahmen ergeben, sind 
diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und im Rahmen der Abrechnung der 
Maßnahme in Abzug zu bringen. (siehe Punkt 14) 
Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind 
und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine 
Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder 
sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen 
werden.  
 
10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren 
Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre 
grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß 
dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der Antragstellende erhält hierüber eine 
schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das 
sich aus folgenden stimmberechtigten Vertretungen zusammensetzt: 
- Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und 
Aktivierung 
- Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und 
Aktivierung 
- Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln 
beauftragter Dienste 
- Vier Vertreter*innen der Bürgerschaft 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die 
Bezirksvertretung Porz.  
Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den Mitgliedern 
der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt.  
Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die 
Antragszeiträume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht ausgezahlt 
werden, verfallen. 
Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 150.000 € werden anteilig 
auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt. 
Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung 
informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen 
Bewilligungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen 
aus dem Zentren-Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-Mitte“, die allgemeinen 
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) des Landes NRW 
sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie 
die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) 
sind von der/dem Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten. 
Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der 
Antragstellende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Unter 
Berücksichtigung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem späteren 
Antragszeitraum erneut gestellt werden.

11. Vergabebestimmungen  
Die/der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten 
und nachzuweisen: 
 Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach 
Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/ den Antragstellenden im Wege eines 
Direktauftrages vergeben werden. 
 Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) 
können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden in 
einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen 
Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen mindestens drei 
Anbieterinnen / Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die/der 
Antragstellende ist dazu verpflichtet, den Auftrag an den/die Anbieter*in mit dem 
wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise 
(z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die 
Angebote sind den Antragsunterlagen beizufügen bzw. spätestens mit den 
Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 14) bei der Stadt Köln einzureichen. 
 
12. Gegenleistungsverpflichtung der zuwendungsempfangenden Person 
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme 
beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem 
Anschaffungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und 
sicherzustellen.  
Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen an baulichen Anlagen, wie dauerhafte 
Veränderungen an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken beträgt zehn Jahre. 
Die/Der Zuwendungsempfangende verpflichtet sich, die geförderten Gegenstände und 
baulichen Anlagen über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist 
zweckbestimmungsgemäß zu verwenden und instand zu halten. 
Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten 
Gegenstände sowie baulichen Anlagen frei verfügt werden.  
Sofern die jeweils anzuwendenden Zweckbindungsfristen unterschritten werden, muss von 
der/dem Zuwendungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte 
Zweckbindungszeit erstattet werden. Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung der 
Fördermittel bei Nichteinhaltung der Gegenleistungsverpflichtung gerichtlich durchzusetzen. 
Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, 
sind diese zu inventarisieren.  
 
13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Personen 
Die/der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und 
abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen.

14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten  
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der 
Zuwendungsempfangenden tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich 
auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor 
Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal 1.500 €, ausgezahlt 
werden. 
Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der 
Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form 
zu senden. 
Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und 
Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur 
Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden.  
Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher 
Vorschriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese nach 
Prüfung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original durch die/den 
Zuwendungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder steuerrechtlichen 
Aufbewahrungsfristen der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen 
Nachweis. Sofern die/der Antragstellende eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für 
die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die 
Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 durch entsprechende Vorlage der 
Veröffentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen.  
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im 
Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. 
Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. 
Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung 
(DSGVO) zu beachten. 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und 
voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus dem 
Bewilligungsbescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck 
zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen 
Tag, Empfänger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. 
Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen 
nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden.  
Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-
mitte.  
Sofern im Rahmen des Projektes Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € 
(ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des 
Verwendungsnachweises zu belegen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens 
drei Anbieter*innen ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid 
anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel 
hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der 
Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten oder eine Verausgabung für nicht 
bewilligte Kosten ist ausgeschlossen.

Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben 
richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren 
worden ist.  
Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden 
Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss 
ausgezahlt.  
 
15. Prüfung der Verwendung  
Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, der 
Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die Verwendung 
der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen 
örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die/den 
Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften 
sichergestellt werden.  
 
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung  
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach 
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen 
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen 
oder sonst unwirksam wird.  
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn  
 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der 
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung),  
 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,  
 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,  
 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den 
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs-
pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt.  
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der 
Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 
Satz 1 VwVfG NRW).  
 
17. Publizitätsvorschriften  
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, 
Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von 
Maßnahmen, die mit Mitteln des Zentren-Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes 
„Porz-Mitte“ gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung durch den Zentren-
Verfügungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos des Bundesministeriums für Wohnen, 
Stadtentwicklung und Bauwesen, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und 
Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den 
öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden 
Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt.

18. Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
19. Inkrafttreten  
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft und am 
31.12.2027 außer Kraft

Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version)

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Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus 
dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des 
Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale - 
Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 
 
1. Allgemeines 
Der Rat hat am 08. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten 
Stadtentwicklungskonzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen. 
Der Zentren-Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Umsetzung 
kleinteiliger Projekte und Aktivitäten zur Aufwertung des Einzelhandelszentrums 
Porz-Mitte gefördert werden kann. Alle in dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 
tätigen Gewerbetreibenden, Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne 
engagierte Bewohner*innen sowie sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit 
ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der 
Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und 
Fördermittel aus diesem Verfügungsfonds zu beantragen. 
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der 
Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale 
Stadt, Ziffer 14 „Verfügungsfonds“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie 
entschieden. 
Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der 
Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Köln. 
 
2. Fördergegenstand und -zeitraum 
Gefördert werden investive und damit verbundene investitionsvorbereitende 
Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-
Mitte“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des 
Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-
Westfalen bewilligt wurden. Die Abgrenzung des Programmgebiets „Porz-Mitte“ ist 
unter Ziffer 18 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. 
Im Falle der Förderung von investitionsvorbereitenden Maßnahmen muss zwingend 
die Umsetzung der entsprechenden investiven Maßnahme sichergestellt sein. Der 
Förder- und Abrechnungszeitraum sowie die Inanspruchnahme von Fördermitteln 
beginnt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. 
Dezember 2027. 
 
3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahme 
a) Allgemeine Fördervoraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem 
Zentren-Verfügungsfonds: 
• die Maßnahme kommt der Bewohner- und Besucherschaft des 
Programmgebiets Porz-Mitte zu Gute 
• die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt 
• die Maßnahme entspricht den Zielen des Integrierten 
Stadtentwicklungskonzeptes Porz-Mitte

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• für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen 
Genehmigungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt 
• die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist sichergestellt 
• die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt 
b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen muss die 
beantragte Maßnahme dem Zweck dienen, das Porzer Zentrum aufzuwerten und 
dessen Image zu stärken und dabei einen nachhaltig begründeten Beitrag zu 
folgenden Zielen zu leisten: 
• Belebung der Handelslagen und Steigerung der Passanten- und 
Kundenfrequenz 
• Vernetzung der Handelslagen 
• Temporäre oder dauerhafte Nutzung von Leerständen, die positiv auf den 
Straßenraum ausstrahlen 
• Klimawandelanpassung in den Handelslagen 
 
4. Förderfähige Kosten 
Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Investitions-, Sach- und 
Honorarkosten. Für selbständige Tätigkeiten ist ein Honorarvertrag abzuschließen. 
Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die 
eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. 
Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-
Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 
 
5. Förderausschluss 
Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: 
• Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder Förderprogramme 
gefördert werden (Verbot der Doppelförderung), 
• Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig 
einzusetzen sind, 
• Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie 
sichergestellt ist, 
• Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, 
• Gewerbliche Maßnahmen, 
• reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der 
Antragstellenden, 
• Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet 
der Antragstellenden gehören Kostenanteile in der Höhe, in der die 
Antragstellenden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 
Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise) ohne 
Umsatzsteuer gefördert werden, 
• Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen 
wurde, 
• jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme 
stehen, 
• unbefristete Maßnahmen,

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• Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder 
Einzelinteressen 
• Fördern, 
• und Maßnahmen, die unter die Wahrnehmung eigentumsseitiger und/oder 
kommunaler Pflichtaufgaben fallen. 
 
6. Art und Umfang der Fördermittel 
• Die Finanzierung des Zentren-Verfügungsfonds erfolgt mindestens zu 50% 
aus privaten Mitteln und höchstens zu 50% aus öffentlichen Mitteln des 
Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. 
• Die maximale Zuwendungshöhe des öffentlichen Anteils pro Projektantrag aus 
dem Zentren-Verfügungsfonds ist auf 20.000,00 Euro (brutto) begrenzt. 
• Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und zweckgebunden für die im 
Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Für die Maßnahmenumsetzung ist ein 
Eigenanteil von mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme 
durch die Antragsstellenden zu erbringen. 
• Den Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme 
Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei 
anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne 
Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 
Prozent ist vorher die Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. 
• Die Fördermittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 
 
7. Antragsberechtigte und Zuwendungsempfangende 
Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche 
Personen sein. 
 
8. Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur 
Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW 
und der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Zentren-Verfügungsfonds erfolgt nur 
vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel. 
 
9. Antragstellung 
Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren 
kann durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen. Der Antrag auf 
Gewährung einer Zuwendung aus dem Zentren-Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist 
schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das 
Antragsformular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte
. 
Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die 
jeweiligen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte
 
veröffentlicht und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert.

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Der Antrag muss Angaben zur/zum Antragstellenden sowie eine 
Maßnahmenbeschreibung einschließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der 
Maßnahme enthalten sowie Nutzen und Auswirkungen auf die Stärkung des 
Fördergebietes beschreiben. Die Sicherstellung der Finanzierung des Eigenanteils ist 
zu bestätigen. Der Antrag ist mit Datum zu versehen und rechtsverbindlich zu 
unterschreiben. Die zur Einhaltung der Vergabevorschriften erforderlichen Unterlagen 
(siehe Ziffer 11) sind dem Antrag beizufügen. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sowie der Eigenanteil sind in einem 
Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck 
zusammenhängenden gesicherten Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, 
Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck 
zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilligung weitere 
Einnahmen ergeben, sind diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und im 
Rahmen der Abrechnung der Maßnahme in Abzug zu bringen. (siehe Ziffer 14) 
Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und 
richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und 
keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder 
sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) 
herangezogen werden. 
 
10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren 
Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf 
ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der 
Förderbedingungen gemäß dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der 
Antragstellende erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge 
werden durch ein Gremium bewertet, das sich aus folgenden stimmberechtigten 
Vertretungen zusammensetzt: 
• Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für 
Vernetzung und Aktivierung 
• Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung 
und Aktivierung 
• Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung 
Köln beauftragter Dienste 
• Acht Vertreter*innen der Bürgerschaft 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets 
entscheidet die Bezirksvertretung Porz. 
Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den 
Mitgliedern der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. 
Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die 
Antragszeiträume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht 
ausgezahlt werden, verfallen. 
Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 150.000 € werden 
anteilig auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt. 
Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung 
informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen 
Bewilligungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von

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Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-
Mitte“, die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung 
(AN Best-P) des Landes NRW sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil 
der Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für 
Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von der/dem 
Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten. 
Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der 
Antragstellende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. 
Unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem 
späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 
 
11. Vergabebestimmungen 
Die/der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen 
einzuhalten und bei Antragstellung nachzuweisen: 
• Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können 
nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/ den Antragstellenden im 
Wege eines Direktauftrages vergeben werden. 
• Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne 
Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den 
Antragstellenden in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das 
formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder 
per E-Mail) zwischen mindestens drei Anbieterinnen / Anbietern, bei denen ein 
Angebot eingeholt wird. Die/der Antragstellende ist dazu verpflichtet, den 
Auftrag an den/die Anbieter*in mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu 
vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer 
Anfrage per E-Mail; T elefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den 
Antragsunterlagen beizufügen. 
 
12. Gegenleistungsverpflichtung der zuwendungsempfangenden Person 
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme 
beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem 
Anschaffungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und 
sicherzustellen. 
Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen an baulichen Anlagen, wie 
dauerhafte Veränderungen an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken beträgt 
zehn Jahre. 
Die/Der Zuwendungsempfangende verpflichtet sich, die geförderten Gegenstände 
und baulichen Anlagen über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist 
zweckbestimmungsgemäß zu verwenden und instand zu halten. 
Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten 
Gegenstände sowie baulichen Anlagen frei verfügt werden. 
Sofern die jeweils anzuwendenden Zweckbindungsfristen unterschritten werden, 
muss von der/dem Zuwendungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht 
erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Die Stadt Köln behält sich vor, die

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Rückzahlung der Fördermittel bei Nichteinhaltung der Gegenleistungsverpflichtung 
gerichtlich durchzusetzen. 
Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto 
übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 
 
13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Personen 
Die/der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und 
abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 
 
14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten 
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der 
Zuwendungsempfangenden tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird 
nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten 
Antrag kann vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, 
maximal 6.000,00 € ausgezahlt werden. 
Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach 
Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in 
schriftlicher und digitaler Form zu senden. 
Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und 
Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im 
Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
eingereicht werden. 
Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher 
Vorschriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese 
nach Prüfung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original 
durch die/den Zuwendungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder 
steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung 
zur Verfügung zu stellen. 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem 
zahlenmäßigen Nachweis. Sofern die/der Antragstellende eine 
Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein 
Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der 
Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 durch entsprechende Vorlage der 
Veröffentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. 
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte 
Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des 
Projektes beizufügen. Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt 
an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen 
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher 
Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus 
dem Bewilligungsbescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem 
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus 
dem Nachweis müssen Tag, Empfänger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag

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jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 
Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. 
Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendende 
Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte. 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid 
anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue 
Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine 
nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten 
Kosten oder eine Verausgabung für nicht bewilligte Kosten ist ausgeschlossen. 
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen 
Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam 
verfahren worden ist. 
Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden 
Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende 
Zuschuss ausgezahlt. 
 
15. Prüfung der Verwendung 
Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, 
der Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die 
Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen 
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In 
diesem Fall muss durch die/den Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt 
werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 
 
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach 
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen 
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder 
widerrufen oder sonst unwirksam wird. 
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 
• eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der 
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), 
• die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden 
ist, 
• die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet 
wird, 
• Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere 
den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie 
Mitteilungspflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. 
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt 
der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 
49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW).

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17. Publizitätsvorschriften 
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, 
Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im 
Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Zentren-Verfügungsfonds im 
Geltungsbereich des Gebietes „Porz-Mitte“ gefördert werden, ist auf die finanzielle 
Unterstützung durch den Zentren-Verfügungsfonds hinzuweisen und es sind die 
Logos des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, des 
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes 
Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen 
Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von 
der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt.

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18. Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
 
19. Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft 
und am 31.12.2027 außer Kraft.

Beratungsverlauf (1)

23.04.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0892/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
07.04.2026
Erstellt
25.03.2026 14:44