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2022/0180

Bericht zur Anwendung der Ferienwohnungssatzung

Magistratsvorlage 07.07.2022

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.07.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Bauaufsichtsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0180 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 521010 
Kostenstelle:  063-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5210-11      Sachkonto: 5101170 
 
Betreff: Bericht zur Anwendung der Ferienwohnungssatzung  
 
Vorlage vom: 07.07.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Bericht zur Anwendung der Ferienwohnungssatzung wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
Anlagen:  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.07.2022  
 
Die Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zu ähnlichen Zwecken 
– kurz Ferienwohnungssatzung (FeWoS) ist am 01.10.2021 in Kraft getreten.  
Bereits vor in Krafttreten der Satzung wurden nötige Informationsblätter sowie 
weiterführende I nformationen erarbeitet und zusammengestellt. Zu finden unter: 
https://rathaus.darmstadt.de/public/index.php?l=69&mr=20&smr=200&p=5517  
 
Bei der Anwendung sowie Umsetzung der Satzung spielt naturgemäß die Recherche im 
Internet eine zentrale Rolle. Auf den einschlägigen Plattformen (beispielsweise Airbnb, 
booking.com, fewo -direkt.de, hometogo.de) werden seit dem vergangenen Herbst 
entsprechende Angebote gesichtet. Anhand der recherchierten Daten werden die Eigentümer/ 
innen bzw. die Anbieter/ innen der Kurzeit-Mietobjekte ermittelt.  
Gleichzeitig wird über das Baugenehmigungsverfahren „G2VB“ nach bereits erteilten 
Baugenehmigungen über die Nutzung eines Beherbergungsbetriebes oder von Hotels 
recherchiert. Sofern keine Baugenehmigung hierzu erteilt wurde, handelt es sich um eine 
ungenehmigte Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung. Ist dies der Fall, werden die 
Eigentümer/ innen bzw. die Anbieter/ innen angeschrieben und innerhalb einer angemessenen 
Frist von vier Wochen angehört.  
 
Nachfolgende Lösungsansätze und -wege kommen anhand der Ferienwohnungssatzung für den 
die Eigentümer/ innen bzw. die Anbieter/ innen in Frage und werden mit den Betroffenen 
kommuniziert: 
 
1. Die Angebotsanzeige wird aus dem Internet entfernt, sodass es zu keinem weiteren 
Angebot der Ferienwohnung kommt. Stattdessen erfolgt eine langfristige Vermietung 
und der „verlorene“ Wohnraum wird zurückgewonnen. Hierbei werden die Mietverträge 
als Nachweis verlangt. 
 
2. Es wird ein Antrag nach der Ferienwohnungssatzung gestellt. Die Eigentümer/ innen 
bzw. die Anbieter/ innen schaffen entweder Ersatzwohnraum oder lösen diesen durch 
Entrichtung einer einmaligen bzw. monatlichen Ausgleichszahlung ab, sodass der 
Wohnraum dauerhaft als Ferienwohnung vermietet werden darf. In diesem Falle kommt 
hinzu, dass ein Antrag auf Nutzungsänderung zu gewerblichen Zwecken gestellt werden 
muss.  
 
3. Es wird ein Antrag nach Ferienwohnungssatzung ohne Ausgleich gestellt. Dies ist in den 
Fällen möglich, in denen lediglich ein Zimmer, des vom Hauptnutzenden weiterhin als 
Hauptwohnsitz genutzten Wohnraums oder bei urlaubs- oder berufsbedingter 
Abwesenheit des Hauptnutzenden angeboten werden soll. Der Zeitraum der 
Vermietungen darf in diesen Fällen pro Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als acht 
Wochen überschreiten. 
 
4. Es wird ein Antrag über eine Einzelfallgenehmigung nach Ferienwohnungssatzung 
gestellt. Diese kann in Fällen erfolgen, in denen ein vorrangiger öffentlicher Belang oder 
ein schutzwürdiges berechtigtes Eigeninteresse des/der Verfügungsberechtigten oder 
der/des Nutzungsberechtigten das öffentliche Interesse an der Erhaltung des 
betroffenen Wohnraums überwiegen. Allerdings besteht hierbei die Gefahr, dass mit 
jeder "Ausnahme" die nach § 2 Abs. 3 Ferienwohnungssatzung zugelassen wird, 
aufgrund der Beachtung des Gleichheitsbehandlungsgrundsatzes zugleich auch 
Maßstäbe für andere Fälle gesetzt werden.

- 4 - 
 
Bislang konnten 94 Fälle vom Bauaufsichtsamt ermittelt werden, in denen Ferienwohnungen 
ohne jegliche Genehmigung angeboten wurden. In den meisten Fällen war den Betroffenen 
nicht klar, dass es eine Ferienwohnungssatzung in Darmstadt gibt.  
 
Von den 94 Fällen konnten bereits 30 Wohneinheiten mit einer Gesamtflächenanzahl von 
2.326,13 Quadratmetern als Wohnraum zurückgewonnen werden. 
 
Die Antwort der Betroffenen erfolgte meist zügig und überraschend positiv. Die Anzeigen 
wurden in den benannten Fällen aus dem Internet herausgenommen und langfristige 
Vermietungen angestrebt. Die langfristigen Mietverträge wurden dem Bauaufsichtsamt 
abschließend übersandt sobald geeignete Mieter gefunden wurden.  
 
 
 
Dezernat III 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

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Punkt 5: Bericht zur Anwendung der Ferienwohnungssatzung 
 (V-Nr. 2022/0180) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften nimmt von 
der Vorlage Kenntnis.

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Details

Vorlagen-Nr.
2022/0180
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.07.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00