2022/0180
Bericht zur Anwendung der Ferienwohnungssatzung
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2022/0180
5085 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.07.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Bauaufsichtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0180
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 521010
Kostenstelle: 063-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5210-11 Sachkonto: 5101170
Betreff: Bericht zur Anwendung der Ferienwohnungssatzung
Vorlage vom: 07.07.2022
Beschlussvorschlag :
Der Bericht zur Anwendung der Ferienwohnungssatzung wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.07.2022
Die Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zu ähnlichen Zwecken
– kurz Ferienwohnungssatzung (FeWoS) ist am 01.10.2021 in Kraft getreten.
Bereits vor in Krafttreten der Satzung wurden nötige Informationsblätter sowie
weiterführende I nformationen erarbeitet und zusammengestellt. Zu finden unter:
https://rathaus.darmstadt.de/public/index.php?l=69&mr=20&smr=200&p=5517
Bei der Anwendung sowie Umsetzung der Satzung spielt naturgemäß die Recherche im
Internet eine zentrale Rolle. Auf den einschlägigen Plattformen (beispielsweise Airbnb,
booking.com, fewo -direkt.de, hometogo.de) werden seit dem vergangenen Herbst
entsprechende Angebote gesichtet. Anhand der recherchierten Daten werden die Eigentümer/
innen bzw. die Anbieter/ innen der Kurzeit-Mietobjekte ermittelt.
Gleichzeitig wird über das Baugenehmigungsverfahren „G2VB“ nach bereits erteilten
Baugenehmigungen über die Nutzung eines Beherbergungsbetriebes oder von Hotels
recherchiert. Sofern keine Baugenehmigung hierzu erteilt wurde, handelt es sich um eine
ungenehmigte Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung. Ist dies der Fall, werden die
Eigentümer/ innen bzw. die Anbieter/ innen angeschrieben und innerhalb einer angemessenen
Frist von vier Wochen angehört.
Nachfolgende Lösungsansätze und -wege kommen anhand der Ferienwohnungssatzung für den
die Eigentümer/ innen bzw. die Anbieter/ innen in Frage und werden mit den Betroffenen
kommuniziert:
1. Die Angebotsanzeige wird aus dem Internet entfernt, sodass es zu keinem weiteren
Angebot der Ferienwohnung kommt. Stattdessen erfolgt eine langfristige Vermietung
und der „verlorene“ Wohnraum wird zurückgewonnen. Hierbei werden die Mietverträge
als Nachweis verlangt.
2. Es wird ein Antrag nach der Ferienwohnungssatzung gestellt. Die Eigentümer/ innen
bzw. die Anbieter/ innen schaffen entweder Ersatzwohnraum oder lösen diesen durch
Entrichtung einer einmaligen bzw. monatlichen Ausgleichszahlung ab, sodass der
Wohnraum dauerhaft als Ferienwohnung vermietet werden darf. In diesem Falle kommt
hinzu, dass ein Antrag auf Nutzungsänderung zu gewerblichen Zwecken gestellt werden
muss.
3. Es wird ein Antrag nach Ferienwohnungssatzung ohne Ausgleich gestellt. Dies ist in den
Fällen möglich, in denen lediglich ein Zimmer, des vom Hauptnutzenden weiterhin als
Hauptwohnsitz genutzten Wohnraums oder bei urlaubs- oder berufsbedingter
Abwesenheit des Hauptnutzenden angeboten werden soll. Der Zeitraum der
Vermietungen darf in diesen Fällen pro Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als acht
Wochen überschreiten.
4. Es wird ein Antrag über eine Einzelfallgenehmigung nach Ferienwohnungssatzung
gestellt. Diese kann in Fällen erfolgen, in denen ein vorrangiger öffentlicher Belang oder
ein schutzwürdiges berechtigtes Eigeninteresse des/der Verfügungsberechtigten oder
der/des Nutzungsberechtigten das öffentliche Interesse an der Erhaltung des
betroffenen Wohnraums überwiegen. Allerdings besteht hierbei die Gefahr, dass mit
jeder "Ausnahme" die nach § 2 Abs. 3 Ferienwohnungssatzung zugelassen wird,
aufgrund der Beachtung des Gleichheitsbehandlungsgrundsatzes zugleich auch
Maßstäbe für andere Fälle gesetzt werden.
- 4 -
Bislang konnten 94 Fälle vom Bauaufsichtsamt ermittelt werden, in denen Ferienwohnungen
ohne jegliche Genehmigung angeboten wurden. In den meisten Fällen war den Betroffenen
nicht klar, dass es eine Ferienwohnungssatzung in Darmstadt gibt.
Von den 94 Fällen konnten bereits 30 Wohneinheiten mit einer Gesamtflächenanzahl von
2.326,13 Quadratmetern als Wohnraum zurückgewonnen werden.
Die Antwort der Betroffenen erfolgte meist zügig und überraschend positiv. Die Anzeigen
wurden in den benannten Fällen aus dem Internet herausgenommen und langfristige
Vermietungen angestrebt. Die langfristigen Mietverträge wurden dem Bauaufsichtsamt
abschließend übersandt sobald geeignete Mieter gefunden wurden.
Dezernat III
Michael Kolmer
Stadtrat
anlage 1
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Punkt 5: Bericht zur Anwendung der Ferienwohnungssatzung (V-Nr. 2022/0180) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften nimmt von der Vorlage Kenntnis.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0180
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.07.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00