3493/2021
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 68454/04, Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln-Deutz
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Anlage 2 Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit und ToeB
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1 A N L A G E 2 611-2Klau3493-2021 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der wesentlichen Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange von 2015 zum Bebauungsplan-Vorentwurf 68454/04 Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln-Deutz Die Durchführung des Wettbewerbsverfahrens 2016 stellte in der Planung eine inhaltliche Zäsur dar, die zu einem neuen Planungsentwurf führte. Vor diesem Hintergrund wird für die vorgenannten Beteiligungsverfahren auf die sonst üblichen Tabellendarstellungen verzichtet und die Ergebnisse in zusammenfassender Form dargestellt. 1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a BauGB Im Rahmen der Informationsveranstaltung beziehungsweise der Möglichkeit zur Einreichung von schriftlichen Stellungnahmen gemäß § 13a Absatz 3 Nummer 2 BauGB wurden insbesondere die nachstehenden wesentlichen Anregungen vorgetragen. Die nachstehenden Punkte beinhalten demnach nicht jede Stellungnahme im Detail, sondern berücksichtigen nur die wesentlichen aus der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen. Ein Hauptkritikpunkt aus der Öffentlichkeit war, dass der Wettbewerb zunächst nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vorgesehen war und dieser dann zu wenige Gestaltungsspielräume aufgewiesen hätte. Der Anregung, den Wettbewerb vor dem Satzungsbeschluss durchzuführen und die Ergebnisse des Wettbewerbes für die Aufstellung des Bebauungsplanes heranzuziehen wurde gefolgt (entspricht dem Beschluss des StEA vom 23.06.2015). Generell wurden durch die Öffentlichkeit die geplante Dichte, die geplanten Höhen sowie die Abstände zu den Nachbarbebauungen kritisiert. An der für den LVR notwendigen Geschossfläche von 38.000 m² wurde festgehalten. Der Flächenbedarf des LVR-Gebäudes ergibt sich aus einer notwendigen Zentrierung der auf mehrere Standorte verteilten Abteilungen. Bei der Ermittlung der Geschossfläche wurde eine detaillierte Kalkulation der notwendigen Flächen vorgenommen. Eine Verringerung dieser Flächen war vor dem Hintergrund der Aufgaben des LVR nicht möglich. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie von 2015 wurde für das Hochhaus eine vertretbare Höhe bis 73,0 m ermittelt. Das nun geplante Hochhaus sieht eine geringere Höhe von 69,5 m über Gelände vor (hält die Höhenbeschränkung auf 70 m gemäß dem Beschluss des StEA vom 23.06.2015 ein). Ebenso wurden die Höhen im Bereich der Mantelbebauung angepasst, da diese von der Öffentlichkeit ebenfalls kritisiert worden sind. Die Machbarkeitsstudie sah zum Ottoplatz sowie zum nördlichen Teil der Neuhöfferstraße bis zu VII Vollgeschosse vor. Der nun vorliegende Bebauungsplan sieht hier nur eine sechsgeschossige Bebauung vor. Für den Bereich der südlichen Neuhöfferstraße sowie der Siegesstraße sah die Machbarkeitsstudie V Geschosse vor, welche sich zu den genannten Straßen auf III Geschosse reduzieren sollte. Der Siegerentwurf des Wettbewerbs verzichtete zuerst auf den Rücksprung und sah hier generell V Vollgeschosse vor. Aufgrund der Stellungnahmen wurde bei der Überarbeitung des Entwurfes jedoch größere Abstände gewählt, sodass sind nun ein angemessener Raum zwischen Bestandsbebauung und Neubebauung ergeben werden. Im Zuge der Höhendiskussion wurde auch die Verschattung von Balkonen der angrenzenden Bebauung befürchtet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zur Klärung ein Verschattungsgutachten erstellt. Ergänzend zu den Gebäudehöhen wurde auch nachgefragt, ob Technikaufhauten, Sendemaste oder Windräder auf den Dächern vorgesehen seien. Der Siegerentwurf des Wettbewerbs sieht 2 Windräder oder Sendemasten nicht vor. Im Bebauungsplan werden Regelungen zu den zulässigen Dachaufbauten getroffen werden, um negative Auswirkungen auf das Ortsbild zu vermieden. Seitens der Öffentlichkeit wurde des Weiteren angeregt, keine Raumkante direkt am Ottoplatz vorzusehen, sondern hier größere Abstände zu schaffen. Der Siegerentwurf des Wettbewerbs sieht bis auf einen Teilbereich des Hochhauses einen deutlich größeren Abstand zum Ottoplatz vor und schafft trotzdem eine Raumkante am Ottoplatz. Des Weiteren wurden Befürchtungen geäußert, dass neben dem LVR noch andere Nutzer und Fremdnutzungen im Plangebiet untergebracht beziehungsweise zugelassen würden. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, die beschränkt die Unterbringung sonstiger Nutzungen im Erdgeschossbereich, wie beispielsweise einen Kiosk, kulturelle Einrichtung oder eine Gastronomie im Erdgeschossbereich am Ottoplatz ermöglichen. Fremdvermietungen von Büroflächen oder weitere externe Nutzungen sind jedoch nicht Teil des Nutzungskonzeptes des LVR. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde kritisiert, dass die Bürgersteige im Bereich der Neuhöfferstraße und der Siegesstraße zu schmal seien. Der bestehende Bürgersteig in der Siegesstraße würde eine Breite von 1,40 bis 1,55 m aufweisen. Direkt angrenzend besteht eine Mauer. Die Machbarkeitsstudie, welche zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Öffentlichkeit vorlag, sah angrenzend an den Gehweg einen Abstand des Gebäudes von 1,80 m vor, sodass die Freibereiche hier bereits mehr als verdoppelt worden sind. Der aus dem Wettbewerb hervorgegangene Bebauungsentwurf sowie der darauf aufbauende Bebauungsplan sehen nun einen Freibereich in einer Breite von mindestens 4,50 m zwischen dem Gehweg und dem geplanten Gebäude vor, sodass sich der Freibereich nochmal um 2,70 m verbreitet hat. Auch im Bereich der Neuhöfferstraße wurde der geplante Abstand des Gebäudes von 1,30 m (zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Öffentlichkeit) auf 3,00 m vergrößert. Im Zusammenhang mit den Fußwegbreiten im Bereich der genannten Straße wurde auch bemängelt, dass es an der Ecke Neuhöfferstraße / Siegesstraße insbesondere durch Falschparker zu Problemen mit Reisebussen kommt und dieses zu einem Verkehrsstau führt. Im Zuge der geplanten Bebauung auf dem LVR-Grundstück sind keine Änderungen an den Verkehrsflächen vorgesehen. Falschparker sind im Übrigen eine ordnungsrechtliche Angelegenheit. Der Anregung der Schaffung einer Durchwegung für Fußgänger von der Siegesstraße zum Bahnhof der DB wird nicht gefolgt. Derzeit besteht über das LVR-Grundstück keine Fußverbindung zwischen der Siegesstraße und dem Bahnhof Köln Messe/Deutz. Auch zukünftig wird das Grundstück fast vollständig bebaut sein. Eine Fußverbindung kann daher nicht vorgesehen werden. Über die Neuhöfferstraße, Mindener Straße und den bestehenden Fußweg zwischen den Grundstücken des Finanzamtes und der Jugendherberge sind gute fußläufige Verbindungen zum Bahnhof Köln Messe/Deutz bereits heute vorhanden. In Bezug auf den Verkehr wird befürchtet, dass die zukünftigen Verkehrsmengen zu einer Überlastung auf der Opladener Straße und der Mindener Straße sowie am Knotenpunkt Siegesstraße / Mindener Straße führen würden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten erstellt. Im Ergebnis wird festgestellt, dass es möglich ist, die Verkehre ordnungsgemäß abzuwickeln. Seitens der Öffentlichkeit wurde eine Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt an der Opladener Straße angeregt. Aufgrund der starken Belastung der Opladener Straße kann diesem Vorschlag nicht zugestimmt werden. Die Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt ist daher im Bereich der Neuhöfferstraße vorgesehen. Da die Ausfahrt der Tiefgarage jedoch nicht mehr über die Siegesstraße geführt wird, kann in dieser Straße der Verkehr des LVR deutlich reduziert werden. Dort soll nur noch die Ausfahrt der Anlieferung erfolgen. Ein weiteres großes Thema im Zuge der frühzeitigen Beteiligung stellte die zukünftige Begrünung des Areals dar. Der Anregung, die bestehende Platane in der Neuhöfferstraße zu erhalten, konnte 3 gefolgt werden. Der geforderte Erhalt sämtlicher Bäume im Umfeld der geplanten Baumaßnahmen war jedoch nicht möglich. In der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks des Vorhabenträgers waren zu Beginn des Planverfahrens 2015 insgesamt 22 schützenswerte Einzelbäume vorhanden, für die eine direkte Betroffenheit durch die geplanten Baumaßnahmen festgestellt worden war. Von diesen 22 Einzelbäumen befindet sich lediglich die vorgenannte Platane an der Neuhöfferstraße im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Fällungen dieser 21 Bäume erfolgten zwischenzeitlich und waren in Zusammenhang mit den bereits laufenden Abbruchmaßnahmen des Bestandsgebäudes erforderlich. Im Rahmen der vorgenannten Verfahren zur Entfernung der geschützten Bäume wurden entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln für die 19 Bäume auf privaten Grund 22 Ersatzpflanzungen beziehungsweise für die beiden städtischen Bäume Ersatzzahlungen festgelegt. Zusätzlich wurde vorgeschlagen acht weitere Baumpflanzungen festzusetzen, welche jedoch nicht bodenständig sein müssen und sich beispielsweise auf dem Dach der Mantelbebauung oder der Tiefgarage befinden sollen. Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens erfolgte die weitere Abstimmung, dass einerseits 4 Straßenbäume im Bereich der Siegesstraße zu pflanzen sind und anderseits auch eine intensive Dachbegrünung auf dem Mantelgebäude vorzusehen ist. Entsprechende verbindliche Regelungen wurden getroffen. Weiterhin wurde das Thema Hochwasser angesprochen, welches insbesondere durch die geplante Tiefgarage betroffen sein könnte. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass das zweite Untergeschoss der Bestandstiefgarage vergleichbar ist mit der geplanten Tiefgarage, sodass sich keine grundlegenden Änderungen in Bezug auf das Hochwasser ergeben. Auch die Starkregenthematik wurde angesprochen. Im Zuge der Umsetzung der Planung sind demnach zur Berücksichtigung des Starkregens geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge vorzusehen. Hierzu zählt insbesondere die geplante intensive Dachbegrünung, welche im Starkregenfall deutlich mehr Wasser zwischenspeichern kann, als die bestehende Situation. Des Weiteren wurden Bedenken geäußert, dass das denkmalgeschützte Eckhaus Neuhöfferstraße 32 durch das Bauvorhaben seinen denkmalgeschützten Charakter sowie seinen Verkehrswert verlieren würde. Eine Beeinträchtigung dieses denkmalgeschützten Gebäudes ist durch die geplante Bebauung jedoch nicht zu erwarten, da das Gebäude vom Ottoplatz gut einsehbar bleibt. Die Stellung der Gebäude des nun vorliegenden Entwurfes führt dazu, dass die Einsehbarkeit des Gebäudes vom Ottoplatz nahezu unverändert bleibt, sodass dies einen weiteren Vorteil der Neuplanung darstellt. 2. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurden Bedenken gegen die vorliegende Sichtfeldstudie vorgetragen. Die Sichtfeldstudie wurde entsprechend den vorgetragenen Anregungen im Vorfeld des Wettbewerbes angepasst. Des Weiteren wurde zur besseren Bestimmung der Kubatur und Setzung des Hochhauses ein Wettbewerb gefordert, welcher durchgeführt wurde. Der Wettbewerb führte dazu, dass sich die Lage des Hochhauses noch einmal geringfügig verschoben hat (ist aber im Nordwesten des Grundstückes verblieben), sodass die Aussagen der Sichtfeldstudie weiterhin Gültigkeit besitzen. Des Weiteren wurde gefordert, dass die geplante Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage nicht zusätzlich durch das Wohngebiet geführt werden soll. Der Wettbewerbsentwurf sah zuerst eine Einfahrt über die Neuhöfferstraße und eine Ausfahrt der Tiefgarage über die Siegesstraße vor, sodass Großteile der Verkehre in das gesamte Plangebiet geführt worden wären. Im Zuge der Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs liegt die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt nun ausschließlich in der 4 Neuhöfferstraße. Nur die Ausfahrt der Anlieferung befindet sich in der Siegesstraße, da ansonsten diese Fahrzeuge rückwärts zur Neuhöfferstraße hätten ausfahren müssen. Mit der Umplanung des Wettbewerbsergebnisses wurde jedoch erreicht, dass die überwiegenden Teile der Verkehre nicht durch das gesamte Umfeld des Plangebietes geführt werden. Der auch im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB vorgebrachten Anregung, die Ein- und Ausfahrt im Bereich der Opladener Straße anzusiedeln, um die Bedenken gegen eine Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt direkt gegenüber einer Wohnbebauung entgegenzuwirken, konnte wie erläutert nicht gefolgt werden. Gemäß den bereits vorliegenden ersten Lärm-Untersuchungsergebnissen werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgebenden Immissionsorten bei der angrenzenden Wohnbebauung eingehalten, sodass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse weiterhin sichergestellt sind. Allgemein wurden Untersuchungen zum Thema Begrünung, Lärm, Luftschadstoffe und Starkregen gefordert. Generell wurden sämtliche geforderten bzw. erforderlichen Gutachten im Bebauungsplanverfahren erstellt beziehungsweise überarbeitet. Darüber hinaus wurden Hinweise zu den Themen Anlagenschutzbereich / Bauschutzbereich, Altlastenstandorten, archäologischen Fundgebiet, ehemaligen preußischen Festungsanlagen, bestehenden unterirdischen Bahnlinien, Kampfmittel und Baulasten vorgetragen, welche im Planungsverfahren geprüft und berücksichtigt wurden.
Anlage 4 Stellungnahmen aus Offenlage
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1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 68454/04 –Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln-Deutz– eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes 1. Öffentlichkeit Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 04. August 2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 12. August bis zum 17. September 2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist 1 Stellung- nahme eingegangen. Nachfolgend wird die fristgerecht eingegangene Stellungnahme zusammenfassend inhaltlich dokumentiert. Daran an- schließend wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Entscheidung durch den Rat mit Begründung sowie ihre Berücksichti- gung im weiteren Verfahren dargestellt. lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1. Die angestrebte Schleppkurve im Kreuzungsbereich Neuhöfferstraße/Siegesstraße würde im Bebauungsplan noch fehlen. Derzeit seien Busreisen zur Jugendherberge an der Siegesstraße wieder möglich. Dies würde zu unerwünschtem und gefährlichem Rückwärtsfahren durch Rangieren im genannten Kreuzungsbereich führen. In der Folge entstünde ein Rückstau in der Neuhöfferstraße, die dazu auch noch zu einer Fahrradstraße werden soll , so dass Rettungsfahrzeuge nicht einfahren können. Die Praxis würde seit langem zeigen, dass das Aufstellen von Halteverbostschildern und Aufbringen von Sperrflächenmarkierungen unwirksam seien. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren wurde ein Schleppkurvennachweis für die Kurvenfahrt Neuhöfferstraße - Siegesstraße durch de n Verkehrsgutachter angefertigt und durch das zuständige Fachamt der Stadt Köln geprüft. Nach diesem Nachweis ist der genannte Kurvenbereich ausreichend dimensioniert, um ihn mit Reisebussen zu befahren. Das Bemessungsfahrzeug ist hier entsprechend der Richtlinie ein Reisebus mit einer Länge von 15 m. Eine Anpassung der markierten Sperrflächen und de s angeordneten Halteverbots ist nicht erforderlich. Die öffentlichen Verkehrsflächen werden in der Lage und Ausdehnung entsprechend den verkehrlichen Erfordernissen im Bebauungsplan festgesetzt. Eine Festsetzung von Fahrbahnen, Gehwegen oder anderen Elementen des Straßenausbaus ist nicht möglich , da eine entsprechende Rechtsgrundlage im BauGB fehlt . A N L A G E 4 611-2Klau3493-2021 2 3493/2021 zu Anlage 4 2. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 BauGB wurden die TöB über die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes schriftlich benach- richtigt. Im Zeitraum der Offenlage sind 6 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen zusammenfassend inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Entscheidung durch den Rat mit Begründung sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1. Bezirksregierung Düsseldorf 1.1 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD): Der Antrag auf Luftbildauswertung wird unbearbeitet zurückgewiesen, da dieser über das Kommunale Informationssystem über die Kampfmittelbelastung zu beantragen sei. Kenntnisnahme Der Kampfmittelbeseitigungsdienst wurde nach § 4 Abs atz 2 BauGB bereits vor der Offenlage beteiligt. Seitens der Behörde wurden Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe während des Zweiten Weltkrieges gegeben. Ein entsprechender Hinweis wurde unter Punkt 6. in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen. Die Benachrichtigung von der Offenlage erfolgte aufgrund der gesetzlichen Vorgabe. 2. Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 3. Landschaftsverband Rheinland (LVR) 3.1 Amt für Denkmalpflege im Rheinland (ADR): Von dem Vorhaben sind die Belange der Denkmalpflege betroffen, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets der denkmalgeschützte Bahnhof Deutz, mehrere Denkmäler in der Neuhöfferstraße sowie in Sichtweite der denkmalgeschützte Kölner Dom befinden . Alle diese Denkmäler sind nicht nur substanziell und in ihrem Erscheinungsbild, sondern auch in ihrem Wirkungsraum („Umgebungsschutz“) zu schützen. Auf die ausführliche Stellungnahme im Zuge der Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln erwiderte die vorgenannte Stellungnahme mit der Feststellung, dass d ie denkmalpflegerischen Belange bereits durch die den Planungen vorgeschaltete Machbarkeitsstudie, die die Höhe des Hochhauses auch in Bezug auf die Belange des Denkmalschutzes und die Sichtbeziehun gen zum Kölner Dom untersucht hat, berücksichtigt wurden. 3 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Beteiligung als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs atz 2 BauGB vom 22.12.2020 wird hingewiesen. Anmerkung: Die angesprochene Stellungnahme ist in der Anlage 3, lfd. Nr. 5. inhaltlich dokumentiert. In der Abwägung der denkmalpflegerischen Belange untereinander wird den Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Köln gefolgt. Im Übrigen verläuft die westliche Grenze des Plangebietes im direkten Anschluss an die Pufferzone zum Schutz des Kölner Doms. Das Vorhaben befindet sich somit vollständig außerhalb dieses Schutzbereiches. Gleichwohl wurde aufgrund der räumlichen Nähe die deutsche Vertretung der ICOMOS (Monitoring-Gruppe als Beratungsgremium für das Welterbekomitee) über das Bauvorhaben umfassend und wiederholt informiert und auch in das Wettbewerbsverfahren einbezogen. Vorbehalte mit Blick auf den Welterbe -Status des Kölner Doms bestehen nicht. In der angesprochenen Sichtfeldstudie „Ottoplatz Köln“ von 2015 wurde untersucht, wie das geplante Gebäude in verschiedenen Sichtbeziehungen wirkt. Generell ist festzuhalten, dass die bauliche Erhöhung des Gebäudes am Ottoplatz auf 70 m oder sogar 80 m keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Sichtbeziehung zum Kölner Dom oder Veränderung/Störung der Stadtsilhouette hat. Zu den technischen Aufbauten ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt, dass diese um das Maß ihrer Überschreitung von der Gebäudeaußenkante zurücktreten müssen. Mit dieser Regel wird die Wahrnehmung der Dachaufbauten im Verhältnis zu den Gebäudeaußenkanten auf ein geringes und insoweit vertretbares Maß reduziert. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Fassadenbefahranlage zu Wartungs- und Reinigungszwecken sowie die Blitzschutzfangstangen. Die Fassadenbefahranlage muss aus funktionalen Gründen am Rand des Gebäudes errichtet werden. Die Blitzschutzfangstangen sind aufgrund ihrer Funktion, Personen zu schützen, teilweise bis fast zum Gebäuderand zu errichten. Dabei sind die nachteiligen Auswirkungen aufgrund ihrer konstruktiv bedingten sehr geringen Ausdehnung nur 4 lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung sehr eingeschränkt wahrnehmbar. Hierzu wurden Studien durch den Vorhabenträger veranlasst, die dies nachweisen. 3.2 Kaufm. Immobilienmanagement, Haushalt, Gebäudeservice : Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 4. DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH Das Plangebiet liegt circa 14 km von den Flugsicherungsanlagen am Flughafen Köln/Bonn entfernt. Aufgrund der geänderten Höhe des Bauvorhabens werden Belange der DFS bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) aktuell nicht mehr berührt. Es werden daher weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Kenntnisnahme -/- 5. Polizeipräsidium Köln 5.1 Führungsstelle Verkehr: Gegen den Bebauungsplan bestehen aus polizeilicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Im Hinblick auf eine mögliche Fahrradstraße in der Neuhöfferstraße sollte jedoch beachtet werden, dass die Tiefgarageneinfahrt in der Neuhöfferstraße geplant ist . Kenntnisnahme Die Neuhöfferstraße ist im Radverkehrskonzept Innenstadt der Stadt Köln als Fahrradstraße vorgesehen. Darüber hinaus muss der Vorhabenträger aus bauordnungsrechtlichen Gründen eine entsprechende Anzahl an Stellplätzen nachweisen. Wegen der besonders guten öffentlichen verkehrlichen Anbindung (vor allem durch die unmittelbare Nähe zum Bahnhof Köln Messe/ Deutz) wurde eine Reduktion der erforderlichen Stellplätze um circa 50 % vorgenommen. Nach Prüfung und Bewertung seitens der Stadt Köln, lässt sich die im Rahmen des Vorhabens geplante Tiefgarage mit 184 Stellplätzen zuzüg lich des Anlieferverkehrs mit einer Fahrradstraße vereinbaren, zumal es sich bei der Neuhöfferstraße um reine Ziel- und Quellverkehre (Anlieger) handelt.
Anlage 3 Stellungnahmen ToeB
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 68454/04 –Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln-Deutz– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 04. Novem- ber bis zum 20. Dezember 2020 durchgeführt Im Rahmen dieser Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zusammenfassend in Kurz- form jeweils fortlaufend nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. Bezirksregierung Düsseldorf 1.1 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) : Für die angefragte Fläche lag bereits eine Luftbildauswertung vor. Daher hätte ein erneuter Antrag auf Luftbildauswertung nicht mehr gestellt werden müssen. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampf- mittel im ausgewiesenen Bereich empfohlen. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampf- mitteluntersuchung. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Kenntnisnahme Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. 1.2 Untere Luftfahrtbehörde: Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 2. Handwerkskammer zu Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- A N L A G E 3 611-2Klau3493-2021 3493/2021 Zu Anlage 3 2 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3. Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Keine Bedenken und Anregungen Kenntnisnahme -/- 4. KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 5. Landschaftsverband Rheinland (LVR) Amt für Denkmalpflege im Rheinland (ADR): a) Schreiben vom 22.12.202 0 Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege betroffen, weil sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebiets der denkmalgeschützte Bahnhof Deutz, mehrere Denkmäler in der Neuhöfferstraße sowie in Sichtweite der denkmalgeschützte Kölner Dom befinden. Alle diese Denkmäler sind qua Denkmal- schutzgesetz ( DSchG NRW) nicht nur substanziell und in ihrem Erscheinungsbild, sondern auch in ihrem Wirkungsraum („Um- gebungsschutz“) zu schützen. Gegenüber des Vorentwurfes des Bebauungsplans aus dem Jahr 2015 bestehen denkmalpflegerische Bedenken gegen die Planung nur noch in Bezug auf den Kölner Dom als Denkmal gemäß § 3 DSchG NRW, da dieses in seinem Wirkungsraum durch den Hochpunkt des geplanten Baukör pers gestört wird. Seitens des LVR-ADR wurde stets darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Denkmals in seinem Wirkungsraum auch in diesem Baufeld die Höhenregelung der Pufferzone von maximal 60 m angewendet werden sollte, um eine Konkurrenz von Neu- bauten zum Kölner Dom zu verhindern. Der geplante Baukörper überschreitet diese Höhe um rund 9,5 m und den heutigen Be- stand um rund 15 m. Außerdem stellt sich der geplante Baukör- per erheblich breiter dar, als das vorhandene Gebäude. Der Kölner Dom hat das Stadtb ild über Jahrhunderte als einzi- ges Gebäude überhöht und prägte weithin sichtbar die Stadtan- Nein Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln erwiderte die vorgenannte Stellungnahme mit der Fest- stellung, dass die denkmalpflegerischen Belange bereits durch die den Planungen vorgeschaltete Machbarkeitsstudie, die die Höhe des Hochhauses auch in Bezug auf die Belange des Denkmalschutzes und die Sichtbeziehungen zum Kölner Dom untersucht hat, berücksichtigt wurden. In der Abwägung der denkmalpflegerischen Belange unterei- nander wird den Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Köln gefolgt. Im Übrigen verläuft die westliche Grenze des Plangebietes im direkten Anschluss an die Pufferzone zum Schutz des Kölner Doms. Das Vorhaben befindet sich somit vollständig außer- halb dieses Schutz bereiches. Gleichwohl wurde a ufgrund d er räumlichen Nähe die deutsche Vertretung der ICOMOS (Moni- toring-Gruppe als Beratungsgremium für das Welterbekomi- tee) über das Bauvorhaben umfassend und wiederholt infor- miert und auch in das Wettbewerbsverfahren einbezogen . Vorbehalte mit Blick auf den Welterbestatus des Kölner Doms bestehen nicht. In der angesprochenen Sichtfeldstudie „Ottoplatz Köln“ von 2015 wurde untersucht, wie das geplante Gebäude in ver- schiedenen Sichtbeziehungen wirkt. Generell ist festzuhalten, dass die bauliche Erhöhung des Gebäudes am Ottoplatz auf 70 m oder sogar 80 m keine maßgeblichen Auswirkungen auf 3493/2021 Zu Anlage 3 3 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sicht und Stadtsilhouette. Diese Alleinstellung gilt es aus denk- malpflegerischer Sicht auch weiterhin zu erhalten. Mit dem KölnTriangle/LVR-Turm sei bereits ein hohes Gebäude entstanden, das die alleinige Dominanz des Kölner Doms stark reduziert hätte. Das nun geplante, weitere Hochhaus in unmit- telbarer Nachbarschaft würde insbesondere im Zusammenwir- ken mit dem LVR-Turm stark bedrängend auf den Kölner Dom wirken. Seine charakteristische Doppelturmfassade würde durch ein modernes Doppelturmensemble aus den beiden Hochhäusern des LVR konterkariert werden. Daraus würde nach Auffassung des LVR -ADR eine Beeinträchtigung des Wir- kungsraums des Denkmals resultieren, weil der N eubau in Ver- dichtung mit dem LVR -Turm die Wirkung und Wahrnehmbarkeit des Kölner Doms stark schmälert. Daher wurde bereits in der Stellungnahme des LVR-ADR 2015 angeregt, Varianten zur Planung zu entwickeln, insbesondere durch Drehung des hoch aufragenden Baukörpers oder durch seine Verschiebung, die die se Beeinträchtigung reduzieren. A us denkmalpflegerischer Sicht ist diese Variantenprüfung weiterhin erforderlich, um einschätzen zu können, ob die vorgenannten Beeinträchtigungen des Denkmals in zumutbarer Weise verrin- gert werden können. Das LVR-ADR akzeptiert in diesem Zusammenhang natürlich, dass die UNESCO-Welterbekommission und ICOMOS keine vi- suelle Beeinträchtigung des Welterbes durch die vorliegende Planung erkannt haben. Des Weiteren bestehen denkma lpflegerische Bedenken gegen die Festsetzung von Dachaufbauten. Die Möglichkeit, das zuläs- sige Höchstmaß der Gebäudehöhe durch technische Aufbauten zu überschreiten, würde eine weitere Beeinträchtigung des Wir- kungsraums des Kölner Doms mit sich bringen, we il der Baukör- per zusätzlich um eine fast ganze Geschosshöhe erhöht würde. Die Visualisierung des Gebäudes bei Nacht als Fortführung der Sichtfeldstudie von 2015 sei in dieser Hinsicht irreführend, da weder diese Aufbauten noch Platzhalter in der entspreche nden Höhe dargestellt sind. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind alle die Sichtbeziehung zum Kölner Dom oder Veränder ung/Stö- rung der Stadtsilhouette hat. Zu den technischen Aufbauten ist im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan festgesetzt, dass diese um das Maß ihrer Über- schreitung von der Gebäudeaußenkante zurücktreten müssen. Mit dieser Regel wird die Wahrnehmung der Dachaufbauten im Verhältnis zu den Gebäudeaußenkanten auf ein geringes und insoweit vertretbares Maß reduziert. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Fassadenbefahranlage zu Wartungs- und Reinigungszwecken sowie die Blitzschutzfangstangen. Die Fassadenbefahranlage muss aus funktionalen Gründen am Rand des Gebäudes errichtet werden. Die Blitzschutz- fangstangen sind aufgrund ihrer Funktion, Personen zu schüt- zen, teilweise bis fast zum Gebäuderand zu errichten. Dabei sind die nachteiligen Auswirkungen aufgru nd ihrer konstruktiv bedingten sehr geringen Ausdehnung nur sehr eingeschränkt wahrnehmbar. Hierzu wurden Studien durch die Vorhabenträ- ger veranlasst, die dies nachweisen. 3493/2021 Zu Anlage 3 4 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Dachaufbauten, die nicht zwingend für den Betrieb des Gebäu- des erforderlich sind, durch die textlichen Festsetzungen auszu- schließen. Für alle zwingend erforderlichen Dachaufbauten sollte in den textlichen Festsetzungen eine von der Gebäude- kante deutlich zurücktretende sowie eine so weit als möglich aus dem gemeinsamen Sichtfeld mit dem Kölner Dom abge- rückte Fläche definiert werden, die sicher gewährleistet, dass die erforderlichen Aufbaute n nicht oder nur geringfügig in Ver- bindung mit dem Kölner Dom in Erscheinung treten. Lediglich für die Fassadenfahranlage erscheint aufgrund der technischen Machbarkeit eine Ausnahme sinnhaft. b) Schreiben vom 2 1.04.2021 Der Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange zur o.g. Pla- nung ist nichts hinzuzufügen. Sollte es im Rahmen der Abwä- gung im Bebauungsplanverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass den Belangen der Denkmalpflege nicht gefolgt werden kann, sondern andere öffentliche Belange überwiegen, kann das LVR-ADR dies nur zur Kenntnis nehmen. Bei der Beneh- mensregelung gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW handelt es sich um den denkmalfachlichen Diskurs zwischen der Unteren Denk- malbehörde (Stadtkonservator - UDB) und dem Denkmalpflege- amt (LVR-ADR) im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtli- chen Erlaubnis/denkmalrechtlichen Stellungnahme an die Bau- aufsicht gemäß § 9 DSchG NRW. Dieser fachliche Austausch kann einvernehmlich aber auch im Dissens enden. Im Falle ei- nes Dissenses kann das LVR-ADR von seinem Recht, eine Ent- scheidung durch das Ministerium herbeizuführen, Gebrauch machen. Bezüglich des Bauvorhabens des LVR am Ottoplatz hat noch kein fachlicher Austausch zwischen der UDB und dem LVR-ADR über die Erlaubnisfähigkeit der Maßnahme stattge- funden. Die Benehmensherstellung ist also noch nicht erfolgt. Für den Fall, dass dieser noch zu führende fachliche Austausch über eine denkmalrechtliche Erlaubnis/denkmalrechtliche Stel- lungnahme an die Bauaufsicht gemäß § 9 DSchG NRW im Dis- sens enden sollte, würde das LVR -ADR von seinem Recht, das Ministerium um eine Entscheidung zu bitten, keinen Gebrauch Kenntnisnahme -/- 3493/2021 Zu Anlage 3 5 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung machen. Die denkmalfachlichen Bedenken würden aber weiter bestehen bleiben. 6. Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau - und Gleichstel- lung des Landes Nordrhein -Westfalen Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 7. DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH Es gilt die Stellungahme vom 21.08.2015: Bei der geplanten Attikahöhe von 118,8 m ü. NN ist der Anlagen- schutzbereich der Radaranlage des Flughafens Köln /Bonn nach § 18a LuftVG betroffen. Eine Vorlage des Bauvorhabens im Rah- men des Baugenehmigungsverfahrens bei der Luftfahrtbehörde ist daher notwendig. Aufgrund der Entfernung zur Radaranlage (c irca 14 km) sind bei den angegebenen Bauhöhen keine Störungen zu erwarten. Die Aufgaben der Länder nach § 31 LuftVG bleiben von der Stel- lungnahme unberührt. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wurde über die Stel- lungnahme informiert. Kenntnisnahme Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die Luft- fahrtbehörde beteiligt werden. Die Attikahöhe des Hochhauses wurde reduziert und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit 115,27 m ü. NN festgesetzt. 8. Polizeipräsidium Köln 8.1 Führungsstelle Verkehr: Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 8.2 Kriminalprävention / Opferschutz : Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen keine Bedenken. Der Vorhabenträger wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhem- menden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall - und Ein- bruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin gewiesen. Kenntnisnahme Das Beratungsangebot wurde an den Vorhabenträger weiter- geleitet. 3493/2021 Zu Anlage 3 6 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 9. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis- tungen der Bundeswehr Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 10. Deutsche Telekom Technik GmbH Gegen die Planung bestehen keine Einwände. a) Vorschlag einer Festsetzung im Bebauungsplan: „In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausrei- chende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.“ Nein Alle technischen Infrastruktureinrichtungen zu r Ver- und Ent- sorgung für die Bestandsbebauung (auch für das Grundstück des geplanten Vorhabens) sind in den öffentlichen Verkehrs- flächen vorhanden. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche zusätzlich und überlagernd für ein zelne Versorgungsträger „Leitungszonen“ festzusetzten kann wegen fehlender gesetzli- cher Grundlage nicht erfolgen und wäre auch nicht zweckdien- lich. An dem bewährten Verfahren, dass der Straßenbaulastträger (ggfls. Vorhabenträger) und alle Leitungsträger gemeinsam die Nutzung und Verlegung von Leitungen im Straßenraum etc. abstimmen und vereinbaren, wird festgehalten. b) Hinweise: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Te- lekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Tele- kom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermö- gensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK -Linien müssen weiterhin gewä hrleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung dieser Anlagen können erst dann Angaben gemacht werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Kenntnisnahme Die Hinweise wurden an den Vorhabenträger weitergeleitet. 3493/2021 Zu Anlage 3 7 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Hinsichtlich geplanter Baumpflanzun gen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanla- gen" der Forschungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswe- sen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beach- ten. Es wird gebeten sicherzustellen, dass durch die B aumpflan- zungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Tele- kommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsan- schlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikations- anlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendi g, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Telekommuni- kationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnut- zung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. 11. Stadtwerke Köln GmbH 11.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Seitens der KVB bestehen keine Bedenken gegen das Vorha- ben. Kenntnisnahme -/- 11.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Kenntnisnahme Die Hinweise wurden an den Vorhabenträger weitergeleitet. 3493/2021 Zu Anlage 3 8 lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Gegen das genannte Verfahren bestehen aus Sicht der öffentli- chen Wasser - und Energieversorgung ebenfalls keine Beden- ken. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet diverse in Betrieb befindliche Anschlussleitungen und technische Anla- gen liegen. Diese müssen vor Baubeginn unbedingt vom Netz abgetrennt werden, was unter der folgenden Adresse beantragt werden muss: RheinEnergie AG Fachbereich TSK Parkgürtel 24, 50823 Köln Tel. 0221 178 – 5065, Mail: netzanschluss@rheinenergie.com Es kann außerdem eine Versorgungsanfrage für die neue Be- bauung gestellt werden. Dies soll möglichst frühzeitig erledigt werden. Durch die Steigerung der Mitarbeitenden -Zahl ist eine Laststeigerung von Zukunftstechnologie zu erwarten, die ggf. (Netz-)Maßnahmen erfordern. Eine Versorgung des neuen Ge- bäudes mit Fernwärme ist möglich. 12. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken. Die Klimafolgenangepasste Planung und die Integration grün - blauer Elemente, wie die Dachbegrünung mit Retentionsboxen, wird sehr begrüßt. Weitere Vorschläge und Tipps zu m Thema Starkregen sind auf www.steb-koeln.de/starkregen abrufbar. Kenntnisnahme Der Hinweis wurden an den Vorhabenträger weitergeleitet. 13. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Es wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbe- hälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Nein Die Standorte für Abfallbehälter sind aufgrund der Freiflächen- gestaltung und -nutzung in das Gebäude zu integrieren und da- mit nicht Teil des Bebauungsplanes. Sie werden im Bauantrag festgelegt. 3493/2021 Zu Anlage 3 9 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, haben aber keine Stellungnahme vorgelegt: - Bezirksregierung Köln - Landschaftsverband Rheinland, Kaufm. Immobilienmanagement, Haushalt, Gebäudeservice - Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln - Flughafen Köln/Bonn GmbH
Anlage 1 Übersichtsplan
379 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 05025100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes - Nr.: 68454/04 Südlich Ottoplatzin Köln - Deutz Maßstab 1 : 2 500
Anlage 7 Textliche Festsetzungen
22808 Zeichen
A N L A G E 7
611-2Klau3493-2021
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 68454/04
Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln -Deutz
Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 12 Absatz 3 BauGB wird für das Vorhabengebiet ein Verwaltungsgebäude
festgesetzt. Zulässig sind:
a) Bauteile A und B
In allen Geschossen Büronutzung einschließlich der dazugehörenden Nebenräume,
Cafeteria für die Beschäftigten sowie Archiv- und Lagerflächen, im Erdgeschoss die
Anlage eines Anlieferungs- und Postverteilzentrums, eines Reproservice sowie von
Presscontainern für Papier- und Siedlungsabfälle mit insgesamt einer maximalen
Geschossfläche von 1.900 m².
Außerdem unterhalb des Erdgeschosses die Anlage einer Kfz-Wartungswerkstatt mit
einer maximalen Geschossfläche von 450 m² sowie Lager- und Nebenflächen der
nachfolgend unter Nummer 1. b) genannten Erdgeschoss-Nutzungen mit insgesamt
einer maximalen Geschossfläche von 140 m².
b) Bauteil B
Im Erdgeschoss Anlagen für kulturelle Zwecke sowie Schank- und
Speisewirtschaften, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den festgesetzten
Nutzungen für das Verwaltungsgebäude stehen, mit insgesamt einer maximalen
Geschossfläche von 450 m².
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Bezugspunkte der Gebäude- und Wandhöhen
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO wird für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) und
die Höhe der Tiefgarage (HTGa) als oberer Bezugspunkt die Oberkante der
jeweiligen baulichen Anlage bestimmt. Für die in Verbindung mit Baulinien und
Baugrenzen ergänzend festgesetzten Wandhöhen (WH) wird als oberer Bezugspunkt
die Oberkante des Abschlusses des jeweiligen Fassadenelementes (Lisene, Attika
oder Absturzsicherung) bestimmt.
2.2 Grundflächenzahl
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann innerhalb des Vorhabengebietes die
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Tiefgarage außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche mit den Zu- und Ausfahrten, Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,99
überschritten werden.
2.3 Dachaufbauten
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO werden nach Art und Umfang folgende Ausnahmen
von den Gebäudehöhen (GH) festgesetzt:
2
a) Im Bereich des sechsgeschossig festgesetzten Gebäudeteils kann das
zulässige Höchstmaß der Gebäudehöhe durch ein Atriumdach einschließlich
einer aufgesetzten Sonnenschutzvorrichtung überschritten werden. Das
höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,50 m in der Höhe. Das
Atriumdach darf eine Grundfläche von maximal 900 m² nicht überschreiten und
muss von den Außenkanten der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens
7,00 m zurücktreten.
b) Im Bereich des eingeschossig festgesetzten Gebäudeteils kann das zulässige
Höchstmaß der Gebäudehöhe durch maximal 4 Oberlichter überschritten
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 0,50 m in der
Höhe. Jedes Oberlicht darf die Grundfläche von maximal 2 m² nicht
überschreiten.
c) Im Bereich der fünf- und sechsgeschossig festgesetzten Gebäudeteile kann das
zulässige Höchstmaß der Gebäudehöhe durch Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Sonnenschutzsegel,
Photovoltaikanlagen und sonstige untergeordnete Bauteile überschritten
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,00 m – bei
Sonnenschutzsegel 3,0 0 m – in der Höhe.
d) Im Bereich des achtzehngeschossig festgesetzten Gebäudeteils kann das
zulässige Höchstmaß der Gebäudehöhe durch Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen,
Fassadenbefahranlage und sonstige untergeordnete Bauteile überschritten
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,00 m – bei der
Fassadenbefahranlage 2,50 m – in der Höhe.
e) Für die Ausnahmen nach Buchstabe c) und d) gilt ergänzend: Der Flächenanteil
der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 25 % nicht übersteigen. Bei
der Berechnung des Flächenanteils sind im Bereich des achtzehngeschossig
festgesetzten Gebäudeteils die Photovoltaikanlagen nicht mitzurechnen. Bei der
Berechnung des Flächenanteils ist im Bereich des sechsgeschossig
festgesetzten Gebäudeteils die Größe der maßgeblichen Dachfläche um die
tatsächliche Größe der Grundfläche des Atriumdaches nach Buchstabe a) zu
reduzieren. Die genannten Dachaufbauten mit Ausnahme der
Fassadenbefahranlage müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von den
Gebäudeaußenkanten (Baulinien) zurücktreten.
f) Im Bereich der fünf- und sechsgeschossig festgesetzten Gebäudeteile kann das
zulässige Höchstmaß der Gebäudehöhe durch insgesamt maximal 15
Blitzschutzfangstangen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitung beträgt 9,00 m in der Höhe. Die Blitzschutzfangstangen müssen
mindestens 3,50 m von der Gebäudeaußenkante am Ottoplatz, mindestens
4,50 m von der Gebäudeaußenkante an der Neuhöfferstraße und mindestens
5,50 m von den übrigen Gebäudeaußenkanten (Baulinien) zurücktreten.
g) Im Bereich des achtzehngeschossig festgesetzten Gebäudeteils kann das
zulässige Höchstmaß der Gebäudehöhe durch maximal 30
Blitzschutzfangstangen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitung beträgt 2,50 m in der Höhe. Die Blitzschutzfangstangen müssen
mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten (Baulinien)
zurücktreten.
h) Dachbegrünungen, die nach den textlichen Festsetzungen Nummer 6.1 a)
beziehungsweise Nummer 6.2 dieses Bebauungsplanes festgesetzt sind,
einschließlich der baulichen Einfassungen, können das zulässige Höchstmaß
3
der Gebäudehöhe beziehungsweise der Tiefgaragenhöhe dementsprechend
überschreiten. Die baulichen Einfassungen der Dachbegrünungen im Bereich
der fünf- und sechsgeschossig festgesetzten Gebäudeteile müssen mindestens
1,40 m von den jeweiligen Gebäudeaußenkanten (Baulinien) zurücktreten.
i) Im Bereich der ein-, fünf- und sechsgeschossig festgesetzten Gebäudeteile
kann das zulässige Höchstmaß der Gebäudehöhe durch Wege- und
Aufenthaltsflächen, die in Verbindung mit der vorgenannten Dachbegrünung
angelegt werden, überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitung beträgt 0,20 m in der Höhe.
j) Im Bereich der fünf- und sechsgeschossig festgesetzten Gebäudeteile kann im
Bereich der Aufzugsüberfahrten die festgesetzte Höhe der Attika um bis zu
0,25 m überschritten werden.
3. Überbaubare Grundstücksfläche
Gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 23 Absatz 2 und Absatz 3
BauNVO wird für die Baulinie/Baugrenze im Vorhabengebiet folgendes festgesetzt:
a) Lisenen und Gesimse der Fassade müssen auf die Baulinie gebaut werden und
einen Anteil von mindestens 10 Prozent je Fassadenfläche einhalten.
b) Sonstige Fassadenelemente bis zur festgesetzten Attika, insbesondere Fenster
und Türen, können die Baulinie um maximal 0, 60 m unterschreiten.
c) Ein Aus- und Eingang kann im Erdgeschoss die südliche Baulinie des
sechsgeschossig festgesetzten Gebäudeteils um maximal 3,10 m
unterschreiten, sofern die Breite dieses Rücksprungs 12,00 m nicht
überschreitet.
d) Im festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereich an der Neuhöfferstraße
beziehungsweise im festgesetzten Ausfahrtsbereich an der Siegesstraße kann
im Erdgeschoss die Baulinie durch Türen und/oder Rolltore um maximal 1,00 m
unterschritten werden. Zulässig sind insgesamt drei Rücksprünge; die Breite je
Rücksprung darf 8,00 m nicht überschreiten.
e) Werbeanlagen, die nach den gestalterischen Festsetzungen dieses
Bebauungsplanes zulässig sind, dürfen die Baulinie straßenseitig
dementsprechend überschreiten.
4. Garagen und Stellplätze
a) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Garagen und Stellplätze nur in den nach §
9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen sowie innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Stellplätze für Fahrräder, Elektrofahrräder und sonstige
Elektrokleinstfahrzeuge.
b) Gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 BauGB sind in den nach § 9 Absatz 1 Nummer 4
BauGB festgesetzten Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche Lager-, Abstell-, Technik- und sonstige Nebenräume sowie
Stellplätze für Fahrräder bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 20 %
zulässig.
4
5. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
5.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
5.2 Ausschluss nächtlicher Lkw-Fahrten
Gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 BauGB wird festgesetzt, dass nachts (22:00 - 06:00
Uhr) Lastkraftwagen (Lkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t in
das festgesetzte Verwaltungsgebäude weder einfahren noch von diesem ausfahren
dürfen.
6. Begrünung
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a) BauGB sind folgende Begrünungsmaßnahmen
durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
6.1 Dachbegrünung
a) Die Flachdächer im Bereich der ein-, fünf- und sechsgeschossig festgesetzten
Gebäudeteile des Verwaltungsgebäudes sind auf der jeweiligen Dachfläche mit
einer Dachbegrünung mit Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen
(BB 1 / GH51 oder BB 2 / GH52) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist
mit einer Stärke von mindestens 25 cm bis 110 cm bei Stauden und Gräsern,
60 cm bis 110 cm für Kleinsträucher und 80 cm bis 110 cm bei mehrstämmigen
5
Gehölzen jeweils zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Folgende Mindestflächen der Begrünung sind auf den Dachflächen des jeweils
aufgeführten Geschosses insgesamt herzustellen:
- 1. Obergeschoss: 200 m²
- 5. Obergeschoss: 480 m²
- 6. Obergeschoss: 520 m².
b) Photovoltaikanlagen sind innerhalb der Dachflächen, die mit einer
Dachbegrünung nach Nummer 6.1 a) hergestellt werden, zulässig, soweit die
Funktion der Begrünungsmaßnahmen unterhalb der Photovoltaikanlagen
nachweislich nicht beeinträchtigt wird.
6.2 Begrünung der Tiefgarage
In den nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB festgesetzten Flächen der Tiefgarage
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind in der Höhenlage oberhalb der
Tiefgarage Einzelflächen von insgesamt mindestens 200 m² mit Gräsern (HH 7 / BR
132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51 oder BB 2 / GH52) zu bepflanzen.
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 25 cm bis maximal
100 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
6.3 Begrünung der nicht unterbauten Flächen
In der an der Opladener Straße festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Einzelflächen von
insgesamt mindestens 60 m² mit Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder
Gehölzen (BB 1 / GH51 oder BB 2 / GH52) zu bepflanzen. Darüber hinaus ist
mindestens ein mehrstämmiges Gehölz (BB 1 / GH51 oder BB2 / GH52) in einem
Mindestabstand von 15,00 m zur Platane an der Neuhöfferstraße, die als zu erhalten
festgesetzt ist, zu pflanzen. Innerhalb der vorgenannten Fläche sind befestigte
Wege- und Aufenthaltsflächen, die in Verbindung mit der vorgenannten Begrünung
angelegt werden, zulässig.
6.4 Straßenbäume
Innerhalb der Siegesstraße sind vier Bäume BF 41 (GH 742) beziehungsweise BF 31
(GH 741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte
können um bis zu 5,00 m verschoben werden.
6.5 Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung
Die Pflanzung der festgesetzten Bäume nach Nummer 6.4 ist auf den Ausgleich
(Ersatzpflanzung) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln
fallenden Bäume auf den Flurstücken 1227, 874, 596 und 1074, Flur 35, Gemarkung
Deutz anrechenbar.
7. Fläche mit Gehrecht
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB wird innerhalb des Vorhabengebietes das
folgende Gehrechte festgesetzt:
Die mit G bezeichnete Fläche an der Opladener Straße/Neuhöfferstraße ist mit
einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Die
Begrünungsflächen, die nach den textlichen Festsetzungen Nummer 6. 2
beziehungsweise Nummer 6.3 dieses Bebauungsplanes festgesetzt sind,
einschließlich der baulichen Einfassungen sowie einer genehmigten
Außengastronomiefläche bis maximal 120 m² bleiben von dem Gehrecht zugunsten
der Allgemeinheit ausgenommen.
6
Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW
2018 werden folgende Festsetzungen getroffen:
1. Dachform
Im Vorhabengebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer
Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Hiervon ausgenommen ist die
Atriumüberdachung im Bereich des sechsgeschossig festgesetzten Gebäudeteils.
2. Werbeanlagen
a) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
b) Zulässig sind ein Schriftzug und ein Logo des Vorhabenträgers
(Landschaftsverband Rheinland – LVR) sowie ein Schriftzug für die nach
Nummer 1. b) der textlichen Festsetzungen für zulässig festgesetzten
Nutzungen. Die Flächengröße des Schriftzugs und Logo des Vorhabenträgers
darf insgesamt maximal 15 m² nicht übersteigen. Die Flächengröße des
Schriftzuges der Nutzungen nach Nummer 1. b) der textlichen Festsetzungen
darf insgesamt maximal 6 m² betragen. Der Schriftzug der jeweiligen
Werbeanlage ist nur in Form von Einzelbuchstaben zulässig.
c) Die jeweilige Werbeanlage nach Nummer 2. b) ist ausschließlich am Bauteil B
mit Ausrichtung zum Ottoplatz und unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig
Die jeweilige Werbeanlage darf ferner die festgesetzte Baulinie um maximal 50
cm überschreiten.
d) Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.
e) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten
Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich
akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.
f) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen
nur hinterleuchtet sein.
3. Stellplatzanzahl
Im Vorhabengebiet sind mindestens 180 Kfz-Stellplätze und maximal 225 Kfz-
Stellplätze zu errichten.
4. Mobilfunksendeanlagen
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
5. Absturzsicherungen
Die festgesetzten Absturzsicherungen (Brüstungen) auf den Dachflächen sind nur als
transparente Konstruktionen zulässig. Die Lichtdurchlässigkeit muss mindestens
70 % betragen (beispielsweise Stahlstabgeländer oder Glasbrüstungen).
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Nachrichtliche Übernahme
Gemäß § 9 Absatz 6a BauGB wird das Hochwasser-Risikogebiet des Rheins im
Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nachrichtlich für den
gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
übernommen.
Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen des Baugesetzbuches
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -
Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.
S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs
vorbelastet.
4. Stadtbahn
Nördlich des Plangebietes befindet sich eine unterirdische Stadtbahnstrecke.
Infolge des Stadtbahnbetriebes können Beeinträchtigungen durch Lärm- und/oder
Erschütterungen auftreten. Mit Ankern und Verbauresten der Stadtbahnbauwerke
ist zu rechnen. Sämtliche Verbauarbeiten sind mit dem Amt für Brücken, Tunnel
und Stadtbahnbau der Stadt Köln vor Baubeginn abzustimmen.
5. Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt im archäologischen Fundgebiet innerhalb der preußischen
Befestigung von Deutz. Außerhalb der Tiefgarage ist eine Erhaltung
archäologischer Befunde und Funde zu erwarten, die im Vorlauf der
Planungsrealisierung archäologisch erforscht und dokumentiert werden müssen.
Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist das Römisch-
Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz
der Stadt Köln einzuschalten.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Ordnungsamt der Stadt Köln,
Gliederungsziffer 322/40 unter der Benennung des Aktenzeichens: 22.5-3-5315000-
8
557/15 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -
Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
7. Boden- und Grundwasserschutz
Das Plangebiet (westlicher Gebäudeteil) liegt teilweise im Bereich des im
Altlastenkataster der Stadt Köln geführten Altstandorts 105112. Auch der östliche
Teil des Gebietes wurde intensiv gewerblich genutzt. Eine von Bodenbelastungen
ausgehende Gefährdung ist daher nicht auszuschließen. Alle Arbeiten mit
Bodeneingriffen beziehungsweise Entsiegelungen von derzeit versiegelten Flächen
müssen daher unter gutachterlicher Begleitung erfolgen. Vor Beginn der neuen
Fundamentarbeiten (beim Erreichen des tiefsten Aushebungsniveaus) ist der Boden
zu beproben. Das Untersuchungskonzept (beispielsweise wie viele
Bohrungen/Schürfen in welchen Bereichen) ist mit dem Umwelt- und
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorab abzustimmen.
8. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur
Information dargestellt.
9. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik „Rückbau und Neubau
LVR-Haus, Ottoplatz in Köln Deutz, Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II“, März
2021 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beziehungsweise keine vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG.
a) Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von
Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege
außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres
erfolgen.
b) Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März
und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche
und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu
beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung
des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungs- oder Abbrucharbeiten
erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach
besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren
Auffinden die Rodungs- beziehungsweise Abbruchtätigkeiten sofort
einzustellen.
10. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17. August 2011).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17. August 2011) sind
Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese
9
Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und
Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18
BNatSchG in Verbindung mit § 1a Absatz 3 BauGB berücksichtigt wurden.
11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage
sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
12. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
13. Hochwasserschutz
a) Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser)
gegen Hochwasser geschützt.
b) Innerhalb des Plangebietes ist aufgrund überhöhter Grundwasserstände mit
Auftrieb und Drängewasser zu rechnen.
14. Flugverkehr
a) Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn.
b) Die festgesetzte Gebäude- und Wandhöhe von 115,27 m über NHN macht
eine Vorlage des Bauvorhabens im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens bei der Luftfahrtbehörde notwendig.
15. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Anlage 6 Bebauungsplan
109 Zeichen
A N L A G E 6
611-2Klau3493-2021
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Anlage 5 Begründung
152764 Zeichen
A N L A G E 5
611-2Klau3493-2021
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 68454/04
Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln-Deutz
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist einer der beiden 1953 in Nordrhein-Westfalen
gebildeten Landschaftsverbände. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Ge-
bietshoheit und nimmt als höherer Kommunalverband mit rund 19 000 Beschäftigten im Rah-
men der kommunalen Selbstverwaltung unterschiedlichste regionale Aufgaben für die 9,6
Millionen Menschen im Rheinland wahr. Zu den Einrichtungen zählen Schulen, Kliniken, Mu-
seen und Kultureinrichtungen sowie Heilpädagogische Netze, Jugendhilfeeinrichtungen so-
wie das Amt für Denkmalpflege im Rheinland und das Landesjugendamt.
Die Zentralverwaltung des LVR hat seit 1959 ihren Sitz in Köln-Deutz und beschäftigt heute
an diesem Standort circa 2 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt, auf mehrere Ge-
bäude. Das LVR-Haus am Standort Ottoplatz 2 mit zuletzt knapp 600 Arbeitsplätzen ent-
spricht aufgrund gestiegener gesetzlicher und funktionaler Anforderungen an eine Büronut-
zung, besonders hinsichtlich des Brandschutzes, der Barrierefreiheit und der technischen
Ausstattung nicht mehr dem Stand der Technik. Zudem ist der Bedarf des LVR an weiteren
Büroflächen aufgrund von Aufgabenzuwächsen gestiegen. Vor diesem Hintergrund beab-
sichtigt der LVR dieses Gebäude durch den Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit Tiefga-
rage zu ersetzen.
Mit dem Neubau können mehrere Dezernate des LVR an einem Standort zusammengeführt
und circa 1 200 Arbeitsplätze realisiert werden. Für das neue LVR-Haus wurde ein nichtoffe-
ner, einphasiger Realisierungswettbewerb mit 21 Teilnehmern durchgeführt, aus dem mit der
Preisgerichtsentscheidung am 20.02.2017 die kadawittfeldarchitektur gmbh aus Aachen als
Siegerin hervorging.
Bei dem Realisierungswettbewerb stand neben der optimalen Verteilung der Baumasse in
horizontaler und vertikaler Weise auf dem Grundstück sowie deren Höhe mit Rücksicht auf
die Nachbarbebauung an der Neuhöffer- und Siegesstraße insbesondere auch die Entwick-
lung einer überzeugenden städtebaulichen und architektonischen Lösung im Vordergrund,
welche mit Blick auf den neugestalteten Bahnhofsvorplatz in Deutz, aber auch in Bezug auf
die UNESCO-Welterbestätte Kölner Dom eine angemessene und einprägsame Stadtteilsil-
houette sowie eine hohe Qualität des öffentlichen Raumes erzeugt.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisie-
rung eines Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Ottoplatz 2. Dabei sind insbesondere
die nachbarschaftlichen Belange der angrenzenden Wohn- und Gewerbebebauungen sowie
der Jugendherberge Köln-Deutz des Deutschen Jugendherbergswerkes (DJH) zu berück-
sichtigen. Ziel der Planungen ist es auch, die Belange für Fußgänger und Fahrradfahrende
auf den angrenzenden Straßen zu verbessern. Auch die Belange der angrenzenden Denk-
mäler sind von großer Bedeutung. Eine stadtbildprägende Platane wird bei der Planung
ebenfalls berücksichtigt und erhalten.
2
2. Verfahren
Den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück Ottoplatz 2 in
Köln-Deutz in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB fasste der
Stadtentwicklungsausschuss am 23.06.2015 einstimmig nach Vorberatung in der Bezirksver-
tretung Innenstadt am 18.06.2015.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Voraussetzung für die Anwendung des vor-
genannten beschleunigten Verfahrens (Bebauungsplan der Innenentwicklung), da es sich
hierbei um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt (Abriss der Bestandsbebauung
und Nachverdichtung durch Neubebauung).
Die maßgebliche Grundfläche des Bebauungsplanes wird circa 7 000 m² betragen und erfüllt
damit die in § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB genannte Zulässigkeitsgrenze von weniger
20 000 m² Grundfläche. Auch wird durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vor-
haben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7
Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und europäische Vogelschutzgebiete: Natura 2000-Gebiete) liegen nicht vor. Es bestehen
auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Un-
fällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Der vorgenannte Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes beinhaltete auch
einen Bebauungsplan-Vorentwurf, der wiederum auf dem Ergebnis einer städtebaulichen
Machbarkeitsstudie des LVR entwickelt wurde. Danach sollte sich die Neubebauung im We-
sentlichen in zwei Baukörper gliedern. Ein 73 m hohes Hochhaus sollte auf der Westseite
des Grundstückes zur Jugendherberge Köln-Deutz hin angeordnet werden, am Standort des
bisherigen Turms. Entlang der Grundstücksgrenzen sollte sich ferner ein Gebäude entwi-
ckeln, das sich an der Höhe der umgebenden Bebauung orientiert. Zum Ottoplatz hin sollte
zukünftig eine fünfgeschossige Straßenrandbebauung mit zwei zurückgestaffelten weiteren
Geschossen vorgesehen werden. Die Höhe des Gebäudes sollte sich entlang der Neuhöffer-
straße bis zur Siegesstraße entsprechend der vorhandenen Wohnbebauung auf vier Ge-
schosse und entlang der Siegesstraße auf drei Geschosse und ebenfalls mit zwei zurückge-
staffelten weiteren Geschossen reduzieren. Die Kfz-Stellplätze sollten in einer Tiefgarage
vorgesehen werden.
Im Anschluss an die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens erfolgte in der Zeit vom
30.07.2015 bis 02.09.2015 auf der Grundlage des vorgenannten Bebauungsplan-Vorentwur-
fes die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB. Die frühzei-
tige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB wurde
durch eine freiwillige Informationsveranstaltung am 19.08.2015 im LVR-Haus, Ottoplatz 2 in
Köln-Deutz begleitet. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitplanung "Südlich Ottoplatz" beim Stadtpla-
nungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 19.08. bis 02.09.2015 einschließlich schrift-
lich zur Planung äußern. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 15 Stellungnahmen fristgerecht
eingegangen. Von den genannten 15 Stellungnahmen ist 1 Stellungnahme von einer Bürger-
initiative vorgelegt worden, die insgesamt von mehreren hundert Personen gemäß Unter-
schriftenlisten unterstützt wird.
Nach der Bewertung der Ergebnisse aus den genannten Beteiligungen ruhte das Bebau-
ungsplanverfahren, um das eingangs genannte Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Im
Anschluss daran wurde bis Ende 2018 der Siegerentwurf im Hinblick auf die baulichen und
nutzungsspezifischen Anforderungen des LVR konkretisiert und überarbeitet.
Bereits zum Zeitpunkt des Wettbewerbs hat der LVR entschieden, die geplante Neubebau-
ung nicht, wie ursprünglich vorgesehen, durch Investoren, sondern in eigener Verantwortung
durchzuführen. Vor diesem Hintergrund war der Antrag des LVR vom 05.07.2019 zur Einlei-
tung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Absatz 2 BauGB (An-
trag auf Verfahrensumstellung) planungsrechtlich folgerichtig und konsequent, denn die Ver-
fahrensvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 BauGB liegen uneingeschränkt vor.
3
Das überarbeitete Wettbewerbsergebnis bildet nunmehr die Grundlage für den vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan 68454/04 mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Auf der
Grundlage des § 12 Absatz 3 BauGB sollen deshalb im Bereich des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes die zu treffenden Festsetzungen die Zulässigkeit des Vorhabens eindeutig und
umfassend bestimmen. Anders als das 2015 eingeleitete Verfahren für einen sogenannten
Angebotsbebauungsplan, bietet der vorhabenbezogene Bebauungsplan dazu die entspre-
chenden besonderen Festsetzungsmöglichkeiten im Bereich des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes.
Den Beschluss zur Einleitung eines entsprechenden Bebauungsplanverfahrens und die
Vorgaben zur Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes 68454/04
hat der Stadtentwicklungsausschuss am 19.09.2019 einstimmig gefasst nach Vorberatung in
der Bezirksvertretung Innenstadt am 12.09.2019.
Die erfolgte Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Ab-
satz 2 BauGB im Rahmen der Verfahrensumstellung erforderte im Übrigen keine Wiederho-
lung der vorgenannten frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Absatz 3 Satz
1 Nummer 2 BauGB. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Absatz 1 Nummer 2 BauGB, da von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden kann, wenn diese zuvor auf
anderer Grundlage erfolgt sind.
Nach Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes und des Vorhaben-
und Erschließungsplan-Entwurfes wurde in der Zeit vom 05.11. bis 22.12.2020 die Beteili-
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
durchgeführt. Die Ergebnisse aus dieser Beteiligung wurden in die weitere Bearbeitung des
Verfahrens eingestellt.
Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes 68454/04 mit
dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung erfolgte nach der Bekanntma-
chung am 04.08.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz)
vom 12.08. bis zum 17.09.2021. Im Zeitraum der Offenlage ist 1 Stellungnahme aus der Öf-
fentlichkeit eingegangen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
ebenfalls über die Offenlage benachrichtigt.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebiets
Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt in Köln-Deutz unmittelbar ge-
genüber dem Deutzer Bahnhof. Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans um-
fasst neben dem LVR-Grundstück auch Teilflächen der angrenzenden Straßen, um die Er-
schließung sowie die geplanten Gehwegerweiterungen sicherzustellen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst das circa 7 400 m² große Grundstück des
LVR zwischen Ottoplatz, Neuhöfferstraße, Siegesstraße und westliche Grenze des Flur-
stücks 1427 (Gemarkung Deutz, Flur 35).
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hat eine Größe von circa
8 300 m² und schließt Teile der Straßenflächen von der Siegesstraße und Neuhöfferstraße
ein
3.2 Vorhandene Baustruktur und Gebäudenutzung
Das Plangebiet ist Teil der rechtsrheinischen Innenstadt und befindet sich südlich des Bahn-
hofs Köln-Deutz mit seinem neugestalteten Vorplatz und an dem überörtlichen Hauptver-
kehrszug Deutzer Brücke, Mindener Straße, Opladener Straße sowie Östlicher Zubringer
(L 124). Die Plangebietsfläche ist derzeit oberirdisch in einer Größe von 3 200 m² mit einem
Gebäudeensemble, bestehend aus einem sechzehngeschossigen Hochhaus und einem
sechsgeschossigen Basisgebäude überbaut.
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Die umgebende Bebauung ist im Norden gekennzeichnet durch eine offene Bauweise mit
den markanten solitären Gebäuden Deutzer Bahnhof und Köln Triangel sowie einer schei-
benartigen Anordnung der Gebäude des Finanzamtes und der Jugendherberge Köln-Deutz.
Im Süden und Westen schließen sich in einer Blockrandbebauung überwiegend Wohnnut-
zung an. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich das LVR-Landeshaus und das
LVR-Horionhaus als zwei wesentliche Hauptgebäude der Zentralverwaltung des LVR.
Das Plangebiet prägende LVR-Haus wurde von dem Architekten R. Kleinschmidt geplant
und 1966 fertiggestellt. Die Firma Ford war zunächst Mieter, später Eigentümer des damals
sogenannten Ford-Hochhauses. Im Jahr 1986 erwarb der Landschaftsverband Rheinland
das Gebäude zur Büronutzung. Die bestehende Bebauung gliedert sich in zwei unterirdische
Tiefgaragenebenen, drei verbindende Sockelgeschosse, zwei Riegeln mit drei weiteren Ge-
schossen, die die Sockelgeschosse überragen und dem anschließenden sechszehnge-
schossigen Hochhaus mit einer Gesamthöhe von circa 54 m über Straßenniveau.
Die Geschossfläche (GF) nach § 20 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf dem
Grundstück beträgt heute circa 19 200 m² oberirdisch. Das Hochhaus hat eine GF von circa
6 750 m². Auf dem Grundstück befinden sich insgesamt 276 Kraftfahrzeug(Kfz)-Stellplätze.
3.3 Erschließung
3.3.1 Vorhandene verkehrliche Erschließung
Unmittelbar nördlich zum Plangebiet befindet sich der Bahnhof Köln Messe/Deutz mit Anbin-
dung an den S-Bahn-, Regional- und Fernverkehr. Außerdem befindet sich am Deutzer
Bahnhof eine unterirdische Stadtbahnhaltestelle der Kölner Verkehrs-Betriebe als weiteres
Angebot für den Stadt- und Regionalverkehr. Darüber hinaus befindet sich in unmittelbarer
Nähe die Bushaltestelle der Linie 150, die den Bahnhof Mülheim mit dem Stadtbezirk Kalk
(Corintostraße) über den Bahnhof Köln Messe/Deutz verbindet. Zudem liegt das Grundstück
an einer Hauptverkehrsachse mit guter Anbindung an den Kölner Autobahnring und den
Flughafen Köln/Bonn. Die auf dem Grundstück vorhandene Tiefgarage und der Anlieferungs-
bereich werden von der Siegesstraße erschlossen. Ein weiterer Anlieferungsbereich befindet
sich im Nordwesten des Grundstücks und ist von der Mindener Straße zugänglich. Die vor-
handenen oberirdischen Kfz-Stellplätze werden vom Ottoplatz aus angefahren.
3.3.2 Wasser-/Energieversorgung, Abwasserentsorgung
Die Ver- und Entsorgung hinsichtlich der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwas-
serentsorgung sind gesichert. Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet Erdgas- und
Stromversorgungsleitungen beziehungsweise -anlagen.
3.4 Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet befindet sich zum überwiegenden Teil nicht im Bereich eines qualifizierten
Bebauungsplanes. Beurteilungsgrundlage für das Grundstück des LVR ist derzeit § 34
BauGB (bebauter Innenbereich). Die gewünschte städtebauliche Nachverdichtung für das
Grundstück kann auf dieser Rechtsgrundlage jedoch nicht zugelassen werden, so dass die
Planungsbedürftigkeit festgestellt wurde.
Für den Bereich nördlich des Grundstücks des LVR ist der Bebauungsplan Nr. 68459/02
Blatt 1 rechtsverbindlich, der unter anderem für die Opladener Straße (einschließlich Otto-
platz) eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Im Geltungsbereich des vorgenannten Be-
bauungsplanes befindet sich auch die Einmündung der Neuhöfferstraße in die Opladener
Straße. Hier setzt der Bebauungsplan Nr. 68459/02 Blatt 1 neben öffentlicher Verkehrsfläche
auch die Neupflanzung eines Baumes am Standort der heute vorhandenen Platane fest. Da
nach dem jetzigen städtebaulichen Planungskonzept der Erhalt der vorgenannten Platane
vorgesehen ist, wird die diesbezügliche öffentliche Verkehrsfläche in den vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan aufgenommen und entsprechend überplant.
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4. Planungsvorgaben
4.1 Flächennutzungsplan, Entwicklungskonzept Innenstadt
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt für den Bereich des Plangebietes "ge-
mischte Baufläche" dar. Da das Planungskonzept ein „Verwaltungsgebäude“ und somit eine
bauliche Nutzung vorsieht, die in einem aus einer gemischten Baufläche entwickelten Bau-
gebiet, wie einem Mischgebiet oder einem Kerngebiet zulässig wäre, kann dieses Vorhaben
als aus dem FNP entwickelt angesehen werden.
Das Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI) von 1989 stellt den Bereich als Standort für Bü-
ronutzungen dar, sodass auch hier eine Übereinstimmung mit dem Entwicklungskonzept In-
nenstadt vorliegt. Des Weiteren wird der Standort dem Bereich „öffentliche Einrichtungen mit
geringem Publikumsverkehr“ zugeordnet.
4.2 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Innenbereich dar und trifft keine
Aussagen.
4.3 Denkmalschutz
4.3.1 Kölner Dom
Nach der Entscheidung der UNESCO zum Welterbe Kölner Dom vom Juli 2005 hat der Rat
der Stadt Köln am 15.12.2006 zum Schutz des Doms eine sogenannte Pufferzone beschlos-
sen. In dieser ist die Beteiligung der UNESCO beziehungsweise der deutschen Vertretung
der ICOMOS festgelegt. Diese internationale nichtstaatliche Organisation setzt sich weltweit
für den Schutz und die Pflege von Denkmälern und Denkmalbereichen und die Bewahrung
des historischen Kulturerbes ein und beteiligt sich als Berater und Gutachter (Monitoring-
Gruppe) an der Arbeit des Welterbe-Komitees der UNESCO. Das Plangebiet, beziehungs-
weise die Grundstücksgrenze verläuft im direkten Anschluss an dieser Pufferzone. Aufgrund
dieser räumlichen Nähe wurde die deutsche beziehungsweise örtliche Vertretung der
ICOMOS über das Bauvorhaben und Wettbewerbsverfahren umfassend und wiederholt in-
formiert. Vorbehalte mit Blick auf den Welterbe-Status des Kölner Doms bestehen nicht.
4.3.2 Deutzer Bahnhof
Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln Messe/Deutz mit seinem Vorplatz steht seit dem
18. Dezember 1991 unter Denkmalschutz.
4.3.3 Neuhöfferstraße
An der Neuhöfferstraße stehen mehrere Gebäude unter Denkmalschutz. Die Wohnhäuser
Neuhöfferstraße 26 und Neuhöfferstraße 28 stehen seit dem 2. Mai 1991 unter Denkmal-
schutz. Das Wohn- und Geschäftshaus Neuhöfferstraße 32 wurde am 21. Oktober 1987 un-
ter Schutz gestellt.
4.4 Hochwasserschutz
Das Plangebiet befindet sich circa 400 m vom Rhein entfernt. Es liegt nicht im gesetzlich
festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins jedoch im Hochwasser Risikogebiet des
Rheins (siehe nachrichtliche Übernahmen). Es ist mit hohen Grundwasserständen in enger
Abhängigkeit mit den Wasserständen des Rheins zu rechnen. Entlang des Rheins besteht
ein baulicher Hochwasserschutz, der das Hinterland bis 11,90 m Kölner Pegel (entspricht
200-jährlichem Hochwasser) schützt.
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5. Stadtbauliches Planungskonzept
5.1 Flächenbedarf
Die LVR Zentralverwaltung ist auf mehrere Standorte in Deutz verteilt. Im Neubau sollen bis-
her getrennte Verwaltungseinheiten und Dezernate zusammengelegt werden, um über kür-
zere Wege schnellere Prozesse zu ermöglichen. Durch die Zusammenführung können auch
die allgemeinen Flächen, beispielsweise Eingangsbereich, Pforte und Technik reduziert wer-
den.
Der vorliegende Entwurf des Gebäudes sieht folgende oberirdischen Nutzflächen vor (Werte
gerundet):
- 16 300 m² Büroflächen (insbesondere Arbeitsplatzflächen, Ruhe- und Besprechungs-
räume, Meeting-Point)
- 2 600 m² Haupteingang / Konferenz (Foyer, Konferenzzone, Bewirtschaftung, Reini-
gung)
- 600 m² Lager
- 2 200 m² Sonderbereiche für Fahrdienst und Fahrbereitschaft, Poststelle, Reproser-
vice, Materialausgabe, Gebäudeservice
- 360 m² Kleingewerbe im Erdgeschoss.
In der Summe beträgt die Nutzfläche oberirdisch 22 060 m².
Unterirdisch sind im vorliegenden Konzept weitere 4 200 m² (Nutzfläche) für Stellplätze, Be-
triebsfahrzeuge und Kfz-Wartung vorgesehen. Hinzukommen circa 3 200 m² (Nutzfläche)
ober- und unterirdische Technikflächen. Die Verkehrsflächen belaufen sich ober- und unterir-
disch auf circa 13 700 m².
Insgesamt sieht das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegende Vorhaben
eine Bruttogeschossfläche (BGF) von circa 37 785 m² (oberirdisch) sowie von weiteren circa
11 336 m² (unterirdisch) vor.
5.2 Städtebauliche Konzeption
Das Neubauvorhaben des LVR südlich des Ottoplatzes soll Platz für circa 1 200 Arbeits-
plätze bieten. Innerhalb des Verwaltungsgebäudes soll eine flexible Nutzungsstruktur mit un-
terschiedlichen Sondernutzungsbereichen wie beispielsweise Foyer- und Konferenzbereich,
externe Gewerbeeinheit, Cafeteria, Reproservice, Poststelle, Anlieferung, Ver- und Entsor-
gung, Lager, Tiefgarage, Kfz-Wartungsbereich entstehen.
Das neue Gebäude gliedert sich in einen westlichen Hochpunkt mit 18 Geschossen – davon
ein Technikgeschoss - (Höhe circa 69,5 m über Gelände) und einen östlichen fünf- (Höhe
circa 20,0 m über Gelände) bis sechsgeschossigen (Höhe circa 23,5 m über Gelände) Ge-
bäudekomplex. Dennoch präsentiert sich das Haus als ein zusammenhängendes Objekt,
dessen Volumen und Konturen sich differenziert in die unmittelbare Umgebung einbetten.
Die im Bereich der Opladener Straße eingerückte Fassadenlinie entlang des niedrigeren Ge-
bäudeteiles im Erdgeschoss bildet einen für die Institution angemessenen Vorplatz. Dieser
reagiert räumlich in seiner Längsausdehnung auf das gegenüberliegende Bahnhofsgebäude
Deutz. Der Hochpunkt des LVR rückt an der westlichen Kante des Deutzer Bahnhofs nach
vorne, sorgt für eine städtebaulich wünschenswerte Fassung des Straßenraumes und
schützt den Haupteingang vor dem Verkehr der Opladener Straße aus westlicher Richtung.
Die städtebauliche Setzung des Turmes erfolgt nicht nur aufgrund seiner Fernwirkung. Auch
aus der Fußgängerperspektive betrachtet, ist die Nähe zum Kölner Triangle-Tower für eine
Ensemble-Wirkung städtebaulich wünschenswert. Unter Berücksichtigung der Abstandsflä-
chen staffelt sich der niedrige Teil des Hauses im Osten des Grundstückes von sechs Ge-
schossen (Opladener Straße) auf fünf Etagen zur Siegesstraße ab und bildet eine homogene
Trauflinie mit seinen Nachbarn.
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Der Hochpunkt des Hauses verleiht dem Gebäude nach Westen hin „Halt“, während sich der
sechsgeschossige „Sockel“ mit einem Gastronomie-Angebot im Erdgeschoss dem Ottoplatz
zuwendet. An der Schnittstelle zwischen Sockel und vortretendem Turm ist ein großzügiges
Foyer innerhalb des Gebäudes vorgesehen.
Die „Mantelbebauung Nord“ (sechsgeschossiger Bereich) wird teilweise mit einem Atrium
überdacht. Die „Mantelbebauung Süd“ erhalt einen offenen begrünten Innenhof.
Die gesamte Mantelbebauung erhält eine Dachgestaltung, die einem qualitätsvollen Dach-
garten vergleichbar ist und die durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genutzt werden
kann. Neben Aufenthalts- und Wegeflächen sind größere Anteile begrünt. Dies erfolgt im
Hinblick auf eine Gestaltung der Dachflächen mit einer hohen Aufenthaltsqualität als auch
aus naturräumlichen und kleinklimatischen Gründen.
Die wesentliche Änderung zwischen der städtebaulichen Machbarkeitsstudie (vergleiche Ka-
pitel 2.) und dem Wettbewerbsergebnis liegt darin, dass zur Opladener Straße hin ein großer
Vorplatz geschaffen worden ist. Darüber hinaus ist das Hochhaus weiter nach Westen ge-
rückt. In diesem Zuge wurde auch die sogenannte Mantelbebauung in Richtung der Jugend-
herberge Köln-Deutz vergrößert.
Wie bereits erläutert, wurde im Anschluss an den Wettbewerb der Siegerentwurf überarbei-
tet. Die wesentliche Änderung mit städtebaulichen Auswirkungen besteht dabei in der An-
passung der Gebäudekubatur. So rückt das geplante Gebäude nun deutlich von der Sieges-
straße ab und gibt somit der dort vorhandenen Bebauung mehr Distanz. Als zweite wesentli-
che Änderung erfolgte eine Anpassung der Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt. War die Aus-
fahrt bei Abgabe der Wettbewerbsarbeit noch zur Siegesstraße hin vorgesehen, wurde diese
nun mit der Einfahrt zur Tiefgarage an der Neuhöfferstraße zusammengelegt. Hiermit kön-
nen Verkehrswege insbesondere in der Siegesstraße verringert werden. In diesem Zusam-
menhang erfolgte auch eine Anpassung der Anlieferung, welche beim Wettbewerbsergebnis
im Südwesten der südlichen Mantelbebauung vorgesehen war. Nun befindet sich diese im
südöstlichen Bereich, sodass die Einfahrt auch über die Neuhöfferstraße erfolgt. Nur die Ent-
sorgungsfahrzeuge werden über die Siegesstraße ausfahren.
6. Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Ziel der Planung ist es, Planungsrecht für ein Verwaltungsgebäude zu schaffen. Im vorha-
benbezogenen Bebauungsplan wird dazu nicht auf eine Baugebietsart zurückgegriffen, son-
dern es erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes ein
Verwaltungsgebäude zulässig ist. Das Plangebiet soll somit der Unterbringung eines Verwal-
tungsgebäudes dienen, welches mit dieser Festsetzung Ausdruck verliehen wird.
Unter dem Begriff des Verwaltungsgebäudes sind als allgemein zulässige Nutzungen insbe-
sondere Büro- und Konferenzräume, Nebenräume, Cafeterien, Lager- und Archivräume, Re-
chenzentren und Technikräume sowie eine Tiefgarage mit zusätzlichen Abstellmöglichkeiten
für Fahrräder, Elektrofahrräder und sonstige Elektrokleinstfahrzeuge sowie eine Hausmeis-
terwerkstatt zu verstehen.
Die überbaubare Fläche des Vorhabens ist nutzungsbedingt in einen Bauteil A und einen
Bauteil B gegliedert.
Bauteile A und B
Die Planungen des LVR sehen neben diesen allgemeinen Nutzungen, welche üblicherweise
in einem Verwaltungsgebäude vorkommen, auch die Errichtung eines eigenen Reproservice
sowie eine Kfz-Wartungswerkstatt vor. Um diese planungsrechtlich zu ermöglichen, erfolgt
die Festsetzung, dass neben den allgemeinen Nutzungen eines Verwaltungsgebäudes zu-
sätzlich im Erdgeschoss ein Reproservice mit einer maximalen Geschossfläche von insge-
samt 1.900 m² und im Untergeschoss eine Kfz-Wartungswerkstatt mit einer maximalen Ge-
schossfläche von insgesamt 450 m² zulässig sind. Die Größenbeschränkungen orientieren
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sich einerseits an dem Bedarf des LVR, auf der anderen Seite beschränken die Festlegun-
gen die geplanten Nutzungen auf ein verträgliches Maß zu den Nutzungen der näheren Um-
gebung, sodass beispielsweise keine große allgemeine Kfz-Wartungswerkstatt mit entspre-
chenden Emissionen entstehen kann.
Bauteil B
Zur Belebung und Erhöhung der Aufenthaltsqualität des geplanten Vorplatzes sowie des Ot-
toplatzes sollen im Erdgeschossbereich an der Opladener Straße kleinere Flächen für kultu-
relle Einrichtungen und Gastronomie zulässig sein. Diese nicht unmittelbar mit dem Verwal-
tungsgebäude in Verbindung stehenden Nutzungen sind hinsichtlich Umfang und der örtli-
chen Lage näher zu bestimmen. Daher erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb des in der
Planzeichnung mit Bauteil B abgegrenzten Bereiches im Erdgeschoss kulturelle Einrichtun-
gen sowie Schank- und Speisewirtschaften, welche nicht im direkten Zusammenhang mit der
Nutzung des Verwaltungsgebäudes stehen, auf einer maximalen Geschossfläche von insge-
samt 450 m² zulässig sind. Zusätzlich sind für Lager- und Nebenflächen dieser Nutzungen
weitere maximal 140 m² Geschossfläche in den Untergeschossen zulässig. Mit der Größen-
beschränkung wird sichergestellt, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen ins-
besondere auf das angrenzende Nahversorgungszentrum „Deutzer Freiheit“ hervorgerufen
werden. Gleichzeitig soll dadurch auch das Kraftfahrzeug-Verkehrsaufkommen beschränkt
werden, da die Mindener und Opladener Straße sowie die Nebenstraßen im Umfeld des
Plangebietes auch heute schon durch eine hohe Verkehrsbelastung gekennzeichnet sind.
Auf die Zulässigkeit von (kleineren) Einzelhandelsbetrieben beziehungsweise Nachbar-
schaftsläden wird zum Schutz des Nahversorgungszentrums „Deutzer Freiheit“ gänzlich ver-
zichtet.
Mit der Verortung innerhalb der Planzeichnung auf einen Bereich von 20,0 m Tiefe soll si-
chergestellt werden, dass sich die vorgenannten Betriebe zur Opladener Straße hin ansie-
deln, um zu einer Belebung des Vorplatzes beziehungsweise des teilöffentlichen Raumes
beizutragen.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet
durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossfläche (GF), die Zahl der Vollgeschosse
und die Höhe der baulichen Anlagen (Wand- und Gebäudehöhen – teilweise zwingend – so-
wie die Höhe der Tiefgarage) bestimmt.
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossfläche (GF)
Die GRZ wird mit 0,8 festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Obergrenze des § 17
BauNVO für ein urbanes Gebiet oder Sondergebiet beziehungsweise unterschreitet die
Obergrenzen eines Kerngebietes, in welchen diese Nutzung ebenfalls zulässig wäre. Aller-
dings wird ergänzend textlich festgesetzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zu-
lässige Grundfläche bis zu einer GRZ von 0,99 durch die Errichtung der Tiefgarage mit ihren
Zufahrten überschritten werden darf. Damit die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf dem Grund-
stück nachgewiesen werden können, ist eine nahezu vollständige Unterbauung des Grund-
stückes mit einer zweigeschossigen Tiefgarage notwendig. Die Festsetzung einer GRZ von
1,0 konnte aufgrund der Festsetzung einer circa 160 m² großen Fläche für das Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern mit Bodenanschluss nicht getroffen werden. Die nicht überbau-
bar festgesetzten Flächen sollen im Übrigen von oberirdischen Kfz-Stellplätzen freigehalten
werden.
Um die bauliche Ausnutzung im Plangebiet auf das durch das Vorhaben bestimmte Maß ein-
zugrenzen, wird die zulässige Geschossfläche (GF) als Mindest- und Höchstwert von 37 000
m² bis 38 000 m² festgesetzt. Der projektbezogene Bedarf an Geschossfläche des LVR kann
damit realisiert werden. Die Festsetzung der vorgenannten Geschossfläche entspricht einer
Geschossflächenzahl (GFZ) von circa 5,4. Auf die Festsetzung der GFZ soll im vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan gleichwohl verzichtet werden, da bereits die Regelung der GF in
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Verbindung mit den übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung städtebaulich
ausreichend ist.
Das Plangebiet liegt in einem zentralen Bereich der Kölner Innenstadt direkt gegenüber dem
Bahnhof Köln Messe/Deutz. Innenstädtische Lagen mit sehr gutem Anschluss an das Netz
des öffentlichen Personen Nah- und Fernverkehrs begründen GFZ-Werte, die die Obergren-
zen der BauNVO regelmäßig überschreiten.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des
Plangebietes und der unmittelbaren Umgebung sowie die Belange des Umweltschutzes wer-
den insbesondere durch die festgesetzte zulässige GF nicht erheblich beeinträchtigt. Dies
wurde im Rahmen der durchgeführten Gutachten (wie Verschattungsstudie) nachgewiesen
(siehe auch Kapitel 7.1).
6.2.2 Zahl der Vollgeschosse
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine differenzierte Geschossigkeit vor.
Zum Ottoplatz soll eine höhere Geschossigkeit zulässig sein, um einerseits einen Abschluss
mit einem markanten Hochpunkt zu bilden. Andererseits wird eine klare städtebauliche Kante
im Anschluss an die vorhandene Raumkante (Constantinhöfe/Opladener Straße) aufgenom-
men. Daher sind im nördlichen Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes
achtzehn Geschosse für den Hochpunkt beziehungsweise sechs Geschosse am Ottoplatz
und der Neuhöfferstraße vorgesehen. Im rückwärtigen Bereich hin zur Siegesstraße soll die
geplante Geschossigkeit abnehmen, um den Übergang zur umliegenden Bebauung zu ge-
stalten. Hier sind somit nur noch fünf Vollgeschosse zulässig.
Der Gebäudekomplex soll oberhalb des Erdgeschosses einen unterbauten Innenhof erhal-
ten. Für diese Unterbauung erfolgt die Festsetzung von einem Vollgeschoss.
Das geplante Hochhaus im Nordwesten des Plangebietes entspricht im Übrigen dem Wett-
bewerbsergebnis, das siebzehn Geschosse plus ein Technikgeschoss vorsieht.
Die vorgesehene Höhenentwicklung sichert die Realisierung der erforderlichen Geschossflä-
che.
6.2.3 Höhe der baulichen Anlagen
Ergänzend zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wird die Höhe der baulichen An-
lagen auch über die Gebäudehöhen (GH), die Wandhöhen (WH) sowie die Höhe der Tiefga-
rage (HTGa) geregelt, um das städtebauliche Bild, welches durch das Wettbewerbsergebnis
unter Berücksichtigung des Einfügens in die nähere Umgebung bestimmt ist, planungsrecht-
lich zu sichern. Zur eindeutigen Begriffsverwendung wurde die Definition der jeweiligen An-
gaben im vorhabenbezogenen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt.
Hochhaus
Für das Hochhaus im westlichen Bereich des Grundstücks wird eine zwingende Wandhöhe
(Außenkante der Lisene als höchster Punkt der Fassade) von 115,27 m über Normalhöhe-
null (NHN) festgesetzt. Diese Festsetzung ist erforderlich, um den Siegerentwurf des Wettbe-
werbs zu ermöglichen. In Kombination mit der festgesetzten Baulinie wird somit sicherge-
stellt, dass das geplante Hochhaus planungsrechtlich zulässig ist und die Regelabstandsflä-
chen nach § 6 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW) zum Grundstück des Deutschen
Jugendherbergswerkes nicht zur Anwendung kommen. Die Höhe von 115,27 m über NHN
entspricht einer Höhe von circa 69,50 m über dem vorhandenen Gelände, das bei 45,77 m
über NHN liegt. Für das Gebäude wird ergänzend eine Gebäudehöhe von 114,87 m bis
115,27 m festgesetzt. Die Höhe des Hochhauses wurde bereits im Rahmen einer dem Wett-
bewerb vorgeschalteten Machbarkeitsstudie untersucht und berücksichtigt die Belange des
Denkmalschutzes, insbesondere mit den Sichtbeziehungen zum Kölner Dom, die Belange
des Immissionsschutzes, die Standortbesonderheiten wie die zentrale Lage sowie Hochhäu-
ser der Umgebung sowie die Ziele des Vorhabenträgers (LVR) bezüglich der erforderlichen
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Geschossflächen. Die nun festgesetzte Wandhöhe wurde im Vergleich zur Machbarkeitsstu-
die allerdings um circa 3,50 m reduziert.
Mantelbebauung
Für die fünf- und sechsgeschossige Bebauung im östlichen und südlichen Bereich des
Grundstücks werden gestaffelte Höhen festgesetzt. Die äußere Baulinie folgt der Gebäude-
außenkante, die durch den vorderen Abschluss der Lisenen gebildet wird. Die zwingend fest-
gesetzte Wandhöhe beträgt im Bereich der südlichen fünfgeschossigen Mantelbebauung
65,62 m über NHN, was einer Höhe von circa 19,85 m über Gelände entspricht. Die Wand-
höhe der nördlichen sechsgeschossigen Mantelbebauung ist mit zwingend 69,27 m über
NHN, entsprechend circa 23,50 m über Gelände, ausgewiesen.
Von der vorderen Baulinie um 1,00 m allseitig zurückgesetzt verlaufen Baulinien und Bau-
grenzen, die der äußeren Kante der Attika folgen. Für die Baulinien und Baugrenzen sind
zwingende Wandhöhen von 65,99 m (fünfgeschossiger Bereich, entspricht circa 20,22 m
über Gelände) und 69,64 m (sechsgeschossiger Bereich, entspricht circa 23,87 m über Ge-
lände) festgesetzt.
Um weitere 0,40 m allseitig zurückgesetzt verlaufen Baulinien und Baugrenzen, die der äu-
ßeren Kante der Absturzsicherungen für die begehbaren Dachgärten folgen. Für die Bauli-
nien und Baugrenzen sind zwingende Wandhöhen von 67,26 m (fünfgeschossiger Bereich,
entspricht circa 23,49 m über Gelände) und 70,91 m (sechsgeschossiger Bereich, entspricht
circa 25,14 m über Gelände) festgesetzt.
Der eingeschossig festgesetzte Innenbereich wird in gleicher Weise durch Baugrenzen (für
Lisene, Attika und Absturzsicherung) gegliedert und festgesetzt. Allerdings werden die vor-
genannten Wandhöhen für den fünfgeschossigen Gebäudeteil nicht zwingend sondern als
Höchstgrenze festgesetzt.
Zur Vervollständigung der Höhenfestsetzungen werden für die Gebäudeteile der Mantelbe-
bauung Gebäudehöhen als Höchst- und Mindestmaß festgesetzt, um insbesondere der ge-
planten Höhenabstaffelung zwischen Lisene und Attika einen verbindlichen Rahmen zu ge-
ben. Für den fünfgeschossigen Gebäudeteil beträgt die Gebäudehöhe demnach 65,59 m bis
65,99 m und für den sechsgeschossigen Gebäudeteil 69,24 m bis 69,64 m über NHN. Auch
für den eingeschossig festgesetzten Innenbereich wird die Gebäudehöhe von 50,60 m bis
51,00 m festgesetzt, was Höhen von circa 4,83 m bis 5,23 m über Gelände entspricht.
Mit den vorgenannten Höhenfestsetzungen wird die Kubatur des Vorhabens entsprechend
den bereits vorliegenden Detailplanungen eindeutig zur Durchführung bestimmt und pla-
nungsrechtlich gesichert.
Durch die Festsetzung der Baulinien zum Grundstück des Deutschen Jugendherbergswer-
kes, zur Siegesstraße und zur Neuhöfferstraße in Kombination mit den zwingenden Höhen
kann das Vorhaben trotz der Unterschreitung der in § 6 BauO NRW vorgegebenen Ab-
standsflächen errichtet werden. Die festgesetzte Gebäudekubatur, d ie dem prämierten Er-
gebnis des genannten Wettbewerbs entspricht, sichert die städtebaulich gewünschte Ord-
nung und Entwicklung auf dem Grundstück des Vorhabenträgers.
Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelung für das Vorhaben
(Mantelbebauung) in der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Lage
und Höhe wäre, soweit es sich dabei um Außenwände entlang der öffentlichen Verkehrsflä-
che handelt, auf der Grundlage der derzeitig vorhandenen umgebenden öffentlichen Ver-
kehrsflächen bei der Annahme von 0,4 H nachweisbar gewesen. Aufgrund der heutigen An-
forderung an die öffentliche Erschließung dieses Bereiches von Deutz, wurden die Neuhöf-
ferstraße nach Westen und die Siegesstraße nach Norden jeweils auf das Grundstück des
Vorhabenträgers erweitert. Die zukünftige Straßenmitte der beiden Straßen verlagert sich so-
mit in Richtung des geplanten Vorhabens und in der Folge konnten die Abstandsflächen bei
unveränderten Gebäudeausdehnungen nicht mehr bis zur Straßenmitte nachgewiesen wer-
den. Im nördlichen Bereich der Neuhöfferstraße würde die zukünftige Straßenmitte um circa
0,08 m und im östlichen Bereich der Siegesstraße um circa 0,32 m überschritten. Durch
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diese Festsetzung von Baulinien in Kombination mit zwingenden Höhen sind keine nachteili-
gen städtebaulichen Auswirkungen, insbesondere für die Nachbarschaft zum Vorhabenge-
biet, zu erwarten, da das Gebäude in der Lage und Ausdehnung nicht verändert wurde.
Durch die Festsetzung kommt es nicht zu einer Überlagerung der Abstandsflächen.
Die Höhe der Tiefgarage wird auf maximal 45,60 m über NHN festgesetzt, was im Wesentli-
chen der Höhe des angrenzenden Geländes entspricht. Durch diese Festsetzung wird ein
barrierefreier Zugang des Vorbereichs sichergestellt.
Dachaufbauten
Die vorgesehene Gebäudekonzeption sehen eine differenzierte Nutzung und Gestaltung der
Dachflächen vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bestimmt zu Dachaufbauten (siehe
textliche Festsetzungen Nummer 2.3) entsprechende Ausnahmen nach Art und Umfang:
Auf dem sechsgeschossigen Gebäudeteil ist ein Atriumdach geplant. Dieses ragt zusammen
mit dem notwendigen Verschattungssystem auf einer maximalen Fläche von 900 m² um ma-
ximal 2,50 m über die maximale Gebäudehöhe von 69,64 m hinaus. Eine entsprechende
Festsetzung wurde in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen, um das Atri-
umdach zu ermöglichen. Um die Auswirkungen auf die Umgebung so gering wie möglich zu
halten, erfolgt die Festsetzung, dass das Atriumdach vom Rand der baulich zugeordneten
Dachfläche mindestens um 7,00 m zurücktreten muss. Die Flachdächer der Mantelbebauung
werden freiraumplanerisch gestaltet und können von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
zum Aufenthalt genutzt werden. Das Atriumdach ermöglicht einen einfachen Wetterschutz.
Durch die zurückgesetzte Errichtung werden nachteilige städtebauliche Auswirkungen ver-
mieden.
Für den eingeschossig festgesetzten Innenhof kann das zulässige Höhenmaß für vier Ober-
lichter um 0,50 m überschritten werden, wobei jedes Oberlicht eine Ausdehnung von 2,0 m²
nicht überschreiten darf. So kann eine Belichtung und eine Entrauchung des darunterliegen-
den Bauteils sichergestellt werden.
Im Bereich der fünf- und sechsgeschossigen Mantelbebauung kann die Gebäudehöhe um
2 m für technische Aufbauten, 9 m für Blitzschutzfangstangen und um 3 m für ein Sonnen-
schutzsegel überschritten werden. Für einzelne technische Bauteile, wie z. B. Antennen, Auf-
zugsüberfahrten mit partiellen Attikaerhöhungen und Lüftungseinrichtungen sind ebenfalls
Überschreitungen der zulässigen Gebäudehöhe notwendig. Wie zuvor erwähnt, sieht die
Planung zum Vorhaben eine differenzierte Freiraumgestaltung des Daches vor. Neben öko-
logischen Aspekten war auch die Nutzung von Teilflächen für die Belegschaft ein wesentli-
cher Aspekt für die Planung des Daches. Das Gebäudekonzept sieht eine städtebaulich
wünschenswerte Dachgartennutzung mit Elementen einer qualitätsvollen klimatisch wirksa-
men Dachbegrünung vor. Um diese planungsrechtlich zu ermöglichen erfolgt die Festset-
zung, dass Bepflanzungen sowie die dazu notwendigen Substratschichten die festgesetzte
Gebäudehöhe überschreiten dürfen. Auf eine Höhenfestsetzung der Bepflanzung wird hier
verzichtet, da sich die geplante Bepflanzung auf dem Dach frei entwickeln soll und hierdurch
keine negativen Auswirkungen auf die stadträumliche Gestaltung zu erwarten sind. Die Blitz-
schutzfangstangen werden in den zentralen Bereichen der Dächer vorgesehen. Die Fang-
stangen wurden im Hinblick auf die Baumpflanzungen so dimensioniert, dass sie über die
Krone der Bäume hinausragen. Trotz der Höhe werden die Stangen aufgrund der Lage im
zentralen Bereich in unmittelbarer Nähe der geplanten Baumpflanzungen kaum wahrnehm-
bar sein.
Für das achtzehngeschossige Bauteil des Hochhauses gelten im Wesentlichen die gleichen
Ausnahmeregelungen, wie für die fünf- bis sechsgeschossige Mantelbebauung. Ergänzend
kann eine Photovoltaikanlage und eine Fassadenbefahranlage, die zur Pflege und Instand-
haltung der Fassade erforderlich ist, die festgesetzte Gebäudehöhe überschreiten. Auch
wenn das Dach des achtzehn geschossigen Bauteils nicht allgemein von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern genutzt werden kann, sollen über die Ausnahmeregelungen einzelne Anla-
gen zulässig sein, ohne die Gesamtgebäudehöhe noch weiter zu erhöhen. Durch die Fest-
setzungen entstehen keine erheblichen städtebaulichen Auswirkungen.
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Zu den vorgenannten Regelungen wird ergänzend festgesetzt, dass die zulässigen Ausnah-
men auf eine maximale Flächenausdehnung zu begrenzen sind. Von dieser Beschränkung
sind die Photovoltaikanlagen auf dem achtzehngeschossig festgesetzten Bauteil ausgenom-
men, da hier ein größerer Anteil vorgesehen ist. Durch diesen Wegfall der Flächenbeschrän-
kung kommt es nicht zu nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen. Im Weiteren entspricht
es den Zielen, den Anteil der Nutzung von regenerativen Energien zu erhöhen. Weiter wird
geregelt, dass die Lage der technischen Anlagen entsprechend der jeweiligen Höhe von der
Fassade zurückgesetzt sein muss, so dass eine verträgliche stadträumliche Gestaltung ge-
währleistet ist. Diese Regelung gilt nicht für die Fassadenbefahranlage und die Blitzschutz-
fangstangen, da diese aus technischen Gründen am Rand des Gebäudeteils errichtet wer-
den müssen.
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf sollen konkrete Festsetzungen zur räumlichen
Anordnung der Gebäudeteile getroffen werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen wer-
den somit durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien definiert. Die Festsetzung
von Baulinien ist zur Umsetzung des Hochhauses sowie der Mantelbebauung in Kombination
mit den festgesetzten zwingenden Wandhöhen erforderlich.
Da die Lage und Höhe des Hochhauses im Rahmen des Wettbewerbs abschließend festge-
legt und damit alle betroffenen Belange, wie denkmalpflegerische Belange, Immissions-
schutz, Verschattung usw. berücksichtigt wurden, wird das Hochhaus sowie der überwie-
gende Teil der Mantelbebauung mit Baulinien festgesetzt. Die Baulinie ist dadurch gekenn-
zeichnet, dass grundsätzlich bis an sie gebaut werden muss.
Wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts führt diese Festsetzung dazu, dass die Einhal-
tung von Abstandsflächen nach § 6 Absatz 1 BauO NRW nicht erforderlich ist. Da die Höhe
des Hochhauses sich auf die umliegende Bebauung auswirken kann, wurden ergänzend ins-
besondere die Belange untersucht, die sonst durch das Abstandflächenrecht gewahrt wer-
den.
Es wurde untersucht, ob und in welchem Umfang der umliegenden Bebauung Licht, Luft und
Sonne durch die Festsetzung der Gebäudehöhen genommen wird. Hierzu wurde eine Ver-
schattungsstudie erstellt (siehe Kapitel 7.1). Durch das Vorhaben sind keine relevanten Aus-
wirkungen zu erwarten, da nördlich eine große Verkehrsfläche und keine direkte Bebauung
anschließt und da das Grundstück bereits heute mit einem Hochhaus bebaut ist.
Die Auswirkungen des Hochhauses wurden auch in Bezug auf den Brandschutz geprüft. Im
Rahmen einer ersten Brandschutzkonzeption wurden die Anforderungen geprüft und berück-
sichtigt. Die Beeinträchtigung von Aussichtsmöglichkeiten und die Schaffung unerwünschter
Einsichtnahmen sind nicht zu erwarten, da das Hochhaus bereits im Bestand vorhanden ist
und lediglich in seiner Kubatur verändert wird. Aus diesem Grund sind auch keine erhebli-
chen Veränderungen in der Durchlüftungssituation zu erwarten.
Grundsätzlich sind aus dem geplanten Vorhaben mit Festsetzung der Baulinien und den
zwingenden Wandhöhen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Umgebung zu er-
warten. Daher können in der Umgebung des Plangebietes gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse nachgewiesen werden.
Der prämierte städtebauliche Entwurf sieht auch eine besondere Ausformung der Fassade
vor. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass das Erscheinungsbild des Gebäudes durch die
vorgesehenen Lisenen beziehungsweise Gesimse geprägt wird. Insbesondere die über das
gesamte Gebäude verlaufenden Lisenen werden das Bild des Gebäudes prägen. Im vorha-
benbezogenen Bebauungsplan wird daher für die Baulinie festgesetzt, dass als Baulinie die
Außenkante der geplanten Fassade (Lisene, Gesimse) gilt. Dabei müssen mindestens 10 %
der Fassadenfläche auf der festgesetzten Baulinie errichtet werden. Weitere Gebäudeteile
wie beispielsweise Fensterfronten, Mauerwerke, Eingänge und Tore dürfen bis zu maximal
0,60 m von der Baulinie zurückspringen.
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Die Gebäudekonzeption sieht im südlichen Bereich, welcher mit einer zwingenden Wand-
höhe von 69,27 m über NHN festgesetzt wird, einen zurückspringenden Eingangsbereich
vor. Um dieses zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 BauNVO
die geplante Bebauung im Erdgeschoss für einen Eingang um maximal 3,10 m von der fest-
gesetzten Baulinie zurücktreten darf.
Für die Ein- und Ausfahrten sehen die Detailplanungen des Vorhabens ebenfalls Rück-
sprünge der Schließanlagen vor. Es wird deshalb in den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan die Festsetzung aufgenommen, dass im festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereich an der
Neuhöfferstraße beziehungsweise im festgesetzten Ausfahrtsbereich an der Siegesstraße im
Erdgeschoss die Baulinie durch Türen und/oder Rolltore um maximal 1,00 m unterschritten
werden kann. Zulässig sind insgesamt drei Rücksprünge; die Breite je Rücksprung darf
8,00 m nicht überschreiten.
Für den Schriftzug des LVR und einer gastronomischen/kulturellen Einrichtung kann die Bau-
grenze im Bauteil B um bis zu 0,50 m überschritten werden. Die Ausdehnung und weitere
Regelungen erfolgen in den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes. Zur Einfassung des Ottoplatzes wurde eine regelmäßige Fassaden-
gestaltung entwickelt, die durch Beschriftungen und Werbungen nicht gestört werden soll.
6.4 Erschließung
Das Baugrundstück liegt gegenüber dem Deutzer Bahnhof am Ottoplatz und wird darüber
hinaus dreiseitig von öffentlichen Straßen (Opladener Straße, Neuhöfferstraße und Sieges-
straße) erschlossen. Nur in westlicher Richtung befindet sich keine öffentliche Straße, son-
dern das Grundstück des Deutschen Jugendherbergswerkes und eine begrünte Fläche der
Stadt Köln.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Neuhöffer- und die Siegesstraße. Dabei
ist die Tiefgaragenein- und -ausfahrt zur Neuhöfferstraße vorgesehen. Darüber hinaus ist
eine Einfahrt von der Neuhöfferstraße zu den im Gebäude liegenden Logistikhof mit Contai-
nerflächen sowie zu den Stellplätzen für die Klein-Lkw vorgesehen. Die Ausfahrt der Fahr-
zeuge aus dem Entsorgungsbereich im Erdgeschoss erfolgt über die Siegesstraße. Somit
wird sichergestellt, dass keine Fahrzeuge rückwärts auf die öffentlichen Straßen zurück sto-
ßen müssen. Die notwendigen Toranlagen werden dabei gestalterisch in die Fassade inte-
griert und mit Rolltoren versehen. Aus verkehrlichen Gründen erfolgt keine Kfz-Erschließung
über die Opladener Straße.
Die fußläufige Erschließung des Gebäudes erfolgt über den Hauptzugang am Ottoplatz, der
über den Vorplatz erschlossen wird. Ein weiterer Eingang befindet sich auf der Südseite des
Gebäudes unmittelbar angrenzend an die Siegesstraße. Ebenfalls auf der Südseite liegt im
Eckbereich zur Jugendherberge Köln-Deutz ein Multifunktionsraum, der ebenfalls über Zu-
und Ausgänge direkt erreichbar ist. Alle drei Zugänge sind barrierefrei erreichbar.
Darüber hinaus ist mit dem geplanten Umbau des Plangebietes auch eine Verbreiterung der
Gehwege vorgesehen. Der Vorplatz vor dem Gebäude entlang des Ottoplatzes/der Oplade-
ner Straße soll zwar nicht öffentlich gewidmet werden, allerdings wird dieser der Öffentlich-
keit zugänglich sein. Sichergestellt wird diese Anforderung mit der Festsetzung einer circa
1 240 m² großen Fläche, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten
ist. Aufgrund von festgesetzten Begrünungsmaßnahmen und Flächen für die Außengastro-
nomie innerhalb der vorgenannten Fläche, stehen der Allgemeinheit als Gehrecht tatsächlich
circa 775 m² uneingeschränkt zur Verfügung. Des Weiteren wird im Bereich des Ottoplat-
zes/der Opladener Straße der öffentliche Gehweg bis an die geplanten Lichtschächte der
Tiefgarage verbreitert. Dies entspricht einer Erweiterung des Gehwegs von circa 0,35 m bis
circa 1,15 m beziehungsweise um circa 67 m². Im Bereich der Neuhöfferstraße wird der Geh-
weg auf insgesamt 2,50 m verbreitert, was einer Ergänzung von gut 0,50 m beziehungs-
weise circa 19 m² entspricht. Der bestehende Gehweg im Bereich der Siegesstraße weist im
Bestand eine Breite zwischen circa 1,40 m und 1,55 m auf. Dieser wird bis zum Einbring-
und Lüftungsschacht der Tiefgarage erweitert, sodass der Gehweg hier zukünftig eine Breite
von 4,50 m aufweisen wird, was einer Flächenvergrößerung um circa 226 m² entspricht.
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Der Einbringschacht ermöglicht den Transport eines Trafos in das Untergeschoss, was über
Fahrstühle oder die Zufahrtsrampe für Pkw nicht möglich wäre. Gleichzeitig wird der Trafobe-
reich über den Schacht entlüftet und dient als Fluchtweg
In zwei geplanten Tiefgaragengeschossen sind in der Summe 177 Stellplätze für Pkw sowie
weitere für Kleinbusse, Klein-Lkw und Motorräder angeordnet, so dass insgesamt 184 Stell-
plätze für Fahrzeuge in der Tiefgarage zur Verfügung stehen werden. Zusätzlich sind circa
260 Fahrradstellplätze mit einem Doppelstock-Parksystem vorgesehen. Im Erdgeschoss wird
eine Garage für drei Klein-Lkw errichtet. Die Toranlage befindet sich in der Fassadenebene
und nimmt, wie auch bei der Einfahrt zur Tiefgarage, die Fassadengliederung auf.
6.4.1 Verkehrliche Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt grundsätzlich über das bereits vorhandene inner-
städtische Straßennetz. Die bestehenden Verkehrsanlagen wie der Ottoplatz, die Neuhöffer-
straße und die Siegesstraße werden vom Grundsatz beibehalten. Unabhängig von diesem
Planverfahren ist beabsichtigt, für die Neuhöfferstraße eine Fahrradstraße einzurichten, die
für den Kraftfahrzeugverkehr aber geöffnet bleiben soll.
Die Neuhöfferstraße ist im Radverkehrskonzept Innenstadt der Stadt Köln als Fahrradstraße
vorgesehen. Die im Rahmen des Vorhabens geplante Tiefgarage zuzüglich des Anlieferver-
kehrs ist mit einer Fahrradstraße vereinbar, zumal es sich bei der Neuhöfferstraße um reine
Ziel- und Quellverkehre (Anlieger) handelt. Berücksichtigt wurde auch, dass wegen der be-
sonders guten öffentlichen verkehrlichen Anbindung (vor allem durch die unmittelbare Nähe
zum Bahnhof Köln Messe/Deutz) eine Reduktion der erforderlichen Stellplätze um circa 50 %
vorgenommen werden konnte.
Die angrenzenden Straßen, die teilweise in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes einbezogen wurden, werden als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Dabei
werden die öffentlichen Straßenverkehrsflächen jedoch im Bereich der Gehwege unter Über-
planung bislang privater Flächen verbreitert. Mit der vorgenommenen Verbreiterung wird nun
sichergestellt, dass zukünftig richtlinienkonform ausreichend große Gehwege errichtet wer-
den können. Insbesondere im Bereich der Siegesstraße kommt es so zu einer deutlichen
Aufweitung des Gehwegs und damit des Straßenraumes insgesamt.
Entlang der an das Gebiet des Vorhabens angrenzenden Straßen werden Bereiche ohne
Ein- und Ausfahrt beziehungsweise Ein- und Ausfahrtsbereiche festgesetzt. Der Ottoplatz
soll zukünftig keine Erschließungsfunktion für Fahrzeuge übernehmen. Aufgrund der beste-
henden erheblichen Belastung dieser Straße sollen in diesem Bereich keine Zu- und Aus-
fahrten möglich sein. Diese Regelung soll dazu beitragen, dass die Sicherheit und die Leich-
tigkeit des Verkehrs am Ottoplatz nicht beeinträchtigt werden. Die innere Erschließung des
Plangebietes erfolgt über die Neuhöfferstraße und Siegesstraße. Im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens wurde der optimale Bereich der Zu- und Ausfahrten zum Plangebiet er-
mittelt. Diese Zufahrtsbereiche sollen möglichst die Beeinträchtigung der Nachbarschaft ver-
meiden und gleichzeitig eine optimale Anbindung des Plangebietes an das örtliche und
überörtliche Verkehrsnetz ermöglichen. Um die Umsetzung der Zu- und Ausfahrten nur in-
nerhalb der ermittelten Bereiche sicherzustellen, werden entlang der Neuhöfferstraße und
Siegesstraße ebenfalls Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt mit Ausnahme der geplanten Zu-
fahrten festgesetzt.
6.4.2 Verkehrsbelastung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten mit dem Titel „Be-
bauungsplan Ottoplatz 2 in Köln-Deutz“ durch BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-
Ing. Reinhold Baier GmbH, März 2020 erstellt.
In die Untersuchung wurde auch die Freifläche nordöstlich des Vorhabens und südlich der
Bahntrasse in Form eines mehrgeschossigen Gebäudekomplexes mit einem circa 100 m ho-
hen Hochhaus an der Ostseite Ottoplatz in den Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall mit
einbezogen. Dies erfolgte wegen des derzeit noch rechtverbindlichen Bebauungsplanes
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68459/02, der das Areal südlich der Bahntrasse mit einem entsprechenden Baurecht über-
plant. Da aber die Realisierung dieses Hochhauses städtebaulich nicht mehr gewünscht ist
und der Rat der Stadt Köln ein Änderungsverfahren beschlossen hat, wurde ein zweiter
Prognose-Planfall mit deutlich reduzierter Nutzung im Bereich nordöstlich des Ottoplatzes in
die Untersuchung eingestellt. Die Nutzungen Büro und Hotel bleiben bestehen.
Die aus den Planfällen resultierenden Verkehrsbelastungen im angrenzenden Straßennetz
wurden bestimmt und bewertet. Des Weiteren wurden die verkehrlichen Parameter für die
erforderlichen Umweltgutachten ermittelt.
Im Rahmen der Untersuchung wurden demnach neben der Bestandsanalyse des Jahre 2015
der Prognose-Nullfall, der Planfall LVR mit zwei Varianten im Umfeld jeweils für das Progno-
sejahr 2030 untersucht.
Im Verkehrsgutachten wurde für das Plangebiet von 1 200 Mitarbeitenden im neuen LVR-
Gebäude ausgegangen. Des Weiteren wurden 200 weitere Mitarbeitende, die ebenfalls Zu-
gang zu den Tiefgaragenstellplätzen haben und im direkten Umfeld beschäftigt sind, berück-
sichtigt. In Hinblick auf den festgelegten Prognosehorizont 2030 werden neben der Standort-
entwicklung des LVR eine Reihe weiterer Entwicklungen in Köln berücksichtigt (beispiels-
weise in Mülheim, Kalk und Deutz) sowie Infrastrukturmaßnahmen (beispielsweise Ring-
schluss Ost) berücksichtigt, die sich auf das Verkehrsaufkommen im Umfeld des Ottoplatzes
auswirken werden.
Der Gutachter ermittelte für das Plangebiet insgesamt rund 1 100 Kfz-Fahrten je Tag, das
heißt 550 Kfz / Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr. Im Vergleich hierzu wurden bei der Un-
tersuchung im Analysefall 740 Kfz-Fahrten je Werktag ermittelt. Demnach kommt es zu einer
Zunahme von 360 Kfz-Fahrten je Werktag. Der Nullfall für das Vorhabengebiet ist identisch
mit dem Analysefall, da keine erweiterte Nutzung, die zusätzlich Verkehr auslöst, möglich ist.
Im Umfeld ergeben sich folgende Belastungszahlen für die Neuhöfferstraße und die Sieges-
straße. Die Neuhöfferstraße weist im Bestand eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelas-
tung (DTV) von 1 750 Fahrzeugen im nördlichen Abschnitt und 1 710 Fahrzeugen im mittle-
ren Abschnitt aus. Für den Nullfall wurde ein DTV von 1 800 (nördlicher Abschnitt) und 1 870
(mittlerer Abschnitt) ermittelt. Im Planfall steigt der DTV auf 2 280 (nördlicher Abschnitt) und
sinkt in geringem Umfang in Relation zum Nullfall auf 1 800 Fahrzeugen täglich.
Die Siegesstraße weist im Bestand eine tägliche Belastung von 1 180 Fahrzeugen im westli-
chen und östlichen Abschnitt aus. Im Nullfall wurde 1 290 Fahrzeuge für den westlichen Be-
reich und 1 220 im östlichen Abschnitt errechnet. Der DTV im Planfall reduziert sich in bei-
den Bereichen um 100 Fahrzeuge auf 1 190 (westliche Siegesstraße) und 1 120 (östliche
Siegesstraße).
Bei beiden Straßen treten keine Unterschiede in den Belastungszahlen mit und ohne Berück-
sichtigung des 100 m-Turms nördlich der Opladener Straße auf.
Auf der Opladener Straße (westlicher Abschnitt) besteht eine tägliche Belastung (DTV) von
33 300 Fahrzeugen. Für den Nullfall wurden 39 000 Fahrzeuge ohne Berücksichtigung des
100 m Turms und 39 700 mit Berücksichtigung des 100 m Turms ermittelt. Für den Planfall
ohne 100 m Turm wurde eine Steigerung des DTV um 500 Fahrzeugen auf insgesamt
39 500 berechnet; mit Berücksichtigung des 100 m Turms wäre eine geringfügige Abnahme
auf 39 600 Fahrzeuge als tägliche Belastung zu erwarten. Im weiteren Verlauf der Opladener
Straße liegt derzeit eine Belastung von 34 800 (mittlerer Bereich) beziehungsweise 34 600
Fahrzeugen (östlicher Bereich) an. Im Nullfall mit Berücksichtigung des 100 m Turms wurden
im mittleren Bereich 41 000 Fahrzeuge und im östlichen Abschnitt 40 500 Fahrzeuge ermit-
telt. Der DTV im Nullfall ohne Berücksichtigung des 100 m Turms liegt bei 40 300 (mittlerer
Bereich) beziehungsweise 40 100 (östlicher Abschnitt). Die tägliche Belastung im Planfall mit
Berücksichtigung des 100 m Turms erhöht sich auf 41 300 (mittlerer Bereich) und 40 600
Fahrzeuge (östlicher Abschnitt). Ohne 100 m Turm wurde für den Planfall ein DTV von
41 100 (mittlerer Bereich) und 40 500 (östlicher Abschnitt) ermittelt.
16
In der morgendlichen Spitzenstunde zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr kommt es zu einem
Zielverkehr von 101 Kfz-Fahrten (bei Betrachtung der 1 100 Kfz-Fahrten je Tag). Hinzu kom-
men noch vier zusätzliche Fahrten im Quellverkehr. Die Spitzenstunde im Quellverkehr liegt
mit 98 Kfz-Fahrten zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr bei zusätzlichen 17 Kfz-Fahrten im
Zielverkehr.
Der ermittelte Mehrverkehr aus der LVR-Entwicklung ist insgesamt im Vergleich zu den
sonstigen Entwicklungen sehr gering und liegt innerhalb der täglichen Schwankungen der
Verkehrsbelastung.
Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden die drei lichtsignalgeregelten Knotenpunkte
- „Mindener Straße / Opladener Straße / Auenweg“,
- „Opladener Straße (L 111)/ Neuhöfferstraße / Constantinstraße“ sowie
- „Deutz-Mülheimer-Straße / Opladener Straße / Justinianstraße“
untersucht. Für diese drei Knotenpunkte wurden für die Analyse, den Prognose-Nullfall und
die beiden Planfälle jeweils die Nachweise der Verkehrsqualität nach HBS 2015 durchge-
führt.
Hierbei wurden die Signalzeiten aufgrund der Verkehrszunahmen insbesondere aufgrund der
großräumigen Entwicklungen für die Knotenpunkte „Mindener Straße / Opladener Straße /
Auenweg“ und „Deutz-Mülheimer-Straße/ Opladener Straße / Justinianstraße“ in der Prog-
nose angepasst. Während sich an den Knotenpunkten „Mindener Straße / Opladener Straße
/ Auenweg“ und „Opladener Straße (L 111) / Neuhöfferstraße / Constantinstraße“ noch aus-
reichende Verkehrsqualitäten (QSV D) für die Planfälle darstellen lassen ist der Knotenpunkt
„Deutz-Mülheimer-Straße / Opladener Straße / Justinianstraße“ an der Kapazitätsgrenze
(siehe nachstehende Tabellen). Zurückzuführen ist dies auf die bestehenden Verkehre sowie
durch die bereits im Prognose-Nullfall anzusetzenden hohen Verkehrszunahmen. Dabei ist
zu beachten, dass bei dem Knotenpunkt nur einzelne Ströme für die Bewertung der Ver-
kehrsqualität QSV E (= Kapazitätsgrenze wird erreicht) führen.
Die ermittelten Verkehrszunahmen am Ottoplatz (Opladener Straße in Höhe Neuhöffer-
straße) aus der LVR-Entwicklung sind gegenüber den Zunahmen aus den umliegenden un-
gleich größeren Entwicklungen mit mehr als 6 000 Kfz / 24 h sehr gering. Die Verkehrsab-
läufe am Ottoplatz werden zukünftig im Wesentlichen durch die umliegenden Großprojekte
bestimmt. Selbst die angesetzte Reduzierung der Nutzung des nördlichen Ottoplatzes zeigt
hinsichtlich der Verkehrsqualitäten keine Änderung.
Verkehrsqualitäten der Knotenpunkte in der vormittäglichen Spitzenstunde
Knotenpunkt
Analyse
Prognose-
Nullfall
Planfall
LVR
Planfall
LVR mit re-
duzierter
Nutzung
nördlicher
Ottoplatz
Mindener Straße / Opladener
Straße / Auenweg
D D D D
Opladener Straße (L 111) / Neu-
höfferstraße / Constantinstraße
C C D D
Deutz-Mülheimer-Straße / Oplade-
ner Straße / Justinianstraße
E E E E
Verkehrsqualitäten der Knotenpunkte in der nachmittäglichen Spitzenstunde
17
Knotenpunkt
Analyse
Prognose-
Nullfall
Planfall
LVR
Planfall
LVR mit re-
duzierter
Nutzung
nördlicher
Ottoplatz
Mindener Straße / Opladener
Straße/ Auenweg
E D D D
Opladener Straße (L 111) / Neu-
höfferstraße / Constantinstraße
C C D D
Deutz-Mülheimer-Straße / Oplade-
ner Straße / Justinianstraße
F E E E
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Verkehrsqualitäten trotz der Zunahme der Verkehre
aufgrund der Anpassungen an den Signalzeiten nicht auf unzureichende Verkehrsqualitäten
verschlechtern. Die Qualitätsstufe QSV E im Knotenpunkt „Deutz-Mülheimer-Straße / Opla-
dener Straße / Justinianstraße“ wird dabei in Kauf genommen, da die Planung hier sogar zu
einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrsqualität in der nachmittäglichen Spitzen-
stunde von F zu E führt.
Aufgrund der Erschließungsverkehre zur Jugendherberge Köln-Deutz an der Siegesstraße
wurde im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren auch ein Schleppkurvennachweis
für die Kurvenfahrt Neuhöfferstraße - Siegesstraße durch den Verkehrsgutachter angefer-
tigt.
Nach diesem Nachweis ist der genannte Kurvenbereich ausreichend dimensioniert, um ihn
mit Reisebussen zu befahren. Das Bemessungsfahrzeug ist hier entsprechend der Richtli-
nie ein Reisebus mit einer Länge von 15 m. Eine Anpassung der bereits vorhandenen mar-
kierten Sperrflächen und des angeordneten Halteverbots ist nicht erforderlich.
6.4.3 Innere Erschließung und Zufahrten
Die Erschließung des Vorhabens wird im Vergleich zur bestehenden Situation verändert. Die
Auswirkungen der neuen Erschließung sowie die Verträglichkeit des bestehenden Straßen-
netzes wurden im Rahmen der vorgenannten Verkehrsuntersuchung überprüft.
Aufgrund der funktionalen Anforderungen zur Gewährleistung des Betriebes des Verwal-
tungsgebäudes soll zukünftig die Einfahrt zur Tiefgarage und die Anlieferung / Entsorgung im
Bereich der Neuhöfferstraße angeordnet werden. Die Ausfahrt von der Tiefgarage erfolgt
ebenfalls über die Neuhöfferstraße. Die Ausfahrt der Entsorgungsfahrzeuge erfolgt jedoch
über die Siegesstraße, da ein wenden innerhalb des Gebäudes nicht möglich ist und durch
die Ausfahrt über die Siegesstraße so ein rückwärts ausfahren zur Neuhöfferstraße verhin-
dert. Die Zu- und Ausfahrtsbereiche werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ent-
sprechend festgesetzt.
6.4.4 Ruhender Verkehr (Tiefgarage)
Durch BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH, April 2020
wurde ein Mobilitätskonzept und Stellplatznachweis erarbeitet. Aufgrund der begrenzt verfüg-
baren Flächen, die für Stellplatzanlagen zur Verfügung stehen, sollen die erforderlichen Stell-
plätze in einer zweigeschossigen Tiefgarage untergebracht werden. Im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens wurde ein Stellplatznachweis geführt. Bei der Bedarfsermittlung über die
Nutzflächen des Gebäudes ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 179 Pkw-Stellplätzen. Bei ei-
ner personenbezogenen Bedarfsermittlung, die nutzungsspezifisch differenziert und die tat-
sächliche Personenanzahl, von denen Stellplätze nachgefragt werden, berücksichtig, ergibt
sich ein Stellplatzbedarf von 225 Pkw-Stellplätzen. Aufgrund der bereits umgesetzten Mobili-
tätsmaßnahmen (Jobticket, Kopplung der Parkerlaubnis an das Jobticket, Dienstfahrräder,
Möglichkeiten des Homeoffice, Möglichkeiten von Videokonferenzen) und des damit schon
18
erreichten sehr geringen Anteils des motorisierten Individualverkehrs (MIV) mit unter 20 %,
sind durch weitere Mobilitätsmaßnahmen nur noch geringe zusätzliche Effekte für eine wei-
tere Reduzierung des MIV-Anteils im Modal Split und damit zur Reduzierung der erforderli-
chen Pkw-Stellplatzbedarf zu erwarten. Infolge dessen sollen 177 Pkw-Stellplätze für die Mit-
arbeiter, Besucher und Dienstfahrzeuge sowie 260 Fahrradstellplätze – davon 8 Stellflächen
für Lastenräder – realisiert werden, die nach dem personenbezogenen Ansatz für das zu-
künftige LVR-Haus erforderlich sind. Ebenerdig sind im Vorfeld des Gebäudes 22 Abstellflä-
chen für Fahrräder vorgesehen. Die aktuellen Planungen sehen somit insgesamt 184 Kfz-
Stellplätze für Fahrzeuge vor. Ziel des LVR ist es, die Mitarbeiter zu motivieren, weiter insbe-
sondere auf die öffentlichen Verkehrsmittel umzusteigen, da die Lage hierfür mit der Nähe
zum Deutzer Bahnhof prädestiniert ist. Eine endgültige Entscheidung über die Anzahl der zu
errichtenden Pkw-Stellplätze erfolgt im Rahmen der nachgeordneten Genehmigungspla-
nung.
Der für die Tiefgarage vorgesehene Bereich ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ent-
sprechend festgesetzt. Das Grundstück wird zukünftig fast vollständig überbaut, einzig der
Bereich der bestehenden Platane im Nordosten des Plangebietes wird von einer Unterbau-
ung ausgespart, um den vorhandenen Wurzeln entsprechenden Entwicklungsspielraum zu
gewährleisten.
Des Weiteren erfolgt die Festsetzung, dass Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbau-
baren Grundstücksfläche sowie innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche für
Tiefgaragen (TGa) zulässig sind. Ziel dieser Festsetzung ist es, die verbleibenden Freiflä-
chen von den parkenden Autos freizuhalten. Dies soll zu mehr Freiraumqualität innerhalb
des Plangebietes beitragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Abstellplätze für Fahr-
räder, Elektrofahrräder und sonstige Elektrokleinstfahrzeuge, welche auch oberirdisch zuläs-
sig sein sollen.
Innerhalb des sogenannten Logistikhofes, welcher innerhalb des geplanten Verwaltungsge-
bäudes im Bereich der Ecke Siegesstraße / Neuhöfferstraße vorgesehen ist, sieht die Ge-
bäudeplanung drei Stellplätze für Klein-Lkw vor. Diese Stellplätze werden vom Verkehrsraum
nicht einsehbar sein.
In der zweigeschossigen Tiefgarage sind nicht nur Stellplätze vorgesehen, sondern auch
weitere Nutzungen. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind die weiteren Nut-
zungen generell zulässig. Um einen Entwicklungsspielraum im Zuge der Tiefgaragenplanung
zu gewähren erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass innerhalb der Tiefgaragen auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und
Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 48 BauO NW bis zu einer maxima-
len Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig sind.
6.5 Begrünung
Der Freiraum des geplanten Neubaus gliedert sich in die Bereiche Vorplatz und Umgebung,
Innenhof im südlichen Mantelbau und zwei Dachgärten, die durch die unterschiedlichen Ge-
schosszugehörigkeiten getrennt werden. Gestalterisch bedient sich der Freiraumentwurf
hierbei einer Formsprache, die geologischen Prozessen und Entstehung rheinischer Nieder-
terrassen entnommen ist.
Die verwendeten Gehölz-, Gräser- und Staudenarten werden ebenfalls an die Flussthematik
angelehnt. Mehrstämmige Gehölze erzeugen Räume und gliedern zusätzlich die Außenflä-
chen. Intensivere Vegetationsbänder innerhalb der ruderalen Gräser-Stauden-Mischung stär-
ken die mäandrierende Gestaltsprache. In die Gruppen von Vegetationsflächen werden Auf-
enthaltsbereiche und Außenarbeitsplätze eingebettet, die mit freier Möblierung und Betonsit-
zelementen den Bedürfnissen der Nutzer gerecht werden.
Die Beleuchtung des Vorplatzes wird über Lichtstelen erreicht. Ergänzt wird die Beleuchtung
durch einzelne Baumstrahler in den Vegetationsflächen. Diese finden sich auch im Innenhof
und auf den Dachflächen wieder.
19
Die Dachflächen der Mantelbebauung erhalten eine intensive Dachbegrünung mit Verweil-
möglichkeiten für die Mitarbeitenden.
Im Plangebiet werden im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Siegesstraße insge-
samt vier neue Bäume vorgesehen, im Bereich des Vorplatzes zur Opladener Straße ein
mehrstämmiges Gehölz.
Das im Bestand bereits durch die Gebäude und den Parkplatz fast vollständig versiegelte
Grundstück weist kaum hochwertige Grünstrukturen auf. Vereinzelte Begrünungen sind im
Bereich des Parkplatzes vorzufinden.
Einzig die Platane an der Ecke Opladener Straße / Neuhöfferstraße ist von ortsbildprägender
Bedeutung und der größte Baum in der Umgebung. Der Stammumfang beträgt circa 4,50 m
und der Kronendurchmesser circa 26 m. Bereits im Zuge des Wettbewerbes wurde die Vor-
gabe ausgesprochen, dass diese Platane zu erhalten ist, worauf die vorliegende Planung so-
wohl oberirdisch wie auch unterirdisch durch einen unbebauten Bereich reagiert. Der Baum
wird daher im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt.
6.5.1 Baumbestand im Planungsumfeld
In der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks des Vorhabenträgers waren zu Beginn des
Planverfahrens 2015 insgesamt 22 schützenswerte Einzelbäume vorhanden, für die eine di-
rekte Betroffenheit durch die geplanten Baumaßnahmen festgestellt worden war. Von diesen
22 Einzelbäumen befindet sich lediglich die vorgenannte Platane an der Neuhöfferstraße im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Von den übrigen 21 Bäumen
im grenznahen Bereich südwestlich des Vorhabens konnten 2 Bäume dem städtischem
Grundstück an der Mindener Straße und 19 Bäume dem Grundstück des Deutschen Jugend-
herbergswerkes zugeordnet werden.
Die Fällungen dieser 21 Bäume erfolgten zwischenzeitlich und waren in Zusammenhang mit
den bereits laufenden Abbruchmaßnahmen des Bestandsgebäudes erforderlich. Die Fällun-
gen wurden ordnungsgemäß beantragt und auf der Grundlage der erteilten Fällerlaubnisse
bis Ende Februar 2021 durchgeführt.
Im Rahmen der vorgenannten Verfahren zur Entfernung der geschützten Bäume wurden ent-
sprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln für die 19 Bäume auf privaten Grund 22
Ersatzpflanzungen beziehungsweise für die beiden städtischen Bäume Ersatzzahlungen
festgelegt.
6.5.2 Dachbegrünung
Zur Durchgrünung des Plangebietes sowie auch zur Verbesserung der kleinklimatischen Si-
tuation sind intensive Dachbegrünungen in unterschiedlichen Bereichen, beziehungsweise
Geschossen vorgesehen.
Das Planungskonzept zu dem Vorhaben sieht eine barrierefreie Nutzung der Freiflächen als
Dachgarten vor. Das Grundstück mit seinem Vorhaben ist aufgrund seiner innerstädtischen
und gut erschlossenen Lage stark verdichtet. Gleichzeitig ist es Ziel der Planung den künfti-
gen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Freiraumangebote zu schaffen, die eine hohe Qualität
aufweisen. So erhält die Belegschaft in den Pausenzeiten nahe gelegene Freiräume, die der
Erholung dienen. Gleichzeitig werden durch die Begrünungsmaßnahmen nicht nur gestalte-
risch ansprechende Räume geschaffen, sondern auch im Hinblick auf Ökologie und Klein-
klima Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Situation erzielt.
Zur Sicherung des vorliegenden Begrünungskonzeptes erfolgt die Festsetzung, dass die
Dachflächen der Mantelbebauung Nord (Bereich mit einer Festsetzung von sechs Vollge-
schossen), der Mantelbebauung Süd (Bereich mit einer Festsetzung von fünf Vollgeschos-
sen) sowie dem Innenhof (Bereich mit einer Festsetzung von I Vollgeschoss) mindestens
insgesamt 1 200 m² (Mantelbebauung Nord: 520 m², Mantelbebauung Süd 480 m² und In-
nenhof 200 m² mit einer qualitätsvollen Dachbegrünung zu versehen sind. Die Substrathöhe
20
muss dabei mindestens 25 cm bis maximal 110 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht betra-
gen. Die Begrünung besteht aus Gräsern und Stauden oder Gehölzen und wird als Ziergar-
ten gestaltet.
Generell entsteht so auf der sogenannten Mantelbebauung ein Dachgarten, welcher auf der
einen Seite durch die Mitarbeitenden des LVR in Pausen genutzt werden kann. Auf der an-
deren Seite dient dieser auch der Verbesserung der kleinklimatischen Situation und wirkt so-
mit dem Klimawandel entgehen. Darüber hinaus werden auf den Dachflächen durch die zu-
sätzliche Errichtung von Retentionsboxen insgesamt circa 102 m³ Retentionsraum für
Starkregenereignisse sowie die Regeneinstauung von circa 8 m³ auf dem eingeschossigen
Innenhof geschaffen.
Für das Hochhaus ist aufgrund der Höhe und den notwendigen Technikanlagen keine Dach-
begrünung geplant, da eine Dachbegründung in dieser Höhe kaum positive Auswirkungen
auf das Stadtklima aufweist und die Pflege erschwert ist.
6.5.3 Begrünung von unterbauten Flächen
Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation wird für unterbaute Flächen, wie
beispielsweise der Tiefgarage (TGa), soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen und Nebenanla-
gen überbaut werden, für eine Mindestfläche von 200 m² festgesetzt, dass diese dauerhaft
zu begrünen sind. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 25 cm bis
maximal 100 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Insbesondere im Vorplatz
des LVR-Gebäudes wird somit eine zeitgemäße Platzsituation geschaffen, welche eine
starke Begrünung aufweist.
6.5.4 Begrünung innerhalb des Grundstücks des Verwaltungsgebäudes
sowie Straßenbäume im Bereich der Siegesstraße
Neben der vorgenannten Dachbegrünung und der Begrünung von unterbauten Flächen wer-
den weitere Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Grundstücks des Verwaltungsgebäudes
sowie im Bereich der Siegesstraße festgesetzt.
Südlich der Opladener Straße ist im nicht unterbauten Bereich des geplanten Vorplatzes ein
mehrstämmiges Gehölz innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern zu pflanzen. Mit der Pflanzung eines mehrstämmigen Gehölzes im Abstand
von mindestens 15 m wird eine Störung der Krone und des Wurzelraums der prägenden gro-
ßen Platane vermieden. Für die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist fer-
ner eine Mindestfläche von insgesamt 60 m² festgesetzt, die dauerhaft mit Gräsern und
Stauden zu begrünen ist. Die vorgenannte Mindestfläche trägt dem Umstand Rechnung,
dass im Rahmen der Vorplatzgestaltung Wege- und Aufenthaltsflächen vorgesehen sind.
Im Bereich der Siegesstraße sind vier Bäume festgesetzt. In der Planzeichnung werden die
in der Siegesstraße anzupflanzenden Bäume verortet. Um hier im Zuge der Realisierung der
Planung auf gegebenenfalls neue Anforderungen reagieren zu können, wird festgesetzt,
dass die in der Planzeichnung festgesetzte Lage um bis zu 5,0 m verschoben werden kann.
Die Festsetzung der anzupflanzenden Bäume dient ebenfalls der Verbesserung der kleinkli-
matischen Situation sowie der Schaffung eines angemessenen Ortsbildes.
6.5.5 Ersatzpflanzungen für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung
fallenden Bäume
Die festgesetzten Baumpflanzungen im Bereich der Siegesstraße erfüllen die Anforderungen
für Ersatzpflanzungen gemäß der Baumschutzsatzung. Daher erfolgt die Festsetzungen,
dass diese Bäume auf den Ausgleich (Ersatzpflanzung) für die Fällung der unter die Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln fallenden Bäume anrechenbar sind.
21
6.5.6 Eingriff- und Ausgleichsbilanzierung
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da das Verfahren gemäß § 13a BauGB „Be-
bauungspläne der Innenentwicklung“ angewendet wird. Das Plangebiet ist außerdem über-
wiegend versiegelt. Unabhängig davon sind die erforderlichen Ersatzpflanzungen von Bäu-
men gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu sehen, welche vorstehend ausführ-
lich beschrieben worden ist.
6.6 Immissionsschutz
6.6.1 Lärm
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm sowie durch Gewerbe-
lärm vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersuchung der ADU cologne GmbH, April
2021 wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die auf das Plangebiet einwirken-
den beziehungsweise von diesem ausgehenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen
rechnerisch ermittelt und bewertet.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein „Verwaltungsgebäude“
im Sinne einer zentralen Einrichtung der Verwaltung fest. Da die nähere Umgebung zum
Plangebiet nicht einheitlich einem Baugebiet nach der BauNVO entspricht, wurden aus Vor-
sorgegesichtspunkten für das geplante Vorhaben, für die Jugendherberge Köln-Deutz und
das Finanzamt Köln-Ost (alle an der Nordseite der Siegesstraße gelegen) ein Kerngebiet
nach der BauNVO für die Bewertung zugrunde gelegt. Die umliegende Bebauung in der
Neuhöfferstraße sowie an der Südseite der Siegesstraße (insgesamt wurden fünf maßgebli-
che Immissionsorte hier untersucht) wurde als allgemeines Wohngebiet nach der BauNVO
eingestuft.
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene/Luft) ist die DIN
18005 „Schallschutz im Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine
Wohngebiete nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Für
Kerngebiete werden Orientierungswerte von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ausgewie-
sen.
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die TA-
Lärm. Gemäß der TA-Lärm sind für allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte 55
dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht, für Misch- und Kerngebiete 60 dB(A) am Tag und
45 dB(A) in der Nacht einzuhalten.
Eine wesentliche Änderung oder Ausbau der vorhandenen Straßen ist durch das Vorhaben
nicht zu erwarten, so dass die 16. BImSchV in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden
ist.
In der Schalluntersuchung wurden insgesamt drei Fallgestaltungen Analysefall 2015 (Be-
stand), Prognose-Nullfall 2030 (Prognose ohne Neubau) und Prognose-Planfall 2030 (Prog-
nose mit Neubau) untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde die vom Bebauungs-
plan 68459/02 überplante Grünfläche nordöstlich des Vorhabens und südlich der Bahntrasse
in Form eines mehrgeschossigen Gebäudekomplexes mit einem circa 100 m hohem Hoch-
haus an der Ostseite Ottoplatz in den Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall mit einbezo-
gen.
6.6.1.1 Verkehrslärm
Öffentlicher Straßenverkehr
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen
Straßen wird im Einzelnen insbesondere durch die Opladener Straße, die Mindener Straße,
die Neuhöfferstraße, die Siegesstraße und den Auenweg bestimmt. Weitere Straßen, die be-
züglich der Lärmimmissionen untergeordnet sind, finden ebenfalls in der durchgeführten Un-
tersuchung Berücksichtigung.
22
Die Ergebnisse der Straßenverkehrslärmuntersuchung zeigen für den Prognose-Planfall
2030, dass die höchstbelasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet nördlich zur Opladener
Straße hin liegen. Dort werden maximale Beurteilungspegel von 74 dB(A) tags und 65 dB(A)
nachts erwartet.
Entsprechend der Einstufung des Bebauungsplangebiets als Verwaltungsgebäude mit Kern-
gebietscharakteristik werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Straßenverkehr
von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts teilweise deutlich um bis zu 9 dB tags beziehungs-
weise 10 dB nachts überschritten.
Öffentlicher Schienenverkehr
Die Ergebnisse der Untersuchung zum öffentlichen Schienenverkehr zeigen, dass die
höchstbelasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet nördlich zum Bahnhof Köln
Messe/Deutz hin liegen. Dort werden maximale Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts erwartet.
Entsprechend der Einstufung des Bebauungsplangebiets als Verwaltungsgebäude mit Kern-
gebietscharakter werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Schienenverkehr von
65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts teilweise deutlich um bis zu 5 dB nachts überschritten;
der Orientierungswert für den Tagzeitraum wird erreicht.
Flugverkehr
Der Schallimmissionsplan Flugverkehr des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt
Köln wurde in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV erstellt. Dieser Schal-
limmissionsplan mit Stand 2014 weist Tag sowie Nacht einen äquivalenten Dauerschallpegel
in der Klasse ≥ 35 dB(A) und < 40 dB(A) auf. In der Ausbreitungsrechnung für den Gesamt-
verkehr, die Lärmpegelbereiche und den maßgeblichen Außenlärmpegel wird der Fluglärm
zur Abschätzung des pessimistischen Falls mit 40 dB(A) angesetzt.
Gesamtverkehr
Die Ergebnisse der Berechnungen des Gesamtverkehrs zeigen, dass der öffentliche Stra-
ßenverkehr den Tagespegel maßgeblich beeinflusst. Die maximal auftretende Pegeldifferenz
zwischen Straßen- und Schienenverkehr tags beträgt bis zu 9 dB, sodass der höchste Beur-
teilungspegel für den Gesamtverkehr tags identisch ist mit dem berechneten Wert für den öf-
fentlichen Straßenverkehr (maximal 74 dB(A) an Teilen der Nordfassade). Im Nachtzeitraum
hingegen beträgt der Unterschied zum Schienenverkehrslärm nur 5 dB, so dass bei Überla-
gerung der maximale Beurteilungspegel nachts verglichen mit dem öffentlichen Straßenver-
kehr um 1 dB auf 66 dB(A) erhöht wird. Insgesamt bleibt festzustellen, dass bezogen auf die
maximal auftretenden Beurteilungspegel an der geplanten Bebauung der öffentliche Stra-
ßenverkehr die maßgebende Geräuschquelle sein wird.
Auswirkung des Vorhabens auf die Nachbarschaft durch den Mehrverkehr
Im Rahmen der Lärmuntersuchung erfolgte für die sechs maßgeblichen Immissionsorte (IO)
an der Neuhöfferstraße und der Siegesstraße (siehe Abbildung) eine Gegenüberstellung der
Beurteilungspegel zwischen Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall.
23
Lage der Emittenten des Vorhabens und der betrachteten Immissionsorte
im Bestand. Plangebiet ist umrandet dargestellt (ohne Maßstab, genordet)
Im Bereich der Neuhöfferstraße kommt es hier im Tages- wie Nachtzeitraum zu geringfügi-
gen Zunahmen der Beurteilungspegel. Am IO1 (Neuhöfferstraße 32, 2. Obergeschoss) steigt
dieser um 0,1 dB tags wie nachts. (von 69,9 dB(A) auf 70,0 dB(A) tags beziehungsweise
61,1 dB(A) auf 61,2 dB(A) nachts). Am IO 2 (Neuhöfferstraße 3. Obergeschoss) beträgt die
Steigerung 0,2 dB tags wie nachts (tags von 68,1 auf 68,3 dB(A) sowie nachts von 59,4 auf
59,6 dB(A)). Am IO 3 (Neuhöfferstraße 28, 4. Obergeschoss) eine Zunahme um 0,2 dB tags
(von 61,0 auf 61,2 dB(A) und nachts 0,3 dB (von 52,3 auf 52,6 dB(A)) berechnet. Dabei sind
die Beurteilungspegel jedoch in einem niedrigeren Bereich. Am Immissionsort 4 (IO 4, Neu-
höfferstraße 26, 4. Obergeschoss) beträgt der Anstieg tags 0,3 dB (von 59,3 auf 59,6 dB(A))
und nachts 0,4 dB (von 50,5 auf 50,9 dB(A)).
Im Bereich der Immissionsorte in der Siegesstraße (IO 5, Siegesstraße 42, Erdgeschoss und
28-32, Erdgeschoss) gehen die Beurteilungspegel mit 0,2 dB minimal zurück und liegen tags
bei maximal 59,5 beziehungsweise 59,4 dB(A) und nachts bei maximal 50,8 beziehungs-
weise 50,7 dB(A) im Prognose-Planfall.
Am Immissionsort 1 (IO 1) wird im 2. Obergeschoss durch die geringfügige Erhöhung am
Tag nunmehr eine Belastung von 70 dB(A) erreicht, in der Nacht ist der Pegel von 60 dB(A)
bereits im Prognose-Nullfall mit 61,1 dB(A) überschritten.
Durch den Prognose-Planfall kommt es, wie dargestellt, zu einer Erhöhung von 0,1 dB(A).
Aufgrund der hohen Vorbelastung ist die Erhöhung um maximal 0,1 dB(A) tags und nachts
beim Vergleich Nullfall zu Planfall als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeits-
schwelle für Erhöhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Der IO 1 liegt in der westlichen Constantin-
straße im Einwirkungsbereich der Opladener Straße und ist durch diese stark belastet. Eine
Veränderung des Zufahrtsbereiches würde insoweit zu keiner Entlastung führen, da es keine
Schalleinwirkungen durch Verkehre auf der Neuhöfferstraße gibt. Die ausfahrenden Fahr-
zeuge werden über die Anbindung Neuhöfferstraße/Opladener Straße das Plangebiet in
Richtung Osten verlassen. Diese Fahrzeuge würden auch bei einer Ausfahrt an der Sieges-
straße/Mindener Straße den IO 1 mit Lärm beaufschlagen. Andere Möglichkeiten der Ver-
kehrsführung bestehen nicht. Im Verfahren wurde geprüft, inwieweit ein Ausschluss von
nächtlichen Lkw Fahrten zum beziehungsweise vom LVR-Vorhaben zu einer Entlastung füh-
ren würde. Die Berechnung ergab, dass auch bei einem Ausschluss die rechnerische Erhö-
hung geringfügig über 0,05 dB(A) liegen würde und es somit aufgrund der Rundung bei einer
Erhöhung von 0,1 dB(A) bleibt.
24
6.6.1.2 Gewerbelärm
Die Lärmsituation in der Umgebung des Bebauungsplangebiets bezüglich des bestehenden
Gewerbelärms ergibt sich durch eine Hotel- beziehungsweise Büronutzung (Finanzamt Köln
Ost), eine Jugendherberge (Köln-Deutz), Haustechnik und Kiosk (jeweils an der Sieges-
straße), ein Café-Restaurant an der Neuhöfferstraße, durch Büronutzung, Haustechnik, Arzt-
praxis etc. an der Hermann-Pünder-Straße sowie durch Büronutzungen und Haustechnik an
der Mindener Straße.
Lärmintensive gewerbliche Vorgänge sind aufgrund der vorgefundenen Nutzungen nicht zu
erwarten. Im vorliegenden Fall ist die Gewerbelärmsituation bezogen auf den geplanten Neu-
bau auch aufgrund der deutlichen wahrnehmbaren, permanent einwirkenden Hintergrundge-
räusche durch den öffentlichen Straßenverkehr als nicht lärmrelevant einzustufen.
Die Ergebnisse der Maximalpegelbetrachtung nach TA Lärm zeigen, dass im Tagzeitraum
mit einem Maximalpegel von bis zu 82 dB(A) und im Nachtzeitraum von 65 dB(A) zu rechnen
ist. Somit werden die maximal auftretenden Pegel (kurzzeitige Pegelspitzen) der TA Lärm für
Mischgebiete (tags ≤ 90 dB(A) und nachts ≤ 65 dB(A)) eingehalten.
Lärmschutzmaßnahmen gegenüber Gewerbelärm werden somit nicht erforderlich.
Auswirkung des Vorhabens auf die Nachbarschaft durch Gewerbelärm
Die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Bestandsbebauung sind aufgrund der rein ge-
werblichen Nutzung als gewerbliche Zusatzbelastung zu werten. Bei den maßgeblichen
Emittenten des Planobjekts handelt es sich um eine Tiefgaragenzufahrt und ein im Gebäude
liegender Logistikbereich, über welchen auch die An- und Ablieferung sowie Müllentsorgung
abgewickelt wird. Auf den Dächern sind außerdem Anlagen der Haustechnik geplant. Dar-
über hinaus befindet sich im Erdgeschoss ein Reprozentrum und im Untergeschoss eine Kfz-
Wartungswerkstatt.
Im Zuge einer Plausibilitätsprüfung im Rahmen des Schallgutachtens konnte nachgewiesen
werden, dass die Richtwerte nach TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an den Immissi-
onsorten IO 3 und IO 4 eingehalten werden können.
Die Ergebnisse der Lärmuntersuchung zeigen im Tageszeitraum eine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an den Immissionsorten
IO3 und IO4 verursacht durch Gewerbelärm. Maßgeblicher Emittent ist in beiden Fällen der
Logistikbereich. Speziell der Betrieb der Presscontainer ist mit einem Teilpegel von jeweils
58 dB(A) die dominante Schallquelle. Die Überschreitung der Richtwerte lässt sich beherr-
schen, wenn der Betrieb der Presscontainer ausschließlich hinter geschlossenem Hallentor
stattfindet, insofern die Tore eine ausreichende Schalldämmung gewährleisten. Seitens des
LVR ist vorgesehen, dass ein Betrieb der Presscontainer nur bei geschlossenem Tor erfolgt.
Entsprechende Regelungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu treffen. Somit kann si-
chergestellt werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
Bezüglich der zulässigen Maximalpegel werden die Richtwerte der TA Lärm sogar bei geöff-
neten Toren eingehalten.
Für die Jugendherberge sind die Immissionen unkritisch, da hier von 5 dB(A) höheren Richt-
werten eines Mischgebietes auszugehen ist im Vergleich zu dem benachbarten allgemeinen
Wohngebiet.
6.6.1.3 Lärmschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz)
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das geplante Verwal-
tungsgebäude passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erfor-
derlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luft-
schalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer) schutzbedürftiger Nut-
zungen sicherstellen.
25
Mit der Regelung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen für Außenbauteile werden die
Innenräume des Verwaltungsgebäudes geschützt. Dabei wurden die Emissionen des Ver-
kehrs und des Gewerbes berücksichtigt.
Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnahmen folgende Möglichkeiten zur Verfü-
gung:
- das Einhalten von Mindestabständen,
- die differenzierte Ausweisung von Baugebieten,
- die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und
- Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen.
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situa-
tion aus, da dies bedeuten würde, dass ein Verwaltungsgebäude an dieser Stelle nicht um-
setzbar wäre. Da die Nutzung als Verwaltungsgebäude an diesem Standort bereits im Be-
stand vorhanden ist und städtebaulich auch zukünftig einer geordneten Entwicklung ent-
spricht, ist eine differenzierte Gebietsausweisung nicht vorgesehen. Die Gebietsausweisung
„Verwaltungsgebäude“ entspricht zudem der kerngebietstypischen Nutzung nördlich der Sie-
gesstraße.
Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten stellen
aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden keine geeignete Schall-
schutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungswerte dar, da sie die Bebauung des
Plangebietes von der umgebenden Struktur abschotten und zudem das Quartiersbild stark
beeinträchtigen würden. Außerdem ist der erforderliche Platz für die aktiven Maßnahmen
nicht gegeben. Aus diesen städtebaulichen Gründen werden aktive Schallschutzmaßnahmen
gegen Straßenverkehrslärm als Schallminderungsmaßnahme nicht vorgesehen.
Lärmpegelbereiche
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen passive Schallschutzmaß-
nahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in
Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster,
Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen sicherstel-
len.
Die Lärmarten der Lärmquellen (öffentlicher Straßenverkehr, öffentlicher Schienenverkehr,
Flugverkehr und Gewerbe) sind bezogen auf das Plangebiet für die Festlegung der erforder-
lichen Luftschalldämmung der Außenbauteile von Bedeutung.
Im Plangebiet sind nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen ent-
sprechend den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereichen
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1 (Schall-
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu treffen. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass
die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri-
gerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbau-
teilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Diese Ausnahmeregelung ist be-
gründet in dem Umstand, dass der schalltechnischen Untersuchung die freie Schallausbrei-
tung zugrunde liegt und bestehende Gebäude, die zu Schallabschirmungen und -minderun-
gen führen können, nicht berücksichtigt wurden.
Ausschluss von Lkw-Fahrten
Um nächtliche Belastungen der näheren Umgebung durch Lkw-Fahrten zu und vom Plange-
biet zu vermeiden, wurde die textliche Festsetzung in den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan aufgenommen, dass nachts (22:00 - 06:00 Uhr) Lkw mit einem zulässigen Gesamtge-
wicht von mehr als 2,8 t in das festgesetzte Verwaltungsgebäude weder einfahren noch von
diesem ausfahren dürfen.
Ein Ausschluss von nächtlichen Pkw-Fahrten konnte allerdings nicht berücksichtigt werden,
da in Ausnahmefällen, z. B. in Folge von Sitzungen der LVR-Gremien, vereinzelt Fahrten
nach 22 Uhr nicht auszuschließen sind. Grundsätzlich verlassen die Mitarbeiter allerdings bis
26
gegen 18 Uhr das Gebäude, so dass spätere Fahrten ohnehin bereits die Ausnahme darstel-
len.
Es entspricht der planerischen Zielsetzung, ein Verwaltungsgebäude mit einer hohen Ver-
dichtung zu schaffen, da die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie den
Fernverkehr über den Deutzer Bahnhof in hervorragender Weise gegeben ist. Eine verän-
derte Verkehrsführung auf der Opladener Straße ist nicht möglich, da auf diesem kurzen
Teilabschnitt sowohl Verkehr in Richtung Messe/Mülheim (Auenweg und Deutz-Mülheimer-
Straße), als auch in Richtung Osten (Stadtteil Kalk sowie Zubringer zur B 55a/ Bundesautob-
ahn A 4 Richtung Olpe) geführt werden. Eine geringe Erhöhung der bereits heute hohen
Lärmpegel außerhalb des Plangebietes soll im vorliegenden Fall zugunsten des Erhalts be-
ziehungsweise der Schaffung neuer Arbeitsplätze hingenommen werden, da die Konflikte
nicht durch die Planung ausgelöst, sondern nur in sehr geringem Maße verschlechtert wer-
den. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich durch die minimale Erhöhung im Tagzeit-
raum keine Änderung in der Lärmschutzklasse gemäß DIN 4109 ergibt. Mit planerischen Mit-
teln im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung kann der Lärmkonflikt nicht vermindert wer-
den.
6.6.2 Luftschadstoffe
6.6.2.1 Stickstoffdioxid
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde von der iMA cologne GmbH zu den ver-
kehrsbedingten Luftschafstoffen eine Luftschadstoffprognose, September 2019, erstellt. In
Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die Konzentrationen der Luft-
schadstoff-Komponente NO2 im Bereich der geplanten Bebauung am Ottoplatz sowie in des-
sen relevanter Umgebung ist. Im Rahmen der Untersuchung wurden der Analysefall, der
Prognose-Nullfall und zwei Prognose-Planfälle untersucht. Bezugsjahre der Emissionsbe-
rechnung sind die Jahre 2019 (Analyse) und 2030 (Prognose-Nullfall und –Planfälle 1 und 2).
Im Sinne der Abschätzung zum ungünstigen Fall, der in der Zukunft eintreten könnte, wurden
im Prognose-Nullfall sowie Prognose-Planfall 1 jeweils nordöstlich des Vorhabengebietes
und nördlich der Opladener Straße – unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes Nr.
68459/02 – die Realisierung einer straßenbegleitenden Bebauung mit einem maximal 100 m
hohen westlichen Gebäudeteil („100 m-Turm“) unmittelbar östlich des Ottoplatzes und einer
östlich davon gelegenen, maximal 25 m hohen Bebauung, die fast bis zur Deutz-Mülheimer
Straße reicht, als Strömungshindernis im Simulationsgebiet angenommen.
Im Prognose-Planfall 2 wurde nordöstlich des LVR-Plangebietes und nördlich der Opladener
Straße ein straßenbegleitender Gebäudekomplex mit deutlich reduzierter Geschossfläche
berücksichtigt, der sich in seiner Ausdehnung an der ehemaligen Planung zu einem
Spielcasino an dieser Stelle orientiert. Dieser Gebäudekomplex reicht östlich nicht bis zur
Einmündung der Deutz-Mülheimer Straße in die Opladener Straße.
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit 01.04.2012 erweiterten Umweltzone Köln, die für die
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Köln (Bezirksregierung Köln, 2019) für
das Stadtgebiet Köln seit 01.09.2019 noch einmal erweitert wurde.
Im unmittelbaren Bereich des Saums des Plangebietes wird an den relevanten Gebäudefas-
saden in den betrachteten Prognosefallen zum Nullfall und den beiden Planfällen jeweils
zum Prognosejahr 2030 die Grenzwerte gemäß 39. BImSchV für das Jahresmittel sowie der
Kurzzeitwert von NO2 eingehalten. Im Bereich der hochbelasteten LANUV-Messstation KJUS
an der Justinianstraße 13-15 sowie den unmittelbar nördlich davon anschließenden östlichen
Gebäudefassaden ist im Prognosejahr nicht auszuschließen, dass es noch zu Überschrei-
tungen des Grenzwertes kommt. Dies wurde allerdings mit Hilfe der konservativen Annahme
einer von 2019 bis 2030 stagnierenden Hintergrundbelastung prognostiziert. Bei ca. 2 μg/m³
niedrigerer Hintergrundbelastung wäre in 2030 auch dort mit einer knappen Einhaltung des
Grenzwertes zu rechnen. Im Übrigen sind deutliche Rückgänge der Immissionen vom Analy-
sefall 2019 von 130 % Ausschöpfung um ca. 26 % des Grenzwertes auf maximal 104 %
Ausschöpfung an den vom Messpunkt KJUS repräsentierten Gebäudefassaden bis 2030
27
trotz Zunahme des Verkehrsaufkommens festzustellen. Des Weiteren zeigen die im Nullfall
2030 und Planfall 1 – 2030 identischen Immissionen an den Aufpunkten AP12 und AP13,
dass die dortigen Werte nicht von der Überplanung des LVR-Gebäudes beeinflusst werden.
Der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO2 wird im Analysefall 2019 mit 118 % Aus-
schöpfung (47 μg/m³ am AP05) im Bereich der nördlichen Fassade der Constantinhöfe und
mit bis zu 130 % an der Fassade zur Justinianstraße auf Höhe des Gebäudes Constantin-
straße 96 (52,1 μg/m³ am AP13) überschritten. Am LANUV-Messpunkt KJUS (Justinian-
straße 13-15, AP12) wird für 2019 ein Wert von 48,5 μg/m³ entsprechend 121 % Ausschöp-
fung berechnet. Dieser berechnete Wert liegt im Bereich des Messwertes aus 2018 von 48
μg/m³, sodass damit das Modell im Analysefall auf einen aktuellen NO2-Jahresmittel-Mess-
wert kalibriert ist.
In den Prognosefällen 2030 wird der Jahresmittel-Grenzwert von NO2 voraussichtlich nur
noch an Fassadenbereichen der Justinianstraße nördlich der Messstelle KJUS mit bis zu 104
% Ausschöpfung im Prognose-Planfall 2 – 2030 überschritten, während er an der Messstelle
selbst fast erreicht, aber eingehalten wird. Im Bereich der Wohnbebauung Constantinstraße
und Neuhöfferstraße werden die Grenzwerte deutlich unterschritten und liegen bei 33 µg/m³.
Ab einem NO2-Jahresmittelwert von über 55 μg/m³ ist von mehr als 18 Überschreitungen der
200 μg/m³-Schwelle der NO2-Stundenmittelwerte auszugehen. Da dieser Wert in den unter-
suchten Fallen an allen Fassadenpunkten innerhalb des Untersuchungsgebietes unterschrit-
ten wird, ist der NO2-Kurzzeitwert (Überschreitungshäufigkeit der 200 μg/m³-Schwelle durch
die Stundenmittelwerte) somit an allen beurteilungsrelevanten Fassaden des Untersu-
chungsgebietes eingehalten.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV nach
Realisierung des Bauvorhabens mindestens ab 2030 an allen beurteilungsrelevanten Fassa-
den des Untersuchungsgebietes eingehalten werden. Die im Bezugsjahr 2030 im Bereich
der LANUV-Messstelle KJUS und der benachbarten Fassaden der Justinianstraße berech-
neten Überschreitungen des NO2-Jahresmittel-Grenzwertes sind im Wesentlichen den nicht
planbedingten, lokalen Gegebenheiten Straßenschlucht sowie asymmetrische Verkehrsauf-
teilung auf die beiden Fahrtrichtungen und auch der konservativen Annahme einer bis 2030
stagnierenden Hintergrundbelastung geschuldet.
Die Emissionsberechnung erfolgte zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens im Sep-
tember 2019 mit Hilfe der damals aktuellen Emissionsdatenbank HBEFA („Handbuch Emissi-
onsfaktoren des Straßenverkehrs“) in der Version 3.3. Kurz nach Fertigstellung erschien im
Oktober 2019 eine neue HBEFA-Version 4.1, die allerdings damals kurzfristig noch nicht
überprüft, verifiziert und umgesetzt werden konnte. Aufgrund der Möglichkeit, die Emissions-
berechnung für das Projekt anhand aktueller Messwerte an der Station KJUS (Justinian-
straße) für den Analysefall rechnerisch zu kalibrieren, ist aber davon auszugehen, dass die
mit HBEFA 3.3 veranschlagten Emissionen zu realistischen Immissionsberechnungen füh-
ren. Im Übrigen wurden die NO2-Hintergrundwerte deutlich konservativ abgeschätzt, einer-
seits aufgrund der Beaufschlagung der aus Messwerten abgeschätzten Hintergrundwerte für
2019 um 2 µg/m³ und Aufrundung auf volle µg/m³, und andererseits wegen der Annahme
stagnierender statt jahresweise abnehmender Hintergrundwerte bis 2030.
Derzeit (2021) ist eine deutliche Verbesserung der Immissionssituation in Bezug auf die
Prognosen wahrzunehmen, die gleichwohl nicht repräsentativ ist. Gleichzeitig wird es zu-
künftig im Arbeits- und Verkehrsbereich zu Veränderungen kommen, die momentan nur
schwer zu prognostizieren sind, jedoch voraussichtlich in Richtung einer Emissionsminde-
rung gehen werden. Es gibt keinen Hinweis, dass an den Immissionsorten an der Wohnbe-
bauung eine Verschlechterung zu erwarten ist. Die ermittelten Immissionswerte im Bereich
der Justinianstraße sind nicht planbedingt, da der Prognose-Nullfall und die Prognose-Plan-
fälle den annährend gleichen Stand ausweisen.
28
6.6.2.2 Feinstaub
Die Feinstaubbelastung (PM10) innerhalb der Stadt Köln konnte in den letzten Jahren deut-
lich reduziert werden. Ein Erreichen oder Überschreiten insbesondere des Grenzwertes zum
Kurzzeitwert der 39. BImSchV (= Überschreitungshäufigkeit der Konzentrationsschwelle von
50 μg/m³ aller Tagesmittelwerte im Kalenderjahr) innerhalb des Stadtgebietes ist aktuell und
bei weiter abnehmendem Trend auch zukünftig nicht mehr wahrscheinlich. Dies kann insbe-
sondere auf Umsetzungen von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung und auf einen nachhal-
tigen Rückgang der weiträumigen Hintergrundbelastung zurückgeführt werden. Daher spielt
die Betrachtung der PM10-Belastung eine eher untergeordnete Rolle.
Wie auch für NO2 ist die im Untersuchungsgebiet höchste PM10-Belastung an der nördlichen
Fassade der Constantinhöfe zur Opladener Straße zu erwarten. Dies gilt für alle drei Plan-
fälle. Die Feinstaubbelastung erreicht im Bereich des Plangebietes einen PM10- Jahresmittel
von < 28 μg/m³ und liegt somit deutlich unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes von
40 μg/m³. Zudem ist bei Jahresmittelwerten < 30 μg/m³ laut LANUV NRW nicht mit einer
Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes des PM10-Kurzzeitwertes von 35 Tagen/Jahr
zu rechnen.
Somit wurde für den Bereich des Plangebietes durch Ausbreitungsrechnung gezeigt, dass
insbesondere für die untersuchten Prognosefälle die PM10-Grenzwerte der 39. BImSchV
(Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) eingehalten werden.
6.6.2.3 Durchlüftungssituation
Der Neubau wird auf einem Grundstück errichtet, das bereits im Bestand massiv mit einer
fast flächendeckenden Sockelbebauung und einem Hochhaus bebaut ist. Die geplante Be-
bauung bewegt sich weitestgehend im Rahmen der derzeitigen Nutzung. Das geplante
Hochhaus befindet sich an einem vergleichbaren Standort wie auch der bestehende Turm.
Daher werden sich an der Durchlüftungssituation keine erheblichen Veränderungen zwi-
schen dem Bestand und der Planung ergeben.
Bei dem Grundstück handelt es sich um eine sehr zentrale innerstädtische Lage, deren Um-
gebung ebenfalls eine dichte Bebauungsstruktur aufweist. Daher kann keine optimale Durch-
lüftung gewährleistet werden. Die unmittelbare Nähe zum Rhein und somit zu der wichtigsten
Frischluftschneise in Köln bietet einen Ausgleich für die verdichtete Lage am Plangebiet.
6.7 Technische Infrastruktur
Die Versorgung des Plangebietes mit Strom, Wasser und Erdgas ist über das vorhandene
Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Ottoplatz, Neuhöfferstraße und Siegesstraße) gesi-
chert.
Die Schmutzwasserentwässerung des Neubauvorhabens erfolgt in das öffentliche Kanalsys-
tem der Stadtentwässerungsbetriebe Köln. Hierfür ist die Einleitung über drei neue An-
schlüsse an den Mischwasserkanal an der Opladener Straße sowie an der Siegesstraße vor-
gesehen. Das anfallende Regenwasser der Dachflächen und der Außenanlagen wird in den
öffentlichen Mischwasserkanal an der Opladener Straße eingeleitet.
Da das Grundstück bereits vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, besteht gemäß Landeswassergesetz Nord-
rhein-Westfalen (LWG NRW) keine Pflicht das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrie-
seln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation
in ein Gewässer einzuleiten. Das Niederschlagswasser wird teilweise für die Gebäudebe-
wässerung genutzt beziehungsweise in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Durch die
vorgesehene intensive Dachbegrünung sowie die Retentionsboxen und Rückhaltflächen wird
ein gedrosselter Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers erreicht. Eine Versickerung
vor Ort ist aufgrund des Versiegelungsgrades des Grundstückes kaum möglich (vgl. Kapitel
6.5.2).
29
6.8 Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018 wer-
den folgende Festsetzungen getroffen:
6.8.1 Werbeanlagen
Über dem Zugangsbereich des Gebäudes ist im Bereich des Bauteils B ein Schriftzug mit
Logo des Landschaftsverbands Rheinland vorgesehen, der eine Gesamtausdehnung von
15 m² nicht überschreiten darf. In Ergänzung kann für die zum Ottoplatz hin vorgesehene
gastronomische Nutzung ebenfalls ein Schriftzug mit einer maximalen Ausdehnung von 6 m²
angebracht werden.
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil
sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das heute harmonische
Ortsbild nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, wurden im vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung negativer
stadtgestalterischer Einflüsse festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen des Verwal-
tungsgebäudes zur Außendarstellung Rechnung tragen.
6.8.2 Dachform
Im Plangebiet sollen ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Fächer bis zu einer
Dachneigung von maximal 5° zulässig sein. Diese Regelung orientiert sich an den in der Um-
gebung vorhandenen baulichen Anlagen. Durch diese Festsetzung wird ein harmonisches
Ortsbild in einer wichtigen Lage in Köln-Deutz am Ottoplatz angestrebt.
Von dieser Regelung ist die Überdachung des Atriums ausgenommen. Über dem Atrium sind
kissenförmige transparente Überdachungen vorgesehen, die keine einheitliche Dachneigung
aufweisen und stellenweise stärker als 5° geneigt sind. Diese Überdachung dient zur Belich-
tung des Atriums. Insofern wäre dieses Dach auch nicht für eine Dachbegrünung geeignet.
Aufgrund der geringen Höhenausdehnung geht von diesem Dach auch keine nachteilige
städtebauliche Wirkung aus.
6.8.3 Stellplatzanzahl
Die Stadt Köln macht von der neuen Festsetzungsmöglichkeit des § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO
NRW zur Festsetzung von Stellplatz Gebrauch, um sicherzustellen, dass im Plangebiet nur
die maximal notwendige Anzahl von Stellplätzen errichtet wird. Ziel der Festsetzung ist es
demnach sicherzustellen, dass kein Überangebot an Stellplätzen errichtet wird, um so die
zukünftigen Nutzer dazu zu motivieren mit dem öffentlichen Personennah- beziehungsweise
Fernverkehr, mit dem Fahrrad, zu Fuß etc. anzureisen. Die Festsetzung bezieht sich dabei
ausschließlich auf die Kfz-Stellplätze. Stellplätze für notwendige (Klein-)Lkw oder Fahrräder,
Elektrofahrräder und sonstige Elektrokleinstfahrzeuge fallen nicht unter diese Festsetzung.
Die festgesetzte Maximalanzahl von 225 Kfz-Stellplätzen leitet sich dabei aus dem Stellplatz-
nachweis auf (vgl. Kapitel 6.4.4). Mit der Festsetzung von mindestens 180 Kfz-Stellplätzen
wird darüber hinaus aber auch eine notwendige Mindestanzahl festgesetzt, um den Park-
druck im Umfeld des Plangebietes nicht zu verstärken.
6.8.4 Mobilfunksendeanlagen
Mit dem Ausschluss von Mobilfunkmasten und –anlagen soll die hohe städtebauliche und ar-
chitektonische Qualität der Planung an einem stadträumlich bedeutsamen Platz nicht gemin-
dert werden. Derartige Anlagen, insbesondere auf Hochhäusern, entwickeln eine starke Do-
minanz, die den Stadtraum empfindlich stören kann.
6.9 Nachrichtliche Übernahme
Gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB erfolgt die nachrichtliche Übernahme, dass das gesamte
Plangebiet innerhalb des Extremhochwasser-Risikogebietes HQ 1000 liegt.
30
6.10 Hinweise
Die Hinweise dienen den zukünftigen Bauherren und sollen sicherstellen, dass die während
des Bebauungsplanes vorgetragenen wesentlichen Risiken auch den Bauherren bekannt
sind.
6.11 Vorhaben- und Erschließungsplan
Neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthält auch der Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan verbindlichen Festsetzungscharakter. Neben den städtebaulichen Vorgaben zum
geplanten Gebäude werden hier insbesondere die Freiraum- beziehungsweise Dachgestal-
tung festgesetzt. Bezüglich der Dachgestaltung ist anzumerken, dass die Technikaufbauten
sowie die Technischen Anlagen in ihrer Lage noch variabel sind. Hier sind die Vorgaben der
textlichen Festsetzungen zu beachten.
Darüber hinaus werden in den Vorhaben- und Erschließungsplan im Zuge der Freiraumpla-
nung neben den geplanten Bodenbelägen auch die geplanten Standorte der Gehölze, der
Sitzelemente beziehungsweise Einfassungen, der Fahrradbügel, von Lichtstelen zur Fassa-
denbeleuchtung sowie von Einbauleuchten in Zaunpfosten aufgenommen.
Die vorgenannten Inhalte dienen dazu, die Auswirkungen des Vorhabens auf das städtische
Erscheinungsbild angemessen abzubilden beziehungsweise zu konkretisieren.
7. Umweltbelange
Im Rahmen der Anwendung des § 13a BauGB ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erfor-
derlich. Entsprechend der Vorschrift des § 13a Absatz 2 Nummer 1 BauGB in Verbindung
mit § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB bedarf es im Verfahren gemäß § 13a BauGB keines Um-
weltberichtes im Sinne des § 2a BauGB. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten
Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allge-
meinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander abzuwägen, bleibt davon
unberührt.
Bereits in den Kapitel 6.4 (Erschließung), 6.6.1 (Lärm), 6.6.2 (Luftschadstoffe) sowie 6.5 (Be-
grünung) wurden Umweltbelange ausführlich beschrieben und bewertet. Um eine Wiederho-
lung gleicher Aussagen zu vermeiden, wird deshalb auf die jeweiligen Kapitel verwiesen.
7.1 Potentielle Besonnungsdauer und Verschattung
Durch die Neubebauung werden sich Änderungen in der Belichtung der angrenzenden
Wohnbebauung ergeben. Hierzu erfolgt die Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer
gemäß DIN 5035-1 und der Verschattung für den Bereich des Vorhabens durch iMA cologne
GmbH, Oktober 2019. Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potenzi-
ellen Besonnungsdauer wird die DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen – Allgemeine An-
forderungen“) in der aktuellen Fassung 2011-07 herangezogen. Diese empfiehlt am Stichtag
20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbeson-
nung von 4 Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn
mindestens ein Aufenthaltsraum das 4-Stunden-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber
hinaus eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte ge-
mäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betra-
gen. Generell sollte zur Beurteilung der potenziellen Besonnungssituation von betroffenen
Wohnungen beachtet werden, dass eine Wohnung schon dann im Sinne der Empfehlung der
DIN 5034-1 als ausreichend besonnt gilt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Woh-
nung das DIN-Kriterium erfüllt.
Im Plangebiet und seiner Umgebung wurden die potenziellen Besonnungszeiten gemäß DIN
5034-1 und Verschattungszeiten für den Zustand nach Realisierung der Planung („Planfall“)
und im Vergleich zur Bestandssituation ohne Realisierung der Planbebauung im Plangebiet
(„Nullfall“) untersucht. Dabei wurde sowohl für den Nullfall wie für den Planfall nordöstlich
des Plangebietes ein 100 m – Hochhaus und ein bebauter östlicher Teil analog des Bebau-
ungsplanes Nr. 68459/02 „ICE-Terminal in Köln-Deutz“ in die Untersuchung eingestellt.
31
Auswirkungen auf die Umgebung
Bei der untersuchten Planung führen die Baukörper je nach Lage des Aufpunkts, der Höhe
über Grund und der Jahreszeit zu unterschiedlich starken Verschattungen in der Umgebung.
Bereits an der umgebenden Bestandsbebauung im Nullfall liegen Nordwest-Fassaden von
Bestandsgebäuden teilweise mit weniger als 1 Stunde Besonnung unterhalb der beiden DIN-
Kriterien für den 20./21. März beziehungsweise 17. Januar. Dies gilt ebenfalls im Planfall für
Bestand und Planbebauung.
Durch die Auswirkungen der Planung sind unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Be-
standsfassaden teilweise derart betroffen, dass im Nullfall das jeweilige DIN-Kriterium einge-
halten und im Planfall unterschritten wird. Im Falle der Tag- und Nachtgleiche (Hauptkrite-
rium der DIN 5034-1) sind folgende Bestandsgebäude beziehungsweise Bestandsfassaden
betroffen:
Wohnbebauung Siegesstraße
Die meist nach Norden orientierten Fassaden der Gebäude an der Siegesstraße wurden un-
tersucht. Aufgrund der Nord-Orientierung ist die Besonnung der Fassaden bereits heute und
unabhängig von der gegenüberliegenden Bebauung stark eingeschränkt oder nicht möglich.
Weder das 4-Stunden-Kriterium am 21. März/22. September noch das 1-Stunden-Kriterium
am 17. Januar können an den meisten Aufpunkten eingehalten werden bzw. werden deutlich
unterschritten. Durch das Vorhaben ergeben sich nach der Berechnung keine nachteiligen
Veränderungen.
Jugendherberge Köln-Deutz (Siegesstraße 5)
Betroffen ist der östliche Gebäudeteil. Beim Aufpunkt 1 (befindet sich im nördlichen Teil der
Ostfassade) wird im 2. Obergeschoss (OG) in Nullfall das 4-Stundenkritierium mit mindes-
tens 4,0 Stunden eingehalten. Im Planfall liegt der Wert hier nur noch bei 3,3 Stunden. Auf
Aufpunkt 2 (befindet sich im südlichen Teil der Ostfassade) ist das Erdgeschoss bis zum 2.
OG betroffen. Die Besonnung reduziert sich hier von 5,5 Stunden auf 3,3 Stunden im Erdge-
schoss, von 5,8 Stunden auf 3,3 Stunden im 1. OG und von 6,2 Stunden auf 3,7 Stunden im
2. Obergeschoss.
Im Planfall sind die Werte von mindestens 3,3 Stunden im Erd- beziehungsweise ersten
Obergeschoss beziehungsweise von mindestens 3,3, Stunden beziehungsweise 3,7 Stun-
den im 2. OG zu erreichen. Das 4-Stundenkriterium wird somit fast erreicht. In diesem Be-
reich der Jugendherberge Köln-Deutz sind keine Schlafräume angeordnet.
Gebäude Neuhöfferstraße 30-32 Fassade West
Im 3. Obergeschoss der westlichen Fassade (Aufpunkte 2 und 3) wird das 4-Stunden-Krite-
rium erstmalig nicht erreicht. Die minimale Besonnungsdauer an dieser Stelle liegt bei 3,6
beziehungsweise 3,8 Stunden im Planfall. Im Nullfall liegt die minimale Besonnungsdauer
noch bei 4,1 beziehungsweise 4,5 Stunden. Das 4-Stundenkriterium wird somit um weniger
als eine Stunde unterschritten.
Fassadenteile, die bereits im Nullfall das 4-Stundenkriterium nicht erreichen, erfahren dem-
gegenüber im Planfall eine sehr geringe Verschlechterung von 0,5 – 0,1 Stunden Beson-
nungsdauerminderung. Eine Minderung der Besonnungsdauer von 3,1 auf 1,7 Stunden und
3,3 auf 2,2 Stunden ergibt sich in der Neuhöfferstr. 30-32 an der Nordfassade im 2. und 3.
OG.
B-Plan 68459/02 100 m – Hochhaus
Im Nordosten des Plangebiets besteht der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 68459/02, welcher ein 100 m hohes Hochhaus an der Ostseite des Ottoplatzes und öst-
lich daran angrenzend ein weiteres Gebäude an diesem Standort vorsieht. Wie dargestellt,
wurden die beiden Gebäude im Null- wie im Planfall berücksichtigt, auch wenn diese in der
Realität nicht vorhanden sind.
Im Nullfall weisen bei dem 100 m Hochhaus die Westfassade am Aufpunkt 1 eine Mindest-
besonnung von 5,0 Stunden im EG, 1. OG und 2. OG auf. Diese reduzieren sich im Planfall
32
auf 3,7 Stunden (EG), 3,8 Stunden (1. OG) und 3,9 Stunden (2.OG). Beim Aufpunkt 2 sind
noch das EG und das 1. OG betroffen. Hier reduziert sich die Mindestbesonnung von 4,9
Stunden auf 3,7 Stunden im EG und von 5,0 Stunden auf 3,9 Stunden im 1. OG.
Bei dem östlichen Gebäudekörper ist ebenfalls die westliche Fassade betroffen. Beim Auf-
punkt 2 liegt die Mindestbesonnung vom EG bis zum 5. OG bei 4,1 bis 4,6 Stunden im Null-
fall. Im Planfall reduziert sich diese auf 3,8 bis 3,9 Stunden.
Das 4-Stundenkriterium wird somit fast erreicht.
1-Stundekriterium am 17. Januar
Im Fall des 1-Stundekriteriums zum Stichtag 17. Januar ist ausschließlich das Gebäude Neu-
höfferstraße 30-32 betroffen. Am Aufpunkt 3 dieses Gebäudes (mittige Westfassade) redu-
ziert sich die Mindestbesonnung im Erdgeschoss von 1,4 Stunden auf 0,9 Stunden. Das 1-
Stundekriterium wird hier somit nur fast erreicht.
An allen anderen Aufpunkten kommt es nicht zu einer erstmaligen Unterschreitung des 1-
Stundekriteriums.
Abwägung
Die Umgestaltung des auf dem LVR-Grundstück führt somit an der Tag- und Nachtgleiche
am 20./21. März (Hauptkriterium der DIN 5034-1) sowie auch am 17. Januar zu einer punktu-
ellen Betroffenheit von Fassaden in vereinzelten Geschossen. Bei Fassaden, welche erst-
mals das 4-Stunden-Kriterium der DIN 5034-1 nicht einhalten wird mindestens ein Wert von
3,3 Stunden erreicht, am 17. Januar ein Wert von 0,9 Stunden.
Bei der Beurteilung der Besonnungsqualität ist zu berücksichtigen, dass die Besonnung nur
einer von zahlreichen Faktoren ist, die bei der Bewertung, ob gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse vorliegen, relevant sind. So werden beispielsweise mit dem Vorhaben vier
Bäume in der Siegesstraße gepflanzt und die Gehwege verbreitert. Diese weiteren Faktoren,
die im Hinblick auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse von Bedeutung sind, führen zur
Aufwertung des Wohnumfeldes.
Im Rahmen der Abwägung wird die dargestellte verringerte natürliche Besonnung aufgrund
des Erhalts und der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in einem städtebaulich wichtigen
Bereich als vertretbar eingestuft. In die Abwägung wurde dabei das städtebauliche Ziel ein-
gestellt, das Plangebiet stadträumlich zu qualifizieren. Hierzu sind die planungsrechtlich er-
möglichten Geschossigkeiten sowie die Umsetzung des prämierten städtebaulichen Entwur-
fes zu nennen. Die eingeschränkten Belichtungsverhältnisse sind im innerstädtischen Raum
im Rahmen einer Nachverdichtung mit dem Ziel, gut erschlossene Flächen zu nutzen, nicht
ungewöhnlich. Da die angestrebte Bebauung eine städtebauliche Verbesserung darstellt so-
wie neuen Arbeitsplätze schafft, sind die Auswirkungen auf die genannten Aufpunkte im
Rahmen der Abwägung als hinnehmbar eingestuft worden, zumal die Berechnungen nach
der DIN 5034-1 nur im geringem Umfang Verschlechterungen an der Wohnbebauung erge-
ben haben, und weiterhin Stundenwerte erreicht werden, welche nahe an den Mindestkrite-
rien der DIN liegen. Auf die Ausführungen zu den Abstandsflächen nach der Landesbauord-
nung wird hingewiesen. Im Rahmen der Abwägung wurde berücksichtigt, dass die Bedeu-
tung der Besonnung stark von dem individuellen Empfinden und Lebensgewohnheiten der
Bewohner abhängt. Trotz reduzierter Besonnungsverhältnisse kann im Umfeld des Plange-
biets aufgrund der Lage mit einer hervorragenden ÖPNV-Anbindung, des Angebots an Ein-
zelhandel im fußläufigen Umfeld und der städtebaulich attraktiven Strukturierung des Stadt-
teils von einer guten Wohn- und Lebensqualität ausgegangen werden. Dass die Lebensqua-
lität nicht allein aus der Besonnungsdauer einer Wohnung resultiert, zeigt die oftmals hohe
Wohnzufriedenheit der Bewohner in dicht bebauten gründerzeitlichen Bestandsquartieren o-
der in mittelalterlichen Altstädten, die häufig eine nachteilige Besonnungssituation aufweisen.
So werden auch hier im Plangebiet, wie die Verschattungsstudie ebenfalls zeigt, die Mindest-
besonnungszeiten bereits im Bestand an mehreren Aufpunkten zum Teil deutlich unterschrit-
ten. Ebenso ist zu beachten, dass die Besonnung eines Ortes im Wesentlichen von der geo-
grafischen Lage, den Horizonteinschränkungen durch die Orographie und durch Hindernisse
33
abhängt. Bei einer städtischen, verdichteten Bebauung bestimmen hauptsächlich die vorhan-
denen beziehungsweise geplanten Gebäude, welche Bereiche im Verlauf eines Tages vers-
chattet oder besonnt werden. In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Ab-
standsflächen nicht aus, um in den unteren Etagen die Mindestanforderungen der DIN 5034-
1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig die
Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen.
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes
An den nach Norden ausgerichteten Fassadenabschnitten, sowie teilweise in den unteren
Geschossen der Ost- und Westfassaden sowie im Innenhof des Plangebäudes wird das 4-
Stunden- der DIN 5034-1 nicht eingehalten. Ebenfalls kann an den Nordfassaden des Plan-
gebietes sowie insbesondere an der Südfassade des V-Geschossigen Gebäudeteils entlang
der Siegesstraße sowie bei den südlichen Fassaden des Hochhauses jeweils im EG und 1.
OG das und 1-Stunde-Kriterum der DIN 5034-1 ebenfalls nicht eingehalten werden.
Da es sich bei dem geplanten Neubau um ein Verwaltungsgebäude handelt, wurden die
Empfehlungen der DIN-5034-1 nur als Orientierung herangezogen. Für die Arbeitsräume
werden in der DIN 5034-1 keine Anforderungen für die Besonnungssituation definiert. Die
stärker verschatteten Bereiche der Planung, insbesondere Gebäudeteile mit Nordausrich-
tung, werden durch die offene Lage zum Ottoplatz hin ausgeglichen. Bei den Büroräumen ist
allgemein auf eine ausreichende Belichtung zu achten. Diese kann auch durch eine künstli-
che Beleuchtung erreicht werden. Die natürliche Beleuchtung von Arbeitsräumen kann pla-
nerisch durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Verglasungseinheiten
positiv beeinflusst werden. Darüber hinaus wird für die Mitarbeitenden des LVR eine Dach-
landschaft geschaffen, welche in den Pausen für die Erholung genutzt werden können.
Dadurch können innerhalb des Plangebietes gesunde Arbeitsverhältnisse nachgewiesen
werden.
7.2 Lichteinwirkung durch die Tiefgaragenausfahrt
Im Rahmen einer Untersuchung der Blendwirkung durch BSV, April.2020 wurde mit einem
Bemessungsfahrzeug nach Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen die
Lichteinwirkung durch ausfahrende Pkw aus der Tiefgarage untersucht. Das betroffene Ge-
bäude befindet sich in der Neuhöfferstraße 28. Die Oberkante des Lichtkegels des Bemes-
sungsfahrzeuges trifft in einer Höhe von 189 cm auf die Fassade. Die Unterkante des Fens-
ters liegt bei 180cm, so dass das Fenster in einer Größenordnung von 9 cm betroffen wäre.
Die Oberkante des Fensters liegt bei 360 cm über Gelände. Damit ist das Fenster nur in ei-
nem geringfügigen Maß durch Scheinwerferlicht von ausfahrenden Fahrzeugen betroffen. Im
Regelbetrieb verlassen die Mitarbeitenden das Gebäude bis ca. 18 Uhr. Somit wäre nur im
Ausnahmefall in den Abend-und Nachtstunden eine Einwirkung gegeben. Die Ausfahrt des
Logistikhofes zur Siegesstraße wird keine nachteiligen Auswirkungen ergeben, da die Liefer-
fahrzeuge zu den üblichen Bürozeiten das Gebäude verlassen werden. Eine Zu- und Abfahrt
von Lkw ist darüber hinaus in den Nachtstunden nicht zulässig.
7.3 Fauna
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP),
Stufe II, März 2021 durch das Kölner Büro für Faunistik durchgeführt. Grundlage hierfür sind
die Ergebnisse von Kartierungen zum tatsächlichen Vorkommen artenschutzrechtlich rele-
vanter Tierarten im Wirkraum der geplanten Rück- und Neubaumaßnahmen im Jahr 2019
unter Berücksichtigung von Voruntersuchungen aus dem Jahr 2015.
Im Zuge der ASP, die neben dem eigentlichen Plangebiet auch die baubedingt zu rodenden
Bäume im Umfeld untersuchte, sind Vorkommen einiger wildlebender Vogelarten nachgewie-
sen worden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Nahrungsgäste. Zudem wurde bei zwei
Arten (Kohlmeise, Ringeltaube) ein Brutverdacht im Bereich der zu rodenden Bäume west-
lich des Plangebietes (Kohlmeise) und auf dem östlichen Gebäudeteil (Ringeltaube) festge-
stellt. In keinem Fall gelangen Nachweise planungsrelevanter Vogelarten, auch nicht regio-
nal gefährdeter Arten oder von Koloniebrütern. Einzige nachgewiesene Art nach Anhang IV
34
der FFH-Richtlinie ist im vorliegenden Fall die Zwergfledermaus. Die Art konnte, trotz wieder-
holter Untersuchungen, nur nahrungssuchend im Umfeld des zurückzubauenden Gebäude-
komplexes nachgewiesen werden. Hinweise auf Quartiernutzungen ergaben sich nicht. Auch
Hinweise auf gebäudebrütende Vogelarten konnten nicht erbracht werden.
Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher, die
auch aus Sicht des Artenschutzes von Bedeutung sein können. Im Vordergrund steht hierbei
der eigentliche Flächenverlust, daneben die unmittelbare Gefährdung von Individuen durch
die Flächeninanspruchnahme. Die mögliche Gefährdung von Individuen durch Vogelschlag
ist durch den Gutachter auf Grundlage der geplanten Fassadengestaltung bewertet worden.
Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko konnten ausgeschlossen werden. Hierzu sollte
der Neubau Glasflächen mit einen geringen Außenreflexionsgrad aufweisen.
Bei Berücksichtigung der genannten Wirkfaktoren kann eine artenschutzrechtliche Betroffen-
heit zahlreicher Arten durch das Vorhaben von vorne herein ausgeschlossen werden. Dies
betrifft alle wildlebenden Vogelarten, die als Gastvögel im Plangebiet auftreten können. Bei
all diesen Arten kann eine unmittelbare Betroffenheit von Individuen oder ihren Entwicklungs-
stadien ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen, die sich auf die lokalen Populationen
auswirken, lassen sich ebenfalls ausschließen. Die genannten Arten verlieren durch das Vor-
haben auch keine potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, da diese das Untersu-
chungsgebiet insgesamt nicht zur Fortpflanzung oder als Ruhestätte nutzen.
Für die betroffenen verbreiteten Brutvogelarten werden geeignete Vermeidungs- und Ver-
minderungsmaßnahmen vorgesehen, mit denen artenschutzrechtliche Betroffenheiten ver-
mieden werden können. Sie bestehen aus dem Aufbringen einer Folie auf die betroffenen
Glasflächen. In der Folge wird der Reflexionsgrad gemindert, was das Tötungsrisiko infolge
einer signifikant erhöhten Kollisionsrisikos vermeidet. Die technischen Einzelheiten können
im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren konkretisiert und verbindlich geregelt wer-
den. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann die Verletzung der artenschutzrechtli-
chen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von In-
dividuen und ihren Entwicklungsstadien) vermieden werden.
Zusammenfassend und unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminde-
rungsmaßnahmen kommt die ASP daher zu dem Schluss, dass das Vorhaben aus arten-
schutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz
5 BNatSchG zulässig ist.
7.4 Klimaschutz, Klimaanpassung
Anpassung an den Klimawandel
Die Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung, die ein Ergebnis des Projektes
"Klimawandelgerechte Metropole Köln" ist, zeigt das Plangebiet im nördlichen Teil als "belas-
tete Siedlungsfläche" und im südlichen Teil als "hochbelastete Siedlungsfläche".
Zur Erhöhung der Verdunstung und zur Reduzierung der extremen Aufheizung auf einem na-
hezu 100 % versiegelten und zukünftig massiv bebauten Grundstück sowie zur Minderung
des in die öffentliche Kanalisation abzuführenden Niederschlagswassers, sollten die Vegeta-
tionsanteile auf dem Grundstück gegenüber dem Bestand erhöht werden. Daher wird eine
Dachgartennutzung mit Elementen einer qualitätsvollen Dachbegrünung sowie Pflanzvorga-
ben (vgl. Kapitel 6.5) festgesetzt. Des Weiteren werden auf dem Dach Retentionsboxen und
Flutungsflächen für Niederschlag / Starkregen vorgehalten. Das Anpflanzung von Bäumen –
im Plangebiet werden dabei insgesamt 4 Bäume und ein mehrstämmiges Gehölz mit Boden-
anschluss umgesetzt – ist sowohl ein stadtgestalterisches Element, aber auch eine Maß-
nahme zur Kompensation von Überhitzungen.
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Das derzeit noch vorhandene Gebäude auf dem Grundstück Ottoplatz 2, Baujahr Mitte der
1960er Jahre, wird durch ein Gebäude ersetzt, dass die heutigen Energiestandards einhält.
35
Die Gebäudeheizung und -kühlung erfolgt über Heiz-Kühl-Decken mit starren und bewegli-
chen Verschattungselementen, die einen Einsatz von regenerativer Quellen ermöglicht. Die
Energieversorgung wurde in Varianten im Hinblick auf Herstellungskosten, Ersatzinvestitio-
nen, Lebenszykluskosten sowie die Umweltwirkungen im Gutachten „Energiekonzept zum B-
Planverfahren – Technische Gebäudeausrüstung“, April 2020 von DS-Plan untersucht. Die
Wärme- und Kälteversorgung erfolgt durch Fernwärme, Wärmepumpen und Grundwas-
sernutzung. Das über Brunnen geförderte kühle Grundwasser wird mit maximal 28ºC in den
Rhein abgeleitet. Hierzu liegt bereits eine wasserrechtliche Genehmigung vor. Unterstützt
wird die Energieversorgung über eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hochhauses.
Hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Baumaterialien wird eine Platin Zertifizierung (höchste
Auszeichnungsstufe) der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) erfolgen
und die Kriterien des zirkulären Bauens sollen erfüllt werden.
Maßnahmen zur Energieeffizienz und Energieeinsparung, Einsatz erneuerbarer Energien,
Ressourceneffizienz und Ressourcenschutz sowie nachhaltige Mobilität können die durch
die größere Baumasse, die höhere Ausnutzung, die höhere Verkehrsleistung zu erwartende
höhere Emissionserzeugung kompensieren.
7.5 Wasser
7.5.1 Niederschlagswasser
Aufgrund der fast vollständigen Bebauung des Plangebietes besteht sowohl im Bestand wie
auch zukünftig keine Möglichkeit zur Versickerung des Regenwassers. Die Hauptdächer des
Gebäudes werden jedoch zum großen Teil als Gründächer ausgeführt, wodurch sich die ein-
zuleitenden Regenwassermengen reduzieren. Des Weiteren soll das anfallende Regenwas-
ser der Dachflächen aufgefangen und einer Regenwassernutzungsanlage beziehungsweise
Behälter in den Außenanlagen zugeführt werden. Der tatsächliche Dachaufbau wird im Rah-
men der Baugenehmigungsplanung im Detail geplant.
Im Vorgriff auf die Baugenehmigung wurden die notwendigen Überflutungsnachweise durch
den Erläuterungsbericht Überflutungsnachweis von Greenbox Landschaftsarchitekten, April
2020 erstellt. Die Überflutungsnachweise können noch im Detail Einfluss auf die Gestaltung
der Dachaufbauten haben. Über die Rückhaltung des Regenwassers auf den Gründächern
kann das notwendige Rückhaltevolumen nachgewiesen werden. Die Regenwasserleitungen
werden innerhalb der Tiefgarage an zwei Stellen zur Gebäudeaußenwand geführt. In An-
schluss verlaufen die Leitungen dann im Erdreich bis zu einem Sammelauffangbehälter als
Regenwassernutzung. Dieser Behälter ist für ein Volumen von ca. 29 000 Liter Regenwasser
ausgelegt. Bei Erreichen des Füllstandes wird über einen Überlauf das überschüssige Re-
genwasser in den öffentlichen Kanal abgeleitet. Das gesammelte Regenwasser aus dem
Auffangbehälter soll für die Nutzung von Bewässerungen der intensiv begrünten Dachflä-
chen sowie sonstige begrünte Flächen im Erdgeschoss genutzt werden. Zusätzlich werden
weitere Zapfstellen für die außenliegenden befestigen Flächen im Erdgeschoss sowie für das
17. Obergeschoss zur Reinigung und Pflege vorgesehen. Des Weiteren befindet sich in der
Tiefgarage eine Autowaschbox, bei der Fahrzeuge aus dem Fuhrpark gereinigt werden sol-
len. Die Wasseranschlüsse hierfür werden über die Regenwassernutzungsanlage gleichfalls
mit versorgt.
Eine Druckleitung mit vorgeschalteter Pumpe befördert das Regenwasser aus dem außenlie-
genden Behälter zu zwei im Gebäude befindlichen zusätzlichen Druckerhöhungsanlagen, die
den benötigten Druck zur Versorgung der beabsichtigten Zapfstellen beziehungsweise Ver-
brauchern sicherstellen.
7.5.2 Grundwasser
Das LVR-Grundstück liegt zwischen zwei naheliegenden Grundwassermessstellen (Minde-
ner Straße/Siegesstraße und Kasemattenstraße/Von-Sandt-Platz). Im Sommerhalbjahr ist
von durchschnittlichen Grundwasserhöhen zwischen 36,61 m über NN und 37,83 m über NN
36
auszugehen und im Winterhalbjahr liegen die Werte zwischen 37,95 m über NN und 38,23 m
über NN.
Das geplante Bauvorhaben liegt circa 400 m östlich des Rheins. Grundsätzlich reagiert der
Grundwasserleiter schnell auf Änderungen der Pegelstände des Rheins. Bei einem länger
andauernden Rheinhochwasser ist davon auszugehen, dass der Grundwasserstand nur
noch wenige Dezimeter unter dem Rheinwasserstand liegen wird und es bei lange andau-
ernden Hochwasserereignissen auch zu einem Druckausgleich zwischen Rheinwasser und
Grundwasser kommen kann. In Rheinnähe wird empfohlen, den höchsten Rheinwasserstand
als möglichen Grundwasserstand anzusetzen. Der Höchstwasserstand für den Rheinpegel
Köln (Rhein-km 688) liegt bei 45,662 m über NN.
Der mögliche Grundwasserstand wird bei der Gebäudeplanung, insbesondere Tiefgaragen-
planung entsprechend berücksichtigt. Zum Schutz vor Grundwassereintritt werden im nach-
geordneten Baugenehmigungsverfahren Maßnahmen ausgearbeitet.
7.5.3 Starkregenereignis
Die Straßen Neuhöfferstraße und Siegesstraße können bei einem 100-jährlichen Starkregen-
ereignis von Überflutungen betroffen sein. Nach Abstimmung mit den Stadtentwässerungs-
betrieben Köln sind Maßnahmen zur Risikovorsorge am geplanten Bauvorhaben (beispiels-
weise schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von
Niederschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders gefährdeten Gebäuden) vorzu-
sehen. So werden neben der intensiven Dachbegrünung auf den Dachflächen durch die zu-
sätzliche Errichtung von Retentionsboxen insgesamt circa 102 m³ Retentionsraum und durch
Einstau auf der eingeschossigen Bebauung circa 8 m³ für Starkregenereignisse geschaffen.
In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen, dass für das Plangebiet eine Über-
flutungsgefahr bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis besteht.
7.5.4 Hochwasserschutz
Das geplante Bauvorhaben liegt auf Höhe des Rhein-km 688,25. Die Bezirksregierung Köln
gibt folgende statistisch ermittelten Bemessungshochwässer (BHW, rechtsrheinisch) für den
Rhein in diesem Bereich an:
- BHW 100 (100 jährliches Wiederkehrintervall): 46,22 m über NN
- BHW 200 (200 jährliches Wiederkehrintervall): 46,72 m über NN
Durch Hochwasserschutzeinrichtungen ist das Grundstück bis zu einem zweihundertjährli-
ches Hochwasserereignis (HQ200 = 46,72 m über NN) gesichert. Bei Versagen der Hoch-
wasserschutzeinrichtungen wäre das Grundstück circa 1,0-2,0 m überflutet. Bei einem extre-
men (tausendjährlichen) Hochwasserereignis (HQextrem = 47,87 m über NN) liegt die Über-
schwemmungstiefe bei bis zu 4 m.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde ein Hinweis auf Hochwasserschutz aufge-
nommen. Es ist damit zu rechnen, dass Grundwasser in Abhängigkeit von den Rheinwasser-
ständen in geringer Tiefe unter Gelände anstehen kann.
Bei der Gebäudekonzeption werden die Grund- und Hochwasserstände sowie die Starkrege-
nereignisse berücksichtigt. Zur Baugenehmigung werden Maßnahmen zum Umgang mit die-
sen Ereignissen ausgearbeitet.
7.6 Kultur und Sachgüter
Das Plangebiet liegt im Wirkungsbereich zwei wichtiger Baudenkmäler der Stadt Köln, des
Kölner Domes und des Bahnhofes-Deutz mit seinem Vorplatz. Einige Gebäude an der Neu-
höfferstraße in der unmittelbaren Umgebung stehen ebenfalls unter Denkmalschutz.
37
7.6.1 Kölner Dom
Auf das zentrale Ziel, den Schutz vergangener Kulturen und einzigartiger Naturlandschaften
für nächste Generationen zu sichern, orientiert sich das internationale „Übereinkommen zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“, das die „United Nations Educational, Scientific
and Cultural Organisation“ (UNESCO) im Jahr 1972 beschlossen hat. Mehr als 180 Staaten
haben die Konvention inzwischen unterzeichnet. Auf Antrag der Stadt Köln wurde der Kölner
Dom von der UNESCO aufgrund seiner spirituellen und kulturgeschichtlichen Bedeutung als
eines der europäischen Meisterwerke gotischer Architektur eingestuft und zum Weltkultur-
erbe erklärt.
Im Rahmen diverser Untersuchungen von neuen städtebaulichen Hochpunkten im Bereich
Deutz in den 2000er Jahren wurde im Hinblick auf den Kölner Dom und seinen Status als
Weltkulturerbe ein Bereich festgelegt, in dem keine bauliche Entwicklung über 60 m Höhe,
analog zum Hauptschiff des Kölner Doms (Firsthöhe 61,10 m), stattfinden soll und zudem
alle Maßnahmen über entsprechende Studien und Qualifizierungsverfahren abzusichern.
Hintergrund ist die, in jedem Fall zu schützende, visuelle Integrität des Kölner Doms und der
einzigartigen Kölner Stadtsilhouette. Diese sog. „Pufferzone“ wurde 14.12.2006 vom Rat der
Stadt Köln beschlossen.
Das geplante Neubauprojekt des LVR liegt außerhalb der Pufferzone, aber direkt angren-
zend. Daher ist auch dieses Projekt hinsichtlich einer Verträglichkeit mit dem Weltkulturerbe
Dom zu untersuchen.
Um die Stadtbildverträglichkeit des geplanten Bauvorhabens zu überprüfen und den oben
genannten Beurteilungs- und Abstimmungserfordernissen in Zusammenhang mit der Bauleit-
planung gerecht zu werden, wurde zwischen der Stadt Köln und dem LVR vereinbart, unter
Berücksichtigung der bestehenden Sichtfeldstudien für das konkrete Vorhaben des LVR eine
weitere Studie im Auftrag zu geben. Die durch ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERS
GmbH erarbeitete „Sichtfeldstudie Ottoplatz Köln“, November 2015 wurde daher aufbauend
auf bereits vorhandenen Sichtfeldstudien erstellt und zeigt die Auswirkungen des geplanten
Vorhabens in abstrakter, d. h. rein volumetrischer Form.
Die Überprüfung erfolgte dabei auf der im Vorfeld der Bauleitplanung erstellten Höhe aus der
Machbarkeitsstudie (70 m beziehungsweise 80 m). Die Lage des nun geplanten Hochhauses
unterscheidet sich nicht wesentlich von der in der Sichtfeldstudie angesetzten Lage, sodass
auf diese zurückgegriffen werden kann. Durch kadawittfeldarchitektur gmbh wurde eine An-
sicht im Nahumfeld der LVR Gebäudes ergänzt (mit Blick vom Stadthaus in Richtung Kölner
Dom, September 2020).
Die Ergebnisse der durchgeführten Sichtfeldstudien zeigen, dass die bauliche Erhöhung des
Gebäudes am Ottoplatz um circa 16,5 m von circa 53 m (Bestand) auf circa 69,50 m (Pla-
nung) keine erheblichen Auswirkungen auf die Sichtbeziehung zum Kölner Dom oder Verän-
derung beziehungsweise Störung der Stadtsilhouette hat.
Bei zahlreichen überprüften Standorten sind die Blickpunkte durch Grünstrukturen oder Be-
pflanzungen gefasst, verdeckt oder nach unten beschnitten.
Generell ist festzustellen, dass das geplante LVR-Hochhaus mit seiner nun vorgesehenen
Höhe von circa 69,50 m vertretbar in Bezug auf die Stadtsilhouette ist. Kritisch ist anzumer-
ken, dass die Proportion der breiten Seite des Turms gegenüber dem Bestand im Blick vom
Dom, insbesondere Heinrich-Böll-Platz, als einzige Wahrnehmungsrichtung relativ schwer
wirkt. Dieses wird jedoch aufgrund des städtebaulichen Ziel, der Erhaltung beziehungsweise
Schaffung von Arbeitsplätzen über Abwägung aller Belange in Kauf genommen.
7.6.2 Bahnhof Köln Messe/Deutz
Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln Messe/Deutz von 1914 ist mit dem nach Süden
ausgerichteten Vorplatz seit dem 18. Dezember 1991 eingetragenes Baudenkmal. Das
Kleindenkmal des KD-Ottomotors von 1931 auf dem Vorplatz des Bahnhofs Köln Messe
38
/Deutz ist seit dem 16. März 1992 als Baudenkmal in der Denkmalliste der Stadt Köln einge-
tragen.
Da das LVR-Grundstück unmittelbar gegenüber des Deutzer Bahnhofes liegt, sind Auswir-
kungen des Neubaus auf den Bahnhof und seinen Vorplatz zu erwarten. Der Neubau des
Hochhauses soll im Gegensatz zur derzeitigen Situation unmittelbar am Ottoplatz errichtet
werden. Die westliche Mantelbebauung springt jedoch nach dem Entwurf von kadawittfeld im
Vergleich zur Machbarkeitsstudie deutlich zurück. So erhält der Ottoplatz vor dem Deutzer
Bahnhof ein Äquivalent auf der südlichen Seite der Opladener Straße. Nur im Bereich des
geplanten Hochhauses kommt es zu einer geringen Reduzierung der heutigen Abstände.
Der derzeit am Ottoplatz angeordnete Parkplatz soll zukünftig zugunsten eines repräsentati-
ven Vorplatzes und einem entsprechenden Eingangsbereich weichen. Durch diese Maß-
nahme sind deutliche Verbesserungen der räumlichen Wirkungen des Ottoplatzes und des
Umfeldes zu erwarten.
Negative Auswirkungen auf das Denkmal des Deutzer Bahnhofes sind daher nicht zu erwar-
ten.
7.6.3 Denkmäler im Bereich der Neuhöfferstraße
Im Bereich der Neuhöfferstraße befinden sich insgesamt drei Wohn- beziehungsweise Ge-
schäftsgebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Die Wohnbebauungen in der Neuhöffer-
straße 26 und 28 aus dem Jahr 1914 sind seit dem 2. Mai 1991 eingetragene Baudenkmäler.
Das Wohn- und Geschäftshaus nordöstlich des Wettbewerbsbereiches in der Neuhöffer-
straße 32 ist seit dem 21.Oktober 1987 eingetragenes Baudenkmal.
Diese Denkmäler befinden sich in unmittelbarer Nähe und somit im Wirkungsbereich des
Neubaus des LVR. Zur Verbesserung der räumlichen Wirkung orientiert sich die Höhenfest-
setzung der Neuplanung der sogenannten Mantelbebauung an der Höhe der Bestandsbe-
bauung der Neuhöfferstraße. Diese Maßnahme trägt dazu bei, die Wirkung der angrenzen-
den Denkmäler nicht zu beeinflussen.
Derzeit ist die zur Neuhöfferstraße ausgerichtete Gebäudeseite durch eine geschlossene
wenig attraktive Fassadenfront gekennzeichnet. Das Bestandsgebäude ist durch eine Grenz-
mauer und einen Zaun vom öffentlichen Raum abgegrenzt. Der Neubau soll eine anspre-
chendere Architektur und Gestaltung zu allen öffentlichen Straßenräumen erhalten. Die
Mauer und der Zaun zur Neuhöfferstraße und damit die klare Abgrenzung zwischen dem pri-
vaten und öffentlichen Raum werden zukünftig entfallen. Der öffentliche Gehweg wird in die-
sem Bereich verbreitet. Dadurch ist von einer Verbesserung des Umfeldes der Baudenkmä-
ler auszugehen.
Das Baudenkmal im Norden der Neuhöfferstraße (Ecke Opladener Straße) wird zwar aus
der westlichen Blickrichtung vom Neubau des Hochhauses zum Teil verdeckt, bleibt jedoch
insbesondere aufgrund des Zurückspringens der sogenannten Mantelbebauung vom Otto-
platz weiterhin gut einsehbar.
7.6.4 Behördenbeteiligung zur Denkmalpflege
Denkmalpflegerische Belange werden in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Denk-
malschutzgesetztes (DSchG NW) von der Stadt Köln, Amt für Denkmalschutz und Denkmal-
pflege sowie ergänzend in beratender Form auch vom Landschaftsverband Rheinland, Amt
für Denkmalpflege im Rheinland wahrgenommen. In dieser Eigenschaft wurden die genann-
ten Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt.
Das Amt für Denkmalpflege im Rheinland stellte fest, dass von der Planung die Belange der
Denkmalpflege betroffen sind, weil sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebiets
der denkmalgeschützte Bahnhof Deutz, mehrere Denkmäler in der Neuhöfferstraße sowie in
Sichtweite der denkmalgeschützte Kölner Dom befinden. Alle diese Denkmäler seien nicht
nur substanziell und in ihrem Erscheinungsbild, sondern auch in ihrem Wirkungsraum („Um-
gebungsschutz“) zu schützen.
39
Mit Blick auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestünden denkmalpflegerische Be-
denken in Bezug auf den Kölner Dom, da dieser in seinem Wirkungsraum durch den Hoch-
punkt des geplanten Baukörpers gestört würde. Der Kölner Dom hat das Stadtbild über Jahr-
hunderte als einziges Gebäude überhöht und prägte weithin sichtbar die Stadtansicht und
Stadtsilhouette. Diese Alleinstellung gilt es aus denkmalpflegerischer Sicht auch weiterhin zu
erhalten. Mit dem KölnTriangle/LVR-Turm an der Hermann-Pünder-Straße sei bereits ein ho-
hes Gebäude entstanden, das die alleinige Dominanz des Kölner Doms stark reduzieren
würde. Das nun geplante, weitere Hochhaus in unmittelbarer Nachbarschaft würde insbeson-
dere im Zusammenwirken mit dem LVR-Turm stark bedrängend auf den Kölner Dom wirken.
Seine charakteristische Doppelturmfassade würde durch ein modernes Doppelturmensemble
aus den beiden Hochhäusern des LVR konterkariert werden.
Des Weiteren bestünden denkmalpflegerische Bedenken gegen die Festsetzung von Aus-
nahmen zum Zwecke von Dachaufbauten auf dem achtzehngeschossig festgesetzten Ge-
bäudeteil, die eine weitere Beeinträchtigung des Wirkungsraums des Kölner Doms mit sich
bringen würden. Aus denkmalpflegerischer Sicht des Amtes für Denkmalpflege im Rheinland
sollten alle Dachaufbauten, die nicht zwingend für den Betrieb des Gebäudes erforderlich
sind, durch die textlichen Festsetzungen ausgeschlossen werden. Für alle zwingend erfor-
derlichen Dachaufbauten sollte in den textlichen Festsetzungen eine von der Gebäudekante
deutlich zurücktretende sowie eine so weit als möglich aus dem gemeinsamen Sichtfeld mit
dem Kölner Dom abgerückte Fläche definiert werden, die sicher gewährleisten würde, dass
die erforderlichen Aufbauten nicht oder nur geringfügig in Verbindung mit dem Kölner Dom in
Erscheinung treten. Lediglich für die Fassadenbefahranlage erscheint aufgrund der techni-
schen Machbarkeit eine Ausnahme sinnhaft.
Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln erwiderte die vorgenannte
Stellungnahme mit der Feststellung, dass die denkmalpflegerischen Belange bereits durch
die, den Planungen vorgeschaltete Machbarkeitsstudie, die die Höhe des Hochhauses auch
in Bezug auf die Belange des Denkmalschutzes und die Sichtbeziehungen zum Kölner Dom
untersucht hat, berücksichtigt wurden.
In der Abwägung der denkmalpflegerischen Belange untereinander wird den Ausführungen
der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Köln gefolgt.
7.6.5 Bodendenkmäler
Das Plangebiet liegt in einem Bereich mit sehr langer Siedlungsgeschichte. Das ehemalige
ca. 310-315 nach Christus errichtete Römerkastell mit dem 12,0 m breiten und 3,0 m tiefen
als Annäherungshindernis gebaute Spitzgraben reicht bis auf weniger als 100 m an das
Plangebiet heran. Um 1 000 nach Christus wurde das Kastell in eine Abtei umgewandelt.
Während der Kölner Kriege und dem nachfolgenden Frieden von Nimwegen wurden die Be-
festigungsanlagen zerstört und geschleift.
Nach historischen Plänen verläuft ein Abschnitt der frühneuzeitlichen Befestigung von Deutz
(1632 - 1647) über das Planungsareal. Seit dem 19. Jahrhundert liegt das Plangebiet inner-
halb der 1818 - 1824 errichteten preußischen Befestigung. Im Rahmen einer militärischen
Nutzung wurden im Plangebiet im 19. Jahrhundert Magazinbauten errichtet, die mit dem be-
nachbarten preußischen Kasernenstandort in Verbindung zu bringen sind. In der 1819 - 1823
errichteten Kavalleriekaserne war zunächst das 4. Dragoner-Regiment (1823 - 1849) und
später die Deutzer Kürassiere (1850 - 1914) stationiert. Im Plangebiet wurden die letzten
obertägig erhaltenen Reste der ehemaligen Militärgebäude in der zweiten Hälfte der 1950er
Jahre abgebrochen. Während der unterirdische Denkmalbestand im überwiegenden Teil des
Plangebietes aufgrund der derzeitigen baulichen Nutzung inklusive Tiefgarage voraussicht-
lich bereits flächig zerstört ist, sind im nördlichen Teil des Untersuchungsgeländes unterir-
disch erhaltene Bestandteile der frühneuzeitlichen Befestigung und Reste der militärischen
Bebauung aus preußischer Zeit zu erwarten. Im Rahmen der Baumaßnahme werden die Bo-
dendenkmäler bauvorgreifend archäologisch untersucht und dokumentiert. Im vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Bodendenkmäler und den archäologischen
Untersuchungsbedarf aufgenommen.
40
Grundsätzlich ist aufgrund der derzeitigen baulichen Nutzung inklusive der Tiefgarage, be-
ziehungsweise ehemaligen baulichen Maßnahmen innerhalb des Plangebietes nicht von gut
erhaltenen Bodendenkmälern auszugehen. Der Denkmalbestand wird im Rahmen der
Durchführung der Baumaßnahme archäologisch erforscht und dokumentiert.
7.7 Altlasten
Durch das Büro Kühn Geoconsult wurde im Juli 2018 ein Bodengutachten erarbeitet. Das
Plangebiet liegt im Bereich des Altlastenstandortes Nummer 105112 des Altlastenkatasters
der Stadt Köln. Für diesen Altstandort liegen Hinweise für ehemalige altlastrelevante Vornut-
zungen aus der Recherche historischer Adressbücher vor. Diesen Recherchen zufolge wa-
ren im Bereich dieser Fläche und vermutlich in der Umgebung davon ein Tiefbauunterneh-
men (1932), eine Fahrzeugwerkstatt beziehungsweise Autogarage (1932 bis 1950) und eine
Kaserne (1845-1945) ansässig. Weitere Recherchen wurden bislang nicht durchgeführt. Eine
Verdachtsbewertung ist noch nicht erfolgt.
Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzungen in Verbindung mit der Dauer und dem
Zeitpunkt dieser Nutzungen ist mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von relevanten Bo-
denbelastungen auszugehen. Da die Fläche komplett überbaut ist, wird derzeit nicht davon
ausgegangen, dass von der Bodenbelastung eine Gefahr für ein Schutzgut (hauptsächlich
Mensch und Grundwasser) ausgeht. Es ist auch nicht bekannt, ob im Rahmen der damaligen
Baumaßnahmen zum LVR-Bestandsgebäude das belastete Bodenmaterial oder Teile davon
entsorgt wurden.
Da die zukünftige Nutzung ebenfalls eine fast vollständige Versiegelung des Grundstücks
vorsieht, ist nicht von Gefahren für die Schutzgüter auszugehen. Zur Baugenehmigung be-
ziehungsweise nach dem Abriss des Bestandsgebäudes werden weitere Untersuchungen zu
der Bodensituation durchgeführt und mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt. Falls
erforderlich, werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Auflagen zum Umgang
mit den Bodenbelastungen vorgesehen.
8. Umsetzung der Planung und Kosten
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurzfristig geplant. Die Pla-
nungskosten werden vom Vorhabenträger übernommen. Gleiches gilt für die Kosten der er-
forderlichen baulichen und grundstücksrechtlichen Anpassungen im Bereich der öffentlichen
Verkehrsflächen einschließlich der Baumpflanzungen. Der Stadt Köln entstehen keine Kos-
ten bei der Realisierung der Planung. Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich.
Gemäß § 12 Absatz 1 BauGB hat die Stadt Köln mit dem Vorhabenträger zur Realisierung
des Vorhabens einen Durchführungsvertrag abgeschlossen, in dem insbesondere die nach-
folgenden Durchführungspflichten bestimmt wurden:
1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 68454/04 einen vollständigen und genehmi-
gungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 10 Monate
nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb
von 6 Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 68454/04
fertig stellen und in Betrieb nehmen. Das Erreichen der betriebsfertigen Herstellung
wird der Stadt innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich angezeigt.
2. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Begrünungsmaßnahmen entsprechend den
Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 68454/04 sowie nach Maß-
gabe des Grünordnungsplanes entsprechend dem Baufortschritt innerhalb von 6 Jah-
ren nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 68454/04 zu planen
und herzustellen sowie dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Der Nachweis über
die Planung der Begrünungsmaßnahmen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens durch einen Begrünungsplan zu erbringen.
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3. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im Vorhaben- und Erschließungsplan im Ge-
biet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 68454/04 festgesetzten öffentliche
Verkehrsflächen auf seine Kosten nach Maßgabe einer Ausbauregelung herzustellen.
4. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 68454/04 ist im Bereich am Ottoplatz eine
circa 1 240 m² große Fläche festgesetzt, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit zu belasten ist. Innerhalb von vier Wochen nach grundbuchlicher Eintragung
der Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt wird der Vorhabenträger die Eintragung
der Stadt durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachweisen.
5. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, zur Absicherung der Fassadenbereiche gegen
Vogelschlag Verminderungsmaßnahmen gemäß der artenschutzrechtlichen Prüfung
Teil II herzustellen. Der Nachweis über die Herstellung der Verminderungsmaßnahmen
ist im Rahmen der Anzeige über das Erreichen der betriebsfertigen Herstellung nach
Ziffer 1. zu erbringen.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Klau Sa Vorlagen-Nummer 3493/2021 Freigabedatum 18.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 68454/04, Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln-Deutz Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 68454/04 für das Gebiet zwischen Ottoplatz, Neuhöfferstraße, Siegesstraße und westliche Grenze des Flur- stücks 1427 (Gemarkung Deutz, Flur 35) in Köln-Deutz —Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln-Deutz— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 68454/04 mit gestalterischen Fest- setzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.12.2021 Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021 Rat 14.12.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz Das derzeit noch vorhandene Gebäude auf dem Grundstück Ottoplatz 2, Baujahr Mitte der 1960er Jahre, wird durch ein Gebäude ersetzt, dass die heutigen Energiestandards einhält. Die Energieversorgung wurde in Varianten im Hinblick auf Herstellungskosten, Ersatzinvestitionen, Lebenszykluskosten sowie die Umweltwirkungen in einem Energiekonzept zum Bebauungsplanver- fahren untersucht. Die Wärme- und Kälteversorgung erfolgt durch Fernwärme, Wärmepumpen und Grundwassernut- zung. Das über Brunnen geförderte kühle Grundwasser wird mit maximal 28ºC in den Rhein abgelei- tet. Hierzu liegt bereits eine wasserrechtliche Genehmigung vor. Unterstützt wird die Energieversor- gung über eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hochhauses. Hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Baumaterialien wird eine Platin Zertifizierung (höchste Auszeich- nungsstufe) der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) erfolgen und die Kriterien des zirkulären Bauens sollen erfüllt werden. Das heute nahezu vegetationsfreie Grundstück kann durch Dachbegrünung, Dachgärten und begrün- te Flächen eine Gebäudeisolierung und eine CO2 Bindung erreichen. Maßnahmen zur Energieeffizienz und Energieeinsparung, Einsatz erneuerbarer Energien, Ressour- ceneffizienz und Ressourcenschutz sowie nachhaltige Mobilität können die durch die größere Bau- masse, die höhere Ausnutzung, die höhere Verkehrsleistung zu erwartende höhere Emissionserzeu- gung kompensieren. Anlass und Ziel der Planung sowie Wettbewerbsverfahren Die Absicht des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), ein neues Büro- und Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück Ottoplatz 2 in Köln-Deutz zu errichten, führte in der Sitzung des Stadtentwick- lungsausschusses am 23.06.2015 zum Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die weiteren verfahrensleitenden Vorgaben, insbesondere einen städtebaulichen Wettbewerb inner- halb des Bebauungsplanverfahrens durchzuführen. In der Folge wurde zur städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten Neubebauung sowie um eine nachhaltige und mit dem Umfeld verträgliche städtebauliche Entwicklung des Standortes für ein Büro- und Verwaltungsgebäude zu gewährleisten, zwischen Oktober 2016 und Januar 2017 ein Realisie- rungswettbewerb durchgeführt. Neben der funktionalen und architektonischen Aufgabenstellung galt es eine überzeugende städtebauliche Lösung zu entwickeln, die unter Berücksichtigung des neuge- stalteten Vorplatzes des Bahnhofs Köln Messe/Deutz eine einprägsame Stadtteilsilhouette und eine hohe Qualität des öffentlichen Raumes erzeugt. Das Büro "kadawittfeldarchitektur" aus Aachen ging als Sieger dieses Wettbewerbs hervor und wurde vom Preisgericht zur Realisierung empfohlen. 3 Umstellung des Bebauungsplanverfahrens Vor diesem Hintergrund hat der LVR 2019 die Umstellung des Planverfahrens im Sinne der Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens beantragt. Der Stadtentwicklungsausschuss ist in seiner Sitzung am 19.09.2019 dem Antrag gefolgt und hat den Beschluss über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Absatz 2 BauGB gefasst. Der vorgenannte Siegerentwurf wurde im Hinblick auf die baulichen und nutzungsspezifischen Anfor- derungen des LVR weiter konkretisiert und überarbeitet. Nach diesen vertiefenden Detailplanungen wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan ausgearbeitet sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse aus dieser Beteiligung wurden in die weitere Bearbei- tung des Verfahrens eingestellt. Offenlage des Planentwurfes Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes 68454/04 mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung erfolgte nach der Bekanntmachung am 04.08.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 12.08. bis zum 17.09.2021. Im Zeitraum der Offenlage ist 1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls über die Offenlage informiert. Satzungsbeschluss Die Ratsentscheidung zum Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vor- haben- und Erschließungsplan muss unter der Gesamtschau der für den Verfahrensverlauf wesentli- chen Stellungnahmen und Beschlüssen erfolgen. Aus diesem Grund sind die Ergebnisse der frühzei- tigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus dem Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 19.09.2019 aktualisiert in diese Beschlussvorlage übernommen worden. Vorberatungen Beschlussfassung über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und die Vorgaben zur Ausar- beitung des Bebauungsplan-Entwurfes (Vorlagen Nummer 2510/2019) BV 1 12.09.2019 TOP 3.9 ungeändert empfohlen StEA 19.09.2019 TOP 10.3 ungeändert beschlossen Mitteilung über die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes 68454/04 (Vorlagen Nummer 2483/2021) BV 1 02.09.2021 TOP 9.21 Kenntnisnahme StEA 09.09.2021 TOP 17.2 Kenntnis genommen Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan (Befangenheit) Anlage 2 Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit und ToeB Anlage 3 Stellungnahmen Beteiligung ToeB (nach § 4 Absatz 2 BauGB) Anlage 4 Stellungnahmen aus Offenlage (nach § 3 Absatz 2 BauGB) Anlage 5 Satzungsbegründung (nach § 9 Absatz 8 BauGB) Anlage 6 Bebauungsplan 68454/04 (Blatt 1 bis 3 – Verkleinerungen unmaßstäblich) Anlage 7 Textliche Festsetzungen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3493/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.11.2021
- Erstellt
- 04.10.2021 07:24