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2025/0229

Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -, Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 11.08.2025

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2025/0229

5434 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.08.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0229 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -, 
Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 11.08.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der 
Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlage) gingen die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im 
Sinne der jeweiligen Prüfung ( Anlage 1) abschließend entschieden.  
 
2. Dem Entwurf der Aufhebungssatzung zum  vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43  
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173  – (Anlage 2) und der dazugehörigen Begründung 
(Anlage 3) wird zugestimmt.  
 
3. Der Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43  
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2) wird zur Satzung beschlossen.

- 2 - 
Anlagen: Anlage 1 Abwägungstabelle Träger öffentlicher Belange  
Anlage 2 Aufhebungssatzung  
Anlage 3 Begründung zur Aufhebungssatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2025/0229 vom 11.08.2025:  
 
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43  
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – hat Planungsrecht für ein Wohn- und 
Geschäftsgebäude, bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit max. 
1.050 m² Verkaufsfläche un d ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine 
eingeschossige Tiefgarage mit 41 Stellplätzen  geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war 
es, die Nahversorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem 
Wohnraum – welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern.  
 
Der Vorhabenträger hat entschieden das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt 
daraufhin die weitere Realisierung ein. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr 
nachkommen, das Vorhaben nach d en im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen 
fertigzustellen.  
 
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB gehalten 
vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB kein Wechsel 
des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt Darmstadt von ihrem 
Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 
bis 173 – aufzuheben. Die Stadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß 
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfa chte Verfahren nach § 13 BauGB an. Dabei ist auf einen 
Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung und auf Angaben zu umweltrelevanten 
Informationen zu verzichten. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der 
Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange kann verzichtet werden, wovon hier 
ebenfalls Gebrauch gemacht w urde. 
 
Der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung wird im Anschluss im 
Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. Die Aufhebungssatzung des 
vorhabenbezogenen Be bauungsplans A  43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – wird 
damit in Kraft treten.  
 
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an dieser  
Stelle teilweise ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die 
Kleine Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück.  
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zusammengefasst und geprüft. Aus der Öffentlichkeit gingen keine Anregungen oder 
Stellungnahmen ein. 
 
Zu 2.: 
Der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter 
Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2), ist mit ihrer Begründung (Anlage 3) zuzustimmen. 
 
Zu 3.: 
Der Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – 
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2) ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu 
beschließen. 
Die Aufhebungssatzung tritt anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft.

- 4 - 
 
 
Dezernat III 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat

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Anlage 2 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Satzung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 – Frankfurter 
Landstraße 171 bis 173 –  
 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I 
S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. Nr. 24), sowie 
des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 
03.11.2017 (BGBI. I S. 3634, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 
(BGBI. I Nr. 394), wird gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom __.__.___ 
folgende Satzung erlassen: 
 
 
§ 1 Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43 – Frankfurter Land-
straße 171 bis 173 – 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – für die 
Grundstücke zwischen der Frankfurter Landstraße (Nr. 171 bis 173) und der Darmstädter 
Straße (Nr. 17 bis 19) nördlich der Kreuzung der Frankfurter Landstraße mit der Unteren 
Mühlstraße und der Ettesterstraße, Gemarkung Arheilgen Flur 1, Nr. 100/1, 100/4, 101/2, 
102/1, 103/4, 104/1 sowie jeweils teilweise die Straßenparzellen Flur 1, Nr. 113/5 und Flur 
10, Nr. 639/5 sowie Darmstädter Straße Flur 1, Nr. 289, in Kraft getreten am 16.03.2022, 
wird aufgehoben. 
 
§ 2 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den __.__.____   Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
       Michael Kolmer, Stadtrat

Planvermerke zum Aufhebungsverfahren 
 
 
Aufstellungsbeschluss: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2025. 
 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter 
Echo“ am 27.06.2025. 
 
 
Öffentliche Auslegung: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2025. 
 
Bekanntmachung der Veröffentlichung der Aufhebungsunterlagen im Internet und der weite-
ren Zugangsmöglichkeit im Darmstädter Echo“ am 27.06.2025. 
 
Veröffentlichung der Aufhebungsunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  mit
 Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Internet in der Zeit vom 
30.06.2025 bis einschließlich 30.07.2025 und weitere Zugangsmöglichkeit durch öffentliche 
Auslegung der genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Stadtplanungsamt, Stadthaus 
West, Mina-Rees-Straße 12, 64295 Darmstadt. 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 
 
Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 
Aufhebung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 
Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom 30.06.2025. 
 
 
Satzungsbeschluss: 
 
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan und der im Plan enthaltenen Satzung wurde gem. § 10 
Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am      . 
 
Diese Ausfertigung stimmt mit der zur Satzung beschlossenen Satzung überein. 
 
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________ 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Der Dezernent

Bekanntmachung: 
 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB im „Darmstädter Echo“ 
am      . 
 
 
Inkrafttreten: 
 
Inkrafttreten dieser Satzung am ___________. 
 
Darmstadt, den ___________ 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Der Dezernent

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10316 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Aufhebungsverfahren 
Abgeschlossene Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Stand: 11.08.2025   Seite 1 von 5 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.1 e-netz Südhessen AG, Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt  
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 22.07.2025: 
 
Wir nehmen dazu Stellung für die Netze der ENTEGA AG und der e -netz 
Südhessen AG und ENTEGA Medianet GmbH. 
 
Im Gebiet der Stadt Darmstadt sind wir Netzbetreiber folgender Sparten: 
Strom, Gas, Wasser und Straßenbeleuchtung. 
 
Wir nehmen zur Kenntnis, dass der rechtskräftige Bebauungsplan A 43 – 
"Frankfurter Landstraße 171 bis 173" aufgehoben wird und dadurch der 
Bebauungsplan A 7.1 – "An der Reitbahn" seine Rechtsgültigkeit zurück 
erhält. 
 
Gegen die Aufhebung des Bebauungsplane s A 43 haben wir keine 
Bedenken. 
 
Sollte die Aufhebung nicht erfolgen bitten wir Sie bei der weiteren Planung 
folgendes zu beachten: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel unseres 
Unternehmens bzw. der ENTEGA AG. Notwendige Leitungsu mlegungen 
gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen 
geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
 
Unsere vorhandenen Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Längs der 
Leitungen ist ein Schutzstreifen von beidseitig jeweil s einem Meter von 
Bebauung freizuhalten. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Leitungen 
auf Kosten des Veranlassers umgelegt werden. 
 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf dieser Wohn und Gewerbeansiedlung wird 
der Bau einer Transformatorenstationen erforderlich. 
 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erforderlich, frühzeitig in die 
Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit Ladesäulen für 
Elektrofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. Daraus kann ein 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Anlage 1

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Aufhebungsverfahren 
Abgeschlossene Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Stand: 11.08.2025   Seite 2 von 5 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Mehrbedarf an Flächen für die Errichtung von  zusätzlichen 
Transformatorenstationen zur Sicherstellung des Energiebedarfs für die E -
Mobilität resultieren. 
 
Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind die Flächen zur 
Errichtung von Transformatorenst ationen bereits in die Bauleitplanung als 
Vorhalteflächen mit aufzunehmen. 
 
Ein Angebot über die Errichtung, Änderung oder Verdichtung der 
Straßenbeleuchtung erhalten Sie auf Anfrage von unserer 
Beleuchtungsabteilung. 
 
Unterrichten Sie uns bitte auch über den weiteren Verlauf Ihrer Planungen. 
 
Bitte holen Sie sich vor Baubeginn die Bestandspläne sowie unser „Merkblatt 
zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ über unser Online -Portal 
(www.e-netz-suedhessen.de/bauen-anschliessen/planauskunft-fuer-
bauvorhaben) ein. 
 
1.2 IHK Darmstadt Rhein Main Neckar, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt  
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 08.07.2025: 
 
mit Bedauern nehmen wir die geplante Aufhebung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 zur Kenntnis. 
 
Bereits im Rahmen der ursprünglichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
hat sich die Industrie - und Handelskammer Darmstadt ausdrücklich für die 
Umsetzung des Projekts ausgesprochen. Die Planung erfüllte zentrale 
stadtentwicklungspolitische Zielsetzungen, zu denen sich die IHK 
nachdrücklich bekennt: 
 
Stärkung der Nahversorgung im Ortszentrum : Der geplante 
Lebensmittelmarkt in zentraler Lage von Arheilgen hätte die Nahversorgung 
gestärkt, den Stadtteil belebt und als Frequenzbringer auch positive Impulse 
für umliegende Einzelhandelsbetriebe gesetzt. 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Aufhebungsverfahren 
Abgeschlossene Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Stand: 11.08.2025   Seite 3 von 5 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Verknüpfung von Wohnen und Gewerbe : Die Kombination aus 
Einzelhandel und 15 Wohneinheiten – darunter acht öffentlich geförderte – 
entsprach dem Leitbild einer nachhaltigen und sozial durchmischten 
Stadtentwicklung. Sie stand beispielhaft für die „Stadt der kurzen Wege“, wie 
sie auch in einschlägigen Fachgutachten (z. B. Studie der TU Darmstadt) 
empfohlen wird. 
 
Städtebaulicher und ökologischer Mehrwert : Das Projekt zeichnete sich 
durch eine sensible Einbindung in das Ortsbild, eine hohe städtebauliche 
Qualität sowie durch Maßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung, eine 
eingehauste Anlieferung und eine g emeinsam genutzte  Tiefgarage aus. 
Auch die Berücksichtigung des Lärmschutzes und der Barrierefreiheit 
wurden positiv bewertet. 
 
Vor diesem Hintergrund sehen wir in der nun vorgesehenen Aufhebung eine 
verpasste Chance für die nachhaltige Weiterentwicklung d es Arheilger 
Zentrums. Es ist bedauerlich, dass ein aus stadtplanerischer Sicht 
durchdachtes Vorhaben nicht zur Umsetzung gelangt. 
 
Deshalb möchten wir betonen, dass Projekte dieser Größenordnung eine 
verlässliche und transparente Kommunikation seitens der  Verwaltung 
erfordern – sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als auch gegenüber den 
beteiligten Unternehmen. Es ist aus Sicht der IHK äußerst bedauerlich, dass 
infolge dieser Versäumnisse ein Unternehmen, das erhebliche Ressourcen 
und Planungsaufwand invest iert hat, letztlich auf fehlenden politischen 
Rückhalt stößt. Ein solcher Verlauf untergräbt die Planungs - und 
Investitionssicherheit und birgt letztlich die Gefahr, dass die Verlässlichkeit 
der kommunalen Prozesse auch bei Projekten in der Zukunft in Frage gestellt 
wird. 
 
Schlussendlich ist die Planaufhebung ein richtiger Schritt, wenn keine 
Umsetzung mehr erfolgen wird und kein neuer Vorhabenträger bereitsteht. 
Dennoch sollte aus Sicht der IHK weiterhin aktiv nach städtebaulich 
tragfähigen Lösungen für da s betreffende Grundstück gesucht werden, um 
den Standort Arheilgen auch künftig zukunftsfähig zu gestalten.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Aufhebungsverfahren 
Abgeschlossene Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Stand: 11.08.2025   Seite 4 von 5 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.3 Regierungspräsidium Darmstadt , Wilheminenstraße 1 -3, 64285 
Darmstadt 
 
 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung 28.07.2025: 
 
A. Beabsichtigte Planung 
Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter 
Landstraße 171 bis 173 – hat Planungsrecht für ein Wohn - und 
Geschäftsgebäude, bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt 
mit ca. 1.050 m² Verkaufsfläche und ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 
Wohnungen sowie für eine eingeschossige Tiefgarage mit 41 Stellplätzen 
geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war es, die Nahversorgung im 
Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem Wohnraum 
zu verbessern. 
 
Der Vorhabenträger hat entschieden, das Vorhaben nicht weiter 
fortzuführen. Die Realisierung wird daraufhin eingestellt. 
 
Die Gemeinden sind daher gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB gehalten, 
vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 
BauGB kein Wechsel des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt von ihrem Recht Gebrauch den 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 
173 – aufzuheben. 
 
B. Stellungnahme 
 
I. Abteilung III Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr 
 
Dezernat III 31.2 – Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen 
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB nehme ich aus der Sicht der 
Raumordnung wie folgt Stellung: 
 
Die vorgesehene Fläche liegt innerhalb eines im Regionalplan 
Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) 
ausgewiesenen Vorranggebiet Siedlung, Bestand sowie in einem 
Siedlungsbeschränkungsgebiet. 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Aufhebungsverfahren 
Abgeschlossene Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Stand: 11.08.2025   Seite 5 von 5 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Aus re gionalplanerischer Sicht werden die Rückabwicklung und die 
Aufhebung der o.g. Bauleitplanung bedauert. Es bestehen ungeachtet 
dessen keine Bedenken gegen das Vorhaben. 
 
II. Abteilung IV/Da – Umwelt Darmstadt 
 
Aus Sicht der Abteilung Umwelt Darmstadt bestehen keine Bedenken gegen 
die Aufhebung. 
Hinweise und Anmerkungen werden keine vorgebracht. 
 
III. Abteilung IV/Wi – Umwelt Wiesbaden 
Dezernat IV/Wi 44 – Bergaufsicht 
Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen. Es 
befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe im 
Planbereich und dessen näherer Umgebung. Im Plangebiet ist bisher kein 
Bergbau umgegangen. 
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte 
entgegen. 
 
IV. Abteilung V - Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur - und 
Verbraucherschutz 
Dezernat V 53.1 – Naturschutz (Planungen und Verfahren) 
Eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde ist gemäß § 43 Abs. 1 
des Hessischen Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der 
Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz – HeNatG) vom 25. Mai 2023 
(GVBl. 2023, S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur 
Modernisierung und Digitalisierung des Verkündungswesens vom 28. Juni 
2023 (GVBl. 2023, S. 473) nicht gegeben (siehe hierzu auch Ziffer 3.5 des 
Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und 
Wohnen über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange (TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch 
(BauGB) vom 11. Dezember 2019 -StAnz. 52/2019 S. 1373).

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303 Zeichen

Punkt 8: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
, Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2025/0229) 
 
 
Der Ausschuss für Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Stadtplanung 
empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage 
zuzustimmen.

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468 Zeichen

Punkt 16: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
, Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2025/0229) 
 
Für die 3 Beschlusspunkte der Vorlage wird getrennte Abstimmung beantragt.  
 
Punkt 1: 
 
Dem Punkt 1 des B eschlussvorschlages wird einstimmig zugestimmt.  
 
Punkt :2 
 
Dem Punkt 2 des Beschlussvorschlages wird einstimmig zugestimmt.  
 
Punkt 3 
 
Dem Punkt 3 des Beschlussvorschlages wird einstimmig zugestimmt.

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18687 Zeichen

Anlage 3 
 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 
Aufhebung 
 
Begründung 
(§ 9 Abs. 8 BauGB) 
 
 
11.08.2025 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Dezernent III: 
 
 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

Bebauungsplan   Seite 2 
 
Teil A: Städtebauliche Begründung 
1. Ziel und Zweck der Planaufhebung, Planerfordernis ................................ .................... 3 
2. Rechtsgrundlagen ................................ ................................ ................................ ........... 3 
3. Nicht mehr verfolgte Planung ................................ ................................ ......................... 3 
4. Verfahren (nach § 13 BauGB) ................................ ................................ ......................... 4 
4.1 Aufstellungs- und Offenlagebeschluss ................................ ................................ ............... 4 
4.2 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ................................ ....................... 5 
4.3 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 
BauGB ................................ ................................ ................................ ...............................  5 
4.4 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Informationen ..................... 5 
5. Lage des ursprünglichen Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich des 
aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 ................................ ....... 6 
6. Planungsrechtliche Situation nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes A 43 ................................ ................................ ................................ ... 6 
6.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan ................................ ............ 6 
6.2 Flächennutzungsplan ................................ ................................ ................................ ......... 6 
6.3 Bebauungsplan ................................ ................................ ................................ .................. 7

Bebauungsplan   Seite 3 
 
1. Ziel und Zweck der Planaufhebung, Planerfordernis 
 
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 – Frankfurter Land-
straße 171 bis 173 – mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurden der bestehende Be-
bauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – sowie ein Teil des Bebauungsplans A 7.2 – Um 
die Kleine Brückenstraße – im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
A 43 ersetzt. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 wurden die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die neu geplante Bebauung der Grundstücke im Gel-
tungsbereich geschaffen. 
 
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frank-
furter Landstraße 171 bis 173 – hat Planungsrecht für ein Wohn- und Geschäftsgebäude, 
bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit ca. 1.050 m² Verkaufsfläche 
und ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine eingeschossige Tiefga-
rage mit 41 Stellplätzen geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war es, die Nahver-
sorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem Wohnraum – 
welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern. 
 
Der Vorhabenträger hat entschieden, das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt da-
raufhin die weitere Realisierung ein. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr nachkom-
men, das Vorhaben nach den im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen fertigzustel-
len. 
 
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB ge-
halten, vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB 
kein Wechsel des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt von ihrem Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – 
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – aufzuheben. 
 
Mit Inkrafttreten der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – 
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an dieser 
Stelle ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die Kleine 
Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück. 
2. Rechtsgrundlagen 
 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch 
Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394) 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24) 
3. Nicht mehr verfolgte Planung 
 
Das innerörtliche Plangebiet mit einer Größe von 2.977 m² wird im Osten durch die 
Darmstädter Straße und im Westen durch die Frankfurter Landstraße begrenzt. 
Die Planaufstellung war erforderlich, weil nach den Festsetzungen der ersetzten Bebau-
ungspläne A 7.1 und A 7.2 das Vorhaben nicht möglich war. Mit dem Vorhaben sollte das 
Stadtteilzentrum gestärkt und langfristig gesichert werden und somit ein Ziel der Einzel-
handels- und Zentrenkonzepte (2004, 2009, 2012, 2016) umgesetzt werden. 
 
Die geplante Projektierung umfasste die Errichtung von 15 Wohneinheiten, einem großflä-
chigen Lebensmittelmarkt mit maximal 1.050 m² Verkaufsfläche sowie einer Tiefgarage 
mit 41 Stellplätzen. Konzipiert war ein Mix von Zwei- bis Vierzimmerwohnungen mit Kü-
che, Bad und Balkon. Im Bereich der Frankfurter Landstraße sollten die Wohnungen barri-
erefrei erschlossen werden. Insgesamt waren 8 öffentlich geförderte Wohnungen geplant.

Bebauungsplan   Seite 4 
 
Die Wohnungsgrößen richteten sich nach den Anforderungen der Wohnraumförderung für 
Haushalte mit geringen Einkommen (4 Wohnungen) bzw. nach den Richtlinien für Haus-
halte mit mittlerem Einkommen (4 Wohnungen). Hiermit wurde die im Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017 („Sicherung des sozial geförderten Woh-
nungsbaus“, MV-Nr. 2017/0031) vorgegebene Quotenregelung eingehalten und übertrof-
fen. 
 
Die Planung sollte der Stärkung und langfristigen Sicherung des Stadtteilzentrums Arheil-
gen und der Errichtung von teilweise öffentlich gefördertem Wohnraum dienen. Dem vor-
habenbezogenen Bebauungsplan A 43 gelang es, eine Vielzahl an grundlegenden Zielen 
der aktuellen bundesweiten Stadtentwicklung (Nutzungsmischung, Stadt der kurzen 
Wege, Nachverdichtung, Schaffung von preisgünstigem Wohnraum, Verbesserung der 
fußläufigen Nahversorgung, Stärkung des Umweltverbunds, effiziente Parkraumgestal-
tung in Tiefgaragen) in sich zu vereinen. Dadurch stellte er eine nachhaltige städtebauli-
che Weiterentwicklung des Arheilger Zentrums dar. 
 
Da das Stadtteilzentrum im Kernbereich mit einem ausdifferenzierten und ergänzenden 
Angebot an zentrenrelevantem Einzelhandel gestärkt und städtebaulich verdichtet werden 
soll, orientierte sich die Bebauung an der höheren Dichte der südlichen Reitbahn. Dabei 
sollte das historische Ortsbild gewahrt bleiben. 
 
Das Vorhaben berücksichtigte grün- und landschaftsplanerische Elemente, indem die ge-
samten Flachdächer sowie einzelne Fassaden begrünt werden sollten. Am Gebäudeteil 
an der Darmstädter Straße war eine Grün - und Spielfläche mit einem hochstämmigen 
Baum 1. Ordnung vorgesehen. Insgesamt wies das Vorhaben dadurch eine deutlich posi-
tive Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vor. Energetisch sollte der gesetzliche Standard 
eingehalten werden, ebenso sollten zur Förderung der erneuerbaren Energien Photovolta-
ikanlagen auf den Flachdachflächen errichtet werden. Insgesamt wäre das Vorhaben 
durch die vorgenannten und durchzuführenden Maßnahmen stadtklimatologisch verträg-
lich gewesen. 
 
Die Anlieferung für den erdgeschossigen Markt hätte ausschließlich über die Frankfurter 
Landstraße erfolgen sollen. Der am nördlichen Rand des Grundstückes gelegene Anliefe-
rungsbereich für LKW wurde aus Gründen des Lärmschutzes und des Nachbarschutzes 
vollständig eingehaust geplant. Die Tiefgarage sollte sowohl den Kundinnen und Kunden 
des Marktes als auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der neuen Wohnungen dienen 
und wäre durch eine gemeinsame Zu- und Abfahrt über die Frankfurter Landstraße er-
reichbar gewesen. Die Zu- und Abfahrt wurde in das Gebäude integriert geplant, um diese 
städtebaulich besser einzufügen und auch hier einen möglichst optimierten Immissions-
schutz gewährleisten zu können. 
4. Verfahren (nach § 13 BauGB) 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß 
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB an. 
4.1 Aufstellungs- und Offenlagebeschluss 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 24.06.2025 den Aufstellungs- und Offenlage-
beschluss für das Aufhebungsverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 
 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungs- 
und Offenlagebeschlusses erfolgte am 27.06.2025 im Darmstädter Echo. 
Im Anschluss der Bekanntmachung wurden die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
für die Dauer von mindestens 30 Tagen ausgelegt.

Bebauungsplan   Seite 5 
 
4.2 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 
Die Planungsunterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wur-
den entsprechend der Bekanntmachung vom 30.06.2025 bis einschließlich 30.07.2025 ins 
Internet eingestellt und parallel im Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
öffentlich ausgelegt. 
Es gingen bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Stellungnahmen von Seiten der 
Öffentlichkeit ein. 
4.3 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 
2 BauGB 
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die 
Planung berührt sein könnten, wurden durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rah-
men der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom 30.06.2025 zur Abgabe einer 
Stellungnahme zum Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – aufgefordert. 
Parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden 
die Nachbargemeinden zur Stellungnahme aufgefordert. Ebenfalls fand eine verwaltungs-
interne Abstimmung mit den städtischen Stellen sowie den unteren Verwaltungsbehörden 
statt. 
Insgesamt gingen 3 Rückmeldungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher 
Belange ein. Seitens der städtischen Stellen wurden 2 Stellungnahmen erfasst. 
Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert: 
− Regionalplanerische Ziele und Ausweisungen 
− Leitungstrassen im Plangebiet 
− Mindestabstand zu Versorgungsleitungen bei Anpflanzungsmaßnahmen 
− Stromversorgung und Energiebedarf 
− Bedauern über die Aufhebung aufgrund der stadtentwicklungspolitischen Zielset-
zungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 
o Stärkung der Nahversorgung 
o Verknüpfung von Wohnen und Gewerbe 
o Städtebaulicher und ökologischer Mehrwert 
− Verlässlichkeit der lokalen kommunalen Prozesse 
 
− Beschreibung des Geltungsbereichs in § 1 des Satzungsentwurfs zur Aufhebung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 
− Versorgung mit Grünflächen in der Nachbarschaft 
− Verbindung und Vernetzung von Freiräumen 
− Rückkauf von Grundstücken 
− Erhalt der Platane und des weiteren Baumbestandes 
− angespannte klimatische Situation  
4.4 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Informationen 
Alle fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden planerisch objektiv geprüft und bewertet. 
Die Bewertung und mögliche Auswirkungen auf die Planung durch die vorgetragenen An-
regungen, Bedenken und Hinweise sind in den Abwägungsdokumenten dargelegt.  
Einer vorgetragenen Anregung wurde gefolgt, die Ergebnisse wurden im Satzungsentwurf 
zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 berücksichtigt. 
Diese Gesamtabwägung, wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Die 
Abwägungsergebnisse der einzelnen Stellungnahmen werden den Behörden und sonsti-
gen Trägern öffentlicher Belange zugesandt.

Bebauungsplan   Seite 6 
 
5. Lage des ursprünglichen Plangebietes und räumlicher Geltungs-
bereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans A 43 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43  
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im Zentrum des Stadt-
teils Arheilgen, ca. 130 m nördlich der Kreuzung Frankfurter Landstraße mit der Unteren 
Mühlstraße und der Ettesterstraße. 
 
Das Plangebiet grenzt im Westen an d ie Frankfurter Landstraße und im Osten an die 
Darmstädter Straße an. 
 
Darin überplant wurden die Flurstücke Gemarkung Arheilgen, Flur 1, Nr. 100/1, 100/4, 
101/2, 102/1, 103/4, 104/1 sowie teilweise die Straßenparzellen der Frankfurter Land-
straße Nr. 113/5 und Flur 10, Nr. 639/5 und der Darmstädter Straße Flur 1, Nr. 289. 
6. Planungsrechtliche Situation nach der Aufhebung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes A 43 
6.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 
 
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebau ungsplanes A 43 hat keine Auswirkungen 
auf regionalplanerische Belange. 
6.2 Flächennutzungsplan 
 
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43 hat keine Auswirkungen 
auf den Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Bebauungsplan   Seite 7 
 
6.3 Bebauungsplan 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan A 43 über-
plant derzeit innerhalb seines Geltungsbereiches einen Teilbereich des ersetzten Bebau-
ungsplans A 7.1 – An der Reitbahn – sowie des ersetzten Bebauungsplans A 7.2 – Um die 
Kleine Brückenstraße –. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                    Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43  
                                    – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 
 
Abb. 2: Ausschnitt Bebauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann 
- bauer 
 
 
Abb. 3: Bereich der Überschneidung von Bebauungsplan A 7.2 – Um die Kleine Brückenstraße – und aufzuhe-
bendem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt

Bebauungsplan   Seite 8 
 
Die Darmstädter Straße ist im Bebauungsplan A 7.2 – Um die Kleine Brückenstraße – als 
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der aufzuhebende vorhabenbezogene Bebauungs-
plan A 43 überplant hier einen kleinen Teil der Darmstädter Straße. 
 
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an dieser 
Stelle ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die Kleine 
Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück. 
 
Für den Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 
trifft der Bebauungsplan A 7.2 lediglich die Festsetzung öffentliche Straßenverkehrsfläche, 
die nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 wieder rechtswirk-
sam wird. 
 
Für den Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 
trifft der Bebauungsplan A 7.1 dann wieder die nachfolgend aufgeführten Festsetzungen, 
die nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 wieder rechtswirk-
sam werden: 
 
Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Besonderes Wohngebiet“ festgesetzt.  
Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Ver-
gnügungsstätten und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Oberhalb 
des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. Bei bestehenden landwirtschaftlichen 
Betrieben sind Erneuerungsmaßnahmen zulässig. 
 
Für das Maß der baulichen Nutzung wird an der Frankfurter Landstraße eine zwingend -
zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Teilbereiche sind als eingeschossige überdachte 
Zufahrtsrampen von Tiefgaragen oder auch als oberhalb des Erdgeschosses eingeschos-
sig überbaubare oder zu überbauende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Für die hin-
teren Grundstücksbereiche werden ein und zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt, 
wobei auch die flächenhafte Ausdehnung der jeweiligen Geschossigkeit genauer definiert 
wird. Darüber hinaus wird auf die überbaubaren Grundstücksflächen und die Maße des 
§ 17 BauNVO verwiesen. 
 
Als Bauweise wir d geregelt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Ge-
bäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind. Die straßenseitige Bebauung wird 
jeweils durch Baulinien definiert. 
 
Für die umgebenden Grundstücksfreiflächen werden Gartenflächen und f ür den mittig im 
Plangebiet gelegenen Spielplatz eine öffentliche Grünfläche mit Durchgang festgesetzt, wo-
bei mehrere Bäume zu erhalten sind. Darüber hinaus überlagert die Festsetzung einer Tief-
garage das Plangebiet. 
 
Wie in der nachfolgenden Abbildung ver deutlicht, wird für einen Teilbereich entlang der 
Darmstädter Straße festgesetzt, dass in einem gekennzeichneten Gebiet Gebäude in ihrer 
äußeren Bauform zu erhalten sind, weil sie alleine oder im Zusammenhang mit anderen 
baulichen Anlagen das Ortsbild präg en und von städtebaulich -geschichtlicher Bedeutung 
sind. Davon ist auch ein Teilbereich des nun aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – an der Darmstädter Straße betrof-
fen.

Bebauungsplan   Seite 9 
 
  
Abb. 4: Erhaltungsbereich (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann 
– bauer 
 
Der Bebauungsplan A 7.1 sieht im südlichen Teilgebiet auch zwei Fußwegeverbindungen 
zwischen der Darmstädter Straße und der Frankfurter Landstraße vor, deren Lage die nach-
folgende Abbildung verdeutlicht: 
 
 
Abb. 5: Wegeverbindungen (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann 
– bauer 
 
Die südliche Wegeverbindung existiert und war vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
A 43 nicht betroffen. Die nördliche festgesetzte Wegeverbindung, ist nie hergestellt wor-
den; durch die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 tritt diese Fest-
setzung wieder in Kraft. 
 
Nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 richtet sich die Zuläs-
sigkeit von Vorhaben auf den Grunds tücken, die durch den  vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan A 43 überplant waren, wieder allein nach den Festsetzungen des Bebauungs-
plans A 7.1.

anlage 4

5511 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.08.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 BA 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0229 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
261 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -, 
Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 11.08.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der 
Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlage) gingen die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im 
Sinne der jeweiligen Prüfung ( Anlage 1) abschließend entschieden.  
 
2. Dem Entwurf der Aufhebungssatzung zum  vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43  
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173  – (Anlage 2) und der dazugehörigen Begründung 
(Anlage 3) wird zugestimmt.

- 3 - 
3. Der Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43  
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2) wird zur Satzung beschlossen.  
 
Anlagen: Anlage 1 Abwägungstabelle Träger öffentlicher Belange  
Anlage 2 Aufhebungssatzung  
Anlage 3 Begründung zur Aufhebungssatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 20.08.2025 
 
Der Vorlage wird zugestimmt .

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2025/0229 vom 11.08.2025:  
 
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43  
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – hat Planungsrecht für ein Wohn- und 
Geschäftsgebäude, bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit max. 
1.050 m² Verkaufsfläche un d ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine 
eingeschossige Tiefgarage mit 41 Stellplätzen  geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war 
es, die Nahversorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem 
Wohnraum – welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern.  
 
Der Vorhabenträger hat entschieden das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt 
daraufhin die weitere Realisierung ein. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr 
nachkommen, das Vorhaben nach d en im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen 
fertigzustellen.  
 
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB gehalten 
vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB kein Wechsel 
des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt Darmstadt von ihrem 
Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 
bis 173 – aufzuheben. Die Stadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß 
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfa chte Verfahren nach § 13 BauGB an. Dabei ist auf einen 
Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung und auf Angaben zu umweltrelevanten 
Informationen zu verzichten. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der 
Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange kann verzichtet werden, wovon hier 
ebenfalls Gebrauch gemacht w urde. 
 
Der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung wird im Anschluss im 
Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. Die Aufhebungssatzung des 
vorhabenbezogenen Be bauungsplans A  43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – wird 
damit in Kraft treten.  
 
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an dieser 
Stelle teilweise ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die 
Kleine Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück.  
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zusammengefasst und geprüft. Aus der Öffentlichkeit gingen keine Anregungen oder 
Stellungnahmen ein. 
 
Zu 2.: 
Der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter 
Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2), ist mit ihrer Begründung (Anlage 3) zuzustimmen. 
 
Zu 3.: 
Der Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – 
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2) ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu 
beschließen.

Die Aufhebungssatzung tritt anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
Dezernat III 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat

anlage 6

261 Zeichen

Punkt 19: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -, 
Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss) 
 (V-Nr. 2025/0229) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

Beratungsverlauf (4)

TOP 261
TOP 8
TOP 19
TOP 16

Orte (8)

  • Frankfurter Landstraße 171
  • Rheinstraße 89
  • Kleine Brückenstraße
  • Darmstädter Straße
  • Mühlstraße
  • Ettesterstraße
  • Mina-Rees-Straße 12
  • Dornheimer Weg 24

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0229
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.08.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00