2025/0229
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -, Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss)
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2025/0229
5434 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.08.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0229
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -,
Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 11.08.2025
Beschlussvorschlag :
1. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der
Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlage) gingen die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im
Sinne der jeweiligen Prüfung ( Anlage 1) abschließend entschieden.
2. Dem Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2) und der dazugehörigen Begründung
(Anlage 3) wird zugestimmt.
3. Der Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2) wird zur Satzung beschlossen.
- 2 -
Anlagen: Anlage 1 Abwägungstabelle Träger öffentlicher Belange
Anlage 2 Aufhebungssatzung
Anlage 3 Begründung zur Aufhebungssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2025/0229 vom 11.08.2025:
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – hat Planungsrecht für ein Wohn- und
Geschäftsgebäude, bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit max.
1.050 m² Verkaufsfläche un d ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine
eingeschossige Tiefgarage mit 41 Stellplätzen geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war
es, die Nahversorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem
Wohnraum – welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern.
Der Vorhabenträger hat entschieden das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt
daraufhin die weitere Realisierung ein. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr
nachkommen, das Vorhaben nach d en im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen
fertigzustellen.
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB gehalten
vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB kein Wechsel
des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt Darmstadt von ihrem
Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171
bis 173 – aufzuheben. Die Stadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfa chte Verfahren nach § 13 BauGB an. Dabei ist auf einen
Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung und auf Angaben zu umweltrelevanten
Informationen zu verzichten. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange kann verzichtet werden, wovon hier
ebenfalls Gebrauch gemacht w urde.
Der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung wird im Anschluss im
Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. Die Aufhebungssatzung des
vorhabenbezogenen Be bauungsplans A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – wird
damit in Kraft treten.
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an dieser
Stelle teilweise ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die
Kleine Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
zusammengefasst und geprüft. Aus der Öffentlichkeit gingen keine Anregungen oder
Stellungnahmen ein.
Zu 2.:
Der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2), ist mit ihrer Begründung (Anlage 3) zuzustimmen.
Zu 3.:
Der Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 –
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2) ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu
beschließen.
Die Aufhebungssatzung tritt anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft.
- 4 -
Dezernat III
Michael Kolmer
Stadtrat
anlage 2
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Anlage 2
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Satzung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 – Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 –
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I
S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. Nr. 24), sowie
des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom
03.11.2017 (BGBI. I S. 3634, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023
(BGBI. I Nr. 394), wird gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom __.__.___
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43 – Frankfurter Land-
straße 171 bis 173 –
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – für die
Grundstücke zwischen der Frankfurter Landstraße (Nr. 171 bis 173) und der Darmstädter
Straße (Nr. 17 bis 19) nördlich der Kreuzung der Frankfurter Landstraße mit der Unteren
Mühlstraße und der Ettesterstraße, Gemarkung Arheilgen Flur 1, Nr. 100/1, 100/4, 101/2,
102/1, 103/4, 104/1 sowie jeweils teilweise die Straßenparzellen Flur 1, Nr. 113/5 und Flur
10, Nr. 639/5 sowie Darmstädter Straße Flur 1, Nr. 289, in Kraft getreten am 16.03.2022,
wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den __.__.____ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Michael Kolmer, Stadtrat
Planvermerke zum Aufhebungsverfahren
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2025.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter
Echo“ am 27.06.2025.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2025.
Bekanntmachung der Veröffentlichung der Aufhebungsunterlagen im Internet und der weite-
ren Zugangsmöglichkeit im Darmstädter Echo“ am 27.06.2025.
Veröffentlichung der Aufhebungsunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Internet in der Zeit vom
30.06.2025 bis einschließlich 30.07.2025 und weitere Zugangsmöglichkeit durch öffentliche
Auslegung der genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Stadtplanungsamt, Stadthaus
West, Mina-Rees-Straße 12, 64295 Darmstadt.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Aufhebung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2
Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom 30.06.2025.
Satzungsbeschluss:
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit
Vorhaben- und Erschließungsplan und der im Plan enthaltenen Satzung wurde gem. § 10
Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .
Diese Ausfertigung stimmt mit der zur Satzung beschlossenen Satzung überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Der Dezernent
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB im „Darmstädter Echo“
am .
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieser Satzung am ___________.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Der Dezernent
anlage 1
10316 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Aufhebungsverfahren Abgeschlossene Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stand: 11.08.2025 Seite 1 von 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.1 e-netz Südhessen AG, Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 22.07.2025: Wir nehmen dazu Stellung für die Netze der ENTEGA AG und der e -netz Südhessen AG und ENTEGA Medianet GmbH. Im Gebiet der Stadt Darmstadt sind wir Netzbetreiber folgender Sparten: Strom, Gas, Wasser und Straßenbeleuchtung. Wir nehmen zur Kenntnis, dass der rechtskräftige Bebauungsplan A 43 – "Frankfurter Landstraße 171 bis 173" aufgehoben wird und dadurch der Bebauungsplan A 7.1 – "An der Reitbahn" seine Rechtsgültigkeit zurück erhält. Gegen die Aufhebung des Bebauungsplane s A 43 haben wir keine Bedenken. Sollte die Aufhebung nicht erfolgen bitten wir Sie bei der weiteren Planung folgendes zu beachten: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel unseres Unternehmens bzw. der ENTEGA AG. Notwendige Leitungsu mlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. Unsere vorhandenen Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Längs der Leitungen ist ein Schutzstreifen von beidseitig jeweil s einem Meter von Bebauung freizuhalten. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Leitungen auf Kosten des Veranlassers umgelegt werden. Bei erhöhtem Leistungsbedarf dieser Wohn und Gewerbeansiedlung wird der Bau einer Transformatorenstationen erforderlich. Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erforderlich, frühzeitig in die Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. Daraus kann ein Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Anlage 1 Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Aufhebungsverfahren Abgeschlossene Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stand: 11.08.2025 Seite 2 von 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Mehrbedarf an Flächen für die Errichtung von zusätzlichen Transformatorenstationen zur Sicherstellung des Energiebedarfs für die E - Mobilität resultieren. Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind die Flächen zur Errichtung von Transformatorenst ationen bereits in die Bauleitplanung als Vorhalteflächen mit aufzunehmen. Ein Angebot über die Errichtung, Änderung oder Verdichtung der Straßenbeleuchtung erhalten Sie auf Anfrage von unserer Beleuchtungsabteilung. Unterrichten Sie uns bitte auch über den weiteren Verlauf Ihrer Planungen. Bitte holen Sie sich vor Baubeginn die Bestandspläne sowie unser „Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ über unser Online -Portal (www.e-netz-suedhessen.de/bauen-anschliessen/planauskunft-fuer- bauvorhaben) ein. 1.2 IHK Darmstadt Rhein Main Neckar, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 08.07.2025: mit Bedauern nehmen wir die geplante Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 zur Kenntnis. Bereits im Rahmen der ursprünglichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat sich die Industrie - und Handelskammer Darmstadt ausdrücklich für die Umsetzung des Projekts ausgesprochen. Die Planung erfüllte zentrale stadtentwicklungspolitische Zielsetzungen, zu denen sich die IHK nachdrücklich bekennt: Stärkung der Nahversorgung im Ortszentrum : Der geplante Lebensmittelmarkt in zentraler Lage von Arheilgen hätte die Nahversorgung gestärkt, den Stadtteil belebt und als Frequenzbringer auch positive Impulse für umliegende Einzelhandelsbetriebe gesetzt. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Aufhebungsverfahren Abgeschlossene Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stand: 11.08.2025 Seite 3 von 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Verknüpfung von Wohnen und Gewerbe : Die Kombination aus Einzelhandel und 15 Wohneinheiten – darunter acht öffentlich geförderte – entsprach dem Leitbild einer nachhaltigen und sozial durchmischten Stadtentwicklung. Sie stand beispielhaft für die „Stadt der kurzen Wege“, wie sie auch in einschlägigen Fachgutachten (z. B. Studie der TU Darmstadt) empfohlen wird. Städtebaulicher und ökologischer Mehrwert : Das Projekt zeichnete sich durch eine sensible Einbindung in das Ortsbild, eine hohe städtebauliche Qualität sowie durch Maßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung, eine eingehauste Anlieferung und eine g emeinsam genutzte Tiefgarage aus. Auch die Berücksichtigung des Lärmschutzes und der Barrierefreiheit wurden positiv bewertet. Vor diesem Hintergrund sehen wir in der nun vorgesehenen Aufhebung eine verpasste Chance für die nachhaltige Weiterentwicklung d es Arheilger Zentrums. Es ist bedauerlich, dass ein aus stadtplanerischer Sicht durchdachtes Vorhaben nicht zur Umsetzung gelangt. Deshalb möchten wir betonen, dass Projekte dieser Größenordnung eine verlässliche und transparente Kommunikation seitens der Verwaltung erfordern – sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als auch gegenüber den beteiligten Unternehmen. Es ist aus Sicht der IHK äußerst bedauerlich, dass infolge dieser Versäumnisse ein Unternehmen, das erhebliche Ressourcen und Planungsaufwand invest iert hat, letztlich auf fehlenden politischen Rückhalt stößt. Ein solcher Verlauf untergräbt die Planungs - und Investitionssicherheit und birgt letztlich die Gefahr, dass die Verlässlichkeit der kommunalen Prozesse auch bei Projekten in der Zukunft in Frage gestellt wird. Schlussendlich ist die Planaufhebung ein richtiger Schritt, wenn keine Umsetzung mehr erfolgen wird und kein neuer Vorhabenträger bereitsteht. Dennoch sollte aus Sicht der IHK weiterhin aktiv nach städtebaulich tragfähigen Lösungen für da s betreffende Grundstück gesucht werden, um den Standort Arheilgen auch künftig zukunftsfähig zu gestalten. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Aufhebungsverfahren Abgeschlossene Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stand: 11.08.2025 Seite 4 von 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.3 Regierungspräsidium Darmstadt , Wilheminenstraße 1 -3, 64285 Darmstadt Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung 28.07.2025: A. Beabsichtigte Planung Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – hat Planungsrecht für ein Wohn - und Geschäftsgebäude, bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit ca. 1.050 m² Verkaufsfläche und ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine eingeschossige Tiefgarage mit 41 Stellplätzen geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war es, die Nahversorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem Wohnraum zu verbessern. Der Vorhabenträger hat entschieden, das Vorhaben nicht weiter fortzuführen. Die Realisierung wird daraufhin eingestellt. Die Gemeinden sind daher gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB gehalten, vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB kein Wechsel des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt Darmstadt von ihrem Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – aufzuheben. B. Stellungnahme I. Abteilung III Regionalplanung, Bauwesen, Wirtschaft, Verkehr Dezernat III 31.2 – Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB nehme ich aus der Sicht der Raumordnung wie folgt Stellung: Die vorgesehene Fläche liegt innerhalb eines im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) ausgewiesenen Vorranggebiet Siedlung, Bestand sowie in einem Siedlungsbeschränkungsgebiet. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Aufhebungsverfahren Abgeschlossene Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stand: 11.08.2025 Seite 5 von 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Aus re gionalplanerischer Sicht werden die Rückabwicklung und die Aufhebung der o.g. Bauleitplanung bedauert. Es bestehen ungeachtet dessen keine Bedenken gegen das Vorhaben. II. Abteilung IV/Da – Umwelt Darmstadt Aus Sicht der Abteilung Umwelt Darmstadt bestehen keine Bedenken gegen die Aufhebung. Hinweise und Anmerkungen werden keine vorgebracht. III. Abteilung IV/Wi – Umwelt Wiesbaden Dezernat IV/Wi 44 – Bergaufsicht Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen. Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. Im Plangebiet ist bisher kein Bergbau umgegangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegen. IV. Abteilung V - Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur - und Verbraucherschutz Dezernat V 53.1 – Naturschutz (Planungen und Verfahren) Eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde ist gemäß § 43 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz – HeNatG) vom 25. Mai 2023 (GVBl. 2023, S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung des Verkündungswesens vom 28. Juni 2023 (GVBl. 2023, S. 473) nicht gegeben (siehe hierzu auch Ziffer 3.5 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 11. Dezember 2019 -StAnz. 52/2019 S. 1373).
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Punkt 8: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - , Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss) (V-Nr. 2025/0229) Der Ausschuss für Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Stadtplanung empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
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Punkt 16: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - , Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss) (V-Nr. 2025/0229) Für die 3 Beschlusspunkte der Vorlage wird getrennte Abstimmung beantragt. Punkt 1: Dem Punkt 1 des B eschlussvorschlages wird einstimmig zugestimmt. Punkt :2 Dem Punkt 2 des Beschlussvorschlages wird einstimmig zugestimmt. Punkt 3 Dem Punkt 3 des Beschlussvorschlages wird einstimmig zugestimmt.
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Anlage 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
Aufhebung
Begründung
(§ 9 Abs. 8 BauGB)
11.08.2025
Der Dezernent III:
Michael Kolmer
Stadtrat
Bebauungsplan Seite 2
Teil A: Städtebauliche Begründung
1. Ziel und Zweck der Planaufhebung, Planerfordernis ................................ .................... 3
2. Rechtsgrundlagen ................................ ................................ ................................ ........... 3
3. Nicht mehr verfolgte Planung ................................ ................................ ......................... 3
4. Verfahren (nach § 13 BauGB) ................................ ................................ ......................... 4
4.1 Aufstellungs- und Offenlagebeschluss ................................ ................................ ............... 4
4.2 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ................................ ....................... 5
4.3 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB ................................ ................................ ................................ ............................... 5
4.4 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Informationen ..................... 5
5. Lage des ursprünglichen Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich des
aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 ................................ ....... 6
6. Planungsrechtliche Situation nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes A 43 ................................ ................................ ................................ ... 6
6.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan ................................ ............ 6
6.2 Flächennutzungsplan ................................ ................................ ................................ ......... 6
6.3 Bebauungsplan ................................ ................................ ................................ .................. 7
Bebauungsplan Seite 3
1. Ziel und Zweck der Planaufhebung, Planerfordernis
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 – Frankfurter Land-
straße 171 bis 173 – mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurden der bestehende Be-
bauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – sowie ein Teil des Bebauungsplans A 7.2 – Um
die Kleine Brückenstraße – im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
A 43 ersetzt. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 wurden die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die neu geplante Bebauung der Grundstücke im Gel-
tungsbereich geschaffen.
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frank-
furter Landstraße 171 bis 173 – hat Planungsrecht für ein Wohn- und Geschäftsgebäude,
bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit ca. 1.050 m² Verkaufsfläche
und ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine eingeschossige Tiefga-
rage mit 41 Stellplätzen geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war es, die Nahver-
sorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem Wohnraum –
welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern.
Der Vorhabenträger hat entschieden, das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt da-
raufhin die weitere Realisierung ein. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr nachkom-
men, das Vorhaben nach den im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen fertigzustel-
len.
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB ge-
halten, vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB
kein Wechsel des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt
Darmstadt von ihrem Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 –
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – aufzuheben.
Mit Inkrafttreten der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 –
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an dieser
Stelle ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die Kleine
Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück.
2. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24)
3. Nicht mehr verfolgte Planung
Das innerörtliche Plangebiet mit einer Größe von 2.977 m² wird im Osten durch die
Darmstädter Straße und im Westen durch die Frankfurter Landstraße begrenzt.
Die Planaufstellung war erforderlich, weil nach den Festsetzungen der ersetzten Bebau-
ungspläne A 7.1 und A 7.2 das Vorhaben nicht möglich war. Mit dem Vorhaben sollte das
Stadtteilzentrum gestärkt und langfristig gesichert werden und somit ein Ziel der Einzel-
handels- und Zentrenkonzepte (2004, 2009, 2012, 2016) umgesetzt werden.
Die geplante Projektierung umfasste die Errichtung von 15 Wohneinheiten, einem großflä-
chigen Lebensmittelmarkt mit maximal 1.050 m² Verkaufsfläche sowie einer Tiefgarage
mit 41 Stellplätzen. Konzipiert war ein Mix von Zwei- bis Vierzimmerwohnungen mit Kü-
che, Bad und Balkon. Im Bereich der Frankfurter Landstraße sollten die Wohnungen barri-
erefrei erschlossen werden. Insgesamt waren 8 öffentlich geförderte Wohnungen geplant.
Bebauungsplan Seite 4
Die Wohnungsgrößen richteten sich nach den Anforderungen der Wohnraumförderung für
Haushalte mit geringen Einkommen (4 Wohnungen) bzw. nach den Richtlinien für Haus-
halte mit mittlerem Einkommen (4 Wohnungen). Hiermit wurde die im Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017 („Sicherung des sozial geförderten Woh-
nungsbaus“, MV-Nr. 2017/0031) vorgegebene Quotenregelung eingehalten und übertrof-
fen.
Die Planung sollte der Stärkung und langfristigen Sicherung des Stadtteilzentrums Arheil-
gen und der Errichtung von teilweise öffentlich gefördertem Wohnraum dienen. Dem vor-
habenbezogenen Bebauungsplan A 43 gelang es, eine Vielzahl an grundlegenden Zielen
der aktuellen bundesweiten Stadtentwicklung (Nutzungsmischung, Stadt der kurzen
Wege, Nachverdichtung, Schaffung von preisgünstigem Wohnraum, Verbesserung der
fußläufigen Nahversorgung, Stärkung des Umweltverbunds, effiziente Parkraumgestal-
tung in Tiefgaragen) in sich zu vereinen. Dadurch stellte er eine nachhaltige städtebauli-
che Weiterentwicklung des Arheilger Zentrums dar.
Da das Stadtteilzentrum im Kernbereich mit einem ausdifferenzierten und ergänzenden
Angebot an zentrenrelevantem Einzelhandel gestärkt und städtebaulich verdichtet werden
soll, orientierte sich die Bebauung an der höheren Dichte der südlichen Reitbahn. Dabei
sollte das historische Ortsbild gewahrt bleiben.
Das Vorhaben berücksichtigte grün- und landschaftsplanerische Elemente, indem die ge-
samten Flachdächer sowie einzelne Fassaden begrünt werden sollten. Am Gebäudeteil
an der Darmstädter Straße war eine Grün - und Spielfläche mit einem hochstämmigen
Baum 1. Ordnung vorgesehen. Insgesamt wies das Vorhaben dadurch eine deutlich posi-
tive Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vor. Energetisch sollte der gesetzliche Standard
eingehalten werden, ebenso sollten zur Förderung der erneuerbaren Energien Photovolta-
ikanlagen auf den Flachdachflächen errichtet werden. Insgesamt wäre das Vorhaben
durch die vorgenannten und durchzuführenden Maßnahmen stadtklimatologisch verträg-
lich gewesen.
Die Anlieferung für den erdgeschossigen Markt hätte ausschließlich über die Frankfurter
Landstraße erfolgen sollen. Der am nördlichen Rand des Grundstückes gelegene Anliefe-
rungsbereich für LKW wurde aus Gründen des Lärmschutzes und des Nachbarschutzes
vollständig eingehaust geplant. Die Tiefgarage sollte sowohl den Kundinnen und Kunden
des Marktes als auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der neuen Wohnungen dienen
und wäre durch eine gemeinsame Zu- und Abfahrt über die Frankfurter Landstraße er-
reichbar gewesen. Die Zu- und Abfahrt wurde in das Gebäude integriert geplant, um diese
städtebaulich besser einzufügen und auch hier einen möglichst optimierten Immissions-
schutz gewährleisten zu können.
4. Verfahren (nach § 13 BauGB)
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB an.
4.1 Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 24.06.2025 den Aufstellungs- und Offenlage-
beschluss für das Aufhebungsverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungs-
und Offenlagebeschlusses erfolgte am 27.06.2025 im Darmstädter Echo.
Im Anschluss der Bekanntmachung wurden die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
für die Dauer von mindestens 30 Tagen ausgelegt.
Bebauungsplan Seite 5
4.2 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die Planungsunterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wur-
den entsprechend der Bekanntmachung vom 30.06.2025 bis einschließlich 30.07.2025 ins
Internet eingestellt und parallel im Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
öffentlich ausgelegt.
Es gingen bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Stellungnahmen von Seiten der
Öffentlichkeit ein.
4.3 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.
2 BauGB
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt sein könnten, wurden durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rah-
men der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom 30.06.2025 zur Abgabe einer
Stellungnahme zum Satzungsentwurf zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – aufgefordert.
Parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
die Nachbargemeinden zur Stellungnahme aufgefordert. Ebenfalls fand eine verwaltungs-
interne Abstimmung mit den städtischen Stellen sowie den unteren Verwaltungsbehörden
statt.
Insgesamt gingen 3 Rückmeldungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange ein. Seitens der städtischen Stellen wurden 2 Stellungnahmen erfasst.
Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert:
− Regionalplanerische Ziele und Ausweisungen
− Leitungstrassen im Plangebiet
− Mindestabstand zu Versorgungsleitungen bei Anpflanzungsmaßnahmen
− Stromversorgung und Energiebedarf
− Bedauern über die Aufhebung aufgrund der stadtentwicklungspolitischen Zielset-
zungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
o Stärkung der Nahversorgung
o Verknüpfung von Wohnen und Gewerbe
o Städtebaulicher und ökologischer Mehrwert
− Verlässlichkeit der lokalen kommunalen Prozesse
− Beschreibung des Geltungsbereichs in § 1 des Satzungsentwurfs zur Aufhebung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
− Versorgung mit Grünflächen in der Nachbarschaft
− Verbindung und Vernetzung von Freiräumen
− Rückkauf von Grundstücken
− Erhalt der Platane und des weiteren Baumbestandes
− angespannte klimatische Situation
4.4 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Informationen
Alle fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden planerisch objektiv geprüft und bewertet.
Die Bewertung und mögliche Auswirkungen auf die Planung durch die vorgetragenen An-
regungen, Bedenken und Hinweise sind in den Abwägungsdokumenten dargelegt.
Einer vorgetragenen Anregung wurde gefolgt, die Ergebnisse wurden im Satzungsentwurf
zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 berücksichtigt.
Diese Gesamtabwägung, wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Die
Abwägungsergebnisse der einzelnen Stellungnahmen werden den Behörden und sonsti-
gen Trägern öffentlicher Belange zugesandt.
Bebauungsplan Seite 6
5. Lage des ursprünglichen Plangebietes und räumlicher Geltungs-
bereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans A 43
Abb. 1: Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im Zentrum des Stadt-
teils Arheilgen, ca. 130 m nördlich der Kreuzung Frankfurter Landstraße mit der Unteren
Mühlstraße und der Ettesterstraße.
Das Plangebiet grenzt im Westen an d ie Frankfurter Landstraße und im Osten an die
Darmstädter Straße an.
Darin überplant wurden die Flurstücke Gemarkung Arheilgen, Flur 1, Nr. 100/1, 100/4,
101/2, 102/1, 103/4, 104/1 sowie teilweise die Straßenparzellen der Frankfurter Land-
straße Nr. 113/5 und Flur 10, Nr. 639/5 und der Darmstädter Straße Flur 1, Nr. 289.
6. Planungsrechtliche Situation nach der Aufhebung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes A 43
6.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebau ungsplanes A 43 hat keine Auswirkungen
auf regionalplanerische Belange.
6.2 Flächennutzungsplan
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43 hat keine Auswirkungen
auf den Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Bebauungsplan Seite 7
6.3 Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan A 43 über-
plant derzeit innerhalb seines Geltungsbereiches einen Teilbereich des ersetzten Bebau-
ungsplans A 7.1 – An der Reitbahn – sowie des ersetzten Bebauungsplans A 7.2 – Um die
Kleine Brückenstraße –.
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
Abb. 2: Ausschnitt Bebauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann
- bauer
Abb. 3: Bereich der Überschneidung von Bebauungsplan A 7.2 – Um die Kleine Brückenstraße – und aufzuhe-
bendem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan Seite 8
Die Darmstädter Straße ist im Bebauungsplan A 7.2 – Um die Kleine Brückenstraße – als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der aufzuhebende vorhabenbezogene Bebauungs-
plan A 43 überplant hier einen kleinen Teil der Darmstädter Straße.
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an dieser
Stelle ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die Kleine
Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück.
Für den Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
trifft der Bebauungsplan A 7.2 lediglich die Festsetzung öffentliche Straßenverkehrsfläche,
die nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 wieder rechtswirk-
sam wird.
Für den Geltungsbereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
trifft der Bebauungsplan A 7.1 dann wieder die nachfolgend aufgeführten Festsetzungen,
die nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 wieder rechtswirk-
sam werden:
Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Besonderes Wohngebiet“ festgesetzt.
Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Ver-
gnügungsstätten und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Oberhalb
des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. Bei bestehenden landwirtschaftlichen
Betrieben sind Erneuerungsmaßnahmen zulässig.
Für das Maß der baulichen Nutzung wird an der Frankfurter Landstraße eine zwingend -
zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Teilbereiche sind als eingeschossige überdachte
Zufahrtsrampen von Tiefgaragen oder auch als oberhalb des Erdgeschosses eingeschos-
sig überbaubare oder zu überbauende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Für die hin-
teren Grundstücksbereiche werden ein und zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt,
wobei auch die flächenhafte Ausdehnung der jeweiligen Geschossigkeit genauer definiert
wird. Darüber hinaus wird auf die überbaubaren Grundstücksflächen und die Maße des
§ 17 BauNVO verwiesen.
Als Bauweise wir d geregelt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Ge-
bäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind. Die straßenseitige Bebauung wird
jeweils durch Baulinien definiert.
Für die umgebenden Grundstücksfreiflächen werden Gartenflächen und f ür den mittig im
Plangebiet gelegenen Spielplatz eine öffentliche Grünfläche mit Durchgang festgesetzt, wo-
bei mehrere Bäume zu erhalten sind. Darüber hinaus überlagert die Festsetzung einer Tief-
garage das Plangebiet.
Wie in der nachfolgenden Abbildung ver deutlicht, wird für einen Teilbereich entlang der
Darmstädter Straße festgesetzt, dass in einem gekennzeichneten Gebiet Gebäude in ihrer
äußeren Bauform zu erhalten sind, weil sie alleine oder im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild präg en und von städtebaulich -geschichtlicher Bedeutung
sind. Davon ist auch ein Teilbereich des nun aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – an der Darmstädter Straße betrof-
fen.
Bebauungsplan Seite 9
Abb. 4: Erhaltungsbereich (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann
– bauer
Der Bebauungsplan A 7.1 sieht im südlichen Teilgebiet auch zwei Fußwegeverbindungen
zwischen der Darmstädter Straße und der Frankfurter Landstraße vor, deren Lage die nach-
folgende Abbildung verdeutlicht:
Abb. 5: Wegeverbindungen (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Darstellung von planungsbüro für städtebau – göringer – hoffmann
– bauer
Die südliche Wegeverbindung existiert und war vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 nicht betroffen. Die nördliche festgesetzte Wegeverbindung, ist nie hergestellt wor-
den; durch die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 tritt diese Fest-
setzung wieder in Kraft.
Nach der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 richtet sich die Zuläs-
sigkeit von Vorhaben auf den Grunds tücken, die durch den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan A 43 überplant waren, wieder allein nach den Festsetzungen des Bebauungs-
plans A 7.1.
anlage 4
5511 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.08.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30 BA
III 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0229
Magistratsbeschluss -Nr.
261
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -,
Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 11.08.2025
Beschlussvorschlag :
1. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der
Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlage) gingen die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im
Sinne der jeweiligen Prüfung ( Anlage 1) abschließend entschieden.
2. Dem Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2) und der dazugehörigen Begründung
(Anlage 3) wird zugestimmt.
- 3 -
3. Der Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2) wird zur Satzung beschlossen.
Anlagen: Anlage 1 Abwägungstabelle Träger öffentlicher Belange
Anlage 2 Aufhebungssatzung
Anlage 3 Begründung zur Aufhebungssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 20.08.2025
Der Vorlage wird zugestimmt .
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2025/0229 vom 11.08.2025:
Der seit dem 17.03.2022 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – hat Planungsrecht für ein Wohn- und
Geschäftsgebäude, bestehend aus einem großflächigen Lebensmittelmarkt mit max.
1.050 m² Verkaufsfläche un d ca. 870 m² Nebenfläche, für 15 Wohnungen sowie für eine
eingeschossige Tiefgarage mit 41 Stellplätzen geschaffen. Ziel und Zweck des Vorhabens war
es, die Nahversorgung im Ortszentrum des Stadtteils sowie die Versorgung mit knappem
Wohnraum – welcher teilweise öffentlich gefördert worden wäre – zu verbessern.
Der Vorhabenträger hat entschieden das Vorhaben nicht weiter fortzuführen und stellt
daraufhin die weitere Realisierung ein. Er kann somit seinen Pflichten nicht mehr
nachkommen, das Vorhaben nach d en im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen
fertigzustellen.
Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB gehalten
vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzuheben. Da gemäß § 12 Abs. 5 BauGB kein Wechsel
des Vorhabenträgers in Aussicht steht, macht die Wissenschaftsstadt Darmstadt von ihrem
Recht Gebrauch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171
bis 173 – aufzuheben. Die Stadt wendet im Aufhebungsverfahren gemäß
§ 12 Abs. 6 S. 3 BauGB das vereinfa chte Verfahren nach § 13 BauGB an. Dabei ist auf einen
Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung und auf Angaben zu umweltrelevanten
Informationen zu verzichten. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange kann verzichtet werden, wovon hier
ebenfalls Gebrauch gemacht w urde.
Der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung wird im Anschluss im
Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. Die Aufhebungssatzung des
vorhabenbezogenen Be bauungsplans A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – wird
damit in Kraft treten.
Nach dem Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erhalten die bis zu diesem Zeitpunkt an dieser
Stelle teilweise ersetzten Bebauungspläne A 7.1 – An der Reitbahn – sowie A 7.2 – Um die
Kleine Brückenstraße – ihre Rechtskraft zurück.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
zusammengefasst und geprüft. Aus der Öffentlichkeit gingen keine Anregungen oder
Stellungnahmen ein.
Zu 2.:
Der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2), ist mit ihrer Begründung (Anlage 3) zuzustimmen.
Zu 3.:
Der Entwurf der Aufhebungssatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 –
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 2) ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu
beschließen.
Die Aufhebungssatzung tritt anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft.
Dezernat III
Michael Kolmer
Stadtrat
anlage 6
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Punkt 19: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -, Aufhebungsverfahren (Satzungsbeschluss) (V-Nr. 2025/0229) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
Beratungsverlauf (4)
Orte (8)
- Frankfurter Landstraße 171
- Rheinstraße 89
- Kleine Brückenstraße
- Darmstädter Straße
- Mühlstraße
- Ettesterstraße
- Mina-Rees-Straße 12
- Dornheimer Weg 24
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0229
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.08.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00