1844/2026
Passbeschaffungspflicht für afghanische Staatsangehörige in Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 19.06.2026 1844/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 22.06.2026 Passbeschaffungspflicht für afghanische Staatsangehörige in Köln Zunächst weist die Verwaltung darauf hin, dass in gleicher Thematik bereits eine Be- antwortung einer Anfrage der Fraktion „Die Linke“ unter der Vorlagen-Nr. 1668/2026 erfolgte. Die Anfrage der SPD-Fraktion zur Passbeschaffungspflicht für afghanische Staatsangehörige beantwortet die Verwaltung wie folgt: 1. Welche aufenthaltsrechtlichen Statusgruppen afghanischer Staatsangehöri- ger in Köln sind nach Einschätzung der Verwaltung von Problemen bei der Passbeschaffung oder Passverlängerung jetzt oder später betroffen (insbe- sondere Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 22, 23, 25 AufenthG, Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Abschiebungsverbot), und wie viele Personen gehören jeweils zu diesen Gruppen? Ausländische Personen dürfen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 Auf- enthG nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass besitzen. Damit fallen auch afghanische Staatsan- gehörige grundsätzlich unter die Passpflicht. Ausgenommen hiervon sind gegenwärtig afghanische Staatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel nach § 22 S. 2 AufenthG oder § 23 AufenthG (sogenannte afghani- sche Ortskräfte) haben. Diese sind von der Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung befreit und erhalten in der Regel einen Ausweisersatz oder Reiseausweis für Aus- länder durch die Ausländerbehörde. Hingegen sind afghanische Staatsangehörige mit Flüchtlingsschutz (mit Aufent- haltstitel nach § 25 Abs. 1 oder 2 Alt. 1 AufenthG) nunmehr nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch bei befristeten Aufenthaltstiteln und im laufenden Asylverfahren von der Passbeschaffung befreit. Afghanische Staatsangehörige mit bestehenden Abschiebungsverbot oder subsidi- ärer Schutzberechtigung unterliegen grundsätzlich der Passpflicht. Spätestens bei einer Verlängerung oder Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder bei ei- nem Einbürgerungsbegehren muss die betroffene Person ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Passbeschaffung zum Nachweis ihrer Identität nachkommen oder Nachweise vorlegen, wenn ein solcher nicht beschafft werden kann (hierzu nähere Erläuterungen unter Frage 3). 2 Afghanische Staatsangehörige mit einer Duldung – also ausreisepflichtige Personen - sind ebenso grundsätzlich passpflichtig. In Köln leben (nachfolgende Angaben beziehen sich nur auf afghanische Personen) 169 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung 106 Personen mit einer Duldung 242 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 S. 2 AufenthG 7 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG 60 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG 1 Person mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG 24 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG 916 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG (Flüchtlinge) 176 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG (subsidiär Schutzberechtigte) und 970 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 2. Welche bundes- oder landesrechtlichen Gesetze, Erlasse, Weisungen oder sonstigen Verwaltungsvorgaben sind für die Ausländerbehörde Köln beim Umgang mit afghanischen Staatsangehörigen maßgeblich, deren Pass abläuft oder abgelaufen ist? Wie unter Frage 1 ausgeführt, sind ausländische Personen grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG passpflichtig. Bereits im August 2021 hat das Bundesministerium des Innern die Länder und dar- über auch die Ausländerbehörden angewiesen, dass für die Erteilung einer Nieder- lassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht) die Identität geklärt sein muss. Die Entscheidung, welche ausländischen Pässe von Deutschland anerkannt wer- den, trifft die Bundesregierung durch Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 30. Juni 2025. Danach sind Neuausstellungen von afghanischen Pässen, die nach dem 16. Au- gust 2021 (Machtübernahme der T aliban) ausgestellt wurden, zu akzeptieren. Mit dieser Entscheidung soll afghanischen Staatsangehörigen die Ausreise aus Afgha- nistan und die gesetzlich vorgesehene Identitätsfeststellung als afghanische Staats- angehörige ermöglicht werden. Nach bundeseinheitlicher Regelungslage werden alle afghanischen Pässe des Mo- dells 2011 und 2017 und Passverlängerungen akzeptiert, die in Afghanistan oder bei afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt wurden. Das gilt auch für Pässe und Passverlängerungen, die vor der Machtübernahme der T aliban ausgestellt wur- den. Lediglich Pässe und Passverlängerungen, die im Zeitraum vom 10. April 2025 bis zum 09. Dezember 2025 vom Generalkonsulat Bonn ausgestellt wurden, sind nicht anerkannt. Zusätzlich regelt der Erlass vom 9. April 2025 vom Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, 3 dass die Ausstellung von anerkannten afghanischen Pässen möglich und damit ge- fordert ist. Flankierend wirkt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus De- zember 2025, die die Zumutbarkeit bei der Passbeschaffung auslegt und feststellt. Danach ist die Passbeschaffung auch bei anerkannten Schutzberechtigten nicht unzumutbar. 3. Welche Möglichkeiten und Ermessensspielräume bestehen nach Auffassung der Verwaltung, wenn Betroffene die Beschaffung oder Verlängerung eines af- ghanischen Passes aus nachvollziehbaren Gründen nicht durchführen kön- nen oder ihnen dies nicht zugemutet werden kann? Die Ausländerbehörde Köln hat hier keinen eigenen Ermessensspielraum, vielmehr ist - wie unter Frage 2 beschrieben - nur der Bund regelungsbefugt und die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bindend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Passbeschaf- fungspflicht auch bei anerkannten Schutzberechtigten nicht zu unzumutbaren Fol- gen. Insbesondere ist ein Widerruf des Schutzstatus nicht zu befürchten, wenn sich der anerkannte Flüchtling auf Geheiß einer deutschen Behörde um einen Pass oder sonstige Identitätsdokumente bemüht. Ein Widerrufsgrund liegt nur vor, wenn sich die anerkannte Person erneut freiwillig dem Schutz des Staates, dessen Staatsan- gehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Das BVerwG formuliert noch einmal deutlich, dass keine freiwillige Unterschutzstellung vorliegt, wenn deutsche Behörden zur Identitätsklärung die Vorlage eines Passes des Herkunftslandes verlangen. Ist es im Einzelfall für die betroffene Person unzumutbar und kann der Mitwirkungs- pflicht zur Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG nicht nachkommen, muss dies dezidiert begründet und nachgewiesen werden. Nur dann kann die Passpflicht auch durch einen Ausweisersatz oder ein Reiseausweis für Ausländer erfüllt wer- den. Zumutbare Mitwirkungshandlungen (nicht abschließend) sind in der Regel immer: - die rechtzeitige Beantragung der Erteilung oder Verlängerung des Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats und die dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen - die wahrheitsgemäßen Angaben über Alter, Staatsangehörigkeit und Identität - die Vorlage aller Dokumente, die wichtig für eine Identitätsfeststellung sind - die Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes sowie das Erfüllen der Voraussetzungen, die von der Botschaft genannt werden - eine Beauftragung von Personen im Herkunftsland (z. B. Familie, Freunde, Rechtsanwälte) - die Abgabe von Lichtbildern und Fingerabdrücken - und unter Umständen eine Reise ins Heimatland Kann trotz zumutbarer Mitwirkung ein Pass nicht erlangt werden, setzt das Bundes- verwaltungsgericht ein sogenanntes Stufenverfahren zum Nachweis der Identität an. So könnte in der Folge die Identität auch mit einer Identitätskarte (Sog. E-T azkira) oder in Stufe drei anhand von Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. 4 Festzuhalten ist jedoch, dass der Übergang in dem Stufensystem nur möglich ist, wenn die Passbeschaffung unzumutbar oder unmöglich (z. B. weil der Herkunfts- staat die Ausstellung verweigert) ist. 4. Wie berücksichtigt die Ausländerbehörde die von Betroffenen vorgetragenen Sicherheitsbedenken und Gewissenskonflikte im Zusammenhang mit einer Kontaktaufnahme zu afghanischen Behörden beziehungsweise Vertretungen unter Kontrolle der Taliban? Die Ausländerbehörde Köln hat bisher in keinem einzigen Fall die Erfahrung ge- macht, dass afghanische Staatsangehörige sich geweigert haben, bei der afghani- schen Auslandsvertretung vorzusprechen. Vielmehr bestand nach den hiesigen Erfahrungswerten bei afghanischen Staatsan- gehörigen die Sorge, dass ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Vorsprache in der Botschaft durch die Ausländerbehörde widerrufen werden könnte. Dass die Vor- sprache bei der Botschaft zur Passbeschaffung eben kein Widerrufsgrund setzt, ist abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Weiterhin ist anzumerken, dass bisher auch alle afghanischen Staatsangehörigen, die zur Passbeschaffung aufgefordert wurden, einen afghanischen Pass vorgelegt haben. Bei Verweigerung der Passbeschaffung ist von einer nicht geklärten Identität auszu- gehen, was unter Umständen zu Nachteilen in aufenthaltsrechtlichen oder Einbür- gerungsverfahren führen kann. Bei ernsthaften Sicherheitsbedenken für die eigene Person oder Mitglieder der Kernfamilie muss die Unmöglichkeit der Vorsprache bei der afghanischen Aus- landsvertretung die drohende Gefahr anhand von Unterlagen nachgewiesen wer- den. Bei Gewissenskonflikten hingegen, besteht keine Unzumutbarkeit und damit kein berechtigter Grund von der Passpflicht abzusehen. Afghanistan besitzt die Passhoheit über ihre Staatsbürger*innen, ein anderes Land darf in diese Passhoheit durch Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseaus- weises nur eingreifen, wenn die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist. 5. Sieht die Verwaltung hinsichtlich der derzeitigen Rechtslage oder Verwal- tungspraxis Handlungsbedarf des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bun- des, um für Betroffene und Ausländerbehörden mehr Rechtssicherheit zu schaffen? Die Ausländerbehörde Köln sieht derzeit kein Handlungsbedarf, durch Erlasslage und die Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht hat die Ausländerbehörde Köln Rechtssicherheit. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1844/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 19.06.2026
- Erstellt
- 18.06.2026 09:41