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ÄA Bestandsschutz Bäume in Kleingartenanlagen TOP 2.4
Die Linke. Änderungsantrag nach § 13 AN/0189/2021 vom 21.01.2021
Stand: Am 21.01.2021 im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün endgültig abgelehnt.
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Linke Änderungsantrag nach § 13
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Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln Oberbürgermeisterin Henriette Reker Vorsitzende des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün Frau Denise Abé Rathaus, Köln Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 21.01.2021 AN/0189/2021 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 21.01.2021 Änderungsantrag - Bestandsschutz Bäume in Kleingartenanlagen - TOP 2.4 Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Ausschussvorsitzende , DIE LINKE. Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie, folgenden Änderungsantrag zu TOP 2.4 auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün am 21.01.2021 zu setzen. Beschluss: Aus Punkt 1 des vorliegenden Antrags we rden die Worte „Hecken und“ gestrichen. Der neue Text lautet dann: 1. In allen Kölner Kleingartenanlagen, die unter die Gartenordnung der Stadt Köln fallen, gilt für Baumbestände ab sofort ein Bestandschutz. Verstöße gegen die Wuchshöhe werden nicht sankti oniert. 2. Dieser Bestandsschutz ist zeitlich befristet bis zur Veröffentlichung einer für dieses Jahr zu erwartenden Neufassung der Gartenordnung. 3. Das Amt für Landschaftspflege und Grünpflege weist den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. umgehend auf diesen Beschluss hin Begründung: Es gibt eine seit Jahren geltende Gartenordnung an welche sich die Pächter der Kleingärten zu halten haben. Ob und wie diese gerade für die zulässige Höhe von Hecken und Bäumen in Kleingärten geändert werden wird, ist noch offen. Sollte es hier jedoch zu einem Schutz hoher Bäume kommen, wären die jetzt durch Rückschnitt oder gar Rodung entstandenen Schäden irreversibel. Bei Hecken jedoch ist ein rascher Ausgleich im Zuwachs in kürzerer Zeit zu erwarten, weshalb es für diese derzeit keine Ausnahmeregelung von der geltenden Gartenordnung braucht. gez. gez. Michael Weisenstein Sarah Niknamtavin Geschäftsfüher Ausschussmitglied
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