Klimaneutraler Strom von städtischen Brücken
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 2611/2021 vom 16.08.2021
Stand: Am 02.09.2021 im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/2 Vorlagen-Nummer 16.08.2021 2611/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 02.09.2021 Klimaneutraler Strom von städtischen Brücken Die Fraktion DIE LINKE und die Ratsgruppe Klimafreunde haben mit Anfrage AN/1518/2021 um Be- antwortung folgender Fragen gebeten: 1) Bestehen seitens der Stadtverwaltung Überlegungen die nicht denkmalgeschützte, ca. 2,5 Kilo- meter lange Konstruktion der Zoobrücke, im Rahmen der geplanten Sanierungen mit Photovolta- ik- und Kleinwindkraftanlagen auszurüsten? 2) Die sich auch im städtischen Besitz befindlichen Severinsbrücke, Deutzer Brücke und Mülheimer Brücke stehen unter Denkmalschutz. Wäre es nach den aktuellen Bestimmungen möglich auf die- sen Brücken photovoltaische Anlagen zu errichten? 3) Sofern 2 möglich ist: Welchen Umfang dürften diese Anlagen haben und wo wären die rechtlichen Grenzen? 4) Sofern 2 nicht möglich ist: Welche Möglichkeiten bestehen den Denkmalschutz zugunsten der Installation von Photovoltaik zu verändern beziehungsweise anders zu interpretieren? 5) Sofern 4 möglich ist: Welchen Umfang dürften diese Anlagen dann haben und wo wären die rechtlichen Grenzen? Die Verwaltung antwortet hierzu: Zu 1) Seitens der Stadtverwaltung gibt es gegenwärtig keine Überlegungen, im Zuge von geplanten Sanie- rungen die Brückenkonstruktionen mit Photovoltaik- und Kleinwindkraftanlagen auszurüsten. Brückenflächen weisen im Vergleich zu Hausdächern oder Freiflächen ein geringeres Solar-Potenzial auf. Aufgrund der speziellen baulichen Eigenschaften von Brücken besteht die Einschätzung, dass der Einsatz von kostspieligen und weniger effizienten Techniken zur Ausschöpfung des solaren Po- tenzials, insbesondere im Vergleich zu alternativen Flächen, erforderlich wäre. Zudem wäre eine Genehmigung durch das Wasser- und Schifffahrsamt erforderlich, um negative Auswirkungen auf die Schifffahrt aufgrund der Blendwirkung durch Sonnenreflektion und Radarsigna- le/ Reflektionen auszuschließen. Zu 2) Eine Anbringung von Photovoltaikanlagen auf den denkmalgeschützten Kölner Brücken muss denk- malrechtlich ausgeschlossen werden, da deren prägnantes historisches Erscheinungsbild innerhalb der rechts- und linksrheinischen Stadtsilhouette stark gestört werden würde. 2 Zudem existieren im Hinblick auf technische Baubestimmungen im Ingenieurtiefbau zurzeit keine Re- gelungen für derartige bauliche Vorhaben an Brückenbauwerken. Vor diesem Hintergrund ist das Errichten der angefragten Anlagen derzeit, mangels anerkannter und eingeführter Regeln der Tech- nik, nicht möglich. Zu 3) siehe Antwort zu Frage 2 Zu 4 und 5) Der Denkmalschutz kann zu Gunsten einer Photovoltaikanlage nicht verändert werden (vgl. hierzu 2), da der denkmalpflegerische Wert der Brücken – neben ihrer vom Ingenieur gestalteten, individuellen Tragkonstruktion - in ihrem markanten Erscheinungsbild liegt. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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02.09.2021
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 1.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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